Haus- und Badeordnung für das Familien

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Haus- und Badeordnung für das Familien
Haus- und Badeordnung für das Familien- und Vitalbad
LIMARE in Lindau (B)
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Familien- und
Vitalbad LIMARE (Hallenbad, Außenbecken, Solarium, Dampfbad und Sauna). Der Badegast soll
Ruhe und Erholung finden. Die Beachtung der Haus- und Badeordnung liegt daher in seinem
eigenen Interesse.
2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit der Lösung der Eintrittskarte
unterwirft sich der Badegast den Bestimmungen der Haus- und Badeordnung sowie allen
sonstigen, zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen.
3. Bei jeder Benutzung des Bades durch Schulklassen oder sonstige geschlossene Gruppen (z. B.
Vereine) ist eine verantwortliche Aufsichtsperson zu bestellen. Diese ist verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass die Vorschriften dieser Haus- und Badeordnung und etwaige Anordnungen der
Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG und ihrer Bediensteten eingehalten werden. Deren eigene
Aufsichtspflicht bleibt daneben unberührt.
4. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen
können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer
besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
§ 2 Badegäste
1. Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei.
Der Zutritt ist nicht gestattet für:
a)
b)
c)
Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen bzw. gem. § 17 Abs. 3 dieser Hausund Badeordnung von der Benutzung ausgeschlossen sind
Personen, die an einer meldepflichtigen und übertragbaren Krankheit oder an offenen
Wunden leiden sowie eine nicht badüblichen Nutzung ausüben
Personen, die Tiere mit sich führen
2. Kindern unter 8 Jahren ist der Besuch des Familienbades LIMARE nur in Begleitung Erwachsener
gestattet. Blinde Personen, Personen mit Krampfanfällen und Personen, die sich ohne fremde
Hilfe nicht bewegen können, müssen von einer fürsorgepflichtigen Person begleitet werden.
Kinder unter 3 Jahren müssen von einer erwachsenen Person ständig beaufsichtigt werden.
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§ 3 Vereine, Verbände, Schulen
1. Diese Haus- und Badeordnung gilt entsprechend für die Benutzung durch Vereine, Verbände,
Schulen und andere Gruppen und ist auch für die Durchführung des einschlägigen Unterrichtssowie für den Übungs- und Wettkampfbetrieb verbindlich.
2. Badbenutzer im Sinne des Abs. 1 sind anderen Badbenutzern gegenüber nicht bevorrechtigt; das
Familienbad LIMARE hat der Allgemeinheit zu dienen.
3. Die Zulassung geschlossener Gruppen und weitere Einzelheiten Ihrer Badbenutzung werden durch
die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG allgemein oder von Fall zu Fall durch eine
Nutzungsvereinbarung geregelt. Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Bade- und Übungszeiten
besteht nicht.
§ 4 Benutzungsentgelt
1. Für die Benutzung des Bades wird ein Entgelt erhoben, dessen Höhe vom Aufsichtsrat der
Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG festgelegt wird.
2. Die Entrichtung des Entgelts erfolgt durch Lösung von Eintrittskarten an der Kasse. Die gelösten
Eintrittskarten berechtigen zur Benutzung des Bades bzw. seiner besonderen Einrichtungen nur
für die Zeit, für die sie ausgegeben wurden. Die Einzeleintrittskarten gelten nur am Lösungstag.
Mehrfachkarten und Gutscheine sind ab dem Lösungstag 2 Jahre gültig.
3. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Für verlorene oder nicht ausgenützte Karten
(Mehrfachkarten und Monatskarten) wird kein Ersatz geleistet.
4. Beim Verlust von Karten und Schrankschlüsseln sind die vom Aufsichtsrat der Stadtwerke Lindau
(B) GmbH & Co. KG festgesetzten Beträge zu bezahlen.
5. Von Badegästen, die die festgesetzten Benutzungsentgelte nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt
haben, wird neben dem nicht, bzw. zu wenig bezahlten Betrag ein Zuschlag erhoben, der vom
Aufsichtsrat der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG festgesetzt wird.
§ 5 Betriebszeiten
1. Die Betriebszeiten werden von den Stadtwerken Lindau (B) GmbH & Co. KG festgesetzt und
bekanntgegeben.
2. Bei Überfüllung und unvorhergesehenen Ereignissen sind die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co.
KG berechtigt, das ganze Bad oder einzelne Teile davon zeitweise für Besucher zu sperren.
§ 6 Badezeiten und Kassenschluss
1. Die Badezeit richtet sich nach der jeweils gelösten Eintrittskarte und beinhaltet die Dauer des Anund Auskleidens. Nach Ablauf der festgesetzten Betriebszeit hat der Badegast das Bad sofort zu
verlassen. Die Einhaltung der Badezeit wird durch das Badpersonal überwacht.
2. Während der letzten 45 Minuten vor Betriebszeitende werden keine Eintrittskarten mehr
ausgegeben.
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§ 8 Zugang zum Familienbad, Außenbecken und Saunabereich
1. Der Zugang zum Familienbad- und Außenbecken sowie dem Saunabereich ist nur durch die
Eingangshalle, über die Umkleideräume und nur unter Benützung der hierfür vorgesehenen
Zugänge gestattet.
2. Die Badegäste haben zunächst die Umkleideräume aufzusuchen, Ihre Kleider in einen der freien
Garderobenschränke zu geben, den Garderobenschrank abzuschließen und den Schlüssel an sich
zu nehmen und sicher zu verwahren.
3. Der Weg von den Kabinen zu den Duschräumen, die Duschräume selbst sowie die Schwimmhalle
dürfen nur barfuß oder mit Badeschuhen betreten werden.
§ 9 Badbenutzung
1. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist
untersagt und verpflichtet zum Schadenersatz. Strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
2. Bei Verunreinigung wird ein Reinigungsentgelt erhoben, das vom Badpersonal, je nach
Verschmutzung, festgelegt wird und sofort an der Kasse zu bezahlen ist. Durch die Entrichtung des
Reinigungsentgelts werden etwaige Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen.
3. Findet ein Badegast die ihm zugewiesenen Räume oder Einrichtungen verunreinigt oder
beschädigt vor, so muss er dies sofort dem Badpersonal mitteilen. Nachträgliche Beschwerden
oder Einsprüche können nicht berücksichtigt werden.
§ 10 Saunabenutzung
1. Saunabaden dient der Ruhe, Gesundheit und Entspannung.
2. Die Benutzung des Saunabereiches steht grundsätzlich jedermann frei. Erkrankte Personen sind
verpflichtet, ihren Arzt zu fragen, verbindliche Entscheidungen über die Zulässigkeit des
Saunabadens oder über den Gesundheitszustand von Personen können vom Badepersonal nicht
gefällt werden.
3. Bitte beachten Sie die ausgehängten Anleitungen (Saunaregeln) zum richtigen Saunabaden. Für
die Benutzung des Saunabereiches gilt die Haus- und Badeordnung entsprechend.
§ 11 Badebekleidung
1. Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Das Tragen von
Unterwäsche unter der Badebekleidung ist grundsätzlich verboten.
2. Kinder jeden Alters müssen im Wasser Badebekleidung tragen.
3. Die Badebekleidung darf in den Badebecken und im Kabinenbereich weder ausgewaschen noch
ausgewrungen werden; hierfür sind die vorgesehenen Einrichtungen (Waschbecken) zu benutzen.
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§ 12 Körperreinigung
Vor der Benutzung der Bäder muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Der Gebrauch
von Seife und Shampoo ist außerhalb der Duschbereiche strengstens untersagt.
§ 13 Verhalten im Bad
1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der
Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer
durch ihn gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach vertretbar, behindert oder
belästigt wird.
2. Nicht gestattet ist:
a)
Lärmen, Pfeifen und die Benutzung von Musikinstrumenten sowie der Betrieb von
Tonträgern jeder Art.
b)
Das Einbringen von zerbrechlichen oder scharfen Gegenständen (Glas, Flaschen, Dosen ) im
gesamten Haus.
c)
Das Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser.
d)
Das Rauchen, mit Ausnahme in dem besonders gekennzeichnetem Freibadebereich und
Saunadachgarten.
e)
Jegliche Art der Gefährdung anderer Badegäste (untertauchen, in die Becken stoßen, vom
seitlichen Beckenrand in das Wasser springen, rennen).
g)
Absperrungen beseitigen und Schwimmflossen verwenden.
3. Das Üben in größeren Gruppen und Riegen in den Schwimmbecken ist nur mit ausdrücklicher
Genehmigung der Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG oder der Badaufsicht gestattet.
4. Die Erteilung von Schwimmunterricht sowie jede sonstige gewerbliche Tätigkeit im Familienbad
LIMARE bedarf der Genehmigung durch die Stadtwerke Lindau (B) GmbH & Co. KG.
5. Kleidung, die nach Badeschluss liegengeblieben ist, wird vom Personal des Bades in Verwahrung
genommen. Verschlossene Garderobenschränke werden vom Personal täglich nach Ende des
Badebetriebes geöffnet.
§ 14 Zusätzliche Bestimmungen für das Verhalten im Hallenbad
1. Für das Verhalten im Familienbad LIMARE gelten zusätzlich zu den in § 13 genannten
Bestimmungen die nachstehenden Vorschriften:
Nicht gestattet ist:
a)
Speisen und Getränke außerhalb des Imbiss- bzw. Restaurationsraumes zu verzehren.
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b)
Das Reservieren der Liegestühle durch Ablegen von Badetüchern und Ähnlichem.
Grundsätzlich entsteht mit der Lösung der Eintrittskarte kein Rechtsanspruch auf einen
Liegestuhl.
2. Das Fotografieren ist im LIMARE für unsere Badegäste erlaubt. Wenn aber fremde Personen
fotografiert werden sollen, geht dies nur mit deren Zustimmung. Für gewerbliche Zwecke und für
die Presse bedarf das Fotografieren einer vorherigen Genehmigung durch die Stadtwerke Lindau
(B) GmbH & Co. KG als Betreiber des Familienbades LIMARE.
3. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen sind
folgende Punkte unbedingt zu beachten:
a)
Der Sprungbereich muss frei sein.
b)
Nur eine Person darf das Sprungbrett betreten.
Die Freigabe des Sprungturmes gibt das zuständige Aufsichtspersonal.
4. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Hineinwerfen anderer Personen in den
Sprungbereich sowie das Unterschwimmen bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt. Ist eine
Anlage zum Springen freigegeben, ist das Schwimmen im Sprungbereich nicht erlaubt.
5. Bei Benutzung der Wasserrutsche ist den Anordnungen auf der Beschilderung und des
Aufsichtspersonals Folge zu leisten.
§ 15 Haftung
1. Der Betreiber des Familienbades Limare haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste.
Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für
eine Haftung wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit, sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers , dessen gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen (Aufsichtspersonal) erleidet.(§309 Nr.7 BGB)
2. Für Verlust oder Beschädigung von Geld, Wertsachen, Kleidungsstücken und sonstigen
Gegenständen wird nicht gehaftet, auch wenn sie ordnungsgemäß in den dafür vorgesehenen
Garderobenschränken verwahrt wurden.
3. Jegliche Haftung wird weiterhin ausgeschlossen für :
a)
Die auf den Parkplätzen vor dem Bad abgestellten Fahrzeuge.
b)
Schäden, die Badegästen durch Dritte zugefügt werden.
c)
Schäden, die infolge unrechtmäßiger Benützung von Eintrittskarten, Garderoben- schlüsseln
und Ähnlichem entstehen.
4. Will ein Badegast Haftungsansprüche geltend machen, so muss er den Schadensfall unverzüglich
dem Badpersonal oder innerhalb von 4 Wochen den Stadtwerken Lindau (B) GmbH & Co. KG
anzeigen; andernfalls kann die Ersatzleistung/Schadensersatz verweigert werden.
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§ 16 Fundgegenstände
Gegenstände, die im Bad gefunden werden, sind an der Kasse oder bei der Badaufsicht abzugeben.
Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 17 Aufsicht
1. Das Aufsichtspersonal hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die
Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist
uneingeschränkt Folge zu leisten.
2. Das Aufsichtspersonal ist befugt, Personen die:
a)
die Sicherheit, Ruhe, Ordnung und Sauberkeit gefährden,
b)
andere Badegäste belästigen,
c)
trotz Ermahnungen gegen Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen
aus dem Bad zu entfernen. Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach
sich.
3. Den unter Ziffer 2. genannten Personen kann der Zutritt zum Bad zeitweise oder auf Dauer
untersagt werden.
4. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
§ 18 Wünsche und Beschwerden
Anregungen, Wünsche oder Beschwerden nehmen als Betreiber des Familien- und Vitalbades
LIMARE die Stadtwerke Lindau (B), GmbH & Co. KG, Auenstraße 12, 88131 Lindau, entgegen.
Die Haus- und Badeordnung für das Familien- und Vitalbad LIMARE tritt am 15. April 2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für das Hallenbad LIMARE vom 28. September 2001 außer
Kraft.
Lindau (B),02.April 2012
STADT LINDAU (BODENSEE)
Gez. Dr. Gerhard Ecker
Oberbürgermeister
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