amtsblatt - Bezirksregierung Düsseldorf
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305 A M T S B L AT T G 1292 für den Regierungsbezirk Düsseldorf 188. Jahrgang Ausgegeben in Düsseldorf, am 24. August 2006 B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung Allgemeine Innere Verwaltung 370 Verlust eines Polizeidienstausweises (Polizeihauptkommissar Stephan Hopp). S. 305 371 Ungültigkeitserklärung von Reisegewerbekarten (Nr. 2/98 des Herrn Ertan Tuna, Herrn Hans-Jürgen Nitsch). S. 305 372 Bekanntgabe nach § 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Firma Cray Valley Kunstharze GmbH, Werk Tönisvorst. S. 306 373 Bekanntgabe nach § 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Firma Cognis Deutschland GmbH & Co. KG, Düsseldorf. S. 306 Nummer 34 374 Antrag der DELA GmbH auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG. S. 306 375 Antrag des landwirtschaftlichen Betriebes Hans Gerd Buschhaus auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG. S. 307 376 Verordnung über den Erlass einer Veränderungssperre/1 Karte. S. 307 Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 377 Regionalverband Ruhr. S. 308 378 Kraftloserklärung von 3551940186). S. 308 Sparurkunden (Nr. 3551012754 und Beilage: 1 Karte B. Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung Allgemeine Innere Verwaltung 370 Verlust eines Polizeidienstausweises (Polizeihauptkommissar Stephan Hopp) Bezirksregierung VL 1.1 Düsseldorf, den 15. August 2006 371 Ungültigkeitserklärung von Reisegewerbekarten (Nr. 2/98 des Herrn Ertan Tuna, Herrn Hans-Jürgen Nitsch) Bezirksregierung 72 32 02 Düsseldorf, den 9. August 2006 Die Reisegewerbekarte Nr. 2/98 des Herrn Ertan Tuna, geb. 07.07.1976, sowie die des Herrn HansJürgen Nitsch aus 1987, ausgestellt von der Stadt Wesel, wird für ungültig erklärt, da die Karte in Verlust geraten ist. Der von der ZPD NRW in Linnich für den Polizeihauptkommissar Stephan Hopp am 27.09.2005 ausgestellte Dienstausweis mit der Nummer 550 973 ist in Verlust geraten. Der Ausweis ist hiermit für ungültig erklärt. Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 305 Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 305 306 Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft 372 Bekanntgabe nach § 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Firma Cray Valley Kunstharze GmbH, Werk Tönisvorst Bezirksregierung 56.8851.4.1-4781 Düsseldorf, den 15. August 2006 Antrag der Cray Valley Kunstharze GmbH, Werk Tönisvorst, auf Erteilung einer Genehmigung nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Die Firma Cray Valley Kunstharze GmbH, Mühlenstraße 153 – 167, 47918 Tönisvorst, hat mit Datum vom 15.07.2005 die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG zur wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Polymerdispersionen durch Anpassung der Monomerenversorgung (Betriebseinheit 1.1) gestellt. Die Änderung bestehen im Wesentlichen aus der Umrüstung des Pumpenhauses, der Installation von Detonationssicherung in den Gaspendelleitungen und der Ergänzung der Stoffe, die über die Abfüllstelle III gehandhabt werden. Gemäß § 3 e Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 4.1 der Anlage 1 zum UVPG und in Verbindung mit § 3 c Abs. 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind. Gemäß § 3 a Satz 1 UVPG stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Die Feststellung ist gemäß § 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Im Auftrag Schneiderwind Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 306 373 Bekanntgabe nach § 3 a UVPG über die Feststellung der UVP-Pflicht für ein Vorhaben der Firma Cognis Deutschland GmbH & Co. KG, Düsseldorf Bezirksregierung 56.01.01-2.8-4876 Düsseldorf, den 14. August 2006 Die Firma Cognis Deutschland GmbH & Co. KG, Düsseldorf, hat mit Datum vom 09.06.2006 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 16 BImSchG für die wesentliche Änderung der „Wasserglasfabrik“ gestellt. Antragsgegenstand der Änderung ist die Erweiterung der Bunkeranlage zur Lagerung von stückigem Wasserglas auf dem Werksgelände Düsseldorf-Holthausen, Gemarkung Itter-Holthausen, Flur 15, Flurstück 88. Die Lagerkapazität wird von 14.000 t auf 24.000 t erhöht. Gemäß § 3 e Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Ziffer 2.5.1 der Anlage 1 zum UVPG und in Verbindung mit § 3 c Abs. 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im vorliegenden Fall hat die allgemeine Vorprüfung im Einzelfall ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind. Gemäß § 3 a Satz 1 UVPG stelle ich daher fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Die Feststellung ist gemäß § 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Im Auftrag Warneke Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 306 374 Antrag der DELA GmbH auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG Bezirksregierung 52.03.06.03 DELA04/06 Düsseldorf, den 16. August 2006 Die DELA GmbH, Alte Landstr. 4 in 45329 Essen hat mit Datum vom 10.04.2006 gem. § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz – BImSchG) die wesentliche Änderung der Behandlungsanlage für besonders überwachungsbedürftige Abfälle beantragt. Das Änderungsgenehmigungsverfahren umfasst die Errichtung und den Betrieb eines Vakuummischers in 2 Ausbaustufen, die geänderte Aufstellung der Abwasserbehandlungsanlage sowie den Neubau der Kondensationsstrecke an der Drehrohrofendestillation. Gemäß § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stelle ich fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des Gesetzes durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind. 307 Diese Feststellung ist gemäß § 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Im Auftrag Hesse Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 306 375 Antrag des landwirtschaftlichen Betriebes Hans Gerd Buschhaus auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung gemäß § 16 BImSchG Bezirksregierung 52.03.06.14 Buschhaus07/06 Düsseldorf, den 16. August 2006 Der landwirtschaftliche Betrieb Buschhaus, Vorst 30 in 47929 Grefrath hat mit Datum vom 27.03.2006 gem. § 16 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die Änderung des Baus und Betriebs der bestehenden Biogasanlage beantragt. Antragsgegenstand ist eine Erhöhung der Inputkapazität von 9.700 t/a auf 23.500 t/a, die Erweiterung der BE 5 um ein zusätzliches BHKW sowie der BE 6 um einen Nachgärer mit Heizung, gasdichter Abdeckung und Rührwerk. Gem. § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) stelle ich fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des Gesetzes durch das beantragte Vorhaben nicht zu erwarten sind. Diese Feststellung ist gemäß § 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar. Im Auftrag Hesse Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 307 376 Verordnung über den Erlass einer Veränderungssperre / 1 Karte §1 Gebiet 1. Zur Sicherung der Planungen zur Sanierung des Banndeiches der Deichschau Haffen-Mehr wird für die Bereiche „Reeser Altrhein“ im Westen und die „ehemalige Kleinbahntrasse“ zzgl. 30 m landseits im Osten sowie jeweils die Anschlussbereiche des bereits fertiggestellten Deichsanierungsabschnittes „PA 4“ im Süden bzw. Bereich der Veränderungssperre des Deichverbandes Rees-Löwenberg im Norden (Rheinstrom-km 835,4 bis 834,8) eine Veränderungssperre erlassen. 2. Für den Bereich zwischen dem Planungsabschnitt 7 des Deichverbandes Rees-Löwenberg und der Haffenschen Landwehr (Rheinstromkm 835,9 bis 835,5) wird die bestehende Veränderungssperre (Verordnung über den Erlass einer Veränderungssperre vom 24.09.2003, veröffentlicht im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf vom 09.10.2003) um ein Jahr verlängert. 3. Das betroffene Gebiet ergibt sich mit den einzelnen Grundstücken aus dem Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 5.000) sowie der Übersichtskarte (Maßstab 1 : 25.000), die Bestandteile dieser Verordnung sind. Ein Auszug aus der Übersichtskarte ist zur Erläuterung des im Amtsblatt der Bezirksregierung verkündeten Verordnungstextes als Anlage beigefügt. 4. Diese Verordnung sowie der Lageplan und die Übersichtskarte können vom Tage des In-KraftTretens der Verordnung an bei der Deichschau Haffen-Mehr, Ingenlaeckstraße 12, 46459 Rees eingesehen werden. §2 Verbote Im Bereich der Veränderungssperre sind folgende Veränderungen auf den vom Planungsgebiet umfassten Flächen verboten: 1. Veränderung von Grundstücken und ihren Bestandteilen, die wesentlich wertsteigernd sind. 2. Veränderung von Grundstücken und ihren Bestandteilen, die die geplante Deichsanierung erheblich erschweren. §3 Befreiungen Von den Verboten des § 2 kann auf Antrag oder von Amts wegen von der Bezirksregierung eine Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange der Befreiung nicht entgegenstehen. §4 Ordnungswidrigkeiten Bezirksregierung 54.10.14-01/06 Düsseldorf, den 15. August 2006 Auf Grund des § 36 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3246) in der zur Zeit gültigen Fassung wird zur Sicherung der Planungen der Deichsanierung der Deichschau Haffen-Mehr in Abstimmung mit der Landesplanung gemäß § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Veränderungssperre erlassen: 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Veränderungen von Grundstücken und ihren Bestandteilen vornimmt, die wesentlich wertsteigernd sind oder die geplante Deichsanierung erheblich erschweren. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 41 Wasserhaushaltsgesetz mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 3. Zuständig gemäß § 36 Ordnungswidrigkeitengesetz ist die Bezirksregierung Düsseldorf. 308 §5 In-Kraft-Treten Die Veränderungssperre für das in § 1 Nr. 2 dieser Verordnung genannte Gebiet tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von drei Jahren ab In-KraftTreten außer Kraft, d. h. mit Ablauf des 24.08.2009. Diese Frist kann gemäß § 36 a Abs. 3 WHG um höchstens ein Jahr verlängert werden. Die Veränderungssperre für das in § 1 Nr. 3 dieser Verordnung genannte Gebiet wird gemäß § 26 a Abs. 3 WHG um ein Jahr, d. h. bis zum 09.10.2007, verlängert. Im Auftrag Wenzel C. Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 377 Regionalverband Ruhr „Gemäß Gemeindeordnung des Landes NordrheinWestfalen (GO NW) hat der Regionalverband Ruhr (bis zum 01.10.2004 Kommunalverband Ruhrgebiet) für das Jahr 2004 einen Bericht über seine Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts erstellt. Der Bericht kann in der Zeit vom 25.09. – 29.09.2006, jeweils von 09.00 Uhr – 15.00 Uhr, beim Regionalverband Ruhr in Essen (Gutenbergstraße 47, Raum 003) eingesehen werden.“ Im Auftrag Karl-Heinrich Lindemann Leiter des Teams Controlling, Beteiligungssteuerung Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 308 378 Kraftloserklärung von Sparurkunden (Nr. 3551012754 und 3551940186) Die in Verlust geratenen Sparkassenbücher Nr. 3551012754 und 3551940186 werden hiermit gemäß § 16 der Sparkassenverordnung für Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1999 für kraftlos erklärt. Die Aufforderung an den Inhaber, seine Rechte unter Vorlage der Sparkassenbücher bei uns anzumelden, blieb erfolglos. Neuss, den 14. August 2006 Sparkasse Neuss Der Vorstand Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 307 Abl. Reg. Ddf. 2006 S. 308 309 310 Veröffentlichungsersuche für das Amtsblatt und den Öffentlichen Anzeiger – Beilage zum Amtsblatt – sind nur an die Bezirksregierung Düsseldorf – Amtsblattstelle – Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf, zu richten. Das Amtsblatt mit dem Öffentlichen Anzeiger erscheint wöchentlich. Redaktionsschluß: Freitag, 10.00 Uhr Laufender Bezug nur im Abonnement. Abonnementsbestellungen und -abbestellungen können für den folgenden Abonnementszeitraum – 1. 1. bis 30. 6. und 1. 7. bis 31. 12. – nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens am 30. November bzw. 31. Mai der ABO-Verwaltung von A. Bagel, Grafenberger Allee 82, 40237 Düsseldorf, Fax (02 11) 96 82/229, Telefon (0211) 9 68 22 41, vorliegen. 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Herausgeber: Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf Internet: www.bezreg-duesseldorf.nrw.de Herstellung und Vertrieb im Namen und für Rechnung des Herausgebers: A. Bagel, Grafenberger Allee 82, 40237 Düsseldorf Druck: TSB Tiefdruck Schwann-Bagel, Düsseldorf und Mönchengladbach