Die Mustertierheimordnung der tierärztlichen Vereinigung für Ti
Transcrição
Die Mustertierheimordnung der tierärztlichen Vereinigung für Ti
Die Muster-Tierheimordnung der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) Dr. Antje Wagner-Stephan Die tierärztliche Vereinigung für Tierschutz • Tierschutzverein der Tierärzte: Will kompetenten, wirksamen und zielgerichteten Tierschutz praktizieren. • Stellt sich die Aufgabe, „tierärztliches Handeln als Anwaltschaft für Leben und Wohlbefinden der uns anvertrauten Tiere gemäß § 1 TSchG verständlich zu machen und die Tierärztliche Ethik soweit wie nur denkbar aus der Abhängigkeit menschlicher Nutzungsinteressen zu lösen.“ • Hat eigenen „Codex Veterinarius“ verfaßt: “In dubio pro animale” • Z.Zt. elf Arbeitskreise, z.B. Arbeitskreis 2: Kleintiere (Hunde und Katzen) • Verfasst Merkblätter, z.B. Muster-Tierheimordnung Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Geltungsbereich und gesetzliche Grundlagen Räumlichkeiten Anforderungen an die verantwortliche Person und die Betreuung Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit Veterinärmedizinische Betreuung Dokumentation Vermittlung Euthanasien Anlagen 1. Geltungsbereich und Grundlagen • Gesetzliche Grundlage: - § 1 TSchG: Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen… - § 2 TSchG: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen… - § 11 TSchG: Erlaubnispflichtige Tätigkeit. • Von TVT festgelegter Geltungsbereich: Betrifft Einrichtungen, die Tiere für Dritte aufbewahren und mehr als 10 Tiere aufnehmen können. 2. Räumlichkeiten • Beachtung der Vorgaben der Tierschutz-Hunde-VO • feste Räumlichkeiten und Ausläufe • Einrichtung: Beschäftigungs- und Rückzugsmöglichkeiten • Quarantäneräume (räumlich und personell getrennt) • zweiräumige Abteile zur Unterbringung gefährlicher Hunde • ca. 30 % der Einrichtungen sollten zur Einzelhaltung geeignet sein, sonst möglichst Gruppenhaltung • Raum für veterinärmedizinische Behandlungen • Räumlichkeiten zur Unterbringung kranker Tiere • wenn Tierheim nicht 24 Stunden besetzt: Räume, in die durch Polizei oder Feuerwehr jederzeit Tiere verbracht werden können. 3. Verantwortliche Person und Betreuung verantwortliche Person muss Sachkunde haben (abgeschlossene Berufsausbildung, Lehrgänge oder langjährige Tätigkeit, evtl. Prüfung durch die zuständige Behörde) • verantwortliche Person ist auch für das übrige • Personal verantwortlich • Sicherung eines engen Kontaktes zum Menschen durch Spielen, Ausführen, Körperpflege usw. 4. Sicherheit • sichere Einzäunung der Anlage • Kontrolle des Eingangs • Betreten nur durch Beschäftige oder in deren Anwesenheit • Haftpflichtversicherung 5. Veterinärmedizinische Betreuung • Vertragliche Bindung eines Tierarztes / einer Tierärztin • Erstellung einer Hygieneordnung • Information des Amtstierarztes/der Amtstierärztin bei seuchenartiger Erkrankung 6. Dokumentation • • • • Tierbestandsbuch Gesundheitsdaten Verhaltensbesonderheiten Durchgeführte prophylaktische und therapeutische Maßnahmen • Fundtieranzeigen, Aufnahmeund Abgabeverträge • Durchgeführte Euthanasien Aufbewahrung für mind. 5 Jahre 7. Vermittlung • nur mit Abgabevertrag • Nur an Personen über 16 Jahren • Schriftliche Zusicherung der artgerechten Haltung • evtl. Besuch vor oder nach der Abgabe 8. Euthanasien • Gesetzliche Grundlage: § 16a TschG: Tier kann auf Veranlassung der Behörde unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden, wenn das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann. • Euthanasie nur durch Tierarzt durchführen • Voraussetzung: – tierärztl. Indikation bei unheilbaren Krankheiten – Verhaltensstörungen, die mit schweren Leiden für das Tier bzw. mit einer akuten Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der des Menschen verbunden sind und erfolglos therapiert wurden (Hinzuziehung eines auf Verhaltenstherapie spezialisierten Tierarztes). • Entscheidung zur Euthanasie durch Gruppe bestehend aus – Amtstierarzt/-ärztin – Betreuender Tierarzt/betreuende Tierärztin – Vertreter/Vertreterin des Trägervereins Logo des Tierschutzvereins Neustadt- Aisch Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!