Ergänzende Bedingungen zur NAV - Stadtwerke Schneeberg Netz
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Ergänzende Bedingungen zur NAV - Stadtwerke Schneeberg Netz
Ergänzende Bedingungen der Stadtwerke Schneeberg GmbH zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) I) Art des Netzanschlusses gemäß § 7 NAV VI) Vorauszahlungen für Netzanschlusskosten und BKZ; §§ 9 Abs. 2, 11 Abs. 6 NAV 1. Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder 230 V und bei Wechselstrom etwa 230 V. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz. Bei der Wahl der Stromart werden die Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigt. 1. 2. Herstellung und Veränderung des Netzanschlusses sowie eine Erhöhung der Leistung am Netzanschluss sind vom Anschlussnehmer unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare zu beantragen. Der Netzbetreiber verlangt für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses Vorauszahlungen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Der Netzbetreiber nimmt einen solchen Fall regelmäßig an, wenn derselbe Anschlussnehmer innerhalb der letzten 24 Monate seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Netzbetreiber vollständig oder teilweise nur aufgrund von Mahnungen nachgekommen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen wird der Netzbetreiber eine Vorauszahlung für den BKZ verlangen. 3. Jedes Grundstück, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, und jedes Gebäude, dem eine eigene Hausnummer zugeteilt wurde, ist über einen eigenen Netzanschluss an das Versorgungsnetz anzuschließen, soweit keine berechtigten Interessen des Anschlussnehmers (wie z. B. eine rechtlich zulässige bauliche oder elektrische Verbindung zwischen den Gebäuden) entgegenstehen. 2. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse beantragt, kann der Netzbetreiber angemessene Abschlagszahlungen verlangen. II) 1. Jede Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage erfolgt gemäß § 14 NAV und ist beim Netzbetreiber unter Verwendung eines von diesem zur Verfügung gestellten Vordruckes zu beantragen. 2. Für jede Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage durch den Netzbetreiber werden die hierfür entstehenden Kosten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. 3. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage aufgrund von Mängeln an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für jede weitere vergebliche Inbetriebsetzung ein pauschales Entgelt gemäß Preisblatt. Der Anschlussnehmer hat das Recht, nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist. 4. Die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage setzt die vollständige Bezahlung des BKZ und der Netzanschlusskosten voraus. Zahlungspflichten Für den erstmaligen Anschluss und bei einer Erhöhung oder Änderung der Leistungsanforderung sind vom Anschlussnehmer die Kosten für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses gemäß § 9 NAV und unter den Voraussetzungen des § 11 NAV Baukostenzuschüsse zu zahlen. III) Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß § 11 NAV 1. Die Netzanschlusskapazität (NAK) ist die mit dem Anschlussnehmer vereinbarte maximale Scheinleistung in kVA und entspricht dem von SWS bereitgestellten Anteil an der Übertragungsfähigkeit des Netzes für den Leistungsbedarf am Netzanschluss. Die Umrechnung von Wirk- auf Scheinleistung erfolgt mit einem Faktor (cos ɸ) von 0,9. Für Haushaltbedarf wir die NAK mit der Anzahl der Haushalte angegeben. 2. VII) Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage gemäß § 14 NAV Der von dem Anschlussnehmer als BKZ zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Dabei wird nur der Teil der Leistungsanforderung berücksichtigt, der 30 kW übersteigt. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen wird Rechnung getragen. 3. Der BKZ errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteileranlagen sind die für die Erschließung des Versorgungsbereiches notwendigen Niederspannungsanlagen und Transformatorenstationen. 4. Der Versorgungsbereich entspricht dem Netzgebiet des Netzbetreibers. 5. Der BKZ wird auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet. 6. Ein BKZ in Höhe von 50 % der auf die Anschlussnehmer entfallenen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen einschließlich Transformatorenstationen gilt gemäß § 11 NAV als angemessen. Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss bemisst sich nach Maßgabe der an den betreffenden Netzanschluss für die darüber versorgten Anschlussnutzer vorzuhaltenden Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung. 7. Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren BKZ, wenn seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegenden Maß erhöht. Eine erhebliche Erhöhung ist dann anzunehmen, wenn der weitere BKZ in einem angemessenen Verhältnis zu dem Aufwand der Erhebung steht. Die Berechnung erfolgt nach den vorgenannten Grundsätzen. VIII) Unterbrechung des Netzanschlusses gemäß § 24 NAV 1. Die Kosten einer Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung gemäß § 24 NAV sind dem Netzbetreiber vom Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer oder im Falle des § 24 Abs. 3 NAV vom Lieferanten oder Anschlussnutzer zu ersetzen. Die Kosten werden dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer/Lieferanten pauschal gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. Dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer/Lieferanten ist der Nachweis, dass die Kosten überhaupt nicht entstanden oder niedriger entstanden sind, gestattet. 2. Die Aufhebung der Unterbrechung setzt voraus, dass die Gründe für die Einstellung vollumfänglich entfallen sind und wird vom Netzbetreiber von der Bezahlung der Unterbrechungs- und Wiederherstellungskosten abhängig gemacht. 3. Soweit der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer trotz ordnungsgemäßer Terminankündigung und Ersatzterminankündigung in beiden Terminen nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann der Netzbetreiber für zusätzliche Anfahrten dem Anschlussnehmer/Anschlussnutzer die dadurch entstehenden Kosten pauschaliert gemäß Preisblatt berechnen. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer hat das Recht, nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist. IX) Verlegung von Mess- und Steuereinrichtungen Der Anschlussnehmer hat die Kosten für die Verlegung von Mess- und Steuereinrichtungen des Netzbetreibers gemäß § 22 Abs. 2 Satz NAV zu tragen. Diese sind dem Netzbetreiber pauschaliert gemäß Preisblatt zu erstatten. Der Anschlussnehmer hat das Recht nachzuweisen, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind, als es die Pauschale ausweist. IV) Kosten gemäß § 9 NAV 1. 2. Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber die Kosten für die Herstellung des Netzanschlusses, d. h. die Verbindung des Verteilernetzes mit der elektrischen Anlage, beginnend an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endend mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, im Netzanschlussvertrag wurde eine abweichende Vereinbarung getroffen. X) Technische Anschlussbedingungen gemäß § 20 NAV 1. Die technischen Anforderungen des Netzbetreibers an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der elektrischen Anlagen einschließlich Eigenanlagen sind in den Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers festgelegt. Der Anschlussnehmer erstattet dem Netzbetreiber weiterhin die Kosten für Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst werden. Wird der Netzanschlussvertrag gekündigt und/oder der Netzanschluss vom Netz getrennt und zurückgebaut, trägt der Anschlussnehmer die Kosten für die Trennung des Netzanschlusses vom Netz sowie dessen Rückbau. 2. In den Technischen Anschlussbedingungen sind die Verbrauchsgeräte aufgeführt, deren Nutzung von der vorherigen Zustimmung durch den Netzbetreiber abhängig gemacht wird. Die Zustimmung ist rechtzeitig zu beantragen. XI) Zahlung und Verzug, Mahnkostenpauschale gemäß § 23 NAV 1. Die Kosten werden auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Netzanschlüsse (z. B. nach Art und Querschnitt) entstehenden Kosten pauschal gemäß Preisblatt berechnet. Dabei sind die wesentlichen Berechnungsbestandteile im Preisblatt ausgewiesen. Eigenleistungen des Anschlussnehmers werden gemäß Preisblatt angemessen berücksichtigt. 3. V) Rechnungen und Abschlagsforderungen des Netzbetreibers werden zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Bei Zahlungsverzug kann der Netzbetreiber, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten pauschal gemäß Preisblatt berechnen. Der Anschlussnehmer/Anschlussnutzer hat das Recht, nachzuweisen, dass ein Verzugsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist, als es die Pauschale ausweist. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzanschluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten einer deswegen erforderlichen Verlegung zu tragen, insbesondere wenn der Dritte berechtigt die Verlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 2. Anschluss zeitlich befristeter Anlagen XII) Inkrafttreten Montage und Demontage von zeitlich befristeten Netzanschlüssen (Baustrom) werden pauschal gemäß Preisblatt abgerechnet. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bedingungen. Anlage 5 Netzanschlussvertrag NS (Strom) Stadtwerke Schneeberg GmbH - Ergänzende Bedingungen Rechnungsbeträge und Abschläge sind für den Netzbetreiber kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Erfüllung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Netzbetreiber. Diese Ergänzenden Bedingungen zur NAV treten am 01.01.2015 in Kraft. Sie ersetzen die bis dahin gültigen Ergänzenden Bedingungen. Stand 01/2015 Preisblatt zu den Ergänzenden Bedingungen der Stadtwerke Schneeberg GmbH zur Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) gültig ab 01.01.2015 1. Baukostenzuschuss (Ziffer III. der Ergänzenden Bedingungen) Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss bemisst sich nach Maßgabe der vorzuhaltenden Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung wie folgt: (1) Gruppe Haushalte: BKZ = BKZh x Ph Darin bedeuten: BKZ: BKZh: Ph: Der vom einzelnen Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss (in Euro). Der spezifische BKZ der Gruppe Haushalte im Versorgungsbereich (in Euro / Ph) Der auf den betreffenden Netzanschluss entfallende Anteil an der für die Gruppe Haushalte im Versorgungsbereich unter Berücksichtigung der Durchmischung vorzuhaltenden Leistung. Als Maßstab hierfür gelten in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushalte, die über den betreffenden Hausanschluss versorgt werden, folgende Werte: Bei 1 Haushalt Ph(1) = 1 bei 2 Haushalten Ph(2) = 1,6 bei 3 Haushalten Ph(3) = 1,9 für jeden weiteren Haushalt erhöht sich Ph um 0,3. (Bei zwei oder mehr Haushalten je Hausanschluss gilt demnach Ph(i) = 1 + 0,3 X i) Als Veränderung gilt: - Herstellen eines neuen Hausanschlusses - Verstärken des Leiterquerschnittes - Austauschen des Hausanschlusskastens gegen einen Leistungsstärkeren - Verstärken der vorhandenen, bzw. bei neuen Hausanschlüssen, der zugesagten Hausanschlusssicherung. Für unterbrechbare Wärmespeicheranlagen, die netzbetrieblich und ohne Netzausbau an das Verteilnetz angeschlossen werden können, wird kein BKZ erhoben. Eine Anschlusspflicht für diese Anlagen besteht nicht. 2.) Anschlusskostenregelung (Ziffer IV. der Ergänzenden Bedingungen) Die Kosten für die Erstellung oder Veränderung des Netzanschlusses werden dem Kunden von der Stadtwerke Schneeberg GmbH in Abhängigkeit von Anschlussgröße und Anschlusslänge individuell ermittelt und berechnet. Bei der Ermittlung der Hausanschlusslänge gilt grundsätzlich die Entfernung zwischen Versorgungsleitung und Ende des Netzanschlusses (i.d.R. der Hausanschlusskasten). Bei Veränderungen bestehender Hausanschlüsse gehen alle Kosten für Anlagenteile, die nicht der Versorgung der Kundenanlage dienen, zu Lasten der Stadtwerke Schneeberg GmbH. 3.) Inbetriebsetzungskosten (Ziffer VII. Pkt. 2. und 3. der Ergänzenden Bedingungen) Folgender Leistungsbedarf wird für die BKZ-Ermittlung je Netzanschluss zu Grunde gelegt: Inbetriebnahme Kundenanlage Anzahl der Haushalte 1 2 3 4 5 bis 10 Summe der Leistungsanforderungen 14 22 27 32 je 4 kVA in kVA 11 bis 16 Brutto 25,00 € 29,75 € ab 17 plus je 2kVA Netto je 1kVA 4.) Kostenerstattung für Zahlungsverzug, Einstellung und Wiederherstellung des Anschlusses und der Anschlussnutzung (Ziffer VIII. der Ergänzenden Bedingungen) Netto Brutto Mahnung 2,00 € 2,00 Nachinkasso / Direktinkasso 20,00 € 20,00 Sperrung 35,00 € 35,00 Sperrversuch 25,00 € 25,00 Darin bedeuten: Wiederaufnahme der Versorgung bzw. Einbau des Stromzählers 35,00 € 41,65 € BKZ: Bei Wiederaufnahme der Versorgung ist außerhalb der üblichen Arbeitszeit Montag – Freitag von 7 - 16 Uhr ein Zuschlag zu zahlen 15,00 € 17,85 € Im Rahmen der BKZ-Ermittlung gehören insbesondere nicht zum Haushaltbedarf: ortsunveränderliche Heiz- und Klimageräte, Wärmepumpen, Wärmespeicheranlagen, Zusatzdirektheizungen, Saunen, Allgemeinanlagen (z.B. Hauslicht, Aufzüge), Durchlauferhitzer oder weitere elektrische Geräte größer 12 kVA pro Gerät. Diese Geräte gelten als sonstiger Bedarf und sind separat anzumelden. (2) Gruppe Gewerbe / Sonstige: BKZü: Pü: BKZ = BKZü x Pü Der vom einzelnen Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss (in Euro). Der spezifische BKZ der Gruppe Gewerbe / Sonstige im Versorgungsbereich (in Euro / kVA). Die am betreffenden Hausanschluss im Versorgungsbereich unter Berücksichtigung der Durchmischung vorzuhaltende Leistung (zu erwartende gleichzeitig benötigte Leistung in kVA). Rücklastschriften entsprechend den tatsächlichen Gebühren der jeweiligen Geldinstitute Für gewerblichen und sonstigen Bedarf bildet die am Netzanschluss vorzuhaltende zeitgleich benötigte Leistung in kVA als NAK die Basis für die BKZErmittlung. Diese ist durch den Anschlussnehmer bei der Anmeldung anzugeben. 5.) Anschluss zeitlich befristeter Anlagen (Baustrom) (Ziffer V. der Ergänzenden Bedingungen) Über die Entnahmestelle eines Haushaltkunden versorgte einzelne gewerblich oder beruflich genutzte Verbrauchseinrichtungen (z. B. Beleuchtungsanlage eines Arbeitszimmers) bleiben bezüglich der Baukostenzuschussermittlung außer Ansatz. Montage und Demontage inkl. Inbetriebsetzung Übrige Kleinkunden in einem Wohngebäude (z. B. kleine Ladengeschäfte, Arztpraxen, Büros), deren Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung (je Anschlussnutzer) über den eines Haushaltes nicht wesentlich hinausgeht, werden bezüglich der Baukostenzuschussermittlung als je ein Haushalt in dem betreffenden Gebäude angesetzt. Wird die Leistungsanforderung, die dem Anschlussnehmer bei der Berechnung des Baukostenzuschusses als vorzuhaltende Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung zugrunde gelegt wird, überschritten und dadurch eine Veränderung im Hausanschluss notwendig, so kann der Baukostenzuschuss Anlage 5 Netzanschlussvertrag NS (Strom) Stadtwerke Schneeberg GmbH - Ergänzende Bedingungen Netto Brutto 126,00 € 149,94 € 6.) Umsatzsteuer Die in den Punkten 1. bis 4. genannten Bruttobeträge berücksichtigen die derzeit gesetzlich festgelegte Umsatzsteuer von 19 % auf den Nettobetrag. Wird die gesetzliche Umsatzsteuer verändert, so verändert sich der Rechnungsbetrag für nach dem Stichtag erbrachte und umsatzsteuerpflichtige Leistungen entsprechend. Die Kosten aus Zahlungsverzug und Sperrung unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Stand 01/2015