- IFW Niggemann

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- IFW Niggemann
36
V&S-Highlights
Unternehmenskauf und -verkauf
Den Steuerstatus als zusätzliches
Vermögenspotenzial nutzen
Karl A. Niggemann, Bernd Frye
Unternehmensverkäufer „verschenken“ häufig erhebliches
Vermögen, indem sie Unternehmensbeteiligungen „unter
Wert“ verkaufen. Das unbefriedigende Verkaufsergebnis liegt
keinesfalls nur an der Ertragskraft und der Vermögenssituation der Unternehmen. Häufig
ist die Art der Verhandlungsführung und -taktik von entscheidender Bedeutung. Die
Autoren erläutern, welche
Vorteile und Möglichkeiten sich
durch geeignete Gestaltungsmaßnahmen für die beteiligten
Parteien anbieten. (Red.)
Welche Verkäufer von Personengesellschaften (GmbH & Co. KG) argumentieren überzeugend mit dem „Steuerpotenzial“ für den Unternehmenskäufer,
welches rechtsformabhängig ist? Der
Kaufpreis für GmbH-Geschäftsanteile
kann in der Regel steuerlich nicht geltend gemacht werden. Die Aufgelder
beim Erwerb einer GmbH & Co. KG
finden dagegen im Rahmen der steuerlichen Ergänzungsbilanz steuerliche
Berücksichtigung. Bei einem Aufgeld
von 10,0 Millionen Euro und einer natürlichen Person als Käufer ergibt sich
ein „Steuerpotenzial“ von etwa 47 Prozent = 4,7 Millionen Euro.
Steuervorteil als „Prämie“
Verteilt auf die stillen Reserven des Vermögens der erworbenen Gesellschaft
und den Geschäftswert lässt sich aus
diesem Steuerpotenzial – abhängig von
der Struktur des Vermögens – ein Barwert des Steuervorteils ermitteln, der
durchaus 3,5 Millionen Euro ausmachen kann. Ein derartiges Steue­
r­
potenzial ermöglicht es dem Unternehmenskäufer, den Kaufpreis in sehr viel
kürzerer Zeit zu amortisieren. Selbstverständlich wird ein potenzieller Unternehmenskäufer diesen Aspekt nicht in
den Verhandlungen offenlegen, sondern den steuerlichen Vorteil gern als
eine Art „Prämie“ vereinbaren.
Karl A. Niggemann, Geschäftsführer,
Institut für Wirtschaftsberatung,
Karl A. Niggemann & Partner GmbH &
Co. KG, Meinerzhagen
www.ifwniggemann.de
Andererseits gibt es viele Situationen,
in denen auch die Gesellschafter von
GmbHs die Umwandlung in eine
GmbH & Co. KG zur Diskussion stellen.
Eine derartige Situation ist zum Beispiel
gegeben, wenn die Gesellschafter das
55. Lebensjahr vollendet haben oder
im sozialversicherungsrechtlichen Sinn
berufsunfähig sind, in der Vergangenheit den ermäßigten Steuersatz gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG (56 Prozent des
durchschnittlichen Steuersatzes unterliegen der Versteuerung) noch nicht
genutzt haben und darüber hinaus der
Veräußerungsgewinn nicht über 5,0
Millionen Euro liegt. Die Steuernachteile sind im Vergleich zur Veräußerung
von GmbH-Geschäftsanteilen oftmals
gering – die Steuervorteile für den Unternehmenskäufer jedoch erheblich.
Durch eine geeignete steuerliche und
rechtliche Gestaltung lassen sich für
beide Parteien Vorteile erreichen, die
mit in die Kaufpreisverhandlungen einfließen können.
ohne Gewähr für ihre Vollständigkeit
beschrieben.
Zahlt der Käufer einen Kaufpreis für ein
Wirtschaftsgut, kann er den Kaufpreis
im Wege einer planmäßigen Abschreibung grundsätzlich steuerlich wirksam
machen. Die Höhe der Abschreibung
richtet sich dabei grundsätzlich nach
der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Bei nichtabschreibungsfähigen Wirtschaftsgütern
wirkt sich der Kaufpreis lediglich im
Falle eines Weiterverkaufs des Wirtschaftsgutes aus, indem der Veräußerungspreis um die gezahlten Anschaffungskosten vermindert und so der
Veräußerungsgewinn gemindert wird.
Die Möglichkeit der planmäßigen Abschreibung verbessert den Cash-Flow
des Käufers und stellt somit eine maßgebende Komponente der Kaufpreis­
finanzierung dar.
1. GmbH-Anteile (share deal)
Werden im Rahmen eines Unternehmenskaufs GmbH-Anteile oder Anteile
an einer anderen Kapitalgesellschaft
erworben, handelt es sich hierbei
grundsätzlich um nichtabschreibungs-
Bernd Frye, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater, Dipl.-Kfm., Geschäftsführer,
Karl Berg GmbH, Düsseldorf
www.karlberg.de
Ziele des Käufers –
Abschreibung des Kaufpreises
fähige Wirtschaftsgüter. Dies bedeutet,
dass ein Kaufpreis für GmbH-Anteile
sich erst bei einem späteren Weiterverkauf steuerlich auswirkt.
Die beispielhaft vorgestellten Ziele und
mögliche Fallstricke, die beim Thema
Unternehmenskauf auftauchen, sind
Vermindert sich der Wert der gekauften
Gesellschaftsanteile dennoch im Laufe
der Zeit, besteht jedoch die Möglichkeit,
Vermögen & Steuern – 2/2012
V&S-Highlights
eine außerplanmäßige Abschreibung
auf die Beteiligung vorzunehmen. Steuerlich handelt es sich hierbei um eine
sogenannte Teilwertabschreibung. Die
steuerliche Wirksamkeit einer solchen
Teilwertabschreibung hängt jedoch davon ab, welche Rechtsform der Anteilsinhaber der wertgeminderten Gesellschaftsanteile hat.
Ist Anteilsinhaber der Gesellschaftsanteile ebenfalls eine juristische Person
(Kapitalgesellschaft), wirkt sich die Teilwertabschreibung der Beteiligung steuerlich nicht aus. Nach dem Besteuerungskonzept der Körperschaftsteuer
wäre ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei, sodass ein Wertverlust der Beteiligung auf der anderen
Seite steuerlich nicht berücksichtigt
wird.
Ist Anteilsinhaber eine natürliche Person, wirkt sich die Teilwertabschreibung
bei dieser steuerlich im Wege des sogenannten Teileinkünfteverfahrens aus,
wenn die natürliche Person die Gesellschaftsanteile in einem steuerlichen
Betriebsvermögen (zum Beispiel Einzelunternehmen) hält. Das Teileinkünfteverfahren besagt, dass 40 Prozent
eines Veräußerungserlöses steuerfrei
und somit lediglich 60 Prozent zu versteuern sind.
Im Gegenzug werden jedoch Betriebsausgaben, die damit in Zusammenhang
stehen, auch lediglich mit einer Quote
von 60 Prozent steuerlich berücksichtigt. Beispiel: Würde sich der Wert einer
Beteiligung mit Anschaffungskosten von
200 im Laufe der Zeit auf einen Wert
von 150 vermindern, wirken sich die
50 Wertverlust nur mit 60 Prozent, das
heißt mit 30 steuerlich aus.
Hat die natürliche Person die Beteiligung im Privatvermögen, wird eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung
nicht anerkannt. Eine Wertminderung
würde nur bei der Veräußerung der
Beteiligung steuerlich berücksichtigt
werden.
Ist Anteilsinhaber der wertgeminderten
Gesellschaftsanteile eine Personengesellschaft, hängt die steuerliche Berücksichtigung davon ab, wer Gesellschafter
der Personengesellschaft ist. Ist Gesellschafter der Personengesellschaft eine
juristische Person, greift die Regelung
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wie bei einer direkt gehaltenen Beteiligung über eine juristische Person. Ist
Anteilsinhaber eine natürliche Person,
greift die Regelung zum Teileinkünfteverfahren.
2. Asset deal
Bei einem asset deal werden anstelle
von Gesellschaftsanteilen einzelne Wirtschaftsgüter erworben, die in ihrer Gesamtheit dann das Unternehmen bilden. Der Kaufpreis für diese einzelnen
Wirtschaftsgüter kann dann planmäßig
abgeschrieben werden, wenn die Wirtschaftsgüter einer planmäßigen Abnutzung unterliegen. Beispielsweise kann
Grund und Boden nicht planmäßig
abgeschrieben werden. Wohingegen
Gebäude, Maschinen und Betriebs- und
Geschäftsausstattung einer planmäßigen Abnutzung unterliegen und über
die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Erwerber neu festlegen kann,
abgeschrieben werden können.
In vielen Kaufverträgen werden zwar
einzelne Wirtschaftsgüter verkauft. Dabei wird jedoch ein Gesamtkaufpreis für
alle Wirtschaftsgüter festgelegt, ohne
diesen aufzuteilen. Die Aufteilung kann
dann der Erwerber vornehmen, sie unterliegt jedoch der Überprüfung durch
die Finanzverwaltung. Hier ist zu empfehlen, die Kaufpreisaufteilung und somit die Wertbestimmung der einzelnen
Wirtschaftsgüter möglichst durch Gutachten, frühere Rechnungen et cetera
zu unterlegen.
3. Kauf von
Personengesellschaftsanteilen
Die Personengesellschaft (oHG, KG,
GmbH & Co. KG) nimmt im Steuerrecht
eine Sonderstellung ein.
Der Kauf von KG-Anteilen stellt zivilrechtlich einen Kauf von Gesellschaftsanteilen dar. Steuerlich wird der Kauf
von KG-Anteilen jedoch als asset deal
betrachtet. Dies bedeutet, dass der
Kaufpreis für die KG-Anteile steuerlich
auf die einzelnen Wirtschaftsgüter der
KG aufgeteilt wird. Diese können dann
wiederum nach Festlegung einer neuen
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
planmäßig abgeschrieben werden,
wenn die Wirtschaftsgüter einer planmäßigen Abnutzung unterliegen.
Auch in diesem Fall ist die Aufteilung
des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter vorzunehmen. Dabei kommen sowohl die bilanzierten als auch
nichtbilanzierte immaterielle Wirtschaftsgüter als Erwerbsgegenstand in
Betracht. Dies bedeutet, dass unter
Umständen auch ein Firmenwert aktiviert werden kann, der auf der anderen
Seite steuerlich über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben wird.
Abzugsfähigkeit der Zinsen –
je nach Rechtsform
Neben der Abschreibung des Kaufpreises ist die Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen für die Kaufpreisfinanzierung ein weiteres wesentliches Ziel des
Erwerbers. Die Abzugsfähigkeit der
Zinsen hängt dabei von dem erworbenen Wirtschaftsgut und der Rechtsform
des Käufers ab.
Erwirbt eine Kapitalgesellschaft Anteile
an einer Kapitalgesellschaft, können
Zinsen für die Fremdfinanzierung
grundsätzlich in voller Höhe steuerlich
abgesetzt werden. Es ist jedoch darauf
zu achten, dass der Erwerber genügend steuerpflichtiges Ergebnis hat
Zulässigkeit und Wirkung einer Teilwertabschreibung auf Anteile an einer
Kapitalgesellschaft
Die nachfolgende Übersicht fasst die vorweg beschriebene Zulässigkeit von
Teilwertabschreibungen auf Anteile an Kapitalgesellschaften tabellarisch zusammen:
Anteile im
Betriebsvermögen (BV)
Privatvermögen (PV)
Kapitalgesellschaft
Abschreibung mit steuerlicher Wirkung
nicht möglich
–
Natürliche Person
Abschreibung mit 60 Prozent
steuerwirksam
Abschreibung mit steuerlicher Wirkung
nicht möglich
Anteilseigner
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V&S-Highlights
oder es ihm zugerechnet wird, damit
sich die Zinsen bei ihm auch steuerlich
auswirken. Eine Dividendenausschüttung des gekauften Unternehmens
reicht hierfür als steuerliches Ergebnis
nicht aus, da diese auf Ebene des Gesellschafters nahezu steuerfrei vereinnahmt wird.
Erwirbt eine Kapitalgesellschaft Anteile
an einer KG oder einzelne Vermögensgegenstände, können auch hier die
Zinsen grundsätzlich unbeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Bei
dem Erwerb einer KG durch eine Kapitalgesellschaft ist jedoch darauf zu achten, dass die Zinsen für die Fremdfinanzierung sich gewerbesteuerlich nur auf
Ebene der KG auswirken und nicht eigenes Einkommen der GmbH mindern.
Darüber hinaus ist für die Gewerbesteuer bedeutsam, dass 25 Prozent der
Finanzierungszinsen der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer wieder hinzuaddiert werden müssen. Sie
wirken sich somit für die Gewerbesteuer nur mit 75 Prozent aus.
Erwirbt eine natürliche Person Anteile
an einer Kapitalgesellschaft, können
die Zinsen lediglich zu 60 Prozent
steuerlich geltend gemacht werden.
Werden dagegen KG-Anteile oder einzelne Wirtschaftsgüter erworben, können die Zinsen unbegrenzt abgezogen
werden. Für die Gewerbesteuer ergeben sich die gleichen Restriktionen:
Gewerbesteuerlich wirken sich die
Zinsen beim Kauf von KG-Anteilen nur
auf Ebene der KG aus und insgesamt
können für die Gewerbesteuer nur 75
Prozent der Fremdkapitalzinsen berücksichtigt werden.
Für die Kapitalgesellschaft beziehungsweise die natürliche Person als Erwerber
kann unabhängig von dem Erwerbsgegenstand jedoch die Restriktion der
sogenannten Zinsschranke greifen. Hiernach können Zinsen grundsätzlich
nur bis zur Höhe der Zinserträge und
darüber hinaus bis zu 30 Prozent des
EBITDA des Unternehmens geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende
Zinsen können lediglich für spätere Verrechnungen vorgetragen werden, ohne
dass eine direkte steuerliche Entlastung
erfolgen kann. Diese Regelung greift
grundsätzlich nur dann, wenn der gesamte Zinsaufwand einen Betrag von
drei Millionen Euro übersteigt. Dies ist
bei der Finanzierungsgestaltung eines
Erwerbs zu berücksichtigen.
Laufende Besteuerung und
eventueller Wiederverkauf
Nicht nur die Abschreibungsfähigkeit
des Kaufpreises und die Abzugsfähigkeit der Zinsen beeinflussen das steuerliche Ergebnis bei einem Unternehmenskauf. Genauso entscheidend ist
eine Optimierung der laufenden Besteuerung, indem möglichst Gewinne
und Verluste verrechnet werden sollten.
Darüber hinaus sollte man sich im Vorfeld auch schon Gedanken über einen
möglichen Weiterverkauf machen und
die Erwerbsstruktur schon entsprechend konzipieren. Die Optimierung
der laufenden Besteuerung soll gewährleisten, dass Gewinne und Verluste
möglichst verrechnet und somit steuerlich optimal genutzt werden können.
Beispielsweise würde der Erwerb von
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
durch eine Kapitalgesellschaft ohne weitere Maßnahmen dazu führen, dass in
der erworbenen Kapitalgesellschaft weiterhin Gewinne erzielt werden, die Kaufpreisfinanzierung jedoch bei dem Anteilseigner anfällt. Hat dieser wiederum
keine anderen Einkünfte, gehen die
Fremdfinanzierungszinsen steuerlich ins
Leere, da die Gewinne auf Ebene der
erworbenen Tochtergesellschaft versteuert werden müssen und die Fremdkapitalzinsen auf Ebene des Anteilseigners
Abzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen für Körperschaft-/Einkommensteuer
Kaufobjekt
Anteile an Kapitalgesellschaft
Anteile an Personengesellschaft
beziehungsweise Betriebsvermögen
Kapitalgesellschaft
Zinsen sind zu 100 Prozent1)
abzugsfähig
Zinsen sind zu 100 Prozent1)
abzugsfähig
Natürliche Person
Zinsen sind zu 600 Prozent abzugsfähig
Zinsen sind zu 100 Prozent abzugsfähig
Käufer
bei diesem zum Aufbau eines steuerlichen Verlustvortrags führen.
In einem solchen Fall würde es sich
anbieten, einen Ergebnisabführungsvertrag zwischen den beiden Gesellschaften zu schließen, um das positive Ergebnis der Tochtergesellschaft mit dem
Verlust aus den Fremdkapitalzinsen der
Muttergesellschaft verrechnen zu können. Allein für Zwecke der Verlustverrechnung könnte auch an eine Verschmelzung beider Gesellschaften gedacht werden. Da diese jedoch noch
andere steuerliche Folgen nach sich
zieht, muss dieser Schritt für den Einzelfall genau überprüft werden.
Eine mögliche Exit-Gestaltung hat zum
Ziel, bei einem Weiterverkauf der gekauften Wirtschaftsgüter den Veräußerungsgewinn steuerlich zu optimieren.
Dies ist jedoch, wie nachfolgend dargestellt, das wesentliche Ziel des Verkäufers.
Ziele des Verkäufers –
hoher Gewinn nach Steuern
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns richtet sich ebenfalls nach der
Rechtsform des Veräußerers und der
Art des Kaufgegenstandes.
GmbH-Anteile als
Kaufobjekt (share deal)
Veräußert eine Kapitalgesellschaft Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft, unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich der besonderen
Besteuerung im Körperschaftsteuerrecht. Danach ist ein möglicher Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerfrei.
Jedoch werden fünf Prozent des Veräußerungsgewinns besteuert. Nach der
gesetzlichen Intention soll diese Besteuerung einen Ausgleich für die Möglichkeit bieten, dass während der Besitzdauer alle Zinsen und sonstige Betriebsausgaben im Zusammenhang mit
der Beteiligung steuerlich berücksichtigt
werden können.
Die fünfprozentige Besteuerung des
Veräußerungsgewinns unterliegt sowohl
der Körperschaftsteuer als auch der
Gewerbesteuer. Bei einer Gewerbesteuerbelastung von 15 Prozent (entspricht einem Gewerbesteuerhebesatz
von zirka 430 Prozent) würde sich so-
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V&S-Highlights
mit eine Steuerbelastung von 30 Prozent auf den steuerpflichtigen Teil von
fünf Prozent ergeben. Die Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn beträgt somit insgesamt 1,5 Prozent.
Werden GmbH-Anteile dagegen von
einer natürlichen Person verkauft, unterliegt ein möglicher Veräußerungsgewinn den Regelungen des Teilein­
künfteverfahrens. Hiernach müssen
60 Prozent des Veräußerungsgewinns
versteuert werden. 40 Prozent des Veräußerungsgewinns sind steuerfrei. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob
die GmbH-Anteile in einem Betriebsvermögen (zum Beispiel Einzelunternehmen) oder im Privatvermögen gehalten werden.
Verbleibt der Gewinn auf Ebene der
Kapitalgesellschaft und wird dort reinvestiert, steht der Kapitalgesellschaft
aufgrund der niedrigen Steuerbelastung
ein erheblich größerer Betrag für weitere Investitionen zur Verfügung. Wird der
Gewinn jedoch an die Gesellschafter in
Form einer Dividende ausgekehrt, muss
noch berücksichtigt werden, dass die
Dividende wiederum der Einkommensteuer und dem Solidaritätszuschlag
unterliegt. Für die Einkommensteuer
kommt dabei in der Regel der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent zur
Anwendung.
Erkennbar ist, dass ein Vergleich der
Gesellschaftsebene bei der Alternative
Verkauf durch eine Kapitalgesellschaft
mit einem verbleibenden Gewinn von
T€ 4 728 zu einem um zirka T€ 1 300
höheren Anlagebetrag führt. Vergleicht
man beide Alternativen auf Gesellschafterebene, ergibt sich lediglich ein geringer Unterschied von T€ 49.
Verkauf einzelner
Wirtschaftsgüter (asset deal)
Bei einem asset deal aus einer Kapitalgesellschaft unterliegt ein dabei entstehender Gewinn der normalen Besteuerung mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Auch
bei dem Verkauf von KG-Anteilen
unterliegt der Veräußerungsgewinn
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag
und Gewerbesteuer. Die Besonderheit
besteht jetzt jedoch darin, dass die Gewerbesteuer auf Ebene der verkauften
KG festgesetzt wird und somit grund-
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Beispiel: Verkauf von einzelnen Wirtschaftsgütern
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Steuerbelastung, wenn anstelle von Anteilen
an einer Kapitalgesellschaft verschiedene einzelne Wirtschaftsgüter in Form
eines asset deals veräußert werden.
Verkäufer
Verkaufspreis
Buchwert
Kapitalgesellschaft
natürliche Person
5 000 000
5 000 000
200 000
200 000
4 800 000
–
–
–
4 800 000
–
672 000
–
1. Gesellschaftsebene
Veräußerungsgewinn
Steuerfreistellung (95 Prozent)
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
GewSt (Hebesatz 400 Prozent)
759 600
–
Summe Steuern
KSt/Solz
1 431 600
–
verbleibender Gewinn
3 368 400
–
3 368 400
4 800 000
–
–
3 368 400
4 800 000
–
–
888 416
2 278 800
888 416
2 278 800
2 479 985
2 521 200
2. Gesellschafterebene
Veräußerungsgewinn/Dividende
Steuerfreistellung (40 Prozent)
steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn
GewSt
ESt/Solz (25 Prozent; 45 Prozent)
Summe Steuern
verbleibende Liquidität3)
sätzlich vom Erwerber getragen wird.
Hier muss aus Erwerbersicht zwingend
eine Regelung im Kaufvertrag aufgenommen werden, dass die sich hieraus
ergebenden steuerlichen Nachteile
vom Verkäufer zu tragen sind.
Steuerbelastung im Vergleich zu einem
asset deal durch eine natürliche Person
wiederum nahezu identisch.
Verkauft eine natürliche Person ihr Unternehmen (Einzelunternehmen) im
Wege des asset deals, unterliegt der
Gewinn grundsätzlich der vollen Einkommensteuer. Lediglich für natürliche
Personen, die älter als 55 Jahre oder
im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
dauernd erwerbsgemindert sind, besteht die Möglichkeit, einmal im Leben
einen solchen Veräußerungsgewinn
begünstigt zu versteuern. In beiden Fällen (normale Besteuerung oder begünstigte Besteuerung) fällt keine Gewerbesteuer an.
Werden KG-Anteile verkauft, ergibt sich
die gleiche steuerliche Situation wie
beim Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter.
Bei der begünstigten Besteuerung ist
jedoch darauf zu achten, dass selbst bei
einem gleichzeitigen Verkauf von Anteilen an verschiedenen Kommanditgesellschaften ein begünstigter Veräußerungsgewinn nur für eine dieser
Kommanditgesellschaften in Betracht
kommt. Der Steuerpflichtige selbst kann
entscheiden, welcher Veräußerungsgewinn begünstigt besteuert werden soll.
Für die Gewerbesteuer ist zu beachten,
dass der Verkauf von Kommanditanteilen grundsätzlich keine Gewerbesteuer
auslöst, wenn Veräußerer eine natürliche Person ist. Veräußert die natürliche
Person jedoch nicht ihren gesamten
Kommanditanteil, gilt dieser Gewinn als
laufender Gewinn, der auch der Gewerbesteuer unterliegt.
Auch hier ist wiederum erkennbar, dass
bei der Kapitalgesellschaft als Verkäufer
ein liquiditätsmäßiger Vorteil dann entsteht, wenn der Veräußerungsgewinn
in der Kapitalgesellschaft selbst reinvestiert wird. Bei einer Ausschüttung des
Gewinns an die Anteilseigner ist die
Verkauf von verschiedenen
Kommanditgesellschaften
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Ergebnis: Für einen Verkäufer ist der
Verkauf von GmbH-Anteilen grundsätzlich günstiger ist als ein asset deal. Der
Verkäufer von GmbH-Anteilen in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
versteuert lediglich fünf Prozent des
Veräußerungsgewinns, eine natürliche
Person grundsätzlich 60 Prozent des
Veräußerungsgewinns unabhängig davon, wie viele Verkäufe der Anteilsinhaber im Laufe seines Lebens tätigt. Für
den Käufer wurde jedoch ermittelt, dass
dieser die GmbH-Anteile nicht planmäßig abschreiben und somit keine direkte steuerliche Entlastung über eine
planmäßige AfA erreichen kann. Er würde lieber einen asset deal durchführen,
um somit sofort die Gelegenheit zu
haben, eine steuerliche Entlastung
durch die Abschreibung des Kaufpreises zu erlangen.
Kaufpreissteigerung –
asset deal aus der GmbH
Aus den vorgenannten Gründen kann
daran gedacht werden, anstelle des
Verkaufs der GmbH-Anteile das Unternehmen im Wege eines asset deals aus
der GmbH heraus zu verkaufen. Dies
führt auf Ebene der GmbH zu einem
normal zu versteuernden Veräußerungsgewinn. Der Erwerber kann die
erworbenen Wirtschaftsgüter planmäßig
abschreiben, sofern es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt.
Die Steuerbelastung auf Ebene der
GmbH mit zirka 30 Prozent ist im Vergleich zu einer normalen Einkommensteuerbelastung von bis zu 45 Prozent
durchaus annehmbar. Bei dieser Betrachtung ist jedoch zu berücksichtigen,
dass das Geld aus dem Verkauf des
Unternehmens in der GmbH verbleiben
muss. Wird es anschließend an den Anteilsinhaber ausgeschüttet, fällt nochmals auf Ebene des Anteilsinhabers
Einkommensteuer auf die Dividende an.
Bleibt das Geld dagegen in der GmbH
und wird dort weiter angelegt, muss
ein erbschaftsteuerlicher Aspekt berücksichtigt werden. Die GmbH-Betei-
Chancen für die Aufteilung des Steuerpotenzials nutzen
Ein wesentlicher Beratungsschwerpunkt beim Unternehmenskauf und -verkauf
liegt im Steuerrecht. Diese Ausführungen lassen einige Ansatzpunkte für wirtschaftliche Vorteile durch Steuergestaltung erkennen. Nahezu bei jeder einzelnen Transaktion gibt es Besonderheiten, die für Unternehmenskäufer und
-verkäufer materiell große Auswirkungen haben können. Diese zu analysieren
kann zu Vorteilen im Rahmen der Verkaufs-/Kaufverhandlungen führen. Nicht
selten wird das ermittelte Steuerpotenzial zwischen den Parteien aufgeteilt.
Eine sorgfältige Analyse führt häufig zu überraschendem und nicht selten höchst
attraktivem Steuerpotenzial, um nur einige Beispiele zu nennen:
d Einige Freibeträge sind an bestimmte Haltefristen gebunden. So erfordert
die Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes (56,0 Prozent des
durchschnittlichen Steuersatzes) beim Verkauf von Betriebsvermögen das
Erreichen des 55. Lebensjahres oder die Berufsunfähigkeit. Gelegentlich
werden derartige Fristen über Pachtverträge überbrückt, über welche jedoch
ein wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis erreicht werden kann. Aus Verkäufersicht bietet es sich auch an, dass der Veräußerer eine Verkaufsoption (Put)
erhält, die erst nach Ablauf bestimmter Haltefristen wirkt. Auch eine Kaufoption (Call) des potenziellen Erwerbers führt grundsätzlich nicht dazu, dass
dieser wirtschaftliches Eigentum erwirbt.
d Vorbeugende Einbringung von steuerlich nicht begünstigten Betrieben oder
Betriebsteilen in Kapitalgesellschaften rechtzeitig vor der Veräußerung können
sinnvolle Maßnahmen zur Reduzierung der Steuerzahllast sein.
d Denkbar sind auch vorgelagerte Veräußerungen von einzelnen Wirtschaftsgütern an den Erwerber vor einem Share Deal unter Nutzung von bestehenden Verlustvorträgen, die im Rahmen des Unternehmenskaufs möglicherweise untergehen und für steuerliche Zwecke zukünftig nicht nutzbar wären.
Unter Einbeziehung dieser steuerlichen Vorteile lassen sich dann häufig Kaufpreise vereinbaren, die für beide Seiten befriedigend sind.
ligungen sind bei einer Beteiligungsquote > 25 Prozent erbschaftsteuerlich
begünstigt, wenn die Gesellschaft nicht
über sogenanntes schädliches Verwaltungsvermögen verfügt. Schädliches
Verwaltungsvermögen wird beispielsweise angenommen, wenn Grundstücke vermietet werden oder Kapitalanlagen getätigt werden, die eine Beteiligungsquote von 25 Prozent nicht
übersteigen. Bei einer Übertragung
solcher Beteiligungen ohne schädliches
Verwaltungsvermögen kann man dann
grundsätzlich eine Erbschaftsteuerfreistellung von 85 Prozent beziehungsweise 100 Prozent erreichen. Hierfür
sind jedoch ein paar Besonderheiten
zu berücksichtigen (Einhaltung Lohnsumme, Veräußerungsverbot, et cetera). Nach dem Verkauf des Unter­
nehmens existiert die GmbH zwar
weiterhin, sie hat jedoch keinen Gewerbebetrieb mehr und das Risiko,
dass schädliches Verwaltungsvermögen
vorhanden ist, ist größer. In diesem Fall
wäre die Beteiligung im Erbfall somit
grundsätzlich nicht mehr begünstigt.
Die Übertragung einer solchen Beteiligung würde demzufolge mit ihrem vollen Wert Erbschaftsteuer auslösen, ohne dass eine Freistellung von 85 Prozent beziehungsweise 100 Prozent in
Betracht kommt.
Vorherige Umwandlung
der GmbH in eine KG
Grundsätzlich könnte auch daran gedacht werden, anstelle eines asset
deals aus der GmbH die steuerlichen
Folgen eines asset deals eintreten zu
lassen, indem vorab die GmbH formwechselnd in eine KG umgewandelt
wird und anschließend die KG-Anteile
veräußert werden. Die Veräußerung der
KG-Anteile ist – wie oben bereits ausgeführt – steuerlich als asset deal zu
betrachten, sodass der Erwerber den
Kaufpreis für die KG-Anteile beziehungsweise die in der KG vorhandenen
Wirtschaftsgüter steuerwirksam abschreiben kann.
Die vorherige Umwandlung der GmbH
in eine KG löst jedoch wiederum steuerliche Folgen aus, deren Ergebnis vom
Einzelfall abhängig ist und somit im
Vorfeld und für den Einzelfall ermittelt
werden muss. In der Regel werden die
steuerlichen Folgen der Umwandlung
Vermögen & Steuern – 2/2012
V&S-Highlights
Hinweise zu den steuerlichen Besonderheiten
1. Bestehende Verlustvorträge
Gerade bei Kapitalgesellschaften stellt sich die Frage, ob
bestehende Verlustvorträge bei einem Verkauf der Anteile
vom Erwerber weiterhin genutzt werden können. Werden
die Anteile verkauft, gestattet es der Gesetzgeber nicht
mehr, die Verluste auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu verwerten, wenn mehr als 50 Prozent der Stimmrechte innerhalb von fünf Jahren durch mittelbaren oder unmittelbaren
Wechsel der Anteilsinhaberschaft übertragen wurden.
Bei einem Wechsel der Stimmrechte mit einer Quote von
25 Prozent bis 50 Prozent innerhalb von fünf Jahren geht
der Verlustvortrag der Kapitalgesellschaft anteilig verloren.
Diese Neuregelung gilt sowohl für die gewerbesteuerlichen
als auch für die körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge von
Kapitalgesellschaften. Die Finanzverwaltung ist bestrebt,
eventuelle Ausweichgestaltungen als steuerlichen Umgehungstatbestand zu werten. Demzufolge kann der Erhalt
von Verlustvorträgen bei einem Anteilsinhaberwechsel von
mehr als 50 Prozent innerhalb eines Zeitraums von fünf
Jahren nicht mehr garantiert werden.
Die Verlustvorträge können jedoch dennoch genutzt werden, wenn die Kapitalgesellschaft ihren Betrieb im Wege
eines asset deals überträgt. Die dabei aufgedeckten stillen
Reserven aus dem Verkauf können mit den bestehenden
Verlustvorträgen (eventuell unter Berücksichtigung der Mindestbesteuerung) verrechnet werden. Der Erwerber kann
den Kaufpreis, da er einzelne Wirtschaftsgüter erworben
hat, im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
abschreiben und somit den Verlust dann zeitanteilig über
die Abschreibung geltend machen.
2. Grunderwerbsteuer
Bei einem Verkauf von Gesellschaftsanteilen muss immer
darauf geachtet werden, ob die Gesellschaft selbst über
Grundvermögen verfügt. In diesem Fall kann in vielen Fällen
durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass
trotz Übertragung aller Anteile am Unternehmen keine
Grunderwerbsteuer anfällt. Dies ist jedoch im Einzelfall zu
prüfen.
3. Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer spielt im Bereich des Verkaufs und Kaufs
von Unternehmen dann eine Rolle, wenn Betriebe in Form
von einzelnen Wirtschaftsgütern übertragen werden. Hierbei
handelt es sich in der Regel um eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen, die grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar ist. Auf der anderen Seite tritt der Erwerber jedoch
in die Rechtsposition des Veräußerers ein. Demzufolge
muss unter Umständen der Erwerber Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen, die der Veräußerer gegenüber dem
Finanzamt geltend gemacht hat. Ein eventuelles Risiko hieraus ist im Vorfeld zu prüfen und vertraglich zu regeln.
die Vorteile eines erhöhten Kaufpreises
aufwiegen und keinen Vorteil im Vergleich zu einem share deal darstellen.
wenn entweder Käufer beziehungsweise Verkäufer oder das Kaufobjekt sich
im Ausland befinden.
Ausland
Die bisherigen Überlegungen haben
gezeigt, dass steuerliche Gestaltungen
beim Unternehmenskauf und Verkauf
vielfältige steuerliche Fragestellungen
auslösen. Diese werden noch erhöht,
Hier ist neben der Frage, welches
Land einen entstehenden Veräußerungsgewinn besteuern darf, auch die
Frage zu klären, in welchem Land Zinsen für die Kaufpreisfinanzierung berücksichtigt werden können. Darüber
hinaus ergeben sich noch besondere
Fragestellungen, wenn beim Kauf beziehungsweise Verkauf von Unternehmen noch Fi­nanzierungsgesellschaften
im niedrig besteuerten Ausland eingeV&S
schaltet werden. Fußnoten
1)
Nach Anwendung der Zinsschranke
2)
ohne Liquidität aus Buchwert
3)
ohne Liquidität aus Buchwert
Anzeige
Die Marke GIA
– Qualitätsberatung als Unternehmensprinzip
Die „GIA Gesellschaft für Industrieberatung AG“ kann inzwischen
auf eine fast 40-jährige Geschäftstätigkeit zurückschauen. Nicht von
ungefähr hat sich der Erfolg über die vielen Jahre entwickelt –
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Unternehmensnachfolge und das Bewältigen von Unternehmens­
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