Der Kostenanschlag als

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Der Kostenanschlag als
Der Kostenanschlag als
Honorarberechnungsgrundlage
Viele Anfragen zeigen, dass es erstaunlicherweise immer noch erhebliche Unklarheiten
über den Kostenanschlag als Honorarberechnungsgrundlage gibt; sie beziehen sich
sowohl auf den Begriff selbst wie auf die honorarrechtliche Behandlung.
I.
Begriff des Kostenanschlages
Zwar
keine
Definition,
aber
eine
Beschreibung
von
Inhalt
und
Zweck
des
Kostenanschlages findet sich in der DIN 276, in der Fassung von April 1981, nach der
gemäß § 10 Abs. 2 HOAI die anrechenbaren Kosten zu ermitteln sind.
1.
Anwendungsbereich der DIN 276
Allerdings stellt sich die Frage, ob die DIN 276 auch bei der Planung von
Freianlagen zur Anwendung kommen kann, da sie sich gemäß ihrer Überschrift nur
mit „Kosten von Hochbauten“ befasst. Der Verordnungsgeber war jedoch der
Meinung,
sowohl
Kostengliederung
die
Begriffsbestimmungen
auf
alle
Bereich
der
dieser
Norm
Objektplanung,
wie
auch
ihre
also
auch
auf
Planungsleistungen bei Freianlagen anwenden zu können, wie die Regelungen in
§ 10 Abs. 1 und 2 HOAI zeigen; ursächlich hierfür war das Bestreben, die
Regelungen für Architektenleistungen nicht dreiteilen (Gebäude, Freianlagen,
raumbildende Ausbauten) zu müssen. In der Tat ist jedoch die Einschränkung der
anrechenbaren Kosten bei Freianlagen gemäß § 10 Abs. 6 HOAI auf die
Kostengruppe 5 der Kostengliederung der DIN 276 „Außenanlagen“ angreifbar, weil
diese nur einen Teilbereich der Freianlagen bezeichnen (vgl. die Definition in § 3
Ziffer 12 HOAI). Hinzu kommt noch die eklatante Fehlregelung in § 10 Abs. 5
Ziffer 3 i. V. m. § 10 Abs. 6 HOAI, wonach die Kosten der öffentlichen Erschließung
grundsätzlich auch bei Freianlagen nicht anrechenbar sein sollen, obwohl
Gegenstand der Freianlagenplanung gerade die in der Kostengruppe 2.1.8
genannten
Grünflächen
sind.
Die
Praxis
korrigiert
diesen
Fehler
des
Verordnungsgebers ohne weiteres dadurch, dass die Kosten dieser Grünflächen
als anrechenbar anerkannt werden.
2
Auch soweit Kostenermittlungen für Freianlagen in der Praxis oft von der
Kostengliederung der DIN 276 zu Gunsten eines mehr gewerkebezogenen
Kostenrasters abweichen, bleibt dies für die Honorarberechnung und die
Durchsetzbarkeit des Honoraranspruches meist ohne Konsequenzen, seitdem die
Rechtsprechung festgestellt hat, dass die Prüffähigkeit der Honorarrechnung und
damit der Kostenermittlungen kein Selbstzweck ist, sondern dem Prüfinteresse des
Auftraggebers dient.
Gegen die Übernahme der in Teil 1 und Teil 3 der DIN 276 geregelten Begriffe,
also auch des Begriffes des Kostenanschlages für den Bereich der Freianlagen
sprechen jedoch weder rechtssystematische noch fachliche oder praktische
Bedenken, da insbesondere die Kostenermittlungen Grundleistungen einer jeden
Planungstätigkeit sind.
2.
Inhaltsbeschreibung des Kostenanschlages
Gemäß der Begriffsbeschreibung in Teil 3 der DIN 276 in der Fassung von April
1981 dient der Kostenanschlag zur genauen Ermittlung der tatsächlich zu
erwartenden Kosten durch die Zusammenstellung von Auftragnehmerangeboten,
Eigenberechnungen, Honorar- und Gebührenberechnungen und anderen für das
Baugrundstück, die Erschließung und die vorausgehende Planung bereits
entstandenen Kosten. „Der Kostenanschlag kann auch ein Hilfsmittel der
Kostenkontrolle werden, um nach Ausführung der Ausführungsplanung die
Übereinstimmung der veranschlagten Kosten mit den in der vorausgegangenen
Kostenberechnung
ermittelten
Kosten
zu
prüfen.“
Grundlage
für
den
Kostenanschlag sind „
a)
genaue Bedarfsberechnungen …, einschließlich aller Massenberechnungen;
b)
Planunterlagen, z.B. die endgültigen, vollständigen Ausführungs-, Detailund Konstruktionszeichnungen …;
c)
Erläuterungen zur Bauausführung z.B. Hinweise, die zum Verständnis der in
den Planungs- und Berechnungsgrundlagen enthaltenen Einzelheiten und
Absichten nötig sind, gegebenenfalls auch Abweichungen von früheren
Plänen und Beschreibungen, Angaben über vorgesehene Herstellungs- und
Konstruktionsmethoden, Terminplanung und -überwachung, Finanzierungsraten, sonstige finanzwirtschaftliche Angaben, gegebenenfalls auch Kosten
der Folgearbeiten und der Baunutzungskosten.“
Schließlich heißt es dort:
3
„Für die Kostenansätze können Einheitspreise aus Angeboten oder
ortsübliche aus der Erfahrung gewonnene Preise eingesetzt werden“.
Die Beschreibung des Kostenanschlages in der aktuellen, honorarrechtlich
jedoch nicht relevanten Fassung der DIN 276 von Juni 1993 weicht nach
Auffassung des Unterzeichnenden von der vorstehend zitierten inhaltlich nur
unwesentlich ab, sodass auf die aktuelle Fassung nicht näher eingegangen
werden muss. Der Grund, weshalb die HOAI sich nicht auf die aktuelle
Fassung der DIN 276 bezieht, ist rein rechtstechnischer Art: DIN-Normen
sind
keine
Rechtsnormen
und
können
daher
nur
in
einer
dem
Verordnungsgeber bekannten Fassung in Bezug genommen werden.
Festzuhalten
bleibt,
dass
im
Kostenanschlag
die
tatsächlich
vom
Auftraggeber zu erwartenden Kosten zu ermitteln sind, und zwar in erster
Linie auf der Basis der vorliegenden Unternehmerangebote, im übrigen auf
der Grundlage von Erfahrungswerten. Hieraus folgt:
-
Der
Kostenanschlag
ist
weder
mit
dem
billigsten
Unternehmerangebot noch mit dem arithmetischen Mittel des
Submissionsspiegels
identisch.
Maßgebend
sind
die
Unternehmerangebote, die vom Auftraggeber beauftragt werden
oder für den Fall, dass es nicht zur Beauftragung kommt, unter
Berücksichtigung
der Wertungsgrundsätze
des § 25 VOB-A
wahrscheinlich beauftragt worden wären.
-
Dass Niedrigstangebote von Unternehmern damit auch zu einer
Ermäßigung des Planungshonorars – oft bei gleichzeitig höherem
Planungsaufwand bei mangelhafter Arbeitsweise des Unternehmers
– führen, ist eine vom Verordnungsgeber gewollte, zumindest jedoch
in Kauf genommene Konsequenz.
3.
Berücksichtigung von Nachträgen
In der Praxis und insbesondere bei größeren Bauvorhaben dürfte es die Regel sein,
dass Folgegewerke erst ausgeschrieben werden, wenn vorhergehende Gewerke
bereits ausgeführt oder sogar schon abgerechnet sind. Seine Funktion als Mittel
der Kostenkontrolle kann der Kostenanschlag deshalb nur erfüllen, wenn der
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Kostenanschlag nach Beginn der Ausführungsarbeiten und insbesondere bei
Planungsänderungen laufend fortgeschrieben wird. Deshalb sind auch Nachträge
bezüglich solcher Ausführungsleistungen, deren Notwendigkeit erst nach Beginn
der Ausführung erkannt wird, im Kostenanschlag zu erfassen (so im Ergebnis
Locher-Koeble-Frik, HOAI-Kommentar, 9. Aufl., § 10 Randnote 24; KorbionMantscheff-Vygen, HOAI-Kommentar, 6. Aufl., § 10 Randnote 23; Meurer, BauR
2003, 328 ff.).
Vor allem öffentliche Auftraggeber und ihre Verbände widersetzen sich oft der
Erfassung von Nachträgen im Kostenanschlag mit der Begründung, der
Kostenanschlag müsse vor Abschluss der Verträge mit den bauausführenden
Unternehmen
vorgelegt
werden,
da
anderenfalls
der
Auftraggeber
keine
Möglichkeit der Steuerung mehr habe; deshalb kenne die HOAI nur einen
Kostenanschlag, der nach der Rechtsprechung auch nicht mehr nachholbar sei
(vgl. z.B. die Mitteilungen des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes von
März
2005,
Seite
77
ff.
–
www.bkpv.de).
Soweit
bei
Baubeginn
Ausschreibungsergebnisse noch nicht für alle Gewerke vorlägen, müssten im
Kostenanschlag für die restlichen Gewerke Erfahrungswerte ermittelt werden.
Diese Argumentation ist aus mehreren Gründen falsch:
a)
Der Verordnungsgeber geht zwar im Leistungsbild des § 15 HOAI und bei
der Regelung in § 10 Abs. 2 HOAI vom Idealfall des Planungsfortschrittes in
einheitlichen Leistungsphasen und von einer einheitlichen Auftragsvergabe
aus. Deshalb spricht er nur von „dem“ Kostenanschlag.
Die Fortschreibung des Kostenanschlages führt jedoch nicht zu „weiteren“
Kostenanschlägen, sondern zu e i n e m Kostenanschlag, der erst nach
Kenntnis aller Unternehmerangebote erstellt werden kann. Soweit noch
keine Unternehmerangebote vorliegen, können lediglich die Ansätze aus der
Kostenberechnung
vorläufig
übernommen
werden;
solange
ist
der
Kostenanschlag noch unvollständig.
b)
Bereits die Kostenberechnung beruht auf Erfahrungswerten. Aufgabe des
Kostenanschlages ist gerade die Kontrolle dieser Erfahrungswerte durch die
tatsächlich abgegebenen Unternehmerangebote. Die Übernahme von
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Erfahrungswerten im Kostenanschlag ermöglicht daher tatsächlich keine
Kostenkontrolle, sondern kann bestenfalls eine Aufgliederung der bereits in
der
Kostenberechnung
enthaltenen
Erfahrungswerte
bewirken.
Im
Kostenanschlag sollen jedoch Erfahrungswerte nur für solche Bereiche
ermittelt werden, für die keine Unternehmerangebote eingeholt werden
können.
c)
Gerade bei Leistungsänderungen gemäß § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B verlangt
die Kontrollfunktion des Kostenanschlages, die zu veranschlagenden
Kosten für die geänderten Ausführungsleistungen zu ermitteln. Ein
Kostenanschlag, der nicht mehr dem auszuführenden Objekt entspricht,
verliert seine Aussagekraft.
d)
Soweit die Rechtsprechung einen Kostenanschlag für nicht nachholbar
erklärt,
betreffen
die
Entscheidungen
gänzlich
anders
gelagerte
Sachverhalte. Die Rechtsprechung folgt, soweit erkennbar, vielmehr der von
den oben zitierten, in der Rechtsprechung tätigen Kommentatoren
vertretenen Rechtsauffassung, wonach Nachträge im Kostenanschlag zu
berücksichtigen sind.
e)
Auch das Argument, die HOAI regele nur das Preisrecht, nicht jedoch die
aufgrund eines Werkvertrages geschuldeten Leistungen des Architekten,
trägt im vorliegenden Falle nicht, da sich die notwendige Berücksichtigung
von Nachträgen gerade aus der Kontrollfunktion des Kostenanschlages
ergibt und dieser als Berechnungsgrundlage gerade auch preisrechtliche
Relevanz hat.
f)
Schließlich wird geltend gemacht, die Berücksichtigung von Nachträgen
führe zu einer Annäherung an das Ergebnis der Kostenfeststellung und
widerspreche dem Bestreben des Verordnungsgeber, das Honorar von den
tatsächlichen Kosten des Objektes abzukoppeln. Auch dieses Argument ist
falsch: Der Kostenanschlag dient bestimmungsgemäß zur genauen
Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden Kosten und ist das Ergebnis aus
dem Vergleich der Unternehmerangebote. Von der Kostenfeststellung
unterscheidet er sich vor allem durch die lediglich geschätzte Massezahlen,
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die ganz erheblich von den tatsächlichen Massen, die erst in der
Kostenfeststellung ermittelt werden, abweichen können.
Im übrigen ist nicht zu bestreiten, dass es jedenfalls wünschenswert ist, vor der ersten
Beauftragung die Ausschreibungsergebnisse für möglichst viele Leistungsbereiche zu
kennen. Die Ursache dafür, dass dies nicht immer möglich ist, ist jedoch oft im Bereich des
Auftraggebers zu suchen.
II.
Honorarrechtliche Behandlung des Kostenanschlages
Soweit der Kostenanschlag als Grundlage der Honorarberechnung dient, sind einige
preisrechtliche, in der HOAI geregelte Besonderheiten zu beachten.
1.
Geltung ortsüblicher Preise, § 10 Abs. 3 HOAI.
Übernimmt der Auftraggeber selbst Lieferungen oder Leistungen, lässt er
beispielsweise die Pflanzarbeiten vom eigenen Gartenamt durchführen, dann liegen
keine Unternehmerangebote vor; demgemäß fehlen auch entsprechende Ansätze
im Kostenanschlag. Da aber derartige Lieferungen und Leistungen vom Architekten
im Regelfall planerisch berücksichtigt werden müssen, sind ergänzend zum
Kostenanschlag deshalb die ortsüblichen Preise für derartige Lieferungen und
Leistungen
zu
ermitteln
und
–
neben
dem
Kostenanschlag
–
in
der
Honorarberechnung als Grundlage zu erfassen (§ 10 Abs. 3 Ziffer 1 HOAI).
Gleiches gilt, wenn vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile
eingebaut werden, beispielsweise wenn der Auftraggeber Pflanzen direkt einkauft,
§ 10 Abs. 3 Ziffer 4 HOAI.
Werden dem Auftraggeber Preisnachlässe gewährt, die nicht „ortsüblich“, also im
allgemeinen Handelsverkehr nicht erreichbar sind, treten auch in diesem Falle
gemäß § 10 Abs. 3 Ziffer 2 HOAI an die Stelle der vom Auftraggeber gezahlten die
ortsüblichen Preise. Vertragliche Vereinbarungen auf Verlangen des Auftraggebers,
dass in diesen Fällen keine oder keine ortsüblichen Preise anzusetzen sind, stellen
eine unzulässige Unterschreitung der Mindestsätze dar und sind deshalb gemäß
§ 4 HOAI unwirksam.
Schließlich sind auch für Lieferungen und Leistungen, die in Gegenrechnung
ausgeführt werden, gemäß § 10 Abs. 3 Ziffer 3 HOAI die ortsüblichen Preise in
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Ansatz zu bringen, und zwar richtigerweise bereits im Kostenanschlag. Auf die
Sonderregelung bezüglich der Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz in § 10
Abs. 3 a HOAI, die auch bei Freianlagen Anwendung findet, soll an dieser Stelle
nicht weiter eingegangen werden.
2.
Honorierung von Änderungsleistungen.
Wie unter I. 3. ausgeführt, sind Nachträge im Kostenanschlag zu berücksichtigen.
Dies gilt nach den dargestellten Grundsätzen unabhängig davon, ob die Nachträge
Zusatzleistungen oder Änderungsleistungen betreffen. Änderungsleistungen treten
jedoch im Kostenanschlag, der zur Ermittlung der tatsächlich zu erwartenden
Kosten dient, an die Stelle der ursprünglich geplanten, jedoch nach der
Planungsänderung nicht mehr auszuführenden Leistungen. Bei kostensenkenden
Planungsänderungen sind niedrigere Ergebnisse des Kostenanschlages die Folge.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in diesem Falle vom Architekten bereits
erbrachten
Planungsleistungen
gemäß
den
Leistungsphasen
5-7
für
die
ursprünglich vorgesehenen Ausführungsleistungen nicht honoriert werden müssen.
Entscheidet
sich
beispielsweise
der
Auftraggeber
nach
Beendigung
der
Leistungsphase 7, das Objekt nicht ausführen zu lassen, so bleibt der
Honoraranspruch des Architekten für die erbrachten Leistungsphasen, der auf der
Grundlage des Kostenanschlages zu berechnen ist, hiervon unberührt. Nichts
anderes kann für den Fall gelten, in dem der Architekt zunächst nach den
ursprünglichen Planungsvorgaben die Ausführung des Objektes plant, dann jedoch
aus technischen oder sonstigen Gründen Änderungen erforderlich werden, die vom
Architekten
eine
Änderung
der
Ausführungsplanung
und
der
Leistungsbeschreibung und damit zusätzliche Planungsleistungen und vom
Unternehmer die Abgabe eines Nachlassangebotes fordern. In diesem Falle bieten
sich zwei Wege
an, die planerischen Mehrleistungen entsprechend den
Vorschriften der HOAI zu honorieren:
-
Im Kostenanschlag, der der Honorarberechnung zugrunde gelegt wird, sind
sowohl die Ansätze für die ursprünglichen wie auch für die geänderten
Ausführungsleistungen zu erfassen, d.h. die Nachträge werden in vollem
Umfange auch bei Änderungsleistungen berücksichtigt (so offensichtlich
Plankemann, Deutsches Architektenblatt 4/2003, Seite 52).
8
-
Die
Mehrleistungen
werden
als
wiederholt
erbrachte
Grundleistungen
abgerechnet, und zwar zunächst auf der Grundlage des ursprünglichen
Kostenanschlages, zum zweiten auf der Grundlage der Nachträge, die sich aus
der Planungsänderung ergeben (so anscheinend Korbion/Mantscheff/Vygen
a.a.O, § 10 Randnummer 23 b, Meurer a.a.O.).
Der ersten Alternative ist m.E. insbesondere aus Praktikabilitätsgründen der Vorzug
zu geben, auch wenn wegen des Degressionsfaktors in der Honorartafel gemäß
§ 17 HOAI sich nach der 2. Alternative im Regelfall ein höheres Honorar errechnet.
3.
Fehlerhafte Kostenanschläge.
Sind Kostenanschläge aus Gründen, die der Architekt zu vertreten hat, fehlerhaft,
müssen folgende Fälle unterschieden werden:
a)
Werden Änderungsleistungen erforderlich, weil die Ausführungsplanung
oder die Leistungsbeschreibung mangelhaft war, so darf der Architekt nicht
noch von seinen fehlerhaften Leistungen profitieren: Die fehlerhaften
Kostenansätze im Kostenanschlag dürfen nicht berücksichtigt werden.
Zumindest steht dem Auftraggeber gegen den Architekten ein Anspruch zu,
ihn
von
den
weitergehenden
Honoraransprüchen,
die
sich
bei
Berücksichtigung der fehlerhaften Kostenansätze errechnen würden,
freizustellen.
b)
Hat
der
Architekt
notwendige
Leistungen
im
Kostenanschlag
unberücksichtigt gelassen und werden deshalb Nachträge erforderlich, so ist
nicht der unvollständige und deshalb fehlerhafte Kostenanschlag, sondern
der um die Nachträge ergänzte und so berichtigte Kostenanschlag der
Honorarberechnung zugrunde zu legen. Der Auftraggeber ist dadurch nicht
benachteiligt, da die Nachtragsleistungen auch bei fehlerfreier Planung
Bestandteil
der
Honorarberechnungsgrundlage
(sogenannte
„Sowieso-Kosten“).
Auftraggeber
nach
Etwaige
geworden
Mehrkosten
Gewährleistungsgrundsätzen
im
wären
kann
der
Wege
des
Schadensersatzanspruches aufrechnen. Der nach HOAI zu berechnende
Honoraranspruch als solcher bleibt unberührt.
9
Die
gegenteilige
Auffassung,
beispielsweise
des
bereits
zitierten
Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes ist weder mit der Systematik
der HOAI noch mit der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH BauR
2004, 1640) vereinbar.
Dr. Franken
Justitiar des BDLA