Abgeltungsteuer D 6: Dokument 2

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Abgeltungsteuer D 6: Dokument 2
INFORMATIONEN ZUR EINFÜHRUNG
DER ABGELTUNGSTEUER
AUSWIRKUNGEN UND MÖGLICHKEITEN ZUR OPTIMIERUNG
IHRER ANLAGESTRATEGIE
Auswirkungen der Abgeltungsteuer im Überblick
Produkt
Auswirkungen Änderungen
Aktien
l
Aufgrund des Wegfalls des Halbeinkünfteverfahrens werden Dividenden und Veräußerungsgewinne – unabhängig von der Haltedauer – voll erfasst und sind abgeltungsteuerpflichtig. Realisierte Verluste dürfen in
der Regel nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien verrechnet werden.
Aktienanleihen
j
Die regelmäßigen hohen Zinscoupons fallen unter die Abgeltungsteuer. Die negativen Umtauschbeträge
können nicht mit den Zinserträgen verrechnet werden.
Aktienfonds
l
Bei nicht ausschüttenden Aktienfonds ergibt sich ein Steuerstundungseffekt bis zur Fondsanteilsveräußerung/
-rückgabe. Dividenden werden steuerlich jährlich erfasst. Es ergeben sich Vorteile im Zusammenhang mit
der Verlustverrechnung, da diese nicht in den Aktienverlustverrechnungstopf fallen, sondern in den allgemeinen Topf.
Anleihen
j
Durch die regelmäßig geringere Abgeltungsteuer gehören verzinsliche Vermögensanlagen zu den Gewinnern.
Die Nettorendite bei normal verzinslichen Anleihen erhöht sich.
Anleihen unter pari
Die Veräußerungsgewinne unterliegen – wie auch die Zinszahlungen – der Abgeltungsteuer.
Floater
l
j
j
j
Fremdwährungsanleihen
j
Wechselkursverluste aus der Anleihe sind auf Bankebene mit Zinsen verrechenbar. Zinserträge werden im
Rahmen der Abgeltungsteuer in der Regel günstiger besteuert.
Garantiezertifikate
j
k
Die Abgeltungsteuer führt hier regelmäßig zu einer moderateren steuerlichen Belastung.
Immobilienfonds
(offen)
k
Die tarifliche Belastung durch die Abgeltungsteuer sinkt. Die Spekulationsfristen von zehn Jahren bleiben
bestehen. Im Ergebnis profitieren die offenen Immobilienfonds weiterhin von einer moderaten steuerlichen
Belastung. Ausländische Erträge im Fonds bleiben weiterhin im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens
bei Ausschüttung steuerfrei.
Immobilienfonds
(geschlossen)
k
Hier bleibt die alte gesetzliche Regelung bestehen, das heißt, ein Verkauf von Immobilien durch Fonds oder
von Anteilen durch den Anleger ist nach einer Mindesthaltedauer von zehn Jahren steuerfrei. Mieterträge aus
Inlandsobjekten unterliegen – unter Berücksichtigung von Kosten und Abschreibungen – der persönlichen
Progression. Sofern Objekte oder Fondsanteile innerhalb der Spekulationsfrist veräußert werden, unterliegen sie statt der Abgeltungsteuer weiter der persönlichen Progression.
Kapitallebensversicherungen (vor 1.1.2005)
k
Die Steuerfreiheit sämtlicher Erträge nach einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren bleibt weiterhin bestehen
(Voraussetzung regelmäßige Beitragszahlung).
Kapitallebensversicherungen (nach 31.12.2004)
k
Erträge unterliegen grundsätzlich maximal dem Abgeltungsteuersatz. Beträgt die Laufzeit 12 Jahre und ist der
Anleger wenigstens 60 Jahre alt, ist weiterhin das sogenannte Halbeinkünfteverfahren anzuwenden, das heißt,
nur die Hälfte der Erträge unterliegt dem individuellen Steuersatz.
Optionsscheine
j
Durch die Abgeltungsteuer ist die Gewinnbesteuerung regelmäßig günstiger. Verluste können unter anderem
mit Zinsen verrechnet werden. Der Verfall bleibt weiterhin steuerlich irrelevant.
Private-Equity-Fonds
l
Durch die Abgeltungsteuer sind zukünftig auch die möglichen Veräußerungsgewinne steuerpflichtig. Kosten
können grundsätzlich weiterhin nicht verrechnet werden. Realisierte Gewinne aus Unternehmensverkäufen
und Börsengängen sind steuerfrei, sofern der Fonds die Beteiligungen direkt bis Ende 2008 erworben hat.
Rentenfonds
j
Zinsen und Kursgewinne sind steuerpflichtig. Der Erwerb von kursgewinnorientierten Rentenfonds bringt
somit kaum Vorteile. Insgesamt sinkt in der Regel die Steuerbelastung, vergleiche Anleihen.
Rentenpolicen
k
Keine Neuregelung im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer. Auszahlungen unterliegen dem vom Renteneintrittsalter abhängigen Ertragsanteil der Progression.
Schiffsfonds
k
Es bleibt weiter bei der – für den Anleger oft günstigen – Tonnagebesteuerung. Da es sich um gewerbliche Einkünfte handelt, greift die Abgeltungsteuer nicht.
Termingeschäfte
k
Gewinnversteuerung durch Abgeltungsteuer in der Regel günstiger. Verluste können zukünftig mit Zinsen,
Dividenden und Optionsprämien verrechnet werden. Die Jahresfrist entfällt.
WAIT- und ChangeDepositen
j
Die Zinsen aus den Depositen unterliegen der Abgeltungsteuer. Die Andienung des Underlyings ist steuerlich
irrelevant. Gewinn/Verlust aus dem Underlying unterliegt ebenfalls der Abgeltungsteuer. Bei Veräußerung
des Underlyings fließt ein eventuell entstehender Verlust in die Verlustverrechnung.
Wandelanleihen
j
j
l
Der Nettozins verbessert sich, der Tausch unterliegt nicht der Abgeltungsteuer.
Festgeld
Finanzinnovationen
Genussscheine
Zerobonds
Zertifikate
—2—
Es ergeben sich die gleichen Vorteile wie bei Anleihen. Die Nettorendite steigt regelmäßig.
Besteuerung bei Veräußerung bleibt erhalten. Besteuerung wird in der Regel durch die Tarifabsenkung günstiger.
Besteuerung wird durch die Abgeltungsteuer grundsätzlich günstiger, da der laufende Zinsertrag nicht mehr
mit dem individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern ist.
Die im Kurs aufgelaufenen Zinsen werden beim Verkauf besteuert. Das heißt, es ist nicht mehr die Möglichkeit
gegeben, steuerpflichtige Zinserträge in steuerfreie Kursgewinne zu transferieren.
Verrechnung der Einkünfte zum Zeitpunkt der Veräußerung, vergleiche Anleihen.
Nach dem 30. Juni 2009 gibt es keine Steuerfreiheit mehr für ab dem 15. März 2007 erworbene Titel. Gewinne
werden bei Erwerb ab 2009 als Kapitaleinnahmen mit dem Abgeltungsteuersatz erfasst.
Informationen zur Einführung der Abgeltungsteuer
Inhaltsübersicht
Teil I Optimierung der Anlagestrategie
1. Nutzung der Übergangsregelung . . . . . . 4
2. Nutzung der Steuersatzdifferenz
zwischen dem Jahr 2008 und 2009 . . . . . 4
Teil II Die Abgeltungsteuer im Detail
1. Persönlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . 5
2. Abgeltungsteuersatz . . . . . . . . . . . . . . . 5
3. Besteuerungsumfang . . . . . . . . . . . . . . . 5
4. Einkunftsermittlung . . . . . . . . . . . . . . . 6
5. Reduzierung der Steuerlast durch
Nutzung von Verlusten . . . . . . . . . . . . . 6
6. Bestandsschutz für Alt-Investments
8
7. Depotüberträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
8. Investmenterträge . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
9. Übergangsregelung . . . . . . . . . . . . . . . . 11
10. Abgeltungswirkung und Veranlagungsoptionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Übersicht wichtiger Stichtage (vereinfachte Darstellung)
31. Dezember 2008
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, sind in der Regel nach 12 Monaten Haltedauer
steuerfrei und innerhalb von 12 Monaten mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die nach dem
1.1.2009 erworben werden, unterliegen der Abgeltungsteuer.
Zinsen, Dividenden und Fondsausschüttungen sind mit dem
persönlichen Steuersatz zu versteuern.
14. März 2007
Zinsen, Dividenden und Fondsausschüttungen unterliegen
ab 1.1.2009 der Abgeltungsteuer.
30. Juni 2009
Veräußerungsgewinne aus Zertifikaten, die nach dem 14.3.2007 erworben wurden und vor dem 30.6.2009 verkauft werden,
sind nach 12 Monaten Haltedauer steuerfrei und innerhalb von 12 Monaten mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Teil I Optimierung der Anlagestrategie
Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 wird die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geregelt.
Bis zum Jahresende können Sie Maßnahmen treffen, um sich optimal auf die Abgeltungsteuer vorzubereiten.
Die Kernpunkte der Neuregelung sind:
• die Reduzierung des Steuersatzes für Kapitaleinkünfte auf 25 %,
• die abgeltende Wirkung des Steuereinbehaltes durch das Kreditinstitut sowie
• die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage durch Besteuerung von Veräußerungsgeschäften und
Termingeschäften.
Insbesondere die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage hat entscheidenden Einfluss auf den Netto-Anlageerfolg.
Deshalb bietet es sich an, noch 2008 vorausschauende Anlagen zu tätigen.
—3—
Grundsätzlich lassen sich zur Optimierung der Anlagestrategie aus der Neuregelung folgende Handlungsempfehlungen ableiten:
1. Nutzung der Übergangsregelung
Veräußerungsgewinne für in 2008 erworbene Vermögensanlageinstrumente können wie bisher nach einer Anlagedauer von einem Jahr steuerfrei realisiert werden. Es ist daher ratsam, bevorstehende Investitionsvorhaben rechtzeitig zu realisieren. Auch der Erwerb von Investmentfonds im Jahre 2008 kann aus steuerlichen Gesichtspunkten
empfehlenswert sein, da auch hier Veräußerungsgewinne über einen längeren Zeitraum aus der Veräußerungsgewinnbesteuerung herausgehalten werden können. In Teil II Punkt 8 und 9 wird hierzu ausführlich Stellung
genommen.
Handlungsempfehlung: Langfristige Investitionen noch in 2008 tätigen.
2. Nutzung der Steuersatzdifferenz zwischen dem Jahr 2008 und 2009
Die in der Regel vorteilhafte Steuersatzdifferenz zwischen dem persönlichen Steuersatz und dem regelmäßig
niedrigeren Abgeltungsteuersatz von 25 % kann insbesondere bei verzinslichen Vermögensanlagen genutzt werden,
da der Zeitpunkt der steuerpflichtigen Ertragsrealisierung von 2008 in das Jahr 2009 verlagert werden kann.
Handlungsempfehlung: Ausnutzung der Steuersatzdifferenz durch Verlagerung von Erträgen.
Steuersatzdifferenz
45%
25%
Höchststeuersatz
Abgeltungsteuer
2008
2009
Darüber hinaus ist es gegebenenfalls sinnvoll, im Jahr 2008 aufgelaufene Verlustpositionen zu realisieren, um diese
mit hoch besteuerten Einkünften des Jahres 2008 zu verrechnen. In Teil II Punkt 5 wird im Detail dargestellt, wie
im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer mit negativen Kapitalanlageergebnissen umgegangen werden kann
und wie diese wirkungsvoll zur Erhöhung der Nach-Steuerrendite genutzt werden können.
Handlungsempfehlung: Reduzierung der Steuerlast durch Nutzung von Verlusten.
Die nachfolgenden Seiten sollen Ihnen einen detaillierten Überblick der Änderungen zum 1. Januar 2009 geben.
Bitte beachten Sie, dass diese Ausführungen die persönliche Beratung durch Ihren Anlageberater nicht ersetzen.
Für konkrete Anlageempfehlungen steht Ihnen Ihr Kundenberater gern zur Verfügung.
—4—
Teil II Die Abgeltungsteuer im Detail
1. Persönlicher Geltungsbereich
Die Abgeltungsteuer gilt nur für natürliche Personen, die Finanzanlagen im Privatvermögen halten (sogenannte
Privatanleger). Nicht unter die Neuregelung fallen Einzelunternehmer, gewerbliche Personengesellschaften und
Kapitalgesellschaften.
2. Abgeltungsteuersatz
Die Abgeltungsteuer wird mit einem einheitlichen
• Steuersatz von 25 %,
• zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und
• gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer (8-9 % je nach Kirchenzugehörigkeit)
als Abzugsteuer von der auszahlenden Stelle (in der Regel dem kontoführenden Kreditinstitut) erhoben und an das
Finanzamt abgeführt. Durch den Steuerabzug an der »Quelle« ist zukünftig die Einkommensteuer des Anlegers auf
diese Kapitalerträge abgegolten. Die Besteuerung im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung kann
damit entfallen.
Gegebenenfalls wird auch die Kirchensteuer von der auszahlenden Stelle einbehalten und abgeführt, wenn der
Anleger dieser seine Konfession mitteilt. Im Falle der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Einkommensteuer, da
der Sonderausgabenabzug für die Kirchensteuer im Steuersatz berücksichtigt wird. Aufgrund des Sonderausgabenabzuges der Kirchensteuer ergeben sich demnach Abgeltungsteuersätze von 24,45 % bis 24,51 % (in Abhängigkeit
vom Kirchensteuersatz). Sofern bei Kapitalerträgen, die über inländische Konten oder Depots erzielt werden, ausländische – nach dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbare – Quellensteuern entstehen, sind die Kreditinstitute verpflichtet, diese Beträge beim Abzug der Abgeltungsteuer zu berücksichtigen. Durch die Anrechnung
verringern sich die vorgenannten Abgeltungsteuersätze.
3. Besteuerungsumfang
3.1 Laufende Einkünfte und Veräußerungsgewinne
Nach der Neuregelung werden zukünftig neben den laufenden Kapitalerträgen auch Veräußerungstatbestände bei
den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erfasst. Die einjährige Veräußerungsfrist entfällt somit für Einkünfte des § 23 EStG.
Steuerpflichtig sind demnach
• Zinsen,
• Dividenden,
• Investmenterträge (einschließlich ausschüttungsgleicher Erträge bei Thesaurierung),
• Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Investmentanteilen, Finanzinnovationen und Anteilen
an vermögensverwaltenden Personengesellschaften,
• Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften sowie
• Gewinne aus Termingeschäften.
Erfasst wird – wie bisher auch – die Einlösung oder Abtretung von sogenannten Finanzinnovationen (zum Beispiel
Zerobonds, Umtauschanleihen, Garantiezertifikaten). Bei Anleihen entfällt die bisherige Steuerfreiheit von Disagien
innerhalb der Disagiostaffel.
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3.2 Ausnahmen
Nicht unter den pauschalen Steuersatz von 25 %, sondern unter den allgemeinen Steuertarif fallen Zinsen aus Darlehen und Erträge aus (typischen) stillen Beteiligungen, wenn
• Gläubiger und Schuldner nahestehende Personen sind,
• Kapital von einem wesentlich Beteiligten (mindestens 10 %) oder einer nahestehenden Person
an eine Kapitalgesellschaft überlassen wird oder
• es sich um durchlaufende Kredite, sogenannte Back-to-back-Finanzierungen, handelt.
Veräußerungsgewinne aus Devisengeschäften und aus Immobilien (10-Jahres-Frist) fallen ebenfalls nicht unter die
Abgeltungsteuer. Diese werden weiterhin als privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 EStG erfasst.
Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Beteiligungen (mindestens 1 % am Nennkapital) sind im Rahmen des § 17
EStG mit dem allgemeinen Steuersatz unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens (60 % des Gewinns sind
steuerpflichtig) zu erfassen. Dividendenzahlungen an einen Gesellschafter, der an einer Kapitalgesellschaft zu mindestens 25 % beziehungsweise zu mindestens 1 % (wenn er für diese beruflich tätig ist) beteiligt ist, werden auf Antrag
von der Abgeltungsteuer ausgenommen.
Erträge aus der Auszahlung oder Veräußerung von Lebensversicherungen werden nur unter bestimmten Voraussetzungen bei der Abgeltungsteuer erfasst.
4. Einkunftsermittlung
4.1 Sparer-Pauschbetrag/Werbungskostenabzug
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gilt ein neuer Sparer-Pauschbetrag von EUR 801,00 (EUR 1.602,00 bei
Zusammenveranlagung). Dieser Pauschbetrag ersetzt den bisherigen Sparerfreibetrag und den WerbungskostenPauschbetrag.
Laufend anfallende Aufwendungen (Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Schuldzinsen) können nicht
mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Abzugsfähig sind jedoch weiterhin Kosten, die in einem direkten Zusammenhang mit Wertpapiertransaktionen (Anschaffungsnebenkosten beziehungsweise Veräußerungskosten) stehen.
4.2 Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren
Für Einkünfte im Privatvermögen (Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften)
wird das Halbeinkünfteverfahren ab dem Veranlagungszeitraum 2009 abgeschafft. Dividendenerträge, die dem
Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, unterliegen somit in voller Höhe der Abgeltungsteuer. Hingegen
findet auf private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft worden sind und
innerhalb der Jahresfrist nach § 23 EStG veräußert werden, das Halbeinkünfteverfahren weiterhin Anwendung.
Für Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, die in einem Betriebsvermögen
gehalten werden, gilt zukünftig (ebenfalls ab 1. Januar 2009) das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Danach sind
60 % der Erträge steuerpflichtig. Ist die empfangende Gesellschaft eine Körperschaft, unterliegt diese weiterhin der
95 %igen Befreiung dieser Einkünfte nach § 8b KStG.
Die Regelungen des Freistellungsauftrages und der Nichtveranlagungs-Bescheinigungen gelten vom Grundsatz
her weiter.
5. Reduzierung der Steuerlast durch Nutzung von Verlusten
5.1 Allgemeines
Aufgrund der Neuregelung ab dem 1. Januar 2009 dürfen Anleger die Verluste aus Kapitalanlagen nicht mit anderen positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnen. Verluste können dann nur mit anderen positiven
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Einkünften aus Kapitalvermögen desselben Kalenderjahres ausgeglichen oder in zukünftigen Veranlagungszeiträumen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Sätze 2 und 3 EStG). Dabei können Verluste zeitlich und betragsmäßig unbeschränkt vorgetragen werden, ein Verlustrücktrag ist dagegen ausgeschlossen.
Ab dem kommenden Veranlagungszeitraum wird zwischen der Behandlung sogenannter Altverluste und der Verlustbehandlung für ab dem 1. Januar 2009 eintretende Verluste unterschieden.
5.2 Altverluste
Unter Altverlusten werden Verluste verstanden, die bis zum 31. Dezember 2008 aus »Spekulationsverlusten« aus
privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG entstehen. Der Anleger hat die Möglichkeit, diese Altverluste
zeitlich bis zum 31. Dezember 2013 aufgrund einer befristeten Übergangsregelung zu nutzen.
In dem genannten Zeitraum können die Altverluste mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2
EStG verrechnet werden. Insbesondere ist somit eine Verrechnung mit Veräußerungsgewinnen aus Kapitalanlagen
von Rentenpapieren, Finanzinnovationen, Zertifikaten und Aktien möglich; dazu zählen auch die Gewinne aus der
(zukünftigen) Veräußerung von Zerobonds und Termingeschäften. Die Altverluste können aber nicht mit laufenden
Zins- und Dividendenerträgen verrechnet werden.
Um die Altverluste wirkungsvoll nutzen zu können, ist eine Feststellung dieser Verluste zum 31. Dezember 2008 im
Rahmen der persönlichen Veranlagung zwangsläufig erforderlich, das heißt eine entsprechende Deklaration gegenüber der Finanzverwaltung. Sollte diese unterbleiben, kann eine zukünftige Nutzung dieser Altverluste – im
Rahmen der persönlichen steuerlichen Veranlagung – nicht mehr erfolgen.
5.3 Verluste ab dem 1. Januar 2009
Zukünftig wird eine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten unabhängig von der Haltedauer möglich sein. Hier
ist zu unterscheiden, aus welcher Quelle die Verluste herrühren: Verluste aus Kapitaleinkünften – außer aus der
Aktienveräußerung – können lediglich mit Kapitaleinkünften des jeweiligen Kalenderjahres beziehungsweise zukünftiger Kalenderjahre verrechnet werden.
Die Veräußerungsverluste aus Aktien sind separat zu betrachten, denn diese lassen sich lediglich mit Aktienveräußerungsgewinnen verrechnen. Zu beachten ist, dass dieses nur für die originäre Aktienanlage gilt, nicht aber für
eine indirekte Anlage – wie bei Investmentfonds oder Zertifikaten.
Die Verrechnung der »Neu-Verluste« wird automatisch von der Depotbank vorgenommen, wobei zu beachten ist,
dass dieses nicht depotbankübergreifend erfolgt. Sollte man verschiedene Bankverbindungen unterhalten, so ist
weiterhin eine Nutzung der Verluste im Rahmen des Veranlagungsverfahrens möglich.
Übersteigen in einem Veranlagungszeitraum die negativen Kapitalerträge die positiven Kapitalerträge in einem der
Verlustverrechnungstöpfe oder in beiden, steht dem Anleger hinsichtlich der Behandlung dieser Verluste ein
Wahlrecht zu. Zum einen kann er einen Verlustübertrag vornehmen lassen, das heißt, ein zum Jahresende verbleibender Verlust wird auf das Folgejahr vorgetragen. Die auszahlende Stelle trägt den Negativsaldo in diesem Fall in
das nächste Jahr vor. Dort dient er im Rahmen des jeweiligen Verlustverrechnungstopfes erneut zur Verrechnung
mit positiven Kapitalerträgen.
Zum anderen kann der Anleger von seiner Depotbank die Ausstellung einer Bescheinigung über die Höhe des nicht
ausgeglichenen Verlusts verlangen. Die Bescheinigung, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen ist,
ermöglicht es, anstelle des Verlustübertrags den Verlust bereits im Veranlagungsverfahren geltend zu machen. Der
Antrag auf Erteilung einer solchen Bescheinigung ist unwiderruflich und muss spätestens bis zum 15. Dezember des
laufenden Jahres bei der auszahlenden Stelle eingegangen sein. In der Veranlagung kann dieser bescheinigte Verlust
dazu dienen, realisierte Gewinne bei anderen Depotbanken auszugleichen.
—7—
5.4 Übersicht zur Technik und Verrechenbarkeit der Verlusttöpfe
Verluste aus Kapitalvermögen
Altverluste, entstanden bis 31. Dezember 2008
Verluste ab dem 1. Januar 2009
Verrechnung bis einschließlich 2013
mit Veräußerungsgewinnen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG
(Gewinne aus Aktiengeschäften, Dividenden- und Zinscouponveräußerungen, Zerobonds und Termingeschäften)
Verluste aus
Aktiengeschäften
Verluste aus anderen
Wertpapierveräußerungsgeschäften
Ab 2014
Berücksichtigung der verbleibenden Altverluste im Rahmen
von § 23 EStG: Immobiliengewinne, Gewinne aus anderen
Wirtschaftsgütern (z. B. Gold)
Verrechnung lediglich
mit Gewinnen aus
Aktiengeschäften
Verrechnung mit allen
Kapitalerträgen möglich
Verlust-Verrechnungstopf
»Aktien«
Verlust-Verrechnungstopf
»andere Verluste«
6. Bestandsschutz für Alt-Investments
Veräußerungsgewinne von Wertpapieren können auch nach dem 31. Dezember 2008 steuerfrei vereinnahmt werden,
sofern diese Wertpapiere vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und mehr als 12 Monate gehalten werden. Sofern
nach dem 31. Dezember 2008 Wertpapiere derselben Gattung nachgekauft werden, wird bei einer späteren Veräußerung davon ausgegangen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere (welche dem Bestandsschutz der alten Regelung unterliegen) auch zuerst veräußert werden (First-in/First-out-Verfahren). Um dieses zu verhindern, ist es empfehlenswert, eine Trennung von alten und neuen Beständen vorzunehmen, indem ein weiteres Depot eröffnet wird.
7. Depotüberträge
7. 1 Allgemeines
Unter einem Depotübertrag versteht man die Übertragung einzelner oder sämtlicher in einem Depot verwahrter
Wertpapiere auf ein anderes Depot beim gleichen oder bei einem anderen Kreditinstitut.
Ein Depotübertrag auf einen anderen Gläubiger oder Depotinhaber gilt unter gewissen Voraussetzungen ab
1. Januar 2009 als Veräußerung der übertragenen Wirtschaftsgüter/ Wertpapiere im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG und
unterliegt ab diesem vorgenannten Zeitpunkt der Abgeltungsteuer.
7.2 Entgeltliche Depotüberträge
Bei entgeltlichen Depotüberträgen, die Abgeltungsteuer auslösen, bemisst sich der Veräußerungsgewinn aus der
Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung
des Veräußerungserlöses bildet der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung. Der Zeitpunkt der Übertragung
ist der Tag der Ausbuchung. Sofern kein Börsenpreis vorliegt, bilden 30 % der Anschaffungskosten die Bemessungsgrundlage.
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7.3 Unentgeltliche Depotüberträge
Der Gläubigerwechsel unterliegt dann nicht dem Kapitalertragsteuerabzug, wenn der Depotinhaber dem depotführenden Kreditinstitut mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. Im Falle einer Schenkung oder
Erbschaft ist das Kreditinstitut dann jedoch gesetzlich verpflichtet, die Übertragung an das Finanzamt zu melden.
Bei Depotüberträgen ohne Gläubigerwechsel oder unentgeltlichen Depotüberträgen ist das abgebende inländische
Kreditinstitut verpflichtet, dem übernehmenden inländischen Kreditinstitut die Anschaffungsdaten mitzuteilen. Zu
diesen Anschaffungsdaten gehören neben den allgemeinen Informationen (Depotinhaber, Empfänger, Depotnummer, Art und Anzahl der übertragenen Wertpapiere) Angaben über Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten inklusive Anschaffungsnebenkosten, anrechenbare Verluste (getrennt nach Aktientopf und allgemeinem
Verlusttopf) sowie Angaben über noch nicht angerechnete ausländische Quellensteuer.
Werden Wertpapiere von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen EUMitgliedstaat oder in einem anderen Vertragstaat des EWR-Abkommens in ein Inlandsdepot übertragen, können
die Anschaffungsdaten aus einer von dieser Institution ausgestellten Bescheinigung übernommen werden.
Sofern kein Nachweis der Anschaffungsdaten erfolgt, werden als Bemessungsgrundlage 30 % der Einnahmen aus
dem Veräußerungserlös angesetzt. Hierauf wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 % berechnet.
Aus der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, wie einzelne Übertragungen ab dem Kalenderjahr 2009 zu
behandeln sind:
Depotübertrag
Personenidentität
Ja
Unentgeltlich
Nein
Entgeltlich
Unentgeltlich
(Schenkung, Erbe)
Voraussetzung:
Mitteilung des Kunden
über Schenkung,
Erbschein
Abgeltungsteuerfrei
Abgeltungsteuerpflicht
Abgeltungsteuerfrei
Meldung an das Finanzamt
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8. Investmenterträge
8.1 Allgemeines
Aus Investmentfonds fließen dem Anleger Erträge – Dividenden, Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Grundstücken, Gewinne aus Termingeschäften, Stillhalterprämien oder Mieten – mindestens einmal
jährlich in Form einer Ausschüttung oder Thesaurierung zu.
Bis Ende 2008 unterliegen diese dem persönlichen Einkommensteuersatz des einzelnen privaten Anlegers. Ab
1. Januar 2009 erfolgt auch bei diesen Erträgen eine pauschale Besteuerung der Kapitalerträge mit 25 % Kapitalertragsteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Neuregelung ist erstmals auf
Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten.
Die Zwischengewinnbesteuerung bleibt erhalten. Bei Thesaurierung gelten die ausschüttungsgleichen Erträge
(Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) weiterhin mit Ablauf des Geschäftsjahres des Fonds als zugeflossen und sind
damit steuerpflichtig. Bei inländischen Investmentfonds wird die Abgeltungsteuer auf diese Erträge aus dem Fondsvermögen abgeführt. Bei ausländischen thesaurierenden Fonds hat die Besteuerung im Rahmen der persönlichen
Veranlagung mit dem Abgeltungsteuersatz zu erfolgen.
Nicht steuerpflichtig sind dagegen thesaurierte Erträge aus Termingeschäften sowie thesaurierte Gewinne aus
Wertpapierveräußerungsgeschäften (gegebenenfalls erfolgt eine Einschränkung im Jahressteuergesetz 2009). Diese
werden erst bei Veräußerung oder Rückgabe der Anteile der Besteuerung unterworfen.
Da allein der (fiktive) Zufluss beim Anleger maßgeblich ist, gelten die Neuregelungen auch dann, wenn entsprechende Erträge dem Investmentvermögen vor 2009 zugeflossen sind, eine Ausschüttung oder Thesaurierung dieser
Erträge aber erst in 2009 (oder später) stattfindet.
8.2 Rückgabe beziehungsweise Veräußerung von Investmentanteilen
Der Verkauf von Fondsanteilen ist beim Erwerb bis Ende 2008 nur innerhalb der Spekulationsfrist im Sinne des
§ 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Dieses bedeutet, dass der Erwerb von Fondsanteilen
noch vor dem 1. Januar 2009 erhebliche steuerfreie Vorteile bieten kann, da Kursgewinne über diesen Stichtag hinaus noch nach Ablauf der »alten« einjährigen Haltefrist gemäß § 23 EStG alte Fassung steuerfrei realisiert werden
können.
Beim Fondskauf ab 1. Januar 2009 hingegen unterliegt der anschließende Veräußerungserlös unabhängig von
Haltefristen als Kapitaleinnahme der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %.
Solange die Wertpapierveräußerungsgewinne jedoch im Fondsvermögen thesauriert werden, ist nach dem 31. Dezember 2008 weiterhin keine Besteuerung auf Ebene des Anlegers vorzunehmen.
8.3 Ausschüttungen von Alt-Veräußerungsgewinnen
Für sogenannte Alt-Veräußerungsgewinne – also Veräußerungsgewinne, die das Investmentvermögen aus Geschäften erzielt, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen worden sind – besteht Bestandsschutz. Zu diesen
Alt-Veräußerungsgewinnen gehören Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften. Bestandsschutz bedeutet, dass Alt-Veräußerungsgewinne über
2008 hinaus steuerfrei zu vereinnahmen sind, und zwar unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Fondsanteile des
Anlegers.
Bestandsschutz gilt im Ergebnis nur für Anleger, die ihre Anteile am Investmentvermögen bis zum 31. Dezember
2008 erworben haben. Für nach dem 31. Dezember 2008 investierende Neuanleger besteht eine Verpflichtung, den
zuvor steuerfrei bezogenen Anteil einer ab 2009 erfolgten Ausschüttung bei Veräußerung beziehungsweise Rücknahme nachzuversteuern.
— 10 —
9. Übergangsregelung
Für laufende Kapitalerträge gilt die Neuregelung bei Zufluss der Erträge nach dem 31. Dezember 2008. Gewinne
aus der Veräußerung von Wertpapieren unterliegen dem neuen Recht, wenn die Anteile nach dem 31. Dezember
2008 erworben werden.
Für vor dem 1. Januar 2009 erworbene Wertpapiere, sonstige Kapitalforderungen sowie für vor diesem Termin abgeschlossene Termingeschäfte gilt die bisherige Rechtslage des § 23 EStG (Jahresfrist und gegebenenfalls Veranlagung
im Rahmen der allgemeinen Besteuerungsregelungen) weiter. Diese können nach Ablauf der Jahresfrist auch nach
dem 31. Dezember 2008 steuerfrei veräußert werden.
Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind Finanzinnovationen, die bereits nach dem alten Recht einer
Veräußerungsgewinnbesteuerung unterlagen. Zusätzlich wurde für Zertifikate (zum Beispiel Schuldverschreibungen, bei denen die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung von einem Basiswert beziehungsweise Index – zum Beispiel DAX, REX – abhängig ist) eine eigene Übergangsregelung geschaffen. Danach fallen Zertifikate, die nach dem
14. März 2007 erworben und nach dem 30. Juni 2009 veräußert werden, unter die Vorschriften der Abgeltungsteuer.
10. Abgeltungswirkung und Veranlagungsoptionen
Für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist die Einkommensteuer des privaten Anlegers mit dem
Steuerabzug grundsätzlich abgegolten. Sofern Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterliegen (zum Beispiel Privatdarlehen oder im Ausland erzielte Kapitalerträge), müssen diese im Rahmen der Veranlagung erfasst werden und
unterliegen dort dem Abgeltungsteuersatz von 25 %.
Grundsätzlich kann der Anleger eine Wahlveranlagung beantragen, soweit
• der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt,
• der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgenutzt wurde,
• eine Pauschalbemessungsgrundlage angewandt wurde,
• ausländische Quellensteuern nicht angerechnet werden konnten,
• Verluste zu berücksichtigen sind oder
• Kirchensteuerpflicht nicht angegeben wurde.
Diese Informationen beruhen auf dem Wissensstand per Ende September 2008. Im Rahmen der Gesetzgebung und durch Verwaltungsanweisungen können sich die hier dargestellten Regelungen ändern. Die Ausführungen dienen ausschließlich der allgemeinen
Information und ersetzen nicht die individuelle steuerliche Beratung durch einen Steuerberater. Die Informationen wurden mit
großer Sorgfalt zusammengestellt. Die Berenberg Bank übernimmt für den Inhalt und die Vollständigkeit der Angaben keine Haftung.
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