Amtsgericht Düsseldorf, 20 C 8948/13

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Amtsgericht Düsseldorf, 20 C 8948/13
Amtsgericht Düsseldorf, 20 C 8948/13
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Amtsgericht Düsseldorf, 20 C 8948/13
Datum:
31.03.2014
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 20
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 8948/13
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21,00 EUR nebst Zinsen
i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.7.2013 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
1
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
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I.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung
eines Betrages i.H.v. 21,00 EUR.
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1.
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Zwischen den Parteien bestand ein Telekommunikationsdienstleistungsvertrag. Im
Rahmen dieses Vertrages traf die Beklagte bei einem Anbieterwechsel gemäß § 46 Abs. 1
TKG die Pflicht sicherzustellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens
gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und
technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Die Beklagte hat
gegen diese Verpflichtung verstoßen. Zwar hat sie vorgetragen, dass sie den Anschluss
des Klägers an den neuen Anbieter portiert habe. Es ist jedoch nicht erkennbar, in welcher
Art und Weise die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den reibungslosen
Anbieterwechsel geschaffen worden sind. Insoweit ist der Vortrag der Beklagten
unsubstantiiert. Hierauf wurde die Beklagte mit Beschluss vom 18.9.2013 hingewiesen.
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2.
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Entgegen der Verpflichtung aus § 46 Abs. 1 TKG war der Anschluss des Klägers im
Zeitraum vom 3.4.2013 bis zum 14.4.2013 unterbrochen. Dies steht zur Überzeugung des
Gerichts aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der Eltern des Klägers vom 22.2.2014
(Anl. K7) fest. Darin wird bestätigt, dass der Anschluss im vorbezeichneten Zeitraum nicht
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zur Verfügung stand.
3.
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Der Kläger kann als Schadensersatz jedoch nur die Zahlung eines Betrages i.H.v. 21,00
EUR verlangen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass allein der Fortfall der
Möglichkeit zur Nutzung eines Internetzugangs grundsätzlich zum Schadensersatz
berechtigt (BGH, Urteil vom 24.1.2013, III ZR 98/12). Der Bemessung des
Schadensersatzes kann dabei nicht ohne weiteres der Betrag zu Grunde gelegt werden,
den der Eigentümer für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit
hätte aufbringen müssen, weil es nicht um das Reparationsinteresse, sondern um das
Kompensationsinteresse geht. Dieses richtet sich nicht danach, was der Eigentümer an
Kosten erspart hat, sondern danach, was die Einsatzfähigkeit der Sache für den
Eigengebrauch dem Verkehr Geld wert ist. Als Maßstab bei dem Entzug von Sachen ist
hiernach der fiktive Mietpreis anzusetzen, der jedoch von allen auf Gewinnerzielung
gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren
zu bereinigen ist. Dies bedeutet, dass ein Betrag verlangt werden kann, der sich nach dem
marktüblichen, durchschnittlichen Kosten richtet, die für die Bereitstellung eines
Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität für den betreffenden Zeitraum angefallenen
wäre (BGH, aaO.).
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Die Parteien vereinbarten eine monatliche Vergütung i.H.v. 52,49 EUR für die
Bereitstellung des Anschlusses. Es ist gerichtsbekannt, dass dieser Betrag jedenfalls nicht
unter dem Betrag liegt, der normalerweise auf dem Markt für die Bereitstellung einer
Internet- und Telefonverbindung gezahlt werden muss. Unter Zugrundelegung dieses
monatlichen Betrages beträgt der von der Beklagten zu zahlende Schadensersatz 21,00
EUR und berechnet sich wie folgt:
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52,49 EUR / 30 Tage x 12 Tage = 21,00 EUR.
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Soweit der Kläger einwendet, zum damaligen Zeitpunkt hätte er während der Ausfallzeit
lediglich einen neuen LTE-Vertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten abschließen können,
ist dies unerheblich. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich betont, dass es bei dem
Schadensersatz wegen Fortfalls der Möglichkeit der Nutzung nicht um das
Reparationsinteresse, sondern um das Kompensationsinteresse geht. Insoweit geht der
Bundesgerichtshof davon aus, dass Grundlage der Berechnung die marktüblichen,
durchschnittlichen Kosten für die Bereitstellung des Anschlusses „für den betreffenden
Zeitraum“ sind. Erstattungsfähig sind nach der vorgenannten Entscheidung des BGH nicht
die Kosten für die Anmietung einer Ersatzsache zur Überbrückung der Ausfallzeit.
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Derartige Kosten sind allenfalls erstattungsfähig, wenn diese tatsächlich entstanden sind.
Andernfalls kann nur das Kompensationsinteresse geltend machen, dass allein aus der
Nichtverfügbarkeit des Anschlusses resultiert.
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Der Kläger kann neben dem Schadensersatz für die mangelnde Verfügbarkeit im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht die Erstattung der Kosten für die Herstellung eines
provisorischen Internetanschlusses verlangen. Zwar können die Kosten für die Herstellung
einer alternativen Verbindung grundsätzlich als Schadensersatz geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist jedoch, dass die vorgenommenen Maßnahmen auch geeignet sind, den
Schaden zu beseitigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger trägt selbst vor, dass
der provisorische Internetanschluss keine funktionsfähige Alternative war. Schadensersatz
für die Vornahme ungeeigneter Schadensbeseitigungsmaßnahmen können nicht erstattet
verlangt werden.
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Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
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II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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III.
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Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 223,99 EUR.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses
Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses
Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf,
eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die
Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
werde, enthalten.
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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten
nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu
begründen.
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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die
Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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