Informationsmappe - Pädagogisches Zentrum der Bistümer im
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Informationsmappe - Pädagogisches Zentrum der Bistümer im
Pädagogisches Zentrum Katholische Religion unterrichten unte Ein Weiterbildungsangebot vom Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung in Kooperation mit den Bistümern im Land Hessen zur Qualifizierung von Lehrerinnen und Lehrern an Grundschulen und Weiterführenden Schulen Impressum Verantwortliche Studienleiterin: Adresse: Dr. Viera Pirker Wilhelm-Kempf-Haus 65207 Wiesbaden – Naurod Telefon: Fax: E-Mail: 06127 – 77-286 06127 – 77-246 [email protected] Sekretariat: Telefon: E-Mail: Birgitta Dietrich 06127 – 77-283 [email protected] Version: 2., veränderte Fassung vom 06.08.2014 2 Weiterbildung Katholische Religion Sehr geehrte Kollegin, sehr geehrter Kollege mit Ihrem Wunsch, das Unterrichtsfach Katholische Religion zu erteilen, stellen Sie sich einer ebenso interessanten wie lohnenden Herausforderung! Denn durch dieses Schulfach erhalten Sie einen tieferen Zugang zu den entscheidenden Sinn- und Lebensfragen, die bei Ihren Schülerinnen und Schülern aufbrechen. Sie helfen ihnen damit, die Fragen nach Woher und Wohin des Lebens, nach dem Wozu ihrer Existenz ernst zu nehmen und zu artikulieren. Sie ermöglichen ihnen, gerade in der heutigen Zeit die Faszination lebendiger Religion zu entdecken und ihr Leben im Lichte lebendigen Glaubens von Gott her zu deuten. Das Pädagogische Zentrum in Wiesbaden-Naurod bietet Ihnen in Kooperation mit dem Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung, im Auftrag der Bistümer im Lande Hessen (Limburg, Mainz und Fulda) und mit Zustimmung des Hessischen Kultusministeriums die Möglichkeit, im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahme die fachliche Qualifikation zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts an Ihrer weiterführenden Schule nachzuholen. Unser in Kooperation mit dem Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung in Gießen durchgeführter Kurs bereitet Sie so auf den staatlichen Abschluss zum Erwerb einer zusätzlichen Lehrbefähigung im Fach Katholische Religion als Erweiterungsprüfung bzw. für ein anderes Lehramt als Zusatzprüfung vor. Konkret kann das Lehramt an Grundschulen erweitert werden sowie das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen erweitert oder neu erworben werden – und zwar auch von interessierten Kollegen und Kolleginnen an Grund-, Förder- und Beruflichen Schulen, sowie an Gymnasien. Eine staatliche Fakultas in der jeweiligen Schulform ist wiederum fachliche Voraussetzung für die Verleihung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Missio canonica) durch das für Sie zuständige Bistum. Die vorliegende Informationsmappe dient dazu, Sie über diese Weiterbildungsmaßnahme am Pädagogischen Zentrum umfassend zu informieren. 3 Inhalt 1. Der katholische Religionsunterricht in der Schule ............................................................. 2 1.1 Seine Begründung........................................................................................................ 2 1.2 Seine Aufgaben und Ziele ........................................................................................... 2 2. Weiterbildung in Katholischer Religion ............................................................................. 2 2.1 Begründung ................................................................................................................. 2 2.2 Konzeption................................................................................................................... 2 2.3 Curriculare Struktur ..................................................................................................... 2 3. Die praktische Durchführung .............................................................................................. 2 3.1 Teilnahmeberechtigte .................................................................................................. 2 3.2 Die Anmeldung............................................................................................................ 2 3.3 Die kirchliche Lehrerlaubnis ....................................................................................... 2 3.4 Dauer und Aufbau der Weiterbildung ......................................................................... 2 3.5 Studienmaterialien ....................................................................................................... 2 3.6 Kosten .......................................................................................................................... 2 3.7 Prüfung und Abschluss ................................................................................................ 2 3.8 Bausteine für Lehramt an Förderschulen..................................................................... 2 4. Terminplanung 15. WKR (Änderungen vorbehalten) ........................................................ 2 5. Literatur............................................................................................................................... 2 7 Adressen, Ansprechpartner, Weblinks ................................................................................ 2 4 1. Der katholische Religionsunterricht in der Schule 1.1 Seine Begründung Verschiedene Perspektiven fließen in Begründung, Konzeption und Durchführung des katholischen Religionsunterrichts in der Schule mit ein. Verfassungsrechtlich: Was die Verankerung des katholischen Religionsunterrichts im schulischen Curriculum angeht, so ist zunächst von den Grundrechten und Grundwertentscheidungen der Verfassungen des Bundes und der Länder auszugehen. Diese enthalten in ihren Schulzielbestimmungen Aussagen über Zweck und Aufgaben der Schule. Zu den von der Verfassung gewährten Freiheiten gehören zentral auch die „Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“ (Art. 4 Abs. 1 GG) sowie das der „ungestörten Religionsausübung“ (Art. 4 Abs. 2). Der Religionsunterricht ist nach Grundgesetz und Hessischer Verfassung „ordentliches Lehrfach“ (Art. 7 Abs. 3 GG / Art. 57 HV). Durch den Religionsunterricht trägt die Schule wesentlich dazu bei, die Voraussetzung für die Wahrnehmung der genannten Freiheiten zu schaffen. Pädagogisch: Der Religionsunterricht ist ferner in den Erziehungs- und Bildungszielen der Schule begründet. So ist er u.a. an jenen Prinzipien orientiert, die das pädagogische Programm der heutigen Schulen ausmachen (z.B. Erziehung zur freien Selbstbestimmung und Gemeinschaftsfähigkeit). Der Religionsunterricht trägt im Kontext der schulischen Aufgabenbereiche dazu bei, dass Schülerinnen und Schüler ihre Lebensgestalt entwickeln und ihre altersgemäßen Entwicklungsaufgaben bewältigen können. 1 Konkret heißt das: Die Schülerinnen und Schüler sollen fähig werden, - sich selbst anzunehmen und ihr Leben eigenverantwortlich zu gestalten, - sich mit anderen zu verständigen und mit ihnen zusammenzuarbeiten, - verantwortlich zu handeln in der Gemeinschaft der Schule und zur Entwicklung des Schullebens beizutragen. Eine Schule, die zur Bildung des ganzen Menschen beitragen möchte, muss mit der in Grund- und Grenzsituationen (Geburt, Tod, Hoffnung, Freundschaft, 1 Dies hat die Deutsche Bischofskonferenz bereits im „Grundlagenplan für den katholischen Religionsunterricht in der Grundschule“ (1998, 8) herausgestellt. 5 Angst, Schuld, Vertrauen…) aufbrechenden (Sinn-)Frage auch die darin enthaltene religiöse Dimension ernst nehmen 2 und mögliche Antworten anbieten. So vermag religiöse Bildung die Erschließung der Lebenswirklichkeit im Zeitfluss von Vergangenheit über Gegenwart zur Zukunft komplementär zu ergänzen. In ähnlicher Weise spricht die neuere Bildungsforschung davon, dass Religion einen eigenständigen und unersetzbaren ‚Modus der Weltbegegnung‘ in die Dimensionen schulischer Bildung eintrage. 3 Den Bildungsauftrag der Schule in dieser Weise zu unterstützen bedeutet für den Religionsunterricht freilich nicht, sich in allen Bereichen anpassen zu wollen; denn das nicht aufgebbare prophetisch-kritische Potential des jüdischchristlichen Glaubens wehrt u.a. einer bloß reinen ‚Zwecken‘ dienenden Reflexion 4. Theologisch: Der Religionsunterricht ist motiviert aus der christlichen Überzeugung, dass Gott in der Geschichte am Werk ist und dass das Ziel seines Handelns die Erlösung der Menschen und der gesamten Schöpfung ist; denn aus christlicher Sicht wirkt Gott durch die Schöpfung und durch die Erlösung in Christus ‚für uns und zu unserem Heil‘. Deshalb sind Christen überzeugt, dass ihr Glaube menschliches Leben fördert und bereichert. Daher kann der katholische Religionsunterricht Schülerinnen und Schülern auch helfen, ihre Lebensgestalt zu finden und verantwortlich zu handeln. Die pädagogische Begründung des Religionsunterrichtes wird somit theologisch verstärkt: - Indem er mit christlichem Glauben und Überlieferung vertraut macht, erschließt er die prägenden Einflüsse des Christentums auf unsere Kultur. - Indem er die Fragen und Probleme der Menschen und der Welt in Offenheit auf den Glauben zu klären sucht, verhilft er dem jungen Menschen zur Selbstwerdung. - Indem er in das Geheimnisvolle und Fremde der Religion einführt, schafft 2 Diese Dimension nicht ernst zu nehmen, bedeutet den Menschen ‚verkümmern‘ zu lassen, so die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1976, Abschnitt 2.3.2). 3 Vgl. Baumert, Jürgen. Deutschland im internationalen Bildungsvergleich, in: Kilius, Nelson u.a. (Hrsg.). Die Zukunft der Bildung. Frankfurt/M 2002. 100f. Es handelt sich um die durch die Fächer Religion und Philosophie vermittelte ‚konstitutive Rationalität‘, die gegenüber einer ‚kognitivinstrumentellen‘ (MINT-Fächer), einer ‚moralisch-evaluativen‘ (Geschichte, PoWi, Recht) und einer ‚ästhetisch-expressiven‘ (Sprachen, Musik, Kunst) Rationalität nicht ‚hierarchisierbar‘ ist. 4 „Im Bereich der Religion kommt zweckfreie und doch sinnvolle Reflexion zum Zuge.“ Synode 1976, Abschitt 2.3.3. Die religiöse Frage nach dem Ganzen erschwert die problematische Absolutsetzung von Teillösungen und Vorläufigkeiten (auch in der Setzung von Bildungszielen). Vgl. ebd. 6 er zugleich einen für die Entwicklung und Förderung der Schülerinnen und Schüler notwendigen ‚zweckfreien‘ Raum. - Indem er sich dem biblischen Auftrag zur Verwirklichung von Liebe und Frieden verpflichtet fühlt, trägt er dazu bei, gesellschaftliche Lebensverhältnisse kritisch zu befragen und entsprechend zu verändern. 5 1.2 Seine Aufgaben und Ziele Eng verbunden mit seiner Begründung sind die Zielvorgaben des katholischen Religionsunterrichts, der in der heutigen Zeit für viele Heranwachsende zum einzigen Ort der Begegnung mit lebendiger Religion geworden ist. Nach den Vorstellungen der „Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland“, der Erklärung der Deutschen Bischöfe zur „bildenden Kraft des Religionsunterrichtes“ sowie den „Kirchlichen Richtlinien zu Bildungsstandards“ ergeben sich für ihn gerade so folgende zentrale Aufgaben: Der katholische Religionsunterricht…. - weckt und reflektiert die Fragen nach Gott, nach der Deutung der Welt, nach dem Sinn und Wert des Lebens und nach den Normen für das Handeln des Menschen und ermöglicht eine Antwort aus der Offenbarung und aus dem Glauben der Kirche; - öffnet für die unsere Lebenswirklichkeit übersteigende Wirklichkeit des Glaubens, macht vertraut mit der Botschaft, die ihm zu Grunde liegt und hilft, den Glauben denkend zu verantworten; - fördert die Fähigkeit, die eigene Perspektive als begrenzt und relativ zu erkennen und an den Perspektiven anderer teilzunehmen; - befähigt zu persönlicher Entscheidung in Auseinandersetzung mit Konfessionen und Religionen, mit der Pluralität von Positionen, Lebensmustern, Weltanschauungen und Handlungsorientierungen und fördert gerade von seiner klaren Position aus Verständnis und Toleranz gegenüber der Entscheidung anderer; - motiviert zu religiösem Leben und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft. 6 5 Ebd. Abschnitt 2.3.4/2.4.1-2.4.3. Ebd. 2.5.1; vgl. zum „Bildungspotential des Katholischen Religionsunterrichts“ Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, „Die bildende Kraft des Religionsunterrichts“ (1996, S. 62f). 6 7 - Kurz: der RU vermittelt die Kompetenzen und die damit verbundenen Wissensbestände, ‚die für einen sachgemäßen Umgang mit dem christlichen Glauben, anderen Religionen und der eigenen Religiosität‘ notwendig sind. 7 Diese allgemein für den katholischen Religionsunterricht geltenden Ziele sind natürlich für die jeweilige Form der weiterführenden Schulen zu spezifizieren. 8 Ein Religionsunterricht, der den Kindern und Jugendlichen deutlich macht, dass man die Welt im Glauben sehen und von daher seine Verantwortung in ihr begründen kann, wird zur ‚Lebenshilfe‘. Denn er verhindert, dass die Schülerinnen und Schüler den Lebenssituationen, Weltdeutungen usw. frag- und sprachlos gegenüberstehen. Um dies zu verdeutlichen soll die mit der Ziel- und Aufgabenperspektive zu Tage tretende vielschichtige Bedeutung des Religionsunterrichts noch einmal abschließend vor Augen geführt werden: - Der RU verfügt über eine religiös-sensibilisierende Funktion: denn der zunehmende Relevanzverlust des christlichen Glaubens und die abnehmende Zahl der religiös sozialisierten Kinder macht eine primäre Öffnung für die Wirklichkeit des Glaubens nötig. Der RU fördert das Staunen und intensiviert die Wahrnehmungs- und Deutungskompetenz. - Die religiös-sprachbildende Bedeutung des katholischen RU erwächst aus der Erfahrung der Glaubenden, dass die Bibel als Wort Gottes im Menschenwort Wahrheit erschließt und wirklichkeitsverändernde Kraft besitzt. Der RU fördert eine Alphabetisierung in religiöser Sprache, damit u.a. Staunen und Dank, Freude und Klage, Angst und Wut artikuliert werden können. Er ermöglicht es den Schülern und Schülerinnen, sich und andere in vielfältigen Ausdrucksformen (in Bild, Sprache, Gestik, Aktion, Meditation, Gebet, Feier) zu erfahren und über eine so erworbene Kommunikationskompetenz einander mitzuteilen. - Seine religiös-aufklärende Bedeutung ergibt sich daraus, dass der Glaube die Tätigkeit des Verstandes nicht abwertet, sondern kritische Rechenschaft über sich verlangt. Der RU schafft die Voraussetzungen für die vom Grundgesetz geforderte Urteils- und Entscheidungskompetenz der Schülerinnen und 7 Vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, „Kirchliche Richtlinien zu Bildungsstandards für den Katholischen Religionsunterricht in den Jahrgangsstufen 5-10/Sekundarstufe I“ (2004, S. 13). 8 Laut Synodenbeschluss müssen die Aufgaben und Ziele „je nach Alter, Interesse und Ausgangslage der Schüler unterschiedlich akzentuiert werden“, siehe Synode 1976, Abschnitt 2.5.3. 8 Schüler. 9 - Seine religiös-heilende Bedeutung ist darin begründet, dass Gott das Heil der Menschen und der Welt will. Der RU gibt Impulse für ein respektvolles und konfliktfreies Miteinander in der Bewältigung von Grund- und Grenzerfahrung. Er leistet so auch einen Beitrag zum Aufbau einer Personal- wie einer Sozialkompetenz. - Seine religiös-kreative Bedeutung folgt aus dem biblischen Auftrag, Schöpfung verantwortlich zu gestalten, und aus der Aufforderung Jesu, das Reich Gottes zu suchen. Der RU fördert die aktive Solidarität mit dem anderen. - Seine religiös-kritische Bedeutung wird gestützt durch prophetische Traditionen, die im Namen Gottes Gerechtigkeit einfordern und Verlogenheit entlarven. Der RU stärkt die Heranwachsenden, sich nicht zu schnell an bequeme Plausibilitäten an zu passen bzw. auf Scheinsicherheiten zu vertrauen. Letztlich geht es dem Religionsunterricht darum, den Kindern und Jugendlichen Zugänge zur Lebensdeutenden und befreienden Kraft des Wortes Gottes anzubieten. Die Religion Lernenden erwerben so auch die Partizipationskompetenz, die sie benötigen, um an der Praxis des Glaubens begründet teilhaben zu können. 9 Vgl. GG Art.4. Bereits die Synode wies darauf hin dass der Religionsunterricht, indem er Scheinsicherheiten aufbricht, „vermeintlichen Glauben ebenso wie gedankenlosen Unglauben“, der drohenden Verkümmerung hin zu einem beliebigen Pluralismus bzw. zu „wohliger Indifferenz“ begegnen und entgegensteuern kann. Auf diese Weise wird der RU allen Schülergruppierungen einer Lerngruppe gerecht: den gläubigen, den suchenden oder im Glauben angefochtenen, den sich als ungläubig bezeichnenden und der wachsenden Zahl derer, die Religion und Glaube indifferent gegenüberstehen. Vgl. Synode 1976, Abschnitt 2.5.1. 9 Die korrelative Grundstruktur des katholischen Religionsunterrichts ist im Dokument der Würzburger Synode dargestellt: „Der Glaube soll im Kontext des Lebens vollziehbar, das Leben soll im Licht des Glaubens verstehbar werden.“ Fazit: Da der weltanschaulich neutrale Staat von Voraussetzungen lebt, die er selbst nicht garantieren kann (Böckenförde), ist er auf den Beitrag eines Sinn und Orientierung stiftenden, kirchlich approbierten Religionsunterrichts zur Schaffung und Erhaltung einer gemeinsamen Werteordnung auf Basis der Erkenntnis und Achtung der Menschenwürde angewiesen. In einem solchen Religionsunterricht erhalten Heranwachsende die Chance, ethische Grundsätze wie Verantwortung, Solidarität, Toleranz, Urteils- und Kritikfähigkeit nicht nur zu erlernen, sondern ihnen aus dem Glauben an Gott einen tieferen Sinn zu geben und somit einer allzu wohlfeilen Beliebigkeit zu entheben. Religion ist damit ein wichtiger Impulsgebender, integrierender und komplementärer Bereich schulischer Bildung und Erziehung. Eine sich der Religion öffnende Bildung hat nicht nur den Heranwachsenden in seiner Ganzheit im Blick, sondern sucht auch jedem Versuch einer Verzweckung und Verengung von Bildungsprozessen hin zur bloßen Ausbildung funktionaler Fertigkeiten kritisch zu wehren. 10 2. Weiterbildung in Katholischer Religion Die Qualität des Religionsunterrichtes entscheidet sich an der Persönlichkeit und Professionalität der Religionslehrer/innen, sprich: an deren theologischem Wissen, an ihrer pädagogisch-didaktischen Kompetenz sowie an ihrem persönlichen Engagement. Hier leisten Kolleginnen und Kollegen tagtäglich einen wertvollen und verantwortlichen Dienst an den Schülerinnen und Schülern. Dies zu ermöglichen und bleibend zu unterstützen gehört zu den besonderen Aufgaben der Weiterbildung im Pädagogischen Zentrum. Als kirchliches Institut bewegt sich das Pädagogische Zentrum an der Schnittstelle zum Staat; so kommt es u.a. auch dessen Interesse nach und bietet die Möglichkeit einer Nachqualifizierung an, die zum Erwerb einer staatlichen Fakultas führt. 2.1 Begründung Religionsunterricht erteilen derzeit viele hierfür ausgebildete Kolleginnen und Kollegen. Ihre Zahl reicht aber nicht aus, um den derzeitigen und künftigen Bedarf zu decken. Die Neueinstellungen bleiben hinter der Zahl der in den Ruhestand versetzten Lehrer zurück, die Zahl der Studienanfänger ist rückläufig. Die Schule braucht also weitere interessierte Lehrerinnen und Lehrer, damit das für den Einzelnen wie für die Gesellschaft hilfreiche Schulfach erteilt werden kann. Immer wieder werden an Schulen Kolleginnen und Kollegen mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragt, ohne dass sie dafür qualifiziert sind und eine kirchliche Unterrichtserlaubnis erhalten haben. Dieser Missstand kann durch die Möglichkeit der Nachqualifizierung behoben werden. Betroffene Lehrerinnen und Lehrer, die nicht zuletzt aus einem persönlichen und gläubigen Engagement diese Möglichkeit nutzen, erhalten damit eine Qualifikation, die effektivere pädagogische Wirkungsmöglichkeiten erlaubt und den Religionsunterricht für die Zukunft sichern hilft. In Kenntnis und Voraussicht dieser Notwendigkeiten und Wünsche wurde unter der Federführung des Pädagogischen Zentrums in Wiesbaden-Naurod in Absprache mit den Schulabteilungen der drei Bistümer Limburg, Fulda und Mainz eine gemeinsam getragene berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme konzipiert, die u.a. unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Hessischen Lehrpläne und der neuen Kerncurricula ständig weiterentwickelt wird. Sie richtet sich immer wieder neu an den aktuell 11 bestehenden schulischen Bedarfssituationen aus. Hierbei wird nicht nur die Unterstützung durch Fachkollegen der umliegenden Universitäten, sondern auch die enge Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden, vor allem dem Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung in Gießen, gesucht. Diese Kooperation gewährleistet, dass die Weiterbildung den allgemeinen, formalen Anforderungen an eine Weiterbildung zum Erwerb der staatlichen Fakultas in den weiterführenden Schulformen entspricht. Das Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung ist maßgeblich mit der Entscheidung über die Aufnahme von Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie mit der Organisation und sachgerechten Durchführung der Prüfungen betraut. 2.2 Konzeption Ziel der Weiterbildung ist es die Voraussetzungen zu schaffen für eine theologisch und pädagogisch verantwortliche Erteilung des katholischen Religionsunterrichts in Ihrer Schulform. Dabei werden in unserem Weiterbildungslehrgang Theologie, eigener Glaube, Weitergabe des Glaubens auf dem Hintergrund der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler angemessen zur Sprache gebracht. Diese Elemente stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern ergänzen sich gegenseitig und bilden gleichgewichtete Pole eines Bezugsfeldes; sie durchdringen sich und halten sich ständig in Spannung. So wird der eigene Glaube durch die Konfrontation mit der fachwissenschaftlichen Reflexion herausgefordert; die verbesserte theoretische Fundierung muss sich wiederum fachdidaktisch in die Unterrichtspraxis hinein wenden lassen. Denn reine fachwissenschaftliche Kompetenz ohne fachdidaktische Umsetzungsfähigkeit wäre leblos, genauso wie eine unterrichtspraktische Methodenkenntnis ohne theologische Fundierung leer und wirkungslos wäre. Je nach Schulform und angezieltem Abschluss liegt der Schwerpunkt auf der praktischen Seite des konkreten Unterrichtens oder auf der fachlich-theologischen Fundierung. Für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird die skizzierte Spannung zur Praxis kursbegleitend sein. Schon von daher bezieht unser Lehrgang auch selbst Formen lebendigen Lernens in einem Wechsel der Arbeits- und Sozialformen sowie variierende Methoden mit ein. Der wissenschaftliche Vortrag und das Selbststudium theoretischer Grundlagen sind ebenso notwendig wie der gemeinsame Austausch über Unterrichtserfahrungen. Maßgebend für die konzeptionelle Zielsetzung der Weiterbildung ist das für die jewei12 lige Schulform genehmigten Kerncurriculum „Bildungsstandards und Inhaltsfelder Katholische Religion“ sowie der mehrfach zitierte Synodenbeschluss der Deutschen Bistümer vom 22. November 1974, der „Grundlagenplan für den katholischen Religionsunterricht in der Grundschule“ sowie der Beschlusstext der Deutschen Bischofskonferenz „Die bildende Kraft des Religionsunterrichts“ vom 27. September 1996, „der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen“ vom 16. Februar 2005 und schließlich die ebenfalls vom Deutschen Episkopat herausgegebenen „Kirchlichen Richtlinien zu Bildungsstandards für den katholischen Religionsunterricht in der Grundschule / Primarstufe“ vom 24. April 2006 sowie die „Kirchlichen Richtlinien zu Bildungsstandards für den katholischen Religionsunterricht in den Jahrgangsstufe 510/Sekundarstufe I (Mittlerer Schulabschluss) vom 23. September 2004. 13 2.3 Curriculare Struktur Die Inhalte des Weiterbildungskurses stehen in dem beschriebenen Spannungsgefüge von Theologie als Fachwissenschaft auf der einen Seite und einer Unterrichtspraxis, die sich konsequent an der Erfahrungswirklichkeit der Schüler und der Schule ausrichtet, auf der anderen Seite. Konkret orientiert sich damit die Wahl der Inhalte des Weiterbildungskurses zum einen an den einzelnen fachwissenschaftlichen Bereichen der biblisch-historischen, der systematisch-religionsphilosophischen und praktischen Theologie und zum anderen an den Vorgaben des Hessischen Kerncurriculums für Katholische Religion sowie an den beschriebenen Aufgaben- und Zielvorgaben der genannten einschlägigen religionspädagogischen Verlautbarungen. In der so entstehenden Schnittmenge sind die inhaltlichen Angebote der Weiterbildung angesiedelt, die die Voraussetzungen bilden, die Vorgaben für den Katholischen Religionsunterricht in Hessen fachdidaktisch kompetent zu füllen. Die Themen des Kurses sind entlang der Inhaltsfelder des hessischen Kerncurriculums der verschiedenen Schulformen aufgestellt, greifen aber um einer gründlichen theologischen Fundierung willen zugleich auch darüber hinaus. Im Fokus des Kurses stehen Lehrerinnen und Lehrer der Primarstufe und der Sekundarstufe I mit den Anund Herausforderungen ihrer jeweiligen Schulform. Einzelne Kurse und die Studienzirkel finden nach Schulformen getrennt statt, so dass eine angemessene fachdidaktische Erprobung und theologische Vertiefung erreicht wird. Das spezifische Selbstverständnis der Lehrerinnen und Lehrer in ihren jeweiligen Schulformen soll innerhalb des Kurses vor allem in den Bereichen der Religionspädagogik und der Fachdidaktik differenziert zum Tragen kommen. Die Themenbereiche und Inhaltsfelder der Primar- und Sekundarstufe werden in eine chronologische Struktur eines Curriculums übersetzt, das eine sinnvolle Verzahnung von Selbststudium, regionalen Zirkeln und gemeinsamen Präsenzblöcken zum Ziel hat. Somit ist eine effektive Lernprogression für alle teilnehmenden Lehrkräfte gleichermaßen möglich. Das Curriculum wird derzeit aktualisiert und rechtzeitig vor Beginn des Kurses bekannt gegeben. 14 3. Die praktische Durchführung In Absprache mit dem Landesschulamt, Sachgebiet II.1.2 Weiterbildung, wird der Weiterbildungskurs für das Unterrichtsfach Katholische Religion vom Pädagogischen Zentrum der Bistümer im Lande Hessen mit Sitz im Wilhelm-Kempf-Haus, Wiesbaden–Naurod (PZ Hessen) organisiert und begleitet. Eine Studienleiterin des PZ ist mit der Entwicklung, Organisation und Koordination der Weiterbildungsangebote betraut. Im PZ werden die Lehrveranstaltungen und Prüfungen des Kurses koordiniert und zum großen Teil auch abgehalten. Unterstützt wird die Weiterbildung durch eine Internetplattform. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Kurses erhalten Zugang zu einem auf dem Hessischen Bildungsserver errichteten virtuellen Kursraum, der nach Anmeldung freigeschaltet und damit für die Dauer des Kurses nutzbar wird. Auf dieser virtuellen Plattform werden zum einen die aktuellen organisatorischen Informationen (Termine, Anmeldungsmodalitäten o.ä.) interaktiv ausgetauscht und zum anderen alle relevanten Studienmaterialien zur Verfügung gestellt. Eine ausführliche Einweisung in die Benutzung dieser OnlineUnterstützung steht am Anfang der Weiterbildung. Computerkenntnisse und ein entsprechender Internetzugang werden notwendig vorausgesetzt. 3.1 Teilnahmeberechtigte Von staatlicher Seite ist der Bewerberkreis der in Frage kommenden hessischen Lehrkräfte 10 mit absolvierter 1. und 2. Staatsprüfung wie folgt definiert: 1. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen, die ihr erworbenes Lehramt um das Unterrichtsfach Katholische Religion erweitern möchten, 2. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen mit einem Unterrichtsfach für die Jahrgangsstufen 5 – 10, die die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen erwerben möchten, 3. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen, die ihr erworbenes Lehramt um das Unterrichtsfach Katholische Religion erweitern möchten, 4. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, die ihr erworbenes Lehramt um das Unterrichtsfach Katholische Religion erweitern möchten, 5. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, die die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen erwerben möchten, 6. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, die die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen erwerben möchten, 10 Zu den verschiedenen Abschlüssen, die im Rahmen des Kurses angestrebt werden können, s.u. Abschnitt 3.7. 15 7. Lehrkräfte mit der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen, die die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen erwerben möchten. Die Lehrkräfte aus Teilnehmerkreis 1 haben aufgrund des angezielten Abschlusses (Erwerb des Unterrichtsfaches Katholische Religion Klassen 1–6) ein wesentlich anders gestaltetes Curriculum mit einem zeitlich geringeren Umfang (14 Präsenztage zzgl. 10 Studienzirkel-Sitzungen). Die Lehrkräfte aus Teilnehmerkreis 2 bis 7 absolvieren die Weiterbildung mit 28 Präsenztagen zzgl. 12 Studienzirkel-Terminen. Für die Lehrkräfte aus Teilnehmerkreis 4 und 5 (Förderschulen) werden zwei eigene Bausteine angeboten. Sollten Sie dem hier skizzierten Bewerberkreis nicht angehören, sich aber aus nachvollziehbaren Gründen für die Teilnahme am Kurs interessieren, nehmen Sie bitte Kontakt mit der zuständigen Studienleitung am PZ Hessen auf. Für die Teilnahme an der Weiterbildung ist es erforderlich, dass das jeweilige Bistum bereits im Vorfeld des Kurses eine Erteilung der kirchlichen Lehrerlaubnis (Missio canonica, siehe Kap. 3.3) grundsätzlich befürwortet. 3.2 Die Anmeldung Maßgeblich für das Stattfinden des Kurses ist seine Ausschreibung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums. Sobald diese vorliegt, melden sich die Interessentinnen und Interessenten mit Hilfe des der Ausschreibung beigefügten Bewerbungsbogens verbindlich an. Auf diesem Bogen muss die Schulleitung ihr Einverständnis erklären. Sie muss die Freistellung der Interessentinnen und Interessenten im Hinblick auf die Seminarveranstaltungen garantieren. Das dienstliche Interesse an der Weiterbildung ist ferner vom jeweiligen Staatlichen Schulamt zu bescheinigen. Maßgeblich ist die Bewerbung beim Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung. Das PZ Hessen benötigt eine zweite Ausfertigung Ihrer Anmelde-Unterlagen, die Sie am besten zum gleichen Zeitpunkt ans PZ Hessen senden. Spätestens wenn die erfolgte und angenommene staatliche Anmeldung bestätigt wird, holen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch die Zustimmung des jeweiligen Bistums zur Erteilung der Missio canonica ein. Nach der Zustimmung der Bistümer zur Teilnahme erfolgt schließlich der Zugang zur Online-Plattform des Hessischen Bildungsservers, über die der weitere Schriftverkehr abgewickelt wird. 16 3.3 Die kirchliche Lehrerlaubnis Um unterrichtspraktische Erfahrungen zu sammeln, wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern dringend angeraten, eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis zur Erteilung des Religionsunterrichtes bereits mit Beginn des Weiterbildungskurses zu beantragen und eine Religionsgruppe in der Schule zu übernehmen. An die Vergabe der vorläufigen Lehrerlaubnis sowie der endgültigen Missio canonica nach Abschluss der Prüfungen sind bestimmte Erwartungen geknüpft, die im Folgenden näher skizziert werden sollen. Die Verleihung der Missio canonica steht für ein Konzept von Religionsunterricht, bei dem Religiosität und Glaube nicht nur ein Gegenstand des Unterrichts sind, sondern auch den Standort derer bestimmen, die ihn erteilen. 11 Orientierung durch Positionierung in pluraler Gesellschaft: Gerade angesichts der Tatsache, dass eine christliche Lebenseinstellung in unserer pluralen Gesellschaft weder die einzige noch eine gleichbleibend akzeptierte Option darstellt, braucht es die Begegnung mit einer Person, die sich entschieden und eine Glaubensposition für sich verbindlich gemacht hat. 12 D.h. zu einem konfessionellen Religionsunterricht gehört die in Wort und Handeln ablesbare Identität dessen, der den christlichen Glauben im Unterricht zugleich offen bezeugt wie kritisch bedenkt. So wissen Schülerinnen und Schüler, Eltern und Gesellschaft, woran sie sind, und erkennen, dass gerade heute religiöse Fragen nicht nur den jungen Menschen vor die Entscheidung stellen. Auf diese Transparenz und diese Positionsbestimmung haben Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern einen Anspruch. Ausdruck eines wechselseitigen Vertrauensverhältnisses: Eine solchermaßen wünschenswerte christliche Zeugenschaft bedarf der Weggemeinschaft, der Verbundenheit mit Menschen, die sich ebenfalls um ein Leben nach dem Evangelium bemühen. Durch die Teilnahme an den Lebensvollzügen einer christlichen Gemeinde oder (basis-)kirchlichen Gruppe erfahren die Religionslehrerinnen und lehrer beständige Impulse für ihr eigenes christliches Leben; das gemeinschaftliche Hören der biblischen Botschaft und die Feier der Sak- 11 Vgl. Synode 1976, Abschnitt 2.8.2. Der Religionsunterricht stellt einen ‚besonderen Dienst‘ in der Kirche dar, für den eine besondere kirchenamtliche Sendung erforderlich ist. Grundlage aller ‚besonderen Dienste‘ ist die durch Taufe und Firmung grundgelegte aktive Teilhabe an der allgemeinen Sendung der Kirche. 12 „Das hindert ihn nicht, fair mit Standpunkten und Auffassungen anderer bekannt zu machen.“ Synode 1976, Abschnitt 2.8.2. 17 ramente unterstützen die Pflege einer persönlich-gläubigen Spiritualität, motivieren zur Sorge für die Menschen und helfen der Verkümmerung des Glaubens zu wehren. Aktiv am kirchlichen Leben teilnehmende Religionslehrer und Religionslehrerinnen, die sich aus dieser wechselseitigen Unterstützung heraus mit der befreienden Botschaft des Evangeliums identifizieren, werden die (bereits grundgesetzlich 13 gedeckte) Selbstverpflichtung übernehmen können, den „Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der katholischen Kirche zu erteilen und in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der katholischen Kirche zu beachten“. 14 Eine solche (Selbst-)Bindung der Religionslehrer und -lehrerinnen an die Kirche erfordert zugleich ein waches Bewusstsein für die nicht zu verharmlosende Spannung zwischen Anspruch und Realität kirchlichen Lebens sowie die Bereitschaft zu Veränderungen und Reformen. 15 Das angesprochene gegenseitige Vertrauensverhältnis besteht auch zwischen dem Religionslehrer und dem kirchlichen Amtsträger, der nicht zuletzt die rechtlichen Aspekte 16 der Lehrbeauftragung zu beurteilen hat. Mit der Erteilung der Missio canonica nimmt der jeweilige Ortsbischof im Namen der Kirche den angebotenen beruflichen Dienst des Lehrers an; „zugleich mit diesem Auftrag wird so die Solidarität der Kirche mit dem Religionslehrer und des Religionslehrers mit der Kirche bekundet.“17 Im Namen der Kirche gibt der Bischof der Bereitschaft Ausdruck, den Religionslehrer und die Religionslehrerin bei der Erfüllung seiner und ihrer Aufgaben zu begleiten. Daher verbindet der Bischof mit der kirchlichen Beauftragung schließlich auch die Bitte um den Segen Gottes. So können sich die Religionslehrkräfte in ihrem schulischen Auftrag, der in den Sakramenten Taufe und Firmung grundgelegt ist, bestärkt 13 Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach ist „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften“ zu erteilen. GG Art. 7 Abs. 3; HV Art. 57. 14 Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Missio canonica für staatliche Lehrkräfte mit der Fakultas Katholische Religionslehre, 15.03.1973. Diese (Selbst-)Verpflichtung übernimmt der Religionslehrer bei der Beantragung der Missio canonica. 15 In den Worten der Synode: „Liebe zur Kirche und kritische Distanz müssen einander nicht ausschließen. Sie stehen zueinander in einem ausgewogenen Verhältnis, wenn mit der Kritikfähigkeit Hörbereitschaft und selbstloses Engagement wachsen.“ (1976, Abschnitt 2.8.5). 16 Nach dem Kirchenrecht ist der Religionsunterricht eine Form der Verkündigung der Lehre Christi und unterliegt daher der Bestimmung und Aufsicht der Kirche. Vgl. C 761, CIC 1983. Gemäß C 805 hat der Ortsordinarius (Diözesanbischof) für seine Diözese u.a. das Recht, die Religionslehrer zu ernennen und abzuberufen. Ferner hat er um die „Rechtgläubigkeit, das Zeugnis gläubigen Lebens und um das pädagogische Geschick der Religionslehrer bemüht zu sein, die an der Schule bestellt werden“. C 804 § 2. Jenseits dieser kanonischen Regelung können Glaubwürdigkeit, Vertrauen und guter Wille von Rechts wegen natürlich weder eingefordert noch überprüft werden. Überprüfbar ist aber beispielsweise, ob ein Bewerber oder eine Bewerberin in einer kirchlich gültigen Ehe lebt, ob die Kinder getauft sind und ob er/sie in einer Gemeinde aktiv beheimatet ist. Im Konfliktfall obliegt eine diesbezügliche Einzelfallentscheidung den verschiedenen Bistümern. Ein Beratungsgespräch kann dem Bemühen dienen, zu einer beiderseits verantwortbaren Gewissensentscheidung zu gelangen. 17 Synode 1976, Abschnitt 3.6. 18 und ermutigt erfahren. Informationen zur Kirchlichen Unterrichtserlaubnis erhalten Sie hier: Bistum Fulda: http://www.bistumfulda.de/bistum_fulda/bistum/schulabteilung/missio_canonica/missio_unterlagen.php?navid=268 Bistum Limburg: https://schule.bistumlimburg.de/missio.html Bistum Mainz: http://www.bistummainz.de/bistum/bistum/ordinariat/dezernate/dezernat_4/bildungsangebote/missiocan.html 3.4 Dauer und Aufbau der Weiterbildung Der Weiterbildungskurs beginnt mit dem Schuljahr 2014/2015. Für Lehrkräfte, die eine Erweiterung ihres Grundschullehramts um das Unterrichtsfach Katholische Religion (Klassen 1–6) anstreben und damit dem ersten Teilnehmerkreis angehören, umfasst die Weiterbildung den Zeitraum von einem Schuljahr. Der Prüfungszeitraum schließt sich daran an. Lehrkräfte, die den anderen Teilnehmerkreisen (Gruppe 2 bis 7) angehören, befinden sich für einen Zeitraum von zwei Schuljahren in der Weiterbildung. Der Prüfungszeitraum ist hier in den Zeitraum eingeschlossen. Die Weiterbildung besteht aus drei didaktischen Bausteinen, die eng miteinander verzahnt sind. Grundlegend ist das Eigenstudium, in dem die Lehrveranstaltungen des Kurses anhand von Studienmaterialien vor- und nachbereitet werden. Als zentrale Lehrveranstaltungen sind je nach Teilnehmerkreis vier bis sechs mehrtägige Studienwochen im Wilhelm-Kempf-Haus vorgesehen. In diesen werden ausgewählte Schwerpunktthemen mit der Gesamtgruppe vertieft. Fachreferenten sind dabei neben Vertretern der Schulabteilungen der Bistümer insbesondere Dozentinnen und Dozenten der Katholischen Theologie vorwiegend an den hessischen Universitäten. 19 20 Flankiert werden die Präsenzblöcke von 10 bis 12 ca. dreistündigen Studienzirkeln, die als Kleingruppen auf regionaler Ebene der Bistümer (Fulda, Limburg, Mainz) jeweils nachmittags stattfinden und in ihrer Zusammensetzung über die gesamte Kursdauer bestehen bleiben. An diesen Studienzirkeln nehmen alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichtend teil. Aufgabe der Studienzirkel ist es, das Eigenstudium der Teilnehmerinnen und Teilnehmer anhand der zur Verfügung gestellten Studienmaterialien zu begleiten und so auch die Studienwochen entsprechend vor- bzw. nachzubereiten. Die unterrichtspraktische Umsetzung der jeweiligen Themen ist ein weiterer Schwerpunkt der Studienzirkel. Im intensiven Gespräch mit den Studienzirkelleitungen und den anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern besteht die Gelegenheit, das bisher Gehörte zu erörtern und miteinander zu vertiefen. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Weiterbildung, die in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen, werden in der Dauer des Kurses als Entlastung gemäß der geltenden Pflichtstundenverordnung (ABl. 8/06, S.631) zwei Wochen21 stunden auf die Pflichtstundenzahl angerechnet. Für Personen im Teilnehmerkreis 1 umfasst die Weiterbildung 14 Präsenztage im Pädagogischen Zentrum. Für Personen im Teilnehmerkreis 2 bis 7 umfasst die Weiterbildung 28 Präsenztage im Pädagogischen Zentrum. Die Veranstaltungen finden unter besonderer Berücksichtigung der speziellen inhaltlichen Anforderungen und der Inklusion statt. Dafür sind zwei zusätzliche Tage eingeplant, von denen einer am Pädagogischen Zentrum und einer durch das Landesschulamt durchgeführt wird. Personen im Teilnehmerkreis 4 und 5 (Lehrkräfte an Förderschulen) werden in eigenen Bausteinen auf die spezifischen Herausforderungen an den Katholischen Religionsunterricht unter inklusiven Bedingungen vorbereitet. Als Termine der Kurswochen sind vorgesehen: Lehrkräfte in Teilnehmerkreis 2 bis 7: • • • • • • 13.10. – 16.10.2014 08.12. – 12.12.2014 09.03. – 13.03.2015 22.06. – 25.06.2015 + Inklusionstag PZ 26.06.2015 21.09. – 25.09.2015 07.12. – 11.12.2015 Lehrkräfte in Teilnehmerkreis 1: • • • • 13.10. – 16.10.2014 01.12. – 03.12.2014 25.02. – 27.02.2015 + Inklusionstag PZ 28.02.2015 22.06. – 25.06.2015 3.5 Studienmaterialien Als Studienmaterialien dienen grundlegende fachwissenschaftliche und religionspädagogische Literatur, Vortragsskizzen und Skripte der Referenten sowie bewährtes Unterrichtsmaterial. Diese Materialien werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in Form von Studien- bzw. Materialbriefen in dem genannten virtuellen Kursraum (s.o.) zur Verfügung gestellt und können aus diesem abgerufen werden. 22 3.6 Kosten Die realen Kursgebühren sowie die Kosten für Verpflegung und Unterkunft am Studienort werden nicht auf die Teilnehmern und Teilnehmerinnen umgelegt. Gemäß der Vereinbarung mit dem Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung in Gießen werden die genannten Kosten für die vom LSA ausgewählten Lehrerinnen und Lehrer weitgehend vom Staat übernommen. Im 15. WKR übernimmt das LSA zudem die Fahrtkosten der Teilnehmenden, die unbefristet im hessischen Schuldienst beschäftigt sind. Die Bistümer bezuschussen maßgeblich Honorare, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie Fahrtkosten der Referentinnen und Referenten, die im Kurs tätig werden. Neben einer einmaligen Verwaltungsgebühr von € 150.- für das Landesschulamt fallen lediglich Sachkosten für Studienmaterialien (Kopien, Bücher…) an, die im Rahmen des Kurses besprochen und erhoben werden. 3.7 Prüfung und Abschluss Nach Absolvieren der Weiterbildung erfolgt die Abschlussprüfung. Die Prüfungsverantwortung, Organisation und der Prüfungsvorsitz obliegt dem Sachgebiet Weiterbildung des Landesschulamtes. Der Vorsitz kann durch eine vom Landesschulamt benannte Vertreterin oder einen Vertreter übernommen werden. Ebenso beruft das Landesschulamt die Prüferinnen und Prüfer. Diese sind in der Regel die mit der Weiterbildung betrauten Studienleiterin bzw. Studienleiter, Dozentinnen und Dozenten des Pädagogischen Zentrums. Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist neben der regelmäßigen und aktiven Teilnahme an allen Lehrveranstaltungen des Kurses das Erbringen von mehreren Kompetenznachweisen, die sich auf die Bausteine des Kurses beziehen. Diese beinhalten: • eine persönliche Reflexion zu einem Thema aus der Weiterbildung • die aktive Gestaltung einer Morgenandacht • eine theologische Ausarbeitung zu einem Thema der Kurswochen • ein selbst erarbeiteter, durchgeführter und reflektierter Unterrichtsversuch im Rahmen der den Kurs abschließenden Studienzirkelsitzungen 23 Je nach Voraussetzungen der Teilnehmenden werden durchgeführt: Erweiterungsprüfung nach § 33 HLbG: Teilnehmerkreis 1, 3 und 4 schreiben eine vierstündige Klausur und legen eine einstündige mündliche Prüfung ab. 18 Die Abschlussnote setzt sich aus Klausurnote und Note des mündlichen Kolloquiums zusammen. Beide werden nach einem vorgegeben Schlüssel verrechnet. 19 Zusatzprüfung nach § 33 HLbG: Teilnehmerkreis2, 5, 6 und 7 legen eine einstündige mündliche Prüfung ab. In der Zusatzprüfung ergibt sich die Abschlussnote aus der Note der mündlichen Prüfung. Mögliche Themen und Struktur der Klausur und der Prüfung (etwa eine Kombination aus fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen) sprechen die Teilnehmenden mit dem von ihnen auszuwählenden Gutachtern vorher ab. In den Prüfungskolloquien, die in der Regel unter dem Vorsitz eines Vertreters des Landesschulamts, Sachgebiet Weiterbildung von zwei prüfenden Referent/inn/en geleitet werden, sollen die Kursteilnehmer/inn/en zeigen, dass sie sich in die angesprochenen fachwissenschaftlich-theologischen, religionspädagogischen und fachdidaktisch-methodischen Fragestellungen eingearbeitet haben. Auch hier sind die Themen gemäß staatlicher Prüfungsordnung zusammen mit den Prüfern zu bestimmen. Alle Absolventinnen und Absolventen beantragen nach erfolgreichem Abschluss des Kurses die endgültige Missio canonica seitens ihrer zuständigen Bistümer. 18 Siehe die Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG-UVO) vom 16. März 2005, bes. Fünfter Teil, § 56ff. (ABl. 4/05, S.202). 19 Die Klausurnote wird dabei 2x, die Note der mündlichen Prüfung 4x gewertet. Die Summe wird durch 6 geteilt, so dass sich die Endnote ergibt. 24 3.8 Bausteine für Lehramt an Förderschulen Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit dem Lehramt an Förderschulen (Teilnehmerkreis 4 und 5) haben im Verlauf des Kurses die Möglichkeit, ihr eigenes Lehramt zu erweitern oder neu das Lehramt für Hauptschulen und Realschulen zu erwerben. In beiden Varianten werden sie am zweijährigen Kurs teilnehmen. In zwei Zusatzbausteinen zum Thema „Religion an der Förderschule und im inklusiven Kontext“ werden sie die besonderen Bedingungen des Religionsunterrichts in ihrem Arbeitsfeld vertiefen. Bei einer sehr kleinen Gruppe wird dies in Form individueller Begleitung geschehen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Teilnehmerkreis 4 können im Verlauf des ersten Kursjahres Schwerpunkte auf religionsdidaktische Perspektiven der Primarstufe legen. Eine persönliche Beratung mit der Studienleitung am Pädagogischen Zentrum ist zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme erforderlich. 25 4. Terminplanung 15. WKR (Änderungen vorbehalten) 15. Weiterbildungskurs Katholische Religion 2014 - 2016 April/Mai 2014 Ausschreibung des Kurses im Amtsblatt des Hessischen KM Bis 30.05.2014 Verbindliche Anmeldung beim Landesschulamt, Sachgebiet Weiterbildung, Gießen Klärung der Frage einer (vorläufigen) kirchlichen Unterrichtserlaubnis beim jeweiligen Bistum Kursbeginn Bis 25.07.2014 September 2014 17. September 2014 13.-16. Oktober 2014 Dezember 2014 Februar/März 2015 28. Februar 2015 April oder Mai 2015 22.-25. Juni 2015 26. Juni 2015 Herbst 2015 21.-29. September 2015 07.-11. Dezember 2015 2. Schulhalbjahr 2015/16 Ca. Mai 2016 Anschließend Vorbereitungstreffen im PZ Wiesbaden-Naurod, Wilhelm-Kempf-Haus 1. Kurswoche Alle Teilnehmerkreise gemeinsam 2. Kurswoche Teilnehmerkreis 1: 01.-03. Dezember 2014 Teilnehmerkreis 2–7: 08.-12. Dezember 2014 3. Kurswoche Teilnehmerkreis 1: 25.-27. Februar 2014 Teilnehmerkreis 2–7: 09.-13. März 2015 Inklusionstag PZ Teilnehmerkreis 1 Inklusionstag LSA Alle Teilnehmerkreise gemeinsam 4. Kurswoche Alle Teilnehmerkreise gemeinsam Inklusionstag PZ Teilnehmerkreis 2–7 Teilnehmerkreis 1: Schriftliche Klausuren und Mündliche Prüfungen 5. Kurswoche Teilnehmerkreis 2–7 6. Kurswoche Teilnehmerkreis 2–7 Teilnehmerkreis 2–7: Schriftliche Klausuren und mündliche Prüfungen Feierlicher Abschluss des 15. WKR und Vergabe der Zeugnisse im PZ Wiesbaden-Naurod, Wilhelm-Kempf-Haus Antrag auf / Erteilung der Missio Canonica durch das jeweilige Bistum 26 5. Literatur Deutsche Bischofskonferenz (1973): Rahmenrichtlinien zur Erteilung der Missio canonica für Lehrkräfte mit der Fakultas "Katholische Religionslehre" (veröffentlicht in den Amtsblättern der Diözesen). Der Religionsunterricht in der Schule (1976). In: Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (Hg.): Offizielle Gesamtausgabe Band 1: Beschlüsse der Vollversammlung. Zweite, durchgesehene und verbesserte Auflage. Freiburg, Basel, Wien: Herder, S. 113–152. Hessisches Kultusministerium (1995): Rahmenlehrplan Grundschule des Landes Hessen. B1 Religion: Katholische Religion. Hessisches Kultusministerium (Hg.) (2011): Bildungsstandards und Inhaltsfelder: Kerncurriculum Katholische Religion (Hauptschule / Mittlerer Schulabschluss / Primarstufe); zum Download unter http://lsa.hessen.de/irj/LSA_Internet?cid=dc0acae7616326e11527e9084e3b1fe9. Hessisches Kultusministerium (Hg.) (2011): Leitfaden. Maßgebliche Orientierungstexte zum Kerncurriculum Primarstufe / Sekundarstufe I; zum Download unter http://lsa.hessen.de/irj/LSA_Internet?cid=4e87e8fb3d288465a46bf083ba6399a1. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (1987): Zur Spiritualität des Religionslehrers. Bonn (Die deutschen Bischöfe - Kommission für Erziehung und Schule, 6). Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (1996): Die bildende Kraft des Religionsunterrichts. Zur Konfessionalität des katholischen Religionsunterrichts. Bonn (Die deutschen Bischöfe, 56). Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (2004): Kirchliche Richtlinien zu Bildungsstandards für den katholischen Religionsunterricht in den Jahrgangsstufen 510/Sekundarstufe I (Mittlerer Schulabschluss). Bonn (Die deutschen Bischöfe, 78). Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (2005): Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen. Bonn (Die deutschen Bischöfe, 80). Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (2006): Kirchliche Richtlinien zu Bildungsstandards für den katholischen Religionsunterricht in der Primarstufe (Die deutschen Bischöfe, 85). Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (2010): Kirchliche Anforderungen an die Religionslehrerbildung (Die deutschen Bischöfe, 93). Zentralstelle Bildung der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.) (1998): Grundlagenplan für den katholischen Religionsunterricht in der Grundschule. Unter Mitarbeit von DKV. Bonn/München. 27 7 Adressen, Ansprechpartner, Weblinks Pädagogisches Zentrum der Bistümer im Lande Hessen Wilhelm-Kempf-Haus 65207 Wiesbaden-Naurod www.pz-hessen.de/wkr Koordinatorin Weiterbildung Katholische Religion Studienleiterin Dr. Viera Pirker Tel.: 06127 - 77-286 [email protected] Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Sachgebiet Weiterbildung Schubertstraße 60, 35392 Giessen www.lsa.hessen.de Koordinatorin Weiterbildung Katholische Religion Christiane Schadeberg Tel.: 0641 - 4800-3612 Fax: 0641 - 4800-3662 [email protected] Bistum Fulda Bischöfliches Generalvikariat Fulda Abteilung Schule – Hochschule – Medien Paulustor 5, 36037 Fulda http://www.schulabteilung.bistum-fulda.de/ Ansprechpartner Weiterbildung Rektor i.K. Wolfgang Ritz Tel.: 0661 - 87-285 [email protected] Informationen zur kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Link zum Anklicken) Bistum Limburg Dezernat Schule & Bildung Abteilung Religionspädagogik Roßmarkt 12, 65549 Limburg https://schule.bistumlimburg.de/home.html Ansprechpartner Weiterbildung Thomas Menges Tel.: 06431 - 295-438 [email protected] Ansprechpartnerin Missio Canonica Dr. Katharina Sauer Tel.: 06431 - 295-360 [email protected] Informationen zur kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Link zum Anklicken) Bistum Mainz Dezernat Schulen und Bildung Bischofsplatz 2, 55116 Mainz http://www.bistummainz.de/bistum/bistum/ordinariat/dezernate/dezernat_4 /index.html Ansprechpartner Weiterbildung Oberstudienrat i.K. Georg Radermacher Tel.: 06131 - 253-212 [email protected] Ansprechpartner Missio Canonica PD Dr. Norbert Witsch Tel.: 06131 - 253-274 [email protected] Informationen zur kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Link zum Anklicken) 28