Bereitschaftsdienst ( TVoD )
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Bereitschaftsdienst ( TVoD )
handlungshilfe BD für alle 1 17.02.2006 17:41 Uhr Seite 1 Eine Veröffentlichung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di-Bundesverwaltung, Ressort 9, Fachbereich 3, Fachgruppe Krankenhäuser, 10112 Berlin, verantwortlich: Ellen Paschke, Redaktion und Bearbeitung: Reiner Cron, Dominik Schirmer und Dirk Völpel-Haus, Tel. 030 / 6956 - 1850, Fax -3420, [email protected]. Foto: KaDe Lorch / freeStyle. Gestaltung: freeStyle grafik, Hannover. Druck: BWH GmbH, Hannover. Februar 2006 Die Regelungen des TVöD zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Eine Handlungshilfe für Betriebs- und Personalräte Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, Unsere heute vorgelegte Mustervereinba- mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertra- rung soll Personal- und Betriebsräten eine Hil- ges für den öffentlichen Dienst (TVöD) und festellung für die zukünftige Ausgestaltung dem besonderen Teil für Krankenhäuser (BT-K) der bisherigen Bereitschaftsdienstregelungen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 das geben. Die hier vorgeschlagenen Inhalte der Instrument der betrieblichen Öffnungsklau- Mustervereinbarung sind als eine Orientierung seln für Bereitschaftsdienstregelungen u.a. zu verstehen und noch auf die spezifischen auf die Krankenhäuser im Geltungsbereich Bedürfnisse und Besonderheiten der jeweili- dieser Tarifverträge übertragen. gen Einrichtung und der betroffenen Beschäf- Neu sind: tigten abzustimmen. die Möglichkeit der betrieblichen Ausgestal- tung der Bereitschaftsdienstzeiten, Auch bleibt zu beachten, dass vor Aufnahme von betrieblichen Verhandlungen zur die erstmalige Einführung von Arbeitszeit- konten, Inanspruchnahme der Öffnungen in jedem Fall der zuständige ver.di-Landesbezirk zu die Einführung der freiwilligen Umwandlung unterrichten ist. Dies ist u.a. auch die Voraus- von Bereitschaftsdienstentgelt in Freizeit setzung dafür, dass eine inhaltliche Beglei- (Faktorisierung) tung und Beratung durch ver.di stattfinden sowie die Schaffung einer erhöhten Zeit- kann. souveränität für die Beschäftigten in den Einrichtungen des Gesundheitswesens. Gesundheit, Soziale Dienste Wohlfahrt und Kirchen Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft handlungshilfe BD für alle 1 17.02.2006 17:36 Uhr Seite 2 Inhalt + Abkürzungen Inhalt / Abkürzungen Teil 1: Erläuterungen zu den Bereitschaftsdienstregeln 1. Wo finden sich die Regelungen zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern? _________________________________ 4 2. Der Geltungsbereich der Bereitschaftsdienstregelungen des TVöD BT-K ________________________________________ 4 3. Die Definition für Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern (§ 45 Absatz 1 TVöD BT-K) _______________________ 5 4. Die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit im Falle von Bereitschaftsdienst (§ 45 Absatz 2 TVöD BT-K – Grundregel) _____________________________________________________________________________ 5 5. Die Höchstgrenze für die durchschnittliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit im Fall von Bereitschaftsdienst (§ 45 Absatz 2 TVöD BT-K – Grundregel) ________________________________________________ 6 6. Die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit im Falle von Bereitschaftsdienst (§ 45 Absatz 3 TVöD BT-K – Öffnung) ________________________________________________________________________________ 6 7. Die Höchstgrenze für die durchschnittliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit im Fall von Bereitschaftsdienst (§ 45 Absatz 4 TVöD BT-K – Öffnung) ___________________________________________________ 7 8. Der Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 45 Absatz 5 TVöD BT-K) ______________________________________________________________________________________________ 8 9. Information der Tarifvertragsparteien (§ 45 Absatz 6 TVöD BT-K) _______________________________________________ 9 10. Besondere Regelungen für Teilzeitbeschäftigte (§ 45 Absatz 7 TVöD BT-K) __________________________________ 9 11. Berechnung des Bereitschaftsdienstentgelts (§ 46 Absatz 2 TVöD BT-K) ____________________________________ 10 12. Wichtiger Unterschied: Bereitschaftsdienst im Sinne des Arbeitsschutzes und in vergütungsrechtlicher Sicht _______________________________________________________________________________________ 10 13. Das Bereitschaftsdienstentgelt (§ 46 Absatz 4 TVöD BT-K, Anlage C zum TVöD BT-K) ____________________ 11 14. Festlegung der Bereitschaftsdienststufe (§ 46 Absatz 2 TVöD BT-K) __________________________________________ 11 15. Faktorisierung des Bereitschaftsdienstentgelts (§ 46 Absatz 5 TVöD BT-K und § 10 Absatz 3 TVöD) ___________________________________________________________ 12 Teil 2: Checkliste für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ___________________________________________________ 13 Teil 3: Musterdienst- oder -betriebsvereinbarung _______________________________________________________________ 23 Teil 4: Die Regelungen zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern des TVöD BT-K im Überblick ________________________________________________________________________________________________________________ 27 Verwendete Abkürzungen ArbSchG Arbeitsschutzgesetz ArbZG Arbeitszeitgesetz BAT Bundes-Angestelltentarifvertrag – Bund, Länder und Gemeinden – BV Betriebsvereinbarung DV Dienstvereinbarung TVöD Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD BT-K Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Krankenhäuser TVÜ-VKA Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts TzBfG 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz Handlungshilfe Bereitschaftsdienst Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 1 17.02.2006 17:36 Uhr Seite 3 Vorwort Jedem Personal- und Betriebsrat muss Das Tarifrecht nach dem BAT wurde in meh- bewusst sein, dass nur mit seiner schriftlichen reren Jahrzehnten durch tarifliche Anpassun- Zustimmung die Umsetzung der neuen Rege- gen und vor allem auch durch die Rechtspre- lungen möglich ist. Dies stärkt die Verhand- chung weiterentwickelt und konkretisiert. lungsposition gegenüber dem Arbeitgeber. Auch für den TVöD und den BT-K ist dies zu Wir raten auch deshalb allen Interessenvertre- erwarten. Daher sei abschließend noch darauf tungen zu keiner vorschnellen Änderung der hingewiesen, dass die hier vorgelegten tarif- Regelungen zum Bereitschaftsdienst. rechtlichen Bewertungen zu einem Zeitpunkt Nur die Regelung, die auf die Bedürfnisse der Beschäftigten und die speziellen Umstände des jeweiligen Krankenhauses zuge- erfolgen, in welchem die Umsetzung des TVöD gerade begonnen hat. Diese Arbeitshilfe ist ein Gemeinschafts- schnitten ist, kann allen Beteiligten von Nut- projekt der Fachgruppe Krankenhäuser der zen sein. ver.di-Bundesverwaltung sowie des Landes- Im Vordergrund von betrieblichen Verhand- fachbereiches 3 von ver.di Bayern. Wertvolle lungen zur Neugestaltung der Bereitschafts- Unterstützung haben wir von einer Arbeits- dienste muss die Einhaltung des Arbeits- gruppe, bestehend aus Personal- und Be- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten triebsräten bayerischer Krankenhäuser, stehen. erhalten. Insbesondere bedanken wir uns bei In einer Zeit, wo die Ökonomisierung des Reiner Cron, der die redaktionelle Bearbei- Gesundheitswesens von Politik, Verbänden tung und Umsetzung der hier vorliegenden und Wirtschaft immer schneller vorangetrie- Broschüre vorgenommen hat. ben wird und viele Beschäftigte angesichts Wir freuen uns über Anregungen und von Lohneinbußen und aus Zukunftsangst Ergänzungen. Mit den besten Grüßen, jeden Euro und Cent höher schätzen als den Dirk Völpel-Haus, Bundesfachgruppenleiter Schutz ihrer Gesundheit, wird dies keine Krankenhäuser, Dominik Schirmer, ver.di leichte Aufgabe sein. Bayern – FB 3 Handlungshilfe Bereitschaftsdienst Februar 2006 3 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 4 Teil 1: Erläuterungen zu den Bereitschaftsdienstregeln Erläuterungen 1. Wo finden sich die Regelungen zum 2. Der Geltungsbereich der Bereitschafts- Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern? dienstregelungen des TVöD BT-K Der Tarifvertrag öffentlicher Dienst gliedert sich in einen Allgemeinen Teil und die § 40 Geltungsbereich (1) Dieser Besondere Teil gilt für Beschäftigte, die Besonderen Teile Flughäfen, Sparkassen, in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber ste- Verwaltung und Krankenhäuser. hen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA Der Allgemeine Teil besteht aus den Paragrafen 1 bis 39. Die Besonderen Teile beginnen jeweils mit dem Paragrafen 40. ist, wenn sie in a) Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen, Die Regelungen im Allgemeinen Teil gelten b) medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- für alle Bereiche, wenn in den Besonderen und Pflegeeinrichtungen (z.B. pathologischen Institu- Teilen keine besonderen Regelungen getrof- ten und Röntgeninstituten), fen worden sind. c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen Für den Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern wurden besondere Regelungen vereinbart. Diese finden sich im Besonderen Teil Krankenhäuser in den Paragrafen 45 bis 47. die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, oder in d) Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreu- Die Regelungen im Allgemeinen Teil zum ung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge Bereitschaftsdienst (§ 7 »Sonderformen der oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrech- Arbeit« Absatz 3 und § 8 »Ausgleich für lichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbe- Sonderformen der Arbeit« Absatz 4) gelten dürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrich- deshalb nicht für Krankenhäuser. tungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Die in § 9 des Allgemeinen Teils des TVöD festgelegten Regelungen zu Bereitschafts- Personen dienen, beschäftigt sind. (2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf zeiten gelten nicht für den Bereitschafts- die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um dienst! Der Begriff Bereitschaftszeiten ersetzt die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil. im Bereich des TVöD den Begriff Arbeits- (...) bereitschaft des BAT. Niederschriftserklärung zu Absatz 1: Unter Buchstabe c fallen auch Kureinrichtungen und Kurheime. T a r i f v e r t r a g f ü r de n öf f e n t l i c h e n Di e n s t ( T V ö D ) T V ö D Al l g e m e i n e r T e i l § § 1 – 3 9 Die Bestimmungen des TVöD BT-K zum Be- R e g e l u n g e n zu m Be r e i t s c h a f t s d i e n s t fi n d e n si c h in : reitschaftsdienst gelten demnach nicht nur § 7 So n d e r f o r m e n d e r Ar b e i t § 8 Au s g l e i c h fü r So n d e r f o r m e n de r A r b e i t für Krankenhäuser, sondern auch für Einrich- D i e s e Re g e l u n g e n ge l t e n nu r da n n , w e n n i m j e w e i l i g e n Be s o n d e r e n T e i l k e i n e a b w e i c h e n d e n Re g e l n v e r e i n b a r t s i n d ! T V ö D B T - K r a n k e n h ä u s e r ( T V ö D BT - K ) B e s o n d e r e Re g e l u n g e n zu m Bereitschaftsdienst § § 45 – 4 7 T V ö D BT T V ö D BT Ver waltung Spa rkasse n T V ö D BT Flughäfen tungen und Heime, in denen Menschen ärztlich behandelt und betreut oder ohne ärztliche Behandlung betreut werden. Gemäß TVÜ-VKA § 22 Absatz 1 gelten die Bestimmungen zum Bereitschaftsdienst des TVöD BT-K ab dem 1.1.2006. Ausnahme: die F ü r de n B e r e i c h K r a n k e n h ä u s e r w u r d e n a l s o be s o n d e r e Re g e l n ver einbar t. Bereitschaftsdienstregelungen für Teilzeit- D i e s e m ü s s e n be a c h t e t w e r d e n ! beschäftigte gelten erst ab dem 1.7.2006. 4 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 5 Erläuterungen a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis Weitere Informationen hierzu unter Stichpunkt 10: Besondere Regelungen für zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetz- Teilzeitbeschäftigte. lich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht, 3. Die Definition für Bereitschaftsdienst b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis in Krankenhäusern (§ 45 Absatz 1 TVöD zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetz- BT-K) lich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. (1) 1Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb Bei der Ableistung von Bereitschaftsdienst der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitge- lässt der TVöD BT-K eine Überschreitung der ber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall gesetzlichen täglichen Höchstarbeitszeit von die Arbeit aufzunehmen. 2Der Arbeitgeber darf Be- 10 Stunden (§ 3 ArbZG) im Rahmen der Aus- reitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, nahmeregelungen des § 7 ArbZG zu. In diesem Fall gelten folgende Höchst- dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Die Definition für den Bereitschaftsdienst grenzen: Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes tägliche Höchstarbeitszeit wurde unverändert aus dem BAT (§ 15 Ab- A 0 bis 10 v.H. 16 Stunden satz 6a) übernommen. Es ist also weiterhin B mehr als 10 bis 25 v.H. 16 Stunden ausgeschlossen, dass Bereitschaftsdienst für C mehr als 25 bis 40 v.H. 13 Stunden Zeiten angeordnet wird, in denen erfah- D mehr als 40 bis 49 v.H. 13 Stunden rungsgemäß die Arbeitsleistung überwiegt. Konsequenz: Bereitschaftsdienst kann nur außerhalb Weiter muss beachtet werden: Die regelmäßige Vollarbeit darf maximal der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet 8 Stunden betragen, wenn regelmäßige werden. Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst in Ver- Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn die durchschnittliche Arbeitsleistung maximal 49 % beträgt. Für Zeiten mit einer höheren prozentua- bindung angeordnet wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause von 45 Minuten (§ 4 ArbZG) verlängert den Zeitraum von 16 Stunden (Stufe A len Arbeitsbelastung darf kein Bereitschafts- und B) bzw. 13 Stunden (Stufe C und D) dienst angeordnet werden. nicht. Wird die tägliche Arbeitszeit über 4. Die Höchstgrenzen für die tägliche Ar- 12 Stunden hinaus verlängert, muss im un- beitszeit im Falle von Bereitschaftsdienst mittelbaren Anschluss an die Beendigung der (§ 45 Absatz 2 TVöD BT-K – Grundregel) Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden (§ 7 Absatz 9 (2) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stun- ArbZG). Diese Ruhezeit kann nicht verkürzt werden! Konsequenz: Mehrere Bereitschaftsdienste den hinaus verlängert werden, wenn mindestens die am Stück können nur dann angeordnet wer- acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von den, wenn die Bereitschaftsdienste maximal Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt: 13 Stunden dauern. Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 5 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 6 Erläuterungen chen Höchstarbeitszeit § 6 Absatz 2 Satz 1 Beispiel Bereitschaftsdienst wird angeordnet von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr (13 Stunden). Im TVöD gilt: (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der re- unmittelbaren Anschluss muss eine Ruhezeit gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeit- von 11 Stunden folgen. Die Ruhezeit be- raum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. ginnt um 8.00 Uhr und endet um 19.00 Uhr. Die Anordnung eines weiteren Bereit- Weitere Informationen hierzu unter Stichpunkt 8. Ausgleichszeitraum. schaftsdienstes von 19.00 bis 8.00 Uhr in direkter Folge ist möglich. 6. Die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit im Falle von Bereitschaftsdienst (§ 45 Absatz 3 TVöD BT-K – Öffnung) 5. Die Höchstgrenze für die durchschnittliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit im Fall von Bereitschaftsdienst (§ 45 Absatz 2 TVöD BT-K – Grundregel) (3) 1Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und § 45 Absatz 2 TVöD BT-K sieht keine Verlängerung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (§ 3 ArbZG) vor. Werden Bereitschaftsdienste auf Grundlage c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes aufgrund einer Betriebs-/Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in von § 45 Absatz 2 TVöD BT-K angeordnet, dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung muss deshalb die 48-Stunden-Grenze ein- findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in einem lan- gehalten werden. Deshalb gilt folgendes: desbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zu- Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit A 0 bis 10 v.H. 48 Stunden dungsrecht hat. 3Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 B mehr als 10 bis 25 v.H. 48 Stunden Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne C mehr als 25 bis 40 v.H. 48 Stunden des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus ver- D mehr als 40 bis 49 v.H. 48 Stunden längert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig stande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Bei der Einhaltung der 48-Stunden-Grenze muss jede nichtselbständige Arbeit angerechnet werden: 4Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen. Niederschriftserklärung zu § 45 Abs. 3 Satz 2: regelmäßige Arbeitszeit Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur Über- bzw. Mehrarbeitsstunden ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor. Bereitschaftsdienstzeiten Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft (einschließlich Wegezeiten) nichtselbständige Nebentätigkeit Eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit aus Anlass von Bereitschaftsdienst über die in § 45 Absatz 2 festgelegten Grenzen hinaus ist nur dann möglich, wenn fol- § 45 Absatz 5 TVöD BT-K legt fest, dass als Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der gende Voraussetzungen erfüllt sind: Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle durchschnittlichen gesetzlichen wöchentli6 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 7 Erläuterungen Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG Festlegung von Maßnahmen zur Gewähr- Wird die tägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der leistung des Gesundheitsschutzes (wenn die Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens Gefährdungsanalyse besondere psychische 11 Stunden gewährt werden (§ 7 Absatz 9 oder physische Belastungen ergeben hat) ArbZG). Abschluss einer Betriebsvereinbarung Konsequenz: Wird ein Bereitschaftsdienst oder einer einvernehmlichen Dienstvereinba- angeordnet, der länger als 13 Stunden rung dauert, können nicht mehrere Bereitschafts- Abschluss eines landesbezirklichen Tarif- dienste in Folge angeordnet werden. vertrages, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich getroffen werden kann 7. Die Höchstgrenze für die durchschnitt- In diesem Fall gilt folgende Höchstgrenze liche gesetzliche wöchentliche Höchstar- [siehe Tabelle unten]. beitszeit im Fall von Bereitschaftsdienst (§ 45 Absatz 4 TVöD BT-K – Öffnung) Weiter muss beachtet werden: Eine Verlängerung der täglichen Höchst- (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz arbeitszeit darf nur im notwendigen Um- 1 und 2 kann die tägliche Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. fang vereinbart werden. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B Beispiel Reicht eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit aus Anlass von Bereitschaftsdienst auf 20 Stunden aus, damit die betrieblichen/dienstlichen Erfordernisse erfüllt werden können, sollte auch nur eine entsprechende Verlängerung in der Dienstoder Betriebsvereinbarung zugelassen werden. eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden, b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden zulässig ist. Eine Verlängerung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ohne Ausgleich ist nur unter Die regelmäßige Vollarbeit darf maximal folgenden Voraussetzungen möglich: 8 Stunden betragen, wenn regelmäßige Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst in Ver- Durchführung einer Gefährdungsanalyse bindung angeordnet wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhe- gemäß § 5 ArbSchG Festlegung von Maßnahmen zur Gewähr- pause von 45 Minuten (§ 4 ArbZG) verlän- leistung des Gesundheitsschutzes (wenn die gert den Zeitraum von maximal 24 Stunden. Gefährdungsanalyse besondere psychische oder physische Belastungen ergeben hat) Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes tägliche Höchstarbeitszeit A 0 bis 10 v.H. maximal 24 Stunden B mehr als 10 bis 25 v.H. maximal 24 Stunden C mehr als 25 bis 40 v.H. maximal 24 Stunden D mehr als 40 bis 49 v.H. maximal 24 Stunden Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 7 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 8 Erläuterungen Abschluss einer Betriebsvereinbarung 8. Der Ausgleichszeitraum für die Einhal- oder einer einvernehmlichen Dienstvereinba- tung der durchschnittlichen wöchentli- rung chen Arbeitszeit (§ 45 Abs. 5 TVöD BT-K) Abschluss eines landesbezirklichen Tarifvertrages, wenn eine Dienstvereinbarung § 45 Absatz 5 TVöD BT-K legt fest, dass als nicht einvernehmlich getroffen werden kann Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der freiwillige schriftliche Zustimmung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchst- betroffenen Beschäftigten Dann gelten folgende Höchstgrenzen: arbeitszeit § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt: (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeit- Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit A 0 bis 10 v.H. maximal 58 Stunden B mehr als 10 bis 25 v.H. maximal 58 Stunden C mehr als 25 bis 40 v.H. maximal 54 Stunden der durchschnittlichen wöchentlichen D mehr als 40 bis 49 v.H. maximal 54 Stunden Höchstarbeitszeit (Grundregel und Öffnung) raum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Der Ausgleichszeitraum für die Einhaltung darf demnach maximal ein Jahr betragen. Die Verlängerung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit ohne Ausgleich wird als opt-out bezeichnet. Bei der Einhaltung der tarifvertraglichen Das bedeutet: Es kann auch ein kürzerer Zeitraum vereinbart werden. Der Ausgleichszeitraum sollte den betrieblichen/dienstlichen Bedürfnissen angepasst werden. 58- bzw. 54-Stunden-Grenze muss jede nichtselbständige Arbeit die regelmäßige Arbeitszeit Beispiel Wird die Arbeit in Wochenzeiträumen ge- die Über- bzw. Mehrarbeitsstunden plant, sollte auch ein wöchentlicher Aus- die Bereitschaftsdienstzeiten gleichszeitraum vereinbart werden, der mit dieInanspruchnahme in der Rufbereitschaft den Dienstplanungszeiträumen überein- (einschließlich Wegezeiten) die nichtselbständige Nebentätigkeit angerechnet werden. Ein Überschreiten der durchschnittlichen tariflichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit stimmt. Wird in 4-Wochen-Zeiträumen geplant, sollte der Ausgleichszeitraum 4 Wochen oder ein Vielfaches davon betragen: 20 Wochen, 40 Wochen oder maximal 52 Wochen. sollte nur im notwendigen Umfang vereinbart werden. In Artikel 16 – Bezugszeiträume – der EUArbeitszeitrichtlinie 93/104/EG ist festgelegt, Beispiel Reicht eine Verlängerung der durchschnitt- dass bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von lichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit aus 48 Stunden Urlaub und Krankheit unberück- Anlass von Bereitschaftsdienst auf 50 Stun- sichtigt bleiben oder neutral sind. Diese Re- den aus, damit die betrieblichen/dienstlichen gelung muss auch im Falle eines opt-outs mit Erfordernisse erfüllt werden können, sollte 54- oder 58-Stunden-Woche beachtet wer- auch nur eine entsprechende Verlängerung den! in der Dienst- oder Betriebsvereinbarung zugelassen werden. 8 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 9 Erläuterungen Diese Regelung wurde nicht im Arbeitszeitgesetz umgesetzt. Wird eine Regelung einer 10. Besondere Regelungen für Teilzeitbeschäftigte (§ 45 Absatz 7 TVöD BT-K) EU-Richtlinie nicht oder fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt, gilt für öffentliche (7) 1In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeit- Krankenhäuser das EU-Recht unmittelbar. arbeit gemäß § 11 vereinbart haben, verringern sich Deshalb sollte bei der Überprüfung der Ein- die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in haltung der durchschnittlichen gesetzlichen den Absätzen 2 bis 4 in demselben Verhältnis wie die wöchentlichen Höchstarbeitszeit darauf ge- Arbeitszeit dieser Beschäftigten zu der regelmäßigen achtet werden, dass die oben genannte Vor- Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden gabe eingehalten wird. ist. 2Mit Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Beispiel Belangen kann hiervon abgewichen werden. Im Krankenhaus A wurde für alle Abteilungen, die Bereitschaftsdienst leisten, ein Ausgleichszeitraum von 52 Wochen vereinbart. § 11 Absatz 1 Satz 1 TVöD Allgemeiner Teil sieht folgendes vor: Bei der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit werden Zeiten von Urlaub und Krankheit nicht berücksichtigt. Der Arzt Friedbert Helfreich hatte in dem Ausgleichszeitraum von 52 Wochen 6 Wo- § 11 Teilzeitbeschäftigung (1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie chen Urlaub und war 1 Woche krank. Die a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder von ihm geleistete regelmäßige Arbeitszeit, b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti- angeordnete Überstunden und Bereitschafts- gen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder dienste werden addiert und durch (52 – pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche 6 Wochen Urlaub – 1 Woche Krankheit =) Belange nicht entgegenstehen. 45 Wochen geteilt. Beispiel Die Ärztin Heidelinde Tüchtig hat mit ihrem 9. Information der Tarifvertragsparteien Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung in (§ 45 Absatz 6 TVöD BT-K) Höhe von 50 Prozent vereinbart, da sie Mutter zweier Kinder unter 18 Jahren ist. Bei (6) Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Be- der 38,5-Stunden-Woche bedeutet dies eine triebs- oder Dienstvereinbarung nach den Absätzen 3 durchschnittliche Wochenarbeitszeit von und 4 ist die landesbezirkliche Ebene der Tarifver- 19 Stunden und 15 Minuten. tragsparteien zu informieren. In der Abteilung, in der sie beschäftigt ist, sind Bereitschaftsdienste der Stufe D ange- Werden Verhandlungen über eine Verlänge- ordnet. Die Bereitschaftsdienste werden in rung der täglichen und/oder wöchentlichen Verbindung mit regelmäßiger Arbeitszeit ge- Höchstarbeitszeit aufgenommen, muss die leistet und dauern 16 Stunden. Es wird also landesbezirkliche Ebene der Tarifvertragspar- von der Öffnung nach § 45 Absatz 3 TVöD teien informiert werden. BT-K Gebrauch gemacht. Eine Überschreitung der gesetzlichen durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit ohne Ausgleich Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 9 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 10 Erläuterungen wurde nicht vereinbart. Es gilt also die 48-Stunden-Woche im Durchschnitt. Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Ihr Arbeitgeber könnte ihr also im Durch- Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der schnitt pro Woche 28 Stunden und 45 Minu- Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnitt- ten Bereitschaftsdienst anordnen. lich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genom- 19,15 Stunden regelmäßige Arbeitsarbeit men wird. + 28,45 Stunden Bereitschaftsdienst = 48 Stunden Arbeitszeit. Durch die vereinbarte anteilige Kürzung ist dies jedoch nicht möglich. Die zulässige gesetzliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit reduziert sich um 50 Prozent auf 24 Stun- b) Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Zahl der Bereitschaftsdienste Bewertung als im Kalendermonat Arbeitszeit den. Im Durchschnitt können Frau Tüchtig 1. bis 8. Bereitschaftsdienst also pro Woche 4 Stunden 45 Minuten Be- 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H. reitschaftsdienst angeordnet werden. 13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H. 25 v.H. Von dieser Regelung darf nur abgewichen werden, wenn Frau Tüchtig zustimmt oder Die Berechnungsgrundsätze für das Bereit- wenn dringende betriebliche/dienstliche schaftsdienstentgelt wurden unverändert Gründe vorliegen. aus dem BAT übernommen. Diese Regelung gilt erst ab dem 1. Juli 2006 (§ 22 Absatz 1 Nummer 3 TVÜ-VKA). Beispiel In der Anästhesiologischen Klinik des Krankenhauses Zstadt sind Bereitschaftsdienste 11. Berechnung des Bereitschaftsdienst- der Stufe D angeordnet. Im Durchschnitt entgelts (§ 46 Absatz 2 TVöD BT-K) leisten die Beschäftigten dieser Abteilung 4 Bereitschaftsdienste im Monat. (1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Entsprechend der Berechnungsgrundsätze Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der ge- des § 46 Absatz 1 wird die Zeit dieses Be- leisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet: reitschaftsdienstes mit 80 Prozent (55 v.H. a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen- + 25 v.H.) als zu vergütende Arbeitszeit bewertet. den Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet: 12. Wichtiger Unterschied: BereitschaftsStufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit A 0 bis 10 v.H. 15 v.H. B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H. C mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H. D mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H. dienst im Sinne des Arbeitsschutzes und in vergütungsrechtlicher Sicht Mit dem Urteil vom 3.10.2000 in der Rechtssache SIMAP hat der EuGH entschieden, dass die Zeit eines Bereitschaftsdienstes im vollen Umfang als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitsschutzes gewertet wird. 10 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 11 Erläuterungen Dies bedeutet aber nicht, dass die Zeit eines Bereitschaftsdienstes im vollen Umfang wie regelmäßige Arbeitszeit oder wie Überstunden vergütet werden muss. Da der Arbeitgeber während der Zeit eines Bereit- dienstentgelts anders als der BAT (§ 15 Absatz 6a) nicht mehr vor. Es besteht also ein Anspruch auf Bezahlung des Bereitschaftsdienstentgelts. Davon kann nur im Falle der Faktorisierung schaftsdienstes im Durchschnitt nur eine Ar- des Bereitschaftsdienstentgelts gemäß § 46 beitsleistung von maximal 49 Prozent abfor- Absatz 5 TVöD BT-K und § 10 Absatz 3 TVöD dern darf, ist es rechtlich zulässig, dass ein abgewichen werden. Bereitschaftsdienst geringer vergütet wird als Weitere Informationen hierzu unter regelmäßige Arbeitszeit. Stichpunkt 15. Faktorisierung. 13. Das Bereitschaftsdienstentgelt 14. Festlegung der Bereitschaftsdienst- (§ 46 Absatz 4 TVöD BT-K, Anlage C zum stufe (§ 46 Absatz 2 TVöD BT-K) TVöD BT-K) (2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des (4) 1Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien. gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich für übergeleitete Beschäftigte auf der Basis ihrer Ein- Im Bereich des TVöD BT-K erfolgt die Zu- gruppierung am 30. September 2005, für nach dem weisung zu den Bereitschaftsdienststufen 30. September 2005 eingestellte Beschäftigte und in durch die Betriebsparteien. den Fällen der Übertragung einer höher oder niedri- Der Arbeitgeber und der Betriebs-/Personal- ger bewerteten Tätigkeit nach der Vergütungs- bzw. rat legen Zeiträume für Aufschreibungen Lohngruppe, die sich zum Zeitpunkt der Einstellung über die Auslastung im Bereitschaftsdienst bzw. der Höher- oder Herabgruppierung bei Fortgel- fest. Aufgrund der Auswertungen der Auf- tung des bisherigen Tarifrechts ergeben hätte, nach schreibungen wird die Bereitschaftsdienst- der Anlage C. 2Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes stufe ermittelt. einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit Bestehende Nebenabreden zum Arbeitsver- der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nach § 8 trag zur Festlegung der Bereitschaftsdienst- nicht gezahlt. stufe gelten solange weiter, bis sie durch eine Vertragspartei ordentlich gekündigt Das im TVöD BT-K vereinbarte Bereitschaftsdienstentgelt entspricht der Überstun- werden. Bestehende örtliche Tarifverträge zur Fest- denvergütung des BAT. Dies zeigt ein Blick legung der Bereitschaftsdienststufen gelten auf die Tabellen für die Überstundenvergü- bis zur ordentlichen Kündigung durch den tung des BAT. Arbeitgeber weiter. Sieht der örtliche Tarif- Bezahlt wird das Bereitschaftsdienstentgelt vertrag eine Nachwirkung vor, gilt dieser bis der Vergütungs- oder Lohngruppe, die für zur Zuweisung einer Bereitschaftsdienststufe die/den Beschäftigten gelten würde, wenn durch die Betriebsparteien weiter. das bisherige Tarifrecht fortbestehen würde. Der TVöD BT-K sieht die Möglichkeit eines durch den Arbeitgebers angeordneten Freizeitausgleichs anstelle des Bereitschafts- Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 11 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 12 Erläuterungen 15. Faktorisierung des Bereitschaftsdienst- Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung wird entgelts (§ 46 Absatz 5 TVöD BT-K und das Bereitschaftsdienstentgelt zur Umwand- § 10 Absatz 3 TVöD) lung in Zeit freigegeben. Die/der Beschäftigte entscheidet sich für TVöD BT-K § 46 Absatz (5) Das Bereitschafts- einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung dienstentgelt kann im Falle der Faktorisierung nach festgelegten Zeitraum, ob das Bereitschafts- § 10 Abs. 3 im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten dienstentgelt oder Teile davon durch Faktori- werden. sierung in Zeit umgewandelt werden sollen. TVöD § 10 Absatz (3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder Anmerkung Die Regelungen zum Arbeitszeitkonto in als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit § 10 Absatz 3 sahen ursprünglich keine Frei- ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und gabe weiterer Kontingente zur Umwandlung Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach in Zeit vor. Satz 2: »Weitere Kontingente § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontin- (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstent- gente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstent- gelte) können durch Betriebs-/Dienstverein- gelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur barung zur Buchung freigegeben werden.« Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte wurde nachträglich eingefügt. In den Redak- entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinba- tionsverhandlungen zum TVöD BT-K soll klar- rung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 ge- gestellt werden, dass nur die/der Beschäf- nannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht wer- tigte entscheidet, ob und in welchem Um- den. fang in Zeit umgewandelte Bereitschaftsdienstentgelte auf das Arbeitszeitkonto ge- Wie bereits unter dem Stichpunkt: Das bucht werden können. Bereitschaftsdienstentgelt (§ 46 Absatz 4 TVöD BT-K, Anlage C zum TVöD BT-K) darge- Die Faktorisierung des Bereitschafts- stellt, besteht für das Bereitschaftsdienstent- dienstentgelts im Verhältnis 1:1 wird gelt grundsätzlich eine Bezahlungspflicht. folgendermaßen durchgeführt: Davon kann nur im Falle der Faktorisierung Sofern der Beschäftigte eine Faktorisierung des Bereitschaftsdienstentgelts abgewichen des Bereitschaftsdienstentgelts, d.h. eine werden. vollständige oder teilweise Umwandlung des Bereitschaftsdienstentgelts in ein Zeitgut- Voraussetzungen dafür sind: Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung wird haben wünscht, erfolgt die faktorisierte Umwandlung entsprechend der Stundensätze ein Arbeitszeitkonto für die Beschäftigten für Überstunden gemäß BAT § 35 Absatz 1 eines Arbeitsbereiches mit Bereitschafts- und 3, auf deren Grundlage des Bereit- dienst eingerichtet. schaftsdienstentgelt festgelegt wurde. Vergütungsgruppe Stundensatz = Faktor Zeitgutschrift d.h. Zahl oder Größe, die mit einer anderen (in diesem Fall 60 Minuten) multipliziert wird (Vervielfältigungszahl) X bis Vc, Kr. I bis VI 125 v.H. 75 Minuten Va und Vb, Kr. VII und VIII 120 v.H. 72 Minuten Ivb bis I, Kr. IX bis XIII 115 v.H. 69 Minuten 12 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 13 Teil 2: Checkliste für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Checkliste 1. Fachlicher und personenbezogener Geltungsbereich Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Folgen Vorgaben Ist der Geltungsbereich nicht eindeutig gere- Die betroffene Abteilung muss konkret gelt, muss die Vorlage abgelehnt werden benannt werden! Beispiel: Klinik für Radio- und eine überarbeitete Vorlage durch den logie Arbeitgeber vorgelegt werden. Der betroffene Mitarbeiterkreis muss Eine Vereinbarung, die eine generelle In- konkret benannt werden! Beispiel: Assistenz- anspruchnahme der Öffnungen zur täglichen ärztinnen und Assistenzärzte und/oder wöchentlichen Höchstarbeitszeit Werden in einer DV/BV Regelungen für für einen ganzen Betrieb oder eine kom- mehrere Beschäftigtengruppen einer Abtei- plette Einrichtung vorsieht, ist nicht möglich. lung getroffen, müssen die Arbeitszeitrege- Es muss für jede Abteilung geprüft werden, lungen den Beschäftigtengruppen eindeutig ob eine Inanspruchnahme der Öffnungen zugewiesen werden! Beispiel: notwendig ist. Nur wenn dies der Fall ist, Klinik für Radiologie dürfen Öffnungen vereinbart werden. § 2 der DV/BV, Arbeitszeitregelungen für die Oberärztinnen und Oberärzte § 3 der DV/BV, Arbeitszeitregelungen für die Assistenzärztinnen und -ärzte 2. Zeiträume für die Bereitschaftsdienst angeordnet werden soll Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Folgen Vorgaben Wird Bereitschaftsdienst zu Unrecht an- Beispiel: geordnet, muss der Dienstplan abgelehnt Montag – Freitag: 20.00 – 8.30 Uhr werden. Sa, So und Feiertage: 16.00 – 8.30 Uhr Bei Auslegungsproblemen von Dienstplänen Aufgrund dieser Zeitangaben kann geprüft sollte die zuständige ver.di-Bezirksverwal- werden, ob die Anordnung von Bereit- tung rechtzeitig informiert werden. schaftsdienst durch den Arbeitgeber in diesen Zeiträumen möglich ist. Die BD-Definition des § 45 Absatz 1 TVöD BT-K muss eingehalten werden. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeit überwiegt. Soll Bereitschaftsdienst im Anschluss an oder in Verbindung mit regelmäßiger Arbeitszeit geleistet werden, müssen die Bestimmungen des § 45 Absatz 2 TVöD BT-K beachtet werden. Siehe Punkt 3. Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 13 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 14 Checkliste 3. Wenn Bereitschaftsdienst im Anschluss an oder in Verbindung mit regelmäßiger Arbeitszeit geleistet wird: Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und des Bereitschaftsdienstes getrennt voneinander Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben Folgen Soll Bereitschaftsdienst im Anschluss an oder in Verbindung Wird eine längere regel- mit regelmäßiger Arbeitszeit geleistet werden, müssen die mäßige Arbeitszeit als Bestimmungen des § 45 Abs. 2 TVöD BT-K beachtet werden. 8 Stunden beantragt, ist die- In Verbindung mit Bereitschaftsdienst darf die regelmäßige ser Dienstplan nicht zustim- Arbeitszeit maximal 8 Stunden betragen! mungsfähig! Beispiel 1: Wird eine regelmäßige Ar- 20.00 – 24.00 Uhr regelmäßige Arbeitszeit beitszeit von 8 Stunden 0.00 – 7.30 Bereitschaftsdienst in Verbindung mit Bereit- 7.30 – 8.30 Uhr regelmäßige Arbeitszeit, Übergabezeiten schaftsdienst beantragt, kön- sind regelmäßige Arbeitszeit! nen die betroffenen Mit- Beispiel 2: arbeiter in diesem Arbeits- 7.30 – 16.00 Uhr regelmäßige Arbeitszeit, einschließlich zeitraum zu keiner weiteren 45 Minuten Pause (siehe gesetzliche Ruhepause) regelmäßigen Arbeitszeit 16.30 – 8.15 Uhr Bereitschaftsdienst (z.B. Überstunden) verpflich- 8.15 – 8.30 regelmäßige Arbeitszeit tet werden! In Beispiel 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 5 Stunden; in Beispiel 2 8 Stunden. 4. Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben Folgen Grundsätzlich sind für Bereiche, in denen Bereitschaftsdienst Wird regelmäßig Schicht- geleistet wird, folgende Arbeitszeitmodelle möglich: arbeit geleistet, wird die Festlegung einer betriebsüblichen Arbeitszeit Schichtzulage gemäß § 8 Ab- Montag – Freitag: 07.30–16.00 Uhr, dann Bereitschaftsdienst satz 6 TVöD fällig. Versetzte Dienste Soll im Anschluss an regel- Montag – Freitag: 07.30–16.00 Uhr mäßige Arbeit Bereitschafts- Montag – Freitag: 10.30–19.00 Uhr, dann Bereitschaftsdienst dienst geleistet werden, Schichtarbeit muss Punkt 3 beachtet wer- Montag – Freitag: 07.30–16.00 Uhr den. Montag – Freitag: 12.00–20.30 Uhr, dann Bereitschaftsdienst Laut § 7 Absatz 2 TVöD liegt Schichtarbeit vor, wenn nach einem Schichtplan gearbeitet wird, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens 1 Monat vorsieht, und die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. 14 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 15 Checkliste 5. In welcher Tagewoche wird gearbeitet? Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben Folgen Laut § 6 Absatz 1 TVöD soll die Arbeitszeit auf fünf Tage pro Die Zahl der Tage des Woche verteilt werden. Nur aus notwendigen betrieblichen Erholungsurlaubs ist abhän- Gründen kann die Arbeit auch auf 6 Tage verteilt werden. gig von der Verteilung der Bei der Ermittlung der Tagewoche wird nur die regelmäßige Arbeitszeit auf die Wochen- Arbeitszeit berücksichtigt. tage. Deshalb sollte bei der Festlegung der Zeiten für regelmä- Wird von der 5-Tage-Woche ßige Arbeit und Bereitschaftsdienst darauf geachtet werden, abgewichen wird der Urlaub dass die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt auf 5 Tage gekürzt oder erhöht. verteilt wird. 6. Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben Folgen Grundsätzlich gilt, dass die durchschnittliche gesetzliche Wird die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden eingehalten »48-Stunden-Grenze« werden muss. komplett für regelmäßige Auf die »48-Stunden-Woche« wird jede nichtselbständige Arbeitszeit und Bereitschafts- Arbeit angerechnet: dienst genutzt, können keine die Über- und Mehrarbeitsstunden Über- oder Mehrarbeitsstun- der Bereitschaftsdienst den angeordnet werden. die tatsächliche Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft Zeigt ein/e Beschäftigte/r (einschließlich Wegezeiten) die Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber usw. eine Nebentätigkeit an, kann der Arbeitgeber diese untersagen, wenn durch Bereit- Dies gilt selbstverständlich auch bei der Inanspruchnahme schaftsdienst die gesetz- der Überschreitung ohne Ausgleich (opt-out). Hier müssen lichen und tariflichen Gren- die Höchstgrenzen von 54 Stunden (Stufe C oder D) und zen bereits ausgereizt sind. 58 Stunden (Stufe A und B) beachtet werden. siehe auch: 7. Inanspruchnahme der Öffnungen bei der täglichen und/oder wöchentlichen Höchstarbeitszeit Für Bereiche, in denen Bereitschaftsdienst geleistet wird, gilt für die Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ein Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr (TVöD BT-K § 45 Absatz 5, TVöD Allgemeiner Teil § 6 Absatz 2 Satz 1). siehe auch: 12. Ausgleichszeitraum für Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 15 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 16 Checkliste 7. Inanspruchnahme der Öffnungen bei der täglichen und/oder wöchentlichen Höchstarbeitszeit Zu beachtende gesetzliche und Folgen tarifliche Vorgaben Eine DV/BV zum Bereitschaftsdienst mit Inanspruch- Laut § 45 Absatz 3 TVöD BT-K kann nahme der Öffnungen darf nur vereinbart werden, die tägliche Höchstarbeitszeit von wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt 13 bzw. 16 Stunden im Falle von Be- sind. reitschaftsdienst überschritten wer- Die Gefährdungsanalyse wird durch den Arbeit- den. geber durchgeführt. Die Auswertung muss dem Laut § 45 Absatz 4 TVöD BT-K kann Personalrat vorgelegt werden. die durchschnittliche wöchentliche Werden psychische oder physische Belastungen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden festgestellt, müssen vorbeugende oder ausgleichen- auch ohne Ausgleich (opt-out) über- de Maßnahmen zum Gesundheitsschutz festgelegt schritten werden. werden. Diese sollten in der DV/BV aufgelistet werden. Folgende Voraussetzungen müssen in In Frage kommen etwa: beiden Fällen für den Abschluss einer Zusatzurlaub zum Ausgleich von besonderen DV/BV erfüllt sein: die Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle eine Gefährdungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG ggf. daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes Belastungen, verbindliche Pausenregelungen, die Reduzierung der Arbeitseinsätze zu ungünstigen Zeiten im Bereitschaftsdienst auf das unbedingt Notwendige, kostenlose Gesundheitsförderungsprogramme in Zusammenarbeit mit den Krankenkassen, kostenlose Benutzung von öffentlichen Verkehrs- Im Falle eines opt-out müssen zu- mitteln oder eines Taxis zur Heimfahrt nach sätzlich die betroffenen Beschäftig- Bereitschaftsdiensten ohne ausreichende Ruhe- ten schriftlich zustimmen. phasen Vor Aufnahme der Verhandlungen über die Inanspruchnahme der Öffnungen muss die landesbezirkliche Ebene der Tarifvertragsparteien verständigt werden. Kommt im Bereich des Personalvertretungsrechts eine DV nicht einvernehmlich zustande, regelt ein landesbezirklicher Tarifvertrag den Bereitschaftsdienst für den betroffenen Bereich. Empfehlung: Eine DV/BV mit Inanspruchnahme der Öffnungen sollte immer zeitlich befristet werden (keine Nachwirkung). Davon sollte nur abgewichen werden, wenn klar ist, dass eine Inanspruchnahme der Öffnungen dauerhaft notwendig ist. 16 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 17 Checkliste 8. Gewährung der gesetzlichen Ruhepause Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben Folgen Die Bestimmungen des § 4 ArbZG müssen beachtet werden: Ruhepausen müssen durch Ruhepausen müssen im voraus festgelegt werden (Pausen- einen Pausenrahmen im vor- rahmen). Bei einer Arbeitszeit von bis zu 9 Stunden muss eine Ruhepause von 30 Minuten gewährt werden. Ab einer Arbeitszeit von 9 Stunden muss eine Ruhepause von 45 Minuten gewährt werden. Die Pausenablösung muss gewährleistet sein. aus (d.h. in der DV/BV) festgelegt werden. Während der Ruhepause muss die/der Beschäftigte von der Arbeit freigestellt werden. Länger als 6 Stunden dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. 9. Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben Folgen § 7 Absatz 9 ArbZG muss beachtet werden: Wird von einer Verlängerung Wird die werktägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus der täglichen Höchstarbeits- verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendi- zeit auf über 13 Stunden gung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stun- Gebrauch gemacht, können den gewährt werden. wegen der Ruhezeit von Für Krankenhäuser gilt weiter § 5 Absatz 2 ArbZG: 11 Stunden nicht mehrere Beträgt die Arbeitszeit weniger als 12 Stunden, kann die Bereitschaftsdienste hinter- Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Ver- einander geleistet werden. kürzung innerhalb von 4 Wochen durch eine Verlängerung einer Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 17 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 18 Checkliste 10. Vorgesehene Bereitschaftsdienststufe Zu beachtende gesetzliche und Folgen tarifliche Vorgaben Die Zuweisung der Bereitschaftsdienststufe unter- Laut § 46 Absatz 2 TVöD liegt der Mitbestimmung des PR/BR. BT-K erfolgt die Zuweisung der In der DV/BV kann der Arbeitgeber nur eine vorläufige Bereitschaftsdienststufe durch die Zuordnung zu einer BD-Stufe vornehmen, wenn noch Betriebsparteien. keine Zuweisung durch die Betriebsparteien erfolgt ist. Wird in diesem Bereich bereits Bereitschaftsdienst geleistet, sollte vereinbart werden, dass die bisherige BD-Stufe bis zur Auswertung der Aufschreibungen weiter gilt. Ist für diesen Bereich die Bereitschaftsdienststufe durch einen örtlichen Tarifvertrag festgelegt, gilt diese (im Falle einer vereinbarten Nachwirkung) bis zu einer Einigung der Betriebsparteien weiter. Ist für Ärztinnen und Ärzte eine Bereitschaftsdienststufe per Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbart, gilt diese bis zu ihrer Kündigung weiter. Wenn zu erwarten ist, dass die Belastung im Bereitschaftsdienst steigt, sollte die zu erwartende BD-Stufe vorläufig vereinbart werden. Voraussetzung für eine dauerhafte Zuweisung einer BD-Stufe sind Aufschreibungen (3 bis 6 Monate) über die tatsächliche Inanspruchnahme und Belastung im BD. Der Zeitraum für Aufschreibungen sollte mit der Beteiligung der Beschäftigten festgelegt werden. Der Zeitraum für Aufschreibungen sollte so gewählt werden, dass saisonale Schwankungen berücksichtigt werden. Ein Zeitraum für Aufschreibungen und regelmäßige Überprüfungen oder Überprüfungen im Bedarfsfall müssen vereinbart werden. 18 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 19 Checkliste 11. Wenn Bereitschaftsdienst durch Freizeit ausgeglichen werden soll: Wann erfolgt der Freizeitausgleich und wie viele BD-Stunden werden abgezogen? Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben Folgen Laut § 8 Absatz 4 TVöD gelten die am 30. Septem- Wünscht ein/e Beschäftigte/r ber jeweils geltenden Bestimmungen bis zum Abschluss keinen Freizeitausgleich durch einer landesbezirklichen Regelung zur Vergütung von Faktorisierung, erhält sie/er die Bereitschaftsdiensten weiter. volle BD-Vergütung bezahlt. § 15 Absatz 6a BAT erlaubt einen einseitig durch Der Arbeitgeber hat dann das den Arbeitgeber angeordneten Freizeitausgleich für Recht, die vereinbarte Bereitschaftsdienste bis zum Ende des dritten Kalender- regelmäßige Arbeitszeit durch monats. entsprechende Dienstplanung Das Weitergelten dieser Regelung des BAT gilt nicht für abzufordern. den Bereich TVöD BT-K, da in den §§ 45 – 47 eigenstän- In der DV/BV zum Bereitschafts- dige Regelungen zum Bereitschaftsdienst und dessen dienst kann kein einseitiger Frei- Vergütung festgelegt wurden! zeitausgleich durch den Arbeit- Laut § 46 Absatz 5 TVöD BT-K kann ein Freizeitaus- geber vereinbart werden. gleich von Bereitschaftsdiensten nur durch die Faktorisierung des Bereitschaftsdienstentgeltes erfolgen. Voraussetzungen: Einrichtung eines Arbeitszeitkontos durch DV/BV Freigabe des Bereitschaftsdienstentgelts zur faktorisierten Umwandlung in Zeitguthaben durch DV/BV Die/der Beschäftigte entscheidet, ob und in welchem Umfang das Bereitschaftsdienstentgelt in Zeitguthaben umgewandelt werden soll und wie der Freizeitausgleich erfolgt. Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 19 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 20 Checkliste 12. Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben Folgen Der Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der durchschnitt- Regelmäßige Arbeitszeit (ein- lichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden beträgt schließlich Mehrarbeits- und laut TVöD BT-K § 45 Absatz 5 und TVöD § 6 Absatz 2 bis zu Überstunden) und Zeiten des einem Jahr. Bereitschaftsdienstes müssen Dieser Ausgleichszeitraum gilt auch bei Inanspruchnahme getrennt berechnet werden. eines opt-outs. Spätestens nach 1 Jahr muss die durch- Die Summe von regelmäßiger schnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 54 Stunden Arbeitszeit (einschließlich (Stufe C und D) oder 58 Stunden (Stufe A und B) eingehal- Mehrarbeits- und Überstun- ten sein. den usw.) und die Summe Es kann auch ein kürzerer Zeitraum vereinbart werden. der Bereitschaftsdienststun- Es ist unbedingt notwendig, dass der Ausgleichszeitraum den werden addiert und den betrieblichen Verhältnissen angepasst wird. durch die Zahl der Wochen Wird in Wochenplänen geplant und abgerechnet, empfiehlt des Ausgleichszeitraumes ge- es sich einen Ausgleichszeitraum in Wochen zu vereinbaren. teilt. Dann sind maximal 52 Wochen zulässig. Die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeits- Ein Beispiel: zeit muss eingehalten wer- Für die Abteilung XY wird ein 8-Wochen-Plan erstellt. Als den. Ausgleichszeitraum werden 48 Wochen vereinbart. Dabei dürfen Zeiten der Folge: Nach sechs 8-Wochen-Plänen muss die durchschnitt- Krankheit und des Erho- liche wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten sein. lungsurlaubs bei der Ermitt- Zeiten der Krankheit und des Erholungsurlaubs dürfen bei lung der durchschnittlichen der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchst- wöchentlichen Höchstarbeits- arbeitszeit nicht berücksichtigt werden. zeit nicht berücksichtigt werden. 13. Ersatzruhezeiten für Arbeit an Sonn- und Feiertagen Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben Folgen § 11 Absatz 3 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertags- Diese Regelung gilt auch für beschäftigung muss beachtet werden: Bereitschaftsdienst am Sonn- Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, muss tag. ihnen ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb eines Im Dienstplan muss sicher- den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei gestellt werden, dass die/der Wochen zu gewähren ist. betroffene Beschäftigte einen Ersatzruhetag gewährt bekommt. 20 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 21 Checkliste 14. Auswirkungen auf Stellenplan Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Folgen Vorgaben Über eine Personalbedarfsberechnung muss Die Neueinführung von Bereitschaftsdienst geprüft werden, ob eine Stellenmehrung oder die Änderung von Bereitschaftsdienst- notwendig ist. Diese sollte in der DV/BV ver- zeiten kann Auswirkungen auf die nötige einbart werden. Vollstellenzahl haben. 15. Teilzeitbeschäftigung Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben Folgen Teilzeitbeschäftigung (TVöD BT-K § 45 Absatz 7) Dieser Sachverhalt ist im »In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeitarbeit gem. Tarifvertrag abschließend ge- § 11 vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen regelt und muss deshalb in der wöchentlichen Arbeitszeit in den Absätzen 2 bis 4 in der DV/BV nicht aufgeführt demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Beschäftig- werden. ten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten Es sollte aber versucht wer- verringert worden ist. den, in der DV/BV auch für Mit Zustimmung des Beschäftigten oder aufgrund von drin- Teilzeitbeschäftigte, die aus genden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hier- anderen Gründen ihre regel- von abgewichen werden.« mäßige Arbeitszeit reduziert Diese Regelung gilt erst ab dem 1. Juli 2006. haben, diese Regelung zu vereinbaren. Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 21 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 22 Checkliste 16. Zeitlicher Geltungsbereich der Dienst- oder Betriebsvereinbarung Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Folgen Vorgaben Empfehlung: Eine DV/BV mit Inanspruch- Es ist nicht zwingend, dass eine DV/BV un- nahme der Öffnungen sollte immer zeitlich befristet gilt. befristet werden (keine Nachwirkung). Wird eine unbefristete DV/BV mit einer Davon sollte nur abgewichen werden, Nachwirkung versehen, gilt diese DV/BV wenn klar ist, dass eine Inanspruchnahme nach der Kündigung weiter, bis eine neue der Öffnungen dauerhaft notwendig ist. DV/BV abgeschlossen wird. Eine befristete DV/BV endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 17. Salvatorische Klausel Die »salvatorische Klausel« sichert die Gültigkeit einer DV/BV für den Fall, dass einzelne Bestandteile entweder bei Abschluss bereits ungültig waren oder wenn sie später, z.B. durch eine Gesetzes- oder Tarifänderung, ungültig werden. Mustertext für eine salvatorische Klausel: Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser DV/BV ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt. 22 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 23 Teil 3: Musterdienst- oder -betriebsvereinbarung Mustervereinbarung Rubrik Diese Musterdienst- oder -betriebsvereinba- Die Arbeitszeit- und Bereitschaftsdienstre- rung kann analog für alle Beschäftigten- gelungen für die Oberärztinnen und Ober- gruppen und alle Abteilungen und Berei- ärzte sind in § 2 festgelegt. che in einem Krankenhaus verwendet werden. Die Arbeitszeit- und Bereitschaftsdienstregelungen der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind in § 3 festgelegt. Die Dienststelle vertreten durch _______________________________ § 2 Arbeitszeit und Bereitschaftsdienste und der Oberärztinnen und Oberärzte der der Personalrat/Betriebsrat Klinik für Radiologie vertreten durch die/den Personalrats- bzw. Für die Oberärztinnen und Oberärzte Betriebsratsvorsitzende/n der Klinik für Radiologie werden folgende schließen gemäß Bundespersonalvertretungs- Arbeitszeiten vereinbart: gesetz/Landespersonalvertretungsgesetz/ ______________________________________________________ Betriebsverfassungsgesetz in der zurzeit gel- ______________________________________________________ tenden Fassung ______________________________________________________ folgende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung Grundlage für die Planung der regelmäßi- zur Regelung der Arbeitszeit in Verbindung gen Arbeitszeit und der Bereitschaftsdienste mit Bereitschaftsdienst (gemäß § 45 TVöD ist der als Anlage 1 der Dienst- bzw. Be- BT-K) triebsvereinbarung beigefügte Rahmen- für die Ärztinnen und Ärzte dienstplan über 12 Wochen. der Klinik für Radiologie Der Rahmendienstplan wurde auf der Grundlage von ________ Vollzeitstellen ver- Präambel einbart. Die Unterzeichner der Vereinbarung nutzen mit dem Abschluss die neuen tariflichen Re- § 3 Arbeitszeit und Bereitschaftsdienste gelungen des seit 1. Oktober 2005 gelten- der Assistenzärztinnen und Assistenz- den Tarifvertrages für den öffentlichen ärzte der Klinik für Radiologie Dienst (TVöD) und des Besonderen Teils für Krankenhäuser (BT-K). Ziel der Vereinbarung ist die Sicherung und Für die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der Klinik für Radiologie werden folgende Arbeitszeiten vereinbart: Gewährleistung des Arbeits- und Gesund- ______________________________________________________ heitsschutzes für die Beschäftigten. Die Flexi- ______________________________________________________ bilisierung der Arbeitszeiten ist auf das un- ______________________________________________________ bedingt notwendige Maß zu beschränken. Grundlage für die Planung der regelmäßi- Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes in gen Arbeitszeit und der Bereitschaftsdienste der Fassung vom 1.1.2004 werden unmittel- ist der als Anlage 2 der Dienst- bzw. Be- bar beachtet. triebsvereinbarung beigefügte Rahmendienstplan über 12 Wochen. § 1 Geltungsbereich Die Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung gilt für alle Ärztinnen und Ärzte der Klinik für Der Rahmendienstplan wurde auf der Grundlage von ________ Vollzeitstellen vereinbart. Radiologie. Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 23 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 24 Mustervereinbarung § 4 Festlegung der Tagewoche Die Ärztinnen und Ärzte der Klinik für Radiologie arbeiten gemäß der vereinbarten Rahmendienstpläne (Anlage 1 und 2) in der 5-Tage-Woche. Auf dieser Grundlage wird der Erholungsurlaub berechnet. § 6 Ausgleichszeitraum zur Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit Die Dienstplanung erfolgt in 12-WochenPlänen. Als Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäß § 5 dieser Dienst- § 5 Durchschnittliche wöchentliche bzw. Betriebsvereinbarung wird ein Zeitraum Höchstarbeitszeit von 48 Wochen festgelegt (4 12-Wochen- Für die Oberärztinnen und Oberärzte gilt Pläne). die durchschnittliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Für die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte wird auf Grundlage des § 45 Absatz 4 § 7 Festlegung der Bereitschaftsdienststufe Die Festlegung der Bereitschaftsdienststufe TVöD BT-K eine durchschnittliche wöchentli- für die Ärztinnen und Ärzte der Klinik für che Höchstarbeitszeit von 54 Stunden verein- Radiologie erfolgt auf der Grundlage der bart. Aufschreibungen in der Zeit vom ________ bis Diese Regelung gilt nur für Assistenzärztin- zum ________ nen und Assistenzärzte, die einer Überschrei- Bis zur Auswertung der Aufschreibungen tung der durchschnittlichen gesetzlichen wö- gelten die bisherigen Bereitschaftsdienststu- chentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stun- fen weiter. den freiwillig und schriftlich zugestimmt haben. Dem Personal- bzw. Betriebsrat sind auf Verlangen die schriftlichen Zustimmungen zur Einsicht vorzulegen. Abweichend von § 7 Absatz 7 ArbZG kann ein/e Assistenzärztin/Assistenzarzt die Für die Oberärztinnen und Oberärzte: Bereitschaftsdienststufe C. Für die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte: Bereitschaftsdienststufe D. Eine Überprüfung der Festlegung der Bereitschaftsdienststufe erfolgt im Bedarfsfalle. Der Aufschreibungszeitraum wird mit Betei- schriftliche Zustimmung mit einer Frist von ligung der Beschäftigten einvernehmlich 3 Monaten schriftlich widerrufen. festgelegt. Für alle Beschäftigte, die sich in Facharzt-, Schwerpunktweiterbildung oder Zusatzaus- § 8 Faktorisierung des Bereitschafts- bildung befinden, ist ein Weiterbildungsplan dienstentgelts gemäß § 44 TVöD BT-K aufzustellen. Nur Für die Ärztinnen und Ärzte der Klinik für bei Vorliegen eines Weiterbildungsplans darf Radiologie wurde in einer gesonderten von der durchschnittlichen wöchentlichen Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ein Ar- Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ohne Aus- beitszeitkonto (§ 10 TVöD) eingerichtet. gleich (opt-out) abgewichen werden. Gemäß § 46 Abs. 5 TVöD BT-K wird das Bereitschaftsdienstentgelt zur faktorisierten Umwandlung in Zeitguthaben freigegeben. Die/der Beschäftigte entscheidet für einen Zeitraum von 24 Wochen schriftlich vorab, 24 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 25 Mustervereinbarung ob und in welchem Umfang Bereitschafts- 12 Monaten und dann einmal jährlich einer dienstentgelt faktorisiert in Zeitguthaben betriebsärztlichen Untersuchung unterzogen. umgewandelt werden soll. Es gelten die Bestimmungen der Dienst- Den Empfehlungen des betriebsärztlichen Dienstes ist Folge zu leisten. bzw. Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto. § 11 Führen der Dienstpläne Für das Führen und Abrechnen wird ein/e § 9 Teilzeitbeschäftigung Für alle teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Dienstplanverantwortliche/r ernannt. Die Dienstpläne werden so rechtzeitig er- Ärzte in der Klinik für Radiologie gelten die stellt, dass sie nach Genehmigung durch Bestimmungen des § 45 Absatz 7 TVöD BT-K. die/den Chefärztin/Chefarzt oder deren/des- Auch bereits beim Inkrafttreten der Bereit- sen Vertreter/in und den Personal- bzw. Be- schaftsdienstregelungen des TVöD BT-K be- triebsrat den Beschäftigten drei Wochen vor schäftigte Teilzeitbeschäftigte können nur Inkrafttreten bekanntgegeben werden kön- mit ihrer Zustimmung oder nur aufgrund von nen. dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Belangen zu zusätzlichen Bereitschaftsdiensten herangezogen werden. § 12 Geltungsdauer und Kündigungsfrist Diese Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung tritt zunächst für die Zeit vom 2.1. bis zum § 10 Maßnahmen zur Gewährleistung des 18.6.2006 (24 Wochen) für die Erprobung in Gesundheitsschutzes Kraft. Aufgrund der Auswertung der Gefähr- Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dungsanalyse werden folgende Maßnahmen die folgende Dienst- bzw. Betriebsvereinba- vereinbart: rung unbefristet vereinbart und mit einer (In Frage kommen etwa: Zusatzurlaub zum Ausgleich besonderer Belastungen, verbindliche Pausenregelungen im Bereitschaftsdienst, die Reduzierung der Arbeitseinsätze zu Nachwirkung versehen wird. Dies gilt nicht für eine Vereinbarung zur Überschreitung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ohne Ausgleich (opt-out) und/oder eine Verlängerung der täglichen ungünstigen Zeiten im Bereitschaftsdienst Höchstarbeitszeit über 13 (Stufe C und D) auf das unbedingt Notwendige, bzw. 16 (Stufe A und B) Stunden. Werden kostenlose Gesundheitsförderungspro- solche Regelungen in der folgenden Dienst- gramme in Zusammenarbeit mit den Kran- bzw. Betriebsvereinbarung vereinbart, tritt kenkassen, diese nur befristet für maximal 48 Wochen kostenlose Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis zur Heimfahrt in Kraft. Die Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung kann nach Bereitschaftsdiensten ohne ausrei- mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt chende Ruhephasen) werden. Alle von dieser Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nach 6 Monaten, nach Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 25 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 26 Mustervereinbarung § 13 Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Be- Anlagen:* Anlage 1: Rahmendienstplan der Oberärztinnen und Oberärzte Anlage 2: Rahmendienstplan der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte stimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt rückwirkend Für den Betrieb/die Dienststelle eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, (Geschäftsführer/in) die dem Zweck der gewollten Regelung am Für den Personal- bzw. Betriebsrat nächsten kommt. (die/der Vorsitzende) * Werden Arbeitszeitmodelle für Bereiche, in denen Bereitschaftsdienst geleistet wird, vereinbart, empfiehlt sich die Erstellung von Rahmendienstplänen. Bei der Erstellung eines Rahmendienstplans werden die Wünsche der Beschäftigten, die Einhaltung gesetzlicher und tariflicher Vorgaben und gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse berücksichtigt. 26 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 27 Teil 4: Die Regelungen zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern des TVöD BT-K TVöD BT-K § 45 Bereitschaftsdienst und dung findet, kann eine Regelung § 11 vereinbart haben, verringern Rufbereitschaft nach Satz 1 in einem landesbezirk- sich die Höchstgrenzen der wö- lichen Tarifvertrag getroffen wer- chentlichen Arbeitszeit in den Ab- die Beschäftigten, die sich auf An- den, wenn eine Dienstvereinbarung sätzen 2 bis 4 in demselben Ver- ordnung des Arbeitgebers außer- nicht einvernehmlich zustande hältnis wie die Arbeitszeit dieser halb der regelmäßigen Arbeitszeit kommt und der Arbeitgeber ein Beschäftigten zu der regelmäßigen an einer vom Arbeitgeber be- Letztentscheidungsrecht hat. 3 Ab- Arbeitszeit der Vollbeschäftigten stimmten Stelle aufhalten, um im weichend von den §§ 3, 5 und 6 verringert worden ist. 2 Mit Zustim- Bedarfsfall die Arbeit aufzuneh- Abs. 2 ArbZG kann die tägliche mung der/des Beschäftigten oder (1) 1 Bereitschaftsdienst leisten 2 Der Arbeitgeber darf Bereit- Arbeitszeit im Sinne des Arbeits- aufgrund von dringenden dienst- schaftsdienst nur anordnen, wenn zeitgesetzes über acht Stunden lichen oder betrieblichen Belangen zu erwarten ist, dass zwar Arbeit hinaus verlängert werden, wenn in kann hiervon abgewichen werden. anfällt, erfahrungsgemäß aber die die Arbeitszeit regelmäßig und in Zeit ohne Arbeitsleistung über- erheblichem Umfang Bereit- reitschaft nur anordnen, wenn er- wiegt. schaftsdienst fällt. 4 Hierbei darf fahrungsgemäß lediglich in Aus- die tägliche Arbeitszeit ausschließ- nahmefällen Arbeit anfällt. 2 Durch und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rah- lich der Pausen maximal 24 Stun- tatsächliche Arbeitsleistung inner- men des § 7 ArbZG die tägliche den betragen. halb der Rufbereitschaft kann die men. (2) Abweichend von den §§ 3, 5 (8) 1 Der Arbeitgeber darf Rufbe- tägliche Höchstarbeitszeit von Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden Niederschriftserklärung zu § 45 zehn Stunden (§ 3 ArbZG) über- hinaus verlängert werden, wenn Abs. 3 Satz 2: schritten werden (§ 7 ArbZG). mindestens die acht Stunden über- Eine einvernehmliche Dienstver- schreitende Zeit im Rahmen von einbarung liegt nur ohne Entschei- Bereitschaftsdienst geleistet wird, dung der Einigungsstelle vor. (9) § 6 Abs. 4 bleibt im Übrigen unberührt. (10) 1 Für Beschäftigte gemäß § 40 Abs. 1 Buchst. d gelten die und zwar wie folgt: (4) Unter den Voraussetzungen Absätze 1 bis 9 mit der Maßgabe, Stufen A und B bis zu insgesamt des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann dass die Grenzen für die Stufen A maximal 16 Stunden täglich; die die tägliche Arbeitszeit gemäß § 7 und B einzuhalten sind. 2 Dazu ge- gesetzlich vorgeschriebene Pause Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich hören auch die Beschäftigten in verlängert diesen Zeitraum nicht, verlängert werden, wobei Einrichtungen, in denen die be- a) bei Bereitschaftsdiensten der a) bei Bereitschaftsdiensten der treuten Personen nicht regelmäßig Stufen C und D bis zu insgesamt Stufen A und B eine wöchentliche ärztlich behandelt und beaufsich- maximal 13 Stunden täglich; die Arbeitszeit von bis zu maximal tigt werden (Erholungsheime). gesetzlich vorgeschriebene Pause durchschnittlich 58 Stunden, b) bei Bereitschaftsdiensten der (11) Für die Ärztinnen und die Ärzte in Einrichtungen nach Ab- verlängert diesen Zeitraum nicht. b) bei Bereitschaftsdiensten der (3) 1 Im Rahmen des § 7 ArbZG Stufen C und D eine wöchentliche satz 10 gelten die Absätze 1 bis 9 Arbeitszeit von bis zu maximal ohne Einschränkungen. kann unter den Voraussetzungen a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle, durchschnittlich 54 Stunden zulässig ist. b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes aufgrund einer Betriebs-/Dienst- § 46 Bereitschaftsdienstentgelt (5) Für den Ausgleichszeitraum (1) Zum Zwecke der Entgeltbe- nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 6 rechnung wird die Zeit des Bereit- Abs. 2 Satz 1. schaftsdienstes einschließlich der (6) Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach den Ab- geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet: a) Nach dem Maß der während vereinbarung von den Regelungen sätzen 3 und 4 ist die landesbe- des Bereitschaftsdienstes erfah- des Arbeitszeitgesetzes abgewi- zirkliche Ebene der Tarifvertrags- rungsgemäß durchschnittlich an- parteien zu informieren. fallenden Arbeitsleistungen wird chen werden. 2 Für einen Betrieb/ eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwen- (7) 1 In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeitarbeit gemäß Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet: 27 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 28 TVöD BT-K Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit A 0 bis 10 v.H. 15 v.H. B mehr als 10 bis 25 v.H. 25 v.H. C mehr als 25 bis 40 v.H. 40 v.H. D mehr als 40 bis 49 v.H. 55 v.H. Ein hiernach der Stufe A zuge- gewertete Bereitschaftsdienstzeit ordneter Bereitschaftsdienst wird bestimmt sich für übergeleitete der Stufe B zugeteilt, wenn der Beschäftigte auf der Basis ihrer Beschäftigte während des Bereit- Eingruppierung am 30. September schaftsdienstes in der Zeit von 22 2005, für nach dem 30. Septem- bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durch- ber 2005 eingestellte Beschäftigte schnittlich mehr als dreimal und in den Fällen der Übertragung dienstlich in Anspruch genommen einer höher oder niedriger bewer- wird. teten Tätigkeit nach der Vergü- b) Entsprechend der Zahl der tungs- bzw. Lohngruppe, die sich vom Beschäftigten je Kalendermo- zum Zeitpunkt der Einstellung nat abgeleisteten Bereitschafts- bzw. der Höher- oder Herabgrup- dienste wird die Zeit eines jeden pierung bei Fortgeltung des bishe- Bereitschaftsdienstes zusätzlich rigen Tarifrechts ergeben hätte, wie folgt als Arbeitszeit gewertet: nach der Anlage C. 2 Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes ein- Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat 1. bis 8. Bereitschaftsdienst Bewertung als Arbeitszeit schließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereit- 25 v.H. schaft werden Zeitzuschläge nach 9. bis 12. Bereitschaftsdienst 35 v.H. § 8 nicht gezahlt. 13. und folgende Bereitschaftsdienste 45 v.H. (5) Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Falle der Faktorisie- (2) Die Zuweisung zu den einzel- rung nach § 10 Abs. 3 im Verhält- nen Stufen des Bereitschaftsdiens- nis 1:1 in Freizeit abgegolten tes erfolgt durch die Betriebspar- werden. teien. (3) 1 Für die Beschäftigten gemäß § 47 Sonderkündigungsrecht § 45 Abs. 10 wird zum Zwecke der der Bereitschaftsdienst- und Entgeltberechnung die Zeit des Rufbereitschaftsregelung Bereitschaftsdienstes einschließlich 1 Die §§ 45 und 46 können mit der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. einer Frist von drei Monaten ge- als Arbeitszeit bewertet. 2 Leistet kündigt werden, wenn infolge der Beschäftigte in einem Kalen- einer Änderung des Arbeitszeitge- dermonat mehr als acht Bereit- setzes sich materiellrechtliche Aus- schaftsdienste, wird die Zeit eines wirkungen ergeben oder weitere jeden über acht Bereitschafts- Regelungsmöglichkeiten für die dienste hinausgehenden Bereit- Tarifvertragsparteien eröffnet wer- schaftsdienstes zusätzlich mit den. 2 Rein formelle Änderungen 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet. berechtigen nicht zu einer Aus- (4) 1 Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der übung des Sonderkündigungsrechts. Entgeltberechnung als Arbeitszeit 28 Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 29 TVöD BT-K Anlage C zu § 46 Abs. 4 (Bereitschaftsdienstentgelt) A. Beschäftigte, deren Ein- T a r ifg e b i e t Ost Vergütung sgru ppe Tarifgebi et West ab 1.10.2 0051 gruppierung sich nach der ab 1.7 .2006 ab 1.7 .2007 Ver gr. I 30,20 € 27,32 € 27,75 € 28,19 € V er g r . Ia 27,68 € 25,05 € 25,45 € 25,85 € V er g r . Ib 25,46 € 23,04 € 23,40 € 23,77 € Ver gr. II 23,32 € 21,10 € 21,44 € 21,77 € V er g r . II I 21,06 € 19,05 € 19,35 € 19,66 € Ver gr. IVa 19,38 € 17,52 € 17,80 € 18,08 € Ver gr. IVb 17,84 € 16,14 € 16,40 € 16,65 € Ver gr. Vb 17,20 € 15,57 € 15,81 € 16,06 € Ver gr. Vc 16,36 € 14,81 € 15,04 € 15,28 € Ver gr. VIb 15,19 € 13,74 € 13,95 € 14,17 € V er g r. VI I 14,25 € 12,89 € 13,10 € 13,30 € V er g r. VI II 13,39 € 12,11 € 12,31 € 12,50 € Ver gr. Ixa 12,89 € 11,67 € 11,85 € 12,04 € V er g r . IX 12,65 € 11,44 € 11,63 € 11,81 € Ver gr. X 12,01 € 10,87 € 11,04 € 11,22 € Anlage 1a zum BAT/BAT-O richtet B. Beschäftigte, deren T a r ifg e b i e t Ost Vergütung sgru ppe Tarifgebi et West Eingruppierung sich nach der ab 1.10.2 0051 ab 1.7 .2006 ab 1.7 .2007 Kr. XIII 25,07 € 22,68 € 23,04 € 23,41 € Kr. XII 23,10 € 20,91 € 21,24 € 21,57 € Kr. XI 21,79 € 19,72 € 20,03 € 20,35 € Kr. X 20,49 € 18,54 € 18,83 € 19,13 € K r . IX 19,29 € 17,45 € 17,73 € 18,00 € Kr. VIII 18,95 € 17,15 € 17,42 € 17,69 € Kr. VII 17,88 € 16,18 € 16,43 € 16,69 € Kr. VI 17,34 € 15,69 € 15,94 € 16,19 € Kr. Va 16,70 € 15,11 € 15,35 € 15,59 € Kr. V 16,25 € 14,71 € 14,95 € 15,18 € K r . IV 15,44 € 13,97 € 14,19 € 14,42 € K r . II I 14,64 € 13,24 € 13,45 € 13,66 € K r . II 13,93 € 12,61 € 12,81 € 13,01 € Kr. I 13,30 € 12,03 € 12,22 € 12,42 € Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 Anlage 1b zum BAT/BAT-O richtet 1 Die Bereitschaftsdienstentgelte gelten seit dem 1. Juli 2005 und wurden in das neue Tarifrecht ab 1. Oktober 2005 übernommen. 29 handlungshilfe BD für alle 2 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 30 TVöD BT-K C. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach dem BMT-G/BAT-G-O richtet 1 Die Bereitschaftsdienstentgelte gelten seit dem 1. Juli 2005 und T a r ifg e b i e t Ost Vergütung sgru ppe 30 ab 1.10.2 0051 ab 1.7 .2006 ab 1.7 .2007 Lgr. 9 17,63 € 15,95 € 16,20 € 16,46 € Lgr . 8a 17,24 € 15,60 € 15,85 € 16,10 € Lgr. 8 16,86 € 15,26 € 15,51 € 15,75 € Lgr . 7a 16,50 € 14,93 € 15,17 € 15,41 € Lgr. 7 16,13 € 14,60 € 14,84 € 15,07 € Lgr . 6a 15,80 € 14,29 € 14,51 € 14,74 € Lgr. 6 15,44 € 13,97 € 14,19 € 14,41 € Lgr . 5a 15,11 € 13,67 € 13,89 € 14,11 € Lgr. 5 14,78 € 13,37 € 13,58 € 13,80 € Lgr . 4a 14,46 € 13,09 € 13,30 € 13,51 € Lgr. 4 14,14 € 12,79 € 13,00 € 13,20 € Lgr . 3a 13,83 € 12,51 € 12,71 € 12,91 € Lgr. 3 13,53 € 12,24 € 12,44 € 12,64 € Lgr . 2a 13,25 € 11,98 € 12,17 € 12,36 € Lgr. 2 12,95 € 11,72 € 11,91 € 12,09 € Lgr . 1a 12,68 € 11,46 € 11,65 € 11,83 € Lgr. 1 12,39 € 11,21 € 11,38 € 11,56 € wurden in das neue Tarifrecht ab 1. Oktober 2005 übernommen. Tarifgebi et West Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006 17.02.2006 17:27 Uhr Seite 31 KADE LORCH, FREESTYLE (3) handlungshilfe BD für alle 2 Beitrittserklärung www.mitgliedwerden.verdi.de Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Ich möchte Mitglied werden ab: Monat/Jahr Erwerbslos Einzugsermächtigung: Monatsbeitrag: Euro Wehr-/Zivildienst bis Ich bevollmächtige die ver.di, den satzungsgemäßen Beitrag bis auf Widerruf im Lastschrifteinzugsverfahren Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach § 14 der ver.diSatzung pro Monat 1% des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes. Für Rentner/innen, Pensionär/innen, Vorruheständler/innen, Krankengeldbezieher/innen und Erwerbslose beträgt der Monatsbeitrag 0,5% des regelmäßigen Bruttoeinkommens. Der Mindestbeitrag beträgt € 2,50 monatlich. Für Hausfrauen/Hausmänner, Schüler/innen, Studierende, Wehr-, Zivildienstleistende, Erziehungsgeldempfänger/innen und Sozialhilfeempfänger/innen beträgt der Beitrag € 2,50 monatlich. Jedem Mitglied steht es frei, höhere Beiträge zu zahlen. Azubi-Volontär/inReferendar/in bis Persönliche Daten: Schüler/in-Student/in bis (ohne Arbeitseinkommen) Name Praktikant/in bis zum Monatsende monatlich halbjährlich vierteljährlich jährlich oder im Lohn-/Gehaltsabzugsverfahren* monatlich bei meinem Arbeitgeber einzuziehen. *(nur möglich in ausgewählten Unternehmen) Altersteilzeit bis Vorname/Titel zur Monatsmitte Sonstiges Straße/Hausnr. Bin/war beschäftigt bei (Betrieb/Dienststelle/Firma/Filiale) PLZ Name des Geldinstituts/Filiale (Ort) Wohnort Straße/Hausnummer im Betrieb Bankleitzahl Geburtsdatum PLZ Kontonummer Ort Name Kontoinhaber/in (Bitte in Druckbuchstaben) Telefon Datenschutz Ich erkläre mich gemäß § 4a Abs. 1 und 3 BDSG einverstanden, dass meine mein Beschäftigungs- und Mitgliedschaftsverhältnis betreffenden Daten, deren Änderungen und Ergänzungen, im Rahmen der Zweckbestimmung meiner Gewerkschaftsmitgliedschaft und der Wahrnehmung gewerkschaftspolitischer Aufgaben elektronisch verarbeitet und genutzt werden. Ergänzend gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung. Personalnummer im Betrieb E-Mail Datum/Unterschrift Kontoinhaber/in Branche Datum/Unterschrift Staatsangehörigkeit Tarifvertrag ausgeübte Tätigkeit Geschlecht weiblich Werber/in: männlich ich bin Meister/in-Techniker/in-Ingenieur/in W-2256-03-0305 Beschäftigungsdaten Arbeiter/in Angestellte/r Beamter/in DO-Angestellte/r Selbstständige/r freie/r Mitarbeiter/in Vollzeit Teilzeit Name Tätigkeits-/Berufsjahr, Lebensalterstufe Vorname regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst Telefon Euro Mitgliedsnummer Ich war Mitglied der Gewerkschaft: von: Anzahl Wochenstd. Tarifl. Lohn- oder Gehaltsgruppe bzw. Besoldungsgruppe bis: Monat/Jahr Monat/Jahr handlungshilfe BD für alle 1 17.02.2006 17:36 Uhr Seite 32 ver.di-AnsprechpartnerInnen ver.di vor Ort E-Mail Alle ver.dianerInnen sind unter [email protected] zu erreichen. ver.di-Bundesverwaltung Ressort 9, Fachbereich 3, Fachgruppe Krankenhäuser 10112 Berlin Dirk Völpel-Haus Tel. 030 / 6956 - 1850, Fax -3420 Nord (Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern) Hansestr. 14, 23558 Lübeck Fax 0451 / 8100 - 888 Karin Friedrich Tel. 0451 / 8100 - 801 Sabine Hebenstein Tel. 0451 / 8100 - 805 Gutenbergstr. 5-7, 25813 Husum Fax 04841 / 8946 - 90 Wilfried Lunow Tel. 04841 / 8946 - 10 August-Bebel-Str. 89, 18055 Rostock Fax 0381 / 49 77 96 - 9 Detlev Follak Tel. 0381 / 49 77 96 - 3 Hamburg Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg Angelika Detsch Tel. 040 / 2858 - 4031, Fax -9031 Violetta Ehsemann Tel. 040 / 2858 - 4032, Fax -9032 Sigrid Ebel Tel. 040 / 2858 - 4033, Fax -9033 Karin Frey Tel. 040 / 2858 - 4034, Fax -9034 Christiane Harland-Kerschek Tel. 040 / 2858 - 4035, Fax -9035 Heidi Kunz Tel. 040 / 2858 - 4036, Fax -9036 Norbert Proske Tel. 040 / 2858 - 4037, Fax -9037 Hilke Stein Tel. 040 / 2858 - 4038, Fax -9038 Jens Waubke Tel. 040 / 2858 - 4039, Fax -9039 Guntram Wille Tel. 040 / 2858 - 4144, Fax -9144 Niedersachsen-Bremen Goseriede 10, 30159 Hannover Fax 0511 / 12 400 - 154 Joachim Lüddecke Tel. 0511 / 12 400 - 250 Cristina Rehmert Tel. 0511 / 12 400 - 252 Elke Nobel Tel. 0511 / 12 400 - 253 Silvia Ganza Tel. 0511 / 12 400 - 254 Annette Klausing Tel. 0511 / 12 400 - 256 Christina Ölscher Tel. 0511 / 12 400 - 261 Büro Bremen Bahnhofsplatz 22-28, 28195 Bremen Fax 0421 / 3301 - 392 Ralf Krüger Tel. 0421 / 3301 - 330 Diana Sternagel Tel. 0421 / 3301 - 331 Sachsen-Anhalt Nachtweide 82, 39124 Magdeburg Fax 0391 / 28 88 99 - 80 Manfred Bartsch Tel. 0391 / 28 88 99 - 06 Jana Lorenz Tel. 0391 / 28 88 99 - 42 32 Berlin-Brandenburg Köpenicker Str. 30, 10179 Berlin Fax 030 / 8866 - 5924 Georg Güttner-Mayer Tel. 030 / 8866 - 5261 Heike Spies Tel. 030 / 8866 - 5260 Sabine Kestner Tel. 030 / 8866 - 5257 Nordrhein-Westfalen Karlstraße 123-127, 40210 Düsseldorf Fax 0211 / 61824 - 463 Sylvia Bühler Tel. 0211 / 61824 - 290 Judith Rösch Tel. 0211 / 61824 - 295 Bernd Tenbensel Tel. 0211 / 61824 - 297 Wolfgang Cremer Tel. 0211 / 61824 - 292 Norbert Badziong Tel. 0211 / 61824 - 298 Renate Langer Tel. 0211 / 61824 - 296 Renate Stoffels Tel. 0211 / 61824 - 294 Rheinland-Pfalz Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz Fax 06131 / 9726 - 288 Andrea Hess Tel. 06131 / 9726 - 140 Susanne Herrmann Tel. 06131 / 9726 - 141 Hessen Wilhelm-Leuschner-Str. 69-77, 60329 Frankfurt/M. Fax 069 / 2569 - 1329 Werner Freischläger Tel. 069 / 2569 - 1320 Georg Schulze-Ziehaus Tel. 069 / 2569 - 1322 Monika Kern Tel. 069 / 2569 - 1321 Thüringen Schillerstr. 44, 99096 Erfurt Fax 0361 / 2117 - 176 Frank Näckel Tel. 0361 / 2117 - 147 Marisa Dirschauer Tel. 0361 / 2117 - 138 Sachsen Schützenplatz 14, 01067 Dresden Fax 0351 / 8633 - 560 Gisela Mende Tel. 0351 / 8633 - 505 Ingrid Besser Tel. 0351 / 8633 - 506 Bayern Schwanthalerstr. 64, 80336 München Fax 089 / 59977 - 1039 Dominik Schirmer Tel. 089 / 59977 - 1030 Irene Gölz Tel. 089 / 59977 - 1031 Josef Fehlandt Tel. 089 / 59977 - 1032 Hanne Küßner Tel. 089 / 59977 - 1035 Heidi Dittrich Tel. 089 / 59977 - 1076 Baden-Württemberg Königstr. 10 a, 70173 Stuttgart Fax 0711 / 88788 - 28 03 01 Günter Busch Tel. 0711 / 88788 - 0300 Barbara Lohse Tel. 0711 / 88788 - 0301 Peter-Michael Herold Tel. 0711 / 88788 - 0310 Saar St. Johanner Str. 49, 66111 Saarbrücken Fax 0681 / 98849 - 499 Thomas Müller Tel. 0681 / 98849 - 130 Elke Kallenborn Tel. 0681 / 98849 - 131 Natalie Lambert Tel. 0681 / 98849 - 135 Handlungshilfe Bereitschaftsdienst Februar 2006