Haftung fuer die Bewertung fremder Bonitaet
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Haftung fuer die Bewertung fremder Bonitaet
Universität Wien Rechtswissenschaftliche Fakultät Exposé zur Dissertation mit dem vorläufigen Arbeitstitel „Haftung für die Bewertung fremder Bonität“ Betreuer: Univ.-Prof. Dr. Ulrich Torggler, LL.M. Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht vorgelegt von Mag. Andreas Baumgartner 0749223 [email protected] Wien, im Jänner 2013 Problemstellung, Forschungsfrage und Gang der Untersuchung Psychologische Basis einer jeden Vorausleistung im weiteren Sinn ist das Vertrauen in die zukünftige Leistungsfähigkeit des Vorausleistungsempfängers. Denn dann besteht das Risiko des Zahlungsausfalls aus Sicht des Leistenden von vornherein nicht im signifikanten Ausmaß. Bei der Kreditierung ist bereits der Wortursprung Ausdruck für diese Grundvoraussetzung („credere“ = glauben, [an]vertrauen). Nun fällt es schon grundsätzlich schwer, dieses Vertrauen ohne fremde Hilfe gegenüber einem unbekannten Vertragspartner zu entwickeln. Die völlig eigenständige Vertrauensbildung erscheint aber nahezu unmöglich in wirtschaftlich turbulenten Zeiten, in denen auf die eine Krise die andere folgt, die Komplexität von Finanzprodukten zunimmt 1 und die Anzahl an Insolvenzen stetig steigt 2 . Gerade dann besteht ein überaus verständliches Bonitätsbeurteilung von – Bedürfnis der idealtypisch 3 Anleger – und unabhängigen Kreditgeber, Experten auf die (Banken, Wirtschaftsauskunfteien, Ratingagenturen) zurückzugreifen, die als sogenannte Intermediäre 4 zwischen die potentiellen Vertragspartner des Grundgeschäfts treten, indem sie durch ihre entgeltliche Bewertungstätigkeit die Voraussetzungen für dieses schaffen. Gerade die marktführenden Ratingagenturen nehmen in diesem Zusammenhang eine herausragende Stellung ein: Durch ihre Bonitätsnoten, die sie der Öffentlichkeit zugänglich machen, 5 beeinflussen sie die Anlegerpsychologie in einem solchen Maße, dass sie bisweilen als gatekeepers 6 des Kapitalmarktes bezeichnet werden. Dieser Begriff drückt aus, dass sie durch ihre Bonitätsbewertungen den Zugang zum Kapitalmarkt für Emittenten überhaupt erst ermöglichen, da ohne (ausreichend hohen) Rating eine Emission von vornherein nicht erfolgsversprechend ist. Diese „wichtige Rolle“ der Ratingagenturen „auf den globalen Wertpapier- und Bankenmärkten“ war auch Grund dafür, dass der europäische Gesetzgeber 1 Vgl Teil I Frage 3 FAQ, MEMO/08/691 vom 12.11.2008, http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-08691_de.htm; Pressemitteilung IP/09/629 vom 23.04.2009, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-09629_de.htm. 2 Format.at, Zahl der Insolvenzen wird weiter steigen, http://www.format.at/articles/1246/930/346422/zahlinsolvenzen. 3 Vgl Art 6 f EU-Ratingagenturen VO (Fn 7). 4 Lerch, Ratingagenturen im Visier des europäischen Gesetzgebers, BKR 2010, 402, 403. 5 Vgl Art 2 Abs 1 EU-Ratingagenturen VO (Fn 7). 6 S zB Waxman, Opening Statement, Credit Rating Agencies and the Financial Crisis 1, http://oversight-archive.waxman.house.gov/documents/20081022102221.pdf. 2 Ende 2009 mit der EU-Ratingagenturen Verordnung 7 eigene Regulierungsbestimmungen einführte. 8 Mit der weitreichenden Bedeutung der Bonitätsbeurteilung für den Geschäftsverkehr geht eine doppelte Schadensneigung einher: Immer dann, wenn die kommunizierte Bewertung zu positiv ausfällt, wird das Risiko erhöht, dass einem Bewertungsobjekt (Schuldner) zu unangemessen günstigen Konditionen Geld zu Verfügung gestellt wird. Ist die Auskunft in diesem Sinne nachteilig Auskunftsempfänger, der (vgl § 1300 entsprechende ABGB), erleidet der darauf Vermögensdispositionen vertrauende vornimmt, fast zwangsläufig einen Schaden. Dieser Vermögensnachteil kann nicht nur darin bestehen, dass sein Schuldner vereinbarungsgemäß Zinsen zahlt, die im Vergleich zu dessen tatsächlicher Bonität unverhältnismäßig niedrig sind, sondern auch darin, dass dieser teilweise oder sogar gänzlich zahlungsunfähig wird. Kehrseite der „schadenersatzrechtlichen Medaille“ ist das Haftungsrisiko des Bewerters gegenüber dem Bewertungsobjekt. Dieses ist der Gefahr ausgesetzt, dass durch eine zu negative Bonitätsbeurteilung das ihm entgegengebrachte Vertrauen in seine Zahlungsfähigkeit beeinträchtigt (geschädigt, vgl § 1330 ABGB) oder gar zerstört wird, ohne dass dies eine Rechtfertigung in den tatsächlichen Verhältnissen erfahren würde. Es fragt sich, ob und unter welchen Voraussetzungen Vermögensschäden, die in diesem Sinne mit der Geschäftstätigkeit der verschiedenen Bontitätsbewerter zusammenhängen, ersatzfähig sind. Ziel der Dissertation ist es, diese Forschungsfrage ausführlich zu beantworten. Dabei möchte ich in einem ersten Schritt auf die Vorfragen eingehen, ob österreichische Gerichte für einschlägige Schadenersatzklagen gegen international tätige Ratingagenturen überhaupt zuständig sind und bejahendenfalls, ob daraus auch folgt, dass sie österreichisches Schadenersatzrecht anzuwenden haben. Für Zwecke des österreichischen Schadenersatzrechts wird sodann die fundamentale Unterscheidung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Schadenersatzansprüchen vorzunehmen sein, zumal bei den in Frage kommenden Haftungskonstellationen in erster 7 Verordnung (EG) Nr 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen, ABl L 302/1 vom 17.11.2009, http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:302:0001:0001:DE:PDF. 8 Vgl Erwägungsgrund 1 der EU-Ratingagenturen VO. 3 Linie bloße Vermögensschäden in Betracht kommen, die bei Vorliegen einer Sonderbeziehung stets, im deliktischen Bereich aber nur ausnahmsweise ersatzfähig sind. 9 Im Rahmen der Behandlung vertraglicher Schadenersatzansprüche soll die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen Bewertungsobjekt (Emittent, Schuldner) und Bonitätsbewerter einerseits sowie zwischen Bewertungsadressat (Anleger, Kreditgeber) und Bonitätsbewerter andererseits analysiert werden, um danach mittels (ergänzender) Vertragsauslegung den Inhalt und das Ausmaß der schadenersatzrelevanten Vertragspflichten bestimmen zu können. Gegebenenfalls ist gesondert zu untersuchen, wann überhaupt ein Vertrag mit dem Bonitätsbeurteiler vorliegt. Für die Prüfung von außervertraglichen Schadenersatzansprüchen möchte ich mich mit den einschlägigen Tatbeständen des ABGB gründlich befassen. Dass es hierbei um Problematiken geht, die über das Dissertationsthema hinausgehende Bedeutung haben, macht diese Aufgabe besonders reizvoll und erlaubt es gleichzeitig, insofern eine generalisierende Betrachtung vorzunehmen. Bei der Haftung gegenüber dem Bewertungsobjekt steht die Kreditschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB im Fokus der Betrachtung. Hier wird das Hauptaugenmerk auf die Frage zu legen sein, ob eine (zukunftsbezogene) Bonitätsauskunft, die sich aus Tatsachen- wie Meinungselementen zusammensetzt, als „gemischte Äußerung“ unter das Tatbestandsmerkmal der Tatsache subsumierbar ist. In Bezug auf die Schadenersatzpflicht gegenüber dem Bewertungsadressaten ist vor allem auf die Haftung für Ratserteilung gemäß § 1300 ABGB einzugehen, und zwar insbesondere auf die umstrittene Abgrenzung zwischen dessen Satz 1 und Satz 2. Ein weiterer Teil der Arbeit soll sich mit der Dritthaftung von Experten beschäftigen. Konkret ist zu erforschen, ob Anleger als „Dritte“ gegen die Ratingagentur auf Grundlage des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (objektiv-rechtliche Dritthaftung) oder der Vertrauenshaftung vorgehen können. Auch die Theorie der Berufshaftung verdient es, in diesem Zusammenhang näher analysiert zu werden. Aus gegebenem Anlass werde ich in der Dissertation der Frage nachgehen, wie solche Ansprüche „zwischen Vertrag und Delikt“ für Zwecke des internationalen Privatrechts beziehungsweise des internationalen Zivilprozessrechts einzuordnen sind. Besondere Aufmerksamkeit möchte ich der schadenersatzrechtlichen Relevanz der bereits erwähnten EU-Ratingagenturen VO widmen. De lege lata fragt sich, ob einzelne Artikel der 9 Vgl Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band II, 13. Auflage (2007) 314. 4 Verordnung als Gesetze zu qualifizieren sind, die „den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen“ suchen (§ 1311 ABGB). Danach soll eine ausführliche Auseinandersetzung mit der vom Europäischen Parlament bereits verabschiedeten, aber derzeit noch nicht in Kraft getretenen Novellierung der Verordnung 10 erfolgen, die Haftungsbestimmungen explizit vorsieht. 11 Natürlich wird auch auf das Verhältnis zwischen diesem „europäischen Schadenersatzrecht“ und dem des ABGB einzugehen sein. Abschließend sind die für die Praxis bedeutsamen Fragen zu klären, in welchem Ausmaß die verbreiteten Haftungsausschlüsse für Bonitätsbewertungen im B2B-Bereich einerseits und im B2C-Bereich andererseits zulässig sind und ob Beweisschwierigkeiten des Klägers eine Umkehr oder zumindest eine Abschwächung der Beweislast bei Vorgehen gegen einen Bonitätsbeurteiler rechtfertigen. Die Forschung soll sich zweigliedrig gestalten: 1) Zunächst werde ich die österreichische Rechtsprechung und Lehre zur Haftung von Banken beziehungsweise Wirtschaftsauskunfteien untersuchen und diese nach einer insbesondere historisch-teleologischen Interpretation der einschlägigen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen kritisch würdigen. Daraus sollen im Anschluss Schlussfolgerungen für die Schadenersatzpflicht von Ratingagenturen gezogen werden, die bislang nur vereinzelt in der österreichischen Literatur behandelt wurde. Überhaupt wird mit der Dissertation das Ziel verfolgt, Parallelen zwischen den Haftungen der verschiedenen Bonitätsbewerter aufzuzeigen. Darüber hinaus lohnt sich meines Erachtens auch ein Blick über die Grenze; vor allem nach Deutschland, wo sich die Lehre relativ intensiv mit der Verantwortlichkeit von Ratingagenturen auseinandergesetzt hat und bereits erste einschlägige Gerichtsentscheidungen vorhanden sind. Dabei muss freilich beachtet werden, dass im gegebenen Zusammenhang sehr wohl bedeutsame Unterschiede zwischen der österreichischen und der deutschen Rechtsordnung bestehen. Unter Umständen könnte auch eine Analyse der vergleichsweise zahlreichen Prozesse gegen Ratingagenturen in den USA als Anregung für die Dissertation dienen. 10 Vgl MEMO/13/14 vom 16.01.2013, http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-13-14_en.htm?locale=en sowie http://www.europarl.europa.eu/news/de/pressroom/content/20130114IPR05310/html/Parlamentbest%C3%A4tigt-sch%C3%A4rfere-Vorschriften-bei-Ratings. 11 Vgl Art 35a des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr 1060/2009 über Ratingagenturen vom 15.11.2011, KOM(2011) 747, 2011/0361 (COD). 5 2) Eine eigenständige Interpretation verdienen schließlich die autonom auszulegenden Begriffe der EU-Ratingagenturen VO. Die von der Europäischen Kommission vorveröffentlichten Dokumente sowie gegebenenfalls EuGH-Rechtsprechung zu ähnlichen Problemstellungen könnten hierfür als Auslegungshilfe fruchtbar gemacht werden. 6 Vorläufige Gliederung der Dissertation 1. Einführung in die Problematik 1.1. Allgemeines 1.2. Bonitätsbewertung durch Kreditinstitute 1.3. Bonitätsbewertung durch Wirtschaftsauskunfteien 1.4. Bonitätsbewertung durch Ratingagenturen 1.4.1. Internationales Zivilprozessrecht 1.4.1.1. Verhältnis Ratingagentur – Emittent 1.4.1.1.1. Vertragliche Ansprüche 1.4.1.1.1.1. Zuständigkeit nach EuGVVO 1.4.1.1.1.2. Zuständigkeit nach JN 1.4.1.1.2. Außervertragliche Ansprüche Zuständigkeit nach EuGVVO 1.4.1.1.2.2. Zuständigkeit nach JN 1.4.1.2. 1.4.1.1.2.1. Verhältnis Ratingagentur – Anleger 1.4.1.2.1. Vertragliche Ansprüche 1.4.1.2.1.1. Zuständigkeit nach EuGVVO 1.4.1.2.1.2. Zuständigkeit nach JN 1.4.1.2.2. Außervertragliche Ansprüche 1.4.1.2.2.1. Zuständigkeit nach EuGVVO 1.4.1.2.2.2. Zuständigkeit nach JN 1.4.1.2.3. 1.4.1.3. Ansprüche zwischen Vertrag und Delikt Zwischenfazit 1.4.2. Internationales Privatrecht 1.4.2.1. Verhältnis Ratingagentur – Emittent 1.4.2.1.1. Vertragliche Ansprüche 1.4.2.1.2. Außervertragliche Ansprüche 1.4.2.2. Verhältnis Ratingagentur – Anleger 1.4.2.2.1. Vertragliche Ansprüche 1.4.2.2.2. Außervertragliche Ansprüche 1.4.2.2.3. Ansprüche zwischen Vertrag und Delikt 1.4.2.3. Zwischenfazit 2. Materielles Schadenersatzrecht 7 2.1. Verhältnis Bonitätsbewerter – Bewertungsobjekt 2.1.1. Vertragliche Ansprüche 2.1.1.1. Bonitätsbewertung durch Kreditinstitute 2.1.1.2. Bonitätsbewertung durch Ratingagenturen 2.1.1.3. Haftungsausschluss 2.1.1.3.1. B2B-Bereich 2.1.1.3.2. B2C-Bereich 2.1.1.4. Zwischenfazit 2.1.2. Außervertragliche Ansprüche 2.1.2.1. Kreditschädigung (§ 1330 ABGB) 2.1.2.2. Sittenwidrige Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) 2.1.2.3. Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB) 2.1.2.4. Exkurs: Rechtsschutz nach DSG 2000 2.1.2.5. Zwischenfazit 2.2. Verhältnis Bonitätsbewerter – Auskunftsempfänger 2.2.1. Vertragliche Ansprüche 2.2.1.1. Bonitätsbewertung durch Kreditinstitute 2.2.1.2. Bonitätsbewertung durch Wirtschaftsauskunfteien 2.2.1.3. Bonitätsbewertung durch Ratingagenturen 2.2.1.4. Zwischenfazit 2.2.2. Außervertragliche Ansprüche 2.2.2.1. Wissentlich falsche Ratserteilung (§ 1300 S 2 ABGB) 2.2.2.2. Sittenwidrige Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) 2.2.2.3. Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB) 2.2.2.4. De lege ferenda: Haftung gem Art 35a EU-Ratingagenturen VO 2.2.2.5. Zwischenfazit 2.2.3. Ansprüche zwischen Vertrag und Delikt 2.2.3.1. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 2.2.3.2. Vertrauenshaftung und objektiv-rechtliche Dritthaftung 2.2.3.3. Berufshaftung 2.2.3.4. Informationshaftung (§ 1300 ABGB) 2.2.3.5. Zwischenfazit 2.2.4. Haftungsausschluss 2.2.4.1. 8 B2B-Bereich 2.2.4.2. B2C-Bereich 2.2.4.3. Zwischenfazit 3. Beweislastverteilung im Zivilprozess 4. Fazit und Zusammenfassung der Thesen 9 Zeitplan WS 2011/2012 Absolvierung der ersten Lehrveranstaltungen aus dem Doktoratsstudium: Rechtswissenschaftliche Methodenlehre, Seminar Judikaturanalyse (Prof. Rudolf), Wahlfächer SS 2012 Seminar aus dem Dissertationsfach (Prof. Hügel), weiteres Seminar (Prof. Schauer und Prof. Perthold), Wahlfach Mai/Juni 2012 Konkrete Themenauswahl und Betreuungszusage durch Prof. Torggler Juni 2012 Beginn mit Recherche WS 2012/2013 Seminar zur Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens (Prof. Torggler) Jänner 2013 Anmeldung des Dissertationsthemas und Bekanntgabe des Betreuers; Einreichen der Dissertationsvereinbarung SS 2013 – SS 2015 Abfassung der Dissertation WS 2014/2015 Abgabe des Erstentwurfs bei Betreuer; nach Feedback Fertigstellung der Dissertation SS 2015 Einreichung der Dissertation; Defensio 10 Vorläufiges Literaturverzeichnis 1. Monographien • Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht (1971) • Musielak, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten (1974) • Welser, Die Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten – Zugleich ein Beitrag zur Bankauskunft (1983) • Breinersdorfer, Die Haftung der Banken für Kreditauskünfte gegenüber dem Verwender : ein Beitrag zur dogmatischen Vertiefung (1991) • Karollus, Funktion und Dogmatik der Haftung aus Schutzgesetzverletzung. Zugleich ein Beitrag zum Deliktssystem des ABGB und zur Haftung für casus mixtus (1992) • Peters, Die Haftung und die Regulierung von Rating-Agenturen (2001) • Öllinger, Haftung für Ratings (2005) • Meyer, Rechtsfragen des externen Rating (2006) • Eisen, Haftung und Regulierung internationaler Rating-Agenturen (2007) • Fischer, Haftungsfragen des Ratings (2007) • Kersting, Die Dritthaftung für Informationen im Bürgerlichen Recht (2007) • von Schweinitz, Rating Agencies: their business, regulation and liability under U.S., U.K. and German law (2007) • Korth, Dritthaftung von Ratingagenturen (2010) • Mühl, Die Haftung für fehlerhafte Ratings: Grundlagen - Beweisführung Prozesstaktik (2010) 2. Artikel • F. Bydlinski, Vertragliche Sorgfaltspflichten zugunsten Dritter, JBl 1960, 359 • Gaede, Die vertragliche Haftung der Banken für Kreditauskünfte, NJW 1972, 926 • Honsell, Probleme der Haftung für Auskunft und Gutachten, JuS 1976, 621 • Musielak, Die Haftung der Banken für falsche Kreditauskünfte – Zugleich ein Beitrag zur Lehre von den vertraglichen Schutzwirkungen für Dritte, VersR 1977, 973 • Welser, Zur Haftung der Bank für Bonitätsauskünfte, ÖBA 1982, 117 • Kirchherr/Stützle, Aktuelle Probleme zu Bankgeheimnis und Bankauskunft, ZIP 1984, 515 11 • Jabornegg, Formularmäßige Haftungsfreizeichnung für grob fahrlässige Auskunft, JBl 1986, 144 • Breinersdorfer, Zur Dritthaftung der Banken bei Erteilung einer fehlerhaften Kreditauskunft, WM 1991, 977 • Ebenroth/Daum, Die rechtlichen Aspekte des Ratings von Emittenten und Emissionen, WM 1992, Sonderbeilage Nr 5, 1 • Koziol, Delikt, Verletzung von Schuldverhältnissen und Zwischenbereich, JBl 1994, 209 • Canaris, Schutzwirkungen zugunsten Dritter bei „Gegenläufigkeit“ der Interessen, JZ 1995, 441 • Canaris, Die Haftung des Sachverständigen zwischen Schutzwirkungen für Dritte und Dritthaftung aus culpa in contrahendo, JZ 1998, 603 • Canaris, Die Reichweite der Expertenhaftung gegenüber Dritten, ZHR 163 (1999) 206 • Zankl, Haftung für Fehlinformation im Internet, ecolex 2000, 472 • Schobel, Auskunftshaftung, Vertragsfiktionen und Eigenhaftung des Gehilfen, ÖBA 2001, 752 • Koziol, Schadenersatz für reine Vermögensschäden, JBl 2004, 273 • Vetter, Rechtsprobleme des externen Ratings, WM 2004, 1701 • Deipenbrock, Was ihr wollt oder der Widerspenstigen Zähmung? – Aktuelle Entwicklungen der Regulierung von Ratingagenturen im Wertpapierbereich, BB 2005, 2085 • Habersack, Rechtsfragen des Emittenten-Ratings, ZHR 169 (2005) 185 • Krimphove/Kruse, Regulierung und Haftung von Ratingagenturen : Status quo und Perspektiven, Kreditwesen 2005, 413 • C. Völkl, § 1300 Satz 1 ABGB als Grundlage einer allgemeinen zivilrechtlichen Informationshaftung, ÖJZ 2006, 97 • Fleischer, Prognoseberichterstattung im Kapitalmarktrecht und Haftung für fehlerhafte Prognosen, AG 2006, 2 • Rohe/Lischek, Haftung für bankinterne Ratings, WM 2006, 1933 • Blaurock, Verantwortlichkeit von Ratingagenturen, ZGR 2007, 603 • von Schweinitz, Die Haftung von Ratingagenturen, WM 2008, 953 • Deipenbrock, „Mehr Licht!“? – Der Vorschlag einer europäischen Verordnung über Ratingagenturen, WM 2009, 1165 12 • Ertl, Steuerung von Finanzmarktrisiken im Unternehmen durch die Verwendung von Limit-Systemen, BC 2009, 37 • Lutter, Bankenkrise und Organhaftung, ZIP 2009, 197 • Reischauer, Vertraglicher Haftungsausschluss für schuldhaftes Verhalten, insbesondere für grobe Fahrlässigkeit, ÖJZ 2009, 1037 • Wildmoser/Schiffer/Langoth, Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern? RIW 2009, 657 • Berger/Stemper, Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern, WM 2010, 2289 • Cortez/Schön, Die neue EU-Verordnung über Ratingagenturen, Kreditwesen 2010, 226 • Haar, Haftung für fehlerhafte Ratings von Lehmann-Zertifikaten – Ein neuer Baustein für ein verbessertes Regulierungsdesign im Ratingsektor? NZG 2010, 1281 • Karner, Zur Haftung von Rating-Agenturen, ÖBA 2010, 587 • Lerch, Ratingagenturen im Visier des europäischen Gesetzgebers, BKR 2010, 402 • Mitteregger/Stubenböck/Wieser, Ratings - kann man ihnen noch vertrauen? ÖBA 2010, 263 • Ch. Becker, Zur Haftung für kreditbeeinträchtigende Bonitätsauskünfte – Zugleich eine Besprechung des BGH-Urteils vom 22.2.2011 - VI ZR 120/10, DZWIR 2011, 397 • Gomille, Der europäische Regulierungsansatz für Bonitätsratings, GPR 2011, 186 • Oppitz, Zur Aufsicht über Ratingagenturen, ÖZW 2011, 62 • Arntz, Die Haftung von Ratingagenturen gegenüber fehlerhaft bewerteten Staaten und Unternehmen, BKR 2012, 89 • Graf, Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten – Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 • Graf, Unautorisierte Eigenwerbung mit fehlerhaften Ratings - Haftet die Ratingagentur? Gleichzeitig ein Beitrag zur Auslegung des § 1300 ABGB, JBl 2012, 210 • Möllers/Wecker, Regulierung von Ratingagenturen in der Europäischen Union, ZRP 2012, 106 3. Entscheidungsbesprechungen und Glossen 13 • Peter Doralt, Anmerkung zu OGH 17.11.1980, 4 Ob 604/70, ZfgG 1971, 407 • Jabornegg, Anmerkung zu OGH 20.07.1989, 7 Ob 586/89, ÖBA 1990, 466 • Karner, Haftung des Gutachters gegenüber Dritten und deren Treugebern Besprechung der Entscheidung OGH 23.1.2001, 7 Ob 273/00y, ÖBA 2001, 893 • Heindl, Haftung einer Rating-Agentur gegenüber dem Emittenten für ein nicht vom Emittenten in Auftrag gegebenes Rating, Anmerkung zu Kammergericht 12. 5. 2006, 9 U 127/05, wbl 2007, 221 • Machold, Zur Haftung eines Sachverständigen nach § 1300 S 1 ABGB – Aus Anlass von 9 Ob 49/09k = Zak 2010/649, 378, Zak 2010, 371 • Dullinger, Glosse zu OGH 30. 06. 2010, 9 Ob 49/09k, JBl 2011, 443 • Dullinger, Glosse zu OGH 24. 11. 2010, 9 Ob 5/10s, JBl 2011, 445 • Heinrich, Glosse zu OGH 24. 11. 2011, 1 Ob 206/11t, ÖBA 2012, 392 • Mankowski, Anmerkung zu OLG Frankfurt 28.11.2011, 21 U 23/11, RIW 2012, 251 4. Festschriftbeiträge, Handbücher, Sonstiges • Lorenz, Das Problem der Haftung für primäre Vermögensschäden bei der Erteilung einer unrichtigen Auskunft, in FS Larenz (1973) 575 • Scheerer, Probleme der Haftung der Kreditinstitute für die Erteilung von Auskünften in Deutschland und Frankreich unter besonderer Berücksichtigung der Haftungsfreizeichnungsklauseln, in FS Bärmann (1975) 803 • Welser, Zur Haftung der Banken für Kreditauskünfte, Wiener Juristische Gesellschaft, Sitzung vom 20. 1. 1982, ÖJZ 1982, 178 • Hopt, Nichtvertragliche Haftung außerhalb von Schadens- und Bereicherungsausgleich - Zur Theorie und Dogmatik des Berufsrechts und der Berufshaftung, AcP 183 (1983) 608 • Hadding, Zur Abgrenzung von Unterrichtung, Aufklärung, Auskunft, Beratung und Empfehlung als Inhalt bankrechtlicher Pflichten, in FS Schimansky (1999) 67 • Fleischer, Gutachten zum 64. Deutschen Juristentag in Berlin (2002): Empfiehlt es sich, im Interesse des Anlegerschutzes und zur Förderung des Finanzplatzes Deutschland das Kapitalmarkt- und Börsenrecht neu zu regeln? • Achleitner/Everling (Hrsg), Handbuch Ratingpraxis (2004) • Hennrichs, Haftungsrechtliche Aspekte des Ratings, in FS Hadding (2004) 875 • Peter Bydlinski, Die „Beraterhaftung“ der Banken im österreichischen Recht, in FS Hadding (2004) 759 • Apathy/Iro/Koziol (Hrsg), Österreichisches Bankvertragsrecht, Band I: Geschäftsbeziehung, 2. Auflage (2007) 14 • Büschgen/Everling (Hrsg), Handbuch Rating, 2. Auflage (2007) • Karner, Haftung für Rat und Auskunft zwischen Vertrag und Delikt, in FS Koziol (2010) 695 • Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage (2011) • Gärtner/Griesbach, Rating agencies, self-fulfilling prophecy and multiple equilibria? An empirical model of the European sovereign debt crisis 2009-2011, Discussion Paper no. 2012-15 (2012), http://www1.vwa.unisg.ch/RePEc/usg/econwp/EWP1215.pdf 15