Leitfaden für Schenkungen und Nachlässe

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Leitfaden für Schenkungen und Nachlässe
Leitfaden für Schenkungen
und Nachlässe
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
- 2013 -
Diese Broschüre ist unter der Aufsicht einer Arbeitsgruppe des Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) Finanzen zustande gekommen. Die Broschüre darf ohne
vorherige Erlaubnis des FÖD weder durch Druck, anhand einer Kopie, eines Mikrofilms oder auf irgendwelche andere Weise kopiert und/oder veröffentlicht werden.
Die Broschüre darf auch nicht als ein ministerielles Rundschreiben betrachtet und
kann vor Gericht nicht geltend gemacht werden.
Lay-out: Dienst Kommunikation.
Verantwortliche Herausgeber:
Nadine Daoût (Dienst Strategische Koordination und Kommunikation)
FÖD Finanzen - North Galaxy B24
Boulevard du Roi Albert II 33, boîte 70 - 1030 Brüssel
D/2013 - 1418/19
Inhaltsverzeichnis
Schenkungen
5
Schenkung: Begriffsbestimmung, verschiedene Arten, ...
7
Berechnung der Schenkungssteuer
9
Steuersätze in den verschiedenen Regionen
Nachlässe
10
35
Kontosperrung und Aufhebung der Sperrung
37
Tod und Erbfallanmeldung
45
Erbschaft und Erbschaftsteuer
55
Steuersätze in den verschiedenen Regionen
56
Zahlung der Erbschaftssteuer
84
Glossar
87
3
Leitfaden für Schenkungen und Nachlässe
Schenkungen
5
Schenkung: Begriffsbestimmung, verschiedene Arten, ...
Was ist eine Schenkung?
Bei einer Schenkung handelt es sich um einen Vertrag, mit dem ein Schenker das
Eigentum an einem beweglichen oder unbeweglichen Gut zu Gunsten eines dies
annehmenden Beschenkten kostenfrei, unverzüglich und unwiderruflich aufgibt.
Vor meinem Tod möchte ich gerne einen Teil meines Vermögens
abgeben. Ist eine solche Schenkung steuerpflichtig?
Wenn Sie eine Schenkung von beweglichem Vermögen anstreben, stehen Ihnen
verschiedene Möglichkeiten offen: die Handschenkung, die indirekte Schenkung
mittels Banküberweisung oder die notarielle Schenkung.
Eine Schenkung von einem unbeweglichen Gut unterliegt der Pflicht zur notariellen
Beurkundung. Die notarielle Urkunde ist eintragungspflichtig und der Beschenkte
muss eine Schenkungssteuer entrichten.
Was versteht man unter einer Handschenkung?
Im Rahmen einer Handschenkung geht das bewegliche Vermögen formlos von
einer Hand in die andere über. Für diese Art der Schenkung kommen Geld, Schmuck,
Antiquitäten usw. in Betracht.
Bei Handschenkungen besteht keinerlei Eintragungspflicht, sodass auch keine
Schenkungssteuer fällig wird. Lässt man die Handschenkung allerdings eintragen,
wird auch Schenkungssteuer fällig.
7
Wurde die Schenkung nicht eingetragen und verstirbt der Schenker
innerhalb von drei Jahren nach der Schenkung, so ist diese in der
Erbfallanmeldung anzugeben. Auf den Schenkungsbetrag wird dann
Erbschaftssteuer erhoben. Dabei ist zu beachten, dass der Erbschaftssteuersatz höher ist als der Schenkungssteuersatz.
Als Beschenkter können Sie eine Handschenkung ohne Hinzuziehen
eines Notars eintragen lassen, indem Sie dem Registrierungsamt
sämtliche die Schenkung belegenden Unterlagen (Briefe usw.) vorlegen. Wenn Sie Schenkungssteuer für bewegliches Vermögen gezahlt
haben, sind Sie als Erbe nicht mehr zur Angabe der Schenkung in der
Erbfallanmeldung verpflichtet und müssen auch keine Erbschaftssteuer mehr zahlen.
Was versteht man unter einer indirekten Schenkung mittels Banküberweisung?
Auch bei indirekten Schenkungen mittels Banküberweisung besteht keinerlei
Eintragungspflicht, sodass auch keine Schenkungssteuer fällig wird. Lässt man
eine indirekte Schenkung allerdings eintragen, wird auch Schenkungssteuer fällig.
Wurde die Schenkung nicht eingetragen und verstirbt der Schenker
innerhalb von drei Jahren nach der Schenkung, so ist diese in der Erbfallanmeldung anzugeben. In der Folge wird Erbschaftssteuer auf den
Schenkungsbetrag erhoben; diese ist höher als die Schenkungssteuer.
Als Beschenkter können Sie eine indirekte Schenkung mittels Banküberweisung ohne Hinzuziehen eines Notars eintragen lassen, indem
Sie dem Registrierungsamt sämtliche die Schenkung belegenden Unterlagen (Briefe, Überweisungsbelege usw.) vorlegen. Wenn Sie Schenkungssteuer für bewegliches Vermögen gezahlt haben, sind Sie als
Erbe nicht mehr zur Angabe der Schenkung in der Erbfallanmeldung
verpflichtet und müssen auch keine Erbschaftssteuer mehr zahlen.
8
Berechnung der Schenkungssteuer
Wie berechnet sich die Schenkungssteuer?
Die Schenkungssteuer wird folgendermaßen berechnet
✓ anhand des Bruttowerts der vom Beschenkten erhaltenen Vermögenswerte
✓ anhand eines Steuersatzes, der in Abhängigkeit vom Schenkungswert stufenweise ansteigt
✓ anhand eines Steuersatzes, der je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker
und Beschenktem variiert (je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto
höher der Steuersatz)
Die Steuersätze unterscheiden sich in Abhängigkeit von der Region, in der der
Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen steuerlichen Wohnsitz hat. Hat
sich der steuerliche Wohnsitz des Schenkers in den fünf Jahren vor der Schenkung an verschiedenen Orten in Belgien befunden, findet das System der Region
Anwendung, in der sich der steuerliche Wohnsitz innerhalb dieses Zeitraums am
längsten befand.
9
Steuersätze in den verschiedenen Regionen
WALLONISCHE REGION
1. Schenkung von unbeweglichen Gütern
Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region bei einer
Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Ehegatten/gesetzlich
Zusammenwohnenden zum Tragen?
Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Ehegatten/Zusammenwohnenden in der Wallonischen Region werden Registrierungsgebühren
auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender
Tabelle zahlbar.
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
12.500,01
25.000,01
50.000,01
100.000,01
150.000,01
200.000,01
250.000,01
Über 500.000
An Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnende
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
12.500
25.000
50.000
100.000
150.000
200.000
250.000
500.000
3
4
5
7
10
14
18
24
30
10
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
375
875
2.125
5.625
10.625
17.625
26.625
86.625
Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,
wenn ich in der Wallonischen Region ein unbewegliches Gut von meinem Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden erhalte?
Die Vergünstigung für einen beschenkten Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden mit mindestens drei Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, beträgt 4 % pro Kind unter 21 Jahren, wobei die Schenkungssteuer pro Kind
um maximal 124 Euro reduziert werden kann.
Was ist in der Wallonischen Region unter einem „gesetzlich Zusammenwohnenden“ zu verstehen?
Unter einem gesetzlich Zusammenwohnenden versteht man in der Wallonischen
Region:
✓ die Person, mit der der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung zusammenwohnt
✓ und gemeinsam mit dem Schenker eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat
✓ sofern diese Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen den Bestimmungen des belgischen Zivilgesetzbuchs oder des Internationalen Privatrechts
entspricht
Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,
wenn ich in der Wallonischen Region von meinem Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden eine Immobilie zu Wohnzwecken erhalte?
Im Falle einer Schenkung unter Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden des
unbelasteten alleinigen Anteils des Schenkers an einer Immobilie, die ganz oder
teilweise zu Wohnzwecken dient, in der Wallonischen Region gelegen ist und zum
Zeitpunkt der Schenkung seit mindestens 5 Jahren Hauptwohnsitz des Schenkers
ist, gelten für den Beschenkten, der dies beantragt, folgende vergünstigte Steuersätze.
11
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
25.000,01
50.000,01
175.000,01
250.000,01
Über 500.000
An Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnende
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
25.000
50.000
175.000
250.000
500.000
1
2
5
12
24
30
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
250
750
7.000
16.000
76.000
Bei Schenkungen, die dem reduzierten Steuersatz unterliegen, entfällt die Schenkungssteuer für Vermögenswerte, die unter Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnenden geschenkt werden:
✓ für Beträge bis 12.500 Euro
✓ für weitere 12.500 Euro, wenn der Bruttoschenkungswert pro Beschenkten
125.000 Euro nicht übersteigt.
Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle der
Schenkung eines unbeweglichen Guts an einen Verwandten in aufoder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen?
Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Verwandten in auf- oder
absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Eltern, Großeltern) wird in der Wallonischen
Region eine Schenkungssteuer auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar.
12
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
12.500,01
25.000,01
50.000,01
100.000,01
150.000,01
200.000,01
250.000,01
Über 500.000
An Verwandte in auf- und absteigender Linie
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
12.500
25.000
50.000
100.000
150.000
200.000
250.000
500.000
3
4
5
7
10
14
18
24
30
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
375
875
2.125
5.625
10.625
17.625
26.625
86.625
Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn
ich in der Wallonischen Region von einem Verwandten in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Eltern, Großeltern) eine Schenkung erhalte?
Im Falle einer Schenkung unter Verwandten in auf- oder absteigender Linie des
unbelasteten alleinigen Anteils des Schenkers an einer Immobilie, die ganz oder
teilweise zu Wohnzwecken dient, in der Wallonischen Region gelegen ist und zum
Zeitpunkt der Schenkung seit mindestens 5 Jahren Hauptwohnsitz des Schenkers ist,
gelten für den Beschenkten, der dies beantragt, folgende vergünstigte Steuersätze.
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
25.000,01
50.000,01
175.000,01
250.000,01
Über 500.000
An Verwandte in auf- und absteigender Linie
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
25.000
50.000
175.000
250.000
500.000
1
2
5
12
24
30
13
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
250
750
7.000
16.000
76.000
Bei Schenkungen unter Verwandten in auf- oder absteigender Linie entfällt die
Schenkungssteuer:
✓ für Beträge bis 12.500 Euro
✓ für weitere 12.500 Euro, wenn der Bruttoschenkungswert pro Beschenkten
125.000 Euro nicht übersteigt.
Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle der
Schenkung eines unbeweglichen Guts an Geschwister zum Tragen?
Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Geschwister in der Wallonischen Region werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenkten erhaltene
Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar.
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
12.500,01
25.000,01
75.000,01
Über 175.000
An Geschwister
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
12.500
25.000
75.000
175.000
20
25
35
50
65
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
2.500
5.625
23.125
73.125
Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region bei einer
Schenkung von unbeweglichen Gütern an Onkel, Tante, Nichte oder
Neffen zum Tragen?
Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Onkel, Tante, Nichte oder
Neffen in der Wallonischen Region werden Registrierungsgebühren auf den vom
Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert gemäß folgender Tabelle zahlbar.
14
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
12.500,01
25.000,01
75.000,01
Über 175.000
An Onkel, Tanten, Nichten oder
Neffen
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
12.500
25.000
75.000
175.000
25
30
40
55
70
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
3.125
6.875
26.875
81.875
Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle der
Schenkung eines unbeweglichen Guts an eine Person zum Tragen, bei
der es sich nicht um einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden, einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie, Geschwister,
Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten handelt?
Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern in der Wallonischen Region
an eine Person, die weder Ehegatte/Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder
absteigender Linie, Onkel, Tante, Nichte oder Neffe ist, werden Registrierungsgebühren auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert gemäß
folgender Tabelle zahlbar.
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
12.500,01
25.000,01
75.000,01
Über 175.000
An sonstige Personen
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
12.500
25.000
75.000
175.000
30
35
60
80
80
15
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
3.750
8.125
38.125
118.125
Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,
wenn ich in der Wallonischen Region ein unbewegliches Gut von einer
Person erhalte, die nicht mein Ehegatte/gesetzlich Zusammenwohnender ist?
Für einen Beschenkten mit mindestens drei lebenden Kindern, die zum Zeitpunkt
der Fälligkeit der entsprechenden Steuer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, kommt ein um 2 % pro Kind reduzierter Steuersatz zur Anwendung, wobei
die Ermäßigung 62 Euro pro Kind nicht übersteigen darf.
Für beschenkte Ehegatten und Zusammenwohnende gelten die doppelten Beträge
(siehe oben).
2. Schenkung von beweglichen Vermögenswerten
Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region bei einer
Schenkung von beweglichen Vermögenswerten an einen Ehegatten/
gesetzlich Zusammenwohnenden zum Tragen?
Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert wird grundsätzlich
ein Schenkungssteuersatz von 3,3 % erhoben. Allerdings müssen hierfür bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sein. Ansonsten wird der für die Schenkung unbeweglicher
Güter veranschlagte Steuersatz erhoben.
Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle der
Schenkung eines beweglichen Vermögenswerts an einen Verwandten in
auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen?
Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert wird grundsätzlich
ein Schenkungssteuersatz von 3,3 % erhoben. Allerdings müssen hierfür bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sein. Ansonsten wird der für die Schenkung unbeweglicher
Güter veranschlagte Steuersatz erhoben.
16
Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region bei einer
Schenkung von beweglichen Vermögenswerten an Geschwister, Onkel,
Tante, Nichte oder Neffen zum Tragen?
Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert wird grundsätzlich
ein Schenkungssteuersatz von 5,5 % erhoben. Allerdings müssen hierfür bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sein. Ansonsten wird der für die Schenkung unbeweglicher
Güter veranschlagte Steuersatz erhoben.
Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle der
Schenkung beweglicher Vermögenswerte an eine Person zum Tragen,
bei der es sich nicht um einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden, einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie, Geschwister oder Onkel, Tante, Neffe oder Nichte handelt?
Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle der Schenkung
beweglicher Vermögenswerte an eine Person zum Tragen, bei der es sich nicht
um einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden, einen Verwandten in aufoder absteigender Linie, Geschwister oder Onkel, Tante, Neffe oder Nichte handelt.
REGION BRÜSSEL HAUPTSTADT
1. Schenkung von unbeweglichen Gütern
Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt bei einer
Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Ehegatten/Zusammenwohnenden zum Tragen?
Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Ehegatten/Zusammenwohnenden in der Region Brüssel-Hauptstadt werden Registrierungsgebühren
auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender
Tabelle zahlbar.
17
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
50.000,01
100.000,01
175.000,01
250.000,01
Über 500.000
An Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnende
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
50.000
100.000
175.000
250.000
500.000
3
8
9
18
24
30
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
1.500
5.500
12.250
25.750
85.750
Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,
wenn ich in der Region Brüssel-Hauptstadt ein unbewegliches Gut von
meinem Ehegatten/Zusammenwohnenden erhalte?
Die Vergünstigung für einen beschenkten Ehegatten/Zusammenwohnenden mit
mindestens drei Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt
4 % pro Kind unter 21 Jahren, wobei die Schenkungssteuer pro Kind um maximal
124 Euro reduziert werden kann.
Was ist in der Region Brüssel-Hauptstadt unter einem „Zusammenwohnenden“ zu verstehen?
Unter einem Zusammenwohnenden versteht man in der Region Brüssel-Hauptstadt:
✓ die Person, mit der der Schenker gemeinsam eine Erklärung über das gesetzliche
Zusammenwohnen abgegeben hat.
18
Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn
ich in der Region Brüssel-Hauptstadt von meinem Ehegatten/gesetzlich
Zusammenwohnenden eine Immobilie zu Wohnzwecken erhalte?
Im Falle einer Schenkung unter Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden des
unbelasteten alleinigen Anteils des Schenkers an einer Immobilie, die ganz oder
teilweise Wohnzwecken dient und in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen ist,
gelten folgende vergünstigte Steuersätze.
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
50.000,01
100.000,01
175.000,01
250.000,01
Über 500.000
An Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnende
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
50.000
100.000
175.000
250.000
500.000
2
5,3
6
12
24
30
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
1.000
3.650
8.150
17.150
77.150
Achtung!
Die Anwendung der vergünstigten Steuersätze erfolgt nur unter folgenden Voraussetzungen:
1. Zum Zeitpunkt der Schenkung darf der Beschenkte nicht bereits im alleinigen
unbelasteten Besitz anderer Wohngebäude sein, selbst wenn sich diese im
Ausland befinden.
2. Der Beschenkte muss in der Schenkungsurkunde oder in der Schenkungsannahmeerklärung ausdrücklich die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes
beantragen.
3. Des Weiteren muss in dieser Urkunde jeder der Beschenkten, der die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes wünscht, verbindlich erklären, hierzu auch
berechtigt zu sein.
19
4. Mindestens einer der Beschenkten, die die Anwendung des vergünstigten
Steuersatzes beantragen, verpflichtet sich in der Schenkungsurkunde:
●
innerhalb von 2 Jahren nach der Beurkundung seinen Hauptwohnsitz unter
der angegebenen Anschrift der Immobilie zu errichten, die Gegenstand der
Schenkung ist
●
für eine Dauer von mindestens 5 Jahren ab der Beurkundung den Hauptwohnsitz in dem Gebäude in der Region Brüssel-Hauptstadt, das Gegenstand
der Schenkung ist, beizubehalten.
Achtung: Per Verordnung vom 16. Dezember 2011 (B.S. vom 2. Februar 2012)
wurden diese Voraussetzungen für Beurkundungen, die ab dem 12. Februar
2012 erfolgt sind, gestrichen.
Dieser vergünstigte Steuersatz ist nicht anwendbar, wenn ein Baugrundstück Gegenstand der Schenkung ist.
Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt im Falle
der Schenkung eines unbeweglichen Guts an einen Verwandten in aufoder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen?
Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Verwandten in
auf- oder absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern) in der Region
Brüssel-Hauptstadt werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenkten
erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar.
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
50.000,01
100.000,01
175.000,01
250.000,01
Über 500.000
An Verwandte in auf- und absteigender Linie
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
50.000
100.000
175.000
250.000
500.000
3
8
9
18
24
30
20
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
1.500
5.500
12.250
25.750
85.750
Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Schenkungssteuer, wenn ich in der Region Brüssel-Hauptstadt von einem Verwandten
in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Eltern, Großeltern)
eine Immobilie zu Wohnzwecken erhalte?
Im Falle einer Schenkung des alleinigen Anteils des Schenkers an einem Gebäude,
das ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dient und in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen ist, gelten folgende vergünstigte Steuersätze.
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
50.000,01
100.000,01
175.000,01
250.000,01
Über 500.000
An Verwandte in auf- und absteigender Linie
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
50.000
100.000
175.000
250.000
500.000
2
5,3
6
12
24
30
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
1.000
3.650
8.150
17.150
77.150
Achtung!
Die Anwendung der vergünstigten Steuersätze erfolgt nur unter folgenden Voraussetzungen:
1. Zum Zeitpunkt der Schenkung darf der Beschenkte nicht bereits im alleinigen
unbelasteten Besitz anderer Wohngebäude sein, selbst wenn sich diese im
Ausland befinden.
2. Der Beschenkte muss in der Schenkungsurkunde oder in der Schenkungsannahmeerklärung ausdrücklich die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes
beantragen.
3. Des Weiteren muss in dieser Urkunde jeder der Beschenkten, der die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes wünscht, verbindlich erklären, hierzu auch
berechtigt zu sein.
21
4. Mindestens einer der Beschenkten, die die Anwendung des vergünstigten
Steuersatzes beantragen, verpflichtet sich in der Schenkungsurkunde:
●
innerhalb von 2 Jahren nach der Beurkundung seinen Hauptwohnsitz unter
der angegebenen Anschrift der Immobilie zu errichten, die Gegenstand der
Schenkung ist
●
für eine Dauer von mindestens 5 Jahren ab der Beurkundung den Hauptwohnsitz in dem Gebäude in der Region Brüssel-Hauptstadt, das Gegenstand
der Schenkung ist, beizubehalten.
Achtung: Per Verordnung vom 16. Dezember 2011 (B.S. vom 2. Februar 2012)
wurden diese Voraussetzungen für Beurkundungen, die ab dem 12. Februar
2012 erfolgt sind, gestrichen.
Dieser vergünstigte Steuersatz ist nicht anwendbar, wenn ein Baugrundstück Gegenstand der Schenkung ist.
Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt bei einer
Schenkung von unbeweglichen Gütern an Geschwister zum Tragen?
Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Geschwister in der Region Brüssel-Hauptstadt werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenkten
erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar.
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
12.500,01
25.000,01
50.000,01
100.000,01
175.000,01
Über 250.000
An Geschwister
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
12.500
25.000
50.000
100.000
175.000
250.000
20
25
30
40
55
60
65
22
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
2.500
5.625
13.125
33.125
74.375
119.375
Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt bei einer
Schenkung von einem unbeweglichen Gut an Onkel, Tante, Nichte oder
Neffen zum Tragen?
Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Onkel, Tante, Nichte
oder Neffen in der Region Brüssel-Hauptstadt werden Registrierungsgebühren
auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender
Tabelle zahlbar.
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
50.000,01
100.000,01
Über 175.000
An Onkel, Tanten, Nichten oder
Neffen
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
50.000
100.000
175.000
35
50
60
70
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
17.500
42.500
87.500
Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt im Falle
der Schenkung eines unbeweglichen Guts an eine Person zum Tragen,
bei der es sich nicht um einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden, einen Verwandten in auf- und absteigender Linie, Geschwister,
Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten handelt?
Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern in der Region BrüsselHauptstadt an eine Person, die weder Ehegatte/Zusammenwohnender, Verwandter
in auf- oder absteigender Linie, Onkel, Tante, Nichte oder Neffe ist, werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme
gemäß folgender Tabelle zahlbar.
23
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
50.000,01
75.000,01
Über 175.000
An sonstige Personen
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
50.000
75.000
175.000
40
55
65
80
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
20.000
33.750
98.750
Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Schenkungssteuer, wenn ich in der Region Brüssel-Hauptstadt ein unbewegliches Gut
von einer Person erhalte, die nicht mein Ehegatte/gesetzlich Zusammenwohnender ist?
Für einen Beschenkten mit mindestens drei lebenden Kindern, die zum Zeitpunkt
der Fälligkeit der entsprechenden Steuer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, kommt ein um 2 % pro Kind reduzierter Steuersatz zur Anwendung, wobei
die Ermäßigung 62 Euro pro Kind nicht übersteigen darf.
Für beschenkte Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnende gelten die doppelten Beträge (siehe oben).
2. Schenkung von beweglichen Vermögenswerten
Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt bei einer
Schenkung von beweglichen Vermögenswerten an einen Ehegatten/
Zusammenwohnenden zum Tragen?
Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatz
von 3 % zur Anwendung.
24
Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt im Falle
der Schenkung eines beweglichen Vermögenswerts an einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern)
zum Tragen?
Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatz
von 3 % zur Anwendung.
Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt im Falle
der Schenkung eines beweglichen Vermögenswerts an eine Person,
die kein Ehegatte oder Verwandter in auf- oder absteigender Linie ist
(Kind, Enkel, Eltern, Großeltern), zum Tragen?
Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatz
von 7 % zur Anwendung.
25
FLÄMISCHE REGION
1. Schenkung von unbeweglichen Gütern
Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region bei einer Schenkung von einem unbeweglichen Gut an einen Ehegatten/Zusammenwohnenden zum Tragen?
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
12.500,01
25.000,01
50.000,01
100.000,01
150.000,01
200.000,01
250.000,01
Über 500.000
An Ehegatten und Zusammenwohnende
bis (einschl.)
% Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
12.500
25.000
50.000
100.000
150.000
200.000
250.000
500.000
3
4
5
7
10
14
18
24
30
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
375
875
2.125
5.625
10.625
17.625
26.625
86.625
Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,
wenn ich in der Flämischen Region ein unbewegliches Gut von meinem Ehegatten/Zusammenwohnenden erhalte?
Die Vergünstigung für einen beschenkten Ehegatten/Zusammenwohnenden mit
mindestens drei Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt
4 % pro Kind unter 21 Jahren, wobei die Schenkungssteuer pro Kind um maximal
124 Euro reduziert werden kann.
Diese Vergünstigung gilt nicht im Falle einer zum reduzierten Steuersatz besteuerten Schenkung von Baugrund.
26
Was ist in der Flämischen Region unter einem „Zusammenwohnenden“
zu verstehen?
In der Flämischen Region versteht man unter „Zusammenwohnenden“:
✓ die Person, mit der der Schenker gemeinsam eine Erklärung über das gesetzliche
Zusammenwohnen abgegeben hat (= gesetzlich Zusammenwohnender)
✓ die Person/en, mit der/denen der Schenker am Tag der Schenkung seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (= tatsächlich Zusammenwohnender).
Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,
wenn ich in der Flämischen Region ein Grundstück für die Errichtung
von Wohnraum gemäß den gesetzlichen Wohnbauvorschriften von
meinem Ehegatten/Zusammenwohnenden erhalte?
Im Falle der Schenkung eines Grundstücks zwischen Ehegatten/Zusammenwohnenden zur Bebauung mit einem Wohngebäude wird bis zur Schenkungstranche von
100.000 bis einschl. 150.000 Euro ein im Vergleich zum Normalsatz um 2 % ermäßigter
Steuersatz erhoben.
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
12.500,01
25.000,01
50.000,01
100.000,01
150.000,01
200.000,01
250.000,01
Über 500.000
An Ehegatten und Zusammenwohnende
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
12.500
25.000
50.000
100.000
150.000
200.000
250.000
500.000
1
2
3
5
8
14
18
24
30
27
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
125
375
1.125
3.625
7.625
14.625
23.625
83.625
Bedingungen für den reduzierten Steuersatz
Für Beurkundungen vor dem 1. Januar 2012
Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Schenkung muss beim zuständigen
Bauamt ein vollständiger Bauantrag für ein Wohngebäude gestellt werden.
Für Beurkundungen zwischen dem 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2014
Sieht der Budget-Erlass 2012 letztmalig eine Verlängerung der steuerlichen Förderung bis zum 31. Dezember 2014 vor. Des Weiteren werden in dem Erlass neue
Voraussetzungen für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes festgelegt.
Für das Grundstück, das Gegenstand der Schenkung sein soll, muss eine Bebauung
mit einem Wohngebäude nach geltenden Bauvorschriften vorgesehen sein. Neu ist,
dass das Grundstück sich darüber hinaus in der Flämischen Region befinden muss.
Weitere Neuerung: Der Beschenkte muss sich verpflichten, innerhalb einer Frist
von fünf Jahren ab Beurkundung der Schenkung unter der Grundstücksanschrift
seinen Hauptwohnsitz zu errichten. Hiermit soll gewährleistet werden, dass auf
dem Grundstück tatsächlich ein Wohngebäude errichtet wird, das dem Beschenkten persönlich als Wohnsitz dient. Die frühere Regelung hingegen, der zufolge der
Beschenkte einen vollständigen Bauantrag stellen musste, entfällt.
Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region im Falle der
Schenkung eines unbeweglichen Guts an einen Verwandten in aufoder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen?
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
12.500,01
25.000,01
50.000,01
100.000,01
150.000,01
200.000,01
250.000,01
Über 500.000
An Verwandte in auf- und absteigender Linie
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
12.500
25.000
50.000
100.000
150.000
200.000
250.000
500.000
3
4
5
7
10
14
18
24
30
28
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
375
875
2.125
5.625
10.625
17.625
26.625
86.625
Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,
wenn ich in der Flämischen Region ein Grundstück für die Errichtung
von Wohnraum gemäß den gesetzlichen Wohnbauvorschriften von
einem Verwandten in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern,
Großeltern) erhalte?
Im Falle der Schenkung eines Grundstücks an einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie zur Bebauung mit einem Wohngebäude wird bis zur Schenkungstranche von 100.000 bis einschl. 150.000 Euro ein im Vergleich zum Normalsatz um
2 % ermäßigter Steuersatz erhoben.
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
12.500,01
25.000,01
50.000,01
100.000,01
150.000,01
200.000,01
250.000,01
Über 500.000
An Verwandte in auf- und absteigender Linie
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
12.500
25.000
50.000
100.000
150.000
200.000
250.000
500.000
1
2
3
5
8
14
18
24
30
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
125
375
1.125
3.625
7.625
14.625
23.625
83.625
Bedingungen für den reduzierten Steuersatz
Für Beurkundungen vor dem 1. Januar 2012
Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Schenkung muss beim zuständigen
Bauamt ein vollständiger Bauantrag für ein Wohngebäude gestellt werden.
Für Beurkundungen zwischen dem 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2014
Sieht der Budget-Erlass 2012 letztmalig eine Verlängerung der steuerlichen Förderung bis zum 31. Dezember 2014 vor. Des Weiteren werden in dem Erlass neue
Voraussetzungen für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes festgelegt.
29
Für das Grundstück, das Gegenstand der Schenkung sein soll, muss eine Bebauung
mit einem Wohngebäude nach geltenden Bauvorschriften vorgesehen sein. Neu ist,
dass das Grundstück sich darüber hinaus in der Flämischen Region befinden muss.
Weitere Neuerung: Der Beschenkte muss sich verpflichten, innerhalb einer Frist
von fünf Jahren ab Beurkundung der Schenkung unter der Grundstücksanschrift
seinen Hauptwohnsitz zu errichten. Hiermit soll gewährleistet werden, dass auf
dem Grundstück tatsächlich ein Wohngebäude errichtet wird, das dem Beschenkten persönlich als Wohnsitz dient. Die frühere Regelung hingegen, der zufolge der
Beschenkte einen vollständigen Bauantrag stellen musste, entfällt.
Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region im Falle der
Schenkung eines unbeweglichen Guts an Geschwister zum Tragen?
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
12.500,01
25.000,01
75.000,01
Über 175.000
An Geschwister
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
12.500
25.000
75.000
175.000
20
25
35
50
65
30
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
2.500
5.625
23.125
73.125
Welcher Steuersatz gilt in der Flämischen Region bei einer Schenkung
von einem unbeweglichen Gut an Onkel, Tante, Nichte oder Neffen?
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
12.500,01
25.000,01
75.000,01
Über 175.000
An Onkel, Tanten, Nichten oder
Neffen
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
12.500
25.000
75.000
175.000
25
30
40
55
70
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
3.125
6.875
26.875
81.875
Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region im Falle der
Schenkung eines unbeweglichen Guts an eine Person zum Tragen,
bei der es sich weder um einen Ehegatten/ Zusammenwohnenden
handelt noch um einen Verwandten in auf- und absteigender Linie,
Geschwister oder Onkel, Tante, Neffe oder Nichte?
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
12.500,01
25.000,01
75.000,01
Über 175.000
An sonstige Personen
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
12.500
25.000
75.000
175.000
30
35
50
65
80
31
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
3.750
8.125
33.125
98.125
Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn
ich in der Flämischen Region ein Grundstück für die Errichtung von Wohnraum gemäß den gesetzlichen Wohnbauvorschriften von einer Person
erhalte, die weder Ehegatte/Zusammenwohnender ist noch Verwandter in
auf- oder absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern)?
Im Falle der Schenkung eines Baugrundstücks zur Bebauung mit einem Wohngebäude zwischen Personen, die weder Ehegatten sind noch Verwandte in auf- oder
absteigender Linie, wird bis zur 150.000 Euro-Tranche ein Steuersatz von 10 %
erhoben. Bei darüber liegenden Tranchen kommt unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrads zwischen Schenker und Beschenktem der normale Steuersatz
für Schenkungen von unbeweglichen Gütern zum Tragen.
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
150.000,01
Über 175.000
An Geschwister
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
150.000
175.000
10
50
65
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
150.000,01
Über 175.000
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
15.000
27.500
An Onkel, Tanten, Nichten oder
Neffen
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
150.000
175.000
10
55
70
32
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
15.000
28.750
Schenkungstranche (Euro)
von
0,01
150.000,01
Über 175.000
An sonstige Personen
bis (einschl.)
Anwendbarer
Steuersatz auf die
jeweilige Tranche
150.000
175.000
10
65
80
Zahlbarer Steuerbetrag für die
vorausgehenden
Tranchen (Euro)
15.000
31.250
Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer,
wenn ich in der Flämischen Region ein unbewegliches Gut von einer
Person erhalte, die nicht mein Ehegatte/Zusammenwohnender ist?
Für einen Beschenkten mit mindestens drei lebenden Kindern, die zum Zeitpunkt
der Fälligkeit der entsprechenden Steuer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, kommt ein um 2 % pro Kind reduzierter Steuersatz zur Anwendung, wobei
die Ermäßigung 62 Euro pro Kind nicht übersteigen darf.
Für beschenkte Ehegatten und Zusammenwohnende gelten die doppelten Beträge
(siehe oben).
2. Schenkung von beweglichen Vermögenswerten
Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region bei einer Schenkung von beweglichen Vermögenswerten an einen Ehegatten/Zusammenwohnenden zum Tragen?
Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatz
von 3 % zur Anwendung.
33
Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region bei einer Schenkung eines beweglichen Vermögenswerts an einen Verwandten in aufoder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen?
Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatz
von 3 % zur Anwendung.
Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region bei einer Schenkung eines beweglichen Vermögenswerts an eine Person zum Tragen,
die weder Ehegatte/Zusammenwohnender noch Verwandter in aufoder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) ist?
Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatz
von 7 % zur Anwendung.
34
Leitfaden für Schenkungen und Nachlässe
Nachlässe
35
Kontosperrung und Aufhebung der Sperrung
Warum wird im Todesfall das Bankkonto des Verstorbenen gesperrt?
Steht beim Tod des Inhabers eines Bankkontos oder Bankschließfachs nicht zweifelsfrei fest, wer erbberechtigt ist, wird das Konto/Schließfach vom Bankinstitut (auch
Drittinhaber genannt) gesperrt.
Eine Sperrung von Konten und Schließfächern auf behördliche Anordnung erfolgt
ausschließlich dann, wenn ein oder mehrere Erbe/n außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums leben (*).
Lebt keiner der Erben außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (*), sind die
Drittinhaber lediglich auskunftspflichtig: Die Vermögenswerte des Verstorbenen oder
seines Ehegatten dürfen erst überwiesen oder ausgehändigt werden, nachdem den
Behörden eine Vermögensaufstellung (auch Liste 201 genannt) übermittelt wurde.
(*) Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Spanien, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien,
Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Slowakei, Slowenien und Schweden.
Wie kann ich eine Kontosperrung aufheben lassen?
Eine Kontosperrung kann gegen Vorlage eines der folgenden Dokumente aufgehoben werden:
✓ Notarielle Erburkunde
✓ Erbschein, ausgestellt vom Einnehmer des Registrierungsamtes, der als Erbschaftssteueramt fungiert
Der von den Gemeindeverwaltungen ausgestellte „Erbschein“ für Kleinstbeträge
und die vom Friedensrichter ausgestellte „Offenkundigkeitsurkunde” sind für eine
Kontenfreigabe nicht ausreichend.
37
An den überlebenden Partner (Ehegatte oder gesetzlich Zusammenwohnender)
kann auch ohne Vorlage einer Erbfallanmeldung oder eines Erbscheins (die grundsätzlich vorgeschrieben sind) zur Begleichung wichtiger anstehender Ausgaben
eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte des Guthabens sämtlicher Konten geleistet
werden (maximal 5.000 Euro).
Ist der Einnehmer des Registrierungsamtes in allen Fällen zuständig?
Der Einnehmer des für die Führung der Erbschaftsakte des Verstorbenen zuständigen Registrierungsamtes ist befugt, einen Erbschein auszustellen, sofern alle
nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
✓ Der Nachlass unterliegt ausschließlich den Bestimmungen der gesetzlichen
Erbfolge gemäß belgischem Zivilgesetzbuch. Existieren ein oder mehrere Testamente oder sonstige Urkunden, in denen der letzte Wille des Verstorbenen
verfügt wurde, ist der Einnehmer nicht befugt, den Erbschein auszustellen;
✓ Der Erblasser hat keinen Ehevertrag abgeschlossen und es gibt auch keine
Änderungsurkunde zu einem bestehenden Ehevertra;
✓ Es gibt keine Erben, die nicht geschäftsfähig sind (z. B. Minderjährige, Entmündigte).
Welche Änderungen sind am 1. Juli 2012 in Kraft getreten?
Seit 1. Juli muss der Notar bzw. Einnehmer des Registrierungsamtes, den die
Erben um die Ausstellung einer Erburkunde bzw. eines Erbscheins ersuchen, sich
vorab mit den Finanz- und Sozialversicherungsbehörden in Verbindung setzen.
Die Behörden ihrerseits sind verpflichtet, sich zu vergewissern, dass Erblasser und/
oder Erben schuldenfrei sind. Ist dies der Fall, können sie innerhalb einer Frist von
12 Werktagen den betreffenden Notar oder Einnehmer hiervon in Kenntnis setzen.
Bankkonten können freigegeben werden, wenn im Erbschein, in der Erburkunde
oder unten auf der für die verschiedenen Erben bestimmten Kopie („beglaubigte
Abschrift“) vermerkt ist:
38
✓ dass weder zulasten des Verstorbenen noch zulasten der Erben Schulden bekannt sind
✓ dass
- entweder sämtliche aufgeführten Schulden beglichen wurden
- oder sämtliche aufgeführten Schulden vor Freigabe aus dem Guthaben
des/der gesperrten Kontos/en beglichen werden. In diesem Fall benötigt
die Bank für die Freigabe die Einwilligung sämtlicher Erben.
Diese neue Regelung betrifft sämtliche Erbscheine oder Erburkunden, die ab 1.
Juli 2012 ausgestellt wurden/werden.
Achtung:
Die Erben sollten – im Rahmen des Möglichen – vor Beantragung einer Erburkunde
oder eines Erbscheins sämtliche Steuerschulden und überfälligen Sozialversicherungsbeiträge begleichen. Auf diese Weise wird vermieden, dass eine noch offene
Schuld aufgeführt wird, was eine kurzfristigere Freigabe der Bankkonten ermöglicht.
Was kostet eine Erburkunde oder ein Erbschein?
✓ Die Kosten für eine notarielle Erburkunde setzen sich zusammen aus der Eintragungsgebühr (25 Euro), der Gebühr auf Dokumente (7,50 Euro), den Honoraren
des Notars und den Aktkosten des Notars.
✓ Der vom Einnehmer des Registrierungsamtes ausgestellte Erbschein ist kostenfrei.
Wie beantrage ich beim Einnehmer des Registrierungsamtes einen
Erbschein?
Erben haben zwei Möglichkeiten, einen Erbschein zu beantragen :
ERSTE MÖGLICHKEIT
Sie wenden sich an ein beliebiges Registrierungsamt. Anhand der Informationen,
über die Sie zu diesem Zeitpunkt bereits verfügen, wird des Registrierungsamt
Ihnen ein Antragsformular zusenden.
39
✓ Dieses Formular ist entweder leer
✓ teilweise vorausgefüllt oder
✓ vollständig vorausgefüllt
Wenn Sie ein bereits vollständig ausgefülltes Formular wünschen, gehen Sie persönlich zum Registrierungsamt und legen Sie die folgenden Unterlagen vor:
✓ Urschrift der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Sterbeurkunde;
✓ Heiratsbuch (Original oder Kopie) des Verstorbenen (insbesondere die Seiten,
auf denen die Personenangaben der Ehegatten vermerkt sind, die Nachkommen
sowie eventuelle Verweise auf einen bestehenden Ehevertrag);
✓ war der Verstorbene kinderlos, eine Kopie des Heiratsbuchs/der Heiratsbücher
der Eltern des Verstorbenen und seiner (Halb-)Geschwister.
In jedem Fall müssen vollständige Angaben zur Person aller Erben des Verstorbenen
auf dem Antragsformular vermerkt sein.
Die Angaben des Antragstellers auf dem Antragsformular müssen richtig sein und
nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen.
ZWEITE MÖGLICHKEIT
✓ Füllen Sie das Antragsformular online aus
✓ Speichern Sie dieses Dokument auf Ihrem Rechner.
✓ Lesen Sie vor dem Ausfüllen die Erläuterungen auf dem Antragsformular.
✓ Drucken Sie den Antrag aus und geben Sie ihn unterschrieben zusammen mit
den oben genannten Unterlagen (Urschrift Sterbeurkunde, Heiratsbücher) in
einem Registrierungsamt ab.
Jedes beliebige Registrierungsamt ist Ihnen bei Bedarf beim Ausfüllen des Antragsformulars behilflich. Ihr Antrag wird schneller bearbeitet, wenn Sie ihn direkt an das
zuständige Registrierungsamt übermitteln. Die Adressdaten des in Ihrem Fall zuständigen Registrierungsamt finden Sie mit Hilfe der Anwendung„Info Succession“.
40
Wie ermittle ich das in meinem Fall zuständige Registrierungsamt?
Hierfür benötigen Sie vorab folgende Angaben:
✓ die nationale Nummer (NN) des Verstorbenen (die NN steht auf der Rückseite
des Personalausweises mit eID-Funktion des Verstorbenen sowie auf seiner
SIS-Karte);
✓ die Wohnsitze des Verstorbenen der letzten fünf Jahre gemäß Melderegister,
einschließlich der jeweiligen Wohndauer (An- und Abmeldedatum für jede
Adresse).
Gehen Sie wie folgt vor:
✓ Gehen Sie auf die Seite des SPF (Service Public Fédéral) Finances www.minfin.
fgov.be > E-services > Particuliers> Info-Succ
✓ Klicken Sie auf „Version francophone“.
✓ Bestätigen Sie das erscheinende Pop-up-Fenster, indem Sie auf „OK“ klicken.
✓ Geben Sie die NN (nationale Nummer) des Verstorbenen in das dafür vorgesehene Feld ein.
✓ Klicken Sie auf „service?“.
✓ Füllen Sie den Teil „données du défunt“ (Daten des Verstorbenen) mit Name,
Vorname und Todesdatum des Verstorbenen aus.
✓ Füllen Sie den Teil„Vos données“ (Ihre Daten) mit Ihrem Namen, Vornamen und
Ihrer Telefonnummer aus und kreuzen Sie unter Contact „Téléphone“ (Telefon)
an.
✓ Klicken Sie auf den Pfeil ➔ (weiter).
✓ Klicken Sie auf die Schaltfläche „ajouter le domicile“ (Wohnsitz eingeben).
✓ Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des Namens der Gemeinde oder Stadt aus,
in deren Melderegister der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes geführt
wurde.
✓ Wählen Sie aus dem Dropdown-Menü die betreffende Gemeinde aus.
✓ Tragen Sie ein, ab wann der Verstorbene dort gemeldet war.
41
✓ Tragen Sie ein, bis wann der Verstorbene dort gemeldet war (Todesdatum).
✓ Klicken Sie auf den Pfeil ➔ (zurück).
✓ Fügen Sie ggf. die Wohnsitze hinzu, an denen der Verstorbene in den letzten
fünf Jahren vor seinem Ableben noch wohnhaft war (klicken Sie hierfür jedes
Mal auf die Schaltfläche „ajouter un domicile“ (Wohnsitz eingeben)).
✓ Klicken Sie nach Eingabe aller Wohnsitze auf ➔ (weiter). Die Kontaktdaten des
zuständigen Registrierungsamtes werden angezeigt. (Sie können diese Seite
ausdrucken über „Datei“ ➔ „Drucken“).
✓ Anschließend können Sie das Programm schließen.
Wann erhalte ich den Erbschein vom Einnehmer des Registrierungsamtes?
Der Erbschein wird unter Angabe des Erbteils jedes Erben ausgestellt, nach:
✓ Prüfung der Belege (Sterbeurkunde usw.) und der gemachten Angaben
✓ Anforderung eventueller Zusatzauskünfte
✓ Sichtung der Verwaltungsunterlagen
✓ Abfrage des Nationalregisters
✓ Erhalt der Bestätigung des Nichtvorliegens einer bekannten Eintragung unter
dem Namen des Verstorbenen im zentralen Testamentsregister (diese Information geht grundsätzlich am Tag nach dem Antrag ein)
✓ Benachrichtigung der Finanz- und Sozialversicherungsbehörden über das
Vorliegen eines Erbscheinantrags
✓ Ablauf der Frist von 12 Tagen, in deren Verlauf diese Behörden offene Schulden
melden können
✓ (ggf.) Eingang der Belege über die Begleichung der gemeldeten Schulden
Dies bedeutet konkret :
Es vergehen rund vier Wochen bis zur Ausstellung eines Erbscheins, in dem angegeben ist, dass;
42
-
keine Schulden gemeldet wurden oder
die gemeldeten Schulden noch nicht beglichen wurden oder
die gemeldeten Schulden beglichen wurden, sofern alle entsprechenden
Zahlungsbelege vor Ausstellung des Erbscheins eingereicht wurden; werden
die gemeldeten Schulden erst nach Ausstellung des Erbscheins beglichen, so
kann der Erbberechtigte bei dem zuständigen Registrierungsamt unter Vorlage
von Belegen (Bescheinigung des Gläubigers über die Begleichung sämtlicher
Schulden) eine Zusatzbescheinigung beantragen, in der die Begleichung der
Schulden bestätigt wird.
Akzeptiert die Bank einen Erbschein auf jeden Fall?
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, willigt die Bank bei Vorlage eines Erbscheins in
die Freigabe des auf den Namen des Verstorbenen und/oder seines Ehegatten
lautenden Bar-, Fonds- und Wertpapiervermögens ein.
Wie bereits erläutert, erhält der überlebende Partner (Ehegatte oder gesetzlich
Zusammenwohnender) auch ohne Vorlage einer Erburkunde bzw. eines Erbscheins
Zugriff auf die Hälfte des Guthabens sämtlicher Konten, wobei ein Höchstbetrag
von 5.000 Euro gilt.
Allerdings behält sich jede Bank das Recht vor, die Freigabe eines vom Verstorbenen oder von seinem Ehegatten gemieteten Bankschließfachs trotz Vorlage eines
Erbscheins zu verweigern.
Kann ein Registrierungsamt bzw. ein Notar die Ausstellung eines Erbscheins bzw. einer Erburkunde verweigern?
Eine Verweigerung ist dann möglich, wenn die Erben anhand der eingereichten Erklärungen und angestellten Recherchen nicht zweifelsfrei ermittelt werden können.
Verfügt das Registrierungsamt nicht über die zur vorschriftsmäßigen Ausstellung
des Erbscheins erforderlichen Informationen, ist sie zur Ablehnung des Antrags
verpflichtet.
43
Reicht ein Erbschein bzw. eine Erburkunde zur Freigabe der Bankkonten aus?
Diese Dokumente sind ausreichend, jedoch müssen für die Vermögensübertragung zugunsten der Erben sämtliche Erben anwesend sein bzw. die erforderlichen
schriftlichen Vollmachten vorgelegt werden. Auskünfte zu den praktischen Abläufen
erhalten Sie bei Ihrer Bank.
Ist es möglich, über die Bank die Zahlung bestimmter normaler Schulden ausführen zu lassen, bevor das auf dem Konto liegende Vermögen
vollständig freigegeben wird?
Auf Antrag des Notars oder der Erbberechtigten (Erben, Gesamtvermächtnisnehmer
usw.) kann die Bank die Zahlung bestimmter „normaler“ Schulden vornehmen:
✓ vorrangige Schulden (gemäß Hypothekengesetz):
-
Gerichtskosten, entstanden im gemeinsamen Interesse der Gläubiger
Beerdigungskosten in einer dem Finanzstatus des Verstorbenen angemessenen Höhe
Kosten der letzten Erkrankung für die Dauer von einem Jahr
Forderungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV)
offene Beitragsforderungen des Landesamts für Soziale Sicherheit
Mittel für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie für die
Dauer von sechs Monaten
✓ die folgenden Kosten in Verbindung mit dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen
mit einer zeitlichen Befristung von drei Monaten vor und sechs Monaten nach
dem Todesfall:
-
Bereitstellung von Wasser, Strom, Heizöl, Gas
Brandschutzversicherung
Miete
Rückzahlung eines Hypothekendarlehens (gemäß dem zum Zeitpunkt
des Todes geltenden Tilgungsplan)
✓ Im Rahmen von Erbscheinen und Erburkunden gelten die Kosten für Beerdigungsessen und Grabnutzungsrechte als Teil der Beerdigungskosten.
44
Tod und Erbfallanmeldung
WANN?
Wann ist eine Erbfallanmeldung abzugeben?
Eine Erbfallanmeldung ist abzugeben, wenn das Vermögen eines Verstorbenen
bei seinem Tod auf eine andere Person übergeht.
Ist in jedem Fall eine Erbfallanmeldung abzugeben?
Grundsätzlich ist die Abgabe einer Erbfallanmeldung verpflichtend vorgeschrieben.
Die Behörden zeigen sich in der Regel recht flexibel und verlangen keine Erbfallanmeldung, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Nachlass eines Einwohners des Königreichs Belgien beinhaltet keine Immobilie
2. Es fällt keine Erbschaftssteuer an.
Welche Fristen gelten für die Abgabe einer Erbfallanmeldung?
Die Frist für die Abgabe der Erbfallanmeldung bestimmt sich nach dem Ort, an
dem der Erbfall eingetreten ist.
Die Berechnung der Frist erfolgt taggenau, ab dem Tag, an dem der Erbfall
eingetreten ist.
Die neue Frist beträgt
bei Eintritt des Erbfalls
vier Monate
in Belgien
fünf Monate
in einem anderen europäischen Land
sechs Monate
außerhalb Europas
45
Achtung: Für jeden vor dem 1. August 2012 eingetretenen Erbfall erhöhen
sich die Fristen für die Abgabe der Erbfallanmeldung um jeweils einen Monat
(5, 6, 7 statt 4, 5, 6).
Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Tag, an dem das Registrierungsamt nicht geöffnet ist, verlängert sich die Frist bis zum nächsten darauf folgenden
Öffnungstag des Amtes.
Gibt es eine Möglichkeit zur Verlängerung der Abgabefrist für die
Erbfallanmeldung?
Im Falle ernster Schwierigkeiten können die Erben beim Registrierungsamt, bei
dem die Erklärung abzugeben ist, einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
Nach Ablauf der Abgabefrist für die Erbfallanmeldung ist das Einreichen eines
solchen Antrags jedoch nicht mehr möglich.
Die Verlängerung der Abgabefrist beinhaltet in keiner Weise eine Verschiebung
der Zahlungsfrist für Steuern oder Zinsen.
Was passiert, wenn die Erbfallanmeldung mit Verspätung abgegeben
wird?
Bei nicht fristgerechter Abgabe der Erbfallanmeldung fällt für jeden Erben eine
Geldstrafe in Höhe von 25 Euro pro Verspätungsmonat an.
WER?
Wer ist zur Abgabe einer Erbfallanmeldung verpflichtet?
Die folgenden Personen sind zur Abgabe einer Erbfallanmeldung verpflichtet:
a) wenn es sich um den Nachlass eines im Königreich Belgien wohnhaften Erblassers handelt:
● Erben
● Gesamtvermächtnisnehmer
46
b) wenn es sich um den Nachlass eines nicht im Königreich Belgien wohnhaften
Erblassers handelt:
●
Wer unbewegliche Güter in Belgien erhält, die Teil eines Nachlasses sind;
wenn sich die unbeweglichen Güter im Zuständigkeitsbereich verschiedener
Registrierungsämter befinden UND von verschiedenen Personen geerbt
werden, ist eine separate Erklärung für jedes Registrierungsamt abzugeben.
Kann ich als Erbe die Erbfallanmeldung selbst verfassen?
Da die Abfassung der Erbfallanmeldung weitreichende Kenntnisse des Zivilrechts
und Steuerrechts erfordert, beauftragen die Erben in der Regel einen entsprechenden Experten (beispielsweise einen Notar).
Als Erbe können Sie selbstverständlich die Erbfallanmeldung auch selbst verfassen.
Bei dem Registrierungsamt, bei dem Sie die Erklärung einreichen müssen, erhalten
Sie Auskunft zu den Rechtsvorschriften, denen die Erklärung zu genügen hat. Bei
der eigentlichen Abfassung der Erbfallanmeldung können die Mitarbeiter des
Registrierungsamtes jedoch nicht mitwirken.
WIE?
Wie erstelle ich die Erbfallanmeldung?
Für die Erstellung der Erbfallanmeldung müssen die Erben ein Formular verwenden,
das ihnen gemeinsam mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung seitens des
zuständigen Registrierungsamtes zugeht. Sollte Ihnen ein solches Formular nicht
zugehen, entbindet Sie dies nicht von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung.
Sie erhalten das Formular kostenfrei bei jedem beliebigen Registrierungsamt oder
können es unter der folgenden URL herunterladen: www.myminfin.be. (Klicken Sie
auf die Rubrik„Deutsch“, dann auf„Zugriff auf MyMinfin ohne Authentifizierung...“,
„Formulare“, Wählen Sie das Thema „Erbschaftssteuer“, dann Erbfallanmeldung. Sie haben die Wahl zwischen einem Blankoformular und einem Formular
mit Leitfaden.
47
Wenn Sie Ihr Formular selbst herunterladen, sind Sie gehalten, Papier von guter
Qualität zu verwenden. Die einzelnen Seiten sind zu nummerieren und zusammenzuheften. Auf der letzten Seite vermerken Sie, wie viele Seiten die Erklärung
umfasst.„Diese Erklärung umfasst ... Seiten.“
Die Erklärung muss sämtliche zur Berechnung der Erbschaftssteuer erforderlichen
Angaben enthalten, d. h. die genaue Zusammensetzung des Nachlasses, den Wert
der Vermögenswerte, wer was aus dem Nachlass erhält usw.
WAS?
Welche Vermögenswerte und Daten sind in der Erbfallanmeldung
anzugeben?
Die folgenden Vermögenswerte und Daten sind in der Erbfallanmeldung anzugeben:
✓ Unterzeichnete bzw. Erklärende
Die Erbfallanmeldung ist von allen Erklärenden zu unterzeichnen. Jeder ist jedoch
zur Abgabe einer eigenen Erklärung berechtigt.
Die Erklärenden geben ihren Namen, Vornamen, ihre NN (bei Nichtvorliegen einer
NN sind Wohnsitz sowie Geburtsdatum und -ort anzugeben) und den Verwandtschaftsgrad bzw. die Art der Beziehung zum Erblasser an. Sind die Erklärenden
verheiratet, geben sie zudem Namen und Vornamen ihres Ehegatten an.
✓ Erblasser
Die Erklärung enthält Namen, Vorname(n), Beruf, Wohnsitz, Geburtsort und -datum
des Verstorbenen. Todesort und -datum sind ebenfalls anzugeben.
Geht es beim Erbfall um einen Einwohner des Königreichs Belgien, muss die
Erklärung ausdrücklich folgende Daten enthalten: Anschriften, Beginn des Meldezeitraums und Wohndauer an den verschiedenen steuerlichen Wohnsitzen, die
der Verstorbene in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod innehatte.
48
✓ Ausgeschlossene Erben
Hat der Erblasser einen Erben testamentarisch oder per vertraglicher Bestimmung
vom Erbe ausgeschlossen, ist dieser Erbe in der Erklärung zu benennen.
✓ Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte
Diese Personen geben Namen, Vorname(n) und NN an sowie das, was sie jeweils
aus dem Nachlass erhalten.
✓ Wahl eines gemeinsamen Wohnsitzes
Die Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten wählen eine Anschrift aus, an
die sämtliche Korrespondenz geht.
✓ Schenkungen zwischen Lebenden
In der Erklärung ist anzugeben, ob der Erblasser in den drei letzten Jahren vor
dem Todesdatum zugunsten seiner Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten
Schenkungen getätigt hat, für die Schenkungssteuer entrichtet bzw. nicht
entrichtet wurde.
Ist dies der Fall, so ist in der Erklärung anzugeben:
●
●
wer der Begünstigte der Schenkung war
der Schenkungswert, d. h. der steuerpflichtige Betrag, auf den Schenkungssteuer
entrichtet wurde bzw. noch zu entrichten ist.
Diese Regel kommt unabhängig vom Datum der Schenkung auch dann zur Anwendung, wenn die Schenkung unter aufschiebender Bedingung gewährt wurde,
die infolge des Ablebens des Schenkers bzw. weniger als drei Jahre vor Eintritt des
Erbfalls erfüllt wurde.
✓ Nießbrauch
Die Erklärung muss Angaben dazu enthalten, ob der Erblasser über Nießbrauchsrechte an bestimmten Vermögenswerten verfügte oder Vermögenswerte aus
einem Nachlass erhalten hat, verbunden mit der testamentarischen Auflage, diese
an einen Dritten weiterzugeben.
49
Ist dies der Fall:
●
●
so ist anzugeben, um welche Vermögenswerte es sich handelt,
Darüber hinaus sind die Personen anzugeben, die infolge des Ablebens des
Erblassers in den Genuss des Volleigentums gelangt sind bzw. von der Pflicht
zur Weitergabe an einen Dritten profitieren.
✓ Bewegliche Vermögenswerte (Mobiliar usw.)
Hinterlässt der Verstorbene bewegliche Vermögenswerte, müssen die Erklärenden
in der Erbfallanmeldung angeben, ob diese Vermögenswerte gegen Brand, Diebstahl oder sonstige Risiken versichert waren oder nicht.
Waren die Vermögenswerte versichert, sind für alle am Todesdatum laufenden
Policen die folgenden Angaben zu machen:
●
●
●
Name/Firma und Anschrift der Versicherungsgesellschaft
Datum und Nummer der Police
versicherte Vermögenswerte und versicherter Wert.
Die Erklärenden müssen auch ausdrücklich versichern, dass die Vermögenswerte
nach ihrer Kenntnis nicht Gegenstand anderer Policen waren.
✓ Steuerpflichtiges Vermögen
War der Erblasser Einwohner des Königreichs Belgien (siehe Glossar), so ist sein
gesamtes Vermögen, d. h. die Gesamtheit seiner beweglichen und unbeweglichen Güter, anzugeben, und zwar unabhängig davon, ob sie sich im In- oder
Ausland befinden. Der Nachlass eines Einwohners des Königreichs Belgien ist
erbschaftssteuerpflichtig.
Achtung!
Auch bestimmte Vermögenswerte, die nicht oder nicht mehr Teil des Nachlasses
des Verstorbenen sind, können erbschaftssteuerpflichtig sein :
●
●
Kapital oder Rente aus einer Lebensversicherung
bewegliche Vermögenswerte, die der Erblasser in den drei Jahren vor seinem
Tod ohne Gegenleistung einer anderen Person überlassen hat, ohne dass hierfür
Registrierungsgebühren entrichtet wurden.
50
Bewegliche Güter sind einzeln aufzuführen, genau zu beschreiben und zu bewerten. Beispiele für bewegliche Vermögenswerte, die Teil des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens sind:
●
●
●
●
●
●
Bankkonten, Inhalt von Schließfächern usw.
Bargeld, Termingeld, Aktien usw.
persönliche Gegenstände
Mobiliar
Sammlungen
Autos, Wohnwagen, Boote usw.
Zum Nachlass zählende unbewegliche Güter sind unter Angabe der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstücknummer) einzeln aufzuführen.
War der Erblasser kein Einwohner des Königreichs Belgien, ist lediglich eine
Erklärung über seine unbeweglichen Güter in Belgien abzugeben. Dieser Teil des
Nachlassvermögens eines nicht im Königreich Belgien wohnhaften Erblassers wird
mit einer Vermögensübergangsteuer belastet.
✓ Passiva (Schulden, Beerdigungskosten usw.)
War der Erblasser Einwohner des Königreichs Belgien, können bestimmte Kosten
und Schulden vom steuerpflichtigen Vermögen abgezogen werden.
Als Passiva abzugsfähige Kosten und Schulden sind:
●
Beerdigungskosten:
- Sarg, Grabstein
- Gottesdienst, Todesanzeigen, Essen am Tag der Beerdigung usw.
●
Schulden des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes:
- Kosten der letzten Erkrankung
- Rechnungen für Telefon, Wasser, Gas und Elektrizität, Steuern usw.
Auch sonstige Schulden können als Passiva aufgeführt werden. Für jede Schuld
sind die folgenden Angaben zu machen:
- Name, Vorname und Wohnsitz des Gläubigers
- Grund der Schuld
- wenn möglich Datum der Urkunde, sofern vorhanden.
51
Das Vorliegen der Schuld, ihre Höhe und der Schuldanteil des Erblassers sind von
den Erben zu belegen. Belege sind der Erbfallanmeldung beizufügen. Für die Beerdigungskosten genügen als Beleg die entsprechenden Quittungen/Rechnungen.
War der Erblasser kein Einwohner des Königreichs Belgien, so sind grundsätzlich
keine Kosten als Passiva abzugsfähig.
In der Flämischen Region/Region Brüssel-Hauptstadt gilt die folgende
Regelung: War der Erblasser kein Einwohner des Königreichs Belgien,
befand sich aber sein Wohnsitz oder sein Geschäftssitz innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums, so können diejenigen Verbindlichkeiten
als Passiva berücksichtigt werden, für die die Erben nachweisen können,
dass sie eigens zum Erwerb oder zur Unterhaltung von in Belgien
befindlichen unbeweglichen Gütern eingegangen wurden.
In der Wallonischen Region sind alle Schulden mit Bezug zu in Belgien
gelegenen unbeweglichen Gütern als Passiva abzugsfähig.
Wer legt den Wert des Nachlassvermögens fest?
Die Erben müssen den Wert des Nachlassvermögens bewerten.
Der in der Erklärung anzugebende Wert ist der Verkehrswert am Todestag.
Für in Belgien gelegene unbewegliche Güter gibt es zwei Methoden zur Wertermittlung:
1. Die Erben selbst nehmen anhand aktueller Daten eine Bewertung vor (zum
Beispiel anhand des Kaufpreises ähnlicher Vermögenswerte in der näheren
Umgebung). Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass ein Vermögenswert
in der Erbfallanmeldung unterbewertet wurde, teilt sie den Erben ihre eigene
Bewertung mit.
2. Die Erben beauftragen auf eigene Kosten einen oder drei Sachverständige mit
der Bewertung des Verkehrswerts der Vermögenswerte. Diese Methode wird als
„Vorabgutachten “ bezeichnet. Die Bewertung muss rechtzeitig (d. h. vor Ende
der Abgabefrist für die Erbfallanmeldung) beantragt werden. Dieser Antrag
52
ist per Einschreiben beim Einnehmer des Registrierungsamtes einzureichen,
bei dem die Erbfallanmeldung vorzulegen ist. Der von den Sachverständigen
festgelegte Verkehrswert ist für die Erklärenden und für die Verwaltung verbindlich. Wurde das Nachlassvermögen nach diesem Verfahren bewertet, kann
in der Folge kein höherer Wert festgesetzt werden.
WO?
Wo ist die Erbfallanmeldung einzureichen?
a) Der Erblasser war Einwohner des Königreichs Belgien.
Die Erbfallanmeldung für einen Einwohner des Königreichs Belgien ist bei dem für
den letzten steuerlichen Wohnsitz (s. Glossar S.87) des Erblassers zuständigen
Registrierungsamt einzureichen.
Ausnahme
Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz in den 5 Jahren vor seinem Tod in mehr als einer Region
(Flämische Region, Region Brüssel-Hauptstadt, Wallonische Region) hatte (siehe
nachfolgende Frage).
b) Der Erblasser war kein Einwohner des Königreichs Belgien.
Das Registrierungsamt, bei dem die Erbfallanmeldung für einen zu Lebzeiten nicht
im Königreich Belgien wohnhaften Erblasser einzureichen ist, bestimmt sich in
Abhängigkeit von der Lage der unbeweglichen Güter in Belgien, die Eigentum
des Erblassers waren.
Erhält ein Erbe verschiedene unbewegliche Güter, die im Zuständigkeitsbereich
verschiedener Registrierungsämter liegen, so ist das zuständige Amt dasjenige,
in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Anteil an Vermögenswerten mit dem
höchsten Katasterwert befindet.
53
Wo ist die Erbfallanmeldung einzureichen, wenn der Erblasser im
Königreich Belgien wohnhaft war und in den fünf Jahren vor seinem
Tod seinen steuerlichen Wohnsitz in mehr als einer Region hatte?
Wenn der Erblasser Einwohner des Königreichs Belgien war und seinen steuerlichen
Wohnsitz in den fünf Jahren vor seinem Tod in mehr als einer Region hatte, so ist
die Erbfallanmeldung wie folgt einzureichen:
✓ Maßgeblich ist zunächst die Region, in der der Erblasser innerhalb dieser fünf
Jahre seinen steuerlichen Wohnsitz insgesamt am längsten hatte,
✓ In dieser Region ist das Registrierungsamt des Ortes zuständig, an dem der
Erblasser zuletzt seinen steuerlichen Wohnsitz hatte.
Beispiel:
In den fünf Jahren vor seinem Tod hatte der Erblasser die folgenden steuerlichen
Wohnsitze:
✓ 2 Jahre in Namur (Wallonische Region)
✓ 1 Jahr in Brüssel (Region Brüssel-Hauptstadt)
✓ 1 Jahr in Gembloux (Wallonische Region)
✓ 1 Jahr in Antwerpen (Flämische Region).
Damit hatte er in der Wallonischen Region im Verlauf der letzten fünf Jahre vor
seinem Tod insgesamt am längsten seinen steuerlichen Wohnsitz (2 Jahre + 1 Jahr).
Die Erklärung ist bei dem Registrierungsamt von Gembloux einzureichen (letzter
steuerlicher Wohnsitz in der Wallonischen Region).
54
Erbschaft und Erbschaftssteuer
Wie ist der Ablauf nach dem Einreichen der Erbfallanmeldung?
Die Erbschaftssteuer wird anhand der Erbfallanmeldung berechnet.
Die Erbschaftssteuer wird folgendermaßen berechnet:
✓ anhand eines nach Tranchen stufenweise ansteigenden Steuersatzes,
✓ anhand eines Steuersatzes, der je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser
und Erben variiert.
Die Steuersätze variieren zudem in Abhängigkeit von der Region, in der der Erblasser
seinen letzten Wohnsitz hatte.
55
Steuersätze in den verschiedenen Regionen
WALLONISCHE REGION
Ich war mit dem Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich
in der Wallonischen Region befand, verheiratet oder hatte mit ihm eine
Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben. Wie wird
die Erbschaftssteuer berechnet?
In der Wallonischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil des
überlebenden Ehegatten zum Tragen:
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
12.500
3%
12.500,01
25.000
4%
375 EUR
25.000,01
50.000
5%
875 EUR
50.000,01
100.000
7%
2.125 EUR
100.000,01
150.000
10 %
5.625 EUR
150.000,01
200.000
14 %
10.625 EUR
200.000,01
250.000
18 %
17.625 EUR
250.000,01
500.000
24 %
26.625 EUR
30 %
86.625 EUR
Über 500.000
56
Ich war mit dem Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz
sich in der Wallonischen Region befand, verheiratet oder hatte mit ihm
eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben.
Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
Für den überlebenden Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnenden gilt in
der Wallonischen Region ein Freibetrag in Höhe von 12.500 Euro, d. h. dass auf die
erste Tranche des Erbteils, entsprechend 12.500 Euro, keine Erbschaftssteuer
erhoben wird.
Wenn der Nettoerbteil des überlebenden Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnenden 125.000 Euro nicht übersteigt, kommt ein zusätzlicher Freibetrag in
Höhe von 12.500 Euro, entsprechend der zweiten Tranche, zum Tragen.
Auf den überlebenden Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnenden
entfällt die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge aller gemeinsamen Kinder.
Darüber hinaus gilt ein vergünstigter Steuersatz auf den Nettoanteil am Familienwohnsitz, den der überlebende Ehegatte oder gesetzlich Zusammenwohnende
erbt; für den Rest seines Erbteils kommt der normale Steuersatz zur Anwendung.
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
25.000
1%
25.000,01
50.000
2%
250 EUR
50.000,01
175.000
5%
750 EUR
175.000,01
250.000
12 %
7.000 EUR
250.000,01
500.000
24 %
16.000 EUR
30 %
76.000 EUR
Über 500.000
57
Was ist in der Wallonischen Region unter einem „Zusammenwohnenden“ zu verstehen?
Unter einem Zusammenwohnenden versteht man in der Wallonischen Region:
✓ die Person, die bei Eintritt des Erbfalls mit dem Verstorbenen zusammengewohnt hat
✓ und mit diesem gemeinsam eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen gemäß den Bestimmungen des belgischen Zivilgesetzbuchs oder des
Internationalen Privatrechts abgegeben hat
Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter,
Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Wallonischen Region befand. Wie wird die
Erbschaftssteuer berechnet?
In der Wallonischen Region wird auf den Nettoerbteil eines Kindes, eines Adoptivkindes (unter bestimmten Voraussetzungen) sowie eines anderen Erben in auf- oder
absteigender Linie der Steuersatz wie folgt berechnet:
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
12.500
3%
12.500,01
25.000
4%
375 EUR
25.000,01
50.000
5%
875 EUR
50.000,01
100.000
7%
2.125 EUR
100.000,01
150.000
10 %
5.625 EUR
150.000,01
200.000
14 %
10.625 EUR
200.000,01
250.000
18 %
17.625 EUR
250.000,01
500.000
24 %
26.625 EUR
30 %
86.625 EUR
Über 500.000
58
Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter,
Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Wallonischen Region befand. Besteht für
mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
Für Erben in auf- oder absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern)
gilt in der Wallonischen Region ein Freibetrag in Höhe von 12.500 Euro, d. h. dass
auf die erste Tranche des Erbteils, entsprechend 12.500 Euro, keine Erbschaftssteuer erhoben wird.
Wenn der Nettoerbteil des Erben in auf- oder absteigender Linie 125.000 Euro
nicht übersteigt, kommt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 12.500 Euro,
entsprechend der zweiten Tranche, zum Tragen.
Bei Kindern des Verstorbenen, die bei Eintritt des Erbfalls das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, kommt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von
2.500 Euro für jedes volle Kalenderjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Tragen.
Beispiel:
Pierre Desmet verstirbt und hinterlässt als Erbin seine Tochter Hilde. Hilde ist
17 Jahre und 6 Monate alt.
Nach Abzug der Bestattungskosten und der noch offenen Verpflichtungen von
Pierre beläuft sich der Nachlass auf 150.000 Euro.
Hilde hat Anspruch auf folgende Freibeträge:
✓ eine steuerfreie Tranche in Höhe von 12.500 Euro
✓ eine zusätzliche steuerfreie Tranche in Höhe von 2.500 Euro x 3 (= Anzahl
der vollen Kalenderjahre bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres), d. h.
7.500 Euro
Summe: 20.000 Euro
59
Die von Hilde zu entrichtende Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet:
12.500
Freibetrag
7.500
Freibetrag
5.000 zu 4 % =
200 Euro
25.000 zu 5 % =
1.250 Euro
50.000 zu 7 % =
3.500 Euro
50.000 zu 10 % =
5.000 Euro
9.950 Euro
Darüber hinaus gilt ein vergünstigter Steuersatz auf den Anteil am Familienwohnsitz, den die Erben in auf- oder absteigender Linie erben; für den Rest ihres Erbteils
gilt der normale Steuersatz.
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
25.000
1%
25.000,01
50.000
2%
250 EUR
50.000,01
175.000
5%
750 EUR
175.000,01
250.000
12 %
7.000 EUR
250.000,01
500.000
24 %
16.000 EUR
30 %
76.000 EUR
Über 500.000
60
Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Wallonischen Region befand. Wie wird die
Erbschaftssteuer berechnet?
In der Wallonischen Region wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil eines Bruders
oder einer Schwester wie folgt berechnet:
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
12.500
20 %
12.500,01
25.000
25 %
2.500 EUR
25.000,01
75.000
35 %
5.625 EUR
75.000,01
175.000
50 %
23.125 EUR
65 %
73.125 EUR
Über 175.000
Ich bin Onkel oder Tante, Nichte oder Neffe des Verstorbenen, dessen
letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Wallonischen Region befand.
Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?
In der Wallonischen Region wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil eines Onkels,
einer Tante, eines Neffen oder einer Nichte wie folgt berechnet:
61
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
12.500
25 %
12.500,01
25.000
30 %
3.125 EUR
25.000,01
75.000
40 %
6.875 EUR
75.000,01
175.000
55 %
26.875 EUR
70 %
81.875 EUR
Über 175.000
Ich bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich
in der Wallonischen Region befand, war aber weder dessen Ehegatte,
gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte. Wie wird
die Erbschaftssteuer berechnet?
In der Wallonischen Region wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil einer
Person, die weder Ehegatte des Verstorbenen war noch dessen gesetzlich
Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder,
Schwester, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte, wie folgt berechnet:
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
12.500
30 %
12.500,01
25.000
35 %
3.750 EUR
25.000,01
75.000
60 %
8.215 EUR
75.000,01
175.000
80 %
38.125 EUR
80 %
118.125 EUR
Über 175.000
62
REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT
Ich war mit dem Verstorbenen verheiratet, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Region Brüssel-Hauptstadt hatte. Wie wird die
Erbschaftssteuer berechnet?
In der Region Brüssel-Hauptstadt kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil
des überlebenden Ehegatten zum Tragen.
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
50.000
3%
50.000,01
100.000
8%
1.500 EUR
100.000,01
175.000
9%
5.500 EUR
175.000,01
250.000
18 %
12.250 EUR
250.000,01
500.000
24 %
25.750 EUR
30 %
85.750 EUR
Über 500.000
Auf Antrag der Erbberechtigten ist eine Ausnahme möglich, wenn der Nachlass
✓ das Eigentum an der Immobilie umfasst
✓ die mindestens 5 Jahre Hauptwohnsitz des Verstorbenen war
In diesem Fall kommt folgender Steuersatz für diesen Nachlassteil zum Tragen:
63
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche
bis (einschl.)
0,01
50.000
2%
50.000,01
100.000
5,3 %
100.000,01
175.000
6%
175.000,01
250.000
12 %
Der Steuervorteil ist auf einen Anteil von 250.000 Euro begrenzt, der darüber hinausgehende Wert wird zum Normaltarif versteuert.
250.000,01
Über 500.000
500.000
24 %
30 %
Anmerkungen:
1. Als Nachweis darüber, dass die fragliche Immobilie Hauptwohnsitz des Verstorbenen war, muss eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder des
Ausländerregisters vorgelegt werden.
2. Der Steuervorteil bleibt bestehen, wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz
in der fraglichen Immobilie aufgrund höherer Gewalt nicht beibehalten konnte.
Ich war mit dem Verstorbenen verheiratet, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Region Brüssel-Hauptstadt hatte. Besteht für
mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
Für den überlebenden Ehegatten gilt ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, d. h.
dass in der ersten Tranche des Erbteils 15.0000 Euro steuerbefreit sind.
Auf den überlebenden Ehegatten entfällt darüber hinaus die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge aller gemeinsamen Kinder.
64
Ich habe mit dem Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Region Brüssel-Hauptstadt hatte, zusammengewohnt. Wie
wird die Erbschaftssteuer berechnet?
Der Steuersatz auf den Nettoerbteil des zusammenwohnenden Erben wird wie
folgt berechnet.
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
50.000
3%
50.000,01
100.000
8%
1.500 EUR
100.000,01
175.000
9%
5.500 EUR
175.000,01
250.000
18 %
12.250 EUR
250.000,01
500.000
24 %
25.750 EUR
30 %
85.750 EUR
Über 500.000
Auf Antrag der Erbberechtigten ist eine Ausnahme möglich, wenn der Nachlass
✓ das Eigentum an der Immobilie umfasst
✓ die mindestens 5 Jahre Hauptwohnsitz des Verstorbenen war
In diesem Fall kommt folgender Steuersatz für diesen Nachlassteil zum Tragen:
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
bis (einschl.)
0,01
50.000
2%
50.000,01
100.000
5,3 %
100.000,01
175.000
6%
175.000,01
250.000
12 %
65
Der Steuervorteil ist auf einen Anteil von 250.000 Euro begrenzt, der darüber hinausgehende Wert wird zum Normaltarif versteuert.
250.000,01
Über 500.000
500.000
24 %
30 %
Anmerkungen:
1. Als Nachweis darüber, dass die fragliche Immobilie Hauptwohnsitz des Verstorbenen war, muss eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder des
Ausländerregisters vorgelegt werden.
2. Der Steuervorteil bleibt bestehen, wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz
in der fraglichen Immobilie aufgrund höherer Gewalt nicht beibehalten konnte.
Was ist in der Region Brüssel-Hauptstadt unter einem „Zusammenwohnenden“ zu verstehen?
Unter einem Zusammenwohnenden versteht man in der Region Brüssel-Hauptstadt:
✓ die Person, die bei Eintritt des Erbfalls mit dem Verstorbenen zusammengewohnt
hat
✓ und mit diesem eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen vor
dem Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes abgegeben hat
Ich habe mit dem Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen
Wohnsitz in der Region Brüssel-Hauptstadt hatte, zusammengewohnt.
Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
Für den erbenden Zusammenwohnenden gilt ein Freibetrag in Höhe von 15.000
Euro, d. h. dass in der ersten Tranche des Erbteils 15.000 Euro steuerbefreit sind.
Wie dem überlebenden Ehegatten steht dem zusammenwohnenden Erben
zusätzlich die Hälfte der zusätzlichen Steuerfreibeträge zu, die der Gesamtheit
aller gemeinsamen Kinder zustehen.
66
Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter,
Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Wie wird
die Erbschaftssteuer berechnet?
Der Steuersatz auf den Nettoerbteil der Erben in auf- oder absteigender Linie wird
wie folgt berechnet.
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
50.000
3%
50.000,01
100.000
8%
1.500 EUR
100.000,01
175.000
9%
5.500 EUR
175.000,01
250.000
18 %
12.250 EUR
250.000,01
500.000
24 %
25.750 EUR
30 %
85.750 EUR
Über 500.000
Auf Antrag der Erbberechtigten ist eine Ausnahme möglich, wenn der Nachlass
✓ das Eigentum an der Immobilie umfasst
✓ die mindestens 5 Jahre Hauptwohnsitz des Verstorbenen war
In diesem Fall kommt folgender Steuersatz für diesen Nachlassteil zum Tragen:
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
bis (einschl.)
0,01
50.000
2%
50.000,01
100.000
5,3 %
100.000,01
175.000
6%
175.000,01
250.000
12 %
67
Der Steuervorteil ist auf einen Anteil von 250.000 Euro begrenzt, der darüber hinausgehende Wert wird zum Normaltarif versteuert.
250.000,01
500.000
Über 500.000
24 %
30 %
Anmerkungen:
1. Als Nachweis darüber, dass die fragliche Immobilie Hauptwohnsitz des Verstorbenen war, muss eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder des
Ausländerregisters vorgelegt werden.
2. Der Steuervorteil bleibt bestehen, wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz
in der fraglichen Immobilie aufgrund höherer Gewalt nicht beibehalten konnte.
In der Region Brüssel-Hauptstadt kommt der für Verwandte in auf- und absteigender Linie geltende Steuersatz auch für„Stiefkinder“, „Stiefeltern“ und Adoptivkinder
zur Anwendung. Von den Erbberechtigten ist der Nachweis zu erbringen, dass Sie
die Voraussetzungen für oben genannte Steuervergünstigungen erfüllen.
Was versteht man in der Region Brüssel-Hauptstadt unter „Stiefkind“
einerseits und „Stiefvater“ oder „Stiefmutter“ andererseits?
Unter einem „Stiefkind“ versteht man
✓ das Kind des Ehegatten des Verstorbenen
✓ oder der Person, mit der der Verstorbene zusammenwohnte
✓ und das vor Vollendung seines 21. Lebensjahres
✓ 6 Jahre ohne Unterbrechung
✓ von seinem„Stiefelternteil“ all das erhalten hat, was leibliche Kinder im Normalfall von ihren Eltern erhalten.
Unter „Stiefeltern“ (Stiefvater oder Stiefmutter) versteht man
✓ den Ehegatten des Verstorbenen oder
✓ die Person, mit der der Verstorbene zusammenwohnte.
68
Was versteht man in der Region Brüssel-Hauptstadt unter einem
„Adoptivkind“?
In der Region Brüssel-Hauptstadt versteht man unter einem Adoptivkind eine
Person, die durch Volladoption oder einfache Adoption adoptiert wurde. Für die
Anwendung der Steuervorteile für Verwandte in auf- und absteigender Linie bei
einfacher Adoption muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
1. Beim fraglichen Adoptivkind handelt es sich um eine Person, die
●
vor Vollendung des 21. Lebensjahres
●
6 Jahre ohne Unterbrechung
●
vom Adoptierenden (oder auch von dieser Person und ihrem Ehegatten) all
das erhalten hat, was leibliche Kinder im Normalfall von ihren Eltern erhalten.
2. Das Adoptivkind ist das Kind des Ehegatten des Adoptierenden.
3. Zum Zeitpunkt der Adoption
●
befand sich das Kind unter Vormundschaft des Fürsorge- oder Sozialamts
oder
●
war das Kind Waise eines Vaters oder einer Mutter, der/die für Belgien gestorben ist, oder.
4. wurde von einer Person adoptiert, deren sämtliche Nachkommen für Belgien
gestorben sind.
Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter,
Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Besteht
für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
Für Erben in auf- oder absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern) gilt
ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, d. h. dass 15.000 Euro der ersten Tranche
erbschaftssteuerbefreit sind.
69
Bei Kindern des Verstorbenen, die bei Eintritt des Erbfalls das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, kommt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von
2.500 Euro für jedes volle Kalenderjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Tragen.
Beispiel:
Anne Delebarre verstirbt und hinterlässt als Erbin ihre Tochter Elsa. Elsa ist 17
Jahre und 6 Monate alt.
Nach Abzug der Bestattungskosten und der noch offenen Verpflichtungen von
Anne beläuft sich der Nachlass auf 30.000 Euro.
Hilde hat Anspruch auf folgende Freibeträge:
✓ eine steuerfreie Tranche in Höhe von 15.000 Euro
✓ eine zusätzliche steuerfreie Tranche in Höhe von 2.500 Euro x 3 (= Anzahl
der vollen Kalenderjahre bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres), d. h.
7.500 Euro
Summe: 22.500 Euro
Die von Elsa zu entrichtende Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet:
15.000
Freibetrag
7.500
Freibetrag
7.500 zu 3 % = 225 Euro.
Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Wie wird
die Erbschaftssteuer berechnet?
In der Region Brüssel-Hauptstadt wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil von
Geschwistern wie folgt berechnet.
70
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
12.500
20 %
12.500,01
25.000
25 %
2.500 EUR
25.000,01
50.000
30 %
5.625 EUR
50.000,01
100.000
40 %
13.125 EUR
100.000,01
175.000
55 %
33.125 EUR
175.000,01
250.000
60 %
74.375 EUR
65 %
119.375 EUR
Über 250.000
Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Besteht
für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
In der Region Brüssel-Hauptstadt entfällt auf den Nettoerbteil von Geschwistern
ein Freibetrag in Höhe von 1.250 Euro. Übersteigt der Nachlass diesen Betrag nicht,
entfällt die Erbschaftssteuer somit ganz.
Ich bin Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte des Verstorbenen, dessen
letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt
befand. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?
In der Region Brüssel-Hauptstadt wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil von
Onkeln, Tanten, Nichten und Neffen wie folgt berechnet.
71
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
50.000
35 %
50.000,01
100.000
50 %
17.500 EUR
100.000,01
175.000
60 %
42.500 EUR
70 %
87.500 EUR
Über 175.000
Ich bin Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand.
Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
In der Region Brüssel-Hauptstadt entfällt auf den Nettoerbteil von Onkeln, Tanten,
Nichten oder Neffen ein Freibetrag in Höhe von 1.250 Euro. Übersteigt der Nachlass
diesen Betrag nicht, entfällt die Erbschaftssteuer somit ganz.
Ich bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz
sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand, war aber weder dessen
Ehegatte, gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder
absteigender Linie, Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte.
Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?
In der Region Brüssel-Hauptstadt wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil einer
Person, die weder Ehegatte des Verstorbenen war noch dessen gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder, Schwester,
Onkel, Tante, Neffe oder Nichte, wie folgt berechnet.
72
Besteuerungstranchen
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
50.000
40 %
50.000,01
75.000
55 %
20.000 EUR
75.000,01
175.000
65 %
33.750 EUR
80 %
98.750 EUR
Über 175.000
Ich bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz
sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand, war aber weder dessen
Ehegatte, gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder
absteigender Linie, Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte.
Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
In der Region Brüssel-Hauptstadt sind Erbteile von Personen, die weder Ehegatte,
gesetzlich Zusammenwohnende, Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten des Verstorbenen waren, gänzlich
steuerbefreit, sofern der Nachlass einen Vermögenswert von 1.250 Euro nicht
übersteigt.
FLÄMISCHE REGION
Ich war mit dem Verstorbenen verheiratet, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?
In der Flämischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil des
überlebenden Ehegatten zum Tragen:
73
Tranche Nettoanteil
in EUR
von
TSteuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
50.000
3%
50.000,01
250.000
9%
1.500 EUR
27 %
19.500 EUR
Über 250.000
Diese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen und unbeweglichen Gütern.
Ich war mit dem Verstorbenen verheiratet, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte. Besteht für mich die
Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
Dem überlebenden Ehegatten wird eine degressive Vergünstigung der Erbschaftssteuer gewährt, wenn der Nettoerbteil des Erben (= die Summe seines Nettoerbteils
an unbeweglichen und beweglichen Gütern) unter 50.000 Euro beträgt.
Die Vergünstigung wird wie folgt berechnet:
500 x [1 – (Nettoerbteil: 50.000 Euro)].
Darüber hinaus muss der überlebende Ehegatte keine Erbschaftssteuer mehr auf
den von ihm geerbten Anteil an der Familienimmobilie entrichten. Dieser Anteil
kann variieren, abhängig davon, ob Kinder vorhanden sind, sowie nach Güterstand.
Ich habe mit dem Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte, zusammengewohnt. Wie wird die
Erbschaftssteuer berechnet?
In der Flämischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil des
erbenden Zusammenwohnenden zum Tragen:
74
Tranche Nettoanteil
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
50.000
3%
50.000,01
250.000
9%
1.500 EUR
27 %
19.500 EUR
Über 250.000
Diese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen und unbeweglichen Gütern.
Was ist in der Flämischen Region unter einem „Zusammenwohnenden“
zu verstehen?
Unter einem Zusammenwohnenden versteht man in der Flämischen Region:
✓ die Person, die bei Eintritt des Erbfalls gesetzlich Zusammenwohnender des
Verstorbenen war (zwischen beiden bestand zu diesem Zeitpunkt eine Erklärung
über das gesetzliche Zusammenwohnen)
ODER
✓ die Person/en, die bei Eintritt des Erbfalls
●
ihren dauerhaften Wohnsitz gemeinsam mit dem Verstorbenen hatten
und mit ihm
●
in einem gemeinsamen Haushalt lebten, und zwar
●
seit mindestens 1 Jahr (tatsächlich Zusammenwohnender).
Achtung!
Für eine Steuerbefreiung auf die Familienwohnung muss für einen
durchgehenden Zeitraum von mindestens drei Jahren ein Zusammenwohnen
im selben Haushalt bestanden haben.
75
Ich habe mit dem Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte, zusammengewohnt. Besteht für
mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
Dem überlebenden Ehegatten wird eine degressive Vergünstigung der Erbschaftssteuer gewährt, wenn der Nettoerbteil des Erben (= die Summe seines Nettoerbteils an unbeweglichen und beweglichen Gütern) unter 50.000 Euro beträgt.
Die Vergünstigung wird wie folgt berechnet:
500 x [1 – (Nettoerbteil: 50.000 Euro)].
Darüber hinaus muss der überlebende zusammenwohnende Lebenspartner
keine Erbschaftssteuer mehr auf den von ihm geerbten Anteil der Familienwohnung entrichten. Dieser Anteil kann variieren, je nachdem, ob Kinder vorhanden
sind sowie in Abhängigkeit von den Vereinbarungen, die zwischen den Zusammenwohnenden getroffen wurden.
Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter,
Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Flämischen Region befand. Wie wird die
Erbschaftssteuer berechnet?
In der Flämischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil eines
Verwandten in auf- oder absteigender Linie zum Tragen:
Tranche Nettoanteil
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
50.000
3%
50.000,01
250.000
9%
1.500 EUR
27 %
19.500 EUR
Über 250.000
76
Diese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen und unbeweglichen Gütern.
In der Flämischen Region kommt der für Verwandte in auf- und absteigender
Linie geltende Steuersatz auch für „Stiefkinder”, „Stiefeltern“, „nicht leibliche Kinder“ (Pflegekinder) und Adoptivkinder zur Anwendung. Von den Erbberechtigten
ist der Nachweis zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen für oben genannte
Steuervergünstigungen erfüllen.
Was versteht man in der Flämischen Region unter „Stiefkind“ einerseits
und „Stiefvater“ oder „Stiefmutter“ andererseits?
Unter einem „Stiefkind“ versteht man:
✓ das Kind des Ehegatten des Verstorbenen,
✓ oder der Person, mit der der Verstorbene zusammenwohnte.
Unter „Stiefeltern“ (Stiefvater oder Stiefmutter) versteht man:
✓ den Ehegatten des Verstorbenen oder,
✓ die Person, mit der der Verstorbene zusammenwohnte.
Was versteht man in der Flämischen Region unter einem „nicht leiblichen Kind“ (Pflegekind)?
Unter einem „nicht leiblichen Kind“ (Pflegekind) versteht man in der Flämischen
Region eine Person, die
✓ vor Vollendung des 21. Lebensjahres
✓ mindestens drei aufeinander folgende Jahre bei einem Elternteil gelebt hat,
der nicht sein leiblicher Vater oder seine leibliche Mutter ist und
✓ von dieser Person (oder von dieser Person und ihrem Ehegatten) all das erhalten
hat, was leibliche Kinder im Normalfall von ihren Eltern erhalten.
77
Was versteht man in der Flämischen Region unter einem „Adoptivkind“?
In der Flämischen Region versteht man unter einem Adoptivkind eine Person, die
durch Volladoption oder einfache Adoption adoptiert wurde. Für die Anwendung
der Steuervorteile für Verwandte in auf- und absteigender Linie bei einfacher
Adoption muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
1. Beim fraglichen Adoptivkind handelt es sich um eine Person, die
●
vor Vollendung des 21. Lebensjahres
●
mindestens drei aufeinander folgende Jahre beim Adoptierenden gelebt
hat
●
und von dieser Person (oder von dieser Person und ihrem Ehegatten) all das
erhalten hat, was leibliche Kinder im Normalfall von ihren Eltern erhalten.
2. Das Adoptivkind ist das Kind des Ehegatten des Adoptierenden.
3. Zum Zeitpunkt der Adoption:
●
befand sich das Kind unter Vormundschaft des Fürsorge- oder Sozialamts oder
●
war das Kind Waise eines Vaters oder einer Mutter, der/die für Belgien
gestorben ist, oder.
4. wurde von einer Person adoptiert, deren sämtliche Nachkommen für Belgien
gestorben sind.
Ich bin Erbe in auf- oder absteigender Linie (Kind, Stiefkind, nicht leibliches
Kind (Pflegekind), Adoptivkind, Enkel, Vater, Mutter usw.) des Verstorbenen,
der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte.
Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
Erben in auf- und absteigender Linie, die von Gesetzes wegen erbberechtigt sind,
wird eine degressive Vergünstigung der Erbschaftssteuer gewährt, wenn der
Nettoerbteil des Erben (= die Summe seines Nettoerbteils an unbeweglichen und
beweglichen Gütern) unter 50.000 Euro beträgt.
78
Die Vergünstigung wird wie folgt berechnet:
500 x [1 – (Nettoerbteil: 50.000 Euro)].
Bei Kindern des Verstorbenen, die bei Eintritt des Erbfalls das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, kommt eine Vergünstigung in Höhe von 75 Euro für
jedes volle Kalenderjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Tragen.
Auf den überlebenden Ehegatten entfällt darüber hinaus die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge, die der Gesamtheit der gemeinsamen Kinder angerechnet
werden.
Beispiel:
Peter Janssens verstirbt und hinterlässt als Erben seinen Sohn Wouter. Wouter
ist 17 Jahre und 6 Monate alt.
Nach Abzug der Bestattungskosten und der noch offenen Verpflichtungen von
Peter beläuft sich der Nettoerbteil von Wouter auf 30.000 Euro (davon 20.000
Euro an unbeweglichen und 10.000 Euro an beweglichen Gütern).
Wouter hat Anspruch auf eine Steuervergünstigung in Höhe von:
✓ 500 Euro x [1 – (30.000 Euro: 50.000 Euro)] =
200 Euro
✓ 75 Euro x 3 (= Anzahl der vollen Kalenderjahre bis zur
Vollendung des 21. Lebensjahres) =
225 Euro
Summe:
425 Euro
Bei Anwendung des normalen Steuersatzes beliefe sich die Erbschaftssteuer auf:
✓ 20.000 zu 3 % =
600 Euro
✓ 10.000 zu 3 % =
300 Euro
Summe:
900 Euro
Nach Abzug der Vergünstigung hat Wouter somit 475 Euro Erbschaftssteuer zu zahlen.
79
Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Flämischen Region befand. Wie wird die
Erbschaftssteuer berechnet?
In der Flämischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil von
Geschwistern zum Tragen:
Tranche Nettoanteil
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
75.000
30 %
75.000,01
125.000
55 %
22.500 EUR
65 %
50.000 EUR
Über 125.000
Diese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen und unbeweglichen Gütern.
Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Flämischen Region befand. Besteht für mich
die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
Wenn der Erbteil als Bruder oder Schwester einer Summe von maximal 18.750
Euro entspricht, steht Ihnen eine Steuervergünstigung zu, die wie folgt berechnet
wird: 2.000 Euro x (Erbteil: 20.000 Euro).
80
Beispiel:
Bei einem Erbteil von 4.000 Euro entspricht die Steuervergünstigung einem
Betrag von 400 Euro.
2.000 Euro x (4.000 Euro : 20.000 Euro) = 400 Euro.
Wenn der Erbteil als Bruder oder Schwester einer Summe von maximal 75.000
Euro entspricht, steht Ihnen eine degressive Steuervergünstigung zu, die wie
folgt berechnet wird: 2.500 Euro x [1 - (Erbteil: 75.000 Euro)].
Beispiel:
Bei einem Erbteil von 30.000 Euro entspricht die Steuervergünstigung einem
Betrag von 1.500 Euro.
2.500 Euro x [1 – (30.000 Euro : 75.000 Euro) = 1.500 Euro.
Ich bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in
der Flämischen Region befand, war aber weder dessen Ehegatte noch sein
gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender
Linie, Bruder oder Schwester. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?
In der Flämischen Region wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil einer Person, die
weder Ehegatte des Verstorbenen war noch dessen Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder oder Schwester wie folgt berechnet:
Tranche Nettoanteil
in EUR
von
Steuersatz pro
Tranche (%)
Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag
bis (einschl.)
0,01
75.000
45 %
75.000,01
125.000
55 %
33.750 EUR
65 %
61.250 EUR
Über 125.000
Diese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen und unbeweglichen Gütern.
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Ich bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz
sich in der Flämischen Region befand, war aber weder dessen Ehegatte
noch sein gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder
absteigender Linie, Bruder oder Schwester. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
Wenn die Summe der Erbteile aller Personen, die weder Ehegatte noch gesetzlich
Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder oder
Schwester des Verstorbenen waren, sich auf maximal 12.500 Euro beläuft, haben
Sie Anspruch auf eine Steuervergünstigung, die wie folgt berechnet wird: 2.000
Euro x (Summe der Erbteile: 12.500).
Die Vergünstigung wird addiert und anschließend proportional auf die verschieden
Erben verteilt.
Beispiel:
Bei Erbteilen von insgesamt 6.000 Euro entspricht die Steuervergünstigung
einem Betrag von 960 Euro.
2.000 Euro x (6.000 Euro : 12.500 Euro) = 960 Euro.
Wenn die Summe der Erbteile aller Personen, die weder Ehegatte noch gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie,
Bruder oder Schwester des Verstorbenen waren, sich auf mindestens 12.500
Euro und maximal 75.000 Euro beläuft, haben Sie Anspruch auf eine Steuervergünstigung, die wie folgt berechnet wird: 2.400 Euro x [1 - (Summe der
Erbteile: 75.000)].
Die Vergünstigung wird addiert und anschließend proportional auf die verschieden Erben verteilt.
Beispiel:
Bei Erbteilen von insgesamt 30.000 Euro entspricht die Steuervergünstigung
einem Betrag von 1.440 Euro.
2.400 Euro x [1 – (30.000 Euro : 75.000 Euro) = 1.440 Euro.
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Ich bin schwerbehindert und Erbe eines Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte. Besteht für
mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer?
Bis zur Höhe eines bestimmten Betrags ist der Erbteil eines Schwerbehinderten
steuerfrei. Dieser Betrag umfasst einen Grundbetrag, multipliziert mit einem bestimmten Koeffizienten.
Der Grundbetrag variiert je nach Verwandtschaftsgrad:
✓ Für Erben in auf- oder absteigender Linie, den Ehegatten und den/die Zusammenwohnenden gilt ein Grundbetrag von 3.000 Euro
✓ Für alle sonstigen Erben gilt ein Grundbetrag von 1.000 Euro
Der Koeffizient variiert je nach Alter der behinderten Person und Dauer der
Behinderung. Je jünger die behinderte Person ist, desto höher ist der Freibetrag.
Der Anspruch auf vergünstigte Erbschaftssteuer ist nachzuweisen
mittels Bescheinigung oder Erklärung einer für die Feststellung des
Schweregrads der Behinderung zuständigen Institution bzw. Stelle.
Diese Bescheinigung bzw. Erklärung ist der Erbfallanmeldung
beizufügen.
83
Zahlung der Erbschaftssteuer
Wer muss Erbschaftssteuer entrichten?
Erben und Vermächtnisnehmer sind erbschaftssteuerpflichtig jeweils für den Teil
des Nachlasses, den sie erhalten.
An wen ist die Erbschaftssteuer zu zahlen?
Die Erbschaftssteuer ist an den Einnehmer des Registrierungsamtes zu zahlen, bei
dem die Erbfallanmeldung eingereicht wurde.
Wie kann die Erbschaftssteuer gezahlt werden?
Erbschaftssteuer kann gezahlt werden mittels
✓ Einzahlung oder Überweisung des Zahlbetrags auf das Konto des betreffenden
Registrierungsamtes
✓ Übergabe von Kunstwerken (Diese Art der Zahlung ist besonderen Vorschriften
unterworfen.).
Wann muss die Erbschaftssteuer gezahlt werden?
Die Erbschaftssteuer ist innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag des Fristablaufs
für das Einreichen der Erklärung (siehe S. 46) zu entrichten. Nach Ablauf dieses
Zeitraums ist der gesetzliche Zinssatz fällig.
84
Kann ich einen Zahlungsaufschub für die Erbschaftssteuer erhalten?
Um einen Aufschub für die Zahlung der Erbschaftssteuer zu erhalten, müssen Sie
einen begründeten Antrag beim Einnehmer des Registrierungsamtes stellen, bei
dem die Erbfallanmeldung eingereicht wurde.
Die Höchstfrist beträgt fünf Jahre ab dem Eintritt des Erbfalls. Ein Zahlungsaufschub
bedeutet jedoch nicht, dass Ihnen keine Verzugszinsen entstehen!
85
Leitfaden für Schenkungen und Nachlässe
Glossar
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■ Adoptierender
Ein Adoptierender ist eine Person, die ein Kind adoptiert.
■ Degressive Vergünstigung der Erbschaftssteuer
Je kleiner der Anteil, desto größer die Vergünstigung (in relativer Hinsicht).
■ Steuerlicher Wohnsitz
Der steuerliche Wohnsitz ist der Ort, an dem
✓ der Erblasser seinen tatsächlichen und dauerhaften Wohnsitz hatte
✓ seine Familie wohnhaft war
✓ sich der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Erblassers oder der Sitz seines
Unternehmens oder seiner beruflichen Tätigkeit befand.
Der steuerliche Wohnsitz entspricht nicht zwangsläufig dem gesetzlichen Wohnsitz. Der gesetzliche Wohnsitz ist der Ort, den eine Person
gegenüber der Stadt oder Gemeinde zu ihrem Hauptwohnsitz erklärt
hat.
■ Einwohner des Königsreichs Belgien
Jede Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren tatsächlichen Wohnsitz in Belgien
hatte oder deren Vermögen sich zu diesem Zeitpunkt in Belgien befand, gilt als
Einwohner des Königreichs Belgien.
■ Erbschaftssteuer
Die Erbschaftssteuer ist die Steuer, die auf alle Vermögenswerte erhoben wird,
die nach Abzug der Bestattungskosten und Schulden des Verstorbenen Teil des
Nachlasses eines Einwohners des Königreichs Belgiens machen. Diese Steuer wird
von den Regionen erhoben.
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Diese Broschüre kann über die Website:
www.finances.belgium.be → Publications
heruntergeladen oder bestellt werden
oder bei folgender Adresse angefordert werden:
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
Dienst Strategische Koordination und Kommunikation
North Galaxy
Boulevard du Roi Albert II 33 - bte 70
1030 Brüssel
Kontaktcenter
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen
0257 257 57 (örtlicher Tarif )
(8 - 17 Uhr)

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