Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII
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Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII
Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gem. § 75 Abs. 3 SGB XII Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit wesentlich seelischer Behinderung im Landkreis Esslingen zwischen dem Landkreis Esslingen vertreten durch im Folgenden „Leistungsträger“ und Name des Leistungserbringers Vertreten durch im Folgenden „Leistungserbringer“ Grundsätze Gemäß Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention soll Menschen mit Behinderungen die volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft ermöglicht werden. Hierbei sind insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Aufenthaltsorts und der Zugang zu gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu beachten. Das Angebot des Ambulant Betreuten Wohnens (ABW) wird mit dem Ziel ausgebaut, den Umbau des Leistungssystems zu befördern und stationäre Leistungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Das hier beschriebene Angebot des Ambulant Betreuten Wohnens wird mit dem Ziel umgesetzt, bedarfsgerechte und passgenaue Leistungen anzubieten. Es soll das bisherige mit einer Pauschale finanzierte ABW schrittweise ablösen und insbesondere Übergänge aus der stationären Versorgung ermöglichen bzw. stationäre Aufnahmen vermeiden. Das ABW soll eine möglichst selbstständige Wohn- und Lebensform ermöglichen. Dabei stehen der Leistungsberechtigte und sein individueller Bedarf im Mittelpunkt. Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten ist angemessen zu berücksichtigen (§ 9 SGB XII). Die Regelungen sind so zu gestalten, dass sie mit anderen Rehabilitationsangeboten kompatibel sind. Vorrangige Sozialleistungen sind zu berücksichtigen. Die Sozialraumorientierung spielt beim Ambulant Betreuten Wohnen eine besondere Rolle. Dazu zählt die Erschließung von Ressourcen des Gemeinwesens einschließlich der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Definition Ambulant Betreutes Wohnen ist ein Leistungsangebot im Rahmen der Eingliederungshilfe zur Förderung der selbstständigen Lebensführung volljähriger Menschen mit Behinderung in ihrem Wohnraum. Es bildet eine wichtige Grundlage, die gesellschaftliche Teilhabe und Inklusion des volljährigen Menschen mit Behinderung zu ermöglichen und zu fördern, um stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe zu vermeiden bzw. den Menschen mit Behinderung im Anschluss an eine solche Maßnahme in seiner Wohn- und Lebenssituation zu unterstützen. Die Leistungen erfolgen in Form von regelmäßiger Begleitung, Betreuung und Beratung durch unterschiedliche Fachkräfte und sonstige geeignete Personen. Die Verantwortung liegt bei der koordinierenden Bezugsperson. Die Leistungen werden anhand einer an den persönlichen Lebensumständen und Zielen ausgerichteten individuellen Hilfeplanung erbracht. Die Betreuung ist entsprechend dem individuellen Hilfeplan / Gesamtplan angelegt. Der Leistungserbringer für das Ambulant Betreute Wohnen wirkt darauf hin, die erforderliche Vernetzung in die örtlich vorhandene Infrastruktur zu erreichen. Die Wohnform richtet sich nach den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung. Es gibt: • Betreutes Einzelwohnen, • Betreutes Wohnen in Gemeinschaft oder Partnerschaft. 2 Zielgruppe Das Angebot des Ambulant Betreuten Wohnens richtet sich an volljährige Menschen aus dem Landkreis Esslingen mit einer seelischen Behinderung im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB XII, die Hilfe und Unterstützung im Rahmen der Eingliederungshilfe benötigen und die ohne dieses Angebot vorübergehend, auf längere Zeit oder auf Dauer nicht selbstständig wohnen können. Ziele und Maßnahmen Wesentliche Zielsetzungen des Ambulant Betreuten Wohnens sind insbesondere: • Erreichen eines möglichst selbstbestimmten Lebens in betreuten Wohnmöglichkeiten bis hin zu einem Wohnen ohne fachliche Begleitung und Unterstützung durch Eingliederungshilfeleistungen, • Stärkung und Befähigung zur Selbstständigkeit der eigenen Handlungskompetenz, • selbstständige Gestaltung des Lebensbereichs, bei regelmäßiger Betreuung, • Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, • Verhütung, Milderung oder Beseitigung der behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigung bzw. ihrer Folgen, • Verhütung von Verschlimmerung der Teilhabebeeinträchtigungen bzw. ihrer Folgen, • Förderung der Eigenverantwortlichkeit und der Entscheidungsfähigkeit (Selbstbestimmung), • Erschließung und Einbindung in sozialräumliche Hilfen und Strukturen. Vorgehen Die Ziele werden mit dem Leistungsberechtigten ermittelt, vereinbart und personenbezogen umgesetzt. Eine Zielvereinbarung wird abgeschlossen. Art und Umfang der Leistungen Der Leistungserbringer erbringt Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit festgestellter, wesentlicher seelischer Behinderung, gemäß Formblatt Hb, und wesentlicher Teilhabeeinschränkung im Sinne der Eingliederungsverordnung mit dem Ziel einer möglichst selbstständigen Lebensführung. Der Leistungsberechtigte soll in seinem Wohnraum betreut werden. Die Festlegung von Art und Umfang der Leistung erfolgt durch den Leistungsträger entsprechend dem individuellen Bedarf mittels Gesamtplan gem. § 58 Abs. 2 SGB XII. Die Durchführung der Hilfe durch die Leistungserbringer geschieht auf der Grundlage dieses Gesamtplans. Dazu gehören: 3 • • • Leistungserbringung nach individuellem Unterstützungsbedarf bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ( z.B. in den Teilhabebereichen der ICF – Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit), Koordination der notwendigen Hilfen, Organisation, Beratung, Unterstützung, Anleitung und Vermittlung von bürgerschaftlichen Hilfen, Mitwirkung bei der Erstellung des Gesamtplans. Die Leistungsgewährung ist grundsätzlich zeitlich befristet; eine Entscheidung über eine Verlängerung erfolgt im jeweiligen Einzelfall auf Grundlage der individuellen Hilfeplanung. Zugangsvoraussetzungen Die bestehende wesentliche Behinderung im Sinne von § 53 Abs.1 SGB XII und die damit verbundenen Teilhabebeeinträchtigungen müssen festgestellt sein. Der daraus resultierende Hilfebedarf wird im Rahmen der individuellen Hilfeplanung geklärt. Hierzu gehört auch die Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungsträger (zum Beispiel Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger). Der Leistungsberechtigte muss grundsätzlich bereit und in der Lage sein, das vereinbarte Betreuungsziel zu verstehen, zu verfolgen und aktiv daran mitzuarbeiten. Dazu gehört ein gewisses Maß an Fähigkeiten, wie z.B. Selbstorganisation, Selbstverantwortung und soziale und kommunikative Fähigkeiten. Der Zugang erfolgt über eine individuelle Hilfeplanung unter der Gesamtverantwortung des Leistungsträgers. Dabei sind die Wünsche der Menschen mit Behinderung, der Grundsatz ambulant vor stationär sowie die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Die Bereitschaft zur Veränderung und Verselbstständigung soll zudem soweit wie möglich beim Leistungsberechtigtem bestehen. Sie soll von allen Beteiligten, z.B. Angehörige, begleitende Dienste, Therapeuten, Ärzte, gesetzliche Betreuer gleichermaßen vorbereitet, mitgetragen und unterstützt werden. Abgrenzung zu anderen Leistungen Ambulant Betreutes Wohnen ersetzt nicht die von anderen zu erbringenden Leistungen bzw. Angebote wie z.B.: • Sozialpsychiatrische Dienste, • Integrationsfachdienste, • Rehabilitation psychisch Kranker (z.B. RPK), • Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation, • Soziotherapie, • Ambulante psychiatrische Pflege sowie weitere Leistungen nach SGB III, V und XI, • tagesstrukturierende Maßnahmen. Leistungen anderer Leistungsträger sind vorrangig bzw. parallel in Anspruch zu nehmen. Die Aufgaben der gesetzlichen Betreuer bleiben unberührt. Diese nehmen die in ihrem Wirkungskreis festgelegten Aufgaben wahr. Erforderlichenfalls sind gesetzliche Betreuungen anzuregen. 4 Qualität der Leistung Die Qualität der Leistung umfasst die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen einer sozialen Dienstleistung bzw. einer Maßnahme. Das Leistungsangebot hat den Erfordernissen einer bedarfsgerechten Leistungserbringung zu entsprechen. Sie gliedert sich in eine Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Strukturqualität • Das Leistungsangebot des Trägers wird unter der Verantwortung einer koordinierenden Bezugsperson (z.B. Diplom-Sozialpädagoge/in, DiplomSozialarbeiter/in) ausgeführt. Der Leistungserbringer gewährleistet Dienstund Fachaufsicht, Dienst- und Fallbesprechungen sowie Fort- und Weiterbildung für seine Beschäftigten. • Zur Erbringung der Betreuungsleistungen können Fachkräfte verschiedener Berufsgruppen und sonstige geeignete Personen eingesetzt werden. • Der Leistungserbringer gewährleistet eine Beteiligung im Gemeindepsychiatrischen Verbund des jeweiligen Einzugsbereiches auf der Grundlage der landkreisweiten Rahmenverträge „Gemeindepsychiatrische Netzwerke und Verbünde“. • Die Betreuungszeiten richten sich nach fachlichen Gesichtspunkten am Hilfebedarf und den Wünschen des Leistungsberechtigten. Dabei werden tagesstrukturierende Maßnahmen (z.B. Werkstatt für Menschen mit Behinderung) des Leistungsberechtigten berücksichtigt. Bedarfsbezogen und im Einzelfall werden Betreuungsangebote an Wochenenden geleistet. • Die individuelle Hilfeplanung wird mit den Leistungsberechtigten entwickelt, kommuniziert und am Bedarf orientiert fortgeschrieben. • Das Betreuungsverhältnis wird in einem Vertrag zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungserbringer auf Grundlage der Hilfeplanung und Leistungsbemessung (Intensität, Zeitstruktur und inhaltliche Aufgaben) geregelt. Prozessqualität • Die Betreuungsleistung wird bedarfsorientiert erbracht und individuell weiterentwickelt. • Die Leistungen erfolgen auf Grundlage eines individuellen Hilfeplanes, der vom Leistungsberechtigten, Leistungserbringer und Leistungsträger entwickelt, besprochen, angepasst und fortgeschrieben wird. Näheres regelt das Verfahren zum Hilfeplangespräch im Landkreis Esslingen. 5 • Der Leistungserbringer legt dem Leistungsträger eine der Vereinbarung angepasste Konzeption vor. • Grundlegendes Merkmal der ambulanten Betreuung ist die Hilfe zur Selbsthilfe und die Stärkung der Fähigkeiten und Ressourcen der Leistungsberechtigten. Angehörige, Bezugspersonen, ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierte und das soziale Umfeld werden bedarfsabhängig mit Zustimmung der Leistungsberechtigten in die Betreuung einbezogen. • Die betreuende Bezugsperson koordiniert die Leistungen und Hilfen. Sie bezieht auch andere Leistungserbringer und Leistungsträger ein, insbesondere wird die Vernetzung im Gemeindepsychiatrischen Verbund und im Sozialraum genutzt. • Der Leistungsträger erhält vom Leistungserbringer einmal jährlich im Rahmen der Stichtagserhebungen Angaben zu den betreuten Personen. Ergebnisqualität • Für die Ergebnisqualität sind die Erreichung der Ziele, die Stärkung der Fähigkeiten, die Verbesserung oder Milderung und die Verhütung von Verschlimmerung krankheits- und behinderungsbedingter Einschränkungen sowie die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft von zentraler Bedeutung. Diese spiegeln sich in der Fortschreibung der Hilfeplanung wieder. Direkte Betreuungsleistungen • • • • • • Persönlicher Kontakt (Face to Face) über Hausbesuche, Gespräche im sozialen Umfeld, der Dienststelle, bei Klinikaufenthalten, bei Kontakten mit Ämtern bei Wegezeiten, Angehörigengespräche in Anwesenheit des Leistungsberechtigten, Telefonkontakt mit dem Klienten, direkter Kontakt mit Bezugspersonen im Beisein des Leistungsberechtigten, Betreuung von Klienten in Gruppenangeboten, Case-Management und Hilfeplanung mit Beteiligung des Leistungsberechtigten. Indirekte Betreuungsleistungen • • • • • Kontakte mit Bezugspersonen wie Ärzte, Ämter, Betreuer, Gespräche im sozialen Umfeld und Aufbau eines Netzwerkes, sozialrechtliche Tätigkeiten (wenn nicht Aufgabe der gesetzlichen Betreuung oder durch Beratung nach § 11 SGB XII abgedeckt), Koordination von Leistungen und Kooperation mit anderen Diensten, fallbezogene Dokumentation, Berichte, Verschriftlichung Hilfeplanung. 6 Sonstige Leistungen • • • • • • Teamsitzungen, Fallbesprechungen und Supervision, Fort- und Weiterbildung, sonstige Fahrten und Wegezeiten, Vor- und Nachbereitung von Gruppenangeboten, Qualitätsmanagement, Informations- und Erstgespräche. Personelle Ausstattung Die koordinierende Bezugsperson verantwortet den Gesamtprozess der Betreuungsleistungen und ist für einen ausreichenden Informationsfluss zwischen den Beteiligten verantwortlich („Fallverantwortung“). Die Funktion der koordinierenden Bezugsperson wird durch eine pädagogische Fachkraft ausgeübt. Bei Bedarf können ergänzende Leistungsangebote (z.B. Nachbarschaftshilfe, häusliche Krankenpflege etc.) mit einbezogen werden. Die Aufgabe umfasst auch die fachliche Beratung und ggf. erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen (z.B. Ehrenamtliche). Die vereinbarten Leistungen können von verschiedenen Fachkräften und sonstigen geeigneten Personen erbracht werden, je nach individuellen Erfordernissen und Fähigkeiten der Leistungsberechtigten. Sächliche Ausstattung Neben den Dienst- und Besprechungsräumen mit notwendiger Ausstattung wird eine zeitgemäße Kommunikations- und Bürotechnik (EDV etc.) vorgehalten und der Einsatz von Fahrzeugen gewährleistet. Die personelle und sächliche Ausstattung ist in der Vergütungspauschale enthalten. Hilfeplanung und Verfahren zur Ermittlung des Hilfebedarfes Es gelten die Grundlagen des Hilfeplanverfahrens (Hilfeplangespräch im Landkreis Esslingen). Im Rahmen der Hilfeplanung ist der individuelle Hilfebedarf abzubilden. Die Hilfeplanung beinhaltet die aktuelle Situation, die Ziele, die aktivierbaren Ressourcen, das Vorgehen und Vorschläge für die Zuständigkeit der Leistungserbringung. Sie findet in einem Aushandlungsprozess zwischen den jeweils Beteiligten statt und führt zu einer möglichst gemeinsamen Zielfestlegung. Die Hilfeplanung ist personenzentriert und erfolgt einrichtungs- und leistungsträgerübergreifend. Ziele und Maßnahmen sind zeitlich und auf das notwendige Maß zu begrenzen, sie sollen bedarfsgerecht, transparent sowie nachvollziehbar sein. Sie werden regelmäßig fortgeschrieben. Die vereinbarten Maßnahmen werden so weit wie möglich umgesetzt und die erbrachten Leitungen dokumentiert. 7 Die Hilfeplanung erfolgt mit geeigneten fachlichen Instrumenten (IBRP, Integrierter Behandlungs- und Rehabilitationsplan). Darauf aufbauend erfolgt die Feststellung und Festlegung der Art und des Umfangs der Hilfe durch den Leistungsträger mittels Gesamtplan gem. § 58 Abs. 2 SGB XII. Bei Bekanntwerden erarbeitet und erstellt die Fachkraft (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst, Kliniksozialdienst) den Hilfeplan unter Mitwirkung des Leistungsberechtigten und - sofern vorhanden - seiner gesetzlicher Vertretung. Die Hilfeplanung und Bedarfsermittlung erfolgt mit dem Mantelbogen A 1 und dem Einlegebogen A 1 (3a, 3b). Beim Erstantrag sind das Formblatt HB/A und der Sozialhilfeantrag erforderlich. Die Unterlagen erhält die Sachbearbeitung in der Eingliederungshilfe. Die Vorprüfung und Abstimmung der vorliegenden Hilfeplanung sowie die Durchführung des Hilfeplangesprächs erfolgt durch das Fallmanagement der Eingliederungshilfe, bei Erstgesprächen unter Beteiligung der Sozialplanung. Die Fortschreibung wird mit dem Bogen „eingetretene Veränderung seit IBRP und einem aktuellen Einlegebogen A 1 durchgeführt. Dieser Prozess geschieht unter Beteiligung des Leistungsberechtigten und wird durch die koordinierende Bezugsperson verantwortet. Die Leistungen (Tabelle 1 im Anhang) sind in die Bereiche psychische Hilfen, medizinische Hilfen, Gestaltung sozialer Beziehungen, Freizeitgestaltung, individuelle Basisversorgung, alltägliche Lebensführung und Tagesstruktur gegliedert. Dabei werden möglichst für alle Teilbereiche sowohl Fähigkeiten als auch Beeinträchtigungen fachlich eingeschätzt und dokumentiert. Der Wille des Leistungsberechtigten ist zu berücksichtigen. Leistungen vorrangiger Leistungsträger werden in der Hilfeplanung mit abgebildet und sind in der Bemessung zu berücksichtigen. Es gibt drei Stufen der Leistungsbemessung (Tabelle 2 im Anhang). Die zielgerichtete und Kompetenzen erwerbende Förderung (Art der erforderlichen psychiatrischen Hilfen - Gliederungspunkt: „e“) ist die intensivste, die begleitende und anleitende Förderung („d“) die intensive und die motivierende und beratende Förderung („a-c“) die weniger intensive Form. Zu beachten ist, dass die zielgerichtete Förderung und Kompetenzen erwerbende Förderung eine Begleitung und Anleitung beinhaltet und diese wiederum Motivation und Beratung voraussetzt. Die Einzelkriterien (Leistungen) sind mit Punktwerten hinterlegt und werden im Hilfeplanverfahren ermittelt. Sie führen in der Gesamtbewertung zu Leistungsgruppen bzw. Stufen des vergleichbaren Hilfebedarfes (Tabelle 3 im Anhang). Den Stufen sind Kontakthäufigkeiten zugeordnet. Ein Kontakt ist eine in der Regel direkte Betreuungsleistung (Face to Face) und als Durchschnittswert und Orientierung zu betrachten. Beginn / Beendigung / längere Abwesenheit Der Beginn der Maßnahme wird im Hilfeplangespräch festgelegt, ggf. ist die Leistungspauschale anteilig (Tag genau) zu berechnen. Die Beendigung der Maßnahme wird zwischen dem Leistungsträger, dem Leistungserbringer und dem Leistungsberechtigtem unter Berücksichtigung des Einzelfalls vereinbart. 8 Eine vorzeitige Beendigung wird dem Leistungsträger durch den Leistungserbringer und/oder den Leistungsberechtigten angezeigt. Bei längerer Abwesenheit (zum Beispiel Klinikaufenthalten) wird die Pauschale im laufenden und Folgemonat in voller Höhe weitergewährt, soweit mit einer Rückkehr zu rechnen ist und eine Betreuung stattfindet. Bei darüber hinausgehender Abwesenheit wird die Vergütung im Einzelfall geregelt. Jede längere Abwesenheit (ab dem 8. Tag), deren Grund und voraussichtliche Dauer, sind dem Leistungsträger innerhalb von 7 Werktagen mitzuteilen. Übergangsregelung ab dem 01.07.2015 Das hier beschriebene Verfahren wird für alle Erstanträge angewandt. Bestehende Betreuungsverhältnisse werden im Rahmen von Fortschreibungen der Hilfeplanung schrittweise auf das neue Verfahren umgestellt. Eine Zwischenbilanz der mit dieser Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gewonnen Erfahrungen wird nach einem Zeitraum von 2 Jahren vorgenommen. Dokumentation und Qualitätssicherung Die Qualität der Leistung definiert sich über die Struktur-, Prozess-, und Ergebnisqualität und ist unter deren Erfüllung sichergestellt. • Die Leistungserbringer arbeiten mit einer Verlaufsdokumentation, die in ihrer Verantwortung liegt. Auszüge werden dem Leistungsträger auf Anfrage bedarfsbezogen zur Verfügung gestellt. • Die Fortschreibung der Hilfeplanung erfolgt mit dem Bogen „eingetretene Veränderungen seit IBRP“. Zusätzlich wird der Bogen 3a zum jeweilig geeigneten Zeitpunkt erhoben. • Die Leistungserbringer dokumentieren in einheitlicher Form gegenüber der Sozialplanung des Landkreises durch eine Verlaufs- und Stichtagserhebung die erbrachten Leistungen im betreuten Wohnen. • Die Leistungserbringer legen auf Anfrage dem Leistungsträger eine Liste der im betreuten Wohnen beschäftigten Personen mit Qualifikation und im Jahresverlauf durchschnittlichen Deputaten vor. Qualitätsprüfung Bei begründeten Mängeln in der Qualität der Leistungen können eine Qualitätsprüfung und Maßnahmen der Qualitätssicherung analog zu den Regelungen im jeweils geltenden Rahmenvertrag nach § 79 SGB XII veranlasst werden. Wirtschaftlichkeitsprüfung Leistungserbringer und Leistungsträger verpflichten sich dem Gebot der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Auf Verlangen eines Vertragspartners kann eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass begründete Anhaltspunkte vorliegen müssen, dass eine leistungsfähige, 9 wirtschaftliche und sparsame Leistungserbringung nicht oder nicht mehr erfüllt ist. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung wird von einem sachverständigen Dritten ausgeführt. Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgt durch den Leistungsträger im Einvernehmen mit dem Leistungserbringer. Sofern keine Einigung über die Person besteht, entscheidet der Leistungsträger nach Ablauf eines Monates. Die Kosten des Sachverständigen übernimmt der Vertragspartner, welcher die Wirtschaftlichkeitsprüfung verlangt hat. Schlussbestimmungen Rechtswirksamkeit Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung. Inkrafttreten und Kündigung Die Vereinbarung tritt zum 01.07.2015 in Kraft. Sie löst die bisher bestehenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen für die Zielgruppe ab. Eine Kündigung ist mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende möglich. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Esslingen, den Esslingen, den ______________________ Leistungserbringer ____________________ Landratsamt Esslingen Anhang 10 Tabelle 1: Leistungsbereiche Psychische Hilfen Medizinische Hilfe Gestaltung sozialer Beziehungen Freizeitgestaltung Individuelle Basisversorgung Alltägliche Lebensführung Tagesstruktur Antrieb, Depressivität, Selbstwertgefühl Inanspruchnahme medizinische Hilfen Im engeren Wohnund Lebensbereich Ernährung Wäschepflege Körperleben Inanspruchnahme psychiatrischer Hilfen In Partnerschaft / Ehe Gestaltung frei verfügbarer Zeit / Eigenbeschäftigung Körperliche Aktivitäten Körperpflege Wohnraumreinigung und -gestaltung Erfüllung der Arbeits- und Ausbildungsanforderungen Aufnahme einer Beschäftigung / Arbeit / Ausbildung Angstsyndrome Absprache und Durchführung von Arztterminen In sonstigen familiären Beziehungen Teilnahme am gesellschaftlichen Leben Auswahl Kleidung Umgang mit Geld Realitätsbezug Medikamenteneinnahme / Behandlungspflege Im Außenbereich Mobilität (aufstehen / zu Bett gehen) Mobilität (allg.) Abhängigkeit Emotionale Instabilität Gedächtnis, Orientierung Auffassung, Intelligenz Sinnorientierung des Lebens Körperliche Erkrankung / Behinderung Selbstgefährdende s Verhalten Störendes / fremdgefährdendes Verhalten Tag-NachtRhythmus Im Bereich Ausbildung / Arbeit Sprachliche Ausdrucksfähigkeit Zubereitung Mahlzeiten Umgang mit Behörden Einkaufen Tabelle 2: Stufen der Leistungsbemessung Motivierende und beratende Förderung IBRP 3a Bogen (a bis c) Grundsätzliche Fähigkeit ist vorhanden Begleitende und anleitende Förderung IBRP 3a Bogen (d) Grundsätzliche Fähigkeit ist eingeschränkt vorhanden Art Aufforderung und Erinnerung Art Assistenz oder gemeinsame Ausführung Kontrolle und Überwachung Stellvertretende Ausführung Strukturierung Anleitung zur Planung und Ausführung Koordinierung und Organisation Gemeinsame Reflektion und ggf. Neuausrichtung Form Training Kontakt Informationsvermittlung Rückmeldung Form Gespräch oder Telefonat Punktueller Kontakt 11 Zielgerichtete und Kompetenzen erwerbende Förderung IBRP 3a Bogen (e) Fähigkeit muss von Grund auf und gezielt erarbeitet werden – ist nicht vorhanden Art Individuell gezielte und regelmäßige Anleitung und Einübung Geplantes, stufenweises Vorgehen Differenzierte Reflektion und gezielte Umsetzung Form Intensives Training Intensiver Kontakt Tabelle 3: Bildung von Leistungsgruppen (Korridore) Stufen ABW 1 Punkte 60 bis u80 Kontakte bis zu 1 pro Woche ABW 2 (Standard) ABW 3 ABW 4 ABW 5 80 bis u120 1-2 120 bis u140 2-3 140 bis u160 4-5 160 und mehr täglich Zu nutzende Unterlagen: • Mantelbogen A 1 • Einlegebogen A 1 (3a, 3b) • Eingetretene Veränderungen seit IBRP • Einwilligungserklärung Hilfeplangespräch • Formblatt HB/A • Sozialhilfeantrag • Zielvereinbarungen der Eingliederungshilfe Anlage: Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII Stand 08.04.2015 gez. Michael Köber / Christine Fischer 12 Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zum Ambulant Betreuten Wohnen für Menschen mit wesentlich seelischer Behinderung im Landkreis Esslingen zwischen dem Landratsamt Esslingen Amt für besondere Hilfen Pulverwiesen 11 73726 Esslingen a.N. und dem Leistungserbringer wird auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung Ambulant Betreutes Wohnen für erwachsene Menschen mit Behinderung der Vertragskommission vom 07.05.2012 sowie der Regelungen zu §§ 53, 54 SGB XII folgende Vergütungsvereinbarung geschlossen: 1. Der o. g. Leistungserbringer bietet im Landkreis Esslingen Ambulant Betreutes Wohnen für erwachsene Menschen mit seelischer Behinderung mit ca. Plätzen an unterschiedlichen Standorten an. Der Leistungserbringer stimmt künftige Veränderungen (z.B. neue Projekte, Anmietungen) mit der Sozialplanung des Landkreises ab. 2. Art, Ziel und Qualität der Leistung sowie die erforderliche sächliche und personelle Ausstattung ergeben sich aus der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vom . 3. Die Vergütung für die Betreuung und Unterstützung einschließlich der erforderlichen Sach- und Verwaltungskosten wird durch Pauschalen für die einzelnen Leistungsgruppen geregelt. Folgende Monatspauschalen werden vereinbart: Stufen ABW 1 ABW 2 (Standard) ABW 3 ABW 4 ABW 5 Vergütung ab 01.07.2015 490 € 670 € 840 € 1.100 € 1.600 € 2 4. Diese Vereinbarung gilt ab dem 01.07.2015. Sie kann frühestens zum 30.06.2016 gekündigt werden. Die Inanspruchnahme einer allgemeinen Erhöhung ist bis dahin ausgeschlossen. Die bisherige Vereinbarung vom wird nach Umstellung aller Einzelfälle durch diese neue Vereinbarung abgelöst. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 10. Kapitels des SGB XII. Für den Leistungserbringer Für den Leistungsträger _________________________ Stempel, Unterschrift ________________________ Stempel, Unterschrift