Satzung der Fördervereinigung der Henry-Benrath

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Satzung der Fördervereinigung der Henry-Benrath
Satzung der Fördervereinigung der Henry-Benrath-Schule
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein hat den Namen "Fördervereinigung der Henry-Benrath-Schule in
Friedberg".
Der Sitz und die Geschäftsstelle des Vereins ist die Henry-Benrath-Schule in
Friedberg.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts 1 steuerbegünstigte Zwecke- der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
b) Der Verein will die moderne Bildungs- und Erziehungsarbeit durch verstärkten
Einsatz von Unterrichtshilfen jeglicher Art fördern und verbessern. Die dafür
aufgebrachten Geldmittel sind aber auf keinen Fall ein Ersatz für die
notwendigen Etatmittel, die der Schulträger auch weiterhin in bisher üblicher
und angemessener Höhe zur Verfügung stellen muss.
c) Die entsprechenden Gegenstände werden von den eingegangenen
Mitgliedsbeiträgen und Spenden nach Anforderung durch das Lehrerkollegium,
Schülervertretung oder Elterngremien beim Vorstand des Vereins beantragt
und nach sachlicher Prüfung und Entscheidung durch diesen angeschafft. Die
erworbenen Gegenstände gehen in den Besitz der Henry-Benrath-Schule über.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
a) Ordentliche Mitglieder sind die Eltern der Schüler oder Personen, die sich
anderweitig mit dieser Schule verbunden fühlen. Die Mitgliedschaft beginnt mit
der schriftlichen Beitrittserklärung und endet durch Austritt nach schriftlicher
Kündigung, durch Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt kann nur zum
Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand mit einer Frist
von einem Monat schriftlich erklärt werden.
b) Fördernde Mitglieder können solche Personen, Vereine, Körperschaften oder
Unternehmen werden, die den Verein einmalig oder laufend durch Geld- oder
Materialzuwendungen unterstützen.
§ 4 Rechte und Pflichten
a) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
b) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Monatsbeitrag von mindestens 1,00
Euro. Die Zahlung erfolgt durch Lastschriftverfahren zu Beginn des neuen
Schuljahres.
c) Die fördernden Mitglieder bestimmen die Höhe des Jahresbeitrages selbst. Hier
sollte der Mindestbeitrag von 12,00 Euro nicht unterschritten werden.
d) Über die Höhe der von den einzelnen Mitgliedern gezahlten Beiträge ist vom
Vorstand und den Kassenprüfern absolutes Stillschweigen zu bewahren. Das
Lehrerkollegium wird über Beitragshöhen nicht informiert und ist auch nicht
berechtigt, Geldzahlungen für den Verein entgegenzunehmen.
§ 5 Organe des Vereins
a) Der Vorstand
Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassierer und je einem Beisitzer der in der Schule
vorhandenen Schulformen. Der Vorstand wird in geheimer Wahl jeweils für 2
Jahre gewählt. Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder
sein Stellvertreter.
b) Kassenprüfer
2 Kassenprüfer müssen jedes Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt
werden.
c) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie tritt mindestens
einmal im Jahr zusammen.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens
einmal im Jahr einberufen. Die Einladung hat schriftlich, mindestens 14 Tage
vorher, zu erfolgen. Über die Versammlung und ihre Beschlüsse sind eine
Niederschrift anzufertigen und eine Anwesenheitsliste.
Der Vorstand kann von sich aus bei besonderen Anlässen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er ist zu ihrer Einberufung verpflichtet, wenn
das von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Anträge zur
Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung
beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit aller
anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine
satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Gemeinnützigkeit
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder und der Vorstand erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
§ 9 Begünstigung Dritter
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Eintragung
Der Verein ist
eingetragen.
im
Vereinsregister
des
Amtsgerichts
Friedberg
(Hessen)
§ 11 Vermögen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Henry-Benrath-Schule in
Friedberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Änderung der Satzung in der Form vom 28. März 1995, beschlossen von der
Mitgliederversammlung am 30. Mai 2006.
Friedberg, 30. Mai 2006
Cornelia Dörr, 1. Vorsitzende