4 K 114/13

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4 K 114/13
FINANZGERICHT HAMBURG
Az.: 4 K 114/13
Urteil des Einzelrichters vom 05.05.2014
Rechtskraft: rechtskräftig
Normen: ZK Art. 202 Abs. 1 lit. a), ZK-DVO Art. 232, VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 12,
VO (EG) Nr. 1186/2009 Art. 41, ZK Art. 29, ZK Art. 31
Leitsatz: 1. Zollschuldentstehung gemäß Art. 202 Abs. 1 lit. a) Zollkodex bei
vorschriftswidrigem Verbringen einer abgabenpflichtigen Ware (Goldarmband) in das
Zollgebiet der Union durch Benutzung des grünen Ausgangs "anmeldefreie Waren"
auf einem Flughafen.
2. Zu den Voraussetzungen einer Abgabenbefreiung für Rückwaren,
Reisemitbringsel, Waren zur vorübergehenden Verwendung oder ein Heiratsgut bzw.
Hochzeitschenke.
3. Solange eine Ware nicht ordnungsgemäß in den freien Verkehr überführt worden
ist, entstehen die Einfuhrabgaben gleichsam bei jeder Einfuhr neu. Eine
Nichtgemeinschaftsware wird auch nicht durch Zeitablauf zur Gemeinschaftsware, da
dafür die Erhebung der Einfuhrabgaben Voraussetzung ist.
4. Bei einer Ermittlung des Zollwertes für reinen Goldschmuck stellt es grundsätzlich
eine zweckmäßige und nicht zu beanstandende Methode dar, auf den aktuellen
Goldpreis zum Verbringenszeitpunkt abzustellen. Allerdings muss dann der
tagesaktuelle Goldpreis zu Grunde gelegt werden und bei einer Legierung darf nur
auf den Feingoldanteil abgestellt werden.
Überschrift: Zollrecht: Entstehung von Einfuhrabgaben bei der Einreise auf dem
Luftweg
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Am 07.05.2013 reiste die Klägerin in Begleitung ihres Lebensgefährten aus Thailand
kommend über den Flughafen Hamburg in das Zollgebiet der Union ein. Sie nutzte
im Terminal 2 den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren. Im Rahmen einer
Kontrolle fiel auf, dass die Klägerin sichtbar am rechten Handgelenk ein
Goldarmband trug. Im Tatbericht vom 07.05.2013 heißt es, die Klägerin habe
angegeben, das Armband vor drei Jahren in Thailand gekauft zu haben, einen
Kaufbeleg könne sie nicht vorlegen und der Lebensgefährte der Klägerin habe
angegeben, das Goldarmband sei schon über 10 Jahre alt. Die Klägerin war nicht
bereit auszusagen und verweigerte die Unterschrift auf der Anzeige. Als
Einreisefreimenge wurden der Klägerin und ihrem Lebensgefährten ein Laptop im
Wert von 430 € belassen.
Das 22 karätige Armband wog 45 g, der Zollwert wurde auf 1.800 € festgesetzt (40 €
je Gramm). Ausgehend von 2,5 % Zoll und 19 % Einfuhrumsatzsteuer errechneten
sich Einfuhrabgaben in Höhe von 395,55 €, die die Klägerin beglich. Der Klägerin
wurde am 07.05.2013 ein Einfuhrabgabenbescheid ausgehändigt.
Am 22.05.2013 erhob die Klägerin in einem gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten
unterzeichneten Schreiben Einspruch. Darin trug sie vor, nicht sie, sondern ihr
Lebensgefährte sei Eigentümer des Armbandes. Sie dürfe es nur nutzen. Dieser
habe das Armband 1996 in Thailand gekauft und dort seiner damaligen
thailändischen Freundin geschenkt. Diese habe es dann 1997 bei einem Besuch in
Deutschland beim Lebensgefährten der Klägerin vergessen. Nach dem Besuch sei
die Freundschaft beendet worden, das Goldarmband sei in Deutschland verblieben.
Den festgesetzten Wert des Armbandes halte sie für überzogen. Zudem lasse der
Beklagte den Verjährungstatbestand unberücksichtigt.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.08.2013
zurück. Zur Begründung führte er aus, die Einfuhrzollschuld sei gem. Art. 202 ZK i. V.
m. Art. 234 ZK-DVO mit dem vorschriftswidrigen Verbringen in das Zollgebiet der
Union entstanden. Dies gelte gemäß § 21 Abs. 2 UStG entsprechend für die
Einfuhrumsatzsteuer. Für das Armband sei weder eine Abgabenbefreiung nach der
VO Nr. 1186/2009 noch als Rückware gegeben. Das Goldarmband stamme
unstreitig aus Thailand. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass ursprünglich
Einfuhrabgaben entrichtet worden seien oder dass das Goldarmband abgabenfrei
habe eingeführt werden dürfen. Damit handele es sich um eine
Nichtgemeinschaftsware. Dies gelte auch dann, wenn die beim erstmaligen
Verbringen in das Zollgebiet der Union entstandene, aber mangels
ordnungsgemäßer Abfertigung nicht erhobene Abgabenschuld bereits erloschen sei.
Eine Abgabenbefreiung nach Art. 41 VO Nr. 1186/2009 komme wegen des
Überschreitens der Freimenge von 430 € gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 b EinreiseFreimengen-Verordnung nicht in Betracht. Die Klägerin sei bei ihrer Einreise am
07.05.2013 verpflichtet gewesen, eine zumindest mündliche Zollanmeldung
abzugeben. Für die Abgabenentstehung reiche das objektiv vorschriftswidrige
Verbringen, auf Verschulden kommt es nicht an. Die Klägerin sei unabhängig vom
Eigentum an dem Armband Zollschuldnerin, da sie das Armband am Handgelenk
getragen und es insofern eingeführt habe.
Mit ihrer am 05.09.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr
Begehren weiter. Sie wiederholt die Einspruchsbegründung und ergänzt, zum
Zeitpunkt der Einreise habe sie unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden
und spreche zudem sehr schlecht Deutsch. So erkläre sich ihrer Aussage, sie habe
das Armband vor ca. drei Jahren in Thailand gekauft. Klarstellend weist sie darauf
hin, dass die ehemalige Freundin ihres Lebensgefährten das Armband Ende 1996
nicht mehr habe haben wollen, so dass ihr Lebensgefährte wieder Eigentümer
geworden sei. Sie trage das Goldarmband seit etwa 2005 regelmäßig und habe es
bei ihren jährlichen Reisen nach Thailand stets bei sich geführt, ohne dass dies vom
Zoll thematisiert worden wäre. Sofern, was weder sie noch ihr Lebensgefährte
wüssten, 1996 keine Einfuhrabgaben entrichtet worden seien, sei Verjährung
eingetreten. Daher sei das Goldarmband einer in den zollrechtlich freien Verkehr
überführten Ware gleichgestellt. Der Beklagte stelle auch überobligatorische
Nachweispflichten auf.
Die Klägerin beantragt,
den
Abgabenbescheid
vom
07.05.2013
in
Einspruchsentscheidung vom 02.08.2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
der
Fassung
der
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, es sei
durchaus glaubhaft, dass das Goldarmband aus Thailand stamme und bereits vor
einigen Jahren in das Zollgebiet der Union eingeführt worden sei. Dadurch werde
aber keine Rückwareneigenschaft begründet. Es spiele auch keine Rolle, dass die
durch das erstmalige Verbringen in das Zollgebiet entstandene Abgabenschuld durch
Verjährung erloschen sei. Als Rückware könnte das Goldarmband nur anerkannt
werden, wenn es zuvor als Gemeinschaftsware aus dem Zollgebiet ausgeführt
worden wäre.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 haben sich die Beteiligten mit einer
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Klägerin
wurde ein Schriftsatznachlass von drei Wochen gewährt, bis zum
Entscheidungszeitpunkt hat sie indes nicht weiter vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014, sowie die Sachakten des
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche
Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.
Die zulässige Anfechtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
I.
Der
Abgabenbescheid
vom
07.05.2013
ist
in
der
Fassung
der
Einspruchsentscheidung vom 02.08.2013 insoweit rechtswidrig, als Einfuhrabgaben
in Höhe von mehr als 321,45 € erhoben wurden, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Einfuhrzolls ist Art. 202 Abs. 1 lit. a)
Zollkodex. Diese Vorschrift gilt sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer (vgl. §
21 Abs. 2 Satz 1 UStG). Nach Art. 202 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 Zollkodex entsteht die
Einfuhrzollschuld, wenn eine abgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird, im Zeitpunkt des Verbringens.
Zollschuldner ist gem. Art. 202 Abs. 3 Beistrich 1 Zollkodex die Person, die die Ware
vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat.
Unter dem von Art. 202 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 Zollkodex vorausgesetzten Verbringen
versteht man jedes tatsächliche Gelangen in das Zollgebiet der Union (FG Hamburg,
Urt. v. 21.03.2002, IV 182/99). Vorschriftswidrig ist ein Verbringen in das Zollgebiet u.
a., wenn die Vorschrift des Art. 40 Zollkodex nicht beachtet (vgl. Art. 202 Abs. 1 S. 2
Zollkodex), also eine Ware unter Verletzung der Gestellungspflicht in das Zollgebiet
verbracht wird. Gestellung bedeutet die Mitteilung an die Zollbehörden in der
vorgeschriebenen Form, dass sich die Ware bei der Zollstelle oder an einem anderen
von der Zollbehörde bezeichneten oder zugelassenen Ort befindet (vgl. Art 4 Ziff.19
Zollkodex). Zur Gestellung verpflichtet ist die Person, die die Ware in das Zollgebiet
der Gemeinschaft verbracht hat.
Die Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO) sieht vor, dass bei der
Überführung in den freien Verkehr (Art. 230 ZK-DVO) und zur vorübergehenden
Verwendung und Wiederausfuhr (Art. 232 ZK-DVO) Zollanmeldungen durch andere
Formen der Willensäußerung abgegeben werden können. Gem. Art. 233 lit a) 1.
Anstrich ZK-DVO kann die als Zollanmeldung im Sinne der Art. 230, 232 ZK-DVO
geltende Willensäußerung unter den in Art. 233 ZK-DVO genannten
Voraussetzungen durch - soweit im Flughafen vorhanden - Benutzung des grünen
Ausgangs "anmeldefreie Waren" abgegeben werden. Ergibt sich bei einer Kontrolle,
dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die
verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen, so
gelten gem. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO diese Waren als vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.
Das Armband konnten von der Klägerin nicht durch konkludente Erklärung
angemeldet werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Weder handelte
es sich um eine begünstigte Rückware (a.), noch um ein Reisemitbringsel (b.), eine
Ware zur vorübergehenden Verwendung (c.) oder ein Heiratsgut bzw.
Hochzeitschenk (d.).
a. Bei dem Armband handelte es sich schon nach dem Vortrag der Klägerin nicht um
eine begünstigte Rückware, sodass die Anmeldung durch Passieren des "grünen
Ausgangs" für anmeldefreie Waren nicht erfolgen konnte. Nach Art. 185 Abs. 1
Zollkodex werden Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet
eingeführt und dort in den freien Verkehr überführt werden, als Rückwaren auf
Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit. Dabei sind
Gemeinschaftswaren nach Art. 4 Nr. 7 Zollkodex insbesondere die im Zollgebiet der
Gemeinschaft hergestellten Waren und die aus nicht zum Zollgebiet der Union
gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführten Waren, die in den zollrechtlich
freien Verkehr überführt worden sind. Wie die Klägerin selbst eingeräumt hat, wurde
das Goldarmband ursprünglich in Thailand, also in einem Drittland, gekauft. Dass
dieses Goldarmband bei der ersten Einfuhr oder in der Folge in den zollrechtlich
freien Verkehr der Union überführt worden wäre, kann nicht angenommen werden.
Die Überführung in den freien Verkehr der Union hätte gem. Art. 79 Zollkodex u. a.
die Erhebung der gesetzlich geschuldeten Abgaben vorausgesetzt. Dass die
Einfuhrabgaben für das Goldarmband zu irgendeinem Zeitpunkt erhoben worden
wären, hat die insoweit beweisbelastete Klägerin nicht dargelegt (vgl. auch zur
Beweislast BFH, Beschluss vom 28.01.2013, VII B 180/12).
Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass das Goldarmband erstmalig
1996 nach Deutschland verbracht worden ist, ist der Anspruch auf Zahlung der
Einfuhrabgaben nicht verjährt oder erloschen. Der Beklagte macht nicht etwa einen
bereits 1996 entstandenen Anspruch geltend, vielmehr ist der Anspruch erst zum
Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Vorbringens gem. Art. 202 Abs. 1 Zollkodex am
07.05.2013 entstanden. Solange eine Ware nicht ordnungsgemäß in den freien
Verkehr überführt worden ist, entstehen die Einfuhrabgaben gleichsam bei jeder
Einfuhr neu. Das Armband ist auch nicht durch Zeitablauf zur Gemeinschaftsware
geworden, da dafür, wie gesagt, die Erhebung der Einfuhrabgaben Voraussetzung ist
(vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 09.09.1993, 7 K 2828/92).
b. Die Schmuckstücke waren auch nicht als sog. Reisemitbringsel zollfrei. Nach Art.
41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates über das gemeinschaftliche
System der Zollbefreiung vom 16.11.2009 (VO Nr. 1186/2009) sind Waren im
persönlichen Gepäck aus Drittländern kommender Reisender von den
Einfuhrabgaben befreit, wenn die eingeführten Waren nach den im Einklang mit der
Richtlinie 2007/74/EG stehenden nationalen Rechtsvorschriften von der
Mehrwertsteuer befreit sind. Die in Umsetzung der Richtlinie 2007/74/EG erlassene
Einreise-Freimengen-Verordnung sieht in § 2 Nr. 5 b) vor, dass je Flugreisendem
Reisemitbringsel bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 € von den
Einfuhrabgaben befreit sind. Der Wert des Goldarmbands, den der Beklagte mit
1.800 € angesetzt hat, liegt jedenfalls deutlich über der Freimenge (siehe dazu auch
unter e.), sodass es nicht abgabenfrei überlassen werden konnte.
c. Eine konkludente Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung (Art. 232 ZKDVO) kam ebenfalls nicht in Betracht. Nach Art. 563 ZK-DVO wird die vollständige
Befreiung von den Einfuhrabgaben für den Umständen der Reise entsprechende
persönliche Gebrauchsgegenstände und für zu Sportzwecken verwendete Waren
bewilligt, die durch einen Reisenden im Sinne des Art. 236 lit. a) Nr. 1 ZK-DVO
eingeführt werden. Zwar war die Klägerin Reisende im Sinne von Art. 236 lit. a) Nr. 2
ZK-DVO, begünstigt sind indes nur Reisende im Sinne von Art. 236 lit. a) Nr. 1 ZKDVO, also Personen, die vorübergehend in das Zollgebiet der Union gelangen, wo
sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben. Die Klägerin hat jedoch ihren
Wohnsitz im Unionsgebiet.
d. Die Klägerin kann auch keine Abgabenfreiheit für die Einfuhr von Heiratsgut bzw.
Hochzeitsgeschenken gemäß Art. 12 VO Nr. 1186/2009 beanspruchen. Dies würde
voraussetzen, dass sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer
Eheschließung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verlagert hat (Art. 12
Abs. 1 VO Nr. 1186/2009) bzw. dass es sich bei dem Armband um ein üblicherweise
aus Anlass einer Eheschließung überreichtes Geschenk gehandelt hat, sofern der
Wert 1.000 € nicht übersteigt und der Schenker seinen gewöhnlichen Wohnsitz in
einem Drittland hat (Art. 12 Abs. 2 VO Nr. 1186/2009). Die Anwendung dieser
Bestimmungen scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht verheiratet ist und
insofern auch ihren Wohnsitz nicht aus Anlass einer Eheschließung in das Zollgebiet
der Union verlagert hat. Auch liegt der Wert des Armbandes über 1.000 € (siehe
dazu auch unter e.) und der Schenker hat seinen gewöhnlichen Wohnsitz im
Zollgebiet der Union. Dass der Lebensgefährte der Klägerin dieser das Armband in
der Hoffnung geschenkt haben mag, künftig mit ihr die Ehe zu schließen - wie der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom
26.03.2014 angedeutet hat -, reicht für eine Abgabenbefreiung nach Art. 12 VO Nr.
1186/3009 nicht aus.
e. Die Klägerin ist Zollschuldnerin. Gem. Art. 202 Abs. 3 Beistrich 1 Zollkodex ist die
Person Zollschuldner, welche die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht
hat. Dies war die Klägerin, da sie das Armband bei sich trug, als sie ins Zollgebiet
der Union einreiste. Auf das Eigentum an dieser Ware kommt es dabei nicht an
(Witte in Witte, Art. 202 Zollkodex, Rn. 33a). Es kann also dahinstehen, ob das
Armband im Eigentum der Klägerin oder ihres Lebensgefährten steht.
f. Bei der Bemessung des Zollwerts sind dem Beklagten indes Fehler unterlaufen.
Eine Zollwertbemessung nach dem vorrangig anzuwendenden Art. 29 Zollkodex kam
nicht in Betracht. Danach ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert,
d. h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union
tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Dieser ist im Streitfall jedoch nicht
bekannt, da die Klägerin keine Rechnung über den Kauf des Goldarmbandes
vorlegen und der Kaufpreis auch sonst nicht zuverlässig ermittelt werden konnte.
Eine Wertermittlung nach Art. 30 Zollkodex, der auf den Transaktionswert gleicher
oder gleichartiger Waren abstellt, kam ebenfalls nicht in Betracht. Entsprechende
Werte sind nicht bekannt.
Daher war der Zollwert nach der Schlussmethode des Art. 31 Zollkodex zu
bemessen. Danach ist der Zollwert der eingeführten Waren, soweit er nicht nach den
Art. 29 und 30 Zollkodex ermittelt werden kann, auf der Grundlage von in der
Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Art. 31
Abs. 2 lit. c) Zollkodex bestimmt, dass der Zollwert nicht den Inlandsmarktpreis von
Waren im Ausfuhrland zur Grundlage haben darf, insoweit musste nicht ermittelt
werden, was ein vergleichbares Goldarmband im zeitlichen Zusammenhang mit dem
verbotswidrigen Verbringen in Thailand kosten würde. Es stellt grundsätzlich eine
zweckmäßige und nicht zu beanstandende Methode dar, bei einem reinen
Goldschmuck auf den aktuellen Goldpreis zum Verbringenszeitpunkt abzustellen.
Dabei bleiben zugunsten des Einführers die Kosten der Schmuckherstellung außer
Betracht und es wird den typischerweise niedrigen - und kaum ermittelbaren Herstellungskosten im Drittland Rechnung getragen. Der Goldpreis ist im Übrigen
weltweit gleich. Es kann auch nicht auf den Goldpreis zum Zeitpunkt des ersten
Verbringens in das Zollgebiet 1996 abgestellt werden, da es auf den Wert zum
Zeitpunkt der streitigen Zollschuldentstehung - hier die Überführung in den freien
Verkehr am 07.05.2013 - ankommt (BFH, Beschluss vom 10.11.2006, VII B 342/05;
vgl. auch Krüger in Dorsch, Art. 29 ZK Rn. 43). Gold unterliegt keinem relevanten
Wertverlust durch Gebrauch, so dass der Wert insoweit nicht zu mindern ist.
Allerdings ist die Höhe des angesetzten Zollwertes zu beanstanden. Der Beklagte ist
von einem gewogenen Gewicht von 45 g, von 22 kt sowie einem Goldpreis von 40 €
je Gramm ausgegangen. Dies ist in zweierlei Hinsicht problematisch. Zum einen
berücksichtigt er nicht, dass es sich um eine Legierung handelt. 22 kt bedeuten einen
Goldanteil von (nur) 91,60 % (www.ag-edelmetalle.de). Insofern errechnet sich ein
tatsächlicher Goldanteil von 41,22 g. Der Preis für Feingold (24 kt, Goldanteil 99,99
%) betrug am 07.05.2013 je Kilogramm 35.488,09 € (www.edelmetall-verwaltung.de),
mithin 35,49 € je Gramm. Unter Berücksichtigung eines Gewichts von 41,22 g
errechnet sich dann ein Zollwert in Höhe von 1.462,81 €. Ein Grund, nicht den
tagesaktuellen Goldpreis zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere
sprechen dafür nicht Gründe der Verwaltungsvereinfachung, da der Goldpreis auch
bei der Zollabfertigung am Flughafen unproblematisch ermittelt werden kann.
Unter Berücksichtigung des Zollwerts von 1.462,81 € ergibt sich beim Zollsatz von
2,5 % ein Wert von 1.499,38 €, der Zoll beträgt dann 36,57 €. Auf 1.499,38 € sind 19
% Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen, so dass sich Einfuhrabgaben in Höhe von
insgesamt 321,45 € zu zahlen sind.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO, die Kosten sind zu quoteln.
Die Klägerin unterliegt i. H. v. 321,45 €, das sind etwa 80 % der Abgabenforderung i.
H. v. 395,55 €.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich
sind.