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Herzlich willkommen! Ratschläge für die Ausfuhr, Ausgabe 2015 Liebe Leser, wir freuen uns, Ihnen hiermit die neueste Ausgabe der „Ratschläge für die Ausfuhr“ als elektronisches Nach schlagewerk vorzulegen. Dieses seit über 40 Jahren exklu siv von der Commerzbank veröffentlichte Nachschlagewerk ist ein wichtiger Baustein unseres umfassenden Service angebots, mit dem wir Sie bei Ihrem Auslandsgeschäft umfänglich beraten und unterstützen. Mit der neuen Auflage der „Ratschläge für die Ausfuhr“ möchten wir dazu beitragen, Ihr Auslandsgeschäft mit hilfreichen Informationen noch erfolgreicher zu gestalten. Dieses Nachschlagewerk bietet neben allgemeinen Aus künften zu handelsüblichen Abkürzungen und Begriffen auf über 300 Seiten für mehr als 200 Länder unter anderem Devisen- und Inkassovorschriften, Hinweise zum Lizenz system, Beschreibungen zu Warenbegleitdokumenten oder Markierungs- bzw. Ursprungsbezeichnungsvorschriften. Diese sind übersichtlich sortiert nach Kontinenten – und innerhalb der Kontinente nach Ländern – zusammengestellt. Das „Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“ sowie die Übersicht „Commerzbank weltweit“ runden den Inhalt ab. Über das Inhaltsverzeichnis erreichen Sie mit einem Klick auf das für Sie interessante Kapitel oder Land sofort die gewünschte Seite. Dieser Leitfaden mit den wichtigsten Einfuhr- und Devisenvorschriften des Auslands ist auf Grund zuverlässiger Quellen und unter Verwertung neuesten Materials zusammengestellt worden. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Gültigkeit kann nicht übernommen werden, da die einschlägigen Bestimmungen ständigen Änderungen unterliegen. Im Einzelfall können die Angaben, die wegen des beschränkten Raums keinen Anspruch auf Vollständigkeit erfüllen, durch Erkundigungen bei Handelskammern, Fachverbänden oder den ausländischen Konsulaten ergänzt werden. Insbesondere ist eine genaue Information über die in dem jeweiligen Land zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Vorschriften über Lizenz erteilung, Devisenzuteilung, Inkasso, Begleitpapiere, Markierung usw. empfehlenswert. Diese Vorschriften werden in vielen Ländern außerordentlich genau von den für die Einfuhr zuständigen Behörden beachtet. Übertretungen können zum Verlust der Ware führen. Sehr häufig ist der ausländische Partner in der Lage, über die einschlägigen Bestimmungen Auskunft zu erteilen. Bei der Ausfertigung der Ausfuhrpapiere sind die Länderkennzahlen mit den entsprechenden Länderabkürzungen zu berücksichtigen. Diese Daten können dem Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik am Schluss der Datei entnommen werden. Die Commerzbank übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Kosten, Verluste oder Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Verwendung dieser Ausarbeitung oder eines Teiles davon entstehen. Den individuellen Umfang unserer Services erläutert Ihnen gern Ihr Spezialist Cash Management & International Business und beantwortet alle weiteren Fragen in einem persönlichen Gespräch in Ihrer Filiale vor Ort. Wir freuen uns auf Sie! Ihre Commerzbank AG Frankfurt am Main, im Januar 2015 www.commerzbank.de/mittelstandsbank Redaktionsschluss: 31. Januar 2015 © 2015 Commerzbank AG, Frankfurt am Main Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Einwilligung der Commerzbank AG reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Die Commerzbank übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung dieser Datei entstehen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die als Folgeschäden mittelbar und unmittelbar im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Datei in Verbindung stehen. Die Commerzbank übernimmt keine Gewähr für die künftige Nutzung der PDF-Datei sowie der gezeigten Anwendungsdarstellungen, da diese laufend bezüglich den künftigen Marktgegebenheiten und technischen Anforderungen angepasst werden können. Herausgeber: Commerzbank AG, Mittelstandsbank, 60261 Frankfurt am Main, www.commerzbank.de/mittelstandsbank ASIEN Singapur Zuständige Commerzbank-Stützpunkte: Commerzbank AG, Filiale Singapur Leiter: Dirk Verlage 71 Robinson Road, # 12-01, Singapore 068895 Postanschrift: POB 3314, Robinson Road, Singapore 905314, Singapur Tel.: (00 65) 63 11 00 00 Fax: (00 65) 63 11 03 58 E-Mail: [email protected] Commerzbank AG, Cash Management & International Business (CMIB) Leiterin: Claudia Kabbe Adresse wie Filiale Singapur Tel.: (00 65) 63 11 07 84 Fax: (00 65) 62 27 87 00 E-Mail: [email protected] Botschaft der Bundesrepublik Deutschland 50 Raffles Place, 12-00 Singapore Land Tower, Singapur 048623 Postanschrift: Robinson POB 1533, Singapore 90 30 33, Singapur Tel.: (00 65) 65 33 60 02 Fax: (00 65) 65 33 11 32 E-Mail: [email protected] Homepage: www.singapur.diplo.de Botschaft der Republik Singapur Voßstraße 17, 10117 Berlin Tel.: (0 30) 2 26 34 30 Fax: (0 30) 22 63 43 75 E-Mail: [email protected] Homepage: www.singapore-embassy.de Deutsch-Singapurische Industrie- und Handelskammer Singaporean-German Chamber of Industry and Commerce (SGC) 25, International Business Park, 03-105 German Centre, Singapore 609916, Singapur Tel.: (00 65) 64 33 53 30 Fax: (00 65) 64 33 53 59 E-Mail: [email protected] Homepage: www.sgc.org.sg, singapur.ahk.de Lizenzsystem: Der Stadtstaat Singapur ist ein hoch entwickeltes südostasiatisches Schwellenland mit günstigen Rahmenbedingungen für private Unternehmen. Dazu gehören eine sehr gute Infrastruktur, ein geordnetes Sozialsystem und ein striktes gesetzliches Regelwerk zum Schutz von Umwelt, Gesundheit usw. Die Einfuhrbestimmungen sind in dem Gesetz zur Regulierung von Ein- und Ausfuhren (Regulations of Import and Exports Act) und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen (Regulations) des Industrieund Handelsministeriums enthalten. Alle Importeure müssen sich bei der zuständigen Behörde (Trade Development Board/TDB) registrieren lassen und ein Import Permit erhalten. Bei Importwaren wird unterschieden in frei zugelassene (noncontrolled goods), Commerzbank AG – Ratschläge für die Ausfuhr 2015 kontrollierte (controlled goods) und verbotene Waren (prohibited goods). Die Mehrzahl der Waren kann frei im Rahmen der generellen Lizenz eingeführt werden. Die kontrollierten Einfuhrwaren müssen angemeldet und genehmigt werden von den jeweils zuständigen Behörden (Competent Authorities/CA). Einfuhrverboten sind nur noch wenige Waren, so Feuerwerkskörper, Feuerzeuge in Waffenform, Spielgeld, Kaugummi und gefährdete Arten nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen. Genehmigungen zuständiger Behörden sind einzuholen vor allem bei Nahrungsmitteln, lebenden Tieren, Fleisch, Pflanzen, Medikamenten, Videofilmen usw. (s. u. unter „Besondere Bestimmungen“). Grundsätzlich lizenzpflichtig sind u. a. Tiere, Waffen und Sprengstoff, Fleisch, Obst, Düngemittel, bespielte Kassetten, Telekommunikationsausrüstungen, Pharmazeutika und Giftstoffe. Ein generelles Importverbot besteht gegenüber dem Irak. Preisangebote sind möglichst cif Hafen Singapur abzugeben. Bei Mengen- und Gewichtsangaben ist das metrische Maß- und Gewichtssystem anzuwenden. Abschluss und Fakturierung erfolgen vorzugsweise in US-$, EUR, evtl. £, werden aber auch teilweise in S$ gewünscht. Es werden keine Einfuhrdeklarationen genehmigt für Warensendungen, wenn der Inhalt als „unknown“, „general merchandise“, „general cargo“ deklariert wird. Die Importeure müssen von ihren Lieferanten in jedem Fall eine genaue Spezifikation des Inhaltes der Packstücke anfordern. Bei Vertriebsverträgen besteht Gestaltungsfreiheit. Daher empfiehlt sich möglichst detaillierte Abfassung der Bestimmungen. Die Zölle im Handel zwischen den ASEANStaaten sind seit 2003 auf 0,5 % herabgesetzt worden. Die ASEAN Free Trade Area (AFTA) ist 2003 vollendet worden. Seit 2010 sind alle Zollschranken zwischen den fünf ASEAN-Gründungsmitgliedern (Indonesien, Malaysia, Philippinen, Singapur, Thailand) und Brunei Darussalam beseitigt (bis 2015 Zollabbau zwischen allen Mitgliedsländern). Im gleichen Zeitraum wird die ASEAN Investment Area (AIA) zur Aufhebung von Investitionsschranken errichtet. Singapur hat ferner ein Freihandels- und Kooperationsabkommen (Closer Economic Partnership/CEP) mit Neuseeland geschlossen. Freihandelsabkommen wurden u. a. mit Australien, den USA, Peru und Panama sowie dem Golfkooperationsrat/GCC abgeschlossen. Im Rahmen der ASEAN wurden Freihandelsabkommen mit Australien und Neuseeland, Japan, VR China, Indien sowie mit Korea (Rep.) geschlossen, die einen stufenweisen Zollabbau im Warenverkehr vorsehen Die Verhandlungen zwischen Singapur und der EU über ein umfassendes Freihandelsabkommen wurden Ende 2012 abgeschlossen. Dabei handelt es sich um das erste Abkommen, das zwischen der EU und einem der ASEAN-Länder zustande gekommen ist. Weitere Verhandlungen der EU über bilaterale Freihandelsabkommen laufen mit Malaysia und Vietnam. Langfristig wird ein umfassendes Freihandelsabkommen zwischen EU und der ASEAN angestrebt. Als Einfuhrnebenabgaben werden erhoben: eine Mehrwertsteuer (General Sales Tax) in Höhe von zz. 7 % auf den Zollwert zuzüglich ggf. Zoll und Verbrauchsteuer; eine besondere Verbrauchsteuer (Excise Tax) in unterschiedlicher Höhe auf bestimmte Waren, u. a. alkoholische Getränke und Zubereitungen, Tabakwaren, bestimmte Mineralölprodukte, Pkw und Krafträder. Hohe Registrierungsgebühren werden auf Beförderungsmittel erhoben (Pkw 160 % v. Open Market Value) sowie Grundgebühren zwischen 1 000 und 15 000 S$. Auf Gebrauchtwagen wird eine einmalige Sonderabgabe von 10 000 S$ erhoben. In Singapur bestehen zahlreiche Zollfreizonen, u. a. im Hafen von Singapur, Hafen von Jurong, an den Anlegestellen von Pasir Panjang und Sembawang (Sembawang Wharves) sowie am internationalen Flughafen (Changi Airport Cargo Terminal Complex). Devisenvorschriften und Inkassosystem: Singapur ist ein regionales Finanzzentrum mit einem hoch entwickelten Bankensystem. Dazu gehören eine Reihe von großen einheimischen Bankengruppen sowie Niederlassungen aller führenden Banken weltweit. Die vier größten in Singapur operierenden Banken sind Citibank Singapore, DBS Bank Ltd., United Overseas Bank Ltd. (UOB) und Oversea-Chinese Banking Corporation Ltd. (OCBC). Der Devisenmarkt ist liberalisiert. Die Zahlungsabwicklung für Importe erfolgt über die zugelassenen Handelsbanken. Devisentransfers jeder Art sind grundsätzlich genehmigungsfrei. Auch die Repatriierung von Kapital, Gewinnen und weitere Überweisungen von Investoren sind unbeschränkt zugelassen. Es wird angeraten, bei Lieferungen nach Singapur auf der Stellung eines bestätigten unwiderruflichen Akkreditivs zu bestehen und diese Vertragsbedingung keinesfalls nachträglich abzuändern. Vor Abschluss von Geschäften sollten eingehende Auskünfte über Neukunden eingeholt werden. Vor allem ist Vorsicht geboten gegenüber neuen Firmen, bei der Ernennung von Vertretern und besonders bei Lieferungen auf Kredit an unbekannte Importeure. Generell gilt das Zahlungsverhalten singapurischer Firmen weiterhin als gut. Durchschnittliche Zahlungsfrist bis zur Begleichung von Rechnungen sind nach einer Erhebung 47 Tage. Singapur ist dem 1 ASIEN UN-Kaufrechtsübereinkommen angeschlossen, jedoch unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit hinsichtlich des Herkunftslandes ausländischer Partner. Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile ist ohne Gegenseitigkeit möglich. Die Bestimmungen zu Schiedsgerichtsverfahren in Streitfällen sind in einem Schiedsgerichtsgesetz von 2001 niedergelegt und wurden zuletzt 2013 reformiert (beschleunigtes Verfahren eingeführt). Singapur ist dem UN-Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche angeschlossen und erkennt nur solche aus den übrigen Vertragsstaaten an. Singapur verfügt über ein internationales Schiedszentrum (Singapore International Arbitration Center/SIAC) sowie eine nationale Schlichtungsstelle (Singapore Mediation Center/ SMC). Unter bestimmten Voraussetzungen können auch deutsche Zivilurteile in Singapur anerkannt werden. Bei staatlichen Ausfuhrgarantien für deutsche Lieferungen bestehen Deckungsmöglichkeiten für kurz- und langfristige Geschäfte ohne formale Beschränkungen. Es besteht kein generelles Sicherheitenerfordernis. Singapur wird in der Entgeltkategorie 0 geführt. Die erforderlichen Rechtsschutzvoraussetzungen für die Übernahme einer Investitionsgarantie sind durch den am 1.10.1975 in Kraft getretenen Investitionsförderungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Singapur gegeben. Da dem Bund in den letzten Jahren keine Anträge auf Übernahme einer Bundesgarantie in Singapur vorlagen, müsste anhand eines konkreten Projektes geprüft werden, ob nach diesem Vertrag ein Genehmigungserfordernis besteht. Begleitpapiere: Hinweis: In allen dem Zoll vorgelegten Dokumenten müssen die metrischen Angaben auf mindestens zwei oder ggf. drei Dezimalstellen genau angegeben werden. Die ASEANStaaten verwenden ab 2012 einheitliche Zolltarifnummern. Ursprungszeugnisse (zweifach) sind für alle Waren erforderlich. Als Präferenz-Ursprungsnachweis innerhalb der ASEAN-Freihandelszone ist das Formblatt „D“ erforderlich. Konnossemente sind „An Order“ zugelassen, wenn eine Notify-Adresse angegeben ist. Handelsrechnungen (zweifach in englischer Sprache, ohne Bescheinigung) müssen alle üblichen Angaben enthalten, wie Name und Anschrift des Lieferanten und des Empfängers, Zahl und Art, Marke und Nummern der Packstücke, genaue handelsübliche Beschreibung der Ware, Brutto- und Nettogewichte, fob- bzw. cif-Wert der Ware. Gewährte Rabatte sind nach Art und Höhe anzugeben. Sonstige Begleitpapiere: Packlisten sind den Sendungen beizufügen. Keine besonderen Formvorschriften. Jedoch sollten die Packlisten zweckmäßigerweise eine klare Übersicht über die einzelnen 2 Packstücke mit Angabe von Marke, Nummer, Anzahl und Art der Verpackung, Brutto- und Nettogewichten sowie genauer Inhaltsbeschreibung enthalten. Es sollten genaue Instruktionen vom Importeur eingeholt werden. Postsendungen erfordern gleiche Begleitpapiere wie Frachtsendungen, Konnossement ersetzt durch eine internationale Paketkarte, ferner eine Zollinhaltserklärung (engl.). Höchstgewicht 31,5 kg, für Vertragskunden 30 kg. Als Anschrift ist unbedingt die vollständige Staatsbezeichnung „Republic of Singapore“ anzugeben. Markierungs- und Ursprungsbezeichnungsvorschriften: Besondere Markierungsvorschriften bestehen nicht. Auf den Waren ist eine Ursprungskennzeichnung zwar nicht vorgeschrieben, aber erwünscht. Sie ist bei solchen Waren erforderlich, bei denen durch Etikettierung oder Art der Aufmachung hinsichtlich des Ursprungslandes ein irreführender Eindruck erweckt werden könnte. Warenmusterwerden i. d. R. bis zu einem Wert von 400 S$ zollfrei zugelassen. Warenmuster mit Handelswert können auch zollfrei eingeführt werden gegen Sicherheitsleistung (Wiederausfuhrfrist sechs Monate). Außerdem können Ausstellungsgüter, Berufsausrüstungen und Warenmuster vorübergehend im Carnet-A.T.A.-Verfahren eingeführt werden. Nicht abgenommene Waren können bei Einhaltung gewisser Formalitäten ohne Weiteres wieder reexportiert werden nach einer Lagerfrist von 14 Tagen, selbst wenn sich die Waren nicht mehr in der Originalverpackung befinden. Zollpflichtige Waren können in Zolllagerhäuser verbracht und von dort, allerdings nur in Originalverpackung, wieder ausgeführt werden. Wenn für Waren kein Abnehmer gefunden wird, erfolgt in kürzester Frist die Versteigerung. Der Erlös wird zur Bezahlung von Zoll und Lagergebühren sowie sonstiger Kosten verwendet. Der Rest steht dem Eigentümer zur Verfügung, sofern dieser innerhalb eines Monats nach Versteigerungstermin ermittelt werden kann. Besondere Bestimmungen: Die Verwendung von Heu und Stroh als Packmaterial ist zulässig. Die Verpackung sollte in jedem Fall möglichst stabil sowie für feucht-heißes Klima geeignet sein. Bestimmte Pflanzen können nur mit einer besonderen Einfuhrgenehmigung und unter Vorlage eines Gesundheitszeugnisses importiert werden. Bei der Einfuhr lebender Tiere sowie von Fleisch und -konserven sind die in Singapur geltenden Quarantänebestimmungen und Gesundheitsvorschriften zu beachten. Etikettierungsvorschriften sind bei einigen Chemieerzeugnissen, Farben und Lacken mit Bleigehalt, bei pharmazeutischen Produkten und Elektrogeräten sowie bei Lebensmitteln und Drogen zu beachten. Für jeden Import von Pharmazeutika muss eine Importlizenz bei der zuständigen Behörde (Drug Administration Division/DAD) beantragt werden. Eine zusätzliche Lizenz ist erforderlich für Produkte, die unter den Poisons Act fallen (Informationen hierzu unter www.traderegister.gov.sg). Für die Einfuhr von explosiven Chemikalien sind Genehmigungen des Pollution Control Department (PCD) erforderlich (Informationen von der Umweltbehörde unter www.nea. gov.sg). Kosmetika und Körperpflegemittel müssen auf den Etiketten mit den wesentlichen, insbesondere toxischen Bestandteilen gekennzeichnet sein. Kosmetika der Kategorie I (Augenpflege usw.) sind registrierungsund lizenzpflichtig. Zu beachten ist eine Liste verbotener Wirkstoffe für Kosmetika. Importe von Kosmetika müssen bei der zuständigen Behörde (Cosmetic Control Unit der Health Science Authority/HSA) beantragt werden, ggf. unter Einreichung von Produktproben. Lebensmittel müssen vorgeschriebenen Standards entsprechen und mit Produktname und Produktbeschreibung registriert werden. Zertifikatsvorschriften bestehen bei der Einfuhr von Branntwein und Whisky; diese erfordern Alterszeugnisse über mind. drei Jahre Lagerung in Holzfässern. Die Höchstwerte für Zigaretten betragen 1,3 mg Nikotin und 15 mg Teer pro Stück. Die Angaben über Nikotin- und Teergehalt müssen auf den Packungen sichtbar angebracht werden. Zigarettenpackungen müssen beidseitig mit einem Aufdruck versehen sein, der auf das Gesundheitsrisiko beim Rauchen hinweist. Bei Spielzeug sind Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Spielzeugwaffen oder ähnliche Spielzeuge dürfen nicht eingeführt werden. Für Elektrokabel ist die Verwendung des internationalen Farbcodes erforderlich. Elektrogeräte sind mit einem entsprechenden Etikett zu versehen. Kondome unterliegen einer strengen Qualitätskontrolle. Produktstandards werden vom Singapore Standards Council erstellt und vom Singapore Institute of Standards and Industrial Research (SISIR) koordiniert. Es bestehen zz. ca. 600 Normen für die Bereiche Elektrotechnik, Chemie, Bauwesen, Maschinenbau und Nahrungsmittel. Elektroherde, Gaskocher, Mikrowellenherde, Bügeleisen, Haartrockner, Fernsehgeräte, Videorekorder und Flüssiggassysteme müssen den Sicherheitsnormen des SISIR entsprechen. Nach den Sicherheitsbestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes sind alle potenziell gefährlichen Elektrogeräte, wie alle Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik und Computer, zulassungspflichtig und erhalten ein CPAZeichen (Consumer Protection Act) über die geprüfte Sicherheit des Produkts. Ausrüstungen der Telekommunikation müssen eine Typenzulassung durch die zuständige Behörde (Telecommunications Authority of Singapore) erhalten. Für Zertifizierung von Produkten ist der Productivity and Standards Board (PSB) in Singapur zuständig, der jedoch Testberichte anerkannter ausländischer Labors und Zertifizierungsbehörden anerkennt. Die ASEAN-Länder haben die Einführung gemeinsamer technischer Normen für rd. 20 Industrieprodukte beschlossen (u. a. Klimaanlagen, Kühlschränke, Videogeräte, Radiound Fernsehempfänger, Schalter). Zuständig ist das ASEAN-Normenkomitee (Asean Consultative Committee for Standards and Commerzbank AG – Ratschläge für die Ausfuhr 2015 ASIEN Quality/ACCSQ), dessen Mitglieder die Leiter der nationalen Normenbehörden sind. Kfz dürfen nur noch mit Katalysator eingeführt werden. Importierte Gebrauchtwagen dürfen nicht älter als drei Jahre sein. Fahrzeuge mit Linkssteuerung sind verboten. Kfz dürfen keine asbesthaltigen Brems- und Kupplungsbeläge enthalten. Lkw müssen hinten und seitlich mit einem Unterfahrschutz ausgerüstet sein. Für die Nutzung von Kfz sind besondere Restriktionen und Auflagen eingeführt worden. Die Autofahrer müssen das Recht zur Nutzung erst mit einem Zertifikat (Certificate of Entitlement/COE) von der Landestransportbehörde ersteigern. Der Preis bei der quartalsweisen Auktion richtet sich nach Angebot und Nachfrage. Die COE sind eingeteilt nach Fahrzeugkategorien und zehn Jahre gültig. Bei Dieselfahrzeugen müssen bestimmte Schwefelhöchstwerte des Treibstoffs eingehalten werden. Ausländische Zeitungen und Zeitschriften, die Tabakwerbung enthalten und deren Auflage in Singapur eine bestimmte Höhe übersteigt, werden nicht mehr zum Verkauf Commerzbank AG – Ratschläge für die Ausfuhr 2015 zugelassen. Singapur verfügt seit 2004 erstmals über einen Verbraucherschutz mit dem Consumer Protection (Fair Trading) Act (CPFTA). Das Verbraucherschutzrecht wurde ferner durch das 2012 in Kraft getretene sog. Lemon Law an europäische Standards angenähert (Einführung der Sechsmonatsfrist für Mängelklagen ohne Beweislast über Mangel beim Warenkauf). Ein neues Datenschutzgesetz mit weitgehenden Restriktionen für die Kundendatensammlung von Unternehmen ist seit Mitte 2014 endgültig in Kraft. Singapur verfügt über eines der wirksamsten Gesetzeswerke zum Schutz gewerblicher und geistiger Eigentumsrechte in Asien. Die nationalen Gesetze (Patent-, Warenzeichengesetz u. a.) wurden sukzessive an internationale Standards angepasst. Die Schutzfrist für Patente beträgt 20 Jahre. Warenzeichen werden zehn Jahre ab Registrierung nach dem Trademarks Act geschützt. Singapur ist dem WTO-Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights/TRIPS) beigetreten sowie den weiteren einschlägigen internationalen Abkommen. Maße und Gewichte: Metrisches System. Elektrischer Strom: 230 Volt Wechselstrom. Zolltarif: HS. Verzollung nach Transaktionswert. Währung: 1 Singapur-Dollar (S$) =100 Cents. 1 EUR = 1,53 S$, 1 US-$ = 1,35 S$ (Kurs 1.2.2015). Auch der Brunei-Dollar (BR$) wird als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt (bilaterale Vereinbarung: 1 BR$ = 1 S$). Mitgliedschaft: UNO (IAEA, IBRD, ICAO, IFC, ILO, IMF, IMO, ITU, UNESCO, UPU, WHO, WMO, WTO); AFTA, APEC, AsDB, ASEAN, CCC, ESCAP, GSTP, IOR-ARC, IPU, SAEMEO, UNCTAD; Colomboplan, Commonwealth; Verteid.-Bündn. m. dem Vereinigten Königreich, Australien, Neuseeland u. Malaysia; ASEAN-Koop.-Abk. m. d. EU. Geschäftssprache: Englisch. 3