Steuern

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Steuern
A10 Steuern
Wegweiser für
Grenzgänger/Grenzgängerinnen
aus Deutschland
Inhalt
Das regelt die EU
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So ist die Situation in Österreich
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Wo sind Steuern zu zahlen?
Vermeidung von Doppelbesteuerung
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Steuerpflichtig in Deutschland: Grenzgänger-/Grenzgängerinnenstatus
Steuerpflichtig in Österreich: Grenzpendler-/Grenzpendlerinnenstatus
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Abzugsfähige Aufwendungen
Einkommensteuertarif, Berechnung der Steuerschuld
Steuererklärung, Steuerbescheid
Mehrwertsteuer
Das sollten Grenzpendler und Grenzpendlerinnen wissen
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich
In welchem Land muss ich Steuern zahlen?
Wie wird besteuert und was muss ich als Grenzpendler/Grenzpendlerin tun?
Information und Beratung
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Deutsche Finanzämter in Grenznähe (von Ost nach West)
Österreichische Finanzämter in Grenznähe (von Ost nach West)
-1Stand: 2016
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A10 Steuern
Wegweiser für
Grenzgänger/Grenzgängerinnen
aus Deutschland
§§
Das regelt die EU
Im Gegensatz zu den Sozialversicherungen besteht zur steuerlichen Behandlung von
Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen keine Gemeinschaftsregelung. Die meisten
EU-Mitgliedstaaten, so auch Deutschland, haben jedoch bilaterale Vereinbarungen
zur Vermeidung von Doppelbesteuerung getroffen, so dass Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen nur in einem Staat einkommensteuerpflichtig sind.
A
So ist die Situation in Österreich
Wo sind Steuern zu zahlen?
Wo und wie das Einkommen von Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen aus Deutschland
zu versteuern ist wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich
und Deutschland geregelt. Eine wichtige Unterscheidung die hier getroffen wurde und
Einfluss darauf hat, ob Steuern in Deutschland oder Österreich zu zahlen sind, ist die
Unterscheidung und Definition zwischen Grenzgänger/Grenzgängerin und Grenzpendler/Grenzpendlerin. Grundsätzlich gilt: Wer in einer österreichischen Grenzregion arbeitet, seinen/ihren Wohnsitz in Deutschland hat, täglich von seinem/ihrem
Arbeitsort an den Wohnsitz zurückkehrt, zahlt in der Regel in Deutschland Steuern
auf sein österreichisches Erwerbseinkommen. Die Steuererklärung wird ebenfalls im
Wohnsitzland abgegeben. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich als Grenzgänger/Grenzgängerin gelten. Grenzpendler/Grenzpendlerinnen müssen ihr Einkommen
in vollem Umfang nach dem österreichischen Einkommensteuergesetz versteuern.
Eine Ausführung zur Unterscheidung zwischen dem Satus Grenzgänger/ Grenzgängerin und Grenzpendler/Grenzpendlerin finden Sie weiter unten.
Vermeidung von Doppelbesteuerung
In der Regel findet keine doppelte Besteuerung desselben Einkommens statt. Im
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland sind die Verfahren zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung festgelegt.
Um eine Doppelbesteuerung im Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat zu vermeiden,
gibt es zwei Methoden:
Anrechnungsmethode
Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Beschäftigungsstaat erhobene Quellensteuer auf die Steuer im Wohnsitzstaat angerechnet wird.
Die Quellensteuer ist eine Steuer auf Einkünfte, die direkt an der Quelle erhoben und
abgeführt wird. Im Falle von Grenzpendler/Grenzpendlerinnen handelt es sich um
den Pauschalabzug bzw. die Lohnsteuer, die vom österreichischen Arbeitgeber einbehalten und an das zuständige Finanzamt in Österreich abgeführt wird.
-2Stand: 2016
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Wegweiser für
Grenzgänger/Grenzgängerinnen
aus Deutschland
Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
Bei dieser Methode befreit Deutschland die in Österreich bezogenen Einkünfte von
der Besteuerung. Deutschland erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht
von der Besteuerung ausgenommen wären. Die Befreiungsmethode gilt für alle übrigen Einkünfte, soweit nicht die Anrechnungsmethode Anwendung findet.
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt steuerpflichtig sind Sie normalerweise im Wohnsitzstaat, also in
Deutschland. Das bedeutet, dass Sie dort mit Ihrem gesamten Einkommen zur Steuerzahlung herangezogen werden, unabhängig davon, ob es sich um in- oder ausländische Einkünfte handelt oder ob diese Einkünfte bereits im Ausland versteuert wurden. Eine Doppelbesteuerung wird jedoch durch das Abkommen vermieden. Als unbeschränkt steuerpflichtige Person können Sie verschiedene Steuervergünstigungen
voll in Anspruch nehmen, zum Beispiel:

Alleinverdiener-/Alleinverdienerinnenabsetzbetrag oder Alleinerzieher/Alleinerzieherinnenabsetzbetrag

Sonderausgabenabzug

Bestimmte Freibeträge und Zuschläge
Beschränkt steuerpflichtig sind Sie in Österreich, wenn Sie dort arbeiten und ein
Einkommen erzielen, weder Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und wenn Sie keinen Grenzgänger-/Grenzgängerinnenstatus laut dem
Doppelbesteuerungsabkommen haben. Besteuert werden nur Ihre Arbeitseinkünfte,
die in Österreich erzielt wurden. Als beschränkt steuerpflichtige Person können Sie
nur Aufwendungen abzugsfähig machen, die mit dem in Österreich erzielten Einkommen in Zusammenhang stehen, z.B. Werbungskosten oder Sonderausgaben.
Ausführliche Informationen zu den abzugsfähigen Aufwendungen erhalten Sie im
Kapitel weiter unten. Deutsche Staatsangehörige haben die Möglichkeit, einen Antrag auf die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger in
Österreich zu stellen, wenn die Summe ihrer Einkünfte mindestens zu 90% der österreichischen Einkommenssteuer unterliegt oder wenn die nicht der österreichischen
Einkommenssteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11.000 Euro betragen.
Dies hat den Vorteil, dass Werbungskosten und Sonderausgaben voll abgesetzt,
AlleinverdienerInnen- und Alleinerzieherinnenabsetzbetrag sowie der höhere Steuerfreibetrag beansprucht und bestimmte staatliche Fördermöglichkeiten genutzt werden
können. Der Antrag auf Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige/Steuerpflichtiger ist mit dem Formular L1 beim zuständigen Finanzamt in Österreich (Finanzamt zu dem die Betriebsstätte zugerechnet wird) zu stellen.
-3Stand: 2016
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Wegweiser für
Grenzgänger/Grenzgängerinnen
aus Deutschland
Weitere Informationen und Hinweise zur beschränkten und unbeschränkten
Steuerpflicht unter:
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/persoenlichesteuerpflicht.html
Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie unter:
https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/
Steuerpflichtig in Deutschland: Grenzgänger-/Grenzgängerinnenstatus
Der Begriff „Grenzgänger/Grenzgängerin“ ist im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland definiert. Als Grenzgänger/Grenzgängerinnen
gelten Personen, die in Deutschland in Grenznähe wohnen, in Österreich in Grenznähe arbeiten und regelmäßig zwischen Wohn- und Arbeitsort pendeln. Das Doppelbesteuerungsabkommen
definiert
die
Grenzzone,
in
der
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen wohnen und arbeiten müssen, um als Grenzgänger/Grenzgängerinnen im steuerrechtlichen Sinn zu gelten. Als Grenzzone gelten
beim Abkommen zwischen Österreich und Deutschland alle Orte, die weniger als 30
km Luftlinie vom nächsten Grenzpunkt entfernt liegen. Erkundigen Sie sich am besten beim zuständigen Finanzamt in Deutschland, ob Ihr österreichischer Arbeitgeber
seinen Sitz tatsächlich in der festgelegten Grenzzone hat. Grenzgänger/Grenzgängerinnen müssen grundsätzlich täglich an ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren. Ausnahmeregelungen legt das Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Österreich und Deutschland fest, hier sind es bis zu 20% aller Arbeitstage,
höchstens aber 45 Tage im Jahr, an denen Sie nicht an Ihren Wohnort zurückkehren.
Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, liegt kein Grenzgänger/Grenzgängerinnenstatus (im Sinne des Abkommens) vor. Sollten Sie als Grenzgänger/Grenzgängerin viele Dienstreisen außerhalb der Grenzzone unternehmen, so
empfiehlt es sich, mit dem Finanzamt in Deutschland abzuklären, ob im konkreten
Fall ein Grenzgänger-/Grenzgängerinnenstatus vorliegt.
Als Grenzgänger/Grenzgängerin sollten Sie folgende Formalitäten beachten:
 Melden Sie sich beim zuständigen Finanzamt in Deutschland als Grenzgänger/Grenzgängerin an.

Sie erhalten eine Grenzgänger-/Grenzgängerinnenbescheinigung, die Sie Ihrem Arbeitgeber in Österreich vorlegen, damit Sie dort von der Lohnsteuerzahlung befreit sind.

Das Finanzamt in Deutschland braucht Ihre erste Gehalts-/ Lohnbescheinigung aus Österreich, denn mit dieser wird die vierteljährliche Vorauszahlung
für die Einkommenssteuer berechnet.

Nach Ablauf des jeweiligen Jahres sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland verpflichtet.
-4Stand: 2016
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Grenzgänger/Grenzgängerinnen
aus Deutschland
Steuerpflichtig in Österreich: Grenzpendler-/Grenzpendlerinnenstatus
Der Begriff „Grenzpendler/Grenzpendlerin“ ist im Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen Österreich und Deutschland definiert. Als Grenzpendler/Grenzpendlerin
gelten Personen die außerhalb der im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen
definierten Grenzzone in Österreich arbeiten. Für Grenzpendler/Grenzpendlerinnen
besteht eine beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich des in Österreich erzielten Einkommens bzw. nur das Einkommen, welches in Österreich erzielt wird, wird auch in
Österreich besteuert.
Als Grenzpendler/Grenzpendlerin sollten Sie folgende Formalitäten beachten:
 Sie müssen das Finanzamt in Deutschland über die Erwerbstätigkeit in Österreich informieren.

Die Lohnsteuer wird direkt vom Arbeitgeber an das österreichische Finanzamt
abgeführt.

Im Folgejahr müssen Sie unter Verwendung des Formulars L1 beim österreichischen Finanzamt die Arbeitnehmer-/ Arbeitnehmerinnenveranlagung beantragen und den entsprechenden Bescheid in Deutschland vorlegen. Eine
Downloadversion des Formulars L1 finden Sie in der Formulardatenbank des
österreichischen Finanzamtes unter:
https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/show_mast.asp?Typ=SM&
STyp=HaFo. In Deutschland sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Weitere Informationen zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich
und Deutschland erhalten Sie unter:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/2002_182_3/2002_182_3.pdf
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Das zu versteuernde Einkommen setzt sich nach dem österreichischen Einkommensrecht (EStG) aus folgenden 7 Einkünften eines Kalenderjahres (nach Abzug der abzugsfähigen Aufwendungen) zusammen:

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (aktive Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Pensionisten/Pensionistinnen)

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Sonstige Einkünfte (Bsp. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften, Einkünfte
-5Stand: 2016
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aus gelegentlichen Leistungen wie Provisionen bzw. sogenannte Überschuss
einkünfte).
Für Urlaubs- und Weihnachtsgeld (13./14. Monatsgehalt) existiert ein Freibetrag bzw.
gesonderter Steuersatz.
Abzugsfähige Aufwendungen
Folgende abzugsfähige Aufwendungen können beansprucht werden:

Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro pro Jahr

Ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 Euro steht gering verdienenden
Pendlern/Pendlerinnen (Einkommen darf nicht höher als 12.200 Euro sein) zu

AlleinerzieherInnen- und AlleinverdienerInnenabsetzbetrag in Höhe von
494 Euro – zuzüglich eines Zuschlags pro Kind

Außergewöhnlichen Belastungen (beispielsweise Kosten aufgrund von
Krankheiten)
Der Verkehrsabsetzbetrag wird bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit automatisch berücksichtigt und die letzten zwei Beträge, können von beschränkt Steuerpflichtigen (Grenzpendler/Grenzpendlerinnen) nicht beansprucht werden.
Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem österreichischen Einkommen stehen,
wie Werbungskosten sowie in Österreich anfallende Sonderausgaben, können in der
Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnenveranlagung steuermindernd geltend gemacht
werden.
Werbungskosten
Werbungskosten (wie Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Fahrtkosten etc.) eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nicht selbstständigen Tätigkeit. Die Werbungskosten wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn
sie insgesamt mehr als 132 Euro jährlich betragen.
Weitere Informationen zu den Werbungskosten finden Sie unter:
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmerpensionisten/arbeitnehmerveranlagung/abc-der-werbungskosten.html
Pendlerpauschale und Fahrtkosten als besondere Form der Werbungskosten werden an dieser Stelle näher ausgeführt, da diese Ausgaben besonders Grenzpendler/Grenzpendlerinnen betreffen. Fahrtkosten werden über den Verkehrsabsetzbetrag
hinaus unter bestimmten Voraussetzungen als Pendlerpauschalen berücksichtigt. Die
»kleine Pendlerpauschale« steht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mindestens 20 km beträgt und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin
-6Stand: 2016
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Grenzgänger/Grenzgängerinnen
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an mehr als der Hälfte seiner/ihrer Arbeitstage im Kalendermonat die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Falls mindestens die Hälfte des Arbeitsweges nicht mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt werden
kann, besteht ab einer Entfernung von 2 km Anspruch auf die »große Pendlerpauschale«. Zusätzlich haben Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, denen eine große oder
kleine Pendlerpauschale zusteht auch Anspruch auf den „Pendlereuro-Absetzbetrag“,
der die Lohnsteuer reduziert. Pro Jahr beträgt der Pendlereuro pro Kilometer Distanz
zwischen Wohnung - Arbeitsplatz zwei Euro. Tatsächliche Fahrtkosten können Sie in
Österreich nicht geltend machen. Die Pendlerpauschale können Sie während des
Jahres mit dem Formular L34 beim Arbeitgeber beantragen oder am Ende des Jahres bei der Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnenveranlagung geltend machen.
Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für die Strecke Wohnung –
Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei zur Verfügung stellen. Wird dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ein arbeitgebereigenes Auto für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung
gestellt, so stehen dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin weder Pendlerpauschale
noch Pendlereuro zu.
Gering verdienenden Pendlerinnen/Pendlern steht ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag von 690 Euro zu. Voraussetzung dafür ist, dass ein Anspruch auf Pendlerpauschale besteht und das Einkommen nicht höher als 12.200 Euro im Jahr ist.
Weitere Informationen zur Pendlerpauschale finden Sie unter:
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmerpensionisten/pendlerpauschale/pendlerpauschale-allgemein.html
Sonderausgaben
Sonderausgaben wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie höher als 240 Euro pro
Jahr sind. Diese Ausgaben sind in der Regel betragsbegrenzt und nur zu einem Viertel absetzbar. Unbegrenzt absetzbar sind jedoch Kosten einer freiwilligen Weiterversicherung und der Nachkauf von Versicherungszeiten. Auch wenn tatsächlich keine
Sonderausgaben angefallen sind, wird jedenfalls eine Sonderausgabenpauschale
von 60 Euro abgezogen.
Zu den Sonderausgaben zählen:

Personenversicherungen (z.B. freiwillige Krankenversicherungen, Pensionskassenbeiträge),

Wohnraumschaffung (z.B. Genossenschaftsbeiträge, Kosten der Eigenheimerrichtung),

Wohnraumsanierung durch befugten Professionisten (z.B. Fensteraustausch),

bestimmte Kapitalanlageformen, wie z.B. junge Aktien,

Kirchenbeiträge bis höchstens 200 Euro,
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
private Spenden an begünstigte Spendenempfänger,

Steuerberatungskosten (jedoch nur in Ausnahmefällen, weil Steuerberatungskosten normalerweise als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen sind) und

bestimmte Leibrenten.
Weitere Informationen zu den Sonderausgaben finden Sie unter:
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmerpensionisten/arbeitnehmerveranlagung/sonderausgaben.html
Einkommensteuertarif, Berechnung der Steuerschuld
In Österreich gilt ein Einkommensteuertarif mit kontinuierlich steigenden Steuersätzen. Jährliche Einkommen bis 11.000 Euro zuzüglich diverser Absetzbeträge sind
steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt jedoch nur für unbeschränkt Steuerpflichtige sowie
für beschränkt Steuerpflichtige beim Lohnsteuerabzugsverfahren.
Für jährliche Einkommen über 11.000 Euro bis 18.000 Euro beträgt der Steuersatz
25%.
Für jährliche Einkommen über 18.000 Euro bis 31.000 Euro 35%.
Für jährliche Einkommen über 31.000 Euro bis 60.000 Euro 42%.
Für jährliche Einkommen über 60.000 Euro bis 90.000 Euro 48%.
Für jährliche Einkommen über 90.000 bis 1 Million Euro 50%.
Für jährliche Einkommen über 1 Million Euro 55%.
Weitere Informationen zu den Einkommenssteuertarifen und Berechnungsbeispielen erhalten Sie unter:
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/einkommensteuer/eststeuertarif.html
In der Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnenveranlagung dagegen sind bei beschränkt
Steuerpflichtigen nur 2.000 Euro jährlich als existenzsicherndes Basiseinkommen
von der Besteuerung freigestellt. Praktisch umgesetzt wird dies, indem fiktive 9.000
Euro zum jährlichen Einkommen hinzugerechnet werden und dann der allgemeine
Einkommensteuertarif angewandt wird.
Eine gemeinsame Veranlagung von Ehepartnern ist in Österreich nicht möglich.
Weitere Informationen zur Berechnung der Steuerschuld von beschränkt Steuerpflichtigen erhalten Sie unter:
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/persoenlichesteuerpflicht.html
Für die Berechnung Ihrer voraussichtlichen Steuerschuld können Sie die interaktiven Berechnungsprogramme des Bundesministeriums für Finanzen nutzen
-8Stand: 2016
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https://www.bmf.gv.at/Steuern/Berechnungsprogramme/_start.htm.
Steuererklärung, Steuerbescheid
Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen aus Deutschland müssen in folgenden Fällen eine
Einkommensteuererklärung in Österreich abgeben:

Sind in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 Euro
enthalten und übersteigt Ihr gesamtes Einkommen 12.000 Euro, so sind Sie
verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Es besteht auch eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder
teilweise aus betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der
Gewinn durch Buchführung ermittelt wird.
In der Einkommensteuererklärung sind auch andere Einkunftsarten (z.B. Kapitalerträge) anzugeben. Abgabetermin der Einkommensteuererklärung für das zu veranlagende Jahr ist der 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung
über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/) bis 30. Juni des Folgejahres. Im
Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden. Dieser Antrag kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/ Anträge/ Fristverlängerung elektronisch eingebracht werden. Wenn Sie von einem steuerlichen Vertreter/einer steuerlichen Vertreterin vertreten werden, haben Sie für die
Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit. Für die Einkommensteuererklärung sind die Originalformulare der österreichischen Finanzämter zu verwenden
oder die Steuererklärung wird online durchgeführt. Weitere Informationen zur Einkommensteuererklärung finden Sie unter:
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmerpensionisten/arbeitnehmerveranlagung/das-verfahren-beim-finanzamt.html
Nach Bearbeitung Ihrer Steuererklärung durch das zuständige Finanzamt erhalten
Sie einen Steuerbescheid, der u.a. die Höhe der festgesetzten Steuer ausweist und
eine Abrechnung enthält.
Mehrwertsteuer
Beim Einkauf von Waren und Gütern sowie bei der Nutzung von Dienstleistungen
wird eine Mehrwertsteuer fällig. Der reguläre Mehrwertsteuersatz beträgt in Österreich 20%. Ein ermäßigter Steuersatz von 10% kommt u. a. bei Lebensmitteln, Büchern, Zeitungen, land- und forstwirtschaftlichen Produkten zur Anwendung. Ein ermäßigter Steuersatz von 13% kommt u.a. bei Personentransport, Kultur- und Sportveranstaltungen zur Anwendung. Eine Übersicht zu den Geltungsbereichen der ermäßigten Steuersätze erhalten Sie unter:
https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendigeunternehmer/umsatzsteuer/Steuerreformgesetz_2015-2016.html
-9Stand: 2016
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.
Eine Gesamtübersicht zur Besteuerung Ihres Einkommens und den Vorgehensweisen erhalten Sie unter:
https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/einkuenfte-mitauslandsbezug.html

Das sollten Grenzpendler und
Grenzpendlerinnen wissen
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich
Rechtsgrundlage für Grenzpendler/Grenzpendlerinnen aus Deutschland bildet das
„Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen“ vom 24. August 2000. Sinn dieses Abkommens ist die Vermeidung einer
Doppelbesteuerung, das heißt, dass für dasselbe Einkommen in mehreren Staaten
Steuern bezahlt werden müssen. Die wichtigsten Steuern, die vom Abkommen erfasst sind, sind die Einkommens-, Lohn- und Körperschaftsteuer, aber auch die
Grundsteuer sowie die Kommunalsteuer.
In welchem Land muss ich Steuern zahlen?
Wo und wie das Einkommen von Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen zu versteuern ist
wird durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland geregelt. Entscheidend dabei ist auch, ob Sie laut dem Abkommen, als Grenzgänger/Grenzgängerin oder Grenzpendler/Grenzpendlerin gelten. Einen Grenzgänger/Grenzgängerinnenstatus gemäß Doppelbesteuerungsabkommen haben Sie
dann, wenn sowohl Ihr Wohnsitz in Deutschland als auch Ihr Arbeitsort in Österreich
in Grenznähe sind, maximal 30 Kilometer vom nächsten Grenzpunkt entfernt liegen.
Zusätzlich müssen Sie täglich an Ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren. In
diesem Fall müssen Sie ihr in Österreich erzieltes Einkommen in Deutschland versteuern. Liegen Ihr Wohnort und/oder Arbeitsort mehr als 30 Kilometer von der
Grenze entfernt oder kehren Sie an mehr als 20% aller Arbeitstage bzw. an mehr als
45 Tagen im Jahr nicht an Ihren Wohnort zurück, zahlen Sie als beschränkt Steuerpflichtiger
Lohnsteuer
in
Österreich
und
haben
den
Grenzpendler/Grenzpendlerinnenstatus.
Wie wird besteuert und was muss ich als Grenzpendler/Grenzpendlerin tun?
Die Lohnsteuer wird bei unselbstständig Erwerbstätigen vom Arbeitgeber einbehalten
und direkt an das österreichische Finanzamt abgeführt (Abzugsverfahren). Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (freier Dienstnehmer/freie Dienstnehmerin,
- 10 Stand: 2016
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Werkunternehmer/Werkunternehmerin etc.) müssen selbst versteuert und eine Einkommensteuererklärung durchgeführt werden.
Wenn Sie Ihr Einkommen in Österreich versteuert haben, sind die entsprechenden
Einkünfte in Deutschland unter Anwendung der Anrechnungs- bzw. Befreiungsmethode von der Steuer freigestellt. Sie müssen Ihre Einkünfte aus unselbstständiger
und selbstständiger Erwerbstätigkeit, die Sie in Österreich erzielt haben, bei der Einkommenssteuererklärung in Deutschland dennoch angeben.
Wenn Sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, sind
Sie hier nur beschränkt steuerpflichtig. Das heißt, nur die in Österreich erzielten Einkünfte sind in Österreich steuerpflichtig. Auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (Grenzpendler/Grenzpendlerinnen) können eine Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnveranlagung beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf
Jahren beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Personen, die in Österreich
nur Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielen, müssen aber keine
Arbeitnehmer-/Arbeitnehmerinnenveranlagung durchführen.
i
Information und Beratung
Deutsche Finanzämter in Grenznähe (von Ost nach West)
Finanzamt Passau
Innstraße 36
D - 94032 Passau
Tel.: +49 (0)851 504-0
E-Mail: [email protected]
Finanzamt Eggenfelden
Pfarrkirchener Straße 71
D -8 4307 Eggenfelden
Tel.: +49 (0)8721 981-0
E-Mail: [email protected]
Finanzamt Mühldorf am Inn
Katharinenplatz 16
D - 84453 Mühldorf am Inn
Tel.: +49 (0)8631 616-0
E-Mail: [email protected]
Finanzamt Burghausen
Tittmoninger Str. 1
D - 84489 Burghausen
Tel.: +49 (0)8677 8706-0
- 11 Stand: 2016
A10 Steuern
Wegweiser für
Grenzgänger/Grenzgängerinnen
aus Deutschland
E-Mail: [email protected]
Finanzamt Traunstein
Herzog-Otto-Straße 6
D - 83278 Traunstein
Tel.: +49 (0)861 701-0
E-Mail: [email protected]
Finanzamt Berchtesgaden-Laufen
Salzburger Straße 6
D - 83471 Berchtesgaden
Tel.: +49 (0)8652 960-0
E-Mail: [email protected]
Finanzamt Rosenheim
Wittelsbacherstraße 25
D - 83022 Rosenheim
Tel.: +49 (0)8031 201-0
E-Mail: [email protected]
Finanzamt Miesbach
Schlierseer Straße 5
D - 83714 Miesbach
Tel.: +49 (0)8025 709-0
E-Mail: [email protected]
Finanzamt Wolfratshausen
Heimgartenstraße 5
D - 82515 Wolfratshausen
Tel.: +49 (0)8171 25-0
E-Mail: [email protected]
Finanzamt Starnberg
Schloßbergstraße 12
D - 82319 Starnberg
Tel.: +49 (0)8151 778-0
E-Mail: [email protected]
Finanzamt Weilheim-Schongau
Hofstraße 23
D - 82362 Weilheim
Tel.: +49 (0)881 184-0
E-Mail: [email protected]
- 12 Stand: 2016
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Wegweiser für
Grenzgänger/Grenzgängerinnen
aus Deutschland
Finanzamt Garmisch-Partenkirchen
Dompfaffstr. 5
D - 82467 Garmisch-Partenkirchen
Tel.: +49 (0)8821 700-0
E-Mail: [email protected]
Finanzamt Kaufbeuren
Remboldstr. 21
D - 87600 Kaufbeuren
Tel.: +49 (0)8341 802-0
E-Mail: [email protected]
Finanzamt Kempten
Am Stadtpark 3
D - 87435 Kempten
Tel.: +49 (0)831 256-0
E-Mail: [email protected]
Finanzamt Lindau
Brettermarkt 4
D - 88131 Lindau
Tel.: +49 (0)8382 916-0
E-Mail: [email protected]
Österreichische Finanzämter in Grenznähe (von Ost nach West)
Finanzamt Braunau (FA41)
Stadtplatz 60
A - 5280 Braunau am Inn
Tel.: +43 (0) 50 233 233
Finanzamt Ried (FA41)
Friedrich Thurner Straße 7
A - 4910 Ried im Innkreis
Tel.: +43 (0) 50 233 233
Finanzamt Schärding (FA41)
Gerichtsplatz 1-2
A - 4780 Schärding
Tel.: +43 (0) 50 233 233
Finanzamt Salzburg-Stadt (FA91)
Aignerstraße 10
A - 5026 Salzburg-Aigen
Tel.: +43 (0) 50 233 233
- 13 Stand: 2016
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Wegweiser für
Grenzgänger/Grenzgängerinnen
aus Deutschland
Finanzamt Salzburg-Land (FA93)
Aignerstraße 10
A - 5026 Salzburg-Aigen
Tel.: +43 (0) 50 233 233
Finanzamt Zell am See (FA90)
Brucker Bundesstraße 13
A - 5700 Zell am See
Tel.: +43 (0) 50 233 233
Finanzamt Tamsweg (FA90)
Gartengasse 3
A - 5580 Tamsweg
Tel.: +43 (0) 50 233 233
Finanzamt St. Johann im Pongau (FA90)
Hans Kappacher-Straße 14
A - 5600 St. Johann im Pongau
Tel.: +43 (0) 50 233 233
Finanzamt Innsbruck (FA81)
Innrain 32
A - 6020 Innsbruck
Tel.: +43 (0) 50 233 233
Finanzamt Kitzbühel(FA82)
Im Gries 9
A - 6370 Kitzbühel
Tel.: +43 (0) 50 233 233
Finanzamt Lienz (FA82)
Dolomitenstraße 1
A - 9900 Lienz
Tel.: +43 (0) 50 233 233
Finanzamt Kufstein (FA83)
Oskar Pirlo-Straße 15
A - 6330 Kufstein
Tel.: +43 (0) 50 233 233
Finanzamt Schwaz (FA83)
Brandlstraße 19/1
A - 6130 Schwaz
Tel.: +43 (0) 50 233 233
- 14 Stand: 2016
A10 Steuern
Wegweiser für
Grenzgänger/Grenzgängerinnen
aus Deutschland
Finanzamt Landeck (FA84)
Innstraße 11
A - 6500 Landeck
Tel.: +43 (0) 50 233 233
Finanzamt Reutte (FA84)
Claudiastraße 7
A - 6600 Reutte
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- 15 Stand: 2016

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