- ESC Paderborn

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Eissportclub (ESC) des TV 1875 Paderborn e.V. Abteilungsordnung Eissportclub (ESC) des TV 1875 Paderborn e.V. vom 26.10.2009 § 1 Rechtliche Stellung und Aufgabe der Abteilung (1) Die Eissport‐Abteilung ist eine Abteilung des TV 1875 Paderborn e.V. im Sinne des § 5 der Satzung. Sie ist eine organisatorische Untergliederung des TV 1875 Paderborn e.V.. (2) Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die Satzung des TV 1875 Paderborn e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Die Abteilungsordnung ist kein Satzungsbestandteil. (3) Die Eissport‐Abteilung führt und verwaltet sich selbstständig und nimmt die Aufgaben im Rahmen des satzungs‐gemäßen Vereinszwecks für ihre Sportart wahr. (4) Die Abteilung vertritt den TV 1875 Paderborn e.V. in den Belangen der Fachsportarten Eiskunstlaufen, Eistanzen und Eishockey, in den übergeordneten Dachverbänden. § 2 Mitgliedschaft (1) Voraussetzung einer Mitgliedschaft in der Eissport‐Abteilung ist die Mitgliedschaft im TV 1875 Paderborn e.V.. Es gibt nur eine einheitliche Mitgliedschaft. (2) Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und damit auch der Abteilungsmitgliedschaft gelten die Regelungen der Vereinssatzung. (3) Die Abteilung kann darüber hinaus weitere Kriterien und Voraussetzungen für die Aufnahme der Sporttätigkeit in ihrer Abteilung festlegen. (4) Alle Erklärungen eines Mitglieds zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft müssen schriftlich erfolgen. § 3 Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus der Abteilung (1) Gegen ein Abteilungsmitglied können unbeschadet der Mitgliedschaft im Gesamtverein folgende Maßnahmen ausgesprochen werden: a) Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss der Abteilungsleitung. b) Ausschluss aus der Abteilung durch Beschluss der Abteilungsversammlung. (2) Für die jeweiligen Verfahren gelten die Regelungen der Vereinssatzung § 4 entsprechend. § 4 Beiträge (1) Die Mitglieder des Vereins haben nach § 2 der Satzung Vereinsbeiträge zu entrichten. (2) Die Eissport‐Abteilung ist daneben gem. § 2 (4) der Satzung berechtigt, gesonderte Beiträge zu erheben. (3) Die Abteilungsleitung wird ermächtigt die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge sowie die erforderlichen Umlagen mit einfacher Stimmenmehrheit festzusetzen. ‐ 1 ‐ Eissportclub (ESC) des TV 1875 Paderborn e.V. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Grundsätzlich gelten für die Mitglieder der Abteilungen die Regeln der Vereinssatzung. (2) Die Abteilungsmitglieder sind im Übrigen an die Beschlüsse und Regelungen der Abteilung gebunden und erkennen diese an. (3) Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, grundsätzlich an allen Veranstaltungen der Abteilung teilzunehmen. (4) Bei der Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen der Abteilung sowie die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der Übungsleiter und Hausmeister ist Folge zu leisten. § 6 Verbandsmitgliedschaften (1) Der ESC ist Mitglied des „Eissportverbandes Nordrhein‐Westfalen e.V. (LEV‐NRW)“ mit Sitz in Köln. (2) Für die Sparte Eiskunstlaufen (Einzel‐ und Paarlauf), Eistanzen und Synchroneiskunstlaufen gilt auf Bundesebene die „Deutsche Eislauf‐
Union e.V. (DEU)“ mit Sitz in München als übergeordneter deutscher Fachverband. Die DEU wiederum ist Mitglied des Weltdachverbandes „International Skating Union (ISU)“ mit Sitz in Lausanne in der Schweiz und die DEU ist Mitglied im „Deutschen Olympischen Sport‐Bund (DOSB)“ mit Sitz in Frankfurt a.M.. (3) Für die Sparte Eishockey gilt auf Bundesebene der „Deutsche Eishockey‐Bund e.V. (DEB)“ als übergeordneter deutscher Fachverband. Er hat seinen statuarischen Sitz in Füssen. Der Verwaltungssitz ist München. Der DEB ist Mitglied im Internationalen Eishockey‐
Verband (IIHF), dessen Satzungen, Ordnungen und Anordnungen als verbindlich vom DEB und seinen Mitgliedern anerkannt werden. (4) Der ESC erklärt hier die Verbindlichkeit des Satzungswerkes des Eissport‐Verbandes Nordrhein‐Westfalen e.V. (LEV‐NRW) und die analog geltenden Bestimmungen der übergeordneten Fachverbände DEU und DEB (einschließlich des dort in der Satzung geregelten Sportrechtsweges) für den ESC als verbindlich und schreibt diese hier für sich selbst und seine Mitglieder fest. § 7 Organe der Abteilung (1) Organe der Eissport‐Abteilung sind: (a) Die Abteilungsversammlung (b) Die Abteilungsleitung § 8 Abteilungsversammlung (1) Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird von der Abteilungsleitung schriftlich einberufen. Im Übrigen gelten für die Fragen der Einberufung die Regelung in der Vereinssatzung des TV 1875 Paderborn e.V. entsprechend. (2) Die Einberufung erfolgt zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. (3) Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen der Abteilungsleitung mindestens sechs Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen. (4) Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Regelungen der Satzung entsprechend. (5) Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig: a) Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer b) Entlastung der Abteilungsleitung c) Neuwahlen der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer d) Festsetzung der Abteilungssonderbeiträge e) Wahl der Abteilungsleitung f) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge h) Unterbreitung von Änderungsvorschlägen für die Abteilungsordnung. ‐ 2 ‐ Eissportclub (ESC) des TV 1875 Paderborn e.V. § 9 Die Abteilungsleitung (1) Die Abteilungsleitung besteht aus: a) Dem Abteilungsleiter b) Dem Spartenleiter Eislauf c) Dem Spartenleiter Eishockey d) Dem Sparten‐Kassenwart Eislauf e) Dem Sparten‐Kassenwart Eishockey Stehen keine Personen zur Wahl, können bis zu 2 Ämter unbesetzt bleiben. (2) Aufgabe der Abteilungsleitung ist es, die Geschäfte der Abteilung zu führen. Hierzu gehören insbesondere die Wahrnehmung aller laufenden Angelegenheiten, die Vertretung der Abteilung nach innen und außen, die Auswahl und Berufung von Trainern und Übungsleitern, die Unterbreitung von Vorschlägen zur Festsetzung der Beiträge, die Sicherstellung des Sportbetriebes der Abteilung, die Aufstellung eines Etats und eines Kassenberichts. (3) Die Abteilungsleitung gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan. Dieser kann auch formlos geschlossen werden. Insbesondere wird dort folgendes geregelt: a) Meldung zu Prüfungen, Lehrgängen und Wettbewerben b) Bestellung von Ausschüssen, Kommissionen und (Fest‐)Komitees (4) Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. § 10 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) In der Abteilungsversammlung sind alle Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt. (2) An den Abteilungsversammlungen können Gäste und Nichtmitglieder nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch die Abteilungsleitung teilnehmen. (3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Abstimmungsberechtigt sind nur anwesende Mitglieder. (4) Gewählt werden können nur volljährige Mitglieder der Abteilung. § 11 Protokollierung (1) Über Beschlüsse der Abteilungsorgane ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. (2) Das Protokoll der Abteilungsversammlung ist dem Abteilungsleiter und dem Präsidium innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis vorzulegen. § 13 Schlussbestimmungen (1) Diese Abteilungsordnung wurde durch die Abteilungsversammlung am 14.09.2009 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft. (2) Anpassungen der Abteilungsordnung zur Aufnahme in den LEV wurden vorgenommen. (3) Sofern diese Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung entsprechend. (4) Alle älteren Abteilungsordnungen treten hiermit außer Kraft. ‐ 3 ‐ 

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