GGR-Beschluss 06.05.02

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GGR-Beschluss 06.05.02
Amtliche Bekanntmachung
Beschlüsse des Grossen Gemeinderates vom 6. Mai 2002
I.
Die Interpellation G. Beutler (SVP) und R. Kleiber (EVP) betr. Einführung der
Blockzeiten ohne Budgetierung wird dringlich erklärt und aufgrund der mündlichen
Beantwortung durch den Stadtrat als erledigt abgeschrieben.
II.
Die Motion M. Ott (SP), A. Ramsauer (Grüne/DaP), R. Kleiber (EVP) und H. Empl
(CVP) betr. Entschädigung für Behördenmitglieder wird erheblich erklärt.
III.
Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf § 2 Abs. 2 des Personalstatuts vom 12.
April 1999, beschliesst:
I. Der Lohn der Mitglieder des Stadtrates beträgt 105% des obersten Gehalts der
Lohnklasse 20 gemäss § 44 in Verbindung mit der Lohnskala im Anhang des Personalstatuts.
II. Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin bezieht eine Präsidialzulage von
10% des Jahreslohnes gemäss Ziffer I.
III. Die Mitglieder des Stadtrates erhalten eine feste Spesenentschädigung von
jährlich Fr. 6‘700, der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin eine solche von Fr.
10'000.
IV. Die Bezüge gemäss Ziffern I und II werden gemäss § 55 des Personalstatuts im
gleichen Umfang an die Teuerung angepasst wie die Löhne der Angestellten.
V. Der Stadtrat wird ermächtigt, seine Spesenentschädigungen gemäss Ziffer III
jeweils gleichzeitig mit den Spesenentschädigungen für die Angestellten und im
selben prozentualen Umfang anzupassen. Er informiert hierüber den Grossen
Gemeinderat.
VI. Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit dem II. Nachtrag zum Personalstatut betreffend Strukturelle Besoldungsrevision 1999-2002 „BEREWI“ vom 28. Januar
2002 in Kraft. Ziffer 7. des Beschlusses des Grossen Gemeinderates vom 30. Januar 1974 betreffend die Gesamtrevision der Besoldungsskala und der Stellenpläne wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
IV.
Es wird eine revidierte Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates erlassen.
(Der detaillierte Beschluss kann während der Beschwerdefrist auf der Stadtkanzlei,
Stadthaus, eingesehen werden.)
Beschlüsse der Bürgerlichen Abteilung:
-2-
Unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts werden in das Bürgerrecht der Stadt
Winterthur aufgenommen:
I.
Dimitrijevic geb. Trajkovic Nada, geb. 1967, und Ehemann Dimitrijevic Slobodan, geb.
1967, mit Kindern Nenad, geb. 1992 und Predrag, geb. 1999, jugoslawische
Staatsangehörige
II.
Canjuga geb. Mandic Marijana, geb. 1975, kroatische Staatsangehörige
III.
Milosavljevic geb. Gvozenovic Milinka, geb. 1961, jugoslawische Staatsangehörige
IV.
Sprecak Edin, geb. 1979, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger
V.
Topaloglu geb. Karpat Ebru, geb. 1976, und Ehemann Topaloglu Timucin, geb. 1972,
mit Kind Bilge, geb. 1998, türkische Staatsangehörige
VI.
Yasan geb. Mefat Ilknur, geb. 1967, und Ehemann Yasan Cem, geb. 1962, mit Kindern Krem, geb. 1994 und Aylin Asli, geb. 2001, türkische Staatsangehörige
VII.
Carrasco Valdez, Niurka Andreina, geb. 1975, mit Kind Eric Georg, geb. 1999, dominikanische Staatsangehörige
VIII.
Dimasi geb. Dielissen Diana Joanna Maria, geb. 1967, niederländische Staatsangehörige, mit Kindern Sandra, geb. 1990, Valentina, geb. 1995 und Giovanna, geb. 1997,
italienische Staatsangehörige
IX.
Jakubi Muharrem, geb. 1972, mit Kindern Bestar, geb. 1996, Besarta, geb. 1997 und
Betim, geb. 1999, jugoslawische Staatsangehörige
X.
Korkmaz Pinar, geb. 1990, türkische Staatsangehörige
XI.
Mamula geb. Gligora Ruzica, geb. 1949, kroatische Staatsangehörige
Rechtsmittel:
Frist:
Beschwerde an den Bezirksrat
30 Tage ab Publikation
Referendum an das Büro des Grossen Gemeinderates
Frist:
30 Tage ab Publikation
Winterthur, 10. Mai 2002 (Publikationsdatum)
Stadtkanzlei Winterthur
Internet: www.stadt-winterthur.ch

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