Konzept KdU - Landkreis Hildesheim
Transcrição
Konzept KdU - Landkreis Hildesheim
Der Landrat Dienststelle: OE 901 SGB II Verfasser: Norbert Fengler Tanja Rohrsen-Fründt Konzept zur Ermittlung der aktuellen örtlichen Wohnraummieten im Landkreis Hildesheim - Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel - Der Landrat Konzept zur Ermittlung der aktuellen örtlichen Wohnraummieten im Landkreis Hildesheim - Grundsicherungsrelevanter Mietspiegel Der Landkreis Hildesheim als einer der Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende hat sich – nachdem auch das BSG sich mit Urteil vom 07.11.2006 (B 7 b AS 18/06 R, zitiert nach juris) – der sogen. Produkttheorie angeschlossen hatte und demzufolge ein pauschales Abstellen auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG nur dann für zulässig erachtet hat, wenn andere örtliche Erkenntnisquellen nicht vorliegen, entschlossen, eine eigene grundsicherungsrelevante Datenbank aufzubauen. Hierzu wurde eine Stelle beim Landkreis Hildesheim eingerichtet, die täglich den freien verfügbaren Wohnraum im Landkreis Hildesheim erfasst. Dabei wurden freizugängliche Erkenntnisquellen ausgewertet (Zeitungen pp.) und es konnten die örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften sowie Wohnungsbaugesellschaften und einige Immobilienbeteiligungsgesellschaften zur Mitarbeit gewonnen werden (s. im Einzelnen Anlage 1, Vermerk der OE 901). Zum Stichtag 31.10.2008 konnte bereits eine Datenbank zur Ermittlung des örtlichen Wohnungsmarktes mit insgesamt 2.466 Wohnungen dargestellt werden. Doppelerfassungen in dieser Datenbank wurden ausgeschlossen. Anschließend wurde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG vom 18.06.2008 statistisch überprüft, ob die Mietdatenbank auf einer ausreichenden Betrachtung des regionalen Wohnungsmarktbestandes beruht. Hierbei bleibt festzustellen, dass ca. 93% der anzumietenden Wohnungen im Landkreisgebiet durch die Mietdatenbank erfasst wurde (s. Anlage 1). In einem weiteren Schritt wurde im Sinne der Rechtsprechung des BSG der örtliche Vergleichsmaßstab gebildet, in dem der Landkreis Hildesheim in drei Regionen aufgeteilt wurde. Die Region I bildet dabei die Stadt Hildesheim. Die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden im Süden und Westen des Landkreises (Alfeld, Duingen, Elze, Freden, Gronau, Lamspringe und Sibbesse) bilden die Region II und die Städte und Gemeinden im Norden und Osten (Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen, Giesen, Harsum und Holle) die Region III. Diese regionale Aufteilung erfolgte insbesondere unter Berücksichtigung der Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur. Die Überlegungen des Landkreises zum örtlichen Vergleichmaßstab (regionale Aufteilung) wurden durch die Auftragsarbeit der Leibniz-Universität Hannover (juristische Fakultät, Lehrstuhl des öffentlichen Rechts, insbesondere der staatlichen Transferleistungen) untersucht und auf wissenschaftlich fundierter Datenbasis bestätigt (s. Anlage 2 > Die regionale Differenzierung der „Kosten für Unterkunft und Heizung“ und Wohnsituation der Leistungsempfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Landkreis Hildesheim < von Ulf Keller, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Leibniz-Universität Hannover – Mai 2009). -2- Die wissenschaftliche Untersuchung orientiert sich diesbezüglich an dem Urteil des BSG vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R). Dort ist ausgeführt: „(...) Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes insbesondere nach folgenden Kriterien abzustecken: Es geht darum zu beschreiben, welche ausreichend große Räume (nicht bloß Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit ein insgesamt betrachtet homogene Lebens- und Wohnbereich bilden. Einer sogen. Ghettobildung wird dadurch begegnet, dass hinsichtlich der Referenzmieten zwar auf Mieten für „Wohnungen mit bescheidenem Zuschnitt“ abgestellt wird, insoweit aber nicht einzelne, besonders heruntergekommene und daher „billige Stadtteile“ herausgegriffen werden dürfen, sondern auf Durchschnittswerte des unteren Mietpreisniveaus im gesamten Stadtgebiet bzw. räumlichen Vergleichsraum abzustellen ist. (…) Ohne Präjudiz für die Sachlage könnte nach Auffassung des Senates auch das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt München in die Vergleichsbetrachtung einbezogen sein (…)“ Das wissenschaftliche Gutachten der Universität Hannover vom Mai 2009 stellt im Kern fest: „(…) Hinsichtlich der vorgenommenen räumlichen Differenzierung ist festzustellen, dass die durch die Kreisverwaltung im Verwaltungsverfahren festgelegte Einteilung des Kreisgebietes im Gesamtbild als in sich schlüssig und empirisch belastbar einzustufen ist. Diese Beurteilung ergibt sich als Bild sowohl in der längerfristig rückreichenden Herleitung wie auch für die Betrachtung der gegenwärtigen Situation im Landkreis Hildesheim. Weiterhin ist aufgrund der zu Hilfe gezogenen und analysierten Strukturdaten (…) begründet zu vermuten, dass die vorliegende regionale Differenzierung in die bestehenden Regionen I bis III auch in zumindest mittelfristiger Perspektive tragbar sein wird und einer zu erwartenden regionalen und räumlichen Entwicklung des Landkreises Rechnung tragen kann. (…)“ (Gutachten des Herrn Ulf Keller S. 55). Auf Grundlage der so durchgeführten Regionalisierung wurde unter Berücksichtigung von Größe und Struktur der Bedarfsgemeinschaften die Mietdatenbank differenziert und anschließend für den Zeitraum zunächst Oktober 2007 bis einschl. Oktober 2008 ausgewertet. Mit Stichtag 31.10.2008 enthielt die Datenbank zur Ermittlung des aktuellen örtlichen Wohnungsmarktes 2.466 Wohnungen. Aus diesen Daten wurde sodann der durchschnittliche qm-Preis, bezogen auf die jeweilige Region und innerhalb der Region, bezogen auf die einzelnen Bedarfsgemeinschaften errechnet. Anders als in dem vom LSG Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall (L 13 AS 210/08 S. 23 Sub. 3 der Entscheidungsgründe) wurde für jede Wohnung der qm-Preis ermittelt und aus diesen qm-Preisen der Durchschnittspreis errechnet. Dieser gebildete qm-Preis spiegelt den Durchschnitt sämtlicher Wohnungsangebote wieder (Mittelwert). Da nach der Rechtsprechung des BSG im Leistungsrecht SGB II nicht das „mittlere“, sondern nur das "untere“ Segment Berücksichtigung zu finden braucht, war eine Bestimmung des „unteren“ Segmentes vorzunehmen und dabei sicherzustellen, dass in jeder Region und unter Berücksichtigung von Größe und Struktur der Bedarfsgemeinschaft ein ausreichendes Angebot an anzumietenden Wohnraum zur Verfügung steht. Im ersten Schritt zur Bestimmung des „unteren“ Segments wurde festgelegt, maximal 35% vom gebildeten Mittelwert nach unten abzuweichen und so das Risiko, Wohnungen aus dem „untersten“ Segment einzubeziehen, auszuschießen. Im zweiten Schritt wurde geprüft, inwieweit in dem neu bestimmten „unteren“ Segment (mittleres minus 35% nach unten) eine ausreichende Anzahl anzumietender Wohnungen zur Verfügung steht. Dabei wurde festgestellt, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt wäre. Um keine weitere Absenkung in Richtung „unterstes“ Segment vorzunehmen, wurden Wohnungen aus dem Bereich, der bis zu 10% über dem „mittleren“ Segment liegt, einbezogen. -3- Damit waren auch die Voraussetzungen für eine ausreichende Anzahl von verfügbaren Wohnungen erfüllt. Diese Neuausrichtung hat im Ergebnis dazu geführt, dass das „untere“ Segment je nach Region und Größe der Wohnung nur 2-5% vom „mittleren“ Segment abweicht. Auch soweit nach der Rechtsprechung des BSG (19.02.2009, B 4 AS 30/08 R) in einem dritten Schritt zu ermitteln ist, wieviel für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf den für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist, und dabei nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen sei, sondern auch auf die vermieteten Wohnungen, wird der grundsicherungsrelevante Mietspiegel des Landkreises Hildesheim diesen Anforderungen gerecht. Insoweit wurde im Rahmen der begleitenden Untersuchung durch die Universität Hannover in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit in einem zweiten empirischen Schritt Größe und Struktur der Bedarfsgemeinschaften, die Größe der bewohnten Wohnungen und deren Lage innerhalb der 3 bezeichneten Regionen sowie die entstehenden Kosten der Unterkunft erfasst und dargestellt. Hieraus ergibt sich eine Beschreibung der gegenwärtigen Wohnsituation der SGB II-Empfänger. Diese grundlegenden Ausführungen über die regionale Differenzierung und die Wohnsituation der Grundsicherungsempfänger stehen dabei neben den fortlaufenden erhobenen Wohnungsmarktdaten im Landkreis Hildesheim. In der Gesamtschau können hierdurch grundsicherungsrelevante Tabellenwerte geschaffen werden, die detaillierte Auskunft über die Wohnsituation im SGB II, die Verfügbarkeit und Kostenzusammensetzung von Wohnraum und die regionale Entwicklung im Landkreis Hildesheim geben. Auch insoweit wird auf die ausführlichen Ausführungen im Vermerk des Herrn Ersten Kreisrat Scholz vom 23.06.2009 zur Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II (s. Anlage 3) und insbesondere auf das Gutachten des Herrn Ulf Keller Bezug genommen. Die von der Universität Hannover in Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit gewonnenen Daten, stellen somit den Ist-Bestand der Wohnsituation der SGB II-Empfänger im Landkreis Hildesheim dar. Durch einen Vergleich der Ist-Situation mit der hiesigen erstellten Mietdatenbank ist es möglich, Erkenntnisse darüber zu erhalten, ob genügend Wohnraum auch innerhalb der einzelnen Regionen (I bis III) und Bedarfsgemeinschaften tatsächlich vorhanden sind. Dabei kann durch die Auswertung auch überprüft werden, ob die Datenbank die tatsächliche Wohnsituation der SGB II-Empfänger bei der Bildung einer durchschnittlichen Miete pro Bedarfsgemeinschaft zutreffend wiederspiegelt. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Datenbank fortgeschrieben wird als auch fortlaufend eine Überprüfung mit der Ist-Situation anhand der Werte, die von der BA zukünftig weiterhin übermittelt werden, erfolgen kann. In seiner Abschlussbemerkung (S.58 des Gutachtens) führt Herr Keller diesbezüglich aus: „(…) Insgesamt jedoch sind die vorhandenen Daten sowohl der BA als auch des Landkreises in hohem Maße geeignet, die Größe der Bedarfsgemeinschaften und die Größe der angemieteten Wohnungen sowie die räumlichen Vergleichsmaßstäbe aufzuzeigen und zu erfassen. Der Grundsicherungsträger verfügt damit über die umfassende Möglichkeit des Vergleichs mit der eigens erhobenen Wohnraumbeobachtung und –auswertung. Eine dauerhafte und synchronisierte Erhebung beider „Datenstränge“ dient der weiteren Bestimmung des relevanten „einfachen“ Wohnungssegmentes und seiner Standards in Lage und Größe. Die dargestellte „Ist-Situation“ des Wohnens im Bereich des SGB II zeigt auf Grund ihrer breiten empirischen Basis, anhand welcher Maßstäbe das grundsicherungsrelevante Mietwohnungssegment zu charakterisieren und wie die Abgrenzung zu höheren Wohnungsmarktsegmenten zu definieren ist (…)“ Letztlich bleibt festzuhalten, das die in der Geschäftsanweisung (Anlage 4) enthaltenen Richtwerte auf einem schlüssigen Konzept - nämlich auf einem vom Landkreis Hildesheim erstellten - grundsicherungsrelevantem Mietspiegel beruht. Anlage 1 OE 901 – SGB II Hildesheim, 27.10.2009 Az. (901) Auskunft erteilt: Frau Rohrsen-Fründt Tel. 2311 Leistungen nach dem SGB II; Auswertung der Mietdatenbank für Richtwerte zur Angemessenheit der Unterkunftskosten Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Rechtsprechung die Anforderungen an die Bestimmung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung umschrieben. Das BSG hat im Urteil vom 18.06.2008 (B 14/7b AS 44/06 R) festgestellt, dass eine Erstellung eines - grundsicherungsrelevanten Mietspiegels oder Tabelle, welches auf einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung der aktuellen örtlichen Wohnraummieten beruht, eine Alternative zu einem Mietspiegel oder Mietdatenbank i. S. der §§ 558c f BGB ist. Datengrundlage Der Landkreis Hildesheim hat sich im Juni 2007 entschlossen eine Mietdatenbank aufzubauen. In dieser Mietdatenbank wird der freie, verfügbare Wohnraum im Gebiet des Landkreises Hildesheim erfasst. Die Datengrundlage umfasst folgende Angaben: - Datum der Veröffentlichung der Zeitungsanzeige, Internetrecherche bzw. Mitteilung der Wohnungsbaugesellschaft/ Wohnungsbaugenossenschaft - Fundstelle - Vermieter - Lage des Objektes - Lage der Wohnung im Haus - Anzahl der Zimmer - Größe - Kaltmiete - Nebenkosten - Heizkosten - Mietkaution - Provision - Baujahr/Sanierung - Ausstattung/Besonderheiten - Angabe ob an Transferleistungsempfänger vermietet wird (ab 09/2008) - Angaben zu behindertengerechtem Wohnraum - Angaben zu Fahrstuhl im Haus - Angaben zur Infrastruktur (Kindergarten, Schule, ÖPNV und Einkaufsmöglichkeit) - Zeitpunkt der Vermietung Der freie Wohnungsmarkt wird wöchentlich durch Recherche in der örtlichen Presse (Hildesheimer Allgemeine Zeitung, Leine-Deister-Zeitung (LDZ), Alfelder Zeitung, Rund um Bad Salzdetfurth (RUBS)) ausgewertet. Darüber hinaus erfolgt die Recherche im Internetportal Immobilienscout24. Da die Angaben in den Offerten nicht alle benötigten Angaben enthalten, wird telefonsicher Kontakt zu den Vermietern aufgenommen und versucht, die Angaben zu vervollständigen. Die örtlichen Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften (Kreiswohnungsbaugesellschaft Hildesheim, Wohnungsbaugenossenschaft Alfeld, Gemeinnützige Baugesellschaft Hildesheim, Beamtenwohnungsverein, Baugenossenschaft Wiederaufbau, Bauverein Sarstedt und Bauverein Elze), sowie Wohnungsverwaltungsgesellschaften und einige Immobiliengesellschaften (z. B. Remax, Ehlert Immobilien, E & N Immobilien, Alpha Immobilien Service, Sparkasse Hildesheim GmbH, Schrader Immobilien, Firmengruppe Leinemann) konnten zur Mitarbeit gewonnen werden. Diese teilen monatlich ihre zur Vermietung stehenden Wohnungen per Fax, Mail oder Briefpost mit. Diese werden in die Mietdatenbank aufgenommen. Mit Stichtag 31.10.2008 enthielt die Mietdatenbank 5.998 Wohnungen, welche dem Wohnungsmarkt zur Anmietung zur Verfügung standen. Diese Datenbank enthält auch Doppelerfassungen von Wohnraum, wenn dieser auch im Folgemonat bzw. im Laufe der Zeit erneut angeboten wurde. Zur Ermittlung der aktuellen örtlichen Wohnraummieten wurden Doppelerfassungen anhand der Angaben zum Vermieter, Lage des Objektes und Lage der Wohnung im Haus, sowie Anzahl der Zimmer und Größe ermittelt und gelöscht. Sofern sich im Laufe des Erfassungszeitraumes Änderungen hinsichtlich der Kosten (Kaltmiete, Nebenkosten, Heizung) ergeben, fließen die aktuellen Daten in die Auswertung ein und der bisherige (alte) Datensatz wird gelöscht. Auch wurde Wohnraum erfasst, der für das „Wohnen im Alter“ seniorengerecht bzw. für betreutes Wohnen hergerichtet wurde. Dieser Wohnraum wird bei der Ermittlung der aktuellen örtlichen Wohnraummieten außer Acht gelassen. Es wurden daher die Angebote mit seniorengerechtem Wohnraum (Alfeld) und Angebote mit Wohnraum für betreutes Wohnen (Hildesheim) nicht in die Datenbank zur Ermittlung des aktuellen Wohnungsmarktes aufgenommen. Das Vorgenannte berücksichtigend, enthielt die Datenbank zur Ermittlung des aktuellen örtlichen Wohnungsmarktes am Stichtag 31.10.2008 insgesamt 2.466 Wohnungen. Das BSG hat in seinem Urteil vom 18.06.2008 festgestellt, dass eine Datenbasis, die auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht, ausreichend sein kann. Zur Ermittlung des Mietwohnungsbestandes im Landkreis Hildesheim wurde die Statistik des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (ehem. Niedersächsisches Landesamt für Statistik) herangezogen. Im Landkreis Hildesheim gibt es insgesamt 139.900 Wohneinheiten. Davon entfallen insgesamt 54.783 Wohneinheiten auf die Stadt Hildesheim (einschließlich Ortsteile). Viele dieser Wohnungen werden jedoch von ihren Eigentümern selbst genutzt und stehen daher dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt nicht zur Verfügung. Es wurde daher anhand der vom Nds. Landesamtes für Statistik durchgeführten Microzensus ermittelt, welche der vorhandenen Wohneinheiten dem allgemeinen Mietwohnungsmarkt zur Verfügung stehen. Danach kann man von folgenden Richtwerten ausgehen: - Häuser mit nur einer Wohnung werden zu 85% selbst genutzt. - Häuser mit zwei Wohnungen werden zu 85% selbst genutzt. - Häuser mit drei und mehr Wohnungen werden zu 15% selbst genutzt. - Zu Häusern, welche allgemein als Nichtwohngebäude zu bezeichnen sind (z.B. Wohnung über einer Spedition oder einer Sparkasse) gibt es keine eindeutige Aussage des Statistischen Landesamtes. Man wird hier aber von einer ganz überwiegenden Fremdnutzung ausgehen können. Angesichts des geringen Volumens dieses Wohnungstyps und mangels eindeutiger Festlegung seitens des Landesamtes wird hier unterstellt, dass es sich bei diesem Häusertyp ebenfalls um eine maximale Eigennutzerquote i.H.v. 15% handelt. Übersicht der vorhandenen Wohneinheiten im Landkreis Hildesheim: Region Landkreis Hildesheim Alfeld Algermissen Bad Salzdetfurth Bockenem Diekholzen Elze Giesen Harsum Hildesheim Holle Nordstemmen insgesamt vorhandene Wohneinheiten 139.900 10.871 3.341 6.736 5.029 2.930 4.484 4.264 5.035 54.783 3.099 5.670 Anzahl der fremd genutzten Wohneinheiten 66.219 4.816 878 2.535 825 459 1.736 1.659 1.612 35.686 893 1.883 Region Sarstedt Schellerten Söhlde Samtgemeinde Freden Samtgemeinde Gronau Samtgemeinde Lamspringe Samtgemeinde Sibbesse Samtgemeinde Duingen insgesamt vorhandene Wohneinheiten Anzahl der fremd genutzten Wohneinheiten 8.583 3.688 3.511 2.579 6.959 2.868 4.231 1.827 973 904 2.497 873 2.818 2.652 733 760 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass von den insgesamt 139.000 Wohneinheiten im Landkreis Hildesheim 66.219 Wohneinheiten fremd genutzt werden. Diese 66.219 Wohneinheiten stehen allerdings nicht alle gleichzeitig zur Verfügung. Ein ganz überwiegender Anteil wird bewohnt und steht dem Mietwohnungsmarkt daher nicht zur Verfügung. Nach Auskunft der großen Wohnungsanbieter (darunter Wohnungsbaugesellschaften) kann man von einer durchschnittlichen Leerstandsquote von 4% ausgehen. Setzt man diesen Wert an, so stehen ca. 2.649 mietbare Wohneinheiten im Landkreis Hildesheim zur Verfügung. Per Stichtag zum 31.10.2008 wurden insgesamt 2.466 Wohnungen im Landkreis Hildesheim ausgewertet. Dieses entspricht einem Anteil von ca. 93%. Schlussfolgernd ist festzustellen, dass auf Basis des angenommenen statistischen Wertes von 93% aller im Landkreisgebiet auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehenden Wohnungen durch die Mietdatenbank erfasst wären. Örtlicher Vergleichsmaßstab Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es geboten sein, insbesondere im ländlichen Raum, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleine Vergleichsgebiete geboten sein kann (Urteil des BSG vom 07.11.2006 B 14/7b AS 44/06 R). Die Struktur des Landkreises Hildesheim (ca. 288.000 Einwohner) stellt sich so dar, dass die Stadt Hildesheim mit 103.000 Einwohnern von den anderen 18 Städten, Gemeinden und Samtgemeinden im Landkreis Hildesheim abzugrenzen ist. Bereits mit Stichtag 31.05.2008 wurde das Mietniveau von den seinerzeit sämtlich verfügbaren Wohnungen (1.569) auf Gemeindeebene ermittelt. Dabei wurde festgestellt, dass die Gemeinden im Süden und Westen und die Gemeinden im Norden und Osten ein ähnlich hohes Mietniveau aufweisen. Die durchschnittliche Kaltmiete im Süden und Westen des Landkreises Hildesheim liegt zwischen 3,68 € (in Freden) - 4,40 € (in Alfeld) und im Norden und Osten zwischen 4,16 € (in Schellerten) und 4,87 € (in Harsum). Im Gebiet der Stadt Hildesheim war eine durchschnittliche Kaltmiete 4,92 € festzustellen. Der Landkreis Hildesheim wurde in drei Regionen aufgeteilt, die den jeweiligen räumlichen Vergleichsmaßstab bilden. Die Stadt Hildesheim bildet die Region I. Die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden im Süden und Westen des Landkreises Hildesheim (Alfeld, Duingen, Elze, Freden, Gronau, Lamspringe, Sibbesse) bilden die Region II und die Städte und Gemeinden im Norden und Osten des Landkreises Hildesheim (Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen, Giesen, Harsum, Holle, Nordstemmen, Sarstedt, Schellerten, Söhlde) bilden die Region III. Untersuchung des örtlichen Wohnungsmarktes, Bestimmung des Wohnungsmarktsegmentes und Ermittlung des angemessenen Quadratmeterpreises unteren Mit Stichtag 31.10.2008 enthielt die Datenbank zur Ermittlung des aktuellen örtlichen Wohnungsmarktes 2.466 Wohnungen. Doppelerfassungen sind weitestgehend ausgeschlossen. Die Datenbank enthält sowohl den ganz günstigen Wohnraum (2,44 €/m), als auch den sehr teuren Wohnraum (10,10 €/m²). Wohnungen ohne Angaben zu den Nebenkosten werden lediglich bei der Ermittlung der Kaltmiete je m² berücksichtigt. Mit Datum vom 11.11.2008 wurde das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz (LSG RPF) L 3 AS 159/05 vom 10.06.2008 veröffentlicht. Das LSG RPF hat sich in dem Urteil mit den Mindestanforderungen an einem vom Grundsicherungsträger erstellten Mietspiegel oder Tabelle auseinandergesetzt. Zu den Mindestanforderungen gehört die Differenzierung nach der Wohnungsgröße und es muss sichergestellt sein, dass das vorhandene Angebot nicht nur punktuell, sondern umfassend erfasst wird. Fließen Bestandsmieten ein, ist es erforderlich den Anmietzeitpunkt festzuhalten. Weiterhin muss gewährleistet sein, dass weder atypische Mietverhältnisse noch veraltete Bestandsmieten in die Bewertung einfließen. Die Wohnungen wurden daraufhin nach den abstrakt zulässigen Quadratmeterzahlen, welche sich nach der Richtlinie über die Soziale Wohnungsförderung in Niedersachsen richtet, für die Haushaltsgrößen 1 bis 4 Personen und 5 und mehr Personen differenziert. Nach dem Urteil des BSG vom 07.11.2006 sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann angemessen, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Aus den Wohnungsangeboten geht in der Regel nicht die Ausstattung und Bausubstanz bzw. der Wohnstandard hervor. Auch durch die Beschreibungen, die bei der telefonischen Nachfrage beim Vermieter eingeholt werden, lässt sich der Wohnstandard nicht bestimmen. Zur Bestimmung des unteren Segments kann daher lediglich der Mietpreis herangezogen werden. Da nach der Rechtsprechung des BSG im Leistungsrecht SGB II nicht das „mittlere“, sondern nur das "untere“ Segment Berücksichtigung zu finden braucht, war eine Bestimmung des „unteren“ Segmentes vorzunehmen und dabei sicherzustellen, dass in jeder Region und unter Berücksichtigung von Größe und Struktur der Bedarfsgemeinschaft ein ausreichendes Angebot an anzumietenden Wohnraum zur Verfügung steht. Im ersten Schritt zur Bestimmung des „unteren“ Segments wurde festgelegt, maximal 35% vom gebildeten Mittelwert nach unten abzuweichen und so das Risiko, Wohnungen aus dem „untersten“ Segment einzubeziehen, auszuschießen. Im zweiten Schritt wurde geprüft, inwieweit in dem neu bestimmten „unteren“ Segment (mittleres minus 35% nach unten) eine ausreichende Anzahl anzumietender Wohnungen zur Verfügung steht. Dabei wurde festgestellt, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt wäre. Um keine weitere Absenkung in Richtung „unterstes“ Segment vorzunehmen, wurden Wohnungen aus dem Bereich, der bis zu 10% über dem „mittleren“ Segment liegt, einbezogen. Damit waren auch die Voraussetzungen für eine ausreichende Anzahl von verfügbaren Wohnungen erfüllt. Diese Neuausrichtung hat im Ergebnis dazu geführt, dass das „untere“ Segment je nach Region und Größe der Wohnung nur 2-5% vom „mittleren“ Segment abweicht. Den nachstehenden Tabellen können die, wie vorgenannt beschrieben, ermittelten Quadratmeterpreise entnommen werden: 1 Personenhaushalt (bis 50 m²) Region I Region II Region III Anzahl der Verfügbaren Wohnungen 297 51 94 442 Anzahl der ausgewerteten Wohnungen 240 43 74 357 angemessene Kaltmiete 4,85 € 4,30 € 4,68 € angemessene Nebenkosten 1,37 € 2,02 € 1,20 € angemessener Quadratmeterpreis 6,22 € 6,32 € 5,88 € Anzahl der angemessenen Wohnungen 261 42 65 368 angemessene Kaltmiete 4,78 € 4,13 € 4,58 € angemessene Nebenkosten 1,29 € 1,45 € 1,13 € angemessener Quadratmeterpreis 6,07 € 5,58 € 5,71 € Anzahl der angemessenen Wohnungen 182 42 112 336 angemessene Kaltmiete 4,77 € 4,28 € 4,43 € angemessene Nebenkosten 1,26 € 1,23 € 1,16 € angemessener Quadratmeterpreis 6,03 € 5,51 € 5,59 € Anzahl der angemessenen Wohnungen 311 78 209 598 angemessene Kaltmiete 4,71 € 4,10 € 4,58 € angemessene Nebenkosten 1,36 € 1,23 € 1,15 € angemessener Quadratmeterpreis 6,07 € 5,33 € 5,73 € Anzahl der angemessenen Wohnungen 140 46 88 274 angemessene Nebenkosten 1,28 € 0,99 € 1,06 € angemessener Quadratmeterpreis 5,85 € 4,65 € 5,41 € Anzahl der angemessenen Wohnungen 125 44 73 242 Anzahl der unangemessenen Wohnungen 36 9 29 74 in % 12,12% 17,65% 30,85% 16,74% in % 75,52% 72,41% 73,68% 74,50% Anzahl der unangemessenen Wohnungen 59 16 40 115 in % 24,48% 27,59% 26,32% 25,50% in % 82,49% 75,73% 79,17% 80,38% Anzahl der unangemessenen Wohnungen 66 25 55 146 in % 17,51% 24,27% 20,83% 19,62% in % 80,46% 61,33% 73,33% 74,25% Anzahl der unangemessenen Wohnungen 34 29 32 95 in % 19,54% 38,67% 26,67% 25,75% in % 63,45% 44,90% 44,24% 52,61% Anzahl der unangemessenen Wohnungen 72 54 92 218 in % 36,55% 55,10% 55,76% 47,39% in % 87,88% 82,35% 69,15% 83,26% 2 Personenhaushalt (> 50 - 60 m²) Region I Region II Region III Anzahl der verfügbaren Wohnungen 241 58 152 451 Anzahl der ausgewerteten Wohnungen 196 49 129 374 3 Personenhaushalt (> 60 - 75 m²) Region I Region II Region III Anzahl der verfügbaren Wohnungen 377 103 264 744 Anzahl der ausgewerteten Wohnungen 336 88 232 656 4 Personenhaushalt (> 75 - 85 m²) Region I Region II Region III Anzahl der verfügbaren Wohnungen 174 75 120 369 Anzahl der ausgewerteten Wohnungen 148 62 108 318 5 und mehr Personenhaushalt (> 85 m²) Region I Region II Region III Anzahl der verfügbaren Wohnungen 197 98 165 460 Anzahl der ausgewerteten Wohnungen 167 66 126 359 angemessene Kaltmiete 4,57 € 3,66 € 4,35 € Untersuchung des Mietwohnungsmarktes hinsichtlich der Auskömmlichkeit des Wertes der rechten Spalte der Wohngeldtabelle Eine Gegenüberstellung mit den bis zum 31.12.2008 gültigen Werte der rechten Spalte der Wohngeldtabelle zeigt, dass die in der Region I (Hildesheim) angemessenen Kosten der Unterkunft als ausreichend angesehen werden können. Ebenfalls die in allen drei Regionen für 2 Personen- und 5 und mehr Personenhaushalte angemessenen Kosten der Unterkunft. Lediglich in den Regionen II und III ist festzustellen, dass bei 1 und 3 Personenhaushalten und bei 4 Personenhaushalten in der Region III die angemessenen Kosten der Unterkunft um durchschnittlich rund 5% anzuheben sind. Parallel zur Auswertung mit dem Stichtag 31.10.2008 wurde sämtlicher Wohnraum, der in dem Zeitraum September 2007 bis Mai 2008 dem Grunde nach angemietet werden konnte, und die in diesem Zeitraum durchgeführten Umzüge von Leistungsempfängern nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG ausgewertet. Die Gegenüberstellung der Umzüge zu den insgesamt in dem gleichen Zeitraum verfügbaren und angemessenen Wohnungen (nach der rechten Spalte der Wohngeldtabelle) ergibt, dass in den Regionen der verfügbare und angemessene Wohnraum höher ist, als die Umzugsfälle. Rohrsen-Fründt Die regionale Differenzierung der „Kosten für Unterkunft und Heizung“ und Wohnsituationen der Leistungsempfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Hildesheim _ Verfahren und Empfehlungen _ von Ulf Keller Hannover, Mai 2009 - % ど & 2 3 ' ' ' ( 1 0 1 / . ' 3 . * ど ) ど ) + , ! ! 3 3 ! " # $ Zusammenfassung der Untersuchung 1. Fragestellung und Ziel der Untersuchung Als einer der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende _ SGB II _ ist der Landkreis Hildesheim dazu verpflichtet, empirische Daten über die konkrete Wohnsituation der Grundsicherungsempfänger und deren Kosten vorzuhalten, um maßstäblich und verbindlich über die Angemessenheit der jeweiligen Kosten für Unterkunft und Heizung (nachfolgend: KdU) entscheiden zu können. Auf Grund der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist es nicht länger möglich, ohne weiteres auf schematische Größen zurückzugreifen, wie es z.B. im Rückgriff auf die „Tabellenwerte“ des Wohngeldes geläufig war. Zur Lösung dieser Aufgabe bezeichnet das Bundessozialgericht die Möglichkeit, dass die Grundsicherungsträger eigene grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen entwickeln und vorhalten. Das Ziel solch grundsicherungsrelevanter Mietspiegel oder Tabellen ist es, den örtlichen grundsicherungsrelevanten Wohnungsmarkt transparent darzustellen und den Leistungsempfängern wie dem Grundsicherungsträger die nähere Bestimmung der „Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung“ zu erleichtern. Auch der Rechtsprechung soll ermöglicht werden, hierdurch „eine eigenständige rechnerische Überprüfung“ strittiger Leistungsbescheide vorzunehmen (vgl. Abschnitt 2.1 ab S. 13). Der Landkreis Hildesheim führt bereits seit dem Oktober 2007 eigene systematische Erhebungen aus frei zugänglichen Wohnungsmarktdaten und Mietangeboten im Kreisgebiet durch. Diese Auswertungen zu aktuellen Kosten der Unterkunft und Heizung werden seit dem 1. Januar 2009 als Richtwerte in der „Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II“ zusammengefasst und ausgewiesen. Mit der Erhebung und Auswertung dieser Daten verfügt der Landkreis Hildesheim bereits über eine umfassende und aussagekräftige Darstellung eines am Mietwohnungsmarkt frei zugänglichen, grundsicherungsrelevanten Wohnungsmarktsegmentes. Allen Beteiligten wird handhabbar ermöglicht nachzuvollziehen, welcher Wohnraum verschiedener Größe aktuell wo und zu welchen Kosten zur Verfügung steht (vgl. Abschnitt 2.2 ab S. 16). Das Gebiet des Landkreises wurde von der Kreisverwaltung zur Erhebung wohnraumrelevanter Daten in drei Regionen aufgeteilt, die jeweils einen räumlichen Vergleichsmaßstab zur Ermittlung angemessener KdU darstellen. Vor diesem Hintergrund sind die Aufgaben der hier zusammengefassten Untersuchung: - in einem ersten empirischen Schritt eine weiter gefasste Bewertung über die Einteilung dieser drei Regionen durch die Landkreisverwaltung vorzunehmen; - in einem zweiten empirischen Schritt die Größe und Struktur der Bedarfsgemeinschaften, die Größe der bewohnten Wohnungen und deren Lage innerhalb der drei - iii - Zusammenfassung bezeichneten Regionen sowie die entstehenden KdU zu erfassen und darzustellen. Durch diese Beschreibung der gegenwärtigen Wohnsituation der SGB II-Empfänger soll dem Landkreis Hildesheim ermöglicht werden, eigene Verfahren und Erhebungen weiterzuentwickeln. Als Datengrundlage für diese beiden „Teiluntersuchungen“ dienen im ersten Fall Datensätze des Niedersächsischen Landesbetriebs für Statistik und Kommunikation, die zweite Erhebung ruht auf umfangreichen, regional aufgeschlüsselten Datenauswertungen des Statistik-Service Nordost der Bundesagentur für Arbeit. Die so formulierten grundlegenden Ausführungen über die regionale Differenzierung und die Wohnsituation der Grundsicherungsempfänger stehen neben den fortlaufend erhobenen Wohnungsmarktdaten des Landkreises Hildesheim. Hierdurch werden in der Gesamtschau feststehende grundsicherungsrelevante Tabellenwerte geschaffen, die detaillierte Auskunft über die Wohnsituation im SGB II, die Verfügbarkeit und Kostenzusammensetzung von Wohnraum und die regionale Entwicklung im Landkreis Hildesheim geben. Allen Beteiligten ist es auf der Grundlage eines solch grundsicherungsrelevanten Mietspiegels möglich, den grundsicherungsrelevanten Wohnungsmarkt im Landkreis Hildesheim auf objektiver und transparenter Grundlage zu bewerten und die nähere Bestimmung der „Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung“ vorzunehmen (vgl. Abschnitt 2 ab S. 13). 2. Die Struktur der Wohnsituation in der Grundsicherung: Ergebnisse und Empfehlungen Die von der Kreisverwaltung zur Erhebung wohnraumrelevanter Daten aufgestellten Regionen sind (vgl. Abschnitt 3.1 ab S. 21): - die Region I mit dem Gebiet der großen selbständigen Stadt Hildesheim, einer Gesamtfläche von 92 qkm und einer Gesamteinwohnerzahl von 103.600 Bürgerinnen und Bürgern; - die Region II mit den kreisangehörigen Gemeinden Alfeld, Duingen, Elze, Freden, Gronau, Lamspringe, Sibbesse, einer Gesamtfläche von 486 qkm und 67.600 Einwohnern; - die Region III mit den Gemeinden Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen, Giesen, Harsum, Holle, Nordstemmen, Sarstedt, Schellerten, Söhlde, einer Gesamtfläche von 628 qkm und 117.400 Einwohnern. 2.1 Ergebnisse und Empfehlungen hinsichtlich der räumlichen Differenzierung Die räumliche Differenzierung des Landkreises hat ihre Begründung in verschiedenartig gelagerten Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Arbeitsmarktstrukturen, die als zentrale Fak- - iv - Zusammenfassung toren auf die räumliche Entwicklung, die Lebenszusammenhänge der Bürgerinnen und Bürger und die Wohnungsmärkte der Region einwirken. Insgesamt ist festzustellen, dass die durch die Kreisverwaltung festgelegte Einteilung des Kreisgebietes im Gesamtbild als in sich schlüssig und empirisch belastbar einzustufen ist. Diese Beurteilung ergibt sich als Bild sowohl in der längerfristig rückreichenden Perspektive als auch in der Betrachtung der gegenwärtigen Situation im Landkreis Hildesheim. Weiterhin ist auf Grund der zu Hilfe gezogenen und analysierten Strukturdaten begründet zu vermuten, dass die vorliegende regionale Differenzierung in die bestehenden Regionen I bis III in mittelfristiger Perspektive tragbar ist und einer erwartbaren regionalen und räumlichen Entwicklung des Landkreises gerecht werden kann. Der Landkreis Hildesheim liegt innerhalb einer Region Niedersachsens, die anhaltend und langfristig mit negativen demographischen Veränderungen konfrontiert sein wird (vgl. Abschnitt 3.1.1 ab S. 21). Auf Gemeindeebene können sich allerdings verschiedene Bevölkerungsstrukturen und Wanderungsbewegungen entwickeln. Als relativ gut positionierte, d.h. in den letzten Jahren entweder in den Bevölkerungszahlen nahezu stagnierende oder wachsende Gemeinden zeigen sich gegenwärtig die Städte Hildesheim und Sarstedt sowie das Kreisgebiet nordwestlich der Stadt Hildesheim. Demgegenüber verlieren diejenigen Gemeinden Bevölkerungsanteile, welche als „gemeinsamer Nenner“ eine größere Entfernung zu guten Verkehrsanbindungen und/oder den die Region prägenden Arbeitsmarktzentren eint. Dies betrifft in geringerem Maße Gemeinden der Region III, stärker hingegen entfernt liegende Gemeinden der Region II. Im Landkreis ist die Stadt Hildesheim (Region I) der deutlich erkennbar zentrale Ort des wirtschaftlichen Lebens (vgl. Abschnitt 3.1.2 und 3.1.3 ab S. 25). Im Vergleich der Regionen untereinander fällt sie als deutlich städtisch strukturiertes Arbeitsmarktzentrum auf, das viele sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze anbietet und das erkennbare Zentrum zahlreicher Pendler aus dem Landkreis wie Umland ist. Deutliche Unterschiede sind insofern im Vergleich zu den Regionen II und III zu erkennen: in der Region II findet sich ein besonders stark aufgestelltes produzierendes Gewerbe mit den für „ländliche Räume“ typischen Schwerpunkten in den fertigenden Industrien und handwerklichen Gewerben. Die Region III weist im Vergleich zur Region II geringfügig andere Zahlen und Schwerpunkte in den Beschäftigungssektoren auf, hier sind das produzierende und verarbeitende Gewerbe etwas schwächer repräsentiert und der Handel, das Gastgewerbe und der Verkehr etwas stärker. Insgesamt ergibt sich jedoch ein in den sektoralen Strukturen stärker ähnliches Bild zwischen den Regionen II und III als im Vergleich dieser beiden zur Stadt Hildesheim. Die große selbständige Stadt Hildesheim nimmt als Region I innerhalb des Kreisgebietes eine zentrale, den Landkreis prägende Stellung ein. Mit Blick auf die hohe Einwohnerzahl, die insgesamt großstädtischen und oberzentralen Stadt- und Wirtschaftsstrukturen, die Steuerkraft und hohe Arbeitsplatzzentralität (vgl. Abschnitt 3.1.3 ab S. 29) sowie die hervorragende verkehrsinfrastrukturelle Lage steht auch für die Zukunft zu erwarten, dass der Landkreis Hildesheim als „Stadtregion“ zu bezeichnen sein wird. Er wird weiterhin -v- Demographischer Wandel auf lokaler Ebene Wirtschaftliche Strukturen in den Regionen Zentrale und prägende Stellung der Stadt Hildesheim Zusammenfassung durch sein großstädtisches Zentrum geprägt werden, dass starke lokale Verflechtungsbereiche mit den umliegenden Gemeinden aufweist. Ländlicher Raum des Landkreises Hildesheim Im „Mittelfeld“ der regionalen Entwicklung In einer erkennbar anderen Perspektive befindet sich die Region II des Landkreises Hildesheim. Für diese Region ist zwar die relativ hohe Zentralität der Stadt Alfeld hervorzuheben, die sowohl von der Einwohnerzahl als auch den wirtschaftlichen Strukturdaten und der Arbeitsplatzzentralität innerhalb dieser Region hervorsticht. Insgesamt jedoch ist festzustellen, dass hier weite Teile _ im Gegensatz gerade auch zur Stadt Hildesheim _ als ländlicher und entsprechend strukturierter Raum innerhalb des Landkreises einzustufen sind. Es ist anzunehmen, dass sich die Region II auch künftig verstärkt „auf diesem Pfad“ weiterentwickeln wird. Die für den ländlichen Raum in dieser Region Niedersachsens relativ stabilen Muster der regionalen Bevölkerungsentwicklung und die tendenziell erkennbaren Entwicklungstrends in der Wirtschaftsstruktur und Beschäftigtenentwicklung lassen erkennen, dass weiterhin von beträchtlichen Unterschieden auch in der lokalen Entwicklung ausgegangen werden kann. Nicht die Region insgesamt, aber zumindest (verkehrs-) infrastrukturell entlegene Gemeinden werden langfristig mit stagnierenden und rückläufigen Entwicklungen der wirtschaftlichen und Arbeitsmarktmöglichkeiten, schwächeren Gemeindefinanzen und einer alternden Bevölkerung konfrontiert werden. Gerade mit Blick auf die prägnanten Regionen I und II scheint es sinnvoll, die Region III unter Zuhilfenahme der einschlägigen Strukturdaten als eigenständigen Raum innerhalb des Landkreises zu analysieren. Hierfür sprechen im Vergleich eine bisher anders gelagerte Bevölkerungsentwicklung, eine scheinbar stärker aufgestellte wirtschaftliche und bessere Arbeitsmarktentwicklung sowie etwas höher zur Verfügung stehende Einkommen. Insgesamt ergibt sich das Bild, dass die Region III und insbesondere ihr Teil im Nordwesten stärker verdichtet und städtisch ausgerichtet oder orientiert sind. Hierzu gehören unmittelbar die gute bis sehr gute Anbindung an die Hauptverkehrsachsen des Landkreises und die relative Nähe zu den die Region prägenden Oberzentren Stadt Hildesheim und Landeshauptstadt Hannover. Insgesamt zeichnet die Region III ein Bild der lokal betrachtet doch besseren Erreichbarkeit, sowohl einerseits für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Berufsstandorten außerhalb der Wohnortgemeinde wie auch für Gewerbetreibende mit Blick auf zentrale bzw. südost-niedersächsische Märkte bspw. in Hildesheim, Hannover, Salzgitter, Braunschweig oder Göttingen. 2.2 Stadt Hildesheim als lokaler Wohnungsmarkt Empfehlungen hinsichtlich der Wohnsituation in der Grundsicherung Die im Vergleich der Regionen des Landkreises zentrale Stellung der Stadt Hildesheim spiegelt sich auch im (grundsicherungsrelevanten) Wohnungsmarkt wider (vgl. Abschnitt 3.2 ab S. 35). Insofern erscheint es im Ergebnis und in der Empfehlung als schlüssig und geboten, das Gebiet der Stadt Hildesheim als regional eigenen Wohnungsmarkt darzustellen, der in starken Zusammenhängen zu den zentralen Bevölkerungs-, Wirtschaftsund Arbeitsmarktstrukturen stehen wird. Die Begründung für die auch künftig separat von anderen Landkreisregionen zu beobachtende Entwicklung innerhalb des Hildesheimer Wohnungsmarktes findet sich weiterhin in der verhältnismäßig hohen Anzahl und beson- - vi - Zusammenfassung deren Struktur der Grundsicherungsempfänger. Mit Blick auf deren Wohnsituation ist festzustellen, dass die Grundsicherungsempfänger in der Stadt Hildesheim anders (etwas „kleiner“) und auch teurer als in den Regionen II und III wohnen. Unter dem Gesichtspunkt des Wohnens und der Wohnstruktur der Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger erscheint es sinnvoll, die Differenzierung der heutigen Regionen II und III aufrecht zu erhalten und die Region III unter Zuhilfenahme der besprochenen Strukturdaten als eigenständigen Raum und sozusagen „zwischen den beiden“ vorgenannten zu positionieren. Bereits heute liegt nach Datenlage die Region III im preislichen Vergleich von Wohnraum im Gesamtniveau leicht über dem der Region II. Ausweislich der zu Hilfe gezogenen Daten scheint die Region III anders strukturiert und positioniert zu sein, so dass es angesichts der hier beschrieben Gesamttendenzen und Strukturen wenn nicht zu erwarten, so doch mindestens nicht auszuschließen ist, dass sich die regionalen Unterschiede des Landkreises künftig weiterentwickeln und verändern werden. So gesehen erscheint die jetzige regionale Differenzierung als durchaus geeignet, diese Veränderungen in ihren Wechselbezügen auch mit Perspektive auf den (grundsicherungsrelevanten) Wohnungsmarkt abzubilden. Entwicklungen in den Regionen II und III Inwieweit innerhalb der Regionen noch einmal eine räumliche Differenzierung vorgenommen werden kann (wie bspw. mit Alfeld und Sarstedt als in den Regionen II und III besonders hervorstehenden Gemeinden), bleibt detaillierter Beobachtung und Auswertung vorbehalten. Allein aus wissenschaftlicher Perspektive sind keine Gründe ersichtlich, die zwingend hiergegen sprächen; mithin erscheint es durchaus möglich, dass hierdurch eine höhere empirische Evidenz der Wohnraumbeobachtung erreicht wird. Abschließend soll durch diese Zusammenfassung hervorgehoben werden, dass die Bedarfe an grundsicherungsrelevantem Wohnraum regionsübergreifend verstärkt im Segment kleinerer Mietwohnungen (also 1-3-Zimmer-Wohnungen mit einer Größe von bis einschl. 75 qm) zu suchen sind (vgl. Abschnitt 3.2.2 und 3.2.3 ab S. 36). Diese Bedarfe resultieren ihrer Form nach aus der Größe und Struktur der Bedarfsgemeinschaften im Landkreis. Perspektivisch sollte der Grundsicherungsträger in der Beobachtung bedarfsgerechten Wohnraums diese „Zielgruppen“ also schwerpunktmäßig berücksichtigen. Insgesamt sind die vorhandenen Daten sowohl der BA als auch des Landkreises in hohem Maß geeignet, die Größe der Bedarfsgemeinschaften und die Größe der angemieteten Wohnungen, die räumlichen Vergleichsmaßstäbe und die Verfügbarkeit grundsicherungsrelevanten Wohnraums aufzuzeigen. Abschließend kann festgehalten werden, dass das Zusammenwirken all dieser Faktoren und spezifischen Datensätze der Bestimmung des relevanten „einfachen“ Wohnungssegmentes dient. Die dargestellte „Ist-Situation“ des Wohnens im Bereich des SGB II zeigt auf Grund ihrer breiten empirischen Basis, anhand welcher Maßstäbe das grundsicherungsrelevante Mietwohnungssegment zu charakterisieren und wie die Abgrenzung zu höheren Wohnungsmarktsegmenten zu definieren ist. - vii - Bedarfe nach Wohnraum im Schwerpunkt Maßstäbe für das grundsicherungsrelevante Mietwohnungssegment Inhalt Zusammenfassung der Untersuchung ...................................................................... iii 1. Einleitung...................................................................................................................... 11 2. Aufgabenstellung und Datengrundlage der Untersuchung..................................... 13 3. 2.1 Ausgangslage, Fragestellung und Ziel der Untersuchung .................................... 13 2.2 Datengrundlage der Untersuchung ....................................................................... 16 Die regionale Differenzierung und Wohnsituationen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Hildesheim........................................................... 21 3.1 Die räumliche Differenzierung des Landkreises Hildesheim in Regionen ............ 21 3.1.1 Bevölkerungsstrukturen ............................................................................. 21 3.1.2 Wirtschaftsstrukturen ................................................................................. 25 3.1.3 Arbeitsmarktstrukturen ............................................................................... 29 3.2 Strukturen der Wohnsituationen in der Grundsicherung....................................... 35 3.2.1 Ausgewählte Strukturen der Grundsicherungsempfänger ......................... 35 3.2.2 Ausgewählte Strukturen des Wohnungsmarktes ....................................... 36 3.2.3 Strukturen der Wohnsituationen der Grundsicherungsempfänger in den Regionen des Landkreises Hildesheim ........................................... 42 4. Ergebnisse und Empfehlungen .................................................................................. 55 4.1 Ergebnisse und Empfehlungen hinsichtlich der räumlichen Differenzierung ........ 55 4.2 Ergebnisse und Empfehlungen hinsichtlich der Wohnsituationen in der Grundsicherung........................................................................................... 57 Verwandte Daten und Literatur................................................................................... 59 -9- 1. Einleitung Das System der sozialen Grund- und Mindestsicherung in Deutschland half zum Jahresende 2006 ca. 8,3 Millionen Menschen oder 10 % der Bevölkerung, ihren grundlegenden Lebensunterhalt bestreiten zu können. Die verschiedenen Arten dieses Leistungssystems hatten zu diesem Zeitpunkt ein Ausgabevolumen von über 45 Milliarden Euro jährlich erreicht.1 Die Grund- und Mindestsicherung ist damit _ quantitativ wie qualitativ _ zu einer der maßgeblichen Stützen des deutschen Sozialstaates geworden. Den mit rund 7,3 Millionen Leistungsempfängern weitaus umfangreichsten Teil des Systems der sozialen Mindestsicherung umfasst das 2005 eingeführte Zweite Buch Sozialgesetzgebung.2 Es sichert als Grundsicherung für Arbeitsuchende diejenigen Menschen, die erwerbsfähig sind, sowie deren Angehörige ab. Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts sind im Wesentlichen in drei Bereiche unterteilt: die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II), so genannte Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (§ 21 SGB II) und die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Dabei sind die erstgenannten beiden „Leistungsstränge“ in ihrer Höhe bundesweit einheitlich pauschaliert; die Leistungen für Unterkunft und Heizung hingegen werden „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind“ (§ 22 I Satz 1 SGB II). Dies bedeutet, dass sich die konkrete Leistungshöhe an den jeweils tatsächlich für eine Unterkunft anfallenden Kosten orientiert. Insofern werden für jede Bedarfsgemeinschaft die für sie anerkannten, also im konkreten Einzelfall bestimmten Unterkunftskosten getragen. Hierbei ist jedoch die Einschränkung zu beachten, dass die zu bestimmenden Grenzen der Angemessenheit in ihrer Höhe nicht überschritten werden dürfen.3 Die entstehenden Kosten für Unterkunft und Heizung (im Folgenden: KdU) werden seit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu einem Großteil von den Landkreisen und kreisfreien Städten getragen. Die KdU hatten in 2007 ein Gesamtvolumen von ungefähr 11,5 Milliarden Euro in den kommunalen Haushalten erreicht und sind damit einer der größten Ausgabenfaktoren der sozialen Mindestsicherung in Deutschland.4 Da diese Leistungen für Unterkunft und Heizung „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht“ werden müssen, sind die Kreise und kreisfreien Städte dazu angehalten, die tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu ermitteln sowie festzustellen, durch welche Verfahren und in welcher Höhe die „Angemessenheit“ der Unterkunfts- und Heizungskosten bestimmt wird. 1 2 3 4 Soziale Mindestsicherung in Deutschland: Ausgabe 2008, S. 5. Verkündet als Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955). Weiterhin: Statistisches Bundesamt (Hrsg). „Soziale Mindestsicherung in Deutschland“. STATmagazin, Dezember 2008, S. 3. Vgl. Gühlstorf. Statistisches Bundesamt (Hrsg.). „Öffentliche Finanzen im Jahr 2007“. Wirtschaft und Statistik 5/2008, S. 445. - 11 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Die Kosten für Unterkunft und Heizung im System der Grundsicherung sind für alle Beteiligten, die betroffenen Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltungen in den Kommunen, den Ländern und des Bundes, ein vielschichtiger Themenkomplex. „Vor Ort“ _ in diesem Fall für den Landkreis Hildesheim als Träger der Grundsicherung _ ragen zur Zeit zwei Problemstellungen hervor: - In mittelfristiger Perspektive werden die Kreise und kreisfreien Städte zu praxisnahen und rechtssicheren Verfahren in der Bestimmung „ihrer“ örtlichen Angemessenheitsgrenzen finden müssen. „Praxisnah“ bedeutet dabei einerseits, ein verhältnismäßiges Verfahren zu ermöglichen, das geeignet ist, die „vor Ort“ zur Lösung aufgeworfenen Fragen unter Gesichtspunkten der Verwaltungsökonomie zu beantworten. Hierzu wird auch gehören, den Verwaltungen den Rückgriff auf eigene Informationen und Methoden zu ermöglichen. Andererseits sollten und müssen diese Verfahren ein hohes Maß an Transparenz und Zuverlässigkeit aufweisen. Insofern wäre es zu begrüßen, wenn sich bald konzeptionelle und Verfahrensstandards „herausschälen“ würden, die es allen Beteiligten erlauben, die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung jeweils „vor Ort“ verlässlich beurteilen zu können. - Die Kreise und kreisfreien Städte werden immer deutlicher erkennbar zu Beteiligten der (lokalen) Wohnungsmarktpolitik. In längerfristiger Perspektive ist daher erkennbar, dass die deutschen Kommunen vor der Aufgabe stehen werden, eine zumindest „grundsicherungsrelevante“ Wohnraumbeobachtung aufzubauen. Hinter dieser Entwicklung steht das künftig zunehmende Gewicht von Grundsicherungsleistungen in Deutschland. Umfassende soziodemographische Entwicklungen und Trends, wie sie z.B. durch die Schlagworte „strukturelle Langzeitarbeitslosigkeit“, „Demographischer Wandel“ (Grundsicherung im Alter) oder „Singularisierung der Haushalte“ benannt werden können, werden auf das örtliche Geschehen am Wohnungsmarkt und auf dessen grundsicherungsrelevantes Segment Einfluss nehmen. Hierzu gehört auch festzustellen, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende schon lange mehr kein „Aliud“ zur Arbeitslosenversicherung ist, sondern eine „echte“ Grundsicherung, die vielerlei Lebensphasen und -situationen umfasst. Neben arbeitsmarktbezogenen Kategorien wie „erwerbsfähig“, „arbeitsuchend“ oder „arbeitslos“ sind daher immer auch Konfaktoren zu berücksichtigen, wie mit „Kindererziehung“, „Migration“, „Überschuldung“ oder „psychosozialen Problemlagen“ nur einige beispielhaft genannt sein sollen.5 Diesen beiden Fragestellungen widmet sich die vorliegende, vom Landkreis Hildesheim in Auftrag gegebene Untersuchung. Sie versucht, einen verwaltungspraktischen Zugang in die grundsicherungsrelevante Wohnungsmarktbeobachtung zu finden und Empfehlungen zu entwickeln, das grundsicherungsrelevante Wohnungsmarktgeschehen im Landkreis Hildesheim handhabbar und vor dem Hintergrund im Landkreis Hildesheim bereits entwickelter Verfahren zu analysieren. 5 Vgl. jüngst Graf/Rudolph oder Dietz/Müller/Trappmann. - 12 - 2. Aufgabenstellung und Datengrundlage der Untersuchung 2.1 Ausgangslage, Fragestellung und Ziel der Untersuchung Ausgehend von der jüngeren Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (im Folgenden: BSG) sind die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende _ SGB II _ dazu verpflichtet, empirische Daten über die Wohnsituation der Grundsicherungsempfänger und deren Kosten vorzuhalten, um im geeigneten Maßstab und verbindlich über die Angemessenheit der jeweiligen Kosten für Unterkunft und Heizung (nachfolgend: KdU) entscheiden zu können. Für die im Einzelfall konkrete Übernahme von KdU ist das Kriterium „Angemessenheit“ der zentrale Begriff für die Regelungen und die verwaltungspraktische Durchführung des § 22 SGB II. Es verpflichtet die Grundsicherungsträger zur gesetzeskonformen Bestimmung der KdU im Einzelfall jeder Bedarfsgemeinschaft. Pauschalierende oder schematisierende Lösungen, wie sie u.a. aus der Sozialhilfepraxis mit der praktischen Anwendung der Wohngeldtabelle Verbreitung fanden, werden vom Bundessozialgericht demnach nur noch als Subsidiärlösung verstanden.6 Weiterhin unterliegt die „Angemessenheit“ der KdU als so genannter unbestimmter Rechtsbegriff der vollen sozialgerichtlichen Kontrolle. Um diese beiden Voraussetzungen („Gesetzes-“ und „Rechtsprechungskonformität“) zu erfüllen, ist unumgänglich, dass der Leistungsträger transparent darstellt, auf Grund welcher Kriterien, welcher Daten und durch welche (rechnerischen) Verfahren er zu der Bestimmung von Kdu im konkreten Einzelfall einer Bedarfsgemeinschaft findet. Grundsätzlich muss zur näheren Bestimmung von KdU ein nachvollziehbarer und konkret-individueller Maßstab angelegt werden.7 Das Bundessozialgericht bezeichnet es als möglich, dass der Grundsicherungsträger _ in diesem Fall der Landkreis Hildesheim _ als Datengrundlage sog. „grundsicherungsrelevante Mietspiegel“ entwickelt und vorhält.8 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist jedoch weder durch den Bundesgesetzgeber noch durch administrative Verfahren oder die (höchstrichterliche) Rechtsprechung eindeutig definiert oder aber in der eindeutigen Entwicklung begriffen, welche Bestandteile ein solcher „grundsicherungsrelevanter Mietspiegel“ beinhalten muss oder sollte und vor allen Dingen, auf welcher Datengrundlage er abschließend beruhen muss.9 Überzeugend ist insofern daher der Hinweis, dass sämtliche wissenschaftlich haltbaren Erkenntnisquellen (also vorerst ohne nähere inhaltliche Qualifizierung) herangezogen werden können.10 Weiterhin sollten sich die gewählten Datengrundlagen sowohl an der Erstellung qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB mit deren Inhalten, Verfahren und Ergebnissen orientieren als auch die „Dynamik“ von Mietdatenbanken integrieren, um eine relative Aktualität der Darstellung zu gewährleisten. 6 7 8 9 10 BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Leitsätze u. insbesondere Rdnrn. 7 ff. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, Leitsätze u. insbesondere Rdnr. 17. Vgl. Arbeitshilfe NRW zu Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, S. 11. Maßgeblich: BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Leitsatz 5 u. insbesondere Rdnr. 16. Zu dieser Problematik vertiefend Butzer/Keller. Vgl. m.w.N. Arbeitshilfe NRW Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, S. 19. - 13 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Neben zahlreichen, als geboten erscheinenden administrativen Vorgehensweisen11 wird die angesprochene „Datengrundlage“ jedoch heute wie künftig durch drei systematische Vorgaben geprägt werden: - Anders als (qualifizierte) Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und d BGB müssen „grundsicherungsrelevante Mietspiegel“ oder „Datenbanken“ offenkundig nur einen qualitativen Ausschnitt des örtlichen Wohnungsmarktes abbilden, nämlich eine grundsicherungsbezogene, mithin eine teilrepräsentative und in den Anforderungen daher weniger komplexe ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen im regional einfachen Wohnungssegment.12 Diejenigen örtlichen Wohnungsmarktsegmente, die oberhalb der zu definierenden Spannweite einfacher Marktsegmente vor Ort liegen und also begrifflich in einem gehobenen oder sogar hohen Marktsegment zu verorten wären, müssen durch die Datengrundlage hingegen nicht detailliert erhoben und abgebildet werden. Ihre Auswertung und Darstellung wäre weder sinnvoll noch zweckdienlich, vielmehr würden sie den empirischen Aussagewert einer solchen Datengrundlage „verzerren“.13 Systematisch und konzeptionell ist eine solche Gesamterhebung einfachen bzw. qualifizierten Mietspiegeln iSd. §§ 558c und 558d BGB vorbehalten. Ausschnitt des örtlichen Wohnungsmarktes und Teilrepräsentativität - Als wesentliche Kriterien zur Prüfung der Angemessenheit der KdU gelten dem BSG14 die Größe der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft und die Größe der (angemieteten) Wohnung in qm. Die Berücksichtigung des Zusammenhangs dieser beiden Faktoren unterscheidet die „grundsicherungsrelevante Datengrundlage“ wesentlich von allgemeinen oder qualifizierten Mietspiegeln oder Mietdatenbanken iSd. BGB, da diese auf Grund ihrer Aufgabe und Fragestellung keine Bezugspunkte zu Grundsicherungs- bzw. Transferleistungen, also der Gesamtgröße und den verfügbaren Einkommen der Mieterschaft aufweisen. Der Zusammenhang zwischen Größe der Bedarfsgemeinschaft und Größe der Wohnung ist letztlich also einer der wesentlichen Prüfsteine mit Blick auf die „Angemessenheit“ iSd. § 22 SGB II, da nur die Differenzierung nach der Anzahl und Struktur von Mietern den vergleichenden Blick darauf erlaubt, was als Wohnungsgröße im örtlichen Maßstab „angemessen“ oder „zu groß und zu teuer“ bzw. „hervorgehoben ausgestattet und zu teuer“ ist. Zusammenhang zwischen Größe der BG und Größe der Wohnung - Abschließend wird es für grundsicherungsrelevante Datengrundlagen über Wohnraum eine wesentliche Aufgabe sein, die Möglichkeit des Nachweises über die Verfügbarkeit von Wohnraum zu führen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es notwen- Verfügbarkeit von Wohnraum 11 12 13 14 Vgl. zu „konzeptionellen Bestandteilen und Verfahren“ ergänzend Keller. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rdnrn. 16 u. 17. Vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 558c Rdnr. 2. So sinngemäß etwa LSG BW, Urteil vom 17. Juli 2008 _ L 7 AS 1797/08, Rdnr. 65. Nur als Stichwort soll zur Verdeutlichung die „großzügige Villa in bevorzugter Lage“ genannt werden, die durch eine Vollerhebung des örtlichen Wohnungsmarktgeschehens einzubeziehen wäre. Sie muss für Empfänger von Grundsicherungsleistungen jedoch als „hohes Marktsegment“ von vornherein als „unangemessener Wohnraum“ aus einer möglichen Auswertung ausscheiden. BSG, Urteil vom 7. November 2006 _ B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 19, m.w.N. - 14 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim dig, dass die Grundsicherungsträger konkrete und aktuelle Daten und Informationen über verfügbaren, d.h. in erster Linie anmietbaren Wohnraum vorhalten. Auch dieser Aspekt unterscheidet grundsicherungsrelevante Datengrundlagen von BGBMietspiegeln, die in ihren Aussagen zwar die Darstellung und Ausweisung preislicher Informationen über Wohnraum mit dem Zweck des qualitativen Vergleiches bereithalten, aber grundsätzlich keine Aussagen darüber treffen können, ob der jeweilig gesuchte oder betrachtete Wohnraum auch tatsächlich zu finden und anzumieten ist. Auch insofern scheint es den Grundsicherungsträgern angeraten, eine eigene, d.h. auf den jeweiligen Geschäftsbereich bezogene Erfassung konkreter und aktueller Verfügbarkeit zu führen. Hierzu bietet es sich an, die vor Ort frei zugänglichen Informationen über den Mietwohnungsmarkt zu erfassen und nach den spezifischen Bedarfen auszuwerten (Tages- bzw. Wochenzeitungen, Internet). Ein solches Verfahren hat den Vorteil, dass damit konkret der Nachweis geführt wird, dass der ausgewiesene bzw. so beworbene Wohnraum zumindest potenziell auch den wohnungssuchenden Grundsicherungsempfängern zur Verfügung steht. Weiterhin erscheint es sinnvoll, die Zusammenarbeit mit großen Wohnungsanbietern, insbesondere kommunalen Wohnungsbaugesellschaften, zu suchen und deren Angebote systematisch in die Auswertung einzubeziehen. Die Aufgabe der vorliegenden Untersuchung ist es in diesem Sinne, eine erste empirische Grundlage und Daten für den maßstäblichen Vergleich über die grundsicherungsrelevanten örtlichen Kosten für Wohnraum und dazugehörige (Neben-)Kosten zu bieten. Durch die Untersuchung soll der örtliche grundsicherungsrelevante Wohnungsmarkt in wesentlichen Strukturen aufgearbeitet werden, um sprichwörtlich „erst einmal zu erkunden“ und aufzuzeigen, wie und zu welchen Kosten die gegenwärtig im Leistungsbereich stehenden Bürgerinnen und Bürger überhaupt wohnen. Das Ziel dieser Arbeit ist insoweit, durch den empirisch untermauerten Überblick, wie der grundsicherungsrelevante Wohnungsmarkt vor Ort differenziert und strukturiert ist, einen Maßstab für im grundsicherungsrelevanten Segment liegende Wohnungen zu ermitteln. Das Handeln der Kreisverwaltung soll allen Beteiligten nachvollziehbar gemacht werden und so zur Transparenz darüber beitragen, warum der Landkreis eine konkrete Bestimmung der KdU als „angemessen“ oder „nicht angemessen“ vornimmt.15 Grundsätzlich gilt insofern, dass sich Leistungen zur Unterkunft und Heizung an den „wohnraumbezogenen Lebensgewohnheiten“ und der Spannweite einfacher Marktsegmente vor Ort orientieren. Aus den Ergebnissen dieser Arbeit können also keineswegs absolute Richtwerte oder Obergrenzen geschlossen werden, die die Kosten der Unterkunft und Heizung festlegen. Für die im Sozialrecht nötigen Einzelfallbeurteilungen müssen auch weiterhin Spielräume bereitgehalten werden, um Hilfebedürftige nicht ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl einzuschränken. Das Bundessozialgericht folgt hierzu der sog. „Produkttheorie“,16 nach der es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des 15 16 BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20. Vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 35, m.w.N. zur st. Rspr. von BVerwG und BSG. - 15 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Grundsicherungsträgers ankommt. Ihr zu Folge „kann dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc. isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird.“17 Nicht zuletzt aus diesem Grund verlangt die Rechtsprechung von den Grundsicherungsträgern, konkrete Daten über die entstehenden Kosten für Wohnraum pro Quadratmeter vorzuhalten. Sie ermöglichen den Grundsicherungsempfängern in dem bestimmten Rahmen selbst zu entscheiden, wo sie welche Art von Unterkunft bewohnen wollen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung sind als Erhebung der jeweilig örtlichen Wohnsituation im Bereich des SGB II also vielmehr eine Datenbasis, auf Grund derer eine handhabbare und nachvollziehbare Analyse der entsprechenden Segmente am freien Wohnungsmarkt weiterentwickelt werden soll. Sie soll der Anwendung der Produkttheorie sozusagen vorgelagert werden und abstrakte Beurteilungsmaßstäbe dafür liefern, innerhalb welcher Strukturen die „Angemessenheit“ grundsicherungsrelevanten Wohnraums im Landkreis Hildesheim zu beurteilen sein wird.18 Die Produkttheorie greift in ihrer konkreten Anwendung „vor Ort“ und im Einzelfall mit anderen Worten also unter Bezugnahme dieser Ergebnisse und ausgehend von den „freien“ Wohnungsmarktdaten, welche der Landkreis Hildesheim in ständig praktiziertem Verwaltungsverfahren erfasst. 2.2 Datengrundlage der Untersuchung Der Landkreis Hildesheim führt seit August bzw. Oktober 2007 systematische Erhebungen frei zugänglicher Wohnungsmarktdaten und Mietangebote im Kreisgebiet durch. Seit dem 1. Januar 2009 dienen diese Daten _ aggregiert und als Richtwerte in der „Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II“ zusammengefasst _ als Grundlage für die jeweilige Prüfung der Angemessenheit der KdU. Die Auswertung der Daten erfolgt kontinuierlich, soll mehrmals im Jahr aktualisiert dargestellt werden und umfasst: - die Leistungen für die Unterkunft, differenziert im Wesentlichen nach räumlichem Vergleichsmaßstab innerhalb des Landkreises (Regionen I-III), der Anzahl der Zimmer und der Wohnungsgröße, der Kosten der Nettokaltmiete und der Nebenkosten sowie _ als „Produkt“ aller Parameter _ nach abstrakten Richtwerten in Beträgen für vergleichbaren Wohnraum; - die Leistungen für die Heizung, erhoben als entstehende Gesamtkosten des dazugehörigen Wohnraums bzw. der Größe der Wohnung in Beträgen. Diese Daten werden einerseits von der Erhebung erfasst und andererseits aus ermittelten Durchschnittswerten örtlicher Energieversorger ausgewiesen. Die Erhebung differenziert nicht nach z.B. verschiedenen Brennstoffen sowie Zahlungszeiträumen. 17 18 BSG, Urteil vom 7. November 2006 _ B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 20. Vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, Rdnr. 16. Vgl. Arbeitshilfe NRW Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, S. 19. - 16 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Mit der Erhebung und Auswertung dieser Daten verfügt der Landkreis Hildesheim bereits über eine weit reichende und aussagekräftige Darstellung der am Wohnungsmarkt in einem aktuellen Zeitrahmen frei zugänglichen und daher grundsätzlich auch grundsicherungsrelevanten Wohnungen. Sowohl dem Landkreis als auch den Grundsicherungsempfängern wie im Konfliktfall der Rechtsprechung wird es dadurch handhabbar ermöglicht nachzuvollziehen, wo im Landkreis Hildesheim Bedarfsgemeinschaften verschiedener Größe in einem aktuellen Zeitrahmen welche Art von Wohnraum (unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße, Ausstattung und ggf. besonderer Standards) zu welchen Kosten zur Verfügung steht. Zumindest aus heutiger Perspektive wird dem Gebot der Verfahrenstransparenz dadurch in bereits hohem Maß entsprochen _ letztlich ist durch den Landkreis nämlich nicht nur die Erhebung und Auswertung dokumentiert, die Ausgangsdaten sind als Zeitungs- und weitere Inserate zudem praktisch jedermann zugänglich.19 Diese Erhebung „freier“ Wohnungsmarktangebote durch den Landkreis wird durch die vorliegende Untersuchung im Leistungsbereich des SGB II begleitend ergänzt, indem sie eine Darstellung des „Ist-Bestandes“ derjenigen Wohnsituation vornimmt, in der sich die Empfänger von Leistungen des SGB II und ihre Angehörigen befinden. Hierzu ermittelt die Untersuchung die Zahl und Größe der Bedarfsgemeinschaften, die Größe der bewohnten Wohnungen und deren Lage innerhalb der vom Landkreis Hildesheim bezeichneten Regionen sowie die resultierenden Kosten für Unterkunft und Heizung und stellt sie statistisch-deskriptiv im Zusammenhang dar. Die Grundlage zur Ermittlung dieses „Ist-Bestandes“ bilden dabei die Daten und Statistiken der Bundesagentur für Arbeit über die Grundsicherung für Arbeitsuchende, also die in der Durchführung des SGB II anfallenden Verwaltungsdaten. Sie ermöglichen in der Erfassung durch das IT-Verfahren A2LL detaillierte Informationen über die Wohnsituation und die Art und Höhe der tatsächlichen und der anerkannten Wohnkosten der hilfebedürftigen Bedarfsgemeinschaften im Landkreis Hildesheim. Durch die Auswertung werden sämtliche von der BA bzw. vom JobCenter Hildesheim verwalteten Datensätze im IT-Verfahren A2LL erfasst, in denen die Größe der Bedarfsgemeinschaften gleich der Größe der Wohnungsgemeinschaften ist. Dieses Verfahren dient der erwünschten empirischen Stringenz und soll verhindern, dass etwaig nicht nachzuvollziehende Verwaltungsverfahren und diffuse Lebens- und Wohnsituationen miterfasst werden (vgl. u. Exkurs). In der Gesamtdarstellung der vorliegenden Untersuchung werden somit die Daten von ca. 10.800 Bedarfsgemeinschaften erfasst und analysiert, was einem relativen Anteil von ca. 88 % aller Bedarfsgemeinschaften im Landkreis Hildesheim entspricht. Im Gegensatz zu einer repräsentativen Stichprobe (mit allenfalls mehreren hundert Fällen) wird durch dieses Verfahren eine Gesamtdarstellung der so gefilterten Informationen ermöglicht. Sie bietet den umfassenden, aussagekräftigen empirischen Überblick über die gegenwärtige Situation des Wohnens im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Landkreises Hildesheim. 19 Vgl. Arbeitshilfe NRW Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II, S. 19. - 17 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Exkurs: Bedarfsgemeinschaften und Wohnungsgemeinschaften Als Bedarfsgemeinschaft (im Folgenden: BG) werden vom Gesetzgeber diejenigen Menschen bezeichnet, die täglich in einem Haushalt zusammenleben und füreinander Verantwortung übernehmen und in denen mindestens eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person im Sinne des SGB II lebt. Eine BG besteht also mindestens aus einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person, kann jedoch potentiell beliebig viele sowohl erwerbsfähige als auch nicht erwerbsfähige Personen umfassen. Der Begriff der Bedarfsgemeinschaft unterscheidet sich vom Begriff der Wohnungsgemeinschaft insofern, als dass er _ sofern die Unterscheidung vorliegt _ der grundsätzlich „enger gefasste“ Begriff ist. Zur Wohnungsgemeinschaft gehören, unabhängig vom Kriterium der Erwerbsfähigkeit, alle Personen, die dauerhaft mit einer Bedarfsgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören und insofern nicht mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln füreinander einstehen. Dies können z.B. Kinder, die über 25 Jahre alt sind, Großeltern, Enkelkinder oder sonstige verwandte und verschwägerte oder dritte Personen sein. Wichtig ist für den vorliegenden Zusammenhang, dass die Verfahren der BA zu den Angaben über Größe und Kosten der Unterkunft zunächst die Situation und Daten der Wohnungsgemeinschaft erfassen und diese dann ggf. auf die „kleinere“ Bedarfsgemeinschaft umlegen. Daher können die tatsächlichen und anerkannten Gesamtkosten für die Bedarfsgemeinschaft von den Gesamtkosten der Wohnung jeweils in Bruchteilen abweichen (und können also bei einem Vier-Personen-Haushalt für die BG 3/4, 2/4 oder 1/4 der Gesamtkosten der Wohnung betragen). In ihrer Darstellung verzichtet die BA in der hier vorliegenden Auswertung auf Grund der gewünschten empirischen Stringenz auf die Darstellung derartiger „Mischfälle“. Sie analysiert und weist nur diejenigen Fälle aus, in denen die Bedarfsgemeinschaft deckungsgleich mit der Wohngemeinschaft ist, sich also im gemeinsamen Haushalt und damit in der gemeinsamen Wohnung keine dauerhaft lebenden Personen befinden, die systematisch nicht von den Verfahren des SGB II erfasst werden. Im Einzelnen werden vom IT-Verfahren A2LL der BA erhoben: - Angaben zur Struktur der Bedarfsgemeinschaften (im Folgenden: BGen). Die Bedarfsgemeinschaft bzw. deren Größe ist, ausgehend vom benötigten oder bewohnten Wohnraum, die maßgebliche Grundlage u.a. für die Berechnung von Kosten für Unterkunft und Heizung im SGB II. Zu einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II gehören nach § 7 Abs. 3 SGB II: - die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen; - die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils; - der nicht dauernd vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft; - 18 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim - die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Im Zuge der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II werden durch das JobCenter Angaben zur Struktur der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhoben. Diese Angaben finden sich in der schriftlichen Aktenführung des JobCenters (z.B. im Erstantrag SGB II) und werden dann elektronisch erfasst. In diesem Verfahren werden Informationen gewonnen über: die Anzahl der BG-Mitglieder, die erwerbsfähigen und nicht-erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und ihr Verhältnis zueinander (Ehepaare, Lebenspartnerschaften, einzeln nachgewiesene Haushaltsvorstände, Kinder), deren Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit. - Angaben zur Wohnsituation und zu Wohnkosten. Im Zuge der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II werden Angaben zur Wohnsituation und zu Wohnkosten der BG in das IT-Verfahren A2LL aufgenommen und standardisiert einer Prüfung der Angemessenheit unterzogen. In diesem Verfahren werden zunächst u.a. Informationen darüber aufgenommen, welche Art von Unterkunft vorliegt (Miete bzw. Eigentum), welche Größe in qm die Wohnung aufweist, in welchem Baujahr die Wohnung bezugsfertig wurde und über welche Anzahl von Zimmern sie verfügt. Weiterhin wird auf diesem Weg erhoben, welche Grund- bzw. Nettokaltmiete oder welcher Schuldzins (im Regelfall) monatlich zu leisten ist, welche sonstigen („kalten“) Neben- bzw. Betriebskosten und welche Kosten für die Beheizung der Wohnung entstehen („warme Nebenkosten“). Diese Kosten entsprechen in ihrer Summe also den tatsächlichen Gesamtkosten für die jeweilig bewohnte Unterkunft und deren Beheizung pro Bedarfsgemeinschaft und geben im Sinne dieser Untersuchung am ehesten Aufschluss darüber, wie und zu welchen Kosten Bedarfsgemeinschaften im Landkreis Hildesheim nach Datenlage wohnen. Die Daten über die tatsächlichen Gesamtkosten werden im Anschluss an die Erhebung einer Angemessenheitsprüfung unterzogen, die sich nach Standards des JobCenters bemisst. Hieraus entstehen die anerkannten Kosten für die Miete, die „kalten“ und die „warmen“ Nebenkosten, die in der Summe als anerkannte Gesamtkosten für die jeweilige Unterkunft und deren Beheizung bezeichnet werden (KdU). Diese anerkannten Kosten sind – sofern keine entsprechende Art von Einkommen hierauf anzurechnen ist – zunächst in der gesamten Höhe vom kommunalen Träger bereitzustellen. Im Sinne dieser Untersuchung lassen diese Daten Rückschlüsse auf die gegenwärtige Praxis der Angemessenheitsprüfung im Landkreis Hildesheim zu. Im direkten Vergleich zu fortlaufend erhobenen Daten des „freien“ Wohnungsmarktes geben sie zu erkennen, ob die in der Praxis beachteten Angemessenheitsgrenzen den „Marktpreisen“ mit Blick auf Kaltmieten und Nebenkosten entsprechen. Die Erhebung durch die vorliegende Untersuchung erfasst grundsätzlich sämtliche, also z.B. auch ältere Bestandsmieten, und erlaubt somit, sämtliche SGB II-Bestandsmieten maßstäblich zu betrachten. Ein direkter, also unmittelbar horizontaler Vergleich zu den - 19 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim erhobenen „Marktmieten“ von Wohnungsangeboten bzw. Neuvermietungen ist daher nur eingeschränkt möglich: - Sehr gute Erkenntnis- und Vergleichsmöglichkeiten liegen in den strukturellen Angaben der Bedarfsgemeinschaften vor. Insofern kann eruiert werden, in welcher Region welche Strukturen von BGen vorwiegen, wie viel Wohnraum diese BG-Typen bewohnen, was dieser Wohnraum gegenwärtig durchschnittlich kostet usw. Der Vorteil dieser Darstellung auch älterer Bestandsmieten liegt darin, dass hierdurch eine Art „Langzeitbetrachtung“ über die tatsächliche gesamte Wohnsituation erreicht wird und eine Vergleichbarkeit über die Angemessenheit auch für (länger) rückliegend abgeschlossene (Kauf- oder) Mietvereinbarungen erreicht werden kann. Im Gegensatz hierzu würde eine Beobachtung nur neuer abgeschlossener Vereinbarungen ein „zu aktuelles“ Bild ergeben und die tatsächliche gesamte Wohnsituation unzureichend auf das „aktuell am Markt befindliche“ Segment verengen. - Gerade unter dem Gesichtspunkt der dargestellten Mietpreise müssen die erzielten Erhebungsergebnisse also relativ betrachtet werden. In der Darstellung der durch die BA erhobenen Daten ist es vorerst nur möglich, Mittelwerte der Mietpreise darzustellen. Dieses deskriptive Lagemaß erlaubt eine grundlegende Einschätzung mit Blick auf die „realistische Bandbreite“ der Mietpreise (in €) insgesamt. Eine systematische Gewichtung der ermittelten Werte, die es erlauben würde, besonders preisgünstige und besonders hochpreisige Mieten als atypische „Ausreißer“ und das wahrscheinlich große Feld der repräsentativen Quadratmeterpreise entsprechend zu werten, ist gegenwärtig leider vorerst nicht möglich.20 Durch die Untersuchung wird, worauf im Zusammenhang oben schon einmal hingewiesen wurde, nahezu eine Vollerhebung des Grundsicherungsbestandes im Bereich des SGB II erreicht. Hierdurch dürfte der bisherigen methodischen Anforderung des Bundessozialgerichtes, dass geeignete kommunale Datengrundlagen „mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes“ erfassen müssen, in besonderem Maße entsprochen werden. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob durch die Vorgaben des BSG 10 % des grundsicherungsrelevanten oder gesamten Wohnungsbestandes einer Gebietskörperschaft erfasst sein müssen,21 dürfte auf der Hand liegen, dass hierdurch der Vorteil einer Erhebung des im Landkreis tatsächlich feststellbaren Bedarfs erreicht wird: Im Gegensatz zu einem schematischen Wert von „10 %“ erfasst sie den tatsächlichen, empirisch feststellbaren Bedarf an grundsicherungsrelevantem Wohnraum im Landkreis Hildesheim in einem Großteil seines gesamten Ausmaßes. Kurzfristig und vor dem Hintergrund langfristiger Entwicklungen steht nicht zu erwarten, dass sich die Bedarfe an grundsicherungsrelevantem Wohnraum schlagartig ausweiten oder zurückgehen werden. 20 21 Vgl. Datenreport 2008, S. 217 f. Zudem werden von den Datensätzen der BA auch „noch unangemessen“ hohe Mieten erfasst, die vom Grundsicherungsträger zum Teil berücksichtigt und auch übernommen werden, „längstens jedoch für sechs Monate“ (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Vgl. hierzu eingehend Butzer/Keller und jüngst _ ganz im Sinne der dortigen Ausführungen _ LSG NdsBremen, Urteil vom 11. Dezember 2008 _ L 13 AS 210/08, S. 18 - 20 - 3. Die regionale Differenzierung und Wohnsituationen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Hildesheim 3.1 Die räumliche Differenzierung des Landkreises Hildesheim in Regionen Das Gebiet des Landkreises Hildesheim wurde von der Kreisverwaltung zur Erhebung wohnraumrelevanter Daten in drei Regionen aufgeteilt, die als zusammenhängende Gemeindegebiete jeweils einen räumlichen Vergleichsmaßstab zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung darstellen: - die Region I mit dem Gebiet der großen selbständigen Stadt Hildesheim, einer Gesamtfläche von 92 Quadratkilometern (qkm) und einer Gesamteinwohnerzahl von 103.600 Bürgerinnen und Bürgern; - die Region II mit den kreisangehörigen Gemeinden Alfeld, Duingen, Elze, Freden, Gronau, Lamspringe, Sibbesse, einer Gesamtfläche von 486 qkm und 67.600 Einwohnern; - die Region III mit den Gemeinden Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen, Giesen, Harsum, Holle, Nordstemmen, Sarstedt, Schellerten, Söhlde, einer Gesamtfläche von 628 qkm und 117.400 Einwohnern. Diese räumliche Aufteilung folgt zum Teil historischen Gebietsstrukturen (die Region II z.B. ist nahezu deckungsgleich mit dem Altlandkreis Alfeld), findet ihre Begründung jedoch hauptsächlich in unterschiedlichen Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Arbeitsmarktstrukturen, die als zentrale Faktoren auf die räumliche Entwicklung und damit natürlich auch auf den Wohnungsmarkt einer Region einwirken.22 3.1.1 Bevölkerungsstrukturen Die Bevölkerung und ihre Entwicklung bestimmen langfristig das Angebot und die Nachfrage nach Arbeit und Ausbildung, nach privaten und öffentlichen Dienst- und Infrastrukturleistungen und nehmen ebenso Einfluss auf das Angebot und die Nachfrage nach Wohnraum. Mit (in 2004) 242 Einwohnern pro Quadratkilometer (qkm) gehört der Landkreis Hildesheim zu den am dichtesten besiedelten Landkreisen Niedersachsens.23 Dies ist im statistischen Effekt zu einem Großteil auf die kreisangehörige Großstadt Hildesheim (Region I) zurückzuführen, da hier Ende 2007 103.600 Einwohner oder 1.124 Bürgerinnen und Bürger auf jedem qkm lebten. Mit Blick auf die Regionen II und III, die Ende 2007 zusammen ca. 185.000 Einwohner hatten, ergeben sich besonders hohe Unterschiede, die die vor- 22 23 Vgl. hierzu Kernregionen Deutschlands im Blickpunkt, S. 11 ff. u. passim. Ergebnisse der regionalen Bevölkerungsvorausschätzung Niedersachsen bis 2021, S. 6, 8. - 21 - Große Unterschiede in der Bevölkerungsdichte Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim genommene Differenzierung in die Regionen I _ III deutlich unterstreichen: die Stadt mit der höchsten Einwohnerdichte der Region II ist das Mittelzentrum Alfeld und dort 283 Einwohnern pro qkm. Von den insgesamt sechs weiteren Gemeinden dieser Region erreicht jedoch keine weitere 200 Einwohner pro qkm, vielmehr weisen vier von sieben Gemeinden weniger als 100 Bewohner pro qkm auf: die niedrigste Einwohnerdichte erreicht dabei die Samtgemeinde Lamspringe mit 87 Einwohnern pro qkm. Insgesamt lebten in der Region II 67.600 Bürgerinnen und Bürger und die durchschnittliche Bevölkerungsdichte der gesamten Region beträgt 139 Einwohner pro qkm. Demgegenüber erreicht in der Region III die Stadt Sarstedt mit 433 Einwohnern die höchste Bevölkerungsdichte direkt nach Hildesheim. Auch im weiteren Vergleich lassen sich deutliche Unterschiede sowohl zur Großstadt als auch zur Region II erkennen: von 11 zur Region III gehörenden Gemeinden weisen sieben eine Einwohnerdichte höher als 200 pro qkm auf und lediglich eine Gemeinde eine Einwohnerdichte unter 100 pro qkm (Stadt Bockenem mit 99,8 Einwohnern je qkm). Insgesamt lebten in der Region III 117.400 Menschen in einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 210 Einwohnern pro qkm. Tab. 1: Bevölkerungszahlen im Landkreis Hildesheim nach Regionen I _ III Region I (Hildesheim) Alfeld (Leine), Stadt Elze, Stadt Freden (Leine), SG Gronau (Leine), SG Lamspringe, SG Sibbesse, SG Duingen, SG Region II Algermissen Bad Salzdetfurth, Stadt Bockenem, Stadt Diekholzen Giesen Harsum Holle Nordstemmen Sarstedt, Stadt Schellerten Söhlde Region III LK Hildesheim 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 105.405 22.307 9.637 5.761 15.073 6.539 6.544 5.709 71.570 7.623 14.352 11.445 7.155 9.472 11.482 6.783 12.784 17.834 8.592 8.229 115.751 292.726 104.866 22.241 9.646 5.675 15.035 6.498 6.523 5.731 71.349 7.672 14.462 11.484 7.123 9.640 11.596 6.869 13.091 17.820 8.555 8.274 116.586 292.801 104.013 22.122 9.683 5.681 14.959 6.494 6.583 5.706 71.228 7.859 14.475 11.474 7.046 9.776 11.707 7.014 13.194 17.677 8.695 8.308 117.225 292.466 103.909 21.968 9.641 5.626 14.938 6.491 6.584 5.679 70.927 8.047 14.479 11.400 7.021 9.830 11.909 7.085 13.286 17.894 8.823 8.369 118.143 292.979 103.717 21.778 9.623 5.499 14.938 6.460 6.664 5.685 70.647 8.241 14.528 11.375 6.969 9.888 12.075 7.109 13.306 18.080 8.783 8.373 118.727 293.091 103.448 21.600 9.677 5.520 14.815 6.438 6.625 5.660 70.335 8.297 14.527 11.349 6.966 9.974 12.143 7.227 13.266 18.237 8.701 8.438 119.125 292.908 103.245 21.433 9.629 5.443 14.794 6.406 6.556 5.667 69.928 8.288 14.437 11.262 6.953 9.941 12.237 7.288 13.206 18.477 8.697 8.399 119.185 292.358 102.937 21.197 9.519 5.406 14.759 6.365 6.490 5.632 69.368 8.319 14.425 11.250 6.878 10.023 12.257 7.393 13.221 18.536 8.659 8.354 119.315 291.620 102.575 21.061 9.543 5.310 14.707 6.279 6.476 5.641 69.017 8.286 14.336 11.187 6.891 10.022 12.227 7.502 13.107 18.575 8.611 8.307 119.051 290.643 103.249 20.960 9.463 5.221 14.513 6.197 6.419 5.569 68.342 8.222 14.208 11.027 6.801 10.025 12.140 7.508 13.029 18.589 8.529 8.315 118.393 289.984 103.593 20.622 9.400 5.144 14.438 6.125 6.330 5.525 67.584 8.165 14.040 10.919 6.760 9.933 12.058 7.442 12.847 18.577 8.496 8.209 117.446 288.623 Quelle: LSKN, Tabellen K1000014 (1997-2007), Stichtag jeweils 31.12.; Stand: März 2009 Mit Blick auf den Wohnungsmarkt und dessen Standortattraktivität sind die längerfristigen Bevölkerungsbewegungen, wie sie im Rückblick auf den Vergleichszeitraum der letzten zehn Jahre erkennbar werden (s. Tab. 1), ein interessanter Indikator. Insgesamt (und einmal abgesehen von einem geringen Zuwachs in den Jahren 2000/2001) nimmt die Bevöl- - 22 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim kerung des gesamten Landkreises in den betrachteten Jahren erkennbar ab. Gemessen am Ausgangsniveau im Jahr 1997 beträgt die Bevölkerung heute noch 98,6 %, was einem absoluten Bevölkerungsrückgang um 4.100 auf (in 2007) 288.600 Personen entspricht. In der Differenzierung nach Regionen befindet sich die Entwicklung der Region I, also der Stadt Hildesheim, insgesamt gesehen in diesem Trend: ausgehend vom Ausgangsniveau in 1997 verringerte sich die Bevölkerungszahl bis 2007 auf 98,3 %. Absolut lebten in Hildesheim 2007 damit 103.600 Menschen, 1997 waren dies noch 105.400. Im Verlauf scheint sich jedoch seit einem 2005 erreichten „Tiefpunkt“ ausweislich der vorliegenden Zahlen eine ganz leichte positive Entwicklung abzuzeichnen; immerhin stieg die Bevölkerungszahl in den darauf folgenden Jahren um wieder gut 1.000 an. Ob dies indes nur kurzfristige Wanderungsbewegungen abbildet, oder ob sich das Oberzentrum Hildesheim auch langfristig als (leicht) wachsende oder stabile Großstadt im Landkreis wird behaupten können, muss dahingestellt bleiben. Zumindest ausweislich der Bevölkerungsprognose des Landesamtes für Statistik ist für die Stadt Hildesheim bis 2021 mit einer auf deutlich unter 100.000 Einwohner zurückgehenden Bevölkerungszahl zu rechnen.24 Die Region II hat im betrachteten Zeitraum kontinuierliche und die regional vergleichsweise stärksten Bevölkerungsrückgänge zu verzeichnen. Hier lebten 1997 ungefähr 71.600 und 2007 67.600 Bürgerinnen und Bürger, was einen absoluten Rückgang von 4.000 Einwohnern bedeutete und womit 94,4 % des Ausgangsniveaus von 1997 erzielt wurden. Keine der in der Region II gelegenen Gemeinden konnte ihren Bevölkerungsstand halten oder gar ein Wachstum verzeichnen. Vier von fünf Samtgemeinden bestätigten den Gesamttrend mit einem Rückgang „von um die fünf Prozentpunkten“; und die Samtgemeinde Freden verzeichnet als „Ausreißer“ sogar einen Bevölkerungsrückgang von -10,7 %, was absolut allerdings mit nur gut 600 Einwohnern zu Buche schlug. Die Städte dieser Region zeichneten kein einheitliches Bild: Die Stadt Alfeld verlor starke -7,6 % oder ca. 1.700 ihrer Einwohner aus 1997 und erreichte damit 2007 einen Bevölkerungsstand von im Vergleich 92,4 %. Die flussabwärts der Leine gelegene, deutlich kleinere Stadt Elze konnte sich hingegen stärker positionieren. Sie lag erkennbar über dem durchschnittlichen Rückgang der Bevölkerung in dieser Region, auch wenn sie relativ und absolut ebenfalls Bürgerinnen und Bürger verlor: hier erreichte der Bevölkerungsstand 97,5 % des Ausgangsniveaus aus 1997, was absolut den Verlust von nur etwas mehr als 200 Einwohnern betraf. Entgegen dieser rückläufigen Bevölkerungsentwicklungen in den Regionen I und II kann die Region III unter dem Strich sogar ein Bevölkerungswachstum verzeichnen. Ausgehend vom Stand 1997 wuchs die Bevölkerung um 1,5 % auf in 2007 117.400 Bürgerinnen und Bürger an (1997: ca. 115.800). Der Höhepunkt des Wachstums lag schon in 2004 bei sogar 119.300 Einwohnern; in den darauf folgenden Jahren war dieser Stand dann wieder rückläufig. Interessanterweise teilen sich die Gemeinden dieser Region recht deutlich in „Gewinner-“ und „Verlierergemeinden“ auf, und zwar entlang einer räumlichen Vertei24 LSKN Tabelle M1010112, Stand Mai 2009. - 23 - Längerfristige Bevölkerungsentwicklungen Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim lung. Die „Verlierergemeinden“ mit also einem Bevölkerungsverlust waren die Städte Bad Salzdetfurth (-2,2 % gegenüber 1997) und Bockenem (-4,6 %) sowie die Gemeinden Diekholzen (-5,5 %), Schellerten (-1,1 %) und Söhlde (-0,2 %). „Gewinnergemeinden“ waren allen voran die Gemeinde Holle (+9,7 %), Algermissen (+7,1 %), Harsum (+5,0 %), Giesen (+4,9 %), die Stadt Sarstedt mit +4,2 % und _ mit einem noch leichten Zuwachs von +0,5 % _ Nordstemmen. Der deutlich attraktivere Teil innerhalb dieser Region scheint in erster Linie also der Nordwest-Kreis nördlich der Großstadt Hildesheim (nördlich der Bundesstraße 1 und westlich der B 494) und „mit Blick nach Hannover“ zu sein, allen voran die Stadt Sarstedt, die allmählich an die Größenordnung Alfelds anschließt. Vor dem Hintergrund einer (gerade) im Nahbereich heute überaus mobilen Arbeitsgesellschaft25 lässt vor allen Dingen die verkehrlich gut erschlossene Lage des NordwestKreises zwischen den beiden Großstädten Hannover und Hildesheim (Bundesstraßen, direkte Autobahnanbindungen und getakteter Schienennahverkehr) mutmaßen, hierin einen guten Teil der offensichtlichen Attraktivität zu sehen. Nicht unmittelbar in dieser Region, aber wahrscheinlich vor dem Hintergrund ähnlicher Motive liegt wohl auch die Gemeinde Holle, die das außerordentliche Wachstum von +9,7 % verbuchen konnte. Sie ist sehr gut an das Schienennetz in Richtung Hildesheim angebunden und liegt direkt am Autobahndreieck Salzgitter zwischen Hildesheim und Braunschweig. Langfristiger demographischer Wandel Wanderungsbewegungen und Wohnortattraktivität Insgesamt liegt der Landkreis innerhalb einer Region Niedersachsens, die anhaltend und langfristig mit negativen und kleinräumigen demographischen Veränderungen, d.h. mit auf Gemeindeebene verschiedenen Bevölkerungsstrukturen und Wanderungsbewegungen, konfrontiert sein wird. Die Bevölkerungsprognose für den Landkreis Hildesheim sieht bis zum Jahr 2021 insgesamt einen deutlichen Rückgang der Bevölkerung. Innerhalb der Alterskohorten werden insbesondere die Kinder und Jugendlichen bis 20 Jahre und die 30- bis 50-Jährigen deutliche Rückgänge zu verzeichnen haben; andererseits werden die 50- bis 60-Jährigen und 70-Jährigen bis Hochbetagten sehr starke relative Zuwächse erfahren.26 Die an Hildesheim angrenzenden Landkreise Holzminden, Northeim, Osterode am Harz und die kreisfreie Stadt Salzgitter werden die bis 2021 niedersachsenweit aller Voraussicht nach ungünstigste Bevölkerungsentwicklung aufweisen;27 von der Tendenz einer kleineren und älteren Bevölkerungsstruktur werden daher wohl besonders die im Süden und Südwesten gelegenen Gemeinden des Landkreises Hildesheim erfasst werden.28 So gesehen zeichnet sich das Bild eines zwar „schrumpfenden“ Landkreises, der allerdings räumliche Differenzierungen und Entwicklungsmöglichkeiten aufweist. Als gut positionierte, d.h. im hier erörterten Teil entweder in den Bevölkerungszahlen nahezu stagnierende oder wachsende Gemeinden zeigen sich gegenwärtig die Städte Hildesheim und Sarstedt und der zugehörige „Nordwest-Kreis“. Jenseits dieses zusammenhängenden Gebietes zeigt die Gemeinde Holle mit ihrer interessanten Entwicklung, dass eine ver25 26 27 28 Vgl. hierzu u. S. 32, Pendlerbewegungen im Landkreis Hildesheim. Ergebnisse der regionalen Bevölkerungsvorausschätzung, Anhang „Hildesheim“. Regionalreport 2005, S. 19. Vgl. Regionalbericht 2008 (Hi-Reg), S. 24, 32 f. u. passim. - 24 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim kehrsgünstig erschlossene bzw. gelegene Gemeinde möglicherweise eine hohe Attraktivität entfalten kann. Demgegenüber verlieren diejenigen Gemeinden Bevölkerungsanteile, welche als „gemeinsamer Nenner“ eine größere Entfernung zu guten Verkehrsanbindungen und/oder den die Region prägenden Arbeitsmarktzentren eint. Dies trifft deutlicher die Samtgemeinden der Region II, aber auch die weiter entfernt gelegenen Gemeinden Schellerten, Söhlde und Diekholzen der Region III genau so wie die Stadt Bockenem. Die „Faktoren, die Gewinner machen“ sollen nach dieser Lesart und (im Einzelfall mit vor Ort unterschiedlicher Gewichtung) mit den Stichworten „hohe Lebensqualität“, „gute Arbeitsmarktnähe“ und „Verkehrsanbindungen“ bzw. „gute Pendelmöglichkeiten“ umrissen werden. Diese Entwicklungen spiegeln sich natürlich als regionale Nachfrage nach Wohnraum auch auf den Wohnungsmärkten mit dessen Angeboten und Preisen nieder. Angesichts langfristiger Trends und Tendenzen (hohe Arbeitsmarkt- und Nahverkehrsmobilität, Wohnen im „suburbanen Raum“, aber auch hohe Attraktivität zentralerer Orte) wird wohl davon auszugehen sein, dass diese Entwicklungen anhalten, wenn sich nicht verstärken werden. 3.1.2 Wirtschaftsstrukturen Im Landkreis ist die Stadt Hildesheim (Region I) der deutlich erkennbar zentrale Ort des wirtschaftlichen Lebens. Von insgesamt gut 81.200 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im gesamten Landkreis hatten Ende 2007 fast 42.100 Menschen ihren Arbeitsplatz in Hildesheim. Dies entsprach einem Anteil von gut 52 % aller Beschäftigten im Landkreis, wohingegen nur gut 36 % der Landkreisbevölkerung auch Bürgerinnen und Bürger Hildesheims sind. Im Vergleich stellen die hier betrachteten Gemeinden der Regionen II und III deutlich weniger sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze zur Verfügung: so fanden in der Region II 16.400 Menschen ihr Auskommen, was bei einem Bevölkerungsan- Tab. 2: Sektorale Struktur der Erwerbstätigkeit im Landkreis Hildesheim und den Regionen I _ III Niedersachsen LK Hildesheim Region I Region II Region III 2.385.829 81.160 42.125 16.392 22.643 Land- u. Forstwirtschaft (a+b) 1,4 0,8 0,4 1,1 1,3 Produzierendes Gewerbe (c-f,) 32,3 37,6 28,7 49,7 45,4 davon Verarbeitendes Gewerbe (d) 24,7 30,7 23,5 41,5 36,6 Handel, Gastgewerbe, Verkehr (g-i) 24,0 21,0 20,6 18,2 23,9 Dienstleistungen (j-q), 42,3 40,5 50,3 31,0 29,1 davon Öfftl. Verwaltung u. Exterritoriale (l+q) 6,5 5,6 7,2 -.- -.- Sozialvers. Beschäftigte abs., davon in %: Quellen: LSKN Tabellen K70A0311, K70F3111 sowie Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im 4. Quartal 2007, Stand jeweils 31.12.2007. - 25 - Stadt Hildesheim als wirtschaftliches Zentrum des Landkreises Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim teil von 23,4 % einem relativen Anteil von „nur“ 20,2 % aller Beschäftigten entspricht. Dieses „Missverhältnis Einwohner/sozialversicherungspflichtige Beschäftigung“ ist noch viel stärker in der Region III ausgeprägt: hier fanden 22.600 Menschen Arbeit, was einem Anteil von 27,9 % am Gesamtvolumen der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Landkreis entsprach. Allerdings wohnten gut 40,7 % aller Bürgerinnen und Bürger des Landkreises in dieser Region, was bedeutet, dass hier von einem Unterbesatz sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und einer besonders hohen Mobilität zur Arbeitsaufnahme ausgegangen werden kann. Gemessen an der Größe der zusammenhängenden Gemeindegebiete in den Regionen I bis III bietet die „Alfelder Region“ II also noch relativ viele sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze an. Ein Grund hierfür wird in der verhältnismäßig hohen Zahl der Beschäftigten in den produzierenden und _ als Untergruppe _ den verarbeitenden Gewerben liegen, die deutlich über dem niedersächsischen und dem Kreisdurchschnitt liegen. Sektorale Struktur der Region I Sektorale Struktur der Region II Im Vergleich der Regionen untereinander fällt die Stadt Hildesheim als deutlich städtisch strukturiertes Arbeitsmarktzentrum auf, auch wenn die sektoralen Daten nicht ganz so „großstädtisch“ sind wie diejenigen der benachbarten Landeshauptstadt Hannover.29 So finden sich ein nicht nennenswerter primärer Wirtschaftssektor und ein zwar starkes, aber im Vergleich zum „Restkreis“ relativ unterdurchschnittlich besetztes produzierendes Gewerbe mit gut 29 % der Hildesheimer Arbeitsplätze _ wobei hier einschränkend noch einmal der Hinweis erfolgen muss, dass trotz des relativ niedrigen Anteils tatsächlich mehr als eineinhalb mal so viel Beschäftigte in den produzierenden Betrieben Hildesheims arbeiten als im restlichen Kreisgebiet zusammen. Allein aus diesem „Größenvergleich“ wird deutlich, in welchem Maß sich die wirtschaftliche Wertschöpfung des Landkreises in seiner Kreisstadt konzentriert. Deutlich auffallend ist weiterhin der hohe Besatz an Mitarbeitern in Betrieben der Dienstleistungen und der öfftl. Verwaltung, die deutlich über dem Kreisdurchschnitt und _ zumindest bei den Dienstleistungen insgesamt (j-q) _ dem Besatz in den Vergleichsregionen II und III liegen. Ein vergleichender Blick in die Landeshauptstadt (Dienstleistungen (j-q): 59,2 %, öfftl. Verwaltung: 7,7 %) zeigt, dass die sektorale Struktur der Stadt Hildesheim nach wie vor starke produzierende Anteile mit großstädtischen Dienstleistungsstrukturen verbindet und insofern deutliche oberzentrale Funktionen wahrnimmt. Der direkte Vergleich mit der Region II zeichnet ein nahezu gegensätzliches Bild: die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Land- und Forstwirtschaften weist hier bereits in Richtung des niedersächsischen Durchschnittes und ein im Anteil besonders stark aufgestelltes produzierendes Gewerbe, das gut jeden zweiten Arbeitsplatz in den Gemeinden rund um Alfeld vorhält. Auffällig ist dabei, dass die Untergruppe des verarbeitenden Gewerbes in dieser Landkreisregion besonders stark ist und fast 42 % aller Beschäftigten umfasst. In den Dienstleistungen (j-q) besetzt die Region II zwar das Mittelfeld aller Kreisregionen, liegt mit 31 % aller Beschäftigten dabei aber sehr weit hinter dem entsprechenden Durchschnitt der Stadt Hildesheim wie dem niedersächsischen 29 Vgl. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im 4. Quartal 2007, S. 15. - 26 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Durchschnitt und nicht wesentlich über dem vergleichbaren Besatz der Region III. Zusammengefasst weisen diese Indikatoren auf eine im Vergleich zur Großstadt Hildesheim signifikant andere und insgesamt „ländlich geprägte“ Wirtschaftsstruktur mit den typischen Schwerpunkten in den fertigenden Industrien und handwerklichen Gewerben hin. Die Region III weist im Vergleich zur Region II geringfügig andere Zahlen und Schwerpunkte in den Beschäftigungssektoren auf, hier sind das produzierende und verarbeitende Gewerbe etwas schwächer repräsentiert und der Handel, das Gastgewerbe und der Verkehr etwas stärker. Insgesamt ergibt sich jedoch ein in den sektoralen Strukturen stärker ähnliches Bild zwischen den Regionen II und III als im Vergleich dieser beiden zur Stadt Hildesheim. Weiterhin ist zu anzumerken, dass die Region II in den Betriebsstrukturen etwas konzentrierter aufgestellt zu sein scheint, wie ein Blick auf das verarbeitende Gewerbe zeigen kann: in der deutlich kleineren Region II hatten 2006 53 Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten ihren Standort und beschäftigten dadurch insgesamt ca. 5.500 Personen. Die an Fläche um 30 % größere und an Bevölkerung bald doppelt so große Region III hingegen beherbergte „nur“ 57 Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten und gab dadurch insgesamt 5.900 Beschäftigten Lohn und Brot.30 Zu den insgesamt größten Arbeitgebern im Landkreis gehören in der Stadt Hildesheim die Unternehmen Blaupunkt (2.300 Mitarbeiter), Bosch (1.100) und KSM Castings (weltweit 1.800) sowie Sappi in Alfeld/Region II (1.000) und Meteor in Bockenem/Region III (weltweit 2.000 Mitarbeiter). Die Standorte der beschäftigungsstarken bis zentralen Betriebe des verarbeitenden Gewerbes konzentrieren sich auf die größeren Orte in den Regionen: neben der Stadt Hildesheim (Region I) mit allein 49 größeren Betrieben und vor Ort insgesamt 8.600 Beschäftigten waren dies in der Region II die Städte Alfeld und Gronau an der Leine (mit 23 bzw. 9 Betrieben und 3.100 bzw. 1.000 Beschäftigten) sowie in der Region III Bockenem (5 Betriebe, 2.400 Beschäftigte) und Sarstedt (22 Betriebe, 1.400 Mitarbeiter). Im Vergleich zu diesen für das Wirtschaftsleben zentralen Gemeinden sind die anderen Ortschaften im Landkreis mit Blick auf größere Betriebe weitaus „sparsamer“ ausgestattet; in keiner anderen Ortschaft gibt es mehr als 10 Betriebe mit 20 Mitarbeitern und/oder vor Ort zusammen mehr als 1.000 Mitarbeitern. Oder anders ausgedrückt: mit zusammen 16.600 Mitarbeitern arbeiteten in 2006 2/3 aller Beschäftigten größerer Betriebe des verarbeitenden Gewerbes an den oben genannten zentralen Standorten des Landkreises, mehr als die Hälfte davon allein am Standort Hildesheim.31 Der Anteil der Einkommen aus Gewerbebetrieben und selbständiger Arbeit an den Einkommen aus Gewerbebetrieben, selbständiger Arbeit und nicht selbständiger Arbeit betrug in 1998 (jüngere Daten liegen leider nicht vor) für die Region I 14,8 %, die „Alfelder Region“ (II) 12,6 % und die Region III 13,5 %.32 Das bedeutet, dass der höchste Anteil an Selbständigen und Unternehmen im Vergleich zu „arbeitnehmender Tätigkeit“ in Hildes- 30 31 32 Alle Daten nach: LSKN Tabelle K7700111, Stand: Jahr 2006. Alle Daten nach: LSKN Tabelle K7700111 und K70F3111, Stand: Jahr 2006, und Unternehmensangaben. Vgl. a. Landkreis Hildesheim, S. 36. Vgl. LSKN Tabelle K9160221, Stand 1998. - 27 - Sektorale Struktur der Region III Konzentration größerer Unternehmen in größeren Gemeinden Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim heim zu finden war, der zweithöchste Wert in der Region II und die wenigsten selbständig und freiberuflich erwirtschafteten Einkommen anteilmäßig in der Region III. Die Differenz zwischen Hildesheim und dem Alfelder Raum betrug damit bereits deutlich erkennbare 2,2 %. Steueraufkommen und Steuerpflichtige Zentrum Hildesheim _ größere Gemeinden _ ländlicher Raum Neuere Zahlen zum Steueraufkommen belegen, dass der Anteil der Steuerpflichtigen an der regionalen Bevölkerung insgesamt in 2004 in der Stadt Hildesheim bei 43,7 % lag, im „Alfelder Raum“ bei fast gleichwertigen 41,0 % und in der Region III deutlich geringer mit 36,2 %. Insgesamt, so scheint es, war also die Erwerbstätigkeit in Hildesheim und Alfeld durchaus höher als in der Region III.33 Die Summe der positiven Einkünfte in Euro pro Steuerpflichtigem liegt in Hildesheim im Mittelfeld und betrug umgerechnet 29.093 €. Das höchste derart im rechnerischen Mittel dargestellte „Pro-Steuerpflichtigem-Einkommen“ findet sich 2004 in der Region III mit 30.051 €, das niedrigste in der Region II mit 28.664 €, womit insgesamt keine signifikanten Unterschiede erkennbar werden.34 Gleichwohl ist ein Blick auf die Steuereinnahmen der Gemeinden je Einwohner interessant:35 mit insgesamten Werten von 860 und 845 € im Jahr 2007 liegen die Städte Hildesheim und Alfeld deutlich an der Spitze, gefolgt von der Gemeinde Harsum (801 €), der Stadt Bad Salzdetfurth (681 €) und Sarstedt mit 671 €. Verteilt auf die Regionen ergaben sich mittlere Steuereinnahmen je Einwohner von besagten 860 € in der Hildesheim/Region I, erheblich niedrigeren 530 € in der Region II und 589 € in der Region III. Der Vergleich der Gewerbesteuereinnahmen ergibt ein ähnliches Bild: die Spitzenplätze belegen Alfeld mit 383 €, Harsum und Hildesheim mit 358 € je Einwohner, Bad Salzdetfurth mit 272 und Sarstedt mit 223 €. Weitaus niedriger liegen dann wiederum die rechnerisch ermittelten Durchschnittswerte in den drei Regionen: die Region I, also die Stadt Hildesheim, liegt mit ebenjenen 358 € an der Spitze, weitab gefolgt von der Region II mit 137 € und der Region III mit 166 € Gewerbesteueraufkommen je Einwohner in 2007. In der Summe ergibt sich also für die bezeichneten Regionen I-III ein auf den ersten Blick nicht ganz eindeutiges Bild, jedoch wird auf jeden Fall deutlich, dass die Stadt Hildesheim durch die Faktoren „hohe Arbeitsplatzzentralität“ und „Erwerbstätigkeitsquote“, „hohe Gemeindesteuereinnahmen“ und „hohe Gewerbesteuerkraft“ in der Summe eine Spitzenposition im Landkreis einnimmt, gefolgt von größeren Städten und Gemeinden wie Alfeld, Bad Salzdetfurth und Sarstedt. Weiterhin konzentrieren sich etliche größere und für die Wirtschaftskraft des Landkreises bestimmende Unternehmen in den Städten und größeren Orten des Landkreises. Insofern wird gegenüber dem ländlichen Bereich des Landkreises mit seinen kleineren und Umlandgemeinden wohl von einer spürbaren Zentralität gesprochen werden müssen, die schließlich auch in den hier vorgetragenen Kennziffern und mit einem erheblichen Gefälle in den durchschnittlichen Steuereinnahmen zu Tage tritt. Unter anderen werden auch diese Faktoren von Gemeinde zu Gemeinde auf den Wohnungsmarkt rückwirken. Sie können als Indikatoren dahingehend aufgefasst werden, 33 34 35 LSKN Tabelle K917011, Stand 2004. LSKN Tabelle K917011, Stand 2004. Vgl. LSKN Tabelle 9200001, Stand 2007. - 28 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim wie viel Kaufkraft und Investitionspotenzial am örtlichen Wohnungsmarkt vorhanden sein wird oder kann und damit auch die Nachfrage und das Angebot am örtlichen Wohnungsmarkt beeinflussen. 3.1.3 Arbeitsmarktstrukturen Der Arbeitsmarkt im Landkreis Hildesheim war in den zurückliegenden zwei Jahren von einer guten konjunkturellen Situation geprägt, die zum spürbaren Abbau der registrierten Arbeitslosigkeit sowohl im Bereich des SGB III (Arbeitslosenversicherung) als auch im Bereich des SGB II geführt hat.36 Allerdings lag die Arbeitslosenquote37 des Bezirks insgesamt in den Jahren 2006 mit 12,2 %, in 2007 mit 10,1 und 2008 9,1 % leicht über dem niedersächsischen Landes- und erkennbar über dem Bundesdurchschnitt. In der ersten regionalen Differenzierung _ die Bundesagentur für Arbeit unterhält eine Geschäftsstelle Alfeld _ fällt auf, dass sich der Rückgang der gemeldeten Arbeitslosigkeit in beiden Geschäftsbereichen, also Hildesheim und Alfeld, verstärkt im Bereich des SGB III konzentrierte und in geringerem Maß den Bestand der Arbeit suchenden Grundsicherungsempfänger reduzierte. Insgesamt sanken 2007 im Geschäftsbereich Hildesheim gegenüber dem Vorjahr die Erwerbslosenzahlen im SGB III um -29,0 % und im Bereich SGB II um -14,4 %. Dieser Rückgang konnte in 2008 zwar als Trend, aber nur deutlich abgeschwächt fortgesetzt werden: Die Hauptagentur Hildesheim verzeichnete gegenüber 2007 einen Rückgang von -15,3 % der durchschnittlich betreuten Arbeitslosen im Bereich SGB III und einen Rückgang von -6,3 % im Bereich SGB II. Im Bereich der Geschäftsstelle Alfeld reduzierte sich die Arbeitslosigkeit im Bereich des SGB III im Vergleich zu Hildesheim gleichmäßiger (2007 und 2008: -24,8 %) und im Bereich des SGB II in 2007 deutlich stärker als bei den „Hildesheimern“ (2007: -19,4 %, 2008: -6,2 %). Insgesamt betrug die Arbeitslosenquote in der Geschäftsstelle Hildesheim 2006 12,6 %, 2007 10,2 % und 2008 9,4 %, mit einem gegenwärtig also abgeschwächten Gesamttrend „nach unten“. In der Geschäftsstelle Alfeld betrug die Arbeitslosenquote 2006 11,2 %, 2007 8,9 % und 2008 7,9 %, womit der konjunkturelle Trend in Alfeld zwar schwächer war, der Arbeitsmarkt insgesamt aber erkennbar besser dasteht. Für die hier relevante Differenzierung des Landkreises in die Regionen I _ III liegen leider keine Daten auf Gemeindeebene vor, die einen direkten Vergleich zu den von der Arbeitsagentur ausgewiesenen Arbeitslosenquoten erlauben. Die nachfolgende Tabelle 3 erlaubt daher nur einen Überblick über die im Bestand der Gemeinden im Jahresdurchschnitt erfassten Arbeitslosmeldungen (also ohne Zu- und Abgänge). Um einen regionalen Vergleich zu ermöglichen, wurden diese Zahlen hier als Quote der Bevölkerungszahlen aus dem obigen Abschnitt Bevölkerungsentwicklung ausgewiesen. 36 37 Vgl. hierzu und den folgenden Absatz die Jahresbilanzen 2007 und 2008 der Agentur für Arbeit Hildesheim. Bezogen auf alle abhängig zivilen Erwerbspersonen. - 29 - Rückgang der Arbeitslosigkeit vorrangig im Bereich SGB III Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Tab. 3: Arbeitslosenzahlen im Jahresdurchschnitt und Bevölkerungszahlen absolut in den Regionen I _ III 1998 Region I Region II Insgesamt 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Arbeitslose 6.043 5.729 5.129 5.241 5.319 5.502 5.393 7.737 7.273 5.996 5.554 Bevölkerung 104.866 104.013 103.909 103.717 103.448 103.245 102.937 102.575 103.249 103.593 103.593* Quote in % 5,8% 5,5% 4,9% 5,1% 5,1% 5,3% 5,2% 7,5% 7,0% 5,8% 5,4 %* Arbeitslose 3.391 3.171 2.849 2.883 2.919 2.941 2.917 3.592 3.443 2.694 2.383 Bevölkerung 71.349 71.228 70.927 70.647 70.335 69.928 69.368 69.017 68.342 67.584 67.584 Quote in % Region III 1999 4,8% 4,5% 4,0% 4,1% 4,2% 4,2% 4,2% 5,2% 5,0% 4,0% 3,5 % * * Arbeitslose 4.936 4.765 4.280 4.395 4.300 4.514 4.284 5.109 5.178 4.082 3.631 Bevölkerung 116.586 117.225 118.143 118.727 119.125 119.185 119.315 119.051 118.393 117.446 117.446 Quote in % 4,2% 4,1% 3,6% 3,7% 3,6% 3,8% 3,6% 4,3% 4,4% 3,5% 3,1 % Arbeitslose 14.390 13.684 12.277 12.538 12.553 12.978 12.614 16.437 15.896 12.773 11.568 Bevölkerung 292.801 292.466 292.979 293.091 292.908 292.358 291.620 290.643 289.984 288.623 288.623* Quote in % 4,9% 4,7% 4,2% 4,3% 4,3% 4,4% 4,3% 5,7% 5,5% 4,4% 4,0 % * * * Quellen: Daten als „Bestand Arbeitslose insgesamt“ (also ohne Zu- und Abgang aus Arbeitslosigkeit) ausweislich der Statistik der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitslose nach Gemeinden, jeweils in den Jahren 1998-2008; rechnerische Fehlangaben entstehen durch die angewandten statistischen Verfahren. Bevölkerungszahlen nach LSKN, Tabellen K1000014 (1997-2007), Stichtag jeweils 31.12.; Stand: März 2009. Die Quote in Prozent stellt somit den Anteil der gemeldeten Arbeitslosen im Bestand an der Gesamtbevölkerung dar; er dient hier der Erläuterung regionaler Unterschiede und ist systematisch mit den von der BA ausgewiesenen Arbeitslosenquoten (im Verhältnis zu den Erwerbspersonen) nicht vergleichbar. * Mit Stand April 2009 waren für 2008 noch keine Daten durch das LSKN bekannt gegeben. In einer fiktiven Darstellung greifen die hier ausgewiesenen Quoten auf eine unterstellt gleich bleibende Bevölkerungszahl zurück. Gesamttrend der Arbeitslosigkeitsstrukturen Zusammensetzung der gemeldeten Arbeitslosigkeit Insgesamt ist für die Regionen I _ III bis zum Jahr 2005 als Gesamttrend festzustellen, dass die jeweiligen Jahresquoten der im Bestand gemeldeten Arbeitslosen in der Stadt Hildesheim signifikant höher liegen als in den Regionen II und III. Erkennbar wird dies allein auf den ersten Blick dadurch, dass die Hildesheimer Quoten in dieser Zeit stets über dem Kreisdurchschnitt positioniert waren, diejenigen der Regionen II und III jedoch beiderseits immer unterhalb des Kreisdurchschnitts lagen. Für die erstgenannte, also die Region um Alfeld, ergibt sich ein Abstand von ungefähr jeweils einem Prozentpunkt pro ausgewiesenem Jahr zu „den Hildesheimern“. Auffällig ist insofern, dass die Region II mit ihrer Quote der im Bestand gemeldeten Arbeitslosen immer knapp, also 0,1- oder 0,2Prozentpunkte unter dem ermittelten Kreisdurchschnitt lag. Die Region III steht in den Jahren bis 2005 hingegen mit noch einmal besseren Zahlen in der Bilanz. Hier nahm die Quote der im Bestand gemeldeten Arbeitslosen zwar im ähnlichen Verlauf und Trend ab, sie lag aber erkennbar unter den Werten der Alfelder Nachbarn und deutlich unter jenen aus Hildesheim _ in den Jahren 2001 bis 2004 mit einem recht regelmäßigen Abstand von ungefähr 1,5 %. Ab dem Jahr 2005 wurde die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe auch statistisch wirksam, was in der vorliegenden Tabelle an der Quote der im Bestand gemeldeten Arbeitslosen erkennbar wird: sie steigt in allen drei Regionen deutlich erkennbar an. Dies wird zu einem wesentlichen Teil darauf zurückzuführen sein, dass durch die Reformen am Arbeitsmarkt insgesamt wieder mehr Empfänger von Sozialhilfe als erwerbsfähig eingestuft wurden. Auffällig ist jedenfalls auch für alle drei Regionen der tendenziell starke Abbau der gemeldeten Quoten in den Folgejahren, was darauf hindeutet, dass der Arbeitsmarkt im gesamten Kreisgebiet in deutlicher Bewegung war _ unabhängig davon, - 30 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim ob man hierfür die Strukturreformen der Arbeitsmarktpolitik und/oder die allgemein gute konjunkturelle Lage in die Verantwortung nimmt. Auffällig in der regionalen Differenzierung ist zunächst, dass diese Entwicklung in den Regionen II und III „gemäßigter“ verlief als in der Großstadt Hildesheim. Dies lässt auf einen Unterschied in der strukturellen Zusammensetzung der gemeldeten Arbeitslosen rückschließen, genauer: dass in der Stadt Hildesheim verhältnismäßig mehr Empfänger von Sozialhilfe als erwerbsfähig im Sinne des SGB II eingestuft wurden. So stieg die Quote in Hildesheim um deutliche 2,3 % an, in den Regionen II und III hingegen nur um 1,0 bzw. 0,7 %. Im Vergleich scheint die Stadt Hildesheim mit einer verhärteteren (Langzeit)Arbeitslosigkeit umgehen zu müssen als der restliche Landkreis: Bereits 2007 unterboten die Regionen II und III wieder ihre Werte aus 2004 und bezogen auch relativ gesehen „ihre alte Position“ (deutlich) unterhalb des Kreisdurchschnittes. Die Stadt Hildesheim hatte hingegen auch 2006 noch 7,0 % Bestandsarbeitslosenquote in der Bevölkerung zu verzeichnen und noch in 2007 die hier errechnete Quote des Jahres 2004 nicht unterschritten. Auch für 2008 steht nicht zu erwarten, dass die Stadt Hildesheim ihre Vergleichsposition in 2004 erreicht; sie wird nach Maßgabe der Erwartungen ihre Quote weiterhin erkennbar oberhalb des Kreisdurchschnittes führen. Unabhängig davon, dass diese Zahlen und Entwicklung nicht die ansonsten ausgewiesene „Arbeitslosenquote der BA“ widerspiegeln, geben sie gerade mit Blick auf den örtlichen Wohnungsmarkt Aufschlüsse. Insgesamt wird wohl von einem im Landkreis zweigeteilten Arbeitsmarkt gesprochen werden können, der einerseits das Gebiet der Stadt Hildesheim umfasst, welcher andererseits erkennbar im Unterschied zu den beiden anderen ausgewiesenen Regionen II und III steht. Letztere unterscheiden sich voneinander strukturell wohl nicht wesentlich, allerdings ist die Region III scheinbar stärker positioniert als der Alfelder Raum _ diese Erkenntnis würde sich zumindest auch z.B. mit den Werten aus den Bevölkerungsentwicklungen oder Steuerkennziffern decken. Für den Zusammenhang dieser Untersuchung wäre von besonderer Bedeutung zu erfahren, wie viele Arbeitslose im Grundsicherungsbereich anteilmäßig vor Ort leben. Gegenwärtig werden entsprechende Daten leider nur für die Hauptagentur Hildesheim und die Geschäftsstelle Alfeld ausgegeben. Sie bestärken insoweit die oben ausgeführten Argumente: im Geschäftsbereich Hildesheim ergaben sich demnach BA-Arbeitslosenquoten von 2006: 8,6 %, 2007: 7,3 % und in 2008 6,9 %. Für die Geschäftsstelle Alfeld ergeben sich für 2006: 6,9 %, für 2007: 5,6 % und in 2008: 5,4 %. Alles in allem lässt sich also festhalten, dass die verzeichnete Arbeitslosigkeit in beiden Geschäftsbezirken mittlerweile zum großen Teil Langzeitarbeitslosigkeit im SGB II ist und der Bezirk Alfeld insgesamt und in den Tendenzen als ländlicher Raum etwas robuster dasteht als die Stadt Hildesheim; angesichts der hier vorgetragenen Kennziffern wird man begründet vermuten können, dass ähnliches, wenn nicht besseres auch für die Region III gelten dürfte. Ein wichtiger Indikator sowohl für die wirtschaftliche Bedeutung als auch die (Arbeitsmarkt)Zentralität eines Standortes sind die Pendlerbewegungen der Arbeitskräfte inner- - 31 - Pendlerbewegungen im Landkreis Hildesheim Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim halb räumlicher Zusammenhänge.38 Mit Blick auf die Pendlerbilanz im Landkreis Hildesheim39 sticht die Stadt Hildesheim einmal mehr als besonders zentraler Ort hervor: von 2006 insgesamt 41.400 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Stadt Hildesheim lebten nur gut 18.800 Beschäftigte auch innerhalb des Stadtgebietes; insgesamt pendelten 15.100 Personen oder 36,5 % aller am Ort sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus dem Gebiet des Landkreises und 7.500 Beschäftigte von Wohnorten außerhalb des Landkreises zur Arbeitsaufnahme nach Hildesheim ein. Die Stadt Hildesheim erlangte dadurch eine Pendlerquote von 54,6 % gemessen an allen Arbeitsverhältnissen vor Ort. Interessant für den Zusammenhang ist weiterhin die Zahl der Auspendler, also derjenigen, die die Stadt Hildesheim zur Arbeitsaufname verlassen: von insgesamt 10.200 auspendelnden Beschäftigten blieben nur 3.400 innerhalb der Landkreisgrenzen; ca. 6.800, also die doppelte Anzahl Berufspendler, verließen den Landkreis zur Arbeitsaufnahme. Überwiegend negative Pendlersalden in den Landkreisgemeinden Landkreis Hildesheim: verflochtener und mobiler Arbeitsmarkt Im umliegenden Landkreis machte sich insgesamt ein Anteil von 19,1 % aller Beschäftigten _ also fast jeder fünfte Arbeitnehmer _ zur Arbeitsaufnahme auf den Weg in die Stadt Hildesheim. Neben Hildesheim erreichen nur zwei (!) Gemeinden überhaupt ein positives Pendlersaldo, also einen „Überschuss“ an Einpendlern:40 dies sind die Stadt Bockenem mit nur 1,6 % und die Stadt Alfeld mit 28,3 % positivem Pendlersaldo. Dabei hatten 37,4 % der Arbeitnehmer innerhalb Alfelds ihren Wohnort in einer anderen Gemeinde des Landkreises, womit Alfeld relativ gesehen zwar „gleichauf“ mit Hildesheim steht. Allerdings muss hierbei der absolute Größenvergleich berücksichtigt werden: zog Hildesheim 15.100 Arbeitnehmer an, waren es in Alfeld „nur“ noch 2.600, also fast ein Sechstel. Alle anderen Gemeinden im Landkreis wiesen negative Pendlerbilanzen auf, teilweise mit besonders hohen Werten. Gemäßigte „Auswanderungswerte“ erreichten noch die Städte Bad Salzdetfurth und Sarstedt mit -16,0 bzw. -10,7 % negativer Pendlerbilanz. Alle anderen Gemeinden erreichten deutlich bis drastisch höhere Werte. „Spitzenreiter“ waren die Gemeinde Algermissen mit -74,5 %, Schellerten mit -75,6 % und die Samtgemeinde Sibbesse mit -88,2 % Pendlerbilanz. Nur im letzteren Fall sollen absolute Zahlen verdeutlichen, was dies bedeutet: im Ort selbst wohnten 2.264 Beschäftigte, von denen jedoch nur 166 auch direkt in der Samtgemeinde arbeiteten. Zwar pendelten in 2006 101 Personen nach Sibbesse ein, jedoch verließen 1.619 Beschäftigte den Wohnort zur Arbeitsaufnahme in eine andere Gemeinde des Landkreises; die Lage Sibbesses lässt vermuten, dass ein Großteil dieses Pendlerstroms in die Stadt Hildesheim fließt. Immer noch 480 Beschäftigte verließen zur Arbeitsaufnahme sogar den Landkreis, was angesichts der zentralen Lage der Gemeinde im Kreisgebiet als hoher Wert einzustufen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Pendlerbilanzen ist der Landkreis Hildesheim in der Summe als ein sehr mobiler und verflochtener Arbeitsmarkt zu bezeichnen, dessen Zentrum Hildesheim ist und der starke Verbindungen zu benachbarten Arbeitsmarktzentren aufweist. Von (2006) 79.300 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Landkreis lebten „ledig38 39 40 BT-Drs. 15/5500, S. 116 ff. Vgl. Herausforderungen deutscher Städte und Regionen, S. 8 f. Die folgenden Zahlen nach LSKN, Stand 2006, in der Darstellung durch Regionalbericht (Hi-Reg) 2008, S. 38. Pendlersaldo absolut gemessen in % der Arbeitskräfte am Wohnort. - 32 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim lich“ 33.700 Beschäftigte auch am Arbeitsort, was einem Anteil von 42,5 % entspricht. 20,7 % aller im Landkreis Beschäftigten pendelten von außerhalb des Landkreises ein; dementsprechend wohnten 36,8 % aller im Landkreis Beschäftigten zwar innerhalb des Kreisgebietes, arbeiteten jedoch in einer anderen kreisangehörigen Gemeinde als dem Wohnort und wiederum fast 9.900 Menschen verließen zur Arbeitsaufnahme den Landkreis gänzlich, was einem aufsummierten Pendlersaldo von -11,1 % entspricht. Mit Blick auf die hier vorgenommene Untersuchung der Regionen I-III ist festzuhalten, dass die Region I, also die Stadt Hildesheim, ein besonders hohes positives Pendlersaldo (+43,0 %), die Region II um Alfeld herum ein deutlich negatives Pendlersaldo mit -25,8 % und die Region III ein mit -43,4 % besonders hohes negatives Pendlersaldo erreicht. Dieser letzte hohe Wert wird darauf zurückzuführen sein, dass die Region III die höhere Nähe und besseren Verkehrsanschlüsse zu den Arbeitsmarktzentren Hildesheim, Hannover, Salzgitter und Braunschweig aufweist.41 Auch ist für die Region II einschränkend darauf hinzuweisen, dass die Stadt Alfeld mit 1.700 Arbeitsplätzen positivem Pendlersaldo zumindest rechnerisch ein relativ großes Gewicht für die Region erlangt. „Jenseits“ eines Blickes auf die festgelegten Regionen I-III ist festzustellen, dass das Pendeln zum Arbeitsplatz deutlich ein Phänomen der kleineren kreisangehörigen Gemeinden ist: wiesen die Städte Alfeld, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Elze und Sarstedt zusammen ein leicht negatives Pendlersaldo von -2,8 % Prozent auf,42 so lag dies in den übrigen kleineren Gemeinden der Regionen II und III bei zusammen -59,0 %. In absoluten Zahlen verließen damit 21.682 Beschäftigte ihren „kleineren“ Wohnort zur Arbeitsaufnahme in die kreisangehörigen Städte oder über die Kreisgrenzen hinaus, was einem Anteil von 24,3 %, also gut einem Viertel aller im gesamten Landkreis wohnenden Arbeitskräfte entsprach. Mit Blick auf die hier anstehende Untersuchung im Bereich des grundsicherungsrelevanten Wohnraums ist langfristig ein weiterer Arbeitsmarkttrend zu berücksichtigen, nämlich dass die „Stadtregion Hildesheim“ in der Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials, d.h. des Anteils der erwerbsfähigen Arbeitnehmer insgesamt, die niedersachsenweit deutlichsten Verluste aufweisen und weiterhin mit einer erheblichen Alterung der berufstätigen Jahrgänge konfrontiert werden wird.43 So wird die Bevölkerung der Stadt Hildesheim von gegenwärtig ca. 103.000 auf 2014 ca. 99.900 und in 2021 auf ca. 97.300 Einwohner zurückgehen. Dabei wird der relative Anteil der (rechnerisch erwerbsfähigen) Bevölkerungsgruppe zwischen 15 und 65 Lebensjahren von gegenwärtig ca. 65 % zwar in 2014 denselben Wert erreichen, und in 2021 ca. 69 % betragen. Jedoch wird der relative Anteil der beruflich besonders aktiven Bevölkerungsgruppe zwischen 25 und 50 Lebensjahren von gegenwärtig ca. 35 % und 33 % (2014) auf in 2021 ca. 31 % der gesamten Bevölkerung der Stadt Hildesheim absinken.44 Die Anzahl derjenigen, die durch ihren Eintritt in das Erwerbsleben und die Gründung einer Familie als verstärkter Nachfrager von Wohnraum 41 42 43 44 Vgl. BT-Drs. 15/5500, Raumordnungsbericht 2005, S. 116 ff. Die Stadt Hildesheim fließt auf Grund ihres besonderen Gewichts nicht in diese Rechnung ein. Würde sie berücksichtigt, würde das Pendlersaldo insgesamt +22,6 % betragen. Regionalreport 2005, S. 20, 22. Vgl. Regionalbericht (Hi-Reg) 2008, S. 36 f. LSKN, Tabelle K1010113, Stand Februar 2009. - 33 - Auspendeln als Phänomen kleinerer Gemeinden Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim auftreten, wird sich zukünftig also zumindest in bestimmten Wohnungsmarktsegmenten leicht verringern. Stadt Hildesheim als Zentrum eines vielfach verflochtenen Landkreises Region II als zunehmend peripherer Raum Das Regionalmonitoring Niedersachsen 2007 klassifiziert den Landkreis Hildesheim einschließlich der kreisangehörigen Stadt Hildesheim als „Stadtregion“, welche durch ein großstädtisches Zentrum und dessen lokale Verflechtungsbereiche gekennzeichnet ist.45 Dieser Befund ist anhand der vorstehenden Daten zu bestätigen, allerdings wohl insofern zu erweitern, dass es sich um ein großstädtisches Zentrum innerhalb verschiedener lokaler Verflechtungsszenarien handelt: einerseits entfaltet die Stadt Hildesheim selbst eine hohe Zentralität für die kreiseigenen Gemeinden (insbesondere im südlicheren Kreisgebiet); andererseits werden die Stadt Hildesheim und insbesondere das nordwestliche Kreisgebiet selbst von der Nachbarschaft zur Groß- und Landeshauptstadt Hannover sowie starken Beziehungen innerhalb des „großstädtischen Dreiecks“ Hannover _ Braunschweig _ Göttingen geprägt. Von hoher Bedeutung für die räumliche Differenzierung des Landkreises dürfte insofern die jeweilige Gemeindenähe zur Stadt Hildesheim oder zum großstädtischen Zentrum Hannover bzw. zum Wirtschaftsstandort Salzgitter/Braunschweig sein. Eine erhöhte Standortattraktivität dürfte dort vorgefunden werden, wo eine gute Anbindung an eine der diese Zentren miteinander verbindenden Verkehrsachsen (BAB 7 und 39, B1 und 6 sowie DB Kursbuchstrecken 313 und 320) besteht.46 Erkennbar ist in diesem Sinne die Einordnung der Regionen I und III, die entlang einer Luftlinie von im Nordwesten Nordstemmen über Bad Salzdetfurth bis im Südosten nach Bockenem zusammen eine nördliche Hälfte des Landkreises darstellen. Dieser Raum ist in seiner Bevölkerungsdynamik und Wirtschaftsstruktur, seinem Arbeitsmarkt und den zur Verfügung stehenden Einkommen stärker verdichtet und städtisch ausgerichtet oder orientiert. Eine in diesem „Nordkreis“ besondere Rolle spielt hierbei die Stadt Hildesheim mit ihrer großstädtischen Wirtschafts- und Arbeitsmarktstruktur, die gegenüber den weiteren kreisangehörigen Gemeinden als eigenständige Region I differenziert wird. Im Gegensatz hierzu ist die Region II südlich der Linie Nordstemmen _ Bad Salzdetfurth _ Bockenem, durch eine von Ost nach West zunehmend größere Entfernung zu den großstädtischen (Arbeitsmarkt)Zentren Hildesheim, Hannover und Salzgitter sowie eine deutlich abnehmende Anbindung an maßgebliche Verkehrsachsen gekennzeichnet. Als einzige Stadt im Kreisgebiet außerhalb Hildesheims entfaltet die Stadt Alfeld eine höhere Standortbedeutung für den Arbeitsmarkt.47 Insgesamt ist die Region II auch unter Zuhilfenahmen weiterer Kennzahlen als ländlicher bzw. zunehmend peripherer Raum zu kennzeichnen. Dies trifft wohl besonders auf die Landkreisgemeinden westlich der Leine zu, die an die als „strukturschwach“ bezeichneten Gebiete der Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden angrenzen. 45 46 47 Regionalreport 2007, S. XVI. Regionalreport 2005, S. 2. Regionalreport 2007, S. 4. - 34 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim 3.2 Strukturen der Wohnsituationen in der Grundsicherung 3.2.1 Ausgewählte Strukturen der Grundsicherungsempfänger Im Oktober 200848 lebten im gesamten Gebiet des Landkreises Hildesheim rund 12.300 Bedarfsgemeinschaften (BGen). In diesen Bedarfsgemeinschaften standen ca. 24.300 Personen im Bezug von Leistungen des SGB II und somit auch in Leistungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung. Die Mehrheit dieser Bedarfsgemeinschaften bestand mit insg. 53,1 % aus Ein-Personen- bzw. Single-BGen; 19,9 % aller BGen bestanden aus zwei Personen, 13,3 % aus drei Personen. Insgesamt bestanden also bereits 86,3 % oder mehr als 5/6 aller Bedarfsgemeinschaften aus bis zu drei Personen; dementsprechend bestanden 13,6 % der BGen im Landkreis Hildesheim aus vier und mehr Personen.49 Von den in der Statistik erfassten50 6.500 Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaften bestanden nahezu alle BGen aus volljährigen Grundsicherungsempfängern (99,7 %) und hiervon wiederum 615 (oder genau 10,0 % der) BGen aus Empfängern im Alter zwischen 18 und unter 25 Jahren, also einer Gruppe, die auf Grund ihres Alters wahrscheinlich als Nachfrager einfachen Wohnraums auftreten wird. Eine soziologisch weiterhin bedeutsame Gruppe sind alleinerziehende Hilfeempfänger: dieser Typus Bedarfsgemeinschaft, der per Definition zwei oder mehr Personen umfasst, zeichnet mit insgesamt 2.400 BGen zu Buche, das sind 19,8 % aller Bedarfsgemeinschaften. Ein Großteil dieser BG-Typen besteht mit 58,7 % aus Alleinerziehenden mit einem Kind und 29,3 % aus Alleinerziehenden mit zwei Kindern; insgesamt treten also schon 88,0 % der Bedarfsgemeinschaften in dieser Gruppe mit bis zu einschließlich drei Bewohnern als Nachfrager am Wohnungsmarkt auf. Die dritte große Gruppe der Bedarfsgemeinschafts-Typen sind die Partnerschaften. Von insgesamt 3.400 BGen dieser Art sind ca. 1.300 oder 37,6 % ohne Kinder und treten daher im Regelfall zu zweit als Nachfrager oder Bewohner von Wohnraum auf. Dem entsprechend bewohnen 62,4 % der Paargemeinschaften (oder ca. 2.100 absolut) ihren Wohnraum zusammen mit Kindern, sind also letztlich zu dritt oder größer. Im Gegensatz zu Alleinerziehenden ergibt sich hier kein so deutlicher Schwerpunkt in BGen mit einem Kind. Von den erfassten 2.100 BGen weisen fast 1.300 oder 61,4 % zwei und mehr Kinder auf; 10,9 % oder 230 dieser BGen sind mit vier oder mehr Kindern als kinderreich zu bezeichnen und treten mit insgesamt sechs oder mehr Personen am Wohnungsmarkt auf. Signifikant für die Betrachtung der vorliegenden Untersuchung ist weiterhin der besonders hohe Anteil der zur Miete wohnenden BGen gegenüber solchen BGen, die in genutztem Wohneigentum leben. Er betrug im Oktober 2008 landkreisweit 91,8 % zu 4,4 % oder in absoluten Zahlen ca. 11.300 zu 500 BGen.51 Diesem Verhältnis entsprechen in etwa auch 48 49 50 51 Sämtliche im nachfolgenden Vergleich tragenden Zahlen entstammen _ soweit nicht anders vermerkt _ dem Berichtsmonat Oktober 2008. Die nachfolgenden Zahlen werden aus Gründen der Lesbarkeit auf- und abgerundet. Report für Kreise und kreisfreie Städte: Hildesheim, S. 4. Report für Kreise und kreisfreie Städte: Hildesheim, S. 4 ff. Zu 500 oder 3,8 % der BGen waren unter diesem Gesichtspunkt keine Angaben vorhanden, s. Wohn- und Kostensituation Kreis Hildesheim, S. 8. Dies gilt auch für die im Folgenden in der Aufrundung fehlenden Prozentzahlen. - 35 - 5/6 aller BGen mit bis zu drei Personen 1/5 aller BGen alleinerziehend 9/10 aller BGen wohnen zur Miete Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim die einzeln beschriebenen BG-Typen, mit nämlich 90,3 % zu 3,2 % bei den Single-BGen, 95,9 zu 2,3 % bei den allein Erziehenden und 91,6 zu 7,7 % bei den Paaren. Allenfalls bei den Letzteren fällt auf, dass nicht in erster Linie Familien mit Kindern, sondern (relativ gesehen) verstärkt Paare ohne Kinder in selbst genutztem Wohneigentum leben, mit 9,4 zu 89,7 % fast jedes zehnte Paar ohne Kinder. In absoluten Zahlen betraf dies 120 Fälle gegenüber 124 BGen mit Kindern. Nachfrage nach Wohnraum: Mietwohnverhältnisse und BGen mit bis zu zwei Personen Insgesamt also wird die Nachfrage nach Wohnraum gemäß dieser Unterteilung nach BGTypen im Landkreis Hildesheim übergreifend von Mietwohnverhältnissen und weiterhin sehr stark von Single-BGen geprägt, in der Mehrzahl der Alleinerziehenden von BGen mit einer Größe bis zu drei Bewohnern und in der Kategorie der Paar-BGen zu einem großen Teil einerseits von BGen mit lediglich zwei Mitgliedern (und in diesen Fällen stärker von genutztem Eigentum), andererseits aber auch von Familien mit mehreren Kindern. Für den Landkreis Hildesheim ist festzuhalten, dass _ unabhängig vom einzelnen BG-Typus und seiner spezifischen Nachfrage nach Wohnraum _ BGen mit Kindern einen Großteil der Bedürftigkeit auch im Bereich der Kosten von Unterkunft und Heizung ausmachen: insgesamt 4.600 BGen, also 37,5 % oder beinahe 2/5 aller im Landkreis geführten BGen weisen Kinder im Haushalt auf.52 Strukturell gesehen ist eine relativ „junge Bedürftigkeit“ zu verzeichnen: insgesamt stehen 17,0 % aller unter 15-jährigen Kinder im Landkreis im Bezug von SGB II-Leistungen; 49,6 % der zusammen knapp 7.200 im Leistungsbezug stehenden Kinder wiederum sind bis sieben Jahre alt. Weiterhin leben 1.400 oder 11,7 % aller BGen in Haushalten mit einem oder zwei Kindern unter drei Jahren.53 Kinder als „Teil des SGB II-Bezuges“ treten also in deutlicher Zahl zutage und werden mit entsprechenden Auswirkungen auch auf die Nachfrage nach Wohnraum zu berücksichtigen sein. 3.2.2 Zuwachs der Anzahl der Wohnungen Ausgewählte Strukturen des Wohnungsmarktes Sowohl die Zahl der Wohnungen insgesamt wie auch die Wohnflächen im Wohngebäudeund Wohnungsbestand des Landkreises Hildesheim sind in den Jahren von 1997 bis 2007 kontinuierlich gewachsen:54 ausgehend von einem Stand um 130.400 Wohnungen in 1997 ist die Zahl der verzeichneten Wohngebäude bis Ende 2007 auf 139.900 Wohnungen angewachsen, womit relativ zum Ausgangsniveau eine (auch in der Zeitreihe regelmäßige) Bautätigkeit oder anders ausgedrückt: ein Zuwachs der Anzahl der Wohnungen von insgesamt 7,3 % verzeichnet werden kann. Parallel zu diesem Trend ist auch die Wohnfläche im gesamten Landkreis Hildesheim angestiegen, hier ist jedoch ein noch größeres relatives Wachstum zu verzeichnen: Betrug die summierte Wohnfläche Ende 1997 noch 11.475.800 qm, waren dies Ende 2007 9,8 % mehr oder 12.599.000 qm. Diese „Hildesheimer Entwicklung“ fügt sich in das bundesweit seit längerem beobachtete Bild einer (bei Neubautätigkeit oder Sanierung/Zusammenlegung) wachsenden qm-Zahl pro 52 53 54 Report für Kreise und kreisfreie Städte: Hildesheim, S. 5. Report für Kreise und kreisfreie Städte: Hildesheim, S. 4, 5, 10. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Wohngebäude und Wohnungsbestand, Stichtag je 31.12., Stand der Abrufung: März 2009. - 36 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Wohneinheit.55 Rein rechnerisch umfasste damit im Jahr 1997 eine Wohnung 88,0 und im Jahr 2007 fast 90,1 qm. Mit Blick auf die Aufgabe dieser Untersuchung ist damit zumindest rechnerisch festzustellen, dass sich sowohl die absolute Anzahl der Wohnungen als auch der verfügbare Wohnraum insgesamt wie relativ vergrößert haben. Angesichts einer stagnierenden und in den letzten Jahren abnehmenden kreisweiten Bevölkerungszahl56 wäre es somit augenscheinlich, von einem „entspannten und/oder sich entspannenden Wohnungsmarkt“ zu sprechen. Zwingend angemerkt werden muss jedoch mit Blick auf die Aufgabe dieser Untersuchung, dass diese Zahlen zunächst keine qualifizierten Rückschlüsse auf den Grundsicherungsempfängern tatsächlich zur Verfügung stehenden Wohnraum zulassen.57 Allenfalls erkennbar wird, dass im vergangenen Jahrzehnt im Landkreis Hildesheim Wohnraum und Wohnfläche geschaffen wurden und insofern ein ausgeglichener Wohnungsmarkt insgesamt durchaus plausibel erscheint. Weiterhin legen diese Zahlen als Indikator den begründeten Schluss nahe, dass der neben der (Neu)Bautätigkeit vorhandene Wohnungsbestand im vergangenen Jahrzehnt mit dem Ziel des Marktwerterhaltes in nennenswertem Umfang modernisiert oder saniert wurde. Über die Modernisierungs- oder Sanierungstätigkeit im Bestand liegen jedoch _ außerhalb erteilter Baugenehmigungen mit ähnlicher Aussagekraft als Indikator _ keine amtlich erfassten Daten vor. Im tatsächlichen und zusammengefassten Wohnungsbestand des Landkreises Hildesheim58 entfielen in 2007 ca. 36.000 Wohnungen in den Bestand der 6- und 7-ZimmerWohnungen, was einem Anteil von 25,6 % entsprach; ein Großteil dieser Wohnungen wird dabei dem Bestand der Wohnhäuser mit einer Wohnung innerhalb des Gebäudes zuzurechnen sein. In den „moderaten“ Wohnungsgrößen im Bereich der 3- bis 5-ZimmerWohnungen war ein sehr großer Anteil des Bestandes zu finden; diese Wohnungen, die vorherrschend wohl abgeschlossene Teile von Wohnhäusern sein dürften, umfassten 96.600 Wohnungen insgesamt, was einen Anteil von 69,0 % bedeutete. Auch die im Vergleich größte Einzelgruppe der Wohnungen entsprang dieser Klasse: absolut und relativ lagen die 4-Zimmer-Wohnungen mit 42.000 Einheiten und einem relativen Bestandsanteil von 30,0 % an der Spitzenposition. Den relativen zweiten Platz dieser Klasse belegten die 5-Zimmer-Wohnungen mit gut 29.800 Einheiten und einem „Marktanteil“ von 21,3 %. Die in dieser Klasse kleinste Gruppe ist diejenige der 3-Zimmer-Wohnungen mit 24.700 Einheiten oder einem Anteil von 17,7 %. Entsprechend klein ist insgesamt die Klasse der 1und 2-Zimmer-Wohnungen im Landkreis Hildesheim; ihre Zahl betrug im Bestand des Kreisgebiets bei 1-Zimmer-Wohnungen lediglich 1.900 Einheiten, was einem Anteil von 1,3 % entspricht; 2-Zimmer-Wohnungen konnten 5.700 Einheiten und einen Anteil von 4,1 % verbuchen. Zusammengefasst erzielten diese Gruppen der Kleinst- und kleineren Woh- 55 56 57 58 Vgl. Timm, S. 116 ff. LSKN, Tabelle Z1001696, Stand März 2009. Dies gilt weder unter dem Gesichtspunkt der durch die Strukturen der BGen erzeugten Bedarfe noch unter einem Gesichtspunkt der „praktischen Vermietbarkeit“ an BGen. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Wohngebäude und Wohnungsbestand, Stichtag je 31.12., Stand der Abrufung: März 2009. - 37 - Zuwachs der Wohnfläche pro Wohnung 25 % des Bestands entfällt auf große Wohnungen 69 % des Bestands moderate Wohnungsgrößen Gut 5 % des Bestands kleine Wohnungsgrößen Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim nungen die absolut wie relativ geringsten Bestandszahlen und lagen als einzige im einstelligen Prozent-Anteil. Keine grundlegenden Veränderungen in den Bestandsanteilen Positive Gesamtbilanz, jedoch nicht gleichmäßig verteilt Ausgehend vom Bestandsniveau in 1997 zeigen sich in den einzelnen Wohnungskategorien zwar Veränderungen, diese bedeuteten jedoch keine grundlegenden Verschiebungen in den Bestandsanteilen.59 Die geringsten und unterdurchschnittlichen Zuwächse verzeichnen zwischen 1997 und 2007 die 3- und 4-Zimmer-Wohnungen mit +3,7 und +3,6 % oder jeweils ca. 900 und 1.500 Einheiten absolut. Der Markt dieser Wohnungsgrößen im Bestand wird daher noch am ehesten als ausgeglichen bezeichnet werden können. Im „Mittelfeld“ des Bestandszuwachses liegen die 2-Zimmer-Wohnungen (+6,3 % bzw. 300 Einheiten), die 1-Zimmer-Wohnungen (+8,7 %, 100 Einheiten) und die 5-ZimmerWohnungen (+9,9 %, 2.700 Einheiten). Mit Blick auf die Bestandsanteile der beiden letztgenannten Marktsegmente kann man also ein zwar über dem Durchschnitt liegendes Wachstum verzeichnen, allerdings zeigt der Vergleich sofort, dass diese Entwicklung auf ausgesprochen unterschiedlichen Ausgangsniveaus beruht. Die höchsten, deutlich überdurchschnittlichen Bestandszuwächse haben die 6- und 7-Zimmer- (oder noch größere) Wohnungen zu verzeichnen, von denen ein Großteil wohl im Hausbau zu finden sein wird. Ihr Wachstum ist mit +12,1 und +12,8 % oder absolut 1.800 bzw. 2.100 Wohneinheiten zu verbuchen. In Anbetracht des oben beschriebenen Gesamttrends ist also im Ergebnis festzustellen, dass die in der Bilanz positive (Neu)bautätigkeit bei weitem nicht jede Wohnungsgrößenklasse gleichermaßen umfasste. Sie konzentriert sich in den „Spitzenpositionen“ auf den Großwohnungsbau und stärkt _ zumindest im Trend der letzten zehn Jahre _ den im Landkreis stark vertretenen „Mittelbau“ der 3- bis 5-ZimmerWohnungen. Gut sichtbar wird dies im Wachstum der 3- und 4-Zimmer-Wohnungen, die im Vergleich trotz relativ kleinster Zuwachsraten von 3,7 und 3,6 % in absoluten Zahlen der Wohneinheiten um das sechsfache der 1- und 2-Zimmer Wohnungen zugenommen haben (zusammen 2.400 : 400 Einheiten). Kleinst- und kleine Wohnungen scheinen im Zeitverlauf also zwar relativ an Gewicht zu gewinnen, allerdings bleibt ihr absoluter Anteil nach wie vor gering. Mit Blick auf die vorliegende Untersuchung dürfen hieraus allerdings keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Die geringen Zahlen der kleineren Wohnungen können weder als Marktknappheit interpretiert werden, noch sagen diese Zahlen etwas über den baulichen Zustand oder die Ausstattung der Wohnungen aus. Zumindest kann vermutet werden, dass sich letzterer auf Grund der messbaren Bautätigkeit im 1Zimmer-Wohnungsbestand eher positiv entwickeln wird. In der hier untersuchten regionalen Differenzierung (Regionen I-III) stehen absolute Zahlen über die Wohnungsbestände und deren Entwicklung leider nicht ohne weiteres zur Verfügung. Mindestens jedoch als Indikatoren der Bewertung des Wohnungsmarktes können zum Vergleich die Baugenehmigungen und die Zahlen über die Errichtung neuer Wohnungen und Baumaßnahmen hinzugezogen werden, die in der regionalen Differenzierung vorliegen (Tab. 4). 59 Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Wohngebäude und Wohnungsbestand, Stichtag je 31.12., Stand: März 2009. - 38 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Tab. 4: Baugenehmigungen zur Errichtung neuer Gebäude und errichtete Wohnungen im Landkreis Hildesheim von 1997 - 2007 Wohnungen Jahr Region Baumaßnahmen und neue Gebäude insg. insgesamt, 1997/ 1998 1999/ 2000 2001/ 2002 2003/ 2004 2005/ 2006 2007 Region I Region II Region III Region I Region II Region III Region I Region II Region III Region I Region II Region III Region I Region II Region III Region I Region II Region III 415 448 807 657 575 1152 543 509 1202 570 470 1035 394 294 612 154 78 159 564 479 895 813 487 1125 538 489 1103 541 433 905 492 227 480 142 25 125 davon mit ... Räumen 1-3 100 78 145 148 46 120 67 69 76 65 49 60 176 42 36 54 -7 10 4 und mehr 464 401 750 665 441 1005 471 420 1027 476 384 845 316 185 444 88 32 115 Quelle: LSKN, Tabelle K8090101, jeweils für die Jahre 1997 – 2007, Stand März 2009 Insgesamt fällt _ ausgehend von den Baubewegungen in den Jahren 1997/1998 _ eine deutliche Steigerung der Bautätigkeit in den Jahren 1999/2000 auf, die als Trend hiernach bis in das Jahr 2007 wieder stark abfällt: zunächst nicht auffallend erkennbar in den Jahren 2001 _ 2004, umso stärker jedoch in den Jahren seit 2005, in denen sie das Ausgangsniveau 1997/1998 erheblich unterschreitet. Diese Entwicklung ist als Gesamttrend in allen drei Regionen gleichermaßen sowohl in den Baumaßnahmen insgesamt als auch in der Fertigstellung bzw. Sanierung von Wohnungen feststellbar. Innerhalb dieses Gesamttrends scheint das relative Gewicht der Baumaßnahmen in der Region I, also der Stadt Hildesheim, zuzunehmen. Entfielen in den Jahren 1997 _ 2000 zusammengefasst 26,4 % aller Baubewegungen auf die Stadt Hildesheim, so waren dies in den Jahren 2001 _ 2007 (mit im zeitlichen Verlauf stark steigender Tendenz) bereits 27,6 %. Demgegenüber nahm das relative Gewicht der Baubewegungen in der Region II beinahe kontinuierlich ab. Im Vergleichszeitraum 1997 _ 2000 entfielen noch 25,2 % auf den Alfelder Raum, in den Jahren 2001 _ 2007 waren dies nur noch 22,4 %. Als im Anteil größte und in den Bewegungen stabilste erwies sich die Region III: in den Jahren des „Baubooms“ 1997 _ 2000 waren hier 48,3 % aller Baubewegungen im Landkreis zu verzeichnen. In den schwächeren Jahren 2001 _ 2007 stieg dieser Anteil zusammengefasst - 39 - Seit 2005 deutlicher Rückgang der Bautätigkeit Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Region III als „Bau-Motor“ des Landkreises Region II mit relativ geringen Baubewegungen Region III mit stärkstem Zuwachs an Wohnungen Deutliches Übergewicht großer gebauter Wohnungen sogar auf gut 50,0 % an, wobei einschränkend darauf hingewiesen werden muss, dass dieser Anteil im wesentlichen auf eine nachgelagerte, noch sehr starke Entwicklung in 2001/2002 zurückzuführen und seitdem auch stark rückläufig ist. Zusammengefasst kann man also davon sprechen, dass die Region III in den Jahren bis 2006 einschließlich der „Bau-Motor“ im Landkreis war und hier die Baubewegungen absolut und relativ die „Spitzenpositionen“ einnahmen; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Region III flächenmäßig sehr viel, in der Zahl der Einwohner aber nur um 14.000 Bürgerinnen und Bürgern größer ist, als das Zentrum des Landkreises, die Stadt Hildesheim. Letztere scheint als Region I der relative Gewinner einer stark abgekühlten Baukonjunktur zu sein; insbesondere in den Jahren seit 2005 holte sie im Anteil der Baubewegungen stark zur Region III auf. In absoluten Zahlen hingegen ist jedoch ein deutlicher Rückgang der Bautätigkeit insgesamt zu verzeichnen, der zudem in den Jahren zuvor keineswegs an die teilweise doppelt so hohen Ergebnisse der Region III heranreichen konnte. Der relative Verlierer im Zeitablauf ist wohl die Region II, die, wie dargelegt, kontinuierlich an Anteilen verlor. Sie blieb mit ihren Baubewegungen unter der Entwicklung, die im Vergleich zur Region III zu vermelden war: letztere stellte mit etwas mehr als 40 % Anteil an der Landkreisbevölkerung lange Zeit fast die Hälfte der Baumaßnahmen, die Region II stellt mit aktuell 23,4 % kein Viertel der Kreisbevölkerung und im hier beobachteten zeitlichen Gesamtverlauf einen genauso hohen Anteil an Baubewegungen (23,6 %). Das Bild der errichteten Wohnungen insgesamt in den Jahren von 1997 bis 2007 ergibt (auch in der regionalen Differenzierung) zunächst starke Ähnlichkeiten zu den vorhergehend beschriebenen Baumaßnahmen: so unterlag zunächst die Anzahl der geschaffenen Wohnungen im Zeitverlauf ähnlichen konjunkturellen Trends. Auch sind ähnliche Gesamtanteile an geschaffenen Wohnungen erkennbar _ eine insgesamt starke Region III führt mit 4.600 geschaffenen Wohnungen an, was einem Anteil von 47,0 % entspricht. An zweiter Stelle ist die Region I mit 31,3 % aller geschaffenen Wohnungen im Anteil zu verzeichnen (3.100 Wohnungen absolut). Abschließend liegt die Region II mit 2.100 geschaffenen Wohnungen, was einen Anteil von 21,7 % darstellt. Unterschiede ergeben sich jedoch in der regionalen Differenzierung der Wohnungsbautätigkeit und der weiterführenden Aufschlüsselung nach Wohnraumgröße. Sie wurde hier in Anlehnung an die insgesamt erkennbaren Strukturen der Grundsicherungsempfänger in Wohnungen mit 1 _ 3 Räumen sowie 4 und mehr Räumen vorgenommen. Unter diesem Gesichtspunkt fällt zunächst einmal das deutliche und regionsübergreifende Übergewicht der großen gebauten Wohnungen auf; es beträgt im Regelfall ein Vielfaches gegenüber der Neubautätigkeit im Bau kleiner und „moderater“ Wohnungen bis einschließlich drei Zimmern. Dies gilt besonders für die Jahre bis einschließlich 2004, in denen also „wenn, dann groß“ gebaut wurde: zu keinem Zeitpunkt in den betrachteten zehn Jahren und in keiner Region wurde auch nur 1/5 aller gebauten Wohnungen mit bis zu drei Wohnräumen ausgestattet. Oder anders ausgedrückt: von gut 8.400 in diesem Zeitraum errichteten Wohnungen waren 7.300 Wohnungen mit vier oder mehr Zimmern ausgestattet, was einem Anteil von durchschnittlich 87,8 % entspricht. Allenfalls in den Jahren 2005 _ 2007 einschließlich wird dieser Trend durchbrochen, in dem der Anteil der errichteten kleineren - 40 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Wohnungen in der Region I, also der Stadt Hildesheim, deutlich ansteigt und Anteile mit 35,8 und 38,0 % einnimmt. Einschränkend muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass dieser auffallende Anstieg nur vor dem Hintergrund der in dieser Zeit stark zurückgehenden Gesamtbaumaßnahmen gesehen werden kann; absolut gesehen sind in dieser Zeit nur 230 1- bis 3-ZimmerWohnungen in der Stadt Hildesheim entstanden, also gerade mal 2,3 % aller in den Jahren von 1997 bis 2007 errichteten Wohnungen kreisweit. Insgesamt entstanden im Kreisgebiet in den betrachteten zehn Jahren gut 1.300 Wohnungen mit 1 bis 3 Zimmern. Aufgeteilt nach Regionen waren dies in der Stadt Hildesheim gut 600, was einem Anteil von 45,7 % entsprach; in der Region II gut 300 (20,8 %) und in der Region III ca. 400 Wohnungen und einem Anteil von 33,5 %. Diese Anteile an Neubautätigkeiten entsprechen nicht den Bevölkerungsanteilen in diesen Regionen und könnten insofern Indikatoren für verstärkte oder abgeschwächte Bedarfe sein. In der Stadt Hildesheim als Region I lebten ca. 35,9 % der gesamten Kreisbevölkerung, allerdings entstanden hier 45,7 % aller 1- bis 3-Zimmer-Wohnungen. In den Region II und III waren diese Verhältnisse unterbesetzt: Im Alfelder Raum lebten 23,4 % der gesamten Kreisbevölkerung, aber nur 20,8 % der Neubautätigkeit im „kleineren“ Wohnungsbau fand hier seinen Standort. In der Region III lebten 40,7 % der Kreisbevölkerung, die geschaffenen kleineren Wohnungen erreichten hier aber nur den Anteil von besagten 33,5 %. Für den Landkreis Hildesheim ergibt sich also das Bild einer bis 2004 durchaus regen Bautätigkeit, die gleichermaßen ihren Niederschlag in der Schaffung von Wohnraum wie Wohnfläche fand; auffällig stark ist dabei die Region III, die durchgängig über den Baubewegungen der Stadt Hildesheim lag und in den geschaffenen Wohnungen zumindest bis einschließlich 2004 deutlich höhere absolute Zahlen vorweisen konnte. Die Entwicklung in den Jahren besonders hoher Bautätigkeit betraf regionsübergreifend fast ausschließlich größeren und großen Wohnraum, was mit der oben beschriebenen Erhöhung der pro Person zur Verfügung stehenden Wohnfläche einhergeht. Dementsprechend wenig Wohnraum wurde insgesamt im Bereich der 1- bis 3-Zimmer-Wohnungen gebaut; die hier zu verzeichnenden Baubewegungen konzentrieren sich zudem zunehmend in der Stadt Hildesheim. Einen schnellen Schluss, der nahe legt, dass der Wohnungsmarkt für größeren Wohnraum damit ausgeglichen zu sein scheint und der für kleinere Wohnungen stärker angespannt, kann man aus diesen Informationen jedoch nicht stützen. Über die tatsächlichen Bedarfe nach Wohnraum einerseits und das konkrete Wohnraumangebot gegenüber der Nachfrage andererseits liegen bisher keine verlässlichen Daten vor _ erst recht nicht mit Blick auf einen „grundsicherungsrelevanten Wohnungsmarkt“. Die von dieser Arbeit vorzunehmende Aus- und Bewertung kann daher nur im Gesamtbild abwägen, was in bisher zwei übergeordneten Fragestellungen zusammengefasst werden kann: Ist die vom Landkreis Hildesheim entworfene regionale Differenzierung schlüssig? Ist die vom Landkreis Hildesheim entworfene regionale Differenzierung mit Blick auf einen grundsicherungsrelevanten Wohnraum aussagekräftig? Antworten auf die letztgenannte Frage sind bisher allenfalls für Bewegungen und Tendenzen im Wohnungsmarkt möglich. Unter dem Gesichtspunkt einer Wohnsituation der Grundsicherungsempfänger können weitere Schlüs- - 41 - Anteile neu entstandener 1-3-ZimmerWohnungen Regionsübergreifend besonders starker Bau größerer Wohnungen Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim se nur durch die parallele Analyse der nachfolgenden, nach Regionen differenzierten Auskünfte über die Wohnsituation der Leistungsempfänger „vor Ort“ gezogen werden. 3.2.3 Strukturen der Wohnsituationen der Grundsicherungsempfänger in den Regionen des Landkreises Hildesheim Die Wohnsituation der Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Landkreis Hildesheim lässt sich _ regional differenziert _ anhand der durch die Agentur für Arbeit erfassten Daten im Verfahren A2LL aufschlussreich beschreiben (vgl. nachfolgend Tab. 5-13). Im Einzelnen werden Daten zu Wohnungsgrößen, zur Anzahl der Zimmer, zu weiteren Ausstattungsmerkmalen, zu tatsächlichen und anerkannten Unterkunfts-, Heizungs- und Betriebskosten sowie zu durchschnittlich pro Wohnfläche entstehenden Unterkunfts-, Heizungs- und Betriebskosten erfasst.60 BGen wohnen in der Stadt Hildesheim tendenziell kleiner Single-BGen nur gut zur Hälfte in Wohnungen bis 50 qm Alleinerziehende zum Großteil in moderaten Wohnungsgrößen Mit Blick auf die Wohnungsgrößen der von den BGen bewohnten Wohnungen ist in der Summe festzustellen, dass die BGen in der Region I, also der Stadt Hildesheim, insgesamt tendenziell weniger Wohnfläche bewohnen als die BGen in den Regionen II und III. In der Stadt Hildesheim bewohnen ca. 4.700 oder 76,5 % aller hier erfassten BGen Wohnraum bis einschließlich 75 qm Wohnfläche; in der Region II sind dies ca. 1.300 oder 68,9 % der BGen und in der Region III 1.900 oder 66,9 % der BGen. Dementsprechend umgekehrt sind die relativen Anteile der größeren Wohnungen über 76 qm Wohnfläche verteilt, nämlich in der Stadt Hildesheim mit 1.300 BGen (20,8 %), der Region II 500 BGen (27,4 %) und der Region III bald 900 Fällen (30,0 %). Jenseits dieses summarischen Blickes fällt in Betrachtung einzelner BG-Typen sofort auf, dass in jeder Region zwar auch immer ungefähr die Hälfte der Single-BGen in einer Wohnung unter 50 qm Wohnfläche wohnt, und damit innerhalb der vom Land Niedersachsen gesetzten Förderrichtlinien für sozialen Wohnungsbau: im einzelnen ist dies in der Region I mit 58,7 % der größte Anteil, die Regionen II und III verzeichnen 49,9 und 53,8 % dieser BG-Typen. Ein entsprechend hoher Anteil BGen lebt jedoch auch in Wohnungen, die größer sind. Der dabei weitaus meiste Teil BGen findet sich dann in Wohnungen der Größenordnungen bis einschl. 75 qm, das sind in der Region I immerhin 30,8 %, der Region II 36,9 % und der Region III 31,7 %. Gut ablesen lässt sich in diesen Zahlen also die tatsächliche Verfügbarkeit kleinster und kleiner Wohnungen in einer Aufteilung von meistenteils wohl 1- bis 2-Zimmer-Wohnungen: sie sind _ wie im vorhergehenden Unterkapitel 3.2.2 dargelegt werden konnte _ im Wohnungsmarkt relativ schwach vertreten. Im Vergleich der BGen mit Alleinerziehenden und Kindern fällt eine „stärkere Bandbreite“ der Wohnungsgrößen auf, d.h. eine weniger deutliche Konzentration der BGen auf eine bestimmte Wohnungsgröße. Dies wird unweigerlich damit zusammenhängen, dass unter dem Typus „Alleinerziehend mit Kindern“ weit verschiedene Größenordnungen von 60 Im Einzelnen ist noch einmal auf den Abschnitt 2.2, „Datengrundlage der Untersuchung“, zu verweisen. - 42 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Bedarfsgemeinschaften zusammenleben, mindestens jedoch zwei Personen. Nichtsdestotrotz sind auch hier „Schwerpunktbereiche“ zu erkennen, nämlich in allen drei Regionen die Wohnungsgrößenklassen von 51 bis einschl. 75 qm. Sie betragen in der Region I zusammengenommen 66,7 % der entsprechenden BGen, in der Region II 52,3 % und der Region III 55,9 %, stellen also kreisübergreifend jeweils mehr als die Hälfte des Wohnraums für die jeweiligen BGen. Im Vergleich ist festzustellen, dass die BGen in der Stadt Hildesheim tendenziell kleiner wohnen, und zwar mit einem Schwerpunkt in der Wohnungsgrößenklasse von 61 bis 75 qm, in der 41,6 % aller BGen mit allein erziehenden Haushaltsvorständen leben. Der Vergleich zu den anderen beiden Regionen zeigt, dass dort deutlich größere Anteile an BGen auch in größeren Wohnungen („76 qm +“) leben. Partnerschafts-BGen ohne Kinder im Haushalt leben schwerpunktmäßig in allen drei Regionen in Wohnraum der Größenordnung zwischen 51 und 75 qm: in der Region I sind dies 67,5 %, in der Region II 63,6 % und der Region III 52,2 %. Auffällig ist, dass der Anteil der Partnerschaften, die in Wohnraum kleiner als 50 qm leben, nur in der Stadt Hildesheim größer ist, nämlich im Vergleich fast doppelt so groß wie in den Regionen II und III (14,2 : 7,8 bzw. 8,7 %). Auch insoweit lässt sich wieder der Trend feststellen, dass die BGen in der Stadt Hildesheim kleiner wohnen als im restlichen Kreisgebiet. Wiederum umgekehrt leben in der Region I „nur“ 16,8 % aller Partner-BGen ohne Kinder _ und das heißt also 2-Personen-BGen _ in größeren Wohnungen als 76 qm, in der Region II sind dies 26,8 % und in der Region III sogar 35,9 %, was angesichts der BG-Größe ein bemerkenswert hoher Anteil ist. Wenig überraschend ist es daher, dass Partnerschafts-BGen mit Kindern deutlich erkennbar und in allen drei Regionen größere Wohnungen bewohnen. Gleichermaßen in der Großstadt wie im Landkreis sind die beiden ersten Wohnungsgrößenklassen _ bis also einschl. 60 qm _ am schwächsten vertreten, obwohl der entsprechende Besatz auch hier in der Stadt wiederum größer ist, als in den Regionen II und III (zusammengefasst 9,6 % : 5,0 und 6,0 %). Insofern fügen sich auch diese Zahlen in den Gesamttrend ein, dass den BGen in Hildesheim statistisch gesehen weniger Wohnraum zur Verfügung steht, als im restlichen Landkreis. Schwerpunktmäßig leben die Familien in der Stadt Hildesheim mit 54,9 % aller BGen in Wohnungen zwischen 61 und 85 qm Größe. In den Regionen II und III ist dieser Besatz kleiner (44,1 und 44,8 %), dort leben die FamilienBGen erkennbar größer: mit 47,1 und 47,6 % aller BGen lebt nahezu die Hälfte in Wohnungen größer als 85 qm Wohnfläche _ dieser Typ von BG ist in der Stadt Hildesheim sehr viel kleiner und erreicht dort einen Anteil von 34,4 %. Schlussendlich werden diese erkennbaren Unterschiede wohl auf verschiedene Wohnungstypen (Einfamilienhaus, Stadtwohnung) und verschiedene Familienstrukturen zurückzuführen sein. (Fortsetzung auf S. 47) - 43 - Partner-BGen ohne Kinder leben in relativ großem Wohnraum Partner-BGen mit Kindern hauptsächlich in großem Wohnraum Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Tab. 5: Wohnsituation nach Bedarfsgemeinschaften in der Region I _ Berichtsmonat Dezember 2008 Merkmal Insgesamt Single BG Bedarfsgemeinschaftstyp Alleinerzieh. Partner BG Partner BG BG ohne Kind mit Kindern Sonstige Anzahl BG nach Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung Insgesamt bis 1949 1950 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1979 1980 - 1989 1990 - 1999 ab 2000 6.147 216 741 1079 136 88 167 3720 3.081 115 396 511 60 37 78 1.884 1.242 42 147 207 24 14 40 768 612 20 83 118 25 8 16 342 1.063 35 96 216 24 25 33 634 149 4 19 27 3 4 * 92 3.080 204 650 1.627 494 79 12 7 3 4 * 1.239 * 73 6 185 729 206 33 3 4 * - 609 24 8 238 269 64 6 * * - 1.061 47 6 62 522 314 90 15 5 * - 150 9 3 25 87 26 * - 2.840 * 240 2.804 3 274 1.163 79 1.166 76 581 31 581 31 1.012 51 1.012 51 142 9 142 9 1.242 48 313 516 180 162 23 612 87 177 236 58 45 9 1.063 20 82 363 221 366 11 150 8 38 57 30 17 * Anzahl BG nach Wohnungsgröße: Anzahl Zimmer Insgesamt Keine Zuordnung möglich Keine Angabe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 6.139 0 357 673 2137 2101 689 141 25 12 4 - Anzahl BG mit dem Ausstattungsmerkmal: mit Bad ohne Bad keine Angabe mit Küche ohne Küche keine Angabe 5.738 410 5.705 3 441 Anzahl BG nach Wohnungsgröße: Wohnfläche1 Insgesamt bis einschl. 50 qm 51 bis einschl. 60 qm 61 bis einschl. 75 qm 76 bis einschl. 85 qm über 85 keine Angabe, Fehler 6.148 1.973 1.202 1.528 577 700 168 3.081 1.810 592 356 88 110 125 Quelle: Statistik-Service Nordost der Agentur für Arbeit, Hannover Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten im SGB II. Die Berechnungen basieren auf den statistischen Daten und Auswertungen aus dem IT-Verfahren A2LL. * Die hier erfassten Daten ergeben Fallzahlen kleiner als 3 und unterliegen damit dem Sozialdatenschutz (§ 16 BStatG). 1 Die nachfolgenden Angaben beziehen sich ausschließlich auf Mietwohnungen. - 44 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Tab. 6: Wohnsituation nach Bedarfsgemeinschaften in der Region II _ Berichtsmonat Dezember 2008 Merkmal Insgesamt Single BG Bedarfsgemeinschaftstyp Alleinerzieh. Partner BG Partner BG BG ohne Kind mit Kindern Sonstige Anzahl BG nach Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung Insgesamt bis 1949 1950 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1979 1980 - 1989 1990 - 1999 ab 2000 1.749 228 234 227 88 53 95 824 864 107 102 110 56 28 34 427 348 51 50 38 17 14 23 155 223 27 39 46 6 5 12 88 264 33 39 27 9 6 22 128 50 10 4 6 * 4 26 862 40 156 427 186 44 9 * - 348 22 5 38 180 77 18 5 3 - 222 4 4 62 118 28 6 * - 261 10 12 121 94 18 6 * * - 50 6 12 19 10 3 * - 815 49 811 53 325 23 325 23 219 4 219 4 254 10 254 10 46 6 46 6 369 10 74 119 70 80 16 231 18 59 88 34 28 4 276 * 14 64 59 130 9 53 3 12 18 10 10 * Anzahl BG nach Wohnungsgröße: Anzahl Zimmer Insgesamt Keine Zuordnung möglich Keine Angabe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1.743 82 165 551 624 253 54 11 3 - Anzahl BG mit dem Ausstattungsmerkmal: mit Bad ohne Bad keine Angabe mit Küche ohne Küche keine Angabe 1.659 92 1.655 96 Anzahl BG nach Wohnungsgröße: Wohnfläche1 Insgesamt bis einschl. 50 qm 51 bis einschl. 60 qm 61 bis einschl. 75 qm 76 bis einschl. 85 qm über 85 keine Angabe, Fehler 1.845 488 364 422 205 301 65 916 457 205 133 32 53 36 Quelle: Statistik-Service Nordost der Agentur für Arbeit, Hannover Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten im SGB II. Die Berechnungen basieren auf den statistischen Daten und Auswertungen aus dem IT-Verfahren A2LL. * Die hier erfassten Daten ergeben Fallzahlen kleiner als 3 und unterliegen damit dem Sozialdatenschutz (§ 16 BStatG). 1 Die nachfolgenden Angaben beziehen sich ausschließlich auf Mietwohnungen. - 45 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Tab. 7: Wohnsituation nach Bedarfsgemeinschaften in der Region III _ Berichtsmonat Dezember 2008 Merkmal Insgesamt Single BG Bedarfsgemeinschaftstyp Alleinerzieh. Partner BG Partner BG BG ohne Kind mit Kindern Sonstige Anzahl BG nach Jahr der Bezugsfertigkeit der Wohnung Insgesamt bis 1949 1950 - 1959 1960 - 1969 1970 - 1979 1980 - 1989 1990 - 1999 ab 2000 2.872 324 200 513 197 79 205 1.354 1.383 152 121 226 108 38 91 647 648 73 36 115 34 14 55 321 276 28 19 73 20 9 22 105 496 61 16 86 29 18 34 252 69 10 8 13 6 * 3 29 1.381 102 294 656 256 62 11 * - 648 33 4 98 358 120 27 8 - 272 24 * 63 121 46 13 5 * - 494 29 4 20 224 135 52 18 12 * - 69 5 17 32 12 3 * * - 1.253 3 127 1.235 4 144 614 * 33 612 36 251 25 249 27 470 26 470 26 66 5 66 5 648 30 121 240 119 125 13 276 24 52 92 42 57 9 496 8 22 103 119 236 8 70 5 16 26 8 15 * Anzahl BG nach Wohnungsgröße: Anzahl Zimmer Insgesamt Keine Zuordnung möglich Keine Angabe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 2.864 193 302 854 991 375 106 31 12 - Anzahl BG mit dem Ausstattungsmerkmal: mit Bad ohne Bad keine Angabe mit Küche ohne Küche keine Angabe 2.654 3 216 2.632 4 238 Anzahl BG nach Wohnungsgröße: Wohnfläche1 Insgesamt bis einschl. 50 qm 51 bis einschl. 60 qm 61 bis einschl. 75 qm 76 bis einschl. 85 qm über 85 keine Angabe, Fehler 2.873 811 488 623 345 518 88 1.383 744 277 162 57 85 58 Quelle: Statistik-Service Nordost der Agentur für Arbeit, Hannover Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten im SGB II. Die Berechnungen basieren auf den statistischen Daten und Auswertungen aus dem IT-Verfahren A2LL. * Die hier erfassten Daten ergeben Fallzahlen kleiner als 3 und unterliegen damit dem Sozialdatenschutz (§ 16 BStatG). 1 Die nachfolgenden Angaben beziehen sich ausschließlich auf Mietwohnungen. - 46 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Die Anzahl der Zimmer ist _ zumindest mit Blick auf Verwaltungspraxis und Rechtsprechung _ eigentlich nicht von Belang für die Bewertung darüber, ob Wohnraum angemessen im Sinne des SGB II ist. Aus lebensnahen Überlegungen indes wird sich die Anzahl der BG-Mitglieder nicht nur auf die Größe der Wohnung, sondern auch auf die Anzahl der bewohnten Zimmer auswirken und damit mittelbar Einfluss auf Angebot und Nachfrage am Wohnungsmarkt nehmen.61 Insgesamt und regionsübergreifend ist insofern festzustellen, dass der Großteil der im Bereich der Grundsicherung bewohnten Wohnungen aus 1bis 3-Zimmer-Wohnungen besteht. In der Region I, der Stadt Hildesheim, sind dies 80,0 % aller von BGen bewohnten Wohnungen; auf die Region II entfallen 76,9 % und auf die Region III 75,0 %. Gerade auch mit Blick auf die Typisierung der BGen ergibt sich diese hohe Anzahl durch das große Gewicht der Single- und Zwei-Personen-BGen. Allein in den hier vorliegenden und ausgewerteten Zahlen erlangen Singles einen Anteil von 49,5 % aller BGen, bewohnen aber schon 56,5 % aller überhaupt erfassten 1- bis 3Zimmer-Wohnungen. Diesem Gesamtbild entspricht es daher, dass im Vergleich der verschiedenen BGTypen untereinander die Singles in allen drei Regionen ganz überwiegend in 1- bis 3Zimmer-Wohnungen leben; dies sind in der Region I im Anteil 90,0 %, in der Region II 89,2 und in der Region III 87,3 %. Alle weiteren BG-Typen finden sich nur in vernachlässigenswerten Zahlen im Bereich der Kleinstwohnungen mit einem Zimmer. Alleinerziehende wohnen mit ihren Kindern _ unabhängig von deren Zahl _ in allen drei Regionen im Schwerpunkt in 2- bis 4-Zimmer-Wohnungen. In der Stadt Hildesheim sind dies 90,4 %, im Alfelder Raum 84,7 % und in der Region III 88,9 %. Ein im Schwerpunkt der Zimmeranzahl ähnliches Bild ergibt sich für Partner-BGen ohne Kinder, was insofern überrascht, da diese Wohnungen von nur 2 Personen bewohnt werden: für die Region I sind dies 93,8 %, in der Region II 93,7 % und in der Region III 84,6 %. Um das Bild abzurunden sind noch die Partner-BGen mit Kindern aufzuführen, die erwartungsgemäß in den Wohnungen mit den größten Zimmerzahlen leben: in der Stadt Hildesheim leben 87,3 % dieser BG-Typen in 3- bis 5-Zimmer-Wohnungen; in den Regionen II und III sind dies entsprechend 89,3 und 83,2 %. In den Ausstattungsmerkmalen sind vorliegend zwei Perspektiven interessant, die zwar als erhobene Daten vorliegen, darüber hinaus jedoch keine Rückschlüsse über die Wohnsituation der Grundsicherungsempfänger im Landkreis Hildesheim erlauben. Zunächst einmal wäre mit Blick auf die Bezugsfertigkeit der Wohnung anzumerken, dass die vorliegenden Daten regionsübergreifend nicht in sich schlüssig sind. Zusammengefasst lebten demnach 54,7 % aller BGen in Wohnraum, der nach dem Jahr 2000 bezugsfertig erstellt wurde; in absoluten Zahlen wird jedoch schnell deutlich, dass dies nicht plausibel sein kann, da die genannten gut 5.900 BGen damit gut 3/4 aller seit 1999 im gesamten Kreisgebiet erstellten Wohnungen bewohnen würden. Als wahrscheinliche Erklärung für die erfassten Werte kommen fehlerhafte Angaben der Leistungsbezieher und die Verwal- 61 Lediglich in 5 bzw. 3 % aller west- und ostdeutschen Haushalte steht weniger als ein Wohnraum pro Haushaltsmitglied zur Verfügung, vgl. Datenreport 2008, S. 231. - 47 - Mehrheit der Wohnungen regionsübergreifend in der Größe 1-3 Zimmer Anzahl der Zimmer innerhalb verschiedener BG-Typen Ausstattungsmerkmal „Bezugsfertigkeit“ nicht plausibel erfasst Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim tungspraxis der Bundesagentur für Arbeit in Frage, die den Beginn eines Mietverhältnisses fälschlicherweise als Datum des Erstbezuges verzeichnen bzw. auch so erfassen. Unabhängig hiervon ist zu hinterfragen, inwieweit die Berücksichtigung der Bezugsfertigkeit überhaupt noch als Bestimmungsgröße für Wohnstandards und auch für Mietobergrenzen fungieren kann. Nicht zuletzt der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen der Neuregelung des Wohngeldrechts darauf hingewiesen, dass „die Differenzierung der Miethöchstbetragstabelle nach Baualtersklassen [..] wegen der Modernisierung des Bestands in den vergangenen Jahren nicht mehr zeitgemäß [ist]; nur noch 3,35 Prozent der Wohnungen von Wohngeldempfängern waren im Jahr 2005 nicht voll ausgestattet. Zukünftig wird die Bedeutung des Alters eines Wohngebäudes als Kriterium für die Miethöhe weiter abnehmen. Alte Gebäude haben ebenso wenig automatisch billigen Wohnraum mit niedriger Wohnqualität wie neue Gebäude automatisch teuren Wohnraum mit hoher Wohnqualität aufweisen.“ 62 Nur in minimalen Fällen kein Bad oder keine Küche Die Daten hinsichtlich der Ausstattungsmerkmale Badezimmer und Küche bieten _ auch unter dem Gesichtspunkt eines zu bestimmenden Wohnungsstandards _ zwar keine so grundlegenden Zweifel an der Plausibilität der Erfassung und Darstellung, sind für die vorliegende Untersuchung jedoch nahezu irrelevant. Sie zeigen keine Differenzierungen mit Blick auf Wohnungs- und BG-Typen oder die eingeteilten Regionen auf, da nur in minimalsten Fallzahlen kein Bad oder keine Küche in den Wohnungen eingerichtet zu sein scheint. Das oben wiedergegebene Bild des Gesetzgebers scheint insoweit Bestätigung zu finden. Allenfalls die außergewöhnlich hohe Anzahl Fälle, die „keine Angaben“ bereithält und preisgibt, wirft insofern Fragen auf; auch hier wird im Zweifel die Verwaltungspraxis der Datenerfassung in den Zeugenstand zu rufen sein. Da die Zuverlässigkeit der Daten jedoch in der Summe nicht angezweifelt werden braucht, lässt sich als Schluss mit Blick auf den Ausstattungsstandard festhalten, dass Wohnraum ohne die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche oder ohne ein Bad heute wohl kaum noch anzutreffen und letztlich auch nicht mehr marktfähig sein wird. Der vergleichende Blick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung insgesamt in den Regionen (und differenziert nach einerseits Bedarfsgemeinschaften, entstehenden Kosten pro Person und tatsächlichen Kosten je qm) zeigt in den Tabellen 8 bis 10, dass „das Wohnen“ _ und in diesem Sinne also nicht nur der Wohnraum pro Quadratmeter _ in der Stadt Hildesheim generell teurer zu sein scheint als in den anderen beiden bezeichneten Regionen. Werden alle Bedarfsgemeinschaftstypen zusammengefasst, ergeben sich für die Stadt Hildesheim ermittelte rechnerische Durchschnittswerte von 456,29 € für die tatsächlichen Kosten je BG, 213,46 € Kosten je Person und 6,81 € tatsächliche Kosten je qm Wohnfläche, womit die Region I jeweils deutlich erkennbar über den Niveaus der beiden anderen Regionen angesiedelt ist. In der Summe des regionalen Vergleiches liegen die Kosten der Unterkunft und Heizung innerhalb der Region II tendenziell erkennbar am niedrigsten pro Bedarfsgemeinschaft und pro Person. Zusammengefasst _ und also nicht nach Typen der Bedarfsgemein62 BT-Drs. 16/6543, S. 94. - 48 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim schaft „aufgeschlüsselt“ _ ergeben sich rechnerische Durchschnittswerte von 417,30 € pro BG, was 91,5 % des zum Vergleich stehenden Hildesheimer KdU-Niveaus entspricht. Die tatsächlich je Person entstehenden Kosten betragen im Durchschnitt 196,10 € und die insgesamt ermittelten tatsächlichen Kosten je qm liegen bei zusammengefassten 5,66 €. Letztere liegen damit statistisch gesehen nur leicht unter dem Durchschnitt der Region III, insgesamt jedoch lassen diese Zahlen _ gerade vor dem Hintergrund, dass die BGTypen in dieser Region tendenziell größer wohnen als in der Region I _ auf einen Wohnungsmarkt schließen, der preislich strukturell unterhalb des Mietniveaus der (Groß)Stadt Hildesheim angesiedelt ist. Tab. 8: Durchschnittliche KdU nach BGen und Personen in der Region I _ Berichtsmonat Dezember 2008 Bedarfsgemeinschaftstyp Merkmal Single BG Alleinerzieh. BG Partner BG ohne Kind Partner BG mit Kindern Sonstige tatsächliche Kosten Unterkunftskosten Heizkosten Betriebskosten 325,79 229,00 42,33 54,46 486,32 334,82 67,01 84,49 434,88 297,17 59,71 78,00 571,55 387,47 76,46 107,63 462,89 321,05 64,45 77,39 anerkannte Kosten Unterkunftskosten Heizkosten Betriebskosten 311,60 223,49 35,37 52,74 462,42 327,82 53,03 81,57 412,53 288,35 47,92 76,26 544,20 381,21 58,04 104,95 434,82 311,59 51,32 71,91 tatsächliche Kosten Unterkunftskosten Heizkosten Betriebskosten/NK 325,79 229,00 42,33 54,46 183,13 126,08 25,23 31,82 200,17 136,78 27,48 35,90 137,78 93,41 18,43 25,95 220,42 152,88 30,69 36,85 anerkannte Kosten Unterkunftskosten Heizkosten Betriebskosten/NK 311,60 223,49 35,37 52,74 174,13 123,45 19,97 30,72 189,88 132,72 22,06 35,10 131,19 91,90 13,99 25,30 207,06 148,38 24,44 34,24 Kosten (tatsächlich) je qm1 Kosten (anerkannt) je qm1 6,69 6,40 6,95 6,61 6,71 6,36 6,95 6,61 6,75 6,34 Kosten je Bedarfsgemeinschaft in Euro Kosten je Person in Euro Quelle: Statistik-Service Nordost der Agentur für Arbeit, Hannover Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten im SGB II. Die Berechnungen basieren auf den statistischen Daten und Auswertungen aus dem IT-Verfahren A2LL. Die hier aufgeführten Angaben beziehen sich ausschließlich auf Mietwohnungen. 1 Die nachfolgenden Angaben berücksichtigen ausschließlich BGen, die über Angaben zur Wohnfläche und laufende Bedarfe an KdU in sinnvollen Angaben zur Wohnungsgröße und geltend gemachten Kosten verfügen. In der Differenzierung nach Bedarfsgemeinschaftstypen nähern sich allenfalls die Partnerschaften ohne Kinder der Region I an und erreichen in den tatsächlichen Kosten pro BG insgesamt 94,5 % des preislichen Niveaus der Stadt Hildesheim. Auch in den tatsächlichen Kosten und Unterkunftskosten pro Person erreichen diese BGen ohne Kinder 97,0 bzw. 94,1 % der Wohnkosten in der Stadt Hildesheim. Alle anderen BG-Typen der Region - 49 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim II liegen im Vergleich erkennbar unterhalb der pro BG und Person entstehenden Wohnkosten in der Stadt Hildesheim: die Single-BGen schlagen mit 91,5 % der Kosten je Bedarfsgemeinschaft zu Buche, Alleinerziehende mit 91,9 und Partner-BGen mit Kindern mit 91,2 % des im Vergleich jeweiligen Hildesheimer Niveaus. Diese Tendenzen setzen sich genauso in den tatsächlichen Kosten und (als deren Untergruppe) den Unterkunftskosten (also der Nettokaltmiete) pro Person fort. Insgesamt also und mit Blick auf die anerkannten Kosten je qm ist das Wohnen in der Region II pro Empfänger und qm kreisweit am günstigsten: in Beträgen findet sich hier eine Bruttowarmmiete, die regelmäßig mehr als einen Euro niedriger liegt als in der Stadt Hildesheim. In Zahlen liegt die Spannweite der Mieten zwischen 5,54 und 5,86 € brutto (warm) im Vergleich zur Großstadt mit Bruttowarmmieten zwischen 6,69 und 6,95 €. Relativ ausgedrückt erreicht die Region II damit zwischen 79,7 und 86,0 % des Hildesheimer Wohnniveaus. Tab. 9: Durchschnittliche KdU nach BGen und Personen in der Region II _ Berichtsmonat Dezember 2008 Bedarfsgemeinschaftstyp Merkmal Single BG Alleinerzieh. BG Partner BG ohne Kind Partner BG mit Kindern Sonstige tatsächliche Kosten Unterkunftskosten Heizkosten Betriebskosten 298,12 202,59 46,15 49,38 446,72 300,20 70,38 76,14 411,07 272,41 62,49 76,17 521,43 346,69 75,92 98,82 409,14 274,34 60,15 74,64 anerkannte Kosten Unterkunftskosten Heizkosten Betriebskosten 275,35 193,86 36,49 45,01 416,72 291,42 55,31 69,99 375,97 261,30 46,32 68,35 481,06 332,65 57,18 91,23 385,83 268,34 47,87 69,62 tatsächliche Kosten Unterkunftskosten Heizkosten Betriebskosten/NK 298,12 202,59 46,15 49,38 164,11 110,29 25,85 27,97 194,24 128,72 29,53 35,99 129,18 85,89 18,81 24,48 194,83 130,64 28,64 35,54 anerkannte Kosten Unterkunftskosten Heizkosten Betriebskosten/NK 275,35 193,86 36,49 45,01 153,09 107,06 20,32 25,71 177,66 123,47 21,89 32,30 119,18 82,42 14,17 22,60 183,73 127,78 22,80 33,15 Kosten (tatsächlich) je qm1 Kosten (anerkannt) je qm1 5,56 5,13 5,86 5,47 5,77 5,27 5,54 5,11 5,55 5,23 Kosten je Bedarfsgemeinschaft in Euro Kosten je Person in Euro Quelle: Statistik-Service Nordost der Agentur für Arbeit, Hannover Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten im SGB II. Die Berechnungen basieren auf den statistischen Daten und Auswertungen aus dem IT-Verfahren A2LL. Die hier aufgeführten Angaben beziehen sich ausschließlich auf Mietwohnungen. 1 Die nachfolgenden Angaben berücksichtigen ausschließlich BGen, die über Angaben zur Wohnfläche und laufende Bedarfe an KdU in sinnvollen Angaben zur Wohnungsgröße und geltend gemachten Kosten verfügen. Im Vergleich dazu liegen die praktisch entstehenden Kosten für das Wohnen der Bedarfsgemeinschaften in der Region III etwas höher und nehmen damit das „Mittelfeld“ - 50 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim zwischen der „kostenintensiven“ Region I und der „kostengünstigen“ Region II ein. Im zusammengefassten Durchschnitt entstehen durch die BGen in der Region III insgesamt 432,03 € tatsächliche KdU, womit relativ zur Region I 94,7 % des dort vorherrschenden Durchschnittswertes erreicht werden. In der Differenzierung nach einzelnen BG-Typen ergibt sich indes kein einheitliches Bild: Single-BGen, Alleinerziehende mit Kindern und sonstige BGen wohnen mit 91,5 %, 92,8 % und 90,6 % günstiger als der genannte Regionsdurchschnitt, im Fall der Single-BGen sogar gleichauf mit der Region II. Umgekehrt leben die Partner-BGen mit Kindern wie auch ohne sie in der Summe teurer als die Gesamtregion: sie liegen mit 98,8 bzw. 98,0 % nahezu auf dem Niveau der Wohnkosten entsprechender BGen in der Stadt Hildesheim. Tab. 10: Durchschnittliche KdU nach BGen und Personen in der Region III _ Berichtsmonat Dezember 2008 Bedarfsgemeinschaftstyp Merkmal Single BG Alleinerzieh. BG Partner BG ohne Kind Partner BG mit Kindern Sonstige tatsächliche Kosten Unterkunftskosten Heizkosten Betriebskosten 298,11 207,18 44,66 46,27 451,51 311,74 66,85 72,92 426,31 285,81 64,11 76,40 564,83 389,56 79,46 95,80 419,37 273,65 72,51 73,21 anerkannte Kosten Unterkunftskosten Heizkosten Betriebskosten 278,56 198,80 35,09 44,67 423,51 300,16 54,21 69,14 385,19 264,24 49,86 71,08 530,51 375,07 62,79 92,65 386,56 263,15 52,63 70,79 tatsächliche Kosten Unterkunftskosten Heizkosten Betriebskosten/NK 298,11 207,18 44,66 46,27 173,16 119,56 25,64 27,97 199,80 133,95 30,05 35,81 133,05 91,77 18,72 22,57 203,20 132,59 35,13 35,47 anerkannte Kosten Unterkunftskosten Heizkosten Betriebskosten/NK 278,56 198,80 35,09 44,67 162,42 115,12 20,79 26,52 180,53 123,84 23,37 33,32 124,97 88,35 14,79 21,82 187,30 127,50 25,50 34,30 5,58 5,21 5,91 5,54 5,39 4,87 5,99 5,63 5,53 5,09 Kosten je Bedarfsgemeinschaft in Euro Kosten je Person in Euro 1 Kosten (tatsächlich) je qm Kosten (anerkannt) je qm1 Quelle: Statistik-Service Nordost der Agentur für Arbeit, Hannover Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten im SGB II. Die Berechnungen basieren auf den statistischen Daten und Auswertungen aus dem IT-Verfahren A2LL. Die hier aufgeführten Angaben beziehen sich ausschließlich auf Mietwohnungen. 1 Die nachfolgenden Angaben berücksichtigen ausschließlich BGen, die über Angaben zur Wohnfläche und laufende Bedarfe an KdU in sinnvollen Angaben zur Wohnungsgröße und geltend gemachten Kosten verfügen. Insgesamt liegen die tatsächlichen Kosten je qm im Durchschnitt aller BG-Typen bei 5,68 €, erreichen damit 83,4 % des zum Vergleich stehenden Hildesheimer Niveaus und liegen rein rechnerisch nur unwesentlich über den Werten der Region II. Differenziert man nach BG-Typen für das Wohnen in der Region III, relativieren die hier ausgewiesenen Werte - 51 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim die Position des „Mittelfelds“ der drei Regionen: die Spannweite der Beträge der tatsächlichen Kosten je qm liegt in Zahlen zwischen 5,39 und 5,99 € und erreicht relativ ausgedrückt damit zwischen 80,3 und 86,2 % des Wohnniveaus in der Stadt Hildesheim. Tab. 11: Durchschnittliche Nettomonatskaltmiete nach Wohnungsgrößen und BG-Typen in Euro je qm _ Berichtsmonat Dezember 2008 Bedarfsgemeinschaftstyp Single BG Alleinerziehende BG Partner BG unter 18 Jahren 18 bis unter 25 Jahren über 25 Jahren unter 18 J. 1 Kind über 18 J. 1 Kind über 18 J. 2 Kinder über 18 J. 3 Kinder über 18 J. 4 Kinder mit 1 Kind mit 2 Kindern mit 3 Kindern mit 4 Kindern 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Region I bis einschl. 50 qm 51 bis einschl. 60 qm 61 bis einschl. 75 qm 76 bis einschl. 85 qm über 85 qm - 5,39 4,67 3,93 1,13 5,20 4,65 4,15 3,42 2,19 - 5,14 5,01 4,98 4,94 4,93 5,23 4,95 4,93 4,86 4,60 5,09 5,16 4,91 4,85 5,01 4,99 4,48 5,33 4,99 4,94 5,05 5,15 4,91 4,92 4,96 4,65 5,61 4,61 5,13 4,70 5,01 4,88 4,70 Region II bis einschl. 50 qm 51 bis einschl. 60 qm 61 bis einschl. 75 qm 76 bis einschl. 85 qm über 85 qm 4,51 - 4,65 4,23 3,69 2,56 4,35 4,13 3,62 2,64 1,59 - 4,54 4,46 4,38 4,25 3,05 5,18 4,37 4,28 3,97 3,50 4,86 4,34 3,73 4,08 4,48 4,20 4,03 3,55 4,10 4,17 3,83 4,62 3,57 2,99 Region III bis einschl. 50 qm 51 bis einschl. 60 qm 61 bis einschl. 75 qm 76 bis einschl. 85 qm über 85 qm - 4,92 4,15 2,86 4,75 4,19 4,48 3,11 1,50 - 5,06 4,63 4,49 4,84 3,31 4,63 4,56 4,45 3,48 4,40 4,68 3,83 3,82 5,12 4,52 4,57 4,91 3,69 4,87 4,36 4,80 4,06 4,71 5,08 4,11 4,52 4,02 Merkmal Quelle: Statistik-Service Nordost der Agentur für Arbeit, Hannover Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten im SGB II. Die Berechnungen basieren auf den statistischen Daten und Auswertungen aus dem IT-Verfahren A2LL. Die Auswertung erfasst die tatsächlichen Kosten der Wohnungsgemeinschaft auf Ebene der Bedarfsgemeinschaft. Jenseits dieser Gesamttrends und eher übergreifenden Strukturdarstellung erlauben die Erhebungen der Bundesagentur für Arbeit auch den detaillierten Blick in durchschnittliche Nettomonatskaltmieten, Heizkosten und Betriebskosten pro Quadratmeter der jeweiligen Wohnung sowie in Differenzierung einzelner BG-Typen und nach Wohnungsgrößenklassen (vgl. Tab. 11). Hierdurch ergibt sich das gewünschte, aber in seiner Fülle auch komplexe Datenbild, zu welchen Quadratmeterkosten einzelne Bedarfsgemeinschaften wo im Landkreis Wohnraum gegenwärtig und im Bestand anmieten und welche Kosten dadurch auch für den Grundsicherungsträger Landkreis Hildesheim entstehen _ wie bereits erwähnt nicht pro Bedarfsgemeinschaft oder Empfänger, sondern umgerechnet auf die durchschnittliche Wohnfläche. Ohne die Daten im einzelnen wiederzugeben und ohne auch einzelne „Ausreißer“ bzw. unplausible Werte zu beachten, wird deutlich, dass sich die Nettomonatskaltmieten pro - 52 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Quadratmeter statistisch gesehen in das oben gezeichnete Gesamtbild einfügen und die Differenzierung der Regionen I bis III wieder deutlicher konturieren, als die letztgenannten Eindrücke sie relativieren konnten. Im einfachen arithmetischen Durchschnitt aller hier vorhandenen Daten beträgt die Nettomonatskaltmiete pro qm in der Region I 4,72 €, in der Region II 3,96 € und in der Region III 4,27 €. Insofern wird aus diesen aktuellen Daten und ohne die weitere Erörterung einzelner Werte durchaus ersichtlich, dass im Überblick von einer mit Blick auf Quadratmeterpreise „teuren“ Region I, also der Großstadt Hildesheim, gesprochen werden kann. Weiterhin bietet die Region II als „Alfelder Raum“ die im Gesamtbild günstigsten Nettokaltmieten an. Im Abschluss bewegt sich die Region III zwischen diesen beiden Polen und besetzt mit Blick auf die Nettomonatskaltmieten das „Mittelfeld“ der Preise der Quadratmeter-Kaltmieten. Tab. 12: Durchschnittliche Heizkosten nach Wohnflächenklassen und BG-Typen in Euro je qm _ Berichtsmonat Dezember 2008 Bedarfsgemeinschaftstyp Single BG Alleinerziehende BG Partner BG unter 18 Jahren 18 bis unter 25 Jahren über 25 Jahren unter 18 J. 1 Kind über 18 J. 1 Kind über 18 J. 2 Kinder über 18 J. 3 Kinder über 18 J. 4 Kinder mit 1 Kind mit 2 Kindern mit 3 Kindern mit 4 Kindern 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Region I bis einschl. 50 qm 51 bis einschl. 60 qm 61 bis einschl. 75 qm 76 bis einschl. 85 qm über 85 qm - 0,81 0,82 0,41 0,20 0,98 0,87 0,79 0,61 0,43 - 1,16 1,03 0,91 0,95 0,89 1,01 1,18 0,98 0,92 0,87 1,55 1,14 1,12 1,04 0,98 1,28 1,00 1,32 1,12 0,96 0,87 0,88 0,94 1,06 0,93 0,89 1,56 1,06 1,06 0,88 1,26 0,92 1,01 Region II bis einschl. 50 qm 51 bis einschl. 60 qm 61 bis einschl. 75 qm 76 bis einschl. 85 qm über 85 qm 1,27 - 0,90 0,86 0,78 0,55 0,99 0,93 0,81 0,64 0,48 - 1,02 0,89 1,01 0,94 0,66 1,78 1,18 1,02 0,97 0,76 1,37 1,31 0,96 0,89 0,90 1,01 0,76 0,63 1,10 1,04 0,83 0,77 0,92 0,25 Region III bis einschl. 50 qm 51 bis einschl. 60 qm 61 bis einschl. 75 qm 76 bis einschl. 85 qm über 85 qm - 1,04 0,79 0,30 0,95 0,89 1,00 0,79 0,47 - 0,94 1,05 0,96 1,04 0,75 0,90 1,03 0,86 0,74 1,01 0,97 0,79 0,95 1,18 1,20 1,01 0,93 0,78 1,08 1,02 0,99 0,76 0,87 0,96 0,75 1,37 0,78 Merkmal Quelle: Statistik-Service Nordost der Agentur für Arbeit, Hannover Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten im SGB II. Die Berechnungen basieren auf den statistischen Daten und Auswertungen aus dem IT-Verfahren A2LL. Die Auswertung erfasst die tatsächlichen Kosten der Wohnungsgemeinschaft auf Ebene der Bedarfsgemeinschaft. Auffällig ist hinsichtlich der durchschnittlichen Heizkosten je Wohnfläche (vgl. Tab. 12) eine in den Regionen relative Homogenität der Kosten. Kleinerer Wohnraum scheint in vielen Fällen und regionsübergreifend höhere Heizkosten zu verursachen; diese sinken _ insgesamt, aber auch mit Blick auf die einzelnen BG-Typen _ mit zunehmender Wohnfläche. Unabhängig davon ergeben sich in der Gesamtschau keine wesentlichen - 53 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim Unterschiede in den Regionen, einmal abgesehen davon, dass in der Stadt Hildesheim leicht höhere Kosten anfallen. In den einfachen rechnerischen Gesamtdurchschnitten nach Regionen (die also sämtliche Werte berücksichtigen) entfallen auf die Region I 0,97 € Heizkosten pro qm und Monat sowie auf die Regionen II und III nahezu gleichwertige 0,92 bzw. 0,91 €. Im abschließenden Blick auf die durchschnittlichen Betriebskosten je Wohnfläche fällt auf, dass die Stadt Hildesheim als Region I im Gesamtbild mit erkennbar höheren Nebenkosten zur Rechnung bittet, als dies für die Regionen II und III verzeichnet werden kann. Im einfachen rechnerisch ermittelten Gesamtdurchschnitt der regionalen Werte waren in der Stadt Hildesheim 1,29 € pro qm zu bezahlen, während in den Regionen II und III statistisch gesehen nur 1,04 € zu entrichten waren. Tab. 13: Durchschnittliche Betriebskosten nach Wohnflächenklassen und BG-Typen in Euro je qm _ Berichtsmonat Dezember 2008 Bedarfsgemeinschaftstyp Single BG Alleinerziehende BG Partner BG unter 18 Jahren 18 bis unter 25 Jahren über 25 Jahren unter 18 J. 1 Kind über 18 J. 1 Kind über 18 J. 2 Kinder über 18 J. 3 Kinder über 18 J. 4 Kinder mit 1 Kind mit 2 Kindern mit 3 Kindern mit 4 Kindern 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Region I bis einschl. 50 qm 51 bis einschl. 60 qm 61 bis einschl. 75 qm 76 bis einschl. 85 qm über 85 qm - 1,30 1,09 0,87 0,15 1,30 1,05 0,85 0,81 0,41 - 1,43 1,30 1,13 1,10 1,07 1,63 1,46 1,32 1,10 1,05 1,73 1,71 1,39 1,06 1,94 1,71 1,51 1,64 1,47 1,32 1,32 1,06 1,28 1,50 1,35 1,17 1,63 1,60 1,52 1,30 1,58 1,55 1,43 Region II bis einschl. 50 qm 51 bis einschl. 60 qm 61 bis einschl. 75 qm 76 bis einschl. 85 qm über 85 qm 1,43 - 1,20 0,85 0,51 0,46 1,08 0,91 0,73 0,71 0,50 - 1,41 1,07 1,05 0,93 0,84 1,37 1,36 1,14 0,99 0,85 1,37 1,19 1,02 1,10 1,40 1,16 1,02 1,01 1,36 1,38 0,92 1,23 1,09 0,77 Region III bis einschl. 50 qm 51 bis einschl. 60 qm 61 bis einschl. 75 qm 76 bis einschl. 85 qm über 85 qm - 1,13 0,93 0,34 1,11 0,87 0,76 0,73 0,40 - 1,23 1,15 1,00 1,05 0,73 1,29 1,15 1,06 0,75 0,79 1,28 0,88 1,03 1,33 1,38 1,23 1,08 0,78 1,23 1,07 1,10 0,75 1,61 1,49 1,06 1,70 1,09 Merkmal Quelle: Statistik-Service Nordost der Agentur für Arbeit, Hannover Daten nach einer Wartezeit von 3 Monaten im SGB II. Die Berechnungen basieren auf den statistischen Daten und Auswertungen aus dem IT-Verfahren A2LL. Die Auswertung erfasst die tatsächlichen Kosten der Wohnungsgemeinschaft auf Ebene der Bedarfsgemeinschaft. - 54 - 4. Ergebnisse und Empfehlungen Die über- und ineinander greifenden Fragestellungen der vorliegenden Untersuchung waren und sind es, die bereits durch den Landkreis Hildesheim vorgenommene regionale Differenzierung des Kreisgebietes mit Blick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung im SGB II zu beurteilen sowie die Struktur der Wohnungssituation der Grundsicherungsempfänger in diese Differenzierung einzuordnen. Ergebnisse und Empfehlungen der Untersuchung beziehen sich daher einerseits auf die räumliche Differenzierung des Kreisgebietes und weiterführend auf die Wohnsituation der Grundsicherungsempfänger. 4.1 Ergebnisse und Empfehlungen hinsichtlich der räumlichen Differenzierung Hinsichtlich der vorgenommenen räumlichen Differenzierung ist festzustellen, dass die durch die Kreisverwaltung im Verwaltungsverfahren festgelegte Einteilung des Kreisgebietes im Gesamtbild als in sich schlüssig und empirisch belastbar einzustufen ist. Diese Beurteilung ergibt sich als Bild sowohl in der längerfristig rückreichenden Herleitung wie auch für die Betrachtung der gegenwärtigen Situation im Landkreis Hildesheim. Weiterhin ist auf Grund der zu Hilfe gezogenen und analysierten Strukturdaten _ und im Detail ist hier noch einmal auf die vorhergehenden Darstellungen des Abschnittes 3 zu verweisen _ begründet zu vermuten, dass die vorliegende regionale Differenzierung in die bestehenden Regionen I bis III auch in zumindest mittelfristiger Perspektive tragbar sein wird und einer zu erwartenden regionalen und räumlichen Entwicklung des Landkreises Rechnung tragen kann. Mit Blick auf die Region I kann unter Würdigung des Gesamtbildes der hier zusammengefassten Entwicklungen festgestellt werden, dass die große selbständige Stadt Hildesheim innerhalb des Kreisgebietes eine den Landkreis prägende Stellung einnimmt. Mit Blick auf die hohe Einwohnerzahl und die insgesamt großstädtischen und oberzentralen Stadtstrukturen ist sowohl für die Gegenwart feststellbar als auch für die Zukunft zu erwarten, dass die bevölkerungsreichste Stadt des Landkreises eine die Region prägende Rolle einnimmt. Sie wird wohl auch künftig dazu beitragen, den Landkreis Hildesheim insgesamt als „Stadtregion“ zu bezeichnen, der durch ein großstädtisches Zentrum geprägt wird, welches starke lokale Verflechtungsbereiche mit den umliegenden Gemeinden aufweist. Unter Abwägung der hier zu Hilfe gezogenen Indikatoren ist von dieser starken Rolle auch künftig insoweit auszugehen, als die Region Südost-Niedersachsen insgesamt mit starken Bevölkerungsverlusten rechnen muss; gegenwärtig sprechen keine erkennbaren Tendenzen dafür, dass Hildesheim innerhalb dieses Gesamttrends zusätzlich und relativ verstärkt Ressourcen verliert. Unter Würdigung der sektoralen Wirtschaftsstrukturdaten und Steuerkraft, der hohen Arbeitsplatzzentralität wie auch der hervorragenden verkehrsinfrastrukturellen Lage ist auch künftig von einer zentralen Rolle der Großstadt Hildesheim für den gesamten Landkreis auszugehen. - 55 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim In einer erkennbar anderen Perspektive befindet sich die Region II des Landkreises Hildesheim, also der Raum „Altlandkreis Alfeld“. Für diese Region ist zwar zunächst die relativ hohe Zentralität der Stadt Alfeld hervorzuheben, die sowohl von der Einwohnerzahl als auch den wirtschaftlichen Strukturdaten und vorgehaltenen Arbeitsplätzen als Zentrum dieser Region hervorsticht. Insgesamt jedoch ist für die Region II festzustellen, dass hier weite Teile _ gerade auch im Gegensatz zur Stadt Hildesheim _ als ländlicher und entsprechend strukturierter Raum innerhalb des Landkreises einzustufen sind. Diesbezüglich ist begründet anzunehmen, dass sich die Region II auch künftig verstärkt „auf diesem Pfad“ weiterentwickeln wird. Die für den ländlichen Raum in dieser Region Niedersachsens übergreifend stabilen Muster der regionalen Bevölkerungsentwicklung und die erkennbaren Entwicklungstrends in der Wirtschaftsstruktur und Beschäftigtenentwicklung lassen zeigen, dass weiterhin von beträchtlichen Unterschieden auch in einer lokalen Entwicklung ausgegangen werden kann.63 Nicht die Region insgesamt, aber zumindest (verkehrs)infrastrukturell entlegene Gemeinden werden langfristig mit stagnierenden und rückläufigen Entwicklungen der wirtschaftlichen und Arbeitsmarktmöglichkeiten, schwächeren Gemeindefinanzen und einer alternden Bevölkerung konfrontiert werden. Ausweislich der zu Hilfe gezogenen Indikatoren scheint die Region III wiederum anders strukturiert und positioniert zu sein. Gerade auch mit Blick auf die Abgrenzung zu den ausgesprochen prägnanten Regionen „I _ Großstadt Hildesheim“ und „II _ Alfeld/ländlicher Raum“ scheint es sinnvoll, die bereits bezeichnete Region III unter Zuhilfenahme der besprochenen Strukturdaten als eigenständigen Raum und sozusagen „zwischen den beiden“ vorgenannten zu positionieren. Hierfür sprechen im Vergleich eine bisher anders gelagerte Bevölkerungsentwicklung, eine scheinbar insgesamt etwas stärker aufgestellte wirtschaftliche und bessere Arbeitsmarktentwicklung sowie etwas höhere zur Verfügung stehende Einkommen. Insgesamt ergibt sich das Bild, dass die Region III und insbesondere der hier bezeichnete „Nordwest“-Kreis nördlich der B 1 und westlich der B 494 stärker verdichtet und städtisch ausgerichtet oder orientiert ist. Hierzu gehören unmittelbar die gute bis sehr gute Anbindung an die Hauptverkehrsachsen des Landkreises und die relative Nähe zu den die Region prägenden Oberzentren Stadt Hildesheim und Landeshauptstadt Hannover. Insgesamt zeichnet die Region III ein Bild der lokal betrachtet doch besseren Erreichbarkeit, sowohl einerseits für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Berufsstandorten außerhalb der Wohnortgemeinde wie auch für Gewerbetreibende mit Blick auf zentrale bzw. südost-niedersächsische Märkte bspw. in Hildesheim, Hannover, Salzgitter, Braunschweig oder Göttingen. Alternativ böte sich ggf. neben der bisherigen, in sich schlüssigen und nach dem hier vorgetragenen Ermessen belastbaren regionalen Differenzierung eine andere regionale Aufstellung in der Variante Region I: Stadt Hildesheim, Region II: Städte und größere Gemeinden im Landkreis (Alfeld, Bad Sazdetfurth, Bockenem, Sarstedt und vielleicht noch Elze) und Region III: kleinere und Samtgemeinden an. Der Vorteil einer solchen Variante wäre, weniger regionale, sondern stärker lokale Entwicklungen in den (grundsi- 63 Umfassend hierzu das Regionalmonitoring Niedersachsen 2005 und 2007. - 56 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim cherungsrelevanten) Wohnungsmärkten abzubilden, welche also geeignet sind, auch die Beziehungen und Unterschiede zwischen Oberzentrum, Unterzentren und umliegenden Gemeinden maßstabsgerecht abzubilden. Für eine solche Variante spräche also die Möglichkeit, seitens des Grundsicherungsträgers im Rahmen einer solchen Differenzierung auch im Einzelfall stärker darstellen und bewerten zu können, in welch konkreträumlichen Bezügen und Lebenszusammenhängen einzelne Bedarfsgemeinschaften leben. Gegen eine solche Differenzierung spräche indes, gerade mit Blick auf die kreisangehörigen Gemeinden jenseits der Stadt Hildesheim die Maßstäbe zu sehr zu verkleinern und die maßstäbliche Bewertung über die Angemessenheit des Wohnraums letztlich zu stark auf den Gemeindebegriff und dessen organische Struktur zu verengen. In der Summe wären wohl beide Varianten tragbar und gleichermaßen zu begründen, indes scheint es angesichts regional unterschiedlicher Entwicklungstendenzen, der hohen (Arbeitsmarkt)Mobilität und Verflechtungen im Landkreisgebiet insgesamt ertragreicher, die regionale Differenzierung in größeren zusammenhängenden Teilen des Kreisgebietes zu belassen. Jedoch erschiene es auf Grund des hier erarbeiteten Gesamtbildes durchaus gerechtfertigt, empirisch in den Regionen II und III besonders hervorstehende Gemeinden auch mit Blick auf den grundsicherungsrelevanten Wohnungsmarkt besonders zu kennzeichnen und sowohl in der Erhebung wie Auswertung gesondert darzustellen. Gerade die Städte Alfeld und Sarstedt scheinen innerhalb der ihnen zugewiesenen Regionen zentralörtliche, wenn auch unterschiedliche Funktionen wahrzunehmen, die durchaus geeignet sind, im Wohnungsmarkt und dessen Bewertung durch Angebot und Nachfrage zum Ausdruck zu kommen. 4.2 Ergebnisse und Empfehlungen hinsichtlich der Wohnsituationen in der Grundsicherung Die im Landkreis zentrale Stellung der Stadt Hildesheim spiegelt sich auch in den Strukturen des (grundsicherungsrelevanten) Wohnungsmarktes wider. Insofern erscheint es im Ergebnis und in der Empfehlung als schlüssig und geboten, das Gebiet der Stadt Hildesheim als regional eigenen Wohnungsmarkt darzustellen, welcher starke Wechselbezüge zu den regionalen Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Arbeitsmarktstrukturen haben wird. Die Begründung für die auch künftig separat von anderen Landkreisregionen zu beobachtende Entwicklung des Hildesheimer Wohnungsmarktes findet sich weiterhin _ wie gezeigt werden konnte _ in der verhältnismäßig hohen Anzahl und besonderen Struktur der Grundsicherungsempfänger. Mit Blick auf deren Wohnsituation ist festzustellen, dass die Grundsicherungsempfänger in der Stadt Hildesheim heute anders (etwas „kleiner“) und auch teurer als in den Regionen II und III wohnen. Allein unter dem Gesichtspunkt des Wohnens und der Wohnstruktur der Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger erschiene es durchaus möglich, die Regionen II und III - 57 - Regionale Differenzierung und Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Hildesheim zusammenzufassen und unter dem Gesichtspunkt des grundsicherungsrelevanten Wohnungsmarktes insgesamt also künftig zwei Regionen auszuwerten (Region I: Stadt Hildesheim, Region II: umliegendes Kreisgebiet). In der Summe scheint es jedoch sinnvoll, auch zukünftig die Differenzierung der heutigen Regionen II und III aufrecht zu erhalten. Bereits heute liegt die Region III im preislichen Vergleich von Nettokaltmieten im Gesamtniveau leicht über dem der Region II. Angesichts der hier beschrieben Gesamttendenzen und Strukturen (und insoweit ist also noch einmal auf die Ergebnisse des Abschnittes 3 zu verweisen) steht jedoch, wenn nicht zu erwarten, so doch mindestens nicht auszuschließen, dass sich die regionalen Strukturen des Landkreises künftig weiter auseinander entwickeln werden. Die jetzige regionale Differenzierung scheint durchaus geeignet, derartige Veränderungen in ihren Wechselbezügen auch mit Perspektive auf den (grundsicherungsrelevanten) Wohnungsmarkt abzubilden. Wie durch die vorliegende Darstellung gezeigt werden konnte, bewegen sich die Bedarfe an grundsicherungsrelevantem Wohnraum regionsübergreifend verstärkt im Segment kleinerer Mietwohnungen (also 1- bis 3-Zimmer-Wohnungen mit einer Größe von bis einschl. 75 qm) und familiengerechten Wohnraums. Ihrer Form nach resultieren diese Bedarfe aus der Größe und Struktur der Bedarfsgemeinschaften im Landkreis. Perspektivisch gesehen sollte der Grundsicherungsträger in der Beobachtung bedarfsgerechten Wohnraums diese „Zielgruppen“ also schwerpunktmäßig berücksichtigen, wobei der „kleinere Wohnraum“ besonders berücksichtigt werden sollte. Die ausgewerteten Strukturdaten zeigen, dass der großen Anzahl von Single-BGen (insbesondere in der Stadt Hildesheim) nur bedingt angemessener Wohnraum iSd. der niedersächsischen Wohnraumförderrichtlinien gegenübersteht. Die aktuelle Wohnsituation der Grundsicherungsempfänger zeigt, dass diese bereits verstärkt auf größeren Wohnraum ausweichen. Mit Blick auf die Verwaltungsverfahren in der Erhebung sollte künftig seitens des Grundsicherungsträgers darauf hingewirkt werden, dass zusätzlich oder anstatt des „Datums des Erstbezuges der Wohnung“ zukünftig das „Datum des Abschlusses des Mietvertrages“ erhoben wird. Gerade mit Blick auf die angestrebt fortlaufende Erhebung der hier erstmalig dargestellten Daten sollte dies die notwendige Aktualität der Auswertungen mit Blick auf den „Marktwert“ aktueller Mietverhältnisse sicherstellen bzw. vermeiden helfen, zu sehr auf alte und ältere Bestandsmieten zurückgreifen zu müssen. Insgesamt jedoch sind die vorhandenen Daten sowohl der BA als auch des Landkreises in hohem Maß geeignet, die Größe der Bedarfsgemeinschaften und die Größe der angemieteten Wohnungen sowie die räumlichen Vergleichsmaßstäbe aufzuzeigen und zu erfassen. Der Grundsicherungsträger verfügt damit über die umfassende Möglichkeit des Vergleichs mit der eigens erhobenen Wohnraumbeobachtung und -auswertung. Eine dauerhafte und synchronisierte Erhebung beider „Datenstränge“ dient der weiteren Bestimmung des relevanten „einfachen“ Wohnungssegmentes und seiner Standards in Lage und Größe. Die dargestellte „Ist-Situation“ des Wohnens im Bereich des SGB II zeigt auf Grund ihrer breiten empirischen Basis, anhand welcher Maßstäbe das grundsicherungsrelevante Mietwohnungssegment zu charakterisieren und wie die Abgrenzung zu höheren Wohnungsmarktsegmenten zu definieren ist. - 58 - 5. Verwandte Daten und Literatur 5.1 Daten des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikation Niedersachsen Auf den Abdruck der meisten hier verwandten Tabellen und Daten wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet. Unter anderen finden sich die nachfolgend aufgeführten Daten und Tabellen im frei zugänglichen Bestand des „Landesbetriebes für Statistik und Kommunikation Niedersachsen“: http://www.nls.niedersachsen.de/ Bevölkerung und Katasterfläche. Tabelle K1000014. Gemeinden 254002 _ 254405. Stand jeweils 31.12., Download vom 24. März 2009. Einkommensteuer in Niedersachsen. Tabelle K9160221. Gemeinden 254002 _ 254405. Stand 1998, Download vom 12. März 2009. Kommunaler Finanzausgleich. Tabelle K9700121. Gemeinden 254002 _ 254405. Stand 1994, Download vom 12. März 2009. Kommunaler Schuldenstand und Nettoneuverschuldung. Tabelle K9600121. Gemeinden 254002 _ 254405. Stand 2007, Download vom 12. März 2009. Kreisfreie Städte und Landkreise in Zahlen 2002. Tabelle Q0990091. Gemeinde 254021. Stand 2009, Download vom 12. März 2009. Lohn- und Einkommensteuer in Niedersachsen. Tabelle K9170111. Gemeinden 254002 _ 254405. Stand 2004, Download vom 12. März 2009. Realsteuervergleich in Niedersachsen. Tabelle K9200001. Gemeinden 254002 _ 254405. Stand 2007, Download vom 12. März 2009. Regionale Vorausschätzung der Bevölkerung Niedersachsens für die Jahre 2004 bis 2021. Tabelle K1010113. Gemeinde 254021. Stand 2009, Download vom 12. März 2009. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort. Tabelle K70A0311. Gemeinden 254002 _ 254405. Stand jeweils 31.12., Download vom 17. März 2009. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort und nach Branchen. Tabelle K70F3111. Gemeinden 254002 _ 254405. Stand jeweils 31.12., Download vom 17. März 2009. - 59 - Soziale Stadtentwicklung und kommunale Wohnungswirtschaft Verarbeitendes Gewerbe (sowie Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden). Tabelle K7700111. Gemeinden 254002 _ 254405. Stand 2006, Download vom 12. März 2009. Wanderungen _ verschiedene Grenzen. Tabelle K1200121. Gemeinden 254002 _ 254405. Stand 2007, Download vom 12. März 2009. 5.2 Verwandte Literatur Aktuelle Daten zum Arbeitsmarkt _ Arbeitsmarkt in Zahlen: Agentur für Arbeit Hildesheim. Herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit. Nürnberg, verschiedene Monate/Jahrgänge, [2009]. Angemessenheit des Mietwohnungsangebots in Duisburg 2005/2006: Sonderauswertung aus der Wohnungsmarktbeobachtung NRW auf Basis der Zeitungsanalyse. Herausgegeben von der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa), bearbeitet von Ulrich Kraus. Düsseldorf, Juni 2007. Angemessenheit des Mietwohnungsangebots in Düsseldorf 2005/2006: Sonderauswertung aus der Wohnungsmarktbeobachtung NRW auf Basis der Zeitungsanalyse. Herausgegeben von der Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (Wfa), bearbeitet von Ulrich Kraus. Düsseldorf, Mai 2007 [?]. Arbeitshilfe Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II. Herausgegeben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein – Westfalen. Stand: 20. November 2008. BT-Drs. 15/5500. Raumordnungsbericht 2005. Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 9. Mai 2005. BT-Drs. 16/5853. Wohngeld- und Mietenbericht 2006. Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 26. Juni 2007. BT-Drs. 16/6543. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 28. September 2007. Butzer, Hermann/Ulf Keller. „’Grundsicherungsrelevante Mietspiegel’ als Maßstab der Angemessenheitsprüfung nach § 22 SGB II“. Neue Zeitschrift für Sozialrecht (NZS), 2/2009, S. 65-71. Datenreport 2008: ein Sozialbericht für die Bundesrepublik Deutschland. Herausgegeben vom Statistischen Bundesamt u.a. Bonn, 2008. - 60 - Soziale Stadtentwicklung und kommunale Wohnungswirtschaft Dietz, Martin/Gerrit Müller/Mark Trappmann. „Bedarfsgemeinschaften im SGB II: Warum Aufstocker trotz Arbeit bedürftig bleiben“. IAB-Kurzbericht 2/2009. Herausgegeben vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Nürnberg, 2009. [Die] Ergebnisse der regionalen Bevölkerungsvorausschätzung für Niedersachsen bis zum 01.01.2021 - Basis 2004. Herausgegeben vom Niedersächsischen Landesamt für Statistik. Hannover, 2005. Gühlstorf, Torsten. „Ausgewählte Probleme im Bereich der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.“ Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF), 5/2007, S. 73-80. Graf, Tobias/Helmut Rudolph. „Viele Bedarfsgemeinschaften bleiben lange bedürftig“. IAB-Kurzbericht 5/2009. Herausgegeben vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Nürnberg, 2009. Heitkamp, Thorsten. „Motivlagen der Stadt-Umland-Wanderung und Tendenzen der zukünftigen Wohnungsnachfrage“. Informationen zur Raumentwicklung (IzR), Heft 3.2002, S. 163-171. Herausforderungen deutscher Städte und Regionen: Ergebnisse aus der Laufenden Raum- und Stadtbeobachtung des BBR [...]. Herausgegeben vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung. BBR-Online-Publikation, Nr. 8/2006. Bonn, 2006. Jahresbilanz 2007: Arbeitsagentur Hildesheim. Herausgegeben von der Arbeitsagentur Hildesheim. Presseinformation 07/2008 vom 23.01.08. Jahresbilanz 2008: Agentur für Arbeit Hildesheim. Herausgegeben von der Arbeitsagentur Hildesheim. Pressemitteilung 04/2009 vom 21.01.09. Keller, Ulf. „Konzeptionelle Bestandteile und Verfahren für grundsicherungsrelevante Mietspiegel“. Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV), 2/2009, S. 51-57. Kernregionen Deutschlands im Blickpunkt: Demografie, Konjunktur und Immobilienmarkt. Herausgegeben vom Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands. Berlin, 2008. Landkreis Hildesheim: Deutsche Landkreise im Portrait. Versch. Autoren, hrsg. in Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung. Oldenburg, 2005. „Niedersächsischer Armuts- und Reichtumsbericht 2008 _ Entwicklung von Reichtum und Armut in Niedersachsen 2005 bis 2007“. Herausgegeben vom Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen. Statistische Monatshefte Niedersachsen 12/2008, S. 660-682. Rübenach, Stefan P./Julia Weinmann. „Haushalte und Lebensformen der Bevölkerung: Ergebnisse des Mikrozensus 2006“. Wirtschaft und Statistik 2/2008, S. 123-134. - 61 - Soziale Stadtentwicklung und kommunale Wohnungswirtschaft Regionalbericht 2008: Wirtschaftsstandort Region Hildesheim _ Zahlen, Daten, Fakten. Herausgegeben von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Hildesheim-Region (HI-REG) mbH, [o.O.] 2008. Regionalmonitoring Niedersachsen: Regionalreport 2005 _ Positionierung und Entwicklungstrends ländlicher und städtischer Räume. Herausgegeben vom Niedersächsischen Institut für Wirtschaftsforschung, im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum [...]. Hannover, Dezember 2005. Regionalmonitoring Niedersachsen: Regionalreport 2007 _ Positionierung und Entwicklungstrends ländlicher und städtischer Räume. Herausgegeben vom Niedersächsischen Institut für Wirtschaftsforschung, im Auftrag des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum [...]. Hannover, Oktober 2007. Report für Kreise und kreisfreie Städte _ Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II: Hildesheim. Daten mit einer Wartezeit von 3 Monaten. Herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit. Nürnberg, verschiedene Monate/Jahrgänge, [2009]. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im 4. Quartal 2007. Herausgegeben vom Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen. Statistische Berichte Niedersachsen, November 2008. Statistik der Bundesagentur für Arbeit. Arbeitslose nach Gemeinden [1998 _ 2008]. Herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, [jeweils 1998 _ 2008]. Timm, Ulrike. „Wohnsituation in Deutschland 2006: Ergebnisse der MikrozensusZusatzerhebung.“ Wirtschaft und Statistik 2/2008, S. 113-122. Wohn- und Kostensituation _ Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende: Hildesheim. Endgültige Daten mit einer Wartezeit von 3 Monaten. Herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit. Nürnberg, verschiedene Monate/Jahrgänge, [2009]. - 62 - Erster Kreisrat Hildesheim, 23.06.2009 Zur Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II Das Sozialgericht Hildesheim hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – S 24 AS 819/09 ER – dem Job-Center Hildesheim vorgehalten (S. 8 der schriftlichen Entscheidungsgründe), dass nirgendwo vorgetragen wurde, dass es im Bereich der Stadt Hildesheim (oder anderwärtig im Landkreis Hildesheim) einen die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigenden qualifizierten Mietspiegel qualifizierte Mietdatenbanken gebe. Der seitens des oder andere Job-Centers Hildesheim als Antragsgegner im genannten Verfahren lediglich ergangene Hinweis auf eine vom Landkreis Hildesheim diesbezüglich erlassene Geschäftsanweisung sei nicht geeignet, eine Überprüfung der "Angemessenheit" nach § 22 Abs. 1 SGB II unter den Umständen des im Verfahren zu berücksichtigenden Sachverhalts vorzunehmen. Einerseits sei diese Geschäftsanweisung lediglich eine das Gericht nicht bindende behördeninterne Weisung und insbesondere könne das Gericht in keiner Weise erkennen, wie der Antragsgegner (Job-Center Hildesheim) den nach der Geschäftsanweisung streitgegenständlich angewandten Betrag ermittelt hat und welche Daten der Berechnung zugrunde gelegen haben. Dieses (vom Gericht zu recht gerügte) Versäumnis in Bezug auf die prozessuale Darlegungspflicht ist zukünftig unbedingt zu vermeiden. Zum einen werden dadurch die Erfolgsaussichten eines Prozesses auf null gemindert. Zum anderen tragen solche vermeidbaren Prozessniederlagen (ob beim vorläufigen Rechtsschutz oder im Hauptsacheverfahren) nur dazu bei, dass die im politischen Raum oder bei den Wohlfahrtsverbänden sowie bei anderen beteiligten Institutionen vorhandenen Vorbehalte gegen die in der Geschäftsordnung des Landkreises festgelegten Richtwerte unnötig geschürt werden. Daher muss zukünftig bei Rechtsstreitigkeiten der entsprechend erforderliche substantiierte Vortrag erfolgen, der die nachfolgend dargestellten sachverhaltlichen Umstände und die damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zum Inhalt haben sollte. G:\DATEN\Steuerung\901\SGB II\Steuerung\KdU\grundsicherungsrelevanter Mietspiegel\Zusammenstellung der Unterlagen\Anlage 3 (EKR Scholz zur Angemessenheit der Unterkunftskosten).doc Seite 1 von 10 Tatsächlich ist die Feststellung des Sozialgerichts Hildesheim hinsichtlich des Vorhandenseins örtlicher Vergleichsmaßstäbe, die eine Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Angemessenheit" zulassen, nur insoweit richtig, als es weder für den Bereich der Stadt Hildesheim, noch für das weitere Gebiet des Landkreises Hildesheim einen qualifizierten Mietspiegel nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 558 c und 558 d BGB gibt. Allerdings gibt es sehr wohl eine "andere qualifizierte Mietdatenbank" in Gestalt eines in der Geschäftsanweisung enthaltenen und hinsichtlich seiner konkreten Anwendung auch näher beschriebenen "grundsicherungsrelevanten Mietspiegels". Diese qualifizierte Mietdatenbank ermöglicht es, den örtlichen grundsicherungsrelevanten Wohnungsmarkt transparent darzustellen und gegenüber den Leistungsempfängern die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nachvollziehbar offen zu legen. Mithin wird es dadurch auch der Rechtsprechung ermöglicht, eine eigenständige rechnerische Überprüfung strittiger Leistungen vorzunehmen. Der für den Bereich des Landkreises Hildesheim im Rahmen der genannten Geschäftsanweisung zur Anwendung gelangende "grundsicherungsrelevante Mietspiegel" beruht zunächst auf jenen grundlegenden Erwägungen, wie sie das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung seit 2006 vorgegeben hat. Schon nach Maßgabe des Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 – B 7 b AS 18/06 R – ist die "Angemessenheit der Wohnungskosten" gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist. Zu ermitteln ist somit im ersten Schritt die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. Bei der Wohnungsgröße ist die für die Wohnberechtigten im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen (vgl. auch Geschäftsanweisung des Landkreises Ziffer 2.1). Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist als nächster Faktor der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind danach die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn die G:\DATEN\Steuerung\901\SGB II\Steuerung\KdU\grundsicherungsrelevanter Mietspiegel\Zusammenstellung der Unterlagen\Anlage 3 (EKR Scholz zur Angemessenheit der Unterkunftskosten).doc Seite 2 von 10 Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien in Anbetracht der den Mietpreis bildenden Faktoren: - regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, - im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen und jenem räumlichen Bezirk zuzuordnen sein, der den Vergleichsmaßstab bildet. Das Bundessozialgericht folgt insoweit der sogenannten Produkttheorie, die auf das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, abstellt. Schließlich ist (nach der zuvor durchzuführenden Überprüfung der abstrakten Angemessenheit) noch konkret zu prüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der betroffenen Bedarfsgemeinschaft tatsächlich auch die (konkrete) Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind auch die (rechnerisch überhöhten) Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen und zu bewilligen. Der Landkreis Hildesheim hat in seiner Geschäftsanweisung diesen Vorgaben des Bundessozialgerichts ( vgl. Ziffer 2 "Leistungen für die Unterkunft") in vollem Umfange entsprochen. Dabei wurde von vornherein das Privileg eingeräumt, dass Personen, die bereits vor dem 01.01.2009 Leistungen für Unterkunftskosten bezogen haben und eine Unterkunft bewohnen, die nach den bis zum 31.12.2008 geltenden Maßstäben (rechte Spalte § 8 WoGG) angemessen ist und bei denen die Anwendung des ab 01.01.2009 gültigen Richtwertes die Unangemessenheit der Unterkunft zur Folge hätte, von vornherein Bestandsschutz genießen (vgl. Einleitung der Geschäftsanweisung "Bestandsschutz", S. 1). Darüber hinaus werden beim G:\DATEN\Steuerung\901\SGB II\Steuerung\KdU\grundsicherungsrelevanter Mietspiegel\Zusammenstellung der Unterlagen\Anlage 3 (EKR Scholz zur Angemessenheit der Unterkunftskosten).doc Seite 3 von 10 Vorgehen nach erfolgter Feststellung der Unangemessenheit der Unterkunftskosten begünstigende Verfahrensweisen und die gesetzlich vorgesehenen Fristen eingeräumt (vgl. Ziffer 2.4, S. 7), wodurch eine als ultima ratio bestehende Umzugspflicht eine sehr entgegenkommende Abmilderung erfährt. Neben der vollständigen Berücksichtigung der im Urteil des Bundessozialgerichts vom 7.11. 2006 enthaltenen Vorgaben wird die vom Landkreis Hildesheim erstellte Geschäftsanweisung auch jenen Grundsätzen gerecht, wie sie vom Bundessozialgericht in Fortführung der zitierten Rechtsprechung durch Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7 b AS 44/06 R – aufgestellt wurden. Danach kann einerseits der Begriff der Angemessenheit nach § 22 Abs.1 SGB II durch die Werte der Wohngeldtabelle nach § 8 Abs. 1 WoGG nicht weiter ausgefüllt werden. Darüber hinaus muss die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Ein solches Konzept ist vom Landkreis Hildesheim in Gestalt seiner Geschäftsanweisung in der Tat erarbeitet und zur Anwendung gebracht worden. Zur Erarbeitung der die „Angemessenheit“ konkretisierenden und geldwert bemessenen Richtwerte, wie sie in den tabellarischen Übersichten der Geschäftsanweisung enthalten sind, wurde wie folgt vorgegangen: Zunächst hat eine räumliche Differenzierung des Landkreises Hildesheim in drei Regionen stattgefunden. Diese drei Regionen stellen als zusammenhängende Gemeindegebiete jeweils einen räumlichen Vergleichsmaßstab zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung dar: - Die Region I mit dem Gebiet der großen selbständigen Stadt Hildesheim, einer Gesamtfläche von 92 Quadratkilometern und einer Gesamteinwohnerzahl von 103.600 Bürgerinnen und Bürgern; G:\DATEN\Steuerung\901\SGB II\Steuerung\KdU\grundsicherungsrelevanter Mietspiegel\Zusammenstellung der Unterlagen\Anlage 3 (EKR Scholz zur Angemessenheit der Unterkunftskosten).doc Seite 4 von 10 - die Region II mit den kreisangehörigen Gemeinden Alfeld, Duingen, Elze, Freden, Gronau, Lamspringe, Sibbesse, einer Gesamtfläche von 486 Quadratkilometern und 67.600 Einwohnern; - die Region III mit den Gemeinden Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen, Giesen, Harsum, Holle, Nordstemmen, Sarstedt, Schellerten, Söhlde, einer Gesamtfläche von 628 Quadratkilometern und 117.400 Einwohnern. Bei der so vorgenommenen Einteilung in drei Regionen haben mithin insbesondere die jeweilige Bevölkerungsstruktur, die Wirtschaftsstruktur und die Arbeitsmarktstruktur Berücksichtigung gefunden. Die auf diese Weise im Ursprung von der Kreisverwaltung allein getätigten Überlegungen haben alsdann eine Bestätigung durch eine Auftragsarbeit der Leibniz-Universität-Hannover (Juristische Fakultät, Lehrstuhl für öffentliches Recht, insbesondere Recht der staatlichen Transfersysteme) gefunden (einem prozessualen Schriftsatz ist diese Arbeit als Anlage beizufügen). Jene Ausarbeitung vom Mai 2009 hat auf noch breiterer Datenbasis (vgl. S. 16 bis 20 der Ausarbeitung) die bis dahin von der Kreisverwaltung gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der Strukturen der Wohnsituation in der Grundsicherung in jeder Hinsicht bestätigt. Im besonderen wurde dabei für das Landkreisgebiet im Rahmen der vorgenommenen Aufteilung in drei Regionen wie folgt vorgegangen: - In einem ersten empirischen Schritt wurde eine weiter gefasste Bewertung über die Einteilung dieser drei Regionen vorgenommen, als dies durch die Landkreisverwaltung geschehen war. - In einem zweiten empirischen Schritt wurden Größe und Struktur der Bedarfsgemeinschaften, die Größe der bewohnten Wohnungen und deren Lage innerhalb der drei bezeichneten Regionen sowie die entstehenden Kosten der Unterkunft erfasst und dargestellt. Durch diese Beschreibung der gegenwärtigen Wohnsituation der SGB II-Empfänger wird es dem Landkreis Hildesheim G:\DATEN\Steuerung\901\SGB II\Steuerung\KdU\grundsicherungsrelevanter Mietspiegel\Zusammenstellung der Unterlagen\Anlage 3 (EKR Scholz zur Angemessenheit der Unterkunftskosten).doc Seite 5 von 10 ermöglicht, auch im Fortgang eigene Verfahren und Erhebungen weiterzuentwickeln. Als Datengrundlage für diese beiden "Teiluntersuchungen" dienten im ersten Fall Datensätze des Niedersächsischen Landesbetriebs für Statistik und Kommunikation. Die zweite Erhebung beruht auf umfangreichen, regional aufgeschlüsselten Datenauswertungen des Statistik-Service Nordost der Bundesagentur für Arbeit. Die so formulierten grundlegenden Ausführungen über die regionale Differenzierung und die Wohnsituation der Grundsicherungsempfänger stehen neben den fortlaufend erhobenen Wohnungsmarktdaten des Landkreises Hildesheim. Hierdurch werden in der Gesamtschau feststehende grundsicherungsrelevante Tabellenwerte geschaffen, die detaillierte Auskunft über die Wohnsituation im SGB II, die Verfügbarkeit und Kostenzusammensetzung von Wohnraum und die regionale Entwicklung im Landkreis Hildesheim geben. Durch einen Vergleich der Ist-Situation mit der hiesigerseits erstellten Mietdatenbank ist es nämlich möglich, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob genügend Wohnraum auch innerhalb der einzelnen Regionen (I-III) und Bedarfsgemeinschaften tatsächlich vorhanden ist. Dabei kann durch die Auswertung auch überprüft werden, ob die Datenbank die tatsächliche Wohnungssituation der SGB II-Empfänger bei der Bildung einer durchschnittlichen Miete pro Bedarfsgemeinschaft zutreffend wiederspiegelt. Auf objektiver und transparenter Grundlage findet also eine Bewertung des Wohnungsmarktes im hier relevanten Segment statt, so dass darauf fußend die nähere Bestimmung der "Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung" vorgenommen werden kann (vergleichende Statistik des Landkreises – nachzufragen bei der OE 901 – ist einem prozessualen Schriftsatz beizufügen). Die so offenkundig gewählte wissenschaftlich fundierte Methodik führt dazu, dass der für die Regionen im Landkreis Hildesheim so entwickelte und zur Anwendung gelangende grundsicherungsrelevante Mietspiegel hinsichtlich der vorgenommenen regionalen Differenzierung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Hinblick auf die Wohnsituation der Leistungsempfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende schlüssig und empirisch belastbar ist und demzufolge keinerlei Zweifel an seiner Sachgerechtigkeit aufkommen können. G:\DATEN\Steuerung\901\SGB II\Steuerung\KdU\grundsicherungsrelevanter Mietspiegel\Zusammenstellung der Unterlagen\Anlage 3 (EKR Scholz zur Angemessenheit der Unterkunftskosten).doc Seite 6 von 10 Weiterhin kam es darauf an, für die nach Regionen und Größenordnung (Verhältnis der Größe der Bedarfsgemeinschaft zur Wohnungsgröße) vorgenommene Kategorisierung die für die jeweiligen Kategorien angemessenen Richtwerte für den zuzubilligenden Mietzins zu finden. Die in den Tabellen der Geschäftsanweisung für die Regionen I bis III (gegliedert nach Haushalts- und Wohnungsgröße) enthaltenen Werte (Quadratmeterpreise für Kaltmiete und Nebenkosten) sind als Ergebnis solcher Untersuchungen dadurch zustande gekommen, dass die Kreisverwaltung von Oktober 2007 bis einschließlich Oktober 2008 Monat für Monat sämtliche angebotenen Wohnungen im Bereich des Landkreises Hildesheim erfasst hat. Informationsquellen waren die regionalen Zeitungen, das Internet sowie die Angaben der in Landkreis und Stadt Hildesheim am Markt tätigen Wohnungsbaugesellschaften. Bei dieser Erhebung sind insgesamt 5.998 Wohnungen erfasst worden. Die Datenerfassung wurde weiterhin einer sogenannten einmaligen Betrachtung unterzogen, so dass Wohnungen, die im genannten Zeitraum mehrfach angeboten wurden, nur einmal Berücksichtigung fanden. Insoweit sind 2.466 Wohnungen als Untersuchungsgegenstand verblieben. Alsdann erfolgte die Aufteilung nach dem Regionalprinzip und der Wohnungsgröße. Für die so (nach Regionen aufgeteilt) ermittelten Quadratmeterpreise wurde alsdann das arithmetische Mittel gebildet. Da es sich bei der ersten Erfassung um sämtliche im Erfassungszeitraum (Oktober 2007 bis Oktober 2008) angebotenen Wohnungen handelte, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber nur das "untere Segment" Berücksichtigung zu finden braucht, ist bei der Ermittlung der Richtwerte für die Kaltmiete weiter so vorgegangen worden, dass die Menge der erfassten Wohnungen (also zunächst sämtliche Wohnungen) dahingehend eine Reduzierung erfuhr, dass nur noch die Wohnungen in Betracht gezogen wurden, die bis zu 10 % über dem für sämtliche Wohnungen ermittelten Durchschnittswert (arithmetisches Mittel aller Wohnungen) und bis zu 35 % unter jenem Wert lagen. Aus dieser somit neu gebildeten Menge der erfassten Wohnungen wurde ein neuerliches arithmetisches Mittel gebildet, das nunmehr für die jeweilige Wohnungskategorie und die insoweit zuzuordnende Haushaltsgröße in der einzelnen Region den in der Geschäftsanweisung tabellarisch dokumentierten Richtwert darstellt. Mit der so G:\DATEN\Steuerung\901\SGB II\Steuerung\KdU\grundsicherungsrelevanter Mietspiegel\Zusammenstellung der Unterlagen\Anlage 3 (EKR Scholz zur Angemessenheit der Unterkunftskosten).doc Seite 7 von 10 vorgenommenen Konkretisierung der als angemessen betrachteten Wohnungen ist in jedem Falle ein Segment so eingegrenzt worden, das es gemessen am allgemeinen Wohnungsmarkt einer mittleren Kategorie näher steht als einer unteren. Letzteres wäre der Fall, wenn sich die Betrachtungsweise ausschließlich unterhalb des arithmetischen Mittels für den allgemeinen Wohnungsmarkt vollzöge. Tatsächlich aber ist sogar noch ein rechnerischer Zuschlag von 10 % erfolgt. Die so vorgenommene Erhöhung steigert mithin einen Wert, der ohnehin von vornherein auf der Annahme eines gehobenen Niveaus (Durchschnitt sämtlicher im Referenzzeitraum erfasster Wohnungen) beruht. In methodisch ebenso unanfechtbarer Weise erfolgte eine Ermittlung der Nebenkosten, indem wiederum diejenigen Wohnungen einbezogen wurden, die schon die Basis für die Ermittlung der Kaltmiete bildeten. Mithin ergibt sich daraus letztlich der sogenannte Gesamtmietpreis pro Quadratmeter und (auf die jeweils angemessene Wohnungsgröße bezogen) der Richtwert für die Gesamtbetrachtung (Kaltmiete plus Nebenkosten). Insbesondere bei den Heizkosten sind bei der Ermittlung der Richtwerte die Art des Heizens (Öl, Gas, Kohle usw.) sowie der damit verbundene Aufwand (z.B. Tarife der Energieversorger) und zahlreiche der für die Intensität des Heizens ursächlichen Faktoren ermittelt und gewichtet worden (S. 8 ff. der Geschäftsanweisung). Der auf diese Weise zustande gekommene grundsicherungsrelevante Mietspiegel für Stadt und Landkreis Hildesheim als Ergebnis empirischer Ermittlungen, die die Siedlungs-, Arbeitsmarkt- und Sozialstruktur des Landkreises regional berücksichtigen, beruht somit auf einer umfassenden Datenbasis und hat eine lückenlose Abbildung des diesbezüglich zu betrachtenden Problemspektrums zum Inhalt. Die alsdann festgelegten geldwerten Richtwerte beruhen auf ebensolchen qualifizierten Erhebungen über einen Referenzstreitraum von einem Jahr und sind das Ergebnis einer auch rechnerisch nicht angreifbaren Vorgehensweise, wobei tatsächlich eine entgeltliche Festlegung oberhalb des "unteren Segments" stattgefunden hat. G:\DATEN\Steuerung\901\SGB II\Steuerung\KdU\grundsicherungsrelevanter Mietspiegel\Zusammenstellung der Unterlagen\Anlage 3 (EKR Scholz zur Angemessenheit der Unterkunftskosten).doc Seite 8 von 10 Die Daten werden weiter gepflegt, indem eine ständige weitere Beobachtung des Wohnraumangebotes des konkretisierten Segments sowie der gegenwärtigen Wohnsituation der SGB II-Empfänger (Datenbasis der BA) nach regionaler Betrachtungsweise erfolgt und auf der Grundlage dieser Mietdatenbank sofort erkennbar ist, ob Wohnraum zu dem für die jeweilige Kategorie vorgesehenen angemessenen Mietzins in der jeweiligen Region zu erhalten ist und sich die in der Geschäftsanweisung vorgesehenen Werte noch als angemessen erweisen. Darüber hinaus hat eine Verabredung der Landkreisverwaltung mit dem Job-Center Hildesheim, der Stadt Hildesheim, der örtlichen Wohnungswirtschaft und den örtlichen Wohlfahrtsverbänden sowie mit dem Mieterverein und dem Haus- und Grundbesitzerverein dahingehend stattgefunden, dass die Angemessenheit des Wohnraums durch Bildung einer Arbeitsgruppe ständig begleitet und fortentwickelt wird. Genau wie bei einem klassischen qualifizierten Mietspiegel findet auf diese Weise eine Fortschreibung (insbesondere der Mietzins-Richtwerte) in der dafür maßgeblichen zeitlichen Frequenz statt. Ohnehin ist die hier gewählte und zuvor eingehend erläuterte Vorgehensweise wesentlich geeigneter, das grundsicherungsrelevante Element, also die "Angemessenheit" des Wohnraumes im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II, zu ermitteln, als dies etwa mittels eines nach den Regularien des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erstellenden qualifizierten Mietspiegels möglich wäre. Während ein solcher qualifizierter Mietspiegel lediglich – und zwar gemeindebezogen – die allgemeinen Mietzinsregelungen nach Lage und Beschaffenheit der Wohnung im generellen Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter abbildet, ist die hier in Rede stehende Vorgehensweise allein und exakt auf das maßgebliche Segment des zur Verfügung zu stellenden angemessenen Wohnraumes im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zugeschnitten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein qualifizierter Mietspiegel nur gemeindeweise aufgestellt werden kann; - also nicht etwa für das Kreisgebiet als solches. Daraus wiederum ergibt sich, dass ein qualifizierter Mietspiegel nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowieso nur in der Stadt Hildesheim sowie allenfalls noch in den Mittelzentren Alfeld und Sarstedt (vielleicht noch in Bad Salzdetfurth und Elze) über einen hier mit Einschränkung zu betrachtenden Aussagewert verfügte. Im G:\DATEN\Steuerung\901\SGB II\Steuerung\KdU\grundsicherungsrelevanter Mietspiegel\Zusammenstellung der Unterlagen\Anlage 3 (EKR Scholz zur Angemessenheit der Unterkunftskosten).doc Seite 9 von 10 direkten "ländlichen Raum", also auch im Bereich der dörflichen Strukturen größerer Einheitsgemeinden, ist die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels nach dem BGB in Bezug auf dessen Aussagewert wirkungslos und im übrigen mit erheblichen (also im wesentlichen unnötigen) Kosten verbunden. Mit Hilfe der jetzt beim Landkreis erarbeiteten Datenbank kann im Einzelfall auch durch eine Rückkoppelung des Job-Centers mit dem Landkreis bzw. durch einen direkten Zugriff auf die Datensätze konkret überprüft werden, ob bedarfsgerechter Wohnraum zur Verfügung steht, oder die vom Hilfeempfänger bewohnte oder angemietete Wohnung Unterkunftsalternative sich erweist, als so sogenannte dass in einzige solchen Fällen bedarfsgerechte auch höhere Unterkunftskosten in die Bedarfsberechnung einzustellen sind. Gegebenenfalls kann der Hilfeempfänger aber auch auf andere bedarfsgerechte Wohnungen konkret verwiesen werden. Alles in allem ist daher festzuhalten, dass die vom Landkreis Hildesheim für die Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II erstellte Geschäftsanweisung den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht. Es wurde eine qualifizierte Datenbank in Gestalt eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels erarbeitet. Durch die auf breiter Datenbasis durchgeführte Art der Ermittlung wird der unbestimmte Rechtsbegriff der "Angemessenheit" gemäß § 22 Abs. 1 SGB II – insbesondere von der empirischen als auch von der rechnerischen Vorgehensweise her – in jeder Hinsicht nachvollziehbar und rechtlich beanstandungsfrei ausgefüllt. Verteiler: 901 908 Job-Center Arbeitsagentur Landrat Wegner Scholz G:\DATEN\Steuerung\901\SGB II\Steuerung\KdU\grundsicherungsrelevanter Mietspiegel\Zusammenstellung der Unterlagen\Anlage 3 (EKR Scholz zur Angemessenheit der Unterkunftskosten).doc Seite 10 von 10 Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Rechtslage: Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Beteiligung- und Abstimmungsverfahren: Bei der Ausgestaltung dieser Geschäftsanweisung sind die hiesigen Fachdienste 403 Eingliederungshilfe und Bundesleistungen - und 404 - Senioren und Allgemeine Sozialhilfe -, die OE 908 - Rechtsangelegenheiten -, die Stadt Hildesheim und das Job Center Hildesheim beteiligt worden. Die Hinweise zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II des Bundes unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge e.V. wurden berücksichtigt. Auch sind die in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung angeführten Kriterien und Anregungen eingeflossen. Die Wohnungsmarktdaten/Mietangebote im Gebiet des Landkreises Hildesheim werden laufend erhoben, dokumentiert und aktualisiert. Die Auswertung der Daten hinsichtlich der Quadratmeterbezogenen Kaltmiete und Nebenkosten erfolgt vierteiljährlich (erstmalig in 02/2009). Ist aufgrund der Auswertung der Wohnungsmarktdaten eine Anpassung der unter 2.1 genannten Quadratmeterpreise und Richtwerte erforderlich, erfolgt dies ab dem auf die Auswertung folgenden Monat. Bestandsschutz: Für Personen, die bereits vor dem 01.01.2009 Leistungen für Unterkunftskosten beziehen und eine Unterkunft bewohnen, die nach den bis zum 31.12.2008 geltenden Maßstäben angemessenen ist und bei denen die Anwendung des ab 01.01.2009 gültigen Richtwertes die Unangemessenheit der Unterkunft zur Folge hätte, wird Bestandsschutz gewährt. Erst bei Neuanmietung einer Unterkunft nach dem 31.12.2008 sind die unter Ziffer 2.1 genannten Richtwerte anzuwenden. Seite 2 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Inhaltsverzeichnis Seite 1. Arten der Unterkunftskosten .................................................................................................... 3 1.1 Miete ............................................................................................................................................ 3 1.2 Nebenkosten ................................................................................................................................ 3 1.3 Kosten für Haus- und Wohneigentum.......................................................................................... 3 1.4 Nutzungsentgelte ......................................................................................................................... 3 2. Leistungen für die Unterkunft................................................................................................... 4 2.1 Abstrakte Angemessenheit .......................................................................................................... 4 2.2 Konkrete Angemessenheit........................................................................................................... 6 2.3 Unangemessenheit der Unterkunftskosten.................................................................................. 6 2.4 Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten....................................................................... 7 3. Leistungen für die Heizung....................................................................................................... 8 3.1 Arten der Heizkosten ................................................................................................................... 8 3.2 Angemessenheit der Heizkosten ................................................................................................. 8 3.3 Unangemessenheit der Heizkosten ........................................................................................... 11 4. Heizkosten- / Nebenkostennachzahlung ............................................................................... 12 5. Heizkosten- / Nebenkostenguthaben ..................................................................................... 12 6. Inkrafttreten .............................................................................................................................. 12 Seite 3 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II 1. Arten der Unterkunftskosten 1.1 Miete Als Kosten der Unterkunft ist die vertraglich vereinbarte Miete zuzüglich der anzuerkennenden Nebenkosten anzusehen. 1.2 Nebenkosten Die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrkv/gesamt.pdf) ist Grundlage für die Abrechnung von Nebenkosten. Die in der BetrKV genannten Betriebskostenarten kann der Vermieter jedoch nur auf den Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Nicht zu den Betriebskosten gehören Kosten für die Verwaltung, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Die Kosten für eine Garage/Einstellplatz, Möblierung, Haushaltsenergie und Warmwasser sind keine Kosten der Unterkunft. 1.3 Kosten für Haus- und Wohneigentum Grundsätzlich ist eine Berechnung der Kosten für das Haus- und Wohneigentum vorzunehmen und zu dokumentieren. Die erforderlichen Angaben sind der Bescheinigung über selbst genutzten Wohnraum zu entnehmen. Bei der Berechnung des Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsaufwandes für das selbst genutzte Eigenheim sind die Aufwendungen des laufenden Kalenderjahres oder soweit dies nicht möglich ist, die des Vorjahres zu berücksichtigen und auf Monatsbeträge umzurechnen. Der Leistungsempfänger ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass zur Berechnung des Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsaufwandes die jeweils aktuellen Unterlagen benötigt werden, und diese nach Erhalt vorzulegen sind. Bei selbstgenutztem Wohneigentum gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen insbesondere die Schuldzinsen und die Betriebskosten, wie Grundsteuer, Müllabfuhr, Gebäudehaftpflichtversicherung usw. (Verordnung zu § 82 SGB XII (http://www.gesetze-iminternet.de/bundesrecht/bshg_76dv/gesamt.pdf)). Nicht zum Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwand gehört die Instandhaltungspauschale als Kosten für Wohneigentum. Ebenso sind die Ausgaben, einschl. Schuldzinsen, für Um- und Anbauten sowie Ausgaben, einschl. Schuldzinsen, für Verbesserungen der Wohnimmobilie nicht als Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwand anzuerkennen. Soweit Teile des selbst genutzten Wohneigentums vermietet sind, sind die auf den Mieter umgelegten Hauslasten nicht beim Eigentümer als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Nicht zu den Hauslasten zählen Tilgungsbeiträge, Abschreibungen und Aufwendungen für Verbesserungen u. ä., da dieses der Vermögensbildung dient. Ebenfalls sind die Ausgaben für den Kauf auf Rentenbasis bzw. die zu zahlenden Raten für einen Mietkauf in der Hauslastenberechnung nicht zu berücksichtigen. 1.4 Nutzungsentgelte Die für Obdachlosenunterkünfte und andere durch Ordnungsbehörden in Anspruch genommene Wohnungen zu entrichtenden Nutzungsentgelte sind als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Als Unterkunftskosten sind auch die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass die Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus auch Kosten für Betreuung enthalten. Nur der Betrag, der auf die Kosten der Unterkunft entfällt, ist zu berücksichtigen. Auf § 36a SGB II wird verwiesen. Seite 4 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II 2. Leistungen für die Unterkunft Laufende Leistungen für die Unterkunft sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Die Wohnung muss hinsichtlich dieser Kriterien, die als mietpreisbildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. In welcher Höhe die Unterkunftskosten angemessen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Wird eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, erfolgt die Zuordnung unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach Kopfzahl. Hiervon ist abzuweichen, wenn eine anderweitige verbindliche Regelung, wie z.B. ein Untermietvertrag vorhanden ist. 2.1 Abstrakte Angemessenheit Der Richtwert für die Angemessenheit ist das Produkt aus der abstrakt zulässigen Quadratmeterzahl und dem abstrakt ermittelten Quadratmeterpreis (zulässige Quadratmeter x Quadratmeterpreis = Richtwert für die Angemessenheit). Die zulässige Wohnungsgröße bemisst sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Die zulässigen Wohnungsgrößen richten sich nach der Richtlinie über die Soziale Wohnungsförderung in Niedersachsen (RdErl. d. MS vom 27.06.2003 Nds.MBl. 2003, 580, 582) http://www.recht-niedersachsen.de/23400/wfb2003.htm. Als zulässige Wohnungsgröße gelten: a) b) c) d) e) für einen Alleinstehenden für einen Haushalt mit 2 Personen für einen Haushalt mit 3 Personen für einen Haushalt mit 4 Personen für jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche um 50 m² 60 m² 75 m² 85 m² 10 m² Ist eine Änderung der Personenzahl absehbar (z.B. bei einer bestehenden Schwangerschaft ab der 13. SSW), kann vorzeitig der Höchstwert für die zukünftige Haushaltsgröße zugrunde gelegt werden. Ist eine Person aufgrund von Krankheit und/oder Behinderung auf besonderen Wohnraum angewiesen, so kann ein zusätzlicher Wohnraum anerkannt werden. Zur Beurteilung, ob aufgrund von Krankheit und/oder Behinderung zusätzlicher Bedarf an Wohnraum besteht, ist unter konkreter Fragestellung eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes anzufordern. Auf Grundlage dieser Stellungnahme ist vom zuständigen Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über den zusätzlichen Wohnraum zu entscheiden. Eine Hinzuziehung des Gesundheitsamtes ist nicht erforderlich, sofern durch die Sachbearbeitung aufgrund des Sachverhaltes eigenständig eine Entscheidung über den zusätzlichen Wohnraum getroffen werden kann. Diese Entscheidung ist in der Leistungsakte zu dokumentieren. Bei Personen, die in einer Wohngemeinschaft ohne Verwandtschaftsverhältnis leben, ist die tatsächlich auf diese Person entfallende Wohnfläche, höchstens jedoch die Wohnfläche für eine Einzelperson (50 m²) anzuerkennen. Der Richtwert ist als Angemessenheitsgrenze so zu bestimmen, dass alle Leistungsberechtigten im räumlichen Vergleichsgebiet eine realistische Möglichkeit haben, eine Wohnung zu den ortsüblichen Marktbedingungen zu finden, deren Kosten im Bereich dieses Richtwertes liegen. Seite 5 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es geboten sein, insbesondere im ländlichen Raum, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleine Vergleichsgebiete geboten sein kann. Zur Bestimmung des abstrakten Quadratmeterpreises werden die Mietangebote des Wohnungsmarktes im Landkreis Hildesheim laufend erhoben, aktualisiert und ausgewertet. Diese Mietdatenbank wurde auch zur Bildung des jeweiligen räumlichen Vergleichsmaßstabs herangezogen. Der Landkreis Hildesheim wurde in drei Regionen aufgeteilt, die den jeweiligen räumlichen Vergleichsmaßstab bilden. Die Stadt Hildesheim bildet die Region I. Die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden im Süden und Westen des Landkreises Hildesheim bilden die Region II und die Städte und Gemeinden im Norden und Osten des Landkreises Hildesheim bilden die Region III. Die Quadratmeterpreise der jeweiligen Region werden entsprechend der nach der Richtlinie über die Soziale Wohnungsförderung in Niedersachsen zulässigen Wohnungsgrößen (sh. Ziffer 2.1 a) – e)) differenziert ermittelt und ausgewertet. Für die Regionen gelten folgende Quadratmeterpreise und Richtwerte: Region I Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² Kaltmiete 50 4,85 € 60 4,78 € 75 4,77 € 85 4,71 € 95 4,57 € 10 4,57 € Hildesheim Nebenkosten Gesamt/m² 1,37 € 6,22 € 1,29 € 6,07 € 1,26 € 6,03 € 1,36 € 6,07 € 1,28 € 5,85 € 1,28 € 5,85 € Richtwert 311,00 € 364,20 € 452,25 € 515,95 € 555,75 € 58,50 € Region II Alfeld, Duingen, Elze, Freden, Gronau, Lamspringe, Sibbesse Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² Kaltmiete 50 4,30 € 60 4,13 € 75 4,28 € 85 4,10 € 95 3,66 € 10 3,66 € Nebenkosten Gesamt/m² 2,02 € 6,32 € 1,45 € 5,58 € 1,23 € 5,51 € 1,23 € 5,33 € 0,99 € 4,65 € 0,99 € 4,65 € Richtwert 316,00 € 334,80 € 413,25 € 453,05 € 441,75 € 46,10 € Seite 6 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Region III Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen, Giesen, Harsum, Holle, Nordstemmen, Sarstedt, Schellerten, Söhlde Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² Kaltmiete 50 4,68 € 60 4,58 € 75 4,43 € 85 4,58 € 95 4,35 € 10 4,35 € Nebenkosten Gesamt/m² 1,20 € 5,88 € 1,13 € 5,71 € 1,16 € 5,59 € 1,15 € 5,73 € 1,06 € 5,41 € 1,06 € 5,41 € Richtwert 294,00 € 342,60 € 419,25 € 487,05 € 513,95 € 54,10 € Zur Beurteilung der Frage von angemessenen Unterkunftskosten ist das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem angemessenen Quadratmeterpreis entscheidend. 2.2 Konkrete Angemessenheit Zunächst ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Unterkunftskosten den ermittelten Richtwert übersteigen. Liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten über dem Richtwert ist zu ermitteln, ob Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen, welche eine Abweichung vom Richtwert nötig machen (Bsp. Krankheit, Behinderung, Umgangsrecht Kinder u. ä.). Bei der Beurteilung der Besonderheiten sind fachkompetente Stellen (Gesundheitsamt, sozialer Dienst usw.) hinzuzuziehen. Hierbei ist mit konkreter Fragestellung eine Stellungnahme bei der entsprechenden fachkompetenten Stelle einzuholen, auf deren Grundlage der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über die Abweichung vom Richtwert entscheidet. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Zur abschließenden Beurteilung ist der Wohnungsmarkt dahingehend zu überprüfen, ob in der Wohnortgemeinde/ Region tatsächlich eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht (Bsp. Rückgriff auf die Wohnungsangebote in der Mietdatendank). 2.3 Unangemessenheit der Unterkunftskosten Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Es ist zunächst zu prüfen, ob durch Untervermietung oder auf andere Weise (Bsp. Nachlass auf die Kaltmiete) die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß gesenkt werden können. Als letzte Alternative kommt ein Wohnungswechsel in Betracht. Bevor eine Entscheidung hierzu getroffen wird, ist in einem persönlichen Gespräch mit den Hilfebedürftigen zu klären, ob persönliche Gründe vorliegen, von Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft zeitlich begrenzt oder überhaupt abzusehen. Das Ergebnis des Gespräches ist zu dokumentieren und ggf. fachkompetente Stellen (Gesundheitsamt, sozialer Dienst u. ä.) sind zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt durch Einholung einer Stellungnahme zu einer konkreten Fragestellung. Auf Grundlage dieser Stellungnahme entscheidet der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über die Abweichung vom Richtwert. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Seite 7 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Eine Unzumutbarkeit, die Unterkunftskosten durch einen Umzug zu senken, liegt insbesondere dann vor, wenn zum Beispiel ein kranker und/oder behinderter Mensch betroffen ist, der seine gewöhnliche Umgebung aus gesundheitlichen Gründen nicht aufgeben kann. Zur Beurteilung der Sachlage und Unzumutbarkeit des Umzuges ist eine Stellungnahme mit konkreter Fragestellung beim Gesundheitsamt einzuholen. Auf Grundlage dieser Stellungnahme ist vom zuständigen Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über die Unzumutbarkeit, die Unterkunftskosten durch einen Umzug zu senken, zu entscheiden. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Werden zu diesem Zeitpunkt Besonderheiten des Einzelfalles festgestellt, die ein Abweichen vom Richtwert rechtfertigen, ist der über den Richtwert hinausgehende Betrag anzuerkennen. 2.4 Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten Wird festgestellt, dass Maßnahmen zur Senkung der Unterkunftskosten zumutbar sind, sind die Leistungsbezieher schriftlich zu belehren, dass die Kosten unangemessen sind und diese zu senken sind. In der schriftlichen Mitteilung ist den Leistungsbeziehern eine angemessene Frist (längstens 6 Monate) einzuräumen. Nach Ablauf der Frist sind unangemessene Unterkunftskosten nicht mehr zu übernehmen und die Unterkunftskosten sind auf das angemessene Maß zu senken. Eine Senkung der Unterkunftskosten vor Ablauf der Frist ist möglich, wenn der Leistungsberechtigte schriftlich erklärt, dass er seine Unterkunftskosten nicht senken wird. Die Leistungsberechtigten müssen nachweisen und systematisch dokumentieren, dass sie sich ausreichend bemühen, die Kosten zu senken. Dazu gehören beispielsweise ein Nachweis darüber, dass der Vermieter nicht bereit ist, die Kaltmiete um den über den Richtwert hinausgehenden Betrag zu senken, Nachweise über den Versuch, Teile der Unterkunft unterzuvermieten, sowie Nachweise über Recherchen im Internet, Anschreiben an Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsannoncen hinsichtlich eines Wohnungswechsels in eine angemessene Unterkunft. Ein geeignetes Mittel, die Kostensenkungsbemühungen zu dokumentieren, ist eine Aufstellung, aus der entnommen werden kann, wann mit welchen Untermietern / Vermietern Kontakt aufgenommen wurde und aus welchen Gründen ein Mietverhältnis nicht zustande kam. Kostensenkungsbemühungen sind ausreichend, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, dass er sich kontinuierlich und konsequent um eine angemessene Unterkunft bemüht hat. Die Vorlage von mindestens 20 Dokumentationen innerhalb der 6-Monats-Frist ist in der Regel als ausreichend anzusehen. Die Übernahme der tatsächlichen Kosten wegen fehlender Unterkunftsalternative setzt ausreichende Bemühungen voraus. Können Leistungsberechtigte verfügbaren Wohnraum trotz nachweislicher Bemühungen nicht anmieten, sind die tatsächlichen Aufwendungen als konkret angemessen zu berücksichtigen und mindestens so lange zu übernehmen, bis eine konkrete Alternative besteht. Ggf. ist in solchen Fällen auf Wohnungsangebote in der Mietdatendank zurückzugreifen. Werden die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß gesenkt, ist mit den Leistungsbeziehern in einem Beratungsgespräch zu klären, inwieweit die verbleibenden, ungedeckten, Unterkunftskosten durch nicht anrechenbares Einkommen, Einsparungen aus der Regelleistung oder Schonvermögen finanziert werden können. Das Ergebnis des Gespräches ist zu dokumentieren. Der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim hat darüber zu entscheiden, ob durch die Finanzierung der ungedeckten Unterkunftskosten der Lebensunterhalt der Leistungsbezieher gefährdet wird oder nicht. Weiterhin ist durch den Sachbearbeiter zu entscheiden, ob weitere Maßnahmen (Einschaltung Außendienst, Bekämpfung Schwarzarbeit usw.) erforderlich sind. Seite 8 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II 3. Leistungen für die Heizung Laufende Leistungen für die Heizung sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). In welcher Höhe die Heizkosten angemessen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. 3.1 Arten der Heizkosten 3.1.1 Zu den Heizkosten gehören die Abschlagszahlungen an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen. 3.1.2 Die jährlich zu beschaffenden, lagerbaren, dem Hilfeempfänger individuell zuordnungsfähigen Brennstoffe (Öl-Einzelöfen, Flüssiggasheizbrennern, Holzöfen und zentrale Heizungen für die Wohnung des Leistungsberechtigten, die mit Kohle, Koks, Brennholz, Heizöl oder Flüssiggas aus separaten Tanks betrieben wird) gehören ebenfalls zu den Heizkosten. 3.1.3 Nicht zu den Heizkosten zählen die Aufwendungen für die Warmwasserbereitung und Kochfeuerung. Diese Kosten sind Bestandteil der Regelleistung und ggf. von den Heizkosten in Abzug zu bringen, wenn die Heizkosten auch die Anteile für Warmwasserbereitung und Kochfeuerung enthalten. Die in der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu § 22 Abs. 1 SGB II zur Festsetzung der Warmwasseranteile in den Heizkosten genannten Beträge sind ab dem 01.01.2009 ungültig (sh. Ziffer 6). Ab dem 01.01.2009 sind folgende Beträge für die Bereitung von Warmwasser in Abzug zu bringen: Haushaltsvorstand Mischregelsatz (90 % RS HV) ab Vollendung des 14. LJ (80% RS HV) bis zur Vollendung des 14. LJ (60% RS HV) Regelleistung 351,00 € 316,00 € 281,00 € 211,00 € Warmwasseranteil in der Regelleistung 6,63 € 5,97 € 5,31 € 3,98 € Quelle: Fachliche Hinweise der BA zu § 20 SGB II vom 20.11.2008 3.2 Angemessenheit der Heizkosten Die Heizkosten sind anhand der anerkannten Wohnfläche zu beurteilen. Soweit die Größe der Wohnung die Wohnflächenobergrenze übersteigt, sind die Heizkosten grundsätzlich anteilig für den angemessenen Wohnraum zu ermitteln (angemessene Wohnfläche x Heizkostenpauschale pro Quadratmeter). Weiterhin ist die Angemessenheit der Heizkosten von vielen weiteren Faktoren abhängig. Es ist daher eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Hierbei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: - die Witterungsverhältnisse während der Heizperiode - der bauliche Zustand des Hauses (Isolierung der Fenster, Wärmedämmung, Zustand und Alter der Heizungsanlage, Raumhöhe) ggf. Nachweis durch Vorlage des Energiepasses - die Lage der Wohnung im Haus (Dachboden, Keller, Außenwände, unbenutzte Nachbarwohnungen) - der gesundheitliche Zustand der Bewohner, der einen erhöhten Heizbedarf erforderlich macht. a) Heizkosten, die als monatliche Vorauszahlung an den Vermieter bzw. Energieversorger zu leisten sind Zur Feststellung der vorläufigen Angemessenheit der Heizkosten, die als Vorauszahlung an den Vermieter bzw. Energieversorger zu leisten sind, ist ein Richtwert aus dem Produkt aus der anerkannten Wohnungsgröße und der Heizkostenpauschale zu bilden. Seite 9 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Für die Heizperiode 2008/2009 gelten die folgenden Angemessenheitsgrenzen pro m² anerkannter Wohnfläche: Brennstoff Heizöl, Flüssiggas, Brennholz Kohle, Koks Gas Strom Angemessene Kosten je m² anerkannter Wohnfläche 1,25 € 0,70 € 1,30 € 1,35 € Liegen die Heizkosten unterhalb des Wertes, kann von angemessenen Heizkosten ausgegangen werden und die tatsächlichen Kosten sind zu übernehmen. Bei Überschreitung des Wertes muss eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist zu ermitteln, ob Besonderheiten vorliegen, welche eine Abweichung vom Richtwert nötig machen (Bsp. Krankheit, Behinderung, Umgangsrecht Kinder, Wohngemeinschaft ohne Verwandtschaftsverhältnis, Witterungsverhältnisse, baulicher Zustand des Hauses, Lage der Wohnung im Haus u. ä.). Bei der Beurteilung der Besonderheiten sind fachkompetente Stellen (Gesundheitsamt, sozialer Dienst, Außendienst usw.) mit konkreter Fragestellung hinzuzuziehen. Unter Hinzuziehung der Stellungnahme der fachkompetenten Stelle hat der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über die Abweichung vom Richtwert zu entscheiden. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. b) Jahresabrechnung der Vorauszahlung an den Vermieter bzw. Energieversorger Bei Vorlage der Jahresabrechnung ist die tatsächliche Angemessenheit der Heizkosten anhand der Verbrauchswerte zu überprüfen. Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Heizkosten gelten folgende jährlichen Verbrauchswerte je m² anerkannter Wohnfläche: Ölheizung Gasheizung Stromheizung Kohle Flüssiggas Brennholz 15,5 Liter/m² 20,0 m³/m² bzw. 194 kWh/m² 200,0 kWh/m² 29,4 kg/m² 29,5 Liter/m² 48,0 kg/m² Der Verbrauchswert für Heizöl wurde dem Heizkostenvergleich der Fa. Techem aus dem Jahr 2006 für Hildesheim entnommen. Der Verbrauchswert für Gasheizung entspricht dem durchschnittlichen Erdgasverbrauch, den die EVI in ihrem Internetauftritt veröffentlicht hat. Die Werte für Strom, Kohle, Flüssiggas und Brennholz wurden entsprechend dem jeweiligen Heizwert umgerechnet. Liegen die Verbrauchswerte unterhalb des vorgenannten Wertes, kann von angemessenen Heizkosten ausgegangen werden und die tatsächlichen Kosten sind zu übernehmen. Bei Überschreitung des Verbrauchswertes muss eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Werden im Rahmen der Einzelfallprüfung Besonderheiten festgestellt, die ein Abweichen vom Richtwert rechtfertigen (siehe oben), ist der darüber hinausgehende Verbrauch anzuerkennen und die Kosten zu übernehmen. c) jährlich zu beschaffenden, lagerbare, dem Hilfeempfänger individuell zuordnungsfähige Brennstoffe Hinsichtlich der Verfahrensweise bei Heizungsanlagen, die mit lagerbaren, dem Hilfeempfänger individuell zuordnungsfähigen Brennstoffen betrieben werden, sind die Seite 10 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II angemessenen Heizkosten auf Basis des gesamten Jahres zu ermitteln (Verbrauchswert pro Quadratmeter x anerkannter Wohnfläche x tagesaktueller Preis zzgl. Mehrwertsteuer). Der tagesaktuelle Preis ist durch Einholung von mindestens 2 Angeboten beim Brennstoffhandel zu ermitteln. Der niedrigere Preis ist bei der Ermittlung der Heizkosten zu berücksichtigen. Bei Heizungsanlagen, die mit lagerbaren, dem Hilfeempfänger individuell zuordnungsfähigen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Höchstmengen: Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² 50 60 75 85 95 105 10 Kohle/ Koks Flüssiggas Brennholz Heizöl kg Liter kg Liter 1.470 1.764 2.205 2.499 2.793 3.087 3.381 1.475 1.770 2.213 2.508 2.803 3.098 3.393 2.400 2.880 3.600 4.080 4.560 5.040 5.520 775 930 1.163 1.318 1.473 1.628 1.783 Für den Personenkreis, der im laufenden Leistungsbezug steht, ist die Bewilligung der Heizkosten mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, da nur der aktuelle Bedarf an Heizkosten zu decken ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Hilfebedürftigkeit während des Bewilligungszeitraumes beendet werden kann. Bei Beendigung der Hilfebedürftigkeit sind die Heizkosten anteilig für den noch nicht abgelaufenen Zeitraum bis zum nächsten Heizkostenbewilligungsabschnitt zurückzufordern. Der Personenkreis, der nicht im laufenden Bezug steht, muss einen Antrag auf Leistungsgewährung stellen. Zur Beurteilung, inwieweit ein Anspruch auf Heizkosten besteht, ist unter Berücksichtigung von 1/12 der jährlichen Heizkosten der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu berechnen. Folgende Fallkonstellationen sind möglich: a) Es wird ein Anspruch auf Leistungen festgestellt, der höher oder gleich den Heizkosten ist Die Heizkosten sind in voller Höhe zu gewähren. b) Es wird ein Anspruch auf Leistungen festgestellt, der jedoch niedriger ist als 1/12 der jährlichen Heizkosten Die Heizkosten in Höhe des Anspruches sind für den Bewilligungszeitraum als Zuschuss zu gewähren. Da bei der Beschaffung von lagerbaren Brennstoffen regelmäßig eine Mindestmenge abgenommen werden muss, ist die Bewilligung von Teilbeträgen in der Regel nicht bedarfsdeckend bzw. unwirtschaftlich. Die darüber hinaus gehenden Heizkosten sind daher als Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II zu gewähren, sofern die Heizkosten nicht auf andere Weise, Bsp. Vermögen, Aufnahme eines Dispo-Kredites o. ä. gedeckt werden können. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Rückzahlung des Darlehens zu regeln. Bespiel: Die jährlichen Heizkosten betragen 1.200,00 €. Die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung der Heizkosten in Höhe von 100,00 € (1/12 von 1.200,00 €) ergibt einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 30,00 €. Bei einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum sind 180,00 € (mtl. 30,00 € x 6 Monate) an Heizkosten zu bewilligen. Die darüber hinausgehenden Heizkosten in Höhe von 420,00 € (mtl. 70,00 € x 6 Monate) sind als Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II zu gewähren, sofern die Heizkosten nicht auf andere Weise, Bsp. Vermögen, Aufnahme eines Dispo-Kredites o. ä. gedeckt werden können. Seite 11 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II c) Es wird ein kein Anspruch auf Leistungen festgestellt. Ergibt die Leistungsberechnung einen Einkommensüberhang und können die Heizkosten nicht auf andere Weise, Bsp. Vermögen, Aufnahme eines Dispo-Kredites o. ä. gedeckt werden, sind die Heizkosten als Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II zu gewähren. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Rückzahlung des Darlehens zu regeln. Bespiel: Die jährlichen Heizkosten betragen 1.200,00 €. Die Leistungsberechnung mit Berücksichtigung der Heizkosten in Höhe von 100,00 € (1/12 von 1.200,00 €) ergibt einen Einkommensüberhang in Höhe von 10,00 €. Sofern die Beschaffung der Brennstoffe keinen Aufschub duldet, und die Heizkosten nicht auf andere Weise, Bsp. Vermögen, Aufnahme eines Dispo-Kredites o. ä. gedeckt werden können, sind bei einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum die Heizkosten in Höhe von 600,00 € (mtl. 100,00 € x 6 Monate) als Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II zu gewähren. Außerhalb der Heizperiode kann kein Bedarf an lagerbaren Brennstoffen anerkannt werden. Sofern jedoch die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage erfolgt und aufgrund dessen Brennstoff beschafft werden muss, ist dieser Bedarf mit der Regelleistung abgegolten. Die Gewährung einer Heizkostenpauschale außerhalb der Heizperiode kommt daher nicht in Betracht. Wird im Laufe der Heizperiode (01.10.-30.04.) ein Antrag auf Heizungsbeihilfe gestellt, ist lediglich der Bedarf für die verbleibende Heizperiode zu berücksichtigen. Die anteiligen Höchstmengen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen: Kohle und Koks (Menge in kg) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober November Dezember Januar Februar 1.470 1.764 2.205 2.499 2.793 3.087 3.381 1.260 1.512 1.890 2.142 2.394 2.646 2.898 1.050 1.260 1.575 1.785 1.995 2.205 2.415 840 1.008 1.260 1.428 1.596 1.764 1.932 630 756 945 1.071 1.197 1.323 1.449 März 420 504 630 714 798 882 966 April 210 252 315 357 399 441 483 Flüssiggas (Menge in Liter) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 1.475 1.770 2.213 2.508 2.803 3.098 3.393 November Dezember Januar Februar 1.264 1.517 1.896 2.149 2.402 2.655 2.908 1.054 1.264 1.580 1.791 2.002 2.213 2.423 843 1.011 1.264 1.433 1.601 1.770 1.939 632 759 948 1.075 1.201 1.328 1.454 März 421 506 632 716 801 885 969 April 211 253 316 358 400 443 485 Seite 12 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Brennholz (Menge in kg) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt Oktober November Dezember 2.057 2.469 3.086 3.497 3.909 4.320 4.731 1.714 2.057 2.571 2.914 3.257 3.600 3.943 November Dezember 664 797 996 1.129 1.262 1.395 1.528 554 664 830 941 1.052 1.163 1.273 2.400 2.880 3.600 4.080 4.560 5.040 5.520 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Januar 1.371 1.646 2.057 2.331 2.606 2.880 3.154 Februar 1.029 1.234 1.543 1.749 1.954 2.160 2.366 März 686 823 1.029 1.166 1.303 1.440 1.577 April 343 411 514 583 651 720 789 Heizöl (Menge in Liter) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 775 930 1.163 1.318 1.473 1.628 1.783 Januar 443 531 664 753 841 930 1.019 Februar 332 399 498 565 631 698 764 März 221 266 332 376 421 465 509 April 111 133 166 188 210 233 255 Sofern die vorgenannten Höchstmengen in der Heizperiode nicht auskömmlich sind, muss eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist zu ermitteln, ob Besonderheiten vorliegen, welche eine Abweichung vom Richtwert nötig machen (Bsp. Krankheit, Behinderung, Umgangsrecht Kinder, Wohngemeinschaft ohne Verwandtschaftsverhältnis, Witterungsverhältnisse, baulicher Zustand des Hauses, Lage der Wohnung im Haus u. ä.). Bei der Beurteilung der Besonderheiten sind fachkompetente Stellen (Gesundheitsamt, sozialer Dienst, Außendienst usw.) mit konkreter Fragestellung hinzuzuziehen. Unter Hinzuziehung der Stellungnahme der fachkompetenten Stelle hat der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über die Abweichung vom Richtwert zu entscheiden. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. 3.3 Unangemessenheit der Heizkosten Die Übernahme unangemessener Heizkosten ist entsprechend dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht möglich. Wird nach Einzelfallprüfung festgestellt, dass keine Besonderheiten vorliegen, die ein Abweichen vom Richtwert rechtfertigen, ist dies den Leistungsberechtigten mitzuteilen. Ebenfalls sind die Leistungsberechtigten darüber zu informieren, dass eine künftige Übernahme von unangemessenen Nachforderungen aus der Heizkostenabrechnung nicht möglich ist. 4. Heizkosten- / Nebenkostennachzahlung Die Abrechnung über die Heiz- und Nebenkosten muss binnen eines Jahres seit dem Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter der Wohnung zugegangen sein. Erhält der Mieter die Heiz-/Nebenkostenabrechnung später, kann der Vermieter in der Regel eine Nachzahlung nicht mehr verlangen, es sei denn, die Verzögerung ist nicht von ihm zu verantworten. Die Entscheidung hierüber hat der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim zu treffen. Seite 13 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Maßgebend für die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist, wann der konkrete Bedarf des Leistungsempfängers (Fälligkeit der Nachzahlung) und damit ein konkreter Anlass der Behörde zu handeln entstanden ist. Nicht von Belang ist, für welchen Zeitraum die Nachzahlung geleistet wird. Sofern zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten-/Nebenkostennachzahlung die tatsächlichen, angemessenen Abschläge an den Vermieter/Energieversorger berücksichtigt wurden und die Nachzahlung aus zu niedrig angesetzten Abschlägen resultiert, sind diese unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen als Bedarf zu berücksichtigen. Die Heizkostennachzahlung ist nach § 22 Abs. 1 SGB II bis zur angemessenen Höhe zu übernehmen. Bei darüber hinausgehenden Heizkosten und Nachzahlungsbeträgen, die sich aus nicht gezahlten Abschlägen ergeben, ist zu prüfen, ob eine drohende Notlage nach § 22 Abs. 5 SGB II vorliegt. Die Möglichkeit einer darlehensweisen Gewährung ist zu prüfen. Hierzu wird auf die Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zum SGB II Nr. 7/2006 Schulden für Unterkunft und Heizung - verwiesen. Sofern die Unterkunftskosten zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nebenkostennachzahlung bereits auf das angemessene Maß gesenkt wurden, ist der Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung abzulehnen. In den anderen Fällen ist die Nebenkostennachzahlung in voller Höhe anzuerkennen. Dabei ist zu prüfen, ob durch die Nebenkostennachzahlung die monatlichen Unterkunftskosten den Richtwert übersteigen. In diesem Fall ist wie unter Punkt 2.2 ff beschrieben zu verfahren. 5. Heizkosten- / Nebenkostenguthaben Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Sofern das berücksichtigungsfähige Guthaben die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung des Folgemonats übersteigen, ist der verbleibende Betrag in den anschließenden Monaten bedarfsmindernd zu berücksichtigen. 6. Inkrafttreten Die Geschäftsanweisung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Die Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zum SGB II Nr. 1/2006 - Bemessung der Kosten der Unterkunft vom 09.05.2006, die Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zum SGB II Nr. 2/2006 - Bemessung der Heizkosten vom 09.05.2006 und 30.06.2008, sowie die Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zu § 22 Abs. 1 SGB II zur Festsetzung der Warmwasseranteile in den Heizkosten vom 10.06.2008 werden mit Ablauf des 31.12.2008 aufgehoben. Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Rechtslage: Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Beteiligung- und Abstimmungsverfahren: Bei der Ausgestaltung dieser Geschäftsanweisung sind die hiesigen Fachdienste 403 Eingliederungshilfe und Bundesleistungen - und 404 - Senioren und Allgemeine Sozialhilfe -, die OE 908 - Rechtsangelegenheiten -, die Stadt Hildesheim und das Job Center Hildesheim beteiligt worden. Die Hinweise zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II des Bundes unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge e.V. wurden berücksichtigt. Auch sind die in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung angeführten Kriterien und Anregungen eingeflossen. Hinsichtlich der regionalen Differenzierung und der Wohnsituation der Leistungsempfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird auf das Gutachten des Herrn Ulf Keller, Leibnitz Universität Hannover, „Die regionale Differenzierung der „Kosten für Unterkunft und Heizung“ und die Wohnsituation der Leistungsempfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Hildesheim – Verfahren und Empfehlungen –„ verwiesen. Die Wohnungsmarktdaten/Mietangebote im Gebiet des Landkreises Hildesheim werden laufend erhoben, dokumentiert und aktualisiert. Die Auswertung der Daten hinsichtlich der Quadratmeterbezogenen Kaltmiete und Nebenkosten erfolgt vierteiljährlich (erstmalig in 02/2009). Ist aufgrund der Auswertung der Wohnungsmarktdaten eine Anpassung der unter 2.1 genannten Quadratmeterpreise und Richtwerte erforderlich, erfolgt dies ab dem auf die Auswertung folgenden Monat. Bestandsschutz: Für Personen, die bereits vor dem 01.01.2009 Leistungen für Unterkunftskosten beziehen und eine Unterkunft bewohnen, die nach den bis zum 31.12.2008 geltenden Maßstäben angemessenen ist und bei denen die Anwendung des ab 01.01.2009 gültigen Richtwertes die Unangemessenheit der Unterkunft zur Folge hätte, wird Bestandsschutz gewährt. Erst bei Neuanmietung einer Unterkunft nach dem 31.12.2008 sind die unter Ziffer 2.1 genannten Richtwerte anzuwenden. Seite 2 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Inhaltsverzeichnis Seite 1. Arten der Unterkunftskosten .................................................................................................... 3 1.1 Miete ............................................................................................................................................ 3 1.2 Nebenkosten ................................................................................................................................ 3 1.3 Kosten für Haus- und Wohneigentum.......................................................................................... 3 1.4 Nutzungsentgelte ......................................................................................................................... 3 2. Leistungen für die Unterkunft................................................................................................... 4 2.1 Abstrakte Angemessenheit .......................................................................................................... 4 2.2 Konkrete Angemessenheit........................................................................................................... 6 2.3 Unangemessenheit der Unterkunftskosten.................................................................................. 6 2.4 Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten....................................................................... 7 3. Leistungen für die Heizung....................................................................................................... 8 3.1 Arten der Heizkosten ................................................................................................................... 8 3.2 Angemessenheit der Heizkosten ................................................................................................. 9 3.3 Unangemessenheit der Heizkosten ........................................................................................... 13 4. Heizkosten- / Nebenkostennachzahlung ............................................................................... 14 5. Heizkosten- / Nebenkostenguthaben ..................................................................................... 14 6. Inkrafttreten .............................................................................................................................. 14 Anlage 1 Musterschreiben zur Senkung der Unterkunftskosten Anlage 2 Musterschreiben zur Senkung der Heizkosten Seite 3 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II 1. Arten der Unterkunftskosten 1.1 Miete Als Kosten der Unterkunft ist die vertraglich vereinbarte Miete zuzüglich der anzuerkennenden Nebenkosten anzusehen. 1.2 Nebenkosten Die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrkv/gesamt.pdf) ist Grundlage für die Abrechnung von Nebenkosten. Die in der BetrKV genannten Betriebskostenarten kann der Vermieter jedoch nur auf den Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Nicht zu den Betriebskosten gehören Kosten für die Verwaltung, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Die Kosten für eine Garage/Einstellplatz, Möblierung, Haushaltsenergie und Warmwasser sind keine Kosten der Unterkunft. 1.3 Kosten für Haus- und Wohneigentum Grundsätzlich ist eine Berechnung der Kosten für das Haus- und Wohneigentum vorzunehmen und zu dokumentieren. Die erforderlichen Angaben sind der Bescheinigung über selbst genutzten Wohnraum zu entnehmen. Bei der Berechnung des Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsaufwandes für das selbst genutzte Eigenheim sind die Aufwendungen des laufenden Kalenderjahres oder soweit dies nicht möglich ist, die des Vorjahres zu berücksichtigen und auf Monatsbeträge umzurechnen. Der Leistungsempfänger ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass zur Berechnung des Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsaufwandes die jeweils aktuellen Unterlagen benötigt werden, und diese nach Erhalt vorzulegen sind. Bei selbstgenutztem Wohneigentum gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen insbesondere die Schuldzinsen und die Betriebskosten, wie Grundsteuer, Müllabfuhr, Gebäudehaftpflichtversicherung usw. (Verordnung zu § 82 SGB XII (http://www.gesetze-iminternet.de/bundesrecht/bshg_76dv/gesamt.pdf)). Nicht zum Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwand gehört die Instandhaltungspauschale als Kosten für Wohneigentum. Ebenso sind die Ausgaben, einschl. Schuldzinsen, für Um- und Anbauten sowie Ausgaben, einschl. Schuldzinsen, für Verbesserungen der Wohnimmobilie nicht als Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwand anzuerkennen. Soweit Teile des selbst genutzten Wohneigentums vermietet sind, sind die auf den Mieter umgelegten Hauslasten nicht beim Eigentümer als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Nicht zu den Hauslasten zählen Tilgungsbeiträge, Abschreibungen und Aufwendungen für Verbesserungen u. ä., da dieses der Vermögensbildung dient. Ebenfalls sind die Ausgaben für den Kauf auf Rentenbasis bzw. die zu zahlenden Raten für einen Mietkauf in der Hauslastenberechnung nicht zu berücksichtigen. 1.4 Nutzungsentgelte Die für Obdachlosenunterkünfte und andere durch Ordnungsbehörden in Anspruch genommene Wohnungen zu entrichtenden Nutzungsentgelte sind als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Als Unterkunftskosten sind auch die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass die Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus auch Kosten für Betreuung enthalten. Nur der Betrag, der auf die Kosten der Unterkunft entfällt, ist zu berücksichtigen. Auf § 36a SGB II wird verwiesen. Seite 4 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II 2. Leistungen für die Unterkunft Laufende Leistungen für die Unterkunft sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Die Wohnung muss hinsichtlich dieser Kriterien, die als mietpreisbildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. In welcher Höhe die Unterkunftskosten angemessen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Wird eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, erfolgt die Zuordnung unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach Kopfzahl. Hiervon ist abzuweichen, wenn eine anderweitige verbindliche Regelung, wie z.B. ein Untermietvertrag vorhanden ist. 2.1 Abstrakte Angemessenheit Der Richtwert für die Angemessenheit ist das Produkt aus der abstrakt zulässigen Quadratmeterzahl und dem abstrakt ermittelten Quadratmeterpreis (zulässige Quadratmeter x Quadratmeterpreis = Richtwert für die Angemessenheit). Die zulässige Wohnungsgröße bemisst sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Die zulässigen Wohnungsgrößen richten sich nach der Richtlinie über die Soziale Wohnungsförderung in Niedersachsen (RdErl. d. MS vom 27.06.2003 Nds.MBl. 2003, 580, 582) http://www.recht-niedersachsen.de/23400/wfb2003.htm. Als zulässige Wohnungsgröße gelten: a) b) c) d) e) für einen Alleinstehenden für einen Haushalt mit 2 Personen für einen Haushalt mit 3 Personen für einen Haushalt mit 4 Personen für jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche um 50 m² 60 m² 75 m² 85 m² 10 m² Ist eine Änderung der Personenzahl absehbar (z.B. bei einer bestehenden Schwangerschaft ab der 13. SSW), kann vorzeitig der Höchstwert für die zukünftige Haushaltsgröße zugrunde gelegt werden. Bei kurzfristiger Inhaftierung (bis zu 6 Monate) eines Haushaltsmitgliedes ist diese Person weiterhin als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen. Bei einer Haftdauer von 6 Monaten oder länger kommt eine Berücksichtigung der Inhaftierten Person als Haushaltsmitglied nur noch in besonderen Einzelfällen in Betracht. Die Berücksichtigung einer längerfristig Inhaftierten Person (mehr als 12 Monate) als Haushaltsmitglied kommt nicht in Betracht. Ist eine Person aufgrund von Krankheit und/oder Behinderung auf besonderen Wohnraum angewiesen, so kann ein zusätzlicher Wohnraum anerkannt werden. Zur Beurteilung, ob aufgrund von Krankheit und/oder Behinderung zusätzlicher Bedarf an Wohnraum besteht, ist unter konkreter Fragestellung eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes anzufordern. Auf Grundlage dieser Stellungnahme ist vom zuständigen Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über den zusätzlichen Wohnraum zu entscheiden. Eine Hinzuziehung des Gesundheitsamtes ist nicht erforderlich, sofern durch die Sachbearbeitung aufgrund des Sachverhaltes eigenständig eine Entscheidung über den zusätzlichen Wohnraum getroffen werden kann. Diese Entscheidung ist in der Leistungsakte zu dokumentieren. Bei Personen, die in einer Wohngemeinschaft ohne Verwandtschaftsverhältnis leben, ist die tatsächlich auf diese Person entfallende Wohnfläche, höchstens jedoch die Wohnfläche für eine Einzelperson (50 m²) anzuerkennen. Seite 5 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Der Richtwert ist als Angemessenheitsgrenze so zu bestimmen, dass alle Leistungsberechtigten im räumlichen Vergleichsgebiet eine realistische Möglichkeit haben, eine Wohnung zu den ortsüblichen Marktbedingungen zu finden, deren Kosten im Bereich dieses Richtwertes liegen. Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es geboten sein, insbesondere im ländlichen Raum, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleine Vergleichsgebiete geboten sein kann. Zur Bestimmung des abstrakten Quadratmeterpreises werden die Mietangebote des Wohnungsmarktes im Landkreis Hildesheim laufend erhoben, aktualisiert und ausgewertet. Diese Mietdatenbank wurde auch zur Bildung des jeweiligen räumlichen Vergleichsmaßstabs herangezogen. Der Landkreis Hildesheim wurde in drei Regionen aufgeteilt, die den jeweiligen räumlichen Vergleichsmaßstab bilden. Die Stadt Hildesheim bildet die Region I. Die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden im Süden und Westen des Landkreises Hildesheim bilden die Region II und die Städte und Gemeinden im Norden und Osten des Landkreises Hildesheim bilden die Region III. Die Quadratmeterpreise der jeweiligen Region werden entsprechend der nach der Richtlinie über die Soziale Wohnungsförderung in Niedersachsen zulässigen Wohnungsgrößen (sh. Ziffer 2.1 a) – e)) differenziert ermittelt und ausgewertet. Für die Regionen gelten folgende Quadratmeterpreise und Richtwerte: Region I Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² Kaltmiete 50 4,85 € 60 4,78 € 75 4,77 € 85 4,71 € 95 4,57 € 10 4,57 € Hildesheim Nebenkosten Gesamt/m² 1,37 € 6,22 € 1,29 € 6,07 € 1,26 € 6,03 € 1,36 € 6,07 € 1,28 € 5,85 € 1,28 € 5,85 € Richtwert 311,00 € 364,20 € 452,25 € 515,95 € 555,75 € 58,50 € Region II Alfeld, Duingen, Elze, Freden, Gronau, Lamspringe, Sibbesse Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² Kaltmiete 50 4,33 € 60 4,13 € 75 4,28 € 85 4,10 € 95 3,87 € 10 3,87 € Nebenkosten Gesamt/m² 1,26 € 5,59 € 1,45 € 5,58 € 1,23 € 5,51 € 1,23 € 5,33 € 0,96 € 4,83 € 0,96 € 4,83 € Richtwert 279,50 € 334,80 € 413,25 € 453,05 € 458,85 € 48,30 € Seite 6 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Region III Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen, Giesen, Harsum, Holle, Nordstemmen, Sarstedt, Schellerten, Söhlde Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² Kaltmiete 50 4,68 € 60 4,58 € 75 4,43 € 85 4,58 € 95 4,35 € 10 4,35 € Nebenkosten Gesamt/m² 1,20 € 5,88 € 1,13 € 5,71 € 1,16 € 5,59 € 1,15 € 5,73 € 1,06 € 5,41 € 1,06 € 5,41 € Richtwert 294,00 € 342,60 € 419,25 € 487,05 € 513,95 € 54,10 € Zur Beurteilung der Frage von angemessenen Unterkunftskosten ist das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem angemessenen Quadratmeterpreis entscheidend. 2.2 Konkrete Angemessenheit Zunächst ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Unterkunftskosten den ermittelten Richtwert übersteigen. Liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten über dem Richtwert ist zu ermitteln, ob Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen, welche eine Abweichung vom Richtwert nötig machen (Bsp. Krankheit, Behinderung, Umgangsrecht Kinder u. ä.). Bei der Beurteilung der Besonderheiten sind fachkompetente Stellen (Gesundheitsamt, sozialer Dienst usw.) hinzuzuziehen. Hierbei ist mit konkreter Fragestellung eine Stellungnahme bei der entsprechenden fachkompetenten Stelle einzuholen, auf deren Grundlage der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über die Abweichung vom Richtwert entscheidet. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Zur abschließenden Beurteilung ist der Wohnungsmarkt dahingehend zu überprüfen, ob in der Wohnortgemeinde/ Region tatsächlich eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht (Bsp. Rückgriff auf die Wohnungsangebote in der Mietdatendank). 2.3 Unangemessenheit der Unterkunftskosten Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Es ist zunächst zu prüfen, ob durch Untervermietung oder auf andere Weise (Bsp. Nachlass auf die Kaltmiete) die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß gesenkt werden können. Als letzte Alternative kommt ein Wohnungswechsel in Betracht. Bevor eine Entscheidung hierzu getroffen wird, ist in einem persönlichen Gespräch mit den Hilfebedürftigen zu klären, ob persönliche Gründe vorliegen, von Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft zeitlich begrenzt oder überhaupt abzusehen. Das Ergebnis des Gespräches ist zu dokumentieren und ggf. fachkompetente Stellen (Gesundheitsamt, sozialer Dienst u. ä.) sind zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt durch Einholung einer Stellungnahme zu einer konkreten Fragestellung. Auf Grundlage dieser Stellungnahme entscheidet der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über die Abweichung vom Richtwert. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Seite 7 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Eine Unzumutbarkeit, die Unterkunftskosten durch einen Umzug zu senken, liegt insbesondere dann vor, wenn zum Beispiel ein kranker und/oder behinderter Mensch betroffen ist, der seine gewöhnliche Umgebung aus gesundheitlichen Gründen nicht aufgeben kann. Zur Beurteilung der Sachlage und Unzumutbarkeit des Umzuges ist eine Stellungnahme mit konkreter Fragestellung beim Gesundheitsamt einzuholen. Auf Grundlage dieser Stellungnahme ist vom zuständigen Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über die Unzumutbarkeit, die Unterkunftskosten durch einen Umzug zu senken, zu entscheiden. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Werden zu diesem Zeitpunkt Besonderheiten des Einzelfalles festgestellt, die ein Abweichen vom Richtwert rechtfertigen, ist der über den Richtwert hinausgehende Betrag anzuerkennen. 2.4 Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten Wird festgestellt, dass Maßnahmen zur Senkung der Unterkunftskosten zumutbar sind, sind die Leistungsbezieher schriftlich zu belehren, dass die Kosten unangemessen sind und diese zu senken sind. In der schriftlichen Mitteilung ist den Leistungsbeziehern eine angemessene Frist (längstens 6 Monate) einzuräumen. Nach Ablauf der Frist sind unangemessene Unterkunftskosten nicht mehr zu übernehmen und die Unterkunftskosten sind auf das angemessene Maß zu senken. Eine Senkung der Unterkunftskosten vor Ablauf der Frist ist möglich, wenn der Leistungsberechtigte schriftlich erklärt, dass er seine Unterkunftskosten nicht senken wird. Die Leistungsberechtigten müssen nachweisen und systematisch dokumentieren, dass sie sich ausreichend bemühen, die Kosten zu senken. Dazu gehören beispielsweise ein Nachweis darüber, dass der Vermieter nicht bereit ist, die Kaltmiete um den über den Richtwert hinausgehenden Betrag zu senken, Nachweise über den Versuch, Teile der Unterkunft unterzuvermieten, sowie Nachweise über Recherchen im Internet, Anschreiben an Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsannoncen hinsichtlich eines Wohnungswechsels in eine angemessene Unterkunft. Ein geeignetes Mittel, die Kostensenkungsbemühungen zu dokumentieren, ist eine Aufstellung, aus der entnommen werden kann, wann mit welchen Untermietern / Vermietern Kontakt aufgenommen wurde und aus welchen Gründen ein Mietverhältnis nicht zustande kam. Kostensenkungsbemühungen sind ausreichend, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, dass er sich kontinuierlich und konsequent um eine angemessene Unterkunft bemüht hat. Die Vorlage von mindestens 20 Dokumentationen innerhalb der 6-Monats-Frist ist in der Regel als ausreichend anzusehen. Die Übernahme der tatsächlichen Kosten wegen fehlender Unterkunftsalternative setzt ausreichende Bemühungen voraus. Können Leistungsberechtigte verfügbaren Wohnraum trotz nachweislicher Bemühungen nicht anmieten, sind die tatsächlichen Aufwendungen als konkret angemessen zu berücksichtigen und mindestens so lange zu übernehmen, bis eine konkrete Alternative besteht. Ggf. ist in solchen Fällen auf Wohnungsangebote in der Mietdatendank zurückzugreifen. Werden die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß gesenkt, ist mit den Leistungsbeziehern in einem Beratungsgespräch zu klären, inwieweit die verbleibenden, ungedeckten, Unterkunftskosten durch nicht anrechenbares Einkommen, Einsparungen aus der Regelleistung oder Schonvermögen finanziert werden können. Das Ergebnis des Gespräches ist zu dokumentieren. Der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim hat darüber zu entscheiden, ob durch die Finanzierung der ungedeckten Unterkunftskosten der Lebensunterhalt der Leistungsbezieher gefährdet wird oder nicht. Weiterhin ist durch den Sachbearbeiter zu entscheiden, ob weitere Maßnahmen (Einschaltung Außendienst, Bekämpfung Schwarzarbeit usw.) erforderlich sind. Seite 8 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II 3. Leistungen für die Heizung Laufende Leistungen für die Heizung sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). In welcher Höhe die Heizkosten angemessen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. 3.1 Arten der Heizkosten 3.1.1 Zu den Heizkosten gehören die Abschlagszahlungen an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen. 3.1.2 Die jährlich zu beschaffenden, lagerbaren, dem Hilfeempfänger individuell zuordnungsfähigen Brennstoffe (Öl-Einzelöfen, Flüssiggasheizbrennern, Holzöfen und zentrale Heizungen für die Wohnung des Leistungsberechtigten, die mit Kohle, Koks, Brennholz, Heizöl oder Flüssiggas aus separaten Tanks betrieben wird) gehören ebenfalls zu den Heizkosten. 3.1.3 Nicht zu den Heizkosten zählen die Aufwendungen für die Warmwasserbereitung und Kochfeuerung. Diese Kosten sind Bestandteil der Regelleistung und ggf. von den Heizkosten in Abzug zu bringen, wenn die Heizkosten auch die Anteile für Warmwasserbereitung und Kochfeuerung enthalten. Ab dem 01.01.2009 sind folgende Beträge für die Bereitung von Warmwasser in Abzug zu bringen: Haushaltsvorstand Mischregelsatz (90 % RS HV) ab Vollendung des 14. LJ (80% RS HV) bis zur Vollendung des 14. LJ (60% RS HV) Regelleistung 351,00 € 316,00 € 281,00 € 211,00 € Warmwasseranteil in der Regelleistung 6,63 € 5,97 € 5,31 € 3,98 € Quelle: Fachliche Hinweise der BA zu § 20 SGB II vom 20.11.2008 Ab dem 01.07.2009 sind folgende Beträge für die Bereitung von Warmwasser in Abzug zu bringen: Haushaltsvorstand Mischregelsatz (90 % RS HV) ab Vollendung des 14. LJ (80% RS HV) Ab Vollendung des 7. LJ (70% RS HV) bis zur Vollendung des 6. LJ (60% RS HV) Regelleistung 359,00 € 323,00 € 287,00 € 251,00 € 215,00 € Warmwasseranteil in der Regelleistung 6,79 € 6,11 € 5,43 € 4,75 € 4,07 € Quelle: Fachliche Hinweise der BA zu § 20 SGB II vom 20.06.2009 Das LSG Niedersachsen-Bremen geht davon aus, dass 1/6 der gesamten Haushaltsenergie auf die Kochfeuerung entfällt (L 8 SO 255/07). Ab dem 01.07.2009 sind daher folgende Beträge für die Kochfeuerung in Abzug zu bringen: Haushaltsvorstand Mischregelsatz (90 % RS HV) ab Vollendung des 14. LJ (80% RS HV) Ab Vollendung des 7. LJ (70% RS HV) bis zur Vollendung des 6. LJ (60% RS HV) Regelleistung 359,00 € 323,00 € 287,00 € 251,00 € 215,00 € Haushaltsener- Kochfeuerung gieanteil in der in der Regelleistung Regelleistung 22,63 € 3,77 € 20,37 € 3,40 € 18,10 € 3,02 € 15,84 € 2,64 € 13,58 € 2,26 € Seite 9 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II 3.2 Angemessenheit der Heizkosten Die Heizkosten sind anhand der anerkannten Wohnfläche zu beurteilen. Soweit die Größe der Wohnung die Wohnflächenobergrenze übersteigt, sind die Heizkosten grundsätzlich anteilig für den angemessenen Wohnraum zu ermitteln (angemessene Wohnfläche x Heizkostenpauschale pro Quadratmeter). Weiterhin ist die Angemessenheit der Heizkosten von vielen weiteren Faktoren abhängig. Es ist daher eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Hierbei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: - die Witterungsverhältnisse während der Heizperiode - der bauliche Zustand des Hauses (Isolierung der Fenster, Wärmedämmung, Zustand und Alter der Heizungsanlage, Raumhöhe) ggf. Nachweis durch Vorlage des Energiepasses - die Lage der Wohnung im Haus (Dachboden, Keller, Außenwände, unbenutzte Nachbarwohnungen) - der gesundheitliche Zustand der Bewohner, der einen erhöhten Heizbedarf erforderlich macht. a) Heizkosten, die als monatliche Vorauszahlung an den Vermieter bzw. Energieversorger zu leisten sind Zur Feststellung der vorläufigen Angemessenheit der Heizkosten, die als Vorauszahlung an den Vermieter bzw. Energieversorger zu leisten sind, ist ein Richtwert aus dem Produkt aus der anerkannten Wohnungsgröße und der Heizkostenpauschale zu bilden. Für Vorauszahlungen der Heizperiode 2008/2009 Angemessenheitsgrenzen pro m² anerkannter Wohnfläche: Brennstoff Heizöl, Flüssiggas, Brennholz, Pellets Kohle, Koks Gas Strom gelten die folgenden Angemessene Kosten je m² anerkannter Wohnfläche 1,25 € 0,70 € 1,30 € 1,35 € Liegen die Heizkosten unterhalb des Wertes, kann von angemessenen Heizkosten ausgegangen werden und die tatsächlichen Kosten sind zu übernehmen. Bei Überschreitung des Wertes muss eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist zu ermitteln, ob Besonderheiten vorliegen, welche eine Abweichung vom Richtwert nötig machen (Bsp. Krankheit, Behinderung, Umgangsrecht Kinder, Wohngemeinschaft ohne Verwandtschaftsverhältnis, Witterungsverhältnisse, baulicher Zustand des Hauses, Lage der Wohnung im Haus u. ä.). Bei der Beurteilung der Besonderheiten sind fachkompetente Stellen (Gesundheitsamt, sozialer Dienst, Außendienst usw.) mit konkreter Fragestellung hinzuzuziehen. Unter Hinzuziehung der Stellungnahme der fachkompetenten Stelle hat der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über die Abweichung vom Richtwert zu entscheiden. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. b) Jahresabrechnung der Vorauszahlung an den Vermieter bzw. Energieversorger Bei Vorlage der Jahresabrechnung ist die tatsächliche Angemessenheit der Heizkosten anhand der Verbrauchswerte zu überprüfen. Seite 10 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Als Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Heizkosten gelten folgende jährlichen Verbrauchswerte je m² anerkannter Wohnfläche: Ölheizung Gasheizung Stromheizung Kohle Flüssiggas Brennholz Pellets 15,5 Liter/m² 20,0 m³/m² bzw. 194 kWh/m² 200,0 kWh/m² 29,4 kg/m² 29,5 Liter/m² 48,0 kg/m² bzw. 0,1 rm/m² Buche/Eiche 37,2 kg/m² bzw. 0,06 m³/m² Der Verbrauchswert für Heizöl wurde dem Heizkostenvergleich der Fa. Techem aus dem Jahr 2006 für Hildesheim entnommen. Der Verbrauchswert für Gasheizung entspricht dem durchschnittlichen Erdgasverbrauch, den die EVI in ihrem Internetauftritt veröffentlicht hat. Die Werte für Strom, Kohle, Flüssiggas, Brennholz und Pellets wurden entsprechend dem jeweiligen Heizwert umgerechnet. Liegt der Verbrauchswert unterhalb des vorgenannten Wertes, ist davon auszugehen, dass wirtschaftlich geheizt wurde. Die tatsächlichen Heizkosten sind zu übernehmen. Bei Überschreitung des Verbrauchswertes muss eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Werden im Rahmen der Einzelfallprüfung Besonderheiten festgestellt, die ein Abweichen vom Richtwert rechtfertigen (siehe oben), ist der darüber hinausgehende Verbrauch anzuerkennen und die Kosten zu übernehmen. c) jährlich zu beschaffenden, lagerbare, dem Hilfeempfänger individuell zuordnungsfähige Brennstoffe Hinsichtlich der Verfahrensweise bei Heizungsanlagen, die mit lagerbaren, dem Hilfeempfänger individuell zuordnungsfähigen Brennstoffen betrieben werden, sind die angemessenen Heizkosten auf Basis des gesamten Jahres zu ermitteln (Verbrauchswert pro Quadratmeter x anerkannter Wohnfläche x tagesaktueller Preis zzgl. Mehrwertsteuer). Der tagesaktuelle Preis ist durch Einholung von mindestens 2 Angeboten beim Brennstoffhandel zu ermitteln. Der niedrigere Preis ist bei der Ermittlung der Heizkosten zu berücksichtigen. Bei Heizungsanlagen, die mit lagerbaren, dem Hilfeempfänger individuell zuordnungsfähigen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Höchstmengen: Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² 50 60 75 85 95 105 10 Kohle/ Koks Flüssiggas kg Liter 1.470 1.764 2.205 2.499 2.793 3.087 294 1.475 1.770 2.213 2.508 2.803 3.098 295 Brennholz kg 2.400 2.880 3.600 4.080 4.560 5.040 480 rm 5,0 6,0 7,5 8,5 9,5 10,5 1,0 Heizöl Liter 775 930 1.163 1.318 1.473 1.628 155 Pellets Kg 1.860 2.232 2.790 3.162 3.534 3.906 372 m³ 3,0 3,6 4,5 5,1 5,7 6,3 0,6 Für den Personenkreis, der im laufenden Leistungsbezug steht, ist die Bewilligung der Heizkosten mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, da nur der aktuelle Bedarf an Heizkosten zu decken ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Hilfebedürftigkeit während des Bewilligungszeitraumes beendet werden kann. Bei Beendigung der Hilfebedürftigkeit sind die Heizkosten anteilig für den noch nicht abgelaufenen Zeitraum bis zum nächsten Heizkostenbewilligungsabschnitt zurückzufordern. Seite 11 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Der Personenkreis, der nicht im laufenden Bezug steht, muss einen Antrag auf Leistungsgewährung stellen. Zur Beurteilung, inwieweit ein Anspruch auf Heizkosten besteht, ist unter Berücksichtigung von 1/12 der jährlichen Heizkosten der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu berechnen. Folgende Fallkonstellationen sind möglich: a) Es wird ein Anspruch auf Leistungen festgestellt, der höher oder gleich den Heizkosten ist Die Heizkosten sind in voller Höhe zu gewähren. b) Es wird ein Anspruch auf Leistungen festgestellt, der jedoch niedriger ist als 1/12 der jährlichen Heizkosten Die Heizkosten in Höhe des Anspruches sind für den Bewilligungszeitraum als Zuschuss zu gewähren. Da bei der Beschaffung von lagerbaren Brennstoffen regelmäßig eine Mindestmenge abgenommen werden muss, ist die Bewilligung von Teilbeträgen in der Regel nicht bedarfsdeckend bzw. unwirtschaftlich. Die darüber hinaus gehenden Heizkosten sind daher als Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II zu gewähren, sofern die Heizkosten nicht auf andere Weise, Bsp. Vermögen, Aufnahme eines Dispo-Kredites o. ä. gedeckt werden können. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Rückzahlung des Darlehens zu regeln. Bespiel: Die jährlichen Heizkosten betragen 1.200,00 €. Die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung der Heizkosten in Höhe von 100,00 € (1/12 von 1.200,00 €) ergibt einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 30,00 €. Bei einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum sind 180,00 € (mtl. 30,00 € x 6 Monate) an Heizkosten zu bewilligen. Die darüber hinausgehenden Heizkosten in Höhe von 420,00 € (mtl. 70,00 € x 6 Monate) sind als Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II zu gewähren, sofern die Heizkosten nicht auf andere Weise, Bsp. Vermögen, Aufnahme eines Dispo-Kredites o. ä. gedeckt werden können. c) Es wird ein kein Anspruch auf Leistungen festgestellt. Ergibt die Leistungsberechnung einen Einkommensüberhang und können die Heizkosten nicht auf andere Weise, Bsp. Vermögen, Aufnahme eines Dispo-Kredites o. ä. gedeckt werden, sind die Heizkosten als Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II zu gewähren. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Rückzahlung des Darlehens zu regeln. Bespiel: Die jährlichen Heizkosten betragen 1.200,00 €. Die Leistungsberechnung mit Berücksichtigung der Heizkosten in Höhe von 100,00 € (1/12 von 1.200,00 €) ergibt einen Einkommensüberhang in Höhe von 10,00 €. Sofern die Beschaffung der Brennstoffe keinen Aufschub duldet, und die Heizkosten nicht auf andere Weise, Bsp. Vermögen, Aufnahme eines Dispo-Kredites o. ä. gedeckt werden können, sind bei einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum die Heizkosten in Höhe von 600,00 € (mtl. 100,00 € x 6 Monate) als Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II zu gewähren. Außerhalb der Heizperiode kann kein Bedarf an lagerbaren Brennstoffen anerkannt werden. Sofern jedoch die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage erfolgt und aufgrund dessen Brennstoff beschafft werden muss, ist dieser Bedarf mit der Regelleistung abgegolten. Die Gewährung einer Heizkostenpauschale außerhalb der Heizperiode kommt daher nicht in Betracht. Wird im Laufe der Heizperiode (01.10.-30.04.) ein Antrag auf Heizungsbeihilfe gestellt, ist lediglich der Bedarf für die verbleibende Heizperiode zu berücksichtigen. Seite 12 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Die anteiligen Höchstmengen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen: Kohle und Koks (Menge in kg) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober November Dezember Januar 1.470 1.764 2.205 2.499 2.793 3.087 294 1.260 1.512 1.890 2.142 2.394 2.646 252 1.050 1.260 1.575 1.785 1.995 2.205 210 840 1.008 1.260 1.428 1.596 1.764 168 November Dezember 1.264 1.517 1.896 2.149 2.402 2.655 253 1.054 1.264 1.580 1.791 2.002 2.213 211 November Dezember 2.057 2.469 3.086 3.497 3.909 4.320 411 1.714 2.057 2.571 2.914 3.257 3.600 343 November Dezember 4,3 5,1 6,4 7,3 8,1 9,0 0,9 3,6 4,3 5,4 6,1 6,8 7,5 0,7 Februar 630 756 945 1.071 1.197 1.323 126 März 420 504 630 714 798 882 84 April 210 252 315 357 399 441 42 Flüssiggas (Menge in Liter) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 1.475 1.770 2.213 2.508 2.803 3.098 295 Januar 843 1.011 1.264 1.433 1.601 1.770 169 Februar 632 759 948 1.075 1.201 1.328 126 März 421 506 632 716 801 885 84 April 211 253 316 358 400 443 42 Brennholz (Menge in kg) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 2.400 2.880 3.600 4.080 4.560 5.040 480 Januar 1.371 1.646 2.057 2.331 2.606 2.880 274 Februar 1.029 1.234 1.543 1.749 1.954 2.160 206 März 686 823 1.029 1.166 1.303 1.440 137 April 343 411 514 583 651 720 69 Brennholz (Menge in rm) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 5,0 6,0 7,5 8,5 9,5 10,5 1,0 Januar 2,9 3,4 4,3 4,9 5,4 6,0 0,6 Februar 2,1 2,6 3,2 3,6 4,1 4,5 0,4 März 1,4 1,7 2,1 2,4 2,7 3,0 0,3 April 0,7 0,9 1,1 1,2 1,4 1,5 0,1 Seite 13 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II Heizöl (Menge in Liter) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 775 930 1.163 1.318 1.473 1.628 155 November Dezember 664 797 996 1.129 1.262 1.395 133 554 664 830 941 1.052 1.163 111 November Dezember 1.594 1.913 2.391 2.710 3.029 3.348 319 1.329 1.594 1.993 2.259 2.524 2.790 266 November Dezember 2,57 3,09 3,86 4,37 4,89 5,40 0,51 2,14 2,57 3,21 3,64 4,07 4,50 0,43 Januar Februar 443 531 664 753 841 930 89 332 399 498 565 631 698 66 März 221 266 332 376 421 465 44 April 111 133 166 188 210 233 22 Pellets (Menge in Kg) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 1.860 2.232 2.790 3.162 3.534 3.906 372 Januar 1.063 1.275 1.594 1.807 2.019 2.232 213 Februar 797 957 1.196 1.355 1.515 1.674 159 März 531 638 797 903 1.010 1.116 106 April 266 319 399 452 505 558 53 Pellets (Menge in m³) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 3,00 3,60 4,50 5,10 5,70 6,30 0,60 Januar 1,71 2,06 2,57 2,91 3,26 3,60 0,34 Februar 1,29 1,54 1,93 2,19 2,44 2,70 0,26 März 0,86 1,03 1,29 1,46 1,63 1,80 0,17 April 0,43 0,51 0,64 0,73 0,81 0,90 0,09 Sofern die vorgenannten Höchstmengen in der Heizperiode nicht auskömmlich sind, muss eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Im Rahmen der Einzelfallprüfung ist zu ermitteln, ob Besonderheiten vorliegen, welche eine Abweichung vom Richtwert nötig machen (Bsp. Krankheit, Behinderung, Umgangsrecht Kinder, Wohngemeinschaft ohne Verwandtschaftsverhältnis, Witterungsverhältnisse, baulicher Zustand des Hauses, Lage der Wohnung im Haus u. ä.). Bei der Beurteilung der Besonderheiten sind fachkompetente Stellen (Gesundheitsamt, sozialer Dienst, Außendienst usw.) mit konkreter Fragestellung hinzuzuziehen. Unter Hinzuziehung der Stellungnahme der fachkompetenten Stelle hat der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über die Abweichung vom Richtwert zu entscheiden. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. 3.3 Unangemessenheit der Heizkosten / Aufforderung zur Senkung der Heizkosten Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung hat das BSG mit Urteil vom 19.09.2008 (B 14 AS 54/07 R) festgestellt, dass die tatsächlichen (unangemessenen) Heizkosten in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II für einen Übergangszeitraum von höchstens 6 Monaten zu übernehmen sind. Wird nach Einzelfallprüfung festgestellt, dass keine Besonderheiten vorliegen, die ein Abweichen vom Richtwert rechtfertigen, sind die Leistungsbezieher schriftlich darüber zu belehren, dass die Heizkosten unangemessen sind und diese zu senken sind. In der Seite 14 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II schriftlichen Mitteilung ist den Leistungsbeziehern eine angemessene Frist (längstens 6 Monate) einzuräumen. Hierfür ist das als Anlage 2 beigefügte Musterschreiben zu verwenden. Ebenfalls sind die Leistungsberechtigten darüber zu informieren, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen nach Ablauf der Frist eine künftige Übernahme von unangemessenen Nachforderungen aus der Heizkostenabrechnung regelmäßig nicht möglich ist. 4. Heizkosten- / Nebenkostennachzahlung Die Abrechnung über die Heiz- und Nebenkosten muss binnen eines Jahres seit dem Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter der Wohnung zugegangen sein. Erhält der Mieter die Heiz-/Nebenkostenabrechnung später, kann der Vermieter in der Regel eine Nachzahlung nicht mehr verlangen, es sei denn, die Verzögerung ist nicht von ihm zu verantworten. Die Entscheidung hierüber hat der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim zu treffen. Maßgebend für die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist, wann der konkrete Bedarf des Leistungsempfängers (Fälligkeit der Nachzahlung) und damit ein konkreter Anlass der Behörde zu handeln entstanden ist. Nicht von Belang ist, für welchen Zeitraum die Nachzahlung geleistet wird. Sofern zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten-/Nebenkostennachzahlung die tatsächlichen, angemessenen Abschläge an den Vermieter/Energieversorger berücksichtigt wurden und die Nachzahlung aus zu niedrig angesetzten Abschlägen resultiert, sind diese unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen als Bedarf zu berücksichtigen. Die Heizkostennachzahlung ist nach § 22 Abs. 1 SGB II bis zur angemessenen Höhe zu übernehmen (sh. Punkt 3.2 b)). Bei darüber hinausgehenden Heizkosten und Nachzahlungsbeträgen, die sich aus nicht gezahlten Abschlägen ergeben, ist zu prüfen, ob eine drohende Notlage nach § 22 Abs. 5 SGB II vorliegt. Die Möglichkeit einer darlehensweisen Gewährung ist zu prüfen. Hierzu wird auf die Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zum SGB II Nr. 7/2006 - Schulden für Unterkunft und Heizung verwiesen. Sofern die Unterkunftskosten zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nebenkostennachzahlung bereits auf das angemessene Maß gesenkt wurden, ist der Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung abzulehnen. In den anderen Fällen ist die Nebenkostennachzahlung in voller Höhe anzuerkennen. Dabei ist zu prüfen, ob durch die Nebenkostennachzahlung die monatlichen Unterkunftskosten den Richtwert übersteigen. In diesem Fall ist wie unter Punkt 2.2 ff beschrieben zu verfahren. 5. Heizkosten- / Nebenkostenguthaben Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Sofern das berücksichtigungsfähige Guthaben die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung des Folgemonats übersteigen, ist der verbleibende Betrag in den anschließenden Monaten bedarfsmindernd zu berücksichtigen. 6. Inkrafttreten Die Geschäftsanweisung tritt zum 01.07.2009 in Kraft. Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Rechtslage: Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Beteiligung- und Abstimmungsverfahren: Bei der Ausgestaltung dieser Geschäftsanweisung sind die hiesigen Fachdienste 403 Eingliederungshilfe und Bundesleistungen - und 404 - Senioren und Allgemeine Sozialhilfe -, die OE 908 - Rechtsangelegenheiten -, die Stadt Hildesheim und das Job Center Hildesheim beteiligt worden. Die Hinweise zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II des Bundes unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge e.V. wurden berücksichtigt. Auch sind die in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung angeführten Kriterien und Anregungen eingeflossen. Hinsichtlich der regionalen Differenzierung und der Wohnsituation der Leistungsempfänger der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird auf das Gutachten des Herrn Ulf Keller, Leibnitz Universität Hannover, „Die regionale Differenzierung der „Kosten für Unterkunft und Heizung“ und die Wohnsituation der Leistungsempfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Hildesheim – Verfahren und Empfehlungen –„ verwiesen. Die Wohnungsmarktdaten/Mietangebote im Gebiet des Landkreises Hildesheim werden laufend erhoben, dokumentiert und aktualisiert. Die Auswertung der Daten hinsichtlich der Quadratmeterbezogenen Kaltmiete und Nebenkosten erfolgt in dreimonatigen Abständen. Ist aufgrund der Auswertung der Wohnungsmarktdaten eine Anpassung der unter 2.1 genannten Quadratmeterpreise und Richtwerte erforderlich, erfolgt dies halbjährlich zum 01.01. bzw. 01.07. d. J.. Bestandsschutz: Für Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Geschäftsanweisung Leistungen für Unterkunftskosten beziehen und eine Unterkunft bewohnen, die nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Maßstäben angemessenen ist und bei denen die Anwendung des ab Inkrafttreten gültigen Richtwertes die Unangemessenheit der Unterkunft zur Folge hätte, wird Bestandsschutz gewährt. Die Seite 2 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. Erst bei Änderung der persönlichen Verhältnisse (Neuanmietung einer Unterkunft, Änderung der Personenzahl im Haushalt usw.) nach dem Inkrafttreten sind die unter Ziffer 2.1 genannten Richtwerte anzuwenden. Sofern früher bereits eine Herabsetzung auf die angemessenen Kosten der Unterkunft geregelt wurde und seither lediglich die angemessenen Unterkunftskosten in die Hilfeberechnung eingestellt werden, ist zu überprüfen, ob sich die aktuell gültigen Angemessenheitswerte ggfls. erhöht haben. In diesem Fall ist nunmehr der neue Richtwert in die Hilfeberechnung einzustellen. Beispiel zur Gewährung des Bestandsschutzes: Eine Familie beantragt am 01.12.2009 Leistungen nach dem SGB II. Die geltend gemachten Kosten der Unterkunft sind nach den im Dezember 2009 geltenden Richtwerten angemessen. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft werden daher in die Hilfeberechnung eingestellt. Durch Änderung der Geschäftsanweisung zum 01.01.2010 werden die Richtwerte, die für diese Familie maßgeblich sind, herabgesetzt und die Kosten für die Unterkunft werden hierdurch nunmehr unangemessen. In diesem Fall ist Bestandsschutz zu gewähren. Sofern jedoch durch die Hilfeempfänger Anlass zur Neuüberprüfung der Kosten der Unterkunft geltend gemacht wird (z. B. es wird im Mai 2010 die Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 2009/2010 vorgelegt), erfolgt eine erneute Überprüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Richtwerten nach der oben dargestellten Bestandsschutzregelung. Sind die Kosten der Unterkunft nunmehr unangemessen und sind keine weiteren Gründe ersichtlich, erfolgt die Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft unter Angabe der aktuell gültigen Richtwerte. Seite 3 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Arten der Unterkunftskosten .................................................................................................... 5 1.1 Miete ............................................................................................................................................ 5 1.2 Nebenkosten ................................................................................................................................ 5 1.3 Kosten für Haus- und Wohneigentum.......................................................................................... 5 1.4 Nutzungsentgelte ......................................................................................................................... 6 2. Leistungen für die Unterkunft................................................................................................... 6 2.1 Abstrakte Angemessenheit .......................................................................................................... 6 2.2 Konkrete Angemessenheit........................................................................................................... 9 2.3 Unangemessenheit der Unterkunftskosten.................................................................................. 9 2.4 Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten..................................................................... 10 3. Leistungen für die Heizung..................................................................................................... 11 3.1 Arten der Heizkosten.................................................................................................................. 11 3.2 Abstrakte Angemessenheit ........................................................................................................ 13 3.3 Konkrete Angemessenheit......................................................................................................... 14 3.4 Unangemessenheit der Heizkosten ........................................................................................... 15 3.5 Aufforderung zur Senkung der Heizkosten................................................................................ 15 3.6 Gewährung von jährlich zu beschaffenden, lagerbaren, dem Hilfeempfänger individuell zuordnungsfähigen Brennstoffen ............................................................................................... 16 4. Heizkosten- / Nebenkostennachzahlung ............................................................................... 19 4.1 Heizkostennachzahlung............................................................................................................. 20 4.2 Nebenkostennachzahlung ......................................................................................................... 20 5. Heizkosten- / Nebenkostenguthaben ..................................................................................... 20 6. Inkrafttreten .............................................................................................................................. 20 Anlagen Anlage 1 Quadratmeterpreise und Richtwerte für den Zeitraum 01.01.2009 – 31.01.2010 Seite 4 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Anlage 2 Bescheinigung für gemieteten Wohnraum (Mietbescheinigung) Anlage 3 Bescheinigung für selbstgenutztes Wohneigentum Anlage 4 Musterschreiben zur Senkung der Unterkunftskosten Anlage 5 Musterschreiben zur Senkung der Heizkosten Seite 5 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) 1. Arten der Unterkunftskosten 1.1 Miete Als Kosten der Unterkunft ist die vertraglich vereinbarte Miete zuzüglich der anzuerkennenden Nebenkosten anzusehen. 1.2 Nebenkosten Die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrkv/gesamt.pdf) ist Grundlage für die Abrechnung von Nebenkosten. Die in der BetrKV genannten Betriebskostenarten kann der Vermieter jedoch nur auf den Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Nicht zu den Betriebskosten gehören Kosten für die Verwaltung, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Die Kosten für eine Garage/Einstellplatz, Möblierung, Haushaltsenergie und Warmwasser sind keine Kosten der Unterkunft. 1.3 Kosten für Haus- und Wohneigentum Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. § 7 Abs. 2 DVO zu § 82 SGB XII (http://www.gesetze-iminternet.de/bundesrecht/bshg_76dv/gesamt.pdf) findet insoweit entsprechende Anwendung. Grundsätzlich ist eine Berechnung der Kosten für das Haus- und Wohneigentum vorzunehmen und zu dokumentieren. Die erforderlichen Angaben sind der Bescheinigung über selbst genutzten Wohnraum zu entnehmen. Bei der Berechnung des Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsaufwandes für das selbst genutzte Eigenheim sind die Aufwendungen des laufenden Kalenderjahres oder soweit dies nicht möglich ist, die des Vorjahres zu berücksichtigen und auf Monatsbeträge umzurechnen. Der Leistungsempfänger ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass zur Berechnung des Bewirtschaftungs- und Unterhaltungsaufwandes die jeweils aktuellen Unterlagen benötigt werden, und diese nach Erhalt vorzulegen sind. Nicht zum Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwand gehört die Instandhaltungspauschale als Kosten für Wohneigentum. Ebenso sind die Ausgaben, einschl. Schuldzinsen, für Um- und Anbauten sowie Ausgaben, einschl. Schuldzinsen, für Verbesserungen der Wohnimmobilie nicht als Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwand anzuerkennen. Soweit Teile des selbst genutzten Wohneigentums vermietet sind, sind die auf den Mieter umgelegten Hauslasten nicht beim Eigentümer als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Im Regelfall zählen Tilgungsleistungen, Abschreibungen und Aufwendungen für Verbesserungen u. ä. nicht zu den Hauslasten, da dieses der Vermögensbildung dient. Ebenfalls sind die Ausgaben für den Kauf auf Rentenbasis bzw. die zu zahlenden Raten für einen Mietkauf in der Hauslastenberechnung nicht zu berücksichtigen. Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung hat das BSG mit seinem Urteil vom 18.06.2009 (B 14/11b AS 67/06 R) entschieden, dass in Ausnahmefällen Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten anerkannt werden können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tilgungsverpflichtung zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar ist und der Wohnungseigentümer vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternimmt, die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Sofern die notwendigen Aufwendungen für den Bewirtschaftungs- und Erhaltungsaufwand des Wohneigentums unter den angemessenen Kosten für eine Seite 6 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Mietwohnungen liegen, kommt eine Anerkennung der Tilgungsleistungen bis zur Höhe der angemessenen Kosten für Mietwohnungen in Betracht. 1.4 Nutzungsentgelte Die für Obdachlosenunterkünfte und andere durch Ordnungsbehörden in Anspruch genommene Wohnungen zu entrichtenden Nutzungsentgelte sind als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Als Unterkunftskosten sind auch die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass die Kosten für die Unterbringung in einem Frauenhaus auch Kosten für Betreuung enthalten. Nur der Betrag, der auf die Kosten der Unterkunft entfällt, ist zu berücksichtigen. Auf § 36a SGB II wird verwiesen. 2. Leistungen für die Unterkunft Laufende Leistungen für die Unterkunft sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügen und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Die Wohnung muss hinsichtlich dieser Kriterien, die als mietpreisbildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. In welcher Höhe die Unterkunftskosten angemessen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. Wird eine Unterkunft von weiteren Personen genutzt, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, erfolgt die Zuordnung unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität entsprechend einer Aufteilung nach Kopfzahl. Hiervon ist abzuweichen, wenn eine anderweitige verbindliche Regelung, wie z.B. ein Untermietvertrag vorhanden ist. 2.1 Abstrakte Angemessenheit Der Richtwert für die Angemessenheit ist das Produkt aus der abstrakt zulässigen Quadratmeterzahl und dem abstrakt ermittelten Quadratmeterpreis (zulässige Quadratmeter x Quadratmeterpreis = Richtwert für die Angemessenheit). a) Zulässige Wohnfläche Die zulässige Wohnungsgröße bemisst sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Die zulässigen Wohnungsgrößen richten sich nach der Richtlinie über die Soziale Wohnungsförderung in Niedersachsen (RdErl. d. MS vom 27.06.2003 Nds.MBl. 2003, 580, 582) http://www.recht-niedersachsen.de/23400/wfb2003.htm. Als zulässige Wohnungsgröße gelten: a) b) c) d) e) für einen Alleinstehenden für einen Haushalt mit 2 Personen für einen Haushalt mit 3 Personen für einen Haushalt mit 4 Personen für jede weitere Person erhöht sich die Wohnfläche um 50 m² 60 m² 75 m² 85 m² 10 m² Abweichender Wohnflächenbedarf Bei einer allein erziehenden Person kommt eine Erhöhung der Wohnfläche um 10 m² nach B 11.4 der Richtlinie über die Soziale Wohnungsförderung in Niedersachsen in Betracht, wenn die bewohnte bzw. anzumietende Unterkunft den besonderen Wohnraumbedarf einer allein erziehenden Person deckt (Bsp. die tatsächliche Wohnungsgröße liegt über der nach Anzahl Seite 7 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) der Haushaltsmitglieder angemessenen Wohnungsgröße und die Wohnung hat einen Zuschnitt, dass ein Zimmer durch die allein erziehende Person allein genutzt wird/werden kann). Liegt eine besondere Fallkonstellation vor, die im Einzelfall zu einer Erhöhung der angemessenen Wohnraumgröße führt, ist dies in der Leistungsakte zu dokumentieren. Beispiel: a) Bei einer allein erziehenden Person mit 1 Kind, die eine 65m² große 3-Zimmerwohnung bewohnt, ist die zulässige Wohnfläche für einen 2 Personenhaushalt um 10m² zu erhöhen, da die Wohnung aufgrund der Größe und des Zuschnitts den Bedarf einer allein erziehenden Person deckt, Die zulässige Wohnungsgröße für diesen Haushalt beträgt somit 70m². b) Bei einer allein erziehenden Person mit 1 Kind, die eine 65m² große 2-Zimmerwohnung bewohnt, ist die zulässige Wohnfläche für einen 2 Personenhaushalt nicht zu erhöhen, da die Wohnung aufgrund des Zuschnitts (kein Zimmer zur alleinigen Nutzung durch die allein erziehende Person) den besonderen Wohnraumbedarf einer allein erziehenden Person nicht deckt. Die zulässige Wohnungsgröße für diesen Haushalt beträgt somit 60m². Ist eine Person aufgrund von Krankheit und/oder Behinderung auf besonderen Wohnraum angewiesen, so kann ein zusätzlicher Wohnraum anerkannt werden. Sofern nicht durch die Sachbearbeitung aufgrund des Sachverhaltes eigenständig eine Entscheidung über den zusätzlichen Wohnraum getroffen werden kann, ist zur Beurteilung, ob aufgrund von Krankheit und/oder Behinderung zusätzlicher Bedarf an Wohnraum besteht, unter konkreter Fragestellung eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes anzufordern. Auf Grundlage dieser Stellungnahme ist vom zuständigen Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über den zusätzlichen Wohnraum zu entscheiden. Die Entscheidung ist in der Leistungsakte zu dokumentieren. Ist eine Änderung der Personenzahl absehbar (z.B. bei einer bestehenden Schwangerschaft ab der 13. SSW), kann vorzeitig der Höchstwert für die zukünftige Haushaltsgröße zugrunde gelegt werden. Bei kurzfristiger Inhaftierung (bis zu 6 Monate) eines Haushaltsmitgliedes ist diese Person weiterhin als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen. Bei einer Haftdauer von 6 Monaten oder länger kommt eine Berücksichtigung der Inhaftierten Person als Haushaltsmitglied nur noch in besonderen Einzelfällen in Betracht. Die Berücksichtigung einer längerfristig Inhaftierten Person (mehr als 12 Monate) als Haushaltsmitglied kommt nicht in Betracht. Bei Personen, die in einer Wohngemeinschaft ohne Verwandtschaftsverhältnis leben, ist bei der Bemessung der abstrakt angemessenen Wohnfläche auf die Personenzahl der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft abzustellen. b) Bestimmung des Richtwertes Der Richtwert ist als Angemessenheitsgrenze so zu bestimmen, dass alle Leistungsberechtigten im räumlichen Vergleichsgebiet eine realistische Möglichkeit haben, eine Wohnung zu den ortsüblichen Marktbedingungen zu finden, deren Kosten im Bereich dieses Richtwertes liegen. Das Bundessozialgericht führt in seiner Rechtsprechung aus, dass als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort maßgebend ist. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es geboten sein, insbesondere im ländlichen Raum, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleine Vergleichsgebiete geboten sein kann. Seite 8 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Zur Bestimmung des abstrakten Quadratmeterpreises werden die Mietangebote des Wohnungsmarktes im Landkreis Hildesheim laufend erhoben, aktualisiert und ausgewertet. Diese Mietdatenbank wurde auch zur Bildung des jeweiligen räumlichen Vergleichsmaßstabs herangezogen. Entsprechend der Grundsätze des Bundessozialgerichts zum räumlichen Vergleichsgebiets wurde der Landkreis Hildesheim in drei Regionen aufgeteilt, die den jeweiligen räumlichen Vergleichsmaßstab bilden. Die Stadt Hildesheim bildet die Region I. Die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden im Süden und Westen des Landkreises Hildesheim bilden die Region II und die Städte und Gemeinden im Norden und Osten des Landkreises Hildesheim bilden die Region III. Die Quadratmeterpreise der jeweiligen Region werden entsprechend der nach der Richtlinie über die Soziale Wohnungsförderung in Niedersachsen zulässigen Wohnungsgrößen (sh. Ziffer 2.1a) a) – e)) differenziert ermittelt und ausgewertet. Für die Regionen gelten folgende Quadratmeterpreise und Richtwerte (aus verwaltungsökonomischen Gründen sind die im Zeitraum 01.01.2009 – 31.01.2010 geltenden Richtwerte als Anlage beigefügt): ab 01.02.2010 Region I Hildesheim Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² 50 60 75 85 95 10 NebenKaltmiete kosten 4,92 € 1,36 € 4,83 € 1,26 € 4,81 € 1,24 € 4,72 € 1,30 € 4,63 € 1,37 € 4,72 € 1,06 € Gesamt/m² Richtwert 6,28 € 314,00 € 6,09 € 365,40 € 6,05 € 453,75 € 6,02 € 511,70 € 6,00 € 570,00 € 5,78 € 57,80 € Erhöhung wg. energetischer Sanierung +12,50 € +15,00 € +18,75 € +21,25 € +23,75 € +2,50 € ab 01.02.2010 Region II Alfeld, Duingen, Elze, Freden, Gronau, Lamspringe, Sibbesse Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² 50 60 75 85 95 10 NebenKaltmiete kosten 4,35 € 1,37 € 4,29 € 1,21 € 4,38 € 1,12 € 4,21 € 1,06 € 4,30 € 1,08 € 3,62 € 0,90 € Gesamt/m² Richtwert 5,72 € 286,00 € 5,50 € 330,00 € 5,50 € 412,50 € 5,27 € 447,95 € 5,38 € 511,10 € 4,52 € 45,20 € Erhöhung wg. energetischer Sanierung +12,50 € +15,00 € +18,75 € +21,25 € +23,75 € +2,50 € Seite 9 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) ab 01.02.2010 Region III Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen, Giesen, Harsum, Holle, Nordstemmen, Sarstedt, Schellerten, Söhlde Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² 50 60 75 85 95 10 NebenKaltmiete kosten 4,66 € 1,28 € 4,58 € 1,16 € 4,48 € 1,21 € 4,53 € 1,19 € 4,47 € 1,12 € 4,22 € 0,96 € Gesamt/m² Richtwert 5,94 € 297,00 € 5,74 € 344,40 € 5,69 € 426,75 € 5,72 € 486,20 € 5,59 € 531,05 € 5,18 € 51,80 € Erhöhung wg. energetischer Sanierung +12,50 € +15,00 € +18,75 € +21,25 € +23,75 € +2,50 € Zur Beurteilung der Frage von angemessenen Unterkunftskosten ist das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem angemessenen Quadratmeterpreis entscheidend. Energetisch Sanierter Wohnraum Wird nachgewiesen, dass der Wohnraum energetisch saniert wurde, ist der angemessene Quadratmeterpreis der Kaltmiete um 0,25 € zu erhöhen. Als Nachweis sind folgende Unterlagen geeignet: - Angabe zur energetischen Sanierung in der Mietbescheinigung - Förderbescheid über KfW-Mittel für die energetische Sanierung - Bedarfsorientierter Energieausweis, aus dem die energestische Sanierung hervorgeht - Sonstige prüffähige Unterlagen, aus denen die energetische Sanierung hervorgeht. Bei der Förderung von energetisch saniertem Wohnraum handelt es sich um eine Erprobung, die zunächst für das Jahr 2010 befristet ist. Im Jahr 2011 wird anhand der Nebenkosten-/ Heizkostenabrechnungen für das Abrechnungsjahr 2010 überprüft, ob sich die Annahme bestätigt, dass sich aufgrund der energetischen Sanierung Einsparungen bei der Heizenergie ergeben. 2.2 Konkrete Angemessenheit Zunächst ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Unterkunftskosten den ermittelten Richtwert übersteigen. Liegen die tatsächlichen Unterkunftskosten über dem Richtwert ist zu ermitteln, ob Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen, welche eine Abweichung vom Richtwert nötig machen (Bsp. Krankheit, Behinderung, Umgangsrecht Kinder u. ä.). Bei der Beurteilung der Besonderheiten sind fachkompetente Stellen (Gesundheitsamt, sozialer Dienst usw.) hinzuzuziehen. Hierbei ist mit konkreter Fragestellung eine Stellungnahme bei der entsprechenden fachkompetenten Stelle einzuholen, auf deren Grundlage der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über die Abweichung vom Richtwert entscheidet. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Zur abschließenden Beurteilung ist der Wohnungsmarkt dahingehend zu überprüfen, ob in der Wohnortgemeinde/ Region tatsächlich eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht (Bsp. Rückgriff auf die Wohnungsangebote in der Mietdatendank). 2.3 Unangemessenheit der Unterkunftskosten Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch Seite 10 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Es ist zunächst zu prüfen, ob durch Untervermietung oder auf andere Weise (Bsp. Nachlass auf die Kaltmiete) die Kosten der Unterkunft auf das angemessene Maß gesenkt werden können. Als letzte Alternative kommt ein Wohnungswechsel in Betracht. Bevor eine Entscheidung hierzu getroffen wird, ist in einem persönlichen Gespräch mit den Hilfebedürftigen zu klären, ob persönliche Gründe vorliegen, von Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft zeitlich begrenzt oder überhaupt abzusehen. Das Ergebnis des Gespräches ist zu dokumentieren und ggf. fachkompetente Stellen (Gesundheitsamt, sozialer Dienst u. ä.) sind zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt durch Einholung einer Stellungnahme zu einer konkreten Fragestellung. Auf Grundlage dieser Stellungnahme entscheidet der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über die Abweichung vom Richtwert. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Eine Unzumutbarkeit, die Unterkunftskosten durch einen Umzug zu senken, liegt insbesondere dann vor, wenn zum Beispiel ein kranker und/oder behinderter Mensch betroffen ist, der seine gewöhnliche Umgebung aus gesundheitlichen Gründen nicht aufgeben kann. Sofern nicht durch den Sachbearbeiter aufgrund des Sachverhaltes eigenständig eine Entscheidung über die Unzumutbarkeit des Umzuges getroffen werden kann, ist zur Beurteilung der Sachlage und Unzumutbarkeit des Umzuges eine Stellungnahme mit konkreter Fragestellung beim Gesundheitsamt einzuholen. Auf Grundlage dieser Stellungnahme ist vom zuständigen Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim über die Unzumutbarkeit, die Unterkunftskosten durch einen Umzug zu senken, zu entscheiden. Das Ergebnis ist aktenkundig zu machen. Weiterhin kann ein Umzug unzumutbar sein, wenn im Haushalt schulpflichtige Kinder leben, die den Schuljahrgang 4 besuchen. Da im 4. Schuljahrgang die „Weichenstellung“ innerhalb des Schulsystems erfolgt, kann ein Schulwechsel innerhalb dieses Schuljahres für das Kind eine nicht zu vertretende Härte bedeuten. Besteht in dieser besonderen Fallkonstellation keine Möglichkeit innerhalb des Schulbezirkes eine angemessene Unterkunft anzumieten, ist eine Senkung der Unterkunftskosten durch einen Umzug unzumutbar. Diese besondere Fallkonstellation ist in der Leistungsakte zu dokumentieren. Werden zu diesem Zeitpunkt Besonderheiten des Einzelfalles festgestellt, die ein Abweichen vom Richtwert rechtfertigen, ist der über den Richtwert hinausgehende Betrag anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des BSG vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R) bleibt die Erstattung nicht angemessener Unterkunftskosten der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe Unterkunftskosten werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Unterkunftskosten. 2.4 Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten Wird festgestellt, dass Maßnahmen zur Senkung der Unterkunftskosten zumutbar sind, sind die Leistungsbezieher schriftlich zu belehren, dass die Kosten unangemessen sind und diese zu senken sind. In der schriftlichen Mitteilung ist den Leistungsbeziehern eine angemessene Frist (längstens 6 Monate) einzuräumen. Nach Ablauf der Frist sind unangemessene Unterkunftskosten nicht mehr zu übernehmen und die Unterkunftskosten sind auf das angemessene Maß zu senken. Eine Senkung der Unterkunftskosten vor Ablauf der Frist ist möglich, wenn der Leistungsberechtigte schriftlich erklärt, dass er seine Unterkunftskosten nicht senken wird. Die Leistungsberechtigten müssen nachweisen und systematisch dokumentieren, dass sie sich ausreichend bemühen, die Kosten zu senken. Dazu gehören beispielsweise ein Seite 11 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Nachweis darüber, dass der Vermieter nicht bereit ist, die Kaltmiete um den über den Richtwert hinausgehenden Betrag zu senken, Nachweise über den Versuch, Teile der Unterkunft unterzuvermieten, sowie Nachweise über Recherchen im Internet, Anschreiben an Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsannoncen hinsichtlich eines Wohnungswechsels in eine angemessene Unterkunft. Ein geeignetes Mittel, die Kostensenkungsbemühungen zu dokumentieren, ist eine Aufstellung, aus der entnommen werden kann, wann mit welchen Untermietern / Vermietern Kontakt aufgenommen wurde und aus welchen Gründen ein Mietverhältnis nicht zustande kam. Kostensenkungsbemühungen sind ausreichend, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, dass er sich kontinuierlich und konsequent um eine angemessene Unterkunft bemüht hat. Die Vorlage von mindestens 20 Dokumentationen innerhalb der 6-Monats-Frist ist in der Regel als ausreichend anzusehen. Die Übernahme der tatsächlichen Kosten wegen fehlender Unterkunftsalternative setzt ausreichende Bemühungen voraus. Können Leistungsberechtigte verfügbaren Wohnraum trotz nachweislicher Bemühungen nicht anmieten, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen und mindestens so lange zu übernehmen, bis eine konkrete Alternative besteht.. Werden die Unterkunftskosten auf das angemessene Maß gesenkt, ist mit den Leistungsbeziehern in einem Beratungsgespräch zu klären, inwieweit die verbleibenden, ungedeckten, Unterkunftskosten durch nicht anrechenbares Einkommen, Einsparungen aus der Regelleistung oder Schonvermögen finanziert werden können, wenn der Sachbearbeiter nicht bereits Kenntnis über die der Finanzierungsmöglichkeiten hat. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim hat darüber zu entscheiden, ob durch die Finanzierung der ungedeckten Unterkunftskosten der Lebensunterhalt der Leistungsbezieher gefährdet wird oder nicht. Weiterhin ist durch den Sachbearbeiter zu entscheiden, ob weitere Maßnahmen (Einschaltung Außendienst, Bekämpfung Schwarzarbeit usw.) erforderlich sind. 3. Leistungen für die Heizung Laufende Leistungen für die Heizung sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). In welcher Höhe die Heizkosten angemessen sind, richtet sich nach dem Einzelfall. 3.1 Arten der Heizkosten 3.1.1 Zu den Heizkosten gehören die Abschlagszahlungen an den Vermieter oder das Energieversorgungsunternehmen. 3.1.2 Die jährlich zu beschaffenden, lagerbaren, dem Hilfeempfänger individuell zuordnungsfähigen Brennstoffe (Öl-Einzelöfen, Flüssiggasheizbrennern, Holzöfen und zentrale Heizungen für die Wohnung des Leistungsberechtigten, die mit Kohle, Koks, Brennholz, Pellets, Heizöl oder Flüssiggas aus separaten Tanks betrieben wird) gehören ebenfalls zu den Heizkosten. 3.1.3 Nicht zu den Heizkosten zählen die Aufwendungen für die Warmwasserbereitung und Kochfeuerung. Diese Kosten sind Bestandteil der Regelleistung und ggf. von den Heizkosten in Abzug zu bringen, wenn die Heizkosten auch die Anteile für Warmwasserbereitung und Kochfeuerung enthalten. Seite 12 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Ab dem 01.01.2009 sind folgende Beträge für die Bereitung von Warmwasser in der Regelleistung enthalten: Haushaltsvorstand Mischregelsatz (90 % RS HV) ab Vollendung des 14. LJ (80% RS HV) bis zur Vollendung des 14. LJ (60% RS HV) Regelleistung 351,00 € 316,00 € 281,00 € 211,00 € Warmwasseranteil in der Regelleistung 6,63 € 5,97 € 5,31 € 3,98 € Quelle: Fachliche Hinweise der BA zu § 20 SGB II vom 20.11.2008 Ab dem 01.07.2009 sind folgende Beträge für die Bereitung von Warmwasser in der Regelleistung enthalten: Haushaltsvorstand Mischregelsatz (90 % RS HV) ab Vollendung des 14. LJ (80% RS HV) ab Vollendung des 7. LJ (70% RS HV) bis zur Vollendung des 6. LJ (60% RS HV) Regelleistung 359,00 € 323,00 € 287,00 € 251,00 € 215,00 € Warmwasseranteil in der Regelleistung 6,79 € 6,11 € 5,43 € 4,75 € 4,07 € Quelle: Fachliche Hinweise der BA zu § 20 SGB II vom 20.06.2009 Ab dem 01.02.2010 sind folgende Beträge für die Bereitung von Warmwasser in der Regelleistung enthalten: Haushaltsvorstand Mischregelsatz (90 % RS HV) ab Vollendung des 14. LJ (80% RS HV) ab Vollendung des 7. LJ (70% RS HV) bis zur Vollendung des 6. LJ (60% RS HV) Regelleistung 359,00 € 323,00 € 287,00 € 251,00 € 215,00 € Warmwasseranteil in der Regelleistung 6,47 € 5,82 € 5,18 € 4,53 € 3,88 € Die vorgenannten Beträge gelten nicht, wenn in einem Haushalt technische Vorrichtungen vorhanden sind, die eine isolierte Erfassung der Kosten für Warmwasserbereitung ermöglichen. Ist es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich, die Kosten für die Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, so sind auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Heizkosten abzuziehen. Hinsichtlich des Anteil für Kochfeuerung geht das LSG Niedersachsen-Bremen davon aus, dass 1/6 der gesamten Haushaltsenergie auf die Kochfeuerung entfällt (L 8 SO 255/07). Ab dem 01.07.2009 sind daher folgende Beträge für die Kochfeuerung in der Regelleistung enthalten: Haushaltsvorstand Mischregelsatz (90 % RS HV) ab Vollendung des 14. LJ (80% RS HV) ab Vollendung des 7. LJ (70% RS HV) bis zur Vollendung des 6. LJ (60% RS HV) Regelleistung 359,00 € 323,00 € 287,00 € 251,00 € 215,00 € Haushaltsener- Kochfeuerung gieanteil in der in der Regelleistung Regelleistung 22,63 € 3,77 € 20,37 € 3,40 € 18,10 € 3,02 € 15,84 € 2,64 € 13,58 € 2,26 € Seite 13 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Ab dem 01.02.2010 sind daher folgende Beträge für die Kochfeuerung in der Regelleistung enthalten: Haushaltsvorstand Mischregelsatz (90 % RS HV) ab Vollendung des 14. LJ (80% RS HV) ab Vollendung des 7. LJ (70% RS HV) bis zur Vollendung des 6. LJ (60% RS HV) 3.2 Regelleistung 359,00 € 323,00 € 287,00 € 251,00 € 215,00 € Haushaltsener- Kochfeuerung gieanteil in der in der Regelleistung Regelleistung 21,58 € 3,60 € 19,35 € 3,23 € 17,20 € 2,87 € 15,05 € 2,51 € 12,90 € 2,15 € Abstrakte Angemessenheit der Heizkosten Als Angemessen gelten in der Regel die tatsächlich zu zahlenden Heizkosten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Heizkosten in jedem Falle und in jeder Höhe zu übernehmen sind. Der Richtwert für die Angemessenheit ist das Produkt aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche (Ziffer 2.1) und den abstrakt angemessenen Kosten bzw. Verbrauch an Heizenergie. Die Heizkosten sind anhand der anerkannten Wohnfläche zu beurteilen. Soweit die Größe der Wohnung die Wohnflächenobergrenze übersteigt, sind die Heizkosten grundsätzlich anteilig für den angemessenen Wohnraum zu ermitteln (angemessene Wohnfläche x Heizkostenpauschale pro Quadratmeter). Weiterhin ist die Angemessenheit der Heizkosten von vielen weiteren Faktoren abhängig. Es ist daher eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Hierbei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: - die Witterungsverhältnisse während der Heizperiode - der bauliche Zustand des Hauses (Isolierung der Fenster, Wärmedämmung, Zustand und Alter der Heizungsanlage, Raumhöhe) ggf. Nachweis durch Vorlage des Energiepasses - die Lage der Wohnung im Haus (Dachboden, Keller, Außenwände, unbenutzte Nachbarwohnungen) - der gesundheitliche Zustand der Bewohner, der einen erhöhten Heizbedarf erforderlich macht. a) Heizkosten, die als monatliche Vorauszahlung an den Vermieter bzw. Energieversorger zu leisten sind Zur Feststellung der vorläufigen Angemessenheit der Heizkosten, die als Vorauszahlung an den Vermieter bzw. Energieversorger zu leisten sind, ist ein Richtwert aus dem Produkt aus der anerkannten Wohnungsgröße und der Heizkostenpauschale zu bilden. Für Vorauszahlungen der Heizperiode 2009/2010 ist der bundesweite Heizkostenspiegel 2009 heranzuziehen. Hiernach gelten die folgenden Richtwerte als Angemessenheitsgrenzen pro m² anerkannter Wohnfläche im Jahr: Heizart und Gebäudefläche in m² Heizöl 100 – 250 251 – 500 501 – 1.000 >1.000 Erdgas 100 – 250 251 – 500 501 – 1.000 >1.000 Fernwärme 100 – 250 251 – 500 501 – 1.000 >1.000 Kosten in € je m² / Jahr 19,40 18,30 17,10 16,40 17,20 16,20 15,20 14,60 17,60 17,00 16,30 15,90 Seite 14 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Bei mit Flüssiggas, Brennholz und Pellets betriebenen Heizungsanlagen sind die Vergleichswerte für Heizöl und bei mit Kohle oder Koks betriebenen Heizungen sind die Vergleichswerte für Erdgas anzuwenden. Der Grenzwert bezieht sich auf den jeweiligen Energieträger und die Gesamtheit der Wohnflächen der Wohnanlage (die Angabe hierzu kann i. d. R. aus der Nebenkosten-/ Heizkostenabrechnung entnommen werden. Bei Fällen, in denen noch keine Nebenkosten-/ Heizkostenabrechnung vorliegt, ist die Angabe über die Mietbescheinigung abzufragen). Beispiel: Die 45 m² große Wohnung einer allein stehenden Person befindet sich in einem 750m² großen Mehrfamilienhaus und wird mit Gas beheizt. Der Richtwert beträgt 760,00 €/Jahr (50m² x 15,20 €). b) Jahresabrechnung der Vorauszahlung an den Vermieter bzw. Energieversorger Bei Vorlage der Jahresabrechnung ist die tatsächliche Angemessenheit der Heizkosten anhand der Verbrauchswerte zu überprüfen. Für Abrechnungen der Heizperiode 2008/2009 ist der bundesweite Heizkostenspiegel 2009 heranzuziehen. Hiernach gelten die folgenden Richtwerte als Angemessenheitsgrenzen pro m² anerkannter Wohnfläche im Jahr: Heizart und Gebäudefläche in m² Heizöl 100 – 250 251 – 500 501 – 1.000 >1.000 Erdgas 100 – 250 251 – 500 501 – 1.000 >1.000 Fernwärme 100 – 250 251 – 500 501 – 1.000 >1.000 Verbrauch in kWh je m² / Jahr 236 223 210 202 220 210 200 194 188 183 177 174 Sollte der Wert nicht bereits in kWh dargestellt werden, gilt: 1 Liter Heizöl bzw. 1 m³ Erdgas entspricht jeweils 10 kWh. Bei mit Flüssiggas, Brennholz und Pellets betriebenen Heizungsanlagen sind die Vergleichswerte für Heizöl und bei mit Kohle oder Koks betriebenen Heizungen sind die Vergleichswerte für Erdgas anzuwenden. Der Grenzwert bezieht sich auf den jeweiligen Energieträger und die Gesamtheit der Wohnflächen der Wohnanlage (die Angabe hierzu kann i. d. R. aus der Nebenkosten-/ Heizkostenabrechnung entnommen werden. Bei Fällen, in denen noch keine Nebenkosten-/ Heizkostenabrechnung vorliegt, ist die Angabe über die Mietbescheinigung abzufragen). Beispiel: Die 55 m² große Wohnung einer allein stehenden Person befindet sich in einem 190m² großen Mehrfamilienhaus und wird mit Heizöl beheizt. Der Richtwert beträgt 11.800 kWh/Jahr (50m² x 236kWh) bzw. 1.180 Liter/Jahr. 3.3 Konkrete Angemessenheit Liegen die tatsächlichen Heizkosten unterhalb des ermittelten Grenzwertes, kann von angemessenen Heizkosten ausgegangen werden und die tatsächlichen Kosten sind zu übernehmen. Seite 15 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) 3.4 Unangemessenheit der Heizkosten Das BSG hat in seinem Urteil vom 02.07.2009 (B 14 AS 36/08 R) ausgeführt, dass ein eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen auch vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes hält es der Senat für den Regelfall mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung für möglich, die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten „Kommunalen Heizspiegel“ bzw. – soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen – den „Bundesweiten Heizspiegel“ heranzuziehen. Im Gebiet des Landkreises Hildesheim existiert kein kommunaler Heizspiegel, so dass der bundesweite Heizspiegel heranzuziehen ist. Heizspiegel 2007 (Vergleichswerte 2006) Heizspiegel 2008 (Vergleichswerte 2007) Heizspiegel 2009 (Vergleichswerte 2008) Der Grenzwert, den der Senat zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf „extrem hohe“ Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt (sh. Ziffer 2.1). Beispiel: Die 55 m² große Wohnung einer allein stehenden Person befindet sich in einem 900m² großen Mehrfamilienhaus und wird mit Heizöl beheizt. Der Richtwert beträgt aktuell 10.500 kWh/Jahr (50m² x 210kWh) bzw. 1.050 Liter/Jahr. Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass die vom Senat gewählte Grenze bereits unwirtschaftliches und tendenziell unökologisches Heizverhalten, als auch Einsparpotential durch Modernisierung am Gebäude berücksichtigt. Darüber hinausgehende Heizkosten entstehen dann offensichtlich aus einem Verbrauch, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht. 3.5 Aufforderung zur Senkung der Heizkosten Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung hat das BSG mit Urteil vom 19.09.2008 (B 14 AS 54/07 R) festgestellt, dass die tatsächlichen (unangemessenen) Heizkosten in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II für einen Übergangszeitraum von höchstens 6 Monaten zu übernehmen sind. Wird nach Einzelfallprüfung festgestellt, dass der vorgenannte Grenzwert überschritten wird, sind die Leistungsbezieher schriftlich darüber zu belehren, dass die Heizkosten unangemessen sind und diese zu senken sind. In der schriftlichen Mitteilung ist den Leistungsbeziehern eine angemessene Frist (längstens 6 Monate) einzuräumen. Hierfür ist das als Anlage beigefügte Musterschreiben zu verwenden. Ebenfalls sind die Leistungsberechtigten darüber zu informieren, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen nach Ablauf der Frist eine künftige Übernahme von unangemessenen Nachforderungen aus der Heizkostenabrechnung regelmäßig nicht möglich ist. Seite 16 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) 3.6 Gewährung von jährlich zu beschaffenden, lagerbaren, dem Hilfeempfänger individuell zuordnungsfähigen Brennstoffen Hinsichtlich der Verfahrensweise bei Heizungsanlagen, die mit lagerbaren, dem Hilfeempfänger individuell zuordnungsfähigen Brennstoffen betrieben werden, sind die angemessenen Heizkosten auf Basis des gesamten Jahres zu ermitteln (Verbrauchswert pro Quadratmeter x anerkannter Wohnfläche x tagesaktueller Preis zzgl. Mehrwertsteuer). Der tagesaktuelle Preis ist durch den Sachbearbeiter mittels Preisabfrage im Internet zu ermitteln. Für Heizöl: http://www.fastenergy.de/heizoelpreise.htm http://www.heizoel24.de/ Für Flüssiggas: https://www.energienetz.de/de/Energiebezug/Fluessiggas/Preise/Preisabfrage__1101/ Für Brennholz und Pellets: http://www.brennholz.com/Niedersachsen-KreisHildesheim/649,7440,0,7440,0,lid=116&kid=572.htm?sid=9a04f428ceeebad9e9fbbf09b0 3720cc Bei Heizungsanlagen, die mit lagerbaren, dem Hilfeempfänger individuell zuordnungsfähigen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Mengen als Richtwert für die Angemessenheit: Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² 50 60 75 85 95 105 10 Kohle/ Koks Flüssiggas kg Liter 1.470 1.764 2.205 2.499 2.793 3.087 294 1.475 1.770 2.213 2.508 2.803 3.098 295 Brennholz kg 2.400 2.880 3.600 4.080 4.560 5.040 480 rm 5,0 6,0 7,5 8,5 9,5 10,5 1,0 Heizöl Liter 775 930 1.163 1.318 1.473 1.628 155 Pellets Kg 1.860 2.232 2.790 3.162 3.534 3.906 372 m³ 3,0 3,6 4,5 5,1 5,7 6,3 0,6 Sofern die vorgenannten Richtwerte während der Heizperiode nicht auskömmlich sind, ist eine Nachbewilligung bis zu den unter Ziffer 3.2 genannten Grenzwerten möglich. Für den Personenkreis, der im laufenden Leistungsbezug steht, ist die Bewilligung der Heizkosten mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen, da nur der aktuelle Bedarf an Heizkosten zu decken ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Hilfebedürftigkeit während des Bewilligungszeitraumes beendet werden kann. Bei Beendigung der Hilfebedürftigkeit sind die Heizkosten anteilig für den noch nicht abgelaufenen Zeitraum bis zum nächsten Heizkostenbewilligungsabschnitt zurückzufordern. Der Personenkreis, der nicht im laufenden Bezug steht, muss einen Antrag auf Leistungsgewährung stellen. Zur Beurteilung, inwieweit ein Anspruch auf Heizkosten besteht, ist unter Berücksichtigung von 1/12 der jährlichen Heizkosten der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu berechnen. Seite 17 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Folgende Fallkonstellationen sind möglich: a) Es wird ein Anspruch auf Leistungen festgestellt, der höher oder gleich den Heizkosten ist Die Heizkosten sind in voller Höhe zu gewähren. b) Es wird ein Anspruch auf Leistungen festgestellt, der jedoch niedriger ist als 1/12 der jährlichen Heizkosten Die Heizkosten in Höhe des Anspruches sind für den Bewilligungszeitraum als Zuschuss zu gewähren. Da bei der Beschaffung von lagerbaren Brennstoffen regelmäßig eine Mindestmenge abgenommen werden muss, ist die Bewilligung von Teilbeträgen in der Regel nicht bedarfsdeckend bzw. unwirtschaftlich. Die darüber hinaus gehenden Heizkosten sind daher als Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II zu gewähren, sofern die Heizkosten nicht auf andere Weise, Bsp. Vermögen, Aufnahme eines Dispo-Kredites o. ä. gedeckt werden können. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Rückzahlung des Darlehens zu regeln. Bespiel: Die jährlichen Heizkosten betragen 1.200,00 €. Die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung der Heizkosten in Höhe von 100,00 € (1/12 von 1.200,00 €) ergibt einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 30,00 €. Bei einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum sind 180,00 € (mtl. 30,00 € x 6 Monate) an Heizkosten zu bewilligen. Die darüber hinausgehenden Heizkosten in Höhe von 420,00 € (mtl. 70,00 € x 6 Monate) sind als Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II zu gewähren, sofern die Heizkosten nicht auf andere Weise, Bsp. Vermögen, Aufnahme eines Dispo-Kredites o. ä. gedeckt werden können. c) Es wird kein Anspruch auf Leistungen festgestellt. Ergibt die Leistungsberechnung einen Einkommensüberhang und können die Heizkosten nicht auf andere Weise, Bsp. Vermögen, Aufnahme eines Dispo-Kredites o. ä. gedeckt werden, sind die Heizkosten als Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II zu gewähren. Mit der Bewilligung ist gleichzeitig die Rückzahlung des Darlehens zu regeln. Bespiel: Die jährlichen Heizkosten betragen 1.200,00 €. Die Leistungsberechnung mit Berücksichtigung der Heizkosten in Höhe von 100,00 € (1/12 von 1.200,00 €) ergibt einen Einkommensüberhang in Höhe von 10,00 €. Sofern die Beschaffung der Brennstoffe keinen Aufschub duldet, und die Heizkosten nicht auf andere Weise, Bsp. Vermögen, Aufnahme eines Dispo-Kredites o. ä. gedeckt werden können, sind bei einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum die Heizkosten in Höhe von 600,00 € (mtl. 100,00 € x 6 Monate) als Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II zu gewähren. Außerhalb der Heizperiode kann kein Bedarf an lagerbaren Brennstoffen anerkannt werden. Sofern jedoch die Warmwasserbereitung über die Heizungsanlage erfolgt und aufgrund dessen Brennstoff beschafft werden muss, ist dieser Bedarf mit der Regelleistung abgegolten. Die Gewährung einer Heizkostenpauschale außerhalb der Heizperiode kommt daher nicht in Betracht. Wird im Laufe der Heizperiode (01.10.-30.04.) ein Antrag auf Heizungsbeihilfe gestellt, ist lediglich der Bedarf für die verbleibende Heizperiode zu berücksichtigen. Seite 18 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Die anteiligen Höchstmengen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen: Kohle und Koks (Menge in kg) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober November Dezember Januar 1.470 1.764 2.205 2.499 2.793 3.087 294 1.260 1.512 1.890 2.142 2.394 2.646 252 1.050 1.260 1.575 1.785 1.995 2.205 210 840 1.008 1.260 1.428 1.596 1.764 168 November Dezember 1.264 1.517 1.896 2.149 2.402 2.655 253 1.054 1.264 1.580 1.791 2.002 2.213 211 November Dezember 2.057 2.469 3.086 3.497 3.909 4.320 411 1.714 2.057 2.571 2.914 3.257 3.600 343 Februar 630 756 945 1.071 1.197 1.323 126 März 420 504 630 714 798 882 84 April 210 252 315 357 399 441 42 Flüssiggas (Menge in Liter) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 1.475 1.770 2.213 2.508 2.803 3.098 295 Januar 843 1.011 1.264 1.433 1.601 1.770 169 Februar 632 759 948 1.075 1.201 1.328 126 März 421 506 632 716 801 885 84 April 211 253 316 358 400 443 42 Brennholz (Menge in kg) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 2.400 2.880 3.600 4.080 4.560 5.040 480 Januar 1.371 1.646 2.057 2.331 2.606 2.880 274 Februar 1.029 1.234 1.543 1.749 1.954 2.160 206 März 686 823 1.029 1.166 1.303 1.440 137 April 343 411 514 583 651 720 69 Brennholz (Menge in rm) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 5,0 6,0 7,5 8,5 9,5 10,5 1,0 November Dezember 4,3 5,1 6,4 7,3 8,1 9,0 0,9 3,6 4,3 5,4 6,1 6,8 7,5 0,7 Januar 2,9 3,4 4,3 4,9 5,4 6,0 0,6 Februar 2,1 2,6 3,2 3,6 4,1 4,5 0,4 März 1,4 1,7 2,1 2,4 2,7 3,0 0,3 April 0,7 0,9 1,1 1,2 1,4 1,5 0,1 Seite 19 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Heizöl (Menge in Liter) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 775 930 1.163 1.318 1.473 1.628 155 November Dezember 664 797 996 1.129 1.262 1.395 133 554 664 830 941 1.052 1.163 111 Januar Februar 443 531 664 753 841 930 89 332 399 498 565 631 698 66 März 221 266 332 376 421 465 44 April 111 133 166 188 210 233 22 Pellets (Menge in Kg) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 1.860 2.232 2.790 3.162 3.534 3.906 372 November Dezember 1.594 1.913 2.391 2.710 3.029 3.348 319 1.329 1.594 1.993 2.259 2.524 2.790 266 November Dezember 2,57 3,09 3,86 4,37 4,89 5,40 0,51 2,14 2,57 3,21 3,64 4,07 4,50 0,43 Januar 1.063 1.275 1.594 1.807 2.019 2.232 213 Februar 797 957 1.196 1.355 1.515 1.674 159 März 531 638 797 903 1.010 1.116 106 April 266 319 399 452 505 558 53 Pellets (Menge in m³) Monat der Antragstellung Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt 6-Personen-Haushalt für jede weitere Person Oktober 3,00 3,60 4,50 5,10 5,70 6,30 0,60 Januar 1,71 2,06 2,57 2,91 3,26 3,60 0,34 Februar 1,29 1,54 1,93 2,19 2,44 2,70 0,26 März 0,86 1,03 1,29 1,46 1,63 1,80 0,17 April 0,43 0,51 0,64 0,73 0,81 0,90 0,09 Sofern die vorgenannten Richtwerte nicht auskömmlich sind, ist eine Nachbewilligung bis zu den unter Ziffer 3.2 genannten Grenzwerten möglich. 4. Heizkosten- / Nebenkostennachzahlung Die Abrechnung über die Heiz- und Nebenkosten muss binnen eines Jahres seit dem Ende des Abrechnungszeitraumes dem Mieter der Wohnung zugegangen sein. Erhält der Mieter die Heiz-/Nebenkostenabrechnung später, kann der Vermieter in der Regel eine Nachzahlung nicht mehr verlangen, es sei denn, die Verzögerung ist nicht von ihm zu verantworten. Die Entscheidung hierüber hat der zuständige Mitarbeiter im Job Center/Landkreis Hildesheim/Stadt Hildesheim zu treffen. Maßgebend für die örtliche und sachliche Zuständigkeit ist, wann der konkrete Bedarf des Leistungsempfängers (Fälligkeit der Nachzahlung) und damit ein konkreter Anlass der Behörde zu handeln entstanden ist. Nicht von Belang ist, für welchen Zeitraum die Nachzahlung geleistet wird. Das Nachzahlungsverlangen des Vermieters/Energieversorgers gehört zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Sofern zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten-/Nebenkostennachzahlung die tatsächlichen, angemessenen Abschläge an den Vermieter/Energieversorger berücksichtigt Seite 20 der Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) wurden und die Nachzahlung aus zu niedrig angesetzten Abschlägen resultiert, sind diese unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen als Bedarf zu berücksichtigen. 4.1.1 Heizkostennachzahlung: Bei der Heizkostennachzahlung ist zunächst die Angemessenheit der Heizkosten entsprechend Ziffer 3.2 b zu prüfen. Übersteigt der der Heizkostennachzahlung zugrunde liegende Energieverbrauch den unter Ziffer 3.2 b genannten Grenzwert, ist wie unter Ziffer 3.5 beschrieben zu verfahren. Sofern die Heizkosten zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Nachzahlungsverlangens bereits auf das angemessene Maß nach den damaligen Richtwerten gesenkt wurden, kommt eine darüber hinausgehende Übernahme der Heizkostennachzahlung nur bis zur Höhe des unter Ziffer 3.2 b genannten Richtwertes in Betracht. Bei darüber hinausgehenden Heizkosten und bei Nachzahlungsverlangen, die sich aus nicht gezahlten Abschlägen ergeben, ist zu prüfen, ob eine drohende Notlage nach § 22 Abs. 5 SGB II vorliegt Die Möglichkeit einer darlehensweisen Gewährung ist zu prüfen. Hierzu wird auf die Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers zum SGB II Nr. 7/2006 - Schulden für Unterkunft und Heizung - verwiesen. 4.1.2 Nebenkostennachzahlung: Sofern die Unterkunftskosten zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nebenkostennachzahlung bereits auf das angemessene Maß gesenkt wurden, ist der Antrag auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung abzulehnen. In den anderen Fällen ist die Nebenkostennachzahlung in voller Höhe anzuerkennen. Dabei ist zu prüfen, ob durch die Nebenkostennachzahlung die monatlichen Unterkunftskosten den Richtwert übersteigen. In diesem Fall ist wie unter Ziffer 2.2 ff beschrieben zu verfahren. 5. Heizkosten- / Nebenkostenguthaben Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Sofern das berücksichtigungsfähige Guthaben die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung des Folgemonats übersteigen, ist der verbleibende Betrag in den anschließenden Monaten bedarfsmindernd zu berücksichtigen. 6. Inkrafttreten Die Geschäftsanweisung tritt zum 01.02.2010 in Kraft. Anlage 1 zur Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) Quadratmeterpreise und Richtwerte für den Zeitraum 01.01.2009 – 31.01.2010 01.01.2009 – 31.01.2010 Region I Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² Kaltmiete 50 4,85 € 60 4,78 € 75 4,77 € 85 4,71 € 95 4,57 € 10 4,57 € Hildesheim Nebenkosten Gesamt/m² 1,37 € 6,22 € 1,29 € 6,07 € 1,26 € 6,03 € 1,36 € 6,07 € 1,28 € 5,85 € 1,28 € 5,85 € Richtwert 311,00 € 364,20 € 452,25 € 515,95 € 555,75 € 58,50 € 01.01.2009 – 30.06.2009 Region II Alfeld, Duingen, Elze, Freden, Gronau, Lamspringe, Sibbesse Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² Kaltmiete 50 4,30 € 60 4,13 € 75 4,28 € 85 4,10 € 95 3,66 € 10 3,66 € Nebenkosten Gesamt/m² 2,02 € 6,32 € 1,45 € 5,58 € 1,23 € 5,51 € 1,23 € 5,33 € 0,99 € 4,65 € 0,99 € 4,65 € Richtwert 316,00 € 334,80 € 413,25 € 453,05 € 441,75 € 46,10 € 01.07.2009 – 31.01.2010 Region II Alfeld, Duingen, Elze, Freden, Gronau, Lamspringe, Sibbesse Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² Kaltmiete 50 4,33 € 60 4,13 € 75 4,28 € 85 4,10 € 95 3,87 € 10 3,87 € Nebenkosten Gesamt/m² 1,26 € 5,59 € 1,45 € 5,58 € 1,23 € 5,51 € 1,23 € 5,33 € 0,96 € 4,83 € 0,96 € 4,83 € Richtwert 279,50 € 334,80 € 413,25 € 453,05 € 458,85 € 48,30 € Anlage 1 zur Geschäftsanweisung des Kommunalen Trägers für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II (Stand 01.02.2010) 01.01.2009 – 31.01.2010 Region III Algermissen, Bad Salzdetfurth, Bockenem, Diekholzen, Giesen, Harsum, Holle, Nordstemmen, Sarstedt, Schellerten, Söhlde Haushaltsgröße 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt für jede weitere Person angemessene Wohnungsgröße in m² Kaltmiete 50 4,68 € 60 4,58 € 75 4,43 € 85 4,58 € 95 4,35 € 10 4,35 € Nebenkosten Gesamt/m² 1,20 € 5,88 € 1,13 € 5,71 € 1,16 € 5,59 € 1,15 € 5,73 € 1,06 € 5,41 € 1,06 € 5,41 € Richtwert 294,00 € 342,60 € 419,25 € 487,05 € 513,95 € 54,10 €