Realschule: Vollzug der Realschulordnung

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Realschule: Vollzug der Realschulordnung
Staatliche Schulberatungsstelle Oberbayern-West- 2011
II-RS
Realschule: Vollzug der Realschulordnung
(KMS 29.03.2011 V.4 – 5 S 6610 – 5a.32710)
1. Nachprüfung (§ 59 Abs. 6 Satz 2 RSO)
Schülerinnen und Schüler, die sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen
haben, erhalten ein neues Jahreszeugnis, in dem die in der Nachprüfung erzielten Noten an Stelle der jeweiligen Jahresfortgangsnoten treten und das
einen Vermerk darüber enthält, welche Noten auf der Nachprüfung beruhen.
Vermerk: „Der Schüler/die Schülerin darf nach § 59 RSO aufgrund einer bestandenen Nachprüfung in den Fächern …. und … in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vorrücken“.
Zeugnisdatum ist das Datum der Anfangskonferenz, unterschrieben wird das
Zeugnis vom Klassenleiter des Vorjahres.
2. Freiwilliges Wiederholen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 RSO)
Schülerinnen und Schüler können wieder spätestens bis zur Aushändigung
des Zwischenzeugnisses (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 RSO) in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten (bisher Ende des Kalenderjahres).
3. Rückgabe der Zwischenzeugnisse bzw. der Information über das Notenbild (§ 64 Abs. 4 Satz 2 RSO)
Die unterschriebenen Zwischenzeugnisse bzw. Informationen über das Notenbild werden den Schülerinnen und Schülern zeitnah nach Überprüfung der unterschriftlich bestätigten Kenntnisnahme der Erziehungsberechtigten zurückgegeben. Die bisherige Regelung, diese Berichte bis „spätestens am Schuljahresende“ zurückzugeben, ist damit hinfällig.
4. Übertrittsmöglichkeiten von der Jahrgangsstufe 5 der Haupt-/Mittelschule an die Realschule
4.1 Aufnahme nach Jahrgangsstufe 5 der Haupt-/Mittelschule in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule (§ 26 RSO)
Der Übertritt ist möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler
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im Jahreszeugnis der Haupt-/Mittelschule in den Fächern Deutsch und Mathematik einen Notenschnitt von mindestens 2,5 erreicht hat und damit für
den Bildungsweg der Realschule geeignet ist.
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das 12. Lebensjahr vor Beginn des Schuljahres 2011/12 am 31. Juli
im Schuljahr 2012/13 am 31. August.
im Schuljahr 2013/14 am 30. September
im Schuljahr 2014/15 am 31. Oktober
im Schuljahr 2015/16 am 30. November
im Schuljahr 2016/17 am 31. Dezember
noch nicht vollendet hat; über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet der Schulleiter.
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Staatliche Schulberatungsstelle Oberbayern-West- 2011
II-RS
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Ein Probeunterricht ist für Schülerinnen und Schüler von öffentlichen oder
staatlich anerkannten Haupt-/Mittelschulen nicht möglich (§ 27 RSO).
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Schülerinnen und Schüler von staatlich genehmigten Haupt-/Mittelschulen
(Montessori-, Waldorfschulen) müssen sich einer Aufnahmeprüfung unterziehen.
4.2 Übertritt nach Jahrgangsstufe 5 der Haupt-/Mittelschule in die Jahrgangsstufe 6 der Realschule (§ 29 RSO, § 30 RSO Abs. 1)
Der Übertritt ist möglich, wenn
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im Jahreszeugnis der Haupt-/Mittelschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch ein Notenschnitt von mindestens 2,0 erreicht wird.
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Wird dieser Notenschnitt nicht erreicht, ist der Übertritt in die Jahrgangsstufe 6 der Realschule nach einer erfolgreichen Aufnahmeprüfung und Probezeit möglich.
Bei nicht bestandener Aufnahmeprüfung ist § 30 Abs. 2 Satz 2 RSO nicht
anwendbar. Eine nichtbestandene Aufnahmeprüfung in die 6. Jahrgangsstufe kann nicht als bestandene Aufnahmeprüfung in die 5. Jahrgangsstufe gewertet werden, weil für die 5. Klasse keine Aufnahmeprüfung zu
absolvieren ist.
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