GGR-Beschluss 06.05.02
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GGR-Beschluss 06.05.02
Amtliche Bekanntmachung Beschlüsse des Grossen Gemeinderates vom 6. Mai 2002 I. Die Interpellation G. Beutler (SVP) und R. Kleiber (EVP) betr. Einführung der Blockzeiten ohne Budgetierung wird dringlich erklärt und aufgrund der mündlichen Beantwortung durch den Stadtrat als erledigt abgeschrieben. II. Die Motion M. Ott (SP), A. Ramsauer (Grüne/DaP), R. Kleiber (EVP) und H. Empl (CVP) betr. Entschädigung für Behördenmitglieder wird erheblich erklärt. III. Der Grosse Gemeinderat, gestützt auf § 2 Abs. 2 des Personalstatuts vom 12. April 1999, beschliesst: I. Der Lohn der Mitglieder des Stadtrates beträgt 105% des obersten Gehalts der Lohnklasse 20 gemäss § 44 in Verbindung mit der Lohnskala im Anhang des Personalstatuts. II. Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin bezieht eine Präsidialzulage von 10% des Jahreslohnes gemäss Ziffer I. III. Die Mitglieder des Stadtrates erhalten eine feste Spesenentschädigung von jährlich Fr. 6‘700, der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin eine solche von Fr. 10'000. IV. Die Bezüge gemäss Ziffern I und II werden gemäss § 55 des Personalstatuts im gleichen Umfang an die Teuerung angepasst wie die Löhne der Angestellten. V. Der Stadtrat wird ermächtigt, seine Spesenentschädigungen gemäss Ziffer III jeweils gleichzeitig mit den Spesenentschädigungen für die Angestellten und im selben prozentualen Umfang anzupassen. Er informiert hierüber den Grossen Gemeinderat. VI. Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit dem II. Nachtrag zum Personalstatut betreffend Strukturelle Besoldungsrevision 1999-2002 „BEREWI“ vom 28. Januar 2002 in Kraft. Ziffer 7. des Beschlusses des Grossen Gemeinderates vom 30. Januar 1974 betreffend die Gesamtrevision der Besoldungsskala und der Stellenpläne wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben. IV. Es wird eine revidierte Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates erlassen. (Der detaillierte Beschluss kann während der Beschwerdefrist auf der Stadtkanzlei, Stadthaus, eingesehen werden.) Beschlüsse der Bürgerlichen Abteilung: -2- Unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts werden in das Bürgerrecht der Stadt Winterthur aufgenommen: I. Dimitrijevic geb. Trajkovic Nada, geb. 1967, und Ehemann Dimitrijevic Slobodan, geb. 1967, mit Kindern Nenad, geb. 1992 und Predrag, geb. 1999, jugoslawische Staatsangehörige II. Canjuga geb. Mandic Marijana, geb. 1975, kroatische Staatsangehörige III. Milosavljevic geb. Gvozenovic Milinka, geb. 1961, jugoslawische Staatsangehörige IV. Sprecak Edin, geb. 1979, bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger V. Topaloglu geb. Karpat Ebru, geb. 1976, und Ehemann Topaloglu Timucin, geb. 1972, mit Kind Bilge, geb. 1998, türkische Staatsangehörige VI. Yasan geb. Mefat Ilknur, geb. 1967, und Ehemann Yasan Cem, geb. 1962, mit Kindern Krem, geb. 1994 und Aylin Asli, geb. 2001, türkische Staatsangehörige VII. Carrasco Valdez, Niurka Andreina, geb. 1975, mit Kind Eric Georg, geb. 1999, dominikanische Staatsangehörige VIII. Dimasi geb. Dielissen Diana Joanna Maria, geb. 1967, niederländische Staatsangehörige, mit Kindern Sandra, geb. 1990, Valentina, geb. 1995 und Giovanna, geb. 1997, italienische Staatsangehörige IX. Jakubi Muharrem, geb. 1972, mit Kindern Bestar, geb. 1996, Besarta, geb. 1997 und Betim, geb. 1999, jugoslawische Staatsangehörige X. Korkmaz Pinar, geb. 1990, türkische Staatsangehörige XI. Mamula geb. Gligora Ruzica, geb. 1949, kroatische Staatsangehörige Rechtsmittel: Frist: Beschwerde an den Bezirksrat 30 Tage ab Publikation Referendum an das Büro des Grossen Gemeinderates Frist: 30 Tage ab Publikation Winterthur, 10. Mai 2002 (Publikationsdatum) Stadtkanzlei Winterthur Internet: www.stadt-winterthur.ch