Antworten zu dem offenen Brief

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Antworten zu dem offenen Brief
Offener Brief an die Mitglieder der Gemeindevertretung von Groß Niendorf
(eingegangen am 23. März 2013)
Antworten der Gemeindevertretung in der Farbe „blau“,
Antworten der Firma WKN AG in „rot“.
- Herr Claus Fahrenkrog (Bürgermeister)
- Frau Christel Fahrenkrog
- Frau Heike Finsterwalder
- Herr Bernd Tensfeldt
- Herr Peter Ehlers
- Herr Manfred Kluckert
- Herr Hans-Heinrich Meins
- Herr Friedrich Hamburg
- Herr Norbert Klopsch
Windkraftanlagen in Groß Niendorf
Hallo Herr Fahrenkrog,
die Gemeindevertretung hat am 28.2.2013 in einer Veranstaltung für die Bürger/innen der
Gemeinden Groß Niendorf, Leezen und Neversdorf über das o.g. Projekt und über die
Möglichkeit, sich an einem „Bürgerwindrad“ zu beteiligen, informiert.
Wir – die Unterzeichner – möchten dazu wie folgt Stellung nehmen.
1. Vorausschicken möchten wir, dass auch aus unserer Sicht die Nutzung der erneuerbaren
Energien und insbesondere der Windkraft eine sinnvolle und wünschenswerte Alternative zur
Atomenergie ist.
Wir haben auch Verständnis dafür, dass die Gemeindevertretung nach Wegen sucht, die
Gemeindekasse durch Gewerbesteuereinnahmen aufzufüllen.
Mit diesen Aussagen wird bestätigt, dass die Gemeinde Groß Niendorf beim Bemühen,
Windkraft als alternative Energiequelle zu fördern, auf dem richtigen Weg ist. Eventuelle
künftige Gewerbesteuereinnahmen haben bei den Entscheidungen dazu eine zusätzliche,
eher nachgeordnete Rolle gespielt.
Aber: Geld ist nicht Alles. Die primäre Aufgabe der Gemeindevertretung ist es, den Willen
der Bürger zu vertreten und deren Wohn- und Lebensqualität zu schützen und ggf. zu
verbessern.
Durch die jetzt mit einem Mindestabstand von 800m geplanten 150m hohen
Windkraftanlagen sehen wir allerdings eine Bedrohung der Lebensqualität für die Groß
Niendorfer Bürger/innen.
Aus unserer Sicht wird das bisherige Orts- und Landschaftsbild der Gemeinde Groß
Niendorf durch die geplanten Windkraftanlagen massiv und dauerhaft beschädigt. Wir
erwarten, dass diese Anlagen einen erschlagenden Eindruck auf den dörflichen Charakter
von Groß Niendorf ausüben werden.
Der geplante Windpark stellt einen Eingriff ins Landschaftsbild dar. Das Maß des Eingriffs
wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
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(BImSchG) geprüft und ein entsprechendes Ersatzgeld für den Eingriff ins Landschaftsbild
von der Genehmigungsbehörde festgesetzt.
Viele Bürger/innen haben sich Groß Niendorf aber gerade wegen der landschaftlich schönen
Lage als Wohn- und Lebensort ausgesucht. Diese werden durch den geplanten Windpark
vor den Kopf gestoßen.
Wer im Außenbereich oder in der Randlage einer Ortschaft wohnt, muss regelmäßig davon
ausgehen, dass im Außenbereich auch eine gewerbliche Nutzung wie Landwirtschaft aber
eben auch Windenergie vorkommen kann. Ein Recht auf unverbaute Sicht gibt es nicht.
Wir sind der Auffassung, dass die Gemeindevertretung den Bau eines Windparks auf dem
Gebiet von Groß Niendorf unbedingt zum Gegenstand einer Bürgerbefragung machen
sollte, um den Willen der Dorfbevölkerung zu diesem Thema zu erfragen.
Wir sehen nicht, dass es hierfür eine rechtliche Verpflichtung gegeben hätte. Abgesehen
davon haben einige Gemeindevertretersitzungen zum Thema Windenergie in der Gemeinde
stattgefunden sowie eine öffentliche Veranstaltung von WKN mit der Gemeinde Groß
Niendorf 2012 zum Thema Windenergie. Auf die ausführlichen Darlegungen in den
Vorbemerkungen wird verwiesen.
Dies ist umso wichtiger, da dieses Thema bei der vergangenen Kommunalwahl keine Rolle
spielte, aber in diesem Jahr Wahlen bevorstehen.
2. Wir halten es für unzulässig, 150 Meter hohe Windkraftanlagen in einem Abstand von
nur 800 Metern zur Wohnbebauung (Am Wiesengrund) aufzustellen. Ein Runderlass von
drei Ministerien des Landes Schleswig-Holstein vom 22.3.2011 sieht zwar einen
Mindestabstand von 800 Metern vor. Der Erlass differenziert aber nicht nach der Höhe der
Anlagen, was wir für falsch und rechtswidrig halten. Denn es macht einen wesentlichen
Unterschied aus, ob die Anlagen 50, 100 oder 150 Meter hoch sind. Außerdem muss sich
die Gemeinde Groß Niendorf nach unserer Auffassung nicht an einen Mindeststandard, also
dem schlechtesten gerade noch zulässigen Zustand orientieren.
Die im Erlass genannten Abstände stellen Richtlinien dar, von denen im Rahmen der
Ausweisung von Windeignungsflächen durch die Träger der Regionalplanung auszugehen
ist. Die Einhaltung der gesetzlichen (z.B. bauplanerischen) Regelungen zu
Mindestabständen einer Windkraftanlage zur Wohnbebauung wird im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens nach BImSchG für jeden Einzelfall detailliert geprüft. Sollten
zwingende Mindestabstände nicht eingehalten werden, wird die Genehmigung nicht erteilt.
Dass die Regelungen des Runderlasses rechtlich höchst bedenklich sind, wird bestätigt
durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 1.7.1998 zu Windkraftanlagen im
(weniger geschützten) "Außenbereich", das die siebenfache Höhe der Anlagen (und
mehr) als Mindestabstand zu Wohngebäuden fordert.
Das Urteil stammt aus dem Jahr 1998 und legt keinen allgemeinen Grundsatz fest, wonach
Windkraftanlagen zwingend einen solchen Mindestabstand einhalten müssten. Der o.g.
Erlass stammt aus dem Jahr 2011, der aktuelle Erlass stammt aus dem Jahr 2012.
Maßgebend für die Genehmigung von Windkraftanlagen ist das geltende Recht
(insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz und die anwendbaren
Landesbauordnungen), das bei der Prüfung des Genehmigungsantrags zur Anwendung
kommt.
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Die Wirkung einer der geplanten Anlagen im Vergleich zur nächsten derzeit bestehenden
Anlage wird auf der angehängten Skizze 1 deutlich. Die optische Höhe wird der von drei
übereinander stehenden Altanlagen entsprechen. Zum Vergleich: Der Kölner Dom ist 157m
hoch, der Neverstavener Funkturm bringt es auf 167m.
3. Wenn man sich mit dem Thema „Windenergie“ etwas näher beschäftigt, stößt man
zwangsläufig auf weitere Fragen, auf die wir gerne eine kompetente Antwort erhalten
würden:
Stimmt es, dass
- der Schattenwurf der geplanten Windkraftanlagen morgens bei Sonnenaufgang noch in
drei Kilometern Entfernung (!) wahrnehmbar ist?
Ja, grundsätzlich könnte in einigen Fällen der Schatten auch in drei Kilometer Entfernung
wahrgenommen werden. Dies geschieht jedoch in Groß Niendorf nur im Winter in der Zeit
nach Sonnenaufgang. Die Beschattungsdauer wird im Vorfeld durch externe Gutachter im
„worst case“ Verfahren prognostiziert und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
eingereicht. Sollten die Richtwerte gem. Länderausschuss für Immissionsschutz
überschritten werden, wird eine zeitweise Abschaltung der Windenergieanlagen nach
Vorgaben der Genehmigungsbehörde angeordnet werden können.
- ab Sonnenaufgang für etwa zwei Stunden ein nerviges, belästigendes oder gar
gesundheitsgefährdendes „Schattenspiel“ im Schlafzimmer / im Haus stattfindet?
Eine solche pauschale Aussage trifft so nicht zu, da die Beschattung von der Entfernung, der
Lage etc. abhängig ist. Die Beschattungsdauer (worst case) wird sich aus den Gutachten
ergeben. Zulässig sind 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr (beide Richtwerte sind
einzuhalten). Ein Schlagschatten über einen Zeitraum von zwei Stunden am Stück wird
daher nicht vorkommen dürfen.
- die Anlagen bei Sonnenaufgang abgestellt werden müssen, um Nachteile für die Anwohner
zu vermeiden?
Ja, siehe oben.
Durch die Höhe der geplanten Anlagen in Verbindung mit ihrer Nähe zur Bebauung erwarten
wir eine viel größere Relevanz als durch die bisherigen Anlagen (Skizze 1) Zusätzlich rücken
die geplanten Anlagen weiter nach Norden, so dass der Schattenwurf bei Sonnenaufgang
das Dorf besser treffen wird.
- Welcher Bereich von Groß Niendorf ist vom Schattenwurf betroffen?
Siehe nachfolgende Karte:
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Ist dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt worden bzw. ist das geplant?
Es liegt eine Schattenwurfprognose eines externen Gutachters (GL Gerrad Hassan) vor.
Stimmt es, dass
- man bei einem Abstand zwischen ca. 800 und ca. 1500 Metern die von den geplanten
Windkraftanlagen erzeugten Windgeräusche sowohl bei Ostwind als auch bei dem
vorherrschenden Westwind „rund um die Uhr“ hört und dass das zu einer erheblichen
Belastung oder gar Gesundheitsgefährdung führen kann?
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Es stimmt, dass die Anlagen bei entsprechenden Windstärken hörbar sein können. Diese
werden jedoch innerhalb der gesetzlich zumutbaren Grenzen liegen. Dies wird im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens geprüft und es werden zur Prüfung externe Gutachten zur
Schallausbreitung eingereicht.
- bei einem Abstand zwischen ca. 800 und ca. 1500 Metern die Windgeräusche die „NachtLärmgrenze“ von 45 dB(A) erreicht oder gar überschritten wird?
Siehe Antwort zuvor.
- man schon bei der noch zulässigen „Nacht-Lärmgrenze“ von 45 dB(A) bei offenem Fenster
nicht mehr schlafen kann?
Zum subjektiven Störempfinden kann es keine pauschale Antwort geben. Der Gesetzgeber
hat bestimmte Grenzwerte je nach Schutzwürdigkeit der Gebiete (siehe TA-Lärm)
vorgegeben. Diese sind einzuhalten.
- die Anlagen bei einer Überschreitung der „Nacht-Lärmgrenze“ 45 dB(A) von abgestellt
werden müssen?
NEIN, sie sind nach Möglichkeit so weit zu reduzieren, dass die Grenzwerte eingehalten
werden. Dies kann bedeuten, dass im Einzelfall eine nächtliche Abschaltung angeordnet
werden kann. In der Regel werden jedoch eine oder mehrere Anlagen gedrosselt, um die
Grenzwerte einzuhalten, sofern dies im Normalbetrieb nicht gewährleistet ist.
- das Anfahren und Stoppen der Anlagen besondere belästigende Geräusche verursacht?
Beim Anfahren und Abschalten der Windenergieanlagen kann es kurzzeitig zu höheren
Lärmimmissionen kommen, die jedoch aufgrund ihrer relativ geringen Häufigkeit und
Ausprägung gem. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) als
hinnehmbar und somit zulässig einzustufen sind.
- von den geplanten Windkraftanlagen eine belästigende oder gar gesundheitsgefährdende
„optisch bedrängende Wirkung“ ausgeht? Hierzu die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. 12. 2006 (BVerwG 4 B 72.06): "Windenergieanlagen
können gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme
verstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine „optisch bedrängende“
Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob eine derartige
Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bestätigung
von OVG Münster, DVBl 2006, 1532)."
Wir gehen bei den geplanten Abständen im Windpark Groß Niendorf nicht von einer optisch
bedrängenden Wirkung der Windenergieanlagen aus.
- eine belästigende oder gar gesundheitsgefährdende Wirkung auch dadurch entsteht, dass
die 150 Meter hohen Anlagen bei schlechter Sicht und nachts durch Rotlicht befeuert
werden? Wobei es sich um ein blinkendes Rotlicht handelt, wenn sich die Rotoren drehen.
Eine Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist nach allgemeiner Verwaltungsvorschrift
zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vorgeschrieben! Hierbei werden eine
Tageskennzeichnung mit rot-weiß-rot lackierten Rotorblättern sowie eine
Nachtkennzeichnung „w-rot“ mit Sichtweitenregelung zum Tragen kommen. Dabei wird auf
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gesetzlich zulässiger Weise die Emission der Nachtkennzeichnung auf ein Minimum
reduziert. Eine Gesundheitsgefährdung ist nach unserer Kenntnis ausgeschlossen.
Welcher Bereich von Groß Niendorf ist von diesen Auswirkungen betroffen?
Die Nachtkennzeichnung wird zu sehen sein. Dies ist für die Flugsicherung unvermeidbar.
Eine Kollision mit Luftfahrzeugen ist unbedingt zu verhindern!
Ist dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt worden bzw. ist das geplant?
Sofern es sich um die Nachtkennzeichnung handelt, wurden die Befeuerungssysteme und
die Sichtweitenregelung von unabhängigen Sachverständigen typenmäßig geprüft und
zertifiziert.
Stimmt es, dass
- die geplanten Windkraftanlagen die im Bereich Groß Niendorf und Storman (u.a. auch
Klingberg) vorhandene Fledermaus-Population gefährden oder gar beschädigen?
- durch den Betrieb der Anlagen seltene Vogelarten (u.a. Baumfalke, Seeadler im Bereich
Neversdorfer See, Grabauer See) gefährden oder gar beschädigen?
Es werden entsprechende avifaunistische Fachgutachten im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens eingereicht und von der Genehmigungsbehörde geprüft.
- die geplanten Windkraftanlagen zur Vertreibung und Gefährdung von Reh-, Dam- und
Rotwild, Kranichen, Storchen, Fischreihern, Wildgänsen, Gartenvögeln usw. führen?
Hier ist zwischen den Arten zu unterscheiden. Die Wirkungen der Windenergieanlagen auf
die verschiedenen Arten werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG
berücksichtigt. Hierfür werden u.a. Gutachten zum Antrag eingereicht. Je nach
Auswirkungen können Maßnahmen zum Ausgleich/Ersatz, Kompensation, Vermeidung oder
zur Stützung der Population angeordnet werden.
Stimmt es, dass
- der Bau und Betrieb von Windkraftanlagen eine Wertminderung der anliegenden
Grundstücke / Wohngebäude von bis zu 30% des Marktwertes oder gar eine
Unverkäuflichkeit zur Folge hat? Hierzu ein Artikel aus der Südwest-Presse vom 6.11.2011:
"Ein Forschungsprojekt der Universität Frankfurt am Main, durchgeführt von Prof. Dr. Jürgen
Hasse, kommt zu dem Schluss, dass Windkraftanlagen in der Nähe von Wohngebieten die
Lebensqualität der Anwohner nachhaltig verändern.
Eine Studie über die Wertminderung von Wohngebäuden und Grundstücken ist uns nicht
bekannt. Wer im Außenbereich oder in der Randlage einer Ortschaft wohnt, muss
regelmäßig davon ausgehen, dass im Außenbereich auch eine gewerbliche Nutzung wie z.B.
Landwirtschaft aber eben auch Windenergie vorkommen kann. Ein Recht auf unverbaute
Sicht gibt es jedenfalls nicht.
Als Folge der Beeinträchtigung der Lebensqualität sinkt der Verkehrswert der Immobilien
signifikant. Immobilienmakler bestätigten im Rahmen der Studie Wertverluste bei Immobilien
in Höhe von durchschnittlich 20 bis 30 Prozent durch die Errichtung von Windkraftanlagen
mit Einfluss auf Wohngebiete. Im Einzelfall droht gar die völlige Unverkäuflichkeit.
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Wertmindernde Gründe für die Immobilien sind: Geräuschimmissionen, Infraschall, der
möglicherweise für Zunahme von Herz-Kreislauferkrankungen bei Menschen, die in der
Nähe von Windkraftanlagen leben, verantwortlich ist, Schattenwurf, Unruhe durch die
drehenden Rotoren sowie die Verschandelung der Landschaft und der unwiederbringliche
Verlust des Erholungswertes der Natur. ..."
Infraschall ist in den geplanten Entfernungen nicht wahrnehmbar. Zum Schattenwurf siehe
oben.
Ist eine Entschädigung der Eigentümer / Hausbesitzer für etwaige Wertverluste von
Grundstücken / Wohngebäuden vorgesehen?
Nein/Nein.
Ist insbesondere die Gemeinde Groß Niendorf bereit, diese Wertverluste – ggf. aus den zu
erwartenden Gewerbesteuereinnahmen – auszugleichen?
Nein.
4. Weitere Fragen:
Mit welcher Begründung hat es das Land zunächst abgelehnt, die in Groß Niendorf gelegene
Fläche als Windeignungsgebiet auszuweisen? Hat die Gemeindevertretung einen
Ablehnungsbescheid erhalten und kann man den einsehen?
Die Fläche wurde in den Entwurf des Regionalplans für den Planungsraum I zunächst nicht
aufgenommen, weil die Fläche sich in einem landesplanerischen Grünordnungszug befindet
(Stellungnahme des Kreises Segeberg zum ersten Entwurf des Regionalplans). Ein
Ablehnungsbescheid liegt nicht vor. Die Entscheidung für oder gegen die vorgesehenen
Windeignungsflächen traf das Land Schleswig-Holstein.
Welche Argumente haben das Land veranlasst, die Fläche nunmehr doch zu genehmigen?
Kann man den Genehmigungsbescheid einsehen?
Durch die Ausweisung der Windeignungsfläche des Kreises Stormarn bis zur Kreisgrenze,
durch die vorhandene Hochspannungsleitung sowie durch mehr Bedarf an
Windeignungsfläche in Schleswig-Holstein wurde im zweiten Entwurf des Regionalplans die
Fläche auf Groß Niendorfer Gebiet ausgedehnt (befürwortet durch die Gemeinde Groß
Niendorf). Ein Genehmigungsbescheid liegt nicht vor; einer Genehmigung bedarf es nicht,
denn die Ausweisung der Windeignungsfläche ist in der Fortschreibung des Regionalplanes
festgelegt – siehe hierzu den Windkrafterlass vom 17.12.2012, der zeitgleich mit den neuen
Regionalplänen in Kraft getreten ist.
Wie hoch werden die Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinde sein, wenn das Projekt
realisiert wird?
Eine Vorhersage der Gewerbesteuer ist insbesondere aufgrund der schwankenden
Windverhältnisse nicht möglich.
Werden die Angaben der Firma WKN AG zur Wirtschaftlichkeit des geplanten
„Bürgerwindrades“ einer neutralen sachverständigen Beurteilung unterzogen –
einschließlich der Auswirkungen der geplanten gesetzlichen Änderungen des „Erneuerbare
Energien-Gesetzes“ auf die Rendite?
Wurde ein Windgutachten erstellt?
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Es wurden zwei externe, akkreditierte und von den Banken allg. akzeptierte Windgutachter
(DEWI und GL Gerrad Hassan) mit der Erstellung der Ertragsgutachten beauftragt. Die
Gutachten werden zu Mitte/Ende April erwartet.
Wie stellt sich nach dem 21.07.2013 die Bildung einer Genossenschaft dar? Stimmt es, dass
Genossenschaften von der AIFM-Richtlinie (Alternative Investment Fund Manager Directive)
der EU und dem dazu von der Bundesgerierung geplanten Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
erfasst werden (hiernach soll für alle Investmentfonds die nach dem 21.07.2013 gebildet
werden, eine Eigenkapitalquote von mindestens 40 % vorgeschrieben sein)? Erklärt sich
daraus die Zeichnungsfrist der Einlagen für das geplante „Bürgerwindrad“ bis zum
21.07.2013?
Diese Sachverhalte sind von einer zu gründenden Genossenschaft zu klären.
Ist der von der Firma WKN AG genannte Preis von 5 Mio. Euro pro Windrad realistisch?
Ja. Die Verhandlungen wurden jedoch bisher nicht begonnen, da es noch keinen
Vertragspartner gibt.
Liegt eine schriftliche Kalkulation vor und kann sie von den Groß Niendorfern eingesehen
und ggf. von einem Sachverständigen geprüft werden?
Diese Sachverhalte sind von einer zu gründenden Genossenschaft zu klären.
Sind in dem Preis von 5 Mio. Euro die Kosten für die mehr als sechs Kilometer lange
Kabeltrasse zum Umspannwerk nach Borstel enthalten? Ja. Liegen die Genehmigungen der
davon betroffenen Grundstückseigentümer vor? Die Sicherung der Kabeltrasse läuft derzeit
noch. Werden die Grundstückseigentümer dafür entschädigt Ja
und erhöht das die Kosten des Windparks und des „Bürgerwindrades?
Die Gesamtkosten steigen dadurch naturgemäß.
Wie hoch sind die Kosten der Wartung?
Ein Wartungsvertrag wurde bisher noch nicht abgeschlossen. Dies geschieht i.d.R. erst vor
Inbetriebnahme der Windenergieanlagen. Derzeit gehen wir von einer Vergütung für einen
Vollwartungsvertrag i.H.v. ca. 1-1,2 ct/kWh produzierten Strom aus.
Soll der Windpark auch dann gebaut werden, wenn die Finanzierung des „Bürgerwindrades“
nicht zustande kommen sollte? Ja. Was sehen die Verträge mit der Firma WKN AG für
diesen Fall vor? Können die Verträge von den Groß Niendorfern eingesehen werden?
Es existieren keine vertraglichen Regelungen zu diesem Punkt.
Wann wird die Firma WKN AG den Antrag auf Genehmigung des Windparks einreichen?
Der Antrag wurde bereits eingereicht.
5. Es mag sein, dass unsere Befürchtungen zu den Auswirkungen der geplanten
Windkraftanlagen nicht vollständig eintreffen werden.
Wir erwarten allerdings, dass die aufgeworfenen Fragen von neutraler Seite kompetent und
glaubwürdig beantwortet werden.
Informationen durch die Firma WKN AG, die ein eigenes finanzielles Interesse am Bau der
Anlagen hat, sind aus unserer Sicht nicht ausreichend, zumal in der Einwohnerversammlung
am 28.2.2013 viele Fragen offen geblieben sind.
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Zu den aufgeworfenen Fragen müsste aus unserer Sicht von der Gemeinde ein neutrales
Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dieses sollte dann in einer weiteren
Einwohnerversammlung vorgestellt und zur Diskussion gestellt werden. Und im Anschluss
daran sollte eine Bürgerbefragung zu dem Projekt durchgeführt werden.
Soweit erforderlich werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch externe und
unabhängige Gutachten eingeholt und von den dazu berufenen Behörden berücksichtigt. Die
Gemeinde hat darauf keinen Einfluss, so dass eine weitere Einwohnerversammlung und
eine Bürgerbefragung keine Grundlage haben.
Fragen zur Realisierung eines Bürgerwindrads werden nach Gründung einer evtl.
Betreibergesellschaft/-genossenschaft von dieser zu klären und zu verhandeln sein. Zur
Rolle der Gemeinde wird dazu auf die Vorbemerkungen verwiesen.
6. Der Bau und der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen bedarf der Genehmigung durch
das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Lübeck (Tel.: 0451 / 47 06
02). Ja.
Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz.
Nein, nach § 4 BImSchG i.V.m. § 19 BImSchG (vereinfachtes Verfahren).
In § 10 Abs. 3 des Gesetzes ist die Beteiligung der Bürger/innen im Genehmigungsverfahren
geregelt.
Nein, siehe oben.
U.a. ist vorgesehen, dass die Bürger/innen Einspruch gegen eine Genehmigung der
Windkraftanlagen einlegen können.
Wir – die Unterzeichner dieses offenen Briefes – behalten uns vor, von diesem Recht
Gebrauch zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schoof
Hildegard Molitor-Schoof
Ulrich Schacht
Maren Schacht
Thomas Beckmann
Martina Beckmann
Ulrich Stöcker
Sabine Stöcker
Gunnar Leuffert
Dirk Dombrowski
Petra Dombrowski
Rüdiger Döll
Birgit-Bittner-Döll
Hans-Jürgen Stein
Carmen Stein
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