Neues Kapitel 7 Die Anlagenbuchhaltung
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Neues Kapitel 7 Die Anlagenbuchhaltung
1 Bestandteil vom Handbuch REKOLE® – Betriebliches Rechnungswesens im Spital, 3. Auflage 2008 Neues Kapitel 7 Die Anlagenbuchhaltung Pascal Besson November 2012 2 Inhalt 7.1 Bilanzielle und kalkulatorische Abschreibungen ..........................................................................3 7.2 Definitionen ............................................................................................................................................. 5 7.2.1 Investitionen und Anlagen .............................................................................................................. 5 7.2.2 Abschreibungen, Abschreibungsbasis und normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer...................................................................................................... 5 7.2.3 Leasingobjekte ..................................................................................................................................... 9 7.2.4 Abschreibungsverfahren ............................................................................................................... 10 7.2.5 Mietobjekte ....................................................................................................................................... 12 7.3 Anlagenabgrenzung ........................................................................................................................... 12 7.4 Stammdatensatz pro Anlage ............................................................................................................ 14 7.5 Anlagekategorien und Ermittlung der Abschreibungsbasen ................................................. 14 7.5.1 Immobile Sachanlagen (Anlagekategorie A0 / A1-An / B1)................................................. 17 7.5.2 Installationen (Anlagekategorie: C1 / C2) ................................................................................ 19 7.5.3 Mobile Sachanlagen (Anlagekategorie D1 / D2 / D3 / D4) .................................................. 20 7.5.4 Medizintechnische Anlagen (Anlagekategorie E1 / E2) ........................................................ 20 7.5.5 Informatikanlagen (Anlagekategorie F1 / F2) ......................................................................... 21 7.5.6 Finanzanlagen und immaterielle Anlagen .............................................................................. 22 7.6 Ermittlung der Abschreibungsbasen für die kalkulatorischen Abschreibungen (Zusammenfassung) ........................................................................................................................... 22 7.7 Kalkulatorische Zinsen ....................................................................................................................... 22 7.7.1 Betriebsnotwendige Anlagevermögen als Kalkulationsbasis ............................................ 23 7.7.2 Ermittlung der Kalkulationsbasis ............................................................................................... 26 7.7.3 Zinskalkulationsverfahren ............................................................................................................ 27 7.8 VKL relevante Anlagenutzungskosten (REK 10_014) ................................................................. 28 7.8.1 Definitionen von VKL Investitionen und Unterschiede zu REKOLE® .................................. 29 7.8.2 Anlageabgrenzung .......................................................................................................................... 30 7.8.3 Zusätzlicher Stammdatensatz pro Anlage ............................................................................... 30 7.8.4 Ermittlung der Abschreibungsbasis........................................................................................... 30 7.8.5 Abschreibungsverfahren ............................................................................................................... 31 7.8.6 VKL konforme Anlagekategorien ................................................................................................ 33 7.8.7 Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen ................................ 34 7.8.8 VKL Vorgaben beim Übergang zur leistungsbezogenen Pauschalfinanzierung .......... 36 7.9 Ermittlung der stationären OKP relevanten Anlagenutzungskosten (ANK), als Teil der OKP relevanten Kosten.................................................................................................. 38 7.10 Einbezug der Anlagenutzungskosten in die Relativgewichte (SwissDRG Grouper) ......... 44 3 7 Die Anlagenbuchhaltung Die Anlagenbuchhaltung muss verschiedene Fragestellungen beantworten können, die sowohl finanziellen als auch betrieblichen Charakter haben. Die in der Anlagenbuchhaltung enthaltenen Informationen dienen unter anderem folgenden Zwecken: - finanzbuchhalterischer Zweck (Erstellung von Anlagespiegel, Durchführung von Analysen hinsichtlich Bestand und Steuerrecht) - betriebsbuchhalterischer Zweck (Ermittlung von kalkulatorischen Werten) - operativer Zweck (Steuerung und Planung der Anlagenwartung). Die Anlagenbuchhaltung dient der Erfassung aller Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens. Sie dokumentiert die art-, mengen- und wertmässige Zusammensetzung dieser Gegenstände. Sie weist den Anfangs- und Endanlagebestand eines Geschäftsjahres nach und bildet das zentrale Instrument zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen. Sie dient auch der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen grundsätzlich das betriebliche Rechnungswesen und bauen auf folgenden Prinzipien auf: - Fortführung der Unternehmenstätigkeit (going concern) - Verursacherprinzip - Anlagenabgrenzung (vgl. Kapitel 7.3 Anlagenabgrenzung), auch Einheit der Materie genannt (der Begriff Einheit der Materie ist im Staatsrecht inhaltlich besetzt und wird deshalb in den weiteren Ausführungen zur Anlagenbuchhaltung nicht mehr verwendet). - Betriebsnotwendigkeit. Wo angebracht, wird auf die Finanzbuchhaltung verwiesen. Im Kapitel 7.8 VKL relevante Anlagenutzungskosten wird auf die Punkte aufmerksam gemacht, die berücksichtigt werden müssen, um die Ermittlung der Anlagenutzungskosten VKL konform sicherzustellen. Ausserdem wird ein Kalkulationsverfahren erläutert (vgl. Kapitel 7.9 Ermittlung der stationären OKP relevanten Anlagenutzungskosten (ANK), als Teil der OKP relevanten Kosten), das die modellhafte Ermittlung von VKL konformen Anlagenutzungskosten ermöglicht. Das Kalkulationsverfahren wird unter Berücksichtigung der kommenden leistungsbezogenen Finanzierung und im Hinblick auf die künftigen Entgeltsysteme (z.B. SwissDRG für die Akutsomatik) dargestellt. 7.1 Bilanzielle und kalkulatorische Abschreibungen Die Ziele des finanziellen und des betrieblichen Rechnungswesens hinsichtlich der Ermittlung von Abschreibungen und Zinsen sind verschieden. Innerhalb der Finanzbuchhaltung wird von bilanzmässigen Abschreibungen gesprochen1. Die bilanzmässigen Abschreibungen widerspiegeln primär die rechtsformspezifischen Anforderungen an die Bewertung des Anlagevermögens. Aus steuerlichen Überlegungen wird in der Finanzbuchhaltung oft vom Buchwert (Restwert) der Anlage abgeschrieben. Minimalanforderungen zur kaufmännischen Buchführung (u.a. Bilanzvorschriften) sind im Obligationenrecht festgehalten (Art. 957 ff. OR). Rechnungslegungsstandards, wie z.B. Swiss 1 Nadig L., Kostenrechnung als Führungsinstrument: Grundlagen, Schulthess, Zürich, 2000, S. 113 4 GAAP FER, bringen Präzisierungen dazu2. Swiss GAAP FER verfolgt grundsätzlich das Ziel, die Vergleichbarkeit der Jahresrechnungen zu fördern und den Informationsgehalt sowie das Konzept der Rechnungslegung in der Schweiz dem international üblichen Niveau anzunähern. Die Rechnungslegungsstandards der Swiss GAAP FER verlangen als oberstes Prinzip die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (True & Fair View)3. Im Vordergrund und bezogen auf die bilanziellen Abschreibungen liegt dabei die Bewertung des Anlagevermögens. Aus Kontinuitätsgründen sind die bilanziellen Abschreibungen nicht in jedem Fall für die Betriebsbuchhaltung geeignet4. In der Betriebsbuchhaltung sind die Abschreibungen auch objektiv zu bemessen. Im Vordergrund liegt aber nicht die Bewertung des tatsächlichen Anlagevermögen sondern: - die periodengerechten Ermittlungen der Wertminderung und der Nutzungsintensität einer Anlage - die exakte Ermittlung der Selbstkosten5 der Kostenträger - die Sicherung deren Ersatzbeschaffung (Substanzerhaltung). Unter kalkulatorischen Abschreibungen versteht man die den Leistungen effektiv anzurechnenden Kosten der Betriebsbuchhaltung. Sie definieren sich immer aus Sicht der Leistungen. Sie entsprechen einem Teil der tatsächlichen leistungsbezogenen Anlagenutzungskosten. Der andere Teil sind die kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen. Unterscheiden sich die kalkulatorischen Abschreibungen von den bilanzmässigen, so sind entsprechende Abgrenzungen notwendig6. Ein Verzicht auf kalkulatorische Abschreibungen würde zwar eine Harmonisierung in der Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung im Bereich der planmässigen Abschreibungen ermöglichen, hätte jedoch u.a. folgende Konsequenzen: Für die weiterhin im Einsatz befindlichen, jedoch bilanziell bereits vollständig abgeschriebenen Anlagen würden keine Abschreibungen mehr in der Kostenrechnung berücksichtigt werden. Dadurch fallen die Herstellkosten der Leistungen, die mit Hilfe dieser Anlagen realisiert werden. Dies führt bei gegebenen Preisen zu sprunghaft steigenden Margen bzw. bei einer kostenorientierten Preissetzung zu sinkenden Angebotspreisen. Zur Vermeidung dieser Effekte werden in der Kostenrechnung die kalkulatorischen Abschreibungen geführt7. Bilanzielle und kalkulatorische Abschreibungen können in der Höhe aus zwei Gründen voneinander abweichen: - Die tatsächliche Nutzungsdauer eines abnutzbaren Anlageguts weicht von der geplanten, wirtschaftlichen Nutzungsdauer ab. Hinweis: Die steuerrechtlichen Nutzungsdauern orientieren sich nicht grundsätzlich an den tatsächlichen Verhältnissen, wie z.B. Swiss GAAP FER, sondern an steuerlichen Überlegungen. 2 Swiss GAAP FER 2 und 18 Stand: 1. Januar 2009, Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung, Postfach 1477, 8021 Zürich Röösli B.: Das Betriebliche Rechnungswesen Bd. 1: Grundlagen; 5. Ausgabe, Verlag SKV, Zürich, 2004, S. 109 5 Die Selbstkosten eines Kostenträgers bestehen aus der Summe von Materialkosten, Fertigungskosten, Verwaltungs- und Vertriebskosten, Anlagenutzungskosten. In der Vollkostenrechnung enthalten die Selbstkosten eines Kostenträgers sämtliche Kosten, also auch die fixen. 6 Nadig L., Kostenrechnung als Führungsinstrument: Grundlagen, Schulthess, Zürich, 2000, S. 113 7 Stegmüller-/-Balzer, Horváth & Partners, Kalkulatorische Kosten: Fossilien im harmonisierten Rechnungswesen auf Basis der IFRS?, in Controller-Berater, Haufe Verlag, Freiburg, 2/2008, S. 449-466 3 4 5 - Für die bilanzielle Abschreibung muss von den Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage ausgegangen werden. Den kalkulatorischen Abschreibungen sind i.d.R. Wiederbeschaffungskosten zugrunde zu legen, um der Substanzerhaltung Rechnung zu tragen. 7.2 Definitionen 7.2.1 Investitionen und Anlagen Als Investition wird der Kauf oder die Herstellung einer Anlage verstanden. Anlagen sind Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung gehalten werden. Anlagen werden länger als 12 Monate benutzt. Verbrauchs- und Gebrauchsgegenstände sind keine Anlagen. Anlagen lassen sich in drei Kategorien zusammenfassen: - Sachanlagen - Finanzanlagen - Immaterielle Anlagen. 7.2.2 Abschreibungen, Abschreibungsbasis und normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer Abschreibungen widerspiegeln die Wertminderung von materiellen Anlagen (z.B. Liegenschaften, medizintechnische Anlagen, Mobiliar) oder von immateriellen Anlagen (z.B. Lizenzen, Patente, Entwicklung eigener Softwares) während einer Rechnungsperiode. Die Abschreibungen erfüllen vier Aufgaben: - Korrekte Bewertung des Anlagevermögens, entsprechend der jeweiligen Rechtsform - Periodengerechte Ermittlung der Wertminderung der Anlagen - Berücksichtigung der effektiven Nutzung der Anlagen - Sicherung der Ersatzbeschaffung durch die entsprechende Wirkung der Abschreibungsbeträge auf die internen Finanzierungsmöglichkeiten. Die tatsächlichen Wertminderungen einer Anlage lassen sich auf verschiedene Faktoren zurückführen: - Abnützung durch Gebrauch - Technische und wirtschaftliche Veränderungen - Standschäden - Zeitablauf - Beschädigung - Zerstörung. Um den jährlichen Abschreibungsbetrag einer Anlage zu berechnen, werden zwei Informationen benötigt: - Die Abschreibungsbasis - Die normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer. 6 Der Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der folgenden Berechnung: Abschreibungsbetrag p. a. = Abschreibungsbasis Normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer in Jahren Arten von Abschreibungsbasen Der Ausgangswert einer Investition ist die Abschreibungsbasis (Anschaffungswert, Herstellungswert, Brandversicherungswert, Wiederbeschaffungswert, usw.), die als Grundlage dient, um die jährlichen Abschreibungswerte zu ermitteln. Der Anschaffungswert / Herstellungswert Der Anschaffungswert ist die Summe aller Aufwendungen (Investitionssumme), die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand nutzungsbereit zu erwerben. Der Anschaffungswert errechnet sich aus dem Anschaffungspreis abzüglich Preisminderungen zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten. Bei Immobilien sind dies z.B. Erschliessungskosten, Handänderungssteuern, Notar- und Gerichtskosten. Wird ein Vermögensgegenstand oder ein Wirtschaftsgut ganz oder teilweise selbst hergestellt, ist für die Kalkulation der Herstellungswert massgebend. Der Herstellungswert entspricht der Summe der Material- und Fertigungskosten. Zu ihrer Ermittlung muss auf die Kostenrechnung des Unternehmens zurückgegriffen werden. Anschaffungskosten werden, neben Herstellungskosten, auch als historische Kosten bezeichnet. Sie stehen als solche im Gegensatz zu Zeitwerten oder Wiederbeschaffungswerten. Investitionssumme +/Bezugskosten + Installationskosten + Eigenleistungen +/allfällige Veräusserungserlöse und Entsorgungskosten = Anschaffungswert Zur Investitionssumme gehören folgende Komponenten8: - Kaufpreis abzüglich Anschaffungspreisminderungen (wie Rabatte, Skonti); - Direkt zurechenbare Kosten (keine Gemeinkosten!), die anfallen, um den Vermögensgegenstand zum beabsichtigten Standort zu bringen und in den vom Management beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu versetzen: - Anschaffungsnebenkosten (Einfuhrzölle, Zollabgaben, Fracht- und Speditionskosten, Verpackungskosten); - Betriebsbereitstellungskosten Bei Maschinen und Anlagen: Vorbereitungskosten des Standplatzes, Fundamentierung, bauliche Veränderung, Honorare an Architekten und Ingenieure, Montagekosten der Anlage vor Ort. Bei Fahrzeugen: Die Fahrzeugüberführung, die Kosten für die Zulassung, die Nummernschilder sowie Sondereinbauten. Bei Immobilien: Handänderungssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Maklerprovision, Erschliessungskosten, evtl. Abbruchskosten eines vorhandenen Gebäudes. ; - Eigenleistungen (s.g. Installationskosten); 8 IAS-/-IFRS Nr. 16.16 ff 7 - Die erstmalig geschätzten Kosten einer allenfalls erforderlichen Beseitigung der Anlage am Ende ihrer Nutzung (Entsorgungskosten), soweit diese Kosten aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen von der Institution selber getragen werden müssen; Zinsen für kurz- oder mittelfristige Kredite, sofern der Anlage zurechenbar; Veräusserungserlöse. Veräusserungserlöse und Entsorgungskosten sollten bei der Aufnahme der Anlage in der Anlagenbuchhaltung berücksichtigt werden. So wird der Anschaffungswert inkl. Korrekturen, auch innerhalb der normativen Nutzungsdauer, kalkulatorisch abgeschrieben (REK 10_013). Ein Restwert (negativ oder positiv) am Ende der Nutzungsdauer sollte für die Bemessung der Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein Restwert üblicherweise zu erwarten ist, wie z. B. Liquidationserlöse, Entsorgungskosten, Demontagekosten usw. Ausserdem wird ein Restwert bereits bei der Anschaffung nur dann berücksichtigt, wenn dieser plausibel geschätzt werden kann. Folgende Kosten sind nicht Bestandteile des Anschaffungswertes: - Kosten der Betriebseröffnung - Kosten der Einführung eines neuen Produktes oder einer neuen Dienstleistung - Kosten der Verlegung des Geschäfts oder einer Anlage (einschliesslich Kosten der Mitarbeiterschulung) - Reine Reparatur- und Instandhaltungsaufwendungen einer Anlage - Anteilige Verwaltungskosten und andere allgemeine Gemeinkosten . Kann die Vorsteuer nicht zurückgefordert werden, z.B. bei Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen, ist für die Investitionssumme und die Installationskosten der Betrag inkl. MWST massgebend. Der Brandversicherungswert Unter Brandversicherungswert versteht man den Neuwert einer Anlage, sollte diese jetzt neu erstellt werden, abzüglich einer Entwertung für Alter, Gebrauch und Abnutzung. Im Versicherungswesen ist der Brandversicherungswert als Zeitwert (Zeitwert = Anschaffungswert - bisherige Abschreibung + Wertkorrektur)9 ebenfalls gebräuchlich. Der Brandversicherungswert bringt für die Bewertung von immobilen Anlagen folgende Vorteile mit sich: - Als Ist-Zeitwert wird er immer wieder überprüft und dem Gebäude Ist-Zustand angepasst. Er verhält sich also dynamisch; - Seine Bewertung unterliegt nationalen einheitlichen, anerkannten Regeln und wird professionell durchgeführt. Die Bewertungsmethode basiert auf gewichteten Normpreisen pro m3. Die Gewichtung widerspiegelt die verschiedenen Baukomponenten der bewerteten Gebäude gemäss den Normen des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIANormen). Dies ist für die Spitäler von zentraler Bedeutung, da die Gebäude meist aus sehr unterschiedlichen Baukomponenten bestehen. Aus diesem Grund verfügt dieser normative Ansatz über einen grossen institutionsspezifischen Realitätsbezug; - Die Bewertung erfolgt durch neutrale Instanzen; - Regionale Besonderheiten werden berücksichtigt; 9 Im finanzbuchhalterischen Wesen: Der Zeitwert eines Wirtschaftsgutes ist der um die Summe der bisherigen planmässigen Abschreibungen verminderte Anschaffungswert. Wird das Wirtschaftsgut im Laufe der Zeit aufgewertet (z.B. durch eine Reparatur, Renovierung, Erweiterung), so ist eine Wertkorrektur vorzunehmen. Der Wert der Korrektur setzt sich zusammen aus der geleisteten Arbeit (diese kann auch von den eigenen Mitarbeitern eines Unternehmens erbracht worden sein) und dem Wert des verwendeten Materials. 8 - Der Brandversicherungswert eignet sich als Grundlage für nationale Tarif- und Preisbildungsmodelle und kann auch für die Spitalführung herangezogen werden. Der Brandversicherungswert enthält in der Regel auch: - Die Kosten für die Bauplanung - Bauprojektarbeiten - Bauvorbereitungen - Provisorische Massnahmen, wie die Abgrenzung von Gebäudeteilen gegen Staub und Schmutzemissionen, das Ab- bzw. Umhängen von Gebäudeinstallationen (Strom, Wasser, Heizung, Klima, usw.) - Schutzmassnahmen (provisorisches Dach, provisorische Geländer, Zugangssicherungen). Sind diese oben erwähnten Baukosten im Brandversicherungswert nicht enthalten, so sind diese zu ermitteln und dem Brandversicherungswert zu zurechnen10. Arten von Nutzungsdauern Die wirtschaftliche (oder ökonomische) Nutzungsdauer ist eine Zeitspanne, die im Betrieb verwendet wird. Sie bringt zum Ausdruck, wie lange es wirtschaftlich sinnvoll ist, eine technisch noch brauchbare Anlage zu nutzen. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Anlage ist dann erreicht, wenn die Vorteilhaftigkeit der Instandhaltungsarbeiten, gegenüber einer AnlageErsatzbeschaffung nicht mehr gegeben ist. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist i.d.R. kürzer als die technische Nutzungsdauer. Die technische Nutzungsdauer einer Anlage bezeichnet den Zeitraum, in dem eine Anlage technisch in der Lage ist, ihren Verwendungszweck zu erfüllen. Werden die meist überproportional ansteigenden Instandhaltungsarbeiten in Kauf genommen, so ist die technische Nutzungsdauer einer Anlage fast unbegrenzt. Die Kosten für die Instandhaltung nehmen aber zu. Die Nutzung der Anlage bis am Ende der technischen Nutzungsdauer ist schliesslich unwirtschaftlich. Deshalb basiert das Abschreibungsverfahren im betrieblichen Rechnungswesen auf der wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Diese stellt, bei normaler Betriebsnutzung, die zu erwartende objektive Nutzungsdauer dar. REKOLE definiert normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauern, die sich nicht auf eine bestimmte Anlage beziehen, sondern auf bestimmte Anlagekategorien und daher normativen durchschnittlichen Charakter einnehmen. Effektive Nutzungsdauern von Anlagen entsprechen nur selten genau den normativen, durchschnittlichen, wirtschaftlichen Nutzungsdauern pro Anlagekategorien. Erstens weil in den Anlagekategorien unterschiedliche Anlagekomponenten mit unterschiedlichen Nutzungsdauern dargestellt werden (Beispiel: Gebäuderohbau mit 80 Jahren Nutzungsdauer und Fenster mit 20 Jahren Nutzungsdauer). Zweitens weil die effektive Nutzungsdauer jeweils abhängig ist von der spezifischen Qualität der erworbenen Anlage. Für gebrauchte Anlagen (Occasionen) reduziert sich die normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer um das Alter der Anlage. Komponentenansatz und unterschiedliche Nutzungsdauer von Anlagenteile Unter dem Komponentenansatz (component approach) beschreibt IAS 1611 die Methode, nach der bei der Anschaffung eines Vermögensgegenstandes dieser in mehrere Komponenten 10 Erste Erfahrungswerte, gestützt auf dem BKP: 15% des Brandversicherungswerts. In PWC-Studie, Hoher Investitionsbedarf, unsichere Finanzierung, 2010 / PWC-Studie zu Spitalimmobilien, S. 20. 11 IAS16: 12-14, 43 9 aufgeteilt wird. Die Komponenten werden dann jeweils über ihre spezifische, unterschiedliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Zerlegung der Anlage in einzelne Komponenten ist zwingend, wenn diese wertmässig als wesentlich (significant) in Relation zum Gesamtvermögenswert anzusehen sind (vgl. Kapitel 7.3 Anlageabgrenzung). Die REKOLE Anlagekategorien sind mit spezifischen normativen durchschnittlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauern charakterisiert (vgl. Tabelle in Kapitel 7.5 Anlagekategorien und Ermittlung der Abschreibungsbasen). Diese sind, wenn möglich, auch mit dem Komponentenansatz einzuhalten: Wählt das Spital den Komponentenansatz, so sollte sichergestellt sein, dass die Summe der jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen der Komponenten einer Liegenschaft zum gleichen jährlichen Abschreibungsbetrag führt, wie wenn die Liegenschaft als eine Anlage abgeschrieben wird bzw. darf nicht wesentlich von diesem Abschreibungsbetrag abweichen. Es ist davon auszugehen, dass die heute festgelegten normativen durchschnittlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauern pro Anlagekategorie in Zukunft angepasst werden können, auf Grund z.B. von technologischen Entwicklungen, die die wirtschaftliche Nutzungsdauer von spezifischen Anlagen und demzufolge die normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer einer Anlagekategorie beeinflussen. 7.2.3 Leasingobjekte Grundsätzlich werden zwei Arten von Leasing unterschieden: - Operatives Leasing (Operating Lease) - Finanzierungsleasing (Finance Lease). Im operativen Leasing werden weder wesentliche Risiken noch anfallende Entgelte auf den Besitzer (Leasingnehmer) übertragen. Ein operatives Leasing wird in der Betriebsbuchhaltung wie ein Mietobjekt behandelt. Im Finanzierungsleasing werden die wesentlichen Risiken und anfallenden Entgelte auf den Besitzer (Leasingnehmer) übertragen. Soweit ein Geschäft eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweist, handelt es sich grundsätzlich um ein Finanzierungsleasing: - Das Leasinggut fällt am Ende der Leasingdauer ins Eigentum des Leasingnehmers; - Der Leasingnehmer hat eine Kaufoption zu einem Preis, der deutlich unter dem Verkehrswert des Leasingobjekts liegt; - Die Dauer des Leasingvertrags entspricht im Wesentlichen der Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes; - Der Barwert der Leasingraten entspricht in etwa dem Verkehrswert des Anlagegegenstandes; - Das Leasingobjekt ist von derart spezieller Beschaffenheit, dass es ohne bedeutende Modifikation, nur der Leasingnehmer nutzen kann. Ein Finanzierungsleasing wird in der Betriebsbuchhaltung wie eine eigene Anlage behandelt (Aufnahme in der Anlagenbuchhaltung: Kalkulatorische Abschreibungs- und Zinskosten). Die Abschreibung des Leasingobjektes erfolgt linear vom Anschaffungswert. Bei unterjährigen Leasingraten (monatlich, quartalsweise) kann der Zins- und Amortisationsanteil linear verteilt werden, so dass dieser während dem Jahr unverändert bleibt. Kann die Vorsteuer nicht zurückgefordert werden, ist der Barpreis inkl. MWST zu aktivieren. Auf Leasingraten ist ebenfalls die MWST zu entrichten; der Amortisationsanteil kann in einem 10 Betrag dem Konto Leasingverbindlichkeiten belastet werden. 7.2.4 Abschreibungsverfahren Die Abschreibungen erfolgen linear. Die Abschreibung einer Anlage beginnt am ersten Tag des Monats der Inbetriebnahme der Anlage. Diese Regelung widerspiegelt am besten die periodengerechte, ressourcenorientierte Betrachtungsweise (in diesem Fall die effektive Abnutzung / Entwertung der Anlage). Bei gestaffelter Inbetriebnahme wird gestaffelt abgeschrieben. Kostenstellenzuordnung der kalkulatorischen Abschreibungen Nach Vornahme der sachlichen Abgrenzungen werden die kalkulatorischen Abschreibungen verursachergerecht auf die Kostenstellen (folgend den immobilen und mobilen Anlagen) zugeordnet. Ist eine eindeutige Kontierung nicht möglich, so werden die entsprechenden kalkulatorischen Abschreibungen auf der Muss-Kostenstelle 01 Infrastruktur kontiert und anschliessend umgelegt. Kalkulatorische Abschreibungen fallen linear an, solange eine Anlage genutzt wird (im Sinne von betriebsnotwendig) Die kalkulatorischen Abschreibungen werden mittels der normativen durchschnittlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer ermittelt und fallen linear an, solange eine Anlage genutzt wird. Es gibt also keine bilanzmässigen Sonderabschreibungen, keine bilanzmässigen ausserordentlichen Abschreibungen, selbst wenn dies in der Finanzbuchhaltung möglich ist. Ziel der kalkulatorischen Abschreibungen ist nicht die objektive Bewertung von Bilanzpositionen, sondern die objektive Bewertung der Anlagenutzung (Nutzungsintensität) bezogen auf eine definierte Leistungserbringung. Im Vordergrund liegt die wirtschaftliche Betrachtung des Ressourcenverzehrs und die Bildung einer Entscheidungsgrundlage, um die Vergleichbarkeit von Alternativen zu ermöglichen. Beispiele: Fällt z.B. die effektive Nutzungsdauer einer Anlage kürzer aus (6 Jahre), als die normativ durchschnittlich wirtschaftlich gesetzte Nutzungsdauer (8 Jahre) aufgrund z.B. von frühzeitiger Verschrottung. Aus diesem Grund dürfen in der Betriebsbuchhaltung weder Sonderabschreibungen noch kalkulatorische Abschreibungen im 7. und 8. Jahr vorgenommen werden. Kalkulatorische Sicht: Die in der Betriebsbuchhaltung zu berücksichtigenden Kosten für die Anlagenutzung dieser, nach 6 Jahren verschrotteten Anlage, entsprechen dem jährlichen kalkulatorischen Abschreibungswert und dies während der 6 Jahre, in denen die Anlage genutzt wird. Eine Weiterführung der kalkulatorischen Abschreibung im 7. und 8. Jahr, obwohl die Anlage betrieblich nicht mehr genutzt wird, ist nicht zulässig: 11 Bilanzielle Sicht: Unter Sonderabschreibungen versteht man die ausserordentliche bzw. periodenfremde Abschreibung des Restwertes im 6. Jahr. Sonderabschreibungen sind in der Finanzbuchhaltung vorzunehmen12. Diese unterschiedlichen Abschreibungsverfahren (bilanzielle und kalkulatorische) führen zu einer sachlichen Abgrenzung. Fällt die effektive Nutzungsdauer einer Anlage länger aus (10 Jahre), als die normativ wirtschaftlich gesetzte Nutzungsdauer (8 Jahre), wird in der Betriebsbuchhaltung der kalkulatorische jährliche Abschreibungswert berücksichtigt, bis die entsprechende Anlage nicht mehr genutzt wird (in unserem Beispiel 2 Jahre länger): In der Finanzbuchhaltung ist es in diesem Fall möglich (Swiss GAAP FER konform) und aus Sicht der Anlagebewertung auch sinnvoll, die geplante Nutzungsdauer zu verlängern sobald festgestellt wird, dass diese zu kurz ausfällt. Dies hat zur Folge, dass zwecks der tatsächlichen Vermögensbewertung, die jährlichen bilanzmässigen Abschreibungen über die Restnutzungsdauer gemindert werden. Diese unterschiedlichen Abschreibungsverfahren zwischen Finanz- und Betriebsbuchhaltung führen zu einer sachlichen Abgrenzung. Nicht dem Abschreibungsverfahren unterliegend Die Finanzanlagen (z.B. Titel, Wertschriften, Beteiligungen, Darlehen, Schuldbriefe) werden in der Betriebsrechnung im Abschreibungsverfahren nicht berücksichtigt, jedoch in der Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens. 12 Swiss GAAP FER 2 und 18 12 Betriebsnotwendige Grundstücke werden ebenfalls nicht abgeschrieben, da sie i.d.R. keine Wertminderung erfahren. Sie werden allerdings in der Ermittlung der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens berücksichtigt. 7.2.5 Mietobjekte Die Kosten für die Miete von Anlagen sind hinsichtlich ihrer Berücksichtigung in der Kostenrechnung den kalkulatorischen Abschreibungen gleichzustellen. Die Mieten von Anlagen verursachen zwar Anlagenutzungskosten, gelten aber nicht als Anlagevermögen und werden nicht in der Anlagenbuchhaltung geführt. Baurechtzinsen werden wie Mieten behandelt und fliessen somit über die Kostenartenhauptgruppe 44 in die Betriebsrechnung ein. Baurechte können nicht als Grundstückvermögen in der Anlagekategorie A0 aufgeführt werden, da der Baurechtgeber der Eigentümer des Landes ist. Hingegen besitzt der Baurechtnehmer (z.B. ein Spital) nur ein Recht, dessen Nutzung er mit einem Zins (Miete) bezahlt. 7.3 Anlagenabgrenzung Anlagen mit einem Anschaffungswert unter CHF 10’000 (vgl. VKL) werden im Jahr abgeschrieben13, d.h. ihre Anschaffungswerte werden vollständig der jeweiligen Rechnungsperiode als Betriebskosten belastet. In der Kostenartenrechnung werden sie unter der Kostenartengruppe 440 verbucht14. Somit ist die Ausgangslage des jährlichen Ausweises der fallbezogenen und OKP relevanten Anlagenutzungskosten nach VKL sichergestellt. In diesem Zusammenhang sind Nachkalkulationsverfahren nicht ausgeschlossen (REK 12_004). Da die VKL die Anlagen je nach ihrem Anschaffungswert unterschiedlich behandelt, kommt der Frage, wann Anlageteile als eine Anlage zu betrachten sind, eine besondere Bedeutung zu. Die VKL gibt diesbezüglich aber keine weiteren Erklärungen. REKOLE® präzisiert, dass eine Anlage, die aus mehreren Teilen besteht, dann als eine einzige Anlage betrachtet wird, wenn die Anlageteile nur gemeinsam genutzt werden können oder wenn sie üblicherweise gemeinsam ersetzt werden (REK 10_016). Die folgenden vier vereinfachten Beispiele sollen die oben erwähnte Definition illustrieren: Beispiel 1: Handhabung von Grossprojekten (REK 10_016) Fallbeschreibung Interpretation Ein Spital (Jahresumsatz: CHF 85 Mio.) muss Dieser Neubau ist als Grossprojekt zu einen Neubau seines Bettenhaustraktes mit betrachten und als solches in der Gesamtkosten von ca. CHF 24 Mio. vornehmen. Anlagenbuchhaltung aufzunehmen (die Die CHF 24 Mio. sind wie folgt Anlageteile werden gemeinsam genutzt). zusammengestellt: Dabei werden die vorgegebenen - 30% (ca. CHF 8 Mio.): Mobilien (wie Betten, Anlagekategorien berücksichtigt. Die Kleinmobiliar, usw.) und Geräte, die Anwendung des Komponentenansatzes ist einzeln < CHF 10’000 kosten. dabei nicht ausgeschlossen. - 70% (ca. CHF 16 Mio.): Immobilien. 13 14 VKL Art. 10, Abs. 5 Kommentar zur Kontohauptgruppe 44 in Kapitel 5.4 Aufwand für Material, Waren, Drittleistungen und sonstiger Betriebsaufwand in Salzmann / Besson, Kontierungsrichtlinien inkl. Kontenrahmen 7. Ausgabe 2012, H+ Die Spitäler der Schweiz, 2011 13 Beispiel 2: Anschaffung von 100 Pflegebetten Fallbeschreibung Der Anschaffungspreis pro Bett liegt bei CHF 6’000. Die Anschaffungssumme von 100 Pflegebetten liegt bei CHF 600’000. In unserem Fall konnte das Spital sein Bettenhaus vergrössern. Es stellt sich nun die Frage, ob diese Anschaffung von 100 Betten als Betriebskosten im Anschaffungsjahr abzuschreiben sind, folgend der VKL Regel (Anschaffungswert je Objekt < CHF 10’000), oder ob in diesem Fall die Anschaffung der 100 Pflegebetten als 1 Anschaffungsobjekt betrachten werden kann und als mobile Anlage innerhalb von 10 Jahren abgeschrieben werden kann (gemäss Anlagekategorie D1)? Interpretation Grundsätzlich liegt das obengenannte einzelne Pflegebett unter dem VKL Wert und ist daher, zwecks der Finanzierung im OKP Bereich, im Jahr abzuschreiben. Bei Masseneinkauf von Anlagen (exkl. Verschleissteile), deren Objektwert tiefer liegt als der VKL Wert, aber deren Einkaufssumme (Summe aller Objektwerte) über dem VKL Wert liegt, wird die Einkaufssumme als eine Anlage behandelt und entsprechend abgeschrieben. Ein einziges Betriebsjahr mit der Anschaffung von 100 Pflegebetten zu belasten hätte verzehrende Effekte auf die Kostenermittlung. Die Anschaffung der 100 Pflegebetten ist als eine mobile Anlage zu behandeln, die sich in der Anlagekategorie D1 einordnen lässt. Beispiel 3: Dreistöckiger Erweiterungsbau für zusätzliche Bettenstationen Fallbeschreibung Interpretation Das Spital X baut ein zusätzliches, Obwohl die Gebäudehülle und die Lifte eine dreistöckiges Bettenhaus auf seinem sehr unterschiedliche Nutzungsdauer Grundstück. Unter anderem enthält die neu aufweisen, kann es sich hier um eine Anlage erstellte Liegenschaft zwei Bettenlifte und handeln. einen Personenlift. Die Liegenschaft kann ohne die Lifte die vorgesehene Funktion nicht Wegen ihrer stark unterschiedlichen erfüllen. Nutzungsdauer macht es Sinn, die wesentlichen Komponenten separat in der Anlagenbuchhaltung zu führen (vgl. IAS/IFRS, Nr. 16 Komponentenansatz). Durch dieses Vorgehen wird die Handhabung von Ersatzinvestitionen in der Anlagenbuchhaltung stark vereinfacht. 14 Beispiel 4: Anschaffung eines Computer Tomographen (CT) und drei Jahre später des dazu gehörenden Upgrades (Software). Fallbeschreibung Interpretation Das Spital X kauft ein High End CT im Wert von Beim Kauf eines medizintechnischen CHF 1’600’000. Nach drei Jahren wird das Gerätes wird vom Anschaffungswert neue Software-Upgrade im Wert von CHF abgeschrieben. Deshalb muss der separaten 200’000 angeschafft. Die Hardware (das Anschaffung eines Upgrades, innerhalb der eigentliche Gerät) bleibt unverändert. normativen durchschnittlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Gerätes (8 Jahre), separat Rechnung getragen werden (Anlageaufnahme, Abschreibung, usw.) Für Software-Upgrades ist die Anlagekategorie E2 Software-Upgrades vorgesehen (vgl. Kapitel 7.5.4 Medizintechnische Anlagen). 7.4 Stammdatensatz pro Anlage Um die Ziele und Zwecke des betrieblichen Rechnungswesens zu erfüllen, empfiehlt sich, pro Anlage einen Stammdatensatz mit mindestens folgendem Inhalt zu erstellen: Anlagennummer Bezeichnung Anlagekategorie Abschreibungsbasis Normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer Inbetriebnahme Kostenstellennummer Betriebsnotwendigkeit Technische Angaben Wertkorrektur Identifikationscode der Anlage Beschreibung der Anlage A0–F2 (siehe Tabelle im folgenden Kapitel) Anschaffungs- / Herstellwert, Brandversicherungswert In Jahren Monat, Jahr Nummer bzw. Code der Kostenstelle Ja / Nein Anweisungen und Wartungsintervalle Dokumentation der Korrekturen. Für weitere betriebswirtschaftliche Zwecke können weitere Angaben pro Anlage erfasst werden, wie zum Beispiel anlagespezifische Nutzungsdauern (zwecks Anwendung des Komponentenansatzes). Für die finanziellen Zwecke sollten weitere Datensätze wie z.B. der Buchwert einer Anlage geführt werden (vgl. Kapitel 7.8.3 Zusätzlicher Stammdatensatz pro Anlage). 7.5 Anlagekategorien und Ermittlung der Abschreibungsbasen Betriebsnotwendigkeit einer Anlage Ob ein Geschäftsvorfall betrieblich oder betriebsfremd ist, entscheidet sich jeweils auf Grund der konkreten Verhältnisse und der Bedeutung des Buchungstatbestandes für das betreffende Spital zum Zeitpunkt der Erfassung. Betriebsfremd bedeutet: In keiner Art und Weise mit der eigentlichen Unternehmenstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang stehend. 15 Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag sind dadurch charakterisiert, dass sie in ihrer Art einmalig und in ihrem Ausmass für das Unternehmen von ausserordentlicher Bedeutung sind. Sie stehen i.d.R. mit der Betriebstätigkeit in Zusammenhang. Im Zweifelsfall muss immer von der Ordentlichkeit des Aufwandes bzw. des Ertrages ausgegangen werden. Die unten stehende Tabelle stellt die Anlagekategorien und ihre jeweiligen Eckwerte dar. Die alphanumerische Gliederung dient der Übersichtlichkeit und Orientierung; sie entspricht keiner bereits existierende Gliederung (z.B. BKP oder SKP). Die Gliederung ist nicht bindend. Gewisse Anlagearten werden, obwohl sie dieselbe normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer aufweisen, zwecks Klarheit in unterschiedlichen Anlagekategorien geführt. 16 Anlagekategorien Satz in % Normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer in Jahren Immobile Sachanlagen A0 Bebautes und unbebautes Land, Baurechte --- --- A1 An Spitalgebäude und andere Gebäude (z.B. Büro- und Verwaltungsgebäude, Wohngebäude, Personalhaus) 3,0 % 33 1/3 B1 Bauprovisorien (im Brandversicherungswert nicht berücksichtigt) 100 % AgwN* AgwN* Installationen C1 Allgemeine Betriebsinstallationen (Heizungs-, Lüftungs-, Klimaund Kälteanlagen, Sanitär- und Elektroinstallationen inkl. Verkabelung) im Brandversicherungswert berücksichtigt 5,0 % 20 C2 Anlagespezifische Installationen (im Brandversicherungswert nicht berücksichtigt) 5,0 % 20 Mobile Sachanlagen D1 Mobiliar und Einrichtungen (inkl. Lager) 10,0 % 10 D2 Büromaschinen und Kommunikationssysteme 20,0 % 5 D3 Fahrzeuge 20,0 % 5 D4 Werkzeuge und Geräte (Betrieb) 20,0 % 5 Medizintechnische Anlagen E1 Apparate, Geräte, Instrumente (inkl. Anschaffungssoftware) 12,5 % 8 E2 Software-Upgrades 33,3 % 3 Informatikanlagen F1 Hardware (Server, PC, Drucker, Netzwerk-Komponenten exkl. Verkabelung, usw.) 25% 4 F2 Software (gekaufte Lizenzen, wie z.B. für Betriebssysteme) 25% 4 100 % agwN* agwN* --- --- Immaterielle Werte Nur wenn sie einer Abnutzung unterliegen wie z.B. der Ablauf eines Patents oder einer Lizenz. Marken und andere Goodwill (Kundenstamm, Firma, Logos, usw.) werden nicht abgeschrieben. Finanzanlagen langfristige Anlagen (Titel, Wertschriften, Beteiligungen, Darlehen, Schuldbriefe) in fremden Unternehmen oder Investitionsprojekte *AgwN = Anlagespezifisch gesetzte wirtschaftliche Nutzungsdauer 17 7.5.1 Immobile Sachanlagen (Anlagekategorie A0 / A1-An / B1) A0: Bebautes und unbebautes Land, Baurechte Hier wird das bebaute und unbebaute Land erfasst. Dabei wird bei bebauten Landparzellen nur der Landwert erfasst; der Gebäudewert ist in den Kategorien A1–An zu deklarieren. Im Landwert zum Anschaffungspreis enthalten sind: - Aushub-, Planierungs- und Umgebungsarbeiten; - Bepflanzungen, die auf diesem Land durchgeführt werden; - Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes wie Pfählungen, Stabilisierungen, Verdichtungen, Erdanker und Baugrubenabschlüsse; - Alle ausserhalb der Gebäude liegenden Anlagen, wie Stützmauern, Wind- und Sichtschutz, werden dem Landwert angerechnet. Das bebaute und unbebaute Land wird in der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen nicht berücksichtigt. Baurechte werden in der Anlagekategorie A0 nicht aufgeführt, da der Baurechtgeber der Eigentümer des Landes ist. Der Baurechtnehmer hingegen besitzt nur ein Recht, dessen Nutzung er mit einem Baurechtzins (Miete) bezahlt. Der Baurechtszins fliesst somit über die Kostenartengruppe 444 Übrige Mietzinse (inkl. operatives Leasing) in die Betriebsrechnung ein. A1–An: Spitalgebäude und andere Gebäude In den Kategorien A1– An werden die Gebäude des Spitals (z. B. Behandlungs- und Bettentrakte ) sowie andere Gebäude, wie z.B. Büro-und Verwaltungsgebäude, , Wohngebäude und Personalhäuser erfasst. Der Brandversicherungswert als Ist-Zeitwert In Ländern mit traditionell tiefen Inflationsraten, wie in der Schweiz, reicht für die Bewertung der betriebswirtschaftlichen Abschreibungsbasis von kurz- und mittelfristigen Anlagen der Anschaffungswert. Bei langfristigen Gütern (z.B. Gebäuden) sollte auf den Wiederbeschaffungswert abgestützt werden, da sich der Anschaffungswert nach 50 oder 100 Jahren inflationsbedingt erheblich vom Wiederbeschaffungswert unterscheiden wird. Bei langfristigen Anlagegütern sollte also die Inflation als Kostenfaktor mitberücksichtigt werden. Dies indem die Anschaffungswerte der Anlagegüter entweder teuerungsbereinigt (indexiert) oder über einer Neubewertung, die mindestens dem Ist-Zeitwert entspricht, unterzogen werden. Tatsache ist, dass in der Schweiz der Anschaffungswert eines Spitalgebäudes oft nicht bekannt ist15 und sofern bekannt, der Anschaffungswert durch seine Art heterogen ausfällt (Schenkungen, Marktpreise, amtliche Schatzwerte, usw.). Dies verstärkt die Überlegung, die Gebäudebewertung mittels eines Ist-Zeitwertes vorzunehmen. Die Bewertungsbasis für die Anlagekategorie A1-An bildet der Brandversicherungswert. Dem Art. 49, Abs. 7 KVG, und insbesondere der Führung einer Kostenrechnung nach einheitlichen methodischen Ansätzen, wird somit Rechnung getragen. 15 KPMG Studie - Bericht Anlagenutzungskosten bei den Spitälern und Kliniken in der Schweiz, Auftraggeber SwissDRG, 7/2010 18 Aufteilung des Brandversicherungswerts auf die Anlagekategorie A1-An und C1 nach Komponentenansatz oder empirisch normierten Prozentsätzen Der Brandversicherungswert berücksichtigt und bewertet die Anlagekategorien A1-An und C1. Die normativen durchschnittlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauern der beiden Anlagekategorien sind aber unterschiedlich: - Anlagekategorien A1-An, Spitalgebäude und andere Gebäude: 33 1/3 Jahren - Anlagekategorie C1, allgemeine Betriebsinstallationen : 20 Jahren Ein Spital verfügt über unterschiedlich ausgestattete Gebäude, da diese Gebäude unterschiedlichen Zwecken dienen müssen. Dies führt zu unterschiedlich relevanten prozentualen Aufteilungen zwischen den beiden Anlagekategorien A1-An und C116. Um die spitalspezifische prozentuale Aufteilung des Brandversicherungswertes auf die Anlagekategorien A1-An und C1 vorzunehmen, empfiehlt sich verschiedene Gebäudetypen zu führen, die dadurch charakterisiert sind, dass die prozentuale Aufteilung des Brandversicherungswertes unterschiedlich ist. Um diese Strukturierung der Bauteile eines Gebäudes vorzunehmen empfehlen wir: 1. Die Standard-Bauteilgliederung gemäss der Definition der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung CRB17 zu verwenden. 2. Alle Spital-Bauteile werden auf die beiden Anlagekategorien A1-An und C1 zugeordnet und die prozentuale spitalspezifische Aufteilung der Bauteile wird ermittelt. 3. Die spitalspezifischen Prozentsätze (pro Anlagekategorie und Gebäude-Typen) werden herangezogen, um die auf den Gebäudetyp bezogenen Brandversicherungswerte zu ermitteln. Ist diese detaillierte Aufteilung des Brandversicherungswerts auf die verschiedenen Gebäudetypen nicht möglich (Kann-Lösung), so wird der Brandversicherungswert auf die Anlagekategorie A1-An und C1, nach folgender Gewichtung auf die Anlagekategorie A1-An und C1 aufgeteilt18 (Minimalanforderung): Gebäude-Typen Aufteilung des Brandversicherungswertes über alle Gebäude-Typen Anlagekategorie A1-An C1 Brandversicherungswert des Spitals 65% 100% 35% Bei Neubauten bildet ebenfalls der Brandversicherungswert die Basis Bei Neubauten wird aus Praktikabilitätsgründen ebenfalls der Brandversicherungswert und nicht der Anschaffungswert als Bewertungsbasis herangezogen. Die Handhabung von zwei verschiedenen Bewertungsbasen innerhalb der Betriebsrechnung, die sich auf dasselbe Gebäude beziehen, ist nicht zielführend. Ausserdem entspricht bei Neubauten der Brandversicherungswert dem Anschaffungswert (unter Berücksichtigung der Präzisierungen in Kapitel 7.2.2 Abschreibungen, Abschreibungsbasis und normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer). 16 PWC-Studie, Hoher Investitionsbedarf, unsichere Finanzierung, 2010 / PWC-Studie zu Spitalimmobilien, Seite 13. Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung, www.crb.ch 18 Abgeleitet von PWC-Studie, Hoher Investitionsbedarf, unsichere Finanzierung, 2010 / PWC-Studie zu Spitalimmobilien, Seite 13. 17 19 B1: Bauprovisorien Darunter sind provisorische Raumnutzungen zu verstehen. Der Bau eines eigenständigen Provisorium-Gebäudes gilt als eigenes Gebäude. Die Bauprovisorien sind im Brandversicherungswert eines Gebäudes nicht berücksichtigt. Sie erfüllen einen provisorischen Zweck. Da die Anschaffungswerte von Bauprovisorien immer bekannt sind und ihre wirtschaftlichen Nutzungsdauern kurz- bzw. mittelfristigen Charakter vorweisen, werden die Anlagen der Kategorie B1 mit dem Anschaffungswert bewertet. Wegen ihres unternehmensspezifischen Charakters und den unterschiedlichen Bedürfnissen, denen Bauprovisorien Rechnung tragen müssen, ist es sehr schwierig, eine nationale normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer für diese Anlagekategorie festzulegen. Aus diesem Grund sind die vom Spital anlagespezifisch gesetzten wirtschaftlichen Nutzungsdauern zu übernehmen. Die Mieten von Ersatzräumlichkeiten sind weder im Gebäudewert des alten noch des neuen Gebäudes enthalten. Sie werden als Anlagenutzungskosten in der Kontenhauptgruppe 44 Aufwand für Anlagenutzung19 geführt. Bauliche Massnahmen an bestehenden Gebäuden zur Erstellung von provisorischen Räumlichkeiten können als Unterhalts- und Reparaturkosten (Kostenartenhauptgruppe 43 Unterhalt, Reparaturen von Daueranlagen, Anlageteilen, Verbrauchs- und Gebrauchsgegenständen20) oder als Anlagenutzungskosten (Kostenartenhauptgruppe 44) am bestehenden Gebäude berücksichtigt werden. Sofern es sich um eine Investition handelt, sind diese baulichen Massnahmen in den Anlagekategorien A1–An zu berücksichtigen. Sie können den Wert des bestehenden Gebäudes verändern. Provisorische Massnahmen zur Aufrechterhaltung des bestehenden Betriebes gelten nicht als Bauprovisorien und sind in den Anlagekategorien A1–An zu führen. 7.5.2 Installationen (Anlagekategorie: C1 / C2) C1: Allgemeine Betriebsinstallationen Hier werden die grundlegenden Gebäudeinstallationen erfasst, die im Brandversicherungswert berücksichtigt sind. Dabei handelt es sich um die grundlegenden Sanitär- und Elektroinstallationen, Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen. Diese Installationen bestehen in der Regel bei jedem Gebäudetyp, wobei die Installationsspezifikationen vom Gebäudezweck abhängig sind. Die Trennung der Anlagekategorien C1 und C2 wird durch die einzelnen Gebäudeversicherungen genau dokumentiert und aktuell gehalten21. C2: Anlagespezifische Installationen Es handelt sich um zusätzliche anlagespezifische Installationen, die infolge der speziellen Nutzung des Gebäudes oder Gebäudeteils notwendig sind. Dabei handelt es sich um Installationen wie die Reinraum-Lüftung, der faradaysche Käfig, Sicherheitssysteme 19 Salzmann / Besson, Kontierungsrichtlinien inkl. Kontenrahmen 7. Ausgabe 2012, H+ Die Spitäler der Schweiz, 2011 Salzmann / Besson, Kontierungsrichtlinien inkl. Kontenrahmen 7. Ausgabe 2012, H+ Die Spitäler der Schweiz, 2011 21 Als Beispiel vgl. Gebäude-/ Fahrhabeversicherung GVZ 20 20 (Alarmanlagen, Zutrittskontrolle), Wasseraufbereitungsanlagen, Archivanlagen, Buffetanlagen, Telekommunikations-Verkabelungen, usw.22 Die Anlagekategorie C2 ist im Brandversicherungswert nicht berücksichtigt. Sie unterliegt daher einer separaten Bewertung: Als Abschreibungsbasis bestimmt REKOLE den Anschaffungswert. Die normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer dieser Anlagen beträgt 20 Jahre. 7.5.3 Mobile Sachanlagen (Anlagekategorie D1 / D2 / D3 / D4) Aufgrund der relativ kurzen normativen durchschnittlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlagekategorien D werden diese Anlagen vom Anschaffungs- bzw. Herstellungswert abgeschrieben. D1: Mobiliar, Einrichtungen (inkl. Lager) Hier werden Einrichtungen und Mobilien erfasst. Darunter fallen alle Arten von Mobiliar (Büroeinrichtungen, Tische, Stühle, Regale, Lagersysteme, usw.). D2: Büromaschinen, Kommunikationssysteme Hier werden alle Arten von Büromaschinen und Kommunikationssystemen erfasst: Registrierkassen, Telefonvermittlungsanlagen, Kopierer und Faxgeräte (exkl. Multifunktionsdrucker, -kopierer und Informatikanlagen. Vgl. Anlagekategorie F1 Hardware). Bei Kommunikationssystemen ist die Verkabelung in der Anlagekategorie C1 oder C2 zu erfassen (abhängig von der Installationsart und deren Berücksichtigung im Brandversicherungswert). D3: Fahrzeuge Hier werden alle Arten von Fahrzeugen erfasst (inkl. Rettungswagen, Notarztfahrzeug): - Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger (Kontrollschilder mit weissem Grund und schwarzer Schrift), - Arbeitsfahrzeuge (Kontrollschilder mit hellblauem Grund und schwarzer Schrift), Ausnahmefahrzeuge23 (Kontrollschilder mit hellbraunem Grund und schwarzer Schrift), - landwirtschaftliche Fahrzeuge (Kontrollschilder mit hellgrünem Grund und schwarzer Schrift), - Kleinmotorräder und Leichtmotorfahrzeuge (Kontrollschilder mit gelbem Grund und schwarzer Schrift)24. D4: Werkzeuge, Geräte Hier werden Werkzeuge und Geräte für handwerkliche Tätigkeiten erfasst. Dies sind zum Beispiel Rasenmäher, Motorsägen, Drehbänke, Sägen, Bohrmaschinen. 7.5.4 Medizintechnische Anlagen (Anlagekategorie E1 / E2) Aufgrund der relativ kurzen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlagekategorien E1 und E2, werden diese Anlagen vom Anschaffungs- bzw. Herstellungswert abgeschrieben. 22 Gebäude-/ Fahrhabeversicherung GVZ Alle Fahrzeuge, die wegen ihrer Bauart bzw. ihres Verwendungszweckes den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen. Diese Fahrzeuge dürfen nur mit einer schriftlichen Sonderbewilligung verkehren. 24 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976 (Stand am 1. Januar 2011), Art. 82, SR 741.51 23 21 E1: Apparate, Geräte, Instrumente Hier werden alle medizintechnischen Anlagen erfasst. Exkl. Instrumente, die als medizinische Gebrauchsartikel mit Kleinmobiliarcharakter deklariert werden (z.B. Infusionsständer, Fahrradergometer, Elektrokardiographen, Lungenspirometer, usw.). Diese Instrumente sind nicht den medizintechnischen Anlagen zuzurechnen. Diese Gegenstände werden in der Kostenartengruppe 401 Material, Instrumente, Utensilien, Textilien geführt25. Unter Berücksichtigung der Anlagenabgrenzung werden, bei der Anschaffung von medizintechnischen Geräten (MRI, CT, usw.), Hard- und Software unterschiedlich gehandhabt (Komponentenansatz). Die medizintechnischen Anlagen (Hard- und Software) werden hier mittels ihren spezifischen wirtschaftlichen Nutzungsdauern geführt, was in der Kostenartenrechnung zu kalkulatorischen Abschreibungen führt (Buchung in Kostenartengruppe 442 Abschreibungen26). Das Vorgehen bei Anschaffungen von Software-Upgrades für medizintechnische Anlagen ist unter Anlagekategorie E2 erläutert. E2: Software-Upgrades von bestehenden medizintechnischen Anlagen Hier werden Anschaffungen von Software-Upgrades von bestehenden medizintechnischen Geräten erfasst, was in der Kostenartenrechnung zu kalkulatorischen Abschreibungen führt (Buchung in Kostenartengruppe 442 Abschreibungen). Software-Upgrades unterscheiden sich von Software-Updates dadurch, dass sie zu einer Erweiterung der Funktionalitäten einer bestehenden Anlage führen. Um der, gegenüber dem Gerät, kürzeren Nutzungsdauer und dem hohen Anschaffungspreis von Software-Upgrades Rechnung tragen zu können, werden sie separat aktiviert. Dieses Vorgehen drängt sich deshalb auf, weil die medizintechnischen Geräte mit dem Anschaffungs- und nicht dem Wiederbeschaffungswert erfasst werden. Updates von medizintechnischen Softwares bringen keine Erweiterung der Funktionalität der bestehende Anlage mit sich. Sie werden als Aufwand verbucht, was in der Kostenartenrechnung zur Berücksichtigung der effektiven Kosten führt (Buchung in Kostenartengruppe 430 Unterhalt, Reparaturen von Daueranlagen, Anlageteilen, Verbrauchs- und Gebrauchsgegenständen27). 7.5.5 Informatikanlagen (Anlagekategorie F1 / F2) Aufgrund der relativ kurzen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Anlagekategorien F werden diese Anlagen vom Anschaffungs- bzw. Herstellungswert abgeschrieben. F1: Hardware Hier wird die Informatik-Hardware erfasst, welche die Vorgaben der VKL zur Aufnahme in die Anlagenbuchhaltung erfüllt. Darunter fallen unter anderem Server und PCs, inkl. untrennbare Systemsoftware, Drucker, inkl. Multifunktionsdrucker(aber keine reinen Kopierer oder Faxgeräte), Monitore, Netzwerkkomponenten. 25 Salzmann / Besson, Kontierungsrichtlinien inkl. Kontenrahmen 7. Ausgabe 2012, H+ Die Spitäler der Schweiz, 2011 Salzmann / Besson, Kontierungsrichtlinien inkl. Kontenrahmen 7. Ausgabe 2012, H+ Die Spitäler der Schweiz, 2011 27 Salzmann / Besson, Kontierungsrichtlinien inkl. Kontenrahmen 7. Ausgabe 2012, H+ Die Spitäler der Schweiz, 2011 26 22 Die Verkabelung von Kommunikationssystemen sind in Anlagekategorie C1 oder C2 zu führen (abhängig von der Installationsart und deren Berücksichtigung im Brandversicherungswert). F2: Software Hier werden alle gekauften (einmalige Gebühr) Softwares erfasst, inkl. Upgrades, die nicht in Anlagekategorie E2 abgebildet werden können. Untrennbare Softwares werden nicht erfasst (siehe unter Anlagekategorie E1 oder F1). Die jährlichen Nutzungs- und Wartungsgebühren für Softwares werden nicht erfasst. Diese belasten die Betriebsrechnung über die Kostenartengruppe 478 Informatikaufwand28. 7.5.6 Finanzanlagen und immaterielle Anlagen Finanzanlagen Finanzanlagen (z.B. Titel, Wertschriften, Beteiligungen, Darlehen, Schuldbriefe) werden, wie bereits erwähnt, in der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen nicht berücksichtigt da sie keiner Abnutzung ausgesetzt sind. Immaterielle Anlagen Sofern immaterielle Anlagen einer Abnutzung unterliegen, werden für die Ermittlung der Abschreibungsbasis die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten herangezogen. Wegen ihres unternehmensspezifischen Charakters und den unterschiedlichen Bedürfnissen, denen immaterielle Anlagen Rechnung tragen müssen, ist es sehr schwierig, eine nationale und normativ durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer festzulegen. Aus diesem Grund empfehlen wir, die vom Spital spezifisch gesetzten Nutzungsdauern zu übernehmen. 7.6 Ermittlung der Abschreibungsbasen für die kalkulatorische Abschreibungen (Zusammenfassung) Anlagekategorien A1–An und C1 B1, C2, D, E und F Abschreibungsbasis Brandversicherungswert Anschaffungs- bzw. Herstellungswert Nicht kalkulatorisch abgeschrieben werden Finanzanlagen und die Anlagekategorie A0 bebautes und unbebautes Land sowie Baurechte. Sofern immaterielle Anlagen einer Abnutzung unterliegen, werden für die Ermittlung der Abschreibungsbasis die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten herangezogen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in den jeweiligen Umschreibungen der Anlagekategorien in Kapitel 7.5 Anlagekategorien und Ermittlung der Abschreibungsbasen. 7.7 Kalkulatorische Zinsen Kapital steht in Form von Eigen- und Fremdkapital zur Finanzierung der Vermögensgegenstände (Anlage- und Umlaufvermögen) zur Verfügung. Während 28 Salzmann / Besson, Kontierungsrichtlinien inkl. Kontenrahmen 7. Ausgabe 2012, H+ Die Spitäler der Schweiz, 2011 23 Fremdkapitalgeber Zinszahlungen erhalten, erwartet ein Eigenkapitalgeber eine angemessene Ausschüttung, die er ansonsten bei alternativen Anlagen erhalten würde (Opportunitätskosten). Die Kosten für das Kapital werden in der Betriebsrechnung als kalkulatorische Zinsen berücksichtigt. Hierbei wird nicht zwischen Eigen- und Fremdkapital unterschieden, da die Art der Finanzierung für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen irrelevant ist. Der kalkulatorische Zinssatz wird auf das gesamte betriebsnotwendige Vermögen berechnet, unabhängig davon, ob es durch Eigen- oder Fremdkapital finanziert ist. Der Fremdkapitalzins für das Umlauf- und Anlagevermögen findet sich in der Erfolgsrechnung in der Kontohauptgruppe 46. In der Finanzbuchhaltung wird auf die Unterscheidung zwischen Fremdkapitalzinsen auf Umlauf- und Anlagevermögen verzichtet (vgl. Kapitel 4.7.4 Aufwand für Material, Waren, Drittleistungen und sonstiger Betriebsaufwand29). Der Hauptgrund liegt in der Schwierigkeit, die pagatorischen Fremdkapitalzinsen diesen beiden Vermögensteilen zuzuweisen, da man nicht genau weiss, wofür das Fremdkapital auf der Aktivseite der Bilanz verwendet wurde (REK 05_014). In der Betriebsbuchhaltung ist die Unterscheidung zwischen Umlauf- und Anlagevermögen bei der kalkulatorischen Verzinsung des finanzierten Vermögens durchaus möglich. So werden die kalkulatorischen Kapitalzinsen des Anlagevermögens in der Kostenartengruppe 448 Kalkulatorische Verzinsung des Anlagevermögens30 und die kalkulatorischen Kapitalzinsen des Umlaufvermögens in der Kostenartengruppe 468 Kalkulatorische Verzinsung des Umlaufvermögens31 ausgewiesen (REK 05_014). Schliesslich basiert die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen auf der Vermögensstruktur (Aktivseite), d. h. auf der Kapitalverwendung. In der Finanzbuchhaltung hingegen auf der Finanzierungsstruktur (Passivseite). Die Differenz zwischen den kalkulatorischen Zinskosten und dem Zinsaufwand wird als sachliche Abgrenzung ausgewiesen. 7.7.1 Betriebsnotwendige Anlagevermögen als Kalkulationsbasis Da das betriebsnotwendige Kapital im Einzelfall nicht einfach zu bestimmen ist, nimmt man als Ausgangspunkt vorzugsweise das betriebsnotwendige Vermögen, in dem das Kapital gebunden ist. Das betriebsnotwendige Vermögen lässt sich jedoch nicht allein aus der Aktivseite der Bilanz ermitteln, da dort auch nicht betriebsnotwendige Vermögensteile enthalten sind und die Aktivpositionen in der Regel unterbewertet sind. Das betriebsnotwendige Kapital kann somit aus dem in der Bilanz ausgewiesenen betriebsnotwendigen Vermögen nach dem Grundsatz: Aktiven = Passiven hergeleitet werden. Wobei von den gesamten Vermögenswerten alle nicht betriebsnotwendigen Vermögensteile (=neutrales Vermögen) auszuklammern sind. Ob ein Geschäftsvorfall betrieblich, betriebsfremd oder ausserordentlich ist, entscheidet sich i.d.R., auf Grund konkreter Verhältnisse und der Bedeutung des Buchungstatbestandes für das betreffende Spital, zum Zeitpunkt der Erfassung. Betriebsfremd bedeutet: In keiner Art und Weise mit der eigentlichen Unternehmenstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang stehend. 29 Salzmann / Besson, Kontierungsrichtlinien inkl. Kontenrahmen 7. Ausgabe 2012, H+ Die Spitäler der Schweiz, 2011 Salzmann / Besson, Kontierungsrichtlinien inkl. Kontenrahmen 7. Ausgabe 2012, H+ Die Spitäler der Schweiz, 2011 31 Salzmann / Besson, Kontierungsrichtlinien inkl. Kontenrahmen 7. Ausgabe 2012, H+ Die Spitäler der Schweiz, 2011 30 24 Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag sind dadurch charakterisiert, dass sie in ihrer Art einmalig und in ihrem Ausmass für das Unternehmen von ausserordentlicher Bedeutung sind. Sie stehen i.d.R. mit der Betriebstätigkeit in Zusammenhang. Im Zweifelsfall muss immer von der Ordentlichkeit des Aufwandes bzw. des Ertrages ausgegangen werden. Das betriebsnotwendige Anlagevermögen besteht aus: - Abnutzbarem Anlagevermögen - Nicht abnutzbarem Anlagevermögen. Abnutzbares betriebsnotwendiges Anlagevermögen Beim abnutzbaren betriebsnotwendigen Anlagevermögen, wird gemäss herrschender Lehre32 der halbe Anschaffungswert der Anlage als Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen verwendet (Durchschnittswertmethode). Der Grund, weshalb die Durchschnittswertmethode der Restwertmethode vorgezogen wird, liegt darin, dass bei der Restwertmethode die kalkulatorischen Zinsen im Zeitablauf über die gesamte Nutzungsdauer abnehmen und die einzelnen Perioden nicht gleichmässig belasten, so dass unter der Annahme gleicher Produktionsbedingungen die Selbstkosten pro Stück von Jahr zu Jahr kleiner werden. Bei der Anwendung der Durchschnittswertmethode sind dagegen die kalkulatorischen Zinsen im Zeitablauf konstant. Beispiel Anschaffungswert der Anlage: CHF 100’000 Nutzungsdauer: 5 Jahre. Am Anfang der Nutzungsdauer sind CHF 100’000, am Ende der Nutzungsdauer CHF 0 in der Anlage gebunden, im Durchschnitt der gesamten Nutzungsdauer (also [100’000 + 0] ÷ 2) CHF 50’000. Damit wird jede Rechnungsperiode gleich stark belastet (Kontinuität in der Kalkulation) und eine allenfalls falsch angenommene Nutzungsdauer wirkt sich nicht unerwünscht auf die Zinsbelastung aus. Die Summe der kalkulatorischen Zinsen über die Gesamtlebensdauer der abnutzbaren Anlagegüter ist bei beiden Verfahren (Durchschnittswert- und Restwertmethode) gleich. Als Berechnungsgrundlage für die kalkulatorischen Zinsen der Anlagekategorien A1-An und C1 dient der halbe Wert des auf das Jahr der Inbetriebnahme rückindexierten Brandversicherungswertes. Im Falle von Neubauten dient der halbe Anschaffungswert. Als Berechnungsgrundlage für die kalkulatorischen Zinsen der Anlagekategorien B1, C2, D, E und F dient ebenfalls der halbe Anschaffungswert. Folgende Grafik verdeutlicht, dass das Prinzip des halben Wertes auch für Anlagen mit verschiedenen Komponenten, mit unterschiedlichen Nutzungsdauern, gilt. Bei solchen Anlagen (meist Gebäuden) werden im Verlauf der durchschnittlichen Lebensdauer einzelne Komponenten dauernd, andere hingegen nur selten erneuert (Beispiel mit zwei Komponenten): 32 Trepp-/-Hauri-/-Längin, Betriebliches Rechnungswesen mit Controlling, 4. Auflage, Verlag: Hirschi-/-Trepp-/-Zulliger, 2010, S. 47-50 25 Die ausgezogenen Linien zeigen den Wertverlauf von zwei Anlagekomponenten über die Nutzungsdauer auf. Auf Grund der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit wird die Anlage nach Ablauf der Nutzungsdauer normalerweise ersetzt. Die gestrichelte Linie A+B bezeichnet den Durchschnitt des Wertes der beiden Anlagekomponenten und zeigt somit das gebundene Kapital auf. Betrachtet man die beiden Komponenten als eine Anlage, werden ihre Anschaffungswerte addiert. Dies führt auch zu einer Addition des Durchschnittwertes beider Komponenten (punktierte Linie A und B). Beide Betrachtungsweisen führen also zum gleichen Resultat, nämlich zu 50 % des Anschaffungswertes. Die Vereinigung der Anlagekomponenten zu einer Anlage ergibt eine neue normative Nutzungsdauer. Dabei entspricht der neue jährliche Wertverlust der Summe der jährlichen Wertverluste der Komponenten. Nicht abnutzbares Anlagevermögen (REK 06_020) Darunter werden in erster Linie Grundstücke und Beteiligungen (Finanzanlagen) verstanden. Solche betriebsnotwendige Anlagevermögensteile werden in der Regel als nicht abnutzbar betrachtet. Zwecks ihrer Bewertung, werden ihre vollen Werte (100%) eingesetzt. In Zukunft wird dem Land mehr Beachtung geschenkt als es heute der Fall ist. Der Hauptgrund liegt in der Tatsache, dass bis heute das Grundstück i.d.R. zur Verfügung gestellt und nicht als Produktionsfaktor betrachtet wurde. Mit der KVG-Revision und der neuen Spitalfinanzierung werden Grundstücke nun in die Preisbildung einfliessen, da der Produktionsstandort einen erheblichen Einfluss auf die Preise hat33: 33 PWC-Studie, Hoher Investitionsbedarf, unsichere Finanzierung, 2010 / PWC-Studie zu Spitalimmobilien, Seite 23-25. 26 - Mit einem Grundstückwert von CHF 400 pro m2, für ein bestimmtes Spital, entsprechen die kalkulatorischen Zinsen für das betriebsnotwendige Grundstück einem Wert von 18% seiner gesamten Anlagenutzungskosten pro Fall; Wird der Grundstückwert modellhaft auf CHF 1’600 pro m2 gehoben, so entsprechen die kalkulatorischen Zinsen für das betriebsnotwendige Grundstück desselben Spitals 47% der gesamten Anlagenutzungskosten. In der Schweiz variiert die bebaute Grundstückbewertung pro m2 für bestimmte bestehende Spitäler zwischen null (Schenkung) bis mind. CHF 2’50034. Das ist eine erhebliche Streuung, dem Rechnung getragen werden muss in Betriebsvergleiche und in der Finanzierung von Spitalleistungen. Bei der Bewertung von Grundstücken sind, wie bei den übrigen Anlagekategorien, verschiedene Aspekte zu berücksichtigen: - Betriebliche Vollkostensicht; - Preisbildung bei den vom Spital erbrachten unterschiedlichen Leistungen; - Prinzip der Unternehmensfortführung (going concern) und der Wesentlichkeit; - Gleichbehandlung von öffentlichen, öffentlich subventionierten und privaten Spitälern. Die Bewertung der vom Spital erworbenen betriebsnotwendigen Grundstücke richtet sich nach dem Anschaffungswert. Ist dieser nicht bekannt, wird ein plausibler normativer Ansatz gewählt: Z.B. Landwerte für erschlossene Grundstücke an ähnlicher Lage. Sofern Finanzanlagen betriebsnotwendig sind, werden sie mit dem Anschaffungswert bewertet und fliessen in die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen ein. 7.7.2 Ermittlung der Kalkulationsbasis Die Kalkulationsbasis für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen, auf dem betriebsnotwendigen Umlauf- und Anlagevermögen, stützt sich auf: - Den durchschnittlichen, an das Vermögen gebundenen Kapitalbestand; - Den durchschnittlichen, an das Vermögen gebundenen Anlagebestand. Um die beiden Durchschnittswerte zu ermitteln wird, wie bereits erwähnt, die Durchschnittswertmethode herangezogen. Folgende Formeln werden angewendet: Der durchschnittliche, an das Vermögen gebundene Kapitalbestand = Der durchschnittliche, an das Vermögen = gebundene Anlagebestand (REK 10_015) Der durchschnittliche, an das Vermögen gebundene Anlagebestand (wenn Restwert am Ende der Nutzungsdauer zu erwarten ist.) (REK 10_015) 34 = Anfangsbestand + 12 Monatsendbestände 13 Abschreibungsbasis (Anschaffungskosten, bzw. rückindexierter Brandversicherungswert) 2 Abschreibungsbasis (Anschaffungskosten, bzw. rückindexierter +/- Restwert Brandversicherungswert) 2 PWC-Studie, Hoher Investitionsbedarf, unsichere Finanzierung, 2010 / PWC-Studie zu Spitalimmobilien, Seite 23-25. 27 Zusammenfassend dargestellt, baut das zu verzinsende Vermögen auf folgenden Aktiven: Ermittlung des tatsächlichen betriebsnotwendigen Vermögens Gesamtvermögen gemäss Bilanz Anlagevermögen: 1. Nicht abnutzbares Anlagevermögen wird zu 100% berücksichtigt. 2. Abnutzbares Anlagevermögen wird zu 50% berücksichtigt (Halbe Abschreibungsbasis: Halber Anschaffungswert bzw. halber zurückindexierter Brandversicherungswert). Umlaufvermögen: Flüssige Mittel, Debitoren, Warenbestand, transitorische Aktiven werden zum Mittelwert aus Eröffnungs- und Schlussbilanz berücksichtigt. - Betriebsfremdes Vermögen = offizielles betriebsnotwendiges Vermögen + Stille Reserven auf betriebsnotwendigem Vermögen = Tatsächliches betriebsnotwendiges Vermögen Die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals, ausgehend vom tatsächlichen betriebsnotwendigen Vermögen minus dem Abzugskapital (z.B. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten und Auszahlungen von Kunden), ist veraltet und nicht mehr zu empfehlen, da damit der unerwünschte Finanzierungseffekt wie Einfluss von Finanzierungsart (unterschiedlich teure und zinslose Kredite) und die Finanzierungsstruktur (Verhältnis Fremd- zu Eigenkapital) wieder wirksam wird35. 7.7.3 Zinskalkulationsverfahren Die Ermittlung der jährlichen kalkulatorischen Zinsen erfolgt bei der Durchschnittsmethode nach folgender Formel: kalkulatorischen Zinsen p. a. = Tatsächliches betriebsnotwendiges Vermögen x kalkulatorischer Zinssatz in % Für die Ermittlung des kalkulatorischen Zinssatzes empfiehlt REKOLE® die WACC Zinssatzmethode. Die VKL gibt den kalkulatorischen Zinssatz vor.36 Kostenstellenzuordnung der kalkulatorischen Zinsen Bei der Zuordnung der kalkulatorischen Zinsen auf die Kostenstellen ist davon auszugehen, dass im Gegensatz zu den kalkulatorischen Abschreibungen hier kein direkter Bezug zwischen den kalkulatorischen Zinsen und dem Ort der Leistungserbringung besteht. Es gilt Folgendes: 35 36 Trepp / Hauri / Längin, Betriebliches Rechnungswesen mit Controlling, 4. Auflage, Verlag: Hirschi / Trepp / Zulliger, 2010, S. 49 VKL Art. 10a, Abs. 4 und in WWZ-Gutachten, Vorgabe des kalkulatorischen Zinssatzes, Wirtschaftswissenschaftliches Zentrum der Universität Basel (WWZ), Version vom 11. September 2008 im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit BAG. 28 - Die Zuordnung der kalkulatorischen Zinsen des Anlagevermögens auf die Kostenstellen erfolgt proportional zum halben Anlagewert, der auf den verschiedenen Kostenstellen ermittelt wird; Die kalkulatorischen Zinsen auf dem Umlaufvermögen werden auf die Muss-Kostenstelle Rechnungswesen zugeordnet. Die kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen werden, wie die kalkulatorischen Abschreibungen, nur solange geltend gemacht wie eine Anlage genutzt wird, im Sinne von betriebsnotwendig (REK 10_015). 7.8 VKL relevante Anlagenutzungskosten Im folgenden Kapitel wird als Ergänzung erläutert welche Forderungen die VKL, im Rahmen der OKP Finanzierung, der Ermittlung der Anlagenutzungskosten stellt. Es wird aufgezeigt wie REKOLE® die gesetzlichen und Verordnungsvorgaben umsetzt und wo Abweichungen vorliegen. Es wird schliesslich dargestellt wie die stationären OKP relevanten Anlagenutzungskosten, dank REKOLE®, leistungsbezogen, gesetzes- und verordnungskonform ermittelt werden. Die VKL erlässt zwecks der OKP Finanzierung spezifische Rahmenbedingungen. In Bezug auf die Anlagenutzungskosten weichen diese Vorgaben zum Teil von den betriebsbuchhalterischen Grundsätzen ab. Aus diesem Grund sind die VKL Vorgaben nicht in allen Punkten kompatibel mit der REKOLE® Branchenlösung, die eine rigorose, objektive und wirtschaftliche Kostenermittlung verfolgt. Im Art. 1 VKL wird festgehalten, wofür die Ermittlung der Kosten (inkl. betriebsnotwendige Anlagenutzungskosten) und die Erfassung der Leistungen erfolgen muss: Um die Grundlagen zu schaffen womit sich die Leistungen und die Kosten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, bei den stationären und ambulanten Behandlungen im Spital und im Geburtshaus, bestimmen lassen. Im Kommentar zur Änderungen der VKL wird präzisiert, dass Vorgaben zur Ermittlung der Anlagenutzungskosten erforderlich sind, weil diese ausgewiesenen Kosten auch als Grundlage für die Tarifermittlung herangezogen werden. Mit Vorgaben sollen die Kostenfolgen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung eingegrenzt werden.37 Somit verfolgt die VKL das Ziel, nur die Ermittlung der OKP relevanten Kosten sicherzustellen, die notwendig sind, um eine OKP Leistung zu erbringen. Kosten, die nicht zu Lasten der OKP fallen, dürfen nicht berücksichtigt werden. Keine Quersubventionierung der OKP Aktivität Die OKP relevanten Refinanzierungsaspekte einer Anlage sind ab 2012 ein Bestandteil der Anlagenutzungskosten. Die OKP Aktivität muss langfristig selbsttragend sein. Diese neuen Aspekte müssen in die Preisbildung einfliessen. Die KVG Revision und der Übergang von der Objekt- zur Leistungsfinanzierung implizieren dies. Der Hauptgrund ist, dass ansonsten die langfristige Sicherstellung der OKP Aktivität von anderen Spitalaktivitäten abhängig gemacht wird: Die Ersatz- und Neubeschaffungen eines Spitals müssten alleine durch den Zusatzversicherungsbereich sowie durch die übrigen Spitalaktivitäten finanziert werden. 37 VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008, S. 2 29 REKOLE® ermöglicht es, die tatsächlich entstandenen Vollkosten (Selbstkosten) einer Spitalleistung zu ermitteln (inkl. Refinanzierungsaspekte) und den eindeutigen Ausweis der OKP relevanten Kosten sicherzustellen. 7.8.1 Definitionen von VKL Investitionen und Unterschiede zu REKOLE® Art. 8 VKL definiert Investitionen als Anlagen zur Erfüllung des Leistungsauftrags. Dieser umfasst sämtliche Leistungen, deren Erbringung vertraglich zwischen Betrieb und Kanton geregelt wird. Der Leistungsauftrag bildet die Basis für einen Eintrag auf der kantonalen Spitalliste38. Entsprechend darf z.B. die Nutzung der Anlagen von Nebenbetrieben und entsprechende Anteile an Grundstücken (wenn diese Nutzung zur Erfüllung des Leistungsauftrages nicht notwendig ist) nicht berücksichtigt werden39. Miet- und Abzahlungsgeschäfte sind Kaufgeschäften gleichgestellt. Miet- und Abzahlungsgeschäfte sind als Anlagenutzungskosten separat auszuweisen. Diese Forderung erfüllt REKOLE® indem in der Kostenartenrechnung die entsprechenden Kostenarten Mieten und Abzahlungsgeschäften getrennt geführt werden und daher ausweisbar sind: Anlagenutzungskosten 443 Mietzinskosten (inkl. operatives Leasing) nach KVG40. 444 Übrige Mietzinskosten (inkl. operatives Leasing). Damit will der Gesetzgeber sicherstellen und belegen, dass unter dem Titel Miete und Abzahlungsgeschäften nicht Kosten geltend gemacht werden, die wesentlich höher ausfallen, als wenn der betroffene Sachgegenstand käuflich erworben worden wäre41. Nicht definiert ist die Methode, wie der Gesetzgeber dieses Vorhaben überprüfen und gegebenenfalls Kostenkorrekturen vornehmen will. Tatsache ist, dass die Anwendung von regulatorischen Massnahmen in diesem Bereich, unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung der Spitäler und des wirtschaftlichen Handeln, schwierig sein wird: Mietzinsverträge können zum Beispiel auch Unterhalt und Reparaturkosten (Kostenartenhauptgruppe 43) beinhalten, sowie Grundstückwertanteile, usw. Eine Gleichstellung von Miete und selbständigem Erwerb einer Sachanlage wäre daher eine verzehrte Reduktion der Sachverhalte. Unterschiede in der Bewertung von Mietzinsen VKL: Mögliche kalkulatorische Deckelung der Mietzinsen: Ansatz: jährliche Miete nicht wesentlich höher als die jährlichen Abschreibung, wenn der betroffene Sachgegenstand käuflich erworben worden wäre. Methode: Nicht bekannt. REKOLE®: Die anfallenden jährlichen Mietzinsen entsprechen effektiven Kosten (keine Deckelung). Ein Finanzierungsleasing wird in der Betriebsbuchhaltung wie eine eigene Anlage behandelt und in der Anlagenbuchhaltung geführt (vgl. Kap. 7.2.3 Leasingobjekte). Entsprechende 38 KVG Art. 39, Abs.1, Bst. e VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008, S. 5, 40 Miete und Leasinggeschäfte von Anlagen deren Anschaffungswert unter dem VKL Grenzwert (vgl. Art. 10 Abs. 5 VKL) liegen. 41 VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008, S. 5 39 30 kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen werden in den Kostenarten 442 Abschreibungen und 448 Kalkulatorische Zinsen auf dem Anlagevermögen geführt. 7.8.2 Anlageabgrenzung Zur Ermittlung der Kosten für Anlagenutzung müssen die Spitäler und Geburtshäuser gemäss Art. 10, Abs. 5 VKL eine Anlagenbuchhaltung führen. Objekte mit einem Anschaffungswert von CHF 10’000 und mehr, gelten als Investitionen42. Im VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008 wird klargestellt, dass der Frankenbetrag von CHF 10’000 die Grenze darstellt, ab welcher eine Anschaffung in der Anlagenbuchhaltung aufzunehmen ist. Ob diese Frankengrenze auch als Aktivierungsgrenze herangezogen wird, ist dem Betrieb überlassen. Dieser Forderung wird REKOLE® gerecht indem im Kapitel 7.3 Anlageabgrenzung bereits auf den VKL Grenzwert aufmerksam gemacht wird. Unterschiede bei der Anlageabgrenzung Keine. 7.8.3 Zusätzlicher Stammdatensatz pro Anlage Ergänzend zu den bereits erwähnten REKOLE® Minimal-Stammdaten pro Anlageobjekt sind, gemäss Art. 10a, Abs. 1, folgende weitere Stammdaten pro Anlage zu führen: - Der Buchwert der Anlage am Anfang des Jahres - Der Abschreibungssatz - Die jährliche Abschreibung - Der Buchwert der Anlage am Ende des Jahres - Der kalkulatorische Zinssatz - Der jährliche kalkulatorische Zins - Die jährlichen Anlagenutzungskosten als Summe der jährlichen Abschreibungen und der jährlichen kalkulatorischen Zinsen. Unterschiede im Stammdatensatz Keine. Datensätze die, zusätzlich zu REKOLE®, von der VKL vorgegeben werden, dienen finanziellen Zwecken. 7.8.4 Ermittlung der Abschreibungsbasis Die Anlagen, die zur Erfüllung des Leistungsauftrags betriebsnotwendig sind, dürfen, nach Art. 10a Abs. 2 VKL, höchstens mit ihrem Anschaffungswert berücksichtigt werden. Somit entsteht hier eine Abweichung zwischen REKOLE® und VKL Vorgaben, was das Bewertungsverfahren betrifft: - REKOLE® bewertet die Anlagekategorie A1 - An und C1 mit einem Ist-Zeitwert: Dem Brandversicherungswert (vgl. Kapitel 7.5.1 Immobilie Sachanlagen); - Die Anlagekategorien B, C2, D, E und F, sowie immaterielle Werte werden mit dem Anschaffungswert bewertet; - Die VKL fordert in jedem Fall den Anschaffungswert. 42 VKL Art. 10, Abs. 5 31 Unterschiede bei der Ermittlung der Abschreibungsbasis VKL: In jedem Fall der Anschaffungswert. 1. Anlagekategorie A1 - An + C1: BrandREKOLE®: versicherungswert (IST-Zeitwert). 2. Anlagekategorien B bis F: Anschaffungswert. 3. Immaterielle Werte: Anschaffungswert. Rückindexierung des Brandversicherungswerts, wenn der Anschaffungswert eines Gebäudes nicht bekannt ist Die VKL verlangt in jedem Fall den Anschaffungswert zur Ermittlung der Bewertungsbasis zu verwenden; jedoch ohne zu erläutern wie vorzugehen ist, wenn der Anschaffungswert nicht vorhanden ist. Damit die Branchenlösungen REKOLE® auch in diesem Fall den gesetzlichen Forderungen gerecht bleibt, sollen in der Anlagenbuchhaltung, nebst dem Brandversicherungswert für die Anlagekategorien A1 - An und C1, ebenfalls die entsprechenden Anschaffungswerte dieser immobilen und mobilen Anlagen erfasst werden. Sind ihre Anschaffungswerte nicht bekannt, so empfiehlt REKOLE® den Anschaffungswert herzuleiten: Der Anschaffungswert wird hergeleitet indem der Brandversicherungswert auf das Jahr der Inbetriebnahme der Anlage rückindexiert wird (Schätzungsmethode). Vor der Rückindexierung ist sicherzustellen, dass der Brandversicherungswert alle notwendigen Baukostenkomponenten berücksichtigt. Weitere Angaben dazu siehe Kapitel 7.5.1 Immobile Sachanlagen (Anlagekategorie A0 / A1-An / B1). Unterschiede bei nicht Vorhandensein von Anschaffungswerten (Schätzungsmethode) VKL: Keine Angaben. Rückindexierung des Brandversicherungswertes auf das REKOLE®: Jahr der Inbetriebnahme. 7.8.5 Abschreibungsverfahren VKL Sicht Die maximalen jährlichen Abschreibungen einer Anlage können grundsätzlich nur wie folgt abgeschrieben werden: - Linear - Vom Anschaffungswert - Über die geplante Nutzungsdauer - Auf den Restwert Null43. Somit bringt das VKL Abschreibungsverfahren Merkmale mit sich, die weder betriebswirtschaftlichen (kalkulatorischen) noch bilanziellen Abschreibungen (inkl. ausserordentliche Abschreibungen44 und Sonderabschreibungen) entsprechen. Die VKL Vorgaben liegen dazwischen, wie die folgende Tabelle darlegt, und sind daher als regulatorische Massnahmen einzustufen: 43 44 VKL Art. 10a, Abs. 3 Swiss GAAP FER 18 32 Merkmale des VKL Abschreibungsverfahrens: Übereinstimmung mit kalkulatorischem bilanziellem Abschreibungsverfahren Abschreibungsverfahren (REKOLE®) (Swiss GAAP FER) Die jährliche Abschreibung erfolgt linear. Die Abschreibungsdauer entspricht der geplanten Nutzungsdauer. Anlagenkategorien46 sind vorgesehen, aber nicht definiert. Die Abschreibungen erfolgen linear, degressiv oder 45 leistungsproportional Die Abschreibungsdauer kann länger oder kürzer anfallen als die durchschnittliche normative wirtschaftliche Nutzungsdauer Vorgesehen sind Überprüfung von Werthaltigkeit und die Anpassung der geplanten Nutzungsdauer. Sind definiert. Keine Anlagekategorien sind Vorgesehen. Die Abschreibungsdauer einer Anlage endet, wenn in der FIBU der Restwert Null erreicht ist. Abschreibungen werden, so lange geführt wie die Anlage genutzt wird. Anlageabgang vor der geplanten Nutzungsdauer (z.B. Verschrottung): Nicht geregelt. Bei Anlageabgang (z. B. Verschrottung), keine Weiterführung der Abschreibungen Bei Anlageabgang (z.B. Verschrottung), wird der Restwert im Jahr abgeschrieben Bewertungsbasis ist in jedem Fall der Anschaffungswert. Mobile und immobile Anlagen werden mit Anschaffungs-, Herstellungs- oder Brandversicherungswert (Ist-Zeitwert) bewertet Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder zu Herstellungskosten erfasst (initial recognition). : stimmt überein : weicht ab. Abweichungen werden kurz erläutert aus Sicht von REKOLE® oder Swiss GAAP FER. Betriebliche Sicht In der Kostenträgerkalkulation liegt die betriebswirtschaftliche Ermittlung der Selbstkosten einer erbrachten Spitalleistung im Vordergrund. Dabei sind kalkulatorische Abschreibungen Bestandteil der Selbstkosten und fallen entsprechend leistungsbezogen an. Die betriebswirtschaftlichen Ansätze werden geltend gemacht, damit die Kostenträgerkalkulation keine Verzehrung erfährt und die Selbstkosten einer Spitalleistung objektiv ermittelt werden können. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Nutzungsintensität einer Anlage leistungsbezogen ermittelt wird. Nur so ist die Objektivität des Kostenaufkommens 45 46 Swiss GAAP FER 18 VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008, S. 5, zu Art. 10a, Abs. 5 33 sichergestellt und eine Differenzierung in der Tarifierung nach Art und Intensität der Leistung möglich47. Bilanzielle Sicht Die bilanzmässigen Abschreibungen sind Teil eines Verfahrens, dessen Ziel die objektive Bewertung des finanziellen Anlagenvermögens ist. Bei der Errichtung der Bilanz sind alle Aktiven höchstens nach dem Werte anzusetzen, der ihnen im Zeitpunkt auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt48. Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung so aufgestellt, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann49. Unter Berücksichtigung der Swiss GAAP FER Richtlinien, kann eine Anlage so lange abgeschrieben werden wie sie gebraucht wird. Allerdings ist eine periodische Anpassung der Nutzungsdauer50 nötig, was wiederum zu einer periodischen Senkung / Erhöhung der jährlichen bilanzmässigen Abschreibungen führt. Folgende Swiss GAAP FER Ansätze (nicht abschliessende Liste) sind korrekt aus Sicht der tatsächlichen Bewertung des Restwertes oder der künftigen Entwertung einer Anlage. Sie werden aber den VKL Vorgaben nicht gerecht: - Die jährlichen Abschreibungswerte nach Swiss GAAP FER können im Zeitverlauf abnehmen: Betrachtet über die gesamte Nutzungsdauer der Anlage, fallen die bilanzmässigen Abschreibungen nicht linear an, sondern verhalten sich degressiv; - Bei einer frühzeitigen Anlageverschrottung ist, nach Swiss GAAP FER und OR, der Restwert der Anlage im Verschrottungsjahr abzuschreiben. Die Abschreibung auf den Wert Null über die gesamte geplante Nutzungsdauer (wie dies die VKL vorsieht) ist in diesem Fall nicht möglich. VKL und das regulatorische Abschreibungsverfahren Die Fachempfehlungen von REKOLE® zur Kostenrechnung, die betriebswirtschaftlichen Ansätzen folgen, können für die OKP Finanzierung nicht vollständig geltend gemacht werden. Die Swiss GAAP FER Fachempfehlungen, die nach dem „True and Fair View Prinzip“ finanziellen Ansätzen folgen, können für die OKP Finanzierung nicht vollständig geltend gemacht werden. Zwecks der OKP Finanzierung verordnet der Gesetzgeber Sonderregelungen. Damit sowohl die Ziele des finanziellen und betrieblichen Rechnungswesens eines Spitals, als auch die gesetzlichen Vorgaben für die Finanzierung der OKP Leistungen erreicht werden, muss ein Spital in seiner Anlagenbuchhaltung drei Abschreibungsverfahren sicherstellen: - Das bilanzmässige - Das betriebswirtschaftliche - Das regulatorische (VKL) Abschreibungsverfahren. 7.8.6 VKL konforme Anlagekategorien Die VKL stellt keine Forderungen in Bezug auf die Bildung von Anlagekategorien und einheitliche Nutzungsdauern. Im Art. 10a Abs. 1 VKL wird abschliessend aufgezählt, welche Angaben pro Anlage in der Anlagenbuchhaltung zu erfassen sind. Dabei ist die geplante 47 KVV Art. 59d Leistungsbezogene Pauschalen, Abs. 4 OR Art. 960. Weitere Vorschriften finden sich in Art. 957–963 OR (Pflicht zur Buchführung, Bilanzvorschriften, Bilanzierungsgrundsätze, Unterzeichnung, Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher, Editionspflicht, Strafbestimmungen). 49 OR Art. 662a, Abs. 1. Weitergehende Vorschriften für Aktiengesellschaften sind in den Art. 620–763 OR enthalten. 50 Swiss GAAP FER 18 48 34 Nutzungsdauer pro Anlage zu ermitteln. Im Kommentar zur VKL wird allerdings präzisiert, dass pro Anlagekategorie eine einheitliche Nutzungsdauer durch die Spitäler festgelegt wird51. REKOLE® erfüllt diese Vorgaben. Die in REKOLE® definierten Anlagekategorien und ihre entsprechende normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer (vgl. Kapitel 7.5 Anlagekategorien und Ermittlung der Abschreibungsbasis) sind Bestandteil eines betriebswirtschaftlichen Ansatzes, bei dem die wirtschaftliche Lebensdauer einer Anlage objektiv bewertet wird. Die REKOLE® Anlagekategorien und ihre entsprechende normative durchschnittliche wirtschaftliche Nutzungsdauer, können in der Anlagenbuchhaltung für die Zwecke der OKP Finanzierung herangezogen werden. Gekoppelt mit dem von der VKL vorgegebenen Abschreibungsverfahren, können die VKL relevanten Abschreibungen in der Anlagebuchhaltung ermittelt werden 52. Unterschiede bei Anlagekategorien VKL: Keine Angaben. Definiert. REKOLE®: Im Kapitel 7.9 Ermittlung der stationären OKP relevanten Anlagenutzungskosten (ANK), als Teil der OKP relevanten Kosten, wird erläutert, wie ausgehend von der Summe der jährlichen betrieblichen Abschreibung, die OKP relevanten Abschreibungen ermittelt werden. 7.8.7 Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen Gemäss Art. 10a, Abs. 4 VKL, berechnet sich die kalkulatorische Verzinsung, der für die Erbringung der stationären Leistungen erforderlichen betriebsnotwendigen Anlagen, nach der Durchschnittswertmethode. Der Zinssatz wird im Artikel definiert und soll periodisch überprüft werden. Die kalkulatorischen Zinsen sind jährlich und pro Anlage zu erfassen53. Im Kommentar zur VKL wird präzisiert, dass die kalkulatorischen Zinsen vom halben Ausgangswert ermittelt werden. Damit sind die kalkulatorischen Zinsen im Laufe der Zeit konstant. Die Alternative wäre die Berechnung des kalkulatorischen Zinses, auf dem Restwert der Anlage, am Ende der jeweiligen Abrechnungsperiode. Die letztere Methode hat den Nachteil, dass der kalkulatorische Zins im Laufe der Zeit mit dem Restwert abnimmt und in der Kostenrechnung sinkende Kosten ausgewiesen werden, obwohl sich die Infrastruktur nicht verändert hat54. REKOLE® unterstützt diese Haltung und die Wahl der Durchschnittswertmethode, da diese betriebswirtschaftlichen Prinzipien folgt (Konstanz der kalkulatorischen Zinsen im Zeitablauf und daher in der Kalkulation). Im Kommentar zu VKL55 wird weiter präzisiert, dass der kalkulatorische Zinssatz auf Basis des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (gewichteter Durchschnitt zwischen Eigen- und Fremdkapitaleinsatz) festgelegt wird. Der kalkulatorische Zinssatz besteht aus zwei Komponenten: 51 VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008 zu Art. 10a , S. 5 und VKL Kommentar vom 1.2.2008 zu Art. 10a, S.7 VKL, Art 10a, Abs.1 Bst. j 53 VKL, Art. 10a, Abs.4 54 VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008, S. 5 55 VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008, S. 5, 6 52 35 - Die erste Komponente ist der risikolose Zinssatz, für den die durchschnittliche Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von 10 Jahren während der letzten 60 Monate herangezogen wird; Die zweite Komponente ist die risikogerechte Entschädigung für den Spitalbereich. Diese ist als relativ stabil zu betrachten. Der kalkulatorische Zinssatz wird auf der Basis des durchschnittlichen Kapitalkostensatzes (gewichteter Durchschnitt zwischen Eigen- und Fremdkapitaleinsatz) festgelegt56. Weiter wird im VKL Kommentar festgehalten, dass damit das investierte Anlagevermögen (im VKL Kommentar wird dafür der Begriff Anlagekapital benutzt) kalkulatorisch verzinst wird, nicht jedoch das Umlaufvermögen (im VKL Kommentar wird dafür der Begriff Umlaufkapital benutzt)57. Weitere Erklärungen zu dieser Einschränkung, bei der Anwendung des WACCZinssatzes auf das einzige Anlagevermögen, gibt es nicht. Weshalb das investierte Umlaufsvermögen damit nicht finanziert wird, ist nicht erläutert. Es ist jedoch anzunehmen, dass diese Einschränkung darauf zurückzuführen ist, dass bereits heute, im Rahmen der OKP Finanzierung, die kalkulatorischen Zinsen auf dem Umlaufvermögen normativ im Rahmen der Ermittlung der standardisierten betriebswirtschaftlichen Spitalkosten (SBKo)58 berücksichtigt werden. Fazit Sowohl REKOLE® als auch die VKL, beziehen sich auf die Aktivseite der Spitalbilanz um die relevante Kalkulationsbasis für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen zu definieren. REKOLE® bezieht sich auf den in der VKL festgelegten Zinssatz, der mit der WACC-Methode ermittelt wird. Innerhalb der Anlagenbuchhaltung und gemäss VKL Art 10a, Abs.1 Bst. J, sollen die jährlichen kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen, als Summe der jährlichen kalkulatorischen Zinsen ermittelt werden. REKOLE® erfüllt diese Vorgabe. Unterschiede in der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen Keine. Die korrekte Anwendung des WACC-Zinssatzes für die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen eines Betriebs bedingt allerdings, dass sowohl das Anlage- als auch das Umlaufvermögen eines Betriebs in die Kalkulationsbasis herangezogen werden. Dies setzt eine Änderung der heutigen Preisüberwacher-Praxis voraus: Unterschiede der Kalkulationsbasis bei der Anwendung59 VKL : Bezug einzig auf das betriebsnotwendige Anlagevermögen. REKOLE®: Bezug auf das betriebsnotwendige Vermögen, bestehend aus Anlage- und Umlaufvermögen. 56 WWZ-Gutachten, Vorgabe des kalkulatorischen Zinssatzes, Wirtschaftswissenschaftliches Zentrum der Universität Basel (WWZ), Version vom 11. September 2008 im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit BAG. , S. 15 VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008, S. 5 58 Begriff aus : Praxis des Preisüberwachers bei der Prüfung von stationären Spitaltarifen, Preisüberwachung, Dezember 2006, S. 10 59 WWZ-Gutachten, Vorgabe des kalkulatorischen Zinssatzes, Wirtschaftswissenschaftliches Zentrum der Universität Basel (WWZ), Version vom 11. September 2008 im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit BAG. 57 36 Damit sowohl die Ziele des betrieblichen Rechnungswesens, als auch die gesetzlichen Vorgaben für die Finanzierung der OKP Leistungen erreicht werden, muss ein Spital in seiner Anlagenbuchhaltung die kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen nach VKL und nach REKOLE® ermitteln. Im Kapitel 7.9 Ermittlung der stationären OKP relevanten Anlagenutzungskosten (ANK), als Teil der OKP relevanten Kosten, wird erläutert wie ausgehend von der Summe der jährlichen kalkulatorischen Zinsen die OKP relevanten kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen ermittelt werden. 7.8.8 VKL Vorgaben beim Übergang zur leistungsbezogenen Pauschalfinanzierung Absatz 1 In den Schlussbestimmungen der VKL Änderungen vom 22. Oktober 2008 wird festgehalten, dass die getätigten Investitionen vor dem Übergang zur Vergütung der Spitäler mittels leistungsbezogenen Pauschalen in die Kostenermittlung einbezogen werden können, wenn im Zeitpunkt des Übergangs eine Anlage mit ihrem aktuellen Buchwert in der Anlagenbuchhaltung des Spitals oder des Geburtshauses erfasst ist. Die Begründung dieser Forderung, liegt in der Überzeugung des Gesetzgebers, dass damit folgende Ziele erfüllt werden60: - Im Hinblick auf die Erarbeitung der Tarifstrukturen sollen verlässliche Angaben über die Betriebs- und Investitionskosten bereitgestellt werden; - Es soll sichergestellt werden, dass bereits abgeschriebene Anlagen nicht nochmals abgeschrieben werden; - Es wird verhindert, dass die von den Spitälern ausgewiesenen Kosten überhöht werden und so beim Übergang zu den einheitlichen Tarifstrukturen keine zu hohen Kosten in die Berechnungen einfliessen. Mit den Forderungen von Absatz 1 werden ausserdem zwei weitere Ziele verfolgt: - Die Investitionskosten für die OKP sollen nach einheitlicher Methode ermittelt werden und die Angaben vergleichbar sein; - Der Vergleich der Wirtschaftlichkeit der Spitäler soll dadurch erleichtert werden61. Tatsache ist, dass beim Übergang und aus Sicht der VKL die Anlagenutzungskosten zu Lasten der OKP Finanzierung den bilanzmässigen Abschreibungen eines Spitals nahezu gleichstellt sind (nach OR), zuzüglich Mieten und Abzahlungsgeschäften62. Unterschiede in der Ermittlung der Bewertungsbasis beim Übergang Für getätigte Investitionen vor dem 1.1.2012: VKL: Bewertungsbasis der Anlagen = Buchwert = Anschaffungswert oder REKOLE®: Bewertungsbasis der Anlagen Brandversicherungswert Diese Forderungen können nicht in der Spitalkostenrechnung angewendet werden. Denn dies würde zu einer Verzehrung der gesamten Kostenträgerrechnung führen, u.a. der Fallkostenermittlung. 60 VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008, S. 6 VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008, S. 3 62 VKL Art. 8 61 37 Diese Forderungen können aber ohne weiteres in der Anlagenbuchhaltung eines Spitals nebst den kalkulatorischen Forderungen umgesetzt werden. Die so ermittelten VKL relevanten Anlagenutzungskosten können schliesslich, im Rahmen der Ermittlung der OKP relevanten Kosten, anstelle der kalkulatorischen Werte herangezogen werden. Dank der Informationen aus der Kostenträgerrechnung zu den verschiedenen Tarifwerke / Aktivitäten können die VKL relevanten Anlagenutzungskosten ins Verhältnis der verschiedenen Tarifwerke / Aktivitäten eines Spital gesetzt werden (vgl. Kapitel 7.9 Ermittlung der stationären OKP relevanten Anlagenutzungskosten (ANK), als Teil der OKP relevanten Kosten). Absatz 2 Im Absatz 2 der VKL Schlussbestimmungen wird festgelegt, dass im Zeitpunkt des Übergangs, der Buchwert nach Absatz 1 den Buchwert, der durch die Wertermittlung nach Artikel 10a zustande gekommen wäre, nicht übersteigen darf. Durch den Vergleich zwischen erfasstem aktuellem Buchwert und dem Buchwert der Anlage, welcher von der Anschaffung bis zum Zeitpunkt des Übergangs nach Artikel 10a der Verordnung zustande gekommen wäre, soll ein Plafond errichtet werden63. Diese Forderung kann auf Ebene der Anlagenbuchhaltung sichergestellt werden und tangiert die Kostenrechnung eines Spitals nicht. Dies trifft jedoch nur zu, wenn die Ermittlung der stationären OKP relevanten Anlagenutzungskosten, nach der Methode die im Kapitel 7.9 Ermittlung der stationären OKP relevanten Anlagenutzungskosten (ANK), als Teil der OKP relevanten Kosten erfolgt. Absatz 3 Schliesslich sieht die VKL im Abs. 3 der Schlussbestimmungen vor, dass die Abschreibung vom Buchwert mit der geplanten Restnutzungsdauer zu erfolgen hat. Diese Forderung kann auf Ebene der Anlagenbuchhaltung sichergestellt werden, wobei sie der üblichen Abschreibungen vom Anschaffungswert über die geplante Nutzungsdauer gleichgestellt werden kann (die jährlichen Abschreibungen bleiben gleich). Diese Forderung tangiert die Kostenrechnung eines Spitals nicht. Ferner präzisiert der Abs. 3 der VKL, dass im Zeitpunkt des Übergangs und zwecks der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen, der Anschaffungswert durch den Buchwert zu ersetzen ist. Im Kommentar zur VKL wird ausserdem ergänzt, dass diese Regelung während der Übergangsphase Gültigkeit hat. Was unter Übergangsphase zu verstehen ist, wird nicht definiert. Unterschiede in der Ermittlung der Kalkulationsbasis der kalkulatorischen Zinsen beim Übergang Zum Zeitpunkt des Übergangs und gültig während der Übergangsphase64 wird pro Anlage die Kalkulationsbasis wie folgt ermittelt: VKL: Vom halben Buchwert, anstelle des halben Anschaffungswertes. REKOLE®: Vom halben Anschaffungswert bzw. halben zurückindexierten Brandversicherungswert. Diese VKL Forderung kann in der Anlagenbuchhaltung umgesetzt werden. Sie entspricht einer regulatorischen Massnahme, die zur Folge hat, dass die tatsächlichen Kosten zu Lasten der OKP 63 64 VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008, S. 6 Die Übergangsphase wird vom Gesetzgeber, in Bezug auf diese Aussage, nicht definiert. 38 eingegrenzt werden und nur ein Teil der kalkulatorischen Zinsen durch die OKP finanziert werden. 7.9 Ermittlung der stationären OKP relevanten Anlagenutzungskosten (ANK), als Teil der OKP relevanten Kosten In diesem Kapitel wird modellhaft dargestellt wie, mittels der Anlagenbuchhaltung und der Kostenrechnung eines Spitals, die OKP relevanten Kosten hergeleitet werden. Insbesondere wird erklärt, wie die OKP relevanten Anlagenutzungskosten ermittelt werden. Im Wissen, dass sie grösstenteils in der Anlagenbuchhaltung berechnet werden, besitzen die OKP relevanten Anlagenutzungskosten einzig einen Betriebsbezug. Sie besitzen aber keinen Fallbezug. Im folgenden Kapitel wird erläutert: - Wie die OKP relevanten Anlagenutzungskosten anstelle der kalkulatorischen Anlagenutzungskosten in der Ermittlung der OKP relevanten Betriebskosten Eingang finden; - Wie die OKP relevanten Anlagenutzungskosten verursachergerecht auf die verschiedenen Tarifwerke / Aktivitäten zugeordnet werden. Folgend finden Sie eine Abbildung, die den ganzen Ablauf der Datenermittlung präsentiert sowie die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Datenquellen zeigt. Anschliessend finden Sie eine Tabelle, die die Ermittlung mittels eines Zahlenbeispiels vereinfacht darstellt: 39 Abbildung: Ermittlung der stationären OKP relevanten Anlagenutzungskosten (ANK), als Teil der OKP relevanten Kosten. Swiss GAAP FER VKL REKOLE® Forderungen zwecks Rechnungslegung Forderungen zwecks OKP Finanzierung Forderungen zwecks Betriebs-Kostenrechnung Ermittlung der bilanziellen Abschreibungen und Zinsen Ermittlung von OKP relevanten Abschreibungen und Zinsen Anlagenbuchhaltung Ermittlung von kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen Betriebsebene Rechnungslegung Leistungsbezogene Ebene ∑ jährliche Abschreibungen ∑ jährliche kalk. Zinsen Kostenzeitrechnung (Sachabgrenzungen erfolgt) KOA: Gliederung + ∑ jährliche Mieten ∑ jährliche Abzahlungsgeschäfte KTR: KT-kosten/-erlös = = Relevante ANK auf Betriebsebene (X1) Betriebswirtschaftliche und leistungsbezogene Fallkosten (inkl. ANK) Gruppierung nach Tarifwerk/ Aktivitäten (Stückrechnung) OKP Anteil N2+3% N1% Nebenbetriebe N 2% Reine KVG Fälle N 3% Weitere Tarife Nn% Übrige Aktivitäten = Betriebsrelevante & leistungsbezogene Fallkosten pro Tarifwerk/Aktivität davon ∑ Betriebsrelevante OKP Fallkosten (Basisjahr) © H+ Die Spitäler der Schweiz CHOP ICD Kodes Falldefinition Format Stammdaten Total Betrieb = Ermittlung der OKP relevanten ANK des Basisjahres: ANK OKP = X1 · N2+3% Gruppierung mittels SwissDRG Grouper (Stückrechnung) *Be. ZV KVG Fälle N4% 100% - Leistungs -bezogen KST: LE, ILV Ko.-satz Grouperrelevante Fallkosten ANK pro Tarifwerk/ Aktivität in % (Basis=ANK Betrieb) Betriebsrelevante ANK (KORE) + OKP relevante ANK = ANK korrigierte OKP Fallkosten (Basisjahr) Relativgewicht relevante Fallkosten * Bereinigte stationäre ZV KVG Fälle 40 Tabelle: Ermittlung der stationären OKP relevanten Anlagenutzungskosten (ANK), als Teil der OKP relevanten Kosten. Beispiel: Spital Muster CHF % (gerundet) Var. Anlagenbuchhaltung (1.1.-31-12), exkl. Mieten und operatives Leasing 1 Bilanzmässige Abschreibungen und Zinsen (Swiss GAAP FER): 80’000’000 2 Regulatorische Abschreibungen und Zinsen (VKL): 70’000’000 3 Kalkulatorische Anlagenutzungskosten 98’000’000 (REKOLE®): 4 5 5a 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 Kostenartenrechnung Mieten und operatives Leasing Kostenträgerzeitrechnung REKOLE® +/- Abgrenzung Kostenträgerzeit- / Stückrechnung Kostenträgerstückrechnung REKOLE® 50’000’000 148’000’000 +2’000’000 150’000’000 Kostenträgerstückrechnung REKOLE®: Verdichtete Kostenkomponente ANK der Tarifwerkstypen / Aktivitäten 5’000’000 3 Nebenbetriebe 30’000’000 20 Reine stationäre KVG Fälle (OKP relevant) 25’000’000 17 KVG bereinigte ZV65 Fälle (OKP relevant) 30’000’000 20 Stationärer Tarif ZMT 10’000’000 7 Stationärer Tarif ZMT mit ZV Übrige Selbstzahler 5’000’000 3 10’000’000 7 Tageskliniken Psychiatrie Langzeitpflege 5’000’000 3 10’000’000 7 Universitäre Lehre und Forschung Übrige Aufträge (inkl. gemeinwirtschaftliche 5’000’000 3 Leistungen) 15’000’000 10 Ambulante Aktivität 150’000’000 100 Total ANK (REKOLE®) 50’000’000 Davon Mieten und operatives Leasing (Var. 4) Ermittlung der OKP relevanten ANK OKP relevante Abschreibungen und Zinsen [(Var. 2) x (Var. 7 + 8 in %)] OKP relevante Mieten und operatives Leasing [(Var. 4) x (Var. 7 + 8 in %)] Total Kommentar 25’900’000 37% von Var. 2 18’500’000 37% von Var. 4 44’400’000 Ermittlung von tarifrelevanten Betriebskosten Unter dem Begriff tarifrelevante Betriebskosten, sind jene Kosten zu verstehen, die im Rahmen eines Gesetzes oder Tarifwerks zu finanzieren sind. Der Umfang und das Ermittlungsverfahren der tarifrelevanten Betriebskosten kann je nach Gesetz, Tarif oder Finanzierer variieren: Spricht man von OKP relevanten ANK, so beziehen sich diese ANK auf das KVG und ihre Verordnungen. 65 ZV: zusatzversicherte 41 Die Ermittlungsverfahren der tarifrelevanten Betriebskosten sind zumindest bis heute historisch geprägt. Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich, als Beispiel, auf das KVG und nur auf die Bereinigung der ANK, nämlich auf: - Die Ermittlung der OKP relevanten ANK - Der Einbezug der OKP relevanten ANK in die OKP relevanten Betriebskosten des Basisjahres. Nicht Bestandteil dieses Kapitels sind anderweitige Korrekturen oder Projektionen (u.a. Teuerungsausgleich) der Betriebskosten des Basisjahres um schliesslich die fakturationsrelevanten OKP Betriebskosten zu determinieren. Basisjahr und Fakturationsjahr Um die Kalkulation der OKP stationären relevanten Betriebskosten des Fakturationsjahres tn zu ermitteln, dienen als Ausgangslage die Betriebsdaten des abgeschlossenen Basisjahres tn-2: Anlagenbuchhaltung und Kostenartenrechnung als Datenquelle Der folgende Text bezieht sich auf die vorhergehende Abbildung und Tabelle "Ermittlung der stationären OKP relevanten Anlagenutzungskosten (ANK), als Teil der OKP relevanten Kosten". Die Ziffern bis referenzieren auf die Abbildung, die Variablen 1 bis 21 auf die Tabelle. Ein Teil der VKL relevanten Anlagenutzungskosten lassen sich als Summe der jährlichen Abschreibung und der jährlichen kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen in der Anlagenbuchhaltung, gemäss Art. 10a Abs. 1 Bst. J, ausweisen. Vgl. Variable 2 (Var. 2). Die restlichen Anlagenutzungskosten (Mieten und operative Leasinggeschäfte, Var. 4) werden nicht in der Anlagenbuchhaltung geführt. Sie werden aufwandgleich als spezifische Kostenarten in der Kostenrechnung berücksichtigt. Die Summe der jährlichen Abschreibung und der jährlichen kalkulatorischen Zinsen auf dem Anlagevermögen aus der Anlagenbuchhaltung und die Kostenarten, Mieten und operatives Leasing aus der Kostenartenrechnung, beziehen sich auf das gesamte Spital: Auf Ebene der Anlagenbuchhaltung und der Kostenartenrechnung ist es nicht möglich die Anlagenutzungskosten auf einzelne Aktivitäten wie z.B. OKP Aktivität oder Gemeinwirtschaftliche Leistungen oder sogar auf einzelne Kostenträger zu ermitteln. Um die Daten aus der Anlagenbuchhaltung mit bestimmten Aktivitäten in Bezug zu setzen, benötigt es Informationen aus der Kostenrechnung. Anders ausgedrückt: Die 42 Kostenträgerrechnung und effiziente Auswertungsmöglichkeiten sind notwendig, um die ANK verursachergerecht auf spezifische Tarifwerke / Aktivitäten zu ermitteln, wie z.B.: OKP relevante ANK ANK Anteil für UVG / IVG / MVG ANK Anteil für ambulante Tätigkeit ANK Anteil für übrige spezifische Aufträge. Von der Kostenträgerzeit- zur Kostenträgerstückrechnung 66 Im DRG Abgeltungssystem rücken die DRG bezogenen Fallkosten in den Vordergrund. Da die OKP Finanzierung ab 2012 fallbezogen erfolgt, müssen die ermittelten OKP relevanten ANK fall- und nicht mehr zeitbezogen67 ermittelt werden. Dies fordert eine Abgrenzungsrechnung von der Kostenträgerzeit- zur Kostenträgerstückrechnung: Die für das Jahr tn relevanten Betriebsstückkosten im OKP Bereich entsprechen der Summe jener OKP Fallkosten, die durch die im Jahr tn-2 ausgetretenen OKP Fälle ausgelöst wurden. Der Übergang von der Kostenträgerzeit- zur Kostenträgerstückrechnung betrifft auch die ANK und besteht einerseits darin, den Kostenanteil des Vorjahres (tn-3) für die im Vorjahr eingetretenen, aber erst im Basisjahr tn-2 ausgetretenen Patienten (Fall A) hinzuzurechnen. Anderseits sind die im Basisjahr tn-2 angefallenen Kosten, der erst im Folgejahr (tn-1) ausgetretenen Patienten (Fall B), abzuziehen. Ist diese Abgrenzungsrechnung erfolgt, liegen die stückbezogenen Anlagenutzungskosten für das Basisjahr tn-2 vor (Var. 5a). Kostenträgerstückrechnung und Verdichtung der administrativen Fälle / Aufträge nach Tarifwerk und Aktivität Diese stückbezogenen Anlagenutzungskosten lassen sich pro Tarifwerkstypen / Aktivitäten darstellen, als Verdichtung von administrativen Fällen und Aufträgen. Ausserdem lassen sie sich 66 67 Stück = administrativer Fall und Auftrag Mit Zeitbezug ist das buchhalterische Jahr gemeint (1.1. – 31-12) 43 ins Verhältnis zu einander setzen (prozentuale Anteile pro Tarifwerkstypen / Aktivitäten: Var. 6 bis 16). Zum Beispiel kann nach folgenden Tarifwerkstypen / Aktivitäten verdichtet werden: - Nebenbetriebe - Reine stationäre KVG Fälle - Stationäre KVG zusatzversicherte Fälle - Stationärer Tarif ZMT - Stationärer Tarif ZMT mit Zusatzversicherung - Übrige Selbstzahler - Tageskliniken - Langzeitpflege - Universitäre Lehre und Forschung - Übrige Aufträge (inkl. gemeinwirtschaftlichen Leistungen) - Ambulante Aktivitäten (aufteilbar nach Tarifwerk). Die aus der Kostenträgerstückrechnung stammenden ANK werden für die Zwecke der Unternehmensführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewertet und verrechnet. Ihre Verrechnung und Verdichtung sind leistungsbezogen und stellen somit sicher, dass ihre Verteilung auf die verschiedenen Tarifwerkstypen / Aktivitäten verursachergerecht, nachvollziehbar und belegbar sind (Var. 6 bis 16). Der Verdichtungsprozess von administrativen Fällen / Aufträgen in die verschiedenen Tarifwerkstypen / Aktivitäten tangiert den Detaillierungsgrad der Kostenkomponenten des REKOLE® Kostenträgerausweises68 und die Nachvollziehbarkeit nicht: Unter anderem kann der objektive leistungsbezogene Anteil an Anlagenutzungskosten pro Tarifwerkstypen / Aktivitäten weiterhin genau vorgelegt werden (Var. 6 bis 16). Ermittlung der OKP relevanten ANK Nun sind alle Informationen vorhanden um die Ermittlung der OKP relevanten Anlagenutzungskosten herzuleiten. Die Variable 21 entspricht den OKP relevanten ANK. Sie baut einerseits auf den regulatorischen Vorgaben der Ermittlung der Abschreibungen und Zinsen der VKL, die in der Anlagenbuchhaltung berechnet werden (Spitalebene) und anderseits auf den betriebswirtschaftlichen Ansätzen der Kostenträgerrechnung, dank welcher die betrieblichen ANK auf die Tarifwerkstypen / Aktivitäten verdichtet werden können. Damit den Vorgaben der VKL Rechnung getragen wird, muss nun ein Teil dieser betriebswirtschaftlichen ANK korrigiert werden bzw. in Abzug gebracht und mit jenen ANK ersetzt werden die nach VKL bewertet wurden. Dieses Ersetzen der betriebswirtschaftlichen ANK mit den OKP relevanten ANK betrifft: - Die Abschreibungen von Anlagen > CHF 10'000; - Die kalkulatorischen Zinsen auf dem betriebsnotwendigen Anlagevermögen; - Die Mieten und Leasinggeschäfte, sofern festgestellt wird, dass unter dem Titel Miete und Abzahlungsgeschäften, Kosten geltend gemacht werden, die wesentlich höher ausfallen, als wenn der betroffene Sachgegenstand käuflich erworben worden wäre69. 68 Besson, REKOLE® Betriebliches Rechnungswesen im Spital, Kapitel 9.8 Kostenträgerausweis des administrativen Falls, , H+ Die Spitäler der Schweiz, 3. Auflage 2008 69 VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008, S. 5. Nicht definiert ist die Methode womit der Gesetzgeber plant dieses Vorhaben zu überprüfen und gegebenenfalls Kostenkorrekturen vorzunehmen. 44 Nicht davon betroffen sind: - die Anschaffungen von Anlagen < CHF 10'000; Mieten und Leasinggeschäfte, sofern festgestellt wird, dass unter dem Titel Miete und Abzahlungsgeschäften, Kosten geltend gemacht werden, die nicht wesentlich höher ausfallen, als wenn der betroffene Sachgegenstand käuflich erworben worden wäre70. Diese Ersetzung kann für alle Tarifwerkstypen / Aktivitäten durchgeführt werden, sofern vorab vereinbart wird, dass die VKL eine OKP und KVG übergreifende Gültigkeit geniesst. Die Ersetzung erfolgt immer proportional zu den ANK Werten aus der Kostenträgerrechnung. Damit ist die Verursachergerechtigkeit der entstandenen Kosten (Leistungsbezug) pro Tarifwerkstypen / Aktivitäten im Verhältnis sichergestellt. In unserem Beispiel wird die Ermittlung nur für die OKP relevanten Aktivitäten präsentiert (Var. 19 und 20). 7.10 Einbezug der Anlagenutzungskosten in die Relativgewichte (SwissDRG Grouper) Folgendes wird festgehalten: - Zwecks der Ermittlung der OKP relevanten Kosten erlässt der Gesetzgeber Vorgaben (VKL) um die Kostenfolgen für die OKP einzugrenzen; - Die VKL vom 1. Januar 2009 und REKOLE® verfolgen unterschiedliche Ziele: Die VKL zeigt eine finanzbuchhalterische Sicht auf die Anlagenbuchhaltung, während REKOLE® eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnungssicht einnimmt; - Ziel von REKOLE® ist ein Führungsinstrument bereitzustellen, welches die kostenmässige Spitalführung im Interesse aller Anspruchsgruppen der Spitäler unterstützt. REKOLE® orientiert sich dazu immer an den gesetzlichen Vorgaben, soweit diese eine verantwortungsvolle, kostenmässige Spitalführung nicht verunmöglichen; - In den VKL Vorgaben zu den Investitionen widerspricht sich der Gesetzgeber selber, indem die VKL präzisiert, dass die Kostenrechnung den sachgerechten Ausweis der Kosten für die Leistungen erlauben soll71 und gleichzeitig Regelungen festlegt, mit welchen finanzbuchhalterische Ziele, aber keinesfalls kostenrechnerische Ansprüche erfüllt werden können. Die gesetzlichen Auflagen können aber in der Anlagenbuchhaltung in einem separaten Bewertungskreis dargestellt und bewertet werden. Ebenfalls können die gesetzlichen Auflagen über eine Separatrechnung in die OKP relevanten Betriebskosten einfliessen. Aus diesen beiden Gründen werden richtigerweise die VKL Vorgaben nicht in der Spitalkostenrechnung, sondern in einer Separatrechnung berücksichtigt. Einen weiteren zentralen Grund, weshalb die Spitalkostenrechnungen betriebswirtschaftlichen Kriterien folgen müssen, liegt im System der leistungsbezogenen Pauschalen (DRG, usw. 72) selbst: Im SwissDRG wird die Nutzungsintensität der eingesetzten Ressourcen für die Erbringung einer bestimmten Behandlung durch ein DRG spezifisches Relativgewicht ausgedrückt. Die Kostengewichte (über 1000 im SwissDRG) stehen in Relation zu einander: Die Erhöhung eines Relativgewichts führt automatisch zu einer relativer Senkung aller übrigen Kostengewichte. Die Summe aller Relativgewichte ergibt immer 1. 70 VKL Kommentar vom 22. Oktober 2008, S. 5. Nicht definiert ist die Methode womit der Gesetzgeber plant dieses Vorhaben zu überprüfen und gegebenenfalls Kostenkorrekturen vorzunehmen. 71 VKL Art. 9 Abs. 2 72 im akutsomatischen Bereich stützt sich die Leistungsfinanzierung auf DRG. Tagespauschalen können weiterhin geltend gemacht werden, z.B. in der Psychiatrie aber auch diese Vergütungsform muss in Zukunft auf einheitlichen Klassifizierungssystemen aufzubauen (vgl. Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Spitalfinanzierung), vom 15. September 2004, S. 5577-5578). 45 Die Ermittlung der Relativgewichte73 des SwissDRG System erfolgt national. Die Berechnung der Relativgewichte baut auf DRG bezogenen Fallkosten. Diese Fallkosten werden jährlich von Netzwerkspitälern74 ermittelt und der SwissDRG AG zugestellt. Diese Fallkosten müssen nach betriebswirtschaftlichen national einheitlichen Grundsätzen ermittelt werden. SwissDRG AG hat dazu Daten-Spezifikationen75 erlassen. Dabei sind die Anlagenutzungskosten, wie andere Fallkostenarten, nach einheitlicher und betriebswirtschaftlicher Methode zu ermitteln. Ziel dabei ist es, die unterschiedlichen Nutzungsintensitäten der eingesetzten Ressourcen (Personalkosten, Sachkosten und Anlagenutzung) in den verschiedenen DRG-Kostengewichten objektiv abzubilden und den gesetzlichen Forderungen gerecht zu sein76: Konservative Behandlungen sind weniger anlagenutzungsintensiv, als invasive Behandlungen. Die Branchenlösung REKOLE® berücksichtigt alle anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätze, Regeln und Methoden womit objektive fall- und auftragsbezogene Vollkosten ermittelt werden. REKOLE® hat nationalen Charakter und kann von jedem Spital, Klinik oder Institution unabhängig von deren Trägerschaft umgesetzt werden. Die Berücksichtigung von betriebswirtschaftlich gesteuerten Ansätzen in der Berechnung der SwissDRG Relativgewichte stellt sicher, dass sich die Relativgewichte untereinander objektiv und verursachergerecht über die Zeit verhalten und so der Tarifstruktur (SwissDRG Grouper) Robustheit und Konstanz verleihen. Die REKOLE® Minimalanforderungen (Bewertung und Verrechnung von Kostenarten sowie Ermittlung von Fallkosten) bilden somit, im Hinblick auf die Ermittlung der SwissDRG Kostengewichte eine national einheitliche und optimale Ausgangslage zur Ermittlung der Relativgewichte. 73 In Berechnungsmethode: Ermittlung der Kostengewichte, Ausreisser, Tarifstruktur, SwissDRG SA, 2009 Liste der Netzwerkspitäler: vgl. http://www.swissdrg.org/assets/pdf/Erhebung2010/20101116_Liste_der_NWS_2010_-_DE.pdf 75 SwissDRG Erhebung 2010, Format und Inhalt der Stammdaten, 2009, SwissDRG AG, Bern, Schweiz 76 KVV Art. 59d Leistungsbezogene Pauschalen, Abs. 4 74