Marienberger Wochenblatt
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Marienberger Wochenblatt
Marienberger W o ch e n b l a t t Amtsblatt der Großen Kreisstadt Marienberg 9. Juli 2014 24. Jahrgang 13/2014 Wir gehören zusammen! Auf dem Marktplatz der Bergstadt Marienberg wurde am 24.06.2014 wieder einmal gezeigt, dass die Garnisonsstadt Marienberg und die ansässigen Verbände, das Panzergrenadierbataillon 371 und das Panzergrenadierbataillon 909, eng zusammengehören. Unter Beobachtung zahlreicher Zuschauer wurde ein feierlicher Appell genutzt, um die Übergabe des Kommandeurs beim Panzergrenadierbataillon 909 durchzuführen und gleichzeitig dem Panzergrenadierbataillon 371 „Marienberger Jäger“ den „Marienberger Bergmarsch“ feierlich zu übergeben. Traditionen pflegen Bergmarsch ertönt für Bataillon Neben der Übergabe des Panzergrenadierbataillons 909 wurde die Verbundenheit der Stadt Marienberg mit dem Panzergrenadierbataillon 371 symbolisch bekräftigt. Im Jahr 2012 wurde den „Marienberger Jägern“ feierlich durch den Vorsitzenden der „General-Kießling-Stiftung“, Herrn Generalleutnant a. D. Hans Otto Budde, der Ehrenpreis der General-Kießling-Stiftung für die Traditionspflege im Heer verliehen. Diese Verleihung geht aus der engen Verbundenheit des Verbandes zum zivilen Umfeld hervor, betonte der ehemalige Inspekteur des Heeres in seiner Ansprache. Das zivile Umfeld steht hierbei als Synonym eindeutig für die Stadt Marienberg. Der Stifter des Preises, der verstorbene Ex-General Günter Kießling, wäre insbesondere von der Entwicklung zwischen Stadt und Verband nach der Wiedervereinigung beeindruckt gewesen, ging aus der damaligen Laudatio hervor. Eine Tradition, die sich weiter fortsetzen wird. Der Bataillonskommandeur des Panzergrenadierbataillons 371, Herr Oberstleutnant Stephan Behrenz, entschied den traditionellen Bergmarsch der Stadt Marienberg für seine „Marienberger Jäger“ als Bataillonsmarsch übernehmen zu wollen. Diese Idee entstand ihm während der jährlichen Bergparade der Stadt Marienberg im Dezember vergangenen Jahres. Es wurden Nägel mit Köpfen gemacht. In seiner Ansprache beim Neujahrsempfang erntete er Beifall von allen anwesenden Gästen für die Aussage, er würde dieses Musikstück gerne für sein Bataillon übernehmen. Mit einem offiziellen Antrag an die Stadt Marienberg und der einstimmig positiven Entscheidung durch den Stadtrat im Frühjahr 2014, stand dem Vorhaben nichts mehr im Weg. Damit konnte an diesem Nachmittag durch den Oberbürgermeister der Stadt Marienberg, Herrn Thomas Wittig, die Übergabe der Komposition aus dem Jahre 1996 erfolgen. Fortsetzung auf Seite 4 Oberst Edgar Wagner, Oberbürgermeister Thomas Wittig und Oberstleutnant Nicolai Beckmann schreiten die Front ab (v.r.n.l.) Das Wehrbereichsmusikkorps III aus Erfurt spielt erstmals den „Marienberger Bergmarsch“ Fotos: Steve Schüppel / Heer Nur noch bis 15. Juli Bestellung der Medaillen zum Fest in den limitierten Editionen in Silber und Gold Lesen Sie mehr auf Seite 8. p Behörden B Freizeit Bereitschaftsdienst der Stadtverwaltung, Funk-Tel.: 0172/3441573 Öffnungszeiten der Marienberger Museen Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Tel. 03735/6020, Fax 22307 Montag, Mittwoch geschlossen (Standesamt von 9:00 – 12:00 Uhr nur für Sterbefälle) Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Donnerstag, Freitag 9:00 – 12:00 Uhr * In den Museen wird bei Gruppen um Voranmeldung gebeten. Der Besuch für Gruppen ist nach Anmeldung auch außerhalb der regionalen Öffnungszeiten möglich. Öffnungszeiten Bürgerbüro, Tel. 03735/602-136 Montag 9:00 – 13:00 Uhr Dienstag und Donnerstag 9:00 – 18:00 Uhr durchgehend! Mittwoch geschlossen Freitag 9:00 – 12:00 Uhr 2. Samstag im Monat 9:00 – 12:00 Uhr Ausstellungszentrum „Böttcherfabrik“ im OT Pobershau, Tel. 03735 660162* Freitag bis Sonntag, Feiertage 13:00 – 17:00 Uhr Öffnungszeiten Bürgerbüro – Außenstelle OT Zöblitz Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr Schaubergwerk Molchner Stolln im OT Pobershau, Tel. 03735 62522 täglich 9:00 – 16:00 Uhr Stündliche Führungen Große Kreisstadt Marienberg im Internet: www.marienberg.de / [email protected] Sprechzeiten des Oberbürgermeisters nur nach Vereinbarung Tourist-Informationen Tourist-Info (Rathaus), Tel. 03735/602 270 Mo, Di, Do, Fr 9:30 – 12:30 Uhr und 13:00 – 16:30 Uhr Mi 13:00 – 16:30 Uhr Sa 9:30 – 12:00 Uhr Gästebüro OT Pobershau, Tel. 03735/23436 Mo, Mi, Fr 9:30 – 12:30 Uhr Di, Do 13:00 – 16:30 Uhr Bereitschaftsdienste Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst 116117, 03741/457232 Einsatzzeiten: Mo, Di, Do: 19:00 Uhr bis zum darauffolgenden Tag 7:00 Uhr Mi: 14:00 Uhr bis zum darauffolgenden Tag 7:00 Uhr Fr, Sa, So: Freitag 14:00 Uhr bis Montag 7:00 Uhr (durchgehend) Zahnarzt Samstag, Sonn- und Feiertage 9:00–11:00 Uhr 12./13.07. Dipl.-Stom. Gabriele Kallenberg, Herzog-Heinrich-Str. 12 09496 Marienberg, Tel. 03735/23258 Dr. Silvana Goldack, Marienberger Str. 153, 09518 Großrückerswalde, Tel. 0l3735/23624 19./20.07. Apotheke – Montag 8:00 Uhr bis darauffolgenden Montag 8:00 Uhr – zusätzlicher Spätdienst Montag bis Sonntag 9:00–21:00 Uhr 07.07.–13.07. Stadt-Apotheke, Sayda, Tel. 037365/1288 zusätzlicher Spätdienst: Löwen-Apotheke, Marienberg, Tel. 03735/22270 Drei-Tannen-Apotheke, Olbernhau, Tel. 037360/1810 Linden-Apotheke, Pockau, Tel. 037367/87210 14.07.–20.07. 21.07.–27.07. Notrufe Feuerwehr/Ärztlicher Notdienst Polizei Polizeirevier Marienberg _ Museum sächsisch-böhmisches Erzgebirge im Bergmagazin Marienberg, Tel. 03735 6681290* Dienstag bis Sonntag, Feiertage 10:00 – 16:00 Uhr Galerie „Die Hütte“ im OT Pobershau, Tel. 03735 62527* Dienstag bis Sonntag, Feiertage 13:00 – 17:00 Uhr Pferdegöpel auf dem Rudolphschacht im OT Lauta, Tel. 03735 608968* Dienstag bis Sonntag 10:30 – 16:30 Uhr Führungen Dienstag bis Freitag 13:00 und 14:30 Uhr Führungen Samstag und Sonntag, Feiertage 11:00 | 13:00 | 14:30 Uhr Führungen mit Pferden: Samstag, Sonntag, Feiertage 13:00 und 14:30 Uhr Serpentinstein- und Heimatmuseum Zöblitz im OT Zöblitz, Tel. 037363 7704 Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 11:00 – 15:30 Uhr Freitag 10:00 – 12:30 Uhr Samstag, Sonntag 13:00 – 16:00 Uhr Heimatstube im OT Ansprung Ansprechpartner für Führungen: Wolfgang Löschner Manfred Richter Heimatstube im OT Sorgau Ansprechpartner für Führungen: Rudolf Hübler Günter Baldauf Tourist-Info OT Zöblitz, Tel. 03735/7704 Di, Mi, Do 11:00 – 15:30 Uhr Fr 10:00 – 12:30 Uhr Sa, So 13:00 – 16:00 Uhr N in Marienberg 037363 7239 037363 7874 037363 7585 037363 18395 Bibliothek (Bergmagazin), Tel. 668129-20 Dienstag 10:00 – 13:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr Mittwoch 14:00 – 18:00 Uhr Donnerstag 10:00 – 13:00 Uhr Freitag 10:00 – 18:00 Uhr Öffnungszeiten AQUA MARIEN, Tel. 68080 10:00 – 22:00 Uhr Saunabetrieb im Aqua Marien Montag (Damen) 10:00 – 22:00 Uhr Dienstag bis Sonntag (gemischt) 10:00 – 22:00 Uhr Feiertags und in den Ferien Sachsens ganztägig gemischte Sauna „m’arena“ am Lautengrund, im Gewerbegebiet „Vor der Stadt“ tägl. geöffnet Mo – Do und So 9:00 – 23:00 Uhr und Fr, Sa 9:00 – 1:00 Uhr, Tel. 266344 Erzgebirgsbahn: Auskunft und Fahrkarten: Tel. 0800 2424777 (kostenl.) Tierschutzverein Marienberg und Umgebung e.V. Stadtmühle 15 b, 09496 Marienberg, Telefon 03735/660852, Notfall-Rufnummer: 0152 55 666 969 Öffnungszeiten: Mo, Mi, Do 10–13 Uhr, Di 15–18 Uhr; Termine auch nach Vereinbarung 112 110 03735 6060 Für alle Fälle Stadtwerke Marienberg GmbH/Energieversorgung Marienberg GmbH, Tel.: 03735/65125 täglich Frauenschutzhaus, Tel. 03731/22561 Tierärztlicher Nacht- und Wochenendbereitschaftsdienst 07.07.–13.07. Herr TA Denny Beck, Gelenau, Tel. 0173/9173384 Frau DVM Seyfert, Lippersdorf, Tel. 037367/8873 Tierklinik Marienberg, Tel. 03735/22277 14.07.–20.07. Frau Dr. Fiedler, Zschopau, Tel. 03725/83193 Herr Dr. Barthmann, Zöblitz, Tel. 037363/4292 Tierklinik Marienberg, Tel. 03735/22277 21.07.–27.07. Herr TA Lindner, Thum OT Herold, Tel. 037297/476312 oder 0162/3794419 Herr Dr. Seyfert, Lippersdorf, Tel. 037367/8873 Tierklinik Marienberg, Tel. 03735/22277 Herausgeber: Stadtverwaltung Marienberg Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Oberbürgermeister Thomas Wittig oder der von ihm Beauftragte. Für den Inhalt der Beiträge zeichnen die Verfasser selbst verantwortlich. Gesamtherstellung: Druck- und Verlagsgesellschaft Marienberg mbH, 09496 Marienberg, Industriestr. 7, Tel.: 91640 • Fax: 23486 • E-Mail: [email protected] • www.druckerei-marienberg.de Verbreitungsgebiet: Haushaltverteilung in: Marienberg einschl. der OT Gebirge, Gelobtland, Hüttengrund, Lauta, Lauterbach, Niederlauterstein, Kühnhaide, Reitzenhain, Rübenau, Satzung, Pobershau, Rittersberg, Ansprung, Grundau, Sorgau und Zöblitz In den Ortschaften Wolkenstein, Hilmersdorf, Gehringswalde, Lengefeld, Pockau, Olbernhau, Blumenau und Großrückerswalde wird die Zeitung ausgelegt. 13/2014 Seite 3 Neues Löschfahrzeug Im Rahmen des Bergwiesen- und Schützenfestes am vorletzten Juniwochenende in Rübenau, konnten die Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr am 20. Juni 2014 ihr neues Löschfahrzeug offiziell in Besitz nehmen. Zu diesem Anlass waren zahlreiche Gäste erschienen. Unter ihnen befanden sich auch Oberbürgermeister Thomas Wittig und der Beigeordnete für Stadtentwicklung und Ordnung, André Heinrich, die im Laufe des Abends den Fahrzeugschlüssel an Wehrleiter Heiko Fischer übergaben. Zunächst begrüßte der Wehrleiter die Gäste und gab Einblicke in das Leben der Freiwilligen Feuerwehr Rübenau. Ebenso vermittelte er den Anwesenden Wissenswertes von der Gründung vor 141 Jahren bis heute. Nach dem Motto aus dem Gründungsjahr 1873: „Einer für alle – alle für einen“ handelt die Feuerwehr noch heute, auch wenn sich die Rahmenbedingungen geändert haben. Fest damit verbunden ist auch die 20-jährige Partnerschaft mit der Freiwilligen Feuerwehr in Leihgestern. Mit einem bunten und anspruchsvollen Programm bereicherten die Kinder der Kindertagesstätte „Regenbogen“ die Veranstaltung. Ganz im Sinne ihrer großen Vorbilder in der Feuerwehr spielten sie mit Begeisterung kleine Sketche zum Feuerwehralltag. Dafür gab es viel Applaus. Marienberger Wochenblatt an Freiwillige Feuerwehr Rübenau übergeben Stadtoberhaupt Oberbürgermeister Thomas Wittig bedankte sich in seinem Grußwort bei den Kameradinnen und Kameraden sowie deren Angehörigen für das ehrenamtliche Engagement im Dienste des Nächsten. Für das neue Fahrzeug wünschte er unfallfreie Fahrt und eine gesunde glückliche Heimkehr von allen Einsätzen. Für den fachlichen Bereich der Feuerwehren liegt die Zuständigkeit in der Stadtverwaltung beim Beigeordneten, André Heinrich. Er nahm in seinem Grußwort besonderen Bezug auf die technischen Daten des neuen Löschfahrzeuges 10/6 Typ Mercedes Benz. Neben dem Wassertank mit einem Fassungsvermögen von 1200 Litern verfügt das Fahrzeug beispielsweise über eine pneumatische Absenkvorrichtung für die Tragkraftspritze oder eine Nahumfeldbeleuchtung in LED. Von der modernen Ausstattung mit besonderer Beladung konnten sich alle Gäste später noch überzeugen. Dann war es endlich soweit und der passende Schlüssel für das Fahrzeug wechselte den Besitzer. Damit in Zukunft immer genügend Fahrer für das neue Fahrzeug zur Verfügung stehen, absolvieren zurzeit zwei Kameraden die Fortbildung zum Erwerb des LKW-Führerscheins. Grußworte des Landrates überbrachte der 1. Beigeordnete des Erzgebirgskreises, Andreas Haustein. Für den Feuerwehrverband sprach Uwe Müller zu Kameraden und Gästen. Abordnungen aus den Feuerwehren der Stadt Marienberg sowie aus den Wehren Kalek, Blatno und Kolodéje im benachbarten Tschechien, beglückwünschten die Kameradinnen und Kameraden und überbrachten Präsente. Die am weitesten angereisten Gäste kamen von der Partnerwehr Leigestern in Hessen. Eine Premiere war während des Abends der Auftritt des 1. Feuerwehrchores der Stadt Marienberg, dem „Feuerwehr-Fischer-Chor“ aus dr Riema, der eigens für diesen Auftritt ein Lied geschaffen und vorgetragen hat. Eine tolle Idee und gelungene Überraschung! Wiederholungen erwünscht. Pressestelle Marienberger Wochenblatt Seite 4 13/2014 In der 13. Koordinierungskreissitzung (Umlaufverfahren) der ILE-Region „Gemeinsame Zukunft im Erzgebirge“ am 24.06.2014 wurden folgende Beschlüsse gefasst: Fortsetzung von der Titelseite Wir gehören zusammen! 1. Bestätigung der Regionalen Projektauswahl KK-Nr. 99 „2. Änderung der Rankingliste“ 2. Bestätigung des Projektes KK-Nr. 100 „Böschungssicherung Stangenweg im OT Pobershau – Bereich Ortsstraße“ 3. Bestätigung des Projektes KK-Nr. 101 „Böschungssicherung Stangenweg im OT Pobershau – Bereich Gemeindeverbindungsstraße“ Bekanntmachung der Betriebskosten der Kitas Gemäß § 14 Abs. 2 SächsKitaG haben die Gemeinden jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Betriebskosten eines Günter Martin (r.) und Ralf Albrecht (l.) von der Knappschaft Marien- Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit, berg mit Oberstleutnant Behrenz und Oberbürgermeister Wittig bei der ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen. Übergabe der Urkunden Die Bekanntmachung erfolgte am Montag, dem 30.06.2014 über die Der Marienberger Bergmarsch wurde vom verstorbenen ehemaligen ortsüblichen Aushänge in den einzelnen Ortsteilen und im Rathaus der Landesbergmusikdirektor des Freistaats Sachsen, Herrn Hermann Großen Kreisstadt Marienberg. Schröder, zum 475. Geburtstag der Bergstadt Marienberg komponiert. Künftig wird er zu den Appellen des Panzergrenadierbataillons 371 zu hören sein, sagte der Kommandeur des Bataillons in seiner Ansprache. Nach den Worten vom Oberbürgermeister der Stadt Marienberg und der Übergabe der Urkunden spielte das Wehrbereichsmusikkorps III aus Erfurt unter Leitung von Hauptmann Thomas Schmidtpeter den „Marienberger Bergmarsch“. Die Zuschauer und eingeladenen Vertreter aus Militär, Politik und Wirtschaft und alle anderen Bürger des Erzgebirgskreises können weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit mit der Bundeswehr vertrauen. Das wird sich auch im September 2014 wieder zeigen, wenn die Bergstadt Marienberg Ausrichter des 12. Deutschen Bergmannstages mit seinen Neue Technik für Bauhof Bergparaden und Festveranstaltungen ist und vom Panzergrenadierbataillon 371 „Marienberger Jäger“ unterstützt wird. Nachdem der Verwaltungsausschuss des Stadtrates in seiner Sitzung am 12.02.2014 den Kauf der Technik beschlossen hatte, konnte der Autor: Sebastian Grünberg / Heer 4 Jahre alte Merlo Teleskop Lader Ende März geliefert werden. Dieser löste den über 20 Jahre alten und damals gebraucht gekauften T174 Greifer ab. Der Teleskoplader mit einer max. Tragfähigkeit von 4 t, einer max. Hubhöhe von 7 m, einer max. Ausladung von 3,65 m sowie einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h ist durch auswechselbare Anbaugeräte vielseitig für die unterschiedlichen Aufgaben einsetzbar. Ob beim Be- und Entladen von Fahrzeugen, Auf- und Abbau von Festen oder beim Aussieben und Aufarbeiten von Erdstoffen aus Baumaßnahmen, ist er aus dem Alltag des Bauhofes nicht mehr wegzudenken. EINLADUNG Am Dienstag, dem 15.07.2014, findet um 18:00 Uhr im Ratssaal des Rathauses, Markt 1, die nächste Sitzung des Technischen Ausschusses in diesem Jahr statt. Unter anderem steht eine Information zum Austausch von alten Funkantennen und die Erweiterung auf LTE-Dienst 800/1800 auf den bestehenden Funkmast der Telekom in Zöblitz – Schützenstraße neben Stallanlagen auf der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann am Aushang im Rathaus der Stadt, an den bekannten Anschlagtafeln in den Ortsteilen sowie unter www.marienberg.de zeitnah eingesehen werden. Die für den Mittwoch, den 16.07.2014, 18:00 Uhr geplante Sitzung des Verwaltungsausschusses E N T F Ä L L T. Wittig Oberbürgermeister Stellv. Bauhofleiter Mathias Leistner bei der Fahrzeugübergabe mit Oliver Viehweg von der Firma Allu, Michael Böhme von der Firma Landtechnik Nürnberger und Maschinist Olaf Dachselt (v.r.n.l.) 13/2014 Seite 5 Marienberger Wochenblatt Chemnitz, Sächsischen Oberbergamt und Bergsicherung Sachsen auch Mitglieder der Marienberger Knappschaft mit zahlreichen ehrenamtlichen Stunden eingebracht. Ein besonderer Dank gilt ebenso den Grundstückseigentümern, mit deren Zustimmung ein weiterer Mosaikstein in der Bergstadt Marienberg entstehen konnte, der zum Erhalt der montanen Kulturlandschaft im Erzgebirge beiträgt. Für Touristen und Einheimische wurde eine Anlage geschaffen die zum Verweilen einlädt und die Möglichkeit bietet, sich mit der Geschichte des Abrahamschachtes näher zu befassen. Die Sanierungsmaßnahmen begannen im August 2013 und konnten im Juni vollständig abgeschlossen werden. Pressestelle Wenn die Schule in den Wald kommt Neuauflage der Waldjugendspiele im Forstbezirk Marienberg Einsatz des Laders mit Siebschaufel beim Aussieben von Mutterboden, welcher zur Grünflächenregulierung im Stadtgebiet benötigt wird Vom 23.06. bis 26.06.2014 haben 335 Schüler aus neun Grundschulen aus der Region an den Waldjugendspielen im Waldgebiet an den RätzDurch die Anschaffung dieser Technik konnten nach dem lokalen teichen teilgenommen. Starkregen am 24. Mai 2014 ein zügiges Beräumen von Straßen und Unter Anleitung von Mitarbeitern des Forstbezirkes Marienberg durften ein Verfüllen von ausgespülten Straßenbereichen im Ortsteil Pobers- die 3.- und 4.-Klässler an 10 Stationen praktische Kenntnisse über hau noch am selben Tage erfolgen. Auch wenn erst Sommer ist, der Wald und Forstwirtschaft erfahren und an sinnesanregenden forstlinächste Winter kommt bestimmt und so wird der Lader beim Beräu- chen Wettspielen ihre Kräfte messen. Zusätzlich gab es Wissenswermen von Engstellen und beim Beladen der Streufahrzeuge eingesetzt. tes über Forsttechnik und die Jagd zu erfahren und einen 2-km-Fußmarsch zu absolvieren. Besonderer Dank gilt dem ATSV Gebirge/Gelobtland e.V. für seine Unterstützung durch die Nutzung des Tourismuszentrums. Sanierungsarbeiten am Abrahamschacht abgeschlossen Die Sanierungsarbeiten zur langzeitsicheren Verwahrung des Schachtes 152 – Vater Abraham im Marienberger Ortsteil Lauta – sind abgeschlossen. Oberbürgermeister Thomas Wittig nahm dies am 19.06.2014 zum Anlass, um sich bei allen zu bedanken, die am erfolgreichen Abschluss der Maßnahme zum Erhalt einer wichtigen bergbaulichen Anlage beteiligt waren. Insbesondere haben sich neben Wismut GmbH Oberbürgermeister Wittig bedankt sich bei den Beteiligten Die Gruppe der „Keiler“ von der Grundschule Zöblitz lernt, wie der Durchmesser und die Höhe der Bäume im Stadtwald Marienberg gemessen werden. Verwendung finden dabei eine Kluppe zur Durchmesserermittlung und ein Blume-Leiss-Höhenmesser. Marienberger Wochenblatt Seite 6 Einladung zur Namensweihe und zum Tag der offenen Tür der Grundschule im Ortsteil Zöblitz Die komplett sanierte und modernisierte Grundschule und der neue Hortanbau im Ortsteil Zöblitz werden am Freitag, dem 11.07.2014 um 10:00 Uhr in Verbindung mit der Namensweihe ihrer Bestimmung übergeben. Wir freuen uns hierzu als besonderen Gast neben Herrn Landrat Frank Vogel auch Herrn Staatsminister Frank Kupfer, über dessen Ressort Umwelt und Landwirtschaft die Förderung im Rahmen der Ländlichen Entwicklung bereitgestellt wurde, begrüßen zu dürfen. Die Veranstaltung findet unter freiem Himmel vor dem Schulgebäude statt. Alle interessierten Bürgerinnen und Bürger sind recht herzlich eingeladen. Ein Rundgang im Schulgebäude und den neuen Horträumen ist für die Öffentlichkeit am Samstag, dem 12.07.2014, zum „Tag der offenen Tür“, möglich. Begonnen wird dieser um 10:00 Uhr in der Turnhalle mit einem bunten Programm, gestaltet durch die Schülerinnen und Schüler. Ab 11:00 Uhr stehen die Schule und der Hortbereich für alle Gäste und Besucher offen. In jedem Klassenzimmer werden verschiedene Aktivitäten angeboten. Dabei können die Kinder an einzelnen Stationen ein kleines Puzzleteil erhalten, welches nach Absolvierung aller Stationen das Bild der Schule mit dem neuen Namen ergibt. Für das leibliche Wohl sorgen die Mitglieder des Schulfördervereins. Über viele Gäste freuen sich die Kinder mit ihren Lehrerinnen und Erzieherinnen. sen eingesehen werden. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Maßnahme unter Angabe der Altlastenkennziffer SALKA, der genauen Lage (Flurstück, Gemarkung, ggf. Straße und Hausnummer), der Bezeichnung der geplanten Maßnahme, wann die Maßnahme geplant ist, der Höhe der förderfähigen Kosten und um welche Art von Fläche es sich handelt (Investition auf belasteter Fläche, Altablagerung, Altstandort, Grundwasserschaden, schädliche Bodenveränderung), bis 28.07.2014 an [email protected] zur Aufnahme und Wichtung in einer Prioritätenliste zu melden. Entscheidungen zur Förderung, einschließlich Beantragung, werden im Erzgebirgskreis nicht getroffen. Entwicklung der Bauanträge/Werbeanträge gemäß Sächsischer Bauordnung in den Jahren 2011, 2012 und 2013 Im Jahr 2013 stieg die Anzahl der baugenehmigungspflichtigen Vorhaben leicht an. Das resultiert daraus, dass die Stadt Zöblitz mit ihren Ortsteilen Ansprung, Sorgau, und Grundau eingemeindet wurden. Die meisten Vorhaben wurden in der Gemarkung Marienberg genehmigt. Dabei standen Um- und Ausbauten im Vordergrund. Aber auch die Neuerrichtung von Eigenheimen war ein bedeutender Schwerpunkt des Jahres 2013. Diese wurden vorwiegend im Wohngebiet „Am Zeuggraben“ im Ortsteil Gebirge errichtet, wo es noch immer freie Bauplätze gibt. Aber auch im Bebauungsplangebiet „An der Hanischallee“ in Marienberg wurden Bauanträge für Eigenheime gestellt. Es soll auch die hohe Anzahl von Gewerbevorhaben hier Erwähnung finden. Einige ortsansässige Gewerbetreibende investierten und vergrößerten ihre Produktionsstätten. Jahr 2011 Jahr 2012 Jahr 2013 Hochwasserhilfen für betroffene Privatpersonen Vom Hochwasser 2013 betroffene Bürger und Bürgerinnen können noch bis zum 31.12.2014 Anträge für Aufbauhilfen beantragen. Über einen Informations-Flyer erhalten Sie erste Anleitungen für eine unkomplizierte Antragsstellung. Dieser Flyer liegt im Eingangsbereich des Rathauses aus. Auskunft erhalten Sie auch telefonisch unter der Nummer 0351 4910 4966 bzw. per E-Mail [email protected]. Pressestelle Förderung von Maßnahmen des Bodenund Grundwasserschutzes Die Stadtverwaltung Marienberg teilt mit: Im Rahmen der Vorbereitung einer Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Boden- und Grundwasserschutz durch das SMUL hat die Landesdirektion Sachsen am 21.05.2014 zur Planung eines Förderprogrammes für im Sächsischen Altlastenkataster registrierte Grundstücke informiert. Für das Grundstück muss mindestens der Erkundungsstand Orientierende Untersuchung erreicht sein. Gefördert werden sollen investive Maßnahmen mit anschließender Nachnutzung durch den Fördermittelempfänger auf Altstandorten, auf Altablagerungen, auf durch Grundwasserschäden oder Bodenkontaminationen belasteten Flächen. Die Bagatellgrenze für die Förderung liegt bei mindestens 10 T Euro. Nach jetzigem Kenntnisstand ist vorbehaltlich abschließender Festlegungen mit einem Fördersatz von 75% zu rechnen. Im Fall der Ausführung einer Altlastensanierung sollen Detailuntersuchung, Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung und Ausschreibung förderfähig sein. Zuwendungsempfänger können Körperschaften des öffentlichen Rechts oder natürliche und juristische Personen des privaten Rechts sein. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Landratsamt Erzgebirgskreis, Sachgebiet Abfallrecht, Altlasten, Bodenschutz, Frau Bauer, Tel. 03735/601-6137. Hier kann die Information der Landesdirektion Sach- 13/2014 89 65 74 Bau- und Werbeanträge 2013: Ort Marienberg Niederlauterstein Lauterbach Lauta Satzung Rübenau Kühnhaide Anzahl 39 2 2 4 2 4 1 davon: Um- und Ausbau 24 Garagen/Carports 6 Werbeanlagen 8 Errichtung Wohngebäude 17 Ort Reitzenhain Pobershau Zöblitz Ansprung Sorgau Grundau Gesamt: Gewerbevorhaben Abbruchanträge Sonstiges Anzahl 2 9 7 2 0 0 74 7 0 12 Entwicklung der privaten Grundstücksverkäufe (Vorkaufsrechte gemäß Baugesetzbuch, Denkmalschutzgesetz, Wassergesetz und Waldgesetz) in den Jahren 2011, 2012 und 2013 Anzahl Jahr 2011 Jahr 2012 Jahr 2013 94 81 108 private Grundstücksverkäufe 2013 Ort Marienberg Niederlauterstein Lauterbach Lauta Satzung Rübenau Kühnhaide Anzahl 40 6 7 0 6 6 3 Ort Reitzenhain Pobershau Zöblitz Ansprung Grundau Sorgau Gesamt: Anzahl 5 9 18 6 0 2 108 13/2014 Seite 7 Marienberger Wochenblatt Käthe Kollwitz, Ernst Barlach und Gottfried Reichel – Wechselausstellung in der Galerie „Die Hütte“ 14. 06. – 28. 09. 2014 Bergmagazin Marienberg Sonderausstellung 90 Jahre Marienberger Dreieck Nach umfangreichen Renovierungsarbeiten im Erdgeschoss der Galerie „Die Hütte“ werden derzeit als Dauerausstellung Bilder der beiden Künstler Ernst Barlach und Käthe Kollwitz gezeigt. Sowohl im Motiv als auch in der künstlerischen Umsetzung sind bei beiden Kunstschaffenden Parallelen zu finden. Der Schnitzer Gottfried Reichel fand in der intensiven Auseinandersetzung mit den Werken und den Lebensgeschichten beider Künstler eine Richtungsvorgabe zur Darstellung seiner Schnitzwerke. Bei Barlach reizte ihn die expressionistische Gestaltung, die Konzentration auf das Wesentliche, die Schlichtheit im Motiv und die Sorgsamkeit vor dem gewachsenen Material. Bei Kollwitz faszinierte ihn ihre gesellschaftskritische Art. Die Bilder sind bis zur kommenden Sonderausstellung und auch danach zu sehen. Die nächste Ausstellung in der Galerie „Die Hütte“ während des 12. Deutschen Bergmannstages und 12. Pobershauer Bergfestes trägt den Titel „Bergmännische Motive in Holz“. Schnitzer aus der Region zeigen vom 12.09. bis 02.11.2014 ihre Interpretationen zum Thema Bergbau. Di – So, Feiertage 10–16 Uhr | Tel.: 03735 66 81 29-0 [email protected] | www.marienberg.de Stadtführung „Bergstadt Marienberg – Renaissance im Erzgebirge“ Die Besucher erwartet ein Rundgang durch die historische Altstadt, eine Idealstadtanlage nach den Vorbildern der italienischen Renaissance. Ausgehend vom quadratischen Markplatz entdecken Sie Sehenswertes wie z. B. das Rathaus mit prächtigem Renaissanceportal, das Denkmal des Stadtgründers Herzog Heinrich der Fromme, das Zschopauer Tor, das Lindenhäuschen als ältestes erhaltenes Gebäude der Stadt oder auch die wunderschöne Stadtkirche St. Marien. Termin: jeden Mittwoch, 10:00 Uhr Treffpunkt: Tourist-Information Marienberg (direkt im Rathaus) Dauer: ca. 1 – 1,5 h Teilnehmergebühr: 2,50 €/Person, Kinder bis 16 Jahre frei, 20 % Ermäßigung mit Gästekarte 27. 05. – 31. 08. 2014 Besucherbergwerk Pferdegöpel Sonderausstellung Unter Dampf. Faszination Dampfmaschine Besucherbergwerk Pferdegöpel auf dem Rudolphschacht im Ortsteil Lauta Di – So | 10:30–16:30 Uhr | Tel.: 03735 60 89 68 | [email protected] Marienberger Wochenblatt Seite 8 13/2014 Die frisch eingetroffenen Plaketten wurden bereits freudig erwartet – schon zu Beginn des Vorverkaufs sicherten sich zahlreiche Einwohner ihren Eintritt zu vielen Veranstaltungen der Bergfestwoche Unterstützung fürs Fest Der Countdown läuft – nur noch 9 Wochen bis zum Bergmannstag und Bergfest! Bald ist es soweit – am 12. September wird die Festwoche zum 12. Pobershauer Bergfest sowie 12. Deutschen Bergmannstag eröffnet. Wer sich eine bleibende Erinnerung an dieses Ereignis in Form der limitierten Medaillen sichern möchte, hat dazu noch bis zum 15. Juli Zeit. Eine spätere Nachbestellung ist nicht möglich – es gilt also, die Gelegenheit zu nutzen! Die Medaillen anlässlich des 12. Pobershauer Bergfestes und 12. Deutschen Bergmannstages sind in der Ausführung in Silber (Ag 999) auf 250 Stück je Motiv und in Gold (Au 585) auf nur 50 Stück je Motiv limitiert. Bestellformulare für die Medaillen sind in der Tourist-Information Marienberg und im Gästebüro Pobershau sowie im Internet unter www.marienberg.de erhältlich. Die Bestellungen können in den beiden genannten Einrichtungen oder schriftlich bei der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, 09496 Marienberg oder per E-Mail an [email protected] bis einschließlich 15. Juli 2014 abgegeben werden. Vertreter der Bergbrüderschaft Pobershau e.V., Oberbürgermeister Thomas Wittig und Stadtkämmerin Heike Dachselt konnten am Mittwoch, dem 25.06.2014 von der Erzgebirgssparkasse und der Sparkassenstiftung Mittleres Erzgebirge eine große finanzielle Unterstützung für die Ausrichtung des 12. Deutschen Bergmanns-, Hütten- und Knappentages und des 12. Pobershauer Bergfestes in Empfang nehmen. Der Vorstandsvorsitzende, Herr Manz, war gemeinsam mit Frau Wabnitz, Herrn Leonhardt und Herrn Carlowitz sowie Herrn Schönfeld als Vertreter der Sparkassenstiftung Mittleres Erzgebirge nach Pobershau gekommen, um im Vereinshaus der Bergbrüderschaft Pobershau e.V., der „Kaue“, symbolisch den Scheck für die Gesamtunterstützung an Verein und Stadt zu übergeben. Einen passenderen Ort hätte man dazu nicht wählen können, denn das Vereinshaus zeugt in vielen Details von den zahlreichen Aktivitäten der Brüderschaft. Herr Manz hob in seinen Worten hervor, dass man als Hauptsponsor gern unterstützt, da man mit der Ausrichtung eines solchen Festes bundesweit zeigen kann, was das Erzgebirge in der Lage ist zu leisten. Das Geld kommt von der Erzgebirgssparkasse und von der regionalen Sparkassenstiftung Mittleres Erzgebirge. Es wird für die Gesamtfinanzierung Bergmannstag und Bergfest verwendet. Die zum Termin anwesenden Vertreter der Bergbrüderschaft, Vorsitzender Ronald Uhlig und das langjährige Mitglied Jürgen Uhlig, nahmen für den Verein und für die Stadt den symbolischen Scheck für das Fest entgegen. Vorverkauf der Festplakette hat begonnen Pünktlich am 1. Juli 2014 hat der Vorverkauf der Festplakette zum 12. Pobershauer Bergfest und 12. Deutschen Bergmannstag begonnen. Zum Vorverkaufspreis von 4,00 € ist diese in der Tourist-Information Marienberg sowie im Gästebüro Pobershau erhältlich. Mit dem Erwerb der Festplakette sind der Besuch der Großen Bergparade sowie die „Lichtelfahrt“ durch Pobershau möglich, ebenso wird freier Eintritt zu vielen Veranstaltungen im Festzelt gewährt. Zur Festwoche kann die Festplakette für 5,00 € erworben werden. Für Kinder bis einschließlich 16 Jahre ist der Eintritt frei. Oberbürgermeister Herr Wittig, Vorsitzender Ronald Uhlig, Jürgen Uhlig, Vorstandsvorsitzender Herr Manz und Herr Schönfeld von der Sparkassenstiftung (v.l.n.r.) 13/2014 Seite 9 Marienberger Wochenblatt Mit herzlichen Worten bedankte sich der Vorsitzende. Dankesworte für die Erzgebirgssparkasse sowie für alle Sparer die sich beispielsweise an der PS-Lotterie beteiligen und dies erst ermöglichen, gab es auch von Oberbürgermeister Wittig. Er betonte, dass Unterstützung dieser Art nicht selbstverständlich ist. Der Dank gilt aber auch genauso der Sparkassenstiftung Mittleres Erzgebirge, die einen großen Anteil an der Gesamtunterstützung trägt. Im Anschluss gab es noch angeregte Gespräche zum Vorbereitungsstand oder zu einzelnen geplanten Höhepunkten. Vorsitzender Ronald Uhlig nahm die Gelegenheit wahr, die Gäste auf die Sonderausstellung der Bergbrüderschaft Pobershau während der Festwoche im Vereinshaus unter dem Thema „Alles kommt vom Bergwerk her – Buckelbergwerke“ hinzuweisen und schon jetzt dazu einzuladen. Fahnenbänder und bergmännische Schätze zieren die „Kaue“ Herr Hajek überreicht Herrn Wittig das erste signierte Buch Verleger Rudolf Voß vom Papierflieger Verlag, Ehepaar Margot und Walter Hajek, Oberbürgermeister Thomas Wittig zur Buchpräsentation (v.l.n.r.) Weitere Publikation zu Mineralien im Erzgebirge vorgestellt Seit über 30 Jahren gehört die Mineralogie zur großen Leidenschaft von Walter Hajek und Ehefrau Margot. Sein erstes Buch zu Mineralien im Marienberger Revier kam bereits 2010 unter dem Titel „Kristallwelten Marienberg“ mit 144 nachgewiesenen Mineralien auf den Markt. Daran anknüpfend setzte er seine umfangreichen Untersuchungen fort und präsentierte das Ergebnis im Vorfeld des 12. Deutschen Bergmanns-, Hütten- und Knappentages und des 12. Pobershauer Bergfestes am 04.07.2014 im Ratssaal des Marienberger Rathauses. Mit dem neuen Buch „Mineralien aus dem Erzgebirge – Revier der Bergstadt Marienberg im sächsischen Erzgebirge“ legt Walter Hajek ein Werk von inzwischen 278 bis Mai 2014 nachgewiesener Mineralien vor. Mit besonderem Erfolg widmet sich Herr Hajek der Fotografie seiner Fundstücke, speziell von Micromounts und Kleinstufen mittels Mehrebenentechnik. Alles, was einst der Bergmann aus dem Berg herausbrachte, wurde von den Mineraliensammlern nochmals durchsucht und die letzten Schätze geborgen. Somit wird auch durch dieses Buch ein Stück Vergangenheit dokumentiert. Nach Meinung des Buchautors ist deshalb die jetzige Präsentation der Funde keinesfalls ein Abschluss: „Viele Sekundärmineralien liegen hier noch im Verborgenen. Das ehemalige Marienberger Bergrevier dürfte damit zu den bedeutendsten Fundstellen Deutschlands, wenn nicht sogar Europas gehören.“ Wir dürfen gespannt sein, welche Schätze in der Zukunft vielleicht noch gefunden werden – bis dahin lassen die Aufnahmen in Walter Hajeks Buch den Leser tief in die einmalig schöne Welt der Mineralien eintauchen. Im Rahmen der Festlichkeiten rund um Bergmannstag und Bergfest steht am Samstag, dem 13. September 2014, der Buchautor am Ausstellungszentrum Böttcherfabrik in Pobershau von 10:00 – 12:00 Uhr für die Signierung seiner Bücher bereit. Das neue Buch „Mineralien aus dem Erzgebirge“ ist ab sofort in der Tourist-Information Marienberg, im Gästebüro Pobershau und im Besucherbergwerk Pferdegöpel erhältlich Marienberger Wochenblatt Seite 10 Informationen 13/2014 Kindertagesstätte „Knirpsenhaus“ für die Ortsteile Kinderhochzeit am 22.05.2014 Um eine Freundschaft zu besiegeln, die schon so lange anhält, gibt es viele Möglichkeiten. Eine Kinderhochzeit im Kindergarten ist doch da genau das Richtige. Mit echten Blumensträußen, silbernen Ringen und passender Hochzeitsmusik wurde die Vorfreude der Kinder noch verstärkt. Nun war endlich der Tag gekommen und die Aufregung war riesengroß. Die Mädchen zogen ihre chicsten Kleider an und bei den Jungen durfte der Schlips nicht fehlen. Die Brautfrisuren wurden von einer Friseurin vom Friseurstudio Sabine Helmert „Haare und Bewusstsein“ liebevoll hochgesteckt, zur Seite gebunden oder geflochten. Vielen Dank Claudia, es sah Klasse aus. Alles war vorbereitet. Frau Koch, die stellvertretende Standesbeamtin war, stand schon bereit, um die Brautpaare zu empfangen. Die Hochzeitsmusik ertönte und die Paare liefen ein. Vorweg liefen die Ringkissenträger und ein Blumenkind. Alle Eltern sahen ganz gespannt zu und hatten die Taschentücher in der Hand. Frau Koch, bei der wir uns auch recht herzlich bedanken möchten, erzählte über die tolle Kinderfreundschaft und was das bedeutet. Danach die Ringe noch anstecken und die lange Freundschaft war besiegelt. MARIENBERG STADT Ausflug ins Tropenhaus Am 22. Mai 2014 war es soweit. Wir, die ABC-Gruppe der Kindertagesstätte Flachsröste, fuhren mit dem ABiD- Bus ins Tropenhaus nach Wiesenbad. Dort bestaunten wir erst einmal den großen Kräutergarten im Kurpark. Da wir bald eine zertifizierte Kneipp-Kita werden wollen, kennen wir uns mit Kräutern schon richtig gut aus. Danach entdeckten wir im Tropenhaus ganz viele exotische Tiere. Es war sehr lustig den Erdmännchen zuzuschauen. Wir sahen bunte Schmetterlinge und Frösche in herrlichen Farben. Am besten aber fanden wir die Riesenschlangen und die kleinen Äffchen. Dies war ein toller Tag und sicher nicht der letzte Ausflug mit dem ABiD-Bus. Die ABC-Kinder der Kindertagesstätte Flachsröste Welttag des Buches in der Buchhandlung Regenbogen Anlässlich des Welttages des Buches im April besuchten bis Anfang Juni einige 5. Klassen verschiedener Schulen die Buchhandlung Regenbogen in Marienberg. Über die Geschichte von Papier bis hin zum Buch und sogar zu den E-Readern vermittelte eine Präsentation den Kindern viel Interessantes und Wissenswertes. Zum Abschluss bekam jeder noch eine Überraschung. Neben dem Buch, eigens für die Kinder zum Welttag des Buches herausgegeben, gab es noch kleine Geschenke. Sowohl die Kinder als auch die Lehrkräfte bedankten sich herzlich für diese interessante Schulstunde. Nach der Zeremonie gab es noch Kaffee und selbstgebackenen Kuchen. Sogar eine herrliche Hochzeitstorte mit Röschen aus Marzipan schmückte das Kuchenbuffet. An alle fleißigen Bäcker und Bäckerinnen ein großes Dankeschön. Vor allem Familie Kaden für die leckere Hochzeitstorte. Puh, war das viel. Jetzt aber raus an die frische Luft, denn es gab noch eine Überraschung. Mit Helium gefüllte Luftballons wollten in den Himmel gelassen werden. Doch vorher füllte jeder ein Kärtchen aus, was mitfliegen sollte. Das war ein schöner Ausklang eines tollen Nachmittages. Des Weiteren danken wir dem Taxi-Unternehmen Pohlhaus für das Helium, Familie Schroll/Wiegener für die hübschen Brautsträuße und allen anderen fleißigen Bienchen, die geholfen haben, diesen Tag unvergesslich zu machen. Danke. Steffi Krellmann und Nora Hahn Foto: Gabriele Seifert Kindertag im Knirpsenhaus „Mit Ohr und Hand ins Trommelland“ – unter diesem Motto stand der diesjährige Kindertag, den wir am 2. Juni feierten. Schon Tage vorher sammelten die Kinder gemeinsam mit den Erzieherinnen Materialien und bastelten verschiedene Musikinstrumente selbst. An diesem sonnigen Tag warteten im bunt geschmückten Garten viele Überraschungen auf die kleinen und großen Kinder. Nach einer musikalischen Begrüßung unserer Kindertanzgruppen unter der Leitung von Nora, Nadine und Madlen ging es auf Entdeckungsreise. Der „Trommel-Bert“ war zu Besuch. Groß und Klein lauschten den Trommelklängen und Bert lud uns natürlich zum Mitmachen ein. Dabei kamen auch viele andere Instrumente zum Einsatz. An verschiedenen Stationen konnten alle Kinder die tollen 13/2014 Seite 11 Marienberger Wochenblatt selbsthergestellten Musikinstrumente wie Rasseln, Schellen usw. ausprobieren. Ein nicht ganz echter „Indianer“ erzählte uns Spannendes vom Leben der Rothäute. Durstige und Hungrige fanden an einer kleinen Bar ein ruhiges Plätzchen zum Entspannen. Eisleckereien, Fruchtmilch und Knabbereien ließen die Kinderherzen höher schlagen. Als krönenden Abschluss ließen wir die Luftballons mit unseren Adressen in den Himmel steigen. Vielen Dank an alle fleißigen Helfer, die zum Gelingen dieses schönen Tages beigetragen haben! Sommerferieneröffnung Lasst uns mal Theater machen! Wann? Wo? Mittwoch, 23.07.2014, 9:00–12:00 Uhr Baldauf Villa Anton-Günther-Weg 4, 09496 Marienberg So ein Theater! Um das Spiel auf der Bühne, das Verkleiden, das Schminken, das „So-tun-als-ob“ dreht sich dieses Jahr alles zur Sommerferieneröffnung im Park der Baldauf Villa. Man kann zuschauen, versuchen, mitmachen, ausprobieren. Die Faszination der bunten Welt des Theaters in all ihrer Vielfalt wird dargeboten von: Franz der Knallfrosch (Straßentheater), dem Eduard-von-Winterstein-Theater Annaberg mit dem Musiktheaterstück Hexe Hillary und der beleidigte Kontrabass, dem Clown LuLuLustig, Heiner Stephani (Musik aus dem Koffer), Frau Raková & Herr Brož (Marionettenspiel) und dem Knalltheater aus Leipzig. Außerdem gibt es jede Menge Mitmach- und Probierangebote. Anmeldung erforderlich! Kontakt: Montag bis Freitag 7:00 bis 19:00 Uhr Telefon: 03735/22045 [email protected], www.baldauf-villa.de Mit einer Blutspende beim DRK auch in den Ferien Leben retten Dankeschön-Aktion „Fahrradset“ startet im Juli Eine Blutspende beim DRK hat immer Saison, auch während der langen Sommerferien ist die Behandlung mit Präparaten aus Spenderblut für viele Patienten in den Kliniken der Region unverzichtbar. Im gesamten Versorgungsgebiet des DRK-Blutspendedienstes NordOst stehen im Monat Juli die Sommerferien an. Viele Spender sind verreist oder setzen in den Ferien andere Prioritäten in der Freizeitgestaltung. Doch jede Spende wird dringend benötigt, denn Blut ist nicht künstlich herstellbar und auch nur begrenzt haltbar. Deshalb bedankt sich der DRK-Blutspendedienst Nord-Ost in Sachsen von Anfang Juli bis Mitte September für jede Blutspende mit einem praktischen Fahrrad-Reparaturset. Wir wünschen Ihnen eine schöne Sommerzeit! Ihr DRK-Blutspendedienst Marienberger Wochenblatt Seite 12 BLUTSPENDETERMIN am Montag, den 07.07.2014, 14:00–19:00 Uhr im DRK-Bürgerzentrum Marienberg, Katharinenstraße 24 oder am Montag, den 26.07.2014, 8:30–12:00 Uhr im DRK-Bürgerzentrum Marienberg, Katharinenstraße 24 Diakonie Marienberg Diakonisches Werk im Kirchenbezirk Marienberg e.V. K O N TA K T C A F É in der sozialtherapeutischen Wohnstätte „Lebensbrücke“ Töpferstr. 33; 09496 Marienberg; Telefon: 03735 / 660422 Herzliche Einladung zu den Angeboten im Juli 2013 Donnerstag, 10.07.2014 10:00 Uhr Wir kochen! Montag, 14.07.2014 15:30 Uhr Bowling Donnerstag, 17.07.2014 10:00 Uhr Wir kochen! 15:30 Uhr – Spiel mal wieder! – Freitag, 18.07.2014 14:00 Uhr Geburtstagsfeier Montag, 21.07.2014 14:00 Uhr Ausflug nach Annaberg Dienstag, 22.07.2014 14:00 Uhr Grillnachmittag Donnerstag, 24.07.2014 10:00 Uhr Wir kochen! 15:30 Uhr – Die Welt der Sinne – Freitag, 25.07.2014 10:00 Uhr Wir kochen wieder! Dienstag, 29.07.2014 14:00 Uhr Reinigung im Kontaktcafé Anmeldung zu allen Aktivitäten erforderlich: (03735) 6604 22 oder [email protected] ANDACHT: Jeden Mittwoch 15:30 Uhr ÖFFNUNGSZEITEN: Montag bis Freitag 13:00–19:00 Uhr Veranstaltungsplan – Seniorenclub Juli 2014 Donnerstag, 10.07. Dienstag, 15.07. Donnerstag, 17.07. Dienstag, 22.07. Mittwoch, 23.07. Donnerstag, 24.07. Dienstag, 29.07. Mittwoch, 30.07. Ab 13:00 Uhr wollen wir wieder Rommé spielen und Handarbeiten machen. Herzlich willkommen zum Kaffeenachmittag ab 13:00 Uhr. Wir treffen uns 13:00 Uhr zum Spiele- und Handarbeitsnachmittag. Herzlich willkommen zum Kaffeenachmittag ab 13:00 Uhr. Ab 8:30 Uhr laden wir zur gemütlichen Frühstücksrunde ein. Bitte vorher anmelden. Zum Kegeln treffen wir uns 13:30 Uhr an der Kegelbahn. 13:00 Uhr beginnt unser Spiele- und Handarbeitsnachmittag. Herzlich willkommen zum Kaffeenachmittag ab 13:00 Uhr. Zum Sommerfest mit Musik und Bratwurst möchten wir Sie recht herzlich einladen. Beginn: 14:00 Uhr, Unkosten: 7,00 € Interessenten melden sich bitte bis zum 24.07.2014 dienstags und donnerstags von 11:00 bis 15:00 Uhr im Seniorenclub. (Telefon: 01627243575) Weißbach, Seniorenclub 13/2014 HSV – gem. E-Jugend Erzgebirgspokalsieger Zum endgültigen Abschluss der Wettkampfsaison 2013/14 des HSV 1956 Marienberg gelang der gemischten E-Jugend noch ein sehr schöner Erfolg. Am letzten Turniertag um den Erzgebirgspokal gewann die HSV-Sieben um Trainerin Katrin Stahr drei von vier anstehenden Partien (Zwönitzer HSV 1928 6:9 und 13:2 und gegen den SV Schneeberg 18:2/20:4) und sicherte sich mit 22:2 Punkten souverän die Goldmedaille und den begehrten Pott. Nachwuchsspielerinnen in Torjägerstatistik sehr gut platziert Nachwuchsspielerinnen des HSV 1956 Marienberg sind in allen weiblichen Altersklassen, in denen die Torschützen notiert und in einer Statistik erfasst werden, sehr gut platziert. Torjägerkronen wurden teilweise leider von einigen Mädchen nur verpasst, weil sie verletzungsbedingt weniger Spiele als ihre Konkurrenten bestreiten konnten. Sachsenliga weiblich D: Julie Placzek zweitbeste (!!) bei 11 Spielen mit 201/23 Toren und einem beachtlichen 11,2 Durchschnittswert. Sie erzielte nur einen (!!) Treffer weniger als die Erstplatzierte Marie Jungnickel (11 Sp./202/11 MSG Zwickau) Bezirksliga weibl. Jugend A: Vivian Dresel, 2. Platz bei 11 Spielen/121/23 Toren, Michelle Schmähling (3. Platz/14 Sp. /116/28 T) und Lena Müller (7. Platz/14 Sp./103/1T), Beste: Susann Schumann (MSG Chemnitz Limbach/13 Sp./124/55 T) Bezirksliga weibl. Jugend C: Celina Uhlmann, 3. Platz / 16 Sp./150/3 Tore/ mit 147 Toren beste Quote aus dem Feld, Die beiden besten Torjägerinnen, die zwei Spiele mehr bestritten, waren: Cindy Heckel (NSG Crimmitschau / 18 Sp./172/35 T) und Sarah Hartmann (SG Raschau/ Beierfeld / 18Sp./154/38T), Julie Placzek belegte als noch D-Jugendliche einen guten 4. Platz (18 Sp./123/13T) Bezirksliga weibl. D: Frenzi Heft 3. Platz / 12 Sp./90/2 Toren/7,5074 Quote. Sie hatte zwei Spiele weniger als die beiden Besten Michelle Strehl (HC Glauchau-Meerane/14Sp./119/15) und Lena Thomas (MSG Zwickau II/14Sp./118/6T). Maria Pretschner 5. Platz (13 Sp./64/2 T) Bezirksliga gemischte-E-Jugend: Emma Bielawny, 3. Platz /16 Sp./108/2 T, Mitspielerin Lilly Heinrich 8. Platz (17 Sp. 79/2 T). Beide HSV-Mädchen waren damit die beiden besten Mädchen (!!) in der Wertung, die erwartungsgemäß von zwei Jungen Nico Planken (BSV Limbach-Oberfrohna 17Sp/157/8) und Robin Gräser (NSG Westsachsen I 16 Sp/109/6) gewonnen wurden. Für ihre schönen Einzelleistungen haben sich alle unsere jungen Torjägerinnen ein Extra-Lob unseres Vorstandes verdient. Diese beachtlichen Platzierungen in den Torschützenlisten der aufgeführten Altersklassen sprechen auch für die gute Ausbildung, die unsere Kinder und Jugendlichen durch unsere Trainer und Übungsleiter erhalten. Da es sich beim Handball aber um eine Mannschaftssportart handelt und Torjäger allein nichts ausrichten und gewinnen können, sondern auch oftmals für ihren Torerfolg gute An- und Zuspiele benötigen, haben sich aber auch alle anderen Kinder und Jugendlichen der HSV-Nachwuchsteams für ihren Einsatz einen herzlichen Dank des HSV-Vorstandes verdient. Platzierungen aller HSV-Mannschaften in der Saison 2013/2014 Gemischte Jugend F (Minis) Kreisliga Mittelsachsen – 7. Platz Kreis-Kinder-Jugendspiele Erzgebirge – 4. Platz Gemischte Jugend E Bezirksliga Chemnitz – 6. Platz Sozialverband VdK informiert: Kreis-Kinder-Jugendspiele Erzgebirge – 4. Platz Der Sozialverband VdK Sachsen, Bereichsverband Marienberg, lädt Erzgebirgspokalsieger alle Interessierten ein zu einem geselligen Nachmittag mit der Mög- Weibliche Jugend D II lichkeit zum Bowling am Freitag, dem 18. Juli 2014 ab 14:00 Uhr in Bezirksliga Chemnitz – 5. Platz Weibliche Jugend D Olbernhau, In der Hütte 12. Anmeldungen über die VdK-Beratungsstelle Marienberg, Töpferstr. 21 Sachsenliga – 6. Platz , erstmalige Teilnahme Sachsenliga – einzige an den Sprechtagen Dienstag und Donnerstag oder telefonisch unter: weibliche Mannschaft des Erzgebirgskreises – Klassenerhalt als Neuling geschafft 03735/24824. 13/2014 Seite 13 Weibliche Jugend C Bezirksliga Chemnitz – 4. Platz Weibliche Jugend A 1. Platz und damit Bezirksmeister Männer Kreisliga Erzgebirge – 4. Platz Frauen III Kreisliga Mittelsachsen – 2. Platz und damit Vizemeister Kreispokal Mittelsachsen – 2. Platz Kreispokalwettbewerb Frauen II Bezirksliga Chemnitz – 7. Platz Frauen I Mitteldeutsche Oberliga – 1. Platz, Meister und somit Aufsteiger 3. Bundesliga Sieger der Qualifikationsspiele zum DHB-Pokal – somit zum 2. Mal in der Vereinsgeschichte die Teilnahme DHB-Pokal erreicht Der Vorstand des HSV bedankt sich bei allen, die zu diesen Ergebnissen ihren Beitrag geleistet haben recht herzlich und beglückwünscht dazu alle Mannschaften. Weitere HSV-Informationen, Ergebnisse, Tabellen usw. sind im MEF-Videotext ab Seite 360–373 oder im Internet www.handball-marienberg.de ersichtlich. Karlgeorg Frank Präsident des HSV 1956 Marienberg Mitteilung der Friedhofsverwaltung für den Ev.-Luth. Friedhof Marienberg Wir sind nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes angehalten, mindestens einmal im Jahr die Grabsteine auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Wenn bei dieser Prüfung Grabsteine nicht die vorgeschriebene Standfestigkeit erfüllen, bekommt der Grabstelleninhaber schriftlich Bescheid. Wir bitten dann darum, innerhalb der angegebenen Frist für eine fachgerechte Behebung der Mängel zu sorgen. Nach Ablauf der Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt und verpflichtet, die Mängel auf Kosten des Grabstelleninhabers zu beheben. Wenn Sie bei der Prüfung Ihres Grabsteines anwesend sein möchten, bitten wir Sie, Termine und Zeiten auf dem Friedhof bei unserem Friedhofsverwalter Herrn Engelmann zu erfragen bzw. zu vereinbaren. (Diensttelefon: 0162 5622551) Kirchliche Nachrichten Ev.-Luth. Kirchgemeinde Marienberg Sonntag, 13.07. Sonntag, 20.07. 9:30 Uhr Gottesdienst mit festlicher Harfenmusik mit dem Harfner Tom Daun, Solingen 10:00 Uhr Gemeinsamer Zeltgottesdienst in Satzung mit Roberto Jahn (in Marienberg kein Gottesdienst!) Ev.-Meth. Kirche Marienberg Sonntag, 14.07. kein Gottesdienst in Marienberg, aber 14:00 Uhr Familiengottesdienst anschließend Sommerfest in Zschopau Landeskirchliche Gemeinschaft Marienberg Sonntag, 13.07. Sonntag, 20.07. Sonntag, 27.07. Sonntag, 03.08. 19:30 Uhr Gemeinschaftsstunde 19:30 Uhr Gemeinschaftsstunde mit der KARMEL-Mission 19:30 Uhr Gemeinschaftsstunde 17:00 Uhr Gemeinschaftsstunde Neuapostolische Kirche Marienberg sonntags mittwochs 9:30 Uhr Gottesdienst 19:30 Uhr Gottesdienst Röm.-Katholische Pfarrgemeinde Marienberg sonntags 8:45 Uhr Hl. Messe Marienberger Wochenblatt GEBIRGE, GELOBTLAND Gemeinsamer Ausflug anlässlich des Kindertages! Die Kinder der Kita „ Rappelkiste“ und die Kinder der Tagesmutti Barbara Wendrock vom „Wichtelhaus“ aus Gebirge fuhren am 04.06.2014 ins Tiergehege nach Annaberg. Der Bus startete 8:30 Uhr in Gebirge bei schönstem Sonnenschein und mit fröhlichen, erwartungsvollen Kindern zum Ausflugsziel. Das idyllisch gelegene Tiergehege bot den Ausflüglern zum Schauen und Beobachten eine entspannte Atmosphäre. Eine kleine Wanderung an den Tiergehegen vorbei, unter schattenspendenden Bäumen, war ganz im Interesse der Kinder. Im Wildgehege war der Hirsch mit seinem Geweih die Attraktion, genauso spannend, war das Spiel der Affen zu beobachten. Die vorhandenen Spielplätze und Sitzgruppen bereicherten den Aufenthalt. Da Busfahren und Tierbeobachtungen hungrig und durstig machen, wurden zur Mittagszeit die mitgebrachten Picknickkörbe ausgepackt. Mit verschiedenen Getränken, Brötchen, Butterbroten sowie Würstchen war bestens für die Kinder gesorgt. Der Bus brachte die Kinder zum Mittagsschlaf wieder in die „Rappelkiste“ und ins „Wichtelhaus“. Unser gemeinsamer Ausflug war ein schönes Erlebnis! Team Kiga „Rappelkiste“ und Tagesmutti „Wichtelhaus“ LAUTA Sommernachtstanz und Frühschoppen beim Dorfverein Lauta e.V. Auch in diesem Jahr lädt der Dorfverein Lauta e.V. recht herzlich an das Dorfgemeinschaftshaus Lauta ein. Am Samstag, dem 19. Juli werden „Die Crubbits“ aus Dippoldiswalde wieder zur Party aufspielen. Bereits in den letzten Jahren sorgten die Musiker um Lutz Reichel für eine Riesenstimmung am Dorfgemeinschaftshaus. Beginn ist 20:00 Uhr. Weiter geht es dann am Sonntag, denn ab 11:00 Uhr spielen die Marienberger Blasmusikanten wieder zum Frühschoppen auf. Der Dorfverein Lauta freut sich sehr auf SIE! Vorstand Marienberger Wochenblatt Seite 14 NIEDERLAUTERSTEIN 56. Niederlautersteiner Vogelschießen 24. – 27. Juli 2014 | Festplatz Niederlauterstein Freuen Sie sich auf das Programm in der nächsten Ausgabe! 13/2014 D. § 32 § 33 § 34 § 35 § 36 § 37 § 38 § 39 Grabmal- und Grabstättengestaltung Wahlmöglichkeiten Aufgehoben Aufgehoben Grabmalgrößenfestlegung Material, Form und Beratung Schrift, Inschrift und Symbol Stellung des Grabmals auf der Grabstätte Grabstättengestaltung IV. Schlussbestimmungen § 40 § 41 § 42 § 43 Zuwiderhandlungen Haftung Öffentliche Bekanntmachung In-Kraft-Treten Die Landeskirchliche Gemeinschaft Niederlauterstein lädt im Rahmen des diesjährigen Schützenfestes ganz herzlich zu einem w Z E LTA B E N D am Donnerstag, 24. Juli 2014 mit Pfarrer Lämmel aus Großrückerswalde und dem Marienberger Bläserkreis ein! Der Kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des Beginn: 19:30 Uhr LAUTERBACH Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lauterbach Sonntag, 13.07.14 Sonntag, 20.07.14 9:30 Uhr Gottesdienst mit Kinderkirche 9:30 Uhr Gottesdienst mit Kinderkirche (Bruder Daniel, Hennersdorf) Friedhofsordnung für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Lauterbach vom 21.02.2014 Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Lauterbach erlässt folgende Friedhofsordnung: INHALTSANGABE I. §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 Allgemeines Leitung und Verwaltung des Friedhofs Benutzung des Friedhofs Schließung und Entwidmung Beratung Verhalten auf dem Friedhof Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof Gebühren II. Bestattungen und Feiern A §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für die Feier und Leichenhallen Bestattungen Anmeldung der Bestattung Leichenhalle/ Leichenkammer Feierhalle/ Friedhofskapelle Andere Bestattungsfeiern am Grab Musikalische Darbietungen B § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 Bestattungsbestimmungen Ruhefristen Grabgewölbe Ausheben von Gräbern Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung Umbettungen Särge, Urnen und Trauergebinde III. Grabstätten A. Allgemeine Grabstättenbestimmungen § 20 Vergabebestimmungen § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten § 21a Vernachlässigung der Grabstätte § 22 Grabpflegevereinbarungen § 23 Grabmale § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten § 27 Entfernen von Grabmalen B. Reihengrabstätten § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten C. § 29 § 30 § 31 Wahlgrabstätten Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten Alte Rechte persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Begräbnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofs erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt. I. Allgemeines § 1 – Leitung und Verwaltung des Friedhofs 1. Der Friedhof in Lauterbach steht im Eigentum des Kirchenlehns. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Lauterbach. Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2. Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand. 3. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. 4. Aufsichtsbehörde ist das Regionalkirchenamt Chemnitz. 5. Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Veränderung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. § 2 – Benutzung des Friedhofs 1. Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Lauterbach, sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Marienberg/OT Lauterbach, OT Niederlauterstein und OT Rittersberg hatten oder ein Recht auf Bestattung einer bestimmten Grabstätte besaßen. 2. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers § 3 – Schließung und Entwidmung 1. Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden. 2. Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. 3. Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 4. Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. § 4 – Beratung Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an die Friedhofsverwaltung wenden. § 5 – Verhalten auf dem Friedhof 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2. Der Friedhof ist für Benutzer geöffnet: a. in den Monaten März bis Oktober von 7 Uhr bis 20 Uhr, b. in den Monaten November bis Februar von 8 Uhr bis 16 Uhr. 3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. 4. Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 5. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren – Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beerdigung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen d. gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen, e. Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen, f. Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen 13/2014 Seite 15 g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken, h. zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen, i. Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen, j. außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten, k. Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden, l. Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungsund Reinigungsmittel anzuwenden, 6. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. § 6 – Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof 1. Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen. 3. Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerkerrolle eingetragen sein. 4. Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben. 5. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend. 6. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen. 7. Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. 8. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. 9. Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. 10. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig. 11. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beerdigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren. 12. Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung. § 7 – Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben. II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen § 8 – Bestattungen 1. Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest. 2. Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheins (Dimissoriale) bleiben unberührt. 3. Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattung legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. 4. Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. 5. Bestattungen beginnen an den Werktagen in der Zeit von 10 bis 13 Uhr. § 9 – Anmeldung der Bestattung 1. Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. 2. Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei Marienberger Wochenblatt ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen. 3. Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden. § 10 – Leichenhalle/Leichenkammer 1. Die Leichenhalle/Leichenkammer dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu der Bestattung. Die Halle/Kammer und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden. 2. Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. 3. Die Grunddekoration der Leichenhalle besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen. 4. Bei der Benutzung der Leichenhalle ist zu respektieren, dass diese sich auf einem kirchlichen Friedhof befindet. § 11 – Feierhalle/Wehrkirche 1. Die Wehrkirche dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung. 2. Bei der Benutzung der Wehrkirche für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Hinweis: Der Friedhof besitzt eine kommunale Feierhalle mit 25 Sitzplätzen, deshalb ist es nicht zwingend notwendig die Wehrkirche als Feierhalle für nichtkirchliche Bestattungsfeiern zur Verfügung zu stellen. 3. Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Feierhalle/Wehrkirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegen stehen. 4. Die Grunddekoration der Feierhalle/Wehrkirche besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen. § 12 – Andere Bestattungsfeiern am Grabe Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. § 13 – Musikalische Darbietungen 1. Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Wehrkirche und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers. 2. Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. B. Bestattungsbestimmungen § 14 – Ruhefristen Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. § 15 – Grabgewölbe 1. Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig. 2. In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend. § 16 – Ausheben der Gräber 1. Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen. 2. Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Oberkante Urne mindestens 0,50 m. 3. Die Gräber für Leichenbestattung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten. § 17 – Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung 1. In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. 2. Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig. 3. Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeit darf ein Grab nicht wieder belegt werden. 4. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren. 5. Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. § 18 – Umbettungen 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Marienberger Wochenblatt Seite 16 2. Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers, bei Erdbestattungen auch des zuständigen Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. 4. Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis April statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur aufgrund einer richterlichen Anordnung ausgeführt. 5. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 7. Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen. 8. Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Genehmigung. § 19 – Särge, Urnen und Trauergebinde 1. Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,70 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 2. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 3. Oberirdische Aschenbeisetzung ist nicht zulässig. 4. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, nitrozellulosehaltigen, formaldehydabspaltenden, oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. 5. Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig. III. Grabstätten A. Allgemeine Bestimmungen § 20 – Vergabebestimmungen 1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 2. Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen. 3. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an: a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, b) Reihengrabstätten für Leichenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, d) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften. 4. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 35–39). 5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte. Bei Wiesengräbern und pflegevereinfachten Reihengräbern erfolgt die gärtnerische Anlage und Pflege durch den Friedhofsträger. 6. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. 7. Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht nicht. 8. Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger. § 21 – Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand in der Höhe 1,50 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten. 13/2014 2. Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von neun Monaten gärtnerisch hergerichtet werden. 3. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegt und pflegt oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. 4. Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen. 5. Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen. 7. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, einen ca. 20 cm breiten Streifen der Grasfläche um die Grabstätte selbst kurz zu halten. 8. Nicht gestattet sind: a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung, b) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege, c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage), d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen außerhalb der Grabstätte sowie e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen. § 21a – Vernachlässigung der Grabstätte 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege. 2. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. 3. Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren. § 22 – Grabpflegevereinbarungen 1. Der Friedhofsträger kann gegen Entgelt Grabpflegeverpflichtungen auf der Grundlage eines Grabpflegevertrages übernehmen. 2. Der Friedhofsträger übernimmt generell die Pflege der einheitlich gestalteten Reihengräber mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (Wiesengräber). Die Pflege wird eingestellt wenn der Geldbetrag ohne Verschulden des Verpflichteten verbraucht ist. § 23 – Grabmale 1. Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nicht enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist. 2. Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall hergestellt sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen. 3. Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen. 4. Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor. 5. Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet. 6. Die Grabmale der Reihengräber mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften unterliegen den dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 35–39). § 24 – Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. 13/2014 Seite 17 b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 mit den unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. 3. Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. 4. Die Bildhauer und Steinmetzen haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Holzbildhauerhandwerkes zu fundamentieren und zu versetzen. 5. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 6. Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Genehmigung errichtet worden ist. 7. Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig. 8. Povisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder –kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden. 9. Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. 10. Bei Anlieferung von Grabmalen oder baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen. § 25 – Instandhaltung der Grabmale und baulichen Anlagen 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. 2. Erscheint die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann. 3. Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit. § 26 – Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten 1. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. 2. Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet. § 27 – Entfernen von Grabmalen 1. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Es ist für eine fachgerechte und vollständige Entsorgung zu sorgen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. 2. Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. 3. Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26. B. Reihengrabstätten § 28 – Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 2. Reihengrabstätten werden eingerichtet für: a) Leichenbestattung Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 0,25 m b) Aschenbestattung Größe des Grabhügels: Länge 1,00 m, Breite 0,50 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. 3.a. In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden. Marienberger Wochenblatt 3.b. In einer einheitlich gestalteten Reihengrabstätte (Wiesengrab) darf nur ein Leichnam bestattet werden. Aschenbestattungen sind hier nicht erlaubt. 4. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben. 5. Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend. 6. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. 7. Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gegeben. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt. C. Wahlgrabstätten § 29 – Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. 2. Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichen- und Aschenbestattung ist 2,50 m lang und 1,25 m breit. Der Grabhügel ist 1,80 m lang und 0,75 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden. 4. In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird. 5. Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet. 6. Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten drei Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. 7. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern. 8. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist. 9. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,50 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattung aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten. 10. Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht. 11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Gebührenerstattung findet in diesem Fall nicht statt. § 30 – Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten 1. Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Abs. 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofsträgers erforderlich. 2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrechte bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. 3. Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. 4. Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben. 5. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer Marienberger Wochenblatt Seite 18 anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere Person als im § 29 Absatz 4 genannte ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich. 6. In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. § 31 – Alte Rechte 1. Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. 2. Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebenen Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung. D. Grabmal- und Grabstättengestaltung – Zusätzliche Vorschriften – § 32 – Wahlmöglichkeiten 1. Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einer Grabstätte in einem Gräberfeld mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglichkeit hin und gibt dem künftigen Nutzungsberechtigten die entsprechenden Gestaltungsvorschriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte die erfolgte Belehrung über die Wahlmöglichkeiten und die von ihm getroffene Entscheidung schriftlich zu bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. 2. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, eine sowohl sinnbezogene als auch kostengünstige und relativ pflegearme Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer, friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen. 3. Folgende Grabfelder unterliegen den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zum Grabmal (§§ 35–38) und zur Bepflanzung (§ 39): Abt.: B I/R 3 Abt.: B I/R 4,1 Abt.: B I/R 5,1-3 Abt.: B III/R 1-4 Abt.: B III/R 5-8 Abt.: C III/R 1-4 Abt.: C III/R 5-8 Sind hiermit aufgehoben. § 33 und § 34 § 35 – Grabmalsgrößenfestsetzung 1. Die folgenden Kernmaße sind verbindlich und gelten mit Ausnahme der Mindeststärke auch für Holz und Metall. Kernmaßtabelle (Angaben in cm) max. Breite max. Höhe Mindeststärke Steingrabmal für Reihengrab Aschenbestattung (stehend) 45 80 12 Steingrabmal für Wahlgrab Aschenbestattung (stehend) 45 80 12 Steingrabmal für Reihengrab und einstelliges Wahlgrab für Leichenbestattung (stehend) sowie Steingrabmal für pflegevereinfachtes Reihengrab (Abt. B III/R5-8 und C III/ R5-8) 55 80 12 Steingrabmal für zwei- und mehrstellige Wahlgräber für Leichenbestattung (stehend) 100 130 Höhe 80 bis 120 >120 Höhe 12 14 16 13/2014 § 37 – Schrift, Inschrift und Symbol 1. Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen. Bei Nennung des vollen Namens ist die Reihenfolge Vorname, Familienname erforderlich. 2. Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (mindestens 60 Grad bei keilförmig vertiefter oder mindestens 4 mm tief bei gestrahlter Schrift) oder plastisch erhabene Schrift sowie Schriften im quadratischen oder rechteckigen Kasten (nicht jedoch in Buchstabenkontur) zulässig. Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, z.B. Bleiintarsia, Bronzeauslegung, gegossene Schriften (Unikate bzw. limitierte Auflagen) sowie Steinintarsien. Nicht aus dem gleichen Material des Grabmales serienmäßig hergestellte, nicht limitierte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig. § 38 – Stellung des Grabmales auf der Grabstätte 1. Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben und in der Grabfläche stehen. 2. Für die Aufstellung des Grabmales eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalsform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende“. Auf einer quadratischen Grabstätte für Aschenbestattung soll die Aufstellung zentral erfolgen. 3. Die Grabmale der pflegevereinfachten Reihengräber Abt. B III/R5-8 und C III/R5-8) sind nur stehend zulässig. § 39 – Grabstättengestaltung 1. Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen. 2. Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofes und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmales und der Bezug auf den Verstorbenen. 3. Bei einer Grabbepflanzung mit Bezug auf den Verstorbenen werden statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. Diese schmücken zu bestimmten Zeiten, z.B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen, das Grab in besonderer Weise. 4. Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in der Grundbepflanzung ein symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden. 5. Bei Wiesengräbern (B III/R1-4, C III/R1-4) erfolgt die Ablage von Schnittblumen in bodenbündig eingelassenen Steckvasen. Das Aufstellen von Pflanzschalen, -kästen und -kübel außerhalb des Grabmales ist nicht zulässig. Diese werden vom Friedhofspersonal entfernt. 6. Bei pflegevereinfachten Reihengräbern (Abt. B III/R5-8 und C III/R5-8) ist das Aufstellen einer Schale und zwei Vasen auf dem dafür vorgesehenen Platz möglich. Das Aufstellen von Pflanzschalen, -kästen und –kübeln außerhalb des Grabmales ist nicht zulässig. Diese werden vom Friedhofspersonal entfernt. 7. Die Abschlusskanten der Grabstätten gegen den Weg werden – soweit funktionell erforderlich – vom Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten. 8. Nicht gestattet sind auf der Grabstätte: a) das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies und anderen den Boden verdichtenden Materialien (Beeinträchtigung des Verwesungsprozesses) sowie die Verwendung von Torf und gefärbter Erde, b) individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Holz, Metall, Glas, Kunststoff usw. c) die Unterteilung mit Formstücken oder Platten aus Stein, Steinersatz oder Kunststein über 15% der Grabfläche d) Eintritte bei mehrstelligen Wahlgräbern größer als 0,50 x 0,50 m. 9. Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein. IV. Schlussbestimmungen 2. Bei liegenden Grabmalen darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch das Grabmal abgedeckt sein, die Mindeststärke muss 12 cm betragen. Die Stärke von Holz muss mindestens 6 cm betragen. 3. Für jede Grabstätte ist nur ein stehendes Grabmal zulässig. § 36 – Material, Form und Bearbeitung 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. 2. Form und Gestaltung des Grabmales müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein. Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden. 3. Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, sowie Findlinge, findlingähnliche, unbearbeitete bruchrauhe sowie grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. 4. Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein (Ausnahme Doppelstelen). 5. Grabmale müssen allseitig gleichwertig und materialgerecht bearbeitet sein. 6. Grabmalflächen dürfen keine Umrandungen haben. 7. Sind die Grabmale von der Rückseite her sichtbar, sollte auch diese gestaltet sein. 8. Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche spürbar handwerklich bearbeitet sein. Zur Imprägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden, keine Lacke. 9. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc. § 40 – Zuwiderhandlungen 1. Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 5 sowie 21 Abs. 4 bis 7 und 21a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden. 2. Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1 und 2, 35 und 36 wird nach § 24 Abs. 3 verfahren. 3. Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie § 37 wird nach § 21a verfahren. § 41 – Haftung Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhutsund Überwachungspflichten. § 42 – Öffentliche Bekanntmachungen 1. Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. 2. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch entsprechende Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Marienberg. 3. Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung liegt zur Einsichtnahme im Pfarrhaus aus. 4. Außerdem werden wichtige Punkte der Friedhofsordnung zusätzlich auf dem Friedhof durch Aushänge bekannt gemacht. 13/2014 Seite 19 § 43 – In-Kraft-Treten 1. Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Regionalkirchenamt Chemnitz am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Lauterbach vom 22. Juli 2007 außer Kraft. Lauterbach, 21.02.2014 Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Lauterbach – Der Kirchenvorstand – (Im Original folgende Unterschriften und Siegel) Vorsitzender: Mitglied: Marienberger Wochenblatt Mit Liedern, Tänzen, Gedichten, Instrumentalstücken und Sketchen wurden die zahlreichen Gäste auf den bevorstehenden Sommer eingestimmt. Natürlich durfte da das Grillen nicht fehlen. Fleißige Eltern hatten schon während des Programmes begonnen, viele Steaks und Bratwürste zu grillen. So konnte gleich im Anschluss an das Programm auf dem sommerlich geschmückten Schulhof weiter gefeiert werden. Dieser sorgte auch bei den Kindern für strahlende Augen, als sie beim Verlassen der Turnhalle neben vielen anderen Spielmöglichkeiten die riesige Hüpfburg erblickten. Allen Helfern ein herzliches Dankeschön. M. Buschbeck und K. Wetzel Bestätigungsvermerk des Regionalkirchenamtes Chemnitz: SATZUNG Seniorentreffen „Die Zauberharfe“ – Märchen, Mythen und Musik eines Instruments TOM DAUN in der Dorfkirche Kühnhaide Das nächste Seniorentreffen findet am Montag, den 21. Juli 2014, um Am Samstag, den 12. Juli 2014, um 19:00 Uhr, haben wir die sel14:30 Uhr in „Uhligs Gasthof“ statt. tene Gelegenheit, einen herausragenden Harfenisten Deutschlands in der Dorfkirche Kühnhaide zu erleben. „Seine Musik ist Balsam für die Seele, strahlt Ruhe und Liebe aus, wie wenn sie von einer anderen Welt kommt“, sagt eine Pressestimme über Tom Daun. Bibliothek In seinem Programm präsentiert der „Master of Music“ der UniverDie Bibliothek ist am Dienstag, 15. Juli 2014, von 17:00 bis 18:00 Uhr sität Edinburgh nicht nur traditionelle und historische Harfenmusik sondern auch eigene Kompositionen. Dabei kommen neben der keltigeöffnet. schen „clarsach“ auch die böhmische Wanderharfe, die gotische Harfe des Mittelalters sowie die „Arpa Doppia“ der Barockzeit zum Einsatz. Kenntnisreich, charmant und humorvoll führt Tom Daun durch sein Ev.-Luth. Kirchgemeinde Satzung Programm und erzählt einige der Legenden und Anekdoten, die sich um die Harfe ranken. Sonntag, 13.07. 10:00 Uhr Abendmahlsgottesdienst mit Kindergottesdienst (Kirche) Sonntag, 20.07. 10:00 Uhr Zeltgottesdienst mit Roberto Jahn Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Satzung (Ev.-Freik. Gemeinde) sonntags donnerstags 10:00 Uhr Gottesdienst und Kinderstunde 19:30 Uhr Bibelgespräch und Gebetskreis Änderungen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Aushang im Schaukasten! KÜHNHAIDE Gelungenes Sommerfest in Kühnhaide Dieses Jahr konnten wir unser gemeinsames Sommerfest von Grundschule und Hort bei strahlendem Sonnenschein feiern. Zu Beginn präsentierten die Kinder in der Turnhalle ein abwechslungsreiches Programm zum Thema „Sommer, Sonne, Ferien“. Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kühnhaide mit Reitzenhain Sonntag, 13.07. 10:00 Uhr Abendmahlsgottesdienst mit Pfr. Kutsche 10:00 Uhr Kindergottesdienst Sonntag, 20.07. 10:00 Uhr Predigtgottesdienst mit Vikar Gaida REITZENHAIN Wappenschild erstrahlt im neuen Glanz Aufmerksamen Benutzern der Ortsverbindungsstraße Satzung-Reitzenhain könnte aufgefallen sein, dass vor ca. einem Jahr am Ortseingang aus Richtung Satzung das Schild mit dem Reitzenhainer Ortswappen plötzlich verschwand. Diebe waren hier aber nicht am Werk, sondern Mitglieder des Heimatvereins Reitzenhain. Das Schild war mit der Zeit in die Jahre gekommen, verrostet und die Farben verblichen und abgeblättert. Marienberger Wochenblatt Seite 20 13/2014 Öffnungszeit der Bibliothek in Rübenau Samstag von 9:30 bis 12:00 Uhr Ev.-Luth. Kirchgemeinde Rübenau Sonntag, 13.07. Sonntag, 20.07. 10:00 Uhr Abendmahlsgottesdienst, Pfarrer U. Peters 8:30 Uhr Predigtgottesdienst, Pfarrer Dr. M. Beyer Neuapostolische Kirche Rübenau donnerstags sonntags 19:30 Uhr Gottesdienst 9:30 Uhr Gottesdienst POBERSHAU Freiwillige Feuerwehr Pobershau Tobias Köhn (links im Bild) ließ das eigentliche Wappen neu nachzeichnen, Karsten Drechsel (rechts) besorgte ein neues Gestell für die Anbringung des Wappenschilds. Mitte Mai stellten die Beiden das Schild mit dem Wappen gut sichtbar am neuen Standort am Kriegerdenkmal in der Ortsmitte von Reitzenhain wieder auf. Bis in die 70er Jahre gab es von diesen Schildern noch drei. An jedem Ortseingang, aus Richtung Satzung, Kühnhaide und Marienberg (die Straße aus Tschechien gab es noch nicht), befand sich eins davon. Eines soll zu DDR-Zeiten im Schrott gelandet sein, das dritte ist leider verschwunden. Eine an der ehemaligen Salzstraße am Reitzenhainer Pass gelegene Umspanne für die Pferde war sowohl von Leipzig als auch von Prag der damals so genannte Dreizehnte Han (auch Gasthof), aus dem sich später wahrscheinlich die Ortsbezeichnung Reitzenhain entwickelt haben soll. Darauf deuten die Zahl „13“ sowie der Hahn im Ortswappen hin. RÜBENAU Natur-Ausstellung „Naturalienkabinett“ in der Alten Schule Rübenau Natura Miriquidica e.V., Ansprechpartner: Kay Meister 0172 105 83 76 Führungen/Gruppenbesichtigungen nach Absprache Tage der offenen Tür FREITAG 18.07.2014 20.30 UHR Diavortrag - „Eine Wanderung durch Pobershau in mehreren Epochen“ - noch nicht gezeigte Aufnahmen von Erich Fritzsch und Friedrich Rösch; im Anschluss Musik für jung und alt SAMSTAG 19.07.2014 13.00 UHR 17. Wasserball-Spritzturnier 19.00 UHR Tanz mit Franky‘s Partyband auf der Festwiese im Oberdorf; anschließend Siegerehrung am Feuerwehr-Gerätehaus (ehem. Songtime) SONNTAG ONNTAG 20.07.2014 10.30 UHR Musikalischer Frühschoppen mit der Blaskapelle der Bergbrüderschaft Pobershau; für alle Kinder Rundfahrten mit unseren Feuerwehrfahrzeugen Freitag und Samstag Cocktail-Bar Sonntag Milchshakes FÜR ALLE VERANSTALTUNGEN EINTRITT FREI!!! „Vorbei an den Quellen der Roten Pockau“ Eine geführte Abendwanderung des Erzgebirgszweigvereins Pobershau-Rittersberg e.V. rund um Gelobtland Am Sonnabend, dem 26.07.2014 wandern wir ab 17:00 Uhr vom Parkplatz „Rätzen‘s Brettmühle“ zu den Quellen der Roten Pockau. Entlang der „Försterwiesen“ geht es in Richtung „Neues Haus“. Wir überqueren die ehemalige Bahnlinie Pockau-Reitzenhain. Auf einsamen Wegen mit schönen Rundumblicken geht es in Richtung Ausgangspunkt zurück. Eine Einkehr in „Rätzen‘s Brettmühle“ ist nach der Wanderung möglich. Die Tour ist etwa 14 Kilometer lang. Bitte achten Sie auf wetterfeste Kleidung und nehmen Sie sich genügend Getränke für die Tour mit. Informationen erteilt wie immer Wanderleiter Karl Kraus unter 03735/669860. 13/2014 Seite 21 Öffnungszeiten der Bibliothek in Pobershau montags mittwochs 16:00 – 18:00 Uhr 15:00 – 17:00 Uhr (D)ein Jahr für die Natur Freiwilliges ökologisches Jahr bei Natura Miriquidica e.V. Was ist ein FÖJ? Das freiwillige ökologische Jahr ist ein Angebot an junge Frauen und Männer unter 27 Jahre, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und die ein Jahr lang freiwillig in einer Einrichtung des Umwelt- und Naturschutzes arbeiten und lernen wollen. Persönliche Voraussetzung • Kontaktfreudigkeit und Spaß an der Arbeit mit Kindern • Interesse an ökologischen Zusammenhängen • Freude an der Arbeit draußen in der Natur Deine Aufgaben bei uns • Begleitung von Naturerlebniswandertagen, Projekttagen, Aktionen mit Schulen und Kindergärten sowie unsere Sommerzeltlager (Bergwiesenlager) • Planung und Durchführung von Veranstaltungen an unseren Vereinsstandorten in der Naturschutzstation Pobershau und im Haus der Kammbegegnungen Rübenau, u.a. • Vorbereiten v. Ausstellungen, Tagungsmessen, Seminaren • projektbezogene Büro- und Organisationstätigkeiten in der Naturschutzstation Pobershau • praktische Naturschutzeinsätze in den Naturräumen des Erzgebirges (z.B. Pflege erzgebirgischer Bergwiesen, Betreuung Amphibienschutzzaun u.a.) Leistungen • 130 € Taschengeld + 150 € Zuschuss zu Unterkunft & Verpflegung • Versicherungsbeiträge werden übernommen, Kindergeld wird weiter gezahlt • 26 Tage Urlaub • Bereitstellung einer Unterkunft (bei Bedarf) Beginn des FÖJ: 1. September Bewerbungen können jederzeit eingereicht werden bei: Förderverein Natura Miriquidica e.V. Naturschutzstation Pobershau Hinterer Grund 4a 09496 Marienberg, OT Pobershau Weitere Informationen • in unserem Büro (Naturschutzstation EG, neben Ausstellungsraum) • telefonisch: 03735/6681251 (täglich von 9 bis 12 Uhr, oder Anrufbeantworter) • E-Mail: [email protected] Theresa Maluck absolviert derzeit das FÖJ bei Natura Miriqudica e.V. Marienberger Wochenblatt Marienberger Wochenblatt Seite 22 13/2014 Ev.-Luth. Kirchgemeinde Pobershau Sonntag, 13.07. 10:00 Uhr Predigtgottesdienst mit Wolfram Börner, mitausgestaltet durch ein Gesangsterzett, zugleich Kindergottesdienst Dienstag, 15.07. 20:00 Uhr Posaunenchor Pobershau und Seelitz Sonntag, 20.07. 10:00 Uhr Abendmahlsgottesdienst mit Pastorin Dr. Brigitte Seifert, mitausgestaltet durch den Jugendchor „Melodirekt“, zugleich Kindergottesdienst Dienstag, 22.07. 20:00 Uhr Brigitte Seifert, Christian Seifert / Waldhorn, Orgel Ein Höhepunkt zum Vereinsfest in Ansprung war der Auftakt mit „De Schal(l)is“ ANSPRUNG, GRUNDAU, SORGAU der Motorradfreunde Ansprung/Erzgebirge e.V. Samstag 12. Juli 2014 Start: 1400 Uhr auf dem Kulturpark Ansprung Eröffnung des Festes durch den Oberbürgermeister Herrn Wittig Abends findet ein gemütliches Grillen auf dem Kulturpark Ansprung statt ! MFA/MS 2014 Weitere Veranstaltungen des BGZ Sorgau: Telefon Öffnungszeiten Stepp-Aerobic Seniorengruppe Begegnungscafé Yoga bei Frau Buttler 037363 184133 Dienstag, 8:30 Uhr – 11:30 Uhr Mittwoch, 20:00 Uhr – 21:30 Uhr Dienstag, ab 17:00 Uhr Dienstag ab 8:30 Uhr Mittwoch, 20:00 Uhr – 21:00 Uhr (14-täglicher Rhythmus mit Aerobic) Ansprunger Vereine sagen Danke Auch die Senioren kämpften beim Mannschaftswettbewerb „Ansprunger Sommer Biathlon“ erfolgreich Ein herzliches Dankeschön an alle, die zum Gelingen unseres Vereinsfestes vom 20.06. bis 22.06.2014 in Ansprung beitrugen. Besonderer Dank gilt den vielen fleißigen Mitgliedern der Feuerwehr Ansprung, des Erzgebirgszweigvereins Ansprung-Sorgau, den Motorradfreunden Ansprung im ADMV, der Landeskirchlichen Gemeinschaft Ansprung und den freiwilligen Helfern, die unermüdlich im Einsatz waren, sowie unseren zahlreichen Sponsoren, die uns immer wieder unterstützen. Dankeschön auch den zahlreichen Gästen für ihren Besuch. Der Mundartgottesdienst im Festzelt fand wieder großen Zuspruch 13/2014 Seite 23 ZÖBLITZ EINLADUNG zum FDP-Stammtisch am Montag, dem 14.07.2014, um 19:00 Uhr im „Schwarzen Bären“ in Zöblitz. Themen: – Sicherheit und Kriminalität in der Grenzregion – Drogenproblematik an Schulen Als Gast wird das Mitglied des Landtages, Benjamin Karabinski, erwartet. Marienberger Wochenblatt Dienstag, 29.07.2014, 9:00 Uhr Fahrt zur Burg Scharfenstein mit Besuch der Lego-Ausstellung Kosten: 7,- € Dienstag, 5.08.2014, 9:30 Uhr Der Future-Truck der TU Chemnitz zu Gast in Zöblitz Experimente und vieles mehr Kosten: 2,- € Dienstag, 21.08. 2014, 9:00 Uhr „Der Räuber Hotzenplotz“ Aufführung auf der Naturbühne Greifensteine Kosten: 10,- € Antennengemeinschaft Zöblitz/Ansprung Die Sprechzeiten finden jeden 2. Montag im Monat von 18:00 bis 19:00 Uhr im Restaurant „Zum Schwarzen Bären“ statt. Öffnungszeiten der Bibliothek in Zöblitz Tel.: 037363/45210 dienstags donnerstags 9:00 bis 12:00 Uhr 13:00 bis 17:00 Uhr Begegnungszentrum Zöblitz Weitere Informationen und Anmeldungen zu den Veranstaltungen im BGZ Zöblitz Tel.: 037363/18874 oder 01729340719, BGZ Sorgau: 184133 Seniorenveranstaltungen Mittwoch, 16. Juli 2014 Kremserfahrt im Katzensteingebiet mit Einkehr in der Bergschänke Abfahrt: 13:00 Uhr ab Zöblitz/Markt (Ansprung und Sorgau nach Absprache) Freitag, 18.07.2014 Fahrt zum Naturtheater Greifensteine Elfen-Feuer ZWISCHEN FELSEN Ein flirrendes, funkelndes, glitzerndes Nachtspektakel Abfahrt: 19:30 Uhr ab Zöblitz 19:45 Uhr ab Marienberg Kosten: ca. 35,- € für Fahrt und Eintritt Vorschau August: Mittwoch, 13.08.2014, 13:30 Uhr Naturtheater Greifensteine – Gasparone Mittwoch, 23. Juli 2014 Zu Besuch bei Adelheit in Voigtsdorf mit musikalischem Unterhaltungsprogramm und kleiner Erzgebirgsrundfahrt (Wir bitten um Voranmeldung!) Abfahrt: 13:00 Uhr ab Marienberg/Markt Stand 2 13:30 Uhr ab Zöblitz/Markt anschließend Ansprung (Sorgau nach Vereinbarung) Ferienhighlights Sommer 2014 Ferienpläne sind ab sofort im Begegnungszentrum Zöblitz oder unter www.sozialwerk-erz.de erhältlich. Weitere Informationen und Anmeldungen unter 037363/18874 Mobil: 01729340719 oder an [email protected] Sommer-Feriencamp in der Jugendherberge Hormersdorf vom 4. bis 8. August 2014 mit ganz viel Spaß und Action für Jungen und Mädchen ab 10 Kosten: 80,- € für Übernachtung/Vollpension und alle Veranstaltungen Anmeldungen ab sofort im BGZ, da die Teilnehmerzahl begrenzt ist. Mitmachaktion: Familienerlebnistrip Die Ferien stehen vor der Tür und eine lange Ferienzeit erwartet die Kinder und ihre Eltern. Es finden sich viele Ausflugsmöglichkeiten, ob beim Baden im Freibad, eine Wanderung in der Natur oder ein Erlebnistag in einem Kinderparadies. Nicht immer ist es leicht, den schönsten Familienerlebnistrip zu finden. Im und um das Erzgebirge befinden sich eine Vielzahl von schönen Flecken. Was ist für Ihre Familie der schönste Erlebnistrip? Wir wollen eine Plattform entstehen lassen. Auf dieser können sich Eltern, Großeltern und die ganze Familie über verschiedene Freizeitmöglichkeiten austauschen. Schreiben Sie uns Ihren schönsten Familienerlebnistrip. Unter allen Zusendungen kann eine Familie ein Familienticket ihrer Wahl gewinnen. Schicken Sie uns Ihre Ideen bis zum 5. September 2014 an: netzwerkSALUTO/Stefanie Langhof, Grünthaler Str. 30, 09526 Olbernhau oder per E-Mail an: [email protected] Alle Einsendungen werden auf der Internetseite www.gemeinwesenarbeit.sozialwerk-erz.de veröffentlicht. Dieses Projekt wird unterstützt durch den Lokalen Aktionsplan Olbernhau. Ev.-Luth. Kirchgemeinde Zöblitz Sonntag, 13.07. 14:00 Uhr Gemeindefest mit Kindermusical „Der verlorene Sohn“ aufgeführt durch die Kurrende Zöblitz Mittwoch, 16.07. 19:30 Uhr Frauendienst Zöblitz, Ansprung und Sorgau zusammen Freitag, 18.07. 19:30 Uhr Männerstammtisch im „Schwarzen Bären“ Sonnabend, 19.07. 9:30 Uhr Tschechischer Kreis im Prarrhaus Sonntag, 20.07. 9:00 Uhr Abendmahlsgottesdienst Marienberger Wochenblatt K Seite 24 Herzlichen Glückwunsch Marienberg Stadt 13/2014 Frau Brunhilde Baldauf Frau Inge Henke Frau Christa Schreier Frau Rosemarie Tost wird am 23.07.2014 wird am 23.07.2014 wird am 23.07.2014 wird am 23.07.2014 84 Jahre alt 76 Jahre alt 86 Jahre alt 80 Jahre alt wird am 20.07.2014 82 Jahre alt wird am 20.07.2014 wird am 21.07.2014 wird am 23.07.2014 88 Jahre alt 78 Jahre alt 75 Jahre alt wird am 11.07.2014 wird am 12.07.2014 wird am 18.07.2014 81 Jahre alt 75 Jahre alt 75 Jahre alt wird am 14.07.2014 wird am 19.07.2014 wird am 22.07.2014 wird am 23.07.2014 84 Jahre alt 89 Jahre alt 75 Jahre alt 75 Jahre alt Ortsteil Gelobtland Frau Renate Andreas Herr Erich Nestler Frau Charlotte Nützmann Frau Marianne Oehm Herr Siegfried Vogel Herr Gerhard Illgen Herr Werner Kermer Frau Mira Schubert Frau Irmgard Urban Frau Gisela Apfelstädt Frau Maria Bräuer Frau Edeltraud Kaden Frau Gerda Spaethe Herr Harald Geißler Frau Marianne Kunicke Herr Günter Martin Frau Emma Mauersberger Frau Irmgard Caroli Frau Lisbeth Fiedler Frau Esther Michely Frau Ingrid Poller Frau Hanna Zabelt Herr Heini Herberger Frau Eva-Marie Flade Herr Lothar Georgi Frau Erna Weisbach Frau Marianne Philipp Frau Margot Seidel Herr Hans Weißbach Herr Edgar Börner Herr Dietrich Brüske Frau Elfriede Hübner Frau Anni Kempf Herr Karlheinz Zimmermann Frau Lucie Mann Herr Wolfgang Siegert wird am 10.07.2014 wird am 10.07.2014 wird am 10.07.2014 wird am 10.07.2014 wird am 10.07.2014 wird am 11.07.2014 wird am 11.07.2014 wird am 11.07.2014 wird am 11.07.2014 wird am 12.07.2014 wird am 12.07.2014 wird am 12.07.2014 wird am 13.07.2014 wird am 14.07.2014 wird am 15.07.2014 wird am 15.07.2014 wird am 15.07.2014 wird am 16.07.2014 wird am 16.07.2014 wird am 16.07.2014 wird am 16.07.2014 wird am 16.07.2014 wird am 17.07.2014 wird am 18.07.2014 wird am 18.07.2014 wird am 18.07.2014 wird am 19.07.2014 wird am 19.07.2014 wird am 20.07.2014 wird am 21.07.2014 wird am 21.07.2014 wird am 21.07.2014 wird am 21.07.2014 wird am 21.07.2014 wird am 22.07.2014 wird am 22.07.2014 81 Jahre alt 84 Jahre alt 88 Jahre alt 93 Jahre alt 76 Jahre alt 81 Jahre alt 78 Jahre alt 85 Jahre alt 92 Jahre alt 76 Jahre alt 78 Jahre alt 89 Jahre alt 85 Jahre alt 77 Jahre alt 76 Jahre alt 79 Jahre alt 88 Jahre alt 83 Jahre alt 95 Jahre alt 81 Jahre alt 77 Jahre alt 83 Jahre alt 81 Jahre alt 86 Jahre alt 77 Jahre alt 98 Jahre alt 76 Jahre alt 84 Jahre alt 77 Jahre alt 76 Jahre alt 78 Jahre alt 76 Jahre alt 84 Jahre alt 79 Jahre alt 79 Jahre alt 77 Jahre alt Frau Iris Thiele Ortsteil Lauta Frau Ilse Schönherr Frau Reina Stülpner Frau Monika Baldauf Ortsteil Niederlauterstein Frau Gerlinde Reichel Herr Rolf Barthmann Frau Ursula Weißbach Ortsteil Lauterbach Herr Günter Seidel Herr Christfried Felgner Herr Horst Ullmann Frau Maria Hunger Das Fest der Diamantenen Hochzeit feiern am 10. Juli 2014 Herr Walfried Hunger und Frau Ursula OT Lauterbach Die Stadtverwaltung und die Redaktion des Marienberger Wochenblattes gratulieren ganz herzlich. Das Fest der Das Fest der Goldenen Hochzeit Goldenen Hochzeit feiern am 18. Juli 2014 feiern am 11. Juli 2014 Herr Klaus Wenzel und Frau Hella Herr Volkmar Harzer und Frau Luise OT Lauterbach Die Stadtverwaltung und die Redaktion des Marienberger Wochenblattes gratulieren ganz herzlich. Die Stadtverwaltung und die Redaktion des Marienberger Wochenblattes gratulieren ganz herzlich. Jubiläums-Dankanzeigen im Marienberger Wochenblatt Anzeigentelefon: 03735 9164-26 Druck- und Verlagsgesellschaft Marienberg mbH • Industriestr. 7 • www.druckerei-marienberg.de 13/2014 Seite 25 Ortsteil Kühnhaide Marienberger Wochenblatt Ortsteil Zöblitz Frau Rosel Bretfeld Herr Johannes Helmert wird am 11.07.2014 wird am 14.07.2014 75 Jahre alt 76 Jahre alt wird am 12.07.2014 wird am 19.07.2014 85 Jahre alt 79 Jahre alt wird am 12.07.2014 wird am 15.07.2014 89 Jahre alt 77 Jahre alt wird am 10.07.2014 84 Jahre alt wird am 12.07.2014 wird am 12.07.2014 wird am 12.07.2014 wird am 13.07.2014 wird am 13.07.2014 wird am 14.07.2014 wird am 14.07.2014 wird am 16.07.2014 wird am 18.07.2014 wird am 18.07.2014 92 Jahre alt 76 Jahre alt 75 Jahre alt 78 Jahre alt 92 Jahre alt 75 Jahre alt 85 Jahre alt 75 Jahre alt 75 Jahre alt 89 Jahre alt Ortsteil Reitzenhain Frau Reinhilde Zschoke Frau Margareta Meier Frau Lieselotte Buschmann Herr Joachim Kempe Herr Manfred Rösch Frau Christa Berger Herr Eberhard Mierisch Herr Gerhard Spiegelhauer Frau Hanna Schreiter wird am 11.07.2014 wird am 13.07.2014 wird am 13.07.2014 wird am 14.07.2014 wird am 17.07.2014 wird am 22.07.2014 wird am 23.07.2014 93 Jahre alt 76 Jahre alt 76 Jahre alt 80 Jahre alt 82 Jahre alt 75 Jahre alt 80 Jahre alt Ortsteil Rübenau Frau Christa Müller Herr Klaus Rösch Foto: D.• M • oeller, DRK Ortsteil Satzung Frau Eveline Seifert Ortsteil Pobershau Herr Horst Härcke Herr Helmut Ihle Frau Marianne Seifert Herr Rolf Melzer Herr Werner Reichel Herr Wolfgang Schubert Herr Werner Seifert Herr Reiner Eska Frau Ella Witzschel Frau Doris Wolf Ortsteil Ansprung Rettungsassistent/Innen sowie Rettungssanitäter/Innen gesucht! Zuverlässigkeit Engagement Kontaktfreude verantwortungsvoll DRK-Kreisverband Freiberg e.V. Personalabteilung - Frau Walther Annaberger Straße 5 09599 Freiberg oder per E-Mail an: [email protected] Frau Gertraud Schubert Frau Christel Macherius wird am 17.07.2014 wird am 22.07.2014 78 Jahre alt 81 Jahre alt wird am 20.07.2014 83 Jahre alt Ortsteil Sorgau Herr Roland Kaden Vollzeit Abwechslung Bitte senden Sie Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen an: Betriebliche Altersvorsorge Weitere Infos zum Stellenangebot unter www.drk-freiberg.de oder Tel.: 03731/2632-0 Öffnungszeiten Kleiderkammer/Kleiderstube Marienberg der Frauengruppe Marienberg und des Ortsvereins Pockau im Bürgerzentrum Marienberg Katharinenstraße 24 · 09496 Marienberg Ich sage herzlichen Dank für die Glückwünsche und Geschenke zu meiner Jugendweihe Dienstag Donnerstag Niemals hätte ich gedacht, dass man mir soviel Freude macht, herrliche Blumen, tolle Geschenke und die vielen Schreiben werden mir stets in Erinnerung bleiben. Eure Selina Köhler und Eltern 13:00 – 17:00 Uhr 13:00 – 17:00 Uhr Kleiderkammer/Möbeldienst Olbernhau der Frauengruppe Marienberg im Bürgerzentrum Olbernhau Grünthaler Straße 75 a · 09526 Olbernhau Dienstag Mittwoch 10:00 – 17:00 Uhr 10:00 – 17:00 Uhr Kühnhaide, 31.05.2014 Dankeschön Für die zahlreichen Glückwünsche, Blumen und Geschenke anlässlich unserer Eisernen Hochzeit Unsere Hochzeit war traumhaft und Ihr habt dazu beigetragen. Für die lieben und zahlreichen Glückwünsche, Blumen und Geschenke anlässlich unserer Hochzeit, möchten wir uns bei unseren Eltern, Geschwistern, Großeltern, Verwandten, Freunden, Bekannten, Kollegen, Nachbarn, der Feuerwehr Satzung sowie dem Satzunger Karnevalsverein herzlich bedanken. Benjamin & Jennife Rothe geb. Pohl Marienberg, 14.06.2014 bedanken wir uns bei unseren Kindern mit Familien, Verwandten, Bekannten, Kameraden der FF Gebirge, Roberto Jahn für die Einsegnung und der Stadt Marienberg ganz herzlich. Serena und Werner Wendrock Gebirge, im Juni 2014 9,50 € 11,00 € Preis für fünf Zeilen Preis für sechs Zeilen (wird vom Verlag ausgefüllt!) 8,50 € 10,50 € 3,50 € 8,00 € 30,00 € 25,50 € 21,00 € 16,50 € privat 10,50 € 3,50 € 8,00 € 61,50 € 55,50 € 49,50 € 28,50 € gewerbl. Datum/Unterschrift Kontoinhaber BIC Bank Hiermit ermächtige ich die Druck- und Verlagsgesellschaft Marienberg mbH, den Rechnungsbetrag von meinem Konto abzubuchen. abgeben bei / einsenden an: Druck- und Verlagsgesellschaft Marienberg mbH Einzugsermächtigung: Anzeige wurde bar bezahlt IBAN Gültig ab 1. Januar 2014 8,50 € 3,50 € 6,00 € 41,50 € 37,50 € 33,50 € 19,50 € gewerbl. Kombi 2 Die Chiffregebühr ist eine Verwaltungspauschale und wird auch erhoben, wenn keine Zuschriften eingehen. 6,50 € 3,50 € 6,00 € 20,50 € 17,50 € 14,50 € 11,50 € privat Kombi 1 Ein Anspruch auf Veröffentlichung der Kleinanzeige besteht nur bei Vorauszahlung. In Ausnahmefällen erfolgt Rechnungslegung, wofür eine Pauschale von 3,57 Euro anfällt. Bei Einzugsermächtigung entfällt die Pauschale für die Rechnungslegung. Chiffre-Nummer 6,50 € 3,50 € 3,50 € ich hole die Offerten ab ich bitte um Zusendung 4,00 € 4,00 € 21,50 € 19,50 € 17,50 € 10,50 € gewerbl. Meine Anzeige soll unter Chiffre erscheinen Anzeigenpreis (inkl. MwSt.) 8,00 € 6,50 € privat Einzelschaltung Preis für vier Zeilen 3 bis 1 Zeile PLZ / Ort Straße Name, Vorname Erscheinungsdatum Marienberger Wochenblatt und Olbernhauer Reiterlein und Panorama Kombi 2 Industriestraße 7 • 09496 Marienberg Tel.: 03735 91640 · Fax: 03735 916440 Bankverbindung: Erzgebirgssparkasse Konto-Nr. 310 4000 459, BLZ: 870 540 00 IBAN: DE 70 8705 4000 3104 0004 59, BIC: WELADED1STB Erscheinungsdatum Erscheinungsdatum Absender: Olb. Reiterlein und Panorama Mbg. Wochenblatt und Olb. Reiterlein Mbg. Wochenblatt und Panorama Kombi 1 Olbernhauer Reiterlein oder Panorama oder Marienberger Wochenblatt Einzelschaltung Ich möchte inserieren: Private Kleinanzeigen dürfen keinen auf Erwerb und/oder Verdienst ausgerichteten Inhalt haben. Anzeigen, deren Inhalt auf wiederkehrende Einnahmen hindeutet (z.B. Mietangebote), werden gewerblich abgerechnet. Für jeden Buchstaben, jedes Sonderzeichen (Punkt, Komma u.a.) sowie jeden Wortzwischenraum ein Kästchen verwenden. Bei telefonischer Anzeigenaufnahme wird keine Haftung übernommen. Marienberger Wochenblatt und Kombinationen mit Panorama und Olbernhauer Reiterlein Bestellschein für private und gewerbliche Kleinanzeigen Marienberger Wochenblatt Seite 2613/2014 13/2014 Seite 27 Für die zahlreichen schenke Glückwünsche und Ge r anlässlich meine J ugendweihe im möchte ich mich, auch bei allen , ern Elt r ine me n me Na Verwandten, Nachbarn, n Freunden und Bekannte . en nk da be ch recht herzli Julia Baldauf Lauterbch, 31.05.2014 Marienberger Wochenblatt 03735/62910 • www.kino-zeit.de Programm vom 10.07. bis 16.07.2014 Mädelsabend Eine Journalistin erlebt den Super-Gau, als sie kurz vor dem Bewerbungsgespräch für ihren Traumjob nach einem One-Night-Stand ohne Ausweis, Handy und Geld dasteht. ab 12 J. Täglich 18:15 + 20:00 Uhr, Fr + Sa auch 22:00 Uhr leiht der düsteren Lady im imposanten 3D-FantasySpektakel eine faszinierende Aura. ab 6 J. Täglich 17:40 Uhr Tinkerbell und die Piratenfee (3D) Tinkerbell und ihre Feenfreundinnen machen sich in diesem Abenteuer auf die Suche nach dem verlorenen Feenstaub. Es gilt, den magischen Stoff an den rechtDas Schicksal ist ein mieser Verräter o.A. Die außergewöhnliche Liebesgeschichte nach dem mäßigen Platz zu bringen. Täglich 16:45 Uhr (3D) Weltbestseller von John Green ist in der romantischen Sa + So zus. 16:00 Uhr (2D) Leinwandversion trotz aller Tragik wunderbar witzig und smart. ab 6 J. Godzilla (3D) Täglich 19:30 Uhr Du glaubst, du hast schon alles gesehen? Denkste! Die spektakuläre Wiedergeburt des legendären Maleficent – Die dunkle Fee Monsters im Kino ist ein episches Abenteuer von Anzeige: | 4.6.2014, 8012 mm Neuaufbereitung des 1407_2spfarbig_Marienberg Märchens „Dornröschen“ – aus wahrhaft gigantischen Ausmaßen.19:28 |ab J. der Perspektive der bösen Königin. Angelina Jolie verFr + Sa 21:45 Uhr Voranzeige: Transformers (3D) ab 17.07.2014 ?! 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