Marienberger Wochenblatt

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Marienberger Wochenblatt
Marienberger
W o ch e n b l a t t
Amtsblatt der Großen Kreisstadt Marienberg
9. Juli 2014
24. Jahrgang
13/2014
Wir gehören zusammen!
Auf dem Marktplatz der Bergstadt Marienberg wurde am 24.06.2014 wieder einmal gezeigt, dass die Garnisonsstadt Marienberg und die ansässigen Verbände, das Panzergrenadierbataillon 371 und das Panzergrenadierbataillon 909, eng zusammengehören. Unter Beobachtung zahlreicher Zuschauer wurde ein feierlicher Appell genutzt, um die Übergabe des Kommandeurs beim Panzergrenadierbataillon 909 durchzuführen
und gleichzeitig dem Panzergrenadierbataillon 371 „Marienberger Jäger“ den „Marienberger Bergmarsch“ feierlich zu übergeben.
Traditionen pflegen
Bergmarsch ertönt für Bataillon
Neben der Übergabe des Panzergrenadierbataillons 909 wurde die
Verbundenheit der Stadt Marienberg mit dem Panzergrenadierbataillon
371 symbolisch bekräftigt. Im Jahr 2012 wurde den „Marienberger Jägern“ feierlich durch den Vorsitzenden der „General-Kießling-Stiftung“,
Herrn Generalleutnant a. D. Hans Otto Budde, der Ehrenpreis der General-Kießling-Stiftung für die Traditionspflege im Heer verliehen. Diese
Verleihung geht aus der engen Verbundenheit des Verbandes zum
zivilen Umfeld hervor, betonte der ehemalige Inspekteur des Heeres in
seiner Ansprache. Das zivile Umfeld steht hierbei als Synonym eindeutig für die Stadt Marienberg. Der Stifter des Preises, der verstorbene
Ex-General Günter Kießling, wäre insbesondere von der Entwicklung
zwischen Stadt und Verband nach der Wiedervereinigung beeindruckt
gewesen, ging aus der damaligen Laudatio hervor. Eine Tradition, die
sich weiter fortsetzen wird.
Der Bataillonskommandeur des Panzergrenadierbataillons 371, Herr
Oberstleutnant Stephan Behrenz, entschied den traditionellen Bergmarsch der Stadt Marienberg für seine „Marienberger Jäger“ als Bataillonsmarsch übernehmen zu wollen. Diese Idee entstand ihm während
der jährlichen Bergparade der Stadt Marienberg im Dezember vergangenen Jahres. Es wurden Nägel mit Köpfen gemacht. In seiner Ansprache beim Neujahrsempfang erntete er Beifall von allen anwesenden
Gästen für die Aussage, er würde dieses Musikstück gerne für sein
Bataillon übernehmen. Mit einem offiziellen Antrag an die Stadt Marienberg und der einstimmig positiven Entscheidung durch den Stadtrat
im Frühjahr 2014, stand dem Vorhaben nichts mehr im Weg. Damit
konnte an diesem Nachmittag durch den Oberbürgermeister der Stadt
Marienberg, Herrn Thomas Wittig, die Übergabe der Komposition aus
dem Jahre 1996 erfolgen.
Fortsetzung auf Seite 4
Oberst Edgar Wagner, Oberbürgermeister Thomas Wittig und
Oberstleutnant Nicolai Beckmann schreiten die Front ab (v.r.n.l.)
Das Wehrbereichsmusikkorps III aus Erfurt
spielt erstmals den „Marienberger Bergmarsch“
Fotos: Steve Schüppel / Heer
Nur noch bis 15. Juli
Bestellung der Medaillen zum Fest
in den limitierten Editionen
in Silber und Gold
Lesen Sie mehr auf Seite 8.
p Behörden
B Freizeit
Bereitschaftsdienst der Stadtverwaltung, Funk-Tel.: 0172/3441573
Öffnungszeiten der Marienberger Museen
Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Tel. 03735/6020, Fax 22307
Montag, Mittwoch
geschlossen (Standesamt von
9:00 – 12:00 Uhr nur für Sterbefälle)
Dienstag
9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag, Freitag
9:00 – 12:00 Uhr
* In den Museen wird bei Gruppen um Voranmeldung gebeten.
Der Besuch für Gruppen ist nach Anmeldung auch außerhalb der regionalen Öffnungszeiten möglich.
Öffnungszeiten Bürgerbüro, Tel. 03735/602-136
Montag
9:00 – 13:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag
9:00 – 18:00 Uhr durchgehend!
Mittwoch
geschlossen
Freitag
9:00 – 12:00 Uhr
2. Samstag im Monat
9:00 – 12:00 Uhr
Ausstellungszentrum „Böttcherfabrik“ im OT Pobershau,
Tel. 03735 660162*
Freitag bis Sonntag, Feiertage 13:00 – 17:00 Uhr
Öffnungszeiten Bürgerbüro – Außenstelle OT Zöblitz
Dienstag
9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag
9:00 – 12:00 Uhr
Schaubergwerk Molchner Stolln im OT Pobershau, Tel. 03735 62522
täglich
9:00 – 16:00 Uhr Stündliche Führungen
Große Kreisstadt Marienberg im Internet:
www.marienberg.de / [email protected]
Sprechzeiten des Oberbürgermeisters nur nach Vereinbarung
Tourist-Informationen
Tourist-Info (Rathaus), Tel. 03735/602 270
Mo, Di, Do, Fr
9:30 – 12:30 Uhr und 13:00 – 16:30 Uhr
Mi
13:00 – 16:30 Uhr
Sa
9:30 – 12:00 Uhr
Gästebüro OT Pobershau, Tel. 03735/23436
Mo, Mi, Fr
9:30 – 12:30 Uhr
Di, Do
13:00 – 16:30 Uhr
Bereitschaftsdienste
Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst
116117, 03741/457232
Einsatzzeiten: Mo, Di, Do: 19:00 Uhr bis zum darauffolgenden Tag 7:00 Uhr
Mi:
14:00 Uhr bis zum darauffolgenden Tag 7:00 Uhr
Fr, Sa, So: Freitag 14:00 Uhr bis Montag 7:00 Uhr (durchgehend)
Zahnarzt
Samstag, Sonn- und Feiertage 9:00–11:00 Uhr
12./13.07.
Dipl.-Stom. Gabriele Kallenberg, Herzog-Heinrich-Str. 12
09496 Marienberg, Tel. 03735/23258
Dr. Silvana Goldack, Marienberger Str. 153,
09518 Großrückerswalde, Tel. 0l3735/23624
19./20.07.
Apotheke
– Montag 8:00 Uhr bis darauffolgenden Montag 8:00 Uhr
– zusätzlicher Spätdienst Montag bis Sonntag 9:00–21:00 Uhr
07.07.–13.07.
Stadt-Apotheke, Sayda, Tel. 037365/1288
zusätzlicher Spätdienst:
Löwen-Apotheke, Marienberg, Tel. 03735/22270
Drei-Tannen-Apotheke, Olbernhau, Tel. 037360/1810
Linden-Apotheke, Pockau, Tel. 037367/87210
14.07.–20.07.
21.07.–27.07.
Notrufe
Feuerwehr/Ärztlicher Notdienst
Polizei
Polizeirevier Marienberg
_
Museum sächsisch-böhmisches Erzgebirge im Bergmagazin
Marienberg, Tel. 03735 6681290*
Dienstag bis Sonntag, Feiertage 10:00 – 16:00 Uhr
Galerie „Die Hütte“ im OT Pobershau, Tel. 03735 62527*
Dienstag bis Sonntag, Feiertage 13:00 – 17:00 Uhr
Pferdegöpel auf dem Rudolphschacht im OT Lauta, Tel. 03735 608968*
Dienstag bis Sonntag
10:30 – 16:30 Uhr
Führungen Dienstag bis Freitag 13:00 und 14:30 Uhr
Führungen Samstag und
Sonntag, Feiertage
11:00 | 13:00 | 14:30 Uhr
Führungen mit Pferden:
Samstag, Sonntag, Feiertage
13:00 und 14:30 Uhr
Serpentinstein- und Heimatmuseum Zöblitz im OT Zöblitz,
Tel. 037363 7704
Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 11:00 – 15:30 Uhr
Freitag
10:00 – 12:30 Uhr
Samstag, Sonntag
13:00 – 16:00 Uhr
Heimatstube im OT Ansprung
Ansprechpartner für Führungen: Wolfgang Löschner
Manfred Richter
Heimatstube im OT Sorgau
Ansprechpartner für Führungen: Rudolf Hübler
Günter Baldauf
Tourist-Info OT Zöblitz, Tel. 03735/7704
Di, Mi, Do
11:00 – 15:30 Uhr
Fr
10:00 – 12:30 Uhr
Sa, So
13:00 – 16:00 Uhr
N
in Marienberg
037363 7239
037363 7874
037363 7585
037363 18395
Bibliothek (Bergmagazin), Tel. 668129-20
Dienstag
10:00 – 13:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch
14:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag
10:00 – 13:00 Uhr
Freitag
10:00 – 18:00 Uhr
Öffnungszeiten AQUA MARIEN, Tel. 68080
10:00 – 22:00 Uhr
Saunabetrieb im Aqua Marien
Montag
(Damen)
10:00 – 22:00 Uhr
Dienstag bis Sonntag
(gemischt)
10:00 – 22:00 Uhr
Feiertags und in den Ferien Sachsens ganztägig gemischte Sauna
„m’arena“ am Lautengrund, im Gewerbegebiet „Vor der Stadt“ tägl. geöffnet
Mo – Do und So 9:00 – 23:00 Uhr und Fr, Sa 9:00 – 1:00 Uhr, Tel. 266344
Erzgebirgsbahn: Auskunft und Fahrkarten: Tel. 0800 2424777 (kostenl.)
Tierschutzverein Marienberg und Umgebung e.V.
Stadtmühle 15 b, 09496 Marienberg, Telefon 03735/660852,
Notfall-Rufnummer: 0152 55 666 969
Öffnungszeiten: Mo, Mi, Do 10–13 Uhr, Di 15–18 Uhr; Termine auch nach Vereinbarung
112
110
03735 6060
Für
alle Fälle
Stadtwerke Marienberg GmbH/Energieversorgung
Marienberg GmbH, Tel.: 03735/65125 täglich
Frauenschutzhaus, Tel. 03731/22561
Tierärztlicher Nacht- und Wochenendbereitschaftsdienst
07.07.–13.07.
Herr TA Denny Beck, Gelenau, Tel. 0173/9173384
Frau DVM Seyfert, Lippersdorf, Tel. 037367/8873
Tierklinik Marienberg, Tel. 03735/22277
14.07.–20.07.
Frau Dr. Fiedler, Zschopau, Tel. 03725/83193
Herr Dr. Barthmann, Zöblitz, Tel. 037363/4292
Tierklinik Marienberg, Tel. 03735/22277
21.07.–27.07.
Herr TA Lindner, Thum OT Herold, Tel. 037297/476312 oder
0162/3794419
Herr Dr. Seyfert, Lippersdorf, Tel. 037367/8873
Tierklinik Marienberg, Tel. 03735/22277
Herausgeber: Stadtverwaltung Marienberg
Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Oberbürgermeister Thomas Wittig oder der von ihm Beauftragte. Für den Inhalt der Beiträge zeichnen die Verfasser selbst verantwortlich.
Gesamtherstellung: Druck- und Verlagsgesellschaft Marienberg mbH, 09496 Marienberg, Industriestr. 7, Tel.: 91640 • Fax: 23486 • E-Mail: [email protected] • www.druckerei-marienberg.de
Verbreitungsgebiet: Haushaltverteilung in: Marienberg einschl. der OT Gebirge, Gelobtland, Hüttengrund, Lauta, Lauterbach, Niederlauterstein, Kühnhaide, Reitzenhain, Rübenau, Satzung, Pobershau,
Rittersberg, Ansprung, Grundau, Sorgau und Zöblitz
In den Ortschaften Wolkenstein, Hilmersdorf, Gehringswalde, Lengefeld, Pockau, Olbernhau, Blumenau und Großrückerswalde wird die Zeitung ausgelegt.
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Neues
Löschfahrzeug
Im Rahmen des Bergwiesen- und Schützenfestes am vorletzten Juniwochenende in Rübenau, konnten die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr am 20. Juni
2014 ihr neues Löschfahrzeug offiziell in Besitz nehmen. Zu diesem Anlass waren zahlreiche Gäste erschienen. Unter ihnen befanden
sich auch Oberbürgermeister Thomas Wittig
und der Beigeordnete für Stadtentwicklung
und Ordnung, André Heinrich, die im Laufe
des Abends den Fahrzeugschlüssel an Wehrleiter Heiko Fischer übergaben. Zunächst
begrüßte der Wehrleiter die Gäste und gab
Einblicke in das Leben der Freiwilligen Feuerwehr Rübenau. Ebenso vermittelte er den Anwesenden Wissenswertes von der Gründung
vor 141 Jahren bis heute. Nach dem Motto
aus dem Gründungsjahr 1873: „Einer für alle
– alle für einen“ handelt die Feuerwehr noch
heute, auch wenn sich die Rahmenbedingungen geändert haben. Fest damit verbunden
ist auch die 20-jährige Partnerschaft mit der
Freiwilligen Feuerwehr in Leihgestern.
Mit einem bunten und anspruchsvollen Programm bereicherten die Kinder der Kindertagesstätte „Regenbogen“ die Veranstaltung.
Ganz im Sinne ihrer großen Vorbilder in der
Feuerwehr spielten sie mit Begeisterung
kleine Sketche zum Feuerwehralltag. Dafür
gab es viel Applaus.
Marienberger Wochenblatt
an Freiwillige
Feuerwehr Rübenau
übergeben
Stadtoberhaupt Oberbürgermeister Thomas
Wittig bedankte sich in seinem Grußwort bei
den Kameradinnen und Kameraden sowie
deren Angehörigen für das ehrenamtliche
Engagement im Dienste des Nächsten. Für
das neue Fahrzeug wünschte er unfallfreie
Fahrt und eine gesunde glückliche Heimkehr
von allen Einsätzen. Für den fachlichen Bereich der Feuerwehren liegt die Zuständigkeit
in der Stadtverwaltung beim Beigeordneten,
André Heinrich. Er nahm in seinem Grußwort
besonderen Bezug auf die technischen Daten
des neuen Löschfahrzeuges 10/6 Typ Mercedes Benz. Neben dem Wassertank mit einem
Fassungsvermögen von 1200 Litern verfügt
das Fahrzeug beispielsweise über eine pneumatische Absenkvorrichtung für die Tragkraftspritze oder eine Nahumfeldbeleuchtung
in LED. Von der modernen Ausstattung mit
besonderer Beladung konnten sich alle Gäste
später noch überzeugen. Dann war es endlich
soweit und der passende Schlüssel für das
Fahrzeug wechselte den Besitzer. Damit in
Zukunft immer genügend Fahrer für das neue
Fahrzeug zur Verfügung stehen, absolvieren
zurzeit zwei Kameraden die Fortbildung zum
Erwerb des LKW-Führerscheins.
Grußworte des Landrates überbrachte der
1. Beigeordnete des Erzgebirgskreises, Andreas Haustein. Für den Feuerwehrverband
sprach Uwe Müller zu Kameraden und Gästen. Abordnungen aus den Feuerwehren der
Stadt Marienberg sowie aus den Wehren
Kalek, Blatno und Kolodéje im benachbarten
Tschechien, beglückwünschten die Kameradinnen und Kameraden und überbrachten Präsente. Die am weitesten angereisten
Gäste kamen von der Partnerwehr Leigestern in Hessen.
Eine Premiere war während des Abends der
Auftritt des 1. Feuerwehrchores der Stadt
Marienberg, dem „Feuerwehr-Fischer-Chor“
aus dr Riema, der eigens für diesen Auftritt
ein Lied geschaffen und vorgetragen hat.
Eine tolle Idee und gelungene Überraschung!
Wiederholungen erwünscht.
Pressestelle
Marienberger Wochenblatt
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13/2014
In der 13. Koordinierungskreissitzung
(Umlaufverfahren) der ILE-Region
„Gemeinsame Zukunft im Erzgebirge“
am 24.06.2014 wurden folgende Beschlüsse
gefasst:
Fortsetzung von der Titelseite
Wir gehören zusammen!
1. Bestätigung der Regionalen Projektauswahl KK-Nr. 99 „2. Änderung
der Rankingliste“
2. Bestätigung des Projektes KK-Nr. 100 „Böschungssicherung Stangenweg im OT Pobershau – Bereich Ortsstraße“
3. Bestätigung des Projektes KK-Nr. 101 „Böschungssicherung Stangenweg im OT Pobershau – Bereich Gemeindeverbindungsstraße“
Bekanntmachung
der Betriebskosten der Kitas
Gemäß § 14 Abs. 2 SächsKitaG haben die Gemeinden jährlich bis zum
30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Betriebskosten eines
Günter Martin (r.) und Ralf Albrecht (l.) von der Knappschaft Marien- Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit,
berg mit Oberstleutnant Behrenz und Oberbürgermeister Wittig bei der ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu
machen.
Übergabe der Urkunden
Die Bekanntmachung erfolgte am Montag, dem 30.06.2014 über die
Der Marienberger Bergmarsch wurde vom verstorbenen ehemaligen ortsüblichen Aushänge in den einzelnen Ortsteilen und im Rathaus der
Landesbergmusikdirektor des Freistaats Sachsen, Herrn Hermann Großen Kreisstadt Marienberg.
Schröder, zum 475. Geburtstag der Bergstadt Marienberg komponiert.
Künftig wird er zu den Appellen des Panzergrenadierbataillons 371 zu
hören sein, sagte der Kommandeur des Bataillons in seiner Ansprache.
Nach den Worten vom Oberbürgermeister der Stadt Marienberg und
der Übergabe der Urkunden spielte das Wehrbereichsmusikkorps III
aus Erfurt unter Leitung von Hauptmann Thomas Schmidtpeter den
„Marienberger Bergmarsch“.
Die Zuschauer und eingeladenen Vertreter aus Militär, Politik und Wirtschaft und alle anderen Bürger des Erzgebirgskreises können weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit mit der Bundeswehr vertrauen. Das
wird sich auch im September 2014 wieder zeigen, wenn die Bergstadt
Marienberg Ausrichter des 12. Deutschen Bergmannstages mit seinen Neue Technik für Bauhof
Bergparaden und Festveranstaltungen ist und vom Panzergrenadierbataillon 371 „Marienberger Jäger“ unterstützt wird.
Nachdem der Verwaltungsausschuss des Stadtrates in seiner Sitzung
am 12.02.2014 den Kauf der Technik beschlossen hatte, konnte der
Autor: Sebastian Grünberg / Heer 4 Jahre alte Merlo Teleskop Lader Ende März geliefert werden. Dieser
löste den über 20 Jahre alten und damals gebraucht gekauften T174
Greifer ab.
Der Teleskoplader mit einer max. Tragfähigkeit von 4 t, einer max. Hubhöhe von 7 m, einer max. Ausladung von 3,65 m sowie einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h ist durch auswechselbare Anbaugeräte
vielseitig für die unterschiedlichen Aufgaben einsetzbar.
Ob beim Be- und Entladen von Fahrzeugen, Auf- und Abbau von Festen oder beim Aussieben und Aufarbeiten von Erdstoffen aus Baumaßnahmen, ist er aus dem Alltag des Bauhofes nicht mehr wegzudenken.
EINLADUNG
Am Dienstag, dem 15.07.2014, findet um 18:00 Uhr im Ratssaal
des Rathauses, Markt 1, die nächste Sitzung des Technischen
Ausschusses in diesem Jahr statt.
Unter anderem steht eine Information zum Austausch von alten
Funkantennen und die Erweiterung auf LTE-Dienst 800/1800 auf
den bestehenden Funkmast der Telekom in Zöblitz – Schützenstraße neben Stallanlagen auf der Tagesordnung.
Die Tagesordnung kann am Aushang im Rathaus der Stadt, an
den bekannten Anschlagtafeln in den Ortsteilen sowie unter
www.marienberg.de zeitnah eingesehen werden.
Die für den Mittwoch, den 16.07.2014, 18:00 Uhr geplante
Sitzung des Verwaltungsausschusses E N T F Ä L L T.
Wittig
Oberbürgermeister
Stellv. Bauhofleiter Mathias Leistner bei der Fahrzeugübergabe mit
Oliver Viehweg von der Firma Allu, Michael Böhme von der Firma Landtechnik Nürnberger und Maschinist Olaf Dachselt (v.r.n.l.)
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Marienberger Wochenblatt
Chemnitz, Sächsischen Oberbergamt und Bergsicherung Sachsen
auch Mitglieder der Marienberger Knappschaft mit zahlreichen ehrenamtlichen Stunden eingebracht. Ein besonderer Dank gilt ebenso den
Grundstückseigentümern, mit deren Zustimmung ein weiterer Mosaikstein in der Bergstadt Marienberg entstehen konnte, der zum Erhalt der
montanen Kulturlandschaft im Erzgebirge beiträgt.
Für Touristen und Einheimische wurde eine Anlage geschaffen die zum
Verweilen einlädt und die Möglichkeit bietet, sich mit der Geschichte
des Abrahamschachtes näher zu befassen. Die Sanierungsmaßnahmen begannen im August 2013 und konnten im Juni vollständig abgeschlossen werden.
Pressestelle
Wenn die Schule in den Wald kommt
Neuauflage der Waldjugendspiele im
Forstbezirk Marienberg
Einsatz des Laders mit Siebschaufel beim Aussieben von Mutterboden,
welcher zur Grünflächenregulierung im Stadtgebiet benötigt wird
Vom 23.06. bis 26.06.2014 haben 335 Schüler aus neun Grundschulen
aus der Region an den Waldjugendspielen im Waldgebiet an den RätzDurch die Anschaffung dieser Technik konnten nach dem lokalen teichen teilgenommen.
Starkregen am 24. Mai 2014 ein zügiges Beräumen von Straßen und Unter Anleitung von Mitarbeitern des Forstbezirkes Marienberg durften
ein Verfüllen von ausgespülten Straßenbereichen im Ortsteil Pobers- die 3.- und 4.-Klässler an 10 Stationen praktische Kenntnisse über
hau noch am selben Tage erfolgen. Auch wenn erst Sommer ist, der Wald und Forstwirtschaft erfahren und an sinnesanregenden forstlinächste Winter kommt bestimmt und so wird der Lader beim Beräu- chen Wettspielen ihre Kräfte messen. Zusätzlich gab es Wissenswermen von Engstellen und beim Beladen der Streufahrzeuge eingesetzt. tes über Forsttechnik und die Jagd zu erfahren und einen 2-km-Fußmarsch zu absolvieren.
Besonderer Dank gilt dem ATSV Gebirge/Gelobtland e.V. für seine
Unterstützung durch die Nutzung des Tourismuszentrums.
Sanierungsarbeiten
am Abrahamschacht abgeschlossen
Die Sanierungsarbeiten zur langzeitsicheren Verwahrung des Schachtes 152 – Vater Abraham im Marienberger Ortsteil Lauta – sind abgeschlossen. Oberbürgermeister Thomas Wittig nahm dies am 19.06.2014
zum Anlass, um sich bei allen zu bedanken, die am erfolgreichen
Abschluss der Maßnahme zum Erhalt einer wichtigen bergbaulichen
Anlage beteiligt waren. Insbesondere haben sich neben Wismut GmbH
Oberbürgermeister Wittig bedankt sich bei den Beteiligten
Die Gruppe der „Keiler“ von der Grundschule Zöblitz lernt, wie der
Durchmesser und die Höhe der Bäume im Stadtwald Marienberg gemessen werden. Verwendung finden dabei eine Kluppe zur Durchmesserermittlung und ein Blume-Leiss-Höhenmesser.
Marienberger Wochenblatt
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Einladung zur Namensweihe und zum
Tag der offenen Tür der Grundschule
im Ortsteil Zöblitz
Die komplett sanierte und modernisierte Grundschule und der
neue Hortanbau im Ortsteil Zöblitz werden am Freitag, dem
11.07.2014 um 10:00 Uhr in Verbindung mit der Namensweihe
ihrer Bestimmung übergeben. Wir freuen uns hierzu als besonderen Gast neben Herrn Landrat Frank Vogel auch Herrn Staatsminister Frank Kupfer, über dessen Ressort Umwelt und Landwirtschaft die Förderung im Rahmen der Ländlichen Entwicklung
bereitgestellt wurde, begrüßen zu dürfen. Die Veranstaltung findet unter freiem Himmel vor dem Schulgebäude statt.
Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind recht herzlich
eingeladen.
Ein Rundgang im Schulgebäude und den neuen Horträumen ist
für die Öffentlichkeit am Samstag, dem 12.07.2014, zum „Tag
der offenen Tür“, möglich. Begonnen wird dieser um 10:00 Uhr
in der Turnhalle mit einem bunten Programm, gestaltet durch die
Schülerinnen und Schüler. Ab 11:00 Uhr stehen die Schule und
der Hortbereich für alle Gäste und Besucher offen.
In jedem Klassenzimmer werden verschiedene Aktivitäten angeboten. Dabei können die Kinder an einzelnen Stationen ein
kleines Puzzleteil erhalten, welches nach Absolvierung aller Stationen das Bild der Schule mit dem neuen Namen ergibt.
Für das leibliche Wohl sorgen die Mitglieder des Schulfördervereins.
Über viele Gäste freuen sich die Kinder mit ihren Lehrerinnen und
Erzieherinnen.
sen eingesehen werden. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Maßnahme
unter Angabe der Altlastenkennziffer SALKA, der genauen Lage (Flurstück, Gemarkung, ggf. Straße und Hausnummer), der Bezeichnung
der geplanten Maßnahme, wann die Maßnahme geplant ist, der Höhe
der förderfähigen Kosten und um welche Art von Fläche es sich handelt
(Investition auf belasteter Fläche, Altablagerung, Altstandort, Grundwasserschaden, schädliche Bodenveränderung), bis 28.07.2014 an
[email protected] zur Aufnahme und Wichtung in einer Prioritätenliste zu melden. Entscheidungen zur Förderung, einschließlich
Beantragung, werden im Erzgebirgskreis nicht getroffen.
Entwicklung der Bauanträge/Werbeanträge
gemäß Sächsischer Bauordnung in den
Jahren 2011, 2012 und 2013
Im Jahr 2013 stieg die Anzahl der baugenehmigungspflichtigen Vorhaben leicht an. Das resultiert daraus, dass die Stadt Zöblitz mit ihren
Ortsteilen Ansprung, Sorgau, und Grundau eingemeindet wurden.
Die meisten Vorhaben wurden in der Gemarkung Marienberg genehmigt. Dabei standen Um- und Ausbauten im Vordergrund. Aber auch
die Neuerrichtung von Eigenheimen war ein bedeutender Schwerpunkt
des Jahres 2013. Diese wurden vorwiegend im Wohngebiet „Am Zeuggraben“ im Ortsteil Gebirge errichtet, wo es noch immer freie Bauplätze gibt. Aber auch im Bebauungsplangebiet „An der Hanischallee“
in Marienberg wurden Bauanträge für Eigenheime gestellt. Es soll auch
die hohe Anzahl von Gewerbevorhaben hier Erwähnung finden. Einige
ortsansässige Gewerbetreibende investierten und vergrößerten ihre
Produktionsstätten.
Jahr 2011
Jahr 2012
Jahr 2013
Hochwasserhilfen
für betroffene Privatpersonen
Vom Hochwasser 2013 betroffene Bürger und Bürgerinnen können
noch bis zum 31.12.2014 Anträge für Aufbauhilfen beantragen.
Über einen Informations-Flyer erhalten Sie erste Anleitungen für eine
unkomplizierte Antragsstellung.
Dieser Flyer liegt im Eingangsbereich des Rathauses aus. Auskunft erhalten Sie auch telefonisch unter der Nummer 0351 4910 4966 bzw. per
E-Mail [email protected].
Pressestelle
Förderung von Maßnahmen des Bodenund Grundwasserschutzes
Die Stadtverwaltung Marienberg teilt mit:
Im Rahmen der Vorbereitung einer Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Boden- und Grundwasserschutz durch das SMUL hat die
Landesdirektion Sachsen am 21.05.2014 zur Planung eines Förderprogrammes für im Sächsischen Altlastenkataster registrierte Grundstücke informiert. Für das Grundstück muss mindestens der Erkundungsstand Orientierende Untersuchung erreicht sein. Gefördert werden
sollen investive Maßnahmen mit anschließender Nachnutzung durch
den Fördermittelempfänger auf Altstandorten, auf Altablagerungen,
auf durch Grundwasserschäden oder Bodenkontaminationen belasteten Flächen. Die Bagatellgrenze für die Förderung liegt bei mindestens
10 T Euro. Nach jetzigem Kenntnisstand ist vorbehaltlich abschließender Festlegungen mit einem Fördersatz von 75% zu rechnen. Im Fall
der Ausführung einer Altlastensanierung sollen Detailuntersuchung,
Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und Ausschreibung
förderfähig sein. Zuwendungsempfänger können Körperschaften des
öffentlichen Rechts oder natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sein.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Erzgebirgskreis, Sachgebiet Abfallrecht, Altlasten, Bodenschutz, Frau Bauer, Tel.
03735/601-6137. Hier kann die Information der Landesdirektion Sach-
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89
65
74
Bau- und Werbeanträge 2013:
Ort
Marienberg
Niederlauterstein
Lauterbach
Lauta
Satzung
Rübenau
Kühnhaide
Anzahl
39
2
2
4
2
4
1
davon:
Um- und Ausbau
24
Garagen/Carports
6
Werbeanlagen
8
Errichtung Wohngebäude 17
Ort
Reitzenhain
Pobershau
Zöblitz
Ansprung
Sorgau
Grundau
Gesamt:
Gewerbevorhaben
Abbruchanträge
Sonstiges
Anzahl
2
9
7
2
0
0
74
7
0
12
Entwicklung der privaten Grundstücksverkäufe
(Vorkaufsrechte gemäß Baugesetzbuch,
Denkmalschutzgesetz, Wassergesetz und
Waldgesetz) in den Jahren 2011, 2012 und 2013
Anzahl
Jahr 2011
Jahr 2012
Jahr 2013
94
81
108
private Grundstücksverkäufe 2013
Ort
Marienberg
Niederlauterstein
Lauterbach
Lauta
Satzung
Rübenau
Kühnhaide
Anzahl
40
6
7
0
6
6
3
Ort
Reitzenhain
Pobershau
Zöblitz
Ansprung
Grundau
Sorgau
Gesamt:
Anzahl
5
9
18
6
0
2
108
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Seite 7
Marienberger Wochenblatt
Käthe Kollwitz, Ernst Barlach
und Gottfried Reichel –
Wechselausstellung in der Galerie „Die Hütte“
14. 06. – 28. 09. 2014
Bergmagazin Marienberg
Sonderausstellung
90 Jahre Marienberger Dreieck
Nach umfangreichen Renovierungsarbeiten im Erdgeschoss der Galerie
„Die Hütte“ werden derzeit als Dauerausstellung Bilder der beiden Künstler Ernst Barlach und Käthe Kollwitz gezeigt. Sowohl im Motiv als auch
in der künstlerischen Umsetzung sind bei beiden Kunstschaffenden
Parallelen zu finden. Der Schnitzer Gottfried Reichel fand in der intensiven Auseinandersetzung mit den Werken und den Lebensgeschichten beider Künstler eine Richtungsvorgabe zur Darstellung seiner
Schnitzwerke. Bei Barlach reizte ihn die expressionistische Gestaltung,
die Konzentration auf das Wesentliche, die Schlichtheit im Motiv und die
Sorgsamkeit vor dem gewachsenen Material. Bei Kollwitz faszinierte ihn
ihre gesellschaftskritische Art.
Die Bilder sind bis zur kommenden Sonderausstellung und auch danach
zu sehen. Die nächste Ausstellung in der Galerie „Die Hütte“ während
des 12. Deutschen Bergmannstages und 12. Pobershauer Bergfestes
trägt den Titel „Bergmännische Motive in Holz“. Schnitzer aus der Region
zeigen vom 12.09. bis 02.11.2014 ihre Interpretationen zum Thema Bergbau.
Di – So, Feiertage 10–16 Uhr | Tel.: 03735 66 81 29-0
[email protected] | www.marienberg.de
Stadtführung
„Bergstadt Marienberg – Renaissance im Erzgebirge“
Die Besucher erwartet ein Rundgang durch die historische Altstadt, eine
Idealstadtanlage nach den Vorbildern der italienischen Renaissance.
Ausgehend vom quadratischen Markplatz entdecken Sie Sehenswertes
wie z. B. das Rathaus mit prächtigem Renaissanceportal, das Denkmal
des Stadtgründers Herzog Heinrich der Fromme, das Zschopauer Tor, das
Lindenhäuschen als ältestes erhaltenes Gebäude der Stadt oder auch die
wunderschöne Stadtkirche St. Marien.
Termin: jeden Mittwoch, 10:00 Uhr
Treffpunkt: Tourist-Information Marienberg (direkt im Rathaus)
Dauer: ca. 1 – 1,5 h
Teilnehmergebühr: 2,50 €/Person, Kinder bis 16 Jahre frei,
20 % Ermäßigung mit Gästekarte
27. 05. – 31. 08. 2014
Besucherbergwerk Pferdegöpel
Sonderausstellung
Unter Dampf. Faszination Dampfmaschine
Besucherbergwerk Pferdegöpel auf dem Rudolphschacht im Ortsteil Lauta
Di – So | 10:30–16:30 Uhr | Tel.: 03735 60 89 68 | [email protected]
Marienberger Wochenblatt
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Die frisch eingetroffenen Plaketten wurden bereits freudig erwartet – schon zu Beginn
des Vorverkaufs sicherten sich zahlreiche Einwohner ihren Eintritt zu vielen Veranstaltungen der Bergfestwoche
Unterstützung fürs Fest
Der Countdown läuft – nur noch 9 Wochen
bis zum Bergmannstag und Bergfest!
Bald ist es soweit – am 12. September wird die Festwoche zum 12.
Pobershauer Bergfest sowie 12. Deutschen Bergmannstag eröffnet.
Wer sich eine bleibende Erinnerung an dieses Ereignis in Form der
limitierten Medaillen sichern möchte, hat dazu noch bis zum 15. Juli
Zeit. Eine spätere Nachbestellung ist nicht möglich – es gilt also, die
Gelegenheit zu nutzen!
Die Medaillen anlässlich des 12. Pobershauer Bergfestes und
12. Deutschen Bergmannstages sind in der Ausführung in Silber
(Ag 999) auf 250 Stück je Motiv und in Gold (Au 585) auf nur 50 Stück
je Motiv limitiert.
Bestellformulare für die Medaillen sind in der Tourist-Information
Marienberg und im Gästebüro Pobershau sowie im Internet unter
www.marienberg.de erhältlich. Die Bestellungen können in den
beiden genannten Einrichtungen oder schriftlich bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg oder per E-Mail
an [email protected] bis einschließlich 15. Juli 2014 abgegeben
werden.
Vertreter der Bergbrüderschaft Pobershau e.V., Oberbürgermeister
Thomas Wittig und Stadtkämmerin Heike Dachselt konnten am
Mittwoch, dem 25.06.2014 von der Erzgebirgssparkasse und der
Sparkassenstiftung Mittleres Erzgebirge eine große finanzielle
Unterstützung für die Ausrichtung des 12. Deutschen Bergmanns-,
Hütten- und Knappentages und des 12. Pobershauer Bergfestes in
Empfang nehmen. Der Vorstandsvorsitzende, Herr Manz, war gemeinsam mit Frau Wabnitz, Herrn Leonhardt und Herrn Carlowitz
sowie Herrn Schönfeld als Vertreter der Sparkassenstiftung Mittleres
Erzgebirge nach Pobershau gekommen, um im Vereinshaus der
Bergbrüderschaft Pobershau e.V., der „Kaue“, symbolisch den Scheck
für die Gesamtunterstützung an Verein und Stadt zu übergeben.
Einen passenderen Ort hätte man dazu nicht wählen können, denn
das Vereinshaus zeugt in vielen Details von den zahlreichen Aktivitäten der Brüderschaft. Herr Manz hob in seinen Worten hervor, dass
man als Hauptsponsor gern unterstützt, da man mit der Ausrichtung
eines solchen Festes bundesweit zeigen kann, was das Erzgebirge
in der Lage ist zu leisten. Das Geld kommt von der Erzgebirgssparkasse und von der regionalen Sparkassenstiftung Mittleres Erzgebirge. Es wird für die Gesamtfinanzierung Bergmannstag und Bergfest
verwendet. Die zum Termin anwesenden Vertreter der Bergbrüderschaft, Vorsitzender Ronald Uhlig und das langjährige Mitglied
Jürgen Uhlig, nahmen für den Verein und für die Stadt den symbolischen Scheck für das Fest entgegen.
Vorverkauf der Festplakette hat begonnen
Pünktlich am 1. Juli 2014 hat der Vorverkauf der Festplakette zum 12.
Pobershauer Bergfest und 12. Deutschen Bergmannstag begonnen.
Zum Vorverkaufspreis von 4,00 € ist diese in der Tourist-Information
Marienberg sowie im Gästebüro Pobershau erhältlich.
Mit dem Erwerb der Festplakette sind der Besuch der Großen Bergparade sowie die „Lichtelfahrt“ durch Pobershau möglich, ebenso
wird freier Eintritt zu vielen Veranstaltungen im Festzelt gewährt.
Zur Festwoche kann die Festplakette für 5,00 € erworben werden.
Für Kinder bis einschließlich 16 Jahre ist der Eintritt frei.
Oberbürgermeister Herr Wittig, Vorsitzender Ronald Uhlig, Jürgen Uhlig, Vorstandsvorsitzender Herr Manz und Herr Schönfeld von der Sparkassenstiftung (v.l.n.r.)
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Marienberger Wochenblatt
Mit herzlichen Worten bedankte sich der Vorsitzende. Dankesworte
für die Erzgebirgssparkasse sowie für alle Sparer die sich beispielsweise an der PS-Lotterie beteiligen und dies erst ermöglichen, gab
es auch von Oberbürgermeister Wittig. Er betonte, dass Unterstützung dieser Art nicht selbstverständlich ist. Der Dank gilt aber auch
genauso der Sparkassenstiftung Mittleres Erzgebirge, die einen
großen Anteil an der Gesamtunterstützung trägt.
Im Anschluss gab es noch angeregte Gespräche zum Vorbereitungsstand oder zu einzelnen geplanten Höhepunkten. Vorsitzender
Ronald Uhlig nahm die Gelegenheit wahr, die Gäste auf die Sonderausstellung der Bergbrüderschaft Pobershau während der Festwoche im Vereinshaus unter dem Thema „Alles kommt vom Bergwerk
her – Buckelbergwerke“ hinzuweisen und schon jetzt dazu einzuladen.
Fahnenbänder und bergmännische Schätze zieren die „Kaue“
Herr Hajek überreicht Herrn Wittig das erste signierte Buch
Verleger Rudolf Voß vom Papierflieger Verlag, Ehepaar Margot und Walter Hajek,
Oberbürgermeister Thomas Wittig zur Buchpräsentation (v.l.n.r.)
Weitere Publikation zu Mineralien im Erzgebirge
vorgestellt
Seit über 30 Jahren gehört die Mineralogie zur großen Leidenschaft
von Walter Hajek und Ehefrau Margot. Sein erstes Buch zu Mineralien im Marienberger Revier kam bereits 2010 unter dem Titel
„Kristallwelten Marienberg“ mit 144 nachgewiesenen Mineralien
auf den Markt. Daran anknüpfend setzte er seine umfangreichen
Untersuchungen fort und präsentierte das Ergebnis im Vorfeld des
12. Deutschen Bergmanns-, Hütten- und Knappentages und des
12. Pobershauer Bergfestes am 04.07.2014 im Ratssaal des Marienberger Rathauses. Mit dem neuen Buch „Mineralien aus dem Erzgebirge – Revier der Bergstadt Marienberg im sächsischen Erzgebirge“
legt Walter Hajek ein Werk von inzwischen 278 bis Mai 2014 nachgewiesener Mineralien vor. Mit besonderem Erfolg widmet sich Herr
Hajek der Fotografie seiner Fundstücke, speziell von Micromounts
und Kleinstufen mittels Mehrebenentechnik. Alles, was einst der
Bergmann aus dem Berg herausbrachte, wurde von den Mineraliensammlern nochmals durchsucht und die letzten Schätze geborgen.
Somit wird auch durch dieses Buch ein Stück Vergangenheit dokumentiert. Nach Meinung des Buchautors ist deshalb die jetzige
Präsentation der Funde keinesfalls ein Abschluss: „Viele Sekundärmineralien liegen hier noch im Verborgenen. Das ehemalige Marienberger Bergrevier dürfte damit zu den bedeutendsten Fundstellen
Deutschlands, wenn nicht sogar Europas gehören.“ Wir dürfen gespannt sein, welche Schätze in der Zukunft vielleicht noch gefunden
werden – bis dahin lassen die Aufnahmen in Walter Hajeks Buch den
Leser tief in die einmalig schöne Welt der Mineralien eintauchen.
Im Rahmen der Festlichkeiten rund um Bergmannstag und Bergfest
steht am Samstag, dem 13. September 2014, der Buchautor am Ausstellungszentrum Böttcherfabrik in Pobershau von 10:00 – 12:00 Uhr
für die Signierung seiner Bücher bereit.
Das neue Buch „Mineralien aus dem Erzgebirge“ ist ab sofort in der Tourist-Information
Marienberg, im Gästebüro Pobershau und im Besucherbergwerk Pferdegöpel erhältlich
Marienberger Wochenblatt
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Informationen
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Kindertagesstätte „Knirpsenhaus“
für die Ortsteile
Kinderhochzeit am 22.05.2014
Um eine Freundschaft zu besiegeln, die schon so
lange anhält, gibt es viele Möglichkeiten. Eine Kinderhochzeit im Kindergarten ist doch da genau das
Richtige. Mit echten Blumensträußen, silbernen Ringen und passender Hochzeitsmusik wurde die Vorfreude der Kinder noch verstärkt.
Nun war endlich der Tag gekommen und die Aufregung war riesengroß. Die Mädchen zogen ihre
chicsten Kleider an und bei den Jungen durfte der
Schlips nicht fehlen. Die Brautfrisuren wurden von einer Friseurin vom
Friseurstudio Sabine Helmert „Haare und Bewusstsein“ liebevoll hochgesteckt, zur Seite gebunden oder geflochten. Vielen Dank Claudia, es
sah Klasse aus.
Alles war vorbereitet. Frau Koch, die stellvertretende Standesbeamtin
war, stand schon bereit, um die Brautpaare zu empfangen. Die Hochzeitsmusik ertönte und die Paare liefen ein. Vorweg liefen die Ringkissenträger und ein Blumenkind. Alle Eltern sahen ganz gespannt zu und
hatten die Taschentücher in der Hand. Frau Koch, bei der wir uns auch
recht herzlich bedanken möchten, erzählte über die tolle Kinderfreundschaft und was das bedeutet. Danach die Ringe noch anstecken und
die lange Freundschaft war besiegelt.
MARIENBERG STADT
Ausflug ins Tropenhaus
Am 22. Mai 2014 war es soweit. Wir, die ABC-Gruppe der Kindertagesstätte Flachsröste, fuhren mit dem ABiD- Bus ins Tropenhaus nach
Wiesenbad.
Dort bestaunten wir erst einmal den großen Kräutergarten im Kurpark.
Da wir bald eine zertifizierte Kneipp-Kita werden wollen, kennen wir
uns mit Kräutern schon richtig gut aus.
Danach entdeckten wir im Tropenhaus ganz viele exotische Tiere.
Es war sehr lustig den Erdmännchen zuzuschauen. Wir sahen bunte
Schmetterlinge und Frösche in herrlichen Farben. Am besten aber fanden wir die Riesenschlangen und die kleinen Äffchen.
Dies war ein toller Tag und sicher nicht der letzte Ausflug mit dem
ABiD-Bus.
Die ABC-Kinder der Kindertagesstätte Flachsröste
Welttag des Buches
in der Buchhandlung Regenbogen
Anlässlich des Welttages des Buches im April besuchten bis Anfang
Juni einige 5. Klassen verschiedener Schulen die Buchhandlung Regenbogen in Marienberg.
Über die Geschichte von Papier bis hin zum Buch und sogar zu den
E-Readern vermittelte eine Präsentation den Kindern viel Interessantes
und Wissenswertes.
Zum Abschluss bekam jeder noch eine Überraschung. Neben dem
Buch, eigens für die Kinder zum Welttag des Buches herausgegeben,
gab es noch kleine Geschenke.
Sowohl die Kinder als auch die Lehrkräfte bedankten sich herzlich für
diese interessante Schulstunde.
Nach der Zeremonie gab es noch Kaffee und selbstgebackenen Kuchen. Sogar eine herrliche Hochzeitstorte mit Röschen aus Marzipan
schmückte das Kuchenbuffet. An alle fleißigen Bäcker und Bäckerinnen ein großes Dankeschön. Vor allem Familie Kaden für die leckere
Hochzeitstorte. Puh, war das viel.
Jetzt aber raus an die frische Luft, denn es gab noch eine Überraschung. Mit Helium gefüllte Luftballons wollten in den Himmel gelassen werden. Doch vorher füllte jeder ein Kärtchen aus, was mitfliegen
sollte. Das war ein schöner Ausklang eines tollen Nachmittages.
Des Weiteren danken wir dem Taxi-Unternehmen Pohlhaus für das
Helium, Familie Schroll/Wiegener für die hübschen Brautsträuße und
allen anderen fleißigen Bienchen, die geholfen haben, diesen Tag unvergesslich zu machen. Danke.
Steffi Krellmann und Nora Hahn
Foto: Gabriele Seifert
Kindertag im Knirpsenhaus
„Mit Ohr und Hand ins Trommelland“ – unter diesem Motto stand der
diesjährige Kindertag, den wir am 2. Juni feierten. Schon Tage vorher sammelten die Kinder gemeinsam mit den Erzieherinnen Materialien und bastelten verschiedene Musikinstrumente selbst. An diesem
sonnigen Tag warteten im bunt geschmückten Garten viele Überraschungen auf die kleinen und großen Kinder. Nach einer musikalischen
Begrüßung unserer Kindertanzgruppen unter der Leitung von Nora,
Nadine und Madlen ging es auf Entdeckungsreise. Der „Trommel-Bert“
war zu Besuch.
Groß und Klein lauschten den Trommelklängen und Bert lud uns natürlich zum Mitmachen ein. Dabei kamen auch viele andere Instrumente
zum Einsatz. An verschiedenen Stationen konnten alle Kinder die tollen
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selbsthergestellten Musikinstrumente wie Rasseln, Schellen usw. ausprobieren. Ein nicht ganz echter „Indianer“ erzählte uns Spannendes
vom Leben der Rothäute. Durstige und Hungrige fanden an einer kleinen Bar ein ruhiges Plätzchen zum Entspannen. Eisleckereien, Fruchtmilch und Knabbereien ließen die Kinderherzen höher schlagen. Als
krönenden Abschluss ließen wir die Luftballons mit unseren Adressen
in den Himmel steigen.
Vielen Dank an alle fleißigen Helfer, die zum Gelingen dieses schönen
Tages beigetragen haben!
Sommerferieneröffnung
Lasst uns mal Theater machen!
Wann?
Wo?
Mittwoch, 23.07.2014, 9:00–12:00 Uhr
Baldauf Villa
Anton-Günther-Weg 4, 09496 Marienberg
So ein Theater! Um das Spiel auf der Bühne, das Verkleiden, das
Schminken, das „So-tun-als-ob“ dreht sich dieses Jahr alles zur Sommerferieneröffnung im Park der Baldauf Villa.
Man kann zuschauen, versuchen, mitmachen, ausprobieren. Die Faszination der bunten Welt des Theaters in all ihrer Vielfalt wird dargeboten
von: Franz der Knallfrosch (Straßentheater), dem Eduard-von-Winterstein-Theater Annaberg mit dem Musiktheaterstück Hexe Hillary
und der beleidigte Kontrabass, dem Clown LuLuLustig, Heiner
Stephani (Musik aus dem Koffer), Frau Raková & Herr Brož (Marionettenspiel) und dem Knalltheater aus Leipzig.
Außerdem gibt es jede Menge Mitmach- und Probierangebote.
Anmeldung erforderlich!
Kontakt: Montag bis Freitag 7:00 bis 19:00 Uhr
Telefon: 03735/22045
[email protected], www.baldauf-villa.de
Mit einer Blutspende beim DRK
auch in den Ferien Leben retten
Dankeschön-Aktion „Fahrradset“ startet im Juli
Eine Blutspende beim DRK hat immer Saison, auch während der langen Sommerferien ist die Behandlung mit Präparaten aus Spenderblut
für viele Patienten in den Kliniken der Region unverzichtbar.
Im gesamten Versorgungsgebiet des DRK-Blutspendedienstes NordOst stehen im Monat Juli die Sommerferien an. Viele Spender sind
verreist oder setzen in den Ferien andere Prioritäten in der Freizeitgestaltung. Doch jede Spende wird dringend benötigt, denn Blut ist nicht
künstlich herstellbar und auch nur begrenzt haltbar.
Deshalb bedankt sich der DRK-Blutspendedienst Nord-Ost in Sachsen von Anfang Juli
bis Mitte September für jede Blutspende mit
einem praktischen Fahrrad-Reparaturset.
Wir wünschen Ihnen eine schöne Sommerzeit!
Ihr DRK-Blutspendedienst
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BLUTSPENDETERMIN
am Montag, den 07.07.2014, 14:00–19:00 Uhr
im DRK-Bürgerzentrum Marienberg,
Katharinenstraße 24 oder
am Montag, den 26.07.2014, 8:30–12:00 Uhr
im DRK-Bürgerzentrum Marienberg, Katharinenstraße 24
Diakonie Marienberg
Diakonisches Werk
im Kirchenbezirk Marienberg e.V.
K O N TA K T C A F É
in der sozialtherapeutischen Wohnstätte „Lebensbrücke“
Töpferstr. 33; 09496 Marienberg; Telefon: 03735 / 660422
Herzliche Einladung zu den Angeboten im Juli 2013
Donnerstag, 10.07.2014 10:00 Uhr Wir kochen!
Montag, 14.07.2014
15:30 Uhr Bowling
Donnerstag, 17.07.2014 10:00 Uhr Wir kochen!
15:30 Uhr – Spiel mal wieder! –
Freitag, 18.07.2014
14:00 Uhr Geburtstagsfeier
Montag, 21.07.2014
14:00 Uhr Ausflug nach Annaberg
Dienstag, 22.07.2014
14:00 Uhr Grillnachmittag
Donnerstag, 24.07.2014 10:00 Uhr Wir kochen!
15:30 Uhr – Die Welt der Sinne –
Freitag, 25.07.2014
10:00 Uhr Wir kochen wieder!
Dienstag, 29.07.2014
14:00 Uhr Reinigung im Kontaktcafé
Anmeldung zu allen Aktivitäten erforderlich: (03735) 6604 22 oder
[email protected]
ANDACHT: Jeden Mittwoch 15:30 Uhr
ÖFFNUNGSZEITEN: Montag bis Freitag 13:00–19:00 Uhr
Veranstaltungsplan – Seniorenclub Juli 2014
Donnerstag, 10.07.
Dienstag, 15.07.
Donnerstag, 17.07.
Dienstag, 22.07.
Mittwoch, 23.07.
Donnerstag, 24.07.
Dienstag, 29.07.
Mittwoch, 30.07.
Ab 13:00 Uhr wollen wir wieder Rommé spielen
und Handarbeiten machen.
Herzlich willkommen zum Kaffeenachmittag ab
13:00 Uhr.
Wir treffen uns 13:00 Uhr zum Spiele- und
Handarbeitsnachmittag.
Herzlich willkommen zum Kaffeenachmittag ab
13:00 Uhr.
Ab 8:30 Uhr laden wir zur gemütlichen Frühstücksrunde ein. Bitte vorher anmelden.
Zum Kegeln treffen wir uns 13:30 Uhr an der
Kegelbahn.
13:00 Uhr beginnt unser Spiele- und Handarbeitsnachmittag.
Herzlich willkommen zum Kaffeenachmittag ab
13:00 Uhr.
Zum Sommerfest mit Musik und Bratwurst
möchten wir Sie recht herzlich einladen.
Beginn: 14:00 Uhr, Unkosten: 7,00 €
Interessenten melden sich bitte bis zum 24.07.2014 dienstags
und donnerstags von 11:00 bis 15:00 Uhr im Seniorenclub.
(Telefon: 01627243575)
Weißbach, Seniorenclub
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HSV – gem. E-Jugend
Erzgebirgspokalsieger
Zum endgültigen Abschluss der Wettkampfsaison
2013/14 des HSV 1956 Marienberg gelang der gemischten E-Jugend noch ein sehr schöner Erfolg. Am
letzten Turniertag um den Erzgebirgspokal gewann die HSV-Sieben
um Trainerin Katrin Stahr drei von vier anstehenden Partien (Zwönitzer
HSV 1928 6:9 und 13:2 und gegen den SV Schneeberg 18:2/20:4) und
sicherte sich mit 22:2 Punkten souverän die Goldmedaille und den
begehrten Pott.
Nachwuchsspielerinnen in Torjägerstatistik sehr gut
platziert
Nachwuchsspielerinnen des HSV 1956 Marienberg sind in allen weiblichen Altersklassen, in denen die Torschützen notiert und in einer Statistik erfasst werden, sehr gut platziert. Torjägerkronen wurden teilweise
leider von einigen Mädchen nur verpasst, weil sie verletzungsbedingt
weniger Spiele als ihre Konkurrenten bestreiten konnten.
Sachsenliga weiblich D: Julie Placzek zweitbeste (!!) bei 11 Spielen
mit 201/23 Toren und einem beachtlichen 11,2 Durchschnittswert. Sie
erzielte nur einen (!!) Treffer weniger als die Erstplatzierte Marie Jungnickel (11 Sp./202/11 MSG Zwickau)
Bezirksliga weibl. Jugend A: Vivian Dresel, 2. Platz bei 11 Spielen/121/23 Toren, Michelle Schmähling (3. Platz/14 Sp. /116/28 T) und
Lena Müller (7. Platz/14 Sp./103/1T), Beste: Susann Schumann (MSG
Chemnitz Limbach/13 Sp./124/55 T)
Bezirksliga weibl. Jugend C: Celina Uhlmann, 3. Platz / 16 Sp./150/3
Tore/ mit 147 Toren beste Quote aus dem Feld, Die beiden besten Torjägerinnen, die zwei Spiele mehr bestritten, waren: Cindy Heckel (NSG
Crimmitschau / 18 Sp./172/35 T) und Sarah Hartmann (SG Raschau/
Beierfeld / 18Sp./154/38T), Julie Placzek belegte als noch D-Jugendliche einen guten 4. Platz (18 Sp./123/13T)
Bezirksliga weibl. D: Frenzi Heft 3. Platz / 12 Sp./90/2 Toren/7,5074
Quote. Sie hatte zwei Spiele weniger als die beiden Besten Michelle
Strehl (HC Glauchau-Meerane/14Sp./119/15) und Lena Thomas (MSG
Zwickau II/14Sp./118/6T). Maria Pretschner 5. Platz (13 Sp./64/2 T)
Bezirksliga gemischte-E-Jugend: Emma Bielawny, 3. Platz /16
Sp./108/2 T, Mitspielerin Lilly Heinrich 8. Platz (17 Sp. 79/2 T). Beide
HSV-Mädchen waren damit die beiden besten Mädchen (!!) in der
Wertung, die erwartungsgemäß von zwei Jungen Nico Planken (BSV
Limbach-Oberfrohna 17Sp/157/8) und Robin Gräser (NSG Westsachsen I 16 Sp/109/6) gewonnen wurden.
Für ihre schönen Einzelleistungen haben sich alle unsere jungen Torjägerinnen ein Extra-Lob unseres Vorstandes verdient. Diese beachtlichen Platzierungen in den Torschützenlisten der aufgeführten Altersklassen sprechen auch für die gute Ausbildung, die unsere Kinder und
Jugendlichen durch unsere Trainer und Übungsleiter erhalten. Da es
sich beim Handball aber um eine Mannschaftssportart handelt und
Torjäger allein nichts ausrichten und gewinnen können, sondern auch
oftmals für ihren Torerfolg gute An- und Zuspiele benötigen, haben sich
aber auch alle anderen Kinder und Jugendlichen der HSV-Nachwuchsteams für ihren Einsatz einen herzlichen Dank des HSV-Vorstandes
verdient.
Platzierungen aller HSV-Mannschaften
in der Saison 2013/2014
Gemischte Jugend F (Minis)
Kreisliga Mittelsachsen – 7. Platz
Kreis-Kinder-Jugendspiele Erzgebirge – 4. Platz
Gemischte Jugend E
Bezirksliga Chemnitz – 6. Platz
Sozialverband VdK informiert:
Kreis-Kinder-Jugendspiele Erzgebirge – 4. Platz
Der Sozialverband VdK Sachsen, Bereichsverband Marienberg, lädt Erzgebirgspokalsieger
alle Interessierten ein zu einem geselligen Nachmittag mit der Mög- Weibliche Jugend D II
lichkeit zum Bowling am Freitag, dem 18. Juli 2014 ab 14:00 Uhr in Bezirksliga Chemnitz – 5. Platz
Weibliche Jugend D
Olbernhau, In der Hütte 12.
Anmeldungen über die VdK-Beratungsstelle Marienberg, Töpferstr. 21 Sachsenliga – 6. Platz , erstmalige Teilnahme Sachsenliga – einzige
an den Sprechtagen Dienstag und Donnerstag oder telefonisch unter: weibliche Mannschaft des Erzgebirgskreises – Klassenerhalt als Neuling geschafft
03735/24824.
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Weibliche Jugend C Bezirksliga Chemnitz – 4. Platz
Weibliche Jugend A 1. Platz und damit Bezirksmeister
Männer
Kreisliga Erzgebirge – 4. Platz
Frauen III
Kreisliga Mittelsachsen – 2. Platz und damit Vizemeister
Kreispokal Mittelsachsen – 2. Platz Kreispokalwettbewerb
Frauen II
Bezirksliga Chemnitz – 7. Platz
Frauen I
Mitteldeutsche Oberliga – 1. Platz, Meister und somit Aufsteiger
3. Bundesliga
Sieger der Qualifikationsspiele zum DHB-Pokal – somit zum 2. Mal in
der Vereinsgeschichte die Teilnahme DHB-Pokal erreicht
Der Vorstand des HSV bedankt sich bei allen, die zu diesen Ergebnissen ihren Beitrag geleistet haben recht herzlich und beglückwünscht
dazu alle Mannschaften. Weitere HSV-Informationen, Ergebnisse,
Tabellen usw. sind im MEF-Videotext ab Seite 360–373 oder im Internet
www.handball-marienberg.de ersichtlich.
Karlgeorg Frank
Präsident des HSV 1956 Marienberg
Mitteilung der Friedhofsverwaltung
für den Ev.-Luth. Friedhof
Marienberg
Wir sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes angehalten, mindestens einmal im Jahr die Grabsteine auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen.
Wenn bei dieser Prüfung Grabsteine nicht die vorgeschriebene Standfestigkeit erfüllen, bekommt der Grabstelleninhaber schriftlich Bescheid. Wir bitten dann darum, innerhalb
der angegebenen Frist für eine fachgerechte Behebung der Mängel
zu sorgen.
Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt und verpflichtet, die Mängel auf Kosten des Grabstelleninhabers zu beheben.
Wenn Sie bei der Prüfung Ihres Grabsteines anwesend sein möchten, bitten wir Sie, Termine und Zeiten auf dem Friedhof bei unserem
Friedhofsverwalter Herrn Engelmann zu erfragen bzw. zu vereinbaren.
(Diensttelefon: 0162 5622551)
Kirchliche Nachrichten
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Marienberg
Sonntag, 13.07.
Sonntag, 20.07.
9:30 Uhr Gottesdienst mit festlicher Harfenmusik mit dem Harfner Tom Daun,
Solingen
10:00 Uhr Gemeinsamer Zeltgottesdienst in
Satzung mit Roberto Jahn
(in Marienberg kein Gottesdienst!)
Ev.-Meth. Kirche Marienberg
Sonntag, 14.07.
kein Gottesdienst in Marienberg, aber
14:00 Uhr Familiengottesdienst anschließend
Sommerfest in Zschopau
Landeskirchliche Gemeinschaft Marienberg
Sonntag, 13.07.
Sonntag, 20.07.
Sonntag, 27.07.
Sonntag, 03.08.
19:30 Uhr Gemeinschaftsstunde
19:30 Uhr Gemeinschaftsstunde mit der
KARMEL-Mission
19:30 Uhr Gemeinschaftsstunde
17:00 Uhr Gemeinschaftsstunde
Neuapostolische Kirche Marienberg
sonntags
mittwochs
9:30 Uhr Gottesdienst
19:30 Uhr Gottesdienst
Röm.-Katholische Pfarrgemeinde Marienberg
sonntags
8:45 Uhr Hl. Messe
Marienberger Wochenblatt
GEBIRGE, GELOBTLAND
Gemeinsamer Ausflug
anlässlich des Kindertages!
Die Kinder der Kita „ Rappelkiste“ und die Kinder der Tagesmutti Barbara Wendrock vom „Wichtelhaus“ aus Gebirge fuhren am 04.06.2014
ins Tiergehege nach Annaberg. Der Bus startete 8:30 Uhr in Gebirge
bei schönstem Sonnenschein und mit fröhlichen, erwartungsvollen
Kindern zum Ausflugsziel.
Das idyllisch gelegene Tiergehege bot den Ausflüglern zum Schauen
und Beobachten eine entspannte Atmosphäre. Eine kleine Wanderung
an den Tiergehegen vorbei, unter schattenspendenden Bäumen, war
ganz im Interesse der Kinder. Im Wildgehege war der Hirsch mit seinem
Geweih die Attraktion, genauso spannend, war das Spiel der Affen zu
beobachten.
Die vorhandenen Spielplätze und Sitzgruppen
bereicherten den Aufenthalt. Da Busfahren und
Tierbeobachtungen hungrig und durstig machen,
wurden zur Mittagszeit die
mitgebrachten Picknickkörbe ausgepackt. Mit
verschiedenen
Getränken, Brötchen, Butterbroten sowie Würstchen war
bestens für die Kinder gesorgt.
Der Bus brachte die Kinder zum Mittagsschlaf wieder in die „Rappelkiste“ und ins „Wichtelhaus“.
Unser gemeinsamer Ausflug war ein schönes Erlebnis!
Team Kiga „Rappelkiste“ und Tagesmutti „Wichtelhaus“
LAUTA
Sommernachtstanz und Frühschoppen beim
Dorfverein Lauta e.V.
Auch in diesem Jahr lädt der Dorfverein Lauta e.V. recht herzlich an das
Dorfgemeinschaftshaus Lauta ein.
Am Samstag, dem 19. Juli werden „Die Crubbits“ aus Dippoldiswalde wieder zur Party aufspielen. Bereits in den letzten Jahren sorgten die Musiker um Lutz Reichel für eine Riesenstimmung am Dorfgemeinschaftshaus. Beginn ist 20:00 Uhr.
Weiter geht es dann am Sonntag, denn ab 11:00 Uhr spielen die
Marienberger Blasmusikanten wieder zum Frühschoppen auf.
Der Dorfverein Lauta freut sich sehr auf SIE!
Vorstand
Marienberger Wochenblatt
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NIEDERLAUTERSTEIN
56. Niederlautersteiner
Vogelschießen
24. – 27. Juli 2014 | Festplatz Niederlauterstein
Freuen Sie sich auf das Programm in der nächsten
Ausgabe!
13/2014
D.
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
Grabmal- und Grabstättengestaltung
Wahlmöglichkeiten
Aufgehoben
Aufgehoben
Grabmalgrößenfestlegung
Material, Form und Beratung
Schrift, Inschrift und Symbol
Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
Grabstättengestaltung
IV.
Schlussbestimmungen
§ 40
§ 41
§ 42
§ 43
Zuwiderhandlungen
Haftung
Öffentliche Bekanntmachung
In-Kraft-Treten
Die Landeskirchliche Gemeinschaft Niederlauterstein
lädt im Rahmen des diesjährigen Schützenfestes ganz herzlich zu einem w Z E LTA B E N D am Donnerstag, 24. Juli 2014 mit Pfarrer
Lämmel aus Großrückerswalde und dem Marienberger Bläserkreis ein! Der Kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des
Beginn: 19:30 Uhr
LAUTERBACH
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lauterbach
Sonntag, 13.07.14
Sonntag, 20.07.14
9:30 Uhr Gottesdienst mit Kinderkirche
9:30 Uhr Gottesdienst mit Kinderkirche
(Bruder Daniel, Hennersdorf)
Friedhofsordnung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Lauterbach
vom 21.02.2014
Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Lauterbach erlässt folgende Friedhofsordnung:
INHALTSANGABE
I.
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
Allgemeines
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
Benutzung des Friedhofs
Schließung und Entwidmung
Beratung
Verhalten auf dem Friedhof
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
Gebühren
II.
Bestattungen und Feiern
A
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für die
Feier und Leichenhallen
Bestattungen
Anmeldung der Bestattung
Leichenhalle/ Leichenkammer
Feierhalle/ Friedhofskapelle
Andere Bestattungsfeiern am Grab
Musikalische Darbietungen
B
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Bestattungsbestimmungen
Ruhefristen
Grabgewölbe
Ausheben von Gräbern
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
Umbettungen
Särge, Urnen und Trauergebinde
III.
Grabstätten
A.
Allgemeine Grabstättenbestimmungen
§ 20 Vergabebestimmungen
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten
§ 21a Vernachlässigung der Grabstätte
§ 22 Grabpflegevereinbarungen
§ 23 Grabmale
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen
B.
Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
C.
§ 29
§ 30
§ 31
Wahlgrabstätten
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
Alte Rechte
persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens.
An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und
bei ihrem Begräbnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und
ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die
nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern
besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt
wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt.
I. Allgemeines
§ 1 – Leitung und Verwaltung des Friedhofs
1. Der Friedhof in Lauterbach steht im Eigentum des Kirchenlehns. Träger ist die
Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Lauterbach. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2. Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
3. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
4. Aufsichtsbehörde ist das Regionalkirchenamt Chemnitz.
5. Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Veränderung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die
dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.
§ 2 – Benutzung des Friedhofs
1. Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lauterbach, sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz
im Bereich der politischen Gemeinde Marienberg/OT Lauterbach, OT Niederlauterstein und OT Rittersberg hatten oder ein Recht auf Bestattung einer bestimmten
Grabstätte besaßen.
2. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers
§ 3 – Schließung und Entwidmung
1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem
wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen.
Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die
Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im
Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die
Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die
Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
3. Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene
Pietätsfrist vergangen ist.
§ 4 – Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen
Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren
Bepflanzung beziehen, an die Friedhofsverwaltung wenden.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2. Der Friedhof ist für Benutzer geöffnet:
a. in den Monaten März bis Oktober von 7 Uhr bis 20 Uhr,
b. in den Monaten November bis Februar von 8 Uhr bis 16 Uhr.
3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung
Erwachsener betreten.
4. Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile
aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
5. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste
anzubieten und dafür zu werben,
c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beerdigung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen
d. gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,
e. Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f. Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen
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g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige
auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h. zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i. Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
j. außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,
k. Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu
verwenden, l. Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungsund Reinigungsmittel anzuwenden,
6. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen
sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 6 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1. Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof
der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit
festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich
anerkennen.
3. Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber
hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen
entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerkerrolle eingetragen sein.
4. Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
5. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren
ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
6. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine
gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
7. Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller
einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
8. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten
einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Die Zulassung kann befristet werden.
9. Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt
oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen,
oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht
mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
10. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale
dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht
farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind
jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder
zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
11. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei
Beerdigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und
Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden
dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die
beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür
von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
12. Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung.
§ 7 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach
der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§ 8 – Bestattungen
1. Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt
die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
2. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheins (Dimissoriale) bleiben unberührt.
3. Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattung legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
4. Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.
5. Bestattungen beginnen an den Werktagen in der Zeit von 10 bis 13 Uhr.
§ 9 – Anmeldung der Bestattung
1. Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung
in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung
vorzulegen.
2. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei
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ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so
hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu
erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des
Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
3. Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage
der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen
Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 10 – Leichenhalle/Leichenkammer
1. Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu
der Bestattung. Die Halle/Kammer und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit
dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden.
2. Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit
Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
3. Die Grunddekoration der Leichenhalle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
4. Bei der Benutzung der Leichenhalle ist zu respektieren, dass diese sich auf einem
kirchlichen Friedhof befindet.
§ 11 – Feierhalle/Wehrkirche
1. Die Wehrkirche dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
2. Bei der Benutzung der Wehrkirche für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren.
Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
Hinweis: Der Friedhof besitzt eine kommunale Feierhalle mit 25 Sitzplätzen, deshalb
ist es nicht zwingend notwendig die Wehrkirche als Feierhalle für nichtkirchliche
Bestattungsfeiern zur Verfügung zu stellen.
3. Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in
der Feierhalle/Wehrkirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer
meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken
dagegen stehen.
4. Die Grunddekoration der Feierhalle/Wehrkirche besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
§ 12 – Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist
zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 13 – Musikalische Darbietungen
1. Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Wehrkirche und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
2. Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 – Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 15 – Grabgewölbe
1. Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und
Grabkammern sind nicht zulässig.
2. In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist
verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt
§ 27 entsprechend.
§ 16 – Ausheben der Gräber
1. Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben
und wieder geschlossen.
2. Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Oberkante Urne mindestens 0,50 m.
3. Die Gräber für Leichenbestattung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör
durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 17 – Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
1. In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den
Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier
gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu
bestatten.
2. Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
3. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeit darf ein Grab
nicht wieder belegt werden.
4. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder
Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen
Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist
das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für
die erforderliche Zeit zu sperren.
5. Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau
– nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 18 – Umbettungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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2. Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Friedhofsträgers, bei Erdbestattungen auch des zuständigen Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der
Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung
nachgewiesen werden.
4. Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers
durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt.
Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis
April statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod
werden Umbettungen von Särgen nur aufgrund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
5. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den
Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten
und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
7. Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
8. Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben,
bedarf einer behördlichen oder richterlichen Genehmigung.
§ 19 – Särge, Urnen und Trauergebinde
1. Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße
nicht höher als 0,70 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen
größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
2. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische,
physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers
nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leiche innerhalb
der Ruhezeit ermöglicht wird.
3. Oberirdische Aschenbeisetzung ist nicht zulässig.
4. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern
von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, und Überurnen sowie Totenbekleidung
müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen
keine PVC-, PE-, PCP-, nitrozellulosehaltigen, formaldehydabspaltenden, oder
sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der
Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
5. Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier
durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind
auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.
III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20 – Vergabebestimmungen
1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten
Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß
dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
2. Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das
Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
3. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b) Reihengrabstätten für Leichenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
d) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
4. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen
Anerkennung dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 35–39).
5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und
Pflege der Grabstätte.
Bei Wiesengräbern und pflegevereinfachten Reihengräbern erfolgt die gärtnerische
Anlage und Pflege durch den Friedhofsträger.
6. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige
Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der
Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
7. Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die
Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden
die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht nicht.
8. Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 21 – Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass
der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die
Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in
ausgewachsenem Zustand in der Höhe 1,50 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
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2. Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten gärtnerisch
hergerichtet werden.
3. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegt und pflegt oder die Friedhofsverwaltung
oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
4. Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als
Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die
anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend
gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.
5. Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.
6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die
sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
7. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, einen ca. 20 cm breiten Streifen der Grasfläche um die Grabstätte selbst kurz zu halten.
8. Nicht gestattet sind:
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage),
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen außerhalb der Grabstätte sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.
§ 21a – Vernachlässigung der Grabstätte
1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,
genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der
Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege.
2. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen.
3. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu
beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1
gilt entsprechend.
Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.
Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren.
§ 22 – Grabpflegevereinbarungen
1. Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen.
2. Der Friedhofsträger übernimmt generell die Pflege der einheitlich gestalteten Reihengräber mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (Wiesengräber). Die Pflege
wird eingestellt wenn der Geldbetrag ohne Verschulden des Verpflichteten verbraucht ist.
§ 23 – Grabmale
1. Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nicht enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
2. Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall
hergestellt sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur
ein stehendes je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in
Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.
3. Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14
cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m
Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
4. Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand
zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe
gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
5. Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen
ist nicht gestattet.
6. Die Grabmale der Reihengräber mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unterliegen den dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 35–39).
§ 24 – Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung
der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische
Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht
nachzuweisen.
2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen
und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des
Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit
verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der
vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
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b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder
das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt
werden.
3. Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird
dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten
des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung
bereitgestellt.
4. Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach
den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Holzbildhauerhandwerkes zu fundamentieren und zu versetzen.
5. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung
der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
6. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage
nicht binnen eines Jahres nach Genehmigung errichtet worden ist.
7. Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher
Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
8. Povisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder –kreuze und
nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
9. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet
oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf
von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen
Kosten entfernen zu lassen.
10. Bei Anlieferung von Grabmalen oder baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger
der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem
Friedhofsträger abzustimmen.
§ 25 – Instandhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen
1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte.
2. Erscheint die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich
Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr
im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten
notwendige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung
der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist
hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu
lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte
zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung
und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen
aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem
nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
3. Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale,
Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.
§ 26 – Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
1. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren
Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste
aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu
vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort
aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der
denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
2. Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung
und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.
§ 27 – Entfernen von Grabmalen
1. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind Grabmale, Fundamente, Einfassungen und
sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Es ist für
eine fachgerechte und vollständige Entsorgung zu sorgen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt,
sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden
Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
2. Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige
bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers
entfernt werden.
3. Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
B. Reihengrabstätten
§ 28 – Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die
im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
2. Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 0,25 m
b) Aschenbestattung
Größe des Grabhügels: Länge 1,00 m, Breite 0,50 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3.a. In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
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3.b. In einer einheitlich gestalteten Reihengrabstätte (Wiesengrab) darf nur ein Leichnam bestattet werden. Aschenbestattungen sind hier nicht erlaubt.
4. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
5. Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
6. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
7. Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der
Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gegeben. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.
C. Wahlgrabstätten
§ 29 – Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen
auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend
mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann
auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
2. Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichen- und Aschenbestattung ist 2,50 m lang
und 1,25 m breit. Der Grabhügel ist 1,80 m lang und 0,75 m breit. Maße auf alten
Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3. Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In
einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine
Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden.
4. In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen
bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und
Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den
beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
5. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und
die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der
Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung
richtet.
6. Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert
der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten drei Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche
Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
7. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die
neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht
mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte
Wahlgrabstätte zu verlängern.
8. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der
Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist.
9. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,50 m vom Stammfuß
vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattung aufgehoben
werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.
10. Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten
erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige
Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine
Nachfolger im Nutzungsrecht.
11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung
findet in diesem Fall nicht statt.
§ 30 – Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
1. Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach
§ 29 Abs. 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind Erklärungen
des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich.
2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrechte bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes
des Übertragenden wirksam wird.
3. Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen
des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer
früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste
Nutzungsberechtigter.
4. Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.
5. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so
kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer
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anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung
des Nutzungsrechtes auf eine andere Person als im § 29 Absatz 4 genannte ist mit
Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
6. In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger
den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die
Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich
zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 31 – Alte Rechte
1. Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung
bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig
gewesenen Vorschriften.
2. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren
Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebenen Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch
nicht unter 30 Jahre nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines
Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
– Zusätzliche Vorschriften –
§ 32 – Wahlmöglichkeiten
1. Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einer Grabstätte in einem
Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen.
Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die
Wahlmöglichkeit hin und gibt dem künftigen Nutzungsberechtigten die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des Nutzungsrechtes
an der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte die erfolgte Belehrung über die
Wahlmöglichkeiten und die von ihm getroffene Entscheidung schriftlich zu bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung
in einem Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
2. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, eine
sowohl sinnbezogene als auch kostengünstige und relativ pflegearme Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.
3. Folgende Grabfelder unterliegen den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zum Grabmal (§§ 35–38) und zur Bepflanzung (§ 39):
Abt.: B I/R 3
Abt.: B I/R 4,1
Abt.: B I/R 5,1-3
Abt.: B III/R 1-4
Abt.: B III/R 5-8
Abt.: C III/R 1-4
Abt.: C III/R 5-8
Sind hiermit aufgehoben.
§ 33 und § 34
§ 35 – Grabmalsgrößenfestsetzung
1. Die folgenden Kernmaße sind verbindlich und gelten mit Ausnahme der Mindeststärke auch für Holz und Metall.
Kernmaßtabelle (Angaben in cm)
max. Breite
max. Höhe
Mindeststärke
Steingrabmal für Reihengrab
Aschenbestattung (stehend)
45
80
12
Steingrabmal für Wahlgrab
Aschenbestattung (stehend)
45
80
12
Steingrabmal für Reihengrab
und einstelliges Wahlgrab für
Leichenbestattung (stehend)
sowie Steingrabmal für pflegevereinfachtes Reihengrab
(Abt. B III/R5-8 und C III/ R5-8)
55
80
12
Steingrabmal für zwei- und
mehrstellige Wahlgräber für
Leichenbestattung (stehend)
100
130
Höhe 80 bis 120
>120 Höhe
12
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§ 37 – Schrift, Inschrift und Symbol
1. Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen
Überwindung Bezug nehmen. Bei Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge
Vorname, Familienname erforderlich.
2. Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (mindestens 60 Grad bei keilförmig
vertiefter oder mindestens 4 mm tief bei gestrahlter Schrift) oder plastisch erhabene
Schrift sowie Schriften im quadratischen oder rechteckigen Kasten (nicht jedoch in
Buchstabenkontur) zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher
Materialien möglich, z.B. Bleiintarsia, Bronzeauslegung, gegossene Schriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Steinintarsien. Nicht aus dem gleichen Material des Grabmales serienmäßig hergestellte, nicht limitierte Schriften, Ornamente,
Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.
§ 38 – Stellung des Grabmales auf der Grabstätte
1. Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben und in der
Grabfläche stehen.
2. Für die Aufstellung des Grabmales eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung
in Abhängigkeit von der Grabmalsform die gesamte Grabfläche, in der Regel das
„Kopfende“. Auf einer quadratischen Grabstätte für Aschenbestattung soll die Aufstellung zentral erfolgen.
3. Die Grabmale der pflegevereinfachten Reihengräber Abt. B III/R5-8 und C III/R5-8)
sind nur stehend zulässig.
§ 39 – Grabstättengestaltung
1. Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und
standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche
nicht wesentlich überschreiten dürfen.
2. Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofes und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmales und der Bezug auf
den Verstorbenen.
3. Bei einer Grabbepflanzung mit Bezug auf den Verstorbenen werden statt der
Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung
eingebracht. Diese schmücken zu bestimmten Zeiten, z.B. Geburtstag, Todestag,
Hochzeitstag des Verstorbenen, das Grab in besonderer Weise.
4. Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in der Grundbepflanzung ein symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden.
5. Bei Wiesengräbern (B III/R1-4, C III/R1-4) erfolgt die Ablage von Schnittblumen in
bodenbündig eingelassenen Steckvasen. Das Aufstellen von Pflanzschalen, -kästen und -kübel außerhalb des Grabmales ist nicht zulässig. Diese werden vom
Friedhofspersonal entfernt.
6. Bei pflegevereinfachten Reihengräbern (Abt. B III/R5-8 und C III/R5-8) ist das Aufstellen einer Schale und zwei Vasen auf dem dafür vorgesehenen Platz möglich.
Das Aufstellen von Pflanzschalen, -kästen und –kübeln außerhalb des Grabmales
ist nicht zulässig. Diese werden vom Friedhofspersonal entfernt.
7. Die Abschlusskanten der Grabstätten gegen den Weg werden – soweit funktionell
erforderlich – vom Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt.
Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
8. Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:
a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden Materialien (Beeinträchtigung des Verwesungsprozesses) sowie die
Verwendung von Torf und gefärbter Erde,
b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Glas,
Kunststoff usw.
c) die Unterteilung mit Formstücken oder Platten aus Stein, Steinersatz oder
Kunststein über 15% der Grabfläche
d) Eintritte bei mehrstelligen Wahlgräbern größer als 0,50 x 0,50 m.
9. Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und
sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich
aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein.
IV. Schlussbestimmungen
2. Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch das
Grabmal abgedeckt sein, die Mindeststärke muss 12 cm betragen. Die Stärke von
Holz muss mindestens 6 cm betragen.
3. Für jede Grabstätte ist nur ein stehendes Grabmal zulässig.
§ 36 – Material, Form und Bearbeitung
1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes
Metall verwendet werden.
2. Form und Gestaltung des Grabmales müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar
auszubilden.
3. Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, sowie Findlinge, findlingähnliche, unbearbeitete bruchrauhe sowie
grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
4. Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein (Ausnahme Doppelstelen).
5. Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein.
6. Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben.
7. Sind die Grabmale von der Rückseite her sichtbar, sollte auch diese gestaltet sein.
8. Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche spürbar handwerklich bearbeitet
sein. Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden,
keine Lacke.
9. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc.
§ 40 – Zuwiderhandlungen
1. Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 5 sowie 21
Abs. 4 bis 7 und 21a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des
Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen
Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung
angezeigt werden.
2. Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 und 2, 35 und 36 wird nach § 24 Abs.
3 verfahren.
3. Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie
§ 37 wird nach § 21a verfahren.
§ 41 – Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch
Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhutsund Überwachungspflichten.
§ 42 – Öffentliche Bekanntmachungen
1. Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
2. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch entsprechende Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt
Marienberg.
3. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung liegt zur Einsichtnahme im
Pfarrhaus aus.
4. Außerdem werden wichtige Punkte der Friedhofsordnung zusätzlich auf dem Friedhof durch Aushänge bekannt gemacht.
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§ 43 – In-Kraft-Treten
1. Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Regionalkirchenamt
Chemnitz am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2. Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Lauterbach vom 22. Juli 2007 außer Kraft.
Lauterbach, 21.02.2014
Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Lauterbach – Der Kirchenvorstand –
(Im Original folgende Unterschriften und Siegel)
Vorsitzender:
Mitglied:
Marienberger Wochenblatt
Mit Liedern, Tänzen, Gedichten, Instrumentalstücken und Sketchen
wurden die zahlreichen Gäste auf den bevorstehenden Sommer eingestimmt. Natürlich durfte da das Grillen nicht fehlen. Fleißige Eltern
hatten schon während des Programmes begonnen, viele Steaks und
Bratwürste zu grillen. So konnte gleich im Anschluss an das Programm
auf dem sommerlich geschmückten Schulhof weiter gefeiert werden.
Dieser sorgte auch bei den Kindern für strahlende Augen, als sie beim
Verlassen der Turnhalle neben vielen anderen Spielmöglichkeiten die
riesige Hüpfburg erblickten. Allen Helfern ein herzliches Dankeschön.
M. Buschbeck und K. Wetzel
Bestätigungsvermerk des Regionalkirchenamtes Chemnitz:
SATZUNG
Seniorentreffen
„Die Zauberharfe“ – Märchen, Mythen und
Musik eines Instruments
TOM DAUN in der Dorfkirche Kühnhaide
Das nächste Seniorentreffen findet am Montag, den 21. Juli 2014, um Am Samstag, den 12. Juli 2014, um 19:00 Uhr, haben wir die sel14:30 Uhr in „Uhligs Gasthof“ statt.
tene Gelegenheit, einen herausragenden Harfenisten Deutschlands in
der Dorfkirche Kühnhaide zu erleben. „Seine Musik ist Balsam für die
Seele, strahlt Ruhe und Liebe aus, wie wenn sie von einer anderen Welt
kommt“, sagt eine Pressestimme über Tom Daun.
Bibliothek
In seinem Programm präsentiert der „Master of Music“ der UniverDie Bibliothek ist am Dienstag, 15. Juli 2014, von 17:00 bis 18:00 Uhr sität Edinburgh nicht nur traditionelle und historische Harfenmusik
sondern auch eigene Kompositionen. Dabei kommen neben der keltigeöffnet.
schen „clarsach“ auch die böhmische Wanderharfe, die gotische Harfe
des Mittelalters sowie die „Arpa Doppia“ der Barockzeit zum Einsatz.
Kenntnisreich, charmant und humorvoll führt Tom Daun durch sein
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Satzung
Programm und erzählt einige der Legenden und Anekdoten, die sich
um die Harfe ranken.
Sonntag, 13.07.
10:00 Uhr Abendmahlsgottesdienst mit Kindergottesdienst (Kirche)
Sonntag, 20.07.
10:00 Uhr Zeltgottesdienst mit Roberto Jahn
Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Satzung
(Ev.-Freik. Gemeinde)
sonntags
donnerstags
10:00 Uhr Gottesdienst und Kinderstunde
19:30 Uhr Bibelgespräch und Gebetskreis
Änderungen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Aushang im Schaukasten!
KÜHNHAIDE
Gelungenes Sommerfest in Kühnhaide
Dieses Jahr konnten wir unser gemeinsames Sommerfest von Grundschule und Hort bei strahlendem Sonnenschein feiern. Zu Beginn präsentierten die Kinder in der Turnhalle ein abwechslungsreiches Programm zum Thema „Sommer, Sonne, Ferien“.
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Kühnhaide mit Reitzenhain
Sonntag, 13.07.
10:00 Uhr Abendmahlsgottesdienst mit Pfr. Kutsche
10:00 Uhr Kindergottesdienst
Sonntag, 20.07.
10:00 Uhr Predigtgottesdienst mit Vikar Gaida
REITZENHAIN
Wappenschild erstrahlt im neuen Glanz
Aufmerksamen Benutzern der Ortsverbindungsstraße Satzung-Reitzenhain könnte aufgefallen sein, dass vor ca. einem Jahr am Ortseingang aus Richtung Satzung das Schild mit dem Reitzenhainer Ortswappen plötzlich verschwand.
Diebe waren hier aber nicht am Werk, sondern Mitglieder des Heimatvereins Reitzenhain. Das Schild war mit der Zeit in die Jahre gekommen, verrostet und die Farben verblichen und abgeblättert.
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Öffnungszeit der Bibliothek in Rübenau
Samstag von 9:30 bis 12:00 Uhr
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rübenau
Sonntag, 13.07.
Sonntag, 20.07.
10:00 Uhr Abendmahlsgottesdienst,
Pfarrer U. Peters
8:30 Uhr Predigtgottesdienst,
Pfarrer Dr. M. Beyer
Neuapostolische Kirche Rübenau
donnerstags
sonntags
19:30 Uhr Gottesdienst
9:30 Uhr Gottesdienst
POBERSHAU
Freiwillige Feuerwehr
Pobershau
Tobias Köhn (links im Bild) ließ das eigentliche Wappen neu nachzeichnen, Karsten Drechsel (rechts) besorgte ein neues Gestell für die Anbringung des Wappenschilds.
Mitte Mai stellten die Beiden das Schild mit dem Wappen gut sichtbar
am neuen Standort am Kriegerdenkmal in der Ortsmitte von Reitzenhain wieder auf.
Bis in die 70er Jahre gab es von diesen Schildern noch drei. An jedem
Ortseingang, aus Richtung Satzung, Kühnhaide und Marienberg (die
Straße aus Tschechien gab es noch nicht), befand sich eins davon.
Eines soll zu DDR-Zeiten im Schrott gelandet sein, das dritte ist leider
verschwunden.
Eine an der ehemaligen Salzstraße am Reitzenhainer Pass gelegene
Umspanne für die Pferde war sowohl von Leipzig als auch von Prag der
damals so genannte Dreizehnte Han (auch Gasthof), aus dem sich später wahrscheinlich die Ortsbezeichnung Reitzenhain entwickelt haben
soll. Darauf deuten die Zahl „13“ sowie der Hahn im Ortswappen hin.
RÜBENAU
Natur-Ausstellung „Naturalienkabinett“
in der Alten Schule Rübenau
Natura Miriquidica e.V., Ansprechpartner: Kay Meister 0172 105 83 76
Führungen/Gruppenbesichtigungen nach Absprache
Tage der offenen Tür
FREITAG 18.07.2014
20.30 UHR Diavortrag - „Eine Wanderung
durch Pobershau in mehreren
Epochen“ - noch nicht gezeigte
Aufnahmen von Erich Fritzsch und Friedrich Rösch;
im Anschluss Musik für jung und alt
SAMSTAG 19.07.2014
13.00 UHR
17. Wasserball-Spritzturnier
19.00 UHR
Tanz mit Franky‘s Partyband
auf der Festwiese im Oberdorf; anschließend
Siegerehrung am Feuerwehr-Gerätehaus
(ehem. Songtime)
SONNTAG
ONNTAG 20.07.2014
10.30 UHR
Musikalischer Frühschoppen
mit der Blaskapelle der Bergbrüderschaft
Pobershau; für alle Kinder Rundfahrten mit
unseren Feuerwehrfahrzeugen
Freitag und Samstag Cocktail-Bar
Sonntag Milchshakes
FÜR ALLE VERANSTALTUNGEN EINTRITT FREI!!!
„Vorbei an den Quellen der Roten Pockau“
Eine geführte Abendwanderung des Erzgebirgszweigvereins Pobershau-Rittersberg e.V. rund um Gelobtland
Am Sonnabend, dem 26.07.2014 wandern wir ab 17:00 Uhr vom Parkplatz „Rätzen‘s Brettmühle“ zu den Quellen der Roten Pockau. Entlang
der „Försterwiesen“ geht es in Richtung „Neues Haus“. Wir überqueren die ehemalige Bahnlinie Pockau-Reitzenhain. Auf einsamen Wegen mit schönen Rundumblicken geht es in Richtung Ausgangspunkt
zurück. Eine Einkehr in „Rätzen‘s Brettmühle“ ist nach der Wanderung möglich. Die Tour ist etwa 14 Kilometer lang. Bitte achten Sie auf
wetterfeste Kleidung und nehmen Sie sich genügend Getränke für die
Tour mit. Informationen erteilt wie immer Wanderleiter Karl Kraus unter
03735/669860.
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Öffnungszeiten der Bibliothek in Pobershau
montags
mittwochs
16:00 – 18:00 Uhr
15:00 – 17:00 Uhr
(D)ein Jahr für die Natur
Freiwilliges ökologisches Jahr
bei Natura Miriquidica e.V.
Was ist ein FÖJ?
Das freiwillige ökologische Jahr ist ein Angebot an junge Frauen und
Männer unter 27 Jahre, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und
die ein Jahr lang freiwillig in einer Einrichtung des Umwelt- und Naturschutzes arbeiten und lernen wollen.
Persönliche Voraussetzung
• Kontaktfreudigkeit und Spaß an der Arbeit mit Kindern
• Interesse an ökologischen Zusammenhängen
• Freude an der Arbeit draußen in der Natur
Deine Aufgaben bei uns
• Begleitung von Naturerlebniswandertagen, Projekttagen, Aktionen
mit Schulen und Kindergärten sowie unsere Sommerzeltlager (Bergwiesenlager)
• Planung und Durchführung von Veranstaltungen an unseren Vereinsstandorten in der Naturschutzstation Pobershau und im Haus der
Kammbegegnungen Rübenau, u.a.
• Vorbereiten v. Ausstellungen, Tagungsmessen, Seminaren
• projektbezogene Büro- und Organisationstätigkeiten in der Naturschutzstation Pobershau
• praktische Naturschutzeinsätze in den Naturräumen des Erzgebirges (z.B. Pflege erzgebirgischer Bergwiesen, Betreuung Amphibienschutzzaun u.a.)
Leistungen
• 130 € Taschengeld + 150 € Zuschuss zu Unterkunft & Verpflegung
• Versicherungsbeiträge werden übernommen, Kindergeld wird weiter
gezahlt
• 26 Tage Urlaub
• Bereitstellung einer Unterkunft (bei Bedarf)
Beginn des FÖJ: 1. September
Bewerbungen können jederzeit eingereicht werden bei:
Förderverein Natura Miriquidica e.V.
Naturschutzstation Pobershau
Hinterer Grund 4a
09496 Marienberg, OT Pobershau
Weitere Informationen
• in unserem Büro (Naturschutzstation EG, neben Ausstellungsraum)
• telefonisch: 03735/6681251 (täglich von 9 bis 12 Uhr, oder Anrufbeantworter)
• E-Mail: [email protected]
Theresa Maluck absolviert derzeit das FÖJ bei Natura Miriqudica e.V.
Marienberger Wochenblatt
Marienberger Wochenblatt
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Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pobershau
Sonntag, 13.07.
10:00 Uhr Predigtgottesdienst mit Wolfram Börner,
mitausgestaltet durch ein Gesangsterzett,
zugleich Kindergottesdienst
Dienstag, 15.07.
20:00 Uhr Posaunenchor Pobershau und Seelitz
Sonntag, 20.07.
10:00 Uhr Abendmahlsgottesdienst mit Pastorin Dr. Brigitte Seifert,
mitausgestaltet durch den Jugendchor „Melodirekt“,
zugleich Kindergottesdienst
Dienstag, 22.07.
20:00 Uhr Brigitte Seifert, Christian Seifert / Waldhorn, Orgel
Ein Höhepunkt zum Vereinsfest in Ansprung war der Auftakt mit
„De Schal(l)is“
ANSPRUNG, GRUNDAU, SORGAU
der
Motorradfreunde Ansprung/Erzgebirge e.V.
Samstag 12. Juli 2014
Start: 1400 Uhr auf dem Kulturpark Ansprung
Eröffnung des Festes durch den Oberbürgermeister Herrn Wittig
Abends findet ein gemütliches Grillen
auf dem Kulturpark Ansprung statt !
MFA/MS 2014
Weitere Veranstaltungen des BGZ Sorgau:
Telefon
Öffnungszeiten
Stepp-Aerobic
Seniorengruppe
Begegnungscafé
Yoga
bei Frau Buttler 037363 184133
Dienstag, 8:30 Uhr – 11:30 Uhr
Mittwoch, 20:00 Uhr – 21:30 Uhr
Dienstag, ab 17:00 Uhr
Dienstag ab 8:30 Uhr
Mittwoch, 20:00 Uhr – 21:00 Uhr
(14-täglicher Rhythmus mit Aerobic)
Ansprunger Vereine sagen Danke
Auch die Senioren kämpften beim Mannschaftswettbewerb
„Ansprunger Sommer Biathlon“ erfolgreich
Ein herzliches Dankeschön an alle, die zum Gelingen unseres Vereinsfestes vom 20.06. bis 22.06.2014 in Ansprung beitrugen.
Besonderer Dank gilt den vielen fleißigen Mitgliedern der Feuerwehr
Ansprung, des Erzgebirgszweigvereins Ansprung-Sorgau, den Motorradfreunden Ansprung im ADMV, der Landeskirchlichen Gemeinschaft
Ansprung und den freiwilligen Helfern, die unermüdlich im Einsatz
waren, sowie unseren zahlreichen Sponsoren, die uns immer wieder
unterstützen.
Dankeschön auch den zahlreichen Gästen für ihren Besuch.
Der Mundartgottesdienst im Festzelt fand wieder großen Zuspruch
13/2014
Seite 23
ZÖBLITZ
EINLADUNG
zum FDP-Stammtisch am Montag, dem 14.07.2014, um
19:00 Uhr im „Schwarzen Bären“ in Zöblitz.
Themen:
– Sicherheit und Kriminalität in der Grenzregion
– Drogenproblematik an Schulen
Als Gast wird das Mitglied des Landtages, Benjamin Karabinski, erwartet.
Marienberger Wochenblatt
Dienstag, 29.07.2014, 9:00 Uhr
Fahrt zur Burg Scharfenstein mit Besuch der Lego-Ausstellung
Kosten: 7,- €
Dienstag, 5.08.2014, 9:30 Uhr
Der Future-Truck der TU Chemnitz zu Gast in Zöblitz
Experimente und vieles mehr
Kosten: 2,- €
Dienstag, 21.08. 2014, 9:00 Uhr
„Der Räuber Hotzenplotz“
Aufführung auf der Naturbühne Greifensteine
Kosten: 10,- €
Antennengemeinschaft Zöblitz/Ansprung
Die Sprechzeiten finden jeden 2. Montag im Monat von 18:00 bis
19:00 Uhr im Restaurant „Zum Schwarzen Bären“ statt.
Öffnungszeiten der Bibliothek in Zöblitz
Tel.: 037363/45210
dienstags
donnerstags
9:00 bis 12:00 Uhr
13:00 bis 17:00 Uhr
Begegnungszentrum Zöblitz
Weitere Informationen und Anmeldungen
zu den Veranstaltungen im BGZ Zöblitz
Tel.: 037363/18874 oder 01729340719, BGZ Sorgau: 184133
Seniorenveranstaltungen
Mittwoch, 16. Juli 2014
Kremserfahrt im Katzensteingebiet
mit Einkehr in der Bergschänke
Abfahrt: 13:00 Uhr ab Zöblitz/Markt
(Ansprung und Sorgau nach Absprache)
Freitag, 18.07.2014
Fahrt zum Naturtheater Greifensteine
Elfen-Feuer ZWISCHEN FELSEN
Ein flirrendes, funkelndes, glitzerndes Nachtspektakel
Abfahrt: 19:30 Uhr ab Zöblitz
19:45 Uhr ab Marienberg
Kosten: ca. 35,- € für Fahrt und Eintritt
Vorschau August:
Mittwoch, 13.08.2014, 13:30 Uhr
Naturtheater Greifensteine – Gasparone
Mittwoch, 23. Juli 2014
Zu Besuch bei Adelheit in Voigtsdorf
mit musikalischem Unterhaltungsprogramm und kleiner Erzgebirgsrundfahrt (Wir bitten um Voranmeldung!)
Abfahrt: 13:00 Uhr ab Marienberg/Markt Stand 2
13:30 Uhr ab Zöblitz/Markt anschließend Ansprung
(Sorgau nach Vereinbarung)
Ferienhighlights Sommer 2014
Ferienpläne sind ab sofort im Begegnungszentrum Zöblitz oder unter
www.sozialwerk-erz.de erhältlich.
Weitere Informationen und Anmeldungen unter 037363/18874
Mobil: 01729340719 oder an [email protected]
Sommer-Feriencamp in der Jugendherberge Hormersdorf
vom 4. bis 8. August 2014
mit ganz viel Spaß und Action für Jungen und Mädchen ab 10
Kosten: 80,- € für Übernachtung/Vollpension und alle Veranstaltungen
Anmeldungen ab sofort im BGZ, da die Teilnehmerzahl begrenzt ist.
Mitmachaktion: Familienerlebnistrip
Die Ferien stehen vor der Tür und eine lange Ferienzeit erwartet die Kinder und ihre Eltern. Es finden sich viele Ausflugsmöglichkeiten, ob beim Baden im Freibad, eine Wanderung in
der Natur oder ein Erlebnistag in einem Kinderparadies. Nicht
immer ist es leicht, den schönsten Familienerlebnistrip zu finden. Im und um das Erzgebirge befinden sich eine Vielzahl von
schönen Flecken.
Was ist für Ihre Familie der schönste Erlebnistrip? Wir wollen
eine Plattform entstehen lassen. Auf dieser können sich Eltern,
Großeltern und die ganze Familie über verschiedene Freizeitmöglichkeiten austauschen.
Schreiben Sie uns Ihren schönsten Familienerlebnistrip.
Unter allen Zusendungen kann eine Familie ein Familienticket
ihrer Wahl gewinnen.
Schicken Sie uns Ihre Ideen bis zum 5. September 2014 an:
netzwerkSALUTO/Stefanie Langhof,
Grünthaler Str. 30, 09526 Olbernhau oder per
E-Mail an: [email protected]
Alle Einsendungen werden auf der Internetseite www.gemeinwesenarbeit.sozialwerk-erz.de veröffentlicht.
Dieses Projekt wird unterstützt durch
den Lokalen Aktionsplan Olbernhau.
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Zöblitz
Sonntag, 13.07.
14:00 Uhr Gemeindefest mit Kindermusical
„Der verlorene Sohn“
aufgeführt durch die Kurrende Zöblitz
Mittwoch, 16.07.
19:30 Uhr Frauendienst Zöblitz, Ansprung und Sorgau zusammen
Freitag, 18.07.
19:30 Uhr Männerstammtisch im „Schwarzen Bären“
Sonnabend, 19.07.
9:30 Uhr Tschechischer Kreis im Prarrhaus
Sonntag, 20.07.
9:00 Uhr Abendmahlsgottesdienst
Marienberger Wochenblatt
K
Seite 24
Herzlichen
Glückwunsch
Marienberg Stadt
13/2014
Frau Brunhilde Baldauf
Frau Inge Henke
Frau Christa Schreier
Frau Rosemarie Tost
wird am 23.07.2014
wird am 23.07.2014
wird am 23.07.2014
wird am 23.07.2014
84 Jahre alt
76 Jahre alt
86 Jahre alt
80 Jahre alt
wird am 20.07.2014
82 Jahre alt
wird am 20.07.2014
wird am 21.07.2014
wird am 23.07.2014
88 Jahre alt
78 Jahre alt
75 Jahre alt
wird am 11.07.2014
wird am 12.07.2014
wird am 18.07.2014
81 Jahre alt
75 Jahre alt
75 Jahre alt
wird am 14.07.2014
wird am 19.07.2014
wird am 22.07.2014
wird am 23.07.2014
84 Jahre alt
89 Jahre alt
75 Jahre alt
75 Jahre alt
Ortsteil Gelobtland
Frau Renate Andreas
Herr Erich Nestler
Frau Charlotte Nützmann
Frau Marianne Oehm
Herr Siegfried Vogel
Herr Gerhard Illgen
Herr Werner Kermer
Frau Mira Schubert
Frau Irmgard Urban
Frau Gisela Apfelstädt
Frau Maria Bräuer
Frau Edeltraud Kaden
Frau Gerda Spaethe
Herr Harald Geißler
Frau Marianne Kunicke
Herr Günter Martin
Frau Emma Mauersberger
Frau Irmgard Caroli
Frau Lisbeth Fiedler
Frau Esther Michely
Frau Ingrid Poller
Frau Hanna Zabelt
Herr Heini Herberger
Frau Eva-Marie Flade
Herr Lothar Georgi
Frau Erna Weisbach
Frau Marianne Philipp
Frau Margot Seidel
Herr Hans Weißbach
Herr Edgar Börner
Herr Dietrich Brüske
Frau Elfriede Hübner
Frau Anni Kempf
Herr Karlheinz Zimmermann
Frau Lucie Mann
Herr Wolfgang Siegert
wird am 10.07.2014
wird am 10.07.2014
wird am 10.07.2014
wird am 10.07.2014
wird am 10.07.2014
wird am 11.07.2014
wird am 11.07.2014
wird am 11.07.2014
wird am 11.07.2014
wird am 12.07.2014
wird am 12.07.2014
wird am 12.07.2014
wird am 13.07.2014
wird am 14.07.2014
wird am 15.07.2014
wird am 15.07.2014
wird am 15.07.2014
wird am 16.07.2014
wird am 16.07.2014
wird am 16.07.2014
wird am 16.07.2014
wird am 16.07.2014
wird am 17.07.2014
wird am 18.07.2014
wird am 18.07.2014
wird am 18.07.2014
wird am 19.07.2014
wird am 19.07.2014
wird am 20.07.2014
wird am 21.07.2014
wird am 21.07.2014
wird am 21.07.2014
wird am 21.07.2014
wird am 21.07.2014
wird am 22.07.2014
wird am 22.07.2014
81 Jahre alt
84 Jahre alt
88 Jahre alt
93 Jahre alt
76 Jahre alt
81 Jahre alt
78 Jahre alt
85 Jahre alt
92 Jahre alt
76 Jahre alt
78 Jahre alt
89 Jahre alt
85 Jahre alt
77 Jahre alt
76 Jahre alt
79 Jahre alt
88 Jahre alt
83 Jahre alt
95 Jahre alt
81 Jahre alt
77 Jahre alt
83 Jahre alt
81 Jahre alt
86 Jahre alt
77 Jahre alt
98 Jahre alt
76 Jahre alt
84 Jahre alt
77 Jahre alt
76 Jahre alt
78 Jahre alt
76 Jahre alt
84 Jahre alt
79 Jahre alt
79 Jahre alt
77 Jahre alt
Frau Iris Thiele
Ortsteil Lauta
Frau Ilse Schönherr
Frau Reina Stülpner
Frau Monika Baldauf
Ortsteil Niederlauterstein
Frau Gerlinde Reichel
Herr Rolf Barthmann
Frau Ursula Weißbach
Ortsteil Lauterbach
Herr Günter Seidel
Herr Christfried Felgner
Herr Horst Ullmann
Frau Maria Hunger
Das Fest der
Diamantenen Hochzeit
feiern am 10. Juli 2014
Herr Walfried Hunger und Frau Ursula
OT Lauterbach
Die Stadtverwaltung und die Redaktion des Marienberger
Wochenblattes gratulieren ganz herzlich.
Das Fest der
Das Fest der
Goldenen Hochzeit
Goldenen Hochzeit
feiern am 18. Juli 2014
feiern am 11. Juli 2014
Herr Klaus Wenzel und Frau Hella
Herr Volkmar Harzer und Frau Luise
OT Lauterbach
Die Stadtverwaltung und die Redaktion des Marienberger
Wochenblattes gratulieren ganz herzlich.
Die Stadtverwaltung und die Redaktion des Marienberger
Wochenblattes gratulieren ganz herzlich.
Jubiläums-Dankanzeigen
im Marienberger Wochenblatt
Anzeigentelefon:
03735 9164-26
Druck- und Verlagsgesellschaft Marienberg mbH • Industriestr. 7 • www.druckerei-marienberg.de
13/2014
Seite 25
Ortsteil Kühnhaide
Marienberger Wochenblatt
Ortsteil Zöblitz
Frau Rosel Bretfeld
Herr Johannes Helmert
wird am 11.07.2014
wird am 14.07.2014
75 Jahre alt
76 Jahre alt
wird am 12.07.2014
wird am 19.07.2014
85 Jahre alt
79 Jahre alt
wird am 12.07.2014
wird am 15.07.2014
89 Jahre alt
77 Jahre alt
wird am 10.07.2014
84 Jahre alt
wird am 12.07.2014
wird am 12.07.2014
wird am 12.07.2014
wird am 13.07.2014
wird am 13.07.2014
wird am 14.07.2014
wird am 14.07.2014
wird am 16.07.2014
wird am 18.07.2014
wird am 18.07.2014
92 Jahre alt
76 Jahre alt
75 Jahre alt
78 Jahre alt
92 Jahre alt
75 Jahre alt
85 Jahre alt
75 Jahre alt
75 Jahre alt
89 Jahre alt
Ortsteil Reitzenhain
Frau Reinhilde Zschoke
Frau Margareta Meier
Frau Lieselotte Buschmann
Herr Joachim Kempe
Herr Manfred Rösch
Frau Christa Berger
Herr Eberhard Mierisch
Herr Gerhard Spiegelhauer
Frau Hanna Schreiter
wird am 11.07.2014
wird am 13.07.2014
wird am 13.07.2014
wird am 14.07.2014
wird am 17.07.2014
wird am 22.07.2014
wird am 23.07.2014
93 Jahre alt
76 Jahre alt
76 Jahre alt
80 Jahre alt
82 Jahre alt
75 Jahre alt
80 Jahre alt
Ortsteil Rübenau
Frau Christa Müller
Herr Klaus Rösch
Foto: D.• M
• oeller, DRK
Ortsteil Satzung
Frau Eveline Seifert
Ortsteil Pobershau
Herr Horst Härcke
Herr Helmut Ihle
Frau Marianne Seifert
Herr Rolf Melzer
Herr Werner Reichel
Herr Wolfgang Schubert
Herr Werner Seifert
Herr Reiner Eska
Frau Ella Witzschel
Frau Doris Wolf
Ortsteil Ansprung
Rettungsassistent/Innen sowie
Rettungssanitäter/Innen gesucht!
Zuverlässigkeit
Engagement
Kontaktfreude
verantwortungsvoll
DRK-Kreisverband Freiberg e.V.
Personalabteilung - Frau Walther
Annaberger Straße 5
09599 Freiberg
oder per E-Mail an: [email protected]
Frau Gertraud Schubert
Frau Christel Macherius
wird am 17.07.2014
wird am 22.07.2014
78 Jahre alt
81 Jahre alt
wird am 20.07.2014
83 Jahre alt
Ortsteil Sorgau
Herr Roland Kaden
Vollzeit
Abwechslung
Bitte senden Sie Ihre
vollständigen Bewerbungsunterlagen an:
Betriebliche Altersvorsorge
Weitere Infos zum Stellenangebot
unter www.drk-freiberg.de oder
Tel.: 03731/2632-0
Öffnungszeiten
Kleiderkammer/Kleiderstube Marienberg
der Frauengruppe Marienberg und des Ortsvereins Pockau im
Bürgerzentrum Marienberg
Katharinenstraße 24 · 09496 Marienberg
Ich sage herzlichen Dank für die
Glückwünsche und Geschenke
zu meiner
Jugendweihe
Dienstag
Donnerstag
Niemals hätte ich gedacht, dass man mir soviel Freude macht,
herrliche Blumen, tolle Geschenke und die vielen Schreiben
werden mir stets in Erinnerung bleiben.
Eure
Selina Köhler
und Eltern
13:00 – 17:00 Uhr
13:00 – 17:00 Uhr
Kleiderkammer/Möbeldienst Olbernhau
der Frauengruppe Marienberg im Bürgerzentrum Olbernhau
Grünthaler Straße 75 a · 09526 Olbernhau
Dienstag
Mittwoch
10:00 – 17:00 Uhr
10:00 – 17:00 Uhr
Kühnhaide, 31.05.2014
Dankeschön
Für die zahlreichen Glückwünsche, Blumen und Geschenke
anlässlich unserer
Eisernen Hochzeit
Unsere Hochzeit war traumhaft
und Ihr habt dazu beigetragen.
Für die lieben und zahlreichen Glückwünsche,
Blumen und Geschenke anlässlich unserer
Hochzeit, möchten wir uns bei unseren Eltern,
Geschwistern, Großeltern, Verwandten, Freunden,
Bekannten, Kollegen, Nachbarn, der Feuerwehr
Satzung sowie dem Satzunger Karnevalsverein
herzlich bedanken.
Benjamin & Jennife Rothe geb. Pohl
Marienberg, 14.06.2014
bedanken wir uns bei unseren Kindern mit Familien,
Verwandten, Bekannten, Kameraden der FF Gebirge,
Roberto Jahn für die Einsegnung und der
Stadt Marienberg ganz herzlich.
Serena und Werner Wendrock
Gebirge, im Juni 2014
9,50 €
11,00 €
Preis für
fünf Zeilen
Preis für
sechs Zeilen
(wird vom Verlag ausgefüllt!)
8,50 €
10,50 €
3,50 €
8,00 €
30,00 €
25,50 €
21,00 €
16,50 €
privat
10,50 €
3,50 €
8,00 €
61,50 €
55,50 €
49,50 €
28,50 €
gewerbl.
Datum/Unterschrift
Kontoinhaber
BIC
Bank
Hiermit ermächtige ich die Druck- und Verlagsgesellschaft Marienberg mbH, den Rechnungsbetrag von meinem Konto
abzubuchen.
abgeben bei / einsenden an: Druck- und Verlagsgesellschaft Marienberg mbH
Einzugsermächtigung:
Anzeige wurde bar bezahlt
IBAN
Gültig ab 1. Januar 2014
8,50 €
3,50 €
6,00 €
41,50 €
37,50 €
33,50 €
19,50 €
gewerbl.
Kombi 2
Die Chiffregebühr ist eine Verwaltungspauschale und wird auch erhoben, wenn keine Zuschriften eingehen.
6,50 €
3,50 €
6,00 €
20,50 €
17,50 €
14,50 €
11,50 €
privat
Kombi 1
Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Kleinanzeige besteht nur bei Vorauszahlung. In Ausnahmefällen erfolgt Rechnungslegung, wofür eine Pauschale von 3,57 Euro anfällt.
Bei Einzugsermächtigung entfällt die Pauschale für die Rechnungslegung.
Chiffre-Nummer
6,50 €
3,50 €
3,50 €
ich hole die Offerten ab
ich bitte um Zusendung
4,00 €
4,00 €
21,50 €
19,50 €
17,50 €
10,50 €
gewerbl.
Meine Anzeige soll
unter Chiffre erscheinen
Anzeigenpreis (inkl. MwSt.)
8,00 €
6,50 €
privat
Einzelschaltung
Preis für
vier Zeilen
3
bis
1
Zeile
PLZ / Ort
Straße
Name, Vorname
Erscheinungsdatum
Marienberger Wochenblatt
und
Olbernhauer Reiterlein
und
Panorama
Kombi 2
Industriestraße 7 • 09496 Marienberg
Tel.: 03735 91640 · Fax: 03735 916440
Bankverbindung: Erzgebirgssparkasse
Konto-Nr. 310 4000 459, BLZ: 870 540 00
IBAN: DE 70 8705 4000 3104 0004 59, BIC: WELADED1STB
Erscheinungsdatum
Erscheinungsdatum
Absender:
Olb. Reiterlein
und
Panorama
Mbg. Wochenblatt
und
Olb. Reiterlein
Mbg. Wochenblatt
und
Panorama
Kombi 1
Olbernhauer
Reiterlein
oder
Panorama
oder
Marienberger
Wochenblatt
Einzelschaltung
Ich möchte inserieren:
Private Kleinanzeigen dürfen keinen auf Erwerb und/oder Verdienst ausgerichteten Inhalt haben.
Anzeigen, deren Inhalt auf wiederkehrende Einnahmen hindeutet (z.B. Mietangebote), werden gewerblich abgerechnet.
Für jeden Buchstaben, jedes Sonderzeichen (Punkt, Komma u.a.) sowie jeden Wortzwischenraum ein Kästchen verwenden.
Bei telefonischer Anzeigenaufnahme wird keine Haftung übernommen.
Marienberger Wochenblatt und Kombinationen mit Panorama und Olbernhauer Reiterlein
Bestellschein für private und gewerbliche Kleinanzeigen
Marienberger Wochenblatt
Seite 2613/2014
13/2014
Seite 27
Für die zahlreichen
schenke
Glückwünsche und Ge
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anlässlich meine
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möchte ich mich, auch
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Verwandten, Nachbarn,
n
Freunden und Bekannte
.
en
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da
be
ch
recht herzli
Julia Baldauf
Lauterbch, 31.05.2014
Marienberger Wochenblatt
03735/62910 • www.kino-zeit.de
Programm vom 10.07. bis 16.07.2014
Mädelsabend
Eine Journalistin erlebt den Super-Gau, als sie kurz
vor dem Bewerbungsgespräch für ihren Traumjob
nach einem One-Night-Stand ohne Ausweis, Handy
und Geld dasteht.
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Täglich 18:15 + 20:00 Uhr,
Fr + Sa auch 22:00 Uhr
leiht der düsteren Lady im imposanten 3D-FantasySpektakel eine faszinierende Aura.
ab 6 J.
Täglich 17:40 Uhr
Tinkerbell und die Piratenfee (3D)
Tinkerbell und ihre Feenfreundinnen machen sich in
diesem Abenteuer auf die Suche nach dem verlorenen
Feenstaub. Es gilt, den magischen Stoff an den rechtDas Schicksal ist ein mieser Verräter
o.A.
Die außergewöhnliche Liebesgeschichte nach dem mäßigen Platz zu bringen.
Täglich 16:45 Uhr (3D)
Weltbestseller von John Green ist in der romantischen
Sa + So zus. 16:00 Uhr (2D)
Leinwandversion trotz aller Tragik wunderbar witzig
und smart.
ab 6 J. Godzilla (3D)
Täglich 19:30 Uhr Du glaubst, du hast schon alles gesehen? Denkste!
Die spektakuläre Wiedergeburt des legendären
Maleficent – Die dunkle Fee
Monsters im Kino ist ein episches Abenteuer von
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Neuaufbereitung
des 1407_2spfarbig_Marienberg
Märchens „Dornröschen“ – aus wahrhaft gigantischen
Ausmaßen.19:28 |ab
J.
der Perspektive der bösen Königin. Angelina Jolie verFr + Sa 21:45 Uhr
Voranzeige: Transformers (3D) ab 17.07.2014
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(12x0,75L)
.
Neu im Sortiment: Bad Brambacher “ Garten - Limonade”
auch in der
… die Limo mit richtig viel Fruchtsaft!
0,7L Glasflasche
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* 50
Marienberger Wochenblatt
Seite 28
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