SchiedsamtsZeitung Besichtigungsrecht des Vermieters
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SchiedsamtsZeitung Besichtigungsrecht des Vermieters
SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 70. Jahrgang 1999, Heft 04 Seite 68 - 70 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Besichtigungsrecht des Vermieters von Franz Rustige, Schm. in Eitorf/Sieg Wegen des Besichtigungsrechts des Vermieters seiner vermieteten Wohnung hat es in der Vergangenheit zwischen Mieter und Vermieter häufig Streit gegeben, der teilweise auch die Gerichte beschäftigt hat und auch in Zukunft weiterhin ein Streitgegenstand sein wird. Deshalb sollte der/die Schiedsamtsinhaber/in einen Überblick bekommen, weil sich hieraus sowohl vermögensrechtliche Ansprüche als auch der Straftatbestand des Hausfriedensbruches ergeben können. Das Besichtigungsrecht des Vermieters ist in den mietrechtlichen Bestimmungen des BGB insoweit geregelt, als es sich aus verschiedenen Duldungspflichten des Mieters, wie z. B. aus § 541 a BGB (Maßnahmen zur Erhaltung der Mietsache) „Der Mieter von Räumen hat die Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind“ ergibt. Ferner ergibt sich das Besichtigungsrecht des Vermieters aus der Duldungspflicht des Mieters aus § 541 b BGB (Maßnahmen zur Verbesserung der Modernisierung), die lautet: »Maßnahmen zur Verbesserung der gemietete Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes oder zur Einsparung von Heizenergie hat der Mieter zu dulden.« Die Rechtsprechung hat sich in vielen Einzelfällen mit dem Besichtigungsrecht des Vermieters befassen müssen und hierbei gewisse Richtlinien aufgestellt, unter welchen Umständen der Vermieter ein Besichtigungsrecht ausüben darf. Meistens ist in den Formularmietverträgen das Besichtigungsrecht des Vermieters geregelt. Ist in einem Mietvertrag das Besichtigungsrecht vereinbart, muss der Mieter nach vorheriger Anmeldung und Absprache zu den üblichen Tageszeiten (an Werktagen zwischen 10 und 13 Uhr und von 15 bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr) die Besichtigung der Wohnung gestatten (AG Freiburg). Liegt keine mietvertragliche Regelung vor, so kommt es auf den Einzelfall an. Grundsätzlich hat der Mieter aus Art. 13 GG ein Recht auf Schutz seiner Privatsphäre, so dass der Vermieter in keinem Falle ohne konkreten Anlass eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen kann. Allgemein wird davon ausgegangen, dass bei einem Begehren auf WohnungsNachdruck und Vervielfältigung Seite 1/4 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 70. Jahrgang 1999, Heft 04 Seite 68 - 70 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] besichtigung eine Ankündigungsfrist von 24 Stunden als angemessen angesehen wird (AG Braunschweig). Der Vermieter darf aber nicht eigenmächtig, selbst wenn er mit Genehmigung des Mieters im Besitze eines Wohnungsschlüssels ist, in die Mietwohnung gehen. Anderenfalls begeht der Vermieter Hausfriedensbruch. Eine Ausnahme stellt die Gefahrenabwehr dar (Wasserrohrbruch, Feuerausbruch, Gasgeruch). Das trifft dann besonders zu, wenn der Mieter zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht in der Wohnung weilt. Die häufigsten Besichtigungsrechte ergeben sich aus: Mängel der Mietsache Sind dem Vermieter Mängel in der Mietwohnung bekannt geworden oder hat der Mieter selbst dem Vermieter Mängel in der Mietwohnung gemeldet, hat der Vermieter ein Besichtigungsrecht und der Mieter somit eine Duldungspflicht, damit die entsprechenden Reparaturarbeiten baldmöglich ergriffen werden können. In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass bei Mängeln der Mietsache der Vermieter Fachleute (Handwerker, Architekten und Sachverständige) mitbringen darf, damit die erforderlichen Arbeiten zur Mängelbeseitigung auch fachgerecht ausgeführt werden können. Besteht ein berechtigter Verdacht, dass der Mieter im Rahmen der allgemeinen Obhutspflicht diese verletzt hat, z. B. vertragswidrig mit den gemieteten Räumen umgeht, gelten die gleichen Ausführungen zum Besichtigungsrecht wie bereits zu den Mängeln der Mietsache ausgeführt. Feststellung des Mietwertes Wenn die Feststellung des Mietwertes einer Mietwohnung nach dem Miethöhengesetz durch einen Sachverständigen erfolgen muss, weil dann der Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung des festgestellten Mietwertes hat, der bei Nichtzustimmung seitens des Mieters dann gerichtlich eingeklagt werden kann, hat der Mieter eine Duldungspflicht und dementsprechend der Vermieter ein Besichtigungsrecht im Beisein des Sachverständigen zum Betreten der Mietwohnung. Mieterwechsel Bei Beendigung des Mietvertrages muss der Mieter möglichen Mietinteressenten die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/4 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 70. Jahrgang 1999, Heft 04 Seite 68 - 70 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Besichtigung seiner Wohnung gestatten. Unter Umständen muss der Mieter auch dafür sorgen, dass in seiner Abwesenheit die Wohnung besichtigt werden kann. Dabei hat der Mieter die Möglichkeit, seine Wohnungsschlüssel an Nachbarn oder an eine andere Vertrauensperson auszuhändigen. Das gilt besonders bei ganztägiger Abwesenheit oder bei auswärtigem Urlaub. Als zeitlicher Rahmen kommt der Mieter seiner Duldungspflicht zur Besichtigung seiner Mietwohnung nach, wenn er einmal wöchentlich während drei Vormittagsstunden und nur in besonderen Fällen noch an einem weiteren Tag nach vorheriger Voranmeldung die Besichtigung der Wohnung ermöglicht. Nach einem Urteil des AG Münster kann von einem berufstätigen Mieter eine Terminabsprache verlangt werden, wenn zwischen Verabredung und Termin der Wohnungsbesichtigung 4 Tage liegen. Bei einem Mieterwechsel ist es sinnvoll, wenn der Vermieter bei mehreren Mietinteressenten diese auf einen Besichtigungszeitpunkt festlegt, um somit weitgehend die Privatsphäre des Mieters zu beachten. Haus-/Wohnungsverkauf Die bisher aufgezeigten Besichtigungsmöglichkeiten stehen dem Vermieter z. B. zu, wenn er entweder eine Wohnung in eine Eigentümerwohnung umwandeln oder aber ein ganzes Haus verkaufen möchte. Die Kaufinteressenten möchten vor Kaufabschluss den Zuschnitt der einzelnen Wohnungen sowie ihren Zustand kennen lernen, zumal der Kaufinteressent den zu zahlenden Kaufpreis danach abchecken wird, ob noch größere Reparaturkosten anstehen, die selbstverständlich die Höhe des Kaufpreises beeinflussen werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass der Kaufinteressent vom Vermieter begleitet wird, um späteren Reklamationen oder Missverständnissen vorzubeugen. Der Mieter hat aber keinen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der Kaufinteressenten bekannt gegeben werden. Der Vermieter darf sein Recht zum Betreten und zur Besichtigung der Wohnung jedoch nicht gewaltsam erzwingen, weil er dann den Tatbestand des Hausfriedensbruchs begeht (§, 123 StGB). Weigert sich der Mieter, den Vermieter in seine Wohnung zu lassen, um das Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/4 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 70. Jahrgang 1999, Heft 04 Seite 68 - 70 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Besichtigungsrecht nach den eben angeführten Voraussetzungen auszuüben, muss der Vermieter die Hilfe des Gerichts in Anspruch nehmen. Erforderlichenfalls kann dies auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geschehen (LG Berlin). Fazit Wie schon darauf hingewiesen wurde, sind die berechtigten Interessen des Mieters (Privatsphäre) zu beachten. Dazu gehört auch die vorherige Abstimmung zwischen Mieter und Vermieter hinsichtlich des Besichtigungstermins. Der/die Schiedsamtsinhaber/in dürfte nun aufgrund dieser Ausführungen bei einer beantragten Güteverhandlung wegen der Verweigerung des Besichtigungsrechts des Vermieters durch den Mieter – entweder wegen Hausfriedensbruch oder aber wegen vermögensrechtlicher Ansprüche (z. B. Aufwendungen für eine Wohnungsbesichtigung, Aufwendungen wegen des Hausverkaufs) die Möglichkeit haben, einen Vergleichsvorschlag den Parteien zu unterbreiten, der sachlich ausgewogen ist und dem Rechtsfrieden dient. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/4 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.