BMF-Info: Lohnzettelart 24 Tax Short Cuts

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BMF-Info: Lohnzettelart 24 Tax Short Cuts
Ausgabe 02/2014 | 28. Jänner 2014
Tax Short
Cuts
Aktuelle Steuerinformationen
für Österreich von EY
Inhalt
BMF-Info: Lohnzettelart 24
01 BMF-Info: Lohnzettelart
24
Das BMF hat mit 5. Dezember 2013 eine Information zur neuen Lohnzettelart 24
veröffentlicht (BMF-010222/0127-VI/7/2013).
02 BMF-Info: Übergang von
Verlustvorträgen im
Erbfall
Die neue Lohnzettelart 24 ist bei Auslandsentsendungen für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2014 zu verwenden, sofern aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Anrechnungsmethode dem ausländischen Staat
ein Besteuerungsrecht zukommt.
02 Aktuelle EuGHRechtsprechung zu
Preisnachlässen bei
Vermittlungsleistungen
03 Übergangsregelung
hinsichtlich der
Neuberechnung der NoVA
vereinbart
03 Vorübergehende
Verwendung
drittländischer
Beförderungsmittel
04 Aktuelle Änderungen
ausländischer
Umsatzsteuersätze
Bisher war bei Auslandsentsendungen nicht ersichtlich, welche Teile der im
Lohnzettel (Lohnzettelart 1) ausgewiesenen Gesamtbezüge des Arbeitnehmers
der Besteuerung im ausländischen Staat unterliegen. Im Lohnzettel 24 sind
nunmehr jene Bezüge auszuweisen, für die gemäß DBA mit Anrechnungsmethode
das Besteuerungsrecht beim ausländischen Staat besteht. Unbeachtlich ist in
diesem Zusammenhang, ob der Arbeitgeber die österreichische Lohnsteuer für
diese Bezüge einbehalten hat oder nicht. Sofern der Arbeitnehmer während eines
Kalenderjahres in mehreren Staaten tätig wird, ist für diese Auslandsbezüge
jeweils ein gesonderter Lohnzettel 24 zu verwenden. Für die in Österreich
steuerpflichtigen Inlandsbezüge ist ein separater Lohnzettel (Lohnzettelart 1) zu
übermitteln.
Die BMF-Information ist unter folgendem Link abrufbar:
https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/df91b8bf-abd6-4dfb-98c69fd4f84eeb17/67837.1.1.0.rtf
BMF-Info: Übergang von
Verlustvorträgen im Erbfall
Einkommensteuergesetz
Das BMF hat am 19. Dezember 2013 bezugnehmend auf das Erkenntnis des
VwGH vom 25. April 2013 (2010/15/0131, 2011/15/0143) eine Information im
Zusammenhang mit dem Übergang von Verlustvorträgen im Falle des Todes des
Steuerpflichtigen veröffentlicht (BMF-010203/0640-VI/6/2013).
Bisher sind Verlustvorträge des Erblassers auf die Erben im Ausmaß ihrer
Erbquote anteilig übergangen und dies unabhängig davon, ob der verlustbringende Betrieb noch vorhanden war oder von dem/den Erben fortgeführt bzw.
nicht von allen Erben gemeinsam fortgeführt wurde. Sofern der verlustverursachende Betrieb in Erfüllung eines Vermächtnisses oder eines
Pflichtteilsanspruches übertragen wurde, stand der Verlustabzug jedoch nur
dem/den Erben zu.
Dem Erkenntnis des VwGH folgend hat das BMF in seiner Information die
Rechtsansicht übernommen, dass die Verlustvorträge nur auf den Steuerpflichtigen übergehen, der den Betrieb von Todes wegen unentgeltlich übernimmt.
Die bloße Stellung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ohne
Übernahme des verlustbringenden Betriebs, führt nunmehr nicht mehr zum
Übergang der bestehenden Verlustvorträge des Erblassers auf den Erben. Daher
können Verlustvorträge künftig auch auf Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte übergehen, sofern diese den verlustverursachenden Betrieb
übernehmen.
Ab der Veranlagung 2013 sind die Randziffern 4534 und 4535 der
Einkommensteuerrichtlinien daher nicht mehr anzuwenden und werden durch die
gegenständliche BMF-Information ersetzt.
Die BMF-Information ist unter folgendem Link abrufbar:
https://findok.bmf.gv.at/findok/resources/pdf/1054356b-ae7c-43da-86b43dfa0cabe844/68148.1.1.0.rtf.
Aktuelle EuGH-Rechtsprechung zu
Preisnachlässen bei
Vermittlungsleistungen
Umsatzsteuergesetz
In einem aktuellen Urteil des EuGH in der Rechtssache Ibero Tours vom
16. Jänner 2014 (C-300/12) hatte der EuGH zu beurteilen, ob ein Preisnachlass,
den ein Reisebüro dem Endkunden eigenständig für die von ihm vermittelte
Leistung eines Reiseveranstalters gewährt, eine Minderung der Umsatzsteuer auf
die Vermittlungsleistung des Reisebüros an den Reiseveranstalter bewirkt.
Der EuGH hat entschieden, dass die Gegenleistung für die Vermittlungsleistung
(Provision), und somit die Umsatzsteuer hierauf, nicht gemindert wird. Die
Provision wird bloß dazu verwendet, den Nachlass für die vermittelte Leistung des
Reiseveranstalters zu finanzieren. Folglich werden die Entgelte für die
Vermittlungsleistung und auch die Reiseleistung nicht gemindert.
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Aktuelle EuGH-Rechtsprechung zu Preisnachlässen bei
Vermittlungsleistungen
Diese Ansicht des EuGHs betrifft all jene Bereiche, in denen vom Vermittler selbst
Preisnachlässe auf die vermittelte Leistung gewährt werden.
Übergangsregelung hinsichtlich der
Neuberechnung der NoVA vereinbart
Normverbrauchsabgabe
Zwischen der Finanzverwaltung und dem Bundesgremium des Fahrzeughandels
soll folgende Übergangsregelung hinsichtlich der Normverbrauchsabgabe
vereinbart werden:
Bei Abschluss von Kaufverträgen bis inklusive 15. Februar 2014 soll die NoVA für
diese Fahrzeuge gemäß der Rechtslage zum Datum des Vertragsabschlusses
berechnet und abgeführt werden können. Voraussetzung hierfür soll sein, dass
die Lieferung bzw. Übergabe des Fahrzeugs bis 30. Juni 2014 erfolgt.
Die Veröffentlichung des Erlasses durch die Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.
Vorübergehende Verwendung
drittländischer Beförderungsmittel
Zollkodex
Am 8. Oktober 2013 wurde seitens des österreichischen Bundesministeriums für
Finanzen (BMF) eine überarbeitete Version der Arbeitsrichtlinie zur vorübergehenden Verwendung drittländischer Beförderungsmittel im Zollgebiet der
Gemeinschaft veröffentlicht. Diese bringt insbesondere im Bereich der
sogenannten „Firmenfahrzeugregelung“ wichtige Änderungen mit sich, welche
aufgrund aktueller EUGH Judikaturen erforderlich waren.
Gemäß Artikel 558 Abs. 1 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) wird die
vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben
eines drittländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet
der Gemeinschaft grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen bewilligt:
► das betreffende drittländische Beförderungsmittel ist außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer ebenso außerhalb des
Zollgebiets ansässigen natürlichen oder juristischen Person amtlich
zugelassen und
► das betreffende drittländische Beförderungsmittel wird – unbeschadet der
Bestimmungen der Artikel 559 bis 561 ZK-DVO – von einer außerhalb des
Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Person im Zollgebiet
verwendet.
Abweichend von diesen Grundsätzen wird unter bestimmten Voraussetzungen
auch die vorübergehende Verwendung von Firmenfahrzeugen drittländischer
Firmen, die von in der EU ansässigen Mitarbeitern verwendet werden, gestattet. In
dieser Arbeitsrichtlinie wird nunmehr sehr differenziert ausgeführt, unter welchen
Voraussetzungen dies zulässig ist. Abweichend von der bisherigen Praxis wird bei
Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern und dergleichen eine Verwendung zu
privaten Zwecken nicht mehr gestattet. Demgegenüber dürfen Angestellte unter
bestimmten Voraussetzungen das KFZ auch privat verwenden.
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Vorübergehende Verwendung drittländischer
Beförderungsmittel
Neben den zollrechtlichen Aspekten ist zu beachten, dass die Nutzung der
Fahrzeuge in Österreich der NoVA unterliegen oder eine Umsatzsteuerpflicht
ausgelöst werden könnte.
Bei Interesse und für Fragen steht Ihnen unser Zollexperte Gunther Weber
([email protected]) sehr gerne zur Verfügung.
Aktuelle Änderungen ausländischer
Umsatzsteuersätze
Umsatzsteuer
Ausland
Mit 1. Jänner 2014 wurde in Kroatien der ermäßigte Steuersatz von 10% auf 13%
angehoben. Weiters wurde die Meldeschwelle zur Einreichung von IntrastatMeldungen für das Jahr 2014 von HRK 1.700.000 (ca. EUR 220.000) auf
HRK 1.200.000 (ca. EUR 157.000) herabgesetzt.
Ab 1. April 2014 wird auf den Cookinseln der Normalsteuersatz von 12,5% auf
15% angehoben.
Ab 1. Juli 2014 wird auf den Malediven der Normalsteuersatz von 8% auf 12%
angehoben.
Die Reduzierung des ukrainischen Normalsteuersatzes von 20% auf 17% wurde auf
2015 verschoben. Daher bleibt es vorerst bei dem Normalsteuersatz von 20%.
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