Sonderbedingung für den LVM

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Sonderbedingung für den LVM
Sonderbedingung für den LVM-RabattSchutz
(Stand 01.10.2006)
§ 1 Versichertes Risiko
Sofern LVM-RabattSchutz vereinbart wurde, wird pro Versicherungsjahr jeweils ein belastender
Schaden im Sinne der Tarifbestimmung (TB) Nr. 15 Absatz 3 in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung und in der Vollkaskoversicherung bei der Ermittlung des Versicherungsbeitrags so behandelt als sei er nicht gemeldet worden.
§ 2 Abschlussvoraussetzungen
(1) LVM-RabattSchutz kann im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Vollkaskoversicherung für Pkw vereinbart werden, wenn
innerhalb der letzten 24 Monate vor Beginn des LVM-RabattSchutz nicht mehr als jeweils
ein belastender Schaden im Sinne der TB Nr. 15 Absatz 3 in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung und der Vollkaskoversicherung angefallen ist und
bei Beginn des LVM-RabattSchutz der Vertrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und der Vollkaskoversicherung jeweils mindestens in der SF-Klasse 4 eingestuft ist.
(2) Wird neben der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, kann der LVM-RabattSchutz nur für beide Versicherungsarten gleichzeitig vereinbart werden.
(3) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen bei Beginn des LVM-RabattSchutz nicht erfüllt war, entfällt der LVM-RabattSchutz rückwirkend für beide
Versicherungsarten.
§ 3 Beitragsberechnung
(1) Der Beitrag für den LVM-RabattSchutz entspricht einem im Tarif festgesetzten Prozentsatz des
Beitrags der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Bei Anpassung des Beitrags in
der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung, insbesondere durch Umstufungen der
Typ-, Regional- oder Schadenfreiheitsklassen sowie durch Beitragsanpassung gemäß § 9a AKB,
ändert sich der Beitrag des LVM-RabattSchutz entsprechend.
(2) Unabhängig davon ist eine Änderung des im Tarif festgesetzten Prozentsatzes für den LVMRabattSchutz unter den Voraussetzungen des § 9a AKB möglich.
§ 4 Anwendbare Vorschriften
Die TB Nr. 15 – 28 gelten für den LVM-RabattSchutz entsprechend, soweit in dieser Sonderbedingung nichts anderes geregelt ist.
K 015 (10/2006)
§ 5 Laufzeit und Kündigung
(1) LVM-RabattSchutz wird für die Dauer des Versicherungsjahres (TB Nr. 1a) abgeschlossen. Er
verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich
gekündigt wird.
(2) Wird der LVM-RabattSchutz zu einer Versicherungsart (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
oder Vollkaskoversicherung) gekündigt, endet er auch in der anderen Versicherungsart.
(3) Mit der Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder der Vollkaskoversicherung
endet der LVM-RabattSchutz für die jeweilige Versicherungsart, ohne dass es einer Kündigung
bedarf. Gleiches gilt, wenn das versicherte Fahrzeug veräußert wird.
(4) Endet der LVM-RabattSchutz, ist die dadurch erreichte SF-Klasse oder Schadenklasse Ausgangspunkt für die künftige Weiter- oder Rückstufung des Vertrages gemäß TB Nr. 15 Absatz 2
und TB Nr. 20.
§ 6 Bescheinigung beim Wechsel des Versicherers
Endet der Versicherungsvertrag beim LVM, wird dem Nachversicherer auf dessen Anfrage der
Schadenfreiheitsrabattstatus bestätigt, der sich ohne LVM-RabattSchutz ergibt.

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