KAPITEL 15

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KAPITEL 15
LESEPROBE
1.12
Allgemeines
§ 11 Abs 1
Berechtigung –
Verpflichtung
Merkmale
Anzahlungsrechnung
§ 11 Abs 1a
Übergang der
Steuerschuld
„DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN“ 6. AUFLAGE
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Ausstellung von Rechnungen (§ 11 UStG 1994)
Erläuterungen
Nur Rechnungen im Sinne des § 11 berechtigen zum Vorsteuerabzug aus
Rechnungen.
Führt ein Unternehmer steuerpflichtige Leistungen aus, so ist er berechtigt,
eine Rechnung im Sinne des § 11 auszustellen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn er Umsätze an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen oder eine juristische Person ausführt.
Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung
im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist
er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung auszustellen.
VO 279/2004: Die Rechnungsstellungsvorschriften sind nicht anzuwenden
von Unternehmen, die unecht umsatzsteuerbefreite Bankumsätze, Versicherungsumsätze und Pensionskassenumsätze ausführen.
Eine Rechnung muss grundsätzlich folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers,
• Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
• bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 10.000,-- (inkl USt) übersteigt,
die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte UID, wenn der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird,
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung,
• Tag der Leistungserbringung oder Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt,
• Entgelt (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, in Fällen einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Leistung eine Steuerbefreiung
gilt und
• den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Weitere Angaben:
• Ausstellungsdatum,
• eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die
zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird und
• die UID des leistenden Unternehmers, wenn der Leistungsempfänger
zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Diese Rechnungsmerkmale gelten sinngemäß auch für Anzahlungsrechnungen.
In den Endrechnungen sind die vor Ausführung der Leistungen vereinnahmten Teilentgelte und Steuerbeträge abzusetzen.
Beim Übergang der Steuerschuld (§ 19 Abs 1 zweiter Satz und § 19 Abs
1a, b, c, d und e) ist der Unternehmer zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet. In den Rechnungen ist zusätzlich die UID des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschriften über den gesonderten Steuerausweis in
der Rechnung sind nicht anzuwenden.
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§ 11 Abs 2
Rechnung
Elektronische
Rechnung
Rechnungsdurchschriften
§ 11 Abs 3
Name und Anschrift
§ 11 Abs 4
Schlüsselzahlen
§ 11 Abs 5
Verschiedene
Steuersätze
§ 11 Abs 6
Kleinbetragsrechnung
§ 11 Abs 7
Gutschriften
„DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN“ 6. AUFLAGE
LESEPROBE
Als Rechnung gilt jede Urkunde, mit der über eine Leistung abgerechnet
wird.
Eine Bezeichnung als Rechnung ist nicht erforderlich. Jede Urkunde, mit
der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet,
gleichgültig, wie sie bezeichnet wird zB Quittung, Abrechnung, Frachtbrief,
Mietvertrag, gilt als Rechnung, wenn sie die erforderlichen Angaben enthält.
Die oben geforderten Angaben können auch in anderen Belegen, auf die in
der Rechnung hingewiesen wird, enthalten sein.
Rechnungen, Gutschriften und durch Dritte erstellte Rechnungen können
auch auf elektronischem Weg übermittelt werden, wenn die Echtheit der
Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes gewährleistet ist. Faxrechnungen gelten auch als elektronische Rechnungen. Diese können gemäß
UStR Rz 1564 noch bis 2011 übermittelt werden und berechtigen zum Vorsteuerabzug.
Verordnungsermächtigung über die Festlegung der Echtheit der Herkunft
und die Unversehrtheit des Inhalts (VO BGBl II 584/2003).
Rechnungsdurchschriften (auch elektronisch übermittelte Rechnungen)
müssen 7 Jahre aufbewahrt werden.
Jede Bezeichnung des Namens und der Anschrift, die eindeutige Feststellungen zulassen, ist ausreichend.
Die geforderten Angaben können auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole ausgedrückt werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist.
Entgelte und Steuerbeträge sind nach Steuersätzen zu trennen.
Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 150,-- (inkl USt) nicht übersteigt („Kleinbetragsrechnungen“), haben folgende Angaben zu enthalten:
• Ausstellungsdatum
• Name und Anschrift des leistenden Unternehmers;
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
bzw Art und Umfang der sonstigen Leistung;
• Tag der Leistungserbringung oder Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt;
• Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe und
• Steuersatz.
Bei Gutschriften rechnet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger über die Leistung ab.
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LESEPROBE
§ 11 Abs 8
§ 11 Abs 9 – 11
Fahrausweise
§ 11 Abs 12
Unrichtiger Steuerausweis
§ 11 Abs 14
Unberechtigter
Steuerausweis
Bsp
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Sachverhalt:
Wo steht’s?
Lösung:
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Gutschriften berechtigen den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug,
wenn Folgendes zutrifft:
• der Leistungsempfänger muss zum Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt sein,
• die Abrechnung mit Gutschriften muss vereinbart worden sein,
• die Gutschrift muss den Vorschriften über Rechnungen entsprechen,
• die Gutschrift muss dem leistenden Unternehmer zugeleitet worden sein.
Weitere Vereinfachungsvorschriften bestehen für Fahrausweise für die Beförderung im Personenverkehr.
Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige
Leistung einen Steuerbetrag, den er nach UStG für den Umsatz nicht
schuldet (Rechenfehler, falscher Steuersatz), gesondert ausgewiesen, so
schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung. Er kann die Rechnung
jedoch gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen.
Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er
• eine Leistung nicht ausführt oder
• nicht Unternehmer ist,
schuldet diesen Betrag.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.
Handelsübliche Bezeichnung bei einem Geschenkkorb
Ein Einzelunternehmer verkauft einen Geschenkkorb mit Wein und Obst
aus einer bestimmten Region.
• § 10 (1) (Normalsteuersatz)
• § 10 (2) (ermäßigter Steuersatz)
• § 11 (1) (Rechnung)
• UStR Rz 1170, 1623 – 1624
Bei Geschenkkörben kann als handelsübliche Bezeichnung „Geschenkkorb“ angegeben werden. Die Mengen und die handelsüblichen Bezeichnungen der im Geschenkkorb enthaltenen Gegenstände müssen in der
Rechnung nicht genannt werden. Bei einem Geschenkkorb hat eine Aufteilung nach Steuersätzen zu erfolgen. Entgelt und Steuerbetrag bzw Steuersatz für die einem Steuersatz zuzuordnenden Warengruppen sind anzugeben. Gegebenenfalls ist das Entgelt im Schätzungswege aufzuteilen.
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Bsp
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LESEPROBE
Anzahlungsrechnung
Sachverhalt:
Der Bauunternehmer B errichtet für einen Arzt ein Ordinationsgebäude um
€ 300.000,-- zuzüglich 20% USt. Während der Bautätigkeit stellt B 4 Anzahlungsrechnungen in Höhe von je € 50.000,-- zuzüglich USt, nach Übernahme des Gebäudes die Schlussrechnung.
• § 11 (1) (Rechnung)
Wo steht’s?
• UStR Rz 1525, 1526
Wird über eine ausgeführte Leistung mit einer Endrechnung abgerechnet,
Lösung:
sind in ihr
• die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf
sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Anzahlungsrechnungen gestellt wurden, oder
• der Gesamtbetrag der vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge in einer Summe abzusetzen oder
• die Umsatzsteuer nicht vom Gesamtentgelt, sondern nur hinsichtlich des
Restentgelts auszuweisen.
Netto
USt/MwSt
Brutto
Schlussrechnung
300.000,-60.000,-360.000,-abzügl Anzahlungen
A1
– 50.000,-– 10.000,-A2
– 50.000,-– 10.000,-A3
– 50.000,-– 10.000,-A4
– 50.000,-– 10.000,-Restforderung
100.000,-20.000,-120.000,-oder
Netto
USt/MwSt
Brutto
Schlussrechnung
300.000,-360.000,-60.000,-abzügl Anzahlungen
A1 bis A4
– 200.000,-– 40.000,-240.000,-Restforderung
100.000,-20.000,200.000,-oder
Endrechnung
Ordinationsgebäude (netto)
300.000,-– Anzahlungen A1 – A 4
200.000,-Restentgelt
100.000,-zuzüglich USt
20.000,-Restforderung
120.000,--
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LESEPROBE
Bsp
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Abrechnung mit Gutschrift
Sachverhalt:
Der angestellte Verkäufer V vermittelt in seiner Freizeit für ein örtliches Autohaus Fahrzeuge. Der Umsatz im Veranlagungsjahr beträgt € 10.000,--. In
der Abrechnung durch den Kfz-Händler wird Umsatzsteuer in Höhe von
20% ausgewiesen.
Wo steht’s?
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•
Lösung:
Erzielt V nur Umsätze in Höhe von € 10.000,-- im Kalenderjahr, ist er als
Kleinunternehmer anzusehen und die Umsätze sind grundsätzlich unecht
von der Umsatzsteuer befreit. Hat V auch nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, schuldet er die in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnung. Das Autohaus darf die Vorsteuer aus der Gutschrift nicht geltend machen.
Bsp
180
§ 6 (1) Z 27 (Steuerbefreiung)
§ 6 (2) (Option auf Steuerpflicht)
§ 11 (7) und (8) (Gutschriften)
§ 11 (12) (Steuerschuld kraft Rechnung)
EuGH 13.12.1989, Rs C-342/87
VwGH 25.2.1998, 97/14/0107
UStR Rz 1638 – 1643, 1825ff
Unberechtigter Steuerausweis I
Sachverhalt:
A erbringt an den Unternehmer U eine Beratungsleistung, stellt die Rechnung
aber an die U-GmbH, an der U zu 100% beteiligt ist.
Wo steht’s?
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•
•
Lösung:
Leistungsempfänger ist U. A schuldet die Umsatzsteuer aufgrund der Leistung an U, und zwar unabhängig davon, ob er eine Rechnung ausstellt,
spätestens im Monat nach Ausführung der Leistung. U ist mangels einer
Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Andererseits schuldet A
die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnung an die U-GmbH, aus der UGmbH steht kein Vorsteuerabzug zu, da die U-GmbH nicht der Leistungsempfänger ist. A kann die Rechnung an U-GmbH berichtigen, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde.
§ 11 (14) (Steuerschuld kraft Rechnung)
§ 19 (2) (Entstehung der Steuerschuld)
EuGH 19.9.2000, Rs C-454/98
UStR Rz 1771
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Bsp
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181
LESEPROBE
Unberechtigter Steuerausweis II
Sachverhalt:
Ein Beamter stellt für nicht von ihm erbrachte Beratungsleistungen eine
„Gefälligkeitsrechnung“ in Höhe von € 5.000,-- zuzüglich 20% Umsatzsteuer aus.
Wo steht’s?
• § 11 (14) (Steuerschuld kraft Rechnung)
• EuGH 19.9.2000, Rs C-454/98
• UStR Rz 1771
Lösung:
Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in Höhe von € 1.000,-- wird vom
Rechnungsaussteller aufgrund der Rechnung geschuldet, der Rechnungsempfänger ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Eine zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer kann berichtigt werden, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.
Praxistipp:
Bsp
182
Sachverhalt:
Wo steht’s?
Lösung:
Bsp
183
Sachverhalt:
Wo steht’s?
Lösung:
Errichtung eines Gebäudes durch eine Miteigentumsgemeinschaft
Die Ehegatten A und B errichten ein Gebäude, das nur A für unternehmerische Zwecke nutzt. Die Rechnungen für die Herstellung des Gebäudes sind
an A und B gerichtet.
• § 11 (1) (Rechnung)
• EuGH 21.4.2005, C-25/03
• UStR Rz 783
Der Vorsteuerabzug für A ist zulässig, wenn die Rechnung an A und B gerichtet ist, die UID des unternehmerisch tätigen Miteigentümers A angeführt
ist und der Abzugsbetrag nicht über seinen Miteigentumsanteil
hinausgeht.
Steuerschuld kraft Rechnung bei Kleinbetragsrechnungen
Ein Chor legt für die von ihm veranstalteten Konzerte Eintrittskarten auf, die
sämtliche Merkmale von Kleinbetragsrechnungen aufweisen (ua Eintrittspreis inklusive 10% Umsatzsteuer). Der Chor ist Kleinunternehmer.
• § 11 (12) (Steuerschuld kraft Rechnung)
• § 6 (1) Z 27 (Steuerbefreiung)
• UStR Rz 1733 ff
Da der Chor eine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung ausgestellt hat,
kommt es zur Steuerschuld aufgrund der Rechnung. Der Chor schuldet die
Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt, ein Vorsteuerabzug kommt bei
unternehmerischen Konzertbesuchern jedenfalls nicht in Betracht.
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LESEPROBE
Bsp
184
Sachverhalt:
Wo steht’s?
Lösung:
Anmerkung:
Bsp
185
Sachverhalt:
Wo steht’s?
Lösung:
Praxistipp:
Bsp
186
„DIE UMSATZSTEUER IN BEISPIELEN“ 6. AUFLAGE
116
Übergang der Steuerschuld
Ein Unternehmer D aus Dänemark erbringt eine Werklieferung in Österreich
an den Unternehmer Ö aus Österreich.
• § 3 (4) (Werklieferung)
• § 3 (7) (Ort der Lieferung)
• § 11 (1a) (Rechnung)
• § 19 (1) zweiter Satz (Übergang der Steuerschuld)
• UStR Rz 1554, 1876
Die Werklieferung gilt als dort ausgeführt, wo die Verfügungsmacht über
den Gegenstand übertragen wird, ie in Österreich. Die Lieferung ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Da D ein ausländischer Unternehmer
ist, geht die Steuerschuld auf Ö über. D darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen und muss, wenn er über keine UID in Österreich verfügt, die dänische UID und die UID des Ö und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld anführen. Ö darf sich die Umsatzsteuer – auch ohne
Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung – im selben Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen.
Ist der leistende Unternehmer ein Drittlandsunternehmer entfällt die Angabe
einer UID in der Rechnung.
Nicht steuerbare Auslandsumsätze
Ö aus Österreich erbringt eine Beratungsleistung an den Unternehmer U aus
Ungarn.
• § 1 (1) Z 1 (steuerbare Umsätze)
• § 3a (6) (Ort der Leistung)
Eine Beratungsleistung an einen Unternehmer (B2B) fällt unter die B2B
Generalklausel und gilt dort als ausgeführt, wo der Leistungsempfänger ansässig ist, ie in Ungarn. Die Leistung ist in Österreich nicht steuerbar und
fällt nicht unter das österreichische UStG. Daher bestimmen sich auch die
Rechnungsvorschriften nicht nach österreichischem Recht.
Die steuerliche Behandlung dieser Leistung (eg Steuerpflicht, Steuersatz,
Übergang der Steuerschuld, Rechnungsvorschriften) in Ungarn ist zu überprüfen.
Dauerleistungen
Lösung:
Der Vermieter V vermietet ein Geschäftslokal an den Unternehmer U steuerpflichtig. Ein entsprechender Mietvertrag wird im Jänner 2008 für die
Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
• § 11 (1) (Rechnung)
• UStR Rz 1524a
Der Vermieter kann aus Vereinfachungsgründen dem Mieter eine so genannte „Dauerrechnung“ mit folgendem Text ausstellen: „Der Mietzins beträgt ab Jänner 2011 monatlich € 1.000,-- zuzüglich 20% Umsatzsteuer“.
Die Vorschreibung gilt bis zum Ergehen einer neuen Vorschreibung. Diese
Dauerrechnung berechtigt den Mieter unter den allgemeinen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug.
Anmerkung:
Bei Änderung des Mietzinses ist eine neue „Dauerrechnung“ auszustellen.
Sachverhalt:
Wo steht’s?
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