AdVoice 02/2004 - Forum Junge Anwaltschaft
Transcrição
AdVoice 02/2004 - Forum Junge Anwaltschaft
G 48742 Anwalt der Anwälte ~~ ompetent. Stark. Dynamisch. DeutscherAnwaltVerlag M ehr d r in, als Sie Aber etwas Ce n! LexisNexis~ - Martindale-Hubbell' Wussten Sie schon, dass Sie als DAV-Mitglied automatisch mit einem kostenfreien Standardeintrag bei www.anwalt24.de verzeichnet sind? Und wussten Sie, dass Sie damit allein im November 2003 von knapp 80.000 Suchanfragen profitieren konnten (IVW zertifizierte Statistik)? Und was fehlt da noch? Die Ergänzung Ihres kostenlosen Standardeintrages bei www.anwalt24.de um Ihre E-Mail- und/oder Ihre Internetadresse (URL) für nur 59,00 € p.a. * Steigen Sie ein, und nutzen Sie die Möglichkeiten des Internets konsequent. Bestellen Sie jetzt per Fax Ihren anwalt24WebLink. Ja, ich will, dass mein Eintrag unter www.anwalt24.de auch meine E-Mail- und Internetadresse (URL) enthält. Bitte ergänzen Sie folgenden Angaben: ~ ~ I E-Mail: . URL: Q\ ~ Senden Sie mir die Vertragsunterlagen zum anwalt24WebLink an folgende Faxnummer oder Adresse: l-..... l-..... ......... Fax: Q\ \Q ~ Kanzleiname, Vorname, Name, Straße, PLZ, Ort, Telefon: ~ .. ~ ~ ~ * Einzelanwaltskanzlei, Kanzleien unter 5 Rechtsanwälten 79,00 € p.a. Kooperallonspartnef DeIJt.sctlerAnwaltVemin Martindale-Hubbell GmbH I Guiollettstr. 54160325 Frankfurt I Tel. 0180-2 00 24 00 (6 Cent pro Anruf) Fax 069-770 39 -1031 E-Mail: [email protected] 1www.anwalt24.de anwalt 24.de Inhalt Seite 1 Vorwort Thema: Zukunft der Anwaltschaft • "Abschluss ohne Wert?" • DAV-Anwaltausbildung Das Ausbildungsmodell der deutschen Anwaltschaft • DAV-Anwaltausbildung Die Studien briefe des theoretischen Kurses an der FernUniversität Hagen 2-3 3-5 5-6 Geschätzte Leserschaft, Magazin • Die Vergütungsvereinbarung nach neuem Recht • Umsatzsteuer für die eigene Praxis des Anwalts • Der Fall des Rechtsberatungsgesetzes - eine Chance für die Anwaltschaft • Produktpolitik - für Anwälte schwer greifbar • Gründung einer Anwaltkanzlei mit der Ich-AG - ein Erfahrungsbericht • ec-Cash & Co. in der Kanzlei • Nützliches für den Kanzleialltag Das "Anwaltshandy" im Test • ICDL-Germany • Forum erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf in Timmendorfer Strand 6-10 10-13 13-15 15-18 18-20 20-26 26-28 28 28-30 Bücherforum • Pauly/Osnabrügge, Handbuch Kündigungsschutz 30 • Biebl, das neue Kündigungs- und Befristungsrecht 30-31 • Hümmerich, AnwaltFormulare Arbeitsrecht 31 • Seminar-Rezension: Fachlehrgang Familienrecht 31-32 Euer FORUM • Regionalbeauftragte LG-Bezirk Verden 32 • Regionalbeauftragter LG-Bezirk Wiesbaden 32-33 • Regionalbeauftragter LG-Bezirk Dessau 33 • Regionalbeauftragten-Treffen am 5./6. März 2004 in Münster 33-34 ·Wir werden Europameister! 34 • Regionalbeauftragte Forum Junge Anwaltschaft im DAV und Stammtische 36-39 Glosse Das letzte Wort Vorschau/Redaktionsschluss Impressum Natürlich dient diese innovative Aktion keineswegs egoistischen Interessen, sondern der Bekämpfung der Gefahren, die dem Rechtsstaat durch die Tätigkeit von Junganwälten drohen. Die sind nämlich, wie man in letzter Zeit immer öfter hört, nur schlecht auf ihren Beruf vorbereitet. Die älteren Kollegen wissen, wovon sie reden, schließlich leben sie schon länger mit der Bürde der schlechten Ausbildung - noch dazu einer, die sich oft auf den Rechtszustand der siebziger Jahre bezieht. Doch kein Grund, übereilt den Schönfelder nachzusortieren, denn was damals Recht war, kann doch heute kein Unrecht sein, denkt so mancher. Für uns Junge gilt immerhin: Gefahr erkannt, Gefahr gebannt. Wer sich den Altersdurchschnitt bei Fortbildungsveranstaltungen ansieht, weiß, was ich meine. Viel Spaß beim Lesen! Service • Stellenbörse • Links ·Termine Ernst August von Hannover zeichnet sich nicht nur durch gelegentlich starken Harndrang aus, sondern auch durch ein erfreuliches Einkommen, ein leicht reizbares Gemüt und einen gepflegten rechten Haken. Insbesondere die letztgenannten Eigenschaften machen ihn natürlich für den Strafrechtler interessant, und da bekanntlich der soziale Kontakt der Schlüssel zum Mandat ist, habe ich so manche Stunde neben dem türkischen Pavillon auf ihn gewartet - doch der Prinz kam nicht. Auch der Versuch eines auf Unterhaltsrecht spezialisierten Kollegen, dessen Name der Redaktion bekannt ist, die Yacht von Flavio Briatore zu entern, endete ruhmlos, und wie mir ein befreundeter IT-Rechtler berichtet hat, ruft Bill Gates ihn partout nicht zurück. Das, da sind wir ehrlich, enttäuscht uns ein wenig. Schließlich hat doch der Kollege Matthias Prinz (nicht adelig, aber dafür Professor Doktor) in den "Tagesthemen" verkündet, auch heute könne ein junger Anwalt noch ohne weiteres seinen Weg machen; er müsse nur "innovative Produkte" entwickeln und Nischen finden. Eine eingehende Analyse ergibt allerdings, dass die Entwicklung so innovativer Produkte wie der Beratung von Caroline von Monaco deutlich leichter fällt, wenn man einen Erzeuger vorzuweisen hat, der, beispielsweise, Chefredakteur der "BildZeitung " und der" Bunten" war. Leider will es die derzeitige Sozialstruktur der Republik, dass nur ausgesprochen wenige Menschen dieses Privileg für sich beanspruchen können. Vor diesem Hintergrund haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, hoffnungsvollen Junganwältinnen adoptionswillige Millionärinnen zu vermitteln, die bereit sind, in die gute Sache zu investieren. Interessenten aus beiden Gruppierungen werden gebeten, sich an die Redaktion (Kennwort "Modell Matze") zu wenden. 40-42 42 43 43-44 44 44 44 Holger Hembach ADVOICE 02/04 'HEMA «««« "Abschluss ohnE> WE>rt?" Im Rahmen des 55. Deutschen Anwaltstages 2004 in Hamburg, der unter dem Motto "Zukunft der Anwaltschaft" stand, wurde von dem Forum Junge Anwaltschaft im DAV, dem Ausschuss für Aus- und Fortbildung des DAV und dem Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Hamburg die Veranstaltung "Abschluss ohne Wert? Die Juristenausbildung in der Krise - Problemlösung am Beispiel der DAV-Anwaltsausbildung" durchgeführt. Zu dieser Veranstaltung erschienen die an ihrer Zukunft besonders interessierten Studenten des Fachbereichs Rechtswissenschaft. Darüber hinaus fanden sich auch einige bereits seit geraumer Zeit fertige Juristen ein, denen das Thema am Herzen liegt. So sprach zunächst der Präsident des Deutschen Anwaltsvereins, Herr Rechtsanwalt Hartmut Kilger, einige Grußworte an das Auditorium. Danach wurden die Teilnehmer auch von dem Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses des Forum Junge Anwaltschaft, Herrn Rechtsanwalt Martin Lang, begrüßt. men der staatlichen Referendarausbildung erfolgt sie vor und während des Referendariats. Die anfallenden Theoriekomplexe sind von den Referendaren allerdings selbst zu bezahlen. Die Praxisausbildung wird insgesamt in zwölf Monaten in einer (oder mehreren) Anwaltskanzleien durchgeführt. Vor dem Referendariat besteht die Möglichkeit, einen zweiwöchigen Lehrgang zu absolvieren, der die theoretischen Grundlagen schafft. Danach schilderte Rechtsanwalt Widder den Inhalt der Anwaltsausbildung mit allen seinen Facetten. Zum Schluss der Vorträge sprach Rechtsanwalt Harald von Sehlen über die tatsächliche Situation der Anwaltschaft, wie sie sich derzeit darstellt. Er begann seinen Vortrag mit den Worten, dass er etwas sagen würde, worüber man eigentlich sonst nicht spricht, was aber gesagt werden müsste. Hierbei ist insbesondere der Verdienst betroffen. Nach den derzeitigen Statistiken erhält ein Anwalt derzeit zwischen 1.500,00 und 1.700,00 Euro brutto im Monat. Erwähnung fand auch die bestehende und sich weiter verschärfende Anwaltsschwemme in Deutschland. Der Markt werde immer enger. In Zukunft werde es immer mehr Rechtsanwälte geben und damit einhergehend auch immer mehr Insolvenzen in der Anwaltschaft. 2 AUSGABE 02/04 Der Vortrag wurde beendet mit der Motivation, seine eigene Entscheidung zu treffen. Dabei sollte man sich der Risiken bewusst sein und sich fragen, ob dies so gewollt ist. Unter dem Eindruck dieser ernüchternden Worte begann die Podiumsdiskussion, die von Prof. Dr. Peter Mankowski geleitet wurde. Ein Teil der gestellten Fragen wird im Folgenden wiedergegeben. Frage: Wie sucht man sich die Ausbildungskanzlei aus? Antwort (Rechtsanwalt Widder): Es gibt speziell ausgesuchte Kanzleien, die die Ausbildung sachgerecht durchführen können. Derzeit sind es bundesweit ca. 800 Kanzleien. Rechtsanwalt von Sehlen weist darauf hin, dass man sich auch Allgemeinkanzleien aussuchen sollte, da diesen einen großen Beratungsumfang liefern können. Frage: Ist eine Anwaltsausbildung auch bei einem Notar möglich? Antwort (Rechtsanwalt Widder): Das Konzept der Ausbildung soll erfüllt werden, daher gibt es bei einem Anwaltsnotariat wohl keine Probleme; in einer reinen Notarkanzlei kann nicht das gesamte Ausbildungskonzept erreicht werden. Rechtsanwalt Peter Heyers führte daraufhin instruktiv in die allgemeine Problematik des Anwaltsberufes, insbesondere die allgemeine Büroorganisation und die Stellung als "Unternehmer" ein. Auch die ständige Fortbildung, die auch am Wochenende stattfindet, fand besondere Erwähnung. Nach diesem instruktiven Vortrag sprach Rechtsanwalt Jürgen Widder zur DAVAnwaltsausbildung. Durch die Situation am Anwaltsmarkt bedingt, hat es sich der DAV zur Aufgabe gemacht, die Referendare sachgerecht auf ihre spätere Tätigkeit als Anwalt vorzubereiten. Hieraus resultiert die DAV-Anwaltsausbildung. Sie basiert auf der These: Praxis durch Praxis. Im Rah- Nach den Examina werden die meisten Assessoren Bewerbungen schreiben mit mehr oder weniger Erfolg - oder in der Selbständigkeit ein hohes wirtschaftliches Risiko eingehen, die mit viel Arbeit und Haftungsrisiko einhergeht. Frage: Welchen Wert haben LL.M. und Promotion im Anwaltsmarkt? Problematisch ist es auch, wenn man sich selbständig macht und kein Personal hat und dadurch schwer erreichbar ist. Dann hat man es auch schwer, Mandanten zu gewinnen. Antwort (Rechtsanwalt Heyers): Bei einer Dissertation kommt es - je nach Arbeitgeber - auch auf den Inhalt an. Bei einer eher wissenschaftlich ausgerichteten Arbeit kann dies im Rahmen einer Bewerbung in einer Kanzlei problematisch werden. Hier wird auch auf die praktische Seite der Arbeit geachtet. Die- se Titel sind nicht unbedingt ein Vorteil bei einer Bewerbung. Rechtsanwalt Lang weist darauf hin, dass die Kanzleien eher Wert auf Berufsrecht und Vergütungsrecht legen. Darüber hinaus ist es wichtiger, Praxiserfahrung vorzuweisen. Entsprechende Titel sind meist nur für große wirtschaftsberatende Kanzleien erforderlich, die Wert auf einen Titel legen. Frage: Existieren Zugangsbeschränkungen zur DAV-Ausbildung und wie ist die Nachfrage nach der Ausbildung! Antwort (Rechtsanwalt Widder): Es existieren keine Zugangsbeschränkungen zur DAV-Anwaltsausbildung. Es werden immer noch Referendare gesucht. Die Anwaltsausbildung soll kein closed job werden. Frage an Herrn von Sehlen: Warum machen Sie die Arbeit als Anwalt, wenn es kaum Geld für die Arbeit gibt. Antwort (Rechtsanwalt von Sehlen): Ich habe Glück gehabt. Durch die Wiedervereinigung bestand ein Überangebot an Mandaten. Ansonsten übe ich den Beruf aus Leidenschaft und persönlichem Interesse aus. THEMA «««« Prof. Dr. Mankowski wies ausdrücklich darauf hin, dass in Hamburg die höchste Anwaltsdichte in Deutschland vorhanden sei und das Durchschnittseinkommen ca. 1.500 EUR im Jahre 2001 betragen hätte. Unter diesem Eindruck wurde die Veranstaltung beendet. Das Forum Junge Anwaltschaft lud anschließend zu einem kleinen Umtrunk ein. Ingesamt kann die Veranstaltung als Erfolg gewertet werden. Die anwesenden Studenten und Studentinnen wurden für die Marktsituation sensibilisiert. Rechtsanwalt ................................. Klaus Hebrank, Kassel DAV-Anwaltausbildung - Das AusbildungsmodE.'1I d{"r dE.'utschE.'n Anwaltschaft Parallel zum In-Kraft-Treten der staatlichen "Reform der Juristenausbildung " im Sommer 2003 hat der Deutsche Anwaltverein sein eigenes erweitertes Modell zur Ausbildung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten begonnen. Die staatliche Reform ist aus Sicht der Anwaltschaft unbefriedigend, weil sie angehenden Anwältinnen und Anwälten nicht das Handwerkszeug vermittelt, das sie benötigen, um den Anwaltsberuf nach dem 2. Staatsexamen kompetent auszuüben. Darüber hinaus führt die fehlende Festschreibung verpflichtender Ausbildungsinhalte zu einer Zersplitterung der Als Anwalt erleben Sie oft, wie schnell sich im leben vieles ändert. Da fragt man sich, wie gut die beruf· liche Existenz abgesichert ist. Auf die Gerling Berufshaftpflicht ist Verlass - dank einer Haftungs· analyse, die auch spezielle Risiken Ihrer Beratungstätigkeit berücksichtigt. Angehende Rechtsanwälte profitieren von günstigen Konditionen. Mehr Infos unter www.gerling.de, oder faxen Sie uns: Fax +49 221 144-5155 o Bitte um Rückruf wegen eines Beratungstermins Vor- und Zuname Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Geburtsdatum Tel./Fax privat Tel./Fax gesch. G GERLING Wir unternehmen Sicherheit. Al SGi\l\! (,2 04 3 Ausbildung auf Länderebene. Für einen bundeseinheitlichen Beruf wie den des Rechtsanwalts ist das nicht hinnehmbar. Am Ende der DAV-Anwaltausbildung steht das DAV-Ausbildungszertifikat. Es weist die besondere Qualifikation des Absolventen aus. Anspruchsvolles Curriculum «««< Die DAV-Anwaltausbildung geht deutlich über die Vorgaben der staatlichen Ausbildung hinaus: Die DAV-Anwaltreferendarinnen und -referendare absolvieren während des staatlichen Vorbereitungsdienstes (neue mind. neunmonatige Rechtsanwaltsstation plus Wahlstation) eine zwölfmonatige praktische Ausbildung in einer DAV-Ausbildungskanzlei. Der DAV hat die Inhalte dieser praktischen Ausbildung verbindlich festgeschrieben und stellt damit sicher, dass diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten erlernt werden, die auch in Zeiten des Spezialistentums jede Anwältin / jeder Anwalt beherrschen muss. So enthält das Curriculum des praktischen Teils der DAVAnwaltausbildung alleine 88 Pflichtarbeiten (von der Anfertigung einer Klageschrift über interne gutachterliche Stellungnahmen oder die Wahrnehmung von Gerichtsterminen bis hin zu Aktenvorträgen in der Kanzlei des Ausbilders) und zahlreiche weitere Lehrinhalte. Neben die praktische tritt eine theoretische Ausbildung nach einem anspruchsvollen Curriculum. Der Kurs zur theoretischen DAV-Anwaltausbildung wird in Kooperation mit der FernUniversität Hagen im Wege des Fernunterrichts angeboten. Er besteht aus 27 Studien briefen; der Lernerfolg wird studienbegleitend durch 54 Prüfungsaufgaben abgeprüft.lnformationen zum theoretischen Kurs finden Sie im Internet unter www.fernuni-hagen.de/ REWI/STJZlWeiterbildung/Die-Anwaltausbildung.pdf. Die Studiengebühren betragen 2.250,00 €. Über Finanzierungsmöglichkeiten für bedürftige Bewerber (zinslose Darlehen) informiert der DAV. Übrigens: Der theoretische Kurs kann auch unabhängig von der Teilnahme an der praktischen DAV-Anwaltausbildung belegt werden und ist besonders interessant für junge Kolleginnen und Kollegen. Bei erfolgreicher Teilnahme stellt die FernUniversität Hagen ein Hochschulzeugnis aus. 4 AUSGABE 02104 Ausbildung zum Anwaltsgeneralisten «««««««««««< Die DAV-Anwaltausbildung ist eine Ausbildung zum Anwaltsgeneralisten. Natürlich verkennt der DAV nicht, dass schon bei Referendarinnen und Referendaren ein Trend zur Spezialisierung zu beobachten ist. Dennoch gibt es nach Auffassung des DAV Fertigkeiten, die jede Anwältin und jeder Anwalt beherrschen sollte. Einfach ausgedrückt: Auch ein Familienrechtier soll gegen einen Arbeitslosenhilfe-Bescheid seiner Mandantin vorgehen können, und eine Anwältin, die vorwiegend mittelständische Firmen in gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Fragen berät, muss unserer Meinung nach den Firmenchef in einem einfachen Strafverfahren beraten können. Das erwarten auch die Mandanten von ihrem Rechtsanwalt. Die DAV-Anwaltausbildung vermittelt dieses Wissen und ist damit ein Modell, das sowohl der angehenden Spezialistin wie auch dem späteren allgemein ausgerichteten Einzelanwalt auf dem Arbeitsmarkt einen Vorsprung vor der Konkurrenz verschafft. Jede Ausbildung zum Spezialisten gewinnt übrigens durch solide allgemeine Grundlagen, wie sie in der DAVAnwaltausbildung gelehrt werden. Keine Konkurrenz zur staatlichen Juristenausbildung ««««««< Der DAV wendet sich mit seinem Ausbildungsmodell nicht an alle angehenden Volljuristen, sondern nur an diejenigen, die wissen, dass sie den Rechtsanwaltsberuf ergreifen möchten. Die DAV-Anwaltausbildung ist eine echte Anwaltsausbildung. Sie steht daher nicht in Konkurrenz zu den staatlichen Anwalts-AGs, in der alle Referendarinnen und Referendare Informationen über den Rechtsanwaltsberuf erhalten - auch solche, die eine Karriere im Staatsdienst oder in der freien Wirtschaft anstreben. Teilnehmen können alle junge Juristinnen und Juristen, die das 1. Staatsexamen absolviert haben. Dabei ist es unerheblich, ob für das Referendariat in ihrem Bundesland noch die alte oder schon die neue Rechtslage gilt. Der Einstieg in die DAV-Anwaltausbildung ist bundesweit laufend möglich. Überraschend viele ausbildungsbereite Kanzleien ««««««« Auf Seiten der möglichen Ausbildungskanzleien ist das Interesse schon jetzt überraschend groß. Zur Zeit (April 2004) stehen bundesweit ca. 800 Ausbildungsplätze zur Verfügung. Die Liste ausbildungsbereiter Kanzleien wächst täglich. Der DAV rechnet damit, dass langfristig ca. 4.000 Kolleginnen und Kollegen aus der gesamten Bundesrepublik als DAV-Ausbildungskanzlei zur Verfügung stehen. Es ist das vordringlichste Ziel des DAV, eine qualitativ hochwertige Ausbildung zu ermöglichen. Der DAV hat Kriterien aufgestellt, die eine Rechtsanwaltskanzlei als DAV-Ausbildungskanzlei qualifizieren: Der Ausbilder muss mindestens drei Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein, wenn er den DAV-Ausbildervertrag unterschreibt. Und er muss sich mit seiner Unterschrift unter den DAV-Ausbildervertrag verpflichten, seinen DAV-Anwaltreferendar nach dem anspruchsvollen Curriculum des DAVAusbildungshandbuchs auszubilden. Darüber hinaus muss er als Ausbilder im staatlichen Referendariat zugelassen sein. Denn der praktische Teil der DAV-Anwaltausbildung findet in der Regel während der Anwalts- und derWahlstation im Vorbereitu ngsd ienst statt. Lernen durch Lehren «««««« Der Vorteil für junge Kolleginnen und Kollegen: Sie gewinnen mit dem DAVAnwaltreferendar nicht nur einen hoch motivierten Mitarbeiter für ihre Kanzlei, der zudem über einen längeren Zeitraum als bisher selbständig Aufgaben übernehmen kann. Sie erhalten darüber hinaus selbst die Gelegenheit, ihre eigene Kanzleiorganisation kritisch zu überprüfen und zu optimieren. Auch Spezialisten können nach dem DAV-Ausbildungshandbuch ausbilden « « « « « « « « « < Die DAV-Anwaltausbildung ist etwas für jede Anwaltskanzlei, nicht nur für solche Kolleginnen und Kollegen mit einem breiten Tätigkeitsspektrum. Auch Spezialisten können nach dem DAV-Ausbildungshandbuch ausbilden, denn der größte Teil der Inhalte des Mindestkatalogs und des Abschnitts B des DAV-Ausbildungshandbuches C. Weitere Ausbildungsgegenstände / allgemeine anwaltliche Fertigkeiten") kann von allen Kanzleien vermittelt werden. Hat ein DAV-Ausbilder Schwierigkeiten mit dem einen oder anderen Ausbildungsgegenstand, etwa weil er kaum forensisch tätig ist oder bestimmte materielle Rechtsgebiete in seiner Anwaltspraxis nicht vorkommen, so muss er den Stoff nicht selbst vermitteln. Er hat lediglich die Stoffvermittlung sicherzustellen. Dies kann einmal dadurch geschehen, dass auf seine Vermittlung sein DAV-Anwaltsreferendar in einer anderen Kanzlei vor Ort einige Tage oder Wochen hospitiert und dort die fehlenden Inhalte der DAV-Ausbildung bearbeitet. Hier kann der DAV-Ausbilder / die DAV-Ausbilderin auf vorhandene Netzwerke zurückgreifen oder neue knüpfen, die über die DAVAusbildung hinaus Bestand haben. Wo eine praktische Stoffvermittlung in Einzelfällen nicht möglich ist, unterstützt der DAV-Ausbilder seinen DAV-Anwaltreferendar bei der theoretischen Aneignung des Stoffes. Dass die DAV-Anwaltausbildung etwas für alle zukünftigen Anwältinnen und Anwälte ist, spiegelt sich auch im Spektrum der beim DAV zur Zeit registrierten ausbildungsbereiten Kanzleien wider. Unsere Listen ausbildungsbereiter Kanzleien (im Internet unter www.anwaltverein.de/ anwaltausbildung/kanzleilisten.html) umfassen mittlerweile Kanzleien von unterschiedlichster Größe und Zuschnitt: Die DAV-Anwaltreferendare können sich nach dem Curriculum des DAV-Ausbildungshandbuchs vom Einzelanwalt, aber auch in international ausgerichteten Großkanzleien ausbilden lassen. Rechtsanwalt Cord Brügmann, ~H .,. 5. Zeitmanagement, Bürotechnik, Dokumentenrecherche EMA «<««< OAV-Anwaltausbildung - Oie RA Ulrike Gantert, Markt Schwaben RA Andreas Hagenkötter, Ratzeburg 6. Buchführung, Steuern und Sozialversicherung Studienbriefe des theoretischen - Kurses an der FernUniversität 7. Gebührenrecht, Honorargestaltung, Kostenrecht Hagen Block I - "Die Anwaltskanzlei" ««< 1. Historische und gesellschaftliche Grundlagen des Anwaltsberufs - RA Dr Ti/lmann Krach, Mainz RA Andreas Hagenkötter, Ratzeburg RA Dr Michael Streck, Köln Prof Dr Christoph Hommerich, Bergisch-Gladbach 2. Gründung, Kauf, Eintritt, Zusammenschluss - - RAin Ruth Goldbach, Ludwigshafen RA Norbert Schneider, Neunkirchen 8. Berufsrecht und Haftpflicht, Berufsständische Versorgung - RAuN Rembert Brieske, Bremen RA Hartmut Kilger, Tübingen Block 11 - "Das Anwaltsmandat" «< 9. UN-Kaufrecht, IPR - Prof Dr Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe, Hagen 10. Verwaltungsrecht - RA Dr Peter Heid, Fulda RA Prof. Dr Hans-Peter Michler, Hottenbach 3. Organisation und Qualitätsmanagement 11. Europarecht - - RAuN Stefan Thon, Berlin RA Dr Ingo Brinker, München 4. Strategische Ausrichtung und Marketing 12. Mietrecht, Grundbuch und Grundstückskauf - - RA Bernd P. Schulte, Leipzig RA Dr Klaus Lützenkirchen, Köln Die DAV-Anwaltausbildung -12-monatige Praxisausbildung während des Referendariats - Theoretischer Kurs zur DAV-Anwaltausbildung in Kooperation mit der FernUniversität Hagen - Nach erfolgreichem Abschluss: das DAV-Ausbildungszertifikat Der Einstieg ist für Referendare und Kanzleien laufend möglich. Zielgruppe: Juristinnen / Juristen mit 1. Staatsexamen (Praxis und Theorie) Assessoren / -innen u. Anwälte / -innen (nur Theorie) Bei Fragen zur DAV-Anwaltausbildung wenden Sie sich bitte an den DAV, Herrn Rechtsanwalt Cord Brügmann (Sekretariat Carmen Baehr), LittenstraBe 11, 10179 Berlin, Tel.: 0 30172 61 52 - 188, Fax: 030172 61 52 - 163, E-Mail: anwaltausbildung@ anwaltverein.de. .......................................................... Berlin ALse,ABI 02°4 5 13. Familien- und Erbrecht - RA Günther Dingeldein, Bickenbach 14. Arbeitsrecht - MAGAZIN ««« lang in § 3 BRAGO verankerten Honorarvereinbarung regelt § 4 RVG nun Folgendes: RauN Dr. Wienhold Schulte, Münster 15. Sozialrecht - RAin Bettina Schmidt, Bann 16. Privates Baurecht - RA Prof Dr. Mathias Preussner, Konstanz 17. Kauf- und Werkvertrag, Sondervertriebsformen - RA Dr. Friedrich Graf von Westphalen, Köln 18. Wettbewerbs- und Informationsrecht - RA Ralph Müller-Bidinger, Frankfurt a.M. 19. Steuerrecht - StB Dieter Hild, Düsseldorf gemeinsam mit RA Stephan Schuran, Düsseldorf 20.lnsolvenzrecht - RA Prof. Dr. Wolfgang Mincke, Ahaus 21 .Gesellschaftsrecht - RA Dr. Klaus-Georg Baier, München 22. Berufung / Revision im Zivilverfahren, Prozessrecht und -taktik - RiOLG Dr. Ralf Meyke, Oldenburg und - RAin Dr. Kerstin Diercks-Harms, Celle 23. Zwangsvollstreckung - RA Horst-Rüdiger Meyer auf der Heyde, Bad Urach 24. Mediation und Streitbeilegung, Rhetorik und Verhandlungstechnik - Fr. Prof Dr. Katharina Gräfin von Schlieffen, RA Reiner Panschab, München - RAin Dr. Ulrike Rüssel, Hagen, - RA Torsten Harms, Wathlingen 25. Verkeh rsrecht - RA )örg Elsner; Hagen 26. Versicherungsrecht - RA Dr. Hubert W van Bühren, Köln 27. Strafverteidigung - RA Rüdiger Deckers, Düsseldorf 6 Al Sl \ßf 02 04 Oie Vergütungsvereinbarung nach neuem Recht I. Einleitung Als Rechtsanwälte üben wir einen freien Beruf aus. Daher gibt es - von Ausnahmen abgesehen - keine Verpflichtung, einen Auftrag anzunehmen. Wenn wir uns aber entschließen, unser Können in den Dienst des Mandanten zu stellen, sind wir nicht gezwungen, zu den gesetzlichen Gebühren zu arbeiten. Es besteht also kurz gesagt auch im Rahmen des Anwaltvertrages Vertragsfreiheit - grundsätzlich zumindest. Neben rechtlichen Grenzen sind auch die Rahmenbedingungen des einzelnen Mandates zu beachten. Idealerweise rechnet sich der Fall für Anwalt und Mandant gleichermaßen. In der Realität kann es schon mal Schieflagen geben, die mit einer Vergütungsvereinbarung zurechtgerückt werden können. Die ab dem 1.7.2004 geltende Neuregelung des anwaltlichen Vergütungsrechts ist daher ein willkommener Anlass, sich mit dem Vergütungsvertrag als Mittel zur angemessenen Honorierung der anwaltlichen Leistung auseinander zu setzen. Nachfolgende Ausführungen sollen auch und gerade jungen Kolleginnen und Kollegen Mut machen, mit Mandanten über Geld zu reden. Entgegen einem weit verbreiteten Gerücht sind Vergütungsvereinbarungen nämlich nicht nur etwas für Wirtschaftskanzleien und Starverteidiger. 11. Oie neue gesetzliche Regelung ab dem 1.7.2004 Durch die Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) soll das Gebührenrecht vereinfacht und damit transparenter werden. Ob dies in der Praxis der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Für die Vereinbarung eines Honorars jedenfalls lockert das RVG die formalen Voraussetzungen. In leichter Abänderung der bis- Dieter Trimborn v. landenberg § 4 Vereinbarung der Vergütung 1) Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. Ist das Schriftstück nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften der Sätze 1 oder 2 nicht entspricht. 2) In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Der Rechtsanwalt kann sich für und gerichtliche Mahnverfahren Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915b der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er; wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllung statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Vereinbarungen über die Vergütung sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die Beweislast den Auftraggeber. Niedriger Einstiegspreis, keine teuren Wartungsverträge. Mit der günstigen Anwalts-Software von ADVOLINE erweitern auch Sie Ihren finanziellen Spielraum. Wie Sie den nutzen, bleibt Ihnen überlassen! Coupon per Fax an: 01805·23865463 oder an ADVOllNE, Postfach 511026, 50946 Köln I!J Ja. schicken Sie mir das kostenlose ADVOLINE Start-Paket inkl. Test-CD zu. Jetzt kostenlos testen: AII-inclusive-Paket mit 6 Vollversionen ADVOAkte, ADVOWord, ADVOForderung, ADVOSaldo, ADVOMahn und ADVOPfÜS Name/Firma Straße PLZ / Ort .ADVOLiNEAlles was ein Anwalt braucht. Ein Unternehmen der AnNaText GmbH und des Verlags Dr. Olta Schmidt KG Telefon-Nr. ~_. 4/04 ---------------------------- ---- ------------ ---------------------------- -------------_. 3) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart. 4) Ist eine vereinbarte oder von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. 5) Durch eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt eine Vergütung erhalten soll, wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. 6) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt. a) Zu lässigkeit Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist - außer in den benannten Bereichen der Prozesskostenhilfe und der Beratungshilfe - grundsätzlich immer zulässig. Im außergerichtlichen Bereich ist die Höhe der Vergütung nach unten durch ihre Nachgiebigkeit und nach oben durch die Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB begrenzt. Ihrer kaufmännischen Kreativität ist somit ein großer Freiraum eröffnet. Anders sieht es im Bereich der gerichtlichen Interessenwahrnehmung aus: Hier darf der Rechtsanwalt gem. § 4 Abs. 1 RVG grundsätzlich nur eine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Dies ist ein gutes Argument gegenüber Mandanten, die gerade bei Junganwälten das Rabattgespräch suchen. Nur im Bereich 8 ALS(,ABL 02,04 des gerichtlichen Mahnverfahrens und des Zwangsvollstreckungsverfahrens darf der Rechtsanwalt teilweise auf seine Vergütung verzichten (um wenigstens halbwegs mit den Inkassounternehmen konkurrieren zu können). In diesem Zusammenhang sind auch die berufsrechtlichen Regelungen des § 49 b BRAO in Erinnerung zu rufen: § 49b BRAO Vergütung 1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermässigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags. 2) Vereinbarungen, durch eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quotallitis), sind unzulässig. b) Schriftform Eine Vergütungsvereinbarung kann im gerichtlichen Bereich nur schriftlich wirksam geschlossen werden. Fehlt es daran, geiten stattdessen die gesetzlichen Gebühren, was insbesondere dann misslich ist, wenn in einer Vergütungsvereinbarung höhere als die gesetzlichen Gebühren vorgesehen sind. Außergerichtlich gilt hingegen kein strenges Schriftformerfordernis, nach § 411 RVG "sollen" Vergütungsvereinbarungen schriftlich geschlossen werden. Dies sollten Sie aber nur ausnahmsweise so halten, schließlich begeben Sie sich ohne Not in Beweisschwierigkeiten, wenn ein im Besprechungstermin vereinbartes Honorar nicht gezahlt wird. Anders als im kaufmännischen Bereich reicht zur Formwirksamkeit gerade nicht das anwaltliche Bestätigungsschreiben aus, das den Inhalt eines Telefonats oder einer Besprechung wiedergibt. Ein anwaltlicher Schriftsatz, der eine Vergütungsvereinbarung beinhaltet, muss daher vom Mandanten gegengezeichnet sein. Eleganter und im Streitfalle sicherer ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung in einem getrennten Schriftstück. Hier zeigt sich der Gesetzgeber von seiner liberalen Seite: Im Unterschied zur BRAGO darf eine Vergütungsvereinbarung auch in einer anderen Vereinbarung, z. B. dem Mandatsvertrag, enthalten sein. Zu achten ist aber darauf, dass die Vergütungsvereinbarung als solche bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt ist. In der Praxis mag man dies dadurch erreichen, dass man die Vergütungsvereinbarung besonders einrahmt und fett druckt. Sicherheitshalber sollten Sie, von der neu eröffneten Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch machen und statt dessen aus Gründen der Klarheit separate Vergütungsvereinbarungen verwenden. Ob Sie eine Vergütungsvereinbarung selbst entwerfen oder auf ein vorgefertigtes Formular aus dem Fachhandel zurückgreifen ist nicht nur Geschmackssache. Dem Vorteil, aller Wahrscheinlichkeit nichts vergessen zu haben, steht das Problem gegenüber, dass so genannte Honorarscheine grundsätzlich als "Allgemeine Geschäftsbedingungen" gem. § 305 BGB zu werten sind, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Außerhalb jeglicher AGB-Probleme stehen Sie hingegen nur, wenn Sie jede Honorarvereinbarung individuell aushandeln. Trotz Ihres nun erweiterten Bewusstseins kann es immer wieder Situationen geben, in denen Sie es versäumt haben, mit dem Mandant die Honorarfrage zu erörtern. Soweit Sie dann Ihrem Mandanten ein Honorar vorschlagen wollen, das er wahrscheinlich akzeptieren wird, können Sie als Posten in der Rechnung aufführen: "vorgeschlagene Vergütung gem. § 4 11 RVG." Die Nennung einer Vorschrift fördert regelmäßig die Einsicht, dass Ihre Honorarforderung berechtigt erscheint. Eine freiwillige und vorbehaltlose Zahlung auf eine solche Rechnung kann nicht zurückgefordert werden (§ 4 I S. 3 RVG). c) Inhalt der Vergütungsvereinbarung Bei der inhaltlichen Gestaltung der Vergütungsvereinbarung ist auf Folgendes zu achten: Bevor Sie Einzelheiten der Vergütung festlegen, ist in der Vergütungsvereinbarung genau der Gegenstand ihrer Beauftragung zu bezeichnen. Erfahrungsgemäß gehen unklare Bestimmungen immer zu Lasten des Rechtsanwalts. Der zahlungsunwillige Mandant hat bei ungenauer Auftragsbeschreibung zwei Argumente an der Hand: Zum einen kann er dem Anwalt vorhalten, Leistungen abzurechnen, die er gar nicht beauftragt hatte (z. B. bei Zeithonoraren), zum anderen wird er einwenden, dass der Anwalt gar nicht all das getan habe, wozu er beauftragt worden sei und insoweit Schlechtleistung vorliege (z. B. bei Pauschalhonoraren). Um dies zu vermeiden, ist es unter Umständen angezeigt, den Auftragsgegenstand auch negativ abzugrenzen. Insbesondere im Rahmen der gerichtlichen Vertretung ist klarzustellen, dass für jeden Instanzenzug eine neue Honorarvereinbarung zu schließen ist. Das Gesetz gibt Ihnen eine schlechte und zwei gute Möglichkeiten der Vergütungsvereinbarung. Die generell unsinnigste Art, die Höhe der Vergütung festzulegen, beschreibt § 4 Abs. 3 RVG. Danach kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltkammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. Dies sollten Sie nur machen, wenn Sie den Gebührenausschuss Ihrer Kammer als unterbeschäftigt ansehen und Sie bereit sind, gemeinsam mit Ihrem Mandant Monate zu warten, wie hoch Ihr Honorar denn sein soll. Das Ergebnis ist wahrscheinlich genauso befriedigend wie eine Umgangsregelung, die das Jugendamt ohne Beteiligung der geschiedenen Eltern festlegen würde. Wenn Sie hingegen der Auffassung sind, Ihr Leben so im Griff zu haben, dass Sie selbstverantwortlich Einfluss auf die Höhe Ihres Einkommens nehmen können, sollten Sie die anderen beiden Alternativen, nämlich Zeit- und Pauschalvergütung erwägen. aa) Zeitvergütung Die Zeitvergütung beruht in den meisten Fällen auf der Vereinbarung von Stundenhonoraren, über deren Höhe viel geredet, aber wenig geschrieben wird. Gerade Berufsanfänger haben erhebliche Schwierigkeiten, einen angemessenen Preis für die Anwaltsstunde zu nennen. In der Kommentarliteratur werden Stundenhonorare zwischen 100 und 200 € als üblich angesehen. Je nach Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Sache werden auch Stundensätze von 250 bis 500 € akzeptiert. Soweit mit dem Auftrag eine nennenswerte Reisetätigkeit verbunden ist, sollte zudem ein geringerer Stundensatz für die Fahrtzeiten vorgesehen werden. In die Zeitvergütungsvereinbarung ist außerdem ein Zeittakt aufzunehmen, wonach z. B. je angefangener zehn Minuten abgerechnet wird. Der Rechtsanwalt muss die angefallenen Arbeitszeiten genauestens erfassen, hierzu gibt es vorgefertigte Timesheets oder entsprechende Module in der Kanzlei-EDV. Die möglichst genaue Beschreibung der Tätigkeiten für den Mandanten dient der Akzeptanz und notfalls der gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Anspruchs, da man für die aufgewandte Zeit in vollem Umfang beweispflichtig ist. bb) Pauschalvergütung Alternativ zur Zeitvergütung kann der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten auch eine pauschale Vergütung seiner Dienste vereinbaren. Dabei mag man zunächst an einen Festbetrag denken, der sicher im Bereich der Erstberatung häufig zu vereinbaren sein wird. Die im Vergütungsverzeichnis Nr. 2100 - 2103 aufgeführten Preise dürften in vielen Fällen keinen befriedigenden Anknüpfungspunkt für die Anwaltsvergütung bieten. Besonders wenn der Rechtsanwalt mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens (W Nr. 2103) beauftragt ist, wird er um die Vereinbarung eines festen Preises kaum umhin kommen, da ansonsten im Streitfall ein Amtsrichter bestimmen müs- ste, welche angemessene Gebühr für das Gutachten zu zahlen wäre. Überdies sind Gebührenvereinbarungen zum Festpreis immer dann ratsam, wenn der Aufwand für den Rechtsanwalt einigermaßen absehbar ist. In Fällen, in denen mit einer anderen Partei außergerichtlich oder gerichtlich verhandelt bzw. korrespondiert werden muss, empfehlen sich Pauschalvergütungen, deren Berechnungsmethode auf die gesetzlichen Gebühren verweist. Der Kreativität sind hier theoretisch keine Grenzen gesetzt, beispielsweise können Sie folgende Vereinbarungen treffen (wenn Ihr Mandant und im Streitfalle das Gericht das mitmacht): - Vereinbarung eines Fixbetrages zuzüglich einer Stundenpauschale (ratsam, wenn eine bedeutende Sache vielleicht in kurzer Zeit erledigt werden kann), - Vereinbarung des doppelten oder eines vielfachen der gesetzlichen Gebühr, - Prozentuale Erhöhung der gesetzlichen Gebühr, - Festlegung auf den Höchstbetrag oder Höchstsatz bei einem Gebühren- oder Satzrahmen, z. B. kann bei komplizierten Sachen eine Geschäftsgebühr (W 2400) mit 2,5 Gebühren vereinbart werden, - Vereinbarung der Fortgeltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Im gerichtlichen Bereich ist dies nur zulässig, soweit die BRAGO höhere Gebührensätze vorsieht, z. B. im Familienrecht. - Für Altfälle, in denen eigentlich noch nach BRAGO abzurechnen wäre, ist auch die nachträgliche Vereinbarung der Geltung des RVG möglich, sofern diese Vereinbarung nach dem 1.7.2004 abgeschlossen wurde, vgl. § 61 Abs. 2 RVG. - Auch hinsichtlich der Auslagen (W Nr. 7000 ff.) besteht die Möglichkeit, die dürftigen gesetzlichen Gebühren individuell zu erhöhen. So können Sie ohne weiteres die Post- und Telekommunikationspauschale (W 7002) ohne die gesetzliche Kappungsgrenze von 20 € vereinbaren. Sollten 20 % des Gebührenaufkommens Ihnen dann doch AUSGABE 02104 9 etwas zu schneidig erscheinen, können Sie den Auslagenersatz z. B. mit 5 % des Nettohonorares festlegen. Auch mag es sinnvoll sein, die Abwesenheitsgelder (W 7005) durch Individualvereinbarung zu erhöhen. Wer einen ganzen Tag wegen eines Termines der Kanzlei fernbleiben muß, ist mit 60 € nämlich nicht sehr gut entschädigt. Auch eine im Einzelfall gezahlte Prämie für die Berufshaftpflichtversicherung ist entsprechend der gesetzlichen Regelung (W 7007) erstattungsfähig, wenn sie für das einzelne Mandat abgeschlossen wird und dies so vereinbart war. cc) Weitere Bestandteile der Vergütungsvereinbarung Die neue Vertragsfreiheit bietet die Möglichkeit weitere günstige Regelungen in die Vergütungsvereinbarung aufzunehmen: - Die gesonderte Hinzurechnung der Umsatzsteuer sollte klarstellend erwähnt werden. - Fälligkeitsvereinbarungen dienen der beiderseitigen Liquiditätsplanung. So kann in einer Vergütungsvereinbarung ein konkreter Vorschuß oder auch laufende Monatsraten vereinbart werden. Ebenfalls kann eine Vergütungsvereinbarung Bestimmungen überVerzugszinsen beinhalten. - Hinzuweisen ist darauf, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, und zwar vor Übernahme des Auftrags. Dies sagt § 49 b Abs. 5 BRAO, der neu eingefügt wurde. Bei Verletzung dieser Hinweispflicht macht sich der Rechtsanwalt evtl. schadensersatzpflichtig. Insoweit ist zu Beweiszwecken auch außerhalb von Vergütungsvereinbarungen, z. B. im ersten Anschreiben an den Mandanten, dieser Hinweis anzubringen. - Es sollte regelmäßig vereinbart werden, dass das Honorar anstelle der gesetzlichen Gebühren tritt, falls diese nicht höher sind. - Ein in der Vergütungsvereinbarung enthaltenes Empfangsbekenntnis ist neuerdings zulässig und ebenso sinnvoll wie eine Gerichtsstandsvereinbarung. - Weiterhin kann vereinbart werden, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, inen IO AUSGABE 02/04 Vergütungsanspruch an einen Dritten abzutreten. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn sich ein Gebührenanspruch nicht realisieren läßt und Sie so genervt sind, dass Sie die Forderung verkaufen wollen. Alles in allem vergrößert das RVG Ihren Spielraum beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen. Wie Sie diese Möglichkeiten nutzen, hängt neben Ihrem Verkaufstalent nach wie vor in erster Linie von Ihrer anwaltlichen Leistung ab. Für eine gute Dienstleistung ist leichter ein guter Preis zu erzielen als für eine mittelmäßige. Sie sollten daher Ihrem Mandanten selbstbewußt darlegen, welche Gegenleistung er für das vereinbarte Honorar erhält. Spätestens ab 2006, wenn im außergerichtlichen Bereich das RVG seine Verbindlichkeit verliert, müssen Sie die Honorarfrage mit Ihrem Mandanten klären. Gute Gründe gibt es also genug, sich mit dem Thema weiter zu befassen. Rechtsanwalt ....... Dieter Trimbom v. Landenberg, (ochem MAGAZIN ««< 11. Matfrifllf Grundlagfn 1. Wer unterliegt der Umsatzsteuerpflicht? ««««««««< Grundsätzlich sind alle Unternehmer verpflichtet, Umsatzsteuer zu zahlen und berechtigt, Vorsteuer zu ziehen. Wer Unternehmer ist bestimmt sich nach § 2 UStG. Danach ist die Ausübung einer selbständigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erforderlich, und diese Tätigkeit muss mit der Absicht betrieben werden, nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts erfolgt stets mit der Absicht der nachhaltigen Einnahmeerzielung. Entscheidend ist die Frage der Selbständigkeit, wenn sich beim freien Mitarbeiter im nachhinein herausstellt, dass er wie ein Angestellter zu behandeln ist. Denn der angestellte Rechtsanwalt ist kein Unternehmer, sondern Arbeitnehmer des Unternehmers, bei dem er angestellt ist. Daher hätte er dann keine Vorsteuer ziehen dürfen und nicht er, sondern sein Arbeitgeber hätte die Umsatzsteuer abführen müssen. Umsatzstfufr für dif figfnf Praxis dfS Anwalts I. Einlfitung Dieser Beitrag wendet sich an Rechtsanwälte und solche, die es werden wollen, die wie wir am Anfang keine Ahnung von Umsatzsteuer hatten/ haben. Es kann hier jedoch lediglich ein Überblick gegeben werden, der weder umfassend noch wissenschaftlich ist. Ziel ist es, dass jeder am Ende des Beitrags die wichtigsten Stichworte und Mechanismen im Umsatzsteuerrecht einordnen kann und sich vielleicht sogar mit weiterführender Literatur alleine zurechtfindet. Machbar ist das besonders für solche Rechtsanwälte, deren Tätigkeitsumfang gering ist. Der Beitrag orientiert sich allein an der ab 1.1.2004 geltenden Fassung des UStG. Claudia Riemenschneider Ein Unternehmer ist ausnahmsweise dann nicht verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen, aber auch nicht berechtigt, Vorsteuer zu ziehen, wenn er Kleinunternehmer ist, sich für die Kleinunternehmerregel des § 19 UStG entschieden hat und entsprechende Rechnungen ausstellt (11.6.). Für die Kleinunternehmerregelung darf nach § 19 I UStG im letzten Jahr der Umsatz zuzüglich darauf entfallender Steuern 16.620 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen. Für den Rechtsanwalt macht diese Regelung aber nur dann Sinn, wenn er die Zulassung ausschließlich wegen des Versorgungswerks beantragt hat. Ansonsten überwiegt bei einer Kanzleigründung der Nachteil, dass die Vorsteuer auf Anschaffungen für das Büro nicht gezogen werden kann. Mandanten sind außerdem eher irritiert, wenn die Umsatzsteuer fehlt, als dass man mit dieser Vergünstigung wirksam werben könnte. 2. Was ist Umsatzsteuer? ««««< Die Umsatzsteuer ist die einträglichste Steuer im Staate, sie macht ca. 1/3 des gesamten Steueraufkommens aus. Ihre Bedeutung wird auch dadurch unterstrichen, dass sie die einzige EU weit einheitliche Steuer ist. Sie wird ausschließlich von Unternehmern erhoben, und deshalb sind ihre Grundsätze bei Otto Normalverbraucher wenig bekannt. Da wir als Rechtsanwälte auch zu den Unternehmern zählen (s.o.), müssen wir uns mit ihren Regeln vertraut machen. ten) Umsatzsteuer ein. Allerdings haben wir auch selbst welche zu entrichten, wenn wir Lieferungen oder Leistungen anderer Unternehmer in Anspruch nehmen. Die durch uns selbst an andere gezahlte Umsatzsteuer bezeichnet man als "Vorsteuer" . Vorsteuer zahlen wir z.B., wenn wir für das Mandat zu 100 € zuvor eine Robe gekauft haben. Dann haben wir neben den 169 € Produktpreis noch 27,04 € USt an den Lieferanten gezahlt. Als Unternehmer, der hier für sein Unternehmen einkauft, genießen wir jedoch gegenüber dem Endverbraucher das Privileg, uns die Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen zu können. Das sähe dann nach den vorher gegebenen Beispielen so aus, dass wir bisher 16 € an das Finanzamt zu zahlen hätten und uns 27,04 € zurück holen könnten, so dass das Finanzamt uns insgesamt 11,04 € zurück zu erstatten hat. 3. Was muss man als Anwalt umsatzversteuern? ««««««< Diese Frage kann existentiell sein. Der Anwalt, der 100 € Honorar einnimmt, aber vergisst, 16 € zusätzlich für den Staat vom Mandanten einzufordern, wird dadurch gegenüber dem Staat nicht frei, sondern zahlt die 16 € aus der eigenen Tasche. Wie erfährt der Staat von dem Versäumnis? Er kann den Rechtsanwalt von Zeit zu Zeit mit einer Betriebsprüfung beehren, aus der er dann böse erwacht. a) Leistungen gegen Entgelt im Rahmen des Unternehmens Der Rechtsanwalt muss alle Lieferungen und Leistungen, die er gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt, selbständig mit Umsatzsteuer belegen, § 1 I Nr. 1 UStG. Keine Umsatzsteuer ist Eva Kaletsch Bei der Umsatzsteuererhebung wird auf das Entgelt für alle Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer i.R.s. Unternehmens erbringt, noch einmal 16% (7%) drauf geschlagen, die dann an den Staat abgeführt werden müssen. ufrieden? Es sind noch ein paar neue Zöller da. Jetzt aber schnell bestellen! Können wir beispielsweise für eine Dienstleistung einem Mandanten 100 € Honorar in Rechnung stellen, müssen wir noch einmal 16% USt = 16 € dazu rechnen, so dass wir von unserem Mandanten insgesamt 116 € verlangen müssen. 100 € sind für uns, die 16 € Umsatzsteuer müssen wir an das Finanzamt abführen. Wir nehmen also für den Staat vom Endverbraucher (z.B. unserem Mandan- Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung oder unter www.otto-schmidt.de AUSGABT' 02104 II zu erheben, wenn er unentgeltlich arbeitet (unentgeltlich bedeutet aber auch, dass er nicht zu einem Abendessen, etc. pp. eingeladen worden ist). Umsatzversteuern muss der Rechtsanwalt aber auch Entgelte aus so genannten Hilfs- oder Nebengeschäften. Zu den Hilfsgeschäften gehört jede Tätigkeit, die die Haupttätigkeit mit sich bringt, z.B. derVerkauf eines betrieblichen Computer für 100 € + 16% USt. So genannte Nebengeschäfte ergeben sich nicht notwendig aus der Haupttätigkeit, hängen jedoch wirtschaftlich mit ihr zusammen, z.B. Rechtsanwalt wird als Testamentsvollstrecker tätig. b) Eigenverbrauch Zu versteuern ist auch der umsatzsteuerpflichtige Eigenverbrauch, im Formular unentgeltliche Wertabgabe genannt, § 3 Ib UStG. Darunter fallen Warenentnahmen aus dem Unternehmen für den Privatgebrauch (man nimmt Papier aus dem Büro für den ausschließlich privat genutzten PC mit nach Hause), die Privatnutzung von Betriebsgegenständen und der Einsatz von Personal im Privatbereich. Bei z.B. der Privatnutzung eines betrieblichen PCs muss der Rechtsanwalt den Nutzen in Geld schätzen und dafür Umsatzsteuer entrichten, § 10 IV UStG! c) Bemessungsgrundlage Die Umsatzsteuer muss vom Unternehmer selbst berechnet werden und beträgt: Bemessungsgrundlage * Steuersatz. Bemessungsgrundlage ist dabei das Entgelt, das für die rechtsanwaltliche Dienstleistung oder sonstige zu versteuernde Leistung verlangt wird. Zu versteuern sind auch Vorschüsse. Nicht umsatzversteuert werden dagegen Fremdgelder, die der Rechtsanwalt lediglich für seine Mandanten vereinnahmt und an diese weiterleitet oder die Gerichtsgebühren, die auch nur einen durchlaufenden Posten darstellen. 12 AUSGAßE 02104 d) Umsatzsteuerfreiheit Rechnung) (siehe auch Als Kleinunternehmer, der nicht von seiner Option zur Umsatzversteuerung Gebrauch gemacht hat, erhebt man keine Umsatzsteuer. Man muss allerdings einen entsprechenden Hinweis auf seine Rechnung setzen (s.u. 6) 4. Umsatzsteuersätze «««««< Grundsätzlich unterliegen alle Umsätze dem vollen Umsatzsteuersatz von 16%. Abweichend davon werden manche Umsätze (z.B. Bücher) nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% belegt oder sind sogar umsatzsteuerfrei (z.B. Arzthonorare, Wohnmietzahlungen), §§ 12, 4 UStG. 5. Ist-Versteuerer oder wann muss ich die USt ans Finanzamt zahlen?« Nachdem der Rechtsanwalt aus seinen Honoraren die Umsatzsteuer für den Staat vereinnahmt hat, stellt sich die Frage, wann diese an das Finanzamt weiterzuleiten ist. Hier wird unterschieden zwischen der Soll-Besteuerung und der Ist-Besteuerung. Bei der Soll-Besteuerung ist der entscheidende Zeitpunkt das Datum der Rechnung an den Mandanten. Bei der Ist-Besteuerung kommt es darauf an, wann das in Rechnung gestellte Honorar tatsächlich eingegangen ist. Die letztere Variante ist also die wesentlich günstigere, weil man nicht gegenüber dem Finanzamt in Vorleistung treten muss und die Umsatzsteuer nur in der Höhe abführt, in der der Mandant tatsächlich gezahlt hat. Zahlt der Mandant aus irgendweichen Gründen statt der 116 € nur 58 €, müssen auch nur 8 € ans Finanzamt abgeführt werden. Die Ist-Besteuerung können Freiberufler immer wählen, es ist allerdings ein entsprechender Antrag beim Finanzamt erforderlich, § 20 I Nr. 3 UStG. Sehr zu empfehlen! Der Ist-Versteuerer führt die vereinnahmte Umsatzsteuer am Ende des Voran- meldezeitraums an das Finanzamt ab, § 181 UStG. 6. Rechnung ««««««««« Ein weiterer wichtiger Punkt ist, was eine Rechnung nach dem UStG enthalten muss. Sobald die Rechnung nicht die Mindestanforderungen erfüllt, kann der Rechnungsempfänger den Umsatzsteuerbetrag nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen, weil die Rechnung dann vom Finanzamt nicht anerkannt wird. a) Mindestbestandteile gem. § 14 UStG - Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und seine Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer - Name und Anschrift des Leistungsempfängers (Vorsicht, Kaufhausbon reicht bei über 100 € nicht mehr) - Ausstellungsdatum der Kostenberechnung - fortlaufende Rechnungsnummer (dazu gibt es unter www.tigo-it.de kostenlose Add-Inns) - Art und Umfang der Leistung und Zeitpunkt / -raum der Erbringung - Steuersatz, Höhe des Netto-Entgelts und Umsatzsteuerbetrag Achtung: Doppel der Rechnung muss 10 Jahre aufbewahrt werden. Für Kleinbetragsrechnungen bis einschließlich 100 € sind die Anforderungen geringer. Es muss nur der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Art und Umfang der Leistung und das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag und der Steuersatz angegeben werden. b) Kleinunternehmer Ein Kleinunternehmer, der keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt, darf diese auch nicht in Rechnung stellen und muss seinen Rechnungen den Zusatz "Gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit." hinzufügen. 7. Vorsteuerabzug ««««««« Wie oben unter 2. bereits erwähnt, nimmt der RA nicht nur Umsatzsteuer ein, sondern er zahlt auch selbst Umsatzsteuer an andere Unternehmer (z.B. beim Kauf einer Robe), die er sich dann vom Finanzamt als Vorsteuer wieder erstatten lassen kann. Dazu benötigt man die mit den Mindestanforderungen ausgestattete Eingangsrechnung des Lieferanten. Man sucht sich dann selbst aus der Rechnung die Höhe der Umsatzsteuer heraus und fordert diese im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung vom Finanzamtzurück (s.u.). Allerdings kann man nur die Vorsteuer für Lieferungen und Leistungen vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet bekommen, die auch für das Unternehmen erfolgten. Kaufe ich für mein privates Frühstück Kaffee, ist dies nicht vorsteuerabzugsfähig; anders wenn der Kaffeekauf zurVerköstigung der Mandanten in der Kanzlei erfolgt. Wer allerdings als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, kann auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Kurz erwähnt werden soll noch, dass es seit 2004 bei der Anschaffung des betrieblichen PKW keine Sonderregelungen hinsichtlich des Vorsteuerabzugs mehr gibt. Der PKW ist voll vorsteuerabzugsfähig, ein Eigenverbrauch muss umsatzversteuert werden. 111. Verfahrensabläuh' 8. Umsatzsteuervoranmeldung «« Im ersten und zweiten Tätigkeitsjahr ist der Voranmeldungszeitraum 1 Monat (§ 18 11 4 UStG). Der Voranmeldungszeitraum ist, der Zeitraum, über den man dem Finanzamt mittels eines Formulars die vereinnahmte Umsatzsteuer und die zu erstattende Vorsteuer angibt. Die Anmeldung muss bis zum 10. des Folgemonats auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder als elektronische Steuererklärung mit Elster (www.elsterformulare.de) beim Finanzamt vorliegen. Wenn keine Einzugsermächtigung vorliegt, muss bis zum sei ben Tag das Geld für eine Umsatzsteuerzahlung beim Finanzamt eingegangen sein. Für das Ausfüllen der Formulare benötigt der Rechtsanwalt die folgenden Zahlen, die wegen der kurzen Fristen, schon während des laufenden Monats über die Buchhaltung oder eine Exceltabelle fortgeschrieben werden sollten: - Nettosumme der steuerpflichtigen Umsätze nach 7% und 16% Steuersatz - die dazugehörigen Umsatzsteuerbeträge, - die Summe der nicht steuerbaren Umsätze, - die Summe der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen anderer Unternehmer Daraus ist eine Erstattung bzw. der zu zahlende Betrag selbst zu berechnen. Belege sind grundsätzlich aufzubewahren, aber nur bei Rechnungen mit besonders hoher Vorsteuer, beizufügen. Wenn das Finanzamt Zweifel hat, wird es die Belege anfordern. Sie ist für Unternehmer, die monatliche Voranmeldungen abgeben müssen, jedes Jahr mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember neu zu beantragen. Es ist eine selbst berechnete Sicherheit zu leisten, die im Dezember des nächsten Jahres als zu erstattender Betrag in die Voranmeldung einzutragen ist. Für Unternehmer die ihre Voranmeldung vierteljährlich stellen, sind Vorauszahlung und Wiederholung des Antrages nicht erforderlich. Auch für den Antrag auf Dauerfristverlängerung gibt es ein Formular, die Verrechnung ist im normalen Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung vorgesehen. 11. Vom Kleinunternehmer zum Umsatzversteuerer und zurück «« An die Entscheidung, nicht von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, ist der Unternehmer fünf Jahre gebunden. Damit soll verhindert werden, dass ein Unternehmer in der Gründungsphase die Vorsteuer erstattet bekommt, dann aber keine Umsatzsteuer mehr abführt, bis er die Umsatzgrenzen der Kleinunternehmerregelung überschreitet. 9. Umsatzsteuerjahreserklärung «< Rechtsanwältin Frist ist der 31.5. des Folgejahres. Auch diese Erklärung muss mit dem amtlich vorgeschriebenen Formular oder über Elster erfolgen. Es sind dieselben Zahlen erforderlich, wie für die Voranmeldung. Ein Bescheid ergeht nur, wenn von der eigenen Berechnung der Umsatzsteuer abgewichen wird. Diese Erklärung ist auch von Kleinunternehmern auszufüllen. Dort sind dann Angaben zum Umsatz des Erklärungsjahres und dem Umsatz zum darauf bezogenen Vorjahr erforderlich. Es wird so überprüft, ob man unterhalb der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer geblieben ist. u. Fachanwältin für Steuerrecht ... Claudia Riemenschneider, Recklinghausen Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Steuerrecht ................................ Eva Kaletsch, Ouisburg MAGAZIN ««< Der Fall des Rechtsberatungsgesetzes - eine Chance für die Anwaltschaft 10. Dauerfristverlängerung «««< Die Dauerfristverlängerung hat die Wirkung, dass die Voranmeldung einen Monat später abgegeben und beglichen werden muss. Dafür ist aber eine Sicherheitsleistung erforderlich. Was bitte soll diese Überschrift - werden sich jetzt einige fragen, denn: Bekanntlich sichert das Rechtsberatungsgesetz je unsere Pfründe oder - wie man es sachlich ausgedrückt liest: Es sichert die Qualität der Rechtsberatu ng. AUSGA13L 02/04 13 Keines dieser Argumente sticht: Neutral betrachtet gibt es natürlich überhaupt keinen sachlichen Grund dafür, dass unsere anwaltlichen Rechtsberatungstätigkeit gesetzlich vor Konkurrenz von "außen" geschützt werden muss. Es handelt sich somit sichtlich insofern lediglich um einen Rechtsreflex, nicht aber um ein subjektives Recht der Anwälte auf Konkurrenzschutz. Aber auch das zweite Argument (Qualitätssicherung) vermag nicht zu überzeugen: Ob nur Anwälte qualitativ hochwertigen Rechtsrat erteilen können - und nicht etwas auch Assessoren, Betriebswirte, Versicherungsjuristen o.Ä - darf mit fug und Recht bezweifelt werden. Auf seinem jeweiligen Gebiet dürfte so mancher Versicherungsjurist oder Betriebswirt aufgrund Ausbildung und/oder Erfahrung vielen Anwälten fachlich überlegen sein. Gleiches gilt unbestreitbar auch für Ex-Richter, Verwaltungsbeamte oder wissenschaftlich tätige Juristen an den Universitäten etc. Von dem Umstand, dass selbstverständlich auch so mancher Anwalt nicht immer qualitativ hochwertige Auskünfte erteilt, einmal ganz absehen. Die veröffentlichte Rechtsprechung zu Haftungsfällen ist nur die Spitze des Eisbergs dessen, worüber so mancher Richter letztlich bisweilen die Hände über dem Kopf zusammenschlägt. Letztlich wird nur qualitativ gute Rechtsberatung die Prüfung des jeweiligen Beraters gleich welcher Profession - sichern. Soweit die Plattitüden. dann wird man es auch nicht mehr rechtfertigen können, allein dem Anwalt die Berufsausübung noch weiterhin durch "althergebrachte Grundsätze" unnötig zu erschweren. Beispielhaft seien insofern nur genannt: Das unbedingte Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (auch wenn die Betroffenen einverstanden sind), die Zwangsmitgliedschaften in den Versorgungswerken, Werbebeschränkungen und - vor allem aber auch - das Zweigstellenverbot und die Fragen interprofessioneller Sozietäten. Die derzeit laufende Deregulierungsdiskussion auf europäischer Ebene ("Monti"), aber auch der Umstand, dass die Berufsfreiheitsseinschränkung durch Rechtsberatu ngsgesetz, BRAO etc. vor den Grundrechten einer europäischen Verfassung keinen Bestand haben dürften, dürfte der wahre Hintergrund dafür sein, dass das BverfG in jüngster Zeit Verfassungsbeschwerden zu berufsrechtlichen Fragen schlichtweg nicht mehr zur Entscheidung angenommen hat (z. B. meine Verfassungsbeschwerde gegen das Zweigstellenverbot - Beschl. d. , BGH NJW 2004,1172, der meinte die Verfassungsrechtliche Fragen im konkreten Fall offen lassen zu können; andere Kollegen dürften ähnliche Erfahrungen gemacht haben: Auch nach der grundsätzlich hoffnungsvollen Entscheidung des AGH Schleswig-Holstein BRAK-Mitt. 2003.33 wartete man vergeblich auf eine Entscheidung des BverfG). Vor diesem Hintergrund sollte die Anwaltschaft eine etwaige Abschaffung des Rechtsberatungsgesetzes und die Freigabe des Rechtsberatungsmarktes als Chance verstehen. Nämlich als Chance, sich von den letzten Fesseln des Berufsrechts zu befreien: Einem Fall des Rechtsberatungsgesetzes dürfte zwingend auch der weitgehende Fall der letzten berufsrechtlichen Beschränkungen folgen: Zu groß ist bereits jetzt der Widerspruch des anwaltlichen Berufsrechts zu den Berufsausübungsmodi anderer freier Berufe (vgl. bereits Schumann NJW 1990, 2089). Mit der Öffnung des Rechtsberatungsmarktes für Nicht-Anwälte würde die Kluft vollends unüberwindbar. Denn wenn kommerzielle Rechtsberatung auch dem Nicht-Anwalt gestattet ist - der den Einschränkungen des anwaltlichen Berufsrechts nicht unterliegt, Möglicherweise zu Recht wird befürchtet, der Anwalt wäre bei einer Freigabe des Rechtsberatungsmarktes nicht mehr konkurrenzfähig: Er wäre dies jedoch nicht etwa deshalb, weil eine Vielzahl von anderen Beratern den ohnehin übersättigten (?) Anwaltsmarkt überschwemmen würde. Wer die Problematik an die Fragen blosser Quantität festmacht, macht es sich hier zu einfach. Das Argument ist in Anbetracht einer Zahl von rund 130.000 Anwälten zudem schlichtweg lächerlich: Schon längst kann es auf ein paar mehr oder weniger nicht mehr ankommen: Wer heute als Anwalt seine Nische nicht gefunden hat, hat ohnehin ein Problem. Tatsächlich aber wird der Anwalt die Konkurrenz deshalb (und nur deshalb) ernsthaft zu fürchten haben, weil diese weitaus bessere Akquise-, Marketing- und Berufsausübungskonditionen hat. Wir Anwälte werden zu überlegen haben, wie wir den veränderten Bedingungen begegnen. Wenn wir nicht selbst agieren werden es andere tun. Dann wird - wie so oftnur noch resigniertes Reagieren möglich sein (siehe etwa das Trauerspiel um das RVG). Wenn wir also uns nicht selbst endlich von den letzten berufsrechtlichen Fesseln befreien, dann wird es letztlich die Macht des Faktischen bewirken: Denn was in einem offenen Rechtsberatungsmarkt BRAO noch verbieten, wird sich dann einfach dadurch umgehen lassen, dass der Anwalt kurzerhand seine Zulassung zurückgibt und statt dessen als freier Rechtsberater tätig wird - bei gleicher Qualifikation! Das Ende der Anwaltschaft also - oder vielmehr die Chance zu einem neuen, den aktuellen Bedürfnissen und Verhältnissen einer modernen Gesellschaft angepassten Berufsverständnis ? Wir Anwälte nehmen für uns in Anspruch die Progressiven zu sein. Und innerhalb der Juristenschaft sind wir das sicher auch und das nicht ohne Stolz: Anwälte bewegen von Berufs wegen - im Kleinen (Prozess) wie gelegentlich auch im Großen (Einflussnahme auf Rechtsänderungen) etc. Anwälte, die Progressiven ... unter den Konservativen! ! kann. Dem aber kann entgegengewirkt werden! In Land der Blinden ist der Einäugige bekanntlich König. Das Bestehen in der Wirklichkeit dort draußen bedarf jedoch nicht nur auch noch des zweiten Auges, sondern ab und an auch der Vision. Es ist Zeit. So ist bei normaler oder leicht unterdurchschnittlicher Frequentierung der Kanzlei zwar dennoch für hinreichendes Personal zu sorgen. Ja, ich weiß, das kostet Geld, aber es ist viel wichtiger, die Mandate zügig und freundlich abzuwickeln, als zwar weniger, dafür aber permanent gestresste Mitarbeiter zu beschäftigen. Eine Feinabstimmung, die zur Kongruenz zwischen bereitstellbaren Arbeitsstunden und tatsächlich benötigter Arbeitskapazität führt, kann sehr gut durch den variablen Einsatz von Teilzeitkräften, deren Verträge u. U. von Zeit zu Zeit an sich ändernde Bedürfnisse aller Beteiligten angepasst werden sollten, erreicht werden. Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Strafrecht ............. C1aus Pinkerneil, München MAGAZIN Produktpolitik - ««< für Anwälte schwer greifbar Wie ich gegen Ende meines Aufsatzes in der Advoice 1/2004 schon andeutete, sind die beiden anderen klassischen Instrumente, nämlich Produkt- und Preispolitik, für den Berufsstand der Rechtsanwälte besonders schwierig einzusetzen, was besonders auf die Berufsanfänger unter Euch zutrifft, da ihnen oftmals jede Erfahrung im Umgang mit diesen Instrumenten fehlt und darüber hinaus der Gesetzgeber stark reglementierend in beide Bereiche eingreift. Was also kann ich hier mit Marketing leisten? Beginnen wir mit der Produktpolitik: Die Produktpolitik wird im Dienstleistungsbereich als Leistungs- oder Angebotspolitik bezeichnet, was zunächst nur einen Vokabeltausch bedeutet. Schwerwiegender ist aber die Tatsache, dass eine anwaltliche Leistung in Folge ihrer Immaterialität weder körperlich greifbar ist, noch gelagert werden kann. Darum muss der Anwalt dafür sorgen, dass er stets leistungsbereit ist. Hier ist ein Spagat vonnöten zwischen untätig herumsitzenden Angestellten (die aber gleichwohl bezahlt werden müssen!) und einer Überlastung der Kanzlei in Spitzenzeiten, was zu verlangsamter Mandatsbearbeitung (und damit zu unzufriedenen Kunden) bis hin zum Abweisen von Mandanten führen Spitzenbelastungen, etwa bei einem Steuerrechtier zu den unvermeidlichen Anmeldeterminen und den daraus resultierenden Bescheiden, lassen sich abfedern, indem für diese Zeiten die zusätzliche Beschäftigung von Rechtsreferendaren oder Studienpraktikanten eingeplant wird. Auch ein Ausgleich des Personals zwischen über- und unterbeschäftigten Anwälten im Rahmen größerer Sozietäten ist denkbar; in Fällen überraschender, plötzlicher Belastungen kann darüber hinaus an ein teilweises Outsourcing von einfachen Bürotätigkeiten sowie das Einschalten von Kurierdiensten gedacht werden; allerdings weist der Verfasser mit Nachdruck darauf hin, dass dies nicht unproblematisch ist. Zwar werden solche Dienstleistungen am Markt angeboten, aber die Probleme mit der (fü r Verstöße haftenden!) Verschwiegenheitspflicht sind leicht ersichtlich. rechtsberatende (forensische) Tätigkeit ebenso sehen wie die konkrete Vertretung vor den Gerichten sowie die Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen. Zusatzleistungen haben veredelnden Charakter, man spricht im Dienstleistungsmarketing von so genannten" value added services". Hierunter sind bei einer anwaltlichen Leistung z. B. das Schaffen einer vertrauensvollen Atmosphäre, Eingehen auf Wünsche und Sorgen des Mandanten oder auch materielle Handreichungen wie aktuelle Urteile, Rechtserläuterungen und vieles mehr zu sehen. "Auch auf die Verpackung des Produktes kommt es an" - heißt es im Konsumgütermarketing. Für unsere anwaltliche Dienstleistung heißt dies, dass das "Produkt" auf eine bestimmte Weise vermittelt werden muss, um so mehr, weil es dem Kunden hierauf sehr ankommt. Denn, wie schon in meinem letzten Aufsatz festgestellt, kann der Mandant zwar selten beurteilen, ob die Leistung des Rechtsanwaltes gut war, aber er legt subjektiv größten Wert auf Verlässlichkeit, Einhalten von Terminen, Verständlichkeit von Schrift und Sprache des Anwaltes, Schnelligkeit und Flexibilität bei sich ändernden Sach- oder Rechtslagen, Glaubwürdigkeit der anwaltlichen Aussagen, Motivation und Freundlichkeit der Mitarbeiter und das materielle Umfeld (Atmosphäre). Begeben wir uns nun an das Produkt des Anwalts und seine Gestaltung. Wir beginnen mit der Frage, was der Rechtsanwalt überhaupt anbietet. Hier kann man schon sehen, dass die Palette begrenzt ist. Ebenfalls zur Verpackung gehören weitere Elemente der Präsentation: So ist es empfehlenswert, das Wartezimmer mit einer kleinen Servicestation zu versehen: Ein großer Kaffeeautomat, einige Kaltgetränke und eine Schale mit Keksen wirkt oft Wunder, auch führt es zu einer Minderung der Nervosität bei den Mandanten, von denen sich viele wegen des bevorstehenden Gesprächs und ggf. drohender Rechtsfolgen in einem Zustand der Anspannung befinden. Im Dienstleistungsmarketing unterscheidet man hier zwischen ,.Core-Ievel-Services", also Kernleistung, und "secondarylevel-services" , also Zusatzleistu ngen. Als Kernleistung wird der Anwalt seine Viele anwaltliche Dienstleistungen werden heute medial abgewickelt. Während Fax und E-Mail eher unpersönliche Medien sind (obwohl auch hier bestimmte Grundregeln zu wahren sind, AUSGj\BE 02104 15 die in die deutsche Sprache unter dem Kunstwort "Nettiquette" Einzug gehalten haben), kommt dem Telefon eine besondere Bedeutung zu. Die hauptsächlich mit Telefonverkehr betrauten Mitarbeiter sollten nicht nur mit angenehmer Telefonstimme sprechen, sondern auch fachkompetent betreuen. Eine Todsünde ist es, Mandanten mehrfach hin und her zu verbinden oder sie für längere Zeit in der Warteschleife zu "parken", eine Unart, die in Spitzenzeiten schnell um sich greift. Interessant ist mit Vorausschau auf das Element der Preispolitik, dass ein für angemessen erachtetes Preis-LeistungsVerhältnis unter" ferner liefen" genannt wurde. Geringere Nennungen entfielen in einer Studie von Meyer und Oppermann auf die Erreichbarkeit des Anwaltes (obwohl der Verfasser hier kritisch auf Distanz geht; es ist ein Unding, wie vom Autor dieser Zeilen in diversen Fällen beobachtet wurde, dass ein Rechtsanwalt tagelang für seinen Mandanten nicht erreichbar war, eine Unart; die besonders bei wenig lukrativen Mandaten beobachtet werden konnte; es braucht wohl nicht ausgeführt zu werden, dass ein solches Verhalten der sicherste Weg zur negativsten Mund-zu-Mund-Propaganda ist, die Ihr Euch nur vorstellen könnt), Wartezeit und die Bearbeitung von Beschwerden. Diese subjektiven Empfindungen befriedigt zu wissen, ist damit der erste Schritt zu einem Qualitätsmanagement für Rechtsanwälte und vielleicht später einmal zu einer Zertifizierung dieser Berufsgruppe. Kommen wir nun zu den objektiven Parametern. Hier ist bereits bei der Grundausrichtung der Kanzlei zu überlegen, was die Kernkompetenz sein soll. Natürlich haben es mittlere und große Sozietäten hier leichter, durch den bloßen Multiplikationseffekt lassen sich viele Fachrichtungen unter einem Namen zusammenfassen. Objektive Wettbewerbsvorteile sollten aber bei einem Anwalt mit bestimmtem Tätigkeitsschwerpunkt und dem Fachanwaltstitel auf diesem Gebiet vorhanden sein; die r6 AUSGABE 02104 Anzahl der Generalisten sinkt von der Tendenz her ohnehin zusehends. An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass sich ein Anwalt nicht nur aus monetären Gründen für eine Ausrichtung entscheiden sollte: Der" SpaßEffekt" darf nicht unterschätzt werden. Es ist immer angenehmer, in einem Rechtsgebiet zu arbeiten, das auch interessiert, denkt daran, dass Ihr u. U. 30 Jahre damit zubringen müsst! Ein weiteres objektives Kriterium ist die Individualität; ein Aspekt, der schnell vom Mandanten zu einer subjektiven Beurteilung genutzt wird: Der Kunde muss den Eindruck haben, dass sich der Anwalt in seine Problematik einarbeitet und nicht etwa nur Schablonen bemüht. Das Dienstleistungsmarketing kennt hier die Extrempositionen "customized" für eine hochgradige Individualisierung und "Standard" für eine 08/15-Tätigkeit; die sich in immer gleicher Weise wiederholt. Obwohl wir nicht verhehlen können, dass viele Fälle nahezu identisch sind (z. B. manche Verkehrsrechtsfälle oder auch Verwandschaftsverhältnisse bei Erbstreitigkeiten), und obwohl ein Anwalt aus reinen Rationalisierungsgründen oder aus dem puren Zwang, hinreichend viel Geld zu verdienen, dazu neigt; Standardlösungen anzuwenden, empfiehlt sich die strikte Anwendung des Individualisierungsgedankens. Nichts wirkt unseriöser, als wenn ein Anwalt ein mehrstündiges Gespräch mit einem Existenzgründer führt bzw. ein hohes Pauschalhonorar abrechnet, dann aber aus einer Schublade einen GmbHStandardvertrag hervorholt, den jeder Student der BWL im 2. Semester besser verfasst hätte. Eine Verbreiterung seiner Angebotspalette ist nicht nur durch den Zusammenschluss mehrerer Anwälte zu einer Sozietät möglich. Das neue PartGG ermöglicht es den Rechtsanwälten prinzipiell, sich mit jedem Freiberufler zusammenzuschließen. Die klarste Schnittstelle dürfte im Bereich des Steuerrechtes die Fusion mit einem Steuerberater oder einer Steuerberatungsgesellschaft sein, aber es kommen auch exotischere Freiberufler in Frage. Wenn der Leser allerdings meint; hier können DiplomArt (etwa als Ökonomen aller Unternehmensberater), Diplom-Agraringenieure (im Umweltrecht) oder Rentenberater (man denke an die Billionenvermögen, die es in den nächsten 20 Jahren zu vererben oder anzulegen gilt) beliebig Partnerschaften mit Rechtsanwälten eingehen, übersieht er die damit in Zusammenhang stehenden Probleme: Sowohl die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes als auch die Verschwiegenheit mancher potenzieller Partner (die zuletzt angesprochenen Berufsstände kennen kein Standesrecht!) wären in Frage gestellt. Darum folgender Lösungsvorschlag: Partnerschaften sollten dort eingegangen werden, wo sie problemlos sind und die angestrebten Partner ihrerseits unter der Ägide eines Berufsrechtes stehen; indessen in allen anderen Fällen nur an eine Kooperation gedacht werden sollte. Ferner weise ich auf die erweiterten Haftungsmodalitäten der Partnergesellschaft hin, die anders als die "AnwaltsGmbH " ihren Mitgliedern eine volle Privathaftung auferlegt. Weitere Ausweitungen des Anwalts ergeben sich noch aus der klassischen "Selbstmultiplikation des Anwaltes", indem er zwei weitere Tätigkeiten anbietet; die auch als Kernleistung verstanden werden können - und bei mancher Kanzlei vielleicht (bisher?) ein Mauerblümchendasein führen: 1. Das Notariat: Hier nimmt der Rechtsanwalt entweder einen Notar mit in die Kanzlei auf oder er selbst bemüht sich darum, als zweites Standbein zusätzlich den Beruf des Notars ausüben zu können - oder besser ausgedrückt: zu dürfen. Denn hier sind diverse Zulassungsbeschränkungen beherrschend, wie z. B. die Note aus dem 2. Staatsexamen. Auch werden nur so viele Notare bestellt; wie es den" Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht", vgl. § 4 BNotO. Wartezeiten von bis zu 15 Jahren sind daher keine Seltenheit. Bezüglich genauerer Regelungen verweise ich auf die §§ 5ff. der BNotO. 296.609 Kündigungsschutzklagen in DeutschLand im Jahr 2002 sprechen für sich: Kündigungsschutzmandate sind die häufigsten Mandate im Arbeitsrecht - nicht zuLetzt auch für den ALLgemeinanwalt. Und die AnzahL der Kündigungsschutzklagen wächst: allein im Jahre 2002 um 40.225. Mit dem neuen Handbuch Kündigungsrecht sind Sie für diesen Wachstumsmarkt bestens gerüstet. Denn hier erfahren Sie von SpeziaListen in einem Werk umfassend, praxisgerecht aufbereitet und aktuell aLLes, was Sie an Wissen, Tipps und Strategien für Ihre tägLiche Arbeit brauchen, u.a.: • Herangehensweise und Mandatsführung im kündigungsschutzrechtlichen Mandat • Wie entgeht man Haftungsfallen? • die materieLLrechtLichen GrundLagen • der Kündigungsschutzprozess I. und 11. Instanz • die Zwangsvollstreckung aus arbeitsrechtlichen TiteLn • die gebühren rechtliche BehandLung des Kündigungsschutzmandats mit AusbLick auf das RVG • die AbwickLung des Mandats mit der Rechtsschutzversicherung • wie Sie keine Gebühren verschenken 18 renommierte Arbeitsrechtsspezialisten - RechtsanwäLte und Richter - erläutern Ihnen Leicht verständLich aLLe Aspekte des kündigungsrechtLichen Mandats und ergänzen sie durch Checklisten, Formulierungshilfen sowie Beratungsund Praxishinweise. DeshaLb ist das neue Handbuch Kündigungsrecht das ideaLe HiLfsmitteL für Sie, egaL ob Sie sich tägLich mit Arbeitsrecht beschäftigen oder nur ab und zu. Handbuch Kündigungsrecht Hrsg. von RA und FA tür Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly und RA Dr. Stephan Osnabrügge 1. Auflage 2004, 778 Seiten, gebunden, 78 € ISBN 3-8240-0620-0 SeLbstverständLich werden auch die Neuerungen durch die Agenda 2010 berücksichtigt: Das Praxiswerk hat den Gesetzesstand vom 1. Januar 2004. DeutscherAnwaltVerlag Erhältlich im Buchhandel oder direkt beim Verlag. www.anwaltverlag.de·Telefon022891911-44.Telefax 0228 91911-77 2. Die Mediation: In Zeiten zunehmender Prozessfreudigkeit und gleichzeitiger chronischer Überlastung der deutschen Gerichte hat mit der Mediation ein neues Tätigkeitsfeld für Rechtsanwälte Einzug gehalten. Mediation ist ein auf freiwilliger Basis beruhender Konfliktbewältigungsprozess unter Führung einer dritten, neutralen Person - für unsere Zwecke ist dies der Rechtsanwalt. Die Vermittlung erfolgt weitgehend auf verbaler Basis. Für Rechtsanwälte bedeutet sicherlich der Grundsatz der strikten Überparteilichkeit ein gewisses Umdenken (denn der Rechtsanwalt ist es ja gewohnt, vehement ein e Par t e i zu vertreten, was bei der Übernahme einer Mediation von vornherein ausgeschlossen ist. Daher sollte sich jeder Anwalt überlegen, wie tief er in diese neue Facette des Rechtsanwaltsberufes eindringt. Aber dennoch ist die Hineinnahme der Mediation in das Kanzleiprogramm ein lohnendes Objekt. Stellvertretend für das weite Feld der Betätigungsmöglichkeiten seien hier Familienkonflikte, Streitigkeiten am Arbeitsplatz und der TäterOpfer-Ausgleich zu nennen. Mediation erfordert natürlich Ausbildung und Qualifikation; die Zulassung zur Ausbildung hat jeder Anwalt in Folge seiner juristischen Staatsexamina. hier. Bedenkt immer: Der Mandant ist Euer K und e ,so dass immer kundenfreundliches Verhalten im Vordergrund stehen muss. Die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Leistung führt immer zu einer starken persönlichen Bindung zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt, das Dienstleistungsmarketing spricht in diesem Zusammenhang von einer "High-touch"-Beziehung. Das Kaufrisiko beim Nachfragen einer anwaltlichen Tätigkeit wird vom Kunden als ungleich höher empfunden als z. B. beim Erstehen eines Konsumgutes; dieses Kaufrisiko rangiert etwa auf dem Level eines Urlaubes oder einer kompletten Zimmereinrichtung. Darum verursachen eingetretene Erwartungsenttäuschungen auf Seiten des Mandanten i. d. R. eine verheerende Wirkung. Umgekehrt, wenn also der Mandant keine negativ empfundene Lücke zwischen erwarteter Dienstleistungsqualität und (subjektiv!) erfahrener Dienstleistungsqualität verspürt, wird er in seinem Verhalten "konfirmiert", wie das Dienstleistungsmarketing es nennt. Er wird den Anwalt später bei einem anderen Rechtsproblem erneut aufsuchen, er wird weitere Angebote der Kanzlei nachfragen - und er wird den Rechtsanwalt weiter empfehlen. Und das ist es doch, was wir alle letztlich anstreben. Wird Fortgesetzt. Oipl.-Kfm. Lothar Karwatt, ................... Kassel Hierbei ist es nötig, den Dschungel möglicher Ausbildungsanbieter zu durchforsten; die Palette reicht hier von CrashKursen mit sehr geringer Stundenzahl (was der Autor als wenig seriös und fundiert erachtet) bis hin zu didaktisch versierten Konzepten. Für weitere Informationen empfehle ich die gut sortierte Internetseite der Zentrale für Mediation unter der Internetadresse http:// www.centrale-fuer-mediation.de; auch der Bundesverband Mediation könnte eine Anlaufadresse sein. Der Autor ist Dozent an der Fachhochschule Nordhessen. Yjwert zui opüas Sie können diesen Text nicht lesen? Da geht es Ihnen wie vielen Kindern auf der Welt: sie können nicht lesen und schreiben. Gemeinsam mit einheimischen Selbsthilfegruppen setzt r8 AViGABE 02104 ««« Gründung einer Anwaltskanzlei mit der" 1eh-AG" - ein Erfahrungsberieht I. Kurzporträt Mein Name ist Carsten Lehmann, ich bin 30 Jahre alt und wohne in Eberbach (Baden-Württemberg). Am 8.3.2004 habe ich meine Kanzlei in Eberbach eröffnet. Meine Interessenschwerpunkte sind Strafrecht, Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht und Sportrecht. Carsten Lehmann 11. Die Gründung einer Anwa Itska nzl ei Seit dem 1.1.2003 besteht die Möglichkeit einen gesetzlichen Zuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zu erhalten. Diese Fördermöglichkeit wird auch als ,.ich-AG" bezeichnet. Sinn und Zweck dieser Fördermöglichkeit ist die soziale Absicherung während der Startphase. Für andere Unkosten, wie z. B. Miete für Kanzleiräume, KfZ etc. müssen allerdings andere finanzielle Quellen akquiriert werden. 1. Voraussetzungen für die Förderung «««««««««««« sich leITe des hommes dafür ein, dass diese Kinder lernen können. Bitte unterstützen Sie diese Projekte. Informationen senden wir Ihnen gerne kostenlos zu. Schicken Sie uns diese Anzeige mit Ihrer Anschrift. lerre des hommes Abschließend lässt sich also für den Bereich der Angebots- und Leistungspolitik sagen: Viele Grundsätze der Produktpolitik des Marketing gelten auch MAGAZIN Postfach 4126 49 03J Osnabrück Telefax 0541/707233 eMail [email protected] Internet www.tdh.dc hommes O terredes An formelle Voraussetzungen ist die Gründung nicht gebunden. Jedoch hat die Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 421 lAbs. 65GB 111 die Möglichkeit, Voraussetzungen, Umfang und Verfahren der Förderung zu regeln. Hier sollte man die Entwicklung beobachten. Die wesentliche materielle Voraussetzung ist, dass der Antragsteller durch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet. Ich war Referendar in Baden-Württemberg, stand dort in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und habe in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt. Somit hatte ich nach dem Ende der Referendarausbildung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. und man erhält einige Tage später den Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Die Antragsteilung bei der zuständigen örtlichen Bundesagentur für Arbeit erfolgt relativ unproblematisch. In der Regel gibt es dort einen Sachbearbeiter der sich mit dieser Förderungsmöglichkeit beschäftigt. Bei meinem persönlichen Erscheinen habe ich auch sofort den erforderlichen Antrag auf Gewährung eines Existenzgründerzuschusses zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erhalten. Wesentlich ist, dass die Antragsteilung vor Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt erfolgt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so hat der Antragsteller einen Anspruch auf den Existenzgründerzuschuss gemäß § 421 lAbs. 1 SGB 111. Als erste Anlage zum Antrag muss die Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit beim Finanzamt beigelegt werden. Den Vordruck zur Vorlage beim Finanzamt erhält man ebenfalls bei der Bundesanstalt für Arbeit, sofern man den Sachbearbeiter darauf hinweist. Diesen Vordruck über die Bescheinigung der Anmeldung beim Finanzamt reicht man zusammen mit dem Antrag zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (vom Finanzamt) bei diesem ein. Dies erfolgte bei mir auf postalischen Weg. Die Bearbeitung, d.h. die Bestätigung der Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit zur Vorlage beim Arbeitsamt hat bei mir ca. drei Wochen gedauert. Deshalb ist es empfehlenswert, persönlich beim Finanzamt vorzusprechen, um so die Bescheinigung innerhalb eines Tages zu erhalten. Die zweite Anlage ist der Nachweis einer erlaubten selbstständigen Tätigkeit. Dies ist die Urkunde, welche man nach erfolgter Vereidigung von der zuständigen Rechtsanwaltskammer erhält. Sind der Antrag und die beiden Anlagen beim Arbeitsamt eingegangen, so erfolgt eine zügige Bearbeitung des Antrages Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Einkommen nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit voraussichtlich 25.000,00 € (Gewinn vor Steuern) in einem Jahr nicht überschreitet. In zeitlicher Hinsicht besteht die Möglichkeit dieser Förderung noch bis zum 31.12.2005, § 421 lAbs. 5 SGB 111. 2. Förderung ««««««««« Die Förderungsdauer beträgt maximal drei Jahre. Die monatliche Förderungshöhe beträgt im ersten Jahr 600,00 €, im zweiten Jahr 360,00 € und im dritten Jahr 240,00 €. Zu beachten ist jedoch, dass laut Bewilligungsbescheid dieser Zuschuss jeweils monatlich, aber nachträglich auf ein von mir angegebenes Konto gezahlt wird. Dieser Zuschuss ist eine steuerfreie Einnahme (§ 3 EStG) und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. 3. Wegfall der Fördervoraussetzung < Sollte die Einkommensgrenze von jährlich 25.000 € überschritten werden, so fällt die Bezuschussung für die Zukunft weg, § 421 lAbs. 3 SGB 111. Die gewährten Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. 4. Scheitern der "Ich-AG" ««««< In der Zeit einer selbstständigen Tätigkeit wird kein Anspruch auf Arbeitslosengeld begründet. Jedoch sieht das dritte Sozialgesetzbuch eine begrenzte Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vor. Gemäß § 147 SGB 111 kann die Restdauer des Anspruches auf Arbeitslosenendgeld bis zu vier Jahre nach Zustandekommen des Leistungsanspruches wieder geltend gemacht werden. 111. Abgrenzung zum Über- brückungsgeld Eine Alternative zur" Ich-AG" stellt das Überbrückungsgeld gemäß § 57 SGB 111 dar. Es dient zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung. Im Gegensatz zum Existenzgründerzuschuss ist das Überbrückungsgeld an verschiedene formelle Voraussetzungen gebunden. Neben dem Antrag von der Bundesagentur für Arbeit ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Kammer über die Tragfähigkeit der Existenzgründung notwendig. Für Rechtsanwälte ist die örtliche Rechtsanwaltskammer zuständig. Durch die Kammer werden die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, sowie die dauerhafte und wirtschaftliche Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung gutachterlich bewertet. Dafür werden folgende Unterlagen benötigt, Kurzbeschreibung des Existenzgründervorhabens, tabellarischer Lebenslauf, beglaubigtes Zeugnis über das Bestehen des zweiten Staatsexamens sowie ein Businessplan, einschließlich eines Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplanes. Sollte die Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer positiv ausfallen, so ist diese zusammen mit dem Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, da die Bewilligung des Überbrückungsgeldes eine Ermessensentscheidung seitens der Bundesagentur für Arbeit ist. Lohnenswert ist das Überbrückungsgeld für diejenigen, die ein hohes Arbeitslosengeld bezogen haben oder schon bald nach Gründung mit der Überschreitung der Gewinngrenze rechnen. IV. Sozialversicherungen sorgungswerk Für I Ver- Rechts- anwälte Wieder zurück zur" Ich-AG". Sehr wichtig sind neben der AntragsteIlung bei der Bundesagentur für Arbeit die Regelun- ALSCABF 02 0-1- 19 gen der Versicherungspflichten in den Sozialversicherungen. 1. Krankenversicherung ««««< Ich stand nun vor der Entscheidung, ob ich mich gesetzlich oder privat versichern möchte. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei Nachweis eines entsprechend niedrigen Einkommens als beitragspflichtige Einnahme das Sechzigstel der monatlichen Bezugsgröße (für das Jahr 2003 1.190,00 € ) zu Grunde gelegt, § 240 SGB V. Bei einem Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen von 14 % entspricht dies einem monatlichen Mindestbetrag von ca. 170,00 €. Liegt das durchschnittliche Einkommen in den ersten drei Jahren höher, so müssen auch höhere Beiträge entrichtet werden und gegebenenfalls nachgezahlt werden, sofern die ursprüngliche Beitragseinstufung unter Vorbehalt erfolgte. Ich habe mich jedoch für die private Krankenversicherung entschieden. Notwendig wird dann ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung. Mein Beitrag der privaten Krankenversicherung liegt über dem Mindestbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung, was sich aus meiner Sicht verschmerzen lässt. Die Entscheidung ob privat oder gesetzlich krankenversichert liegt somit bei jedem selbst. regionalen Versorgungswerk für Rechtsanwälte. In den ersten drei Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit können in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge geleistet werden, die auf ein" fiktives" Arbeitseinkommen der halben monatlichen Bezugsgröße gemäß § 165 SGB VI bezogen sind. Bei einem Beitragssatz von 19,5 % beträgt der monatliche Beitrag ca. 230,00 €. innerhalb eines Jahres nach dem Bestehen des zweiten Staatsexamens (Stichtag mündliche Prüfung) veranlasst werden. Ein entsprechender Antrag ist in BadenWürttemberg an das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu richten. Sonst erfolgt die Nachversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Gelder gehen für das Versorgungswerk verloren. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich der gesetzlichen Rentenpflicht befreien zu lassen, § 6 I S.l Nr. 1 SGB VI. Einen entsprechenden Vordruck erhält man vom regionalen Versorgungswerk für Rechtsanwälte unmittelbar nach der Vereidigung in Verbindung mit einem Antrag auf Festlegung des Beitrages für das Versorgungswerk unaufgefordert zugesendet. So zumindest beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Ca. vier Wochen nach Antragsteilung auf Befreiung meldet sich dann die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und übersendet einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige. Diesen Fragebogen füllt man pflichtgemäß aus und wartet auf den Bescheid zur Freistellung der Pflichtmitgliedschaft in der Rentenversicherung. Beim regionalen Versorgungswerk stellt man den Antrag auf Festlegung des halben Pflichtbeitrages gemäß § 12 IV, 11 111 der Satzung des Versorgungswerkes für Rechtsanwälte und erhält dann vom Versorgungswerk einen Beitragsbescheid. Sollten noch Fragen offen sein, so beantworte ich Ihnen diese gern unter folgender Adresse: von 2. Pflegeversicherung «««««< Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung. In der gesetzlichen Pflegeversicherung muss mit einem monatlichen Beitrag von ca. 20,00 € gerechnet werden. Sollten Sie, wie ich eine private Krankenversicherung abschließen, so ist dies auch bezüglich der Pflegeversicherung möglich. Der Beitrag beträgt ebenfalls ca. 20,00 €. Der monatliche halbe Pflichtbeitrag beträgt mindestens jedoch den Mindestbeitrag gemäß § 12 IV der Satzung des Versorgungswerkes. Beim Versorgungswerk für Rechtsanwälte in BadenWürttemberg beträgt der Mindestbeitrag zur Zeit 77,25 €. V. Nachversicherung 3. Rentenversicherung ««««« Ein Hinweis außerhalb des Beitrages zur Nachversicherung der Referendartätigkeit. Bei der Rentenversicherung besteht zunächst eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Soll diese Nachversicherung beim regionalen Versorgungswerk für Rechtsanwälte erfolgen, so muss dieser Antrag 20 AUSGABE 02/04 Anwaltskanzlei Carsten Lehmann, Neue Dielbacher Strasse 1a, 69412 Eberbach Tel. 06271/916920, E-Mail: [email protected] Rechtsanwalt Carsten Lehmann, Eberbach MAGAZIN ««< ec-Cash & Co. in der Kanzlei I. Einleitung Junge Anwälte stehen in dem Ruf, ihre Mandanten zügig, sorgfältig und mit Engagement zu vertreten. Sie leisten gute Arbeit und dürfen dafür auch gutes Geld erwarten. Ach ja, das Leben könnte so schön sein, gäbe es nicht Mandanten, deren Zahlungsmoral uns Tränen in die Augen und das Konto ins Minus treibt. Neben der Anwaltskunst sollte sich der Junganwalt also auch in der höchsten aller Künste, nämlich der an das Geld anderer Leute zu kommen, üben. Diese Kunst findet neuerdings in dem vermehrt in Kanzleien anzutreffenden Kartenterminal eine Ausdrucksform, der wir uns hier widmen möchten. Es ist hinlänglich bekannt, dass kein ernstzunehmender Mensch ohne Plastikkarte im Portemonnaie das Haus verlässt. Die ecKarte gehört zur Grundausrüstung des aufgeklärten Verbrauchers, während nahezu jeder vierte Bundesbürger regel- Freitag, 01. Oktober 2004 von 9:00-18:45 Uhr Erfahrungsberichte erfolgreicher Kanzleigründungen: "Die 1-"Frau"-Kanzlei" ->RAin Uta Koch, Düren Strafrecht und Familienrecht ->RAin Kerstin Rueber, Koblenz Themenvorträge: Tagungstermine: Freitag, 01. Oktober 2004 Samstag, 02. Oktober 2004 Tagungsort: MARITIM Hotel am Schloßgarten Fulda Am Schloßgarten Pauluspromenade 3 36037 Fulda Weitere Auskünfte erhalten Sie von Herrn Ritter: DeutscheAnwaltAkademie, Littenstraße 11, 10179 Berlin Telefon: 030/72 61 53-181 Telefax: 030172 61 53- 188 Honorar und Haftung ->RAin Edith Kindermann, Bremen Arbeitsvertrag, Versorgungswerk, Scheinselbstständigkeit ->RAin Bettina Schmidt, Bonn Finanzierungsplanung ->RA Dr. Martin Bahr, Hamburg ->Dipl.-Kfm. Markus Hübner, Hannover Organisationsplanung ->Herr Karl Hans Fries, Essen Methodik/Strategie der Gründungsplanung ->RAuN Wolfgang Schwackenberg, Oldenburg Workshop 1: Clever verhandeln - Techniken der Vergütungsvereinbarung ->Dipl.-Psych. Willibald Pölt, Wölnzach bei München Workshop 2: Kostensenkung durch juristische Recherche im Internet ->RA Martin Lang, München Samstag, 02. Oktober 2004 von 9:00-15:00 Uhr Ich und die Medien? Erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit als Teil anwaltlicher Marketingstrategie ->Micha Guttmann, WDR, Köln Anwaltliches BerufsrechtlZusammenarbeitsformen ->RA Dr. Michael Kleine-Cosack, Freiburg Marketing ->RA Axel Thoenneßen, Düsseldorf Workshop 1: Clever verhandeln - Techniken der Vergütungsvereinbarung ->Dipl.-Psych. Willibald Pölt, Wölnzach bei München ~ Workshop 2: Kostensenkung durch juristische Recherche im Internet ~ ->RA Martin Lang, München Verein DeutscheAnwaltAkademie eine Stiftung des Deutschen Anwaltvereins mäßig eine Kreditkarte verwendet. Im Deutschen Einzelhandel werden je nach Branche schon zwischen 30 und 70 % des Handelsvolumens über bargeldlose Zahlungssysteme abgewickelt. Diese Virtualisierung des Geldflusses, verbunden mit der Einräumung von großzügigen Dispokrediten senkt die Hemmschwelle Geld auszugeben und führt bei vielen Menschen zu Liquiditätsengpässen. In der Reihe der Gläubiger beißen den letzten die Hunde, also jene, die noch im althergebrachten Sinne Rechnungen mit Zahlungsziel schreiben, z. B. Versandhäuser, Handwerker und Rechtsanwälte. Die Forderungsausfälle in Anwaltskanzleien haben sich in den letzten Jahren dramatisch vergrößert. Zuverlässige Zahlen gibt es nicht, da die anwaltliche Sorgfalt in eigener Sache gering ist und viele Kanzleien selbst gar nicht wissen, wie hoch die Forderungsausfälle sind. Das kann auf Dauer nicht gut gehen, kreative Wege zur Belebung der Liquidität sind gefragt. Ebenso wie heute fast jeder Bundesbürger über eine ec-Karte verfügt, wird in wenigen Jahren jeder (!) Anbieter von Waren und Dienstleistungen nicht umhin kommen, diese Zahlungsweise anzubieten. Nach Fax, Computer und Internet wird zukünftig am Kartenterminal kein Weg vorbeigehen. Die Frage ist nur, wann für die Anwaltschaft die Zeit dafür reif ist. Wie bei allen technischen Neuerungen sollte man nicht zu früh, aber auch nicht zu spät einsteigen. Der BGH hat vor zwei Jahren entschieden, dass die Kreditkartenzahlung als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist. Damit bestehen keine berufsrechtlichen Bedenken mehr gegen die Annahme von Kartenzahlungen. Dies ist den Anbietern solcher Zahlungssysteme natürlich nicht entgangen, so dass wir Anwälte nun von allen Seiten umworben werden, uns endlich ein Terminal für die Kanzlei zuzulegen. Bargeldlose Zahlungsverfahren gibt es allerdings nicht erst seit gestern. Wollen wir daher vor dem Neuen die althergebrachten Formen betrachten: 22 ALSGABE 02104 a) Überweisungsauftrag Die meisten Rechnungen werden durch einen Überweisungsauftrag des Mandanten beglichen. Sofern eine Teilnahme am electronic-Banking nicht unterstellt werden kann, sollte jeder Rechnung ein vorbereiteter Überweisungsträger beigefügt sein, der es dem Mandanten nur noch überlässt, Bankverbindung und Unterschrift einzutragen. Die Erfahrung zeigt, dass manche Mandanten auch hierzu nicht willens oder in der Lage sind und auf Rückfragen seltener mit Entschuldigungen mit üblen Ausreden reagieren. Um den Zahlungsanspruch zu sichern ist es ratsam, bei der nächsten Besprechung in Anwesenheit des Mandanten den Überweisungsträger auszufüllen und sich unterschreiben zu lassen. So habe ich es neulich mit einer Analphabetin gehalten, die ohne ihren verstorbenen Mann dem Alltag völlig hilflos ausgeliefert war. Dem Fleißigen hilft dann hoffentlich das Glück eines in Höhe der Honorarforderung gedeckten Kontos. b) Scheck Scheckzahlungen sind weithin bekannt, ebenso das Phänomen der mangelnden Deckung (und der vielgestaltigen Erklärungen der Mandanten hierzu). Je nach Aussteller kann man bei der Akzeptanz eines Scheck U.U. von einer konkludenten Stundungsabrede zwischen Anwalt und Mandant ausgehen. Bis der Scheck eingereicht ist, zurückkommt und der Anwalt den Glauben an die Ausrede verliert, vergehen wieder zwei Monate, in denen der Anwalt in die Röhre schaut. Schecks sollte man darum nur von 1a-Mandanten oder Versicherungen annehmen. c) Einzugsermächtigungen Neuerdings sind auch Einzugsermächtigungen erlaubt. Neben der formularmäßigen Einzugsermächtigung für unsere Mitgliedsbeiträge in diversen Vereinen oder für Versicherungsprämien und Zeitschriftenabonnements gibt es diese Zahlungsform auch elektronisch: Beim ELV (Elektronisches-Lastschrift-Verfahren) bestätigt der Kunde den Betrag nicht mit seiner Geheimzahl, sondern mit seiner Unterschrift auf dem Transaktionsbeleg. Mit seiner Unterschrift ermächtigt er den Händler, den ausgewiesenen Betrag per Lastschrift von seinem Konto einzuziehen. Der einzige Unterschied zum selbst ausgefüllten Formular ist (nur) die automatische Übernahme der Kontendaten. Anders sieht es beim POZ-Modus (Bezahlen am Point of Sales ohne Zahlungsgarantie) aus. Über eine onlineVerbindung mit dem Rechenzentrum der Banken oder Sparkassen erfolgt eine Sperrdateiabfrage beim Autorisierungssystem. Die Autorisierungsgebühr hierfür beträgt 0,06 € je Abfrage. Das hört sich ganz gut und preiswert an, hat aber einen kleinen Haken: sowohl beim ELV als auch beim POZ besteht seitens der Kreditwirtschaft keine Zahlungsgarantie. Mit dem Lastschriftverfahren ist für den Gläubiger ein Ausfallrisiko verbunden, wenn z. B. die Zahlung seitens der Bank mangels Deckung oder seitens des Kunden aufgrund seines Widerspruchs zurückgebucht wird. Entgegen weit verbreiteter Ansicht ist die Möglichkeit des Widerspruchs nicht an eine Frist gebunden, der Widerspruch kann sogar noch nach Auflösung des Kontos erklärt werden (vgl. BGH NJW 2000, 2667). Wer seine Mandanten trotzdem per Lastschriftverfahren zur Kasse bitten will, ist nicht auf ein Terminal angewiesen, es reicht auch der selbstgestrickte Entwurf eines Lastschrifteinzugsformular. Die Häufigkeit von Rückbuchungen darf dann als Indikator für die Mandantenzufriedenheit gewertet werden. d) Electronic-Cash (ec-cash) Das zuvor beschriebene Ausfallrisiko kann man mit einer Teilnahme am electroniccash Verfahren ausschließen. Dabei wird der Mandant (höflich) aufgefordert, seine ec-Karte in das Terminal zu stecken und den Betrag durch die Eingabe seiner persönlichen Geheimzahl (PIN) zu bestätigen. In den folgenden zehn Sekunden wird online überprüft, ob dem Zahlungwillen auch ein entsprechender Kontostand gegenübersteht. Ist dies der Fall, garantiert die Bank für zehn Tage diesen c ~ arecht Streit- und zwe.i.felsrragen Lösungsvorschlage VOll Graf von WestpbaleolMeier-Göring eues Scbuldrecbt Streit- und Zweifelsfragen LösungsvorscbJäge RA Dr. Friedrich Graf ~'on Westphalell lind RiLG Anne Meier-GÖring. Rd. i 30 Seiten Lexikonformat, 2004, brosch. 24.80 € {Dj. iSBN 3-933188-25-3 ~ ~chendorlf Rechtsverlag Münster Verlag Dr. Otto Schmidt Köln Das zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz steht auf dem Prüfstand der täglichen Rechtspraxis. Gravierende Änderungen im Leistungsstörungs- und Kaufrecht haben praktische Auswirkungen auf Vertrags- und Klauselgestaltungen. Das aktuelle Praxisbuch zeigt die Knackpunkte der Reform auf und macht die Neuerungen für den Praktiker transparent. Die Autoren weisen auf StreitFaHbestellschein: 0221 /9 37 38-943 D 0US und Zweifelsfragen hin und erarbeiten auch unter Berücksichtigung der bislang vorliegenden Literatur nützliche Antworten. Sie bieten konkrete Vorschläge für die Formulierung von Klauseln in Verträgen und stellen an hand zahlreicher Beispielsfälle zweckmäßige Lösungen vor. Dem Praktiker geben sie so wichtige Tipps und Hilfestellungen für die tägliche Arbeit an die Hand. Ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht aus dem Aschendorff Rechtsverlag Graf von Westphalen/Meier-Göring Neues Schuldrecht brosch. 24,80 € [D]. ISBN 3-933188-25-3 Name Datum I Unterschrift Straße PLZ 1 Ort 12103 Betrag. Am Ende eines arbeitsreichen Tages nimmt der Anwalt dann nochmals das Terminal in die Hand und tippt den Befehl "Kassenschnitt" ein, womit dann die Beträge - vermittelt durch das Rechenzentrum des Kartengerätbetreibers - auf sein Konto überwiesen werden. Nach glaubhaften Angaben von Kollegen dauert dies zwei Tage. Dieses Zahlverfahren setzt voraus, dass an dem Kartenterminal ein SicherheitsPIN-Pad angeschlossen ist. Für die von der Kreditwirtschaft gewährte Zahlungsgarantie für PIN-Zahlungen wird ein sog. Autorisierungsentgelt fällig in Höhe von derzeit 0,3 % für inländische ec-Karten und 0,95 % für ausländische ec-Karten, an denen das Maestro-Symbol aufgebracht ist. Der Verfügungsrahmen ist grundsätzlich unbegrenzt, die Kreditinstitute begrenzen den Rahmen aber aus Sicherheitsgründen. Anders als der Tankwart ist der Anwalt verpflichtet über jeden Vorgang eine Akte zu führen. Da es derzeit noch kein Gerät gibt, das an die Kanzlei-EDV angeschlossen ist, darf der Ausdruck des Transaktionsbeleges, der keine Angaben zur Akte bzw. zur Rechnungsnummer enthält, nicht kommentarlos in den Belegordner geheftet werden. Von der Buchhaltung ist eine Liste anzufertigen, in der dann die Belegnummern den Verwendungszwecken, also den Aktenzeichen, zugeordnet werden. Wenn der Zahlungseingang auf dem Kontoauszug steht, wird dann die Registernummer und das Rechnungsdatum vermerkt und verbucht. Eine Rechnung mit Bezahltvermerk erhält der Mandant im Nachhinein per Post, oder aber die Akte wird direkt in der Beratung angelegt und eine entsprechende Solisteilung mit Rechnungserstellung vorgenommen. Dieser Mehraufwand ist aber organisatorisch zu beWältigen. e) Kreditkarten Neben ec-Karten kann jedes Kartenterminal auch Kreditkarten lesen. Die Daten auf dem Magnetstreifen werden vom Terminal online zur Autorisierung 24 AlJSC,ABE 02/04 an die jeweilige Kreditkartengesellschaft geleitet. Dies setzt aber voraus, dass Anwalt mit der jeweiligen Organisation einen separaten Akzeptanzvertrag abschließen und das Disagio vereinbaren muß. Da Rechtsanwälte noch keine hohen Umsätze über Kreditkarten generieren, sind die Bedingungen nicht sehr erbaulich, bis zu 4% des Umsatzes werden einbehalten. Solange der DAV noch keinen Rahmenvertrag mit VISA & Co. geschlossen hat, sollten Sie bei Rahmengebühren von Ihrem Ermessen so Gebrauch machen, dass man diesen Verlust verschmerzen kann. Grundsätzlich kann man mit Kreditkarten auch offline arbeiten, z. B. mit den guten alten Ritsch-Ratsch-Maschinen. Hier besteht aber kein uneingeschränkter Kredit mehr. Auch ist es möglich - interessant für Telefonberatungen - eine Kreditkartenbelastung von einem abwesenden Mandanten vorzunehmen. Hier besteht aber die Möglichkeit des Widerspruchs. Zu Beweiszwecken sollten daher die Daten und die Bestätigung des Mandanten von einer Mitarbeiterin aufgenommen werden. Aus dem Vergleich einiger Anbieter konnte folgende Bandbreite bei den Preisen ermittelt werden: Die Geräte werden zum Kauf oder zur Miete angeboten. Wer ein Kartenterminal kaufen will, muß 600,00 bis 900,00 € auf den Tisch des Hauses legen und schließt sinnigerweise einen Servicevertrag ab, der monatlich mit 7,00 bis 15,00 € zu Buche schlägt. Ein solcher Vertrag ist entbehrlich, wenn man ein Gerät mietet, die Kosten belaufen sich dann auf 20,00 bis 25,00 € im Monat. In jedem Fall kommen die Kosten für die Installation hinzu, die zwischen 100,00 und 150,00 € liegen. Weiterhin sind noch Transaktionskosten von 0,07 bis 0,14 € je Buchung zu tragen, die neben dem Autorisierungentgelt (ec-Karte) bzw. dem Disagio (Kreditkarte) entstehen. IV. Welche Kanzlei braucht ein Kartenterminal? 111. Was kostet der Spaß? Angesicht der nicht unerheblichen Kosten wird ein jeder mit spitzem Bleistift die Rentabilität einer solchen Anschaffung durchrechnen. Neben den Kosten für das Mahnwesen, das je nach Aufwand mit 15,00 bis 30,00 € je unbezahlter Rechnung zu veranschlagen ist, sollten auch die vermeidbaren Forderungsausfälle in die Kalkulation einbezogen werden. Sicherheit hat ihren Preis, so auch die Kartenterminals zum bargeldlosen Zahlungsverkehr. Es gibt eine Reihe von Anbietern, denen Sie kaum entkommen können, wenn Sie mit offenen Augen durch die Welt gehen. Neben den vielen Spezialanbietern, die die Anwaltschaft als notleidende, technisch unbedarfte und insofern äußerst attraktive Klientel erkannt haben, lohnt sich vielleicht auch ein Gespräch mit der Hausbank. Die ist oft näher, was vielleicht Vorteile beim Service und Preis bringen kann. Andererseits machen Sie sich noch ein Stück gläserner, weil die Bank Ihre einzelnen Geschäftsvorfälle viel genauer nach halten kann. Kreditverhandlungen werden so nicht einfacher. Neben den harten Zahlen dürfen auch weiche Faktoren nicht vergessen werden, vor allem die zu erwartende Akzeptanz bei den Mandanten. Bedenken sind verständlich und sicher begründet, wenn der Anwalt mit finsterer Miene auf das Terminal zeigt und dem Mandanten zu verstehen gibt, wie er ihn und seine Zahlungsmoral einschätzt. Erfahrungsberichte von Kollegen deuten aber auf eine vergleichsweise hohe Akzeptanz hin. Es ist sicher eine ungewohnte Situation, so offen über Geld zu reden, aber denken wir immer daran: Was die Kieferorthopäden können, das können wir auch. Die Gesundheitsreform einerseits und die Gebührenreform unsererseits lösen die Zunge. Spätestens ab 2006, wenn das RVG Als Merkposten ist festzuhalten, das eine sichere Kartenzahlung nur mit einem Terminal möglich ist. Der Trend zu gemeinsamen Organisationsformen freiberuflicher Tätigkeit ist ungebrochen. Immer mehr Anwälte und Steuerberater erachten eine Spezialisierung für notwendig und schließen sich mit Kollegen auch anderer Berufssparten zusammen, um unterschiedliche Rechtsgebiete effektiv und qualifiziert bearbeiten zu können. Die Autoren erläutern die möglichen Formen anwaltlicherlsteuerberatender Zusammenarbeit anhand der entsprechenden Gesellschaftsverträge. Sie entwickeln moderne und sachgerechte Lösungen für die unterschiedlichen Konstellationen, insbesondere für die Fragen der Versorgung und Abfindung nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Sehr eingehend werden auch die unterschiedlichen steuerrechtlichen Aspekte erörtert, wie z.B. die Besteuerung des Inhaberwechsels oder der Veränderung im Gesellschafterbestand. Folgende Rechtsformen werden berücksichtigt: • • • • • • GbR Partnerschaft GmbH AG Unterstützungsgesellschaft Kooperation. Anwalts- und Steuerberatungsgesellschaften Von RA und FA für Steuerrecht Dr. Peter Heid und StB Stefan Juli 2. Auflage 2004, 246 Seiten, broschiert, 44 € ISBN 3-8240-0546-8 Zahlreiche Mustertexte können als Vorlage übernommen werden oder als wertvolle Anregung dienen. DeutscherAnwaltVerlag Erhältlich im Buchhandel oder direkt beim Verlag. www.anwaltverlag.de • Telefon 022891911-44 • Telefax 0228 91911-77 im außergerichtlichen Bereich seine Verbindlichkeit verliert, müssen Vergütungsvereinbarungen getroffen werden. Die Art der Zahlung wird dann ganz zwanglos zum Honorargespräch dazu gehören. MAGAZIN ««< Nützlichf'S für df'n Kanzlf'ialltag - Das "Anwaltshandy" im Tf'st Der Softwarehersteller RA-Micro hat gemeinsam mit der Firma DictaNet das so genannte "Anwaltshandy" auf den Markt gebracht. Dieses Handy verspricht laut Werbeflyer eine neue Freiheit für unseren Berufsstand, indem es das Handy zum multifunktionalen Organizer und Diktiergerät umfunktioniert. Reiseladegerät, Synchronisationskabel, CD-ROM mit entsprechender Software und einem Kartenlesegerät, was man allerdings - das sei schon angemerkt aufgrund der hohen Funktionalität des Handys eigentlich nicht benötigt, ausgeliefert. Das Handy ist weiter ausgerüstet mit einer Speicherkarte, auf der die maßgebliche Software, nämlich die Diktiersoftware sowie RA-Micro-MobilSuite für Handy sowie RA-Micro-E-Gesetze für mobile Geräte aufgespielt ist und problemlos funktioniert. Inwieweit das Werbeversprechen eingehalten wi rd, hat der Verfasser getestet: 1. Das Handy««««««««« Es gibt darum auch Kanzleien, die trotz guter Zahlungsmoral und geringer Forderungsausfälle ein Kartenterminal installieren, weil es ein Marketingfaktor ist. Erstklassige Mandanten sind es gewohnt, in guten Hotels und feinen Restaurants mit Karte zu zahlen, warum nicht auch beim Anwalt? Das Kartenterminal als Serviceleistung, die dem Mandant das Leben noch ein bisschen leichter macht, ist den meisten Rechtsanwälten eine fremde Vorstellung - wie lange noch? Rechtsanwalt Dieter Trimborn v. Landenberg, Cochem, ......................... ra. [email protected] Die RA-Micro-Anwaltshandy-Software und die DictaNet-Mobile-Software zum Erstellen von Diktaten funktionieren bislang nur auf Smartphones, die den Standard Windows-Mobile-Smartphone 2003 unterstützen. Um beide Programme inklusive sämtlicher Feature vollständig ausschöpfen zu können, benötigt man derzeit das Q-Tek 8080, das standardmäßig bei Bestellung ausgeliefert wird. Demnächst soll auch das Motorola Smartphone MPx 200 mit dem entsprechenden Betriebssystem ausgerüstet sein, so dass sämtliche Anwendungen dann auch dort funktionieren sollen. Das Q-Tek 8080 ist ein Smartphone neuesten Standards, das alle Funktionen aufweist, die man zu Recht von einem hochpreisigen Telefon verlangt: Adressverwaltung, MS-Outlook-Synchronisation über USB, Wop- und Internetbrowser, E-mail-c1ient, eine integrierte VGH-Kamera, mit der sich auch Videos aufnehmen lassen sowie BluetoothKonnektivität. Das Tri-Band-Handy wird inklusive der USB-Docking-Station, Kopfhörer, einem Das Handy selbst verfügt über ein hoch auflösendes "2 Zoll TFT-Display. Das Display lässt aus fast jedem Blickwinkel alle Details genau erkennen. Der Empfang ist in Ordnung, der Klang könnte allerdings beim Diktiergerät besser sein, er klingt etwas blechern. Es würde den Rahmen dieses Testberichtes sprengen, sämtliche Daten dieses Smartphones aufzuführen, es ist schlicht komplett ausgerüstet. Noch nie war es so einfach, seine Outlook-Termine mit einem Mobiltelefon abzugleichen und diese auch tatsächlich gut lesbar auf dem Mobiltelefon weiter zu verwalten. Die sich jedes Jahr neu stellende Frage, welches Kalendersystem man verwendet, kann ab nun getrost als beantwortet gelten. 2. Software «««««««««< Ein gutes bis sehr gutes Smartphone für sich genommen würde einen Testbericht in der AdVoice noch lange nicht rechtfertigen. Kernstück dieses Testes muss deshalb die Software sein, die ja nun angeblich die Freiheit für Anwälte bedeuten soll. 2.1 DictaNet-Mobile «««««« Der Verfasser dieses Tests benutzt schon seit langem das Diktiersystem aus dem Hause DictaNet, bislang selbstverständlich fest installiert auf dem Laptop. Digitales Diktieren hat den charmanten Vorteil, ohne Materialverschleiß zu arbeiten. Weiter sind die Diktate sofort nach Fertigstellung im Sekretariat verfügbar und können bearbeitet werden. Die PC -Version von DictaNet ist ausgereift und sehr effizient. Um so gespannter konnte man sein, ob es DictaNet tatsächlich gelungen ist, den hohen technischen Standard, der auf der Desktop-Software schon lange erreicht ist, auch auf das Handy zu übertragen. Das mobile Diktiergerät im Handy zu starten, stellt überhaupt keine Probleme dar. Leicht wird man über das Blättern des mit dem Joystick des Handys zu der entsprechenden Software-Anwendung geführt, die sich intuitiv bedienen lässt. Hierbei hat man die Wahl, ob man per Joystick oder mit der Zifferntastatur das Diktiergerät steuert. Der Joystick ist dabei etwas gewöhnungsbedürftig, wobei er grundsätzlich genauso funktioniert wie ein normales Handdiktiergerät. Auch für das Diktieren selbst braucht man keine Betriebsanleitung zu lesen. Das Display des Diktiergerätes erklärt sich von selbst. Einziges Manko: Die Diktierlänge pro Diktat ist beschränkt auf 15 Minuten. Dieses Manko kann man allerdings dadurch überwinden, dass man längere Diktate teilt. Insgesamt können Diktate bis 4 Stunden aufgenommen werden. Diktate per E-mail oder MMS an den Kanzlei-PC zu senden, so dass die Sekretärin in Hamburg das Diktat, das noch vor einer Minute in München fertig diktiert wurde, schon schreiben kann, ohne dass durch die Übermittlung irgendweiche Qualitätsverluste in der Sprachqualität zu beklagen wären. Die technische Einrichtung des entsprechenden Email-c1ients im Handy ist denkbar einfach und wird auch für den Laien durch den mehr als zufriedenstelienden Support des Hauses DictaNet durchführbar. "Mffl~@Q@mi. Record 3/3 §]ij1I 1 REC STOP 27. Apr. 14:12 PlAV len 01:22 01:22 0 .... _ www.dictanet.COIO « -INEXT 0""""". -1- Wer, wie der Verfasser dieses Testberichts, bereits jetzt das Diktiersystem von DictaNet verwendet, ist noch einfacher zufrieden zu stellen: Kommt er von einem Auswärtstermin wieder und synchronisiert sein Handy mit dem PC, so holt sich DictaNet automatisch über die Importfunktion die entsprechenden Diktate in die maßgebliche Programmfunktion des PC's. Leichter geht es nicht mehr. natlich/wöchentlich/täglich) nutzbar. Die zur Verfügung stehenden Programme sind praktisch und leicht zu bedienen. Ob man sie tatsächlich alle benötigt, wage ich zu bezweifeln. Schon in der täglichen Kanzleiarbeit ist es eher selten, dass der Anwalt beispielsweise das pfändbare Einkommen eines Schuldners berechnet, das macht im Regelfall seine Fachangestellte. Auch bei Berechnungsprogrammen wie Kraftstoffverbrauch oder Währungsrechner dürfte es sich eher um Spielereien, denn in der Praxis nutzbare Berechnungsprogramme handeln, gleichwohl sind diese - wie ausgeführt vernünftig zu bedienen. Da sind schon die Gebührenrechner interessanter, die eine Gebührenberechnung je nach Gegenstandswert für 5 verschiedene Gebührenarten zulassen, und zwar derzeit sowohl nach BRAGO als auch nach RVG. 4. RA-Micro-E-Gesetze für MobilGeräte ««««««««««« Ganz erstaunlich und in der Tat auch praktisch nutzbar sind eine Vielzahl von Gesetzestexten, die in dem Handy hinterlegt sind. Derzeit sind 26 verschiedene Gesetzes- und Verordnungstexte hinterlegt, so z. B. die BRAGO, das BGB, das GKG, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das HGB, die INSO, das Kündigungsschutzgesetz, das StGB, die StPO, das StVG, die StVO, die ZPO u. a. 3. RA-Micro-Mobile-Suite «««« 0/10 -2m,0ll l ...... --m9,80 1110 -1,81.10 -3%3.82 2/10 -7{,1,20 ·~7.84 )/10 .....JO -1'J71,ß' 4/10 674,60 tm.so -'J15,88 5/10 6/10 211f.,<lO t016ft8 7/10 &110 2837)0 3553,20 2012,1» 3008,04 ... Der Hersteller der Kanzlei-Software RAMicro hat das Handy mit einer MiniVersion seines Desktop-Programmes ausgerüstet. Derzeit sind noch nicht alle Funktionen vollständig verfügbar, freigeschaltet sind: 1.JNWv 20,10 '3/10 427'J,10 4004,02 10/10 5000,00 5000,00 Hat man nun sein Diktat oder seine Diktate beendet, lassen sich diese sehr einfach über die mitgelieferte DockingStation auf den PC übertragen. Die entsprechende Software, die der Sekretärin erlaubt, das Diktat abzuschreiben, wird ebenfalls mitgeliefert und ist genauso problemlos zu bedienen. Berechnungsprogramme, nämlich Blutalkohol, Bremsweg, monatliche Kreditkarte, Kreditlaufzeit, LHK-Index, pfändbares Einkommen, Kraftstoffverbrauch, Währungsrechner, effektiver Jahreszins, Gebühren/Kosten sowie Quoten. An die Darstellung der einzelnen Gesetzestexte und an die Handhabung der Gesetzestexte, insbesondere das Blättern, muss man sich zwar gewöhnen. Wenn man es aber einmal herausgefunden hat, ist es ein Kinderspiel. Interessant ist das mobile Diktieren über das Handy insbesondere für Kollegen, die viel und auch tageweise unterwegs sind. Die Software bietet die Möglichkeit, die Weiter sind die Berliner Tabelle mit Kindergeldabzugstabelle, die Düsseldorfer Tabelle mit Kindergeldabzugstabelle und die Trennungstabellen (mo- 5. Fazit ««««««««««« Freiheit ist vielleicht ein zu großes Wort, in der Tat ist das Handy allerdings ein ACSCABF 02 04 27 äußerst praktisches und vielseitiges Hilfsmittel für den anwaltlichen Alltag. Besonders reizvoll ist hierbei das Diktiersystem. Diese Funktion mächte man schon nach kurzer Eingewähnungszeit nicht mehr missen. Genauso praktisch wie auch einfach zu handhaben ist die Termins- und Adressabgleichung zwischen Handy und Outlook. Soweit man gewöhnt ist, mit Outlook zu arbeiten, gibt es nichts Besseres. Soweit die verwendete Anwalts-Software in der Lage ist, Termine mit Outlook zu synchronisieren (RA-Micro ist dazu beispielsweise in der Lage), so mächte man auch diese Funktion nicht mehr missen. Es ist sehr praktisch, stets sämtliche Gerichts- und Besprechungstermine wie auch die privaten Termine tagesaktuell auf seinem Handy mit sich zu führen. Das Q-Tek 8080 ist solide ausgerüstet. Kritik verlangt lediglich die Diktatwiedergabe im Handy, die blechern klingt und die verhältnismäßig kurze Akku-Laufzeit. Die kurze Akku-Laufzeit soll allerdings nach Herstellerangaben demnächst behoben werden, wenn eine neue Software den Stromverbrauch senken soll. Letztlich relativiert sich allerdings der Stromverbrauch auch schon deshalb, weil in dem Moment, wo das Handy in die Docking-Station gestellt wird, es sich automatisch über den PC auflädt. Das Anwaltshandy kostet inklusive Software 688,28 € brutto. Dieser Preis ist angesichts der umfangreichen Software-Ausrüstung und angesichts der umfangreichen Standardausrüstung als durchaus angemessen zu bezeichnen. Rechtsanwalt Andreas Schüller, .............................................. Köln Wir sind .. r i da! für Menschen, die unsere Hilfe brauchen! Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit mit Ihrer Spende! Spendenkonto 4077, Sparkasse Bielefeld. Bl1 480 501 61 v. Bodelschwinghsche Anstalten Sethel, Bielefeld Bettlel. 28 Al"S(,ABl 02104 MAGAZIN ««< "I COL-Germany" (I nternational Criminal Oefence Lawyers- Kolleginnen und Kollegen, die ein Interesse an diesem rasch an Bedeutung gewinnenden Rechtsgebiet hegen, herzlich eingeladen. Rechtsanwalt ehr. Kuhlmann, Freiburg i.Br., .... www.hammerstein-kuhlmann.de Germany) Unter dem Namen "ICDL-Germany" (International Criminal Defence LawyersGermany) fand sich am Rande des Strafverteidigertages 2004 in Karlsruhe eine Interessengruppe insbesondere auch junger Kolleginnen und Kollegen zusammen, die den zunehmenden Herausforderungen internationaler Einflüsse auf die Strafverteidigung engagiert begegnen will. Neben den Voraussetzungen für eine Tätigkeit am internationalen Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) und vor Sondertribunalen wie dem ICTY oder dem ICTR sollen hierzu auch Themen wie etwa der Europäische Haftbefehl oder das Völkerstrafgesetzbuch intensiv erörtert werden. Die Gruppe mächte hierzu "Information durch Austausch" organisieren, um dem nachhaltigen Interesse gerade auch unter den jüngeren Kolleginnen und Kollegen offen zu begegnen. Zu diesem Zweck wurde als Plattform zunächst eine Newsgroup eingerichtet, über die aktuelle Veranstaltungstermine, einschlägige Fortbildungen, aber auch Thesenpapiere zu Einzelthemen zugänglich sind und der jede(r) Interessierte per email-Anfrage an icdl-germany-subscribe @yahoogroups.de beitreten kann. Am 11./12.06. fand ein erstes förmliches Treffen in Bielefeld statt. Dortwurde über die weitere Ausrichtung der Gruppe, die bislang noch ein loses Netzwerk bildet, beraten. Die AdVoice wird in einem der nächsten Hefte über die Ergebnisse dieses Treffens berichten. Für den kommenden Herbst ist bereits ein erstes VeranDie staltungswochenende geplant. Gruppe mächte auch durch die Art und Weise ihrer inneren Organisation deutlich machen, dass sie ein Zusammenschluss von und für Kolleginnen und Kollegen ist. Zur aktiven Mitgestaltung und Teilnahme sind daher sämtliche MAGAZIN ««< Forum erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf in Timmendorfer Strand Nachdem ich seit zwei Jahren den Anwaltsberuf ausübe, ist es Zeit, mich beruflich zu verändern. Da der Arbeitsmarkt für Juristen nicht sehr viel versprechend ist und ich eine berufliche Veränderung unbedingt anstrebe, beschloss ich, den Schritt in die Selbständigkeit zu wagen. Zunächst versuchte ich über die Anwaltskammer Informationen zu beziehen. Da man mir erst Mitte Mai einen Beratungstermin anbot, und ich so lange nicht warten wollte, schrieb ich die Anwaltsakademie an, die mich unverzüglich über das Existenzgründungsseminar im Timmendorfer Strand informierte und mir sogleich auch das Veranstaltungsprogramm zusandte. Neugierig aber auch ein wenig skeptisch machte ich mich auf den von Stuttgart aus doch etwas längeren Weg nach Timmendorf. Meine Skepsis bezog sich insbesondere auf das Programm, welches zeitlich in den Abend andauerte. Meine Skepsis verflog jedoch schon bereits nach etwa zwanzig Minuten, denn das Seminar erwies sich sowohl als erst lustig als auch unkompliziert und informativ. _ _ _ _ _ _ _ _ oUs _ Verlag Dr.OttoSchmidt Köln So fühlt man sich im Mietrecht wie zu Hause. Lützenkirchen (Hrsg.), Anwalts-Handbuch Mietrecht. Herausgegeben von RA Dr. Klaus Lützenkirchen. Bearbeitet von neun bekannten Mietrechtspraktikern. 2., komplett überarbeitete Auflage 2003. 2.199 Seiten Lexikonformat, gbd. 129,- € [0] ISBN 3-504-18029-3 Das neue Mietrecht aus der Anwaltsperspektive: Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung oder beim Verlag Dr. aHo Schmidt Postfach 51 10 26 . 50946 Köln Mandatsorientierter Aufbau vom ersten Gespräch bis BESTELLSCHEIN Fax: 02 21 /93738 - 943 zur Gebührenabrechnung. Die neue Auflage des lXi Ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Lützenkirchen (Hrsg.) AnwaltsHandbuch Mletrecht 2. Auflage, gbd. 129,- € [0]. ISBN 3-504-18029-3 erfolgreichen Handbuchs hat einfach alles, was Sie brauchen, um die Interessen Ihrer Mandanten optimal durchzusetzen. Jetzt noch mehr Beispiele, noch Name mehr Muster, noch mehr Checklisten. Und eine sorgStraße fältige Analyse der Rechtsprechung mit ihren Konsequenzen nach der Mietrechtsreform. Damit Sie sich als Anwalt im Mietrecht wie zu Hause fühlen. PLZ Ort Datum Unterschrift 8/03 Das Seminar begann mit Erfahrungsberichten bereits selbständiger Anwälte. Danach folgten die jeweiligen Vorträge. Aufgrund der Teilnehmerzahl waren wir in zwei Gruppen aufgeteilt, was zum einen den Kontakt zu den anderen Teilnehmern erleichterte, zum anderen auch eine intensivere Kommunikation mit den jeweiligen Referenten ermöglichte. sondern auch um den Kontakt zu anderen Kollegen herzustellen bzw. zu pflegen. Es ist für junge Anwälte also ideal an solchen Seminaren teilzunehmen, um die anwaltliehe Tätigkeit auch von einer anderen Seite kennen zu lernen. Rechtsanwältin Maria P Andersson, .................................................... Ditzingen An zwei Tagen wurden die Teilnehmer umfassend über alle zu beachtenden Schritte bei der Gründung einer Kanzlei informiert. Hierbei war es den jeweiligen Referenten leider zeitlich nicht möglich, zu sehr ins Detail zu gehen. Von praktisch allen Referenten gab es jedoch Literaturhinweise, so dass eine spätere Vertiefungsarbeit in die jeweilige Materie erheblich erleichtert wurde. Nach jedem Vortrag konnten die Teilnehmer sich eine halbe Stunde erholen und bei verschiedenen Anbietern (Haftpflicht, Anwaltsprogramm etc.) beraten lassen. Abends waren die Teilnehmer zu einem Menü eingeladen, bei dem die Möglichkeit bestand, Erfahrungswerte mit anderen Teilnehmern auszutauschen sowie neue Freundschaften zu schließen. Im Anschluss daran konnten die Teilnehmer in einer von dem Veranstalter organisierten Disco den Abend ausklingen lassen. Durch die Vorträge des Seminars und den Kontakt zu den anderen Teilnehmern mit ähnlichen Erfahrungen fühlte ich mich bestärkt und motiviert in meinem Entschluss in die Selbständigkeit zu gehen. Neben dem fachlichen Zweig sollte noch hervorgehoben werden, dass während des gesamten Wochenendes die Veranstalter für das leibliche Wohl der Teilnehmer sorgten, was auch besonders beachtlich ist bei einer Seminargebühr von 55,00 EUR. Seminare dieser Art sind nicht nur aus fachlicher Sicht wichtig und erforderlich, 30 AuSGM~L 02/04 ÜCHERFORUM <~ Handbuch Kündigungsrecht Pauly/Osnabrügge (Hrsg.) 2004, 778 Seiten, 78 EUR Deutscher Anwaltverlag Die Reihe "Anwaltspraxis" des Deutschen Anwaltverlags ist um einen neuen Band für das Arbeitsrecht erweitert worden. Paulyl Osnabrügge haben nunmehr das" Handbuch Kündigungsrecht" aufgelegt. Das Formularbuch "Arbeitsrecht" von Hümmerich ist bisher schon ein wichtiger Berater für den im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt. Es hat mit dem neuen Handbuch für den Teilbereich des Kündigungsrecht eine sinnvolle Ergänzung erfahren. Dies auch zu Recht, denn Kündigungsschutzmandate sind nicht nur bisher schon die häufigsten Mandate im Arbeitsrecht, sondern deren Zahl nimmt in Zeiten allgemein schlechter wirtschaftlicher Lage noch stetig zu. Da kommt der Band zum Kündigungsrecht für die aktuelle Mandatsbearbeitung gewissermaßen genau zu rechten Zeit. Der Schwerpunkt des Werks und dessen eigentlicher Wert liegt sicherlich in der Einführung in die praktischen Aspekte der Bearbeitung des Kündigungsschutzmandats und die Abläufe des Kündigungsschutzprozesses. Diesen Bereichen wurde jeweils ein eigenes Kapitel - das des Kündigungsschutzprozesses umfasst allein ca. 150 Seiten - gewidmet. Diesen folgen weitere kürzere Kapitel mit praktischen Hinweisen zur Zwangsvollstreckung, Taktik und Fallstricken im Kündi- gungsschutzprozess und Kostenfragen. Der Band mag daher sicher auch als Einsteiger-Werk für den im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt oder den Allgemeinanwalt gelten. Für diesen ist er ohne Zweifel unentbehrlich, denn für die Einarbeitung in die Materie und deren zeitnahe Anwendung in der Praxis existiert kaum ein anderes ähnlich kompaktes Werk. Es liefert insbesondere eine wertvolle und gründliche Einführung in das materielle Kündigungs- und Kündigungsschutzrecht, die einen praxisgerechten Schwerpunkt auf die aktuelle arbeitsgerichtliehe Rechtsprechung setzt. Überzeugend ist insoweit auch der aktuelle Stand des Bandes vom 1.1.2004die Neuerungen durch die Agenda 2010 und das neue RVG sind dabei bereits berücksichtigt. Schließlich werden dem Leser zahlreiche Checklisten, Formulierungsbeispiele, Musterschriftsätze und themen bezogene Praxis- und Beratungshinweise gegeben, die sicher dankbare Aufnahme finden werden und im Tagesgeschäft des Anwalts eine wichtige, zeitsparende Hilfestellung darstellen. Bewertung: §§§§§ Rechtsanwältin Tanja Irion, ..... Hamburg Das neue Kündigungs- und Befristungsrecht Biebl, 2004, 139 Seiten, 22 EUR Verlag C. H. Beck Kürzlich ist das Büchlein" Das neue Kündigungs- und Befristungsrecht" von Josef Biebl, Richter am Arbeitsgericht München und Mitautor am Großkommentar zum Kündigungsrecht, neu erschienen. .Es ist eines diesertypischen Einweg-Bücher, für deren Vorhandensein man direkt nach In-Kraft-Treten der jeweiligen gesetzlichen Neuregelung überaus dankbar ist, die aber auch schnell überflüssig werden, wenn ausführlichere Werke mit der ersten Rechtsprechung erscheinen. Diesen Zweck erfüllt das Buch sehr gut: Die Änderungen im Kündigungsschutzgesetz sowie im Teilzeit- und Befristungsgesetz von der Sozialauswahl der zu kündigenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die (Wieder-)Einführung der Namensliste beim Interessenausgleich, dem neuen Anspruch auf Abfindung mit seinen sehr engen Voraussetzungen, die vereinheitlichte Klagefrist, die Änderungen bei der Kleinbetriebsklausel sowie die erweiterten Befristungsmöglichkeiten für neugegründete Unternehmen sind übersichtlich und ausführlich dargestellt. Der Anhang (50 von 183 Seiten insgesamt also mehr als ein Viertel) enthält überflüssigerweise das Artikelgesetz, das das KSchG und das TzBfG ändert sowie die Gesetzesbegründung aus den Bundestagsdrucksachen und die beiden geänderten Gesetze. Hier gilt: weniger wäre mehr gewesen! Die inhaltliche Darstellung ist hingegen sehr ansprechend, die Neuregelungen werden erklärt und an ausgewählten Punkten auch die schon vorher bestandene Rechtslage dargestellt. Manchmal ist der Autor dabei sehr detailverliebt, wenn er beispielsweise das vorhergehende Kündigungsschutz-Änderungsgesetz mit seinem vollständigen Namen angibt: "Art. 6 Nr. 1c des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.02.1998". Es hätte die Lesbarkeit gefördert, wenn die Zitate in Fußnoten angegeben wären und nicht nur in Klammern, die immer wieder den Lesefluss unterbrechen. Sehr positiv zu bewerten ist hingegen, dass sich an jede vorgestellte Gesetzesänderung eine Kritik des Autors aus der Praxis anschließt, die eine Abschätzung der Folgen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Betriebsräte erleichtert. Bewertung: §§§9§ Rechtsanwältin Heike Schneppendahl (Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht), Erfurt AnwaltFormulare Arbeitsrecht Schriftsätze - Verträge Erläuterungen Hümmerich (Hrsg.), 5. Auflage 2004 2880 Seiten, mit CD-ROM, 158 EUR, Deutscher Anwaltverlag Zu der bewährten Reihe der Anwalt Formulare gehört nun inzwischen in 5. Auflage auch der Titel Arbeitsrecht. Die 5. Auflage wurde aktualisiert und erheblich erweitert. Insbesondere wurden die Agenda 2010 sowie Hartz I, 11, III und IV ebenso berücksichtigt wie die aktuelle Rechtsprechung des BAG bis Ende 2003. Die 5. Auflage ist um fast 900 Seiten umfangreicher als die Vorauflage. Sie umfasst die Bereiche: Neben dem umfangreichen und gut gegliederten Stichwortverzeichnis sind auch noch einmal die separaten Auflistungen der einzelnen Muster für Verträge mit Arbeitnehmern, Gesellschaftsorganen und Selbständigen sowie für Schriftsätze im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren hervorzuheben. Aufgrund der guten Übersichtlichkeit findet man schnell das passende Muster. Der Autor Prof. Dr. Hümmerich hat mit den AnwaltFormularen Arbeitsrecht ein Werk geschaffen, das auf keinem Schreibtisch fehlen sollte. Allein die Tatsache, dass dieses Buch schon mehrmals vergriffen war, obwohl es in hoher Auflage gedruckt wurde, spricht für sich. Bewertung: §§§§s ... Rechtsanwältin Sabrina Klich, Euskirchen - Verträge mit Arbeitnehmern, Gesellschaftsorganen und Selbständigen; - Zusatzvereinbarung zu Arbeits- und Anstell ungsverträgen; - Mustertexte des Personalwesens (z. B. auch Zeugnistexte); - Beendigung von Arbeitsverhältnissen; - Betriebsvereinbarungen; - Anwaltsgebühren; - Schriftsätze im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren und - Schriftsätze im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Die Verträge und Muster sind im Wesentlichen auch auf der CD-ROM und dadurc;h leicht zu finden und zu bearbeiten. Die Schriftsätze sind jeweils aus Arbeitnehmer- bzw. auch aus Arbeitgebersicht und damit individuell aus der jeweiligen Sicht formuliert und gegliedert. Gleichzeitig sind die Muster mit umfangreichen Erläuterungen versehen, bei denen auch die jeweils einschlägige Rechtsprechung und Kommentarfundstellen mit abgedruckt sind. Folglich sind die Anwalt Formulare Arbeitsrecht kein reines Formularbuch, sondern vielmehr ein Ratgeber in jeder Lebenslage. Durch die Fundstellenangaben ist eine Vertiefung in die jeweilige Materie innerhalb kürzester Zeit möglich. DAA - Fachlehrgang Familienrecht, Frühjahr 2004, Düsseldorf Der Fachlehrgang Familienrecht der Deutschen Anwaltakademie ist empfehlenswert. Die inhaltlichen Schwerpunkte (nachzulesen im Seminarverzeichnis) und die überwiegende Anzahl der Vorträge waren auf hohem Niveau, aber trotzdem auch für Anfänger verständlich. Dies zeigte sich daran, dass sowohl Referendare als auch jahrzehntelang tätige Kollegen dem Kurs gleichermaßen folgen und auch neue Informationen mitnehmen konnten. Über die Klausuren haben wir natürlich alle gestöhnt, doch es hat sich gezeigt, dass die Vorbereitung durch die Vorträge jeweils ausreichend war. Eindeutig richtete sich der Fachanwaltskurs nur an diejenigen, die sich im Bereich des Familienrechtes spezialisieren wollen. Im Gegensatz zu dem Fachlehrgang Verwaltungsrecht der DAA, den ich im Jahr 1999 besucht hatte, waren die Inhalte jetzt jedoch wirklich verständlich und weitgehend praxisrelevant. AUSGABE 02/0..j. 31 Natürlich kamen die Dozenten bei den einzelnen Teilnehmern unterschiedlich gut an. Abgesehen von persönlichen Aspekten gibt es aber auch ganz objektiv immer Dozenten, die ihr Thema besser vermitteln können als andere. Immer wurde aber auf Aktualität geachtet und die Tatsache, dass das Urteil des BVerfG vom Februar 2004 bei uns im Kurs im März schon ein alter Hut war, zeugt hiervon. Dass demgegenüber der Bereich zum Gebührenrecht kurzfristig von BRAGO zu RVG umgestellt werden musste und demgemäß nicht so fundiert sein konnte, muss dann hingenommen werden. Ein leider bei allen Dozenten vernachlässigter Punkt in den Skripten ist der, dass keiner von ihnen ein Stichwortverzeichnis beigefügt hat. Von allen Seminaren, die ich sowohl bei der DAA als auch bei den Konkurrenzanbietern besucht habe, war das diesmal von der DAA ausgewählte Hotel mit großem Abstand am besten, der Service war absolute Spitzenklasse. Dazu kam die gute Erreichbarkeit mit Bus, Bahn und PKW (viele kostenlose Parkplätze in der Umgebung) sowie des angrenzenden Parks für die Pausen. Bewertung: §§§§§ Rechtsanwalt Mag. rer. pub/. Johannes Hakes, Krefeld «< und derzeit jeden ersten Mittwoch im Monat in Nienburg im FFO stattfindet. Zunächst war ich als freie Mitarbeiterin und anschließend Angestellte tätig und habe mich im März 2000 nach einer deftigen Auseinandersetzung mit meinem Chef im AG Bezirk Nienburg selbständig gemacht. Bereits im Vorfeld habe ich mit wachsender Begeisterung die Existenzgründungsberichte anderer Forumsmitglieder verschlungen. Nach dieser Äußerung gab es für mich kein Halten mehr und ich bin mehr denn je mit Begeisterung Rechtsanwältin. Regionalbeauftragter LG-Bezirk Im Referendariat wurde mein erstes Kind geboren - während der zweiten Schwangerschaft wurde mein freier Mitarbeitervertrag auch offiziell zu einem Arbeitsverhältnis (was es natürlich faktisch vorher schon war!) und als selbständige Einzelkämpferin habe ich gerade mein drittes Kind bekommen, welches sich derzeit im zarten Alter von fünf Wochen mit dem Baby meiner Mitarbeiterin in der Kanzlei einen Wickeltisch teilt. Guten Tag - mein Name ist Katja Keul. Ich bin 34 Jahre alt, verheiratet, Mutter von drei Kindern und seit September letzten Jahres Regionalbeauftragte des Forums im LG-Bezirk Verden. Seit Oktober 2000 bin ich Fachanwältin für Familienrecht und seit zwei Jahren im Vorstand des örtlichen Anwaltvereins. 32 AUSCABE 02104 Ich freue mich schon darauf. Bis dahin. Rechtsanwältin Katja Keul Postfach 1107, 31607 Marklohe Tel.: 0 5021 /91 6770, Fax:05021/916771 E-Mail: [email protected] Verden Seit 1997 bin ich in diesem Bezirk als Rechtsanwältin zugelassen. Dem Forum gehöre ich bereits seit 1996 an. Ich beabsichtige jedoch in der zweiten Jahreshälfte, einmal alle Mitglieder hier zusammenzutrommeln, damit man sich wenigstens mal persönlich kennen gelernt hat. Anschließend dürfte es einfacher sein untereinander den Kontakt zu halten und sich gegenseitig zu helfen. "Wenn Sie glauben Ihre Anwaltstägkeit acht Stunden am Tag ausüben und nebenbei noch Zeit mit Ihren Kindern und Ihrer Familie verbringen zu können haben Sie den falschen Beruf gewählt!" Meinen Erfahrungsschatz in dieser Hinsicht möchte gerne mit anderen teilen und sie ermutigen die Vereinbarkeit von Anwaltsdasein und Elternschaft unter Beweis zu stellen. Regionalbeauftragte LG-Bezirk Aufgrund der Weitläufigkeit unseres ländlichen Bezirks (Fahrzeit zum eigenen LG kann durchaus schon mal eine Stunde übertreffen) können monatliche Zusammenkünfte der Mitglieder im Rahmen des Forums kaum stattfinden. 1999 habe ich mit einigen anderen jüngeren Kollegen einen Stammtisch ins Leben gerufen, der sich dann zu einem offenen Juristenstammtisch entwickelte Wiesbaden Als Mitglied bei den Wirtschaftsjunioren Wiesbaden und beim Bund Junger Unternehmer habe ich die Erfahrung gemacht, dass Veranstaltungen dann erfolgreich sind, wenn bei den Beteiligten ein entsprechendes Interesse vorhanden ist oder geweckt werden kann, sich mit eigenen Vorschlägen und Anregungen einzubringen. In meiner Eigenschaft als neuer Regionalbeauftragter des FORUM Junge Anwaltschaft im LG-Bezirk Wiesbaden möchte ich Kolleginnen und Kollegen vor allem Gelegenheit geben, z. B. im Rahmen von Afterwork-Treffen miteinander ins Gespräch zu kommen, Erfahrungen auszutauschen etc.; Studenten und Referendare, die sich über die Tätigkeit eines Anwaltes informieren möchten, können sich gerne an mich wenden. Die "Tax and Legal"-Party im MAIN TOWER in Frankfurt, an deren Organisation ich mitgewirkt habe, hat gezeigt, dass schon ein bestimmtes Interesse bei Kolleginnen und Kollegen an solchen Veranstaltungen besteht, was mich nicht verwundert, denn es wird m. E. zu wenig gefeiert. Es wäre an der Zeit, dies zu ändern. Zu meiner Person: Ich bin seit Dezember 1999 als Anwalt zugelassen, habe ca. ein Jahr bei der Kanzlei Paesler in Frankfurt als angestellter Anwalt im Bereich Haftungs- und Versicherungsrecht gearbeitet und bin derzeit als Sozius in der Kanzlei Dr. Assig Warttinger Trapp, Wiesbaden, vor allem im Bereich Arbeits- und Vertragsrecht beratend tätig. Nähere Informationen zuletzt nicht mehr richtig wahrnehmen konnte und der ich für ihre Arbeit danken möchte. Als Späteinsteiger in den Anwaltsberuf, der lange Zeit wissenschaftlich tätig war, kann ich die praktischen Schwierigkeiten beim Start in den Beruf aus eigener Erfahrung gut nachvollziehen. Im Mai 2003 habe ich in Dessau durch Einstieg in eine Bürogemeinschaft den Anfang gemacht. Grundsätzlich mache ich zurzeit zwar noch alles; Interessen-schwerpunkte sind aber Strafrecht, Verwaltungsrecht (insbesondere Ausländer- und Asylrecht) sowie Sozialrecht. LudwigMario Azzola über mich und meine Kanzlei findet Ihr unter www.assig.de. Wer zu geplanten Veranstaltungen eingeladen werden möchte, den darf ich darum bitten, mir seine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Für Ideen, Vorschläge, Anregungen, Kritik oder Rückfragen stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung. Es finden bereits Stammtisch-Treffen statt, allerdings noch nicht zu einem festen Termin. Wer am Stammtisch interessiert ist, möge sich deshalb bei mir melden. Rechtsanwalt Ludwig-Mario Azzola do Dr. Assig Warttinger Trapp Rechtsanwälte Steuerberater Wirtschaftsprüfer Richard-Wagner-Straße 19, 65193 Wiesbaden Tel.: 06 11 /951 42-0, Fax: 06 11 /951 42-51 E-Mail: [email protected] Regionalbeauftragter LG-Bezirk Dessau Gerne nutze ich die Gelegenheit, mich als neuer Regionalbeauftragter des FORUMS Junge Anwaltschaft im Raum Dessau vorzustellen. Im März habe ich mein Amt von Antje Mutschler-Mittmann übernommen, die es aufgrund familiärer Umstände Christoph Kunz Ich möchte versuchen, den Kontakt unter den Forumsmitgliedern in unserer Region wiederbeleben. Ein Anfang dazu wurde im April mit einem Treffen in einer Dessauer Pizzeria gemacht; es soll nun grundsätzlich jeden vierten Donnerstag im Monat abends an wechselnden Orten einen Stammtisch geben, zu dem ich Neulinge auch von hier aus herzlich einlade. Angedachte weitere Aktivitätsschwerpunkte sind ein Workshop zu praktischen Fragen der Kanzleiführung (z. B. Steuern und Haftung) sowie die Ausgestaltung des Rechtsanwaltsversorgungswerkes, das die Politik nach dem positiven Votum der Kammerversammlung demnächst wohl auch in Sachsen-Anhalt errichten wird und zu dem zurzeit noch viel Diskussions- und Informationsbedarf besteht. Für Anregungen, Vorschläge, Fragen oder Kritik stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung. Rechtsanwalt Dr. Christoph Kunz Friedrich-Schneider-Str. 71 06844 Dessau Tel.: 03 40/2 508775 Fax: 03 40/2 50 87 73 Regionalbeauftragten-Treffen am 5.16. März 2004 in Münster Anfang März 2004 fand im westfälischen Münster ein Regionalbeauftragten-Treffen statt. RA Martin Lang und RA Markus Einhoff vom Geschäftsführenden Ausschuss begrüßten über 50 Regionalbeauftragte aus ganz Deutschland. Beim gemütlichen Abendessen am Freitagabend im geschichtsträchtigen Alten Gasthaus Leve lernten die neuen Regios ihre Kolleginnen persönlich kennen. Der unkomplizierte Erfahrungsaustausch beschränkte sich dabei schnell nicht mehr nur auf berufliche Themen. Nach einer mehr oder weniger kurzen Nacht im Kaiserhof informierten dann am Samstag die bei den GFA-Mitglieder zunächst über die derzeitigen Aktivitäten und Projekte des GFA. Besonders erwähnenswert sind hier insbesondere die stetig wachsende Mailingliste oder der erfolgreiche Aufbau von Vertretungen in den jeweiligen Vertreterversammlungen der Versorgungswerke. Ein RVG-Skriptum wird via Internet den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Der GFA diskutiert mit dem DAV die Problematik des Beitritts zum örtlichen Anwaltverein nach zweijähriger Forumsmitgliedschaft zur Aufrechterhaltung auch der Forumsmitgliedschaft. Im Hinblick auf die derzeitige Situation der Anwaltschaft entfachte eine lebhafte und kontroverse Diskussion zu der Frage, ob und wie das Forum auf den juristischen Nachwuchs zugehen soll. Hinweise und Informationsangebote für die Studentenschaft oder sogar schon bei Schülern im Vorfeld der Berufswahl stehen zur Überlegung, um blauäugige und unrealistische Erwartungen an den Anwaltsberuf bei späteren Juristen frühzeitig zu vermeiden. Gleichzeitig sollte aber auch die Bevölkerung für die anwaltlichen Probleme sensibilisiert werden. Das Bild des im Geld schwimmenden Anwalts, dessen Einnahmen per Gesetz garantiert sind, entspricht bekanntlich überwiegend nicht mehr der Realität. AUSGABE 02104 33 Die eigene anwaltliche Leistung muss im allgemein zunehmenden Konkurrenzdruck besser vermarktet werden. Beim abschließenden gemeinsamen Mittagessen entwickelten sich daher zahlreiche Ideen für mögliche Werbeaktionen oder Give-aways von Erste-HilfeNotfall-Sets bis hin zu Kondomen mit markanten Aufsprüchen. Die Regionalbeauftragten freuten sich nach einem gelungenen Wochenende auf eine Fortführung dieser spannenden Gespräche beim nächsten Treffen im Rahmen des Anwaltstages in Hamburg. Anregungen und sonstige Ideen werden gerne weiterhin entgegengenommen. Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Familienrecht Barbara Hamm-Schulte, ....................................... Lindau (Bodensee) Wir werden Europameister! Das FORUM wird mit einer Mannschaft an der Fußballeuropameisterschaft der Rechtsanwälte teilnehmen (www.elfcup. com). Das Turnier findet vom 12.5.16.5.2005 in Österreich statt und wird von einer professionellen Agentur organisiert. Wir wollen nach mehr als 50 Jahren das Wunder von Bern wiederholen und den amtierenden Europameister aus Budapest entthronen. Dazu brauchen wir Fans, Cheerleader, ein Organisationsteam und vor allem Fußballer. Ein Team besteht aus mindestens 18 Spielern, die grundsätzlich Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein müssen. Wenn Ihr also fußballbegeisterte Kollegen kennt, lasst es uns wissen! Eine Mitgliedschaft im Forum ist keine Voraussetzung für die Teilnahme. Zudem können jeweils zwei Spieler pro Mannschaft mit Sondergenehmigung des Veranstalters an der EURO 2005 teilnehmen, wenn sie "einem der Rechtspflege verwandten Beruf" angehören, wie z. B. Referendare, Richter, Staatsanwälte oder Rechtspfleger. Wir sind bemüht, Eure Reise- und Übernachtungskosten über Sponsoren zu finanzieren, und hoffen, dass dies auch klappt. Es ist die Anmietung eines Reisebusses von München aus geplant. Deshalb soll dieser Aufruf auch potentiellen Sponsoren gelten, die das Turnier mit Mannschaften aus rd. 20 EU-Staaten finanziell unterstützen möchten. Austragungsort der Fußball-Europameisterschaft für Rechtsanwälte wird diesmal aller Voraussicht nach Salzburg sein. Die gemeinsamen Abende mit netten Kollegen und deren Familien aus ganz Europa bilden ein weiteres Highlight des Turniers. In München hat sich bereits eine RAFußballgruppe gebildet, die regelmäßig zusammen trainiert. Wir sind bei Spielen gegen andere Freizeitmannschaften bisher ungeschlagen geblieben. Wir freuen uns über jede weitere Verstärkung, um ein Team aus mindestens 18 Spielern für die 5 Gruppen- und Platzierungsspiele sowie hoffentlich Halbfinale und Finale bei den Europameisterschaften zusammenzubekommen. Es ist für den Herbst 2004 und für das Frühjahr 2005 ein gemeinsames Trainingslager jeweils über das Wochenende geplant. Wir freuen uns, dass wir dazu den Kollegen Jürgen Prill mit DFB-Trainerlizenz als Coach "verpflichten" konnten. Es liegen auch bereits Zusagen ehemaliger Vereinsspieler aus höheren Ligen vor. Trotzdem sollen sich durch diesen Aufruf auch reine Freizeitfußballer angesprochen fühlen, die bei unserem Fußballteam in München mitspielen wollen und/oder an einem der bei den geplanten Trainingslager bzw. vor allem auch an dem Turnier in Österreich teilnehmen möchten. Alle weiteren Fragen beanworten wir gerne und jederzeit telefonisch oder per Mail. Rechtsanwalt Robert Danner, München, [email protected], Tel.: 01 72 /82831 47 Rechtsanwalt Martin Lang, München, [email protected], Tel.: 01 72 /822 40 57 lesen schreiben rechnen u66I sec 2003 d Yrqw nrz ciuäx Gkäriyn Sie können diesen Text nicht lesen? Da geht es Ihnen wie vielen Kindern auf der Welt: sie können nicht lesen und schreiben, weil sie arbeiten müssen oder die Schule zu weit weg ist. Sie können nicht unterschreiben, keine Preise vergleichen oder Fahrpläne lesen. Diesen Mädchen und Jungen hilft terre des hommes. Auch dann, wenn sie kein Geld für Bücher haben oder tagsüber arbeiten müssen. Gemeinsam mit einheimischen Selbsthilfegruppen setzt sich terre des hommes dafür ein, dass Kinder lernen können. Bitte unterstützen Sie diese Projekte. Informationen senden wir Ihnen gerne kostenlos zu. Schicken oder faxen Sie uns diese Anzeige mit Ihrer Anschrift. terre des hommes Hilfe für Kinder in Not Ruppenkampstraße Ha 49084 Osnabrück 34 AUSGABE 021 0 4 Telefon Telefax eMail Internet Spendenkonto 0541/710I-O 0541/707233 700800700 [email protected] www.tdh.de Volksbank Osnabrück eG BLZ 26590025 o Im vierten Band des AnwaltKommentar BGB finden Sie konzentriert alles Wesentliche für Ihre Praxis. Das komplexe und vielschichtige Familienrecht wird durch verständliche Erläuterungen auf den Punkt gebracht. Höchstrichterliche Rechtsprechung und herrschende Meinung sind ebenso Basis der Betrachtung wie eine kritische Beurteilung von Entwicklungen und Tendenzen. Die Autoren haben gerade mit dem Unterhaltsrecht, dem Güterrecht sowie dem Sorge- und Umgangsrecht, also den klassischen Feldern des Familienrechts, die praxisrelevanten Themen fest im Blick und geben Ihnen Sicherheit für die Rechtsanwendung. Erstmalig vernetzt ein Familienrechtskommentar konsequent die Schnittstellen zum Erbrecht, Steuerrecht, Sozialhilferecht und Prozessrecht. Unverzichtbar für jeden Familienrechtler sind die Praxiskommentierungen zum Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz und zur Hausratsverordnung. Auch dem ausländischen Familienrecht wird im vierten Band des AnwaltKommentar BGB Rechnung getragen: Sie finden Berichte zum Familienrecht in 12 Ländern, darunter wichtige EU-Länder, z. B. Polen, sowie Russland, Türkei und Iran. AnwaltKommentar BGB Band 4: Familienrecht Gesamtherausgeber: Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, RA und FA für Steuerrecht Dr. Thomas Heidel und Prof. Dr. Gerhard Ring Hrsg. Band 4: Prof. Dr. Dagmar Kaiser, RA und FA für Familienrecht Klaus Schnitzler und VRiOLG Dr. Peter Friederici 1. Auflage 2004, ca. 1.800 Seiten, gebunden, ca. 178 € ISBN 3-8240-0605-7 Erscheint August 2004 Gesamtausgabe (5 Bändel Normalpreis ca. 798 € • ISBN 3-8240-0642-1 Vorzugspreis für DAV-Mitglieder ca. 748 € ISBN 3-8240-0631-6 Die Bearbeiter des vierten Bandes: Prof. Dr. Dagmar Kaiser, RA und FA für Familienrecht Klaus Schnitzler, VRiOLG Dr. Peter Friederici, DirAG Dieter Bäumei, RiOLG Albert Bisping, RA und FA für Familienrecht Hansmanfred Boden, Notar Prof. Walter Böhringer, RA PD Dr. Peter Finger, RA und FA für Familienrecht Dr. Andreas Fränken, Prof. Dr. Ingo Fritsche, RAin und FAin für Familienrecht Dr. Ingrid Groß, Prof. Dr. Urs Peter Gruber, Dr. Martin Gutzeit, RiAG Michael Harms, RA und FA für Familienrecht Jörn Hausß, RinAG Sabine Heinke, DirAG Ernst Heitmann, RiOLG Bernd Hellriegel, RiOLG Prof. Dr. Gerhard Hohloch, RAin und FAin Linde Kath-Zurhorst, VRiOLG Jürgen Kleist, RiAG Bernd Lier, RinAG Dr. Caroline Limbach, Dr. Martin Löhnig, Dr. Line Olsen-Ring, RAin Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, RAin, Notarin und FAin für Familienrecht Ingeborg Rakete-Dombek, Frank Rehbein, Prof. Dr. Gerhard Ring, RinLG Renate Rohde, RAin und FAin für Familienrecht Inge Saathoff, RiAG Roger Schilling (zzt. BVerfGI, RiOLG Heinrich Schürmann, RiAG Mallory Völker, RiAG Harald Vogel, Prof. Dr. Marina Wellenhofer, RiOLG Eckard Wiedenlübbert DeutscherAnwaltVerlag Wachsbleiche 7 • 53111 Bonn • T 0228 9 1911-44 • F 0228 9 19 11-77 «< Regionalbeauftragte FORUM Junge Anwaltschaft im DAV und Stammtische (Stand: 1.6.2004) LG Aachen: Herrn Rechtsanwalt Georg H. Amian do Amian & Partner Rechtsanwälte u. Steuerberater Stolberger Straße 9, 52068 Aachen Tel.: (02 41) 9 00 3230, Fax: 9003 23 30 Jeden 1. Donnerstag im Monat, ab 19:30 Uhr in der Gaststätte "Am Knipp", Bergdriesch 3 LG Amberg: Herrn Rechtsanwalt Andreas Moser Luitpoldstr. 2, 92224 Amberg Tel.: (0 96 21) 96 01 30, Fax: 9601 31 E-Mail: [email protected] LG Arnsberg: Herrn Rechtsanwalt Ulrich Pauli Habichtweg 3, 59469 Ense Tel.: (0 29 38) 971440, Fax: 971410 E-Mail: [email protected] LG Aschaffenburg: Herrn Rechtsanwalt Rüdiger Kade Frohsinnstraße 2, 63739 Aschaffenburg Tel. (06021) 2 43 03, Fax: 2 43 04 E-Mail: Kade.und.Kade@t-onlinede Jeden letzten Donnerstag im Monat, um 20:00 Uhr in der Gaststätte" Hofgarten " LG Augsburg: Frau Rechtsanwältin Anne Riethmüller do Riethmüller & Dr. Wagner Rathausplatz 3, 86420 Diedorf/Augsburg Tel.: (0 82 38) 9 63 93, Fax: 963955 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Mittwoch im Monat, ab 19:30 Uhr im "Bayerischen Löwen", Sieglindenstr. 26 LG Bad Kreuznach: Frau Rechtsanwältin Mariana Ruhl Bruchwiese 1, 55585 Altenbamberg Tel. (06708) 61770 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Mittwoch im Monat, ab 1930 Uhr in wechselnden Lokalitäten, die per E-mail oder Telefon bekanntgegeben werden LG Baden-Baden: Herrn Rechtsanwalt Udo Kirbach Ludwig-Wilhelm-Str. 2, 76530 Baden-Baden Tel.: (0 72 21) 39 66 69, Fax: 39 66 71 E-Mail: [email protected] Jeden 2. Dienstag in geraden Monaten ab 19:30 Uhr im "Wallstreet im Hamilton" (gegenüber dem Kurhaus) AUSGi\ßE 02/04 LG Berlin: LG Detmold: Herrn Rechtsanwalt Daniel Storim Kanzlei Reisert & Groppler Berliner Str. 9, 10715 Berlin Tel.: (0 30) 8572 77 40, Fax: 85 72 77 41 Jeden 1. Donnerstag im Monat, um 20:00 Uhr im "Aufsturz" (Hinterzimmer!), Oranienburger Str. 67 Herrn Rechtsanwalt Volker Heuwinkel Steege 12, 32105 Bad Salzuflen Tel.: (0 52 22) 79 7690, Fax: 7077 02 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Mittwoch im Monat, ab 20:00 Uhr an wechselnden Orten LG Bielefeld: Herrn Rechtsanwalt Claus Volke Schliepstr. 4, 44135 Dortmund Tel.: (02 31) 95 03 70, Fax: 9 503711 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Donnerstag im Monat, ab 19:30 Uhr in "Die neue Mühle", Alter Mühlenweg LG Dortmund: Herrn Rechtsanwalt Eckhard Voßiek Loebellstr. 1, 33602 Bielefeld Tel. (0521) 6 50 55, Fax: 17 1017 E-Mail: [email protected] LG Bochum: Frau Rechtsanwältin Christina Brammen do von Essen, Geppert und Brammen Südring 21,44787 Bochum Tel.: (02 34) 3 2449-0 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Mittwoch im Monat, ab 19:30 Uhr im "Tucholsky", Viktoriastr.73 LG Dresden: Herrn Rechtsanwalt Stefan Hans Paul Ermelstr. 34, 01277 Dresden Tel.: (03 51) 310 75 74, Fax: 3107573 E-Mail: [email protected] Jeden 3. Dienstag im Monat, ab 20:00 Uhr im "AI Capone", Alaunstr. 62 LG Bonn: LG Düsseldorf: Frau Rechtsanwältin Uta von Lonski do Freier & Koll. Kreuzbergweg 17, 53115 Bonn Tel.: (02 28) 21 7001, Fax: 222630 E-Mail: [email protected] Jeden 3. Mittwoch eines geraden Monats, 20:00 Uhr im "Hoppegarten ", Jagdweg 16 Herrn Rechtsanwalt Axel Thoenneßen Grafenberger Allee 399, 40235 Düsseldorf Tel.: (02 11) 9 66 01 71, Fax: 9 6601 72 E-Mail: [email protected] Jeden 2. Mittwoch im Monat in der Gaststätte "Schwan", Düsseldorf-Altstadt, Burgplatz Ecke Mühlenstraße LG Braunschweig: LG Ellwangen: Herrn Rechtsanwalt Gerald Schuchhardt Damm 18, 38100 Braunschweig Tel.: (05 31) 123 31 70, Fax: 1 23 31 71 E-Mail: [email protected] Jeden zweiten Montag eines jeden geraden Monats (02,04 USw.) im "Marstall", Marstall 13 Herrn Rechtsanwalt Tobias Humpf Wilhelmstr. 7, 73433 Aalen Tel.: (0 73 61) 77600, Fax: 7 8467 LG Bremen: Herrn Rechtsanwalt Claudius Kaminiarz Claus-Groth-Str. 8, 27580 Bremerhaven Tel.: (04 71) 8 20 20, Fax: 8011 83 LG Erfurt: Frau Rechtsanwältin Indra Stolze Geratalstraße 25, 99094 Erfurt-Bischleben Fax: (03 61) 6 02 44 86 Am 2. Donnerstag im Monat, jeweils um 19:30 Uhr im "P33", Pergamentergasse 33 LG Essen: LG Chemnitz: Herrn Rechtsanwalt Olaf Müller do Meiß & Coll. Parkstr. 32, 09120 Chemnitz Tel. (0371) 38 33 30, Fax: 3833383 E-Mail: [email protected] Herrn Rechtsanwalt Dirk Kindsgrab Frintroper Str. 275, 45359 Essen Tel.: (02 01) 8 06 69 80, Fax: 8066981 Jeden letzten Mittwoch im Monat, um 20:00 Uhr im "Bahnhof Süd", Rellinghauser Str. 175 LG Flensburg: LG Coburg: Frau Rechtsanwältin Sirka Huber Kanzlei Thomas Linse Rosenauer Str. 22, 96450 Coburg Tel.: (09561) 80 34 0, Fax: 80 34 34 E-Mail: [email protected] Jeden 2. Mittwoch im Monat, 20:00 Uhr im "Bratwurstglöckle", Kleine Johannisgasse 5 LG Darmstadt: Herrn Rechtsanwalt Dr. Tim Becker do Dr. Dr. Lindemann, Dr. Rist & Partner Schleiermacherstr. 21, 64283 Darmstadt Tel.: (0 61 51) 9 94 00, Fax: 994020 E-Mail: [email protected] Herrn Rechtsanwalt Sönke Husfeld Am Flachsteich 18, 24837 Schleswig Tel. (046 21) 20 05 06, Fax 2 07 14 LG Frankenthai: Frau Rechtsanwältin Ruth Goldbach do Goldbach Rechtsanwälte Ludwigsplatz 9, 67059 Ludwigshafen Tel.: (06 21) 5911 70, Fax: 5 91 1710 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Donnerstag im Monat, ab 20:00 Uhr im "Cafe Luis", Ludwigstr. 75 LG Frankfurt/M.: wird durch den Regionalbeauftragten des LG Passau mitbetreut Herrn Rechtsanwalt Darius Oliver Schindler Unter Reut 6, 76135 Karlsruhe Tel.: (07 21) 9 89 63 80, Fax: 9 89 63 89 E-Mail: [email protected] LG Dessau LG Frankfurt/O.: Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Kunz Friedrich-Schneider-Str 71, 06844 Dessau Tel.: (0340) 25 08 77 5, Fax: 2 508773 Frau Rechtsanwältin Susanne Nettesheim do Anwaltskanzlei Neugebauer & Vieht Holzmarkt 4a, 15230 FrankfurtiO Jeden 1. Mittwoch im Monat, ab 20:00 Uhr im "Kontor", Fischerstr. LG Deggendorf: LG Freiburg: LG Hannover: LG Kassel: Herrn Rechtsanwalt Rolf Fidler Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen Tel.: (07633) 9 33 33 90, Fax 9333399 E-Mail: [email protected] und [email protected] Jeden 3. Montag im Monat, 20:00 Uhr, Gaststätte "Schönbergblick" , Wiesentalstr. 2 Herrn Rechtsanwalt Claus-Rudolf Löffler Voigersweg 26, 30175 Hannover Tel.: (0511) 34 34 35, Fax: 343604 E-Mail: [email protected] Jeden 2. Mittwoch im Monat, 19:00 Uhr im Seminarraum der Firma Gerling Firmen- u. Privatservice GmbH Nord, Windmühlenstr. 12, Jeden 1. Dienstag im Monat BierlWeinstammtisch im Bistro" Monopol", Hildesheimer Str. 65 (Ansprechpartner: Thomas Bernhardt: Tel. (05 11) 270412-0 E-Mail: [email protected] Frau Rechtsanwältin Sonja Bohl-Dencker Obere Königsstr. 11, 34117 Kassel Tel.: (05 61) 77 1077, Fax: 71 3540 LG Fulda: Herrn Rechtsanwalt Stefan J. Tümmers do Dr. Leinweber & Partner Postfach 1908, 36009 Fulda Tel.: (0661) 25 08 80, Fax: 2508855 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Dienstag im Monat, 20:00 Uhr, Brauhaus Wiesen mühle, Wiesenmühlenstr. 13 LG Gera: Herrn Rechtsanwalt Steffen Pötzscher Teichstraße 1 a, 07907 Schleiz Tel.: (0 36 63) 42 2040, Fax: 42 2041 E-Mail: [email protected] Jeden 2. Mittwoch im Monat, um 18:00 Uhr im "Paulaner", Clara-Zetkin-Str., Gera LG Gießen: Herrn Rechtsanwalt Peter Kath Amalienstr. 9, 61194 Niddatal Tel.: (0 60 34) 90 86 96, Fax: 908697 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Mittwoch im Monat, an wechselnden Orten LG Görlitz: Frau Rechtsanwältin Christina Bergert Elisabethstraße 33, 02826 Görlitz Tel.: (0 35 81) 41 3452, Fax: 413455 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Donnerstag im Monat, ab 19:30 Uhr im "Bürgerstübl", Neißstr. 27 LG Göttingen: Frau Rechtsanwältin Alexandra Brünig Gesundbrunnen 28, 37079 Göttingen Tel.: (05 51) 63 37 98 4, Fax: 63 37 98 5 E-Mail: [email protected] LG Hagen: Frau Rechtsanwältin Verena Hagen Friedrichstr. 45, 58636 Iserlohn Tel.: (0 23 71) 23 88 6, Fax: 22 05 0 E-Mail: [email protected] LG Hechingen: Frau Rechtsanwältin Jutta Rager do Rager Unger Partnerschaft Rechtsanwältinnen Hauptstr. 2, 72406 Bisingen Tel.: (07476) 9 40 01-0, Fax: 94001-33 E-Mail: [email protected] LG Heidelberg: Herrn Rechtsanwalt Jan Weber Bergheimerstr. 97, 69115 Heidelberg Tel.: (0 62 21) 2 36 11 E-Mail: [email protected] LG Heilbronn: Frau Rechtsanwältin Ines Schwarz Gerichtshof 8, 74389 Cleebronn Tel.: (0 71 35) 97 41 20, Fax: 9 7412 23 E-Mail: [email protected] Jeweils im 1. Monat im Quartal am letzten Donnerstag ab 20:00 Uhr im "Charivari", Gymnasiumstr. 28 LG Hildesheim: Herrn Rechtsanwalt Pirus Amim Schuhstr. 45, 31134 Hildesheim Tel.: (0 51 21) 99 71 44, Fax: 997146 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Dienstag im Monat im "Boom", Sedanstr. 28 (Ansprechpartner RA Ralf Pietsch: Tel. (0 51 21) 166635) LG Ingolstadt: Frau Rechtsanwältin Regina Rick Saazer Str. 13, 85276 pfaffenhofen a.d. I. Tel.: (08441) 86 04 53, Fax: 86 04 54 Jeden 1. Dienstag im Monat, 20:00 Uhr im "Bonschab", Münchener Str. LG Itzehoe: LG HalleiSaale: Herrn Rechtsanwalt Stefan Richter Neustädter Passage 1, 06112 Halle/Saale Tel. (03 45) 29 1580, Fax: 2 91 5870 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Donnerstag im Monat, ab 19:30 Uhr auf dem Schiff "Maria Hedwig" oder gegenüber im Biergarten am Saaleufer LG Hamburg: Herrn Rechtsanwalt Sascha Eiseie Feldstraße 60, 20357 Hamburg Tel.: (040) 4321 6950, Fax: 43 21 6951 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Montag im Monat, 19:30 Uhr in "Ständige Vertretung", Stadthausbrücke 1-3 (Fleethof) LG Hanau: Frau Rechtsanwältin Michaela Roosen Hospitalstr. 2, 63452 Hanau Tel.: (061 81) 95 22 84, Fax: 95 22 87 E-Mail: [email protected] Herrn Rechtsanwalt Sebastian Koch Timm-Kröger-StraBe 1, 25524 Itzehoe Tel.: (04821) 3848, Fax: 57 19 E-Mail: [email protected] LG Kempten: Frau Rechtsanwältin Barbara Hamm-Schulte Schloßstr. 15, 88131 Lindau Tel.: (08382) 75 03 49, Fax: 7503 51 E-Mail: [email protected] LG Kiel: Herr Rechtsanwalt Steffen Hohn Harmsstr. 86, 24114 Kiel Tel.: (0431) 6611 480, Fax: 66 11 489 E-Mail: hohn@ra-hohnde LG Kleve: Herrn Rechtsanwalt Martin Schiller Sommerfeld & Schiller Bahnhofstraße 14, 47495 Rheinberg Tel.: (02843) 99 1796, Fax: 99 1797 E-Mail: [email protected] Jeden letzten Donnerstag im Monat, ab 19:00 Uhr in "The Fiddlers", Kastell 1, 47441 Moers LG Koblenz: Frau Rechtsanwältin Kerstin Rueber Friedrich-Ebert-Ring 12, 56068 Koblenz Tel.: (02 61) 38382, Fax: 3 83 87 E-Mail: [email protected] Jeden 2. Donnerstag im Monat, 19:00 Uhr im "Cafe Rheinanlagen ", Kaiserin-AugustaAnlagen 25 LG Köln: Frau Rechtsanwältin Carmen Grebe Mauritiuswall 47, 50676 Köln Tel.: (02 21) 27 234939 Jeden 1. Mittwoch im Monat ab 20:00 Uhr in der Paulaner Gaststätte, Turnmarkt 7 LG Krefeld: Herrn Rechtsanwalt Mag. rer. publ. Johannes Hakes Preußischer Hut 29, 47802 Krefeld Tel.: (0 21 51) 6227 00, Fax: 62 27 01 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Dienstag im Monat ab 19:00 Uhr in der Gaststätte "Nordbahnhof" LG Landau/Pfalz: Herrn Rechtsanwalt Michael Korte Am Hirschgraben 9, 67360 Lingenfeld Tel./Fax: (0 63 44) 93 94 92 Tel. mobil: (01 71) 4 561294 Jeden letzten Mittwoch im Monat, ab 19:30 Uhr, Restaurant "Akropolis" im Sportzentrum (Tennishalle) LG Kaiserslautern: Frau Rechtsanwältin Eva Kreienberg Kanalstr. 1, 67655 Kaiserslautern Tel.:(0631)3607110,Fax:3607111 E-Mail: [email protected] LG Karlsruhe: Herrn Rechtsanwalt Alexander Murawski do Müller-Hof, Zippelius, Ludwig Beethovenstr. 5, 76133 Karlsruhe Tel.: (07 21) 98 56 70, Fax: 9 85 67 77 Jeden 5. eines Monats, ab 20:00 Uhr in der "Cantina der Majolika". Fällt der 5. eines Monats auf einen Sonn- oder Feiertag, findet der Stammtisch am nächsten Werktag statt LG Landshut: Frau Rechtsanwältin Bärbl Susanne Meier Niedermeyerstr. 50, 84028 Landshut Tel.: (08 71) 9539370, Fax: 9 53 93 69 E-Mail: [email protected] Jeden 2. Donnerstag im Monat, 19:30 Uhr im "Wirtshaus zum Hofreiter" , Neustadt 505 LG Leipzig: Frau Rechtsanwältin Yvonne Matthes Brühl 14/16, 04109 Leipzig Tel.: (03 41) 22 540027, Fax: 961 4346 E-Mail: [email protected] AUSGABE 02/04 37 LG Limburg: LG Mühlhausen: LG Passau: Herrn Rechtsanwalt Stefan Lehnhardt Schiede 57, 65549 Limburg Tel.: (0 64 31) 30 93, Fax: 2 4108 Herrn Rechtsanwalt Ronald Gruska-Theus Unter der Linde 4, 99974 Mühlhausen Tel.: (03601) 81 3494, Fax: 81 3495 Jeden 1. Mittwoch im Monat, ab 19:00 Uhr im "Brauhaus zum Löwen", Kornmarkt 3 Herrn Rechtsanwalt Klaus Wirth Ludwigstraße 22/11, 94032 Passau Tel.: (08 51) 38 33 90, Fax: 3 83 3938 E-Mail: [email protected] Jeden 1. und 3. Dienstag im Monat, 19:30 Uhr im Gasthof "Peschl-Terrasse", Roßtränke 4 LG Lübeck: Herrn Rechtsanwalt Thomas Elvers Manhagener Allee 13, 22926 Ahrensburg Tel.: (041 02) 5 1204, Fax: 50844 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Dienstag eines geraden Monats, 19:00 Uhr im "Glacehaus" in Bad Oldesloe LG Lüneburg: Herrn Rechtsanwalt Daniel Schneider Voigerstr. 29, 21335 Lüneburg Tel.: (04131) 2322 23, Fax: 23 22 24 E-Mail: [email protected] LG Magdeburg: Frau Rechtsanwältin Christel Hahne Arndtstr. 19, 39108 Magdeburg Tel.: (03 91) 6 07 84 67, Fax: 6073847 E-Mail: [email protected] LG Mainz: Frau Rechtsanwältin Verena Schnatterer Fischtorplatz 21, 55116 Mainz Tel.: (0 61 31) 28 4370, Fax: 2 843777 [email protected] Jeden 3. Mittwoch im Monat, ab 19:00 Uhr im "Weinhaus Schreiner" in der Rheinstr. 38 LG Mannheim: Herrn Rechtsanwalt Christian Weber do Philipp, Sudmann & Böckstiegel Kolpingstraße 18, 68165 Mannheim Tel.: (06 21) 328890 E-Mail: [email protected] LG Marburg: Herrn Rechtsanwalt Peter Thiel Leopold-Lucas-Str. 73, 35037 Marburg Tel.: (0 64 21) 34 0736, Fax: 340795 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Mittwoch im Monat, um 19:30 Uhr in wechselnden Lokalitäten LG Meiningen: Herrn Rechtsanwalt Thomas Lorenz Wilhelm-Külz-Str. 7, 98574 Schmalkalden Tel.: (0 36 83) 6 96 60 LG Memmingen: Herr Rechtsanwalt Tino Brückner Kanzlei Mack & Kollegen Lindentorstr. 16, 87700 Memmingen Tel.: (0 83 31) 96 25 07, Fax: 962547 E-Mail: [email protected] LG Mosbach/Baden: Herrn Rechtsanwalt Andreas Wörner Kellereistr. 19,74706 Osterburken Tel.: (0 62 91) 8016, Fax: 9916 E-Mail: [email protected] LG München 1+11: Herrn Rechtsanwalt Dominik Mertl Prinzregenten Str. 6-8, 83022 Rosenheim Tel.: (01 73) 3 564830 E-Mail: [email protected]; muenchen [email protected] Jeden 1.- Mittwoch im Monat ab 19:30 Uhr im "Pavlos", Nymphenburgstr. 117 LG Münster: Frau Rechtsanwältin Annette Rüb Rüschhausweg 149, 48161 Münster Tel.: (02 51) 4 841233 Jeden 1. Mittwoch im Monat, ab 20:00 Uhr im "Einspruch", Hindenburgplatz 2-4 (Anmeldung unter Tel.: 02 51 /4 84 12 33) LG Neubrandenburg: Herrn Rechtsanwalt Thomas Weichelt Woldegker Str. 27, 17033 Neubrandenburg Tel.: (03 95) 5 70 62 41, Fax: 5706242 E-Mail: [email protected] 38 AUSGABE 02/04 Herrn Rechtsanwalt Jan van Bruggen Werastr. 48, 88045 Friedrichshafen Tel.: (0 75 41) 28 96 70, Fax: 2896 79 E-Mail: [email protected] LG Regensburg: Herrn Rechtsanwalt Niels Espenhain Domplatz 6, 93047 Regensburg Tel.: (0941) 5 86 26 86, Fax: 5862687 Jeden 1. Donnerstag im Monat, 19:30 Uhr im Restaurant" Rive Droit", Drei-Mohren-Str. 1 LG Rostock: Frau Rechtsanwältin Katja Rosendahl Augustenstr. 86, 18055 Rostock LG Rottweil: Herrn Rechtsanwalt Dr. Martin Baumann Postfach 1561, 78615 Rottweil Tel.: (0741) 174440, Fax: 1744469 E-Mail: [email protected] LG Neuruppin: LG Saarbrücken: Frau Rechtsreferendarin Susanne Gans Rudolf-Breitscheid-Str. 5, 19322 Wittenberge Tel.: (0 38 77) 56 59 59 oder (01 72) 3 11 0727 Frau Rechtsanwältin Caroline Gebhardt Eisenbahnstr. 43, 66424 Homburg Tel.: (0 68 41) 9 32 00, Fax: 9 32 20 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Montag im Monat, ab 19:30 Uhr im "casinorestaurant am staden", Bismarckstr. 47 LG Nürnberg: LG Schweinfurt: Frau Rechtsanwältin Kerstin Sabine Birngruber Findelgasse 10, 90402 Nürnberg Tel.: (0911) 53 03 40, Fax: 5303499 E-Mail: [email protected] Herrn Rechtsanwalt Manfred Eberhardt Dorfstraße 5, 97523 Schwanfeld Tel.: (09384) 90 35 64, Fax: 903574 LG Oldenburg: LG Schwerin: Herrn Rechtsanwalt Volker Strübing do RAe von Appen pp. An der Kolckwiese 6, 26123 Oldenburg Tel.: (0441) 92 67 50, Fax: 9267520 E-Mail: [email protected] Herrn Rechtsanwalt Stefan Lähn Am Markt 9, 23966 Wismar Tel.: (0 38 41) 25 0213, Fax: 25 0214 LG Offen burg: Herrn Rechtsanwalt Meinrad F. Hirt Hirt-Weidt-Müller Rechtsanwälte Lange Str. 47, 77652 Offenburg Tel.: (07 81) 9 694690, Fax: 96 94 69 45 E-Mail: [email protected] LG Osnabrück: Frau Rechtsanwältin Ulrike Szlapka Roonstr. 17,49076 Osnabrück Tel.: (05 41) 20 23 93 86, Fax: 20 23 93 87 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Mittwoch im Monat ab 19:00 Uhr im "NIL" (Ex Pink Piano), Ecke Lotter Str./Callmeyerplatz LG Mönchengladbach: Frau Rechtsanwältin Ute Sieben Kruchenstr. 23,41236 Mönchengladbach Tel.: (0 21 66) 9 83 80, Fax: 98 38 11 E-Mail: [email protected] Jeden 3. Dienstag im Monat, ab 20:00 Uhr im Cafe "Richard Wagner", Richard-Wagner-Str. 54 LG Ravensburg: LG Paderborn: Frau Rechtsanwältin Monika Kriwet Rischstraße 8, 34434 Borgentreich Tel.: (0 5643) 94 84 80, Fax: 948482 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Mittwoch im Monat im "Wein krüger", Hathumarstr. 9 LG Siegen: Frau Rechtsanwältin Tanja Hilpert Eiserfelder Straße 463, 57080 Siegen Tel.: (02 71) 35 9550 Jeden 2. Freitag im Monat, in der "Klause", Haus der Siegerländer Wirtschaft LG Stade: Herrn Rechtsanwalt Jens Hake Salztorswall 5a, 21682 Stade Tel.: (04141) 54 0797, Fax: 540798 LG Stendal: Herrn Rechtsanwalt Norbert Steinborn do Berning, Klakas & Kollegen Bahnhofsallee 3, 39606 Osterburg Tel.: (03937) 2 2020, Fax: 22 02 99 E-Mail: [email protected] Jeden 2. Donnerstag im Monat, 19:00 Uhr im "Gerberhof", Im Hoock LG Stuttgart: Herrn Rechtsanwalt Christian Brokate Rankestr. 58, 70619 Stuttgart Tel.lFax: (07 11) 3 8801 01 Am 1. Montag eines ungeraden Monats, um 19:30 Uhr im "Amadeus", Charlottenplatz 17 (Parkmöglichkeiten im Breuninger-Park.Haus) LG Traunstein: LG Verden: LG Würzburg: Herrn Rechtsanwalt Peter Matthias Astner Rathausstr. 15, 83022 Rosenheim Tel. (08031) 38 00 89, Fax: 1 43 13 E-Mail: [email protected] Frau Rechtsanwältin Katja Keul Linnert 2, 31608 Marklohe Tel.: (0 50 21) 91 6770, Fax: 91 6771 E-Mail: katja:[email protected] LG Trier: Frau Rechtsanwältin Dr. Margarete Weh-Berger do Dr. Weh & Kollegen Kaiserstr. 21, 79761 Waldshut-Tiengen Tel.: (0 77 51) 91880, Fax: 91 8829 Herrn Rechtsanwalt Konstantin Malakas Sterngasse 2, 97070 Würzburg Tel.: (0931) 3536882, Fax: 3 53 6884 E-Mail: [email protected] Homepage: www.weblawyer.de Jeden 2. Donnerstag im Monat, 19:00 Uhr in der "Till Eulenspiegel Weinstube" LG Waldshut-Tiengen: Herrn Rechtsanwalt Alexander Schumitz Nordallee 12, 54292 Trier Tel.: (06 51) 145530, Fax: 1455329 LG Tübingen: Herrn Rechtsanwalt Ulrich Emmert LG Weiden: do ESB. Rechtsanwälte Herrn Rechtsanwalt Oliver Thul Mathias-Götz-Str. 9a, 92660 NeustadtJa.dWN Tel.: (0 96 02) 92 05 43, Fax.: 92 05 52 E-Mail: [email protected] Jeden 1. Dienstag eines geraden Monats ab 19:00 Uhr im Gasthof "Deutsche Eiche", Untere Vorstadt 7 Friedrich-Dannenmann-Str. 2, 72070 Tübingen Tel.: privat (07071) 2 73 97, Büro 92 5954 Fax: 550721 Jeden 3 Donnerstag im Monat, im "Ubrigen" (Keller der Gaststätte" Wurstküche") LG Ulm: Frau Rechtsanwältin Monika Herz Herrenkellergasse 13, 89073 Ulm Tel.: (07 31) 9 691515, Fax: 9 691512 E-Mail:[email protected] Stammtisch nach Absprache, bitte kontaktieren LG Wiesbaden: Herrn Rechtsanwalt Ludwig-Mario Azzola Richard-Wagner-Str. 19, 65193 Wiesbaden LG Wuppertal: Herrn Rechtsanwalt Wolfram Schnurbusch do RAe Runkel, Schneider, Weber Grünewalder Straße 29/31,42657 Solingen Tel.: (02 12) 2 49 42 00, Fax: 2 49 42 01 Jeden 3. Dienstag im Monat, 20:00 Uhr (17.8. Wuppertal, Restaurant" Mamoudia", Hansastr. 89/21.9. Remscheid / 1910 Solingen) LG Zwickau: Frau Rechtsanwältin & Mediatorin (DM) Noreen Loepke Rankestraße 6, 08523 Plauen Tel.: (0 37 41) 13 7437 od. 3949789, Fax: 137436 E-Mail: [email protected] [email protected] Nichts ist ärgerlicher als Fristversäumnisse durch Irrläufer. Arbeiten Sie deshalb nicht mit veralteten Adressen, sondern nur mit dem aktuellen Ortsverzeichnis 2004. Das Ortsverzeichnis 2004 zeichnet sich wieder durch hohe Aktualität und Zuverlässigkeit aus. Denn selbstverständlich wurden wieder sämtliche Adress- und Zuständigkeitsdaten bei den Gerichten und Finanzbehörden direkt abgefragt und aktualisiert. Ortsverzeichnis 2004 Gerichte und Finanzbehörden 20. Auflage 2004, 787 Seiten, broschiert, 58€ ISBN 3-8240-0672-3 Sicher ist sicher. DeutscherAnwaltVerlag Erhältlich im Buchhandel oder direkt beim Verlag. www.anwallverlag.de • Telefon 0228 91911-44 • Telefax 0228 91911-77 ACS(,Al3I 02 u4 39 ELLEN. • SE«< Stellenge,=,uche Frischgebackene Assessorin sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt unbefristete oder zunächst auch befristete Anstellung in kleinerer bis mittelgroßer Kanzlei, vorzugsweise Vollzeit. Spezialgebiete: Arbeitsrecht (Wahlfach 2. Examen), Baurecht, Verwaltungsrecht, Erbrecht. Ich bin nicht ortsgebunden und zum Umzug im gesamten Bundesgebiet bereit. Auf Wunsch stelle ich Ihnen gerne Arbeitsproben zur Verfügung und bin auch bereit, ein oder zwei unentgeltliche Probewochen zum besseren gegenseitigen Kennlernen zu absolvieren. « Ulrike Keller, Erbsengasse 12, 64404 Bickenbach, Telefon: (06257) 40 95 16 • [email protected] » Volljurist sucht Arbeit 1. Staatsexamen: 5,5 P, 2. Staatsexamen: 7,38 P., Wahlfach WirtschaftsR, Spanisch und Englisch verhandlungssicher, Französisch und Italienisch Grundkenntnisse. Ich bin fleißig und engagiert, geistig flexibel und kann gut mit Menschen umgehen. Das ZivilR ist meine Leidenschaft, insbesondere das WirtschaftsR, (Wahlfach im 1. und im 2. Staatsexamen). Vor allem interessiere ich mich für Handels- und GesellschaftsR, WettbewerbsR, InsolvenzR und für Vertrags- und SteuerR. Ich beabsichtige vom 12.7.-21.8.2004 den Steuerrechtskurs in Detmold zu besuchen. Etwaige Arbeitsverpflichtungen haben demgegenüber selbstverständlich Vorrang. Gerne auch als freier Mitarbeiter. « Florens von Heydwolff, Kochhannstr. 31, 10249 Berlin, Telefon: (0 30) 42 08 69 84 • [email protected] » Assessor 31 J., ledig, Interessensschwerpunkte: Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht, sucht Mitarbeit in Kanzlei, auch Teilzeit, bundesweit. Bin hochmotiviert, engagiert und belastbar. Gute Englisch- und EDV-Kenntnisse, Führerschein vorhanden, zielorientierte, praxisnahe und ordentliche Arbeitsweise. Beide Examina \" ausreichend"\ Stationsnoten Durchschnitt: 11, Wahlstation: Fachanwalt f. Arbeitsrecht: 12, AG-Zeugnis: 14 Punkte. « Andreas Hager, Bückingstraße 5, 35390 Gießen, Telefon: (0641) 301 2308. [email protected]» Fachanwalt in spe I Rechtsanwalt, 32 J., 2. Staatsexamen befriedigend, Wahlfach Wirtschaftsrecht, seit 11.3.2003 Fachanwaltslehrgang Insolvenzrecht, Wahlstation bei Insolvenzverwalter (Note: gut), Englisch (1 Jahr USA), sucht Tätigkeit mit insolvenzrechtlichem Bezug, offen für andere Rechtsgebiete. « Fritz Rabenhorst, Im Schellental 6, 50259 Pulheim, Telefon: (0 22 38) 39 02 • [email protected] » Rechtsanwalt und Diplom-Maschinenbauingenieur I bietet Kollegen, die Unterstützung bei technisch geprägten Fällen aus der Bau- und Maschinenbaubranche suchen, seine Mithilfe an. « [email protected] » Rechtsanwalt und Bankkaufmann 37 Jahre, verh., 2 Kinder, 1. Examen 1994,2. Examen 1996 (beide Ba.-Wü.), Wahlfach Arbeitsrecht, Zulassung am OLG Stuttgart seit Juni 2002, 7 Jahre anwaltlicher Berufserfahrung im LG-Bezirk Tübingen, zuletzt Justitiar & Leiter der Rechtsabteilung bei einer Bank, diktatsicher, flexibel und belastbar, gute PC- und Englischkenntnisse, mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Allg. Zivilrecht, Bank-, Wirtschafts-, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, sucht neue Herausforderung (Vollzeit) in Anwaltskanzlei, Verband oder Rechtsabteilung, bevorzugt Süddeutschland. « [email protected] » Rechtsanwalt 33 Jahre, ortsungebunden, Fachanwaltslehrgang Steuerrecht, sonstige Interessengebiete Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, zur Zeit in Teilzeit in Kölner Kanzlei tätig, sucht Vollzeittätigkeit. « [email protected] » I Freundliche, engagierte Rechtsanwältin 29 J., mit Fachanwaltskurs Arbeitsrecht, verhandlungssicherem Englisch und Französisch und erster Erfahrung in Allgemeinkanzlei sucht Tätigkeit in zivilrechtlich ausgerichteter Kanzlei - auch freiberuflich. ISP: Arbeitsrecht, Internetrecht, allg. Zivilrecht. Beide Examina in Ba-Wü, Praktika und Stagen in Kanzleien und Wirtschaftsunternehmen im In- und Ausland (USA, F). « [email protected] » I 40 AUSt.ABE 02/04 MERINOROBEN www.ro ben-on I·Ine. de 0711/ 3166980 Volljuristin I 29 Jahre, 1. Staatsexamen vollbefriedigend, 2. Staatexamen befriedigend Schwerpunkte: Arbeits- und Europarecht, gerne auch Einarbeitung in neue Rechtsgebiete, Englisch verhandlungssicher (einjähriges Studium in London), engagiert, teamfähig und belastbar, sucht berufliche Herausforderung in kleiner oder mittelgroßer Kanzlei in Schleswig-Holstein oder Hamburg « Telefon: (01 77) 4 72 20 59 » Assessorin (28) ortsungebunden, teamfähig, kontaktfreudig, und sehr leistungsfähig, Staatsexamen (5,12 und 6,3) Anwaltsnoten: gut, sucht Anstellung in lebhafter Rechtsanwaltskanzlei oder Unternehmen, gerne mit Auslandsbezug. Wahlstage in int. K. Dammholz & Co. in Sydney absolviert. Daher habe ich ein verhandlungssicheres Englisch und gute Basiskenntnisse in Französisch. Mein Ausbildungsschwerpunkt war das StrafR und das ArbeitsR. Ich strebe eine Fachanwaltsqualifizierung an und bin bereit, mich in andere Rechtsgebiete einzuarbeiten. « Renate Loch, Peliserkerstraße 67, 52068 Aachen, Telefon: (01 73) 7 435591, (02 41) 1 60 5035 • [email protected] Engagierte Assessorin I I 28, Zweites Staatsexamen (10/2003; 5,42), Stationen: befr. bis gut, Schwerpunkte Zivil- und Wirtschaftsrecht, verhandlungssicheres Englisch, Fortbildung im Personalmanagement, sucht Herausforderung in mittelständischer Kanzlei im Rheinland. «Tel.: (01 76) 5 23 47 91 » Rechtanwältin angehende MBA und Fachanwältin für Familienrecht mit Interesse für Tätigkeit mit Bezug zu Osteuropa/Polen, sucht aus ungekündigter Stellung wegen Umzug eine Tätigkeit in Kanzlei, Unternehmen oder Verband im Großraum München. « Kontakt erbeten unter: Telefon: (01 77) 4 76 96 69 bzw. E-Mail: [email protected]» Junge (34), selbstständige Rechtsanwältin Prädikatsexamina, LL.M., mit mehrjähriger Berufserfahrung als Syndikusanwältin in der Immobilienbranche einer großen deutschen Versicherung, derzeit Mitarbeit in einer örtlichen Anwaltskanzlei, sucht kurzfristig neues Tätigkeitsfeld in Unternehmen der Baubranche o. dgl. oder Rechtanwaltskanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt auf diesem Gebiet, deckt gerne aber auch alle anderen anfallenden Rechtsgebiete ab, besonderes Interesse für Immobilienrecht in all seinen Ausprägungen, sowie für Europarecht, IPR, Mediation. Organisationstalent, sicheres und freundliches Auftreten. Rhein-Main-Gebiet, bevorzugt Wiesbaden und Nahbereich Mainz « Telefon: (06 11) 9 40 68 38 • [email protected] » Kooperationen/Sozietät Büroräume in Bühl I 2 (Bühlertalstraße) Interessante Büroräume, ca. 183 m Fläche im 1. OG provisionsfrei zu vermieten. Aufzug i.H., Parkplätze a.H. « Allianz Immobilien GmbH, Herr Fröschle, Telefon: (07 11) 6 63-59 16 » Suche junge/n Kollegenlin I zwecks Gründung einer Bürogemeinschaft in ostfriesischer Kreisstadt (20.000 EW). « [email protected] » Engagierte Rechtsanwältin 33 J., sucht Anwälte/Anwältinnen zwecks gemeinschaftlicher Berufsausübung in Essen-Altenessen ab sofort, Räume vorhanden. I « Werner, Kim Eva, Altenessener Str. 392, 45329 Essen, Telefon: (02 01) 3 68 0841 • [email protected] » Überörtliche Kooperation I Einzelanwalt (36), seit mehreren Jahren in Süddeutschland selbständig tätig, sucht überörtliche kooperative Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt / Rechtsanwältin; Frage der räumlichen Entfernung ist dabei zweitrangig Tätigkeitsschwerpunkte: Arbeitsrecht; Familienrecht und Strafrecht; Näheres hierzu unter: www.ra-kergl.de«[email protected] » Suche Bürogemeinschafter I für günstigen Büroraum ca. 20 qm in Hamburg-Altona. Spätere Assoziierung angestrebt. Mitbenutzung von Anwaltssoftware und Sekretariat möglich. «Telefon: (040) 38 61 0930 • [email protected]» AUSGABE 02104 41 Offeriere Bürogemeinschaft in Trier I Oktober 2003 gegründete Kanzlei in Trier bietet junger Rechtsanwältin Bürogemeinschaft. « wortmann.de » Kontakt: www.rain- Bürogemeinschaft in Dortmund I RAin/FAin Arbeitsrecht, 35, und RA, 31 mit modern eingerichteter Kanzlei suchen Kollegin/Kollegen in Bürogemeinschaft. Spätere Sozietät nicht ausgeschlossen. Das Büro befindet sich ganz in der Nähe der Gerichte. « Kontakt: [email protected] » Rechtanwalt/in zur Gründung einer Bürogemeinschaft in Berlin gesucht. « I Kontakt: (0 30) 39 03 93 34 » Stellenangebot Volljuristen als Darsteller gesucht I Die Constantin Entertainment GmbH produziert u. a. Courtshows für RTL und SAT 1. Wir suchen Volljuristen im Alter von 25-40 Jahren (m/w), die Lust, Zeit und Talent haben, in unseren Sendungen als Anwalt/Anwältin vor der Kamera zu agieren. Von Vorteil ist es, wenn Strafrecht Ihr Steckenpferd ist! « Kontakt: (02 21) 2 50 53 82 • [email protected]» ««« Links, die nicht nur das Anwaltsleben leichter machen Zinsatztabellen Bundesbank USt-Nummern online EU-weit prüfen http://www.bundesbank.de/presse/ presse_zinssaetze.php http://europa.eu.int/comm/taxation customs/vies/de/vieshome.htm Promillerechner Portal der Statischen Ämter des Bundes und der Länder http://www.firstsurf.com/promille. htm http://www.statistikportal.de Rechner zwischen verschiedenen Landeswährungen http://www.typklassen.de DAT-Gebrauchtwagenbewertung (kostenpflichtig) http://www.dollar-kurs.de http://www.dat.de/gebraucht.html Kontonummern überprüfen Juristische Berechnungsprogramme I http://www.kontonummern.de http://www.annotext.de/dienste/ tools.htm Wortschatz-Datenbank Juristische Berechnungsprogramme 11 http://wortschatz.uni-Ieipzig.de/ indexjs.html Minijob-Rechner auf Authentizität http://www.basiszinssatz.info http://www.steuern-online.de/ rechner/mini/ Medizinische Fachbegriffe und Abkürzungen http://www.med-serv.de Wetter-Arch iv http://www.nilgens.com/soft.htm Basiszi nssatztabelle Pkw-Typklassenverzeichnis Umrechnung heiten internationaler Maßein- http://www.wetteronline.de http://www.coax.de/wissen/einheite. asp Mehr als 1.400 weitere Jura-Links findet Ihr auf der Website des FORUMs unter http://www.umzugsdatenbank.de Online-Nachschlagewerke im Internet http://www.davforum.de./bund/ service/links.php Paket- und Briefportorechner http://www.swbv.uni-konstanz.de/ links/lexika.html Umzugsdatenbank Post AG http://billigerverschicken.de Postleitzahlensuche Registerzeichen von Gerichten und Behörden http://www.postdirekt.de/plz_suche/ index.html http://www.advocat24.de/usecfiles/ tabellen/Registerzeichen.pdf 42 AUSGABE 02/04 zusammengestellt von ...... Rechtsanwalt Martin Lang, München < «« Tt>rmint> Das erbrechtliche Mandat Anmeldung und Information: 2.10.2004 in Bremen für Forumsmitglieder bis 3 Jahre nach Zulassung 120 € für Mitglieder des Anwaltvereins 180 € AG Strafrecht Frau Stefanie Koch Tel.: 0 89/ 18 93 88 72 Anmeldung und Information: Vertiefungskurs Ehe- und Familienrecht Deutsche Anwaltakademie Tel.: 030/7 2615 3134 28. Fachlehrgang Strafrecht 9.9.2004 bis 4.12.2004 in Düsseldorf für Mitglieder der AG Strafrecht 1.600 € für Nichtmitglieder 1.850 € Anmeldung und Information: AG Strafrecht im DAV Tel.:022/26912091 Forum "Erfolgreicher Einstieg in den Anwaltsberuf" 1./2.10.2004 in Fulda Teilnehmerbeitrag 55 € Anmeldung und Information: Deutsche Anwaltakademie Tel.: 0 30/7 26153181 LO SE Na dt>nn, ProstGt>st>tz! Der Gesetzgeber glänzt in der Regel nicht durch humoristische Einlagen. Die liegen ihm fern. Denn Humor und Juristen, das passt in etwa so gut zusammen wie Tretminen und Verkehrssicherungspflichten. Vom Gesetzgeber kreierte Texte zeichneten sich deswegen bisher durch gähnende Langeweile und/oder (hier vorzugsweise eher und als oder) staubtrockene Formulierungen schwerstverständlicher Art aus. Immer? Überall? Nein, nicht immer, nicht überall. Es gibt noch Lichtblicke, sozusagen kümmerliche Funzeln am Ende des Gesetzgebungstunnels. Wenn es nämlich um das älteste Gewerbe der Menschheit geht, vulgo das Horizontale, scheinen sich die Schelmen der Amtsstuben wiehernd auf die Schenkel zu klopfen und über sich selbst hinauszuwachsen. Da wird Kreativität und Esprit in einem Maß ventiliert, wie man es sich selbst in einer bieroder schnapsseeligen Runde in einer schö- Intensivkurs Mietrecht 12./13.10.2004 in Köln für Forumsmitglieder bis 3 Jahre nach Zulassung 240 € für Mitglieder des Anwaltvereins 360 € 11.11. bis 13.11.2004 in Hamburg für Forumsmitglieder 360 € für Mitglieder des Anwaltvereins 480 € Anmeldung und Information: Deutsche Anwaltakademie Tel.: 0 30/7 26153127 Anmeldung und Information: Das arbeitsrechtliche Mandat Deutsche Anwaltakademie Tel.: 0 30/7 26 15 31 32 3.12.2004 in Köln für Forumsmitglieder bis 3 Jahre nach Zulassung 120 € für Mitglieder des Anwaltvereins 180 € Strafverteidiger-Kolloquium 12./13.10.2004 im Arabella-Sheraton Hotel in München für ermäßigter Teilnehmerbeitrag Forumsmitglieder: 250 € nen Berghütte nach einer langen und tollen Abfahrt nicht besservorstellen könnte. Da aber Amtsstuben mit bierseeligen Runden dieser Art in etwa so viel gemein haben wie die oben erwähnte Tretmine mit der Verkehrssicherungspflicht, kann man sich schon denken, was dabei herauskommen muss. Nichts gutes, soviel steht schon jetzt fest, eine mittlere Katastrophe, soviel wird nachher feststehen. Hat man sich von Berufs wegen erst einmal an schwer verdauliche Gesetzesmenüs gewöhnt, fällt es einem kaum noch auf, was man an Unfug vor sich hat. Es sei denn, man stolpert beim Einsortieren pergamentener Blättchen eines berühmten Nachlieferungsverlages über ein Gesetz, das, liest man dessen abgekürzte Überschrift laut vor, den Einsortierenden in Person sofort dem Pawlow'schen Hund gleich nach einem gefüllten Behälter eines alkoholischen Getränkes suchen lässt -was im Büro natürlich von Anfang an völlig zum Scheitern verurteilt sein muss ... oder doch zumindest sein sollte. So bereitet mir gewöhnlich das Einsortieren dieser Blättchen weder Vergnügen noch Ablenkung. Vielmehr muss ich dabei aufpassen, nicht im Sitzen einzunicken oder aus Frustgründen die gesamte Lieferung der Einfachheit hal- Anmeldung und Information: Deutsche Anwaltakademie Tel.: 030/7 26153130 ber samt und sonders unter irgendeiner passenden Nummer möglichst weit vorn einzusortieren. Denn demnächst ändert sich ja doch wieder etwas, und dann geht das mühsame Spielchen wieder von vorne los. Eines Tages aber lag nach einiger Einsortierereiarbeit - der Verlag drohte nicht umsonst auf dem knallroten Umschlag der Lieferung mit" 750 Seiten auf Dünndruckpapier"! - in meinen Händen ein neues Gesetz, dessen Name amtlich und vollständig "Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten" lautet. aha! Ein Gesetz zur Regelung von Rechtsverhältnissen ! Wer hätte das gedacht? Da hat sich doch tatsächlich jemand etwas einfallen lassen! Wozu ist Recht auch sonst gut? Und dann auch noch ein Gesetz zugunsten derer, die es eigentlich offiziell mangels Nachfrage ebenso wenig gibt wie den Playboy. Schockschwerenot! Welch schlüpfriges Gebiet, auf das sich der Gesetzgeber da begeben hat. Hat er dazu denn die nötige Kompetenz? Vielleicht nach Art. 73 Nr. 3 GG, Freizügigkeit? Ach nein, das ist hier wohl anders gemeint. Oder ist es Fall der öffentlichen Fürsorge, Art. 741 Nr. 7 GG 7 Es wird schwierig ... also machen wir es wie das Amtsgericht: AUSGABE 02104 43 vertagen wir dieses Thema. Für den Anfang jedenfalls glaube ich, eine Kompetenz bejahen zu können. Schließlich sind an den Gesetzen zum größten Teil Männer beteiligt und die sind ja die Hauptnachfrager im horizontalen Gewerbe. Wenn das kein Zeichen von Pote... oh, pardon, ich meine natürlich Kompetenz ist. Dann kommen mir aber doch Zweifel. Nach § 1 ProstG hat die Prostituierte - also nicht die Geprostete, auch wenn das Gesetz abkürzungshalber ProstG heißt einen rechtswirksamen Vertrag mit dem Prostenden, also dem Nachfrager, dem Freier, geschlossen. Gut. Nach § 2 Satz 2 ProstG kann der Freier den Dirnenlohn ganz oder zum Teil verweigern, wenn man lese und staune - Nichterfüllung vor- T «« Das letzte Wort lautet diesmal "Gebühreninteresse" Sehr geehrter Herr ... Ein Schreiben Ihrer Pflichtverteidigerin gibt mir Anlass für die folgende Frage: Ich habe noch sehr deutlich im Ohr, dass Sie auf meine Frage am Ende der Urteils- liegt. Weitere Einwendungen seien ausgeschlossen. Da hamses, Herr Ramses. Ja, wie? Nichterfüllung? Was heißt das hier? Wer einmal als Prostender stöhnt, hat keine Einwendungen mehr, und sei es auch nur, weil er sich etwas im Reißverschluss eingeklemmt oder die Dame mit ihren pfennigabsätzen auf seine Zehen getreten hat? Und was ist mit den zu früh und zu spät Kommenden -sowohl was die Uhrzeit wie auch anders gemeint ist? Gilt hier eine Art sexueller Präklusion? Gibt es keine Nachbesserung? Womöglich an einer Austauschgeprosteten ? Und wenn ja, wie oft? Und was ist aus dem Synallagma geworden? Ist es jetzt etwa das Syhiligma? Außerdem wären noch wichtige Fragen über die Vergütung zu klären. Soll etwa wie bei § 614 Satz 2 BGB eine Fälligkeit der Vergütung nach Zeitabschnitten möglich sein? Und wenn ja, dann frage ich mich erstens, nach welchen und zweitens, in welcher Hautfalte denn der Prostende das Münz- oder Scheingeld bevorraten soll, um nach einem wichtigen Zeitabschnitt mit der Zahlung nicht in Verzug zu geraten! verkündung ausdrücklich erklärten, mit dem Urteil einverstanden zu sein. Lediglich deshalb, weil Ihre Pflichtverteidigerin Ihnen anschließend über den Mund fuhr, ist es nicht zur Protokollierung eines Rechtsmittelverzichts gekommen. gelegte Berufungen oder Revisionen ausschließlich dem finanziellen Wohlergehen der Verteidiger dienen, nicht aber den Angeklagten. Nun sehe ich mit Erstaunen, dass Ihre Pflichtverteidigerin ein "Rechtsmittel" eingelegt hat. Da Sie im Falle eines erfolglosen Rechtsmittel die entsprechenden Kosten zu tragen haben und der Beginn der Führerscheinsperrfrist in die Zukunft verlagert wird, möchte ich ausdrücklich anfragen, ob diese Rechtsmitteleinlegung Ihrem Willen entspricht. Ich sehe es nicht eben selten, dass ein- Fragen über Fragen, die der juristischen Diskussion bedürfen. Ich sehe schon die Regalmeter. Eines bedarf aber wohl keiner Diskussion: Erstens, dümmer als ProstG kann man dieses Gesetz nicht abkürzen und zweitens, die drei Paragraphen auf Dünndruckpapier sind an einem kaum zu überbieten: an unfreiwilligem Humor! Na denn, Prost! ....... Rechtsanwalt Frank Gladisch, Dortmund Einer eventuellen Rückäußerung sehe ich binnen 10 Tagen entgegen. Hochachtungsvoll Der Vorsitzende des Schöffengerichts Richter am Amtsgericht Beglaubigt Justizsekretä r Vorschau«««««««««««««««««««««««««««««««««< - Büroorganisation und Haftung - Chance Osterweiterung Redaktionsschluss «««««««««««««««««««««««««««««« Heft 3/2004: 9. August 2004 Impressum AdVoice - Mitteilungsblatt des FORUM Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein e. V. Herausgeber: Geschäftsführender Ausschuss des FORUMS Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein e. V. Kontakt: Deutscher Anwaltverein • Littenstraße 11 • 10179 Berlin • Frau Brünner • Tel.: (0 30) 72 61 52-132 Redaktionsleitung: Rechtsanwalt Holger Hembach, Erfurt • E-Mail: [email protected] Redaktionsanschrift: Redaktion AdVoice • Deutscher Anwaltverlag • Beate Eschbach (Lektorat) • Wachsbleiche 7, 53111 Bann· Tel.: (02 28) 9 19 11 18 Anzeigenverwaltung: sales friendly, Bettina Roos, Sinziger Str. 5, 50968 Köln, Tel.: (02 21) 3 57 90 76, Fax: (02 21) 3 57 98 69, E-Mail: [email protected] Es gilt Anzeigenpreisliste Nr. 8 vom 01.01.2004 Bezugspreis: 40 € (inkl. MwSt.) zzgl. Versandkosten für 4 Ausgaben. Für Mitglieder des FORUM Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein ist der Bezug der Zeitschrift im Mitgliedsbeitrag enthalten. ISSN 1437-3084 Druck: Hans Soldan Druck GmbH, Essen. Auflage: 15.000 Einsendung von Beiträgen bitte an folgende Anschrift: RA Holger Hembach, Bebelstr. 21, 99086 Erfurt, E-Mail: [email protected] Artikel und Beiträge sind Meinungsäußerungen der Autoren und geben nicht immer die Meinung der Redaktion bzw des Deutschen Anwaltvereins und seiner Gremien wieder. 44 AUSGABE 02/04 <J.i 0- 0. ::::l .... 00 VI 00 C ::::l .... Q) ..c u VI .... ~ ~ LU .... Q) ""0 C Q) E ..c Q) c .... Q) ..... c ::> c w :> a ~ Q) es Als Anwalt können Sie die Gesundheitsvorsorge für sich und Ihre Familie jetzt noch effektiver und günstiger gestalten. Mit der Gruppenversicherung der DKV. Europas führender Spezialist für die private Krankenversicherung bietet Ihrem Berufsstand ein Höchstmaß an Sicherheit und Leistungen zu günstigen Beiträgen. Sie möchten mehr darüber wissen? Faxen Sie diesen Coupon ausgefüllt an die DKV. ---------- Deutsche Krankenversicherung ---------- DKV AG, R2GU, 50594 Köln, Tel. 02 21/578-4585, [email protected], www.dkv.de Ja, ich möchte mehr über die DKV Gruppenversicherung für Anwälte erfahren. Dangestellt Name: Geburtsdatum: . Straße: Tel. privat: . PLZ, Ort: Tel. beruflich: . D selbständig Ad Voice Ich vertrau der DKV A N·W ALT t< Zum Inkrafttreten des neuen RVG 0 M M E N TA R "Das neue Gebührenrecht für Anwälte" vermittelt Ihnen umfassend und fun- DeulrilerAnw.ltverein erscheint der bewährte Anwalt- Kommentar BRAGO unter neuem Namen und in völliger Neubearbeitung. Gebauer JSchneider RVG diert die neue Systematik des Gebührenrechts. Das Praxisbuch zeigt Ihnen, wie sich Änderungen gegenüber den Kommentiert wird der gesamte Paragraphen-Teil und auch das gesamte Vergütungsverzeichnis. Besonders praktisch: Die Zahl der Berechnungsbeispiele, Muster und Checklisten wurde weiter erhöht. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bisherigen Gebühren nach der BRAGO ergeben und wo die Chancen und Risiken des neuen Rechts liegen. Ein besonderer Schwerpunkt dieser Auflage gilt dem Übergangsrecht BRAGO/RVG sowie der Berechnung DeutscherAnwaltVerlag und Anrechnung in Übergangsfällen. Darüber hinaus wird der Streitwertteil AnwaltKommentar RVG der bisherigen §§ 8 ff. BRAGO (jetzt Rechtsanwaltsvergütungsgesetz §§ 23 ff. RVG) erheblich erweitert. Hrsg. von RAuN Christoph Gebauer und RA Norbert Schneider 2. Auflage 2004, ca. 1.500 Seiten, gebunden, Subskriptionspreis bis drei Monate nach Erscheinen 80 €, danach 98 € ISBN 3-8240-0580-8 Erscheint August 2004 Im Anhang zu den §§ 23 ff. RVG findet Abrechnen nach dem neuen RVG sich eine Kurzkommentierung der Hrsg. von RA Norbert Schneider und Oipl.-Rpfl. Peter Mock 1. Auflage 2004, 400 Seiten, broschiert, 38 € ISBN 3-8240-0678-2 (Hervorgegangen aus Gebauer/ Schneider, AnwaltKommentar BRAGO, 1. Auflage 20021 einschlägigen Wertvorschriften des neuen GKG, der Kostenordnung sowie sonstiger Streitwertvorschriften. Beibehalten bleibt weiterhin, dass auch Hinweise zur Rechtsschutzversicherung und zur Kostenerstattung gegeben werden. RVG Textausgabe mit Tabellen 22. Auflage 2004, 95 Seiten. broschiert, 14€ ISBN 3-8240-0682-0 Das RVG-Paket bestehend aus: • AnwaltKommentar RVG • Das neue Gebührenrecht für Anwälte • RVG- Textausgabe mit Tabellen 118 €* [statt der Summe der Einzelpreise von bis zu 150 €) ISBN 3-8240-0683-9 * Dieses Angebot gilt nur bis zum Erscheinen des RVG-Kommentars. DeutscherAnwaltVerlag Erhältlich im Buchhandel oder direkt beim Verlag. www.anwaltverlag.de • Telefon 0228 91911-44 • Telefax 0228 91911-77