Info-broschüre - Behindertenvertrauensperson
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Info-broschüre - Behindertenvertrauensperson
mobilität für menschen mit handicap Info Info-Broschüre Förderungen | Unterstützungen | Befreiungen 2011 Anton-Maurer-Gasse 5 | A-4770 Andorf | Tel. 0664/2133042 | Fax 07766/3624 | Mail: [email protected] | www.clubmobil.at CLUB MOBIL Mit beiden Beinen im Leben! Der CLUB MOBIL für Menschen mit Handicap ist ein 1997 von Edith Grünseis-Pacher ins Leben gerufener Verein, der sich hauptsächlich auf die Mobilität behinderter Menschen spezialisiert hat, derzeit 2000 Mitglieder österreichweit zählt und jedes Jahr insgesamt mehr als 10.000 Anfragen Hilfe suchender Personen beantwortet. Der Erfolg des CLUB MOBIL ist nicht nur auf die neuartigen Initiativen zurückzuführen sondern auch darauf, dass Edith Grünseis-Pacher als selbst durch einen Verkehrsunfall Körperbehinderte die verschiedenen Bedürfnisse im Bereich Mobilität kennt. Edith Grünseis-Pacher ist mit dem CLUB MOBIL seit vielen Jahren in folgenden Bereichen tätig: RAINING MIT HANDICAP T umfasst Fahrtechnikkurse für behinderte Menschen in Zusammenarbeit mit dem ÖAMTC. Dabei werden Führerscheinbesitzer mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % einen Tag lang auf Extremsituationen im Straßenverkehr geschult. als Anlaufstelle für alle Fragen im Zusammenhang mit Mobilität und Problemen, die sich auf Grund der Behinderung ergeben, zur Verfügung. Leih- und Fahrschulauto Der CLUB MOBIL besitzt das einzige adaptierte Leih- und Fahrschulauto Österreichs. Dieser SKODA Octavia Kombi Automatik kann von Fahrschulen und Führerscheinbesitzern gemietet werden und verfügt über folgende Fahrhilfen: Handbediengerät für Gas und Bremse, Gaspedal sowie Lenkrad-Drehknopf und Dreizack wahlweise rechts oder links, Vorsatzpedale für Kleinwüchsige, Hebelverlegungen und fixe Rutschbrett auf der Fahrerseite. Die Umbauten können an die Behinderung des Fahrers angepasst werden. Bei Bedarf können mühelos Fahrschulausstattungen angebracht werden. F ahrtauglichkeitskontrolle Viele Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen nehmen am Straßenverkehr teil, ohne ihre Fahrtauglichkeit und die benötigten Autoadaptierungen durch die Behörde abklären zu lassen. Dies kann im Falle eines Verkehrsunfalls zu rechtlichen und/oder versicherungstechnischen Problemen führen. Um sicher zu gehen, dass die zum Lenken eines Fahrzeuges erforderlichen Voraussetzungen nach einem Unfall (Schädel-HirnTrauma, …), wegen einer Krankheit (Schlaganfall, MS, Parkinson, ALS, …) oder Altersbeschwerden nach wie vor bestehen, bietet der CLUB MOBIL jenen betroffenen Personen, bei denen die medizinische Voraussetzung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges besteht, eine vertrauliche Abklärung ihrer Fahrtauglichkeit an. Sind die Privatgutachten positiv, können die Teilnehmer damit bei der zuständigen Behörde ihre Fahrtauglichkeit nachweisen. Umbauten Auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung und Zusammenarbeit mit Herstellern von Fahrhilfen in geprüfter Erstausrüsterqualität für Selbstfahrer und Mitfahrer ist Edith Grünseis-Pacher in der Lage, die benötigten Fahrzeugadaptierungen festzustellen und zu empfehlen. LUB MOBIL Behindertenberatung C Edith Grünseis-Pacher steht für CLUB MOBIL- Mitglieder unter der Hotline 0664/21 33 0 42 (Mo – Fr 10.00 – 17.00 Uhr) und [email protected] Automessen Damit auch behinderte Menschen die Möglichkeit haben, die neuesten Umbauten kennen zu lernen bzw. umgebaute Autos Probe zu fahren, lädt der 2 CLUB MOBIL zu Automessen ein, in denen verschiedene umgebaute Autos für Probefahrten zur Verfügung stehen. Auf Grund des großen Erfolges dieser Initiative ist der CLUB MOBIL als einziger Aussteller im Bereich Fahrhilfen auf bekannten Messen wie der Vienna Autoshow, diversen Senioren- und Gesundheitsmessen oder dem Linzer Autofrühling vertreten. Vorträge Weiters hält sie Vorträge zu den Themen Autofahren mit Behinderung, Unfallprävention, Umgang mit Schicksalsschlägen, positive Lebenseinstellung … in Schulen und Rehabilitationszentren, bei Therapeuten, Ärzten und der Polizei. Hilfestellung Durch die Zusammenarbeit des CLUB MOBIL mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Ärzten werden alle Mitglieder über OGH-Urteile und medizinische Neuerungen auf dem Laufenden gehalten. Außerdem können Auskünfte zu persönlichen Fragen bei unseren Partnern eingeholt werden. und 2001 - österreichischer Verkehrssicherheitspreis, goldener Ehrenpreis HELFEN beim HELFEN 2008, SOZIALMARIE 2008, PRO MERITO in gold – höchste und sehr selten verliehene Auszeichnung des ÖAMTC 2009, 2010 STAATSPREIS VERKEHR 2009 – Auszeichnung durch Staatspreisurkunde und Staatspreisgütesigel. Die Bahn brechende Arbeit des CLUB MOBIL wird Auskünfte und Informationen seit Jahren vom Verkehrs- und Sozialministerium, Edith Grünseis-Pacher veröffentlicht jähr- dem ÖAMTC und den österreichischen Landeslich Broschüren über Förderungen und Unter regierungen sowie von der Automobil- und stützungen im Bereich Mobilität. Alle Mitglieder Um-bauindustrie unterstützt. Edith Grünseisdes CLUB MOBIL erhalten zusätzlich regelmäßig Pacher erhielt für ihr außergewöhnliches Informationen über Änderungen im Bereich des Engagement bereits zahlreiche Auszeichnungen: Behindertenwesens. (z. B. EVA 2000-Frau des Jahres, Goldenes Rad 1993 Training und Schulung Firmen können sich von Edith Grünseis-Pacher in verschiedensten Bereichen schulen lassen, um das Thema Mobilität für Menschen mit Handicap kompetent umsetzen zu können. Kontakt CLUB MOBIL Edith Grünseis-Pacher Tel. 0664/2133042 Mail: [email protected] www.clubmobil.at Anmerkung zur geschlechterneutralen Formulierung: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Broschüre auf eine geschlechts spezifische Differenz ierung (z.B. TeilnehmerInnen) verzichtet. Sämtliche personenbezogene Formulierungen gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. Fotos: Friederike Moinard-Pacher, F-Straßburg 3 angepasst werden. Bei Bedarf können mühelos Fahrschulausstattungen angebracht werden. NH HA AL LT II N T SS V V EE R R ZZ EEIICCHHNNIISS KRAFTFAHRZEUGE ………………………………………… ………………………………………… ab KRAFTFAHRZEUGE ab Seite Seite5 55 VERSEHRTENRABATT …………………………………………. …………………………………………. Seite VERSEHRTENRABATT Seite7 77 • Umbauten: Auf Grund ihrer ……………………………………… langjährigen Erfahrung und Zusammenarbeit LENKBERECHTIGUNG ……………………………………… ab 8 8 Herstellern LENKBERECHTIGUNG ab Seite Seitemit 8 von Fahrhilfen in geprüfter Erstausrüsterqualität für Selbstfahrer und Mitfahrer ist Edith FAHRTAUGLICHKEIT……………………………………......... Seite 8 8 Grünseis-Pacher in der Lage, die benötigten Fahrzeugadaptierungen festzustellen und zu FAHRTAUGLICHKEIT……………………………………......... Seite 8 BEGÜNSTIGUNGEN LENKBERECHTIGUNG………………… Seite 11 empfehlen. 11 BEGÜNSTIGUNGEN LENKBERECHTIGUNG………………… Seite 11 • Automessen: Damit auch FAHRZEUGKAUF behinderte Menschen die Möglichkeitab haben, BEGÜNSTIGUNGEN (BSA,PVA)………. Seite 11die neuesten BEGÜNSTIGUNGEN (BSA,PVA)………. ab Seite 11 MOBIL Umbauten kennen zu lernenFAHRZEUGKAUF bzw. umgebaute Autos Probe zu fahren, lädt der CLUB 11 BEGÜNSTIGTER BEHINDERTER ………………………………. Seite 13 zu Automessen ein, in denen verschiedene umgebaute Autos für Probefahrten zur Verfügung BEGÜNSTIGTER BEHINDERTER ………………………………. Seite 13 13 stehen. Auf Grund des großen Erfolges dieser Initiative ist der CLUB MOBIL BEGÜNSTIGUNGEN FAHRZEUGKAUF (Landesregierungen) ab Seite 13 als einziger Aussteller im Bereich Fahrhilfen auf bekannten (Landesregierungen) Messen wie der Vienna BEGÜNSTIGUNGEN FAHRZEUGKAUF ab Autoshow, Seite 13 diversen BEGÜNSTIGUNGEN FAHRZEUGKAUF (AUVA)……………… Seite 19 Seniorenund Gesundheitsmessen oder dem Linzer Autofrühling vertreten. 18 BEGÜNSTIGUNGEN FAHRZEUGKAUF (AUVA)……………… Seite 19 • Auskünfte und Informationen: Edith Grünseis-Pacher veröffentlicht Seite jährlich NOVA-BEGÜNSTIGUNG………………………………………ab 19 Broschüren Seite 18 überNOVA-BEGÜNSTIGUNG………………………………………ab Förderungen und Unterstützungen im Bereich Mobilität. Alle Mitglieder 19 des CLUB BEGÜNSTIGUNGEN BEI BETRIEB EINES KFZ MOBIL erhalten zusätzlich regelmäßig Informationen über Änderungen im Bereich des BEGÜNSTIGUNGEN BEI BETRIEB EINES KFZ Behindertenwesens. • Motorbezogene Versicherungssteuer……………………….. Seite 19 • Hilfestellung: Durch für dieKörperbehinderte Zusammenarbeit des CLUB MOBIL mit Rechtsanwälten, •• Motorbezogene Versicherungssteuer……………………….. Seite 19 Freibetrag …………………………… Seite 20 Steuerberatern und Ärzten werden alle Mitglieder über OGH-Urteile und medizinische • Pauschale Steuerbefreiung …………………………………. Seite 20 Taxikosten Freibetrag für Körperbehinderte …………………………… Seite 20 Neuerungen aufTaxikosten dem Laufenden gehalten. Außerdem können Auskünfte zu persönlichen Pendlerpauschale Fragen bei unseren Partnern eingeholt werden. Behinderte …………...... Seite 21 Pendlerpauschale • Mobilitätszuschuss für begünstigte • Training Schulung: Firmen sich von Edith Grünseis-Pacher in verschiedensten ••und Mobilitätszuschuss fürkönnen begünstigte Behinderte …………......Seite Seite Fahrtkostenzuschuss………………………………………ab 2125 21 Bereichen schulen lassen, um das Thema Mobilität für Menschen mit Handicap Fahrtkostenzuschuss………………………………………… 25 kompetent KfZ-Versicherung ...………………………………………… Seite •• Fahrtkostenzuschuss………………………………………ab Seite2521 umsetzen können. Mautgebühren ………………………………………………. ••zuKfZ-Versicherung ...…………………………………………Seite Seite2526 25 • Vorträge: Weiters hält sie Vorträge zu den Themen Autofahren mit2626 Behinderung, Autobahnvignette………………………………………… ab Seite •• Mautgebühren ………………………………………………. Seite 25 Unfallprävention, Umgang positive Lebenseinstellung, …. Ausweis nach §mit 29bSchicksalsschlägen, ………………………………………… Autobahnvignette…………………………………………… 27 in Schulen •• Autobahnvignette………………………………………… abSeite Seite2626 und Rehabilitationszentren, bei Therapeuten, Ärzten und der Polizei. Halte- und Parkverbote ……………………………………...abSeite ……………………………………… Seite2727 •• Ausweis nach § 29b ………………………………………… 26 Behindertenparkplätze •• Halteund Parkverbote …………………………………….... ……………………………………... Seite Seite2828 27 Die Bahn brechende Arbeit des CLUB MOBILin Wien wird …………….. seit Jahren vom Verkehrsund • Behindertenparkplätze Befreiung von der Parkometerabgabe Seite 28 • …………………………………….... Seite 29 28 von der Sozialministerium, dem ÖAMTC und den österreichischen Landesregierungen sowie • Befreiung Befreiungvon von der der Parkometerabgabe Gurtepflicht …………………………….. 2928 29 für ihr in WienGrünseis-Pacher …………….. Seite Seite Automobil-• und Umbauindustrie unterstützt. Edith erhielt • Begünstigungen im Ausland …………………………….. ab Seite 2929 • Befreiung von der Gurtepflicht …………………………….. Seite außergewöhnliches Engagement bereits zahlreiche Auszeichnungen (z. B. EVA 2000-Frau des • Begünstigungen im Ausland ab Seite 30 29 goldener Jahres, Goldenes Rad 1993 und 2001 - …………………………….. österreichischer Verkehrssicherheitspreis, EINTRAGUNGEN IM FÜHRERSCHEIN ……………………... ab Seite 30 Ehrenpreis HELFEN beim HELFEN 2008, SOZIALMARIE 2008, PRO MERITO in gold – IM FÜHRERSCHEIN Seite SCHREIBEN VERKEHRSMINISTERIUM ………………………. Seite 3331 30 höchste EINTRAGUNGEN und sehr selten verliehene Auszeichnung……………………... des ÖAMTC 2009, ab 2010 STAATSPREIS VERKEHR 2009 – Auszeichnung durch Staatspreisurkunde und Staatspreisgütesigel. BEITRITTSERKLÄRUNG CLUB MOBIL MOBIL ……………………….. ……………………..…. Seite3434 BEITRITTSERKLÄRUNG SCHREIBEN VERKEHRSMINISTERIUM ………………………. Seite 33 ADRESSEN UNDEdith TELEFONNUMMERN …………………….. ab Seite ADRESSEN UND TELEFONNUMMERN ……………………...ab 35 Kontakt: CLUB MOBIL, Grünseis-Pacher, Tel. 0664/2133042, Mail: BEITRITTSERKLÄRUNG CLUB MOBIL ……………………….. Seite3534 [email protected], www.clubmobil.at Kopieren und Weitergabe der Unterlagen nur nach schriftlicher Genehmigung von Edith Grünseis-Pacher . ADRESSEN UND TELEFONNUMMERN …………………….. ab Seite 35 © Edith Grünseis-Pacher, Anton-Maurer-Gasse 5, 4770 Andorf, 0664/2133042, E-Mail: [email protected] Die im Text angeführten Bestimmungen entsprechennur demnach Standschriftlicher der Drucklegungen. Änderungen sind Diese Informationen wurden von Edith Kopieren und Weitergabe der Unterlagen Unterlagen nur nach schriftlicher Genehmigung vonmöglich. Edith Grünseis-Pacher Grünseis-Pacher Kopieren und Weitergabe der Genehmigung von Edith .. Grünseis-Pacher mit größter Sorgfalt zusammengestellt. Eine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen. Anregungen werden © Edith Grünseis-Pacher, Anton-Maurer-Gasse 5, 4770 Andorf, 0664/2133042, E-Mail: [email protected] ©bei Edith Anton-Maurer-Gasse 5, 4770 Andorf, 0664/2133042, E-Mail: [email protected] einerGrünseis-Pacher, Neuauflage dieser Broschüre gerne entgegengenommen. Die im Die im Text Text angeführten angeführten Bestimmungen Bestimmungen entsprechen entsprechendem demStand Standder derDrucklegungen. Drucklegungen.Änderungen Änderungensind sindmöglich. möglich.Diese DieseInformationen Informationenwurden wurden von Edith von Edith Grünseis-Pacher größterzusammengestellt. Sorgfalt zusammengestellt. Einefür Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit nicht übernommen. Grünseis-Pacher mit größtermit Sorgfalt Eine Haftung Vollständigkeit und Richtigkeit wird nichtwird übernommen. Anregungen werden Anregungen werden bei einer Neuauflage dieser Broschüre gerne entgegengenommen. bei einer Neuauflage dieser Broschüre gerne entgegengenommen. Anmerkung zur geschlechterneutralen Formulierung: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Broschüre auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung (z.B. TeilnehmerInnen) verzichtet. Sämtliche personenbezogene Formulierungen gelten grundsätzlich für beide Geschlechter. ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 2 ©Edith Grünseis-Pacher,CLUB CLUBMOBIL, MOBIL,www.clubmobil.at, www.clubmobil.at, 0664/2133042,[email protected] [email protected] ©Edith ©EdithGrünseis-Pacher, Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at,0664/2133042, 0664/2133042, [email protected] 4 24 1. Kraftfahrzeuge für Körperbehinderte 1.1. Invalidenkraftfahrzeug: Ein Invalidenkraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug mit einem Eigengewicht bis zu 300 kg und mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h bei einer Belastung von 75 kg, welches nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, von Körperbehinderten gelenkt zu werden. Die Invalidenkraftfahrzeuge sind zum Unterschied von den Ausgleichskraftfahrzeugen Fahrzeuge, die von vornherein für die Bedürfnisse und Möglichkeiten Körperbehinderter gebaut und ausgerüstet sind. "Das Lenken eines Invalidenkraftfahrzeuges ist nur zulässig, wenn der Lenker des Invalidenkraftfahrzeuges das 15. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz eines Mopedausweises mit der Eintragung "Invalidenkraftfahrzeug" ist. Der entsprechende Mopedausweis wird von Fahrschulen oder von den Autofahrerclubs wie ÖAMTC, .......nach absolvierter theoretischer und praktischer Ausbildung sowie nach Vorliegen des Nachweises ausreichender theoretischer Kenntnisse (Theorieprüfung) ausgestellt.“ Der Besitz eines Mopedausweises zum Lenken von derartigen Kraftfahrzeugen ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung ist. Vor Vollendung des 20. Lebensjahres darf ein Invalidenkraftfahrzeug nur in Betrieb genommen werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. 1.2. Ausgleichskraftfahrzeug: Ein Ausgleichskraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das durch angebrachte besondere Teile oder Vorrichtungen geeignet ist, die Körperbehinderung seines Lenkers beim Lenken des Kraftfahrzeuges auszugleichen. Bei Invaliden- und Ausgleichskraftfahrzeugen darf die Betriebsbremsanlage, sofern keine andere Möglichkeit besteht, auch so zu betätigen sein, dass der Lenker die Lenkvorrichtung hiezu mit einer Hand loslassen muss. UNSER TIPP: • 1.3. Der CLUB MOBIL besitzt ein Ausgleichskraftfahrzeug mit Automatikgetriebe und folgenden Umbauten: Handbedienung für Gas und Bremse, Gaspedal rechts oder links, Vorsatzpedale für Kleinwüchsige, Hebelverlegungen, Lenkradgabel und –knopf rechts oder links, Umsetzhilfe und eine komplette Fahrschulausstattung. Dieses Auto kann unter 0664/2133042 gemietet werden! Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug ist ein Kraftfahrzeug mit einer Leermasse von nicht mehr als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von nicht mehr als 50 cm3 oder einer maximalen Nennleistung von nicht mehr als 4 kW für andere Motortypen. Das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ist ab Vollendung des 15. Lebensjahres erlaubt. Voraussetzung ist der Besitz eines Mopedausweises mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“. Der Besitz eines Mopedausweises ist nicht erforderlich, wenn der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung (egal welcher Klasse) ist. Der entsprechende Mopedausweis wird von Fahrschulen oder den Autofahrerclubs wie ÖAMTC nach absolvierter theoretischer und praktischer ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 5 Ausbildung Ausbildung sowie sowie nach nach Vorliegen Vorliegen des des Nachweises Nachweises ausreichender ausreichender theoretischer theoretischer Kenntnisse Kenntnisse (Theorieprüfung) ausgestellt. (Theorieprüfung) ausgestellt. Vor Vor Vollendung Vollendung des des 20. 20. Lebensjahres Lebensjahres darf darf ein ein vierrädriges vierrädriges Leichtkraftfahrzeug Leichtkraftfahrzeug nur nur in in Betrieb Betrieb genommen werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1g/l (0,1 Promille) oder genommen werden, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1g/l (0,1 Promille) oder der der Alkoholgehalt Alkoholgehalt der der Atemluft Atemluft nicht nicht mehr mehr als als 0,05 0,05 mg/l mg/l beträgt. beträgt. Personen, Personen, die die nicht nicht verkehrszuverlässig verkehrszuverlässig oder oder nicht nicht gesundheitlich gesundheitlich geeignet geeignet sind, sind, ein ein Motorfahrrad, Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die die Behörde Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges 1. 1. ausdrücklich ausdrücklich zu zu verbieten, verbieten, 2. nur zu gestatten, 2. nur zu gestatten, wenn wenn vorgeschriebene vorgeschriebene Auflagen Auflagen eingehalten eingehalten werden, werden, oder oder 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen 3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen Beschränkungen zu zu gestatten. gestatten. Das Das Führerschein-Vormerksystem Führerschein-Vormerksystem findet findet ebenfalls ebenfalls auf auf Lenker Lenker von von Motorfahrrädern, Motorfahrrädern, vierrädrigen vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen Anwendung. Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen Anwendung. 1.4. 1.4. Das Das passende passende Auto Auto Grundsätzlich Grundsätzlich kann kann keine keine Autotype Autotype von von vornherein vornherein ausgeschlossen ausgeschlossen werden. werden. Je Je nach nach den den persönlichen persönlichen Bedürfnissen (Sitzhöhe, Anzahl und Größe der Türen, Türöffnungsweite, Bedürfnissen (Sitzhöhe, Anzahl und Größe der Türen, Türöffnungsweite, etc.) etc.) und und den den vorgeschriebenen Erfordernissen (der Art der Körperbehinderung entsprechende Adaptierungen) vorgeschriebenen Erfordernissen (der Art der Körperbehinderung entsprechende Adaptierungen) werden werden jedoch jedoch nicht nicht mehr mehr alle alle Autos Autos in in Frage Frage kommen. kommen. Bei Bei den den verschiedenen verschiedenen Fahrzeugen Fahrzeugen gilt gilt es es genau zu vergleichen. Allein bei z.B. Servolenkungen gibt es große Unterschiede. Eine „normale genau zu vergleichen. Allein bei z.B. Servolenkungen gibt es große Unterschiede. Eine „normale Servolenkung“ Servolenkung“ ist ist sportlich sportlich ausgerichtet, ausgerichtet, d.h., d.h., dass dass durch durch etwas etwas Widerstand Widerstand der der Kontakt Kontakt zur zur Fahrbahn Fahrbahn simuliert wird. Dieser Widerstand kann aber für manchen Behinderten unüberwindbar sein. simuliert wird. Dieser Widerstand kann aber für manchen Behinderten unüberwindbar sein. Auch Auch bei bei den Übersetzungsverhältnissen der Handbedienung gibt es deutliche Unterschiede. den Übersetzungsverhältnissen der Handbedienung gibt es deutliche Unterschiede. Der Der CLUB CLUB MOBIL MOBIL besitzt besitzt das das erste erste und und einzige einzige Leih-Ausgleichskraftfahrzeug Leih-Ausgleichskraftfahrzeug mit mit Automatikgetriebe und folgenden Umbauten: Handbedienung für Gas und Bremse, Gaspedal Automatikgetriebe und folgenden Umbauten: Handbedienung für Gas und Bremse, Gaspedal rechts rechts oder oder links, links, Schwenksitz, Schwenksitz, Vorsatzpedale Vorsatzpedale für für Kleinwüchsige, Kleinwüchsige, Hebelverlegungen, Hebelverlegungen, Lenkradknopf und Lenkradgabel rechts oder links, Umsetzhilfe und Lenkradknopf und Lenkradgabel rechts oder links, Umsetzhilfe und eine eine komplette komplette Fahrschulausstattung. Dieses Auto kann unter 0664/2133042 gemietet werden! Fahrschulausstattung. Dieses Auto kann unter 0664/2133042 gemietet werden! UNSER UNSER TIPP: TIPP: •• Informationen Informationen über über Größe Größe der der Türen, Türen, Türöffnungsweiten Türöffnungsweiten und und behindertengerechte behindertengerechte Fahrzeuge erhalten Sie bei der technischen Beratungsstelle der Fahrzeuge erhalten Sie bei der technischen Beratungsstelle der Landesregierungen. Landesregierungen. Informationen Informationen zu zu diversen diversen Umbauten Umbauten erteilt erteilt auch auch Edith Edith Grünseis-Pacher Grünseis-Pacher unter unter 0664/2133042 bzw. [email protected]. 0664/2133042 bzw. [email protected]. Bei Ausgleich der der Körperbehinderung Körperbehinderung des Bei Fahrzeugen, Fahrzeugen, die die zum zum Ausgleich des Lenkers Lenkers ausgerüstet ausgerüstet oder oder umgebaut umgebaut werden, ist eine Einzelgenehmigung oder Anzeige prinzipiell nicht erforderlich, sofern werden, ist eine Einzelgenehmigung oder Anzeige prinzipiell nicht erforderlich, sofern es es sich sich nur nur um um eine Ergänzung am Fahrzeug handelt. eine Ergänzung am Fahrzeug handelt. Sind Sind jedoch jedoch erhebliche, erhebliche, bauliche bauliche Veränderungen Veränderungen am am Fahrzeug Fahrzeug zum zum Ausgleich Ausgleich der der Körperbehinderung Körperbehinderung des Lenkers notwendig, so ist eine Genehmigung der Behörde für die vorgenommene des Lenkers notwendig, so ist eine Genehmigung der Behörde für die vorgenommene Änderung Änderung einzuholen. Die Behörde entscheidet dann im Einzelfall, ob das geänderte Fahrzeug vorgeführt einzuholen. Die Behörde entscheidet dann im Einzelfall, ob das geänderte Fahrzeug vorgeführt werden werden muss. muss. Die Die erteilte erteilte Genehmigung Genehmigung wird wird in in den den Typenschein Typenschein oder oder dem dem Einzelgenehmigungsbescheid für das Fahrzeug eingetragen. Einzelgenehmigungsbescheid für das Fahrzeug eingetragen. Vor Vor dem dem Ankauf Ankauf eines eines Kraftfahrzeuges, Kraftfahrzeuges, an an dem dem Adaptierungen Adaptierungen vorgenommen vorgenommen werden werden müssen müssen oder oder bereits angebracht sind, ist es ratsam mit dem Sachverständigen der zuständigen Landesregierung bereits angebracht sind, ist es ratsam mit dem Sachverständigen der zuständigen Landesregierung ©Edith ©Edith Grünseis-Pacher, Grünseis-Pacher, CLUB CLUB MOBIL, MOBIL, www.clubmobil.at, www.clubmobil.at, 0664/2133042, 0664/2133042, [email protected] [email protected] 6 6 Kontakt aufzunehmen, um im Einzelfall erforderliche Umbauten oder Änderungen am Fahrzeug zu besprechen. Nur so kann vermieden werden, dass bereits kostenintensiv durchgeführte Adaptierungen sich nachher als nicht ausreichend oder im Einzelfall als nicht notwendig herausstellen, andere Adaptierungen jedoch vorgeschrieben werden. Daher UNSER TIPP: • Mieten Sie sich beim CLUB MOBIL das adaptierte Leihfahrzeug zum Ausprobieren und kennenlernen diverser Umbauten. VERSEHRTENRABATT gibt es in Österreich bei folgenden Fahrzeugmarken*): HYUNDAI: gewährt modellabhängige Rabatte für NOVA-begünstigte Personen (2 % - 5 %). MERCEDES: zusätzlich 2 % Sonderrabatt beim Kauf eines Mercedes-Benz. MITSUBISHI: zusätzlich 2 % Sonderrabatt für alle Modelle ausgenommen Colt "Aktionsmodell" OPEL: gewährt modellabhängige Behindertenrabatte SKODA: zusätzlich 2 % Bonus für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen VOLKSWAGEN: es werden modellspezifische Zusatzkonditionen angeboten VOLVO: 10 % Versehrtenrabatt auf alle Modelle. Des Weiteren bietet Volvo für alle Versehrten einen modellabhängigen Zuschuss für den erforderlichen Umbau zur Erhaltung der Mobilität an. Allgemeine Voraussetzungen: Das Fahrzeug muss von einer Person, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Behindertenpass eingetragen hat, gekauft und auf diese zugelassen werden. SIMPLY CLEVER Wir, Škoda Mauthner, sind exklusiver Fuhrparkpartner vom Verein CLUB MOBIL für Menschen mit Handicap. Wir verwenden die neuesten, hochwertigsten Modelle der Marke Škoda, wie z. B.: Octavia Combi DSG mit 7 Gängen inkl. Top Ausstattung, welche über maximale Sicherheit verfügen und durch ihren angenehmen, komfortablen Einstieg Ihre Mobilität erleichtern. Gerne bieten wir Ihnen auch unsere ausschließlich von CLUB MOBIL kurz gefahrenen Škoda Modelle zu Topkonditionen an. Bei Kaufinteresse setzen Sie sich bitte mit Škoda Mauthner (07716/8300) oder Edith Grünseis-Pacher (0664/2133042) in Verbindung – wir stellen Ihnen Ihr Fahrzeug zusammen. Weitere Informationen rund um unsere Škoda Angebote finden Sie auch auf der Homepage www.mauthner-autohaus.at Die abgebildeten Modelle zeigen einen Auszug der Škoda Modellpalette. Verbrauch: 4,2–10,2 l/100 km. CO2-Emission: 109–237 g/km. Symbolfotos. RZ_Mauthner_178x75_0211.indd 1 18.02.11 11:46 Sonderrabatt bei der Pappas Gruppe: Die Pappas Gruppe bietet Menschen mit Handicap viele Vorteile. Zum einen erhalten Sie bei uns maßgeschneiderte Umbaulösungen für Ihre Mobilität und darüber hinaus attraktive Konditionen beim Fahrzeugkauf. Wir gewähren Ihnen beim Kauf eines Mercedes-Benz Pkw einen zusätzlichen Sonderrabatt von 2 % auf das Fahrzeug. Angebot gültig bei Vorlage eines Ausweis nach § 29 b und bei Umbau des Fahrzeuges in einem Betrieb der Pappas Gruppe. Die Aktion läuft bis auf Widerruf und vorerst längstens bis 31.12.2011. Eine Auflistung aller Standorte der Pappas Gruppe finden Sie auf Seite 37/38. *) Edith Grünseis-Pacher hat bei allen Automarken bezüglich Versehrtenrabatt nachgefragt, jedoch 2011 lediglich von den aufgezählten Firmen eine Antwort erhalten. Es zahlt sich auf alle Fälle aus, bei allen Fahrzeughändlern betreffend Versehrtenrabatt nachzufragen. ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 7 2. Die Lenkberechtigung (Führerschein) 2.1. Kraftfahrzeuge, die man ohne Lenkberechtigung (Führerschein) lenken darf: Eine Lenkberechtigung, also ein Führerschein, ist unter anderem nicht erforderlich für das Lenken von • Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h: der Lenker muss aber das 16. Lebensjahr vollendet haben. • Motorfahrrädern (Mopeds) sowie vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen: der Lenker muss das 15. Lebensjahr vollendet haben und einen Mopedausweis besitzen. Auf dem Mopedausweis muss der Eintrag "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" vermerkt sein. Eine Lenkberechtigung, egal welcher Klasse, ersetzt den Mopedausweis. • Invalidenkraftfahrzeugen: der Lenker eines Invalidenkraftfahrzeuges muss das 15. Lebensjahr vollendet haben und einen Mopedausweis mit dem entsprechenden Eintrag der Berechtigung besitzen. Eine Lenkberechtigung, egal welcher Klasse, ersetzt den Mopedausweis. 2.2. Führerscheinpflicht Das Lenken aller anderen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt. Die Erteilung (erstmalige Erteilung) sowie Ausdehnung der Lenkberechtigung ist über eine Fahrschule Ihrer Wahl zu beantragen. Betreffend Fahrschulwahl sind Sie nicht mehr an Ihren ordentlichen Wohnsitz gebunden. Die für das Erteilungs- bzw. Ausdehnungsverfahren zuständige Behörde ist dann die Führerscheinbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Fahrschule den Standort hat. Ein Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung (d.h. ich habe die Lenkberechtigung bereits einmal besessen und ist diese durch Fristablauf, Verzicht oder eine Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erloschen) wird nicht bei einer Fahrschule, sondern bei einer Führerscheinbehörde Ihrer Wahl im Bundesgebiet eingereicht. Ein Ausbildungsnachweis über eine Fahrschule ist bei derartigen Verfahren nicht erforderlich. WICHTIG: • Tritt nach dem Erwerb der Lenkberechtigung eine körperliche Einschränkung auf, so soll der Führerscheinbesitzer diese Veränderung der Behörde mitteilen und seine Fahrtauglichkeit vom zuständigen Amts- oder Polizeiarzt neu feststellen lassen. (*siehe HINWEIS) Ansonsten kann jede Versicherung im Falle eines Unfalles aussteigen bzw. Regress anmelden. • HINWEIS: • Der CLUB MOBIL bietet im Vorfeld eines amtlichen Verfahrens einen Fahrtauglichkeitstest „SICHER MOBIL MIT HANDICAP“ an, dessen Ergebnisse streng vertraulich behandelt werden. Nähere Informationen unter 0664/2133042, [email protected], www.clubmobil.at ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 8 Vor Erteilung einer Lenkberechtigung ist die fachliche Befähigung durch eine Fahrprüfung nachzuweisen. Zur Fahrprüfung wird man zugelassen, wenn man 1. verkehrszuverlässig ist 2. gesundheitlich geeignet ist (im Falle einer Behinderung bitte den Amtsarzt oder Polizeiarzt kontaktieren) 3. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall erbracht hat (bei der Kl. D ist ein vollständiger Erste-Hilfe-Kurs erforderlich) 4. den Nachweis über die Absolvierung der jeweils erforderlichen Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule erbracht hat. Mit der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Nach der Fahrprüfung wird vom Fahrprüfer ein vorläufiger Führerschein ausgefolgt, welcher sofort zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtigt. Dieser vorläufige Führerschein gilt 4 Wochen in Verbindung mit einem Lichtbildausweis innerhalb Österreichs. Nach erfolgter Bezahlung der Gebühren wird von der Behörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheines veranlasst. Dieser wird in der Staatsdruckerei in Wien produziert und wird auf Wunsch an die Wohnadresse gesandt. ACHTUNG: • Seit 1.10.2006 kann die Ausstellung eines neuen Führerscheines (z. B. der bisherige Führerschein ist schadhaft, verloren oder man will auf den Scheckkartenführerschein umtauschen) bei jeder Führerscheinbehörde in Österreich beantragt werden, unabhängig vom Hauptwohnsitz. Für Überprüfungsverfahren im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung ist ausschließlich die Hauptwohnsitzbehörde zuständig. Sollte auf Grund eines derartigen Verfahrens ein neuer Führerschein ausgestellt werden, wird dies ebenfalls von der Hauptwohnsitzbehörde durchgeführt. 2.3. Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötigte körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten der Behörde nachzuweisen. Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen: 1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist, 2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind, 3. ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten, 4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 9 Ein ärztliches Gutachten ist ein von einem Amtsarzt oder von einem bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen (z. B. körperliche Einschränkungen) fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat. Bei Menschen mit Handicap wird dieses ärztliche Gutachten ausschließlich durch den Amtsoder Polizeiarzt erstellt. Das ärztliche Gutachten darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung nicht älter als 18 Monate sein. Fachärztliche Stellungnahmen dürfen vom Amtsarzt oder Polizeiarzt nur beurteilt werden, wenn diese zum Zeitpunkt der Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens nicht älter als sechs Monate sind. Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen die Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen Nachuntersuchungen erforderlich sind. Ist der Begutachtete zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges (Ausgleichsfahrzeug) geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese Mängel ausgeglichen werden können. Wenn das ärztliche Gutachten eine Beurteilung technischer Fragen voraussetzt, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, ob die Bauart und Ausrüstung eines bestimmten Fahrzeuges die in einem auf „beschränkt geeignet“ lautenden Gutachten angeführten körperliche Mängel ausgleicht, ist ein Gutachten eines bestellten technischen Sachverständigen hierüber einzuholen. Wenn das ärztliche Gutachten eine Beobachtung des zu Begutachtenden beim Handhaben von Betätigungsvorrichtungen eines bestimmten, für den Ausgleich einer Körperbehinderung umgebauten Kraftfahrzeuges erfordert, ist vor Erstellung des ärztlichen Gutachtens eine Beobachtungsfahrt anzuordnen; die erforderlichen entsprechenden technischen Umbauten sind bei der Erteilung der Lenkberechtigung vorzuschreiben. Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten „beschränkt geeignet“ sind, haben das entsprechende Ausgleichsfahrzeug für die Beobachtungsfahrt bereitzustellen. UNSER TIPP: • Der CLUB MOBIL besitzt ein Ausgleichsfahrzeug mit Automatikgetriebe und folgenden Umbauten: Handbedienung für Gas und Bremse, Gaspedal rechts oder links, Vorsatzpedale für Kleinwüchsige, Hebelverlegungen, Lenkradgabel rechts oder links, Lenkradknopf rechts oder links, Umsetzhilfe und eine komplette Fahrschulausstattung. Dieses Auto kann unter 0664/2133042 gemietet werden! Wie auch immer das ärztliche Gutachten lautet - ein Ansuchen auf Aufhebung, Änderung bzw. Reduzierung von Auflagen kann auch später noch jederzeit formlos eingebracht werden. Wenn daher ein versehrter Inhaber einer Lenkberechtigung, der seinerzeit „beschränkt geeignet“ begutachtet ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 10 wurde, glaubt, er sei in der Lage, auch alle Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen lenken zu können und nicht nur ein einzelnes bestimmtes Fahrzeug, kann er bei der örtlich zuständigen Führerscheinbehörde einen diesbezüglichen Antrag stellen. Aufgrund dieses Antrages wird von der Behörde ein neuerliches amtsärztliches Gutachten eingeholt. Im Führerschein werden die Merkmale und Vorrichtungen eingetragen, durch die die körperlichen Mängel ausgeglichen werden können. Solche Eintragungen erfolgen seit dem EU-Führerschein mittels Zahlencodes (siehe Seite 25). Die Gültigkeit der Lenkberechtigung ist von der Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen abhängig. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen ist die Lenkberechtigung ungültig. 3. Begünstigungen für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen 3.1. Begünstigungen zum Erwerb der Lenkberechtigung Beschäftigte oder Arbeitsuchende begünstigte Behinderte* sowie Schüler/Studenten und Lehrlinge (Voraussetzung: Behindertenpass, in welchem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingetragen ist), die zur Erreichung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf die Benützung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, kann zur Erlangung der Lenkerberechtigung ein Zuschuss von maximal 50 % der Kosten gewährt werden. Dieser Zuschuss ist nicht vom Einkommen abhängig. Die Antragstellung erfolgt bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes. Die Landesregierung Oberösterreich gewährt Personen, die nicht begünstigte Behinderte sind und bei denen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie eine Gehbeeinträchtigung im Behindertenpass eingetragen ist, einen Zuschuss zur Erlangung der Lenkberechtigung. 3.2. Begünstigungen bei Anschaffung eines Kraftfahrzeuges 3.2.1 Zuschuss für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges (Bundessozialamt) BEGÜNSTIGTE BEHINDERTE*: Für beschäftigte oder arbeitssuchende begünstigte Behinderte* (nicht bei befristetem Pensionsbezug) und Behinderte im Sinne des § 10a Abs. 3 (Schüler nach Vollendung der Schulpflicht /Studenten) BeinstG, Lehrlinge mit Behindertenpass, denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist (Eintrag im Behindertenpass) werden neben Neu- und Gebrauchtwagen (bei älteren Gebrauchtwagen eingeschränkt) auch Leasing-KFZ sowie führerscheinfreie KFZ gefördert. Ein Zuschuss wird für einen Pkw mit Grundausstattung 1. bei erstmaliger BSB-Förderung bis € 2.034,-- (2011) zuzüglich behinderungsbedingter Adaptierung und 2. bei Folgeförderung bis € 1.356,-- (2011) zuzüglich behinderungsbedingter Adaptierung gewährt. Für ein Leasing-KFZ kann für die Dauer des Leasingverhältnisses, maximal für 3 Jahre, bei erstmaliger BSB-Förderung ein jährlicher Zuschuss von € 678,-- (2011) und bei Folgeförderung jährlich € 452,-- (2011) geleistet werden. Der Zuschuss kann um den Betrag einer aus der behindertengerechten Ausstattung des Kraftfahrzeuges resultierenden Differenz zur Leasingrate erhöht werden. ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 11 ACHTUNG / Fördervoraussetzungen: 1. Fahrzeuge nicht im Betriebsvermögen 2. 5-Jahresfrist ab Zulassung des letztgeförderten KFZ abgelaufen AUSNAHME: Unwirtschaftlichkeit a) einer Reparatur b) einer nachträglichen Adaptierung 3. Eigene Lenkberechtigung (AUSNAHME: bei Behinderungs- Altersbedingten Gründen – jedoch überwiegende Verwendung für den Menschen mit Behinderung) 4. Einkommensgrenze nicht überschritten (mtl. netto € 2.712,--/2011, Zuschlag pro sorgepflichtiger Person 10%) 5. Rechnung und Zulassungsschein lauten auf den Zuschusswerber 6. Antragstellung vor Ankauf des KFZ 7. Weitere Kostenträger werden vom BSB kontaktiert (Ein zinsenfreies Darlehen kann vom Pensions- bzw. Unfallversicherungsträger gewährt werden.) HINWEIS: • Für begünstigte Behinderte gibt es beim Bundessozialamt kein Kaufpreislimit mehr bei Kauf eines Fahrzeuges!!! 3.2.2 Zinsenfreies Darlehen (Pensionsversicherungsanstalt) für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges Alle 5 Jahre kann ein berufstätiger Behinderter für die Anschaffung eines Pkw um ein zinsenloses Darlehen bei der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) ansuchen. Das Darlehen muss in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden. Erst dann ist wieder ein neuerlicher Antrag auf Gewährung eines Darlehens für die Anschaffung eines Pkw möglich. HINWEIS: • Ein zinsenloses Darlehen wird berufstätigen Behinderten von der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt nur dann gewährt, wenn der Pkw ein Kaufpreislimit von 28.748,18 (inkl. MWSt und NOVA, aber ohne Umbauten;/2011) nicht überschreitet! Ein Anspruch auf ein zinsenfreies Darlehen wird dann gewährt, wenn die medizinische Voraussetzung erfüllt ist und die Rückzahlbarkeit gewährleistet ist. Die medizinischen Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die betreffende Person nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. HINWEIS: • Der Darlehensnehmer muss für das Darlehen einen Bürgen oder eine Bankgarantie haben! Für die Antragstellung sind je nach Familienstand folgende Unterlagen notwendig: Ö Antragsformular (erhältlich beim Bundessozialamt für Zuschuss, PVA für Darlehen) Ö Kopie Behindertenpass (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) Ö Einkommensnachweis Antragsteller (PVA-Darlehen: max. netto 3.173,60 pro Monat/2011) Ö Kopie Führerschein (beidseitig) Ö Kostenvoranschlag für den Pkw; es müssen daraus die Kosten für eine Automatik und eventuell behinderungsbedingter Umbau ersichtlich sein. ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 12 Ö Bürgschaftserklärung oder Bankgarantie (bei Darlehen) Ö aktueller Befund über den Gesundheitszustand (bei Darlehen) Förderungswerber sollten sich jedenfalls vor Erwerb des Fahrzeuges über die Voraussetzungen für die Förderung erkundigen. Kaufen Sie das Kraftfahrzeug erst nach der erfolgten Zusage bzw. Genehmigung, da nur dann die Leistung erfolgen kann. Die Antragstellung hat bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes (Zuschuss und PVA-Darlehen) oder der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt (Darlehen) zu erfolgen. *BEGÜNSTIGTER BEHINDERTER Die meisten Zuschüsse des Bundessozialamtes sind an die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten geknüpft. Wer kann begünstigter Behinderter werden? Österreichische Staatsbürger EU- beziehungsweise EWR-Bürger Schweizer Bürger und deren Familienangehörige Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der EU, denen eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG erteilt wurde mit einem vom Bundessozialamt festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 %. Ausnahme: Schüler, Studenten sowie Pensionisten Wie wird man begünstigter Behinderter? Anträge können bei den Landesstellen des Bundessozialamtes eingebracht werden. Die Feststellung des Grades der Behinderung erfolgt durch ärztliche Sachverständige des Bundessozialamtes. Das Ergebnis mit der Möglichkeit einer Stellungnahme wird zur Kenntnis gebracht (Parteiengehör). Das Bundessozialamt entscheidet mit Bescheid über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Wenn man dagegen beruft, ist die Bundesberufungskommission in Wien in zweiter Instanz zuständig. FÖRDERUNGEN DER LANDESREGIERUNGEN FÜR KINDER, PENSIONISTEN UND BEGÜNSTIGTE BEHINDERTE: AMT DER BURGENLÄNDISCHEN LANDESREGIERUNG: Die behinderungsbedingte Adaptierung eines PKW umfasst im Burgenländischen Sozialhilfegesetz 1. die Ausstattung mit Automatikgetriebe und 2. die Umrüstung auf Handbetrieb. Für die Adaptierung gemäß 1. und 2. wird begünstigten Behinderten jeweils ein Zuschuss in Höhe von bis zu € 898,40 (2011) gewährt, soweit die Kosten nicht von dritter Seite abgedeckt sind. Kinder und Pensionisten aus dem Burgenland können lediglich beim Bundessozialamt Zuschüsse aus dem Unterstützungsfonds beantragen. ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 13 AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG: Alle 5 Jahre erhalten gehbehinderte Personen einen Zuschuss zum Ankauf eines Pkw von max. €1.000,-- (Kaufpreis max. € 25.200,-- inkl. MWSt und NOVA, aber ohne Umbauten/2011) bzw. zum Umbau eines Fahrzeuges in der Höhe von max. € 1.500,--/Stand 2011. Voraussetzungen: ÖWohnsitz in Kärnten ÖAntragstellung bei der Wohnsitzgemeinde Öösterr. Staatsbürger ÖKostenvoranschlag/Rechnung für den Pkw; es müssen daraus die Kosten für eine Automatik und eventuell behinderungsbedingter Umbau ersichtlich sein. ÖAutokosten max. € 25.200,-- inkl. MWSt und NOVA ÖEinkommensgrenze für 1 Person € 1.950,--, für 2 Personen € 2.200,--, für jeden weiteren Haushaltsangehörigen € 250,--. AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG: Alle 5 Jahre erhalten Rollstuhlfahrer oder Personen, die einem Rollstuhlfahrer gleich zu setzen sind (weniger als 300 m zu Fuß), eine Unterstützung zum Autokauf (Alter des Fahrzeuges egal). Einkommensgrenze: € 3.388,26 (2011) plus 10 % für jeden weiteren Haushaltsangehörigen. Diese Unterstützung erhalten auch Haushaltsangehörige, d. h. das Auto muss nicht auf den behinderten Menschen angemeldet sein. Begünstigte und nicht begünstigte Behinderte erhalten eine Förderung in der Höhe von € 2.250,--. Wenn bei einer Person eine Gehbehinderung vorliegt, kann ebenfalls um Unterstützung angesucht werden. Begünstigte und nicht begünstigte Behinderte erhalten: € 750,--. Voraussetzungen: ÖWohnsitz in NÖ ÖKopie Behindertenpass (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) Öösterr. Staatsbürger ÖKostenvoranschlag/Rechnung für den Pkw; es müssen daraus die Kosten für eine Automatik und eventuell behinderungsbedingter Umbau ersichtlich sein. ÖAutokosten max. € 28.302,22 inkl. MWSt und NOVA, zuzüglich besonderer Bedienungseinrichtung (z. B. Automatik) und Zusatzgeräte, die im Führerschein eingetragen sind (z. B. Gas und Bremse mit Hand, Linksgas, …) Für Rollstuhlfahrer, die einen PKW wegen besonders schwerer Beeinträchtigung nicht selbst lenken können, erhöht sich dieses Kaufpreislimit auf € 36.792,88/2011. ACHTUNG: • Die Beihilfen des Landes NÖ gibt es auch für Leasingfahrzeuge! HINWEIS: • Antrag muss innerhalb von 6 Monaten ab Kaufdatum bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Sozialabteilung) gestellt werden. ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 14 AMT DER OBERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG: Kinder und Pensionisten (Rollstuhlfahrer/innen und schwer gehbeeinträchtigte Menschen, Behinderung mind. 50 %), denen behinderungsbedingt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, können beim Amt der OÖ Landesregierung einen Zuschuss bis max. € 5.167,40 zur behinderungsbedingt notwendigen Adaptierung bzw. Ausstattung eines Kraftfahrzeuges erhalten. Kaufpreislimit Pkw: € 29.064,90 inkl. Automatik, MWSt und NOVA, aber ohne Umbauten/2011 Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und eine Gehbeeinträchtigung müssen im Behindertenpass eingetragen sein. Ein Zuschuss kann nur einmal innerhalb von 5 Jahren bewilligt werden. Maßnahmen an Leasingfahrzeugen oder Fahrzeugen mit Eigentumsvorbehalt können nicht gefördert werden. Kostenvoranschläge sind dem Antrag beizulegen; Zulassungsschein und Rechnung müssen auf Namen des/r Antragstellers/in lauten. Einkommensgrenze 2011: € 3.229,60, Erhöhung der Einkommensgrenze für jedes weitere Familienmitglied um € 323,30; Erhöhung der Einkommensgrenze für eine weitere schwer beeinträchtigte Person € 646,10. Das Pflegegeld wird nicht zum Einkommen gerechnet. Änderungen seit 2011: • bei der PKW-Förderung kann der Ankauf nicht mehr gefördert werden, lediglich eine behinderungsbedingt erforderliche Adaptierung bzw. ein Umbau sowie eine erforderliche Automatik • bei den Zuschüssen im Mobilitätsbereich (PKW, Lenkberechtigung) muss auch die Gehbeeinträchtigung im Behindertenpass eingetragen sein Für die Antragstellung sind je nach Familienstand folgende Unterlagen notwendig: ÖAntrag (erhältlich im Internet oder bei der Landesregierung OÖ) ÖKopie Behindertenpass (Eintrag: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Gehbeeinträchtigung) ÖFamilieneinkommensnachweise ÖKopie Führerschein (beidseitig) ÖKostenvoranschlag für den Pkw; es müssen daraus die Kosten für eine Automatik und eventuell behinderungsbedingter Umbau ersichtlich sein. HINWEISE: • Die Antragstellung muss vor Realisierung des Vorhabens bzw. innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf erfolgen. • Der Antragsteller muss seinen Hauptwohnsitz vor Einreichung mindestens für die Dauer von 24 Monaten in OÖ gemeldet haben! AMT DER SALZBURGER LANDESREGIERUNG: Das Land Salzburg kann schwer gehbehinderten Personen alle 5 Jahre einen Zuschuss zum Ankauf eines PKW (Kaufpreislimit € 28.407,29 inkl. MWST und NOVA, aber ohne behinderungsbedingten Umbau/2011) gewähren, soweit die Kosten nicht von dritter Seite abgedeckt sind. ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 15 Einkommensgrenze: Die Höhe der Förderung hängt vom Aufwand des Umbaus und vom Einkommen der behinderten Person bzw. deren Angehörigen (Ehepartner und Eltern bei minderjährigen Kindern) ab. HINWEIS: • Zulassungsschein und Rechnung müssen auf den Namen des Antragstellers lauten. Die Antragstellung muss vor Realisierung des Vorhabens erfolgen. Wurde ein PKW bereits vor Antragstellung gekauft, kann kein Zuschuss gewährt werden! Voraussetzungen für die Gewährung einer Unterstützung sind: ÖAntrag (erhältlich im Internet oder bei der Landesregierung Salzburg) ÖHauptwohnsitz in Salzburg ÖÖsterreichische Staatsbürgerschaft (Ausnahme möglich) ÖBenützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht möglich (Kopie Behindertenpass) ÖFamilieneinkommensnachweise ÖKopie Führerschein (beidseitig) ÖKostenvoranschlag für den Pkw; es müssen daraus die Kosten für eine Automatik und eventuell behinderungsbedingter Umbau ersichtlich sein. AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG: Menschen mit Behinderung gemäß Stmk. BHG, die eine Staatsbürgerschaft eines Staates des europäischen Wirtschaftsraumes bzw. die eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und die ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark haben (Minderjährige müssen zumindest den Aufenthalt im Land Steiermark haben), wird gemäß dem neu in das Stmk. BHG eingefügten § 24a, ein Zuschuss für die behindertengerechte Ausstattung ihres Kraftfahrzeuges gewährt, wenn diese Ausstattung auf Grund der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder Sicherstellung seiner Mobilität erforderlich ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen gesetzlichen, statutarischen oder vertraglichen Regelungen zur Gänze geltend gemacht werden können. Eine Bezuschussung für die Erlangung eines Führerscheins ist nicht im Stmk. BHG vorgesehen. Die Landesregierung hat mit Verordnung die maximale Höhe des Zuschusses mit € 2600,-, sowie den Zeitraum, nachdem neuerlich ein solcher Zuschuss beantragt werden kann, mit 5 Jahren festgelegt. Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren. Die Anträge sind beim Gemeindeamt bzw. bei den Bezirksverwaltungsbehörden einzubringen. AMT DER TIROLER LANDESREGIERUNG: Das Land Tirol gewährt Menschen mit Behinderung nach den Bestimmungen der Tiroler Förderrichtlinie für Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2010 alle 5 Jahre einen Zuschuss zur behinderungsbedingt notwendigen Adaptierung eines Personenkraftwagens. Die Förderhöhe ist einkommensabhängig und mit max. € 15.000,-- begrenzt. Weitere Informationen finden Sie unter: http://www.tirol.gv.at/fileadmin/www.tirol.gv.at/themen/gesellschaft-undsoziales/soziales/Gesetze_Richtlinien/Tiroler_Foerderrichtlinie_fuer_Menschen_mit_Behinderung.pdf ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 16 Voraussetzungen: Öschriftliche Antragstellung ÖHauptwohnsitz in Tirol ÖÖsterreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (z. B. EU-BürgerInnen) Öschwere Gehbehinderung ÖUnzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, Ödie Höhe des Zuschusses hängt vom Einkommen des Menschen mit Behinderung ab, Ökeine Deckung der Kosten von dritter Seite und ÖRechnung und Zulassungsschein lautend auf den Zuschusswerber. HINWEIS: • Die Förderung kann auch bei Inanspruchnahme eines Autokredites bezogen werden, Leasingfahrzeuge sind allerdings ausgenommen. AMT DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG: Berufstätige Behinderte erhalten alle 5 Jahre einen einkommensabhängigen Zuschuss zum Ankauf bzw. behinderungsbedingten Umbau eines PKW’s. Kaufpreislimit 2011 € 28.748,18 inkl. MWSt und NOVA, jedoch ohne behinderungsbedingtem Umbaukosten. Eine Voraussetzung für die Finanzierung ist, dass die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt und der PKW muss zur Erreichung des Arbeitsplatzes notwendig sein. Für nicht Berufstätige, Pensionisten und Kinder können Anträge nur für behinderungsbedingte Mehrkosten gestellt werden. Mehrkosten für Automatikgetriebe werden nicht übernommen. Alle Anträge werden im Rahmen des Rehabilitationsausschusses behandelt. Einkommensgrenze für die PKW-Finanzierung: Der Zuschuss für den PKW orientiert sich an der Höhe des Einkommens (je höher das Einkommen, desto geringer ist der gewährte Zuschuss). Für die Antragstellung sind je nach Familienstand folgende Unterlagen notwendig: ÖAntrag (erhältlich bei der Landesregierung Vorarlberg) ÖKopie Behindertenpass (Festgestellter Grad der Behinderung) ÖFamilieneinkommensnachweise ÖKopie Führerschein (beidseitig) ÖKostenvoranschlag ÖKreditbestätigung ÖBefunde ÖBestätigung über Sorgepflichten ÖKopie des § 29b StVO-Ausweises ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 17 FONDS FONDS SOZIALES SOZIALES WIEN: WIEN: Der Der Fonds Fonds Soziales Soziales Wien Wien bezuschusst bezuschusst für für Menschen Menschen mit mit Behinderung, Behinderung, denen denen die die Benützung Benützung öffentlicher öffentlicher Verkehrsmittel Verkehrsmittel aufgrund aufgrund ihrer ihrer Behinderung Behinderung nicht nicht zumutbar zumutbar ist, ist, die die behinderungsgerechte behinderungsgerechte Adaptierung Adaptierung eines eines PKWs. PKWs. Förderung Förderung in in der der Höhe Höhe von von bis bis zu zu maximal maximal € € 5.000,5.000,- (Stand (Stand 2011) 2011) für für folgende behinderungsgerechte Adaptierungen: folgende behinderungsgerechte Adaptierungen: •• •• •• •• •• •• •• Kupplungsadaptierungen Kupplungsadaptierungen (z. (z. B. B. Umbau Umbau auf auf Handbetrieb Handbetrieb oder oder Automatik) Automatik) Bremsund Beschleunigungsmechanismen (z. B. Fußraster, Handgas) Brems- und Beschleunigungsmechanismen (z. B. Fußraster, Handgas) Bedienungsmechanismen Bedienungsmechanismen (z. (z. B. B. Lichtschalter, Lichtschalter, Drehknopf, Drehknopf, Drehgabel) Drehgabel) Lenkungsmechanismen (z. B. höhenverstellbares Lenkrad) Lenkungsmechanismen (z. B. höhenverstellbares Lenkrad) Adaptierungen Adaptierungen des des Lenkersitzes Lenkersitzes (z. (z. B. B. drehbarer drehbarer Lenkersitz) Lenkersitz) Einstiegshilfen Einstiegshilfen Für Für Kinder Kinder mit mit Behinderung Behinderung konzipierte konzipierte Kindersitze Kindersitze Voraussetzungen: Voraussetzungen: Ö Vorliegen Vorliegen einer einer Behinderung Behinderung nach nach dem dem Wiener Wiener Chancengleichheitsgesetz Chancengleichheitsgesetz Ö Ö Erfolgte Erfolgte Begutachtung Begutachtung durch durch den den Fonds Fonds Soziales Soziales Wien Wien (persönlich (persönlich oder oder basierend basierend auf auf bereits bereits Ö bestehende und und eingereichte eingereichte Gutachten) Gutachten) und und Bewilligung Bewilligung der der beantragten beantragten Förderung. Förderung. bestehende Ö Österreichische Österreichische Staatsbürgerschaft Staatsbürgerschaft oder oder durch durch das das EWR-Abkommen EWR-Abkommen Begünstigte Begünstigte oder oder Ö Gleichstellung bezüglich der Hilfe für Menschen mit Behinderung auf Grund von Staatsverträgen, Gleichstellung bezüglich der Hilfe für Menschen mit Behinderung auf Grund von Staatsverträgen, Ausnahmen sind sind möglich möglich Ausnahmen Ö Hauptwohnsitz Hauptwohnsitz in in Wien Wien Ö Förderung & & Kosten: Kosten: Förderung •• Die Die Höhe Höhe der der Förderung, Förderung, die die der der Fonds Fonds Soziales Soziales Wien Wien leistet, leistet, hängt hängt vom vom Einkommen Einkommen der der antragstellenden Person ab. Die genaue Höhe wird im Zuge der Antragstellung und antragstellenden Person ab. Die genaue Höhe wird im Zuge der Antragstellung und Bewilligung Bewilligung vom vom Beratungszentrum Beratungszentrum "Behindertenhilfe" "Behindertenhilfe" berechnet. berechnet. •• Eine Eine Förderung Förderung für für diese diese Leistung Leistung kann kann nur nur einmal einmal innerhalb innerhalb eines eines Zeitraums Zeitraums von von fünf fünf Jahren Jahren gewährt werden. gewährt werden. •• Die Die Adaptierung Adaptierung eines eines PKWs, PKWs, der der innerhalb innerhalb eines eines Jahres Jahres vor vor Beantragung Beantragung der der Förderung Förderung angekauft wurde, kann nur dann bezuschusst werden, sofern der Kaufpreis des angekauft wurde, kann nur dann bezuschusst werden, sofern der Kaufpreis des PKWs PKWs den den Betrag von € 22.000,-(Stand 2011) nicht überschritten hat. Betrag von € 22.000,-- (Stand 2011) nicht überschritten hat. •• Es Es werden werden keine keine Förderungen Förderungen für für den den Ankauf Ankauf eines eines PKWs PKWs sowie sowie dessen dessen ZusatzZusatz- und und Sonderausstattung gewährt. Sonderausstattung gewährt. ÖSTERREICHWEIT ÖSTERREICHWEIT GÜLTIG: GÜLTIG: HINWEISE: HINWEISE: Bei Leasingfinanzierung Leasingfinanzierung (und (und Fahrzeugen Fahrzeugen mit mit Eigentumsvorbehalt) Eigentumsvorbehalt) •• Bei zuständigen Landesregierungen (außer LR NÖ) keine Unterstützung. zuständigen Landesregierungen (außer LR NÖ) keine Unterstützung. behinderungsbedingte Adaptierung) Adaptierung) behinderungsbedingte ©Edith ©Edith Grünseis-Pacher, Grünseis-Pacher, CLUB CLUB MOBIL, MOBIL, www.clubmobil.at, www.clubmobil.at, 0664/2133042, 0664/2133042, [email protected] [email protected] gewähren die die gewähren (AUSNAHME: (AUSNAHME: 18 18 •• Pensionisten Pensionisten erhalten erhalten für für Adaptierungen Adaptierungen eventuell eventuell Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen der der Pensionsversicherungsanstalt. Pensionsversicherungsanstalt. (Stand (Stand 2011) 2011) auch auch beim beim Förderungen Förderungen aus aus dem dem Bundessozialamt und Bundessozialamt und bei bei •• Kinder Kinder erhalten erhalten für für Adaptierungen Adaptierungen eventuell eventuell Förderungen Förderungen aus aus dem dem Unterstützungsfonds Unterstützungsfonds falls ein für Menschen mit Behinderungen beim Bundessozialamt und für Menschen mit Behinderungen beim Bundessozialamt und falls ein Elternteil Elternteil Mitglied Mitglied der Arbeiterkammer ist, kann auch bei der Arbeiterkammer um eine Förderung der Arbeiterkammer ist, kann auch bei der Arbeiterkammer um eine Förderung angesucht angesucht werden. werden. Es Es muss muss nachgewiesen nachgewiesen werden, werden, dass dass das das Auto Auto hauptsächlich hauptsächlich für für das das beeinträchtigte beeinträchtigte Kind verwendet wird. Kind verwendet wird. •• Förderungswerber Förderungswerber sollten sollten sich sich jedenfalls jedenfalls vor vor Erwerb Erwerb des des Fahrzeuges Fahrzeuges über über die die Voraussetzungen für die Förderung erkundigen. Kaufen Sie das Kraftfahrzeug erst nach der Voraussetzungen für die Förderung erkundigen. Kaufen Sie das Kraftfahrzeug erst nach der erfolgten erfolgten Zusage Zusage bzw. bzw. Genehmigung, Genehmigung, da da nur nur dann dann die die Leistung Leistung erfolgen erfolgen kann. kann. (Außer (Außer die die Förderdauer ist bei der Landesregierung angeführt!) Die Antragstellung hat bei der örtlich Förderdauer ist bei der Landesregierung angeführt!) Die Antragstellung hat bei der örtlich zuständigen zuständigen Landesregierung, Landesregierung, der der zuständigen zuständigen Pensionsversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt, dem dem zuständigen zuständigen Bundessozialamt Bundessozialamt oder/und oder/und der der zuständigen zuständigen Arbeiterkammer Arbeiterkammer zu zu erfolgen. erfolgen. VERSICHERTE VERSICHERTE,, DIE IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER ALLGEMEINEN DIE IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER ALLGEMEINEN UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (AUVA) FALLEN: UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (AUVA) FALLEN: Möglichkeit Möglichkeit der der PKW–Finanzierungshilfe PKW–Finanzierungshilfe in in Form Form eines eines Zuschusses Zuschusses bzw. bzw. Darlehens Darlehens unter unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und persönlichen Umstände. Ist eine Benützung eines Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen und persönlichen Umstände. Ist eine Benützung eines öffentlichen öffentlichen Verkehrsmittels, Verkehrsmittels, aufgrund aufgrund der der Arbeitsunfallfolgen Arbeitsunfallfolgen (Feststellung (Feststellung durch durch den den Chefarzt Chefarzt der Landesstelle der AUVA), nicht möglich, wird ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit der Landesstelle der AUVA), nicht möglich, wird ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) (MdE) von von mind. mind. 50%, 50%, zur zur Erhaltung Erhaltung der der persönlichen persönlichen Mobilität Mobilität ein ein Mobilitätszuschuss Mobilitätszuschuss von von €€ 3.302,--, 3.302,--, bei bei einer MdE von 100% € 5.371,-gewährt. Dieser Zuschuss ist grundsätzlich nur nach Ablauf von einer MdE von 100% € 5.371,-- gewährt. Dieser Zuschuss ist grundsätzlich nur nach Ablauf von 55 Jahren Jahren nach nach erstmaliger erstmaliger Gewährung Gewährung möglich. möglich. Änderungen Änderungen von von Seiten Seiten der der AUVA AUVA sind sind jederzeit jederzeit möglich, nehmen Sie bitte mit der für Sie zuständigen Landesstelle der AUVA (Adressen möglich, nehmen Sie bitte mit der für Sie zuständigen Landesstelle der AUVA (Adressen ab ab Seite Seite 35) 35) zur zur Abklärung Abklärung aller aller Details Details Kontakt Kontakt auf. auf. 3.2.2. 3.2.2. Rückvergütung Rückvergütung der der Normverbrauchsabgabe Normverbrauchsabgabe ACHTUNG: ACHTUNG: Menschen Menschen mit mit Behinderung Behinderung erhalten erhalten seit seit 1.1.2011 1.1.2011 die die Normverbrauchsabgabe Normverbrauchsabgabe von von max. max. €20.000,-€20.000,-nicht mehr rückvergütet! Stattdessen siehe Punkt 3.3.2. nicht mehr rückvergütet! Stattdessen siehe Punkt 3.3.2. 3.3. 3.3. Begünstigungen Begünstigungen bei bei Betrieb Betrieb eines eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeuges 3.3.1. 3.3.1. Befreiung Befreiung von von der der motorbezogenen motorbezogenen Versicherungssteuer Versicherungssteuer (Versicherungsst. (Versicherungsst. II) II) Die Die motorbezogene motorbezogene Versicherungssteuer Versicherungssteuer wird wird von von der der Kfz-Haftpflichtversicherung Kfz-Haftpflichtversicherung gemeinsam gemeinsam mit mit der Haftpflichtprämie eingehoben und zwar für alle Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen, deren der Haftpflichtprämie eingehoben und zwar für alle Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen, deren höchstes höchstes zulässiges zulässiges Gesamtgewicht Gesamtgewicht nicht nicht mehr mehr als als 3,5 3,5 tt beträgt. beträgt. Dauernd Dauernd stark stark gehbehinderte gehbehinderte Personen sind bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen von der motorbezogenen Personen sind bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen von der motorbezogenen Versicherungssteuer Versicherungssteuer zur zur Gänze Gänze befreit. befreit. Die Die Voraussetzungen Voraussetzungen für für die die Steuerbefreiung Steuerbefreiung sind: sind: Zulassung des des Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeuges auf auf den den Körperbehinderten Körperbehinderten Ö Zulassung Ö Nachweis der der Körperbehinderung Körperbehinderung durch durch einen einen Ausweis Ausweis gemäß gemäß §§ 29 29 b b StVO StVO oder oder durch durch eine eine Ö Nachweis Ö Feststellung im Sinn des § 36 (2) Zif. 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder Eintragung im Feststellung im Sinn des § 36 (2) Zif. 3 des Bundesbehindertengesetzes 1990 oder Eintragung im ©Edith ©Edith Grünseis-Pacher, Grünseis-Pacher, CLUB CLUB MOBIL, MOBIL, www.clubmobil.at, www.clubmobil.at, 0664/2133042, 0664/2133042, [email protected] [email protected] 19 19 Behindertenpass, dass der Inhaber dauernd stark gehbehindert, blind oder diesem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Das Fahrzeug muss vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Körperbehinderten und für Fahrten, die Zwecke des Körperbehinderten und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet werden. Das heißt, der Verwendung des Kraftfahrzeuges durch den Körperbehinderten steht es gleich, wenn Dritte das Fahrzeug für Zwecke des Körperbehinderten (z.B. für Fahrten zum Service) benutzen oder die Fahrt der Haushaltsführung des Körperbehinderten dient. Eine eigene Lenkerberechtigung des Körperbehinderten ist nicht erforderlich. Wenn auf den Körperbehinderten mehrere Fahrzeuge zugelassen sind, gilt die Steuerbefreiung jeweils nur für ein Fahrzeug. Der Körperbehinderte kann entscheiden, welches Kraftfahrzeug steuerbefreit sein soll. Bei Ankauf eines neuen Kraftfahrzeuges und Zulassung zum Verkehr und Abmeldung des alten Kraftfahrzeuges sind, wenn die zeitliche Überschneidung nicht länger als einen Monat dauert, beide Kraftfahrzeuge steuerbefreit. Bei mehreren Kraftfahrzeugen die mit Wechselkennzeichen betrieben werden, treffen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit grundsätzlich zu und sind daher alle unter einem Wechselkennzeichen betriebenen Kraftfahrzeuge steuerfrei. Der Antrag auf die Steuerbefreiung ist bei der jeweiligen Haftpflichtversicherung unter Beilage eines Nachweises der Körperbehinderung zu stellen. (Formular KR 21) 3.3.2. Freibetrag für Körperbehinderte Anstelle der bisherigen Abgeltung der Normverbrauchsabgabe können Körperbehinderte mit eigenem Kraftfahrzeug anstelle des bisherigen Freibetrages von 153 € monatlich ab dem Veranlagungsverfahren für das Kalenderjahr 2011 190 € monatlich geltend machen, sofern sie einen der folgenden Nachweise vorlegen können: Ö Ausweis gemäß § 29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder Ö Behindertenpass mit der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder der Blindheit HINWEISE: • • Zusätzlich anerkannt werden weiterhin der „alte“ Bescheid über die Befreiung der KFZSteuer sowie bis 2004 ausgestellte Amtsarztbescheinigungen Die Kosten einer behindertengerechten Adaptierung des Kraftfahrzeuges können nicht geltend gemacht werden 3.3.2.1. Taxikosten Bei Gehbehinderten mit einer mindestens 50% igen Erwerbsminderung, die über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von € 153,-monatlich zusätzlich zu den Pauschalbeträgen gemäß § 35 (3) Einkommenssteuergesetz und § 3 (2) der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen 1995, als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 (6) Einkommenssteuergesetz 1988 zu berücksichtigen. Auch für diesen zusätzlichen Pauschalbetrag gibt es keine Berücksichtigung des Selbstbehaltes und keine Anrechnung von Pflegegeldleistungen. ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 20 3.3.2.2. Große Pendlerpauschale Aufwendungen für Fahrten von gehbehinderten Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden durch die große Pendlerpauschale, welche beim Dienstgeber zu beantragen ist, abgegolten. Die Entfernung muss mindestens 2 Kilometer betragen (Formular L34). Bei mehreren Wohnsitzen gilt der dem Arbeitsplatz nächst gelegene. Bei Vorliegen einer mind. 50%igen Gehbehinderung besteht jedenfalls Anspruch auf die „Große Pendlerpauschale“. VORAUSSETZUNG: • Ausweis gemäß § 29b StVO, Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder der KFZ-Steuer 3.3.2.3 Mobilitätszuschuss für begünstigte Behinderte (österreichweit gültig): Beschäftigte oder in Lehrausbildung stehende sowie arbeitsuchende begünstigte Behinderte* (nicht bei befristetem Pensionsbezug), denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist (Eintrag im Behindertenpass), erhalten 1 x jährlich voraussichtlich € 580,--/2011. 3.3.2.4 Fahrtkostenzuschuss bzw. -ersatz (Bundeslandregelung): NÖ: Einmaliger Zuschuss (2011: € 660,--) für Personen, die dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören, nicht im Erwerbsleben stehen und auch nicht als arbeitssuchend gemeldet sind (z. B. Hausfrauen; aber auch Personen, die eine befristete Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erhalten). Diese Personen müssen außerdem auf den Rollstuhl angewiesen sein oder deren Behinderung muss einen gleich zu achtenden Zustand darstellen. OÖ: Rollstuhlfahrer oder schwer Gehbehinderte (zwischen 15 und 65 Jahre sowie Schüler und Studenten) mit Hauptwohnsitz in OÖ, die nicht begünstigte Behinderte sind, können beim Amt der OÖ Landesregierung, Bahnhofplatz 1, Sozialabteilung, 4020 Linz um einen einmaligen jährlichen Fahrtkostenzuschuss (2011: € 646,10) ansuchen. (Voraussetzung: Eintrag der Gehbeeinträchtigung im Behindertenpass) Der Antrag muss nur beim 1. Mal gestellt werden, in der Folge wird der Fahrtkostenzuschuss automatisch ausbezahlt. Ausgenommen sind Personen, die den Mobilitätszuschuss des Bundessozialamtes oder Fahrtkosten nach dem Behindertengesetz erhalten. TIROL: Das Land Tirol gewährt nach den Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes einmal pro laufendem Kalenderjahr einkommensabhängig einen Mobilitätszuschuss. Diese Förderung kann von nicht berufstätigen Menschen mit Behinderung, die auf Grund einer dauernd wesentlichen Beeinträchtigung gehunfähig sind (Nachweis: Vorlage des § 29b StVO Ausweises oder ärztliches Attest) schriftlich beantragt werden. SALZBURG: Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Menschen mit Behinderungen vom Magistrat Salzburg Taxigutscheine. Infos unter: 0662/8072DW 3202, [email protected] STEIERMARK: Übernommen werden können im Zusammenhang mit den Leistungen Heilbehandlung, Erziehung und Schulbildung, beruflicher Eingliederung, unterstützter Beschäftigung und Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben anfallende Fahrtkosten für Menschen mit Behinderung für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächst gelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst. WIEN: Diese Leistung ermöglicht Menschen mit Behinderung regelmäßig z. B. zu einer Einrichtung der Tagesstruktur, zur Schule (sofern nicht die MA56 Kostenträger ist) oder zum Kindergarten zu fahren. Öffentliche Verkehrsmittel: Ist die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer weiter auf Seite 25 ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 21 www. vvd.at Volle Konzentration auf Ihr Auto! Maßgeschneiderte Versicherungen Qualitätssicherung im Reparaturfall Volle Leistung – halbe Selbstbeteiligung Wir versichern, was Sie bewegt® and: H r e n i b! us e Alles a onzernbetrie -K im VW SIMPLY CLEVER Der ŠkodaOctavia. DYNAMISCHER. BESSER. PREISWERTER. Schon ab 16.940,– Euro Neu: das City-Paket für Ambiente mit 38 % Preisvorteil. Der ŠkodaYeti. ... UND ES GIBT IHN DOCH. Schon ab 18.980,– Euro Neu: das City-Paket für Active A und Active mit mind. 39 % Preisvorteil. Škoda Mauthner Passauerstraße 2 4792 Münzkirchen Tel. 07716/8300 www.mauthner-autohaus.at Alle angegebenen Preise sind unverb., nicht kart. Richtpreise inkl. NoVA und MwSt. Symbolfotos. Stand 02/2011. Nähere Informationen zu den Vorteils-Paketen erhalten Sie bei Ihrem Škoda Berater. Verbrauch: 4,5–8,0 l/100 km. CO2-Emission: 119–189 g/km. FahrzeuGumbauten Für menschen mit behinderunG oder mit PFleGebedarF 3 3 4 5 6 7 2 1 10 8 9 10 11 Für aKtiVFahrer Handbedienung Classic oder Compact 2 stehendes oder elektronisches Linksgas 3 Lenkhilfen 4 Hebelverlegung für Blinker und Scheibenwischer 5 Pedalabdeckung gegen ungewolltes Betätigen des Gaspedales, Pedalaufsätze (Distanzverkürzung bis 10 cm) 6 Sitzschienenverlängerung auch für große Personen, 7 verschiedene Rollstuhl-Ladehilfen fahrer- oder heckseitig 1 Für mitFahrer 8 10 Schwenk- und Hebesitze manuell oder elektrisch, auch für höhere Fahrzeugmodelle 9 andockbare Transportrollstühle verschiedene Rampen und Lifte beifahrer- und heckseitig für Kleinbusse 11 Rollstuhlverankerungssysteme. Fischerleitner Gmbh, Eberschwangerstraße 62b, 4910 Ried im Innkreis Tel.: 0 77 52 / 822 24-0 · Fax: DW-22, [email protected] Pritschen- und Kofferaufbauten Sonderaufbauten Fahrzeugeinrichtungen Kühlausstattungen Reparaturen Fahrzeugumbauten für Menschen mit Behinderung oder mit Pflegebedarf www.Fischerleitner.at Einrichtung der auf Behindertenhilfe Tagesstruktur, Berufsqualifizierung) zumutbar, werden die dieser Tätigkeit Straßenstellen,(z. aufB.den das Halten und Parken durch das Straßenverkehrszeichen Kosten für Monatskarte derverboten Wiener ist, Linien vomDasselbe Fonds Soziales ersetzt.des Diese Leistung ist „Halten undeine Parken verboten“, halten. gilt für Wien das Verbot Abstellens eines nicht antragspflichtig und wird vom FSW direkt mit den Einrichtungen verrechnet, da sie an Fahrzeuges in zweiter Spur. eine durch FSW geförderte Leistung gebunden ist (z. B. Berufsqualifizierung). Ist eine Begleitperson Ferner dürfen dauernd stark gehbehinderte Personen das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder erforderlich, ist auf Antrag die Übernahme der Fahrtkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel für Lenker von Fahrzeugen in der Zeit in der sie eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern, auf die Begleitperson möglich. Die Voraussetzungen erfahren Sie beim Fonds Soziales Wien. Fahrt mit Straßenstellen in denen ein Parkverbot, und zwar durch Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ privaten PKW durch Angehörige: Sofern Angehörige die Fahrt mit dem eigenen PKW kundgemacht ist, parken. Auch dürfen solche Personen in einer Fußgängerzone während der Zeit in durchführen, können die Fahrten vom Wohnort zur Einrichtung und retour, nach dem aktuell gültigen der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken. Ebenso ist das Parken in einer amtlichen km-Geld von derzeit € 0,42/km, jedoch maximal 315,25/Monat (Stand 2011) gefördert Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. werden. Voraussetzung: -Begutachtung durch FSW (Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher UNSER TIPP: -Leistung schließt die gleichzeitige Nutzung der Leistung Regelfahrtendienst aus, Verkehrsmittel), Antragstellung beim Kundenservice Beratungszentrum Behindertenhilfe • Bei in Anspruchnahme dieser Ausnahmen vom Halte- und Parkverbot ist es unbedingt notwendig, den Ausweis nach § 29 b StVO im Auto, hinter der Windschutzscheibe, gut erkennbar anzubringen. 3.3.3. KfZ-Versicherung Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Wahl zwischenBehindertenparkplätze der Variante B, die im Fall eines unverschuldeten Schadens den Anspruch auf ein 3.3.5.3. Leihfahrzeug inkludiert und der günstigeren Variante A ohne Leihwagenanspruch. Gemäß § 43 (1) lit.d StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Die Wahlmöglichkeit zwischen den Varianten und Verordnung B wird in der nurstark für Personenund Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes, A durch fürPraxis dauernd gehbehinderte Kombinationskraftwagen angeboten. Gemäß § 21 angewiesen (2) des KHVG sichihnen ein Verzicht auf ein Personen, die wegen ihrer Behinderung darauf sind,bezieht das von selbst gelenkte Ersatzfahrzeug allerdings nicht auf körperbehinderter Das heißt, Fahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das Ansprüche sie als Mitfahrer benützen, inLenker. unmittelbarer Nähe dass ihrer körperbehinderte Kfz-Lenker auch beiinAbschluss der Variante A Gebäuden, ohne Leihwagenanspruch, Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder unmittelbarer Nähe von die von solchen Taxikosten die Kosten ein Leihfahrzeug erhalten können, allerdings nur jene Personen in oder der Regel häufigfür besucht werden, wierückerstattet etwa Sozialämter, Krankenhäuser, Ambulatorien, körperbehinderten Lenker, die über Lenkerberechtigung verfügen undabstellen mit allen Sozialversicherungseinrichtungen udgl.eine oderbedingte in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone zu Fahrzeugen fahren dürfen, die unbedingt bestimmte notwendige Merkmale Zeit (Automatik und Handgas, Linksgas, können, Straßenstellen für die und Strecke zum Abstellen der Lenkradknopf, usw.) aufweisen. Beiein Teilverschulden anteilig Ersatz geleistet. betreffenden Kraftfahrzeuge durch Halteverbot freiwird zu halten. Die Behörde kann auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Kennzeichens auf einer Zusatztafel einen sogenannten Behindertenparkplatz verordnen. Auf einem solchen, für ein UNSER TIPP: Behindertenfahrzeug reservierten Parkplatz darf kein anderes Fahrzeug halten oder parken. • Die Benutzung von Taxis oder eines Leihfahrzeuges vor in Anspruchnahme mit der Ein formloses Ansuchen zwecks Freihaltung gegnerischen Versicherung absprechen!eines derartigen Parkplatzes ist unter Vorlage des Ausweises nach § 29 b StVO an die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. das HINWEIS:zu richten. Die Behörde entscheidet dann im Einzelfall darüber, ob und wie ein Magistrat entsprechendes Halteverbot für andereim Kraftfahrzeuglenker kundgemacht • Wenn lediglich Automatik Führerschein eingetragen ist,wird. berechtigt es nicht, ein Leihfahrzeug in Anspruch zu nehmen! UNSER TIPP: ALLER ROLLSTUHLFAHRER: IM INTERESSE Der CLUB besitzt eindie Leihausgleichsfahrzeug mit angewiesen Automatikgetriebe und •• Besitzer einesMOBIL § 29b-Ausweises, nicht auf einen Rollstuhl sind, können folgenden Umbauten: Handbedienung für Gas und Bremse, Gaspedal rechts oder stehen links, auch unentgeltlich und zeitlich unbeschränkt in der normalen Kurzparkzone Vorsatzpedale für Kleinwüchsige, Hebelverlegungen, Lenkradgabel rechts oder links, bleiben. Ein Rollstuhlfahrer aber ist auf einen breiten Behindertenparkplatz Lenkradknopf rechts oder links, Umsetzhilfe und eine komplette Fahrschulausstattung. angewiesen! Dieses Auto kann unter 0664/2133042 gemietet werden! 3.3.5.4. Befreiung von der Parkometerabgabe in Wien („Parkpickerl“) 3.3.4. Begünstigung bei Mautgebühren Über Antrag beim Magistrat Wien (MA 4, Dezernat II, Referat 5) haben gehbehinderte Personen die Möglichkeit, eine Befreiung von der Parkometerabgabe zu beantragen. Voraussetzung für die 3.3.4.1. Ermäßigung der Mautgebühren Befreiung ist der Nachweis über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer. Ein § Bei den österreichischen Mautgesellschaften (ÖSAG und Alpenstraßen AG) wird derzeit eine stark 29 b Ausweis ist daher nicht unbedingt erforderlich, auch Inhaber eines Behindertenpasses können ermäßigte Mautjahreskarte für schwer gehbehinderte KFZ-Lenker angeboten. Der Tarif der Karte eine Berechtigungskarte erhalten. Das Fahrzeug ist beim Abstellen mit einer vom Magistrat (MA 4, beträgt derzeit unverändert € 7,--. Die ASFINAG hat ihr Service erweitert und die Möglichkeit Dezernat II, Referat 5) ausgestellten Berechtigungskarte zu kennzeichnen, die auf Basis einer ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 22 25 Bestätigung des Folgekauf Versicherersderüber die Befreiung vonbequem der motorbezogenen geschaffen, den Mautkarte direkt und anlässlich der Versicherungssteuer Durchfahrt in allen ausgestellt geöffneten,wird. mit einem Mitarbeiter besetzten, Mautspuren tätigen zu können. Die Kartenverkaufstelle in einem Verwaltungsgebäude ist nicht mehr jedes Jahr aufzusuchen, sondern nur mehr bei der Erstausstellung der Jahresmautkarte notwendig! Die Jahresmautkarte gilt dann, wie bisher, 1 Jahr ab 3.3.5.5. Ausnahmen vonA13 derBrenner Gurtpflicht Ausstellungsdatum für die Autobahn, den S16 Arlberg Straßentunnel, die A9 Pyhrnund die A10 Tauern Autobahn. Die Solo-Videomautspur kann bei allen ausgerüstet, Strecken genutzt werden. Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt so sind Lenker Die Voraussetzungen hierfür die sind:einen 1. Eintragung einer Adaptierung bzw.je Einschränkung im und beförderte Personen, solchen Sitzplatz benützen, für sich zum Führerschein (z.B. Automatik oder/und Handbedienung, ...; die Eintragung erfolgt seit dem EUbestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. Führerschein mittels Zahlencodes) 2. Vorlage des Behindertenausweises gemäß § 29 b STVO, 3. Eine Ausnahme wird von der bei der Unmöglichkeit des bestimmungsgemäßen die Jahreskarte nur Gurtpflicht auf ein fürbesteht den behinderten Lenker zugelassenes Kfz ausgestellt. Gebrauchs des Sicherheitsgurtes, wegen der Körpergröße oder schwerster Veränderungen der Anspruchsvoraussetzungen müssen gemeldet werden. körperlicher Es werden Beeinträchtigung des Benützers. stichprobenartige Kontrollen durchgeführt. Leitgedanke für dafür die Einführung Jahreskarte Behinderte jenen Autolenkern, dievon infolge Voraussetzung ist das dieser Einbringen eines für Antrags auf war, Ausnahmegenehmigung der ihrer dauernden Behinderung nur über eine „eingeschränkte Fahrbefugnis“ verfügen, die Umgehung Gurtanlegepflicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) bzw. vor allem der Bergstrecken Steigungen, Schalt- und Lenkvorgänge) durch einen Bundespolizeidirektion bzw. in(viele Wien Kurven, dem Verkehrsamt. begünstigten Tarif auf den Mautstrecken attraktiver zu machen, und somit die Verkehrssicherheit zu Die Feststellung der Behörde sich je nicht nachselbst dem lenken, Ergebnistrifft desdieses Ermittlungsverfahrens (eine erhöhen. Auf Behinderte die ihrhat Fahrzeug Argument laut BMwA amtsärztliche Untersuchung wird durchgeführt) auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit nicht zu. des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oder Fahrzeuge bestimmter Typen zu beziehen. Die Feststellung zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die körperliche Beeinträchtigung 3.3.4.2. DieistAutobahnvignette nicht dauernd im vollen Umfang gegeben sein wird. Über diese Feststellung ist eine Bestätigung Die Bundessozialämter haben auszustellen, die mitzuführen ist. auf Antrag behinderten Menschen, die in ihrem Sprengel ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t zugelassen ist, soweit diese im Besitz eines Behindertenpasses sind, in im demAusland die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 3.3.6. Begünstigungen wegen dauernder starker Gesundheitsschädigung oder Blindheit eingetragen ist, eine Jahresvignette Die meisten europäischen Länderzurhaben Gegenseitigkeitsvereinbarungen geschlossen, wonach für dieses Kraftfahrzeug kostenlos Verfügung zu stellen. ausländische Behinderte die selben Rechte wie nationale Behinderte haben, sofern ihr nationales Die Bundessozialämter sind auch ermächtigt, zu diesem Zweck Behindertenpässe Eine Behindertenzeichen (Ausweis gemäß § 29 b StVO) am Fahrzeug angebracht ist. Inauszustellen. Österreich gelten Einschränkung im Führerschein der behinderten Person ist seit 1998 nicht mehr notwendig. daher die Halte- und Parkerleichterungen gem. § 29 b StVO auch für die Inhaber eines Ausweises, Notwendig ist aber weiterhin die Zulassung Pkw´s auf den Inhaber Der der von einer ausländischen Behörde oder eines Organisation ausgestellt ist des undBehindertenpasses. im wesentlichen dem Antragsteller kann auch eine Person sein, die auf Grund ihrer Behinderung gar keinen Führerschein österreichischen Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen entspricht. Im einzelnen gilt: hat, auf die aber das Fahrzeug zugelassen ist (Blinde, behinderte Kinder usw.). Sollte trotz Belgien: Ausweisinhaber dürfen,keine wo eine zeitliche Parkbeschränkung zeitlich unbeschränkt rechtzeitiger Antragstellung rechtzeitige Ausfolgung derherrscht, Gratisvignette durch das parken. Für Behinderte reservierte Parkplätze dürfen benützt werden. Ausweisinhaber sind von Bundessozialamt erfolgen, kann der Antragsteller laut Mautordnung zuerst eine Vignette kaufen und Parkgebühren befreit. die Rückerstattung der Kosten bei der ÖSAG beantragen. Dem Antrag müssen beigelegt werden: Kopie des In Behindertenpasses, Kopie des darf Zulassungsscheines, und Dänemark: Ladezonen und Parkverbotszonen 15 Minuten geparkt Vignettenquittung werden. Wo das Parken Originalbestätigung des Bundessozialamtes, dass die rechtzeitige Übersendung der Vignette nicht normalerweise 15 oder 30 Minuten erlaubt ist, dürfen Ausweisinhaber eine Stunde parken. Wo die mehr erfolgenauf konnte. Parkdauer ein, zwei oder drei Stunden befristet ist, dürfen Ausweisinhaber ohne zeitliche Beschränkung parken. Behinderte, die diese Voraussetzungen erfüllen und mehrere Fahrzeuge unter Wechselkennzeichen laufen haben, können nur für ein Fahrzeug einen Erstattungsantrag stellen. Die Rückerstattung Deutschland: Gebührenfreies Parken in Kurzparkzonen. Parken in Parkverbotszonen bis zu kann drei nurStunden für mehrspurige Kraftfahrzeuge bis markieren). 3,5 Tonnen Benutzung in Anspruchvongenommen werden. Nähere (Ankunftszeit mit Parkuhr reservierten BehindertenAuskünfte erteilen CLUB MOBIL unter Zeiten, 0664/2133042 die Ladetätigkeit Landesstellen des parkplätzen. Parkender in Fußgängerzonen während in denen oder dort eine erlaubt Bundessozialamtes. ist. ACHTUNG: Nur mehr der EU-Parkausweis ist seit 1.1.2011 gültig! Finnland: Ausweisinhaber erhalten bei der örtlichen finnischen Polizei nach Vorlage des Behindertenausweises eine finnische Parkerlaubnis, die, so wie die österreichische, gut sichtbar im 3.3.5. Begünstigungen nach der Straßenverkehrsordnung Fahrzeug anzubringen ist. Ausweisinhaber sind dann in Finnland von der Parkgebühr befreit und dürfen Der in Parkverbotszonen dadurch der Verkehr nicht behindert wird. 3.3.5.1. Ausweis nachparken, § 29 bsofern StVO Frankreich: vondie derdauernd Benutzungsmöglichkeit von speziellen Behindertenparkplätzen gibt Die Behörde Abgesehen hat Personen, stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis es keine Zugeständnisse beim Parken für behinderte Personen. Für Ausnahmebestimmungen sind darüber auszufolgen. Ein formloses Ansuchen genügt. Die Ausstellung dieses Ausweises für dauernd ©Edith Grünseis-Pacher, Grünseis-Pacher, CLUB CLUB MOBIL, MOBIL, www.clubmobil.at, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] ©Edith 23 26 diegehbehinderten lokalen Behörden zuständig und daher differieren die Ausnahmen von Ortden zu Ort. In Paris zum stark Personen obliegt den Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistraten der Beispiel sind behinderte Fahrzeuglenker von der Parkgebühr befreit. Städte; in Wien der MA 15. Großbritannien: Parkeneines ohnederartigen Zeitlimit auf Parkometerparkplätzen und Parkplätzen Die VoraussetzungGebührenfreies für die Erlangung Ausweises ist, dass eine dauernde starke mit zeitlicher Beschränkung. Parkerlaubnis bis zu drei ist. Stunden an einfachen und doppelten gelben Gehbehinderung vorliegt, die vom Amtsarzt festzustellen Linien, ausgenommen in beschilderten Ladezonen. HINWEIS: Italien: Die Zuständigkeit für Ausnahmen für behinderte Fahrzeuglenker liegt bei den lokalen • Aufgrund Ansuchens um Ausstellung eines Parkausweises 29b StVO wird Behörden. Ganzdesallgemein dürfen die für Behinderten vorgesehenengem. und §gekennzeichneten seitensbenützt der werden. Behörde ebenfalls eine Begutachtung durch den Amts-/Polizeiarzt Parkplätze hinsichtlich der Lenkberechtigung (Führerschein) in Auftrag gegeben. Luxemburg: Benutzung von Behindertenparkplätzen, keine Überschreitung der beschränkten Eine starke Gehbehinderung liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn Parkdauer in Kurzparkzonen zulässig. eine Person nicht, ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Niederlande: von Behindertenparkplätzen. Zeitlich Parken in Schmerzen eine Benutzung bestimmte Wegstrecke (300 m) zurücklegen kann. Wennunbeschränktes die Person dazu in der Lage Kurzparkzonen. Parken in Parkverbotszonen für die Dauer von zwei Stunden. Ausgenommen es ist, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer im Sinn des Gesetzes anzusehen sein. existieren anderenach Parkmöglichkeiten einerdauernd leicht erreichbaren Distanz. Eine Behinderung § 29 b StVOinmuss sein, es darf sich also nicht um eine bloß vorübergehende Behinderung (z.B. Gipsbein) handeln. Portugal: Benutzung von Behindertenparkplätzen. In Parkverbotszonen dürfen Ausweisinhaber nicht parken. HINWEIS: Schweden: bis zuausdrücklich drei Stunden in Parkverbotszonen undderzeitlich beschränkten • Im § Parkerlaubnis 29 b StVO ist auch normiert, dass bei Wegfall dauernden starken Kurzparkzonen. Parkerlaubnis bis zu 24 Stunden in Zonen, wo das Parken drei Stunden Gehbehinderung der Ausweis der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern ist.oder länger erlaubt ist. Benutzung von Behindertenparkplätzen. Keine Ausnahme von der gebührenpflichtigen Parkzone. Die in § 29b StVO dauernd gehbehinderten Personen Rechte: Schweiz: Parkmöglichkeit bisstark zu vier Stunden in blauen Zoneneingeräumten und Zonen, wo das Parken bis zu 20 Minuten eingeschränkt ist. Parkerlaubnis bis zu zwei Stunden in Parkverbotszonen oder innerhalb • Parken auf Behindertenparkplätzen von roten Zonen. Diese Ausnahmen gelten nur, wenn kein öffentlicher oder privater Parkplatz für • Dauerparken in Kurzparkzonen unbeschränktes Parken in der unmittelbaren Umgebung des Parkplatzes vorhanden ist. Gebührenbefreiungen variieren vonHalten Stadt erlaubt) zu Stadt. Auskünfte erteilen die lokalen Polizeistationen. • Parken im Parkverbot (wenn Andere Länder: Kein Abkommenwährend gibt esdermit Norwegen. Trotzdem dürfen Ausweisinhaber in • Parken in Fußgängerzonen Zeiten der Ladetätigkeit gebührenpflichtigen Parkzonen gratis und ohne Zeitlimit parken. Auch für Behinderte reservierte • Halten im Halte- und Parkverbot (Ein- und Aussteigen, Ein- und Ausladen eines Heilbehelfs) Parkplätze können benutzt werden. In Spanien differieren die Behindertenregelungen von Stadt zu für max. 10 Minuten – Parkuhr nicht vergessen! Stadt und die Ausnahmen für Behinderte unterliegen keinem einheitlichen Standard. Da auch Personen, die grundsätzlich in der Lage sind, selbst ein Fahrzeug zu lenken, nicht gezwungen werden sollen, dieses auch unter allen Umständen zu tun, entfällt nunmehr das Erfordernis der Eintragung Kennzeichens auf dem Ausweis. Seit der 19. StVO Novelle dürfen 3.3.7. Eintragungen imdes Führerschein auch dauernd stark Gehbehinderte, die ein Auto nur als Mitfahrer benützen, in Verbindung mit dem Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung § 2 Abs.3 lautet: „(3) Für Eintragungen in den Ausweis gemäß § 29b StVO die Begünstigungen des § 29b StVO in Anspruch nehmen. Führerschein stehen folgende durch Gemeinschaftsrecht harmonisierte Zahlencodes und Untercodes ACHTUNG: zur Verfügung: LENKER (medizinische Gründe) • Seit 1.1.2011 sind in manchen EU-Ländern nur mehr die EU-Parkausweise gültig. 01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz 01 .01 Brillen 01 .02 Kontaktlinsen 01 .03 Schutzgläser 01 .04 Opakgläser 01 .05 Augenschutz 01 .06 Brillen oder Kontaktlinsen 02. Hörprothese/Kommunikationshilfe 02 .01 Hörprothese an einem Ohr 02 .02 Hörprothese an beiden Ohren 3.3.5.2. Halte- undderParkverbote 03. Prothese/Orthese Gliedmaßen 03 .01 Prothese/Orthese der Personen Arme Dauernd stark gehbehinderte dürfen mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder 03 .02 Prothese/Orthese der Beine mit einem Fahrzeug das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe (Rollstuhl) für die Dauer ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 27 24 05.Beschränkte Gültigkeit dieser Tätigkeit auf Straßenstellen, auf den das Halten und Parken durch das Straßenverkehrszeichen 05 .01 Beschränkung auf Fahrten bei Tag Beispiel: eine Stunde nachdas Sonnenaufgang eine Stunde vor „Halten und Parken verboten“, verboten ist,(zum halten. Dasselbe gilt für Verbot des und Abstellens eines Sonnenuntergang) Fahrzeuges in zweiter Spur. 05 .02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von... km des Wohnsitzes oder innerorts.../innerhalb der Region Ferner dürfen dauernd stark gehbehinderte Personen das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder .03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer Lenker05von Fahrzeugen in der Zeit in der sie eine dauernd stark gehbehinderte Person befördern, auf 05 .04 Beschränkt aufein höchstzulässige von nicht mehr als... km/h Straßenstellen in denen Parkverbot,Geschwindigkeit und zwar durch Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ 05 .05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz Führerscheins seinFußgängerzone muss kundgemacht ist, parken. Auch dürfen solcheeines Personen in einer während der Zeit in 05 .06Ladetätigkeit Ohne Anhänger vorgenommen werden darf, parken. Ebenso ist das Parken in einer der eine 05 .07 Fahren Autobahnen nicht erlaubt erlaubt. Kurzparkzone ohneaufzeitliche Beschränkung 05 .08 Kein Alkohol UNSER TIPP: FAHRZEUGANPASSUNGEN • Angepasste Bei in Anspruchnahme dieser Ausnahmen vom Halte- und Parkverbot ist es unbedingt 10. Schaltung notwendig, den Ausweis nach § 29 b StVO im Auto, hinter der Windschutzscheibe, gut 10 .01 Handschaltung anzubringen. 10erkennbar .02 Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel der Klasse A oder A1) 10 .03 Elektronisches Wechselgetriebe 10 .04 Anpassung des Schalthebels 10 .05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nicht erlaubt 3.3.5.3. Behindertenparkplätze 15. Angepasste Kupplung Gemäß15§.0143Angepasstes (1) lit.d StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Kupplungspedal Straßen eines bestimmten Gebietes, durch Verordnung für dauernd stark gehbehinderte 15 innerhalb .02 Handkupplung Personen, die wegen Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte 15 .03 Automatischeihrer Kupplung Fahrzeug ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer 15 .04oder Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen 20. Angepasste Bremsmechanismen Personen in Angepasstes der Regel Bremspedal häufig besucht werden, wie etwa Sozialämter, Krankenhäuser, Ambulatorien, 20 .01 Sozialversicherungseinrichtungen 20 .02 Verbreitertes Bremspedal udgl. oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu 20 .03 Bremspedal geeignet mit dem linken Fuß Zeit und Strecke zum Abstellen der können, Straßenstellen für für dieGebrauch unbedingt notwendige 20 .04 Bremspedal (Fußraste) betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot frei zu halten. 20 .05 Bremspedal (Kipppedal) Die Behörde kann auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Kennzeichens auf einer 20 .06 Angepasste Handbremse Zusatztafel einen sogenannten Behindertenparkplatz verordnen. Auf einem solchen, für ein 20 .07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremse Behindertenfahrzeug reservierten Parkplatz darf kein anderes 20 .08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert Fahrzeug halten oder parken. 20 .09 Angepasste Feststellbremse Ein formloses Ansuchen zwecks Freihaltung eines derartigen Parkplatzes ist unter Vorlage des 20 .10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung Ausweises nach § 29 b StVO an die jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft bzw. das 20 .11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung Magistrat zu richten. Die Behörde entscheidet dann im Einzelfall darüber, ob und wie ein 20 .12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal entsprechendes Halteverbot für andere Kraftfahrzeuglenker kundgemacht wird. 20 .13 Mit dem Knie betriebene Bremse 20 .14 Elektrisch betriebene Bremse 25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen IM INTERESSE ALLER ROLLSTUHLFAHRER: 25 .01 Angepasstes Gaspedal .02 Gaspedal (Fußraste) • 25Besitzer eines § 29b-Ausweises, die nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sind, können 25auch .03 Gaspedal (Kipppedal) unentgeltlich und zeitlich unbeschränkt in der normalen Kurzparkzone stehen 25bleiben. .04 Handgas Ein Rollstuhlfahrer aber ist auf einen breiten Behindertenparkplatz 25angewiesen! .05 Beschleunigung mit dem Knie 25 .06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.) 25 .07 Gaspedal links vom Bremspedal 25 .08 Gaspedal links 3.3.5.4. Befreiung vonabgenommenem/heruntergeklapptem der Parkometerabgabe in Wien („Parkpickerl“) 25 .09 Trennwand vor Gaspedal 30.Antrag Angepasste kombinierte und (MA Bremsmechanismen Über beim MagistratGasWien 4, Dezernat II, Referat 5) haben gehbehinderte Personen die 30 .01 Parallelpedale Möglichkeit, eine Befreiung von der Parkometerabgabe zu beantragen. Voraussetzung für die 30 .02ist Pedale auf der gleichen gleichen Ebene Befreiung der Nachweis überoder diefast Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer. Ein § 30 .03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene 29 b Ausweis ist daher nicht unbedingt erforderlich, auch Inhaber eines Behindertenpasses können 30 .04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese eine Berechtigungskarte erhalten. Das Fahrzeug ist beim Abstellen mit einer vom Magistrat (MA 4, 30 .05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal Dezernat II, Referat 5) ausgestellten Berechtigungskarte zu kennzeichnen, die auf Basis einer 30 .06 Bodenerhöhung ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 25 28 30 .07 Trennwand seitlich des über Bremspedals Bestätigung des Versicherers die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer 30 .08wird. Trennwand seitlich des Bremspedals mit Prothese ausgestellt 30 .09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal 30 .10 Mit Fersen-/Beinstütze 30 .11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse 3.3.5.5. Ausnahmen von der Gurtpflicht 35. Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, usw.) Ist einFahrtrichtungsanzeiger Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker 35 .01 Bedienung der Schaltvorrichtungen die Lenkung und die Bedienung nachteilig beeinflussen und beförderte Personen, die einenohnesolchen Sitzplatz benützen, je zu für sich zum 35 .02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet. usw.) loszulassen Eine Ausnahme von der der Schaltvorrichtungen Gurtpflicht besteht der Unmöglichkeit bestimmungsgemäßen 35 .03 Bedienung mit bei der linken Hand, ohne dasdes Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen Gebrauchs des Sicherheitsgurtes, wegen der Körpergröße oder schwerster körperlicher 35 .04 Bedienung Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Beeinträchtigung des der Benützers. Drehgabel usw.) loszulassen Voraussetzung dafür ist Einbringen eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung von der 35 .05 Bedienung der das Schaltvorrichtungen und Gasund Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör Gurtanlegepflicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) bzw. (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen 40. Angepasste Lenkungbzw. in Wien dem Verkehrsamt. Bundespolizeidirektion 40 .01 Standardservolenkung Die Feststellung der Behörde hat sich je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (eine 40 .02 Verstärkte Servolenkung amtsärztliche Untersuchung wird durchgeführt) auf das Vorliegen einer allgemeinen Unmöglichkeit 40 .03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eines Sicherheitsgurtes oder der Unmöglichkeit bei Benützung 40 .04 Verlängerte Lenksäule bestimmter Sitze, bestimmter Fahrzeuge oderund/oder Fahrzeuge bestimmter Typen zuLenkraddurchmesser beziehen. Die 40 .05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem verstärktem Teil, verkleinertem Feststellung usw.) ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, dass die körperliche Beeinträchtigung 40 .06 Höhenverstellbares Lenkrad nicht dauernd im vollen Umfang gegeben sein wird. Über diese Feststellung ist eine Bestätigung 40 .07 Senkrechtes Lenkradist. auszustellen, die mitzuführen 40 .08 Waagrechtes Lenkrad 40 .09 Fußlenkung .10 Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.) 3.3.6.40Begünstigungen im Ausland 40 .11 Drehknopf am Lenkrad Die meisten europäischen Länder haben Gegenseitigkeitsvereinbarungen geschlossen, wonach 40 .12 Drehgabel am Lenkrad ausländische Behinderte die selben Rechte wie nationale Behinderte haben, sofern ihr nationales 40 .13 mit Orthese, Tenodese Behindertenzeichen (Ausweis gemäß § 29 b StVO) am Fahrzeug angebracht ist. In Österreich gelten 42. Angepasste(r) Rückspiegel (linkerund oder)Parkerleichterungen rechter Außenrückspiegel daher 42 die.01Haltegem. § 29 b StVO auch für die Inhaber eines Ausweises, 42 .02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt ist und im wesentlichen dem 42 .03 Zusätzlicher Innenrückspiegel Sichterweiterung österreichischen Ausweis für dauernd mit stark gehbehinderte Personen entspricht. Im einzelnen gilt: 42 .04 Innenrückspiegel mit Rundsicht Belgien: Ausweisinhaber dürfen, wo eine zeitliche Parkbeschränkung herrscht, zeitlich unbeschränkt 42 .05 Rückspiegel für toten Winkel parken. Behinderte reservierte Parkplätze dürfen benützt werden. Ausweisinhaber sind von 42 .06Für Elektrisch bedienbare Außenrückspiegel Parkgebühren befreit. 43. Angepasster Lenkersitz 43 .01 In Höhe angepasster Lenkersitz in normalem zur Lenkung und zu den Pedalen Dänemark: Inder Ladezonen und Parkverbotszonen darfAbstand 15 Minuten geparkt werden. Wo das Parken 43 .02 Der Körperform angepasster Lenkersitz normalerweise 15 oder 30 Minuten erlaubt ist, dürfen Ausweisinhaber eine Stunde parken. Wo die 43 .03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität Parkdauer auf ein, zwei oder drei Stunden befristet ist, dürfen Ausweisinhaber ohne zeitliche 43 .04 Lenkersitz mit Armlehne Beschränkung parken. 43 .05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes 43 .06 Angepasster Sicherheitsgurt Deutschland: Gebührenfreies Parken in Kurzparkzonen. Parken in Parkverbotszonen bis zu drei 43 .07 Hosenträgergurt Stunden (Ankunftszeit mit Parkuhr markieren). Benutzung von reservierten Behinderten44. Anpassungen an Krafträdern parkplätzen. Parken in Fußgängerzonen während Zeiten, in denen dort eine Ladetätigkeit erlaubt 44 .01 Einzeln Bremsen ist. ACHTUNG:gesteuerte Nur mehr der EU-Parkausweis ist seit 1.1.2011 gültig! 44 .02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad) Finnland: Ausweisinhaber erhalten bei der örtlichen finnischen Polizei nach Vorlage des 44 .03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad) Behindertenausweises eine finnische Parkerlaubnis, die, so wie die österreichische, gut sichtbar im 44 .04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus Fahrzeug anzubringen ist. Ausweisinhaber sind dann in Finnland von der Parkgebühr befreit und 44 .05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung dürfen in(angepasste) Parkverbotszonen parken, sofern dadurch der Verkehr nicht behindert wird. 44 .06 Rückspiegel 44 .07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten,...) Frankreich: Abgesehen von der Benutzungsmöglichkeit von speziellen Behindertenparkplätzen gibt 44 .08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen es keine Zugeständnisse beim Parken für behinderte Personen. Für Ausnahmebestimmungen sind 45. Kraftrad nur mit Seitenwagen ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 26 29 50.Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer) die lokalen Behörden zuständig und daher differieren die Ausnahmen von Ort zu Ort. In Paris zum 51.Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens) Beispiel sind behinderte Fahrzeuglenker von der Parkgebühr befreit. VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN Großbritannien: Gebührenfreies Parken ohne Zeitlimit auf Parkometerparkplätzen und Parkplätzen 70. Umtausch des FührerscheinsParkerlaubnis Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z B. mit zeitlicher Beschränkung. bis zu drei Stunden an einfachen und doppelten gelben 70.0123456789.NL) Linien, ausgenommen in beschilderten Ladezonen. 71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR) Italien: DiefürZuständigkeit für Ausnahmen behinderte Fahrzeuglenker liegt den lokalen 72. Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einemfür Hubraum von höchstens 125 ccm und einerbei Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) Behörden. Ganz allgemein dürfen die für Behinderten vorgesehenen und gekennzeichneten 73. Nur dreirädrige vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1) Parkplätze benütztund werden. 74. Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7500 kg (C1) Luxemburg: Benutzung von Behindertenparkplätzen, Überschreitung 75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen,keine außer dem Fahrersitz (D1) der beschränkten Parkdauer Kurzparkzonen zulässig. 76. Nur fürinFahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination Niederlande: von Behindertenparkplätzen. Zeitlichdes Zugfahrzeugs unbeschränktes Parken (C1 in 12000 kg Benutzung und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse nicht übersteigen + E) Kurzparkzonen. Parken in Parkverbotszonen für die Dauer von zwei Stunden. Ausgenommen es 77. Nur für Fahrzeugkombinationen, die aus einemleicht Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer existieren andere Parkmöglichkeiten in einer erreichbaren Distanz. zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse der Kombination Portugal: Benutzung Behindertenparkplätzen. In Parkverbotszonen Ausweisinhaber nichtb) 12000 kg und dievon zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des dürfen Zugfahrzeugs nicht übersteigen, der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1 + E) parken. 78. Nur Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel der Klasse A oder A1) Schweden: Parkerlaubnis zu der dreiAnwendung Stunden des in Artikels Parkverbotszonen zeitlich beschränkten 79. Nur Fahrzeuge, die im bis Rahmen 10 Absatz 1 derund Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen. Kurzparkzonen. Parkerlaubnis bis zu 24 Stunden in Zonen, wo das Parken drei Stunden oder 90.01 nach links ist. Benutzung 90.02 nach von rechts Behindertenparkplätzen. 90.03 links 90.04Keine rechts Ausnahme von der länger erlaubt 90.05 Hand 90.06 Fuß 90.07 verwendbar gebührenpflichtigen Parkzone. Schweiz: Parkmöglichkeit zu vier Stunden jedenfalls in blauen zu Zonen und Zonen, wo das Parken bis zu 20 Bei den Codes 01, 05 und bis 44 sind Untercodes verwenden.“ Minuten eingeschränkt ist. Parkerlaubnis bis zu zwei Stunden in Parkverbotszonen oder innerhalb von roten Zonen. Diese Ausnahmen gelten nur, wenn kein öffentlicher oder privater Parkplatz für unbeschränktes Parken in der unmittelbaren Umgebung des Parkplatzes vorhanden ist. LANDESSTELLEN DES Gebührenbefreiungen variieren von Stadt zu BUNDESSOZIALAMTES Stadt. Auskünfte erteilen die lokalen Polizeistationen. LANDESSTELLE BURGENLAND LANDESSTELLE KÄRNTEN Andere Länder: Kein Abkommen gibt es mit Norwegen. Trotzdem dürfen Ausweisinhaber in Hauptstr. 33a Kumpfgasse 23 gebührenpflichtigen Parkzonen gratis und ohne Zeitlimit parken. Auch für Behinderte reservierte 7000 Eisenstadt Klagenfurt Parkplätze können benutzt werden. In Spanien 9010 differieren die Behindertenregelungen von Stadt zu Tel. 02682 / 64 046 Fax: 05 99 88-7412 Tel. 0463 / 5864-0 Fax:Standard. 05 99 88-5888 Stadt und die Ausnahmen für Behinderte unterliegen keinem einheitlichen [email protected] [email protected] LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH LANDESSTELLE OBERÖSTERREICH westl. u. nördl. 3.3.7. Eintragungen im Führerschein Gruberstraße 63 4020 Linz Daniel Gran-Straße 8 Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung 2 Abs.3 lautet: „(3) Für Tel.§0732 / 7604-0 Fax: 05Eintragungen 99 88-4400 in den 3100 St. Pölten Führerschein stehen harmonisierte Zahlencodes und Untercodes 02742 / 31 22 24 folgende Fax durch 05 99Gemeinschaftsrecht 88-7699 [email protected] zur Verfügung: [email protected] LENKER (medizinische Gründe) LANDESSTELLE STEIERMARK LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH 01. Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz Babenbergerstraße 25 südl. u. östl. 01 .01 Brillen 8021 Graz Babenbergerstraße 5 01 .02 Kontaktlinsen Tel. 0316 / 7090 Fax: 05 99 88-6899 1010 Wien 01 .03 Schutzgläser [email protected] Tel. 01 / 588 31 Fax: 05 99 88-2284 01 .04 Opakgläser [email protected] 01 .05 Augenschutz 01 .06 Brillen oder Kontaktlinsen 02. Hörprothese/Kommunikationshilfe 02 .01 Hörprothese an einem Ohr 02 .02 Hörprothese an beiden Ohren 03. Prothese/Orthese der Gliedmaßen 03 .01 Prothese/Orthese der Arme 03 .02 Prothese/Orthese der Beine ©EdithGrünseis-Pacher, Grünseis-Pacher,CLUB CLUBMOBIL, MOBIL,www.clubmobil.at, www.clubmobil.at,0664/2133042, 0664/2133042,[email protected] [email protected] ©Edith 30 27 LANDESSTELLE SALZBURG LANDESSTELLE VORARLBERG Auerspergstraße 67a Rheinstraße 32 05.Beschränkte Gültigkeit 5027 Salzburg 6901 Bregenz 05 .01 Beschränkung auf Fahrten bei88-3499 Tag (zum Beispiel: eine Stunde nach Sonnenaufgang eine Stunde vor Tel. 0662 / 88983-0 Fax: 05 99 Tel. 05574 / 6838 Fax: 05 99 und 88-7205 Sonnenuntergang) [email protected] [email protected] 05 .02 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von... km des Wohnsitzes oder LANDESSTELLE TIROL LANDESSTELLE WIEN innerorts.../innerhalb der Region Herzog05Friedrich-Straße 3 Babenbergerstraße 5 .03 Fahren ohne Beifahrer/Mitfahrer 6010 Innsbruck 1010von Wien 05 .04 Beschränkt auf höchstzulässige Geschwindigkeit nicht mehr als... km/h 0512 / 05 563101 Fax: 05 99 88-7075 Tel. 01 / 588sein 31muss Fax: 05 99 88-2266 .05 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins [email protected] [email protected] 05 .06 Ohne Anhänger 05 .07 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt 05 .08 Kein Alkohol FAHRZEUGANPASSUNGEN 10. Angepasste Schaltung .01 Handschaltung CLUB10MOBIL für Menschen mit Handicap Fahrzeugbau DLOUHY GmbH 10 .02 Fahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel der Klasse A oder A1) Kuffnergasse 3 – 5 Edith 10 Grünseis-Pacher .03 Elektronisches Wechselgetriebe 1160 Wien 10 .04 Anpassung des Schalthebels Anton-Maurer-Gasse 5, 4770 Andorf (01) 489 58 61 Fax: (01) 489 58 61 28 10 .05 Zusätzliches Kraftübertragungsgetriebe nichtTel. erlaubt [email protected], www.dlouhy.at 15. Angepasste (0664) 2133042,Kupplung FAX (07766)3624 15 .01 Angepasstes Kupplungspedal www.clubmobil.at, [email protected] 15 .02 Handkupplung Fahrzeugbau FISCHERLEITNER Karosseriefachbetrieb 15 .03 Automatische Kupplung Eberschwanger Str. 62b Andreas STRANIG 15 .04 Trennwand vor abgeteiltem/heruntergeklapptem Kupplungspedal 20.Ried, Angepasste Bremsmechanismen 4910 [email protected] Industriestr. 13 20 .01 Angepasstes Bremspedal Tel. (07752)82224 9560 Feldkirchen, office@stranig. net 20 .02 Verbreitertes Bremspedal Tel. (04276)3424 20 .03 Bremspedal geeignet für Gebrauch mit dem linken Fuß 20 .04 Bremspedal (Fußraste) INFINITE GmbH Amt d. Burgenländischen Landesregierung 20 .05 Bremspedal (Kipppedal) Sozialabteilung Carl-Mayr Weg 7 20 .06 Angepasste Handbremse 5302 Henndorf am Wallersee 20 .07 Betriebsbremse mit verstärkter Servobremsez. H. Frau Margareta Nagelreiter Europaplatz 1 Tel. 0676/843835-100 20 .08 Verstärkte Hilfsbremse, in die Betriebsbremse integriert Fax: 06214/8241 7000 Eisenstadt 20 .09 Angepasste Feststellbremse 20 .10 Feststellbremse mit elektrischer Bedienung Tel. (02682) 600 2333 www.umsteigen.at 20 .11 (Angepasste) Feststellbremse mit Fußbedienung [email protected] [email protected] 20 .12 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Bremspedal 20 .13 Mit dem Knie betriebene Bremse 20 .14 Elektrisch betriebene Bremse 25. Angepasste Beschleunigungsmechanismen 25 .01 Angepasstes Gaspedal 25 .02 Gaspedal (Fußraste) 25 .03 Gaspedal (Kipppedal) 25 .04 Handgas 25 .05 Beschleunigung mit dem Knie 25 .06 Servogas (elektronisches, pneumatisches usw.) 25 .07 Gaspedal links vom Bremspedal 25 .08 Gaspedal links 25 .09 Trennwand vor abgenommenem/heruntergeklapptem Gaspedal 30. Angepasste kombinierte Gas- und Bremsmechanismen 30 .01 Parallelpedale 30 .02 Pedale auf der gleichen oder fast gleichen Ebene 30 .03 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene 30 .04 Handgas und Handbremse mit Gleitschiene mit Orthese 30 .05 Abgenommenes/heruntergeklapptes Gas- und Bremspedal 30 .06 Bodenerhöhung Adressen und Telefonnummern ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 28 31 Amt der Kärntner Landesregierung Amt der NÖ Landesregierung Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Abteilung Soziales 30 .07 Trennwand seitlich des Bremspedals z. H. Herrn Helmut Debit Frau .08 Trennwand Prothese z. H. Frau 30 Beatrix Huber seitlich des Bremspedals mitLandhausplatz 1/14 30 .09 Trennwand vor Gas- und Bremspedal Mießtaler Str. Nr. 1 3109 St. Pölten 30 .10 Mit Fersen-/Beinstütze 9020 Klagenfurt Tel. (02742) 9005 16314 30 .11 Elektrisch betriebene Beschleunigung und Bremse Tel. 05 35. 0536 31326, FAX 05 0536 41310 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter [email protected] für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, [email protected] Fahrtrichtungsanzeiger usw.) 35 .01 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne die Lenkung und die Bedienung nachteilig zu beeinflussen Amt der OÖ Landesregierung Amt der Salzburger Landesregierung 35 .02 Bedienung der Schaltvorrichtungen ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Drehgabel Referat für Behindertenangelegenheiten Sozialabteilung usw.) loszulassen z. H. Frau Sandgruber oder Frau Hofbauer Postfach 527 35 .03 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der linken Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, Bahnhofplatz 1 Drehgabel usw.) loszulassen 5010 Salzburg 4020 Linz35 .04 Bedienung der Schaltvorrichtungen mit Tel.der(0662) rechten8042-3589 Hand, ohne das Lenkrad/Zubehör (Drehknopf, [email protected] Tel. (0732) 77 20Drehgabel -15168usw.) oderloszulassen -15329 35 .05 Bedienung der Schaltvorrichtungen und Gas- und Bremsschaltung, ohne das Lenkrad/Zubehör [email protected] (Drehknopf, Drehgabel usw.) loszulassen [email protected] 40. Angepasste Lenkung Amt d. Steiermärkischen Landesregierung Amt der Tiroler Landesregierung 40 .01 Standardservolenkung Fachbereich Behindertenhilfe Abteilung Soziales 40 .02 Verstärkte Servolenkung z.H. Frau Mag. Doris Leber 40 .03 Lenkung mit Hilfssystem erforderlich Eduard-Wallnöfer.Platz 3 Hofgasse 12 6020 Innsbruck 40 .04 Verlängerte Lenksäule und/oder 8010 Graz40 .05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem Tel. (0512)verstärktem 508 2592Teil, verkleinertem Lenkraddurchmesser usw.) [email protected] Tel: 0316/877-3638 40 .06 Höhenverstellbares Lenkrad [email protected] 40 .07 Senkrechtes Lenkrad 40 .08 Waagrechtes Lenkrad Amt der Vorarlberger Landesregierung Fonds Soziales Wien 40 .09 Fußlenkung Abteilung 40 IVa Fachbereich Integrationshilfe Kundenservice Beratungszentrum .10- Andersartig angepasste Lenkung (Steuerknüppel usw.) 40 .11 Drehknopf am Lenkrad (Behindertenhilfe) Behindertenhilfe Römerstr. 40 15.12 Drehgabel am Lenkrad Guglgasse 7 – 9 40 .13 mit Orthese, Tenodese 6900 Bregenz 1030 Wien 42. Angepasste(r) Rückspiegel Tel. (05574) 511 24121 Tel. 24 5 24 42 .01 (linker oder) rechter Außenrückspiegel [email protected] Fax: 05 05 379 99 66650 42 .02 Außenrückspiegel auf dem Kotflügel [email protected] 42 .03 Zusätzlicher Innenrückspiegel mit Sichterweiterung AUVA - ALLGEMEINE AUVA42 .04 Innenrückspiegel mit Rundsicht UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT Landesstelle Graz 42 .05 Rückspiegel für toten Winkel 42 .06 Elektrisch65 bedienbare AußenrückspiegelGöstinger Straße 26 Adalbert-Stifter-Straße 43. Angepasster Lenkersitz 1200 Wien 8021 Graz 43 .01 In der Höhe angepasster Lenkersitz in normalem Abstand zur Lenkung und zu den Pedalen Tel.: (01) 331 11-0 Fax -855 Tel.: (0316) 505-0 Fax -2709 43 .02 Der Körperform angepasster Lenkersitz E-mail: [email protected] E-mail: [email protected] 43 .03 Lenkersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Sitzstabilität www.auva.at/hauptstelle www.auva.at/graz 43 .04 Lenkersitz mit Armlehne AUVA- 43 .05 Verlängerte Gleitschiene des Lenkersitzes AUVALandesstelle Linz Landesstelle Salzburg 43 .06 Angepasster Sicherheitsgurt Garnisonstraße Dr.-Franz-Rehrl-Platz 5 43 .07 5Hosenträgergurt 44. Anpassungen an Krafträdern 4017 Linz 5010 Salzburg 44 .01 Einzeln gesteuerte Bremsen Tel.: (0732) 23 33-0 Fax -8600 Tel.: (0662) 21 20-0 Fax -4244 44 .02 (angepasste) Handbremse (Vorder- und/oder Hinterrad) E-mail: [email protected] E-mail: [email protected] 44 .03 (angepasste) Fußbremse (Hinterrad) www.auva.at/linz www.auva.at/salzburg 44 .04 (angepasster) Beschleunigungsmechanismus AUVA- 44 .05 (angepasste) Handschaltung und Handkupplung AUVALandesstelle Wien Außenstelle Dornbirn 44 .06 (angepasste) Rückspiegel Webergasse Eisengasse 12 Bremsleuchten,...) 44 4 .07 (angepasste) Bedienungselemente (Fahrtrichtungsanzeiger, 1203 Wien44 .08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung 6850 Dornbirn des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen 45. 331 Kraftrad mit -245 Seitenwagen Tel.: (01) 33-0nurFax Tel.: (0552) 269 42-0 Fax -85 E-mail: [email protected] E-mail: [email protected] ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042,[email protected] [email protected] ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, 29 32 www.auva.at/wien www.auva.at/dornbirn AUVAAUVAAußenstelle Innsbruck Außenstelle Klagenfurt 50.Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer) 50.Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug (Angabe der Fahrgestellnummer) 51.Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens) Ing.-Etzl-Str. 17 Waidmannsdorfer Str. 35 51.Beschränkung auf ein Fahrzeug (unter Angabe des amtlichen Kennzeichens) 6020 VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN Innsbruck 9020 Klagenfurt Tel.: VERWALTUNGSANGELEGENHEITEN (0512) 520 55-0des Fax -85 Tel.: (0463) 90-4000 Fax 70. Umtausch Führerscheins Nummer... ausgestellt durch...58(ECE-Symbol im -4040 Falle eines Drittlandes; z B. 70. Umtausch des Führerscheins Nummer... ausgestellt durch... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z B. E-mail: [email protected] E-mail: [email protected] 70.0123456789.NL) 70.0123456789.NL) 71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR) www.auva.at/innsbruck www.auva.at/klagenfurt 71. Duplikat des Führerscheins Nummer... (ECE-Symbol im Falle eines Drittlandes; z. B. 71.987654321.HR) 72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm undAG einer Motorleistung von AUVA- 72. Nur für Fahrzeuge der Klasse A mit einemGEORG PAPPAS Automobil Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) Herrn Günther Außenstelle Oberwart höchstens 11 kWund (A1) 73. Nur dreirädrige vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)Dallinger 73. Nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B Str. (B1) IZ NÖ-Süd 4 höchstens 7500 kg (C1) Hauptplatz 74. 11 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von 74. der der Klasse C mit einerhöchstens zulässigen von höchstens 7500 (D1) kg (C1) 2355 Wiener außer Neudorf 7400 Oberwart 75. Nur Nur Fahrzeuge für Fahrzeuge Klasse D mit 16Gesamtmasse Sitzplätzen, dem Fahrersitz 75. Nur für Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen, außer dem Fahrersitz (D1) 76. Nur für 56-0 Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug Unterklasse C1 und einem Anhänger mit einer Tel.: (02236)der 604-0 Tel.: (03352) 353 Fax -606 76. Nur für Fahrzeugkombinationen, die als aus750 einem der Unterklasse C1Gesamtmasse und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr kg Zugfahrzeug bestehen, sofern die zulässige der Kombination [email protected] E-mail: [email protected] zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 bestehen,die sofern die zulässige Gesamtmasse Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse deskg Anhängers Leermasse des Zugfahrzeugs nichtder übersteigen (C1 www.auva.at/oberwart 12000 + E) kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1 + E) für Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Unterklasse D1 und einem Anhänger mit einer 77. Nur 77. Nur für Fahrzeugkombinationen, dieals aus750 einem Zugfahrzeug dera)Unterklasse D1Gesamtmasse und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr kg bestehen, sofern die zulässige der Kombination zulässigen Gesamtmasse vonGesamtmasse mehr als 750des kg Anhängers bestehen, sofern a) die zulässige Gesamtmasse derübersteigen, Kombination 12000 kg und die zulässige die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht b) 12000 kg und nicht die zulässige Gesamtmasse desverwendet Anhängerswird die (D1 Leermasse der Anhänger zur Personenbeförderung + E) des Zugfahrzeugs nicht übersteigen, b) Personenbeförderung verwendet der wird (D1 +AE)oder A1) 78. der NurAnhänger Fahrzeugenicht ohnezur Kupplungspedal (oder Schalthebel Klasse 78. Nur Nur Fahrzeuge Kupplungspedal (oder Schalthebel der Klasse A oder A1) 79. Fahrzeuge,ohne die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in 79. Nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 91/439/EWG den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen. Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.90.03 links 90.01 nach links 90.02 nach rechts 90.04 rechts 90.01 nach links 90.02 nach rechts 90.03 links 90.05 Hand 90.06 Fuß 90.07 verwendbar90.04 rechts 90.05 Hand 90.06 Fuß 90.07 verwendbar Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.“ Bei den Codes 01, 05 und 44 sind Untercodes jedenfalls zu verwenden.“ LANDESSTELLEN DES BUNDESSOZIALAMTES LANDESSTELLEN DES BUNDESSOZIALAMTES LANDESSTELLE BURGENLAND LANDESSTELLE KÄRNTEN LANDESSTELLE BURGENLAND LANDESSTELLE Hauptstr. 33a Kumpfgasse 23 KÄRNTEN Hauptstr. 33a Kumpfgasse 23 7000 Eisenstadt 9010 Klagenfurt 7000 Eisenstadt 90100463 Klagenfurt Tel. 02682 / 64 046 Fax: 05 99 88-7412 Tel. / 5864-0 Fax: 05 99 88-5888 Tel. 02682 / 64 046 Fax: 05 99 88-7412 Tel. 0463 / 5864-0 Fax: 05 99 88-5888 [email protected] [email protected] [email protected] [email protected] LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH LANDESSTELLE OBERÖSTERREICH LANDESSTELLE LANDESSTELLE 63 OBERÖSTERREICH westl. u. nördl. NIEDERÖSTERREICH Gruberstraße Gruberstraße 63 westl. nördl. 4020 Linz Daniel u. Gran-Straße 8 40200732 Linz / 7604-0 Fax: 05 99 88-4400 Daniel Gran-Straße 8 Tel. 3100 St. Pölten Tel. 0732 / 7604-0 Fax: 05 99 88-4400 3100 St. Pölten 02742 / 31 22 24 Fax 05 99 88-7699 [email protected] 02742 / 31 22 24 Fax 05 99 88-7699 [email protected] [email protected] [email protected] LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH LANDESSTELLE STEIERMARK LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH Babenbergerstraße LANDESSTELLE STEIERMARK 25 südl. u. östl. Babenbergerstraße 25 südl. u. östl. 8021 Graz Babenbergerstraße 5 80210316 Graz/ 7090 Babenbergerstraße 5 Tel. Fax: 05 99 88-6899 1010 Wien Tel. 0316 / 7090 Fax: 05 99 88-6899 1010 Wien [email protected] Tel. 01 / 588 31 Fax: 05 99 88-2284 [email protected] Tel. 01 / 588 31 Fax: 05 99 88-2284 [email protected] [email protected] ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] ©Edith©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 36 30 30 33 Herrn Peter Zinneker Herrn Walter Grötzl IZ NÖ-Süd Str. 3 Strohbogasse 3 2355 Wiener Neudorf 1210 Wien Tel.: (02236) 62431-0 Tel.: (01) 2788506-0 [email protected] [email protected] Autoreparaturwerk TREBITSCH GmbH PAPPAS Automobilvertriebs GmbH Für Menschen mit Handicap Herrn Franz Ebner Herrn Ing. Franz Frühwirth Beitrittserklärung Gottlieb-Daimler-Str. 1 Mommsengasse 26 3300 Amstetten 1040 Wien (KEIN KFZ-VERKAUF!) Tel.: (07472) 64488-0 Tel.: (01) 5054611-0 Ich: .........................................................................Telefon: .......................... [email protected] [email protected] PAPPAS Automobilvertriebs GmbH PAPPAS Automobilvertriebs GmbH wohnhaft in: …………………………………………………………………………. Herrn Harald Kriechbaum Herrn Felix Schmid Daimlerweg 1 Gewerbestr. West 18 e-mail: ……………………………………………………………............................ 4921 Hohenzell 4844 Regau Tel.: (07752) 83529-0 erkläre meinen Beitritt zum Tel.: (07672) 75621-0 als Mitglied und [email protected] [email protected] werde den jährlichen Mitgliedsbeitrag in der Höhe vonAG derzeit € 10,-PAPPAS Automobilvertriebs GmbH GEORG PAPPAS Automobil entrichten*). Herrn Ing. Erwin Pfeiffer Herrn Hermann Schernthaner Mayrhoferstr. 36 Gewerbestr. 34 4030 Linz Wegscheid ________________________5301 Eugendorf ________________________ Tel.: (0732) 3849-0 Tel.: (0662) 4484-4900 Datum: Unterschrift: [email protected] [email protected] (Sparkasse Andorf, Kto. Nr. 13100-011231, BLZ 20320). GEORG*)Wenn PAPPAS Automobil GEORG Automobil AG die Kündigung nicht AG bis 3 Monate vor dem JahresendePAPPAS eingeht, verlängert sich die Mitgliedschaft für 1 Jahr. BITTE ABBUCHUNGSAUFTRAG AN DEN CLUB MOBIL SENDEN! DANKE!!!!! Herrn Josef Struber Herrn Peter Hasenöhrl -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Zellerstr. 28 Innsbrucker Bundesstr. 111 5751 Maishofen 5020 Salzburg -Abbuchungsauftrag für Lastschriften Tel.: (06542) 68039-0 Tel.: (0662) 4484-0 Sie werden hiermit widerruflich beauftragt, die vom Zahlungsempfänger ausgefertigten und zum [email protected] [email protected] Einzug über mein (unser) Konto bestimmten Lastschriften durchzuführen. Ich (Wir) habe(n) den GEORG PAPPAS Automobil AG KONRAD WITTWAR GesmbH Zahlungsempfänger von der Erteilung diesesHerrn Auftrages Sie verständigt. Herrn Johann Zeferer PeteranHausegger Bundesstr. 21 Industriestr. 31 5600 St. Johann i. P. 8141 Zettling ………………………………………………………. Tel.: (06412) Tel.: (0316) 6076-0 Datum,6565-0 kontomäßige Zeichnung des Auftraggebers [email protected] [email protected] KONRAD WITTWAR GesmbH KONRAD WITTWAR GesmbH ZAHLUNGSEMPFÄNGER: Herrn Rudolf Plank für Menschen mit Handicap Herrn Ing. Karl Pross CLUB MOBIL Knaufstr. 3 Schippingerstr. 8 Anton-Maurer-Gasse 5 4770 Andorf 8940 Weißenbach/Liezen 8051 Graz AN: SPARKASSE Kontonummer: 13100-011231 Tel.: (03612) 24465-0 OÖ, Bankleitzahl 20320,Tel.: (0316) 6076-0 [email protected] [email protected] ZAHLUNGSPFLICHTIGER: KONRAD WITTWAR GesmbH KONRAD WITTWAR GesmbH Herrn Siegfried Schernthaner Herrn Bernd Csontala Name und Anschrift:…..……………………………………………………………………………… Mercedessiedlung 4 Bundesstr. 10 8712 Niklasdorf 8753 Fohnsdorf …………………………………………………………………………………………………............... Tel.: (03842) 81323-0 Tel.: (03572) 82020-0 [email protected] [email protected] Kontonummer:………………………………………………………………………………………… RETTERWERK GmbH RETTERWERK GmbH Herrn Herbert Weiss …………………………Bankinstitut: Herrn Ing.……………………………………………….. Christian Valetitsch Bankleitzahl: Europastr. 11 Löfflerweg 2 6322 Kirchbichl 6060 Hall in Tirol Club Mobil Club Mobil ©Edith Grünseis-Pacher, CLUBCLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] ©Edith Grünseis-Pacher, MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 34 37 LANDESSTELLEN DES BUNDESSOZIALAMTES LANDESSTELLE BURGENLAND Hauptstr. 33a 7000 Eisenstadt Tel. 02682 / 64 046, Fax: 05 99 88-7412 [email protected] LANDESSTELLE KÄRNTEN Kumpfgasse 23 9010 Klagenfurt Tel. 0463 / 5864-0, Fax: 05 99 88-5888 [email protected] LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH westl. u. nördl. Daniel Gran-Straße 8 3100 St. Pölten Tel. 02742 / 31 22 24, Fax 05 99 88-7699 [email protected] LANDESSTELLE OBERÖSTERREICH Gruberstraße 63 4020 Linz Tel. 0732 / 7604-0, Fax: 05 99 88-4400 [email protected] LANDESSTELLE NIEDERÖSTERREICH südl. u. östl. Babenbergerstraße 5 1010 Wien Tel. 01 / 588 31, Fax: 05 99 88-2284 [email protected] LANDESSTELLE STEIERMARK Babenbergerstraße 25 8021 Graz Tel. 0316 / 7090, Fax: 05 99 88-6899 [email protected] LANDESSTELLE SALZBURG Auerspergstraße 67a 5027 Salzburg Tel. 0662 / 88983-0, Fax: 05 99 88-3499 [email protected] LANDESSTELLE VORARLBERG Rheinstraße 32 6901 Bregenz Tel. 05574 / 6838, Fax: 05 99 88-7205 [email protected] LANDESSTELLE TIROL Herzog Friedrich-Straße 3 6010 Innsbruck Tel. 0512 / 563101, Fax: 05 99 88-7075 [email protected] LANDESSTELLE WIEN Babenbergerstraße 5 1010 Wien Tel. 01 / 588 31, Fax: 05 99 88-2266 [email protected] Adressen und Telefonnummern CLUB MOBIL für Menschen mit Handicap Edith Grünseis-Pacher Anton-Maurer-Gasse 5, 4770 Andorf (0664) 2133042, FAX (07766)3624 www.clubmobil.at, [email protected] Fahrzeugbau DLOUHY GmbH Kuffnergasse 3 – 5 1160 Wien Tel. (01) 489 58 61, Fax: (01) 489 58 61 28 [email protected], www.dlouhy.at Fahrzeugbau FISCHERLEITNER Eberschwanger Str. 62b 4910 Ried Tel. (07752)82224 [email protected] Karosseriefachbetrieb Andreas STRANIG Industriestr. 13, 9560 Feldkirchen Tel. (04276)3424 office@stranig. net INFINITE GmbH Carl-Mayr Weg 7 5302 Henndorf am Wallersee Tel. 0676/843835-100 Fax: 06214/8241 www.umsteigen.at [email protected] Amt d. Burgenländischen Landesregierung Sozialabteilung z. H. Frau Margareta Nagelreiter Europaplatz 1 7000 Eisenstadt Tel. (02682) 600 2333 [email protected] Amt der Kärntner Landesregierung Abteilung 13 – Soziales, Jugend, Familie und Frau z. H. Frau Beatrix Huber Mießtaler Str. Nr. 1 9020 Klagenfurt Tel. 05 0536 31326, FAX 05 0536 41310 [email protected] Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Soziales z. H. Herrn Helmut Debit Landhausplatz 1/14 3109 St. Pölten Tel. (02742) 9005 16314 [email protected] Amt der OÖ Landesregierung Sozialabteilung z. H. Frau Sandgruber oder Frau Hofbauer Bahnhofplatz 1 4020 Linz Tel. (0732) 77 20 -15168 oder -15329 [email protected] [email protected] Amt der Salzburger Landesregierung Referat für Behindertenangelegenheiten Postfach 527 5010 Salzburg Tel. (0662) 8042-3589 [email protected] Amt d. Steiermärkischen Landesregierung Fachbereich Behindertenhilfe z.H. Frau Mag. Doris Leber Hofgasse 12 8010 Graz Tel: 0316/877-3638 [email protected] Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Soziales Eduard-Wallnöfer.Platz 3 6020 Innsbruck Tel. (0512) 508 2592 [email protected] Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung IVa - Fachbereich Integrationshilfe (Behindertenhilfe) Römerstr. 15 6900 Bregenz Tel. (05574) 511 24121 [email protected] FONDS SOZIALES WIEN Fachbereich Behindertenarbeit, Abteilung Bildung, Beratung und Assistenz Guglgasse 7 – 9 1030 Wien Tel. 05 05 379 – 66620, (01) 4000 66620 [email protected] AUVA ( ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT) – HAUPTSTELLE Adalbert-Stifter-Straße 65 1200 Wien Tel.: (01) 331 11-0 Fax -855 E-mail: [email protected] www.auva.at/hauptstelle AUVA Landesstelle Graz Göstinger Straße 26 8021 Graz Tel.: (0316) 505-0 Fax -2709 E-mail: [email protected] www.auva.at/graz AUVA Landesstelle Linz Garnisonstraße 5 4017 Linz Tel.: (0732) 23 33-0 Fax -8600 E-mail: [email protected] www.auva.at/linz AUVA Landesstelle Salzburg Dr.-Franz-Rehrl-Platz 5 5010 Salzburg Tel.: (0662) 21 20-0 Fax -4244 E-mail: [email protected] www.auva.at/salzburg AUVA Landesstelle Wien Webergasse 4 1203 Wien Tel.: (01) 331 33-0 Fax -245 E-mail: [email protected] www.auva.at/wien AUVA Außenstelle Dornbirn Eisengasse 12 6850 Dornbirn Tel.: (0552) 269 42-0 Fax -85 E-mail: [email protected] www.auva.at/dornbirn AUVA Außenstelle Innsbruck Ing.-Etzl-Str. 17 6020 Innsbruck Tel.: (0512) 520 55-0 Fax -85 E-mail: [email protected] www.auva.at/innsbruck AUVA Außenstelle Klagenfurt Waidmannsdorfer Str. 35 9020 Klagenfurt Tel.: (0463) 58 90-4000 Fax -4040 E-mail: [email protected] www.auva.at/klagenfurt AUVA Außenstelle Oberwart Hauptplatz 11 7400 Oberwart Tel.: (03352) 353 56-0 Fax -606 E-mail: [email protected] www.auva.at/oberwart AUVA Außenstelle St. Pölten Kremser Landstraße 8 3100 St. Pölten Tel.: (02742) 258950-0 Fax -606 E-mail: [email protected] www.auva.at/stpoelten GEORG PAPPAS Automobil AG Herrn Günther Dallinger IZ NÖ-Süd Str. 4 2355 Wiener Neudorf Tel.: (02236) 604-0 [email protected] BOSCH SERVICE PAPPAS Herrn Peter Zinneker IZ NÖ-Süd Str. 3 2355 Wiener Neudorf Tel.: (02236) 62431-0 [email protected] GEORG PAPPAS Automobil AG Herrn Walter Grötzl Strohbogasse 3 1210 Wien Tel.: (01) 2788506-0 [email protected] Autoreparaturwerk TREBITSCH GmbH Herrn Ing. Franz Frühwirth Mommsengasse 26 1040 Wien (KEIN KFZ-VERKAUF!) Tel.: (01) 5054611-0 [email protected] PAPPAS Automobilvertriebs GmbH Herrn Franz Ebner Gottlieb-Daimler-Str. 1 3300 Amstetten Tel.: (07472) 64488-0 [email protected] PAPPAS Automobilvertriebs GmbH Herrn Felix Schmid Gewerbestr. West 18 4921 Hohenzell Tel.: (07752) 83529-0 [email protected] PAPPAS Automobilvertriebs GmbH Herrn Harald Kriechbaum Daimlerweg 1 4844 Regau Tel.: (07672) 75621-0 [email protected] PAPPAS Automobilvertriebs GmbH Herrn Hermann Schernthaner Mayrhoferstr. 36 4030 Linz Wegscheid Tel.: (0732) 3849-0 [email protected] GEORG PAPPAS Automobil AG Herrn Ing. Erwin Pfeiffer Gewerbestr. 34 5301 Eugendorf Tel.: (0662) 4484-4900 [email protected] GEORG PAPPAS Automobil AG Herrn Josef Struber Zellerstr. 28 5751 Maishofen Tel.: (06542) 68039-0 [email protected] GEORG PAPPAS Automobil AG Herrn Peter Hasenöhrl Innsbrucker Bundesstr. 111 5020 Salzburg Tel.: (0662) 4484-0 [email protected] GEORG PAPPAS Automobil AG Herrn Johann Zeferer Bundesstr. 21 5600 St. Johann i. P. Tel.: (06412) 6565-0 [email protected] KONRAD WITTWAR GesmbH Herrn Peter Hausegger Industriestr. 31 8141 Zettling Tel.: (0316) 6076-0 [email protected] KONRAD WITTWAR GesmbH Herrn Rudolf Plank Knaufstr. 3 8940 Weißenbach/Liezen Tel.: (03612) 24465-0 [email protected] KONRAD WITTWAR GesmbH Herrn Ing. Karl Pross Schippingerstr. 8 8051 Graz Tel.: (0316) 6076-0 [email protected] KONRAD WITTWAR GesmbH Herrn Siegfried Schernthaner Mercedessiedlung 4 8712 Niklasdorf Tel.: (03842) 81323-0 [email protected] KONRAD WITTWAR GesmbH Herrn Bernd Csontala Bundesstr. 10 8753 Fohnsdorf Tel.: (03572) 82020-0 [email protected] RETTERWERK GmbH Herrn Herbert Weiss Europastr. 11 6322 Kirchbichl Tel.: (05332) 70176-0 [email protected] RETTERWERK GmbH Herrn Ing. Christian Valetitsch Löfflerweg 2 6060 Hall in Tirol Tel.: (05223) 500-0 [email protected] ANTRAGSFORMULARE für Anträge, die beim Bundessozialamt eingebracht werden müssen, finden Sie im Internet unter: http://www.help.gv.at Opel präsentiert Der neue Opel Astra. Einfach überwältigend: Innovationen, die das Leben leichter machen. Zum Beispiel das modernste Kurvenlicht AFL+ mit neun Lichtfunktionen, mit dem Sie immer alles im Blick haben. Der Fahrersitz mit Gütesiegel AGR (Aktion Gesunder Rücken e. 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Handbedienungen für Gas und Bremse: Professionelle Fahrhilfen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen: Handbedienungen für Gas und Bremse: Modell CLASSIC Modell COMPACT Modell CLASSIC Modell COMPACT Umsetzhilfe Elektronisches Linksgas Umsetzhilfe Elektronisches Linksgas Pedalaufsätze Lenkrad-Drehknopf Hebelverlegungen Perfekt angepasste Einbausätze für alle gängigen Fahrzeuge Schnelle und einfache Montage; Pedalaufsätze Lenkrad-Drehknopf Hebelverlegungen Blitzschnelle, werkzeuglose Umrüstung bei wechselnden Fahrern; Perfekt angepasste Einbausätze für alle gängigen Grundsolide, bewährte Technik im zeitgemäßen, attraktiven Design; Fahrzeuge Vertrieb in Österreich: DLOUHY GmbH, Kuffnerstr. 3 – 5, 1160 Wien, Tel.: Schnelle und einfacheFirma Montage; 01/4895861, [email protected] , www.dlouhy.at Blitzschnelle, werkzeuglose Umrüstung bei wechselnden Fahrern; Grundsolide, bewährte Technik im zeitgemäßen, attraktiven Design; ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 39 Vertrieb in Österreich: Firma DLOUHY GmbH, Kuffnerstr. 3 – 5, 1160 Wien, Tel.: 19.02.2009 01/4895861, [email protected] , www.dlouhy.at ©Edith Grünseis-Pacher, CLUB MOBIL, www.clubmobil.at, 0664/2133042, [email protected] 39 Foto: Franz Baldauf Wir FÖRDERN den Behindertensport Prävention Unfallheilbehandlung REHABILITATION Finanzielle Entschädigung www.auva.at Menschen mit besonderen Ansprüchen verdienen besonderen Service Pappas all-inclusive Ein-, An-, Um- und Aufbauservice. Für viele unserer Kunden ist ihr Automobil ein Stück persönlicher Freiheit in einer Welt, die sie sonst nur mit Einschränkungen genießen können. Darum liegt uns viel daran, für besondere Kundenwünsche auch einzigartige Lösungen zu bieten. Von der individuellen Beratung über Planung, Einbau und Service bis zur Förderungsabwicklung: Was immer wir für Sie tun können, tun wir gerne. Probieren Sie’s aus! www.pappas.at Unternehmen der Pappas Gruppe sind: Georg Pappas Automobil AG, Pappas Automobilvertriebs GmbH, Retterwerk GmbH, Konrad Wittwar Ges.m.b.H. MOBILITÄT FÜR ALLE. SICHER UNTERWEGS. DLOUHY ist offizieller Partner und Unterstützer von: DLOUHY ist Österreich-Partner von: DLOUHY GmbH FAHRZEUGBAU Kuffnergasse 3-5 1160 WIEN +43 1 489 58 61 [email protected] Königstetter Straße 163A 3430 TULLN +43 2272 63100 [email protected] DLOUHY Vertriebs - und Einbaupartner finden Sie in ganz Österreich. M O B I L I T Y