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Pressemitteilungen Copyright © 2014 BVerfG Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 67/2005 vom 26. Juli 2005 Zum Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 80/95 – Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für Versicherungsnehmer bei der Ermittlung des Schlussüberschusses Die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der kapitalgebundenen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung genügen nicht den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen. Es fehlen hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür, dass bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere gibt es keine Möglichkeit der Klärung, ob der Schlussüberschuss etwa durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht gerechtfertigte Querverrechnungen zu gering festgesetzt worden ist. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2007 eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Bis zur Neuregelung bleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 26. Juli 2005. Damit war die nach Art eines Musterprozesses mit Unterstützung des Bundes der Versicherten erhobene Verfassungsbeschwerde eines Versicherungsnehmers, der eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung abgeschlossen hatte, jedenfalls im Kern erfolgreich. Der Versicherungsnehmer hatte – ohne Erfolg – die Zivilgerichte angerufen, um zu erreichen, dass bei der Berechnung seiner Überschussbeteiligung insbesondere stille Reserven des Versicherungsunternehmens berücksichtigt werden (siehe auch Pressemitteilung Nr. 89/2004 vom 24. September 2004). Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: 1. Führen gesetzliche Regelungen dazu, dass Versicherte ihre rechtlich erheblichen Belange nicht selbst und eigenständig effektiv verfolgen können, bewirkt der verfassungsrechtliche Schutz der Privatautonomie durch Art. 2 Abs. 1 GG eine Pflicht des Gesetzgebers, für eine Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der davon betroffenen Vertragsparteien zu sorgen, die ihren Belangen hinreichend Rechnung trägt. Bezieht sich das Defizit privatautonomer Interessendurchsetzung auf eine Position, die objektivrechtlich auch vom Schutz der Eigentumsgarantie erfasst wird, folgt die gesetzliche Schutzpflicht zugleich aus Art. 14 Abs. 1 GG. 2. Ein solches Schutzdefizit betrifft im Rahmen der kapitalbildenden Lebensversicherung die Überschussermittlung. Die Versicherungsnehmer übertragen den Versicherungsunternehmen durch ihre Prämienzahlungen Vermögen, das vollständig in das unternehmerische Eigentum übergeht. Die Versicherungsunternehmen sind in der Anlage der Vermögenswerte grundsätzlich frei. Hinsichtlich der Bilanzierung haben sie allerdings die handelsrechtlichen Bewertungsregeln über Vermögensanlagen zu beachten. Diese Regeln erlauben die Schaffung stiller Reserven. Solche Reserven bestehen auf der Aktivseite in der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Zeitwert. 1/3 Nach den Bewertungsregeln bleiben stille Reserven für die Überschussberechnung vollständig außer Ansatz, soweit sie nicht realisiert werden, etwa durch Veräußerung einer Immobilie. Die Versicherten haben keine Möglichkeit, die Einbeziehung nicht realisierter stiller Reserven in die Überschussberechnung insoweit zu bewirken, als die Vermögenswerte auf den von ihnen erbrachten Prämienzahlungen beruhen. Die Berücksichtigung der stillen Reserven wird vielmehr pauschal unter Verweis auf das Realisationsprinzip des handelsrechtlichen Bewertungsrechts verneint. Darüber hinaus können die Überschussbildung und damit die Überschussbeteiligung auch durch Querverrechnungen berührt werden, ohne dass die Versicherten darauf Einfluss nehmen können. Gemeint ist insbesondere die Verrechnung der durch die Prämienkalkulation nicht gedeckten Kosten mit Überschüssen, die etwa aufgrund günstigerer Risikooder Kapitalergebnisse entstehen. Der Wettbewerb um das Produkt Lebensversicherung funktioniert für die Versicherten nur in beschränkter Weise. Ihnen fehlen praktisch realisierbare Möglichkeiten, selbst und eigenständig auf Änderungen der Praxis zu ihren Gunsten hinzuwirken. Die Vertragsbedingungen der Lebensversicherer sind praktisch nicht verhandelbar. Der Versicherungsnehmer hat keine Chance, einen Versicherungsvertrag mit Überschussbeteiligung so abzuschließen, dass die stillen Reserven jedenfalls teilweise auch ohne Realisierung berücksichtigt und Möglichkeiten der Querverrechnung transparent gemacht und inhaltlich begrenzt werden. Nach Vertragsschluss sind die Möglichkeiten, auf das Vertragsverhältnis Einfluss zu nehmen, noch beschränkter. Insbesondere ist die Kündigung des Vertrages keine wirtschaftlich sinnvolle Option, da sie regelmäßig mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. 3. Angesichts der fehlenden Möglichkeiten der Versicherungsnehmer, ihre Belange selbst und eigenständig effektiv zu verfolgen, trifft den Gesetzgeber ein verfassungsrechtlicher Schutzauftrag. Er hat hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür vorzusehen, dass bei der Ermittlung eines bei Vertragsende zuzuteilenden Schlussüberschusses die Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden, die durch die Prämienzahlungen geschaffen worden sind. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat weder im Versicherungsvertragsrecht noch im Versicherungsaufsichtsrecht für hinreichende Schutzvorkehrungen gesorgt. Das (zivilrechtliche) Versicherungsvertragsrecht regelt – jedenfalls in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof – nicht die Feststellung des Überschusses selbst, sondern dessen Verteilung an die Versicherten. Der Bundesgerichtshof verweist für die Ermittlung des Überschusses auf die Kontrollmöglichkeiten des Versicherungsaufsichtsrechts. Der Maßstab des (öffentlichrechtlichen) Versicherungsaufsichtsrechts ist der der Missstandsaufsicht. Die aufsichtliche Tätigkeit orientiert sich nicht am einzelnen Versicherungsverhältnis, sondern an den Belangen der Versicherten in ihrer Gesamtheit und an der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Versicherungswesens. Der Blick auf die Funktionsfähigkeit legt es nahe, stille Reserven möglichst für zukünftige Zeiten zu halten; den Belangen einzelner aus dem Versicherungsverhältnis ausscheidender Versicherten kann dies aber widersprechen. Die Rechtslage wird den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten nicht gerecht. Während die Zivilgerichte darauf verweisen, dass die Versicherungsaufsicht Missstände beseitigt, stellen sie insoweit eine eigene Prüfung der hinreichenden Berücksichtigung der Belange der Versicherten zurück. Das Versicherungsaufsichtsrecht ist andererseits nicht in positiver Weise auf die Wahrung der Belange der Versicherten ausgerichtet. Es gibt für die Versicherten insbesondere keine rechtlichen Möglichkeiten zur Überprüfung, ob eine angemessene Berücksichtigung der Vermögenswerte vorliegt, die bei den Versicherungsunternehmen mit den gezahlten Versicherungsprämien gebildet worden sind. 2/3 4. Die seit Ablauf des vorliegend maßgeblichen Vertrages erfolgten Neuregelungen haben die aufgezeigten Probleme noch nicht bewältigt. Der Gesetzgeber wird im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums Lösungen zur Beseitigung des Schutzdefizits bereitzustellen haben. Auf die bisherigen im Versicherungsaufsichtsrecht und Versicherungsvertragsrecht vorgesehenen Instrumente ist er nicht beschränkt. In die Prüfung angemessener Lösungen können Möglichkeiten zur Sicherung größerer Transparenz hinsichtlich der Entwicklung von Überschussquellen und der Auskehrung von Überschüssen und zur Verbesserung des Informationszugangs ebenso einbezogen werden wie neue verfahrensmäßige Wege zum Schutz der betroffenen Belange. Auch kann die Funktionsweise des Wettbewerbs zu Gunsten der Versicherten verbessert werden, etwa durch Erleichterungen beim Wechsel des Versicherers. In Betracht kommen auch versicherungsspezifische Arten der Bilanzierung. Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 80/95 – Karlsruhe, den 26. Juli 2005 3/3 Aus dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen > Das Versicherungs-Aufsichts-Gesetz (VAG) < § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, daß dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung. (2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt. (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden. <><> Anmerkungen: § 89 VAG in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) Nach dem Betriebsrentengesetzt (§ 1) haften Arbeitgeber für sämtliche Zusagen innerhalb ihrer bAV, auch wenn diese Leistungsversprechen auf Dritte (Versicherungen) übertragen wurden. Das gilt für Renten- und Kapitalleistungen aber auch für alle weiteren Leistungsbausteine wie z. B. die Berufsunfähigkeit. Sobald dem Arbeitgeber eine entsprechende Mitteilung nach § 89 VAG vorliegt, kann er die Verträge nicht mehr kündigen und ist gesetzlich verpflichtet, Beiträge weiter an ein u. U. insolvenzbedrohtes Versicherungsunternehmen zu zahlen. Außerdem greift jetzt die Haftung nach dem Betriebsrentengesetz bei Leistungsempfängern. Das Unternehmen bürgt weiterhin für alle Zusagen und ist verpflichtet, Fehlbeträge auszugleichen und zahlt diese direkt an diese Mitarbeiter aus. Auch heute glauben noch viele Arbeitgeber, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, dass die bAV nur m i t Versicherungen funktioniert. Dass ist ein immer noch weit verbreiteter Irrtum! bAV hatte noch nie etwas mit Versicherungen zu tun. Es handelt sich vielmehr um Arbeitsrecht. Denken Sie bitte auf Grund dieser Information über folgenden Satz einmal in Ruhe nach: > Versicherungen sind in der bAV überhaupt nicht zwingend erforderlich. < Capital-Vital GmbH, Nordhorn Telefon: 05 29 1 / 71 37 5 – 0 Bewertungsreserven: Keine Neuregelung vor Bundestagswahl Freitag, der 22.02.13 Am 26. Februar 2013 soll sich der Vermittlungsausschuss treffen, um unter anderem eine Lösung im Streit um die Bewertungsreserven zu finden. Doch der Unions-Fraktionsvize Michael Meister teilte heute in Berlin mit, dass der Ausschuss „alle Fragen herausnehmen [wird], die sich mit Bewertungsreserven befassen“. Eine Neuregelung für Lebensversicherungen ist somit vom Tisch. Wenn sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat in der kommenden Woche trifft, so wird der Streit um die Bewertungsreserven kein Thema mehr sein. Das sagte Michael Meister, stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, am Freitag in Berlin. Er ist Mitglied der Arbeitsgruppe, die ursprünglich Lösungsvorschläge im Konflikt um die stillen Reserven ausarbeiten sollte. Doch die Fronten sind zu sehr verhärtet, ein Kompromiss ist nicht zu erreichen. Als nächstes soll nun geprüft werden, welche Auswirkungen die gegenwärtige Niedrigzinsphase und das künftige Regulierungsvorhaben auf die Lebensversicherungen haben. Meister erklärte, dass aus seiner Sicht „die Fragen in dieser Wahlperiode nicht mehr zu beantworten sind.“ Beteiligungen für Versicherte an stillen Reserven Es ist wahrlich ein Dilemma. Still und leise wollte die Bundesregierung die Beteiligung der Lebensversicherungskunden an den Bewertungsreserven der Lebensversicherer reduzieren. Im November 2012 wurde dazu ein entsprechendes Gesetz mit dem Sepa-Begleitgesetz durch den Bundestag gewinkt. Im Bundesrat wurde jedoch kritisiert, dass diese Regelung vielen Versicherten Nachteile bringen würde. Experten rechnen sogar mit Einbußen in Höhe von bis zu 10.000 Euro, Verbraucherschützer wie Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten (BdV) übten scharfe Kritik. Das umstrittene Gesetz um die sogenannten stillen Reserven landete also im Vermittlungsausschuss und gelangte von dort in die Arbeitsgruppe, die am gestrigen Donnerstag ohne Kompromiss ihre Arbeit beendet hat. Bewertungsreserven: Bestandskunden vs. ausscheidende Versicherte Hätte die schwarze-gelbe Koalition von Beginn an vermittelt, warum eine Änderung der Teilhabe an den Bewertungsreserven aus Sicht der Versicherten notwendig ist, wäre der Streit um die Reserven vermeidbar gewesen. Stille Reserven entstehen bei den Lebensversicherern dann, wenn der aktuelle Marktwert einer Anlage, etwa festverzinsliche Wertpapiere, über den damaligen Kaufwert liegt. An den Bewertungsreserven müssen die Versicherten zur Hälfte beteiligt werden. Durch die derzeitige Niedrigzinsphase steigen die Reserven jedoch stark an, sodass Kunden, deren Verträge in diesen Tagen auslaufen, eine deutliche höhere Auszahlung bekommen als vor etwa einem Jahr. Doch die Bewertungsreserven, so das Argument der Lebensversicherer, sind nur scheinbare Gewinne, deren Auszahlung zulasten der restlichen Versicherten geht. 95 Prozent der Kunden sollen Einbußen drohen. 1/3 BaFin steht hinter Lebensversicherern Die Chefin der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin), Elke König, stärkt daher der Lebensversicherungs-Branche wiederholt den Rücken. Erst am Donnerstag sagte sie in Leipzig, dass eine Lösung gebraucht wird, „die den Interessen aller dient und nicht nur den gerade Ausscheidenden.“ Den Sturm der Entrüstung könne König nicht nachvollziehen, schließlich sind bereits drei Milliarden Euro aus der Bewertungsreserve zulasten des Versicherungskollektiv abgeflossen. Wird die aktuelle Regelung beibehalten, so müssten die Lebensversicherer weitere Milliarden Euro an ausscheidende Kunden auszahlen, die dann an anderer Stelle, also für die Bestandkunden, fehlen würden. Einigen Lebensversicherern fällt es ohnehin schwer, aufgrund der niedrigen Zinsen ausreichend Erträge zu erwirtschaften, um ihre Kunden wie vertraglich geregelt auszahlen zu können. Falsche Informationspolitik? Um die verschiedenen Positionen der Gegner und Befürworter besser nachvollziehen zu können, muss man wissen, dass die Bundesregierung mit dem Gesetz eigentlich das Ziel verfolgt, die finanzielle Lage der Lebensversicherer langfristig zu stabilisieren. Wer weniger auszahlt, ist finanziell stabiler, gerät also auch nicht in Notlage und muss nicht gerettet werden. Doch das zuständige Finanzministerium musste vor einiger Zeit einräumen, dass „keine konkrete Anhaltspunkte dafür vor[liegen], dass ein bestimmtes Versicherungsunternehmen künftig in Schwierigkeiten geraten könnte.“ Es ist also nachvollziehbar, dass sich eine Mehrheit gegen die Änderung der Beteiligung an den Bewertungsreserven gebildet hat, wenn es dabei nur um die wirtschaftliche Position der Lebensversicherer geht. Die Auswirkungen auf alle Kunden sollte jedoch auch nicht aus den Augen verloren werden. Bewertungsreserven der Lebensversicherung: kein Kompromiss Eine Einigung vor der Bundestagswahl am 22. September 2013 wurde ohnehin immer unwahrscheinlicher. Einerseits blieben der Arbeitsgruppe nun nur noch wenige Tage, bis sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat am 26. Februar 2013 erneut trifft, andererseits hatte der Unionsfraktionsvorsitzende Michael Meister bereits angedeutet, dass es „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ keine Lösung im Streit um die Bewertungsreserven geben wird. 2/3 1. Kapital-Lebensversicherungen „Legaler Betrug“ (Az 74 047/83) Der Bund der Versicherten (BdV) hatte im Jahre 1982 zusammen mit der Verbraucherzentrale Hamburg eine Broschüre mit dem Titel "Versicherung - ja, aber..." herausgegeben hatte, in der zu lesen war: "Die Lebensversicherung zur Altersversorgung ist ein „Legaler Betrug“. Diese Kapital-Lebensversicherung ist zu neunzig Prozent überhaupt keine Versicherung, sondern ein langfristiger Sparvertrag mit einer Rendite, die oft unter der Inflationsrate liegt und dann gleich Null ist. Mit den Geldern, die Lebensversicherte langfristig hingeben, verschaffen sich die Unternehmen aber inflationssichere Kapitalanlagen mit hohen Wertsteigerungen, an denen die Versicherten nur selten beteiligt werden. Und der Staat verschafft sich hier billige langfristige Kredite, so dass man Beiträge für Kapital-Lebensversicherungen in vielen Fällen auch als „Steuer für Dumme“ bezeichnen kann, die man hier mit angeblichen Steuervorteilen (die kaum zum Tragen kommen) zur langfristigen Geldhingabe verführt. Millionen Bundesbürger haben durch den Abschluss falscher Kapital-Lebensversicherungen Zigmilliarden Mark verloren - vor allem beim vorzeitigen Aussteigen aus diesen Verträgen und die dann meist sehr geringe Beitragsrückzahlung Gewinner sind Staat und Lebensversicherungsunternehmen, die hier Hand in Hand arbeiten." Der Verband der Lebensversicherungsunternehmen, an derart massive und öffentliche Kritik nicht gewöhnt, wollte diesen Vorwurf natürlich nicht auf sich sitzen lassen. Er klagte gegen den Bund der Versicherten auf Unterlassung dieser „verletzenden Äußerungen“. Die Klage wurde im Juni 1983 durch Urteil des Landgerichts Hamburg abgewiesen. Die Branche legte aus optischen Gründen Berufung ein, zog diese aber in der Erkenntnis, dass sie diesen Prozess nicht gewinnen konnte, gleich wieder zurück. Das Landgericht Hamburg führte in seiner Urteilsbegründung aus: "Die streitige Äußerung dient der Aufklärung der Verbraucher über das Wesen der Lebensversicherung zur Altersversorgung. Durch die Einstufung dieser Versicherung als „Legaler Betrug“ wird von dem Abschluss solcher Verträge abgeraten. Es ist ein öffentliches Interesse daran vorhanden, dass potentielle Versicherungsnehmer über die verschiedenen Möglichkeiten, das Todesfallrisiko zu versichern, aufgeklärt werden. Angesichts dessen, dass in der Werbung des Klägers und seiner Mitgliedsunternehmen die Lebensversicherung zur Altersversorgung im Vordergrund steht, besteht ein Aufklärungsbedürfnis über die Versicherungsart Risikolebensversicherung. Die Aussagen in der Broschüre zum Thema Risiko-Lebensversicherung und Lebensversicherung zur Altersversorgung ergeben, dass hier ein Vergleich zwischen diesen Versicherungsarten vorgenommen und im Interesse der Verbraucher - als für diese günstiger - der Abschluss von RisikoLebensversicherungen empfohlen wird." Versicherungen leiden unter Niedrig-Zinsen Gepostet von Walter Feil am 8. Mrz 2012 Nur 0,79 % Zinsertrag bieten die jüngst emittierten Staatsanleihen der Bundesrepublik Deutschland mit fünfjähriger Laufzeit. Diese Mini-Zinsen entlasten den Staatshaushalt, führen jedoch zunehmend zu Problemen bei den deutschen Versicherungen, die einen Großteil ihrer Vermögensreserven in Staatsanleihen angelegt haben. Versicherungen müssen Staatsanleihen kaufen Auf der Handelsblatt-Jahrestagung “Assekuranz 2012“ in Düsseldorf diskutierten die Teilnehmer über die neuen Regeln zur Auswahl von Vermögensanlagen. Solvency II soll die Versicherer dazu bringen, dass sie ihre Risiken besser mit Eigenkapital absichern. Über Vorschriften in Zusammenhang mit der Eigenkapitalunterlegung können die Staaten offensichtlich durch die Hintertür Einfluss auf die Anlage-Entscheidungen der Versicherer nehmen. Immobilienanlagen z.B. müssen mit 25 % Eigenkapital unterlegt werden, Anleihen der Euro-Staaten dagegen nicht. Bafin verweist auf politische Entscheidungen Wie das Handelsblatt vom 7.3.2012 berichtet, wird diese Regelung schon seit langem kritisiert. Auf der Assekuranz 2012 wollte sich die Bafin-Exekutivdirektorin Gabriele Hahn jedoch nicht inhaltlich dazu äußern. Stattdessen verwies sie darauf, dass “dies Dinge sind, die auf politischer Ebene entschieden” werden. Versicherungskunden als Staats-Finanziers? Die Solvency-II-Regeln sehen vor, dass Versicherer für jede Form der Kapitalanlage Eigenkapital vorhalten müssen. Staatsanleihen gelten weiterhin als risikolos und müssen – im Gegensatz zu Anlagen in Immobilien, Aktien und Unternehmensbeteiligungen – nicht mit Eigenkapital unterlegt werden. Da das Eigenkapital der Versicherer nicht beliebig erhöht werden kann, übt diese Einstufung erheblichen Einfluss auf die Zusammensetzung der Kapitalanlagen von Versicherungen aus. So schließt sich der Kreis: Versicherungskunden möchten nicht in Staatsanleihen investieren, wenn sie hierfür nur 0,79 % Zinsertrag erhalten. Sie zahlen jedoch Beiträge auf ihre Versicherungspolicen ein. Die Versicherer wiederum investieren schwerpunktmäßig in Staatsanleihen. Auf lange Sicht werden die Versicherungskunden damit indirekt zu Staatsfinanziers. Griechenland-Misere trifft auch Versicherungskunden Neben anderen Versicherungen hielt auch der Allianz-Konzern (als risikolos eingestufte!) Anleihen diverser Euro-Staaten. Im August 2011 gab der Konzern bekannt, dass er seine griechischen Staatsanleihen von rund 1,3 Milliarden Euro auf fast die Hälfte auf den (damaligen) Marktwert abgeschrieben habe. Der Nettogewinn sei damit um 326 Millionen Euro gesunken, “den Rest müssen die Versicherten tragen”. Niedrig-Zinsen verschärfen das Problem Schwerwiegender als der Ausfall der relativ geringen Anlagesummen in griechische Staatsanleihen ist jedoch die anhaltende Entwicklung zu niedrigen Zinserträgen für die Anleihen der noch als “sicher” geltenden Staaten Europas. Jede auslaufende Anleihe aus früheren Zeiten führt zu neuem Anlagebedarf, der heute nur noch mit niedrig verzinsten Anleihen gedeckt werden kann. Dies führte in den letzten Jahren bereits zu einer stufenweisen Reduzierung der Garantieverzinsung, die seit Januar 2012 bei nur noch 1,75 % liegt. Politisch beeinflusste Konzentration des Anlagemixes auf Staatsanleihen und gleichzeitig extrem niedriger Zinsertrag für das neu anzulegende Kapital sind ein Teufelskreis, der das Renditeproblem der Versicherer Monat für Monat verschärft. Wie soll das Asset-Management der Versicherer die aus früheren Zeiten stammenden Zusagen einer Garantieverzinsung bis über 3,5 % erfüllen, wenn das Zinsniveau der bevorzugt einzusetzenden Staatsanleihen noch längere Zeit so niedrig bleibt? Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Erster Teil Arbeitsrechtliche Vorschriften Erster Abschnitt Durchführung der betrieblichen Altersversorgung §1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. (2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn 1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), 2. der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), 3. künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder 4. der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden. § 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden. (2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen. (3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Absatz 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (4) Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.