Kinderarbeit

Transcrição

Kinderarbeit
Internationale Ärbeitskonferenz
86. Tagung 1998
Bericht VI (2)
Kinderarbeit
Sechster Punkt der Tagesordnung
R
r. '• i \> ~
P
1 1 •
•
«
'
Q
-*
. .
J
... I
Internationales Arbeitsamt Genf
ISBN 92-2-710660-X
ISSN 0251-4095
Erste Auflage 1998
Die in Veröffentlichungen des IAA verwendeten, der Praxis der Vereinten Nationen entsprechenden
Bezeichnungen sowie die Anordnung und Darstellung des Inhalts sind keinesfalls als eine
Meinungsäußerung des Internationalen Arbeitsamtes hinsichtlich der Rechtsstellung irgendeines
Landes, Gebietes oder Territoriums oder dessen Behörden oder hinsichtlich der Grenzen eines
solchen Landes oder Gebietes aufzufassen.
Die Nennung von Firmen und gewerblichen Erzeugnissen und Verfahren bedeutet nicht, daß das
Internationale Arbeitsamt sie billigt, und das Fehlen eines Hinweises auf eine bestimmte Firma oder
ein bestimmtes Erzeugnis oder Verfahren ist nicht als Mißbilligung aufzufassen.
Veröffentlichungen des IAA können bei größeren Buchhandlungen, den Zweigämtern des IAA in
zahlreichen Ländern oder direkt beim Internationalen Arbeitsamt, ILO Publications, CH-1211 Genf
22, Schweiz, bestellt werden. Diese Stelle versendet auch kostenlos Kataloge oder Verzeichnisse
neuer Veröffentlichungen.
Gedruckt in der Schweiz
ROT
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Einleitung
1
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
4
Vorgeschlagene Schlußfolgerungen
208
37-11.G97
EINLEITUNG
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes beschloß auf seiner
265. Tagung im März 1996, die Frage der Kinderarbeit auf die Tagesordnung der
86. Tagung (1998) der Internationalen Arbeitskonferenz zu setzen.
Die Frage wird nach dem Verfahren der zweimaligen Beratung behandelt.
Gemäß Artikel 39 der Geschäftsordnung der Konferenz, der die vorbereitenden
Stufen des Verfahrens der zweimaligen Beratung betrifft, hat das Amt einen
vorläufigen Bericht1 verfaßt, der als Grundlage für die erste Beratung dieser
Frage dienen soll. Der Bericht enthält einen kurzen Überblick über die Vorgeschichte des Verwaltungsratsbeschlusses sowie eine Analyse der einschlägigen
Gesetzgebung und Praxis in verschiedenen Ländern. Dieser Bericht, dem ein
Fragebogen beigefügt war, wurde den Regierungen der Mitgliedstaaten der IAO
mit dem Ersuchen zugestellt, den Fragebogen zu beantworten und dem Amt ihre
Antworten bis spätestens 30. Juni 1997 zu übermitteln.
Zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Berichts lagen dem Amt Antworten von den Regierungen der folgenden 108 Mitgliedstaaten vor2: Ägypten,
Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain,
Bangladesch, Belarus3, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien4, Chile, China, Costa
Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador5, Eritrea,
Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana6, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien,
Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
' IAA: Kinderarbeit: Gezielt gegen das Unerträgliche, Bericht VI (1), Internationale
Arbeitskonferenz, 86. Tagung, Genf, 1998.
2
Die Antworten, die zu spät eingingen, um im Bericht berücksichtigt zu werden, können
von den Delegierten auf der Konferenz eingesehen werden.
3
Die Antwort der Regierung von Belarus setzt sich zusammen aus Bemerkungen des
Arbeitsministeriums, des Ministeriums für Sozialschutz, des Bildungsministeriums und des
Komitees für Angelegenheiten Jugendlicher.
4
Die Antwort der Regierung Bulgariens setzt sich zusammen aus Bemerkungen des
Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik und des zum Ministerrat gehörenden Ausschusses
für Jugendliche und Kinder.
5
Die Regierung El Salvadors übermittelte eine Antwort des Kinderschutzinstituts.
6
Die Regierung Ghanas übermittelte eine Antwort der Nationalen Kinderkommission
(GNCC).
37-11.G97
2
Kinderarbeit
Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien7, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius,
Mexiko, Mongolei, Myanmar, Namibia8, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden,
Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand,
Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn,
Uruguay, Venezuela9, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Die Regierungen wurden auf Artikel 39 Absatz 1 der Geschäftsordnung der
Konferenz hingewiesen, wo sie ersucht werden, „die maßgebenden Verbände der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu befragen, bevor sie ihre Antworten endgültig fertigstellen". Die Regierungen wurden gebeten anzugeben, welche Verbände sie befragt haben.
Die Regierungen der folgenden Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, daß die
Verbände der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer befragt oder bei der Ausarbeitung der Antworten hinzugezogen worden seien: Ägypten, Algerien, Australien,
Bahrain, Bangladesch, Brasilien, Bulgarien, China, Dänemark, Dominikanische
Republik, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Gabun, Ghana, Guyana, Haiti,
Indonesien, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kambodscha, Kamerun,
Kanada, Kap Verde, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mongolei, Namibia, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, San
Marino, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Sudan, Surinam, Vereinigte Republik Tansania, Ukraine,
Ungarn, Uruguay, Zypern.
Die Regierungen der folgenden Mitgliedstaaten haben in ihren Antworten die
Ansichten der Verbände der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer wiedergegeben:
Dänemark, Finnland, Jamaika, Kenia, Republik Korea, Malaysia, Norwegen,
Portugal, San Marino, Slowenien, Ukraine, Ungarn.
Die Regierungen der folgenden Mitgliedstaaten haben die Antworten der
Verbände der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer getrennt übermittelt, bzw. diese
Antworten sind dem Amt direkt zugegangen: Ägypten, Algerien, Armenien,
Australien, Belarus, Belgien'0, Benin, Brasilien, China, Deutschland, Dominika-
7
Die Antwort der Regierung Kolumbiens setzte sich zusammen aus Bemerkungen des
Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit und seiner Fachabteilung für Arbeit.
8
In einigen Fällen, die jeweils angegeben werden, fielen die Antworten des Beauftragten
für Arbeitsfragen anders aus als die des Arbeitsministeriums.
9
Die Antwort der Regierung Venezuelas setzt sich zusammen aus Bemerkungen des
Bildungsministeriums, des Familienministeriums und des Nationalen Unabhängigen Dienstes
für Familien- und Kinderfürsorge.
10
Die Regierung Belgiens hat mit ihrer Antwort eine Stellungnahme des Landesarbeitsrats
(CNT) übermittelt.
37-11.G97
Einleitung
3
nische Republik, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Guatemala,
Honduras, Irak, Irland, Italien, Japan, Jemen, Jordanien, Kanada, Kap Verde,
Kasachstan, Kenia, Kolumbien, Litauen, Mauritius, Mongolei, Namibia, Neuseeland, Niederlande, Oman, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweiz,
Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Surinam, Tschechische Republik, Türkei, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Konferenz werden die
Antworten der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer
in dem vorliegenden Bericht wiedergegeben oder erwähnt.
Der Ausschuß der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes hat auf
seiner 14. Tagung Kommentare zum Fragebogen verfaßt. Sie sind unter „Allgemeine Bemerkungen" zusammengefaßt.
Sollte die Konferenz die Annahme einer oder mehrerer internationaler Urkunden für angezeigt halten, so wird das Amt auf der Grundlage der von der
Konferenz angenommenen Schlußfolgerungen einen bzw. mehrere Urkundenentwürfe ausarbeiten und den Regierungen übermitteln. Es wird dann Sache der
Konferenz sein, auf einer späteren Tagung darüber endgültig einen Beschluß zu
fassen.
Dieser Bericht wurde auf der Grundlage der eingegangenen Antworten
ausgearbeitet, deren wesentlicher Inhalt nachstehend wiedergegeben wird". In
kurzen Kommentaren werden die wichtigsten Fragen genannt, mit denen sich die
Konferenz befassen muß. Die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen bilden den
Abschluß des Berichts.
" Entsprechend den Wünschen der Konferenz wurden die Antworten so knapp wie
möglich wiedergegeben.
37-11.G97
ZUSAMMENFASSUNG DER EINGEGANGENEN ANTWORTEN
UND KOMMENTARE
Dieser Abschnitt enthält den wesentlichen Inhalt der allgemeinen Bemerkungen der Regierungen und ihrer Antworten auf den Fragebogen sowie der von den
Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer übermittelten Antworten.
Nach einer Analyse der allgemeinen Bemerkungen wird jede Frage im Wortlaut wiedergegeben; danach folgt eine Aufzählung der Regierungen, die sie beantwortet haben, wobei die Art der Antwort angegeben wird (bejahend, verneinend
oder sonstige). Unterbreitet eine Regierung Bemerkungen, durch die ihre Antwort
eingeschränkt oder erläutert wird, und sind Bemerkungen der Verbände der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eingegangen, so wird der wesentliche Inhalt
dieser Bemerkungen in der alphabetischen Reihenfolge der Länder nach der vorstehenden Aufzählung wiedergegeben. Bemerkungen, die einer einfach bejahenden oder verneinenden Antwort entsprechen, werden nicht wiedergegeben, außer
wenn es sich um Antworten von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverbänden
handelt, die sich von den Antworten der jeweiligen Regierungen unterscheiden.
Geht eine Antwort auf mehrere Fragen gleichzeitig ein, so wird deren wesentlicher Inhalt unter einer dieser Fragen wiedergegeben.
Einige Regierungen haben Informationen über ihre innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis übermittelt. Diese für die Arbeit des Amtes sehr nützlichen
Informationen sind nur dann wiedergegeben worden, wenn sie zum Verständnis
der betreffenden Antwort unerläßlich sind.
Der Zusammenfassung der Bemerkungen zu jeder Frage folgt jeweils ein
kurzer Kommentar des Amtes, in dem auf den entsprechenden Punkt (oder die
entsprechenden Punkte) der vorgeschlagenen Schlußfolgerungen am Ende des
Berichts verwiesen wird.
Allgemeine Bemerkungen
Australien. Die neuen Urkunden sollten nicht übermäßig präskriptiv und ausreichend flexibel
sein, um so die im Zusammenhang mit dem Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter, 1973,
aufgetretenen Schwierigkeiten zu vermeiden.
Belgien. Die IAO hat bereits zahlreiche Übereinkommen zum Mindestalter für die Beschäftigung angenommen. Die neuen Urkunden sollten daher darauf abzielen, entweder die Arbeitsbedingungen von Kindern zu verbessern, die gezwungen sind zu arbeiten, obgleich ihr Alter unter dem
in den bestehenden Übereinkommen vorgeschriebenen Alter liegt, da ihre Länder diese Übereinkommen nicht ratifiziert haben, die Bestimmungen über das Mindestalter für die Zulassung zur
Beschäftigung flexibler zu gestalten, da die vorhandenen Normen relativ strikt und von Entwicklungsländern schwer zu ratifizieren sind, oder die extremsten und unerträglichsten Formen der
Kinderarbeit zu bekämpfen (z.B. Sklaverei, Prostitution, Schuldknechtschaft). Nach Ansicht der
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
5
Regierung sollte dem letztgenannten Ziel Priorität eingeräumt werden. Eine Reihe der im Fragebogen genannten Aspekte beziehen sich jedoch auf Tätigkeiten, die nicht Arbeit im üblichen Sinne
der Urkunden der IAO darstellen. Diese Aspekte könnten besser in einer Urkunde behandelt werden,
deren Ziel darin besteht, alle Formen der Ausbeutung von Kindern zu bekämpfen.
Landesarbeitsrat (CNT): Das Übereinkommen Nr. 138 ist ein grundlegendes Übereinkommen
und ein Instrument, dem im Hinblick auf die Formulierung einer kohärenten Strategie zur Bekämpfung der Kinderarbeit eine Schlüsselrolle zukommt. Eine Reihe von Mitgliedstaaten sind jedoch der
Auffassung, daß es zu komplex und im Detail schwer durchzuführen ist, so daß eine Ratifizierung
problematisch ist. Das Ziel des neuen Übereinkommens sollte daher darin bestehen, das Übereinkommen Nr. 138 zu konsolidieren, ohne seine Bestimmungen zu untergraben, und die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit anzugehen. Es sollte ein Gleichgewicht hergestellt werden
zwischen dem Inhalt des Übereinkommens und der Empfehlung. Um eine große Anzahl von Ratifizierungen des Übereinkommens sicherzustellen, sollte es sich auf fundamentale Grundsätze konzentrieren.
Dänemark. Wie in dem Bericht Kinderarbeit: Gezielt gegen das Unerträgliche gezeigt wurde,
sind internationale Maßnahmen zu den gefährlichsten und extremsten Formen der Kinderarbeit
erforderlich. Dänemark unterstützt daher eine neue Initiative der IAO zur Beseitigung der Kinderarbeit.
Dänischer Arbeitgeberverband (DA): Die Bestimmungen des Übereinkommens bzw. der Empfehlung sollten im Hinblick auf das Alter der Person und die Art der Beschäftigung konkreter gefaßt
werden, damit leichte Arbeit nicht völlig ausgeschlossen ist und im Zusammenhang mit Aus- und
Fortbildungsprogrammen geleistete Arbeit nach wie vor möglich ist.
Frankreich. Die Beseitigung der Kinderarbeit, insbesondere von sehr jungen Kindern und in
Extremformen, ist nicht nur ein humanitäres Problem, das in Verbindung mit den fundamentalen
sozialen Rechten, insbesondere den Rechten des Kindes, steht, sondern auch ein wirtschaftliches
Problem, das im Rahmen der sozialen Dimension des internationalen Handels gesehen werden muß.
Es wäre jedoch bedauerlich, wenn sich die Debatte über neue Urkunden an Einzelheiten über Kinder
in hochentwickelten Ländern festfahren würde, die für Taschengeld arbeiten oder als Models oder
Unterhalter beschäftigt werden, während sie in manchen Ländern wie Sklaven behandelt werden,
harte und gefährliche Arbeiten ausführen oder der Prostitution ausgeliefert sind. Die Diskussionen
über die neuen Urkunden sollten sich daher auf fundamentale Fragen konzentrieren.
Irland. Irischer Gewerkschaftskongreß (ICTU): Die Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit sollte Teil umfassender Bemühungen zur Abschaffung aller Formen von Kinderarbeit sein.
Italien. Dem Problem der Kinderarbeit kommt in der Debatte über die soziale Dimension der
Globalisierung der Wirtschaft und die Verbindung zwischen grundlegenden sozialen Rechten und
internationalem Handel eine entscheidende Rolle zu. Die Globalisierung könnte zu einer Zunahme
der Ausbeutung von Kindern fuhren. Das Problem könnte angegangen werden, indem ein Zusammenhang hergestellt wird zwischen den Regeln des internationalen Handels und den Grundsätzen
zum Schutz grundlegender Menschenrechte. Die Maßnahmen sollten auf der Ebene internationaler
Organisationen getroffen werden, damit Wachstum und Entwicklung in der Welt zu einer Stärkung
der grundlegenden sozialen Rechte beitragen können. Zwar werden in den meisten vorhandenen
Übereinkommen einzelne Aspekte der Kinderarbeit angesprochen, etwa das Mindestalter, kein
Übereinkommen der IAO befaßt sich jedoch mit der Kinderarbeit in ihrer Gesamtheit. Das neue
Übereinkommen sollte von allen Ländern unabhängig von ihrem Entwicklungsstand ratifiziert
werden. Die Zielsetzung sollte dabei darin bestehen, die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit
unverzüglich zu beseitigen.
Japan. Der Zeitpunkt ist günstig für die IAO, internationale Urkunden zur unverzüglichen
Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit anzunehmen, was innerstaatliche Bemühungen zur
Abschaffung der Kinderarbeit erleichtern und die Arbeit internationaler Organisationen wie der IAO
im Bereich der technischen Hilfe effektiver machen sollte. Um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen
zu gewährleisten, muß die IAO ihre Tätigkeit mit anderen internationalen Organisationen koordinieren, damit den einzelnen Mitgliedern nicht unnötige Lasten auferlegt werden. In den neuen
37-1I.G97
6
Kinderarbeit
Urkunden sollte der Schwerpunkt auf den Bereichen liegen, in denen die IAO ihren Sachverstand
einbringen könnte, sie sollten sich auf Mindestnormen konzentrieren, um ihre Anwendung zu
erleichtern, und flexibel konzipiert sein. Die Abschaffung der Kinderarbeit ist eine der wichtigsten
Aufgaben in der heutigen Welt.
Japanischer Gewerkschaftsbund (JTUC-RENGO): Da die Kinderarbeit eines der gravierendsten
Arbeitsprobleme in der Welt darstellt, sollte die IAO neue internationale Urkunden annehmen, um
die unerträglichen Formen der Kinderarbeit unverzüglich zu unterbinden. Diese Urkunden sollten
weite Verbreitung finden und wirksam angewandt werden. Ferner muß die Ratifizierung bestehender
Kinderarbeitsübereinkommen erleichtert werden. Das Übereinkommen sollte durch eine Empfehlung
ergänzt werden.
Kanada. Neue internationale Urkunden über die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit
wären ein deutliches und klares Signal, daß diese Arten der Kinderarbeit nirgendwo in der Welt
akzeptiert werden können. Um wirklich effektiv, sinnvoll und umfassend ratifizierbar zu sein,
sollte(n) die neue(n) Urkunde(n) einfach, zielgerichtet und ausreichend allgemein sein. Sie sollte
andere Urkunden der IAO, insbesondere das Übereinkommen Nr. 138 und die Empfehlung Nr. 146
über das Mindestalter, 1973, ergänzen, und mit einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen
vereinbar sein; sie sollte die Bestimmungen dieser Instrumente oder ihre Konsequenzen für
praktische Maßnahmen, insbesondere Programme der technischen Unterstützung, jedoch nicht
duplizieren. Verweise auf die Beseitigung der Kinderarbeit sollten nicht allgemeiner Art sein,
sondern sich vor allem auf die unverzügliche Unterbindung der unerträglichsten Formen der Kinderarbeit beziehen. Bei den Fragen 7 c) und 14 ist mehr Flexibilität erforderlich, damit die innerstaatlichen Stellen entscheiden können, welche Arbeiten für unterschiedliche Altersgruppen von
Kindern bis zu 18 Jahren als gefährlich anzusehen sind.
Kap Verde. Bund Freier Gewerkschaften von Kap Verde (CCSL): Die Kinderarbeit ist in letzter
Zeit auf nationaler und internationaler Ebene sehr kontrovers und intensiv diskutiert worden. Dabei
geht es um zwei fundamentale und separate Aspekte: Kinderarbeit definiert als körperliche oder
geistige Anstrengung eines Minderjährigen, um für ein bestimmtes Entgelt Waren und Dienstleistungen zu produzieren; und an Kindern verübte Verbrechen, wobei die körperliche oder geistige
Anstrengung des Minderjährigen nicht dem Ziel dient, Waren oder Dienstleistungen zu produzieren.
Beispiele für solche Verbrechen sind die als „Arbeit" organisierte Kinderprostitution und der
Drogenhandel, wobei Minderjährige eingesetzt werden, um die Justiz auszuschalten, da sie nicht
angeklagt werden können. Die vorgeschlagenen Urkunden stellen den Versuch dar, universelle,
rechtliche und moralische Prinzipien zu schützen. Da Übereinkommen nur dann Rechtskraft erlangen, wenn sie von den Mitgliedern ratifiziert und in die innerstaatliche Gesetzgebung übernommen
worden sind, sollte die IAO unter den Regierungen nachdrücklich das Problembewußtsein für Kinderarbeit fördern. Den Mitgliedstaaten sollte eine relativ kurze Frist zur Ratifizierung des Übereinkommens und zur Anpassung ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung gesetzt werden, und
Aufsichtsmechanismen oder -einrichtungen sollten ausreichende Kompetenzen verliehen werden, um
die Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten.
Mexiko. Die Beseitigung unerträglicher Formen der Kinderarbeit ist ein nobles Ziel. Der Prozeß
selbst und der zeitliche Rahmen der Beseitigung hängen jedoch weitgehend vom Entwicklungsstadium des Mitgliedstaats ab. Der illegale und heimliche Charakter der unerträglichen Formen der
Kinderarbeit erschwert eine genaue Kenntnis des Problems. Der erste Schritt muß daher darin
bestehen, das Wesen und den Umfang des Problems zu bestimmen. Die Kinderarbeit hat unterschiedliche Ursachen, die in den kultureilen, historischen, sozialen und wirtschaftlichen Umständen
der Staaten und Gemeinwesen begründet sind; daher ist es unbedingt erforderlich, die Zielgruppe
zu definieren. Nicht alle Formen der Kinderarbeit sind unerträglich, daher sollte die innerstaatliche
Gesetzgebung berücksichtigt werden. Viele der im Fragebogen genannten Tätigkeiten und Konzepte
gehen weit über den Bereich der Arbeit und der Maßnahmen der IAO hinaus. Die Texte sollten
daher auf Übereinkommen und Vereinbarungen im internationalen Strafrecht verweisen, und
Diskrepanzen oder Überschneidungen sollten vermieden werden. Die Bemühungen sollten sich vor
allem auf Kinder erstrecken, die unerträgliche Formen von Kinderarbeit verrichten, und nicht auf
alle arbeitenden Kinder, von denen die meisten einen gesetzlichen Schutz genießen, insbesondere
37-11 .G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
7
auf Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit, Sittlichkeit und Sicherheit. Anstelle
des Wortes „extrem" sollte das Wort „unerträglich" verwendet werden.
Neuseeland. Siehe Antwort auf Frage 1.
Portugal. Das Ausmaß der Ausbeutung durch Kinderarbeit rechtfertigt die Annahme eines
speziellen Übereinkommens, das sich vor allem mit den unerträglichsten und gefährlichsten Formen
der Kinderarbeit, wie Sklaverei, Schuldknechtschaft und Zwangsarbeit, und mit Maßnahmen zur
Ausmerzung dieses Mißstands befaßt. Kinder sollten auch vor Arbeit geschützt werden, die ihre
Zukunft in Frage stellt, ihre Sicherheit, Gesundheit oder ihr Wohlergehen gefährdet, ihrer Aus- und
Fortbildung im Weg steht, sie ihrer Kindheit beraubt und ihr Recht auf Bildung und ihre Möglichkeiten zur vollen körperlichen und psychologischen Entwicklung gefährdet, Rechte, die in der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind. Für Kinder sollten alle Arbeiten
verboten sein, bei denen sie in Kontakt kommen mit Produkten, die nachweislich karzinogen oder
neurotoxisch sind, oder mit Schwermetallen, Stoffen, die die Haut oder Lunge reizen, einigen
biologischen Agenzien und Sprengstoffen.
Zwar ändern die neuen Urkunden nichts an der Bedeutung der wichtigsten Übereinkommen,
etwa des Übereinkommens (Nr. 29) über Zwangsarbeit, 1930, oder des Übereinkommens (Nr. 138)
über das Mindestalter, 1973, die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit beschränken sich jedoch
nicht auf die im Übereinkommen Nr. 29 behandelte Zwangsarbeit, und trotz der Kampagne zur
Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 138 ist es in naher Zukunft nicht wahrscheinlich, daß die
Ratifizierungen eine ähnlich hohe Anzahl erreichen wie die der anderen Kernübereinkommen. Ein
Übereinkommen, das die Mitgliedstaaten verpflichtet, die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit
zu untersagen, würde vermutlich von einer großen Anzahl von Industrie- und Entwicklungsländern
ratifiziert und zu einem der wichtigsten IAO-Übereinkommen werden.
Es sollte sich um ein kurzes Übereinkommen und eine ergänzende Empfehlung handeln, in
denen erklärt wird, daß sich diese Urkunden nicht auf die Formen der Kinderarbeit beziehen, die
nicht die Gesundheit, Sittlichkeit oder Bildung von Kindern bedrohen. Welche Tätigkeiten untersagt
werden, sollte in jedem Land von den zuständigen Stellen in Absprache mit den Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden festgelegt und von Zeit zu Zeit überprüft werden. Die Ausübung von
Zwang, um Kinder dazu zu bringen, unter Bedingungen zu arbeiten, die nach der Definition des
Übereinkommens als unerträglich anzusehen sind, sollte unter Strafe stehen, und falls erforderlich,
sollten strafrechtliche Maßnahmen angewendet werden. Die Empfehlung sollte Hinweise geben, wie
die Ziele des Übereinkommens erreicht werden können, etwa durch die Verbesserung der Bedingungen der Kinderarbeit, die Stärkung des Problembewußtseins der Öffentlichkeit für Kinderarbeit,
die Stärkung von Kinderarbeit-Aufsichtsämtern durch die Einbeziehung von Vertretern örtlicher
Gemeinschaften und die Einrichtung bzw. Verbesserung von institutionellen Mechanismen, die
gemeinsam mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden Prioritäten der innerstaatlichen Politik im
Bereich der Kinderarbeit festlegen.
Allgemeiner Gewerkschaftsbund Portugals (CGTP): Die Kinderarbeit ist eine Geißel, von der
jedes Land in der Welt unabhängig von seinem Entwicklungsstand betroffen ist. Die Tatsache, daß
sie immer mehr zunimmt, sollte für alle internationalen Organisationen und insbesondere für die
IAO Anlaß zu Sorge sein. Da es in der Praxis unmöglich ist, unverzüglich alle Formen der Kinderarbeit zu beseitigen, sollten vor allem ihre unerträglichsten Formen mit Vorrang angegangen
werden. An der Schwelle zum 21. Jahrhundert darf die internationale Gemeinschaft einer solchen
Ausbeutung von Kindern weder aktiv noch passiv zusehen. Das Problem darf nicht länger totgeschwiegen werden. Notwendig ist, das Problembewußtsein der Öffentlichkeit überall zu schärfen
und Regierungen zum Handeln zu verpflichten. Ein neues Übereinkommen der IAO über Kinderarbeit sollte die unverzügliche Beseitigung der mißbräuchlichsten und unerträglichsten Formen der
Kinderarbeit verlangen, Arbeit untersagen und strikt kontrollieren, bei der die Sicherheit und die
körperliche und seelische Gesundheit und somit die volle Entwicklung von Kindern gefährdet wird,
die Mitgliedstaaten verpflichten, ausreichende Mittel für die Realisierung dieser Ziele vorzusehen,
zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen. Die Empfehlung sollte konkrete Maßnahmen nennen, etwa die Einrichtung nationaler Aktionsprogramme zur Beseitigung der mißbräuchlichsten Formen der Kinderarbeit, wobei das Ziel jedoch letztlich darin bestehen sollte, alle
Formen der Kinderarbeit schrittweise zu beseitigen. Beide Urkunden sollten betonen, wie wichtig
Zusammenarbeit auf nationaler und internationaler Ebene ist.
37-11.G97
8
Kinderarbeit
Schweden. Der dreigliedrige schwedische IAO-Ausschuß: Das Verbot der Kinderarbeit muß
mit positiven Maßnahmen kombiniert werden, insbesondere mit obligatorischer und sinnvoller
Schulausbildung, verstärkten Arbeitsaufsichtssystemen, der Schaffung von Problembewußtsein und
dem Recht von Kindern auf Information über Kinderarbeit und ihre Rechte. Die Ausarbeitung einer
neuen Urkunde über die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit würde nicht eine Neufassung
früherer Übereinkommen zum Mindestalter erfordern.
Schweiz. Die vorgeschlagene Urkunde zur Bekämpfung der schändlichsten Formen der Kinderarbeit ist unerläßlich, und sie wird das Ansehen der IAO erheblich stärken.
Christlichnationaler Gewerkschaftsbund der Schweiz (CNG): Die Kinderarbeit ist ein gravierendes und komplexes Problem. Dringliche Maßnahmen sind erforderlich, da sie sich immer weiter
verbreitet, obschon ein immer größeres Problembewußtsein vorhanden ist und versucht wird, diesem
Mißstand Einhalt zu bieten. Der Bund akzeptiert den von der IAO vorgeschlagenen pragmatischen
Ansatz, der darin besteht, mit Vorrang die unerträglichsten Formen der Ausbeutung von Kindern
zu beseitigen. Dies sollte jedoch ohne Auswirkungen auf die bestehenden Urkunden, insbesondere
auf das Übereinkommen Nr. 138, bleiben, das als Hauptinstrument einer nationalen Strategie zur
Bekämpfung der Kinderarbeit anzusehen ist. Die Debatte über eine neue Urkunde sollte auch zu
einer Stärkung des Aufsichtsinstrumentariums der IAO für die Kernübereinkommen führen.
Singapur. Die Annahme internationaler Urkunden würde mithelfen, ein globales Bewußtsein
dafür zu schaffen, daß Kinderarbeit unerwünscht ist. Solche Urkunden sollten jedoch nicht einen
strafrechtlichen, sondern einen Förderungscharakter haben, damit sie nicht die Schaffung eines
Klimas beeinträchtigen, das für Investitionen, Handel und Wirtschaftswachstum günstig ist. Die IAO
sollte darauf achten, daß internationale Arbeitsnormen nicht eingesetzt werden, um unter dem
Deckmantel der Beseitigung der Kinderarbeit den Handel einzuschränken und Sanktionen gegen
Länder zu verhängen. Solche Maßnahmen würden das Wirtschaftswachstum in den Entwicklungsländern nachteilig beeinflussen. Internationale Übereinkommen allein werden bei dem Versuch,
Kinder aus der Beschäftigung herauszunehmen, nicht erfolgreich sein, wenn sie nicht von technischen und finanziellen Hilfsmaßnahmen begleitet sind, um Familien zu helfen, Lohnverluste
auszugleichen.
Slowenien. Slowenischer Gewerkschaftsbund 90: Der Gewerkschaftsbund unterstützt die
Annahme des Übereinkommens, es sollten jedoch auch verstärkte Aufsichtsmaßnahmen für Kinderarbeit vorgesehen werden.
Südafrika. Südafrikanischer Arbeitgeberverband (BSA): Um die unerträglichen Formen der
Kinderarbeit kurzfristig und die Kinderarbeit selbst langfristig schrittweise zu beseitigen, müssen
zunächst die vier Grundursachen der Kinderarbeit identifiziert werden: Armut, Familientradition,
mangelnde Schulbildung und wirtschaftliche Erwägungen. Die Armut ist vermutlich die wichtigste
Ursache der Kinderarbeit. Aus Not oder Gewohnheit wird oft von Kindern erwartet, daß sie zum
Überleben der Familie beitragen. Um zu vermeiden, daß Familien in Ländern, in denen Kinderarbeit
weit verbreitet ist, in große wirtschaftliche Not geraten, muß zunächst vor der graduellen Beseitigung der Kinderarbeit ein Aktionsplan zur Linderung der schlimmsten Formen von Armut in Gang
gesetzt werden. Eine Urkunde zur Bekämpfung der Kinderarbeit sollte sich auch an die Eltern
richten. Es ist unabdingbar, daß die Regierungen für Kinder bis zu einem bestimmten Alter
(16 Jahre ist allgemein anerkannt) die Schulpflicht vorsehen, gestützt auf eine ausreichende
schulische Infrastruktur, damit Kinder nicht zur Untätigkeit verurteilt sind, bevor sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Arbeitgeber beschäftigen Kinder, da sie billig sind, sich für bestimmte Arbeiten
besser eignen, oder weil die Eltern freiwillig oder aus Not ihre Kinder zur Verfügung stellen, oft
in Form von Schuldknechtschaft. Zwar sollten Arbeitgeber eine Zielgruppe sein, weitere Ziele
sollten jedoch Armut, Familientraditionen und der Schulbesuch sein, um so den Erfolg des
Programms zu gewährleisten.
Uganda. Art und Ausmaß der Kinderarbeit haben sich in den letzten Jahren verschlimmert und
weltweit zu Besorgnis geführt. Um das Problem in all seinen neuen Formen anzugehen, muß die
Internationale Arbeitskonferenz eine neue Urkunde über die Beseitigung der Kinderarbeit annehmen.
37-11 G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
9
Uruguay. Arbeitnehmer: Die Aufnahme einiger der vorgesehenen Bestimmungen des Empfehlungsentwurfs in den Entwurf des Übereinkommens würde das Übereinkommen bereichern.
Vereinigte Staaten. Sollte ein neues Übereinkommen über Kinderarbeit angenommen werden,
so wäre dies das erste größere Menschenrechtsübereinkommen der IAO seit 40 Jahren. Um wirklich
sinnvoll zu sein, muß die neue Urkunde von der Internationalen Arbeitskonferenz mit großer
Mehrheit angenommen, rasch ratifiziert und wirksam umgesetzt werden. Das neue Übereinkommen
sollte das internationale Recht, das die Ausbeutung von Kindern behandelt, eindeutig bereichern.
Und wie die anderen wichtigen Menschenrechtsübereinkommen der IAO muß es gleichermaßen für
alle Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem Entwicklungsstand gelten. Dennoch darf für eine
Urkunde bzw. Urkunden dieser Art nicht allein der kleinste gemeinsame Nenner maßgeblich sein.
Dies sollte nicht lediglich zu einer Neufassung des Übereinkommens Nr. 138 führen, das weitgehend ein technisches Übereinkommen darstellt, oder als Ablehnung des Übereinkommens Nr. 138
verstanden werden. Die neue bzw. die neuen Urkunden müssen die Arten der Kinderarbeit nennen,
die aufgrund ihrer destruktiven physiologischen, geistigen und/oder seelischen Auswirkungen auf
das derzeitige und künftige Leben von Kindern unannehmbar sind. Die Beziehung zwischen der oder
den neuen Urkunden und dem Übereinkommen Nr. 138 sollte geklärt werden, damit es nicht zu
Mißverständnissen hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Rollen beim Kampf gegen die Kinderarbeit
kommt. Wenn eine Form der Kinderarbeit nicht im neuen Übereinkommen genannt wird, bedeutet
das nicht, daß sie uneingeschränkt akzeptiert werden muß, sie würde vielmehr weiterhin durch das
Übereinkommen Nr. 138 geregelt. In gewisser Hinsicht kann man das bzw. die neuen Urkunden
über Kinderarbeit mit dem Übereinkommen Nr. 29 vergleichen, das somit beim Ausarbeitungsprozeß eine Orientierungshilfe bieten kann.
Verschiedene Faktoren sollten bei der Ausarbeitung von neuen Urkunden über ausbeuterische
Kinderarbeit berücksichtigt werden. Einfacher ist besser. Das Übereinkommen sollte sich auf allgemeine Grundsätze beschränken; die Empfehlung könnte hingegen detaillierter auf die Umsetzung
eingehen. Sollten beide Urkunden von der Konferenz angenommen werden, dann sollte es sich
jeweils um eigenständige Instrumente handeln. Die Empfehlung sollte weder eine bloße Ergänzung
zum Übereinkommen darstellen, noch sollte sie allein ein Sammelbecken für Ideen sein, deren
Aufnahme ins Übereinkommen abgelehnt wurde.
Der Schwerpunkt sollte in der bzw. den neuen Urkunden auf konkreten, unmittelbar anzuwendenden Maßnahmen liegen. Die meisten Länder verfügen bereits über Gesetzgebung zur
Kinderarbeit, insbesondere was das Mindestalter betrifft. Aus unterschiedlichen Gründen werden
die gesetzlichen Vorschriften jedoch nicht ausreichend angewandt. Die neue(n) Urkunde(n) sollte(n)
dieser Tatsache Rechnung tragen und daher das Schwergewicht auf Mechanismen zur Anwendung
der Vorschriften legen. Ein neues Übereinkommen über Kinderarbeit sollte auch ein zusätzliches
Element der Rechenschaftspflicht enthalten, um die praktische Anwendung sicherzustellen, etwa in
Form einer Berichtspflicht, die über die übliche Berichterstattung nach Artikel 22 hinausgeht.
Zwar muß im Übereinkommen ein Alter festgelegt werden, unterhalb dessen ausbeuterische
Kinderarbeit verboten werden muß, das Hauptgewicht sollte in den Diskussionen jedoch auf den
Arten von Arbeit liegen, die für keine Altersgruppe akzeptabel sind. Da sich der Fragebogen sehr
eng an das Übereinkommen Nr. 138 anlehnt, werden eine Reihe von Differenzierungen nach dem
Alter vorgeschlagen, beispielsweise 18 Jahre, 16 Jahre, das Alter, in dem die Schulpflicht endet,
oder Kinder unter zwölf Jahren. Das neue Übereinkommen sollte keine technische Norm für das
Mindestalter darstellen.
Überschneidungen mit anderen internationalen Organisationen und völkerrechtlichen Instrumenten, die sich mit Aspekten des Kinderarbeitsproblems befassen, sollten vermieden werden. Die
Frage 7 c) wirft die größten Schwierigkeiten auf. Die Diskussion der Frage 7 c) sollte sich nicht mit
einer universellen Definition des Begriffs ausbeuterische Kinderarbeit befassen, wobei ausbeuterisch
wie der Begriff gefährlich im Übereinkommen Nr. 138 verwandt wird, sondern damit, wie Regierungen durch ein neues internationales Arbeitsübereinkommen verpflichtet werden können, festzulegen, was ausbeuterische Kinderarbeit darstellt, und die Durchführung von Aktionsprogrammen
zu ihrer Beseitigung zu überwachen. So könnte das neue Übereinkommen beispielsweise von Regierungen verlangen, daß sie die Art, das Auftreten und den Umfang ausbeuterischer Kinderarbeit im
nationalen Kontext nach Kriterien, die im Übereinkommen aufgeführt sind, feststellen, daß sie Programme für sofortige innerstaatliche Maßnahmen einrichten und überwachen, um ausbeuterische
Formen der Kinderarbeit zu unterbinden, daß sie die dem Arbeitsmarkt entzogenen Kinder rehabili37-11.G97
10
Kinderarbeit
tieren und wieder eingliedern und weitere Fälle von Ausbeutung verhindern, daß sie ausreichende
Zwangs- und Strafmaßnahmen für Verstöße vorsehen, daß sie regelmäßig öffentliche Berichte über
Fortschritte erstellen und ihre Erfahrungen bei der Ermittlung der besten Praxis zur Beseitigung
ausbeuterischer Kinderarbeit anderen Mitgliedstaaten mitteilen und ihnen Unterstützung anbieten.
Bei der Annahme eines bedeutenden neuen Übereinkommens über ausbeuterische Kinderarbeit
wird die internationale Gemeinschaft von der IAO erwarten, daß sie eine Führungsrolle übernimmt.
Daher muß im neuen Übereinkommen besonderes Gewicht auf die Durchführung und Überwachung
gelegt werden, um so sicherzustellen, daß nach der Annahme die Umsetzung in Gesetzgebung und
Praxis ständig und effektiv überwacht wird. Im Hinblick auf das Ziel, ausbeuterische Kinderarbeit
zu beseitigen, wird das Übereinkommen das ganze Spektrum des Handlungspotentials der IAO in
den Bereichen Aufsicht, technische Hilfe und technische Zusammenarbeit in Anspruch nehmen.
Dazu gehören moralische Überzeugungsarbeit der Aufsichtsgremien der IAO, technische Hilfe der
IAO, und zwar nicht nur bei der Ausarbeitung von Arbeitsgesetzgebung, sondern auch beim Aufbau
nationaler Programme zur Beseitigung ausbeuterischer Kinderarbeit, die sofortige Anerkennung des
Übereinkommens als eine der Kernarbeitsnormen der IAO, was zu einer Anwendung der vorgesehenen Aufsichtsverfahren zur Förderung einer universellen Einhaltung der in den Normen enthaltenen Grundsätze führen sollte, selbst wenn keine formelle Ratifikation vorliegt, und Maßnahmen
der IAO und der Mitgliedstaaten mit dem Ziel, die Durchführung des neuen Übereinkommens durch
Mechanismen zu unterstützen, in deren Rahmen Erfolge und Mißerfolge nationaler Maßnahmen
öffentlich bekannt gemacht werden.
Um darüber hinaus sicherzustellen, daß die Durchführung in Gesetzgebung und Praxis ständig
und effektiv überwacht wird, sollten die Mitgliedstaaten gehalten sein, regelmäßig zur Prüfung auf
nationaler und internationaler Ebene Berichte zu veröffentlichen über ihre Erfolge bei der Ermittlung, Unterdrückung und Beseitigung unerträglicher Formen der Kinderarbeit. Das neue Übereinkommen sollte ferner eine Bestimmung enthalten, der zufolge die ratifizierenden Mitglieder verpflichtet wären, der IAO alle in ihrem Besitz befindlichen Informationen über ausbeuterische Kinderarbeit, wo immer sie existiert, zu übermitteln, und die IAO wäre verpflichtet, auf solche Informationen hin tätig zu werden.
Ausschuß der Vereinten Nationen fir die Rechte des Kindes. Der Ausschuß betont, wie wichtig
es ist, bei der Ausarbeitung neuer Normen zur Beseitigung unerträglicher Formen der Ausbeutung
von Kindern in gefährlichen Arbeiten und Tätigkeiten weiterhin eng mit der IAO zusammenzuarbeiten. Die Konvention über die Rechte des Kindes ist umfassend ratifiziert worden, und in ihren
Grundsätzen und Bestimmungen, insbesondere Artikel 32, werden die Vertragsparteien aufgefordert,
die einschlägigen Bestimmungen anderer internationaler Übereinkünfte, insbesondere über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und die Regelung der Arbeitszeit und der Beschäftigungsbedingungen, zu berücksichtigen. Ferner erinnern die Mitglieder des Ausschusses daran, daß
er auf seiner vierten Tagung eine allgemeine Aussprache über den Schutz von Kindern vor
wirtschaftlicher Ausbeutung durchgeführt hat. Dabei sind eine Reihe wichtiger Empfehlungen
ausgesprochen worden, von denen viele im Fragebogen der IAO berücksichtigt worden sind.
Insbesondere ist dies bei den extremsten Formen der Kinderarbeit der Fall. Der Ausschuß verlangt ebenso wie der Fragebogen ein absolutes Verbot jeglicher Knechtschaft, etwa Zwangsarbeit,
Schuldknechtschaft, Kinderverkauf und Kinderhandel und die Heranziehung von Kindern für strafbare kriminelle Zwecke, etwa Kinderprostitution, Pornographie und Drogenhandel (Fragen 7 a) und
b)).
In seiner allgemeinen Aussprache nahm der Ausschuß auch einen Verweis auf die Tätigkeiten
auf, die für die körperliche, seelische und geistige Entwicklung des Kindes gefährlich oder schädlich
sind oder die zukünftigen Bildungs- und Ausbildungschancen des Kindes beeinträchtigen können.
In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, daß die Normen der IAO in der Regel die auch in Artikel 32 der Konvention über die Rechte des Kindes genannten Aspekte „Gesundheit, Sicherheit und
Sittlichkeit" betonten, nicht erwähnt werde jedoch die Bildung, ein Bereich, der in die zukünftige
Urkunde aufgenommen werden sollte (Frage 7 c)).
Der Ausschuß vertrat ferner die Ansicht, daß die Frage der sozialen Wiedereingliederung von
Opfern der Kinderarbeit im Licht von Artikel 39 der Konvention und der vom Ausschuß in seiner
allgemeinen Debatte abgegebenen einschlägigen Empfehlungen behandelt werden sollte. Die Verletzlichkeit benachteiligter Gruppen von Kindern, insbesondere von Mädchen, von Kindern, die
Minderheiten angehören, oder von eingeborenen Kindern, verdiene im Einklang mit dem Grundsatz
37-11 .G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
11
der Nichtdiskriminierung, der in Artikel 2 der Konvention über die Rechte des Kindes anerkannt
werde, besondere Aufmerksamkeit. Dieses Anliegen sollte auch bei der Sammlung von Daten zum
Ausdruck kommen, die u.a. nach ethnischer und sozialer Herkunft weiter aufgeschlüsselt werden
sollten (Fragen 9, 12, 15 und 23).
Aufseiner vierten Tagung erinnerte der Ausschuß daran, daß es besonders wichtig sei, einen
nationalen multidisziplinären Mechanismus einzurichten, dem alle zuständigen Stellen angehören
würden und der als Leitstelle agieren, die Sammlung von Informationen sicherstellen, Maßnahmen
koordinieren, Fortschritte überwachen und neue Strategien für den Schutz von Kindern vor wirtschaftlicher Ausbeutung entwickeln würde. Die Annahme nationaler Aktionsprogramme zur Beseitigung aller extremen Formen der Kinderarbeit sei ein wichtiger Schritt in diese Richtung. Analog
hierzu sollte auch die Annahme regionaler und subregionaler Programme erwogen werden (Fragen 11, 12 und 17).
Aus diesen unterschiedlichen Gründen vertrat der Ausschuß die Auffassung, daß die von der
IAO vorgesehene neue Norm einen speziellen Verweis auf die Konvention über die Rechte des Kindes und auf den Ausschuß für die Rechte des Kindes enthalten und eine ganzheitliche Vorgehensweise in bezug auf den Schutz der Rechte von Kindern fördern sollte (Fragen 4 und 5).
Ferner schlug der Ausschuß vor, die IAO sollte bei ihren Forschungsarbeiten die Frage der
Kinderarbeit im Kontext der Familie untersuchen, was noch nicht ausreichend dokumentiert sei, was
jedoch — wie in einigen der vom Ausschuß behandelten Berichten deutlich werde — zu Mißbräuchen
führen könne.
Das Interesse an neuen Normen über Kinderarbeit zeigt sich an der bisher
unerreichten Anzahl von Mitgliedstaaten, die auf den Fragebogen geantwortet
haben; die Regierungen von 108 Ländern antworteten, und eine fast ebenso hohe
Anzahl von Antworten ging von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden ein.
Die allgemeinen Bemerkungen machen deutlich, daß allgemein die Auffassung
besteht, daß der Fortbestand und der Ernst des Problems der Kinderarbeit neue
internationale Maßnahmen rechtfertigen, auch in Form neuer Urkunden, die sich
speziell mit unerträglichen oder extremen Formen der Kinderarbeit befassen. Von
Regierungen wurde ebenso wie von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden auf
das tragische Schicksal von Kindern hingewiesen, die in allen Teilen der Welt in
Schuldknechtschaft oder unter sklavereiähnlichen Bedingungen leben, durch
Prostitution und Pornographie ausgebeutet werden und unter gefährlichen Bedingungen schwerste Arbeiten verrichten. Ferner wurde festgestellt, daß im Bereich
der internationalen Normen eine Lücke existiert. Kinderarbeit und sklavereiähnliche Praktiken würden zwar in der Konvention der Vereinten Nationen
über die Rechte des Kindes und in Übereinkommen der IAO, insbesondere im
Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter, 1973, und im Übereinkommen
(Nr. 29) über Zwangsarbeit, 1930, untersagt, es gebe jedoch keine klaren Prioritäten für nationale und internationale Maßnahmen, die sich auf Kinder beziehen,
die gefährliche Arbeiten verrichten oder sich in Situationen befinden, die in anderer Weise unerträglich sind.
Zwar wurden neue Urkunden einhellig begrüßt, die Auffassungen waren
jedoch unterschiedlich hinsichtlich ausdrücklicher Verweise auf bestehende
Normen und das allgemeine Ziel der Beseitigung der Kinderarbeit, des richtigen
Ausmaßes an Detailregelungen im Übereinkommen, der Flexibilität nationaler
Stellen bei der Bestimmung extremer Formen der Kinderarbeit, der Festlegung
von Strafmaßnahmen und der Bestimmung zuständiger Stellen, und des zeitlichen
Rahmens, in dem Länder verpflichtet wären, gegen extreme Formen der Kinderarbeit vorzugehen.
37-11 .G97
12
Kinderarbeit
Einige Regierungen und viele Arbeitnehmerverbände erklärten, die neuen
Urkunden sollten im Rahmen des übergeordneten Ziels der völligen Beseitigung
der Kinderarbeit Prioritäten setzen und in keiner Weise das Übereinkommen
Nr. 138 schwächen, das nach wie vor das grundlegende Instrument im Bereich
der Kinderarbeit sei. Andere, darunter eine größere Anzahl von Arbeitgeberverbänden, vertraten hingegen die Ansicht, Verweise auf das Übereinkommen
Nr. 138 seien unangebracht und könnten zur Annahme von Bestimmungen führen, die ähnlich wie die des Übereinkommens Nr. 138 ein Ratifizierungshindernis
darstellen könnten, oder erklärten, Verweise auf Kinderarbeit allgemein seien
unangebracht, da bestimmte Formen der Kinderarbeit akzeptiert werden könnten.
Eine Reihe von Ländern erklärte, ein neues Übereinkommen sollte sich auf
fundamentale Grundsätze beschränken, da es zu den Kernübereinkommen der
IAO zählen sollte.
Zwar wird auf diese verschiedenen Fragen jeweils unter den entsprechenden
Fragen eingegangen, möglicherweise ist es jedoch hilfreich, hier einige allgemeine Anmerkungen voranzustellen.
In der vorliegenden Form beziehen sich die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen auf extreme Formen der Kinderarbeit. Sie beziehen sich nicht auf die Kinderarbeit allgemein, wie es einige Antworten vermuten lassen. Der Begriff
„Kinderarbeit" bezieht sich auf Arbeit, die durch internationale Arbeitsnormen
verboten oder geregelt wird. Manche Formen von Arbeit sind je nach Alter und
Umständen legitim. Formen von Kinderarbeit, die nicht von den neuen Urkunden
erfaßt werden, fallen weiterhin unter die bestehenden Urkunden, insbesondere
unter das Übereinkommen Nr. 138, welches als das fundamentale Übereinkommen der IAO für die Abschaffung der Kinderarbeit anzusehen ist. Dies bedeutet
jedoch nicht, daß sich die vorhandenen Urkunden nicht auf extreme Formen der
Kinderarbeit beziehen. Das Übereinkommen Nr. 138 enthält in Artikel 3 einen
klaren Verweis auf gefährliche Arbeit, und das Übereinkommen Nr. 29 bezieht
sich auf Kinder ebenso wie auf Erwachsene, und es ist auf verschiedene Formen
der wirtschaftlichen und sexuellen Ausbeutung von Kindern anwendbar, darunter
Schuldknechtschaft und Prostitution. Auch die Konvention über die Rechte des
Kindes befaßt sich mit der wirtschaftlichen Ausbeutung von Kindern durch
gefährliche Arbeit, der sexuellen Ausbeutung von Kindern durch Prostitution und
Pornographie, dem Verkauf von Kindern und dem Handel mit Kindern. Die
vorgeschlagenen neuen Urkunden sind insofern anders, als sie sich gänzlich auf
die extremen Formen der Kinderarbeit beziehen und alle diese Formen in einer
Urkunde erfassen. So wie sie vorgeschlagen werden, enthalten sie keine Ausnahmen aufgrund des Alters, der Art der Arbeit, des wirtschaftlichen Sektors oder
der Form des Betriebs. Hauptgrund für die Ausarbeitung neuer Normen ist die
Tatsache, daß die vorhandenen Normen nicht vordringlich darauf abzielen, die
extremen Formen der Kinderarbeit unverzüglich zu beenden. Der Schwerpunkt
der neuen Urkunden liegt auf den Formen der Kinderarbeit, die unabhängig vom
Entwicklungsstand eines Landes nicht toleriert werden können.
Die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen würden in bezug auf bestehende
Urkunden keine Verpflichtungen für Mitglieder schaffen, die diese Urkunden
nicht ratifiziert haben. Soweit die Bestimmungen ähnlich oder gleichlautend sind
wie die in einer bestehenden Urkunde, kann die Rechtsprechung des Sachver37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
13
ständigenausschusses zu den vorhandenen Urkunden Beschlüsse zu den Bestimmungen einer neuen Urkunde beeinflussen. Im Fall von Übereinkommen, die sich
auf denselben Gegenstand beziehen, ist es die Praxis der Aufsichtsgremien, die
Angelegenheit jeweils nach der neuesten bzw. die Frage am konkretesten regelnden Urkunde zu behandeln.
Aus den allgemeinen Bemerkungen wird deutlich, daß die in den Fragen 7
und 8 behandelten Aspekte im Zusammenhang mit der Definition extremer Formen der Kinderarbeit einen Schwerpunkt der Diskussion bilden werden. Strittig
ist auch, wie detailliert das Übereinkommen ausfallen und wieviel Flexibilität den
nationalen Stellen eingeräumt werden soll. Einige Antworten sprachen sich auch
dagegen aus, daß Tätigkeiten aufgenommen werden, die normalerweise nicht als
Arbeit, sondern als Straftaten angesehen werden. Auf diese Einwände wird unter
den Fragen 7 und 8 eingegangen.
Eine weitere wesentliche Frage, die im Fragebogen ständig angesprochen
wurde, bezog sich darauf, inwieweit eine Behinderung der Schulbildung als Kriterium bei der Entscheidung dienen soll, welche Arbeit als extrem anzusehen ist.
In den vorgeschlagenen Schlußfolgerungen liegt der Schwerpunkt auf den Ausbildungsbedürfnissen von Kindern während ihrer Rehabilitation, nachdem sie von
extremen Formen der Kinderarbeit weggeholt worden sind, um so zu vermeiden,
daß sie letztlich eine andere für sie nicht geeignete Arbeit oder Tätigkeit verrichten. Schulbildung ist für die Prävention zwar von entscheidender Bedeutung,
mit der Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit kann jedoch nicht
gewartet werden, bis die Ausbildung eine praktikable Lösung darstellt. Im Übereinkommen Nr. 138 wird das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
ausdrücklich an das Alter gekoppelt, in dem die Schulpflicht endet. In der Empfehlung Nr. 146 wird die Bedeutung der Bildung ebenfalls betont, und in der
Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes wird ein obligatorischer und unentgeltlicher Grundschulunterricht für alle gefordert. Die Verbindung zwischen Ausbildung und der Beseitigung der Kinderarbeit ist somit in
internationalen Instrumenten fest verankert.
Von verschiedenen Ländern wurde auch auf die Bedeutung der Kinderarbeit
im Zusammenhang mit der Diskussion über die soziale Dimension der Globalisierung des internationalen Handels hingewiesen. Von anderen wurde erklärt, nicht
ein strafrechtlicher Ansatz sei vonnöten, vielmehr müßten positive Maßnahmen
ergriffen werden. Einige Regierungen vertraten die Ansicht, der Schwerpunkt
sollte auf der Durchführung der Rechtsvorschriften liegen, denn dies sei ein
wesentlich größeres Problem als der Mangel an solchen Vorschriften. Alle diese
Kommentare wurden bei der Ausarbeitung der vorgeschlagenen Schlußfolgerungen berücksichtigt.
I. Form der internationalen Urkunde(n)
Fr. 1
37-11.G97
Sollte die Internationale Arbeitskonferenz eine oder mehrere neue
Urkunden über die Beseitigung der Kinderarbeit annehmen?
Kinderarbeit
14
Gesamtzahl der Antworten: 108.
Bejahend: 105. Ägypten, Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien,
Australien, Bahamas, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador,
Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland,
Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien,
Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius,
Mexiko, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen,
Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka,
Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine,
Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich,
Zypern.
Verneinend: 2. Bahrain, Kamerun.
Sonstige: 1. Costa Rica.
Ägypten. Die neue Urkunde sollte die Ursachen angehen und die für das Problem am besten
geeigneten Lösungen vorschlagen.
Argentinien. Ja, es sollte jedoch nur eine einzige und effektive Urkunde zur Bewältigung des
Problems angenommen werden.
Äthiopien. Das Übereinkommen Nr. 138 geht nicht auf die Ursachen und Formen der Kinderarbeit ein und sieht keine effektiven Mechanismen zu ihrer Bekämpfung vor.
Australien. Eine neue Urkunde wäre nützlich, sie sollte jedoch vorrangig darauf abzielen, die
Beseitigung extremer oder ausbeuterischer Formen der Kinderarbeit zu fördern. Bei der Definition
der Formen von Arbeit, die als extrem oder ausbeuterisch angesehen werden, sollte sehr sorgfältig
vorgegangen werden, um sicherzustellen, daß nicht solche Formen von Arbeit darunter fallen, deren
Verrichtung durch Kinder unproblematisch ist.
Benin. Diese Urkunden sollten sich auf die Aspekte der Kinderarbeit konzentrieren, die bei der
Ausarbeitung des Übereinkommens Nr. 138 nicht berücksichtigt worden sind; besondere Aufmerksamkeit sollte den Durchführungsproblemen gewidmet werden, die zahlreiche Länder daran gehindert haben, das Übereinkommen Nr. 138 zu ratifizieren.
Costa Rica. Eine Urkunde reicht aus.
Dänemark. Dänischer Gewerkschaftsbund (LO) und Vereinigung der Beamten- und Angestelltenverbände (FTF): Internationale Urkunden sind erforderlich, um der zunehmenden Verwendung von Kinderarbeit entgegenzuwirken. Es stellt ein menschliches und soziales Problem dar, daß
über 200 Millionen Kinder morgens nicht in die Schule, sondern zur Arbeit gehen.
Deutschland. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA): Ja, es sollten
Urkunden über die gezielte Beseitigung der unerträglichen Formen der Kinderarbeit angenommen
werden.
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
15
Eritrea. Ja, weil immer mehr Kinder darunter leiden.
Estland. Estländischer Industrie- und Arbeitgeberverband (CEIE): Nein.
Finnland. Diese Frage ist für die grundlegenden Menschenrechte von so zentraler und
entscheidender Bedeutung, daß sie so rasch und wirksam wie möglich behandelt werden sollte.
Solange Kinderarbeit trotz der internationalen Übereinkommen, die sie untersagen, weiter existiert,
sollten die Frage behandelt und die bestehenden Normen verbessert werden. Der Annahme neuer
internationaler Normen sollten keine Hindernisse im Weg stehen. Maßnahmen zur Beendigung aller
extremen Formen der Kinderarbeit, die die normale körperliche und seelische Entwicklung von
Kindern und ihren Schulbesuch behindern, sollten Vorrang haben. Besondere Aufmerksamkeit sollte
der wirksamen Durchsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften geschenkt werden. Die IAO
sollte auch die Anwendung und effektive Überwachung der derzeit in Kraft befindlichen Übereinkommen über Kinderarbeit, Kinderverkauf, Kinderprostitution und Kinderpornographie fördern.
Neue Urkunden sollten es ermöglichen, Prioritäten festzulegen und den Kampf gegen Kinderarbeit
zu verstärken.
Frankreich. Französischer Gesamtverband der leitenden Angestellten (CFE-CGC): Die Stärkung
der vorhandenen Urkunden muß Priorität haben, insbesondere was die unerträglichsten Formen der
Kinderarbeit betrifft.
Gabun. Ja, in Anbetracht der bestehenden Mißbräuche.
Ghana. Zwar sind die vorhandenen Normen über Kinderarbeit umfassend, sie sind jedoch über
verschiedene Urkunden verstreut. Daher sollten sie in einer neuen Urkunde zusammengefaßt werden.
Griechenland. Kinder sollten vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschützt, und ihre fundamentalen Rechte sollten geachtet werden. Es ist daher an der Zeit, Urkunden anzunehmen, in denen
extreme Formen der Kinderarbeit untersagt werden.
Haiti. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation führt zu einer Zunahme der Kinderarbeit und behindert den Schulbesuch der betroffenen Kinder.
Honduras. Handels- und Industriekammer von Tegucigalpa (CCIT): Ja, mit Ausnahme der
Fälle, in denen die Annahme derartiger Urkunden für die Kinder und ihre Familien, die von der
wirtschaftlichen Unterstützung des Kindes abhängig sind, eher schädlich wäre.
Honduranischer Rat der Privatbetriebe (COHEP): Ja. Die Urkunde sollte Sanktionen gegen die
Länder vorsehen, in denen aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen, die tief in der Tradition verwurzelt sind, Kinderarbeit existiert. Vor einer Anwendung müssen Maßnahmen zur Schaffung von
Problembewußtsein erfolgen.
Italien. Allgemeiner italienischer Gewerkschaftsbund (CGIL), Italienischer Bund der Arbeitergewerkschaften (CISL), Italienische Arbeitergewerkschaft (UIL): Sind keine ausreichenden
Normen und Aufsichtsverfahren vorhanden, kann die Globalisierung der Wirtschaft die Ausbeutung
durch Kinderarbeit verstärken. Daher ist es notwendig, eine präzisere Urkunde über die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit auszuarbeiten.
Jamaika. Die Urkunden sollten auf die extremen Formen der Kinderarbeit ausgerichtet sein,
die unabhängig von den wirtschaftlichen Bedingungen eines Landes inakzeptabel, unsozial und
schrecklich sind.
Jemen. Ja, vorausgesetzt, daß die neuen Urkunden etwas Neues enthalten und nicht lediglich
bereits vorhandene Bestimmungen wiederholen.
Bund der Arbeitergewerkschaften (FWU): Ja. Rechtsverbindliche Urkunden sind zur Orientierung der Mitgliedstaaten erforderlich. Fundamentale Grundsätze und Normen sollten einheitlich sein.
37-1I.G97
16
Kinderarbeit
Kamerun. Nein. Kamerun unterstützt zwar die Beseitigung der unerträglichsten Formen der
Kinderarbeit, lehnt einen allgemeinen Verweis auf die Beseitigung der Kinderarbeit jedoch ab.
Kanada. Eine neue Urkunde zur Beseitigung der unerträglichsten Formen der Kinderarbeit
sollte angenommen werden, da in dieser Frage ein internationaler Konsens besteht. Entsprechend
der Terminologie der 1996 auf der 83. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen
Entschließung über die Beseitigung der Kinderarbeit und im Einklang mit dem Begriff, den der
Verwaltungsrat benutzte, als er den Punkt auf die Tagesordnung der Konferenz setzte, zieht Kanada
es vor, anstelle von „extreme Formen der Kinderarbeit" die Formulierung „die unerträglichsten
Formen der Kinderarbeit" zu verwenden. Die Regierung ist bei der Beantwortung der Fragen und
der Anregung konkreter Änderungen davon ausgegangen, daß sich dieses Übereinkommen mit den
in Frage 7 genannten unerträglichen Formen der Kinderarbeit befassen wird.
Kenia. Zentrale Gewerkschaftsorganisation (COTU): Ja, um unerträglichen Formen der Kinderarbeit ein Ende zu setzen.
Republik Korea. Die Unzulänglichkeit bestimmter internationaler Vorschriften und die Unterschiede zwischen der Gesetzgebung und Praxis einzelner Mitgliedstaaten sollten berücksichtigt
werden.
Kroatien. Artikel 1 des Übereinkommens Nr. 138 reicht zur Behandlung einer solch wichtigen
Frage nicht aus; daher sollten neue Urkunden angenommen werden.
Lettland. Hauptansatzpunkte sollten nicht die Kinderarbeit allgemein, sondern ihre extremsten
Formen sein, etwa Arbeit, die für die Gesundheit und Sittlichkeit von Kindern gefährlich ist.
Marokko. In einer neuen Urkunde sollte der Schwerpunkt darauf liegen, den Mitgliedstaaten
zur Orientierung bei der Ausarbeitung realistischer nationaler Strategien und Aktionsprogramme für
die schrittweise Beseitigung unerträglicher Formen der Kinderarbeit praktische Hilfen zu geben.
Mexiko. Ja. Es sollten jedoch nicht alle Formen der Kinderarbeit beseitigt werden; daher sollte
nur auf ihre unerträglichen Formen Bezug genommen werden. Die in der Gesetzgebung eines jeden
Landes für Kinderarbeit geltenden Definitionen und Systeme sollten berücksichtigt werden.
Neuseeland. Der Zweck einer neuen Urkunde sollte von Anfang an klar sein. Es sollte nicht der
Eindruck entstehen, daß alle Formen der Kinderarbeit schädlich sind. Eine Vielzahl komplexer
Faktoren liegen den extremen und gefährlichen Formen der Kinderarbeit zugrunde. Ein Verständnis
für diese Faktoren kann mehr zu wirklichen Fortschritten beitragen als ein pauschales Verbot der
Kinderarbeit. So sollte beispielsweise die entscheidende wirtschaftliche Rolle berücksichtigt werden,
die Kindern in einigen Ländern als den Alleinverdienern in ihren Familien zukommt. Den Interessen
dieser Kinder und ihren Familien wäre möglicherweise besser gedient, wenn Maßnahmen wie von
Arbeitgebern finanzierte Bildungsprogramme durchgeführt werden oder Bemühungen unternommen
werden, um die Fähigkeit von Fürsorgern im Hinblick auf den Schutz von Kindern vor extremen
und gefährlichen Formen der Kinderarbeit zu verbessern. Die Urkunde sollte das Schwergewicht
nicht auf Mittel, sondern auf Ziele setzen und im Hinblick auf die Methoden flexibel und unbestimmt
sein; sie sollte einen Rahmen bieten, der den unterschiedlichen staatlichen Politiken und Praktiken
in den Mitgliedstaaten der IAO Rechnung trägt. Das beste Mittel, um eine universelle Ratifizierung
einer so wichtigen Urkunde zu erzielen, würde darin bestehen, daß die dabei zugrunde gelegten
Prinzipien dargelegt werden, so daß unterschiedliche Wege zu ihrer Realisierung verfolgt werden
können. Die IAO sollte ihre Informationsquellen nutzen, wozu auch Informationen gehören, die im
Rahmen von Konsultationen mit Ländern gesammelt worden sind, die am Internationalen Programm
für die Abschaffung der Kinderarbeit (IPEC) beteiligt sind, und feststellen, welche Maßnahmen in
der vorgeschlagenen Urkunde Ländern am meisten dabei helfen könnten, die Probleme anzugehen.
Zwar lehnt Neuseeland eine Empfehlung ab, die nachfolgenden Kommentare zu den einzelnen
Fragen wurden jedoch in der Annahme abgegeben, daß eine Empfehlung vorgeschlagen wird.
Neuseeländischer Arbeitgeberverband (NZEF): Der Schwerpunkt sollte auf der Gewährung von
technischer Hilfe liegen, damit Länder, in denen ausbeuterische Kinderarbeit weit verbreitet ist, das
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
17
wirtschaftliche Wachstum erzielen können, das erforderlich ist, damit Familien nicht länger von der
Arbeit ihrer jüngeren Mitglieder abhängig sind und allen jungen Menschen Bildungschancen zur
Verfügung stehen. Lediglich zu verlangen, daß Kinderarbeit abgeschafft wird, ohne Hilfe dieser Art
zu gewähren, könnte in vielen Fällen dazu führen, daß Kinder gezwungen sind, noch wesentlich
schlimmeren Tätigkeiten nachzugehen, insbesondere der Prostitution. Die Abschaffung ausbeuterischer Kinderarbeit sollte als ein erster Grundsatz akzeptiert werden, und alle Länder sollten sich
verpflichten, wenn sie die Mitgliedschaft in der IAO erwerben, diesen Grundsatz einzuhalten bzw.
seine Einhaltung anzustreben, wenn sie noch nicht in der Lage sind, die Kinderarbeit völlig abzuschaffen.
Neuseeländischer Gewerkschaftsrat (NZCTU): Ja. Der NZCTU unterstützt nachdrücklich die
Beseitigung gefährlicher und extremer Formen der Kinderarbeit und den Schutz junger Arbeitnehmer
in allen Berufen. Es ist jedoch fraglich, ob die Beseitigung aller Formen der Kinderarbeit möglich
und sinnvoll ist. In Neuseeland arbeiten Kinder seit jeher nach der Schule, in den Ferien und am
Wochenende, indem sie bei der Obsternte helfen, Zeitungen austragen oder Milchflaschen verteilen.
Hier muß jedoch eingeräumt werden, daß diese Tätigkeiten für junge Kinder, die potentielle Gefahren, wie vielbefahrene öffentliche Straßen, noch nicht richtig einschätzen, gefährlich sein können.
In einigen Fällen könnte es wünschenswert sein, für solche Tätigkeiten ein Mindestalter festzulegen;
ganz allgemein wären solche Maßnahmen jedoch zu unflexibel.
Norwegen. Zur Ergänzung des Übereinkommens Nr. 138 ist eine neue Urkunde dringend erforderlich.
Pakistan. Eine neue Urkunde könnte die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, die Kinderarbeit
auf einer stärker wissenschaftlich ausgerichteten Grundlage zu bekämpfen.
Peru. Das Übereinkommen sollte Regelungen für die Kinderarbeit schaffen und darauf abzielen,
gefährliche und ausbeuterische Formen der Kinderarbeit schrittweise zu beseitigen.
Philippinen. Die Urkunde sollte sich nicht nur auf das Kind, sondern auch auf die Familie
beziehen und mißbräuchliche, gefährliche und extreme Formen der Kinderarbeit abdecken.
Portugal. Portugiesischer Industrieverband (CIP): Die Beseitigung illegaler Kinderarbeit ist von
effektiven Durchführungsmitteln auf nationaler Ebene abhängig.
CGTP: Ja. Das Übereinkommen Nr. 138 hat einen allgemeinen Geltungsbereich und zielt darauf
ab, ein Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit festzulegen, während andere Urkunden, wie das
Übereinkommen Nr. 29, auf manche extreme Formen der Kinderarbeit Anwendung finden. Die
Annahme von neuen Urkunden, die sich speziell auf die unerträglichsten und mißbräuchlichsten Formen der Kinderarbeit beziehen, ist dringend erforderlich.
Russische Föderation. Dies ist unbedingt erforderlich, weil die extremen Formen der Kinderarbeit, wie Prostitution oder Drogenhandel, von den bestehenden Übereinkommen der IAO nicht
erfaßt werden.
San Marino. Ja. Sie muß sachbezogen und umfassend sein.
Schweiz. Ja, um die vorhandenen internationalen Urkunden zu ergänzen und um auf die Erwartungen der internationalen Gemeinschaft im Bereich der Kinderarbeit in angemessener Weise zu
reagieren.
Schweizerischer Arbeitgeberverband: Ja. Das Problem der Kinderarbeit ist komplex und erfordert einen langfristigen Ansatz. Die unerträglichsten Formen müssen jedoch sofort beseitigt werden.
CNG: Ja. Diese Frage scheint jedoch nicht korrekt formuliert zu sein, da sie allgemein auf die
Beseitigung der Kinderarbeit Bezug nimmt, für die das Übereinkommen Nr. 138 maßgeblich ist.
Slowakei. Ja, weil die Kinderarbeit in vielen Ländern zunimmt.
Spanien. Ja, weil das Ausmaß des Problems global Anlaß zu Sorge ist.
37-11.G97
18
Kinderarbeit
Allgemeiner Arbeitnehmerverband (UGT): Ja, es sollten jedoch alle Formen der Kinderarbeit
erfaßt werden.
Südafrika. Darüber hinaus sollten die vorhandenen Übereinkommen und gesetzlichen Bestimmungen angewandt werden.
BSA: Ja. Es ist jedoch äußerst wichtig, das Problem auf eine ganzheitliche Weise anzugehen
und die Arbeitgeber nicht als alleinige oder wichtigste Zielgruppe zu sehen.
Tadschikistan. Es ist angebracht, neue Urkunden zur Kinderarbeit anzunehmen, um nationale
und internationale Maßnahmen und die Autorität und das Aufsichtsinstrumentarium der IAO zu
stärken.
Vereinigte Republik Tansania. Ja, zur Ergänzung der vorhandenen Urkunde.
Tschechische Republik. Eine neue Urkunde wäre eine weitere Form des internationalen Schutzes
für die größte Gruppe gefährdeter Kinder.
Türkei. Ja, wenn die Urkunden ratifiziert und angewandt werden können.
Türkische Vereinigung der Arbeitgeberverbände (TISK): Nein, da es zu dieser Frage bereits
rechtsverbindliche internationale Übereinkommen und eine bestehende nationale Rechtsstruktur gibt.
Die IAO sollte lediglich bei Problemen der Rechtsanwendung Unterstützung leisten. Dies könnte
durch eine Empfehlung gestärkt werden.
Ukraine. Die bestehende sozioökonomische Situation in Osteuropa und den GUS-Ländern
erfordert eine Modifizierung der bereits angenommenen Urkunden. Im informellen Sektor werden
tendenziell immer mehr Kinder beschäftigt.
Ungarn. Zwar unterstützt die Regierung eine neue internationale Urkunde zur Kinderarbeit, die
vorhandenen Instrumente (die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, der Internationale Pakt
über bürgerliche und politische Rechte, der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte, die Konvention über die Rechte des Kindes, das Übereinkommen (Nr. 77) über
die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Gewerbe), 1946, das Übereinkommen (Nr. 78) über die
ärztliche Untersuchung Jugendlicher (nichtgewerbliche Arbeiten), 1946, die Empfehlung (Nr. 79)
betreffend die ärztliche Untersuchung Jugendlicher, 1946, und das Übereinkommen Nr. 138)
enthalten jedoch Bestimmungen, die ausreichend sind, wenn sich die ratifizierenden Staaten verstärkt
um eine Durchführung bemühen.
Nationaler Bund autonomer Gewerkschaften (ASZSZ) und Genossenschaftliches Gewerkschaftsforum (SZEF): Nein. Dieses Problem könnte zufriedenstellend gelöst werden, wenn die vorhandenen
internationalen Instrumente tatsächlich angewandt würden.
Uruguay. Arbeitgeber: Es besteht allgemeine Einigkeit, daß dieses Jahrhundert mit diesem
bedeutenden Übereinkommen zu Ende gehen sollte.
Venezuela. Nationales Kinderinstitut (INAM): Die Mitgliedstaaten sollten gebeten werden, ihre
eigene Definition der Kinderarbeit vorzulegen, um festzustellen, ob die Definition der IAO ihren
kulturellen Besonderheiten Rechnung trägt. Eine Urkunde ist erforderlich, um ausbeuterische
Kinderarbeit zu beseitigen. Ein totales Verbot der Kinderarbeit könnte nur für Kinder im Alter bis
zu zwölf Jahren gelten, und daher sollten die angenommenen Normen arbeitende Kinder im Alter
zwischen zwölf und 18 Jahren schützen.
Nationaler Unabhängiger Dienst für Familien- und Kinderfürsorge (SENIFA): Die IAO sollte
mehr als eine Urkunde annehmen, in denen unterschieden wird zwischen Arbeit, die von sehr jungen
Kindern, und Arbeit, die von Heranwachsenden ausgeführt wird, wobei insbesondere die Kinderarbeit von Mädchen zu berücksichtigen ist. Junge Mädchen verrichten oft häusliche Arbeiten, die
im engeren Sinne nicht als Arbeit angesehen werden; dennoch hindert sie dies daran, eine Schule
zu besuchen. Diese Situation könnte in den Urkunden geregelt werden.
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
19
Vereinigte Staaten. Ja, wenn dies zur Ausarbeitung einer oder mehrerer Urkunden führt, die
der Forderung der internationalen Gemeinschaft nach unverzüglichen Maßnahmen gegen ausbeuterische Formen der Kinderarbeit Rechnung tragen.
Rat der Vereinigten Staaten für internationale Wirtschaft (USCIB): Ja. Das Übereinkommen
Nr. 138 ist kompliziert, fachspezifisch und schwer zu ratifizieren. Da es den Schwerpunkt auf das
Alter legt, hat es sich als untauglich erwiesen, um die schlimmsten Formen der Kinderarbeit
anzugehen. Das Übereinkommen Nr. 29 wurde zwar genutzt, um ausbeuterische Formen der
Kinderarbeit zu behandeln, es ist jedoch nicht spezifisch genug, um unannehmbare Kinderarbeit
völlig zu beseitigen. Notwendig ist ein globales Übereinkommen, das auf die schlimmsten Formen
der Kinderarbeit ausgerichtet ist.
Amerikanischer Gewerkschaftsbund und Kongreß der Industriegewerkschaften (AFL-CIO): Ja.
Die neue Urkunde darf das Mindestalter oder andere im Übereinkommen Nr. 138 festgelegte
Normen nicht ersetzen oder absenken. Sie sollte auch eine Formulierung enthalten, der zufolge jede
Arbeit, die es Kindern unmöglich macht, der Schulpflicht voll nachzukommen, als unerträglich
anzusehen ist. Ferner sollte die Urkunde erklären, daß unerträgliche Formen der Kinderarbeit,
gewerblicher oder nichtgewerblicher Art, beseitigt werden müssen.
Vereinigtes Königreich. Die Regierung des Vereinigten Königreichs unterstützt nachdrücklich
die Ausarbeitung einer neuen internationalen Urkunde, um gegen die unerträglichsten Formen der
Kinderarbeit vorzugehen.
Gewerkschaftskongreß (TUC): Ja. Das Übereinkommen Nr. 138 sollte von allen Mitgliedstaaten
ratifiziert und durchgeführt werden. Es wird auf die Verpflichtungen hingewiesen, die bis auf zwei
Länder alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen durch die Ratifikation der Konvention der
Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und insbesondere kraft der Bestimmungen von Artikel 32 eingegangen sind. Die Mittel, die von der internationalen Gemeinschaft und nationalen
Regierungen zur Bekämpfung der Kinderarbeit bereitgestellt werden, sind nicht ausreichend, um alle
Aspekte der Kinderarbeit unverzüglich anzugehen. Daher müssen Prioritäten gesetzt werden. Ein
neues Übereinkommen würde für internationale und nationale Maßnahmen einen Anhaltspunkt bieten
und sollte den politischen Willen mobilisieren, der erforderlich ist, um das ungeheuere menschliche
Leid von Kindern, die in unerträglichen und gefährlichen Arten von Arbeit ausgebeutet werden, zu
verringern.
In der großen Mehrheit der Antworten von Regierungen und von Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbänden wurde die Annahme einer neuen internationalen
Arbeitsnorm bzw. neuer internationaler Arbeitsnormen zur Kinderarbeit unterstützt. Da in den Antworten sehr deutlich wurde, daß der Schwerpunkt in den
neuen Urkunden klar auf extremen Formen der Kinderarbeit liegen sollte, wurde
Punkt 1 entsprechend formuliert.
Wie bereits unter den allgemeinen Bemerkungen erwähnt, verwiesen zahlreiche Regierungen auf den ernsten Charakter des Problems und darauf, daß die
zur Kinderarbeit vorhandenen internationalen Vorschriften lückenhaft sind. Die
neuen Urkunden stießen jedoch auch auf Ablehnung. So erklärte beispielsweise
eine Regierung, man könnte dem Problem durch eine effektive Anwendung
bestehender internationaler Instrumente durchaus gerecht werden; daher seien
neue Normen nicht erforderlich. Ein Arbeitgeberverband äußerte Zweifel, ob es
möglich wäre, eine Urkunde so wenig präskriptiv zu formulieren und in ihr den
unterschiedlichen nationalen Umständen so Rechnung zu tragen, daß eine hohe
Anzahl von Ratifikationen erzielt werden kann.
Einige Länder wollten die Formulierung „extreme Formen der Kinderarbeit"
im Einklang mit dem Verweis in der 1996 von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Entschließung über die Beseitigung der Kinderarbeit
ersetzen durch „die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit". Ein Verweis auf
37-11 .G97
20
Kinderarbeit
die unerträglichsten Formen stieß jedoch auf großen Widerstand, da der Eindruck
vermieden werden sollte, manche Formen könnten erträglich sein. Das Wort
„extrem" wurde in Punkt 1 und in den gesamten vorgeschlagenen Schlußfolgerungen beibehalten, um auf die Arten von Arbeit oder von anderen Tätigkeiten
hinzuweisen, die unverzüglich unterbunden werden sollten. Es ist ein Ausdruck,
der gut geeignet ist, um ganz allgemein die zu untersagenden Arten von Arbeit
zu bezeichnen und um festzustellen, daß extreme Formen der Kinderarbeit nicht
toleriert werden können. In Punkt 9 der vorgeschlagenen Schlußfolgerungen wird
erklärt, was der Ausdruck „extreme Formen der Kinderarbeit" umfaßt.
Fr. 2
Wenn ja, sollte (n) die Urkunde (n) die Form
a) eines Übereinkommens;
b) einer Empfehlung;
c) eines Übereinkommens und einer ergänzenden Empfehlung
erhalten?
Gesamtzahl der Antworten: 107.
Unterabsatz a)
Nur ein Übereinkommen: 5. Argentinien, Kap Verde, Mongolei, Neuseeland,
Simbabwe.
Unterabsatz b)
Nur eine Empfehlung: 10. Ägypten, Bahrain, Bangladesch, El Salvador,
Guyana, Indonesien, Marokko, Mexiko, Nicaragua, Pakistan.
Unterabsatz c)
Ein Übereinkommen ergänzt durch eine Empfehlung: 92. Algerien, Armenien,
Äthiopien, Australien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen,
Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen,
Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Myanmar, Namibia, Nepal, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal,
Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden,
Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan,
Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
37-11 .G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
21
Ägypten. Nur eine Empfehlung, da dies den Entwicklungsländern Gelegenheit geben würde, die
Beschäftigungsbedingungen zu verbessern und Bildungs- und Sozialdienste anzubieten. Später könnte
ein Übereinkommen angenommen werden.
Algerien. Nationale Union der öffentlichen Unternehmer (UNEP) und Allgemeiner Bund der
algerischen Wirtschaftsakteure (CGOEA): Ein Übereinkommen ergänzt durch eine Empfehlung.
Äthiopien. Das Übereinkommen sollte wichtige grundsatzpolitische Fragen regeln; die Empfehlung könnte hingegen mehr Details und Informationen für die Mitgliedstaaten enthalten.
Australien. Das Übereinkommen sollte in nicht präskriptiver Weise die allgemeinen Zwecke
und Ziele bei der Beseitigung ausbeuterischer Formen der Kinderarbeit darlegen. Einzelheiten über
geeignete Methoden zur Realisierung dieser Ziele sollten in der Empfehlung enthalten sein, in der
auch die Definitionen behandelt werden könnten.
Belgien. CNT: Da es notwendig ist, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit unverzüglich zu
beenden, und da im Hinblick auf eine neue Urkunde zu dieser Frage ein internationaler Konsens
besteht, unterstützt der Rat sowohl ein Übereinkommen wie eine Empfehlung.
Brasilien. Zusätzlich zum Übereinkommen sollte es eine Empfehlung geben, um denjenigen
Ländern eine Orientierung zu geben, die das Übereinkommen nicht annehmen können.
Nationaler Industrieverband (CNI): Nur eine Empfehlung.
Nationaler Handelsverband (CNC): Nur eine Empfehlung, um bei der Anwendung mehr
Flexibilität zu gewährleisten.
Dänemark. Ein neues durch eine Empfehlung ergänztes Übereinkommen sollte die Bedeutung
des Übereinkommens Nr. 138 nicht schmälern, sondern es stärken.
Deutschland. BDA: Das Übereinkommen sollte sich auf wenige grundlegende Bestimmungen
beschränken.
Deutsche Angestelltengewerkschaft (DAG): Nur ein Übereinkommen.
Dominikanische Republik. Ein Übereinkommen ergänzt durch eine Empfehlung. Das Übereinkommen sollte nur die Maßnahmen enthalten, die zur Beseitigung der Kinderarbeit unerläßlich sind.
El Salvador. In Anbetracht des Niveaus der wirtschaftlichen Entwicklung ärmerer Länder und
ihrer Fähigkeit zur Umsetzung eines Übereinkommens wäre es praktischer, lediglich eine Empfehlung anzunehmen.
Fidschi. Das Vorliegen von beiden Urkunden würde die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die
Kinderarbeit schrittweise zu beseitigen.
Arbeitgeberverband Fidschis (FEF): Nur ein Übereinkommen.
Finnland. Ein Übereinkommen sollte die Bestimmungen enthalten, die erforderlich sind, um
einen ausreichenden Mindestschutz zu erreichen. Anzustrebende Ziele könnten in die Empfehlung
aufgenommen werden.
Frankreich. Das Übereinkommen sollte die wichtigsten Grundsätze enthalten, und die Empfehlung sollte die Mittel zur Durchführung nennen.
Ghana. Eine Empfehlung würde Staaten, die das Problem der Kinderarbeit angehen möchten,
denen die Ratifizierung eines Übereinkommens jedoch schwerfällt, Gelegenheit geben, ihre Gesetzgebung an die Empfehlung anzupassen.
Griechenland. Ein Übereinkommen ergänzt durch eine Empfehlung, da so am besten sichergestellt werden kann, daß die in internationalen Urkunden bestehenden Lücken gefüllt werden.
37-11.G97
22
Kinderarbeit
Guatemala. Ein Übereinkommen ergänzt durch eine Empfehlung, so daß Mitgliedstaaten Reformen durchführen und positive Maßnahmen ergreifen können, um mit hohen Risiken verbundene
Kinderarbeit zu beseitigen.
Koordinierungsausschuß für Handels-, Industrie-, Finanz- und Landwirtschaftsverbände
(CACIF): Eine Empfehlung.
Honduras. Beide Urkunden, um die bestehenden Instrumente zur Regelung der Kinderarbeit
zu ergänzen.
CCIT: Nur eine Empfehlung.
COHEP: Ein durch eine Empfehlung ergänztes Übereinkommen wäre umfassender und nützlicher, da die Durchführung schrittweise verbindlich gemacht werden könnte.
Indonesien. Nur eine Empfehlung. Das Übereinkommen Nr. 138 ist nicht von vielen Ländern
ratifiziert worden, daher könnte eine zusätzliche Empfehlung erforderlich sein.
Irland. ICTU: Ein Übereinkommen ergänzt durch eine Empfehlung würde es ermöglichen,
diese komplexe Frage auf umfassende Weise anzugehen.
Italien. Ein bindendes Übereinkommen ist erforderlich, ergänzt durch eine Empfehlung, in der
die zu ergreifenden Maßnahmen ausführlicher dargelegt werden können. Eine Empfehlung würde
auch dazu beitragen, die Ratifizierung zu fördern und eine effektive Durchführung sicherzustellen.
Übereinkommen und Empfehlungen und die Überwachung ihrer Durchführung sind grundlegende
Instrumente, mit denen die IAO die Gesetzgebung und Praxis ihrer Mitgliedstaaten verbessern kann.
Das neue Übereinkommen muß von vielen Ländern ratifiziert werden, und es wird effektive
Maßnahmen und Überwachungsmechanismen erfordern. Dazu könnten Programme zur Förderung
von Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen gehören. Ferner sind innovative Programme
erforderlich, um einen Wandel zu bewirken und für die betroffenen Kinder, insbesondere für
Mädchen, Alternativen bereitzustellen. Eine umfassende Mitwirkung aller Teile der Gemeinschaft,
auch von Kindern, ist erforderlich. Siehe auch unter „Allgemeine Bemerkungen".
Jemen. Die Empfehlung sollte detaillierte Maßnahmen und Normen enthalten, um den Mitgliedern bei der Durchführung des Übereinkommens eine Orientierungshilfe zu geben.
FWU: Da es sich um ein sehr weitverbreitetes Problem handelt, grundsätzlich nur ein Übereinkommen; eine zusätzliche Empfehlung wird jedoch nicht abgelehnt.
Jordanien. Jordanische Handelskammervereinigung (FJCC): Ein Übereinkommen allein wäre
rechtlich stärker und effektiver.
Kamerun. Ein Übereinkommen ergänzt durch eine Empfehlung, denn selbst wenn Länder das
Übereinkommen nicht sofort ratifizieren, können sie sich an den Bestimmungen der Empfehlung
orientieren.
Kanada. Es sollte ein rechtsverbindliches Übereinkommen geben, das zu den Kernarbeitsnormen gehören würde. Um eine universelle Ratifizierung zu fördern, sollte es einfach, kurz und auf
Grundsätze ausgerichtet sein. Es könnte durch eine Empfehlung ergänzt werden, die eine ausführlichere Orientierung zu Politiken, Programmen und nationalen Aktionsplänen enthält.
Nationaler Gewerkschaftsbund (CNTU): Nur ein Übereinkommen.
Kap Verde. Gewerbeverband von Sotavento (ACS): Ein Übereinkommen ergänzt durch eine
Empfehlung.
Kenia. COTU: Beide Urkunden, denn die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen sind in jedem Land anders.
Kroatien. Das Übereinkommen sollte klar und knapp gefaßt sein, um eine umfassende Ratifizierung zu ermöglichen. Daher sollte eine Empfehlung angenommen werden, in der den Mit-
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
23
gliedstaaten genauere Anleitungen bezüglich der Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens
gegeben werden.
Libanon. Ein Übereinkommen, das allgemeine Richtlinien enthält, und eine Empfehlung, in der
diese weiter ausgeführt werden.
Litauen. Litauischer Gewerkschaftsbund (LLF): Nur ein Übereinkommen.
Malaysia. Malaysischer Arbeitgeberverband (MEF): Nur eine Empfehlung.
Marokko. Die vorgeschlagene Urkunde sollte die Form einer Empfehlung erhalten, die eine
Reihe von Richtlinien enthält, die in den Mitgliedstaaten in innerstaatliche gesetzliche Vorschriften
und Maßnahmen umgesetzt werden können. Der vorgesehenen Empfehlung sollte die notwendige
Autorität zur Gewährleistung ihrer Wirksamkeit verliehen werden, indem sie unabhängig vom
Übereinkommen einen eigenständigen Status erhält und die Verfahren für die regelmäßige Überwachung ihrer Anwendung im Rahmen des in der Verfassung der IAO vorgesehenen Aufsichtsverfahrens gestärkt werden.
Mauritius. Das Übereinkommen sollte so flexibel sein, daß Mitglieder schrittweise zu einer
vollen Einhaltung übergehen können.
Gewerkschaftsbund des öffentlichen Dienstes (FCSU): Eine Empfehlung ermöglicht die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens.
Mexiko. Es wäre sinnvoll, lediglich eine Empfehlung anzunehmen, deren einziger Zweck darin
besteht, den Mitgliedstaaten als Orientierungshilfe Normen zur Verfügung zu stellen.
Mongolei. Mongolischer Arbeitgeberverband (MEA): Nur eine Empfehlung.
Namibia. Beide Urkunden sind erforderlich, um sich gegenseitig zu ergänzen und um den
Mitgliedstaaten den Ernst des Problems vor Augen zu führen.
Neuseeland. Nur ein Übereinkommen. Das Übereinkommen sollte transparent sein und den
Unterschieden der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Rechnung tragen. Es sollte weder die
präskriptiven Bestimmungen zu Maßnahmen enthalten, die üblicherweise in einer Empfehlung zur
Durchführung des Übereinkommens vorgesehen werden, noch sollte es zu schwerfällig werden.
Zwar wird der Sinn einer Empfehlung anerkannt, eine zu präzise Vorgabe von Maßnahmen
unterdrückt jedoch jede Initiative, entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis
nationale Lösungen zu finden. Neben Empfehlungen stehen alternative Mechanismen zur Verfügung,
so insbesondere die Verbreitung von Informationen.
NZEF: Weder die eine noch die andere Urkunde. Eine neue Urkunde wird nicht den gewünschten Effekt haben, und es ist zweifelhaft, ob ein solches Instrument so wenige präzise Vorgaben
enthalten kann, daß es langfristig den derzeit vorhandenen unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen kann. Dies bedeutet, daß es vermutlich von den Ländern nicht ratifiziert würde,
in denen ausbeuterische Kinderarbeit weit verbreitet ist. Der Verband hat die folgenden Fragen zwar
beantwortet, dies ändert jedoch nichts an seiner grundsätzlichen Haltung gegenüber den Urkunden.
NZCTU: Ein Übereinkommen und eine Empfehlung. Eine Empfehlung ist ein nützlicher
Mechanismus zur Unterstützung eines Übereinkommens, und sie kann sicherstellen, daß die
Bestimmungen des Übereinkommens von den Mitgliedstaaten ernst genommen werden. Wenn zu
Maßnahmen in einer Empfehlung besonders genaue Vorgaben gemacht werden, besteht jedoch die
Gefahr, daß sie sich als unflexibel erweisen. In der Empfehlung sollte daher im Hinblick auf
vernünftige staatliche Praktiken und Politiken ein Kompromiß gefunden werden.
Oman. Handels- und Industriekammer von Oman (CCIO): Ein Übereinkommen ergänzt durch
eine Empfehlung.
Pakistan. Eine Empfehlung würde ausreichen, um Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von
Strategien zur Beseitigung von Kinderarbeit zu unterstützen.
37-11.G97
24
Kinderarbeit
Philippinen. Im Fall einer Empfehlung, die ein Übereinkommen ergänzt, wären Regierungen
nicht nur an ihr Engagement gebunden, sondern wären auch in der Lage, ihre Gesetzgebung und
Praxis an die Richtlinien der Empfehlung anzupassen.
Portugal. CIP: Eine Empfehlung.
CGTP: Die grundlegenden Normen zur Kinderarbeit sollten verbindlich und daher in einem
Übereinkommen enthalten sein. In Anbetracht der Bedeutung und des besonders heiklen Charakters
dieser Frage sollte eine Empfehlung angenommen werden. Sie sollte fortschrittlichere bzw. präzisere
Bestimmungen enthalten, die nicht sofort durchgeführt werden können, die den Mitgliedstaaten
jedoch als Anhaltspunkt dienen können, wenn sie künftig Gesetzgebung annehmen.
Russische Föderation. Bei zwei Urkunden wäre es möglich, das ernste Problem extremer
Formen der Kinderarbeit vollständiger abzudecken und einen Mechanismus zur Durchführung des
Übereinkommens zu schaffen.
Schweden. Im Übereinkommen sollten klare und bindende Bestimmungen zu finden sein, und
die Empfehlung sollte Empfehlungen zu den einschlägigen und ergänzenden Maßnahmen enthalten.
Schweiz. Schweizerischer Arbeitgeberverband: In Anbetracht des ernsten und dringlichen
Charakters der Frage sollte es ein Übereinkommen und eine ergänzende Empfehlung geben. Um die
Chancen für eine umfassende Ratifizierung zu verbessern, sollte der Schwerpunkt im Übereinkommen auf den unerträglichsten Formen der Ausbeutung von Kindern liegen, d.h. auf denen, die
international am stärksten verurteilt werden. Die anderen Aspekte der Frage, insbesondere die
Tatsache, daß arme Familien gezwungen sind, ihre Kinder zur Arbeit zu schicken, sollten in einer
Empfehlung behandelt werden. Die simplistische Lösung, Kinder nicht mehr arbeiten zu lassen,
ohne daß jedoch andere finanzielle Mittel zum Überleben bereitgestellt werden, macht ihre Situation
oft noch schlimmer.
CNG: Beide Urkunden, in Anbetracht der Notwendigkeit, daß alle Formen der Ausbeutung von
Kindern so bald wie möglich beseitigt werden müssen. Eine Empfehlung ist wichtig, um für die
innerstaatliche Gesetzgebung eine Orientierungshilfe zu geben und die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern.
Slowenien. Beide Urkunden sind notwendig, um Kinderarbeit effektiv zu beseitigen.
Spanien. In Anbetracht der Tatsache, daß ein Übereinkommen Normen setzt und bindend ist,
sollte es durch eine Empfehlung ergänzt werden.
Sudan. Eine ergänzende Empfehlung könnte detailliertere Bestimmungen enthalten.
Tschad. In Anbetracht der Tatsache, daß einige Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, das
Übereinkommen vollumfänglich durchzuführen, sollte es ein Übereinkommen und eine ergänzende
Empfehlung geben.
Tschechische Republik. Ein Übereinkommen, das durch eine Empfehlung ergänzt wird, da nur
ein Übereinkommen international rechtsverbindlich ist.
Tunesien. Das Übereinkommen sollte sich auf fundamentale Grundsätze beschränken, während
die Empfehlung konkrete Maßnahmen und die Arten von Hilfe nennen sollte, die erforderlich sind,
um die Kinderarbeit zu beseitigen.
Türkei. TISK: Nur eine Empfehlung.
Ukraine. Bei zwei Urkunden könnten Regierungen bestimmte Bestimmungen einer Empfehlung
anwenden, ohne die Ratifizierung eines Übereinkommens abzuwarten.
Ungarn. Nationaler Verband der Industrieunternehmen (IPOSZ) und Nationaler Bund der
Betriebsräte (MTOSZ): Nur ein Übereinkommen.
37-11 .G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
25
Venezuela. SENIFA: Ein Übereinkommen, ergänzt durch eine Empfehlung, ist für Regierungen, Gewerkschaften, Arbeitgeber und für nichtstaatliche Organisationen, die sich mit Kindern
befassen, von Nutzen. In einer Empfehlung können mögliche Handlungsstrategien und Maßnahmen
vorgeschlagen werden, und sie bietet bei der Auslegung mehr Spielraum als ein Übereinkommen.
Vereinigte Staaten. Die Regierung befürwortet ein einfaches und kurzes Übereinkommen, das
sich mit allgemeinen Grundsätzen befaßt, und eine ausführlichere Empfehlung mit vorgeschlagenen
Durchführungsmitteln. Zwar würde die Empfehlung das Übereinkommen ergänzen, beide Urkunden
sollten jedoch eigenständige Instrumente sein. Insbesondere sollte die Empfehlung nicht allein oder
weitgehend aus Ideen bestehen, deren Aufnahme in das Übereinkommen abgelehnt wurde. Die
Urkunde(n) sollte(n) sich mit ausbeuterischen Formen der Kinderarbeit befassen.
USCIB: Die Urkunden sollten die Form eines kurzen allgemeinen Übereinkommens erhalten,
das die ausbeuterischen Formen der Kinderarbeit behandelt, die nicht vom Übereinkommen Nr. 138
abgedeckt werden. Sie sollten nicht das Übereinkommen Nr. 138 duplizieren, das weiterhin zur
Behandlung verwandter Fragen der Kinderarbeit zugrunde gelegt werden kann. Das Übereinkommen
sollte durch eine ausführlichere Empfehlung ergänzt werden, die eine Orientierung geben kann, wie
ausbeuterischere Kinderarbeit zu beseitigen ist.
Vereinigtes Königreich. Ein Übereinkommen ergänzt durch eine Empfehlung. Die Empfehlung
sollte zusätzlich unverbindliche Richtlinien und Ideen zu guten Praktiken enthalten, die den Mitgliedstaaten dabei helfen könnten, Fortschritte zu erzielen.
TUC: Notwendig ist ein klares und starkes Übereinkommen, das ein Menschenrechtsübereinkommen darstellt und Prioritäten und Kriterien festlegt. Es sollte von vielen Ländern ratifiziert werden können und die bestehenden Normen, insbesondere das Übereinkommen Nr. 29, nicht unterminieren. Da die praktischen Schritte zur Durchführung erfolgreicher Programme mit dem Ziel,
Kinder von gefährlichen Formen der Kinderarbeit wegzuholen, äußerst komplex sind und neue
Rekrutierungsversuche verhindert werden müssen, sollte das Übereinkommen durch eine Empfehlung ergänzt werden.
Die meisten Antworten sprachen sich für ein Übereinkommen und eine
ergänzende Empfehlung aus, und in einigen Fällen wurde nur ein Übereinkommen oder nur eine Empfehlung befürwortet. Die Befürworter beider Urkunden
erklärten, in Anbetracht des Ernstes des Problems seien ein rechtsverbindliches
Übereinkommen und eine ergänzende Empfehlung erforderlich, die die Durchführung des Übereinkommens erleichtern und ausführlichere Orientierungshilfen
zu praktischen Maßnahmen enthalten könnte. Einige Regierungen erklärten, ein
neues Übereinkommen sollte zu den Kernübereinkommen der IAO gehören;
daher sollte es sich um eine kurze Urkunde handeln, die sich auf allgemeine und
fundamentale Grundsätze beschränkt, so daß sie von einer großen Anzahl von
Ländern unabhängig von ihrem Entwicklungsstand ratifiziert und durchgeführt
werden kann.
Einige Regierungen sahen die Empfehlung als wünschenswert und notwendig
für Länder an, die das Übereinkommen nicht sofort ratifizieren können. Andere
erklärten, eine Empfehlung sei deshalb sinnvoll, weil sie Bestimmungen enthalten
könne, die den unterschiedlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bedingungen in den Ländern Rechnung tragen, in denen Kinderarbeit existiert. Eine
Regierung erklärte, die Empfehlung sollte eine eigenständige Urkunde sein und
sich nicht allein aus Bestimmungen zusammensetzen, deren Aufnahme in das
Übereinkommen abgelehnt worden ist.
Verschiedene Regierungen, Arbeitgeberverbände und ein Arbeitnehmerverband sprachen sich nur für ein Übereinkommen aus. Ein Land erklärte, man
wisse den Wert einer Empfehlung zwar zu schätzen, wenn man aber Maßnahmen
37-1I.G97
26
Kinderarbeit
zu präzise vorschreibe — was in Empfehlungen durchaus vorkomme —, könne
dies örtliche Initiativen bei der Suche nach nationalen Lösungen im Einklang mit
der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis ersticken. Eine andere Auffassung
lautete, extreme Formen der Kinderarbeit seien so gravierend, daß eine starke
Urkunde mit klaren Verpflichtungen notwendig sei. Diejenigen, die nur eine
Empfehlung befürworteten, äußerten die Überzeugung, es sei noch mehr Zeit
erforderlich, um Arbeitsvermittlungs-, Bildungs- und Sozialdienste zu verbessern,
bevor extreme Formen der Kinderarbeit eliminiert werden könnten, oder sie
vertraten die Ansicht, eine Empfehlung sei als Orientierungshilfe ausreichend.
In Anbetracht der großen Unterstützung für ein Übereinkommen und eine
ergänzende Empfehlung sind die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen in Form
eines Übereinkommens, das durch eine Empfehlung ergänzt wird, abgefaßt worden (Punkt 2).
II. Präambel der Urkunde(n)
Fr. 3
Sollte in der Präambel festgestellt werden, daß die wirksame Abschaffung der Kinderarbeit, die Gegenstand des Übereinkommens und der
Empfehlung über das Mindestalter, 1973, ist, durch die Annahme
einer oder mehrerer neuer Urkunden, die ausdrücklich die unverzügliche Abschaffung der extremen Formen der Kinderarbeit zum Ziel
haben, erleichtert würde?
Gesamtzahl der Antworten: 108.
Bejahend: 100. Ägypten, Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien,
Australien, Bahamas, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana,
Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Irak, Irland,
Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde,
Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait,
Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius,
Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, San
Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien,
Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes
Königreich, Zypern.
Verneinend: 5. Bahrain, Indien, Kanada, Neuseeland, Uruguay.
Sonstige: 3. Mexiko, Philippinen, Portugal.
Argentinien. In der Präambel sollte erklärt werden, daß eine unverzügliche Abschaffung notwendig ist, was rigorose und drastische Maßnahmen erfordert.
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
27
Australien. Ja, in der Präambel sollte jedoch lediglich erklärt werden, warum die Urkunde als
notwendig angesehen wird und was mit ihr erreicht werden soll. Die Annahme einer neuen Urkunde
sollte nicht lediglich als ein Schritt auf dem Weg zur Realisierung der Zielsetzung der wirksamen
Abschaffung aller Formen der Kinderarbeit angesehen werden, was Gegenstand des Übereinkommens Nr. 138 ist, wo nur sehr begrenzt Ausnahmen vorgesehen sind.
Australischer Gewerkschaftsrat (ACTU): Ja. In den Urkunden sollte betont werden, daß die
unverzügliche Abschaffung extremer Formen der Kinderarbeit Teil umfassender Bemühungen zur
Beseitigung aller Formen der Kinderarbeit sein sollte.
Dänemark. Die Annahme eines neuen Übereinkommens und einer neuen Empfehlung sollte
nicht zu einer Schwächung vorhandener Urkunden führen. Die Urkunden der IAO und die Richtlinie
der EU über den Jugendarbeitsschutz bieten einen abgestuften Schutz im Bereich der Kinderarbeit,
während die innerstaatliche Gesetzgebung in Dänemark Jugendlichen, die mindestens 13 Jahre alt
sind, erlaubt, leichte Arbeiten zu verrichten, die ihre Sicherheit und Gesundheit nicht gefährden. Es
ist wichtig, daß die im Fragebogen enthaltenen Prioritäten aufgeführt werden.
LO/FTF: Der in den Informationsunterlagen benutzte Begriff der „unerträglichsten" Formen
der Kinderarbeit könnte bedeuten, daß es erträgliche Formen von Kinderarbeit gibt. Es sollte absolut
deutlich werden, daß dies nicht der Fall ist.
Estland. CEIE: Nein.
Finnland. Ja. Es sollte jedoch berücksichtigt werden, daß nicht alle Mitgliedstaaten alle
genannten Urkunden ratifiziert haben. Die neue Urkunde sollte nicht als Ersatz bestehender
Urkunden, sondern als Ergänzung dazu angesehen werden. Dies könnte auch im Text des Übereinkommens deutlich gemacht werden.
Zentralverband der finnischen Gewerkschaften (SAK), Zentralorganisation der Angestelltengewerkschaften Finnlands (STTK), Gewerkschaftsbund für Angehörige akademischer Berufe
(AKAVA): In der Präambel sollte auch betont werden, daß die Beseitigung extremer Formen der
Kinderarbeit Teil umfassender Bemühungen zur Eindämmung der Kinderarbeit allgemein sein sollte.
Frankreich. Französischer demokratischer Gewerkschaftsbund (CFDT): Die sofortige Unterbindung aller extremen Formen der Kinderarbeit sollte in eine Politik eingebettet sein, die auf die
Beseitigung aller Formen der Kinderarbeit abzielt.
Gabun. Das Ziel besteht darin, die Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 138 zu stützen.
Griechenland. Die Annahme neuer Urkunden würde die Realisierung der Ziele des Übereinkommens Nr. 138 vervollständigen und erleichtern. Da die IAO der Auffassung ist, daß die
Ratifizierung dieses Übereinkommens vielen Ländern weiterhin schwerfällt, ist die Annahme neuer
Urkunden zur Kinderarbeit erforderlich.
Guatemala. Ja, im Rahmen einer umfassende Politik zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, wobei ihre Rechte anerkannt werden.
Guatemaltekischer Gewerkschaftsbund (CUSG): Ja, denn die bestehende Gesetzgebung enthält
keinen Verweis auf die sofortige Abschaffung extremer Formen der Kinderarbeit.
Vereinigung der Bank- und Versicherungsangestellten (FESEBS): Ja, da so eine konkrete internationale Rechtsgrundlage geschaffen wird.
Irak. Allgemeiner Gewerkschaftsbund (GFTU): Es sollte ein Verweis auf die praktischen
Gründe für neue Urkunden aufgenommen werden.
Italien. Das Ziel des neuen Übereinkommens sollte nicht darin bestehen, das Übereinkommen
Nr. 138 zu ersetzen. Die sofortige Abschaffung extremer Formen der Kinderarbeit ist eine Frage
von höchster Priorität, die in den neuen Urkunden behandelt werden sollte.
Jamaika. Gewerkschaftsbund Jamaikas (JCTU): Der Schwerpunkt sollte auf der Planung von
Programmen für eine effektive Beseitigung der unerträglichsten Formen der Kinderarbeit liegen.
37-11.G97
28
Kinderarbeit
Jemen. Die Festlegung des Mindestalters reicht nicht aus.
Vereinigung der Handels- und Industriekammern von Jemen (FCCI): Nein. Was bisher angenommen wurde, reicht aus.
FWU: Ja, denn Mindestaltersbestimmungen allein reichen nicht aus.
Kamerun. Die vorgesehenen Urkunden würden die Entwicklungsländer in die Lage versetzen,
zwischen Versuchen zur gesellschaftlichen Integration von Kindern und Formen der extremen Ausbeutung zu unterscheiden.
Kanada. Die Präambel sollte sich nicht auf die Abschaffung der Kinderarbeit konzentrieren,
sondern die Ziele des Übereinkommens zusammenfassen und verdeutlichen, inwiefern das Übereinkommen eine Ergänzung zu den Übereinkommen Nr. 29 und Nr. 138 darstellt.
Kanadischer Arbeitgeberrat (CEC): Ja, das Ziel eines neuen Übereinkommens unterscheidet
sich von dem allgemeineren Übereinkommen Nr. 138. Das Anliegen sollte hier darin bestehen,
extreme Formen der Kinderarbeit unverzüglich zu beseitigen.
Kenia. COTU: Ja. Das Übereinkommen Nr. 138 ist ein nützlicher Ausgangspunkt.
Kolumbien. Fachabteilung für Arbeit (DTT): In der Präambel sollte ein Verweis auf die wirksame Abschaffung der Arbeit von Kindern unter zwölf Jahren und auf den Schutz von arbeitenden
Kindern im Alter von 13 bis 17 Jahren erfolgen. Ein Verweis auf die wirksame Abschaffung der
Kinderarbeit steht im Gegensatz zu der Bestimmung „die unverzügliche Abschaffung der extremen
Formen der Kinderarbeit" und geht über die sozioökonomischen, administrativen und rechtlichen
Fähigkeiten lateinamerikanischer Länder hinaus.
Kuwait. Die neuen Urkunden sollten frühere Urkunden ergänzen und bestehende Lücken ausfüllen.
Libanon. In Anbetracht der Flexibilität der Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 138
erscheint eine neue Urkunde, in der die sofortige Abschaffung extremer Formen der Kinderarbeit
gefordert wird, praktisch möglich; außerdem würde sie zu den Zielen des Übereinkommens Nr. 138
beitragen.
Marokko. In der Präambel sollte erklärt werden, daß Kinderarbeit ein komplexes wirtschaftliches und soziales Phänomen ist, das schrittweise beseitigt werden kann, und daß die Annahme einer
neuen internationalen Urkunde über unerträgliche Formen der Kinderarbeit einen Beitrag zu ihrer
wirksamen Abschaffung leisten würde.
Mauritius. Kinderarbeit, insbesondere ihre extremen Formen, ist eine äußerst wichtige Frage,
die auf internationaler Ebene behandelt werden sollte.
Mexiko. In der Präambel könnte erklärt werden, daß Staaten eine unverzügliche Abschaffung
der unerträglichsten Formen der Kinderarbeit vorsehen sollten, was am besten durch eine schrittweise Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen von Gemeinschaften zu bewerkstelligen ist, wobei die besonderen Bedingungen in den Mitgliedstaaten, insbesondere in den Entwicklungsländern unter ihnen, zu berücksichtigen sind. Die Annahme neuer internationaler Urkunden allein wird sich auf Kinder nicht unmittelbar positiv auswirken.
Mongolei. MEA: Ein Verweis auf diese Fragen sollte in der Präambel der Empfehlung erfolgen.
Neuseeland. Die Abschaffung aller Formen von Kinderarbeit ist weder sinnvoll noch realistisch.
Die Beschäftigung von Kindern mit manchen Tätigkeiten, beispielsweise eine Teilzeit- oder Ferienbeschäftigung in Form von Zeitungsaustragen oder Mithilfe bei der Obsternste, ist nicht schädlich,
sondern sogar sozial wünschenswert. Ein pauschales Mindestalter auf gesetzlicher Grundlage ist
nicht das beste Mittel, um die ausbeuterischsten und gefährlichsten Formen der Kinderarbeit, etwa
Kinderprostitution oder Schuldarbeit von Kindern, zu verhüten; daher sollte kein Verweis auf das
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
29
Übereinkommen Nr. 138 und die Empfehlung Nr. 146 erfolgen. Ein gesetzliches Mindestalter
bedeutet ferner, daß jede Art von Arbeit, die von Personen unterhalb dieser Altersgrenze verrichtet
wird, ausbeuterisch ist. In einigen Ländern würde die Beachtung einer Mindestaltersvorschrift
jungen Menschen ihre Lebensgrundlage entziehen.
NZEF: Der Verband stimmt der Regierung zu, daß nicht alle Formen der Kinderarbeit ausbeuterisch sind. Die Verwendung des Wortes „Arbeit" ist unzweckmäßig, da es hier negativ
verstanden werden soll. Daher wäre es besser, von „ausbeuterischer" Kinderarbeit zu sprechen.
NZCTU: Ja. Das Übereinkommen Nr. 138, insbesondere Artikel 7, steht nicht zwangsläufig
im Widerspruch zu der seit langem bestehenden Praxis, daß Jugendliche nach der Schule und in den
Ferien Arbeiten verrichten.
Nicaragua. Der Schwerpunkt sollte auf der Abschaffung der unerträglichsten und extremen
Formen der Kinderarbeit liegen.
Niederlande. Niederländischer Verband christlicher Gewerkschaften (CNV): Das Ziel einer
Abschaffung aller Formen der Kinderarbeit sollte ebenfalls erwähnt werden.
Norwegen. Diese Urkunde sollte betonen, daß die sofortige Abschaffung extremer Formen der
Kinderarbeit Teil von umfassenden Bemühungen zur Beseitigung aller Formen der Kinderarbeit sein
sollte, was auch Gegenstand des Übereinkommens Nr. 138 ist.
Oman. CCIO: Ja.
Pakistan. Ein in der Präambel enthaltener Verweis auf andere Urkunden würde die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung zur Einschränkung der Kinderarbeit erinnern.
Philippinen. Die sofortige Abschaffung extremer Formen der Kinderarbeit ist zwar wünschenswert, läßt sich jedoch kurzfristig nicht verwirklichen. Solange sich nichts an der Armut ändert, wird
die Kinderarbeit weiterbestehen. Eine neue internationale Urkunde wird die Kinderarbeit nicht
abschaffen. Globale Bemühungen zur Beseitigung von Armut sowie letztlich von Kinderarbeit sollten
nicht nur für die Mitgliedstaaten, sondern für alle internationalen Organisationen Vorrang haben.
In der Präambel sollte die schrittweise Beseitigung der Kinderarbeit angestrebt werden.
Portugal. In der Präambel sollte erklärt werden, daß die wirksame Abschaffung der von
Kindern geleisteten Zwangsarbeit erleichtert werden könnte durch die Annahme von Urkunden, die
speziell auf die unmittelbare Abschaffung der extremsten Formen der Kinderarbeit ausgerichtet sind.
In der Praxis läßt sich das Endziel des Übereinkommens Nr. 138 (die Beseitigung aller Formen der
Kinderarbeit) aus wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gründen derzeit nicht realisieren. Die
Festlegung des Ziels einer Abschaffung der extremsten Formen der Kinderarbeit sollte nichts am
langfristigen Ziel der Abschaffung aller Formen der Kinderarbeit ändern.
CGTP: Ja. Obwohl im Übereinkommen Nr. 138 erklärt wird, daß das Endziel des Übereinkommens die Beseitigung aller Formen der Kinderarbeit ist, ist Kinderarbeit nach wie vor ein
weltweit existierender Mißstand. Aus wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gründen ist die
sofortige Beseitigung aller Formen der Kinderarbeit praktisch unmöglich. Daher sollte das Hauptziel
dieser neuen Urkunden darin bestehen, die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit durch geeignete
Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene unverzüglich zu unterbinden. Die schrittweise
Beseitigung aller Formen der Kinderarbeit muß jedoch trotzdem weiterhin das — wenn auch
langfristige — Ziel von Urkunden der IAO zur Kinderarbeit sein.
Schweiz. Schweizerischer Arbeitgeberverband: In der Präambel sollte nicht auf andere Urkunden, sondern auf die Grundlagen der neuen Urkunde und auf wesentliche Prinzipien verwiesen
werden.
CNG: Ja. Die sofortige Abschaffung extremer Formen der Kinderarbeit sollte zwar Priorität
haben, sie ist jedoch nur ein Schritt auf dem Weg zur völligen Abschaffung der Kinderarbeit.
Schweizerischer Gewerkschaftsbund (SGB): Die unverzügliche Abschaffung der extremen
Formen der Kinderarbeit sollte im Rahmen umfassender Anstrengungen zur Beseitigung der gesamten Kinderarbeit erfolgen.
37-11.G97
30
Kinderarbeit
Slowakei. Da das Übereinkommen Nr. 138 veraltet ist, sollte die Konferenz neue Urkunden zur
Abschaffung der Kinderarbeit annehmen.
Südafrika. BSA: Ja. Es ist wichtig, daß die „extremen Formen der Kinderarbeit" klar definiert
werden.
Tadschikistan. Die Präambel sollte deutlich machen, daß es nötig ist, neue internationale
Urkunden zum unverzüglichen Verbot extremer Formen der Kinderarbeit anzunehmen.
Tschechische Republik. Tschechisch-Mährische Gewerkschaftskammer (CMK OS): Ja, die
Abschaffung extremer Formen der Kinderarbeit sollte Teil umfassender Bemühungen zur Beseitigung aller Formen der Kinderarbeit sein.
Türkei. Ja, extreme Formen der Kinderarbeit sollten jedoch klar definiert werden.
TISK: Nein, da nicht völlig klar ist, was unter „extreme Formen der Kinderarbeit" zu verstehen
ist.
Türkischer Gewerkschaftsbund (TÜRK-IS): Ja, da dies erneut die Aufmerksamkeit auf das
Übereinkommen Nr. 138 lenkt.
Gewerkschaft der Arbeitnehmer der türkischen Textil-, Strickwaren- und Bekleidungsindustrie
(TEKSIF): Gleicher Kommentar wie der ACTU (Australien).
Uganda. Neue internationale Urkunden könnten auf das Übereinkommen Nr. 138 aufbauen, es
ergänzen und klare Prioritäten setzen, die zu einer wirksamen Abschaffung der extremen Formen
von Kinderarbeit führen.
Ukraine. Die Präambel sollte die Veränderungen, die sich beim Einsatz von Kinderarbeit
vollzogen haben, und neue Tendenzen aufzeigen, etwa das Entstehen von „Schattenmärkten" für
Kinderarbeit in Osteuropa und der ehemaligen Sowjetunion.
Ungarn. (Fragen 3 bis 5) Es muß deutlich werden, daß neue Urkunden notwendig sind und daß
sie sich im Einklang befinden mit anderen diesbezüglichen multilateralen Übereinkünften und den
Aktivitäten anderer Organisationen, die auf dem Gebiet der Aufdeckung und der Verhütung von
Verbrechen gegen Kinder tätig sind.
Uruguay. Arbeitnehmer: Ja.
Venezuela. INAM: In Anbetracht dessen, daß Arbeit von Kindern und Jugendlichen in verschiedenen Ländern in unterschiedlicher Form verrichtet wird, würde es ausreichen, die sofortige
Abschaffung aller Formen von ausbeuterischer Kinderarbeit vorzusehen, d.h. lange Arbeitszeiten,
Erwerbstätigkeit in einem sehr jungen Alter und Arbeiten, die außerhalb dessen liegen, was rechtlich
und sozial gestattet ist. All diese Umstände beziehen sich auf Schwierigkeiten beim Schulbesuch,
bei der Ausbildung und bei der Vorbereitung auf eine Erwerbstätigkeit und das Fehlen eines
umfassenden Systems der Sozialen Sicherheit. Maßnahmen zum Schutz der Familie sollten weiterentwickelt werden, und gefährliche Arbeiten sollten verboten werden.
SENIFA: Die effektive Beseitigung der Kinderarbeit sollte ein mittelfristiges Ziel sein. Das
Übereinkommen sollte bestimmte Arten gefährlicher Arbeiten und das Mindestalter für die
Beschäftigung regeln; dabei sollte jedoch die Art der durchzuführenden Arbeit berücksichtigt
werden. Arbeitsaufsichtsbeamte könnten das Augenmerk insbesondere auf die gefährlichsten Formen
der Kinderarbeit richten und Kindern eine sicherere Beschäftigung verschaffen, so daß sie eine
Schule besuchen, eine Berufsbildung erhalten und über Freizeit verfugen können.
Vereinigte Staaten. Es muß jedoch darauf geachtet werden, daß nicht die Beseitigung aller
Formen der Kinderarbeit verlangt wird. Zwar erleichtert die Festlegung eines Mindestbeschäftigungsalters die Unterbindung mißbräuchlicher Kinderarbeit, die Vereinigten Staaten wären jedoch
nicht in der Lage, eine Urkunde zu ratifizieren, die ein Mindestbeschäftigungsalter vorschreibt, das
nicht mit der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten vereinbar ist. Die Präambel sollte die Ziele des
neuen Übereinkommens zusammenfassen, d.h. daß die Urkunde vor allem und zusätzlich zu dem,
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
31
was im Übereinkommen Nr. 138 vorgesehen ist, die Beseitigung ausbeuterischer Kinderarbeit
anstrebt. Ferner sollte deutlich werden, daß nicht in der Urkunde genannte Formen der Kinderarbeit
nicht stillschweigend als legitim anzusehen sind. Die Präambel könnte einen Verweis auf das
Übereinkommen Nr. 29 enthalten, wobei es sich um ein weiteres wichtiges Übereinkommen der IAO
handelt, das für ausbeuterische Kinderarbeit von Bedeutung ist. Ferner sollte die Präambel vorsehen,
daß die Mitgliedstaaten anerkennen, daß alle Kinder das Erwachsenenalter mit einem Stand der
Bildung und Gesundheit erreichen sollten, der erforderlich ist, um einen umfassenden Beitrag zu
ihren Gesellschaften, ihren Ländern und der internationalen Gemeinschaft zu leisten, und daß sie,
d.h. die Mitgliedstaaten, sich bemühen werden, dies sicherzustellen.
USCIB: Ja, Hier sollte jedoch nicht implizit das Übereinkommen Nr. 138 einbezogen werden,
was einer raschen Ratifizierung des vorgeschlagenen Übereinkommens im Weg stehen könnte, da
sich das Übereinkommen Nr. 138 als schwer zu ratifizieren erwiesen hat.
AFL-CIO: Die sofortige Abschaffung extremer Formen der Kinderarbeit sollte Teil der
Strategie zur Beseitigung der Kinderarbeit sein.
Vereinigtes Königreich. TUC: Ja, hier sollte jedoch auch ein Verweis auf das Übereinkommen
Nr. 29 erfolgen, und die neuen Urkunden sollten betonen, daß die sofortige Abschaffung extremer
Formen der Kinderarbeit Teil einer Gesamtstrategie zur Beseitigung aller Formen der Kinderarbeit
sein sollte.
Die drei Fragen zur Präambel wurden von der großen Mehrheit der Regierungen und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände unterstützt. Andererseits
gab es jedoch zahlreiche Kommentare zu bestimmten Formulierungen und
unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Verweise und
der Einzelheiten. In einer Gruppe von Antworten wurde eine kurze, konzentrierte
Präambel befürwortet, in der nur die internationalen Urkunden erwähnt werden,
die sich speziell mit Kindern befassen oder die praktisch universell akzeptiert
sind. Andere hingegen sprachen sich für eine detailliertere Liste einschlägiger
internationaler Instrumente und Tätigkeiten aus. Wieder andere vertraten die
Ansicht, es müsse stärker auf den Zweck des neuen Übereinkommens und das zu
behandelnde Problem eingegangen werden, d.h. auf die extremen Formen der
Kinderarbeit und ihre Ursachen und Folgen.
Was Frage 3 betrifft, so wollte eine Gruppe von Ländern und Arbeitnehmerverbänden sicherstellen, daß das neue Übereinkommen das Übereinkommen
(Nr. 138) über das Mindestalter, 1973, und dessen dazugehörige Empfehlung
(Nr. 146) ergänzt und keineswegs ersetzt oder unterminiert. Ferner sollte in der
Präambel betont werden, daß die sofortige Abschaffung extremer Formen der
Kinderarbeit Teil umfassender Bemühungen zur Beseitigung der Kinderarbeit
wäre. Eine andere Gruppe wollte keine ausdrückliche oder stillschweigende Forderung nach Beseitigung aller Formen der Kinderarbeit und zeigte sich besorgt
über die Folgen eines Verweises auf das Übereinkommen Nr. 138, da dies stillschweigend die Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 138 miteinbeziehen und
somit ähnliche Hindernisse für die Ratifizierung eines neuen Übereinkommens
schaffen könnte. Einige schlugen eine genauere Erklärung zu der Beziehung
zwischen den neuen Urkunden und den Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 29 vor.
Ähnliche Bedenken wurden im Zusammenhang mit den in Frage 4 enthaltenen
Verweisen auf andere internationale Instrumente zum Ausdruck gebracht. In den
meisten Kommentaren wurde die Bedeutung der Konvention der Vereinten
Nationen über die Rechte des Kindes betont. Es bestand allgemeine Einigkeit, daß
sie in der Präambel erwähnt werden sollte, um ihre Bedeutung und universelle
37-11.G97
32
Kinderarbeit
Akzeptanz deutlich zu machen. Einige hielten einen solchen Verweis für ausreichend, denn die Präambel sollte einfach und klar fokussiert bleiben. Andere
sprachen sich für eine längere Auflistung aus, um den bestehenden Rahmen zu
verdeutlichen, innerhalb dessen die neuen Urkunden angenommen werden.
Erwähnt wurden beispielsweise das Zusatzübereinkommen der Vereinten Nationen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (1956), der Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (1966), der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) sowie Übereinkommen der IAO,
insbesondere das Übereinkommen über Zwangsarbeit, jedoch auch diejenigen
über Vereinigungsfreiheit und das Vereinigungsrecht, die Diskriminierung in der
Beschäftigung, die Gleichheit des Entgelts, die Vereinigungsfreiheit, die Arbeitsaufsicht und die Erschließung des Arbeitskräftepotentials. In verschiedenen Antworten wurde erklärt, eine Überschneidung oder Konflikte mit bestehenden
Urkunden müßten vermieden werden, während von anderen erklärt wurde, die
Präambel sollte eine Aussage zum Zweck der neuen Urkunden enthalten und
keine Urkunden nennen, die über ihren Geltungsbereich hinausgehen.
Frage 5 schließlich bezog sich auf die einschlägigen Tätigkeiten der Vereinten
Nationen und die Notwendigkeit einer interinstitutionellen Zusammenarbeit und
Koordination. Hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Bestimmung gab es unterschiedliche Auffassungen. Einige wiederholten, die Präambel müsse kurz und klar
fokussiert sein, und daher sei ein Verweis auf die wichtigsten Instrumente ausreichend. Andere hingegen vertraten die Ansicht, ein solcher Verweis würde das
Bewußtsein für solche Bemühungen fördern und somit eine einheitliche Handlungsweise gewährleisten. In einigen Antworten wurde die Erwähnung bestimmter
Tätigkeiten oder Programme vorgeschlagen, während andere die Ansicht vertraten, eine solche Bestimmung gehöre in die Empfehlung.
In Anbetracht der zu diesen Fragen eingegangenen Kommentare hat sich das
Amt für eine kurze Präambel entschieden und vier Punkte (Punkte 3 bis 6) formuliert, in denen die wichtigsten einschlägigen internationalen Urkunden und die
Zwecke der neuen Urkunden genannt werden. Erstens wird in der Präambel
erklärt, daß das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter aus
dem Jahr 1973 als die grundlegenden Urkunden der IAO für die Abschaffung der
Kinderarbeit anzusehen sind (Punkt 3). Dies ist eine Feststellung und eine Bekräftigung der Politik der IAO. Mit der Erwähnung dieser Urkunden in der Präambel
werden weder die Bestimmungen dieser Urkunden einbezogen noch wird dadurch
das Ziel der völligen Abschaffung der Kinderarbeit verwässert; zweitens wurde
der besondere Zweck der vorgeschlagenen neuen Urkunden in einem separaten
Punkt (Punkt 4) aufgeführt, d.h. die sofortige Unterbindung extremer Formen der
Kinderarbeit als eine Priorität nationaler und internationaler Maßnahmen für die
Abschaffung der Kinderarbeit; drittens wird an die Konvention über die Rechte
des Kindes erinnert, da sie sich speziell auf Kinder bezieht, verschiedene Bestimmungen betreffend den Schutz gegen extreme Formen der Kinderarbeit enthält
und von sehr vielen Ländern ratifiziert worden ist (Punkt 5). Schließlich wird in
den vorgeschlagenen Schlußfolgerungen darauf hingewiesen, daß auch andere
internationale Instrumente für bestimmte extreme Formen der Kinderarbeit von
Bedeutung sind, insbesondere diejenigen, die sich auf die Zwangsarbeit beziehen
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
33
— das IAO-Übereinkommen über die Zwangsarbeit, 1930, und das Zusatzübereinkommen der Vereinten Nationen über die Abschaffung der Sklaverei, des
Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (1956)
{Punkt 6). Das letztgenannte Übereinkommen stellt aus Gründen der Definition
einen nützlichen Verweis dar und enthält eine spezifische Bestimmung, die sich
auf Personen unter 18 Jahren bezieht (Artikel 1). Das Übereinkommen über
Zwangsarbeit gilt für alle Personen, auch für Kinder und für die extremen Formen der Kinderarbeit, wie Kinder in Schuldknechtschaft und ihre Ausbeutung
durch Prostitution und Pornographie.
Der in Frage 5 enthaltene Verweis auf andere Tätigkeiten wurde in den vorgeschlagenen Schlußfolgerungen nicht beibehalten, um die Präambel kurz zu halten
und den Schwerpunkt auf die Ziele der neuen Urkunden und auf die bedeutendsten internationalen Instrumente zu legen. Die IAO beteiligt sich an den Aufsichtsmaßnahmen der Vereinten Nationen im Bereich der Menschenrechte und
strebt eine verbesserte Koordination zwischen den Menschenrechtsgremien des
Systems der Vereinten Nationen an. Im speziellen Fall der Konvention über die
Rechte des Kindes übermittelt das Internationale Arbeitsamt regelmäßig Informationen über die Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft an die vor der Tagung zusammentretende Arbeitsgruppe des Ausschusses
für die Rechte des Kindes, die die Berichte der Vertragsstaaten über die Durchführung der Konvention prüft.
Fr. 4
Sollte in der Präambel auf die Bestimmungen der Konvention der
Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und sonstiger einschlägiger Instrumente der Vereinten Nationen hingewiesen werden?
Gesamtzahl der Antworten: 108.
Bejahend: 103. Ägypten, Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien,
Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien,
Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische
Republik, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun,
Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien,
Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun,
Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien,
Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta,
Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam,
Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische
Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela,
Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 2. Rumänien, Singapur.
37-11.G97
34
Kinderarbeit
Sonstige: 3. Kanada, Mexiko, Neuseeland.
Ägypten. Ja, um die Kinder-Fürsorgekonzepte der internationalen Gemeinschaft zu konsolidieren und zu vereinheitlichen.
Äthiopien. Ja, denn die Konvention über die Rechte des Kindes enthält eine Bestimmung zur
Kinderarbeit.
Australien. Die von der internationalen Gemeinschaft allgemein unterstützte Konvention über
die Rechte des Kindes anerkennt das Recht von Kindern auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung
und gefährlichen Arbeiten sowie vor anderen Tätigkeiten, die ihrem Wohlergehen abträglich sind,
wie etwa sexuelle Ausbeutung. Andere einschlägige Instrumente der Vereinten Nationen werden von
der internationalen Gemeinschaft nicht in gleicher Weise unterstützt, und obwohl sie auch für Kinder
gelten, sind sie nicht speziell auf den Schutz von Kindern ausgerichtet. Daher wäre es weniger
angebracht, sie in der Präambel aufzuführen.
Belarus. Ministerium für Sozialschutz: Es sollte auf die Konvention über die Rechte des Kindes
und auf die Arbeit von UNICEF hingewiesen werden.
Dänemark. Entsprechende Verweise sollten aufgenommen werden, insbesondere Verweise auf
das Übereinkommen Nr. 138, die Empfehlung Nr. 146 und das Übereinkommen Nr. 29 der IAO.
LO/FTF: Beide Verbände schließen sich den Vorschlägen der Regierung an, sie sind jedoch der
Ansicht, daß auch auf die Konvention über die Rechte des Kindes und auf allgemeine gewerkschaftliche Rechte und auf Menschenrechte verwiesen werden sollte.
El Salvador. In der Praxis sind diese Urkunden verwandt und sollten sich gegenseitig ergänzen,
um so einen umfassenderen theoretischen Rahmen zu schaffen.
Estland. CEIE: Nein.
Finnland. Dies sind Dokumente von grundsätzlicher Bedeutung, die ähnliche Fragen behandeln
und ähnliche Ziele haben wie die vorgeschlagenen Urkunden der IAO. Die Konvention über die
Rechte des Kindes wurde von fast allen Ländern ratifiziert und bietet einen guten Bezugsrahmen.
Die Präambel sollte ein umfassendes Verzeichnis aller internationalen Übereinkommen, Empfehlungen und Aktionsprogramme enthalten, deren Ziel die Beendung oder Verhütung mißbräuchlicher
Kinderarbeit ist. Dies würde den Zusammenhang zwischen dem neuen Übereinkommen und
bestehenden Instrumenten verdeutlichen und Einheitlichkeit und Koordination ermöglichen.
Gabun. (Fragen 4 und 5) Ja, denn in der Präambel könnte zusammengefaßt werden, was bereits
für Kinder getan worden ist.
Gabunischer Gewerkschaftsbund (COSYGA): Ja, um eine bessere Koordination der die Rechte
von Kindern betreffenden Instrumente zu ermöglichen.
Ghana. Die Aufnahme dieser Verweise würde deutlich machen, daß die Frage der Rechte von
Kindern nicht nur ein Anliegen der IAO, sondern auch der Vereinten Nationen ist.
Griechenland. Ja, die Konvention über die Rechte des Kindes stellt ein umfassendes Instrument
dar.
Guatemala. Ja, da sie Kindern und Heranwachsenden einen umfassenden Schutz gewährt.
FESEBS: Ja, wegen der Unterstützung, die Kindern von anderen Institutionen gewährt wird.
CUSG: Ja, weil die genannten Instrumente die Grundlage zur Annahme neuer Normen darstellen.
37-11 ,G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
35
Honduras. CCIT: Nein. Die Vereinten Nationen haben ein verallgemeinerndes Konzept der
Kinderarbeit und unterscheiden daher nicht zwischen den Gesellschaften, die Kinderarbeit benötigen,
und denen, wo dies nicht der Fall ist.
Italien. In der Präambel sollte auf die Übereinkommen der IAO und die Tätigkeiten von Gremien der Vereinten Nationen und von anderen zwischenstaatlichen Organisationen hingewiesen
werden; ferner sollten Methoden für eine effektive Zusammenarbeit genannt werden. Auch wäre es
angebracht, auf die Schlußfolgerungen der Kinderarbeitskonferenz in Amsterdam und auf einschlägige Entschließungen der IAO zu verweisen.
CGIL, CISL, UIL: Die Präambel sollte ausdrücklich auf die grundlegenden Übereinkommen
der IAO verweisen.
Jamaika. JCTU: Dies würde den neuen Urkunden mehr Unterstützung und Glaubwürdigkeit
verleihen.
Jemen. Es besteht ein Zusammenhang zwischen der Konvention über die Rechte des Kindes und
anderen einschlägigen Instrumenten.
FCCI: Nein. Die Konvention der Vereinten Nationen ist allgemein bekannt.
FWU: Ja, wegen der Korrelation zwischen den Rechten des Kindes und der Kinderarbeit.
Kanada. In der Präambel könnte zwar auf die Bestimmungen der Konvention über die Rechte
des Kindes hingewiesen werden, Verweise auf andere Instrumente der Vereinten Nationen sollten
jedoch entfallen, um die Präambel einfach und fokussiert zu belassen.
CEC: (Fragen 4 und 5) Ja, ein Verweis auf Instrumente und Tätigkeiten der Vereinten Nationen
sollte erfolgen. Darüber hinaus sollten andere Organisationen der Vereinten Nationen, etwa
UNICEF und UNESCO, an der Ausarbeitung der Urkunden beteiligt werden.
Katar. Die Unterbindung der Kinderarbeit steht im Zusammenhang mit anderen Fragen, die in
der Konvention über die Rechte des Kindes sowie in der 1995 in Kopenhagen auf dem Weltgipfel
für soziale Entwicklung angenommenen Erklärung und dem dazugehörigen Aktionsprogramm
behandelt wurden.
Kenia. COTU: Ja, denn jede Maßnahme zugunsten von Kindern ist in ihrem besten Interesse.
Kolumbien. DTT: Ja, wenn dies den tatsächlichen Fähigkeiten lateinamerikanischer Länder
entspricht, einen Prozeß kulturellen Wandels einzuleiten. Langfristig ist wahrscheinlich, daß ein
solcher Wandel eher die traditionelle Wahrnehmung der Kinderarbeit durch Erwachsene verändert
als zwingende Normen, die sich in der Realität als unwirksam erweisen und die sinnvollen Vorschläge unterminieren, die den Kern des Übereinkommens bilden.
Kroatien. Es sollte auch auf die Übereinkommen verwiesen werden, die die Nachtarbeit von
Jugendlichen betreffen.
Libanon. Ja, sofern die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, diese Instrumente zu ratifizieren.
Marokko. Ja, wegen der positiven Auswirkungen der Konvention über die Rechte des Kindes
auf die Situation von Kindern und weil sie einen Gesamtrahmen für nationale Politiken für die
Fürsorge von Kindern bietet, wozu auch die Beseitigung der Kinderarbeit gehört.
Mauritius. Mauritische Arbeitnehmervereinigung (CMT): Ja, um Konflikte mit den Konventionen der Vereinten Nationen zu vermeiden.
Mexiko. Es könnte ein kurzer Verweis auf die Bestimmungen internationaler Instrumente über
Kinder erfolgen. Es sollten weder viele noch ausführliche Verweise auf andere Instrumente der
Vereinten Nationen aufgenommen werden, denn eine kurze und direkte Präambel würde die Ziele
der Urkunde adäquat zum Ausdruck bringen. Da nicht alle Mitgliedstaaten die in Frage kommenden
37-11 .G97
36
Kinderarbeit
internationalen Instrumente ratifiziert haben, könnten entsprechende Verweise die Koordination und
Akzeptanz einer neuen Urkunde behindern.
Namibia. Ja, um alle Instrumente, die beim Kampf gegen Kinderarbeit zur Verfügung stehen,
zusammenzufassen.
Neuseeland. Ja, wenn der Zweck darin besteht, das Bewußtsein für die einschlägigen Instrumente der Vereinten Nationen zu verbessern. Zwar ist es wünschenswert, daß die vorgeschlagene
neue Urkunde im Einklang mit anderen Instrumenten steht, Überschneidungen und Duplizierung
sollten jedoch vermieden werden. Die IAO sollte prüfen, wie sie im Rahmen ihres eigenen Mandats
die bestehenden Instrumente bereichern kann.
NZCTU: Ja. Es ist wichtig, daß in der Präambel auf diese Bestimmungen hingewiesen wird.
Niederlande. Niederländischer Industrie- und Arbeitgeberverband (VNO-NCW): Die Regierungen sollten eindringlich ersucht werden, die genannten Instrumente durchzuführen.
Oman. CCIO: Ja.
Österreich. In der Präambel sollte auch auf den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen
über bürgerliche und politische Rechte, auf das Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der
Sklaverei, des Sklavenhandels und ähnlicher Einrichtungen und Praktiken sowie auf die Menschenrechtskonvention verwiesen werden.
Pakistan. Ein solcher Verweis könnte die Rechtfertigung der neuen Urkunde stärken.
Peru. Ja, denn diese internationalen Instrumente bieten einen rechtlichen Rahmen für die Rechte
von Kindern.
Philippinen. Die Urkunde sollte mit den Bestimmungen der Konvention über die Rechte des
Kindes übereinstimmen.
Portugal. Ja. Die Konvention über die Rechte des Kindes ist das umfassendste Instrument zu
dieser Frage. Ihr Ziel ist, bestimmte Rechte von Kindern zu verteidigen, wozu auch der Schutz vor
wirtschaftlicher Ausbeutung und gefährlichen Arbeiten gehört. Ferner verweist sie ausdrücklich auf
die extremen Formen der Kinderarbeit, um die es in den neuen Urkunden geht. Die Präambel könnte
ferner auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verweisen.
CGTP: Ja. Die IAO ist nicht die einzige internationale Organisation, die sich mit Kinderarbeit
befaßt; daher ist es sinnvoll, die anderen internationalen Instrumente zum Schutz von Kindern zu
nennen.
Rumänien. Bund der rumänischen demokratischen Gewerkschaften (CSDR): Ja.
Russische Föderation. Für den Schutz der Rechte von Kindern ist die Konvention über die
Rechte des Kindes das wichtigste internationale Instrument.
Schweden. Aufgrund der Bedeutung der Konvention über die Rechte des Kindes könnten
bestimmte Artikel angeführt werden, etwa Artikel 28 (Recht auf Bildung), 32 (Recht auf Schutz vor
wirtschaftlicher Ausbeutung und gefährlicher Arbeit) und 34 (Recht auf Schutz vor sexueller
Ausbeutung). Möglicherweise könnte auch auf die folgenden IAO-Übereinkommen verwiesen
werden: Übereinkommen Nr. 29, das Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der
Zwangsarbeit, 1957, das Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung (Beschäftigung und
Beruf), 1958, das Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts, 1951, das Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948,
das Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 1947, und das Übereinkommen (Nr. 142)
über die Erschließung des Arbeitskräftepotentials, 1975.
37-11 .G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
37
Schweiz. (Fragen 4 und 5) Ein integrierter Ansatz scheint von wesentlicher Bedeutung zu sein.
Schweizerischer Arbeitgeberverband: Nein. Ein Verweis auf eine andere Urkunde könnte zu
Auslegungsschwierigkeiten führen und für bestimmte Länder ein Rechtshindernis für die Ratifizierung schaffen. Einige Länder haben die Kernnormen der IAO aus rein rechtlichen Gründen zwar
nicht ratifiziert, achten aber dennoch deren Grundsätze.
Slowakei. Ja, die Konvention über die Rechte des Kindes, in der viele Rechte von Kindern aufgeführt sind, sollte in die Präambel aufgenommen werden.
Slowenien. Insbesondere Artikel 32 der Konvention über die Rechte des Kindes.
Spanien. Ja, um die internationale Zusammenarbeit zu stärken.
Südafrika. In der Präambel sollte auch auf andere Übereinkommen und Empfehlungen der IAO
hingewiesen werden.
BSA: Ja. Der Erfolg von Bemühungen zur Bewältigung des Problems der Kinderarbeit kann
von der Koordination all der verschiedenen internationalen Instrumente abhängen.
Sudan. Ja, ausgenommen diejenigen, die sich auf Straftaten oder Bildung beziehen.
Thailand. Die Verweise in der Präambel sollten den konsolidierten Grundsätzen der IAO entsprechen.
Tschechische Republik. Ja, vorausgesetzt, daß die Ratifizierung dieser Urkunde nicht die Verpflichtung beinhaltet, der Konvention über die Rechte des Kindes oder anderen Instrumenten der
Vereinten Nationen beizutreten.
Türkei. TURK-IS: Ja, um deutlich zu machen, daß neue Urkunden den Tätigkeiten zum Schutz
von Kindern und den Rechten arbeitender Kinder eine neue Dimension verleihen würden.
Venezuela. INAM: Ja, denn sie würden die in der vorgeschlagenen Empfehlung enthaltenen
Richtlinien stärken.
SENIFA: Der Verweis auf die Konvention über die Rechte des Kindes ist notwendig wegen der
Veränderungen im theoretischen Rahmen des Schutzes von Kindern. Für Venezuela ist dies von
besonderer Bedeutung, da hier trotz der Ratifikation der Konvention über die Rechte des Kindes
Kinderarbeit noch immer möglich ist, wenn sie von einem speziellen rechtlichen Gremium genehmigt wird. Ein Verweis auf Rechtsinstrumente zur Gewährleistung der Menschenrechte wäre
nützlich. Ferner sollte bekräftigt werden, daß arbeitende Kinder besondere Bedürfnisse und dieselben
bürgerlichen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte wie Erwachsene haben.
Vereinigte Staaten. Die Präambel könnte zwar auf die Bestimmungen der Konvention über die
Rechte des Kindes und andere in Frage kommende Instrumente der Vereinten Nationen verweisen,
sie sollte jedoch nicht eine Ratifizierung dieser Urkunden fördern oder implizieren, daß sie für
nichtratifizierende Staaten verbindlich sind. Die Bestimmungen der neuen Urkunde sollten mit den
entsprechenden Kinderarbeitsbestimmungen der Konvention über die Rechte des Kindes vereinbar
sein, um konkurrierende Normen zu vermeiden.
USCIB: Nein. Die Präambel sollte auf den Zweck des neuen Übereinkommens eingehen und
nicht auf Instrumente der Vereinten Nationen verweisen, die Fragen behandeln, die über den
Geltungsbereich des Übereinkommens hinausgehen. Darauf sollte lediglich in der Präambel der
Empfehlung verwiesen werden. Die Präambel könnte auf das Übereinkommen Nr. 29 verweisen.
Vereinigtes Königreich. Alle Instrumente, die sich auf die Beseitigung extremer Formen der
Kinderarbeit beziehen, sollten verknüpft und verbunden werden, um ihre Wirkung zu maximieren.
TUC: Ja. Siehe Anmerkungen zu Frage 1. Hier sollte auch ausdrücklich auf das Zusatzübereinkommen der Vereinten Nationen über die Abschaffung der Sklaverei (1956) verwiesen werden, wo
es um die Frage von Kindern unter 18 Jahren geht, die außerhalb des Elternhauses arbeiten.
37-11 .G97
38
Kinderarbeit
Siehe den Kommentar unter Frage 3.
Fr. 5
Sollte in der Präambel auf die Tätigkeiten der Organe und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und sonstiger zwischenstaatlicher Organisationen, wie beispielsweise derjenigen, die sich mit
Straftaten gegen Kinder befassen, und auf die Notwendigkeit einer
interinstitutionellen Zusammenarbeit und Koordination Bezug genom-^
men werden?
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 92. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China,
Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador,
Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Guatemala, Guayana, Haiti, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien,
Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta,
Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien,
Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich,
Zypern.
Verneinend: 11. Bahamas, Ghana, Honduras, Indien, Indonesien, Republik
Korea, Kroatien, Rumänien, Singapur, Uruguay, Venezuela.
Sonstige: 2. Mexiko, Neuseeland.
Ägypten. Ja, wegen der Bedeutung einer interinstitutionellen Zusammenarbeit und Koordination
und um aufzuzeigen, welche Rolle der internationalen Gemeinschaft bei der Verhinderung von Straftaten gegen Kinder zukommt.
Algerien. UNEP: Ja.
CGOEA: Ja.
Argentinien. Zwecks Erweiterung des Übereinkommens und im Hinblick auf dessen größere
Wirksamkeit sollte nicht lediglich auf die Tätigkeiten hingewiesen werden, die sich mit Straftaten
gegen Kinder befassen.
Äthiopien. Ja, da das Fehlen einer Zusammenarbeit der einschlägigen Organe ein generelles
Problem ist.
Belarus. Ministerium für Sozialschutz: Als erstes sollte auf UNICEF hingewiesen werden.
Belarussischer Verband der Industriellen und Unternehmer (BKPP): Nein.
Belgien. In der Präambel sollte hervorgehoben werden, daß eine Zusammenarbeit zwischen der
IAO und anderen Organen der Vereinten Nationen erforderlich ist nicht nur in Bereichen, die mit
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
39
den Auswirkungen der Kinderarbeit und der Notwendigkeit wirtschaftlicher Unterstützung und von
Bildungsmaßnahmen zusammenhängen, sondern auch in bezug auf Maßnahmen gegen Erwachsene,
die in verurteilenswerte Situationen verwickelt sind.
Benin. Nationaler Gewerkschaftsbund der Arbeitnehmer Benins (UNSTB): In der Präambel der
IAO-Verfassung wird erklärt, daß der Schutz der Kinder ein wesentlicher Faktor der sozialen
Gerechtigkeit und des Weltfriedens ist.
Brasilien. Allgemeiner Arbeitnehmerverband (CGT): Nein. Ein Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 138 reicht aus.
Dänemark. LO/FTF: Es sollte auf das IPEC-Programm der IAO verwiesen werden, was sicherstellen würde, daß Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Zukunft eine aktive Rolle spielen werden.
El Salvador. Es muß ausdrücklich auf das Problem der Arbeit von Kindern und Jugendlichen
hingewiesen werden.
Estland. CEIE: Nein.
Finnland. Ja, indessen wäre es zweckmäßig, in das Übereinkommen das Ziel einer besseren und
wirksameren interinstitutionellen Zusammenarbeit und Koordination aufzunehmen.
Ghana. Dies ist überflüssig und könnte dazu führen, daß die Präambel zu schwerfällig und verwirrend wird.
Griechenland. Ja, es sollte auf derartige Organisationen hingewiesen werden, da sie über erhebliche Erfahrungen in diesem Bereich verfügen. Eine Zusammenarbeit dieser Organisationen ist für
die Planung einer wirksamen Kinderarbeitspolitik erforderlich.
Guatemala. Ja, da abgestimmte Maßnahmen die Wirksamkeit von Bemühungen zur Ausmerzung der Kinderarbeit, die mit einem hohen Risiko verbunden ist, gewährleisten werden.
FESEBS: Ja, um das Bewußtsein für dieses Problem zu schärfen.
CUSG: Ja, im Hinblick auf die spätere Erarbeitung von Vorschriften über Zusammenarbeit und
Koordination.
Honduras. Nein. Diese Tätigkeiten sollten im Text der Urkunde genannt werden.
COHEP: Ja. Straftaten können auf andere Umstände und nicht nur auf Verstöße gegen Arbeitsnormen zurückzuführen sein.
Arbeitnehmerverband von Honduras (CTH) und Zentralverband der freien Gewerkschaften der
Arbeitnehmer von Honduras (FECESITLIH): Ja.
CCIT: Nein. Diese Organe verteidigen die Rechte der Kinder.
Indonesien. Es sollte deutlich herausgestellt werden, daß die IAO diejenige Organisation ist,
die sich in erster Linie mit dem Problem der Kinderarbeit befaßt, wohingegen andere Organisationen
unterstützend tätig werden.
Irak. GFTU: Die Tätigkeiten dieser Organe sollten aufeinander abgestimmt sein.
Irland. ICTU: Ja. Dies verstärkt die Notwendigkeit einer integrierten und koordinierten Reaktion.
Italien. Um die Wirkung des Übereinkommens zu verstärken, sollte ausdrücklich auf die
Zusammenarbeit zwischen der IAO, den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und sonstigen
zwischenstaatlichen Organisationen sowie auf die Verpflichtung zu einer Zusammenarbeit im
Bereich der Entwicklung hingewiesen werden. Ferner sollte auf die Zusammenarbeit zwischen
internationalen Organen und Mitgliedstaaten bei der Erfassung statistischer Daten nach Geschlecht,
Alter und Sektor zwecks Ermittlung der Aktionsbereiche hingewiesen werden, denen auf nationaler
37-11.G97
40
Kinderarbeit
und internationaler Ebene Priorität eingeräumt werden sollte. Die Präambel sollte einen Hinweis auf
die Rechte der Kinder, insbesondere auf das Recht auf Bildung und Freizeit, enthalten, die eine
Voraussetzung für die gesunde Entwicklung der Persönlichkeit der Kinder sind.
CGIL, CISL, UIL: Nein. Im Hinblick auf eine wirksamere Durchführung des Übereinkommens
sollte dieses eine spezielle Bestimmung über die technische Zusammenarbeit zwischen der IAO, den
anderen Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und den zwischenstaatlichen Organisationen
enthalten.
Jemen. Ja, um die Bedeutung dieses Problems hervorzuheben.
Jordanien. FJCC: Ja, um die Bedeutung dieses Problems und die vielfältigen Bemühungen aufzuzeigen.
Kanada. Ja, ohne unbedingt die Organe einzeln aufzuführen. Sollte ein derartiger Hinweis erfolgen, so ist folgendes hinzuzufügen: „... und zugleich die Notwendigkeit anerkannt werden, eine
kontraproduktive Überschneidung mit anderen internationalen Instrumenten und Gremien zu vermeiden und ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten".
Kenia. COTU: Ja, um deutlich herauszustellen, daß die Kinderarbeit eine soziale Ungerechtigkeit ist, die in einer zivilisierten Gesellschaft ausgemerzt werden sollte.
Kolumbien. DTT: Ja, um interinstitutionelle und zwischenstaatliche Bemühungen zur Ermittlung
der betreffenden Bevölkerungsgruppen und der erforderlichen Maßnahmen, die mit der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Einklang stehen, aufeinander abzustimmen.
Republik Korea. Koreanischer Arbeitgeberverband (KEF) und Koreanischer Gewerkschaftsbund
(FKTU): Ja.
Kroatien. Ein derartiger Hinweis sollte in die Empfehlung und nicht in das Übereinkommen aufgenommen werden. Die Präambel sollte sich lediglich ganz allgemein auf die Bemühungen der
gesamten internationalen Gemeinschaft im Bereich der Ausmerzung der Kinderarbeit und des
Schutzes der Rechte der Kinder beziehen.
Kuba. Ja, wobei die Art der interinstitutionellen Zusammenarbeit und Koordination angegeben
werden sollte.
Libanon. Sofern derartige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der neuen Urkunde stehen.
Marokko. Ja, um integrierte Kooperationsprogramme zur Unterstützung von Ländern zu planen,
in denen die Kinderarbeit weit verbreitet ist, und um die erforderlichen Mittel zur Verhinderung der
Kinderarbeit bereitzustellen. In der Präambel sollte ferner erklärt werden, daß eine normensetzende
Tätigkeit im Bereich der Kinderarbeit ohne begleitende Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit unter den Staaten sowie zwischen den Staaten und den internationalen Sonderorganisationen
sinnlos wäre.
Mauritius. FCSU: Ja. Es ist wichtig, daß alle Organe, Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen und sonstigen Einrichtungen einen Beitrag zur Verhinderung der Kinderarbeit leisten.
Mexiko. Ein Hinweis auf diese Organisationen würde aufzeigen, welche Anstrengungen zur
Verhinderung von Straftaten gegen Kinder unternommen werden. Indessen ist darauf zu achten, daß
die in Frage 7 aufgeführten Konzepte nicht unterlaufen werden und das Ziel der vorgeschlagenen
Empfehlung nicht aus den Augen verloren wird. Die interinstitutionelle Kooperation und Zusammenarbeit muß verstärkt werden.
Namibia. Ja, wenn eine detaillierte Aufzählung möglich ist.
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
41
Neuseeland. NZEF: Nein. Eine Zusammenarbeit wird erforderlich sein, sollte sich aber auf die
technische Unterstützung beschränken. Es ist überflüssig, in einer Präambel auf diese Organe hinzuweisen.
NZCTU: Ja. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit und Koordination sollte gefördert werden.
Nicaragua. Es sollte angegeben werden, daß es Organe gibt, die derzeit Programme zur Beseitigung der Arbeit von jungen Kindern durchführen.
Niederlande. VNO-NCW: Ja, es sollte hervorgehoben werden, daß eine bessere Zusammenarbeit erforderlich ist.
Oman. CCIO: Ja, um auf dem Weg der Zusammenarbeit und Koordination die Erfahrungen
anderer Mitglieder zu nutzen und die Rolle des Systems der Vereinten Nationen bei der Durchführung hervorzuheben.
Pakistan. Durch eine Unterstützung seitens der Organisationen der Vereinten Nationen und eine
interinstitutionelle Zusammenarbeit würde die Ausmerzung der Kinderarbeit erleichtert werden.
Portugal. CGTP: Ja. Da die Kinderarbeit in der ganzen Welt verbreitet ist, müssen alle internationalen Organisationen unbedingt mit vereinten Kräften für deren Ausmerzung sorgen.
Rumänien. CSDR: Ja.
San Marino. Den nichtstaatlichen Organisationen sollte ein Beobachterstatus eingeräumt werden.
Schweiz. Schweizerischer Arbeitgeberverband: Es sollte lediglich auf die Arbeit der Organisationen hingewiesen werden, die für dasselbe Anliegen eintreten, und erforderlichenfalls kann die
Frage der Zusammenarbeit und Koordination der Organisationen am Schluß angesprochen werden.
Slowakei. Ja, aber nur ganz allgemein.
Slowenien. Eine Zusammenarbeit der IAO, des UNICEF, der UNESCO, des UNHCR und der
WHO ist erforderlich.
Spanien. UGT: Der Zusammenarbeit und Koordination sollte Priorität eingeräumt werden.
Südafrika. Dies sollte erwähnt werden, aber nicht unbedingt in der Präambel.
BSA: Ja, indessen wird es erforderlich sein, diese Tätigkeiten genauer anzugeben.
Thailand. Ja. Zur Beseitigung der Kinderarbeit ist eine Zusammenarbeit und Koordination aller
Parteien erforderlich.
Tschechische Republik. Ja, aber nur ganz allgemein.
Allgemeine Vereinigung der Arbeitgeberverbände (CEU) und Kultur- und Kunstverband
(KUK): Nein.
Türkei. TÜRK-IS: Ja, da zahlreiche Einrichtungen die Kinderarbeit bekämpfen, würden die
Erfolgschancen durch eine interinstitutionelle Zusammenarbeit vergrößert werden.
Ukraine. Schwerpunkt der Bemühungen sollten Regionen mit einer hohen Arbeitslosenquote,
einem niedrigen Lebensstandard und einem niedrigen Bildungsstand sein.
Uruguay. Arbeitnehmer: Ja.
Venezuela. INAM: Nein, die Arbeit sollte nicht in Verbindung mit Straftaten gegen Kinder
genannt werden, da dies ein negatives Bild der Arbeit vermitteln könnte.
37-11.G97
42
Kinderarbeit
SENIFA: Ja. Ein derartiger Hinweis würde dazu führen, daß der Bekanntheitsgrad dieser
Tätigkeiten steigt. Ferner würde es so den Gewerkschaften, Arbeitgebern und nichtstaatlichen Organisationen möglich sein, Zugang zu den von diesen Organen gebotenen Diensten zu erlangen.
Bildungsministerium: Ja.
Verband venezolanischer Arbeitnehmer (CTV): Ja, die Staaten sollten auf die von den Vereinten
Nationen und nichtstaatlichen Organisationen durchgeführten Tätigkeiten aufmerksam gemacht
werden. Im Hinblick auf eine maximale Wirksamkeit dieser Arbeiten ist eine Zusammenarbeit dieser
Organe erforderlich.
Vereinigte Staaten. Ja, indessen sollte der Wortlaut sorgfältig gewählt werden, um zu vermeiden, daß indirekt auf eine Unterordnung der Hoheitsgewalt eines Staates unter eine internationale
Organisation geschlossen werden kann.
USCIB: Nein. Der Text ist zu vage und kann Tätigkeiten erfassen, die nicht in den Geltungsbereich des vorgeschlagenen Übereinkommens fallen. Aus diesem Grund könnte die Wirkung einer
zielgerichteten konzentrierten Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gefährdet werden. Sollten die Programme überhaupt genannt werden, so müßte dies in der Empfehlung erfolgen.
Siehe den Kommentar unter Frage 3.
III. Inhalt eines Übereinkommens
Fr. 6
Sollte das Übereinkommen entsprechend anderen einschlägigen internationalen Instrumenten auf alle Kinder unter 18 Jahren Anwendung
finden?
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 83. Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Dänemark, Deutschland,
El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Honduras, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kanada, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Kroatien,
Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mauritius,
Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Panama, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Sri
Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania,
Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn,
Uruguay, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 15. Armenien, Bahrain, Dominikanische Republik, Eritrea,
Haiti, Kamerun, Kap Verde, Republik Korea, Malaysia, Neuseeland, Peru,
Singapur, Slowakei, Slowenien, Türkei.
Sonstige: 7. Ägypten, Costa Rica, Indien, Indonesien, Kuba, Mexiko, Venezuela.
Ägypten. Bei extremen Formen der Kinderarbeit und den gefährlichsten Tätigkeiten sollte das
Übereinkommen im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung auf Kinder unter 15 Jahren
Anwendung finden.
37-U.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
43
Algerien. UNEP: Nein.
Argentinien. Grundsätzlich ja, aber gemäß der im Übereinkommen Nr. 138 vorgegebenen
Methodologie.
Äthiopien. Ja, indessen muß zwischen dem Verbot einer Arbeit für bestimmte Altersgruppen
und der Genehmigung zur Verrichtung leichter Arbeiten für andere Altersgruppen unterschieden
werden.
Australien. Die Altersgrenzen sollten flexibel genug sein, um die nicht als ausbeuterisch eingestuften innerstaatlichen Praktiken zu berücksichtigen. Die Länder, die das Übereinkommen Nr. 138
nicht ratifiziert haben, sind der Auffassung, daß es in bezug auf die Begrenzung einer entlohnten
Tätigkeit zu weit geht. Im vorgeschlagenen neuen Übereinkommen sollte dies vermieden werden.
Die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes schreibt eine Altersgrenze von
18 Jahren vor, mit Ausnahme der Fälle, wo die Volljährigkeit vor diesem Alter erlangt wird.
ACTU: Ja, wobei bestimmte Ausnahmen in bezug auf die wirtschaftliche Ausbeutung von
Kindern und gefährliche Arbeiten entsprechend dem Übereinkommen Nr. 138 vorgesehen werden
müssen. Siehe die Antworten auf die Fragen 7 und 8.
Belarus. Rat des Gewerkschaftsbunds (CTUF): Nein.
Belgien. Es sollte ein Unterschied gemacht werden zwischen den wie in Frage 7 a) und b)
aufgezählten Tätigkeiten, die unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers, und insbesondere im Fall
von Kindern, verboten werden sollten, und den Arbeiten, die nicht gänzlich, aber für Personen
unterhalb einer bestimmten Altersgrenze untersagt werden oder für die besondere Voraussetzungen
gelten sollten, sowie den Arbeiten, die weder untersagt noch besonderen Voraussetzungen unterworfen werden sollten. Es ist erforderlich, eine Beziehung zu den bestehenden IAO-Übereinkommen
über das Mindestalter herzustellen. Die Ratifikations- und Durchführungsprobleme, auf die jene
Übereinkommen gestoßen sind, sind auf die Tatsache zurückzuführen, daß die Altersgrenzen in einer
Reihe von Ländern, in denen viele Kinder aufgrund der sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten
arbeiten, zu hoch sind. Die Bestimmungen der neuen Urkunde sollten so abgefaßt werden, daß
diesen Ländern eine Ratifizierung möglich ist. Siehe auch die Antworten auf die Fragen 7 und 28.
Diese Bestimmung steht im Einklang mit Artikel 3.1 des Übereinkommens Nr. 138.
CNT: Die Festlegung eines Mindestalters sollte nicht bedeuten, daß kein differenzierter Ansatz
gewählt werden kann, der auf der Altersgruppe beruht, insbesondere im Rahmen nationaler Aktionsprogramme.
Benin. Ja, was die Definition des Kindes in diesem Zusammenhang anbelangt. Jedoch sollte
nicht unbedingt vorgesehen werden, daß Kinder über 15 Jahre von der Arbeit abgehalten werden.
UNSTB: Ja, unabhängig von dem jeweiligen politischen System des Landes.
Brasilien. Ja. In der internationalen Gesetzgebung ist dieses Alter bereits als Parameter gewählt
worden.
CNC: Nein. Es sollte nur auf Kinder unter 14 Jahren Anwendung finden.
CGT: Ja. Dies würde sowohl Kinder als auch Jugendliche vor den extremen Formen der Kinderarbeit schützen.
Dänemark. LO/FTF: Es sollte auf Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 138 hingewiesen werden.
Dominikanische Republik. Nein, in der innerstaatlichen Gesetzgebung ist ein Mindestalter von
16 Jahren vorgeschrieben.
El Salvador. Die neue Urkunde sollte für Kinder unter zwölf Jahren und die Gruppen gelten,
die einem hohen Risiko ausgesetzt sind, wobei keine Altersgrenze unter 18 Jahren vorzusehen ist.
Eritrea. Nein. Die Urkunde muß im Einklang mit dem Übereinkommen Nr. 138 stehen. Entwicklungsländer werden nicht in der Lage sein, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.
37-11.G97
44
Kinderarbeit
Estland. CEIE: Nein.
Finnland. Eine Altersgrenze von 18 Jahren steht beispielsweise mit der Konvention über die
Rechte des Kindes im Einklang. Sollte das Übereinkommen jedoch in gleicher Weise für alle Kinder
unter 18 Jahren gelten, so müßte das Verbot der Kinderarbeit sehr eindeutig formuliert werden und
die extremen Formen des Mißbrauchs, wie sie in der Frage 7 a) bis c) aufgezählt sind, erfassen. Die
Altersgrenze für andere Arten von Arbeit sollte jedoch herabgesetzt werden. Es ist nicht möglich,
Kindern unter 18 Jahren alle Arten von Arbeit zu verbieten; daher wären in einem neuen
Übereinkommen nach wie vor unterschiedliche Altersgrenzen erforderlich, so wie es derzeit der Fall
ist. Minderjährige Kinder sollten die Möglichkeit haben, nach Erfüllung ihrer Schulpflicht für sie
geeignete Arbeiten zu verrichten. In der Zwischenzeit sollte Kindern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, zeitlich begrenzte Tätigkeiten selbst in der Zeit auszuführen, in der sie noch schulpflichtig sind, solange sich diese nicht negativ auf ihren Bildungserwerb auswirken. Jugendliche
sollten die Möglichkeit haben, eine ihrem Alter angemessene Ausbildung zu absolvieren, die weder
ihre geistige noch ihre körperliche Entwicklung gefährdet.
Frankreich. Im Gegensatz zu der Urkunde über das Mindestalter, die sich auf Jugendliche unter
15 Jahren bezieht, ist ein Alter von 18 Jahren für ein Übereinkommen, das die Beseitigung der
extremen Formen der Kinderarbeit anstrebt, angebracht.
Nationaler Rat der französischen Arbeitgeber (CNPF): Ja. Indessen spricht nichts dafür, daß
die Urkunde auf ein sehr kleines Kind in gleicher Weise wie auf einen Teenager Anwendung finden
sollte.
Gabun. Dies würde Ausnahmen in Fällen, in denen die Gefahr von Mißbrauch besteht, verhindern.
COSYGA: Ja, um Kindern eine vollständige Bildung zu geben, die es ihnen ermöglicht, unter
günstigeren Voraussetzungen in das Berufsleben einzutreten.
Ghana. Nationale Kinderkommission (GNCC): Nein. In den einzelnen Ländern sollten Ausnahmen unter Berücksichtigung des Alters, in dem die Grundbildung abgeschlossen wird, zulässig sein.
Guatemala. Ja, in Übereinstimmung mit der Konvention über die Rechte des Kindes und der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
CUSG: Nein. Das Übereinkommen sollte für Kinder unter 14 Jahren unter Berücksichtigung
der innerstaatlichen Praxis gelten.
Haiti. Sollte das Alter auf 18 Jahre festgesetzt werden, so würde das Übereinkommen aufgrund
der wirtschaftlichen Lage nicht anwendbar sein.
Honduras. CCIT: Es sollten noch weitere Überlegungen über die hohe Straffälligkeit der
Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren und die Frage angestellt werden, bis zu welchem Alter eine
Person als Kind anzusehen ist.
COHEP: Nein. Dies könnte soziale Probleme hervorrufen. Die Kinderarbeit sollte reguliert,
aber nicht verboten werden.
Indien. Diese Bestimmung sollte flexibel sein und dem Stand der wirtschaftlichen Entwicklung
Rechnung tragen. Ein geringfügig niedrigeres Alter sollte für Entwicklungsländer vorgeschrieben
werden, deren Wirtschaft und Bildungseinrichtungen nicht ausreichend entwickelt sind.
Indonesien. Wie im Übereinkommen Nr. 138 vorgesehen.
Irland. ICTU: Ja, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen betreffend die sexuelle Ausbeutung oder
gefährliche Arbeiten, Bereiche, in denen ein besonderer zusätzlicher Schutz erforderlich ist.
Italien. Aufgrund der Unterschiede in den nationalen und internationalen Normen sollte eine
einzige Reihe von Bestimmungen zum Alter festgelegt werden.
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
45
CGIL, CISL, UIL: Es sollte auf Artikel 3 (1) des Übereinkommens Nr. 138 hingewiesen werden.
Jamaika. Arbeitgeberverband Jamaikas (JEF): Es sollten die Worte „und Jugendliche" hinzugefügt werden, so daß das Übereinkommen auf „alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren"
Anwendung finden würde. Dies stünde im Einklang mit dem in Artikel 3 (1) des Übereinkommens
Nr. 138 gewählten Wortlaut; ferner würden auf diese Weise Widersprüche zu innerstaatlichen
Gesetzen mit einer möglicherweise unterschiedlichen Definition eines Kindes vermieden werden.
JCTU: Das Übereinkommen sollte im Einklang mit dem Übereinkommen Nr. 138 und der
Empfehlung Nr. 146 stehen, die sich mit den Voraussetzungen befassen, unter denen gefährliche
Arbeiten von Personen unter 18 Jahren verrichtet werden können.
Japan. Ja, obgleich die Bedeutung der Worte „entsprechend anderen einschlägigen internationalen Instrumenten" unklar ist und vor einer endgültigen Festlegung der Definitionen die Beziehung dieser Bestimmung zu den Definitionen in Frage 7 geprüft werden sollte.
Jemen. FWU: Nein, nicht unbedingt, sofern das Alter mindestens 16 Jahre beträgt.
Kamerun. Das Übereinkommen sollte auf Kinder unter 15 Jahren Anwendung finden, da die
innerstaatlichen Gesetze der meisten Länder die Arbeit von Kindern unter bestimmten Voraussetzungen ab 16 Jahren zulassen.
Kanada. Ja, da sich das Übereinkommen mit den unerträglichsten Formen der Kinderarbeit
befaßt, wäre die Festlegung einer möglichst hohen Altersgrenze (18 Jahre) angebracht. Indessen
sollte von „Personen" und nicht von Kindern gesprochen werden. Es stünde auch im Einklang mit
der in der Konvention über die Rechte des Kindes gewählten Terminologie. Die Formulierung
„entsprechend anderen einschlägigen internationalen Instrumenten" ist zu streichen, da in anderen
Instrumenten häufig Ausnahmen vorgesehen werden. In der Konvention über die Rechte des Kindes
ist z.B. von einem Alter von 18 Jahren die Rede, es sei denn, die Volljährigkeit wird den geltenden
Gesetzen entsprechend früher erreicht.
CEC: Das neue Übereinkommen muß die kulturelle, wirtschaftliche und sonstige Vielfalt
berücksichtigen. Ob eine Altersstufe von 18 Jahren angemessen ist, hängt davon ab, welche Form
die Bestimmungen der Urkunden letztlich haben werden. Das Übereinkommen sollte Teil einer
Reihe von Kernurkunden sein; aus diesem Grund sind pauschale Feststellungen zum Geltungsbereich
zu vermeiden. Gefährliche und illegale Tätigkeiten von Kindern sind in keiner Altersstufe annehmbar; jedoch ist eine gewisse Flexibilität erforderlich, damit die Länder Altersgrenzen entsprechend
ihren jeweiligen Verhältnissen festsetzen können. Dies würde die Aussichten auf eine aktive Kooperation bei der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens verstärken.
Kap Verde. Das Übereinkommen sollte Ausnahmen für Kinder zwischen 16 und 18 Jahren
zulassen.
ACS: Ja.
Kenia. COTU: Ja. In der Konvention über die Rechte des Kindes, die von vielen Ländern ratifiziert wurde, wird das Alter von 18 Jahren als Grenze gewählt.
Kolumbien. DTT: Es sollten die in der innerstaatlichen Gesetzgebung für jede Altersstufe
vorgesehenen Unterschiede berücksichtigt werden, insbesondere was Kinder unter zwölf Jahren und
Kinder zwischen 13 und 17 Jahren anbelangt.
Nationaler Industriellenverband (ANDI): Ja, vorbehaltlich der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen.
Republik Korea. Im Einklang mit dem in Korea geltenden Mindestalter sollte die Altersstufe
von 15 Jahren gewählt werden.
KEF: Um die Wirksamkeit des Übereinkommens zu garantieren, sollte es auf Kinder unter
15 Jahren Anwendung finden.
FKTU: Ja.
37-11.G97
46
Kinderarbeit
Kroatien. Im Übereinkommen sollte die in der Konvention über die Rechte des Kindes gewählte
Definition des Kindes aufgegriffen werden. Sollte der Wortlaut der derzeitigen Fassung beibehalten
werden, so könnte er so ausgelegt werden, als seien auch Personen über 18 Jahre Kinder, für die
das Übereinkommen aber nicht gelten würde.
Kuba. Berücksichtigt werden sollten die innerstaatliche Gesetzgebung, die ein Mindestalter von
17 Jahren vorsieht, sowie Ausnahmen für Kinder, die besonders geschützt sind oder Berufsschulen
besuchen.
Kuwait. Kinderarbeit kann für Kinder unter 18 Jahren für Arbeiten untersagt werden, die mit
einer gewissen Gefahr verbunden sind. Für Entwicklungsländer ist jedoch eine Altersstufe von
15 Jahren angebracht, da dort die Bildungseinrichtungen nicht ausreichen, um allen Kindern eine
Bildung zu vermitteln.
Libanon. Dies sollte in der innerstaatlichen Gesetzgebung festgelegt werden.
Malaysia. Das Mindestalter sollte in der innerstaatlichen Gesetzgebung festgelegt werden,
wobei dafür Sorge zu tragen ist, daß die Sicherheit, die Gesundheit und die Sittlichkeit der Kinder
voll geschützt werden.
Marokko. Ja, um die Einheitlichkeit aller internationalen Normen zu gewährleisten, die die
Ausbeutung von Kindern bekämpfen. Der Inhalt der Fragen 6 bis 10 sollte jedoch in eine Empfehlung übernommen werden.
Mauritius. CMT: Nein, in vielen Entwicklungsländern ist das Einkommen eines Kindes für die
Familien wichtig.
FCSU: Nein. Das Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit sollte 16 Jahre sein, sofern es sich
um eine leichte Arbeit handelt und die Arbeitsumwelt für die normale Entwicklung des Kindes
geeignet ist.
Mexiko. Einige Tätigkeiten sind Straftaten. Die Festsetzung eines allgemeinen Mindestalters
könnte so ausgelegt werden, als seien illegale Tätigkeiten über 18 Jahren zulässig.
Mongolei. MEA: Nein. Die Altersgrenze sollte von der Art des Industriezweigs abhängen.
Namibia. Ja, da Kinder anfälliger sind und sich nicht gegen eine Ausbeutung wehren können.
Büro des Beauftragten für Arbeitsfragen: Nein. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens sollte
vom Mindestalter in dem jeweiligen Land abhängen.
Neuseeland. Nicht in allen anderen relevanten internationalen Instrumente wird eine einzige
Altersstufe festgesetzt. Die Altersgrenze von 18 Jahren ist in einigen Ländern höher als das Schulpflichtalter, und in einigen Zivilisationen beginnen Kinder bereits weit unter 18 Jahren mit einem
Einkommenserwerb und gründen ihre eigenen Familien. Aufgrund der nationalen Unterschiede muß
ein flexiblerer Ansatz gewählt werden.
NZEF: Diese Bestimmung ist unflexibel und steht nicht im Einklang mit den Verhältnissen in
vielen Ländern, in denen das Schulentlassungsalter bei 16 Jahren liegt und viele Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren bereits voll erwerbstätig sind.
Nicaragua. Ja, wobei Ausnahmen je nach der Wirtschaft und den Bildungseinrichtungen
vorgesehen werden müssen. Grundsätzlich sollte das Mindestalter nicht unter dem Schulentlassungsalter liegen.
Niederlande. Sofern sich das Übereinkommen nur auf die in den Fragen 7 a) bis c) genannten
extremen Formen der Arbeit bezieht.
Niederländischer Gewerkschaftsbund (FNV): Ja, da es somit erheblich zu dem Schutz beiträgt,
der bereits von vorhandenen entsprechenden internationalen Instrumenten, insbesondere den IAOÜbereinkommen Nr. 29 und Nr. 138, geboten wird.
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
47
Österreich. Um sprachliche Irritationen zu vermeiden und zur besseren Transparenz sollte der
Ausdruck „Kinder" durch die Wortfolge „Kinder und Jugendliche" oder durch den Oberbegriff
„Personen unter 18 Jahren" ersetzt sowie eine Definition dieser Begriffe vorgenommen werden. Das
geplante Übereinkommen hätte jedenfalls gleichermaßen zu gelten für entgeltliche oder unentgeltliche, regelmäßige oder unregelmäßige Beschäftigung von eigenen oder fremden, ehelichen oder
unehelichen Personen unter 18 Jahren.
Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ): Nein. Kinder bis 14 bzw. Lehrlinge.
Oman. CCIO: Ja. Auf diese Weise können Kinder ihr Recht auf Bildung in Anspruch nehmen.
Peru. Das Übereinkommen sollte sich nur auf Kinderarbeit beziehen und Jugendliche ausschließen.
Polen. Solidarität: Für Personen unter 18 Jahren sollte der Schwerpunkt auf der Bildung und
Erziehung, einschließlich der Vorbereitung für eine spätere Beschäftigung, liegen.
Portugal. Ja, für die extremsten Formen der Kinderarbeit. Indessen könnten viele Mitgliedstaaten ein niedrigeres Mindestalter für die Zulassung zur Arbeit wählen.
Russische Föderation. Die Konvention über die Rechte des Kindes gilt für alle Kinder bis zu
18 Jahren, es sei denn, die innerstaatliche Gesetzgebung sieht ein anderes Volljährigkeitsalter vor.
Schweden. Ja. Die Definition des Kindes sollte im Einklang mit der Konvention über die Rechte
des Kindes und dem Übereinkommen Nr. 138 stehen, in denen eine Altersstufe von 18 Jahren vorgeschrieben ist.
Schweiz. Es sollte eine Altersstufe von 18 Jahren gelten. Dies stünde im Einklang mit der
Konvention über die Rechte des Kindes, der am meisten akzeptierten bindenden Menschenrechtsübereinkunft. Eine niedrigere Altersgrenze würde möglicherweise mit Artikel 32.1 jener Konvention
unvereinbar sein. Siehe Kommentare zu Frage 7.
CNG: Ja, siehe aber auch Fragen 7 und 8. Dies steht im Einklang mit den Bestimmungen des
Übereinkommens Nr. 138 über gefährliche Arbeiten.
SGB: Ja, aber siehe Fragen 7 und 8.
Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände (VSA): Ja. Das Alter von 18 Jahren scheint
für die extremen Formen der Kinderarbeit angemessen.
Slowakei. Das Übereinkommen sollte auf alle Kinder Anwendung finden, die ihre grundlegende
schulische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Im Übereinkommen sollten auch die Ausdrücke „Kind" und „Jugendlicher" definiert werden.
Slowenien. Da viele Kinder ihre grundlegende schulische Ausbildung im Alter von 15 oder
16 Jahren abschließen, sollte das Verbot der Kinderarbeit für Kinder unter 15 Jahren gelten. Kinder
zwischen 15 und 18 Jahren könnten besonders geschützt werden; vorgesehen werden könnte beispielsweise ein Verbot von Nacht- und Überstundenarbeit, die Gewährung eines längeren Jahresurlaubs, die Begrenzung der Arbeitszeit und die Festsetzung einer täglichen Ruhezeit von zwölf
Stunden.
Spanien. Für Kinder der Altersstufe 15 bis 18 Jahre sollten Regelungen in bezug auf gefährliche
und unsichere Arbeiten oder die Nachtarbeit getroffen werden.
UGT: Nein. Das Übereinkommen sollte entsprechend den innerstaatlichen Gesetzen über die
Schulpflicht auf Kinder unter 16 Jahren Anwendung finden.
Sri Lanka. Gewerkschaftskongreß Ceylons (CWC): Eine pauschale Definition der Kinderarbeit
als Arbeit von Kindern unter 18 Jahren würde ein Problem für die Entwicklungsländer sowie die
jeweiligen Gewerkschaften dieser Länder darstellen.
37-11.G97
48
Kinderarbeit
Südafrika. BSA: Nein. Die Altersgrenze von 18 Jahren ist zu hoch, da die Schulpflicht bis zu
18 Jahren nicht weltweit vorgeschrieben ist. Sollte das Übereinkommen jede Form von Beschäftigung untersagen, so wären viele Jugendliche bis zu 18 Jahren müßig und könnten kein Einkommen
erwerben. Realistischer wären die folgenden Altersgrenzen: Verbot aller Formen der Kinderarbeit
für Kinder unter zwölf Jahren; Verbot der extremen Formen der Kinderarbeit und Regelung anderer
Formen der Arbeit für Kinder zwischen zwölf und 15 Jahren; es wird davon ausgegangen, daß
Kinder über zwölf Jahre ein Taschengeld verdienen und einen bescheidenen Beitrag zum Familieneinkommen leisten können; Verbot der extremen Formen der Arbeit und keinerlei Regelung der
anderen Arbeitsformen für Kinder zwischen 15 und 18 Jahren.
Tschechische Republik. Ja, es sollte aber ausdrücklich die in der Konvention über die Rechte
des Kindes gewählte Definition eines „Kindes" Anwendung finden.
Verband der Bauunternehmer der Tschechischen Republik (ABE CR): Ja, das Übereinkommen
sollte auch für Kinder unter 16 Jahren gelten.
CEU: Ja, aber das Übereinkommen sollte eine Ausnahme für Personen zwischen 16 und
18 Jahren zulassen.
Türkei. Nein. Je nach Art der Arbeit oder Beschäftigung sollten unterschiedliche Altersgrenzen
Anwendung finden.
TÜRK-IS: Nein. Angesichts der Lage in den Entwicklungsländern wäre eine Altersstufe von
15 Jahren realistischer, wobei spezielle Bestimmungen für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren
gelten sollten.
TEKSIF: Ja.
Uganda. Zur Verstärkung der anderen einschlägigen internationalen Instrumente wäre es
zweckmäßig, daß diese Urkunde auf alle Kinder unter 18 Jahren Anwendung findet, da dieses Alter
weltweit die obere Altersgrenze zwischen Kindern und Erwachsenen bildet.
Ukraine. Ja. Im Übereinkommen sollten die Interessen und Rechte der arbeitenden und nicht
arbeitenden Kinder verschiedener Altersgruppen festgelegt werden, da die Probleme der illegalen
Beschäftigung von Kindern sowohl die Altersstufe 16 bis 18 Jahre als auch die Altersstufe acht bis
14 Jahre betreffen.
Venezuela. INAM: Wenn sich das Übereinkommen auf die Unterbindung der Kinderarbeit
bezieht, sollte es nur auf Kinder bis zu zwölf Jahren Anwendung finden; soll es sich auf die
Unterbindung ausbeuterischer Arbeit beziehen, sollte es für Personen bis zu 18 Jahren gelten.
SENIFA: Im Übereinkommen sollte zwischen der Arbeit von Kindern und der Arbeit von
Jugendlichen unterschieden werden; für beide sollte eine Altersgrenze festgelegt werden. Auch wenn
ein Verbot der extremen und gefährlichen Formen der Arbeit Jugendlicher vorzusehen ist, müssen
doch die in Armut lebenden Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden. Das Übereinkommen
Nr. 138, das die Festlegung des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung auf 14 Jahre
zuläßt, ist auf Zustimmung gestoßen.
Bildungsministerium: Ja.
CTV: Ja.
Vereinigte Staaten. Auch wenn im Übereinkommen wahrscheinlich eine Altersgrenze festgelegt
werden muß, unter der ausbeuterische Arbeit zu untersagen ist, sollte es sich schwerpunktmäßig mit
den Arbeitsformen befassen, die für Kinder jeder Altersstufe unerträglich sind.
USCD3: Nein. Das Übereinkommen Nr. 138 befaßt sich mit jenen Aspekten der Kinderarbeit,
die altersabhängig sind. Das vorgeschlagene Übereinkommen sollte die extremen Formen der
Kinderarbeit unabhängig von dem jeweiligen Alter untersagen. Eine Altersgrenze von 18 Jahren
festzusetzen, wirft insofern Probleme auf, als in vielen Staaten der USA Kinder im Alter von
16 Jahren als Erwachsene gelten.
AFL-CIO: Ja, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens Nr. 138.
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
49
Vereinigtes Königreich. Das Übereinkommen sollte auf alle Kinder bis zum Alter von 18 Jahren
Anwendung finden, die gefährliche Arbeiten und sonstige unerträgliche Formen der Kinderarbeit
verrichten, jedoch nicht auf Kinder, die ungefährliche Beschäftigungen ausüben.
TUC: Ja, entsprechend dem Übereinkommen Nr. 138, mit bestimmten genau definierten Ausnahmen für Jugendliche, die voll geschützt sind.
In der Mehrheit der Antworten wurde die Auffassung vertreten, daß extreme
Formen der Kinderarbeit für alle Personen unter 18 Jahren verboten werden
sollten. Bei der Abfassung der vorgeschlagenen Schlußfolgerungen wurde Vorschlägen für einen anderen Ausdruck für „Kinder unter 18 Jahren" wie beispielsweise „und Jugendlichen" oder „Personen" Rechnung getragen; infolgedessen gilt der Ausdruck „Kinder" für alle „Personen" unter 18 Jahren {Punkt 7).
Die Worte „entsprechend anderen einschlägigen internationalen Instrumenten"
sind nicht mehr erforderlich und sind daher nicht in die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen aufgenommen worden. Im Fragebogen wird erklärt, warum die
Altersgrenze auf 18 Jahre festgelegt wurde. Beispielsweise untersagt das Übereinkommen Nr. 138 Arbeit für Personen unter 18 Jahren, die die Gesundheit,
Sicherheit oder Sittlichkeit Jugendlicher gefährden dürfte; aus diesem Grund wäre
es unangebracht, in einer neuen Urkunde, die ausdrücklich den extremen Formen
der Kinderarbeit ein Ende setzen soll, eine niedrigere Altersgrenze zu wählen. In
einigen Antworten ist darauf hingewiesen worden, daß die Konvention über die
Rechte des Kindes ein Kind als eine Person unter 18 Jahren definiert „soweit die
Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt".
Was Artikel 32 über die wirtschaftliche Ausbeutung von Kindern anbelangt, so
wird jedoch beispielsweise auf die einschlägigen internationalen Instrumente hingewiesen, so daß diese als Orientierungshilfe für die Festsetzung eines Mindestalters bzw. von Mindestaltern für die Zulassung zur Beschäftigung dienen können. Die einschlägige IAO-Urkunde ist das Übereinkommen Nr. 138, das ein
Mindestalter von 18 Jahren für gefährliche Arbeiten festsetzt. In dem Zusatzabkommen von 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und
sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken wird auch ausdrücklich auf Einrichtungen oder Praktiken hingewiesen, die in bezug auf ein Kind oder einen
Jugendlichen unter 18 Jahren als sklavereiähnlich angesehen werden.
Ferner könnte es von Nutzen sein festzuhalten, daß die Festsetzung einer
Altersgrenze von 18 Jahren nicht automatisch bedeutet, daß eine in den Urkunden
genannte Arbeit oder Tätigkeit für Personen über 18 Jahre oder überhaupt für
irgendwelche Personen geeignet ist oder zugelassen werden sollte; die Wahl dieser Altersgrenze macht eher deutlich, daß sich diese Urkunden mit Kindern befassen. In einigen Länder werden bestimmte Arten von Arbeit in der Tat für Personen unter 21 Jahren verboten. In der IAO-Verfassung ist im übrigen folgendes
vorgesehen: „In keinem Fall darf die Annahme eines Übereinkommens oder einer
Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens
durch ein Mitglied so ausgelegt werden, als würde dadurch irgendein Gesetz,
Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den beteiligten Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dem Übereinkommen
oder in der Empfehlung vorgesehen sind." (Artikel 19.8).
37-11.G97
50
Kinderarbeit
Fr. 7
Sollte das Übereinkommen vorsehen, daß jedes ratifizierende Mitglied
unverzüglich alle extremen Formen der Kinderarbeit unterbinden
sollte, darunter:
a) alle Formen der Sklaverei oder sklavereiähnlichen Praktiken, den
Kinderverkauf und den Kinderhandel, die Zwangsarbeit, einschließlich der Schuldknechtschaft und der Leibeigenschaft;
b) die Heranziehung, die Beschäftigung oder das Anbieten eines Kindes zum Zweck der Prostitution, der Herstellung von Pornographie oder pornographischer Darbietungen, der Drogenherstellung
oder des Drogenhandels oder sonstiger illegaler Tätigkeiten;
c) die Heranziehung oder Beschäftigung von Kindern bei jeder Art
von Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände,
unter denen sie verrichtet wird, ihre Gesundheit, Sicherheit oder
Sittlichkeit gefährden dürfte?
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 93. Ägypten, Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica,
Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Estland,
Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras,
Indien, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha,
Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea,
Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta,
Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien,
Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam,
Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Tschad, Tschechische Republik,
Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte
Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 5. Australien, Bahrain, Eritrea, Slowenien, Thailand.
Sonstige: 6. Fidschi, Kanada, Kuba, Mexiko, Neuseeland, Philippinen.
Unterabsatz a)
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 102. Ägypten, Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien,
Australien, Bahamas, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana,
Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Irland, Italien, Jamaika,
Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius,
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
51
Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien,
Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam,
Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische
Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela,
Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 1. Slowenien.
Sonstige: 1. Mexiko.
Unterabsatz b)
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 99. Ägypten, Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile,
China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El
Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Irland, Italien, Jamaika,
Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar,
Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon,
Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama,
Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San
Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Spanien, Sri
Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania,
Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine,
Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich,
Zypern.
Verneinend: 1. Slowenien.
Sonstige: 4. Kanada, Mexiko, Neuseeland, Schweiz.
Unterabsatz c)
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend. 95. Ägypten, Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Belarus, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa
Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea,
Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala,
Haiti, Honduras, Indien, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien,
Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien,
Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Peru, Polen, Portugal,
Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Sim37-11.G97
52
Kinderarbeit
babwe, Singapur, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam,
Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische
Republik, Türkei, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela,
Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 1. Slowenien.
Sonstige: 8. Belgien, Kanada, Marokko, Mexiko, Neuseeland, Philippinen,
Schweiz, Vereinigte Staaten.
Ägypten: a) Ja, da diese Arten von Arbeit im Widerspruch zu den Menschenrechtskonventionen
und der Konvention über die Rechte des Kindes stehen, b) Ja, da diese die Menschenrechte verletzen, Menschen entwürdigen und soziale Werte und Gesellschaften zerstören.
Argentinien, a) Das Übereinkommen sollte Mechanismen vorschreiben, mit denen diese
Abschaffung in der Praxis erreicht wird.
Australien. Das Erfordernis, unverzüglich all dies zu unterbinden, könnte sich als Hindernis für
die Ratifikation erweisen. Das Übereinkommen sollte fördernd wirken, indem es vorsieht, daß die
ratifizierenden Mitgliedstaaten unverzüglich eine Politik entwickeln und durchführen sollten, die eine
Unterbindung der extremen Formen der Kinderarbeit zum Ziel hat.
ACTU: c) Das Wort „Bildung" ist hinzuzufügen. Die Bestimmungen in den Fragen 13 und 14
der Empfehlung sollten mit diesem Unterabsatz zusammengefaßt werden und in das Übereinkommen
übernommen werden'2. Neuer Unterabsatz d): Es sollte eine zusätzliche Bestimmungen mit folgendem Wortlaut hinzugefügt werden: „Die Heranziehung oder Beschäftigung von Kindern unter
15 Jahren oder, in Absprache mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer, unter 14 Jahren in einem Mitgliedstaat, dessen Wirtschafts- und Bildungseinrichtungen nicht ausreichend entwickelt sind, zu kommerziellen Zwecken. Jedes Mitglied, das gemäß
diesem Absatz ein Mindestalter von 14 Jahren vorgeschrieben hat, hat in seine gemäß Artikel 22 der
Verfassung der IAO vorgelegten Berichte über die Durchführung dieses Übereinkommens eine
Erklärung aufzunehmen, daß: i) sein Grund dafür nach wie vor besteht; oder ii) daß es ab einem
bestimmten Zeitpunkt auf sein Recht verzichtet, die betreffenden Bestimmungen in Anspruch zu
nehmen."
Belgien. Unter „unverzüglich" könnte zu verstehen sein, daß der IAO ein Regierungsprogramm
zur Genehmigung vorzulegen ist. a) und b) Die in diesen Unterabsätzen aufgeführten Tätigkeiten
sollten für Kinder verboten sein, c) Nein, es sei denn, der Wortlaut wird geändert. Arten von
Arbeiten, die die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern gefährden, sollten entweder
Mit den zu den Fragen 13 und 14 vorgeschlagenen Änderungen würde der Unterabsatz c) den folgenden
Wortlaut erhalten: „Die Heranziehung oder Beschäftigung von Kindern bei jeder Art von Arbeit, die ihrer Natur
nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, ihre Sicherheit, Gesundheit, Bildung oder
Sittlichkeit gefährden dürfte. Die Bestimmung dieser Arten von Arbeit: i) hat in Beratung mit den in Betracht
kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und soweit wie möglich in Beratung mit
Fachleuten wie Medizinern, Fachkräften für Kindesentwicklung und Fachkräften für Arbeitsschutz zu erfolgen;
ii) hat unter voller Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Arbeitsnormen zu erfolgen; iii) hat unter
voller Berücksichtigung der körperlichen, psycho-sozialen und bildungsmäßigen Entwicklung des Kindes zu
erfolgen; iv) ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Das Übereinkommen hat vorzusehen, daß zu diesen Arten von Arbeit u.a. Arbeiten gehören, die i) Kinder einem körperlichen, emotionalen oder sexuellen Mißbrauch aussetzen; ii) untertage, unter Wasser und in gefährlichen Höhen
durchgeführt werden; iii) mit gefahrlichen Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeugen verrichtet werden; iv) in
einer ungesunden Umgebung ausgeführt werden, in der es beispielsweise zu einer Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen, Agenzien und Verfahren oder extremen Temperaturen, Geräuschpegeln und Vibrationen kommen
kann; v) unter besonders schwierigen Bedingungen verrichtet werden, beispielsweise lange Dauer, während der
Nacht oder ohne die Möglichkeit, täglich nach Hause zurückzukehren; vi) diejenigen, die sie verrichten, einer
erheblichen Gefahr einer Erkrankung oder Verletzung aussetzen."
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
53
untersagt werden oder unter solchen Voraussetzungen durchgeführt werden, daß eine derartige
Gefahr beseitigt wird.
CNT: a) Die Bestimmung in Frage 14 a) sollte mit dieser Bestimmung im Übereinkommen
zusammengefaßt werden, c) Ja. Hinzugefügt werden sollte eine Bestimmung, die die Heranziehung
von Kindern zu jeder Art von Arbeit untersagt, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände,
unter denen sie verrichtet wird, ihre Bildung gefährden dürfte, zumindest bis zu dem gesetzlich
vorgesehenen Schulentlassungsalter. Die Gesetze über die Schulpflicht und das Mindestalter verstärken einander und tragen zur gegenseitigen Anwendung bei.
Benin. UNSTB: Schrittweise Unterbindung aller extremen Formen der Kinderarbeit.
Brasilien. Die Ratifizierung des neuen Übereinkommens sollte an den politischen Willen zur
Beseitigung dieser Form von Ausbeutung gekoppelt sein.
Dänemark. Ja, unverzüglich. Eine Übergangsfrist vorzusehen ist unangebracht, da die einzelnen
Länder selbst entscheiden können, ob sie das Übereinkommen ratifizieren möchten, c) Ja, jedoch
ist die Aufzählung „Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit" um „Bildung" zu ergänzen.
LO/FTF: Stimmen der Regierung zu und legen ebenfalls nahe, daß zwecks inhaltlicher Stärkung
des Übereinkommens der Text der Fragen 13 und 14 in diesen Punkt übernommen wird.
Deutschland. BDA: c) Um einerseits auch hier deutlich zu machen, daß nur die „unerträglichen
Formen der Kinderarbeit" geregelt werden sollen, und um andererseits Differenzierungen hinsichtlich des Mindestalters bei gefährlicher Arbeit in nationalen Rechtsordnungen Rechnung zu
tragen, sollte c) wie folgt formuliert werden: „die ihrer Natur nach sowie bei Berücksichtigung des
Alters der Kinder und der Umstände ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit in unerträglichem
Maß gefährden dürfte".
Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB): c) Ja, z.B. untertage oder unter extrem belastenden
Bedingungen wie gefährliche Stoffe oder Nachtarbeit.
El Salvador, a) Ja, dies steht im Widerspruch zum Geist und zur Philosophie der Menschenrechte. b) Ja, wobei die Notwendigkeit von Rehabilitationsprogrammen hervorgehoben werden
sollte, c) Ja. Zu unterstreichen ist, daß bestimmte Rechte wie das Leben, die Gesundheit und die
besten Interessen des Kindes fundamental sind.
Eritrea. Bei Verstößen gegen die Vorschriften über Kinderarbeit sollte einem ratifizierenden
Mitglied zunächst eine Ermahnung mit einer Frist für die Beseitigung dieser Verstöße zugehen;
anschließend könnten die extremen Formen der Kinderarbeit unverzüglich unterbunden werden.
a) und b) Ja, da dies die Menschenwürde verletzt, c) Ja, da derartige Arbeiten dem Wachstum und
der Entwicklung von Kindern schaden.
Estland. Vereinigung der Arbeitgeberverbände (CEO): a) bis c) Ja.
Fidschi. Angesichts der Tatsache, daß in einigen Staaten die unverzügliche Unterbindung nicht
möglich sein könnte, sollten Vorkehrungen für eine schrittweise Anwendung von Mitteln zur Ausmerzung der Kinderarbeit ergriffen werden.
Finnland. Die schlimmsten Mißbräuche sollten unverzüglich beseitigt werden. Kindern in
außerordentlich schwierigen Arbeitsverhältnissen sollte eine leichtere Arbeit gegeben werden.
Andere Verbesserungen könnten schrittweise eingeführt werden. Das neue Übereinkommen sollte
ausdrücklich den Rahmen für die Festsetzung von Prioritäten bei der Bekämpfung der Kinderarbeit
vorgeben. Besonders ist darauf zu achten, daß den Familien ein Lebensunterhalt garantiert wird, so
daß die Kinder nicht arbeiten müssen und nicht einfach die Beschäftigung wechseln, wenn die Arbeit
in einem Sektor untersagt wird, c) Aufmerksamkeit sollte auch dem Mangel an Bildungsmöglichkeiten geschenkt werden.
SAK, STTK, AKAVA: Der vorgeschlagene Inhalt ist unzureichend und fügt den vorhandenen
Bestimmungen der IAO-Übereinkommen Nr. 138 und Nr. 29 und den Instrumenten der Vereinten
37-11.G97
54
Kinderarbeit
Nationen nichts Neues hinzu, c) Hinzuzufügen ist die „Bildung". Neuer Unterabsatz d): Die Verbände unterbreiten denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Frankreich. CFDT: Ja. Der Bund unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Gabun. Eine schrittweise Beseitigung der extremen Formen der Kinderarbeit würde die Tür für
Mißbräuche weit offenlassen und die wirksame Durchführung des Übereinkommens verzögern. Aus
diesem Grund ist eine unverzügliche Unterbindung vorzuschreiben.
Ghana. Derartige Formen der Kinderarbeit sind ausbeuterisch und unmenschlich und haben zur
Folge, daß die Bildung, Gesundheit und Entwicklung des Kindes sowie die wirtschaftliche Entwicklung der Nation Schaden erleiden, b) Derartige Tätigkeiten nehmen zu, und es sind unverzüglich
einschneidende Maßnahmen zur Beendigung der unmenschlichen Ausbeutung der Opfer zu ergreifen.
c) Derartige Arbeitsformen sind ausbeuterisch und schaden der Entwicklung des Kindes und somit
der Nation insgesamt.
GNCC: a) Es sollte insbesondere auf die Rolle traditioneller Praktiken hingewiesen werden,
die zur Versklavung und Schuldknechtschaft der Kinder führen.
Griechenland. Ja. Die internationale Gemeinschaft muß alle erforderlichen Maßnahmen zum
Schutz der körperlichen und geistigen Gesundheit und Sittlichkeit der Kinder treffen.
Guatemala. Ja, um unverzüglich Kinder zu schützen, die großen Gefahren ausgesetzt sind.
Haiti. Ja, indessen werden diese Bestimmungen dazu führen, daß einige Staaten das Übereinkommen erst später ratifizieren.
Honduras. COHEP: Ja, wenn die Arbeit der Gesundheit und Bildung des Kindes und seiner
Integration in Gesellschaft und Familie schadet, a) und b) Dies sollte strafrechtlich verfolgt werden.
CCIT: a) Dies ist eine Priorität in den am wenigsten entwickelten Ländern.
Irak. GFTU: a) Das Wort „darunter" sollte durch „insbesondere" ersetzt werden.
Irland. ICTU: a) und b) Ja. c) Die Worte „Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit" sollten
durch „Bildung" ergänzt werden.
Italien. Das Übereinkommen sollte vorsehen, daß jeder Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit
den Sozialpartnern zusammenhängende, auf einer quantitativen Beurteilung des Problems beruhende
Politiken annehmen sollte, um die Kinderarbeit durch geeignete Gesetze, Verschärfung der Schulpflicht, Sensibilisierung der Familien sowie gesundheitliche und Bildungsmaßnahmen zur Wiedereingliederung arbeitender Kinder zu beseitigen. Das neue Übereinkommen sollte einen besonderen Schutz für Mädchen vorsehen, die unsichtbare Formen der Kinderarbeit ausüben, insbesondere
in Haushalten und in nicht der Gesetzgebung unterliegenden Sektoren. Mädchen tragen eine schwere
und unfaire Last. Bei der Bewertung der unerträglichen Formen der Kinderarbeit ist die unterschiedliche Lage von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen. Es sollten eindeutige Regelungen
sowie Abmachungen in bezug auf das Mindestalter für Hausangestellte, die Arbeitszeit, das Entgelt,
den Schutz vor körperlichem und sexuellem Mißbrauch, den Zugang zur Gesundheitsfürsorge, den
Zugang zur Grundbildung und Informationen über Arbeitnehmerrechte und den Schutz dieser Rechte
vorhanden sein und überwacht werden. Was die Heimarbeit anbelangt, so sollte für den Fall, daß
die Eltern einem Kind Arbeit geben, Strategien unter Berücksichtigung des Übereinkommens
(Nr. 177) über Heimarbeit, 1996, ausgearbeitet werden. In vielen Ländern nimmt die Gesetzgebung
Tätigkeiten aus, die von vielen Kindern ausgeübt werden (Landwirtschaft, Familienbetriebe,
Kleinbetriebe, Arbeit im Haushalt). Die Gesetze sollten an Arbeitsplätzen, an denen die schlimmsten
Formen der Arbeit verrichtet werden, wirksam angewandt werden. Ferner sollten die innerstaatlichen Gesetze harmonisiert werden, um Unterschiede in bezug auf das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und das Alter für das Ende der Schulpflicht zu beseitigen. Das vorgeschlagene Übereinkommen sollte folgendes vorsehen: einen detaillierten Mechanismus, der das
Verbot aller extremen Formen der Kinderarbeit, einschließlich der in dieser Frage genannten
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
55
Formen, garantiert; geeignete Strafmaßnahmen gegen Straftäter; und geeignete Eingriffsmöglichkeiten, mit denen auf indirektere Weise als durch Strafmaßnahmen bestimmte Verhältnisse überwacht und beseitigt werden könnten. Den zuständigen Stellen sollte ausreichend Personal für die
Durchführungsmechanismen zur Verfügung gestellt werden.
CGIL, CISL, UIL: c) Die IAO sollte eine vorläufige, nicht erschöpfende Liste der Arbeitsformen und Arbeitsbedingungen aufstellen, die einen Verstoß gegen das Übereinkommen darstellen
würden. Das Übereinkommen sollte sich insbesondere dem Problem der Ausbeutung junger Kinder
widmen.
Jamaika. JCTU; Die Bestimmungen der vorgeschlagenen Urkunde entsprechen denjenigen
anderer internationaler Gesetze und Konventionen. Es sollte ein Hinweis auf den bildungsmäßigen,
körperlichen, emotionalen, religiösen und psychologischen Mißbrauch sowie auf den Schutz der
Umwelt und den Arbeitsschutz in den Text aufgenommen werden.
Japan, b) Ja, obgleich das Verbot und die Ahndung des Kinderverkaufs und Kinderhandels und
der Heranziehung oder der Beschäftigung oder des Anbietens eines Kindes zum Zweck der Prostitution Fragen sind, die detaillierte Kenntnisse der Strafjustiz voraussetzen. Diese Probleme, einschließlich der Definition des Kinderverkaufs und der Kinderpornographie, werden derzeit von
Fachleuten in der Arbeitsgruppe für den Entwurf eines Fakultativprotokolls zur Konvention über die
Rechte des Kindes erörtert. Um mit diesem Entwurf im Einklang zu stehen und eine überflüssige
Doppelarbeit und Verwirrung zu vermeiden, sollte nicht versucht werden, im IAO-Übereinkommen
die in dieser Frage benutzten Ausdrücke zu definieren; vielmehr sollten die allgemeinen im
Fragebogen enthaltenen Formulierungen beibehalten werden, c) Es muß geklärt werden, ob es sich
hier um dieselbe Definition wie in Artikel 3.1 des Übereinkommens Nr. 138 handelt. Ferner ist ein
Beschluß darüber erforderlich, ob die in Artikel 6 des Übereinkommens Nr. 138 genannten Arbeiten
auch unter das neue Übereinkommen fallen.
Jemen. FWU: a), b) und c) Ja. Dies sind schlimmere Fälle als die extremsten Formen der
Arbeit.
Jordanien. Industriekammer Amman (ACI): Ja, jedoch ist den Regierungen eine angemessene
Frist für Gesetzesänderungen einzuräumen.
FJCC: Es sollte keine Verpflichtung zur „unverzüglichen" Unterbindung dieser Arten von
Arbeit vorgesehen werden.
Allgemeiner Bund jordanischer Gewerkschaften (GFJTU): Der Bund teilt die Auffassung, daß
die unter a) bis c) genannten Arten von Arbeit zu unterbinden sind. Er ist jedoch der Meinung, daß
das Wort „unverzüglich" nicht verwendet werden sollte.
Kanada, a) bis c) Teile von Unterabsatz c) sollten neugefaßt und in den Hauptabsatz übernommen werden, da die Unterabsätze a) und b) als Teile von Unterabsatz c) betrachtet werden
können, in dem die extremen Formen der Kinderarbeit definiert werden. In diesem Punkt sollte
vorgesehen werden, daß die ratifizierenden Mitglieder „unverzüglich die unerträglichsten Formen
der Kinderarbeit unterbinden und verbieten sollten, d.h. die Heranziehung oder Beschäftigung von
Kindern zu jeder Art von Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie
verrichtet wird, ihre körperliche und psychologische Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit,
ungeachtet der kulturellen und sozialen Praktiken, gefährden dürfte, insbesondere ...". a) Ja, sofern
unter Kinderverkauf und Kinderhandel nicht andere Fragen wie die Adoption zu verstehen sind.
b) Ja, wenn das vorgesehene Übereinkommen zur Ausmerzung dieser Praktiken beiträgt und sich
mit dem Entwurf des Fakultativprotokolls zur Konvention über die Rechte des Kindes nicht überschneidet, sondern diesen ergänzt. Kriminelle Praktiken sollten nicht als legitime Arbeit angesehen
werden, c) Dieser Unterabsatz sollte den innerstaatlichen Behörden eine gewisse Flexibilität einräumen, und der Einstufung einer Arbeit als gefährlich sollte eine fachliche Beurteilung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten bestimmter Altersgruppen von Kindern zugrunde liegen. Beispiele
für mögliche gefährliche Arbeiten könnten in einem Anhang zum Übereinkommen und/oder zur
Empfehlung aufgeführt werden. Indessen sollte außer Frage stehen, daß soziale und kulturelle
Praktiken bei der Definition der gefährlichen Arten von Arbeiten durch die innerstaatlichen Behörden keine Berücksichtigung finden sollten. Die neugefaßte Bestimmung sollte den folgenden Wort37-II.G97
56
Kinderarbeit
laut erhalten: „Andere Situationen, in denen Personen unter 18 Jahren gefährliche Arbeiten verrichten, die von den innerstaatlichen Behörden gemäß dieser Bestimmung als gefährlich für diese
Personen eingestuft worden sind unter Berücksichtigung: a) der körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Personen dieser Altersgruppe (oder Untergruppen) und b) der Beispiele für mögliche
gefährliche Arbeiten, die im Anhang zum Übereinkommen und/oder zur Empfehlung aufgeführt
sind."
CEC: Die in a) und b) aufgeführten Tätigkeiten sind in der Regel illegal, wohingegen die in
c) genannten Arbeiten es möglicherweise nicht sind. Aus diesem Grund sollte hinsichtlich der Arten
von Arbeiten, auf die Unterabsatz c) Anwendung finden würde, unterschiedlich und behutsam vorgegangen werden. Da praktisch alle Arbeiten gewisse Risiken aufweisen, könnte c) zur Folge haben,
daß Kinder keinerlei Arbeit verrichten dürften. Das Übereinkommen sollte Orientierungshilfe in
bezug auf die Bewertung von Faktoren wie Expositionsgrad, vorhandene Schutzmaßnahmen und
Wahrscheinlichkeit und Ausmaß einer möglichen Schädigung für Kinder bieten.
CNTU: a) bis c) Ja.
Kenia. COTU: Ja, aufgrund der bleibenden schädlichen Auswirkungen auf Kinder.
Kolumbien. DTT: a) bis c) Im Übereinkommen sollte ausdrücklich festgelegt werden, daß derartige Tätigkeiten keine Arbeit, sondern Formen der Ausbeutung, des Mißbrauchs und der Mißhandlung darstellen. Es sollte ein eindeutiger Unterschied zwischen diesen Tätigkeiten und Arbeit
gemacht werden, die gesetzlichen Bestimmungen unterliegt und den innerstaatlichen Gesetzen entsprechend für Kinder der Altersstufe zwölf bis 17 Jahre zulässig ist.
Republik Korea. KEF: Nein. Zu viele Einzelheiten werden von der Ratifizierung abhalten.
Kroatien. Im Übereinkommen sollte das Verbot oder die Beseitigung aller Formen von Kinderarbeit und insbesondere das absolute Verbot dieser extremen Formen der Kinderarbeit vorgesehen
werden.
Kuba. Um Überschneidungen zu vermeiden, sollten in diesem Übereinkommen die Bestimmungen anderer Konventionen der Vereinten Nationen über dasselbe Thema berücksichtigt werden.
Das Übereinkommen sollte die Definition der unerträglichen Formen der Kinderarbeit aus der Entschließung über die Abschaffung der Kinderarbeit aufgreifen, die 1996 von der Internationalen
Arbeitskonferenz angenommen worden ist.
Libanon. Dies sind die wichtigsten Ziele des Übereinkommens, c) Ja, sofern die Festsetzung
des Mindestalters entsprechend dem Übereinkommen Nr. 138 den Staaten überlassen wird.
Marokko, c) Der Text sollte auf Kinder unter 16 Jahren Anwendung finden.
Mauritius. CMT: a) und b) Ja. c) Ja, um das Wachstum der Kinder zu schützen und sie von der
Aufnahme einer Arbeit abzuhalten.
Mexiko. Angesichts des unterschiedlichen Standes der wirtschaftlichen Entwicklung in verschiedenen Ländern treten im Zusammenhang mit der Forderung einer unverzüglichen Unterbindung der
extremen Formen der Kinderarbeit Probleme auf, und es wäre schwer, innerhalb kurzer Zeit Erfolge
zu erzielen. Bei den in den Unterabsätzen a) und b) aufgezählten Formen der Kinderarbeit handelt
es sich um verborgene Tätigkeiten, die über Arbeitsfragen hinausgehen, so daß eine unverzügliche
Unterbindung schwer sein dürfte; die in c) genannten Tätigkeiten fallen jedoch in den Arbeitsbereich, und schnelle effiziente Maßnahmen zur Herausnahme der Kinder aus diesen Tätigkeiten sind
daher möglich. Der Einleitungssatz des Unterabsatzes sollte die Ausarbeitung gesetzgeberischer
Maßnahmen zur Untersagung der unerträglichen Formen der Kinderarbeit sowie staatliche Pläne und
Programme zur schrittweisen Beseitigung derartiger Tätigkeiten vorschreiben. Darüber hinaus ist
festzustellen, daß es drei Formen einer unerträglichen Kinderarbeit gibt: i) Tätigkeiten, die ihrer
Natur nach illegal sind, wie alle Formen der Sklaverei, der Kinderverkauf und der Kinderhandel,
Zwangsarbeit, und die Heranziehung, die Beschäftigung oder das Anbieten eines Kindes zum Zweck
der Drogenherstellung oder des Drogenhandels oder sonstiger illegaler Tätigkeiten; ii) Tätigkeiten,
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
57
die an sich unerträglich sind und die Straftaten darstellen könnten, wie die Schuldknechtschaft oder
eine andere Form von Knechtschaft, die Heranziehung, Beschäftigung oder das Anbieten eines
Kindes zum Zweck der Prostitution, der Herstellung von Pornographie oder pornographischer
Darbietungen oder alle anderen Tätigkeiten, die die Sittlichkeit eines Kindes gefährden; und
iii) Tätigkeiten, die mit der speziellen Art der Arbeit zusammenhängen, wozu die Heranziehung oder
Beschäftigung eines Kindes zu jeder Tätigkeit gehören könnte, die mit einer Gefahr für Sicherheit
oder Gesundheit verbunden ist.
Mongolei. MEA: a) Die schrittweise Unterbindung der extremen Formen der Kinderarbeit sollte
vorgesehen werden, b) und c) Ja.
Namibia. Den Mitgliedstaaten sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, innerhalb deren
sie alle Formen der Kinderarbeit auszumerzen haben, b) Dies sind Formen des Kindesmißbrauchs
und gehen über die Kinderarbeit selbst hinaus, c) Jede Art von Tätigkeit, die eine schädliche Auswirkung auf Kinder haben könnte.
Neuseeland, a) Ja. Bei Vorhandensein einer allgemeinen Bestimmung, unter die eine bestimmte
Tätigkeit fallen würde, müßten keine neuen speziellen Strafbestände eingeführt werden, b) Ja, zur
Vermeidung von Unklarheiten sollte jedoch deutlich herausgestellt werden, daß die Kunden und
Arbeitgeber von kindlichen Prostituierten Straftaten begehen und nicht die Kinder selbst. Hinsichtlich des Alters, ab dem eine Prostitution zulässig ist, muß eine gewisse Flexibilität eingeräumt
werden. Viele Länder haben in diesem Bereich eine Altersgrenze unter 18 Jahren eingeführt. In
Ländern, in denen die Prostitution selbst nicht illegal ist, ist dies eine berechtigte Frage, die erörtert
werden muß. Das Übereinkommen sollte sich mit dem Problem der Kinderpornographie und der
Heranziehung von Kindern zum Drogenhandel befassen, dabei aber den Entwurf des Fakultativprotokolls zur Konvention über die Rechte des Kindes berücksichtigen, c) Der Hinweis auf die
„Sittlichkeit" ist unangebracht, da es aufgrund der Unterschiede in bezug auf die kulturellen,
religiösen und sozialen Werte verschiedene Auslegungen dieses Ausdrucks geben dürfte. Statt dessen
sollten die Worte „körperliches und emotionales Wohlbefinden" verwendet werden.
NZEF: a) Der Verband stimmt der Auffassung der Regierung zu. Unterbindung könnte jedoch
nicht dasselbe sein wie Beseitigung; dies könnte zur Folge haben, daß derartige Tätigkeiten dann im
Verborgenen durchgeführt werden. Es wäre besser, wenn die Regierungen derartige Tätigkeiten als
illegal erklären und sie nach Möglichkeit beseitigen würden.
NZCTU: Ja.
Nicaragua, b) Diese Tätigkeiten sind zu unterbinden, ferner sind Rehabilitations-, Bildungsund Ausbildungsprogramme durchzuführen.
Niederlande. In der Urkunde sollte auch vorgesehen werden, daß angemessene Alternativen
bereitzustellen sind, c) Als Anhang sollte eine nicht erschöpfende Liste der Arten von Arbeiten beigefügt werden, die sich auf die Fragen 12 bis 14 gründet und alle Arbeiten von Kindern unter zwölf
Jahren erfaßt.
Norwegen, c) Ja, jedoch sind die Worte „oder ihre Möglichkeit, eine Grundbildung zu erwerben" hinzuzufügen. Die Bestimmungen der Fragen 13 und 14 sollten mit den vorgeschlagenen
Änderungen von der Empfehlung in das Übereinkommen übernommen werden. Neuer Unterabsatz d) Norwegen unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Oman. CCIO: a), b) und c) Ja.
Peru. Zum Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrheit des Kindes sollten diese Arten
von Arbeit unverzüglich unterbunden werden, a) Dies sind Verstöße gegen die grundlegenden Menschenrechte, insbesondere im Fall von Kindern, c) Es sollte ein besonderer Schutz für die Kinder
ins Auge gefaßt werden, insbesondere der Schutz ihrer Gesundheit, was ein grundlegender Faktor
ist.
37-11.G97
58
Kinderarbeit
Philippinen. Das Übereinkommen sollte den Entwicklungsländern, die die Kinderarbeit aufgrund der vorherrschenden Armut nicht unverzüglich beseitigen können, etwas Flexibilität einräumen. a) Die Abschaffung der Schuldknechtschaft sollte besonders hervorgehoben werden. Indessen ist es schwierig, Praktiken dieser Art aufzudecken, da es hinsichtlich der Rechts- und Kultursysteme der Länder Unterschiede gibt, b) In diesem Bereich sind unverzügliche Maßnahmen
erforderlich, die die volle Unterstützung und Zusammenarbeit aller betreffenden Sektoren voraussetzen. c) Das Übereinkommen sollte sich insofern mit dem informellen Sektor befassen, als die
Arbeitsbedingungen dort die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit von Kindern gefährden dürften.
Portugal. Ja, indessen ist in der Urkunde vorzusehen, daß die Staaten unverzüglich wirksame
Schritte zur Beseitigung aller extremen Formen der Kinderarbeit unternehmen sollten.
CIP: Die in dieser Frage aufgezählten Arbeitsformen sind illegal und in der Regel durch andere
internationale Normen oder die innerstaatliche Gesetzgebung untersagt.
CGTP: a) bis c) Ja. Obgleich dies Ziele sind, die unverzüglich zu erreichen sind, dürfte in
einigen Teilen der Welt eine derartige unverzügliche und absolute Beseitigung innerhalb kurzer Zeit
schwerfallen.
Russische Föderation, a) bis c) Ja, aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für das Leben und
die Entwicklung von Kindern.
Schweden. Die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit sollten durch Bezugnahme auf die in
Artikel 32 der Konvention über die Rechte des Kindes enthaltenen Definition bestimmt werden, a)
und b) Man sollte auf die Gefahr aufmerksam machen, daß in den internationalen Normen, nämlich
den neuen Urkunden, der Konvention über die Rechte des Kindes und dem Übereinkommen
Nr. 138, unterschiedlich strikte Regelungen aufgeführt werden. Bei der Ratifizierung sollte unverzüglich ein nationales Aktionsprogramm für die Beseitigung der extremen Formen der Kinderarbeit
durchzuführen sein. Daher sollten sowohl Frage 11 als auch Frage 14 zur Verstärkung der Definition
der „extremen Formen" in das Übereinkommen übernommen werden.
Schweiz. Erfahrungsgemäß reicht eine Norm, die Verbote enthält, allein nicht aus, um die
unverzügliche Beseitigung der extremen Formen der Kinderarbeit als Ziel der künftigen Urkunden
zu erreichen. Auf wirksame Überwachungsmaßnahmen, Anreize und Sanktionen kann nicht verzichtet werden, b) Die Diskussionen über den Entwurf eines Fakultativprotokolls zur Konvention über
die Rechte des Kindes sollten Berücksichtigung finden. Der Hinweis auf die „Heranziehung" eines
Kindes zum Zweck der Prostitution ist mißverständlich insofern, als unklar ist, ob er sich auf die
Bestrafung des Kunden einer Kinderprostituierten bezieht, was nach schweizerischem Recht problematisch sein könnte, wenn das Kind über 16 Jahre alt ist, oder ob er auf den Anbieter abzielt, was
dem Schweizer Strafrecht entspricht, c) Diese Formulierung sollte flexibler gefaßt werden, um
Durchführungshindernisse ähnlich denjenigen, die in bezug auf das Übereinkommen Nr. 138
bestehen, zu vermeiden.
Schweizerischer Arbeitgeberverband: a) bis c) Ja.
CNG: Ja. Arbeit in einem jungen Alter gefährdet ernsthaft die Entwicklung des Kindes, auch
wenn dies keine extreme Form der Kinderarbeit im Sinne der Absätze a) bis c) darstellt. Ein neuer
Absatz sollte jegliche Kinderarbeit unter einem gewissen Alter, beispielsweise unter zwölf Jahren,
untersagen. Dies beträfe insbesondere Kinder, die in Haushalten arbeiten.
SGB: Die neue Urkunde sollte vorhandene Bestimmungen nicht lediglich wiederholen. Die
Fragen 13 uns 14 sollten in das Übereinkommen übernommen und die in den Fragen 7 und 8
enthaltenen Definitionen verstärkt werden.
VSA: a) bis c) Ja.
Slowenien. Aus Effizienzgründen sollte das Übereinkommen den ratifizierenden Mitgliedern
eine Frist zur Unterbindung aller extremen Formen der Kinderarbeit setzen: ein Jahr für die in a)
und b) genannten Formen und drei Jahre für die in c) genannten Arten von Arbeiten.
Spanien, b) Straf- und Verwaltungsrecht sollten aufeinander abgestimmt werden.
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
59
UGT: Ziel sollte die rasche Unterbindung aller Formen von Kinderarbeit sein. Zum Erreichen
dieses Ziels sollten durch Konsultationen und Verhandlungen mit den maßgebenden Sozialpartnern
Sozialschutzmaßnahmen für Kinder und ihre Familien durchgeführt werden.
Sudafrika. BSA: Ja. Es ist äußerst wichtig, die „extremen Formen der Kinderarbeit" eindeutig
zu definieren und sich nicht nur auf die aufgeführten besonderen Formen zu beziehen, c) Ja,
indessen ist klar zu definieren, was unter der Formulierung „ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit gefährden" zu verstehen ist.
Thailand. Nein. In der Praxis könnte es nicht möglich sein, unverzüglich alle extremen Formen
der Kinderarbeit zu unterbinden. Es sollten die innerstaatlichen Verhältnisse berücksichtigt werden,
und die Unterbindung sollte so schnell wie möglich erfolgen, b) Ja, indessen sind die „sonstigen
illegalen Tätigkeiten" ausdrücklich zu definieren oder der Hinweis darauf ist zu streichen.
Tschechische Republik. Ja, jedoch sollte ein weniger dirigistischer Wortlaut gewählt werden wie
beispielsweise „sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ... wirksam zu unterbinden".
ABE CR: c) Nein.
CMK OS: a) und b) Ja. c) Im Übereinkommen sollte das Verfahren zur Ermittlung gefährlicher
Arbeiten genannt werden. Das Übereinkommen sollte die Bestimmungen aus den Fragen 13 und 14
der Empfehlung enthalten. Zu den extremen Formen der Kinderarbeit sollten die Arten von Arbeiten
zählen, die derzeit in Frage 14 der Empfehlung aufgeführt werden. Der Aufzählung „Gesundheit,
Sicherheit oder Sittlichkeit" ist „Bildung" hinzuzufügen. Neuer Unterabsatz d) Die Kammer unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Türkei, c) Grundsätzlich ja, indessen sollte diese Bestimmung einen gesonderten Punkt bilden,
da sie sich ihrer Natur nach grundsätzlich von den Unterabsätzen a) und b) unterscheidet.
TÜRK-IS: Ja. Zum Schutz der Millionen arbeitender Kinder in der Türkei sind Änderungen der
innerstaatlichen Gesetze dringend erforderlich, a) In diesen und anderen unerträglichen Verhältnissen
werden Kinder ausgebeutet, b) Diese Arten von Kinderarbeit sind eine Schande, c) Das Übereinkommen sollte die Arbeit von Kindern an Arbeitsplätzen, die eine Gefahr für ihre Gesundheit,
Sicherheit und physiologischen Eigenschaft darstellen, untersagen.
TEKSIF: c) Unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Uganda. Die unverzügliche Unterbindung aller extremen Formen der Kinderarbeit ist wünschenswert, könnte aber unter Umständen nicht möglich sein. Daher sollte jedes ratifizierende
Mitglied das Recht haben, Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist einzuleiten. In den Entwicklungsländern ist eine Schärfung des Bewußtseins für dieses Problem und eine Sensibilisierung
der Gemeinschaften erforderlich.
Ukraine. Das Übereinkommen sollte vorsehen, daß eindeutig geklärt und aus sozialer und rechtlicher Sicht beurteilt werden sollte, was unter extremen Formen der Kinderarbeit zu verstehen ist.
Die Verantwortlichkeit der Personen, die gegen diese Normen verstoßen, sollte festgelegt werden.
Ferner sollten Sanktionen gegen Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die die einschlägigen Normen
ratifizieren, aber nicht einhalten, a) Es sollten Strafverfahren gegen Arbeitgeber eingeleitet werden,
die diese Normen nicht einhalten, b) Personen, auch Eltern, die dieses Verbot mißachten, sollten
strafrechtlich verfolgt werden, c) Im Übereinkommen sollte eine vollständige Liste der für Kinder
verbotenen gefährlichen und schädlichen Arbeitsformen enthalten sein. Es bestünde auch die Möglichkeit, daß jeder IAO-Mitgliedstaat zusammen mit der IAO seine eigene Liste aufstellt, da es je
nach dem Stand der sozioökonomischen Entwicklung des jeweiligen Landes Unterschiede bei der
Ermittlung der gefährlichen und schädlichen Arbeitsbedingungen geben wird.
Uruguay. Arbeitgeber: Wenn das Übereinkommen die unverzügliche Unterbindung dieser extremen Formen der Kinderarbeit vorschreibt, wird es mit Sicherheit nicht von den Ländern ratifiziert
werden, in denen die Lage am schlimmsten ist.
Venezuela. INAM: Ja, aber diese Tätigkeiten sollten nicht als Arbeit angesehen werden. Es sind
Straftaten gegen Kinder oder Jugendliche, die strenger bestraft und untersagt werden sollten.
37-11.G97
60
Kinderarbeit
SENIFA: Eine unverzügliche Unterbindung der Kinderprostitution und der gefährlichen Kinderarbeit ist möglicherweise problematisch. Das Übereinkommen sollte vorsehen, daß drei bis sechs
Monate nach der Ratifizierung ein detaillierter Bericht vorzulegen ist, in dem die Anzahl der Jungen
und Mädchen, die derartige Tätigkeiten ausüben, die durchgeführten Kontrollen, die Politiken zur
Beseitigung dieser Arbeit und die Fristen zum Erreichen der Ziele aufgeführt werden. Die Worte
„Sicherheit" und „Sittlichkeit" sollten definiert werden.
Vereinigte Staaten. Dies ist der wichtigste Teil der vorgeschlagenen Urkunden, dessen Schwerpunkt die Unterbindung und spätere Ausmerzung der ausbeuterischen Formen der Kinderarbeit sein
sollte. Jedoch sollte die Konferenz nicht in Verhandlungen über eine universelle Definition ausbeuterischer Kinderarbeit stecken bleiben, b) Nichts spricht dagegen, daß diese Themen in der oder
den neuen IAO-Urkunden behandelt werden; jedoch ist Besorgnis darüber angebracht, daß die IAO
die Strafbarkeit der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Heranziehung von Kindern zum
Drogenhandel dadurch abwertet, daß in einem Arbeitsübereinkommen darauf verwiesen wird. Es
handelt sich hier um kriminelle Verstöße gegen die Menschenrechte und keinesfalls um legitime
Arbeitsformen. Es muß auf die Kompatibilität mit anderen internationalen Verträgen, insbesondere
mit Artikel 33 und 34 der Konvention über die Rechte des Kindes, geachtet werden, damit nicht
ungewollt konkurrierende Normen geschaffen werden, c) Dies ist die komplizierteste und wahrscheinlich die schwierigste Frage, die die Konferenz zu erörtern hat. Das neue Übereinkommen
sollte nicht den Wortlaut oder die Jurisprudenz von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 138
übernehmen. Sollten die Worte „Gesundheit und Sicherheit" mit dem Recht der USA (siehe
Kommentare zu den Fragen 8, 13 und 14) unvereinbar sein, könnte sich die Formulierung als
Ratifikationshindernis erweisen. Es stünde im Widerspruch zu der Verfassung, eine staatliche
gesetzliche Regelung aufgrund der Gefährdung der „Sittlichkeit" zu fordern.
USCIB: Ja. Der einzige Schwerpunkt dieser Urkunden sollten die extremen Formen der Kinderarbeit sein, c) Nein. Der Wortlaut entspricht demjenigen von Artikel 3 des Übereinkommens
Nr. 138. Er wäre ein Ratifikationshindernis für diejenigen Mitglieder, die das Übereinkommen
Nr. 138 nicht ratifizieren konnten. Die Frage der „Sittlichkeit" wird in b) angesprochen und muß
nicht wiederholt werden. Die Antwort wäre „ja", wenn es sich z.B. um „extreme und gefährliche
Arbeitsbedingungen" handelte.
AFL-CIO: c) Ja, indessen sind auch Arbeiten aufzuführen, die Kinder vom Schulbesuch oder
von der vollständigen Erfüllung ihrer Schulpflicht abhalten, c) und neuer Unterabsatz d) Der Bund
unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Vereinigtes Königreich. Das Übereinkommen sollte vorsehen, daß die Mitgliedstaaten unverzüglich Schritte zur Beseitigung der gefährlichsten und unerträglichsten Formen der Kinderarbeit
zu unternehmen haben, a) Ja, und im Übereinkommen sollte eine umfassende, aber eindeutige
Definition sklavereiähnlicher Praktiken wie mißbräuchliche Formen der Arbeit in Haushalten enthalten sein, c) Es ist von entscheidender Bedeutung, eine klare, aber umfassende Definition der
hierunter fallenden Arten von Arbeiten vorzunehmen.
TUC: Der vorgeschlagene Text ist unzureichend und fügt vorhandenen nationalen und internationalen Gesetzen nichts Bedeutendes hinzu. Das Ziel sollte höher gesteckt werden. Zugleich sollte
eine neue Urkunde keine vorhandenen IAO-Normen oder die Konvention über die Rechte des Kindes
unterlaufen. Die Übernahme der Bestimmungen der Fragen 13 und 14 aus der vorgeschlagenen
Empfehlung in das Übereinkommen würde deutlich machen, daß das neue Übereinkommen eine
Ergänzung darstellt, und die Definitionen in den Fragen 7 und 8 verstärken. Die Qualität der Urkunden würde so angehoben werden, da den Regierungen die Möglichkeit genommen würde, schwache
Kriterien festzulegen.
Das Erfordernis einer „unverzüglichen" Unterbindung sollte nicht von der Ratifikation abhalten.
Es kann nicht bedeuten, daß einen Tag nach der Ratifikation alle extremen Formen der Kinderarbeit
verschwinden würden. Ein besserer Wortlaut könnte wie folgt sein: „Jedes ratifizierende Mitglied
sollte anerkennen, daß die wirtschaftliche Ausbeutung von Kindern unter 15 Jahren oder nach einer
entsprechenden Definition in Absprache mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer von Kindern unter 14 Jahren in einem Mitgliedstaat, dessen Wirtschafts- und
Bildungseinrichtungen unzureichend entwickelt sind, auszumerzen ist, und daher in seiner Sozialund Wirtschaftspolitik unverzüglichen und wirksamen Maßnahmen in Gesetzgebung und Praxis zur
Unterbindung aller extremen Formen der Kinderarbeit absolute Priorität einräumen, insbeson37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
61
dere:...". a) Ja. Nach „Leibeigenschaft" ist folgendes hinzuzufügen: „und der Arten von Arbeit,
bei denen das Kind dem Arbeitgeber ausgeliefert wird und von diesem vollständig abhängt".
c) Dieser Unterabsatz sollte wie folgt geändert werden: „die Heranziehung oder Beschäftigung von
Kindern bei jeder Art von Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen
sie verrichtet wird, ihre körperliche und seelische Gesundheit, Bildung, Sicherheit, Sittlichkeit und
soziale Entwicklung gefährden dürfte". Nach „gefährden dürfte" sollte eine geänderte Fassung der
Fragen 13 und 14 eingefügt werden. Im neuen Punkt 7 c) i) (vorher 13 a)) sind die Worte „soweit
solche bestehen" zu streichen. Im neuen Punkt 7 c) iii) (vorher 13 c)) sind nach „psychosozialen
Entwicklung" die Worte „und Bildung" einzufügen. Der neue Punkt 7 c) viii) (vorher 14 d)) ist wie
folgt zu ändern:
extremen Temperaturen, hohen Geräuschpegeln und Vibrationen oder zum
Tragen und Heben von schweren Lasten oder an Arbeitsplätzen, die unzureichend beleuchtet oder
belüftet sind oder schädigende Haltungen erfordern, kommen kann". Im neuen Punkt 7 c) v) ist das
Wort „nachts" anstelle der Worte „während der Nacht" zu verwenden. Es sollte ein neuer Unterabsatz d) mit dem folgenden Wortlaut vorgesehen werden: "Jedes Mitglied, das gemäß den
Bestimmungen dieses Artikels ein Mindestalter von 14 Jahren festgesetzt hat, hat in seine gemäß
Artikel 22 der Verfassung der IAO vorgelegten Berichte über die Durchführung dieses Übereinkommens eine Erklärung aufzunehmen: i) daß sein Grund hierfür weiter besteht; oder ii) daß es von
einem bestimmten Zeitpunkt an auf sein Recht verzichtet, von den betreffenden Bestimmungen
Gebrauch zu machen."
In der überwiegenden Mehrheit der Antworten, einschließlich der Antworten
von Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, wurde die Aufnahme
einer Bestimmung in das Übereinkommen bejaht, die die unverzügliche Unterbindung der extremen Formen der Kinderarbeit vorsieht, einschließlich der in
Unterabsatz a) bis c) aufgeführten Arten von Arbeit, da diese ausbeuterisch und
unmenschlich sind und dem Bildungserwerb, der Gesundheit und der Entwicklung
des Kindes schaden.
Auf der Grundlage von Frage 7 sind für die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen zwei Punkte erarbeitet worden. Punkt 8 entspricht dem ersten Teil der Frage
und betrifft die Verpflichtung, unverzüglich alle extremen Formen der Kinderarbeit zu unterbinden. In Punkt 9 wird definiert, was unter „extremen Formen der
Kinderarbeit" zu verstehen ist.
Eines der Bedenken, die zu dieser Frage geäußert wurden, betraf die „unverzügliche" Unterbindung der extremen Formen der Kinderarbeit. Hierzu wurden
ganz unterschiedliche Meinungen geäußert: von der schrittweisen Abschaffung
der extremen Formen der Kinderarbeit, insbesondere in den Ländern mit begrenzten Mitteln und einem niedrigen Entwicklungsstand, bis zu einem etwas flexibleren Wortlaut, der Maßnahmen zur unmittelbaren Unterbindung der Kinderarbeit zuläßt. Punkt 8 wurde so abgefaßt, daß vorgeschrieben wird, daß die Mitglieder „Maßnahmen zur unverzüglichen Unterbindung aller extremen Formen
der Kinderarbeit treffen" sollten. Obgleich der Wortlaut flexibler gestaltet wurde,
wird der Grundsatz des unverzüglichen Ergreifens von Maßnahmen beibehalten.
Dies weicht nicht vom Grundgedanken der neuen Urkunden ab, nämlich daß es
Formen der Kinderarbeit gibt, die nicht toleriert werden können und deren
schrittweise Unterbindung daher nicht in Frage kommt. So kann ihre Abschaffung
nicht erst dann vorgenommen werden, wenn eine volle Grundschulpflicht eingeführt worden ist oder wenn langfristige Programme zur Linderung der Armut
Erfolge zeitigen. Dies steht im Einklang mit der von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Entschließung über die Beseitigung der Kinderarbeit,
in der im Kontext der schrittweisen Beseitigung der Kinderarbeit die Notwendig37-11 .G97
62
Kinderarbeit
keit betont wird, unverzüglich die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit
abzuschaffen.
Unterabsätze a) und b)
Es bestand Übereinstimmung darüber, daß dies unerträgliche Situationen für
Kinder sind. In vielen Antworten wurde der kriminelle Charakter der in den
Unterabsätzen a) und b) aufgezählten Praktiken, der schwerwiegende Verstoß
gegen die Menschenrechte und gegen internationale Normen sowie die menschliche Entwürdigung der betroffenen Kinder hervorgehoben. Einige Länder zeigten
sich besorgt darüber, daß diese Situation als Arbeit bezeichnet wird oder daß ihr
krimineller Aspekt dadurch abgemindert wird, daß sie in einem „Arbeits"Übereinkommen genannt werden. Zum Teil wurde der Wunsch geäußert sicherzustellen, daß Verbrechen gegen Kinder nicht als Arbeitsformen betrachtet, sondern als Verbrechen bestraft werden sollten. An dieser Stelle sei daran erinnert,
daß diesen Bedenken in dem ersten Bericht (Kinderarbeit: gezielt gegen das
Unerträgliche), der zu diesem Tagesordnungspunkt für die Konferenz ausgearbeitet worden war, mit den folgenden Worten Rechnung getragen worden war:
„Kinderprostitution, Kinderpornographie und der Kinderverkauf und -handel sind
an Kindern verübte Gewaltverbrechen. Sie müssen als Verbrechen behandelt und
wie die schlimmsten Formen des Verbrechens bekämpft werden. Schändliche
Mißbräuche dieser Art sind so weit entfernt von jedem normalen Verständnis der
Arbeit, daß ihre Berücksichtigung in einem Bericht des IAA seltsam anmutet.
Obwohl es sich um Verbrechen handelt, sind dies jedoch auch Formen der
wirtschaftlichen Ausbeutung, die Parallelen zur Zwangsarbeit und zu Sklaverei
aufweisen. Neue internationale Normen über die extremsten Formen der Kinderarbeit müssen daher ausdrücklich darauf abzielen, der sexuellen Ausbeutung von
Kindern zu kommerziellen Zwecken ein Ende zu setzen." (Seite 66). Darüber
hinaus befaßt sich ein Teil der Arbeitsgesetzgebung vieler Länder mit der
Zwangsarbeit. Die Definitionen entsprechen oft dem Übereinkommen Nr. 29,
einem der grundlegenden Übereinkommen der IAO, das auf verschiedene, der
Zwangsarbeit ähnliche Formen der Kinderarbeit Anwendung findet. Was die
Durchführung des Übereinkommens Nr. 29 anbelangt, so hat der Sachverständigenausschuß ausdrücklich die Ausbeutung von Kindern zum Zweck der
Prostitution und Pornographie erwähnt. Die Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für moderne Formen der Sklaverei hat den Verkauf und die sexuelle Ausbeutung von Kindern ebenfalls als moderne Form der Sklaverei bezeichnet.
Diese beiden Unterabsätze sind in Punkt 9 zusammengefaßt worden. Ein
direkter Hinweis auf den Drogenhandel ist nicht beibehalten worden, da davon
ausgegangen werden kann, daß diese Tätigkeit unter Unterabsatz b) („illegale
Tätigkeiten") oder unter Unterabsatz c) fällt. Im Sinne der meisten Antworten
sind keine Definitionen gegeben worden, da es einschlägige internationale Instrumente über die betreffenden Praktiken gibt. In Ermangelung von auf internationaler Ebene anerkannten Definitionen finden nationale Definitionen Anwendung. Einige Regierungen äußerten sich besorgt darüber, daß die Erwähnung des
Kinderverkaufs und des Kinderhandels internationale Adoptionen beeinflussen
könnte. Diese Bestimmung ist im Kontext der Kinderarbeit zu sehen. Auch die
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
63
vom Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über den Verkauf von Kindern erstellten Klassifikationen unterscheiden bei den Zwecken des Handels
zwischen Kinderarbeit, Adoption und Verkauf von Organen.
Einige Länder wiesen darauf hin, daß es ein Problem in den Fällen geben
könnte, in denen Prostitution unter 18 Jahren legal ist oder das Einwilligungsalter
unter 18 Jahren liegt. Diese Bestimmung würde dennoch die Heranziehung, die
Beschäftigung oder das Anbieten einer Person unter 18 Jahren zum Zweck der
Prostitution untersagen. Die Einwilligung eines Kindes in eine sexuelle Handlung
würde nicht bedeuten, daß sie nicht unter das Verbot fällt. In den innerstaatlichen
Gesetzgebungen ist für die Einwilligung in sexuelle Handlungen oft ein Alter
unter 18 Jahren vorgeschrieben; indessen wird es auch dort als Verbrechen
betrachtet, Personen unter 18 Jahren zu sexuellen Handlungen zu veranlassen
oder sie zum Zweck der Prostitution zu vermitteln oder wirtschaftliche Vorteile
aus sexuellen Tätigkeiten dieser Personen zu ziehen.
Unterabsatz c)
In den Kommentaren zu Unterabsatz c) wurden die negativen Auswirkungen
dieser Art von Arbeit auf die Entwicklung des Kindes, die dadurch gegebenen
Behinderungen des Bildungserwerbs des Kindes und ihre tragischen Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit hervorgehoben, beispielsweise Tod,
Krankheit sowie Körperverletzungen, die manchmal zu einer bleibenden Behinderung führen oder die Lebensdauer arbeitender Kinder verkürzen.
Eine Gruppe von Regierungen und Arbeitnehmerverbänden sprach sich dafür
aus, im Übereinkommen konkreter festzulegen, was extreme Formen der Kinderarbeit sind. In einigen Antworten wurde ein Anhang zum Übereinkommen vorgeschlagen. Einige Regierungen und zahlreiche Arbeitnehmerverbände unterbreiteten den Vorschlag, die Bestimmungen der Fragen 13 und 14 in abgeänderter
Form in das Übereinkommen zu übernehmen, das Verfahren zur Bestimmung
gefährlicher Arbeiten genau anzugeben und die Arten von Arbeiten aufzuführen,
die als gefährlich zu betrachten sind. Eine andere Gruppe vertrat jedoch die Auffassung, daß nicht versucht werden sollte, eine allgemein gültige Definition der
extremen Formen der Kinderarbeit vorzunehmen. Als weiteres Problem wurde
die Verwendung eines Wortlauts genannt, der demjenigen des Übereinkommens
Nr. 138 entspricht. Zum Teil wurde die Notwendigkeit von Einheitlichkeit betont,
zum Teil wurde die Übernahme des Wortlauts oder der Jurisprudenz des Übereinkommens Nr. 138 abgelehnt.
Das Amt weiß diese Bedenken zu würdigen; es ist sich über das in den Antworten angesprochene Problem im klaren, nämlich einerseits das Übereinkommen
so detailliert abzufassen, daß es bedeutungsvoll ist, und andererseits Festlegungen
auf der Grundlage der innerstaatlichen Verhältnisse zuzulassen. Angesichts des
unterschiedlichen Stands der Technik, der Sicherheitstechniken usw. der einzelnen Länder dürfte es schwerfallen, eine Liste von unter Unterabsatz c) fallenden
Arbeiten aufzustellen, die für jedes Land relevant wäre. Darüber hinaus könnte
eine im Übereinkommen enthaltene Liste zu begrenzt sein und zu schnell veralten.
37-11.G97
64
Kinderarbeit
Auf der Grundlage der Antworten wurde Unterabsatz c) von Punkt 9 so abgefaßt, daß er sich auf jede andere Art von Arbeit „oder Tätigkeit" bezieht. Um
hervorzuheben, daß hierunter eine Arbeit zu verstehen ist, die unverzüglich zu
unterbinden ist, wurde ein weiterer Satz des Inhalts eingefügt, daß es sich um eine
Arbeit handelt, die die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern
gefährden dürfte, „so daß sie unter keinen Umständen zu einer solchen Arbeit
oder Tätigkeit herangezogen oder damit beschäftigt werden sollten". In Punkt 10
wird erläutert, wie diese Art von Arbeit zu bestimmen ist. Somit sind die
Kriterien im Übereinkommen enthalten, wohingegen die Ergebnisse nach dem
innerstaatlichen Recht zu bestimmen sind. Dies steht auch im Einklang mit jenen
Antworten, die sich für ein kurzes Übereinkommen mit den Grundprinzipien
ausgesprochen haben.
In zahlreichen Antworten wurde vorgeschlagen, die „Gesundheit, Sicherheit
oder Sittlichkeit" um weitere Kriterien zu erweitern. Am häufigsten wurde die
Bildung genannt, u.a. von einer großen Anzahl von Arbeitnehmerverbänden.
Andere wiederum sprachen sich dafür aus, den in Artikel 32 der Konvention über
die Rechte des Kindes13 verwendeten Satz zu übernehmen. Die Konferenz wird
die Vorschläge, die sich auf die Bildung beziehen, sorgfältig prüfen müssen.
Wenn alle Arbeiten, die den Bildungserwerb von Kindern unter 18 Jahren
gefährden dürften, als extreme Kinderarbeit angesehen werden, würde dies den
Schwerpunkt des Übereinkommens erheblich erweitern und die Wahrscheinlichkeit vergrößern, daß viele Länder keine Maßnahmen zur unverzüglichen
Unterbindung derartiger Arbeitsformen ergreifen und somit das Übereinkommen
nicht ratifizieren könnten. Vielen Ländern fällt es schwer, eine obligatorische
Grund-bildung bis zum Alter von 15 Jahren zu bieten; es dürfte für sie noch
schwieriger sein, umfassende Bildungsmöglichkeiten bis zum Alter von 18 Jahren
bereitzu-stellen.
In einigen Antworten wurde gewünscht, ausdrücklich auf die körperliche und
geistige Gesundheit hinzuweisen. Unter dem Wort „Gesundheit" wird die körperliche und geistige Gesundheit verstanden, was mit der lexikalischen Definition der
„Gesundheit" als Zustand des körperlichen und geistigen Wohlbefindens in bezug
auf die seelische und körperliche Verfassung einer Person im Einklang steht.
Einige Länder erklärten, daß eine Regelung der Sittlichkeit für sie mit Schwierigkeiten verbunden wäre, oder sie stellten die Frage, ob dieser Punkt nicht schon
in Unterabsatz b) enthalten sei. Zu Beispielen aus der innerstaatlichen Gesetzgebung, die sich auf die sittliche Gefährdung eines Kindes beziehen, zählten das
Verbot der Arbeit in Betrieben der Vergnügungsindustrie, Bars, Stätten, an denen
Alkohol konsumiert wird, und dergleichen.
Den Vorschlägen für andere Kriterien wurde nicht Rechnung getragen. Es
wird daher Sache der Konferenz sein zu beschließen, ob weitere Änderungen
vorgenommen werden sollten.
' Arbeit, bei der zu erwarten ist, daß sie gefahrenträchtig ist, die Erziehung des Kindes behindert oder
seiner Gesundheit oder seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen oder sozialen Entwicklung abträglich
ist.
37-11.G97
Zusammenfassung
Fr. 8
der eingegangenen Antworten und Kommentare
65
Sollte das Übereinkommen vorsehen, daß a) die Arten von Arbeit, die
gemäß Frage 7 c) zu verbieten sind, und b) die Bedingungen, unter
denen eine derartige Arbeit von Kindern ab dem Alter von 16 Jahren
entsprechend den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens Nr. 138" verrichtet werden darf, durch die innerstaatliche
Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle nach Beratung mit den
in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, festgelegt werden sollten?
Gesamtzahl der Antworten: 98.
Bejahend: 95. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa
Rica, Deutschland, Dominikanische Republik, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras,
Indien, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jordanien, Kambodscha, Kanada,
Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba,
Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko,
Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien,
Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 1. Dänemark.
Sonstige: 2. Mexiko, Neuseeland.
Unterabsatz a)
Gesamtzahl der Antworten: 99.
Bejahend: 93. Ägypten, Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile,
China, Costa Rica, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea,
1
Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 138 sieht folgendes vor:
1. Das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung oder Arbeit, die wegen ihrer Art oder der
Verhältnisse, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für das Leben, die Gesundheit oder die Sittlichkeit
der Jugendlichen gefährlich ist, darf nicht unter 18 Jahren liegen.
2. Die Arten der Beschäftigung oder Arbeit, für die Absatz 1 dieses Artikels gilt, sind von der innerstaatlichen Gesetzgebung oder der zuständigen Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, zu bestimmen.
3. Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels kann die innerstaatliche Gesetzgebung oder
die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche
bestehen, eine Beschäftigung oder Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, daß
das Leben, die Gesundheit und die Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen voll geschützt sind und die Jugendlichen eine angemessene sachbezogene Unterweisung oder berufliche Ausbildung in dem entsprechenden Wirtschaftszweig erhalten haben.
37-1I.G97
66
Kinderarbeit
Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala,
Haiti, Honduras, Indien, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien,
Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik
Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Luxemburg, Malaysia,
Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua,
Niederlande, Österreich, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien,
San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine,
Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 2. Dänemark, Singapur.
Sonstige: 4. Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Vereinigte Staaten.
Unterabsatz b)
Gesamtzahl der Antworten: 97.
Bejahend: 87. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa
Rica, Dominikanische Republik, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich,
Gabun, Ghana, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Irak, Irland, Italien,
Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
Kasachstan, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei,
Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, SaudiArabien, Schweiz, Simbabwe, Slowenien, Spanien, Südafrika, Sudan, Surinam,
Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 8. Dänemark, Griechenland, Katar, Kroatien, Neuseeland, Singapur, Slowakei, Venezuela.
Sonstige: 2. Mexiko, Vereinigte Staaten.
Ägypten, b) Der Text sollte dahingehend abgeändert werden, daß auf den Abschluß der Grundbildung hingewiesen wird.
Algerien. UNEP und CGOEA: Ja. a) und b) Ja.
Australien, a) Gegebenenfalls sollten auch die Kinder und insbesondere die Kinderarbeiter
befragt werden, b) Hier sollte ausreichend Flexibilität vorgesehen werden, um den bestehenden
Praktiken eines Landes Rechnung zu tragen, die nicht als extrem oder ausbeuterisch eingestuft
werden.
ACTU: Die Worte „soweit solche bestehen" sollten gestrichen werden. Der Text sollte den
folgenden Wortlaut erhalten: „... um folgendem Wirkung zu verleihen: a) der Festsetzung von
Prioritäten für die unverzügliche Unterbindung der extremen Formen der Kinderarbeit, die gemäß
Frage 7 c) untersagt sind, und b) den Bedingungen, unter denen eine derartige Arbeit verrichtet
werden darf...".
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
67
Belarus. BKPP: b) Nein.
Dänemark. Die Festlegung darf nicht den innerstaatlichen Behörden überlassen bleiben. Im
Übereinkommen sollten die Formen der gefährlichen Arbeiten, die für Kinder unter 18 Jahren
verboten sind, detailliert angegeben werden, um ein Unterlaufen des Verbots zu vermeiden. Die
Worte „soweit solche bestehen" sind zu streichen.
LO/FTF: Die innerstaatlichen Behörden sollten nach Beratung mit den Arbeitgebern und
Arbeitnehmern über die Prioritäten für die Beseitigung der Kinderarbeit entscheiden.
Deutschland. BDA: Dies geht viel zu sehr ins Detail (siehe Antwort auf Frage 2). Bei der
erforderlichen flexiblen Formulierung von 7 c) erübrigt sich dieser Punkt.
Dominikanische Republik, a) Ja, um die Durchführung zu erleichtern und die Verantwortlichkeiten festzulegen.
Eritrea, a) Siehe Antwort auf Frage 7 c). b) Trägt dazu bei, diese Probleme in den Entwicklungsländern in Angriff zu nehmen.
Estland. CEE: b) Entsprechend der lokalen Gesetzgebung sollten Arbeiten ab dem Alter von
16 Jahren in der Fischerei, in der Landwirtschaft und im Saisongewerbe zulässig sein.
Fidschi, a) Dies ist erforderlich, da die Verhältnisse in den einzelnen Staaten unterschiedlich
sind.
FEF: b) Ja, insbesondere in bezug auf nichtindustrielle Arbeiten.
Finnland, a) Da die Bedingungen, Traditionen und Arten von Arbeit je nach Land unterschiedlich sind, ist es berechtigt, entsprechend den Verhältnissen des jeweiligen Landes zu entscheiden,
welche Arten von Arbeiten zu untersagen sind. Das Übereinkommen sollte es den ratifizierenden
Staaten ermöglichen, auf Gesetze oder Erlasse zur Bestimmung der im obigen Sinne als gefährlich
eingestuften Arbeit entsprechend dem Grundsatz der Dreigliedrigkeit zurückzugreifen, b) Ja, es
sollte aber die Möglichkeit einer überwachten Arbeit offenstehen.
SAK, STTK, AKAVA: Die Worte „soweit solche bestehen" sind zu streichen, a) Der Wortlaut
sollte wie folgt sein: „Die Festlegung von Prioritäten im Bereich der unverzüglichen Unterbindung
der gemäß Frage 7 a) und b) untersagten extremen Formen der Kinderarbeit...".
Frankreich. CFDT: Die Worte „soweit solche bestehen" sind zu streichen, a) Diese Entscheidung kann nicht allein den innerstaatlichen Behörden überlassen werden. Folgendes ist
hinzuzufügen: „Die Festlegung von Prioritäten für die unverzügliche Unterbindung der gemäß
Frage 7 a) und b) untersagten extremsten Formen der Kinderarbeit
Gabun, b) Es müssen alle Garantien im Bereich der Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit
gegeben werden.
COSYGA: a) Ja, um in bezug auf eventuelle Ausnahmen politische oder wirtschaftliche Gründe
auszuschließen.
Ghana, a) Ein dreigliedriges Gremium wäre besser in der Lage, die Arten der zu verbietenden
Arbeiten zu ermitteln, und würde die Zusammenarbeit bei der Unterbindung derartiger Formen der
Kinderarbeit verstärken, b) Dies würde den ratifizierenden Mitgliedstaaten dabei helfen, die Bedingungen für eine derartige Arbeit festzulegen.
Irland. ICTU: a) Ja. Die Worte „soweit solche bestehen" sind zu streichen, b) Ja.
Italien. Im Übereinkommen sollte vorgesehen werden, daß die innerstaatliche Gesetzgebung mit
Unterstützung im Rahmen der technischen Zusammenarbeit der IAO eine nicht erschöpfende Liste
der für Minderjährige untersagten Arten von Arbeit aufstellen sollte.
37-11.G97
68
Kinderarbeit
Jamaika. JCTU: Dies könnte dort problematisch sein, wo es keinen wirklichen Rahmen für
Beratungen zwischen den Sozialpartnern gibt oder wo die Vereinigungsfreiheit nicht gewährleistet
ist. Vielleicht sollte in dieser Bestimmung erneut die Notwendigkeit hervorgehoben werden, die
unerträglichsten Formen der Kinderarbeit, so wie sie in internationalen Übereinkünften definiert
sind, vollständig zu beseitigen, damit die Anwendung enggefaßter lokaler Definitionen eingeschränkt
wird.
Japan. Es muß ein Beschluß darüber gefaßt werden, ob Arbeiten im Rahmen einer Ausbildung
unter diese Bestimmung fallen.
Jemen, b) Jede Arbeit sollte dem Alter und der Größe eines Kindes angepaßt sein. Kinder unter
16 Jahren sollten nicht die Erlaubnis zur Arbeit unter Ausschluß aller anderen Möglichkeiten erhalten; vielmehr sollte ihnen die Möglichkeit gegeben werden, gemäß einer zwischen der innerstaatlichen Behörde und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abgeschlossenen
Vereinbarung Arbeit und Bildung zu kombinieren.
FCCI: a) Ja, Arbeiten in Bergwerken, Steinbrüchen, Chemieanlagen oder ähnliche Tätigkeiten.
b) Die Arbeit sollte dem Alter und den Fähigkeiten des Kindes angepaßt sein.
Jordanien. ACI: a) Arbeit in Bergwerken, im Showbusineß, in der Unterhaltungsindustrie, in
Bars, Tanzlokalen und dergleichen, b) Unter strenger Überwachung und unter einem zuverlässigen
Arbeitgeber.
FJCC: a) Ja, da der mögliche Nutzen einer derartigen Arbeit für ein Kind durch die schwerwiegenden negativen Auswirkungen aufgewogen wird, b) Nein.
Kambodscha, a) Es sollte eine Liste der verbotenen Arten von Arbeiten aufgestellt werden.
b) In Betracht kommen könnten schwere Arbeiten, eine lange Arbeitszeit und Arbeiten, die dem
Alter des Kindes angepaßt werden müßten.
Kamerun, b) Ja, in Entwicklungsländern mit einer jungen und rasch anwachsenden Bevölkerung
und all den damit zusammenhängenden Bildungsproblemen sind derartige Vorkehrungen unbedingt
erforderlich.
Kanada. Sollten die vorgeschlagenen Änderungen zu Frage 7 angenommen werden, so sollte
sich diese Bestimmung nur mit der Frage befassen, wie innerstaatliche Behörden „festlegen sollten",
nicht „ob", a) Siehe Antwort auf Frage 7. b) Ja, wobei auf die erforderliche Flexibilität im Hinblick
auf die Frage zu achten ist, welche Arten von Arbeiten die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit
von Kindern gefährden können.
CEC: Ja, unter Berücksichtigung des in der Antwort auf Frage 7 c) gemachten Vorbehalts. Das
Übereinkommen sollte ausdrücklich auf Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 138 hinweisen, der eine
gewisse Flexibilität in bezug auf das Alter, in dem Jugendliche eine Arbeit aufnehmen können,
bietet.
Kap Verde. ACS: Ja.
Katar, a) Ja, um eine den innerstaatlichen Verhältnissen angepaßte präzise und realistische Definition zu haben, b) Nein. Die Vorschriften über Risiken sollten ausnahmslos für alle Arten
gefährlicher Arbeiten gelten.
Kenia. COTU: a) Ja, das Übereinkommen selbst muß die Einzelheiten enthalten, b) Ja.
Kolumbien. DTT: Das Übereinkommen sollte vorsehen, daß die innerstaatliche Gesetzgebung
oder die zuständigen Stellen die folgenden Unterscheidungen vornehmen: Verbot jeder Art produktiver Tätigkeit für alle Kinder unter zwölf Jahren; Arten von Arbeiten, die je nach Altersgruppe
zulässig sind; und Verbot von Tätigkeiten, die eine Ausbeutung, einen Mißbrauch oder eine Mißhandlung von Kindern unter 18 Jahren darstellen.
ANDI: Die Arten von Arbeiten sowie das Mindestalter sollten durch innerstaatliche Beratung
auf dreigliedriger Basis festgelegt werden.
37-U.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
69
Kroatien, b) Ja, wenn derartige Arten von Arbeiten jedoch bereits untersagt worden sind, ist
es überflüssig, die Bedingungen festzulegen, unter denen Kinder über 16 Jahre derartige Tätigkeiten
verrichten dürfen.
Kuwait, b) Ja, sofern die Sicherheit und Gesundheit der Kinder voll geschützt sind und sie eine
Bildung und Berufsausbildung erhalten.
Litauen. Zentrum der litauischen Gewerkschaften (CLTU), LLF: a) und b) Nein.
Litauischer Arbeitnehmerverband (LWU) und Vereinigung litauischer Gewerkschaften
(ULTU): a) Ja.
Marokko. Der Text sollte den folgenden Wortlaut erhalten: „Die innerstaatliche Gesetzgebung,
Gesamtarbeitsverträge oder interne betriebliche Regelungen sollten nach Beratung mit den in
Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer a) die Arten von Arbeiten,
die angesichts ihrer Merkmale, ihres Ausmaßes oder der durch sie hervorgerufenen Gefahr, die je
nach Region unterschiedlich sein können, gemäß Absatz 7 verboten werden sollten, festlegen. Zu
diesen Arten von Arbeit sollten zählen: Arbeiten, die Kinder einem körperlichen, emotionalen oder
sexuellen Mißbrauch aussetzen; Arbeiten untertage, unter Wasser oder in gefährlichen Höhen, oder
Arbeiten, die den Einsatz von Materialien oder Maschinen erfordern, die der Sicherheit und
Gesundheit abträglich sind.
Mauritius, b) Kinder unter 16 sollten nur arbeiten, wenn sie regelmäßig ärztlich überwacht werden.
Mexiko. Dies sollte unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse des Landes durch die
innerstaatliche Gesetzgebung festgelegt werden. Unter Berücksichtigung der Antwort auf Frage 7
könnten die Mitgliedstaaten selbst das Mindestalter je nach Art der betreffenden Tätigkeit festsetzen.
Die Urkunde sollte vorsehen, daß derartige Tätigkeiten von Personen über 16 Jahre unter Umständen, die im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung stehen, durchgeführt werden dürfen.
Andernfalls könnte der Wortlaut von Artikel 3 (3) des Übereinkommens Nr. 138 Anwendung finden.
Mongolei. MEA: b) Nein. Diese Arten von Arbeit sollten bis zu einem Alter von 18 Jahren
untersagt werden.
Namibia, a) Soweit diese Arten von Arbeit im Hinblick auf die Entwicklung eines Kindes unannehmbar sind, sollten sie verboten werden, b) Ja, Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 138 bietet in
diesem Bereich Schutz.
Neuseeland, a) Ja, indessen sollte eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Verbände möglich
sein, mit denen eine Beratung vorzunehmen ist; es könnten auch andere Verbände als diejenigen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer wertvolle Beiträge leisten. Für die Beratung über Gesetzgebung
und Politik sollte die innerstaatliche Praxis maßgebend sein, b) Eine neue Urkunde sollte nicht den
Inhalt des Übereinkommens Nr. 138 aufgreifen, da sie sonst auf ähnliche Ratifikationshindernisse
wie jenes Übereinkommen stoßen könnte. Siehe auch die Kommentare zu Frage 3 in bezug auf die
Wirksamkeit eines pauschal festgelegten gesetzlichen Mindestalters. Es sollten alternative Maßnahmen wie Bildungsprogramme der Arbeitgeber erkundet werden.
NZEF: a) bis c) Stimmt der Meinung der Regierung und den Kommentaren zu Frage 3 zu.
Norwegen. Der Text ist wie folgt zu ersetzen: „Das Übereinkommen sollte vorsehen, daß die
innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer folgendes durchzuführen hat: a) die Festlegung von Prioritäten für die unverzügliche Unterbindung der gemäß Frage 7 c) untersagten extremen Formen der Kinderarbeit und b) die Bedingungen, unter denen eine derartige Arbeit...".
Norwegischer Gewerkschaftsbund (LO): Stimmt den Änderungsvorschlägen der Regierung zu.
37-11.G97
70
Kinderarbeit
Österreich, b) Ja, dabei sollte in der Formulierung sichergestellt werden, daß mit „einer derartigen Arbeit" in Frage 8 b) wieder nur die Arbeit gemäß Frage 7 c), nicht jedoch gemäß Frage 7 a)
und b) gemeint ist.
Oman. CCIO: a) Ja, um die Durchführung zu erleichtern, b) Nein. Das Mindestalter für die
Zulassung zu einer Arbeit sollte nicht unter 18 Jahren liegen.
Philippinen, a) und b) Kinder sollten arbeiten dürfen, aber nicht unter den in Frage 7 c) genannten Bedingungen. Die Bestimmungen sollten eindeutig sein, so daß dem Arbeitgeber keine eigene
Interpretation bzw. kein eigener Ermessensspielraum möglich ist.
Polen. Gesamtpolnische Allianz der Gewerkschaften (OPZZ): Es sollten auch Institutionen
angehört werden, die die Interessen von Kindern vertreten.
Portugal. Ja. Ungeachtet der Tatsache, daß diese Bestimmungen bereits im Übereinkommen
Nr. 138 enthalten sind, steht eindeutig fest, daß eine derartige Bestimmung für Staaten erforderlich
ist, die zur Ratifikation des Übereinkommens Nr. 138 noch nicht in der Lage sind. In beiden Fällen
würde es sich um dieselben Grundsätze handeln.
CIP: Die Definition der Arten von Arbeit, die aufgrund ihrer Gefahr für die Gesundheit, Sicherheit und Sittlichkeit von Kindern zu untersagen sind, ist bereits durch das Übereinkommen Nr. 138
der innerstaatlichen Gesetzgebung überlassen worden. Aus diesem Grund ist diese Bestimmung
überflüssig.
CGTP: a) Ja. Es ist zweifellos Aufgabe der innerstaatlichen Gesetzgebung, ausdrücklich, klar
und zweifelsfrei festzulegen, welche Arten von Arbeit die Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit
von Minderjährigen gefährden dürften und daher für diese zu untersagen sind, b) Ja. Es ist ferner
Aufgabe der innerstaatlichen Gesetzgebung zu entscheiden, welche Arten von Arbeiten trotz eines
gewissen Risikos von Minderjährigen zwischen 16 und 18 Jahren durchgeführt werden können.
Derartige Gesetze würden klare Regelungen für den Schutz der Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit dieser Jugendlichen festlegen und müßten ausdrücklich geeignete Mechanismen zur Überwachung der Arbeitsbedingungen und wirksamen Kontrolle derartiger Arbeiten vorsehen.
San Marino, b) Ja, wie von der zuständigen Stelle festgelegt.
Saudi-Arabien, b) Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 6 und 7 des Übereinkommens
Nr. 138 vorgesehenen Ausnahmen.
Schweiz. CNG: Die gefährlichsten Arten von Arbeit sollten ausdrücklich im Übereinkommen
genannt werden und zumindest folgendes umfassen: Glasindustrie, Ziegeleien, Herstellung von
Streichhölzern, Tiefseetauchen, Baugewerbe, Bergwerke. Für andere Arten gefährlicher Arbeit
könnten Unterabsatz a) und möglicherweise b) Anwendung finden.
SGB: Unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Slowakei, b) Nein. Eine derartige Arbeit darf erst von Jugendlichen ab 18 Jahren verrichtet werden.
Spanien, b) Ja, indessen sollten keine Ausnahmen für Kinder unter 16 Jahren zulässig sein.
Sri Lanka. CWC: Ja, vorbehaltlich der Antwort auf die Frage 6.
Südafrika. Es sollten die Worte „und sonstige einschlägige Organe" eingefügt werden.
BSA: a) Ja. b) In bezug auf das Mindestalter ist eine Klärung erforderlich.
Tschechische Republik, a) Dies sollte durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgelegt werden.
ABE CR: a) Nein, b) Ja.
KUK und CEU: a) und b) Ja.
CMK OS: Ja. a) Im Übereinkommen sollte sowohl die Methode zur Festlegung der Arten
gefährlicher Arbeit als auch die Aufzählung der Arten gefährlicher Arbeit (siehe Frage 7) erschei37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
71
nen; daher sollte Unterabsatz a) lediglich „die Festsetzung von Prioritäten für die unverzügliche
Unterbindung der gemäß Frage 7 c) verbotenen extremen Formen der Kinderarbeit" vorschreiben.
Türkei. TÜRK-IS: a) Ja. Siehe Antwort auf Frage 7 c). b) Ja, aber es sind die Tätigkeitsbereiche anzugeben, in denen eine Arbeit von Jugendlichen der Altersstufe 16 bis 18 Jahre zulässig ist.
TEKSIF: Unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Uganda. Ja, um einen wirksamen Schutz der Kinder vor gefährlicher Arbeit zu gewährleisten.
Ukraine, a) In jedem Staat sollte entsprechend dem jeweiligen Entwicklungsstand ein Unterschied zwischen diesen Arten von Arbeit gemacht werden, b) Es sollten Arbeitsnormen entwickelt
und regelmäßig überarbeitet werden, die sich mit den Arbeitsbedingungen von Jugendlichen in bezug
auf Arbeitsbelastung, Arbeitserfahrung, Arbeitszeit, Heben und Tragen schwerer Lasten, Auswirkung von Lärm, natürliche psychotropische und sonstige Faktoren befassen.
Venezuela. INAM: b) Ja, indessen sind die in Frage 7 beschriebenen Tätigkeiten für Jugendliche, auch diejenigen über 16 Jahre, unzumutbar.
SENIFA: a) Eine Liste der Tätigkeiten, die die Entwicklung von Kindern gefährden, wäre von
Nutzen. Es sollte entweder ein bestimmter Zeitraum für die Schulpflicht oder die Vereinbarkeit von
Arbeit mit dem Schulbesuch vorgeschrieben werden.
Vereinigte Staaten. Ja. Indessen ist unklar, ob die innerstaatlichen Verfahren im Bereich der
Gesetzgebung, der Regelfestsetzung und der Durchführung das Erfordernis einer Beratung mit den
in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erfüllen würden, a) Die
Urkunde und die Festlegung wären praktisch bedeutungslos, wenn die Mißbräuche nicht durch staatliche Maßnahmen abgestellt würden. Je nach dem Ergebnis der Diskussionen über die Bestimmungen von Frage 7 c) könnten derartige staatliche Maßnahmen in den Vereinigten Staaten nicht möglich
sein, b) Im Übereinkommen müßte wahrscheinlich ein Alter festgelegt werden, unter dem ausbeuterische Kinderarbeit untersagt werden muß, jedoch sollte sich das Übereinkommen hauptsächlich
mit den Arten von Arbeit beschäftigen, die in jedem Alter unerträglich sind. Wenn es sich um eine
ausbeuterische Form der Kinderarbeit handelt, kann man sich nur schwer vorstellen, daß es ausreichende Ausbildungs- oder Schutzmaßnahmen gibt, die diese Arbeit annehmbar machen können.
USCIB: Nein. Das Beratungsprinzip wird nicht abgelehnt, die Unterabsätze a) und b) enthalten
jedoch Fragen, die unter das Übereinkommen Nr. 138 fallen.
AFL-CIO: Unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien), a) Nein, dies sollte
durch das Übereinkommen festgelegt werden, b) Ja, im Einklang mit dem Übereinkommen Nr. 138.
Vereinigtes Königreich. TUC: Dies läßt den innerstaatlichen Behörden einen großen Ermessensspielraum in bezug auf die Auslegung der Bedeutung einer Hauptbestimmung eines internationalen
Übereinkommens. Auch wenn eine Bestimmung vorsieht, daß eine derartige Festlegung nach Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erfolgen
hat, würde dieser Beschluß in Ländern, in denen es keine freien Gewerkschaften gibt oder in denen
die innerstaatlichen Beratungsverfahren nicht korrekt eingehalten werden, ausschließlich von der
innerstaatlichen Stelle gefaßt werden. Aus diesem Grund sollte die Bestimmung die Festlegung nationaler Prioritäten für unverzügliche Maßnahmen in bezug auf die Arten von Arbeit, die unter die
Definitionen in Frage 7 fallen, vorschreiben. In diesem Punkt sollte ferner entsprechend dem Vorschlag in Frage 17 der EmpfehlungIS vorgesehen werden, daß geeignete innerstaatliche Mechanismen
15
Der neugefaßte Text würde den folgenden Wortlaut haben: (1) „Das Übereinkommen sollte vorsehen,
daß die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Beratung mit den in Betracht kommenden
Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer a) die Arten von Arbeit, die gemäß den Kriterien von Frage 7
zu verbieten sind, und b) die Prioritäten für die unverzügliche Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit,
die gemäß Frage 7 verboten sind, sowie c) die Bedingungen festlegt, unter denen eine derartige Arbeit von
Kindern ab dem Alter von 16 Jahren entsprechend den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens Nr. 138 verrichtet werden darf. (2) Die Mitglieder sollten geeignete nationale Mechanismen zur Überwachung der Bestimmungen vorsehen, mit denen das Übereinkommen umgesetzt wird."
37-11.G97
72
Kinderarbeit
zur Überwachung der Bestimmungen einzurichten sind, mit denen das Übereinkommen umgesetzt
wird.
Zypern, a) und b) Dies sollte der innerstaatlichen Gesetzgebung überlassen bleiben.
In der überwiegenden Mehrheit der Antworten wurde diese Bestimmung als
geeignete Ergänzung der Bestimmungen der Frage 7 bejaht. Obgleich bestimmte
Formen der Kinderarbeit ganz ohne Zweifel als extrem eingestuft werden können,
müssen andere Arten von Arbeit oder Tätigkeit anhand bestimmter Kriterien beurteilt werden, wobei die Berücksichtigung der innerstaatlichen Lage möglich sein
müßte. Der erste Teil der Frage über die dreigliedrige Beratung stieß auf allgemeine Zustimmung. Einige Vorschläge, die in erster Linie von Arbeitnehmerverbänden unterbreitet wurden, sahen jedoch die Streichung der Worte „soweit solche bestehen" sowie die Erweiterung der zu konsultierenden Gruppen beispielsweise um „sonstige einschlägige Gremien" und Kinder vor.
Hauptfrage war jedoch, wieviel Flexibilität den innerstaatlichen Behörden bei
der in Unterabsatz a) vorgesehenen Festlegung der zu verbietenden Arten von
Arbeit eingeräumt werden sollte und wie detailliert das Übereinkommen im Vergleich zur Empfehlung sein sollte. Die Vorschläge reichten von einer größeren
Flexibilität für die innerstaatlichen Stellen bei.der Bestimmung der extremen Formen der Kinderarbeit bis zu einer detaillierten Liste in einem Anhang des Übereinkommens, damit keine lokalen Definitionen vorherrschen würden. Bei Frage 7
wurde bereits darauf hingewiesen, daß in einigen Antworten vorgeschlagen
wurde, die Bestimmungen der Fragen 13 und 14 der Empfehlung in das Übereinkommen zu übernehmen, damit sowohl das Verfahren zur Bestimmung der
Arten von gefährlicher Arbeit als auch eine Liste der gefährlichen Arbeiten im
Übereinkommen enthalten wären. Die innerstaatliche Gesetzgebung und die
innerstaatlichen Behörden würden dann Prioritäten für deren unverzügliche
Unterbindung setzen. Da überwiegend die Auffassung vertreten wurde, daß die
allgemein formulierten Bestimmungen in das Übereinkommen und die detaillierteren Richtlinien in die Empfehlung übernommen werden sollten, wurden die
Bestimmungen der Frage 14 in der Empfehlung belassen. In Punkt 10 sind jedoch
einige der Bestimmungen der Frage 13 aufgeführt: Dort wird neben der Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen vorgeschrieben, daß die als
extrem eingestuften Arten von Arbeit von Zeit zu Zeit überprüft und erforderlichenfalls revidiert werden sollten. Der Hinweis auf die einschlägigen internationalen Normen verpflichtet einen Mitgliedstaat, der diese Normen nicht ratifiziert hat, keinesfalls zu deren Einhaltung, sondern lediglich dazu, die einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen, die bei der Festlegung der als extrem
zu verbietenden Arten von Arbeit von Nutzen sein können. In der Empfehlung
(Nr. 146) betreffend das Mindestalter, 1973, sind ähnliche Kriterien zur Festlegung gefährlicher Arbeit enthalten. Dort werden als Beispiele für einschlägige
internationale Arbeitsnormen jene über gefährliche Stoffe, Einwirkungen oder
Verfahren (einschließlich ionisierender Strahlen), das Heben von schweren Lasten
und die Untertagearbeit aufgeführt. Was die regelmäßige Überprüfung und erforderlichenfalls Revidierung anbelangt, so wird in der Empfehlung Nr. 146 hinzu-
37-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
73
gefügt, daß diese „insbesondere im Licht der fortschreitenden wissenschaftlichen
und technischen Kenntnisse" vorgenommen werden sollte.
Die sonstigen Bestimmungen der Frage 13, die sich auf die zusätzlich zu konsultierenden Gruppen und die Berücksichtigung der körperlichen und psychosozialen Entwicklung des Kindes beziehen, wurden nicht übernommen. Generell
wurde die Auffassung vertreten, daß Fachleute verschiedener Richtungen hinzugezogen werden müssen; in den vorgeschlagenen Schlußfolgerungen wird dies
jedoch den innerstaatlichen Beratungsprozessen überlassen. Neben der dreigliedrigen Beratung können Länder besondere Beratungsgruppen, öffentliche Anhörungen und sonstige Methoden vorsehen, um eine Beteiligung der Bürger an gesetzgeberischen Beschlüssen und der Regelfestsetzung zu ermöglichen. Es ist Sache
der Konferenz zu entscheiden, ob mehr Details gewünscht werden, und zu einem
Konsens darüber zu gelangen, welche anderen Gruppen genannt werden sollten.
Unterabsatz c) von Frage 13 wurde als überflüssig erachtet, da an anderer Stelle
bereits auf die Bestimmung der Arten von Arbeit eingegangen wurde, die die
Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit von Kindern gefährden dürften.
Unterabsatz b), der im Einklang mit Artikel 3.3 des Übereinkommens Nr. 138
steht, wurde in vielen Antworten bejaht, da er der Bestimmung des Übereinkommens Nr. 138 über gefährliche Arbeit entspricht. Zum Teil wurde die Auffassung
vertreten, daß die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, ein niedrigeres Alter
festzusetzen; andererseits kam auch zum Ausdruck, daß die Bestimmungen des
Übereinkommens Nr. 138 nicht wiederholt werden sollten. Vorgeschlagen wurde
ferner eine Streichung dieser Bestimmung, um hervorzuheben, daß die unter das
neue Übereinkommen fallenden Arten von Arbeit de facto so extremer Art sind,
daß sie als unerträglich eingestuft werden müßten. Könnten diese Arten von
Arbeit sicher gemacht werden, so würden sie nicht mehr unter das absolute Verbot fallen. Damit der Schwerpunkt weiterhin auf den extremen Formen der Kinderarbeit liegt, wurde Unterabsatz b) gestrichen.
Fr. 9
37-11.G97
(1) Sollte das Übereinkommen vorsehen, daß alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden sollten, um die wirksame Durchführung der
Bestimmungen des Übereinkommens sicherzustellen, indem u.a.
gegebenenfalls angemessene strafrechtliche Maßnahmen vorgesehen
und strikt angewendet werden ?
(2) Sollte das Übereinkommen vorsehen, daß die Mitglieder wirksame
Maßnahmen treffen sollten, um zu verhindern, daß Kinder irgendeine
der in Frage 7 genannten Formen der Kinderarbeit aufnehmen oder
wiederaufnehmen, und um den Kindern die erforderliche und angemessene direkte Unterstützung zukommen zu lassen?
(3) Sollte das Übereinkommen vorsehen, daß die Mitglieder die Stelle (n) bestimmen sollten, die für die Durchführung der Bestimmungen,
durch die das Übereinkommen umgesetzt wird, verantwortlich sein
sollte (n)?
74
Kinderarbeit
(4) Sollte das Übereinkommen vorsehen, daß die innerstaatliche
Gesetzgebung oder die zuständige Stelle die Personen bestimmen
sollte, die für die Einhaltung der Bestimmungen, durch die das Übereinkommen umgesetzt wird, verantwortlich sein sollten?
Absatz (1)
Gesamtzahl der Antworten: 103.
Bejahend: 96. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica,
Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala,
Haiti, Honduras, Indien, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien,
Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen,
Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Philippinen,
Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien,
Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan,
Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 3. Bahrain, Peru, Singapur.
Sonstige: 4. Mexiko, Neuseeland, Schweden, Vereinigte Staaten.
Absatz (2)
Gesamtzahl der Antworten: 103.
Bejahend: 98. Ägypten, Algerien, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile,
China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El
Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan,
Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan,
Katar, Kenia, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia,
Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, SaudiArabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri
Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania,
Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine,
Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich,
Zypern.
Verneinend: 1. Republik Korea.
37A-U.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
75
Sonstige: 4. Indien, Mexiko, Neuseeland, Schweden.
Absatz (3)
Gesamtzahl der Antworten: 101.
Bejahend: 90. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica,
Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Eritrea, Fidschi, Finnland,
Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien,
Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Kambodscha, Kamerun, Kanada,
Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar,
Namibia, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino,
Saudi-Arabien, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan,
Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschechische
Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela,
Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 8. Bahamas, Estland, Jordanien, Republik Korea, Libanon,
Malaysia, Rumänien; Singapur.
Sonstige: 3. Schweden, Schweiz, Spanien.
Absatz (4)
Gesamtzahl der Antworten: 101.
Bejahend: 74. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Bahamas, Bahrain, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica,
Deutschland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Griechenland, Guatemala,
Haiti, Honduras, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Kambodscha,
Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Kuba, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mauritius, Myanmar, Namibia,
Nepal, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Philippinen, Polen, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Simbabwe, Slowakei, Sri Lanka,
Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania,
Thailand, Tschad, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 22. Dominikanische Republik, EI Salvador, Eritrea, Estland,
Frankreich, Ghana, Indien, Jordanien, Kap Verde, Republik Korea, Kroatien,
Kuwait, Malaysia, Mongolei, Neuseeland, Nicaragua, Peru, Rumänien, Schweiz,
Singapur, Slowenien, Tschechische Republik.
Sonstige: 5. Australien, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigte Staaten.
37A-11.97
76
Kinderarbeit
Ägypten. (1) Der Text sollte modifiziert werden, so daß lediglich gegebenenfalls die Anwendung angemessener strafrechtlicher Maßnahmen vorgesehen wird. (2) Ja, um Kinder vor psychologischen, körperlichen und sozialen Schäden zu bewahren.
Algerien. UNEP: (1) bis (3) Ja. (4) Nein.
CGOEA: (1) bis (3) Ja.
Äthiopien. (2) Das Übereinkommen sollte entsprechend den Bedürfnissen des Landes, seinem
Entwicklungsstand und seiner Fähigkeit, Hilfe zu leisten, eine gewisse Flexibilität bieten. (3) Es
sollte eine Stelle geben, die die sehr unterschiedlichen Kinderarbeitspraktiken in den verschiedenen
Ländern koordiniert.
Australien. (1) Siehe Antwort auf Frage 8 b). Zivilrechtliche Strafen, etwa Geldstrafen, könnten
als finanzielle Abschreckung eine weitere Option darstellen. Dies könnte jedoch in der Empfehlung
behandelt werden, damit die Länder selbst entscheiden können, welche Strafmaßnahmen am besten
geeignet sind. (2) Maßnahmen sollten von den entsprechenden nationalen Stellen getroffen werden.
(3) Mit ausreichender Flexibilität, um eine von Regierungen für richtig gehaltene Verlagerung von
Verantwortung zu ermöglichen. (4) Der Zweck ist unklar.
ACTU: (2) Die Worte „der in Frage 7 genannten" sind zu streichen.
Belarus. BKPP: (3) und (4) Nein.
Belgien. (2) Die Empfehlung sollte ein Verzeichnis solcher Maßnahmen vorschlagen.
Benin. (2) Ja, um jedoch mögliche Ratifizierungsprobleme zu verringern, sollte festgelegt werden, daß bei der zu gewährenden Unterstützung die in jedem Mitgliedstaat vorhandenen Mittel zu
berücksichtigen sind.
UNSTB: (1) Es sollte einen Überwachungsausschuß geben, der die effektive Durchführung des
Übereinkommens sicherstellt. (3) Der nationale Überwachungsausschuß sollte sich aus Psychologen,
Soziologen, Rechtsanwälten, Sozialarbeitern, Gewerkschaftern und Arbeitgebern zusammensetzen.
Brasilien. (1) Ja, unter Berücksichtigung des innerstaatlichen Strafrechts.
CNC: (1) Nein. Dies sollte der innerstaatlichen Gesetzgebung unterliegen.
Bulgarien. Ministerratsausschuß für Jugendliche und Kinder: (3) Dies sollte den nationalen Verfassungen überlassen bleiben. (4) Nein. Diese Definition sollte mit den Instrumenten der VN übereinstimmen.
Bulgarischer Industrieverband (BIO): (1) und (2) Ja. (3) und (4) Nein.
Deutschland. (1) Ja, es sollte jedoch sichergestellt sein, daß nicht die arbeitenden Kinder von
strafrechtlichen Maßnahmen betroffen werden. (2) Direkte Unterstützungen eignen sich möglicherweise eher für die Empfehlung.
DGB: (4) Das Übereinkommen sollte konkrete Überwachungsverfahren vorsehen.
Dominikanische Republik. Nationaler Rat der Privatbetriebe (CONEP): (1) Ja, die Maßnahmen
sollten jedoch mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und dem Entwicklungsstand des Landes übereinstimmen und einen Mißbrauch durch die Arbeitsbehörden ausschließen.
El Salvador. (1) Ja, in dem speziellen Fall einer Ausbeutung, die mit einer hohen Gefährdung
einhergeht, und bei Angriffen auf die Würde des Kindes. (2) Ja, Bemühungen zur Einbeziehung von
Bildung, Gesundheit und Freizeit. (4) Nein, es reicht aus, einen Verweis auf die zuständige Stelle
aufzunehmen.
Eritrea. (1) Ja, um die Durchführung sicherzustellen. (2) Ja, so könnte schädliche Kinderarbeit
abgeschafft beziehungsweise verringert werden. (3) Ja, um die Durchführung und Überwachung zu
unterstützen. (4) Nein, die in Absatz (3) genannten Maßnahmen reichen aus.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
11
Estland. CEIE und CEO: (3) und (4) Ja.
Estländischer Gewerkschaftsbund (EATU): (3) und (4) Diese Bestimmungen könnten in die
Empfehlung aufgenommen werden.
Fidschi. FEF: (2) Ja, eine direkte Unterstützung sollte jedoch dem Ermessen und den Fähigkeiten des Mitglieds überlassen bleiben.
Finnland. (2) Das Übereinkommen sollte effektive Maßnahmen beinhalten, um Kinder davor
zu schützen, eine gefährlichere Form der Kinderarbeit anzunehmen bzw. zu ihr zurückzukehren. Als
vorbeugende Maßnahme sollte die Schulpflicht für alle Kinder in beide Urkunden aufgenommen
werden, denn dies ist ein wirksames Mittel, um die Verwendung von Kinderarbeit zu verringern und
zu verhüten. Der Situation von Mädchen, die in vielen Ländern schlechter als die von Jungen ist,
sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Es sollte sichergestellt werden, daß Mädchen
und Jungen gleichermaßen eine Ausbildung erhalten. Wichtig ist auch, Kindern zu helfen, die bereits
gearbeitet haben. (3) Es sollte sichergestellt werden, daß sich eine Regierung nicht aus ihrer Verantwortung stehlen kann, indem sie diese an eine einzelne Stelle oder ein einzelnes Organ überträgt.
Es sollte möglich sein, zum Erlaß und zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften dieselben
nationalen Verfahren anzuwenden. (4) Für die Durchführung zuständige Stellen sollten über die
erforderlichen Kompetenzen verfügen.
SAK, STTK, AKAVA: (2) Die Worte „der in Frage 7 genannten" sollten gestrichen werden.
Frankreich. Dies liegt in der Zuständigkeit eines jeden Staates.
CFDT: (1) Ja, man sollte sich jedoch vor Augen halten, daß das Hauptziel der Schutz von
Kindern vor Ausbeutung ist. (2) Ja, die Formulierung „der in Frage 7 genannten" sollte jedoch
gestrichen werden, um Bemühungen zu stärken, die Rekrutierung von Kindern zu verhindern. (4) Ja.
CFE-CGC: (4) Ja.
Gabun. (1) Ja, es sollte strafrechtliche Sanktionen geben. (2) Diese Maßnahmen erfordern den
politischen Willen der Regierung, konkrete und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder
von einer solchen Arbeit abzuhalten.
COSYGA: (1) Ja, um Verletzungen entgegenzuwirken. (2) Ja, um eine bessere gesellschaftliche
Wiedereingliederung der Kinder zu ermöglichen, die Opfer dieser Praktiken sind. (3) und (4) Ja,
um zu vermeiden, daß man nicht weiß, an wen man sich bei Problemen wenden kann.
Ghana. (1) Ja, um sicherzustellen, daß die Durchführung der für die Beseitigung der Kinderarbeit angenommenen Maßnahmen rechtlich ausreichend abgesichert ist. (2) Ja, um sicherzustellen,
daß die Bemühungen zur Beseitigung der Kinderarbeit nicht vergeblich sind. (3) Ja, um Verwirrung
und Doppelarbeit zu vermeiden. (4) Nein, dies sollte der für die Durchführung zuständigen Stelle
überlassen bleiben.
GNCC: (2) Die staatlichen Sozialfürsorgedienste müssen auf Kinder ausgeweitet werden, um
zu verhindern, daß Kinder zur Arbeit zurückkehren. (3) Ja, so könnte ein systematisches Verfahren
für die Durchführung sichergestellt werden. (4) Ja.
Griechenland. (1) Siehe Antworten auf die Fragen 20, 21 und 22. (2) Siehe Antwort auf
Frage 12 b). (3) Die Rolle der staatlichen Stellen ist bei der Mobilisierung anderer interessierter
Gruppen gegen die Kinderarbeit von entscheidender Bedeutung. Ihre Befugnisse müssen ausreichen,
damit sie ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen können. (4) Die Rolle der Arbeitsaufsichtsbeamten
sollte anerkannt und gestärkt, und ihre Arbeit sollte erleichtert werden. Die Staaten sollten mit
Vorrang spezielle Arbeitsaufsichtsbeamte benennen, die mit anderen zuständigen Stellen zusammenarbeiten.
Guatemala. CUSG: (3) Ja. Die zuständige(n) Stelle(n) sollte(n) aus Gründen der Effizienz eingerichtet werden. (4) Bei der zuständigen Stelle sollte es sich um eine Institution handeln.
Haiti. (2) Ja, unter Berücksichtigung dessen, daß zahlreiche Kinder arbeiten müssen, um zu
überleben.
37A-11.97
78
Kinderarbeit
Honduras. (3) Ja, um eine bessere Einhaltung der Urkunden zu gewährleisten.
COHEP: (3) Es ist wichtig, über wirksame Aufsichtsmechanismen zu verfügen.
CCIT: Nein.
Indien. (1) Ja, die Strafen sollten jedoch in der innerstaatlichen Gesetzgebung zum Ausdruck
kommen bzw. durch sie festgelegt werden. (2) Der Grundsatz der Hilfsgewährung, um zu verhindern, daß Kinder irgendeine der in Frage 7 genannten Formen der Kinderarbeit aufnehmen bzw.
wiederaufnehmen, kann akzeptiert werden. Das Übereinkommen sollte jedoch vorsehen, daß die Art
der Hilfe sich nach den Gesetzen und Möglichkeiten eines Landes richtet. (4) Nein. Ein Gesetz
bestimmt die zuständige(n) Stelle(n) und nicht die Personen, die für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlich sind.
Irak. GFTU: (2) Dies ist wichtig, da arme Länder jedoch nicht in der Lage sind, Kindern
Unterstützung zu leisten, könnte dies die Länder daran hindern, das Übereinkommen zu ratifizieren.
(3) Es wäre besser anstelle von „Stellen" von „Stelle" zu sprechen, damit die Verantwortung klarer
definiert ist.
Irland. ICTU: (1) Ja. (2) Ja. Die Worte „der in Frage 7 genannten" sind zu streichen. (3) Ja.
(4) Ja.
Italien. (1) Die Strafen für extreme Fälle von Mißbrauch müssen besonders hart sein. Es sollte
ein ausdrücklicher Verweis auf Strafen für Sextourismus und Kinderhandel geben. (2) Vorbeugende
Maßnahmen wären am effektivsten, sie sollten jedoch von direkten Hilfen für Kinder und möglicherweise von indirekten Hilfen für ihre Familien begleitet sein. (3) Es ist unerläßlich, die
zentralen und örtlichen Stellen und ihre jeweiligen Befugnisse anzugeben. (4) Es ist schwierig, in
öffentlichen Gremien bestimmte Personen zu benennen.
CGIL, CISL, UIL: (2) Das Übereinkommen sollte ein Verzeichnis effektiver Maßnahmen zur
Verhütung der in Frage 7 genannten Formen der Kinderarbeit enthalten.
Jamaika. JEF: (2) Dies kann sich bei der Durchführung als schwierig erweisen und sollte statt
dessen in die Empfehlung aufgenommen werden. (3) Nein. Dies sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. (4) Nein. Dies wäre zu schwerfällig.
Japan. (1) und (2) Da die innerstaatliche Gesetzgebung und die Formen der Kinderarbeit von
Land zu Land sehr unterschiedlich sind, muß jedes Mitglied selbst entscheiden, welche Maßnahmen
in Anbetracht seiner Situation und vorhandenen Gesetzgebung notwendig sind. Daher sollte vor den
Worten „alle erforderlichen Maßnahmen" eingefügt werden „im Einklang mit den innerstaatlichen
Verhältnissen und der innerstaatlichen Gesetzgebung der Mitglieder". Was unter „wirksamer Durchführung" und „wirksamen Maßnahmen" zu verstehen ist, sollte dem Ermessen der Mitgliedstaaten
überlassen bleiben.
Jemen. (1) Die Mitglieder sollten sich verpflichten, bei Verstößen strenge Strafen vorzusehen.
Jordanien. ACI: (3) Das Arbeitsministerium könnte eine solche Stelle benennen, eine doppelte
Benennung von Stellen sollte jedoch vermieden werden. (4) Ja.
GFJTU: (3) Nein. (4) Ja.
Kamerun. (1) Strafen hätten eine abschreckende Wirkung und würden zu einer schrittweisen
Unterbindung der Kinderarbeit beitragen.
Kanada. (1) Ja, das Übereinkommen sollte jedoch präziser formuliert werden und im englischen
Text anstelle des Wortes „enforcement" das Wort „implementation" verwenden, so daß es heißen
würde: „Die Staaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die wirksame Durchführung
des Übereinkommens sicherzustellen, indem u.a. gegebenenfalls wirksame straf-, zivil-, arbeits- und
verwaltungsrechtliche Maßnahmen vorgesehen werden, nach den im Übereinkommen festgelegten
Kriterien als gefährlich eingestufte Arbeit untersagt wird und die wirksame Anwendung der Maßnahmen sichergestellt wird." Werden diese Änderungen vorgenommen, könnten die Fragen 20 und
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
79
21 in der Empfehlung gestrichen werden. (2) Ja. Die Empfehlung könnte die Arten der zu
erwägenden Maßnahmen aufführen. Siehe Antwort auf Frage 12 b). Um deutlich zu machen, daß
auch der private Sektor eine Rolle spielen muß, sollten die Mitglieder ferner „sicherstellen, daß die
erforderliche und angemessene Unterstützung zur Verfügung steht". (4) Nach dem Wort „bestimmen" ist einzufügen „oder ihre Bestimmung ermöglichen".
CEC: (1) Strafrechtliche Maßnahmen sind für die in Frage 7 c) genannten Tätigkeiten möglicherweise nicht angebracht. Die Art der Strafmaßnahmen sollte der innerstaatlichen Gesetzgebung
und Praxis überlassen bleiben. (2) Einschließlich Maßnahmen wie Wirtschaftsreformen, verbesserte
Bildungsmöglichkeiten, Berufsbildung und Qualifizierung, damit sichergestellt wird, daß Kinder
nicht auf die in den Fragen 7 a) und b) genannten unerträglichen Formen der Kinderarbeit angewiesen sind.
CNTU: (1) Ja, jedoch nicht nur Strafmaßnahmen. (2) bis (4) Ja.
Kap Verde. ACS: Ja.
Katar. (4) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte ferner die Verantwortung von Personen und
Gremien festlegen, die bei der Beschäftigung von Kindern mit gefährlichen Arbeiten eine Rolle
spielen.
Kenia. (2) Die Mitgliedstaaten sollten Einrichtungen wie Berufsbildungszentren schaffen, um
so sicherzustellen, daß Kinder nicht zur Arbeit zurückkehren.
COTU: (1) Ja, und die Gewerkschaften sollten befugt sein, auf nationaler Ebene gegen Gewalt
Streikmaßnahmen zu ergreifen. (2) Ja. Arbeitnehmer sollten eine Ausbildung erhalten, wie sie Ausbeutung überwachen und aufdecken können. (3) Ja. Zu den zuständigen Stellen sollten auch Arbeitnehmerverbände gehören.
Kolumbien. DTT: (2) Ja. Das Übereinkommen sollte vorsehen, daß die Mitglieder effektive
Maßnahmen ergreifen sollten, um Kinder davor zu schützen, daß sie ausgebeutet, mißbraucht oder
schlecht behandelt werden, was im Fragebogen in unzutreffender Weise als Form von Arbeit
bezeichnet wird.
ANDI: (1) bis (3) Ja, und zusätzlich sollten Rehabilitations-, Ausbildungs- und Freizeitprogramme für Straßenkinder und für Jugendliche konzipiert und durchgeführt werden.
Republik Korea. (3) Dies sollte durch die Gesetzgebung und Praxis in jedem Mitgliedstaat festgelegt werden. (4) Wie die für die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens verantwortlichen Personen bestimmt werden, sollte von den jeweiligen Umständen des Mitgliedstaats abhängen.
KEF: (1) und (2) Nein. Die Durchführung der Bestimmungen sollte im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in jedem Mitgliedstaat erfolgen.
FKTU: (2) bis (4) Ja.
Kroatien. (1) Ja, jedoch nur als Deklaration, was die Bestrafung durch die Strafrechtsgesetzgebung betrifft. (2) Dies sollte ebenso wie eine Erläuterung effektiver Maßnahmen in der Empfehlung enthalten sein. (4) Nein, diese würde den Staat zu sehr belasten. Das Übereinkommen sollte
lediglich die für die Durchführung der Bestimmungen zuständige Stelle benennen.
Kuwait. (2) Ja, durch den Austausch von Informationen und Konsultationen mit Mitgliedstaaten.
(4) Nein, dies sollte eine allgemeine Verpflichtung darstellen, die für alle Personen gilt, die Kinder
beschäftigen.
Libanon. (1) Strafmaßnahmen sollten den Staaten überlassen bleiben. (2) Es ist nicht klar, um
welche Art von Hilfe es sich handelt und welchen Umfang sie haben soll. (4) Ja, denn mehr als ein
Gremium kann für die Einhaltung verantwortlich sein.
Malaysia. (3) Nein, die Benennung der für die Durchführung zuständigen Stelle sollte den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben. (4) Die Entscheidung sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
37 A-11.97
80
Kinderarbeit
Malaysischer Gewerkschaftskongreß (MTUC): (2) Die betroffenen Kinder sollten zur Schule
geschickt werden oder eine vernünftige Ausbildung erhalten. Wenn möglich, sollten die Eltern eine
Unterstützung erhalten. (3) und (4) Ja.
Marokko. (1) Hinzuzufügen ist „und daß diese Maßnahmen ausreichend abschreckend wirken,
um eine Verletzung ihrer Anforderungen zu verhindern". (2) Die Worte „und um den Kindern die
erforderliche und angemessene direkte Unterstützung zukommen zu lassen" sind zu streichen. (4)
Dies sollte lauten: „Die Empfehlung sollte die Personen bestimmen, die für die Einhaltung der
Bestimmungen, durch die die Empfehlung umgesetzt wird, verantwortlich sind."
Mauritius. CMT: (1) Ja, als vorbeugende Maßnahme. (2) Ja, denn die meisten Kinder gehen
arbeiten, weil ihre Familie arm ist. (3) Ja. (4) Ja, es sollte sich um Regierungsmitglieder handeln.
Mexiko. (1) Eine Bestimmung über strafrechtliche Maßnahmen erfordert, daß vorher die strafrechtlichen Vergehen definiert werden, was die Zielsetzung der vorgeschlagenen Urkunde verfälschen könnte. Nicht alle Tätigkeiten würden zwangsläufig die Anwendung strafrechtlicher Maßnahmen rechtfertigen. (2) Ein Verweis auf eine erforderliche und angemessene direkte Unterstützung sollte nur in die Empfehlung aufgenommen werden. Dies bedarf einer weiteren Klärung, da
subjektive Auslegungen bei der praktischen Durchführung der Urkunde zu Diskrepanzen fuhren
könnten. Eine direkte Unterstützung wäre weitgehend von den Möglichkeiten und dem Entwicklungsstadium eines jeden Landes abhängig.
Mongolei. MEA: (1) bis (4) Ja.
Namibia. (1) Rechtsbrecher sollten nach dem Strafrecht der Mitgliedstaaten verfolgt werden.
(2) Kinderarbeit sollte untersagt sein, selbst wenn das arbeitende Kind seine Einwilligung gibt.
(3) Die bestimmte Stelle sollte regelmäßig Berichte über die Situation im Land vorlegen.
Neuseeland. (1) Die Formulierung „strikt angewendet" sollte gestrichen werden, da dies im Fall
von strafrechtlichen Vergehen unvermeidlich eine Verurteilung bzw. den Wegfall des üblichen
Ermessensspielraums des Gerichts implizieren könnte. Soll so dem Ankläger die Freiheit genommen
werden, selbst zu entscheiden, ob er in einem bestimmten Fall anklagen will? Die Verwendung des
Wortes „angemessene" in bezug auf strafrechtliche Maßnahmen ist vermutlich je nach innerstaatlicher Praxis und Politik unterschiedlich und kann daher zu Auslegungsproblemen führen. Die Formulierung „eine der Schwere des Vergehens entsprechende Bestrafung" wäre besser. Für eine
wirksame Durchführung müssen die in der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis möglichen
unterschiedlichen Strafen berücksichtigt werden. (2) Maßnahmen fallen in der innerstaatlichen
Gesetzgebung und Praxis unterschiedlich aus. (3) Ja, je nach innerstaatlicher Politik und Praxis.
(4) Die Mitglieder sollten im Rahmen ihrer eigenen Rechtssysteme entscheiden, wer für die Durchführung verantwortlich sein soll.
Nicaragua. (3) Ja, das Arbeitsministerium mit Unterstützung des Gesetzgebers, der Exekutive
und der Justiz. (4) Nicht Personen, sondern Institutionen.
Niederlande. (3) Die zuständige(n) Stelle(n) sollte(n) sich aus der Regierung, Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Mitgliedern der Zivilgesellschaft zusammensetzen.
VNO-NCW: (3) Die genannten Stellen sollten staatlich kontrolliert sein. (4) In den meisten
Ländern könnte die Arbeitsaufsicht mit dieser Aufgabe betraut werden.
CNV: (2) Diese Unterstützung sollte kostenlose obligatorische Bildung, spezielle Programme,
Berufsbildung, Gesundheitsvorsorgemaßnahmen und eine ausreichende Beschäftigung für Erwachsene beinhalten.
Österreich. Es sollten die angestrebten Sanktionen allerdings im Einklang mit der nationalen
Rechtsordnung getroffen werden können. Hiermit sollte sichergestellt sein, daß eine angemessene
Sanktionierung durch gerichtliches Strafrecht oder durch Verwaltungsstrafrecht erfolgen kann.
(4) Das Übereinkommen sollten die Ratifikanten zur Klarstellung verpflichten, daß grundsätzlich der
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
81
natürliche oder juristische Arbeitgeber für die Einhaltung der nationalen Bestimmungen, durch die
das Übereinkommen umgesetzt wird, verantwortlich ist.
Oman. CCIO: (1) Ja, nach Beratung mit den zuständigen Stellen. (2) bis (4) Ja.
Peru. (1) Nein, denn die Überwachung der Durchführung von Übereinkommen wird durch die
Verfassung der IAO und das Handbuch der Verfahren betreffend internationale Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen geregelt. Die Festlegung anderer Strafmaßnahmen würde diese Regeln
verletzen. (2) Ja, denn dies würde eine intensivere und bessere Überwachung von Tätigkeiten
ermöglichen, die Kinder gefährden. (4) Nein, denn die Gesetzgebung sollte auf Institutionen und
nicht auf Einzelpersonen verweisen.
Philippinen. (1) Der Schwerpunkt sollte auf Betrieben, die gefährliche Praktiken anwenden, und
auf der Durchführung liegen. (2) Die Urkunde sollte sich vor allem mit der Verhütung befassen.
Geeignete direkte Hilfe sollte nicht nur für das Kind, sondern auch für die Eltern geboten werden.
(3) Ja, aus Gründen der Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit. (4) Ja, um den Bestimmungen
Wirksamkeit zu verleihen.
Polen. Solidarität: Das Übereinkommen sollte die Einrichtung von Aufsichtsinstitutionen vorsehen, die die Beschäftigungsbedingungen von Kindern untersuchen und über ähnliche Kompetenzen
wie die Arbeitsaufsicht verfügen.
Portugal. (1) Ja, in geeigneten Fällen sollte das Übereinkommen strafrechtliche Maßnahmen
vorsehen. (2) Die Arten von Maßnahmen müssen in der Empfehlung festgelegt werden. (3) Dafür
wären nach Konsultationen die Mitgliedstaaten zuständig. (4) Diese Frage ist mißverständlich und
erfordert eine Klärung.
CIP: (1) Die Frage strafrechtlicher Maßnahmen sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben
und gehört nicht in das Übereinkommen. (3) und (4) Die Benennung geeigneter Stellen sollte ebenso
wie die Benennung verantwortlicher Personen den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
CGTP: (1) Ja, denn die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit stellen einen unerträglichen
sozialen Mißstand dar. Die IAO kann nicht umhin, Sanktionen gegen ratifizierende Staaten vorzusehen, wenn die innerstaatlichen Rechtsmechanismen nicht dem Übereinkommen entsprechen. (2) Ja.
Gesetzgebung, die Kinderarbeit untersagt oder kontrolliert, reicht nicht aus. Gegenmaßnahmen sind
erforderlich, etwa durch das Angebot von Alternativen zur Arbeit, die Steigerung des Einkommens
der ärmsten Familien, die Bereitstellung von Informationen, die Aufklärung von Eltern, Kindern,
Lehrern und anderen Beteiligten und die Einführung der Schulpflicht. (3) und (4) Ja. Kinderarbeit
ist so weit verbreitet und hat derartige ernste Konsequenzen, daß bestimmte Stellen benannt werden
müssen, um sie effektiv zu bekämpfen. Das Übereinkommen sollte vorsehen, daß in jedem Mitgliedstaat ein für die Durchführung auf allen Ebenen zuständiger neuer Ausschuß eingerichtet wird, der
gegen unerträgliche Kinderarbeit vorgehen könnte.
Rumänien. CSDR: (3) und (4) Ja.
Russische Föderation. (1) Um die Wirksamkeit des Übereinkommens zu gewährleisten, sollten
strafrechtliche Maßnahmen vorgesehen werden, insbesondere für Personen, die Minderjährige zu
den in den Fragen 7 a) und b) genannten Tätigkeiten heranziehen. (2) Ein Handeln des Staates ist
unabdingbar, da extreme Formen der Kinderarbeit oft von Personen initiiert werden, die den
Kindern nahestehen. (3) Dies könnte das Gremium sein, das die Durchführung der Konvention über
die Rechte des Kindes koordiniert und überwacht.
San Marino. (1) Ja, strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen sollten vorgesehen
werden. (4) Ja. Die auf dem Gebiet der Arbeit vorhandenen Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung sollten für die Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Normen zuständig sein.
Schweden. Wichtig sind nationale und internationale Anschlußmaßnahmen zum Übereinkommen. (3) Der Punkt in Frage 17 über den innerstaatlichen Überwachungsmechanismus sollte in das
Übereinkommen übertragen und mit dieser Bestimmung verbunden werden.
37A-11.97
82
Kinderarbeit
Schweiz. (1) und (2) Diese Formulierung ist zu vage und nicht ausreichend verbindlich. Es sollte
genau aufgeführt werden, welche Handlungen verboten und letztlich bestraft werden sollen. Die
Notwendigkeit einer Koordination nationaler Maßnahmen auf dem Gebiet der Geburtenziffer, der
Bildung und der Bekämpfung der Armut sollte in bezug auf Frage 10 Vorrang haben. (3) und (4) Ja,
im Grundsatz sind dies jedoch rein interne Fragen. Wenn die Einrichtung neuer Stellen nicht erforderlich ist, dann ist eine solche Verpflichtung unnötig.
Schweizerischer Arbeitgeberverband: (1) Ja, angemessene strafrechtliche Maßnahmen sollten
jedoch vorrangig auf die in den Fragen 7 a) und b) genannten Praktiken abzielen. Die Beurteilung
der in 7 c) genannten gesundheitlichen Fragen fällt unterschiedlich aus. Pragmatische Maßnahmen
zur Überwachung und Verbesserung der Gesundheit würden zu besseren Ergebnissen führen. (2) Ja,
vorrangig sollten die Maßnahmen jedoch den Bildungsbereich — wegen der langfristigen Wirkung
— und die Verringerung der Armut betreffen, was stetiges Wirtschaftswachstum erfordert. (3) Ja.
(4) Dies sollte auf nationaler Ebene geregelt werden.
CNG: (1) Ja. Strenge strafrechtliche Maßnahmen sind für eine wirksame Durchführung unerläßlich. (2) Ja. Es sind Mittel erforderlich, um ausgebeutete Kinder zu unterstützen.
SGB: (1) Ja. (2) Die Worte „der in Frage 7 genannten" sind zu streichen. (3) und (4) Ja.
VSA: (1) Hier wäre auch zu erwägen, ob ein Staat Sanktionen vorsehen könnte für (multinationale) Arbeitgeber mit Sitz in seinem Staat, die in einem anderen Land gegen das Übereinkommen verstoßen. (2) Ja. Besonders wichtig erscheinen wirksame Maßnahmen, um den Kindern
die erforderliche und angemessene direkte Unterstützung zukommen zu lassen. (3) und (4) Ja.
Slowakei. (1) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte angemessene strafrechtliche Maßnahmen
festlegen. (4) Ja, möglicherweise eine „Ombudsperson".
Slowenien. (1) Eine strikte Anwendung ist notwendig. (4) Eine Bestimmung der zuständigen
Stelle reicht aus.
Spanien. (1) Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte erwähnt werden, da sie erforderlich ist,
um Verstöße zu bestrafen. (2) Staaten sollten verpflichtet sein, die Kinderarbeit zu bekämpfen und
Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder, die einer extremen Form der Kinderarbeit entzogen wurden,
wieder in die Gesellschaft einzugliedern. (3) In Anbetracht der Vielfältigkeit strafbarer Handlungen
sollte dies nationalen Stellen überlassen bleiben. (4) Die zu bestrafenden Personen und die verschiedenen Vergehen sind zu definieren.
UGT: (2) Ja, unter besonderer Berücksichtigung der Hauptursachen der Kinderarbeit, d.h.
soziale Ungleichheiten und wirtschaftliche Umstände. (3) und (4) Ja.
Gewerkschaftsbund der Arbeiterkommissionen (CCOO): (3) und (4) Ja.
Südafrika. (1) Es wäre sinnvoll, neben vorbeugenden Maßnahmen noch andere Durchführungsmaßnahmen anzuführen. Diese Verpflichtung sollte Vorrang haben.
BSA: (1) Ja, was extreme Formen der Kinderarbeit betrifft. Für andere Formen sollten jedoch
keine strafrechtlichen Maßnahmen vorgesehen werden. Eine intensive Aufklärungskampagne, die
sich an Arbeitgeber, Kinder und Eltern richtet, sowie ein effektives Schulsystem wären für nicht
extreme Formen der Kinderarbeit besser geeignet. (2) Ja. Bei der Auswahl der Maßnahmen sollten
sich die Mitglieder die eigentlichen Ursachen der Kinderarbeit vor Augen halten und ein ganzheitliches Konzept verfolgen. (3) Ja. Im Rahmen eines ganzheitlichen Konzepts müßten mehrere
Stellen zusammenarbeiten, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen. (4) Ja. Die zuständige Stelle
sollte nach Anhörung der Sozialpartner und anderer wichtiger Gruppen die zuständigen Personen
benennen.
Sudan. (2) Ja, dies ist jedoch von der innerstaatlichen Politik abhängig. (3) Je nach der innerstaatlichen Politik im Bereich der Arbeitsbeziehungen.
Thailand. (2) Das Übereinkommen sollte vorsehen, daß die ratifizierenden Mitglieder sowohl
der psychologischen wie auch der beruflichen Rehabilitation Aufmerksamkeit schenken sollten.
(3) Eine enge Zusammenarbeit aller Stellen ist unabdingbar. (4) Bei der Benennung verantwortlicher
Personen sollten auch die Eltern berücksichtigt werden, damit sie sich darum bemühen, ihre Kinder
von einer Kinderarbeit abzuhalten.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
83
Tschechische Republik. (3) Ja, um eine effektive Überwachung und Einhaltung internationaler
Verpflichtungen sicherzustellen. (4) Nein, denn dies ist in Anbetracht der Verpflichtung in
Absatz (3) überflüssig. Der Staat ist für seine internationalen Verpflichtungen verantwortlich, selbst
für Handlungen privater Personen.
CEU: (3) Nein.
KUK: (4) Ja.
CMK OS: (1), (3) und (4) Ja. (2) Die Worte „der in Frage 7 genannten" sind jedoch zu streichen.
Türkei. (2) Die Worte „und um den Kindern die erforderliche und angemessene direkte Unterstützung zukommen zu lassen" sind zu streichen.
TÜRKEIS: (1) bis (4) Ja. (1) Es ist genau anzugeben, welche Maßnahmen erforderlich sind,
damit das Übereinkommen so abschreckend wie möglich wirkt. (3) Eine solche Stelle sollten die
Gewerkschaften sein.
TEKSIF: (2) Die Worte „der in Frage 7 genannten" sind zu streichen, um so eine Rekrutierung
für Kinderarbeit jeglicher Art zu verhindern.
Uganda. (1) Ja, denn der Mangel an wirksamen Zwangsmaßnahmen ist eine ernste Lücke.
(3) Ja, für Zwecke der effektiven Überwachung, Koordinierung und Überwachung des Übereinkommens.
Ukraine. (1) Das Übereinkommen sollte die Praktiken nennen, die strafrechtlich verfolgt werden sollen (z.B. illegaler Kinderhandel, Behinderung der allgemeinen Bildung, Ausbeutung, Nichterfüllung von Arbeitgeberpflichten, Betrug). In der Empfehlung sollte zwischen dem Grad der
Verantwortung der Rechtsbrecher differenziert werden. (2) Ein „Zwangsmechanismus" ist erforderlich, damit die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Armut, Arbeitslosigkeit und Analphabetentum treffen. Die internationale Gemeinschaft sollte ihre Hilfe auf Länder mit
Problemen der Kinderarbeit ausrichten und sie beim Aufbau von speziellen nationalen Aufsichtsgremien, Arbeitsgerichten und bei einer rechtlichen Ausbildung von Kindern unterstützen. (3) Das
Übereinkommen sollte bestimmte Mindestaufgaben für die Durchführungsgremien festlegen. Die
Regierungen sollten unabhängig und unter Berücksichtigung ihrer vorhandenen Aufsichtsstruktur
entscheiden, welchen Gremien diese Aufgaben übertragen werden sollen. (4) Die Vertragsparteien
des Übereinkommens und die für die Durchführung verantwortlichen Gremien sollten einen klar
abgegrenzten Aufgabenbereich haben.
Ungarn. (3) und (4) Ja, denn ohne zuständige Stellen und die Ernennung von Aufsichts- und
Überwachungspersonal wäre nicht gewährleistet, daß die Bestimmungen des Übereinkommens
durchgeführt werden.
Nationaler Bund der ungarischen Gewerkschaften (MSZOSZ) und Demokratische Liga unabhängiger Gewerkschaften (FSZDL): (3) und (4) Dies sollte nur in der Empfehlung stehen.
Uruguay. Arbeitgeber: (2) Dies wäre eine Lösung, da Kinder aus wirtschaftlichen Gründen
arbeiten. (4) Es ist unklar, ob Personen sich auf juristische Personen oder auf den Staat bezieht. Es
sollte sich um den Staat handeln.
Venezuela. INAM: (1) und (2) Das Übereinkommen sollte feststellen, daß alle erforderlichen
Maßnahmen getroffen werden sollten, um in bezug auf die Vergehen an Kindern, die in Frage 7
genannt werden, Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Zwangsmaßnahmen gegen ausbeuterische Arbeit
sollten verwaltungsrechtlicher Art sein, es sei denn, es wurden ernste körperliche Verletzungen verursacht. (3) und (4) Ja, wenn noch keine Stelle benannt worden ist.
SENIFA: (1) Strafmaßnahmen sind zwar ein für die Durchführung notwendiger Mechanismus,
es ist jedoch auch erforderlich, auf die Ursachen der Kinderarbeit einzugehen und die Arbeitsaufsichtsdienste gut auszurüsten. Wenn Zwangsmaßnahmen vorgesehen werden, müssen die Vergehen
und die für die Durchführung von Zwangsmaßnahmen zuständigen Gremien sehr sorgfältig bestimmt
werden, um verfassungsrechtliche Probleme zu vermeiden. (2) Der Text des Übereinkommens sollte
mit dem Übereinkommen (Nr. 117) über Sozialpolitik (grundlegende Ziele und Normen), 1962, verbunden werden. Die Schaffung finanzieller Alternativen ist von grundlegender Bedeutung, um
37A-11.97
84
Kinderarbeit
Kinderarbeit effektiv zu beseitigen. Regierungen sollten sich verpflichten, ihre Sozialdienste zu
stärken. (3) Das Übereinkommen sollte eine zuständige Stelle benennen, wobei es sich entweder um
das Beschäftigungsressort oder das für Sozialpolitik zuständige Ministerium handeln kann. (4) Dieser
Punkt sollte nicht der innerstaatlichen Gesetzgebung oder der zuständigen Stelle überlassen bleiben.
Eine der beiden Optionen sollte gewählt werden, wobei der Verwaltungsweg dem Gesetzgebungsweg
vorzuziehen ist.
CTV: (3) Die zuständige Stelle sollte benannt werden und Entscheidungsbefugnisse erhalten.
(4) Dies sollte Gegenstand einer Empfehlung sein.
Vereinigte Staaten. (1) Es sollte Richtlinien geben, was unter einer wirksamen Durchführung
zu verstehen ist und wer dies beurteilt. Eine strikte Anwendung „angemessener" Maßnahmen kann
sich als schwierig erweisen. Hier ist ausreichende Flexibilität vonnöten, die durch Hinzufügung des
Wortes „gegebenenfalls" erreicht werden könnte. Alle Teile der Frage 9 werfen bundesstaatliche
Fragen auf. (2) Ja, in Anbetracht der genannten Vorbehalte. Wenn die in Frage 7 genannten Restriktionen mit der Gesetzgebung der Vereinigten Staaten vereinbar sind und dort angewandt werden
können, kann die Bundesregierung einstweilige Verfügungen und Klagen wegen Mißachtung von
Rechtsvorschriften gegen Arbeitgeber einsetzen. Darüber hinaus können die einzelstaatlichen Regierungen je nach den Besonderheiten der einzelstaatlichen Kinderarbeitsgesetze und einzelstaatlichen
Hilfs- und Unterstützungsprogramme gerichtliche Anordnungen gegen Arbeitgeber einsetzen und/
oder den betroffenen Kindern finanzielle Unterstützung, Wohnungsbeihilfen und ärztliche und schulische Leistungen gewähren. Analog zur Konvention über die Rechte des Kindes wäre es sinnvoll, den
Satz hinzuzufügen: „insbesondere die Gewährung einer kostenlosen obligatorischen Grundausbildung". (4) Die Bedeutung dieser Frage muß geklärt werden. Eine solche Detailfülle erscheint in
einem Übereinkommen nicht erforderlich.
USCIB: (1) Nein, die Formulierungen „wirksame Durchführung" und „strikte Anwendung
angemessener strafrechtlicher Maßnahmen" sind zu vage. Es gibt keine strikte Anwendung angemessener strafrechtlicher Maßnahmen, sondern lediglich eine strikte Anwendung der Gesetze im
Rahmen der Möglichkeiten eines Landes. (2) Ja, nur insofern es sich auf Angelegenheiten im Rahmen der Fragen 7 a) und b) bezieht. (4) Nein, das sind Details, die in Übereinkommen der IAO
nicht üblich sind.
AFL-CIO: (1) Ja, wenn der Hauptzweck des Übereinkommens darin bestehen soll, Kinder vor
Ausbeutung zu schützen. (2) Ja, unter der Voraussetzung, daß die Worte „der in Frage 7 genannten"
gestrichen werden, um eine Rekrutierung für jede Art von Kinderarbeit zu verhindern. (3) Ja, in
Absprache mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden. (4) Ja.
Vereinigtes Königreich. TUC: (1) Ja. Das Wort „angemessene" ist zu streichen und durch das
Wort „abschreckende" zu ersetzen, da der Hauptzweck eines neuen Übereinkommens darin bestehen
sollte, Kindern einen Schutz vor Ausbeutung und Mißbrauch zu gewähren. (2) Die Formulierung
„der in Frage 7 genannten" ist zu streichen, um eine Rekrutierung für jede Art von Kinderarbeit zu
verhindern. Nach den Worten „den Kindern" sollten die Worte „und ihren Familien" hinzugefügt
werden.
Die in Frage 9 erwähnten Aspekte beziehen sich auf die Anwendung der
Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens und auf die Maßnahmen,
die erforderlich wären, um eine sofortige Unterbindung extremer Formen der
Kinderarbeit zu erzielen. Die Tatsache, daß die Antworten der Regierungen sowie
der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zu beiden Absätzen jeweils positiv
ausfielen, wurde allgemein darauf zurückgeführt, daß einer effektiven Durchsetzung große Bedeutung beigemessen wird, wenngleich hinsichtlich der Frage,
welche Maßnahmen die Regierungen als am wichtigsten oder als am besten
durchführbar ansehen würden, in den Kommentaren unterschiedliche Auffassungen geäußert wurden. Einige Länder traten dafür ein, die notwendigen Maßnahmen und die Verstöße, für die strafrechtliche Maßnahmen vorgesehen werden
sollten, im Übereinkommen genauer aufzuführen. Andere wollten dies allein der
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
85
innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis überlassen. Die vier Absätze wurden
mit geringfügigen Änderungen, um den Antworten Rechnung zu tragen, in
Punkt 11 der vorgeschlagenen Schlußfolgerungen aufgenommen.
Absatz (1)
Fast alle Regierungen, alle Arbeitnehmerverbände und die große Mehrheit der
Arbeitgeberverbände waren sich einig, daß die für eine wirksame Durchführung
erforderlichen Maßnahmen sowie gegebenenfalls strafrechtliche Maßnahmen
vorgesehen werden sollten. Bei der Formulierung der vorgeschlagenen Schlußfolgerung wurde jedoch auf die Verwendung der Worte „gegebenenfalls", „strikt
angewendet" und „angemessen" zur Beschreibung strafrechtlicher Maßnahmen
verzichtet. Statt dessen zählen strafrechtliche Maßnahmen zwar weiterhin zu den
möglichen Maßnahmen, wann und wie sie angewandt werden, wird jedoch der
innerstaatlichen Gesetzgebung überlassen. In Anbetracht des ernsten Charakters
der in dem Übereinkommen behandelten Formen der Kinderarbeit schien die
Forderung nach strafrechtlichen Maßnahmen sinnvoll, um abzuschrecken und um
bei Verstößen gegen die Bestimmungen zur Unterbindung extremer Formen der
Kinderarbeit angemessene Konsequenzen vorzusehen. Länder, die das Übereinkommen Nr. 29 ratifiziert haben, sind bereits verpflichtet, Zwangs- oder Pflichtarbeit von Kindern unter Strafe zu stellen und dafür zu sorgen, „daß die ergriffenen Strafmaßnahmen wirksam sind und streng vollzogen werden". Zahlreiche
Regierungen erklärten ferner, daß die in Unterabsatz b) genannten Handlungen
bereits strafbare Handlungen darstellen. Der Wortlaut schließt zivilrechtliche
Strafen oder andere nicht genannte Formen der Bestrafung nicht aus. Die im Hinblick auf eine Empfehlung vorgeschlagenen Schlußfolgerungen bieten eine
weitere Orientierungshilfe zu Maßnahmen, einschließlich Erläuterungen zu strafbaren Handlungen (Punkte 22 bis 25).
Absatz (2)
In Absatz (2) geht es um die Verpflichtung der ratifizierenden Mitgliedstaaten,
zweierlei zu tun: Sie müssen wirksame Maßnahmen treffen, um zu verhindern,
daß Kinder extreme Formen der Kinderarbeit aufnehmen oder wiederaufnehmen,
und sie müssen ihnen die erforderliche und angemessene direkte Unterstützung
zukommen lassen, um sie von einer solchen Arbeit wegzuholen und sie zu
rehabilitieren. In den Kommentaren wurden hauptsächlich Beispiele für solche
wirksamen Maßnahmen genannt. Von einigen wurde gefordert, das Übereinkommen sollte die Maßnahmen detailliert aufführen, während andere erklärten,
manchen Ländern würde es schwerfallen, Präventivmaßnahmen zu ergreifen und
direkte Unterstützung zu gewähren; daher forderten sie, die innerstaatlichen
Möglichkeiten und den jeweiligen Entwicklungsstand zu berücksichtigen.
Die Bestimmung von Absatz (2) wurde als Punkt 11 (2) in die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen übernommen. Die konkreten Vorschläge wurden gegen
die große allgemeine Unterstützung dieser Bestimmung und die Bevorzugung von
Flexibilität und allgemeinen Grundsätzen im Übereinkommen abgewogen. Von
einer größeren Anzahl von Ländern wurde im übrigen verlangt, daß die innerstaatlichen Umstände berücksichtigt werden sollten. Um dem Wunsch nach einer
37A-11.97
86
Kinderarbeit
konkreten Orientierungshilfe zu den in diesem Absatz genannten Maßnahmen und
Hilfen Rechnung zu tragen, enthält die Empfehlung Beispiele für notwendige und
angemessene Maßnahmen (Punkte 22 bis 25). Dies ermöglicht eine nationale
Analyse der jeweils vorhandenen Formen extremer Kinderarbeit und der Hindernisse, die der Vorbeugung und der Entfernung von Kindern von einer solchen
Arbeit oder Tätigkeit entgegenstehen. Die Frage der nationalen Fähigkeit zur
Gewährleistung einer direkten Unterstützung wird darüber hinaus in Frage 10
betreffend internationale technische Unterstützung und Zusammenarbeit behandelt
(folgender Punkt 12). Es steht der Konferenz selbstverständlich frei zu entscheiden, ob sie Anregungen zu detaillierteren Bestimmungen im Übereinkommen
berücksichtigen will.
Absatz (3)
Es gab nur wenige Einwände gegen diese Bestimmung, der zufolge die ratifizierenden Staaten verpflichtet wären, die zuständige(n) Stelle(n) zu bestimmen,
die für die Einhaltung der Bestimmungen, durch die das Übereinkommen umgesetzt wird, verantwortlich sein sollte(n). Die Bestimmung wurde daher als
Punkt 11 (3) in die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen aufgenommen. Von
einigen wurde eingewandt, die Zuständigkeiten dürften nicht auf zu viele Stellen
verteilt werden, andererseits wurde jedoch auch eingeräumt, daß verschiedene
staatliche Ministerien und Vollzugsstellen beteiligt werden müßten. Das Wort
„Stelle" wurde im Singular belassen, da davon ausgegangen wird, daß dies den
Plural einschließt.
Absatz (4)
Die Bestimmung von Absatz (4) stützt sich auf den Wortlaut von Artikel 9
Absatz (2) des Übereinkommens Nr. 138. „Die für die Einhaltung der Bestimmungen verantwortlichen Personen" sind hier nicht die für die Umsetzung und
Durchführung dieser Bestimmungen verantwortlichen staatlichen Stellen, sondern
diejenigen, die Rechtsvorschriften einhalten müssen. In den meisten Ländern trägt
der Arbeitgeber die Verantwortung für Verstöße gegen die Kinderarbeitsgesetze,
d.h. derjenige, der Jugendliche einstellt oder beschäftigt und ihre Arbeitsbedingungen festlegt. Es gibt jedoch auch Gesetze, denen zufolge die Eltern bzw. der
gesetzliche Vormund der betreffenden Kinder zur Verantwortung gezogen werden
können, beispielsweise in bezug auf die Einhaltung der Schulpflicht oder im
Zusammenhang mit Verletzungen von Beschäftigungsvorschriften. In einigen
Ländern sind die Eltern, die Vormunde oder die Fürsorgeberechtigten strafrechtlich verantwortlich, wenn sie ein Kind zur Prostitution verführen bzw. zulassen,
daß es der Prostitution nachgeht. Auch Agenten oder Mittelspersonen können
gesetzliche Verpflichtungen auferlegt werden. In keinem Fall bedeutet diese
Bestimmung, daß das Gesetz bestimmte Personen nennen muß. Es verweist lediglich auf die Kategorien von Personen, die die gesetzlichen Bestimmungen einhalten müssen und bei Verstößen zur Verantwortung gezogen werden können.
Die Bestimmung wurde als Punkt 11 (4) in die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen aufgenommen.
37 A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
Fr. 10
87
Sollte das Übereinkommen die Mitglieder dazu ermutigen, sich bei der
Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens gegenseitig
durch internationale Rechtshilfe und technische Unterstützung oder
andere Formen der Zusammenarbeit zu unterstützen? Wenn ja, durch
welche Formen?
Gesamtzahl der Antworten: 101.
Bejahend: 90. Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich,
Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Irak, Irland, Italien,
Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mauritius, Myanmar,
Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Panama, Peru, Philippinen,
Polen, Portugal, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Simbabwe,
Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan,
Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 5. Ägypten, Indien, Malaysia, Mongolei, Rumänien.
Sonstige: 6. Dänemark, Deutschland, Japan, Kuba, Neuseeland, Schweden.
Ägypten. Ja, neben internationaler technischer und finanzieller Unterstützung auch durch den
Austausch von Erfahrungen.
Algerien. UNEP. Ja.
Argentinien. Ja. Durch die, die im Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgelegt werden.
Armenien. Gewerkschaftsbund der Republik Armenien (TUCA): Nein.
Australien. Das Übereinkommen sollte eine Zusammenarbeit bei der Durchführung von Gesetzen und der Anwendung von straf- und zivilrechtlichen Maßnahmen vorsehen. Es sollte jedoch keine
Straftatbestände festlegen und sich nicht mit extraterritorialer Rechtsprechung befassen.
ACTU: Ja, wobei bestimmte Formen der Hilfe betont werden sollten, etwa die Aufsichtsmechanismen der IAO und technische Zusammenarbeit im Bildungsbereich.
Belarus. Ministerium für Sozialschutz: Ja. Zu den Maßnahmen könnten auch internationale
Seminare und Treffen mit Sachverständigen gehören.
BKPP: Nein.
Belgien. Siehe Antwort auf Frage 24.
Benin. UNSTB: Das Übereinkommen sollte die Einrichtung von Genossenschaften durch nichtstaatliche Organisationen und Jugendliche unterstützen, um sie wieder in das Arbeitsleben einzugliedern.
37A-11.97
88
Kinderarbeit
Brasilien. Ja, durch einen Erfahrungsaustausch über erfolgreiche Initiativen zur Bekämpfung
der Kinderarbeit.
CNI: Nein. Dies ist eine interne Angelegenheit, für die jedes Land allein zuständig ist.
Bulgarien. Internationale Programme und Informationsaustausch.
Ministerratsausschuß für Jugendliche und Kinder: Bilaterale Vereinbarungen.
China. Zu dieser Unterstützung könnte Wirtschaftshilfe gehören.
Gesamtchinesischer Gewerkschaftsbund (ACFTU): Ja. Koordination zwischen den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen; bilaterale und multilaterale Übereinkünfte.
Costa Rica. Die Mitglieder sollten aufgefordert werden, ihre im Rahmen des IPEC in den verschiedenen Ländern gesammelten Erfahrungen auszutauschen und die bei verschiedenen Maßnahmen
erzielten Erfolge sowie die begangenen Fehler zu analysieren.
Dänemark. Diese Bestimmung ist zwar relevant, sie sollte jedoch in die Empfehlung aufgenommen werden. Das vorhandene Aufsichtsinstrumentarium der IAO sollte auf die neuen Urkunden
ausgedehnt werden.
LO/FTF: Die von der IAO und anderen Organisationen der Vereinten Nationen gebotene technische Unterstützung sollte ebenso in Anspruch genommen werden wie das Aufsichtssystem der
IAO.
Dominikanische Republik. CONEP: Nein. Dies wäre gefährlich wegen des Drucks von Ländern, die diese Zusammenarbeit für Zwecke nutzen könnten, die nichts mit dem Übereinkommen
zu tun haben.
Deutschland. Eine derartige Bestimmung eignet sich eher für die Empfehlung, weil eine Bestimmung, die die Vertragsstaaten ermutigt, etwas zu tun, nicht verletzt werden kann.
DGB: Ja, Arbeitsinspektion, Unterstützung und Schutz der Kinder und soziale Integration.
DAG: Ja.
El Salvador. Ja, Erfahrungsaustausch durch regionale Foren und Tagungen sowie Förderungskampagnen.
Eritrea. Lediglich technische Unterstützung, denn Rechtshilfe wäre schwierig zu koordinieren.
Estland. EATU: Die verbotenen Tätigkeiten und die Programme der Berufsbildung sollten vereinheitlicht werden.
Finnland. Zusammenarbeit zwischen der Polizei, dem Zoll, Arbeitsschutzstellen und ähnlichen
Behörden; die Ausarbeitung von Verzeichnissen von Parteien, die Kinderarbeit einsetzen; detaillierte
Forschungsarbeiten über wirtschaftliche Fragen im Zusammenhang mit Kinderarbeit und Projekte
der technischen Zusammenarbeit.
SAK, STTK, AKAVA: Die Rolle des Instrumentariums der IAO für Überwachung und technische Zusammenarbeit sollte ebenso wie die Rolle der IAO innerhalb der Vereinten Nationen betont
werden.
Frankreich. CFDT: Zu betonen sind das vorhandene Aufsichtsinstrumentarium und die technische Zusammenarbeit der IAO, und die IAO sollte als die innerhalb der Vereinten Nationen für
Kinderarbeit hauptverantwortliche Organisation anerkannt werden.
Gabun. Durch bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte und die strenge Anwendung von Aus1 ieferungsgesetzen.
COSYGA: Jede Form der Zusammenarbeit, da diese Ausbeutung keine Grenzen kennt.
Ghana. Austausch persönlicher und praktischer Erfahrungen.
37A-U.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
89
Griechenland. Siehe Antworten auf Fragen 24 und 25.
Guatemala. FESEBS: Ja, es sollte sich um rechtliche, soziale und sektorspezifische Hilfe handeln.
CUSG: Nötig sind der Austausch von Erfahrungen, die Sammlung von statistischen Daten über
Verletzungen des Übereinkommens und die Durchführung regionaler Untersuchungen.
Haiti. Der Aufbau von Institutionen, Seminare über Normen und Unterstützung bei Statistiken.
Honduras. Unterstützung, Beratungsdienste, Lehrgänge, Seminare und horizontale Zusammenarbeit.
CCIT: Zusammenarbeit bei sozialer und wirtschaftlicher Hilfe und einer integrierten Unterstützung von Kindern, wozu auch ihre Eingliederung in einen effektiven Ausbildungsprozeß gehört.
COHEP: Nur wenn das Land unzureichende Maßnahmen ergreift. Das Übereinkommen sollte
vorsehen, daß zunächst interne Normen Anwendung finden.
CTH und FECESITLIH: Ähnlich den innerstaatlichen Jugendgerichten könnten regionale und
internationale Gremien eingerichtet werden, um die Einhaltung der Bestimmungen oder die Bearbeitung von Beschwerden zu gewährleisten.
Indien. Diese Bestimmung in ein Übereinkommen aufzunehmen ist nicht sinnvoll, da sie unterschiedlich ausgelegt werden kann. Die Initiative für technische Unterstützung oder Rechtshilfe sollte
vom Empfängerland ausgehen.
Irak. Bilaterale Vereinbarungen.
GFTU: Zusammenarbeit bei der Verhinderung von grenzüberschreitenden Aktivitäten von
Gruppen.
Irland. ICTU: Der Schwerpunkt sollte auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut liegen, da
sie die grundlegende Ursache der Kinderarbeit ist.
Italien. Es ist eine Zusammenarbeit zwischen der IAO und anderen internationalen Organisationen vorzusehen. Bei der Aufbereitung statistischer Daten nach Geschlecht, Alter und Sektor
sollten internationale Gremien und Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um vorrangige Aktionsbereiche auf nationaler und internationaler Ebene zu ermitteln. Auslieferungen sollten übliche Praxis
sein. Es sollte deutlich werden, wer die Kosten für die Überstellung des Angeklagten in das Land
trägt, in dem das Rechtsverfahren stattfindet.
CGIL, CISL, UIL: Siehe Antwort auf Frage 5.
Jamaika. JEF: Nein. Dies sollte in die Empfehlung aufgenommen werden.
Japan. In der Empfehlung sollte ein Informationsaustausch angeregt werden. In Anbetracht der
Unterschiede in der innerstaatlichen Gesetzgebung sollte sich eine internationale Rechtshilfe nicht
unmittelbar auf die innerstaatlichen Gerichtsverfahren auswirken. Da Initiativen für Unterstützung
und Zusammenarbeit von den Mitgliedern selbst ausgehen sollten und sich manche Situationen nicht
für eine juristische Überwachung eignen, sollte diese Bestimmung nicht in das Übereinkommen,
sondern in die Empfehlung aufgenommen werden.
JTUC-RENGO: Ja.
Jemen. Arme Länder sollten Unterstützung für Bildung und Berufsbildung erhalten.
FCCI: Um Kinder von einer Arbeitsaufnahme abzuhalten, sollten Organisationen armen Ländern materielle Unterstützung für bedürftige Familien gewähren.
FWU: Ja. Die Mitglieder sollten mithelfen, Wohnungen, Ausbildungsmöglichkeiten, ärztliche
Behandlung und Berufsbildung für angemessene Arbeitsplätze bereitzustellen, da die Beseitigung dieses Phänomens eine gemeinsame Aufgabe ist.
Jordanien. Der Abschluß bilateraler Vereinbarungen für die Zusammenarbeit zwischen Staaten.
ACI: Austausch von Fachwissen und Erfahrungen.
37A-11.97
90
Kinderarbeit
Kamerun. Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Ausweitung ihrer Arbeitsaufsicht auf
den informellen Sektor.
Kanada. Die internationale Zusammenarbeit könnte sich auch erstrecken auf die Mobilisierung
von Ressourcen für nationale und internationale Programme für die Beseitigung der unerträglichsten
Formen der Kinderarbeit, die Stärkung von Institutionen und den organisatorischen Kapazitätsaufbau
sowie den Austausch von Informationen, Erfahrungen und erfolgreichen Strategien. Siehe auch
Antwort auf Frage 25.
CEC: Es sollte ein Verweis auf andere Organisationen der Vereinten Nationen, wie etwa
UNICEF, und auf ihr Hilfspotential erfolgen.
CNTU: Wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit mit örtlichen nichtstaatlichen Organisationen und Aufnahme der Urkunden in eine Sozialcharta, die für alle Länder mit Handelsbeziehungen
verpflichtend ist.
Katar. Austausch von Informationen über Rechtsvorschriften und über diejenigen, die für den
Mißbrauch und die Ausbeutung von Kindern verantwortlich sind, insbesondere wenn sie organisierte
Netze bilden.
Kenia. Ja, durch technische Hilfe, und die Mitgliedstaaten sollten ein internationales Gremium
einrichten ähnlich der Stelle, die sich mit Drogenmißbrauch befaßt.
Kolumbien. Besuche zwecks Erfahrungsaustauschs.
DTT: Strenge internationale Strafgesetze, um die Ausbeutung, den Mißbrauch und die Mißhandlung von Kindern zu bestrafen, was ganz klar von Arbeit unterschieden werden sollte, die von
Kindern im Alter zwischen zwölf und 17 Jahren ausgeführt wird. Diese letztgenannte Arbeit wird
in Anbetracht des derzeitigen Entwicklungsstands als rechtmäßig, ja sogar als positiv und notwendig
angesehen, wenn sie den geltenden Schutznormen Rechnung trägt.
ANDI: Ja. Internationale Zusammenarbeit mit Programmen wie dem IPEC sind für Entwicklungsländer von entscheidender Bedeutung.
Republik Korea. KEF: Nein.
Kroatien. Alle Formen von Zusammenarbeit, die in der Empfehlung detailliert aufgeführt werden sollten.
Kuba. Das Übereinkommen sollte für Staaten, die zur Bewältigung spezifischer Probleme der
innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis eine bilaterale Zusammenarbeit aufnehmen wollen, einen
Rahmen vorgeben. Zu effektiven Formen der Zusammenarbeit gehören die Verbreitung und der
Austausch von Informationen, die Mobilisierung von Ressourcen für nationale und internationale
Programme zur Schaffung geeigneter Bedingungen für die Beseitigung der Kinderarbeit und die
Schaffung eines wirtschaftlichen und sozialen Umfelds, das die Verhütung der Kinderarbeit unterstützt.
Kuwait. Ja, durch bilaterale rechtliche und fachliche Vereinbarungen zwischen Staaten.
Libanon. Rechtshilfe gehört in die Empfehlung.
Litauen. LWU: Internationale Vereinbarungen über gegenseitige Rechtshilfe.
Malaysia. Dies sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
MTUC: Ja.
Mauritius. Technische Zusammenarbeit und neue Formen der Unterstützung durch IPEC-Programme.
CMT: Die IAO sollte einen Internationalen Gerichtshof einsetzen.
FCSU: Ja. Personelle, finanzielle und technische Hilfe.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
91
Mongolei. MEA: Ja.
Myanmar. Ja, Zusammenarbeit regionaler Art.
Namibia. Dies ist wünschenswert, die Souveränität sollte jedoch geachtet werden.
Büro des Beauftragten für Arbeitsfragen: Ja.
Nepal. Programme zur Linderung von Armut durch einkommenschaffende Maßnahmen und
Sensibilisierungskampagnen, um Problembewußtsein zu schaffen.
Neuseeland. Technische Hilfe und andere Formen der Zusammenarbeit sind zwar sinnvoll und
sollten gefördert werden, nicht alle Mitgliedstaaten der IAO sind jedoch in der Lage, eine solche
Hilfe zu gewähren. Im übrigen sollte es sich nicht um eine bindende Verpflichtung handeln. Soweit
wie möglich, sollten bestehende Entwicklungsprogramme genutzt werden. Internationale Rechtshilfe
könnte gefördert werden, solange diese Unterstützung im Einklang mit den innerstaatlichen Gesetzen
über gegenseitige Hilfe und Auslieferungsmaßnahmen gewährt werden kann.
NZEF: Stimmt der Regierung zu, daß dies nicht in das Übereinkommen gehört. Dennoch ist
die fachliche und wirtschaftliche Hilfe der IAO wichtig, um ausbeuterische Formen der Kinderarbeit
zu beseitigen.
NZCTU: Ja. Im Einklang mit den vorhandenen gegenseitigen Vereinbarungen zwischen Mitgliedern.
Nicaragua. Erfahrungsaustausch zwischen Regierungen, Förderung und Durchführung von
IPEC-Programmen und dreigliedrige Konsultationen.
Niederlande. CNV: Spezielle Bildungsprogramme für Arbeitsalternativen und die Schaffung
von Problembewußtsein in Familien.
VNO-NCW: Die Regierungen sollten sich verpflichten, weiterhin durch das IPEC-Programm
der IAO finanzielle und technische Hilfe zu gewähren. Andere mögliche Hilfsformen könnten darin
bestehen, daß ein Land oder eine Gruppe von Ländern ein bestimmtes Land auf bilateraler Basis
„adoptiert".
Norwegen. Das bestehende Instrumentarium der IAO für Aufsicht und technische Zusammenarbeit ist zu betonen.
Österreich. Durch gemeinsame Verfolgung von Straftaten in diesem Zusammenhang in Form
grenzübergreifender Polizeiarbeit und effizienter zwischenstaatlicher Rechtshilfe.
Oman. CCIO: Ja, beispielsweise durch bilaterale Vereinbarungen zwischen Mitgliedern zur
Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungen.
Peru. Jede Form von internationaler technischer Zusammenarbeit wäre angebracht.
Philippinen. Zu den Maßnahmen könnten eine soziale Unterstützung der Familie des arbeitenden Kindes, eine qualifizierende Ausbildung für die Eltern, Programme für eine alternative Sicherung des Lebensunterhalts für die Eltern, technische und finanzielle Unterstützung und regelmäßige
Konferenzen und Gespräche mit regionalen Mitgliedern gehören. Solche Mechanismen könnten
durch intersektorale oder bilaterale Zusammenarbeit eingerichtet werden.
Polen. Erfahrungsaustausch über Fälle von Kinderarbeit, Arbeitgeberpraktiken und innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis.
OPZZ: Die Zusammenarbeit sollte gegenseitige Rechtshilfe und technische Unterstützung, einen
gegenseitigen Informationsaustausch, den Austausch von Erfahrungen über die Kontrolle und Verhütungsmaßnahmen umfassen.
Portugal. Ja. Das Problem rechtfertigt eine gegenseitige Unterstützung, um die Wirksamkeit
des Übereinkommens sicherzustellen.
37A-U.97
Kinderarbeit
92
CIP: Es gibt keinen Grund für einen Verweis auf gegenseitige Rechtshilfe unter Staaten.
CGTP: Ja. Ein Informationsaustausch über die angewandten Verfahren und die erzielten Ergebnisse ist immer nützlich. In Anbetracht der internationalen Dimension einiger Formen der Ausbeutung von Kindern ist im übrigen eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, insbesondere auf gerichtlicher Ebene, äußerst wichtig.
Rumänien. CSDR: Ja.
Russische Föderation. Die Arten der Zusammenarbeit könnten den Austausch von Informationen, rechtliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verteidigung von Kindern und bei der Rückschaffung von Kindern in ihr Herkunftsland sowie Sozialhilfe für Kinder umfassen. Solche Unterstützung sollte ohne Ansehen der Nationalität und ohne eine Rückerstattung von Kosten gewährt
werden, wenn Kinder im Zusammenhang mit extremen Formen von Kinderarbeit Ländergrenzen
überschreiten.
San Marino. Es ist wichtig, daß Informationen über diejenigen, die die Bestimmungen des
Übereinkommens in einem Staat verletzen, an die Behörden ihres Heimatlandes übermittelt werden.
Saudi-Arabien. Austausch von Informationen und Erfahrungen.
Schweden. Ja, dies gehört jedoch in die Empfehlung.
Schweiz. Die Aufnahme gegenseitiger Rechtshilfe, technischer Unterstützung, etwa durch das
IPEC, und Informationsaustausch ist wünschenswert. Die Einzelheiten der unterschiedlichen Arten
von Zusammenarbeit sollten jedoch genau festgelegt werden, damit sie eine praktische Wirkung
haben. Die Zusammenarbeit sollte sich nicht auf internationale Rechtshilfe beschränken, die viele
mögliche Handlungen umfaßt. Um die Ratifizierung zu fördern, sind vermutlich mehr als nur
bestimmte Arten von Unterstützung notwendig. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Zusammenarbeit
erfolgreicher ist, wenn nichtstaatliche Organisationen und zuständige polizeiliche Stellen auf nationaler und internationaler Ebene, etwa durch Interpol, zusammenarbeiten.
CNG: Ja, insbesondere Rechtshilfe beim Kinderhandel und bei der sexuellen Ausbeutung von
Kindern. Die technische Hilfe muß verstärkt werden.
SGB: Ja. Das vorhandene Aufsichtsinstrumentarium und die technische Zusammenarbeit der
IAO sowie die vorrangige Zuständigkeit der IAO für Kinderarbeit im Rahmen des Systems der
Vereinten Nationen sollten betont werden.
VSA: Ja.
Simbabwe. Nationale Aktionsprogramme und Austausch von Informationen.
Spanien. Zusammenarbeit durch bilaterale Vereinbarungen, Interventionen der Internationalen
kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) und Beziehungen zum Ausschuß der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes sind äußerst wichtig.
UGT: Entwicklungsprogramme mit dem Schwerpunkt einer stetigen örtlichen Entwicklung in
Gebieten mit einem hohen Prozentsatz von Kinderarbeitern, an denen sich die maßgeblichen Sozialverbände beteiligen.
Südafrika. BSA: Nein. Dies gehört in die Empfehlung. „Andere Formen der Zusammenarbeit"
sollte nicht Eingriffe in die internationalen Handelsbeziehungen bedeuten.
Surinam. Austausch von Daten und Erfahrungen.
Thailand. Zusammenarbeit durch Interpol und eine Mitwirkung von nichtstaatlichen und
Gemeinwesenorganisationen.
Tschechische Republik. ABE CR: Nein.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
93
Türkei. Ja. Der Austausch von Informationen und Erfahrungen sollte ebenfalls gefördert werden.
TÜRK-IS: Ja. Mit Kinderarbeit produzierte Güter sollten für die Öffentlichkeit kenntlich
gemacht werden, um Verbraucherboykotte zu ermöglichen. Familien arbeitender Kinder sollten
finanzielle Unterstützung erhalten.
TEKSIF: Das Instrumentarium der IAO für Aufsicht und technische Zusammenarbeit ist unter
besonderer Berücksichtigung des Bildungsbereichs zu betonen.
Uganda. Staaten könnten Konferenzen oder Seminare veranstalten, um Erfahrungen und Informationen auszutauschen, und sie könnten gemeinsame Programme durchführen und internationale
Netze einrichten, um Ressourcen zu mobilisieren.
Ukraine. Durch einen Erfahrungsaustausch, den Aufbau einer zwischenstaatlichen Informationsbasis entsprechend den Veröffentlichungen des IAA über die Welt der Arbeit sowie multilaterale und
bilaterale Zusammenarbeit. Siehe auch Antwort auf Frage 9 (2).
Venezuela. INAM: Sinnvoll wären eine Unterstützung beim Aufbau von Informationssystemen
über Kinderarbeitsbedingungen und der Austausch und die Veröffentlichung von Erfahrungen bei
der Unterbindung von ausbeuterischer Arbeit.
SENIFA: Der Austausch und die Veröffentlichung von Informationen sind nützlich, um nationale Initiativen zu evaluieren und um Lehren aus erfolgreichen Experimenten zu ziehen. Zu anderen
Arten der Zusammenarbeit könnten gegenseitige Besuche und Tagungen sowie die Verbreitung von
Programmberichten gehören.
CTV: Ja. Arbeitsseminare, Tagungen und Foren, an denen sich die Gemeinschaften aktiv beteiligen.
Vereinigte Staaten. Ja. Dies sollte gefördert werden. Unter internationaler Rechtshilfe wird
technische Rechtshilfe und Auslieferung, wenn sie gerechtfertigt ist, im Rahmen bestehender bilateraler und multilateraler Vereinbarungen verstanden. Die IAO sollte unterschiedliche und innovative
Methoden für die technische Unterstützung prüfen.
USCIB: Nein. Dieser Punkt sollte in die Empfehlung aufgenommen werden. In der vorliegenden Formulierung ist er nicht klar.
AFL-CIO: Ja, wobei das vorhandene Instrumentarium der IAO für Aufsicht und technische
Zusammenarbeit betont und erklärt werden sollte, daß die IAO im Rahmen der Vereinten Nationen
in Fragen der Kinderarbeit vorrangige Zuständigkeit besitzt.
Vereinigtes Königreich. Unterstützung im Bereich des Kinderhandels sollte gefördert werden.
Andere Arten der Zusammenarbeit könnten die Finanzierung von Projekten und Informationen über
gute Praktiken beinhalten.
TUC: Ja. Die Mitglieder sollten zusammenarbeiten bei zwischenstaatlichen Maßnahmen im
Bereich des Kinderhandels, um den Handel zu unterbinden und die betroffenen Kinder zurückzuschaffen, bei der Bestrafung pädophiler Sextouristen und der Ermittlung und Unterstützung von
Gemeinschaften, wo Kinder einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, d.h. Kinder, die auf der
Straße leben oder die zu Straßenkindern oder Opfern des Kinderhandels werden können. Eine solche
Bestimmung im Übereinkommen würde es erfordern, daß die in Frage 12 e) vorgeschlagenen
Formen nationaler Maßnahmen Gegenstand internationaler Zusammenarbeit sind. Der Punkt sollte
ferner das bestehende Instrumentarium der IAO für Aufsicht und technische Zusammenarbeit
betonen und erklären, daß der IAO im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen bei der Bekämpfung der Kinderarbeit eine vorrangige Verantwortung zukommt.
Zypern. Gewerkschaftsbund Zyperns (SEK): Regelmäßige Konferenzen, Seminare und Ausbildungsprogramme für einen Informationsaustausch.
In den meisten Antworten wurde diese Bestimmung unterstützt und erklärt,
es sei wichtig, eine effektive Durchführung des Übereinkommens zu erreichen.
Sinn dieser Bestimmung ist es, daß durch gegenseitige Hilfe und Unterstützung
37A-11.97
94
Kinderarbeit
gewährleistet wird, daß Maßnahmen zur Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit unverzüglich ergriffen werden können. Die Frage wird als so ernst
angesehen, daß sie nicht nur für die Länder, die vor den größten Problemen
stehen, eine nationale Priorität darstellen sollte, sondern auch für die internationale Gemeinschaft, die gefordert ist. Einige Regierungen und Arbeitgeberverbände vertraten jedoch die Auffassung, diese Bestimmung sollte eher in die
Empfehlung aufgenommen werden. Vorbehalte wurden geltend gemacht hinsichtlich der notwendigen Einzelheiten im Übereinkommen und der Frage, wie eine
solche Bestimmung durchgesetzt werden könnte; ferner wurde die Frage gestellt,
ob die Rechtshilfe den innerstaatlichen Regelungen im Hinblick auf gegenseitige
Hilfe und Auslieferung unterliegen müßte.
Der entsprechende Punkt 12 wurde allgemein formuliert, indem erklärt wird,
daß die Mitglieder Schritte unternehmen sollten, um sich durch internationale
Zusammenarbeit oder Hilfe gegenseitig zu unterstützen. Ferner wird die Bedeutung der Rechtshilfe und der technischen Hilfe bei der Beseitigung extremer Formen der Kinderarbeit hervorgehoben. Rechtshilfe ist besonders wichtig wegen des
Kinderverkaufs und des Kinderhandels sowie der grenzüberschreitenden Aktivitäten der daran beteiligten Personen, etwa im Zusammenhang mit Sextourismus.
Verpflichtungen zur internationalen Zusammenarbeit sind auch in anderen
internationalen Übereinkünften enthalten. So sind beispielsweise die Vertragsstaaten der Konvention über die Rechte des Kindes verpflichtet, alle geeigneten innerstaatlichen, bilateralen und multilateralen Maßnahmen zu ergreifen, um die ausbeuterische Verwendung von Kindern zu Zwecken der Prostitution oder anderer
rechtswidriger sexueller Praktiken oder in pornographischen Darbietungen oder
Darstellungen zu verhindern (Artikel 34).
In bezug auf diese Frage sowie in Beantwortung der Fragen 24 und 25 wurden zahlreiche weitere Vorschläge gemacht, etwa was den Informationsaustausch
betrifft, die von der Konferenz zu prüfen sind.
IV. Inhalt einer Empfehlung
Neuer Punkt
In Punkt 13 wird erklärt, daß die Bestimmungen der Empfehlung diejenigen
des Übereinkommens ergänzen und zusammen mit ihnen angewendet werden
sollten. Verschiedene Bestimmungen der Empfehlung stehen in einem besonderen
Zusammenhang mit denen des Übereinkommens, etwa die Arten von Arbeit oder
Tätigkeit, die nach Punkt 9 c) als extreme Formen der Kinderarbeit anzusehen
sind. Gleichzeitig stellt die Empfehlung ein abgeschlossenes Ganzes dar, und sie
wurde so formuliert, daß auf innerstaatliche Vorschriften über die Unterbindung
extremer Formen der Kinder verwiesen wird, und zwar unabhängig davon, ob
diese gemäß dem Übereinkommen erlassen werden oder nicht.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
95
INNERSTAATLICHE AKTIONSPROGRAMME
Fr. 11
(1) Sollte die Empfehlung vorsehen, daß die Mitglieder gegebenenfalls
im Rahmen einer innerstaatlichen Politik zur Abschaffung der Kinderarbeit innerstaatliche Aktionsprogramme zur Abschaffung aller extremen Formen der Kinderarbeit planen und durchfuhren sollten?
(2) Sollte die Empfehlung vorsehen, daß derartige innerstaatliche
Aktionsprogramme in Beratung mit einschlägigen staatlichen Einrichtungen, Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und anderen in Betracht kommenden Gruppen geplant und durchgeführt werden
sollten?
Absatz (1)
Gesamtzahl der Antworten: 107
Bejahend: 99. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile,
China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland,
Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien,
Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius,
Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei,
Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte
Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei,
Uganda, Ukraine, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 2. Eritrea, Slowenien.
Sonstige: 6. Kanada, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Schweden, Vereinigte
Staaten.
Absatz (2)
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 97. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile,
China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El
Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland,
Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika,
Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Myanmar,
Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Österreich, Pakistan, Panama, Peru,
37A-11.97
Kinderarbeit
96
Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino,
Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Vereinigte Republik Tansania, Thailand,
Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn,
Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 3. Mongolei, Neuseeland, Norwegen.
Sonstige: 5. Eritrea, Indien, Mexiko, Schweden, Vereinigte Staaten.
Ägypten. (1) Aktionsprogramme wären effektiv. (2) Ja, um die Auffassungen der Sozialpartner
und privatwirtschaftlicher Vereinigungen im Hinblick auf die beste Lösung für das Problem der
Kinderarbeit in Einklang zu bringen.
Algerien. UNEP: (1) und (2) Ja.
CGOEA: (1) und (2) Ja.
Argentinien. Ja, ähnlich wie die im Rahmen des IPEC eingerichteten Programme.
Äthiopien. (1) Ohne ein nationales Aktionsprogramm ist es nicht möglich, die Kinderarbeit auf
nationaler Ebene durch konzertierte Bemühungen zu bekämpfen.
Australien. (1) In diesem Punkt wird davon ausgegangen, daß es eine nationale Politik für die
Beseitigung der Kinderarbeit geben sollte, was auch die Zielsetzung des Übereinkommens Nr. 138
ist, die vorgeschlagene Empfehlung sollte sich jedoch mit der Entwicklung von Aktionsprogrammen
für die Beseitigung extremer oder ausbeuterischer Formen der Kinderarbeit befassen. (2) Kinder,
insbesondere arbeitende Kinder, sollten gegebenenfalls zu den in Betracht kommenden Gruppen
gezählt werden.
ACTU: (1) Der Text sollte wie folgt geändert werden: Die Mitglieder sollten gegebenenfalls
im Rahmen einer „umfassenden" innerstaatlichen Politik zur Abschaffung der Kinderarbeit innerstaatliche Aktionsprogramme „für eine vorrangige Abschaffung" aller extremen Formen der Kinderarbeit planen und durchführen. (2) Die Worte „und anderen in Betracht kommenden Gruppen" sind
wie folgt durch einen separaten Satz zu ersetzen: „Solche Beratungen sollten auch mit anderen in
Betracht kommenden Gruppen durchgeführt werden."
Belarus. BKPP: (1) und (2) Nein.
Belgien. Siehe Antwort auf Frage 6. Die innerstaatlichen Programme sollten die Frage des Mindestalters behandeln, selbst wenn dies auf flexiblere Weise als in vorhandenen Urkunden der IAO
geschieht.
Brasilien. (1) Ja. Eine konkrete Politik ist erforderlich, um die Zielsetzungen zu erreichen.
(2) Ja, um mehr Wirksamkeit bei der Durchführung der Programme zu gewährleisten.
Dänemark. LO/FTF: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten bei der Planung und Durchführung
nationaler Programme eine zentrale Rolle übernehmen, damit die Ursachen der Kinderarbeit zu
einem Teil der Lösung werden.
El Salvador. (1) Ja, die Ausarbeitung bestimmter Projekte. (2) Ja, zwischen den verschiedenen
Sektoren muß ein Einvernehmen hergestellt werden.
Eritrea. (1) und (2) Nein, wegen unzureichender Ressourcen und Kapazitäten.
Finnland. (1) Die Empfehlung sollte — wie in der Frage durch die Verwendung des Wortes
„gegebenenfalls" angedeutet wird — die sehr unterschiedlichen Situationen und Bedingungen in den
verschiedenen Ländern berücksichtigen. (2) Das Prinzip der Dreigliedrigkeit würde effiziente und
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
97
umfassende Operationen fördern. Eine umfassende Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen
beteiligten Parteien würde ebenso wie die Schaffung eines Netzwerks dazu beitragen, eine breite
Akzeptanz von Verantwortlichkeit zu erreichen.
SAK, STTK, AKAVA: (1) und (2) Dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
(2) Durch die vorgeschlagene Änderung würde die dreigliedrige Zusammenarbeit stärker differenziert. Beide Absätze könnten in das Übereinkommen aufgenommen werden.
Frankreich. CNPF: (1) Ja. Die Schulpflicht sollte Priorität haben. (2) Nein. Die Empfehlung
legt allgemeine Grundsätze fest. Die Staaten müssen sie entsprechend ihrer Situation umsetzen.
CFDT: (1) und (2) Dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien). Die Beratungen mit
„anderen in Betracht kommenden Gruppen" sollten nicht auf derselben Ebene erfolgen wie mit
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden.
Gabun. (1) Die Programme sollten der Situation eines jeden Landes Rechnung tragen. (2) Alle
beteiligten Parteien sollten mitwirken.
COSYGA: (1) Ja, denn Grundsätze sind nur dann sinnvoll, wenn ihre Durchführung effektiv
ist. (2) Alle in Betracht kommenden Gruppen sollten beteiligt werden, um eine innerstaatliche
Billigung der Programme zu gewährleisten.
Ghana. (2) Um ein Höchstmaß an Effizienz und Unterstützung zu erreichen, sollten alle drei
Sozialpartner beteiligt werden.
GNCC: (2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind besser geeignet, um Kinderarbeit zu überwachen.
Griechenland. (2) Ja, damit die Programme erfolgreich sfnd.
Guatemala. Ja, damit die Programme bekannt und umfassend durchgeführt werden.
CACIF: (2) Um dafür zu sorgen, daß die Frage im Einklang mit fachlichen und politischen
Kriterien behandelt wird, sollten sich die Beratungen auf staatliche Stellen und den Produktivsektor
beschränken.
CUSG: (2) Ja. Um Doppelarbeit zu vermeiden, Ressourcen optimal zu verwenden und eine
soziale Beteiligung zu fördern.
Guyana. (2) Wenn solche Programme derzeit nicht vorhanden sind.
Honduras. COHEP: (1) Es ist vorzusehen, daß dieser Prozeß im Rahmen vorbestimmter Zeiträume graduell verläuft. (2) Ja, denn dies würde die Zivilgesellschaft einbeziehen und das Bewußtsein dafür stärken, daß die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit abgeschafft werden müssen.
CTH und FECESITLIH: (1) Die Bedingungen in den einzelnen Ländern machen es schwierig,
die Kinderarbeit zu beseitigen; die gravierendsten Formen der Kinderarbeit sollten jedoch im
Rahmen nationaler Programme beseitigt werden. (2) Solche Beratungen würden den demokratischen
Prozeß verbessern. Es wäre sinnvoll, alle Sektoren einzubeziehen.
Indien. (2) Ja. In der Empfehlung sollte ein Verweis auf „andere in Betracht kommende Gruppen" vermieden werden.
Irland. ICTU: (1) Ja. Der Rahmen sollte sich auf ein partnerschaftliches Vorgehen mit festen
Durchführungsstrukturen stützen. (2) Unter Berücksichtigung der dreigliedrigen Struktur der IAO
sollte der Verweis auf „andere in Betracht kommende Gruppen" separat erfolgen und eine Bezugnahme auf „Verbände von Kinderarbeitern" enthalten.
Italien. (1) Ja. Zwar gibt es zahllose innerstaatliche Gesetze, sie werden jedoch unzureichend
angewandt. Es sollte darauf bestanden werden, daß die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ableitenden Verpflichtungen eingehalten werden. (2) Ja, es ist mehr Öffentlichkeitsarbeit vonnöten, damit
eine größtmögliche Anzahl von Gremien über die Aktionsprogramme informiert sind und einen
entsprechenden Beitrag leisten.
37A-11.97
Kinderarbeit
98
Jamaika. JCTU: (2) Der Schwerpunkt sollte auf Beratungen zwischen den Sozialpartnern liegen. Die Rolle anderer in Frage kommender Gruppen sollte jedoch nicht ignoriert werden.
Japan. (1) und (2) Ja, wenn es den Mitgliedern gestattet wird, auf der Grundlage der innerstaatlichen Kinderarbeitssituation Entscheidungen zur Konzeption und Durchführung von Aktionsprogrammen zu treffen.
Jemen. (2) Diese Gremien sind ein Ausgangspunkt für die Durchführung von Programmen zur
Beseitigung der Kinderarbeit.
Jordanien. FJCC: (1) Nein. Wenn die Kosten nicht durch Zuschüsse gedeckt werden, können
innerstaatliche Programme zu einer Belastung der Entwicklungsländer werden. (2) Eine Beteiligung
aller Parteien wäre vorzuziehen.
ACI: (2) Erfahrungen und Verfahren wären sehr nützlich, um Mängel zu korrigieren.
Kanada. (1) Eine innerstaatliche Politik sollte sich schwerpunktmäßig mit den unerträglichsten
Formen der Kinderarbeit und nicht mit der Beseitigung aller Formen der Kinderarbeit befassen.
(2) Ferner sind Beratungen mit anderen Organisationen der Vereinten Nationen und mit Einzelpersonen, d.h. mit Sachverständigen, vorzusehen.
CEC: (1) Der Schwerpunkt sollte auf den extremen Formen der Kinderarbeit liegen. (2) Beratungen mit den einschlägigen Organisationen der Vereinten Nationen sind hinzuzufügen.
Katar. (1) Ja, sofern das Wort „gegebenenfalls" bedeutet, daß die Programme von jedem Mitgliedstaat unter Berücksichtigung seiner Situation und der Art und des Ausmaßes des Problems beurteilt werden können. (2) Solche Gremien sollten bei der Aufstellung der Prioritäten der Programme
und bei ihrer Durchführung beteiligt werden.
Kenia. (1) Ja, sofern es sich um extreme Formen der Kinderarbeit handelt, wie sie in Frage 7
definiert werden.
COTU: (1) Ja. Dies ist in Anbetracht der Schäden, die Kinder erleiden, und der ihnen vorenthaltenen Bildungschancen gerechtfertigt. (2) Ja, damit Aktionsprogramme sichtbare Ergebnisse
erzielen.
Kolumbien. (2) Diese Beratungen sind erforderlich, um sicherzustellen, daß alle Beteiligten
engagiert und in Kenntnis der Sachlage vorgehen.
DTT: Maßnahmen zur Abschaffung der Kinderarbeit sollten in eine Politik zur Bekämpfung von
Ausbeutung, Mißbrauch und Mißhandlung von Kindern integriert werden.
ANDI: Ja. Da alle gesellschaftlichen Sektoren von den nachteiligen Auswirkungen der Kinderarbeit betroffen sind, sollten alle Sektoren einen Beitrag zur Lösung des Problems leisten.
Kroatien. Nicht nur extreme Formen, sondern alle Formen der Kinderarbeit. Alternativ ist
vorzusehen, daß nationale Maßnahmen allgemeine Fürsorgeaktivitäten für Kinder umfassen sollten.
Libanon. (1) Die Staaten sollten über die Notwendigkeit und den Inhalt von Programmen entscheiden.
Litauen. LLF: (2) Nein.
Mauritius. CMT: (2) Ja, damit alle Beteiligten ihr Recht auf Gehör wahrnehmen können.
FCSU: (1) Ja. Innerstaatliche Aktionsprogramme könnten dazu beitragen, Bildungsmaßnahmen
zu fördern und Informationen zu verbreiten.
Mexiko. (1) Ein Verweis auf die Abschaffung der Kinderarbeit muß vermieden werden, da nur
die unerträglichen Formen der Kinderarbeit beseitigt werden müssen. (2) Was die Beratung mit
staatlichen Stellen betrifft, so müssen die Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung respektiert werden. Die in Frage 18 erwähnte Koordination zwischen diesen Gremien könnte hier vorgesehen werden.
37A-U.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
99
Mongolei. MEA: (1) Ja, für die in Frage 7 erwähnten Arten von Arbeit. (2) Ja.
Namibia. (2) Programme werden populär sein, wenn sie von allen Beteiligten unterstützt werden.
Nicaragua. (1) Ja, allgemeine Handlungsstrategien sollten definiert werden. (2) Ja. Die Ausmerzung der unerträglichsten Formen der Kinderarbeit ist nicht nur ein Anliegen der Regierung, sondern
der ganzen Gesellschaft.
Neuseeland. (1) Es sollte nicht auf eine innerstaatliche Politik für die Beseitigung der Kinderarbeit verwiesen werden, denn nicht alle Formen der Kinderarbeit sind schädlich, und in vielen
Ländern besteht hinsichtlich des körperlichen und seelischen Wohlbefindens von Kindern eine starke
Dezentralisierung von Funktionen und Verantwortlichkeiten zwischen verschiedenen staatlichen
Stellen. Die IAO sollte die Aufnahme von Politiken für die Beseitigung ausbeuterischer Formen von
Kinderarbeit in bereits bestehende innerstaatliche Aktionspläne für Kinder und eine entsprechende
Berichterstattung im Rahmen der Konvention über die Rechte des Kindes fördern. (2) Beratungen
sollten im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis erfolgen, es sollte jedoch vorgesehen werden,
daß auch junge Menschen einen Beitrag leisten können.
NZCTU: (1) und (2) Schließt sich zwar dem Einwand hinsichtlich der Formulierung „eine
innerstaatliche Politik zur Abschaffung der Kinderarbeit" an, unterstützt jedoch Programme zur
Beseitigung extremer Formen der Kinderarbeit.
Niederlande. FNV: (2) Ja. Jedoch so, daß die Mitwirkung anderer Gruppen in keiner Weise den
dreigliedrigen Charakter dieser Beratungen schwächt.
Norwegen. (1) Dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien). (2) Der Text am Ende des
Absatzes sollte lauten: „und gegebenenfalls anderen in Betracht kommenden Gruppen".
Österreich. (2) Dabei sollte klargestellt werden, daß die „anderen in Betracht kommenden
Gruppen" sowohl innerstaatlich als auch international agierende Non-Governmental Organisations
inkludieren.
Oman. CCIO: (1) Ja. Dies ist die beste Weise, um das Problem anzugehen, wobei eine Aufsicht
durch die zuständigen internationalen Gremien erfolgen sollte. (2) Ja, um die Durchführung zu
erleichtern.
Pakistan. (1) Eine solche Vereinbarung könnte zu einer Zusammenarbeit mit internationalen
Organisationen wie der IAO und zu einer entsprechenden Unterstützung bei der Ausarbeitung nationaler Strategien führen. (2) Ohne Beratungen wäre es für die Regierung schwierig, das Programm
für die Beseitigung der Kinderarbeit durchzuführen.
Peru. Dies sollte im Rahmen innerstaatlicher Programme möglich sein.
Philippinen. (1) Aktionsprogramme müßten Teil der allgemeinen Entwicklungsbestrebungen
eines Landes mit dem Endziel der Beseitigung aller extremen Formen von Kinderarbeit sein. Die
Empfehlung sollte ferner eine effektive Durchführung und einen Überwachungsmechanismus vorsehen, mit dessen Hilfe die Mitglieder ihre Erfolge auf dem Weg zu einer schrittweisen Beseitigung
der Kinderarbeit beurteilen können. (2) Alle Beteiligten sollten am Prozeß mitwirken.
Portugal. (1) Ja. Solche innerstaatlichen Aktionsprogramme sollten die sofortigen und effektiven Maßnahmen beinhalten, auf die in Frage 7 Bezug genommen wird.
CGTP: (1) Ja. Letztlich wäre es das Ziel derartiger Programme, einen Beitrag zur Lösung der
Schwierigkeiten zu leisten, die bei der sofortigen Beseitigung der extremsten Formen der Kinderarbeit entstehen, und die Grundlage für eine völlige Beseitigung der Kinderarbeit zu legen. (2) Ja.
Es ist äußerst wichtig, daß Regierungen verstehen, daß der Kampf gegen Kinderarbeit praktische
und effektive Maßnahmen aller Behörden und staatlichen Stellen erfordert, d.h. nicht nur derjenigen,
die für Arbeitsfragen zuständig sind, sondern auch derjenigen, die sich mit Bildung, Gesundheit, der
37A-11.97
100
Kinderarbeit
Familie, Jugend, Kommunikation und wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung befassen. Ferner
ist die Mitwirkung von Gruppen in jeder Gemeinschaft erforderlich, die das Problem täglich auf der
untersten Ebene vor Augen haben, d.h. die örtliche Verwaltung, Vertreter von Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerverbänden, nichtstaatliche Organisationen für soziale Solidarität und dergleichen.
Russische Föderation. Da es sich um ein sektorübergreifendes Problem handelt, sollten innerstaatliche Aktionsprogramme erarbeitet werden.
San Marino. (2) Nichtstaatliche Organisationen und andere in Frage kommende Gruppen wie
private Bürgervereinigungen sind hinzuzufügen.
Schweden. Dies sollte in das Übereinkommen aufgenommen werden. Siehe Frage 7.
Schweiz. (1) Diese Bestimmungen sollten wegen der bindenden Wirkung in das Übereinkommen
aufgenommen werden.
Schweizerischer Arbeitgeberverband: (1) Aktionsprogramme sollten sich auf einige Prioritäten
konzentrieren, darunter an erster Stelle die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit, um die
verfügbaren Ressourcen optimal einzusetzen. (2) Beratungen sind erforderlich, um tatsächlichen
Verhältnissen Rechnung zu tragen. Die Eltern betroffener Kinder sollten soweit wie möglich beteiligt werden.
SGB: Dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
VSA: (1) Ja. (2) Ja, dabei ist es wichtig, daß in diesem Fall die „anderen in Betracht kommenden Gruppen" (z.B. Kinderorganisationen, Hilfswerke, die sich speziell mit diesem Problem
befassen) einbezogen werden.
Slowakei. (1) Innerstaatliche Programme spielen bei der Beseitigung der Kinderarbeit eine große
Rolle.
Slowenien. (1) Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte dies im Rahmen eines innerstaatlichen
Aktionsprogramms für die Durchführung der Rechte des Kindes entwickelt werden.
Spanien. UGT: (1) Ja, jedoch auch förderliche Maßnahmen für die Beseitigung aller Formen
der Kinderarbeit.
Südafrika. (1) Dies sollte nicht bedeuten, daß keine Verpflichtungen bestehen, wenn es keine
innerstaatliche Politik gibt.
BSA: (1) Ja, vorbehaltlich der Definition der „extremen Formen der Kinderarbeit". (2) Für den
Erfolg eines jeden Programms ist die Mitwirkung der Sozialpartner unabdingbar. Der Schwerpunkt
sollte auf der Ausbildung liegen.
Sudan. (1) Ja, um die Durchführung der innerstaatlichen Gesetze zu beschleunigen. (2) Ja, um
eine wirksame Anwendung sicherzustellen und das Bewußtsein zu schärfen.
Vereinigte Republik Tansania. Ja, um die Konzentration auf örtliche Probleme zu erleichtern
und die innerstaatliche Kapazität zu verbessern.
Tschechische Republik. ABE CR: (1) Je nach der Situation in den verschiedenen Ländern.
(2) Ja.
CMK OS: (1) Derselbe Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Türkei. TISK: (1) Wegen des Stands der wirtschaftlichen Entwicklung, des sozialen Zusammenhalts und der kulturellen Werte ist es für Entwicklungsländer unmöglich, nationale Politiken für
die Beseitigung der Kinderarbeit zu konzipieren. Eine große Anzahl extremer Formen der Kinderarbeit werden in der innerstaatlichen Gesetzgebung untersagt; Frage 7 c) ist jedoch nicht sehr klar
und relativ umfassend. (2) Ja. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen sind wichtig und
in Anbetracht der innerstaatlichen Bedingungen in der Türkei sinnvoll.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
101
TÜRK-IS: (1) Ja. Sie sollten den Erfahrungen der verschiedenen Länder Rechnung tragen.
(2) Ja. Dies kann zu einem zielgerichteten und geeigneten Vorgehen beitragen.
TEKSIF: Dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
Uganda. (2) Alle Beteiligten müssen konsultiert werden.
Ukraine. (1) Nationale Aktionsprogramme können kurzfristige Maßnahmen enthalten. Sie sollten konkret und dem Aufsichtsinstrumentarium der IAO zugänglich sein. (2) Die Reihenfolge der
Schritte zur Ausarbeitung, Koordination, Billigung und Durchführung dieser Programme im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung sollte vorgegeben werden.
Uruguay. Arbeitgeber: (2) Die innerstaatlichen Programme brauchen nicht nach dreigliedrigen
Konsultationen entwickelt zu werden. Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich des Staates, der zwar
von allen Gruppen Initiativen und Vorschläge entgegennehmen kann, er sollte die Frage jedoch nicht
an sie delegieren.
Venezuela. Die Anwendung der Rechtsvorschriften zum Schutz von arbeitenden Kindern und
Jugendlichen sollte betont werden. Nationale Aktionsprogramme sind bei der Förderung präventiver
Maßnahmen und der Beseitigung der Beschäftigung von Kindern im Alter bis zu zwölf Jahren von
unschätzbarem Wert. (2) Es ist sinnvoll, Einzelpersonen, arbeitende Kinder und Verwaltungsgremien zu beteiligen. Je intensiver diese Gruppen beteiligt werden, desto eher können sie einen Beitrag
leisten und zusammenarbeiten.
SENIFA: (1) Die Empfehlung sollte die Mitgliedstaaten eindringlich auffordern, innerstaatliche
Programme in ihren Ländern und Städten zu fördern. Ferner sollte sie eine Orientierungshilfe zum
Inhalt regionaler und nationaler Programme enthalten. (2) Ja. Die Empfehlung sollte diese Gruppen
ferner auffordern, Programme auf staatlicher und örtlicher Ebene durchzuführen.
Vereinigte Staaten. (1) Das Wort „gegebenenfalls" bietet eine nützliche und möglicherweise
ausreichende Flexibilität. In diesem Absatz wird offenbar davon ausgegangen, daß jeder Mitgliedstaat im Rahmen eines allgemeinen Programms zur Kinderarbeit Maßnahmen gegen „alle extremen
Formen der Kinderarbeit" ergreifen wird. Wörtlich genommen könnte die allgemeine Formulierung
„Abschaffung der Kinderarbeit" so verstanden werden, daß vom Mitgliedstaat erwartet wird, daß
er gegen alle Formen von Kinderarbeit vorgeht. Die Vereinigten Staaten haben keine innerstaatliche
Politik für die Abschaffung aller Formen von Kinderarbeit. Es ist vielmehr so, daß die Gesetzgebung
der Vereinigten Staaten bestimmte Formen von Kinderarbeit zuläßt. (2) Siehe den Kommentar zu
Konsultationen unter Frage 8.
USCIB: (1) und (2) Ja, sofern die in der Frage 7 c) angesprochenen Fragen nicht in die Definition der extremen Formen der Kinderarbeit aufgenommen werden.
AFL-CIO: (1) und (2) Dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
Vereinigtes Königreich. (1) Ja. Die Mitgliedstaaten sollten den Sachverstand und die Unterstützung der IAO nutzen können. (2) In der Bestimmung sollten Kinder im Einklang mit den
Artikeln 12 und 13 der Konvention über die Rechte des Kindes, wo ihnen das Recht auf Mitwirkung
an sie betreffenden Entscheidungen gegeben wird, als eine in Betracht kommende Gruppe anerkannt
werden.
TUC: Ja. (1) und (2) Dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien). (2) Die Empfehlung
sollte nicht so formuliert werden, daß die auf dreigliedrigen Konsultationen beruhenden Verfahren
unterlaufen werden. Nach der Änderung wird die Rolle der nichtstaatlichen Organisationen und
anderer Gruppen nach wie vor anerkannt.
In Anbetracht der großen Mehrheit von Antworten, die eine Bestimmung zu
innerstaatlichen Aktionsprogrammen befürworteten, wurde Punkt 14 in die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen im Hinblick auf eine Empfehlung aufgenommen.
Einige Regierungen vertraten die Ansicht, diese Bestimmung sei so wichtig für
eine effektive Durchführung des Übereinkommens, daß sie in das Übereinkommen selbst aufgenommen werden sollte. In einer größeren Anzahl von Antworten
37A-11.97
102
Kinderarbeit
wurde jedoch dafür plädiert, diese Art von Detail in der Empfehlung zu belassen.
Die Bestimmungen von Frage 12 wurden ebenfalls in Punkt 14 Absatz (3) aufgenommen, so daß sämtliche Bestimmungen zu innerstaatlichen Aktionsprogrammen
in einem Punkt zusammengefaßt wurden.
Absatz (1)
Dieser Absatz besteht aus zwei Teilen. Im ersten geht es um die Planung und
Durchführung innerstaatlicher Aktionsprogramme zur Abschaffung der Kinderarbeit. Im zweiten wird gefragt, ob dies im Rahmen einer innerstaatlichen Politik
zur Abschaffung der Kinderarbeit erfolgen sollte. In der großen Mehrheit der
Antworten wurde diese Bestimmung unterstützt. Es gab jedoch unterschiedliche
Auffassungen, was die Erwähnung einer innerstaatlichen Kinderarbeitspolitik
betrifft. Eine Gruppe, bestehend aus einigen Regierungen und zahlreichen
Arbeitnehmerverbänden, sprach sich dafür aus, den Verweis auf eine innerstaatliche Politik zur Abschaffung der Kinderarbeit beizubehalten und den Begriff
zusätzlich durch das Wort „umfassende" zu stärken. Die andere Gruppe, bestehend aus Regierungen und einer Reihe von Arbeitgeberverbänden, erklärte, sie
ziehe es vor, auf eine allgemeine Erwähnung der Kinderarbeit zu verzichten,
obschon das Wort „gegebenenfalls" eine hinreichende Flexibilität sicherstellen
könne. Die Verwendung des Wortes „gegebenenfalls" sollte es ermöglichen,
unterschiedlichen Situationen Rechnung zu tragen: Länder, die über eine innerstaatliche Politik für die Abschaffung der Kinderarbeit verfügen, Länder, die
wegen der Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 138 zur Befolgung einer solchen Politik verpflichtet sind, oder Länder, in denen das Problem der Kinderarbeit die Annahme einer solchen Politik rechtfertigt. Der Grund, weshalb Maßnahmen zu extremen Formen der Kinderarbeit in eine umfassendere grundsatzpolitische Perspektive eingebettet sein sollten, wurde in dem Bericht Kinderarbeit:
Gezielt gegen das Unerträgliche erläutert: das Problem kann nur dann auf
dauerhafter Grundlage angegangen werden, wenn kurzfristige Maßnahmen in den
Rahmen einer innerstaatlichen Politik eingebettet sind, die vor allem auf präventive Maßnahmen setzt, etwa die Bereitstellung einer kostenlosen, universellen
und obligatorischen Schulausbildung, die Mobilisierung der Gemeinschaft und
andere Hilfsmaßnahmen.
Punkt 14 wurde unter Berücksichtigung der verschiedenen Auffassungen formuliert. Zwar wurde nicht direkt auf eine innerstaatliche Politik verwiesen, das
Wort „vorrangig" wurde jedoch aufgenommen. Dies steht im Einklang mit der
Vorgehensweise, die in der Präambel der Urkunden zum Ausdruck gebracht
wurde und der zufolge die unverzügliche Unterbindung extremer Formen der
Kinderarbeit ein vorrangiges Ziel der nationalen und internationalen Maßnahmen
zur Abschaffung der Kinderarbeit sein sollte. Ferner entspricht dies den Antworten, in denen dafür plädiert wurde, daß sich die Urkunden in erster Linie mit
den extremen Formen der Kinderarbeit befassen sollten.
Absatz (2)
Da sich eine deutliche Mehrheit der Antworten für die Bestimmung aussprach, wurde sie in Punkt 14 (Absatz (2)) aufgenommen. Es wurde allgemein der
37 A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
103
Auffassung zugestimmt, daß umfassende Beratungen sicherstellen würden, daß
das für die Ausarbeitung von Programmen erforderliche Wissen zur Verfügung
steht und daß die Gruppen, deren Beteiligung für ihre effektive Umsetzung notwendig ist, Gelegenheit zur Mitwirkung haben. Verschiedene Arbeitnehmerverbände vertraten jedoch die Ansicht, daß der Verweis auf „andere in Betracht
kommende Gruppen" in einem separaten Satz eine bessere Unterscheidung
ermöglichen und die dreigliedrigen Beratungen stärken würde. Einige sprachen
sich dafür aus, einen spezifischen Verweis auf Kinder oder die Vertreter von
Kinderarbeitern aufzunehmen.
Fr. 12
Sollte die Empfehlung vorsehen, daß die Mitglieder im Rahmen der in
Frage 11 erwähnten innerstaatlichen Aktionsprogramme Programme
fördern und unterstützen sollten, die zum Ziel haben:
a) alle extremen Formen der Kinderarbeit zu ermitteln und anzuprangern;
b) Kinder davon abzuhalten, alle derartigen Formen der Kinderarbeit
aufzunehmen oder wiederaufzunehmen, und ihre Beschäftigung
damit zu beenden; sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen;
ihnen direkte Unterstützung und Dienste zu gewähren, einschließlich Bildung; gegebenenfalls ihre Wiedereingliederung durch Maßnahmen vorzusehen, die auf ihre körperlichen, emotionalen und
psychologischen Bedürfnisse eingehen; und ihre soziale Integration vorzusehen;
c) die Öffentlichkeit und interessierte Gruppen durch zielgerichtete
Kampagnen zu informieren, zu sensibilisieren und zu mobilisieren;
d) Gemeinschaften zu ermitteln und zu erreichen, in denen Kinder
einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, um vorbeugende und
Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;
e) Kindern unter zwölfJahren besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
f) die besonderen Probleme der Mädchen zu berücksichtigen;
g) sonstiges ? Bitte angeben.
Unterabsatz a)
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 99. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile,
China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El
Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland,
Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien,
Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Mongolei, Myanmar,
37A-11.97
104
Kinderarbeit
Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan,
Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation,
San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda,
Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 3. Eritrea, Neuseeland, Singapur.
Sonstige: 2. Japan, Mexiko.
Unterabsatz b)
Gesamtzahl der Antworten: 103.
Bejahend: 97. Ägypten, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain,
Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa
Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Estland,
Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala,
Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika,
Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan,
Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia,
Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru,
Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien,
Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad,
Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay,
Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 2. Argentinien, Neuseeland.
Sonstige: 4. Japan, Libanon, Mexiko, Philippinen.
Unterabsatz c)
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 100. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland,
Italien, Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait,
Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Mongolei,
Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische
Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Slowe37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
105
nien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte
Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei,
Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes
Königreich, Zypern.
Verneinend: 2. Neuseeland, Singapur.
Sonstige: 2. Japan, Libanon.
Unterabsatz d)
Gesamtzahl der Antworten: 103.
Bejahend: 100. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland,
Italien, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait,
Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Mongolei,
Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische
Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan,
Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 2. Jordanien, Neuseeland.
Sonstige: 1. Japan.
Unterabsatz e)
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 97. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile,
China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El
Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland,
Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika,
Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia,
Kolumbien, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Myanmar, Namibia,
Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru,
Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino,
Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Spanien, Sri Lanka, Südafrika,
Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad,
37A-11.97
Kinderarbeit
106
Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay,
Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 4. Kroatien, Neuseeland, Slowenien, Slowakei.
Sonstige: 4. Belarus, Guyana, Japan, Kanada.
Unterabsatz f)
Gesamtzahl der Antworten: 100.
Bejahend: 93. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China,
Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador,
Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala,
Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika,
Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan,
Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland,
Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Mongolei, Myanmar,
Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama,
Philippinen, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien,
Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan,
Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschechische
Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte
Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 5. Australien, Neuseeland, Pakistan, Peru, Slowakei.
Sonstige: 2. Japan, Portugal.
Unterabsatz g)
Gesamtzahl der Antworten: 62.
Bejahend: 46. Äthiopien, Australien, Bahamas, Brasilien, Bulgarien, Costa
Rica, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Guatemala, Honduras, Italien,
Jamaika, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kenia, Kolumbien,
Kroatien, Kuba, Libanon, Luxemburg, Marokko, Myanmar, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, San Marino, Simbabwe,
Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Vereinigte Republik Tansania,
Türkei, Uganda, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich.
Verneinend: 16. Dominikanische Republik, Fidschi, Indien, Irak, Kap Verde,
Republik Korea, Kuwait, Mexiko, Mongolei, Namibia, Nepal, Neuseeland, Peru,
Singapur, Slowakei, Zypern.
Ägypten, a) und e) Siehe Antwort auf Frage 11 (1). f) Ja, da es sich um künftige Mütter handelt,
die für die Bildung und Erziehung künftiger Generationen verantwortlich sein werden.
Ägyptischer Industrieverband (FEI): a) Nein.
Algerien. UNEP: a) bis c) Ja. e) und 0 Ja.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
107
CGOEA: a) bis c) Ja. e) und f) Ja.
Argentinien, a) Zur Abschaffung der Kinderarbeit sollten direkte Maßnahmen nach einer
Anprangerung der extremen Formen der Kinderarbeit ebenfalls in Betracht gezogen werden, b) Dies
reicht für eine internationale Norm nicht aus. Die Politiken sollten von den Mitgliedstaaten festgelegt
werden, c) Ja, insbesondere um die Einhaltung der bestehenden Gesetzgebung zu gewährleisten.
d) Ja, jedoch sollte das Wort „Gemeinschaften" durch „Sektoren" ersetzt werden, damit die Bestimmung nicht zum Zweck der Diskriminierung angewandt werden kann. 0 Ja. da Mädchen aufgrund
ihres Geschlechts verletzlicher sein dürften.
Äthiopien, f) Ja, da ohne eine Berücksichtigung der vielschichtigen Probleme von Mädchen eine
wirksame Durchführung der Programme unmöglich sein wird, g) Die Förderung und Unterstützung
von Kindern, die bereits eine gefährliche Arbeit oder Beschäftigung ausüben, sowie von Straßenkindern und Wanderarbeitnehmern im Kindesalter.
Australien, a) bis e) Die Mitglieder sollten ihren jeweiligen innerstaatlichen Verhältnissen entsprechend Umfang und Einzelheiten der innerstaatlichen Programme festlegen, f) Auch wenn
Sonderprogramme von Nutzen sein dürften, sollten Probleme, von denen in erster Linie Mädchen
betroffen sind, nicht geschlechtsspezifisch angegangen werden, da auch Jungen betroffen sein
könnten, g) Sonderprogramme für obdachlose oder verlassene Kinder.
Australische Industrie- und Handelskammer (ACCI): c) und d) Stimmt der Antwort der Regierung zu. 0 Ja.
ACTU: e) Diese Bestimmung sollte den folgenden Wortlaut erhalten: "kleinen Kindern besondere Aufmerksamkeit zu widmen". 0 Ja- g) Es sollte folgendes hinzugefügt werden: „die Beziehung
zwischen der Ausbeutung der Kinderarbeit und Verstößen gegen einschlägige IAO-Normen untersuchen und ermitteln, inwieweit in der Unterauftragsvergabe und in der Heimarbeit auf Kinderarbeit
zurückgegriffen wird".
Bahamas, g) Die Behinderten.
Belarus, e) Kindern unter 14 Jahren sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Bildungsministerium und Staatskomitee für Angelegenheiten Jugendlicher: e) Ja.
Ministerium für Sozialschutz: f) Es ist an die reproduktive Funktion der Mädchen zu denken.
CTUF: e) Ja.
BKPP: a) bis g) Nein.
Belgien, d) Einige ethnische Minderheiten und Flüchtlinge sind gefährdete Gemeinschaften.
Brasilien, d) Ja. Es muß ein genaueres Bild der Lage vorliegen, e) Ja, da diese Kinder am
anfälligsten sind, f) Ja, da sie sexuell ausgebeutet werden können, g) Es sollten Anreizprogramme
für Familien durchgeführt werden, um den Schulbesuch der Kinder und ein Familieneinkommen zu
gewährleisten.
CNI: a) bis f) Ja. g) Es sollten Arbeitsbedingungen eingeführt werden, die dem Entwicklungsstand eines jeden Landes entsprechen.
CNC: a) bis 0 Ja.
CGT: a) bis f) Ja. g) Es sollten Anreizprogramme durchgeführt werden, um den Schulbesuch
der Kinder zu gewährleisten. Ferner sollten Räte eingesetzt werden, um die Durchführung der Programme zu überwachen.
Bulgarien, g) Die Empfehlung sollte ferner vorsehen, daß die Mitglieder die innerstaatlichen
Programme unterstützen.
Ministerratsausschuß für Jugendliche und Kinder: a) bis c) Ja. d) bis f) Nein, g) Es sollte vorgesehen werden, daß die Programme die innerstaatliche Gesetzgebung berücksichtigen.
Bulgarischer Industrieverband: a) bis 0 Ja.
China. ACFTU: a) bis f) Ja. g) Es sollte auf internationale Hilfsprogramme verwiesen werden.
37A-1I.97
108
Kinderarbeit
Costa Rica, g) Es sollte erwogen werden, Regelungen zum Schutz der Kinder vor sexueller
Belästigung einzuführen.
Dänemark, e) Kindern unter 14 Jahren, dem absoluten Mindestalter, das im Übereinkommen
Nr. 138 vorgeschrieben wird, sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Ferner wäre es
denkbar, den nationalen und europäischen Regelungen entsprechend eine Altersgrenze von 15 Jahren
vorzusehen.
LO/FTF: e) Die Altersgrenze sollte bei 15 Jahren liegen.
Deutschland. Ja. Die Empfehlung sollte darüber hinaus auch strukturelle Maßnahmen zur
Armutsminderung vorsehen.
BDA: c) Nicht nur interessierte Gruppen, sondern vor allem die betroffenen Kreise (Familien,
Eltern) sollten hier einbezogen werden.
Dominikanische Republik, e) Kindern unter 14 Jahren sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
El Salvador, a) Ja, als ein Aufruf zu einem sozialen Engagement zum Schutz der Kinder, b) Ja,
durch Erweiterung der Kapazität der Gesundheitsfürsorge-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen zur
Aufnahme dieser Gruppen, e) Ja, wobei die Betonung auf der Bildung, der Gesundheit und der
Freizeitgestaltung liegen sollte, f) Ja, durch Förderung einer Bewußtseinsschärfung in Familie,
Schule und Gemeinschaft (in dieser Reihenfolge), die alle ohne Unterschied einzubeziehen sind.
g) Es sind die Grundausbildung und die vorbeugende Gesundheitsfürsorge in einer gesunden Umwelt
zu garantieren.
Eritrea, a) Nein, da keine ausreichenden Mittel und Kapazitäten zur Verfügung stehen.
Estland. EATU: e) Nein, g) Hindernisse in bezug auf schulische Verpflichtungen und Traditionen.
Finnland, c) Soll der Kinderarbeit ein Ende gesetzt werden, so kommt der Schärfung des
Bewußtseins der Öffentlichkeit und der Mobilisierung der Kinder, Familien und Gemeinschaften eine
entscheidende Bedeutung zu. d) Hervorgehoben werden sollten die Kostenwirksamkeit und die
Langzeitaussichten von vorbeugenden Maßnahmen, e) Wenn Kinder unter zwölf Jahren zu schädlichen Arbeiten herangezogen werden, müssen zu ihrem Schutz alle Mittel eingesetzt werden;
indessen darf dies nicht zur Folge haben, daß Kindern über zwölf Jahre die Erlaubnis zur Aufnahme
möglicherweise schädlicher Arbeiten erteilt wird, f) Dem besonderen Problem der Mädchen ist eine
stärkere Aufmerksamkeit zu widmen, da sie ihre Arbeit oft im Verborgenen ausüben. Dies darf
jedoch nicht dazu führen, daß schädliche Tätigkeiten für Jungen eher toleriert werden, g) Die Rolle
der Bildung sollte hervorgehoben werden. Nationale Programme werden je nach den Verhältnissen
des Landes unterschiedlich ausfallen. Jedes Land sollte selbst die erforderlichen Maßnahmen und
Zielbereiche festlegen.
SAK, STTK, AKAVA: e) Im Text sollte von „jungen Kindern" gesprochen werden. Die Worte
„unter zwölf Jahren" sollten gestrichen werden, damit die Gefahr einer Herabsetzung des im
Übereinkommen Nr. 138 vorgeschriebenen Mindestalters von 15 Jahren vermieden wird, g) Die
Verbände unterbreiten denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Frankreich, g) Die für das Land typischen Arbeitsformen sind zu berücksichtigen.
CNPF: e) Ja, indessen sollte die Altersgrenze nicht willkürlich festgesetzt werden, g) Ja. In den
Massenmedien sind die jeweiligen nationalen Strafen bekanntzugeben.
CFDT: e) Ja. Es sollte von „jungen Kindern" gesprochen werden, um nicht das im Übereinkommen Nr. 138 festgesetzte Mindestalter von 15 Jahren zu unterlaufen, g) Der Bund unterbreitet
denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Gabun, a) Ja, um die Durchführung von Folgemaßnahmen zu gewährleisten und künftige
Maßnahmen für eine vollständige Abschaffung der Kinderarbeit vorzubereiten, d) Insbesondere unter
den ärmsten Bevölkerungsschichten.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
109
Gabunischer Bund freier Gewerkschaften (CGSL): d) Ja, um eine Ausbreitung der Kinderarbeit
zu verhindern.
COSYGA: c) Ja, um Informationen über die Gefahren der Kinderarbeit zu verbreiten.
Ghana. GNCC: e) Besondere Aufmerksamkeit sollte den Kindern gewidmet werden, die zum
Schulbesuch verpflichtet sind, und insbesondere denjenigen, die ihre Grundbildung noch nicht abgeschlossen haben, g) Behinderte Kinder.
Griechenland, a) Die Kriterien für „extreme Formen" der Kinderarbeit müssen definiert werden. Der Ausdruck ist unklar, b) Diese Programme sollten Sozialfürsorge beinhalten, damit Eltern
nicht gezwungen sind, ihre Kinder arbeiten zu lassen. Darüber hinaus ist es wichtig, ein kostenloses
Bildungssystem von hohem Niveau vorzusehen. Das Hauptanliegen des Staates sollte die soziale
Integration von Kindern, insbesondere von Mädchen, sein, d) Damit den Maßnahmen Erfolg
beschieden ist, müssen die Programme auf einer gründlichen Kenntnis der Tätigkeitssektoren
beruhen, in denen Kinderarbeiter einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt sind, e) Ja, aufgrund ihres
Mangels an Erfahrung, ihrer Neugier und ihrer Unkenntnis der Gefahren, f) Mädchen sind am
anfälligsten und einem sexuellen Mißbrauch eher ausgesetzt. Ihre soziale Wiedereingliederung ist
schwierig.
Guatemala, c) Ja, um sicherzustellen, daß die internationalen Regelungen wirksam durchgeführt
werden, d) Ja, in Feuerwerksfabriken, Kalkgruben und Steinbrüchen, e) Ja, da diese die Schule
besuchen sollten, f) Ja, da es sich um eine sehr verletzliche Gruppe handelt, g) Die schrittweise
Abschaffung der Kinderarbeit im informellen Sektor und eine allgemeine Verbesserung der Arbeitsbedingungen Jugendlicher.
CACIF: Ja. Indessen sollten auch Programme vorgesehen werden, die die Integration der Kinder in das Bildungssystem zum Ziel haben. Simple Lösungen, die keine Alternativen und Unterstützungsmittel anbieten, werden die Lage nur noch verschlimmern.
FESEBS: e) Ja, indessen sollte auch den Jugendlichen Aufmerksamkeit gewidmet werden, f) In
diesem Bereich kommt der Einheit der Familie und dem politischen Willen des Staates eine entscheidende Bedeutung zu.
Guyana, b) Ja, mit Unterstützung des privaten Sektors, e) Besondere Aufmerksamkeit sollte
allen Kindern unter 15 Jahren gewidmet werden, f) Den Mädchen, die einem Mißbrauch und insbesondere einem sexuellen Mißbrauch und einer sexuellen Ausbeutung ausgesetzt waren, sollte
Beratung erteilt werden.
Honduras, b) Dies würde eine strikte Kontrolle seitens der zuständigen Stelle voraussetzen.
e) Zur Durchführung dieser Kampagnen sind Forschungsarbeiten unentbehrlich, g) Unterstützungsprogramme für wirtschaftlich schwache Familien mit mehr als vier Kindern.
CCIT: e) Ja, da Kinder bis zu diesem Alter am meisten einer Führung bedürfen, f) Ja, da
Mädchen eher einem Mißbrauch ausgesetzt sind, g) Kinder auf die Entwicklung ihrer künftigen
Karrieren vorzubereiten.
COHEP: a) Ja, unabhängig davon, ob es derartige Formen in einem Land gibt oder nicht, b) Ja,
durch eine Sensibilisierungskampagne, ein vorbeugendes Bildungsprogramm und Unterstützungsprogramme für Familien, d) Ja, durch Gesetze, Vorschriften, Handbücher und Öffentlichkeitskampagnen. e) Sofern der Bildung Vorrang vor wirtschaftlichen Faktoren eingeräumt wird. 0 Ja. da die
Mädchen aufgrund ihrer Verhältnisse und ihrer Arbeit eher einer Ausbeutung und einem Mißbrauch
ausgesetzt sind, g) Mitglieder sollten Programme zur Verhütung einer wirtschaftlichen Ausbeutung,
zur Einsteilung von Behinderten, zur Förderung einer integrierten Bildung und der integrierten Entwicklung von Kindern unterstützen.
CTH und FECESITLIH: e) Nein, alle Kinder unter 18 Jahren verdienen besondere Aufmerksamkeit. f) Nein, auch Jungen sind Gefahren ausgesetzt, g) Eine Bestimmung des Inhalts, daß
Mitglieder, die das Übereinkommen ratifizieren, strengen Sanktionen unterliegen, um die Einhaltung
des Übereinkommens und seine korrekte Anwendung zu gewährleisten.
Indien, b) Ja, jedoch im Rahmen der der nationalen Regierung zur Verfügung stehenden Mittel.
37A-11.97
110
Kinderarbeit
Irak. GFTU: b) Ohne einen Einkommensersatz für die Familien wären diese Maßnahmen sinnlos. d) Es sollten die Worte „soweit erforderlich" hinzugefügt werden, da dies möglicherweise nur
in einzelnen Staaten wichtig ist.
Italien, a) Die Notwendigkeit einer Beteiligung staatlicher und nichtstaatlicher Stellen ist hervorzuheben. b) Die Programme sollten detaillierter sein und Bildung und Wiedereingliederung hervorheben. d) Eine derartige Ermittlung wäre auf lokaler Ebene einfacher, e) Ja, insbesondere in
ländlichen Gegenden, wo eine Kontrolle mit größeren Schwierigkeiten verbunden und die Kinderarbeit stärker verbreitet ist. 0 Ja. insbesondere in bezug auf den Fremdenverkehr und die Arbeit in
Haushalten, g) Bewertung der Familiensituation; Förderung der Beschäftigung Erwachsener; mehr
Bildung, Informierung und Sensibilisierung der öffentlichen Meinung.
CGIL, CISL, UIL: e) Nein. Für die in diesem Übereinkommen erfaßten Fälle sollte keine
Altersbeschränkung vorgeschrieben werden. Die Bestimmungen sollten gemäß Artikel 3 (1) des
Übereinkommens Nr. 138 auf alle Kinder unter 18 Jahren Anwendung finden, g) Siehe Antwort der
Regierung.
Jamaika, g) Behinderten Kindern ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
JEF: b) Es ist zu berücksichtigen, daß eine derartige Unterstützung von den dem Land zur
Verfügung stehenden Mitteln abhängig sein würde.
JCTU: e) Eine Altersgrenze von zwölf Jahren dürfte im Widerspruch zum Übereinkommen
Nr. 138 stehen, in dem ein Mindestalter für die Beschäftigung von 15 Jahren vorgeschrieben ist.
Japan, a) bis 0 Da es hinsichtlich der Verhältnisse der Kinderarbeit erhebliche Unterschiede
zwischen den Mitgliedstaaten gibt, ist es erforderlich, den Mitgliedern selbst die Entscheidung darüber zu überlassen, welchen Inhalt ihre Aktionsprogramme haben sollen. Dementsprechend sollte
in jedem Unterabsatz eine Formulierung wie beispielsweise „in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verhältnissen" eingefügt werden.
Jemen, a) Ja, um der Gesellschaft das Ausmaß des Problems und die damit zusammenhängenden
Gefahren bewußt zu machen, c) Ja, um das Bewußtsein für dieses Problem auf nationaler, Gemeinschafts- und Arbeitsstättenebene zu schärfen, e) Da junge Kinder schwächer sind, sollten die Programme darauf ausgerichtet sein, diese von der Aufnahme dieser Arbeitsform abzuhalten, f) Um den
Erfolg der Programme zu sichern, ist eine gewisse Flexibilität erforderlich.
FCCI: b) Ja, zumindest auf dem zum Erreichen dieses Zieles erforderlichen Mindestniveau.
c) Ja, insbesondere in Anbetracht der mangelnden Kenntnisse über Gefahren und negative Folgen
der Kinderarbeit, f) Viele Gesellschaften haben hinsichtlich der Mädchen eine konservative
Einstellung, mit Ausnahme des Schutzes der Privatsphäre des Mädchens, g) Das Problem der
teilweise behinderten Kinder sollte angesprochen werden.
FWU: Ja. g) Die Empfehlung sollte ferner Alternativen für den Ersatz des Familieneinkommens
bieten und den erforderlichen Lebensunterhalt für Familien vorsehen, da diese andernfalls gezwungen sind, ihre Kinder arbeiten zu lassen. Kinder über zehn Jahre leichte und sichere Arbeiten verrichten zu lassen ist besser als Straffälligkeit.
Jordanien, d) Nein. Die Maßnahmen sollten generell Anwendung finden und nicht auf einen
bestimmten Bereich begrenzt sein, g) In den Programmen sollten die Schulpflicht bis zu einem
gewissen Alter und die Wiedereingliederung hervorgehoben werden.
ACI: c) Die Medien sollten dazu eingesetzt werden, das Interesse der Öffentlichkeit wachzurufen. d) und e) Ja. 0 Mädchen sollte eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden; ferner
sind Maßnahmen zu ihrem Schutz zu ergreifen, da sie stärker als Jungen Mißbrauch und Belästigungen ausgesetzt sind, g) Das Bildungssystem sollte das Bewußtsein der Schüler und Studenten in
bezug auf die Ausbeutung und Mißhandlung von Kindern schärfen.
FJCC: a) Das Haupthindernis ist die Finanzierung, f) Dies dürfte auf einige Gesellschaften
zutreffen, nicht aber auf alle, d) und e) Ja. g) Der Schwerpunkt sollte die Bildung einschließlich der
kulturellen Bildung sein.
GFJTU: d) und e) Ja.
Kambodscha, g) Die Gesundheit der Kinder ist regelmäßig zu überwachen.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
111
Kamerun, e) Ja, da die genannten Arten von Arbeiten bis zu diesem Alter schwerwiegendere
körperliche und emotionale Folgen haben, f) In enger Zusammenarbeit mit den Sondereinrichtungen
für Jugendliche, g) Andere Ziele sollten die jeweiligen nationalen Verhältnisse widerspiegeln.
Kanada, a) Ja, sofern — wie in der Antwort auf Frage 7 c) vorgeschlagen — ausreichend Flexibilität bei der Definierung der „gefährlichen Arbeiten" gelassen wird. Siehe auch die Kommentare
unter Frage 1 zur Terminologie, b) Beispielsweise könnten Maßnahmen wie Gemeinschaftsunterstützungsprojekte, Wirtschaftsreformen, verbesserte Bildungsmöglichkeiten für Kinder, Berufsbildung
und Weiterbildung genannt werden. Siehe auch Antwort auf Frage 9 (2). Nach „einschließlich
Bildung" (12 b)) sind die Worte „oder sicherzustellen, daß diese zur Verfügung stehen" einzufügen.
Dies würde eine Beteiligung des staatlichen und privaten Sektors fördern, was im Einklang mit der
Notwendigkeit steht, die institutionelle Kapazität zu stärken, c) Es sollte ein Absatz hinzugefügt
werden, der vorsieht, daß die Kinder über ihre Rechte und die Eltern über die Risiken ihrer Kinder
informiert werden, e) Kindern unter 14 Jahren ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Ferner
ist der Ausdruck „besondere Aufmerksamkeit" zu klären. Junge Kinder sind physikalischen, chemischen und sonstigen Gefahren und einer wirtschaftlichen Ausbeutung gegenüber besonders anfällig.
f) Das Wort „Problem" ist in „Lage" abzuwandeln. In der Aktionsplattform von Peking ist von der
besonderen Anfälligkeit der Mädchen gegenüber Gewalt, sexueller Ausbeutung und Mißbrauch die
Rede, g) Vielleicht sollte auch behinderten Kindern, Kindersoldaten, Kindern aus niedrigeren
Kasten, Flüchtlingskindern sowie Kindern aus ethnischen Minderheiten und Stammeswaisen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Den Familien und Gemeinschaften sowie den Kindern
sollte Unterstützung gewährt werden.
CEC: c) Dieser Unterabsatz dürfte in a) inbegriffen und daher überflüssig sein, b) Hinzuzufügen
ist, daß die Kinderarbeiter über ihre Rechte zu informieren sind, f) Diese Art von Problem sollte
in Beratung mit den in Frage 13 a) genannten Parteien behandelt werden.
CNTU: g) Es ist nicht nur die Unterstützung der Kinder, sondern auch ihrer Familien sicherzustellen.
Kasachstan. Gewerkschaftsbund: g) Ja. Man sollte die besonderen Probleme sehr kleiner Jungen
berücksichtigen.
Katar, d) Ja, dies ist wichtig, um das Übel an der Wurzel zu packen, b) Probleme der Mädchen
können ernsthafte und weitreichende Folgen haben; ihre Auswirkungen auf die soziale Entwicklung
sind enorm.
Kenia, g) Kinderarbeit in der Unterauftragsvergabe und in der Heimarbeit.
COTU: a) Ja. Die Definition der extremen Formen der Kinderarbeit sollte detailliert sein, b) Ja,
die Kinderarbeit ist weitgehend unsichtbar, und es ist gängige Praxis, eine Art der Kinderarbeit
durch eine andere zu ersetzen, c) Ja, die öffentliche Meinung muß mobilisiert werden, um die
Kinderarbeit als eine unerträgliche Arbeitspraxis zu verurteilen, d) Einige Gemeinschaften sind
aufgrund wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Faktoren weitaus anfälliger, e) Ja, da diese
Altersgruppe am anfälligsten ist. f) Ja, die Mädchen sind potentielle Mütter und beaufsichtigen schon
früh andere Kinder, g) Man sollte sich mit den Arbeitsstätten befassen, in denen extrem ausbeuterische und ungesunde Verhältnisse herrschen.
Kolumbien. ANDI: g) Ja. Vorrang sollte die Schaffung von Mechanismen haben, die es gestatten, zuverlässige statistische Daten über die Anzahl der Kinderarbeiter, den Mißbrauch und die
Ausbeutung dieser Gruppen, ihre Bedürfnisse und alternative Lösungen zu erhalten. Ferner sind
Zentren aufzubauen, die feststellen und bescheinigen, daß ein Unternehmen auf Kinderarbeit verzichtet.
Republik Korea. FKTU: e) Die Worte „Kindern unter zwölf Jahren" sollten in „Jugendliche"
abgewandelt werden.
Kroatien, e) In den vorgeschlagenen Urkunden wird eine Altersgrenze von 18 Jahren festgesetzt. Es besteht kein Anlaß dazu, Kinder unter zwölf Jahren besonders hervorzuheben. Besondere
37A-1I.97
112
Kinderarbeit
Aufmerksamkeit sollte allen Kindern gewidmet werden, g) Die nationalen Programme eines jeden
Staates sollten Maßnahmen beinhalten, die der jeweiligen innerstaatlichen Lage angepaßt sind.
Kuba, e) Besondere Aufmerksamkeit sollte Kindern unter 15 Jahren gewidmet werden, f) Ja,
insbesondere diejenigen, die in Haushalten tätig sind, g) Ja, Programme, die sicherstellen, daß die
Bildungssysteme die gesetzlich vorgeschriebene Bildung vermitteln; hierzu zählen u.a. die erforderliche Infrastruktur, qualifizierte Lehrer, die ein angemessenes Gehalt beziehen, die Schaffung von
Arbeitsplätzen, Bildungsprogramme und Ausbildung für die Eltern arbeitender Kinder.
Kuwait, a) Ja, durch ministerielle Erlasse der zuständigen Stelle, b) Ja, vorgesehen werden sollten Sozialfürsorge, soziale Betreuung, Bildung und Gerichte für Jugendliche, e) Ja, indessen sollten
die betreffenden Ministerien Kindern aller Altersgruppen Aufmerksamkeit widmen, u.a. die Ministerien für Bildung, Gesundheit, soziale Angelegenheiten und Arbeit.
Libanon. Geklärt werden muß, ob unter dem Wort „unterstützen" eine Beratung oder eine materielle Unterstützung zu verstehen ist. Die Auslegung dieses Wortes sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, a) Die IAO sollte Daten über extreme Formen der Kinderarbeit bereitstellen, um den
Mitgliedstaaten gegebenenfalls Orientierungshilfe bei der Ausarbeitung ihrer Programme zur
Beseitigung derartiger Formen der Kinderarbeit zu leisten, b) Diesen Programmen kommt eine große
Bedeutung zu; indessen sind sie sehr breit angelegt und hängen von den innerstaatlichen Möglichkeiten ab. Inwieweit Unterstützung und direkte Dienste zu gewähren sind, ist unklar, da es sich
um mehrere Bereiche handelt, g) Den körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Kinder angepaßte
Ausbildungsprogramme, die es ihnen ermöglichen, eine ihrem Alter entsprechende Arbeit zu
verrichten, wobei das in jedem Mitgliedstaat vorgeschriebene Mindestalter für die Zulassung zur
Beschäftigung einzuhalten ist.
Litauen. ULTU: Besondere Aufmerksamkeit sollte Kindern unter 14 Jahren gewidmet werden.
Luxemburg, b) Diese Bestimmung sollte in das vorgeschlagene Übereinkommen aufgenommen
werden, da die Gewährung von Unterstützung und Diensten für die Abschaffung der Kinderarbeit
von allergrößter Bedeutung ist. g) Es ist an die Wanderarbeitnehmer zu denken.
Malaysia. MTUC: g) Vorgesehen werden sollten eine Schulpflicht bis zu 15 Jahren sowie
Berufsschulen für Kinder, die die Schule vorzeitig verlassen.
Marokko. In der Empfehlung sollte vorgesehen werden, daß die zuständigen Stellen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen sollten, um sicherzustellen, daß arbeitende Kinder ausreichend über
die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren informiert werden, und um ihnen eine geeignete Arbeit
zuzuweisen, die ihre berufliche und soziale Integration erleichtert.
Mauritius. CMT: a) Ja, dies ist im Interesse der Regierung, b) Ja, Bildungserwerb sollte bis
zu einem bestimmten Alter obligatorisch sein, c) und d) Ja. e) Ja, besondere Aufmerksamkeit sollte
allen Kindern unter zwölf Jahren gewidmet werden, f) Ja, um die Mädchen vor der Prostitution zu
schützen, g) Es sind Programme zur Bekämpfung des Kinderhandels zu nennen.
FCSU: a) Ja. b) Ja, dies ist eine unabdingbare Voraussetzung für ein ungehindertes Aufwachsen
und die Wiedereingliederung des Kindes, c) Ja, durch Informierung, Bildung und Ausbildung, d) Ja,
die betreffenden Stellen müssen geeignete Anschlußmaßnahmen ergreifen, e) und f) Ja. g) In Zusammenarbeit mit dem Eltern- und Lehrerverband sind vom Vorschulalter an nationale Programme in
den Schullehrplan aufzunehmen.
Mexiko, b) Es sollte nicht übersehen werden, daß es sich hier um eine schwierige Aufgabe handelt und daß Sozialprogramme zur Verbesserung der Lebensbedingungen Jugendlicher schrittweise
eingeführt werden sollten. Angesichts der Höhe der erforderlichen Investitionen dürften einige
Länder mit der Einführung dieser Programme Schwierigkeiten haben, c) Sensibilisierungsprogramme würden dazu beitragen, daß Arbeitgebern, Eltern und der Gesellschaft die Gefahren bewußt
werden, die durch eine zu frühe Arbeitsaufnahme der Kinder und die unerträglichen Formen der
Kinderarbeit gegeben sind, insbesondere wenn es sich um eine Gefährdung der Gesundheit, der
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
113
Sittlichkeit und des Wohlbefindens von Kindern handelt, d) Ja, indessen kann bei einer illegalen
Arbeit von Kindern eine derartige Ermittlung nur mittel- und langfristig Erfolge zeitigen, da die
Tatsache, daß derartige Tätigkeiten im Verborgenen ausgeübt werden, das Tempo entsprechender
Abhilfemaßnahmen beeinflußt, f) Ja, in einigen Ländern sind Mädchen häufiger und in jüngeren Jahren von der Kinderarbeit betroffen.
Namibia, a) Durch Sensibilisierungs- und Aufklärungskampagnen, b) Programme dieser Art
würden die Rechte des Kindes schützen, d) Gemeinschaften kann Hilfestellung geboten werden,
damit ihnen die Gefahr der Kinderarbeit und deren negative Auswirkungen bewußt werden, e) Ja,
da sie anfällig sind, f) Mädchen sollten insbesondere vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Mißbrauch geschützt werden.
Nationale Gewerkschaft der namibischen Arbeitnehmer (NUNW): e) Nein.
Neuseeland, a) bis f) Die beschriebenen Maßnahmen gehen zu sehr ins Detail und schließen
nicht alles ein. Obgleich ihr Nutzen unbestreitbar ist, würde ihre Durchführung je nach der innerstaatlichen Politik und Praxis unterschiedlich ausfallen, f) In der Aktionsplattform von Peking
werden eine Reihe strategischer Ziele und Aktionen zum Schutz der Mädchen genannt, die für die
vorgeschlagene Urkunde relevant sind und von Mitgliedstaaten bei der Förderung und Unterstützung
von Programmen berücksichtigt werden sollten, die den besonderen Problemen der Mädchen
gewidmet sind.
NZEF: Obgleich die Maßnahmen an sich von Nutzen sind, ist nicht an die Schwierigkeiten
gedacht worden, die vielfach bei deren Durchführung auftreten könnten.
NZCTU: a) und c) bis 0 Ja.
Nicaragua, b) Ja, mit Unterstützung des UNICEF, der nichtstaatlichen Organisationen, des
IPEC und der mit der Arbeiterbildung befaßten Stellen, g) Verbrechen gegen Kinder sind auf internationaler Ebene zu bestrafen, und zwar unabhängig von dem Land, in dem sie begangen worden
sind.
Niederlande, b) Diese Bestimmung sollte den folgenden Wortlaut erhalten: „sowohl Kindern
als auch ihren Familien eine direkte Unterstützung und Dienste, einschließlich Bildung, zu gewähren". e) Kinder unter zwölf Jahren sollten nicht arbeiten. Für sie sollte ein Schulbesuch von
mindestens vier bis fünf Stunden täglich vorgeschrieben sein, g) Es ist insbesondere an Kinder aus
niedrigeren Kasten, Flüchtlingskinder, Kinder aus ethnischen Minderheiten, Stammeswaisen und
behinderte Kinder zu denken.
FNV: g) Ja. Es ist zu ermitteln, inwieweit in der Unterauftragsvergabe und in der Heimarbeit
auf Kinderarbeit zurückgegriffen wird.
Norwegen, e) Es ist von „jungen Kindern" zu sprechen. Der Hinweis auf die Altersgruppe von
zwölf Jahren könnte das im Übereinkommen Nr. 138 festgelegte Mindestalter von 15 Jahren schwächen. g) Norwegen unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Verband der norwegischen Wirtschaft und Industrie (NHO): e) Ja.
Österreich, e) Ja. Es wird allerdings darüber hinausgehend vorgeschlagen, die Altersgrenze für
die Widmung besonderer Aufmerksamkeit von zwölf Jahren auf 14 Jahre anzuheben, g) Die Empfehlung sollte die wichtige Funktion der Menschenrechtserziehung herausstreichen. Das Geflecht
der komplizierten Ursachen für Kinderarbeit sollte durch geeignete didaktische Mittel aufgezeigt
werden.
WKÖ: Ja.
Oman. CCIO: a) bis f) Ja. g) Den Kindern, die ihre Bildung nicht abgeschlossen haben, ist eine
Ausbildung zu bieten, um sie auf eine Beschäftigung vorzubereiten.
Pakistan, a) Dies würde eine Möglichkeit zu einem direkten Ansatz bieten, b) Diese Maßnahmen sind erforderlich. Indessen können Entwicklungsländer die finanziellen und materiellen Anforderungen nicht selbst erfüllen. Eine Unterstützung seitens internationaler Organisationen ist erforderlich. c) Dies ist unbedingt erforderlich, insbesondere für Länder mit extremer Armut, d) Es ist
37A-11.97
114
Kinderarbeit
erforderlich, die Bereiche zu ermitteln, in denen Kinder einer Gefahr ausgesetzt sind, e) Kinder
unter zwölf Jahren verdienen eine besondere Behandlung, da sie sich der mit gefährlichen Arbeiten
verbundenen Risiken nicht bewußt sind. 0 Eine derartige Maßnahme ist nicht erforderlich. Die
Probleme der Kinder sind in der Regel die gleichen, unabhängig vom Geschlecht, g) Ja. In Entwicklungsländern ist eine Sonderausbildung für die Überwachungsorgane erforderlich.
Panama, g) Ja, Eltern und Pädagogen sind zu sensibilisieren, damit Kinder nicht arbeiten müssen.
Peru, b) Ja, um ihr psychisches und soziales Wohlergehen sicherzustellen, c) Den Massenmedien kommt eine wichtige Rolle bei der Sensibilisierung aller Gesellschaftsschichten in bezug auf
die tatsächlichen Lebensbedingungen in ihrem jeweiligen Land zu. d) Die gefährdeten Kinder sollten
ermittelt werden, e) Ja, da es sich um die anfälligste Gruppe handelt. 0 Nein, im Bereich der
Kinderarbeit kann kein Unterschied zwischen Jungen und Mädchen gemacht werden.
Philippinen, a) Ja, indessen sollte eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, insbesondere
deswegen, weil einige Mitglieder möglicherweise nicht in der Lage sind, unverzüglich bestimmten
Formen der Kinderarbeit ein Ende zu setzen. Die Programme sollten Ziele vorgeben, b) Von den
Mitgliedern kann nicht verlangt werden, derartige Aktionsprogramme zu unterstützen. Derartige
Programme können nach einer Intervention durchgeführt werden, um der Familie des Kinderarbeiters eine Einkommensquelle zu bieten, d) Bei Interventionen sollte die ganze Familie berücksichtigt werden, f) Dies sollte eine Priorität sein, g) Schuldknechtschaft und Bauarbeiten für Jungen.
Polen. OPZZ: f) Ja. g) Ja. Die Programme sollten gesundheitliche, soziale und rechtliche
Unterstützung bieten.
Portugal, a) bis e) Schwerpunkte dieser Programme wären eine Diagnose der Lage auf der
Grundlage der Erhebung und Analyse von Daten, Unterstützung im Bereich der Bildung, der
Gesundheit und der sonstigen Fürsorge für Familien, Bewußtseinsschärfung und Mobilisierung der
öffentlichen Meinung, Ermittlung von Beschäftigungen und Bereichen, in denen Interventionen
Priorität haben sollten, sowie besondere Maßnahmen für Kinder unter zwölf Jahren, f) Ein Unterschied zwischen Jungen und Mädchen in bezug auf die Ausbeutung der Kinderarbeit wäre für
Industrieländer vielleicht nicht relevant, in anderen Regionen sieht die Wirklichkeit jedoch anders
aus.
CIP: a) bis f) Ja.
CGTP: a) Ja. Der Grund dafür, daß diese Verhältnisse weiterbestehen, ist u.a. daran zu sehen,
daß diese Formen der Kinderarbeit im Verborgenen existieren und daß nicht darüber gesprochen
wird, b) Ja. Es reicht nicht aus, Gesetze zu erlassen; es ist wichtiger, einen wirksamen Schutz für
Kinder vorzusehen und ihnen alternative Möglichkeiten im Leben zu bieten, d) Ja. Die Kinderarbeit
tritt nicht in jeder Region im selben Ausmaß auf. Dies ist zu berücksichtigen, wenn Maßnahmen zur
Abschaffung der Kinderarbeit ergriffen werden, e) Ja. Jüngere Kinder sind stärker der Gefahr einer
Ausbeutung ausgesetzt. 0 Ja und nein. In den westlichen Ländern ist es möglicherweise überflüssig,
einen Unterschied zu machen; indessen kann dies in anderen Weltregionen erforderlich sein, in
denen Frauen aus kulturellen Gründen Männern immer noch untergeordnet werden. Aus diesem
Grund könnte es erforderlich sein, der speziellen Lage von Mädchen Rechnung zu tragen, insbesondere was die Knechtschaft und die sexuelle Ausbeutung anbelangt.
Russische Föderation, a) Hierzu könnten Geldmittel für bestimmte Dienste zählen, die bereitgestellt werden, um das Problem ans Licht zu bringen, sowie der Schutz von Kindern, die eine
extreme Form der Kinderarbeit ausüben, und die Durchführung von Informations- und Bildungskampagnen.
San Marino, g) Es ist an die Folgen zu denken, die sich aus Wanderungen ergeben. Ferner sind
Kinder in Kriegen und Bürgerkriegen sowie irregulär adoptierte Kinder zu berücksichtigen.
Schweiz. Schweizerischer Arbeitgeberverband: b) Es müssen die zur Verfugung stehenden Mittel berücksichtigt werden. Ferner sind Anstrengungen zur Verbesserung der Bildungssysteme von
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
115
entscheidender Bedeutung. 0 Ja. aber das Problem der Mädchen läßt sich vielleicht besser durch
eine Erziehung lösen.
SGB: e) und g) Unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Simbabwe, g) Behinderte oder kulturbedingt benachteiligte Mädchen.
Slowakei, e) Besondere Aufmerksamkeit sollte allen Kindern unter 18 Jahren gewidmet werden.
f) Die besonderen Probleme sind für Mädchen und Jungen identisch.
Slowenien, e) Alle Kinder sollten die gleiche Aufmerksamkeit erhalten, g) Flüchtlingskinder.
Spanien, b) bis d) Ist von besonderer Bedeutung, e) Die Notwendigkeit liegt auf der Hand, f) Ja,
sofern es sich um spezielle Probleme handelt.
UGT: a) Ja. Es sollten angemessene Maßnahmen zur Verhinderung der extremen Formen der
Kinderarbeit durchgeführt werden, b) Ja. Die Einbeziehung der Gemeinschaft und der Familien ist
wichtig, g) Die wirtschaftliche Lage der Familien von Kinderarbeitern sollte verbessert werden.
CCOO: g) Es sollte sichergestellt werden, daß die Kinder eine abgeschlossene Bildung erhalten
und daß ihre volle körperliche und seelische Entwicklung gesichert ist.
Sri Lanka, g) Besondere Aufmerksamkeit sollte den Kindern gewidmet werden, die in Haushalten tätig sind.
Südafrika, a) „Ermitteln" und „anprangern" sind unterschiedliche Maßnahmen, die vielleicht
getrennt aufgeführt werden sollten, b) Ja, aber im Rahmen der Mittel des Mitgliedstaats, g) Es sollten Anstrengungen unternommen werden, um Kindern zuzuhören und ihre Belange zu berücksichtigen.
BSA: a) und b) Ja. Die aufgezählten Maßnahmen hätten weitaus mehr Wirkung als strafrechtliche Schritte, d) In bezug auf die Gemeinschaften sollte der gesamte Kontext und nicht nur
beispielsweise ein Wirtschaftssektor gesehen werden, e) Ja, zu diesen besonderen Maßnahmen
könnte ein völliges Verbot zählen, das sich sowohl an Arbeitgeber als auch an Eltern richtet, f) Ja,
da Mädchen gegenüber verdammenswerten und extremen Formen der Kinderarbeit wie Prostitution
und Pornographie anfälliger sind, g) Programme zur Bekämpfung der Armut, insbesondere in sehr
armen Gemeinschaften.
Sudan, e) Kindern unter zwölf Jahren sollte es nicht erlaubt sein, eine Arbeitsstätte zu betreten.
f) Den Mädchen muß mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden, g) Es sollte eine Ausnahme für
Kinder vorgesehen werden, die eine Berufsausbildung erhalten.
Vereinigte Republik Tansania, f) Ja, da es sich um die anfälligste Gruppe handelt, die einer
sexuellen Belästigung und Diskriminierung ausgesetzt ist. g) Behinderte Kinder.
Tschechische Republik. ABE CR: a) und b) Ja. c) bis f) Nein.
CEU: a) bis e) Ja. f) Nein.
CMK OS: a) bis f) Ja. e) Es sollte von jungen Kindern anstatt von Kindern unter zwölf Jahren
gesprochen werden, g) Unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Türkei, b) Vor den Worten „ihnen direkte Unterstützung ..." ist „soweit möglich" einzufügen.
TISK: a) Ja, aber es ist unklar, was unter „extremen Formen der Kinderarbeit" zu verstehen
ist. b) Ja, indessen sollte das Ziel verfolgt werden, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und den
Schulbesuch sicherzustellen, da es zur Zeit unrealistisch ist, Kinder von der Aufnahme einer Arbeit
abzuhalten, f) In diesem Abschnitt sind die Alterskriterien unklar.
TÜRK-IS: d) Ja, es wäre von großem Nutzen, Ausbildungszentren für Lehrlinge, Betriebseigentümer und Familien arbeitender Kinder zu erreichen und ihnen zu erläutern, welche Arbeitsbedingungen für Kinder besonders gefährlich sind, g) Ja, als Straßenverkäufer und im Landwirtschaftssektor tätige Kinder.
TEKSIF: e) und g) Unterbreitet dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
37A-11.97
116
Kinderarbeit
Uganda, g) Es sollten nationale Aktionsprogramme zur Mobilisierung der erforderlichen Mittel
durchgeführt werden.
Ukraine, a) Ja, zur Bekämpfung von Mißbräuchen im Bereich der Kinderarbeit ist dies ein entscheidender Schritt, b) Bei der Unterstützung dieser Kinder und ihrer Familien hat der Staat eine
Rolle zu spielen. Die Tätigkeiten sollten auf eine Wiedereingliederung und finanzielle Unterstützung
abzielen, c) Es könnten Informationsblätter zu diesem Thema ausgearbeitet werden, und die Öffentlichkeit könnte in die Ermittlung der Fälle extremer Formen der Kinderarbeit einbezogen werden.
d) Derartige Gemeinschaften sollten registriert werden, wobei ihr nationaler und religiöser Hintergrund zu berücksichtigen ist. Um keinen Widerstand aufkommen zu lassen, sollte dieses Problem
behutsam und konkret angegangen werden, e) Der Einsatz von Kindern unter zwölf Jahren sollte als
Verbrechen gegen die Gesellschaft behandelt werden.
Uruguay, g) Die Programme sollten eine Bildung für die Welt der Arbeit unterstützen.
Arbeitgeber: 0 Die Ziele sollten genau angegeben werden, g) Allgemeine und Berufsbildung
sowie Einkommenssicherung für Eltern.
Arbeitnehmer: e) Kindern unter 14 Jahren sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Venezuela. INAM: a) bis f) Ja. Derartige Programme sind zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen erforderlich, die eine Arbeit unter Umständen verrichten, die ihr körperliches, seelisches und soziales Wohlbefinden gefährden.
SENIFA: c) Es sollten Datenbanken eingerichtet werden, die Daten über extreme Formen der
Kinderarbeit in einem jeden Land enthalten. Diese Daten sollten über die Massenmedien, u.a. über
das Internet, verbreitet werden.
CTV: a) bis 0 Ja, um den Staat stärker einzubeziehen.
Vereinigte Staaten. Im allgemeinen ja, jedoch mit den unten aufgeführten Ausnahmen, a) Dies
könnte sich als problematisch erweisen, wenn die im Übereinkommen oder in der Empfehlung
enthaltenen Normen über „extreme Formen der Kinderarbeit" so abgefaßt werden, daß einige der
in den Vereinigten Staaten den Kindern offenstehenden Arbeitsmöglichkeiten verboten werden. Siehe
Kommentare zu den Fragen 7, 8 und 11. b) bis d) Dies dürfte insoweit annehmbar sein, als
empfohlen würde, daß die Regierungen Kinder aus unerträglichen Situationen herausnehmen, ihnen
geeignete Unterstützung in vielfacher Form bieten und erhebliche Anstrengungen im Bereich der
Sozialhilfe und der Bildung unternehmen sollten. Die IAO sollte eine gewisse Auslegung und
Orientierungshilfe in bezug auf Ausdrücke wie „Wiedereingliederung" und „soziale Integration"
bieten. Es wird davon ausgegangen, daß die „Wiedereingliederung" und „soziale Integration"
insbesondere auf die Fälle zutreffen würden, in denen Kinder durch Schuldknechtschaft, Prostitution
und dergleichen ausgebeutet wurden, e) Ja. Um das Problem der Kinderarbeit zu lösen, muß man
Prioritäten setzen. Es ist daher sinnvoll, sich zuerst mit den anfälligsten Kindern zu beschäftigen.
Die Vereinigten Staaten könnten einer derartigen Bestimmung zustimmen, wenn diese so auszulegen
ist, daß von der Regierung erwartet wird, der Gesundheitsfürsorge oder Bildung für diese beschäftigten Kinder „besondere Aufmerksamkeit" zu widmen, f) Siehe Kommentar zu e). In den amerikanischen Gesetzen über die Kinderarbeit wird kein geschlechtsbedingter Unterschied zwischen
Kindern gemacht. Aus diesem Grund würde diese Bestimmung problematisch sein.
USCIB: a) Ja, wobei aber die in Frage 7 c) angesprochenen Punkte auszuklammern sind, b),
c) und d) Ja. e) Nein. Es handelt sich um die Beseitigung der extremen Formen der Kinderarbeit.
Die Einführung von Altersunterschieden würde das Thema verwässern und das Übereinkommen
Nr. 138 unterlaufen, f) und g) Nein, der Schwerpunkt des Übereinkommens und der Empfehlung
sollte die Beseitigung der extremen Formen der Kinderarbeit unabhängig von Rasse, Geschlecht
usw. sein.
AFL-CIO: a) bis d) Ja. f) und g) Unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Vereinigtes Königreich, a) Ja, die IAO sollte Beratung in bezug auf die Ermittlung erfolgreicher
Ansätze bieten, b) Ja, es sollte deutlich herausgestellt werden, daß es sich hier um einen schrittweise
durchzuführenden Prozeß handelt und daß von den Mitgliedstaaten nicht erwartet wird, all diese
Initiativen so durchzufuhren, daß sie unverzüglich Wirkung zeigen, sondern daß die Staaten Prioritäten in bezug auf die geeignetsten und dringendsten Initiativen setzen können. Ein wirksames Mittel
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
117
zur Inangriffnahme vieler dieser Probleme dürfte der Ausbau des Bildungssektors des jeweiligen
Landes als Teil einer umfassenderen Strategie zur Armutsbekämpfung sein, d) Ja, es sollten u.a.
Kinder mit schwachen Familienbanden erfaßt werden, die auf der Straße leben oder arbeiten bzw.
im Land selbst Vertriebene oder Flüchtlinge sind. Ermittelt werden sollten Gruppen, die besonders
anfällig und einer Ausbeutung ausgesetzt sind, sowie Kinder aus ethnischen Minderheiten, um vorbeugende und Abhilfemaßnahmen zur Erfüllung der Bedürfnisse dieser Kinder im Rahmen ihrer
jeweiligen Gemeinschaften zu ergreifen, e) Ja, einige Kinder sind bereits im Alter von etwa 13 Jahren durchaus in der Lage und bereit, eine leichte, nichtindustrielle Teilzeitarbeit zu verrichten.
Indessen scheint es angebracht, Kinder unter diesem Alter etwas anders zu behandeln, ohne dabei
jedoch Kindern über zwölf Jahren weniger Aufmerksamkeit zu schenken. Das Ziel sollte die Beseitigung aller Formen der unerträglichen Kinderarbeit sein, wobei besondere Aufmerksamkeit den
anfälligsten Gruppen, u.a. Kindern unter zwölf Jahren, zu widmen ist. f) Ja, den anfälligsten
Gruppen sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Der derzeitige Wortlaut läßt jedoch
den Schluß zu, als hätten lediglich Mädchen besondere Probleme. Selbst wenn dies in den meisten
Fällen zutrifft, können sowohl Jungen als auch Mädchen je nach ihren Umständen besondere
Probleme haben. Die Empfehlung sollte entsprechend dem Ergebnis der Vierten Weltfrauenkonferenz die besonderen Probleme von Mädchen voll berücksichtigen, g) Ja, behinderte Kinder.
TUC: b) Ja, jedoch sind die Worte „und ihre Familien" hinzuzufügen. Ferner ist nach den
Worten „psychologische Bedürfnisse" die Formulierung „und die finanziellen Bedürfnisse ihrer
Familie" einzufügen, d) Ja. Nach „besonderen Risiko" ist folgendes hinzuzufügen: „wie beispielsweise Straßenkinder, Kinder, die Gefahr laufen, zu Straßenkindern zu werden, und Kinder,
die dem Risiko ausgesetzt sind, Opfer des Kinderhandels zu werden", e) Die folgende Formulierung
wäre geeignet: „besondere Aufmerksamkeit den Beschäftigungsformen zu widmen, die für junge
Kinder besonders gefährlich sind", damit die Bedeutung der im Übereinkommen Nr. 138 festgesetzten Altersgrenze von 15 Jahren nicht verringert wird, f) Folgendes ist hinzuzufügen: „wie beispielsweise Diskriminierung in bezug auf ihren Zugang zur Bildung sowie ihre Tätigkeit in Beschäftigungsformen, die eine besondere Gefährdung ihrer reproduktiven Gesundheit darstellen", g) Ferner
ist folgendes hinzuzufügen: „die Beziehungen zwischen der Ausbeutung von Kindern und sonstigen
Verstößen gegen einschlägige IAO-Normen zu prüfen und zu ermitteln, in welchem Ausmaß im
Bereich der Unterauftragsvergabe, in der Heimarbeit, in Haushalten und in der Landwirtschaft auf
Kinderarbeit zurückgegriffen wird".
Zypern, f) Ja, indessen sollte bei den Maßnahmen kein Unterschied zwischen Mädchen und
Jungen gemacht werden.
Die meisten Antworten sprachen sich für die in dieser Frage vorgeschlagenen
Programmteile aus. Ferner wurden in vielen Antworten einzelne Vorschläge für
eine Erweiterung der Liste unterbreitet. Einige Länder waren der Auffassung, daß
Umfang und Einzelheiten der innerstaatlichen Programme ausschließlich auf
innerstaatlicher Ebene festgelegt werden sollten, so daß die Programmteile von
den innerstaatlichen Verhältnissen abhängen würden. In anderen Antworten wiederum wurden Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit geäußert, ausreichende
Mittel zur Förderung und Unterstützung derartiger Programme bereitzustellen.
Die Bestimmungen der Frage 12 sind als Absatz 3 in den Punkt 14 übernommen worden, so daß nun alle Bestimmungen über innerstaatliche Programme in
einem Punkt zusammengefaßt sind. Aufgrund der redaktionellen Änderung fallen
die umstrittenen Worte „fördern" und „unterstützen" weg. Die Reihenfolge der
Unterabsätze ist geändert worden: um ihre besondere Bedeutung bei der Abschaffung aller extremen Formen der Kinderarbeit hervorzuheben, sind die Punkte, die
sich mit sehr jungen Kindern und Mädchen (frühere Unterabsätze e) und f))
befassen, zu b) und c) geworden.
Der ursprüngliche Absatz b) [d) in den vorgeschlagenen Schlußfolgerungen]
ist geringfügig geändert worden, um die Betonung auf die Maßnahmen zu legen,
37A-11.97
118
Kinderarbeit
die ergriffen werden müßten, um Kinder von den extremen Formen der Kinderarbeit wegzuholen und sie wiedereinzugliedern. In den meisten Antworten wurde
der ursprüngliche Unterabsatz c) [e) in den vorgeschlagenen Schlußfolgerungen]
bejaht. Dem Vorschlag, ausdrücklich Kinder und ihre Eltern zu nennen, ist Folge
geleistet worden. Von „zielgerichteten" Kampagnen zu sprechen, dürfte überflüssig sein, da Programme, die sich an bestimmte Gruppen richten, naturgemäß
zielgerichtet sind.
Auch der ursprüngliche Unterabsatz d) [f) in den vorgeschlagenen Schlußfolgerungen] stieß auf große Unterstützung. Einige Regierungen schlugen hingegen
vor, statt von „Gemeinschaften" eher von „Sektoren" zu sprechen, um die Möglichkeit auszuschließen, daß Maßnahmen als diskriminierend gegenüber bestimmten Gemeinschaften angesehen werden könnten.
Auch der frühere Unterabsatz e) stieß wegen der besonderen Anfälligkeit sehr
junger Kinder gegenüber einer Ausbeutung und wegen ihrer altersbedingten
Unfähigkeit, Risiken und Gefahren einzuschätzen, auf Zustimmung. In einigen
Antworten wurde vorgeschlagen, von „jungen Kindern" statt von Kindern unter
zwölf Jahren zu sprechen, da eine feste Altersgrenze das im Übereinkommen
Nr. 138 festgesetzte Mindestalter unterlaufen könnte. Es ist keinesfalls beabsichtigt, mit dieser Bestimmung bestehende Normen zu unterlaufen. Im Übereinkommen Nr. 138 ist für leichte Arbeiten in Ausnahmefällen eine unterste Altersgrenze
von zwölf anstatt von 15 Jahren vorgesehen. Bei der Festsetzung von Prioritäten
für Maßnahmen hat sich das IPEC auch die anfälligsten Kinder als Zielgruppe
gesetzt, einschließlich sehr junger Kinder unter zwölf Jahren.
Angesichts der Anzahl von Antworten, in denen darauf hingewiesen wurde,
daß Mädchen ganz besonders einer Ausbeutung und einem Mißbrauch gegenüber
anfällig sind, wurde anstelle von „Probleme" das Wort „Lage" verwendet. Mit
dieser Formulierung wird auch den Bemerkungen Rechnung getragen, die die
implizite Schlußfolgerung vermeiden wollten, daß Jungen keine ernsthaften Probleme hätten. Daß Mädchen in der IPEC-Strategie als vorrangige Zielgruppe
ermittelt wurden, ist auf eine Reihe von Gründen zurückzuführen: ihre Arbeit ist
oft unsichtbar, ihre Sozialisierung ist auf eine größere Fügsamkeit ausgerichtet,
der Bildung der Jungen wird oft Vorrang vor derjenigen der Mädchen eingeräumt
usw. Einige Länder vertraten die Auffassung, daß diese Bestimmung diskriminierend sein könnte. Diese Bestimmung wird als Unterabsatz c) in die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen aufgenommen.
In Unterabsatz g) wurde die Frage gestellt, ob weitere Punkte zu nennen
seien. In zahlreichen Antworten wurde vorgeschlagen, eine Bestimmung über
besonders anfällige Kinder wie behinderte Kinder, Wanderarbeitnehmer im Kindesalter, obdachlose oder verlassene Kinder, in Haushalten tätige Kinder, Kinder,
die ethnischen Minderheiten oder niedrigeren Kasten angehören, Waisenkinder
aus Stämmen, Kindersoldaten usw. in den Text aufzunehmen. Aufgrund dieser
Kommentare ist eine Bestimmung hinzugefügt worden, der zufolge anderen Gruppen von Kindern, die besonders anfällig sind oder besondere Bedürfnisse haben,
Beachtung zu schenken ist, wobei auf die Tatsache hingewiesen wird, daß den
Bedürfnissen verschiedener Gruppen von Kindern je nach der innerstaatlichen
Lage und den überwiegenden extremen Formen der Kinderarbeit bei der Planung
der Programme Rechnung zu tragen ist.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
119
Einige Arbeitnehmerverbände schlugen vor, spezielle Forschungen über die
Beziehung zwischen der Ausbeutung der Kinderarbeit und den Verstößen gegen
einschlägige IAO-Normen und zur Ermittlung des Ausmaßes der Kinderarbeit in
der Unterauftragsvergabe und in der Heimarbeit durchzuführen.
Fr. 13
Sollte die Empfehlung vorsehen, daß die Bestimmung der Arten von
Arbeit, auf die Frage 7 c) Anwendung findet,
a) in Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, und
soweit wie möglich in Beratung mit Fachleuten wie Medizinern,
Fachkräften für Kindesentwicklung und Fachkräften für Arbeitsschutz erfolgen sollte;
b) unter voller Berücksichtigung der einschlägigen internationalen
Arbeitsnonnen erfolgen sollte;
c) unter voller Berücksichtigung der körperlichen und psychosozialen
Entwicklung des Kindes erfolgen sollte;
d) in regelmäßigen Abständen überprüft und erforderlichenfalls
geändert werden sollte?
Unterabsatz a)
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 101. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana,
Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak,
Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun,
Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea,
Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien,
Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 0.
Sonstige: 4. Libanon, Mexiko, Neuseeland, Vereinigte Staaten.
37 A-11.97
120
Kinderarbeit
Unterabsatz b)
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 99. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile,
China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El
Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Irak, Irland, Italien,
Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Mongolei, Myanmar,
Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan,
Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, SaudiArabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri
Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania,
Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine,
Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 1. Indien.
Sonstige: 4. Libanon, Mexiko, Neuseeland, Vereinigte Staaten.
Unterabsatz c)
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 102. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana,
Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak,
Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap
Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba,
Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius,
Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal,
Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan,
Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 0.
Sonstige: 2. Mexiko, Vereinigte Staaten.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
121
Unterabsatz d)
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 103. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana,
Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak,
Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun,
Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea,
Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia,
Malta, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz,
Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika,
Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad,
Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay,
Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 1. Neuseeland.
Sonstige: 1. Mexiko.
Ägypten, a) Ja, um die Beratungsbasis zu verbreitern und einen umfassenden Überblick über
alle Aspekte des Problems und dessen Lösungen zu erhalten.
Algerien. UNEP: a) bis d) Ja.
CGOEA: a) bis c) Ja.
Äthiopien, a) Ja, zur Bestimmung dieser Arten von Arbeit ist Fachwissen aus verschiedenen
Bereichen erforderlich.
Australien, a) Ja. Indessen dürfte es mit Schwierigkeiten verbunden sein, Beratungen mit
Arbeitgebern durchzuführen, die auf extreme oder ausbeuterische Formen der Kinderarbeit zurückgreifen, da diese oft illegal tätig sind und nicht in Arbeitgeberverbänden vertreten sein dürften.
ACTU: Diese Bestimmung sollte mit den folgenden Änderungen Teil von Punkt 7 c) des Übereinkommens sein: a) Die Worte „soweit solche bestehen" sind zu streichen, c) Die Worte „körperlichen und psychosozialen Entwicklung" sind durch „schulischen" zu ergänzen.
Benin, d) Ja, wobei die wissenschaftlichen und technologischen Innovationen Berücksichtigung
finden sollten.
Chile, d) Ja. Indessen schlägt die Regierung den folgenden Wortlaut vor: „vorbehaltlich einer
regelmäßigen Überprüfung, soweit erforderlich".
Dänemark, b) Ja, obgleich dies nicht zur Folge haben sollte, daß ein zu niedriges Niveau festgesetzt wird.
LO/FTF: a) Die Worte „soweit solche bestehen" sind zu streichen.
Deutschland. BDA: b) Das Wort „voller" sollte gestrichen werden, da unter Umständen nicht
jede einzelne Bestimmung anderer IAO-Normen berücksichtigt werden kann.
37A-U.97
122
Kinderarbeit
El Salvador, a) Ja, dank dieser Vorgehensweise wäre eine stärkere Unterstützung gewährleistet.
c) Ja, da Kindern besondere Rechte zustehen, muß ihre Entwicklung und Ausbildung gefördert werden. d) Ja, es ist unbedingt erforderlich, den theoretischen Rahmen neuen Gegebenheiten anzupassen.
Eritrea, a) Ja, dies würde dazu beitragen, daß die Ziele des Übereinkommens erreicht werden.
b) Dies könnte im Hinblick auf die Bewertung und bessere Durchsetzung von Nutzen sein.
Finnland, a) Dank dieser Art gemeinsamer Verantwortung kann auf das beste zur Verfügung
stehende Fachwissen über die vorherrschenden Verhältnisse und die für die Entwicklung der Kinder
wichtigen Faktoren zurückgegriffen werden. Auf nationaler Ebene sollte die Anwendung durch die
Ausarbeitung von Gesetzen in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer gefördert werden, d) Da das Ziel nicht unverzüglich überall erreicht werden kann,
muß die Lage in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden, um sicherzustellen, daß weiterhin
zumindest schrittweise Fortschritte erzielt werden.
SAK, STTK, AKAVA: Die Fragen 13 und 14 sollten in das Übereinkommen übernommen
werden.
Frankreich. CFDT: Unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Gabun, a) Ja, um sicherzustellen, daß das Übereinkommen kohärent und wirksam ist. d) Unterbreitet denselben Kommentar wie Benin.
COSYGA: d) Die dank bestehender Urkunden erzielten Fortschritte sollten nicht in Frage
gestellt werden.
Ghana, a) Dies ist im Konsens von allen einschlägigen Organen zu entscheiden, c) Ja, da die
Kinderarbeit nicht nur dem Kind selbst, sondern der sozioökonomischen Entwicklung der ganzen
Nation schadet, d) Ja, damit die Kompatibilität der Politiken und Programme mit den innerstaatlichen Verhältnissen gewährleistet ist.
GNCC: a) Nein, es reicht aus, die Arten gefährlicher Arbeit in Beratung mit den Verbänden
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu bestimmen, d) Auf diese Weise würden unvorhersehbare
Entwicklungen insbesondere im Bereich der Wissenschaft und der Technik sowie in der chemischen
Industrie Berücksichtigung finden.
Guatemala, a) Ja, um realistische und durchführbare Maßnahmen zu planen, c) Ja, im Einklang
mit der Politik zum Schutz der arbeitenden Kinder und Jugendlichen.
CACIF: d) Die unter a) genannten Gruppen sollten die Arten gefährlicher Arbeit bestimmen.
Zwecks Aufnahme neuer Formen gefährlicher Arbeiten und Streichung problemlos gewordener
Arbeitsformen sollte die Liste in regelmäßigen Zeitabständen überprüft werden.
Honduras. COHEP: b) Ja, um einen Unterschied zwischen Arbeit und Ausbeutung zu machen.
c) Ja, um die integrierte körperliche, geistige und soziale Entwicklung des Kindes zu gewährleisten.
d) Zumindest alle sechs Monate und vorbehaltlich der Ausarbeitung von Berichten.
CTH und FECESITLIH: c) Ja, weil es Kinder gibt, die zum Überleben arbeiten müssen.
Indonesien, b) Wie im Übereinkommen Nr. 138 vorgesehen.
Irak. GFTU: a) Da es sich bei den in Frage kommenden Arten von Arbeit um diejenigen handelt, die die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit gefährden, sollte der Text wie folgt geändert
werden: „... in Beratung mit Fachleuten für Bereiche, die die Kindesentwicklung berühren, und
Fachkräften für Arbeitsschutz ...".
Irland. ICTU: Unterbreitet dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
Italien. In der Empfehlung sollte ein Verbot aller Arten von Arbeit für Kinder unter 15 Jahren
vorgesehen werden. Der Zugang zur Beschäftigung von Kindern zwischen 15 und 18 Jahren sollte
dadurch geregelt werden, daß eine Liste der besonders gefährlichen Arten von Arbeit aufgestellt
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
123
wird, die für diese Altersgruppe zu untersagen sind. Diese Liste sollte angesichts der Entwicklung
neuer Tätigkeiten und Technologien erweiterungsfähig sein.
Jamaika. JCTU: a) bis d) Vielleicht sollte diese Frage eher im Übereinkommen behandelt werden.
Jemen, a) Eine Beratung ist wichtig; die Hinzuziehung von Fachleuten wie Medizinern, Fachkräften für Kindesentwicklung und Fachkräften für Arbeitsschutz dürfte der Informationssammlung
förderlich sein, b) Nur wenn die einschlägigen Normen von dem betreffenden Staat ratifiziert worden sind, d) Die Änderungen sollten keine negative Auswirkung auf die Interessen der Kinder haben.
FCCI: c) Es sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, entsprechende Möglichkeiten bereitzustellen. d) Ja, sofern keine grundsätzlichen Änderungen vorgenommen werden.
Jordanien, d) Ja, um Entwicklungen und Verhältnisse im Bereich der Kinderarbeit zu berücksichtigen.
ACI: a) Erforderlich sind eine Beratung durch Mediziner sowie sonstige Beratungen, b) Dies
könnte durch Seminare, Vorträge und eine Informierung der Öffentlichkeit erfolgen.
FJCC: a) Nein, dies ist überflüssig, da gesetzlich vorgesehen ist, daß alle Parteien hinzugezogen
werden müssen, b) Nein, da es Unterschiede hinsichtlich der innerstaatlichen Verhältnisse gibt.
c) Nein, dies ist für eine Norm zu subjektiv.
Kambodscha, a) In Übereinstimmung mit der IAO-Verfassung, b) bis d) In Übereinstimmung
mit den Übereinkommen Nr. 77 und 78 und dem Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche
Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten), 1965.
Kanada, a) Ferner sind Soziologen und fachkundige Interessengruppen der Gemeinschaft zu
nennen, die sich mit dem Problem der Kinderarbeit befassen, b) Nach „internationalen Arbeitsnormen" sind die Worte „oder ihre Grundsätze" einzufügen. Mit dieser Frage wird darüber hinaus
anerkannt, daß die grundlegenden Arbeitnehmerrechte und -pflichten, einschließlich der Abschaffung
der unerträglichsten Formen der Kinderarbeit, implizit in der IAO-Verfassung genannt werden.
c) Siehe Antwort auf Frage 7.
CEC: a) bis d) Ja. Um sicherzustellen, daß Entscheidungen in voller Kenntnis der jeweiligen
örtlichen Verhältnisse getroffen werden, ist eine aktive Beteiligung aller interessierten Parteien
erforderlich.
CNTU: a) bis d) Ja.
Kenia, d) Ja, entsprechend dem Beschluß der zuständigen Stelle nach Beratung mit den maßgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.
COTU: a) Ja, da alle genannten Gruppen ein Interesse an dieser Frage haben. Ein Anliegen der
Gewerkschaften ist die Qualität der künftigen Arbeitnehmer, einschließlich ihrer Gesundheit, b) Ja,
beispielsweise die Übereinkommen Nr. 13, 29, 100, 105, 122, 155, 161, 167, 170". In diesen
Übereinkommen sind die besten Praktiken definiert, d) Ja, da wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Praktiken dynamisch sind und einem Wandel unterliegen.
Kolumbien. DTT: Ja, sofern ein Unterschied zwischen Kindern unter zwölf Jahren, für die aufgrund ihres uneingeschränkten Arbeitsverbots keine ärztliche Untersuchung durchgeführt wird, und
arbeitenden Kindern zwischen zwölf und 17 Jahren gemacht wird, die einer obligatorischen
ärztlichen Untersuchung entsprechend den Übereinkommen Nr. 77, 78 und 79 unterliegen.
16
Übereinkommen (Nr. 13) über Bleiweiß (Anstrich), 1921; Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangsarbeit,
1930; Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts, 1951; Übereinkommen (Nr. 105) über die
Abschaffung der Zwangsarbeit, 1957; Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik, 1964;
Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeits-schutz, 1981; Übereinkommen (Nr. 161) über die betriebsärzüichen
Dienste, 1985; Über-einkommen (Nr. 167) über den Arbeitsschutz im Bauwesen, 1988; Übereinkommen
(Nr. 170) über chemische Stoffe, 1990.
37A-11.97
124
Kinderarbeit
Kuwait, b) Ja, um sicherzustellen, daß das Ziel des Übereinkommens Nr. 138 berücksichtigt
wird.
Libanon, a) Der Satz „... mit Fachleuten wie ... Arbeitsschutz erfolgen sollte" ist wie folgt zu
ersetzen: „Gremien, die sich mit dem Problem der Kinderarbeit befassen, die nach Auffassung der
zuständigen Stelle konsultiert werden sollten", b) Die einschlägigen Normen sollten eine Orientierungshilfe bieten, ohne daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, diese zu ratifizieren. Da
ein Mitgliedstaat möglicherweise nicht alle einschlägigen Normen ratifiziert hat, sollte das Wort
„voller" gestrichen werden.
Mauritius. CMT: a) Nein, die Regierung ist für die Wahrung der Interessen der Kinder zuständig und sollte demgemäß selbst einen Beschluß fassen, b) Ja. d) Nein, da sich die Probleme möglicherweise ändern.
FCSU: a) Ja. c) Ja, dies sind unabdingbare Voraussetzungen für das Wachstum des Kindes.
Mexiko, a) bis d) Die Mitgliedstaaten sollten selbst entscheiden, welche Arten von Arbeit sie
als gefährlich für Kinder ansehen. Diese Entscheidung sollte in Zusammenarbeit mit den Verbänden
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und mit Unterstützung verschiedener Fachleute entsprechend
der innerstaatlichen Gesetzgebung getroffen werden.
Namibia, a) Ja, um das Bewußtsein für dieses Problem zu schärfen und eine Zusammenarbeit
zu bewirken, b) Ja, da es sich um übliche Vereinbarungen zwischen den ratifizierenden Staaten
handelt, c) Ja, um eine normale Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, d) Soweit angebracht
bzw. wenn es einen Grund hierfür gibt.
Neuseeland, a) Die Beratung sollte entsprechend der innerstaatlichen Praxis erfolgen. Beratungen mit Fachleuten sollten während der Ausarbeitung der Gesetze stattfinden; Jugendliche sollten
die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt zur Geltung zu bringen, b) Ja, wenn hiermit eine Sensibilisierung angestrebt wird. Nein, wenn sich diese Berücksichtigung auf die Auslegung einer
etwaigen neuen Urkunde auswirkt. Die neue Urkunde sollte eigenständig sein, d) Dies ist ein weiterer Bereich, der durch die innerstaatliche Politik und Praxis geregelt werden sollte. Es dürfte
fraglich sein, ob dies eine größere Wirkung hervorbringt.
NZCTU: a) bis d) Ja.
Nicaragua, c) Hier ist auf das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung hinzuweisen,
sofern dies nicht höher ist als das obligatorische Schulentlassungsalter.
Niederlande. CNV: a), b) und c) sollten in das Übereinkommen übernommen werden.
FNV: Die in Frage 13 genannten Faktoren sollten in das Übereinkommen übernommen werden.
Norwegen. Diese Bestimmungen sollten überarbeitet und in Frage 7 c) des Übereinkommens
übernommen werden, a), b) und d) Unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Oman. CCIO: a) bis c) Ja. d) Ja, entsprechend dem Wandel der Verhältnisse und den Entwicklungen.
Pakistan, a) Ja. Sollte der Weg der Beratung gewählt werden, so könnte somit die Gefahr, daß
Kinder mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden.
b) Die einschlägigen Normen können den Mitgliedstaaten dabei helfen, Abhilfemaßnahmen zu
ergreifen, c) Dies ist zum Schutz des normalen Wachstums der Kinder erforderlich, d) Dies dürfte
dazu beitragen, eine kinderfreundliche Umwelt zu schaffen.
Peru, a) Ja, bei der Hilfe für Kinder handelt es sich um eine gemeinsame Aufgabe, an der sich
alle Teile der Gesellschaft beteiligen sollten, b) Ja, da diese den rechtlichen Rahmen festlegen würden. d) Ja. Die Art von Arbeit, die ein Kind verrichten könnte, würde von dem guten Gesundheitsstand des Kindes abhängen.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
125
Philippinen, a) Zu nennen sind ferner die kommunalen Behörden, die Kirche, die Erzieher und
sonstige interessierte Parteien, d) Ja, um eine Aktualisierung zu ermöglichen und die Bestimmungen
besser den innerstaatlichen Verhältnissen anzupassen.
Polen. Solidarität: Jede neue Art von Arbeit sollte unter dem Gesichtspunkt geprüft werden,
ob Kindern die Erlaubnis zur Verrichtung dieser Tätigkeit erteilt werden sollte. Eine etwaige Streichung dieser Arten von Arbeit aus der Liste der verbotenen Tätigkeiten sollte demselben Verfahren
unterliegen.
Portugal. CIP: a) bis d) Die Bestimmung der Arten von Arbeit, die eine Gefahr für die Gesundheit, Sicherheit und Sittlichkeit von Kindern darstellen, sollte den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
CGTP: a) Ja. Nur mit Hilfe solcher Fachleute kann eine geeignete Definition und Aufzählung
der Arten von Arbeit vorgenommen werden, die eine ernsthafte Gefahr für Kinder darstellen, c) Ja.
Kinder sind jeglicher Art von Berufsrisiko und körperlichem und geistig-seelischem Mißbrauch
gegenüber anfälliger als Erwachsene. Aus diesem Grund kann auf eine Beteiligung von Fachleuten
nicht verzichtet werden, d) Ja. Aufgrund der technologischen Entwicklung können neue Risiken
auftreten bzw. kann sich die Art der alten Risiken ändern. Eine Aufzählung der gefährlichen
Beschäftigungen kann nie als abgeschlossen gelten.
Rumänien. CSDR: c) Nein.
San Marino, a) Wenn keine Fachleute zur Verfügung stehen, sollten die internationalen Organisationen Hilfestellung leisten.
Schweiz. Diese Bestimmungen sollten in das Übereinkommen übernommen werden.
Schweizerischer Arbeitgeberverband: b) Nein. Welches sind die „einschlägigen" Normen?
Wenn sich diese Bestimmung auf die Normen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
beziehen, muß festgestellt werden, daß diese nicht in großem Umfang ratifiziert worden sind. Da
eine Lösung dieses Problems dringend erforderlich ist, muß man sich auf die wirksamsten Mittel
konzentrieren. Es ist illusorisch anzunehmen, daß diese Normen „voll" berücksichtigt werden
könnten.
SGB: Unterbreitet denselben Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Spanien, b) Ja, wobei ausdrücklich auf die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte
des Kindes hingewiesen werden sollte, c) Es sollte auch auf das Recht auf Bildung verwiesen werden, da nichts den Bildungserwerb eines Kindes behindern sollte, d) Ja, fachlichen Kriterien entsprechend.
Südafrika, a) bis d) Diese Fragen sollten in das Übereinkommen aufgenommen werden.
BSA: a) Ja, sowie Fachleute für Bildungsfragen und Eltern, b) Ja, unter „voller Berücksichtigung" ist jedoch nicht unbedingt die uneingeschränkte Annahme zu verstehen, c) Ja, indessen könnte
es unmöglich sein, bei der Bestimmung der Arten von Arbeit, die erlaubt sind, den Stand der
körperlichen und psychosozialen Entwicklung eines jeden Kindes zu berücksichtigen, d) Ja, es
könnte jedoch undurchführbar sein.
Sudan, d) In bestimmten Fällen sollte der zeitliche Abstand zwischen den Überprüfungen vorgeschrieben werden.
Thailand, a) Darüber hinaus sollte die internationale Zusammenarbeit in bezug auf die Bestimmung derartiger Arten von Arbeit verstärkt werden.
Tschechische Republik. ABE CR: c) Innerstaatliche Unterschiede sind zu berücksichtigen.
d) Der Stand der Entwicklung der Industriezweige oder Tätigkeiten ist zu berücksichtigen.
CEU: b) Nein.
CMK OS: Siehe Frage 7 c). a) Ja. Die Worte „soweit solche bestehen" sind zu streichen, c) Ja.
Hinzuzufügen ist die „schulische Entwicklung des Kindes".
37A-11.97
126
Kinderarbeit
Türkei. TISK: b) Nein, da diese Normen die innerstaatlichen Verhältnisse nicht berücksichtigen.
TÜRK-IS: a) Ja, weil die Entwicklung der Kinder und ihre Sicherheit und Gesundheit sehr
wichtig sind, d) Ja, die regelmäßige Untersuchung arbeitender Kinder ist nützlich, um sie vor
Berufskrankheiten zu schützen.
TEKSIF: Unterbreitet dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
Ukraine. Diese sollte eine bindende Norm sein, b) Auf diese Weise wären einheitliche Überwachungsmechanismen möglich, c) Vor der Annahme einer neuen Norm sollten in den Mitgliedstaaten Tätigkeiten im Hinblick auf den Aufbau eines speziellen Netzwerks von ärztlichen Diensten,
Fachkräften für psychologische Entwicklung, Arbeitsschutz und Arbeitspsychologie stattfinden.
Forschungsarbeiten, die auf die Früherkennung von Gesundheitsstörungen abzielen, sollten regelmäßig überprüft werden, d) Eine Klassifizierung dieser Arten von Arbeit sollte vorgenommen und
regelmäßig überprüft werden, wobei die Entwicklung neuer Maschinen und neue Technologien, der
Produktionsstand, der Verschleiß der Ausrüstungen und die Arbeitslosenquoten zu berücksichtigen
sind.
Venezuela, a) bis d) Es ist wichtig, alle staatlichen und privaten Stellen einzuschalten, und zwar
nicht nur diejenigen, die sich mit Fragen der Beschäftigung befassen, sondern auch die für Bildung,
Gesundheit, Soziale Sicherheit und das Recht zuständigen Organe. Verbrechen gegen Kinder können
nicht lediglich als Arbeitsfragen angesehen werden und müssen strafrechtlich verfolgt werden.
SENIFA: Darüber hinaus sollten in der Empfehlung die Ausdrücke „Sicherheit" und „Sittlichkeit", die in 7 c) verwendet werden, definiert und deren Anwendungsmodalitäten vorgegeben werden.
CTV: a) Ja. Nicht in jedem Mitgliedstaat verrichten die Kinder die gleiche Arbeit.
Vereinigte Staaten. In der neuen Empfehlung sollte ebenso wenig wie im Übereinkommen auf
die Wortwahl oder die Jurisprudenz von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 138 zurückgegriffen
werden, a) Siehe Frage 8. b) Das Wort „voller" ist zu streichen, c) Dies sollte theoretisch keine
besonderen Schwierigkeiten hervorrufen. Indessen wird in den Gesetzen der Vereinigten Staaten die
„psychosoziale Entwicklung" nicht ausdrücklich erwähnt und wurde daher bei der Ausarbeitung von
Vorschriften im Rahmen dieser Gesetze bisher nicht berücksichtigt, d) Diese Bestimmung müßte
neugefaßt werden, um die in bezug auf die Mittel und die Politik vorhandenen Probleme zu berücksichtigen, die eine Überarbeitung und Änderung der Regelungen der Kinderarbeit erschweren. Es
sollte ein flexibler Wortlaut gewählt werden.
USCD3: a) Nein, siehe Antwort auf die Fragen 7 c) und 8. Der Sachverständigenausschuß der
IAO hat in Form seiner Bemerkungen zum Übereinkommen Nr. 138 praktisch Festlegungen in dieser Hinsicht getroffen, b) Nein, siehe Kommentar zu Frage 7 c). Sollte eine derartige Formulierung
in die Empfehlung aufgenommen werden, so müßte sie wie folgt lauten: „gegebenenfalls unter
Berücksichtigung einschlägiger internationaler Arbeitsnormen", c) Ja, für extreme Formen der
Kinderarbeit mit Ausnahme derjenigen Punkte, die im Übereinkommen Nr. 138 behandelt werden.
d) Nein, da in dieser Frage eine sich weiterentwickelnde Norm gefordert wird, eine Forderung, die
kein Land erfüllen kann.
AFL-CIO: Siehe Fragen 7 und 8 und die Vorschläge des ACTU (Australien), a) Ja, sowie unter
Berücksichtigung der internationalen Forschungen und Daten, insbesondere der von der IAO und
anderen Organen der Vereinten Nationen bzw. über diese erhältlichen Daten, c) Ja, einschließlich
der geistigen, emotionalen und intellektuellen Entwicklung des Kinder, d) Ja, unter voller Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Studien oder Daten, insbesondere derjenigen, die von der
IAO und sonstigen Organen der Vereinten Nationen bzw. über diese erhältlich sind.
Vereinigtes Königreich, a) Es sollte soweit wie möglich auf vorhandenes Fachwissen und vorhandene Erfahrungen zurückgegriffen werden, b) Ja, diese sollten auch im Übereinkommen genannt
werden. Das Vereinigte Königreich unternimmt derzeit Schritte zur Umsetzung der EG-Richt^
linie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz. Eine etwaige Urkunde sollte die Erfordernisse dieser
Richtlinie berücksichtigen, c) Ja. Diese Verpflichtung sollte in den Definitionen des Hauptteils des
Übereinkommens erscheinen. Alle relevanten Punkte sollten berücksichtigt werden.
TUC: Die Fragen 13 und 14 sollten in das Übereinkommen übernommen werden.
37 A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
127
In die im Hinblick auf eine Empfehlung vorgeschlagenen Schlußfolgerungen
ist kein entsprechender Punkt aufgenommen worden. Wie unter Frage 8 erklärt
wurde, sind Teile dieser Bestimmung in Punkt 10 der im Hinblick auf ein Übereinkommen vorgeschlagenen Schlußfolgerungen aufgenommen worden.
Fr. 14
Sollte die Empfehlung vorsehen, daß zu den Arten von Arbeit, auf die
Frage 7 c) Anwendung findet, u.a. Arbeiten gehören sollten, die
a) Kinder einem körperlichen, emotionalen oder sexuellen Mißbrauch
aussetzen;
b) unter Tage, unter Wasser und in gefährlichen Höhen durchgeführt
werden;
c) mit gefährlichen Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeugen verrichtet werden;
d) in einer ungesunden Umgebung ausgeführt werden, in der es beispielsweise zu einer Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen,
Agenzien und Verfahren oder extremen Temperaturen, Geräuschpegeln und Vibrationen kommen kann;
e) unter besonders schwierigen Bedingungen verrichtet werden, beispielsweise lange Dauer, während der Nacht oder ohne die Möglichkeit, täglich nach Hause zurückzukehren;
f) sonstiges ? Bitte angeben.
Unterabsatz a)
Gesamtzahl der Antworten: 106.
Bejahend: 102. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana,
Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak,
Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun,
Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea,
Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia,
Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Neuseeland,
Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru,
Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino,
Saudi-Arabien, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka,
Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 1. Schweiz.
37 A-11.97
128
Kinderarbeit
Sonstige: 3. Mexiko, Schweden, Vereinigte Staaten.
Unterabsatz b)
Gesamtzahl der Antworten: 106.
Bejahend: 100. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana,
Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak,
Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap
Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba,
Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Marokko, Mauritius,
Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal,
Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam,
Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschechische Republik,
Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes
Königreich, Zypern.
Verneinend: 2. Malta, Schweiz.
Sonstige: 4. Kanada, Mexiko, Schweden, Vereinigte Staaten.
Unterabsatz c)
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 99. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile,
China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland,
Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde,
Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait,
Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Simbabwe, Singapur, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei,
Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich,
Zypern.
Verneinend: 2. Malta, Schweiz.
Sonstige: 4. Kanada, Mexiko, Schweden, Vereinigte Staaten.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
129
Unterabsatz d)
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 99. Ägypten, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain,
Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa
Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea,
Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala,
Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika,
Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar,
Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon,
Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Myanmar,
Namibia, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische
Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte
Republik Tansania, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine,
Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 2. Malta, Schweiz.
Sonstige: 3. Kanada, Schweden, Vereinigte Staaten.
Unterabsatz e)
Gesamtzahl der Antworten: 103.
Bejahend: 97. Ägypten, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain,
Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa
Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea,
Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala,
Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika,
Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar,
Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon,
Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia,
Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan,
Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation,
San Marino, Saudi-Arabien, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn,
Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 2. Malta, Schweiz.
Sonstige: 4. Kanada, Mexiko, Schweden, Vereinigte Staaten.
Unterabsatz f)
Gesamtzahl der Antworten: 54.
37A-11.97
130
Kinderarbeit
Bejahend: 32. Äthiopien, Australien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica,
Dominikanische Republik, El Salvador, Finnland, Ghana, Guatemala, Honduras,
Irland, Kambodscha, Kamerun, Kolumbien, Kroatien, Marokko, Mexiko, Myanmar, Namibia, Nicaragua, Norwegen, Österreich, Panama, Philippinen, Simbabwe, Vereinigte Republik Tansania, Ukraine, Uruguay, Venezuela, Zypern.
Verneinend: 21. Bahrain, Eritrea, Estland, Indien, Irak, Jamaika, Jordanien,
Kap Verde, Kuba, Malta, Nepal, Niederlande, Pakistan, Peru, Schweiz, Singapur, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Surinam, Vereinigtes Königreich.
Sonstige: 1. Vereinigte Staaten.
Ägypten, a) Ja. Extreme Formen der Kinderarbeit wie Sklaverei, Prostitution, Pornographie,
Kinderhandel und die gefährlichsten Arbeiten sollten unverzüglich unterbunden werden, b) bis
d) Diese zählen zu den gefährlichsten Arbeiten.
Algerien. UNEP: a) bis e) Ja.
CGOEA: a) und b) Ja. c) Soweit definiert wird, was unter „gefährlichen Werkzeugen" zu verstehen ist. e) Ja.
Äthiopien, f) In der Empfehlung sollte der Straßenverkauf genannt werden, bei dem Kinder
schlechten Verhaltensweisen und Verbrechen (beispielsweise dem Drogenhandel) ausgesetzt sind.
Australien, c) und d) Es wäre besser, die Gefahr zu beseitigen und die Exposition zu begrenzen
bzw. beides zu beseitigen, d) Zu den „gefährlichen Verfahren" sollten die Feinarbeit oder Stückarbeit zählen, e) Dies dürfte mit Schwierigkeiten verbunden sein, beispielsweise im Fall von
Jugendlichen, die Vieh zu einer Sammelstelle treiben, f) Es wäre angebracht, auch die die Sittlichkeit beeinflussenden Tätigkeiten zu nennen, beispielsweise Arbeit in Alkohol ausschenkenden
Betrieben und Spiellokalen, obwohl berücksichtigt werden muß, daß die Sittlichkeit eine kulturelle
Frage ist.
ACTU: Diese Bestimmung sollte mit den zu d) und f) vorgeschlagenen Änderungen in Frage 7
c) des Übereinkommens übernommen werden, d) Das Wort „extremen" sollte durch „hohen" ersetzt
werden, f) Hinzuzufügen ist folgendes: „Arbeit, die mit der ernsthaften Gefahr einer Krankheit oder
Verletzung verbunden ist."
Belarus. BKPP: c) und f) Nein.
Belgien. CNT: a) Diese Bestimmungen sollten in Punkt 7 a) übernommen werden, b) bis d) und
f) sollten in das Übereinkommen übernommen werden, e) Diese Bestimmung sollte in der Empfehlung verbleiben, da sie einigen Ländern die Ratifizierung des Übereinkommens erschweren könnte.
Brasilien, f) Arbeit, die die Familienbande zerstört, weil das Kind in einer anderen Region
arbeiten muß.
Bulgarien, f) Gefährliche und beschwerliche Arbeiten, beispielsweise Arbeiten untertage, unter
Wasser oder in der Luft, Arbeiten mit chemischen Stoffen, Arbeiten in einer lauten Umgebung und
Arbeiten bei hohen Temperaturen.
Ministerratsausschuß für Jugendliche und Kinder: a) Unter „sexuellem Mißbrauch" sollte auch
die sexuelle Belästigung entsprechend den Definitionen in den Dokumenten der Vereinten Nationen
zu verstehen sein.
Chile, b) Ja, was die Arbeiten untertage oder in großen Höhen betrifft, wo aufgrund der Art,
der Merkmale oder der mangelnden Sicherheitsmaßnahmen dieser Arten von Tätigkeiten eine
objektive Gefahr für das Kind besteht.
37A-U.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
131
Costa Rica. f) Arbeit im informellen Sektor, einschließlich des Straßenverkaufs.
Dänemark. Die EG-Richtlinie über den Jugendarbeitsschutz enthält Bestimmungen über die in
den Unterabsätzen b) bis d) aufgeführten Punkte, die berücksichtigt werden sollten, e) Ja, jedoch
sollten die Worte „extremen Temperaturen" durch „extrem hohen und niedrigen Temperaturen"
ersetzt werden, damit die Übereinstimmung mit den europäischen und dänischen Regelungen
gewährleistet ist.
Deutschland. BDA: c) Das deutsche Recht stellt hier zusätzlich auf subjektive Bedingungen ab
(Nichterkennbarkeit oder Nichtabwendbarkeit von Unfallgefahren aufgrund mangelnden Sicherheitsbewußtseins und mangelnder Erfahrung). Dieser Gesichtspunkt sollte in angemessener Weise
aufgenommen werden.
Dominikanische Republik, f) Arbeit, die die Sittlichkeit gefährdet.
El Salvador, c) Ja, indem bestimmt wird, wie groß die Gefahr im Fall einer Benutzung durch
Kinder oder aufgrund der Art der Maschine oder des Werkzeugs ist. d) Ja, wobei diejenigen
Umstände hervorgehoben werden müssen, die zu untersagen sind, sowie die Fälle, in denen ein
besonderer Schutz erforderlich ist. e) Ja, da dies die normale Entwicklung eines Kindes im Kreis
der Familie begrenzt.
Estland. EATU: f) Ja. In der Empfehlung sollte ferner die physiologische Überarbeitung
genannt werden.
Finnland, b) Arbeit untertage stellt nicht zwangsläufig eine Gefahr für die Gesundheit dar, beispielsweise Arbeit in einer unterirdischen Einkaufspassage, c) Die in Artikel 3 des Übereinkommens
Nr. 138 vorgesehenen Ausnahmeregelungen müssen Berücksichtigung finden, d) Durch derartige
Verhältnisse hervorgerufene Verletzungen oder sonstige Schädigungen sind nicht immer unmittelbar
erkennbar, in der Regel aber bleibend, e) Gegebenenfalls könnte eine Ausnahme für die Bildung des
Kindes vorgesehen werden. Nicht täglich nach Hause zurückkehren zu können ist nicht in jedem Fall
eine „besonders schwierige Bedingung", f) Sicherheitsvorkehrungen für Kinder.
SAK, STTK, AKAVA: Unterbreiten dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
Frankreich. CNPF: f) Ja. Jedes Kind, das Kriegen oder Guerillakämpfen ausgesetzt ist.
CFDT: f) Diese Bestimmungen sollten mit gewissen Änderungen in das Übereinkommen übernommen werden. Siehe Antwort auf die Fragen 7 und 8.
Ghana, a) und e) Derartige Arbeiten wirken sich schädlich auf die Gesundheit und den Bildungserwerb des Kindes aus. b), c) und d) Derartige Arbeiten sind für Sicherheit und Gesundheit
schädlich.
Griechenland, a) Dem Schutz der Kinder vor einem sexuellem Mißbrauch ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da dies die schlimmste Form der Gewalt gegen Kinder darstellt und sie
von einer Rückkehr zu einem normalen Leben abhält, e) Kinder sind körperlich nicht in der Lage,
mehrere Stunden pro Tag zu arbeiten, insbesondere was eine schwere und monotone Arbeit anbelangt. Überstunden und Nachtarbeit sollten untersagt werden. Was die Nachtarbeit anbelangt, so
sollten einige Ausnahmen zugelassen werden, beispielsweise für die Teilnahme an künstlerischen,
kulturellen und sportlichen Tätigkeiten.
Guatemala, c) Ja, aufgrund der großen Gefahr einer Verstümmelung oder sonstiger schwerer
Verletzungen durch Unfälle, f) Arbeit, die eine Exposition gegenüber Staub oder Kalk und Gesteinzertrümmerung beinhaltet.
CACIF: Nein. Die in Frage 13 a) genannten Organe sollten die entsprechende Liste in Übereinstimmung mit den örtlichen Verhältnissen aufstellen.
FESEBS: f) Arbeit als Wächter und Arbeit mit Sprengstoffen.
CUSG: f) Informelle Arbeit ohne wirtschaftlichen Grund.
37A-11.97
132
Kinderarbeit
Guyana, a) Ja, wobei die erforderliche Beratung vorzusehen ist. b) und e) Mädchen sollten
einen besonderen Schutz erhalten, d) Zusätzlich zu den innerstaatlichen Arbeitsschutzgesetzen.
Honduras, f) Arbeiten mit Starkstrom und Handhabung schwerer Lasten.
CCIT: a) Politiken zur Sensibilisierung der Arbeitgeber, c) Erklärung der damit zusammenhängenden Risiken, e) Kinder sollten keine Nachtarbeit verrichten. 0 Ausbeutung von Kindern durch
professionelles Betteln.
COHEP: e) Ja, da sonst die Empfehlung wirkungslos bliebe, f) Eine lange Exposition gegenüber
dem Sonnenlicht, die Handhabung von radioaktiven oder toxischen Stoffen und Exposition gegenüber
Starkstrom.
CTH und FECESITLIH: c) Ja, da es ihnen aufgrund ihres Alters an Erfahrung fehlt und da sie
einer Gefahr stärker ausgesetzt sind, e) Weniger als acht Stunden Arbeit pro Tag. f) Arbeit mit
Computern.
Irak. GFTU: f) Arbeiten in einem schlechten sozialen Umfeld.
Irland. Alle Tätigkeiten, die der Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung des Kindes schaden
könnten.
ICTU: a) Unterbreitet dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
Italien, a) Ja, aber in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen; d.h. es sollten mehr Einzelheiten angegeben werden.
CGIL, CISL, UIL: a) Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen werden.
b) bis f) Siehe Antwort auf Frage 13.
Jamaika. JEF: e) Der Hinweis auf die Unmöglichkeit, täglich nach Hause zurückzukehren,
sollte davon abhängen, ob eine geeignete Unterkunft bereitgestellt werden kann.
Japan, e) Es ist zu klären, was unter „ohne die Möglichkeit, täglich nach Hause zurückzukehren" zu verstehen ist.
Jemen. FCCI: d) Für Temperaturen, Lärm und Vibrationen könnte ein genauerer Grenzwert
angegeben werden, e) Es ist nicht klar, was unter „nach Hause" zu verstehen ist. Dies dürfte schwer
anzuwenden sein, wenn Kinder in Städten arbeiten, die weit von ihrem Zuhause entfernt sind, es sei
denn, unter dem „Zuhause" ist der Platz zu verstehen, an dem das Kind untergebracht wird.
FWU: d) Ja, um Kinder vor einer Verletzung bei der Durchführung derartiger Arten von Arbeiten zu schützen, e) Ja. f) Für alle Mitgliedstaaten sind einheitliche Normen erforderlich; indessen
sollte die Lage der Kinder und ihrer Familien in armen Ländern berücksichtigt werden. Europa
sollte nicht als Richtschnur genommen werden. Es sollten Sicherheitsvorkehrungen vorgesehen werden, um die Ausbeutung von Kindern unter zehn Jahren in derartigen Ländern zu verhindern.
Jordanien. ACI: d) Es sollte auch auf brennbares Material hingewiesen werden, e) Das Kind
sollte vor Einbruch der Dunkelheit nach Hause zurückkehren, f) Die Kinder sind laufend zu überwachen und von Erwachsenengruppen zu trennen.
Kambodscha, f) Prostitution, Knechtschaft, Arbeit in Haushalten sowie risikoreiche Arten von
Arbeit in der Landwirtschaft, im Handel und in der Industrie.
Kamerun, f) Bei den anderen Arten von Arbeit sollten die nationalen Besonderheiten berücksichtigt werden.
Kanada, a) bis e) Ja, indessen sollte all dies davon abhängen, ob die grundlegenden Forderungen von Frage 7 erfüllt werden, insbesondere diejenige, die sich auf die mögliche Gefährdung
der körperlichen und psychologischen Gesundheit, der Sicherheit oder der Sittlichkeit bezieht. Es
könnte angebrachter sein, in einem Anhang zum Übereinkommen Beispiele möglicherweise
gefährlicher Arbeiten für Personen unter 18 Jahren aufzuführen und dabei anzuerkennen, daß das
Alter des Kindes und seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten einen Einfluß darauf haben
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
133
könnten, ob eine spezielle Tätigkeit für eine spezifische Altersgruppe gefährlich ist. a) Ja, sofern der
Ausdruck „emotionaler Mißbrauch" geklärt wird, b) Die Tatsache, daß bestimmte Tätigkeiten untertage oder unter Wasser ausgeführt werden, stellt möglicherweise keine Gefährdung der Sicherheit
und Gesundheit dar. Eine gewisse Flexibilität ist insofern erforderlich, als einige Tätigkeiten an sich
nicht gefährlich sind, sondern unter bestimmten Umständen gefährlich werden können. Von diesen
Umständen wird es — im Zusammenhang mit den körperlichen und geistigen Fähigkeiten von
Kindern bestimmter Altersuntergruppen gesehen — abhängen, ob die Arbeit unverzüglich zu
unterbinden ist. c) und d) Das Wort „gefährlichen" muß erklärt werden. Ferner ist zu klären, ob
unter 14 c) auch Fälle erfaßt werden, in denen die Maschinen zwar gefährlich sind, jedoch ein
ausreichender Schutz vorhanden ist. e) Es ist möglich, für Kinder nützliche Tätigkeiten zu ermitteln,
die bei einer wörtlichen Auslegung jedoch durch diese Bestimmung untersagt werden könnten.
CEC: b) bis f) Nein. Der CEC hegt Bedenken hinsichtlich des pauschalen Charakters dieser
Unterteilungen. Schwerpunktmäßig sollte auf die Tätigkeiten eingegangen werden, die die Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit der Kinder gefährden. Diese Einstufungen sollten der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis überlassen bleiben, wobei Fachleute hinzuzuziehen sind und
auf die Faktoren zu achten ist, die Gefahren verringern könnten. Beispielsweise könnten nach diesem
Absatz einige Tätigkeiten untersagt werden, die in der Regel für Kinder von Nutzen sind, wie Arbeit
in Sommercamps.
CNTU: a) bis e) Ja.
Kenia. COTU: a) bis d) Ja. e) Ja, in diesen Fällen handelt es sich in der Regel um eine ausbeuterische Arbeit, die sklavenähnliche Arbeitspraktiken fördert, f) Hinzuzufügen ist die Schuldknechtschaft oder Knechtschaft.
Kolumbien, f) Arten von Arbeit, die keinen Bildungszwecken dienen oder keine beruflichen
Fertigkeiten vermitteln, welche zu einem höheren fachlichen oder beruflichen Niveau fuhren können.
DTT: a) Dies ist keine Arbeit, sondern Ausbeutung, b) Ja, für Kinder der Altersgruppe zwölf
bis 17 Jahre.
ANDI: Es sollte sichergestellt werden, daß bestehende Verbote streng eingehalten werden.
Ferner ist die Arbeitszeit so festzulegen, daß Kindern ein Bildungserwerb möglich ist.
Kroatien, e) Die unter a) bis c) aufgeführten Arbeiten sollten in Frage 7 c) genannt werden.
f) Alle Arten von Arbeit, für die der innerstaatlichen Gesetzgebung nach besondere Arbeitsbedingungen gegeben sind.
Libanon, d) Die Bestimmung sollte wie folgt geändert werden: „... Vibrationen usw. ...". Es
sollte an präventive Maßnahmen wie Schutzausrüstungen gedacht werden, e) Dies sollte durch die
innerstaatlichen Gesetze festgelegt werden.
Litauen. ULTU: In der Empfehlung sollte ein Hinweis auf die Landwirtschaft und insbesondere
auf Familienbauernhöfe enthalten sein.
Malta, b), c), e) Nein. Diese Arten von Arbeit können unter der Voraussetzung zulässig sein,
daß ein Jugendlicher der Altersgruppe 16 bis 18 Jahre einen überwachten genehmigten Ausbildungsgang absolviert, e) Diese Aufzählung sollte um junge Seekadetten und Jugendliche erweitert werden,
die im Gaststätten- oder Fremdenverkehrsgewerbe tätig sind.
Marokko. Siehe Antwort auf Frage 8 a).
Mauritius. CMT: f) Die Liste sollte um Kinder im Baugewerbe erweitert werden.
FCSU: f) Hinzuzufügen ist das Heben schwerer Gegenstände.
Mexiko, a) Hierzu könnten Verhaltensweisen zählen, die Straftaten darstellen und nicht in den
Arbeitsbereich fallen. Es wäre besser, auf diesen Punkt separat einzugehen, b) bis e) Es ist wichtig,
ein Verbot der genannten Tätigkeiten vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis
vorzusehen, f) In der Liste könnten Arten von Arbeit aufgeführt werden, die mit der Verwendung
37A-11.97
134
Kinderarbeit
oder dem Verbrauch von Lösungsmitteln oder suchterregenden Stoffen, einschließlich berauschender
Getränke, verbunden sind.
Nicaragua, f) Arbeiten, die die körperliche und geistige Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen behindern.
Niederlande. FNV: f) Die in Frage 14 aufgeführten Punkte sollten in das Übereinkommen übernommen werden.
Norwegen. Unterbreitet dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
Österreich, a) Ja, dabei sollte allerdings sichergestellt werden, daß jene Beschäftigungen, die
Kinder einem körperlichen, emotionalen oder sexuellen Mißbrauch aussetzen und auch unter die
Definition in Frage 7 a) und b) fallen, nicht durch ihre gleichzeitige Einordnung in die Kategorie
gemäß Frage 7 c) der Möglichkeit unterliegen, das Schutzalter gemäß Frage 8 b) von 18 Jahren auf
16 Jahre herabzusetzen. 0 Ausdrücklich erfaßt werden sollte das Verbot der Akkordarbeit für
Jugendliche unter 16 Jahren, da unter Zeit- und Ixistungsdruck stehende Arbeiten nur mit besonderem Einsatz der körperlichen und/oder geistigen Kräfte verwirktlicht werden können und keinesfalls
einer etwaigen Schul- oder Berufsausbildung förderlich sind. Weiters sollten erfaßt werden Arbeiten,
die Kinder Strahlung, starker Hitze oder Kälte sowie den Gefahren elektrischen Stroms aussetzen,
und Arbeiten in Gebieten, in denen ein erhöhtes Verletzungsrisiko durch Waffen oder andere
Gewalteinwirkung besteht (z.B. Minenfelder, Kriegs- und Unruhegebiete).
Oman. CCIO: a) bis e) Ja.
Pakistan, a) bis d) Ja. All diese Arten von Arbeit sind unmenschlich oder zu gefährlich, e) Kinder benötigen einer besonderen Fürsorge. Streß hat sowohl einen körperlichen als auch einen
geistigen Abbau zur Folge.
Panama, f) Arbeit auf Märkten, in Häfen oder in Abfertigungshallen für Passagiere.
Peru, c) Der Einsatz derartiger Maschinen setzt eine Erfahrung voraus, die die Fähigkeiten
eines Kindes übersteigen; somit ist das Kind einer erheblichen Gefahr ausgesetzt.
Philippinen, c) und d) Die Gefahren sollten genau angegeben werden, d) Es sollte ein nach verschiedenen Altersgruppen gestaffeltes System angenommen werden. Für Personen über 18 Jahre
sollten derartige Arbeitsbedingungen auch verboten werden, f) Einschließlich der Arbeit im Sexgewerbe sowie im informellen Sektor wie beispielsweise der Straßenverkauf, die Herstellung von
Feuerwerkskörpern, die Arbeit in Kleinbergwerken und das Tiefseefischen.
Polen. OPZZ: f) Die Handhabung von landwirtschaftlichen Geräten.
Portugal. CIP: a) bis e) Ist auf nationaler Ebene festzulegen.
CGTP: f) Abschließend sollte eine Kategorie genannt werden, die alle weiter oben nicht aufgeführten Arten von Arbeit beinhaltet, die in der Regel oder angesichts der Umstände, unter denen sie
verrichtet wird, eine Gefahr für die Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung von Kindern insbesondere deswegen darstellt, weil sie sie vom Schulabschluß und vom Erwerb einer Ausbildung
abhält.
San Marino, c) und d) Ja, indessen sollte dies von der für die Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit zuständigen Stelle entsprechend den Arbeitsschutznormen festgelegt werden, e) Ja, für Kinder
unter 16 Jahren.
Schweden, a) bis e) Diese Bestimmungen sollten in das Übereinkommen übernommen werden.
Siehe Frage 7.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
135
Schweiz. Die Definition der in Frage 13 genannten Arbeiten sollte im Übereinkommen enthalten
sein. Sofern nicht sichergestellt werden kann, daß eine derartige Aufzählung nicht rasch lückenhaft
wird, dürfte sie unangebracht sein.
Schweizerischer Arbeitgeberverband: a) bis e) Ja.
VSA: a) bis f) Ja.
SGB: a) bis f) Unterbreitet dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
Spanien, a) bis e) Die Empfehlung sollte eine detaillierte Aufzählung der Straftaten enthalten.
0 Nein. Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte die sonstigen Arten von Arbeit bestimmen, auf die
Frage 7 c) Anwendung finden sollte.
UGT: 0 Ja- J e d e andere Tätigkeit, die unabhängig von einer etwaigen Regelung der Entwicklung der Kinder oder ihrem Bildungserwerb hinderlich sein dürfte.
Sri Lanka. CWC: 0 Zu nennen sind ferner Arbeiten, bei denen es-zu einer Exposition gegenüber Sonnenschein und Regen kommt.
Südafrika, e) Der Ausdruck „während der Nacht" ist genauer zu formulieren; ersatzweise
könnte von „nach Mitternacht" gesprochen werden.
BSA: a) Ja. Das Schlüsselwort ist „Mißbrauch". Der Ausdruck „emotionaler Mißbrauch" ist
subjektiv und muß näher erläutert werden, b) Ja. Diese Arten von Arbeit sind besonders gefährlich.
c) Ja, indessen sind objektive Kriterien zur Bestimmung gefährlicher Maschinen erforderlich, d) Ja,
indessen muß eine Definition der „ungesunden Umgebung" gegeben werden, e) Vielleicht ja. Dies
würde von den körperlichen und emotionalen Fähigkeiten des Kindes abhängen, f) Zu nennen ist
darüber hinaus jede Arbeit, die einem Schulbesuch im Weg steht.
Vereinigte Republik Tansania, f) Kinder, die in Haushalten beschäftigt werden.
Tschechische Republik. ABE CR: a) bis e) Ja, jedoch nur für den Fall, daß die Bestimmungen
von 7 c) angenommen werden.
CMK OS: Unterbreitet dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
Türkei, a) Die Bedeutung der Worte „körperlichen und emotionalen Mißbrauch" ist zu klären.
TEKSIF: Unterbreitet dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
Ukraine, c) Zu dieser Kategorie von Maschinen sollten auch Ausrüstungen zählen, die eine Verschleißrate von mehr als 20 Prozent aufweisen. Ferner sollten die Altersgrenzen angehoben und die
Voraussetzungen für die mit dieser Art von Arbeit beschäftigten Personen verschärft werden.
f) Verboten werden sollten die Schuldknechtschaft, Reparaturarbeiten, die von Kindern an dem Platz
verrichtet werden, an dem sie lernen, Zeitarbeit sowie Zahlungen an Eltern oder Kinder für die
Transplantation von Kindesorganen oder Hilfsoperationen bei Naturkatastrophen. Ferner sollte eine
Hinzuziehung von Kindern bei medizinischen, psychologischen, körperlichen, mechanischen und
sonstigen Dauerprüfungen sowie eine Exposition gegenüber pharmazeutischen Zubereitungen
untersagt werden.
Uruguay. Jede Arbeit, die einer normalen körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung hinderlich ist, dem Schulbesuch im Weg steht und keine Zeit für Freizeit und Erholung läßt.
Arbeitgeber: c) Es ist unklar, ob hierunter nur eine Gefahr für Kinder oder auch für Erwachsene zu verstehen ist. d) Dies betrifft die Arbeitsumwelt, nicht die Arbeit als solche.
Arbeitnehmer: f) Arbeit auf Plantagen. Im Fall Uruguays in der Forstwirtschaft.
Venezuela. INAM: 0 Arbeit in Massenmedien, die sich schädlich auf die Entwicklung von Kindern auswirkt.
SENIFA: f) Manche Tätigkeiten von Straßenkindern in einigen Bereichen, beispielsweise in der
Nähe von Bars, sowie Arbeit während der Nacht. Mädchen sollten nicht ohne Schutz auf öffentlichen Märkten arbeiten dürfen.
CTV: a) bis e) Diese Punkte sollten genauer ausgeführt werden und die Erfahrungen von Stellen
und Organisationen berücksichtigen, die sich mit Kinderarbeit in den einzelnen Ländern befassen.
37A-11.97
136
Kinderarbeit
Vereinigte Staaten. ALF-CIO: Der Inhalt dieser Bestimmungen sollte mit einigen Änderungen
in das Übereinkommen übernommen werden. Siehe Fragen 7 und 8. a) bis e) Ja. f) Ja, ferner ist jede
Arbeit zu nennen, die die Schulbildung bis zur Erfüllung der Schulpflicht unmöglich macht bzw.
behindert.
Vereinigtes Königreich. Jugendliche unter 18 Jahren können aufgrund ihrer möglichen Unreife,
ihrer mangelnden Erfahrung und ihres fehlenden Gefahrenbewußtseins Arbeitsplatzgefahren gegenüber besonders anfällig sein. Das Vereinigte Königreich ergreift derzeit Maßnahmen zur Umsetzung
der EG-Richtlinie über den Jugendarbeitsschutz und hat die Arbeitsschutzbestimmungen bereits
durchgeführt. Die Durchführungsbestimmungen untersagen es Jugendlichen unter 18 Jahren, eine
Arbeit zu verrichten, die: ihre körperlichen oder psychologischen Fähigkeiten übersteigt; eine
schädliche Exposition gegenüber toxischen oder krebserregenden Agenzien beinhaltet, die einen
vererbbaren genetischen Schaden für das ungeborene Kind hervorrufen oder auf eine andere Art und
Weise die Gesundheit der Menschen chronisch schädigen können; eine schädliche Exposition
gegenüber Strahlungen beinhaltet; eine Unfallgefahr beinhaltet, bei der man mit gutem Grund davon
ausgehen kann, daß sie von Jugendlichen aufgrund ihrer unzureichenden Beachtung von Sicherheitsfragen oder mangelnden Erfahrung oder Ausbildung nicht erkannt oder nicht vermieden werden
kann; oder die aufgrund extremer Hitze oder Kälte, extremen Lärms oder extremer Vibrationen
gesundheitsgefährdend ist. Eine etwaige Urkunde sollte die Erfordernisse dieser Richtlinie berücksichtigen. a) bis e) Dies sollte in Frage 7 c) des Übereinkommens aufgenommen werden, b) bis
e) Die Empfehlung sollte auf alle gefährlichen Formen der Beschäftigung Anwendung finden.
TUC: Siehe Ergänzungsvorschläge zum Übereinkommen unter Frage 7.
Zypern, f) Arbeit, die sich ständig wiederholende Bewegungen, gefährliche Haltungen oder eine
Belastung des Körpers bedingt.
Die Bestimmungen dieser Frage bieten den Mitgliedern Orientierungshilfe bei
der Definition der extremen Formen der Kinderarbeit. Der entsprechende Punkt
der vorgeschlagenen Schlußfolgerungen ist Punkt 15. Auf der Grundlage der Antworten ist der einleitende Teil des Absatzes flexibler formuliert worden. Er
schreibt nicht mehr vor, daß „zu den Arten von Arbeit ... gehören sollten",
sondern daß „insbesondere berücksichtigt werden sollten:". Obgleich es sich um
eine Empfehlung handelt, waren einige Länder der Auffassung, daß die
Orientierungshilfe weniger kategorisch sein sollte. Andere Länder sowie einige
Arbeitnehmerverbände waren der Meinung, daß einige bzw. alle Bestimmungen
in das Übereinkommen übernommen werden sollten, um sicherzustellen, daß den
innerstaatlichen Behörden nicht zu viel Flexibilität eingeräumt wird, die zur Festsetzung schwacher Kriterien führen könnte. Die Mehrheit schien jedoch der Auffassung zu sein, daß diese Orientierungshilfe in der Empfehlung angebracht sei.
Selbstverständlich ist es Sache der Konferenz zu entscheiden, ob derart detaillierte Bestimmungen im Übereinkommen enthalten sein sollten.
Bei den aufgeführten Arten von Arbeit handelt es sich um diejenigen, die
bekanntlich gefährlich sind oder Arbeitsbedingungen beinhalten, die diese Arbeit
für Kinder gefährlich machen. Einige Arten von Arbeit sind Gegenstand bestehender internationaler Arbeitsnormen über das Mindestalter und den Arbeitsschutz.
Die Aufzählung in Unterabsatz c) wurde um „mit dem manuellen Transport von
schweren Lasten" erweitert. Es wurden zahlreiche Ergänzungen der Liste vorgeschlagen, die zum Teil unter die bereits genannten Kategorien fallen, wie beispielsweise die Arbeit in Haushalten und in der Landwirtschaft, die Arbeit auf
Märkten und die Exposition gegenüber Kriegen oder Waffen. Welche Schwerpunkte ein Land wählen wird, dürfte von den innerstaatlichen Verhältnissen und
37A-U.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
137
dem Vorherrschen bestimmter Arten von Arbeit abhängen. Darüber hinaus
könnten bestimmte Tätigkeiten wie Arbeit im Haushalt und in der Landwirtschaft
unter den einzelnen Punkten als extrem eingestuft werden.
In einigen Antworten wurde die Auffassung vertreten, daß diese Kategorien
zu detailliert seien. Andere hingegen waren der Meinung, daß diese Aufzählungen
nicht spezifisch genug seien oder definiert werden müßten. Es handelt sich nicht
um eine erschöpfende Liste, und es wird davon ausgegangen, daß die genauere
Festlegung der extremen Arten von Arbeit und der Maßnahmen für ihre unverzügliche Unterbindung durch die innerstaatlichen Verhältnisse bestimmt wird.
Vereinzelt wurde der Vorschlag geäußert, in Unterabsatz d) lediglich von
„hohen" Temperaturen zu sprechen; indessen ist der umfassendere Hinweis auf
Gefahren durch eine Exposition gegenüber Kälte sowie gegen Hitze beibehalten
worden. In einigen Antworten wurde die Auffassung vertreten, daß Unterabsatz e) zu weit geht, insbesondere was die „Möglichkeit, täglich nach Hause
zurückzukehren" anbelangt. Dies ist jedoch ein Faktor, der eine Arbeit extrem
machen kann. Die Arbeit könnte an entlegenen Orten durchgeführt werden, an
denen es keinen ausreichenden Zugang zu Notdiensten gibt. Es könnte der Fall
eintreten, daß die Arbeit nicht ausreichend von Erwachsenen überwacht wird oder
daß das Kind ohne Wissen der Familie mißbraucht wird. Dies könnte beispielsweise in Haushalten, auf Baustellen und je nach den Verhältnissen in Lagern der
Fall sein.
Fr. 15
Sollte die Empfehlung vorsehen, daß detaillierte Informationen und
statistische Daten über Art und Ausmaß der Kinderarbeit, einschließlich Daten, die nach Geschlecht, Altersgruppe, Beruf, Wirtschaftszweig und Beschäfligungsstatus gegliedert sind, zusammengestellt und
auf dem neuesten Stand gehalten werden sollten, um als Grundlage für
die Festlegung von Prioritäten für innerstaatliche Maßnahmen und die
Planung innerstaatlicher Politiken und Programme für die Abschaffung der Kinderarbeit zu dienen?
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 97. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa
Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea, Estland,
Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala,
Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Italien, Jamaika, Japan,
Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan,
Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland,
Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko,
Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Russische
Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik
37A-11.97
138
Kinderarbeit
Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda,
Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 4. Bahrain, Deutschland, Neuseeland, Singapur.
Sonstige: 3. Portugal, Spanien, Vereinigte Staaten.
Algerien. UNEP: Ja.
CGOEA: Ja.
Äthiopien. Ja, da diesem Bereich eine entscheidende Bedeutung zukommt und da oft in vielen
Ländern nur unzureichende Daten zur Verfügung stehen.
Australien. In der Empfehlung könnte die Bedeutung der Datenerfassung hervorgehoben werden; indessen sollte der Verwendung nationaler Ressourcen für Maßnahmen zur Abschaffung oder
Verhütung verbotener Formen der Kinderarbeit Priorität eingeräumt werden.
Belgien. CNT: Auch wenn es Entwicklungsländern besonders schwerfällt, statistische Daten
über Art und Ausmaß der Kinderarbeit zusammenzustellen, würde dies doch das betreffende Land
in die Lage versetzen, Aktionsprogramme zu planen und zu bewerten und die innerstaatlichen
Gesetze sowie das Übereinkommen besser durchzuführen.
Benin. Ja, indessen ist eine Hilfestellung seitens der IAO erforderlich.
Brasilien. Ja, um das Ausmaß des Problems festzustellen.
Bulgarien. Ministerratsausschuß für Jugendliche und Kinder: Ja, indessen sollten die Daten von
damit beauftragten Einrichtungen und nicht von freiwilligen nichtstaatlichen Organisationen zusammengestellt werden.
China. ACFTU: Ja.
Deutschland. (Fragen 15 und 16) In Deutschland wegen Länderkompetenz nicht praktikabel.
BDA, DAG, DGB: Ja.
Eritrea. Ja, auf diese Weise würden genauere Kenntnisse über die Arbeitsbedingungen von
Kindern erlangt werden.
Finnland. Die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung der Empfehlung sollten auch
möglichst viele statistische Daten über die Kinderarbeit enthalten. Eine technische Unterstützung
seitens der IAO könnte zum Erreichen dieser Ziele beitragen. Indessen sollte die tatsächliche Lage
in den Mitgliedstaaten der entscheidende Faktor dafür sein, ob es eine Verpflichtung zur Durchführung nationaler Programme und zur Zusammenstellung von Statistiken über diesen Bereich geben
sollte. Die Zusammenstellung statistischer Daten könnte neue Meldeverfahren erforderlich machen
und somit die Belastung der Arbeitgeber verstärken.
Gabun. Ja, derartige Informationen würden es der zuständigen Stelle erleichtern, geeignete
Maßnahmen zu ergreifen.
Ghana. Dies würde die Regierungen in die Lage versetzen, besonders betroffene Bereiche zu
ermitteln und wirksame Programme zu planen.
Guatemala. Ja, damit für die Sektoren, in denen den statistischen Daten zufolge der größte
Bedarf an Abhilfemaßnahmen besteht, Programme durchgeführt und Prioritäten gesetzt werden können.
CUSG: Ja, dies dürfte indessen schwer durchzuführen sein.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
139
Haiti. Ja, für diesen Zweck sollte jedoch technische Unterstützung gewährt werden.
Honduras. COHEP: Ja, da auf diese Weise festgestellt würde, ob das Problem ernsthafte Ausmaße hat und welche sonstigen Maßnahmen geeignet wären.
Irland. ICTU: Ja. Es sollte auch auf internationale Vergleichsdaten als Grundlage für internationale Maßnahmen hingewiesen werden.
Jamaika. JEF: Es sollten die Worte „soweit möglich" eingefügt werden, da in vielen Entwicklungsländern derartige Forschungen nicht möglich sind, obgleich deren Bedeutung außer Frage
steht.
Japan. Ja. Indessen sollten die Worte „entsprechend den innerstaatlichen Verhältnissen" eingefügt werden.
Jordanien. FJCC: Ja, dies sollte jedoch von der Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Bereitstellung derartiger Daten abhängen.
Kambodscha. Ja, mit Unterstützung des IPEC.
Kamerun. Da den Entwicklungsländern nicht immer die Mittel zur Durchführung detaillierter
Erhebungen zur Verfügung stehen, ist eine bilaterale und multilaterale Kooperation zwischen den
Industrie- und Entwicklungsländern wünschenswert.
Kanada. Nach „... vorsehen, daß" sollten die Worte „— soweit wie möglich —" eingefügt
werden, um den Mitgliedern die Möglichkeit zu lassen, den Umfang der Datenerfassung ihren
Kapazitäten anzupassen.
CEC: Ja, indessen muß anerkannt werden, daß dies die Kapazitäten vieler Mitgliedstaaten übersteigt.
CNTU: Ja.
Kenia. COTU: Ja. Da aufgrund der unzureichenden Mittel nur begrenzte Maßnahmen gegen
die Kinderarbeit durchgeführt werden können, müssen Mutmaßungen auf ein Mindestmaß reduziert
werden.
Republik Korea. Ja, indessen ist an Länder zu denken, die nicht über die erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen verfügen.
FKTU: Die IAO sollte u.a. durch technische Unterstützung einen Beitrag zu diesen Bemühungen leisten.
Kuwait. Dies dürfte schwierig sein, da viele Kinder im informellen Sektor arbeiten, in dem sie
Mißbrauch ausgesetzt sind. Infolgedessen sollten die innerstaatlichen Verhältnisse berücksichtigt
werden.
Libanon. Dies ist eine wichtige Forderung; für deren Umsetzung könnte eine technische Unterstützung seitens der IAO erforderlich sein.
Mauritius. CMT: Ja, um striktere Kontrollen zu ermöglichen.
FCSU: Ja, Forschungen und statistische Daten sind bei der Ausarbeitung neuer Politiken immer
von Nutzen.
Mexiko. Für die Ausarbeitung von Programmen zur Abschaffung der unerträglichen Formen
der Kinderarbeit sind Informationen von entscheidender Bedeutung. Prioritäten der nationalen Pläne
und Programme könnten auf der Grundlage derartiger Informationen festgelegt werden. Indessen
sollte die Datenerfassung nur für Arbeiten im formellen Sektor vorgeschrieben werden, da die
Zusammenstellung von Daten über illegale Tätigkeiten in der Praxis zu schwierig wäre.
37A-11.97
140
Kinderarbeit
Neuseeland. (Fragen 15 und 16) Nein, dies ist zu präskriptiv. Ob Daten erforderlich sind,
würde von der von jedem einzelnen Staat gewählten Regelung und Durchführungsmethode abhängen.
Hiermit könnten erhebliche Verwaltungskosten verbunden sein.
NZCTU: (Fragen 15 und 16) Ja. Die Durchführung eines etwaigen Übereinkommens dürfte
durch fehlende qualitative und quantitative Daten erschwert werden.
Nicaragua. Ein besonderer Abschnitt der Haushaltserhebungen sollte sich mit der Kinderarbeit
befassen.
Niederlande. Das IAO-Programm für statistische Daten über Kinderarbeit und für die Überwachung der Kinderarbeit (SIMPOC) sollte im Übereinkommen genannt werden. Ferner sollten vorhandene Überwachungsinstrumente wie beispielsweise diejenigen des UNICEF Berücksichtigung
finden.
CNV: Dies sollte in das Übereinkommen aufgenommen werden.
Oman. CCIO: Ja, da anhand der Daten die Größenordnung und die Art des Problems festgestellt
werden kann.
Pakistan. Ja, die Datenerfassung würde der Regierung dabei helfen, geeignete Strategien auszuarbeiten.
Peru. Ja, aus den Daten wäre ersichtlich, welche Bereiche der Kinderarbeit nicht geschützt sind.
Philippinen. Ferner sollte auf das Familienprofil des Kindes hingewiesen werden.
Portugal. Es sollte vorgesehen werden, daß alle statistischen Daten über Art und Ausmaß der
Kinderarbeit, die nach Geschlecht, Altersgruppe, Beruf, Wirtschaftszweig und Beschäftigungsstatus
gegliedert sind, in geeigneter Weise zusammengestellt und veröffentlicht werden sollten, um Prioritäten zu ermitteln und nationale Politiken und Aktionsprogramme zu planen. Da die Kinderarbeit
oft im Verborgenen durchgeführt wird, ist eine detaillierte Studie mit einer Erhebung über die
tatsächliche Zahl arbeitender Kinder erforderlich. Die Erkenntnisse sollten veröffentlicht werden.
CIP: Ja.
CGTP: Ja. Es ist von entscheidender Bedeutung, das Ausmaß des Problems sowie die am meisten betroffenen oder anfälligsten Gruppen zu ermitteln, damit Prioritäten gesetzt werden können.
Kinderarbeit, die in fast jedem Land gesetzlich verboten ist, wird im Verborgenen durchgeführt, und
die dafür verantwortlichen Personen sorgen dafür, daß dies so bleibt. Den Mitgliedstaaten die Verpflichtung aufzuerlegen, Daten zur Durchführung der Bestimmungen von IAO-Urkunden zu
beschaffen, würde bedeuten, daß das Problem gründlich zu untersuchen ist, um so die tatsächliche
Anzahl der arbeitenden Kinder aufzudecken.
Russische Föderation. Ja, es ist wichtig, Aufzeichnungen zu führen; indessen dürfte das Ausmaß
der Datenerfassung von den Mitteln des jeweiligen Landes abhängen.
Schweiz. Schweizerischer Arbeitgeberverband: Ja, indessen ist die Frage zu stellen, ob Länder,
die sich diesem Problem gegenübersehen, über die erforderlichen Mittel zur Erfassung derartiger
statistischer Daten verfügen.
VSA: Ja; eine solche Anregung ist in der Empfehlung wichtig und wertvoll. Die Umsetzung
wird jedoch in vielen Ländern auf Schwierigkeiten stoßen.
Spanien. Es dürfte schwerfallen, offizielle Statistiken über illegale Arbeitsstätten zu erhalten.
CCOO und UGT: Ja.
Südafrika. Ja, aufgrund beschränkter Mittel ist dies jedoch stets mit Schwierigkeiten verbunden.
Es stellt sich die Frage, ob begrenzte Mittel zur Zusammenstellung von Daten oder aber für Maßnahmen eingesetzt werden sollten.
BSA: Ja, derartige Informationen wären nützlich, dürften sich jedoch als kostspielig und
unpraktikabel erweisen.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
141
Vereinigte Republik Tansania. Um die Durchfuhrung zu erleichtern, sollten Informationszentren
dezentralisiert sein.
Tschechische Republik. ABE CR: Ja, jedoch nur statistische Daten, die einen positiven Beitrag
zur Qualität nationaler Programme leisten.
Türkei. TISK: Ja, indessen ist das Konzept der Beseitigung der Kinderarbeit unrealistisch.
TÜRK-IS: Ja, detaillierte Informationen und statistische Daten helfen Zielgruppen, motivieren
Einrichtungen und ermöglichen die Planung wirksamer Methoden zur Bekämpfung der Kinderarbeit.
Ukraine. Ja. Es sollte vorgesehen werden, daß Informationen in Form von Überwachungsberichten und der Ausarbeitung von Schlußfolgerungen und Empfehlungen für die zuständigen Gremien
unbedingt bereitzustellen sind.
Venezuela. INAM: Es besteht ein Bedarf an zuverlässigen nationalen Registern mit hochwertigen Informationen und verläßlichen Statistiken. Diese Informationen sollten nach Bundesstaat und
Kommunen gegliedert werden. Sie sollten die Bereiche Bildung, Rechtsstatus, Arbeitsstätte, Arbeitszeit, Alter für die Zulassung zur Beschäftigung, Familienstand, Entgelthöhe und -form und Nutzung
des Einkommens abdecken. Diese Informationen sollten unabhängig davon zusammengestellt
werden, ob ein Land die Abschaffung der Kinderarbeit insgesamt anstrebt oder sich auf die Arbeit
von Kindern unter zwölf Jahren konzentriert.
SENIFA: Da einschlägige Statistiken zu dieser Frage für die Entscheidungsfindung in Venezuela
unentbehrlich sind, sollte auf diesen Mangel eingegangen werden. In der Empfehlung sollte vorgeschlagen werden, spezielle Erhebungen durchzuführen. Auch sollten Internet-Seiten nach Land oder
Region eingerichtet werden, die statistische Daten enthalten und Auskunft geben über Programme
zur Abschaffung der Kinderarbeit und über Fortschritte bzw. Rückschläge.
CTV: Um realistische Studien zu erhalten, sollten ausreichend detaillierte Informationen zusammengestellt werden.
Vereinigte Staaten. Die Bestimmungen in den Fragen 15 und 16 sehen möglicherweise kostspielige Tätigkeiten vor. Informationen und statistische Daten über Art und Umfang der Kinderarbeit
dürften den Regierungen im Hinblick auf die Ermittlung, Unterbindung und Abschaffung der ausbeuterischen Kinderarbeit wertvolle Hilfestellung leisten.
USCIB: Nein. Es ist fraglich, ob irgendein Mitgliedstaat dieses Erfordernis erfüllen kann.
AFL-CIO: Ja, einschließlich der Arbeitstage und der Arbeitszeit, der Löhne, des Gesundheitszustands, des Bildungsniveaus, des Standorts der Arbeitsstätte, des Namens des Arbeitgebers sowie
des Namens, der Anschrift und des Beschäftigungsstatus der Eltern und/oder der sonstigen erwachsenen Familienmitglieder.
Vereinigtes Königreich. Ja. Wieviele Informationen zusammengestellt werden, sollte von den
einzelnen Ländern entschieden werden. Hierzu sollten nicht zwangsläufig neue oder getrennte
Systeme erforderlich sein. In diesem Teil der Empfehlung sollte ausdrücklich auf die nicht vergütete
Beschäftigung hingewiesen werden. Die Staaten sollten dazu angehalten werden, statistische Berichte
und Informationen zusammen mit einer Erklärung über deren mögliche Beschränkungen vorzulegen.
In der Mehrzahl der Antworten wurde diese Bestimmung bejaht, und daher
ist ein entsprechender Punkt in die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen aufgenommen worden {Punkt 16). Obgleich nicht in Frage gestellt wurde, daß es notwendig
ist, im Hinblick auf die Planung geeigneter Politiken und praktischer Maßnahmen
statistische Daten und sonstige Informationen über Art und Ausmaß der Kinderarbeit einzuholen, ist darauf hingewiesen worden, daß die Durchführung dieser
Bestimmung aufgrund praktischer Schwierigkeiten und fehlender Mittel möglicherweise schwerfallen würde. Einige Regierungen erklärten, daß eine internationale Hilfestellung erforderlich wäre. Erwähnt wurden die Tätigkeit der IAO
zur Entwicklung von Instrumenten für die Erfassung und Analyse derartiger
37A-U.97
142
Kinderarbeit
Daten sowie das IAO-Programm für statistische Daten über Kinderarbeit und für
die Überwachung der Kinderarbeit (SIMPOC), das ein wichtiger Faktor in bezug
auf die Fähigkeit einiger Regierungen zur Zusammenstellung derartiger Daten ist.
Die in Punkt 16 aufgeführten einzelnen Datenarten sind der Empfehlung
(Nr. 170) betreffend Arbeitsstatistiken, 1985, entnommen worden.
Fr. 16
Sollte die Empfehlung vorsehen, daß die Mitglieder einschlägige
Daten über Verstöße gegen die Bestimmungen des Übereinkommens,
einschließlich strafbarer Handlungen und deren Opfer, zusammenstellen und auf dem neuesten Stand halten sollten?
Gesamtzahl der Antworten: 102.
Bejahend: 91. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa
Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea, Estland,
Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti,
Honduras, Indonesien, Irak, Italien, Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha,
Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Kolumbien, Republik Korea,
Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta,
Marokko, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen,
Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz,
Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Sri Lanka, Südafrika, Surinam, Tadschikistan,
Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 6. Bahrain, Deutschland, Libanon, Neuseeland, Singapur, Sudan.
Sonstige: 5. Indien, Japan, Kanada, Spanien, Vereinigte Staaten.
Algerien. UNEP: Ja.
CGOEA: Ja.
Australien. Es könnte angebracht sein, Daten über die Durchfuhrung zusammenzustellen; indessen dürften hinsichtlich der Zusammenstellung von Daten über strafbare Handlungen und deren
Opfer Fragen des Schutzes der Privatsphäre eine Rolle spielen.
Belarus. BKPP: Nein.
Bulgarien. Ministerratsausschuß für Jugendliche und Kinder: Ja. Die Daten sollten von staatlichen Einrichtungen erfaßt und aufbereitet werden.
China. ACFTU: Ja.
Deutschland. BDA: Genauer „Verstöße gegen nationale Bestimmungen, die das Übereinkommen umsetzen".
DAG, DGB: Ja.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
143
El Salvador. Ja, dies ist wichtig, da so eine Beurteilung der Wirkung des Übereinkommens
möglich ist.
Eritrea. Ja, da dies zur Überwachung der Durchführung und zur Eindämmung von Verstößen
beiträgt.
Finnland. Der Satz sollte wie folgt geändert werden: „... gegen die Bestimmungen, mit denen
das Übereinkommen umgesetzt wird, einschließlich ...". Eine Zusammenstellung derartiger Daten
könnte Änderungen der statistischen Systeme erfordern, ist jedoch notwendig.
Gabun. Ja, um die Durchführung des Übereinkommens besser überwachen zu können.
Ghana. Derartige Daten würden den Mitgliedstaaten bei der Ermittlung von wirksamen Maßnahmen zur Behandlung des Problems helfen.
Guatemala. Ja, damit die ratifizierenden Staaten sich verpflichten, die entsprechenden Reformen
ihrer eigenen Gesetzgebung vorzunehmen.
Honduras. COHEP: Ja, um zu ermitteln, ob Änderungen des Übereinkommens, der Empfehlung und der innerstaatlichen Gesetzgebung in der nächsten Zukunft erforderlich sein würden.
Indien. Anstatt einzelne Arten von Daten aufzuführen, sollte angegeben werden, daß statistische
Daten über die Durchführung des Übereinkommens zusammengestellt und auf dem neuesten Stand
gehalten werden sollten.
Irland. ICTU: Ja.
Italien. Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen werden.
Jamaika. JEF: Wünschenswert sind alle Informationen, die zur Planung und Durchführung
einer Politik beitragen.
Japan. Verbrechensverhütung und Strafjustiz setzen erhebliches Fachwissen voraus. Im System
der Vereinten Nationen befaßt sich der Ausschuß für Verbrechensverhütung und Strafjustiz mit
diesen Problemen. Einige dieser Probleme fallen nicht in den Fachbereich der IAO, und die IAO
sollte daher künftig diesen Ausschuß zu Rate ziehen. Dasselbe kann zu den Fragen 19, 23 und 25
gesagt werden. Es würde ausreichen, die Mitglieder dazu zu verpflichten, entsprechend ihren
jeweiligen innerstaatlichen Verhältnissen Daten über Verstöße gegen nationale Kinderarbeitsvorschriften zu erfassen und zu aktualisieren, nicht aber Daten über alle Bestimmungen des Übereinkommens.
Jemen. FCCI: Ja.
FWU: Ja.
Jordanien. FJCC: Nein. Trotz der Bedeutung dieser Bestimmung für das Überwachungsverfahren ist dies nicht erforderlich, da so die finanzielle Belastung der Entwicklungsländer erhöht
würde.
ACI: Die Kinderarbeit sollte zweifellos durch eine staatliche Stelle überwacht werden.
Kanada. Ja, indessen stellt sich die Frage, ob die Daten persönliche Informationen enthalten
oder ob sie im wesentlichen statistischer Art sind und wer sie erfassen würde. Da es in bezug auf
die strafbaren Handlungen Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern gibt, dürfte es sich als
schwierig erweisen, vergleichbare Daten zu erfassen. Der Satz sollte wie folgt geändert werden: „...
die Mitglieder über die geeignete zuständige Stelle und im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis einschlägige Daten ... des Übereinkommens, einschließlich, soweit erforderlich,
strafbarer Handlungen ...".
37A-U.97
144
Kinderarbeit
CEC: Ja. Auf diese Weise würde der internationale Charakter mancher strafbarer Handlungen
anerkannt. Ferner würden so Einzelhändler und Importeure Unterstützung beim Umgang mit ausländischen Firmen erhalten.
Kenia. COTU: Ja, dies ist dann auch ein Nachweis dafür, daß internationale Arbeitsnormen und
-übereinkommen eingehalten werden.
Kolumbien. DTT: Entsprechend den innerstaatlichen Fähigkeiten und Prioritäten, aber aufgrund
der technischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten beim Aufbau derartiger Sondersysteme nicht
als Verpflichtung.
Kuwait. Die Fähigkeit der einzelnen Staaten sollte berücksichtigt werden.
Libanon. Dies sollte der innerstaatlichen Gesetzgebung der Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
Marokko. Es sollten einschlägige Daten über Verstöße gegen die Bestimmungen der Empfehlung
zusammengestellt und aktualisiert werden.
Mauritius. CMT: Ja, um es der Regierung zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
FCSU: Ja. Dies ist ein Indikator dafür, ob die Fälle von Kindesmißbrauch zunehmen oder
abnehmen.
Mexiko. Daten über Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften sind unentbehrlich. Um Strategien für Maßnahmen festzulegen, müssen alle beteiligten Stellen bei der Zusammenstellung derartiger Statistiken zusammenarbeiten. Im Fall illegaler Tätigkeiten sind Verstöße jedoch schwerer
festzustellen.
Namibia. Dies wird den Mitgliedstaaten dabei helfen, sich ein Bild von der Lage im Bereich
der Kinderarbeit zu machen.
Nicaragua. Ja, durch das Arbeitsministerium.
Österreich. Ja. Es sollte allerdings näher beschrieben werden, welche einschlägigen Daten über
Verstöße gegen die Bestimmungen des Übereinkommen zusammengestellt werden sollten.
Oman. CCIO: Ja.
Pakistan. Derartige Daten sind für die Ermittlung wirksamer Politiken zur Eindämmung von
Verstößen erforderlich.
Portugal. Ja. Derartige Informationen sind für die Bewertung der Wirksamkeit der ergriffenen
Maßnahmen wichtig.
CIP: Nein.
Schweiz. Schweizerischer Arbeitgeberverband: Priorität sollte eher den Maßnahmen als der
Aufstellung von Statistiken eingeräumt werden. Für diese Maßnahmen sind jedoch einige Daten
erforderlich.
Spanien. Zuverlässige Daten über die illegale Kinderarbeit im informellen Sektor zu erhalten,
ist schwer, es sei denn, es handelt sich um unter das Strafrecht fallende Verstöße mit kindlichen
Opfern.
CCOO und UGT: Ja.
Südafrika. Dies dürfte unter Umständen über das allgemeine Erfordernis in Frage 15 hinausgehen. Diese Bestimmung sollte etwas flexibler gestaltet werden, beispielsweise in der folgenden
Form: „Unter entsprechender Berücksichtigung der begrenzten Mittel sollte das Mitglied Infor-
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
145
mationen über Einkommenspolitiken und Politiken zur Armutslinderung, Bildungs-, Ausbildungs-,
Berufsbildungs- sowie Kinderschutzpolitiken liefern."
BSA: Ja, vorbehaltlich der Kommentare zu Frage 15.
Sudan. Strafbare Handlungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Polizei und der Justizbehörden.
Tschechische Republik. ABE CR: Ja, aber nur im Fall einer Verurteilung durch ein Gericht.
Türkei. TISK: Nein.
Ukraine. Diese Tätigkeit sollte von unabhängigen internationalen Experten durchgeführt werden, da die Regierungen Ausmaß und Größenordnung von Verstößen gegen das Übereinkommen
möglicherweise verschleiern. Ferner sollte die Transparenz derartiger Informationen gesichert sein.
Uruguay. Arbeitgeber: Sich mit derartigen Daten zu belasten ist überflüssig, da so ein unnötiger
bürokratischer Aufwand getrieben wird.
Venezuela. IN AM: Es sollten auch Daten über Art und Form der Strafe erfaßt werden.
SENIFA: In der Empfehlung sollte ferner vorgesehen werden, daß derartige Informationen über
die Massenmedien, einschließlich des Internets, verbreitet werden.
CTV: Die Empfehlung sollte die Mitglieder dazu verpflichten, eine Datenbank mit Informationen über alle Kinder betreffende irregulären Verhältnisse zu unterhalten. Ferner sollten Sanktionen
gegen diejenigen vorgesehen werden, die derartige Informationen nicht aktualisieren.
Vereinigte Staaten. USCIB: Ja.
AFL-CIO: Ja, einschließlich Daten über Geldstrafen, gesetzliche Strafen oder sonstige Ahndungen von Verstößen.
In der überwiegenden Mehrzahl der Antworten wurde diese Bestimmung
bejaht, jedoch mit einigen der zu Frage 15 geäußerten Vorbehalten. Darüber
hinaus wurden Bedenken wegen des Hinweises auf strafbare Handlungen und
deren Opfer vorgebracht, da dies möglicherweise mit den jeweiligen nationalen
Bestimmungen über den Schutz der Privatsphäre unvereinbar ist. Um diesen
Bedenken Rechnung zu tragen, wurde Punkt 17 allgemeiner formuliert. Er
bezieht sich nicht ausdrücklich auf strafbare Handlungen, sondern auf Verstöße,
und nicht unmittelbar auf das Übereinkommen, sondern auf innerstaatliche Vorschriften zur unverzüglichen Unterbindung der extremen Formen der Kinderarbeit, und richtet sich somit an alle Mitglieder, unabhängig davon, ob sie das
neue Übereinkommen ratifiziert haben oder nicht. Sollten sich die einschlägigen
innerstaatlichen Vorschriften auch auf strafbare Handlungen beziehen, so würden
derartige Daten erfaßt werden. Aus der Tatsache, daß die Empfehlung nicht bindend ist, ergibt sich, daß im Widerspruch dazu stehende nationale Interessen
Vorrang haben könnten — beispielsweise nationale Bestimmungen über den
Schutz der Privatsphäre. In einem derartigen Fall könnte die Datenerfassung den
nationalen Gesetzen über den Schutz der Privatsphäre unterliegen, die die Arten
der zu erfassenden Daten, deren Form und die Erfassungsmethode vorschreiben,
damit gewährleistet ist, daß keine persönlichen Daten weitergegeben werden.
Punkt 18 beruht nicht auf einer entsprechenden Frage des Fragebogens;
jedoch ist der Anregung, daß die Vorlage der Daten an die IAO bei der Forschung, der technischen Zusammenarbeit und der Überwachung von Normen von
Nutzen sein könnte, dadurch Folge geleistet worden, daß vorgesehen wird, daß
37A-11.97
146
Kinderarbeit
die gemäß Punkt 16 und 17 zusammengestellten Daten der IAO übermittelt
werden sollten.
Fr. 17
Sollte die Empfehlung vorsehen, daß geeignete innerstaatliche Mechanismen zur Überwachung der Durchführung der Bestimmungen, durch
die das Übereinkommen umgesetzt wird, eingerichtet werden sollten?
Gesamtzahl der Antworten: 107.
Bejahend: 95. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China,
Costa Rica, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea,
Fidschi, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti,
Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen,
Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar,
Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Peru,
Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino,
Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 9. Bahrain, Estland, Finnland, Katar, Neuseeland, Pakistan,
Singapur, Slowakei, Slowenien.
Sonstige: 5.Mexiko, Pakistan, Schweden.
Algerien. UNEP: Ja.
CGOEA: Ja.
Australien. Ja, aber die Empfehlung sollte die Möglichkeit zulassen, auf vorhandene Mechanismen zurückzugreifen, anstatt sich lediglich auf die Einrichtung neuer Mechanismen zu beziehen.
Belarus. BKPP: Nein.
Brasilien. CNI: Nein.
CNC: Nein, dies sollte durch die innerstaatliche Gesetzgebung geregelt werden.
Chile. Ja, es sei denn, es bestehen bereits angemessene Mechanismen und Gremien.
El Salvador. Ja, einschließlich der Verstärkung der bereits vorhandenen Mechanismen.
Estland. CEIE und CEO: Ja.
EATU: Ja.
Finnland. Für die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens könnten möglicherweise verschiedene innerstaatliche Stellen zuständig sein. Die Forderung, neue Überwachungs-
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
147
mechanismen einzurichten, ist überflüssig. Es sollte hervorgehoben werden, daß alle Mitgliedstaaten
für eine wirksame Koordination Sorge zu tragen haben.
Gabun. Ja, und es sollten unangemeldete Kontrollen durchgeführt werden.
Ghana. Überwachungsmechanismen sind für die Programmevaluierung unerläßlich.
Griechenland. Priorität sollte der Arbeitsaufsicht eingeräumt werden. Etwaige Überwachungsmechanismen sollten unabhängig und flexibel sein.
Guatemala. Ja, damit eine spezifische innerstaatliche Stelle für die korrekte Durchführung
zuständig ist.
Irland. ICTU: Ja. Bei den Überwachungsmechanismen sollte ein partnerschaftlicher Ansatz verfolgt werden.
Italien. Das Übereinkommen sollte eine Bestimmung über einen Überwachungsmechanismus
enthalten, und die diesbezüglichen Einzelheiten sollten in der Empfehlung festgelegt werden.
Jamaika. JEF: Nein, dies könnte undurchführbar sein.
Jemen. FCCI: Ja. Die innerstaatlichen Gesetze sollten einen derartigen Mechanismus vorsehen.
Jordanien. FJCC: Nein. Diese Aufgabe könnte von der Regierung erfüllt werden, ohne daß ein
gesondertes Gremium eingesetzt wird.
Kanada. Ja, sofern das Wort „geeignete" beibehalten wird.
CEC: Ja. Dies würde für Einzelhändler und Importeure von Nutzen sein.
Katar. Nein. Die vorhandenen Mechanismen reichen aus.
Kenia. COTU: Ja. Es ist erforderlich, die geltenden innerstaatlichen Gesetze dem Übereinkommen anzupassen.
Marokko. Diese Bestimmung sollte den folgenden Wortlaut erhalten: „Die Empfehlung sollte
vorsehen, daß ein innerstaatlicher Überwachungsmechanismus zur Überwachung des Phänomens der
Kinderarbeit zu schaffen ist."
Mauritius. CMT: Ja, um eine Überwachung der Durchführung der Empfehlung zu ermöglichen.
FCSU: Ja, es sollte ein gesondertes Gremium zur Prüfung derartiger Maßnahmen vorhanden
sein.
Mexiko. Die Empfehlung sollte folgendes vorsehen: die Einrichtung eines Überwachungsmechanismus (soweit noch nicht vorhanden); die Stärkung vorhandener Mechanismen; und eine angemessene Koordination. Derartige Überwachungsmechanismen sollten jedoch nicht nur die Durchführung der Empfehlung, sondern auch die Durchführung der innerstaatlichen Gesetze überwachen.
Namibia. Dies ist die einzige Methode, um die Durchführung der Urkunde und der innerstaatlichen Gesetze zu gewährleisten.
Neuseeland. Dieser Beschluß ist von den einzelnen Mitgliedstaaten zu fassen.
NZCTU: Ja. Die Überwachung ist ein wichtiger Teil der Zusammenstellung statistischer Informationen.
Niederlande. Bestimmungen über die Überwachung der Durchführung des Übereinkommens
sollten im Übereinkommen selbst enthalten sein.
37A-11.97
148
Kinderarbeit
Österreich. Ja. Neben die Einrichtung geeigneter Mechanismen zur Überwachung der Durchführung der Bestimmungen soll auch die Möglichkeit der Nutzung bereits bestehender geeigneter
Mechanismen treten.
Oman. CCIO: Ja, innerhalb des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten.
Pakistan. Diese Bestimmung sollte in die anderen Urkunden übernommen werden.
Peru. Ja, jedoch sollten auch die vorhandenen Gremien, die für die Überwachung der Anwendung der Rechte der Kinder zuständig sind, ihre Aufgaben ordentlich erfüllen.
Philippinen. Die Bestimmung sollte den Mitgliedern Flexibilität hinsichtlich Art und Struktur
des innerstaatlichen Mechanismus einräumen. Es könnte erforderlich sein, im Aufgabenbereich vorhandener Mechanismen den Schwerpunkt bei der Kinderarbeit zu setzen.
Portugal. Ja. Für den Fall, daß sich allgemeine Überwachungsmechanismen als unzureichend
erweisen, sollte die Empfehlung die Einrichtung geeigneter innerstaatlicher Mechanismen vorsehen.
CIP: Nein.
CGTP: Nein. In der Regel sollten allgemeine Mechanismen ausreichen. Spezifische Mechanismen vorzusehen, dürfte in einigen Ländern verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen.
Schweden. Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen werden.
Schweiz. Die Bestimmungen der Fragen 17 bis 23 sollten in das Übereinkommen übernommen
werden. Da es sich bei der Kinderarbeit mehr um ein Durchführungs- als um ein gesetzgeberisches
Problem handelt, sollte das Übereinkommen die Einrichtung einer Reihe von innerstaatlichen
Überwachungsorganen vorsehen.
Schweizerischer Arbeitgeberverband, SGB, VSA: Ja.
Slowakei. Nein. Diese Bestimmung sollte im Übereinkommen und nicht in der Empfehlung aufgeführt werden.
Slowenien. Nein, diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen werden.
Südafrika. BSA: Ja, es sollte zumindest ein geeigneter Aufsichtsdienst vorhanden sein.
Vereinigte Republik Tansania. Ein derartiger Mechanismus sollte dreigliedriger Art sein.
Tschechische Republik. ABE CR: Der Mechanismus sollte die vorhandenen innerstaatlichen
Programme berücksichtigen und widerspiegeln.
Türkei. TISK: Die Empfehlung sollte Regierungen und Verbänden der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer eine Orientierungshilfe bieten, zugleich aber die Berücksichtigung innerstaatlicher
Verhältnisse zulassen.
Ukraine. Dieser Mechanismus sollte auf der Ebene der Gesetzgebungsorgane geschafften werden. Dieses Erfordernis sollte für Übergangswirtschaften bindend sein.
Uruguay. Arbeitgeber: Das Übereinkommen sollte die Einrichtung von Überwachungs- und
Durchführungsmechanismen vorsehen.
Venezuela. INAM: Voraussetzung einer wirksamen Überwachung ist eine interinstitutionelle
Koordination unter Beteiligung von nichtstaatlichen Organisationen, Gewerkschaften und der Öffentlichkeit. In der Empfehlung sollte ferner vorgesehen werden, daß vorhandene Mechanismen zu stärken sind.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
149
SENIFA: Es sollte auf Erfahrungen bei der Überwachung der Durchführung von Übereinkommen zurückgegriffen werden. Die Verbindung von nichtstaatlichen Organisationen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden dürfte einen guten Rahmen für die Überwachung bieten.
CTV: Die Mitglieder sollten ferner dazu verpflichtet werden, genaue Informationen über Verstöße zu liefern.
Vereinigte Staaten. USCIB: Ja, sofern dies nicht den bürokratischen Aufwand vergrößert.
Vereinigtes Königreich. TUC: Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen
werden.
Diese Bestimmung wurde in einer deutlichen Mehrheit der Antworten befürwortet. In einigen Antworten wurde hervorgehoben, welche bedeutende Rolle
einem wirksamen innerstaatlichen Überwachungsmechanismus zur Bekämpfung
der Kinderarbeit, insbesondere was deren extreme Formen anbelangt, und zur
Bewertung und Evaluierung innerstaatlicher Programme zukommt. Verschiedentlich wurde vorgeschlagen, daß die Bestimmungen in das Übereinkommen
übernommen werden sollten, da die Kinderarbeit eher ein Durchführungs- als ein
gesetzgeberisches Problem sei. Andererseits wurde in einigen Antworten darauf
hingewiesen, daß die Frage der Überwachung ausschließlich Sache der innerstaatlichen Politik und Praxis sei.
In einigen Antworten wurde erklärt, daß die Einrichtung neuer innerstaatlicher Mechanismen nicht erforderlich sei, wenn eine wirksame Nutzung
vorhandener Strukturen möglich sei. Eine Regierung wies ausdrücklich darauf
hin, daß der zur Überwachung der Verpflichtungen aus der Konvention über die
Rechte des Kindes verwendete Mechanismus die geeignete Einrichtung sei. In
diesem Punkt wird die Einrichtung geeigneter Mechanismen empfohlen; sollten
jedoch bereits Mechanismen vorhanden sein, die u.a. die Durchführung von
Bestimmungen über extreme Formen der Kinderarbeit überwachen, so wären
neue Organe nicht erforderlich. Ziel ist es, über einen Mechanismus mit einem
eindeutig definierten Aufgabenbereich zu verfügen.
Die Bestimmung ist als Punkt 19 in die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen
aufgenommen worden.
Fr. 18
Sollte die Empfehlung vorsehen, daß es eine Zusammenarbeit und
Koordination zwischen den zuständigen Stellen geben sollte, die die
Verantwortung für die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens und die Umsetzung der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung haben?
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 102. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
El Salvador, Eritrea, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Italien,
37A-11.97
150
Kinderarbeit
Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait,
Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius,
Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen,.
Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien,
Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam,
Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische
Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela,
Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 2. Estland, Neuseeland.
Sonstige: 1. Mexiko.
Algerien. UNEP: Ja.
CGOEA: Ja.
Brasilien. CNC: Nein, dies sollte durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgelegt werden.
Dominikanische Republik. CONEP: Nein.
El Salvador. Ja, durch Schaffung eines innerstaatlichen Systems.
Eritrea. Ja. Die Durchführung wird durch eine Zusammenarbeit und Koordination verstärkt und
gewinnt an Effizienz.
Estland. CEIE und CEO: Ja.
EATU: Ja.
Finnland. Ja. Ein Hauptproblem bei der Bekämpfung der Kinderarbeit ist die Frage, wie ein
wirksamer rechtlicher Schutz geboten und die Bestimmungen durchgeführt werden sollen. Die
Empfehlung sollte dieses Problem berücksichtigen.
Gabun. Ja. Dies ist der wirksamste Weg zur Durchführung des Übereinkommens.
Griechenland. Insbesondere sollte eine Zusammenarbeit und Koordination zwischen den
Arbeitsaufsichtsdiensten, der Polizei, den Bildungsbehörden, den Diensten, die sich mit Fragen
Minderjähriger befassen, den Gesundheitsdiensten und ähnlichen Einrichtungen bestehen.
Irland. ICTU: Ja.
Italien. CGIL, CISL, UIL: Die zuständigen Stellen sollten mit den Verbänden der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer bei der Durchführung sowohl des Übereinkommens als auch der Empfehlung
zusammenarbeiten.
Kambodscha. Ja, ferner ist eine Zusammenarbeit mit dem IPEC erforderlich.
Kolumbien. Ja, um eine Koordination aller Maßnahmen sicherzustellen.
Mexiko. Ja. Dank einer derartigen Zusammenarbeit wäre es möglich, die Ziele innerstaatlicher
Normen früher zu erreichen.
Mongolei. MEA: Nein. Die zuständigen Stellen sollten die Arbeitsverwaltungsdienste sein.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
151
Namibia. Siehe Antwort auf Frage 17.
Neuseeland. Siehe Antwort auf Frage 17.
NZCTU: Ja. Es sollte eine wirksame Koordination gefordert werden und auch wirklich stattfinden.
Oman. CCIO: Ja.
• Pakistan. Ja, da eine mangelnde Koordination oft Doppelarbeit und somit eine schlechte Durchführung zur Folge hat.
Philippinen. Ja, indessen sollte eine gewisse Flexibilität vorgesehen werden. Es könnte erforderlich sein, vorhandene Mechanismen zu ändern.
Portugal. CIP: Nein.
Schweiz. Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen werden.
Schweizerischer Arbeitgeberverband, SGB, CNG, VSA: Ja.
Südafrika. Eine internationale Synchronisation, Koordination und Zusammenarbeit ist erforderlich.
BSA: Sollte ein ganzheitlicher Ansatz gewählt werden, so sollten Ministerien wie das Arbeitsministerium, das Bildungsministerium, das Sozialfürsorgeministerium, das Gesundheitsministerium
und das Handelsministerium hinzugezogen werden.
Tschechische Republik. ABE CR: Dies sollte eine normale Konsequenz der in Frage 9 (3) vorgesehenen Bestimmung der zuständigen Stelle sein.
CEU: Nein.
Türkei. TISK: Nein, dies sollte auf innerstaatlicher Ebene geregelt werden.
Ukraine. Ja, da dies eine Zusammenfassung der einschlägigen Erfahrungen gewährleisten
dürfte.
Venezuela. INAM: Ja. Ein künftiges Übereinkommen über die Kinderarbeit sollte auf die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit der Durchführungsbehörden im Hinblick auf einen wirksamen
Schutz der Kinder hinweisen.
SENJPA: Die Empfehlung sollte eine Koordination auf nationaler, einzelstaatlicher und lokaler
Ebene anregen.
CTV: Zum Schutz der Kinder im allgemeinen sollte starkes Gewicht auf eine derartige Zusammenarbeit gelegt werden.
Diese Bestimmung wurde in einer deutlichen Mehrheit der Antworten der
Regierungen und der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer befürwortet. In einigen Antworten wurde hervorgehoben, welche Bedeutung einer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der extremen Formen der Kinderarbeit zukommt,
da es erforderlich ist, verschiedene Teile und Ebenen der Regierung einzubeziehen, gleichzeitig aber eine Gesamtkoordination zu gewährleisten. Ablehnungen
dieser Bestimmung wurden meist damit begründet, daß die Frage der Zusammenarbeit und Koordination von den innerstaatlichen Behörden ohne eine internationale Überwachung zu regeln ist.
Diese Bestimmung ist als Punkt 20 in die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen
aufgenommen worden. Sie ist so abgefaßt worden, daß sie sich auf die Durchfüh-
37A-11.97
152
Kinderarbeit
rung der Vorschriften zur unverzüglichen Unterbindung extremer Formen der
Kinderarbeit bezieht.
Fr. 19
Sollte die Empfehlung vorsehen, daß sich die Mitglieder bei der
Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens an den auf internationaler Ebene unternommenen Anstrengungen beteiligen sollten mit
dem Ziel,
a) Informationen über strafbare Handlungen, einschließlich derjenigen, in die internationale Netze verwickelt sind, zu sammeln und
auszutauschen;
b) diejenigen zu ermitteln und zu verfolgen, die sich mit Kinderverkauf und Kinderhandel, Kinderprostitution, Kinderpornographie
und der Heranziehung von Kindern zu illegalen Tätigkeiten
befassen;
c) die Begeher derartiger strafbarer Handlungen zu registrieren ?
Unterabsatz a)
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 97. Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China,
Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador,
Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland,
Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika,
Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan,
Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Peru,
Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino,
Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka,
Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine,
Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich,
Zypern.
Verneinend: 3. Ägypten, Mexiko, Singapur.
Sonstige: 5. Japan, Libanon, Neuseeland, Pakistan, Philippinen.
Unterabsatz b)
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 98. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile,
37 A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
153
China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El
Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland,
Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien,
Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama,
Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San
Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowenien, Spanien,
Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik
Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda,
Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 3. Kanada, Mexiko, Slowakei.
Sonstige: 3. Libanon, Neuseeland, Pakistan.
Unterabsatz c)
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 94. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, China, Costa
Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea,
Estland, Fidschi, Finnland, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana,
Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien,
Republik Korea, Kuba, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta,
Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal,
Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik,
Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte
Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 5. Australien, Kanada, Mexiko, Singapur, Südafrika.
Sonstige: 5. Chile, Kroatien, Libanon, Neuseeland, Pakistan.
Ägypten, b) Ja, um die Quelle der Unmoral und die Verantwortlichen zu bekämpfen, die diese
Taten begehen, c) Ja, um die Täter zu ermitteln und einschneidende Maßnahmen bei wiederholten
Straftaten zu ergreifen.
Algerien. UNEP: a) und b) Ja.
CGOEA: a) und b) Ja.
Australien, c) Angesichts der komplexen Probleme, die in bezug auf ein Register oder eine
Datenbank von Tätern und/oder Verdächtigen bestehen, muß dies weiter erörtert werden.
ACCI: c) Ja, je nach Art und Schwere der Straftat.
37 A-11.97
154
Kinderarbeit
Belarus. BKPP: a) Nein.
Belgien. Neben den nationalen und bilateralen Maßnahmen sollte es eine Koordination oder
einen gemeinsamen Ansatz in bezug auf den Informationsaustausch über Handelsnetze geben.
Bestimmte eindeutige Fälle von Mißbrauch publik zu machen könnte ebenso wirksam sein wie
herkömmliche Mittel.
Brasilien, c) Ja, auch im Hinblick auf die Ermittlung von Wiederholungstätern.
CNC: a) und c) Nein. Dies sollte von den Mitgliedstaaten geregelt werden.
Bulgarien. Ministerratsausschuß für Jugendliche und Kinder: a) und b) Ja, wenn die IAO hierzu
einen Ad-hoc-Ausschuß einsetzt.
Chile, c) Anstatt ein Register der Täter aufzustellen sollte ein aktualisiertes Informationssystem
geschaffen werden.
Dominikanische Republik. CONEP: c) Mit derartigen Maßnahmen sollte eine spezielle internationale Behörde wie Interpol beauftragt werden.
El Salvador, b) Ja, gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung.
Eritrea, a) Dies würde dazu beitragen, daß die Straftäter aufgespürt, ihre Fluchtwege ermittelt
und ihre Aufnahme in anderen Nationen verhindert würden.
Finnland, a) Zur Abschaffung des extremen Mißbrauchs der Kinderarbeit ist eine internationale
Zusammenarbeit unentbehrlich. Die Mittel der einzelnen Nationen reichen dazu nicht aus.
Gabun, b) Dies setzt eine internationale Zusammenarbeit, einschließlich Auslieferung, voraus.
c) Ja, um Gewohnheitstäter zu ermitteln und andere Staaten zu informieren, wie es derzeit durch
Interpol erfolgt.
COSYGA: a) Ein Erfahrungsaustausch würde die Wirksamkeit des Kampfes gegen den Handel
verstärken, c) Ja, im Hinblick auf eine verbesserte internationale Koordination.
Ghana, a) Dies würde Mitglieder in die Lage versetzen, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung
der Kinderarbeit vorzusehen und zu ergreifen, b) Ja, wenn die Straftaten als internationale Straftaten
anerkannt sind, c) Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung.
GNCC: a) Die nichtstaatlichen Organisationen sollten eine Rolle spielen, c) Es wäre von Nutzen, die Namen der Begeher derartiger strafbarer Handlungen auf internationaler Ebene zu veröffentlichen.
Guatemala, a) Ja, um aus den gesetzgeberischen Kenntnissen und Erfahrungen anderer Staaten
Nutzen zu ziehen, b) Ja, um nicht die Gutgläubigkeit einiger internationaler Organe auszunutzen.
c) Ja, damit diese Namen veröffentlicht und allen interessierten staatlichen Stellen zugänglich
gemacht werden.
Honduras, c) Ferner sollten Fotografien dieser Personen veröffentlicht werden.
COHEP: a) Dies ist erforderlich, um zu verhindern, daß derartige Täter straflos ausgehen.
b) Ja, durch Einführung harter Strafen entsprechend der Vorgehensweise anderer Länder, c) Ja,
jedes Land sollte eine Erklärung abgeben, die besagt, daß es in seinem Hoheitsgebiet keine Verwaltungs- oder Rechtsstreitigkeiten aufgrund eines Verstoßes gegen das vorgeschlagene Übereinkommen gibt.
Irland. ICTU: a) Ja. Aufgrund der Globalisierung ist dies unbedingt erforderlich, b) und c) Ja.
Italien, a) Dem Übereinkommen entsprechend, jedoch vielleicht mit einem detaillierteren Hinweis auf die praktischen Aspekte dieses Austauschs. b) Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen werden, c) Es sollte gewährleistet sein, daß dieses Register international ist.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
155
CGIL, CISL, UIL: b) Eine grundlegende Bedeutung kommt der Verabschiedung von angemessenen innerstaatlichen Gesetzen und der Zusammenarbeit mit Interpol zu.
Jamaika. JEF: Dies sollte in innerstaatlichen Gesetzen geregelt werden.
Japan, a) Da es keine internationalen Definitionen der Verbrechen und keine Standardstrafen
gibt, dürften Vergleiche auf internationaler Ebene schwerfallen. Es sollten die Worte „im Einklang
mit den innerstaatlichen Verhältnissen" eingefügt werden, b) und c) Das Verbot und die Kriminalisierung des Kinderverkaufs und des Kinderhandels sowie der Heranziehung, der Beschäftigung
oder des Anbietens eines Kindes zum Zweck der Prostitution sind Angelegenheiten, die Spezialkenntnisse der Strafjustiz erfordern. Diese Fragen, einschließlich der Definitionen der Begriffe
Kinderverkauf und Kinderprostitution, werden derzeit von Fachleuten in der Arbeitsgruppe für den
Entwurf des Fakultativprotokolls zur Konvention über die Rechte des Kindes erörtert. Um überflüssige Doppelarbeit und Mißverständnisse zu vermeiden, sollte kein Versuch gemacht werden,
diese Ausdrücke im vorgeschlagenen Übereinkommen zu definieren. Der japanische Grundsatz der
Ermessensfreiheit bei der Strafverfolgung könnte im Widerspruch zu einer Strafverfolgungspflicht
stehen; aus diesem Grund sollte das Wort „verfolgen" in b) durch „vor den Richter bringen" ersetzt
werden.
Jordanien. FJCC: b) Es wären Schenkungen der Industrieländer erforderlich.
ACI: a) Die innerstaatlichen Stellen sollten über Seminare und Expertenbesuche aus der internationalen Erfahrung Nutzen ziehen, b) Alle staatlichen Stellen und privaten Einrichtungen sind dazu
verpflichtet, jegliche Mißhandlung oder jeglichen Mißbrauch von Kindern zu enthüllen und zu
bestrafen.
Kanada, a) Ja, jedoch sollte die Bestimmung so umformuliert werden, daß der Gegenstand der
Informationen eindeutig angegeben wird. Der Satz ist wie folgt zu ändern: „Informationen über die
gemäß dem Übereinkommen zu verbietenden oder zu unterbindenden Tätigkeiten ...". b) Nein. Wie
könnte diese Bestimmung praktisch umgesetzt werden, ohne daß auf internationaler Ebene die
Bedeutung der beschriebenen Tätigkeiten eindeutig feststeht? c) Nein, selbst wenn ein Konsens über
die Definition derartiger Straftaten erzielt würde, wäre fraglich, ob ein sinnvolles Register erstellt
werden könnte. Ein Register berührt den Schutz der Privatsphäre und steht möglicherweise nicht im
Einklang mit den kanadischen Gesetzen über die Menschenrechte oder Artikel 17 des Internationalen
Paktes über bürgerliche und politische Rechte.
CEC: a) bis c) Ja, da eine generelle Zusammenstellung der Informationen zu Verhütungszwecken erforderlich ist und denjenigen, die im internationalen Geschäftsverkehr stehen, Zugang
zu Informationen über illegale Tätigkeiten ermöglicht.
CNTU: a) bis c) Ja.
Kap Verde. ACS: c) Nein.
Kenia. COTU: a) Ja. Ferner ist es notwendig, hierzu auf Gewerkschafter auf Betriebsebene
zurückzugreifen, b) Ja. Gewerkschaften sollten dazu befugt sein, in Ergänzung der Arbeit von
Arbeitsaufsichtsdiensten Arbeitsinspektionen durchzuführen, c) Ja, damit die Täter mit Wirtschaftssanktionen belegt werden können.
Kolumbien. ANDI: Ob die vorgeschlagenen Ziele erreicht werden, hängt davon ab, ob zuverlässige Statistiken zur Verfügung stehen, die Bestimmungen der Urkunden wirksam durchgeführt
werden und deren Einhaltung überwacht wird.
Kroatien, c) Alle in dieser Frage genannten Punkte fallen unter das Strafrecht und stehen nicht
in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Übereinkommen.
Libanon, a) bis c) Dies sollte von den Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht festgelegt
werden.
Malaysia, a) Die Mitgliedstaaten sollten über das Ausmaß der Zusammenarbeit entscheiden.
37A-11.97
156
Kinderarbeit
Marokko. Die Bestimmung sollte den folgenden Wortlaut erhalten: „Die Mitglieder sollten sich
im Rahmen bilateraler und multilateraler Abkommen an den auf internationaler Ebene unternommenen Anstrengungen beteiligen mit dem Ziel ...".
Mauritius. CMT: b) Ja, um mögliche Täter in anderen Ländern abzuschrecken, c) Ja. Im Fall
von Wiederholungstätern sollten härtere Strafen verhängt werden.
FCSU: b) Ja. Es sollten strenge gesetzliche Maßnahmen gegen diejenigen ergriffen werden, die
Kinder ausbeuten.
Mexiko. Interpol führt bereits einige dieser Tätigkeiten durch. Seine Regionalbüros sind in der
Lage, auf Wunsch anderer Staaten Ermittlungen durchzuführen und Verbrecher festzunehmen, aber
stets im Einklang mit den lokalen Gesetzen. Die Führung eines Täterregisters könnte als Verletzung
der Privatsphäre oder als Behinderung der Rehabilitation und der Resozialisierung der Täter angesehen werden. Infolgedessen müssen die in innerstaatlichen Gesetzen festgelegten Beschränkungen
beachtet werden. Darüber hinaus sind nur örtliche Justizbehörden dazu berechtigt, Urteile über Personen zu fällen, die der Begehung strafbarer Handlungen schuldig befunden werden. Derartige
Angelegenheiten werden besser den Staaten überlassen oder im Rahmen von Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe erledigt. Aus diesem Grund sollte der Inhalt dieser Frage nicht in die neuen
Urkunden übernommen werden.
Namibia, a) und b) Dies kann dazu beitragen, Straftaten und Untergrundnetze zu bekämpfen.
c) Auch sollten diese Täter international oder regional auf eine schwarze Liste gesetzt werden.
Neuseeland. Die Mitgliedstaaten sollten sich an den auf internationaler Ebene unternommenen
Anstrengungen zur Abschaffung der ausbeuterischen/gefährlichen Formen der Kinderarbeit beteiligen. Dies ist jedoch keine geeignete Maßnahme für eine Empfehlung. Aus sachlichen Gründen
dürfte es Unterschiede hinsichtlich der Fähigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten zur Beteiligung an
den aufgeführten Tätigkeiten geben. Um Doppelarbeit und Überschneidungen zu vermeiden, sollte
die IAO ihre Mittel darauf konzentrieren, wie sie die Tätigkeiten anderer internationaler Foren oder
Mechanismen stärken kann.
NZEF: Die IAO sollte sich mit Arbeitsfragen und nicht mit strafbaren Handlungen befassen.
Nicaragua, b) Es sollten die Worte „und die vorgesehenen Strafen anwenden lassen" hinzugefügt werden.
Österreich, c) Ja, sofern dies aus spezialpräventiver Sicht geboten ist und nicht Zwecke der
Resozialisierung gefährdet.
Oman. CCIO: a) Ja, vorbehaltlich der getrennten Zustimmung jedes einzelnen Mitglieds, b) Ja.
Schwerpunkt sollten diese unerträglichen Tätigkeiten sein, c) Ja, um Straftäter zu überwachen.
Pakistan, a) bis c) Diese Bestimmungen sollten in die andere Urkunde übernommen werden.
Philippinen, a) Ja, aber nur diejenigen Bestimmungen, die die Mitglieder unterstützen wollen.
b) Sofern die Hoheitsgewalt des Staates nicht angetastet wird, c) Es sollte ein internationales Register der Begeher derartiger strafbarer Handlungen erstellt und den Mitgliedstaaten zugeleitet werden.
Portugal. CIP: a) bis c) Nein. Dies geschieht bereits durch die internationale Zusammenarbeit
im Bereich der Verbrechensbekämpfung.
CGTP: a) bis c) Ja. Sofern der Zugang zu einem derartigen Register den Gerichtsorganen vorbehalten bleibt und die Vorschriften über personenbezogene Daten eingehalten werden, damit nicht
gegen die Rechte des einzelnen verstoßen wird.
San Marino, c) Ja, sofern diese bereits vorbestraft sind.
Schweiz. Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen werden.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
157
Schweizerischer Arbeitgeberverband: a) Schwerpunkt der Zusammenarbeit sollte die Bekämpfung internationaler Netze sein, die Kinderhandel betreiben, c) Dies ist ein polizeitechnisches Problem.
SGB und VSA: Ja.
Slowakei, b) Nein. Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen werden.
Spanien. UGT: c) Nein; diese könnte wirkungslos bleiben und andere Grundrechte unterlaufen.
Südafrika. BSA: a) bis c) Ja. Die Täterdaten sollten in normalen Vorstrafenregister enthalten
sein.
Türkei. TISK: a) Nein. Eine internationale Urkunde sollte keine rechtlichen Sanktionen auferlegen. b) Ja, vorbehaltlich innerstaatlicher Regelungen.
TÜRK-IS: a) bis c) Ja. Die Öffentlichkeit sowie internationale Institutionen sollten stärker
sensibilisiert werden. Die Erfassung und Veröffentlichung tatsächlicher Fälle in den Medien würde
zur Beurteilung der auf internationaler Ebene zu ergreifenden Vorbeugungsmaßnahmen von Nutzen
sein.
Ukraine, a) Dieser Ansatz ist insbesondere in den GUS-Ländern von Bedeutung, in denen
Verbrechergruppen aufgrund der „Transparenz" der Grenzen die Kinderarbeit ausbeuten können.
b) Der Ausdruck „illegale Tätigkeiten" sollte definiert und der Schutz der als Wanderarbeitnehmer
tätigen Kinder hinzugefügt werden, c) Den für die Durchführung der Gesetze zuständigen Stellen
eines Landes und selektiv auch den Massenmedien sollten Informationen geliefert werden.
Venezuela. INAM: Ja, um vollständige und zuverlässige Unterlagen über den Mißbrauch von
Kindern zu erhalten, damit Politiken zur Ausmerzung dieses sehr schwerwiegenden Problems
durchgeführt oder verstärkt werden können.
SENIFA: Der einzig wirksame Weg zur Verhinderung extremer Formen der Kinderarbeit ist
die direkte Konfrontation mit den kriminellen Gruppen. Voraussetzung hierfür sind geeignete und
leicht zugängliche Datenbanken im Internet.
CTV: a) bis c) Ja, und in der Empfehlung sollte vorgesehen werden, daß Mitglieder Gesetze
erlassen und durchführen sollten, die eine Bestrafung der Täter unabhängig von deren Stellung und
Macht vorschreiben.
Vereinigte Staaten, b) Ja, aber siehe den Kommentar zur sexuellen Ausbeutung von Kindern
unter Frage 7 b). c) In den Vereinigten Staaten sind die 50 Staaten verpflichtet, Register von
Sexualstraftätern zu führen. Die Staaten führen darüber hinaus Register von Kindesschändern. Diese
enthalten unterschiedliche Arten von Informationen.
USCIB: a) und b) Ja, sofern kein neuer innerstaatlicher Mechanismus verlangt wird, c) Ja,
wenn dies nach der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis zulässig ist. Es dürfte schwer sein, ein
einheitliches Vorgehen der Staaten zu erzielen.
AFL-CIO: b) Ja, auch derjenigen, die Kinder in einer Weise beschäftigen, die ein Verstoß
gegen das Übereinkommen darstellt, selbst wenn dies in den Mitgliedstaaten nicht illegal ist.
Vereinigtes Königreich, c) Ja, aber diese Frage muß noch weiter abgeklärt und ausgearbeitet
werden.
Diese Frage befaßt sich mit den internationalen Aspekten der extremen Formen der Kinderarbeit und der Notwendigkeit einer internationalen Zusammenarbeit in den Fällen, in denen es sich um internationale Netze handelt und in
denen Straftäter grenzüberschreitende verbotene Tätigkeiten durchführen. Sie
nennt ferner Beispiele für die in Punkt 12 angesprochenen Arten der internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung.
37A-11.97
158
Kinderarbeit
Die Bestimmungen dieser Frage entsprechen Punkt 21 der vorgeschlagenen
Schlußfolgerungen. Da in einigen Antworten Besorgnis hinsichtlich möglicher
Konflikte mit den Gesetzen über den Schutz der Privatsphäre oder der Rehabilitation von Straftätern geäußert wurde, die insbesondere die Fähigkeit zur Einhaltung von Unterabsatz c) betreffen könnten, wurden die Worte „soweit es mit
dem innerstaatlichen Recht vereinbar ist" hinzugefügt. Unterabsatz b) ist umformuliert worden, um den in Punkt 9 b) vorgenommenen Änderungen Rechnung
zu tragen. Bei den genannten Straftaten handelt es sich um diejenigen, die gegen
Bestimmungen zur unmittelbaren Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit verstoßen. Bei der Abfassung dieser Bestimmung wurde auch die Arbeit
von INTERPOL berücksichtigt, die über ihre Mitgliedstaaten Daten über Straftaten gegen Minderjährige erfaßt und die gegenseitige Unterstützung aller kriminalpolizeilichen Stellen fördert.
Einige Länder brachten vor, daß dies im Einklang mit bilateralen Abkommen
über die gegenseitige Rechtshilfe erfolgen müßte oder sollte. Ein Arbeitgeberverband erklärte, daß es für die im internationalen Geschäftsverkehr tätigen Personen
von Nutzen sei, Zugang zu Informationen über illegale Tätigkeiten potentieller
Geschäftspartner, Kunden oder Lieferanten zu haben. In einigen Antworten wurden bereits vorher zum Ausdruck gebrachte Bedenken über die Aufnahme strafrechtlicher Fragen in diese Urkunden wiederholt.
Fr. 20
Sollte die Empfehlung vorsehen, daß die innerstaatliche Gesetzgebun
folgendes als strafbare Handlungen ansehen sollte: a) alle Formen der
Sklaverei oder sklavereiähnlichen Praktiken, den Kinderverkauf und
den Kinderhandel, die Zwangsarbeit, einschließlich der Schuldknechtschaft und der Leibeigenschaft; und b) die Heranziehung, die
Beschäftigung oder das Anbieten eines Kindes zum Zweck der Prostitution, der Herstellung von Pornographie oder pornographischer Darbietungen, der Drogenherstellung oder des Drogenhandels oder sonstiger illegaler Tätigkeiten?
Unterabsatz a)
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 101. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana,
Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak,
Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap
Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba,
Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius,
Mexiko, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portu37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
159
gal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz,
Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika,
Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad,
Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay,
Zypern.
Verneinend: 2. Kanada, Vereinigtes Königreich.
Sonstige: 2. Libanon, Venezuela.
Unterabsatz b)
Gesamtzahl der Antworten: 106.
Bejahend: 101. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana,
Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak,
Irland, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap
Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuba, Kuwait,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko,
Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien,
Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam,
Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische
Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte
Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 1. Kanada.
Sonstige: 4. Kroatien, Libanon, Neuseeland, Venezuela.
Algerien. UNEP: a) und b) Ja.
CGOEA: a) und b) Ja.
Australien, a) Die Bestimmung sollte flexibel sein. Sollten diese Probleme in einem Land nicht
vorhanden sein, so wäre das Erlassen von entsprechenden Gesetzen schwer zu rechtfertigen, b) Der
Hinweis auf die „sonstigen illegalen Tätigkeiten" ist vage. Wenn die betreffenden Tätigkeiten illegal
sind, so dürften sie bereits verboten sein. Wenn die Heranziehung eines Erwachsenen zu derartigen
Tätigkeiten eine strafbare Handlung darstellt, sollte die Heranziehung eines Kindes ein strafverschärfender Faktor sein. Die Heranziehung eines Kindes unter 16 Jahren sollte ein weiterer
strafverschärfender Faktor sein.
Brasilien. CGT: Ja. Alle Arten von Sklavenarbeit sollten als strafbare Handlung betrachtet werden, nicht nur die Kinderarbeit.
Bulgarien. Ministerratsausschuß für Jugendliche und Kinder: a) und b) Diese Bestimmung sollte
im Einklang mit der VN-Konvention zur Unterbindung des Menschenhandels und der Ausnutzung
der Prostitution anderer (1950) stehen.
37A-11.97
Kinderarbeit
160
Ghana, a) Alle Formen der Sklaverei sind Verbrechen und müssen als solche angesehen werden. b) Da das Kind in einem solchen Fall keinerlei Wahl haben dürfte, sollten diese Tätigkeiten als
strafbare Handlungen betrachtet werden.
Griechenland. Zur Bekämpfung der extremen Formen der Kinderarbeit könnte auf das Strafrecht zurückgegriffen werden.
Guatemala, a) und b) Ja, damit die innerstaatlichen Gesetze entsprechend den vom betreffenden
Land unterzeichneten Abkommen angepaßt und abgeändert werden.
CACIF: a) und b) Ja, aber die Tatbestandsmerkmale der aufgeführten Straftaten sollten angegeben werden.
Honduras. CCIT: a) und b) Derartige Fälle sollten der zuständigen Stelle zwecks Verhängung
von Sanktionen vorgelegt werden.
Italien, a) und b) Derartige strafbare Handlungen sollten streng bestraft werden. Diese Bestimmungen sollten in das Übereinkommen übernommen werden.
Jamaika. JEF: a) und b) Indessen sollte besonders auf die Fälle geachtet werden, in denen Kinderarbeit in Familienbetrieben oder in Heimarbeit eingesetzt wird.
Japan. Siehe Antwort auf Frage 19 betreffend die Definitionen.
Jordanien. FJCC: a) und b) Ja, da es sich hierbei um schwerwiegende und einschneidende
Tätigkeiten handelt, die Kinder zu Verbrechern werden lassen.
Kanada, a) und b) Sind zu streichen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen zu Frage 9 angenommen werden.
CEC: a) und b) Ja.
Kenia. COTU: a) Ja. Diese Arten der Kinderarbeit verstoßen gegen die grundlegenden Menschenrechte. Eine produktive Beschäftigung muß frei gewählt sein, b) Ja. Diese Arten von Arbeit
korrumpieren Kinder und setzen sie sexuell übertragbaren Krankheiten und AIDS aus.
Kroatien, a) Ja, im Fall von Arbeitsfragen. Andere kriminelle Tätigkeiten fallen unter das Strafrecht. Aus diesem Grund sollte eine allgemeine Bestimmung über die Verpflichtung vorgesehen werden zu bestimmen, welche Handlungen im Sinne des Übereinkommens als strafbar anzusehen sind
Libanon, a) und b) Dies sollte der innerstaatlichen Gesetzgebung überlassen bleiben.
Mauritius. CMT: a) Ja. Kinder sollten nicht aufgrund der Armut der Länder zum Sündenbock
gewählt werden, b) Ja, da diese Arbeitsformen die Entwicklung der Kinder behindern.
Neuseeland, a) und b) Siehe Antworten auf Frage 7 a) und b).
NZCTU: (Fragen 20 bis 25) Ja, unter Berücksichtigung der Vorbehalte in bezug auf Maßnahmen zur Abschaffung aller Formen der Kinderarbeit.
Österreich, b) Grundsätzlich ja, doch sollten die inkriminierten Tatbestände präziser beschrieben werden.
Oman. CCIO: a) und b) Ja.
Pakistan, a) Alle Formen der Sklaverei sind schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte und müssen beseitigt werden.
37A-U.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
161
Portugal. CIP: a) und b) Die Definition strafbarer Handlungen sollte den Staaten überlassen
bleiben. Dies gilt auch für die Definition der Arten von Arbeit, die die Gesundheit, Sicherheit und
Sittlichkeit von Kindern gefährden könnten.
CGTP: a) und b) Ja. Derartige Handlungen stellen eine Verletzung der elementarsten Menschenrechte dar und sollten in jedem Rechtssystem als strafbare Handlungen eingestuft werden.
Schweiz. Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen werden.
Schweizerischer Arbeitgeberverband: a) und b) Ja. Dies sind unerträgliche Tätigkeiten.
SGB, VSA: a) und b) Ja.
Thailand, b) Siehe Antwort auf Frage 7 b).
Ukraine, a) Die Begeher derartiger strafbarer Handlungen, einschließlich der Eltern, sollten
strafrechtlich verfolgt werden, b) In Ländern, in denen die Prostitution nicht strafrechtlich verfolgt
wird, sollten niedrigere Altersgrenzen festgesetzt werden.
Ungarn, a) und b) Diese Bestimmungen sollten in das Übereinkommen übernommen werden.
Uruguay. Arbeitgeber: a) und b) Nein. Eine Empfehlung kann nicht bestimmen, was strafbare
Handlungen sind.
Venezuela. INAM: a) und b) Ja, aber dies sollte im Übereinkommen aufgeführt werden. Die
Staaten sollten dazu aufgefordert werden zu bestätigen, daß ihre innerstaatlichen Gesetze Strafmaßnahmen vorsehen.
SENIFA: a) und b) Im Übereinkommen sollten Definitionen der strafbaren Handlungen aufgeführt werden. In der Empfehlung sollte erklärt werden, daß die strafbaren Handlungen Gegenstand
öffentlicher Maßnahmen sein müssen. Die Mitglieder sollten dringend dazu aufgefordert werden,
einfache Mechanismen zur Aufdeckung und Verfolgung dieser Straftaten auf internationaler Ebene
einzurichten.
CTV: Gegen jede Person, die derartiger strafbarer Handlungen überführt wurde, sollten strenge
Strafen verhängt werden, da ein Mißbrauch von Kindern in einer der angegebenen Formen schlimmer ist, als ihnen das Leben zu nehmen.
Vereinigte Staaten. Der Schwerpunkt der Empfehlung sollten Programme zur Abschaffung des
Mißbrauchs von Kindern und zur Rehabilitation und Wiedereingliederung der betroffenen Kinder
sein, b) Ja, indessen sollte nicht daraus gefolgert werden, daß diese Tätigkeiten eine legale Arbeit
darstellen können.
Vereinigtes Königreich, a) Nein. Es wäre schwer und überflüssig, Strafgesetze auszuarbeiten,
die von der Annahme ausgehen, daß es überhaupt Sklaven gibt.
TUC: Nach „Gesetzgebung" sollte das Wort „insbesondere" eingefügt werden, a) Ja. b) Ja.
Diese Bestimmung ist in der überwiegenden Mehrheit der Antworten bejaht
worden. Vielfach wurde hervorgehoben, daß die genannten Tätigkeiten schwere
Verstöße gegen die grundlegenden Menschenrechte darstellen und zerstörerische
Auswirkungen auf Kinder haben. Somit ist ein entsprechender Punkt in die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen aufgenommen worden {Punkt 22).
Dieser Punkt sowie Frage 21 bieten eine weitere Orientierungshilfe für die
Durchführung von Punkt 11 (1). Die Bestimmung im Übereinkommen bezieht
sich auf Maßnahmen, einschließlich strafrechtlicher Maßnahmen, überläßt es aber
der innerstaatlichen Gesetzgebung zu entscheiden, welche Handlungen Strafmaßnahmen rechtfertigen, wie diese auszusehen haben und wie sie anzuwenden sind.
In Punkt 22 wird nahegelegt, daß die in Frage 7 a) und b) genannten Tätigkeiten
als Verbrechen eingestuft werden sollten. Da es sich hier um eine Bestimmung
37 A-11.97
162
Kinderarbeit
in einer Empfehlung handelt, ist eine Aufzählung der Besonderheiten aller Rechtssysteme nicht erforderlich, da diese von dem jeweiligen Mitgliedstaat bei der Entscheidung über die Anwendung der Bestimmung berücksichtigt werden. Staaten,
die das Übereinkommen Nr. 29 ratifiziert haben, sind bereits verpflichtet, die
Zwangsarbeit von Kindern als strafbare Handlungen zu ahnden und sicherzustellen, daß die ergriffenen Strafmaßnahmen „wirksam sind und streng vollzogen
werden". Zahlreiche Regierungen erklärten, daß die in Unterabsatz b) aufgezählten Handlungen bereits als Straftaten eingestuft seien.
In einigen Antworten wurde der Standpunkt vertreten, daß es keine Verpflichtung zum Erlassen von Gesetzen geben sollte, wenn dieses Problem nicht vorhanden sei oder — wie im Fall der Sklaverei — nicht als möglich angesehen
werde. Zum Teil wurde die Auffassung vertreten, daß Unterabsatz b) in bezug
auf die Heranziehung eines Kindes zu illegalen Tätigkeiten anscheinend einen
Widerspruch in sich berge. In einem solchen Fall besteht die strafbare Handlung
darin, ein Kind zu einer illegalen Tätigkeit heranzuziehen. Beispielsweise könnte
der Drogenhandel bereits eine illegale Tätigkeit sein, die Heranziehung eines Kindes bei der Auslieferung von Drogen wäre aber ebenfalls ein Verbrechen. Einige
Regierungen waren der Meinung, daß es aufgrund der Schwere der Verstöße
gerechtfertigt wäre, die Bestimmung in das Übereinkommen zu übernehmen.
Somit stellt sich der Konferenz noch einmal die Frage, ob spezifische Strafmaßnahmen für spezifische Verstöße im Übereinkommen als eine grundlegende Verpflichtung der Staaten bei der Unterbindung der extremen Formen der Kinderarbeit aufgeführt werden sollten.
Fr. 21
Sollte die Empfehlung vorsehen, daß die innerstaatliche Gesetzgebung
auch strafrechtliche Maßnahmen bei schwerwiegenden und wiederholten Verstößen gegen die in Frage 7 c) aufgezählten Verbote vorsehen
sollte?
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 94. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile,
China, Costa Rica, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea,
Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala,
Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika,
Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia,
Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Osterreich, Panama, Peru, Philippinen, Polen,
Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz,
Simbabwe, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik,
Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten,
Vereinigtes Königreich, Zypern.
37 A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
163
Verneinend: 6. Bahrain, Japan, Neuseeland, Singapur, Slowakei, Türkei.
Sonstige: 5. Dänemark, Kanada, Libanon, Mexiko, Pakistan.
Algerien. UNEP: Ja.
CGOEA: Ja.
Australien. ACTU: Die Worte „schwerwiegenden und wiederholten" sind zu streichen.
Belgien. Ferner sollen Maßnahmen vorgesehen werden, die ein Verbot der Beschäftigung von
Kindern mit Tätigkeiten vorsehen, die als gefährlich für deren Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit angesehen werden.
Benin. Soweit möglich sollte die Strafe bei einem wiederholten Verstoß verschärft werden.
Brasilien. CNC: Nein, dies sollte durch die innerstaatliche Gesetzgebung geregelt werden.
Chile. Ja, wenn die Verstöße das Leben oder das körperliche oder seelische Wohlbefinden des
Kindes gefährden.
Dänemark. Die Worte „schwerwiegenden und wiederholten" sollten gestrichen werden, da sie
so ausgelegt werden könnten, als gäbe es einen Unterschied zwischen unannehmbarer Kinderarbeit
und annehmbarer Kinderarbeit.
El Salvador. Ja, es ist notwendig, den Schutz des Kindes durch Erwachsene hervorzuheben.
Strafrechtlichen Maßnahmen kommt eine entscheidende Bedeutung zu.
Finnland. Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen werden. Derzeit sind
die strafrechtlichen Maßnahmen unzureichend. Die Mitgliedstaaten sollten daher angemessene rechtliche Konsequenzen für die Nutzung von Kinderarbeit vorsehen.
SAK, STTK, AKAVA: Die Worte „schwerwiegenden und wiederholten" sind zu streichen. Zu
den strafrechtlichen Maßnahmen sollte eine Gefängnisstrafe zählen.
Frankreich. Ja, sofern Frage 7 c) anders formuliert wird. Derartige allgemeine Bestimmungen
stehen nicht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafen.
CFDT: Die Worte „schwerwiegenden und wiederholten" sind zu streichen.
Ghana. Um einen Abschreckungseffekt zu bewirken, sollten Strafen extrem hoch sein.
Griechenland. Ja, aber nicht nur für wiederholte Verstöße.
Honduras. COHEP, CTH, FECESITLIH: Ja, durch erhöhte Strafen für wiederholte Verstöße.
Irland. ICTU: Ja. Die Worte „schwerwiegenden und wiederholten" sind zu streichen.
Italien. Es sollten strenge Strafen verhängt werden, die im Fall von wiederholten Verstößen verschärft werden könnten.
CGIL, CISL, UIL: Für alle in Frage 7 c) genannten Fälle sollten Strafmaßnahmen vorgesehen
werden.
Japan. Da es in den Rechtssystemen hinsichtlich der strafrechtlichen Maßnahmen Unterschiede
gibt, sollte diese Bestimmung gestrichen werden bzw. sollten die Worte „in Übereinstimmung mit
den innerstaatlichen Verhältnissen" hinzugefügt werden. Die Bestimmung steht auch nicht mit dem
in Frage 9 (1) enthaltenen Satz im Einklang: „gegebenenfalls angemessene strafrechtliche Maßnahmen vorgesehen und strikt angewendet werden".
37A-11.97
164
Kinderarbeit
Kanada. Sollten die vorgeschlagenen Änderungen zu Frage 9 angenommen werden, so ist diese
Bestimmung zu streichen.
CEC: Ja, jedoch sollte die innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis berücksichtigt werden, da
es in den einzelnen Ländern Unterschiede im Verhältnis zwischen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Maßnahmen gibt. Es sollte deutlich herausgestellt werden, welche Tätigkeiten strafrechtliche
Maßnahmen rechtfertigen.
CNTU: Ja.
Kenia. COTU: Ja, als Abschreckungsmaßnahme.
Kroatien. Ja, aber nicht nur für wiederholte Verstöße.
Libanon. Dies sollte der innerstaatlichen Gesetzgebung überlassen bleiben.
Mexiko. Strafrechtliche Maßnahmen sollten nur für Tatbestände vorgesehen werden, wie sie in
Frage 14 a) aufgeführt werden. Bei nichtkriminellen Tatbeständen könnten Verwaltungssanktionen
in Betracht gezogen werden, u.a. eine Schließung der betreffenden Betriebe.
Namibia. Amt des Beauftragten für Arbeitsfragen: Ja, eine obligatorische Gefängnisstrafe und
hohe Geldstrafen.
Arbeitsministerium: Nein.
Neuseeland. Diese vorgeschlagenen Bestimmungen sind zu präskriptiv. Eine wirksame Durchführung wird von den von den Mitgliedstaaten geplanten nationalen Losungen abhängen.
Niederlande. FNV: Ja. Die Worte „schwerwiegenden und wiederholten" sollten gestrichen werden.
Norwegen. Die Worte „schwerwiegenden und wiederholten" sollten gestrichen werden.
Österreich. Ja, allerdings sollte diese Bestimmung präziser gefaßt werden.
Österreichischer Gewerkschaftsbund (ÖGB)/Bundesarbeitskammer (BAK): Strafrechtliche Maßnahmen sollten allerdings sowohl bei schwerwiegenden als auch bei wiederholten Verstößen — also
nicht nur bei kumulativem Vorliegen beider Merkmale — vorgesehen werden.
Oman. CCIO: Ja.
Pakistan. Diese Bestimmung sollte in andere Urkunden übernommen werden.
Portugal. Ja, im Fall schwerwiegender Verstöße gegen diese Verbote.
CGTP: Ja. Ein derartiger Verstoß wird in der Regel als geringfügig eingestuft und mit wirtschaftlichen Strafmaßnahmen geahndet. Er sollte als strafbare Handlung betrachtet werden, die nicht
nur verschärfte Strafmaßnahmen, sondern einen moralischen Tadel erfordert, da es sich um einen
Verstoß gegen grundlegende Menschenrechte handelt.
Schweiz. Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen werden.
Schweizerischer Arbeitgeberverband: Diese Frage muß unter Berücksichtigung des gesamten
Strafsystems eines Landes beurteilt werden.
SGB: Die Worte „schwerwiegenden und wiederholten" sind zu streichen.
VSA: Ja.
Slowakei. Strafrechtliche Maßnahmen sollten im Übereinkommen und nicht in der Empfehlung
vorgesehen werden.
Spanien. Es ist wichtig, hier einen Unterschied zwischen verschiedenen Altersgruppen zu
machen: unter 16 Jahren, 16 bis 18 Jahre und über 16 Jahre.
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
165
Sudafrika. BSA: Ja. Jedoch kommt der Definition der in Frage 7 c) genannten Art von Arbeit
eine erhebliche Bedeutung zu. Ferner ist zu klären, wer der Straftäter ist: der Arbeitgeber, die
Eltern oder beide?
Tschechische Republik. ABE CR: Dies sollte entsprechend den innerstaatlichen Gesetzen über
Strafen und Abhilfemaßnahmen geregelt werden.
Türkei. TISK: Nein. Dies sollte durch die Arbeitsgesetzgebung der Mitgliedstaaten geregelt
werden.
TÜRK-IS: Ja, indessen müssen Rechtsverfahren eingeführt werden. Man könnte auf Geldstrafen
zurückgreifen.
TEKSIF: Die Worte „schwerwiegenden und wiederholten" sind zu streichen.
Ukraine. Der Ausdruck „wiederholten" sollte gestrichen werden. Es sollte eine Liste der Arten
von Arbeit und der Rechtsnormen aufgestellt sowie ein Verfahren eingeführt werden, in dessen
Rahmen die Arbeitgeber über ihre strafrechtliche Verantwortung für das Begehen dieser Art strafbarer Handlungen informiert werden.
Ungarn. MSZOSZ: Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen werden.
Uruguay. Arbeitgeber: Nein. In einer Empfehlung kann nicht festgestellt werden, was strafbare
Handlungen sind.
Venezuela. SENIFA: Strafmaßnahmen sollten im Übereinkommen genannt werden. Die Empfehlung sollte Gründe für diese Strafmaßnahmen und Richtlinien für deren Anwendung aufführen.
CTV: Es sollte angegeben werden, wie scharf die strafrechtlichen Maßnahmen sein sollten;
ferner ist auf die Verpflichtung zur Anwendung dieser Maßnahmen hinzuweisen.
Vereinigte Staaten. USCIB: Nein, siehe Antworten auf die Fragen 2 und 7 c).
AFL-CIO: Ja, aber für alle Verstöße, nicht nur für schwerwiegende und wiederholte Verstöße.
Vereinigtes Königreich. TUC: Ja. Der Absatz sollte sich auf die Frage 7 a) bis c) des Übereinkommens beziehen.
Da sich eine deutliche Mehrheit der Antworten für diese Bestimmung ausgesprochen hat, ist sie als Punkt 23 in die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen aufgenommen worden. Indessen bezieht sie sich nur auf wiederholte Verstöße, da
zum Teil die Besorgnis geäußert wurde, daß ein Hinweis auf „schwerwiegende"
Verstöße suggerieren würde, daß manche Verstöße nicht schwerwiegend seien.
Aus dem Wortlaut „zumindest bei wiederholten Verstößen" ist abzuleiten, daß in
anderen Fällen strafrechtliche Maßnahmen angewendet werden könnten.
Einige Regierungen waren der Auffassung, daß diese Bestimmung in das
Übereinkommen übernommen werden sollte, da es sich um schwerwiegende Verstöße handelt. Zum Teil wurde — überwiegend von Arbeitnehmerverbänden —
angeregt, die Worte „schwerwiegenden und wiederholten" zu streichen, damit
alle Verstöße mit Strafmaßnahmen geahndet würden. Auch wurde die Auffassung
vertreten, daß es keinen Unterschied zwischen den Punkten 22 und 23 geben
sollte, daß im Fall von Verstößen gemäß Punkt 9 a), b) und c) jedoch strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden sollten. Dies stellt die Konferenz vor die
Frage, ob ein derartiger Unterschied gemacht werden soll und welche Kriterien
in einem solchen Fall angewendet werden sollten.
37A-11.97
166
Kinderarbeit
Fr. 22
Sollte die Empfehlung auch andere Maßnahmen vorsehen, um die
wirksame Durchßhrung der Bestimmungen des Übereinkommens
sicherzustellen, beispielsweise:
a) Zahlung einer Entschädigung an die betroffenen Kinder durch
die Personen, die eines Verstoßes ßr schuldig befunden
wurden;
b) Schließung von Betrieben oder zeitweiliger Entzug oder Aufhebung von Betriebsgenehmigungen;
c) sonstiges? Bitte angeben.
Unterabsatz a)
Gesamtzahl der Antworten: 102.
Bejahend: 92. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Bulgarien, Chile,
China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Italien,
Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal,
Nicaragua, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen,
Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan,
Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich.
Verneinend: 6. Brasilien, Kroatien, Mexiko, Neuseeland, Uruguay, Zypern.
Sonstige: 4. Japan, Libanon, Malaysia, Schweiz.
Unterabsatz b)
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 89. Ägypten, Argentinien, Armenien, Australien, Bangladesch,
Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea, Estland,
Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti,
Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Italien, Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien,
Republik Korea, Kuba, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius,
Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen,
Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien,
Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Simbabwe, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik
37A-11.97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
167
Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda,
Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigtes Königreich.
Verneinend: 8. Äthiopien, Bahrain, Kroatien, Mexiko, Neuseeland, Singapur,
Slowenien, Zypern.
Sonstige: 7. Bahamas, Guyana, Japan, Libanon, Malaysia, Schweiz, Vereinigte Staaten.
Unterabsatz c)
Gesamtzahl der Antworten: 61.
Bejahend: 38. Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Benin, Costa
Rica, El Salvador, Finnland, Ghana, Griechenland, Guyana, Honduras, Italien,
Jordanien, Kamerun, Kanada, Kolumbien, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland,
Libanon, Namibia, Nicaragua, Norwegen, Österreich, Panama, Peru, Philippinen, San Marino, Spanien, Südafrika, Surinam, Tschad, Tschechische Republik, Uganda, Ukraine, Vereinigte Staaten.
Verneinend: 22. Bahrain, Brasilien, Dominikanische Republik, Eritrea, Estland, Indien, Irak, Jamaika, Kolumbien, Republik Korea, Mexiko, Mongolei,
Nepal, Niederlande, Pakistan, Singapur, Slowakei, Sri Lanka, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Venezuela, Vereinigtes Königreich.
Sonstige: 1. Vereinigte Staaten.
Ägypten, a) Ja, als Abschreckungsmittel, b) Ja, um anderen Betrieben als Beispiel zu dienen.
Algerien. UNEP: a) und b) Ja.
CGOEA: b) Nein, es sollte nur ein zeitweiliger Entzug der Betriebsgenehmigung vorgesehen
werden.
Argentinien, c) Sanktionen auf internationaler Ebene für multinationale Unternehmen.
Äthiopien, b) Dies ist insbesondere in Entwicklungsländern schwierig, wenn in den betreffenden
Betrieben auch Erwachsene beschäftigt werden, c) Derartigen Betrieben sollten keinerlei Steuerabzüge gewährt werden; ferner sollten sie von Maßnahmen zur Handelsförderung ausgeschlossen
werden.
Australien, a) Dies sollte im Rahmen des Entschädigungssystems für Opfer von Gewaltverbrechen berücksichtigt werden, b) Bei entsprechenden Sachverhalten, beispielsweise im Fall von
Arbeitgebern, die schwerwiegende und wiederholte Verstöße begehen, sollten Abschreckungsmittel
Anwendung finden, c) Regelmäßige Berichterstattung über Mißbräuche und Durchsetzungsmaßnahmen und -ergebnisse.
Bahamas, b) Derartige Betriebe sind zu schließen.
Belgien, c) Möglichst stark subventionierte Programme und Zentren für psychologische Unterstützung.
Benin, b) Ja. Diese Maßnahme käme jedoch nur einer Minderheit von Kinderarbeitern zugute,
da die meisten im informellen Sektor tätig sind.
37A-11.97
168
Kinderarbeit
Brasilien, a) Nein, da eine derartige Entschädigung in armen Ländern zu einer Einkommensquelle werden könnte.
CNI: a) Ja. b) Nur bei einem wiederholten Verstoß nach vorausgegangenen Inspektionen.
CNC: a) und b) Nein, dies sollte durch die innerstaatliche Gesetzgebung geregelt werden.
CGT: a) bis c) Ja.
Chile, a) Ja, entsprechend den innerstaatlichen Gesetzen über eine Entschädigungsleistung bei
Personen- oder Sachschäden, b) Ja, wenn es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, der
Leben oder Gesundheit eines Kindes gefährdet, sowie im Fall von Unterlassungen oder strafbaren
Handlungen, die zur Folge haben, daß die Tätigkeit des Betriebs illegal ist, oder die eine Aufhebung
der Betriebsgenehmigung rechtfertigen.
China. ACFTU: a) Ja. In der Urkunde sollte ferner eine finanzielle Unterstützung in den Fällen
vorgesehen werden, in denen die als schuldig befundenen Personen nicht in der Lage sind, eine
Entschädigung zu zahlen, b) Ja, indessen sollten die jeweiligen Verhältnisse berücksichtigt werden.
c) Eine staatliche Unterstützung der Opfer, insbesondere in den Fällen, in denen die Täter nicht
zahlen können.
Costa Rica, c) Die Täter sollten zur Teilnahme an einem Kurs über die Bestimmungen des
Übereinkommens verpflichtet werden, um ihnen bewußt zu machen, wie schwerwiegend ihre
Handlungen sind.
Dominikanische Republik. CONEP: a) und b) Derartige Bestimmungen könnten zu einem politischen Mißbrauch führen.
El Salvador, a) Ja, eine finanzielle Entschädigung zur Erfüllung der grundlegenden Bedürfnisse
im Bereich Bildung und Gesundheit, b) Ja, wobei Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine Wiedereröffnung durch Täuschungen und Strohmänner zu verhüten, c) Ja, Sozialdienste für Kinder.
Eritrea, a) Ja, um dazu beizutragen, den dem Kind zugefügten sozialen und wirtschaftlichen
Schaden wiedergutzumachen.
Estland. EATU: b) Nein.
Finnland, c) Den eigentlichen Ursachen der Kinderarbeit sollte in erster Linie Aufmerksamkeit
geschenkt werden, da sonst die Kinder lediglich eine Arbeit in anderen Sektoren aufnehmen.
Frankreich. CNPF: a) Es ist sicherzustellen, daß die Strafmaßnahmen dem Verstoß angepaßt
sind, c) Ja, möglicherweise strafrechtliche Maßnahmen.
CFE-CGC: c) Nein.
Gabun, a) Gewohnheitstäter sollten sehr hohe Entschädigungen zahlen müssen, b) Diese Strafmaßnahmen sollten automatisch Anwendung finden.
Ghana, a) Die Entschädigung sollte die wirksame Wiedereingliederung des Kindes sicherstellen.
b) Es ist zu hoffen, daß sich derartige Maßnahmen abschreckend auf Arbeitgeber auswirken, die ihre
Betriebe als Tarnung für die Ausbeutung von Kindern nutzen, c) Ableistung von Sozialstunden für
widerspenstige Täter.
GNCC: b) Um die Arbeitsplätze für Erwachsene zu sichern, sollten die Betriebe von staatlichen
Stellen oder einer sonstigen zuständigen Organisation übernommen werden.
Griechenland. Diese Maßnahmen müssen in extremen Fällen und bei wiederholten Verstößen
des Arbeitgebers Anwendung finden. Personen, die sich der in Frage 7 a) und b) genannten strafbaren Handlungen schuldig gemacht haben, können nicht Arbeitgeber sein. Vorgesehen werden
sollte die Beschlagnahme der Gewinne aus der sexuellen oder wirtschaftlichen Ausbeutung von
Kindern.
37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
169
Guatemala, a) Ja, es sollte eine Entschädigungsleistung bei Verletzungen vorgesehen werden.
Ferner ist eine befristete Gefängnisstrafe in Betracht zu ziehen.
CACIF: Es sollten strafrechtliche Maßnahmen im Einklang mit dem Rechtssystem des jeweiligen Landes vorgesehen werden.
FESEBS: c) Zahlung an einen staatlichen Fonds zur Finanzierung kinderorientierter Projekte.
Guyana, a) Es muß sichergestellt sein, daß die finanzielle Entschädigung unmittelbar dem
betroffenen Kind zugute kommt, b) Nur wenn es sich um den zweiten Verstoß eines Täters handelt.
c) Gesetzliche Strafe für Betriebe, die ausschließlich auf Kinderarbeit zurückgreifen.
Honduras, c) Ja, ferner sind die in den innerstaatlichen Gesetzen vorgesehenen Strafen zu verschärfen.
COHEP: a) Ja, durch Festsetzung allgemeiner Regelungen und Strafmaßnahmen unabhängig
von der Art des Betriebs oder Arbeitgebers, b) Für wiederholte und nachgewiesene Verstöße.
c) Auferlegung von Geldstrafen.
CTH und FECESITLIH: Bei derartigen Verstößen sollten so schnell wie möglich Maßnahmen
ergriffen werden.
Irland. ICTU: a) Ja, entsprechend dem „Verursacherprinzip", b) Es sind Anstrengungen erforderlich, um den Kindern Alternativen zu bieten.
Italien, a) Ja, sofern die Entschädigung ausreichend ist. b) Die Dauer der Betriebsschließung
sollte von der Schwere des Falls abhängen; vorgesehen werden könnte ein Zeitraum bis zur Ersetzung der Kinderarbeiter durch Erwachsene, c) Unterstützung für sehr arme Familien und Programme zur Wiedereingliederung der Kinder in das Bildungswesen.
CGIL, CISL, UIL: b) Subventionen zwecks Ersatz der Kinderarbeit durch Erwachsenenarbeit,
möglicherweise durch Beschäftigung eines Erwachsenen aus derselben Familie, c) Programme zur
körperlichen, psychologischen und schulischen Rehabilitation.
Jamaika. JEF: a) Vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze, b) Ja, jedoch mit der Möglichkeit,
die Entscheidung anzufechten.
Japan. Diese Bestimmung sollte flexibel sein und es den Mitgliedern ermöglichen, Maßnahmen
entsprechend ihren jeweiligen innerstaatlichen Verhältnissen zu ergreifen, a) Sollte diese Bestimmung zur Folge haben, daß ein Begeher einer strafbaren Handlung den betroffenen Kindern lediglich
aufgrund dieses Verstoßes eine Entschädigung zu zahlen hat, und zwar unabhängig davon, ob die
zivilrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden, verwechselt die Bestimmung Zivil- und Strafrecht
und sollte daher gestrichen werden.
Jemen. FCCI: a) Ja, aber nicht anstelle von strafrechtlichen Maßnahmen.
Jordanien, c) Verhütung jeder anderen Form der Ausbeutung von Kinderarbeit.
ACI: a) Diese Angelegenheit sollte den Gesetzgebern überlassen werden, b) Extreme Maßnahmen sollten lediglich bei wiederholten Verstößen ergriffen werden.
FJCC: a) und b) Ja, es dürfte aber schwer sein, diese anzuwenden, a) Personen aus Entwicklungsländern, die dieses Verstoßes für schuldig befunden wurden, dürften nicht in der Lage sein,
eine Entschädigung zu zahlen, c) Sensibilisierungskampagnen sind wichtiger.
Kanada. In der englischen Fassung sollte das Wort „implementation" anstatt „enforcement"
verwendet werden, a) Es sollte auf die im Übereinkommen genannten „Verstöße" hingewiesen werden. c) Diejenigen, die gegen das Übereinkommen verstoßen, sollten zur Ableistung von Sozialstunden verpflichtet sein. Es ist sicherzustellen, daß Unterstützungsmaßnahmen für Kinder und ihre
Familien unter Beteiligung von nichtstaatlichen Organisationen, Gewerkschaften und des privaten
Sektors durchgeführt werden.
CEC: Nein. Diese Bestimmung ist entweder zu streichen oder so abzufassen, daß sie der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis angepaßt werden kann, a) Dies könnte zu einer Suche nach
„wohlgefüllten Geldbeuteln" führen.
37B-11.G97
170
Kinderarbeit
CNTU: c) Soziale Unterstützungsmaßnahmen unter Einbeziehung von nichtstaatlichen Organisationen und Gewerkschaften.
Kap Verde. ACS: b) Nein.
Kasachstan. Gewerkschaftsbund: c) Ja. Es sollte natürlichen Personen verboten sein, Tätigkeiten auszuüben, an denen Kinder beteiligt sind.
Katar, b) Ja, sofern im Gesetz die Fälle aufgeführt sind, in denen derartige Maßnahmen zu
ergreifen sind.
Kenia. COTU: a) Ja, um Wiederholungstäter abzuschrecken, c) Im Fall von Ländern und Produkten mit einem hohen Anteil an Kinderarbeit sollte eine Sozialklausel Anwendung finden.
Kolumbien, c) Eine Überwachung, um wiederholte Verstöße zu verhüten.
ANDI: Vor der Einführung neuer Maßnahmen sollten geltende Maßnahmen streng durchgeführt
werden. Zu den Strafmaßnahmen zählt bereits der zeitweilige Entzug oder die Aufhebung von
Betriebsgenehmigungen.
Kroatien, a) und b) Diese Fragen gehen über den Geltungsbereich des Übereinkommens hinaus.
c) Die zuständige Stelle ist dazu zu verpflichten, durch Überwachung und strafrechtliche Maßnahmen eine wirksame Durchführung sicherzustellen.
Kuba, c) Vorbeugungsmaßnahmen im Bereich der Bildung und Beschäftigung.
Kuwait, c) Die Verfolgung von Betrieben und Personen, die Kindern Schaden zufügen; die
Suche nach Alternativen für benachteiligte Kinder; periodische Betriebsbesichtigungen; und die
Annahme von Gesetzen, die gerichtliche Schritte gegen den Arbeitgeber vorschreiben.
Lettland, c) Eine Gefängnisstrafe.
Libanon, a) und b) Dies sollte durch die innerstaatliche Gesetzgebung geregelt werden, c) In
den innerstaatlichen Gesetzen sollte vorgesehen werden, daß die Eltern für die Beschäftigung ihrer
Kinder verantwortlich sind.
Malaysia, a) Dies sollte dem Ermessen der Mitgliedstaaten anheimgestellt werden.
MTUC: a) und b) Ja.
Marokko, a) Die Bestimmung sollte den folgenden Wortlaut erhalten: „Zahlung einer Entschädigung an die Kinder, die Opfer von Verstößen sind", a) und b) Diese Bestimmung der Empfehlung sollte den Inhalt von Frage 9 (1) aufgreifen.
Mauritius. CMT: a) Ja. Verantwortlich sollte die Person sein, die gegen die Regeln verstößt.
b) Nein. Den betreffenden Personen sollte Gelegenheit geboten werden, diese Mißstände abzustellen.
Andernfalls könnten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, c) Die Betriebe sollten für einen
bestimmten Zeitraum geschlossen werden.
FCSU: a) Ja. In derartigen Fällen ist eine Entschädigung und Unterstützung von großer Bedeutung.
Mexiko. Diese Frage sollte durch die innerstaatliche Gesetzgebung geregelt werden. Je nach Art
der Zuwiderhandlung könnten unterschiedliche Rechtsfolgen auftreten; dies hinge davon ab, ob
Kinder zu illegalen oder unerträglichen Tätigkeiten oder zu einer Arbeit herangezogen werden.
Mongolei, b) Derartigen Betrieben könnte auch eine Geldstrafe auferlegt werden.
37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
171
Namibia, a) Die Entschädigung sollte den betroffenen Kindern und ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten gezahlt werden, b) und c) In den schlimmsten Fällen sollten die Täter strafrechtlich verfolgt werden.
Neuseeland. Siehe Antwort auf Frage 21.
Nicaragua, a) Es sollte mehr Gewicht auf die Verhütung von Verstößen gelegt werden, c) Eine
Gefängnisstrafe.
Österreich, a) Ja. Allerdings sollte die Frage des Ersatzes immateriellen Schadens präzisiert
werden, b) Ja. c) Ja. Verlust der Möglichkeit, Aufträge vom Staat bzw. von staatlichen bzw. staatlich kontrollierten Einrichtungen zu erhalten; Verlust von Steuervorteilen; Verlust der Möglichkeit,
öffentliche Förderungen zu beziehen bzw. Streichung und Rückzahlung bereits gewährter Subventionen.
Oman. CCIO: a) Ja. b) Ja, sofern der Verstoß den innerstaatlichen Gesetzen entsprechend nachgewiesen ist.
Pakistan, a) Dies könnte zur Eindämmung der Kinderarbeit beitragen, b) Dies könnte Betriebe
dazu zwingen, auf die Beschäftigung von Kindern zu verzichten.
Panama, c) Die Zahlungen der Täter sollten zur Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung der Kinderarbeit verwendet werden.
Peru, b) Ja, jedoch nicht nur eine Geldstrafe, sondern eine im Verhältnis zum verursachten
Schaden stehende Strafe, c) Bei Nichterfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen sollten die zuständigen Behörden bestraft werden.
Philippinen, a) Ja, was die Entschädigung anbelangt; dies dürfte jedoch von den Verhältnissen
der Mitgliedstaaten abhängen. Die Zahlung einer Entschädigung durch Personen, die eines Verstoßes
für schuldig befunden wurden, könnte Probleme aufwerfen. Eine Bestrafung des Schuldigen ist
wichtig. Sollte ein Geldbetrag zu zahlen sein, so könnte dieser Betrag in einen Treuhandfonds für
Programme für Kinderarbeiter einfließen, b) Ja, indessen sollte ein Mechanismus vorgesehen
werden, der den Weiterbetrieb der Unternehmen unter Aufsicht der Behörden zuläßt, c) Eine
Gefängnisstrafe für das Management/den Besitzer und eine Entschädigung in Form von Ausbildungsgutscheinen für Kinder.
Polen. OPZZ: c) Die Aufnahme strafrechtlicher Maßnahmen in die innerstaatlichen Gesetze ist
vorzusehen.
Portugal. CIP: Nein, da kein Übereinkommen erforderlich ist. Die Frage der Strafmaßnahmen
sollte den innerstaatlichen Gesetzen überlassen bleiben.
CGTP: a) und b) Ja, neben der Grundstrafe in Form einer Gefängnis- oder Geldstrafe weitere
strafrechtliche Maßnahmen, c) Ja, zu den sonstigen Maßnahmen könnte folgendes zählen: die
Bekanntgabe der Identität der Täter; die Streichung staatlicher Subventionen oder Förderungen,
einschließlich einer Beteiligung an Ausschreibungen für staatliche Aufträge; die Veröffentlichung
der Namen der Produkte, die mit Kinderarbeit hergestellt wurden.
Rumänien. CSDR: a) Nein.
San Marino, c) Initiativen zur Sensibilisierung der Weltöffentlichkeit.
Schweiz. Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen übernommen werden. Ja, wenn die
empfohlenen Methoden tatsächlich einen Abschreckungscharakter haben. Als Abhilfemaßnahmen
sind sie nicht unbedingt die beste Wahl. Die Schließung eines Betriebs ist nur eine vorübergehende
Lösung. Die Zahlung einer Entschädigung an das Kind könnte der Familie insofern helfen, als diese
37B-11.G97
172
Kinderarbeit
das Kind nicht mehr zur Arbeit schicken müßte, würde aber keinen Ausgleich für die Schädigung
der Gesundheit und der Entwicklung des Kindes oder für die verlorenen Bildungsjahre darstellen.
Schweizerischer Arbeitgeberverband: Nein. Dies ist zu detailliert und sollte den Staaten überlassen bleiben.
SGB: a) Ja. b) Ja.
VSA: a) Die Entschädigung an ein betroffenes Kind scheint kein geeignetes Mittel, da dies
suggeriert, bei genügend hoher Bezahlung bestehe kein Verstoß bzw. durch Bezahlung einer Entschädigung könne ein Recht auf Mißbrauch von Kindern erkauft werden, b) Ja. Dies sind bessere
Mittel.
Slowakei, b) Ja, obwohl dies eine harte Maßnahme ist.
Slowenien, b) Die Art des Betriebs sollte berücksichtigt werden. Die Schließung von Bordellen
wäre angebracht; Hotels, Restaurants und Teppichwebereien beispielsweise sollten jedoch zur Einstellung von Erwachsenen gezwungen werden.
Spanien, a) Diese Bestimmung wäre in der Praxis schwer anwendbar, b) Ja, in Ausnahmefällen.
c) Täter sollten ein Berufsverbot erhalten.
UGT: c) Strafmaßnahmen, wenn eine Wiedergutmachung für die Luiden des Opfers nicht möglich ist.
Südafrika, b) Ja, für extreme Fälle von Wiederholungstätern, c) Betriebe, die derartige Verstöße
begehen, sollten sich weder an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen dürfen noch irgendeine
staatliche Hilfe erhalten.
BSA: a) Nein. Dies könnte Kinder dazu veranlassen, eine Beschäftigung nicht nur wegen eines
Einkommenerwerbs, sondern wegen einer Entschädigungszahlung aufzunehmen, b) Nein. Eine
derartige Maßnahme geht zu weit. Im Fall gut definierter extremer Formen der Kinderarbeit könnte
eine derartige Maßnahme gerechtfertigt sein.
Surinam, c) Es sind Überwachungsmechanismen in ländlichen Regionen einzurichten.
Tschad, c) Die Verhängung von Strafmaßnahmen gegen Täter, einschließlich Gefängnisstrafen,
und verschärfte Strafen für Wiederholungstäter.
Tschechische Republik. ABE CR: a) und b) Entsprechend den innerstaatlichen Gesetzen über
Strafen und Abhilfemaßnahmen.
Türkei. TISK: a) und b) Nein, weil es nicht logisch ist, ein Wirtschaftsverbrechen mit strafrechtlichen Maßnahmen zu ahnden. Auch wäre es nicht möglich, eine internationale Stelle einzusetzen, die sich mit der Schließung von Betrieben befaßt.
TÜRK-IS: a) Ja. Die Täter sollten zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden, b) Nein, da dies
eine schwere Strafe darstellt. Eine Gefängnisstrafe für die Täter wäre angebrachter.
Ukraine, a) Es sollten sowohl natürliche als auch juristische Personen strafrechtlich verfolgt
werden. Darüber hinaus sollte eine Entschädigung sowohl für den materiellen als auch den immateriellen Schaden vorgesehen werden, b) Einschließlich Gemeinschaftsunternehmen und ausländischer Betriebe, c) Der Verkauf des Eigentums eines Arbeitgebers zu Niedrigpreisen wegen Verstößen gegen die Kinderarbeitsnormen. Anschließend sollte der Erlös staatlichen Stiftungen zugute
kommen, die die Kinderprostitution und Drogenabhängigkeit bekämpfen.
Ungarn. Ungarische Industriegesellschaft (OKISZ): a) und b) Auf diese Maßnahmen sollte
verzichtet werden.
Uruguay. Arbeitgeber: Nein.
Arbeitnehmer: a) Ja. c) Nein. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.
Venezuela. INAM: a) bis c) Diese Maßnahmen sollten im Übereinkommen genannt werden.
37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
173
SENIFA: a) bis c) Diese Maßnahmen sollten im Übereinkommen genannt werden. In der Empfehlung sollten die Mitglieder dringend dazu aufgefordert werden, die für die Durchführung zuständigen Stellen zu stärken.
CTV: Wiederholungstäter sollten eine Gefängnisstrafe erhalten.
Vereinigte Staaten, b) Nach den innerstaatlichen Gesetzen ist es nicht zulässig, den Betrieb eines
Unternehmers zu schließen, der gegen die Vorschriften im Bereich der Kinderarbeit verstößt, c) In
der Empfehlung sqjlten Beispiele für andere Maßnahmen vorgeschlagen werden, mit denen die
Durchführung des Übereinkommens sichergestellt werden kann.
AFL-CIO: a) und b) Ja. c) Ja, einschließlich Geldstrafen, die einschlägigen Bildungs-, Überwachungs- und Rehabilitierungsprogrammen des Staates zugute kommen sollten.
Vereinigtes Königreich, a) Ja, indessen sollte vor „Entschädigung" das Wort „angemessenen"
eingefügt werden.
Zypern, a) und b) Nein, da dies schwer durchzuführen wäre.
SEK und Panzypriotischer Arbeiterbund (PEO): a) und b) Ja.
In Punkt 24 werden Abhilfemaßnahmen vorgeschlagen, die zur wirksamen
Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften zur unverzüglichen Unterbindung
extremer Formen der Kinderarbeit durchgeführt werden könnten.
Unterabsatz a)
In einigen Antworten wurde darauf hingewiesen, daß der schuldige Teil unter
Umständen nicht über die erforderlichen Mittel für eine Entschädigungszahlung
an das betroffene Kind verfügt und daß für einen solchen Fall eine Alternative
vorgesehen werden sollte. Vorgeschlagen wurde eine Zahlung des Staates aus
einem Fonds für die Opfer von Verbrechen oder sonstigen Quellen. Der Staat
könnte dann in derartigen Fällen eine Erstattung vom schuldigen Teil verlangen.
Unterabsatz a) wurde so formuliert, daß nicht mehr angegeben wird, daß die Entschädigung von den Personen zu zahlen ist, die eines Verstoßes für schuldig
befunden wurden, so daß der Beschluß darüber, wer die Wiedergutmachung zu
leisten hat, dem Mitgliedstaat überlassen bleibt. Indessen sollte festgehalten werden, daß mit der Nennung des schuldigen Teils sowohl ein Abschreckungseffekt
als auch eine Bestrafung beabsichtigt war.
Abgelehnt wurde die Bestimmung von einigen mit der Begründung, daß eine
derartige Entschädigung unter Umständen gezielt als Einkommensquelle angestrebt werden könnte oder daß ein Verstoß bei Zahlung dieser Beträge keine weiteren Folgen haben würde.
Unterabsatz b)
Auch Unterabsatz b) wurde in Punkt 24 aufgenommen, da sich die meisten
Antworten für eine solche Möglichkeit ausgesprochen haben. Zum Teil wurde
darauf hingewiesen, daß derartige Maßnahmen auch Härten für erwachsene
Arbeitnehmer zur Folge haben könnten. Einige Regierungen und Arbeitgeberverbände waren der Meinung, daß die Bestimmung zu präskriptiv und unflexibel
sei. Andere hingegen zählten die Fälle auf, in denen eine solche Bestimmung
Anwendung finden könnte — beispielsweise im Fall eines illegalen Handelszwecks des Betriebs, der Begehung von Straftaten auf dem Betriebsgelände, der
37B-11.G97
174
Kinderarbeit
Gefahr für Leben oder Gesundheit der Kinder oder bei Todesfällen. Auch wurde
auf die Notwendigkeit hingewiesen, den Kindern Alternativen zu bieten. Die
Regelung dieser Detailfragen wird der innerstaatlichen Gesetzgebung überlassen.
Beispiele für derartige Arten von Bestimmungen in innerstaatlichen Gesetzen sind
in dem Bericht Kinderarbeit: Gezielt gegen das Unerträgliche im Kapitel über die
Durchführung aufgeführt.
Unterabsatz c)
Zu diesem Punkt wurden verschiedene zusätzliche Bestimmungen vorgeschlagen, die von der Konferenz zu prüfen sind. In einigen Antworten wurde
angeregt vorzusehen, daß Geldstrafen unmittelbar den betroffenen Kindern oder
Kinderarbeitsprogrammen zufließen sollten. Andere wiederum erklärten, daß
Arbeitgeber, die eines derartigen Verstoßes für schuldig befunden wurden, keine
öffentlichen Aufträge, Steuervorteile und staatlichen Subventionen mehr erhalten
sollten. Andere Vorschläge bezogen sich auf Maßnahmen, die bereits in den vorgeschlagenen Schlußfolgerungen genannt werden.
Fr. 23
Sollte die Empfehlung vorsehen, daß die Maßnahmen zur Abschaffung
der extremen Formen der Kinderarbeit auch folgendes umfassen sollten:
a) die Informierung und Sensibilisierung nationaler und lokaler politischer Führungspersönlichkeiten, der Parlamentarier und der
Justiz;
b) die Einbeziehung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie von Organisationen auf Gemeinschafts- und kommunaler Ebene;
c) die Ausrichtung der Aufsichts- und Durchfuhrungsmaßnahmen auf
die extremen Formen der Kinderarbeit;
d) eine angemessene Ausbildung für Inspektoren, Vollzugsbeamte,
Staatsanwälte, Justizbeamte, nationale und lokale staatliche
Bedienstete, Fachleute für Gesundheitsfragen, Ausbilder und sonstige betroffene Einzelpersonen und Organisationen;
e) die Verabschiedung von Gesetzen, welche die strafrechtliche Verfolgung von Personen gestatten, die außerhalb ihres eigenen Landes strafbare Handlungen begehen, welche einen Verstoß gegen
die Bestimmungen zur Umsetzung des Übereinkommens darstellen;
f) die Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsverfahren;
g) Maßnahmen, um die Bestimmungen über Kinderarbeit in den in
Frage kommenden Sprachen oder Dialekten bekanntzumachen;
h) gegebenenfalb die Einßhrung besonderer Beschwerdeverfahren,
die Einrichtung von Telefonhilfe-Diensten und die Ernennung von
Ombudsmännern;
i) sonstiges? Bitte angeben.
37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
175
Unterabsatz a)
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 98. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa
Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea,
Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Ghana, Griechenland, Guatemala,
Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Italien, Jamaika, Jemen,
Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar,
Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon,
Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan,
Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation,
San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien,
Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda,
Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 4. Bahamas, Bahrain, Mexiko, Singapur.
Sonstige: 3. Gabun, Japan, Neuseeland.
Unterabsatz b)
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 102. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland,
Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien,
Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Katar,
Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon,
Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Mongolei,
Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische
Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan,
Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 0.
Sonstige: 3. Japan, Mexiko, Neuseeland.
37B-11.G97
176
Kinderarbeit
Unterabsatz c)
Gesamtzahl der Antworten: 105.
Bejahend: 100. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile,
China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland,
Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien,
Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait,
Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius,
Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan,
Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 1. Belgien.
Sonstige: 4. Japan, Mexiko, Neuseeland, Norwegen.
Unterabsatz d)
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 100. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Bulgarien, Chile,
China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland,
Italien, Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait,
Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius,
Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Österreich,
Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische
Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan,
Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 0.
Sonstige: 4. Japan, Libanon, Neuseeland, Norwegen.
37B-U.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
Yll
Unterabsatz e)
Gesamtzahl der Antworten: 103.
Bejahend: 84. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica,
Dänemark, Deutschland, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Gabun,
Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak,
Italien, Jamaika, Jemen, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kuwait, Lettland, Litauen,
Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar,
Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Österreich, Panama, Peru, Polen,
Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan,
Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Venezuela.
Verneinend: 11. China, Dominikanische Republik, Japan, Jordanien, Kroatien, Mexiko, Pakistan, Philippinen, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Sonstige: 8. Australien, Chile, Kuba, Libanon, Neuseeland, Norwegen, Portugal, Vereinigte Staaten.
Unterabsatz f)
Gesamtzahl der Antworten: 106.
Bejahend: 93. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Eritrea, Fidschi,
Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras,
Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien,
Republik Korea, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg,
Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Myanmar, Namibia, Nepal,
Nicaragua, Niederlande, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Portugal,
Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 10. Bahrain, China, Estland, Finnland, Kroatien, Mongolei,
Österreich, Polen, Slowenien, Surinam.
Sonstige: 3. Japan, Neuseeland, Norwegen.
Unterabsatz g)
Gesamtzahl: 102.
37B-11.G97
178
Kinderarbeit
Bejahend: 96. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile,
Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador,
Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland,
Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Irland, Italien,
Jamaika, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Kenia,
Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libanon, Litauen,
Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius, Myanmar, Namibia, Nepal,
Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru,
Philippinen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, SaudiArabien, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand,
Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn,
Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 4. China, Kap Verde, Mongolei, Singapur.
Sonstige: 2. Japan, Neuseeland.
Unterabsatz h)
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 94. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Costa
Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Eritrea, Estland,
Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala,
Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Irak, Irland, Italien, Jamaika, Jemen,
Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Kenia, Kolumbien,
Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mauritius, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua,
Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen,
Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz,
Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Zypern.
Verneinend: 5. China, Indien, Kap Verde, Mongolei, Singapur.
Sonstige: 5. Chile, El Salvador, Japan, Malaysia, Neuseeland.
Unterabsatz i)
Gesamtzahl der Antworten: 48.
Bejahend: 29. Argentinien, Äthiopien, Australien, Bangladesch, Benin, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Estland, Fidschi, Ghana, Honduras, Italien, Kambodscha, Kanada, Kolumbien, Kroatien, Kuwait, Malta, Namibia, Norwegen,
37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
179
Österreich, Panama, Portugal, San Marino, Sri Lanka, Südafrika, Uganda,
Ukraine.
Verneinend: 19. Bahrain, Chile, Dominikanische Republik, Eritrea, Finnland,
Indien, Irak, Jamaika, Republik Korea, Nicaragua, Niederlande, Pakistan, Peru,
Singapur, Slowakei, Surinam, Venezuela, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Ägypten, a) Ja, um eine Mitwirkung höherer Ebenen zu erreichen, e) Ja, um zu verhindern, daß
Ausländer die künftigen Humanressourcen anderer Länder manipulieren, g) Maßnahmen, um das
Verständnis zu fördern.
Algerien. UNEP: a) bis g) Ja.
CGOEA: a) bis e) und g) Ja.
Äthiopien. Ohne diese Gruppen könnte Kinderarbeit nicht eine Priorität darstellen, i) Die
Verbesserung des Bildungssystems, damit es für Kinder attraktiv ist und ihnen die Möglichkeit gibt,
unabhängig zu werden und eine bessere Zukunft zu haben. Die Durchführung von wirtschaftlichen
Entwicklungsprogrammen zur Linderung von Armut.
Australien. Diese Bestimmung sollte durch das Wort „gegebenenfalls" eingeschränkt werden.
e) Es ist unklar, ob dies eine strafrechtliche Verfolgung im Land der Staatsbürgerschaft der
betreffenden Person oder am Ort der strafbaren Handlung bedeutet. Wenn sich die Frage auf ersteres in bezug auf eine in einem anderen Land begangene strafbare Handlung bezieht, dann wirft dies
Fragen der Extraterritorialität auf. Australische Bürger bzw. Personen mit Wohnsitz in Australien,
die im Ausland sexuelle Beziehungen zu Kindern unterhalten, können nach ihrer Rückkehr
strafrechtlich verfolgt werden, f) Die Notwendigkeit, die Identität des Kindes bei einer Gerichtsverhandlung zu schützen, sollte anerkannt werden, i) Die Empfehlung könnte weitere geeignete
Maßnahmen nennen, sollte die Festlegung dieser Maßnahmen jedoch unter Berücksichtigung der
innerstaatlichen Umstände den Mitgliedern überlassen.
ACCI: e) Ja, je nach der Schwere des Vergehens und den örtlichen Gesetzen.
ACTU: b) Am Anfang ist das Wort „volle" und vor „Arbeitnehmer" ist „die Einbeziehung"
einzufügen, c) Die Worte „extreme Formen der" sind zu streichen, d) Am Ende ist „insbesondere
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände" hinzuzufügen, e) Nach dem Wort „begehen" ist „oder
wissentlich strafbare Handlungen begehen lassen" hinzuzufügen; am Ende ist anzufügen „und
Unterstützung internationaler Bemühungen für die Sammlung und den Austausch von Informationen
und die Aufdeckung und strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen", f) Das Wort „Vereinfachung" ist zu ersetzen durch „Verbesserung der Wirksamkeit", i) Hinzuzufügen ist „der Erhalt
und die Verbreitung von Informationen über diesbezügliche glaubwürdige gewerbliche Verhaltenskodexe und Etikette, zum Nachweis einer Herstellung ohne Kinderarbeit".
Bangladesch, i) Gegenmaßnahmen.
Belarus. BKPP: a) bis f) und i) Nein.
Benin, i) Die Aufklärung von Eltern und ihre Sensibilisierung im Hinblick auf die Dringlichkeit
des Problems.
Brasilien, a) Ja, denn alle drei Gruppen tragen Verantwortung, d) Ja, denn diese Menschen sind
näher am eigentlichen Problem. 0 Ja, um solche Verfahren zu beschleunigen, i) Es sollten Datenbanken mit Informationen über Straftäter eingerichtet werden.
CNI: e) Die Souveränität eines jeden Landes muß geachtet werden, f) Die Vereinfachung der
Verfahren sollte nicht das Recht auf eine umfassende Verteidigung einschränken, g) Ja.
CGT: c) Ja, jedoch nicht nur für extreme Formen der Kinderarbeit, i) Die Einführung von
Datenverarbeitungssystemen in Entwicklungsländern.
37B-11.G97
180
Kinderarbeit
Bulgarien. Ministerratsausschuß für Jugendliche und Kinder: d) Ja, mit internationaler Finanzierung. e) Ja, durch bilaterale Vereinbarungen, g) Die innerstaatliche Situation sollte berücksichtigt
werden.
Chile, e) Nur wenn dabei nicht das grundlegende Prinzip der Gebietshoheit verletzt wird und
souveräne Entscheidungen des Gesetzgebers geachtet werden. 0 Ja. wenn es sich bei den vorhandenen Verfahren nicht um Eilverfahren handelt.
China, e), g) und h) Nein. Die innerstaatliche Gesetzgebung sollte Anwendung finden, f) Die
innerstaatliche Gesetzgebung sollte uneingeschränkt angewandt werden.
ACFTU: a) bis e) Ja.
Dänemark, a) Dies wäre in Dänemark unüblich, möglicherweise ist es jedoch anderswo relevant.
LO/FTF: c) Die Worte „extreme Formen der" sind zu streichen, d) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten hinzugefügt werden, um die besondere Bedeutung dieser Verbände hervorzuheben.
Deutschland, c) Die Aufsichtsbehörden sollten alle Formen verbotener Kinderarbeit verfolgen.
DGB: c) Eine notwendige Prioritätensetzung sollte nicht dazu fuhren, daß die Normen des
Übereinkommens Nr. 138 mißachtet werden.
Dominikanische Republik. CONEP: e) Nein, eine solche Bestimmung ist aus geopolitischen
Gründen gefährlich.
El Salvador, a) Ja, um für soziale und rechtliche Instrumente, die dem Schutz von Kindern
dienen, Unterstützung zu erhalten. Es sollte ein System für die Kontrolle und Strafverfolgung ausländischer Unternehmer geben, insbesondere in Ausfuhr-Freizonen, g) Ja, um eine nichtdiskriminierende Behandlung zu gewährleisten, e) Mit Massenmedien sind Werbekampagnen zu koordinieren, und in Bildungs- und Forschungszentren ist das Studium dieser Fragen zu fördern.
Eritrea, b) Dies würde das Problembewußtsein und die Durchführungsmöglichkeiten stärken,
denn diese Gruppen schaffen Probleme und müssen sie lösen.
Estland. CEIE und CEO: f) Ja.
EATU: e) Nein, i) Erläuterung kultureller und religiöser Praktiken und Traditionen.
Finnland, a) Ja, die Schaffung von Problembewußtsein und die Stärkung der Motivation sind
sehr wichtig. Nationale Aspekte sollten berücksichtigt werden, b) Ja, dreigliedrige Zusammenarbeit
und andere Formen der Zusammenarbeit stärken die Effizienz und die Verantwortung und lassen
unterschiedliche Auffassungen, Probleme und Ideen erkennen, c) Ja, Arbeitsaufsichtsbeamte benötigen Ausbildung und Informationen über Kinderarbeit und ihre extremen Formen, f) Anstelle von
Vereinfachung sollte die Bestimmung Effizienz, Einheitlichkeit und Transparenz betonen, g) Dies
ist in Ländern erforderlich, wo Kinderarbeit weit verbreitet ist. Überprüft werden sollte, wie verläßlich Informationsquellen in unterschiedlichen Kulturen sind, h) Ja, wobei die Bedingungen in
einzelnen Ländern angemessen zu berücksichtigen sind.
SAK, STTK, AKAVA: b), d) bis f) und i) Dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
c) Die Worte „die extremen Formen der" sind zu ersetzen durch „insbesondere die in Frage 7 c)
genannten Formen".
Frankreich. CNPF: Allgemeine Aufmerksamkeit der Medien.
CFDT: b) Vor „Einbeziehung" ist das Wort „volle" einzufügen, c) bis f) und i) Dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
CFE-CGC: i) Nein.
Gabun, a) Es. ist notwendig, Informations-, Bildungs- und Kommunikationssysteme einzurichten. Informationen sollten allgemein bekanntgemacht werden, e) Ja, damit Straftäter nicht in
anderen Ländern Zuflucht suchen können.
37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
181
COSYGA: g) Ja, in den Entwicklungsländern erfordert das Analphabetentum solche Maßnahmen.
CGSL: a) Die Informationen sollten nicht nur diesen Personen, sondern der ganzen Bevölkerung
zugänglich gemacht werden, b) Es sollten all diejenigen einbezogen werden, die sich für die Probleme von Kindern interessieren.
Ghana, a) Ja, dies ist für effektive Politiken und Gesetze erforderlich, b) und d) Ja, wegen ihrer
Kenntnis des Problems und weil die Zusammenarbeit zwischen ihnen so wichtig ist. e) Ja, das
besorgniserregende Wesen und Wachstum der Kinderarbeit rechtfertigt es, dies als ein internationales Verbrechen zu behandeln und die Täter strafrechtlich zu verfolgen, g) Ja, um ein stärkeres
Problembewußtsein, mehr Verständnis und die Zusammenarbeit sicherzustellen, die notwendig ist,
um alle extremen Formen der Kinderarbeit zu beseitigen, g) Diese Gremien müßten über Rechtskompetenzen verfügen, damit sie ihren Entscheidungen Geltung verleihen können, i) Ein Gericht
für Kinderarbeit mit Verfahren, die einfacher sind als die gewöhnlicher Gerichte.
CNCC: h) Die zuständige Stelle könnte von nichtstaatlichen Organisationen unterstützt werden.
Griechenland, a) Ja, vollständige und korrekte Informationen über die negativen Auswirkungen
extremer Formen der Kinderarbeit könnten eine Grundlage für innerstaatliche Politiken darstellen.
b) Ja, ihre Unterstützung und ihr Sachverstand werden benötigt, c) und d) Ja, damit sie kompetent,
rasch und unparteilich handeln können, f) Ja, damit sie von den betroffenen Personen, insbesondere
von Mitgliedern armer Familien, in Anspruch genommen werden können, h) Kinder müssen direkten
Zugang zu Informationen haben.
Guatemala, a) Ja, zur Verbesserung der Gesetzgebung zum Schutz der verletzlichsten Gruppen
und zur Vermeidung von Korruption beim Vollzug, d) Ja, um unnötige Bürokratie und Korruption
zu vermeiden, e) Ja, um einen Mißbrauch der diplomatischen Immunität zu vermeiden, f) Ja, um
das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Behörden und die Verwaltungsprozesse zu sichern, h) Ja, um
die Klageverfahren effektiver zu machen und das Vertrauen der Nutzer zu erwerben.
CACIF: Die zur Beseitigung extremer Formen der Kinderarbeit angenommenen Maßnahmen
sollten einen Bezug zu den tatsächlichen Verhältnissen in jedem Land haben. Besondere Gesetze sollten spezielle Einrichtungen vorsehen, deren Aufgabe es wäre, jeweils für bestimmte Regionen Maßnahmen zu konzipieren und durchzuführen.
FESEBS: f) Ja, für eine bessere Rechtspflege, g) Dies wäre eine ausgezeichnete Bestimmung.
CUSG: a) Nein, dies ist nicht erforderlich, b) Ja. Dies könnte durch städtische und ländliche
Entwicklungsräte erreicht werden, e) Ja, sofern es sich bei den betreffenden Personen um Guatemalteken handelt.
Guyana, a) Dabei sollte es sich um ein kontinuierliches Programm handeln, g) Ja, und dies
könnte über die Medien, die Presse, das Fernsehen, Bücher und Zeitschriften erfolgen, h) Nur wenn
sie noch nicht vorhanden sind.
Honduras, e) Dies sollte dem Völkerrecht unterliegen, i) Die Anzahl der Zentren für den Schutz
der Rechte von Kindern ist zu erhöhen.
COHEP: c) Nein, diese Maßnahmen sollten alle Formen der Kinderarbeit betreffen, e) Dies
sollte in jedem Land durch das Straf- und Jugendstrafrecht geregelt werden. 0 Ja. die Verfahren
sollten leicht verständlich und den Hilfsgremien ohne Formalitäten zugänglich sein, h) Solche Verfahren sollten mit logistischer Unterstützung rasch durchgeführt werden, damit ein sofortiges
Reagieren möglich ist. i) Zum Schutz von Kindern und ihren Familien sind Vorsorgezentren aufzubauen.
CTH und FECESITLIH: c) Dort, wo extreme Formen der Kinderarbeit gefördert werden,
sollten regelmäßige Inspektionen durchgeführt werden, i) Klagen von jedweder Seite auf nationaler
und internationaler Ebene.
Irak. GFTU: e) Nein. Diese Frage wird in der innerstaatlichen Gesetzgebung entsprechend den
Bestimmungen geregelt, die für die regionale Durchführung des Strafrechts maßgeblich sind.
0 Nein. Der Text ist unverständlich.
37B-11.G97
182
Kinderarbeit
Irland. ICTU: Derselbe Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Italien, a) Den örtlichen und nationalen Behörden sowie schulischen Kreisen sollten Informationen übermittelt werden, b) Ja, solche Organisationen sind oft am besten in der Lage, effektiv
zu handeln, c) Ja, so könnte auch die Wirksamkeit der Maßnahmen festgestellt werden, e) Ja, auf
der Grundlage einer internationalen Zusammenarbeit, g) Sensibilisierungskampagnen sollten alle
Regionen eines Landes erreichen, h) Die möglichen Gesprächspartner sollten genaue Weisungen
erhalten, i) Es sollte Belohnungen für diejenigen ausgesetzt werden, die genaue Informationen über
die schlimmsten Fälle von Mißbrauch vorlegen. Die Ausweitung der Schulpflicht und die Führung
von Verzeichnissen, um den Schulbesuch zu überwachen.
CGIL, CISL, UIL: i) Vereinbarungen über Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zur Beseitigung der Kinderarbeit und Förderung der Rehabilitation und schulischen Integration von Kindern. Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren und Überwachung des Schulbesuchs.
Jamaika. JEF: e) Nein. Dies sollte der innerstaatlichen Gesetzgebung überlassen bleiben.
JCTU: i) Ja. Zusätzlich ist ein Verweis auf die Anwendung moralischer Überzeugungskraft auf
der Grundlage des Gewinnstrebens aufzunehmen — Werbung, Verkaufsförderung und Etikettierung
zur Kennzeichnung.
Japan. Diese Bestimmungen sollten flexibel formuliert werden, damit die Mitglieder je nach
innerstaatlicher Situation Maßnahmen treffen können, a) und d) Es ist nicht sinnvoll, pauschale Empfehlungen zur Ausbildung des Justizpersonals zu geben, da die innerstaatlichen Rechtssysteme unterschiedlich sind, insbesondere was die Unabhängigkeit der Justiz betrifft, d) Keine Einwände gegen
die Ausbildung von Staatsanwälten, damit sie das Strafrecht korrekt anwenden, e) Die Entscheidung,
Personen strafrechtlich zu verfolgen, die außerhalb ihres eigenen Landes eine strafbare Handlung
begehen, sollte je nach Schwere des Vergehens und der Beziehung zwischen den beteiligten Rechtssystemen von den Mitgliedstaaten selbst getroffen werden. Eine einheitliche Bestimmung zu dieser
Frage erfordert weitergehende Diskussionen. Die Bestimmung sollte flexibler gehalten werden,
indem hinzugefügt wird „wenn es erforderlich ist", f) Dies sollte lauten: „die Durchführung von
geeigneten und zügigen Rechts- und Verwaltungsverfahren", denn die wesentliche Frage ist, wie
solche geeigneten und zügigen Verfahren erreicht werden können. Die Notwendigkeit einer Vereinfachung wäre von der innerstaatlichen Situation abhängig und sollte daher nicht in die Empfehlung
aufgenommen werden.
Jemen. FCCI: a) Ja. Diese Gruppen haben großen Einfluß auf die Durchführung des Übereinkommens und den Erlaß innerstaatlicher Gesetze, d) Aus diesem Grund ist die Durchführung von
Lehrgängen und Seminaren wichtig, f) Ja, sofern es sich nicht um Scheinverfahren oder inhaltlich
bedeutungslose Verfahren handelt, g) Ja, so daß die Information leicht verständlich ist. h) Ja, insbesondere in Gebieten, wo solche Gremien bereits vorhanden und allgemein bekannt sind.
Jordanien. ACI: a) Ja, sofern die Identität der Kinder nicht preisgegeben wird, b) Ja, die ganze
Gemeinschaft sollte von dem Problem Kenntnis haben, und sie sollte mithelfen, Kinder vor allen
Formen des körperlichen, seelischen und sexuellen Mißbrauchs zu schützen, e) Ja, jedoch ohne
Spannungen zwischen Staaten zu erzeugen oder ihre Souveränität zu verletzen, h) Eine zuständige
Stelle oder die Polizei sollte beauftragt werden, Klagen entgegenzunehmen und zu untersuchen.
FJCC: c) Ja, jedoch ohne die Produktion zu behindern und ohne sonstige negative Auswirkungen. e) Dies ist nicht erforderlich, wenn die anderen Verfahren ernst genommen werden, g) Nein,
dies hat keine Priorität, h) Nein, nur wenn Mittel zur Verfügung stehen, i) Eine umfassende Koordination aller staatlichen Stellen, die mit dieser Frage befaßt sind.
GFJTU: e) Ja.
Kambodscha, d) Mit Unterstützung des IPEC.
Kamerun, g) Dies ist ein wichtiges Vorhaben, denn so können mehr Menschen erreicht werden.
Kanada, a) und b) Wenn die Ausbeutung von Kindern erfolgreich bekämpft werden soll, dann
ist die Einbeziehung von Personen in einflußreichen und hohen Positionen erforderlich, f) Ja, zusätz37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
183
lieh sollten Sonder- und Notfallverfahren zugelassen werden, i) Informanten sollten aufgefordert
werden, ihr Wissen mitzuteilen. In bestimmten Fällen sollten Straftäter Geldstrafen erhalten, um
damit Hilfsprogramme für Kinder zu finanzieren.
CEC: e) Nein. Die länderübergreifende Zusammenarbeit der Justiz wird einer extraterritorialen
Anwendung nationaler Gesetze vorgezogen, i) Eine direkte Verbreitung von einschlägigen Informationen an Arbeitnehmer.
CNTU: 0 Ja. jedoch nicht so vereinfacht, daß nur noch Eilverfahren möglich sind, i) Geldstrafen für Straftäter, die für Kinderhilfsprogramme verwandt werden.
Kap Verde. ACS: g) Nein.
Kasachstan. Gewerkschaftsbund: i) Ja, die Einbeziehung religiöser Führer ist anzustreben.
Kenia. COTU: a) Ja. Die öffentliche Meinung ist eine wirksame Waffe gegen unerträgliche
Praktiken, b) Ja. Arbeitnehmerverbände haben ein Interesse am Schutz der Arbeitnehmer von morgen. d) Ja, einschließlich der Ausbildung von Arbeitnehmervertretern in den Betrieben als „Problemloser". e) Ja, um die internationale Dimension der Straftaten deutlich zu machen, g) Ja.
Kolumbien. DTT: i) Es sind Strategien aufzunehmen, um auf der Grundlage eines interkulturellen Austauschs das traditionelle Verständnis von Vater- und Elternschaft zu verändern und
um ein internationales soziales Ideal zu schaffen, dem zufolge die Rechte von Kindern zu achten sind
und Erwachsene junge Menschen schützen müssen und für sie Verantwortung tragen.
ANDI: Diese Maßnahmen würden dazu beitragen, eine neue Kultur der Respektierung von
Kindern zu schaffen. Verläßliche statistische Informationen sind erforderlich, um Probleme zu
ermitteln und für die Beseitigung dieses Mißstands effektive Lösungen zu finden.
Republik Korea. FKTU: 0 Das Worte „Vereinfachung" ist zu ersetzen durch „Verbesserung
der Wirksamkeit von".
Kroatien, d) Alle Formen der Kinderarbeit sollten aufgenommen werden, e) Dies geht über den
Geltungsbereich des Übereinkommens hinaus. 0 Dies wäre ein zu großer Eingriff in die Kompetenzen der Mitgliedstaaten, i) Die Schulpflicht, da sie das wirksamste Mittel gegen Kinderarbeit
darstellt.
Kuba, a) bis d) und 0 bis h) Die ergriffenen Maßnahmen sollten dem Ausmaß und der Schwere
des Problems entsprechen. Diese Maßnahmen könnten eine gemeinsame Grundlage für die Überwachung, Verhütung und Beseitigung ausbeuterischer Kinderarbeit bilden, e) Die extraterritoriale
Anwendung des Strafrechts ist weder aufgrund der internationalen Übereinkommen, die Kuba unterzeichnet hat, noch aufgrund des kubanischen Strafrechts möglich.
Kuwait, i) Für die Verteidigung, den Schutz und die dauerhafte Sicherung der Rechte mißhandelter Kinder sind Juristen und Rechtsanwälte bereitzustellen.
Libanon, a) Die Worte „und Sensibilisierung" sollten gestrichen werden, d) Die Vermittlung
einer angemessenen Ausbildung sollte sich auf den für die Durchführung des Übereinkommens verantwortlichen Personenkreis beschränken, beispielsweise auf Arbeitsaufsichtsbeamte. e) Ja, jedoch
im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, h) Der Begriff „Ombudsmänner" sollte geklärt
werden.
Malaysia, h) Beschwerdeverfahren sollten den Mitgliedstaaten überlassen bleiben.
MTUC: h) Ja.
Marokko. Am Ende des Satzes sollten die Worte „über die Gefahren der Kinderarbeit" hinzugefügt werden, b) Nach dem Wort „Arbeitnehmer" sind die Worte „bei Informationskampagnen"
hinzuzufügen.
Mauritius. CMT: i) Spezielle Gerichte und Institutionen, um die Urkunden durchzuführen.
37B-11.G97
184
Kinderarbeit
FCSU: a) Ja. Politische Entscheidungsträger sind wichtige Personen, f) Ja, um Bürokratie zu
vermeiden, g) Ja. Dies ist für die Übermittlung von Informationen unabdingbar, h) Ja, für dringliche
Maßnahmen vor Ort.
Mexiko, a) Dies wäre nicht sinnvoll, da nationale Führer, Vertreter und Richter bereits Gesetze
ausarbeiten und Verbrechen bekämpfen, b) Maßnahmen, an denen verschiedene Organisationen
beteiligt sind, sollten stets von Sensibilisierungskampagnen begleitet sein, c) In Anbetracht dessen,
daß es nur um formelle Formen von Arbeit geht, sollten sich die Bemühungen auf solche Fragen
konzentrieren, die sich auf die Gesundheit, Sicherheit und Sittlichkeit von Minderjährigen auswirken
können. Aufsichtsmaßnahmen wären für die unerträglichsten Formen der Kinderarbeit nicht möglich, lediglich Strafmaßnahmen wären denkbar, e) Nein. Dies würde eine Mißachtung völkerrechtlich anerkannter Grundsätze bedeuten, etwa die Nichtanwendbarkeit von Gesetzen jenseits der
Landesgrenzen. Vorgesehen werden könnte jedoch der Abschluß oder die Verbesserung von Auslieferungsverträgen. f) Dies sollte Teil eines ständigen Prozesses zur Erleichterung des Zugangs
sein. Solche Maßnahmen können nur schrittweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation
eines Landes eingeführt werden.
Mongolei. MEA: 0 bis h) Ja.
Namibia, a) und b) Ja, einschließlich all derer, die sich mit den Rechten von Kindern befassen.
e) und f) Ja, mit Hilfe von bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, h) und i) Spezielle Kindergerichte zur Aburteilung von Kriminellen, die Kinder mißbrauchen.
Neuseeland. Zwar sind diese Vorschläge sinnvoll und nützlich, ihre Durchführung wird jedoch
von den individuellen Umständen der Mitgliedstaaten abhängen. Aufgrund ihres Mandats kommt der
IAO bei der Verbreitung von Informationen über diese Fragen an die Mitgliedstaaten eine wichtige
Rolle zu.
Nicaragua, f) Es sollte spezielle straf-, zivil- und arbeitsrechtliche Verfahren geben, h) Ja,
beispielsweise die Einrichtung eines Büros für den Schutz arbeitender Kinder, i) Gerichtsmedizinische Untersuchungen, psychologische Betreuung und Therapie.
Niederlande. FNV: i) Ja. Der Erhalt und die Verbreitung von Informationen über diesbezügliche glaubwürdige gewerbliche Verhaltenskodexe und Etikette zum Nachweis einer Herstellung
ohne Kinderarbeit.
Norwegen, b) Vor dem Wort „Einbeziehung" ist das Wort „volle" und nach dem Wort „sowie"
sind die Worte „die Einbeziehung" einzufügen, c) Die Worte „die extremen Formen" sind zu ersetzen durch „insbesondere die in Frage 7 c) genannten Formen". 0 Die Regierung schlägt vor:
„Vereinfachung, um die Wirksamkeit von Rechts- und Verwaltungsverfahren zu verbessern".
Österreich, c) Es wäre klarzustellen, von welchen „Aufsichts- und Durchführungsmaßnahmen"
hier gesprochen wird. Sollten Aufsichts- und Durchführungsmaßnahmen zur Abschaffung der extremen Formen der Kinderarbeit gemeint sein, wäre dies eine redundante Feststellung, e) Grundsätzlich
ja. Allerdings sollte eine Einschränkung auf konkret umschriebene Delikte vorgesehen werden oder
aber es den nationalen Gesetzgebungen vorbehalten werden, die extraterritoriale Anwendung nur im
Fall doppelter Strafarbeit vorzusehen, f) Nein. Eine Empfehlung derart allgemeiner Natur sollte
vermieden werden, i) Zur Sicherstellung effizienteren und zuverlässigeren Funktionierens von
Verfahren auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Rechtshilfe (Auslieferung von Straftätern, Erhebung von Beweisen usw.).
WKÖ: f) Ja.
ÖGB/BAK: f) Ja.
Oman. CCIO: a), b) und c) Ja.
Pakistan, a), b) und g) Ja, Öffentlichkeitsarbeit ist nötig, damit die Öffentlichkeit, insbesondere
Analphabeten, über die nachteiligen Auswirkungen der Kinderarbeit informiert werden, c) Ja, dies
37B-I1.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
185
würde die Ermittlung von Fällen ermöglichen, die strafrechtlich verfolgt werden sollten, d) Bedauerlicherweise ist eine solche Ausbildung in den meisten Entwicklungsländern nicht vorgesehen.
e) Diese Bestimmung sollte in die andere Urkunde aufgenommen werden. 0 Die Gesetze über Verwaltungsverfahren sollten vereinfacht werden, um Unklarheiten zu vermeiden, h) Ja, dies würde eine
ständige Überwachung der Kinderarbeit ermöglichen.
Panama, i) Die Ausarbeitung eines Leitfadens oder einer einzigen Norm, in der alle Aspekte
der Frage behandelt werden.
Peru, b) Durch eine stärkere Einbeziehung derartiger Organisationen wäre es möglich, sich eine
bessere Vorstellung von extremen Formen der Kinderarbeit zu verschaffen, c) Ja, um festzustellen,
ob das Übereinkommen durchgeführt wird, e) Ja, die Mitglieder sollten in ihrer innerstaatlichen
Gesetzgebung angemessene straf-, zivil- und/oder verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen.
h) Um einen effektiven Schutz zu gewähren.
Philippinen, a) Die Organisationen der Vereinten Nationen sollten ihre Ressourcen gemeinsam
mit denen der Regierungen einsetzen, um bestehende Programme zu stärken, c) Die Bedingungen
für solche Maßnahmen sollten klar sein und keinen Spielraum für persönliche Interpretationen
lassen. Ferner sollte die Beratung von rechtswidrig handelnden Betrieben vorgesehen werden.
e) Nein. Die Souveränität sollte grundsätzlich respektiert werden. 0 Ja. und die Verfahren sollten
von jedermann in Anspruch genommen werden können. Eine Mißbilligung durch die internationale
Öffentlichkeit ist effektiver.
Polen. OPZZ: f) und g) Ja.
Solidarität: f) und g) Ja.
Portugal, e) Bei Verletzungen des Übereinkommens wäre es besser, die Fälle im Einklang mit
den innerstaatlichen Auslieferungsbestimmungen zu regeln. Diese Frage muß noch diskutiert werden.
CIP: e) Diese Bestimmung bezieht sich auf ein Übereinkommen und ist daher überflüssig.
CGTP: e) Ja. i) Insbesondere Programme, die sich an Eltern und Lehrer richten; die Aufnahme
von Informationen über Kinderarbeit und die damit verbundenen Gefahren in schulische Lehrpläne;
internationale Zusammenarbeit und Unterstützung.
Russische Föderation, b) Die Bestimmungen der Urkunden sollten in Vereinbarungen zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgenommen werden, f) Ja. Wenn Kinder Anspruch auf eine
Entschädigung haben, wenn sie rasch der Fürsorge der zuständigen Stellen anvertraut werden
müssen, und wenn sie behandelt und rehabilitiert werden.
San Marino, e) Ja, sowie im Fall von natürlichen oder juristischen Personen, f) Ja, wenn es
notwendig und zweckmäßig ist, jedoch ohne dabei die Rechte der angeklagten oder schuldigen Partei
einzuschränken, g) Ja, auch durch die Massenmedien, i) Vereinfachter Zugang zu internationalen
Gerichten und Sensibilisierungskampagnen auf nationaler und örtlicher Ebene.
Saudi-Arabien, b) Ja, wo immer solche Verbände existieren, e) Ja, im Einklang mit bilateralen
Vereinbarungen zwischen Staaten.
Schweiz. Diese Bestimmung sollte in das Übereinkommen aufgenommen werden.
Schweizerischer Arbeitgeberverband: a) bis c) Ja. d) Ja, unter Berücksichtigung der nur
begrenzt vorhandenen Mittel, e) Hat das Amt die rechtliche Anwendbarkeit geprüft? f) Dies betrifft
nicht nur die Kinderarbeit, h) Zu detailliert.
SGB: b) Vor dem Wort „Einbeziehung" ist das Wort „volle" hinzuzufügen, c) Die Worte
„extremen Formen der" sind zu streichen, und am Ende ist hinzuzufügen „insbesondere die Bestimmung, auf die in Frage 7 c) verwiesen wird", d), f) und i) Dieselben Vorschläge wie der ACTU
(Australien).
37B-11.G97
186
Kinderarbeit
Spanien, a), b), c) und d) Ja, einschließlich einer sozialen Mobilisierung und der Ausbildung
von Fachleuten für die Frage der Kinderarbeit.
UGT: c) Nein. Es ist notwendig, alle Formen der Kinderarbeit strafrechtlich zu verfolgen; zur
Bekämpfung extremer Formen der Kinderarbeit sollten Strafen und sonstige Maßnahmen jedoch sehr
strikt sein.
Sri Lanka, i) Die finanzielle Unterstützung von Familien, deren Kinder als Haushaltshilfen
beschäftigt sind.
Südafrika, a) Die Öffentlichkeit und die Sozialpartner müssen ebenfalls sensibilisiert werden.
d) Das Wort „betroffene" sollte ersetzt werden durch „in Frage kommende", e) Wenn solche
Aktivitäten nachgewiesen werden können, dann sind solche Gesetze gerechtfertigt, i) Beispielsweise
im Parlament die öffentliche Bekanntgabe von Unternehmen, die sich an solchen Aktivitäten beteiligen.
BSA: a) Ja, um Erfolge zu erzielen, ist dies wichtiger als strafrechtliche Maßnahmen, b) Ja.
Besonders Eltern sollten eine Zielgruppe darstellen, d) Ja. Erziehern kommt eine besonders wichtige
Rolle zu. e) Ja, dies ist jedoch nur möglich, wenn die anzuwendenden Gesetze einheitlich sind.
f) Grundsätzlich ja, wenn die Verfahren durch die Vereinfachung nicht gegenstandslos werden; für
den Angeklagten sollte die Unschuldsvermutung gelten, h) Dies ist nur sinnvoll, wenn Kinder gegen
ihren Willen beschäftigt werden.
Thailand, f) Zeitaufwendige Verfahren sollten verkürzt werden, und die Kinder sollten im
Verlauf von gerichtlichen Verfahren geschützt und anschließend rehabilitiert werden.
Tschechische Republik. ABE CR: a) Nein, b) Nur im Rahmen der von der IAO verbreiteten
Informationen, c) bis i) Entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung betreffend Straf- und
Abhilfemaßnahmen.
CMK OS: a) Ja. b) Dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
Türkei, g) Am Anfang des Satzes sollte das Wort „gegebenenfalls" stehen.
TÜRK-IS: b) Ja. Da Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände soziale Interessengruppen sind,
sollten sie einbezogen werden, damit sie politische Alternativen zur Politik der Regierungspartei
aufzeigen, die Durchführung überwachen und ihre Mitglieder und die Öffentlichkeit informieren
können, d) Ja, dies ergänzt die anderen Maßnahmen und würde mithelfen, Probleme zu ermitteln
und Lösungen zu finden, f) bis h) Ja.
TEKSIF: b) bis g) und i) Diesselben Vorschläge wie der ACTU (Australien).
Uganda, e) Kinder sollten im Verlauf von Untersuchungen und Gerichtsverhandlungen professionell betreut werden. Sensibilisierungskampagnen sollten sich auch an Kinder wenden, damit sie
besser über ihre Rechte und die potentiellen Gefahren einer vorzeitigen Arbeitsaufnahme informiert
sind.
Ukraine, a) Ja, einschließlich Vorkämpfern für Menschenrechte, Idolen von Jugendlichen und
religiösen Führern, b) Ja, unter Einbeziehung der Massenmedien, c) Bei diesen Maßnahmen sollten
Prioritäten festgelegt werden, d) Die Kosten der Ausbildung sollten in örtliche Haushalte aufgenommen werden, e) Nach Ratifizierung des Übereinkommens durch das Parlament sollten ausländische Staatsbürger im Einklang mit den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde,
oder in allen Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben, strafrechtlich verfolgt werden. f) Für die Behandlung von Beschwerden sollten klare Fristen gesetzt werden; ferner sollten
Bestimmungen über die Verantwortung von Bediensteten ausgearbeitet werden, die Gerichtsverhandlungen verzögern, g) Ja, wenn in einem Land aufgrund der Mehrsprachigkeit Kommunikationsprobleme auftreten, h) Es sollten Rehabilitationszentren eingerichtet werden, und Eltern sollten
sich freiwillig an diesen Projekten beteiligen, i) Austausch und Diskussion von Erfahrungen auf
internationalen wissenschaftlichen Konferenzen und Seminaren und Ausarbeitung von Veröffentlichungen. Maßnahmen gegen Armut, Arbeitslosigkeit und den Zerfall des Bildungssystems. Die
GUS-Länder sind bestrebt, am kostenlosen Bildungssystem festzuhalten.
37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
187
Uruguay. Arbeitnehmer: e) Diese Bestimmung könnte mit wichtigen Rechtsgrundsätzen unvereinbar sein.
Venezuela. INAM: a) bis h) Ja, staatliche und nichtstaatliche Organisationen sollten einbezogen
werden, da dies dem Wohlergehen von Kindern und Jugendlichen dient, die die Zukunft des Landes
darstellen.
SENIFA: b) Ja. Ergänzt werden sollte dies durch die Einrichtung von Überwachungsdiensten,
an denen sich nationale und internationale Stellen beteiligen.
CTV: b) Ja. Gemeinschaften sollten ständig informiert werden, wobei Fallstudien eingesetzt
werden sollten, damit das öffentliche Interesse nicht erlahmt.
Vereinigte Staaten, e) Ja. Es sind jedoch weitere Konsultationen erforderlich, bevor die Regierung sich damit einverstanden erklären kann, daß Ausländer, die in den Vereinigten Staaten Straftaten begehen, oder Bürger der Vereinigten Staaten, die in einem anderen Land Straftaten begehen,
ausgeliefert und strafrechtlich verfolgt werden können.
USCIB: e) Nein. Dies ist nicht sinnvoll, denn es würde eine extraterritoriale Zugriffsmöglichkeit eröffnen, die einen Eingriff in die Souveränität eines anderen Landes darstellt, f) Ja, im
Einklang mit rechtsstaatlichen Prinzipien.
AFL-CIO: b) bis e) Dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien), f) Ja, ohne daß dies zu
einer milderen Strafe führt: das Wort „Vereinfachung" ist zu ersetzen durch „die Verbesserung der
Wirksamkeit von", g) Ja, insbesondere gefährdete Kinder, Familien und Gemeinschaften, h) Ja,
einschließlich einer geeigneten Fachausbildung und der Überwachung des mit diesen Aufgaben
betrauten Erwachsenen, i) Ja, vorzusehen sind speziell ausgebildete Außendienstinspektoren oder
andere Fachkräfte, deren Hauptaufgabe darin bestehen würde, Überwachungsaufgaben wahrzunehmen und über alle Verletzungen von Bestimmungen Bericht zu erstatten; ferner der Erhalt und
die Verbreitung von Informationen über diesbezügliche glaubwürdige gewerbliche Verhaltenskodexe
und Etikette zum Nachweis einer Herstellung ohne Kinderarbeit.
Vereinigtes Königreich, d) Die Einzelheiten der Ausbildung der für die Durchführung und
Anwendung des Übereinkommens und der Empfehlung zuständigen Beamten müßten von nationalen
Regierungen geregelt werden, da die Anforderungen in jedem Land zwangsläufig anders sind.
Mitgliedstaaten sollten im Bedarfsfall Unterstützung erhalten. Die IAO sollte, falls erforderlich,
Unterstützung leisten und Fachwissen zur Verfügung stellen, e) Nein, es sollte den Staaten jedoch
freistehen, Gesetze zu erlassen, die die strafrechtliche Verfolgung ihrer eigenen Staatsbürger im
Ausland ermöglichen. Über eine solche strafrechtliche Verfolgung sollten die beiden beteiligten
Länder entscheiden, g) und h) Dies sollte gegebenenfalls unterstützt werden.
TUC: a), b), d) bis f) und i) Dieselben Vorschläge wie der ACTU (Australien), c) Ja. Dies
sollte wie folgt lauten: „die Ausrichtung der Aufsichts- und Durchführungsmaßnahmen auf Kinderarbeit, insbesondere auf die in Frage 7 genannten Formen".
Zypern, e) Die Anwendung einer solchen Bestimmung wäre schwierig.
PEO: e) Ja.
SEK: e) Ja.
Aufgrund der Tatsache, daß diese Bestimmung große Unterstützung fand,
wurde Punkt 25 in die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen aufgenommen und
unter Berücksichtigung der Antworten weniger kategorisch abgefaßt, da anstelle
der Formulierung „umfassen sollten" erklärt wird, daß Maßnahmen ergriffen
werden könnten.
Unterabsatz c) wurde gestrichen, da bereits erklärt wurde, daß sich die
Maßnahmen auf extreme Formen der Kinderarbeit beziehen. Unterabsatz c) von
Punkt 25 (im Fragebogen) wurde so formuliert, daß der Schwerpunkt auf staatliche Bedienstete, insbesondere auf Inspektoren und Vollzugsbeamte, gelegt wird,
um so die staatlichen Möglichkeiten zu verbessern, mit den verschiedenen
Arbeits- und Tätigkeitsformen umzugehen, die Gegenstand der Urkunden sind.
37B-11.G97
188
Kinderarbeit
Andere Gruppen werden in Unterabsatz b) behandelt, wo jetzt neben der Beteiligung der Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und anderer Organisationen auf „Ausbildung" verwiesen wird.
Unterabsatz e) im Fragebogen wird in den vorgeschlagenen Schlußfolgerungen zu Unterabsatz d). Die Bestimmung wurde so formuliert, daß deutlich wird, daß ein Land seine Bürger wegen eines Verbrechens strafrechtlich
verfolgen kann, selbst wenn es in einem anderen Land begangen wurde. Es wird
nicht verlangt, daß das Vergehen in dem Land, in dem es begangen wird, strafbar
ist. Da einige Länder solche Bestimmungen als hilfreich erachten, wurde dies hier
als eine mögliche Maßnahme aufgeführt, insbesondere in Anbetracht der internationalen Aspekte extremer Formen der Kinderarbeit, etwa im Zusammenhang
mit dem Kindersextourismus. Es wird jedoch nicht als ein Ersatz für die Stärkung
der Durchführung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder die Zusammenarbeit zwischen Regierungen bei konkreten Fällen angesehen; eine solche
Gesetzgebung kann jedoch nützlich sein, um eine Lücke zu schließen, wenn ein
Täter aus dem Land flüchtet, in dem das Verbrechen begangen wurde, oder das
Verbrechen dort nicht strafrechtlich verfolgt wird.
Unterabsatz e) (f) im Fragebogen) soll den Zugang von Kindern und ihren
Familien zu Rechts- und Verwaltungsverfahren vereinfachen. Die Einreichung
von Klagen wegen Kinderarbeit und die strafrechtliche Verfolgung von Tätern
sind manchmal so kompliziert, daß sie von Kindern und ihren Familien praktisch
nicht in Anspruch genommen werden können, was den Möglichkeiten, dem Recht
Geltung zu verschaffen, Grenzen setzt. Die Verfahren können so aufwendig sein,
daß sie mittellose und schlecht ausgebildete Opfer davon abhalten, eine Klage
einzureichen. Während in einigen Antworten dafür plädiert wurde, die Verfahren
zu verbessern, wurde in anderen die Sorge zum Ausdruck gebracht, eine Vereinfachung könne den rechtlichen Schutz untergraben. Andere, die dies ablehnten, vertraten die Ansicht, dies müsse den Ländern selbst überlassen bleiben. Der
Punkt wurde jedoch als Möglichkeit für Länder aufgenommen, die die Komplexität der Verfahren als ein Hindernis für ein rasches Handeln der Betroffenen
ansehen.
Andere Vorschläge enthielten Verweise auf verschiedene Ausbildungsmaßnahmen, Entwicklungsprogramme, Rehabilitationsmaßnahmen, gewerbliche
Verhaltenskodexe und Etikette zum Nachweis einer Herstellung ohne Kinderarbeit, für Kinderarbeit zuständige spezielle Gerichte oder Einrichtungen, Vertretung und Unterstützung bei Gerichtsverfahren usw. Was die Kennzeichnung
betrifft, so sollte hier daran erinnert werden, daß der Verwaltungsrats des IAA
und die Internationale Arbeitskonferenz 1996 der möglichen Rolle freiwilliger
Kennzeichnungsprogramme zur Stärkung von Bemühungen zur Beseitigung der
Kinderarbeit große Aufmerksamkeit geschenkt haben. In diesem Zusammenhang
wurde eine Studie mit dem Titel Labelling child labour products: A preliminary
study (J. Hielowitz, Genf, IAA, 1997) veröffentlicht, und das Amt beabsichtigt,
insbesondere in bezug auf die Auswirkungen dieser Programme und ihre Rolle
beim Kampf gegen die Kinderarbeit weitere Arbeiten durchzuführen.
37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
Fr. 24
189
Sollte die Empfehlung vorsehen, daß die Mitglieder bei der Abschaffung der Kinderarbeit zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen sollten?
Gesamtzahl der Antworten: 104.
Bejahend: 102. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien,
Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien,
Chile, China, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik,
El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana,
Griechenland, Guatemala, Guyana, Haiti, Honduras, Indonesien, Irak, Italien,
Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde,
Kasachstan, Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait,
Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius,
Mexiko, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Simbabwe, Singapur,
Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik,
Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte
Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 0.
Sonstige: 2. Indien, Neuseeland.
Ägypten. Ja, durch technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch.
Algerien. UNEP: Ja.
CGOEA: Ja.
Australien. Vor „der Kinderarbeit" sind die Worte „extremer oder ausbeuterischer Formen"
einzufügen.
Belgien. (Fragen 24 und 25) Ein internationales Gremium sollte für die zentrale Zusammenstellung von Informationen und die Kooperation in bezug auf transnationale Aspekte zuständig sein.
Die Aufmerksamkeit ist auf Betriebe zu richten, die über Unterauftragsvergabe einen Teil ihrer
Arbeiten an Betriebe oder Mittelspersonen vergeben, die Kinder beschäftigen.
Dominikanische Republik. CONEP: Nein, nur durch internationale Organisationen.
El Salvador. Ja, wenn Mitglieder über ähnliche regionale Erfahrungen und politische Rahmenbedingungen verfügen.
Finnland. Ja, die Verhütung des Kinderhandels zwischen Ländern erfordert Zusammenarbeit
und gegenseitige Unterstützung. Ein Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen den
Behörden verschiedener Länder ist ebenso erforderlich wie technische Zusammenarbeit.
Gabun. Ja, insbesondere durch einen Austausch von Informationen und Sachverständigen und
durch Subregionalseminare.
Guatemala. Ja, die Verwendung von Ressourcen könnte durch koordinierte Bemühungen verbessert werden.
37B-11.G97
190
Kinderarbeit
CACIF: (Fragen 24 und 25) Ja, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung sollten jedoch
nicht dazu führen, daß ein Land sich in die Gesetzgebung und Politik eines anderen Landes einmischt.
Honduras. CCIT: Sofern einzelne Fälle nicht zu Sanktionen gegen ein Land führen.
COHEP: Insbesondere im Bereich der Prostitution.
Indien. Die Zusammenarbeit sollte freiwillig erfolgen und sich an den offensichtlichen Bedürfnissen des Empfängerlandes orientieren.
Irland. ICTU: Ja.
Italien. Ja, unabhängig von der Ratifizierung des Übereinkommens.
Kanada. Ja, insbesondere der Austausch von Informationen über positive Erfahrungen und die
besten Praktiken.
Kolumbien. ANDI: Ja, Kinderarbeit ist ein globales Problem, das die Zusammenarbeit aller
erfordert, um die gesteckten Ziele zu erreichen. Das IPEC leistet einen wichtigen Beitrag zur Suche
nach Lösungen.
Libanon. Am Ende der Bestimmung sollten die Worte „wo dies notwendig ist" eingefügt
werden.
Mauritius. Zur Bekämpfung des Kinderhandels ist internationale Zusammenarbeit erforderlich.
Mexiko. Der Austausch von Erfahrungen und die Zusammenarbeit zwischen Ländern würden
die Ausarbeitung von Strategien im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis
erleichtern, wenn dies unter Beachtung ihrer Souveränität geschieht.
Namibia. Ja, durch bilaterale Vereinbarungen und regionale Verträge über die Beseitigung der
Kinderarbeit.
Neuseeland. Ja, diese Zusammenarbeit ist jedoch nur im Rahmen der innerstaatlichen Möglichkeiten denkbar, die in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind.
Niederlande. Alle in Frage kommenden Parteien wie die Regierung, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, nichtstaatliche Organisationen und andere Mitglieder der Zivilgesellschaft sollten
beteiligt werden.
Pakistan. Der Austausch von Informationen zwischen Ländern, die mit dem Problem der
Kinderarbeit konfrontiert sind, ist wünschenswert, insbesondere zwischen Ländern, die sich auf
demselben Stand der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung befinden.
Portugal. CIP: Nein.
Schweiz. Schweizerischer Arbeitgeberverband: Ja, die Mitglieder sollten insbesondere zusammenarbeiten, um internationale Handelsnetze zu bekämpfen.
Türkei. TISK: Ja. Die Zusammenarbeit sollte auf Wunsch erfolgen.
TÜRK-IS: Ja. Die Mitglieder könnten aus den Erfahrungen anderer Länder Nutzen ziehen.
Ukraine. Ja. Die Bedingungen zur Festlegung der Ausrichtung, des zeitlichen Ablaufs, der zu
erfassenden Bereiche und der Endziele dieser Tätigkeiten sollten systematisiert werden.
Venezuela. INAM: Die Zusammenarbeit und Unterstützung sollte Maßnahmen zur Bekämpfung
ausbeuterischer Kinderarbeit, die Förderung der beruflichen Aus- und Fortbildung, die Anpassung
>
37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
191
der Bildungssysteme an sozioökonomische und kulturelle Umstände und die Beseitigung der Arbeit
von Kindern unterhalb des nationalen Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung umfassen.
SENIFA: In der Empfehlung sollten unterschiedliche Wege der Zusammenarbeit vorgeschlagen
weiden, und die Mitglieder sollten ermutigt werden, für Zwecke der Zusammenarbeit bilaterale und
multilaterale Vereinbarungen zu schließen.
Vereinigtes Königreich. Durch den Wortlaut der Urkunden sollte soweit wie möglich ein Geist
der Zusammenarbeit statt der Konfrontation gefördert werden.
Eine Bestimmung zur internationalen Zusammenarbeit und Unterstützung
wurde in Punkt 26 aufgenommen. In Anbetracht der zahlreichen Kommentare
bezüglich des in einigen Ländern herrschenden Mangels an Ressourcen und
institutioneller Kapazität wurde in diesen Punkt ein Verweis auf die Mobilisierung
von Mitteln für nationale und internationale Programme zur Unterbindung
extremer Formen der Kinderarbeit aufgenommen. In den Antworten wurde im
übrigen auch dem Austausch von Informationen über Erfahrungen, Forschungsarbeiten und die besten Praktiken sowie den für einen solchen Austausch erforderlichen Mitteln, etwa internationalen und regionalen Seminaren und Tagungen,
große Bedeutung beigemessen. Ferner wurde oft auf die Zusammenarbeit und
Unterstützung im Zusammenhang mit verschiedenen Maßnahmen hingewiesen,
die in den vorgeschlagenen Schlußfolgerungen bereits vorgesehen sind.
Fr. 25
Sollte die Empfehlung vorsehen, daß die Zusammenarbeit und die
Unterstützung folgendes umfassen könnten:
a) die Mobilisierung von Mitteln für nationale und internationale
Programme für die Abschaffung der Kinderarbeit;
b) den Austausch von Informationen;
c) sonstiges? Bitte angeben.
Unterabsatz a)
Gesamtzahl der Antworten: 101.
Bejahend: 98. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China,
Costa Rica, Dänemark, Deutschland, El Salvador, Eritrea, Estland, Fidschi,
Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras,
Indien, Indonesien, Irak, Italien, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kambodscha,
Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan, Kenia, Kolumbien, Republik Korea,
Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Litauen, Luxemburg, Malta,
Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen,
Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz,
Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika,
Sudan, Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad,
37B-11.G97
192
Kinderarbeit
Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay,
Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 1. Neuseeland.
Sonstige: 2. Australien, Mexiko.
Unterabsatz b)
Gesamtzahl der Antworten: 101.
Bejahend: 99. Ägypten, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belgien, Benin, Brasilien, Bulgarien, Chile, China,
Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador,
Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland,
Guatemala, Haiti, Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Italien, Jamaika, Japan,
Jemen, Jordanien, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kasachstan,
Katar, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland,
Libanon, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mauritius, Mongolei, Myanmar,
Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan,
Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation,
San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Surinam, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Uganda,
Ukraine, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Verneinend: 1. Neuseeland.
Sonstige: 1. Mexiko.
Unterabsatz c)
Gesamtzahl der Antworten: 63.
Bejahend: 46. Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Benin, Brasilien,
Bulgarien, Costa Rica, Dominikanische Republik, El Salvador, Gabun, Griechenland, Haiti, Honduras. Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Kolumbien, Kuba,
Kuwait, Libanon, Malta, Mexiko, Namibia, Nepal, Nicaragua, Niederlande,
Norwegen, Österreich, Panama, Peru, Philippinen, Portugal, Simbabwe, Spanien,
Sri Lanka, Vereinigte Republik Tansania, Tschad, Tunesien, Uganda, Ukraine,
Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten.
Verneinend: 16. Bahrain, Eritrea, Estland, Finnland, Indien, Irak, Jamaika,
Jordanien, Kenia, Republik Korea, Pakistan, San Marino, Singapur, Slowakei,
Surinam, Vereinigtes Königreich.
Sonstige: 1. Norwegen.
Algerien. UNEP: a) und b) Ja.
CGEOA: a) und b) Ja.
37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
193
Äthiopien, c) Zusammenarbeit beim Verbot der Migration von Kindern für Zwecke der Prostitution, Pornographie usw.
Australien, a) Hier sollte auf „extreme oder ausbeuterische Formen" der Kinderarbeit verwiesen
werden, c) Zusammenarbeit bei der polizeilichen Überwachung, beim Vollzug von Gesetzen und
bei der strafrechtlichen Verfolgung.
ACTU: c) Hinzuzufügen ist: „die Entwicklung und der Austausch von Informationen über diesbezügliche glaubwürdige gewerbliche Verhaltenskodexe und Etikette zum Nachweis einer Herstellung ohne Kinderarbeit".
Belarus. BKPP: a) und c) Nein.
Benin. UNSTB: c) Nein.
Brasilien, a) Ja, sofern die entwickelten Länder Entwicklungsländern Ressourcen zur Verfügung
stellen, um dies zu ermöglichen, c) Ja, vor allem wissenschaftliche Studien.
Costa Rica, c) Technische Zusammenarbeit. Sachverständige für verschiedene Aspekte der
Kinderarbeit sollten ihre Erkenntnisse mit Mitarbeitern des IPEC austauschen.
Dänemark. LO/FTF: c) Derselbe Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Deutschland, a) Ja. Es sollte vorgesehen werden, daß die nationalen und internationalen Programme bei der Abschaffung der Kinderarbeit auch entwicklungspolitische Ziele verfolgen.
BDA: a) Wichtiger erscheint die Durchführung gemeinsamer Programme zur Abschaffung von
Kinderarbeit, insbesondere der extremen Formen der Kinderarbeit.
Dominikanische Republik. CONEP: a) und b) Ja, über internationale Organisationen.
El Salvador, a) Ja, dies würde es ermöglichen, daß die internationale Zusammenarbeit tatsächlich stattfindet, d) Ja, dies ist unerläßlich, um festzustellen, wie erfolgreich Maßnahmen sind, und
um effektive Aktionsmittel auszutauschen, c) Ja, gemeinsame Untersuchungen und grenzüberschreitende Programme.
Eritrea, a) Ja, denn die am wenigsten entwickelten Länder verfügen nur über sehr knappe
Ressourcen.
Finnland. SAK, STTK, AKAVA: c) Derselbe Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Frankreich. CFDT: c) Ja. Derselbe Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Gabun, a) Die Finanzierung könnte vom Staat oder von Dritten durch Schenkungen geleistet
werden, c) Die weiterentwickelten Länder sollten andere Länder bei der Ausarbeitung von Texten
und auf Seminaren unterstützen.
COSYGA und CGSL: c) Technische und materielle Zusammenarbeit.
Ghana, a) Ja, um sicherzustellen, daß Programme für die Beseitigung der Kinderarbeit fortgesetzt werden.
Griechenland, c) Bildungsprogramme zur Ausbildung von Mitarbeitern, die sich mit extremen
Formen der Kinderarbeit befassen.
Guatemala, a) Ja, ähnlich der derzeitigen Funktionsweise des IPEC. b) Ja, um die Wiederholung von Fehlern zu vermeiden.
Haiti, c) Die Ausbildung von Führungskräften, der Aufbau von Institutionen und Unterstützung
bei Statistiken.
37B-11.G97
194
Kinderarbeit
Honduras, c) Technische und finanzielle Unterstützung sowie horizontale Zusammenarbeit.
COHEP: a) Ja, sofern jedes Land realistische Programme annimmt, die kurzfristig realisiert
werden können, b) Ja, Informationen sollten aktuell sein und über informelle administrative oder
gerichtliche Kanäle zur Verfügung gestellt werden, c) Technische, pädagogische, wirtschaftliche und
gesetzgeberische Unterstützung.
CTH und FECESITLIH: c) Mitgliedstaaten, die nicht über die zur Ausarbeitung von Programmen dieser Art notwendigen Ressourcen verfugen, sollten finanzielle Mittel für Zwecke der Zusammenarbeit erhalten.
Indien, a) Die Mittel sollten vorzugsweise durch multilaterale Organisationen mobilisiert werden.
Irak. GFTU: c) Effektive Zusammenarbeit, um das Entstehen internationaler Kinderhandelsnetze zu verhindern.
Irland. ICTU: a) Ja. Geberländer sollten sicherstellen, daß den örtlichen Verhältnissen angemessene und nicht allein den Vorstellungen'der Geber entsprechende Initiativen ergriffen werden.
b) Ja., c) Derselbe Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Italien, a) Das IPEC sollte durch weitere Programme gestärkt werden, b) Der Informationsaustausch sollte der Verhütung und Evaluierung dienen, c) Zusammenarbeit zwischen Regierungen
und Organisationen.
Jamaika. JEF: c) Ja, gegebenenfalls technische Unterstützung.
Jordanien. ACI: b) Dies ist zwar nützlich, diese Informationen sollten jedoch vertraulich
bleiben, damit sie nicht genutzt werden, um das Ansehen des betreffenden Staates zu schädigen.
c) Die erhaltenen Informationen sollten von Sachverständigen und anderen für soziale Studien ausgewertet werden.
FJCC: c) Im Zusammenhang mit diesem Problem gegenseitige Kurz- und Langzeitmissionen.
Kamerun. Die Tätigkeit des IPEC muß intensiviert werden, da Entwicklungsländer zwar oft
guten Willens sind, jedoch nicht über die zum Handeln notwendigen Ressourcen verfügen.
Kanada. Ja, solange sich dies auf die Beseitigung der unerträglichsten Formen der Kinderarbeit
bezieht. Die Zusammenarbeit sollte breit angelegt und vielseitig sein, sie sollte aber auch finanziellen
Zwängen Rechnung tragen. Die Empfehlung sollte Flexibilität ermöglichen und die Art der Zusammenarbeit nicht einschränken, a) Ja, einhergehend mit einer Stärkung von Institutionen und dem
Kapazitätsaufbau von Organisationen, b) Ja, insbesondere in bezug auf Daten, positive Erfahrungen
und erfolgreiche Strategien, c) Ja, technische Hilfe bei der Durchführung des Übereinkommens und
der Empfehlung.
CEC: a) Nur wenn diese Bestimmung sich auf die extremen Formen der Kinderarbeit bezieht,
die in Frage 7 a) und b) genannt werden.
Kasachstan. Gewerkschaftsbund: c) Ja. Zusammenarbeit, um die in den Fragen 21 und 22
genannten Ziele zu erreichen.
Kolumbien. ANDI: Wichtige Bereiche der Zusammenarbeit wären die Verbreitung von Informationen, Sensibilisierungskampagnen und die Suche nach Wegen, um die Ursachen der Kinderarbeit zu bekämpfen, d.h. Armut, Arbeitslosigkeit, unzureichend informierte Eltern und der Mangel
an Freizeit und Bildung.
Kuwait, b) und c) Ein Austausch von Erfahrungen und Statistiken sowie zwischenstaatliche
Konsultationen.
Libanon, c) Geeignete Ausbildungsunterlagen und Informationen zur Umsetzung von Kinderarbeitsgesetzen.
37B-11 .G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
195
Marokko, a) Nach „die Mobilisierung von Mitteln" ist einzufügen „sowie die Planung und
Umsetzung nationaler und internationaler Programme ...". b) Hinzuzufügen ist „und Erfahrungen".
Mauritius. FCSU: a) Ja. Ressourcenreiche Nationen sollten denen helfen, die nur über geringe
Ressourcen verfügen.
Mexiko, a) und b) Es sollte ein Hinweis erfolgen, wie die genannten Ressourcen mobilisiert und
anschließend verwandt werden sollen. Gegebenenfalls sollte auch eine Koordination zwischen Mitgliedstaaten vorgesehen werden, was allerdings der souveränen Entscheidung der Staaten unterliegen
müßte. Dies könnte für Länder vorteilhaft sein, deren wirtschaftliche Situation es ihnen nicht gestattet, größere Programme zum Schutz von Minderjährigen durchzuführen. Ferner würde es eine optimale Verwendung der verfügbaren Ressourcen ermöglichen, c) Die Empfehlung könnte ferner die
Koordination und Beteiligung internationaler Organisationen vorsehen, unabhängig davon, daß die
Mittel von einer oder mehreren Organisationen zur Verfügung gestellt werden könnten. Diese Mittel
und Formen der internationalen Zusammenarbeit sollten dem Empfängerland nicht aufgezwungen,
sondern von diesem freiwillig angenommen werden. Im übrigen sollte der größere Teil der Mittel
nicht für Verwaltungszwecke, sondern für konkrete Maßnahmen vorgesehen werden.
Namibia, b) Ja, auch durch gegenseitige Besuche.
Nepal, c) Informationsnetze sollten geschaffen werden.
Neuseeland. Diese Bestimmungen sind zu präskriptiv und nur zwei Beispiele für Maßnahmen,
mit denen die Grundsätze des Übereinkommens realisiert werden können.
Nicaragua, c) Nationale Seminare, die von der Regierung, Gewerkschaftsausbildern und
nichtstaatlichen Organisationen veranstaltet werden.
Niederlande, c) Die Empfehlung sollte auch eine Unterstützung der Verbände von Kinderarbeitern, Sensibilisierungsmaßnahmen, einen allgemeinen Zugang zu qualitativ hochstehender Ausbildung und Zugang zu ausreichenden sozialen Infrastrukturen einschließlich Gesundheitsversorgung,
Sozialschutz für Familien und besserer Beschäftigungsmöglichkeiten für Erwachsene vorsehen.
CNV: Aufzunehmen sind Sensibilisierungsmaßnahmen, Informationsdienste, Ausbildung,
soziale und wirtschaftliche Entwicklung.
FNV: c) Derselbe Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Norwegen, c) Derselbe Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Österreich, c) Ja, Forcierung internationaler Forschungsvorhaben, die sowohl die internationalen — etwa im internationalen Wirtschaftssystem angesiedelten — Ursachen untersuchen als auch
in vergleichender Sicht Erfahrungen einzelner Länder international nutzbar machen.
Panama, c) Förderung auf der Ebene der Gemeinschaft.
Peru, c) Technische Unterstützung der staatlichen Stellen, die für die Durchführung und Überwachung zuständig sind.
Polen. OPZZ: c) Ja. Förderung von Aktivitäten nichtstaatlicher Organisationen in Ländern, wo
die Bestimmungen des Übereinkommens nicht angewandt werden.
Portugal, c) Ein Programm für internationale Zusammenarbeit im sozioökonomischen Bereich.
CIP: a) bis c) Ein ausdrücklicher Verweis auf Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung
ist nicht erforderlich.
CGTP: c) Alle Formen der Zusammenarbeit und Unterstützung, die als erforderlich oder
zweckmäßig angesehen werden.
San Marino, c) Zielgerichtete bilaterale Zusammenarbeit.
37B-11.G97
196
Kinderarbeit
Schweiz. Schweizerischer Arbeitgeberverband: a) und b) Dies fällt in den Kompetenzbereich
des Staates.
SGB: c) Derselbe Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Simbabwe, c) Filme über Kinderarbeit aus anderen Ländern.
Spanien, c) Gerichtliche und verwaltungstechnische Zusammenarbeit bei der Durchführung
straf- und verwaltungsrechtlicher Maßnahmen.
Sri Lanka, c) Die Ausbildung von Beamten, die für die Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften zuständig sind.
Südafrika. BSA: a) Ja. In diesem Zusammenhang sollte das IPEC eine dominierende Rolle übernehmen.
Vereinigte Republik Tansania, c) Gegenseitige Besuche.
Thailand, b) Die Informationen sollten hauptsächlich den Arbeitsschutz betreffen.
Tschad, c) Besuche vor Ort, um größtmöglichen Nutzen aus praktischen Erfahrungen beim
Schutz von Kindern zu ziehen.
Tschechische Republik. ABE CR: a) Ja, jedoch nur für Programme, bei denen Jugendliche im
Alter von 16 bis 18 die Zielgruppe bilden.
CEU: a) Nein.
CMK OS: c) Derselbe Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Tunesien, c) Rechtshilfe.
Türkei. TÜRK-IS: a) und b) Ja, im Rahmen des IPEC und anderer internationaler Programme
werden erfolgreiche Studien und Projekte durchgeführt.
TEKSIF: c) Derselbe Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Uganda, c) Ein regelmäßiges Forum, um die weltweite Situation zu prüfen und zu evaluieren,
könnte ebenfalls nützlich sein.
Ukraine, a) Alle materiellen Beiträge und Schenkungen sollten freiwillig geleistet werden.
b) Austausch von Informationen und Druckmaterial. Diese Informationen könnten an die Massenmedien weitergeleitet werden, c) Eine Studie über die Erfahrungen anderer Länder sollte für
diejenigen durchgeführt werden, die für die praktische Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens verantwortlich sind.
Uruguay. Harmonisierung der Gesetzgebung von Ländern, die Handelsblöcken angehören.
Venezuela. INAM: Zusammenarbeit und Unterstützung könnte folgendes umfassen: i) die
Mobilisierung von Ressourcen für nationale und internationale Programme, um die Beschäftigung
von Kindern im Alter bis zu zwölf Jahren quantitativ zu erfassen, zu klassifizieren und zu beseitigen
und um ausbeuterische Arbeit zu verhüten; ii) den Austausch von Informationen, Forschungsarbeiten
oder vergleichenden Studien; iii) die Ausarbeitung von Programmen, um den Ausschluß von Kindern
aus der Schule zu verhüten; iv) soziale und wirtschaftliche Programme für Beschäftigung und soziale
Orientierung für bedürftige Familien; v) berufliche Ausbildungsprogramme am Arbeitsplatz und die
Reintegration arbeitender Jugendlicher in die Ausbildung.
SENIFA: a) bis c) Es könnte nützlich sein, für jeden der Punkte Beispiele anzuführen.
CTV: c) Zusammenarbeit in bezug auf Fälle bzw. Verdachtsfälle von Kinderarbeit oder Ausbeutung.
Vereinigte Staaten. AFL-CIO: c) Derselbe Vorschlag wie der ACTU (Australien).
37B-11 .G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
197
Vereinigtes Königreich. TUC: a) und b) Ja. c) Derselbe Vorschlag wie der ACTU (Australien).
Siehe den Kommentar unter Frage 24.
V. Besondere Probleme
Fr. 26
(1) Weist die Gesetzgebung oder Praxis in Ihrem Land Besonderheiten
auf, die Ihrer Ansicht nach Schwierigkeiten bei der Durchführung der
in diesem Fragebogen in Aussicht genommenen Urkunde (n) hervorrufen könnten ?
(2) Wenn ja, auf welche Weise könnten Ihrer Ansicht nach diese
Schwierigkeiten überwunden werden?
Absatz (1)
Gesamtzahl der Antworten: 90.
Bejahend: 28. Ägypten, Benin, Costa Rica, El Salvador, Eritrea, Finnland,
Haiti, Jemen, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kenia, Kolumbien, Libanon, Myanmar, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen,
Vereinigte Republik Tansania, Tschechische Republik; Simbabwe, Ukraine,
Venezuela, Vereinigte Staaten.
Verneinend: 56. Armenien, Äthiopien, Australien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Brasilien, Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland,
Dominikanische Republik, Estland, Frankreich, Guatemala, Honduras, Italien,
Jamaika, Jordanien, Kambodscha, Katar, Republik Korea, Kroatien, Kuba,
Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mauritius, Mongolei, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San
Marino, Saudi-Arabien, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka,
Südafrika, Sudan, Surinam, Thailand, Tschad, Tunesien, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Sonstige: 6. Chile, Indien, Japan, Malaysia, Mexiko, Uganda.
Ägypten. Ja. Nach der innerstaatlichen Gesetzgebung gilt als Mindestalter für die Zulassung zur
Beschäftigung das nach Abschluß der Grundausbildung erreichte Alter; dies kann schrittweise angehoben werden.
FEI: Nein.
Algerien. UNEP: Nein.
CGOEA: Nein.
Australien. (1) und (2) Es wäre schwer, eine Gesetzgebung gegen Praktiken zu rechtfertigen,
die in einem J^and nicht vorhanden sind. Daher sollten die Bestimmungen flexibel sein. Es ist sicherzustellen, daß der Schwerpunkt der Urkunden ganz klar auf den unerträglichsten Formen der Kinderarbeit liegt. Ein Mindestbeschäftigungsalter würde bei der praktischen Durchführung zu Schwierigkeiten führen; daher sollte kein Mindestalter empfohlen werden.
37B-11.G97
198
Kinderarbeit
Benin. (1) Kinder werden hauptsächlich im informellen Sektor eingesetzt. (2) Intensive Zusammenarbeit zwischen Eltern, dem Staat und anderen Organisationen könnte zu einer schrittweisen
Beseitigung der Kinderarbeit führen.
UNSTB: Nein.
China. ACFTU: (1) Ja. (2) Die Erwerbstätigkeit ländlicher Kinder sollte kontrolliert werden.
Costa Rica. Ja. Derzeit bestehen Probleme bei der Durchführung des Übereinkommens
Nr. 138, die gesetzgebende Versammlung behandelt jedoch eine Gesetzesvorlage, wonach das Mindestbeschäftigungsalter auf 15 Jahre angehoben werden soll.
Deutschland. BDA: Ja. Siehe Antwort auf Frage 7 c).
Eritrea. Die Durchführung wäre schwierig, insbesondere im Agrarsektor, wo Kinder oft längere
Zeit gemeinsam mit den Eltern arbeiten.
Fidschi. FEF: Armut und schlechte wirtschaftliche Bedingungen verursachen diese Situation;
daher sollten der Lebensstandard und die wirtschaftlichen Bedingungen verbessert werden.
Finnland. Diese Urkunden behandeln extreme Formen der Kinderarbeit, die in Finnland nicht
existieren. Daher besteht kein Grund, in bezug auf dieses Phänomen Verbote oder sonstige Regelungen in die innerstaatliche Gesetzgebung aufzunehmen. Andererseits würde die praktische Durchführung des Übereinkommens nicht dadurch behindert, daß die Gesetzgebung keine Bestimmungen
zu allen Fragen enthält. (2) Die Bestimmungen sollten jeweils an das Land angepaßt werden.
Ghana. GNCC: Das Fehlen eines Sozialfürsorgesystems, das Kindern im Anschluß an die
Einstellung der Kinderarbeit alternative Einkommensmöglichkeiten bietet, und kulturelle Praktiken
verursachen Schwierigkeiten.
Guatemala. FESEBS und CUSG: (1) Ja. (2) Indem die Ratifizierung auf den sozialen Bereich
ausgedehnt wird.
Honduras. CCIT: Ja, die offizielle Arbeitserlaubnis für Kinder unter 16 Jahren.
Indien. Die Schwierigkeiten wurden in den vorausgehenden Antworten erläutert.
Irak. GFTU: Nein.
Irland. ICTU: (1) Nein.
Jamaika. JEF: Dieselbe Antwort wie auf Frage 6.
Japan. Keine Schwierigkeiten abgesehen von denen, die in den zum Fragebogen abgegebenen
Kommentaren erwähnt werden.
Jemen. (2) Die Urkunden müssen den innerstaatlichen Verhältnissen und Bedingungen entsprechen.
FCCI: (1) Soziale Traditionen, religiöse Überzeugungen, das Ausmaß des Problems und
wirtschaftliche Fähigkeiten.
FWU: (1) Nein.
Jordanien. ACI: Ja. Wenn Probleme vorhanden sind, dann sollten sie jeweils auf individueller
Grundlage erörtert werden, und wenn sie weit verbreitet oder außergewöhnlich sind, dann sollten
sie auf multilateralen Seminaren behandelt werden.
37B-U.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
199
Kamerun. (1) Die Ausweitung der Arbeitsaufsicht auf den „unsichtbaren" informellen Sektor.
Der Mangel an Ressourcen zur Durchführung von Erhebungen, die notwendig sind, um das Problem
verstehen zu können.
Kanada. (1) In Kanada gestatten es die meisten Provinzen, daß Kinder unter 18 mit Arbeiten
beschäftigt werden, die man als gefährlich bezeichnen könnte. Der Vorschlag, ein Verzeichnis derer
anzulegen, die gegen die Gesetze verstoßen, ist möglicherweise nicht mit der innerstaatlichen Menschenrechtsgesetzgebung vereinbar. (2) Bei der Festlegung der in den Fragen 7 c) und 14 genannten
Formen der Kinderarbeit ist Flexibilität erforderlich.
CEC: Ja. Die Herausforderung ist bei dem Versuch, internationale Normen zu schaffen, immer
dieselbe: kulturelle und wirtschaftliche Vielfältigkeit. Die Urkunden sollten umfassend anwendbar
sein, von allen Mitgliedern durchgeführt werden können und sich vor allem auf die extremen
Formen der Kinderarbeit beziehen. Da viele Kinder und ihre Familien von dem aus dieser Arbeit
erzielten Einkommen abhängig sind, wäre eine völlige Beseitigung der Kinderarbeit kontraproduktiv.
CNTU: (1) Es könnte Schwierigkeiten geben, da die Gesetzgebung von Quebec nur für
bestimmte gefährliche Arten von Arbeit ein Mindestalter festsetzt. Gesetzesänderungen erfordern
Gespräche zwischen den verschiedenen Provinzen. (2) Der Wandel sollte unterstützt werden.
Kap Verde. Das Niveau der traditionellen Bildung stellt ein Problem dar.
Kenia. Nein. Die innerstaatliche Gesetzgebung muß jedoch an das neue Übereinkommen angepaßt werden, denn der Definition im kenianischen Arbeitsgesetz zufolge ist ein Kind jede Person
unter 16 Jahren, während die Altersgrenze im Gesetz über Personenregistrierung bei 18 Jahren liegt.
Kolumbien. DTT: Siehe Fragen 3 und 7 hinsichtlich der Differenzierung der Altersgruppen.
Von Kindern unter zwölf Jahren verrichtete Tätigkeiten bzw. ihre Ausbeutung oder ihr Mißbrauch
sollten niemals als Arbeit gelten, sondern als Verletzung der Menschenrechte und der Rechte des
Kindes.
Republik Korea. Wegen der möglichen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Ressourcen,
die für die Einhaltung der Urkunden erforderlich sind, sollte ein abgestuftes Vorgehen gewählt
werden.
Libanon. In der Praxis könnte ein Mangel an Informationen über Arbeiten, bei denen die
Gesundheit und Sicherheit von Kindern vermutlich gefährdet ist, eine korrekte Anwendung des
Übereinkommens behindern. Zu anderen Schwierigkeiten gehören die Unsichtbarkeit der Kinderarbeit und der Mangel an Daten, die erforderlich sind, um Programme zur Beseitigung gefährlicher.
Formen der Kinderarbeit auszuarbeiten.
Litauen. LWU: (1) Ja. (2) Nach der Ratifizierung die Vorlage entsprechender Gesetze beim
Parlament, um die Bestimmungen des Übereinkommens umzusetzen.
Malaysia. MEF: (1) Nein.
Mauritius. FCSU: (1) Ja. Einige Länder verwenden Kinderarbeit, da sie an einem Arbeitskräftemangel leiden.
Mexiko. (1) Dies wird vom endgültigen Wortlaut der Urkunde und von der wirtschaftlichen
Entwicklung abhängen. Notwendig ist eine präzise Definition der entsprechenden Tätigkeiten, um
falsche rechtliche Hypothesen zu vermeiden. Der verdeckte Charakter der unerträglichsten Formen
der Kinderarbeit erschwert das Auffinden von Kindern, die diese Arbeiten durchführen. (2) Kurz-,
mittel- und langfristige Maßnahmen, an denen örtliche, einzelstaatliche und bundesstaatliche Stellen
beteiligt sind.
Myanmar. (1) Ja. In der innerstaatlichen Gesetzgebung (Gesetz über Fabriken, Geschäfte und
Betriebe) gilt als Kind jede Person, die das 15. Lebensjahr nicht vollendet hat, und als Heran-
37B-11.G97
200
Kinderarbeit
wachsender jede Person im Alter zwischen 16 und 18, und die Beschäftigung von Personen, die
jünger als 14 sind, ist untersagt. (2) Die bestehende Arbeitsgesetzgebung muß modifiziert werden.
Namibia. Ja. Kinderarbeit muß klar definiert und von der Art von Arbeit unterschieden werden,
die einer guten Erziehung des Kindes dient.
NUNW: Nein.
Neuseeland. Ja. Bei den Methoden zur Beachtung der zugrundeliegenden Prinzipien sollte
Flexibilität vorhanden sein.
NZEF: Weder die eine noch die andere Urkunde ist sinnvoll. Sollte eine Urkunde angenommen
werden, dann sollte sie so flexibel wie möglich sein, um eine größtmögliche Anzahl von Ratifizierungen zu ermöglichen.
Nicaragua. Ja. Der Nationalversammlung müssen neue Verfahren für strafrechtliche Sanktionen
vorgelegt werden, und die Regierung muß Verwaltungsverfahren erlassen.
Pakistan. Ja. Armut, Bevölkerungszuwachs und Analphabetentum sind die Hauptfaktoren, die
die Anwendung der vorhandenen Urkunden behindern.
Peru. Ja. Probleme im Bereich der Human- und Wirtschaftsressourcen könnten indessen durch
technische Zusammenarbeit gelöst werden.
Philippinen. (1) Ja. Aufgrund kultureller Praktiken bestehen besondere Probleme. (2) Eine
massive Informationskampagne sowie andere praktische Vorkehrungen zur Erhöhung des Familieneinkommens.
Portugal. CGTP: (1) Nein. Die innerstaatliche Gesetzgebung zur Kinderarbeit stimmt im allgemeinen mit den internationalen Normen überein. (2) Auf jeden Fall wird vorgeschlagen, alle
Gesetzestexte zur Kinderarbeit in einem einzigen Text zusammenzufassen, die Regelungen auf
Bereiche auszuweiten, die nicht von der derzeitigen Gesetzgebung erfaßt werden, d.h. insbesondere
Kinderarbeit zu Hause und in kleinen Familienbetrieben, auch in solchen, die keinen Körperschaftsstatus haben, eine neue, umfassendere und klare Definition der Formen von Arbeit anzunehmen, die für Minderjährige untersagt sind oder bestimmten Regelungen unterliegen, wobei das Alter
maßgeblich ist, in das Strafgesetz neue Straftatbestände aufzunehmen, um mißbräuchliche Formen
der Kinderarbeit zu verhüten und zu bestrafen, und die für Kinderarbeit zuständigen Stellen zu
stärken und ausreichende Ressourcen bereitzustellen.
Schweiz. CNG: (1) Nein.
Simbabwe. (1) Ja. (2) Aufklärung und Enthüllung.
Spanien. UGT: (1) Ja. (2) Die Beseitigung der tieferen sozioökonomischen Ursachen der Kinderarbeit, Unterstützung benachteiligter Familien und Gemeinschaften und die Entwicklung und
Anwendung von Mechanismen für sozialen Schutz und stetige Entwicklung.
Sri Lanka. CWC: Siehe Antwort auf Frage 6.
Südafrika. Nein. Möglicherweise könnte es schwierig sein, die Kinder daran zu hindern, wieder
zu einer Arbeit zurückzukehren, es sei denn, der Vorschlag in 22 a) wird berücksichtigt, d.h. es
wird sichergestellt, daß die schuldige Partei den Kindern eine Entschädigung zahlt.
BSA: (1) Ja. (2) In vielen Ländern könnten Familientraditionen eine besondere Schwierigkeit
darstellen, insbesondere was Pflichten im Haushalt betrifft, die gefährlicher sein können als eine
formelle Beschäftigung.
Vereinigte Republik Tansania. Die bestehenden Arbeitsgesetze sollten überprüft werden.
Tschechische Republik. ABE CR: Die Bauindustrie in der Tschechischen Republik.
37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
201
KUK und CMK OS: Nein.
Türkei. TÜRK-IS: (1) Ja, insbesondere wegen der Ausnahmen im Arbeitsgesetz, der Diskrepanz
hinsichtlich des Mindestalters für die Zulassung zur Beschäftigung zwischen dem Allgemeinen
Gesetz zum Schutz der Gesundheit und dem Gesetz über Lehre und Berufsbildung, sowie der
Tatsache, daß die Schulpflicht nur fünf Jahre beträgt. (2) Folgende Änderungen sollten vorgenommen werden: Das Arbeitsgesetz sollte abgeändert werden, um landwirtschaftliche Arbeitskräfte
einzubeziehen, die innerstaatliche Mindestaltersnorm sollte an das Übereinkommen Nr. 138 angepaßt
werden, und es sollte eine Schulpflicht von acht Jahren vorgesehen werden.
Uganda. (1) Die größten Probleme ergeben sich aus Schwächen bei den Vollzugsmaßnahmen,
was vor allem auf einen Mangel an Ressourcen und Personal zurückzuführen ist, dem verdeckten
Charakter der Kinderarbeit, dem Mangel an verläßlichen und systematischen Informationen und dem
mangelnden Verständnis der Öffentlichkeit für Kinderarbeit. (2) Zur Behandlung dieser Probleme
ist mehr finanzielle und technische Unterstützung erforderlich, um die Kapazität der Aufsichtsmechanismen zu stärken, um Datenbanken aufzubauen und um Informationsmaterial über Kinderarbeit bereitzustellen. Ferner ist erforderlich, daß die wichtigsten Akteure zusammenarbeiten und
daß das Problembewußtsein der Öffentlichkeit gestärkt wird, denn das Problem der Kinderarbeit
erfordert ein Vorgehen auf breiter Front.
Ukraine. (2) Während einer Sitzungsperiode des Parlaments sollte ein innerstaatliches Programm ausgearbeitet und gebilligt werden. Zivil-, verwaltungs-, straf- und arbeitsrechtliche Bestimmungen sollten entsprechend abgeändert werden.
Venezuela. INAM: Ja. In Venezuela ist es noch nie gelungen, mit Hilfe der Gesetzgebung
Kinderarbeit im informellen Sektor oder in ländlichen oder Eingeborenengemeinschaften einzuschränken, wo die Arbeit ein Instrument der sozialen Integration darstellt. Die Empfehlung sollte
vorsehen, daß die Mitglieder ihre Bildungssysteme an die kulturellen Verhältnisse anpassen, daß sie
Regelungen anwenden, um die Arbeit von Kindern und Jugendlichen im informellen Sektor zu
ermitteln, zu überwachen und schrittweise zu beseitigen, und daß sie ferner die Linderung der Armut
und Maßnahmen fördern, um den Familienverband zu stärken.
SENIFA: Manche Tätigkeiten werden nicht als Arbeit angesehen, und einige sind der Ansicht,
für Kinder sei es besser zu arbeiten, als zu betteln oder Verbrechen zu begehen. Arbeit, die den
Schulbesuch nicht behindert, wird aufgrund des Beitrags, den sie zum Familieneinkommen leistet,
als gerechtfertigt angesehen. Die Bereitstellung von Informationen über die Rechte von Kindern und
die Dokumentation der Bedingungen, unter denen Kinder arbeiten, könnten mithelfen, Verständnis
dafür zu wecken, daß Kinderarbeit die kindliche Entwicklung behindert, und so Einstellungen
verändern.
Bildungsministerium und CTV: Nein.
Vereinigte Staaten. Ja, wegen des Problems der Konformität der Urkunden mit den Gesetzen
der Vereinigten Staaten und wegen bundesstaatlicher und verfassungsrechtlicher Aspekte. (2) Den
meisten Problemen hinsichtlich der Übereinstimmung mit der Gesetzgebung und Praxis der
Vereinigten Staaten könnte durch ausreichend flexible Formulierungen Rechnung getragen werden.
USCIB: (1) Es bestehen größere Probleme hinsichtlich der bundes- und einzelstaatlichen
Rechtsprechung der Vereinigten Staaten, insbesondere im Zusammenhang mit Pornographie und
Prostitution und den entsprechenden strafrechtlichen Maßnahmen. (2) Die Urkunden sollten der
Tatsache Rechnung tragen, daß eine einheitliche Anwendung wegen der Grenzen der bundesstaatlichen Befugnisse und der Komplexität des bundesstaatlichen Systems nicht möglich ist.
AFL-CIO: (1) Unterschiede zwischen bundes- und einzelstaatlichem Recht und Gesetzesvollzug,
auch im Hinblick auf die Sammlung und den Austausch von Daten, werden die Wirksamkeit des
vorgeschlagenen Übereinkommens einschränken. (2) Einzelstaatliche Gesetze sollten nicht weniger
streng als die Bundesgesetze sein; Normen für die Sammlung und den Austausch von Daten sollten
im Bundesrecht konkretisiert werden.
37B-11.G97
202
Kinderarbeit
Verschiedene Regierungen sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände
nannten folgende mögliche Durchführungshindernisse: Mangel an finanziellen
Mitteln, um die Anwendung und die rechtliche Durchsetzung sicherzustellen und
um Familien und arbeitenden Kindern alternative Einkommensmöglichkeiten zur
Verfügung zu stellen; die Notwendigkeit, die tieferen Ursachen der Kinderarbeit
wie Armut und Analphabetentum zu beseitigen; die Notwendigkeit eines stärkeren
Problembewußtseins der Öffentlichkeit; der Bildungsbedarf; kulturelle und traditionelle Praktiken; der verdeckte Charakter vieler Formen der Kinderarbeit und
die Probleme im Agrarsektor.
Mehrere Regierungen nannten Besonderheiten der innerstaatlichen Gesetzgebung, die bei der Anwendung der vorgeschlagenen Urkunden zu Schwierigkeiten führen könnten, beispielsweise im Zusammenhang mit dem Mindestalter, den Definitionen und den Menschenrechten. Als mögliche Wege zur Vermeidung von Problemen wurden Änderungen der innerstaatlichen Gesetzgebung,
internationale Unterstützung und eine flexible Abfassung der vorgeschlagenen
Schlußfolgerungen genannt.
Es wurde versucht, die entsprechenden Punkte der vorgeschlagenen Schlußfolgerungen ausreichend flexibel zu formulieren, um diesen Schwierigkeiten
Rechnung zu tragen.
Fr. 27
(Nur für Bundesstaaten) Wären Ihrer Ansicht nach im Fall der
Annahme eines Übereinkommens in bezug auf den Gegenstand
Bundesmaßnahmen oder hinsichtlich aller oder bestimmter Punkte
Maßnahmen der Gliedstaaten angezeigt?
Gesamtzahl der Antworten: 16.
Fünf Länder erklärten, der Gegenstand eigne sich für Bundesmaßnahmen
(Australien, Brasilien, Pakistan, Philippinen, Sudan), während elf Länder erklärten, zum Teil seien Maßnahmen der Gliedstaaten angezeigt (Australien, Belgien,
Deutschland, Indien, Kanada, Mexiko, Österreich, Russische Föderation,
Schweiz, Südafrika, Vereinigte Staaten).
Mauritius. FCSU: Es sind ausschließlich Maßnahmen der Gliedstaaten angezeigt.
Schweiz. Die Bundesbehörden sind für die Koordination und Überwachung konkreter Durchführungsmaßnahmen der kantonalen Behörden zuständig.
Südafrika. Primäre Verantwortung der Zentralregierung; die Provinzen sind für Bildungsfragen
zuständig.
Vereinigte Staaten. Für die meisten vorgeschlagenen Bestimmungen gemeinsame Maßnahmen
des Bundes und der Einzelstaaten.
Aus der Mehrheit der Antworten der Bundesstaaten ging hervor, daß in bezug
auf den Gegenstand zum Teil Maßnahmen der Gliedstaaten angezeigt wären,
obgleich einige mitteilten, daß nur die Bundesbehörden zuständig wären. In Anbe37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
203
tracht der Flexibilität, die die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen im Hinblick auf
die Durchführung des Übereinkommens bieten, sollte den Mitgliedstaaten die
Anwendung des Übereinkommens gemäß ihrem Verfassungssystem keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Die Mitglieder werden auch auf Artikel 19
Absatz 7 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation betreffend die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in bezug auf Übereinkommen und Empfehlungen hingewiesen.
Fr. 28
Gibt es Ihrer Ansicht nach andere einschlägige Probleme, die im vorliegenden Fragebogen nicht erfaßt sind, die aber bei der Abfassung
der Urkunde(n) berücksichtigt werden sollten? Wenn ja, geben Sie
diese Probleme bitte an.
Gesamtzahl der Antworten: 77.
Bejahend: 34. Ägypten, Belgien, Benin, El Salvador, Eritrea, Finnland,
Guyana, Haiti, Italien, Luxemburg, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kroatien,
Mexiko, Myanmar, Namibia, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Osterreich,
Pakistan, Panama, Philippinen, San Marino, Simbabwe, Sri Lanka, Südafrika,
Sudan, Tunesien, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigtes Königreich.
Verneinend: 41. Armenien, Äthiopien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch,
Belarus, Brasilien, Bulgarien, China, Dänemark, Deutschland, Dominikanische
Republik, Estland, Fidschi, Frankreich, Guatemala, Honduras, Indien, Jamaika,
Jordanien, Kap Verde, Kenia, Kuwait, Lettland, Litauen, Mauritius, Mongolei,
Peru, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Singapur, Slowakei, Spanien,
Surinam, Tadschikistan, Vereinigte Republik Tansania, Thailand, Tschad, Türkei,
Vereinigte Staaten, Zypern.
Sonstige: 2. Australien, Japan.
Ägypten. Es sollte keine Verbindung zwischen internationalen Arbeitsnormen, der Welthandelsorganisation und der von internationalen Organisationen geleisteten technischen Zusammenarbeit
geben.
FEI: Nein.
Australien. Die Urkunden befassen sich nicht mit den andauernden Problemen der grenzüberschreitenden Beschäftigung, die zu einer gravierenden Ausbeutung von Kindern führt.
Belgien. Da vermutlich eine Beziehung zu vorhandenen Übereinkommen hergestellt wird, sollte
in bezug auf das Mindestalter ein flexibler Ansatz gewählt werden. Die ratifizierenden Staaten
könnten die Altersgrenze angeben, die sie zunächst einhalten und anschließend schrittweise erhöhen
wollen. Diese Bestimmung könnte mit den Bestimmungen verbunden werden, in denen Zusammenarbeit und internationale Unterstützung vorgesehen wird.
Benin. Ausbildungsverhältnisse, die zur Tarnung der Kinderarbeit genutzt werden können.
UNSTB: Nein.
China. ACFTU: Nein.
37B-11.G97
204
Kinderarbeit
El Salvador. Ja. Ein ständiges institutionalisiertes Untersuchungsinstrumentarium sollte geschaffen werden.
Eritrea. Es ist zu berücksichtigen, daß ein Kind durch Einstellung der gefährlichen Arbeit
seinen Lebensunterhalt verliert.
Finnland. Im Fragebogen geht es hauptsächlich um Verbote und Strafen. Betont werden sollten
hingegen Hilfsmaßnahmen, Vorbeugung und effektive Überwachung.
Guyana. Definition und Verständnis der Kinderarbeit fallen aufgrund kultureller Verschiedenheiten unterschiedlich aus.
Haiti. Selbständig erwerbstätige Kinder im informellen Sektor.
Honduras. COHEP: Ja, die Stärkung der Arbeitsaufsicht.
Irak. GFTU. Nein.
Italien. Für die Überprüfung der Wirksamkeit und die erforderliche Aktualisierung der Urkunden sollte eine Frist festgesetzt werden.
Jordanien. ACI: Das Problem der Armut und der Schutz des Rechtes auf Bildung sollten
behandelt werden. Die Schulsysteme sollten den Schulbesuch von bedürftigen Kindern unterstützen,
und Kinder, die die Schule verlassen haben, sollten mit Hilfe der Eltern wieder in die Schule
integriert werden.
Kamerun. In der Präambel sollte ausdrücklich erklärt werden, daß der Kampf gegen die
extremsten Formen der Kinderarbeit sich nicht nachteilig auf die Bemühungen um allgemeines
Wohlergehen, die im Rahmen wirtschaftlicher oder sozialer Entwicklungsprogramme unternommen
werden, oder auf die für diesen Zweck vorgesehenen Ressourcen auswirken darf.
Kanada. Von extremen Formen der Kinderarbeit weggeholte Kinder und ihre Familien müssen
Zugang zu ausreichenden und geeigneten Formen der Unterstützung haben.
CEC: In den Urkunden sollte der Schwerpunkt auf extremen Formen der Kinderarbeit liegen.
Der Versuchung, noble, jedoch zu ehrgeizige Anforderungen aufzunehmen, die nicht realisiert
werden können, sollte widerstanden werden.
CNTU: Von der Arbeit weggeholte Kinder und ihre Familien sollten unverzüglich eine ausreichende Unterstützung erhalten.
Republik Korea. KEF: Die Urkunde sollte auch die Pflichten von Eltern und Erziehungsberechtigten nennen.
Kroatien. Das Übereinkommen sollte die Schulpflicht zumindest bis zum Alter von 15 Jahren
vorschreiben, da dies die wichtigste Maßnahme zur Beseitigung der Kinderarbeit darstellt.
Luxemburg. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Schaffung einer sozialen Infrastruktur
ergreifen, insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit, den sozialen Schutz von Arbeitnehmern und Beschäftigungsmöglichkeiten für Erwachsene.
Malaysia. MEF: Nein.
MTUC: Ja.
Mauritius. FCSU: Mitwirkung der Eltern an der Ausarbeitung von Grundsatzpolitiken und
Programmen.
Mexiko. Die Urkunde sollte erwähnen, daß die unerträglichen Formen der Kinderarbeit auf
zahlreiche derzeit vorherrschende Bedingungen zurückzuführen sind, die ihrer unverzüglichen
37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
205
Beseitigung im Weg stehen. Die sich auf die unerträglichen Formen der Kinderarbeit beziehende
Terminologie sollte stets einheitlich und hinreichend definiert sein.
Namibia. Das Problem der Kinder, um die sich niemand kümmert, etwa Straßenkinder.
Büro des Beauftragten für Arbeitsfragen: Die Definition der Kinderarbeit.
NUNW: Nein.
Neuseeland. Siehe Antwort auf Frage 1.
Nicaragua. Die wirtschaftliche Situation des Landes.
Niederlande. Zusammenarbeit und ein abgestimmtes Vorgehen der IAO und aller anderen in
Frage kommenden Organisationen der Vereinten Nationen.
VNO-NCW: Für diese spezielle Urkunde sollte ein besonderes Aufsichtssystem geschaffen
werden.
FNV: Nein.
Österreich. Die Möglichkeit, mit Hilfe eines sogenannten „social labelling" Produkte, die auf
extremen Formen von Kinderarbeit beruhen, auszugrenzen, sollte ebenfalls erwogen werden.
WKÖ: Nein.
Pakistan. Die Mitgliedstaaten benötigen für vorbeugende Maßnahmen, etwa zur Linderung von
Armut, möglicherweise Unterstützung.
Panama. Wanderungsbewegungen von Minderjährigen sind international zu regeln.
Philippinen. Das Problem ist auf Armut zurückzuführen. Die entwickelten Länder sollten die
weltweiten Bemühungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Entwicklungsländer
durch praktische und effektivere Programme unterstützen.
Portugal. CGTP: Im Übereinkommen und insbesondere in der nicht verbindlichen Empfehlung
sollte erklärt werden, daß das Ziel letztlich in einer schrittweisen Beseitigung aller Formen der Kinderarbeit besteht.
San Marino. Trotz ihrer Bedeutung enthalten die Urkunden keine Normen zur Schulpflicht. Um
Verletzungen des Übereinkommens entgegenzuwirken, sollte ein internationales Inspektorat geschaffen werden.
Simbabwe. Auch kulturelle Praktiken sollten behandelt werden, beispielsweise die Praxis, daß
Mädchen für Arbeiten im Haushalt eingesetzt werden, etwa Wassertragen, Feuerholzsammeln und
die Betreuung von Kindern.
Sri Lanka. Kinder arbeiten hauptsächlich als Haushaltshilfen, weil sie arm sind. Daher ist als
vorbeugende Maßnahme eine finanzielle Unterstützung von Familien erforderlich.
Südafrika. Berücksichtigt werden sollte, daß eine Stärkung der Überwachungsmechanismen der
IAO auf großen Widerstand stößt und daß die Zahl der Ratifikationen von Urkunden der IAO abgenommen hat.
BSA: Die wichtigsten Gründe für Kinderarbeit sind Armut, Familientraditionen und ein Mangel
an schulischen Einrichtungen.
Sudan. Das Übereinkommen sollte Ausnahmen für Heimarbeit und für Arbeit in Betrieben im
Familienbesitz und in landwirtschaftlichen Familienbetrieben vorsehen.
Tschechische Republik. ABE CR: Die Auffassungen zu der Frage, ab welchem Alter Arbeit als
Kinderarbeit angesehen wird, sind nach wie vor unterschiedlich.
CEU: Die Bedeutung des Schulbesuchs wurde nicht ausreichend betont.
37B-11.G97
206
Kinderarbeit
KUK und CMK OS: Nein.
Tunesien. Ein Ausbildungsverhältnis kann zur Tarnung der Kinderarbeit verwandt werden,
daher sollten auch Auszubildende ausdrücklich von den Urkunden erfaßt werden.
Türkei. TISK: Versuche, im Handelsbereich Zwangsmaßnahmen gegen Länder zu verhängen,
in denen Kinderarbeit existiert, würden das Wohlergehen des Kindes gefährden und sozioökonomische Bedingungen und kulturelle Praktiken verkennen. Es ist sinnlos, wegen der Kinderarbeit
im informellen Sektor ganze Industriezweige zu bestrafen. Die notwendigen internationalen Vorkehrungen zur Kinderarbeit bestehen bereits.
Ukraine. Arbeitgeber sollten für die Verwendung extremer Formen illegaler Kinderarbeit
strafrechtlich verantwortlich sein. Normen zur Zwangsarbeit in Strafanstalten für jugendliche Kriminelle sind zu überprüfen und zu liberalisieren. Kinder, die länger als zwei Jahre beschäftigt waren,
sollten im Bildungsbereich, bei der Berufsausbildung und beim Militärdienst Leistungen und
Privilegien erhalten.
Ungarn. Das Übereinkommen sollte unhöfliches Verhalten gegenüber Kindern am Arbeitsplatz
und darüber hinaus alles untersagen, was ihren Schulbesuch behindert; in Schullehrpläne sollte die
Aufklärung über die Rechte von Kindern aufgenommen werden; ferner sind Bestimmungen aufzunehmen, um psychisch gestörte oder körperlich behinderte Kinder zu schützen.
Venezuela. INAM: Kommerzielle sexuelle Ausbeutung, Kinderhandel, die Verwendung von
Kindern bei illegalen Tätigkeiten, beim Drogenverkauf und -handel und beim Betteln sollten als
Verbrechen und nicht als Kinderarbeit behandelt werden.
SENIFA: Das Schwergewicht sollte darauf gelegt werden, die Rechtskultur der Organe zu
verändern, die für die Durchführung der Urkunden zuständig sind. Auch geschlechtsspezifischen
Fragen sollte ausreichende Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Vereinigtes Königreich. Ja, zu betonen ist eine aktive Beteiligung von Kindern und ihren Fürsprechern bei der Bekämpfung der unerträglichsten Formen der Kinderarbeit.
Die meisten der in den Antworten zu diesem Punkt angesprochenen Fragen
wurden bereits unter vorangegangenen Punkten behandelt.
Eine Regierung schlug vor, zum Mindestalter eineflexibleBestimmung anzunehmen: Nach Ratifizierung des Übereinkommens würde ein Mitgliedstaat ein
Mindestalter festlegen und sich verpflichten, es innerhalb einer bestimmten Frist
anzuheben. In einer Reihe von Antworten wurde auf den Geltungsbereich des
Übereinkommens verwiesen und die Auffassung vertreten, die Urkunden sollten
auch gelten (bzw. in einigen Fällen Ausnahmen vorsehen) für Heimarbeit von
Kindern, Arbeit in Familienbetrieben bzw. landwirtschaftlichen Familienbetrieben, Straßenkinder, selbständig erwerbstätige Kinder im informellen Sektor,
die grenzüberschreitende Beschäftigung von Kindern, minderjährige Wanderarbeitnehmer und die Zwangsarbeit von Kindern in Strafanstalten. Da sich die
Urkunden allgemein auf alle Personen unter 18 Jahren beziehen (Punkt 7), wird
keine der genannten Kategorien ausgeschlossen. Erwähnt wurden auch Ausbildungsverhältnisse, wobei gefordert wurde, zur Verschleierung von Kinderarbeit
genutzte Ausbildungsverhältnisse müßten im Übereinkommen ausdrücklich behandelt werden. Doch auch Ausbildungsverhältnisse sind nicht ausgenommen, denn
die vorgeschlagenen Urkunden beziehen sich auf alle extremen Formen der Kinderarbeit unabhängig vom Beschäftigungsstatus des Kindes.
37B-11.G97
Zusammenfassung der eingegangenen Antworten und Kommentare
207
Hinsichtlich der Frage, ob die Einhaltung der Bestimmungen mit Handelsvorteilen verknüpft werden sollte, bestanden unterschiedliche Auffassungen. In
einer Antwort wurde jegliche Koppelung abgelehnt, während in einer anderen
„soziale Etikette" für Länder vorgeschlagen wurden, mit der Möglichkeit, Märkte
für Produkte zu schließen, die mit Hilfe extremer Formen von Kinderarbeit
hergestellt worden sind. In einer anderen Antwort wurde die Ansicht geäußert,
die Gewährung technischer Zusammenarbeit dürfe nicht davon abhängen, daß ein
Land internationale Arbeitsnormen einhält. Diese Frage wird in der Arbeitsgruppe des Verwaltungsrats für die soziale Dimension der Liberalisierung des
internationalen Handels erörtert.
In verschiedenen Antworten wurde vorgeschlagen, zur Überwachung der
Einhaltung der vorgeschlagenen neuen Urkunden sollte ein spezielles internationales Inspektorat oder ein IAO-Mechanismus geschaffen werden. Von einer
Regierung wurde vorgeschlagen, das Übereinkommen sollte einen Verweis auf
einen bestimmten Zeitpunkt enthalten, zu dem der Fortschritt auf dem Weg zur
Beseitigung der Kinderarbeit überprüft und das Übereinkommen aktualisiert werden könnte.
37B-11.G97
VORGESCHLAGENE SCHLUSSFOLGERUNGEN
Nachstehend werden die vorgeschlagenen Schlußfolgerungen wiedergegeben, die aufgrund der eingegangenen und im vorliegenden Bericht zusammengefaßten und kommentierten Antworten ausgearbeitet worden sind. Die Schlußfolgerungen wurden in der üblichen Form abgefaßt und sind dazu bestimmt, der
Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung (1998) als Grundlage für
die Aussprache über den sechsten Punkt ihrer Tagesordnung zu dienen.
A. Form der Urkunden
1. Die Internationale Arbeitskonferenz sollte neue Normen über extreme
Formen der Kinderarbeit annehmen.
2. Diese Normen sollten die Form eines Übereinkommens und einer ergänzenden Empfehlung erhalten.
B. Vorgeschlagene Schlußfolgerungen im Hinblick
auf ein Übereinkommen und eine Empfehlung
PRÄAMBEL
3. In der Präambel sollte darauf hingewiesen werden, daß das Übereinkommen und die Empfehlung über das Mindestalter, 1973, die grundlegenden
IAO-Urkunden für die Abschaffung der Kinderarbeit sind.
4. In der Präambel sollte festgestellt werden, daß neue Urkunden angenommen werden sollten zur unverzüglichen Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit als vorrangiges Ziel der nationalen und internationalen Maßnahmen zur
Abschaffung der Kinderarbeit.
5. In der Präambel sollte auf die von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen am 20. November 1989 verabschiedete Konvention über die Rechte des
Kindes hingewiesen werden.
6. In der Präambel sollte darauf hingewiesen werden, daß bestimmte extreme
Formen der Kinderarbeit Gegenstand anderer internationaler Instrumente sind,
insbesondere des Übereinkommens der IAO über Zwangsarbeit, 1930, und des
Zusatzabkommens der Vereinten Nationen über die Abschaffung der Sklaverei,
des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (1956).
37B-11.G97
Vorgeschlagene Schlußfolgerungen
209
C. Vorgeschlagene Schlußfolgerungen im Hinblick
auf ein Übereinkommen
INHALT DES VORGESCHLAGENEN ÜBEREINKOMMENS
7. Im Sinne des Übereinkommens sollte der Ausdruck „Kind" für alle Personen unter 18 Jahren gelten.
8. Ein Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert, sollte Maßnahmen zur
unverzüglichen Unterbindung aller extremen Formen der Kinderarbeit treffen.
9. Im Sinne des Übereinkommens sollte der Ausdruck „extreme Formen der
Kinderarbeit" umfassen:
a) alle Formen der Sklaverei oder sklavereiähnlichen Praktiken, wie den Kinderverkauf und den Kinderhandel, Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft und
Leibeigenschaft;
b) die Heranziehung, die Beschäftigung oder das Anbieten eines Kindes für
Zwecke illegaler Tätigkeiten, der Prostitution, der Herstellung von Pornographie oder pornographischer Darbietungen;
c) jede andere Art von Arbeit oder Tätigkeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund
der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, die Gesundheit, Sicherheit
oder Sittlichkeit von Kindern gefährden dürfte, so daß sie unter keinen
Umständen zu einer solchen Arbeit oder Tätigkeit herangezogen oder damit
beschäftigt werden sollten.
10. Die unter Punkt 9 c) erwähnten Arten von Arbeit oder Tätigkeit sollten
durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle nach
Beratung mit den in Betracht kommenden Verbänden der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer, soweit solche bestehen, bestimmt werden, wobei die einschlägigen
internationalen Normen berücksichtigt werden sollten. Die auf diese Weise
bestimmten Arten von Arbeit oder Tätigkeit sollten von Zeit zu Zeit überprüft und
erforderlichenfalls revidiert werden.
11. (1) Jedes Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert, sollte alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um seine wirksame Durchführung sicherzustellen,
einschließlich der Festsetzung und Anwendung von strafrechtlichen Maßnahmen.
(2) Jedes Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert, sollte wirksame Maßnahmen treffen, um zu verhindern, daß Kinder extreme Formen der Kinderarbeit
aufnehmen, und um eine geeignete unmittelbare Unterstützung zu gewähren,
damit sie von solcher Arbeit weggeholt und rehabilitiert werden.
(3) Jedes Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert, sollte die zuständige
Stelle bestimmen, die für die Durchführung der Vorschriften zur Umsetzung des
Übereinkommens verantwortlich ist.
(4) Jedes Mitglied, das das Übereinkommen ratifiziert, sollte die Personen
bestimmen, die die Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Umsetzung des Übereinkommens einhalten sollten.
37B-11.G97
210
Kinderarbeit
12. Die Mitglieder, die das Übereinkommen ratifizieren, sollten Schritte
unternehmen, um sich bei der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens durch internationale Zusammenarbeit oder Unterstützung wie Rechtshilfe oder technische Hilfe gegenseitig zu unterstützen.
D. Vorgeschlagene Schlußfolgerungen im Hinblick
auf eine Empfehlung
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
13. Die Bestimmungen der Empfehlung sollten diejenigen des Übereinkommens ergänzen und zusammen mit ihnen angewendet werden.
INNERSTAATLICHE AKTIONSPROGRAMME
14. (1) Die Mitglieder sollten innerstaatliche Aktionsprogramme zur vorrangigen Beseitigung aller extremen Formen der Kinderarbeit planen und durchführen.
(2) Derartige innerstaatliche Aktionsprogramme sollten in Beratung mit
einschlägigen staatlichen Einrichtungen, Verbänden der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer und anderen in Betracht kommenden Gruppen geplant und durchgeführt werden.
(3) Sie sollten zum Ziel haben:
a) alle extremen Formen der Kinderarbeit zu ermitteln und anzuprangern;
b) Kinder unter zwölf Jahren besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
c) die besondere Lage von Mädchen zu berücksichtigen;
d) Kinder daran zu hindern, extreme Formen der Kinderarbeit aufzunehmen,
oder sie von solchen Formen der Kinderarbeit wegzuholen; sie vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen, ihre Wiedereingliederung und soziale Eingliederung durch Maßnahmen vorzusehen, die auf ihre schulischen, körperlichen, emotionalen und psychologischen Bedürfnisse eingehen;
e) die Öffentlichkeit und interessierte Gruppen, einschließlich Kindern und ihrer
Eltern, zu informieren, zu sensibilisieren und zu mobilisieren;
f) Gemeinschaften zu ermitteln und zu erreichen, in denen Kinder einem besonderen Risiko ausgesetzt sind;
g) anderen Gruppen von Kindern, die besonders anfällig sind oder besondere
Bedürfnisse haben, Beachtung zu schenken.
37B-11.G97
Vorgeschlagene Schlußfolgerungen
211
GEFÄHRLICHE ARBEIT
15. Bei der Bestimmung der in Punkt 9 c) erwähnten Arten von Arbeit oder
Tätigkeit sollte insbesondere berücksichtigt werden:
a) Arbeit, die Kinder einem körperlichen, emotionalen oder sexuellen Mißbrauch aussetzt;
b) Arbeit unter Tage, unter Wasser und in gefährlichen Höhen;
c) Arbeit mit gefährlichen Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeugen oder
Arbeit, die mit dem manuellen Transport von schweren Lasten verbunden ist;
d) Arbeit in einer ungesunden Umgebung, in der es beispielsweise zu einer
Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen, Agenzien oder Verfahren oder
gegenüber extremen Temperaturen, Geräuschpegeln oder Vibrationen kommen kann;
e) Arbeit unter besonders schwierigen Bedingungen, beispielsweise lange Dauer,
während der Nacht oder ohne die Möglichkeit, täglich nach Hause zurückzukehren.
DURCHFÜHRUNG
16. Detaillierte Informationen und statistische Daten über Art und Ausmaß
der Kinderarbeit, einschließlich Daten, die nach Geschlecht, Altersgruppe, Beruf,
Wirtschaftszweig und Beschäftigungsstatus gegliedert sind, sollten zusammengestellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden, um als Grundlage für die
Festlegung von Prioritäten für innerstaatliche Maßnahmen zur Abschaffung der
Kinderarbeit, insbesondere zur unverzüglichen Unterbindung extremer Formen,
zu dienen.
17. Die Mitglieder sollten einschlägige Daten über Verstöße gegen die innerstaatlichen Vorschriften, die auf die unverzügliche Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit abzielen, zusammenstellen und auf dem neuesten Stand
halten.
18. Die gemäß den Punkten 16 und 17 zusammengestellten Informationen
sollten an das Internationale Arbeitsamt übermittelt werden.
19. Die Mitglieder sollten geeignete innerstaatliche Mechanismen einrichten,
um die Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften zur unverzüglichen Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit zu überwachen.
20. Die Mitglieder sollten sicherstellen, daß die zuständigen Stellen, die die
Verantwortung für die Durchführung der Vorschriften zur unverzüglichen Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit haben, zusammenarbeiten und ihre
Tätigkeiten koordinieren.
21. Die Mitglieder sollten sich, soweit es mit dem innerstaatlichen Recht
vereinbar ist, an den internationalen Anstrengungen zur unverzüglichen Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit beteiligen, indem sie:
37B-U.G97
212
Kinderarbeit
a) Informationen über strafbare Handlungen, einschließlich derjenigen, in die
internationale Netze verwickelt sind, sammeln und austauschen;
b) diejenigen ermitteln und verfolgen, die sich mit Kinderverkauf und Kinderhandel, der Heranziehung, der Beschäftigung oder dem Anbieten von Kindern
für Zwecke illegaler Tätigkeiten, der Prostitution, der Herstellung von Pornographie oder pornographischer Darbietungen befassen;
c) die Begeher derartiger strafbarer Handlungen registrieren.
22. Die Mitglieder sollten vorsehen, daß die folgenden Tatbestände strafbare
Handlungen darstellen:
a) alle Formen der Sklaverei oder sklavereiähnlichen Praktiken, wie der Kinderverkauf und der Kinderhandel, Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft und Leibeigenschaften;
b) die Heranziehung, die Beschäftigung oder das Anbieten eines Kindes für
Zwecke illegaler Tätigkeiten, der Prostitution, der Herstellung von Pornographie oder pornographischer Darbietungen.
23. Die Mitglieder sollten sicherstellen, daß strafrechtliche Maßnahmen
zumindest bei wiederholten Verstößen gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur
unverzüglichen Unterbindung jeder in Punkt 9 c) oben erwähnten Art von Arbeit
oder Tätigkeit angewendet werden.
24. Die Mitglieder sollten gegebenenfalls auch andere Abhilfemaßnahmen
vorsehen, um die wirksame Durchführung der innerstaatlichen Vorschriften zur
unverzüglichen Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit sicherzustellen,
beispielsweise:
a) eine Entschädigung der betroffenen Kinder;
b) die Schließung von Betrieben oder den zeitweiligen Entzug oder die Aufhebung von Betriebsgenehmigungen.
25. Die Maßnahmen zur unverzüglichen Unterbindung extremer Formen der
Kinderarbeit könnten auch folgendes umfassen:
a) die Informierung und Sensibilisierung nationaler und lokaler politischer Führungspersönlichkeiten, der Parlamentarier und der Justiz;
b) die Beteiligung der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie
kommunaler Organisationen;
c) die Vermittlung einer geeigneten Ausbildung für die betroffenen staatlichen
Bediensteten, insbesondere Inspektoren und Vollzugsbeamte;
d) die strafrechtliche Verfolgung derjenigen, die nach den innerstaatlichen Vorschriften zur Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit strafbare
Handlungen begehen, in ihrem eigenen Land, auch wenn diese strafbaren
Handlungen in einem anderen Land begangen worden sind;
e) die Vereinfachung der Rechts- und Verwaltungsverfahren;
f) Maßnahmen, um Rechtsvorschriften oder sonstige Bestimmungen über Kinderarbeit in den verschiedenen Sprachen oder Dialekten bekanntzumachen;
37B-11.G97
Vorgeschlagene Schlußfolgerungen
213
g) die Einführung besonderer Beschwerdeverfahren, die Einrichtung von Telefonhilfe-Diensten und die Ernennung von Ombudspersonen.
26. Die internationale Zusammenarbeit oder Unterstützung zwischen den
Mitgliedern zur unverzüglichen Unterbindung extremer Formen der Kinderarbeit
könnte umfassen:
a) die Mobilisierung von Mitteln für nationale und internationale Programme;
b) Rechtshilfe;
c) technische Unterstützung, einschließlich des Austauschs von Informationen.
37B-11.G97

Documentos relacionados