Futtermittel-Vereinbarung

Transcrição

Futtermittel-Vereinbarung
Futtermittel-Vereinbarung
zur verbindlichen Einhaltung der Sorgfaltspflicht
- hinsichtlich unerwünschter Stoffe bei der Erzeugung von Rohmilch zur Herstellung
von Milch und Milcherzeugnissen
zwischen
der Firma __________________________________________________________
und
CONVIS Herdbuch Service Elevage et Génétique.
1) Grundsätzliches
Für die Milchindustrie ist es im Rahmen der umfassenden Qualitätssicherung,
einschließlich Rohstoffeingangskontrolle unerlässlich, dass nur solche Futtermittel für
die Milcherzeugung eingesetzt werden, die neben der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften einem Qualitätsmanagementsystem unterworfen und für die
Milcherzeugung sicher sind.
Für die Sicherheit der Milchprodukte sind nicht nur die Molkereien, sondern auch die
Milcherzeuger und die Futtermittelwirtschaft verantwortlich, da ein enger Zusammenhang zwischen Futtermitteln und Nahrungsmitteln besteht. Dabei ist im Rahmen des
Verbraucherschutzes die Futtermittelkette als Vorstufe der Lebensmittelproduktion zu
sehen und zu kontrollieren. Das gegenseitige Lieferverhältnis macht es notwendig
und sinnvoll, dass Molkerei und Milcherzeuger bzw. Futtermittelwirtschaft (Industrie,
Handel) sich gegenseitig informieren und unterstützen.
2) Vorsorgemaßnahmen (Qualitätsmanagementprogramm)
2.1) Beim Futtermittelhersteller und Futtermittelhandel
2.1.1) Qualitätsmanagementsystem
Zur Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems/Zertifizierung der Futtermittelhersteller und des Futtermittelhandels wird die Qualitätsmanagementnorm DIN EN
ISO 9000-Serie in der jeweils aktuellen Fassung oder ein mindestens gleichwertiges
System wie GMP (Good Manufacturing Practice) als Basis vorausgesetzt. Die Kennzeichnung jeder Komponente des Futtermittels muss in absteigender Mengenreihenfolge erfolgen, um so frühzeitig eine Belastung aufzudecken.
www.convis.lu • [email protected]
2.1.2) Rechtliche Anforderungen
Futtermittel: Mischfutter, Komponenten, Mineralstoffe und Fütterungszusätze müssen
die geltenden futtermittelrechtlichen Bestimmungen (national, in Deutschland und in
der EU), die besonderen Anforderungen an die Milchviehfütterung sowie weitere
Anforderungen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, einhalten. Die deutschen
futtermittelrechtlichen Bestimmungen für Milchvieh beinhalten insbesondere § 3
Futtermittelgesetz, Anlage 5 und Anlage 6 Futtermittel-VO: Kein Einsatz von Tiermehl (Verbotsgesetz vom 01.12.2000 und Verfütterungsverbots-VO vom 27.12.2000)
oder Komponenten mit nicht zur Tierfütterung geeigneten Stoffen.
2.1.3) Monitoringprogramm
a) Der Hersteller lässt das vertriebsfertige Futter auf Verunreinigungen und Rückstände durch ein anerkanntes Untersuchungslabor nach Maßgabe des Kriterienkatalogs* der QS GmbH auf der Grundlage der amtlichen bzw. anerkannten Prüfmethoden kontrollieren.
*DIN EN ISO 17025 Zertifizierung
b) Die Kontrolle erstreckt sich auf den Nachweis unerwünschter Stoffe insbesondere:
- Aflatoxin B1; - PCB (6 Kongenere); - Dioxine. Die Kontrollen können bei weiteren
Anforderungen des QM-Milch erweitert werden.
c) Untersuchungsparameter:
-
Aflatoxin B1: Richtwert: 1 µg/kg im Futtermittel
-
Die Futtermittelwirtschaft verpflichtet sich zur weiteren Minimierung des
Dioxin-Eintrages. Bei überhöhten Belastungen im Futtermittel, die über die
typische Hintergrundbelastung hinausgehen, muss die Ursache ermittelt
und die Quelle eliminiert werden.
Nach den z.Z. vorliegenden Informationen liegt die typische Hintergrundbelastung zwischen 0,1 und 0,4 ng TEQ
(WHO) PCDD/PCDF/kg Komponente bezogen auf die Trockensubstanz (siehe Monitoring zur Belastung von
Einzelfuttermitteln und Zusatzstoffen mit polychlorierten Dibenzodioxinen und –furanen, Verbände der
Futtermittelindustrie, Dezember 1999). Eine futtermittelspezifische Festlegung muss auf der Grundlage dieses
Monitorings oder vergleichbarer Daten erfolgen und laufend aktualisiert werden. Die beteiligten Organisationen
stellen diese Daten zur Verfügung
-
Untersucht werden PCB der deutschen Schadstoffhöchstmengen-VO unter
Berücksichtigung der Grenzwerte für den Milchbereich: Orientierungswert:
5 µg je Kongener/kg Futtermitteltrockenmasse.
2.1.4) Zusätzliche Anforderungen
Durch getrennte Lagerung und Transport ist sicherzustellen, dass keine Kreuzkontaminationen auftreten. Bei künstlicher Futtermitteltrocknung sind Verfahren
einzusetzen, die zu keiner Kontamination mit unerwünschten Stoffen führen. Analog
zum Lebensmittelrecht sind Transportbehälter für Futtermittel von anderen Wechseltransporten auszuschließen. Lässt sich dieses im Einzelfall nicht realisieren, ist durch
eine sorgfältige Reinigung sicherzustellen, dass keine nachteilige Beeinflussung
eintritt.
Die Futtermittelhersteller verpflichten sich, alle Ergebnisse von Untersuchungen der
oben genannten Parameter in ihrem Futter, die sie im Rahmen ihrer Produktkontrolle
bei anerkannten Untersuchungslabors in Auftrag geben, CONVIS mitzuteilen (Kopie
von Analysenbefunden).
2.1.5) Probenumfang
Für den Untersuchungsparameter Aflatoxin B1 richtet sich die Zahl der jährlich zu
ziehenden Proben nach der im Vorjahr hergestellten Tonnage an Milchleistungsfutter
für Luxemburg. Hat ein Unternehmen mehrere Herstellungsbetriebe, wird die Herstellung in den Werken zu Grunde gelegt, die ihr Futter in Luxemburg verkaufen.
Maßgeblich für die Festlegung der Probenzahl ist folgender Schlüssel:
Jahrestonnage (t) pro Werk
bis 10.000
10.000 – 50.000
Proben
4
6
Die anfallenden Analysenbefunde werden CONVIS umgehend zugeleitet. Einmal
jährlich kann bei Verdacht eine Probe ausgelieferter Ware unter Beachtung des
Liefertermins durch die Zuständigen von CONVIS gezogen werden. Diese Kontollprobe wird auf Kosten des Herstellers von CONVIS einem anerkannten Labor
analysiert.
Die Ergebnisse der PCB- und Dioxinuntersuchung der Vertragspartner werden
CONVIS jeweils aktuell mitgeteilt.
Bis auf weiteres gilt die im Leitfaden „Futtermittelwirtschaft der Qualität und
Sicherheit GMBH“ festgelegte Kontrollempfehlung für Mischfutterbetriebe. Soweit
Untersuchungsergebnisse der amtlichen Futtermittelüberwachung vorliegen, können
diese entsprechend berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Ergebnisse im Rahmen
der Eigenkontrolle des Herstellers, vorausgesetzt, diese Untersuchungen werden
durch eine anerkannte bzw. zertifizierte Untersuchungsstelle durchgeführt.
2.2) Bezug von Futtermitteln durch Milcherzeuger
CONVIS unterrichtet die Molkerein, die eine QM Auditierung in Auftrag gegeben
haben, über diese Vereinbarung und empfehlt, die Milchlieferanten entsprechend zu
informieren. CONVIS stellt für die angeschlossenen Molkereien zwecks Weitergabe
an die Milcherzeuger eine Liste über alle Firmen zusammen, die in der MilchviehFutterindustrie aktiv sind und die diese Vereinbarung anerkennen. Zur Unterstützung
der Zielsetzung dieser Vereinbarung wird CONVIS die Milcherzeuger direkt auffordern, keine Futtermittel zu kaufen und zu verfüttern, die nicht gemäß dieser
Vereinbarung hergestellt bzw. in den Verkehr gebracht werden.
3) Durchführung des Kontroll- und Warnsystems
Vorortkontrolle beim Milcherzeuger und beim Futtermittelhersteller und -handel bei
Auffälligkeit. Die Zusammenstellung der Liste aller dieser Vereinbarung unterliegenden Hersteller von für die Milchviehfütterung bestimmten Komponenten, Futtermittelmischungen oder Mischfutter unterliegt CONVIS. Diese geben die Liste jedes
Jahr zur Information an die Beteiligten, bzw. sonstigen zuständigen Stellen und den
Unterzeichnern des vorliegenden Vertrages zur Kenntnis. Außerdem informieren die
beteiligten Institutionen unverzüglich die übrigen Unterzeichnenden bei signifikanten
Abweichungen.
4) Folgen bei Nichteinhaltung der Vereinbarung
Bei Nichteinhaltung der Vereinbarung (u.a. keine Weitergabe der erforderlichen
Anzahl von Untersuchungsergebnissen) durch den Futtermittelhersteller wird
CONVIS Maßnahmen ergreifen. Kommt der Futtermittelhersteller einer zweimaligen
Anmahnung von Untersuchungsbefunden durch CONVIS nicht nach, wird der
Luxemburger Landhandel zur Vermittlung eingeschaltet. Werden keine Untersuchungsbefunde geliefert, wird der Mischfuttermittelhersteller aus der Liste, die den
Molkereien bzw. den Milcherzeugern zur Kenntnis gegeben wird, ausgeschlossen.
Werden die in der Vereinbarung festgelegten Werte überschritten, muss in jedem
Fall unverzüglich eine Nachuntersuchung der betroffenen Ware oder vergleichbaren
Chargen veranlasst werden (spätestens nach fünf Werkstagen). Wird bei der Nachuntersuchung eine Überschreitung der festgelegten Werte bestätigt, kann sofort eine
weitere Probennahme von CONVIS in Abstimmung mit dem Mischfutterhersteller
veranlasst werden. Die Untersuchungsergebnisse werden dem Mischfutterhersteller
unverzüglich mitgeteilt. Die Kosten der zusätzlichen Untersuchungen gehen zu
Lasten des Mischfutterherstellers.
Aflatoxin kann in Futtermitteln in der Form von Nestern vorkommen und nicht in
jedem Fall bei den üblichen Vorsorgemaßnahmen erkennbar sein. Problematische
Komponenten sollten deshalb vermieden werden.
Der Ursachenforschung und der Eliminierung der Schadstoffquelle kommt im
Rahmen dieser Vereinbarung eine zentrale Bedeutung zu. Dabei sind ein
Informationsaustausch und eine Zusammenarbeit aller Vertragspartner gefordert, um
die mögliche Ursache rasch zu beheben. Der Mischfutterhersteller verpflichtet sich,
festgestellte Mängel unverzüglich abzustellen und über Ausmaß sowie die
getroffenen Maßnahmen sofort zu berichten.
Sollte die Nachprobe das Ergebnis bestätigen, wird bei einer nochmaligen
Überschreitung des Richtwertes innerhalb von 6 Monaten ein Audit durchgeführt,
z.B. IFF (Internationale Forschungsgemeinschaft Futtermitteltechnik, Thune), DIL
(Deutsches Institut für Lebensmitteltechnik, Quakenbrück). Diese Kosten muß
ebenfalls die Firma tragen. Das Ergebnis des Audits führt nach Rücksprache mit dem
Luxemburger Landhandel zum Ausschluß aus der Lieferanten- / Händlerliste, sofern
die Mängel nicht nachweisbar abgestellt sind.
5) Informationsaustausch
In einem jährlichen Informationsgespräch, zu dem CONVIS rechtzeitig einlädt, findet
ein Informationsaustausch zwischen den Vertragspartnern statt. Sind während des
Berichtsjahres besondere Vorkommnisse zu beobachten oder kommt es zu Überschreitungen, findet unverzüglich ein Informationsaustausch statt.
Darüber hinaus gibt CONVIS relevante Informationen an eine Informationszentrale
(derzeit eingerichtet von der Landesvereinigung der Milchwirtschaft Niedersachsen
e.V.) weiter. Convis stellt alle Untersuchungsbefunde in einer Liste zusammen und
gibt diese den Vertragspartnern und den Molkereien zur Kenntnis. Diese Liste
enthält, ohne Angabe von Namen, die einzelnen Ergebnisse.
6) Kennzeichnung „QM“
Mischfuttermittel, die dieser Vereinbarung unterliegen, können im gegenseitigen
Einverständnis der Unterzeichnenden entsprechend gekennzeichnet werden. Eine
einheitliche Regelung ist sinnvoll.
7) Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung in Kraft.
__________________________
Ort, Datum
_________________________
Ort, Datum
___________________________
Hersteller/Händler/Spediteur
__________________________
CONVIS Herdbuch Service Elevage et
Génétique
P.S.: Falls notwendig kann eine Erklärung der Futtermittelvereinbarung in
französischer Sprache nachgeliefert werden.
Anhang: Vereinbarung Erzeuger-Molkerei und Erzeuger-Futtermittellieferant
Anhang
Vereinbarung der Molkerei mit den Erzeugern
Vereinbarungen wurden getroffen durch Einzelvertrag mit dem Erzeuger oder über
den Weg der Milchlieferordnung.
Gegenstand der Vereinbarung:
Zum Schutz vor Kontaminationen mit unerwünschten Stoffen bei Futtermitteln für die
Milchviehfütterung dürfen nur solche Futtermittel verfüttert werden, die zur Milcherzeugung unbedenklich sind und keine Kontamination verursachen, die den gesundheitlichen Verbraucherschutz beeinträchtigen können (Einzelheiten siehe 2.1 und
2.2). Der Erzeuger trifft alle notwendigen Maßnahmen gemäß Milchlieferordnung/vertragliche Regelung in Abstimmung mit der Molkerei. Der Erzeuger ist
gehalten, den Bezug von für die Milchviehfütterung bestimmten Komponenten oder
Futtermittelmischungen oder Milchleistungsfutter (Mischfutter) auf die dieser Vereinbarung unterliegenden Futtermittelhersteller zu beschränken.
Vereinbarungen der Erzeuger mit dem Futtermittellieferanten
Die Futtermittelhersteller und -handel müssen sicherstellen, dass die gelieferten
Futtermittel für die Milcherzeugung unbedenklich sind, insbesondere die gesetzlichen
Vorschriften sowie die in der vorliegenden Vereinbarung, insbesondere die unter 2.1
genannten Anforderungen eingehalten werden und darüber hinaus durch Kontrollen
die Einhaltung gewährleistet wird. Es wird zugesichert, dass keine für die Milcherzeugung unzulässigen Komponenten an Milcherzeuger geliefert werden.
Die Entsorgung/Verwertung betroffener Ware geht zu Lasten des Futtermittellieferanten bzw. des Verantwortlichen für die Lieferung.