BMF-Info: Lohnzettelart 24 Tax Short Cuts
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BMF-Info: Lohnzettelart 24 Tax Short Cuts
Ausgabe 02/2014 | 28. Jänner 2014 Tax Short Cuts Aktuelle Steuerinformationen für Österreich von EY Inhalt BMF-Info: Lohnzettelart 24 01 BMF-Info: Lohnzettelart 24 Das BMF hat mit 5. Dezember 2013 eine Information zur neuen Lohnzettelart 24 veröffentlicht (BMF-010222/0127-VI/7/2013). 02 BMF-Info: Übergang von Verlustvorträgen im Erbfall Die neue Lohnzettelart 24 ist bei Auslandsentsendungen für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2014 zu verwenden, sofern aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Anrechnungsmethode dem ausländischen Staat ein Besteuerungsrecht zukommt. 02 Aktuelle EuGHRechtsprechung zu Preisnachlässen bei Vermittlungsleistungen 03 Übergangsregelung hinsichtlich der Neuberechnung der NoVA vereinbart 03 Vorübergehende Verwendung drittländischer Beförderungsmittel 04 Aktuelle Änderungen ausländischer Umsatzsteuersätze Bisher war bei Auslandsentsendungen nicht ersichtlich, welche Teile der im Lohnzettel (Lohnzettelart 1) ausgewiesenen Gesamtbezüge des Arbeitnehmers der Besteuerung im ausländischen Staat unterliegen. Im Lohnzettel 24 sind nunmehr jene Bezüge auszuweisen, für die gemäß DBA mit Anrechnungsmethode das Besteuerungsrecht beim ausländischen Staat besteht. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Arbeitgeber die österreichische Lohnsteuer für diese Bezüge einbehalten hat oder nicht. Sofern der Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres in mehreren Staaten tätig wird, ist für diese Auslandsbezüge jeweils ein gesonderter Lohnzettel 24 zu verwenden. Für die in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge ist ein separater Lohnzettel (Lohnzettelart 1) zu übermitteln. Die BMF-Information ist unter folgendem Link abrufbar: https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/df91b8bf-abd6-4dfb-98c69fd4f84eeb17/67837.1.1.0.rtf BMF-Info: Übergang von Verlustvorträgen im Erbfall Einkommensteuergesetz Das BMF hat am 19. Dezember 2013 bezugnehmend auf das Erkenntnis des VwGH vom 25. April 2013 (2010/15/0131, 2011/15/0143) eine Information im Zusammenhang mit dem Übergang von Verlustvorträgen im Falle des Todes des Steuerpflichtigen veröffentlicht (BMF-010203/0640-VI/6/2013). Bisher sind Verlustvorträge des Erblassers auf die Erben im Ausmaß ihrer Erbquote anteilig übergangen und dies unabhängig davon, ob der verlustbringende Betrieb noch vorhanden war oder von dem/den Erben fortgeführt bzw. nicht von allen Erben gemeinsam fortgeführt wurde. Sofern der verlustverursachende Betrieb in Erfüllung eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteilsanspruches übertragen wurde, stand der Verlustabzug jedoch nur dem/den Erben zu. Dem Erkenntnis des VwGH folgend hat das BMF in seiner Information die Rechtsansicht übernommen, dass die Verlustvorträge nur auf den Steuerpflichtigen übergehen, der den Betrieb von Todes wegen unentgeltlich übernimmt. Die bloße Stellung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ohne Übernahme des verlustbringenden Betriebs, führt nunmehr nicht mehr zum Übergang der bestehenden Verlustvorträge des Erblassers auf den Erben. Daher können Verlustvorträge künftig auch auf Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte übergehen, sofern diese den verlustverursachenden Betrieb übernehmen. Ab der Veranlagung 2013 sind die Randziffern 4534 und 4535 der Einkommensteuerrichtlinien daher nicht mehr anzuwenden und werden durch die gegenständliche BMF-Information ersetzt. Die BMF-Information ist unter folgendem Link abrufbar: https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/1054356b-ae7c-43da-86b43dfa0cabe844/68148.1.1.0.rtf. Aktuelle EuGH-Rechtsprechung zu Preisnachlässen bei Vermittlungsleistungen Umsatzsteuergesetz In einem aktuellen Urteil des EuGH in der Rechtssache Ibero Tours vom 16. Jänner 2014 (C-300/12) hatte der EuGH zu beurteilen, ob ein Preisnachlass, den ein Reisebüro dem Endkunden eigenständig für die von ihm vermittelte Leistung eines Reiseveranstalters gewährt, eine Minderung der Umsatzsteuer auf die Vermittlungsleistung des Reisebüros an den Reiseveranstalter bewirkt. Der EuGH hat entschieden, dass die Gegenleistung für die Vermittlungsleistung (Provision), und somit die Umsatzsteuer hierauf, nicht gemindert wird. Die Provision wird bloß dazu verwendet, den Nachlass für die vermittelte Leistung des Reiseveranstalters zu finanzieren. Folglich werden die Entgelte für die Vermittlungsleistung und auch die Reiseleistung nicht gemindert. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2014 | 28. Jänner 2014 2 Aktuelle EuGH-Rechtsprechung zu Preisnachlässen bei Vermittlungsleistungen Diese Ansicht des EuGHs betrifft all jene Bereiche, in denen vom Vermittler selbst Preisnachlässe auf die vermittelte Leistung gewährt werden. Übergangsregelung hinsichtlich der Neuberechnung der NoVA vereinbart Normverbrauchsabgabe Zwischen der Finanzverwaltung und dem Bundesgremium des Fahrzeughandels soll folgende Übergangsregelung hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe vereinbart werden: Bei Abschluss von Kaufverträgen bis inklusive 15. Februar 2014 soll die NoVA für diese Fahrzeuge gemäß der Rechtslage zum Datum des Vertragsabschlusses berechnet und abgeführt werden können. Voraussetzung hierfür soll sein, dass die Lieferung bzw. Übergabe des Fahrzeugs bis 30. Juni 2014 erfolgt. Die Veröffentlichung des Erlasses durch die Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Vorübergehende Verwendung drittländischer Beförderungsmittel Zollkodex Am 8. Oktober 2013 wurde seitens des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen (BMF) eine überarbeitete Version der Arbeitsrichtlinie zur vorübergehenden Verwendung drittländischer Beförderungsmittel im Zollgebiet der Gemeinschaft veröffentlicht. Diese bringt insbesondere im Bereich der sogenannten „Firmenfahrzeugregelung“ wichtige Änderungen mit sich, welche aufgrund aktueller EUGH Judikaturen erforderlich waren. Gemäß Artikel 558 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wird die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben eines drittländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet der Gemeinschaft grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen bewilligt: ► das betreffende drittländische Beförderungsmittel ist außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer ebenso außerhalb des Zollgebiets ansässigen natürlichen oder juristischen Person amtlich zugelassen und ► das betreffende drittländische Beförderungsmittel wird – unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 559 bis 561 ZK-DVO – von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Person im Zollgebiet verwendet. Abweichend von diesen Grundsätzen wird unter bestimmten Voraussetzungen auch die vorübergehende Verwendung von Firmenfahrzeugen drittländischer Firmen, die von in der EU ansässigen Mitarbeitern verwendet werden, gestattet. In dieser Arbeitsrichtlinie wird nunmehr sehr differenziert ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist. Abweichend von der bisherigen Praxis wird bei Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und dergleichen eine Verwendung zu privaten Zwecken nicht mehr gestattet. Demgegenüber dürfen Angestellte unter bestimmten Voraussetzungen das KFZ auch privat verwenden. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2014 | 28. Jänner 2014 3 Vorübergehende Verwendung drittländischer Beförderungsmittel Neben den zollrechtlichen Aspekten ist zu beachten, dass die Nutzung der Fahrzeuge in Österreich der NoVA unterliegen oder eine Umsatzsteuerpflicht ausgelöst werden könnte. Bei Interesse und für Fragen steht Ihnen unser Zollexperte Gunther Weber ([email protected]) sehr gerne zur Verfügung. Aktuelle Änderungen ausländischer Umsatzsteuersätze Umsatzsteuer Ausland Mit 1. Jänner 2014 wurde in Kroatien der ermäßigte Steuersatz von 10% auf 13% angehoben. Weiters wurde die Meldeschwelle zur Einreichung von IntrastatMeldungen für das Jahr 2014 von HRK 1.700.000 (ca. EUR 220.000) auf HRK 1.200.000 (ca. EUR 157.000) herabgesetzt. Ab 1. April 2014 wird auf den Cookinseln der Normalsteuersatz von 12,5% auf 15% angehoben. Ab 1. Juli 2014 wird auf den Malediven der Normalsteuersatz von 8% auf 12% angehoben. Die Reduzierung des ukrainischen Normalsteuersatzes von 20% auf 17% wurde auf 2015 verschoben. Daher bleibt es vorerst bei dem Normalsteuersatz von 20%. EY Tax Short Cuts, Ausgabe 02/2014 | 28. Jänner 2014 4 Ansprechpartner Feedback Business Tax Wenn Sie kontaktiert werden möchten, Rückfragen oder Vorschläge haben, senden Sie bitte ein E-Mail an: Feedback Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 [email protected] Archiv International Tax Ältere Ausgaben dieses Newsletters finden Sie hier: Archiv Dr. Roland Rief Telefon +43 1 211 70 1257 [email protected] Website Indirect Tax Besuchen Sie unsere Website und informieren Sie sich über unsere Dienstleistungen, Aktivitäten und aktuellen Veranstaltungen: Website MMag. Ingrid Rattinger Telefon +43 1 211 70 1251 [email protected] Abmeldung Mag. Regina Karner Telefon +43 1 211 70 1296 [email protected] Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, senden Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Namens und Ihrer E-MailAdresse an: Abmeldung Human Capital Medieninhaber und Herausgeber Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. („EY“) Wagramer Straße 19, IZD-Tower 1220 Wien Verantwortlicher Partner Mag. Andreas Stefaner Telefon +43 1 211 70 1041 [email protected] EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick EY ist einer der globalen Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dynamischen Teams, einer ausgeprägten Kundenorientierung und individuell zugeschnittenen Dienstleistungen. Unser Ziel ist es, die Funktionsweise wirtschaftlich relevanter Prozesse in unserer Welt zu verbessern – für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unsere Kunden sowie die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Österreich ist EY an vier Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle österreichischen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. Angaben zur Offenlegung gem. § 25 MedG können hier abgerufen werden. © 2014 Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H. All Rights Reserved. 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