Die unfairen Tricks im Internet Vermeintliche Gratis
Transcrição
Die unfairen Tricks im Internet Vermeintliche Gratis
Die unfairen Tricks im Internet Vermeintliche Gratis-Angebote über Führerscheintests, Lebensprognosen oder Ahnenforschung. Wer sich bei den meist inhaltlich dürftigen Seiten voreilig registriert – im Glauben, dass sie gratis sind – bekommt auch schon eine saftige Rechnung. Achtung Internet-Falle Die vermeintlichen Gratis-Angebote erweisen sich meist als Kostenfallen. Denn die Preise sind nicht beim ersten Blick erkennbar. Bei Nichtbezahlen wird gleich mit einem Rechtsanwalt, bei Angabe falscher Daten vorsorglich mit Strafanzeige gedroht. Immer wieder passiert es auch, dass Konsumenten Rechnungen bekommen, ohne einen Webdienst benutzt zu haben. Immer das Kleingedruckte lesen! Es gilt: Immer das Kleingedruckte lesen! Hast du eine Rechnung von einem Internetanbieter bekommen, zahle nicht voreilig und nutze eventuell dein Rücktrittsrecht Tritt schriftlich und eingeschrieben vom Vertrag zurück. Wurde nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt, gilt laut Konsumentenschutzgesetz eine verlängerte Rücktrittfrist von drei Monaten. Nach deutschen Recht gilt bei mangelhafter Belehrung ein unbegrenztes Rücktrittsrecht. Verlockende Angebote Der Verlockung von vermeintlichen Gratis-Angeboten im Internet ist nicht leicht zu widerstehen, z.B. SMS (wie 1sms.de, esims.at). Verlockend sind auch andere Angebote, die ihre Preisangaben lediglich im Fließtext haben, was leicht übersehen werden kann, z.B. für Songtexte, Vornamensuche oder Informationen über Lehrstellen (Firma Schmidtlein), IQ-Tests (z.B. lqfight.de). Für die Anmeldung sind bloß ein paar persönliche Daten einzugeben und abzusenden. Entweder kann die Information gleich bezogen werden oder man bekommt per E-Mail ein Passwort und kann danach auf die Webseite einsteigen. Aber die teure Überraschung lässt nicht lange auf sich warten. 1) Versteckte oder fehlende Preise Aus den AK Beratungen zu unseriösen Webseiten haben die AK Konsumentenschützer recherchiert, wo das Kleingedruckte steht: • • • z.B. www.vornamen-heute.com: Homepages, die eine Preisauszeichnung neben dem Eingabefeld für persönliche Daten im Fließtext haben z.B. www.lebensprognose.com: Webseiten, die Preisangaben auf der ersten Seite lediglich in einer kleingedruckten Fußzeile haben z.B. www.1sms.de: Internetseiten, die mit „Gratis" werben, aber erst versteckt in der Fußzeile oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen offenbaren, dass es ein kostenpflichtiger Abo-Dienst ist. Gratis ist’s meist nur am Tag der Registrierung. Dateiname: unfaire_tricks_im_internet_ak_information.doc -1/3- Herausgeber: AK Tirol, Datenstand: November 2007 2) Jugendliche verleiten, sich älter zu machen Sehr oft fallen Jugendliche auf solche Gratis-Internetseiten herein. Mal wollen sie einen SMS-Dienst gratis in Anspruch nehmen, mal wollen sie günstig zu Hausaufgaben kommen. Leider verführen sie die Internetseiten oft dazu, sich älter zu machen, als sie tatsächlich sind, um den Dienst benutzen zu können. Die Konsequenz: Die Jugendlichen oder Eltern werden nicht nur mit Geldforderungen bedroht, sondern auch gleich mit einer möglichen Strafanzeige, falls die Daten falsch eingegeben sind. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren, die kein ausreichendes Einkommen haben, ist in den meisten Fällen beim Abschluss von solchen Geschäften zudem die Zustimmung der Eltern nötig. Die Eltern können daher die Zustimmung zum Vertrag verweigern, am Besten mit einem eingeschriebenen Brief an die Firma. Auch im Internet kann die unehrliche Angabe von persönlichen Daten strafbar sein. Können Nutzer auf Grund der Homepage davon ausgehen, dass es sich um ein Gratis-Angebot handelt, so fällt die Strafbarkeit nach einem der Arbeiterkammer Wien vorliegenden Gutachten weg. 3) Rechnung ohne Leistung Manche unseriöse Unternehmen schicken per E-Mail oder an die Postadresse Rechnungen ins Blaue, in denen Konsumenten aufgefordert werden innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlen, sonst gibt’s eine Anzeige. Die User haben den Internetdienst offensichtlich nicht benutzt. Offenbar machen das die Firmen in der Hoffnung, dass die Konsumenten nicht immer sicher sind, ob sie nicht doch einen solchen Dienst benutzt haben, da es sich um kleinere Beträge handelt, wird auch immer wieder gezahlt. Manchmal wird sogar in der Mahnung darauf hingewiesen, die Rechnung als hinfällig zu betrachten, wenn Konsumenten sicher behaupten können, dass sie ihre Daten niemals auf die Homepage eingetragen haben. Was tun bei Zahlungsaufforderung? • Du bekommst eine Rechnung oder Mahnung einer Firma, die Du nicht kennst Nicht einzahlen. Es besteht ja kein Vertrag. • Du kennst die Firma, warst auch auf deren Website, hast dich aber nicht angemeldet Nicht einzahlen. Es besteht kein Vertrag. • Die Firma nennt Ihre IP−Adresse als Beweis für den Vertragsabschluss Die IP-Adresse ist kein Beweis für einen Vertragsabschluss. • Die Firma behauptet, dass eine Anmeldung stattgefunden hat Verwenden bitte den Musterbrief Bei Online Geschäften sollte unbedingt beachtet werden: Lies immer die Bedingungen auf der Homepage genau durch. Weitere Informationen zum Konsumentenschutz (Handy etc.) unter: www.ak-tirol.com Dateiname: unfaire_tricks_im_internet_ak_information.doc -2/3- Herausgeber: AK Tirol, Datenstand: November 2007 Musterbrief für Minderjährige Name des Minderjährigen Straße PLZ, Ort Einschreiben Adresse der Firma Straße PLZ, Ort Land Datum Homepage www.xxxxxx.de Sehr geehrte Damen und Herren! Sie haben meinem minderjährigen Kind eine Zahlungsaufforderung mit der Begründung zukommen lassen, er/sie hätte auf der Seite XXX einen kostenpflichtigen Dienst bestellt. Es muss sich hierbei um ein Missverständnis handeln. Im Übrigen bedürften Rechtsgeschäfte Minderjähriger der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Als gesetzlicher Vertreter teile ich Ihnen mit, dass ich keine Zustimmung zu einem derartigen Vertrag gegeben habe und betrachte daher Ihre Forderung als gegenstandslos. Sollten Sie dennoch weiter auf Ihrer Forderung bestehen, erkläre ich hilfsweise den Rücktritt von einem etwaigen Vertrag. Da Ihre Informationen hinsichtlich des Widerrufsrechts gem § 5d KSchG unzureichend sind bzw. mir eine Bestätigung der angeblichen Bestellung unter Einhaltung aller Informationspflichten (u.a. über die Ausübung des Rücktrittsrechtes) nicht zugegangen ist, erweitert sich die Rücktrittsfrist gem § 5e Abs 3 KSchG auf insgesamt 3 Monate. Ich ersuche daher auch aus diesem Grund um Ausbuchung der Forderung. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift Gesetzlicher Vertreter) Dateiname: unfaire_tricks_im_internet_ak_information.doc -3/3- Herausgeber: AK Tirol, Datenstand: November 2007