Arbeitnehmerkündigung: Was gilt, wenn Sie selbst

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Arbeitnehmerkündigung: Was gilt, wenn Sie selbst
Arbeitnehmerkündigung:
Was gilt, wenn Sie selbst kündigen
wollen?
Dr. Brigitte Auweter
Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht
Inhalt
1 Bei einer Eigenkündigung müssen Sie Form und Frist einhalten 1
2 Wenn Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht 3
1
Bei einer Eigenkündigung müssen Sie Form und
Frist einhalten
Als Arbeitnehmer können Sie ein unbefristetes Arbeitsverhältnis jederzeit ordentlich kündigen. Ein
befristetes Arbeitsverhältnis können Sie nur ordentlich kündigen, wenn das einzelvertraglich oder
im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist (§ 15 Abs. 3 TzBfG).
Für die außerordentliche Kündigung brauchen Sie wie der Arbeitgeber einen wichtigen Grund und
können nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis dieses wichtigen Grundes kündigen.
Ihre Kündigung gegenüber einem Nichtberechtigten ist stets unwirksam und muss formgerecht
wiederholt werden. Als Arbeitnehmer können Sie die Kündigung an das Personalbüro, in einem
Kleinbetrieb an Ihren Arbeitgeber persönlich richten.
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Auch als Arbeitnehmer können Sie sich bei Ausspruch Ihrer Kündigung unter Vorlage einer Vollmacht vertreten lassen. Minderjährige brauchen die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters
(§ 111 BGB), es sei denn, dieser hat den Minderjährigen ermächtigt, in Dienst oder Arbeit zu treten
(§ 113 BGB).
Für den Arbeitnehmer bleibt es grundsätzlich auch nach längerer Betriebszugehörigkeit bei der
Grundkündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB. Arbeitsverträge und Tarifverträge können allerdings
auch für Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen enthalten.
Wollen Sie selbst kündigen, können Sie sich in diesem Fall auf eine für Sie günstigere, kürzere gesetzliche Kündigungsfrist grundsätzlich nicht berufen. Eine für den Arbeitnehmer längere Kündigungsfrist
als für den Arbeitgeber ist jedoch unwirksam.
»»
Beispiel:
ƒƒ Sie haben vertraglich eine beiderseitige Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vereinbart. Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer beträgt vier Wochen
zum 15. bzw. zum Monatsende. Der Arbeitgeber kann darauf bestehen, dass Sie die vertragliche Kündigungsfrist einhalten, selbst wenn Sie das verlockendste Jobangebot der
Welt in der Tasche haben. Häufig wird er aber bereit sein, mit Ihnen einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, um Sie vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen.
ƒƒ Ist im Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist nur für den Arbeitnehmer auf drei Monate zum
Quartalsende vereinbart, während der Arbeitgeber mit der gesetzlichen Kündigungsfrist
von vier Wochen zum 15. bzw. zum Monatsende kündigen kann, gilt auch für den Arbeitnehmer die kürzere, gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 6 BGB).
Wurde eine ordentliche Kündigung mit einer zu kurzen Frist ausgesprochen, ist die Kündigung nicht
unwirksam.
»»
Beispiel: Sie halten bei einer Eigenkündigung die Kündigungsfrist nicht ein. Die Kündigung
gilt als zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen. Bis dahin müssen Sie dem Arbeitgeber
Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Verlassen Sie vorzeitig gegen den Willen Ihres Arbeitgebers den Arbeitsplatz, machen Sie sich schadensersatzpflichtig.
Der Schaden kann zum Beispiel darin bestehen, dass der Arbeitgeber wegen eines nicht eingehaltenen Liefertermins eine Konventionalstrafe bezahlen oder für Sie eine teurere Ersatzkraft
einstellen muss. Da der Arbeitgeber den konkreten Schaden oft nicht nachweisen kann, ist es
zulässig, eine Vertragsstrafe für den Fall zu vereinbaren, dass Sie ohne wichtigen Grund die
Arbeit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist niederlegen. Die Vertragsstrafe darf grundsätzlich
nicht höher sein als der Betrag, den Sie während der einzuhaltenden Kündigungsfrist verdient
hätten (BAG, Urteil vom 28. 5. 2009, 8 AZR 896 / 07).
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Wenn Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zusteht
In besonderen Situationen können für Sie als Arbeitnehmer Sonderkündigungsrechte bestehen, welche es Ihnen im Einzelfall erlauben das Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen zu beenden.
Was gilt für Auszubildende?
Der Vertrag endet grundsätzlich ohne Kündigung
Der Berufsausbildungsvertrag ist ein befristeter Vertrag. Das Berufsausbildungsverhältnis endet deshalb entweder mit Ablauf der Ausbildungszeit - regelmäßig nach zwei oder drei Jahren - oder mit dem
Bestehen der Abschlussprüfung automatisch ohne Kündigung (§ 21 Abs. 1, 2 BBiG).
Kündigung während der Probezeit erleichtert
Die Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG). Während dieser Probezeit können beide Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer
Frist und ohne Angabe von Kündigungsgründen kündigen (§ 22 Abs. 1 BBiG).
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Aufgepasst: Kündigen Sie nur mündlich, wird das Berufsausbildungsverhältnis nicht beendet!
Die Kündigung nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit können beide Vertragsparteien den Berufsausbildungsvertrag nur aus einem wichtigen Grund fristlos kündigen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Dabei sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
ƒƒ Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen
der außerordentlichen Kündigung. Die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zu dessen
Ende muss für Sie als Auszubildender unzumutbar sein.
»»
Beispiel:
ƒƒ Der Ausbilder vernachlässigt seine Ausbildungspflichten, verletzt Arbeitsschutzbestimmungen (z. B. Vorschriften des JArbSchG) oder ihm wird die Ausbildereigenschaft entzogen.
ƒƒ Verfehlungen des Ausbilders (z. B. körperliche Züchtigung, sexuelle Belästigung).
ƒƒ Sie müssen schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe kündigen (§ 22 Abs. 3 BBiG).
ußerdem muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grunƒƒ A
des dem Arbeitgeber zugehen, sonst ist die Kündigung ebenfalls unwirksam (§ 22 Abs. 4 BBiG).
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Die Kündigung durch den Auszubildenden wegen Berufsaufgabe
Sie können als Auszubildender nach Ablauf der Probezeit Ihren Ausbildungsvertrag mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich kündigen. Die Kündigung muss schriftlich damit begründet
werden, dass Sie ernsthaft die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit
ausbilden lassen wollen (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG).
Wollen Sie als Minderjähriger Ihr Berufsausbildungsverhältnis kündigen, müssen Sie zusätzlich die
schriftliche Einwilligung Ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. Dabei ist grundsätzlich die Mitwirkung beider Elternteile notwendig.
Was gilt für Elternzeitberechtigte?
Sie können Ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit mit einer Kündigungsfrist von drei
Monaten kündigen (§ 19 BEEG).
Wollen Sie zu einem anderen Zeitpunkt (als dem Ende der Elternzeit) den Vertrag lösen, müssen Sie
die für Sie geltende Kündigungsfrist nach Vertrag, Tarifvertrag oder Gesetz einhalten oder aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
Was gilt für werdende Mütter und Schwangere nach der Geburt?
Sie können Ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der
Entbindung kündigen (§ 10 MSchG). Diese beträgt regelmäßig acht Wochen bzw. zwölf Wochen bei
Früh- und Mehrlingsgeburten (§ 6 Abs. 1 MSchG).
Wollen Sie das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Zeitpunkt beenden, müssen Sie die für Sie geltende vertragliche, tarifvertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist einhalten oder aus einem wichtigen Grund außerordentlich kündigen.
Was gilt für länger als für fünf Jahre eingegangene Arbeitsverhältnisse?
Ist ein Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für eine längere Zeit als fünf Jahre eingegangen worden, so dürfen Sie es als Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Frist von
sechs Monaten kündigen (§ 15 Abs. 5 TzBfG).
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