Die Mustertierheimordnung der tierärztlichen Vereinigung für Ti

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Die Mustertierheimordnung der tierärztlichen Vereinigung für Ti
Die Muster-Tierheimordnung der
tierärztlichen Vereinigung für
Tierschutz (TVT)
Dr. Antje Wagner-Stephan
Die tierärztliche Vereinigung für
Tierschutz
• Tierschutzverein der Tierärzte: Will kompetenten, wirksamen und
zielgerichteten Tierschutz praktizieren.
• Stellt sich die Aufgabe, „tierärztliches Handeln als Anwaltschaft für
Leben und Wohlbefinden der uns anvertrauten Tiere gemäß § 1
TSchG verständlich zu machen und die Tierärztliche Ethik soweit
wie nur denkbar aus der Abhängigkeit menschlicher Nutzungsinteressen zu lösen.“
• Hat eigenen „Codex Veterinarius“ verfaßt: “In dubio pro animale”
• Z.Zt. elf Arbeitskreise, z.B. Arbeitskreis 2: Kleintiere (Hunde und
Katzen)
• Verfasst Merkblätter, z.B. Muster-Tierheimordnung
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Geltungsbereich und gesetzliche Grundlagen
Räumlichkeiten
Anforderungen an die verantwortliche Person und die
Betreuung
Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit
Veterinärmedizinische Betreuung
Dokumentation
Vermittlung
Euthanasien
Anlagen
1. Geltungsbereich und Grundlagen
• Gesetzliche Grundlage:
- § 1 TSchG: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen
für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu
schützen…
- § 2 TSchG: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier
seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen…
- § 11 TSchG: Erlaubnispflichtige Tätigkeit.
• Von TVT festgelegter Geltungsbereich: Betrifft Einrichtungen,
die Tiere für Dritte aufbewahren und mehr als 10 Tiere
aufnehmen können.
2. Räumlichkeiten
• Beachtung
der Vorgaben der Tierschutz-Hunde-VO
• feste Räumlichkeiten und Ausläufe
• Einrichtung: Beschäftigungs- und Rückzugsmöglichkeiten
• Quarantäneräume (räumlich und personell getrennt)
• zweiräumige Abteile zur Unterbringung gefährlicher
Hunde
• ca. 30 % der Einrichtungen sollten zur Einzelhaltung geeignet
sein, sonst möglichst Gruppenhaltung
• Raum für veterinärmedizinische Behandlungen
• Räumlichkeiten zur Unterbringung kranker Tiere
• wenn Tierheim nicht 24 Stunden besetzt: Räume, in die durch
Polizei oder Feuerwehr jederzeit Tiere verbracht werden
können.
3. Verantwortliche Person und
Betreuung
verantwortliche Person muss Sachkunde
haben (abgeschlossene Berufsausbildung,
Lehrgänge oder langjährige Tätigkeit, evtl.
Prüfung durch die zuständige Behörde)
• verantwortliche Person ist auch für das übrige
•
Personal verantwortlich
• Sicherung eines engen Kontaktes zum
Menschen durch Spielen, Ausführen, Körperpflege usw.
4. Sicherheit
• sichere Einzäunung der
Anlage
• Kontrolle des Eingangs
• Betreten nur durch
Beschäftige oder in deren
Anwesenheit
• Haftpflichtversicherung
5. Veterinärmedizinische Betreuung
• Vertragliche Bindung
eines Tierarztes / einer
Tierärztin
• Erstellung einer
Hygieneordnung
• Information des
Amtstierarztes/der
Amtstierärztin bei
seuchenartiger
Erkrankung
6. Dokumentation
•
•
•
•
Tierbestandsbuch
Gesundheitsdaten
Verhaltensbesonderheiten
Durchgeführte prophylaktische
und therapeutische
Maßnahmen
• Fundtieranzeigen, Aufnahmeund Abgabeverträge
• Durchgeführte Euthanasien
Aufbewahrung für mind. 5 Jahre
7. Vermittlung
• nur mit
Abgabevertrag
• Nur an Personen über
16 Jahren
• Schriftliche
Zusicherung der
artgerechten Haltung
• evtl. Besuch vor oder
nach der Abgabe
8. Euthanasien
• Gesetzliche Grundlage: § 16a TschG: Tier kann auf Veranlassung der Behörde unter Vermeidung von Schmerzen getötet
werden, wenn das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes
nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden
oder Schäden weiterleben kann.
• Euthanasie nur durch Tierarzt durchführen
• Voraussetzung:
– tierärztl. Indikation bei unheilbaren Krankheiten
– Verhaltensstörungen, die mit schweren Leiden für das Tier
bzw. mit einer akuten Gefährdung der eigenen Gesundheit
oder der des Menschen verbunden sind und erfolglos
therapiert wurden (Hinzuziehung eines auf Verhaltenstherapie
spezialisierten Tierarztes).
• Entscheidung zur Euthanasie durch Gruppe bestehend aus
– Amtstierarzt/-ärztin
– Betreuender Tierarzt/betreuende Tierärztin
– Vertreter/Vertreterin des Trägervereins
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