Leitfaden für Schenkungen und Nachlässe
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Leitfaden für Schenkungen und Nachlässe
Leitfaden für Schenkungen und Nachlässe Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen - 2013 - Diese Broschüre ist unter der Aufsicht einer Arbeitsgruppe des Föderalen Öffentlichen Dienstes (FÖD) Finanzen zustande gekommen. Die Broschüre darf ohne vorherige Erlaubnis des FÖD weder durch Druck, anhand einer Kopie, eines Mikrofilms oder auf irgendwelche andere Weise kopiert und/oder veröffentlicht werden. Die Broschüre darf auch nicht als ein ministerielles Rundschreiben betrachtet und kann vor Gericht nicht geltend gemacht werden. Lay-out: Dienst Kommunikation. Verantwortliche Herausgeber: Nadine Daoût (Dienst Strategische Koordination und Kommunikation) FÖD Finanzen - North Galaxy B24 Boulevard du Roi Albert II 33, boîte 70 - 1030 Brüssel D/2013 - 1418/19 Inhaltsverzeichnis Schenkungen 5 Schenkung: Begriffsbestimmung, verschiedene Arten, ... 7 Berechnung der Schenkungssteuer 9 Steuersätze in den verschiedenen Regionen Nachlässe 10 35 Kontosperrung und Aufhebung der Sperrung 37 Tod und Erbfallanmeldung 45 Erbschaft und Erbschaftsteuer 55 Steuersätze in den verschiedenen Regionen 56 Zahlung der Erbschaftssteuer 84 Glossar 87 3 Leitfaden für Schenkungen und Nachlässe Schenkungen 5 Schenkung: Begriffsbestimmung, verschiedene Arten, ... Was ist eine Schenkung? Bei einer Schenkung handelt es sich um einen Vertrag, mit dem ein Schenker das Eigentum an einem beweglichen oder unbeweglichen Gut zu Gunsten eines dies annehmenden Beschenkten kostenfrei, unverzüglich und unwiderruflich aufgibt. Vor meinem Tod möchte ich gerne einen Teil meines Vermögens abgeben. Ist eine solche Schenkung steuerpflichtig? Wenn Sie eine Schenkung von beweglichem Vermögen anstreben, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen: die Handschenkung, die indirekte Schenkung mittels Banküberweisung oder die notarielle Schenkung. Eine Schenkung von einem unbeweglichen Gut unterliegt der Pflicht zur notariellen Beurkundung. Die notarielle Urkunde ist eintragungspflichtig und der Beschenkte muss eine Schenkungssteuer entrichten. Was versteht man unter einer Handschenkung? Im Rahmen einer Handschenkung geht das bewegliche Vermögen formlos von einer Hand in die andere über. Für diese Art der Schenkung kommen Geld, Schmuck, Antiquitäten usw. in Betracht. Bei Handschenkungen besteht keinerlei Eintragungspflicht, sodass auch keine Schenkungssteuer fällig wird. Lässt man die Handschenkung allerdings eintragen, wird auch Schenkungssteuer fällig. 7 Wurde die Schenkung nicht eingetragen und verstirbt der Schenker innerhalb von drei Jahren nach der Schenkung, so ist diese in der Erbfallanmeldung anzugeben. Auf den Schenkungsbetrag wird dann Erbschaftssteuer erhoben. Dabei ist zu beachten, dass der Erbschaftssteuersatz höher ist als der Schenkungssteuersatz. Als Beschenkter können Sie eine Handschenkung ohne Hinzuziehen eines Notars eintragen lassen, indem Sie dem Registrierungsamt sämtliche die Schenkung belegenden Unterlagen (Briefe usw.) vorlegen. Wenn Sie Schenkungssteuer für bewegliches Vermögen gezahlt haben, sind Sie als Erbe nicht mehr zur Angabe der Schenkung in der Erbfallanmeldung verpflichtet und müssen auch keine Erbschaftssteuer mehr zahlen. Was versteht man unter einer indirekten Schenkung mittels Banküberweisung? Auch bei indirekten Schenkungen mittels Banküberweisung besteht keinerlei Eintragungspflicht, sodass auch keine Schenkungssteuer fällig wird. Lässt man eine indirekte Schenkung allerdings eintragen, wird auch Schenkungssteuer fällig. Wurde die Schenkung nicht eingetragen und verstirbt der Schenker innerhalb von drei Jahren nach der Schenkung, so ist diese in der Erbfallanmeldung anzugeben. In der Folge wird Erbschaftssteuer auf den Schenkungsbetrag erhoben; diese ist höher als die Schenkungssteuer. Als Beschenkter können Sie eine indirekte Schenkung mittels Banküberweisung ohne Hinzuziehen eines Notars eintragen lassen, indem Sie dem Registrierungsamt sämtliche die Schenkung belegenden Unterlagen (Briefe, Überweisungsbelege usw.) vorlegen. Wenn Sie Schenkungssteuer für bewegliches Vermögen gezahlt haben, sind Sie als Erbe nicht mehr zur Angabe der Schenkung in der Erbfallanmeldung verpflichtet und müssen auch keine Erbschaftssteuer mehr zahlen. 8 Berechnung der Schenkungssteuer Wie berechnet sich die Schenkungssteuer? Die Schenkungssteuer wird folgendermaßen berechnet ✓ anhand des Bruttowerts der vom Beschenkten erhaltenen Vermögenswerte ✓ anhand eines Steuersatzes, der in Abhängigkeit vom Schenkungswert stufenweise ansteigt ✓ anhand eines Steuersatzes, der je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem variiert (je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher der Steuersatz) Die Steuersätze unterscheiden sich in Abhängigkeit von der Region, in der der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung seinen steuerlichen Wohnsitz hat. Hat sich der steuerliche Wohnsitz des Schenkers in den fünf Jahren vor der Schenkung an verschiedenen Orten in Belgien befunden, findet das System der Region Anwendung, in der sich der steuerliche Wohnsitz innerhalb dieses Zeitraums am längsten befand. 9 Steuersätze in den verschiedenen Regionen WALLONISCHE REGION 1. Schenkung von unbeweglichen Gütern Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden zum Tragen? Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Ehegatten/Zusammenwohnenden in der Wallonischen Region werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar. Schenkungstranche (Euro) von 0,01 12.500,01 25.000,01 50.000,01 100.000,01 150.000,01 200.000,01 250.000,01 Über 500.000 An Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnende bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 12.500 25.000 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 500.000 3 4 5 7 10 14 18 24 30 10 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 375 875 2.125 5.625 10.625 17.625 26.625 86.625 Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn ich in der Wallonischen Region ein unbewegliches Gut von meinem Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden erhalte? Die Vergünstigung für einen beschenkten Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden mit mindestens drei Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 4 % pro Kind unter 21 Jahren, wobei die Schenkungssteuer pro Kind um maximal 124 Euro reduziert werden kann. Was ist in der Wallonischen Region unter einem „gesetzlich Zusammenwohnenden“ zu verstehen? Unter einem gesetzlich Zusammenwohnenden versteht man in der Wallonischen Region: ✓ die Person, mit der der Schenker zum Zeitpunkt der Schenkung zusammenwohnt ✓ und gemeinsam mit dem Schenker eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat ✓ sofern diese Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen den Bestimmungen des belgischen Zivilgesetzbuchs oder des Internationalen Privatrechts entspricht Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn ich in der Wallonischen Region von meinem Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden eine Immobilie zu Wohnzwecken erhalte? Im Falle einer Schenkung unter Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden des unbelasteten alleinigen Anteils des Schenkers an einer Immobilie, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dient, in der Wallonischen Region gelegen ist und zum Zeitpunkt der Schenkung seit mindestens 5 Jahren Hauptwohnsitz des Schenkers ist, gelten für den Beschenkten, der dies beantragt, folgende vergünstigte Steuersätze. 11 Schenkungstranche (Euro) von 0,01 25.000,01 50.000,01 175.000,01 250.000,01 Über 500.000 An Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnende bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 25.000 50.000 175.000 250.000 500.000 1 2 5 12 24 30 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 250 750 7.000 16.000 76.000 Bei Schenkungen, die dem reduzierten Steuersatz unterliegen, entfällt die Schenkungssteuer für Vermögenswerte, die unter Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnenden geschenkt werden: ✓ für Beträge bis 12.500 Euro ✓ für weitere 12.500 Euro, wenn der Bruttoschenkungswert pro Beschenkten 125.000 Euro nicht übersteigt. Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle der Schenkung eines unbeweglichen Guts an einen Verwandten in aufoder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen? Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Eltern, Großeltern) wird in der Wallonischen Region eine Schenkungssteuer auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar. 12 Schenkungstranche (Euro) von 0,01 12.500,01 25.000,01 50.000,01 100.000,01 150.000,01 200.000,01 250.000,01 Über 500.000 An Verwandte in auf- und absteigender Linie bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 12.500 25.000 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 500.000 3 4 5 7 10 14 18 24 30 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 375 875 2.125 5.625 10.625 17.625 26.625 86.625 Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn ich in der Wallonischen Region von einem Verwandten in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Eltern, Großeltern) eine Schenkung erhalte? Im Falle einer Schenkung unter Verwandten in auf- oder absteigender Linie des unbelasteten alleinigen Anteils des Schenkers an einer Immobilie, die ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dient, in der Wallonischen Region gelegen ist und zum Zeitpunkt der Schenkung seit mindestens 5 Jahren Hauptwohnsitz des Schenkers ist, gelten für den Beschenkten, der dies beantragt, folgende vergünstigte Steuersätze. Schenkungstranche (Euro) von 0,01 25.000,01 50.000,01 175.000,01 250.000,01 Über 500.000 An Verwandte in auf- und absteigender Linie bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 25.000 50.000 175.000 250.000 500.000 1 2 5 12 24 30 13 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 250 750 7.000 16.000 76.000 Bei Schenkungen unter Verwandten in auf- oder absteigender Linie entfällt die Schenkungssteuer: ✓ für Beträge bis 12.500 Euro ✓ für weitere 12.500 Euro, wenn der Bruttoschenkungswert pro Beschenkten 125.000 Euro nicht übersteigt. Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle der Schenkung eines unbeweglichen Guts an Geschwister zum Tragen? Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Geschwister in der Wallonischen Region werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar. Schenkungstranche (Euro) von 0,01 12.500,01 25.000,01 75.000,01 Über 175.000 An Geschwister bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 12.500 25.000 75.000 175.000 20 25 35 50 65 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 2.500 5.625 23.125 73.125 Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Onkel, Tante, Nichte oder Neffen zum Tragen? Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Onkel, Tante, Nichte oder Neffen in der Wallonischen Region werden Registrierungsgebühren auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert gemäß folgender Tabelle zahlbar. 14 Schenkungstranche (Euro) von 0,01 12.500,01 25.000,01 75.000,01 Über 175.000 An Onkel, Tanten, Nichten oder Neffen bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 12.500 25.000 75.000 175.000 25 30 40 55 70 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 3.125 6.875 26.875 81.875 Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle der Schenkung eines unbeweglichen Guts an eine Person zum Tragen, bei der es sich nicht um einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden, einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten handelt? Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern in der Wallonischen Region an eine Person, die weder Ehegatte/Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Onkel, Tante, Nichte oder Neffe ist, werden Registrierungsgebühren auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert gemäß folgender Tabelle zahlbar. Schenkungstranche (Euro) von 0,01 12.500,01 25.000,01 75.000,01 Über 175.000 An sonstige Personen bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 12.500 25.000 75.000 175.000 30 35 60 80 80 15 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 3.750 8.125 38.125 118.125 Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn ich in der Wallonischen Region ein unbewegliches Gut von einer Person erhalte, die nicht mein Ehegatte/gesetzlich Zusammenwohnender ist? Für einen Beschenkten mit mindestens drei lebenden Kindern, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der entsprechenden Steuer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt ein um 2 % pro Kind reduzierter Steuersatz zur Anwendung, wobei die Ermäßigung 62 Euro pro Kind nicht übersteigen darf. Für beschenkte Ehegatten und Zusammenwohnende gelten die doppelten Beträge (siehe oben). 2. Schenkung von beweglichen Vermögenswerten Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region bei einer Schenkung von beweglichen Vermögenswerten an einen Ehegatten/ gesetzlich Zusammenwohnenden zum Tragen? Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert wird grundsätzlich ein Schenkungssteuersatz von 3,3 % erhoben. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ansonsten wird der für die Schenkung unbeweglicher Güter veranschlagte Steuersatz erhoben. Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle der Schenkung eines beweglichen Vermögenswerts an einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen? Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert wird grundsätzlich ein Schenkungssteuersatz von 3,3 % erhoben. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ansonsten wird der für die Schenkung unbeweglicher Güter veranschlagte Steuersatz erhoben. 16 Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region bei einer Schenkung von beweglichen Vermögenswerten an Geschwister, Onkel, Tante, Nichte oder Neffen zum Tragen? Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert wird grundsätzlich ein Schenkungssteuersatz von 5,5 % erhoben. Allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ansonsten wird der für die Schenkung unbeweglicher Güter veranschlagte Steuersatz erhoben. Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle der Schenkung beweglicher Vermögenswerte an eine Person zum Tragen, bei der es sich nicht um einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden, einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie, Geschwister oder Onkel, Tante, Neffe oder Nichte handelt? Welcher Steuersatz kommt in der Wallonischen Region im Falle der Schenkung beweglicher Vermögenswerte an eine Person zum Tragen, bei der es sich nicht um einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden, einen Verwandten in aufoder absteigender Linie, Geschwister oder Onkel, Tante, Neffe oder Nichte handelt. REGION BRÜSSEL HAUPTSTADT 1. Schenkung von unbeweglichen Gütern Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Ehegatten/Zusammenwohnenden zum Tragen? Bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Ehegatten/Zusammenwohnenden in der Region Brüssel-Hauptstadt werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar. 17 Schenkungstranche (Euro) von 0,01 50.000,01 100.000,01 175.000,01 250.000,01 Über 500.000 An Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnende bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 50.000 100.000 175.000 250.000 500.000 3 8 9 18 24 30 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 1.500 5.500 12.250 25.750 85.750 Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn ich in der Region Brüssel-Hauptstadt ein unbewegliches Gut von meinem Ehegatten/Zusammenwohnenden erhalte? Die Vergünstigung für einen beschenkten Ehegatten/Zusammenwohnenden mit mindestens drei Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 4 % pro Kind unter 21 Jahren, wobei die Schenkungssteuer pro Kind um maximal 124 Euro reduziert werden kann. Was ist in der Region Brüssel-Hauptstadt unter einem „Zusammenwohnenden“ zu verstehen? Unter einem Zusammenwohnenden versteht man in der Region Brüssel-Hauptstadt: ✓ die Person, mit der der Schenker gemeinsam eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat. 18 Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn ich in der Region Brüssel-Hauptstadt von meinem Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden eine Immobilie zu Wohnzwecken erhalte? Im Falle einer Schenkung unter Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden des unbelasteten alleinigen Anteils des Schenkers an einer Immobilie, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dient und in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen ist, gelten folgende vergünstigte Steuersätze. Schenkungstranche (Euro) von 0,01 50.000,01 100.000,01 175.000,01 250.000,01 Über 500.000 An Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnende bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 50.000 100.000 175.000 250.000 500.000 2 5,3 6 12 24 30 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 1.000 3.650 8.150 17.150 77.150 Achtung! Die Anwendung der vergünstigten Steuersätze erfolgt nur unter folgenden Voraussetzungen: 1. Zum Zeitpunkt der Schenkung darf der Beschenkte nicht bereits im alleinigen unbelasteten Besitz anderer Wohngebäude sein, selbst wenn sich diese im Ausland befinden. 2. Der Beschenkte muss in der Schenkungsurkunde oder in der Schenkungsannahmeerklärung ausdrücklich die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes beantragen. 3. Des Weiteren muss in dieser Urkunde jeder der Beschenkten, der die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes wünscht, verbindlich erklären, hierzu auch berechtigt zu sein. 19 4. Mindestens einer der Beschenkten, die die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes beantragen, verpflichtet sich in der Schenkungsurkunde: ● innerhalb von 2 Jahren nach der Beurkundung seinen Hauptwohnsitz unter der angegebenen Anschrift der Immobilie zu errichten, die Gegenstand der Schenkung ist ● für eine Dauer von mindestens 5 Jahren ab der Beurkundung den Hauptwohnsitz in dem Gebäude in der Region Brüssel-Hauptstadt, das Gegenstand der Schenkung ist, beizubehalten. Achtung: Per Verordnung vom 16. Dezember 2011 (B.S. vom 2. Februar 2012) wurden diese Voraussetzungen für Beurkundungen, die ab dem 12. Februar 2012 erfolgt sind, gestrichen. Dieser vergünstigte Steuersatz ist nicht anwendbar, wenn ein Baugrundstück Gegenstand der Schenkung ist. Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt im Falle der Schenkung eines unbeweglichen Guts an einen Verwandten in aufoder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen? Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern) in der Region Brüssel-Hauptstadt werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar. Schenkungstranche (Euro) von 0,01 50.000,01 100.000,01 175.000,01 250.000,01 Über 500.000 An Verwandte in auf- und absteigender Linie bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 50.000 100.000 175.000 250.000 500.000 3 8 9 18 24 30 20 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 1.500 5.500 12.250 25.750 85.750 Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Schenkungssteuer, wenn ich in der Region Brüssel-Hauptstadt von einem Verwandten in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Eltern, Großeltern) eine Immobilie zu Wohnzwecken erhalte? Im Falle einer Schenkung des alleinigen Anteils des Schenkers an einem Gebäude, das ganz oder teilweise zu Wohnzwecken dient und in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegen ist, gelten folgende vergünstigte Steuersätze. Schenkungstranche (Euro) von 0,01 50.000,01 100.000,01 175.000,01 250.000,01 Über 500.000 An Verwandte in auf- und absteigender Linie bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 50.000 100.000 175.000 250.000 500.000 2 5,3 6 12 24 30 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 1.000 3.650 8.150 17.150 77.150 Achtung! Die Anwendung der vergünstigten Steuersätze erfolgt nur unter folgenden Voraussetzungen: 1. Zum Zeitpunkt der Schenkung darf der Beschenkte nicht bereits im alleinigen unbelasteten Besitz anderer Wohngebäude sein, selbst wenn sich diese im Ausland befinden. 2. Der Beschenkte muss in der Schenkungsurkunde oder in der Schenkungsannahmeerklärung ausdrücklich die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes beantragen. 3. Des Weiteren muss in dieser Urkunde jeder der Beschenkten, der die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes wünscht, verbindlich erklären, hierzu auch berechtigt zu sein. 21 4. Mindestens einer der Beschenkten, die die Anwendung des vergünstigten Steuersatzes beantragen, verpflichtet sich in der Schenkungsurkunde: ● innerhalb von 2 Jahren nach der Beurkundung seinen Hauptwohnsitz unter der angegebenen Anschrift der Immobilie zu errichten, die Gegenstand der Schenkung ist ● für eine Dauer von mindestens 5 Jahren ab der Beurkundung den Hauptwohnsitz in dem Gebäude in der Region Brüssel-Hauptstadt, das Gegenstand der Schenkung ist, beizubehalten. Achtung: Per Verordnung vom 16. Dezember 2011 (B.S. vom 2. Februar 2012) wurden diese Voraussetzungen für Beurkundungen, die ab dem 12. Februar 2012 erfolgt sind, gestrichen. Dieser vergünstigte Steuersatz ist nicht anwendbar, wenn ein Baugrundstück Gegenstand der Schenkung ist. Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt bei einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Geschwister zum Tragen? Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Geschwister in der Region Brüssel-Hauptstadt werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar. Schenkungstranche (Euro) von 0,01 12.500,01 25.000,01 50.000,01 100.000,01 175.000,01 Über 250.000 An Geschwister bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 12.500 25.000 50.000 100.000 175.000 250.000 20 25 30 40 55 60 65 22 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 2.500 5.625 13.125 33.125 74.375 119.375 Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt bei einer Schenkung von einem unbeweglichen Gut an Onkel, Tante, Nichte oder Neffen zum Tragen? Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern an Onkel, Tante, Nichte oder Neffen in der Region Brüssel-Hauptstadt werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar. Schenkungstranche (Euro) von 0,01 50.000,01 100.000,01 Über 175.000 An Onkel, Tanten, Nichten oder Neffen bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 50.000 100.000 175.000 35 50 60 70 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 17.500 42.500 87.500 Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt im Falle der Schenkung eines unbeweglichen Guts an eine Person zum Tragen, bei der es sich nicht um einen Ehegatten/gesetzlich Zusammenwohnenden, einen Verwandten in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten handelt? Im Falle einer Schenkung von unbeweglichen Gütern in der Region BrüsselHauptstadt an eine Person, die weder Ehegatte/Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Onkel, Tante, Nichte oder Neffe ist, werden Registrierungsgebühren auf die vom Beschenkten erhaltene Bruttoschenkungssumme gemäß folgender Tabelle zahlbar. 23 Schenkungstranche (Euro) von 0,01 50.000,01 75.000,01 Über 175.000 An sonstige Personen bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 50.000 75.000 175.000 40 55 65 80 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 20.000 33.750 98.750 Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Schenkungssteuer, wenn ich in der Region Brüssel-Hauptstadt ein unbewegliches Gut von einer Person erhalte, die nicht mein Ehegatte/gesetzlich Zusammenwohnender ist? Für einen Beschenkten mit mindestens drei lebenden Kindern, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der entsprechenden Steuer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt ein um 2 % pro Kind reduzierter Steuersatz zur Anwendung, wobei die Ermäßigung 62 Euro pro Kind nicht übersteigen darf. Für beschenkte Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnende gelten die doppelten Beträge (siehe oben). 2. Schenkung von beweglichen Vermögenswerten Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt bei einer Schenkung von beweglichen Vermögenswerten an einen Ehegatten/ Zusammenwohnenden zum Tragen? Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatz von 3 % zur Anwendung. 24 Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt im Falle der Schenkung eines beweglichen Vermögenswerts an einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen? Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatz von 3 % zur Anwendung. Welcher Steuersatz kommt in der Region Brüssel-Hauptstadt im Falle der Schenkung eines beweglichen Vermögenswerts an eine Person, die kein Ehegatte oder Verwandter in auf- oder absteigender Linie ist (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern), zum Tragen? Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatz von 7 % zur Anwendung. 25 FLÄMISCHE REGION 1. Schenkung von unbeweglichen Gütern Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region bei einer Schenkung von einem unbeweglichen Gut an einen Ehegatten/Zusammenwohnenden zum Tragen? Schenkungstranche (Euro) von 0,01 12.500,01 25.000,01 50.000,01 100.000,01 150.000,01 200.000,01 250.000,01 Über 500.000 An Ehegatten und Zusammenwohnende bis (einschl.) % Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 12.500 25.000 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 500.000 3 4 5 7 10 14 18 24 30 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 375 875 2.125 5.625 10.625 17.625 26.625 86.625 Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn ich in der Flämischen Region ein unbewegliches Gut von meinem Ehegatten/Zusammenwohnenden erhalte? Die Vergünstigung für einen beschenkten Ehegatten/Zusammenwohnenden mit mindestens drei Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 4 % pro Kind unter 21 Jahren, wobei die Schenkungssteuer pro Kind um maximal 124 Euro reduziert werden kann. Diese Vergünstigung gilt nicht im Falle einer zum reduzierten Steuersatz besteuerten Schenkung von Baugrund. 26 Was ist in der Flämischen Region unter einem „Zusammenwohnenden“ zu verstehen? In der Flämischen Region versteht man unter „Zusammenwohnenden“: ✓ die Person, mit der der Schenker gemeinsam eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben hat (= gesetzlich Zusammenwohnender) ✓ die Person/en, mit der/denen der Schenker am Tag der Schenkung seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (= tatsächlich Zusammenwohnender). Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn ich in der Flämischen Region ein Grundstück für die Errichtung von Wohnraum gemäß den gesetzlichen Wohnbauvorschriften von meinem Ehegatten/Zusammenwohnenden erhalte? Im Falle der Schenkung eines Grundstücks zwischen Ehegatten/Zusammenwohnenden zur Bebauung mit einem Wohngebäude wird bis zur Schenkungstranche von 100.000 bis einschl. 150.000 Euro ein im Vergleich zum Normalsatz um 2 % ermäßigter Steuersatz erhoben. Schenkungstranche (Euro) von 0,01 12.500,01 25.000,01 50.000,01 100.000,01 150.000,01 200.000,01 250.000,01 Über 500.000 An Ehegatten und Zusammenwohnende bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 12.500 25.000 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 500.000 1 2 3 5 8 14 18 24 30 27 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 125 375 1.125 3.625 7.625 14.625 23.625 83.625 Bedingungen für den reduzierten Steuersatz Für Beurkundungen vor dem 1. Januar 2012 Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Schenkung muss beim zuständigen Bauamt ein vollständiger Bauantrag für ein Wohngebäude gestellt werden. Für Beurkundungen zwischen dem 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2014 Sieht der Budget-Erlass 2012 letztmalig eine Verlängerung der steuerlichen Förderung bis zum 31. Dezember 2014 vor. Des Weiteren werden in dem Erlass neue Voraussetzungen für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes festgelegt. Für das Grundstück, das Gegenstand der Schenkung sein soll, muss eine Bebauung mit einem Wohngebäude nach geltenden Bauvorschriften vorgesehen sein. Neu ist, dass das Grundstück sich darüber hinaus in der Flämischen Region befinden muss. Weitere Neuerung: Der Beschenkte muss sich verpflichten, innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Beurkundung der Schenkung unter der Grundstücksanschrift seinen Hauptwohnsitz zu errichten. Hiermit soll gewährleistet werden, dass auf dem Grundstück tatsächlich ein Wohngebäude errichtet wird, das dem Beschenkten persönlich als Wohnsitz dient. Die frühere Regelung hingegen, der zufolge der Beschenkte einen vollständigen Bauantrag stellen musste, entfällt. Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region im Falle der Schenkung eines unbeweglichen Guts an einen Verwandten in aufoder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen? Schenkungstranche (Euro) von 0,01 12.500,01 25.000,01 50.000,01 100.000,01 150.000,01 200.000,01 250.000,01 Über 500.000 An Verwandte in auf- und absteigender Linie bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 12.500 25.000 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 500.000 3 4 5 7 10 14 18 24 30 28 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 375 875 2.125 5.625 10.625 17.625 26.625 86.625 Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn ich in der Flämischen Region ein Grundstück für die Errichtung von Wohnraum gemäß den gesetzlichen Wohnbauvorschriften von einem Verwandten in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) erhalte? Im Falle der Schenkung eines Grundstücks an einen Verwandten in auf- oder absteigender Linie zur Bebauung mit einem Wohngebäude wird bis zur Schenkungstranche von 100.000 bis einschl. 150.000 Euro ein im Vergleich zum Normalsatz um 2 % ermäßigter Steuersatz erhoben. Schenkungstranche (Euro) von 0,01 12.500,01 25.000,01 50.000,01 100.000,01 150.000,01 200.000,01 250.000,01 Über 500.000 An Verwandte in auf- und absteigender Linie bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 12.500 25.000 50.000 100.000 150.000 200.000 250.000 500.000 1 2 3 5 8 14 18 24 30 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 125 375 1.125 3.625 7.625 14.625 23.625 83.625 Bedingungen für den reduzierten Steuersatz Für Beurkundungen vor dem 1. Januar 2012 Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Schenkung muss beim zuständigen Bauamt ein vollständiger Bauantrag für ein Wohngebäude gestellt werden. Für Beurkundungen zwischen dem 1. Januar 2012 und 31. Dezember 2014 Sieht der Budget-Erlass 2012 letztmalig eine Verlängerung der steuerlichen Förderung bis zum 31. Dezember 2014 vor. Des Weiteren werden in dem Erlass neue Voraussetzungen für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes festgelegt. 29 Für das Grundstück, das Gegenstand der Schenkung sein soll, muss eine Bebauung mit einem Wohngebäude nach geltenden Bauvorschriften vorgesehen sein. Neu ist, dass das Grundstück sich darüber hinaus in der Flämischen Region befinden muss. Weitere Neuerung: Der Beschenkte muss sich verpflichten, innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Beurkundung der Schenkung unter der Grundstücksanschrift seinen Hauptwohnsitz zu errichten. Hiermit soll gewährleistet werden, dass auf dem Grundstück tatsächlich ein Wohngebäude errichtet wird, das dem Beschenkten persönlich als Wohnsitz dient. Die frühere Regelung hingegen, der zufolge der Beschenkte einen vollständigen Bauantrag stellen musste, entfällt. Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region im Falle der Schenkung eines unbeweglichen Guts an Geschwister zum Tragen? Schenkungstranche (Euro) von 0,01 12.500,01 25.000,01 75.000,01 Über 175.000 An Geschwister bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 12.500 25.000 75.000 175.000 20 25 35 50 65 30 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 2.500 5.625 23.125 73.125 Welcher Steuersatz gilt in der Flämischen Region bei einer Schenkung von einem unbeweglichen Gut an Onkel, Tante, Nichte oder Neffen? Schenkungstranche (Euro) von 0,01 12.500,01 25.000,01 75.000,01 Über 175.000 An Onkel, Tanten, Nichten oder Neffen bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 12.500 25.000 75.000 175.000 25 30 40 55 70 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 3.125 6.875 26.875 81.875 Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region im Falle der Schenkung eines unbeweglichen Guts an eine Person zum Tragen, bei der es sich weder um einen Ehegatten/ Zusammenwohnenden handelt noch um einen Verwandten in auf- und absteigender Linie, Geschwister oder Onkel, Tante, Neffe oder Nichte? Schenkungstranche (Euro) von 0,01 12.500,01 25.000,01 75.000,01 Über 175.000 An sonstige Personen bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 12.500 25.000 75.000 175.000 30 35 50 65 80 31 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 3.750 8.125 33.125 98.125 Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn ich in der Flämischen Region ein Grundstück für die Errichtung von Wohnraum gemäß den gesetzlichen Wohnbauvorschriften von einer Person erhalte, die weder Ehegatte/Zusammenwohnender ist noch Verwandter in auf- oder absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern)? Im Falle der Schenkung eines Baugrundstücks zur Bebauung mit einem Wohngebäude zwischen Personen, die weder Ehegatten sind noch Verwandte in auf- oder absteigender Linie, wird bis zur 150.000 Euro-Tranche ein Steuersatz von 10 % erhoben. Bei darüber liegenden Tranchen kommt unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrads zwischen Schenker und Beschenktem der normale Steuersatz für Schenkungen von unbeweglichen Gütern zum Tragen. Schenkungstranche (Euro) von 0,01 150.000,01 Über 175.000 An Geschwister bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 150.000 175.000 10 50 65 Schenkungstranche (Euro) von 0,01 150.000,01 Über 175.000 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 15.000 27.500 An Onkel, Tanten, Nichten oder Neffen bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 150.000 175.000 10 55 70 32 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 15.000 28.750 Schenkungstranche (Euro) von 0,01 150.000,01 Über 175.000 An sonstige Personen bis (einschl.) Anwendbarer Steuersatz auf die jeweilige Tranche 150.000 175.000 10 65 80 Zahlbarer Steuerbetrag für die vorausgehenden Tranchen (Euro) 15.000 31.250 Besteht für mich die Möglichkeit einer reduzierten Schenkungssteuer, wenn ich in der Flämischen Region ein unbewegliches Gut von einer Person erhalte, die nicht mein Ehegatte/Zusammenwohnender ist? Für einen Beschenkten mit mindestens drei lebenden Kindern, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der entsprechenden Steuer das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt ein um 2 % pro Kind reduzierter Steuersatz zur Anwendung, wobei die Ermäßigung 62 Euro pro Kind nicht übersteigen darf. Für beschenkte Ehegatten und Zusammenwohnende gelten die doppelten Beträge (siehe oben). 2. Schenkung von beweglichen Vermögenswerten Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region bei einer Schenkung von beweglichen Vermögenswerten an einen Ehegatten/Zusammenwohnenden zum Tragen? Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatz von 3 % zur Anwendung. 33 Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region bei einer Schenkung eines beweglichen Vermögenswerts an einen Verwandten in aufoder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) zum Tragen? Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatz von 3 % zur Anwendung. Welcher Steuersatz kommt in der Flämischen Region bei einer Schenkung eines beweglichen Vermögenswerts an eine Person zum Tragen, die weder Ehegatte/Zusammenwohnender noch Verwandter in aufoder absteigender Linie (Kind, Enkel, Eltern, Großeltern) ist? Auf den vom Beschenkten erhaltenen Bruttoschenkungswert kommt ein Steuersatz von 7 % zur Anwendung. 34 Leitfaden für Schenkungen und Nachlässe Nachlässe 35 Kontosperrung und Aufhebung der Sperrung Warum wird im Todesfall das Bankkonto des Verstorbenen gesperrt? Steht beim Tod des Inhabers eines Bankkontos oder Bankschließfachs nicht zweifelsfrei fest, wer erbberechtigt ist, wird das Konto/Schließfach vom Bankinstitut (auch Drittinhaber genannt) gesperrt. Eine Sperrung von Konten und Schließfächern auf behördliche Anordnung erfolgt ausschließlich dann, wenn ein oder mehrere Erbe/n außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums leben (*). Lebt keiner der Erben außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (*), sind die Drittinhaber lediglich auskunftspflichtig: Die Vermögenswerte des Verstorbenen oder seines Ehegatten dürfen erst überwiesen oder ausgehändigt werden, nachdem den Behörden eine Vermögensaufstellung (auch Liste 201 genannt) übermittelt wurde. (*) Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Spanien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Norwegen, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Slowakei, Slowenien und Schweden. Wie kann ich eine Kontosperrung aufheben lassen? Eine Kontosperrung kann gegen Vorlage eines der folgenden Dokumente aufgehoben werden: ✓ Notarielle Erburkunde ✓ Erbschein, ausgestellt vom Einnehmer des Registrierungsamtes, der als Erbschaftssteueramt fungiert Der von den Gemeindeverwaltungen ausgestellte „Erbschein“ für Kleinstbeträge und die vom Friedensrichter ausgestellte „Offenkundigkeitsurkunde” sind für eine Kontenfreigabe nicht ausreichend. 37 An den überlebenden Partner (Ehegatte oder gesetzlich Zusammenwohnender) kann auch ohne Vorlage einer Erbfallanmeldung oder eines Erbscheins (die grundsätzlich vorgeschrieben sind) zur Begleichung wichtiger anstehender Ausgaben eine Vorauszahlung in Höhe der Hälfte des Guthabens sämtlicher Konten geleistet werden (maximal 5.000 Euro). Ist der Einnehmer des Registrierungsamtes in allen Fällen zuständig? Der Einnehmer des für die Führung der Erbschaftsakte des Verstorbenen zuständigen Registrierungsamtes ist befugt, einen Erbschein auszustellen, sofern alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind: ✓ Der Nachlass unterliegt ausschließlich den Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge gemäß belgischem Zivilgesetzbuch. Existieren ein oder mehrere Testamente oder sonstige Urkunden, in denen der letzte Wille des Verstorbenen verfügt wurde, ist der Einnehmer nicht befugt, den Erbschein auszustellen; ✓ Der Erblasser hat keinen Ehevertrag abgeschlossen und es gibt auch keine Änderungsurkunde zu einem bestehenden Ehevertra; ✓ Es gibt keine Erben, die nicht geschäftsfähig sind (z. B. Minderjährige, Entmündigte). Welche Änderungen sind am 1. Juli 2012 in Kraft getreten? Seit 1. Juli muss der Notar bzw. Einnehmer des Registrierungsamtes, den die Erben um die Ausstellung einer Erburkunde bzw. eines Erbscheins ersuchen, sich vorab mit den Finanz- und Sozialversicherungsbehörden in Verbindung setzen. Die Behörden ihrerseits sind verpflichtet, sich zu vergewissern, dass Erblasser und/ oder Erben schuldenfrei sind. Ist dies der Fall, können sie innerhalb einer Frist von 12 Werktagen den betreffenden Notar oder Einnehmer hiervon in Kenntnis setzen. Bankkonten können freigegeben werden, wenn im Erbschein, in der Erburkunde oder unten auf der für die verschiedenen Erben bestimmten Kopie („beglaubigte Abschrift“) vermerkt ist: 38 ✓ dass weder zulasten des Verstorbenen noch zulasten der Erben Schulden bekannt sind ✓ dass - entweder sämtliche aufgeführten Schulden beglichen wurden - oder sämtliche aufgeführten Schulden vor Freigabe aus dem Guthaben des/der gesperrten Kontos/en beglichen werden. In diesem Fall benötigt die Bank für die Freigabe die Einwilligung sämtlicher Erben. Diese neue Regelung betrifft sämtliche Erbscheine oder Erburkunden, die ab 1. Juli 2012 ausgestellt wurden/werden. Achtung: Die Erben sollten – im Rahmen des Möglichen – vor Beantragung einer Erburkunde oder eines Erbscheins sämtliche Steuerschulden und überfälligen Sozialversicherungsbeiträge begleichen. Auf diese Weise wird vermieden, dass eine noch offene Schuld aufgeführt wird, was eine kurzfristigere Freigabe der Bankkonten ermöglicht. Was kostet eine Erburkunde oder ein Erbschein? ✓ Die Kosten für eine notarielle Erburkunde setzen sich zusammen aus der Eintragungsgebühr (25 Euro), der Gebühr auf Dokumente (7,50 Euro), den Honoraren des Notars und den Aktkosten des Notars. ✓ Der vom Einnehmer des Registrierungsamtes ausgestellte Erbschein ist kostenfrei. Wie beantrage ich beim Einnehmer des Registrierungsamtes einen Erbschein? Erben haben zwei Möglichkeiten, einen Erbschein zu beantragen : ERSTE MÖGLICHKEIT Sie wenden sich an ein beliebiges Registrierungsamt. Anhand der Informationen, über die Sie zu diesem Zeitpunkt bereits verfügen, wird des Registrierungsamt Ihnen ein Antragsformular zusenden. 39 ✓ Dieses Formular ist entweder leer ✓ teilweise vorausgefüllt oder ✓ vollständig vorausgefüllt Wenn Sie ein bereits vollständig ausgefülltes Formular wünschen, gehen Sie persönlich zum Registrierungsamt und legen Sie die folgenden Unterlagen vor: ✓ Urschrift der von der Gemeindeverwaltung ausgestellten Sterbeurkunde; ✓ Heiratsbuch (Original oder Kopie) des Verstorbenen (insbesondere die Seiten, auf denen die Personenangaben der Ehegatten vermerkt sind, die Nachkommen sowie eventuelle Verweise auf einen bestehenden Ehevertrag); ✓ war der Verstorbene kinderlos, eine Kopie des Heiratsbuchs/der Heiratsbücher der Eltern des Verstorbenen und seiner (Halb-)Geschwister. In jedem Fall müssen vollständige Angaben zur Person aller Erben des Verstorbenen auf dem Antragsformular vermerkt sein. Die Angaben des Antragstellers auf dem Antragsformular müssen richtig sein und nach bestem Wissen und Gewissen erfolgen. ZWEITE MÖGLICHKEIT ✓ Füllen Sie das Antragsformular online aus ✓ Speichern Sie dieses Dokument auf Ihrem Rechner. ✓ Lesen Sie vor dem Ausfüllen die Erläuterungen auf dem Antragsformular. ✓ Drucken Sie den Antrag aus und geben Sie ihn unterschrieben zusammen mit den oben genannten Unterlagen (Urschrift Sterbeurkunde, Heiratsbücher) in einem Registrierungsamt ab. Jedes beliebige Registrierungsamt ist Ihnen bei Bedarf beim Ausfüllen des Antragsformulars behilflich. Ihr Antrag wird schneller bearbeitet, wenn Sie ihn direkt an das zuständige Registrierungsamt übermitteln. Die Adressdaten des in Ihrem Fall zuständigen Registrierungsamt finden Sie mit Hilfe der Anwendung„Info Succession“. 40 Wie ermittle ich das in meinem Fall zuständige Registrierungsamt? Hierfür benötigen Sie vorab folgende Angaben: ✓ die nationale Nummer (NN) des Verstorbenen (die NN steht auf der Rückseite des Personalausweises mit eID-Funktion des Verstorbenen sowie auf seiner SIS-Karte); ✓ die Wohnsitze des Verstorbenen der letzten fünf Jahre gemäß Melderegister, einschließlich der jeweiligen Wohndauer (An- und Abmeldedatum für jede Adresse). Gehen Sie wie folgt vor: ✓ Gehen Sie auf die Seite des SPF (Service Public Fédéral) Finances www.minfin. fgov.be > E-services > Particuliers> Info-Succ ✓ Klicken Sie auf „Version francophone“. ✓ Bestätigen Sie das erscheinende Pop-up-Fenster, indem Sie auf „OK“ klicken. ✓ Geben Sie die NN (nationale Nummer) des Verstorbenen in das dafür vorgesehene Feld ein. ✓ Klicken Sie auf „service?“. ✓ Füllen Sie den Teil „données du défunt“ (Daten des Verstorbenen) mit Name, Vorname und Todesdatum des Verstorbenen aus. ✓ Füllen Sie den Teil„Vos données“ (Ihre Daten) mit Ihrem Namen, Vornamen und Ihrer Telefonnummer aus und kreuzen Sie unter Contact „Téléphone“ (Telefon) an. ✓ Klicken Sie auf den Pfeil ➔ (weiter). ✓ Klicken Sie auf die Schaltfläche „ajouter le domicile“ (Wohnsitz eingeben). ✓ Wählen Sie den Anfangsbuchstaben des Namens der Gemeinde oder Stadt aus, in deren Melderegister der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes geführt wurde. ✓ Wählen Sie aus dem Dropdown-Menü die betreffende Gemeinde aus. ✓ Tragen Sie ein, ab wann der Verstorbene dort gemeldet war. 41 ✓ Tragen Sie ein, bis wann der Verstorbene dort gemeldet war (Todesdatum). ✓ Klicken Sie auf den Pfeil ➔ (zurück). ✓ Fügen Sie ggf. die Wohnsitze hinzu, an denen der Verstorbene in den letzten fünf Jahren vor seinem Ableben noch wohnhaft war (klicken Sie hierfür jedes Mal auf die Schaltfläche „ajouter un domicile“ (Wohnsitz eingeben)). ✓ Klicken Sie nach Eingabe aller Wohnsitze auf ➔ (weiter). Die Kontaktdaten des zuständigen Registrierungsamtes werden angezeigt. (Sie können diese Seite ausdrucken über „Datei“ ➔ „Drucken“). ✓ Anschließend können Sie das Programm schließen. Wann erhalte ich den Erbschein vom Einnehmer des Registrierungsamtes? Der Erbschein wird unter Angabe des Erbteils jedes Erben ausgestellt, nach: ✓ Prüfung der Belege (Sterbeurkunde usw.) und der gemachten Angaben ✓ Anforderung eventueller Zusatzauskünfte ✓ Sichtung der Verwaltungsunterlagen ✓ Abfrage des Nationalregisters ✓ Erhalt der Bestätigung des Nichtvorliegens einer bekannten Eintragung unter dem Namen des Verstorbenen im zentralen Testamentsregister (diese Information geht grundsätzlich am Tag nach dem Antrag ein) ✓ Benachrichtigung der Finanz- und Sozialversicherungsbehörden über das Vorliegen eines Erbscheinantrags ✓ Ablauf der Frist von 12 Tagen, in deren Verlauf diese Behörden offene Schulden melden können ✓ (ggf.) Eingang der Belege über die Begleichung der gemeldeten Schulden Dies bedeutet konkret : Es vergehen rund vier Wochen bis zur Ausstellung eines Erbscheins, in dem angegeben ist, dass; 42 - keine Schulden gemeldet wurden oder die gemeldeten Schulden noch nicht beglichen wurden oder die gemeldeten Schulden beglichen wurden, sofern alle entsprechenden Zahlungsbelege vor Ausstellung des Erbscheins eingereicht wurden; werden die gemeldeten Schulden erst nach Ausstellung des Erbscheins beglichen, so kann der Erbberechtigte bei dem zuständigen Registrierungsamt unter Vorlage von Belegen (Bescheinigung des Gläubigers über die Begleichung sämtlicher Schulden) eine Zusatzbescheinigung beantragen, in der die Begleichung der Schulden bestätigt wird. Akzeptiert die Bank einen Erbschein auf jeden Fall? Sind alle Voraussetzungen erfüllt, willigt die Bank bei Vorlage eines Erbscheins in die Freigabe des auf den Namen des Verstorbenen und/oder seines Ehegatten lautenden Bar-, Fonds- und Wertpapiervermögens ein. Wie bereits erläutert, erhält der überlebende Partner (Ehegatte oder gesetzlich Zusammenwohnender) auch ohne Vorlage einer Erburkunde bzw. eines Erbscheins Zugriff auf die Hälfte des Guthabens sämtlicher Konten, wobei ein Höchstbetrag von 5.000 Euro gilt. Allerdings behält sich jede Bank das Recht vor, die Freigabe eines vom Verstorbenen oder von seinem Ehegatten gemieteten Bankschließfachs trotz Vorlage eines Erbscheins zu verweigern. Kann ein Registrierungsamt bzw. ein Notar die Ausstellung eines Erbscheins bzw. einer Erburkunde verweigern? Eine Verweigerung ist dann möglich, wenn die Erben anhand der eingereichten Erklärungen und angestellten Recherchen nicht zweifelsfrei ermittelt werden können. Verfügt das Registrierungsamt nicht über die zur vorschriftsmäßigen Ausstellung des Erbscheins erforderlichen Informationen, ist sie zur Ablehnung des Antrags verpflichtet. 43 Reicht ein Erbschein bzw. eine Erburkunde zur Freigabe der Bankkonten aus? Diese Dokumente sind ausreichend, jedoch müssen für die Vermögensübertragung zugunsten der Erben sämtliche Erben anwesend sein bzw. die erforderlichen schriftlichen Vollmachten vorgelegt werden. Auskünfte zu den praktischen Abläufen erhalten Sie bei Ihrer Bank. Ist es möglich, über die Bank die Zahlung bestimmter normaler Schulden ausführen zu lassen, bevor das auf dem Konto liegende Vermögen vollständig freigegeben wird? Auf Antrag des Notars oder der Erbberechtigten (Erben, Gesamtvermächtnisnehmer usw.) kann die Bank die Zahlung bestimmter „normaler“ Schulden vornehmen: ✓ vorrangige Schulden (gemäß Hypothekengesetz): - Gerichtskosten, entstanden im gemeinsamen Interesse der Gläubiger Beerdigungskosten in einer dem Finanzstatus des Verstorbenen angemessenen Höhe Kosten der letzten Erkrankung für die Dauer von einem Jahr Forderungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV) offene Beitragsforderungen des Landesamts für Soziale Sicherheit Mittel für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie für die Dauer von sechs Monaten ✓ die folgenden Kosten in Verbindung mit dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen mit einer zeitlichen Befristung von drei Monaten vor und sechs Monaten nach dem Todesfall: - Bereitstellung von Wasser, Strom, Heizöl, Gas Brandschutzversicherung Miete Rückzahlung eines Hypothekendarlehens (gemäß dem zum Zeitpunkt des Todes geltenden Tilgungsplan) ✓ Im Rahmen von Erbscheinen und Erburkunden gelten die Kosten für Beerdigungsessen und Grabnutzungsrechte als Teil der Beerdigungskosten. 44 Tod und Erbfallanmeldung WANN? Wann ist eine Erbfallanmeldung abzugeben? Eine Erbfallanmeldung ist abzugeben, wenn das Vermögen eines Verstorbenen bei seinem Tod auf eine andere Person übergeht. Ist in jedem Fall eine Erbfallanmeldung abzugeben? Grundsätzlich ist die Abgabe einer Erbfallanmeldung verpflichtend vorgeschrieben. Die Behörden zeigen sich in der Regel recht flexibel und verlangen keine Erbfallanmeldung, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Nachlass eines Einwohners des Königreichs Belgien beinhaltet keine Immobilie 2. Es fällt keine Erbschaftssteuer an. Welche Fristen gelten für die Abgabe einer Erbfallanmeldung? Die Frist für die Abgabe der Erbfallanmeldung bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Erbfall eingetreten ist. Die Berechnung der Frist erfolgt taggenau, ab dem Tag, an dem der Erbfall eingetreten ist. Die neue Frist beträgt bei Eintritt des Erbfalls vier Monate in Belgien fünf Monate in einem anderen europäischen Land sechs Monate außerhalb Europas 45 Achtung: Für jeden vor dem 1. August 2012 eingetretenen Erbfall erhöhen sich die Fristen für die Abgabe der Erbfallanmeldung um jeweils einen Monat (5, 6, 7 statt 4, 5, 6). Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Tag, an dem das Registrierungsamt nicht geöffnet ist, verlängert sich die Frist bis zum nächsten darauf folgenden Öffnungstag des Amtes. Gibt es eine Möglichkeit zur Verlängerung der Abgabefrist für die Erbfallanmeldung? Im Falle ernster Schwierigkeiten können die Erben beim Registrierungsamt, bei dem die Erklärung abzugeben ist, einen Antrag auf Fristverlängerung stellen. Nach Ablauf der Abgabefrist für die Erbfallanmeldung ist das Einreichen eines solchen Antrags jedoch nicht mehr möglich. Die Verlängerung der Abgabefrist beinhaltet in keiner Weise eine Verschiebung der Zahlungsfrist für Steuern oder Zinsen. Was passiert, wenn die Erbfallanmeldung mit Verspätung abgegeben wird? Bei nicht fristgerechter Abgabe der Erbfallanmeldung fällt für jeden Erben eine Geldstrafe in Höhe von 25 Euro pro Verspätungsmonat an. WER? Wer ist zur Abgabe einer Erbfallanmeldung verpflichtet? Die folgenden Personen sind zur Abgabe einer Erbfallanmeldung verpflichtet: a) wenn es sich um den Nachlass eines im Königreich Belgien wohnhaften Erblassers handelt: ● Erben ● Gesamtvermächtnisnehmer 46 b) wenn es sich um den Nachlass eines nicht im Königreich Belgien wohnhaften Erblassers handelt: ● Wer unbewegliche Güter in Belgien erhält, die Teil eines Nachlasses sind; wenn sich die unbeweglichen Güter im Zuständigkeitsbereich verschiedener Registrierungsämter befinden UND von verschiedenen Personen geerbt werden, ist eine separate Erklärung für jedes Registrierungsamt abzugeben. Kann ich als Erbe die Erbfallanmeldung selbst verfassen? Da die Abfassung der Erbfallanmeldung weitreichende Kenntnisse des Zivilrechts und Steuerrechts erfordert, beauftragen die Erben in der Regel einen entsprechenden Experten (beispielsweise einen Notar). Als Erbe können Sie selbstverständlich die Erbfallanmeldung auch selbst verfassen. Bei dem Registrierungsamt, bei dem Sie die Erklärung einreichen müssen, erhalten Sie Auskunft zu den Rechtsvorschriften, denen die Erklärung zu genügen hat. Bei der eigentlichen Abfassung der Erbfallanmeldung können die Mitarbeiter des Registrierungsamtes jedoch nicht mitwirken. WIE? Wie erstelle ich die Erbfallanmeldung? Für die Erstellung der Erbfallanmeldung müssen die Erben ein Formular verwenden, das ihnen gemeinsam mit der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung seitens des zuständigen Registrierungsamtes zugeht. Sollte Ihnen ein solches Formular nicht zugehen, entbindet Sie dies nicht von der Pflicht zur Abgabe der Erklärung. Sie erhalten das Formular kostenfrei bei jedem beliebigen Registrierungsamt oder können es unter der folgenden URL herunterladen: www.myminfin.be. (Klicken Sie auf die Rubrik„Deutsch“, dann auf„Zugriff auf MyMinfin ohne Authentifizierung...“, „Formulare“, Wählen Sie das Thema „Erbschaftssteuer“, dann Erbfallanmeldung. Sie haben die Wahl zwischen einem Blankoformular und einem Formular mit Leitfaden. 47 Wenn Sie Ihr Formular selbst herunterladen, sind Sie gehalten, Papier von guter Qualität zu verwenden. Die einzelnen Seiten sind zu nummerieren und zusammenzuheften. Auf der letzten Seite vermerken Sie, wie viele Seiten die Erklärung umfasst.„Diese Erklärung umfasst ... Seiten.“ Die Erklärung muss sämtliche zur Berechnung der Erbschaftssteuer erforderlichen Angaben enthalten, d. h. die genaue Zusammensetzung des Nachlasses, den Wert der Vermögenswerte, wer was aus dem Nachlass erhält usw. WAS? Welche Vermögenswerte und Daten sind in der Erbfallanmeldung anzugeben? Die folgenden Vermögenswerte und Daten sind in der Erbfallanmeldung anzugeben: ✓ Unterzeichnete bzw. Erklärende Die Erbfallanmeldung ist von allen Erklärenden zu unterzeichnen. Jeder ist jedoch zur Abgabe einer eigenen Erklärung berechtigt. Die Erklärenden geben ihren Namen, Vornamen, ihre NN (bei Nichtvorliegen einer NN sind Wohnsitz sowie Geburtsdatum und -ort anzugeben) und den Verwandtschaftsgrad bzw. die Art der Beziehung zum Erblasser an. Sind die Erklärenden verheiratet, geben sie zudem Namen und Vornamen ihres Ehegatten an. ✓ Erblasser Die Erklärung enthält Namen, Vorname(n), Beruf, Wohnsitz, Geburtsort und -datum des Verstorbenen. Todesort und -datum sind ebenfalls anzugeben. Geht es beim Erbfall um einen Einwohner des Königreichs Belgien, muss die Erklärung ausdrücklich folgende Daten enthalten: Anschriften, Beginn des Meldezeitraums und Wohndauer an den verschiedenen steuerlichen Wohnsitzen, die der Verstorbene in den letzten fünf Jahren vor seinem Tod innehatte. 48 ✓ Ausgeschlossene Erben Hat der Erblasser einen Erben testamentarisch oder per vertraglicher Bestimmung vom Erbe ausgeschlossen, ist dieser Erbe in der Erklärung zu benennen. ✓ Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte Diese Personen geben Namen, Vorname(n) und NN an sowie das, was sie jeweils aus dem Nachlass erhalten. ✓ Wahl eines gemeinsamen Wohnsitzes Die Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten wählen eine Anschrift aus, an die sämtliche Korrespondenz geht. ✓ Schenkungen zwischen Lebenden In der Erklärung ist anzugeben, ob der Erblasser in den drei letzten Jahren vor dem Todesdatum zugunsten seiner Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkten Schenkungen getätigt hat, für die Schenkungssteuer entrichtet bzw. nicht entrichtet wurde. Ist dies der Fall, so ist in der Erklärung anzugeben: ● ● wer der Begünstigte der Schenkung war der Schenkungswert, d. h. der steuerpflichtige Betrag, auf den Schenkungssteuer entrichtet wurde bzw. noch zu entrichten ist. Diese Regel kommt unabhängig vom Datum der Schenkung auch dann zur Anwendung, wenn die Schenkung unter aufschiebender Bedingung gewährt wurde, die infolge des Ablebens des Schenkers bzw. weniger als drei Jahre vor Eintritt des Erbfalls erfüllt wurde. ✓ Nießbrauch Die Erklärung muss Angaben dazu enthalten, ob der Erblasser über Nießbrauchsrechte an bestimmten Vermögenswerten verfügte oder Vermögenswerte aus einem Nachlass erhalten hat, verbunden mit der testamentarischen Auflage, diese an einen Dritten weiterzugeben. 49 Ist dies der Fall: ● ● so ist anzugeben, um welche Vermögenswerte es sich handelt, Darüber hinaus sind die Personen anzugeben, die infolge des Ablebens des Erblassers in den Genuss des Volleigentums gelangt sind bzw. von der Pflicht zur Weitergabe an einen Dritten profitieren. ✓ Bewegliche Vermögenswerte (Mobiliar usw.) Hinterlässt der Verstorbene bewegliche Vermögenswerte, müssen die Erklärenden in der Erbfallanmeldung angeben, ob diese Vermögenswerte gegen Brand, Diebstahl oder sonstige Risiken versichert waren oder nicht. Waren die Vermögenswerte versichert, sind für alle am Todesdatum laufenden Policen die folgenden Angaben zu machen: ● ● ● Name/Firma und Anschrift der Versicherungsgesellschaft Datum und Nummer der Police versicherte Vermögenswerte und versicherter Wert. Die Erklärenden müssen auch ausdrücklich versichern, dass die Vermögenswerte nach ihrer Kenntnis nicht Gegenstand anderer Policen waren. ✓ Steuerpflichtiges Vermögen War der Erblasser Einwohner des Königreichs Belgien (siehe Glossar), so ist sein gesamtes Vermögen, d. h. die Gesamtheit seiner beweglichen und unbeweglichen Güter, anzugeben, und zwar unabhängig davon, ob sie sich im In- oder Ausland befinden. Der Nachlass eines Einwohners des Königreichs Belgien ist erbschaftssteuerpflichtig. Achtung! Auch bestimmte Vermögenswerte, die nicht oder nicht mehr Teil des Nachlasses des Verstorbenen sind, können erbschaftssteuerpflichtig sein : ● ● Kapital oder Rente aus einer Lebensversicherung bewegliche Vermögenswerte, die der Erblasser in den drei Jahren vor seinem Tod ohne Gegenleistung einer anderen Person überlassen hat, ohne dass hierfür Registrierungsgebühren entrichtet wurden. 50 Bewegliche Güter sind einzeln aufzuführen, genau zu beschreiben und zu bewerten. Beispiele für bewegliche Vermögenswerte, die Teil des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens sind: ● ● ● ● ● ● Bankkonten, Inhalt von Schließfächern usw. Bargeld, Termingeld, Aktien usw. persönliche Gegenstände Mobiliar Sammlungen Autos, Wohnwagen, Boote usw. Zum Nachlass zählende unbewegliche Güter sind unter Angabe der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstücknummer) einzeln aufzuführen. War der Erblasser kein Einwohner des Königreichs Belgien, ist lediglich eine Erklärung über seine unbeweglichen Güter in Belgien abzugeben. Dieser Teil des Nachlassvermögens eines nicht im Königreich Belgien wohnhaften Erblassers wird mit einer Vermögensübergangsteuer belastet. ✓ Passiva (Schulden, Beerdigungskosten usw.) War der Erblasser Einwohner des Königreichs Belgien, können bestimmte Kosten und Schulden vom steuerpflichtigen Vermögen abgezogen werden. Als Passiva abzugsfähige Kosten und Schulden sind: ● Beerdigungskosten: - Sarg, Grabstein - Gottesdienst, Todesanzeigen, Essen am Tag der Beerdigung usw. ● Schulden des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes: - Kosten der letzten Erkrankung - Rechnungen für Telefon, Wasser, Gas und Elektrizität, Steuern usw. Auch sonstige Schulden können als Passiva aufgeführt werden. Für jede Schuld sind die folgenden Angaben zu machen: - Name, Vorname und Wohnsitz des Gläubigers - Grund der Schuld - wenn möglich Datum der Urkunde, sofern vorhanden. 51 Das Vorliegen der Schuld, ihre Höhe und der Schuldanteil des Erblassers sind von den Erben zu belegen. Belege sind der Erbfallanmeldung beizufügen. Für die Beerdigungskosten genügen als Beleg die entsprechenden Quittungen/Rechnungen. War der Erblasser kein Einwohner des Königreichs Belgien, so sind grundsätzlich keine Kosten als Passiva abzugsfähig. In der Flämischen Region/Region Brüssel-Hauptstadt gilt die folgende Regelung: War der Erblasser kein Einwohner des Königreichs Belgien, befand sich aber sein Wohnsitz oder sein Geschäftssitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so können diejenigen Verbindlichkeiten als Passiva berücksichtigt werden, für die die Erben nachweisen können, dass sie eigens zum Erwerb oder zur Unterhaltung von in Belgien befindlichen unbeweglichen Gütern eingegangen wurden. In der Wallonischen Region sind alle Schulden mit Bezug zu in Belgien gelegenen unbeweglichen Gütern als Passiva abzugsfähig. Wer legt den Wert des Nachlassvermögens fest? Die Erben müssen den Wert des Nachlassvermögens bewerten. Der in der Erklärung anzugebende Wert ist der Verkehrswert am Todestag. Für in Belgien gelegene unbewegliche Güter gibt es zwei Methoden zur Wertermittlung: 1. Die Erben selbst nehmen anhand aktueller Daten eine Bewertung vor (zum Beispiel anhand des Kaufpreises ähnlicher Vermögenswerte in der näheren Umgebung). Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass ein Vermögenswert in der Erbfallanmeldung unterbewertet wurde, teilt sie den Erben ihre eigene Bewertung mit. 2. Die Erben beauftragen auf eigene Kosten einen oder drei Sachverständige mit der Bewertung des Verkehrswerts der Vermögenswerte. Diese Methode wird als „Vorabgutachten “ bezeichnet. Die Bewertung muss rechtzeitig (d. h. vor Ende der Abgabefrist für die Erbfallanmeldung) beantragt werden. Dieser Antrag 52 ist per Einschreiben beim Einnehmer des Registrierungsamtes einzureichen, bei dem die Erbfallanmeldung vorzulegen ist. Der von den Sachverständigen festgelegte Verkehrswert ist für die Erklärenden und für die Verwaltung verbindlich. Wurde das Nachlassvermögen nach diesem Verfahren bewertet, kann in der Folge kein höherer Wert festgesetzt werden. WO? Wo ist die Erbfallanmeldung einzureichen? a) Der Erblasser war Einwohner des Königreichs Belgien. Die Erbfallanmeldung für einen Einwohner des Königreichs Belgien ist bei dem für den letzten steuerlichen Wohnsitz (s. Glossar S.87) des Erblassers zuständigen Registrierungsamt einzureichen. Ausnahme Diese Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz in den 5 Jahren vor seinem Tod in mehr als einer Region (Flämische Region, Region Brüssel-Hauptstadt, Wallonische Region) hatte (siehe nachfolgende Frage). b) Der Erblasser war kein Einwohner des Königreichs Belgien. Das Registrierungsamt, bei dem die Erbfallanmeldung für einen zu Lebzeiten nicht im Königreich Belgien wohnhaften Erblasser einzureichen ist, bestimmt sich in Abhängigkeit von der Lage der unbeweglichen Güter in Belgien, die Eigentum des Erblassers waren. Erhält ein Erbe verschiedene unbewegliche Güter, die im Zuständigkeitsbereich verschiedener Registrierungsämter liegen, so ist das zuständige Amt dasjenige, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Anteil an Vermögenswerten mit dem höchsten Katasterwert befindet. 53 Wo ist die Erbfallanmeldung einzureichen, wenn der Erblasser im Königreich Belgien wohnhaft war und in den fünf Jahren vor seinem Tod seinen steuerlichen Wohnsitz in mehr als einer Region hatte? Wenn der Erblasser Einwohner des Königreichs Belgien war und seinen steuerlichen Wohnsitz in den fünf Jahren vor seinem Tod in mehr als einer Region hatte, so ist die Erbfallanmeldung wie folgt einzureichen: ✓ Maßgeblich ist zunächst die Region, in der der Erblasser innerhalb dieser fünf Jahre seinen steuerlichen Wohnsitz insgesamt am längsten hatte, ✓ In dieser Region ist das Registrierungsamt des Ortes zuständig, an dem der Erblasser zuletzt seinen steuerlichen Wohnsitz hatte. Beispiel: In den fünf Jahren vor seinem Tod hatte der Erblasser die folgenden steuerlichen Wohnsitze: ✓ 2 Jahre in Namur (Wallonische Region) ✓ 1 Jahr in Brüssel (Region Brüssel-Hauptstadt) ✓ 1 Jahr in Gembloux (Wallonische Region) ✓ 1 Jahr in Antwerpen (Flämische Region). Damit hatte er in der Wallonischen Region im Verlauf der letzten fünf Jahre vor seinem Tod insgesamt am längsten seinen steuerlichen Wohnsitz (2 Jahre + 1 Jahr). Die Erklärung ist bei dem Registrierungsamt von Gembloux einzureichen (letzter steuerlicher Wohnsitz in der Wallonischen Region). 54 Erbschaft und Erbschaftssteuer Wie ist der Ablauf nach dem Einreichen der Erbfallanmeldung? Die Erbschaftssteuer wird anhand der Erbfallanmeldung berechnet. Die Erbschaftssteuer wird folgendermaßen berechnet: ✓ anhand eines nach Tranchen stufenweise ansteigenden Steuersatzes, ✓ anhand eines Steuersatzes, der je nach Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben variiert. Die Steuersätze variieren zudem in Abhängigkeit von der Region, in der der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. 55 Steuersätze in den verschiedenen Regionen WALLONISCHE REGION Ich war mit dem Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Wallonischen Region befand, verheiratet oder hatte mit ihm eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Wallonischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil des überlebenden Ehegatten zum Tragen: Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 12.500 3% 12.500,01 25.000 4% 375 EUR 25.000,01 50.000 5% 875 EUR 50.000,01 100.000 7% 2.125 EUR 100.000,01 150.000 10 % 5.625 EUR 150.000,01 200.000 14 % 10.625 EUR 200.000,01 250.000 18 % 17.625 EUR 250.000,01 500.000 24 % 26.625 EUR 30 % 86.625 EUR Über 500.000 56 Ich war mit dem Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Wallonischen Region befand, verheiratet oder hatte mit ihm eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen abgegeben. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? Für den überlebenden Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnenden gilt in der Wallonischen Region ein Freibetrag in Höhe von 12.500 Euro, d. h. dass auf die erste Tranche des Erbteils, entsprechend 12.500 Euro, keine Erbschaftssteuer erhoben wird. Wenn der Nettoerbteil des überlebenden Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnenden 125.000 Euro nicht übersteigt, kommt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 12.500 Euro, entsprechend der zweiten Tranche, zum Tragen. Auf den überlebenden Ehegatten oder gesetzlich Zusammenwohnenden entfällt die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge aller gemeinsamen Kinder. Darüber hinaus gilt ein vergünstigter Steuersatz auf den Nettoanteil am Familienwohnsitz, den der überlebende Ehegatte oder gesetzlich Zusammenwohnende erbt; für den Rest seines Erbteils kommt der normale Steuersatz zur Anwendung. Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 25.000 1% 25.000,01 50.000 2% 250 EUR 50.000,01 175.000 5% 750 EUR 175.000,01 250.000 12 % 7.000 EUR 250.000,01 500.000 24 % 16.000 EUR 30 % 76.000 EUR Über 500.000 57 Was ist in der Wallonischen Region unter einem „Zusammenwohnenden“ zu verstehen? Unter einem Zusammenwohnenden versteht man in der Wallonischen Region: ✓ die Person, die bei Eintritt des Erbfalls mit dem Verstorbenen zusammengewohnt hat ✓ und mit diesem gemeinsam eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen gemäß den Bestimmungen des belgischen Zivilgesetzbuchs oder des Internationalen Privatrechts abgegeben hat Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter, Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Wallonischen Region befand. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Wallonischen Region wird auf den Nettoerbteil eines Kindes, eines Adoptivkindes (unter bestimmten Voraussetzungen) sowie eines anderen Erben in auf- oder absteigender Linie der Steuersatz wie folgt berechnet: Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 12.500 3% 12.500,01 25.000 4% 375 EUR 25.000,01 50.000 5% 875 EUR 50.000,01 100.000 7% 2.125 EUR 100.000,01 150.000 10 % 5.625 EUR 150.000,01 200.000 14 % 10.625 EUR 200.000,01 250.000 18 % 17.625 EUR 250.000,01 500.000 24 % 26.625 EUR 30 % 86.625 EUR Über 500.000 58 Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter, Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Wallonischen Region befand. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? Für Erben in auf- oder absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern) gilt in der Wallonischen Region ein Freibetrag in Höhe von 12.500 Euro, d. h. dass auf die erste Tranche des Erbteils, entsprechend 12.500 Euro, keine Erbschaftssteuer erhoben wird. Wenn der Nettoerbteil des Erben in auf- oder absteigender Linie 125.000 Euro nicht übersteigt, kommt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 12.500 Euro, entsprechend der zweiten Tranche, zum Tragen. Bei Kindern des Verstorbenen, die bei Eintritt des Erbfalls das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 2.500 Euro für jedes volle Kalenderjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Tragen. Beispiel: Pierre Desmet verstirbt und hinterlässt als Erbin seine Tochter Hilde. Hilde ist 17 Jahre und 6 Monate alt. Nach Abzug der Bestattungskosten und der noch offenen Verpflichtungen von Pierre beläuft sich der Nachlass auf 150.000 Euro. Hilde hat Anspruch auf folgende Freibeträge: ✓ eine steuerfreie Tranche in Höhe von 12.500 Euro ✓ eine zusätzliche steuerfreie Tranche in Höhe von 2.500 Euro x 3 (= Anzahl der vollen Kalenderjahre bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres), d. h. 7.500 Euro Summe: 20.000 Euro 59 Die von Hilde zu entrichtende Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet: 12.500 Freibetrag 7.500 Freibetrag 5.000 zu 4 % = 200 Euro 25.000 zu 5 % = 1.250 Euro 50.000 zu 7 % = 3.500 Euro 50.000 zu 10 % = 5.000 Euro 9.950 Euro Darüber hinaus gilt ein vergünstigter Steuersatz auf den Anteil am Familienwohnsitz, den die Erben in auf- oder absteigender Linie erben; für den Rest ihres Erbteils gilt der normale Steuersatz. Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 25.000 1% 25.000,01 50.000 2% 250 EUR 50.000,01 175.000 5% 750 EUR 175.000,01 250.000 12 % 7.000 EUR 250.000,01 500.000 24 % 16.000 EUR 30 % 76.000 EUR Über 500.000 60 Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Wallonischen Region befand. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Wallonischen Region wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil eines Bruders oder einer Schwester wie folgt berechnet: Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 12.500 20 % 12.500,01 25.000 25 % 2.500 EUR 25.000,01 75.000 35 % 5.625 EUR 75.000,01 175.000 50 % 23.125 EUR 65 % 73.125 EUR Über 175.000 Ich bin Onkel oder Tante, Nichte oder Neffe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Wallonischen Region befand. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Wallonischen Region wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil eines Onkels, einer Tante, eines Neffen oder einer Nichte wie folgt berechnet: 61 Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 12.500 25 % 12.500,01 25.000 30 % 3.125 EUR 25.000,01 75.000 40 % 6.875 EUR 75.000,01 175.000 55 % 26.875 EUR 70 % 81.875 EUR Über 175.000 Ich bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Wallonischen Region befand, war aber weder dessen Ehegatte, gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Wallonischen Region wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil einer Person, die weder Ehegatte des Verstorbenen war noch dessen gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte, wie folgt berechnet: Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 12.500 30 % 12.500,01 25.000 35 % 3.750 EUR 25.000,01 75.000 60 % 8.215 EUR 75.000,01 175.000 80 % 38.125 EUR 80 % 118.125 EUR Über 175.000 62 REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT Ich war mit dem Verstorbenen verheiratet, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Region Brüssel-Hauptstadt hatte. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Region Brüssel-Hauptstadt kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil des überlebenden Ehegatten zum Tragen. Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 50.000 3% 50.000,01 100.000 8% 1.500 EUR 100.000,01 175.000 9% 5.500 EUR 175.000,01 250.000 18 % 12.250 EUR 250.000,01 500.000 24 % 25.750 EUR 30 % 85.750 EUR Über 500.000 Auf Antrag der Erbberechtigten ist eine Ausnahme möglich, wenn der Nachlass ✓ das Eigentum an der Immobilie umfasst ✓ die mindestens 5 Jahre Hauptwohnsitz des Verstorbenen war In diesem Fall kommt folgender Steuersatz für diesen Nachlassteil zum Tragen: 63 Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche bis (einschl.) 0,01 50.000 2% 50.000,01 100.000 5,3 % 100.000,01 175.000 6% 175.000,01 250.000 12 % Der Steuervorteil ist auf einen Anteil von 250.000 Euro begrenzt, der darüber hinausgehende Wert wird zum Normaltarif versteuert. 250.000,01 Über 500.000 500.000 24 % 30 % Anmerkungen: 1. Als Nachweis darüber, dass die fragliche Immobilie Hauptwohnsitz des Verstorbenen war, muss eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder des Ausländerregisters vorgelegt werden. 2. Der Steuervorteil bleibt bestehen, wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz in der fraglichen Immobilie aufgrund höherer Gewalt nicht beibehalten konnte. Ich war mit dem Verstorbenen verheiratet, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Region Brüssel-Hauptstadt hatte. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? Für den überlebenden Ehegatten gilt ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, d. h. dass in der ersten Tranche des Erbteils 15.0000 Euro steuerbefreit sind. Auf den überlebenden Ehegatten entfällt darüber hinaus die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge aller gemeinsamen Kinder. 64 Ich habe mit dem Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Region Brüssel-Hauptstadt hatte, zusammengewohnt. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? Der Steuersatz auf den Nettoerbteil des zusammenwohnenden Erben wird wie folgt berechnet. Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 50.000 3% 50.000,01 100.000 8% 1.500 EUR 100.000,01 175.000 9% 5.500 EUR 175.000,01 250.000 18 % 12.250 EUR 250.000,01 500.000 24 % 25.750 EUR 30 % 85.750 EUR Über 500.000 Auf Antrag der Erbberechtigten ist eine Ausnahme möglich, wenn der Nachlass ✓ das Eigentum an der Immobilie umfasst ✓ die mindestens 5 Jahre Hauptwohnsitz des Verstorbenen war In diesem Fall kommt folgender Steuersatz für diesen Nachlassteil zum Tragen: Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) bis (einschl.) 0,01 50.000 2% 50.000,01 100.000 5,3 % 100.000,01 175.000 6% 175.000,01 250.000 12 % 65 Der Steuervorteil ist auf einen Anteil von 250.000 Euro begrenzt, der darüber hinausgehende Wert wird zum Normaltarif versteuert. 250.000,01 Über 500.000 500.000 24 % 30 % Anmerkungen: 1. Als Nachweis darüber, dass die fragliche Immobilie Hauptwohnsitz des Verstorbenen war, muss eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder des Ausländerregisters vorgelegt werden. 2. Der Steuervorteil bleibt bestehen, wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz in der fraglichen Immobilie aufgrund höherer Gewalt nicht beibehalten konnte. Was ist in der Region Brüssel-Hauptstadt unter einem „Zusammenwohnenden“ zu verstehen? Unter einem Zusammenwohnenden versteht man in der Region Brüssel-Hauptstadt: ✓ die Person, die bei Eintritt des Erbfalls mit dem Verstorbenen zusammengewohnt hat ✓ und mit diesem eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen vor dem Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes abgegeben hat Ich habe mit dem Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Region Brüssel-Hauptstadt hatte, zusammengewohnt. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? Für den erbenden Zusammenwohnenden gilt ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, d. h. dass in der ersten Tranche des Erbteils 15.000 Euro steuerbefreit sind. Wie dem überlebenden Ehegatten steht dem zusammenwohnenden Erben zusätzlich die Hälfte der zusätzlichen Steuerfreibeträge zu, die der Gesamtheit aller gemeinsamen Kinder zustehen. 66 Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter, Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? Der Steuersatz auf den Nettoerbteil der Erben in auf- oder absteigender Linie wird wie folgt berechnet. Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 50.000 3% 50.000,01 100.000 8% 1.500 EUR 100.000,01 175.000 9% 5.500 EUR 175.000,01 250.000 18 % 12.250 EUR 250.000,01 500.000 24 % 25.750 EUR 30 % 85.750 EUR Über 500.000 Auf Antrag der Erbberechtigten ist eine Ausnahme möglich, wenn der Nachlass ✓ das Eigentum an der Immobilie umfasst ✓ die mindestens 5 Jahre Hauptwohnsitz des Verstorbenen war In diesem Fall kommt folgender Steuersatz für diesen Nachlassteil zum Tragen: Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) bis (einschl.) 0,01 50.000 2% 50.000,01 100.000 5,3 % 100.000,01 175.000 6% 175.000,01 250.000 12 % 67 Der Steuervorteil ist auf einen Anteil von 250.000 Euro begrenzt, der darüber hinausgehende Wert wird zum Normaltarif versteuert. 250.000,01 500.000 Über 500.000 24 % 30 % Anmerkungen: 1. Als Nachweis darüber, dass die fragliche Immobilie Hauptwohnsitz des Verstorbenen war, muss eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts oder des Ausländerregisters vorgelegt werden. 2. Der Steuervorteil bleibt bestehen, wenn der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz in der fraglichen Immobilie aufgrund höherer Gewalt nicht beibehalten konnte. In der Region Brüssel-Hauptstadt kommt der für Verwandte in auf- und absteigender Linie geltende Steuersatz auch für„Stiefkinder“, „Stiefeltern“ und Adoptivkinder zur Anwendung. Von den Erbberechtigten ist der Nachweis zu erbringen, dass Sie die Voraussetzungen für oben genannte Steuervergünstigungen erfüllen. Was versteht man in der Region Brüssel-Hauptstadt unter „Stiefkind“ einerseits und „Stiefvater“ oder „Stiefmutter“ andererseits? Unter einem „Stiefkind“ versteht man ✓ das Kind des Ehegatten des Verstorbenen ✓ oder der Person, mit der der Verstorbene zusammenwohnte ✓ und das vor Vollendung seines 21. Lebensjahres ✓ 6 Jahre ohne Unterbrechung ✓ von seinem„Stiefelternteil“ all das erhalten hat, was leibliche Kinder im Normalfall von ihren Eltern erhalten. Unter „Stiefeltern“ (Stiefvater oder Stiefmutter) versteht man ✓ den Ehegatten des Verstorbenen oder ✓ die Person, mit der der Verstorbene zusammenwohnte. 68 Was versteht man in der Region Brüssel-Hauptstadt unter einem „Adoptivkind“? In der Region Brüssel-Hauptstadt versteht man unter einem Adoptivkind eine Person, die durch Volladoption oder einfache Adoption adoptiert wurde. Für die Anwendung der Steuervorteile für Verwandte in auf- und absteigender Linie bei einfacher Adoption muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: 1. Beim fraglichen Adoptivkind handelt es sich um eine Person, die ● vor Vollendung des 21. Lebensjahres ● 6 Jahre ohne Unterbrechung ● vom Adoptierenden (oder auch von dieser Person und ihrem Ehegatten) all das erhalten hat, was leibliche Kinder im Normalfall von ihren Eltern erhalten. 2. Das Adoptivkind ist das Kind des Ehegatten des Adoptierenden. 3. Zum Zeitpunkt der Adoption ● befand sich das Kind unter Vormundschaft des Fürsorge- oder Sozialamts oder ● war das Kind Waise eines Vaters oder einer Mutter, der/die für Belgien gestorben ist, oder. 4. wurde von einer Person adoptiert, deren sämtliche Nachkommen für Belgien gestorben sind. Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter, Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? Für Erben in auf- oder absteigender Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern) gilt ein Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro, d. h. dass 15.000 Euro der ersten Tranche erbschaftssteuerbefreit sind. 69 Bei Kindern des Verstorbenen, die bei Eintritt des Erbfalls das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 2.500 Euro für jedes volle Kalenderjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Tragen. Beispiel: Anne Delebarre verstirbt und hinterlässt als Erbin ihre Tochter Elsa. Elsa ist 17 Jahre und 6 Monate alt. Nach Abzug der Bestattungskosten und der noch offenen Verpflichtungen von Anne beläuft sich der Nachlass auf 30.000 Euro. Hilde hat Anspruch auf folgende Freibeträge: ✓ eine steuerfreie Tranche in Höhe von 15.000 Euro ✓ eine zusätzliche steuerfreie Tranche in Höhe von 2.500 Euro x 3 (= Anzahl der vollen Kalenderjahre bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres), d. h. 7.500 Euro Summe: 22.500 Euro Die von Elsa zu entrichtende Erbschaftssteuer wird wie folgt berechnet: 15.000 Freibetrag 7.500 Freibetrag 7.500 zu 3 % = 225 Euro. Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Region Brüssel-Hauptstadt wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil von Geschwistern wie folgt berechnet. 70 Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 12.500 20 % 12.500,01 25.000 25 % 2.500 EUR 25.000,01 50.000 30 % 5.625 EUR 50.000,01 100.000 40 % 13.125 EUR 100.000,01 175.000 55 % 33.125 EUR 175.000,01 250.000 60 % 74.375 EUR 65 % 119.375 EUR Über 250.000 Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? In der Region Brüssel-Hauptstadt entfällt auf den Nettoerbteil von Geschwistern ein Freibetrag in Höhe von 1.250 Euro. Übersteigt der Nachlass diesen Betrag nicht, entfällt die Erbschaftssteuer somit ganz. Ich bin Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Region Brüssel-Hauptstadt wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil von Onkeln, Tanten, Nichten und Neffen wie folgt berechnet. 71 Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 50.000 35 % 50.000,01 100.000 50 % 17.500 EUR 100.000,01 175.000 60 % 42.500 EUR 70 % 87.500 EUR Über 175.000 Ich bin Onkel oder Tante, Neffe oder Nichte des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? In der Region Brüssel-Hauptstadt entfällt auf den Nettoerbteil von Onkeln, Tanten, Nichten oder Neffen ein Freibetrag in Höhe von 1.250 Euro. Übersteigt der Nachlass diesen Betrag nicht, entfällt die Erbschaftssteuer somit ganz. Ich bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand, war aber weder dessen Ehegatte, gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Region Brüssel-Hauptstadt wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil einer Person, die weder Ehegatte des Verstorbenen war noch dessen gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte, wie folgt berechnet. 72 Besteuerungstranchen in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 50.000 40 % 50.000,01 75.000 55 % 20.000 EUR 75.000,01 175.000 65 % 33.750 EUR 80 % 98.750 EUR Über 175.000 Ich bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befand, war aber weder dessen Ehegatte, gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder, Schwester, Onkel, Tante, Neffe oder Nichte. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? In der Region Brüssel-Hauptstadt sind Erbteile von Personen, die weder Ehegatte, gesetzlich Zusammenwohnende, Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten des Verstorbenen waren, gänzlich steuerbefreit, sofern der Nachlass einen Vermögenswert von 1.250 Euro nicht übersteigt. FLÄMISCHE REGION Ich war mit dem Verstorbenen verheiratet, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Flämischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil des überlebenden Ehegatten zum Tragen: 73 Tranche Nettoanteil in EUR von TSteuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 50.000 3% 50.000,01 250.000 9% 1.500 EUR 27 % 19.500 EUR Über 250.000 Diese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen und unbeweglichen Gütern. Ich war mit dem Verstorbenen verheiratet, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? Dem überlebenden Ehegatten wird eine degressive Vergünstigung der Erbschaftssteuer gewährt, wenn der Nettoerbteil des Erben (= die Summe seines Nettoerbteils an unbeweglichen und beweglichen Gütern) unter 50.000 Euro beträgt. Die Vergünstigung wird wie folgt berechnet: 500 x [1 – (Nettoerbteil: 50.000 Euro)]. Darüber hinaus muss der überlebende Ehegatte keine Erbschaftssteuer mehr auf den von ihm geerbten Anteil an der Familienimmobilie entrichten. Dieser Anteil kann variieren, abhängig davon, ob Kinder vorhanden sind, sowie nach Güterstand. Ich habe mit dem Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte, zusammengewohnt. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Flämischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil des erbenden Zusammenwohnenden zum Tragen: 74 Tranche Nettoanteil in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 50.000 3% 50.000,01 250.000 9% 1.500 EUR 27 % 19.500 EUR Über 250.000 Diese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen und unbeweglichen Gütern. Was ist in der Flämischen Region unter einem „Zusammenwohnenden“ zu verstehen? Unter einem Zusammenwohnenden versteht man in der Flämischen Region: ✓ die Person, die bei Eintritt des Erbfalls gesetzlich Zusammenwohnender des Verstorbenen war (zwischen beiden bestand zu diesem Zeitpunkt eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen) ODER ✓ die Person/en, die bei Eintritt des Erbfalls ● ihren dauerhaften Wohnsitz gemeinsam mit dem Verstorbenen hatten und mit ihm ● in einem gemeinsamen Haushalt lebten, und zwar ● seit mindestens 1 Jahr (tatsächlich Zusammenwohnender). Achtung! Für eine Steuerbefreiung auf die Familienwohnung muss für einen durchgehenden Zeitraum von mindestens drei Jahren ein Zusammenwohnen im selben Haushalt bestanden haben. 75 Ich habe mit dem Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte, zusammengewohnt. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? Dem überlebenden Ehegatten wird eine degressive Vergünstigung der Erbschaftssteuer gewährt, wenn der Nettoerbteil des Erben (= die Summe seines Nettoerbteils an unbeweglichen und beweglichen Gütern) unter 50.000 Euro beträgt. Die Vergünstigung wird wie folgt berechnet: 500 x [1 – (Nettoerbteil: 50.000 Euro)]. Darüber hinaus muss der überlebende zusammenwohnende Lebenspartner keine Erbschaftssteuer mehr auf den von ihm geerbten Anteil der Familienwohnung entrichten. Dieser Anteil kann variieren, je nachdem, ob Kinder vorhanden sind sowie in Abhängigkeit von den Vereinbarungen, die zwischen den Zusammenwohnenden getroffen wurden. Ich bin in auf- oder absteigender Linie (Kind, Enkelkind, Vater, Mutter, Großvater, Großmutter) Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Flämischen Region befand. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Flämischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil eines Verwandten in auf- oder absteigender Linie zum Tragen: Tranche Nettoanteil in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 50.000 3% 50.000,01 250.000 9% 1.500 EUR 27 % 19.500 EUR Über 250.000 76 Diese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen und unbeweglichen Gütern. In der Flämischen Region kommt der für Verwandte in auf- und absteigender Linie geltende Steuersatz auch für „Stiefkinder”, „Stiefeltern“, „nicht leibliche Kinder“ (Pflegekinder) und Adoptivkinder zur Anwendung. Von den Erbberechtigten ist der Nachweis zu erbringen, dass sie die Voraussetzungen für oben genannte Steuervergünstigungen erfüllen. Was versteht man in der Flämischen Region unter „Stiefkind“ einerseits und „Stiefvater“ oder „Stiefmutter“ andererseits? Unter einem „Stiefkind“ versteht man: ✓ das Kind des Ehegatten des Verstorbenen, ✓ oder der Person, mit der der Verstorbene zusammenwohnte. Unter „Stiefeltern“ (Stiefvater oder Stiefmutter) versteht man: ✓ den Ehegatten des Verstorbenen oder, ✓ die Person, mit der der Verstorbene zusammenwohnte. Was versteht man in der Flämischen Region unter einem „nicht leiblichen Kind“ (Pflegekind)? Unter einem „nicht leiblichen Kind“ (Pflegekind) versteht man in der Flämischen Region eine Person, die ✓ vor Vollendung des 21. Lebensjahres ✓ mindestens drei aufeinander folgende Jahre bei einem Elternteil gelebt hat, der nicht sein leiblicher Vater oder seine leibliche Mutter ist und ✓ von dieser Person (oder von dieser Person und ihrem Ehegatten) all das erhalten hat, was leibliche Kinder im Normalfall von ihren Eltern erhalten. 77 Was versteht man in der Flämischen Region unter einem „Adoptivkind“? In der Flämischen Region versteht man unter einem Adoptivkind eine Person, die durch Volladoption oder einfache Adoption adoptiert wurde. Für die Anwendung der Steuervorteile für Verwandte in auf- und absteigender Linie bei einfacher Adoption muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: 1. Beim fraglichen Adoptivkind handelt es sich um eine Person, die ● vor Vollendung des 21. Lebensjahres ● mindestens drei aufeinander folgende Jahre beim Adoptierenden gelebt hat ● und von dieser Person (oder von dieser Person und ihrem Ehegatten) all das erhalten hat, was leibliche Kinder im Normalfall von ihren Eltern erhalten. 2. Das Adoptivkind ist das Kind des Ehegatten des Adoptierenden. 3. Zum Zeitpunkt der Adoption: ● befand sich das Kind unter Vormundschaft des Fürsorge- oder Sozialamts oder ● war das Kind Waise eines Vaters oder einer Mutter, der/die für Belgien gestorben ist, oder. 4. wurde von einer Person adoptiert, deren sämtliche Nachkommen für Belgien gestorben sind. Ich bin Erbe in auf- oder absteigender Linie (Kind, Stiefkind, nicht leibliches Kind (Pflegekind), Adoptivkind, Enkel, Vater, Mutter usw.) des Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? Erben in auf- und absteigender Linie, die von Gesetzes wegen erbberechtigt sind, wird eine degressive Vergünstigung der Erbschaftssteuer gewährt, wenn der Nettoerbteil des Erben (= die Summe seines Nettoerbteils an unbeweglichen und beweglichen Gütern) unter 50.000 Euro beträgt. 78 Die Vergünstigung wird wie folgt berechnet: 500 x [1 – (Nettoerbteil: 50.000 Euro)]. Bei Kindern des Verstorbenen, die bei Eintritt des Erbfalls das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt eine Vergünstigung in Höhe von 75 Euro für jedes volle Kalenderjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Tragen. Auf den überlebenden Ehegatten entfällt darüber hinaus die Hälfte der zusätzlichen Freibeträge, die der Gesamtheit der gemeinsamen Kinder angerechnet werden. Beispiel: Peter Janssens verstirbt und hinterlässt als Erben seinen Sohn Wouter. Wouter ist 17 Jahre und 6 Monate alt. Nach Abzug der Bestattungskosten und der noch offenen Verpflichtungen von Peter beläuft sich der Nettoerbteil von Wouter auf 30.000 Euro (davon 20.000 Euro an unbeweglichen und 10.000 Euro an beweglichen Gütern). Wouter hat Anspruch auf eine Steuervergünstigung in Höhe von: ✓ 500 Euro x [1 – (30.000 Euro: 50.000 Euro)] = 200 Euro ✓ 75 Euro x 3 (= Anzahl der vollen Kalenderjahre bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres) = 225 Euro Summe: 425 Euro Bei Anwendung des normalen Steuersatzes beliefe sich die Erbschaftssteuer auf: ✓ 20.000 zu 3 % = 600 Euro ✓ 10.000 zu 3 % = 300 Euro Summe: 900 Euro Nach Abzug der Vergünstigung hat Wouter somit 475 Euro Erbschaftssteuer zu zahlen. 79 Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Flämischen Region befand. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Flämischen Region kommt folgender Steuersatz auf den Nettoerbteil von Geschwistern zum Tragen: Tranche Nettoanteil in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 75.000 30 % 75.000,01 125.000 55 % 22.500 EUR 65 % 50.000 EUR Über 125.000 Diese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen und unbeweglichen Gütern. Ich bin Bruder oder Schwester des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Flämischen Region befand. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? Wenn der Erbteil als Bruder oder Schwester einer Summe von maximal 18.750 Euro entspricht, steht Ihnen eine Steuervergünstigung zu, die wie folgt berechnet wird: 2.000 Euro x (Erbteil: 20.000 Euro). 80 Beispiel: Bei einem Erbteil von 4.000 Euro entspricht die Steuervergünstigung einem Betrag von 400 Euro. 2.000 Euro x (4.000 Euro : 20.000 Euro) = 400 Euro. Wenn der Erbteil als Bruder oder Schwester einer Summe von maximal 75.000 Euro entspricht, steht Ihnen eine degressive Steuervergünstigung zu, die wie folgt berechnet wird: 2.500 Euro x [1 - (Erbteil: 75.000 Euro)]. Beispiel: Bei einem Erbteil von 30.000 Euro entspricht die Steuervergünstigung einem Betrag von 1.500 Euro. 2.500 Euro x [1 – (30.000 Euro : 75.000 Euro) = 1.500 Euro. Ich bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Flämischen Region befand, war aber weder dessen Ehegatte noch sein gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder oder Schwester. Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet? In der Flämischen Region wird der Steuersatz auf den Nettoerbteil einer Person, die weder Ehegatte des Verstorbenen war noch dessen Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder oder Schwester wie folgt berechnet: Tranche Nettoanteil in EUR von Steuersatz pro Tranche (%) Auf die vorausgehenden Tranchen zahlbarer Gesamtbetrag bis (einschl.) 0,01 75.000 45 % 75.000,01 125.000 55 % 33.750 EUR 65 % 61.250 EUR Über 125.000 Diese Steuersätze sind anwendbar auf Nettoerbteile an beweglichen und unbeweglichen Gütern. 81 Ich bin Erbe des Verstorbenen, dessen letzter steuerlicher Wohnsitz sich in der Flämischen Region befand, war aber weder dessen Ehegatte noch sein gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder oder Schwester. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? Wenn die Summe der Erbteile aller Personen, die weder Ehegatte noch gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder oder Schwester des Verstorbenen waren, sich auf maximal 12.500 Euro beläuft, haben Sie Anspruch auf eine Steuervergünstigung, die wie folgt berechnet wird: 2.000 Euro x (Summe der Erbteile: 12.500). Die Vergünstigung wird addiert und anschließend proportional auf die verschieden Erben verteilt. Beispiel: Bei Erbteilen von insgesamt 6.000 Euro entspricht die Steuervergünstigung einem Betrag von 960 Euro. 2.000 Euro x (6.000 Euro : 12.500 Euro) = 960 Euro. Wenn die Summe der Erbteile aller Personen, die weder Ehegatte noch gesetzlich Zusammenwohnender, Verwandter in auf- oder absteigender Linie, Bruder oder Schwester des Verstorbenen waren, sich auf mindestens 12.500 Euro und maximal 75.000 Euro beläuft, haben Sie Anspruch auf eine Steuervergünstigung, die wie folgt berechnet wird: 2.400 Euro x [1 - (Summe der Erbteile: 75.000)]. Die Vergünstigung wird addiert und anschließend proportional auf die verschieden Erben verteilt. Beispiel: Bei Erbteilen von insgesamt 30.000 Euro entspricht die Steuervergünstigung einem Betrag von 1.440 Euro. 2.400 Euro x [1 – (30.000 Euro : 75.000 Euro) = 1.440 Euro. 82 Ich bin schwerbehindert und Erbe eines Verstorbenen, der seinen letzten steuerlichen Wohnsitz in der Flämischen Region hatte. Besteht für mich die Möglichkeit einer vergünstigten Erbschaftssteuer? Bis zur Höhe eines bestimmten Betrags ist der Erbteil eines Schwerbehinderten steuerfrei. Dieser Betrag umfasst einen Grundbetrag, multipliziert mit einem bestimmten Koeffizienten. Der Grundbetrag variiert je nach Verwandtschaftsgrad: ✓ Für Erben in auf- oder absteigender Linie, den Ehegatten und den/die Zusammenwohnenden gilt ein Grundbetrag von 3.000 Euro ✓ Für alle sonstigen Erben gilt ein Grundbetrag von 1.000 Euro Der Koeffizient variiert je nach Alter der behinderten Person und Dauer der Behinderung. Je jünger die behinderte Person ist, desto höher ist der Freibetrag. Der Anspruch auf vergünstigte Erbschaftssteuer ist nachzuweisen mittels Bescheinigung oder Erklärung einer für die Feststellung des Schweregrads der Behinderung zuständigen Institution bzw. Stelle. Diese Bescheinigung bzw. Erklärung ist der Erbfallanmeldung beizufügen. 83 Zahlung der Erbschaftssteuer Wer muss Erbschaftssteuer entrichten? Erben und Vermächtnisnehmer sind erbschaftssteuerpflichtig jeweils für den Teil des Nachlasses, den sie erhalten. An wen ist die Erbschaftssteuer zu zahlen? Die Erbschaftssteuer ist an den Einnehmer des Registrierungsamtes zu zahlen, bei dem die Erbfallanmeldung eingereicht wurde. Wie kann die Erbschaftssteuer gezahlt werden? Erbschaftssteuer kann gezahlt werden mittels ✓ Einzahlung oder Überweisung des Zahlbetrags auf das Konto des betreffenden Registrierungsamtes ✓ Übergabe von Kunstwerken (Diese Art der Zahlung ist besonderen Vorschriften unterworfen.). Wann muss die Erbschaftssteuer gezahlt werden? Die Erbschaftssteuer ist innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag des Fristablaufs für das Einreichen der Erklärung (siehe S. 46) zu entrichten. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der gesetzliche Zinssatz fällig. 84 Kann ich einen Zahlungsaufschub für die Erbschaftssteuer erhalten? Um einen Aufschub für die Zahlung der Erbschaftssteuer zu erhalten, müssen Sie einen begründeten Antrag beim Einnehmer des Registrierungsamtes stellen, bei dem die Erbfallanmeldung eingereicht wurde. Die Höchstfrist beträgt fünf Jahre ab dem Eintritt des Erbfalls. Ein Zahlungsaufschub bedeutet jedoch nicht, dass Ihnen keine Verzugszinsen entstehen! 85 Leitfaden für Schenkungen und Nachlässe Glossar 87 ■ Adoptierender Ein Adoptierender ist eine Person, die ein Kind adoptiert. ■ Degressive Vergünstigung der Erbschaftssteuer Je kleiner der Anteil, desto größer die Vergünstigung (in relativer Hinsicht). ■ Steuerlicher Wohnsitz Der steuerliche Wohnsitz ist der Ort, an dem ✓ der Erblasser seinen tatsächlichen und dauerhaften Wohnsitz hatte ✓ seine Familie wohnhaft war ✓ sich der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Erblassers oder der Sitz seines Unternehmens oder seiner beruflichen Tätigkeit befand. Der steuerliche Wohnsitz entspricht nicht zwangsläufig dem gesetzlichen Wohnsitz. Der gesetzliche Wohnsitz ist der Ort, den eine Person gegenüber der Stadt oder Gemeinde zu ihrem Hauptwohnsitz erklärt hat. ■ Einwohner des Königsreichs Belgien Jede Person, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren tatsächlichen Wohnsitz in Belgien hatte oder deren Vermögen sich zu diesem Zeitpunkt in Belgien befand, gilt als Einwohner des Königreichs Belgien. ■ Erbschaftssteuer Die Erbschaftssteuer ist die Steuer, die auf alle Vermögenswerte erhoben wird, die nach Abzug der Bestattungskosten und Schulden des Verstorbenen Teil des Nachlasses eines Einwohners des Königreichs Belgiens machen. Diese Steuer wird von den Regionen erhoben. 89 Diese Broschüre kann über die Website: www.finances.belgium.be → Publications heruntergeladen oder bestellt werden oder bei folgender Adresse angefordert werden: Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen Dienst Strategische Koordination und Kommunikation North Galaxy Boulevard du Roi Albert II 33 - bte 70 1030 Brüssel Kontaktcenter Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen 0257 257 57 (örtlicher Tarif ) (8 - 17 Uhr)