Info-broschüre - Behindertenvertrauensperson

Transcrição

Info-broschüre - Behindertenvertrauensperson
mobilität
für menschen
mit handicap
Info
Info-Broschüre
Förderungen | Unterstützungen | Befreiungen
2011
Anton-Maurer-Gasse 5 | A-4770 Andorf | Tel. 0664/2133042 | Fax 07766/3624 | Mail: [email protected] | www.clubmobil.at
CLUB MOBIL Mit beiden Beinen im Leben!
Der CLUB MOBIL für Menschen mit Handicap ist ein 1997 von Edith
Grünseis-Pacher ins Leben gerufener Verein, der sich hauptsächlich
auf die Mobilität behinderter Menschen spezialisiert hat, derzeit
2000 Mitglieder österreichweit zählt und jedes Jahr insgesamt mehr
als 10.000 Anfragen Hilfe suchender Personen beantwortet. Der
Erfolg des CLUB MOBIL ist nicht nur auf die neuartigen Initiativen
zurückzuführen sondern auch darauf, dass Edith Grünseis-Pacher
als selbst durch einen Verkehrsunfall Körperbehinderte die verschiedenen Bedürfnisse im Bereich Mobilität kennt.
Edith Grünseis-Pacher ist mit dem CLUB MOBIL seit vielen Jahren in
folgenden Bereichen tätig:
RAINING MIT HANDICAP
T
umfasst Fahrtechnikkurse für behinderte Menschen
in Zusammenarbeit mit dem ÖAMTC. Dabei werden
Führerscheinbesitzer mit einem Behinderungsgrad
von mindestens 50 % einen Tag lang auf Extremsituationen im Straßenverkehr geschult.
als Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang
mit Mobilität und Problemen, die sich auf Grund
der Behinderung ergeben, zur Verfügung.
Leih- und Fahrschulauto
Der CLUB MOBIL besitzt das einzige adaptierte
Leih- und Fahrschulauto Österreichs. Dieser
SKODA Octavia Kombi Automatik kann von
Fahrschulen und Führerscheinbesitzern gemietet
werden und verfügt über folgende Fahrhilfen:
Handbediengerät für Gas und Bremse, Gaspedal
sowie Lenkrad-Drehknopf und Dreizack wahlweise
rechts oder links, Vorsatzpedale für Kleinwüchsige,
Hebelverlegungen und fixe Rutschbrett auf
der Fahrerseite. Die Umbauten können an die
Behinderung des Fahrers angepasst werden. Bei
Bedarf können mühelos Fahrschulausstattungen
angebracht werden.
F ahrtauglichkeitskontrolle
Viele Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen nehmen am Straßenverkehr teil,
ohne ihre Fahrtauglichkeit und die benötigten
Autoadaptierungen durch die Behörde abklären
zu lassen. Dies kann im Falle eines Verkehrsunfalls
zu rechtlichen und/oder versicherungstechnischen
Problemen führen. Um sicher zu gehen, dass
die zum Lenken eines Fahrzeuges erforderlichen
Voraussetzungen nach einem Unfall (Schädel-HirnTrauma, …), wegen einer Krankheit (Schlaganfall,
MS, Parkinson, ALS, …) oder Altersbeschwerden
nach wie vor bestehen, bietet der CLUB MOBIL jenen
betroffenen Personen, bei denen die medizinische
Voraussetzung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges
besteht, eine vertrauliche Abklärung ihrer Fahrtauglichkeit an. Sind die Privatgutachten positiv,
können die Teilnehmer damit bei der zuständigen
Behörde ihre Fahrtauglichkeit nachweisen.
Umbauten
Auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung und
Zusammenarbeit mit Herstellern von Fahrhilfen
in geprüfter Erstausrüsterqualität für Selbstfahrer
und Mitfahrer ist Edith Grünseis-Pacher in der
Lage, die benötigten Fahrzeugadaptierungen festzustellen und zu empfehlen.
LUB MOBIL Behindertenberatung
C
Edith Grünseis-­Pacher steht für CLUB MOBIL-­
Mit­glieder unter der Hotline 0664/21 33 0 42
(Mo – Fr 10.00 – 17.00 Uhr) und [email protected]
Automessen
Damit auch behinderte Menschen die Möglichkeit
haben, die neuesten Umbauten kennen zu lernen
bzw. umgebaute Autos Probe zu fahren, lädt der
2
CLUB MOBIL zu Automessen ein, in denen verschiedene umgebaute Autos für Probefahrten zur
Verfügung stehen. Auf Grund des großen Erfolges
dieser Initiative ist der CLUB MOBIL als einziger
Aussteller im Bereich Fahrhilfen auf bekannten
Messen wie der Vienna Autoshow, diversen
Senioren- und Gesundheitsmessen oder dem Linzer
Autofrühling vertreten.
Vorträge
Weiters hält sie Vorträge zu den Themen Autofahren
mit Behinderung, Unfallprävention, Umgang mit
Schicksalsschlägen, positive Lebens­einstellung
… in Schulen und Reha­bili­ta­tionszentren, bei
Therapeuten, Ärzten und der Polizei.
Hilfestellung
Durch die Zusammenarbeit des CLUB MOBIL mit
Rechtsanwälten, Steuerberatern und Ärzten werden alle Mitglieder über OGH-Urteile und medizinische Neuerungen auf dem Laufenden gehalten. Außerdem können Auskünfte zu persönlichen
Fragen bei unseren Partnern eingeholt werden.
und 2001 - österreichischer Verkehrssicherheitspreis,
goldener Ehrenpreis HELFEN beim HELFEN 2008,
SOZIALMARIE 2008, PRO MERITO in gold – höchste
und sehr selten verliehene Auszeichnung des
ÖAMTC 2009, 2010 STAATSPREIS VERKEHR 2009 –
Auszeichnung durch Staatspreisurkunde und
Staatspreisgütesigel.
Die Bahn brechende Arbeit des CLUB MOBIL wird
Auskünfte und Informationen
seit Jahren vom Verkehrs- und Sozialministerium,
Edith Grünseis-Pacher veröffentlicht jähr- dem ÖAMTC und den österreichischen Landeslich Broschüren über Förderungen und Unter­ regierungen sowie von der Automobil- und
stützungen im Bereich Mobilität. Alle Mitglieder Um-bauindustrie unterstützt. Edith Grünseisdes CLUB MOBIL erhalten zusätzlich regelmäßig Pacher erhielt für ihr außergewöhnliches
Informationen über Änderungen im Bereich des Engagement bereits zahlreiche Auszeichnungen:
Behindertenwesens.
(z. B. EVA 2000-Frau des Jahres, Goldenes Rad 1993
Training und Schulung
Firmen können sich von Edith Grünseis-Pacher in
verschiedensten Bereichen schulen lassen, um das
Thema Mobilität für Menschen mit Handicap kompetent umsetzen zu können.
Kontakt
CLUB MOBIL
Edith Grünseis-Pacher
Tel. 0664/2133042
Mail: [email protected]
www.clubmobil.at
Anmerkung zur geschlechter­neutralen
Formulierung: Aus Gründen der
­leicht­­eren Lesbarkeit wird in ­dieser
Broschüre auf eine geschlechts­
spezifische Differen­z ierung (z.B.
TeilnehmerInnen) verzichtet. Sämtliche
personenbezogene Formulierungen
gelten grundsätzlich für beide
Geschlechter.
Fotos: Friederike Moinard-Pacher, F-Straßburg
3
angepasst werden. Bei Bedarf können mühelos Fahrschulausstattungen angebracht werden.
NH
HA
AL
LT
II N
T SS V
V EE R
R ZZ EEIICCHHNNIISS
KRAFTFAHRZEUGE …………………………………………
………………………………………… ab
KRAFTFAHRZEUGE
ab Seite
Seite5 55
VERSEHRTENRABATT ………………………………………….
…………………………………………. Seite
VERSEHRTENRABATT
Seite7 77
• Umbauten:
Auf Grund ihrer ………………………………………
langjährigen
Erfahrung und Zusammenarbeit
LENKBERECHTIGUNG
………………………………………
ab
8 8 Herstellern
LENKBERECHTIGUNG
ab Seite
Seitemit
8
von Fahrhilfen in geprüfter Erstausrüsterqualität für Selbstfahrer und Mitfahrer ist Edith
FAHRTAUGLICHKEIT……………………………………......... Seite 8 8
Grünseis-Pacher
in der Lage, die benötigten Fahrzeugadaptierungen festzustellen
und zu
FAHRTAUGLICHKEIT…………………………………….........
Seite 8
BEGÜNSTIGUNGEN LENKBERECHTIGUNG………………… Seite 11
empfehlen.
11
BEGÜNSTIGUNGEN LENKBERECHTIGUNG………………… Seite 11
• Automessen:
Damit auch FAHRZEUGKAUF
behinderte Menschen
die Möglichkeitab haben,
BEGÜNSTIGUNGEN
(BSA,PVA)……….
Seite 11die neuesten
BEGÜNSTIGUNGEN
(BSA,PVA)……….
ab Seite
11 MOBIL
Umbauten
kennen zu lernenFAHRZEUGKAUF
bzw. umgebaute Autos
Probe zu fahren, lädt
der CLUB
11
BEGÜNSTIGTER
BEHINDERTER
……………………………….
Seite
13
zu Automessen ein, in denen verschiedene umgebaute Autos für Probefahrten zur Verfügung
BEGÜNSTIGTER BEHINDERTER ………………………………. Seite 13
13
stehen.
Auf Grund des großen
Erfolges dieser Initiative
ist der CLUB
MOBIL
BEGÜNSTIGUNGEN
FAHRZEUGKAUF
(Landesregierungen)
ab Seite
13 als einziger
Aussteller
im Bereich Fahrhilfen
auf bekannten (Landesregierungen)
Messen wie der Vienna
BEGÜNSTIGUNGEN
FAHRZEUGKAUF
ab Autoshow,
Seite 13 diversen
BEGÜNSTIGUNGEN
FAHRZEUGKAUF
(AUVA)………………
Seite 19
Seniorenund Gesundheitsmessen
oder dem Linzer
Autofrühling vertreten.
18
BEGÜNSTIGUNGEN
FAHRZEUGKAUF
(AUVA)………………
Seite 19
• Auskünfte
und Informationen:
Edith Grünseis-Pacher
veröffentlicht Seite
jährlich
NOVA-BEGÜNSTIGUNG………………………………………ab
19 Broschüren
Seite 18
überNOVA-BEGÜNSTIGUNG………………………………………ab
Förderungen und Unterstützungen im Bereich Mobilität. Alle Mitglieder
19 des CLUB
BEGÜNSTIGUNGEN
BEI
BETRIEB
EINES
KFZ
MOBIL erhalten zusätzlich regelmäßig Informationen über Änderungen im Bereich des
BEGÜNSTIGUNGEN BEI BETRIEB EINES KFZ
Behindertenwesens.
• Motorbezogene Versicherungssteuer……………………….. Seite 19
• Hilfestellung:
Durch für
dieKörperbehinderte
Zusammenarbeit
des CLUB MOBIL mit
Rechtsanwälten,
•• Motorbezogene
Versicherungssteuer………………………..
Seite
19
Freibetrag
……………………………
Seite
20
Steuerberatern
und
Ärzten
werden
alle
Mitglieder
über
OGH-Urteile
und
medizinische
• Pauschale
Steuerbefreiung
………………………………….
Seite
20
Taxikosten
Freibetrag
für Körperbehinderte …………………………… Seite 20
Neuerungen aufTaxikosten
dem Laufenden gehalten. Außerdem können Auskünfte zu persönlichen
Pendlerpauschale
Fragen bei
unseren
Partnern eingeholt
werden. Behinderte …………...... Seite 21
Pendlerpauschale
• Mobilitätszuschuss
für begünstigte
• Training
Schulung: Firmen
sich von
Edith Grünseis-Pacher
in verschiedensten
••und
Mobilitätszuschuss
fürkönnen
begünstigte
Behinderte
…………......Seite
Seite
Fahrtkostenzuschuss………………………………………ab
2125
21
Bereichen
schulen
lassen,
um
das
Thema
Mobilität
für
Menschen
mit
Handicap
Fahrtkostenzuschuss…………………………………………
25 kompetent
KfZ-Versicherung ...………………………………………… Seite
•• Fahrtkostenzuschuss………………………………………ab
Seite2521
umsetzen
können.
Mautgebühren
……………………………………………….
••zuKfZ-Versicherung
...…………………………………………Seite
Seite2526
25
• Vorträge:
Weiters
hält
sie
Vorträge
zu
den
Themen
Autofahren
mit2626
Behinderung,
Autobahnvignette…………………………………………
ab Seite
•• Mautgebühren
……………………………………………….
Seite
25
Unfallprävention,
Umgang
positive Lebenseinstellung,
….
Ausweis
nach §mit
29bSchicksalsschlägen,
…………………………………………
Autobahnvignette……………………………………………
27 in Schulen
•• Autobahnvignette…………………………………………
abSeite
Seite2626
und Rehabilitationszentren,
bei
Therapeuten,
Ärzten
und
der
Polizei.
Halte- und
Parkverbote
……………………………………...abSeite
………………………………………
Seite2727
•• Ausweis
nach
§ 29b …………………………………………
26
Behindertenparkplätze
•• Halteund Parkverbote ……………………………………....
……………………………………... Seite
Seite2828
27
Die Bahn brechende
Arbeit
des
CLUB MOBILin Wien
wird ……………..
seit Jahren vom
Verkehrsund
• Behindertenparkplätze
Befreiung
von der
Parkometerabgabe
Seite
28
•
……………………………………....
Seite
29
28 von der
Sozialministerium,
dem
ÖAMTC
und
den
österreichischen
Landesregierungen
sowie
• Befreiung
Befreiungvon
von der
der Parkometerabgabe
Gurtepflicht ……………………………..
2928
29 für ihr
in WienGrünseis-Pacher
…………….. Seite
Seite
Automobil-• und
Umbauindustrie
unterstützt. Edith
erhielt
•
Begünstigungen
im
Ausland
……………………………..
ab
Seite
2929
•
Befreiung
von
der
Gurtepflicht
……………………………..
Seite
außergewöhnliches Engagement bereits zahlreiche Auszeichnungen (z. B. EVA 2000-Frau des
• Begünstigungen
im Ausland
ab Seite 30
29 goldener
Jahres, Goldenes
Rad 1993 und
2001 - ……………………………..
österreichischer Verkehrssicherheitspreis,
EINTRAGUNGEN IM FÜHRERSCHEIN ……………………... ab Seite 30
Ehrenpreis HELFEN beim HELFEN 2008, SOZIALMARIE 2008, PRO MERITO in gold –
IM FÜHRERSCHEIN
Seite
SCHREIBEN
VERKEHRSMINISTERIUM
……………………….
Seite
3331
30
höchste EINTRAGUNGEN
und
sehr selten
verliehene
Auszeichnung……………………...
des ÖAMTC 2009, ab
2010
STAATSPREIS
VERKEHR
2009
–
Auszeichnung
durch
Staatspreisurkunde
und
Staatspreisgütesigel.
BEITRITTSERKLÄRUNG
CLUB MOBIL
MOBIL ………………………..
……………………..….
Seite3434
BEITRITTSERKLÄRUNG
SCHREIBEN
VERKEHRSMINISTERIUM
………………………. Seite
33
ADRESSEN
UNDEdith
TELEFONNUMMERN
……………………..
ab Seite
ADRESSEN
UND
TELEFONNUMMERN
……………………...ab
35
Kontakt:
CLUB MOBIL,
Grünseis-Pacher,
Tel.
0664/2133042, Mail:
BEITRITTSERKLÄRUNG
CLUB MOBIL
………………………..
Seite3534
[email protected],
www.clubmobil.at
Kopieren und Weitergabe der Unterlagen nur nach schriftlicher Genehmigung von Edith Grünseis-Pacher .
ADRESSEN UND TELEFONNUMMERN …………………….. ab Seite 35
© Edith Grünseis-Pacher, Anton-Maurer-Gasse 5, 4770 Andorf, 0664/2133042, E-Mail: [email protected]
Die im Text
angeführten
Bestimmungen
entsprechennur
demnach
Standschriftlicher
der Drucklegungen.
Änderungen sind
Diese Informationen wurden
von Edith
Kopieren
und
Weitergabe
der Unterlagen
Unterlagen
nur
nach
schriftlicher
Genehmigung
vonmöglich.
Edith Grünseis-Pacher
Grünseis-Pacher
Kopieren
und
Weitergabe
der
Genehmigung
von
Edith
..
Grünseis-Pacher
mit größter Sorgfalt
zusammengestellt. Eine
Haftung
für Vollständigkeit
und Richtigkeit
wird nicht
übernommen. Anregungen werden
©
Edith
Grünseis-Pacher,
Anton-Maurer-Gasse
5,
4770
Andorf,
0664/2133042,
E-Mail:
[email protected]
©bei
Edith
Anton-Maurer-Gasse
5, 4770 Andorf, 0664/2133042, E-Mail: [email protected]
einerGrünseis-Pacher,
Neuauflage dieser Broschüre
gerne entgegengenommen.
Die im
Die
im Text
Text angeführten
angeführten Bestimmungen
Bestimmungen entsprechen
entsprechendem
demStand
Standder
derDrucklegungen.
Drucklegungen.Änderungen
Änderungensind
sindmöglich.
möglich.Diese
DieseInformationen
Informationenwurden
wurden von Edith
von
Edith Grünseis-Pacher
größterzusammengestellt.
Sorgfalt zusammengestellt.
Einefür
Haftung
für Vollständigkeit
und Richtigkeit
nicht übernommen.
Grünseis-Pacher
mit größtermit
Sorgfalt
Eine Haftung
Vollständigkeit
und Richtigkeit
wird nichtwird
übernommen.
Anregungen werden
Anregungen
werden bei
einer
Neuauflage
dieser
Broschüre gerne entgegengenommen.
bei einer Neuauflage
dieser
Broschüre
gerne
entgegengenommen.
Anmerkung zur geschlechterneutralen Formulierung: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser
Broschüre auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung (z.B. TeilnehmerInnen) verzichtet. Sämtliche
personenbezogene Formulierungen gelten grundsätzlich für beide Geschlechter.
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
2
©Edith
Grünseis-Pacher,CLUB
CLUBMOBIL,
MOBIL,www.clubmobil.at,
www.clubmobil.at,
0664/2133042,[email protected]
[email protected]
©Edith
©EdithGrünseis-Pacher,
Grünseis-Pacher,
CLUB
MOBIL,
www.clubmobil.at,0664/2133042,
0664/2133042,
[email protected]
4 24
1. Kraftfahrzeuge für Körperbehinderte
1.1.
Invalidenkraftfahrzeug:
Ein Invalidenkraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug mit einem Eigengewicht bis zu 300 kg und mit einer
Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg, welches nach
seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, von Körperbehinderten gelenkt zu werden. Die
Invalidenkraftfahrzeuge sind zum Unterschied von den Ausgleichskraftfahrzeugen Fahrzeuge, die
von vornherein für die Bedürfnisse und Möglichkeiten Körperbehinderter gebaut und ausgerüstet
sind.
"Das Lenken eines Invalidenkraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn der Lenker des
Invalidenkraftfahrzeuges das 15. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz eines Mopedausweises mit
der Eintragung "Invalidenkraftfahrzeug" ist. Der entsprechende Mopedausweis wird von Fahrschulen
oder von den Autofahrerclubs wie ÖAMTC, .......nach absolvierter theoretischer und praktischer
Ausbildung sowie nach Vorliegen des Nachweises ausreichender theoretischer Kenntnisse
(Theorieprüfung) ausgestellt.“
Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von derartigen Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich,
wenn der Lenker im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist.
Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen
werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1g/l (0,1 Promille) oder der
Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
1.2.
Ausgleichskraftfahrzeug:
Ein Ausgleichskraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das durch angebrachte besondere Teile oder
Vorrichtungen geeignet ist, die Körperbehinderung seines Lenkers beim Lenken des Kraftfahrzeuges
auszugleichen. Bei Invaliden- und Ausgleichskraftfahrzeugen darf die Betriebsbremsanlage, sofern
keine andere Möglichkeit besteht, auch so zu betätigen sein, dass der Lenker die Lenkvorrichtung
hiezu mit einer Hand loslassen muss.
UNSER TIPP:
•
1.3.
Der CLUB MOBIL besitzt ein Ausgleichskraftfahrzeug mit Automatikgetriebe und
folgenden Umbauten: Handbedienung für Gas und Bremse, Gaspedal rechts oder links,
Vorsatzpedale für Kleinwüchsige, Hebelverlegungen, Lenkradgabel und –knopf rechts
oder links, Umsetzhilfe und eine komplette Fahrschulausstattung. Dieses Auto kann
unter 0664/2133042 gemietet werden!
Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug
ist ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im
Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45
km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von nicht mehr als 50 cm3 oder einer
maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW für andere Motortypen.
Das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist ab Vollendung des 15. Lebensjahres erlaubt.
Voraussetzung ist der Besitz eines Mopedausweises mit der Eintragung „vierrädriges
Leichtkraftfahrzeug“. Der Besitz eines Mopedausweises ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im
Besitz einer Lenkberechtigung (egal welcher Klasse) ist. Der entsprechende Mopedausweis wird von
Fahrschulen oder den Autofahrerclubs wie ÖAMTC nach absolvierter theoretischer und praktischer
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
5
Ausbildung
Ausbildung sowie
sowie nach
nach Vorliegen
Vorliegen des
des Nachweises
Nachweises ausreichender
ausreichender theoretischer
theoretischer Kenntnisse
Kenntnisse
(Theorieprüfung)
ausgestellt.
(Theorieprüfung) ausgestellt.
Vor
Vor Vollendung
Vollendung des
des 20.
20. Lebensjahres
Lebensjahres darf
darf ein
ein vierrädriges
vierrädriges Leichtkraftfahrzeug
Leichtkraftfahrzeug nur
nur in
in Betrieb
Betrieb
genommen
werden,
wenn
der
Alkoholgehalt
des
Blutes
nicht
mehr
als
0,1g/l
(0,1
Promille)
oder
genommen werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1g/l (0,1 Promille) oder der
der
Alkoholgehalt
Alkoholgehalt der
der Atemluft
Atemluft nicht
nicht mehr
mehr als
als 0,05
0,05 mg/l
mg/l beträgt.
beträgt.
Personen,
Personen, die
die nicht
nicht verkehrszuverlässig
verkehrszuverlässig oder
oder nicht
nicht gesundheitlich
gesundheitlich geeignet
geeignet sind,
sind, ein
ein Motorfahrrad,
Motorfahrrad,
ein
vierrädriges
Leichtkraftfahrzeug
oder
ein
Invalidenkraftfahrzeug
zu
lenken,
hat
ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die
die Behörde
Behörde
entsprechend
den
Erfordernissen
der
Verkehrssicherheit
das
Lenken
eines
derartigen
Kraftfahrzeuges
entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1.
1. ausdrücklich
ausdrücklich zu
zu verbieten,
verbieten,
2.
nur
zu
gestatten,
2. nur zu gestatten, wenn
wenn vorgeschriebene
vorgeschriebene Auflagen
Auflagen eingehalten
eingehalten werden,
werden, oder
oder
3.
nur
für
eine
bestimmte
Zeit
oder
nur
unter
zeitlichen,
örtlichen
oder
sachlichen
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen
Beschränkungen
zu
zu gestatten.
gestatten.
Das
Das Führerschein-Vormerksystem
Führerschein-Vormerksystem findet
findet ebenfalls
ebenfalls auf
auf Lenker
Lenker von
von Motorfahrrädern,
Motorfahrrädern, vierrädrigen
vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen
und
Invalidenkraftfahrzeugen
Anwendung.
Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen Anwendung.
1.4.
1.4.
Das
Das passende
passende Auto
Auto
Grundsätzlich
Grundsätzlich kann
kann keine
keine Autotype
Autotype von
von vornherein
vornherein ausgeschlossen
ausgeschlossen werden.
werden. Je
Je nach
nach den
den persönlichen
persönlichen
Bedürfnissen
(Sitzhöhe,
Anzahl
und
Größe
der
Türen,
Türöffnungsweite,
Bedürfnissen (Sitzhöhe, Anzahl und Größe der Türen, Türöffnungsweite, etc.)
etc.) und
und den
den
vorgeschriebenen
Erfordernissen
(der
Art
der
Körperbehinderung
entsprechende
Adaptierungen)
vorgeschriebenen Erfordernissen (der Art der Körperbehinderung entsprechende Adaptierungen)
werden
werden jedoch
jedoch nicht
nicht mehr
mehr alle
alle Autos
Autos in
in Frage
Frage kommen.
kommen. Bei
Bei den
den verschiedenen
verschiedenen Fahrzeugen
Fahrzeugen gilt
gilt es
es
genau
zu
vergleichen.
Allein
bei
z.B.
Servolenkungen
gibt
es
große
Unterschiede.
Eine
„normale
genau zu vergleichen. Allein bei z.B. Servolenkungen gibt es große Unterschiede. Eine „normale
Servolenkung“
Servolenkung“ ist
ist sportlich
sportlich ausgerichtet,
ausgerichtet, d.h.,
d.h., dass
dass durch
durch etwas
etwas Widerstand
Widerstand der
der Kontakt
Kontakt zur
zur Fahrbahn
Fahrbahn
simuliert
wird.
Dieser
Widerstand
kann
aber
für
manchen
Behinderten
unüberwindbar
sein.
simuliert wird. Dieser Widerstand kann aber für manchen Behinderten unüberwindbar sein. Auch
Auch bei
bei
den
Übersetzungsverhältnissen
der
Handbedienung
gibt
es
deutliche
Unterschiede.
den Übersetzungsverhältnissen der Handbedienung gibt es deutliche Unterschiede.
Der
Der CLUB
CLUB MOBIL
MOBIL besitzt
besitzt das
das erste
erste und
und einzige
einzige Leih-Ausgleichskraftfahrzeug
Leih-Ausgleichskraftfahrzeug mit
mit
Automatikgetriebe
und
folgenden
Umbauten:
Handbedienung
für
Gas
und
Bremse,
Gaspedal
Automatikgetriebe und folgenden Umbauten: Handbedienung für Gas und Bremse, Gaspedal
rechts
rechts oder
oder links,
links, Schwenksitz,
Schwenksitz, Vorsatzpedale
Vorsatzpedale für
für Kleinwüchsige,
Kleinwüchsige, Hebelverlegungen,
Hebelverlegungen,
Lenkradknopf
und
Lenkradgabel
rechts
oder
links,
Umsetzhilfe
und
Lenkradknopf und Lenkradgabel rechts oder links, Umsetzhilfe und eine
eine komplette
komplette
Fahrschulausstattung.
Dieses
Auto
kann
unter
0664/2133042
gemietet
werden!
Fahrschulausstattung. Dieses Auto kann unter 0664/2133042 gemietet werden!
UNSER
UNSER TIPP:
TIPP:
•• Informationen
Informationen über
über Größe
Größe der
der Türen,
Türen, Türöffnungsweiten
Türöffnungsweiten und
und behindertengerechte
behindertengerechte
Fahrzeuge
erhalten
Sie
bei
der
technischen
Beratungsstelle
der
Fahrzeuge erhalten Sie bei der technischen Beratungsstelle der Landesregierungen.
Landesregierungen.
Informationen
Informationen zu
zu diversen
diversen Umbauten
Umbauten erteilt
erteilt auch
auch Edith
Edith Grünseis-Pacher
Grünseis-Pacher unter
unter
0664/2133042
bzw.
[email protected].
0664/2133042 bzw. [email protected].
Bei
Ausgleich der
der Körperbehinderung
Körperbehinderung des
Bei Fahrzeugen,
Fahrzeugen, die
die zum
zum Ausgleich
des Lenkers
Lenkers ausgerüstet
ausgerüstet oder
oder umgebaut
umgebaut
werden,
ist
eine
Einzelgenehmigung
oder
Anzeige
prinzipiell
nicht
erforderlich,
sofern
werden, ist eine Einzelgenehmigung oder Anzeige prinzipiell nicht erforderlich, sofern es
es sich
sich nur
nur um
um
eine
Ergänzung
am
Fahrzeug
handelt.
eine Ergänzung am Fahrzeug handelt.
Sind
Sind jedoch
jedoch erhebliche,
erhebliche, bauliche
bauliche Veränderungen
Veränderungen am
am Fahrzeug
Fahrzeug zum
zum Ausgleich
Ausgleich der
der Körperbehinderung
Körperbehinderung
des
Lenkers
notwendig,
so
ist
eine
Genehmigung
der
Behörde
für
die
vorgenommene
des Lenkers notwendig, so ist eine Genehmigung der Behörde für die vorgenommene Änderung
Änderung
einzuholen.
Die
Behörde
entscheidet
dann
im
Einzelfall,
ob
das
geänderte
Fahrzeug
vorgeführt
einzuholen. Die Behörde entscheidet dann im Einzelfall, ob das geänderte Fahrzeug vorgeführt
werden
werden muss.
muss. Die
Die erteilte
erteilte Genehmigung
Genehmigung wird
wird in
in den
den Typenschein
Typenschein oder
oder dem
dem
Einzelgenehmigungsbescheid
für
das
Fahrzeug
eingetragen.
Einzelgenehmigungsbescheid für das Fahrzeug eingetragen.
Vor
Vor dem
dem Ankauf
Ankauf eines
eines Kraftfahrzeuges,
Kraftfahrzeuges, an
an dem
dem Adaptierungen
Adaptierungen vorgenommen
vorgenommen werden
werden müssen
müssen oder
oder
bereits
angebracht
sind,
ist
es
ratsam
mit
dem
Sachverständigen
der
zuständigen
Landesregierung
bereits angebracht sind, ist es ratsam mit dem Sachverständigen der zuständigen Landesregierung
©Edith
©Edith Grünseis-Pacher,
Grünseis-Pacher, CLUB
CLUB MOBIL,
MOBIL, www.clubmobil.at,
www.clubmobil.at, 0664/2133042,
0664/2133042, [email protected]
[email protected]
6
6
Kontakt aufzunehmen, um im Einzelfall erforderliche Umbauten oder Änderungen am Fahrzeug zu
besprechen. Nur so kann vermieden werden, dass bereits kostenintensiv durchgeführte Adaptierungen
sich nachher als nicht ausreichend oder im Einzelfall als nicht notwendig herausstellen, andere
Adaptierungen jedoch vorgeschrieben werden.
Daher UNSER TIPP:
•
Mieten Sie sich beim CLUB MOBIL das adaptierte Leihfahrzeug zum Ausprobieren
und kennenlernen diverser Umbauten.
VERSEHRTENRABATT gibt es in Österreich bei folgenden Fahrzeugmarken*):
HYUNDAI: gewährt modellabhängige Rabatte für NOVA-begünstigte Personen (2 % - 5 %).
MERCEDES: zusätzlich 2 % Sonderrabatt beim Kauf eines Mercedes-Benz.
MITSUBISHI: zusätzlich 2 % Sonderrabatt für alle Modelle ausgenommen Colt "Aktionsmodell"
OPEL: gewährt modellabhängige Behindertenrabatte
SKODA: zusätzlich 2 % Bonus für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen
VOLKSWAGEN: es werden modellspezifische Zusatzkonditionen angeboten
VOLVO: 10 % Versehrtenrabatt auf alle Modelle. Des Weiteren bietet Volvo für alle Versehrten
einen modellabhängigen Zuschuss für den erforderlichen Umbau zur Erhaltung der Mobilität an.
Allgemeine Voraussetzungen: Das Fahrzeug muss von einer Person, die die Unzumutbarkeit der
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass eingetragen hat, gekauft und auf diese
zugelassen werden.
SIMPLY CLEVER
Wir, Škoda Mauthner, sind exklusiver Fuhrparkpartner vom Verein CLUB MOBIL für
Menschen mit Handicap. Wir verwenden die neuesten, hochwertigsten Modelle der
Marke Škoda, wie z. B.: Octavia Combi DSG mit 7 Gängen inkl. Top Ausstattung, welche
über maximale Sicherheit verfügen und durch ihren angenehmen, komfortablen Einstieg Ihre Mobilität erleichtern.
Gerne bieten wir Ihnen auch unsere ausschließlich von CLUB MOBIL kurz gefahrenen Škoda Modelle zu Topkonditionen an. Bei Kaufinteresse setzen Sie sich bitte mit Škoda Mauthner (07716/8300) oder Edith Grünseis-Pacher
(0664/2133042) in Verbindung – wir stellen Ihnen Ihr Fahrzeug zusammen. Weitere Informationen rund um
unsere Škoda Angebote finden Sie auch auf der Homepage www.mauthner-autohaus.at
Die abgebildeten Modelle zeigen einen Auszug der Škoda Modellpalette. Verbrauch: 4,2–10,2 l/100 km. CO2-Emission: 109–237 g/km. Symbolfotos.
RZ_Mauthner_178x75_0211.indd 1
18.02.11 11:46
Sonderrabatt bei der Pappas Gruppe:
Die Pappas Gruppe bietet Menschen mit Handicap viele Vorteile. Zum einen erhalten Sie bei uns
maßgeschneiderte Umbaulösungen für Ihre Mobilität und darüber hinaus attraktive Konditionen beim
Fahrzeugkauf. Wir gewähren Ihnen beim Kauf eines Mercedes-Benz Pkw einen zusätzlichen Sonderrabatt von
2 % auf das Fahrzeug. Angebot gültig bei Vorlage eines Ausweis nach § 29 b und bei Umbau des Fahrzeuges
in einem Betrieb der Pappas Gruppe. Die Aktion läuft bis auf Widerruf und vorerst längstens bis 31.12.2011.
Eine Auflistung aller Standorte der Pappas Gruppe finden Sie auf Seite 37/38.
*) Edith Grünseis-Pacher hat bei allen Automarken bezüglich Versehrtenrabatt nachgefragt, jedoch 2011 lediglich
von den aufgezählten Firmen eine Antwort erhalten. Es zahlt sich auf alle Fälle aus, bei allen Fahrzeughändlern
betreffend Versehrtenrabatt nachzufragen.
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
7
2.
Die Lenkberechtigung (Führerschein)
2.1. Kraftfahrzeuge, die man ohne Lenkberechtigung (Führerschein) lenken
darf:
Eine Lenkberechtigung, also ein Führerschein, ist unter anderem nicht erforderlich für das Lenken
von
•
Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h: der Lenker
muss aber das 16. Lebensjahr vollendet haben.
•
Motorfahrrädern (Mopeds) sowie vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen: der Lenker muss das
15. Lebensjahr vollendet haben und einen Mopedausweis besitzen. Auf dem Mopedausweis
muss der Eintrag "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" vermerkt sein. Eine Lenkberechtigung,
egal welcher Klasse, ersetzt den Mopedausweis.
•
Invalidenkraftfahrzeugen: der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges muss das 15. Lebensjahr
vollendet haben und einen Mopedausweis mit dem entsprechenden Eintrag der Berechtigung
besitzen. Eine Lenkberechtigung, egal welcher Klasse, ersetzt den Mopedausweis.
2.2.
Führerscheinpflicht
Das Lenken aller anderen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur aufgrund einer
von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.
Die Erteilung (erstmalige Erteilung) sowie Ausdehnung der Lenkberechtigung ist über eine
Fahrschule Ihrer Wahl zu beantragen. Betreffend Fahrschulwahl sind Sie nicht mehr an Ihren
ordentlichen Wohnsitz gebunden. Die für das Erteilungs- bzw. Ausdehnungsverfahren zuständige
Behörde ist dann die Führerscheinbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Fahrschule den
Standort hat.
Ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung (d.h. ich habe die Lenkberechtigung bereits
einmal besessen und ist diese durch Fristablauf, Verzicht oder eine Entziehungsdauer von mehr als 18
Monaten erloschen) wird nicht bei einer Fahrschule, sondern bei einer Führerscheinbehörde Ihrer
Wahl im Bundesgebiet eingereicht. Ein Ausbildungsnachweis über eine Fahrschule ist bei derartigen
Verfahren nicht erforderlich.
WICHTIG:
• Tritt nach dem Erwerb der Lenkberechtigung eine körperliche Einschränkung auf, so
soll der Führerscheinbesitzer diese Veränderung der Behörde mitteilen und seine
Fahrtauglichkeit vom zuständigen Amts- oder Polizeiarzt neu feststellen lassen. (*siehe
HINWEIS) Ansonsten kann jede Versicherung im Falle eines Unfalles aussteigen bzw.
Regress anmelden.
•
HINWEIS:
• Der CLUB MOBIL bietet im Vorfeld eines amtlichen Verfahrens einen
Fahrtauglichkeitstest „SICHER MOBIL MIT HANDICAP“ an, dessen Ergebnisse streng
vertraulich behandelt werden. Nähere Informationen unter 0664/2133042,
[email protected], www.clubmobil.at
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
8
Vor Erteilung einer Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung durch eine Fahrprüfung
nachzuweisen. Zur Fahrprüfung wird man zugelassen, wenn man
1. verkehrszuverlässig ist
2. gesundheitlich geeignet ist (im Falle einer Behinderung bitte den Amtsarzt oder Polizeiarzt
kontaktieren)
3. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem
Verkehrsunfall erbracht hat (bei der Kl. D ist ein vollständiger Erste-Hilfe-Kurs erforderlich)
4. den Nachweis über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung im Rahmen einer
Fahrschule erbracht hat.
Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt.
Nach der Fahrprüfung wird vom Fahrprüfer ein vorläufiger Führerschein ausgefolgt, welcher sofort
zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt. Dieser vorläufige Führerschein gilt 4 Wochen in
Verbindung mit einem Lichtbildausweis innerhalb Österreichs.
Nach erfolgter Bezahlung der Gebühren wird von der Behörde die Herstellung des
Scheckkartenführerscheines veranlasst. Dieser wird in der Staatsdruckerei in Wien produziert und
wird auf Wunsch an die Wohnadresse gesandt.
ACHTUNG:
• Seit 1.10.2006 kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines (z. B. der bisherige
Führerschein ist schadhaft, verloren oder man will auf den Scheckkartenführerschein
umtauschen) bei jeder Führerscheinbehörde in Österreich beantragt werden,
unabhängig vom Hauptwohnsitz. Für Überprüfungsverfahren im Hinblick auf die
gesundheitliche Eignung ist ausschließlich die Hauptwohnsitzbehörde zuständig. Sollte
auf Grund eines derartigen Verfahrens ein neuer Führerschein ausgestellt werden, wird
dies ebenfalls von der Hauptwohnsitzbehörde durchgeführt.
2.3.
Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken
von Kraftfahrzeugen:
Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse gesundheitlich geeignet gilt,
wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser
Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötigte körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten der Behörde nachzuweisen.
Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
3. ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das
sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,
4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen
Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
9
Ein ärztliches Gutachten ist ein von einem Amtsarzt oder von einem bestellten sachverständigen Arzt
für Allgemeinmedizin erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen (z. B. körperliche
Einschränkungen)
fachärztliche
Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine
verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
Bei Menschen mit Handicap wird dieses ärztliche Gutachten ausschließlich durch den Amtsoder Polizeiarzt erstellt. Das ärztliche Gutachten darf zum Zeitpunkt der Erteilung der
Lenkberechtigung nicht älter als 18 Monate sein. Fachärztliche Stellungnahmen dürfen vom Amtsarzt
oder Polizeiarzt nur beurteilt werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Erstattung des amtsärztlichen
Gutachtens nicht älter als sechs Monate sind.
Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt
geeignet“ oder „nicht geeignet“.
Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder
mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe
oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen
Kontrolluntersuchen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden
Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen
der Gültigkeit anzuführen, unter denen die Lenkberechtigung ohne Gefährdung der
Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine
bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen Nachuntersuchungen erforderlich sind.
Ist der Begutachtete zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges (Ausgleichsfahrzeug) geeignet, so
hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen
Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese Mängel ausgeglichen werden können.
Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere
hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in
einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperliche Mängel ausgleicht, ist
ein Gutachten eines bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen. Wenn das ärztliche
Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen
eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert,
ist vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens eine Beobachtungsfahrt anzuordnen; die erforderlichen
entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberechtigung vorzuschreiben.
Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende
Ausgleichsfahrzeug für die Beobachtungsfahrt bereitzustellen.
UNSER TIPP:
•
Der CLUB MOBIL besitzt ein Ausgleichsfahrzeug mit Automatikgetriebe und folgenden
Umbauten: Handbedienung für Gas und Bremse, Gaspedal rechts oder links,
Vorsatzpedale für Kleinwüchsige, Hebelverlegungen, Lenkradgabel rechts oder links,
Lenkradknopf rechts oder links, Umsetzhilfe und eine komplette Fahrschulausstattung.
Dieses Auto kann unter 0664/2133042 gemietet werden!
Wie auch immer das ärztliche Gutachten lautet - ein Ansuchen auf Aufhebung, Änderung bzw.
Reduzierung von Auflagen kann auch später noch jederzeit formlos eingebracht werden. Wenn daher
ein versehrter Inhaber einer Lenkberechtigung, der seinerzeit „beschränkt geeignet“ begutachtet
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
10
wurde, glaubt, er sei in der Lage, auch alle Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen lenken zu können
und nicht nur ein einzelnes bestimmtes Fahrzeug, kann er bei der örtlich zuständigen
Führerscheinbehörde einen diesbezüglichen Antrag stellen. Aufgrund dieses Antrages wird von der
Behörde ein neuerliches amtsärztliches Gutachten eingeholt. Im Führerschein werden die Merkmale
und Vorrichtungen eingetragen, durch die die körperlichen Mängel ausgeglichen werden können.
Solche Eintragungen erfolgen seit dem EU-Führerschein mittels Zahlencodes (siehe Seite 25). Die
Gültigkeit der Lenkberechtigung ist von der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen
abhängig. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen ist die Lenkberechtigung ungültig.
3. Begünstigungen für Menschen mit gesundheitlichen
Einschränkungen
3.1.
Begünstigungen zum Erwerb der Lenkberechtigung
Beschäftigte oder Arbeitsuchende begünstigte Behinderte* sowie Schüler/Studenten und
Lehrlinge (Voraussetzung: Behindertenpass, in welchem die Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel eingetragen ist), die zur Erreichung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes
auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, kann zur Erlangung der
Lenkerberechtigung ein Zuschuss von maximal 50 % der Kosten gewährt werden. Dieser Zuschuss
ist nicht vom Einkommen abhängig. Die Antragstellung erfolgt bei der örtlich zuständigen
Landesstelle des Bundessozialamtes.
Die Landesregierung Oberösterreich gewährt Personen, die nicht begünstigte Behinderte sind
und bei denen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie eine
Gehbeeinträchtigung im Behindertenpass eingetragen ist, einen Zuschuss zur Erlangung der
Lenkberechtigung.
3.2.
Begünstigungen bei Anschaffung eines Kraftfahrzeuges
3.2.1 Zuschuss für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges (Bundessozialamt)
BEGÜNSTIGTE BEHINDERTE*: Für beschäftigte oder arbeitssuchende begünstigte
Behinderte* (nicht bei befristetem Pensionsbezug) und Behinderte im Sinne des § 10a Abs. 3
(Schüler nach Vollendung der Schulpflicht /Studenten) BeinstG, Lehrlinge mit Behindertenpass,
denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist (Eintrag im
Behindertenpass) werden neben Neu- und Gebrauchtwagen (bei älteren Gebrauchtwagen
eingeschränkt) auch Leasing-KFZ sowie führerscheinfreie KFZ gefördert.
Ein Zuschuss wird für einen Pkw mit Grundausstattung 1. bei erstmaliger BSB-Förderung bis €
2.034,-- (2011) zuzüglich behinderungsbedingter Adaptierung und 2. bei Folgeförderung bis €
1.356,-- (2011) zuzüglich behinderungsbedingter Adaptierung gewährt. Für ein Leasing-KFZ
kann für die Dauer des Leasingverhältnisses, maximal für 3 Jahre, bei erstmaliger BSB-Förderung ein
jährlicher Zuschuss von € 678,-- (2011) und bei Folgeförderung jährlich € 452,-- (2011) geleistet
werden. Der Zuschuss kann um den Betrag einer aus der behindertengerechten Ausstattung des
Kraftfahrzeuges resultierenden Differenz zur Leasingrate erhöht werden.
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
11
ACHTUNG / Fördervoraussetzungen:
1. Fahrzeuge nicht im Betriebsvermögen
2. 5-Jahresfrist ab Zulassung des letztgeförderten KFZ abgelaufen
AUSNAHME: Unwirtschaftlichkeit
a) einer Reparatur
b) einer nachträglichen Adaptierung
3. Eigene Lenkberechtigung (AUSNAHME: bei Behinderungs- Altersbedingten Gründen – jedoch
überwiegende Verwendung für den Menschen mit Behinderung)
4. Einkommensgrenze nicht überschritten (mtl. netto € 2.712,--/2011, Zuschlag pro sorgepflichtiger
Person 10%)
5. Rechnung und Zulassungsschein lauten auf den Zuschusswerber
6. Antragstellung vor Ankauf des KFZ
7. Weitere Kostenträger werden vom BSB kontaktiert (Ein zinsenfreies Darlehen kann vom
Pensions- bzw. Unfallversicherungsträger gewährt werden.)
HINWEIS:
• Für begünstigte Behinderte gibt es beim Bundessozialamt kein Kaufpreislimit mehr bei
Kauf eines Fahrzeuges!!!
3.2.2 Zinsenfreies
Darlehen
(Pensionsversicherungsanstalt)
für
die
Anschaffung
eines
Kraftfahrzeuges
Alle 5 Jahre kann ein berufstätiger Behinderter für die Anschaffung eines Pkw um ein zinsenloses
Darlehen bei der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) ansuchen. Das Darlehen muss in 60
Monatsraten zurückgezahlt werden. Erst dann ist wieder ein neuerlicher Antrag auf Gewährung eines
Darlehens für die Anschaffung eines Pkw möglich.
HINWEIS:
• Ein zinsenloses Darlehen wird berufstätigen Behinderten von der zuständigen
Pensionsversicherungsanstalt nur dann gewährt, wenn der Pkw ein Kaufpreislimit von
28.748,18 (inkl. MWSt und NOVA, aber ohne Umbauten;/2011) nicht überschreitet!
Ein Anspruch auf ein zinsenfreies Darlehen wird dann gewährt, wenn die medizinische
Voraussetzung erfüllt ist und die Rückzahlbarkeit gewährleistet ist. Die medizinischen
Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die betreffende Person nicht in der Lage ist, ein öffentliches
Verkehrsmittel zu benützen.
HINWEIS:
•
Der Darlehensnehmer muss für das Darlehen einen Bürgen oder eine Bankgarantie
haben!
Für die Antragstellung sind je nach Familienstand folgende Unterlagen notwendig:
Ö Antragsformular (erhältlich beim Bundessozialamt für Zuschuss, PVA für Darlehen)
Ö Kopie Behindertenpass (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)
Ö Einkommensnachweis Antragsteller (PVA-Darlehen: max. netto 3.173,60 pro Monat/2011)
Ö Kopie Führerschein (beidseitig)
Ö Kostenvoranschlag für den Pkw; es müssen daraus die Kosten für eine Automatik und
eventuell behinderungsbedingter Umbau ersichtlich sein.
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
12
Ö Bürgschaftserklärung oder Bankgarantie (bei Darlehen)
Ö aktueller Befund über den Gesundheitszustand (bei Darlehen)
Förderungswerber sollten sich jedenfalls vor Erwerb des Fahrzeuges über die Voraussetzungen für
die Förderung erkundigen. Kaufen Sie das Kraftfahrzeug erst nach der erfolgten Zusage bzw.
Genehmigung, da nur dann die Leistung erfolgen kann. Die Antragstellung hat bei der örtlich
zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes (Zuschuss und PVA-Darlehen) oder der
zuständigen Pensionsversicherungsanstalt (Darlehen) zu erfolgen.
*BEGÜNSTIGTER BEHINDERTER
Die meisten Zuschüsse des Bundessozialamtes sind an die Zugehörigkeit zum Personenkreis der
begünstigten Behinderten geknüpft.
Wer kann begünstigter Behinderter werden?
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
ƒ
Österreichische Staatsbürger
EU- beziehungsweise EWR-Bürger
Schweizer Bürger und deren Familienangehörige
Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im
Bundesgebiet berechtigt sind
Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen
Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der
EU, denen eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt wurde
mit einem vom Bundessozialamt festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 %.
Ausnahme: Schüler, Studenten sowie Pensionisten
Wie wird man begünstigter Behinderter?
Anträge können bei den Landesstellen des Bundessozialamtes eingebracht werden.
Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des
Bundessozialamtes. Das Ergebnis mit der Möglichkeit einer Stellungnahme wird zur Kenntnis
gebracht (Parteiengehör). Das Bundessozialamt entscheidet mit Bescheid über die Zugehörigkeit zum
Kreis der begünstigten Behinderten. Wenn man dagegen beruft, ist die Bundesberufungskommission
in Wien in zweiter Instanz zuständig.
FÖRDERUNGEN DER LANDESREGIERUNGEN FÜR KINDER,
PENSIONISTEN UND BEGÜNSTIGTE BEHINDERTE:
AMT DER BURGENLÄNDISCHEN LANDESREGIERUNG:
Die behinderungsbedingte Adaptierung eines PKW umfasst im Burgenländischen
Sozialhilfegesetz 1. die Ausstattung mit Automatikgetriebe und 2. die Umrüstung auf Handbetrieb.
Für die Adaptierung gemäß 1. und 2. wird begünstigten Behinderten jeweils ein Zuschuss in Höhe
von bis zu € 898,40 (2011) gewährt, soweit die Kosten nicht von dritter Seite abgedeckt sind.
Kinder und Pensionisten aus dem Burgenland können lediglich beim Bundessozialamt Zuschüsse
aus dem Unterstützungsfonds beantragen.
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
13
AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG:
Alle 5 Jahre erhalten gehbehinderte Personen einen Zuschuss zum Ankauf eines Pkw von max.
€1.000,-- (Kaufpreis max. € 25.200,-- inkl. MWSt und NOVA, aber ohne Umbauten/2011) bzw.
zum Umbau eines Fahrzeuges in der Höhe von max. € 1.500,--/Stand 2011.
Voraussetzungen:
ÖWohnsitz in Kärnten
ÖAntragstellung bei der Wohnsitzgemeinde
Öösterr. Staatsbürger
ÖKostenvoranschlag/Rechnung für den Pkw; es müssen daraus die Kosten für eine Automatik und
eventuell behinderungsbedingter Umbau ersichtlich sein.
ÖAutokosten max. € 25.200,-- inkl. MWSt und NOVA
ÖEinkommensgrenze für 1 Person € 1.950,--, für 2 Personen € 2.200,--, für jeden weiteren
Haushaltsangehörigen € 250,--.
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG:
Alle 5 Jahre erhalten Rollstuhlfahrer oder Personen, die einem Rollstuhlfahrer gleich zu setzen sind
(weniger als 300 m zu Fuß), eine Unterstützung zum Autokauf (Alter des Fahrzeuges egal).
Einkommensgrenze: € 3.388,26 (2011) plus 10 % für jeden weiteren Haushaltsangehörigen. Diese
Unterstützung erhalten auch Haushaltsangehörige, d. h. das Auto muss nicht auf den behinderten
Menschen angemeldet sein. Begünstigte und nicht begünstigte Behinderte erhalten eine Förderung
in der Höhe von € 2.250,--.
Wenn bei einer Person eine Gehbehinderung vorliegt, kann ebenfalls um Unterstützung angesucht
werden. Begünstigte und nicht begünstigte Behinderte erhalten: € 750,--.
Voraussetzungen:
ÖWohnsitz in NÖ
ÖKopie Behindertenpass (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)
Öösterr. Staatsbürger
ÖKostenvoranschlag/Rechnung für den Pkw; es müssen daraus die Kosten für eine Automatik und
eventuell behinderungsbedingter Umbau ersichtlich sein.
ÖAutokosten max. € 28.302,22 inkl. MWSt und NOVA, zuzüglich besonderer
Bedienungseinrichtung (z. B. Automatik) und Zusatzgeräte, die im Führerschein eingetragen sind (z.
B. Gas und Bremse mit Hand, Linksgas, …) Für Rollstuhlfahrer, die einen PKW wegen besonders
schwerer Beeinträchtigung nicht selbst lenken können, erhöht sich dieses Kaufpreislimit auf €
36.792,88/2011.
ACHTUNG:
•
Die Beihilfen des Landes NÖ gibt es auch für Leasingfahrzeuge!
HINWEIS:
•
Antrag muss innerhalb von 6 Monaten ab Kaufdatum bei der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft (Sozialabteilung) gestellt werden.
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
14
AMT DER OBERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG:
Kinder und Pensionisten (Rollstuhlfahrer/innen und schwer gehbeeinträchtigte Menschen,
Behinderung mind. 50 %), denen behinderungsbedingt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
nicht zumutbar ist, können beim Amt der OÖ Landesregierung einen Zuschuss bis max. € 5.167,40
zur behinderungsbedingt notwendigen Adaptierung bzw. Ausstattung eines Kraftfahrzeuges
erhalten.
Kaufpreislimit Pkw: € 29.064,90 inkl. Automatik, MWSt und NOVA, aber ohne Umbauten/2011
Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und eine Gehbeeinträchtigung
müssen im Behindertenpass eingetragen sein. Ein Zuschuss kann nur einmal innerhalb von 5 Jahren
bewilligt werden. Maßnahmen an Leasingfahrzeugen oder Fahrzeugen mit Eigentumsvorbehalt
können nicht gefördert werden. Kostenvoranschläge sind dem Antrag beizulegen;
Zulassungsschein und Rechnung müssen auf Namen des/r Antragstellers/in lauten.
Einkommensgrenze 2011: € 3.229,60, Erhöhung der Einkommensgrenze für jedes weitere
Familienmitglied um € 323,30; Erhöhung der Einkommensgrenze für eine weitere schwer
beeinträchtigte Person € 646,10. Das Pflegegeld wird nicht zum Einkommen gerechnet.
Änderungen seit 2011:
•
bei der PKW-Förderung kann der Ankauf nicht mehr gefördert werden, lediglich eine
behinderungsbedingt erforderliche Adaptierung bzw. ein Umbau sowie eine erforderliche
Automatik
•
bei den Zuschüssen im Mobilitätsbereich (PKW, Lenkberechtigung) muss auch die
Gehbeeinträchtigung im Behindertenpass eingetragen sein
Für die Antragstellung sind je nach Familienstand folgende Unterlagen notwendig:
ÖAntrag (erhältlich im Internet oder bei der Landesregierung OÖ)
ÖKopie Behindertenpass (Eintrag: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und
Gehbeeinträchtigung)
ÖFamilieneinkommensnachweise
ÖKopie Führerschein (beidseitig)
ÖKostenvoranschlag für den Pkw; es müssen daraus die Kosten für eine Automatik und
eventuell behinderungsbedingter Umbau ersichtlich sein.
HINWEISE:
• Die Antragstellung muss vor Realisierung des Vorhabens bzw. innerhalb von 6 Monaten nach
dem Kauf erfolgen.
• Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz vor Einreichung mindestens für die Dauer von
24 Monaten in OÖ gemeldet haben!
AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG:
Das Land Salzburg kann schwer gehbehinderten Personen alle 5 Jahre einen Zuschuss zum Ankauf
eines PKW (Kaufpreislimit € 28.407,29 inkl. MWST und NOVA, aber ohne behinderungsbedingten
Umbau/2011) gewähren, soweit die Kosten nicht von dritter Seite abgedeckt sind.
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
15
Einkommensgrenze: Die Höhe der Förderung hängt vom Aufwand des Umbaus und vom
Einkommen der behinderten Person bzw. deren Angehörigen (Ehepartner und Eltern bei
minderjährigen Kindern) ab.
HINWEIS:
• Zulassungsschein und Rechnung müssen auf den Namen des Antragstellers lauten. Die
Antragstellung muss vor Realisierung des Vorhabens erfolgen. Wurde ein PKW bereits
vor Antragstellung gekauft, kann kein Zuschuss gewährt werden!
Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung sind:
ÖAntrag (erhältlich im Internet oder bei der Landesregierung Salzburg)
ÖHauptwohnsitz in Salzburg
ÖÖsterreichische Staatsbürgerschaft (Ausnahme möglich)
ÖBenützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht möglich (Kopie Behindertenpass)
ÖFamilieneinkommensnachweise
ÖKopie Führerschein (beidseitig)
ÖKostenvoranschlag für den Pkw; es müssen daraus die Kosten für eine Automatik und
eventuell behinderungsbedingter Umbau ersichtlich sein.
AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG:
Menschen mit Behinderung gemäß Stmk. BHG, die eine Staatsbürgerschaft eines Staates des
europäischen Wirtschaftsraumes bzw. die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung
nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und die ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark
haben (Minderjährige müssen zumindest den Aufenthalt im Land Steiermark haben), wird gemäß
dem neu in das Stmk. BHG eingefügten § 24a, ein Zuschuss für die behindertengerechte
Ausstattung ihres Kraftfahrzeuges gewährt, wenn diese Ausstattung auf Grund der besonderen
Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder Sicherstellung seiner Mobilität
erforderlich ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche
Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze
geltend gemacht werden können. Eine Bezuschussung für die Erlangung eines Führerscheins ist nicht
im Stmk. BHG vorgesehen.
Die Landesregierung hat mit Verordnung die maximale Höhe des Zuschusses mit € 2600,-,
sowie den Zeitraum, nachdem neuerlich ein solcher Zuschuss beantragt werden kann, mit 5
Jahren festgelegt. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde
einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.
Die Anträge sind beim Gemeindeamt bzw. bei den Bezirksverwaltungsbehörden einzubringen.
AMT DER TIROLER LANDESREGIERUNG:
Das Land Tirol gewährt Menschen mit Behinderung nach den Bestimmungen der Tiroler
Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2010 alle 5 Jahre einen Zuschuss zur
behinderungsbedingt notwendigen Adaptierung eines Personenkraftwagens. Die Förderhöhe ist
einkommensabhängig und mit max. € 15.000,-- begrenzt. Weitere Informationen finden Sie unter:
http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/themen/gesellschaft-undsoziales/soziales/Gesetze_Richtlinien/Tiroler_Foerderrichtlinie_fuer_Menschen_mit_Behinderung.pdf
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
16
Voraussetzungen:
Öschriftliche Antragstellung
ÖHauptwohnsitz in Tirol
ÖÖsterreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (z. B. EU-BürgerInnen)
Öschwere Gehbehinderung
ÖUnzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel,
Ödie Höhe des Zuschusses hängt vom Einkommen des Menschen mit Behinderung ab,
Ökeine Deckung der Kosten von dritter Seite und
ÖRechnung und Zulassungsschein lautend auf den Zuschusswerber.
HINWEIS:
• Die Förderung kann auch bei Inanspruchnahme eines Autokredites bezogen werden,
Leasingfahrzeuge sind allerdings ausgenommen.
AMT DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG:
Berufstätige Behinderte erhalten alle 5 Jahre einen einkommensabhängigen Zuschuss zum Ankauf
bzw. behinderungsbedingten Umbau eines PKW’s. Kaufpreislimit 2011 € 28.748,18 inkl. MWSt
und NOVA, jedoch ohne behinderungsbedingtem Umbaukosten. Eine Voraussetzung für die
Finanzierung ist, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt und
der PKW muss zur Erreichung des Arbeitsplatzes notwendig sein.
Für nicht Berufstätige, Pensionisten und Kinder können Anträge nur für behinderungsbedingte
Mehrkosten gestellt werden. Mehrkosten für Automatikgetriebe werden nicht übernommen. Alle
Anträge werden im Rahmen des Rehabilitationsausschusses behandelt.
Einkommensgrenze für die PKW-Finanzierung: Der Zuschuss für den PKW orientiert sich an der
Höhe des Einkommens (je höher das Einkommen, desto geringer ist der gewährte Zuschuss).
Für die Antragstellung sind je nach Familienstand folgende Unterlagen notwendig:
ÖAntrag (erhältlich bei der Landesregierung Vorarlberg)
ÖKopie Behindertenpass (Festgestellter Grad der Behinderung)
ÖFamilieneinkommensnachweise
ÖKopie Führerschein (beidseitig)
ÖKostenvoranschlag
ÖKreditbestätigung
ÖBefunde
ÖBestätigung über Sorgepflichten
ÖKopie des § 29b StVO-Ausweises
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
17
FONDS
FONDS SOZIALES
SOZIALES WIEN:
WIEN:
Der
Der Fonds
Fonds Soziales
Soziales Wien
Wien bezuschusst
bezuschusst für
für Menschen
Menschen mit
mit Behinderung,
Behinderung, denen
denen die
die Benützung
Benützung
öffentlicher
öffentlicher Verkehrsmittel
Verkehrsmittel aufgrund
aufgrund ihrer
ihrer Behinderung
Behinderung nicht
nicht zumutbar
zumutbar ist,
ist, die
die behinderungsgerechte
behinderungsgerechte
Adaptierung
Adaptierung eines
eines PKWs.
PKWs. Förderung
Förderung in
in der
der Höhe
Höhe von
von bis
bis zu
zu maximal
maximal €
€ 5.000,5.000,- (Stand
(Stand 2011)
2011) für
für
folgende
behinderungsgerechte
Adaptierungen:
folgende behinderungsgerechte Adaptierungen:
••
••
••
••
••
••
••
Kupplungsadaptierungen
Kupplungsadaptierungen (z.
(z. B.
B. Umbau
Umbau auf
auf Handbetrieb
Handbetrieb oder
oder Automatik)
Automatik)
Bremsund
Beschleunigungsmechanismen
(z.
B.
Fußraster,
Handgas)
Brems- und Beschleunigungsmechanismen (z. B. Fußraster, Handgas)
Bedienungsmechanismen
Bedienungsmechanismen (z.
(z. B.
B. Lichtschalter,
Lichtschalter, Drehknopf,
Drehknopf, Drehgabel)
Drehgabel)
Lenkungsmechanismen
(z.
B.
höhenverstellbares
Lenkrad)
Lenkungsmechanismen (z. B. höhenverstellbares Lenkrad)
Adaptierungen
Adaptierungen des
des Lenkersitzes
Lenkersitzes (z.
(z. B.
B. drehbarer
drehbarer Lenkersitz)
Lenkersitz)
Einstiegshilfen
Einstiegshilfen
Für
Für Kinder
Kinder mit
mit Behinderung
Behinderung konzipierte
konzipierte Kindersitze
Kindersitze
Voraussetzungen:
Voraussetzungen:
Ö Vorliegen
Vorliegen einer
einer Behinderung
Behinderung nach
nach dem
dem Wiener
Wiener Chancengleichheitsgesetz
Chancengleichheitsgesetz
Ö
Ö Erfolgte
Erfolgte Begutachtung
Begutachtung durch
durch den
den Fonds
Fonds Soziales
Soziales Wien
Wien (persönlich
(persönlich oder
oder basierend
basierend auf
auf bereits
bereits
Ö
bestehende und
und eingereichte
eingereichte Gutachten)
Gutachten) und
und Bewilligung
Bewilligung der
der beantragten
beantragten Förderung.
Förderung.
bestehende
Ö Österreichische
Österreichische Staatsbürgerschaft
Staatsbürgerschaft oder
oder durch
durch das
das EWR-Abkommen
EWR-Abkommen Begünstigte
Begünstigte oder
oder
Ö
Gleichstellung
bezüglich
der
Hilfe
für
Menschen
mit
Behinderung
auf
Grund
von
Staatsverträgen,
Gleichstellung bezüglich der Hilfe für Menschen mit Behinderung auf Grund von Staatsverträgen,
Ausnahmen sind
sind möglich
möglich
Ausnahmen
Ö Hauptwohnsitz
Hauptwohnsitz in
in Wien
Wien
Ö
Förderung &
& Kosten:
Kosten:
Förderung
••
Die
Die Höhe
Höhe der
der Förderung,
Förderung, die
die der
der Fonds
Fonds Soziales
Soziales Wien
Wien leistet,
leistet, hängt
hängt vom
vom Einkommen
Einkommen der
der
antragstellenden
Person
ab.
Die
genaue
Höhe
wird
im
Zuge
der
Antragstellung
und
antragstellenden Person ab. Die genaue Höhe wird im Zuge der Antragstellung und
Bewilligung
Bewilligung vom
vom Beratungszentrum
Beratungszentrum "Behindertenhilfe"
"Behindertenhilfe" berechnet.
berechnet.
••
Eine
Eine Förderung
Förderung für
für diese
diese Leistung
Leistung kann
kann nur
nur einmal
einmal innerhalb
innerhalb eines
eines Zeitraums
Zeitraums von
von fünf
fünf Jahren
Jahren
gewährt
werden.
gewährt werden.
••
Die
Die Adaptierung
Adaptierung eines
eines PKWs,
PKWs, der
der innerhalb
innerhalb eines
eines Jahres
Jahres vor
vor Beantragung
Beantragung der
der Förderung
Förderung
angekauft
wurde,
kann
nur
dann
bezuschusst
werden,
sofern
der
Kaufpreis
des
angekauft wurde, kann nur dann bezuschusst werden, sofern der Kaufpreis des PKWs
PKWs den
den
Betrag
von
€
22.000,-(Stand
2011)
nicht
überschritten
hat.
Betrag von € 22.000,-- (Stand 2011) nicht überschritten hat.
••
Es
Es werden
werden keine
keine Förderungen
Förderungen für
für den
den Ankauf
Ankauf eines
eines PKWs
PKWs sowie
sowie dessen
dessen ZusatzZusatz- und
und
Sonderausstattung
gewährt.
Sonderausstattung gewährt.
ÖSTERREICHWEIT
ÖSTERREICHWEIT GÜLTIG:
GÜLTIG:
HINWEISE:
HINWEISE:
Bei Leasingfinanzierung
Leasingfinanzierung (und
(und Fahrzeugen
Fahrzeugen mit
mit Eigentumsvorbehalt)
Eigentumsvorbehalt)
•• Bei
zuständigen
Landesregierungen
(außer
LR
NÖ)
keine
Unterstützung.
zuständigen Landesregierungen (außer LR NÖ) keine Unterstützung.
behinderungsbedingte Adaptierung)
Adaptierung)
behinderungsbedingte
©Edith
©Edith Grünseis-Pacher,
Grünseis-Pacher, CLUB
CLUB MOBIL,
MOBIL, www.clubmobil.at,
www.clubmobil.at, 0664/2133042,
0664/2133042, [email protected]
[email protected]
gewähren die
die
gewähren
(AUSNAHME:
(AUSNAHME:
18
18
••
Pensionisten
Pensionisten erhalten
erhalten für
für Adaptierungen
Adaptierungen eventuell
eventuell
Unterstützungsfonds
für
Menschen
mit
Behinderungen
Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen
der
der Pensionsversicherungsanstalt.
Pensionsversicherungsanstalt. (Stand
(Stand 2011)
2011)
auch
auch
beim
beim
Förderungen
Förderungen aus
aus dem
dem
Bundessozialamt
und
Bundessozialamt und bei
bei
••
Kinder
Kinder erhalten
erhalten für
für Adaptierungen
Adaptierungen eventuell
eventuell Förderungen
Förderungen aus
aus dem
dem Unterstützungsfonds
Unterstützungsfonds
falls
ein
für
Menschen
mit
Behinderungen
beim
Bundessozialamt
und
für Menschen mit Behinderungen beim Bundessozialamt und falls ein Elternteil
Elternteil Mitglied
Mitglied
der
Arbeiterkammer
ist,
kann
auch
bei
der
Arbeiterkammer
um
eine
Förderung
der Arbeiterkammer ist, kann auch bei der Arbeiterkammer um eine Förderung angesucht
angesucht
werden.
werden. Es
Es muss
muss nachgewiesen
nachgewiesen werden,
werden, dass
dass das
das Auto
Auto hauptsächlich
hauptsächlich für
für das
das beeinträchtigte
beeinträchtigte
Kind
verwendet
wird.
Kind verwendet wird.
••
Förderungswerber
Förderungswerber sollten
sollten sich
sich jedenfalls
jedenfalls vor
vor Erwerb
Erwerb des
des Fahrzeuges
Fahrzeuges über
über die
die
Voraussetzungen
für
die
Förderung
erkundigen.
Kaufen
Sie
das
Kraftfahrzeug
erst
nach
der
Voraussetzungen für die Förderung erkundigen. Kaufen Sie das Kraftfahrzeug erst nach der
erfolgten
erfolgten Zusage
Zusage bzw.
bzw. Genehmigung,
Genehmigung, da
da nur
nur dann
dann die
die Leistung
Leistung erfolgen
erfolgen kann.
kann. (Außer
(Außer die
die
Förderdauer
ist
bei
der
Landesregierung
angeführt!)
Die
Antragstellung
hat
bei
der
örtlich
Förderdauer ist bei der Landesregierung angeführt!) Die Antragstellung hat bei der örtlich
zuständigen
zuständigen Landesregierung,
Landesregierung, der
der zuständigen
zuständigen Pensionsversicherungsanstalt,
Pensionsversicherungsanstalt, dem
dem
zuständigen
zuständigen Bundessozialamt
Bundessozialamt oder/und
oder/und der
der zuständigen
zuständigen Arbeiterkammer
Arbeiterkammer zu
zu erfolgen.
erfolgen.
VERSICHERTE
VERSICHERTE,,
DIE
IN
DIE
ZUSTÄNDIGKEIT
DER
ALLGEMEINEN
DIE
IN
DIE
ZUSTÄNDIGKEIT
DER
ALLGEMEINEN
UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT
(AUVA)
FALLEN:
UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (AUVA) FALLEN:
Möglichkeit
Möglichkeit der
der PKW–Finanzierungshilfe
PKW–Finanzierungshilfe in
in Form
Form eines
eines Zuschusses
Zuschusses bzw.
bzw. Darlehens
Darlehens unter
unter
Bedachtnahme
auf
die
wirtschaftlichen
und
persönlichen
Umstände.
Ist
eine
Benützung
eines
Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und persönlichen Umstände. Ist eine Benützung eines
öffentlichen
öffentlichen Verkehrsmittels,
Verkehrsmittels, aufgrund
aufgrund der
der Arbeitsunfallfolgen
Arbeitsunfallfolgen (Feststellung
(Feststellung durch
durch den
den Chefarzt
Chefarzt
der
Landesstelle
der
AUVA),
nicht
möglich,
wird
ab
einer
Minderung
der
Erwerbsfähigkeit
der Landesstelle der AUVA), nicht möglich, wird ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
(MdE)
von
von mind.
mind. 50%,
50%, zur
zur Erhaltung
Erhaltung der
der persönlichen
persönlichen Mobilität
Mobilität ein
ein Mobilitätszuschuss
Mobilitätszuschuss von
von €€ 3.302,--,
3.302,--, bei
bei
einer
MdE
von
100%
€
5.371,-gewährt.
Dieser
Zuschuss
ist
grundsätzlich
nur
nach
Ablauf
von
einer MdE von 100% € 5.371,-- gewährt. Dieser Zuschuss ist grundsätzlich nur nach Ablauf von 55
Jahren
Jahren nach
nach erstmaliger
erstmaliger Gewährung
Gewährung möglich.
möglich. Änderungen
Änderungen von
von Seiten
Seiten der
der AUVA
AUVA sind
sind jederzeit
jederzeit
möglich,
nehmen
Sie
bitte
mit
der
für
Sie
zuständigen
Landesstelle
der
AUVA
(Adressen
möglich, nehmen Sie bitte mit der für Sie zuständigen Landesstelle der AUVA (Adressen ab
ab Seite
Seite
35)
35) zur
zur Abklärung
Abklärung aller
aller Details
Details Kontakt
Kontakt auf.
auf.
3.2.2.
3.2.2. Rückvergütung
Rückvergütung der
der Normverbrauchsabgabe
Normverbrauchsabgabe
ACHTUNG:
ACHTUNG:
Menschen
Menschen mit
mit Behinderung
Behinderung erhalten
erhalten seit
seit 1.1.2011
1.1.2011 die
die Normverbrauchsabgabe
Normverbrauchsabgabe von
von max.
max. €20.000,-€20.000,-nicht
mehr
rückvergütet!
Stattdessen
siehe
Punkt
3.3.2.
nicht mehr rückvergütet! Stattdessen siehe Punkt 3.3.2.
3.3.
3.3.
Begünstigungen
Begünstigungen bei
bei Betrieb
Betrieb eines
eines Kraftfahrzeuges
Kraftfahrzeuges
3.3.1.
3.3.1. Befreiung
Befreiung von
von der
der motorbezogenen
motorbezogenen Versicherungssteuer
Versicherungssteuer (Versicherungsst.
(Versicherungsst. II)
II)
Die
Die motorbezogene
motorbezogene Versicherungssteuer
Versicherungssteuer wird
wird von
von der
der Kfz-Haftpflichtversicherung
Kfz-Haftpflichtversicherung gemeinsam
gemeinsam mit
mit
der
Haftpflichtprämie
eingehoben
und
zwar
für
alle
Kraftfahrzeuge
außer
Zugmaschinen,
deren
der Haftpflichtprämie eingehoben und zwar für alle Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen, deren
höchstes
höchstes zulässiges
zulässiges Gesamtgewicht
Gesamtgewicht nicht
nicht mehr
mehr als
als 3,5
3,5 tt beträgt.
beträgt. Dauernd
Dauernd stark
stark gehbehinderte
gehbehinderte
Personen
sind
bei
Zutreffen
der
gesetzlichen
Voraussetzungen
von
der
motorbezogenen
Personen sind bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen von der motorbezogenen
Versicherungssteuer
Versicherungssteuer zur
zur Gänze
Gänze befreit.
befreit.
Die
Die Voraussetzungen
Voraussetzungen für
für die
die Steuerbefreiung
Steuerbefreiung sind:
sind:
Zulassung des
des Kraftfahrzeuges
Kraftfahrzeuges auf
auf den
den Körperbehinderten
Körperbehinderten
Ö Zulassung
Ö
Nachweis der
der Körperbehinderung
Körperbehinderung durch
durch einen
einen Ausweis
Ausweis gemäß
gemäß §§ 29
29 b
b StVO
StVO oder
oder durch
durch eine
eine
Ö Nachweis
Ö
Feststellung
im
Sinn
des
§
36
(2)
Zif.
3
des
Bundesbehindertengesetzes
1990
oder
Eintragung
im
Feststellung im Sinn des § 36 (2) Zif. 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder Eintragung im
©Edith
©Edith Grünseis-Pacher,
Grünseis-Pacher, CLUB
CLUB MOBIL,
MOBIL, www.clubmobil.at,
www.clubmobil.at, 0664/2133042,
0664/2133042, [email protected]
[email protected]
19
19
Behindertenpass, dass der Inhaber dauernd stark gehbehindert, blind oder diesem die
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist.
Das Fahrzeug muss vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für
Fahrten, die Zwecke des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet werden.
Das heißt, der Verwendung des Kraftfahrzeuges durch den Körperbehinderten steht es gleich, wenn
Dritte das Fahrzeug für Zwecke des Körperbehinderten (z.B. für Fahrten zum Service) benutzen oder
die Fahrt der Haushaltsführung des Körperbehinderten dient. Eine eigene Lenkerberechtigung des
Körperbehinderten ist nicht erforderlich.
Wenn auf den Körperbehinderten mehrere Fahrzeuge zugelassen sind, gilt die Steuerbefreiung
jeweils nur für ein Fahrzeug. Der Körperbehinderte kann entscheiden, welches Kraftfahrzeug
steuerbefreit sein soll. Bei Ankauf eines neuen Kraftfahrzeuges und Zulassung zum Verkehr und
Abmeldung des alten Kraftfahrzeuges sind, wenn die zeitliche Überschneidung nicht länger als einen
Monat dauert, beide Kraftfahrzeuge steuerbefreit. Bei mehreren Kraftfahrzeugen die mit
Wechselkennzeichen betrieben werden, treffen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
grundsätzlich zu und sind daher alle unter einem Wechselkennzeichen betriebenen Kraftfahrzeuge
steuerfrei.
Der Antrag auf die Steuerbefreiung ist bei der jeweiligen Haftpflichtversicherung unter Beilage
eines Nachweises der Körperbehinderung zu stellen. (Formular KR 21)
3.3.2. Freibetrag für Körperbehinderte
Anstelle der bisherigen Abgeltung der Normverbrauchsabgabe können Körperbehinderte mit eigenem
Kraftfahrzeug anstelle des bisherigen Freibetrages von 153 € monatlich ab dem Veranlagungsverfahren für das Kalenderjahr 2011 190 € monatlich geltend machen, sofern sie einen der folgenden
Nachweise vorlegen können:
Ö Ausweis gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder
Ö Behindertenpass mit der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit
HINWEISE:
•
•
Zusätzlich anerkannt werden weiterhin der „alte“ Bescheid über die Befreiung der KFZSteuer sowie bis 2004 ausgestellte Amtsarztbescheinigungen
Die Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können nicht geltend
gemacht werden
3.3.2.1. Taxikosten
Bei Gehbehinderten mit einer mindestens 50% igen Erwerbsminderung, die über kein eigenes
Kraftfahrzeug verfügen, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von € 153,-monatlich zusätzlich zu den Pauschalbeträgen gemäß § 35 (3) Einkommenssteuergesetz und § 3 (2)
der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen 1995, als
außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 (6) Einkommenssteuergesetz 1988 zu berücksichtigen.
Auch für diesen zusätzlichen Pauschalbetrag gibt es keine Berücksichtigung des Selbstbehaltes und
keine Anrechnung von Pflegegeldleistungen.
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
20
3.3.2.2. Große Pendlerpauschale
Aufwendungen für Fahrten von gehbehinderten Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
werden durch die große Pendlerpauschale, welche beim Dienstgeber zu beantragen ist, abgegolten.
Die Entfernung muss mindestens 2 Kilometer betragen (Formular L34). Bei mehreren Wohnsitzen
gilt der dem Arbeitsplatz nächst gelegene. Bei Vorliegen einer mind. 50%igen Gehbehinderung
besteht jedenfalls Anspruch auf die „Große Pendlerpauschale“.
VORAUSSETZUNG:
•
Ausweis gemäß § 29b StVO, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder
der KFZ-Steuer
3.3.2.3 Mobilitätszuschuss für begünstigte Behinderte (österreichweit gültig):
Beschäftigte oder in Lehrausbildung stehende sowie arbeitsuchende begünstigte Behinderte*
(nicht bei befristetem Pensionsbezug), denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht
zumutbar ist (Eintrag im Behindertenpass), erhalten 1 x jährlich voraussichtlich € 580,--/2011.
3.3.2.4 Fahrtkostenzuschuss bzw. -ersatz (Bundeslandregelung):
NÖ: Einmaliger Zuschuss (2011: € 660,--) für Personen, die dem Kreis der begünstigten
Behinderten angehören, nicht im Erwerbsleben stehen und auch nicht als arbeitssuchend gemeldet
sind (z. B. Hausfrauen; aber auch Personen, die eine befristete Invaliditäts- oder
Berufsunfähigkeitspension erhalten). Diese Personen müssen außerdem auf den Rollstuhl
angewiesen sein oder deren Behinderung muss einen gleich zu achtenden Zustand darstellen.
OÖ: Rollstuhlfahrer oder schwer Gehbehinderte (zwischen 15 und 65 Jahre sowie Schüler und
Studenten) mit Hauptwohnsitz in OÖ, die nicht begünstigte Behinderte sind, können beim Amt der
OÖ Landesregierung, Bahnhofplatz 1, Sozialabteilung, 4020 Linz um einen einmaligen jährlichen
Fahrtkostenzuschuss (2011: € 646,10) ansuchen. (Voraussetzung: Eintrag der Gehbeeinträchtigung
im Behindertenpass) Der Antrag muss nur beim 1. Mal gestellt werden, in der Folge wird der
Fahrtkostenzuschuss automatisch ausbezahlt. Ausgenommen sind Personen, die den
Mobilitätszuschuss des Bundessozialamtes oder Fahrtkosten nach dem Behindertengesetz erhalten.
TIROL: Das Land Tirol gewährt nach den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes einmal
pro laufendem Kalenderjahr einkommensabhängig einen Mobilitätszuschuss. Diese Förderung kann
von nicht berufstätigen Menschen mit Behinderung, die auf Grund einer dauernd wesentlichen
Beeinträchtigung gehunfähig sind (Nachweis: Vorlage des § 29b StVO Ausweises oder ärztliches
Attest) schriftlich beantragt werden.
SALZBURG: Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Menschen mit Behinderungen vom
Magistrat Salzburg Taxigutscheine. Infos unter: 0662/8072DW 3202, [email protected]
STEIERMARK: Übernommen werden können im Zusammenhang mit den Leistungen
Heilbehandlung, Erziehung und Schulbildung, beruflicher Eingliederung, unterstützter Beschäftigung
und Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben anfallende Fahrtkosten für Menschen mit
Behinderung für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächst gelegenen
geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.
WIEN: Diese Leistung ermöglicht Menschen mit Behinderung regelmäßig z. B. zu einer Einrichtung
der Tagesstruktur, zur Schule (sofern nicht die MA56 Kostenträger ist) oder zum Kindergarten zu
fahren. Öffentliche Verkehrsmittel: Ist die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer
weiter auf Seite 25
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
21
www. vvd.at
Volle Konzentration
auf Ihr Auto!
Maßgeschneiderte Versicherungen
Qualitätssicherung im Reparaturfall
Volle Leistung – halbe Selbstbeteiligung
Wir versichern, was Sie bewegt®
and:
H
r
e
n
i
b!
us e
Alles a onzernbetrie
-K
im VW
SIMPLY CLEVER
Der ŠkodaOctavia.
DYNAMISCHER. BESSER. PREISWERTER.
Schon ab 16.940,– Euro
Neu: das City-Paket für Ambiente
mit 38 % Preisvorteil.
Der ŠkodaYeti.
... UND ES GIBT IHN DOCH.
Schon ab 18.980,– Euro
Neu: das City-Paket für Active A und
Active mit mind. 39 % Preisvorteil.
Škoda Mauthner
Passauerstraße 2
4792 Münzkirchen
Tel. 07716/8300
www.mauthner-autohaus.at
Alle angegebenen Preise sind unverb., nicht kart. Richtpreise inkl. NoVA und MwSt.
Symbolfotos. Stand 02/2011.
Nähere Informationen zu den Vorteils-Paketen erhalten Sie bei Ihrem Škoda Berater.
Verbrauch: 4,5–8,0 l/100 km. CO2-Emission: 119–189 g/km.
FahrzeuGumbauten Für
menschen mit behinderunG
oder mit PFleGebedarF
3
3
4
5
6
7
2
1
10
8
9
10
11
Für aKtiVFahrer
Handbedienung Classic oder Compact 2 stehendes oder elektronisches Linksgas 3 Lenkhilfen 4 Hebelverlegung für Blinker
und Scheibenwischer 5 Pedalabdeckung gegen ungewolltes Betätigen des Gaspedales, Pedalaufsätze (Distanzverkürzung bis 10 cm)
6 Sitzschienenverlängerung auch für große Personen, 7 verschiedene Rollstuhl-Ladehilfen fahrer- oder heckseitig
1
Für mitFahrer
8
10
Schwenk- und Hebesitze manuell oder elektrisch, auch für höhere Fahrzeugmodelle 9 andockbare Transportrollstühle
verschiedene Rampen und Lifte beifahrer- und heckseitig für Kleinbusse 11 Rollstuhlverankerungssysteme.
Fischerleitner Gmbh, Eberschwangerstraße 62b, 4910 Ried im Innkreis
Tel.: 0 77 52 / 822 24-0 · Fax: DW-22, [email protected]
Pritschen- und Kofferaufbauten Sonderaufbauten Fahrzeugeinrichtungen Kühlausstattungen
Reparaturen Fahrzeugumbauten für Menschen mit Behinderung oder mit Pflegebedarf
www.Fischerleitner.at
Einrichtung
der auf
Behindertenhilfe
Tagesstruktur,
Berufsqualifizierung)
zumutbar, werden die
dieser
Tätigkeit
Straßenstellen,(z.
aufB.den
das Halten und
Parken durch das Straßenverkehrszeichen
Kosten für
Monatskarte
derverboten
Wiener ist,
Linien
vomDasselbe
Fonds Soziales
ersetzt.des
Diese
Leistung
ist
„Halten
undeine
Parken
verboten“,
halten.
gilt für Wien
das Verbot
Abstellens
eines
nicht antragspflichtig
und wird vom FSW direkt mit den Einrichtungen verrechnet, da sie an
Fahrzeuges
in zweiter Spur.
eine durch FSW geförderte Leistung gebunden ist (z. B. Berufsqualifizierung). Ist eine Begleitperson
Ferner dürfen dauernd stark gehbehinderte Personen das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder
erforderlich, ist auf Antrag die Übernahme der Fahrtkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel für
Lenker von Fahrzeugen in der Zeit in der sie eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern, auf
die Begleitperson möglich. Die Voraussetzungen erfahren Sie beim Fonds Soziales Wien. Fahrt mit
Straßenstellen in denen ein Parkverbot, und zwar durch Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“
privaten PKW durch Angehörige: Sofern Angehörige die Fahrt mit dem eigenen PKW
kundgemacht ist, parken. Auch dürfen solche Personen in einer Fußgängerzone während der Zeit in
durchführen, können die Fahrten vom Wohnort zur Einrichtung und retour, nach dem aktuell gültigen
der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken. Ebenso ist das Parken in einer
amtlichen km-Geld von derzeit € 0,42/km, jedoch maximal 315,25/Monat (Stand 2011) gefördert
Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung erlaubt.
werden. Voraussetzung: -Begutachtung durch FSW (Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher
UNSER
TIPP: -Leistung schließt die gleichzeitige Nutzung der Leistung Regelfahrtendienst aus, Verkehrsmittel),
Antragstellung
beim Kundenservice
Beratungszentrum
Behindertenhilfe
• Bei in Anspruchnahme
dieser
Ausnahmen vom
Halte- und Parkverbot ist es unbedingt
notwendig, den Ausweis nach § 29 b StVO im Auto, hinter der Windschutzscheibe, gut
erkennbar anzubringen.
3.3.3. KfZ-Versicherung
Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Wahl
zwischenBehindertenparkplätze
der Variante B, die im Fall eines unverschuldeten Schadens den Anspruch auf ein
3.3.5.3.
Leihfahrzeug inkludiert und der günstigeren Variante A ohne Leihwagenanspruch.
Gemäß § 43 (1) lit.d StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für
Die Wahlmöglichkeit
zwischen
den Varianten
und Verordnung
B wird in der
nurstark
für Personenund
Straßen
innerhalb eines
bestimmten
Gebietes, A
durch
fürPraxis
dauernd
gehbehinderte
Kombinationskraftwagen
angeboten.
Gemäß
§ 21 angewiesen
(2) des KHVG
sichihnen
ein Verzicht
auf ein
Personen,
die wegen ihrer
Behinderung
darauf
sind,bezieht
das von
selbst gelenkte
Ersatzfahrzeug
allerdings
nicht auf
körperbehinderter
Das heißt,
Fahrzeug
oder ein
Kraftfahrzeug,
das Ansprüche
sie als Mitfahrer
benützen, inLenker.
unmittelbarer
Nähe dass
ihrer
körperbehinderte
Kfz-Lenker
auch
beiinAbschluss
der Variante
A Gebäuden,
ohne Leihwagenanspruch,
Wohnung
oder ihrer
Arbeitsstätte
oder
unmittelbarer
Nähe von
die von solchen
Taxikosten
die Kosten
ein Leihfahrzeug
erhalten
können, allerdings
nur jene
Personen
in oder
der Regel
häufigfür
besucht
werden, wierückerstattet
etwa Sozialämter,
Krankenhäuser,
Ambulatorien,
körperbehinderten Lenker, die über
Lenkerberechtigung
verfügen undabstellen
mit allen
Sozialversicherungseinrichtungen
udgl.eine
oderbedingte
in unmittelbarer
Nähe einer Fußgängerzone
zu
Fahrzeugen
fahren dürfen,
die unbedingt
bestimmte notwendige
Merkmale Zeit
(Automatik
und Handgas,
Linksgas,
können,
Straßenstellen
für die
und Strecke
zum Abstellen
der
Lenkradknopf,
usw.) aufweisen.
Beiein
Teilverschulden
anteilig Ersatz geleistet.
betreffenden
Kraftfahrzeuge
durch
Halteverbot freiwird
zu halten.
Die Behörde kann auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Kennzeichens auf einer
Zusatztafel
einen sogenannten Behindertenparkplatz verordnen. Auf einem solchen, für ein
UNSER TIPP:
Behindertenfahrzeug reservierten Parkplatz darf kein anderes Fahrzeug halten oder parken.
• Die Benutzung von Taxis oder eines Leihfahrzeuges vor in Anspruchnahme mit der
Ein formloses
Ansuchen
zwecks Freihaltung
gegnerischen
Versicherung
absprechen!eines derartigen Parkplatzes ist unter Vorlage des
Ausweises nach § 29 b StVO an die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. das
HINWEIS:zu richten. Die Behörde entscheidet dann im Einzelfall darüber, ob und wie ein
Magistrat
entsprechendes
Halteverbot
für andereim
Kraftfahrzeuglenker
kundgemacht
• Wenn lediglich
Automatik
Führerschein eingetragen
ist,wird.
berechtigt es nicht, ein
Leihfahrzeug in Anspruch zu nehmen!
UNSER
TIPP: ALLER ROLLSTUHLFAHRER:
IM
INTERESSE
Der CLUB
besitzt eindie
Leihausgleichsfahrzeug
mit angewiesen
Automatikgetriebe
und
•• Besitzer
einesMOBIL
§ 29b-Ausweises,
nicht auf einen Rollstuhl
sind, können
folgenden
Umbauten:
Handbedienung
für Gas und
Bremse,
Gaspedal
rechts oder stehen
links,
auch
unentgeltlich
und
zeitlich unbeschränkt
in der
normalen
Kurzparkzone
Vorsatzpedale
für
Kleinwüchsige,
Hebelverlegungen,
Lenkradgabel
rechts
oder
links,
bleiben. Ein Rollstuhlfahrer aber ist auf einen breiten Behindertenparkplatz
Lenkradknopf rechts oder links, Umsetzhilfe und eine komplette Fahrschulausstattung.
angewiesen!
Dieses Auto kann unter 0664/2133042 gemietet werden!
3.3.5.4. Befreiung von der Parkometerabgabe in Wien („Parkpickerl“)
3.3.4. Begünstigung bei Mautgebühren
Über Antrag beim Magistrat Wien (MA 4, Dezernat II, Referat 5) haben gehbehinderte Personen die
Möglichkeit,
eine Befreiung
von der Parkometerabgabe zu beantragen. Voraussetzung für die
3.3.4.1. Ermäßigung
der Mautgebühren
Befreiung ist der Nachweis über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer. Ein §
Bei den österreichischen Mautgesellschaften (ÖSAG und Alpenstraßen AG) wird derzeit eine stark
29 b Ausweis ist daher nicht unbedingt erforderlich, auch Inhaber eines Behindertenpasses können
ermäßigte Mautjahreskarte für schwer gehbehinderte KFZ-Lenker angeboten. Der Tarif der Karte
eine Berechtigungskarte erhalten. Das Fahrzeug ist beim Abstellen mit einer vom Magistrat (MA 4,
beträgt derzeit unverändert € 7,--. Die ASFINAG hat ihr Service erweitert und die Möglichkeit
Dezernat II, Referat 5) ausgestellten Berechtigungskarte zu kennzeichnen, die auf Basis einer
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
22
25
Bestätigung
des Folgekauf
Versicherersderüber
die Befreiung
vonbequem
der motorbezogenen
geschaffen, den
Mautkarte
direkt und
anlässlich der Versicherungssteuer
Durchfahrt in allen
ausgestellt
geöffneten,wird.
mit einem Mitarbeiter besetzten, Mautspuren tätigen zu können. Die Kartenverkaufstelle
in einem Verwaltungsgebäude ist nicht mehr jedes Jahr aufzusuchen, sondern nur mehr bei der
Erstausstellung der Jahresmautkarte notwendig! Die Jahresmautkarte gilt dann, wie bisher, 1 Jahr ab
3.3.5.5.
Ausnahmen
vonA13
derBrenner
Gurtpflicht
Ausstellungsdatum
für die
Autobahn, den S16 Arlberg Straßentunnel, die A9 Pyhrnund
die
A10
Tauern
Autobahn.
Die
Solo-Videomautspur
kann bei allen ausgerüstet,
Strecken genutzt
werden.
Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt
so sind
Lenker
Die Voraussetzungen
hierfür die
sind:einen
1. Eintragung
einer Adaptierung
bzw.je Einschränkung
im
und
beförderte Personen,
solchen Sitzplatz
benützen,
für sich zum
Führerschein
(z.B.
Automatik
oder/und
Handbedienung,
...;
die
Eintragung
erfolgt
seit
dem
EUbestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.
Führerschein mittels Zahlencodes) 2. Vorlage des Behindertenausweises gemäß § 29 b STVO, 3.
Eine
Ausnahme wird
von der
bei der Unmöglichkeit
des bestimmungsgemäßen
die Jahreskarte
nur Gurtpflicht
auf ein fürbesteht
den behinderten
Lenker zugelassenes
Kfz ausgestellt.
Gebrauchs
des
Sicherheitsgurtes,
wegen
der
Körpergröße
oder
schwerster
Veränderungen der Anspruchsvoraussetzungen müssen gemeldet werden. körperlicher
Es werden
Beeinträchtigung
des Benützers.
stichprobenartige Kontrollen
durchgeführt.
Leitgedanke für dafür
die Einführung
Jahreskarte
Behinderte
jenen Autolenkern, dievon
infolge
Voraussetzung
ist das dieser
Einbringen
eines für
Antrags
auf war,
Ausnahmegenehmigung
der
ihrer
dauernden
Behinderung
nur
über
eine
„eingeschränkte
Fahrbefugnis“
verfügen,
die
Umgehung
Gurtanlegepflicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) bzw.
vor allem der Bergstrecken
Steigungen, Schalt- und Lenkvorgänge) durch einen
Bundespolizeidirektion
bzw. in(viele
Wien Kurven,
dem Verkehrsamt.
begünstigten Tarif auf den Mautstrecken attraktiver zu machen, und somit die Verkehrssicherheit zu
Die
Feststellung
der Behörde
sich je nicht
nachselbst
dem lenken,
Ergebnistrifft
desdieses
Ermittlungsverfahrens
(eine
erhöhen.
Auf Behinderte
die ihrhat
Fahrzeug
Argument laut BMwA
amtsärztliche
Untersuchung
wird
durchgeführt)
auf
das
Vorliegen
einer
allgemeinen
Unmöglichkeit
nicht zu.
des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung
bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen. Die
Feststellung
zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die körperliche Beeinträchtigung
3.3.4.2. DieistAutobahnvignette
nicht dauernd im vollen Umfang gegeben sein wird. Über diese Feststellung ist eine Bestätigung
Die Bundessozialämter
haben
auszustellen,
die mitzuführen
ist. auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t zugelassen ist, soweit diese im Besitz eines
Behindertenpasses
sind, in im
demAusland
die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
3.3.6.
Begünstigungen
wegen dauernder starker Gesundheitsschädigung oder Blindheit eingetragen ist, eine Jahresvignette
Die
meisten
europäischen
Länderzurhaben
Gegenseitigkeitsvereinbarungen
geschlossen, wonach
für dieses
Kraftfahrzeug
kostenlos
Verfügung
zu stellen.
ausländische Behinderte die selben Rechte wie nationale Behinderte haben, sofern ihr nationales
Die Bundessozialämter
sind auch
ermächtigt,
zu diesem
Zweck Behindertenpässe
Eine
Behindertenzeichen
(Ausweis
gemäß
§ 29 b StVO)
am Fahrzeug
angebracht ist. Inauszustellen.
Österreich gelten
Einschränkung
im
Führerschein
der
behinderten
Person
ist
seit
1998
nicht
mehr
notwendig.
daher die Halte- und Parkerleichterungen gem. § 29 b StVO auch für die Inhaber eines Ausweises,
Notwendig
ist aber
weiterhin die
Zulassung
Pkw´s auf
den Inhaber
Der
der
von einer
ausländischen
Behörde
oder eines
Organisation
ausgestellt
ist des
undBehindertenpasses.
im wesentlichen dem
Antragsteller
kann
auch
eine
Person
sein,
die
auf
Grund
ihrer
Behinderung
gar
keinen
Führerschein
österreichischen Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen entspricht. Im einzelnen gilt:
hat, auf die aber das Fahrzeug zugelassen ist (Blinde, behinderte Kinder usw.). Sollte trotz
Belgien:
Ausweisinhaber
dürfen,keine
wo eine
zeitliche Parkbeschränkung
zeitlich unbeschränkt
rechtzeitiger
Antragstellung
rechtzeitige
Ausfolgung derherrscht,
Gratisvignette
durch das
parken.
Für
Behinderte
reservierte
Parkplätze
dürfen
benützt
werden.
Ausweisinhaber
sind von
Bundessozialamt erfolgen, kann der Antragsteller laut Mautordnung zuerst eine Vignette kaufen
und
Parkgebühren
befreit.
die Rückerstattung der Kosten bei der ÖSAG beantragen. Dem Antrag müssen beigelegt werden:
Kopie des In Behindertenpasses,
Kopie des darf
Zulassungsscheines,
und
Dänemark:
Ladezonen und Parkverbotszonen
15 Minuten geparkt Vignettenquittung
werden. Wo das Parken
Originalbestätigung
des
Bundessozialamtes,
dass
die
rechtzeitige
Übersendung
der
Vignette
nicht
normalerweise 15 oder 30 Minuten erlaubt ist, dürfen Ausweisinhaber eine Stunde parken. Wo die
mehr
erfolgenauf
konnte.
Parkdauer
ein, zwei oder drei Stunden befristet ist, dürfen Ausweisinhaber ohne zeitliche
Beschränkung
parken.
Behinderte,
die diese
Voraussetzungen erfüllen und mehrere Fahrzeuge unter Wechselkennzeichen
laufen
haben,
können
nur
für ein
Fahrzeug
einen Erstattungsantrag
stellen.
Die Rückerstattung
Deutschland: Gebührenfreies
Parken
in Kurzparkzonen.
Parken in
Parkverbotszonen
bis zu kann
drei
nurStunden
für mehrspurige
Kraftfahrzeuge
bis markieren).
3,5 Tonnen Benutzung
in Anspruchvongenommen
werden.
Nähere
(Ankunftszeit
mit Parkuhr
reservierten
BehindertenAuskünfte
erteilen
CLUB MOBIL
unter Zeiten,
0664/2133042
die Ladetätigkeit
Landesstellen
des
parkplätzen.
Parkender
in Fußgängerzonen
während
in denen oder
dort eine
erlaubt
Bundessozialamtes.
ist. ACHTUNG: Nur mehr der EU-Parkausweis ist seit 1.1.2011 gültig!
Finnland: Ausweisinhaber erhalten bei der örtlichen finnischen Polizei nach Vorlage des
Behindertenausweises eine finnische Parkerlaubnis, die, so wie die österreichische, gut sichtbar im
3.3.5.
Begünstigungen
nach der Straßenverkehrsordnung
Fahrzeug
anzubringen ist. Ausweisinhaber
sind dann in Finnland von der Parkgebühr befreit und
dürfen Der
in Parkverbotszonen
dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
3.3.5.1.
Ausweis nachparken,
§ 29 bsofern
StVO
Frankreich:
vondie
derdauernd
Benutzungsmöglichkeit
von
speziellen
Behindertenparkplätzen
gibt
Die Behörde Abgesehen
hat Personen,
stark gehbehindert
sind,
auf deren
Ansuchen einen Ausweis
es keine
Zugeständnisse
beim Parken
für behinderte
Personen.
Für Ausnahmebestimmungen
sind
darüber
auszufolgen.
Ein formloses
Ansuchen
genügt. Die
Ausstellung
dieses Ausweises für dauernd
©Edith Grünseis-Pacher,
Grünseis-Pacher, CLUB
CLUB MOBIL,
MOBIL, www.clubmobil.at,
www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
©Edith
23
26
diegehbehinderten
lokalen Behörden
zuständig
und daher
differieren die Ausnahmen von
Ortden
zu Ort.
In Paris zum
stark
Personen
obliegt
den Bezirkshauptmannschaften
bzw.
Magistraten
der
Beispiel
sind
behinderte
Fahrzeuglenker
von
der
Parkgebühr
befreit.
Städte; in Wien der MA 15.
Großbritannien:
Parkeneines
ohnederartigen
Zeitlimit auf
Parkometerparkplätzen
und Parkplätzen
Die
VoraussetzungGebührenfreies
für die Erlangung
Ausweises
ist, dass eine dauernde
starke
mit zeitlicher Beschränkung.
Parkerlaubnis
bis zu drei ist.
Stunden an einfachen und doppelten gelben
Gehbehinderung
vorliegt, die vom
Amtsarzt festzustellen
Linien, ausgenommen in beschilderten Ladezonen.
HINWEIS:
Italien: Die Zuständigkeit für Ausnahmen für behinderte Fahrzeuglenker liegt bei den lokalen
• Aufgrund
Ansuchens
um Ausstellung
eines Parkausweises
29b StVO wird
Behörden.
Ganzdesallgemein
dürfen
die für Behinderten
vorgesehenengem.
und §gekennzeichneten
seitensbenützt
der werden.
Behörde ebenfalls eine Begutachtung durch den Amts-/Polizeiarzt
Parkplätze
hinsichtlich der Lenkberechtigung (Führerschein) in Auftrag gegeben.
Luxemburg: Benutzung von Behindertenparkplätzen, keine Überschreitung der beschränkten
Eine
starke Gehbehinderung
liegt
nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn
Parkdauer
in Kurzparkzonen
zulässig.
eine Person nicht, ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große
Niederlande:
von Behindertenparkplätzen.
Zeitlich
Parken
in
Schmerzen
eine Benutzung
bestimmte Wegstrecke
(300 m) zurücklegen kann.
Wennunbeschränktes
die Person dazu in
der Lage
Kurzparkzonen.
Parken
in
Parkverbotszonen
für
die
Dauer
von
zwei
Stunden.
Ausgenommen
es
ist, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer im Sinn des Gesetzes anzusehen sein.
existieren
anderenach
Parkmöglichkeiten
einerdauernd
leicht erreichbaren
Distanz.
Eine
Behinderung
§ 29 b StVOinmuss
sein, es darf
sich also nicht um eine bloß
vorübergehende
Behinderung
(z.B. Gipsbein) handeln.
Portugal: Benutzung
von Behindertenparkplätzen.
In Parkverbotszonen dürfen Ausweisinhaber nicht
parken.
HINWEIS:
Schweden:
bis zuausdrücklich
drei Stunden
in Parkverbotszonen
undderzeitlich
beschränkten
• Im § Parkerlaubnis
29 b StVO ist auch
normiert,
dass bei Wegfall
dauernden
starken
Kurzparkzonen.
Parkerlaubnis
bis
zu
24
Stunden
in
Zonen,
wo
das
Parken
drei
Stunden
Gehbehinderung der Ausweis der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern ist.oder
länger erlaubt ist. Benutzung von Behindertenparkplätzen. Keine Ausnahme von der
gebührenpflichtigen Parkzone.
Die
in § 29b
StVO dauernd
gehbehinderten
Personen
Rechte:
Schweiz:
Parkmöglichkeit
bisstark
zu vier
Stunden in blauen
Zoneneingeräumten
und Zonen, wo
das Parken bis zu 20
Minuten
eingeschränkt
ist. Parkerlaubnis bis zu zwei Stunden in Parkverbotszonen oder innerhalb
• Parken
auf Behindertenparkplätzen
von roten Zonen. Diese Ausnahmen gelten nur, wenn kein öffentlicher oder privater Parkplatz für
• Dauerparken in Kurzparkzonen
unbeschränktes Parken in der unmittelbaren Umgebung des Parkplatzes vorhanden ist.
Gebührenbefreiungen
variieren
vonHalten
Stadt erlaubt)
zu Stadt. Auskünfte erteilen die lokalen Polizeistationen.
• Parken im Parkverbot
(wenn
Andere
Länder:
Kein Abkommenwährend
gibt esdermit
Norwegen.
Trotzdem dürfen Ausweisinhaber in
• Parken
in Fußgängerzonen
Zeiten
der Ladetätigkeit
gebührenpflichtigen Parkzonen gratis und ohne Zeitlimit parken. Auch für Behinderte reservierte
• Halten im Halte- und Parkverbot (Ein- und Aussteigen, Ein- und Ausladen eines Heilbehelfs)
Parkplätze können benutzt werden. In Spanien differieren die Behindertenregelungen von Stadt zu
für max. 10 Minuten – Parkuhr nicht vergessen!
Stadt und die Ausnahmen für Behinderte unterliegen keinem einheitlichen Standard.
Da auch Personen, die grundsätzlich in der Lage sind, selbst ein Fahrzeug zu lenken, nicht
gezwungen werden sollen, dieses auch unter allen Umständen zu tun, entfällt nunmehr das
Erfordernis
der Eintragung
Kennzeichens auf dem Ausweis. Seit der 19. StVO Novelle dürfen
3.3.7. Eintragungen
imdes
Führerschein
auch dauernd stark Gehbehinderte, die ein Auto nur als Mitfahrer benützen, in Verbindung mit dem
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 2 Abs.3 lautet: „(3) Für Eintragungen in den
Ausweis gemäß § 29b StVO die Begünstigungen des § 29b StVO in Anspruch nehmen.
Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes
ACHTUNG:
zur Verfügung:
LENKER
(medizinische
Gründe)
• Seit
1.1.2011 sind
in manchen EU-Ländern nur mehr die EU-Parkausweise gültig.
01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
01 .01 Brillen
01 .02 Kontaktlinsen
01 .03 Schutzgläser
01 .04 Opakgläser
01 .05 Augenschutz
01 .06 Brillen oder Kontaktlinsen
02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
02 .01 Hörprothese an einem Ohr
02 .02 Hörprothese an beiden Ohren
3.3.5.2.
Halte- undderParkverbote
03. Prothese/Orthese
Gliedmaßen
03 .01
Prothese/Orthese
der Personen
Arme
Dauernd
stark
gehbehinderte
dürfen mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder
03 .02 Prothese/Orthese der Beine
mit einem Fahrzeug das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des
Aus- oder Einladens der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe (Rollstuhl) für die Dauer
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
27
24
05.Beschränkte
Gültigkeit
dieser Tätigkeit
auf Straßenstellen, auf den das Halten und Parken durch das Straßenverkehrszeichen
05
.01
Beschränkung
auf Fahrten
bei Tag
Beispiel:
eine Stunde
nachdas
Sonnenaufgang
eine Stunde
vor
„Halten und Parken verboten“,
verboten
ist,(zum
halten.
Dasselbe
gilt für
Verbot des und
Abstellens
eines
Sonnenuntergang)
Fahrzeuges in zweiter Spur.
05 .02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von... km des Wohnsitzes oder
innerorts.../innerhalb
der Region
Ferner dürfen
dauernd stark gehbehinderte
Personen das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder
.03 Fahren
ohne Beifahrer/Mitfahrer
Lenker05von
Fahrzeugen
in der Zeit in der sie eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern, auf
05 .04 Beschränkt
aufein
höchstzulässige
von nicht
mehr als... km/h
Straßenstellen
in denen
Parkverbot,Geschwindigkeit
und zwar durch
Straßenverkehrszeichen
„Parken verboten“
05 .05 Fahren
nur mit Beifahrer,
der im Besitz
Führerscheins
seinFußgängerzone
muss
kundgemacht
ist, parken.
Auch dürfen
solcheeines
Personen
in einer
während der Zeit in
05 .06Ladetätigkeit
Ohne Anhänger vorgenommen werden darf, parken. Ebenso ist das Parken in einer
der eine
05
.07
Fahren
Autobahnen
nicht erlaubt erlaubt.
Kurzparkzone
ohneaufzeitliche
Beschränkung
05 .08 Kein Alkohol
UNSER TIPP:
FAHRZEUGANPASSUNGEN
• Angepasste
Bei in Anspruchnahme
dieser Ausnahmen vom Halte- und Parkverbot ist es unbedingt
10.
Schaltung
notwendig,
den
Ausweis
nach § 29 b StVO im Auto, hinter der Windschutzscheibe, gut
10 .01 Handschaltung
anzubringen.
10erkennbar
.02 Fahrzeuge
ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel der Klasse A oder A1)
10 .03 Elektronisches Wechselgetriebe
10 .04 Anpassung des Schalthebels
10 .05
Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt
3.3.5.3.
Behindertenparkplätze
15. Angepasste Kupplung
Gemäß15§.0143Angepasstes
(1) lit.d StVO
hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für
Kupplungspedal
Straßen
eines bestimmten Gebietes, durch Verordnung für dauernd stark gehbehinderte
15 innerhalb
.02 Handkupplung
Personen,
die
wegen
Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte
15 .03 Automatischeihrer
Kupplung
Fahrzeug
ein Kraftfahrzeug,
das sie als Mitfahrer
benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer
15 .04oder
Trennwand
vor abgeteiltem/heruntergeklapptem
Kupplungspedal
Wohnung
oder
ihrer
Arbeitsstätte
oder
in
unmittelbarer
Nähe
von Gebäuden, die von solchen
20. Angepasste Bremsmechanismen
Personen
in Angepasstes
der Regel Bremspedal
häufig besucht werden, wie etwa Sozialämter, Krankenhäuser, Ambulatorien,
20 .01
Sozialversicherungseinrichtungen
20 .02 Verbreitertes Bremspedal udgl. oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu
20 .03
Bremspedal geeignet
mit dem
linken Fuß Zeit und Strecke zum Abstellen der
können,
Straßenstellen
für für
dieGebrauch
unbedingt
notwendige
20 .04 Bremspedal
(Fußraste)
betreffenden
Kraftfahrzeuge
durch ein Halteverbot frei zu halten.
20 .05 Bremspedal (Kipppedal)
Die Behörde
kann auch
für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Kennzeichens auf einer
20 .06 Angepasste
Handbremse
Zusatztafel
einen sogenannten
Behindertenparkplatz
verordnen. Auf einem solchen, für ein
20 .07 Betriebsbremse
mit verstärkter
Servobremse
Behindertenfahrzeug
reservierten
Parkplatz
darf
kein
anderes
20 .08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert Fahrzeug halten oder parken.
20 .09 Angepasste
Feststellbremse
Ein formloses
Ansuchen
zwecks Freihaltung eines derartigen Parkplatzes ist unter Vorlage des
20
.10
Feststellbremse
mit
elektrischer
Bedienung
Ausweises nach § 29 b StVO
an die
jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. das
20 .11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
Magistrat
zu richten. Die Behörde entscheidet dann im Einzelfall darüber, ob und wie ein
20 .12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
entsprechendes Halteverbot für andere Kraftfahrzeuglenker kundgemacht wird.
20 .13 Mit dem Knie betriebene Bremse
20 .14 Elektrisch betriebene Bremse
25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen
IM INTERESSE ALLER ROLLSTUHLFAHRER:
25 .01 Angepasstes Gaspedal
.02 Gaspedal
(Fußraste)
• 25Besitzer
eines
§ 29b-Ausweises, die nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sind, können
25auch
.03 Gaspedal
(Kipppedal)
unentgeltlich
und zeitlich unbeschränkt in der normalen Kurzparkzone stehen
25bleiben.
.04 Handgas
Ein Rollstuhlfahrer aber ist auf einen breiten Behindertenparkplatz
25angewiesen!
.05 Beschleunigung mit dem Knie
25 .06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
25 .07 Gaspedal links vom Bremspedal
25 .08 Gaspedal links
3.3.5.4.
Befreiung
vonabgenommenem/heruntergeklapptem
der Parkometerabgabe in
Wien („Parkpickerl“)
25 .09
Trennwand vor
Gaspedal
30.Antrag
Angepasste
kombinierte
und (MA
Bremsmechanismen
Über
beim
MagistratGasWien
4, Dezernat II, Referat 5) haben gehbehinderte Personen die
30
.01
Parallelpedale
Möglichkeit, eine Befreiung von der Parkometerabgabe zu beantragen. Voraussetzung für die
30 .02ist
Pedale
auf der gleichen
gleichen Ebene
Befreiung
der Nachweis
überoder
diefast
Befreiung
von der motorbezogenen Versicherungssteuer. Ein §
30 .03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
29 b Ausweis
ist daher nicht unbedingt erforderlich, auch Inhaber eines Behindertenpasses können
30 .04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
eine Berechtigungskarte erhalten. Das Fahrzeug ist beim Abstellen mit einer vom Magistrat (MA 4,
30 .05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
Dezernat II, Referat 5) ausgestellten Berechtigungskarte zu kennzeichnen, die auf Basis einer
30 .06 Bodenerhöhung
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
25
28
30 .07 Trennwand
seitlich des über
Bremspedals
Bestätigung
des Versicherers
die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer
30 .08wird.
Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese
ausgestellt
30 .09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
30 .10 Mit Fersen-/Beinstütze
30 .11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
3.3.5.5.
Ausnahmen von der Gurtpflicht
35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,
usw.)
Ist einFahrtrichtungsanzeiger
Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges
mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker
35
.01
Bedienung
der
Schaltvorrichtungen
die Lenkung
und die Bedienung
nachteilig
beeinflussen
und beförderte Personen, die einenohnesolchen
Sitzplatz
benützen,
je zu
für
sich zum
35
.02
Bedienung
der
Schaltvorrichtungen
ohne
das
Lenkrad/Zubehör
(Drehknopf,
Drehgabel
bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.
usw.) loszulassen
Eine Ausnahme
von der
der Schaltvorrichtungen
Gurtpflicht besteht
der Unmöglichkeit
bestimmungsgemäßen
35 .03 Bedienung
mit bei
der linken
Hand, ohne dasdes
Lenkrad/Zubehör
(Drehknopf,
Drehgabel
usw.)
loszulassen
Gebrauchs des Sicherheitsgurtes, wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher
35 .04 Bedienung
Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf,
Beeinträchtigung
des der
Benützers.
Drehgabel usw.) loszulassen
Voraussetzung
dafür ist
Einbringen eines
Antrags
auf Ausnahmegenehmigung
von der
35 .05 Bedienung
der das
Schaltvorrichtungen
und Gasund Bremsschaltung,
ohne das Lenkrad/Zubehör
Gurtanlegepflicht
bei der
zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) bzw.
(Drehknopf,
Drehgabel
usw.) loszulassen
40. Angepasste Lenkungbzw. in Wien dem Verkehrsamt.
Bundespolizeidirektion
40 .01 Standardservolenkung
Die Feststellung
der Behörde hat sich je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (eine
40 .02 Verstärkte Servolenkung
amtsärztliche
Untersuchung
wird durchgeführt)
auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit
40 .03 Lenkung
mit Hilfssystem
erforderlich
des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs
eines
Sicherheitsgurtes
oder der Unmöglichkeit bei Benützung
40 .04 Verlängerte Lenksäule
bestimmter
Sitze, bestimmter
Fahrzeuge
oderund/oder
Fahrzeuge
bestimmter
Typen zuLenkraddurchmesser
beziehen. Die
40 .05 Angepasstes
Lenkrad (mit
verbreitertem
verstärktem
Teil, verkleinertem
Feststellung usw.)
ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die körperliche Beeinträchtigung
40 .06 Höhenverstellbares
Lenkrad
nicht dauernd
im vollen Umfang
gegeben sein wird. Über diese Feststellung ist eine Bestätigung
40 .07 Senkrechtes
Lenkradist.
auszustellen,
die mitzuführen
40 .08 Waagrechtes Lenkrad
40 .09 Fußlenkung
.10 Andersartig angepasste
Lenkung (Steuerknüppel usw.)
3.3.6.40Begünstigungen
im Ausland
40 .11 Drehknopf am Lenkrad
Die meisten
europäischen
Länder haben Gegenseitigkeitsvereinbarungen geschlossen, wonach
40 .12 Drehgabel
am Lenkrad
ausländische
Behinderte
die selben Rechte wie nationale Behinderte haben, sofern ihr nationales
40 .13 mit
Orthese, Tenodese
Behindertenzeichen
(Ausweis gemäß § 29 b StVO) am Fahrzeug angebracht ist. In Österreich gelten
42. Angepasste(r) Rückspiegel
(linkerund
oder)Parkerleichterungen
rechter Außenrückspiegel
daher 42
die.01Haltegem. § 29 b StVO auch für die Inhaber eines Ausweises,
42
.02
Außenrückspiegel
auf
dem
Kotflügel
der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt ist und im wesentlichen dem
42 .03 Zusätzlicher
Innenrückspiegel
Sichterweiterung
österreichischen
Ausweis
für dauernd mit
stark
gehbehinderte Personen entspricht. Im einzelnen gilt:
42 .04 Innenrückspiegel mit Rundsicht
Belgien:
Ausweisinhaber
dürfen,
wo eine zeitliche Parkbeschränkung herrscht, zeitlich unbeschränkt
42 .05
Rückspiegel für toten
Winkel
parken.
Behinderte
reservierte
Parkplätze dürfen benützt werden. Ausweisinhaber sind von
42 .06Für
Elektrisch
bedienbare
Außenrückspiegel
Parkgebühren
befreit.
43. Angepasster Lenkersitz
43 .01 In
Höhe angepasster
Lenkersitz in normalem
zur Lenkung
und zu
den Pedalen
Dänemark:
Inder
Ladezonen
und Parkverbotszonen
darfAbstand
15 Minuten
geparkt
werden.
Wo das Parken
43 .02 Der Körperform angepasster Lenkersitz
normalerweise 15 oder 30 Minuten erlaubt ist, dürfen Ausweisinhaber eine Stunde parken. Wo die
43 .03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
Parkdauer auf ein, zwei oder drei Stunden befristet ist, dürfen Ausweisinhaber ohne zeitliche
43 .04 Lenkersitz mit Armlehne
Beschränkung parken.
43 .05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
43 .06 Angepasster
Sicherheitsgurt
Deutschland:
Gebührenfreies
Parken in Kurzparkzonen. Parken in Parkverbotszonen bis zu drei
43 .07 Hosenträgergurt
Stunden
(Ankunftszeit mit Parkuhr markieren). Benutzung von reservierten Behinderten44. Anpassungen
an Krafträdern
parkplätzen.
Parken
in Fußgängerzonen während Zeiten, in denen dort eine Ladetätigkeit erlaubt
44
.01
Einzeln
Bremsen
ist. ACHTUNG:gesteuerte
Nur mehr
der EU-Parkausweis ist seit 1.1.2011 gültig!
44 .02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad)
Finnland:
Ausweisinhaber
erhalten
bei der örtlichen finnischen Polizei nach Vorlage des
44 .03 (angepasste)
Fußbremse
(Hinterrad)
Behindertenausweises
eine finnische Parkerlaubnis, die, so wie die österreichische, gut sichtbar im
44 .04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
Fahrzeug
anzubringen
ist. Ausweisinhaber
sind dann in Finnland von der Parkgebühr befreit und
44 .05 (angepasste) Handschaltung
und Handkupplung
dürfen
in(angepasste)
Parkverbotszonen
parken, sofern dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
44 .06
Rückspiegel
44 .07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...)
Frankreich: Abgesehen von der Benutzungsmöglichkeit von speziellen Behindertenparkplätzen gibt
44 .08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
es
keine
Zugeständnisse beim Parken für behinderte Personen. Für Ausnahmebestimmungen sind
45. Kraftrad nur mit Seitenwagen
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
26
29
50.Beschränkung
auf ein bestimmtes
Fahrzeug
(Angabe
der Fahrgestellnummer)
die lokalen Behörden
zuständig
und daher
differieren
die Ausnahmen von Ort zu Ort. In Paris zum
51.Beschränkung
auf
ein
Fahrzeug
(unter
Angabe
des
amtlichen
Kennzeichens)
Beispiel sind behinderte Fahrzeuglenker von der Parkgebühr
befreit.
VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
Großbritannien:
Gebührenfreies Parken ohne Zeitlimit auf Parkometerparkplätzen und Parkplätzen
70.
Umtausch
des
FührerscheinsParkerlaubnis
Nummer... ausgestellt
durch...
(ECE-Symbol
im Falle
eines
Drittlandes;
z B.
mit zeitlicher Beschränkung.
bis zu drei
Stunden
an einfachen
und
doppelten
gelben
70.0123456789.NL)
Linien, ausgenommen in beschilderten Ladezonen.
71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR)
Italien:
DiefürZuständigkeit
für Ausnahmen
behinderte
Fahrzeuglenker
liegt
den lokalen
72. Nur
Fahrzeuge der Klasse
A mit einemfür
Hubraum
von höchstens
125 ccm und
einerbei
Motorleistung
von
höchstens
11
kW
(A1)
Behörden. Ganz allgemein dürfen die für Behinderten vorgesehenen und gekennzeichneten
73. Nur dreirädrige
vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
Parkplätze
benütztund
werden.
74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1)
Luxemburg:
Benutzung
von Behindertenparkplätzen,
Überschreitung
75. Nur für Fahrzeuge
der Klasse
D mit höchstens 16 Sitzplätzen,keine
außer dem
Fahrersitz (D1) der beschränkten
Parkdauer
Kurzparkzonen zulässig.
76. Nur fürinFahrzeugkombinationen,
die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination
Niederlande:
von
Behindertenparkplätzen.
Zeitlichdes Zugfahrzeugs
unbeschränktes
Parken (C1
in
12000 kg Benutzung
und die zulässige
Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse
nicht übersteigen
+ E)
Kurzparkzonen.
Parken in Parkverbotszonen für die Dauer von zwei Stunden. Ausgenommen es
77. Nur für
Fahrzeugkombinationen,
die aus
einemleicht
Zugfahrzeug
der Unterklasse
D1 und einem Anhänger mit einer
existieren
andere
Parkmöglichkeiten
in einer
erreichbaren
Distanz.
zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination
Portugal:
Benutzung
Behindertenparkplätzen.
In Parkverbotszonen
Ausweisinhaber
nichtb)
12000
kg und dievon
zulässige
Gesamtmasse des Anhängers
die Leermasse des dürfen
Zugfahrzeugs
nicht übersteigen,
der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E)
parken.
78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel der Klasse A oder A1)
Schweden:
Parkerlaubnis
zu der
dreiAnwendung
Stunden des
in Artikels
Parkverbotszonen
zeitlich
beschränkten
79. Nur Fahrzeuge,
die im bis
Rahmen
10 Absatz 1 derund
Richtlinie
91/439/EWG
den in
Klammern angegebenen
Spezifikationen
entsprechen.
Kurzparkzonen.
Parkerlaubnis
bis zu 24
Stunden in Zonen, wo das Parken drei Stunden oder
90.01 nach
links ist. Benutzung
90.02 nach von
rechts Behindertenparkplätzen.
90.03 links
90.04Keine
rechts Ausnahme von der
länger
erlaubt
90.05
Hand
90.06
Fuß
90.07
verwendbar
gebührenpflichtigen Parkzone.
Schweiz:
Parkmöglichkeit
zu vier
Stunden jedenfalls
in blauen zu
Zonen
und Zonen, wo das Parken bis zu 20
Bei den Codes
01, 05 und bis
44 sind
Untercodes
verwenden.“
Minuten eingeschränkt ist. Parkerlaubnis bis zu zwei Stunden in Parkverbotszonen oder innerhalb
von roten Zonen. Diese Ausnahmen gelten nur, wenn kein öffentlicher oder privater Parkplatz für
unbeschränktes Parken in der unmittelbaren Umgebung des Parkplatzes vorhanden ist.
LANDESSTELLEN
DES
Gebührenbefreiungen
variieren von Stadt
zu BUNDESSOZIALAMTES
Stadt. Auskünfte erteilen die lokalen Polizeistationen.
LANDESSTELLE
BURGENLAND
LANDESSTELLE
KÄRNTEN
Andere Länder: Kein
Abkommen gibt es mit
Norwegen. Trotzdem
dürfen Ausweisinhaber in
Hauptstr.
33a
Kumpfgasse
23
gebührenpflichtigen Parkzonen gratis und ohne Zeitlimit parken. Auch für Behinderte reservierte
7000
Eisenstadt
Klagenfurt
Parkplätze
können benutzt werden. In Spanien 9010
differieren
die Behindertenregelungen von Stadt zu
Tel.
02682
/
64
046
Fax:
05
99
88-7412
Tel.
0463
/
5864-0 Fax:Standard.
05 99 88-5888
Stadt und die Ausnahmen für Behinderte unterliegen keinem einheitlichen
[email protected]
[email protected]
LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH LANDESSTELLE OBERÖSTERREICH
westl.
u. nördl.
3.3.7. Eintragungen
im Führerschein Gruberstraße 63
4020 Linz
Daniel Gran-Straße 8
Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung
2 Abs.3
lautet: „(3)
Für
Tel.§0732
/ 7604-0
Fax:
05Eintragungen
99 88-4400 in den
3100
St. Pölten
Führerschein
stehen
harmonisierte Zahlencodes und Untercodes
02742
/ 31 22
24 folgende
Fax durch
05 99Gemeinschaftsrecht
88-7699 [email protected]
zur
Verfügung:
[email protected]
LENKER (medizinische
Gründe)
LANDESSTELLE STEIERMARK
LANDESSTELLE
NIEDERÖSTERREICH
01.
Korrektur
des
Sehvermögens
und/oder
Augenschutz
Babenbergerstraße 25
südl. u. östl.
01
.01
Brillen
8021 Graz
Babenbergerstraße 5
01 .02 Kontaktlinsen
Tel. 0316 / 7090
Fax: 05 99 88-6899
1010 Wien
01 .03 Schutzgläser
[email protected]
Tel. 01 / 588 31
Fax: 05 99 88-2284
01 .04 Opakgläser
[email protected]
01 .05 Augenschutz
01 .06 Brillen oder Kontaktlinsen
02. Hörprothese/Kommunikationshilfe
02 .01 Hörprothese an einem Ohr
02 .02 Hörprothese an beiden Ohren
03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03 .01 Prothese/Orthese der Arme
03 .02 Prothese/Orthese der Beine
©EdithGrünseis-Pacher,
Grünseis-Pacher,CLUB
CLUBMOBIL,
MOBIL,www.clubmobil.at,
www.clubmobil.at,0664/2133042,
0664/2133042,[email protected]
[email protected]
©Edith
30
27
LANDESSTELLE SALZBURG
LANDESSTELLE VORARLBERG
Auerspergstraße 67a
Rheinstraße 32
05.Beschränkte
Gültigkeit
5027
Salzburg
6901 Bregenz
05 .01
Beschränkung auf
Fahrten
bei88-3499
Tag (zum Beispiel:
eine Stunde
nach Sonnenaufgang
eine Stunde vor
Tel. 0662
/ 88983-0
Fax:
05 99
Tel. 05574
/ 6838
Fax: 05 99 und
88-7205
Sonnenuntergang)
[email protected]
[email protected]
05 .02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von... km des Wohnsitzes oder
LANDESSTELLE TIROL
LANDESSTELLE WIEN
innerorts.../innerhalb der Region
Herzog05Friedrich-Straße
3
Babenbergerstraße 5
.03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer
6010 Innsbruck
1010von
Wien
05 .04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit
nicht mehr als... km/h
0512 / 05
563101
Fax:
05
99
88-7075
Tel.
01
/ 588sein
31muss Fax: 05 99 88-2266
.05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins
[email protected]
[email protected]
05 .06 Ohne Anhänger
05 .07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
05 .08 Kein Alkohol
FAHRZEUGANPASSUNGEN
10. Angepasste Schaltung
.01 Handschaltung
CLUB10MOBIL
für Menschen mit Handicap Fahrzeugbau DLOUHY GmbH
10 .02 Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel der Klasse A oder A1)
Kuffnergasse 3 – 5
Edith 10
Grünseis-Pacher
.03 Elektronisches Wechselgetriebe
1160 Wien
10 .04 Anpassung des Schalthebels
Anton-Maurer-Gasse
5, 4770 Andorf
(01) 489 58 61 Fax: (01) 489 58 61 28
10 .05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nichtTel.
erlaubt
[email protected], www.dlouhy.at
15. Angepasste
(0664)
2133042,Kupplung
FAX (07766)3624
15 .01 Angepasstes
Kupplungspedal
www.clubmobil.at,
[email protected]
15 .02 Handkupplung
Fahrzeugbau
FISCHERLEITNER
Karosseriefachbetrieb
15 .03 Automatische
Kupplung
Eberschwanger
Str.
62b
Andreas
STRANIG
15 .04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem
Kupplungspedal
20.Ried,
Angepasste
Bremsmechanismen
4910
[email protected]
Industriestr. 13
20
.01
Angepasstes
Bremspedal
Tel. (07752)82224
9560 Feldkirchen, office@stranig. net
20 .02 Verbreitertes Bremspedal
Tel. (04276)3424
20 .03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß
20 .04 Bremspedal (Fußraste)
INFINITE
GmbH
Amt d. Burgenländischen Landesregierung
20 .05 Bremspedal (Kipppedal)
Sozialabteilung
Carl-Mayr
Weg
7
20 .06 Angepasste Handbremse
5302 Henndorf
am Wallersee
20 .07 Betriebsbremse
mit verstärkter Servobremsez. H. Frau Margareta Nagelreiter
Europaplatz
1
Tel. 0676/843835-100
20 .08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse
integriert
Fax: 06214/8241
7000 Eisenstadt
20 .09 Angepasste Feststellbremse
20 .10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung Tel. (02682) 600 2333
www.umsteigen.at
20 .11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung
[email protected]
[email protected]
20 .12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal
20 .13 Mit dem Knie betriebene Bremse
20 .14 Elektrisch betriebene Bremse
25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen
25 .01 Angepasstes Gaspedal
25 .02 Gaspedal (Fußraste)
25 .03 Gaspedal (Kipppedal)
25 .04 Handgas
25 .05 Beschleunigung mit dem Knie
25 .06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.)
25 .07 Gaspedal links vom Bremspedal
25 .08 Gaspedal links
25 .09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal
30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen
30 .01 Parallelpedale
30 .02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene
30 .03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene
30 .04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese
30 .05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal
30 .06 Bodenerhöhung
Adressen und Telefonnummern
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
28
31
Amt der Kärntner Landesregierung
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Abteilung Soziales
30 .07 Trennwand seitlich des Bremspedals z. H. Herrn Helmut Debit
Frau
.08 Trennwand
Prothese
z. H. Frau 30
Beatrix
Huber seitlich des Bremspedals mitLandhausplatz
1/14
30 .09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal
Mießtaler Str. Nr. 1
3109 St. Pölten
30 .10 Mit Fersen-/Beinstütze
9020 Klagenfurt
Tel. (02742) 9005 16314
30 .11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse
Tel. 05 35.
0536
31326,
FAX
05
0536
41310
Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter [email protected]
für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal,
[email protected]
Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35 .01
Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne
die Lenkung
und die Bedienung
nachteilig zu beeinflussen
Amt der OÖ
Landesregierung
Amt
der Salzburger
Landesregierung
35 .02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne
das Lenkrad/Zubehör
(Drehknopf, Drehgabel
Referat
für Behindertenangelegenheiten
Sozialabteilung
usw.)
loszulassen
z. H. Frau Sandgruber oder Frau Hofbauer
Postfach 527
35 .03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf,
Bahnhofplatz 1 Drehgabel usw.) loszulassen
5010 Salzburg
4020 Linz35 .04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit
Tel.der(0662)
rechten8042-3589
Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf,
[email protected]
Tel. (0732) 77 20Drehgabel
-15168usw.)
oderloszulassen
-15329
35 .05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör
[email protected]
(Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen
[email protected]
40. Angepasste Lenkung
Amt d. Steiermärkischen
Landesregierung Amt der Tiroler Landesregierung
40 .01 Standardservolenkung
Fachbereich
Behindertenhilfe
Abteilung Soziales
40 .02
Verstärkte Servolenkung
z.H. Frau Mag.
Doris
Leber
40 .03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich Eduard-Wallnöfer.Platz 3
Hofgasse 12
6020 Innsbruck
40 .04 Verlängerte Lenksäule
und/oder
8010 Graz40 .05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem
Tel.
(0512)verstärktem
508 2592Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser
usw.)
[email protected]
Tel: 0316/877-3638
40 .06 Höhenverstellbares Lenkrad
[email protected]
40 .07 Senkrechtes Lenkrad
40 .08 Waagrechtes Lenkrad
Amt der Vorarlberger
Landesregierung
Fonds Soziales Wien
40 .09 Fußlenkung
Abteilung 40
IVa
Fachbereich
Integrationshilfe
Kundenservice
Beratungszentrum
.10- Andersartig
angepasste
Lenkung (Steuerknüppel
usw.)
40 .11 Drehknopf am Lenkrad
(Behindertenhilfe)
Behindertenhilfe
Römerstr. 40
15.12 Drehgabel am Lenkrad
Guglgasse 7 – 9
40
.13
mit
Orthese,
Tenodese
6900 Bregenz
1030 Wien
42. Angepasste(r)
Rückspiegel
Tel. (05574)
511 24121
Tel. 24 5 24
42 .01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel
[email protected]
Fax: 05 05 379 99 66650
42 .02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel
[email protected]
42 .03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung
AUVA - ALLGEMEINE
AUVA42 .04 Innenrückspiegel mit Rundsicht
UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT
Landesstelle Graz
42 .05 Rückspiegel für toten Winkel
42 .06 Elektrisch65
bedienbare AußenrückspiegelGöstinger Straße 26
Adalbert-Stifter-Straße
43. Angepasster Lenkersitz
1200 Wien
8021 Graz
43
.01
In
der
Höhe
angepasster
Lenkersitz
in
normalem
Abstand
zur Lenkung
und zu den Pedalen
Tel.: (01) 331 11-0 Fax -855
Tel.: (0316)
505-0
Fax -2709
43 .02 Der Körperform angepasster Lenkersitz
E-mail: [email protected]
E-mail: [email protected]
43 .03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität
www.auva.at/hauptstelle
www.auva.at/graz
43 .04 Lenkersitz mit Armlehne
AUVA- 43 .05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes
AUVALandesstelle
Linz
Landesstelle Salzburg
43 .06
Angepasster Sicherheitsgurt
Garnisonstraße
Dr.-Franz-Rehrl-Platz 5
43 .07 5Hosenträgergurt
44. Anpassungen an Krafträdern
4017 Linz
5010 Salzburg
44
.01
Einzeln
gesteuerte
Bremsen
Tel.: (0732) 23 33-0 Fax -8600
Tel.: (0662) 21 20-0 Fax -4244
44 .02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder
Hinterrad)
E-mail: [email protected]
E-mail:
[email protected]
44 .03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad)
www.auva.at/linz
www.auva.at/salzburg
44 .04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus
AUVA- 44 .05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung
AUVALandesstelle
Wien
Außenstelle Dornbirn
44 .06 (angepasste) Rückspiegel
Webergasse
Eisengasse 12 Bremsleuchten,...)
44 4
.07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger,
1203 Wien44 .08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung 6850
Dornbirn
des Bodens
mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45. 331
Kraftrad
mit -245
Seitenwagen
Tel.: (01)
33-0nurFax
Tel.: (0552) 269 42-0 Fax -85
E-mail: [email protected]
E-mail: [email protected]
©Edith
Grünseis-Pacher,
CLUB
MOBIL,
www.clubmobil.at,
0664/2133042,[email protected]
[email protected]
©Edith
Grünseis-Pacher,
CLUB
MOBIL,
www.clubmobil.at,
0664/2133042,
29
32
www.auva.at/wien
www.auva.at/dornbirn
AUVAAUVAAußenstelle
Innsbruck
Außenstelle
Klagenfurt
50.Beschränkung
auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe
der Fahrgestellnummer)
50.Beschränkung
auf
ein
bestimmtes
Fahrzeug
(Angabe
der
Fahrgestellnummer)
51.Beschränkung
auf
ein
Fahrzeug
(unter
Angabe
des
amtlichen
Kennzeichens)
Ing.-Etzl-Str. 17
Waidmannsdorfer Str. 35
51.Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens)
6020 VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
Innsbruck
9020 Klagenfurt
Tel.: VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN
(0512)
520 55-0des
Fax
-85
Tel.: (0463)
90-4000 Fax
70. Umtausch
Führerscheins
Nummer... ausgestellt
durch...58(ECE-Symbol
im -4040
Falle eines Drittlandes; z B.
70.
Umtausch
des
Führerscheins
Nummer...
ausgestellt
durch...
(ECE-Symbol
im Falle eines Drittlandes; z B.
E-mail: [email protected]
E-mail: [email protected]
70.0123456789.NL)
70.0123456789.NL)
71. Duplikat
des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol
im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR)
www.auva.at/innsbruck
www.auva.at/klagenfurt
71.
Duplikat
des Führerscheins
Nummer...
(ECE-Symbol
im Falle
eines Drittlandes;
z. B.
71.987654321.HR)
72.
Nur
für
Fahrzeuge
der
Klasse
A
mit
einem
Hubraum
von
höchstens
125 ccm
undAG
einer Motorleistung von
AUVA- 72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einemGEORG
PAPPAS
Automobil
Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von
höchstens 11 kW (A1)
Herrn
Günther
Außenstelle
Oberwart
höchstens
11 kWund
(A1)
73. Nur
dreirädrige
vierrädrige Kraftfahrzeuge
der Klasse
B (B1)Dallinger
73.
Nur
dreirädrige
und
vierrädrige
Kraftfahrzeuge
der
Klasse
B Str.
(B1)
IZ
NÖ-Süd
4 höchstens 7500 kg (C1)
Hauptplatz
74. 11
Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse
von
74.
der der
Klasse
C mit
einerhöchstens
zulässigen
von höchstens
7500 (D1)
kg (C1)
2355
Wiener außer
Neudorf
7400 Oberwart
75. Nur
Nur Fahrzeuge
für Fahrzeuge
Klasse
D mit
16Gesamtmasse
Sitzplätzen,
dem Fahrersitz
75.
Nur
für
Fahrzeuge
der
Klasse
D
mit
höchstens
16
Sitzplätzen,
außer
dem
Fahrersitz
(D1)
76. Nur
für 56-0
Fahrzeugkombinationen,
die aus einem
Zugfahrzeug
Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer
Tel.:
(02236)der
604-0
Tel.: (03352)
353
Fax -606
76. Nur
für Fahrzeugkombinationen,
die als
aus750
einem
der Unterklasse
C1Gesamtmasse
und einem Anhänger
mit einer
zulässigen
Gesamtmasse von mehr
kg Zugfahrzeug
bestehen, sofern
die zulässige
der Kombination
[email protected]
E-mail: [email protected]
zulässigen
Gesamtmasse
von
mehr als 750
bestehen,die
sofern
die zulässige
Gesamtmasse
Kombination
12000
kg und
die zulässige
Gesamtmasse
deskg
Anhängers
Leermasse
des Zugfahrzeugs
nichtder
übersteigen
(C1
www.auva.at/oberwart
12000
+ E) kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1
+ E) für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer
77. Nur
77. Nur
für Fahrzeugkombinationen,
dieals
aus750
einem
Zugfahrzeug
dera)Unterklasse
D1Gesamtmasse
und einem Anhänger
mit einer
zulässigen
Gesamtmasse von mehr
kg bestehen,
sofern
die zulässige
der Kombination
zulässigen
Gesamtmasse
vonGesamtmasse
mehr als 750des
kg Anhängers
bestehen, sofern
a) die zulässige
Gesamtmasse
derübersteigen,
Kombination
12000 kg und
die zulässige
die Leermasse
des Zugfahrzeugs
nicht
b)
12000
kg und nicht
die zulässige
Gesamtmasse desverwendet
Anhängerswird
die (D1
Leermasse
der Anhänger
zur Personenbeförderung
+ E) des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b)
Personenbeförderung
verwendet der
wird
(D1 +AE)oder A1)
78. der
NurAnhänger
Fahrzeugenicht
ohnezur
Kupplungspedal
(oder Schalthebel
Klasse
78. Nur
Nur Fahrzeuge
Kupplungspedal
(oder Schalthebel
der Klasse
A oder A1)
79.
Fahrzeuge,ohne
die im
Rahmen der Anwendung
des Artikels
10 Absatz
1 der Richtlinie 91/439/EWG den in
79. Nur
Fahrzeuge,
die im Rahmen
der Anwendung
des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in
Klammern
angegebenen
Spezifikationen
entsprechen.
Klammern
angegebenen Spezifikationen
entsprechen.90.03 links
90.01
nach links
90.02 nach rechts
90.04 rechts
90.01
nach
links
90.02
nach
rechts
90.03
links
90.05 Hand
90.06 Fuß
90.07 verwendbar90.04 rechts
90.05 Hand
90.06 Fuß
90.07 verwendbar
Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.“
Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.“
LANDESSTELLEN DES BUNDESSOZIALAMTES
LANDESSTELLEN DES BUNDESSOZIALAMTES
LANDESSTELLE BURGENLAND
LANDESSTELLE KÄRNTEN
LANDESSTELLE
BURGENLAND
LANDESSTELLE
Hauptstr. 33a
Kumpfgasse
23 KÄRNTEN
Hauptstr.
33a
Kumpfgasse
23
7000 Eisenstadt
9010 Klagenfurt
7000
Eisenstadt
90100463
Klagenfurt
Tel. 02682
/ 64 046 Fax: 05 99 88-7412 Tel.
/ 5864-0 Fax: 05 99 88-5888
Tel.
02682
/
64
046
Fax:
05
99
88-7412
Tel.
0463
/ 5864-0 Fax: 05 99 88-5888
[email protected]
[email protected]
[email protected]
[email protected]
LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH LANDESSTELLE OBERÖSTERREICH
LANDESSTELLE
LANDESSTELLE
63 OBERÖSTERREICH
westl. u. nördl. NIEDERÖSTERREICH Gruberstraße
Gruberstraße
63
westl.
nördl.
4020 Linz
Daniel u.
Gran-Straße
8
40200732
Linz / 7604-0 Fax: 05 99 88-4400
Daniel
Gran-Straße
8
Tel.
3100 St.
Pölten
Tel.
0732
/ 7604-0 Fax: 05 99 88-4400
3100
St.
Pölten
02742 / 31 22 24
Fax 05 99 88-7699 [email protected]
02742
/ 31 22 24
Fax 05 99 88-7699 [email protected]
[email protected]
[email protected]
LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH LANDESSTELLE STEIERMARK
LANDESSTELLE
NIEDERÖSTERREICH Babenbergerstraße
LANDESSTELLE STEIERMARK
25
südl. u. östl.
Babenbergerstraße
25
südl.
u.
östl.
8021
Graz
Babenbergerstraße 5
80210316
Graz/ 7090
Babenbergerstraße
5
Tel.
Fax: 05 99 88-6899
1010 Wien
Tel.
0316
/ 7090
Fax: 05 99 88-6899
1010
Wien
[email protected]
Tel. 01 / 588 31
Fax: 05 99 88-2284
[email protected]
Tel.
01
/
588
31
Fax:
05
99
88-2284
[email protected]
[email protected]
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
Grünseis-Pacher,
CLUB
MOBIL,
www.clubmobil.at,
0664/2133042,
[email protected]
©Edith©Edith
Grünseis-Pacher,
CLUB
MOBIL,
www.clubmobil.at,
0664/2133042,
[email protected]
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
36
30
30
33
Herrn Peter Zinneker
Herrn Walter Grötzl
IZ NÖ-Süd Str. 3
Strohbogasse 3
2355 Wiener Neudorf
1210 Wien
Tel.: (02236) 62431-0
Tel.: (01) 2788506-0
[email protected]
[email protected]
Autoreparaturwerk TREBITSCH GmbH PAPPAS
Automobilvertriebs
GmbH
Für Menschen
mit Handicap
Herrn Franz Ebner
Herrn Ing. Franz Frühwirth
Beitrittserklärung
Gottlieb-Daimler-Str. 1
Mommsengasse 26
3300 Amstetten
1040 Wien (KEIN KFZ-VERKAUF!)
Tel.: (07472) 64488-0
Tel.: (01)
5054611-0
Ich:
.........................................................................Telefon:
..........................
[email protected]
[email protected]
PAPPAS
Automobilvertriebs
GmbH
PAPPAS Automobilvertriebs GmbH
wohnhaft
in: ………………………………………………………………………….
Herrn Harald Kriechbaum
Herrn Felix Schmid
Daimlerweg 1
Gewerbestr.
West
18
e-mail:
……………………………………………………………............................
4921 Hohenzell
4844 Regau
Tel.: (07752)
83529-0
erkläre
meinen Beitritt zum Tel.: (07672) 75621-0
als Mitglied und
[email protected]
[email protected]
werde
den jährlichen
Mitgliedsbeitrag
in der Höhe
vonAG
derzeit € 10,-PAPPAS
Automobilvertriebs
GmbH
GEORG PAPPAS
Automobil
entrichten*).
Herrn Ing. Erwin Pfeiffer
Herrn Hermann
Schernthaner
Mayrhoferstr. 36
Gewerbestr. 34
4030 Linz
Wegscheid
________________________5301 Eugendorf
________________________
Tel.: (0732) 3849-0
Tel.:
(0662)
4484-4900
Datum:
Unterschrift:
[email protected]
[email protected]
(Sparkasse Andorf, Kto. Nr. 13100-011231, BLZ 20320).
GEORG*)Wenn
PAPPAS
Automobil
GEORG
Automobil
AG
die Kündigung
nicht AG
bis 3 Monate vor dem
JahresendePAPPAS
eingeht, verlängert
sich die Mitgliedschaft
für 1 Jahr.
BITTE
ABBUCHUNGSAUFTRAG
AN
DEN
CLUB
MOBIL
SENDEN!
DANKE!!!!!
Herrn Josef Struber
Herrn Peter Hasenöhrl
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Zellerstr. 28
Innsbrucker Bundesstr. 111
5751 Maishofen
5020 Salzburg
-Abbuchungsauftrag für Lastschriften
Tel.: (06542) 68039-0
Tel.: (0662) 4484-0
Sie werden hiermit widerruflich beauftragt, die
vom Zahlungsempfänger ausgefertigten und zum
[email protected]
[email protected]
Einzug
über
mein
(unser)
Konto
bestimmten
Lastschriften
durchzuführen.
Ich (Wir) habe(n) den
GEORG PAPPAS Automobil AG
KONRAD WITTWAR
GesmbH
Zahlungsempfänger
von der Erteilung diesesHerrn
Auftrages
Sie verständigt.
Herrn Johann
Zeferer
PeteranHausegger
Bundesstr. 21
Industriestr. 31
5600 St. Johann i. P.
8141 Zettling
……………………………………………………….
Tel.: (06412)
Tel.: (0316) 6076-0
Datum,6565-0
kontomäßige Zeichnung des Auftraggebers
[email protected]
[email protected]
KONRAD
WITTWAR GesmbH
KONRAD WITTWAR GesmbH
ZAHLUNGSEMPFÄNGER:
Herrn Rudolf
Plank für Menschen mit Handicap Herrn Ing. Karl Pross
CLUB MOBIL
Knaufstr.
3
Schippingerstr. 8
Anton-Maurer-Gasse 5
4770 Andorf
8940 Weißenbach/Liezen
8051 Graz
AN: SPARKASSE
Kontonummer:
13100-011231
Tel.: (03612)
24465-0 OÖ, Bankleitzahl 20320,Tel.:
(0316) 6076-0
[email protected]
[email protected]
ZAHLUNGSPFLICHTIGER:
KONRAD WITTWAR GesmbH
KONRAD WITTWAR GesmbH
Herrn Siegfried Schernthaner
Herrn Bernd Csontala
Name und Anschrift:…..………………………………………………………………………………
Mercedessiedlung 4
Bundesstr. 10
8712 Niklasdorf
8753 Fohnsdorf
…………………………………………………………………………………………………...............
Tel.: (03842) 81323-0
Tel.: (03572) 82020-0
[email protected]
[email protected]
Kontonummer:…………………………………………………………………………………………
RETTERWERK GmbH
RETTERWERK GmbH
Herrn Herbert
Weiss …………………………Bankinstitut:
Herrn Ing.………………………………………………..
Christian Valetitsch
Bankleitzahl:
Europastr. 11
Löfflerweg 2
6322 Kirchbichl
6060 Hall in Tirol
Club Mobil
Club Mobil
©Edith Grünseis-Pacher,
CLUBCLUB
MOBIL,
www.clubmobil.at,
0664/2133042,
[email protected]
©Edith Grünseis-Pacher,
MOBIL,
www.clubmobil.at,
0664/2133042,
[email protected]
34
37
LANDESSTELLEN DES BUNDESSOZIALAMTES
LANDESSTELLE BURGENLAND
Hauptstr. 33a
7000 Eisenstadt
Tel. 02682 / 64 046, Fax: 05 99 88-7412
[email protected]
LANDESSTELLE KÄRNTEN
Kumpfgasse 23
9010 Klagenfurt
Tel. 0463 / 5864-0, Fax: 05 99 88-5888
[email protected]
LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH
westl. u. nördl.
Daniel Gran-Straße 8
3100 St. Pölten
Tel. 02742 / 31 22 24, Fax 05 99 88-7699
[email protected]
LANDESSTELLE OBERÖSTERREICH
Gruberstraße 63
4020 Linz
Tel. 0732 / 7604-0, Fax: 05 99 88-4400
[email protected]
LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH
südl. u. östl.
Babenbergerstraße 5
1010 Wien
Tel. 01 / 588 31, Fax: 05 99 88-2284
[email protected]
LANDESSTELLE STEIERMARK
Babenbergerstraße 25
8021 Graz
Tel. 0316 / 7090, Fax: 05 99 88-6899
[email protected]
LANDESSTELLE SALZBURG
Auerspergstraße 67a
5027 Salzburg
Tel. 0662 / 88983-0, Fax: 05 99 88-3499
[email protected]
LANDESSTELLE VORARLBERG
Rheinstraße 32
6901 Bregenz
Tel. 05574 / 6838, Fax: 05 99 88-7205
[email protected]
LANDESSTELLE TIROL
Herzog Friedrich-Straße 3
6010 Innsbruck
Tel. 0512 / 563101, Fax: 05 99 88-7075
[email protected]
LANDESSTELLE WIEN
Babenbergerstraße 5
1010 Wien
Tel. 01 / 588 31, Fax: 05 99 88-2266
[email protected]
Adressen und Telefonnummern
CLUB MOBIL für Menschen mit Handicap
Edith Grünseis-Pacher
Anton-Maurer-Gasse 5, 4770 Andorf
(0664) 2133042, FAX (07766)3624
www.clubmobil.at, [email protected]
Fahrzeugbau DLOUHY GmbH
Kuffnergasse 3 – 5
1160 Wien
Tel. (01) 489 58 61, Fax: (01) 489 58 61 28
[email protected], www.dlouhy.at
Fahrzeugbau FISCHERLEITNER
Eberschwanger Str. 62b
4910 Ried
Tel. (07752)82224
[email protected]
Karosseriefachbetrieb
Andreas STRANIG
Industriestr. 13, 9560 Feldkirchen
Tel. (04276)3424
office@stranig. net
INFINITE GmbH
Carl-Mayr Weg 7
5302 Henndorf am Wallersee
Tel. 0676/843835-100
Fax: 06214/8241
www.umsteigen.at
[email protected]
Amt d. Burgenländischen Landesregierung
Sozialabteilung
z. H. Frau Margareta Nagelreiter
Europaplatz 1
7000 Eisenstadt
Tel. (02682) 600 2333
[email protected]
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau
z. H. Frau Beatrix Huber
Mießtaler Str. Nr. 1
9020 Klagenfurt
Tel. 05 0536 31326, FAX 05 0536 41310
[email protected]
Amt der NÖ Landesregierung
Abteilung Soziales
z. H. Herrn Helmut Debit
Landhausplatz 1/14
3109 St. Pölten
Tel. (02742) 9005 16314
[email protected]
Amt der OÖ Landesregierung
Sozialabteilung
z. H. Frau Sandgruber oder Frau Hofbauer
Bahnhofplatz 1
4020 Linz
Tel. (0732) 77 20 -15168 oder -15329
[email protected]
[email protected]
Amt der Salzburger Landesregierung
Referat für Behindertenangelegenheiten
Postfach 527
5010 Salzburg
Tel. (0662) 8042-3589
[email protected]
Amt d. Steiermärkischen Landesregierung
Fachbereich Behindertenhilfe
z.H. Frau Mag. Doris Leber
Hofgasse 12
8010 Graz
Tel: 0316/877-3638
[email protected]
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Soziales
Eduard-Wallnöfer.Platz 3
6020 Innsbruck
Tel. (0512) 508 2592
[email protected]
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abteilung IVa - Fachbereich Integrationshilfe
(Behindertenhilfe)
Römerstr. 15
6900 Bregenz
Tel. (05574) 511 24121
[email protected]
FONDS SOZIALES WIEN
Fachbereich Behindertenarbeit, Abteilung
Bildung, Beratung und Assistenz
Guglgasse 7 – 9
1030 Wien
Tel. 05 05 379 – 66620, (01) 4000 66620
[email protected]
AUVA ( ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT) – HAUPTSTELLE
Adalbert-Stifter-Straße 65
1200 Wien
Tel.: (01) 331 11-0 Fax -855
E-mail: [email protected]
www.auva.at/hauptstelle
AUVA
Landesstelle Graz
Göstinger Straße 26
8021 Graz
Tel.: (0316) 505-0 Fax -2709
E-mail: [email protected]
www.auva.at/graz
AUVA
Landesstelle Linz
Garnisonstraße 5
4017 Linz
Tel.: (0732) 23 33-0 Fax -8600
E-mail: [email protected]
www.auva.at/linz
AUVA
Landesstelle Salzburg
Dr.-Franz-Rehrl-Platz 5
5010 Salzburg
Tel.: (0662) 21 20-0 Fax -4244
E-mail: [email protected]
www.auva.at/salzburg
AUVA
Landesstelle Wien
Webergasse 4
1203 Wien
Tel.: (01) 331 33-0 Fax -245
E-mail: [email protected]
www.auva.at/wien
AUVA
Außenstelle Dornbirn
Eisengasse 12
6850 Dornbirn
Tel.: (0552) 269 42-0 Fax -85
E-mail: [email protected]
www.auva.at/dornbirn
AUVA
Außenstelle Innsbruck
Ing.-Etzl-Str. 17
6020 Innsbruck
Tel.: (0512) 520 55-0 Fax -85
E-mail: [email protected]
www.auva.at/innsbruck
AUVA
Außenstelle Klagenfurt
Waidmannsdorfer Str. 35
9020 Klagenfurt
Tel.: (0463) 58 90-4000 Fax -4040
E-mail: [email protected]
www.auva.at/klagenfurt
AUVA
Außenstelle Oberwart
Hauptplatz 11
7400 Oberwart
Tel.: (03352) 353 56-0 Fax -606
E-mail: [email protected]
www.auva.at/oberwart
AUVA
Außenstelle St. Pölten
Kremser Landstraße 8
3100 St. Pölten
Tel.: (02742) 258950-0 Fax -606
E-mail: [email protected]
www.auva.at/stpoelten
GEORG PAPPAS Automobil AG
Herrn Günther Dallinger
IZ NÖ-Süd Str. 4
2355 Wiener Neudorf
Tel.: (02236) 604-0
[email protected]
BOSCH SERVICE PAPPAS
Herrn Peter Zinneker
IZ NÖ-Süd Str. 3
2355 Wiener Neudorf
Tel.: (02236) 62431-0
[email protected]
GEORG PAPPAS Automobil AG
Herrn Walter Grötzl
Strohbogasse 3
1210 Wien
Tel.: (01) 2788506-0
[email protected]
Autoreparaturwerk TREBITSCH GmbH
Herrn Ing. Franz Frühwirth
Mommsengasse 26
1040 Wien (KEIN KFZ-VERKAUF!)
Tel.: (01) 5054611-0
[email protected]
PAPPAS Automobilvertriebs GmbH
Herrn Franz Ebner
Gottlieb-Daimler-Str. 1
3300 Amstetten
Tel.: (07472) 64488-0
[email protected]
PAPPAS Automobilvertriebs GmbH
Herrn Felix Schmid
Gewerbestr. West 18
4921 Hohenzell
Tel.: (07752) 83529-0
[email protected]
PAPPAS Automobilvertriebs GmbH
Herrn Harald Kriechbaum
Daimlerweg 1
4844 Regau
Tel.: (07672) 75621-0
[email protected]
PAPPAS Automobilvertriebs GmbH
Herrn Hermann Schernthaner
Mayrhoferstr. 36
4030 Linz Wegscheid
Tel.: (0732) 3849-0
[email protected]
GEORG PAPPAS Automobil AG
Herrn Ing. Erwin Pfeiffer
Gewerbestr. 34
5301 Eugendorf
Tel.: (0662) 4484-4900
[email protected]
GEORG PAPPAS Automobil AG
Herrn Josef Struber
Zellerstr. 28
5751 Maishofen
Tel.: (06542) 68039-0
[email protected]
GEORG PAPPAS Automobil AG
Herrn Peter Hasenöhrl
Innsbrucker Bundesstr. 111
5020 Salzburg
Tel.: (0662) 4484-0
[email protected]
GEORG PAPPAS Automobil AG
Herrn Johann Zeferer
Bundesstr. 21
5600 St. Johann i. P.
Tel.: (06412) 6565-0
[email protected]
KONRAD WITTWAR GesmbH
Herrn Peter Hausegger
Industriestr. 31
8141 Zettling
Tel.: (0316) 6076-0
[email protected]
KONRAD WITTWAR GesmbH
Herrn Rudolf Plank
Knaufstr. 3
8940 Weißenbach/Liezen
Tel.: (03612) 24465-0
[email protected]
KONRAD WITTWAR GesmbH
Herrn Ing. Karl Pross
Schippingerstr. 8
8051 Graz
Tel.: (0316) 6076-0
[email protected]
KONRAD WITTWAR GesmbH
Herrn Siegfried Schernthaner
Mercedessiedlung 4
8712 Niklasdorf
Tel.: (03842) 81323-0
[email protected]
KONRAD WITTWAR GesmbH
Herrn Bernd Csontala
Bundesstr. 10
8753 Fohnsdorf
Tel.: (03572) 82020-0
[email protected]
RETTERWERK GmbH
Herrn Herbert Weiss
Europastr. 11
6322 Kirchbichl
Tel.: (05332) 70176-0
[email protected]
RETTERWERK GmbH
Herrn Ing. Christian Valetitsch
Löfflerweg 2
6060 Hall in Tirol
Tel.: (05223) 500-0
[email protected]
ANTRAGSFORMULARE für Anträge, die beim Bundessozialamt eingebracht werden müssen, finden
Sie im Internet unter: http://www.help.gv.at
Opel präsentiert
Der neue Opel Astra.
Einfach überwältigend: Innovationen, die das Leben leichter machen. Zum Beispiel das modernste
Kurvenlicht AFL+ mit neun Lichtfunktionen, mit dem Sie immer alles im Blick haben. Der Fahrersitz mit
Gütesiegel AGR (Aktion Gesunder Rücken e. V.) bietet ebenso größten Komfort: Für jede Körpergröße
exakt einstellbar garantiert er bequemes und rückenschonendes Sitzen. Und mit dem FlexRide
Premium-Fahrwerk bestimmen Sie das Fahrverhalten selbst: Normal, Tour oder Sport.
Bestellen Sie Ihren neuen Astra jetzt bei Ihrem Opel Partner.
Ergonomiesitz mit Gütesiegel AGR
Adaptives Kurvenlicht AFL+
FlexRide Premium-Fahrwerk
www.opel.at
MVEG-Verbrauch gesamt in l/100 km: 4,2 – 7,5; CO2-Emission in g/km: 109 – 176.
aktiv trainieren
besser fahren
PKW Training
Motorrad Training
Mehrphasen Training
Mopedausweis
Kart Experience
Unbegrenzt mobile Freiheit genießen
Es geht los! Egal auf wie vielen Rädern Sie unterwegs sein wollen:
Wir machen Sie zu einem aktiven, sicheren und souveränen Fahrer.
Jetzt buchen unter www.oeamtc.at/fahrtechnik oder in einem
der 9 ÖAMTC Fahrtechnik Zentren.
Für aktives Fahren
OTC_FT_Allgemein_210x297_Mobilitaetsbrosch.indd 1
17.02.11 16:52
mit besonderen Ansprüchen
mit besonderen Ansprüchen
Technik, die weiterhilft!
Professionelle Fahrhilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen:
Technik, die weiterhilft!
Handbedienungen für Gas und Bremse:
Professionelle Fahrhilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen:
Handbedienungen für Gas und Bremse:
Modell CLASSIC
Modell COMPACT
Modell CLASSIC
Modell COMPACT
Umsetzhilfe
Elektronisches Linksgas
Umsetzhilfe
Elektronisches Linksgas
Pedalaufsätze
Lenkrad-Drehknopf
Hebelverlegungen
Perfekt angepasste Einbausätze für alle gängigen Fahrzeuge
ƒ Schnelle und einfache Montage;
Pedalaufsätze
Lenkrad-Drehknopf
Hebelverlegungen
ƒ Blitzschnelle,
werkzeuglose Umrüstung
bei wechselnden Fahrern;
Perfekt angepasste
Einbausätze
für
alle gängigen
ƒ Grundsolide,
bewährte Technik
im zeitgemäßen,
attraktiven
Design; Fahrzeuge
Vertrieb
in Österreich:
DLOUHY GmbH, Kuffnerstr. 3 – 5, 1160 Wien, Tel.:
ƒ Schnelle
und einfacheFirma
Montage;
01/4895861,
[email protected]
,
www.dlouhy.at
ƒ Blitzschnelle, werkzeuglose Umrüstung bei wechselnden Fahrern;
ƒ Grundsolide, bewährte Technik im zeitgemäßen, attraktiven Design;
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
39
Vertrieb in Österreich: Firma DLOUHY
GmbH, Kuffnerstr. 3 – 5, 1160 Wien,
Tel.:
19.02.2009
01/4895861, [email protected] , www.dlouhy.at
©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected]
39
Foto: Franz Baldauf
Wir FÖRDERN
den Behindertensport
Prävention
Unfallheilbehandlung
REHABILITATION
Finanzielle Entschädigung
www.auva.at
Menschen mit besonderen Ansprüchen
verdienen besonderen Service
Pappas all-inclusive Ein-, An-, Um- und Aufbauservice.
Für viele unserer Kunden ist ihr Automobil ein Stück persönlicher Freiheit in einer Welt, die sie sonst nur
mit Einschränkungen genießen können. Darum liegt uns viel daran, für besondere Kundenwünsche auch einzigartige
Lösungen zu bieten. Von der individuellen Beratung über Planung, Einbau und Service bis zur Förderungsabwicklung:
Was immer wir für Sie tun können, tun wir gerne. Probieren Sie’s aus!
www.pappas.at
Unternehmen der Pappas Gruppe sind: Georg Pappas Automobil AG, Pappas Automobilvertriebs GmbH, Retterwerk GmbH, Konrad Wittwar Ges.m.b.H.
MOBILITÄT FÜR ALLE.
SICHER UNTERWEGS.
DLOUHY ist
offizieller Partner
und Unterstützer von:
DLOUHY ist
Österreich-Partner von:
DLOUHY GmbH
FAHRZEUGBAU
Kuffnergasse 3-5
1160 WIEN
+43 1 489 58 61
[email protected]
Königstetter Straße 163A
3430 TULLN
+43 2272 63100
[email protected]
DLOUHY Vertriebs - und Einbaupartner finden Sie in ganz Österreich.
M O B I L I T Y

Documentos relacionados