Eidesstattliche Versicherung

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Eidesstattliche Versicherung
5. Was Sie nicht tun sollten:
7. Sonstiges Wissenswertes
Sicherlich fällt Ihnen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht leicht. Trotzdem sollten
Sie zur Vermeidung der eidesstattlichen Versicherung keinesfalls
Spätestens nach Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung sollten Sie peinlich darauf achten,
dass Sie keine neuen, unangemessenen Verbindlichkeiten begründen. Ansonsten könnte
Ihnen ein neuer Gläubiger Eingehungsbetrug
unterstellen und versuchen, Sie diesbezüglich
strafrechtlich zu belangen.
• neue, nicht tragbare Kredite zur Bezahlung
der Forderung aufnehmen
• Raten bezahlen, wenn Sie deshalb mit
Miete, Energie und/oder Unterhaltszahlungen in Rückstand geraten
• bei dubiosen Kreditvermittlern Versicherungen oder überteuerte Kreditverträge unterzeichnen
Zu guter Letzt:
Durch die eidesstattliche Versicherung kennt der
Gläubiger nun Ihre Situation an Eides statt. Häufig ist er jetzt bereit, die Situation neu zu erörtern,
so dass besser tragbare Lösungen vereinbart
werden können.
6. Löschung der eidesstattlichen
Versicherung
Die eidesstattliche Versicherung wird grundsätzlich drei Jahre nach Abgabe aus der Schufa und
dem Schuldnerverzeichnis gelöscht.
Eine vorherige Löschung ist jederzeit möglich,
sobald dem Gericht die vollständige Bezahlung
nachgewiesen wird. Dies kann durch Vorlage des
Originaltitels oder einer Erledigungsbestätigung
des Gläubigers, für welchen die eidesstattliche
Versicherung abgeben wurde, geschehen.
Schuldnerberatung des
Landkreises Schwäbisch Hall
Münzstraße 1
74523 Schwäbisch Hall
Tel. 0791/755-7422
Fax 0791/755-97422
E-Mail: [email protected]
Herausgeber:
Landratsamt Schwäbisch Hall – Sozialamt,
Münzstraße 1, 74523 Schwäbisch Hall,
Tel. 0791/755-7710
unter Verwendung einer Vorlage der Redaktionsgruppe der Kommunalen Schuldnerberater in BadenWürttemberg
Stand: Juni 2010
Eidesstattliche
Versicherung
Wann darf sie verlangt werden?
Welche Folgen hat sie?
1. Wann darf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung von Ihnen
verlangt werden?
3. Was Sie bei der Abgabe unbedingt
beachten müssen:
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
kann von einem Gläubiger erst dann verlangt werden, wenn er im Besitz eines Titels ist (z.B. Vollstreckungsbescheid, Urteil, etc.) und dieser Ihnen
in einem gelben Umschlag zugestellt wurde. Der
Gläubiger muss glaubhaft machen, dass er durch
Pfändung nicht vollständig befriedigt worden ist
oder werden könnte.
Wird Ihnen vom Gerichtsvollzieher eine Ladung
zur Abgabe der eidesstattliche Versicherung zugestellt, müssen Sie diesen Termin auf jeden Fall
wahrnehmen, da sonst auf Antrag ein Haftbefehl
gegen Sie erlassen werden kann.
2. Wie kann die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vermieden werden?
Die Vermeidung ist nur in drei Fällen möglich:
• Sie bezahlen die Forderung vollständig.
• Sie können dem Gerichtsvollzieher die vollständige Bezahlung der Forderung durch
sofortige Teil- und Restzahlung in spätestens drei Monaten glaubhaft darlegen
• Sie finden eine Einigung (oder Zahlungsvereinbarung) mit dem Gläubiger und dieser
zieht den Auftrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Gerichtsvollzieher zurück.
a) Abgabepflicht
Falls Sie den Termin wegen Krankheit oder aus
anderen dringenden Gründen nicht wahrnehmen
können, müssen Sie sich rechtzeitig mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen.
b) Wahrheitspflicht
Die eidesstattliche Versicherung muss nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig abgegeben werden, da Sie sich sonst strafbar
machen. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren bestraft.
c) 3-Jahres-Frist
Innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind Sie zur erneuten
Abgabe lediglich dann verpflichtet, wenn sich wesentliche Veränderungen in Ihrer Situation ergeben
haben. Allerdings müssen Sie gegebenenfalls
selbst die 3-Jahres-Frist belegen.
4. Welche Folgen kann die Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung für Sie
haben?
Wenn Sie erstmals zahlungsunfähig sind, werden
Sie strafrechtlich nicht belangt. Bei einer aktuellen
oder geplanten selbstständigen Tätigkeit oder bei
Eingehung neuer, weiterer Verbindlichkeiten können Sie sich jedoch schnell wegen Betruges strafbar machen.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird
im Schuldnerverzeichnis und in der Schufa eingetragen. Dies wirkt sich negativ auf Ihre Kreditwürdigkeit aus. In der Regel bekommen Sie deshalb
• keine neuen Kredite,
• keine Ratenzahlungseinkäufe und
• keine Handyverträge
mehr. Manchmal wird auch bei der Wohnungssuche von den Vermietern oder Maklern eine Schufa
- Auskunft verlangt, so dass sich diese schwierig
gestalten könnte.
Arbeitgeber, Vermieter, Nachbarn, Freunde etc.
erfahren von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und dem Schufaeintrag nichts, da keine
allgemeine Einsicht in die Schuldnerkartei beim
zuständigen Amtsgericht möglich ist.
Bitte bedenken Sie, dass in Ihrer schwierigen Situation neue Kredite, Ratenzahlungskäufe, etc. nicht
hilfreich, sondern gefährlich für Sie sind.