4 K 114/13
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4 K 114/13
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 114/13 Urteil des Einzelrichters vom 05.05.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: ZK Art. 202 Abs. 1 lit. a), ZK-DVO Art. 232, VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 12, VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 41, ZK Art. 29, ZK Art. 31 Leitsatz: 1. Zollschuldentstehung gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a) Zollkodex bei vorschriftswidrigem Verbringen einer abgabenpflichtigen Ware (Goldarmband) in das Zollgebiet der Union durch Benutzung des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" auf einem Flughafen. 2. Zu den Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung für Rückwaren, Reisemitbringsel, Waren zur vorübergehenden Verwendung oder ein Heiratsgut bzw. Hochzeitschenke. 3. Solange eine Ware nicht ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt worden ist, entstehen die Einfuhrabgaben gleichsam bei jeder Einfuhr neu. Eine Nichtgemeinschaftsware wird auch nicht durch Zeitablauf zur Gemeinschaftsware, da dafür die Erhebung der Einfuhrabgaben Voraussetzung ist. 4. Bei einer Ermittlung des Zollwertes für reinen Goldschmuck stellt es grundsätzlich eine zweckmäßige und nicht zu beanstandende Methode dar, auf den aktuellen Goldpreis zum Verbringenszeitpunkt abzustellen. Allerdings muss dann der tagesaktuelle Goldpreis zu Grunde gelegt werden und bei einer Legierung darf nur auf den Feingoldanteil abgestellt werden. Überschrift: Zollrecht: Entstehung von Einfuhrabgaben bei der Einreise auf dem Luftweg Tatbestand: Die Klägerin wehrt sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. Am 07.05.2013 reiste die Klägerin in Begleitung ihres Lebensgefährten aus Thailand kommend über den Flughafen Hamburg in das Zollgebiet der Union ein. Sie nutzte im Terminal 2 den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Im Rahmen einer Kontrolle fiel auf, dass die Klägerin sichtbar am rechten Handgelenk ein Goldarmband trug. Im Tatbericht vom 07.05.2013 heißt es, die Klägerin habe angegeben, das Armband vor drei Jahren in Thailand gekauft zu haben, einen Kaufbeleg könne sie nicht vorlegen und der Lebensgefährte der Klägerin habe angegeben, das Goldarmband sei schon über 10 Jahre alt. Die Klägerin war nicht bereit auszusagen und verweigerte die Unterschrift auf der Anzeige. Als Einreisefreimenge wurden der Klägerin und ihrem Lebensgefährten ein Laptop im Wert von 430 € belassen. Das 22 karätige Armband wog 45 g, der Zollwert wurde auf 1.800 € festgesetzt (40 € je Gramm). Ausgehend von 2,5 % Zoll und 19 % Einfuhrumsatzsteuer errechneten sich Einfuhrabgaben in Höhe von 395,55 €, die die Klägerin beglich. Der Klägerin wurde am 07.05.2013 ein Einfuhrabgabenbescheid ausgehändigt. Am 22.05.2013 erhob die Klägerin in einem gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten unterzeichneten Schreiben Einspruch. Darin trug sie vor, nicht sie, sondern ihr Lebensgefährte sei Eigentümer des Armbandes. Sie dürfe es nur nutzen. Dieser habe das Armband 1996 in Thailand gekauft und dort seiner damaligen thailändischen Freundin geschenkt. Diese habe es dann 1997 bei einem Besuch in Deutschland beim Lebensgefährten der Klägerin vergessen. Nach dem Besuch sei die Freundschaft beendet worden, das Goldarmband sei in Deutschland verblieben. Den festgesetzten Wert des Armbandes halte sie für überzogen. Zudem lasse der Beklagte den Verjährungstatbestand unberücksichtigt. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.08.2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Einfuhrzollschuld sei gem. Art. 202 ZK i. V. m. Art. 234 ZK-DVO mit dem vorschriftswidrigen Verbringen in das Zollgebiet der Union entstanden. Dies gelte gemäß § 21 Abs. 2 UStG entsprechend für die Einfuhrumsatzsteuer. Für das Armband sei weder eine Abgabenbefreiung nach der VO Nr. 1186/2009 noch als Rückware gegeben. Das Goldarmband stamme unstreitig aus Thailand. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass ursprünglich Einfuhrabgaben entrichtet worden seien oder dass das Goldarmband abgabenfrei habe eingeführt werden dürfen. Damit handele es sich um eine Nichtgemeinschaftsware. Dies gelte auch dann, wenn die beim erstmaligen Verbringen in das Zollgebiet der Union entstandene, aber mangels ordnungsgemäßer Abfertigung nicht erhobene Abgabenschuld bereits erloschen sei. Eine Abgabenbefreiung nach Art. 41 VO Nr. 1186/2009 komme wegen des Überschreitens der Freimenge von 430 € gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 b EinreiseFreimengen-Verordnung nicht in Betracht. Die Klägerin sei bei ihrer Einreise am 07.05.2013 verpflichtet gewesen, eine zumindest mündliche Zollanmeldung abzugeben. Für die Abgabenentstehung reiche das objektiv vorschriftswidrige Verbringen, auf Verschulden kommt es nicht an. Die Klägerin sei unabhängig vom Eigentum an dem Armband Zollschuldnerin, da sie das Armband am Handgelenk getragen und es insofern eingeführt habe. Mit ihrer am 05.09.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und ergänzt, zum Zeitpunkt der Einreise habe sie unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden und spreche zudem sehr schlecht Deutsch. So erkläre sich ihrer Aussage, sie habe das Armband vor ca. drei Jahren in Thailand gekauft. Klarstellend weist sie darauf hin, dass die ehemalige Freundin ihres Lebensgefährten das Armband Ende 1996 nicht mehr habe haben wollen, so dass ihr Lebensgefährte wieder Eigentümer geworden sei. Sie trage das Goldarmband seit etwa 2005 regelmäßig und habe es bei ihren jährlichen Reisen nach Thailand stets bei sich geführt, ohne dass dies vom Zoll thematisiert worden wäre. Sofern, was weder sie noch ihr Lebensgefährte wüssten, 1996 keine Einfuhrabgaben entrichtet worden seien, sei Verjährung eingetreten. Daher sei das Goldarmband einer in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Ware gleichgestellt. Der Beklagte stelle auch überobligatorische Nachweispflichten auf. Die Klägerin beantragt, den Abgabenbescheid vom 07.05.2013 in Einspruchsentscheidung vom 02.08.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. der Fassung der Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, es sei durchaus glaubhaft, dass das Goldarmband aus Thailand stamme und bereits vor einigen Jahren in das Zollgebiet der Union eingeführt worden sei. Dadurch werde aber keine Rückwareneigenschaft begründet. Es spiele auch keine Rolle, dass die durch das erstmalige Verbringen in das Zollgebiet entstandene Abgabenschuld durch Verjährung erloschen sei. Als Rückware könnte das Goldarmband nur anerkannt werden, wenn es zuvor als Gemeinschaftsware aus dem Zollgebiet ausgeführt worden wäre. In der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Klägerin wurde ein Schriftsatznachlass von drei Wochen gewährt, bis zum Entscheidungszeitpunkt hat sie indes nicht weiter vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014, sowie die Sachakten des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. Die zulässige Anfechtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Der Abgabenbescheid vom 07.05.2013 ist in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 02.08.2013 insoweit rechtswidrig, als Einfuhrabgaben in Höhe von mehr als 321,45 € erhoben wurden, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung des Einfuhrzolls ist Art. 202 Abs. 1 lit. a) Zollkodex. Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 UStG). Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 Zollkodex entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine abgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, im Zeitpunkt des Verbringens. Zollschuldner ist gem. Art. 202 Abs. 3 Beistrich 1 Zollkodex die Person, die die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat. Unter dem von Art. 202 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 Zollkodex vorausgesetzten Verbringen versteht man jedes tatsächliche Gelangen in das Zollgebiet der Union (FG Hamburg, Urt. v. 21.03.2002, IV 182/99). Vorschriftswidrig ist ein Verbringen in das Zollgebiet u. a., wenn die Vorschrift des Art. 40 Zollkodex nicht beachtet (vgl. Art. 202 Abs. 1 S. 2 Zollkodex), also eine Ware unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet verbracht wird. Gestellung bedeutet die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Ware bei der Zollstelle oder an einem anderen von der Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort befindet (vgl. Art 4 Ziff.19 Zollkodex). Zur Gestellung verpflichtet ist die Person, die die Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat. Die Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO) sieht vor, dass bei der Überführung in den freien Verkehr (Art. 230 ZK-DVO) und zur vorübergehenden Verwendung und Wiederausfuhr (Art. 232 ZK-DVO) Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung abgegeben werden können. Gem. Art. 233 lit a) 1. Anstrich ZK-DVO kann die als Zollanmeldung im Sinne der Art. 230, 232 ZK-DVO geltende Willensäußerung unter den in Art. 233 ZK-DVO genannten Voraussetzungen durch - soweit im Flughafen vorhanden - Benutzung des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren" abgegeben werden. Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen, so gelten gem. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO diese Waren als vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Das Armband konnten von der Klägerin nicht durch konkludente Erklärung angemeldet werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Weder handelte es sich um eine begünstigte Rückware (a.), noch um ein Reisemitbringsel (b.), eine Ware zur vorübergehenden Verwendung (c.) oder ein Heiratsgut bzw. Hochzeitschenk (d.). a. Bei dem Armband handelte es sich schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht um eine begünstigte Rückware, sodass die Anmeldung durch Passieren des "grünen Ausgangs" für anmeldefreie Waren nicht erfolgen konnte. Nach Art. 185 Abs. 1 Zollkodex werden Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den freien Verkehr überführt werden, als Rückwaren auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit. Dabei sind Gemeinschaftswaren nach Art. 4 Nr. 7 Zollkodex insbesondere die im Zollgebiet der Gemeinschaft hergestellten Waren und die aus nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführten Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Wie die Klägerin selbst eingeräumt hat, wurde das Goldarmband ursprünglich in Thailand, also in einem Drittland, gekauft. Dass dieses Goldarmband bei der ersten Einfuhr oder in der Folge in den zollrechtlich freien Verkehr der Union überführt worden wäre, kann nicht angenommen werden. Die Überführung in den freien Verkehr der Union hätte gem. Art. 79 Zollkodex u. a. die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben vorausgesetzt. Dass die Einfuhrabgaben für das Goldarmband zu irgendeinem Zeitpunkt erhoben worden wären, hat die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht dargelegt (vgl. auch zur Beweislast BFH, Beschluss vom 28.01.2013, VII B 180/12). Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass das Goldarmband erstmalig 1996 nach Deutschland verbracht worden ist, ist der Anspruch auf Zahlung der Einfuhrabgaben nicht verjährt oder erloschen. Der Beklagte macht nicht etwa einen bereits 1996 entstandenen Anspruch geltend, vielmehr ist der Anspruch erst zum Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Vorbringens gem. Art. 202 Abs. 1 Zollkodex am 07.05.2013 entstanden. Solange eine Ware nicht ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt worden ist, entstehen die Einfuhrabgaben gleichsam bei jeder Einfuhr neu. Das Armband ist auch nicht durch Zeitablauf zur Gemeinschaftsware geworden, da dafür, wie gesagt, die Erhebung der Einfuhrabgaben Voraussetzung ist (vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 09.09.1993, 7 K 2828/92). b. Die Schmuckstücke waren auch nicht als sog. Reisemitbringsel zollfrei. Nach Art. 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung vom 16.11.2009 (VO Nr. 1186/2009) sind Waren im persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender von den Einfuhrabgaben befreit, wenn die eingeführten Waren nach den im Einklang mit der Richtlinie 2007/74/EG stehenden nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit sind. Die in Umsetzung der Richtlinie 2007/74/EG erlassene Einreise-Freimengen-Verordnung sieht in § 2 Nr. 5 b) vor, dass je Flugreisendem Reisemitbringsel bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 € von den Einfuhrabgaben befreit sind. Der Wert des Goldarmbands, den der Beklagte mit 1.800 € angesetzt hat, liegt jedenfalls deutlich über der Freimenge (siehe dazu auch unter e.), sodass es nicht abgabenfrei überlassen werden konnte. c. Eine konkludente Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung (Art. 232 ZKDVO) kam ebenfalls nicht in Betracht. Nach Art. 563 ZK-DVO wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände und für zu Sportzwecken verwendete Waren bewilligt, die durch einen Reisenden im Sinne des Art. 236 lit. a) Nr. 1 ZK-DVO eingeführt werden. Zwar war die Klägerin Reisende im Sinne von Art. 236 lit. a) Nr. 2 ZK-DVO, begünstigt sind indes nur Reisende im Sinne von Art. 236 lit. a) Nr. 1 ZKDVO, also Personen, die vorübergehend in das Zollgebiet der Union gelangen, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Die Klägerin hat jedoch ihren Wohnsitz im Unionsgebiet. d. Die Klägerin kann auch keine Abgabenfreiheit für die Einfuhr von Heiratsgut bzw. Hochzeitsgeschenken gemäß Art. 12 VO Nr. 1186/2009 beanspruchen. Dies würde voraussetzen, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verlagert hat (Art. 12 Abs. 1 VO Nr. 1186/2009) bzw. dass es sich bei dem Armband um ein üblicherweise aus Anlass einer Eheschließung überreichtes Geschenk gehandelt hat, sofern der Wert 1.000 € nicht übersteigt und der Schenker seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Drittland hat (Art. 12 Abs. 2 VO Nr. 1186/2009). Die Anwendung dieser Bestimmungen scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht verheiratet ist und insofern auch ihren Wohnsitz nicht aus Anlass einer Eheschließung in das Zollgebiet der Union verlagert hat. Auch liegt der Wert des Armbandes über 1.000 € (siehe dazu auch unter e.) und der Schenker hat seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union. Dass der Lebensgefährte der Klägerin dieser das Armband in der Hoffnung geschenkt haben mag, künftig mit ihr die Ehe zu schließen - wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 angedeutet hat -, reicht für eine Abgabenbefreiung nach Art. 12 VO Nr. 1186/3009 nicht aus. e. Die Klägerin ist Zollschuldnerin. Gem. Art. 202 Abs. 3 Beistrich 1 Zollkodex ist die Person Zollschuldner, welche die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat. Dies war die Klägerin, da sie das Armband bei sich trug, als sie ins Zollgebiet der Union einreiste. Auf das Eigentum an dieser Ware kommt es dabei nicht an (Witte in Witte, Art. 202 Zollkodex, Rn. 33a). Es kann also dahinstehen, ob das Armband im Eigentum der Klägerin oder ihres Lebensgefährten steht. f. Bei der Bemessung des Zollwerts sind dem Beklagten indes Fehler unterlaufen. Eine Zollwertbemessung nach dem vorrangig anzuwendenden Art. 29 Zollkodex kam nicht in Betracht. Danach ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Dieser ist im Streitfall jedoch nicht bekannt, da die Klägerin keine Rechnung über den Kauf des Goldarmbandes vorlegen und der Kaufpreis auch sonst nicht zuverlässig ermittelt werden konnte. Eine Wertermittlung nach Art. 30 Zollkodex, der auf den Transaktionswert gleicher oder gleichartiger Waren abstellt, kam ebenfalls nicht in Betracht. Entsprechende Werte sind nicht bekannt. Daher war der Zollwert nach der Schlussmethode des Art. 31 Zollkodex zu bemessen. Danach ist der Zollwert der eingeführten Waren, soweit er nicht nach den Art. 29 und 30 Zollkodex ermittelt werden kann, auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Art. 31 Abs. 2 lit. c) Zollkodex bestimmt, dass der Zollwert nicht den Inlandsmarktpreis von Waren im Ausfuhrland zur Grundlage haben darf, insoweit musste nicht ermittelt werden, was ein vergleichbares Goldarmband im zeitlichen Zusammenhang mit dem verbotswidrigen Verbringen in Thailand kosten würde. Es stellt grundsätzlich eine zweckmäßige und nicht zu beanstandende Methode dar, bei einem reinen Goldschmuck auf den aktuellen Goldpreis zum Verbringenszeitpunkt abzustellen. Dabei bleiben zugunsten des Einführers die Kosten der Schmuckherstellung außer Betracht und es wird den typischerweise niedrigen - und kaum ermittelbaren Herstellungskosten im Drittland Rechnung getragen. Der Goldpreis ist im Übrigen weltweit gleich. Es kann auch nicht auf den Goldpreis zum Zeitpunkt des ersten Verbringens in das Zollgebiet 1996 abgestellt werden, da es auf den Wert zum Zeitpunkt der streitigen Zollschuldentstehung - hier die Überführung in den freien Verkehr am 07.05.2013 - ankommt (BFH, Beschluss vom 10.11.2006, VII B 342/05; vgl. auch Krüger in Dorsch, Art. 29 ZK Rn. 43). Gold unterliegt keinem relevanten Wertverlust durch Gebrauch, so dass der Wert insoweit nicht zu mindern ist. Allerdings ist die Höhe des angesetzten Zollwertes zu beanstanden. Der Beklagte ist von einem gewogenen Gewicht von 45 g, von 22 kt sowie einem Goldpreis von 40 € je Gramm ausgegangen. Dies ist in zweierlei Hinsicht problematisch. Zum einen berücksichtigt er nicht, dass es sich um eine Legierung handelt. 22 kt bedeuten einen Goldanteil von (nur) 91,60 % (www.ag-edelmetalle.de). Insofern errechnet sich ein tatsächlicher Goldanteil von 41,22 g. Der Preis für Feingold (24 kt, Goldanteil 99,99 %) betrug am 07.05.2013 je Kilogramm 35.488,09 € (www.edelmetall-verwaltung.de), mithin 35,49 € je Gramm. Unter Berücksichtigung eines Gewichts von 41,22 g errechnet sich dann ein Zollwert in Höhe von 1.462,81 €. Ein Grund, nicht den tagesaktuellen Goldpreis zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sprechen dafür nicht Gründe der Verwaltungsvereinfachung, da der Goldpreis auch bei der Zollabfertigung am Flughafen unproblematisch ermittelt werden kann. Unter Berücksichtigung des Zollwerts von 1.462,81 € ergibt sich beim Zollsatz von 2,5 % ein Wert von 1.499,38 €, der Zoll beträgt dann 36,57 €. Auf 1.499,38 € sind 19 % Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen, so dass sich Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 321,45 € zu zahlen sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO, die Kosten sind zu quoteln. Die Klägerin unterliegt i. H. v. 321,45 €, das sind etwa 80 % der Abgabenforderung i. H. v. 395,55 €. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind.