Die Rürup-Rente als Baustein der privaten Altersvorsorge

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Die Rürup-Rente als Baustein der privaten Altersvorsorge
Die Rürup-Rente als Baustein der privaten Altersvorsorge unter Berücksichtigung der rückwirkend ab
01.01.2006 verbesserten Günstigerprüfung
Das neue Alterseinkünftegesetz
Im Frühjahr 2002 hat das Bundesverfassungsgericht die unterschiedliche
Besteuerung von Renten und Pensionen als mit dem Grundgesetz unvereinbar
erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens zum 1.1.2005 eine
Neuregelung zu schaffen. Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ist der
Gesetzgeber dieser Aufforderung nachgekommen.
Ein wichtiger Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur
sogenannten nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Das heißt, dass
die Bezüge von Rentnern nach und nach in wachsendem Maße steuerpflichtig
werden. Im Gegenzug sind die während der Erwerbsphase gezahlten Beiträge
für die Altersvorsorge durch das Anheben der Höchstbeträge in größerem
Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig.
Der Übergang zur vollständigen Besteuerung der Renten vollzieht sich über
einen Zeitraum von 35 Jahren, so dass erst Rentenjahrgänge ab 2040 ihre
volle Rente zu versteuern haben. Vergünstigungen bei den anderen
Altersbezügen - wie der Versorgungsfreibetrag bei den Pensionen und der
Altersentlastungsbetrag - werden im gleichen Übergangszeitraum für jeden
neuen Jahrgang entsprechend reduziert.
Das 3-Schichten-Modell
Im Alterseinkünftegesetz werden die verschiedenen Altersvorsorgeprodukte in
drei Gruppen (Schichten) eingeteilt, die unterschiedliche steuerliche Folgen in
der Zeit ihres Ansparens und ihrer Auszahlung nach sich ziehen.
Die erste Schicht, die sogenannte Basisversorgung, besteht aus Produkten, bei
denen die erworbenen Anwartschaften im Prinzip nicht beleihbar, nicht
vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind.
Hierzu gehören die
• gesetzlichen Rentenversicherungen,
• berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
• Alterssicherung der Landwirte,
• kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen (sog. „Rürup-Rente“)
Die zweite Schicht umfasst die Zusatzversorgung im Alter (z.B. RiesterRente, betriebliche Altersversorgung).
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Der dritten Schicht werden Kapitalanlageprodukte zugeordnet, die auch der
Altersvorsorge dienen können, aber nicht zwingend müssen (z.B.
Fondssparpläne,
Kapitallebensund
Rentenversicherungen
mit
Kapitalwahlrecht).
Während Beiträge und Erträge in Schicht 1 und Schicht 2 Hartz IV- bzw.
insolvenzsicher sind, gilt dieser Pfändungsschutz für die Produkte der Schicht
3 nicht.
Die Rürup-Rente im Rahmen der Basisversorgung
Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung als Basisversorgung (RürupRente) können steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist,
dass:
 eine monatliche, lebenslange Leibrente vorgesehen ist
 die Zahlungen der Versicherung nicht vor Vollendung des 60.
Lebensjahres geleistet werden
 hauptsächlich das Alter abgesichert ist (ein zusätzlich vereinbarter
Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit oder im Todesfall darf
maximal 49 Prozent des Beitrags kosten)
 Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht
beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind.
Der Abzug für alle Aufwendungen zur Basisversorgung (Schicht 1) ist
insgesamt auf 20.000 Euro jährlich, im Falle der Zusammenveranlagung auf
40.000 Euro jährlich, beschränkt. Im Jahr 2006 sind 62 Prozent der
tatsächlichen Aufwendungen bzw. des Höchstbeitrags abzugsfähig. Der
Prozentsatz steigert sich dann bis zum Jahr 2025 um jährlich 2 Prozent.
Zu berücksichtigen ist demnach, dass sich der für eine Rürup-Rente zur
Verfügung stehende Abzugsbetrag bei Angestellten um die Beiträge zur
gesetzlichen Rentenversicherung (inklusive steuerfreier Arbeitgeberanteile)
bzw. bei Freiberuflern um die Beiträge in ein Versorgungswerk mindert.
Bei Steuerpflichtigen, die ohne eigene Aufwendungen eine Altersversorgung
erhalten (z.B. Beamte oder GmbH-Geschäftsführer-Gesellschafter mit einer
Pensionszusage) vermindert sich der Höchstbeitrag um einen fiktiven Beitrag
zur gesetzlichen Rentenversicherung (maximal der Höchstbeitrag für die
neuen Bundesländer von 10.296 Euro). Bei Selbständigen bleibt der
Abzugsbetrag ungekürzt.
In der Leistungsphase werden die Rentenzahlungen aus einer Rürup-Rente
nachgelagert besteuert. Der steuerpflichtige Teil begann in 2005 bei 50
Prozent. Er steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang (Kohortenprinzip mit
Festschreibung eines Freibetrags bei Rentenbeginn) jährlich um zwei
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Prozentpunkte, vom Jahr 2020 an jährlich um einen Prozentpunkt. Vom
Rentnerjahrgang 2040 ist dann der gesamte Bezug steuerpflichtig.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen, „Günstigerprüfung“ und geplante
Neuregelung
Ab 2005 werden Aufwendungen für die Altersvorsorge (Basisversorgung der
Schicht 1) und sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich separat betrachtet.
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen z.B. Beiträge zu Kranken-,
Unfall- und eigenständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen sowie Beiträge
zu „alten“, vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und
Rentenversicherungen.
Bei Steuerpflichtigen, die die Kosten einer Krankenversicherung in vollem
Umfang selber tragen, wie z.B. Unternehmer, ist der abzugsfähige
Höchstbetrag der sonstigen Vorsorgeaufwendungen auf 2.400 Euro p.a.
begrenzt. Bei Arbeitnehmern und Beamten reduziert sich der Höchstbeitrag
auf 1.500 Euro jährlich.
Um eine Schlechterstellung gegenüber der alten Rechtslage zu vermeiden,
wurde 2005 eine Günstigerprüfung eingeführt. Bis 2019 prüft das Finanzamt
automatisch, ob ein Sonderausgabenabzug nach neuem oder altem Recht
günstiger ist und setzt den höheren Abzugsbetrag an.
Diese gut gemeinte Günstigerprüfung hätte aber dazu geführt, dass ein Teil
der Einzahlungen in eine neue Rürup-Rente steuerlich „verpufft“ wäre und
sich der Abschluss einer Rürup-Rente oftmals nicht gerechnet hätte.
Der Gesetzgeber hat dies erkannt und in seinem Jahressteuergesetz 2007 eine
Nachbesserung der Günstigerprüfung beschlossen. De facto wird rückwirkend
ab dem 01. Januar 2006 - unabhängig von den sonstigen
Vorsorgeaufwendungen - jeder Beitrag zur Rürup-Rente vom ersten Euro an
steuerlich absetzbar sein.
Die folgenden Beispiele sollen dies verdeutlichen. Betrachtet wird ein lediger
Selbständiger mit einem Beitrag in die Rürup-Rente von 3.000 Euro p.a. und
sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.000 Euro jährlich.
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Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen nach der bisherigen Günstigerprüfung
Vorsorgeaufwendung nach AltEinkG
(ab 2005)
Höchstbetrag nach altem Recht
Gesamtbeiträge
€ 9.000
abzüglich
Vorwegabzug
€ 3.068
Grundhöchstbetrag
hälftiger Abzug (Hälfte des Rests,
max. Hälfte von € 1.334)
€ 1.334
Restbetrag ohne Abzug
€ 3.931
abzugsfähig
€ 5.069
Gesamtbeiträge
€ 9.000
abzüglich
Altersvorsorgeaufwendungen
€ 3.000, davon 62%
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
max. € 2.400
€ 1.860
€ 2.400
Restbetrag ohne Abzug
€ 4.740
abzugsfähig
€ 4.260
€ 667
Die
Günstigerprüfung
ergibt
in
diesem
Fall,
dass
die
Höchstbetragsberechnung nach dem alten Recht den höheren abzugsfähigen
Betrag ergibt. Daher kommen 5.069 Euro zum Abzug. Da dieser Betrag auch
ohne den Abschluss einer Rürup-Rente als Sonderausgaben berücksichtigt
worden wäre, bleibt die Rürup-Rente hier steuerlich ungefördert (aber in der
Leistungsphase zu versteuern!) – der Verpuffungseffekt tritt ein.
Das Jahressteuergesetz 2007 sieht vor, dass als Vorsorgeaufwand der Betrag
gilt, der sich aus der Höchstbetragsberechnung nach altem Recht (OHNE
Berücksichtigung der Beiträge für eine Rürup-Rente) ergibt PLUS Beiträge in
die Rürup-Rente im Umfang ihrer steuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit.
Das heisst: Die Rürup-Beiträge werden in jedem Fall steuerlich
berücksichtigt. Für 2006 können 62 Prozent von maximal 20.000 Euro
(zusammenveranlagte Ehepaare 40.000 Euro) geltend gemacht werden.
Die Berechnung des obigen Beispiels gemäß Jahressteuergesetz 2007 sieht
folgendermaßen aus:
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Günstigerprüfung nach dem Jahressteuergesetz 2007 (rückwirkend ab 01.01.2006)
Vorsorgeaufwendung nach AltEinkG
(ab 2005)
Höchstbetragsberechnung
Beiträge ohne Basisrente
€ 6.000
abzüglich
Vorwegabzug
€ 3.068
Grundhöchstbetrag
hälftiger Abzug (Hälfte des Rests,
max. Hälfte von € 1.334)
Restbetrag ohne Abzug
€ 1.334
Gesamtbeiträge
€ 9.000
abzüglich
Altersvorsorgeaufwendungen
€ 3.000, davon 62%
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
max. € 2.400
€ 1.860
€ 2.400
Restbetrag ohne Abzug
€ 4.740
abzugsfähig
€ 4.260
abzugsfähig
€ 4.260
€ 667
€ 931
abzugsfähig
Plus Beiträge zur Basisrente
€ 3.000, davon 62%
€ 5.069
abzugsfähig
€ 6.929
€ 1.860
Nun
werden
die
Beiträge
zur
Rürup-Rente
NACH
der
Höchstbetragsberechnung hinzugerechnet. Im Vergleich zur bisherigen
Regelung sind 1.860 Euro mehr steuerlich abzugsfähig. Bei einem
persönlichen Steuersatz von 42 Prozent (ohne KiSt. und Soli) spart unser
Beispiel-Mandant also zusätzlich 781,20 Euro.
Bei höheren Jahresbeiträgen war die Rürup-Rente auch schon nach altem
Recht steuerlich interessant. Durch die Modifikation der Günstigerprüfung
verbessert sich die Nachsteuerbetrachtung aber nochmals. So könnte unser
Beispiel-Mandant bei einem Jahresbeitrag von 20.000 Euro nun insgesamt
17.469 Euro abziehen und seine Steuern um 7336,98 Euro mindern (5.208
Euro der Steuerersparnis resultieren aus der Rürup-Rente, 2.128 Euro aus
den sonstigen Vorsorgeaufwendungen).
Nach alter Rechtslage hätte die Steuerersparnis immerhin noch 6.216 Euro
(abzugsfähiger Betrag 14.800 Euro) betragen.
Rürup-Rente und Versorgungswerk
Da die Rentenzahlungen aus einem Versorgungswerk zukünftig auch der
nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden, sinkt automatisch das
individuelle Netto-Versorgungsniveau ab. Zusätzliche Aufwendungen zur
Beibehaltung der bisherigen prognostizierten Versorgungshöhe sind also
notwendig.
Freiberufler mit Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk haben im
Hinblick auf die Ausschöpfung der Altersvorsorgeaufwendungen mehrere
Möglichkeiten:
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


Beibehaltung der bisherigen Versorgungswerk-Beiträge und eine
zusätzliche, den Höchstbeitrag ausschöpfende Rürup-Rente
Herabsetzung der Versorgungswerk-Beiträge auf den Mindestbeitrag
und eine zusätzliche Rürup-Rente
Zusätzliche Zahlung freiwilliger Beiträge in das Versorgungswerk
(und dann ggf. noch „kleine“ Rürup-Rente, falls der Höchstbeitrag
durch das Versorgungswerk allein nicht ausgeschöpft werden kann).
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