Betriebe, in denen leichtflüchtige halogenierte
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Betriebe, in denen leichtflüchtige halogenierte
TECHNISCHE GRUNDLAGE für die Beurteilung von Betrieben, in denen leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe verwendet oder gelagert werden BMWA, November 2006 INHALT 1 Einführung 2 2 Begriffsbestimmungen 5 3 Technologie 8 3.1 Verfahren 3.2 Apparative Einrichtungen 3.2.1 Oberflächenbehandlungsanlagen 3.2.2 Textilreinigungsanlagen 3.3 Aufarbeitung der Lösungsmittel und Rückstandsbeseitigung 8 8 8 9 10 4 Gefahren 12 5 Emissionen 13 5.1 Luftseitige Emissionen 5.2 Abwasserseitige Emissionen 5.3 Lärmemissionen 5.3.1 Luftschall 5.3.2 Körperschall und Erschütterungen 13 13 13 13 13 6 Immissionen 15 7 Abfälle 16 8 Technische Möglichkeiten zur Emissionsminderung 17 8.1 Technische Möglichkeiten zur Verminderung der luftseitigen Emissionen 8.1.1 Kondensation 8.1.2 Adsorption 8.2 Technische Möglichkeiten zur Verminderung der abwasserseitigen Emissionen 8.2.1 Strippverfahren 8.2.2 Adsorption 9 Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen und Immissionen 9.1 Bauliche Voraussetzungen und Maßnahmen 9.1.1 Allgemeine bauliche Voraussetzungen für die Errichtung von HKW- Anlagen 9.1.2 Allgemeine bauliche Voraussetzungen für die Errichtung von CKW-Anlagen 9.1.3 Zusätzliche Bauliche Voraussetzungen für die Errichtung von CKW-Anlagen in Wohnhäusern oder bei angrenzenden Lebensmittelbetrieben 9.2 Lüftungstechnische Voraussetzungen und Maßnahmen 9.2.1 Allgemeine lüftungstechnische Voraussetzungen und Maßnahmen 17 17 18 18 19 19 20 21 21 21 21 23 23 9.2.2 Zusätzliche lüftungstechnische Voraussetzungen und Maßnahmen für CKW-Anlagen 9.3 Abwassertechnische Voraussetzungen und Maßnahmen 9.4 Voraussetzungen und Maßnahmen zum Schutz des Bodens 9.5 Betriebliche Voraussetzungen und Maßnahmen 9.5.1 Allgemeine betriebliche Voraussetzungen und Maßnahmen 9.5.2 Besondere betriebliche Voraussetzungen und Maßnahmen für CKW-Anlagen 10 Grenzwerte 10.1 Emission 10.1.1 HKW-Anlagen-Verordnung 10.1.2 Verordnungen nach dem Wasserrecht 10.1.2.1 AEV Wasch- und Reinigungsprozesse 10.1.2.2 Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentlichen Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 10.1.2.3 Indirekteinleiterverordnung - IEV (BGBl. II 222/1998) 10.1.2.4 Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZVChemieOG (BGBl. II Nr. 96/2006) 10.2 Immission 10.3 Lebensmittel und Trinkwasser 11 Überwachung der Grenzwerte 11.1 Emission 11.1.1 Abluft 11.1.2 Luft in der Behandlungszone 11.1.3 Gesamtemissionen 11.1.4 Abwasser 11.1.5 Bodenluft 11.2 Immission 11.3 Messverfahren 11.4 Mindestanforderungen an Messberichte 24 25 26 26 26 27 29 29 29 29 29 30 30 30 30 30 31 31 31 32 32 33 33 35 37 37 12 Auflassung von Betriebsanlagen und Betriebsanlagenteilen 39 13 Literatur, Rechtsvorschriften und technische Richtlinien 40 13.1 Literatur 13.2 Rechtsvorschriften 13.3 Technische Richtlinien 40 40 42 14 Anhang A: Kenngrößen von Tetrachlorethen, Trichlorethen und Dichlormethan 45 15 Anhang B: Auszug aus der ÖNORM S 2090 47 15.1 Dokumentation der Probenahme 15.2 Dokumentation der Analytik 15.3 Qualitätssicherung der Analytik 16 Anhang C: Umrechnung der Konzentration an HKW in der Behandlungszone 47 47 47 49 17 Anhang D: Lösungsmittelbilanz für Textilreinigungsbetriebe 50 Die vorliegende Technische Grundlage wurde von den Technischen Amtssachverständigen auf Grund ihrer Erfahrungen in gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren erarbeitet. Wo es als zweckdienlich erschien, wurden auch externe Experten gehört bzw. mit Detailfragen befasst. Die Technische Grundlage bietet eine Zusammenfassung des für die Beurteilung des Sachgebietes notwendigen Basiswissens, gibt eine Übersicht über etwaig auftretende Gefahren, Emissionen oder Beeinträchtigungen und zeigt mögliche Abhilfemaßnahmen auf. Sie reflektiert die vielfältigen Erfahrungen einer langjährigen Verwaltungspraxis und dient dem Schutz von Personen und dem Schutz der Umwelt. Die Technische Grundlage stellt die zu manchen Fragen zum Teil auch unterschiedlichen Auffassungen der technischen Amtssachverständigen auf eine gemeinsame Basis und ist grundsätzlich als Maximalbetrachtung des gestellten Themas zu sehen. Die in der Technischen Grundlage enthaltenen Inhalte sind daher nicht unbedingt in jedem Fall gegeben und vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen sind nicht überall im gesamten Umfang notwendig. Andererseits können im Einzelfall vorliegende Umstände andere als in der Technischen Grundlage vorgesehene bzw. zusätzliche Maßnahmen rechtfertigen. Es obliegt daher dem technischen Amtssachverständigen im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren, den jeweils konkret vorliegenden Sachverhalt nach den Erfordernissen des Einzelfalles zu beurteilen. Der Technischen Grundlage kommt kein verbindlicher Charakter zu. Der Inhalt der Technischen Grundlage basiert auf dem zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Arbeitskreis verfügbaren Wissen. 1 1 Einführung Halogenkohlenwasserstoffe (in der Folge kurz HKW genannt) sind gesättigte und ungesättigte organische Verbindungen, die außer Kohlenstoff und Wasserstoff Halogenatome (Fluor, Chlor, Brom, Jod) enthalten, wobei für diese Beurteilungsgrundlage insbesondere die Stoffe • • • • • • Tetrachlorethen (TCE, Per, Perchlorethylen, Tetrachlorethylen), Trichlorethen (Tri, Trichlorethylen), 1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) und Dichlormethan (Methylenchlorid) sowie die voll- und teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Fluorkohlenwasserstoffe (FKW, Frigene, Freone) von Bedeutung sind. Eine Untergruppe der HKW sind die chlorierten Kohlenwasserstoffe (CKW). Einzelne Stoffe sind bereits verboten (z.B. 1.1.1-Trichlorethan); auf die EU-OzonVerordnung und die HFKW-FKW-SF6-Verordnung wird hingewiesen. In der Textilreinigung wird nur Tetrachlorethen (TCE) eingesetzt. HKW werden zum Behandeln von metallischen und nichtmetallischen Gegenständen eingesetzt. Die in dieser Technischen Grundlage erfassten Einsatzbereiche sind: • • • • • • • • Entfetten Befetten Reinigen Trocknen Reinigen von Textilien, Leder- und Rauwaren Korrektur von Filmmaterialien Extrahieren Raffinieren HKW haben meist ausgezeichnete öl- und fettlösende Eigenschaften und sind mit wenigen Ausnahmen schwer brennbar (TCE ist unbrennbar). Die kinematische Viskosität (Zähigkeit) der CKW (insbesondere TCE) liegt wesentlich unter jener von Wasser. Diese Eigenschaft im Zusammenwirken mit der relativ hohen Dichte bewirkt die Fähigkeit der CKW, in andere Materialien auch in feinporöse, wie z.B. wasserundurchlässigen Beton - einzudringen und sie zu durchdringen. Dadurch können sie leicht und rasch sowohl in den gewachsenen Boden als auch in benachbarte Räume von CKW-Anlagen gelangen. Die Kenndaten von Tetrachlorethen, Trichlorethen und Dichlormethan sind im Anhang A zusammengefasst. 2 Chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) neigen unter Einwirkung von Licht, Luft, Wärme, Feuchtigkeit und bestimmten Verunreinigungen in unterschiedlichem Maß zur Zersetzung, wobei unter Anderem Salzsäure und in geringem Maß auch Carbonyldichlorid (Phosgen) gebildet werden können. Trichlorethen, 1,1,1Trichlorethan und Dichlormethan, nicht jedoch Tetrachlorethen, zersetzen sich in Gegenwart von Aluminium und aluminiumhaltigen Legierungen. Diese Umsetzung beschleunigt sich von selbst und kann bis zum Aufglühen führen. Manche Produkte enthalten daher Stabilisatorengemische unterschiedlicher Zusammensetzung, die der Zersetzung entgegenwirken, sodass damit auch Leichtmetalle entfettet werden können. HKW (insbesondere CKW) haben eine hohe Umweltpersistenz und sind auf Grund ihrer Beständigkeit und hohen Mobilität als besonders grundwassergefährdende Stoffe anzusehen. Sie sind daher typische Problemstoffe für das Grundwasser bei entsprechenden Industrie- und Gewerbebetrieben (z.B. Textilreinigungen, Metallentfettungen) sowie alten Deponien. Eine bereits erwähnte unangenehme Eigenschaft ist die rasche Diffusion der CKW durch eine Vielzahl von Bau- und Werkstoffen. Diese physikalische Eigenschaft wurde auch in der Praxis durch Messungen in Wohnräumen, die über Betrieben mit CKW-Anlagen liegen, bestätigt [1] [2] [3] [4]. Bei der Untersuchung der Innenraumluft von ca. 500 stichprobenartig ausgewählten Wohnungen in der BRD auf Tetrachlorethen (TCE), lag die TCEKonzentration bei der Hälfte der Wohnungen unter 5 µg/m³ (Mittelwert über 2 Wochen); in 90% der Wohnungen wurde weniger als 15 µg/m³ in der Raumluft gefunden. Weitaus höhere Konzentrationen wurden in der Innenraumluft von Wohnungen ermittelt, die sich in unmittelbarer Nähe von Textilreinigungsanlagen befinden. Hier wurden Werte von 10 mg/m³ in der Raumluft langfristig zum Teil deutlich überschritten. Als Folge solcher erhöhter TCE-Konzentrationen in der Raumluft kommt es auch zu einer unerwünschten Anreicherung von TCE in fettreichen Lebensmitteln, die dann nicht mehr dem Lebensmittelkodex entsprechen. Messungen in Österreich zeigten ähnliche Ergebnisse wie in Deutschland. Eine groß angelegte Untersuchung in Österreich wurde in Kärnten im Herbst 1998 durchgeführt. Dabei wurde bei 37 von 43 Chemisch-Reinigungsbetrieben in benachbarten Räumlichkeiten die Tetrachlorethenkonzentration in der Raumluft gemessen. Bei 13 Betrieben (35,1 %) lagen die Werte in Nachbarwohnungen höher als 1 mg/m³. Eine Überschreitung von 5 mg/m³, bei welcher gemäß deutschem Bundesgesundheitsamt langfristig eine Gesundheitsgefahr für die Bewohner nicht ausgeschlossen werden kann [2], wurde in der Nachbarschaft von keinem Betrieb festgestellt. 3 Besonders wichtig scheint es daher, bei Neugenehmigungen und Überprüfungen von Betrieben, in denen HKW verwendet oder gelagert werden, die dafür notwendigen Randbedingungen und Vorgangsweisen bundesweit zu vereinheitlichen. Dazu zählen insbesondere: • Bauliche Maßnahmen wie Diffusionssperren, • verbesserte lüftungstechnische Anlagen mit hoher Luftwechselrate etc., • Maschinentechnische Maßnahmen wie Verwendung von geschlossenen Systemen, • automatische Überwachung und Verriegelung der Anlagen etc. 4 2 Begriffsbestimmungen Anbürsttisch, Detachiertisch: Betriebseinrichtung zur Fleckentfernung und Nachbehandlung des Reinigungsgutes unter Verwendung verschiedener Chemikalien. Befetten: Auftragen von in HKW gelösten Ölen, Fetten oder Wachsen, z.B. als Korrosionsschutz, auf Oberflächen von Gegenständen. Behandlungsgut: Gut, welches mittels HKW entfettet, befettet, gereinigt, getrocknet, an der Oberfläche oder sonst wie behandelt wird sowie Textilien (auch Arbeitskleidung und Putzlappen), Leder und Rauwaren (Pelz- und Kunstpelzwaren), welche in Tetrachlorethen unter Zuhilfenahme von mechanischer Energie und Reinigungsverstärkern und wahlweise Wasser sowie Wärme von Schmutz und Flecken befreit werden. Behandlungszonen: jene Bereiche in der Oberflächenbehandlungsmaschine, in welchen metallische und nichtmetallische Gegenstände entfettet, befettet, gereinigt und getrocknet oder Filmmaterial korrigiert werden, bzw. Trommel in Textilreinigungsmaschinen. Bodenluftmesssonde: Einrichtung, die Absaugung von Luftproben aus der wasserungesättigten Bodenzone ermöglicht. Bügel- und Dämpfgeräte: elektrisch, direkt- oder fremddampfbeheizte Geräte zum Bügeln und Dämpfen von Reinigungsgut. Chlorierte organische Lösungsmittel (CKW): CKW sind HKW, die mindestens ein Chloratom je Molekül enthalten. CKW-Anlage: HKW-Anlage, in der chlorierte organische Lösungsmittel verwendet werden. Destillationsanlage: Einrichtung zur Reinigung von verschmutztem HKW durch Verdampfen und Kondensation. Sie kann in der Oberflächenbehandlungsmaschine bzw. Textilreinigungsmaschine eingebaut oder als eigene, gesondert aufgestellte Anlage für mehrere Maschinen verwendet werden. Diffusionssperre: Abgehängte hinterlüftete Decke und/oder hinterlüftete Vorsatzschale oder Wand- und/oder Deckenbeschichtung in Aufstellungsräumen von Textilreinigungsanlagen mit einem Diffusionsdurchlasskoeffizienten von höchstens 25 µg/(m².Pa.h) [6]. Durchbruchswächter: Emissionsgrenzwertes Adsorptionsanlage Gerät zur Überwachung der Einhaltung in der gereinigten Luft unmittelbar nach des der Entfetten: Entfernen von Ölen, Fetten und Wachsen von Oberflächen von Gegenständen. 5 Halogenierte organische Lösungsmittel (HKW): HKW sind gesättigte und ungesättigte organische Verbindungen, die mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluoroder Jodatom enthalten und die bei 293,15 K oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr aufweisen, sowie Zubereitungen mit einem Masseanteil von mehr 0,1 vH an HKW. HKW-Anlage: Maschinen oder Geräte, in denen halogenierte organische Lösungsmittel zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten, Extrahieren, Raffinieren oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen oder Materialien oder Zubereitungen oder Stoffen verwendet werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung der Abgase oder der Reinigung oder Regeneration der verunreinigten verwendeten halogenierten organischen Lösungsmittel oder der Lagerung von halogenierten organischen Lösungsmitteln oder von mit halogenierten organischen Lösungsmitteln behafteten Abfällen dienen; davon ausgenommen sind solche Anlagen, die der Extraktion von Pflanzenöl oder tierischem Fett sowie der Raffination von Pflanzenöl oder der Herstellung von Arzneimitteln dienen, sofern sie in den Geltungsbereich der VOCAnlagen-Verordnung - VAV, BGBl. II Nr. 301/2002, fallen Kontaktwasser: Wasser, das mit HKW in Kontakt getreten ist. Korrektur von Filmmaterialien: Behandlung der Filmmaterialien mit HKW zur temporären Korrektur von Oberflächenschäden des Filmmaterials beim Kopiervorgang. Luftreinigungsanlagen: Adsorptionsanlage: Anlage zur Adsorption und Rückgewinnung von HKW aus der Abbzw. Umluft von Oberflächenbehandlungsund Textilreinigungsmaschinen und erforderlichenfalls aus der Raumluft. Tiefkühlanlage: Kälteanlage zur Abscheidung der HKW durch Kondensation aus Luftströmen; bei Textilreinigungsmaschinen werden während des Trocknungsvorganges die HKW aus der Trommelabluft in einem geschlossenen Kreislauf abgeschieden. Oberflächenbehandlungsanlage: Maschinen oder Geräte, in denen HKW zum Reinigen, Trocknen, Befetten und Entfetten oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen verwendet werden, einschließlich jener mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehenden Geräte oder Einrichtungen, die entweder der Reinigung bzw. Regeneration der verunreinigten Lösungsmittel oder der Lagerung von Lösungsmitteln bzw. von mit Lösungsmitteln behafteten Abfällen dienen. 6 Oberflächenbehandlungsmaschine: Offene (nicht gekapselte) Oberflächenbehandlungsmaschinen: Maschinen, bei denen die Ein- und Ausbringöffnung sowie die einzelnen Behandlungszonen während des Behandlungsvorganges nicht geschlossen sind. Teilgekapselte Oberflächenbehandlungsmaschinen: Maschinen, bei denen die Ein- und Ausbringöffnung sowie die einzelnen Behandlungszonen während des Behandlungsvorganges teilweise geschlossen sind. Gekapselte Oberflächenbehandlungsmaschinen: Maschinen, bei denen die Ein- und Ausbringöffnung sowie die einzelnen Behandlungszonen während des Behandlungsvorganges geschlossen sind (nur solche sind gem. § 7 HAV zulässig). Reinigen: Entfernen von Ölen, Fetten, Wachsen sowie Partikeln von Staub, Abrieb, Schleif-, Polier- und sonstigen Rückständen von Gegenständen einschließlich Textilien, Leder- und Rauwaren (Pelz- und Kunstpelzwaren). Textilreinigungsanlage (früher: Chemisch-Reinigungsanlage): Gesamtheit aller Einrichtungen, die zur Reinigung von Reinigungsgut mit Tetrachlorethen erforderlich sind, einschließlich der für die Abfalllagerung und die Reinigung des Tetrachlorethen, der Abluft und des Abwassers erforderlichen Einrichtungen. Textilreinigungsmaschine (früher: Chemisch-Reinigungsmaschine): Maschine, in welcher Textilien (auch Arbeitskleidung und Putzlappen) sowie Leder- und Rauwaren (Pelz- und Kunstpelzwaren) unter Verwendung von Tetrachlorethen in einem Arbeitsgang gereinigt, geschleudert, getrocknet und vom Tetrachlorethen befreit werden. Der Entzug des Tetrachlorethens aus der Maschinenluft erfolgt durch Kondensation mit Wasserkühlung und/oder Tiefkühlung und einer anschließenden Reinigung in einer Aktivkohleanlage durch Adsorption (Kreislaufführung der Luft, ev. Abluftführung). Trocknen: Entfernen des Wassers auf Oberflächen von Gegenständen durch HKW, oder von HKW aus Textilien, Leder- und Rauwaren. Wasserreinigungsanlagen: Sicherheitsabscheider: HKW-Abscheider (Schwerkraftabscheider) Trennung in eine wässrige und organische Phase. zur Kontaktwasser-Reinigungsanlage: Anlage zur Entfernung von gelösten HKW aus dem Kontaktwasser. Zentralvakuumanlage: zentrale Absaugeinrichtung für den Dampf von Bügel- und Dämpfgeräten, Detachier- und Anbürsttischen. 7 3 Technologie 3.1 Verfahren Folgende Einsatzbereiche für HKW werden in der Technischen Grundlage behandelt: • Entfetten − Tauchentfettung − Dampfentfettung − Sprühentfettung − Kombination aus Tauch-, Sprüh- und Dampfentfettung • Befetten • Reinigen − Unterstützung der Reinigungswirkung durch Bürsten − Einsatz von Ultraschall, chemischen Zusätzen und/oder Lösungsmittelemulsionen • Trocknen • Reinigung von Textilien, Leder- und Rauwaren • Korrektur von Filmmaterialien • Extraktion • Raffination wässrigen Für die oben angeführten Verfahren können CKW und nicht halogenierte organische Lösungsmittel eingesetzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Verwendung von CKW besondere emissionsmindernde und sicherheitstechnische Maßnahmen erforderlich sind. 3.2 Apparative Einrichtungen Die apparativen Einrichtungen für die Verfahren • Korrektur von Filmmaterialien • Extraktion • Raffination sind je nach Anwendungsfall sehr unterschiedlich, werden im Vergleich zu den anderen unter Punkt 3.1 angeführten Verfahren nicht sehr häufig angewendet und werden daher hier nicht näher beschrieben. 3.2.1 Oberflächenbehandlungsanlagen Für die Entfettung, Befettung, Reinigung und Trocknung von metallischen und nichtmetallischen Gegenständen mit HKW wird eine Vielzahl von Anlagen eingesetzt. 8 Da die HKW bereits bei Raumtemperatur meist einen sehr hohen Sättigungsdampfdruck haben (siehe z.B. Anhang A) und daher leicht flüchtig sind, diffundieren die Lösungsmitteldämpfe in den Luftraum oberhalb des flüssigen Lösungsmittels bzw. oberhalb der Lösungsmitteldampfzone (bei siedenden Lösungsmitteln). Beim Hantieren in diesem Bereich, z.B. beim Eintauchen der zu entfettenden Gegenstände wird ein entsprechendes Volumen des Lösungsmitteldampfes verdrängt, das ohne geeignete Maßnahmen in den Arbeitsraum gelangt. Geeignete Maßnahmen sind z.B. eine Kapselung der HKW-Anlage und eine entsprechende Dimensionierung der Absaugung. Die HKW-hältige Abluft ist unter Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte über Dach abzuführen. CKW-hältige Abluft ist jedenfalls über eine Abluftreinigungsanlage zu führen. Um die Lösungsmittelkonzentration am Arbeitsplatz unterhalb des MAK-Wertes zu halten, muss darauf geachtet werden, dass die behandelten Gegenstände die Anlage möglichst lösungsmittelfrei verlassen. Das wird z.B. durch Drehen schöpfender Gegenstände (z.B. mit Sacklöchern) und Einhalten der notwendigen Trocknungszeit erreicht. 3.2.2 Textilreinigungsanlagen In Textilreinigungsanlagen (CRA) werden derzeit CKW (CKW-Anlage) und halogenfreie organische Lösungsmittel (KWL-Anlage) eingesetzt. Nachfolgend werden nur CKW-Anlagen behandelt: Die Textilreinigungsmaschine ist Hauptbestandteil einer Textilreinigungsanlage. Sie wird von Hand, teil- oder vollautomatisch gesteuert. Je nach Größe der Maschine (Reinigungstrommel) können in einer Charge 4 kg 25 kg und mehr Reinigungsgut (Trockengewicht) gereinigt werden. Maschinen, bei denen bei einer Charge mehr als 25 kg Reinigungsgut behandelt werden, bezeichnet man als Großanlagen. In einer handelsüblichen Textilreinigungsmaschine sind zwischen 200 kg - 800 kg Tetrachlorethen im Einsatz. Die Textilreinigungsmaschinen können direkt (elektrisch) oder durch Dampf beheizt werden. Reinigung In einer Textilreinigungsmaschine erfolgt die Reinigung ähnlich dem Waschen in einer Waschmaschine. Der Schmutz wird durch mechanische Kräfte (die Drehbewegung der Trommel) und durch physikalisch-chemische Wechselwirkungen mit der „Flotte“ (Lösungsmittel und mögliche Zusätze) aus dem 9 Gewebe entfernt. Anschließend an die eigentliche Reinigung wird die „Flotte“ abgepumpt. Die Flotte durchfließt dabei zuerst ein Metallsieb („Nadelfilter“), das grobe Verunreinigungen (z.B. Knöpfe, Haare) zurückhält, danach werden kleine ungelöste Schmutzpartikel in einem Feinfilter abgetrennt. Das Reinigungsgut wird anschließend geschleudert und getrocknet. Im Gegensatz zu einer normalen Waschmaschine wird das Lösungsmittel jedoch aufbereitet und wieder verwendet (siehe 3.3). Trocknung Das Reinigungsgut wird in einem Luftstrom getrocknet, der in einem geschlossenen Kreislauf innerhalb der Maschine durch die Reinigungstrommel, die Nadel- und Flusenfilter, den Kühler (Kondensator) und den Lufterhitzer (Wärmetauscher) geführt wird. Die warme Luft (55 ° - 65 °C) sättigt sich in der Reinigungstrommel mit Lösungsmitteldampf. Die CKW-hältige Luft gelangt nach dem Flusenfilter in einen Kühler. Der Kühler besteht in der Regel aus einem Kälteaggregat in dem sich das Lösungsmittel bei Temperaturen unterhalb von 0 °C als Kondensat abscheidet. Die Luft wird im Anschluss wieder auf die zur Warentrocknung notwendige Temperatur erhitzt und der rotierenden Reinigungstrommel zugeführt. Ca. 80 % der Energie für den Wärmetauscher entstammen dabei der Abwärme des KälteanlagenKompressors, die restlichen ca. 20 % stellt ein kleiner Zusatzerhitzer, der mit Dampf oder elektrisch beheizt wird, bereit. In der nachfolgenden Reduktionsphase wird der Luftdurchsatz verringert und damit eine effektivere Kühlung in der Kälteanlage erreicht. So verbessert sich wiederum die Abscheideeffizienz bei der CKW-Kondensation. In der Praxis erreicht der Luftstrom ca. -20 °C. Bei dieser Temperatur weist die Luft dem Dampfdruck entsprechend eine Restkonzentration an Tetrachlorethen von ca. 13 g/m³ (ca. 1900 ppm) auf. Adsorptionsphase Zur erforderlichen Unterschreitung der Konzentration in der Behandlungszone von 2 g/m³ wird anschließend die CKW-hältige Luft über eine Adsorptionsanlage im Kreislauf geführt. 3.3 Aufarbeitung der Lösungsmittel und Rückstandsbeseitigung HKW werden bei der Reinigung von verschmutzten Gegenständen durch die anhaftenden Öle, Fette und/oder Festkörper zunehmend verunreinigt bzw. zersetzt. Festkörper können durch Filtration oder Sedimentation aus dem System entfernt werden (z.B. Nadelfilter, Flusenfilter in Textilreinigungsanlagen). 10 Zur Abtrennung der gelösten Verunreinigungen wie z.B. Öle, Fette, Wachse u.a. wird das Lösungsmittel destilliert. Die Zersetzungstemperatur des jeweiligen HKW darf dabei nicht überschritten werden. Als energiesparende und schonende Methode bietet sich die Bildung und Destillation einer azeotropen Mischung an: Einige HKWs weisen nämlich mit Wasser ein Siedepunktsminimum bei der so genannten azeotropen Zusammensetzung auf (siehe z.B. Anhang A), d.h. dass eine Mischung von zwei flüssigen Substanzen bei niedrigeren Temperaturen siedet als die Reinkomponenten. Das Wasser kann direkt zugegeben oder als Wasserdampf in die Destillationsblase eingeblasen werden. 1,1,1-Trichlorethan und Dichlormethan werden in der Regel nicht durch Destillation eines azeotropen Gemisches aufgearbeitet. Die Aufarbeitung kann auch durch Vakuumdestillation erfolgen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Vakuumpumpe nahezu unverdünnte HKW-Dämpfe ansaugt. Sind den HKW Stabilisatoren beigefügt, so ist damit zu rechnen, dass auch diese Stoffe bei der Destillation teilweise abgetrennt werden und sich das Lösungsmittel nach wiederholter Destillation nicht mehr zum Behandeln von Leichtmetallen (siehe Einführung) eignet. Stabilisierte Lösungsmittel sollten in Abstimmung mit dem Hersteller untersucht und gegebenenfalls nachstabilisiert werden. Bei der Destillation fallen Rückstände (Destillationsschlamm) an, die noch Lösungsmittelanteile enthalten. Diese Rückstände sowie nicht mehr verwendbare HKW sind gefährliche Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG. 11 4 Gefahren Einzelne HKW sind gesundheitsgefährdend (giftig, narkotisch, kanzerogen, mutagen etc.). Es sind daher die Sicherheitsdatenblätter der einzelnen Stoffe sowie die jeweilige Fachliteratur zu beachten. Hautkontakte sind wegen der stark entfettenden Wirkung zu vermeiden. HKW neigen im Allgemeinen unter Einwirkung von Licht, Luft, Wärme, Feuchtigkeit und bestimmten Verunreinigungen in unterschiedlichem Maß zur Zersetzung, wobei unter anderem Halogenwasserstoffe wie z.B. Salzsäure und halogenierte organische Verbindungen (z.B. Phosgen) gebildet werden können. Trichlorethen, 1,1,1-Trichlorethan und Dichlormethan, - nicht jedoch Tetrachlorethen - zersetzen sich in Gegenwart von Aluminium und aluminiumhaltigen Legierungen. Diese Umsetzung beschleunigt sich von selbst und kann bis zum Aufglühen führen. Manche Produkte enthalten daher Stabilisatorengemische unterschiedlicher Zusammensetzung (z.B. Amine), die der Zersetzung entgegen wirken, sodass damit auch Leichtmetalle entfettet werden können. Einige HKW (vor allem teilhalogenierte HKW) sind in unterschiedlichem Maße brennbar bzw. werden für besondere Reinigungsvorgänge mit anderen, brennbaren Lösungsmitteln (z.B. Methanol und Ethanol) versetzt und können explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische bilden. Flüssige HKW weisen eine größere Dichte als Wasser auf und sind in unterschiedlichem Ausmaß in Wasser löslich. Auf Grund ihrer Persistenz gelten HKW im Allgemeinen als wassergefährdende Stoffe. Beim Betrieb einer CKW-Anlage können als Folge eines Gebrechens oder Manipulationsfehlers chlorierte organische Lösungsmittel aus der Anlage entweder in flüssiger oder in dampfförmiger Form frei werden und erhöhte Raumluftkonzentrationen verursachen. Wenn die freiwerdende Flüssigkeit nicht von den Auffangeinrichtungen aufgefangen wird, können CKW in flüssiger Form in den Untergrund gelangen. Aber auch durch Diffusion als Folge erhöhter Raumluftkonzentrationen ist ein Eindringen in den Boden möglich. Wegen der praktisch nicht gegebenen Abbaubarkeit im Boden verbleiben solcherart eingedrungene Lösungsmittel Jahre bis Jahrzehnte im Untergrund und stellen eine permanente Gefahr für das Grundwasser dar. Bei wassergekühlten CKW-Anlagen kann schon bei geringsten Schäden am Kühler (z.B. Haarrisse) CKW-belastetes Kühlwasser entstehen. 12 5 Emissionen 5.1 Luftseitige Emissionen Als Emissionsquellen kommen in Frage: • • • • • • • 5.2 Absaugeinrichtungen (Anlagenabluft, Raumentlüftung, Vakuumanlagen), Entnahme und Lagerung von Behandlungs- oder Reinigungsgut, Bügeln und Nachbehandeln von Textilien, Leder- und Rauwaren, Manipulation mit HKW bzw. HKW-hältigen Abfällen, Lagerung von HKW, deren Zubereitungen und HKW-hältigen Abfällen, Wartungsarbeiten und Reparaturen, Undichtheiten an der HKW-Anlage. Abwasserseitige Emissionen Als Emissionsquellen kommen in Frage: • Kontaktwasser • Kühlwasser • Kondenswasser 5.3 Lärmemissionen Als Emissionsquellen kommen in Frage: 5.3.1 Luftschall • • • • • • • 5.3.2 Oberflächenbehandlungsmaschinen Textilreinigungsmaschinen Lüftungsanlagen (Ventilatoren, Lüftungskanäle, etc) Förderanlagen Pumpen, Kompressoren Bügel- und Dämpfgeräte Dampferzeuger Körperschall und Erschütterungen • • • • • Oberflächenbehandlungsmaschinen Textilreinigungsmaschinen Zentrifugen Ventilatoren Förderanlagen 13 • Pumpen, Kompressoren • Rohrleitungen • Dampferzeuger 14 6 Immissionen Immissionen werden durch Ausbreitung in der Atmosphäre (Transmission) sowie durch Diffusionsvorgänge durch Bauteile (Böden, Decken und angrenzende Wände) verursacht. Durch Diffusionsvorgänge sind direkt angrenzende Räume sowie die Bodenzone im Bereich der Anlage betroffen. Bei Transmissionen kann es auch in entfernteren Bereichen in Abhängigkeit von den Ausbreitungsbedingungen zu Einwirkungen von HKW kommen; in Einzelfällen können Mängel bei der Abluftführung (z.B. undichte Lüftungsleitungen in Sammelschächten) oder räumliche Verbindungen (z.B. Stiegenhäuser) zu erhöhten Raumluftbelastungen führen. Auf Grund der physikalischen Eigenschaften der HKW und der standortspezifischen Gegebenheiten kann es zu Anreicherungen im Bodenkörper kommen. Dadurch ist eine Beeinträchtigung des Grundwassers möglich. Die in Punkt 5.3 genannten Lärmquellen können zu Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft führen. 15 7 Abfälle Folgende HKW-hältige Abfälle können auftreten: • • • • • • • 16 Destillationsrückstände Kontaktwasser (ev. auch Kühlwasser) Flusen verbrauchte Adsorptionsmittel und Filter bzw. Filterkartuschen Putzlappen verunreinigte HKW Leergebinde 8 Technische Möglichkeiten zur Emissionsminderung 8.1 Technische Möglichkeiten zur Verminderung der luftseitigen Emissionen HKW werden in zahlreichen Betrieben und an den unterschiedlichsten Verarbeitungsstellen verwendet. Besonders schwierig ist die Emissionsminderung bei niedrigen Konzentrationen der HKW in großen Abluftmengen; deshalb sind die Betriebsverfahren so zu wählen oder zu modifizieren, dass geringe Abluftmengen entstehen. Die Beimengung von nicht prozessbedingter Luft zur Verdünnung dieser Abluft ist unzulässig. Die Dämpfe sind nahe an der Entstehungsstelle zu erfassen (z.B. durch Kapselung der in Frage kommenden Maschinen und Geräte oder von Teilen von diesen). Die Absaugeinrichtungen sind so anzuordnen und zu bemessen, dass ein Entweichen von HKW in die Raumluft möglichst verhindert wird. Zur Verringerung der HKW-Emission können insbesondere folgende Verfahren oder deren Kombination angewendet werden: • Kondensation (durch indirektes Kühlen oder Komprimieren und Abkühlen), • Adsorption (Anreicherung an festen Stoffen mit großer innerer Oberfläche). 8.1.1 Kondensation Wird ein Dampf-Luft-Gemisch bis auf eine Temperatur unterhalb seines Taupunktes abgekühlt, dann fällt so lange Kondensat an, bis der Sättigungsdampfdruck erreicht ist. Es werden Wasserkühlung, Luftkühlung oder Kühlung mittels Kälteanlagen dafür angewendet. Die erreichte Konzentration des Dampfes in der Abluft ist umso niedriger, je tiefer die Temperatur und je höher der Gesamtdruck des Dampf-Luft-Gemisches ist. HKW-Dämpfe können daher teilweise aus der Abluft abgeschieden werden, indem das Gemisch gekühlt oder komprimiert und gekühlt wird. Das sich bildende Kondensat wird aus dem Luftstrom abgetrennt. Der Kältemittelkreislauf und die HKW-hältige Luft sind dabei voneinander getrennt. Die Luft geht im Kreislauf in den Prozess zurück, dem sie entnommen wurde, oder wird ganz oder teilweise ausgeschleust und über Adsorptionsanlagen nachgereinigt. Dampfentfettungsanlagen können emissionsarm betrieben werden, wenn über der Kondensationszone noch eine tiefgekühlte Luftschicht aufrechterhalten bleibt. Die Kondensation allein reicht zur Abluftreinigung nicht aus, weil sich damit nicht die geforderten niedrigen Emissionswerte erreichen lassen (siehe Kap. 3.2.2). Sie wird nur als Vorstufe einer nachfolgenden Abluftreinigungsanlage eingesetzt. 17 8.1.2 Adsorption Als Adsorptionsmittel werden feste Stoffe mit großer innerer Oberfläche verwendet, an denen die HKW durch physikalische Adsorption oder Kapillarkondensation angereichert werden. Das Adsorptionsvermögen eines bestimmten Adsorptionsmittels wird vor allem durch die Rohgaskonzentration, die Temperatur und den Siedepunkt des zu adsorbierenden Stoffes sowie die Verweilzeit (Kontaktzeit) beeinflusst. Die Adsorptionsleistung kann durch Druckerhöhung im Adsorber gesteigert werden. In den meisten Fällen kann das Adsorptionsmittel regeneriert werden, wobei der adsorbierte Stoff zurück gewonnen wird. Die zu reinigende Luft wird durch Adsorber geführt, die mit dem Adsorptionsmittel (Aktivkohle, Kieselgel, Molekularsiebe, Adsorptionsharze u.a.) gefüllt sind. Es kann dabei diskontinuierlich oder quasikontinuierlich gearbeitet werden. Falls die Abluft Beimengungen enthält, die die Kapillaren des Adsorptionsmittels blockieren (z.B. Harzbildner) und somit die Adsorption und Regeneration stören, sollten Vorreinigungsstufen (Staubabscheider, ölbenetzte Filter u.a.) vorgeschaltet werden. Das Adsorptionsmittel kann z.B. mit Wasserdampf, Heißluft oder heißem Inertgas regeneriert werden. 8.2 Technische Möglichkeiten zur Verminderung der abwasserseitigen Emissionen Beim Betrieb von Oberflächenbehandlungsanlagen, Textilreinigungsanlagen und Destillationsanlagen sowie bei der Regeneration des Adsorptionsmittels von Abluftreinigungsanlagen kann Kontaktwasser entstehen. Zur Verringerung der HKW-Konzentration im Kontaktwasser und zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes von 0,1 mg/l (bezogen auf Chlor) können folgende Verfahren oder deren Kombination zur Reinigung des Kontaktwassers angewandt werden: • Strippverfahren • Adsorption Für beide Verfahren muss eine Vorreinigung durch Schwerkraftabscheidung erfolgen. Die nicht im Wasser gelösten HKW werden auf Grund der unterschiedlichen Dichte in einem Lösungsmittelabscheider vom Wasser getrennt. Nach einer ausreichenden Verweilzeit des HKW-Wasser-Gemisches im Abscheider erfolgt eine Trennung in eine wässrige (Kontaktwasser) und eine HKW-Phase. Die HKW-Phase wird in den Prozess, dem sie entnommen wurde, zurückgeführt oder entsprechend den Bestimmungen des AWG entsorgt. 18 8.2.1 Strippverfahren Das Kontaktwasser wird nach der Vorreinigung in einem Schwerkraftabscheider (Sicherheitsabscheider) durch Einblasen von Luft oder Inertgas weiter gereinigt. Dabei gehen die im Wasser gelösten HKW in den gasförmigen Zustand über und werden mit dem Luft- oder Inertgasstrom abgeführt. Diese Abluft muss ihrerseits wieder gereinigt werden, da ansonsten keine Emissionsminderung, sondern nur eine Emissionsverlagerung auftritt. Es ist zu beachten, dass auf Grund unterschiedlicher Eingangskonzentrationen, die durch verschiedene Lösevermittler (z.B. Tenside, Alkohole) hervorgerufen werden, die Einhaltung der geforderten niedrigen Emissionswerte für das gereinigte Abwasser problematisch ist. 8.2.2 Adsorption Als Adsorptionsmittel werden feste Stoffe mit großer innerer Oberfläche verwendet, an denen die HKW durch Adsorption angereichert werden. Nach Vorreinigung in einem Schwerkraftabscheider (Sicherheitsabscheider) wird das Kontaktwasser durch die Adsorptionsanlage geführt. Es kann dabei diskontinuierlich oder quasikontinuierlich gearbeitet werden. 19 9 Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen und Immissionen Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der HKW-Anlagen-Verordnung - HAV. Darüber hinaus können im Einzelfall zusätzlich noch weitere Maßnahmen erforderlich sein. Dabei ist (auch bei möglichen Ansuchen nach § 82 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994) für die Erreichung bzw. Unterschreitung des Wirkungsbezogenen Innenraumrichtwertes für Tetrachlorethen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften [5] in angrenzenden Wohnungen (250 µg/m³, 7-Tage-Mittelwert) von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Anwendung der modernsten Technik bei der CKW-Anlage 2. Diffusionssperre entsprechend den Ausführungen in dieser Technischen Grundlage 3. Raumbe- und -entlüftung entsprechend dieser Technischen Grundlage 4. sorgfältige Betriebsweise und Wartung der CKW-Anlage Bei Beachtung aller vier Punkte ist auf Grund des derzeitigen Wissensstandes zu erwarten, dass der von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften empfohlene Wirkungsbezogene Innenraumrichtwert von 250 µg TCE/m³ [5] eingehalten werden kann. Gemäß den Bestimmungen der HAV sind in Österreich jene Räume betroffen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. In der Richtlinie "Bewertung der Innenraumluft" der Österreichischen Akademie der Wissenschaften [5] werden als Innenräume in Anlehnung an die VDI 4300/Teil 1 bezeichnet: • private Wohn- und Schlafräume wie Küche, Wohn-, Schlaf- und Badezimmer, Bastel-, Sport- und Kellerräume • Räume in Gebäuden, die nicht im Hinblick auf Luftschadstoffe arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen (z.B. Büroräume) • öffentliche Gebäude (Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Sporthallen usw.) In Deutschland: dem Aufenthalt von Menschen dienender betriebsfremder Raum oder angrenzender Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt, in den Verkehr gebracht, verzehrt oder gelagert werden (2. BImSchV). 20 9.1 Bauliche Voraussetzungen und Maßnahmen 9.1.1 Allgemeine bauliche Voraussetzungen für die Errichtung von HKWAnlagen HKW-Anlagen und dazugehörige Anlagenteile (inkl. Abluftreinigungsanlage) müssen in einem eigenen Raum (siehe auch Abschn. 9.1.2) aufgestellt sein; ist dies betriebsbedingt nicht möglich, so ist unter bestimmten Voraussetzungen (§ 3 Abs. 1 HAV) eine Abweichung von dieser Verpflichtung möglich. Die Türe zum Aufstellungsraum für HKW-Anlagen ist selbstschließend und nach außen aufschlagend auszuführen. Der Fußboden des Aufstellungsraumes muss flüssigkeitsdicht sein und darf keine Bodeneinläufe aufweisen. 9.1.2 Allgemeine bauliche Voraussetzungen für die Errichtung von CKWAnlagen CKW-Anlagen einschließlich allfälliger Manipulationsbereiche müssen in Wannen aus verzinktem Blech oder gleichwertigem Material (diffusionsdicht, flüssigkeitsdicht und beständig gegen das verwendete Lösungsmittel) aufgestellt werden. Die Wannen müssen so beschaffen sein, dass jeweils die gesamte Menge an CKW, die in der CKW-Anlage vorhanden ist, aufgefangen werden kann. Gemäß HAV (§ 19 Abs. 2 HAV) besteht zwar die Möglichkeit, ein geringeres Fassungsvermögen der Wanne zuzulassen, es ist jedoch bei Neugenehmigungen ein Fassungsvermögen von 100% der gelagerten, bzw. verwendeten Menge anzustreben. CKW-führende Leitungen, die über die Wanne hinaus verlegt sind, müssen in Überschubrohren (§ 22 HAV) mit freiem Gefälle zur Wanne installiert werden. 9.1.3 Zusätzliche Bauliche Voraussetzungen für die Errichtung von CKW-Anlagen in Wohnhäusern oder bei angrenzenden Lebensmittelbetrieben CKW-Anlagen sind, wenn sie an Wohnungen oder an einen Betrieb angrenzen, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt, in Verkehr gesetzt, verzehrt oder gelagert werden (in der Folge als Lebensmittelbetrieb bezeichnet), als problematisch anzusehen. Erfahrungen haben gezeigt, dass insbesondere bei fetthältigen Lebensmitteln Kontaminationen mit CKW auftreten können. Aufstellungsräume von CKW-Anlagen sind mindestens an der Decke und bei Bedarf (Einzelfallprüfung) an der Trennwand mit einer Diffusionssperre zu versehen, wenn darüber oder daneben angrenzend betriebsfremde Wohnräume oder Lebensmittelbetriebe liegen. Ein eigener Aufstellungsraum liegt dann vor, 21 wenn keine unverschließbaren Öffnungen zu anderen Betriebsräumen vorhanden sind oder wenn bei diesen Öffnungen eine durch eine Absaugung bedingte Luftströmung in den Aufstellungsraum gegeben ist. Es muss gewährleistet sein, dass die Zwischenlagerung der frisch gereinigten Ware ebenfalls im Aufstellungsraum erfolgt. Ist kein eigener Aufstellungsraum vorhanden (z. B. bei Altanlagen), so ist die Diffusionssperre jedenfalls über dem Aufstellungsbereich der Oberflächenbehandlungsmaschine bzw. der Textilreinigungsmaschine, der Manipulationsfläche bzw. dem Bügelbereich und dem Ort der Zwischenlagerung der frisch gereinigten Ware anzubringen. Für den Fall, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Textilreinigungsmaschine und der Bügelbereich in einem gemeinsamen Raum sind und über dem gesamten Raum Wohnräume situiert sind, ist die Diffusionssperre über dem gesamten Raum anzubringen. Diffusionssperren sind abgehängte, hinterlüftete Decken oder spezielle Tapeten bzw. Beschichtungen. Gegebenenfalls (Einzelfallprüfung) sind auch an den Wänden Diffusionssperren anzubringen. Anforderungen an abgehängte hinterlüftete Decken bzw. hinterlüftete Vorsatzschalen als Diffusionssperre: • Sie müssen fugendicht sein (z. B. Gipskartonplatten, Holzspanplatten, Metallplatten, jeweils fugendicht verklebt oder verspachtelt). • Die Hinterlüftung muss druckseitig erfolgen (Zwangsbelüftung). • Die Höhe der Luftschicht muss mindestens 3 cm betragen. • Es muss mindestens ein 1,5facher Luftwechsel pro Stunde erreicht werden. • Der Zuluftventilator muss ständig in Betrieb sein (Tag und Nacht). • Die Luftführung innerhalb der Decke muss so erfolgen (z.B. mäanderförmig), dass lüftungstechnische Kurzschlüsse oder nichtdurchlüftete Bereiche verhindert werden. • Die Frischluft ist vorzuwärmen; die Art und Weise der Vorwärmung ist mit dem zuständigen bautechnischen Sachverständigen abzustimmen (Hinweis: Auskühlen der Decke, Kondensat- bzw. Schimmelbildung). • Die Abluft aus der hinterlüfteten Decke darf nicht in den Betriebsraum geleitet werden, sondern ist direkt ins Freie abzuleiten. • Über die Montage und die Ausführung der hinterlüfteten Decke ist eine nachvollziehbare Dokumentation (z.B. Bericht, planliche Darstellung, Fotos) zu erstellen. Anforderungen an Tapeten und Beschichtungen als Diffusionssperre: Anstelle der abgehängten Decke bzw. Vorsatzschale kann eine beschichtete Tapete mit einem Diffusionsdurchlasskoeffizienten von höchstens 25 µg/(m².Pa.h) [6] oder eine gleichwertige Beschichtung an der Decke bzw. an der Wand und 20 cm an den anschließenden Wänden weiterreichend angebracht werden. Die 22 Einhaltung des geforderten Diffusionsdurchlasskoeffizienten ist durch ein entsprechendes Gutachten zu attestieren. Die Verlegung der Diffusionssperre ist durch eine geeignete Fachfirma ausführen zu lassen. Das Gutachten und die Bestätigung über die fachgerechte Ausführung ist der Behörde vorzulegen. 9.2 Lüftungstechnische Voraussetzungen und Maßnahmen 9.2.1 Allgemeine lüftungstechnische Voraussetzungen und Maßnahmen HKW-Anlagen müssen in einem eigenen Raum aufgestellt sein; ist dies betriebsbedingt nicht möglich, so muss zumindest jener Bereich, in dem die HKWAnlagen aufgestellt sind, unabhängig vom übrigen Raum mechanisch be- und entlüftet werden können Die Fenster der Aufstellungsräume von HKW-Anlagen dürfen mit Ausnahme von Notfällen nicht geöffnet werden oder sind nicht öffenbar einzurichten. Gemäß HAV ist eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage vorzusehen. Das Abgas ist unter Anpassung an die örtlichen (Einzelfallprüfung), wenn möglich wie folgt abzuleiten: Gegebenheiten • Abluftöffnung − mind. 1 m über First eines Giebeldaches (gemäß § 18 Z 3 HAV erforderlich) oder − mind. 3 m über Flach- und Sheddächern − mind. 5 m über Dach der Wohnhäuser in einem Umkreis von 50 m − aber jedenfalls 10 m über dem Erdboden. • Die Luftgeschwindigkeit an der Abluftöffnung muss mindestens 7 m/s betragen (gem. § 18 Z 3 HAV erforderlich). Es ist jedoch zu beachten, dass bei höheren Luftgeschwindigkeiten erhöhte Lärmemissionen zu erwarten sind. • Die Ableitung der gereinigten Abluft kann gemeinsam mit der Raumluft erfolgen, wobei dann die Abluftöffnung mindestens 1 m über Dachfirst zu situieren ist. Bei Zusammenführung verschiedener Abluftleitungen ist darauf zu achten, dass Abluft nicht zurückströmen kann. • Die Ausblasung muss ungehindert und lotrecht nach oben erfolgen (gem. § 18 Z 3 HAV erforderlich). • Die Abluftleitungen für die gereinigte Abluft dürfen nur außerhalb des Gebäudes über Dach geführt werden; nur wenn keine andere Möglichkeit besteht (z.B. im verbauten Gebiet), darf bei Vorliegen des Nachweises der Diffusionsdichtheit die Abluftleitung im Inneren des Gebäudes über Dach geführt werden. 23 9.2.2 Zusätzliche lüftungstechnische Voraussetzungen und Maßnahmen für CKW-Anlagen Im Aufstellungsraum für CKW-Anlagen muss ein mindestens 5facher Luftwechsel/Stunde erreicht werden. Bei großen Hallen, in denen aus betrieblichen Gründen kein eigener Aufstellungsraum geschaffen werden kann, ist zumindest der Manipulationsbereich um die CKW-Anlage mit einem mindestens 8fachen Luftwechsel/Stunde zu be- und entlüften. Als Bereich ist die gesamte CKW-Anlage einschließlich eines Umfeldes mit einem Abstand von mind. 3 m um die CKWAnlage anzusehen. Die Raumluft muss in Deckennähe und in Bodennähe abgesaugt werden. Die abgesaugte Raumluft ist in der Regel über Dach ins Freie abzuleiten. Dafür ist üblicherweise keine Abluftreinigung erforderlich. Die abgesaugte Raumluft darf nicht über die Abluftreinigungsanlage der CKW-Anlage geführt werden (Verdünnung, Ausblasen der Aktivkohle). Die Frischluftzufuhr ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen, sollte jedoch möglichst in Deckennähe erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass die Einblase- und Absaugöffnungen möglichst weit von einander entfernt sind (Querdurchlüftung). Die aus der Oberflächenbehandlungsmaschine bzw. Textilreinigungsmaschine abgesaugte lösungsmittelhältige Luft ist über eine Abluftreinigungsanlage zu führen. Bei Neuanlagen ist eine Kreislaufführung dieses Luftstromes Stand der Technik. Im Wartungs- und Bedienungsbereich der CKW-Anlage sowie im Aufstellungsbereich von Destillationsanlagen und an allen anderen Stellen, an denen mit der Möglichkeit des Austretens von HKW-Dämpfen gerechnet werden muss, ist eine Absaugung möglichst nahe der Emissionsquelle (z.B. flexible Absaugung, Absaugrüssel) einzurichten. Die abgesaugte Luft ist über eine Abluftreinigungsanlage zu leiten. In diese Absaugleitung ist eine elektrisch oder pneumatisch verriegelte Klappe einzubauen, die ständig geschlossen sein muss und nur beim Zuschalten der Absaugung automatisch öffnen darf. Diese Absaugung darf nur bei Service-, Reparatur- und Manipulationsarbeiten sowie bei Störungen und Gebrechen in Betrieb sein. Bei Verwendung von Aktivkohle als Adsorbens in Abluftreinigungsanlagen sind folgende Randbedingungen zu beachten: • Der Aufstellungsort der Aktivkohleanlage ist so zu wählen, dass diese nicht einer übermäßigen Erwärmung ausgesetzt ist (z.B. Aufstellung in Bodennähe und abseits von wärmeabstrahlenden Anlagenteilen). • Die Aktivkohleanlage muss so dimensioniert sein, dass sie unter Berücksichtigung der maximalen Chargenzahl je Tag nicht überlastet wird (Ausgenommen kontinuierliche Regeneration und automatische Regeneration nach jeder Charge). 24 • Für eine optimale Ausnützung der Aktivkohleanlage soll die Strömungsgeschwindigkeit (ohne Berücksichtigung des Filterwiderstandes, Vlinear) zwischen 0,25 m/s und 0,35 m/s und die Kontaktzeit bei etwa 2 s bis 4 s liegen. • Wird die gereinigte Abluft aus zwei oder mehr wechselweise in Verwendung stehenden Abluftreinigungsanlagen in einer gemeinsamen Abluftleitung abgeführt, so muss sichergestellt sein, dass bei Stillstand einer Abluftreinigungsanlage keine Abluft über die stillgesetzte Anlage austreten kann. • Bei mit Wasserdampf regenerierbaren Aktivkohleanlagen treten beim Trocknen der Aktivkohle während der Regenerierungsphase Emissionsspitzen auf, die über dem Emissionsgrenzwert liegen. Diese Emissionen sind nicht Bestandteil des bestimmungsgemäßen Betriebes der CKW-Anlagen und sind daher für die Beurteilung einer möglichen Emissionsgrenzwertüberschreitung nicht zu berücksichtigen. Bei sämtlichen Bügeleinrichtungen sind Absaugungen einzurichten, die ein Abdampfen in den Raum möglichst verhindern. Der abgesaugte Dampf muss über eine Kondensatfalle (z.B. mit Kaltwasser oder Zentralvakuumgerät) geführt und anschließend über Dach abgeleitet werden. Die Ableitung über Dach kann auch durch Einbindung in die zentrale Abluftleitung nach der Abluftreinigungsanlage erfolgen. Ist die Einrichtung einer Dampfabsaugung nicht möglich, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine mechanische Lüftung des Aufstellungsraumes der Bügeleinrichtungen erforderlich ist. 9.3 Abwassertechnische Voraussetzungen und Maßnahmen Falls bei HKW-Anlagen Kontaktwasser anfällt, ist zwischen Wasserabscheider und Sicherheitsabscheider der Kontaktwasserreinigungsanlage bzw. zwischen Wasserabscheider und Sammelbehälter für die Entsorgung (eventuell mit Bajonettverschluss) eine fixe Verrohrung und Gaspendelleitung vorzusehen. Das gereinigte Kontaktwasser kann entweder in das öffentliche Kanalnetz bzw. in einen Vorfluter (wasserrechtliche Genehmigung!) abgeleitet oder dem Kühlkreislauf zugeführt werden. Ob eine Einbringung des gereinigten Kontaktwassers in den Kühlwasserkreislauf möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Jedenfalls ist darauf zu achten, dass das gereinigte Kontaktwasser nicht mehr mit HKW-hältiger Luft in Kontakt kommt (fixe Verrohrung). Das Kühlwasser der CKW-Anlagen muss über einen Kühlturm oder eine gleichwertige Anlage im Kreislauf geführt werden. Luftgekühlte Kühltürme müssen 25 die Luft für die Kühlung direkt aus dem Freien oder aus mit HKW unbelasteten Bereichen entnehmen. Vor Ablassen des Kühlwassers in ein öffentliches Kanalsystem oder in einen Vorfluter ist das Kühlwasser durch eine staatliche oder staatlich autorisierte Anstalt, durch einen Ziviltechniker oder technisches Büro, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, auf den Gehalt der jeweils verwendeten HKW untersuchen zu lassen. Liegt der Gehalt an HKW im Kühlwasser über 0,1 mg/l, so ist es wie Kontaktwasser zu behandeln. Bei HKW- und CKW-Anlagen, von welchen Abwasser abgeleitet wird, sind gefahrlos und leicht zugängliche Probenahmestellen einzurichten. Ist eine Kreislaufführung des Kühlwassers betriebsbedingt nicht möglich, so sind die einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen (siehe 10.1.2). Sämtliches im Betrieb anfallendes Kondenswasser aus Absaugungen von Bügelund Dämpfgeräten ist gemeinsam mit dem Kontaktwasser zu behandeln (betriebsinterne Aufbereitung über die Kontaktwasserreinigungsanlage bzw. externe Entsorgung bei Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 82 (3) GewO 1994). Bei externer Entsorgung des Kontaktwassers ist eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 20 HKW-Anlagen-Verordnung gemäß § 82 (3) GewO 1994 erforderlich. Dabei ist die Nachvollziehbarkeit der Entsorgung als gefährlicher Abfall gemäß den Bestimmungen des AWG (Abfallnachweis-VO) sicherzustellen. 9.4 Voraussetzungen und Maßnahmen zum Schutz des Bodens HKW- und CKW-Anlagen sowie Behälter mit HKW und HKW-hältigen Abfällen müssen in geeigneten Auffangwannen stehen (siehe HKW-Anlagenverordnung). Bei Leckagen an HKW- und CKW-Anlagen oder Unfällen mit HKW und CKW können diese Stoffe trotz der Sicherheitsvorkehrungen (Auffangwannen, etc.) in den Untergrund gelangen. Zur Überwachung einer möglichen Untergrundverunreinigung ist eine Bodenluftsonde im Nahbereich der Anlage und der Lagerung erforderlich (siehe 11.1.3). 9.5 Betriebliche Voraussetzungen und Maßnahmen 9.5.1 Allgemeine betriebliche Voraussetzungen und Maßnahmen Bei Errichtung und Betrieb von HKW- und CKW-Anlagen sind besondere Maßnahmen (z.B. Rauchverbot) zu berücksichtigen (siehe § 4 und § 5 HAV). 26 Während des Betriebes einer CKW-Anlage muss eine mit der Bedienung und Wartung der Anlage vertraute sowie über die Gefahren beim Umgang mit HKW und HKW-hältigen Abfällen unterwiesene Person anwesend sein, die im Falle einer Störung oder eines Gebrechens die notwendigen Maßnahmen treffen kann. Anlagenteile mit Kühlregister müssen mit einer Kühlmittelmangelsicherung versehen sein. Bei Ansprechen der Kühlmittelmangelsicherung muss die Energiezufuhr zu dem überwachten Anlagenteil automatisch unterbrochen werden; dieser Kühlmittelmangel muss gut erkennbar optisch oder akustisch angezeigt werden. Für das Ausräumen der Destillationsblase ist ein geschlossenes System mit Gaspendelverfahren vorzusehen. Das Befüllen der HKW-Anlage mit HKW, sowie gegebenenfalls das Umfüllen von HKW hat im Gaspendelverfahren oder mit gleichwertigen Befüllungssystemen (geschlossene Systeme) zu erfolgen. Erfolgt die Befüllung des Lösungsmitteltanks nicht in der Wanne der HKW-Anlage, so hat die Befüllung der Tanks über fixverlegte Leitungen in Überschubrohren mit freiem Gefälle zur Wanne zu erfolgen. Der Manipulationsbereich der Befüllstelle sowie gegebenenfalls der Umfüllstelle ist im Sinne der HAV als Wanne auszubilden. Die Lagerung von HKW darf nur in diffusionsdichten Behältern erfolgen. Eine Versickerung von HKW-hältigem Wasser ist auf Grund der Bestimmungen des Wasserrechtes (§§ 30, 32 WRG 1959) verboten. 9.5.2 Besondere betriebliche Voraussetzungen und Maßnahmen für CKW-Anlagen Bei Textilreinigungsmaschinen muss durch eine selbsttätige Verriegelung sichergestellt sein, dass das Behandlungsgut erst dann der Behandlungszone entnommen werden kann, wenn die Massenkonzentration den im § 7 HAV festgesetzten Wert (2 g CKW/m³) unterschritten hat. Die Beladeluke muss eine automatische Verriegelungseinrichtung aufweisen, die bei Chargenbeginn die Beladeluke verriegelt und erst nach vollständigem Programmablauf sowie nach Unterschreiten dieser Konzentration die Verriegelung wieder öffnet. Dies ist durch ein Messgerät sicherzustellen. Die Messung der Konzentration an Tetrachlorethen in der Trommel hat in der Trocknungsluft am Austritt aus dem Trommelbereich bei drehender Trommel, laufender Ventilation und geschlossener Beladeluke sowie einer Temperatur des Behandlungsgutes von nicht weniger als 35 °C und bei einer auf die Belademasse bezogenen Luftwechselrate von mindestens 2 m³/(kg•h) bis höchstens 5 m³/(kg•h) zu erfolgen. Bei Maschinen mit einem höheren Luftdurchsatz ist der dabei ermittelte Wert auf eine Luftwechselrate von 5m³/(kg•h) zu beziehen (siehe Anhang C). 27 Die im Wartungs- und Bedienungsbereich der CKW-Anlage sowie im Aufstellungsbereich von Destillationsanlagen und an allen anderen Stellen, an denen mit der Möglichkeit des Austretens von HKW-Dämpfen gerechnet werden muss, abgesaugte HKW-hältige Luft darf erst nach Reinigung in einer Abluftreinigungsanlage ins Freie abgeleitet werden. Nach Beendigung der Trocknungsphase ist das Behandlungsgut zu belüften. Die Luftführung hat im geschlossenen Kreislauf über die Abluftreinigungsanlage zu erfolgen. Die gereinigte Ware darf erst unmittelbar vor dem Bügeln bzw. Dämpfen dem Aufstellungsraum für Textilreinigungsmaschinen entnommen werden. Das Flusensieb, der Flusenkanal und der Nadelfänger sind am Ende jedes Arbeitstages zu reinigen. Vor dem Öffnen der Reinigungsöffnungen sind die zu reinigenden Bereiche mindestens 5 Minuten zu belüften und die Abluft über eine Abluftreinigungsanlage zu führen. Bei Oberflächenbehandlungsmaschinen ist die Verriegelung der Beschickungsbzw. Entnahmeöffnung, d.h. in der Praxis, die Dauer der Belüftungsphase, durch ein Messgerät zu steuern, das die Verriegelung erst bei Unterschreitung einer Konzentration von 1 g CKW/m³ freigibt. Die Gesamtdauer jeder Einzelmessung für die Bestimmung der Massenkonzentration an CKW in der Behandlungszone von Textilreinigungsmaschinen bzw. Oberflächenbehandlungsmaschinen soll in der Regel 30 Sekunden betragen. 28 10 Grenzwerte 10.1 Emission 10.1.1 HKW-Anlagen-Verordnung Tabelle 1: Grenzwerte für die Konzentration von HKW Massenstrom1) bis 50 g/h Massenstrom1) über 50 g/h Abluft 100 mg/m³ 2) 20 mg/m³ 2) 3) Abwasser 0,1 mg/l Bodenluft 10 mg/m³ 2) Öffnen der Verriegelung 1 g/m³; für Chemisch-Reinigung 2 g/m³ 4) 1) Sind mehrere CKW-Anlagen vorhanden, ist die Summe der Teilmassenströme maßgeblich. Zu beziehen auf feuchten Zustand, 0° C und 1013 hPa. 3) als Cl; muss vom Hersteller der Kontaktwasserreinigungsanlage garantiert und nachgewiesen werden (§ 20 HAV). 4) am Austritt aus dem Trommelbereich bei drehender Trommel, laufender Ventilation und geschlossener Beladeluke sowie einer Temperatur des Behandlungsgutes von nicht weniger als 35°C und bei einer auf die Belademasse bezogenen Luftwechselrate von mindestens 2 m³/(kg•h) bis höchstens 5 m³/(kg•h); bei Maschinen mit einem höheren Luftdurchsatz ist der dabei ermittelte Wert auf eine Luftwechselrate von 5m³/(kg•h) zu beziehen (Umrechnung siehe Anhang C). 2) Zusätzlich gilt für Textilreinigungsanlagen ein Gesamtemissionsgrenzwert von 20 g HKW je kg gereinigtes trockenes Putzgut und für alle anderen HKW-Anlagen ein Grenzwert für diffuse Emissionen von 1 - 5 t LM-Verbrauch/a 15 % d. eingesetzten LM > 5 t LM-Verbrauch/a 10 % d. eingesetzten LM Tabelle: Grenzwerte für die Konzentration von HKW mit der Kennzeichnung R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 Abluft 1) 2) Massenstrom1) bis 5 g/h 20 mg/m³ 2) Massenstrom1) über 5 g/h 2 mg/m³ 2) Sind mehrere CKW-Anlagen vorhanden, ist die Summe der Teilmassenströme maßgeblich. Zu beziehen auf feuchten Zustand, 0° C und 1013 hPa. Für diese Stoffe gilt zusätzlich ein Substitionsgebot. 10.1.2 Verordnungen nach dem Wasserrecht 10.1.2.1 AEV Wasch- und Reinigungsprozesse Grenzwerte für die Konzentration (mg HKW/l Abwasser, berechnet als Chlor): AOX (adsorbierbares org. geb. Halogen) POX (ausblasbares org. geb. Halogen) 1) 0,5 (und 0,25 mg/kg Behandlungsgut 1)) 0,1 Nur wenn die Füllmengenkapazität der im Betrieb aufgestellten Textilreinigungsmaschinen 50 kg übersteigt. 29 10.1.2.2 Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentlichen Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 Grenzwerte für die Konzentration (mg HKW/l Abwasser, berechnet als Chlor): AOX (adsorbierbares org. geb. Halogen) POX (ausblasbares org. geb. Halogen) 10.1.2.3 0,5 0,1 Indirekteinleiterverordnung - IEV (BGBl. II 222/1998) Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass die Mengenschwellen für Indirekteinleitungen in die öffentliche Kanalisation nach der Indirekteinleiterverordnung - IEV (BGBl. II 228/1998) nicht überschritten werden, sodass die Indirekteinleitung keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. 10.1.2.4 Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZVChemieOG (BGBl. II Nr. 96/2006) Legt Konzentrationen Oberflächenwasserkörpern beschreiben. (Umweltqualitätsnorm) fest, die den in zu erreichenden guten chemischen Zustand QZV Chemie OG (Umweltqualitätsnorm in µg/l) Tetrachlorethen Trichlorethen Dichlormethan 10.2 10 10 20 Immission Die WHO hat in der Luftqualitätsrichtlinie für Europa [7] den Leitwert für Tetrachlorethen mit 0,25 mg/m³ als Jahresmittelwert festgelegt. In Deutschland enthält die 2. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (2. BImSchV) einen Grenzwert für die Raumluftkonzentration von Tetrachlorethen in Wohnräumen und Lebensmittelbetrieben von 0,1 mg/m³ als 7-Tage-Mittelwert. 10.3 Lebensmittel und Trinkwasser Österreichisches Lebensmittelbuch, III. Auflage, 1993: Grenzwert für Tetrachlorethen Lebensmittel Trinkwasser 0,1 mg/kg 0,01 mg/l Die Trinkwasserverordnung enthält den gleichen Grenzwert. 30 11 Überwachung der Grenzwerte 11.1 Emission 11.1.1 Abluft Nach der erstmaligen Inbetriebnahme von HKW-Anlagen und in der Folge mindestens einmal jährlich ist vom Betriebsanlageninhaber die Konzentration an halogenierten organischen Lösungsmitteln im Abgas 1. bei einem Massenstrom bis 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch eine geeignete und fachkundige Person, 2. bei einem Massenstrom von mehr als 50 g halogenierte organische Lösungsmittel je Stunde im Abgas durch einen Sachkundigen nach den anerkannten Regeln der Technik (siehe 11.3.) messen zu lassen. Die Messung oder Probenahme hat während jenes Betriebszustandes, der die stärkste Emission verursacht, zu erfolgen. Die Messergebnisse sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Messung oder der Probenahme, des Betriebszustandes der HKW-Anlage während der Messung oder der Probenahme sowie der Messmethode, unter Angabe der angewendeten technischen Norm, in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch der überprüften Anlage einzutragen. Die Überwachung der Konzentration an HKW in der gereinigten Abluft hat mit einem eignungsgeprüften Durchbruchswächter oder eignungsgeprüften Messgerät gemäß der deutschen 2. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (2. BImSchV) - Anlage „Bundeseinheitliche Praxis bei der Emissionsüberwachung“ (Richtlinien über Eignungsprüfungen, Bauausführung, Einbau, Kalibrierung und Wartung von Messeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen oder regelmäßige Prozesskontrollen, Rundschreiben des deutschen BMU vom 22.01.93) zu erfolgen. Für den Fall, dass die CKW-Anlage nur eine Aktivkohleanlage aufweist, muss die Probenahme zur Überwachung der Emission im Reinluftstrom, welcher auch den Umluftstrom beinhaltet, vorgenommen werden. Falls für die bodennahe Absaugung eine eigene Aktivkohleanlage vorhanden ist, muss die Probenahme im Reinluftstrom unmittelbar nach dieser Aktivkohleanlage erfolgen. Ausnahmen gemäß § 82 Abs. 3 GewO 1994: Bei neuen dem Stand der Technik entsprechenden Textilreinigungsmaschine (z.B. inkl. Gaspendelung bei der Befüllung mit Per und bei der Entleerung der Destillationsblase, ausschließlich Kreislaufführung des Luftstroms) treten keine nennenswerten Emissionen bei Wartungsarbeiten mehr auf, sodass von der Verpflichtung einer eigenen Absaugung über eine Abluftreinigungsanlage und dem 31 Durchbruchswächter Abstand genommen werden kann; dies gilt nur für Textilreinigungsmaschinen mit einer Füllmengenkapazität <50 kg. Die bodennahe Absaugung kann in diesen Fällen ohne Abluftreinigung unter Berücksichtigung von Kap. 9.2.1 ins Freie geführt werden. 11.1.2 Luft in der Behandlungszone Die Überwachung der Konzentration an HKW in der Behandlungszone (bei Textilreinigungsmaschinen in der Trommelluft) hat mit einem eignungsgeprüften Messgerät gemäß der deutschen 2. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (2. BImSchV) - Anlage „Bundeseinheitliche Praxis bei der Emissionsüberwachung“ (Richtlinien über Eignungsprüfungen, Bauausführung, Einbau, Kalibrierung und Wartung von Messeinrichtungen für kontinuierliche Emissionsmessungen oder regelmäßige Prozesskontrollen, Rundschreiben des deutschen BMU vom 22.01.93) zu erfolgen (siehe auch Anhang C). Bei Textilreinigungsmaschinen müssen die Messstelle und die Messbedingungen für die Überwachung der Trommelluftkonzentration der ÖNORM M 9400 entsprechen. In allen Fällen muss die Wartung und Kalibrierung des Messgerätes oder des Durchbruchswächters mindestens einmal jährlich, nachweislich durch den Hersteller oder einen vom Hersteller autorisierten Vertreter durchgeführt werden. 11.1.3 Gesamtemissionen Für Textilreinigungsanlagen ist einmal jährlich eine Lösungsmittelbilanz von einem Sachkundigen oder vom Betriebsanlageninhaber, sofern er geeignet und fachkundig ist, oder von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen zu erstellen; für alle anderen HKW-Anlagen gilt diese Verpflichtung erst ab einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von 1 t Lösungsmittel oder mehr. Zur Ermittlung der Einsatz- und Austragsmengen an halogenierten organischen Verbindungen einer HKW-Anlage darf auf verbindliche Angaben der Hersteller zum Lösungsmittelgehalt der Einsatzstoffe oder auf andere gleichwertige Informationsquellen zurückgegriffen werden. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde eine Kopie der Lösungsmittelbilanz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lösungsmittelbilanz erstellt wurde, zu übermitteln. Das Original der Lösungsmittelbilanz ist dem Betriebstagebuch oder dem Prüfbuch anzuschließen. Der Betriebsanlageninhaber hat einmal jährlich die Einhaltung des Grenzwertes für die Gesamtemission bei Textilreinigungsanlagen von 20 g pro kg gereinigtes trockenes Putzgut oder des Grenzwertes für die diffusen Emissionen bei allen anderen HKW-Anlagen auf Grundlage einer Lösungsmittelbilanz von einem 32 Sachkundigen feststellen zu lassen. Dieser Befund ist dem Betriebstagebuch oder dem Prüfbuch anzuschließen. Eine Mustervorlage zur Erstellung einer Textilreinigungsbetriebe befindet sich in Anhang D. 11.1.4 Lösungsmittelbilanz für Abwasser Die Anforderungen für die Abwasserbehandlung gelten nur für CKW-Anlagen (§ 20 HAV). Zur Überwachung der Dichtheit von Kühlregistern in Textilreinigungsmaschinen und Aktivkohleanlagen sind vor der Ableitung in das Kanalsystem leicht und gefahrenfrei zugängliche Probenahmestellen vorzusehen. Üblicherweise ist eine jährliche Kühlwasseruntersuchung nach den Regeln der Technik im Rahmen der jährlichen Fremdüberwachung ausreichend. Um zu gewährleisten, dass die Abwasserreinigungsanlage (Kontaktwasserreinigungsanlage) funktionstüchtig ist, ist eine jährliche Überprüfung des gereinigten Abwassers unmittelbar nach der Abwasserreinigungsanlage erforderlich; zur Dokumentation der Funktionstüchtigkeit ist die jährlich Analyse des gereinigten Abwassers vor dem Modultausch zweckmäßig. Darüber hinaus wird auf die Bestimmungen der AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse sowie der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG hingewiesen. 11.1.5 Bodenluft Um rechtzeitig Sanierungsmaßnahmen in die Wege leiten zu können, ist es erforderlich, nach Schadensereignissen mit erhöhten Raumluftkonzentrationen oder Freisetzen von Lösungsmitteln, zumindest jedoch einmal jährlich die Konzentration an chlorierten Lösungsmitteln in der Bodenluft zu untersuchen. Nach § 23 der HAV müssen zu diesem Zweck Einrichtungen zur Absaugung von Bodenluft aus der wasserungesättigten Bodenzone (Bodenluftsonde) vorhanden sein. Es handelt sich dabei um stationäre Messsonden nach ÖNORM S 2090 mit oder ohne Vorbohrung. Diese sind zumindest in folgenden Bereichen anzubringen: • unter oder unmittelbar neben dem Aufstellungsraum bzw. dem Aufstellungsbereich von CKW-Anlagen, • unter oder unmittelbar neben Bereichen zur Lagerung von chlorierten organischen Lösungsmitteln und • unter oder unmittelbar neben Bereichen zur Lagerung von Abfällen, die mit chlorierten organischen Lösungsmitteln behaftet sind (z.B. Destillationsschlamm). 33 Befinden sich mehr als ein Kellergeschoss oder eine Tiefgarage darunter, ist in der Regel keine Bodenluftsonde erforderlich; im Einzelfall wäre zu prüfen, ob eine einmalige Messung sinnvoll ist. Die Bodenluftsonde darf in horizontaler Richtung nicht weiter als 2 m von der CKW- Anlage oder einem der oben genannten Aufstellungsbereiche entfernt sein. Im Bedarfsfall können daher bei einer CKW-Anlage auch mehrere Bodenluftsonden erforderlich sein. Die Bodenluftsonden sind von einem hiezu befugten Unternehmen (§ 2 Z 7 HAV) anzubringen. Es ist eine Lageskizze anzufertigen und bei Vorbohrung der Bodenaufbau zu beschreiben. Die Bodenluftuntersuchung hat bei Anlagen mit einem Massenstrom an HKW bis zu 50 g/h durch eine geeignete, fachkundige und hierzu berechtigte Person, bei Anlagen mit einem Massenstrom größer 50 g/h durch staatliche oder staatlich autorisierte Anstalten oder durch Ziviltechniker oder durch technische Büros, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder durch akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung zu erfolgen. Dazu sind aus der stationären Messsonde zumindest einmal jährlich und im Bedarfsfall, d.h. nach Schadensereignissen mit erhöhten Raumluftkonzentrationen oder Freisetzung von Lösungsmitteln, Bodenluftuntersuchungen durchzuführen. Die Probenahme, Analytik und Dokumentation hat sinngemäß nach ÖNORM S 2090 zu erfolgen (siehe Anhang B), wobei folgende Mindestkriterien zu beachten sind: • Absaugung des Totvolumens vor der Messung bzw. Probenahme • Analyse an Ort und Stelle mit direktanzeigenden Messröhrchen oder physikalischen Methoden, wie z.B. Fotoionisationsdetektoren (PID) • Unmittelbar nach der Analyse an Ort und Stelle Probenahme für eine gaschromatographische Vergleichsanalyse • Die Analyse der Vergleichsprobe muss gemäß den einschlägigen techn. Richtlinien (z.B. VDI) von einem hiezu akkreditierten Labor oder einem Labor mit qualitätssichernden Maßnahmen vorgenommen werden. Für die jährlichen Kontrollen der Bodenluft (Voruntersuchung) gem. HAV, ob eine nennenswerte Belastung des Untergrundes durch HKW vorliegt, ist keine begleitende CO2/O2 – und Unterdruckmessung sowie Bestimmung der Bodenfeuchte (wie in der ÖNORM S 2090 gefordert) notwendig. Falls Überschreitungen des Grenzwertes von 10 mg/m³ festgestellt werden, ist die Behörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Liegt das Messergebnis zwischen 10 mg/m³ und 20 mg/m³, so wird vor Meldung an die Behörde eine nochmalige unverzügliche Untersuchung der Bodenluft gemäß ÖNORM S 2090 empfohlen. Üblicherweise wird bei Überschreitung des oben angeführten Grenzwertes zur genauen Erkundung des Schadensausmaßes die Erhebung eines 34 dreidimensionalen Schadensbildes gem. ÖNORM S 2087 und S 2090 notwendig sein. Dabei und bei der Entscheidung über allfällige Sanierungsmaßnahmen ist nach den „Technischen Grundlagen für die Methoden der Erkundung, Bewertung und Sanierung von mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen belasteten Böden“ [8] sowie ÖNORM S 2088 Teil 1 und 2 vorzugehen. 11.2 Immission Hingewiesen wird, dass gemäß den Bestimmungen der HAV in Österreich nur betriebsfremde Räume betroffen sind, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Andere hiervon betroffene Räume sind im Einzelfall festzulegen. Immissionsmessungen über einen längeren Zeitraum sind prinzipiell problematisch, da die Messstelle nicht ständig überwacht werden kann und die Messergebnisse durch die Verwendung von Reinigungs- und Pflegemitteln, Raumsprays und dgl. sowie durch frisch gereinigte Textilien (z.B. Kleider, Mäntel, Decken) verfälscht werden können. Die Benutzer des Raumes, in dem gemessen wird, sollten daher nachweislich darauf hingewiesen werden. Die Messungen müssen über einen längeren Zeitraum (mindestens eine Woche) erfolgen. Bei der Probenahme und Analyse ist nach VDI 4300 Blatt 1 bzw. ÖNORM EN ISO 16017-Teil 2 vorzugehen. Die Probenahme erfolgt üblicherweise über einen nach dem Diffusionsprinzip arbeitenden Passivsammler (z. B. Fa. Dräger/Orsa 5), der im zu untersuchenden Raum über einen Zeitraum von einer Woche angebracht wird. Die Analyse wird im Labor unter Anwendung einer gaschromatographischen Analysenmethode vorgenommen. Neben der VDI-Richtlinie 4300 Blatt1 sind folgende Punkte zu beachten: • Der Passivsammler ist möglichst in der Raummitte in einer Höhe zwischen 1 m und 2 m über Boden für einen Zeitraum von mindestens einer Woche anzubringen und zu plombieren, damit unbefugtes Entfernen nicht möglich ist. • Im Probenahmeprotokoll nach VDI 4300 Blatt 1 ist der Decken- oder Wandaufbau zu beschreiben, wenn der Raum unmittelbar an eine CKW-Anlage angrenzt. • Während der Probenahme sollte die Raumnutzung und das Lüftungsverhalten gegenüber dem Normalzustand nicht geändert werden. • Zur Beurteilung möglicher Immissionsbelastungen sind die Passivsammler in zumindest drei Räumen in der Nachbarschaft der CKW-Anlage auszulegen. Zu Vergleichszwecken ist eine Parallelmessung im Aufstellungsraum bzw. Aufstellungsbereich der CKW-Anlage vorzunehmen. • Die Auswahl der Räume richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und der Raumnutzung. Grenzt ein Wohn- oder Aufenthaltsraum direkt an einen Aufstellungsraum der CKW-Anlage, so ist dieser Raum jedenfalls als einer der Messorte auszuwählen. Untersucht werden sollten Räume, die dem dauernden 35 Aufenthalt von Personen dienen (z.B. Wohnräume, Schlafräume, Küche), und/oder Räume von Lebensmittelbetrieben. • Werden in den untersuchten Räumlichkeiten erhöhte Konzentrationen vorgefunden, so sind die Messwerte durch eine Wiederholungsmessung abzusichern. Dabei sollte zusätzlich die Außenluft untersucht werden, wobei in der kalten Jahreszeit auf die Möglichkeit des Zufrierens des Passivsammlers Bedacht zu nehmen ist. • Der Zeitpunkt der Messung richtet sich nach dem Anlassfall (z.B. Anrainerbeschwerden, Missstände bei der CKW-Anlage). Routinemessungen bei an CWK-Anlagen angrenzenden Wohn- und Aufenthaltsräumen sollten in der kalten Jahreszeit erfolgen, da hier aufgrund des Lüftungsverhaltens mit den höchsten Konzentrationen zu rechnen ist. Es wird empfohlen, Routinemessungen in Abständen von 3 Jahren zu wiederholen. Das Analyseergebnis des Labors ist für die Beurteilung alleine nicht aussagekräftig. Das Analyseergebnis muss unter Berücksichtigung der Probenahmebedingungen und sonstigen Einflussgrößen vom Amtssachverständigen beurteilt werden. Hierbei sind die Ergebnisse einer Messserie miteinander zu vergleichen und auf ihre Plausibilität zu prüfen. Mögliche Belastungen der Außenluft und Emissionsquellen im betrachteten Raum sind zu berücksichtigen. In Sonderfällen, wenn Unklarheiten über die Herkunft einer möglichen Raumluftbelastung durch Tetrachlorethen besteht, wird zusätzlich eine kontinuierliche gaschromatographische (oder gleichwertige) Messung im am höchsten belasteten Raum in der Nachbarschaft über einen Messzeitraum von 7 Tagen für sinnvoll erachtet. Kurzzeitmessungen, z.B. mittels direkt anzeigendem Prüfröhrchen, sind zur Beurteilung einer Innenraumluftbelastung nicht geeignet. Sie können jedoch in Sonderfällen (z.B. bei vermuteter hoher Belastung) an Ort und Stelle als Orientierungsmessung nützlich sein. Liegt die Konzentration von Tetrachlorethen in der Innenraumluft über 250 µg/m³ (7-Tage Mittelwert), ist jedenfalls die Behörde zu verständigen. Treten diese erhöhten Werte trotz Einhaltung der HAV auf, so sind zusätzliche Maßnahmen vorzusehen. Es wird empfohlen, mehrere hintereinander folgende Messungen in ausreichendem zeitlichen Abstand durchzuführen, um den Verlauf der Konzentration zu bestimmen Liegt die Konzentration von Tetrachlorethen in der Innenraumluft über 5 mg/m³ (7Tage Mittelwert), ist davon auszugehen, dass zum Schutz der Bewohner sofort Maßnahmen gesetzt werden müssen (Gefahr in Verzug) [2]. 36 11.3 Messverfahren Die Bestimmung der Konzentration an HKW in der gereinigten Abluft kann im Rahmen der jährlichen Kontrollmessungen mittels Prüfröhrchen (z.B. der Fa. Dräger) vorgenommen werden (die Messunsicherheit von +/- 20 % ist zu berücksichtigen). Für genauere Emissionsmessungen ist VDI 2457 Blatt 1 oder ein gleichwertiges Messverfahren anzuwenden. Die Konzentration an HKW in der Bodenluft ist nach VDI 2457 Blatt 1 zu bestimmen. Die Konzentration an HKW im gereinigten Abwasser und im Kühlwasser ist nach ÖNORM EN ISO 10301 zu bestimmen. Bei Immissionsmessungen (Raumluft) mit aktiver Probesammlung ist ÖNORM EN ISO 16017-1 und bei passiver Probesammlung ÖNORM EN ISO 16017-2 oder ein gleichwertiges Messverfahren anzuwenden. Bei Anwendung eines anderen Messverfahrens ist dieses anzugeben und die Gleichwertigkeit mit den oben genannten Messverfahren nachzuweisen. Bezüglich der Qualitätssicherung wird auf VDI 4220 verwiesen. 11.4 Mindestanforderungen an Messberichte Der Messbericht hat mindestens zu enthalten: • • • • • • • • • Name und Anschrift des Prüfers, Datum und Zeit der Probenahme, Art der Probenahme, Betriebszustand der CKW-Anlage während der Probenahme, Datum und Zeit der Analyse, Art des Analysenverfahrens, Messergebnis, Interpretation, Unterschrift (Firmenmäßige Zeichnung). Auch bei Messverfahren mit getrennter Probenahme liegt die Verantwortung für die gesamte Messung (Probenahme bis Interpretation) beim Verfasser des Messberichtes (Gutachter). Sollte die Probenahme nicht durch den Gutachter erfolgen, so muss im Messbericht darauf hingewiesen werden. Der gesamte Vorgang der Probenahme einschließlich der Übermittlung der Probe an den Gutachter muss ausführlich und nachprüfbar dokumentiert werden. Muster für Messberichte sind in VDI 4220 Anhang A und B enthalten, die Mindestanforderungen an die Dokumentation von Bodenluftmessungen (unter 37 Berücksichtung der Einschränkungen in Kapitel 11.1.5 Anhang B) sind in ÖNORM S 2090 enthalten. 38 12 Auflassung von Betriebsanlagen und Betriebsanlagenteilen Bei Aufstellungsräumen von CKW-Anlagen ist eine Kontamination des Fußbodens, der Decke und des Mauerwerks mit dem jeweils verwendeten Lösungsmittel möglich. Es ist daher bei Auflassung der CKW-Anlage bzw. des gesamten Betriebes die zuständige Baubehörde davon zu verständigen, dass bei Abbruch des Gebäudes CKW kontaminierter Bauschutt anfallen kann. Unterhalb des Aufstellungsbereiches der CKW-Anlage kann der Bodenkörper mit CKW verunreinigt sein. Es sind daher nach Entleerung und Demontage der HKWAnlage sowie Entsorgung aller HKW-hältigen Lagerungen die wasserungesättigte Bodenzone mittels Bodenluftbeprobung und gegebenenfalls das Grundwasser auf Verunreinigungen durch CKW zu untersuchen. Als Nachfolgebetrieb sollte ein Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt, in Verkehr gesetzt, verzehrt oder gelagert werden, erst errichtet und genehmigt werden, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass keine Restkontamination mit CKW im Gebäude vorhanden ist. 39 13 Literatur, Rechtsvorschriften und technische Richtlinien 13.1 Literatur 1. Heudorf U., Kaiser D., Sagunsky H. (1994): Sanierung Chemischer Reinigungen zur Verringerung der Tetrachlorethen-Belastung der Innenraumluft benachbarter Wohnungen: Möglichkeiten und Grenzen, VDI-Berichte Nr. 1122, S. 723 - 732. 2. Bundesgesundheitsamt Berlin (1988) Empfehlungen des Bundesgesundheitsamtes zu Tetrachlorethen in der Innenraumluft. Bundesgesundheitsblatt 31: 99 – 101 3. Doppler R. und Glötzl E. (1989): Studie über die Linzer ChemischReinigungsbetriebe. Magistrat Linz, Amt für Umweltschutz. 4. Umweltbundesamt (1993): Materialien zur Situation der ChemischReinigungen, Monographien Band 40, Umweltbundesamt unter Mitarbeit von MA 22-Umweltschutz und Österr. Ökologieinstitut, Wien, November 1993. 5. Richtlinie zur Bewertung der Innenraumluft, Wien, April 2003; Österreichische Akademie der Wissenschaften – Kommission für Reinhaltung der Luft im Auftrag des BMLFUW, Stubenbastei 5, 1010 Wien 6. Teilbericht zum Forschungsvorhaben „Möglichkeiten zur Reduzierung der Lösungsmittelbelastung in der Umgebung von Chemischreinigungsanlagen“ (Kap. II 15 Vermeidung der Diffusion von Perchlorethylen durch Wände und Decken), Umweltforschungsplan des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Bonn/BRD), Luftreinhaltung, Forschungsbericht Nummer 10408156 7. WHO: Air Quality Guidelines for Europe, 2000 8. UMWELTBUNDESAMT WIEN: Technische Grundlagen für die Methoden der Erkundung, Bewertung und Sanierung von mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen belasteten Böden, 1995 (wir überarbeitet!) 13.2 Rechtsvorschriften Die Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verordnung (EG) 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.6.2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Ozonverordnung) Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11.3.1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (VOC-Richtlinie) 40 AAEV - Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen BGBl. Nr. 186/1996 Abfallnachweisverordnung 2003 BGBI. II Nr. 618/2003 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse BGBl. II Nr. 267/2003 Akkreditierungsgesetz – AkkG BGBI. Nr. 468/1992 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV BGBI. Nr. 218/1983 Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz – AschG BGBI. Nr. 450/1994 Beschränkungen und Verbote von Fluorchlorkohlenwasserstoffen BGBl. Nr. 301/1990 Chemikaliengesetz 1996 - ChemG 1996 BGBI. I Nr. 53/1997 Chemikalienverordnung 1999 – ChemV 1999 BGBl. II Nr. 81/2000 Elektrotechnikgesetz 1992 - ETG 1992 BGBI. Nr. 106/1993 Elektrotechnikverordnung 1996 - ETV 1996 BGBI. Nr. 105/1996 Elektrotechnikverordnung 2002 BGBl. II Nr. 222/2002 EMVV 1995 - Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1995 BGBI. Nr. 52/1995 Festsetzungsverordnung gefährliche Abfälle BGBI. II Nr. 227/1997 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994 BGBI. Nr. 194/1994 Grenzwerteverordnung 2003 – GKV 2003 BGBl. II Nr. 184/2003 HFCKW-Verordnung BGBl. Nr. 750/1995 HFKW-FKW-SF6-Verordnung BGBl. II Nr. 447/2002 HKW-Anlagen-Verordnung – HAV BGBl. II Nr. 411/2005 Indirekteinleiterverordnung BGBl. II Nr. 222/1998 Industrieunfallverordnung - IUV BGBl. II Nr. 354/2002 Kälteanlagenverordnung BGBI.Nr. 305/1969 Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV BGBI. Nr. 306/1994 Niederspannungsgeräteverordnung 1995 - NspGV 1995 BGBI. Nr. 51/1995 Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer – QZV Chemie OG BGBl. II Nr. 96/2006 Trinkwasserverordnung – TWV BGBl. II Nr. 304/2001 41 Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ BGBI. II Nr. 27/1997 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 BGBI. Nr. 215/1959 Österreichisches Lebensmittelbuch, III. Auflage, 1993 2. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990, Deutsches Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1, S. 2694 13.3 Technische Richtlinien Die technischen Richtlinien sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ÖNORM B 3850 Feuerschutzabschlüsse – Drehflügeltüren und –tore sowie Pendeltüren – Ein- und zweiflügelige Ausführung ÖNORM B 8110-1 Wärmeschutz im Hochbau – Teil 1: Anforderungen an den Wärmeschutz und Deklaration des Wärmeschutzes von Gebäuden/Gebäudeteilen ÖNORM B 8115-1 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 1: Begriffe und Einheiten ÖNORM B 8115-2 Schallschutz und Anforderungen an den Schallschutz Raumakustik im Hochbau – Teil 2: ÖNORM B 8115-3 Schallschutz Raumakustik Raumakustik im Hochbau – Teil 3: ÖNORM B 8115-4 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau Maßnahmen zur Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen – Teil 4: und ÖNORM EN 13501-2 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen ÖNORM EN 13528 Teil 1, Außenluftqualität, Passivsammler zur Bestimmung von Gasen und Dämpfen, Anforderungen und Prüfverfahren, Allgemeine Anforderungen ÖNORM EN 13528 Teil 2, Außenluftqualität, Passivsammler zur Bestimmung von Gasen und Dämpfen, Anforderungen und Prüfverfahren, Spezifische Anforderungen und Prüfmethoden ÖNORM EN 15423 Lüftung von Gebäuden – Brandschutz von Lüftungsanlagen in Gebäuden ÖNORM EN ISO 10301 Wasserbeschaffenheit - Bestimmung leichtflüchtiger halogenierter Kohlenwasserstoffe - Gaschromatographische Verfahren 42 ÖNORM EN ISO 16017-1 Innenraumluft, Außenluft und Luft am Arbeitsplatz Probenahme und Analyse flüchtiger organischer Verbindungen durch Sorptionsröhrchen/thermische Desorption/Kapillar-Gaschromatographie - Teil 1: Probenahme mit einer Pumpe ÖNORM EN ISO 16017-2 Innenraumluft, Außenluft und Luft am Arbeitsplatz Probenahme und Analyse flüchtiger organischer Verbindungen durch Sorptionsröhrchen/thermische Desorption/Kapillar- Gaschromatographie - Teil 2: Probenahme mit Passivsammlern ÖNORM M 9400 Textilreinigungsanlagen mit Tetrachlorethen ÖNORM M 9400 Beiblatt 1, Textilreinigungsanlagen mit Tetrachlorethen, und Betriebstagebuch für Textilreinigungsmaschinen Prüf- ÖNORM M 9400 Beiblatt 2, Textilreinigungsanlagen mit Tetrachlorethen, Prüf- und Betriebstagebuch für Adsorptionsanlagen ÖNORM M 9400 Beiblatt 3, Textilreinigungsanlagen mit Tetrachlorethen, und Betriebstagebuch für Kontaktwasser-Reinigungsanlagen Prüf- ÖNORM M 9401 Oberflächenbehandlungsanlagen ÖNORM M 9401 Beiblatt 1, Oberflächenbehandlungsanlagen, Betriebstagebuch für Oberflächenbehandlungsanlagen Prüf- und ÖNORM M 9401 Beiblatt 2, Oberflächenbehandlungsanlagen, Betriebstagebuch für Adsorptionsanlagen Prüf- und ÖNORM M 9401 Beiblatt 3, Oberflächenbehandlungsanlagen, Betriebstagebuch für Kontaktwasser-Reinigungsanlagen Prüf- und ÖNORM S 2090 Bodenluft-Untersuchungen ÖNORM S 2100 Abfallverzeichnis ÖNORM S 5010 Schallabstrahlung von Industriebauten (zurückgezogen aber nützlich) Nachbarschaftsschutz ÖNORM S 5021-1 Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung ÖNORM ISO 2631-1 Mechanische Schwingungen und Stöße - Bewertung der Auswirkung von Ganzkörperschwingungen auf den Menschen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen ÖNORM ISO 2631-2 Mechanische Schwingungen und Stöße - Bewertung der Auswirkung von Ganzkörperschwingungen auf den Menschen - Teil 2: Schwingungen in Gebäuden (1 Hz bis 80 Hz) ÖNORM Z 1000-1 Sicherheitskennfarben und –kennzeichen, mungen Anforderungen, Ausführungen Begriffsbestim- 43 ÖNORM Z 1000-2 Sicherheitskennfarben und -kennzeichen - Teil 2: Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichen DIN 11915 Wäscherei und Chemischreinigungsmaschinen; maschinen; Begriffe, Ausführungen Chemischreinigungs- DIN 11916 Wäscherei und Chemischreinigungsmaschinen; Destilliereinrichtungen für Chemischreinigungsmaschinen; Begriffe, Anforderungen VDI 2457 Blatt 1 Messung gasförmiger EmissionenBestimmung organischer Verbindungen - Grundlagen Gaschromatographische VDI 2460 Blatt 1 Messen gasförmiger Emissionen – Infrarotspektrometrische Bestimmung organischer Verbindungen – Grundlagen VDI 3482 Blatt 1 Messungen gasförmiger Immissionen – Mehrkomponentenmessung organischer Verbindungen; Grundlagen der chromato-graphischen Bestimmungen VDI 3482 Blatt 4 Messungen gasförmiger Immissionen – Gaschromatographische Bestimmung organischer Verbindungen mit Kapillarsäulen; Probenahme durch Anreicherung an Aktivkohle; Desorption durch Lösemittel VDI 4220 Qualitätssicherung, Anforderungen an EmissionsImmissionsprüfstellen für die Ermittlung luftverunreinigender Stoffe und VDI 4300 Blatt 1 Messen von Innenraumluftverunreinigungen, Allgemeine Aspekte der Messstrategie VDI 4300 Blatt 6 Messen von Innenraumluftverunreinigungen - Messstrategie für flüchtige organische Verbindungen (VOC) VDI 4300 Blatt 7 Messen von Innenraumluftverunreinigungen - Bestimmung der Luftwechselzahl in Innenräumen 44 14 Anhang A: Kenngrößen von Tetrachlorethen, Trichlorethen und Dichlormethan 1 Kenngrößen für Tetrachlorethen Parameter relative molare Masse Dichte Siedepunkt (1013,25 hPa) Löslichkeit in Wasser bei 20°C Siedepunkt des Azeotrops Lösungsmittel / Wasser Lösungsmittelanteil des Azeotrops Dampfdruck (20° C) Sättigungskonzentration (20° C) Sättigungskonzentration (30° C) Zündtemperatur in Luft Zersetzungsbeginn relative Verdunstungszahl (Ether=1) Oberflächenspannung bei 25°C kinematische Viskosität bei 20°C Geruchsschwelle MAK-Wert (GKV 2003) Umrechnungsfaktoren (20°C, 1013,25 hPa) Kenngrößen für Trichlorethen Parameter relative molare Masse Dichte Siedepunkt (1013,25 hPa) Löslichkeit in Wasser bei 20°C Siedepunkt des Azeotrops Lösungsmittel / Wasser Lösungsmittelanteil des Azeotrops Dampfdruck (20° C) Zündtemperatur in Luft Zersetzungsbeginn relative Verdunstungszahl (Ether=1) Oberflächenspannung bei 25° C kinematische Viskosität bei 20° C Geruchsschwelle MAK-Wert (GKV 2003) 1 Einheit g/mol g/cm³ °C Massenanteil in % Massenkonzentration in g/l °C Massenanteil in % hPa (mbar) g/m³ g/m³ °C °C N/cm mm²/s ppm ppm (mg/m³) 1 mg/m³ in ppm 1 ppm in mg/m³ Einheit g/mol g/cm³ °C Massenanteil in % Massenkonzentration in g/l °C Massenanteil in % hPa (mbar) °C °C N/cm mm²/s ppm ppm (mg/m³) 165,8 1,62 121,1 0,016 0,1 87,1 84,1 18,9 129 211 etwa 150 11 3,2x10-4 0,54 5 bis 50 50 (345) 0,145 6,89 131,4 1,46 86,7 0,11 1,0 73,6 93,4 77 410 etwa 120 3 3,2 x 10 –4 0,40 20 bis 400 50 (270) Bezugsquelle: ÖNORM M 9401 45 Umrechnungsfaktoren (20°C, 1013,25 hPa) 1 mg/m³ in ppm 1 ppm in mg/m³ 0,183 5,46 Kenngrößen von Dichlormethan Parameter relative molare Masse Dichte Siedepunkt (1013,25 hPa) Löslichkeit in Wasser bei 20°C Siedepunkt des Azeotrops Lösungsmittel / Wasser Lösungsmittelanteil des Azeotrops Dampfdruck (20° C) Zündtemperatur in Luft Zersetzungsbeginn relative Verdunstungszahl (Ether=1) Oberflächenspannung bei 25° C kinematische Viskosität bei 20° C Geruchsschwelle MAK-Wert (GKV 2003) Umrechnungsfaktoren (20°C, 1013,25 hPa) 46 Einheit g/mol g/cm³ °C Massenanteil in % Massenkonzentration in g/l °C Massenanteil in % hPa °C °C N/cm mm²/s ppm ppm (mg/m³) 1 mg/m³ in ppm 1 ppm in mg/m³ 131,4 1,46 86,7 0,11 1,0 73,6 93,4 77 410 etwa 120 3 3,2 x 10 –4 0,40 20 bis 400 50 (175) 0,183 5,46 15 Anhang B: Auszug aus der ÖNORM S 2090 15.1 Dokumentation der Probenahme Die Probenahme ist an Ort und Stelle in Form eines Probenahmeprotokolls zu dokumentieren. Die Dokumentation hat folgende Angaben zu enthalten: • • • • • • • • • • • • • 15.2 Beschreibung des Probenahmesystems Nachweis der Dichtheit des Probenahmesystems Größe des Tot- und des Falschluftvolumens Absaugvolumen pro Zeiteinheit (Volumenstrom) abgesaugtes Gesamtvolumen Probenahmevolumen Anzahl und Art der Probensammlung Ramm- bzw. Bohrverfahren (nur bei neuen Sonden) Ramm- bzw. Bohrtiefe (nur bei neuen Sonden) Probennehmer Datum der Entnahme Zeitpunkt der Entnahme Ortsbefund Dokumentation der Analytik Die Dokumentation hat folgende Angaben zu enthalten (sofern sie für das angewandte Verfahren relevant sind): • • • • • • • • • • 15.3 Zeitpunkt der Probenahme und der Analyse Analysenergebnisse Parameter der Probenlagerung (z. B. Zeit, Temperatur, Licht) Beschreibung des Transferbehälters (z. B. Material, Form, Volumen) Beschreibung des Adsorbens (Type, Hersteller, Chargennummer) Desorptionsmethode Type und Hersteller des Messgerätes Konfiguration des Messgerätes (z. B. Detektor, Säule) zur Analyse herangezogene Probenmenge Angaben zum Methodenfehler bzw. zur Messunsicherheit Qualitätssicherung der Analytik Die Qualitätssicherung muss Aufschluss über die Qualität der die Untersuchungsergebnisse beeinflussenden Faktoren geben. Dies beinhaltet vor allem: 47 • Anzahl der Bestimmungen der Desorptionsausbeute pro Charge inklusive Resultat und Standardabweichung • Sicherstellung der Dichtheit der Probenahmebehältnisse • Lagerfähigkeit der Proben • Nachweis, dass bei den verwendeten Probenahmebehältnissen keine Adsorptionseffekte mit dem zu bestimmenden Bestandteil auftreten • Blindwert pro Charge des Adsorbens • Verfahrenskenndaten der Analysenmethode 48 16 Anhang C: Umrechnung der Konzentration an HKW in der Behandlungszone Wird die vorgegebene Luftwechselrate je kg Belademasse von maximal 5 m³/(h·kg) überschritten, ist eine Umrechnung der gemessenen Konzentration nach folgender Formel erforderlich: C Bezug C = gem * L gem *) 5 CBezug Bezugslösungsmittelkonzentration Cgem gemessene Lösungsmittelkonzentration Lgem gemessene Luftwechselrate [m³/(h·kg)] *) konstante Bezugsluftwechselrate von 5 m³/(h·kg) 49 17 Anhang D: Lösungsmittelbilanz für Textilreinigungsbetriebe Lösungsmittelbilanz für Textilreinigungsbetriebe für das Jahr ……………….. • Reinigungsmaschinen Marke Größe (Belademasse) Baujahr 1. Gesamtmenge der gereinigten Textilien (laut Aufzeichnungen im Betriebsbuch): ………………… kg 2. Einsatzmenge an Lösungsmitteln ………………… kg 3. Menge der Lösungsmittel in den entsorgten Abfällen: ………………… kg (Falls keine anderen Daten bekannt sind, werden folgende Gehalte an HKW in Abfällen für die Berechnung herangezogen: HKW Schlamm 30 %, HKW-hältige Aktivkohle 10 %) 4. Lösungsmittelverbrauch (Einsatzmenge abzüglich der Menge der Lösungsmittel in den entsorgten Abfällen): ………………… kg ..... kg Lösungsmit telverbrau ch x 100 = .......... ..... % ..... kg gereinigte Textilien Die Einhaltung des Gesamtemissionsgrenzwertes von 2 % wird bestätigt. __________________________ Datum Firmenstempel __________________________ Unterschrift 50