Rechtsverfolgung in Zivil

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Rechtsverfolgung in Zivil
Stand: 01/2015
Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen in Frankeich
A. Vollstreckung von Titeln in Zivil- und Handelssachen in Frankreich
Die Anerkennung und Vollstreckung von in Deutschland bereits titulierten Forderungen in Frankreich
richtet sich seit dem 10.01.2015 nach der Verordnung (EU) 1215/2012 vom 12.12.2012 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen1, die in beiden Ländern unmittelbare Anwendung findet. Sie ersetzt die
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 (sog. Brüssel-I Verordnung).
I.
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
Die Verordnung (EU) 1215/2012 ist sachlich anwendbar auf Zivil- und Handelssachen. Nicht erfasst
sind hingegen die Bereiche Steuer- und Zollsachen, Verwaltungsrecht und Haftung des Staates für
Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte. Ferner sind vom
Anwendungsbereich ausgenommen der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie
die gesetzliche Vertretung natürlicher Personen, der Güterstand aufgrund Ehe oder eheähnlicher
Gemeinschaft , Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie die Schiedsgerichtsbarkeit.
Darüber hinaus setzt die Anwendbarkeit der Verordnung bis auf wenige Ausnahmen voraus, dass der
Beklagte seinen Wohnsitz in einem der EU-Mitgliedstaaten hat. Die Staatsangehörigkeiten der
Beteiligten sowie der Wohnsitz des Klägers sind somit ohne Belang.
Im Fall von materiell wirksamen Gerichtsstandsvereinbarungen kann gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EU)
1215/2012 die Zuständigkeit eines Gerichts in der EU auch dann begründet werden, wenn keine der
beiden Parteien ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
Schließlich besteht gemäß Art. 26 VO (EU) 1215/2012 auch die Möglichkeit einer Zuständigkeit
infolge rügelosen Einlassens des Beklagten auf das Gerichtsverfahren.
II.
1
Vollstreckung von deutschen Titeln in Frankreich
Amtsblatt der EU vom 20.12.2012, Nr. L 351, Seite 1.
1
Eine wichtige Neuerung der VO (EU) 2015/2012 ist die Abschaffung der Vollstreckbarkeitserklärung
(sog. Exequaturverfahren).2 Bisher musste ein Gläubiger, der aus einem deutschen Titel in Frankreich
vollstrecken wollte, diesen zunächst von einem französischen Gericht für vollstreckbar erklären
lassen. Dies ist nicht mehr erforderlich, wenn das gerichtliche Verfahren in Deutschland ab dem
10.1.2015 eingeleitet wurde oder Vergleiche und öffentliche Urkunden ab diesem Datum zustande
gekommen sind. Der Gläubiger kann sich in Frankreich nun unmittelbar an die Vollstreckungsorgane
wenden, wodurch sowohl Zeit als auch Gerichts- und Anwaltskosten eingespart werden.
1. Voraussetzungen und Verfahren
Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines Titels nach der VO (EU) 2015/2012
ist das Vorliegen einer „vollstreckbaren Entscheidung3“. Von diesem Begriff werden auch
Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes mit erfasst. Es ist daher nicht
erforderlich, dass die zu vollstreckende Entscheidung bereits rechtskräftig ist.
Um zu verhindern, dass der Schuldner zum Nachteil des Gläubigers vor der Vollstreckung über
Vermögenswerte verfügt, können gemäß Art. 40 VO 1215/2012 die nach französischem Recht
vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden.
Zur Einleitung der Vollstreckung aus dem deutschen Titel müssen dem nach französischem Recht
zuständigen Vollstreckungsorgan, dem Gerichtsvollzieher (huissier), die in Art. 42 Abs. 1 VO
1215/2012 genannten Unterlagen vorgelegt werden. Dies sind die Ausfertigung der vollstreckbaren
Entscheidung sowie eine „Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen“4, in der
das Ursprungsgericht5 bestätigt, dass die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat (Deutschland)
ohne weitere Bedingungen vollstreckt werden kann. Beide Dokumente sind vor der Vollstreckung
zudem dem Schuldner zuzustellen.
Während der Gerichtsvollzieher (huissier) eine Übersetzung der Bescheinigung jederzeit anfordern
kann, darf er eine Übersetzung der vollstreckbaren Entscheidung nur dann verlangen, wenn das
Verfahren ohne eine solche Übersetzung nicht fortgesetzt werden kann.6 Zur Vermeidung von
Verzögerungen im späteren Verlauf des Verfahrens dürfte es für den Gläubiger dennoch ratsam sein,
von Beginn an eine Übersetzung beider Dokumente bereit zu halten, da auch der Schuldner eine
Übersetzung verlangen kann und in diesem Fall die Zwangsvollstreckung bis zu deren Erhalt auf
Sicherungsmaßnahmen beschränkt ist.
2. Versagung der Vollstreckung
Der Vollstreckungsschuldner kann gemäß Art. 46 VO (EU) 1215/2012 beim zuständigen französischen
Gericht die Versagung der Vollstreckung beantragen. Die möglichen Versagungsgründe sind in Art. 45
VO 1215/2012 aufgelistet. Die Vollstreckung kann beispielsweise dann versagt werden, wenn sie
gegen die öffentliche Ordnung Frankreichs verstoßen würde oder bei einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Ein weiterer Versagungsgrund ist die Unvereinbarkeit der zu vollstreckenden
Entscheidung mit bereits ergangenen Entscheidungen zwischen denselben Parteien.
2
Art. 66 VO (EU) 1215/2012.
Art. 2 a) VO (EU) 1215/2012.
4
Art. 42 Abs. 1 b) i.V.m. Anlage I der VO (EU) 1215/2012.
5
Art. 53 VO (EU) 1215/2012.
6
Art. 42 Abs. 3 und Abs. 4 VO (EU) 1215/2012.
3
2
Eine Ablehnung der Vollstreckung mit der Begründung, die zu vollstreckende Maßnahme oder
Anordnung sei in Frankreich nicht bekannt, ist unzulässig. In derartigen Fällen muss nämlich gem. Art.
54 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 die zu vollstreckende Maßnahmen oder Anordnung so weit wie möglich
an eine im französischen Rechtssystem bekannte Maßnahme angepasst werden, welche in ihren
Wirkungen und Zielen der deutschen Maßnahme ähnlich ist.
Gegen die gerichtliche Entscheidung über die Versagung der Vollstreckung steht beiden Parteien ein
Rechtsbehelf zu, welcher in Frankreich beim Appelationsgericht (cour d’appel) einzulegen ist.
III.
Vollstreckung nach der EuVT-Verordnung und der sog. Bagatell-Verordnung
Für nach dem 21.10.2005 ergangene gerichtliche Entscheidungen ist unter bestimmten
Voraussetzungen ein erleichtertes Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom
21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
(EuVT-Verordnung) möglich. Der Europäische Vollstreckungstitel ermöglicht die vereinfachte
Vollstreckung von unbestrittenen Geldforderungen in den anderen EU-Mitgliedstaaten mit
Ausnahme von Dänemark. Möglich ist auch die Vollstreckung von Unterhaltstiteln, nicht jedoch von
Forderungen aus dem Bereich des ehelichen Güterrechts.
Das Verfahren für einen solchen europäischen Vollstreckungstitel setzt sich aus drei Komponenten
zusammen: Der Gläubiger muss eine Geldforderung im Ursprungsmitgliedstaat geltend machen und
darüber einen geeigneten Titel erwirken, ohne dass der Schuldner die Forderung bestreitet. Nach
Ablauf einer Leistungsfrist kann der Gläubiger im Ursprungsstaat eine Bestätigung seines Titels
(durch Formblatt) als Europäischer Vollstreckungstitel (EuVT) erhalten. Dieser ermöglicht es ihm,
sogleich in jenem EU-Mitgliedstaat, in welchem in das Vermögen des Schuldners vollstreckt werden
soll, die Vollstreckung zu betreiben, ohne dass es zuvor noch einer Vollstreckbarkeitserklärung
bedarf. Die Bestätigung des Titels als EuVT kann durch den Schuldner nicht angefochten und darf
auch darüber hinaus nicht mehr überprüft werden.
Eine Übersetzung der Bestätigung des Titels als EuVT ist nicht erforderlich, da europäische
Vollstreckungstitel in den Sprachen Französisch, Deutsch, Englisch, Italienisch und Spanisch
akzeptiert werden.
Die Vollstreckung in Frankreich selbst erfolgt durch den örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher
(huissier). Ihm sind sowohl die vollstreckbare Ausfertigung des Titels als auch die gerichtliche
Bestätigung, dass es sich um einen EuVT handelt, zu übermitteln.
Für Forderungen, die einen Streitwert von 2.000,- Euro nicht übersteigen, kann darüber hinaus das
kostengünstige und zügige Verfahren nach der sogenannten Bagatell-Verordnung (EG) Nr. 861/2007
vom 11.07.2007 gewählt werden. Auch diese Verordnung gilt für alle EU-Mitgliedstaaten mit
Ausnahme Dänemarks. Das Verfahren steht den Gläubigern alternativ zu den nationalen
Bestimmungen zur Verfügung und wird im Falle seiner Anwendung von den nationalen Vorschriften
des Vollstreckungsstaates (Frankreich) ergänzt. Bei der Anwendung der Verordnung sind daher stets
die französischen Ausführungsbestimmungen zu beachten. Ausgenommen von dem
Anwendungsbereich der Verordnung sind u.a. Rechtsstreitigkeiten betreffend den Personenstand,
das eheliche Güterrecht, das Erbrecht, Unterhaltssachen, Miete und Pacht unbeweglicher Sachen mit
Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen sowie Ansprüche aus Verletzung der Privatsphäre,
Persönlichkeits- und Ehrverletzung.
3
Sämtliche verfahrensrechtliche Aspekte des internationalen Unterhaltsrechts werden durch die
VO (EG) 4/2009 vom 18.12.2008 (EU-Unterhaltsverordnung) geregelt. Innerhalb ihres sachlichen
Anwendungsbereichs ersetzt sie sowohl die VO (EU) 1215/2012 als auch die EuVT-Verordnung.
Ausführliche Information können unter www.bundesjustizamt.de (Stichwort: Auslandsunterhalt)
abgerufen werden.
B. Das Einklagen von Forderungen in Frankreich
I. Die verschiedenen Gerichte der ersten Instanz
Als erstinstanzliches Gericht ist in Frankreich entweder das tribunal d’instance oder das tribunal de
grande instance zuständig. Neben diesen allgemeinen Gerichten gibt es das tribunal de commerce
(Handelsgericht) für Streitigkeiten unter Kaufleuten sowie das tribunal de prud’hommes
(Arbeitsgericht) für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.
Das tribunal d’instance ist mit dem deutschen Amtsgericht vergleichbar. Es ist zuständig für
Forderungen mit einem Streitwert bis zu 10.000,- €. Darüber hinaus besteht eine ausschließliche
Zuständigkeit für Mietverträge über Immobilien, Verbraucherkredite, das Mahnverfahren (dazu
unten III.) und Betreuungssachen. Vor dem tribunal d’instance besteht kein Anwaltszwang. Die
Verfahren sind mündlich und finden vor einem Einzelrichter statt. Dennoch zieht die Mehrzahl der
Parteien einen Anwalt hinzu, der auch Schriftsätze produziert. Diese finden vor dem tribunal
d’instance jedoch nur dann Beachtung, wenn sie mündlich vorgetragen werden. Das Verfahren ist
insgesamt auf eine Schlichtung ausgelegt. Der Richter kann daher auch einen Schlichter ernennen.
Gelingt die Schlichtung, so unterzeichnen die Parteien ein entsprechendes Protokoll, welches auch
vollstreckt werden kann.
Das tribunal de grande instance ähnelt dem deutschen Landgericht. Es ist in Kammern unterteilt und
zuständig für Forderungen mit einem Streitwert über 10.000,- € sowie für Forderungen, deren
Streitwert zunächst nicht bezifferbar ist. Außerdem besteht in einigen Bereichen eine ausschließliche
Zuständigkeit, so etwa für Immobiliareigentum und Familiensachen. Das Verfahren vor dem tribunal
de grande instance ist schriftlich und es besteht Anwaltszwang. Es besteht aus verschiedenen
Etappen. Während eines Vorverfahrens tauschen die Parteien zunächst wechselseitig Schriftsätze mit
ihren Argumenten aus. Sobald das Gericht die Sache für entscheidungsreif erachtet, erlässt es eine
Verfügung zwecks Abschluss des Vorverfahrens. Im Anschluss findet eine mündliche Verhandlung
statt. Als letzter Schritt ergeht schließlich das Urteil.
Abgesehen von diesem ordentlichen Verfahren existieren noch einige Sonderverfahren. Das
wichtigste davon ist das einstweilige Verfügungsverfahren (procédure de référé), in dem das Gericht
in dringenden Fällen auf Antrag eine vorläufige Verfügung erlässt.
Die Kosten eines Rechtsstreits trägt grundsätzlich die unterliegende Partei; gegebenenfalls werden
die Kosten auch geteilt je nach Grad des Unterliegens. Die Anwaltskosten zählen in Frankreich nicht
zu den Kosten des Rechtsstreits. Diese trägt somit grundsätzlich jede Partei selbst. Bedürftige
Personen haben die Möglichkeit, Prozesskosten- und Beratungshilfe zu beantragen.
II. Klageerhebung
4
Es existieren verschiedene Wege, in Frankreich ein Zivilverfahren einzuleiten:
1. Einreichung der Klageschrift (assignation):
Dies ist der gängigste Weg, ein Verfahren einzuleiten. Der Kläger wendet sich hierfür an einen
Gerichtsvollzieher (hussier), welcher dem Schuldner die Klageschrift und die Ladung zustellt. Die
Klageschrift muss Angaben zur Identität der Parteien, zum angerufenen Gericht, zum
Streitgegenstand und zur Antragsbegründung sowie zu den Rechtsgrundlagen enthalten, auf die
der Kläger sich beruft. Sobald die Klageschrift zugestellt ist, muss der Rechtsstreit innerhalb einer
Frist von vier Monaten in das Prozessregister eingetragen werden.
2. Antrag (requête) bzw. Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle (déclaration au greffe):
Bei diesem einfachen Weg der Verfahrenseröffnung wendet der Kläger sich an die
Geschäftsstelle des Gerichtes, welches er anrufen möchte. Diese veranlasst sodann die Ladung
der Parteien. Der Antrag wird in der Regel genutzt, um den Familienrichter anzurufen. Mit der
Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle kann insbesondere das tribunal d’instance angerufen
werden.
3. Freiwillige Vorlage (présentation volontaire) durch beide Parteien:
Dieses Instrument unterliegt keinen formellen Anforderungen, wird jedoch selten genutzt.
III. Das Mahnverfahren (procédure d’injonction de payer)
Das Mahnverfahren bietet sich an bei einfachen Forderungen. Es muss zunächst einer der folgenden
Fälle vorliegen:
-
Die Forderung stammt aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung und der
Forderungsbetrag ist klar bestimmt.
Die Forderung entspringt einem Wechsel, einem Orderwechsel oder einer
Forderungsabtretung.
Die Forderung resultiert aus einer Zahlungsverweigerung des Schuldners.
Der Antrag auf Erlass einer injonction de payer ist zusammen mit den Beweismitteln an die
Geschäftsstelle des tribunal d’instance zu richten. Sofern die Forderung aus einem Handelsgeschäft
hervorgegangen ist, ist das tribunal de commerce zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht am
Wohnort des Schuldners. Die notwendigen Formulare können im Internet abgerufen werden unter
http://vosdroits.service-public.fr/particuliers/ F1746.xhtml#Slf.
Kommt der Richter nach Sichtung der Unterlagen zu dem Schluss, dass der Antrag gerechtfertigt ist,
so erlässt er den Mahnbescheid (ordonnance portant injonction de payer). Legt der Schuldner binnen
eines Monats nach Erlass des Mahnbescheids keinen Widerspruch (opposition) ein, so kann der
Gläubiger beim Gericht einen Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel stellen und im
Anschluss die Zwangsvollstreckung aus dem Mahnbescheid durch den Gerichtsvollzieher durchführen
lassen. Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden.
Legt der Schuldner hingegen innerhalb eines Monats Widerspruch ein, so kommt es zu einem
Gerichtstermin, bei dem ein Einigungsversuch angestrebt wird. Sofern dieser scheitert, ergeht ein
streitiges Urteil.
5
Ferner besteht die Möglichkeit, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Beitreibung
unbestrittener Geldforderungen einen Europäischen Zahlungsbefehl zu beantragen. Grundlage ist
die Verordnung (EG) 1896/2006 vom 12.12.2006 (gilt nicht in Dänemark). Hält das Gericht die
Forderung anhand der eingereichten Unterlagen für begründet, so wird binnen 30 Tagen nach
Stellung des Antrags ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen, der in allen EU-Mitgliedstaaten
anerkannt wird und vollstreckt werden kann. Legt der Schuldner innerhalb von dreißig Tagen nach
Zustellung Einspruch ein, so kommt es zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren (vgl. oben).
I. Weitere Hinweise
Weitere Informationen über die Vollstreckung deutscher Urteile sowie das französische
Mahnverfahren bietet die
Deutsch-französische Industrie- und Handelskammer
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