Merkblatt TMBV noch aktuell 270307
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Merkblatt TMBV noch aktuell 270307
MERKBLATT zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates Thüringen und / oder des Europäischen Sozi Sozialfonds zur Förderung strukturwirksamer Beschäftigungsprojek Beschäftigungsprojekte FÖRDERSCHWERPUNKT Vorbereitung Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Er Erneuerung im Rahmen der Städtebauförderprogramme des Stadtumbaus Ost, für städtebaulichen DenkmalDenkmalschutz, der So Sozialen Stadt und zur Wohnumfeldverbesserung Grundlage: Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen in Thüringen (ThStBauFR); Quelle: ThürStAnz Nr. 45/2005 vom 07.11.2005 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger von Städtebaufördermitteln sind Städte und Gemeinden; diese können Fördermittel an Dritte weiterleiten. ABM: Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen oder durchführen lassen BSI: Alle Körperschaften, insbesondere Gebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; hierzu zählen z. B. Städte, Gemeinden und Landkreise, aber auch Kirchen und Universitäten. Checkliste Dem Antrag auf Förderung sind folgende Unterlagen beizufügen: Kurze Maßnahmenbeschreibung Lageplan (Maßstab 1 : 1000 oder 1 : 5000) mit eingetragenem Vorhabensstandort (farbig gekennzeichnet) 2 Angaben zur zeitlichen Abwicklung Fachliche Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde Fachliche Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde bei Baudenkmalen Maßnahmen 1. Priorität: 1. Verbesserung der städtischen Infrastruktur und des Wohnumfeldes im Bereich des Stadtumbaus (Rückbau und Aufwertung auf der Grundlage von integrierten Stadtentwicklungskonzepten) 2. Reaktivierung von Brachflächen, insbesondere bei der Förderinitiative „Genial zentral“ (siehe www.genialzentral.de und Pkt. 25 ThStBauFR) 3. Thüringer Initiative zur Gebäudesicherung (siehe Pkt. 23 ThStBauFR) 4. Thüringer Innenstadtinitiative (siehe Pkt. 24 ThStBauFR) 5. Thüringer Kircheninitiative (siehe Pkt. 26 ThStBauFR) Förderfähige Maßnahmen im Sinne Sinne der Thüringer Städte Städtebauförderungsrichtlinien Pkt. 7 bis 24: - Mitwirkung bei der Vorbereitung (siehe Pkt. 7 ThStBauFR) - Ordnungsmaßnahmen (siehe Pkt. 9 ThStBauFR) - Freilegung von Grundstücken / Stadtumbau Teil Rückbau (siehe Pkt. 12 ThStBauFR) - Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen (siehe Pkt. 13 ThStBauFR) - Modernisierung und Instandsetzung (siehe Pkt. 15 ThStBauFR) - Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen (siehe Pkt. 18 ThStBauFR) - Sonstige Baumaßnahmen (siehe Pkt. 20 ThStBauFR) - Kommunale Förderprogramme (siehe Pkt. 21 ThStBauFR) Hinweis zur Kumulierung mit Städtebauförderungsmit Städtebauförderungsmitteln: Werden für ein Vorhaben neben der Städtebauförderung noch andere Zuwendungen gewährt, so ist durch Trennung der Kosten eine Doppelförderung auszuschließen. Soweit bei den unterschiedlichen Zuwendungsbereichen jeweils andere Mitleistungsanteile von den Zuwendungsempfängern bzw. der Gemeinde gefordert sind, dürfen diese grundsätzlich nicht durch Städtebauförderungsmittel ersetzt werden. Bei Mehrfachförderungen ist ein Gesamtfinanzierungsplan aller Zuwendungsgeber und eine gemeinsame Regelung zur Finanzierungsart und zum Verwendungsnachweis erforderlich. Wenn in besonderen Ausnahmefällen eine Maßnahme sonst nicht finanzierbar wäre, kann mit Zustimmung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr 3 • von einer Trennung der förderfähigen Kosten abgesehen werden. Dies kommt in Frage, wenn z. B. bei einer Fördermaßnahme anderer Ressorts ergänzende Städtebaufördermittel notwendig sind, um die Lage des Bauvorha- bens im Sanierungsgebiet durch Übernahme sanierungsbedingter Anteile zu sichern, • die Zuwendung anderer Förderbereiche als Entlastung des gemeindlichen Anteils eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für die Förderinitiative Kirchen und Gemeinbedarfseinrichtungen im Sinne § 148 BauGB mit erheblichem denkmal- bzw. städtebaulich bedingten Mehraufwand. ABM/BSI-Mitteln können mit den Anteilen, in denen keine landeseigenen Haushaltsmittel enthalten sind, zur Entlastung des gemeindlichen Mitleistungsanteils verwendet werden. Die anteiligen Landesmittel der ABM-/BSI-Förderung reduzieren die förderfähigen Kosten im Rahmen der Städtebauförderung.