Herzlich willkommen! - company.news

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Herzlich willkommen! - company.news
Herzlich willkommen!
Ratschläge für die Ausfuhr, Ausgabe 2015
Liebe Leser,
wir freuen uns, Ihnen hiermit die neueste Ausgabe der
„Ratschläge für die Ausfuhr“ als elektronisches Nach­
schlagewerk vorzulegen. Dieses seit über 40 Jahren exklu­
siv von der Commerzbank veröffentlichte Nachschlagewerk
ist ein wichtiger Baustein unseres umfassenden Service­
angebots, mit dem wir Sie bei Ihrem Auslandsgeschäft
umfänglich beraten und unterstützen.
Mit der neuen Auflage der „Ratschläge für die Ausfuhr“
möchten wir dazu beitragen, Ihr Auslandsgeschäft mit
hilf­reichen Informationen noch erfolgreicher zu gestalten.
Dieses Nachschlagewerk bietet neben allgemeinen Aus­
künften zu handelsüblichen Abkürzungen und Begriffen
auf über 300 Seiten für mehr als 200 Länder unter anderem
Devisen- und Inkassovorschriften, Hinweise zum Lizenz­
system, Be­­schreibungen zu Warenbegleitdokumenten oder
Markierungs- bzw. Ursprungsbezeichnungsvorschriften.
Diese sind übersichtlich sortiert nach Kontinenten – und
innerhalb der Kontinente nach Ländern – zusammengestellt.
Das „Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“
sowie die Übersicht „Commerzbank weltweit“ runden den
Inhalt ab. Über das Inhaltsverzeichnis erreichen Sie mit
einem Klick auf das für Sie interessante Kapitel oder Land
sofort die gewünschte Seite.
Dieser Leitfaden mit den wichtigsten Einfuhr- und Devisenvorschriften des Auslands ist
auf Grund zuverlässiger Quellen und unter Verwertung neuesten Materials zusammengestellt worden. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Gültigkeit kann nicht übernommen
werden, da die einschlägigen Bestimmungen ständigen Änderungen unterliegen.
Im Einzelfall können die Angaben, die wegen des beschränkten Raums keinen Anspruch
auf Vollständigkeit erfüllen, durch Erkundigungen bei Handelskammern, Fachverbänden oder den ausländischen Konsulaten ergänzt werden. Insbesondere ist eine genaue
Information über die in dem jeweiligen Land zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden
Vorschriften über Lizenz­
erteilung, Devisenzuteilung, Inkasso, Begleitpapiere, Markierung usw. empfehlenswert. Diese Vorschriften werden in vielen Ländern außerordentlich
genau von den für die Einfuhr zuständigen Behörden beachtet. Übertretungen können
zum Verlust der Ware führen. Sehr häufig ist der ausländische Partner in der Lage, über
die einschlägigen Bestimmungen Auskunft zu erteilen.
Bei der Ausfertigung der Ausfuhrpapiere sind die Länderkennzahlen mit den entsprechenden Länderabkürzungen zu berücksichtigen. Diese Daten können dem Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik am Schluss der Datei entnommen werden.
Die Commerzbank übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Kosten, Verluste oder Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Verwendung dieser Ausarbeitung oder eines Teiles davon entstehen.
Den individuellen Umfang unserer Services erläutert Ihnen
gern Ihr Spezialist Cash Management & International
Business und beantwortet alle weiteren Fragen in einem
persönlichen Gespräch in Ihrer Filiale vor Ort.
Wir freuen uns auf Sie!
Ihre Commerzbank AG
Frankfurt am Main, im Januar 2015
www.commerzbank.de/mittelstandsbank
Redaktionsschluss: 31. Januar 2015
© 2015 Commerzbank AG, Frankfurt am Main
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Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Einwilligung der Commerzbank AG reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden.
Haftungsausschluss: Die Commerzbank übernimmt keine Haftung für Schäden, die
durch die Benutzung dieser Datei entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die
als Folgeschäden mittelbar und unmittelbar im Zusammenhang mit der Nutzung dieser
Datei in Verbindung stehen. Die Commerzbank übernimmt keine Gewähr für die künftige Nutzung der PDF-Datei sowie der gezeigten Anwendungsdarstellungen, da diese
laufend bezüglich den künftigen Markt­gegebenheiten und technischen Anforderungen
ange­passt werden können.
Herausgeber: Commerzbank AG, Mittelstandsbank, 60261 Frankfurt am Main,
www.commerzbank.de/mittelstandsbank
ASIEN
Singapur
Zuständige Commerzbank-Stützpunkte:
Commerzbank AG, Filiale Singapur
Leiter: Dirk Verlage
71 Robinson Road, # 12-01,
Singapore 068895
Postanschrift: POB 3314, Robinson Road,
Singapore 905314, Singapur
Tel.: (00 65) 63 11 00 00
Fax: (00 65) 63 11 03 58
E-Mail: [email protected]
Commerzbank AG, Cash Management &
International Business (CMIB)
Leiterin: Claudia Kabbe
Adresse wie Filiale Singapur
Tel.: (00 65) 63 11 07 84
Fax: (00 65) 62 27 87 00
E-Mail: [email protected]
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
50 Raffles Place, 12-00 Singapore Land
Tower, Singapur 048623
Postanschrift: Robinson POB 1533,
Singapore 90 30 33, Singapur
Tel.: (00 65) 65 33 60 02
Fax: (00 65) 65 33 11 32
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.singapur.diplo.de
Botschaft der Republik Singapur
Voßstraße 17, 10117 Berlin
Tel.: (0 30) 2 26 34 30
Fax: (0 30) 22 63 43 75
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.singapore-embassy.de
Deutsch-Singapurische Industrie- und
Handelskammer
Singaporean-German Chamber of
Industry and Commerce (SGC)
25, International Business Park, 03-105
German Centre, Singapore 609916,
Singapur
Tel.: (00 65) 64 33 53 30
Fax: (00 65) 64 33 53 59
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.sgc.org.sg,
singapur.ahk.de
Lizenzsystem:
Der Stadtstaat Singapur ist ein hoch entwickeltes südostasiatisches Schwellenland mit
günstigen Rahmenbedingungen für private
Unternehmen. Dazu gehören eine sehr gute
Infrastruktur, ein geordnetes Sozialsystem
und ein striktes gesetzliches Regelwerk zum
Schutz von Umwelt, Gesundheit usw.
Die Einfuhrbestimmungen sind in dem
Gesetz zur Regulierung von Ein- und Ausfuhren (Regulations of Import and Exports
Act) und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen (Regulations) des Industrieund Handelsministeriums enthalten. Alle
Importeure müssen sich bei der zuständigen
Behörde (Trade Development Board/TDB)
registrieren lassen und ein Import Permit erhalten. Bei Importwaren wird unterschieden
in frei zugelassene (noncontrolled goods),
Commerzbank AG – Ratschläge für die Ausfuhr 2015
kontrollierte (controlled goods) und verbotene Waren (prohibited goods). Die Mehrzahl
der Waren kann frei im Rahmen der generellen Lizenz eingeführt werden. Die kontrollierten Einfuhrwaren müssen angemeldet und
genehmigt werden von den jeweils zuständigen Behörden (Competent Authorities/CA).
Einfuhrverboten sind nur noch wenige
Waren, so Feuerwerkskörper, Feuerzeuge
in Waffenform, Spielgeld, Kaugummi und
gefährdete Arten nach dem Washingtoner
Artenschutzabkommen. Genehmigungen
zuständiger Behörden sind einzuholen vor
allem bei Nahrungsmitteln, lebenden Tieren,
Fleisch, Pflanzen, Medikamenten, Videofilmen usw. (s. u. unter „Besondere Bestimmungen“). Grundsätzlich lizenzpflichtig sind
u. a. Tiere, Waffen und Sprengstoff, Fleisch,
Obst, Düngemittel, bespielte Kassetten,
Telekommunikationsausrüstungen, Pharmazeutika und Giftstoffe. Ein generelles Importverbot besteht gegenüber dem Irak.
Preisangebote sind möglichst cif Hafen
Singapur abzugeben. Bei Mengen- und Gewichtsangaben ist das metrische Maß- und
Gewichtssystem anzuwenden. Abschluss
und Fakturierung erfolgen vorzugsweise
in US-$, EUR, evtl. £, werden aber auch
teilweise in S$ gewünscht. Es werden keine
Einfuhrdeklarationen genehmigt für Warensendungen, wenn der Inhalt als „unknown“,
„general merchandise“, „general cargo“
deklariert wird. Die Importeure müssen von
ihren Lieferanten in jedem Fall eine genaue
Spezifikation des Inhaltes der Packstücke
anfordern.
Bei Vertriebsverträgen besteht Gestaltungsfreiheit. Daher empfiehlt sich möglichst
detaillierte Abfassung der Bestimmungen.
Die Zölle im Handel zwischen den ASEANStaaten sind seit 2003 auf 0,5 % herabgesetzt worden. Die ASEAN Free Trade Area
(AFTA) ist 2003 vollendet worden. Seit 2010
sind alle Zollschranken zwischen den fünf
ASEAN-Gründungsmitgliedern (Indonesien,
Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand)
und Brunei Darussalam beseitigt (bis 2015
Zollabbau zwischen allen Mitgliedsländern).
Im gleichen Zeitraum wird die ASEAN Investment Area (AIA) zur Aufhebung von Investitionsschranken errichtet. Singapur hat ferner
ein Freihandels- und Kooperationsabkommen (Closer Economic Partnership/CEP) mit
Neuseeland geschlossen. Freihandelsabkommen wurden u. a. mit Australien, den USA,
Peru und Panama sowie dem Golfkooperationsrat/GCC abgeschlossen. Im Rahmen der
ASEAN wurden Freihandelsabkommen mit
Australien und Neuseeland, Japan, VR China,
Indien sowie mit Korea (Rep.) geschlossen,
die einen stufenweisen Zollabbau im Warenverkehr vorsehen
Die Verhandlungen zwischen Singapur und
der EU über ein umfassendes Freihandelsabkommen wurden Ende 2012 abgeschlossen.
Dabei handelt es sich um das erste Abkommen, das zwischen der EU und einem der
ASEAN-Länder zustande gekommen ist. Weitere Verhandlungen der EU über bilaterale
Freihandelsabkommen laufen mit Malaysia
und Vietnam. Langfristig wird ein umfassendes Freihandelsabkommen zwischen EU und
der ASEAN angestrebt.
Als Einfuhrnebenabgaben werden erhoben: eine Mehrwertsteuer (General Sales
Tax) in Höhe von zz. 7 % auf den Zollwert
zuzüglich ggf. Zoll und Verbrauchsteuer;
eine besondere Verbrauchsteuer (Excise Tax)
in unterschiedlicher Höhe auf bestimmte
Waren, u. a. alkoholische Getränke und
Zubereitungen, Tabakwaren, bestimmte
Mineralölprodukte, Pkw und Krafträder.
Hohe Registrierungsgebühren werden auf
Beförderungsmittel erhoben (Pkw 160 % v.
Open Market Value) sowie Grundgebühren
zwischen 1 000 und 15 000 S$. Auf Gebrauchtwagen wird eine einmalige Sonderabgabe von 10 000 S$ erhoben.
In Singapur bestehen zahlreiche Zollfreizonen, u. a. im Hafen von Singapur, Hafen von
Jurong, an den Anlegestellen von Pasir Panjang und Sembawang (Sembawang Wharves) sowie am internationalen Flughafen
(Changi Airport Cargo Terminal Complex).
Devisenvorschriften und
Inkassosystem:
Singapur ist ein regionales Finanzzentrum
mit einem hoch entwickelten Bankensystem.
Dazu gehören eine Reihe von großen einheimischen Bankengruppen sowie Niederlassungen aller führenden Banken weltweit.
Die vier größten in Singapur operierenden
Banken sind Citibank Singapore, DBS Bank
Ltd., United Overseas Bank Ltd. (UOB) und
Oversea-Chinese Banking Corporation Ltd.
(OCBC).
Der Devisenmarkt ist liberalisiert. Die Zahlungsabwicklung für Importe erfolgt über
die zugelassenen Handelsbanken. Devisentransfers jeder Art sind grundsätzlich
genehmigungsfrei. Auch die Repatriierung
von Kapital, Gewinnen und weitere Überweisungen von Investoren sind unbeschränkt
zugelassen.
Es wird angeraten, bei Lieferungen nach
Singapur auf der Stellung eines bestätigten
unwiderruflichen Akkreditivs zu bestehen
und diese Vertragsbedingung keinesfalls
nachträglich abzuändern. Vor Abschluss von
Geschäften sollten eingehende Auskünfte
über Neukunden eingeholt werden. Vor
allem ist Vorsicht geboten gegenüber neuen
Firmen, bei der Ernennung von Vertretern
und besonders bei Lieferungen auf Kredit an
unbekannte Importeure.
Generell gilt das Zahlungsverhalten singapurischer Firmen weiterhin als gut.
Durchschnittliche Zahlungsfrist bis zur
Begleichung von Rechnungen sind nach
einer Erhebung 47 Tage. Singapur ist dem
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ASIEN
UN-Kaufrechtsübereinkommen angeschlossen, jedoch unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit hinsichtlich des Herkunftslandes
ausländischer Partner. Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile ist ohne Gegenseitigkeit möglich.
Die Bestimmungen zu Schiedsgerichtsverfahren in Streitfällen sind in einem Schiedsgerichtsgesetz von 2001 niedergelegt und
wurden zuletzt 2013 reformiert (beschleunigtes Verfahren eingeführt). Singapur ist dem
UN-Übereinkommen zur Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
angeschlossen und erkennt nur solche aus
den übrigen Vertragsstaaten an. Singapur
verfügt über ein internationales Schiedszentrum (Singapore International Arbitration
Center/SIAC) sowie eine nationale Schlichtungsstelle (Singapore Mediation Center/
SMC). Unter bestimmten Voraussetzungen
können auch deutsche Zivilurteile in Singapur anerkannt werden.
Bei staatlichen Ausfuhrgarantien für deutsche
Lieferungen bestehen Deckungsmöglichkeiten für kurz- und langfristige Geschäfte ohne
formale Beschränkungen. Es besteht kein
generelles Sicherheitenerfordernis. Singapur
wird in der Entgeltkategorie 0 geführt.
Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen für die Übernahme einer Investitionsgarantie sind durch den am 1.10.1975 in Kraft
getretenen Investitionsförderungsvertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Singapur gegeben. Da dem Bund in den
letzten Jahren keine Anträge auf Übernahme
einer Bundesgarantie in Singapur vorlagen,
müsste anhand eines konkreten Projektes
geprüft werden, ob nach diesem Vertrag ein
Genehmigungserfordernis besteht.
Begleitpapiere:
Hinweis: In allen dem Zoll vorgelegten Dokumenten müssen die metrischen Angaben auf
mindestens zwei oder ggf. drei Dezimalstellen genau angegeben werden. Die ASEANStaaten verwenden ab 2012 einheitliche
Zolltarifnummern.
Ursprungszeugnisse (zweifach) sind für alle
Waren erforderlich. Als Präferenz-Ursprungsnachweis innerhalb der ASEAN-Freihandelszone ist das Formblatt „D“ erforderlich.
Konnossemente sind „An Order“ zugelassen, wenn eine Notify-Adresse angegeben
ist.
Handelsrechnungen (zweifach in englischer
Sprache, ohne Bescheinigung) müssen alle
üblichen Angaben enthalten, wie Name und
Anschrift des Lieferanten und des Empfängers, Zahl und Art, Marke und Nummern der
Packstücke, genaue handelsübliche Beschreibung der Ware, Brutto- und Nettogewichte,
fob- bzw. cif-Wert der Ware. Gewährte Rabatte sind nach Art und Höhe anzugeben.
Sonstige Begleitpapiere:
Packlisten sind den Sendungen beizufügen.
Keine besonderen Formvorschriften. Jedoch
sollten die Packlisten zweckmäßigerweise
eine klare Übersicht über die einzelnen
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Packstücke mit Angabe von Marke, Nummer,
Anzahl und Art der Verpackung, Brutto- und
Nettogewichten sowie genauer Inhaltsbeschreibung enthalten. Es sollten genaue Instruktionen vom Importeur eingeholt werden.
Postsendungen erfordern gleiche Begleitpapiere wie Frachtsendungen, Konnossement
ersetzt durch eine internationale Paketkarte,
ferner eine Zollinhaltserklärung (engl.).
Höchstgewicht 31,5 kg, für Vertragskunden 30 kg. Als Anschrift ist unbedingt die
vollständige Staatsbezeichnung „Republic of
Singapore“ anzugeben.
Markierungs- und
Ursprungsbezeichnungsvorschriften:
Besondere Markierungsvorschriften bestehen nicht. Auf den Waren ist eine Ursprungskennzeichnung zwar nicht vorgeschrieben,
aber erwünscht. Sie ist bei solchen Waren
erforderlich, bei denen durch Etikettierung
oder Art der Aufmachung hinsichtlich des
Ursprungslandes ein irreführender Eindruck
erweckt werden könnte.
Warenmusterwerden i. d. R. bis zu einem
Wert von 400 S$ zollfrei zugelassen. Warenmuster mit Handelswert können auch zollfrei
eingeführt werden gegen Sicherheitsleistung
(Wiederausfuhrfrist sechs Monate). Außerdem können Ausstellungsgüter, Berufsausrüstungen und Warenmuster vorübergehend
im Carnet-A.T.A.-Verfahren eingeführt
werden.
Nicht abgenommene Waren können bei
Einhaltung gewisser Formalitäten ohne
Weiteres wieder reexportiert werden nach
einer Lagerfrist von 14 Tagen, selbst wenn
sich die Waren nicht mehr in der Originalverpackung befinden. Zollpflichtige Waren
können in Zolllagerhäuser verbracht und von
dort, allerdings nur in Originalverpackung,
wieder ausgeführt werden. Wenn für Waren
kein Abnehmer gefunden wird, erfolgt in kürzester Frist die Versteigerung. Der Erlös wird
zur Bezahlung von Zoll und Lagergebühren
sowie sonstiger Kosten verwendet. Der Rest
steht dem Eigentümer zur Verfügung, sofern
dieser innerhalb eines Monats nach Versteigerungstermin ermittelt werden kann.
Besondere Bestimmungen: Die Verwendung von Heu und Stroh als Packmaterial
ist zulässig. Die Verpackung sollte in jedem
Fall möglichst stabil sowie für feucht-heißes
Klima geeignet sein. Bestimmte Pflanzen
können nur mit einer besonderen Einfuhrgenehmigung und unter Vorlage eines Gesundheitszeugnisses importiert werden. Bei der
Einfuhr lebender Tiere sowie von Fleisch und
-konserven sind die in Singapur geltenden
Quarantänebestimmungen und Gesundheitsvorschriften zu beachten.
Etikettierungsvorschriften sind bei einigen
Chemieerzeugnissen, Farben und Lacken mit
Bleigehalt, bei pharmazeutischen Produkten
und Elektrogeräten sowie bei Lebensmitteln
und Drogen zu beachten. Für jeden Import
von Pharmazeutika muss eine Importlizenz
bei der zuständigen Behörde (Drug Administration Division/DAD) beantragt werden. Eine
zusätzliche Lizenz ist erforderlich für Produkte, die unter den Poisons Act fallen (Informationen hierzu unter www.traderegister.gov.sg).
Für die Einfuhr von explosiven Chemikalien
sind Genehmigungen des Pollution Control
Department (PCD) erforderlich (Informationen
von der Umweltbehörde unter www.nea.
gov.sg). Kosmetika und Körperpflegemittel
müssen auf den Etiketten mit den wesentlichen, insbesondere toxischen Bestandteilen
gekennzeichnet sein. Kosmetika der Kategorie I (Augenpflege usw.) sind registrierungsund lizenzpflichtig. Zu beachten ist eine Liste
verbotener Wirkstoffe für Kosmetika. Importe
von Kosmetika müssen bei der zuständigen
Behörde (Cosmetic Control Unit der Health
Science Authority/HSA) beantragt werden,
ggf. unter Einreichung von Produktproben.
Lebensmittel müssen vorgeschriebenen
Standards entsprechen und mit Produktname und Produktbeschreibung registriert
werden. Zertifikatsvorschriften bestehen bei
der Einfuhr von Branntwein und Whisky;
diese erfordern Alterszeugnisse über mind.
drei Jahre Lagerung in Holzfässern. Die
Höchstwerte für Zigaretten betragen 1,3 mg
Nikotin und 15 mg Teer pro Stück. Die Angaben über Nikotin- und Teergehalt müssen auf
den Packungen sichtbar angebracht werden.
Zigarettenpackungen müssen beidseitig mit
einem Aufdruck versehen sein, der auf das
Gesundheitsrisiko beim Rauchen hinweist.
Bei Spielzeug sind Sicherheitsvorschriften
einzuhalten. Spielzeugwaffen oder ähnliche
Spielzeuge dürfen nicht eingeführt werden.
Für Elektrokabel ist die Verwendung des
internationalen Farbcodes erforderlich. Elektrogeräte sind mit einem entsprechenden
Etikett zu versehen. Kondome unterliegen
einer strengen Qualitätskontrolle.
Produktstandards werden vom Singapore
Standards Council erstellt und vom Singapore Institute of Standards and Industrial
Research (SISIR) koordiniert. Es bestehen zz.
ca. 600 Normen für die Bereiche Elektrotechnik, Chemie, Bauwesen, Maschinenbau und
Nahrungsmittel. Elektroherde, Gaskocher,
Mikrowellenherde, Bügeleisen, Haartrockner, Fernsehgeräte, Videorekorder und
Flüssiggassysteme müssen den Sicherheitsnormen des SISIR entsprechen. Nach den
Sicherheitsbestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes sind alle potenziell gefährlichen Elektrogeräte, wie alle Haushaltsgeräte,
Unterhaltungselektronik und Computer,
zulassungspflichtig und erhalten ein CPAZeichen (Consumer Protection Act) über die
geprüfte Sicherheit des Produkts. Ausrüstungen der Telekommunikation müssen eine Typenzulassung durch die zuständige Behörde
(Telecommunications Authority of Singapore) erhalten. Für Zertifizierung von Produkten
ist der Productivity and Standards Board
(PSB) in Singapur zuständig, der jedoch Testberichte anerkannter ausländischer Labors
und Zertifizierungsbehörden anerkennt.
Die ASEAN-Länder haben die Einführung
gemeinsamer technischer Normen für rd. 20
Industrieprodukte beschlossen (u. a. Klimaanlagen, Kühlschränke, Videogeräte, Radiound Fernsehempfänger, Schalter). Zuständig
ist das ASEAN-Normenkomitee (Asean
Consultative Committee for Standards and
Commerzbank AG – Ratschläge für die Ausfuhr 2015
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Quality/ACCSQ), dessen Mitglieder die Leiter
der nationalen Normenbehörden sind.
Kfz dürfen nur noch mit Katalysator eingeführt werden. Importierte Gebrauchtwagen dürfen nicht älter als drei Jahre sein.
Fahrzeuge mit Linkssteuerung sind verboten.
Kfz dürfen keine asbesthaltigen Brems- und
Kupplungsbeläge enthalten. Lkw müssen
hinten und seitlich mit einem Unterfahrschutz ausgerüstet sein. Für die Nutzung von
Kfz sind besondere Restriktionen und Auflagen eingeführt worden. Die Autofahrer müssen das Recht zur Nutzung erst mit einem
Zertifikat (Certificate of Entitlement/COE) von
der Landestransportbehörde ersteigern. Der
Preis bei der quartalsweisen Auktion richtet
sich nach Angebot und Nachfrage. Die COE
sind eingeteilt nach Fahrzeugkategorien
und zehn Jahre gültig. Bei Dieselfahrzeugen
müssen bestimmte Schwefelhöchstwerte des
Treibstoffs eingehalten werden.
Ausländische Zeitungen und Zeitschriften,
die Tabakwerbung enthalten und deren
Auflage in Singapur eine bestimmte Höhe
übersteigt, werden nicht mehr zum Verkauf
Commerzbank AG – Ratschläge für die Ausfuhr 2015
zugelassen. Singapur verfügt seit 2004
erstmals über einen Verbraucherschutz mit
dem Consumer Protection (Fair Trading) Act
(CPFTA). Das Verbraucherschutzrecht wurde
ferner durch das 2012 in Kraft getretene sog.
Lemon Law an europäische Standards angenähert (Einführung der Sechsmonatsfrist für
Mängelklagen ohne Beweislast über Mangel
beim Warenkauf). Ein neues Datenschutzgesetz mit weitgehenden Restriktionen für die
Kundendatensammlung von Unternehmen
ist seit Mitte 2014 endgültig in Kraft.
Singapur verfügt über eines der wirksamsten
Gesetzeswerke zum Schutz gewerblicher
und geistiger Eigentumsrechte in Asien. Die
nationalen Gesetze (Patent-, Warenzeichengesetz u. a.) wurden sukzessive an internationale Standards angepasst. Die Schutzfrist
für Patente beträgt 20 Jahre. Warenzeichen
werden zehn Jahre ab Registrierung nach
dem Trademarks Act geschützt. Singapur ist
dem WTO-Abkommen zum Schutz geistigen
Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights/TRIPS)
beigetreten sowie den weiteren einschlägigen internationalen Abkommen.
Maße und Gewichte: Metrisches System.
Elektrischer Strom: 230 Volt Wechselstrom.
Zolltarif: HS. Verzollung nach Transaktionswert.
Währung: 1 Singapur-Dollar (S$) =100 Cents.
1 EUR = 1,53 S$, 1 US-$ = 1,35 S$ (Kurs
1.2.2015). Auch der Brunei-Dollar (BR$) wird
als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt
(bilaterale Vereinbarung: 1 BR$ = 1 S$).
Mitgliedschaft: UNO (IAEA, IBRD, ICAO, IFC,
ILO, IMF, IMO, ITU, UNESCO, UPU, WHO,
WMO, WTO); AFTA, APEC, AsDB, ASEAN,
CCC, ESCAP, GSTP, IOR-ARC, IPU, SAEMEO,
UNCTAD; Colomboplan, Commonwealth;
Verteid.-Bündn. m. dem Vereinigten Königreich, Australien, Neuseeland u. Malaysia;
ASEAN-Koop.-Abk. m. d. EU.
Geschäftssprache: Englisch.
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