Leitfaden Stellplatz- und
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Leitfaden Stellplatz- und
Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung Stand 02/2011 Hausanschrift: Kurt-Schumacher-Str. 10, 60311 Frankfurt am Main, RMV-Haltestelle: Börneplatz, Telefon: (069) 212-33567, Telefax: (069) 212-30743, Internet: www.bauaufsicht-frankfurt.de, Sprechzeiten: Dienstag und Donnerstag 8.30 - 12.30 Uhr, Beratung und Antragsannahme sowie Archiv: auch Montag und Freitag 8.30 - 12.30 Uhr Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung Inhaltsverzeichnis 1 Vorbemerkung ....................................................................................................................3 2. Entwicklung, gesetzliche Grundlagen und Zielsetzung der Satzungen.......................4 2.1 Entwicklung, gesetzliche Grundlagen ...........................................................................4 2.2 Zielsetzungen................................................................................................................4 2.3 Planungsrechtliche Festsetzungen zur Stellplatzanzahl...............................................5 3. Begriffsdefinitionen Stellplatzsatzung ............................................................................5 3.1 Notwendige Stellplätze (§ 1 Abs. 1 Stellplatzsatzung)..................................................5 3.2 Wesentliche Änderungen von baulichen Anlagen oder der Benutzung / sonstige Änderungen (§ 1 Abs. 2 Stellplatzsatzung).........................................................................5 3.3 Zumutbare Entfernung vom Baugrundstück (§ 2 Abs. 1 Stellplatzsatzung) .................6 3.4 Fahrradabstellplätze (§ 3 Stellplatzsatzung).................................................................6 3.5 Anzahl der Stellplätze oder Garagen (§ 5 Stellplatzsatzung) .......................................6 3.5.1 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Stellplatzsatzung) .........................................................................................................7 3.5.2 Verkaufsstätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Stellplatzsatzung) ...........................................7 3.5.3 Versammlungsstätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Stellplatzsatzung) .................................7 3.5.4 Sportstätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Stellplatzsatzung).................................................8 3.5.5 Gaststätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Stellplatzsatzung)..................................................8 3.5.6 Schulen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplatzsatzung) .......................................................8 3.5.7 Gewerbliche Anlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Stellplatzsatzung)..................................8 3.5.8 Verschiedene Nutzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5 Stellplatzsatzung).......................8 3.5.9. Sonstige Verkehrsquellen ( 5 Abs. 1 Nr. 11 Stellplatzsatzung) ..........................9 3.5.10 Stellplätze nach § 5 Abs. 2 Stellplatzsatzung....................................................9 4. Alternativregelungen aus der Stellplatz- bzw. Stellplatzeinschränkungssatzung ......9 4.1 Herstellen von Stellplätzen und Abstellplätzen auf anderen geeigneten Grundstücken ( § 2 Stellplatzsatzung ) .............................................................................10 4.2 Ablösen statt Herstellen ( § 7 Abs. 4 Stellplatzsatzung) .............................................10 4.3 Verzicht auf Einschränkung im „Bagatellfall“ (§ 3 Abs. 3 Stellplatzeinschränkungssatzung) ....................................................................................10 5. Abweichungen von der Stellplatzsatzung bzw. Stellplatzeinschränkungssatzung..11 5.1 Ausnahme nach § 6 Stellplatzsatzung (tatsächlicher Bedarf).....................................11 5.1.1 Beispiele für geringeren Stellplatzbedarf...........................................................11 5.1.1.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau .........................................................11 5.1.1.2 Doppelnutzung von Stellplätzen ................................................................11 5.1.2 Beispiele für höheren Stellplatzbedarf...............................................................12 5.1.2.1 Einzelhandelsbetriebe mit hoher Kundenfrequenz mit PKW-Abtransport .12 2/13 Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung 5.1.2.2 Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke mit weiterem Einzugsgebiet ........................................................................................................12 5.1.2.3 Wohnungen über 100 m² ...........................................................................12 5.1.2.4 Schulen mit überörtlichem Einzugsgebiet..................................................13 5.2 Abweichung nach § 63 HBO von einzelnen Vorschriften der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung ...............................................................................13 5.2.1. Nutzungen in besonders gut erschlossenen Innenstadtbereichen...................13 5.2.2 Anerkennung von Stellplätzen bei Abbruch und Neubau ..................................13 3/13 Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung 1. Vorbemerkung Dieser Leitfaden soll die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauaufsicht Frankfurt bei der Anwendung der Stellplatz- und der Stellplatzeinschränkungssatzung unterstützen. Er dient als Nachschlagewerk, gibt handwerkliche Hinweise und enthält Festlegungen sowie Hilfestellungen für eine einheitliche Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe. Dieser Leitfaden ersetzt die bisherigen stellplatzbezogenen Dienstanweisungen und Protokolllagen der Bauaufsicht Frankfurt. Sie wird regelmäßig fortgeschrieben. 2. Entwicklung, gesetzliche Grundlagen und Zielsetzung der Satzungen 2.1 Entwicklung, gesetzliche Grundlagen 1939 Reichsgaragenordnung (RGaO) vom 17.02.1939 1959 Bausatzung der Stadt Frankfurt am Main vom 22.01.1959 (§ 7 Nr. 6 „Stellplätze und Garagen“ und Anlage II „Einstellplätze“) 1964 Ortssatzung der Stadt Frankfurt am Main über die Pflicht zur Schaffung von Einstellplätzen und Garagen vom 21.11.1964 1977 Hessische Bauordnung 1976 vom 01.01.1978 („§ 67 Stellplätze und Garagen“ und § 118 Abs. 1 Nr. 4 „Satzungen der Gemeinden“ erstmals mit der Ermächtigung zum Erlass von Satzungen u.a. über die Gestaltung, Größe und Zahl der Stellplätze für Kfz.) 1979 1. Stellplatzsatzung (Satzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen und Garagen vom 12.06.1979) 1992 Erlass des Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (HMWVL) vom 23.06.1992 mit Richtzahlentabelle zur Bemessung der Stellplätze, an der sich die Frankfurter Stellplatzsatzungen seither orientieren. Der Erlass ist seit 1998 außer Kraft. 1993 2. Stellpatzsatzung und 1. Stellplatzeinschränkungssatzung vom 22.04.1993 1993 Hessische Bauordnung vom 20.12.1993 (§ 50 „Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder“); erstmals wird auch die Herstellung von Fahrradabstellplätzen geregelt 1995 3. Stellplatzsatzung und 2. Stellplatzeinschränkungssatzung vom 29.05.1995 1998 4. Stellplatzsatzung und 3. Stellplatzeinschränkungssatzung vom 28.07.1998 (aktuelle Fassung) 2011 Neufassung: Hessische Bauordnung vom 13.12.2011 (§ 44 HBO) 2.2 Zielsetzungen Ziel der zunächst zwingenden HBO-Stellplatzregelungen und der später erlassenen Stellplatzsatzung der Stadt Frankfurt am Main ist es, den durch ein Bauvorhaben verursachten Parkraumbedarf auf dem Baugrundstück selbst abzuwickeln und nicht in den öffentlichen Straßenraum zu verschieben. 4/13 Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung Ziel der Stellplatzeinschränkungssatzung ist es, die gut (ÖPNV-) versorgten Stadtbereiche, insbesondere die Kernstadt, von gewerblich bedingtem Ziel-, Quellund Parksuchverkehr zu entlasten und damit die Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrsflusses zu erreichen bzw. zu erhalten. Dabei werden insbesondere große Büro- und Verwaltungs-gebäude als besondere „Störquellen“ angesehen. In der letzten Novelle der Ein-schränkungssatzung wurden zur Erleichterung Geringfügigkeitsklauseln eingearbeitet. 2.3 Planungsrechtliche Festsetzungen zur Stellplatzanzahl Sind im B-Plan Regelungen zur Anzahl der Stellplätze getroffen, haben diese Regelungen Vorrang vor der Stellplatzsatzung. Es handelt sich um Festsetzungen, die auf landesrechtlichen Vorgaben beruhen. Abweichungen sind nach den Kriterien dieses Leitfadens zu beurteilen. 3. Begriffsdefinitionen Stellplatzsatzung 3.1 Notwendige Stellplätze (§ 1 Abs. 1 Stellplatzsatzung) Gemäß § 1 Stellplatzsatzung lösen sowohl die Neuerrichtung als auch die Änderung baulicher und sonstiger Anlagen eine Stellplatzpflicht aus. Nach Abs. 1 dürfen „bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist (…) nur errichtet werden, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie an einem geeigneten Standort hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstell-plätze)“. Darüber hinaus kann es genehmigte, aber nicht notwendige Stellplätze im Sinne der Stellplatzsatzung geben, die nicht im Zusammenhang mit einer baulichen oder sonstigen Anlage errichtet wurden. Diese können in Baugenehmigungsverfahren zum Nachweis der notwendigen Stellplätze herangezogen werden. Notwendige Stellplätze müssen tatsächlich und rechtlich geeignet sein, ihren Zweck zu erfüllen (vgl. § 1 Stellplatzsatzung bzw. § 44 HBO), d.h. sie müssen selbstständig nutzbar sein. Sogenannte „gefangene“ Stellplätze können grundsätzlich nicht die Funktion eines notwendigen Stellplatzes erfüllen. Abweichungen sind in begründeten Einzelfällen z.B. für Einfamilienhäuser möglich. 3.2 Wesentliche Änderungen von baulichen Anlagen oder der Benutzung / sonstige Änderungen (§ 1 Abs. 2 Stellplatzsatzung) Die weiterhin aktuelle Stellplatzsatzung aus dem Jahr 1998 unterscheidet in § 1 bei Bestandsbauten, ob eine Änderung der Anlage bzw. eine Änderung ihrer Benutzung wesentlich ist oder nicht. Wesentliche Änderungen stehen dabei einer (Neu-) Errichtung gleich. Rechtliche Grundlage hierfür war § 50 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 HBO 1993, der jedoch nicht in § 44 Abs.1 HBO 2002 übernommen wurde. Nach den Übergangsvorschriften des § 79 Abs. 2 HBO 2002 gilt die Regelung der Stellplatzsatzung zu wesentlichen Änderungen nicht fort. Im Ergebnis sind also bei allen relevanten Änderungen der baulichen oder sonstigen Anlagen bzw. ihrer Benutzung die Herstellungspflicht des Mehrbedarfes bzw. der Minderbedarf zu ermitteln. Dies entspricht den Regelungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Stellplatzsatzung („Sonstige Änderungen“). 5/13 Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung Bei festgestelltem Minderbedarf, kann grundsätzlich ein Rückbau gefordert werden. Ziel sollte eine erhöhte Freiflächenqualität sein. 3.3 Zumutbare Entfernung vom Baugrundstück (§ 2 Abs. 1 Stellplatzsatzung) (siehe auch Ziffer 4.1) Die zumutbare Entfernung vom Baugrundstück ist gesetzlich nicht definiert. Die Rechtsprechung hat bei Wohnnutzungen 300 Meter, bei gewerblichen Nutzungen auch weitaus größere Entfernungen anerkannt. Im Einzelfall sind die konkreten Umstände wie der vorhandene Parkraumdruck, die Gestaltung und die soziale Kontrolle der Wegestrecke etc. zu würdigen. 3.4 Fahrradabstellplätze (§ 3 Stellplatzsatzung) Die Anzahl der Fahrräder wird entsprechend der „Richtzahlentabelle für den Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder“ ermittelt. Die Untergrenze aus der Richtzahlentabelle ist in jedem Fall zu gewährleisten. Zur Größe eines Fahrradabstellplatzes macht die Stellplatzsatzung keine Vorgaben. Zur Orientierung: Der Flächenbedarf eines Fahrrades beträgt z.B. laut E. Neufert mindestens 2,0 m Länge x 0,6 m Breite = 1,2 m². Jeder Abstellplatz muss von einer ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Bei Senkrechtaufstellung ist eine Bewegungsfläche von mindestens 1,75 m Tiefe vorzusehen, bei anderer Aufstellung entsprechend (mindestens jedoch 1,40 m). Der Aufstellort muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig, über Rampen oder über Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein. Hier ist der entsprechende Besucheranteil zu berücksichtigen und den Besuchern zugänglich zu machen, dieser soll in unmittelbarer Nähe beim Eingangsbereich des Bauvorhabens angeordnet werden. Bei Anordnung von mehr als 20 Fahrradabstellplätzen unter bzw. über Geländeniveau sind Schieberampen mit 15 º bis 20 º (26,8 % bis 36,4 %) Neigung erforderlich. Bei bis zu 20 Fahrradabstellplätzen genügen Treppen mit seitlichen Rampen. Hinweis: Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sind Abstellräume für Fahrräder herzustellen (§ 43 Abs. 4 HBO). 3.5 Anzahl der Stellplätze oder Garagen (§ 5 Stellplatzsatzung) Die notwendigen Pkw-Stellplätze sind in Abhängigkeit der Verkehrsquellen nach § 5 Abs. 1 zu ermitteln. Außer bei Wohnungen dienen bei den relevanten Nutzungen entweder Flächen oder Personenzahlen als Schlüssel. Bei Flächen ist grundsätzlich die DIN 277 (Teil 2: Gliederung der Nettogrundflächen (Nutzflächen, Technische Funktionsflächen und Verkehrsflächen)) in der jeweils aktuellen Fassung (z. Z. Februar 2005) zu Grunde zu legen. Bei den Nutzflächen (NF) sind alle Flächen in allen Geschossen nach DIN 277, Tabelle 1 Nr. 1-7 anzurechnen. Ausnahmen bilden die Fahrzeugabstellflächen nach DIN 277, Tabelle 2 Nr. 7.4, sie bleiben unberücksichtigt. Technische Funktionsflächen (TF) nach DIN 277, Tabelle 1 Nr. 8 sowie Verkehrsflächen (VF) nach DIN 277, Tabelle 1 Nr. 9 sind nicht anzurechnen. Bei unterschiedlichen Nutzungseinheiten innerhalb eines Gebäudes (z.B. Büroflächen und Verkaufsstätten) ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung gesondert, 6/13 Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung gemäß den einzelnen Verkehrsquellen zu ermitteln. Die ermittelten Zahlen sind jeweils für die einzelne Verkehrsquelle entsprechend auf- oder abzurunden. Die Addition der bereits gerundeten Zahlen stellt den Gesamtstellplatzbedarf dar. 3.5.1 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Stellplatzsatzung) Verkehrswege und Flure innerhalb von Großraum- oder Kombibüros sind als Nutzfläche (NF) nach DIN 277, Tabelle 2 Nr. 2.2 mit anzurechnen. Dies gilt analog für Einheiten, die nach § 32 HBO ohne notwendige Flure (400 m² bei Büro- und Verwaltung, 200 m² bei sonstigen Einheiten) beantragt werden. Notwendige Flure, die der Erschließung der einzelnen Büro- / Beratungs- und Behandlungszimmer etc. dienen, sind als Verkehrsfläche (VF) zu werten. Warte- und Empfangsbereiche sind Nutzflächen (NF) nach DIN 277 und bei der Stellplatzberechnung mit aufzuführen. Lagerflächen, die im Zusammenhang mit einer Büro- oder Verwaltungsnutzung stehen, sind nach DIN 277 grundsätzlich als Nutzflächen (NF) zu betrachten. Bei größeren Lagerflächen, die z.B. in Untergeschossen liegen, können im Einzelfall Ausnahmen nach § 6 Stellplatzsatzung per Abweichung nach § 63 HBO - bei entsprechender Beantragung und Begründung durch den Antragsteller - zugelassen werden. Die Behandlung solcher Einzelfälle ist mit der jeweiligen Teamleitung abzustimmen. 3.5.2 Verkaufsstätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Stellplatzsatzung) Bezugsgröße ist die Verkaufsnutzfläche als Hauptnutzung gemäß DIN 277, Tabelle 2, Nr. 4.5. Schaufenster, Kassenbereiche und Flächen für Einkaufswagen innerhalb des Gebäudes sind bei der Ermittlung der Verkaufsnutzfläche mit zu berücksichtigen. Dienende Nutzungen, die sich der Hauptnutzung als Verkaufsstätte unterordnen (z.B. Büro der Leitung, Lagerflächen) werden nicht extra zur Stellplatzberechnung herangezogen. Großflächige, der Ausstellung von Waren dienende Bereiche, die eine andere Kundenfrequentierung aufweisen als reine Verkaufsnutzflächen, können abweichend davon z.B. gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10.1 Stellplatzsatzung zum Ansatz gebracht werden (Möbelhäuser, Baumärkte, Gartenmärkte, Autohäuser o.ä.). Diese Flächen sind in den Bauantragsunterlagen nachvollziehbar bzw. prüfbar darzustellen. Die Hinweise unter Ziffer 5.1. zu § 6 Stellplatzsatzung (höherer oder geringerer Bedarf) sind hierbei zu beachten. 3.5.3 Versammlungsstätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Stellplatzsatzung) Die Berechnung der notwendigen Stellplätze erfolgt nach der Anzahl der Sitz- und / oder Stehplätze. Diese sind anhand der Betriebsbeschreibung bzw. analog § 1 Abs. 2 Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) zu ermitteln. Bei Versammlungsstätten für religiöse Zwecke ohne Angaben zu Sitzplätzen ist der jeweilige Bedarf im Einzelfall nachzuweisen. Hilfsweise kann der Bedarf mit 1 Sitzplatz pro m² angenommen werden. Die Hinweise unter Ziffer 5.1.2.2 zu § 6 Stellplatzsatzung (höherer Bedarf) sind hinsichtlich der Anwendung der Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung zu beachten. 7/13 Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung 3.5.4 Sportstätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Stellplatzsatzung) Dient die Hallen- oder Nutzfläche als Bezugsgröße, so ist die reine Sportfläche ohne Neben- und Abstellräume anzusetzen. Als Nutzfläche ist die Fläche, die dem eigentlichen Sporttreiben dient und z.B. mit Sportgeräten bestückt ist, anzurechnen. 3.5.5 Gaststätten (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 Stellplatzsatzung) Anzurechnen ist die gesamte Gastraumfläche inklusive Einbauten, Thekenflächen und Rettungswegen. Dabei ist bei Gastraumflächen bis 40 m² ein Stellplatz anzunehmen, bei einer Gastraumfläche größer als 40 m² gilt: Ab dem ersten m² ein Stellplatz pro 15 m² (also mindestens 3 Stellplätze). Die gesonderte Anrechnung von Wirtschaftsgärten erfolgt nur, wenn ihre Fläche größer ist als die innen liegende Gastraumfläche und / oder ihre Nutzung nicht nur saisonal betrieben wird ist. Die Hinweise unter Ziffer 5.2.1 zu § 6 Stellplatzsatzung (Abweichungen) sind zu beachten. 3.5.6 Schulen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplatzsatzung) Bei Schulen mit überregionalem Einzugsgebiet wie z.B. Berufsschulen, Gymnasien, Privatschulen und internationale Schulen erfolgt die Berechnung der Stellplätze nicht nach den Vorgaben der Ziffer 8 sondern nach dem tatsächlichen Bedarf. Die Hinweise unter Ziffer 5.1.2.4 zu § 6 Stellplatzsatzung (Abweichungen) sind zu beachten. 3.5.7 Gewerbliche Anlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Stellplatzsatzung) Zu 9.1 Handwerksbetriebe, Gewerbebetriebe Handwerksbetriebe sind die in den Listen der „127 anerkannten Handwerksberufe“ und „Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden“ aufgeführt. Hinweis: Die Listen dienen auch als Arbeitshilfe für die Privilegierung der Handwerksbetriebe bezüglich der Begrenzung der Stellplatzablöse nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Stellplatzsatzung auf nur 5.000 €. Bei Gewerbetrieben handelt es sich um in Gewerbegebieten nach BauNVO regelmäßig zulässige Anlagen. Zu 9.2. Industriebetriebe Bei Industriebetrieben handelt es sich um in Industriegebieten nach BauNVO regelmäßig zulässige Anlagen. 3.5.8 Verschiedene Nutzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10.5 Stellplatzsatzung) Bei Spielhallen ist auf Grund der ständigen Rechtsprechung für die Berechnung der Nutzfläche auf die reine Spielhallenfläche einschließlich der Aufsichts- und / oder Thekenbereiche abzustellen. Abstellräume, Toiletten und sonstige Nebenräume nach DIN 277 werden bei der Berechnung der Stellplätze nicht berücksichtigt. 8/13 Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung 3.5.9. Sonstige Verkehrsquellen ( 5 Abs. 1 Nr. 11 Stellplatzsatzung) Bei Nutzungen, die nicht von der Stellplatzplatzsatzung abgedeckt werden ist auf den tatsächlichen Bedarf abzustellen (z.B. Limousinenservice, Pflegedienste, Taxiunternehmen). 3.5.10 Stellplätze nach § 5 Abs. 2 Stellplatzsatzung Das Mindestmaß für Behindertenstellplätze oder -garagen beträgt 3,5 m x 5,0 m. Die Behindertenstellplätze sind, über die Anzahl der Stellplätze nach § 5 Abs. 1 hinaus, in ausreichender Zahl nachzuweisen. Bei Wohngebäuden mit barrierefreien Wohneinheiten werden die behindertengerecht ausgeführten Stellplätze als notwendige Stellplätze anerkannt und sind nicht noch zusätzlich nachzuweisen. Eine ausreichende Anzahl von Behindertenstellplätzen ist anzunehmen, wenn analog zu den Vorgaben aus der Garagenverordnung (GaVO), drei Prozent der notwendigen Stellplätze gemäß § 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung als Behindertenstellplätze hergestellt werden, mindestens jedoch 1 Stellplatz. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Stellplatzeinschränkungssatzung sind Stellplätze für Behinderte von der Einschränkung und dem Herstellungsverbot ausgenommen. Die Forderung nach Behindertenstellplätzen „über die Zahl der notwendigen Stellplätze hinaus“ ist in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Bauvorhabens (z.B. Anzahl der barrierefreien Wohnungen, Nutzerprofil usw.) zu prüfen. Ausreichend kann auch bedeuten, dass über das Maß der nach § 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung notwendigen Stellplätze hinaus, keine zusätzlichen Stellplätze als Behindertenstellplätze herzustellen sind. Dies gilt insbesondere für Gebäude, bei denen eine Garage vorgesehen ist und gemäß § 2 Abs. 2 Garagenverordnung (GaVO) drei Prozent der in der Garage nachgewiesenen Stellplätze als Behindertenstellplätze hergestellt werden. Ein formaler Abweichungsantrag von § 5 Abs. 2 der Stellplatzsatzung ist nicht erforderlich. Wenn notwendige Stellplätze als Behindertenstellplätze hergestellt werden sollen, ist die Anzahl der Behindertenstellplätze erst nach der Einschränkung zu ermitteln. 4. Alternativregelungen aus der Stellplatz- bzw. Stellplatzeinschränkungssatzung Hierbei handelt es sich um die alternative Erfüllung von Anforderungen oder Nachweisen, die in einer der Satzungen bereits vorgesehen sind. Die Nachweisbzw. Begründungspflicht für eine solche Ausnahme liegt beim Antragsteller. Die Dokumentation der Prüfungsergebnisse (Ermessensentscheidung) erfolgt in allen Fällen in OTS im Aufgabenbogen „Stellplätze“. Es sind keine förmlichen Abweichungsanträge nach § 63 HBO erforderlich. 9/13 Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung 4.1 Herstellen von Stellplätzen und Abstellplätzen auf anderen geeigneten Grundstücken ( § 2 Stellplatzsatzung ) Stellplätze oder Garagen für PKW dürfen auch in „zumutbarer Entfernung“ vom Baugrundstück hergestellt werden (zur Definition „zumutbare Entfernung“ siehe Ziffer 3.2). Abstellplätze für Fahrräder dürfen auch in „unmittelbarer Nähe“ hergestellt werden. Nur die unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke sind als in unmittelbarer Nähe befindlich anzusehen. Die Geeignetheit (Gleichwertigkeit) des Grundstücks ist durch den Antragsteller darzulegen. Diese Nutzungen sind öffentlich-rechtlich, also durch Baulast zu sichern. 4.2 Ablösen statt Herstellen ( § 7 Abs. 4 Stellplatzsatzung) Können notwendige Stellplätze „tatsächlich oder rechtlich nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten“ hergestellt werden, ist der unter § 7 Abs. 3 Stellplatzsatzung genannte Betrag zu entrichten. Der Sachverhalt der „Herstellung nur unter großen Schwierigkeiten“ ist vom Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren darzulegen, allein wirtschaftliche Gründe sind nicht ausreichend. Ist dieser Nachweis anerkannt, wird das Ablösen als gleichwertiger Ersatz zur Herstellung betrachtet. Abgelöste Stellplätze sind auch für spätere Maßnahmen auf dem Flurstück anrechenbar, denn mit dem Ablösebetrag wurde in öffentliche Infrastruktur investiert. Im Baugenehmigungsverfahren ist immer ein regulärer Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung zu führen. Der Ablösebetrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung (im Verfahren) zu entrichten (§ 44 Abs. 4 HBO). Für Wohnungen soll regelmäßig der Realnachweis der notwendigen Stellplätze gefordert werden. Dies wird durch die Festlegung in der Stellplatzeinschränkungssatzung unterstützt, diese Nutzung explizit von der Einschränkung auszunehmen. 4.3 Verzicht auf Einschränkung im „Bagatellfall“ (§ 3 Abs. 3 Stellplatzeinschränkungssatzung) Ergeben sich aus der Berechnung nach der Einschränkungssatzung bis zu drei abzulösende Stellplätze, so kann die Bagatellregelung in Anspruch genommen werden. Die nicht abgelösten Stellplätze sind herzustellen. Die Regelung dient der finanziellen Entlastung der Bauherren kleinerer Bauvorhaben (z.B. kleine Betriebe, Handwerker, Läden). Es wird davon ausgegangen, dass diese Nutzungen in der Regel keinen wesentlichen Zusatzverkehr verursachen. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein regulärer Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1 der Stellplatzsatzung und § 3 der Stellplatzeinschränkungssatzung zu führen. 10/13 Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung 5. Abweichungen von der Stellplatzsatzung bzw. Stellplatzeinschränkungssatzung Bei den genannten Sachverhalten ist regelmäßig eine formale Abweichung nach § 63 HBO vom Bauherrn zu beantragen und zu begründen. Das Prüfungsergebnis (Ermessensentscheidung) ist in allen Aufgabenbogen „Abweichungen / Befreiungen“ zu dokumentieren. 5.1 Fällen im Ausnahme nach § 6 Stellplatzsatzung (tatsächlicher Bedarf) Der Antragsteller macht im Rahmen seiner Stellplatzberechung geltend, dass sein tatsächlicher Bedarf geringer oder höher ist. Im Baugenehmigungsverfahren ist dem regulären Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung der Nachweis des tatsächlichen Bedarfs gegenüberzustellen. Die Bauherrschaft begründet im Abweichungsantrag woraus sich das offensichtliche Missverhältnis im Vergleich zu den Zahlen des § 5 Stellplatzsatzung ergibt. In den Fällen, in denen der tatsächliche Bedarf nach § 6 Stellplatzsatzung anerkannt wird kommt die Stellplatzeinschränkungssatzung nicht zur Anwendung. Eine zusätzliche Abweichung von der Anwendung der Stellplatzeinschränkungssatzung ist nicht erforderlich. 5.1.1 Beispiele für geringeren Stellplatzbedarf 5.1.1.1 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Die Anwendung von § 6 Stellplatzsatzung für öffentlich geförderten Wohnungsbau kann eine, für die Dauer der Sozialbindung ausgesprochene und öffentlich-rechtlich gesicherte Reduktion der Herstellungsverpflichtung auf 70% rechtfertigen. Im Baugenehmigungsverfahren ist der reguläre Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung zu führen. Die Bauherrschaft begründet den Abweichungsantrag mit der Sozialbindung der Wohnungen und beantragt, zunächst nur 70% der Stellplätze herzustellen. Die Baugenehmigung ist für die Dauer der sozialgebundenen Nutzung befristet zu erteilen. 5.1.1.2 Doppelnutzung von Stellplätzen Ein Missverhältnis zu den Zahlen nach § 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung kann vorliegen, wenn auf der Liegenschaft gemischt tageszeitliche Nutzungen nachgewiesen werden (z.B. Nutzungskombination Büro und Abendschule, Kindertageseinrichtung und kulturelle Abendveranstaltungen, wechselseitige Tag- und Nachtnutzung von Parkhäusern etc.) Hier kann ein Abweichungsantrag nach § 63 HBO auf Grund § 6 Stellplatzsatzung positiv entschieden werden, wenn diese Nutzungskombination plausibel und genehmigt ist. Im Baugenehmigungsverfahren sind für beide Nutzungen reguläre Stellplatznachweise nach § 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung zu führen. Die Bauherrschaft begründet im Abweichungsantrag, dass beide Nutzungen nicht gleichzeitig erfolgen. Nachzuweisen ist dann der Ansatz mit dem größeren Bedarf. 11/13 Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung 5.1.2 Beispiele für höheren Stellplatzbedarf 5.1.2.1 Einzelhandelsbetriebe mit hoher Kundenfrequenz mit PKW-Abtransport Ein höherer Bedarf nach § 6 Stellplatzsatzung kann für Mitnahmemärkte mit hoher Kundenfrequenz gegeben sein, die in der Regel nicht die Größe eines über den Stadtteil hinauswirkenden Verbrauchermarktes von 1.200 m² erreichen und deren Sortiment so ausgelegt ist, dass die Kunden das Kaufgut auf Grund der Art und Menge überwiegend und unmittelbar mit dem PKW abtransportieren (z.B. Discountmärkte, Vollsortimenter). Diese Einzelhandelsbetriebe erreichen nicht den Charakter der Großflächigkeit, dienen der Gebietsversorgung und der Stellplatzbedarf errechnet sich analog § 5 Abs. 1 Nr. 3.1 Stellplatzsatzung mit 1 Stellplatz / 30m² Verkaufsnutzfläche. Im Baugenehmigungsverfahren ist dem regulären Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung der Nachweis des tatsächlichen Bedarfs gegenüberzustellen. Störungen der Nachbarschaft durch den stärkeren Verkehr, speziell unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme sind zu prüfen (ggf. Verkehrs- und /oder Lärmgutachten). Es ist ein entsprechend begründeter Abweichungsantrag nach § 6 Stellplatzsatzung zu stellen. Die Fixierung der sog. Mitnahmemärkte auf eine Größe unter 1.200 m² Geschossfläche ist nicht als starre Größe zu interpretieren, sondern vorrangig mit Blick auf die Funktion des jeweiligen Marktes als Stadtteilversorger. Typische Anwendungsfälle für die vorgenannten Mitnahmemärkte sind umgebungsversorgende und standortbezogene Filialen z.B. von Aldi, Plus, Netto, Lidl nicht dagegen weitaus großflächigere Verbrauchermärkte mit größerem Einzugsbereich wie z.B. Walmart, Metro etc. 5.1.2.2 Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke mit weiterem Einzugsgebiet Die Stellplatzberechnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4.2 Stellplatzsatzung (1 Stellplatz / 30 Sitzplätze) begründet sich aus der traditionellen, wohnortnahen Kirche. Bei einem weiteren Einzugsgebiet ist der Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1 Nr. 4.1 Stellplatzsatzung zu führen. Für die konkrete Berechnung wird auf Ziffer 3.5.3 verwiesen. Es ist ein entsprechend begründeter Abweichungsantrag nach § 6 Stellplatzsatzung zu stellen. 5.1.2.3 Wohnungen über 100 m² Bei diesen Wohnungen kann von einem höheren Stellplatzbedarf ausgegangen werden. Dabei ist § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) zu beachten, wonach nur der durch die zugelassene Nutzung ausgelöste Bedarf zulässig ist. Sollte der erhöhte Bedarf zugelassen werden, ist eine Abweichung nach § 6 Stellplatzsatzung erforderlich. Die oberirdischen Stellplätze sollten nicht über den Bedarf nach § 5 Abs. 1 Nr. 1.1 Stellplatzsatzung hinausgehen, die Freiflächenqualität sollte durch den höheren Bedarf nicht beeinträchtigt werden. 12/13 Leitfaden Stellplatz- und Stellplatzeinschränkungssatzung 5.1.2.4 Schulen mit überörtlichem Einzugsgebiet Bei Schulen mit überörtlichem Einzugsgebiet handelt es sich z.B. um Berufsschulen, Gymnasien, Privatschulen, internationale Schulen. Die Schüler dieser Schulen wohnen in der Regel außerhalb des Standort-Stadtteils und oft auch außerhalb von Frankfurt. In diesen Fällen kann durch das Bringen der Schüler und die Anreise mit dem eigenen Pkw regelmäßig von einem zu den Werten in § 5 Abs. 1 Nr. 8 der Stellplatzsatzung genannten erhöhten Bedarf ausgegangen werden. Im Baugenehmigungsverfahren ist der reguläre Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Stellplatzsatzung zu führen. Es ist ein entsprechend begründeter Abweichungsantrag nach § 6 Stellplatzsatzung zu stellen. 5.2 Abweichung nach § 63 HBO von einzelnen Vorschriften der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung 5.2.1. Nutzungen in besonders gut erschlossenen Innenstadtbereichen Zur Belebung der Innenstadt kann bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Beherbergungsbetrieben und kulturellen Einrichtungen in den Ortsbezirken Innenstadt, Altstadt, Bahnhofsviertel, soweit die Grundstücke besonders gut erschlossen sind (ÖPNV und öffentliche Parkplätze und Parkhäuser) im Einzelfall das Abweichen von Vorschriften der Stellplatzsatzung und der Stellplatzeinschränkungssatzung (§ 7 Stellplatzsatzung und §§ 3 und 4 der Stellplatzeinschränkungssatzung) im öffentlichen Interesse liegen. Die verkehrliche Erschließung im Sinne der Satzungen kann als gelöst gelten. Für den Fall, dass eine Realherstellung angestrebt wird, darf die nach Stellplatzeinschränkungssatzung zulässige Zahl der Stellplätze nicht überschritten werden. Im Baugenehmigungsverfahren ist der reguläre Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung zu führen. Die Bauherrschaft begründet den Abweichungsantrag mit der Belebung der Innenstadt sowie der guten öffentlichen Erschließung und benennt die Anzahl der Stellplätze die nicht hergestellt werden sollen. 5.2.2 Anerkennung von Stellplätzen bei Abbruch und Neubau Der Bestandsschutz von real hergestellten Stellplätzen geht bei Abbrüchen mit anschließender Neubebauung oder bei größeren Umbauten unter. Sofern durch das Neubauvorhaben keine anderen verkehrlichen Auswirkungen nachgewiesen werden, kann im Einzelfall eine Abweichung von diesem Grundsatz begründet sein. Im Baugenehmigungsverfahren ist der reguläre Stellplatznachweis nach § 5 Abs. 1 Stellplatzsatzung zu führen. Die Bauherrschaft begründet den Abweichungsantrag und benennt die Anzahl der Stellplätze die nicht bzw. zusätzlich hergestellt werden sollen. 13/13