Futtermittel-Vereinbarung
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Futtermittel-Vereinbarung
Futtermittel-Vereinbarung zur verbindlichen Einhaltung der Sorgfaltspflicht - hinsichtlich unerwünschter Stoffe bei der Erzeugung von Rohmilch zur Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen zwischen der Firma __________________________________________________________ und CONVIS Herdbuch Service Elevage et Génétique. 1) Grundsätzliches Für die Milchindustrie ist es im Rahmen der umfassenden Qualitätssicherung, einschließlich Rohstoffeingangskontrolle unerlässlich, dass nur solche Futtermittel für die Milcherzeugung eingesetzt werden, die neben der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften einem Qualitätsmanagementsystem unterworfen und für die Milcherzeugung sicher sind. Für die Sicherheit der Milchprodukte sind nicht nur die Molkereien, sondern auch die Milcherzeuger und die Futtermittelwirtschaft verantwortlich, da ein enger Zusammenhang zwischen Futtermitteln und Nahrungsmitteln besteht. Dabei ist im Rahmen des Verbraucherschutzes die Futtermittelkette als Vorstufe der Lebensmittelproduktion zu sehen und zu kontrollieren. Das gegenseitige Lieferverhältnis macht es notwendig und sinnvoll, dass Molkerei und Milcherzeuger bzw. Futtermittelwirtschaft (Industrie, Handel) sich gegenseitig informieren und unterstützen. 2) Vorsorgemaßnahmen (Qualitätsmanagementprogramm) 2.1) Beim Futtermittelhersteller und Futtermittelhandel 2.1.1) Qualitätsmanagementsystem Zur Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems/Zertifizierung der Futtermittelhersteller und des Futtermittelhandels wird die Qualitätsmanagementnorm DIN EN ISO 9000-Serie in der jeweils aktuellen Fassung oder ein mindestens gleichwertiges System wie GMP (Good Manufacturing Practice) als Basis vorausgesetzt. Die Kennzeichnung jeder Komponente des Futtermittels muss in absteigender Mengenreihenfolge erfolgen, um so frühzeitig eine Belastung aufzudecken. www.convis.lu • [email protected] 2.1.2) Rechtliche Anforderungen Futtermittel: Mischfutter, Komponenten, Mineralstoffe und Fütterungszusätze müssen die geltenden futtermittelrechtlichen Bestimmungen (national, in Deutschland und in der EU), die besonderen Anforderungen an die Milchviehfütterung sowie weitere Anforderungen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, einhalten. Die deutschen futtermittelrechtlichen Bestimmungen für Milchvieh beinhalten insbesondere § 3 Futtermittelgesetz, Anlage 5 und Anlage 6 Futtermittel-VO: Kein Einsatz von Tiermehl (Verbotsgesetz vom 01.12.2000 und Verfütterungsverbots-VO vom 27.12.2000) oder Komponenten mit nicht zur Tierfütterung geeigneten Stoffen. 2.1.3) Monitoringprogramm a) Der Hersteller lässt das vertriebsfertige Futter auf Verunreinigungen und Rückstände durch ein anerkanntes Untersuchungslabor nach Maßgabe des Kriterienkatalogs* der QS GmbH auf der Grundlage der amtlichen bzw. anerkannten Prüfmethoden kontrollieren. *DIN EN ISO 17025 Zertifizierung b) Die Kontrolle erstreckt sich auf den Nachweis unerwünschter Stoffe insbesondere: - Aflatoxin B1; - PCB (6 Kongenere); - Dioxine. Die Kontrollen können bei weiteren Anforderungen des QM-Milch erweitert werden. c) Untersuchungsparameter: - Aflatoxin B1: Richtwert: 1 µg/kg im Futtermittel - Die Futtermittelwirtschaft verpflichtet sich zur weiteren Minimierung des Dioxin-Eintrages. Bei überhöhten Belastungen im Futtermittel, die über die typische Hintergrundbelastung hinausgehen, muss die Ursache ermittelt und die Quelle eliminiert werden. Nach den z.Z. vorliegenden Informationen liegt die typische Hintergrundbelastung zwischen 0,1 und 0,4 ng TEQ (WHO) PCDD/PCDF/kg Komponente bezogen auf die Trockensubstanz (siehe Monitoring zur Belastung von Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen mit polychlorierten Dibenzodioxinen und –furanen, Verbände der Futtermittelindustrie, Dezember 1999). Eine futtermittelspezifische Festlegung muss auf der Grundlage dieses Monitorings oder vergleichbarer Daten erfolgen und laufend aktualisiert werden. Die beteiligten Organisationen stellen diese Daten zur Verfügung - Untersucht werden PCB der deutschen Schadstoffhöchstmengen-VO unter Berücksichtigung der Grenzwerte für den Milchbereich: Orientierungswert: 5 µg je Kongener/kg Futtermitteltrockenmasse. 2.1.4) Zusätzliche Anforderungen Durch getrennte Lagerung und Transport ist sicherzustellen, dass keine Kreuzkontaminationen auftreten. Bei künstlicher Futtermitteltrocknung sind Verfahren einzusetzen, die zu keiner Kontamination mit unerwünschten Stoffen führen. Analog zum Lebensmittelrecht sind Transportbehälter für Futtermittel von anderen Wechseltransporten auszuschließen. Lässt sich dieses im Einzelfall nicht realisieren, ist durch eine sorgfältige Reinigung sicherzustellen, dass keine nachteilige Beeinflussung eintritt. Die Futtermittelhersteller verpflichten sich, alle Ergebnisse von Untersuchungen der oben genannten Parameter in ihrem Futter, die sie im Rahmen ihrer Produktkontrolle bei anerkannten Untersuchungslabors in Auftrag geben, CONVIS mitzuteilen (Kopie von Analysenbefunden). 2.1.5) Probenumfang Für den Untersuchungsparameter Aflatoxin B1 richtet sich die Zahl der jährlich zu ziehenden Proben nach der im Vorjahr hergestellten Tonnage an Milchleistungsfutter für Luxemburg. Hat ein Unternehmen mehrere Herstellungsbetriebe, wird die Herstellung in den Werken zu Grunde gelegt, die ihr Futter in Luxemburg verkaufen. Maßgeblich für die Festlegung der Probenzahl ist folgender Schlüssel: Jahrestonnage (t) pro Werk bis 10.000 10.000 – 50.000 Proben 4 6 Die anfallenden Analysenbefunde werden CONVIS umgehend zugeleitet. Einmal jährlich kann bei Verdacht eine Probe ausgelieferter Ware unter Beachtung des Liefertermins durch die Zuständigen von CONVIS gezogen werden. Diese Kontollprobe wird auf Kosten des Herstellers von CONVIS einem anerkannten Labor analysiert. Die Ergebnisse der PCB- und Dioxinuntersuchung der Vertragspartner werden CONVIS jeweils aktuell mitgeteilt. Bis auf weiteres gilt die im Leitfaden „Futtermittelwirtschaft der Qualität und Sicherheit GMBH“ festgelegte Kontrollempfehlung für Mischfutterbetriebe. Soweit Untersuchungsergebnisse der amtlichen Futtermittelüberwachung vorliegen, können diese entsprechend berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Ergebnisse im Rahmen der Eigenkontrolle des Herstellers, vorausgesetzt, diese Untersuchungen werden durch eine anerkannte bzw. zertifizierte Untersuchungsstelle durchgeführt. 2.2) Bezug von Futtermitteln durch Milcherzeuger CONVIS unterrichtet die Molkerein, die eine QM Auditierung in Auftrag gegeben haben, über diese Vereinbarung und empfehlt, die Milchlieferanten entsprechend zu informieren. CONVIS stellt für die angeschlossenen Molkereien zwecks Weitergabe an die Milcherzeuger eine Liste über alle Firmen zusammen, die in der MilchviehFutterindustrie aktiv sind und die diese Vereinbarung anerkennen. Zur Unterstützung der Zielsetzung dieser Vereinbarung wird CONVIS die Milcherzeuger direkt auffordern, keine Futtermittel zu kaufen und zu verfüttern, die nicht gemäß dieser Vereinbarung hergestellt bzw. in den Verkehr gebracht werden. 3) Durchführung des Kontroll- und Warnsystems Vorortkontrolle beim Milcherzeuger und beim Futtermittelhersteller und -handel bei Auffälligkeit. Die Zusammenstellung der Liste aller dieser Vereinbarung unterliegenden Hersteller von für die Milchviehfütterung bestimmten Komponenten, Futtermittelmischungen oder Mischfutter unterliegt CONVIS. Diese geben die Liste jedes Jahr zur Information an die Beteiligten, bzw. sonstigen zuständigen Stellen und den Unterzeichnern des vorliegenden Vertrages zur Kenntnis. Außerdem informieren die beteiligten Institutionen unverzüglich die übrigen Unterzeichnenden bei signifikanten Abweichungen. 4) Folgen bei Nichteinhaltung der Vereinbarung Bei Nichteinhaltung der Vereinbarung (u.a. keine Weitergabe der erforderlichen Anzahl von Untersuchungsergebnissen) durch den Futtermittelhersteller wird CONVIS Maßnahmen ergreifen. Kommt der Futtermittelhersteller einer zweimaligen Anmahnung von Untersuchungsbefunden durch CONVIS nicht nach, wird der Luxemburger Landhandel zur Vermittlung eingeschaltet. Werden keine Untersuchungsbefunde geliefert, wird der Mischfuttermittelhersteller aus der Liste, die den Molkereien bzw. den Milcherzeugern zur Kenntnis gegeben wird, ausgeschlossen. Werden die in der Vereinbarung festgelegten Werte überschritten, muss in jedem Fall unverzüglich eine Nachuntersuchung der betroffenen Ware oder vergleichbaren Chargen veranlasst werden (spätestens nach fünf Werkstagen). Wird bei der Nachuntersuchung eine Überschreitung der festgelegten Werte bestätigt, kann sofort eine weitere Probennahme von CONVIS in Abstimmung mit dem Mischfutterhersteller veranlasst werden. Die Untersuchungsergebnisse werden dem Mischfutterhersteller unverzüglich mitgeteilt. Die Kosten der zusätzlichen Untersuchungen gehen zu Lasten des Mischfutterherstellers. Aflatoxin kann in Futtermitteln in der Form von Nestern vorkommen und nicht in jedem Fall bei den üblichen Vorsorgemaßnahmen erkennbar sein. Problematische Komponenten sollten deshalb vermieden werden. Der Ursachenforschung und der Eliminierung der Schadstoffquelle kommt im Rahmen dieser Vereinbarung eine zentrale Bedeutung zu. Dabei sind ein Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit aller Vertragspartner gefordert, um die mögliche Ursache rasch zu beheben. Der Mischfutterhersteller verpflichtet sich, festgestellte Mängel unverzüglich abzustellen und über Ausmaß sowie die getroffenen Maßnahmen sofort zu berichten. Sollte die Nachprobe das Ergebnis bestätigen, wird bei einer nochmaligen Überschreitung des Richtwertes innerhalb von 6 Monaten ein Audit durchgeführt, z.B. IFF (Internationale Forschungsgemeinschaft Futtermitteltechnik, Thune), DIL (Deutsches Institut für Lebensmitteltechnik, Quakenbrück). Diese Kosten muß ebenfalls die Firma tragen. Das Ergebnis des Audits führt nach Rücksprache mit dem Luxemburger Landhandel zum Ausschluß aus der Lieferanten- / Händlerliste, sofern die Mängel nicht nachweisbar abgestellt sind. 5) Informationsaustausch In einem jährlichen Informationsgespräch, zu dem CONVIS rechtzeitig einlädt, findet ein Informationsaustausch zwischen den Vertragspartnern statt. Sind während des Berichtsjahres besondere Vorkommnisse zu beobachten oder kommt es zu Überschreitungen, findet unverzüglich ein Informationsaustausch statt. Darüber hinaus gibt CONVIS relevante Informationen an eine Informationszentrale (derzeit eingerichtet von der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen e.V.) weiter. Convis stellt alle Untersuchungsbefunde in einer Liste zusammen und gibt diese den Vertragspartnern und den Molkereien zur Kenntnis. Diese Liste enthält, ohne Angabe von Namen, die einzelnen Ergebnisse. 6) Kennzeichnung „QM“ Mischfuttermittel, die dieser Vereinbarung unterliegen, können im gegenseitigen Einverständnis der Unterzeichnenden entsprechend gekennzeichnet werden. Eine einheitliche Regelung ist sinnvoll. 7) Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft. __________________________ Ort, Datum _________________________ Ort, Datum ___________________________ Hersteller/Händler/Spediteur __________________________ CONVIS Herdbuch Service Elevage et Génétique P.S.: Falls notwendig kann eine Erklärung der Futtermittelvereinbarung in französischer Sprache nachgeliefert werden. Anhang: Vereinbarung Erzeuger-Molkerei und Erzeuger-Futtermittellieferant Anhang Vereinbarung der Molkerei mit den Erzeugern Vereinbarungen wurden getroffen durch Einzelvertrag mit dem Erzeuger oder über den Weg der Milchlieferordnung. Gegenstand der Vereinbarung: Zum Schutz vor Kontaminationen mit unerwünschten Stoffen bei Futtermitteln für die Milchviehfütterung dürfen nur solche Futtermittel verfüttert werden, die zur Milcherzeugung unbedenklich sind und keine Kontamination verursachen, die den gesundheitlichen Verbraucherschutz beeinträchtigen können (Einzelheiten siehe 2.1 und 2.2). Der Erzeuger trifft alle notwendigen Maßnahmen gemäß Milchlieferordnung/vertragliche Regelung in Abstimmung mit der Molkerei. Der Erzeuger ist gehalten, den Bezug von für die Milchviehfütterung bestimmten Komponenten oder Futtermittelmischungen oder Milchleistungsfutter (Mischfutter) auf die dieser Vereinbarung unterliegenden Futtermittelhersteller zu beschränken. Vereinbarungen der Erzeuger mit dem Futtermittellieferanten Die Futtermittelhersteller und -handel müssen sicherstellen, dass die gelieferten Futtermittel für die Milcherzeugung unbedenklich sind, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften sowie die in der vorliegenden Vereinbarung, insbesondere die unter 2.1 genannten Anforderungen eingehalten werden und darüber hinaus durch Kontrollen die Einhaltung gewährleistet wird. Es wird zugesichert, dass keine für die Milcherzeugung unzulässigen Komponenten an Milcherzeuger geliefert werden. Die Entsorgung/Verwertung betroffener Ware geht zu Lasten des Futtermittellieferanten bzw. des Verantwortlichen für die Lieferung.