Kann Training schlecht sein? RA Matthias Lindow
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Kann Training schlecht sein? RA Matthias Lindow
____________________________________________________ Training & Recht Kann Training schlecht sein? Matthias Lindow Telekanzlei Lindow & Partner Angenommen, ein Unternehmen will ein Seminar durchführen. Woran soll das Unternehmen den Trainer messen? Und wie verhindert es, dass es ohne eigene Kenntnis einen Trainer beschäftigt, der aus dem Bereich der Scientology-Church kommt ? Meist versucht man zur Beurteilung eines Trainers, die Zufriedenheit zum Maßstab zu machen. Aber wer soll zufrieden sein: das Unternehmen, die Teilnehmer, beide? Eine objektive Beurteilung ist schwierig, aber auch nicht unbedingt erforderlich. Viel besser ist es, vor dem Training zwischen Kunden und Trainer vertraglich verbindliche Erfolgskriterien festzuschreiben. Was auch immer zum Maßstab wird, es sollte eine klare Aussage über „gut oder schlecht“ zulassen. Es sollte im Vertrag festgelegt sein. Und es sollte eine vertragliche genau definierte Sanktion zur Folge haben, wenn die Aussage „schlecht“ bei der Bewertung herauskommt. Bei der Beurteilung des Trainers im Vorfeld als „geeignet“ kann bis zu einem gewissen Grad auch auf die Einbindung des Trainers in Organisationen herangezogen werden. Wie sind Trainer organisiert? Trainer sind heute überwiegend in zahlreichen Verbänden organisiert. Meist haben die Mitglieder einen gemeinsamen Trainingsinhalt (z.B. Verkaufstrainer) oder eine gemeinsame Methode (z.B. NLP, Suggestopädie, Kinesiologie etc.). Oder sie schließen sich zu einem offenen Netzwerk zusammen (wie z.B. dem Trainertreffen Deutschland). Die Mitgliedschaft bindet den Trainer an Satzungsbestimmungen, über die sich der Auftraggeber durch den Trainer informieren lassen sollte. Diese Einbindung bietet einen recht guten Anhaltspunkt für die Hintergründe, auf denen der Trainer seine Trainings aufbaut. Einige der wichtigsten und größten Verbände sind im Kooperationstreffen der Weiterbildungsorganisationen Mitglied, in dem die Verbände gerade auch die Fragen der Trainerqualität, der Trainerqualifikation und der ethischen Einbindung des Trainers/Trainings diskutieren. Das „Kooperationstreffen der Weiterbildungsorganisationen“ hat übrigens auch einen Berufs-Kodex für die Weiterbildung herausgegeben, dem sich Trainer verpflichten können und der dadurch auch für die Unternehmen ein größeres Maß an Sicherheit vor dubiosen Anbietern verspricht. Trainer-Kontakt-Brief 6/2000 - Nr. 31 Wie sichert man sich gegen „Scientology-Trainer“? In vielen Unternehmen und Organisationen besteht der Wunsch, nicht mit einem Trainer zusammenzuarbeiten, der aus dem Hintergrund der Scientology-Church kommt. Dazu sind besonders sog. Anti-Scientology-Schutzklauseln verbreitet. Sie müssen wegen der Besonderheiten dieser Gruppierung auf eine ganz besondere Art formuliert sein, will man Überraschungen mit dem Trainer auf jeden Fall vermeiden. Allerdings gibt es neben Scientology auch noch andere Richtungen, Institutionen und Trainer, deren Methoden und/oder Inhalte in der Weiterbildungslandschaft nicht unumstritten sind. Nicht zuletzt um in diesem Punkt eine öffentliche Diskussion zu moderieren haben die im „Kooperationstreffen der Weiterbildungsorganisationen“ zusammengeschlossenen Verbände auf der „Bildungsmesse 2000 Interschul / didacta“ im Februar 2000 in Köln ein „Forum Werteorientierung in der Weiterbildung“ gegründet. Welche vertraglichen Möglichkeiten hat der Auftraggeber? Der Auftraggeber hat vertraglich alle Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren; wenn er es denn tut! Das Problem in der Praxis ist nämlich meist, dass im Trainervertrag wesentliche Gestaltungen nicht zu finden sind: • • die angesprochenen Beurteilungsmaßstäbe, die angesprochene Sanktion bei NichtErreichen einer Minimalgröße. Zum Beispiel kann man vorsehen, dass die Teilnehmer den Trainer nach Punkten zwischen 1 und 5 in diversen Kategorien bewerten; man kann dann weiter regeln, dass z.B. das Honorar nicht anfällt, wenn der Durchschnitt aller Bewertungen unter 4.0 oder unter 3.5 liegt. Doch Vorsicht: hier darf der Maßstab auch nicht zu hoch angelegt werden: der Trainer hat einen freien Dienstleistungsvertrag, er haftet also nicht auf einen positiven Erfolg. Die Sanktion muss daher schon deutlich auf einen krassen Ausrutscher nach unten beschränkt bleiben. Die Scientology-Klausel könnte vorsehen, dass sich der Trainer verpflichtet dieser Gruppierung (oder einer anderen, die das Unternehmen für unerwünscht hält) nicht anzugehören oder angehört zu haben sowie dass er die Lehren des Gründers ablehnt. Der Trainer kann auch z.B. auf den Einsatz einer bestimmten Methode verpflichtet werden, er kann auf festgelegte Lernziele verpflichtet werden usw. Was tun bei einem Streit? Ein Streit zwischen Bildungsträger und Trainer sollte nach Möglichkeit durch eine sorgfältige Gestaltung im Vorfeld vermieden werden. Meist kann man ja nur deshalb unterschiedlicher Auffassung sein, weil nicht rechtzeitig, nämlich in der Phase des Vertragsschlusses, das Wichtigste genau umrissen wurde: was wollen beide Seiten? Und warum sollte ein Unternehmen, das in allen Funktionen professionell arbeitet, gerade in vertraglichen Fragen laienhaft werden? Gerade unter Kaufleuten ist die klare Sprache ein Teil des Verhandelns. Wenn es aber doch soweit kommt, sollte deutlich sein: Streitigkeiten vor einem staatlichen Zivilgericht zu klären, ist meist nicht interessengerecht. Ein Prozess dauert heute meist zu lange und ist oft, und zwar gerade in der Weiterbildungslandschaft, mit Kosten verbunden, die im Verhältnis zum Wert außer Verhältnis stehen. Deshalb sollte man sich nicht scheuen, im Trainervertrag vorzusehen, dass Streitigkeiten unter Ausschluss der staatlichen Gerichte vor einem Schiedsgericht geklärt werden. Diese Möglichkeit bietet die Zivilprozessordnung. Und nicht nur für den Sport, sondern für nahezu alle Streitigkeiten, die zivilrechtlich durch Vergleich beigelegt werden könnten. Allerdings bietet das Schiedsgericht auch in dem Fall, dass eine gütliche Einigung nicht erreicht werden kann, Schutz: sein Urteil ist genauso vollstreckbar wie das Urteil eines staatlichen Gerichts. Für die Weiterbildungslandschaft wurde in Zusammenarbeit mit dem Trainertreffen Deutschland und dem o.g. Kooperationstreffen das Schiedsgericht der Weiterbildungswirtschaft mit Sitz in Hamburg gegründet. Man kann jedoch auch z.B. die IHK oder eine andere Institution mit der Auswahl des Schiedsrichters beauftragen. Wie auch immer: wer Schutz vor schlechten Trainern anstrebt, muss dafür von Anfang an etwas tun. Und von Anfang an heißt eben, schon mit Aufnahme der Vertragsverhandlungen. Weiterführende Kontaktadressen: Schiedsstelle für die Weiterbildungsbranche Bernadottestr. 222, D-22605 Hamburg Tel. 0800-1233333, Fax 01805-235453 E-Mail: [email protected] Internet: www.telekanzlei.de 15