Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII

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Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII
Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. § 75
Abs. 3 SGB XII
Ambulant Betreutes Wohnen
für Menschen mit wesentlich seelischer Behinderung im
Landkreis Esslingen
zwischen
dem Landkreis Esslingen
vertreten durch
im Folgenden „Leistungsträger“
und
Name des Leistungserbringers
Vertreten durch
im Folgenden „Leistungserbringer“
Grundsätze
Gemäß Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention soll Menschen mit
Behinderungen die volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der
Gemeinschaft ermöglicht werden. Hierbei sind insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Aufenthaltsorts und der Zugang zu gemeindenahen
Unterstützungsdiensten zu beachten.
Das Angebot des Ambulant Betreuten Wohnens (ABW) wird mit dem Ziel ausgebaut,
den Umbau des Leistungssystems zu befördern und stationäre Leistungen auf das
notwendige Maß zu begrenzen.
Das hier beschriebene Angebot des Ambulant Betreuten Wohnens wird mit dem Ziel
umgesetzt, bedarfsgerechte und passgenaue Leistungen anzubieten. Es soll das
bisherige mit einer Pauschale finanzierte ABW schrittweise ablösen und
insbesondere Übergänge aus der stationären Versorgung ermöglichen bzw.
stationäre Aufnahmen vermeiden. Das ABW soll eine möglichst selbstständige
Wohn- und Lebensform ermöglichen. Dabei stehen der Leistungsberechtigte und
sein individueller Bedarf im Mittelpunkt. Das Wunsch- und Wahlrecht des
Leistungsberechtigten ist angemessen zu berücksichtigen (§ 9 SGB XII).
Die Regelungen sind so zu gestalten, dass sie mit anderen Rehabilitationsangeboten
kompatibel sind. Vorrangige Sozialleistungen sind zu berücksichtigen. Die
Sozialraumorientierung spielt beim Ambulant Betreuten Wohnen eine besondere
Rolle. Dazu zählt die Erschließung von Ressourcen des Gemeinwesens
einschließlich der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
Definition
Ambulant Betreutes Wohnen ist ein Leistungsangebot im Rahmen der
Eingliederungshilfe zur Förderung der selbstständigen Lebensführung volljähriger
Menschen mit Behinderung in ihrem Wohnraum. Es bildet eine wichtige Grundlage,
die gesellschaftliche Teilhabe und Inklusion des volljährigen Menschen mit
Behinderung zu ermöglichen und zu fördern, um stationäre Leistungen der
Eingliederungshilfe zu vermeiden bzw. den Menschen mit Behinderung im Anschluss
an eine solche Maßnahme in seiner Wohn- und Lebenssituation zu unterstützen.
Die Leistungen erfolgen in Form von regelmäßiger Begleitung, Betreuung und
Beratung durch unterschiedliche Fachkräfte und sonstige geeignete Personen. Die
Verantwortung liegt bei der koordinierenden Bezugsperson. Die Leistungen werden
anhand einer an den persönlichen Lebensumständen und Zielen ausgerichteten
individuellen Hilfeplanung erbracht.
Die Betreuung ist entsprechend dem individuellen Hilfeplan / Gesamtplan angelegt.
Der Leistungserbringer für das Ambulant Betreute Wohnen wirkt darauf hin, die
erforderliche Vernetzung in die örtlich vorhandene Infrastruktur zu erreichen.
Die Wohnform richtet sich nach den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung.
Es gibt:
• Betreutes Einzelwohnen,
• Betreutes Wohnen in Gemeinschaft oder Partnerschaft.
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Zielgruppe
Das Angebot des Ambulant Betreuten Wohnens richtet sich an volljährige
Menschen aus dem Landkreis Esslingen mit einer seelischen Behinderung im Sinne
von § 53 Abs. 1 SGB XII, die Hilfe und Unterstützung im Rahmen der
Eingliederungshilfe benötigen und die ohne dieses Angebot vorübergehend, auf
längere Zeit oder auf Dauer nicht selbstständig wohnen können.
Ziele und Maßnahmen
Wesentliche Zielsetzungen des Ambulant Betreuten Wohnens sind insbesondere:
• Erreichen eines möglichst selbstbestimmten Lebens in betreuten
Wohnmöglichkeiten bis hin zu einem Wohnen ohne fachliche Begleitung und
Unterstützung durch Eingliederungshilfeleistungen,
• Stärkung und Befähigung zur Selbstständigkeit der eigenen
Handlungskompetenz,
• selbstständige Gestaltung des Lebensbereichs, bei regelmäßiger Betreuung,
• Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,
• Verhütung, Milderung oder Beseitigung der behinderungsbedingten
Teilhabebeeinträchtigung bzw. ihrer Folgen,
• Verhütung von Verschlimmerung der Teilhabebeeinträchtigungen bzw. ihrer
Folgen,
• Förderung der Eigenverantwortlichkeit und der Entscheidungsfähigkeit
(Selbstbestimmung),
• Erschließung und Einbindung in sozialräumliche Hilfen und Strukturen.
Vorgehen
Die Ziele werden mit dem Leistungsberechtigten ermittelt, vereinbart und
personenbezogen umgesetzt.
Eine Zielvereinbarung wird abgeschlossen.
Art und Umfang der Leistungen
Der Leistungserbringer erbringt Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit
festgestellter, wesentlicher seelischer Behinderung, gemäß Formblatt Hb, und
wesentlicher Teilhabeeinschränkung im Sinne der Eingliederungsverordnung mit
dem Ziel einer möglichst selbstständigen Lebensführung. Der Leistungsberechtigte
soll in seinem Wohnraum betreut werden.
Die Festlegung von Art und Umfang der Leistung erfolgt durch den Leistungsträger
entsprechend dem individuellen Bedarf mittels Gesamtplan gem. § 58 Abs. 2 SGB
XII. Die Durchführung der Hilfe durch die Leistungserbringer geschieht auf der
Grundlage dieses Gesamtplans.
Dazu gehören:
3
•
•
•
Leistungserbringung nach individuellem Unterstützungsbedarf bei der Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben ( z.B. in den Teilhabebereichen der ICF – Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit),
Koordination der notwendigen Hilfen, Organisation, Beratung, Unterstützung,
Anleitung und Vermittlung von bürgerschaftlichen Hilfen,
Mitwirkung bei der Erstellung des Gesamtplans.
Die Leistungsgewährung ist grundsätzlich zeitlich befristet; eine Entscheidung über
eine Verlängerung erfolgt im jeweiligen Einzelfall auf Grundlage der individuellen
Hilfeplanung.
Zugangsvoraussetzungen
Die bestehende wesentliche Behinderung im Sinne von § 53 Abs.1 SGB XII und die
damit verbundenen Teilhabebeeinträchtigungen müssen festgestellt sein. Der daraus
resultierende Hilfebedarf wird im Rahmen der individuellen Hilfeplanung geklärt.
Hierzu gehört auch die Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungsträger (zum
Beispiel Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger).
Der Leistungsberechtigte muss grundsätzlich bereit und in der Lage sein, das
vereinbarte Betreuungsziel zu verstehen, zu verfolgen und aktiv daran mitzuarbeiten.
Dazu gehört ein gewisses Maß an Fähigkeiten, wie z.B. Selbstorganisation, Selbstverantwortung und soziale und kommunikative Fähigkeiten. Der Zugang erfolgt über
eine individuelle Hilfeplanung unter der Gesamtverantwortung des Leistungsträgers.
Dabei sind die Wünsche der Menschen mit Behinderung, der Grundsatz ambulant
vor stationär sowie die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen.
Die Bereitschaft zur Veränderung und Verselbstständigung soll zudem soweit wie
möglich beim Leistungsberechtigtem bestehen. Sie soll von allen Beteiligten, z.B.
Angehörige, begleitende Dienste, Therapeuten, Ärzte, gesetzliche Betreuer
gleichermaßen vorbereitet, mitgetragen und unterstützt werden.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
Ambulant Betreutes Wohnen ersetzt nicht die von anderen zu erbringenden
Leistungen bzw. Angebote wie z.B.:
• Sozialpsychiatrische Dienste,
• Integrationsfachdienste,
• Rehabilitation psychisch Kranker (z.B. RPK),
• Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation,
• Soziotherapie,
• Ambulante psychiatrische Pflege sowie weitere Leistungen nach SGB III, V
und XI,
• tagesstrukturierende Maßnahmen.
Leistungen anderer Leistungsträger sind vorrangig bzw. parallel in Anspruch zu
nehmen. Die Aufgaben der gesetzlichen Betreuer bleiben unberührt. Diese nehmen
die in ihrem Wirkungskreis festgelegten Aufgaben wahr. Erforderlichenfalls sind
gesetzliche Betreuungen anzuregen.
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Qualität der Leistung
Die Qualität der Leistung umfasst die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen
einer sozialen Dienstleistung bzw. einer Maßnahme. Das Leistungsangebot hat den
Erfordernissen einer bedarfsgerechten Leistungserbringung zu entsprechen. Sie
gliedert sich in eine Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.
Strukturqualität
•
Das Leistungsangebot des Trägers wird unter der Verantwortung einer
koordinierenden Bezugsperson (z.B. Diplom-Sozialpädagoge/in, DiplomSozialarbeiter/in) ausgeführt. Der Leistungserbringer gewährleistet Dienstund Fachaufsicht, Dienst- und Fallbesprechungen sowie Fort- und
Weiterbildung für seine Beschäftigten.
•
Zur Erbringung der Betreuungsleistungen können Fachkräfte verschiedener
Berufsgruppen und sonstige geeignete Personen eingesetzt werden.
•
Der Leistungserbringer gewährleistet eine Beteiligung im Gemeindepsychiatrischen Verbund des jeweiligen Einzugsbereiches auf der Grundlage
der landkreisweiten Rahmenverträge „Gemeindepsychiatrische Netzwerke
und Verbünde“.
•
Die Betreuungszeiten richten sich nach fachlichen Gesichtspunkten am
Hilfebedarf und den Wünschen des Leistungsberechtigten. Dabei werden
tagesstrukturierende Maßnahmen (z.B. Werkstatt für Menschen mit
Behinderung) des Leistungsberechtigten berücksichtigt. Bedarfsbezogen und
im Einzelfall werden Betreuungsangebote an Wochenenden geleistet.
•
Die individuelle Hilfeplanung wird mit den Leistungsberechtigten entwickelt,
kommuniziert und am Bedarf orientiert fortgeschrieben.
•
Das Betreuungsverhältnis wird in einem Vertrag zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer auf Grundlage der Hilfeplanung und
Leistungsbemessung (Intensität, Zeitstruktur und inhaltliche Aufgaben)
geregelt.
Prozessqualität
•
Die Betreuungsleistung wird bedarfsorientiert erbracht und individuell
weiterentwickelt.
•
Die Leistungen erfolgen auf Grundlage eines individuellen Hilfeplanes, der
vom Leistungsberechtigten, Leistungserbringer und Leistungsträger
entwickelt, besprochen, angepasst und fortgeschrieben wird. Näheres regelt
das Verfahren zum Hilfeplangespräch im Landkreis Esslingen.
5
•
Der Leistungserbringer legt dem Leistungsträger eine der Vereinbarung
angepasste Konzeption vor.
•
Grundlegendes Merkmal der ambulanten Betreuung ist die Hilfe zur
Selbsthilfe und die Stärkung der Fähigkeiten und Ressourcen der
Leistungsberechtigten. Angehörige, Bezugspersonen, ehrenamtlich und
bürgerschaftlich Engagierte und das soziale Umfeld werden bedarfsabhängig
mit Zustimmung der Leistungsberechtigten in die Betreuung einbezogen.
•
Die betreuende Bezugsperson koordiniert die Leistungen und Hilfen. Sie
bezieht auch andere Leistungserbringer und Leistungsträger ein,
insbesondere wird die Vernetzung im Gemeindepsychiatrischen Verbund und
im Sozialraum genutzt.
•
Der Leistungsträger erhält vom Leistungserbringer einmal jährlich im Rahmen
der Stichtagserhebungen Angaben zu den betreuten Personen.
Ergebnisqualität
•
Für die Ergebnisqualität sind die Erreichung der Ziele, die Stärkung der
Fähigkeiten, die Verbesserung oder Milderung und die Verhütung von
Verschlimmerung krankheits- und behinderungsbedingter Einschränkungen
sowie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von zentraler Bedeutung.
Diese spiegeln sich in der Fortschreibung der Hilfeplanung wieder.
Direkte Betreuungsleistungen
•
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•
•
•
•
Persönlicher Kontakt (Face to Face) über Hausbesuche, Gespräche im
sozialen Umfeld, der Dienststelle, bei Klinikaufenthalten, bei Kontakten mit
Ämtern bei Wegezeiten,
Angehörigengespräche in Anwesenheit des Leistungsberechtigten,
Telefonkontakt mit dem Klienten,
direkter Kontakt mit Bezugspersonen im Beisein des Leistungsberechtigten,
Betreuung von Klienten in Gruppenangeboten,
Case-Management und Hilfeplanung mit Beteiligung des
Leistungsberechtigten.
Indirekte Betreuungsleistungen
•
•
•
•
•
Kontakte mit Bezugspersonen wie Ärzte, Ämter, Betreuer,
Gespräche im sozialen Umfeld und Aufbau eines Netzwerkes,
sozialrechtliche Tätigkeiten (wenn nicht Aufgabe der gesetzlichen Betreuung
oder durch Beratung nach § 11 SGB XII abgedeckt),
Koordination von Leistungen und Kooperation mit anderen Diensten,
fallbezogene Dokumentation, Berichte, Verschriftlichung Hilfeplanung.
6
Sonstige Leistungen
•
•
•
•
•
•
Teamsitzungen, Fallbesprechungen und Supervision,
Fort- und Weiterbildung,
sonstige Fahrten und Wegezeiten,
Vor- und Nachbereitung von Gruppenangeboten,
Qualitätsmanagement,
Informations- und Erstgespräche.
Personelle Ausstattung
Die koordinierende Bezugsperson verantwortet den Gesamtprozess der
Betreuungsleistungen und ist für einen ausreichenden Informationsfluss zwischen
den Beteiligten verantwortlich („Fallverantwortung“). Die Funktion der
koordinierenden Bezugsperson wird durch eine pädagogische Fachkraft ausgeübt.
Bei Bedarf können ergänzende Leistungsangebote (z.B. Nachbarschaftshilfe,
häusliche Krankenpflege etc.) mit einbezogen werden. Die Aufgabe umfasst auch die
fachliche Beratung und ggf. erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen (z.B.
Ehrenamtliche).
Die vereinbarten Leistungen können von verschiedenen Fachkräften und sonstigen
geeigneten Personen erbracht werden, je nach individuellen Erfordernissen und
Fähigkeiten der Leistungsberechtigten.
Sächliche Ausstattung
Neben den Dienst- und Besprechungsräumen mit notwendiger Ausstattung wird eine
zeitgemäße Kommunikations- und Bürotechnik (EDV etc.) vorgehalten und der
Einsatz von Fahrzeugen gewährleistet.
Die personelle und sächliche Ausstattung ist in der Vergütungspauschale enthalten.
Hilfeplanung und Verfahren zur Ermittlung des Hilfebedarfes
Es gelten die Grundlagen des Hilfeplanverfahrens (Hilfeplangespräch im Landkreis
Esslingen).
Im Rahmen der Hilfeplanung ist der individuelle Hilfebedarf abzubilden. Die Hilfeplanung beinhaltet die aktuelle Situation, die Ziele, die aktivierbaren Ressourcen, das
Vorgehen und Vorschläge für die Zuständigkeit der Leistungserbringung. Sie findet in
einem Aushandlungsprozess zwischen den jeweils Beteiligten statt und führt zu einer
möglichst gemeinsamen Zielfestlegung. Die Hilfeplanung ist personenzentriert und
erfolgt einrichtungs- und leistungsträgerübergreifend. Ziele und Maßnahmen sind
zeitlich und auf das notwendige Maß zu begrenzen, sie sollen bedarfsgerecht,
transparent sowie nachvollziehbar sein. Sie werden regelmäßig fortgeschrieben. Die
vereinbarten Maßnahmen werden so weit wie möglich umgesetzt und die erbrachten
Leitungen dokumentiert.
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Die Hilfeplanung erfolgt mit geeigneten fachlichen Instrumenten (IBRP, Integrierter
Behandlungs- und Rehabilitationsplan). Darauf aufbauend erfolgt die Feststellung
und Festlegung der Art und des Umfangs der Hilfe durch den Leistungsträger mittels
Gesamtplan gem. § 58 Abs. 2 SGB XII.
Bei Bekanntwerden erarbeitet und erstellt die Fachkraft (z.B. Sozialpsychiatrischer
Dienst, Kliniksozialdienst) den Hilfeplan unter Mitwirkung des Leistungsberechtigten
und - sofern vorhanden - seiner gesetzlicher Vertretung. Die Hilfeplanung und
Bedarfsermittlung erfolgt mit dem Mantelbogen A 1 und dem Einlegebogen A 1 (3a,
3b).
Beim Erstantrag sind das Formblatt HB/A und der Sozialhilfeantrag erforderlich. Die
Unterlagen erhält die Sachbearbeitung in der Eingliederungshilfe. Die Vorprüfung
und Abstimmung der vorliegenden Hilfeplanung sowie die Durchführung des
Hilfeplangesprächs erfolgt durch das Fallmanagement der Eingliederungshilfe, bei
Erstgesprächen unter Beteiligung der Sozialplanung.
Die Fortschreibung wird mit dem Bogen „eingetretene Veränderung seit IBRP und
einem aktuellen Einlegebogen A 1 durchgeführt. Dieser Prozess geschieht unter
Beteiligung des Leistungsberechtigten und wird durch die koordinierende
Bezugsperson verantwortet.
Die Leistungen (Tabelle 1 im Anhang) sind in die Bereiche psychische Hilfen, medizinische Hilfen, Gestaltung sozialer Beziehungen, Freizeitgestaltung, individuelle
Basisversorgung, alltägliche Lebensführung und Tagesstruktur gegliedert. Dabei
werden möglichst für alle Teilbereiche sowohl Fähigkeiten als auch Beeinträchtigungen fachlich eingeschätzt und dokumentiert. Der Wille des Leistungsberechtigten
ist zu berücksichtigen. Leistungen vorrangiger Leistungsträger werden in der
Hilfeplanung mit abgebildet und sind in der Bemessung zu berücksichtigen.
Es gibt drei Stufen der Leistungsbemessung (Tabelle 2 im Anhang). Die
zielgerichtete und Kompetenzen erwerbende Förderung (Art der erforderlichen
psychiatrischen Hilfen - Gliederungspunkt: „e“) ist die intensivste, die begleitende und
anleitende Förderung („d“) die intensive und die motivierende und beratende
Förderung („a-c“) die weniger intensive Form. Zu beachten ist, dass die zielgerichtete
Förderung und Kompetenzen erwerbende Förderung eine Begleitung und Anleitung
beinhaltet und diese wiederum Motivation und Beratung voraussetzt.
Die Einzelkriterien (Leistungen) sind mit Punktwerten hinterlegt und werden im
Hilfeplanverfahren ermittelt. Sie führen in der Gesamtbewertung zu Leistungsgruppen bzw. Stufen des vergleichbaren Hilfebedarfes (Tabelle 3 im Anhang). Den
Stufen sind Kontakthäufigkeiten zugeordnet. Ein Kontakt ist eine in der Regel direkte
Betreuungsleistung (Face to Face) und als Durchschnittswert und Orientierung zu
betrachten.
Beginn / Beendigung / längere Abwesenheit
Der Beginn der Maßnahme wird im Hilfeplangespräch festgelegt, ggf. ist die
Leistungspauschale anteilig (Tag genau) zu berechnen.
Die Beendigung der Maßnahme wird zwischen dem Leistungsträger, dem
Leistungserbringer und dem Leistungsberechtigtem unter Berücksichtigung des
Einzelfalls vereinbart.
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Eine vorzeitige Beendigung wird dem Leistungsträger durch den Leistungserbringer
und/oder den Leistungsberechtigten angezeigt.
Bei längerer Abwesenheit (zum Beispiel Klinikaufenthalten) wird die Pauschale im
laufenden und Folgemonat in voller Höhe weitergewährt, soweit mit einer Rückkehr
zu rechnen ist und eine Betreuung stattfindet. Bei darüber hinausgehender
Abwesenheit wird die Vergütung im Einzelfall geregelt.
Jede längere Abwesenheit (ab dem 8. Tag), deren Grund und voraussichtliche
Dauer, sind dem Leistungsträger innerhalb von 7 Werktagen mitzuteilen.
Übergangsregelung ab dem 01.07.2015
Das hier beschriebene Verfahren wird für alle Erstanträge angewandt. Bestehende
Betreuungsverhältnisse werden im Rahmen von Fortschreibungen der Hilfeplanung
schrittweise auf das neue Verfahren umgestellt.
Eine Zwischenbilanz der mit dieser Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gewonnen
Erfahrungen wird nach einem Zeitraum von 2 Jahren vorgenommen.
Dokumentation und Qualitätssicherung
Die Qualität der Leistung definiert sich über die Struktur-, Prozess-, und
Ergebnisqualität und ist unter deren Erfüllung sichergestellt.
• Die Leistungserbringer arbeiten mit einer Verlaufsdokumentation, die in ihrer
Verantwortung liegt. Auszüge werden dem Leistungsträger auf Anfrage
bedarfsbezogen zur Verfügung gestellt.
• Die Fortschreibung der Hilfeplanung erfolgt mit dem Bogen „eingetretene
Veränderungen seit IBRP“. Zusätzlich wird der Bogen 3a zum jeweilig
geeigneten Zeitpunkt erhoben.
• Die Leistungserbringer dokumentieren in einheitlicher Form gegenüber der
Sozialplanung des Landkreises durch eine Verlaufs- und Stichtagserhebung
die erbrachten Leistungen im betreuten Wohnen.
• Die Leistungserbringer legen auf Anfrage dem Leistungsträger eine Liste der
im betreuten Wohnen beschäftigten Personen mit Qualifikation und im
Jahresverlauf durchschnittlichen Deputaten vor.
Qualitätsprüfung
Bei begründeten Mängeln in der Qualität der Leistungen können eine
Qualitätsprüfung und Maßnahmen der Qualitätssicherung analog zu den Regelungen
im jeweils geltenden Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII veranlasst werden.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Leistungserbringer und Leistungsträger verpflichten sich dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Auf Verlangen eines Vertragspartners kann
eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass
begründete Anhaltspunkte vorliegen müssen, dass eine leistungsfähige,
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wirtschaftliche und sparsame Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt ist.
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung wird von einem sachverständigen Dritten ausgeführt.
Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgt durch den Leistungsträger im
Einvernehmen mit dem Leistungserbringer. Sofern keine Einigung über die Person
besteht, entscheidet der Leistungsträger nach Ablauf eines Monates. Die Kosten des
Sachverständigen übernimmt der Vertragspartner, welcher die Wirtschaftlichkeitsprüfung verlangt hat.
Schlussbestimmungen
Rechtswirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar
sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird
dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung
möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen
beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft
erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.
Inkrafttreten und Kündigung
Die Vereinbarung tritt zum 01.07.2015 in Kraft. Sie löst die bisher bestehenden
Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen für die Zielgruppe ab.
Eine Kündigung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende möglich. Das
Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Esslingen, den
Esslingen, den
______________________
Leistungserbringer
____________________
Landratsamt Esslingen
Anhang
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Tabelle 1: Leistungsbereiche
Psychische
Hilfen
Medizinische
Hilfe
Gestaltung
sozialer
Beziehungen
Freizeitgestaltung
Individuelle
Basisversorgung
Alltägliche
Lebensführung
Tagesstruktur
Antrieb,
Depressivität,
Selbstwertgefühl
Inanspruchnahme
medizinische
Hilfen
Im engeren Wohnund Lebensbereich
Ernährung
Wäschepflege
Körperleben
Inanspruchnahme
psychiatrischer
Hilfen
In Partnerschaft /
Ehe
Gestaltung frei
verfügbarer Zeit /
Eigenbeschäftigung
Körperliche
Aktivitäten
Körperpflege
Wohnraumreinigung und
-gestaltung
Erfüllung der
Arbeits- und
Ausbildungsanforderungen
Aufnahme einer
Beschäftigung /
Arbeit /
Ausbildung
Angstsyndrome
Absprache und
Durchführung von
Arztterminen
In sonstigen
familiären
Beziehungen
Teilnahme am
gesellschaftlichen
Leben
Auswahl
Kleidung
Umgang mit
Geld
Realitätsbezug
Medikamenteneinnahme /
Behandlungspflege
Im Außenbereich
Mobilität
(aufstehen / zu
Bett gehen)
Mobilität (allg.)
Abhängigkeit
Emotionale
Instabilität
Gedächtnis,
Orientierung
Auffassung,
Intelligenz
Sinnorientierung
des Lebens
Körperliche
Erkrankung /
Behinderung
Selbstgefährdende
s Verhalten
Störendes /
fremdgefährdendes
Verhalten
Tag-NachtRhythmus
Im Bereich
Ausbildung / Arbeit
Sprachliche
Ausdrucksfähigkeit
Zubereitung
Mahlzeiten
Umgang mit
Behörden
Einkaufen
Tabelle 2: Stufen der Leistungsbemessung
Motivierende und beratende
Förderung
IBRP 3a Bogen (a bis c)
Grundsätzliche Fähigkeit ist
vorhanden
Begleitende und anleitende
Förderung
IBRP 3a Bogen (d)
Grundsätzliche Fähigkeit ist
eingeschränkt vorhanden
Art
Aufforderung und Erinnerung
Art
Assistenz oder gemeinsame
Ausführung
Kontrolle und Überwachung
Stellvertretende Ausführung
Strukturierung
Anleitung zur Planung und
Ausführung
Koordinierung und Organisation
Gemeinsame Reflektion und
ggf. Neuausrichtung
Form
Training
Kontakt
Informationsvermittlung
Rückmeldung
Form
Gespräch oder Telefonat
Punktueller Kontakt
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Zielgerichtete und Kompetenzen
erwerbende Förderung
IBRP 3a Bogen (e)
Fähigkeit muss von Grund auf und
gezielt erarbeitet werden – ist nicht
vorhanden
Art
Individuell gezielte und
regelmäßige Anleitung und
Einübung
Geplantes, stufenweises Vorgehen
Differenzierte Reflektion und
gezielte Umsetzung
Form
Intensives Training
Intensiver Kontakt
Tabelle 3: Bildung von Leistungsgruppen (Korridore)
Stufen
ABW 1
Punkte
60 bis u80
Kontakte bis zu 1
pro
Woche
ABW 2
(Standard)
ABW 3
ABW 4
ABW 5
80 bis u120
1-2
120 bis u140
2-3
140 bis u160
4-5
160 und mehr
täglich
Zu nutzende Unterlagen:
• Mantelbogen A 1
• Einlegebogen A 1 (3a, 3b)
• Eingetretene Veränderungen seit IBRP
• Einwilligungserklärung Hilfeplangespräch
• Formblatt HB/A
• Sozialhilfeantrag
• Zielvereinbarungen der Eingliederungshilfe
Anlage: Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII
Stand 08.04.2015
gez. Michael Köber / Christine Fischer
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Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII
zum Ambulant Betreuten Wohnen
für Menschen mit wesentlich seelischer Behinderung im Landkreis
Esslingen
zwischen dem
Landratsamt Esslingen
Amt für besondere Hilfen
Pulverwiesen 11
73726 Esslingen a.N.
und dem Leistungserbringer
wird auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung Ambulant Betreutes Wohnen für
erwachsene Menschen mit Behinderung der Vertragskommission vom 07.05.2012
sowie der Regelungen zu §§ 53, 54 SGB XII folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen:
1.
Der o. g. Leistungserbringer bietet im Landkreis Esslingen
Ambulant Betreutes Wohnen
für erwachsene Menschen mit seelischer Behinderung
mit ca.
Plätzen an unterschiedlichen Standorten an.
Der Leistungserbringer stimmt künftige Veränderungen (z.B. neue Projekte, Anmietungen) mit der Sozialplanung des Landkreises ab.
2.
Art, Ziel und Qualität der Leistung sowie die erforderliche sächliche und personelle
Ausstattung ergeben sich aus der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung
vom
.
3.
Die Vergütung für die Betreuung und Unterstützung einschließlich der erforderlichen
Sach- und Verwaltungskosten wird durch Pauschalen für die einzelnen Leistungsgruppen geregelt.
Folgende Monatspauschalen werden vereinbart:
Stufen
ABW 1
ABW 2
(Standard)
ABW 3
ABW 4
ABW 5
Vergütung
ab
01.07.2015
490 €
670 €
840 €
1.100 €
1.600 €
2
4.
Diese Vereinbarung gilt ab dem 01.07.2015. Sie kann frühestens zum 30.06.2016
gekündigt werden. Die Inanspruchnahme einer allgemeinen Erhöhung ist bis dahin
ausgeschlossen.
Die bisherige Vereinbarung vom
wird nach Umstellung aller Einzelfälle durch
diese neue Vereinbarung abgelöst.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des 10. Kapitels des SGB XII.
Für den Leistungserbringer
Für den Leistungsträger
_________________________
Stempel, Unterschrift
________________________
Stempel, Unterschrift