Leitfaden Stellplatz- und

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Leitfaden Stellplatz- und
Leitfaden
Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung
Stand 02/2011
Hausanschrift: Kurt-Schumacher-Str. 10, 60311 Frankfurt am Main, RMV-Haltestelle: Börneplatz, Telefon: (069) 212-33567,
Telefax: (069) 212-30743, Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de, Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag 8.30 - 12.30 Uhr,
Beratung und Antragsannahme sowie Archiv: auch Montag und Freitag 8.30 - 12.30 Uhr
Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung
Inhaltsverzeichnis
1 Vorbemerkung ....................................................................................................................3
2. Entwicklung, gesetzliche Grundlagen und Zielsetzung der Satzungen.......................4
2.1 Entwicklung, gesetzliche Grundlagen ...........................................................................4
2.2 Zielsetzungen................................................................................................................4
2.3 Planungsrechtliche Festsetzungen zur Stellplatzanzahl...............................................5
3. Begriffsdefinitionen Stellplatzsatzung ............................................................................5
3.1 Notwendige Stellplätze (§ 1 Abs. 1 Stellplatzsatzung)..................................................5
3.2 Wesentliche Änderungen von baulichen Anlagen oder der Benutzung / sonstige
Änderungen (§ 1 Abs. 2 Stellplatzsatzung).........................................................................5
3.3 Zumutbare Entfernung vom Baugrundstück (§ 2 Abs. 1 Stellplatzsatzung) .................6
3.4 Fahrradabstellplätze (§ 3 Stellplatzsatzung).................................................................6
3.5 Anzahl der Stellplätze oder Garagen (§ 5 Stellplatzsatzung) .......................................6
3.5.1 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2
Stellplatzsatzung) .........................................................................................................7
3.5.2 Verkaufsstätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Stellplatzsatzung) ...........................................7
3.5.3 Versammlungsstätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Stellplatzsatzung) .................................7
3.5.4 Sportstätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Stellplatzsatzung).................................................8
3.5.5 Gaststätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Stellplatzsatzung)..................................................8
3.5.6 Schulen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplatzsatzung) .......................................................8
3.5.7 Gewerbliche Anlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Stellplatzsatzung)..................................8
3.5.8 Verschiedene Nutzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5 Stellplatzsatzung).......................8
3.5.9. Sonstige Verkehrsquellen ( 5 Abs. 1 Nr. 11 Stellplatzsatzung) ..........................9
3.5.10 Stellplätze nach § 5 Abs. 2 Stellplatzsatzung....................................................9
4. Alternativregelungen aus der Stellplatz- bzw. Stellplatzeinschränkungssatzung ......9
4.1 Herstellen von Stellplätzen und Abstellplätzen auf anderen geeigneten
Grundstücken ( § 2 Stellplatzsatzung ) .............................................................................10
4.2 Ablösen statt Herstellen ( § 7 Abs. 4 Stellplatzsatzung) .............................................10
4.3 Verzicht auf Einschränkung im „Bagatellfall“ (§ 3 Abs. 3
Stellplatzeinschränkungssatzung) ....................................................................................10
5. Abweichungen von der Stellplatzsatzung bzw. Stellplatzeinschränkungssatzung..11
5.1 Ausnahme nach § 6 Stellplatzsatzung (tatsächlicher Bedarf).....................................11
5.1.1 Beispiele für geringeren Stellplatzbedarf...........................................................11
5.1.1.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau .........................................................11
5.1.1.2 Doppelnutzung von Stellplätzen ................................................................11
5.1.2 Beispiele für höheren Stellplatzbedarf...............................................................12
5.1.2.1 Einzelhandelsbetriebe mit hoher Kundenfrequenz mit PKW-Abtransport .12
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5.1.2.2 Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke mit weiterem
Einzugsgebiet ........................................................................................................12
5.1.2.3 Wohnungen über 100 m² ...........................................................................12
5.1.2.4 Schulen mit überörtlichem Einzugsgebiet..................................................13
5.2 Abweichung nach § 63 HBO von einzelnen Vorschriften der Stellplatzsatzung und
der Stellplatzeinschränkungssatzung ...............................................................................13
5.2.1. Nutzungen in besonders gut erschlossenen Innenstadtbereichen...................13
5.2.2 Anerkennung von Stellplätzen bei Abbruch und Neubau ..................................13
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Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung
1.
Vorbemerkung
Dieser Leitfaden soll die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauaufsicht Frankfurt
bei der Anwendung der Stellplatz- und der Stellplatzeinschränkungssatzung
unterstützen. Er dient als Nachschlagewerk, gibt handwerkliche Hinweise und enthält
Festlegungen sowie Hilfestellungen für eine einheitliche Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe. Dieser Leitfaden ersetzt die bisherigen stellplatzbezogenen
Dienstanweisungen und Protokolllagen der Bauaufsicht Frankfurt. Sie wird
regelmäßig fortgeschrieben.
2.
Entwicklung, gesetzliche Grundlagen und Zielsetzung der Satzungen
2.1
Entwicklung, gesetzliche Grundlagen
1939
Reichsgaragenordnung (RGaO) vom 17.02.1939
1959 Bausatzung der Stadt Frankfurt am Main vom 22.01.1959 (§ 7 Nr. 6
„Stellplätze und Garagen“ und Anlage II „Einstellplätze“)
1964 Ortssatzung der Stadt Frankfurt am Main über die Pflicht zur Schaffung von
Einstellplätzen und Garagen vom 21.11.1964
1977 Hessische Bauordnung 1976 vom 01.01.1978 („§ 67 Stellplätze und
Garagen“ und § 118 Abs. 1 Nr. 4 „Satzungen der Gemeinden“ erstmals mit
der Ermächtigung zum Erlass von Satzungen u.a. über die Gestaltung, Größe
und Zahl der Stellplätze für Kfz.)
1979 1. Stellplatzsatzung (Satzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen
und Garagen vom 12.06.1979)
1992 Erlass des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) vom 23.06.1992 mit Richtzahlentabelle zur
Bemessung der Stellplätze, an der sich die Frankfurter Stellplatzsatzungen
seither orientieren. Der Erlass ist seit 1998 außer Kraft.
1993 2. Stellpatzsatzung und 1. Stellplatzeinschränkungssatzung vom 22.04.1993
1993 Hessische Bauordnung vom 20.12.1993 (§ 50 „Stellplätze und Garagen,
Abstellplätze für Fahrräder“); erstmals wird auch die Herstellung von
Fahrradabstellplätzen geregelt
1995 3. Stellplatzsatzung und 2. Stellplatzeinschränkungssatzung vom 29.05.1995
1998 4. Stellplatzsatzung und 3. Stellplatzeinschränkungssatzung vom 28.07.1998
(aktuelle Fassung)
2011 Neufassung: Hessische Bauordnung vom 13.12.2011 (§ 44 HBO)
2.2
Zielsetzungen
Ziel der zunächst zwingenden HBO-Stellplatzregelungen und der später erlassenen
Stellplatzsatzung der Stadt Frankfurt am Main ist es, den durch ein Bauvorhaben
verursachten Parkraumbedarf auf dem Baugrundstück selbst abzuwickeln und nicht
in den öffentlichen Straßenraum zu verschieben.
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Ziel der Stellplatzeinschränkungssatzung ist es, die gut (ÖPNV-) versorgten
Stadtbereiche, insbesondere die Kernstadt, von gewerblich bedingtem Ziel-, Quellund Parksuchverkehr zu entlasten und damit die Leichtigkeit des öffentlichen
Verkehrsflusses zu erreichen bzw. zu erhalten. Dabei werden insbesondere große
Büro- und Verwaltungs-gebäude als besondere „Störquellen“ angesehen. In der
letzten Novelle der Ein-schränkungssatzung wurden zur Erleichterung
Geringfügigkeitsklauseln eingearbeitet.
2.3
Planungsrechtliche Festsetzungen zur Stellplatzanzahl
Sind im B-Plan Regelungen zur Anzahl der Stellplätze getroffen, haben diese
Regelungen Vorrang vor der Stellplatzsatzung. Es handelt sich um Festsetzungen,
die auf landesrechtlichen Vorgaben beruhen. Abweichungen sind nach den Kriterien
dieses Leitfadens zu beurteilen.
3.
Begriffsdefinitionen Stellplatzsatzung
3.1
Notwendige Stellplätze (§ 1 Abs. 1 Stellplatzsatzung)
Gemäß § 1 Stellplatzsatzung lösen sowohl die Neuerrichtung als auch die Änderung
baulicher und sonstiger Anlagen eine Stellplatzpflicht aus.
Nach Abs. 1 dürfen „bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder
Abgangsverkehr zu erwarten ist (…) nur errichtet werden, wenn Stellplätze für
Kraftfahrzeuge oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl
und Größe sowie an einem geeigneten Standort hergestellt werden (notwendige
Stellplätze, Garagen und Abstell-plätze)“.
Darüber hinaus kann es genehmigte, aber nicht notwendige Stellplätze im Sinne der
Stellplatzsatzung geben, die nicht im Zusammenhang mit einer baulichen oder
sonstigen Anlage errichtet wurden. Diese können in Baugenehmigungsverfahren
zum Nachweis der notwendigen Stellplätze herangezogen werden.
Notwendige Stellplätze müssen tatsächlich und rechtlich geeignet sein, ihren Zweck
zu erfüllen (vgl. § 1 Stellplatzsatzung bzw. § 44 HBO), d.h. sie müssen selbstständig
nutzbar sein. Sogenannte „gefangene“ Stellplätze können grundsätzlich nicht die
Funktion eines notwendigen Stellplatzes erfüllen.
Abweichungen sind in begründeten Einzelfällen z.B. für Einfamilienhäuser möglich.
3.2
Wesentliche Änderungen von baulichen Anlagen oder der Benutzung /
sonstige Änderungen (§ 1 Abs. 2 Stellplatzsatzung)
Die weiterhin aktuelle Stellplatzsatzung aus dem Jahr 1998 unterscheidet in § 1 bei
Bestandsbauten, ob eine Änderung der Anlage bzw. eine Änderung ihrer Benutzung
wesentlich ist oder nicht. Wesentliche Änderungen stehen dabei einer (Neu-)
Errichtung gleich.
Rechtliche Grundlage hierfür war § 50 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HBO 1993, der jedoch
nicht in § 44 Abs.1 HBO 2002 übernommen wurde. Nach den Übergangsvorschriften
des § 79 Abs. 2 HBO 2002 gilt die Regelung der Stellplatzsatzung zu wesentlichen
Änderungen nicht fort.
Im Ergebnis sind also bei allen relevanten Änderungen der baulichen oder sonstigen
Anlagen bzw. ihrer Benutzung die Herstellungspflicht des Mehrbedarfes bzw. der
Minderbedarf zu ermitteln. Dies entspricht den Regelungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 der
Stellplatzsatzung („Sonstige Änderungen“).
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Bei festgestelltem Minderbedarf, kann grundsätzlich ein Rückbau gefordert werden.
Ziel sollte eine erhöhte Freiflächenqualität sein.
3.3
Zumutbare Entfernung vom Baugrundstück (§ 2 Abs. 1 Stellplatzsatzung)
(siehe auch Ziffer 4.1)
Die zumutbare Entfernung vom Baugrundstück ist gesetzlich nicht definiert. Die
Rechtsprechung hat bei Wohnnutzungen 300 Meter, bei gewerblichen Nutzungen
auch weitaus größere Entfernungen anerkannt.
Im Einzelfall sind die konkreten Umstände wie der vorhandene Parkraumdruck, die
Gestaltung und die soziale Kontrolle der Wegestrecke etc. zu würdigen.
3.4
Fahrradabstellplätze (§ 3 Stellplatzsatzung)
Die Anzahl der Fahrräder wird entsprechend der „Richtzahlentabelle für den Bedarf
an Abstellplätzen für Fahrräder“ ermittelt. Die Untergrenze aus der
Richtzahlentabelle ist in jedem Fall zu gewährleisten.
Zur Größe eines Fahrradabstellplatzes macht die Stellplatzsatzung keine Vorgaben.
Zur Orientierung: Der Flächenbedarf eines Fahrrades beträgt z.B. laut E. Neufert
mindestens 2,0 m Länge x 0,6 m Breite = 1,2 m². Jeder Abstellplatz muss von einer
ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Bei Senkrechtaufstellung ist
eine Bewegungsfläche von mindestens 1,75 m Tiefe vorzusehen, bei anderer
Aufstellung entsprechend (mindestens jedoch 1,40 m).
Der Aufstellort muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig, über
Rampen oder über Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu
erreichen sein. Hier ist der entsprechende Besucheranteil zu berücksichtigen und
den Besuchern zugänglich zu machen, dieser soll in unmittelbarer Nähe beim
Eingangsbereich des Bauvorhabens angeordnet werden.
Bei Anordnung von mehr als 20 Fahrradabstellplätzen unter bzw. über
Geländeniveau sind Schieberampen mit 15 º bis 20 º (26,8 % bis 36,4 %) Neigung
erforderlich. Bei bis zu 20 Fahrradabstellplätzen genügen Treppen mit seitlichen
Rampen.
Hinweis: Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind Abstellräume für
Fahrräder herzustellen (§ 43 Abs. 4 HBO).
3.5
Anzahl der Stellplätze oder Garagen (§ 5 Stellplatzsatzung)
Die notwendigen Pkw-Stellplätze sind in Abhängigkeit der Verkehrsquellen nach § 5
Abs. 1 zu ermitteln. Außer bei Wohnungen dienen bei den relevanten Nutzungen
entweder Flächen oder Personenzahlen als Schlüssel.
Bei Flächen ist grundsätzlich die DIN 277 (Teil 2: Gliederung der Nettogrundflächen
(Nutzflächen, Technische Funktionsflächen und Verkehrsflächen)) in der jeweils
aktuellen Fassung (z. Z. Februar 2005) zu Grunde zu legen.
Bei den Nutzflächen (NF) sind alle Flächen in allen Geschossen nach DIN 277,
Tabelle 1 Nr. 1-7 anzurechnen. Ausnahmen bilden die Fahrzeugabstellflächen nach
DIN 277, Tabelle 2 Nr. 7.4, sie bleiben unberücksichtigt.
Technische Funktionsflächen (TF) nach DIN 277, Tabelle 1 Nr. 8 sowie
Verkehrsflächen (VF) nach DIN 277, Tabelle 1 Nr. 9 sind nicht anzurechnen.
Bei unterschiedlichen Nutzungseinheiten innerhalb eines Gebäudes (z.B.
Büroflächen und Verkaufsstätten) ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung gesondert,
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gemäß den einzelnen Verkehrsquellen zu ermitteln. Die ermittelten Zahlen sind
jeweils für die einzelne Verkehrsquelle entsprechend auf- oder abzurunden. Die
Addition der bereits gerundeten Zahlen stellt den Gesamtstellplatzbedarf dar.
3.5.1
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2
Stellplatzsatzung)
Verkehrswege und Flure innerhalb von Großraum- oder Kombibüros sind als
Nutzfläche (NF) nach DIN 277, Tabelle 2 Nr. 2.2 mit anzurechnen. Dies gilt analog
für Einheiten, die nach § 32 HBO ohne notwendige Flure (400 m² bei Büro- und
Verwaltung, 200 m² bei sonstigen Einheiten) beantragt werden. Notwendige Flure,
die der Erschließung der einzelnen Büro- / Beratungs- und Behandlungszimmer etc.
dienen, sind als Verkehrsfläche (VF) zu werten. Warte- und Empfangsbereiche sind
Nutzflächen (NF) nach DIN 277 und bei der Stellplatzberechnung mit aufzuführen.
Lagerflächen, die im Zusammenhang mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung
stehen, sind nach DIN 277 grundsätzlich als Nutzflächen (NF) zu betrachten. Bei
größeren Lagerflächen, die z.B. in Untergeschossen liegen, können im Einzelfall
Ausnahmen nach § 6 Stellplatzsatzung per Abweichung nach § 63 HBO - bei
entsprechender Beantragung und Begründung durch den Antragsteller - zugelassen
werden. Die Behandlung solcher Einzelfälle ist mit der jeweiligen Teamleitung
abzustimmen.
3.5.2
Verkaufsstätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Stellplatzsatzung)
Bezugsgröße ist die Verkaufsnutzfläche als Hauptnutzung gemäß DIN 277, Tabelle
2, Nr. 4.5. Schaufenster, Kassenbereiche und Flächen für Einkaufswagen innerhalb
des Gebäudes sind bei der Ermittlung der Verkaufsnutzfläche mit zu
berücksichtigen.
Dienende Nutzungen, die sich der Hauptnutzung als Verkaufsstätte unterordnen
(z.B. Büro der Leitung, Lagerflächen) werden nicht extra zur Stellplatzberechnung
herangezogen.
Großflächige, der Ausstellung von Waren dienende Bereiche, die eine andere
Kundenfrequentierung aufweisen als reine Verkaufsnutzflächen, können abweichend
davon z.B. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10.1 Stellplatzsatzung zum Ansatz gebracht
werden (Möbelhäuser, Baumärkte, Gartenmärkte, Autohäuser o.ä.).
Diese Flächen sind in den Bauantragsunterlagen nachvollziehbar bzw. prüfbar
darzustellen.
Die Hinweise unter Ziffer 5.1. zu § 6 Stellplatzsatzung (höherer oder geringerer
Bedarf) sind hierbei zu beachten.
3.5.3
Versammlungsstätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Stellplatzsatzung)
Die Berechnung der notwendigen Stellplätze erfolgt nach der Anzahl der Sitz- und /
oder Stehplätze. Diese sind anhand der Betriebsbeschreibung bzw. analog § 1 Abs.
2 Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) zu ermitteln.
Bei Versammlungsstätten für religiöse Zwecke ohne Angaben zu Sitzplätzen ist der
jeweilige Bedarf im Einzelfall nachzuweisen. Hilfsweise kann der Bedarf mit 1
Sitzplatz pro m² angenommen werden.
Die Hinweise unter Ziffer 5.1.2.2 zu § 6 Stellplatzsatzung (höherer Bedarf) sind
hinsichtlich der Anwendung der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung zu
beachten.
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3.5.4
Sportstätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Stellplatzsatzung)
Dient die Hallen- oder Nutzfläche als Bezugsgröße, so ist die reine Sportfläche ohne
Neben- und Abstellräume anzusetzen.
Als Nutzfläche ist die Fläche, die dem eigentlichen Sporttreiben dient und z.B. mit
Sportgeräten bestückt ist, anzurechnen.
3.5.5
Gaststätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Stellplatzsatzung)
Anzurechnen ist die gesamte Gastraumfläche inklusive Einbauten, Thekenflächen
und Rettungswegen.
Dabei ist bei Gastraumflächen bis 40 m² ein Stellplatz anzunehmen, bei einer
Gastraumfläche größer als 40 m² gilt: Ab dem ersten m² ein Stellplatz pro 15 m² (also
mindestens 3 Stellplätze).
Die gesonderte Anrechnung von Wirtschaftsgärten erfolgt nur, wenn ihre Fläche
größer ist als die innen liegende Gastraumfläche und / oder ihre Nutzung nicht nur
saisonal betrieben wird ist.
Die Hinweise unter Ziffer 5.2.1 zu § 6 Stellplatzsatzung (Abweichungen) sind zu
beachten.
3.5.6
Schulen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplatzsatzung)
Bei Schulen mit überregionalem Einzugsgebiet wie z.B. Berufsschulen, Gymnasien,
Privatschulen und internationale Schulen erfolgt die Berechnung der Stellplätze nicht
nach den Vorgaben der Ziffer 8 sondern nach dem tatsächlichen Bedarf.
Die Hinweise unter Ziffer 5.1.2.4 zu § 6 Stellplatzsatzung (Abweichungen) sind zu
beachten.
3.5.7
Gewerbliche Anlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Stellplatzsatzung)
Zu 9.1 Handwerksbetriebe, Gewerbebetriebe
Handwerksbetriebe sind die in den Listen der „127 anerkannten Handwerksberufe“
und „Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden“ aufgeführt.
Hinweis: Die Listen dienen auch als Arbeitshilfe für die Privilegierung der
Handwerksbetriebe bezüglich der Begrenzung der Stellplatzablöse nach § 7 Abs. 3
Satz 2 Stellplatzsatzung auf nur 5.000 €.
Bei Gewerbetrieben handelt es sich um in Gewerbegebieten nach BauNVO
regelmäßig zulässige Anlagen.
Zu 9.2. Industriebetriebe
Bei Industriebetrieben handelt es sich um in Industriegebieten nach BauNVO
regelmäßig zulässige Anlagen.
3.5.8
Verschiedene Nutzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5 Stellplatzsatzung)
Bei Spielhallen ist auf Grund der ständigen Rechtsprechung für die Berechnung der
Nutzfläche auf die reine Spielhallenfläche einschließlich der Aufsichts- und / oder
Thekenbereiche abzustellen. Abstellräume, Toiletten und sonstige Nebenräume
nach DIN 277 werden bei der Berechnung der Stellplätze nicht berücksichtigt.
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3.5.9. Sonstige Verkehrsquellen ( 5 Abs. 1 Nr. 11 Stellplatzsatzung)
Bei Nutzungen, die nicht von der Stellplatzplatzsatzung abgedeckt werden ist auf
den tatsächlichen Bedarf abzustellen (z.B. Limousinenservice, Pflegedienste,
Taxiunternehmen).
3.5.10 Stellplätze nach § 5 Abs. 2 Stellplatzsatzung
Das Mindestmaß für Behindertenstellplätze oder -garagen beträgt 3,5 m x 5,0 m.
Die Behindertenstellplätze sind, über die Anzahl der Stellplätze nach § 5 Abs. 1
hinaus, in ausreichender Zahl nachzuweisen.
Bei Wohngebäuden mit barrierefreien Wohneinheiten werden die behindertengerecht
ausgeführten Stellplätze als notwendige Stellplätze anerkannt und sind nicht noch
zusätzlich nachzuweisen.
Eine ausreichende Anzahl von Behindertenstellplätzen ist anzunehmen, wenn
analog zu den Vorgaben aus der Garagenverordnung (GaVO), drei Prozent der
notwendigen Stellplätze gemäß § 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung als
Behindertenstellplätze hergestellt werden, mindestens jedoch 1 Stellplatz.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Stellplatzeinschränkungssatzung sind Stellplätze für
Behinderte von der Einschränkung und dem Herstellungsverbot ausgenommen.
Die Forderung nach Behindertenstellplätzen „über die Zahl der notwendigen
Stellplätze hinaus“ ist in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Bauvorhabens
(z.B. Anzahl der barrierefreien Wohnungen, Nutzerprofil usw.) zu prüfen.
Ausreichend kann auch bedeuten, dass über das Maß der nach § 5 Abs. 1
Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze hinaus, keine zusätzlichen Stellplätze als
Behindertenstellplätze herzustellen sind. Dies gilt insbesondere für Gebäude, bei
denen eine Garage vorgesehen ist und gemäß § 2 Abs. 2 Garagenverordnung
(GaVO) drei Prozent der in der Garage nachgewiesenen Stellplätze als
Behindertenstellplätze hergestellt werden.
Ein formaler Abweichungsantrag von § 5 Abs. 2 der Stellplatzsatzung ist nicht
erforderlich.
Wenn notwendige Stellplätze als Behindertenstellplätze hergestellt werden sollen, ist
die Anzahl der Behindertenstellplätze erst nach der Einschränkung zu ermitteln.
4.
Alternativregelungen aus der Stellplatz- bzw. Stellplatzeinschränkungssatzung
Hierbei handelt es sich um die alternative Erfüllung von Anforderungen oder
Nachweisen, die in einer der Satzungen bereits vorgesehen sind. Die Nachweisbzw. Begründungspflicht für eine solche Ausnahme liegt beim Antragsteller. Die
Dokumentation der Prüfungsergebnisse (Ermessensentscheidung) erfolgt in allen
Fällen in OTS im Aufgabenbogen „Stellplätze“.
Es sind keine förmlichen Abweichungsanträge nach § 63 HBO erforderlich.
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4.1
Herstellen von Stellplätzen und Abstellplätzen auf anderen geeigneten
Grundstücken ( § 2 Stellplatzsatzung )
Stellplätze oder Garagen für PKW dürfen auch in „zumutbarer Entfernung“ vom
Baugrundstück hergestellt werden (zur Definition „zumutbare Entfernung“ siehe Ziffer
3.2).
Abstellplätze für Fahrräder dürfen auch in „unmittelbarer Nähe“ hergestellt werden.
Nur die unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke sind als in unmittelbarer
Nähe befindlich anzusehen.
Die Geeignetheit (Gleichwertigkeit) des Grundstücks ist durch den Antragsteller
darzulegen. Diese Nutzungen sind öffentlich-rechtlich, also durch Baulast zu sichern.
4.2
Ablösen statt Herstellen ( § 7 Abs. 4 Stellplatzsatzung)
Können notwendige Stellplätze „tatsächlich oder rechtlich nicht oder nur unter
großen Schwierigkeiten“ hergestellt werden, ist der unter § 7 Abs. 3
Stellplatzsatzung genannte Betrag zu entrichten. Der Sachverhalt der „Herstellung
nur
unter
großen
Schwierigkeiten“
ist
vom
Antragsteller
im
Baugenehmigungsverfahren darzulegen, allein wirtschaftliche Gründe sind nicht
ausreichend.
Ist dieser Nachweis anerkannt, wird das Ablösen als gleichwertiger Ersatz zur
Herstellung betrachtet. Abgelöste Stellplätze sind auch für spätere Maßnahmen auf
dem Flurstück anrechenbar, denn mit dem Ablösebetrag wurde in öffentliche
Infrastruktur investiert.
Im Baugenehmigungsverfahren ist immer ein regulärer Stellplatznachweis nach § 5
Abs. 1 Stellplatzsatzung zu führen. Der Ablösebetrag ist vor Erteilung der
Baugenehmigung (im Verfahren) zu entrichten (§ 44 Abs. 4 HBO).
Für Wohnungen soll regelmäßig der Realnachweis der notwendigen Stellplätze
gefordert
werden.
Dies
wird
durch
die
Festlegung
in
der
Stellplatzeinschränkungssatzung unterstützt, diese Nutzung explizit von der
Einschränkung auszunehmen.
4.3
Verzicht auf Einschränkung im „Bagatellfall“ (§ 3 Abs. 3
Stellplatzeinschränkungssatzung)
Ergeben sich aus der Berechnung nach der Einschränkungssatzung bis zu drei
abzulösende Stellplätze, so kann die Bagatellregelung in Anspruch genommen
werden. Die nicht abgelösten Stellplätze sind herzustellen.
Die Regelung dient der finanziellen Entlastung der Bauherren kleinerer Bauvorhaben
(z.B. kleine Betriebe, Handwerker, Läden). Es wird davon ausgegangen, dass diese
Nutzungen in der Regel keinen wesentlichen Zusatzverkehr verursachen.
Im Baugenehmigungsverfahren ist ein regulärer Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1
der Stellplatzsatzung und § 3 der Stellplatzeinschränkungssatzung zu führen.
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Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung
5.
Abweichungen von der Stellplatzsatzung bzw.
Stellplatzeinschränkungssatzung
Bei den genannten Sachverhalten ist regelmäßig eine formale Abweichung nach §
63 HBO vom Bauherrn zu beantragen und zu begründen.
Das Prüfungsergebnis (Ermessensentscheidung) ist in allen
Aufgabenbogen „Abweichungen / Befreiungen“ zu dokumentieren.
5.1
Fällen
im
Ausnahme nach § 6 Stellplatzsatzung (tatsächlicher Bedarf)
Der Antragsteller macht im Rahmen seiner Stellplatzberechung geltend, dass sein
tatsächlicher Bedarf geringer oder höher ist.
Im Baugenehmigungsverfahren ist dem regulären Stellplatznachweis nach § 5 Abs.
1 Stellplatzsatzung der Nachweis des tatsächlichen Bedarfs gegenüberzustellen.
Die Bauherrschaft begründet im Abweichungsantrag woraus sich das offensichtliche
Missverhältnis im Vergleich zu den Zahlen des § 5 Stellplatzsatzung ergibt.
In den Fällen, in denen der tatsächliche Bedarf nach § 6 Stellplatzsatzung anerkannt
wird kommt die Stellplatzeinschränkungssatzung nicht zur Anwendung. Eine
zusätzliche Abweichung von der Anwendung der Stellplatzeinschränkungssatzung
ist nicht erforderlich.
5.1.1
Beispiele für geringeren Stellplatzbedarf
5.1.1.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Die Anwendung von § 6 Stellplatzsatzung für öffentlich geförderten Wohnungsbau
kann eine, für die Dauer der Sozialbindung ausgesprochene und öffentlich-rechtlich
gesicherte Reduktion der Herstellungsverpflichtung auf 70% rechtfertigen.
Im Baugenehmigungsverfahren ist der reguläre Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1
Stellplatzsatzung zu führen. Die Bauherrschaft begründet den Abweichungsantrag
mit der Sozialbindung der Wohnungen und beantragt, zunächst nur 70% der
Stellplätze herzustellen.
Die Baugenehmigung ist für die Dauer der sozialgebundenen Nutzung befristet zu
erteilen.
5.1.1.2 Doppelnutzung von Stellplätzen
Ein Missverhältnis zu den Zahlen nach § 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung kann vorliegen,
wenn auf der Liegenschaft gemischt tageszeitliche Nutzungen nachgewiesen
werden (z.B. Nutzungskombination Büro und Abendschule, Kindertageseinrichtung
und kulturelle Abendveranstaltungen, wechselseitige Tag- und Nachtnutzung von
Parkhäusern etc.) Hier kann ein Abweichungsantrag nach § 63 HBO auf Grund § 6
Stellplatzsatzung positiv entschieden werden, wenn diese Nutzungskombination
plausibel und genehmigt ist.
Im
Baugenehmigungsverfahren
sind
für
beide
Nutzungen
reguläre
Stellplatznachweise nach § 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung zu führen. Die Bauherrschaft
begründet im Abweichungsantrag, dass beide Nutzungen nicht gleichzeitig erfolgen.
Nachzuweisen ist dann der Ansatz mit dem größeren Bedarf.
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Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung
5.1.2
Beispiele für höheren Stellplatzbedarf
5.1.2.1 Einzelhandelsbetriebe mit hoher Kundenfrequenz mit PKW-Abtransport
Ein höherer Bedarf nach § 6 Stellplatzsatzung kann für Mitnahmemärkte mit hoher
Kundenfrequenz gegeben sein, die in der Regel nicht die Größe eines über den
Stadtteil hinauswirkenden Verbrauchermarktes von 1.200 m² erreichen und deren
Sortiment so ausgelegt ist, dass die Kunden das Kaufgut auf Grund der Art und
Menge überwiegend und unmittelbar mit dem PKW abtransportieren (z.B.
Discountmärkte, Vollsortimenter).
Diese Einzelhandelsbetriebe erreichen nicht den Charakter der Großflächigkeit,
dienen der Gebietsversorgung und der Stellplatzbedarf errechnet sich analog § 5
Abs. 1 Nr. 3.1 Stellplatzsatzung mit 1 Stellplatz / 30m² Verkaufsnutzfläche.
Im Baugenehmigungsverfahren ist dem regulären Stellplatznachweis nach § 5 Abs.
1 Stellplatzsatzung der Nachweis des tatsächlichen Bedarfs gegenüberzustellen.
Störungen der Nachbarschaft durch den stärkeren Verkehr, speziell unter dem
Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme sind zu prüfen (ggf. Verkehrs- und
/oder Lärmgutachten).
Es ist ein entsprechend begründeter Abweichungsantrag nach § 6 Stellplatzsatzung
zu stellen.
Die Fixierung der sog. Mitnahmemärkte auf eine Größe unter 1.200 m²
Geschossfläche ist nicht als starre Größe zu interpretieren, sondern vorrangig mit
Blick auf die Funktion des jeweiligen Marktes als Stadtteilversorger.
Typische Anwendungsfälle für die vorgenannten Mitnahmemärkte sind
umgebungsversorgende und standortbezogene Filialen z.B. von Aldi, Plus, Netto,
Lidl nicht dagegen weitaus großflächigere Verbrauchermärkte mit größerem
Einzugsbereich wie z.B. Walmart, Metro etc.
5.1.2.2 Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke mit weiterem
Einzugsgebiet
Die Stellplatzberechnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4.2 Stellplatzsatzung (1 Stellplatz / 30
Sitzplätze) begründet sich aus der traditionellen, wohnortnahen Kirche.
Bei einem weiteren Einzugsgebiet ist der Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1 Nr. 4.1
Stellplatzsatzung zu führen.
Für die konkrete Berechnung wird auf Ziffer 3.5.3 verwiesen.
Es ist ein entsprechend begründeter Abweichungsantrag nach § 6 Stellplatzsatzung
zu stellen.
5.1.2.3 Wohnungen über 100 m²
Bei diesen Wohnungen kann von einem höheren Stellplatzbedarf ausgegangen
werden. Dabei ist § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu beachten, wonach nur
der durch die zugelassene Nutzung ausgelöste Bedarf zulässig ist.
Sollte der erhöhte Bedarf zugelassen werden, ist eine Abweichung nach § 6 Stellplatzsatzung erforderlich. Die oberirdischen Stellplätze sollten nicht über den Bedarf
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1.1 Stellplatzsatzung hinausgehen, die Freiflächenqualität sollte
durch den höheren Bedarf nicht beeinträchtigt werden.
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Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung
5.1.2.4 Schulen mit überörtlichem Einzugsgebiet
Bei Schulen mit überörtlichem Einzugsgebiet handelt es sich z.B. um
Berufsschulen, Gymnasien, Privatschulen, internationale Schulen. Die Schüler
dieser Schulen wohnen in der Regel außerhalb des Standort-Stadtteils und oft auch
außerhalb von Frankfurt. In diesen Fällen kann durch das Bringen der Schüler und
die Anreise mit dem eigenen Pkw regelmäßig von einem zu den Werten in § 5 Abs. 1
Nr. 8 der Stellplatzsatzung genannten erhöhten Bedarf ausgegangen werden.
Im Baugenehmigungsverfahren ist der reguläre Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1
Nr. 8 Stellplatzsatzung zu führen. Es ist ein entsprechend begründeter
Abweichungsantrag nach § 6 Stellplatzsatzung zu stellen.
5.2
Abweichung nach § 63 HBO von einzelnen Vorschriften der Stellplatzsatzung
und der Stellplatzeinschränkungssatzung
5.2.1. Nutzungen in besonders gut erschlossenen Innenstadtbereichen
Zur Belebung der Innenstadt kann bei Versammlungsstätten, Gaststätten,
Beherbergungsbetrieben und kulturellen Einrichtungen in den Ortsbezirken
Innenstadt, Altstadt, Bahnhofsviertel, soweit die Grundstücke besonders gut
erschlossen sind (ÖPNV und öffentliche Parkplätze und Parkhäuser) im Einzelfall
das
Abweichen
von
Vorschriften
der
Stellplatzsatzung
und
der
Stellplatzeinschränkungssatzung (§ 7 Stellplatzsatzung und §§ 3 und 4 der
Stellplatzeinschränkungssatzung) im öffentlichen Interesse liegen. Die verkehrliche
Erschließung im Sinne der Satzungen kann als gelöst gelten.
Für den Fall, dass eine Realherstellung angestrebt wird, darf die nach
Stellplatzeinschränkungssatzung zulässige Zahl der Stellplätze nicht überschritten
werden.
Im Baugenehmigungsverfahren ist der reguläre Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1
Stellplatzsatzung zu führen. Die Bauherrschaft begründet den Abweichungsantrag
mit der Belebung der Innenstadt sowie der guten öffentlichen Erschließung und
benennt die Anzahl der Stellplätze die nicht hergestellt werden sollen.
5.2.2
Anerkennung von Stellplätzen bei Abbruch und Neubau
Der Bestandsschutz von real hergestellten Stellplätzen geht bei Abbrüchen mit
anschließender Neubebauung oder bei größeren Umbauten unter.
Sofern durch das Neubauvorhaben keine anderen verkehrlichen Auswirkungen
nachgewiesen werden, kann im Einzelfall eine Abweichung von diesem Grundsatz
begründet sein.
Im Baugenehmigungsverfahren ist der reguläre Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1
Stellplatzsatzung zu führen. Die Bauherrschaft begründet den Abweichungsantrag
und benennt die Anzahl der Stellplätze die nicht bzw. zusätzlich hergestellt werden
sollen.
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