Der Kostenanschlag als
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Der Kostenanschlag als
Der Kostenanschlag als Honorarberechnungsgrundlage Viele Anfragen zeigen, dass es erstaunlicherweise immer noch erhebliche Unklarheiten über den Kostenanschlag als Honorarberechnungsgrundlage gibt; sie beziehen sich sowohl auf den Begriff selbst wie auf die honorarrechtliche Behandlung. I. Begriff des Kostenanschlages Zwar keine Definition, aber eine Beschreibung von Inhalt und Zweck des Kostenanschlages findet sich in der DIN 276, in der Fassung von April 1981, nach der gemäß § 10 Abs. 2 HOAI die anrechenbaren Kosten zu ermitteln sind. 1. Anwendungsbereich der DIN 276 Allerdings stellt sich die Frage, ob die DIN 276 auch bei der Planung von Freianlagen zur Anwendung kommen kann, da sie sich gemäß ihrer Überschrift nur mit „Kosten von Hochbauten“ befasst. Der Verordnungsgeber war jedoch der Meinung, sowohl Kostengliederung die Begriffsbestimmungen auf alle Bereich der dieser Norm Objektplanung, wie auch ihre also auch auf Planungsleistungen bei Freianlagen anwenden zu können, wie die Regelungen in § 10 Abs. 1 und 2 HOAI zeigen; ursächlich hierfür war das Bestreben, die Regelungen für Architektenleistungen nicht dreiteilen (Gebäude, Freianlagen, raumbildende Ausbauten) zu müssen. In der Tat ist jedoch die Einschränkung der anrechenbaren Kosten bei Freianlagen gemäß § 10 Abs. 6 HOAI auf die Kostengruppe 5 der Kostengliederung der DIN 276 „Außenanlagen“ angreifbar, weil diese nur einen Teilbereich der Freianlagen bezeichnen (vgl. die Definition in § 3 Ziffer 12 HOAI). Hinzu kommt noch die eklatante Fehlregelung in § 10 Abs. 5 Ziffer 3 i. V. m. § 10 Abs. 6 HOAI, wonach die Kosten der öffentlichen Erschließung grundsätzlich auch bei Freianlagen nicht anrechenbar sein sollen, obwohl Gegenstand der Freianlagenplanung gerade die in der Kostengruppe 2.1.8 genannten Grünflächen sind. Die Praxis korrigiert diesen Fehler des Verordnungsgebers ohne weiteres dadurch, dass die Kosten dieser Grünflächen als anrechenbar anerkannt werden. 2 Auch soweit Kostenermittlungen für Freianlagen in der Praxis oft von der Kostengliederung der DIN 276 zu Gunsten eines mehr gewerkebezogenen Kostenrasters abweichen, bleibt dies für die Honorarberechnung und die Durchsetzbarkeit des Honoraranspruches meist ohne Konsequenzen, seitdem die Rechtsprechung festgestellt hat, dass die Prüffähigkeit der Honorarrechnung und damit der Kostenermittlungen kein Selbstzweck ist, sondern dem Prüfinteresse des Auftraggebers dient. Gegen die Übernahme der in Teil 1 und Teil 3 der DIN 276 geregelten Begriffe, also auch des Begriffes des Kostenanschlages für den Bereich der Freianlagen sprechen jedoch weder rechtssystematische noch fachliche oder praktische Bedenken, da insbesondere die Kostenermittlungen Grundleistungen einer jeden Planungstätigkeit sind. 2. Inhaltsbeschreibung des Kostenanschlages Gemäß der Begriffsbeschreibung in Teil 3 der DIN 276 in der Fassung von April 1981 dient der Kostenanschlag zur genauen Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Kosten durch die Zusammenstellung von Auftragnehmerangeboten, Eigenberechnungen, Honorar- und Gebührenberechnungen und anderen für das Baugrundstück, die Erschließung und die vorausgehende Planung bereits entstandenen Kosten. „Der Kostenanschlag kann auch ein Hilfsmittel der Kostenkontrolle werden, um nach Ausführung der Ausführungsplanung die Übereinstimmung der veranschlagten Kosten mit den in der vorausgegangenen Kostenberechnung ermittelten Kosten zu prüfen.“ Grundlage für den Kostenanschlag sind „ a) genaue Bedarfsberechnungen …, einschließlich aller Massenberechnungen; b) Planunterlagen, z.B. die endgültigen, vollständigen Ausführungs-, Detailund Konstruktionszeichnungen …; c) Erläuterungen zur Bauausführung z.B. Hinweise, die zum Verständnis der in den Planungs- und Berechnungsgrundlagen enthaltenen Einzelheiten und Absichten nötig sind, gegebenenfalls auch Abweichungen von früheren Plänen und Beschreibungen, Angaben über vorgesehene Herstellungs- und Konstruktionsmethoden, Terminplanung und -überwachung, Finanzierungsraten, sonstige finanzwirtschaftliche Angaben, gegebenenfalls auch Kosten der Folgearbeiten und der Baunutzungskosten.“ Schließlich heißt es dort: 3 „Für die Kostenansätze können Einheitspreise aus Angeboten oder ortsübliche aus der Erfahrung gewonnene Preise eingesetzt werden“. Die Beschreibung des Kostenanschlages in der aktuellen, honorarrechtlich jedoch nicht relevanten Fassung der DIN 276 von Juni 1993 weicht nach Auffassung des Unterzeichnenden von der vorstehend zitierten inhaltlich nur unwesentlich ab, sodass auf die aktuelle Fassung nicht näher eingegangen werden muss. Der Grund, weshalb die HOAI sich nicht auf die aktuelle Fassung der DIN 276 bezieht, ist rein rechtstechnischer Art: DIN-Normen sind keine Rechtsnormen und können daher nur in einer dem Verordnungsgeber bekannten Fassung in Bezug genommen werden. Festzuhalten bleibt, dass im Kostenanschlag die tatsächlich vom Auftraggeber zu erwartenden Kosten zu ermitteln sind, und zwar in erster Linie auf der Basis der vorliegenden Unternehmerangebote, im übrigen auf der Grundlage von Erfahrungswerten. Hieraus folgt: - Der Kostenanschlag ist weder mit dem billigsten Unternehmerangebot noch mit dem arithmetischen Mittel des Submissionsspiegels identisch. Maßgebend sind die Unternehmerangebote, die vom Auftraggeber beauftragt werden oder für den Fall, dass es nicht zur Beauftragung kommt, unter Berücksichtigung der Wertungsgrundsätze des § 25 VOB-A wahrscheinlich beauftragt worden wären. - Dass Niedrigstangebote von Unternehmern damit auch zu einer Ermäßigung des Planungshonorars – oft bei gleichzeitig höherem Planungsaufwand bei mangelhafter Arbeitsweise des Unternehmers – führen, ist eine vom Verordnungsgeber gewollte, zumindest jedoch in Kauf genommene Konsequenz. 3. Berücksichtigung von Nachträgen In der Praxis und insbesondere bei größeren Bauvorhaben dürfte es die Regel sein, dass Folgegewerke erst ausgeschrieben werden, wenn vorhergehende Gewerke bereits ausgeführt oder sogar schon abgerechnet sind. Seine Funktion als Mittel der Kostenkontrolle kann der Kostenanschlag deshalb nur erfüllen, wenn der 4 Kostenanschlag nach Beginn der Ausführungsarbeiten und insbesondere bei Planungsänderungen laufend fortgeschrieben wird. Deshalb sind auch Nachträge bezüglich solcher Ausführungsleistungen, deren Notwendigkeit erst nach Beginn der Ausführung erkannt wird, im Kostenanschlag zu erfassen (so im Ergebnis Locher-Koeble-Frik, HOAI-Kommentar, 9. Aufl., § 10 Randnote 24; KorbionMantscheff-Vygen, HOAI-Kommentar, 6. Aufl., § 10 Randnote 23; Meurer, BauR 2003, 328 ff.). Vor allem öffentliche Auftraggeber und ihre Verbände widersetzen sich oft der Erfassung von Nachträgen im Kostenanschlag mit der Begründung, der Kostenanschlag müsse vor Abschluss der Verträge mit den bauausführenden Unternehmen vorgelegt werden, da anderenfalls der Auftraggeber keine Möglichkeit der Steuerung mehr habe; deshalb kenne die HOAI nur einen Kostenanschlag, der nach der Rechtsprechung auch nicht mehr nachholbar sei (vgl. z.B. die Mitteilungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes von März 2005, Seite 77 ff. – www.bkpv.de). Soweit bei Baubeginn Ausschreibungsergebnisse noch nicht für alle Gewerke vorlägen, müssten im Kostenanschlag für die restlichen Gewerke Erfahrungswerte ermittelt werden. Diese Argumentation ist aus mehreren Gründen falsch: a) Der Verordnungsgeber geht zwar im Leistungsbild des § 15 HOAI und bei der Regelung in § 10 Abs. 2 HOAI vom Idealfall des Planungsfortschrittes in einheitlichen Leistungsphasen und von einer einheitlichen Auftragsvergabe aus. Deshalb spricht er nur von „dem“ Kostenanschlag. Die Fortschreibung des Kostenanschlages führt jedoch nicht zu „weiteren“ Kostenanschlägen, sondern zu e i n e m Kostenanschlag, der erst nach Kenntnis aller Unternehmerangebote erstellt werden kann. Soweit noch keine Unternehmerangebote vorliegen, können lediglich die Ansätze aus der Kostenberechnung vorläufig übernommen werden; solange ist der Kostenanschlag noch unvollständig. b) Bereits die Kostenberechnung beruht auf Erfahrungswerten. Aufgabe des Kostenanschlages ist gerade die Kontrolle dieser Erfahrungswerte durch die tatsächlich abgegebenen Unternehmerangebote. Die Übernahme von 5 Erfahrungswerten im Kostenanschlag ermöglicht daher tatsächlich keine Kostenkontrolle, sondern kann bestenfalls eine Aufgliederung der bereits in der Kostenberechnung enthaltenen Erfahrungswerte bewirken. Im Kostenanschlag sollen jedoch Erfahrungswerte nur für solche Bereiche ermittelt werden, für die keine Unternehmerangebote eingeholt werden können. c) Gerade bei Leistungsänderungen gemäß § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B verlangt die Kontrollfunktion des Kostenanschlages, die zu veranschlagenden Kosten für die geänderten Ausführungsleistungen zu ermitteln. Ein Kostenanschlag, der nicht mehr dem auszuführenden Objekt entspricht, verliert seine Aussagekraft. d) Soweit die Rechtsprechung einen Kostenanschlag für nicht nachholbar erklärt, betreffen die Entscheidungen gänzlich anders gelagerte Sachverhalte. Die Rechtsprechung folgt, soweit erkennbar, vielmehr der von den oben zitierten, in der Rechtsprechung tätigen Kommentatoren vertretenen Rechtsauffassung, wonach Nachträge im Kostenanschlag zu berücksichtigen sind. e) Auch das Argument, die HOAI regele nur das Preisrecht, nicht jedoch die aufgrund eines Werkvertrages geschuldeten Leistungen des Architekten, trägt im vorliegenden Falle nicht, da sich die notwendige Berücksichtigung von Nachträgen gerade aus der Kontrollfunktion des Kostenanschlages ergibt und dieser als Berechnungsgrundlage gerade auch preisrechtliche Relevanz hat. f) Schließlich wird geltend gemacht, die Berücksichtigung von Nachträgen führe zu einer Annäherung an das Ergebnis der Kostenfeststellung und widerspreche dem Bestreben des Verordnungsgeber, das Honorar von den tatsächlichen Kosten des Objektes abzukoppeln. Auch dieses Argument ist falsch: Der Kostenanschlag dient bestimmungsgemäß zur genauen Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Kosten und ist das Ergebnis aus dem Vergleich der Unternehmerangebote. Von der Kostenfeststellung unterscheidet er sich vor allem durch die lediglich geschätzte Massezahlen, 6 die ganz erheblich von den tatsächlichen Massen, die erst in der Kostenfeststellung ermittelt werden, abweichen können. Im übrigen ist nicht zu bestreiten, dass es jedenfalls wünschenswert ist, vor der ersten Beauftragung die Ausschreibungsergebnisse für möglichst viele Leistungsbereiche zu kennen. Die Ursache dafür, dass dies nicht immer möglich ist, ist jedoch oft im Bereich des Auftraggebers zu suchen. II. Honorarrechtliche Behandlung des Kostenanschlages Soweit der Kostenanschlag als Grundlage der Honorarberechnung dient, sind einige preisrechtliche, in der HOAI geregelte Besonderheiten zu beachten. 1. Geltung ortsüblicher Preise, § 10 Abs. 3 HOAI. Übernimmt der Auftraggeber selbst Lieferungen oder Leistungen, lässt er beispielsweise die Pflanzarbeiten vom eigenen Gartenamt durchführen, dann liegen keine Unternehmerangebote vor; demgemäß fehlen auch entsprechende Ansätze im Kostenanschlag. Da aber derartige Lieferungen und Leistungen vom Architekten im Regelfall planerisch berücksichtigt werden müssen, sind ergänzend zum Kostenanschlag deshalb die ortsüblichen Preise für derartige Lieferungen und Leistungen zu ermitteln und – neben dem Kostenanschlag – in der Honorarberechnung als Grundlage zu erfassen (§ 10 Abs. 3 Ziffer 1 HOAI). Gleiches gilt, wenn vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile eingebaut werden, beispielsweise wenn der Auftraggeber Pflanzen direkt einkauft, § 10 Abs. 3 Ziffer 4 HOAI. Werden dem Auftraggeber Preisnachlässe gewährt, die nicht „ortsüblich“, also im allgemeinen Handelsverkehr nicht erreichbar sind, treten auch in diesem Falle gemäß § 10 Abs. 3 Ziffer 2 HOAI an die Stelle der vom Auftraggeber gezahlten die ortsüblichen Preise. Vertragliche Vereinbarungen auf Verlangen des Auftraggebers, dass in diesen Fällen keine oder keine ortsüblichen Preise anzusetzen sind, stellen eine unzulässige Unterschreitung der Mindestsätze dar und sind deshalb gemäß § 4 HOAI unwirksam. Schließlich sind auch für Lieferungen und Leistungen, die in Gegenrechnung ausgeführt werden, gemäß § 10 Abs. 3 Ziffer 3 HOAI die ortsüblichen Preise in 7 Ansatz zu bringen, und zwar richtigerweise bereits im Kostenanschlag. Auf die Sonderregelung bezüglich der Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz in § 10 Abs. 3 a HOAI, die auch bei Freianlagen Anwendung findet, soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 2. Honorierung von Änderungsleistungen. Wie unter I. 3. ausgeführt, sind Nachträge im Kostenanschlag zu berücksichtigen. Dies gilt nach den dargestellten Grundsätzen unabhängig davon, ob die Nachträge Zusatzleistungen oder Änderungsleistungen betreffen. Änderungsleistungen treten jedoch im Kostenanschlag, der zur Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Kosten dient, an die Stelle der ursprünglich geplanten, jedoch nach der Planungsänderung nicht mehr auszuführenden Leistungen. Bei kostensenkenden Planungsänderungen sind niedrigere Ergebnisse des Kostenanschlages die Folge. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in diesem Falle vom Architekten bereits erbrachten Planungsleistungen gemäß den Leistungsphasen 5-7 für die ursprünglich vorgesehenen Ausführungsleistungen nicht honoriert werden müssen. Entscheidet sich beispielsweise der Auftraggeber nach Beendigung der Leistungsphase 7, das Objekt nicht ausführen zu lassen, so bleibt der Honoraranspruch des Architekten für die erbrachten Leistungsphasen, der auf der Grundlage des Kostenanschlages zu berechnen ist, hiervon unberührt. Nichts anderes kann für den Fall gelten, in dem der Architekt zunächst nach den ursprünglichen Planungsvorgaben die Ausführung des Objektes plant, dann jedoch aus technischen oder sonstigen Gründen Änderungen erforderlich werden, die vom Architekten eine Änderung der Ausführungsplanung und der Leistungsbeschreibung und damit zusätzliche Planungsleistungen und vom Unternehmer die Abgabe eines Nachlassangebotes fordern. In diesem Falle bieten sich zwei Wege an, die planerischen Mehrleistungen entsprechend den Vorschriften der HOAI zu honorieren: - Im Kostenanschlag, der der Honorarberechnung zugrunde gelegt wird, sind sowohl die Ansätze für die ursprünglichen wie auch für die geänderten Ausführungsleistungen zu erfassen, d.h. die Nachträge werden in vollem Umfange auch bei Änderungsleistungen berücksichtigt (so offensichtlich Plankemann, Deutsches Architektenblatt 4/2003, Seite 52). 8 - Die Mehrleistungen werden als wiederholt erbrachte Grundleistungen abgerechnet, und zwar zunächst auf der Grundlage des ursprünglichen Kostenanschlages, zum zweiten auf der Grundlage der Nachträge, die sich aus der Planungsänderung ergeben (so anscheinend Korbion/Mantscheff/Vygen a.a.O, § 10 Randnummer 23 b, Meurer a.a.O.). Der ersten Alternative ist m.E. insbesondere aus Praktikabilitätsgründen der Vorzug zu geben, auch wenn wegen des Degressionsfaktors in der Honorartafel gemäß § 17 HOAI sich nach der 2. Alternative im Regelfall ein höheres Honorar errechnet. 3. Fehlerhafte Kostenanschläge. Sind Kostenanschläge aus Gründen, die der Architekt zu vertreten hat, fehlerhaft, müssen folgende Fälle unterschieden werden: a) Werden Änderungsleistungen erforderlich, weil die Ausführungsplanung oder die Leistungsbeschreibung mangelhaft war, so darf der Architekt nicht noch von seinen fehlerhaften Leistungen profitieren: Die fehlerhaften Kostenansätze im Kostenanschlag dürfen nicht berücksichtigt werden. Zumindest steht dem Auftraggeber gegen den Architekten ein Anspruch zu, ihn von den weitergehenden Honoraransprüchen, die sich bei Berücksichtigung der fehlerhaften Kostenansätze errechnen würden, freizustellen. b) Hat der Architekt notwendige Leistungen im Kostenanschlag unberücksichtigt gelassen und werden deshalb Nachträge erforderlich, so ist nicht der unvollständige und deshalb fehlerhafte Kostenanschlag, sondern der um die Nachträge ergänzte und so berichtigte Kostenanschlag der Honorarberechnung zugrunde zu legen. Der Auftraggeber ist dadurch nicht benachteiligt, da die Nachtragsleistungen auch bei fehlerfreier Planung Bestandteil der Honorarberechnungsgrundlage (sogenannte „Sowieso-Kosten“). Auftraggeber nach Etwaige geworden Mehrkosten Gewährleistungsgrundsätzen im wären kann der Wege des Schadensersatzanspruches aufrechnen. Der nach HOAI zu berechnende Honoraranspruch als solcher bleibt unberührt. 9 Die gegenteilige Auffassung, beispielsweise des bereits zitierten Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes ist weder mit der Systematik der HOAI noch mit der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH BauR 2004, 1640) vereinbar. Dr. Franken Justitiar des BDLA