Bereitschaftsdienst ( TVoD )

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Bereitschaftsdienst ( TVoD )
handlungshilfe BD für alle 1
17.02.2006
17:41 Uhr
Seite 1
Eine Veröffentlichung der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di-Bundesverwaltung, Ressort 9, Fachbereich 3, Fachgruppe Krankenhäuser, 10112 Berlin, verantwortlich: Ellen Paschke,
Redaktion und Bearbeitung: Reiner Cron, Dominik Schirmer und Dirk Völpel-Haus, Tel. 030 / 6956 - 1850, Fax -3420, [email protected]. Foto: KaDe Lorch / freeStyle. Gestaltung: freeStyle grafik, Hannover. Druck: BWH GmbH, Hannover.
Februar 2006
Die Regelungen des TVöD zum
Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern
Eine Handlungshilfe
für Betriebs- und Personalräte
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,
Unsere heute vorgelegte Mustervereinba-
mit dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertra-
rung soll Personal- und Betriebsräten eine Hil-
ges für den öffentlichen Dienst (TVöD) und
festellung für die zukünftige Ausgestaltung
dem besonderen Teil für Krankenhäuser (BT-K)
der bisherigen Bereitschaftsdienstregelungen
wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2006 das
geben. Die hier vorgeschlagenen Inhalte der
Instrument der betrieblichen Öffnungsklau-
Mustervereinbarung sind als eine Orientierung
seln für Bereitschaftsdienstregelungen u.a.
zu verstehen und noch auf die spezifischen
auf die Krankenhäuser im Geltungsbereich
Bedürfnisse und Besonderheiten der jeweili-
dieser Tarifverträge übertragen.
gen Einrichtung und der betroffenen Beschäf-
Neu sind:
tigten abzustimmen.
die Möglichkeit der betrieblichen Ausgestal-
tung der Bereitschaftsdienstzeiten,
Auch bleibt zu beachten, dass vor Aufnahme von betrieblichen Verhandlungen zur
die erstmalige Einführung von Arbeitszeit-
konten,
Inanspruchnahme der Öffnungen in jedem
Fall der zuständige ver.di-Landesbezirk zu
die Einführung der freiwilligen Umwandlung
unterrichten ist. Dies ist u.a. auch die Voraus-
von Bereitschaftsdienstentgelt in Freizeit
setzung dafür, dass eine inhaltliche Beglei-
(Faktorisierung)
tung und Beratung durch ver.di stattfinden
sowie die Schaffung einer erhöhten Zeit-
kann. souveränität für die Beschäftigten in den
Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Gesundheit, Soziale Dienste
Wohlfahrt und Kirchen
Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft
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17.02.2006
17:36 Uhr
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Inhalt + Abkürzungen
Inhalt / Abkürzungen
Teil 1: Erläuterungen zu den Bereitschaftsdienstregeln
1. Wo finden sich die Regelungen zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern? _________________________________ 4
2. Der Geltungsbereich der Bereitschaftsdienstregelungen des TVöD BT-K ________________________________________ 4
3. Die Definition für Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern (§ 45 Absatz 1 TVöD BT-K) _______________________ 5
4. Die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit im Falle von Bereitschaftsdienst
(§ 45 Absatz 2 TVöD BT-K – Grundregel) _____________________________________________________________________________ 5
5. Die Höchstgrenze für die durchschnittliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit im Fall
von Bereitschaftsdienst (§ 45 Absatz 2 TVöD BT-K – Grundregel) ________________________________________________ 6
6. Die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit im Falle von Bereitschaftsdienst
(§ 45 Absatz 3 TVöD BT-K – Öffnung) ________________________________________________________________________________ 6
7. Die Höchstgrenze für die durchschnittliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit im Fall
von Bereitschaftsdienst (§ 45 Absatz 4 TVöD BT-K – Öffnung) ___________________________________________________ 7
8. Der Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
(§ 45 Absatz 5 TVöD BT-K) ______________________________________________________________________________________________ 8
9. Information der Tarifvertragsparteien (§ 45 Absatz 6 TVöD BT-K) _______________________________________________ 9
10. Besondere Regelungen für Teilzeitbeschäftigte (§ 45 Absatz 7 TVöD BT-K) __________________________________ 9
11. Berechnung des Bereitschaftsdienstentgelts (§ 46 Absatz 2 TVöD BT-K) ____________________________________ 10
12. Wichtiger Unterschied: Bereitschaftsdienst im Sinne des Arbeitsschutzes und
in vergütungsrechtlicher Sicht _______________________________________________________________________________________ 10
13. Das Bereitschaftsdienstentgelt (§ 46 Absatz 4 TVöD BT-K, Anlage C zum TVöD BT-K) ____________________ 11
14. Festlegung der Bereitschaftsdienststufe (§ 46 Absatz 2 TVöD BT-K) __________________________________________ 11
15. Faktorisierung des Bereitschaftsdienstentgelts
(§ 46 Absatz 5 TVöD BT-K und § 10 Absatz 3 TVöD) ___________________________________________________________ 12
Teil 2: Checkliste für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ___________________________________________________ 13
Teil 3: Musterdienst- oder -betriebsvereinbarung _______________________________________________________________ 23
Teil 4: Die Regelungen zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern des TVöD BT-K
im Überblick ________________________________________________________________________________________________________________ 27
Verwendete Abkürzungen
ArbSchG
Arbeitsschutzgesetz
ArbZG
Arbeitszeitgesetz
BAT
Bundes-Angestelltentarifvertrag – Bund, Länder und Gemeinden –
BV
Betriebsvereinbarung
DV
Dienstvereinbarung
TVöD
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
TVöD BT-K
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Krankenhäuser
TVÜ-VKA
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und
zur Regelung des Übergangsrechts
TzBfG
2
Teilzeit- und Befristungsgesetz
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Vorwort
Jedem Personal- und Betriebsrat muss
Das Tarifrecht nach dem BAT wurde in meh-
bewusst sein, dass nur mit seiner schriftlichen
reren Jahrzehnten durch tarifliche Anpassun-
Zustimmung die Umsetzung der neuen Rege-
gen und vor allem auch durch die Rechtspre-
lungen möglich ist. Dies stärkt die Verhand-
chung weiterentwickelt und konkretisiert.
lungsposition gegenüber dem Arbeitgeber.
Auch für den TVöD und den BT-K ist dies zu
Wir raten auch deshalb allen Interessenvertre-
erwarten. Daher sei abschließend noch darauf
tungen zu keiner vorschnellen Änderung der
hingewiesen, dass die hier vorgelegten tarif-
Regelungen zum Bereitschaftsdienst.
rechtlichen Bewertungen zu einem Zeitpunkt
Nur die Regelung, die auf die Bedürfnisse
der Beschäftigten und die speziellen Umstände des jeweiligen Krankenhauses zuge-
erfolgen, in welchem die Umsetzung des
TVöD gerade begonnen hat.
Diese Arbeitshilfe ist ein Gemeinschafts-
schnitten ist, kann allen Beteiligten von Nut-
projekt der Fachgruppe Krankenhäuser der
zen sein.
ver.di-Bundesverwaltung sowie des Landes-
Im Vordergrund von betrieblichen Verhand-
fachbereiches 3 von ver.di Bayern. Wertvolle
lungen zur Neugestaltung der Bereitschafts-
Unterstützung haben wir von einer Arbeits-
dienste muss die Einhaltung des Arbeits-
gruppe, bestehend aus Personal- und Be-
und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten
triebsräten bayerischer Krankenhäuser,
stehen.
erhalten. Insbesondere bedanken wir uns bei
In einer Zeit, wo die Ökonomisierung des
Reiner Cron, der die redaktionelle Bearbei-
Gesundheitswesens von Politik, Verbänden
tung und Umsetzung der hier vorliegenden
und Wirtschaft immer schneller vorangetrie-
Broschüre vorgenommen hat. ben wird und viele Beschäftigte angesichts
Wir freuen uns über Anregungen und
von Lohneinbußen und aus Zukunftsangst
Ergänzungen. Mit den besten Grüßen,
jeden Euro und Cent höher schätzen als den
Dirk Völpel-Haus, Bundesfachgruppenleiter
Schutz ihrer Gesundheit, wird dies keine
Krankenhäuser, Dominik Schirmer, ver.di
leichte Aufgabe sein.
Bayern – FB 3
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17:27 Uhr
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Teil 1: Erläuterungen zu den
Bereitschaftsdienstregeln
Erläuterungen
1. Wo finden sich die Regelungen zum
2. Der Geltungsbereich der Bereitschafts-
Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern?
dienstregelungen des TVöD BT-K
Der Tarifvertrag öffentlicher Dienst gliedert
sich in einen Allgemeinen Teil und die
§ 40 Geltungsbereich
(1) Dieser Besondere Teil gilt für Beschäftigte, die
Besonderen Teile Flughäfen, Sparkassen,
in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber ste-
Verwaltung und Krankenhäuser.
hen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA
Der Allgemeine Teil besteht aus den Paragrafen 1 bis 39. Die Besonderen Teile beginnen jeweils mit dem Paragrafen 40.
ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,
Die Regelungen im Allgemeinen Teil gelten
b) medizinischen Instituten von Kranken-, Heil-
für alle Bereiche, wenn in den Besonderen
und Pflegeeinrichtungen (z.B. pathologischen Institu-
Teilen keine besonderen Regelungen getrof-
ten und Röntgeninstituten),
fen worden sind.
c) sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen
Für den Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern wurden besondere Regelungen vereinbart. Diese finden sich im Besonderen Teil
Krankenhäuser in den Paragrafen 45 bis 47.
die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, oder in
d) Einrichtungen und Heimen, die der Förderung
der Gesundheit, der Erziehung, Fürsorge oder Betreu-
Die Regelungen im Allgemeinen Teil zum
ung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge
Bereitschaftsdienst (§ 7 »Sonderformen der
oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrech-
Arbeit« Absatz 3 und § 8 »Ausgleich für
lichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbe-
Sonderformen der Arbeit« Absatz 4) gelten
dürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrich-
deshalb nicht für Krankenhäuser.
tungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten
Die in § 9 des Allgemeinen Teils des TVöD
festgelegten Regelungen zu Bereitschafts-
Personen dienen, beschäftigt sind.
(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf
zeiten gelten nicht für den Bereitschafts-
die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um
dienst! Der Begriff Bereitschaftszeiten ersetzt
die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil.
im Bereich des TVöD den Begriff Arbeits-
(...)
bereitschaft des BAT.
Niederschriftserklärung zu Absatz 1:
Unter Buchstabe c fallen auch Kureinrichtungen und
Kurheime.
T a r i f v e r t r a g f ü r de n öf f e n t l i c h e n Di e n s t ( T V ö D )
T V ö D Al l g e m e i n e r T e i l § § 1 – 3 9
Die Bestimmungen des TVöD BT-K zum Be-
R e g e l u n g e n zu m Be r e i t s c h a f t s d i e n s t fi n d e n si c h in :
reitschaftsdienst gelten demnach nicht nur
§ 7 So n d e r f o r m e n d e r Ar b e i t
§ 8 Au s g l e i c h fü r So n d e r f o r m e n de r A r b e i t
für Krankenhäuser, sondern auch für Einrich-
D i e s e Re g e l u n g e n ge l t e n nu r da n n , w e n n i m j e w e i l i g e n Be s o n d e r e n T e i l
k e i n e a b w e i c h e n d e n Re g e l n v e r e i n b a r t s i n d !
T V ö D B T - K r a n k e n h ä u s e r ( T V ö D BT - K )
B e s o n d e r e Re g e l u n g e n zu m
Bereitschaftsdienst
§ § 45 – 4 7
T V ö D BT
T V ö D BT
Ver waltung Spa rkasse n
T V ö D BT
Flughäfen
tungen und Heime, in denen Menschen ärztlich behandelt und betreut oder ohne ärztliche Behandlung betreut werden.
Gemäß TVÜ-VKA § 22 Absatz 1 gelten die
Bestimmungen zum Bereitschaftsdienst des
TVöD BT-K ab dem 1.1.2006. Ausnahme: die
F ü r de n B e r e i c h K r a n k e n h ä u s e r
w u r d e n a l s o be s o n d e r e Re g e l n
ver einbar t.
Bereitschaftsdienstregelungen für Teilzeit-
D i e s e m ü s s e n be a c h t e t w e r d e n !
beschäftigte gelten erst ab dem 1.7.2006.
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Erläuterungen
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B bis
Weitere Informationen hierzu unter
Stichpunkt 10: Besondere Regelungen für
zu insgesamt maximal 16 Stunden täglich; die gesetz-
Teilzeitbeschäftigte.
lich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht,
3. Die Definition für Bereitschaftsdienst
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis
in Krankenhäusern (§ 45 Absatz 1 TVöD
zu insgesamt maximal 13 Stunden täglich; die gesetz-
BT-K)
lich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
(1) 1Bereitschaftsdienst leisten die Beschäftigten,
die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb
Bei der Ableistung von Bereitschaftsdienst
der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitge-
lässt der TVöD BT-K eine Überschreitung der
ber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall
gesetzlichen täglichen Höchstarbeitszeit von
die Arbeit aufzunehmen. 2Der Arbeitgeber darf Be-
10 Stunden (§ 3 ArbZG) im Rahmen der Aus-
reitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist,
nahmeregelungen des § 7 ArbZG zu.
In diesem Fall gelten folgende Höchst-
dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die
Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
Die Definition für den Bereitschaftsdienst
grenzen:
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb
des Bereitschaftsdienstes
tägliche
Höchstarbeitszeit
wurde unverändert aus dem BAT (§ 15 Ab-
A
0 bis 10 v.H.
16 Stunden
satz 6a) übernommen. Es ist also weiterhin
B
mehr als 10 bis 25 v.H.
16 Stunden
ausgeschlossen, dass Bereitschaftsdienst für
C
mehr als 25 bis 40 v.H.
13 Stunden
Zeiten angeordnet wird, in denen erfah-
D
mehr als 40 bis 49 v.H.
13 Stunden
rungsgemäß die Arbeitsleistung überwiegt.
Konsequenz:
Bereitschaftsdienst kann nur außerhalb
Weiter muss beachtet werden:
Die regelmäßige Vollarbeit darf maximal
der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet
8 Stunden betragen, wenn regelmäßige
werden.
Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst in Ver-
Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst
nur anordnen, wenn die durchschnittliche
Arbeitsleistung maximal 49 % beträgt.
Für Zeiten mit einer höheren prozentua-
bindung angeordnet wird.
Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause von 45 Minuten (§ 4 ArbZG) verlängert den Zeitraum von 16 Stunden (Stufe A
len Arbeitsbelastung darf kein Bereitschafts-
und B) bzw. 13 Stunden (Stufe C und D)
dienst angeordnet werden.
nicht.
Wird die tägliche Arbeitszeit über
4. Die Höchstgrenzen für die tägliche Ar-
12 Stunden hinaus verlängert, muss im un-
beitszeit im Falle von Bereitschaftsdienst
mittelbaren Anschluss an die Beendigung der
(§ 45 Absatz 2 TVöD BT-K – Grundregel)
Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens
11 Stunden gewährt werden (§ 7 Absatz 9
(2) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG
kann im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stun-
ArbZG). Diese Ruhezeit kann nicht verkürzt
werden!
Konsequenz: Mehrere Bereitschaftsdienste
den hinaus verlängert werden, wenn mindestens die
am Stück können nur dann angeordnet wer-
acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von
den, wenn die Bereitschaftsdienste maximal
Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:
13 Stunden dauern.
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Erläuterungen
chen Höchstarbeitszeit § 6 Absatz 2 Satz 1
Beispiel
Bereitschaftsdienst wird angeordnet von
19.00 Uhr bis 8.00 Uhr (13 Stunden). Im
TVöD gilt:
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der re-
unmittelbaren Anschluss muss eine Ruhezeit
gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeit-
von 11 Stunden folgen. Die Ruhezeit be-
raum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
ginnt um 8.00 Uhr und endet um 19.00 Uhr.
Die Anordnung eines weiteren Bereit-
Weitere Informationen hierzu unter
Stichpunkt 8. Ausgleichszeitraum.
schaftsdienstes von 19.00 bis 8.00 Uhr in
direkter Folge ist möglich.
6. Die Höchstgrenzen für die tägliche Arbeitszeit im Falle von Bereitschaftsdienst
(§ 45 Absatz 3 TVöD BT-K – Öffnung)
5. Die Höchstgrenze für die durchschnittliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit im Fall von Bereitschaftsdienst
(§ 45 Absatz 2 TVöD BT-K – Grundregel)
(3) 1Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
§ 45 Absatz 2 TVöD BT-K sieht keine Verlängerung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von
48 Stunden (§ 3 ArbZG) vor.
Werden Bereitschaftsdienste auf Grundlage
c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
aufgrund einer Betriebs-/Dienstvereinbarung von
den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen
werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in
von § 45 Absatz 2 TVöD BT-K angeordnet,
dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung
muss deshalb die 48-Stunden-Grenze ein-
findet, kann eine Regelung nach Satz 1 in einem lan-
gehalten werden. Deshalb gilt folgendes:
desbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn
eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zu-
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb
des Bereitschaftsdienstes
durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit
A
0 bis 10 v.H.
48 Stunden
dungsrecht hat. 3Abweichend von den §§ 3, 5 und 6
B
mehr als 10 bis 25 v.H.
48 Stunden
Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne
C
mehr als 25 bis 40 v.H.
48 Stunden
des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus ver-
D
mehr als 40 bis 49 v.H.
48 Stunden
längert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig
stande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei-
und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.
Bei der Einhaltung der 48-Stunden-Grenze
muss jede nichtselbständige Arbeit angerechnet werden:
4Hierbei
darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich
der Pausen maximal 24 Stunden betragen.
Niederschriftserklärung zu § 45 Abs. 3 Satz 2:
regelmäßige Arbeitszeit
Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur
Über- bzw. Mehrarbeitsstunden
ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.
Bereitschaftsdienstzeiten
Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft
(einschließlich Wegezeiten)
nichtselbständige Nebentätigkeit
Eine Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit aus Anlass von Bereitschaftsdienst
über die in § 45 Absatz 2 festgelegten Grenzen hinaus ist nur dann möglich, wenn fol-
§ 45 Absatz 5 TVöD BT-K legt fest, dass als
Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der
gende Voraussetzungen erfüllt sind:
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle
durchschnittlichen gesetzlichen wöchentli6
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Erläuterungen
Durchführung einer Gefährdungsanalyse
gemäß § 5 ArbSchG
Festlegung von Maßnahmen zur Gewähr-
Wird die tägliche Arbeitszeit über
12 Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der
leistung des Gesundheitsschutzes (wenn die
Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens
Gefährdungsanalyse besondere psychische
11 Stunden gewährt werden (§ 7 Absatz 9
oder physische Belastungen ergeben hat)
ArbZG).
Abschluss einer Betriebsvereinbarung
Konsequenz: Wird ein Bereitschaftsdienst
oder einer einvernehmlichen Dienstvereinba-
angeordnet, der länger als 13 Stunden
rung
dauert, können nicht mehrere Bereitschafts-
Abschluss eines landesbezirklichen Tarif-
dienste in Folge angeordnet werden.
vertrages, wenn eine Dienstvereinbarung
nicht einvernehmlich getroffen werden kann
7. Die Höchstgrenze für die durchschnitt-
In diesem Fall gilt folgende Höchstgrenze
liche gesetzliche wöchentliche Höchstar-
[siehe Tabelle unten].
beitszeit im Fall von Bereitschaftsdienst
(§ 45 Absatz 4 TVöD BT-K – Öffnung)
Weiter muss beachtet werden:
Eine Verlängerung der täglichen Höchst-
(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz
arbeitszeit darf nur im notwendigen Um-
1 und 2 kann die tägliche Arbeitszeit gemäß § 7 Abs.
fang vereinbart werden.
2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B
Beispiel
Reicht eine Verlängerung der täglichen
Höchstarbeitszeit aus Anlass von Bereitschaftsdienst auf 20 Stunden aus, damit die
betrieblichen/dienstlichen Erfordernisse erfüllt werden können, sollte auch nur eine
entsprechende Verlängerung in der Dienstoder Betriebsvereinbarung zugelassen werden.
eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal
durchschnittlich 58 Stunden,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D
eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal
durchschnittlich 54 Stunden zulässig ist.
Eine Verlängerung der durchschnittlichen
gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit
von 48 Stunden ohne Ausgleich ist nur unter
Die regelmäßige Vollarbeit darf maximal
folgenden Voraussetzungen möglich:
8 Stunden betragen, wenn regelmäßige
Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle
Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst in Ver-
Durchführung einer Gefährdungsanalyse
bindung angeordnet wird.
Die gesetzlich vorgeschriebene Ruhe-
gemäß § 5 ArbSchG
Festlegung von Maßnahmen zur Gewähr-
pause von 45 Minuten (§ 4 ArbZG) verlän-
leistung des Gesundheitsschutzes (wenn die
gert den Zeitraum von maximal 24 Stunden.
Gefährdungsanalyse besondere psychische
oder physische Belastungen ergeben hat)
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes
tägliche Höchstarbeitszeit
A
0 bis 10 v.H.
maximal 24 Stunden
B
mehr als 10 bis 25 v.H.
maximal 24 Stunden
C
mehr als 25 bis 40 v.H.
maximal 24 Stunden
D
mehr als 40 bis 49 v.H.
maximal 24 Stunden
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Erläuterungen
Abschluss einer Betriebsvereinbarung
8. Der Ausgleichszeitraum für die Einhal-
oder einer einvernehmlichen Dienstvereinba-
tung der durchschnittlichen wöchentli-
rung
chen Arbeitszeit (§ 45 Abs. 5 TVöD BT-K)
Abschluss eines landesbezirklichen Tarifvertrages, wenn eine Dienstvereinbarung
§ 45 Absatz 5 TVöD BT-K legt fest, dass als
nicht einvernehmlich getroffen werden kann
Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der
freiwillige schriftliche Zustimmung der
durchschnittlichen wöchentlichen Höchst-
betroffenen Beschäftigten
Dann gelten folgende Höchstgrenzen:
arbeitszeit § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt:
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeit-
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb
des Bereitschaftsdienstes
durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit
A
0 bis 10 v.H.
maximal 58 Stunden
B
mehr als 10 bis 25 v.H.
maximal 58 Stunden
C
mehr als 25 bis 40 v.H.
maximal 54 Stunden
der durchschnittlichen wöchentlichen
D
mehr als 40 bis 49 v.H.
maximal 54 Stunden
Höchstarbeitszeit (Grundregel und Öffnung)
raum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
Der Ausgleichszeitraum für die Einhaltung
darf demnach maximal ein Jahr betragen.
Die Verlängerung der durchschnittlichen
gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit
ohne Ausgleich wird als opt-out bezeichnet.
Bei der Einhaltung der tarifvertraglichen
Das bedeutet: Es kann auch ein kürzerer
Zeitraum vereinbart werden.
Der Ausgleichszeitraum sollte den betrieblichen/dienstlichen Bedürfnissen angepasst
werden.
58- bzw. 54-Stunden-Grenze muss jede
nichtselbständige Arbeit
die regelmäßige Arbeitszeit
Beispiel
Wird die Arbeit in Wochenzeiträumen ge-
die Über- bzw. Mehrarbeitsstunden
plant, sollte auch ein wöchentlicher Aus-
die Bereitschaftsdienstzeiten
gleichszeitraum vereinbart werden, der mit
dieInanspruchnahme in der Rufbereitschaft
den Dienstplanungszeiträumen überein-
(einschließlich Wegezeiten)
die nichtselbständige Nebentätigkeit
angerechnet werden.
Ein Überschreiten der durchschnittlichen
tariflichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit
stimmt.
Wird in 4-Wochen-Zeiträumen geplant,
sollte der Ausgleichszeitraum 4 Wochen oder
ein Vielfaches davon betragen: 20 Wochen,
40 Wochen oder maximal 52 Wochen.
sollte nur im notwendigen Umfang vereinbart werden.
In Artikel 16 – Bezugszeiträume – der EUArbeitszeitrichtlinie 93/104/EG ist festgelegt,
Beispiel
Reicht eine Verlängerung der durchschnitt-
dass bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von
lichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit aus
48 Stunden Urlaub und Krankheit unberück-
Anlass von Bereitschaftsdienst auf 50 Stun-
sichtigt bleiben oder neutral sind. Diese Re-
den aus, damit die betrieblichen/dienstlichen
gelung muss auch im Falle eines opt-outs mit
Erfordernisse erfüllt werden können, sollte
54- oder 58-Stunden-Woche beachtet wer-
auch nur eine entsprechende Verlängerung
den!
in der Dienst- oder Betriebsvereinbarung zugelassen werden.
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Erläuterungen
Diese Regelung wurde nicht im Arbeitszeitgesetz umgesetzt. Wird eine Regelung einer
10. Besondere Regelungen für Teilzeitbeschäftigte (§ 45 Absatz 7 TVöD BT-K)
EU-Richtlinie nicht oder fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt, gilt für öffentliche
(7) 1In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeit-
Krankenhäuser das EU-Recht unmittelbar.
arbeit gemäß § 11 vereinbart haben, verringern sich
Deshalb sollte bei der Überprüfung der Ein-
die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in
haltung der durchschnittlichen gesetzlichen
den Absätzen 2 bis 4 in demselben Verhältnis wie die
wöchentlichen Höchstarbeitszeit darauf ge-
Arbeitszeit dieser Beschäftigten zu der regelmäßigen
achtet werden, dass die oben genannte Vor-
Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden
gabe eingehalten wird.
ist. 2Mit Zustimmung der/des Beschäftigten oder aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen
Beispiel
Belangen kann hiervon abgewichen werden.
Im Krankenhaus A wurde für alle Abteilungen, die Bereitschaftsdienst leisten, ein Ausgleichszeitraum von 52 Wochen vereinbart.
§ 11 Absatz 1 Satz 1 TVöD Allgemeiner Teil
sieht folgendes vor:
Bei der Ermittlung der durchschnittlichen
wöchentlichen Arbeitszeit werden Zeiten von
Urlaub und Krankheit nicht berücksichtigt.
Der Arzt Friedbert Helfreich hatte in dem
Ausgleichszeitraum von 52 Wochen 6 Wo-
§ 11 Teilzeitbeschäftigung
(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
chen Urlaub und war 1 Woche krank. Die
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
von ihm geleistete regelmäßige Arbeitszeit,
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürfti-
angeordnete Überstunden und Bereitschafts-
gen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder
dienste werden addiert und durch (52 –
pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche
6 Wochen Urlaub – 1 Woche Krankheit =)
Belange nicht entgegenstehen.
45 Wochen geteilt.
Beispiel
Die Ärztin Heidelinde Tüchtig hat mit ihrem
9. Information der Tarifvertragsparteien
Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung in
(§ 45 Absatz 6 TVöD BT-K)
Höhe von 50 Prozent vereinbart, da sie Mutter zweier Kinder unter 18 Jahren ist. Bei
(6) Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Be-
der 38,5-Stunden-Woche bedeutet dies eine
triebs- oder Dienstvereinbarung nach den Absätzen 3
durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
und 4 ist die landesbezirkliche Ebene der Tarifver-
19 Stunden und 15 Minuten.
tragsparteien zu informieren.
In der Abteilung, in der sie beschäftigt ist,
sind Bereitschaftsdienste der Stufe D ange-
Werden Verhandlungen über eine Verlänge-
ordnet. Die Bereitschaftsdienste werden in
rung der täglichen und/oder wöchentlichen
Verbindung mit regelmäßiger Arbeitszeit ge-
Höchstarbeitszeit aufgenommen, muss die
leistet und dauern 16 Stunden. Es wird also
landesbezirkliche Ebene der Tarifvertragspar-
von der Öffnung nach § 45 Absatz 3 TVöD
teien informiert werden.
BT-K Gebrauch gemacht. Eine Überschreitung
der gesetzlichen durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit ohne Ausgleich
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Erläuterungen
wurde nicht vereinbart. Es gilt also die
48-Stunden-Woche im Durchschnitt.
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der
Ihr Arbeitgeber könnte ihr also im Durch-
Beschäftigte während des Bereitschaftsdienstes in der
schnitt pro Woche 28 Stunden und 45 Minu-
Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnitt-
ten Bereitschaftsdienst anordnen.
lich mehr als dreimal dienstlich in Anspruch genom-
19,15 Stunden regelmäßige Arbeitsarbeit
men wird.
+ 28,45 Stunden Bereitschaftsdienst
= 48 Stunden Arbeitszeit.
Durch die vereinbarte anteilige Kürzung ist
dies jedoch nicht möglich. Die zulässige gesetzliche durchschnittliche Höchstarbeitszeit
reduziert sich um 50 Prozent auf 24 Stun-
b) Entsprechend der Zahl der vom Beschäftigten je
Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste
wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste
Bewertung als
im Kalendermonat
Arbeitszeit
den. Im Durchschnitt können Frau Tüchtig
1. bis 8. Bereitschaftsdienst
also pro Woche 4 Stunden 45 Minuten Be-
9. bis 12. Bereitschaftsdienst
35 v.H.
reitschaftsdienst angeordnet werden.
13. und folgende Bereitschaftsdienste
45 v.H.
25 v.H.
Von dieser Regelung darf nur abgewichen
werden, wenn Frau Tüchtig zustimmt oder
Die Berechnungsgrundsätze für das Bereit-
wenn dringende betriebliche/dienstliche
schaftsdienstentgelt wurden unverändert
Gründe vorliegen.
aus dem BAT übernommen.
Diese Regelung gilt erst ab dem 1. Juli
2006 (§ 22 Absatz 1 Nummer 3 TVÜ-VKA).
Beispiel
In der Anästhesiologischen Klinik des Krankenhauses Zstadt sind Bereitschaftsdienste
11. Berechnung des Bereitschaftsdienst-
der Stufe D angeordnet. Im Durchschnitt
entgelts (§ 46 Absatz 2 TVöD BT-K)
leisten die Beschäftigten dieser Abteilung
4 Bereitschaftsdienste im Monat.
(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die
Entsprechend der Berechnungsgrundsätze
Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der ge-
des § 46 Absatz 1 wird die Zeit dieses Be-
leisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
reitschaftsdienstes mit 80 Prozent (55 v.H.
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen-
+ 25 v.H.) als zu vergütende Arbeitszeit bewertet.
den Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
12. Wichtiger Unterschied: BereitschaftsStufe
Arbeitsleistung innerhalb
des Bereitschaftsdienstes
Bewertung als
Arbeitszeit
A
0 bis 10 v.H.
15 v.H.
B
mehr als 10 bis 25 v.H.
25 v.H.
C
mehr als 25 bis 40 v.H.
40 v.H.
D
mehr als 40 bis 49 v.H.
55 v.H.
dienst im Sinne des Arbeitsschutzes und
in vergütungsrechtlicher Sicht
Mit dem Urteil vom 3.10.2000 in der
Rechtssache SIMAP hat der EuGH entschieden, dass die Zeit eines Bereitschaftsdienstes
im vollen Umfang als Arbeitszeit im Sinne
des Arbeitsschutzes gewertet wird.
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Erläuterungen
Dies bedeutet aber nicht, dass die Zeit
eines Bereitschaftsdienstes im vollen Umfang
wie regelmäßige Arbeitszeit oder wie Überstunden vergütet werden muss. Da der
Arbeitgeber während der Zeit eines Bereit-
dienstentgelts anders als der BAT (§ 15 Absatz 6a) nicht mehr vor.
Es besteht also ein Anspruch auf Bezahlung des Bereitschaftsdienstentgelts.
Davon kann nur im Falle der Faktorisierung
schaftsdienstes im Durchschnitt nur eine Ar-
des Bereitschaftsdienstentgelts gemäß § 46
beitsleistung von maximal 49 Prozent abfor-
Absatz 5 TVöD BT-K und § 10 Absatz 3 TVöD
dern darf, ist es rechtlich zulässig, dass ein
abgewichen werden.
Bereitschaftsdienst geringer vergütet wird als
Weitere Informationen hierzu unter
regelmäßige Arbeitszeit.
Stichpunkt 15. Faktorisierung.
13. Das Bereitschaftsdienstentgelt
14. Festlegung der Bereitschaftsdienst-
(§ 46 Absatz 4 TVöD BT-K, Anlage C zum
stufe (§ 46 Absatz 2 TVöD BT-K)
TVöD BT-K)
(2) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des
(4) 1Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3
zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit
Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien.
gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich für
übergeleitete Beschäftigte auf der Basis ihrer Ein-
Im Bereich des TVöD BT-K erfolgt die Zu-
gruppierung am 30. September 2005, für nach dem
weisung zu den Bereitschaftsdienststufen
30. September 2005 eingestellte Beschäftigte und in
durch die Betriebsparteien.
den Fällen der Übertragung einer höher oder niedri-
Der Arbeitgeber und der Betriebs-/Personal-
ger bewerteten Tätigkeit nach der Vergütungs- bzw.
rat legen Zeiträume für Aufschreibungen
Lohngruppe, die sich zum Zeitpunkt der Einstellung
über die Auslastung im Bereitschaftsdienst
bzw. der Höher- oder Herabgruppierung bei Fortgel-
fest. Aufgrund der Auswertungen der Auf-
tung des bisherigen Tarifrechts ergeben hätte, nach
schreibungen wird die Bereitschaftsdienst-
der Anlage C. 2Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes
stufe ermittelt.
einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit
Bestehende Nebenabreden zum Arbeitsver-
der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nach § 8
trag zur Festlegung der Bereitschaftsdienst-
nicht gezahlt.
stufe gelten solange weiter, bis sie durch
eine Vertragspartei ordentlich gekündigt
Das im TVöD BT-K vereinbarte Bereitschaftsdienstentgelt entspricht der Überstun-
werden.
Bestehende örtliche Tarifverträge zur Fest-
denvergütung des BAT. Dies zeigt ein Blick
legung der Bereitschaftsdienststufen gelten
auf die Tabellen für die Überstundenvergü-
bis zur ordentlichen Kündigung durch den
tung des BAT.
Arbeitgeber weiter. Sieht der örtliche Tarif-
Bezahlt wird das Bereitschaftsdienstentgelt
vertrag eine Nachwirkung vor, gilt dieser bis
der Vergütungs- oder Lohngruppe, die für
zur Zuweisung einer Bereitschaftsdienststufe
die/den Beschäftigten gelten würde, wenn
durch die Betriebsparteien weiter.
das bisherige Tarifrecht fortbestehen würde.
Der TVöD BT-K sieht die Möglichkeit eines
durch den Arbeitgebers angeordneten Freizeitausgleichs anstelle des Bereitschafts-
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Erläuterungen
15. Faktorisierung des Bereitschaftsdienst-
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung wird
entgelts (§ 46 Absatz 5 TVöD BT-K und
das Bereitschaftsdienstentgelt zur Umwand-
§ 10 Absatz 3 TVöD)
lung in Zeit freigegeben.
Die/der Beschäftigte entscheidet sich für
TVöD BT-K § 46 Absatz (5) Das Bereitschafts-
einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung
dienstentgelt kann im Falle der Faktorisierung nach
festgelegten Zeitraum, ob das Bereitschafts-
§ 10 Abs. 3 im Verhältnis 1:1 in Freizeit abgegolten
dienstentgelt oder Teile davon durch Faktori-
werden.
sierung in Zeit umgewandelt werden sollen.
TVöD § 10 Absatz (3)
1Auf
das Arbeitszeitkonto
können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6
Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder
Anmerkung
Die Regelungen zum Arbeitszeitkonto in
als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit
§ 10 Absatz 3 sahen ursprünglich keine Frei-
ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und
gabe weiterer Kontingente zur Umwandlung
Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach
in Zeit vor. Satz 2: »Weitere Kontingente
§ 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden.
2Weitere
Kontin-
(z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstent-
gente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstent-
gelte) können durch Betriebs-/Dienstverein-
gelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur
barung zur Buchung freigegeben werden.«
Buchung freigegeben werden.
3Die/Der
Beschäftigte
wurde nachträglich eingefügt. In den Redak-
entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinba-
tionsverhandlungen zum TVöD BT-K soll klar-
rung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 ge-
gestellt werden, dass nur die/der Beschäf-
nannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht wer-
tigte entscheidet, ob und in welchem Um-
den.
fang in Zeit umgewandelte Bereitschaftsdienstentgelte auf das Arbeitszeitkonto ge-
Wie bereits unter dem Stichpunkt: Das
bucht werden können.
Bereitschaftsdienstentgelt (§ 46 Absatz 4
TVöD BT-K, Anlage C zum TVöD BT-K) darge-
Die Faktorisierung des Bereitschafts-
stellt, besteht für das Bereitschaftsdienstent-
dienstentgelts im Verhältnis 1:1 wird
gelt grundsätzlich eine Bezahlungspflicht.
folgendermaßen durchgeführt:
Davon kann nur im Falle der Faktorisierung
Sofern der Beschäftigte eine Faktorisierung
des Bereitschaftsdienstentgelts abgewichen
des Bereitschaftsdienstentgelts, d.h. eine
werden.
vollständige oder teilweise Umwandlung des
Bereitschaftsdienstentgelts in ein Zeitgut-
Voraussetzungen dafür sind:
Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung wird
haben wünscht, erfolgt die faktorisierte Umwandlung entsprechend der Stundensätze
ein Arbeitszeitkonto für die Beschäftigten
für Überstunden gemäß BAT § 35 Absatz 1
eines Arbeitsbereiches mit Bereitschafts-
und 3, auf deren Grundlage des Bereit-
dienst eingerichtet.
schaftsdienstentgelt festgelegt wurde.
Vergütungsgruppe
Stundensatz = Faktor
Zeitgutschrift
d.h. Zahl oder Größe, die mit einer
anderen (in diesem Fall 60 Minuten)
multipliziert wird (Vervielfältigungszahl)
X bis Vc, Kr. I bis VI
125 v.H.
75 Minuten
Va und Vb, Kr. VII und VIII
120 v.H.
72 Minuten
Ivb bis I, Kr. IX bis XIII
115 v.H.
69 Minuten
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Teil 2: Checkliste für Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen
Checkliste
1. Fachlicher und personenbezogener Geltungsbereich
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche
Folgen
Vorgaben
Ist der Geltungsbereich nicht eindeutig gere-
Die betroffene Abteilung muss konkret
gelt, muss die Vorlage abgelehnt werden
benannt werden! Beispiel: Klinik für Radio-
und eine überarbeitete Vorlage durch den
logie
Arbeitgeber vorgelegt werden.
Der betroffene Mitarbeiterkreis muss
Eine Vereinbarung, die eine generelle In-
konkret benannt werden! Beispiel: Assistenz-
anspruchnahme der Öffnungen zur täglichen
ärztinnen und Assistenzärzte
und/oder wöchentlichen Höchstarbeitszeit
Werden in einer DV/BV Regelungen für
für einen ganzen Betrieb oder eine kom-
mehrere Beschäftigtengruppen einer Abtei-
plette Einrichtung vorsieht, ist nicht möglich.
lung getroffen, müssen die Arbeitszeitrege-
Es muss für jede Abteilung geprüft werden,
lungen den Beschäftigtengruppen eindeutig
ob eine Inanspruchnahme der Öffnungen
zugewiesen werden! Beispiel:
notwendig ist. Nur wenn dies der Fall ist,
Klinik für Radiologie
dürfen Öffnungen vereinbart werden.
§ 2 der DV/BV, Arbeitszeitregelungen für die
Oberärztinnen und Oberärzte
§ 3 der DV/BV, Arbeitszeitregelungen für die
Assistenzärztinnen und -ärzte
2. Zeiträume für die Bereitschaftsdienst angeordnet werden soll
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche
Folgen
Vorgaben
Wird Bereitschaftsdienst zu Unrecht an-
Beispiel:
geordnet, muss der Dienstplan abgelehnt
Montag – Freitag: 20.00 – 8.30 Uhr
werden.
Sa, So und Feiertage: 16.00 – 8.30 Uhr
Bei Auslegungsproblemen von Dienstplänen
Aufgrund dieser Zeitangaben kann geprüft
sollte die zuständige ver.di-Bezirksverwal-
werden, ob die Anordnung von Bereit-
tung rechtzeitig informiert werden.
schaftsdienst durch den Arbeitgeber in diesen Zeiträumen möglich ist.
Die BD-Definition des § 45 Absatz 1
TVöD BT-K muss eingehalten werden. Der
Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass Arbeit
anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne
Arbeit überwiegt.
Soll Bereitschaftsdienst im Anschluss
an oder in Verbindung mit regelmäßiger
Arbeitszeit geleistet werden, müssen die Bestimmungen des § 45 Absatz 2 TVöD BT-K
beachtet werden. Siehe Punkt 3.
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Checkliste
3. Wenn Bereitschaftsdienst im Anschluss an oder in Verbindung mit regelmäßiger
Arbeitszeit geleistet wird: Festlegung von Beginn und Ende der regelmäßigen
Arbeitszeit und des Bereitschaftsdienstes getrennt voneinander
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben
Folgen
Soll Bereitschaftsdienst im Anschluss an oder in Verbindung
Wird eine längere regel-
mit regelmäßiger Arbeitszeit geleistet werden, müssen die
mäßige Arbeitszeit als
Bestimmungen des § 45 Abs. 2 TVöD BT-K beachtet werden.
8 Stunden beantragt, ist die-
In Verbindung mit Bereitschaftsdienst darf die regelmäßige
ser Dienstplan nicht zustim-
Arbeitszeit maximal 8 Stunden betragen!
mungsfähig!
Beispiel 1:
Wird eine regelmäßige Ar-
20.00 – 24.00 Uhr regelmäßige Arbeitszeit
beitszeit von 8 Stunden
0.00 – 7.30 Bereitschaftsdienst
in Verbindung mit Bereit-
7.30 – 8.30 Uhr regelmäßige Arbeitszeit, Übergabezeiten
schaftsdienst beantragt, kön-
sind regelmäßige Arbeitszeit!
nen die betroffenen Mit-
Beispiel 2:
arbeiter in diesem Arbeits-
7.30 – 16.00 Uhr regelmäßige Arbeitszeit, einschließlich
zeitraum zu keiner weiteren
45 Minuten Pause (siehe gesetzliche Ruhepause)
regelmäßigen Arbeitszeit
16.30 – 8.15 Uhr Bereitschaftsdienst
(z.B. Überstunden) verpflich-
8.15 – 8.30 regelmäßige Arbeitszeit
tet werden!
In Beispiel 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit
5 Stunden; in Beispiel 2 8 Stunden.
4. Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Wochentage
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben
Folgen
Grundsätzlich sind für Bereiche, in denen Bereitschaftsdienst
Wird regelmäßig Schicht-
geleistet wird, folgende Arbeitszeitmodelle möglich:
arbeit geleistet, wird die
Festlegung einer betriebsüblichen Arbeitszeit
Schichtzulage gemäß § 8 Ab-
Montag – Freitag: 07.30–16.00 Uhr, dann Bereitschaftsdienst
satz 6 TVöD fällig.
Versetzte Dienste
Soll im Anschluss an regel-
Montag – Freitag: 07.30–16.00 Uhr
mäßige Arbeit Bereitschafts-
Montag – Freitag: 10.30–19.00 Uhr, dann Bereitschaftsdienst
dienst geleistet werden,
Schichtarbeit
muss Punkt 3 beachtet wer-
Montag – Freitag: 07.30–16.00 Uhr
den.
Montag – Freitag: 12.00–20.30 Uhr, dann Bereitschaftsdienst
Laut § 7 Absatz 2 TVöD liegt Schichtarbeit vor, wenn nach
einem Schichtplan gearbeitet wird, der einen regelmäßigen
Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden in Zeitabschnitten von längstens 1 Monat
vorsieht, und die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
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Checkliste
5. In welcher Tagewoche wird gearbeitet?
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben
Folgen
Laut § 6 Absatz 1 TVöD soll die Arbeitszeit auf fünf Tage pro
Die Zahl der Tage des
Woche verteilt werden. Nur aus notwendigen betrieblichen
Erholungsurlaubs ist abhän-
Gründen kann die Arbeit auch auf 6 Tage verteilt werden.
gig von der Verteilung der
Bei der Ermittlung der Tagewoche wird nur die regelmäßige
Arbeitszeit auf die Wochen-
Arbeitszeit berücksichtigt.
tage.
Deshalb sollte bei der Festlegung der Zeiten für regelmä-
Wird von der 5-Tage-Woche
ßige Arbeit und Bereitschaftsdienst darauf geachtet werden,
abgewichen wird der Urlaub
dass die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt auf 5 Tage
gekürzt oder erhöht.
verteilt wird.
6. Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben
Folgen
Grundsätzlich gilt, dass die durchschnittliche gesetzliche
Wird die durchschnittliche
wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden eingehalten
»48-Stunden-Grenze«
werden muss.
komplett für regelmäßige
Auf die »48-Stunden-Woche« wird jede nichtselbständige
Arbeitszeit und Bereitschafts-
Arbeit angerechnet:
dienst genutzt, können keine
die Über- und Mehrarbeitsstunden
Über- oder Mehrarbeitsstun-
der Bereitschaftsdienst
den angeordnet werden.
die tatsächliche Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft
Zeigt ein/e Beschäftigte/r
(einschließlich Wegezeiten)
die Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber
usw.
eine Nebentätigkeit an, kann
der Arbeitgeber diese untersagen, wenn durch Bereit-
Dies gilt selbstverständlich auch bei der Inanspruchnahme
schaftsdienst die gesetz-
der Überschreitung ohne Ausgleich (opt-out). Hier müssen
lichen und tariflichen Gren-
die Höchstgrenzen von 54 Stunden (Stufe C oder D) und
zen bereits ausgereizt sind.
58 Stunden (Stufe A und B) beachtet werden.
siehe auch: 7. Inanspruchnahme der Öffnungen bei der
täglichen und/oder wöchentlichen Höchstarbeitszeit
Für Bereiche, in denen Bereitschaftsdienst geleistet wird, gilt
für die Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ein Ausgleichszeitraum von bis zu einem Jahr (TVöD BT-K § 45 Absatz 5,
TVöD Allgemeiner Teil § 6 Absatz 2 Satz 1).
siehe auch: 12. Ausgleichszeitraum für Einhaltung der
durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit
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Checkliste
7. Inanspruchnahme der Öffnungen bei der täglichen und/oder wöchentlichen
Höchstarbeitszeit
Zu beachtende gesetzliche und
Folgen
tarifliche Vorgaben
Eine DV/BV zum Bereitschaftsdienst mit Inanspruch-
Laut § 45 Absatz 3 TVöD BT-K kann
nahme der Öffnungen darf nur vereinbart werden,
die tägliche Höchstarbeitszeit von
wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt
13 bzw. 16 Stunden im Falle von Be-
sind.
reitschaftsdienst überschritten wer-
Die Gefährdungsanalyse wird durch den Arbeit-
den.
geber durchgeführt. Die Auswertung muss dem
Laut § 45 Absatz 4 TVöD BT-K kann
Personalrat vorgelegt werden.
die durchschnittliche wöchentliche
Werden psychische oder physische Belastungen
Höchstarbeitszeit von 48 Stunden
festgestellt, müssen vorbeugende oder ausgleichen-
auch ohne Ausgleich (opt-out) über-
de Maßnahmen zum Gesundheitsschutz festgelegt
schritten werden.
werden. Diese sollten in der DV/BV aufgelistet werden.
Folgende Voraussetzungen müssen in
In Frage kommen etwa:
beiden Fällen für den Abschluss einer
Zusatzurlaub zum Ausgleich von besonderen
DV/BV erfüllt sein:
die Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle
eine Gefährdungsanalyse gemäß
§ 5 ArbSchG
ggf. daraus resultierende Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
Belastungen,
verbindliche Pausenregelungen,
die Reduzierung der Arbeitseinsätze zu ungünstigen Zeiten im Bereitschaftsdienst auf das unbedingt Notwendige,
kostenlose Gesundheitsförderungsprogramme in
Zusammenarbeit mit den Krankenkassen,
kostenlose Benutzung von öffentlichen Verkehrs-
Im Falle eines opt-out müssen zu-
mitteln oder eines Taxis zur Heimfahrt nach
sätzlich die betroffenen Beschäftig-
Bereitschaftsdiensten ohne ausreichende Ruhe-
ten schriftlich zustimmen.
phasen
Vor Aufnahme der Verhandlungen über die Inanspruchnahme der Öffnungen muss die landesbezirkliche Ebene der Tarifvertragsparteien verständigt werden.
Kommt im Bereich des Personalvertretungsrechts
eine DV nicht einvernehmlich zustande, regelt ein
landesbezirklicher Tarifvertrag den Bereitschaftsdienst für den betroffenen Bereich.
Empfehlung:
Eine DV/BV mit Inanspruchnahme der Öffnungen
sollte immer zeitlich befristet werden (keine Nachwirkung). Davon sollte nur abgewichen werden,
wenn klar ist, dass eine Inanspruchnahme der Öffnungen dauerhaft notwendig ist.
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Checkliste
8. Gewährung der gesetzlichen Ruhepause
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben
Folgen
Die Bestimmungen des § 4 ArbZG müssen beachtet werden:
Ruhepausen müssen durch
Ruhepausen müssen im voraus festgelegt werden (Pausen-
einen Pausenrahmen im vor-
rahmen).
Bei einer Arbeitszeit von bis zu 9 Stunden muss eine Ruhepause von 30 Minuten gewährt werden.
Ab einer Arbeitszeit von 9 Stunden muss eine Ruhepause
von 45 Minuten gewährt werden.
Die Pausenablösung muss gewährleistet sein.
aus (d.h. in der DV/BV) festgelegt werden.
Während der Ruhepause
muss die/der Beschäftigte
von der Arbeit freigestellt
werden.
Länger als 6 Stunden dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
9. Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeit
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben
Folgen
§ 7 Absatz 9 ArbZG muss beachtet werden:
Wird von einer Verlängerung
Wird die werktägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus
der täglichen Höchstarbeits-
verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendi-
zeit auf über 13 Stunden
gung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stun-
Gebrauch gemacht, können
den gewährt werden.
wegen der Ruhezeit von
Für Krankenhäuser gilt weiter § 5 Absatz 2 ArbZG:
11 Stunden nicht mehrere
Beträgt die Arbeitszeit weniger als 12 Stunden, kann die
Bereitschaftsdienste hinter-
Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Ver-
einander geleistet werden.
kürzung innerhalb von 4 Wochen durch eine Verlängerung
einer Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden ausgeglichen
wird.
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Checkliste
10. Vorgesehene Bereitschaftsdienststufe
Zu beachtende gesetzliche und
Folgen
tarifliche Vorgaben
Die Zuweisung der Bereitschaftsdienststufe unter-
Laut § 46 Absatz 2 TVöD
liegt der Mitbestimmung des PR/BR.
BT-K erfolgt die Zuweisung der
In der DV/BV kann der Arbeitgeber nur eine vorläufige
Bereitschaftsdienststufe durch die
Zuordnung zu einer BD-Stufe vornehmen, wenn noch
Betriebsparteien.
keine Zuweisung durch die Betriebsparteien erfolgt ist.
Wird in diesem Bereich bereits Bereitschaftsdienst
geleistet, sollte vereinbart werden, dass die bisherige
BD-Stufe bis zur Auswertung der Aufschreibungen
weiter gilt.
Ist für diesen Bereich die Bereitschaftsdienststufe durch
einen örtlichen Tarifvertrag festgelegt, gilt diese (im
Falle einer vereinbarten Nachwirkung) bis zu einer Einigung der Betriebsparteien weiter.
Ist für Ärztinnen und Ärzte eine Bereitschaftsdienststufe per Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vereinbart, gilt diese bis zu ihrer Kündigung weiter.
Wenn zu erwarten ist, dass die Belastung im
Bereitschaftsdienst steigt, sollte die zu erwartende
BD-Stufe vorläufig vereinbart werden.
Voraussetzung für eine dauerhafte Zuweisung einer
BD-Stufe sind Aufschreibungen (3 bis 6 Monate)
über die tatsächliche Inanspruchnahme und Belastung
im BD.
Der Zeitraum für Aufschreibungen sollte mit der
Beteiligung der Beschäftigten festgelegt werden.
Der Zeitraum für Aufschreibungen sollte so gewählt
werden, dass saisonale Schwankungen berücksichtigt
werden.
Ein Zeitraum für Aufschreibungen und regelmäßige
Überprüfungen oder Überprüfungen im Bedarfsfall
müssen vereinbart werden.
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Checkliste
11. Wenn Bereitschaftsdienst durch Freizeit ausgeglichen werden soll:
Wann erfolgt der Freizeitausgleich und wie viele BD-Stunden werden abgezogen?
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben
Folgen
Laut § 8 Absatz 4 TVöD gelten die am 30. Septem-
Wünscht ein/e Beschäftigte/r
ber jeweils geltenden Bestimmungen bis zum Abschluss
keinen Freizeitausgleich durch
einer landesbezirklichen Regelung zur Vergütung von
Faktorisierung, erhält sie/er die
Bereitschaftsdiensten weiter.
volle BD-Vergütung bezahlt.
§ 15 Absatz 6a BAT erlaubt einen einseitig durch
Der Arbeitgeber hat dann das
den Arbeitgeber angeordneten Freizeitausgleich für
Recht, die vereinbarte
Bereitschaftsdienste bis zum Ende des dritten Kalender-
regelmäßige Arbeitszeit durch
monats.
entsprechende Dienstplanung
Das Weitergelten dieser Regelung des BAT gilt nicht für
abzufordern.
den Bereich TVöD BT-K, da in den §§ 45 – 47 eigenstän-
In der DV/BV zum Bereitschafts-
dige Regelungen zum Bereitschaftsdienst und dessen
dienst kann kein einseitiger Frei-
Vergütung festgelegt wurden!
zeitausgleich durch den Arbeit-
Laut § 46 Absatz 5 TVöD BT-K kann ein Freizeitaus-
geber vereinbart werden.
gleich von Bereitschaftsdiensten nur durch die Faktorisierung des Bereitschaftsdienstentgeltes erfolgen.
Voraussetzungen:
Einrichtung eines Arbeitszeitkontos durch DV/BV
Freigabe des Bereitschaftsdienstentgelts zur faktorisierten Umwandlung in Zeitguthaben durch DV/BV
Die/der Beschäftigte entscheidet, ob und in welchem
Umfang das Bereitschaftsdienstentgelt in Zeitguthaben
umgewandelt werden soll und wie der Freizeitausgleich erfolgt.
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Checkliste
12. Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen
Arbeitszeit
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben
Folgen
Der Ausgleichszeitraum für die Einhaltung der durchschnitt-
Regelmäßige Arbeitszeit (ein-
lichen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden beträgt
schließlich Mehrarbeits- und
laut TVöD BT-K § 45 Absatz 5 und TVöD § 6 Absatz 2 bis zu
Überstunden) und Zeiten des
einem Jahr.
Bereitschaftsdienstes müssen
Dieser Ausgleichszeitraum gilt auch bei Inanspruchnahme
getrennt berechnet werden.
eines opt-outs. Spätestens nach 1 Jahr muss die durch-
Die Summe von regelmäßiger
schnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 54 Stunden
Arbeitszeit (einschließlich
(Stufe C und D) oder 58 Stunden (Stufe A und B) eingehal-
Mehrarbeits- und Überstun-
ten sein.
den usw.) und die Summe
Es kann auch ein kürzerer Zeitraum vereinbart werden.
der Bereitschaftsdienststun-
Es ist unbedingt notwendig, dass der Ausgleichszeitraum
den werden addiert und
den betrieblichen Verhältnissen angepasst wird.
durch die Zahl der Wochen
Wird in Wochenplänen geplant und abgerechnet, empfiehlt
des Ausgleichszeitraumes ge-
es sich einen Ausgleichszeitraum in Wochen zu vereinbaren.
teilt.
Dann sind maximal 52 Wochen zulässig.
Die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeits-
Ein Beispiel:
zeit muss eingehalten wer-
Für die Abteilung XY wird ein 8-Wochen-Plan erstellt. Als
den.
Ausgleichszeitraum werden 48 Wochen vereinbart.
Dabei dürfen Zeiten der
Folge: Nach sechs 8-Wochen-Plänen muss die durchschnitt-
Krankheit und des Erho-
liche wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten sein.
lungsurlaubs bei der Ermitt-
Zeiten der Krankheit und des Erholungsurlaubs dürfen bei
lung der durchschnittlichen
der Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Höchst-
wöchentlichen Höchstarbeits-
arbeitszeit nicht berücksichtigt werden.
zeit nicht berücksichtigt
werden.
13. Ersatzruhezeiten für Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben
Folgen
§ 11 Absatz 3 ArbZG Ausgleich für Sonn- und Feiertags-
Diese Regelung gilt auch für
beschäftigung muss beachtet werden:
Bereitschaftsdienst am Sonn-
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, muss
tag.
ihnen ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb eines
Im Dienstplan muss sicher-
den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei
gestellt werden, dass die/der
Wochen zu gewähren ist.
betroffene Beschäftigte
einen Ersatzruhetag gewährt
bekommt.
20
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handlungshilfe BD für alle 2
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Checkliste
14. Auswirkungen auf Stellenplan
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche
Folgen
Vorgaben
Über eine Personalbedarfsberechnung muss
Die Neueinführung von Bereitschaftsdienst
geprüft werden, ob eine Stellenmehrung
oder die Änderung von Bereitschaftsdienst-
notwendig ist. Diese sollte in der DV/BV ver-
zeiten kann Auswirkungen auf die nötige
einbart werden.
Vollstellenzahl haben.
15. Teilzeitbeschäftigung
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche Vorgaben
Folgen
Teilzeitbeschäftigung (TVöD BT-K § 45 Absatz 7)
Dieser Sachverhalt ist im
»In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeitarbeit gem.
Tarifvertrag abschließend ge-
§ 11 vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen
regelt und muss deshalb in
der wöchentlichen Arbeitszeit in den Absätzen 2 bis 4 in
der DV/BV nicht aufgeführt
demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Beschäftig-
werden.
ten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten
Es sollte aber versucht wer-
verringert worden ist.
den, in der DV/BV auch für
Mit Zustimmung des Beschäftigten oder aufgrund von drin-
Teilzeitbeschäftigte, die aus
genden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hier-
anderen Gründen ihre regel-
von abgewichen werden.«
mäßige Arbeitszeit reduziert
Diese Regelung gilt erst ab dem 1. Juli 2006.
haben, diese Regelung zu
vereinbaren.
Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006
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Checkliste
16. Zeitlicher Geltungsbereich der Dienst- oder Betriebsvereinbarung
Zu beachtende gesetzliche und tarifliche
Folgen
Vorgaben
Empfehlung: Eine DV/BV mit Inanspruch-
Es ist nicht zwingend, dass eine DV/BV un-
nahme der Öffnungen sollte immer zeitlich
befristet gilt.
befristet werden (keine Nachwirkung).
Wird eine unbefristete DV/BV mit einer
Davon sollte nur abgewichen werden,
Nachwirkung versehen, gilt diese DV/BV
wenn klar ist, dass eine Inanspruchnahme
nach der Kündigung weiter, bis eine neue
der Öffnungen dauerhaft notwendig ist.
DV/BV abgeschlossen wird.
Eine befristete DV/BV endet, ohne dass es
einer Kündigung bedarf.
17. Salvatorische Klausel
Die »salvatorische Klausel« sichert die Gültigkeit einer DV/BV für den Fall,
dass einzelne Bestandteile entweder bei Abschluss bereits ungültig waren
oder wenn sie später, z.B. durch eine Gesetzes- oder Tarifänderung, ungültig
werden.
Mustertext für eine salvatorische Klausel:
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser DV/BV ganz oder teilweise
rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt
rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der
gewollten Regelung am nächsten kommt.
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Teil 3: Musterdienst- oder
-betriebsvereinbarung
Mustervereinbarung
Rubrik
Diese Musterdienst- oder -betriebsvereinba-
Die Arbeitszeit- und Bereitschaftsdienstre-
rung kann analog für alle Beschäftigten-
gelungen für die Oberärztinnen und Ober-
gruppen und alle Abteilungen und Berei-
ärzte sind in § 2 festgelegt.
che in einem Krankenhaus verwendet werden.
Die Arbeitszeit- und Bereitschaftsdienstregelungen der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind in § 3 festgelegt.
Die Dienststelle
vertreten durch _______________________________
§ 2 Arbeitszeit und Bereitschaftsdienste
und
der Oberärztinnen und Oberärzte der
der Personalrat/Betriebsrat
Klinik für Radiologie
vertreten durch die/den Personalrats- bzw.
Für die Oberärztinnen und Oberärzte
Betriebsratsvorsitzende/n
der Klinik für Radiologie werden folgende
schließen gemäß Bundespersonalvertretungs-
Arbeitszeiten vereinbart:
gesetz/Landespersonalvertretungsgesetz/
______________________________________________________
Betriebsverfassungsgesetz in der zurzeit gel-
______________________________________________________
tenden Fassung
______________________________________________________
folgende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung
Grundlage für die Planung der regelmäßi-
zur Regelung der Arbeitszeit in Verbindung
gen Arbeitszeit und der Bereitschaftsdienste
mit Bereitschaftsdienst (gemäß § 45 TVöD
ist der als Anlage 1 der Dienst- bzw. Be-
BT-K)
triebsvereinbarung beigefügte Rahmen-
für die Ärztinnen und Ärzte
dienstplan über 12 Wochen.
der Klinik für Radiologie
Der Rahmendienstplan wurde auf der
Grundlage von ________ Vollzeitstellen ver-
Präambel
einbart.
Die Unterzeichner der Vereinbarung nutzen
mit dem Abschluss die neuen tariflichen Re-
§ 3 Arbeitszeit und Bereitschaftsdienste
gelungen des seit 1. Oktober 2005 gelten-
der Assistenzärztinnen und Assistenz-
den Tarifvertrages für den öffentlichen
ärzte der Klinik für Radiologie
Dienst (TVöD) und des Besonderen Teils für
Krankenhäuser (BT-K).
Ziel der Vereinbarung ist die Sicherung und
Für die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der Klinik für Radiologie werden folgende Arbeitszeiten vereinbart:
Gewährleistung des Arbeits- und Gesund-
______________________________________________________
heitsschutzes für die Beschäftigten. Die Flexi-
______________________________________________________
bilisierung der Arbeitszeiten ist auf das un-
______________________________________________________
bedingt notwendige Maß zu beschränken.
Grundlage für die Planung der regelmäßi-
Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes in
gen Arbeitszeit und der Bereitschaftsdienste
der Fassung vom 1.1.2004 werden unmittel-
ist der als Anlage 2 der Dienst- bzw. Be-
bar beachtet.
triebsvereinbarung beigefügte Rahmendienstplan über 12 Wochen.
§ 1 Geltungsbereich
Die Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung gilt
für alle Ärztinnen und Ärzte der Klinik für
Der Rahmendienstplan wurde auf der
Grundlage von ________ Vollzeitstellen vereinbart.
Radiologie.
Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006
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Mustervereinbarung
§ 4 Festlegung der Tagewoche
Die Ärztinnen und Ärzte der Klinik für Radiologie arbeiten gemäß der vereinbarten
Rahmendienstpläne (Anlage 1 und 2) in der
5-Tage-Woche.
Auf dieser Grundlage wird der Erholungsurlaub berechnet.
§ 6 Ausgleichszeitraum zur Einhaltung
der durchschnittlichen wöchentlichen
Höchstarbeitszeit
Die Dienstplanung erfolgt in 12-WochenPlänen.
Als Ausgleichszeitraum für die Einhaltung
der durchschnittlichen wöchentlichen
Höchstarbeitszeit gemäß § 5 dieser Dienst-
§ 5 Durchschnittliche wöchentliche
bzw. Betriebsvereinbarung wird ein Zeitraum
Höchstarbeitszeit
von 48 Wochen festgelegt (4 12-Wochen-
Für die Oberärztinnen und Oberärzte gilt
Pläne).
die durchschnittliche gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden.
Für die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte wird auf Grundlage des § 45 Absatz 4
§ 7 Festlegung der Bereitschaftsdienststufe
Die Festlegung der Bereitschaftsdienststufe
TVöD BT-K eine durchschnittliche wöchentli-
für die Ärztinnen und Ärzte der Klinik für
che Höchstarbeitszeit von 54 Stunden verein-
Radiologie erfolgt auf der Grundlage der
bart.
Aufschreibungen in der Zeit vom ________ bis
Diese Regelung gilt nur für Assistenzärztin-
zum ________
nen und Assistenzärzte, die einer Überschrei-
Bis zur Auswertung der Aufschreibungen
tung der durchschnittlichen gesetzlichen wö-
gelten die bisherigen Bereitschaftsdienststu-
chentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stun-
fen weiter.
den freiwillig und schriftlich zugestimmt
haben.
Dem Personal- bzw. Betriebsrat sind auf
Verlangen die schriftlichen Zustimmungen
zur Einsicht vorzulegen.
Abweichend von § 7 Absatz 7 ArbZG kann
ein/e Assistenzärztin/Assistenzarzt die
Für die Oberärztinnen und Oberärzte: Bereitschaftsdienststufe C.
Für die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte: Bereitschaftsdienststufe D.
Eine Überprüfung der Festlegung der Bereitschaftsdienststufe erfolgt im Bedarfsfalle.
Der Aufschreibungszeitraum wird mit Betei-
schriftliche Zustimmung mit einer Frist von
ligung der Beschäftigten einvernehmlich
3 Monaten schriftlich widerrufen.
festgelegt.
Für alle Beschäftigte, die sich in Facharzt-,
Schwerpunktweiterbildung oder Zusatzaus-
§ 8 Faktorisierung des Bereitschafts-
bildung befinden, ist ein Weiterbildungsplan
dienstentgelts
gemäß § 44 TVöD BT-K aufzustellen. Nur
Für die Ärztinnen und Ärzte der Klinik für
bei Vorliegen eines Weiterbildungsplans darf
Radiologie wurde in einer gesonderten
von der durchschnittlichen wöchentlichen
Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung ein Ar-
Höchstarbeitszeit von 48 Stunden ohne Aus-
beitszeitkonto (§ 10 TVöD) eingerichtet.
gleich (opt-out) abgewichen werden.
Gemäß § 46 Abs. 5 TVöD BT-K wird das Bereitschaftsdienstentgelt zur faktorisierten
Umwandlung in Zeitguthaben freigegeben.
Die/der Beschäftigte entscheidet für einen
Zeitraum von 24 Wochen schriftlich vorab,
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Mustervereinbarung
ob und in welchem Umfang Bereitschafts-
12 Monaten und dann einmal jährlich einer
dienstentgelt faktorisiert in Zeitguthaben
betriebsärztlichen Untersuchung unterzogen.
umgewandelt werden soll.
Es gelten die Bestimmungen der Dienst-
Den Empfehlungen des betriebsärztlichen
Dienstes ist Folge zu leisten.
bzw. Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitkonto.
§ 11 Führen der Dienstpläne
Für das Führen und Abrechnen wird ein/e
§ 9 Teilzeitbeschäftigung
Für alle teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und
Dienstplanverantwortliche/r ernannt.
Die Dienstpläne werden so rechtzeitig er-
Ärzte in der Klinik für Radiologie gelten die
stellt, dass sie nach Genehmigung durch
Bestimmungen des § 45 Absatz 7 TVöD BT-K.
die/den Chefärztin/Chefarzt oder deren/des-
Auch bereits beim Inkrafttreten der Bereit-
sen Vertreter/in und den Personal- bzw. Be-
schaftsdienstregelungen des TVöD BT-K be-
triebsrat den Beschäftigten drei Wochen vor
schäftigte Teilzeitbeschäftigte können nur
Inkrafttreten bekanntgegeben werden kön-
mit ihrer Zustimmung oder nur aufgrund von
nen.
dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen
Belangen zu zusätzlichen Bereitschaftsdiensten herangezogen werden.
§ 12 Geltungsdauer und Kündigungsfrist
Diese Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung
tritt zunächst für die Zeit vom 2.1. bis zum
§ 10 Maßnahmen zur Gewährleistung des
18.6.2006 (24 Wochen) für die Erprobung in
Gesundheitsschutzes
Kraft.
Aufgrund der Auswertung der Gefähr-
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass
dungsanalyse werden folgende Maßnahmen
die folgende Dienst- bzw. Betriebsvereinba-
vereinbart:
rung unbefristet vereinbart und mit einer
(In Frage kommen etwa:
Zusatzurlaub zum Ausgleich besonderer
Belastungen,
verbindliche Pausenregelungen im Bereitschaftsdienst,
die Reduzierung der Arbeitseinsätze zu
Nachwirkung versehen wird.
Dies gilt nicht für eine Vereinbarung zur
Überschreitung der durchschnittlichen gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit
von 48 Stunden ohne Ausgleich (opt-out)
und/oder eine Verlängerung der täglichen
ungünstigen Zeiten im Bereitschaftsdienst
Höchstarbeitszeit über 13 (Stufe C und D)
auf das unbedingt Notwendige,
bzw. 16 (Stufe A und B) Stunden. Werden
kostenlose Gesundheitsförderungspro-
solche Regelungen in der folgenden Dienst-
gramme in Zusammenarbeit mit den Kran-
bzw. Betriebsvereinbarung vereinbart, tritt
kenkassen,
diese nur befristet für maximal 48 Wochen
kostenlose Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Taxis zur Heimfahrt
in Kraft.
Die Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung kann
nach Bereitschaftsdiensten ohne ausrei-
mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt
chende Ruhephasen)
werden.
Alle von dieser Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung betroffenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer werden nach 6 Monaten, nach
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Mustervereinbarung
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen
dieser Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung
ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Be-
Anlagen:*
Anlage 1: Rahmendienstplan der Oberärztinnen und Oberärzte
Anlage 2: Rahmendienstplan der
Assistenzärztinnen und Assistenzärzte
stimmungen nicht berührt. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmung tritt rückwirkend
Für den Betrieb/die Dienststelle
eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung,
(Geschäftsführer/in)
die dem Zweck der gewollten Regelung am
Für den Personal- bzw. Betriebsrat
nächsten kommt.
(die/der Vorsitzende)
* Werden Arbeitszeitmodelle für Bereiche,
in denen Bereitschaftsdienst geleistet wird,
vereinbart, empfiehlt sich die Erstellung
von Rahmendienstplänen. Bei der Erstellung eines Rahmendienstplans werden die
Wünsche der Beschäftigten, die Einhaltung
gesetzlicher und tariflicher Vorgaben und
gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse
berücksichtigt.
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Teil 4: Die Regelungen zum Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern des TVöD BT-K
TVöD BT-K
§ 45 Bereitschaftsdienst und
dung findet, kann eine Regelung
§ 11 vereinbart haben, verringern
Rufbereitschaft
nach Satz 1 in einem landesbezirk-
sich die Höchstgrenzen der wö-
lichen Tarifvertrag getroffen wer-
chentlichen Arbeitszeit in den Ab-
die Beschäftigten, die sich auf An-
den, wenn eine Dienstvereinbarung
sätzen 2 bis 4 in demselben Ver-
ordnung des Arbeitgebers außer-
nicht einvernehmlich zustande
hältnis wie die Arbeitszeit dieser
halb der regelmäßigen Arbeitszeit
kommt und der Arbeitgeber ein
Beschäftigten zu der regelmäßigen
an einer vom Arbeitgeber be-
Letztentscheidungsrecht hat. 3 Ab-
Arbeitszeit der Vollbeschäftigten
stimmten Stelle aufhalten, um im
weichend von den §§ 3, 5 und 6
verringert worden ist. 2 Mit Zustim-
Bedarfsfall die Arbeit aufzuneh-
Abs. 2 ArbZG kann die tägliche
mung der/des Beschäftigten oder
(1) 1 Bereitschaftsdienst leisten
2 Der
Arbeitgeber darf Bereit-
Arbeitszeit im Sinne des Arbeits-
aufgrund von dringenden dienst-
schaftsdienst nur anordnen, wenn
zeitgesetzes über acht Stunden
lichen oder betrieblichen Belangen
zu erwarten ist, dass zwar Arbeit
hinaus verlängert werden, wenn in
kann hiervon abgewichen werden.
anfällt, erfahrungsgemäß aber die
die Arbeitszeit regelmäßig und in
Zeit ohne Arbeitsleistung über-
erheblichem Umfang Bereit-
reitschaft nur anordnen, wenn er-
wiegt.
schaftsdienst fällt. 4 Hierbei darf
fahrungsgemäß lediglich in Aus-
die tägliche Arbeitszeit ausschließ-
nahmefällen Arbeit anfällt. 2 Durch
und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rah-
lich der Pausen maximal 24 Stun-
tatsächliche Arbeitsleistung inner-
men des § 7 ArbZG die tägliche
den betragen.
halb der Rufbereitschaft kann die
men.
(2) Abweichend von den §§ 3, 5
(8) 1 Der Arbeitgeber darf Rufbe-
tägliche Höchstarbeitszeit von
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden
Niederschriftserklärung zu § 45
zehn Stunden (§ 3 ArbZG) über-
hinaus verlängert werden, wenn
Abs. 3 Satz 2:
schritten werden (§ 7 ArbZG).
mindestens die acht Stunden über-
Eine einvernehmliche Dienstver-
schreitende Zeit im Rahmen von
einbarung liegt nur ohne Entschei-
Bereitschaftsdienst geleistet wird,
dung der Einigungsstelle vor.
(9) § 6 Abs. 4 bleibt im Übrigen
unberührt.
(10) 1 Für Beschäftigte gemäß
§ 40 Abs. 1 Buchst. d gelten die
und zwar wie folgt:
(4) Unter den Voraussetzungen
Absätze 1 bis 9 mit der Maßgabe,
Stufen A und B bis zu insgesamt
des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann
dass die Grenzen für die Stufen A
maximal 16 Stunden täglich; die
die tägliche Arbeitszeit gemäß § 7
und B einzuhalten sind. 2 Dazu ge-
gesetzlich vorgeschriebene Pause
Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich
hören auch die Beschäftigten in
verlängert diesen Zeitraum nicht,
verlängert werden, wobei
Einrichtungen, in denen die be-
a) bei Bereitschaftsdiensten der
a) bei Bereitschaftsdiensten der
treuten Personen nicht regelmäßig
Stufen C und D bis zu insgesamt
Stufen A und B eine wöchentliche
ärztlich behandelt und beaufsich-
maximal 13 Stunden täglich; die
Arbeitszeit von bis zu maximal
tigt werden (Erholungsheime).
gesetzlich vorgeschriebene Pause
durchschnittlich 58 Stunden,
b) bei Bereitschaftsdiensten der
(11) Für die Ärztinnen und die
Ärzte in Einrichtungen nach Ab-
verlängert diesen Zeitraum nicht.
b) bei Bereitschaftsdiensten der
(3) 1 Im Rahmen des § 7 ArbZG
Stufen C und D eine wöchentliche
satz 10 gelten die Absätze 1 bis 9
Arbeitszeit von bis zu maximal
ohne Einschränkungen.
kann unter den Voraussetzungen
a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
durchschnittlich 54 Stunden zulässig ist.
b) einer Belastungsanalyse
gemäß § 5 ArbSchG und
c) ggf. daraus resultierender
Maßnahmen zur Gewährleistung
des Gesundheitsschutzes
aufgrund einer Betriebs-/Dienst-
§ 46 Bereitschaftsdienstentgelt
(5) Für den Ausgleichszeitraum
(1) Zum Zwecke der Entgeltbe-
nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 6
rechnung wird die Zeit des Bereit-
Abs. 2 Satz 1.
schaftsdienstes einschließlich der
(6) Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebs- oder
Dienstvereinbarung nach den Ab-
geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während
vereinbarung von den Regelungen
sätzen 3 und 4 ist die landesbe-
des Bereitschaftsdienstes erfah-
des Arbeitszeitgesetzes abgewi-
zirkliche Ebene der Tarifvertrags-
rungsgemäß durchschnittlich an-
parteien zu informieren.
fallenden Arbeitsleistungen wird
chen werden.
2 Für
einen Betrieb/
eine Verwaltung, in dem/der ein
Personalvertretungsgesetz Anwen-
(7) 1 In den Fällen, in denen Beschäftigte Teilzeitarbeit gemäß
Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006
die Zeit des Bereitschaftsdienstes
wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
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Seite 28
TVöD BT-K
Stufe
Arbeitsleistung innerhalb
des Bereitschaftsdienstes
Bewertung
als Arbeitszeit
A
0 bis 10 v.H.
15 v.H.
B
mehr als 10 bis 25 v.H.
25 v.H.
C
mehr als 25 bis 40 v.H.
40 v.H.
D
mehr als 40 bis 49 v.H.
55 v.H.
Ein hiernach der Stufe A zuge-
gewertete Bereitschaftsdienstzeit
ordneter Bereitschaftsdienst wird
bestimmt sich für übergeleitete
der Stufe B zugeteilt, wenn der
Beschäftigte auf der Basis ihrer
Beschäftigte während des Bereit-
Eingruppierung am 30. September
schaftsdienstes in der Zeit von 22
2005, für nach dem 30. Septem-
bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durch-
ber 2005 eingestellte Beschäftigte
schnittlich mehr als dreimal
und in den Fällen der Übertragung
dienstlich in Anspruch genommen
einer höher oder niedriger bewer-
wird.
teten Tätigkeit nach der Vergü-
b) Entsprechend der Zahl der
tungs- bzw. Lohngruppe, die sich
vom Beschäftigten je Kalendermo-
zum Zeitpunkt der Einstellung
nat abgeleisteten Bereitschafts-
bzw. der Höher- oder Herabgrup-
dienste wird die Zeit eines jeden
pierung bei Fortgeltung des bishe-
Bereitschaftsdienstes zusätzlich
rigen Tarifrechts ergeben hätte,
wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
nach der Anlage C. 2 Für die Zeit
des Bereitschaftsdienstes ein-
Zahl der Bereitschaftsdienste
im Kalendermonat
1. bis 8. Bereitschaftsdienst
Bewertung als
Arbeitszeit
schließlich der geleisteten Arbeit
und für die Zeit der Rufbereit-
25 v.H.
schaft werden Zeitzuschläge nach
9. bis 12. Bereitschaftsdienst
35 v.H.
§ 8 nicht gezahlt.
13. und folgende Bereitschaftsdienste
45 v.H.
(5) Das Bereitschaftsdienstentgelt kann im Falle der Faktorisie-
(2) Die Zuweisung zu den einzel-
rung nach § 10 Abs. 3 im Verhält-
nen Stufen des Bereitschaftsdiens-
nis 1:1 in Freizeit abgegolten
tes erfolgt durch die Betriebspar-
werden.
teien.
(3) 1 Für die Beschäftigten gemäß
§ 47 Sonderkündigungsrecht
§ 45 Abs. 10 wird zum Zwecke der
der Bereitschaftsdienst- und
Entgeltberechnung die Zeit des
Rufbereitschaftsregelung
Bereitschaftsdienstes einschließlich
1 Die
§§ 45 und 46 können mit
der geleisteten Arbeit mit 25 v.H.
einer Frist von drei Monaten ge-
als Arbeitszeit bewertet. 2 Leistet
kündigt werden, wenn infolge
der Beschäftigte in einem Kalen-
einer Änderung des Arbeitszeitge-
dermonat mehr als acht Bereit-
setzes sich materiellrechtliche Aus-
schaftsdienste, wird die Zeit eines
wirkungen ergeben oder weitere
jeden über acht Bereitschafts-
Regelungsmöglichkeiten für die
dienste hinausgehenden Bereit-
Tarifvertragsparteien eröffnet wer-
schaftsdienstes zusätzlich mit
den. 2 Rein formelle Änderungen
15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
berechtigen nicht zu einer Aus-
(4)
1 Das
Entgelt für die nach den
Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der
übung des Sonderkündigungsrechts.
Entgeltberechnung als Arbeitszeit
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TVöD BT-K
Anlage C zu § 46 Abs. 4 (Bereitschaftsdienstentgelt)
A. Beschäftigte, deren Ein-
T a r ifg e b i e t Ost
Vergütung sgru ppe
Tarifgebi et
West
ab 1.10.2 0051
gruppierung sich nach der
ab
1.7 .2006
ab
1.7 .2007
Ver gr. I
30,20 €
27,32 €
27,75 €
28,19 €
V er g r . Ia
27,68 €
25,05 €
25,45 €
25,85 €
V er g r . Ib
25,46 €
23,04 €
23,40 €
23,77 €
Ver gr. II
23,32 €
21,10 €
21,44 €
21,77 €
V er g r . II I
21,06 €
19,05 €
19,35 €
19,66 €
Ver gr. IVa
19,38 €
17,52 €
17,80 €
18,08 €
Ver gr. IVb
17,84 €
16,14 €
16,40 €
16,65 €
Ver gr. Vb
17,20 €
15,57 €
15,81 €
16,06 €
Ver gr. Vc
16,36 €
14,81 €
15,04 €
15,28 €
Ver gr. VIb
15,19 €
13,74 €
13,95 €
14,17 €
V er g r. VI I
14,25 €
12,89 €
13,10 €
13,30 €
V er g r. VI II
13,39 €
12,11 €
12,31 €
12,50 €
Ver gr. Ixa
12,89 €
11,67 €
11,85 €
12,04 €
V er g r . IX
12,65 €
11,44 €
11,63 €
11,81 €
Ver gr. X
12,01 €
10,87 €
11,04 €
11,22 €
Anlage 1a zum BAT/BAT-O
richtet
B. Beschäftigte, deren
T a r ifg e b i e t Ost
Vergütung sgru ppe
Tarifgebi et
West
Eingruppierung sich nach der
ab 1.10.2 0051
ab
1.7 .2006
ab
1.7 .2007
Kr. XIII
25,07 €
22,68 €
23,04 €
23,41 €
Kr. XII
23,10 €
20,91 €
21,24 €
21,57 €
Kr. XI
21,79 €
19,72 €
20,03 €
20,35 €
Kr. X
20,49 €
18,54 €
18,83 €
19,13 €
K r . IX
19,29 €
17,45 €
17,73 €
18,00 €
Kr. VIII
18,95 €
17,15 €
17,42 €
17,69 €
Kr. VII
17,88 €
16,18 €
16,43 €
16,69 €
Kr. VI
17,34 €
15,69 €
15,94 €
16,19 €
Kr. Va
16,70 €
15,11 €
15,35 €
15,59 €
Kr. V
16,25 €
14,71 €
14,95 €
15,18 €
K r . IV
15,44 €
13,97 €
14,19 €
14,42 €
K r . II I
14,64 €
13,24 €
13,45 €
13,66 €
K r . II
13,93 €
12,61 €
12,81 €
13,01 €
Kr. I
13,30 €
12,03 €
12,22 €
12,42 €
Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006
Anlage 1b zum BAT/BAT-O
richtet
1 Die Bereitschaftsdienstentgelte
gelten seit dem 1. Juli 2005 und
wurden in das neue Tarifrecht ab
1. Oktober 2005 übernommen.
29
handlungshilfe BD für alle 2
17.02.2006
17:27 Uhr
Seite 30
TVöD BT-K
C. Beschäftigte, deren
Eingruppierung sich nach dem
BMT-G/BAT-G-O richtet
1 Die Bereitschaftsdienstentgelte
gelten seit dem 1. Juli 2005 und
T a r ifg e b i e t Ost
Vergütung sgru ppe
30
ab 1.10.2 0051
ab
1.7 .2006
ab
1.7 .2007
Lgr. 9
17,63 €
15,95 €
16,20 €
16,46 €
Lgr . 8a
17,24 €
15,60 €
15,85 €
16,10 €
Lgr. 8
16,86 €
15,26 €
15,51 €
15,75 €
Lgr . 7a
16,50 €
14,93 €
15,17 €
15,41 €
Lgr. 7
16,13 €
14,60 €
14,84 €
15,07 €
Lgr . 6a
15,80 €
14,29 €
14,51 €
14,74 €
Lgr. 6
15,44 €
13,97 €
14,19 €
14,41 €
Lgr . 5a
15,11 €
13,67 €
13,89 €
14,11 €
Lgr. 5
14,78 €
13,37 €
13,58 €
13,80 €
Lgr . 4a
14,46 €
13,09 €
13,30 €
13,51 €
Lgr. 4
14,14 €
12,79 €
13,00 €
13,20 €
Lgr . 3a
13,83 €
12,51 €
12,71 €
12,91 €
Lgr. 3
13,53 €
12,24 €
12,44 €
12,64 €
Lgr . 2a
13,25 €
11,98 €
12,17 €
12,36 €
Lgr. 2
12,95 €
11,72 €
11,91 €
12,09 €
Lgr . 1a
12,68 €
11,46 €
11,65 €
11,83 €
Lgr. 1
12,39 €
11,21 €
11,38 €
11,56 €
wurden in das neue Tarifrecht ab
1. Oktober 2005 übernommen.
Tarifgebi et
West
Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Februar 2006
17.02.2006
17:27 Uhr
Seite 31
KADE LORCH,
FREESTYLE
(3)
handlungshilfe BD für alle 2
Beitrittserklärung www.mitgliedwerden.verdi.de
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
Ich möchte Mitglied werden ab:
Monat/Jahr
Erwerbslos
Einzugsermächtigung:
Monatsbeitrag: Euro
Wehr-/Zivildienst bis
Ich bevollmächtige die ver.di, den satzungsgemäßen Beitrag bis auf Widerruf im Lastschrifteinzugsverfahren
Der Mitgliedsbeitrag beträgt nach § 14 der ver.diSatzung pro Monat 1% des regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes. Für Rentner/innen, Pensionär/innen, Vorruheständler/innen, Krankengeldbezieher/innen und Erwerbslose beträgt der Monatsbeitrag
0,5% des regelmäßigen Bruttoeinkommens. Der
Mindestbeitrag beträgt € 2,50 monatlich. Für Hausfrauen/Hausmänner, Schüler/innen, Studierende, Wehr-,
Zivildienstleistende, Erziehungsgeldempfänger/innen
und Sozialhilfeempfänger/innen beträgt der Beitrag
€ 2,50 monatlich. Jedem Mitglied steht es frei, höhere
Beiträge zu zahlen.
Azubi-Volontär/inReferendar/in bis
Persönliche Daten:
Schüler/in-Student/in bis
(ohne Arbeitseinkommen)
Name
Praktikant/in bis
zum Monatsende
monatlich
halbjährlich
vierteljährlich
jährlich
oder im Lohn-/Gehaltsabzugsverfahren*
monatlich bei meinem Arbeitgeber
einzuziehen. *(nur möglich in ausgewählten Unternehmen)
Altersteilzeit bis
Vorname/Titel
zur Monatsmitte
Sonstiges
Straße/Hausnr.
Bin/war beschäftigt bei (Betrieb/Dienststelle/Firma/Filiale)
PLZ
Name des Geldinstituts/Filiale (Ort)
Wohnort
Straße/Hausnummer im Betrieb
Bankleitzahl
Geburtsdatum
PLZ
Kontonummer
Ort
Name Kontoinhaber/in (Bitte in Druckbuchstaben)
Telefon
Datenschutz
Ich erkläre mich gemäß § 4a Abs. 1 und 3 BDSG einverstanden, dass meine mein Beschäftigungs- und
Mitgliedschaftsverhältnis betreffenden Daten, deren
Änderungen und Ergänzungen, im Rahmen der
Zweckbestimmung meiner Gewerkschaftsmitgliedschaft und der Wahrnehmung gewerkschaftspolitischer Aufgaben elektronisch verarbeitet und
genutzt werden.
Ergänzend gelten die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweiligen Fassung.
Personalnummer im Betrieb
E-Mail
Datum/Unterschrift Kontoinhaber/in
Branche
Datum/Unterschrift
Staatsangehörigkeit
Tarifvertrag
ausgeübte Tätigkeit
Geschlecht
weiblich
Werber/in:
männlich
ich bin Meister/in-Techniker/in-Ingenieur/in
W-2256-03-0305
Beschäftigungsdaten
Arbeiter/in
Angestellte/r
Beamter/in
DO-Angestellte/r
Selbstständige/r
freie/r Mitarbeiter/in
Vollzeit
Teilzeit
Name
Tätigkeits-/Berufsjahr, Lebensalterstufe
Vorname
regelmäßiger monatlicher Bruttoverdienst
Telefon
Euro
Mitgliedsnummer
Ich war Mitglied der Gewerkschaft:
von:
Anzahl Wochenstd.
Tarifl. Lohn- oder Gehaltsgruppe
bzw. Besoldungsgruppe
bis:
Monat/Jahr
Monat/Jahr
handlungshilfe BD für alle 1
17.02.2006
17:36 Uhr
Seite 32
ver.di-AnsprechpartnerInnen
ver.di vor Ort
E-Mail
Alle ver.dianerInnen
sind unter
[email protected]
zu erreichen.
ver.di-Bundesverwaltung
Ressort 9, Fachbereich 3, Fachgruppe Krankenhäuser
10112 Berlin
Dirk Völpel-Haus Tel. 030 / 6956 - 1850, Fax -3420
Nord
(Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern)
Hansestr. 14, 23558 Lübeck
Fax 0451 / 8100 - 888
Karin Friedrich Tel. 0451 / 8100 - 801
Sabine Hebenstein Tel. 0451 / 8100 - 805
Gutenbergstr. 5-7, 25813 Husum
Fax 04841 / 8946 - 90
Wilfried Lunow Tel. 04841 / 8946 - 10
August-Bebel-Str. 89, 18055 Rostock
Fax 0381 / 49 77 96 - 9
Detlev Follak Tel. 0381 / 49 77 96 - 3
Hamburg
Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg
Angelika Detsch Tel. 040 / 2858 - 4031, Fax -9031
Violetta Ehsemann Tel. 040 / 2858 - 4032, Fax -9032
Sigrid Ebel Tel. 040 / 2858 - 4033, Fax -9033
Karin Frey Tel. 040 / 2858 - 4034, Fax -9034
Christiane Harland-Kerschek Tel. 040 / 2858 - 4035,
Fax -9035
Heidi Kunz Tel. 040 / 2858 - 4036, Fax -9036
Norbert Proske Tel. 040 / 2858 - 4037, Fax -9037
Hilke Stein Tel. 040 / 2858 - 4038, Fax -9038
Jens Waubke Tel. 040 / 2858 - 4039, Fax -9039
Guntram Wille Tel. 040 / 2858 - 4144, Fax -9144
Niedersachsen-Bremen
Goseriede 10, 30159 Hannover
Fax 0511 / 12 400 - 154
Joachim Lüddecke Tel. 0511 / 12 400 - 250
Cristina Rehmert Tel. 0511 / 12 400 - 252
Elke Nobel Tel. 0511 / 12 400 - 253
Silvia Ganza Tel. 0511 / 12 400 - 254
Annette Klausing Tel. 0511 / 12 400 - 256
Christina Ölscher Tel. 0511 / 12 400 - 261
Büro Bremen
Bahnhofsplatz 22-28, 28195 Bremen
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Ralf Krüger Tel. 0421 / 3301 - 330
Diana Sternagel Tel. 0421 / 3301 - 331
Sachsen-Anhalt
Nachtweide 82, 39124 Magdeburg
Fax 0391 / 28 88 99 - 80
Manfred Bartsch Tel. 0391 / 28 88 99 - 06
Jana Lorenz Tel. 0391 / 28 88 99 - 42
32
Berlin-Brandenburg
Köpenicker Str. 30, 10179 Berlin
Fax 030 / 8866 - 5924
Georg Güttner-Mayer Tel. 030 / 8866 - 5261
Heike Spies Tel. 030 / 8866 - 5260
Sabine Kestner Tel. 030 / 8866 - 5257
Nordrhein-Westfalen
Karlstraße 123-127, 40210 Düsseldorf
Fax 0211 / 61824 - 463
Sylvia Bühler Tel. 0211 / 61824 - 290
Judith Rösch Tel. 0211 / 61824 - 295
Bernd Tenbensel Tel. 0211 / 61824 - 297
Wolfgang Cremer Tel. 0211 / 61824 - 292
Norbert Badziong Tel. 0211 / 61824 - 298
Renate Langer Tel. 0211 / 61824 - 296
Renate Stoffels Tel. 0211 / 61824 - 294
Rheinland-Pfalz
Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz
Fax 06131 / 9726 - 288
Andrea Hess Tel. 06131 / 9726 - 140
Susanne Herrmann Tel. 06131 / 9726 - 141
Hessen
Wilhelm-Leuschner-Str. 69-77, 60329 Frankfurt/M.
Fax 069 / 2569 - 1329
Werner Freischläger Tel. 069 / 2569 - 1320
Georg Schulze-Ziehaus Tel. 069 / 2569 - 1322
Monika Kern Tel. 069 / 2569 - 1321
Thüringen
Schillerstr. 44, 99096 Erfurt
Fax 0361 / 2117 - 176
Frank Näckel Tel. 0361 / 2117 - 147
Marisa Dirschauer Tel. 0361 / 2117 - 138
Sachsen
Schützenplatz 14, 01067 Dresden
Fax 0351 / 8633 - 560
Gisela Mende Tel. 0351 / 8633 - 505
Ingrid Besser Tel. 0351 / 8633 - 506
Bayern
Schwanthalerstr. 64, 80336 München
Fax 089 / 59977 - 1039
Dominik Schirmer Tel. 089 / 59977 - 1030
Irene Gölz Tel. 089 / 59977 - 1031
Josef Fehlandt Tel. 089 / 59977 - 1032
Hanne Küßner Tel. 089 / 59977 - 1035
Heidi Dittrich Tel. 089 / 59977 - 1076
Baden-Württemberg
Königstr. 10 a, 70173 Stuttgart
Fax 0711 / 88788 - 28 03 01
Günter Busch Tel. 0711 / 88788 - 0300
Barbara Lohse Tel. 0711 / 88788 - 0301
Peter-Michael Herold Tel. 0711 / 88788 - 0310
Saar
St. Johanner Str. 49, 66111 Saarbrücken
Fax 0681 / 98849 - 499
Thomas Müller Tel. 0681 / 98849 - 130
Elke Kallenborn Tel. 0681 / 98849 - 131
Natalie Lambert Tel. 0681 / 98849 - 135
Handlungshilfe Bereitschaftsdienst Februar 2006

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