Thüringer Fußball
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Thüringer Fußball
Sportgericht des TFV Katja Schiller TFV-Sportgericht Rathenaustraße 26 99947 Bad Langensalza Thüringer Fußball-Verband, Augsburger Str. 10, 99091 Erfurt FC Union Mühlhausen e.V. Homepage: www.tfv-erfurt.de E-Mail: [email protected] oder [email protected] Telefon: 0173/3738707 Fax: 03603/398770 JFV 1. FC Süd 012 Eichsfeld e.V. - per E-Postfach - Bankverbindung des TFV: Sparkasse Mittelthüringen BLZ: 820 51 000 KTO: 600080404 IBAN: DE51 8205 1000 0600 0804 04 BIC: HELADEF1WEM Steuer-Nr.: 151/142/50659 Ust-ID-Nr.: DE 150123695 Bad Langensalza, 14.04.2015 SpG TFV Nr.: 104–2014/15–19058 (bei Schriftverkehr angeben) Urteil Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes hat in der Sportrechtssache Unberechtigte Teilnahme des Spielers David Engojan der C-Juniorinnenmannschaft des JFV 1. FC Süd 012 Eichsfeld e.V. im Spiel Nr. 046 der Verbandsliga JFV 1. FC Süd 012 Eichsfeld II gegen FC Union Mühlhausen am 07.03.2015, Einspruch des FC Union Mühlhausen, durch das Mitglied des Sportgerichtes, Frau Katja Schiller als Einzelrichterin am 14.04.2015 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt: 1. Der durch den FC Union Mühlhausen eingelegte Einspruch vom 13.03.2015 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 20,00 hat gemäß § 33 Abs. 3 RuVO der FC Union Mühlhausen zu tragen. zahlbar bis zum 28.04.2015 auf das o. a. Konto des TFV. Bei Zahlungsgrund bitte SpG TFV Nr.: 104-2014/15-19058 angeben. Gemäß § 33 Abs. 4 der RuVO sind die einbezahlten Rechtsmittelgebühren gemäß § 34 RuVO verfallen. Gründe: I. Mit Schreiben vom 10.03.2015 legte Spfrd. M. Mettke für den FC Union Mühlhausen gegen die Wertung des o.g. Spiels Einspruch ein. Der Verein begründet seinen Einspruch damit, dass in dem benannten Spiel der Spieler D. Engojan mitgewirkt habe, obwohl dieser nicht auf dem Spielbericht vermerkt wurde. Hiergegen wendet der JFV 1. FC Süd 012 Eichsfeld in seiner Stellungnahme vom 12.03.2015 ein, dass das Spiel aufgrund der schlechten Platzverhältnisse auf dem Kunstrasenplatz in Mühlhausen stattfinden musste und der JFV 1. FC Süd 012 Eichsfeld fälschlicherweise davon ausging, dass der FC Union Mühlhausen das Internet zur Verfügung stelle. Da dies nicht erfolgte, ließ sich der Schiedsrichter die Nummern der beginnenden Spieler sowie die Nummern und Namen der Auswechselspieler der Mannschaften nennen und notierte diese. Ein Ausfüllen über mobile Geräte konnte vor dem Spiel aufgrund des Zeitmangels nicht mehr erfolgen, da die Internetverbindung fehlschlug. Nach dem Spiel konnte über Handy eine Verbindung hergestellt und der Spielberichtsbogen erstellt werden, wobei sich der Spieler Engojan aufgrund der schlechten Verbindung nicht zur Spielerliste hinzufügen ließ. Aufgrund der technischen Probleme, die auch der Schiedsrichter beim Aufbau der Verbindung hatte, gab der JFV 1. FC Süd 012 Eichsfeld den Spielberichtsbogen frei ohne den Spieler hinzugefügt zu haben. Der Verein räumt ein, dass die Freigabe ein Fehler war, der Spieler aber an diesem Spieltag spielberechtigt für die Mannschaft gewesen sei (nicht Stammspieler der ersten Mannschaft und keine Sperre wegen einer persönlichen Strafe). Die Freigabe sei aus Unwissenheit, aber nicht in betrügerischer Absicht, erfolgt. Der Schiedsrichter H. Teuber gab in seiner Stellungnahme vom 24.03.2015 zur Kenntnis, dass es vor dem Spiel hektisch zuging und eine Internetverbindung nicht hergestellt werden konnte. Der FC Union Mühlhausen habe sich hierbei mit der Begründung nicht bemüht, dass Heimmannschaft der JFV 1. FC Süd 012 Eichsfeld sei. Eine Passkontrolle erfolgte nicht. Nach dem Spiel gab es immer noch Probleme mit dem Internet, so dass erst nach mehr als einer Stunde eine Bestätigung des Spielberichts über Handy erfolgen konnte. In seiner erneuten Stellungnahme vom 28.03.2015 gab der FC Union Mühlhausen zur Kenntnis, dass der Betreuer der Mannschaft keinen WLAN-Schlüssel gehabt habe und dieser bei Heimspielen grundsätzlich einen Internetstick nutze, der jedoch am Spieltag nicht vorhanden war. Der Verein räumt zudem ein, dass der Spieler Engojan hätte spielen können, wenn er auf dem Spielberichtsbogen vermerkt worden wäre. II. Der eingelegte Einspruch des FC Union Mühlhausen ist gemäß § 11 Abs. 5 sowie § 13 Abs. 2 RuVO zulässig, jedoch unbegründet. Grundsätzlich hat der Einspruch gemäß § 13 RuVO auf Kopfbogen des Vereins zu erfolgen und muss unterschrieben werden. Neben der fehlenden Unterschrift ist vorliegend fraglich, ob der Einspruch durch den Trainer der Mannschaft erfolgen konnte. Da vorliegend die Übersendung jedoch mittels E-Postfach des Vereins erfolgte, ist zugunsten des FC Union Mühlhausen von der Zulässigkeit trotz vorgenannter Punkte aufgrund der Zurechenbarkeit zum Verein, da hieraus der Wille des Vereins (dieser ist antragsberechtigt) erkennbar ist, auszugehen. Der Antrag erfolgte fristgemäß und unter Nachweis der Einzahlung der Rechtsmittelgebühr. Die Beschwerde des FC Union Mühlhausen ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen, da aufgrund der Gesamtumstände kein unberechtigter Spielereinsatz des Spielers Engojan vorliegt. Unstrittig ist der Heimverein, hier der JFV 1. FC Süd 012 Eichsfeld, gemäß Anlage 1 zur Spielordnung für die Bereitstellung der Internettechnik verantwortlich. Sollte die Technik nicht funktionieren, ist der Heimverein verpflichtet einen Spielberichtsbogen in Papierform zur Verfügung zu stellen. Hiergegen (§ 43 Abs. 20 RuVO) hat der JFV 1. FC Süd 012 Eichsfeld unstrittig verstoßen. Jedoch liegt dem Sportgericht diesbezüglich kein für die Bestrafung notwendiger Antrag gemäß § 11 Abs. 1 RuVO vor. Die grundsätzliche Spielberechtigung des Spielers Engojan außerhalb des obig benannten ist zwischen den Parteien unstrittig. Fraglich ist somit, ob ein Verstoß gegen § 7 Ziffer 5 SpO vorliegt, der eine Sanktion nach § 43 Abs. 2 bzw. 3 RuVO nach sich zieht. Nach § 7 Ziffer 5 Abs. 1 SpO ist vor jedem Spiel ein Spielberichtsbogen auszufüllen, auf dem die Namen der zum Einsatz kommenden Spieler einzutragen sind. Nach § 7 Ziffer 5 Abs. 2 SpO dürfen Spieler, die vor ihrem Einsatz nicht auf dem Spielformular stehen und dem Schiedsrichter zur Kenntnis gegeben wurden, nicht zum Einsatz kommen. Zuwiderhandlungen bedeuten unberechtigten Spielereinsatz. Die Regelung besagt somit, dass vor jedem Spiel ein Spielberichtsbogen (ob elektronisch oder in Papierform) zu fertigen ist. Aufgrund der darin benannten Spieler erfolgt sodann die Passkontrolle beider Vereine, die die Richtigkeit der Angaben vor dem Spiel durch Freigabe bzw. Unterschrift bestätigen. Dadurch wird den Vereinen die Möglichkeit gegeben bei einer Gegenüberstellung die Richtigkeit sowie die Spielberechtigung der benannten Spieler zu prüfen. Spieler die vor dem Spiel nicht vermerkt wurden, dürfen nicht eingesetzt werden. Sollte ein Einsatz erfolgen, spielen diese unberechtigt. Hier wurde von beiden Mannschaften sowie durch den Schiedsrichter versäumt, auf die Erstellung eines Spielberichts vor dem Spiel zu bestehen. Zum Zeitpunkt des Anpfiffs existierte kein Spielbericht, in welcher Form auch immer. Hätte es den Spielberichtsbogen wie ausgefüllt bereits vor dem Spiel gegeben, hätte dem FC Union Mühlhausen bereits bei der Passkontrolle auffallen müssen, dass ein anderer Spieler auf dem Formular vermerkt wurde. Diese Beanstandung hätte mitgeteilt und dem JFV 1. FC Süd 012 Eichsfeld die Möglichkeit der Fehlerbehebung gegeben werden müssen. Dies ist jedoch aufgrund des fehlenden Spielberichtsbogens nicht erfolgt. Dass der Heimverein zur entsprechenden Bereitstellung verpflichtet ist, ist unstrittig, jedoch hätten alle Beteiligten eine Lösung vor dem Spiel suchen müssen, hilfsweise hätte der Schiedsrichter sich auf ein leeres Blatt Papier die Namen und Nummern aller Spieler notieren und durch Unterschrift bestätigen lassen müssen. Aufgrund dieser Notizen hätte eine Passkontrolle durchgeführt werden müssen. Wäre der Spieler Engojan auf dem vor dem Spiel erstellten Spielberichtsbogen nicht vermerkt worden, hätte dieser unberechtigt gespielt. Jedoch waren alle Beteiligten mit der Durchführung des Spiels einverstanden, Beanstandungen wurden vor dem Spiel gegenüber dem Schiedsrichter nicht geäußert. Die Nichterstellung – in welcher Form auch immer – ist somit allen Spielbeteiligten anzulasten und könnte mit einer Ordnungsstrafe sanktioniert werden, wofür dem Sportgericht jedoch der Antrag fehlt. Da es vor dem Spiel bzw. vor dem Einsatz des Spielers Engojan aufgrund des genannten Versäumnisses aller Beteiligten keinen Spielberichtsbogen gab, konnte vor Einsatz des Spielers auch dessen Vermerk nicht versäumt werden. Der nachträglich zum Teil falsch erstellte Spielberichtsbogen kann deshalb zumindest nicht zu einem unberechtigten Spielereinsatz im Sinne des § 7 Ziffer 5 SpO führen. Das Sportgericht ermahnt den JFV 1. FC Süd 012 Eichsfeld jedoch zu mehr Aufmerksamkeit bei der Spielvorbereitung sowie der Schulung der Trainer im Rahmen der Satzung und Ordnungen des TFV. Insbesondere der Spielberichtsbogen ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Spielbetriebs unerlässlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 33 Abs. 3, Abs. 4, 34 der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil ist für den FC Union Mühlhausen e.V. das Rechtsmittel der Berufung auf der Grundlage des § 30 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. zulässig. Die Berufung wäre binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zustellung des Urteils unter dem gleichzeitigen Nachweis der Gebühreneinzahlung gemäß § 34 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V., über die Geschäftsstelle des Thüringer Fußball-Verbandes e.V., Augsburgerstraße 10, 99091 Erfurt beim Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. einzulegen und schriftlich zu begründen. Die Fristenregelungen ergeben sich aus §§ 9, 30 Abs. 3 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. Mit sportlichem Gruß Katja Schiller Einzelrichterin Verteiler: Verein Geschäftsstelle TFV TFV Finanzen Ablage Sportgericht