Jahresbericht BGL

Transcrição

Jahresbericht BGL
2015/2016
2015/2016
am 17.11.2016 in Frankfurt am Main
Satz und Gestaltung:
pksatz
Patricia Kaufmann
Telefon (0179) 4563742
Druck und Weiterverarbeitung:
Media Cologne Frankfurt GmbH
www.mediacologne.de
Inhalt
Sozialdumping, Klimaschutz, Mauterweiterung –
Ringen um nachhaltige Lösungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Güterverkehrsentwicklung 2015 / 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Trusted Carrier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57
Rechtliche Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Gefahrguttransporte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
Sozialpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
Berufsbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95
Verkehrssicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Umwelt und Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
Carnet TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
Betriebswirtschaftliche Informationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
Öffentlichkeitsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Organisation des BGL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173
Abkürzungsverzeichnis
ABfBeauftrV
Verordnung über Betriebsbeauftragte für
Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung)
ABV
Automatischer Blockierverhinderer
ACC
Adaptive Cruise Control
(Abstandsregeltempomat)
AC.2
Administrative Committee 2
(Verwaltungsausschuss 2 der Vereinten
Nationen für das TIR-Verfahren)
ASMAP
Asociacija Meshdunarodnych
Avtomobilnych Perevostchikov
(Verband der internationalen Straßentransportunternehmer Russland)
AufenthG
Aufenthaltsgesetz
AÜG
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AVSL
Arbeitgeberverband Spedition und
Logistik Baden-Württemberg
ADAC
Allgemeiner Deutscher
Automobil-Club e.V.
AVV
Verordnung über das Europäische
Abfallverzeichnis
ADN
Accord européen relatif au transport
international des marchandises dangereuses par voie de navigation intérieure
(Europäisches Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher
Güter auf Binnenwasserstraßen)
AwSV
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
ADR
Accord européen relatif au transport
international des marchandises dangereuses par route (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße)
ADSp 2016
Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2016
AEBS
Advanced Emergency Braking System
(Vorausschauendes Notbremssytem)
AEntG
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend
entsandte und für regelmäßig im
Inland beschäftigte Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen
AEUV
Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union
AEVO
Ausbilder-Eignungsverordnung
AGVO
Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
BA
Bundesagentur für Arbeit
BAB
Bundesautobahn
BAG
Bundesamt für Güterverkehr
BAK
Branchenarbeitskreise
BAM
Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung
BAMF
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
BASt
Bundesanstalt für Straßenwesen
BattG
Gesetz über das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien
und Akkumulatoren
BAuA
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin
BBT
Brenner Basistunnel
BDBK
Bund Deutscher Berufs-Kraftfahrer e.V.
AkkStelleG
Gesetz über die Akkreditierungsstelle
(Akkreditierungsstellengesetz)
BDI
Bundesverband der
Deutschen Industrie e.V.
Amdt.
Amendment (Berichtigung)
BFStrG
Bundesfernstraßengesetz
ArbZG
Arbeitszeitgesetz
BFStrMG
Bundesfernstraßenmautgesetz
BFStrÄndG
Bundesfernstraßenänderungsgesetz
BGA
Bundesverband des Deutschen
Groß- und Außenhandels e.V.
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGH
Bundesgerichtshof
BG Verkehr
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
BIBB
Bundesinstitut für Berufsbildung
BIP
Bruttoinlandsprodukt
BKA
Bundeskriminalamt
BKatV
Bußgeldkatalog-Verordnung
BKrFQG
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
BKrFQV
Berufskraftfahrer-QualifikationsVerordnung
BLFA-FZ
Bund-Länder-Fachausschuss
„Fahrzeugzulassungen“
BLFA-TK
Bund-Länder-Fachausschuss
„Technisches Kraftfahrzeugwesen“
BLFG
Bund-Länder-Fachausschuss
„Güterverkehr“
BlmSchV
Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BMAS
Bundesministerium für Arbeit
und Soziales
BMBF
Bundesministerium für Bildung
und Forschung
BMEL
Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BMI
Bundesministerium des Innern
BMUB
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
BMVBS
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
CTU
Cargo Transport Unit
(Beförderungseinheit)
EEV
Enhanced Environmentally
Friendly Vehicle
BMVI
Bundesminsiterium für Verkehr
und digitale Infrastruktur
DakkS
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH
EfbV
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe
BMWI
Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie
DALU
Datensammlung Auswertung der
Aktionspläne, Luftreinhaltepläne und
Umweltzonen des BGL
BSI
Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik
DEKRA
Deutscher-KraftfahrzeugÜberwachungs-Verein
BSK
Bundesfachgruppe Schwertransporte
und Kranarbeiten e.V.
dena
Deutsche Energie-Agentur
bvse
Bundesverband Sekundärrohstoffe
und Entsorgung e.V.
BWVL
Bundesverband Wirtschaft Verkehr
und Logistik e.V.
CEMT
Europäische Verkehrsministerkonferenz
CEN
Comité Européen de Normalisation
(Europäisches Komitee für Normung)
ChemG
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen
Stoffen
ChemKlimaschutzV
Verordnung zum Schutz des Klimas
vor Veränderungen durch den Eintrag
bestimmter fluorierter Treibhausgase
ChemSanktionsV
Verordnung zur Sanktionsbewehrung
gemeinschafts- oder unionsrechtlicher
Verordnungen auf dem Gebiet der
Chemikaliensicherheit (ChemikalienSanktionsverordnung)
CLP-Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
über die Einstufung, Kennzeichnung
und Verpackung von Stoffen und
Gemischen
CMR
Convention relative au contrat de transport international de marchandises par
route – (Internationales Übereinkommen
über Beförderungsverträge im Straßengüterverkehr)
CNG
Compressed Natural Gas
CO²
Kohlenstoffdioxid
CORTE
The Confederation of Organisations
in Road Transport Enforcement
DepV
Verordnung über Deponien und
Langzeitlager
DG Move
Directorate-General for Mobility and
Transport (Generaldirektion Mobilität
und Verkehr)
DGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
DIHK
Deutscher Industrie- und
Handelskammertag
DIN
Deutsches Institut für Normung
DSLV
Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V.
DTLB
Deutsche Transport- und Lagerbedingungen
ElektroG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
EMAS
Eco-Management and Audit Scheme
(EU-Öko-Audit)
EN
Europäische Norm
ENI
European Number of Identification
(Europäische Identifikationsnummer)
ENUBA
Elektromobilität bei schweren Nutzfahrzeugen zur Umweltentlastung
von Ballungsräumen
EP
Europäisches Parlament
EPAL
European Pallet Association e.V.
ERRU
European Register of Road Transport
Undertakings
ESC
Electronic Stability Control
(Elektronische Stabilitätskontrolle)
ESP
Elektronisches Stabilitätsprogramm
DVR
Deutscher Verkehrssicherheitstrat e.V.
eTIR
elektronisches TIR-Verfahren
ECE
Economic Commission for Europe
(Europäische Wirtschaftskommssion)
EuGH
Europäischer Gerichtshof
eCMR
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßenverkehr betreffend
den elektronischen Frachtbrief
ECR
Euro Controle Route
EEG
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer
Energien
EEPROM
Electrically Erasable Programmable
Read-Only Memory (Elektrisch löschbarer programmierbarer Nur-LeseSpeicher)
EUROSTAT
Statistisches Zentralamt der
Europäischen Union
EVO
Eigen Vervoerders Organisatie
FAER
Fahreignungsregister
fBC
flexible Bulk Container
(flexibler Schüttgutcontainer)
FCS
Federal Customs Service (Föderaler
Zollservice der Russischen Föderation)
FerReiseV
Verordnung zur Erleichterung des
Ferienreiseverkehrs auf der Straße
FeV
Fahrerlaubnisverordnung
FPersG
Fahrpersonalgesetz
FPersV
Fahrpersonalverordnung
GbV
Verordnung über die Bestellung von
Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
GOOD ROUTE
Dangerous Goods Transportation,
Routing, Monitoring and Enforcement
GS1
Global Standards One
GuST
Großraum- und Schwertransporte
GüKG
Güterkraftverkehrsgesetz
GD MOVE
Generaldirektion Mobilität und Verkehr
bei der EU-Kommission
GVN
Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen e.V.
GD SANTE
Generaldirektion Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit
GWB
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung
GE
Group of Experts (Expertengruppe der
Vereinten Nationen)
HBCD
Hexabromcyclododecan
GebOSt
Gebührenordnung für Maßnahmen
im Straßenverkehr
GEwAbfV
Verordnung über die Entsorgung
von gewerblichen Siedlungsabfällen
und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
GewO
Gewerbeordnung
GG
Grundgesetz
GGAV 2002
Verordnung über Ausnahmen von
den Vorschriften über die Beförderung
gefährlicher Güter – Stand 2002
GGBefG
Gesetz über die Beförderung
gefährlicher Güter
GGKontrollV
Verordnung über die Kontrollen von
Gefahrguttransporten auf der Straße
und in den Unternehmen
GGKostV
Kostenverordnung für Maßnahmen
bei der Beförderung gefährlicher Güter
GGVSEB
Verordnung über die innerstaatliche
und grenzüberschreitende Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, mit
Eisenbahnen und auf Binnengewässern
GGVSee
Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter mit Seeschiffen
GKVS
Gemeinsame Konferenz der Verkehrsund Straßenbauabteilungsleiter
GMP
Good Manufacturing Practice (Gute
Herstellungspraxis)
HDE
Handelsverband Deutschland
HPDI
High Processor Direct Injection
HU
Hauptuntersuchung
IBC
Intermediate bulk container
(Großpackmittel)
Ifeu
Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH
IG-L
Immissionsschutzgesetz Luft
ILO
International Labour Organisation
(Internationale Arbeitsorganisation)
IMDG-Code
International Maritime Dangerous
Goods-Code (Gefahrgutkennzeichnung
für gefährliche Güter im Seeschiffsverkehr)
IML
Fraunhofer-Institut für Materialfluss und
Logistik IML
IMO
International Maritime Organisation
(Internationale Seeschifffahrtsorganisation)
InsO
Insolvenzordnung
IRU
International Road Transport Union
(Internationale Straßentransportvereinigung)
ISA
International Standards on Auditing
(International anerkannte Grundsätze
zur Abschlussprüfung)
IT
Informationstechnologie
ITC
International Transport Committee
(Binnenverkehrsausschuss der Vereinten
Nationen)
ITDB
International TIR Data Bank (Internationale TIR-Datenbank der Vereinten
Nationen)
ITF
International Transport Forum
(Internationales Transportforum)
ITP
Intraplan Consult GmbH
IT-SiG
Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit
informationstechnischer Systeme
ITZBund
Informationstechnikzentrum Bund
IVS
Intelligente Verkehrssysteme
JGS
Jauche, Gülle- und Silagesickersaft
KBA
Kraftfahrt-Bundesamt
KEP
Kurier-, Express-, Paketdienste
KMU
Kleine und mittlere Unternehmen
KrWG
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von
Abfällen
LAV
Länderarbeitsgemeinschaft
Verbraucherschutz
LDWS
Lane Departure Warning System
(Spurverlassenswarnsystem)
LkwÜber/StVAusnVO
Verordnung über Ausnahmen von
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge
LNG
Liquefied Natural Gas (Flüssigerdgas)
LPG
Liquefied Petroleum Gas
(Flüssiggas oder auch Autogas)
LQ
limited quantities (begrenzte Mengen)
LSDB-G
Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
LSVA
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
M2
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge
mit mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz und einer zulässigen
Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen
M3
Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge
mit mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Fahrersitz und einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen
MBO
Marktbeobachtungsbericht
MessEG
Gesetz über das Inverkehrbringen und
die Bereitstellung von Messgeräten
auf dem Markt, ihre Verwendung und
Eichung sowie über Fertigpackungen
(Mess-und Eichgesetz)
MessEV
Verordnung über das Inverkehrbringen
und die Bereitstellung von Messgeräten
auf dem Markt sowie über ihre
Verwendung und Eichung (Mess- und
Eichverordnung)
MiLoDokV
MindestlohndokumentationspflichtenVerordnung
MiloG
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen
Mindestlohns (Mindestlohngesetz)
MITRA
Monitoring and Intervention for the
Transportation of Dangerous Goods
(Überwachen und Eingreifen bei
der Gefahrgutbeförderung)
MOE-Beitrittsländer
Mittel- und Osteuropäische Beitrittsländer
MoU
Memorandum of Understanding
(Vereinbarung über Zusammenarbeit)
MPU
Medizinisch-Psychologische Untersuchung
M+S
Matsch und Schnee
N2
Für die Güterbeförderung ausgelegte
und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr
als 3,5 bis zu 12 Tonnen
N3
Für die Güterbeförderung ausgelegte
und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse von mehr als
12 Tonnen
n.a.g.
nicht anderweitig genannt
NEM
Nettoexplosivstoffmasse
n.F.
neue Fassung
NIR
Nahinfrarot
NOx
Stickstoffoxid/Stickoxid
OBU
On-Board-Unit
OVG
Oberverwaltungsgericht
ÖPNV
Öffentlicher Personennahverkehr
PEC
Posta Elettronica Certificata
(zertifizierte Email Adresse)
PET
Polyethylenterephthalat
PG
Projektgruppe
PHK
Polizeihauptkommissar
PM
Particulate Matter (Schwebstoffteilchen)
PPK
Papier-Pappe-Kartonagen
PRINS
Projektinformationssystem
RAU
Rechtsänderungen im Abfall- und
Umweltrecht
RID
Règlement concernant le transport
international ferroviaire de marchandises dangereuses par chemin de
fer (Regelung zur Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter)
RSEB
Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (DurchführungsrichtlinienGefahrgut)
SETPOS
Secure European Truck Parking
Operational Services
SISTRI
Sistema di controllo della tracciabilità
dei rifiuti (System zur Rückverfolgung
von Abfällen)
Skr
Schwedische Krone
SPNV
Schienenpersonennahverkehr
SRU
Sachverständigenrat für Umweltfragen
StBA
Statistisches Bundesamt
StGB
Strafgesetzbuch
StNV
stoffgleiche Nichtverpackungen
StVG
Straßenverkehrsgesetz
StVO
Straßenverkehrsordnung
StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
SVG
Straßenverkehrsgenossenschaft
SZR
Sonderziehungsrechte
TCI
Transport Consulting International
TEN
Transeurpäische Netze
THG
Treibhausgas
TierSchTrV
Tierschutztransportverordnung
TIR
Transports Internationaux Routiers
(Internationaler Warentransport mit
Straßenfahrzeugen)
TIR+
Zusatzsicherheit für Sendungen, deren
Abgabenlast die Maximalbürgschaft
des TIR-Verfahrens überschreitet
TIR-EPD
TIR Electronic Pre-Declaration (elektronische Vorab-Meldung im TIR-Verfahren)
TIRExB
TIR Executive Board (TIR-Kontrollkommission bei den Vereinten Nationen)
TLN
Transport en Logistiek Nederland
(niederländischer Transportverband)
TP
Trusted Party (Vertrauenswürdiger
Beteiligter)
TREMOD
Transport Emission Model
VDP
Verband Deutscher Papierfabriken e.V.
TUIS
Transport-Unfall-Informations- und
Hilfeleistungssystem
VEDA
Vereinigung Deutscher Autohöfe e.V.
TÜO
Technische Überwachungsorganisation
TÜV
Technischer Überwachungsverein
VergRModG
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz
VerpackG
Verpackungsgesetz
UAG
Umweltauditgesetz
VerpackV
Verordnung über die Vermeidung und
Verwertung von Verpackungsabfällen
UBA
Umweltbundesamt
VG
Verwaltungsgericht
UIC
Union Internationale des Chemins de
Fer (Internationaler Eisenbahnverband)
VkBI
Verkehrsblatt
UMK
Umweltministerkonferenz
UNECE
United Nations Economic Commission
for Europe (Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa)
UN-Nr.
Nummer zur Kennzeichnung von
Stoffen/Gegenständen gemäß
UN-Modellvorschriften
UP-KRITIS
Umsetzungsplan Kritische Infrastrukturen
UZK
Unionszollkodex
UZK-IA
Implementing Act (Durchführungsverordnung) zum Unionszollkodex
VAT
Value-added tax (Mehrwertsteuer)
VAws
Landesverordnung über Anlagen zum
Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen und über Fachbetriebe
VB
Vordringlicher Bedarf
VBGL
Vetragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer
VCI
Verband der chemischen Industrie e.V.
VDA
Verband der Automobilindustrie e.V.
VDI
Verein Deutscher Ingenieure e.V.
VDMA
Verband Deutscher Maschinen- und
Anlagenbau e.V.
VMK
Verkehrsministerkonferenz
VO
Verordnung
VOL
Vergabe- und Vertragsordnung
für Leistungen
VP
Verpackungsgruppe
VVWL
Verband Verkehrswirtschaft und
Logistik Nordrhein-Westfalen e.V.
VwVBU
Verwaltungsvorschrift Beschaffung
und Umwelt des Bundeslandes Berlin
VwV-StVO
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkersordnung
VWZ
Verkehrswirtschaftliche Zahlen
WEEE
Waste of Electrical and Electronic
Equipment (Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall)
WertstoffG
Wertstoffgesetz
WHG
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz)
WP
Working Party (Arbeitsgruppe
der Vereinten Nationen)
WÜ
Wiener Übereinkommen
zGM
zulässige Gesamtmasse
ZIVIT
Zentrum für Informationsverarbeitung
und Informationstechnik des deutschen
Zolls
Sozialdumping, Klimaschutz, Mauterweiterung –
Ringen um nachhaltige Lösungen
Europa verharrt im Krisenmodus
Brexit als Menetekel für Europa
Sechs Jahre nach Beginn der Wirtschafts- und
Finanzkrise befinden sich bedeutende Volkswirtschaften der Europäischen Union immer noch
im Krisenmodus. Die Unzufriedenheit mit den
wirtschaftlichen Verhältnissen in zahlreichen EUMitgliedsstaaten ist groß und nimmt offenkundig
zu. Herausforderungen aus der Weltflüchtlingskrise
verschärfen den Ton innerhalb der EU, die sich
ohne gemeinsame Strategie einer neuen Art der
Völkerwanderung von Süd nach Nord und Ost
nach West gegenübersieht. Vor diesem Hintergrund werden in allen Mitgliedsstaaten Absetzbewegungen breiter Bevölkerungskreise unter den Parolen „Zurück zu den Nationalstaaten“ und „Herr
über die eigenen Grenzen“ immer populärer.
Gerade zu einem Zeitpunkt, in dem der Zusammenhalt der Europäischen Union mit einer gemeinsamen außenpolitischen und auch wirtschaftlichen Strategie dringlicher denn je erscheint,
kam die Brexit-Entscheidung der britischen Bevölkerung. So knapp diese auch erscheinen mag,
bildet sie dennoch den allgemeinen Unmut mit
der Eurokratie ab. Sie lässt die Errungenschaften
des Binnenmarktes und der Europäischen Einheit
in der Erkenntniswelt der Bürger verblassen. Für
viele Menschen ist es einfach selbstverständlich
geworden, dass Waren- und Dienstleistungen
ebenso wie sie selbst ungehindert die Grenzen
passieren. Niemand mag oder kann sich vorstellen, welche Wirkungen von einer neuen europäischen Kleinstaaterei für Handel, Wohlstand und
die Stellung Europas in der Welt ausgehen. Der
Brexit legt dafür aber die Hand an die Wurzeln.
Für fachkundige Beobachter waren deshalb
die wirtschaftlichen Reaktionen, die der BrexitEntscheidung folgten, nicht überraschend. Die
daraus zu ziehende Lehre, dass die Aufspaltung
Europas alle schwächt, ist jedoch nicht angekommen. Der Abwertungstrend der Eurowährung
aber auch des britischen Pfundes zeigt, dass alle
an Gewicht im globalen Maßstab verlieren. Dafür gewinnen andere Weltregionen an Einfluss.
Nachahmer des britischen Wegs am rechten
Rand des politischen Spektrums in anderen EULändern lassen sich jedenfalls nicht von ihren
Zielen abhalten, die EU in Frage zu stellen. Der
Grundstein für die Desintegration der Europäischen Union scheint mit dem Brexit gelegt
worden zu sein. Wohin sich Europa wendet, das
werden vor allem die Wahlen in den zentralen
Ländern Frankreich und Deutschland schon bald
zeigen. Die Zeit für verantwortliches politisches
Handeln wird knapp, um die europäische Idee
in ihrer Substanz zu retten. Sowohl die wirtschaftliche als auch die politische Einheit des
Kontinents stehen unmittelbar auf dem Spiel.
Wirtschaftliche Entwicklung zeigt
großes Gefälle
Grund für die große Unzufriedenheit vieler EUBürger mit der Arbeit der Brüsseler Institutionen
und ihrer nationalen Regierungen sind nicht
nur die fehlenden Antworten auf globale Verände-rungen oder die durch Kriege ausgelösten
Flüchtlingsströme. Von ebenso großer Bedeutung
sind die Einschnitte, die viele europäische Bürger
aufgrund der Wirtschafts- und Finanzkrise 2009
bis heute hinzunehmen haben.
Dabei ist eindeutig eine Zweiteilung Europas
in Länder mit und ohne Gemeinschaftswährung
erkennbar. Vor allem südeuropäische Länder
haben den Turnaround seit der Wirtschaftskrise
nicht geschafft.
Das Auseinanderklaffen der wirtschaftlichen Entwicklung von Ländern, die der Währungsunion
angeschlossen sind, und jenen, die ihre eigene
Wirtschafts- und Währungspolitik verfolgen
können, ist enorm. Die Veränderung der Wirtschaftsleistung zwischen 2008 und 2015 zeigt
bis auf wenige Ausnahmen, dass die Euroländer
inflationsbereinigt rund 124 Mrd. Euro an Wirtschaftsleistung verloren haben.
1
Reales BIP ausgewählter Länder 2008 bis 2015 (Index 2008 = 100)
Quellen: Europäische Kommission, Brüssel und Berechnungen des BGL
Veränderung der Wirtschaftsleistung in der EU 2008 – 2015
in Mrd. EUR
Quellen: Europäische Kommission, Brüssel und Berechnungen des BGL
2
Da das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Deutschlands
im gleichen Zeitraum als Land mit Euro-Währung
um 156 Mrd. Euro real gestiegen ist, folgt daraus,
dass Deutschland in besonderem Maß von Wirkungen der Gemeinschaftswährung profitieren
kann, während andere an Handlungsspielräumen
verloren haben. Dieser Eindruck verstärkt sich
durch einen unmittelbaren Vergleich mit den
„Nicht-Euroländern“ der Europäischen Union.
Diese erzielten immerhin ein reales Wachstum
von 281 Mrd. Euro. Zum Teil sind diese Wachstumserfolge auch auf eine Verbesserung der
Wechselkurse in Relation zum Euro verursacht.
Bedeutende Volkswirtschaften wie Italien, Portugal und Spanien haben es ebenfalls nicht
geschafft, das einstmals erreichte Wohlstandsniveau wiederherzustellen. Einzig der Euroraum als
Ganzes hat das Vorkrisenniveau erreicht, wobei
Deutschland mit rund 25 Prozent der Wertschöpfung im Euroraum und einem realen Wachstum
von knapp sechs Prozent den dazu nötigen statistischen Wachstumseffekt ausgelöst hat. Tatsache
ist, dass wichtige Kernländer der Europäischen
Union die Krise nicht meistern konnten und vergeblich auf die für die Beseitigung der Arbeitslosigkeit notwendigen Impulse warten.
Griechenland bietet für die geschilderte Entwicklung das extremste Beispiel. Trotz intensiver
Sanierungsbemühungen und Milliardenhilfen ist
es nicht gelungen, das Land aus seiner wirtschaftlichen Talfahrt zu befreien. Mit Dreiviertel
des vor der Wirtschaftskrise erzielten Inlandsprodukts dümpelt die Entwicklung vor sich hin und
hat großen Teilen der Bevölkerung Perspektivlosigkeit beschert.
Die Arbeitslosigkeit in den Mitgliedsstaaten der
Europäischen Union, speziell die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt unerträglich hoch und ist für eine
nachhaltige gesellschaftliche Entwicklung pures
Gift.
Selbst traditionell grundsolide wirtschaftende
Länder wie Österreich, die Niederlande und
Luxemburg leiden unter einer zweistelligen
Saisonbereinigte Arbeitslosigkeit und Jugendarbeitslosigkeit in Europa
im April 2016
Quelle: Eurostat; Luxemburg
3
Prozentrate bei der Jugendarbeitslosigkeit. Die
Schlusslichter bilden Griechenland und Spanien,
wo nahezu jeder zweite Jugendliche ohne Arbeit
und Perspektive dasteht.
Wachstumsorientierte Industriepolitik fehlt
Während die nationale Politik die Schuld an
dieser Entwicklung nicht selten und bereitwillig
Brüssel zuschiebt, sind die tatsächlichen Versäumnisse größtenteils in der jeweils nationalen
Wirtschafts- und Industriepolitik zu sehen. Einst
traditionsreiche Industrieländer haben längst den
Anschluss an die Weltwirtschaft verpasst. Die Bundesrepublik Deutschland hält dagegen mit einem
Anteil des verarbeitenden Gewerbes am Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Höhe von 22,6 Prozent
noch einen guten Platz.
Ehemals industriestarke Länder wie Frankreich
und das Vereinigte Königreich nähern sich der
Zehn-Prozent-Marke, den der industrielle Sektor
am BIP des Landes noch hält. Entsprechend hoch
sind die Arbeitslosenquoten in den ehemals starken Industrieregionen und die Perspektivlosigkeit
der Jugend.
Diejenigen, die in den 90er Jahren mit dem
Umbau der Wirtschaft zu einer sauberen
Dienstleistungsgesellschaft „umweltfreundlichen
Wohlstand“ versprachen, sehen sich nunmehr
mit der Realität konfrontiert. Ohne einen starken
industriellen Kern gibt es keine hinreichenden
Dienstleistungs- und Handelsaktivitäten, die Massenarbeitslosigkeit verhindern können. Auch das
Vereinigte Königreich, dessen Bevölkerung den
Austritt aus der Europäischen Union besiegelt
hat, dürfte bezüglich dieser Tatsache noch ganz
neue Erfahrungen sammeln. Mit Finanzdienstleistungen und einer Weltspitzenposition in den
Finanzplätzen wird ein Großteil des Bruttoinlandsprodukts erwirtschaftet. Entsprechend groß
sind die Sorgen der Londoner City, die sich aus
der neuen „Splendid Isolation“ der britischen
Volkswirtschaft bei einem EU-Austritt kurz- und
mittelfristig ergeben dürften.
Industrialisierungsgrad: Anteil des Verarbeitenden Gewerbes
am BIP 2015
Quellen: Eurostat, Luxemburg und Berechnungen des BGL
4
Industrieproduktion im Euroraum von Januar 2004 bis April 2016
(kalender- und saisonbereinigte Werte; Index 2010 = 100)
Quelle: Eurostat, Luxemburg
Deutsche Waren-Exportüberschüsse 2000 – 2015 in Mrd. Euro
Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden und Berechnungen des BGL
5
Wie die Statistik zur Industrieproduktion im Euroraum belegt, hat sich diese nicht mehr von der
krisenhaften Talfahrt im Jahr 2009 erholen können.
Der Wiederanstieg der industriellen Produktion
ist bei näherer Betrachtung auf die Exporterfolge
der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen.
So verzeichnen die deutschen Warenexportüberschüsse im Jahr 2015 ein Allzeit-Hoch.
Um fast 250 Mrd. Euro übertrafen die Exporte
die Importe. Das Gesamtvolumen des Außenhandels umfasst wertmäßig eine Größenordnung,
die 86 Prozent des gesamten Bruttoinlandsprodukts in Deutschland entspricht. Damit wird die
übergroße Abhängigkeit der Bundesrepublik
Deutschland vom Außenhandel in Bezug auf
Beschäftigung und Wohlstand deutlich. Ohne
das internationale Handelsgeschehen und die
globalen Verflechtungen käme das Wohlstandsmodell der Bundesrepublik ins Wanken. Umso
wichtiger bleibt eine funktionierende Transportund Logistikwirtschaft, ohne die der Standort
Deutschland nicht auskommen kann.
In diesem Zusammenhang wirken einige politische
Bestrebungen kontraproduktiv. Forderungen zur
Regionalisierung der Wirtschaft und der Verzicht
auf Exportüberschüsse, z. B. in der landwirtschaftlichen Produktion, beweisen das weit verbreitete
Unverständnis über Wirkungszusammenhänge, die
zwischen einer nachhaltigen ökonomischen und
ökologischen Entwicklung bestehen. Eine einseitige
Überbetonung ökologischer Ziele in Verbindung
mit nationalen Alleingängen stellte den wirtschaftlichen Vorsprung des Standorts Deutschlands zur
Disposition. Der Verzicht auf eine maßvolle Zielbalance zwischen ökonomischen und ökologischen
Zielen in Verbindung mit einer überbetonten Vorreiterrolle im Klimaschutz könnte auch den Standort Deutschland für wichtige Industriebereiche
unattraktiv werden lassen und zu Verlagerungen
ganzer Branchen in andere Erdteile führen.
Politikversagen
Das Versäumnis, das in diesem Zusammenhang
einer fehlenden gemeinsamen europäischen Politik
angelastet wird, kann allerdings nicht darin bestehen, hausgemachte, nationale Politikdefizite nicht
6
ausgeglichen zu haben. Tatsächlich wurde bislang
versäumt, für eine gesamteuropäische Wachstumsstrategie in Brüssel wirkungsvolle Impulse zu
setzen. Nur zögerlich und schwach ausgestattet
konnte sich der Rat der Staats- und Regierungschefs auf eine wachstumsfördernde Politik verbal
verständigen, die schwerpunktmäßig auf den
Ausbau der Infrastruktur, den Bildungssektor und
Forschung setzt. Klassische Arbeitsbeschaffungsprogramme sollten dazu beitragen, das Nord-/
Südgefälle bei der Jugendarbeitslosigkeit anzupacken. Für eine wirkungsvolle und umfassende
Strategie reichten der politische Wille und die zur
Verfügung stehenden Finanzmittel jedoch nicht. Die
von der EU-Kommission und dem Rat der Staatsund Regierungschefs erhofften Multiplikatoreffekte
(Investitionshebel), die zu einer Verzehnfachung
der eingesetzten öffentlichen Mittel führen sollten,
blieben aus. Sie entpuppen sich zunehmend als
Wunschdenken. Selbst die Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank vermochte nichts daran zu
ändern, dass die für Wachstumsimpulse gesetzten
Richtungsentscheidungen keine attraktiven Investitionsperspektiven für private Investoren schufen.
Mit der sich abzeichnenden Zersplitterung der
Einheit Europas und des gemeinsamen Wirtschaftsraums zieht zudem jetzt die neue Gefahr
herauf, dass die globalen Kapitalströme den
Euroraum oder die gesamte Europäische Union meiden. Es fehlt nicht an Warnungen, dass
Null-Zinsen die volkswirtschaftlichen Ersparnisse
mindern und damit den Grundstock für zukunftsorientierte Investitionen schmälern. Ohne oder
mit nicht hinreichenden Investitionen, die den
Standort Deutschland und Europa wirtschaftlich
stärken, kann der Lebensstandard der Bevölkerung nicht gehalten werden. Ein Abrutschen in
die Zweitklassigkeit Europas mit dem Verfehlen
wichtiger sozialer und ökologischer Zielsetzungen wäre damit verbunden.
Staatsschulden bleiben auf
hohem Stand
Während die erhofften Wachstumsimpulse zuallererst für die südeuropäische Eurozone ausblieben,
um mehr Beschäftigung zu schaffen, erhöhte sich
der Schuldenstand der Staaten in den meisten
europäischen Ländern.
Bruttoschuldenstand des Staates in % des BIP
Quellen: Eurostat, Luxemburg und Statista, Hamburg
Entwicklung Ausgaben Kapitaldienst Bundesschuld 2009 – 2020
Quelle: BMF, Berlin
7
Zwar ermöglichte es die Zinspolitik der maßgeblichen Notenbanken, dass die Neuverschuldung
zu ermäßigten Konditionen stattfinden konnte. In
einigen Ländern verringerte sich sogar der Bruttoschuldenstand des Staats in Prozent des BIP. Absolut fand jedoch kein Schuldenabbau statt. Die
Entwicklung der Notenbanken reichte dennoch
nicht, alle Krisenländer zu entlasten. Spanien und
Portugal sehen sich weiteren Brüsseler Sanktionen wegen Verfehlung der Euro-Stabilitätsziele
ausgesetzt. Selbst die Bundesrepublik Deutschland ist trotz einer schwarzen Null im Haushalt
immer noch weit vom einstigen Maastrichtkriterium der Eurowährung zum Bruttoschuldenstand
entfernt. Durch die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB), die sogar eine Staatsverschuldung zu negativen Zinsen im Jahr 2016
ermöglichte, spart der deutsche Fiskus aktuell gut
19 Mrd. Euro ein.
Insoweit ist die formal erreichte Haushaltskonsolidierung trotz überdurchschnittlich stark wachsender Haushalte keineswegs einer maßvollen
Ausgabenpolitik des Staates geschuldet. Die
Zuwächse im Haushalt liegen etwa doppelt so
hoch wie das Wirtschaftswachstum. Der Defizitabbau geht somit auf sprudelnde Steuereinnahmen bei schwindenden Zinsbelastungen zurück
und hinterlässt einen nahezu unveränderten
Schuldenberg. Der Wille, künftige Generationen
von Altlasten zu befreien, wird aus dieser Politik
nicht erkennbar.
Verkehrswirtschaftliche Entwicklung
folgt den Warenströmen
Warenströme entscheiden
Die Entwicklung der Verkehrswirtschaft folgt den
Warenströmen. Es erscheint allerdings immer
wieder notwendig, auf diese „Binsenweisheit“
des Wirtschaftens und der daraus zu ziehenden
Folgerungen für politische Integrationsvorhaben
hinzuweisen. Ohne die Mobilität von Gütern und
Menschen macht eine politische Union, gleich
welcher Art, keinen Sinn. Die Mautstatistik der
Mautkilometer in Deutschland 2005 – 2015 in Mrd.
Quelle: Bundesamt für Güterverkehr, Köln
8
Bundesrepublik Deutschland bietet mehr als nur
einen Beleg dieser These. So hat die Bundesrepublik als europäische Konjunkturlokomotive
erstmals im Jahr 2013 fast zu den bisherigen
Fahrleistungen im Fernverkehr auf der Straße
zurückgefunden.
Seitdem haben sich die Mautkilometer nochmals
um 2,5 Mrd. Kilometer erhöht. Der größte Zuwachs entfällt auf das Jahr 2015 mit ca.
1,7 Mrd. Mautkilometern. Dabei ist allerdings
zu berücksichtigen, dass am 01.07.2015 eine
Mautausweitung auf weitere 1 100 Kilometer
Bundesstraßen stattgefunden hat. Außerdem sind
seit dem 01.10.2015 für alle Fahrzeuge mit
einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 Tonnen
ebenfalls Mautzahlungen fällig. Da die deutsche
Wirtschaft sowohl innerdeutsch als auch im
grenzüberschreitenden Warenverkehr gewachsen ist, schlägt sich dies in der Mautentwicklung
deutlich nieder.
Marktumverteilung
Bei der Interpretation der Mautzahlen ist zu
beachten, dass trotz guter Verkehrsnachfrageentwicklung deutsche Unternehmen am wirtschaftlichen Aufschwung in der Transport- und Logistikwirtschaft kaum teilhaben konnten. Der Zuwachs
bei den Kilometerleistungen mautpflichtiger
deutscher Fahrzeuge, ca. 755 Mio. Kilometer,
beruht im Wesentlichen auf der Mautausweitung für kleinere Fahrzeuge ab 7,5 t zulässiger
Gesamtmasse sowie auf zusätzlich bemautete
Bundesstraßenstrecken. Hingegen konnten
gebietsfremde Transportunternehmen aus den
EU-Beitrittsstaaten nahezu 1 Mrd. Mautkilometer
im grenzüberschreitenden Verkehr und im Kabotageverkehr zulegen.
Dies entspricht der Vollbeschäftigung von ca.
10 000 schweren Nutzfahrzeugen und 12 000
bis 13 000 Fahrerarbeitsplätzen.
Veränderung der Mautkilometer in Deutschland 2015 zu 2014
mit Bundesstraßen Stand 01.07.2015 nach Lkw-Herkunft (in 1.000 km)
Quellen: Bundesamt für Güterverkehr, Köln und Berechnungen des BGL
9
Mautkilometeranteile in Deutschland nach Herkunft des Lkw
Quellen: Bundesamt für Güterverkehr, Köln und Berechnungen des BGL
Die in den Vorjahren bereits starke Marktumverteilung setzte sich im Jahr 2016 beschleunigt fort.
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2016
konnten Gebietsfremde vornehmlich aus den
EU-Beitrittsländern ca. 800 Mio. Mautkilometer
zulegen. Der relativ hohe Zuwachs bei deutschen
Fahrzeugen von knapp 1,1 Mrd. Mautkilometern
hingegen beruht nicht auf Wachstumsaspekten,
sondern auf der vollen Wirkung der Mautausweitung auf kleinere Fahrzeuge und dem erweiterten, bemauteten Bundesstraßennetz.
Kabotage wächst schnell
Insgesamt lassen diese Zahlen keinen Zweifel
daran, dass sich die Marktverwerfungen durch
Sozialdumping im Jahr 2016 gegenüber 2015
nochmals verstärkt haben. Der politische Handlungsbedarf wird immer dringlicher. Der BGL
wirbt intensiv auf nationaler und europäischer
Ebene für eine Initiative, die für mehr fairen
Wettbewerb sorgen soll und mit sozialverträg-
10
lichen Konzepten an die damit verbundene
Fahrerproblematik herangeht (vgl. Abschnitt:
Sozialdumping im europäischen Verkehr braucht
verantwortbare Lösungen, S. 35 ff).
Im Zusammenhang mit der Mautentwicklung
ist weiterhin festzustellen, dass immer mehr gebietsfremde Fahrzeuge nicht nur im grenzüberschreitenden Verkehr, sondern auch im nationalen Verkehr zum Einsatz kommen. Nach den
Berechnungen des statistischen Zentralamts der
europäischen Union (EUROSTAT) fanden 2014
(neuere Daten liegen noch nicht vor) bereits
41 Prozent aller EU-weiten Kabotagetransporte
in der Bundesrepublik Deutschland statt. Zweitgrößtes Kabotageland ist Frankreich mit knapp
26 Prozent aller Kabotagefahrten.
Bei der statistischen Analyse fällt auf, dass der
Anteil der in Frankreich durchgeführten Kabotagetransportleistungen um drei Prozentpunkte gegenüber 2012 abgenommen hat, während der
Anteil der auf deutschen Straßen durchgeführten
Kabotagetransportleistungen um zwei Prozent-
Kabotage in der EU im Jahr 2014
(links nach dem Herkunftsland des Lkw, rechts nach dem Staat,
in dem die Kabotage durchgeführt wurde)
Quellen: Eurostat, Luxemburg und Berechnungen des BGL
Anteile an den Mautkilometern* in Deutschland im 1. Halbjahr 2016
nach dem Herkunftsland der Lkw; mit Bundesstraßen – Stand 1.7.2015; ab 1.10.2015 mit Lkw
ab 7,5 t zGM
Quellen: Bundesamt für Güterverkehr, Köln und Berechnungen des BGL
11
punkte zulegte. Eine Betrachtung nach Herkunft
der kabotagetreibenden Unternehmen zeigt,
dass mittlerweile gut 30 Prozent aller Kabotagefahrten auf polnische Lastkraftwagen entfallen.
Ihr Anteil stieg innerhalb von zwei Jahren um
nahezu sechs Prozentpunkte.
Ebenso aufschlussreich ist eine Aufschlüsselung
der mautpflichtigen Fahrleistungen in Deutschland
nach Herkunftsland der Lastkraftwagen. Polen
führt mit einem Marktanteil von 14,6 Prozent in
den ersten sechs Monaten des Jahres diese Statistik an. Mit größerem Abstand folgen tschechische
Unternehmen, deren Marktanteil mit 4,3 Prozent
wesentlich geringer ausfällt. Für die ehemaligen
Fuhrleute Europas, die Niederlande, reichen
3,2 Prozent Anteil gerade einmal für Platz 3. Sie
liegen damit nahezu gleichauf mit Fahrzeugen
aus Rumänien. Ebenso stark anwachsend bei den
Mautkilometern, wenn auch noch vom Anteil her
relativ gering, sind bulgarische Fahrzeuge.
Zustand der Verkehrsinfrastruktur
und Nutzerfinanzierung
Verkehrsinvestitionsbericht zeigt
gravierende Qualitätsmängel auf
Zustand der Brückenbauwerke
bedenklich
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat mit seinem jährlichen Verkehrsinvestitionsbericht, der sich allerdings noch
auf das Berichtsjahr 2014 bezieht, aktualisierte
Daten zum Zustand der Verkehrsinfrastruktur vorgelegt. Besorgniserregend ist vor allem der Zustand
der Brücken im Bundesfernstraßennetz. Für die
insgesamt ca. 39 000 Brücken gelten folgende Zustandsnoten (in Klammern: Werte aus dem Vorjahr):
•3,5 Prozent (3,9 Prozent) in einem sehr guten
Bauwerkszustand (Note 1,0 bis 1,49)
•9,2 Prozent (9,7 Prozent) in einem guten
Bauwerkszustand (Note 1,5 bis 1,99)
•40,5 Prozent (39,4 Prozent) in einem befriedigenden Bauwerkszustand (Note 2,0 bis 2,49)
12
•33,5 Prozent (33,5 Prozent) in einem
ausreichenden Bauwerkszustand
(Note 2,5 bis 2,99)
•11,5 Prozent (11,8 Prozent) in einem nicht
ausreichenden Bauwerkszustand
(Note 3,0 bis 3,49)
•1,7 Prozent (1,7 Prozent) in einem ungenügenden Bauwerkszustand (Note 3,5 bis 4,5).
Da sich die Bewertung der Bauwerkszustände
nur geringfügig gegenüber dem Vorjahr geändert
hat, gilt es weiterhin festzustellen, dass nahezu
die Hälfte aller Brückenbauwerke einen unmittelbaren Sanierungsbedarf aufweist. Insgesamt
dürfte sich der „aufgestaute“ Instandhaltungsbedarf für Brücken an Bundesfernstraßen auf mehr
als 30 Mrd. Euro summieren. Gut 13 Prozent
aller Brücken (absolut ca. 5 100 Bauwerke)
sind schon jetzt in einem nicht ausreichenden
Bauwerkszustand und für den Schwerverkehr in
der Nutzung beschränkt. Das Alter der meisten
Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen liegt
zwischen 30 und 55 Jahren.
Das vom Bundesminister für Verkehr aufgelegte
Brückensanierungsprogramm, das einen Investitionshochlauf auf jährlich 1 Mrd. Euro vorsieht,
wäre somit für die nächsten 30 Jahre zu gewährleisten, um den heute erkannten Brückensanierungsbedarf auszugleichen. Selbst bei langfristig gesichertem Investitionshochlauf ergeben
Simulationsrechnungen für den Zustand der
Brückenbauwerke in den nächsten zehn Jahren
keine signifikanten Zustandsverbesserungen, da
sukzessive 33,5 Prozent des Brückenbestands mit
ausreichendem Bauwerkszustand in die nächst
schlechtere Kategorie – nicht ausreichender Bauwerkszustand – übergeht.
Aufschlussreich sind auch die Langzeitbetrachtungen, nach denen im Jahr 2002 noch etwa
30 Prozent der Brückenfläche mit gut oder sehr
gut bewertet wurden. Dieser Anteil sank bis 2014
um mehr als die Hälfte. Der Substanzverfall im
Bundesfernstraßennetz ist damit mehr als offenkundig und zeigt die Versäumnisse der Verkehrsund Finanzpolitik über die letzten 15 Jahre.
Fahrbahnoberflächen – immenser
Nachholbedarf
Ähnlich schlechte Substanzerhaltungswerte
ergibt die Bewertung der Fahrbahnoberflächen.
Folgende Zustandsnoten sind dem Verkehrsinfrastrukturbericht für die Bundesautobahnen zu
entnehmen (Bezugsjahre 2013/2014):
•16,2 Prozent Zustandsnote 1 bis 1,49
(sehr gut)
•53,4 Prozent Zustandsnote 1,5 bis 2,49
(gut)
•12,9 Prozent Zustandsnote 2,5 bis 3,49
(befriedigend)
•7,4 Prozent Zustandsnote 3,5 bis 4,49
(schlecht)
•10,1 Prozent Zustandsnote 4,5 bis 5,0
(sehr schlecht)
In den vorliegenden Zahlen dokumentieren sich,
wie bei den Brückenbauwerken, die verkehrspolitischen Versäumnisse der letzten 15 Jahre, die
sicherlich auch durch die prioritären Anstrengungen zur vorrangigen Sanierung der Infrastruktur in
den Neuen Bundesländern eine Erklärung finden.
Der von Verkehrsminister Dr. Ramsauer politisch
stark forcierte Hochlauf der Verkehrsinvestitionen,
der erstmals von Verkehrsminister Dobrindt in den
Zahlen der Bundeshaushaltsplanung manifestiert
werden konnte, ist auf dauerhafter Grundlage zu
sichern. Da die mittelfristige Finanzplanung ab
2020, wenn auch von hohem Niveau ausgehend,
schon wieder eine Abnahme der für Straßen vorgesehenen Etatmittel ausweist, gilt es besonderes Augenmerk auf die Fortentwicklung der Lkw-Maut und
die damit einhergehende Zweckbindung für den
Straßenbau zu richten. Nicht zuletzt aus vorgeschobenen Klimaschutzgründen gibt es erhebliche
Widerstände gegen die geplante Mittelzuweisung
im Bundesverkehrswegeplan sowie die Mittelaufteilung auf die Verkehrsträger. (vgl. Abschnitt:
Verteuerung des Straßengüterverkehrs, S. 32 ff)
Straßen-Verkehrsinvestitionen des Bundes 2004 – 2020
(Ist-Ausgaben und mittelfristige Finanzplanung)
Quellen: BMF, Berlin; BMVI, Berlin; Pro Mobilität, Berlin und Berechnungen des BGL
13
Der BGL vertritt in diesem Zusammenhang die
Auffassung, dass strikt nach dem Prinzip der Nutzerfinanzierung eine entsprechende Zweckbindung der Abgaben – vor allem der Lkw-Maut – zu
erfolgen hat. Zwar ist der Aus- und Erhaltungsbedarf für die Verkehrswege anderer Verkehrsträger
ebenfalls dringlich und unabweisbar. Daraus ist
jedoch kein hinreichender Grund abzuleiten, aus
politischen Versäumnissen stammende Lasten anderer Verkehrsträger den Straßennutzern zusätzlich aufzubürden. Infrastrukturfinanzierung ist ein
grundgesetzlicher Auftrag zur Daseinsvorsorge.
Überall dort, so der BGL, wo die Nutzer die dafür
erforderlichen Mittel, aus welchen Gründen auch
immer, nicht aufbringen können, ist der Staat mit
allgemeinen Steuerzuschüssen (Subventionen)
gefordert. Sonderabgaben bestimmter Nutzergruppen anderer Verkehrsträger sind sachfremd
und nicht angemessen. Kostenwahrheit und Transparenz sind die tragenden Säulen, die Akzeptanz
für die Nutzerfinanzierung schaffen können. Sie
dürfen nicht beschädigt werden.
Infrastrukturbau und -finanzierung bleiben Streitpunkt zwischen
Bund und Ländern
Seit der Einführung der Lkw-Maut besteht politisches Einvernehmen, die Nutzerfinanzierung der
Verkehrsinfrastruktur auszubauen und gemäß
den verkehrlichen Bedarfen zu verstetigen. Das
Auf und Ab der Verkehrsinvestitionen, je nach
Haushaltslage, haben über Jahrzehnte der Substanzerhaltung und dem erforderlichen Ausbau
der Verkehrsinfrastrukturen für alle Verkehrsträger geschadet. Die Notwendigkeit, die Verkehrsinfrastruktur von der Steuerfinanzierung zu
lösen und durch Nutzerentgelte zu verstetigen,
findet so gesehen auch die volle Zustimmung des
Transportlogistikgewerbes. Diese grundsätzliche
Bereitschaft begründet sich auch darauf, dass
bei schnellwachsendem Anteil der Mautkilometer
durch Gebietsfremde ein fairer Beitrag dieser
Nutzergruppe zur Infrastrukturfinanzierung gewährleistet werden muss. Darüber hinaus gehört
es zu den zentralen Anliegen des BGL, dass die
Nutzerabgaben der Straße auch in die Straße
zurückfließen. Diese Forderung vertritt der BGL
in ganz besonderem Maße gegenüber auch Einnahmen aus der Anlastung externer Kosten von
14
Straßennutzern. Daraus zufließende Zusatzeinnahmen sind unmittelbar in die Ökologisierung
des Straßenverkehrssektors zu reinvestieren.
(vgl. Abschnitt: Ausweitung der Lkw-Maut, S. 21)
Obgleich zwischen Bund und Ländern und auch
den Straßennutzern ein hohes Maß an Konsens
bei der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur besteht, ergeben sich divergierende Einschätzungen
in Bezug auf die Mittelerhebung und den Mitteleinsatz. Dabei spielen in der verkehrspolitischen
Diskussion nicht nur Aspekte einer nachhaltigen
Verkehrsinfrastrukturfinanzierung eine Rolle. Immer mehr werden damit auch Querfinanzierungszenarien für den „Umbau“ des Verkehrssektors
verknüpft. Nach den Wünschen der Protagonisten
dieser Forderung soll mit den erhobenen externen
Kosten eine Umverlagerung von Straßenverkehren auf andere Verkehrsträger gegenfinanziert
werden. Eine immerwährende politische Illusion
zur größten Lebenslüge der Verkehrspolitik in
der Nachkriegsgeschichte – die Verlagerung
von Transporten von der Straße auf die Schiene – wird damit weiter gepflegt. (vgl. Abschnitt:
Verlagerungs-/Vermeidungsstrategien, S. 30 ff)
Bodewig-II-Kommission
sucht Ausgleich
Aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der
Verkehrsminister der Länder wurde eine Kommission berufen, die Vorschläge zum Bau und Unterhalt
des Verkehrswegenetzes unterbreitete (BodewigII-Kommission). Wie schon frühere Kommissionen
festgestellt hatten, steht dem jährlichen Verzehr von
Verkehrsinfrastruktur im Gegenwert von 4,5 Mrd.
Euro nur ein unzureichender Unterhaltungsaufwand gegenüber. Allein dieser Umstand hat einen
Nachholbedarf bei den Straßeninstandhaltungsinvestitionen in Höhe von 45 Mrd. Euro bewirkt.
Als Ursachen der chronischen Unterfinanzierung
nennt die Kommission falsche Prioritätensetzungen
zugunsten des Neubaus, höhere Inanspruchnahme der Verkehrsinfrastruktur durch wachsenden
Schwerverkehr, Materialermüdung sowie konstruktive Mängel.
Demzufolge sieht die Bodewig-II-Kommission
den Bereich der nachholenden Sanierung
des Bestandsnetzes als wesentliche politische
Herausforderung. Der bedarfsgerechte Ausbau
der Infrastruktur war auftragsgemäß in diese
Überlegungen nicht einzubeziehen. Demzufolge
schlägt die Kommission nur ein Gesamtkonzept
zur nachholenden Sanierung vor, das Erhalt und
Betrieb der Netze priorisiert. Bisherige Bau- und
Finanzierungsformen sehen die Planung und
Realisierung von Infrastrukturmaßnahmen durch
die Bundesauftragsverwaltung der Länder mit
Bundesmitteln vor. Dieses Konzept stand und
steht auf dem Prüfstand. In die Diskussionen
ebenfalls einbezogen wurden die Vorschläge
der Fratzscher-Kommission zur Schaffung einer
Verkehrsinfrastrukturgesellschaft.
Um zukünftig mehr Transparenz für Planung, Bau
und Unterhalt von Straßenverkehrsinfrastrukturen zu erhalten, plant der Bund die Einführung
einer Bundesautobahngesellschaft, die jedoch
ebenfalls auf Ablehnung der Länder stößt. In die
anstehenden Verhandlungen des Bundesfinanzministeriums mit den Ländern zur Finanzierung von
Maßnahmenpaketen, die der Aufgabenteilung
zwischen Bund und Ländern dienen, wird die
(letzte) Hoffnung gesetzt, dennoch eine Einigung
zur Einrichtung einer Bundesautobahngesellschaft
zu erreichen. Ihre Finanzierung soll weitestgehend über Nutzerabgaben, vor allem durch die
Ausweitung der Lkw-Maut sichergestellt werden.
Als besonders strittig zwischen Bund und Ländern wird die Rolle einer Bundesfernstraßengesellschaft, die sich als Funktionsebene zwischen
den Bund und die Auftragsverwaltung der
Länder schiebt, diskutiert. Die Länder lehnen
einstimmig eine derartige Funktionsebene und
die Auflösung der Auftragsverwaltung der Länder ab. Sie sehen die Aufgabe einer derartigen
Gesellschaft allenfalls in der Beschaffung und
Bereitstellung von Finanzierungsmitteln.
Die von der Bodewig-II-Kommission gemachten
Lösungsansätze versuchen eine Synthese der
unterschiedlichen Positionen zwischen Bund
und Ländern über eine Prozessoptimierung der
Planungsvorgänge herzustellen. Der Lösungsvorschlag erhält mehrere Regelungen, die für eine
klare und zukunftsfähige Struktur der Infrastrukturverantwortung sorgen sollen.
Der von Bundesverkehrsminister Dobrindt
erreichte Investitionshochlauf weist indessen die
Schwächen des bisherigen Systems in der Praxis
nach. Die Forderung nach einer zentralen Planungsinstanz, die Projekte auch realisiert, hat
durchaus ihre Berechtigung. Zahlreiche Bundesländer hatten und haben ihre Planungskapazitäten soweit zurückgefahren, dass sie nur
beschränkt in der Lage sind, gemäß der ihnen
übertragenen Auftragsverwaltung bereitgestellte
Mittel in Projekte mit Baurecht fließen zu lassen.
Einige Bundesländer haben kein einziges
Projekt mit Baurecht nachweisen können. Selbst
Bundesländer mit einer effizienten Auftragsverwaltung haben bereits in naher Zukunft
ebenfalls keine baureifen Projekte zur Hand,
um den Einsatz der bewilligten Bundesmittel zu
garantieren. Bereits in diesem Jahr wurde ein
Großteil der Projekte mit Baurecht angestoßen
und nur wenige Vorhaben können kurzfristig in
eine baureife Phase überführt werden. Derzeit
zeichnet sich ab, dass die vorgesehenen Mittel
des Investitionshochlaufs für das Jahr 2016 und
2017 nicht vollständig abfließen können.
1.Eine neue Aufgaben- und Verantwortungszuordnung soll nach Ansicht der Bodewig-IIKommission erfolgen. Das Bedarfsnetz habe
seine Endausbaustufe fast erreicht und nur die
bisherigen Substanzverluste im Bestandsnetz
bedürften einer nachholenden Sanierung.
Dieses Ziel soll effizienter durch den Abbau
von Doppelstrukturen erreicht werden. Der
Bund wird auf seine Rolle als Bauherr und
Besteller beschränkt, aber durch neue Finanzund Controllinginstrumente gestärkt. Die Länder übernehmen wie bisher die eigentlichen
Planungs- und Realisierungsaufgaben für vom
Bund priorisierte Projekte.
2.Der Bund schafft eine Finanzierungsstruktur,
mit der Mittel passgenau und auskömmlich
über den gesamten Lebenszyklus der Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden.
3.Die Länder führen eigenverantwortlich mit
eigenem Personal Maßnahmen aus dem
Bundesverkehrswegeplan durch.
4.Der Bund erhält eine kontinuierliche Dokumentation zum Netzzustand und einen Leistungsbericht.
15
5.Der Bund kontrolliert die Qualität der Bauausführung und die Verfügbarkeit der Infrastruktur.
6.Es wird ein Anreizmechanismus geschaffen,
der die Länder dazu veranlasst, die Vorgaben
des Bundes effizienter umzusetzen.
Bemerkenswert ist die Feststellung der Bodewig
II-Kommission, dass die Nutzerfinanzierung allein keine komplette Sicherung der Finanzierung
der Verkehrsinfrastruktur bewirken kann. Um diesen offenkundigen Mangel auszugleichen, soll
eine langfristige Sicherung der Finanzierung wie
bisher aus dem Haushalt über eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Bundes erfolgen.
Entsprechend dem Finanzierungsansatz über
den Lebenszyklus der Infrastrukturprojekte soll
eine Finanzierungsgesellschaft die Überjährigkeit, Zweckbindung, Flexibilität und die Zukunftsfestigkeit der Mittel gewährleisten.
Bundesverkehrswegeplan 2030
Erhalt vor Neubau
Angesichts der vielfältigen Gutachten zur Verkehrsinfrastrukturentwicklung und deren unzureichender Finanzierung wurde der Bundesverkehrs-
wegeplan 2030 mit Spannung erwartet. Unter
wissenschaftlicher Begleitung wurden darin für
alle Verkehrsträger Projekt- und Finanzierungsschwerpunkte gesetzt. An das BMVI gemeldete
Projektvorschläge zum Bundesverkehrswegeplan
wurden durch externe Gutachter bewertet und
in ein Projektinformationssystem (PRINS) eingeordnet. Bei der Priorisierung von Projekten für
den Vordringlichen Bedarf (VB) wurden auch
raumordnerische Kriterien und Umweltaspekte in
das Nutzen-/Kosten-Kalkül eingebracht. Entsprechend der finanziellen Rahmengebung bestehen
verschiedene Dringlichkeitskategorien, die für
die fachliche Beurteilung sowie die Planung und
Realisierung der Einzelprojekte entscheidend
sind. Die Aufteilung des bis 2030 veranschlagten
Finanzierungsrahmens erfolgt nach folgenden
Gesichtspunkten:
1.Es gilt das politische Ziel „Erhalt vor Aus- und
Neubau“
2.Verteilung der verfügbaren Mittel für Ausund Neubaumaßnahmen auf alle drei
Verkehrsträger unter Berücksichtigung der
Umweltauswirkungen
3.Einordnung der einzelnen Projekte in Dringlichkeitsstufen mit folgender Priorisierung
Verkehrsinvestitionen lt. BVWP 2030
Quelle: BMVI, Berlin
16
a) U
nterscheidung zwischen bereits laufenden und fest zugesagten Vorhaben sowie
gänzlich neue Vorhaben;
b) G
änzlich neue Vorhaben werden in
die Dringlichkeitsstufen „Vordringlicher
Bedarf“, „Weiterer Bedarf“ und „Weiterer
Bedarf mit Planungsrecht“ eingeordnet.
Vorhaben mit der Dringlichkeitsstufe „Vordringlicher Bedarf“ und „Vordringlicher Bedarf
Engpassbeseitigung“ sollen bis zum Jahr 2030
umgesetzt werden. Für Vorhaben des „Weiteren
Bedarfs“ gilt ein Zeithorizont nach 2030, wobei
Planungsrecht besteht. Insgesamt ergibt sich eine
Mittelaufteilung gemäß Tabellenangaben.
BGL-Stellungnahme
Der BGL hat in seiner Stellungnahme zum Bundesverkehrswegeplan 2030 die anspruchsvolle
Methodik zur Auswahl und Priorisierung der
Infrastrukturprojekte ausdrücklich begrüßt. Durch
die wissenschaftliche Begleitforschung und die
Bewertung der Einzelprojekte ergibt sich ein
„erweitertes“ Nutzen-/Kosten-Verhältnis zur Bewertung von Infrastrukturprojekten, das explizit
raumordnerische und umweltpolitische Aspekte
berücksichtigt. Dies gilt auch in Bezug auf die
Netzqualität sowie die übergeordnete Verknüpfung der Verkehrsträger. Der BGL hatte damit die
Erwartung verknüpft, dass diese Kriterien eine
Objektivierung der politischen Entscheidungsprozesse bewirken und letztendlich Eingang in
die alles entscheidenden Ausbaugesetze finden.
Diese Erwartungen erfüllten sich jedoch nur
teilweise, so dass der BGL folgende Anmerkungen und auch Einschränkungen seiner positiven
Grundbewertung des Bundesverkehrswegeplans
2030 in den schriftlichen und mündlichen Anhörungen vortrug:
1.Die gewählte Priorisierung Erhalt vor Neubau findet die Zustimmung des Transport­
logistikgewerbes, wenngleich der dringliche
Ausbaubedarf und auch Lückenschlüsse nicht
nachgeordnet bleiben dürfen. Angesichts der
sich aus dem Verkehrswegeplan ergebenden
Defizite in Bezug auf den Modernitätsgrad
und Instandhaltungsbedarf der Infrastruktur
ergeben sich für den Bundesverkehrswegeplan wiederum von Anfang an signifikante
Finanzierungslücken. Idealerweise hätte der
„belegte und aufgestaute“ Nachholbedarf
bei der Infrastrukturinstandhaltungsplanung
bis 2030 vollständig im Bundesverkehrswegeplan abgebildet und finanziert werden
müssen. Die im Plan veranschlagte Mittelausstattung erscheint dafür nicht hinreichend.
Gemäß der Prioritätensetzung gehen für
diesen Zweck gegebene Mittel „automatisch“
zulasten des dringlichen Ausbaubedarfs. Notwendige Lückenschlüsse und die Beseitigung
von Engpässen müssen damit zuerst unter einer unzureichenden Finanzausstattung leiden.
Wie gravierend bereits jetzt die Finanzengpässe wirken, zeigt sich daran, dass Straßenbauprojekte mit einem Nutzen-/Kosten-Verhältnis von 10 : 1 nicht in den vordringlichen
Bedarf bis 2030 aufgenommen wurden.
Ebenfalls ohne konkreten Zeithorizont bleiben
viele Ortsumgehungen, auf die die Bürger
schon seit Jahrzehnten warten müssen. Dies
ist insbesondere aus Umweltschutzgründen
bei Umgehungsstraßen und überbelasteten
Bundesstraßen kein akzeptabler Zeithorizont.
Insgesamt sieht der Bundesverkehrswegeplan
für die Straße einen Mittelanstieg um rund
30 Prozent vor. Nach Auffassung des BGL
dürfte dieser Betrag lediglich ausreichen, das
bisherige Bauvolumen zu finanzieren, jedoch
den dringenden Nachhol- und Ausbaubedarf
nicht decken. Bereits der Bundesverkehrswegeplan 2015 war um gut 80 bis 100 Mrd. Euro
für Straßenbauinvestitionen unterfinanziert.
So gesehen muss der neue Bundesverkehrswegeplan 2030, wenn er nicht lediglich als
„Wunschliste“ weitergeführt werden soll, über
den erforderlichen Investitionshochlauf hinaus
mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet werden.
2.Die Aufteilung der für alle Verkehrsträger
insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel –
rd. 270 Mrd. Euro bis 2030 – wird nach dem
bisherigen Verteilerschlüssel, unabhängig von
den wissenschaftlich ermittelten Nutzen-/Kosten- Verhältnissen der Einzelprojekte, auf die
drei Verkehrsträger aufgeteilt. In der Anhörung des BMVI zum Bundesverkehrswegeplan
wurde diese Lösung als Kompromiss be-
17
zeichnet, der das Ergebnis eines politischen
Entscheidungsprozesses sei. Der Verzicht
auf den klassischen Länderschlüssel und die
Hinwendung zur Projektfinanzierung ist in
diesem Zusammenhang lediglich als kleiner
Fortschritt zu betrachten. Es bleibt demnach
die Feststellung, dass die gewählte Vorgehensweise nicht mit den im Verkehrswegeplan verankerten objektiven Grundsätzen zur
Priorisierung von Projekten in Einklang steht.
3.Als weiteren Kritikpunkt, neben der politisch
entschiedenen Mittelaufteilung, sieht der BGL
die Durchbrechung der Zusage, separate
Finanzkreisläufe der Verkehrsträger sollten
aufrecht erhalten bleiben. Demzufolge wären
Mittel, die durch Straßennutzer aufgebracht
werden, auch zweckgebunden in die Verkehrsträgerinvestitionen der Straße einzubringen.
Bereits nach heutigem Stand ist absehbar,
dass nutzerfinanziert durch den Straßenverkehr (Lkw-Maut und Infrastrukturabgabe der
Pkw) mindestens 150 bis 160 Mrd. Euro an
Einnahmen bis zum Jahr 2030 zu erwarten
sind. Darin enthalten ist noch keine denkbare
Ausweitung der Lkw-Maut auf kleinere Nutzfahrzeuge, Busse und das nachgelagerte
Straßennetz. Auch die Anlastung weiterer
externer Kostenkomponenten findet in dieser
Zahl noch keine Berücksichtigung. Derartige Maßnahmen wurden jedoch bereits als
politische Vorhaben für die nächste Legislaturperiode angekündigt. Der BGL sieht deshalb
erheblichen Diskussionsbedarf zur Anwendung des Prinzips der Nutzerfinanzierung in
Verbindung mit einer fairen Wegekostenanlastung. Die bisherige Zusage, dass Maut- und
Nutzerabgaben in verkehrsträgerspezifische
Finanzkreisläufe fließen, bleibt ein zentraler
Bestandteil des bisherigen Grundverständnisses, Infrastruktur von der Steuerfinanzierung
auf Nutzerfinanzierung umzustellen. Dem
Bundesverkehrswegeplan 2030 fällt so gesehen die Rolle zu, Gradmesser zur Erfüllung
diesbezüglicher politischer Vorhaben zu sein.
Das Zahlenwerk des Plans gibt klare Hinweise
darauf, dass dieses Grundverständnis nicht
eingehalten werden könnte.
Der BGL hat in seiner Stellungnahme ausdrücklich betont, dass diese Feststellung sich
18
nicht gegen die Zuweisung von allgemeinen
Investitionsmitteln für andere Verkehrsträger
richtet. Derartige politische Entscheidungen
sind für Straßennutzer unproblematisch,
solange diese nicht zulasten des Finanzkreislaufs Straße gehen. Soweit der Staat aus ordnungspolitischen oder Umweltschutzgründen
Verkehrsverlagerungen auf andere Verkehrsträger plant, sind derartige Maßnahmen aus
allgemeinen Steuermitteln und nicht aus dem
Gebührenkreislauf der Straßennutzer gegenzufinanzieren. Eine Überdehnung der Nutzerfinanzierung mit dem Ziel, dass Straßennutzer für alle Finanzierungsdefizite anderer
Verkehrsträger aufkommen müssen, verstößt
nach der festen Überzeugung des BGL gegen
die Grundsätze der Gebührenfinanzierung
und macht aus den jeweils fälligen Nutzerabgaben eine Mobilitätssteuer ohne Zweckbindung. Das Grundprinzip der Nutzerfinanzierung und die sogenannte „Kostenwahrheit im
Verkehr“ versinken mit derartigen Konzepten
in der Intransparenz.
Ausweitung der Lkw-Maut
Koalitionsvereinbarung auf
den Weg gebracht
Der Koalitionsvereinbarung folgend hat das
BMVI das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vorgelegt. Es sieht
die Bemautung aller Bundesstraßen für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse
vor. Nach der Zeitplanung aus dem BMVI sollen
die technischen Voraussetzungen zur Erhebung
der Lkw-Maut auf allen Bundesfernstraßen bis
Mitte 2018 geschaffen sein. Darüber hinaus
enthält der Gesetzentwurf einen Prüfauftrag,
die Lkw-Maut auf kleinere Fahrzeuge zwischen
3,5 bis 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse
sowie Fernbusse auszuweiten. Die Einbeziehung
externer Lärmkosten ist ebenfalls Gegenstand
dieses Prüfauftrags. Parallel zum Gesetzesvorhaben wurde ein neues Wegekostengutachten in
Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse, möglicherweise auch hinsichtlich der erwähnten Prüfaufträge des Gesetzgebers, jedoch erst für die erste
Jahreshälfte 2017 erwartet werden.
Mehrbelastungen für
die Wirtschaft
Dreifache Bundesstraßenmaut
ist inakzeptabel
Der BGL hat in seiner Stellungnahme zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
klargestellt, dass über die Einführung einer
Bundesstraßenmaut zuallererst der regionale
Wirtschaftsverkehr getroffen wird.
Mit der Einführung der Bundesstraßenmaut sollen
nach Berechnungen des BMVI jährliche Mehreinnahmen von 2 Mrd. Euro erzielt werden. Auf
Basis der bisherigen Rechnungsprinzipien der
zugrundeliegenden Wegekostenrechnungen setzt
dieses Einnahmenziel eine um dreimal höhere
Bundesstraßenmaut im Vergleich zur Autobahnmaut voraus. Hinweise im Begründungstext zur
Gesetzesvorlage, nach denen die tatsächliche
Einnahmenhöhe von der noch nicht vorliegenden neuen Wegekostenrechnung abhängen,
vermögen in diesem Zusammenhang nicht von
den tatsächlich zu erwartenden Folgewirkungen
abzulenken. Schließlich wurde die neue Wegekostenrechnung laut Ausschreibung auf der
Grundlage der Rechnungsprinzipien bisheriger
Wegekostenrechnungen vergeben. An den
unterschiedlichen Kostenverhältnissen zwischen
Autobahnen und Bundesstraßen kann sich demzufolge nichts Grundlegendes ändern. Höhere
Kosten/km auf Bundesstraßen resultieren aus
Über 70 Prozent aller Güter werden „rund um
den Kirchturm“ mit einer Versandweite von maximal 100 km befördert. Die Einführung der LkwMaut auf Bundesstraßen verteuert somit den Verkehr zur Bedienung der Fläche. Die Anbindung
revierferner sowie strukturschwacher Regionen
ohne Autobahnanschluss verteuert sich dementsprechend und dürfte für Standortentscheidungen
und Arbeitsplätze nicht ohne Folgen bleiben.
Kumulierte Darstellung der Beförderungsmengen
nach Entfernungsstufen 2014
Quellen: Kraftfahrt-Bundesamt, Flensburg und Berechnungen des BGL
19
der relativ schwachen Lkw-Frequenz. So beträgt
die durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung
mit Lkw über 3,5 t zGM. auf Bundesstraßen
790 Fahrzeuge. Auf Bundesautobahnen ist
dieser Wert mit 7 090 Fahrzeugen fast neunmal
höher. Da die Wegekosten/km durch Division
der Gesamtkosten mit der Anzahl der auf den
Straßenabschnitten zurückgelegten Lkw-Kilometer
errechnet werden, haben Kalkulationen für Bundesautobahnen trotz absolut höherer Bau- und
Instandhaltungskosten einen klaren Kostendegressionseffekt. In den bisherigen Wegekostenrechnungen sind die Kosten pro Lkw und Kilometer auf Bundesstraßen zweieinhalb bis dreimal
höher als auf Bundesautobahnen.
Europäische Wegekostenrichtlinie
ist maßgeblich
Aussagen von Verkehrspolitikern der Regierungskoalition schließen eine derartige Mehrbelastung des regionalen Wirtschaftverkehrs aus.
Um dennoch auf 2 Mrd. Euro Mehreinnahmen
durch die Einführung einer Lkw-Maut auf allen
Bundesstraßen zu kommen, müsste entweder
der Kreis der mautpflichtigen Fahrzeuge ausgeweitet werden oder eine Quersubventionierung
der Bundesstraßen über die Bundesautobahnen
erfolgen. Der letztgenannte Lösungsweg ist europarechtlich problematisch. Nach der EU-Wegekostenrichtlinie gelten für das exakt beschriebene
Teilnetz des Transeuropäischen Netzwerks (TEN)
festgelegte Rechnungsgrundlagen. Das Bundesstraßennetz wird meist als zweistreifiges Straßennetz ohne Stand- und Mittelstreifen geführt. Es
kann schon aufgrund dieser Standards nicht als
Subnetz des TEN-Netzes angesehen werden. Äußerst zweifelhaft ist deshalb, ob die EU-Kommission einer angestrebten Lösung zustimmt, die die
Anlastung höherer durchschnittlicher Kostensätze
auf Bundesautobahnen mit TEN-Zugehörigkeit
zulässt, um Bundesstraßen im regionalen Wirtschaftsverkehr quer zu subventionieren. Faktisch
würde damit der grenzüberschreitende Wirtschaftsverkehr, entgegen den Rechnungsprinzipien der Wegekostenrichtlinie, zu sachfremden
Aufwendungen herangezogen. Zwar hat die
EU-Kommission signalisiert, keine Einwendungen
gegen eine gleich hohe Bundesstraßenmaut in
Deutschland vorzubringen. Allerdings ist mit die-
20
ser Zusage keinesfalls der Freibrief verbunden,
dass im Gegenzug Bundesautobahnen über die
in der Wegekostenrichtlinie festgelegten Kosten
hinaus mit Zusatzlasten bemautet werden dürfen.
Der BGL hat seit Beginn der Diskussion auf diese
Zusammenhänge hingewiesen und die Forderung
erhoben, dass bei der Bemautung von Bundesstraßen keine höheren Mautsätze als auf Bundesautobahnen festgesetzt werden dürfen. Sofern
das europäische Recht – erwartungsgemäß – eine
Quersubventionierung der Bundesstraßen über
Autobahnen des TEN-Netzes nicht zulässt, fordert
der BGL auf die Anlastung der vollen Wegekosten
auf Bundesstraßen gänzlich zu verzichten. Diese
Lösung ist auch dadurch gerechtfertigt, dass Bundesstraßen nicht nur eine Verkehrsfunktion erfüllen, sondern vielfach aus Raumerschließungsgründen zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse in
der gesamten Bundesrepublik Deutschland gebaut
wurden. Diese Verkehrserschließungsfunktion ist
wissenschaftlich betrachtet nicht den Nutzern
anzulasten, sondern auf begründete strukturpolitische Entscheidungen zurückzuführen. Im Übrigen
wird dieser Grundsatz schon immer bei Investitionen in andere Verkehrsträger, insbesondere bei
der Planung und Finanzierung von Eisenbahntrassen, beachtet.
Erhebliche Einzelpreisanpassungen
an gestiegenen Kosten
Im Begleittext zur Begründung des Gesetzestextes wird nach Auffassung des BGL fälschlicherweise die These aufgestellt: „Einzelpreisanpassungen können nicht ausgeschlossen werden.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch
nicht zu erwarten.“
Diese Feststellung dürfte allenfalls in bundesweiten Durchschnittsbetrachtungen zutreffend
sein. Tatsächlich wird eine Ausweitung des
Mauteinnahmenvolumens um gut 30 Prozent
nicht ohne Anpassung der Preise an gestiegene
Kosten im Logistiksektor zu erzielen sein. Da
diese Mehrkosten überwiegend in strukturschwachen und revierfernen Regionen zum Tragen
kommen, ergibt sich eine Veränderung der
Kostensituation für die dort ansässige Wirtschaft
sowie die Verbraucher. Eine Überwälzung der
Mautmehrkosten durch das deutsche Transportlogistikgewerbe, das im intensiven Wettbewerb
steht, ist dennoch unabweisbar. Nur so kann
das im regionalen Wirtschaftsverkehr tätige
Gewerbe finanziellen Ungleichgewichten und
daraus resultierenden Insolvenzen begegnen.
Nach den Erwartungen des BGL trifft die Bundesstraßenmaut vor allem transportpreissensible
Unternehmen in der verladenden Wirtschaft,
allen voran die Landwirtschaft. Auch zahlreiche
Industrie- und Handelsunternehmen werden ihre
Logistikkonzepte zu überdenken haben und
gegebenenfalls Fertigungs- und Lagerstandorte
mit den dazu gehörigen Arbeitsplätzen aus der
Fläche an verkehrsgünstiger gelegte Standorte
„umsiedeln“.
Bei den „weiteren Kosten“, die im Gesetzgebungsentwurf explizit genannt werden, wären
derartige Aspekte in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Arbeitsplätzen und deren Standortwirkungen zu überprüfen gewesen. Dies wurde
jedoch unterlassen. In der Gesetzesbegründung
gibt es keinerlei Hinweise darauf, in welchem
Maß die Folgen für die Leistungsfähigkeit der
regionalen Wirtschaft in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen sind. Zumindest wäre zu
untersuchen gewesen, welche strukturpolitischen
Effekte von signifikanten Verteuerungen der
Transportlogistikkosten ausgehen.
Anlastung externer Kosten
Mit dem Inkrafttreten neuer Mautsätze zum
01.01.2015 zahlt das deutsche Transportlogistikgewerbe die über die europäische Wegekostenrichtlinie zugelassenen Höchstsätze für
Luftverschmutzungskosten. Auf eine Anlastung der
Lärmkosten, die gemäß der europäischen Wegekostenrichtlinie ebenfalls an belasteten Streckenabschnitten differenziert erhoben werden dürfen,
wurde noch verzichtet. Grund dafür ist, dass entsprechende Aufzeichnungen als belastbare Berechnungsgrundlagen nicht zur Verfügung stehen.
Allerdings gibt es für die neue Wegekostenrechnung den expliziten Auftrag des Gesetzgebers,
Berechnungen zur Anlastung externer Lärmkosten
vorzulegen. Da viele Bundesstraßen städtische
Regionen tangieren oder auch durchziehen,
könnten sich in Bezug auf die Bundesstraßenmaut
weitere Nachteile für den regionalen Wirtschaftsverkehr ergeben. Wie bei der Anlastung der
Infrastrukturkosten bei Autobahnen ist die Anlastung externer Lärmkosten durch die unmittelbare
Lärmbetroffenheit der Anwohner an Bundesstraßen auf relativ wenige Lastkraftfahrzeuge „zu
verteilen“, was zu erheblichen Zusatzbelastungen
im Flächenverkehr führen könnte.
„Kostenwahrheit“ im Verkehr
Zur grundsätzlichen Anlastung externer Kosten
hat der BGL kritisch vorgetragen, dass sich
hierdurch die von der EU-Kommission und der
nationalen Verkehrspolitik verfolgten ökologischen Steuerungseffekte des Verkehrs nur
ergeben können, wenn alle Nutzer und Verkehrsteilnehmer gleich behandelt werden. Dies
ist allerdings ganz und gar nicht der Fall. Zur
Minderung des Schienenlärms werden hohe
staatliche Subventionen gezahlt, um die Umrüstung der Waggon-Bremssohlen zu finanzieren.
Das gleiche gilt für Bundeszuschüsse zum Lärmschutz an Schienenwegen, die ebenfalls nach
dem Verursacherprinzip nicht über die Trassenpreise eingerechnet werden. Im Gegensatz dazu
werden entsprechende Lärmschutzeinrichtungen
längs der bemauteten Straßen in die Wegekosten gerechnet. Der BGL sieht in dieser groben
Ungleichbehandlung der Verkehrsträger die
Akzeptanz der Nutzerfinanzierung und auch das
Prinzip der Kostenwahrheit im Verkehr verletzt.
Tatsächlich soll die Anlastung externer Kosten
wohl mehr dem Zweck der Förderung des Eisenbahnverkehrs dienen. Zumindest die vorgelegten
Gutachten und Absichten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMU) legen diese Interpretation nahe
(vgl. Abschnitt: Klimaschutz im Verkehr, S. 25).
Dem BGL ist sehr wohl bewusst, dass diese
politische Weichenstellung dem umwelt- und
verkehrspolitischen Instrumentenkasten und teils
der Mottenkiste überkommener Ordnungspolitik
entnommen ist. Seit jeher versucht die Politik,
über preisbeeinflussende Maßnahmen den weitgehend in staatlichem Besitz befindlichen Schienenverkehr zu fördern. Da in der europäischen
Marktordnung obligatorische Tarife abgeschafft
21
wurden, verbleibt für staatliche Lenkungsabsichten lediglich der unmittelbare Eingriff in die
Preisbildung über die Kostenbelastung der Verkehrsträger. Die Anlastung externer Kosten mit
pseudowissenschaftlichen Argumenten, zu denen
auch Klimakosten zählen, scheint dafür das probate Mittel. Dabei werden die wissenschaftlichen
Grundbedingungen für die Anlastung externer
Kosten bewusst nicht zur Anwendung gebracht.
Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass
diese Art der Verkehrspolitik dem Schienenverkehr zu keiner Zeit genutzt hat und auch die
politisch herbeigesehnten Verlagerungseffekte
nicht beflügeln konnte. Lediglich die Bahnreform
mit der Zulassung privaten Wettbewerbs auf
der Schiene konnte den Bahnverkehr aus seinen
Tiefstständen befreien.
Aufgrund der europäischen Entwicklung stößt die
Politik bei einer rein nationalen Betrachtung der
Eisenbahnpolitik ohnehin schnell an Grenzen.
Gebraucht würde eine grundlegende Öffnung
der Eisenbahnmärkte mit einer strikten Trennung
von Netz und Betrieb, um marktnahe Strukturen
aufzubauen. Dazu ist es jedoch im europäischen
Kontext niemals gekommen, da die meist in
Staatsbesitz befindlichen Eisenbahnunternehmen immer noch wie die nationale Flagge und
Hymne gehütet werden. EU-Verkehrskommissar
Kinnock (1999 – 2004) hatte diesen zutreffenden
Vergleich gezogen, der trotz mehrerer EU-Eisenbahnpakete bis heute Gültigkeit hat.
Die Anlastung externer Kosten bei der Straße
allein kann so gesehen die marktbedingten Defizite bei der Bahn nicht beseitigen. Der einzige
Effekt, den der BGL aus einer einseitigen Verteuerung des Straßengüterverkehrs ohne eine gleichzeitige Verbesserung der Leistungsbedingungen
auf der Schiene erwartet, ist, dass die Schiene
in einer Art Wettbewerbsschutzzone bessere
Erträge und damit niedrigere „Rote Zahlen“
erwirtschaftet. Der Steuerzahler wird entlastet,
dafür zahlen Straßennutzer einen hohen Preis.
Diese Effekte entsprechen allerdings nicht den
angestrebten verkehrs- und umweltpolitischen
Zielen, die eine veränderte Arbeitsteilung der
Verkehrsträger mit höheren Schienenverkehrsanteilen im Auge haben.
22
Lowest-Cost-Avoider-Prinzip
Im Übrigen hat der BGL darauf hingewiesen,
dass die Anlastung externer Kosten nur dann
gesamtwirtschaftlich von Vorteil sein kann, wenn
diese dem Lowest-Cost-Avoider-Prinzip folgt.
Spätestens seit den in den Sechziger Jahren
mit dem Nobelpreis honorierten Arbeiten von
Ronald Coase ist klar, dass das Pigou’sche
Anlastungsprinzip, das in der Verkehrswirtschaft
als Rechnungsprinzip den „Verschmutzer“ allein
belastet, zu einer Fehlallokation der Ressourcen
und damit zu Wohlstandsverlusten führt. Vereinfacht formuliert darf nach dem Coase’schen
Lowest-Cost-Avoider-Prinzip die Anlastung
externer Kosten nicht mehr Aufwand erfordern
als für deren Vermeidung durch den Lowest-CostAvoider aufzubringen ist. Wissenschaftlich ist
das in der Verkehrspolitik angewandte Prinzip,
„Der Verschmutzer zahlt“, als Vulgärprinzip der
Kostenanlastung nicht haltbar, wenn es um wohlstandsoptimierende Lenkungsziele geht.
Neudefinition der Knotenpunkte
Nach den Vorgaben der Gesetzesvorlage zur
Bundesstraßenmaut soll die Lkw-Maut auch auf
innerstädtische Straßenabschnitte ausgedehnt
werden. Zukünftig ist deshalb „jede Einmündung
öffentlicher Straßen einschließlich Kreuzungen“
als Knoten im mautrechtlichen Sinne zu betrachten. Bei Abschnittslängen unter 100 Metern soll
nach dem Gesetzentwurf die Möglichkeit geschaffen werden, Knoten zusammenzulegen. In
diesem Zusammenhang werfen sich grundsätzliche und methodische Fragen der zukünftigen
Mautberechnung auf. Da die Lkw-Maut kilometerabhängig erhoben wird, fehlt es bislang an
einer gesetzlichen Regelung, wie mit Rundungsdifferenzen umgegangen wird. So ist beispielsweise offen, ob bei mautpflichtigen Knotenabständen unter 500 Metern eine Abrundung auf
Null stattfindet, oder ob etwa ab 100 Meter eine
Aufrundung auf einen vollen Abrechnungskilometer erfolgt. Da für die Mauterhebung lediglich
Knotenabschnitte bemautet werden, könnte sich
bei kurzen Knotenabständen im innerstädtischen
Verkehr bei einer sachgerechten Rundungsregelung jeweils eine Maut von Null zwischen
zwei Knoten ergeben. Damit würde die gesamte
Konzeption der innerstädtischen Bemautung ad
absurdum geführt.
Andererseits dürfte eine großzügig ausgelegte
Rundungsregelung, beispielsweise, wenn für
jeden Knotenabschnitt mindestens ein Kilometer
abzurechnen ist, nicht verwaltungsgerichtsfest
sein. Jedenfalls gilt es zu beachten, dass je nach
Rundungsregel bestimmte Gewerbebetriebe
grob benachteiligt werden könnten. Sehr häufig
zweigen kurz hinter Ortsschildern Straßen in
Gewerbegebiete ab. Das regelmäßige Ein- und
Ausfahren auf den Betriebshof/dasWerksgelände
würde dann bei einer Vielzahl von Fahrzeugbewegungen zu erheblichen Mautmehrbelastungen
durch Rundungsdifferenzen führen. Die Bagatellgrenze dürfte dabei rasch überschritten sein.
Bisher lassen der Gesetzentwurf und seine Begründung auch die Frage offen, welchen zusätzlichen Inkassoaufwand der Mautbetreiber für
relativ kurze Knotenabstände zu betreiben hat.
Diese Frage ist dafür entscheidend, in welchem
Verhältnis die zusätzlichen Einnahmen zu den
Erhebungskosten stehen. Nach den bisherigen
Schätzungen sind etwa acht Prozent der innerörtlichen Bundesstraßen mit „Mini-Knotenabständen“ zu bemauten, was naturgemäß einen hohen
Systemaufwand erfordert. Dieser Erhebungsaufwand, der dem Systembetreiber zu erstatten ist,
geht zulasten der verbleibenden Straßenbaumittel
und darf nicht unverhältnismäßig sein. Im Verlauf
des Gesetzgebungsverfahrens besteht der BGL
auf Klarheit darüber, welche zusätzlichen Erhebungskosten durch das aufwändige Bemauten
innerörtlicher Bundesstraßen zu erwarten sind
und wie mit Rundungsdifferenzen verwaltungstechnisch umgegangen werden soll.
Verkehrsverlagerungsfantasien
Schon bei früheren, ähnlichen Vorhaben findet
sich zur Begründung der eigentlichen Einnahmenwünsche die Behauptung, Ziel sei eine
Verkehrsverlagerung auf umweltfreundlichere
Verkehrsträger wie Schiene oder Binnenschiff.
Tatsächlich kann die Bemautung von Bundesstraßen hierzu keinen vorstellbaren Beitrag leisten.
Regionale Wirtschaftsverkehre und die Einbeziehung kleinerer Fahrzeuge in die Mautpflicht
schaffen noch keine ökologisch oder ökonomisch
sinnvollen Verlagerungsmöglichkeiten. Sowohl
die Schiene als auch das Binnenschiff sind Massenverkehrsträger, die ihre Stärken, ebenso wie
ihre ökologischen Vorzüge, lediglich auf langen
Strecken und zur Beförderung großer Mengen,
aber nicht im Verteilerverkehr entfalten. Die Begründung, die erweiterte Mautpflicht auf Bundesstraßen werde zu Verkehrsverlagerungen führen,
ist ökonomisch und ökologisch nicht plausibel.
Schon der Umschlag auf alternative Verkehrsträger, um beispielsweise Verteilerverkehr auf die
Schiene zu verlagern, dürfte in den meisten Fällen die Einzelfrachten, die heute für Sendungen
gezahlt werden, überschreiten. Hinzu kommen
die Kosten im Hauptlauf auf den alternativen
Verkehrsträgern, so dass aus der Bundesstraßenmaut keine ökonomischen und ökologischen
Lenkungseffekte abzuleiten sind. Dies gilt auch
und gerade in Bezug auf externe Kosten, da die
Schiene trotz Lärmminderungsmaßnahmen ein
erhebliches Problem bei den Lärmemissionen aufzuweisen hat. Selbst nach einer Halbierung des
Lärms, sollte dieser technisch gelingen, werden
die Lärmemissionen an bestimmten Schienenstrecken entlang der Wohnbebauung immer noch
über 100 dB(A) liegen.
Fristsetzung benachteiligt die
Betroffenen
Der Einführungstermin der Bundesstraßenmaut ist
im Gesetzentwurf nur unbestimmt geregelt. Der
Gesetzgeber soll nach dem Gesetzentwurf dem
BMVI für das Verschieben bzw. für den Beginn
des Mautstarts eine Zweiwochenfrist erlauben.
Diese Regelung wird durch den BGL als unzumutbar kritisiert. Die gewerbliche Wirtschaft sowie
der Handel brauchen wie auch das Transportlogistikgewerbe Zeit, ihre vertraglichen Vereinbarungen zur Übernahme und Verrechnung der
Mautkosten zu treffen sowie diese abrechnungstechnisch abzubilden. Eine Zweiwochenfrist als
Zeithorizont, um über eine Rechtsverordnung die
Verschiebung oder den Beginn der Bundesstraßen­
maut zu verkünden, ist weder sachgerecht noch
bürgerfreundlich. Das Transportlogistikgewerbe
23
als „Mauteintreiber“ sowie die Wirtschaft, auf die
letztendlich die Mautkosten zu überwälzen sind,
haben einen Anspruch darauf, dass sich der Bund
und der Mautbetreiber keinen beliebigen Zeitpuffer einräumen.
Nachbesserungsbedarf bei
der Mautharmonisierung
treffen, sowie Maßnahmen zur Arbeitssicherheit
und für den Gesundheitsschutz. Formeller Grund
hierfür ist § 23 der Bundeshaushaltsordnung, der
festlegt:
„Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung
bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen
nur veranschlagt werden, wenn der Bund
an der Erfüllung durch solche Stellen ein
erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen
Umfang befriedigt werden kann.“
Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung der Lkw-Maut in Deutschland hatte der
BGL mit dem damaligen Chef des Bundeskanzleramts, Herrn Dr. Steinmeier, die Vereinbarung
treffen können, dass die Mauteinführung und
eine größtmögliche Harmonisierung im europäischen Wettbewerb Hand in Hand gehen. Hintergrund dieser Zusage war und ist die Tatsache,
dass über die zweckgebundene Mineralölsteuer
und eine vollkostendeckende Maut deutsche
Transportlogistikunternehmen Wegekostenbeiträge zum Teil doppelt entrichten. Hierzu wurde
ein Mautharmonisierungsprogramm in Höhe
von 600 Mio. Euro vereinbart und durch den
Gesetzgeber verankert. Durch eine Senkung der
Kfz-Steuer auf europäisches Durchschnittsniveau
wurden als erster Schritt dem deutschen Gewerbe 150 Mio. Euro dieser Doppelbelastung
zurückgegeben. Der Rest (rund 450 Mio. Euro)
sollte durch sogenannte Mautharmonisierungsmaßnahmen über De-Minimis-Programme,
Weiterbildungsmaßnahmen sowie die Förderung
der Berufskraftfahrerausbildung gegengerechnet
werden.
Aus beiden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung leitet der Bundesrechnungshof ab, dass
im Transportlogistikgewerbe im Zusammenhang
mit der Mautharmonisierung keinerlei Maßnahmen gefördert werden dürfen, zu denen
Unternehmen oder Fahrer ohnehin verpflichtet
sind. Damit werden jedoch Sinn und Zweck der
eigentlichen Mautharmonisierung „auf den Kopf
gestellt“. Auch die EU-Kommission hatte bei
einer gemeinsamen Gesprächsrunde zwischen
BMVI und den Verkehrsverbänden klargestellt,
dass im Rahmen der De-Minimis-Förderung die
bisherigen Fördermaßnahmen aufrecht erhalten
bleiben können.
Nachdem das Mautharmonisierungsprogramm
in den ersten Jahren nur schleppend vollzogen
wurde, sorgte Verkehrsminister Dr. Ramsauer als
erster Verkehrsminister dafür, dass das Mautharmonisierungsprogramm mit echtem Leben erfüllt
wurde. Seinerzeit wurden vielfältige Maßnahmen zur Mautharmonisierung verabschiedet, die
jedoch sukzessive durch den Bundesrechnungshof als nicht konform mit der Haushaltsordnung
des Bundes wieder „kassiert“ wurden. Für das
Förderjahr 2016 wurde der Mautharmonisierungskatalog aus haushaltsrechtlichen Gründen
soweit zusammengestrichen, dass viele sinnvolle Maßnahmen nicht mehr gefördert werden
konnten. Dies betrifft vor allem obligatorische
Schulungsmaßnahmen, die das Fahrpersonal be-
Der BGL hat im Zusammenhang mit der Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes in der
Verkehrspolitik und auch bei den zuständigen
Finanzpolitikern für eine Änderung des § 11
Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes
geworben. Nur so lassen sich die bestehenden
Konfliktfelder mit der Bundeshaushaltsordnung
ausräumen. Nach Ansicht des BGL geht es
darum, klar die Absichten des Gesetzgebers
zu unterstreichen und durchzusetzen, was mit
der Mautharmonisierung gemäß § 11 Absatz
2 bezweckt werden soll. Letztendlich steht es
dem Gesetzgeber frei, Artikel der Bundeshaushaltsordnung entsprechend der verfolgten
Zielsetzung durch eine gesetzliche Bestimmung
zu ersetzen.
24
§ 44 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung legt dafür ausdrücklich fest:
„Zuwendungen dürfen nur unter der Voraussetzung des § 23 gewährt werden.“
Der BGL baut darauf, dass Verkehrs- und Finanzpolitiker der Großen Koalition gemeinsam einen
Weg finden, über § 11 Absatz 2 das Mautharmonisierungsprogramm wieder voll umfänglich
aufleben zu lassen. Dies gilt auch und gerade
vor dem Hintergrund, dass durch die Mautausweitung auf alle Bundesstraßen dem mittelständischen Transportlogistikgewerbe erhebliche
zusätzliche Lasten aufgebürdet werden.
Klimaschutz im Verkehr
schaft genannte Ziel fokussiert sich auf die
politische Vereinbarung, den Temperaturanstieg
auf deutlich unter zwei Grad Celsius gegenüber den vorindustriellen Werten zu halten. Für
die Einhaltung dieses vereinbarten Ziels sind
jedoch keine konkreten Maßnahmen verbindlich
vorgeschrieben und auch keine Sanktionsmechanismen zu befürchten. Über ein Monitoring der
Anstrengungen zum Klimaschutz in den Staaten
sollen allerdings die Fortschritte der einzelnen
Länder aufgezeichnet und auf den Zielerreichungsgrad überprüft werden.
Klimaschutzabkommen unterzeichnet
Industriestaaten in der Vorreiterrolle
Leitbild und Maßstab für die Klimapolitik bis
zum Ausgang dieses Jahrhunderts soll das
sogenannte „Paris-Abkommen“ bilden, das
im Dezember vergangenen Jahres durch die
Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention
unterzeichnet wurde. Um das im „Paris-Abkommen“ vereinbarte Klimaschutzziel zu erreichen,
arbeitet die Bundesregierung an einem Klimaschutzplan 2050. Das von der Weltgemein-
Während die Vereinbarung auf ein Erderwärmungsziel noch auf eine breite Zustimmung
bauen kann, sind die daraus abzuleitenden
Maßnahmen tiefgreifender Natur. Letztendlich
erfordern daran anknüpfende Maßnahmen,
dass im Verlaufe des Jahrhunderts die gesamte
Weltwirtschaft den vollständigen Umstieg auf
ein Wirtschaften ohne Treibhausgase erreichen muss.
CO²-Emissionen Deutschland, China und die Welt
Quelle: BMWi, Berlin; Originaldaten: BP Statistical Review of World Energy 2016
25
Entwicklung der Weltbevölkerung
Quelle: Stiftung Weltbevölkerung, Hannover
Die besondere Rolle der Industriestaaten ergibt
sich zum einen aus der Tatsache, dass von
diesen global betrachtet die höchsten Emissionen und auch das höchste Wachstum der
Klimagase in den zurückliegenden Jahrzehnten
ausging. Andererseits zeigen die Bevölkerungsprognosen einen weiterhin starken Zuwachs bei
der Weltbevölkerung, der sich vornehmlich auf
Entwicklungs- und Schwellenländer konzentriert.
So soll die Zahl der Erdenbürger bis 2100 um
mehr als 50 Prozent anwachsen, was erhebliche
Auswirkungen auf den Ressourcenverbrauch zur
Folge haben wird. Um derart vielen Menschen
ein würdiges Dasein zu ermöglichen, wird es erhebliche Anstrengungen und technischer Innovationen bedürfen, die weit über die Thematik der
klimaneutralen Energieversorgung hinausgehen.
Global betrachtet werden schon von daher
unterschiedliche Umsetzungsgeschwindigkeiten
zwischen den Industriestaaten und den Ländern
mit hohem Bevölkerungszuwachs benötigt.
Den Entwürfen des Klimaschutzplans 2050 der
Bundesregierung ist zu entnehmen, dass Deutsch-
26
land sich bereit macht, eine besondere Vorreiterrolle zu übernehmen. Die Bundesregierung
formuliert in ihrem Klimaschutzplan bis 2050
das Ziel, eine 95-prozentige Reduzierung der
Treibhausgasemissionen zu erreichen. Dabei sollen Strukturwandel und Modernisierung helfen,
bei gleichzeitiger Wahrung der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit.
Tatsächlich bedeutet dies allerdings die „Quadratur des Kreises“. In der Bundesregierung hat
„hinter den Kulissen“ ein zähes Ringen der beteiligten Ressorts um Zwischenziele und Leitbilder
begonnen. Während bei Durchsicht eines ersten
bekanntgewordenen Entwurfs zum Klimaschutzplan 2050 der Eindruck entstehen konnte, dass
Klimaschutz ein Supraziel ist, das alle anderen
gesellschaftspolitischen Ziele auf einen nachgeordneten Rang verweist, bemühen sich neuere
bekannt gewordene Versionen des Klimaschutzplans 2050 um eine moderatere Darstellung
der allerdings unverändert ambitionierten Ziele.
Ausdrücklich wurde ein besonderes Kapitel eingefügt, wonach die nationalen Klimaschutzziele
in eine wirtschaftliche und soziale Strategie einzubinden sind. Begründet wird dies damit, dass
Klimaschutzziele wirtschaftlich zu verfolgen seien
und letztendlich nur der ökonomische Erfolg Klimaschutz weltweit attraktiv machen könne. Derartige „Beschwichtigungsformeln“ machen die
Dimension der gestellten Aufgabe nicht kleiner.
Die soziale Einbindung in den Klimaschutzplan
wird mit der tautologischen Formel verbrämt,
starke Schultern müssten mehr tragen als schwache, um eine Balance zwischen Klimaschutz und
der gesellschaftlichen Akzeptanz herzustellen.
Gleichwohl dürften Bürger mit höherem Einkommen eher in der Lage sein, Klimaschutzmaßnahmen bei kostspieligen Innovationen zu tragen als
sogenannte „Normalverdiener“, die ebenfalls
ihren Beitrag leisten müssten, um die gesteckten
Ziele zu erreichen.
Ausstieg aus fossilen
Energieträgern
Die Entwürfe zum Klimaschutzplan 2050 der
Bundesregierung lassen keinen Zweifel daran,
dass der Ausstieg aus fossilen Energieträgern
bis 2050 weitestgehend bewältigt werden muss.
Investitionen in Strukturen mit fossilen Energieträgern sollen nur noch dort und ausnahmsweise
erfolgen, wenn technologische Alternativen
fehlen oder diese unverhältnismäßig teuer sind.
Gerade in Bezug auf die Kosten des Klimawandels fehlt es jedoch an verlässlichen „Preisschildern“, welche investiven Anstrengungen nötig
sind, Ziele zu erreichen und wie die erforderlichen Mittel zu erwirtschaften sind. Letztendlich
werden die Menschen als Verbraucher verstärkte
Klimaschutzinvestitionen tragen müssen. Investitionen setzen außerdem in einer Welt knapper
Ressourcen Ersparnis, also letztendlich Konsumverzicht, voraus.
Nicht zuletzt deshalb bemühen sich die Entwürfe
zum Klimaschutzplan der Bundesregierung, Wert
auf die Feststellung zu legen, dass alle Maßnahmen wirtschaftsverträglich und wohlstandssteigernd umzusetzen sind. Dies gilt besonders für
das Feld der bezahlbaren Mobilität und auch
des bezahlbaren Wohnraums. Dabei wird jedoch ganz bewusst nicht auf einzelne Maßnahmen im Klimaschutzplan hingewiesen, die sich
höchst kostenintensiv beim Umbau der Volkswirtschaft auswirken. Das Beziehungsdreieck
„Investitionen brauchen Ersparnis“, „Ersparnis
braucht Konsumverzicht“, „Konsumverzicht ist
die Voraussetzung für Investitionen“, wird nicht
explizit angesprochen. Dabei wäre es äußerst
wichtig, die Bevölkerung dafür zu sensibilisieren, dass die Klimaschutzpläne massiv in heute
selbstverständlich gebräuchliche Lebens- und
Konsumverhältnisse eingreifen. Ein „bisschen“
Radfahren und Elektromobilität, um beispielsweise den Energiebedarf für Mobilität kliman­
eutral darzustellen, dürfte nicht ausreichen.
Dies gilt auch für alle anderen Lebensbereiche,
wie Wohnen, Bauen und Ernährung, die einen
ähnlich „harten“ Einschnitt von den Bürgern
verlangen.
Umdenken oder Umerziehung?
Zur Umsetzung des Klimaschutzplans gehört so
gesehen das „Umdenken“ der Bevölkerung, weil
Klimaschutzanstrengungen auch persönliche
Verhaltensänderungen erfordern. Der Klimaschutzplan spricht in diesem Zusammenhang
lediglich in Schlagworten bestimmte Punkte an,
überlässt es allerdings der konkreten Maßnahmenplanung, wie das Umdenken der Bürger zu
gestalten ist. Wer dazu Näheres erfahren will,
der muss etwas tiefer „graben“ und sich mit dem
Maßnahmenplan beschäftigen, den das Umweltministerium als Ergebnis seines sogenannten
Dialogprozesses mit „breiter“ Bürgerbeteiligung
vorgelegt hat.
Maßnahmenkatalog und Dialogprozess
Der vorgelegte Maßnahmenkatalog aus dem
Dialogprozess geht weitaus drastischer bei
der Wahl der Mittel zur Erreichung der Klimaschutzziele vor. Ökonomische und soziale Ziele
finden darin keine gleichgewichtige Beachtung.
Der Maßnahmenplan enthält eine Fülle von
einschneidenden Klimaschutzbeiträgen, die zur
Umsetzung empfohlen werden. Gelegentlich
wird auch das Maß dessen überschritten, was im
Allgemeinen in einer freiheitlich demokratischen
Grundordnung bei der Formulierung eines Maß-
27
nahmenkatalogs zu erwarten ist. So wird unverhohlen die Notwendigkeit der geistig/politischen
Umerziehung in den Dienst des Klimaschutzes
gestellt. Wörtlich heißt es in einer Maßnahme
zum Klimaschutzplan:
„Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass
unser Konsum einen hohen Preis für das
Klima hat. Es besteht zu wenig Wissen in
der Bevölkerung über die Zusammenhänge Landwirtschaft – Gesundheit – Klimawandel. Wirksamer Klimaschutz erfordert
Verhaltensänderungen jedes Einzelnen.
Diese setzen Wissen über die Zusammenhänge voraus, um Eigenverantwortung
entwickeln zu können. Auch nicht-aktiv interessierte Bürger müssen erreicht werden.
Vor allem die frühzeitige Erziehung aller
Kinder zu einem gesunden und ethischen
Ernährungsverhalten ist notwendig.“
Die Definition, was „ethisches Ernährungsverhalten“ sein könnte, bleiben die Autoren des
Vorschlags schuldig. Dafür finden sich im Klimaschutzplan der Bundesregierung 2050 erste Anzeichen. So soll bei einem „Umbau der Landwirtschaft“, dem ein gesondertes Kapitel gewidmet
ist, auch das Ernährungsverhalten der Bevölkerung verändert werden. Etwas sibyllinisch wird
darin die Änderung der Ernährungsgewohnheiten nach den Empfehlungen der Deutschen
Gesellschaft für Ernährung erwähnt. Gemeint ist
damit eine deutliche Reduktion von Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs. Der im Wahlkampf
gefloppte „Veggieday“ ist dagegen nur als
vergleichsweise „zarter Versuch“ in dieser Hinsicht zu bewerten. Hinter den Erwartungen der
Klimaschutzmaßnahme steht nicht mehr und nicht
weniger als die Halbierung des Fleischkonsums.
Gleichzeitig sehen diesbezügliche Maßnahmen
vor, die Tierhaltung auf zwei Großvieheinheiten pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche zu
begrenzen. Auch der Exportüberschuss tierischer
Produkte steht unter Klimaschutzaspekten für die
deutsche Landwirtschaft zur Disposition.
Ein weiteres Beispiel aus dem Maßnahmenkatalog zum Klimaschutzplan knüpft an die Forderung nach der Schaffung eines Bundesmobilitätsplans an. Wörtlich heißt es:
28
„Ziel ist es, mit weniger Verkehr eine
ausreichende Mobilität zu gewährleisten,
den Anteil umweltverträglicherer und
energieeffizienterer Verkehrsträger zu
erhöhen und dadurch die negativen Effekte des Verkehrs zu verringern. Der Plan
steckt damit den Rahmen für die künftige
Mobilitätsgestaltung – sowohl für den
lokalen und regionalen als auch für den
Fernverkehr – ab. Da dies nicht ohne Einschränkungen bei weniger verträglichen
Verkehren einhergeht, sind hier zunächst
erhebliche Widerstände zu erwarten.“
Weiterhin wird als Ergebnis der wissenschaft­
lichen Begleitforschung festgehalten:
„Mit der Umsetzung eines integrierten
Mobilitätsplans sollte angestrebt werden,
die bestehende Infrastruktur effizienter
zu nutzen und Straßenneu- bzw. -ausbau
deutlich zu reduzieren.“
Auch wenn in den Entwürfen zum Klimaschutzplan der Bundesregierung derartig klare und fest
umrissene Forderungen nicht mehr auftauchen,
ist dennoch die Tendenz unverkennbar, dass
Klimaschutz in Deutschland in bisher nicht bekanntem Ausmaß in die Persönlichkeitsentfaltung
der Menschen und auch in die freie Wirtschaft
einzugreifen gedenkt. Zur Vermeidung von
Ökodirigismus ist es deshalb erforderlich, die
am Klimaschutzplan festgemachten Maßnahmen
in einer breiten politischen Diskussion aufzugreifen. Ideologische Ansätze, die Klimaschutz
mit fundamentalistischem Anspruch betreiben,
dürfen Deutschland nicht von einer angestrebten
„Vorreiterrolle“ in die Rolle eines „Versuchskaninchens“ drängen. Viele Klimaschutzziele können
zudem ohne Gleichschritt im globalen Kontext
nur gegen den Wirtschaftsstandort Deutschland umgesetzt werden und würden damit die
Existenz ganzer Industriezweige bedrohen. Die
Folgen, die sich aus der Entindustrialisierung bei
zahlreichen europäischen Ländern schon heute
einstellen, würden sich dann ebenfalls zu einem
Beschäftigungsproblem in der Bundesrepublik
Deutschland entwickeln.
Strombasierte Energiewirtschaft
in nahezu allen Lebensbereichen
Wie ambitioniert die Ziele der Entwürfe des
Klimaschutzplans 2050 in dieser Hinsicht sind,
ergibt sich daraus, dass bis 2050 die Energiewirtschaft weitestgehend strombasiert und regenerativ aufgestellt sein soll. Fossile Energieträger
haben darin keinen Platz mehr. Sie werden
verdrängt durch direkt strombasierte Systeme
oder durch Energieträger, die unmittelbar aus
regenerativ gewonnenem Strom hergestellt werden. So existiert die Vorstellung, dass nicht nur
der Wärmebedarf der Haushalte, sondern auch
der Energiebedarf für Mobilität ausschließlich
auf elektrische Energie zurückgreift. Dort, wo
flüssige Kraftstoffe für den mobilen Einsatz noch
benötigt werden, genannt werden Binnenschifffahrt und Luftverkehr, sollen durch die Verwendung von Strom zur Herstellung von Wasserstoff
über weiterere Prozessketten flüssige Kraftstoffe
entstehen und Verwendung finden.
Flüssige Kraftstoffe –
ein Effizienz- und Kostenproblem
Nachteil dieser Energieversorgungsstrategie ist allerdings, dass, gegenüber dem direkten Stromeinsatz, bei der Herstellung flüssiger Kraftstoffe
Wirkungsgradverluste eintreten und der dreifache
Energieeinsatz gegenüber dem direkten Stromverbrauch entsteht. Dies treibt die Kosten und lässt
den Bedarf an regenerativ gewonnenem Strom
explodieren. Nur in den Fußnoten gutachterlicher
Quellen lassen sich Kosten und „Preisschilder“
derartiger Versorgungsstrategien ableiten. Technisch/physikalisch steht naturgesetzlich fest, dass
der Energiegehalt eines Liters Dieselkraftstoff etwa
zehn Kilowattstunden Strom entspricht. Um einen
Liter Flüssigkraftstoff aus regenerativ gewonnener
elektrische Energie herzustellen, wird wegen der
prozessbedingten Wirkungsgradverluste mindestens das Dreifache, möglicherweise bis zum
Vierfachen, an primärem Stromeinsatz benötigt.
Dies bedeutet, dass der Einsatz für ein Liter
Dieselkraftstoff nicht unter dem Energieäquivalent
von mindestens 30 Kilowattstunden Strom erzeugt
werden kann. Nach den heutigen Preisen für die
kostengünstigste regenerative Energie – die Wind-
energie – ergeben sich bei 15 Cent pro Kilowattstunde Stromeinsatzkosten von 4,50 Euro plus X.
Hinzu kommen Prozesskosten für die Herstellung
des Kraftstoffs. Synthetischer Kraftstoff wird somit
nach heutigen Kostenrelationen ein Ersatzkraftstoff, der Zehnfach über den derzeitigen Einsatzkosten für Dieselkraftstoff (ohne Steuern) liegt.
Volkswirtschaftlich ergeben sich hieraus massive
Verteuerungen der Mobilität und des Wirtschaftsverkehrs.
Stromimporte notwendig
Ein im Auftrag des Umweltbundesamts erstelltes
Gutachten zum Klimaschutzbeitrag des Verkehrs
geht allerdings davon aus – auf welcher Grundlage bleibt ungeklärt –, dass bis zum Jahr 2050
die Stromerzeugungskosten erneuerbaren Stroms
aus Deutschland bei 6,5 Cent pro Kilowattstunde
liegen. Wie in der Studie weiterhin eindrucksvoll
belegt wird, würde in dem darin untersuchten
Klimaschutzszenario die inländische Stromproduktion allerdings nicht ausreichen, den Strommehrbedarf für Mobilität zu decken. Trotz der
getroffenen Annahmen zu einem höheren ModalSplit-Anteil der Schiene und einem Rückgang
der prognostizierten Verkehrsleistung auf der
Straße würde sich der Stromverbrauch bei der
fest eingeplanten Einbeziehung des Verkehrssektors in die Stromwirtschaft bis 2050 gegenüber
früheren Szenarien nahezu verdoppeln. Wie
die Studie weiterhin darlegt, ist das inländische
wirtschaftliche Potenzial zur Erzeugung von erneuerbarem Strom beschränkt. Der zusätzlich für
den Verkehrsbedarf abgeleitete Energiebedarf
wird mit 4 410 PJ (Petajoule) beziffert. Wörtlich
stellen die Gutachter fest:
„Bei den so benötigten Mengen wird
daher der größte Anteil der erneuerbaren
Energien in Ausland bezogen werden
müssen.“
„Tröstlich“ daran ist lediglich die Tatsache,
dass Stromerzeugungskosten im Ausland rund
20 Prozent unter den Kosten in Deutschland
veranschlagt werden.
29
Energieeffizienz und Speichertechnologien
Ob die Potenziale in Bezug auf den Strombedarf
aus regenerativen Energiequellen tatsächlich
ausreichen, entscheidet sich letztendlich daran,
mit welcher Art Technologie erneuerbare Energien ausgebaut werden. So werden allein für
den Ersatz des Stroms aus Kernkraftwerken von
Experten folgende Rechnungen aufgemacht:
•Zur Speicherung der fluktuierenden Stromerzeugung aus Wind und Sonnenkraft müssten
3 500 konventionelle Pumpspeicherwerke
gebaut werden, um die von Atomkraftwerken
kontinuierlich abgegebenen Leistungen durch
erneuerbare Quellen zu kompensieren.
•Die durchschnittlich zu installierende Erzeugungsleistung gegenüber konventionellen
Kraftwerken beträgt bei Sonnenenergie 1:10;
bei Windkraft 1: 7.
•Die garantierte Leistung (ohne Speichertechnik)
ist in Bezug auf die installierte Leistung mit
1:100 bei erneuerbaren Quellen zu beziffern.
•Zum Ersatz der von Atomkraftwerken gelieferten Leistung veranschlagen Experten den Aufbau von Wind- und Sonnenstromanlagen, die
rund fünf Prozent der Landesflächen belegen.
Unter Beachtung der unter heutigen technologischen Bedingungen absehbaren Herausforderungen in Bezug auf das Investitionsvolumen und
auch auf den Flächenbedarf alternativer Energieerzeugungsanlagen wäre es wünschenswert,
wenn im Klimaschutzplan der Bundesregierung
dazu klare Vorgaben an Investoren gemacht würden. Angesichts des heute scheinbar langen Zeithorizonts bis 2050 wird diese alles entscheidende Voraussetzung lediglich mit Szenariotechniken
gegenüber Referenzszenarien abgehandelt.
Angesichts der hohen Kosten alternativer Kraftstoffe sieht der BGL bei der Umstellung des
Verkehrssektors auf Antriebstechniken mit direktem Stromeinsatz die realistischsten Umsetzungschancen. Dies setzt allerdings die Ausstattung der
Hauptverkehrswege (Autobahnen) mit Oberleitungen voraus. Der größte Vorteil derartiger Systeme
30
liegt darin, dass Strom mit höchstem Wirkungsgrad direkt in Traktionsenergie umzuwandeln ist.
Dies mindert gegenüber flüssigen, strombasierten
Kraftstoffen den erforderlichen Stromeinsatz auf
etwa ein Drittel bis zu einem Viertel. Der BGL
erwartet deshalb, dass im Rahmen der Mobilitätsund Kraftstoffstrategie der Bundesregierung alle
Möglichkeiten einer regenerativen Energieversorgung des Verkehrs unvoreingenommen geprüft
werden. In der Pilotierung befindet sich das Projekt „Elektromobilität bei schweren Nutzfahrzeugen zum Umweltentlastung von Ballungsräumen“
(ENUBA), das auf direkten Stromeinsatz setzt.
Angesichts des notwendigen Aufwands für die
Elektrifizierung des Schwerverkehrs auf Hauptstrecken könnten die jetzt schon über die Mauterhöhung eingenommenen externen Luftverschmutzungskosten (2,1 Cent/km) in die Nachhaltigkeit
des Güterverkehrs in Form von Oberleitungen
reinvestiert werden. (vgl. hierzu Jahresbericht
2014/2015, Seite 42 ff)
Verlagerungs-/Vermeidungsstrategien
Das Gutachten des Umweltbundesamts zum Klimaschutzbeitrag des Verkehrs beschäftigt sich im
Zusammenhang mit Energie- und Verkehrsszenarien auch mit dem Klimaschutzpotenzial, das von
der Vermeidung oder der Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene ausgeht.
Mit großer Nüchternheit stellen die Gutachter
bei der Beschreibung eines Klimaschutzszenarios
in Bezug auf die Entwicklung von Verkehrsleistung und Endenergieverbrauch fest:
„Im Klimaschutzszenario wird somit nur
eine geringe Wirkung beim Vermeiden erzielt, da die Gesamtnachfrage abhängig
ist von der Annahme zur Bevölkerungsentwicklung und der weiteren Entwicklung
der Wirtschaft sowie ihrer Einbindung in
die globalen Produktionsprozesse. Diese
sind als unverändert gegenüber dem Referenzszenario angenommen.“
Im Wesentlichen gehen vermiedene Verkehrsleistungen in diesem Szenario auf Effizienzsteigerungen in der Verkehrsabwicklung zurück. In
Bezug auf den Modal-Split haben die Gutachter
Entwicklung der Güterverkehrsleistung und Modal Split
im Referenz- und Klimaschutzszenario
Quelle: Bergk, F. et al. (2016): Klimaschutzbeitrag des Verkehrs bis 2050. Im Auftrag des Umweltbundesamtes.
Texte 56/2016. Dessau-Roßlau.
des Umweltbundesamtes eine ebenso kühle wie
nüchterne Darstellung der Möglichkeiten für die
Verkehrsverlagerung gezeichnet.
So verschiebt sich zwar der Modal-Split-Anteil
bei einem anspruchsvollen Klimaschutzszenario,
das bis 2050 karbonfreien Verkehr garantieren
soll, von der Straße hin zum Eisenbahnverkehr.
Dessen Modal-Split-Anteil soll von 17 Prozent im
Jahr 2005 auf 30 Prozent im Jahr 2050 steigen.
Im Straßenverkehr ist damit ein Rückgang der
Transportleistungen gegenüber den Status-quoPrognosen um 23 Prozent vorgesehen. Konkret
bedeutet dies jedoch, dass der Modal-Split-Anteil
des Güterverkehrs auf der Straße, selbst im
ambitionierten Klimaschutzszenario, nur knapp
unter 60 Prozent fällt. Wörtlich stellen die Gutachter dazu fest:
„Diese Verlagerung stellt dabei eine maximale
Ausschöpfung des Verlagerungspotenzials dar
und ist ohne eine entsprechende Erweiterung der
Kapazitäten (Trassen, Knoten, Umschlag) gegenüber dem heute bestehenden Netz nicht erreich-
bar. Mit dieser Verlagerung wird der bestehende
Trend, das Hinzugewinnen von gut zwei Prozentpunkten am aufkommensbezogenen Modal-Split
in der letzten Dekade, deutlich verstärkt.“
Durchbrechung von Tabuzonen
Der Klimaschutzplan 2050 der Bundesregierung dürfte dieser Erkenntnis folgend in seinem
Leitbild und im vorgesehenen Transformationspfad keinen Platz für ideologische Verlagerungsfantasien lassen. Trotz des Ausschöpfens
aller Potenziale für die Verkehrsverlagerung bei
der Schaffung entsprechender Infrastruktur und
intelligenter Vernetzung erreicht der Verkehrsträger Straße beim Modal-Split immer noch den
doppelten Anteil der Schiene. Die Verkehrsleistung der Straße wächst erheblich, auch wenn
der Zuwachs etwas geringer ausfällt.
Für den dominierenden Straßengüterverkehr
sieht der Transformationspfad der Gutachter
deshalb alternative Antriebe und Energieträger
31
aus regenerativen Quellen vor. Damit könnten
klassische Verbrennungsmotore CO²-neutral
betrieben werden. Selbst bisher gemiedene
Tabuzonen werden im Entwurf des Klimaschutzplans 2050 angesprochen. So soll die vorgesehene Effizienzsteigerung zur Verminderung des
Kraftstoffbedarfs nicht nur durch neue Motore,
Getriebe, Hybridisierung, Aerodynamik und rollwiderstandsoptimierte Reifen erreicht werden. Zu
den expliziten Maßnahmen zählt auch die Anpassung der Fahrzeuglänge. Bis 2030 könnten
durch diese Maßnahmen Energieverbrauch und
Emissionen um ca. 30 Prozent gesenkt werden.
Überambitionierte Ziele
Damit allein ist das höchst ambitionierte Zwischenziel für 2030 aus dem Entwurf des Klimaschutzplans der Bundesregierung allerdings nicht
zu erreichen. Für den Güterverkehr mit Lastkraftwagen ergibt sich darin ein Treibhausgasminderungsziel um 53 Prozent. Hierfür müsste
gemäß den gutachterlichen Berechnungen zum
Klimaschutzbeitrag des Verkehrs der Anteil der
Schiene am Modal-Split auf ca. 23 Prozent ansteigen. Wie derartige Steigerungen angesichts
der vorhandenen Kapazitätsengpässe auf den
Schienenmagistralen zu schaffen sein könnten,
bleibt jedoch völlig offen. Schließlich sehen
die Klimaschutzpläne der Bundesregierung bis
dahin einen Ausstieg aus der Kohleverstromung
vor. Da gerade Montangüter eine Domäne des
Schienengüterverkehrs sind, würde bei Erreichen
dieses Etappenzieles für die fossile Stromerzeugung ein Großteil der Schienenverkehrsleistung
in diesem Segment entfallen. Den für diese
Verkehrsart typischen Zuggewichten stünden bei
einer verstärkten Verkehrsverlagerung von bisher
Lkw-affinen Güterarten nur noch Zuggewichte
im Kombinierten Verkehr von lediglich 700 bis
800 Tonnen gegenüber. Dies bedeutet, dass für
das Erzielen der gleichen Verkehrsleistungen,
die den Szenarioannahmen zugrunde liegen, bis
zu drei Kombizüge eingesetzt werden müssten,
um einen Zug im Montan- und Schwergutverkehr
statistisch zu ersetzen. Angesichts der Trassenknappheit und der langen Planungshorizonte für
den Aus- und Neubau von Infrastruktur ist das
vorgesehene Zwischenziel im Entwurf des Klimaschutzplans bis 2030 überambitioniert.
32
Im Übrigen gehen die darin gemachten CO²Minderungsszenarien von den Annahmen des
Kyoto-Protokolls aus. Auf der Grundlage des bis
dahin geltenden Strommixes werden die entstehenden CO²-Emissionen für Traktionsstrom nicht
dem Eisenbahn- und Verkehrssektor, sondern dem
Energiesektor zugeschlagen. Die tatsächliche
Treibhausgasminderung durch die Verlagerung
auf die Schiene dürfte deshalb bei einer ursachenbezogenen Zuordnung von Treibhausgasemissionen (TREMOD-Modell) nur ein Zehntel der
errechneten Werte erreichen. Zumindest belegen
dies Berechnungen zum Bundesverkehrswegeplan, die bei klimarelevanten Verlagerungsszenarien Berechnungen sowohl das Kyoto-Protokoll als
auch das TREMOD-Modell zugrunde legten.
Verteuerung des Straßengüterverkehrs
Gemäß den Entwürfen zum Klimaschutzplan
2050 sollen Klimaschutzziele dadurch erreicht
werden, dass die den „Verkehr betreffenden
Abgaben und Umlagen schrittweise und aufkommensneutral“ umgestaltet werden. Ziel ist es, ein
treibhausgasarmes Verkehrsverhalten mit finan­
ziellen Vorteilen zu verbinden.
Wie an vielen anderen Stellen vermeidet der Entwurf des Klimaschutzplans der Bundesregierung,
an dieser Stelle konkrete Vorhaben zu benennen.
Weitaus greifbarer und deutlicher wird dagegen
eine Studie aus dem UBA, die sich der Finanzierung einer nachhaltigen Güterverkehrsinfrastruktur widmet. Dieser Studie ist zu entnehmen,
dass über den Ausbau der Nutzerfinanzierung
und die Einbeziehung externer Kosten das aus
dem Verkehrsbereich generierte Abgaben- und
Steueraufkommen erhöht werden soll. Mit den
damit verbundenen Einnahmen sollen geplante
Ausbauvorhaben aller Verkehrsträger gegenfinanziert, d. h. quersubventioniert werden.
Konkret enthält das Gutachten des UBA folgende
Elemente für ein „nachhaltiges“ Verkehrsfinanzierungssystem:
•Ausweitung und Differenzierung der LkwMaut unter Einbezug aller Güterverkehrsfahrzeuge, um zusätzlich 6 bis 7 Mrd. Euro
jährlich an Mauteinnahmen zu erzielen
•Zweckbindung eines Teils der Mautzuschläge,
die für externe Umweltkosten erhöht werden.
Unter anderem sollen damit der Ausbau von
Umschlagterminals und Engpässen im Kombinierten Verkehr finanziert werden
eingesetzten Verkehrsmittel (Schiffe und Ganzzüge) im Hauptlauf nicht voll ausgelastet werden
können und deshalb sowohl ökonomische als
auch ökologische Ziele verfehlen.
•Erhöhung und Differenzierung der Trassenpreise auf der Schiene unter Stärkung der
Nutzerfinanzierung im Schienenverkehr
Fiskalische Belastungen
•Erweiterung der Finanzmittel aus der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung des
Bundes mit der DB AG
•Errichtung eines Fonds für die Finanzierung
der Schieneninfrastruktur, der aus Mitteln der
Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung
gespeist wird
Alle Einnahmen sollen dazu dienen, den Ausbau
der Schienengüterverkehrsachsen zu betreiben.
Mit einem Investitionsaufwand von rund 11 Mrd.
Euro in den nächsten zwölf Jahren sollen die Ziele für einen Modal-Shift um gut sieben bis acht
Prozentpunkte erreicht werden.
Andere gutachterliche Berechnungen zum
Schienenwegeausbaugesetz sehen den Investitionsbedarf bei weitaus geringeren Klimaeffekten
bei 26 Mrd. Euro bis 2025. Damit realisierte
Schienenausbauprojekte könnten zur Verlagerung von 2 Prozent der Lkw- und 0,2 Prozent der
Pkw-Kilometer und 0,7 Mio. t CO²-Einsparung
führen.
Angesichts der Planungs- und Bauzeiten enthält
das vom UBA in Auftrag gegebene Gutachten
nicht nur ein ambitioniertes Vorhaben, sondern im Lichte der realen Verhältnisse eine Art
„Mission impossible“. Ambitioniert ist auch
die Investition von 200 Mio. Euro jährlich in
Kombiumschlaganlagen. Die Erhöhung der
Umschlagkapazität schafft noch keine Trassenkapazitäten, um Wirtschaftszentren im Fernverkehr
zu verbinden. Im Übrigen ist beim Ausbau des
Kombinierten Verkehrs darauf zu achten, dass
sich Umschlaganlagen nicht gegenseitig „kannibalisieren“. Wie vielfach die Förderung von
kombinierten Binnenschiffs- und Bahnterminals
zeigte, führt eine zu gering gewählte räumliche
Nähe von Umschlaganlagen dazu, dass die
Neben den gutachterlichen Empfehlungen
enthält der Maßnahmenkatalog des BMU als
Ergebnis des Dialogprozesses einer „repräsentativen“ Bürgerbeteiligung eine ganze Reihe
fiskalpolitischer Maßnahmen, die unter dem
Stichwort „ökologische Finanzreform im Bereich
Klimaschutz und Energiewende“ aufgelistet sind.
Es handelt sich dabei um elf konkrete Vorschläge, mit denen hauptsächlich die Abgabenlast im
Straßengüterverkehr erhöht werden soll. Konkret
benannt werden:
• Steuern auf fossile Heizstoffe anheben
•wirksame Reform des Emissionshandels,
um zu höheren Mindestpreisen zu kommen
•Inflationsausgleich bei Energiesteuern auf
Kraftstoffe
•Aufhebung von Ausnahmen der Industrie bei
der Energiesteuer
• steuerliche Förderung der Gebäudesanierung
•Umstellung der Energiesteuer bei Kraftstoffen
nach dem Äquivalenzprinzip (Diese würde
unter dem Strich eine Erhöhung der Dieselbesteuerung um gut 70 Prozent bedeuten!
Parallel dazu läuft die Forderung, Steuerprivilegien von Dieselfahrzeugen abzuschaffen.)
•am Klimaschutz orientierte Reform der Maut
unter Einbeziehung aller Nutzfahrzeuge und
aller Straßen sowie die Bemautung von Fernbussen
(Mit dieser Maßnahme würde der Standort
Deutschland speziell im regionalen Wirtschaftsverkehr nach Meinung des BGL extrem verteuert
und Industrie und Handel zu einem Rückzug aus
der Fläche gezwungen. Nicht zuletzt deshalb
hat die Bundesregierung in ihrem Entwurf zum
33
Klimaschutzplan eine entsprechende Absicherung wirtschaftlicher und sozialer Ziele als
gleichrangig bezeichnet.)
•Entlastung des Schienenverkehrs von der
Stromsteuer und EEG-Umlage (Nach Auffassung des BGL ist diese Maßnahme nicht
sachlogisch zu begründen. Es wird nicht nur
gegen das Prinzip „Der Nutzer zahlt“ verstoßen, sondern zudem auf Anreize verzichtet,
auch im etwas umweltfreundlicheren Schienenverkehr vorhandene Energieeinsparpotenziale zu heben.)
•Öffentlichen Verkehr von der Mehrwertsteuer
befreien
•Stärkere Internalisierung von externen Kosten
im Luftverkehr durch eine Kerosinsteuer (Gesamtvolumen ca. 2 bis 3 Mrd. Euro jährlich)
•Schaffung eines Anreizes hin zur Verlagerung
von Straßengüterverkehren auf die Schiene
(Pro nachweislich verlagertem Tonnenkilometer soll etwa 1 Cent gezahlt werden.
Dieser Betrag könnte nach Ansicht der wissenschaftlichen Begleitforschung die externen
Effekte des Lkw-Verkehrs internalisieren. Im
Umkehrschluss folgt daraus, dass durch
eine tonnenkilometrische Steuer von 1 Cent
alle externen Effekte als ausgeglichen gelten.
Je nach Größe der Fahrzeuge und dem
Ladungsgewicht erhöhte sich die Maut durch
die Anlastung externer Kosten um bis zu
40 Cent pro Kilometer.)
Bezeichnend an den Fiskalvorschlägen der
angeblich repräsentativ ausgewählten Bürger und
Verbandsvertreter ist die weitergehende Internalisierung externer Kosten. Zu diesen gehören
neben der fossilen Stromerzeugung die Nutzung
von Kraftfahrzeugen sowie die fossile Wärmeerzeugung. Damit aber nicht genug, auch Lärm,
der durch alternative Energieerzeugung entsteht,
z. B. von Windrädern, soll Eingang in die Rechnung finden. Stark den Schienenverkehr belasten
würde die Forderung, die langfristigen Risiken der
Energieerzeugung bei der Endlagerung von Nuklearmaterial den Nutzern anzulasten. Angesichts
der hohen Atomstromanteile, die der Schiene aus
der Vergangenheit zuzuordnen sind, würde diese
34
eine schwere Belastung hinzunehmen haben.
Außerdem ist zu erwarten, dass der langfristig
gewünschte Umstiegeffekt auf elektrische Antriebe
im Straßenverkehr behindert würde.
Bürgerbeteiligung als Farce
Das BMU verweist darauf, der vorgelegte
Maßnahmenkatalog sei mit breiter Bürgerbeteiligung entstanden. Interessanterweise sind
die Empfehlungen der Bürger vor der Veröffentlichung von Entwürfen des Klimaschutzplans
erfolgt. Außerdem lohnt es sich, diesen Prozess
der Bürgerbeteiligung näher zu beleuchten. Dem
vorliegenden Bericht zum Maßnahmenkatalog ist
zu entnehmen, dass am Dialogprozess folgende
Gruppen beteiligt waren:
•Bund-/Länderforum
•Kommunenforum
•Verbändeforum
• Parallellaufende Bürgerbeteiligungsprozesse
• Empfehlungen im Delegiertengremium
Inwieweit die beteiligten Gruppen repräsentativ
ausgewählt wurden, kann zumindest für die personelle Vertretung der Gebietskörperschaften als
politische Entscheidung betrachtet werden. Allerdings sollte der Begriff Bürgerbeteiligung nur
dann gewählt werden, wenn eine faire und vor
allem repräsentative Bürgerbeteiligung sichergestellt ist. Tatsächlich wurde die Auswahl der
befragten Bürger einem Beratergremium überlassen. Dabei wurden fünf parallele Bürgerdialoge in Hamburg, Leipzig, Essen, Frankfurt und
Nürnberg eröffnet. 472 Bürgerinnen und Bürger
wurden dafür durch eine Zufallsstichprobe (?)
aus Stadt, Land und Umland ausgewählt. Auf sie
gehen 77 Maßnahmenvorschläge zurück.
Angesichts der ausgewählten Regionen und dem
nicht näher erläuterten Stichprobeverfahren muss
davon ausgegangen werden, dass die Bürgerbeteiligung nicht repräsentativ erfolgte und deshalb nicht als breite Zustimmung zu bestimmten
Maßnahmen gewertet werden kann. Außerdem
liegt es nahe, dass Bürger, die in Metropolregionen leben, eine andere Einschätzung zur
Bedeutung und Wirkung von Verkehrsverlagerungen auf den Öffentlichen Personennahverkehr
(ÖPNV) haben als beispielsweise Menschen,
die in strukturschwachen Regionen leben, lange
Fahrten zum Arbeitsplatz hinnehmen müssen, auf
das Auto angewiesen sind und deshalb höchst
sensibel auf Verteuerungen von Verkehrsangeboten reagieren. Bei verkehrsverteuernden Maßnahmen haben diese Bürger regelmäßig eine
andere Haltung zu den persönlichen Mobilitätsbedürfnissen, wenn es um die Sicherung und Erreichbarkeit der Arbeitsplätze geht. Der Verweis
auf das Fahrrad bzw. den Fußgängerverkehr,
mit dem mehrere Prozentpunkte der Personenverkehrsleistung im Klimaschutzszenario ersetzt
werden sollen, stellt die Betroffenen sicherlich
nicht mehrheitlich zufrieden.
Wie wenig repräsentativ die sogenannte Bürgerbeteiligung organisiert wurde, beweist das
zweite Dialogforum. Aus den Reihen der ausgewählten 472 Bürgerinnen und Bürger wurden
Delegierte „ausgelost“! Insgesamt ergab sich
folgende Zusammensetzung des Expertengremiums, das abschließend den Maßnahmenkatalog
zu bewerten hatte:
• 12 (!) ausgeloste Bürgerinnen und Bürger
• 3 Vertreter aus Kommunen
• 2 Vertreter der Bundesländer
• 4 Vertreter der Wirtschaftsverbände
• 4 Vertreter zivilgesellschaftlicher Verbände
Angesichts des gewählten Verfahrens und der
diffusen Benennung der Vertreter der Wirtschaftsverbände sowie zivilgesellschaftlicher Verbände
ist die Erstellung des Maßnahmenkatalogs alles
andere als ein Lehrstück für den Aufbau eines
basisdemokratischen Willensbildungsprozesses.
Sozialdumping im europäischen
Verkehr braucht verantwortbare
Lösungen
Lohn- und Sozialgefälle in der EU
EU-Osterweiterung als
Ausgangspunkt
Durch die Erweiterung der Europäischen Union
im Jahr 2004 wurde das Lohn- und Sozialkostengefälle zwischen den EU-Beitrittsländern und den
übrigen EU-Ländern zu einem Wirtschaftsfaktor.
Ein Heer „unterprivilegierter“ Arbeitnehmer fand
vor allem in den westeuropäischen Kernländern
im Zuge der Freizügigkeit und auch der Dienstleistungsfreiheit Beschäftigung. Mindestlohnvorschriften, schärfere Kontrollen der Sozialgesetzgebung, eine Verschärfung der Entsenderichtlinie
sowie die strikte Anwendung der bisherigen
Regelungen sollten erkennbare Missstände beheben. Dennoch, so zeigt es auch das Votum zum
Brexit, schwingen nicht allein diffuse Ängste der
Betroffenen mit, wenn der soziale Druck auf den
Arbeits- und Wohnungsmärkten durch Zuwanderung und Dienstleistungsfreiheit zunimmt. Das Europäische Parlament und auch die Europäische
Kommission haben damit verbundene Phänomene vor ca. zwei Jahren aufgegriffen und gemäß
dem langsamen Räderwerk in Brüssel in Richtung politischen Entscheidungsbedarf bewegt
(vgl. Abschnitt: EU-Parlament und EU-Kommission
in der Pflicht, S. 38).
Sozialdumping im Verkehr
als Spezialfall
Während die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus den beigetretenden EU-Staaten bei
stationärer Beschäftigung nicht vor den Augen
der Öffentlichkeit stattfindet, ergibt sich für den
Verkehrssektor eine verschärfte Ausgangslage.
Bis heute besteht ein immenser Anreiz, große
westeuropäische Fuhrparkflotten rein formal
in EU-Beitrittsländer mit günstigen Lohn- und
Fiskalbedingungen umzuflaggen, ohne den
Betätigungsschwerpunkt der eingesetzten Fahrzeuge zu verändern. Innerhalb der garantierten
35
Dienstleistungsfreiheit reklamieren Unternehmen
mit umgeflaggten Fuhrparks das Privileg, Personal aus den Registrierungsländern unmittelbar zu
den dort herrschenden Lohn- und Sozialbedingungen in den zentraleuropäischen Zielmärkten
einzusetzen. In diesen Standorten ansässige
Unternehmen sehen sich dadurch zurecht
unfairen Verdrängungspraktiken ausgesetzt. Im
Gegensatz zu umgeflaggten Unternehmen bleiben sie den Sozial- und Fiskalbedingungen ihres
jeweiligen Heimatlandes unterworfen. Bereits
vor Jahren machte ein Unternehmen lettischen
Ursprungs den Anfang und setzte philippinische
Arbeitnehmer mit lettischer Arbeitserlaubnis auf
seinen in Deutschland stationierten Fahrzeugen
mit lettischen Kennzeichen ein.
Dieses Beispiel ungehemmten Sozialdumpings
blieb nicht ohne Nachahmer. Tausende von Fahrzeugen wurden seitdem formell umgeflaggt und
mit Personal aus den EU-Beitrittsländern besetzt,
um westeuropäische Märkte mit niedrigsten
Lohn- und Sozialstandards bedienen zu können.
Derartige Geschäftspraktiken werden teils auch
noch offiziell und regierungsseitig unterstützt. So
hat die litauische Regierung mittlerweile mit den
deutschen Technischen Überwachungsvereinen
eine Vereinbarung getroffen, die vorsieht, dass
Fahrzeuge, die in Litauen zugelassen, jedoch
überwiegend in Deutschland im Einsatz sind,
in Deutschland einer Prüfung im Umfang einer
„Hauptuntersuchung“ (HU) unterzogen werden
können. Ob mit weiteren europäischen Staaten
derartige, von der EU-Richtlinie gedeckte, Vereinbarungen existieren, wurde bisher nicht bekannt.
Es zeigt jedoch, wie dringend und zugleich
dreist das Problem der umgeflaggten Fuhrparks
in der Alltagspraxis durchschlägt.
Ähnliche Geschäftsmodelle großer ehemaliger Staatsspeditionen in privater Hand bieten
weiteren Anschauungsunterricht, wie mit Dumpingpersonal Märkte „aufgerollt“ werden. So
betreibt ein großes Unternehmen aus einem
MOE-Standort heraus mit mehr als 3 500 Fahrzeugen Verkehre in Westeuropa. Davon sind
nach Unternehmensangaben 1 200 Fahrzeuge
permanent in Deutschland beschäftigt. Nur 900
verkehren regelmäßig mit dem eigentlichen Entsendeland. Der große Rest des Fuhrparks entfällt
36
auf Stationierungsorte in Westeuropa und dient
ausschließlich dem Verdrängungswettbewerb mit
„unschlagbaren“ Lohn- und Sozialbedingungen.
Die Mindestlohnbestimmungen in zahlreichen
westeuropäischen Ländern konnten daran bisher
nichts ändern (vgl. Abschnitt: „Gewabere“ um
den Mindestlohn, S. 39).
„Nomadisierendes“ Fahrpersonal
und Wochenruhezeit im Fahrerhaus
Während die eingesetzten Fahrzeuge faktisch
auf Dauer außerhalb des Zulassungsstaats stationiert bleiben, kehrt das Fahrpersonal nur noch
sporadisch nach mehreren Wochen oder gar
Monaten zum jeweiligen Heimatstandort zurück.
In der Zwischenzeit verbringt das Fahrpersonal
seine gesamten Ruhe- und Freizeiten im Fahrerhaus. Autobahnparkplätze und andere öffentliche Parkzonen an Logistikstandorten verkommen
zu einer Art „Lkw-Campingplatz“ mit Autohofcharakter. Der fließende Verkehr findet in vielen
Regionen kaum noch ausreichende Parkstände,
um vorgeschriebene gewöhnliche Pausen- und
Ruhezeiten einzulegen. Die Parkplatznot zwingt
häufig Fahrer, verbotswidrig bis in Autobahneinfahrten auf Standstreifen zu parken, was die Verkehrssicherheitsrisiken erheblich verschärft. Der
BGL hat deshalb angeregt, das Halten auf Autobahnparkplätzen auf normale Schichtruhezeiten
und Pausen zu begrenzen. Längere Wartezeiten
auf Folgeaufträge oder gar das Verbringen von
sog. regulären Wochenruhezeiten sollte durch
entsprechende Parkregelungen weitestgehend
unterbunden werden.
Andere EU-Staaten haben längst drastischere Lösungen gegen das Sozialdumping und
nomadisierende Fahrerheerscharen getroffen.
So haben Belgien und Frankreich das Verbringen der regulären Wochenruhezeit im Fahrerhaus verboten und mit hohen Bußgeldern
oder sogar Freiheitsstrafen belegt. In der Folge
weichen Fahrer im grenzüberschreitenden
Verkehr auf die grenznahen Parkplätze in der
Bundesrepublik Deutschland aus, da hier die
einschlägige EU-Verordnung 561/2006 in
Bezug auf reguläre Wochenruhezeiten noch
anders gehandhabt wird. So lässt es die EUVerordnung ausdrücklich zu, dass Ruhezeiten
und verkürzte Wochenruhezeiten im Fahrerhaus
verbracht werden dürfen, wenn der Fahrer dies
„wünscht“. Da jedoch auch reguläre Wochenruhezeiten im Fahrerhaus verbracht werden, die
nicht ausdrücklich in der EU-Verordnung erwähnt sind, sehen sich Frankreich und Belgien
dazu legitimiert, reguläre Wochenruhezeiten im
Fahrerhaus zu verbieten.
Auch die Bundesrepublik Deutschland plant
jetzt mit Blick auf die Parkplatzsituation in den
Grenzregionen eine ähnliche Regelung. Die
erste vom BMVI auf Arbeitsebene entworfene
Vorschrift, nach der die Unternehmen dafür
Sorge zu tragen hätten, dass Fahrer reguläre
Wochenruhezeiten außerhalb des Fahrerhauses
verbringen können, wurde von Parlamentariern
aber auch von den angehörten Verbänden als
nicht kontrollierbar und daher nicht zielführend
verworfen. Einige Parlamentarier haben mittlerweile eine eigene Vorlage eingebracht, und es
steht zu erwarten, dass eine mit Bußgeld sanktionierte Regelung für das Verbot des Verbringens
von regulären Wochenruhezeiten im Fahrerhaus
eingeführt wird.
Hinsichtlich des Verbringens von regulären
Wochenruhezeiten auf den Fahrzeugen vertritt
der BGL die Auffassung, dass mit einfachen
Verboten keine Beendigung des Sozialdumpings
verbunden sein wird. Über eine Änderung der
einschlägigen Verordnung (EG) Nr. 561/2008
Artikel 8, Absatz 8 könnte dagegen verfügt
werden, dass nur eine begrenzte Anzahl von
regulären Wochenruhezeiten im Fahrzeugumlauf
im Fahrerhaus verbracht werden darf. Danach
muss das Fahrzeug zum Heimatstandort zurückkehren, damit der Fahrer in seinem sozialen
Umfeld die Möglichkeit hat, den Zeitausgleich
aus verkürzten Wochenruhezeiten nachzuholen
und reguläre Wochenruhezeiten zu verbringen.
Dafür könnte gegebenenfalls die Anzahl erlaubter verkürzter Wochenruhezeiten, um Umläufe in
Europa auch über zwei- oder dreiwöchige Rundläufe abwickeln zu können, angepasst werden.
Zum Ausgleich wären dem Fahrpersonal entsprechende Kompensationsregelungen gesetzlich zu
gewährleisten.
Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit im Widerstreit
Die aus Sozialdumping entstehenden unfairen
Wettbewerbsverzerrungen sind gravierend.
Wie bereits zur Mautstatistik dargelegt, ergaben
sich in kürzester Frist bedeutende Veränderungen
der Marktanteile zulasten deutscher und west­
europäischer Unternehmen (vgl. S. 9 ff). Das
dahinterstehende Geschäftsmodell kann deshalb
nicht allein durch neue bürokratische Auflagen –
z. B. Verbot des Verbringens von regulären
Wochenruhezeiten im Fahrerhaus – wirksam bekämpft werden. Derartige „Nadelstiche“ belasten
vermutlich am Ende nur das Fahrpersonal, das bei
Aufenthaltsverboten im Fahrerhaus auf Massenunterkünfte an Wochenenden verwiesen würde.
Das grundsätzliche Problem des Sozialdumpings
lässt sich nach Auffassung des BGL dadurch
nicht lösen. Vielmehr ist eine neue rechtliche Abgrenzung zwischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für den Verkehrssektor vonnöten.
Ausgangspunkt für derartige Überlegungen ist
die Regelung der allgemeinen Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 AEU-Vertrag (Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union).
Demnach dürfen keine allgemeinen Beschränkungen erfolgen, allerdings wird die Dienstleistungsfreiheit auf die „vorübergehende“ Betätigung in
einem Mitgliedsstaat eingeschränkt. Kernpunkt
einer notwendigen Klarstellung ist die Definition
eines „vorübergehenden Einsatzes“. Für die
Abgrenzung zwischen vorübergehender und
verfestigter Tätigkeit hat der EuGH zwar Indikatoren in der Rechtsprechung herausgebildet, die
jedoch für die vielfältigen Ausprägungen der
Dienstleistungsfreiheit den europäischen Gesetzgeber nicht aus seiner Regelungspflicht entlassen
können.
Die Regelung der Dienstleistungsfreiheit im Verkehr, speziell nach Artikel 59 und 91 ff. AEUV,
zeigt gesetzgeberischen Spielraum und zugleich
Handlungsbedarf auf. Nach Auffassung des BGL
wäre gemäß Artikel 91 AEUV die Möglichkeit
gegeben, krasse Formen des Sozialdumpings zu
unterbinden. Sofern Transportleistungen durch
eine regelmäßige Betätigung in einem Mitgliedsland erbracht werden, sollte zukünftig das
37
Privileg der Dienstleistungsfreiheit nicht mehr zur
Anwendung kommen. Nach Auffassung des BGL
ist dies der Fall, wenn Fahrzeuge dauerhaft in
Ländern stationiert werden, in denen diese nicht
registriert sind, aber in erheblichem Umfang
grenzüberschreitende Verkehre oder Kabotagetransporte durchführen. Wird ein Fahrzeug/Fuhrpark – gemessen an den Verkehrsleistungen –
nicht überwiegend für Transporte von und nach
dem jeweiligen Zulassungsland eingesetzt, sollte
dies eine Niederlassungspflicht in demjenigen
Mitgliedsland begründen, auf das die höchsten
Verkehrsanteile entfallen. Unfairem Wettbewerb
zur Nutzung des Lohn- und Sozialgefälles wäre
dann zumindest in offenkundigen Missbrauchsfällen ein Riegel vorgeschoben.
EU-Parlament und EU-Kommission
in der Pflicht
Das Phänomen des Sozialdumpings beschäftigt
seit zwei Jahren das Europäische Parlament,
ohne dass bisher entscheidende Schritte unternommen wurden. Der BGL hat sich von Anfang
an in diese Diskussionen eingebracht und auf
die besonderen Verhältnisse in den Verkehrsmärkten hingewiesen. Die Federführung im
Europäischen Parlament liegt beim Beschäftigungsausschuss, der mit verschiedenen Vorschlägen den skandalösen Verhältnissen in einzelnen
Marktbereichen entgegentreten möchte. Dennoch fehlt es in den bisherigen Berichtsentwürfen, die dem Plenum noch zur Abstimmung
vorzulegen sind, an klaren Regelungen, um
Missstände, auch im Verkehrssektor, z. B. über
eine Neuregelung der Dienstleistungs- und
Niederlassungsfreiheit, anzugehen. Stattdessen
sehen die bisherigen Berichtsentwürfe neue und
verschärfte Kontrollregularien vor, ohne dabei zu
beachten, dass sich diese Mechanismen bisher
als „stumpfe Schwerter“ erwiesen haben.
Erfreulich hebt sich deshalb der Bericht des
Verkehrsausschusses an den federführenden
Beschäftigungsausschuss ab. In diesem Bericht
fordert der Verkehrsausschuss des Europäischen
Parlaments, „Vorschläge für die anstehenden
Straßenverkehrsinitiativen auszuarbeiten,
die eine deutliche Abgrenzung zwischen der
Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit
38
ermöglichen, um sicherzustellen, dass Tätigkeiten
eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedsstaat, in dem es nicht niedergelassen ist, einen
vorübergehenden Charakter haben, und dafür
zu sorgen, dass Arbeitnehmer unter die Rechtsvorschriften des Landes fallen, in dem sie ihre Arbeitsleistungen gewöhnlich erbringen, oder ihre
berufliche Tätigkeit überwiegend ausüben…“
Interessant ist auch der Vorschlag des Europaparlaments, die Mitgliedsstaaten aufzufordern,
im Mautsystem erhobene Daten den Kontrollbehörden zur Verfügung zu stellen, um unter
anderem die Kabotagebeförderungen und die
Einhaltung der Sozialbedingungen überwachen
zu können. Zwar ist dieser Vorschlag aus dem
Europaparlament bei der vierten Änderungs­
gesetz des Bundesfernstraßenmautgesetzes nicht
eingeflossen, zeigt jedoch die Erkenntnis im
europäischen Raum, dass ohne ein stringenteres
Kontroll- und Meldesystem eine Überprüfung von
Dumpingpraktiken nicht möglich ist.
Europäisches Recht hebelt
nationales Recht aus
Die Unabdingbarkeit einer EU-weiten gesetzlichen Grundlage gegen Sozialdumping ergibt
sich auch aus einem Antwortschreiben der
Arbeitsministerin Andrea Nahles an den BGL
zur Niederlassungspflicht in Verbindung mit der
Zahlung des Mindestlohns. In einem Schreiben
an den BGL teilt sie folgendes mit:
„Für Ihre Kritik an der Praxis des „Umflaggens“
von Fuhrparks in mittel- und osteuropäische Staaten mit dem Ziel, die in Deutschland geltenden
besseren Arbeitsbedingungen zu unterlaufen, habe
ich Verständnis und danke Ihnen für die Übermittlung Ihrer Beobachtung. Nach bestehender
Rechtslage kann das „Umflaggen“ von Fuhrparks
in andere Mitgliedsstaaten jedoch zulässig sein,
sofern dieses mit einer festen Einrichtung in den
Mitgliedsstaaten verbunden ist und die bestehenden rechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Auch wenn der überwiegende Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens in einem anderen Mitgliedsstaat erfolgt, besteht im Anwendungsbereich
der Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich kein Niederlassungserfordernis in diesem Mitgliedsstaat.“
Dabei dürfte auch der Bundesarbeitsministerin,
genau wie anderen Kabinettsmitgliedern, die in
die Thematik des Mindestlohns involviert waren
und sind, klar sein, dass dringlicher Handlungsbedarf besteht. Während Regierungsmitglieder
der MOE-Beitrittsländer heftig gegen die in
Deutschland und Frankreich eingeführten Mindestlohnbestimmungen in Brüssel protestieren,
wartet die Bundesregierung offenkundig das
Ergebnis des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens ab.
„Gewaber“ um den Mindestlohn
Ankündigungen und Taten
stimmen nicht überein
Der BGL hatte die Einführung des Mindestlohns
in der Bundesrepublik Deutschland als Chance
betrachtet, Sozialdumpingpraktiken einzudämmen. Der Sturm der Entrüstung vor allem der
MOE-Beitrittsländer kam deshalb nicht überraschend. Das Geschäftsmodell, mit niedrigen
Lohn- und Sozialkosten in Westeuropa Verkehrsmärkte in rasantem Ausmaß zu übernehmen,
schien gefährdet. Die vorgetragenen Proteste
führten zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland. Dabei richten sich die von der EU-Kommission beanstandeten Punkte nicht gegen die
Tatsache, dass Mindestlohn für in Deutschland
geleistete Arbeit bezahlt werden muss, sondern
gegen den bürokratischen Aufwand, den in
Deutschland tätige Dienstleistungsunternehmen
zu erfüllen haben. Ein besonderer Stein des
Anstoßes war und ist die Meldepflicht für grenzüberschreitende Verkehre und Kabotagetransporte. Transitverkehre werden bis zur Klärung des
Vertragsverletzungsverfahrens durch das BMAS
bei Mindestlohnkontrollen ausgenommen.
Die eingeführte Meldepflicht Gebietsfremder
nach der Meldeverordnung ist ohnehin nur als
eine Farce und Formsache zu betrachten. Zur
Erfüllung der Meldepflicht genügt es, wenn je
Halbjahr ein Fahrzeug und ein Fahrer für den
grenzüberschreitenden Verkehr per Fax bei der
Finanzkontrolle in Köln angemeldet werden.
Eine Korrektur der Meldung, wenn beispielsweise weitere Transporte übernommen werden
sollen, ist nicht erforderlich. Entsprechend dieser
Regelung reduziert sich die Meldepflicht auf die
Pro-Forma-Anmeldung von einem Fahrzeug und
Fahrer pro Halbjahr.
Der BGL sieht mit dieser Regelung in der Meldeverordnung den Anspruch des Gesetzgebers,
der mit dem Mindestlohngesetz zu verfolgen ist,
konterkariert. Zumindest wird der Wille des Gesetzgebers nicht vollzogen. Die BGL-Kritik richtet
sich außerdem gegen das nicht zeitgemäße
Fax-Meldeverfahren, das mit Ende dieses Jahres
gegen ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt
werden soll. Zwar wäre dann unkompliziert und
online die Meldung aller Fahrten möglich, um
wirksame Kontrollen auszuführen. Die Bundesregierung plant jedoch keine Änderung der Meldeverordnung und der Meldepraxis. D. h., die
Meldung von nur einem Fahrzeug und Fahrer
pro Halbjahr erfüllt die Anforderungen der Meldepflichten für Gebietsfremde auch weiterhin.
Kontrollpraxis
Entsprechend den schwachen Anforderungen
aus der Meldeverordnung verliefen die Kontrollen und die Ahndung von Mindestlohnverstößen gebietsfremder Transportunternehmen.
Nach Aussagen der Zollverwaltung wurden
ca. 20 000 Fahrer befragt, wobei offen bleibt,
wie viele Fahrer gebietsfremden Transportunternehmen angehörten. In ca. 500 Fällen, so die
mündlichen Erläuterungen der Zollverwaltung,
wurden Lohnunterlagen in deutscher Sprache
von gebietsfremden Transportunternehmen angefordert. Ob diese Unterlagen eingegangen sind,
von welcher Qualität sie waren und inwieweit
Amtshilfe durch Behörden der Entsendeländer
gewährt wurde, ist den Statistiken nicht zu
entnehmen. Nach mündlichen Auskünften sind
etwa in der Hälfte aller Fälle die Unterlagen
eingegangen. Ob Bußgelder verhängt wurden
und in welcher Höhe diese erfolgt sind, bleibt
offen. Die Zahl der tatsächlich vollstreckten
Bußgeldbescheide oder gar Strafverfahren ist
in der Statistik ebenfalls ohne Angaben geblieben. Nach Rückfrage konnten hierzu keinerlei
Auskünfte gegeben werden. Folgender Erkenntnisstand ergibt sich aus einer Parlamentarischen
Anfrage:
39
Im Speditions-, Transport- und damit verbundenem
Logistikgewerbe wurden nach 3 400 Kontrollen
54 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Höhe der
verhängten Geldbußen betrug 11 485 Euro. Insgesamt 15 Strafverfahren wurden eingeleitet. Die
Zahl der Personenbefragungen lag bei 20 674
Personen. Welchen Anteil gebietsfremde Fahrer
und Unternehmen an diesen Zahlen haben, wurde nicht erfasst.
Alles in allem zeigt es sich, dass der Mindestlohn im Speditions- und Transportgewerbe
gegenüber gebietsfremden Transportunternehmen ein „Papiertiger“ geblieben ist. Wie bereits
vor Einführung des Mindestlohns vermutet, ist die
Zahlung des Mindestlohns im deutschen Transportlogistikgewerbe – von wenigen Ausnahmefällen abgesehen – durchgängig gewährleistet.
Bedauerlich ist hingegen, dass sich die Erwartungen zur Mindestlohneinführung für mehr Chancengleichheit im Wettbewerb nicht erfüllt haben.
Steuerliche Aspekte
Hinsichtlich der Kontrollen des Mindestlohns
hatte der BGL angemerkt, dass auch Lohnsteuerpflichten der Fahrer betroffen sein könnten.
Sofern einzelne Fahrer an mehr als 183 Tagen
in Deutschland anwesend sind, ergibt sich die
volle Lohnsteuerpflicht des Fahrers. Eine entsprechende Anfrage im Bundesfinanzministerium, ob
und mit welchem Ergebnis derartige Prüfungen
stattgefunden haben, blieb ohne Erkenntnisse.
In einem Schreiben des Finanzministeriums ist
jedoch folgende bemerkenswerte Feststellung
getroffen worden:
„Für die Durchführung der Besteuerung sind die
Landesfinanzbehörden zuständig. Die Erfassung
und Verifizierung der Besteuerungstatbestände ist
dabei in den aufgezeigten Fällen für die Finanzämter nicht einfach. Aufgrund des niedrigen
Lohnniveaus in Osteuropa ergäbe sich darüber
hinaus kein signifikantes Steueraufkommen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im Besteuerungsverfahren Lkw-Fahrer im Fernbereich
nicht unerhebliche Verpflegungspauschalen von
der steuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen
dürfen. Da auch die Landesfinanzbehörden das
Verhältnis von Kosten und Nutzen bei ihrem
40
Verwaltungshandeln zugrunde legen müssen, ist
eine Ausweitung der Prüfungstätigkeit durch die
Finanzämter nicht sehr wahrscheinlich.“
Der Inhalt dieser Einschätzung spricht für sich.
Allerdings ist eine derartige Rechnung ohne die
tatsächlichen fiskalischen Auswirkungen der
Umflaggungswellen aufgemacht. Sofern ein deutsches Fahrzeug und ein in Deutschland beschäftigter Fahrer durch ein gebietsfremdes Fahrzeug
ersetzt werden, entstehen fiskalische Einnahmenausfälle bzw. Mehrkosten der Sozialsysteme von
ca. 80 000 Euro pro Fahrzeug und Jahr.
Insoweit wäre es sicherlich auch unter fiskalischen Aspekten nicht uninteressant, die Einhaltung der Steuerpflicht in Deutschland durch
gebietsfremdes Personal konsequent zu verfolgen. Die Feststellung, dass Fahrer von ihrem
Lohn Verpflegungspauschalen abziehen dürfen,
steht übrigens im vollen Kontrast zu den Erlassen
des Finanzministeriums zur Feststellung, ob Mindestlohnverstöße vorliegen. Deutschen Unternehmen ist es nicht gestattet, Spesenzahlungen und
ähnliche, nicht an die Arbeitsleistung gebundene
Zahlungen mit dem Mindestlohn zu verrechnen.
Auch anhand dieses Vorgangs zeigen sich
wiederum die Defizite in der Verwaltung, den
Mindestlohn gegenüber Gebietsfremden durchzusetzen. Der BGL hat auf diese Missstände im
Parlamentarischen Raum und auch bei hochrangigen Gesprächen mit der Bundesregierung hingewiesen und Gleichbehandlung eingefordert.
Mit möglichen Anpassungen der Kontrollpraxis
und der einschlägigen Durchführungsverordnungen ist dennoch nicht vor Abschluss des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens zu rechnen.
Verbandspolitische Kontroverse
Mit der Einführung des Mindestlohns in Deutschland wurde sehr schnell erkennbar, dass die
Interessenlage zwischen den Auftraggebern und
dem Transportlogistikgewerbe als Auftragnehmer
weit auseinanderfällt. Unverhohlene und offene
Kritik wurde an der Position des BGL geübt, den
Mindestlohn für Verkehre von und nach der Bundesrepublik Deutschland und für Kabotagetransporte auch gegenüber Gebietsfremden durchzusetzen. So forderte die verladende Wirtschaft
Steuer-, Abgaben- und Umlagenausfälle sowie zusätzliche Sozialkosten
durch die Verdrängung eines deutschen durch gebietsfremde LKW
© Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
und auch der DSLV, den Mindestlohn nicht auf
grenzüberschreitende Verkehre, sondern allenfalls
auf Kabotagetransporte anzuwenden. Einige Kritiker aus dem Speditionsbereich argumentierten
sogar damit, der Fahrer erhalte mit 300 bis 500
Euro Monatslohn eine den Landesverhältnissen
angemessene Bezahlung und könne damit seine
Familie in der Heimat unterhalten. Für seinen
Auslandsaufenthalt erhalte der Fahrer schließlich
Verpflegungsmehraufwendungen, so dass die
Lohnzahlungen an den gebietsfremden Fahrer
nicht an die höheren deutschen Lebenshaltungskosten gekoppelt werden müssten. Das Thema
Wettbewerbsverzerrung zu Lasten heimischer
Transportunternehmen spielte bei dieser Argumentation keine Rolle. Schließlich ging es um die Verteidigung eines Geschäftsmodells, das durch das
Umflaggen von Fuhrparks und damit verbundener
niedriger Sozial- und Lohnkosten Marktanteilsgewinne und Wettbewerbsvorteile verspricht.
Der BGL sah sich gezwungen, in den Medien
dieser brachialen Auffassung von fairem Wettbewerb zu widersprechen. Vor allem mittelständische Kraftwagenspediteure bestärkten
den BGL in seiner Haltung, die aus Dumping
41
entstehenden Geschäftspraktiken weiter öffentlich zu thematisieren und auch zu kritisieren.
Die Marktteilnehmer in den Transport- und
Logistikmärkten in Deutschland hatten sich im
Zuge dieser Diskussion zu entscheiden, welcher
Marktseite sie sich zugehöriger fühlen. Sofern
die speditionellen Interessen oder Verladerinteressen überwogen, waren die Beschwernisse
des Mindestlohns und die Durchsetzung höherer
Preise keine besonders attraktive Aufgabe, der
man sich nur allzu gerne entledigen wollte.
Im Gegensatz dazu wird die Durchsetzung
des Mindestlohns im grenzüberschreitenden
Verkehr und auch bei Kabotagetransporten für
immer mehr Transportunternehmen mit Standort
Deutschland zu einem existenziellen Problem.
Dies gilt letztendlich auch für mittelständische
Transportlogistikunternehmen, die verstärkt im
grenzüberschreitenden Verkehr gebietsfremde
Subunternehmen einsetzen.
Als gewerbepolitische Zwischenbilanz lässt sich
somit feststellen: Die mit Sozialdumping verbundenen Geschäftsmodelle haben das Preisgefüge
zerrüttet und den generellen Preisdruck durchgängig erhöht. Die erhofften Wettbewerbsvorteile mussten im Markt weitergegeben werden.
Dafür hat die Bedrohung des eigenen Fuhrparks
durch Kabotageverkehre und auch bei bislang
lohnenden grenzüberschreitenden Verkehren
weiter zugenommen.
Der BGL hat seine Dialogbereitschaft angeboten,
um mittelständischen Transportlogistikunternehmen in Deutschland und den dort beschäftigten
Mitarbeitern eine Zukunftsperspektive zu bieten.
Dazu gehören nicht nur eine leistungsgerechte Bezahlung, sondern auch zukunftssichere
Arbeitsplätze.
Der BGL ist darüber hinaus der Auffassung, dass
das derzeitige, „preisgünstige“ Angebot aus den
MOE-Ländern nicht dauerhaft und unbegrenzt
zur Verfügung steht. Sollte die europäische Wirtschaft – entgegen der schleppenden Entwicklung der Vergangenheit – auf Touren kommen,
werden kaum Kapazitätsreserven und qualifiziertes Fahrpersonal im Transport zu mobilisieren
sein. Wer in der Zwischenzeit aus kurzfristigen
Ertragsüberlegungen Fuhrparkkapazitäten und
qualifizierte Fahrer abbaut, muss bei einer brei-
42
teren Wirtschaftsbelebung mit der Konsequenz
eines quantitativ und qualitativ unzureichenden
Angebots leben. In diesem Sinne setzt der BGL
auf eine nachhaltige Unternehmensstrategie, an
deren ersten Stelle fairer Wettbewerb steht.
Französischer Mindestlohn auf
dem Prüfstand
Eine differenzierte Haltung hat der BGL zur
Einführung des französischen Mindestlohns
eingenommen. Auch gegen Frankreich wurde mittlerweile durch die EU-Kommission ein
Vertragsverletzungsverfahren aufgrund weitreichender bürokratischer Vorschriften zur
Mindestlohnkontrolle erlassen. Grundsätzlich
versucht jedoch die französische Regierung mit
ähnlich unzureichenden Mitteln wie in Deutschland das Phänomen des Sozialdumpings zu
bekämpfen. Die französische Regierung ist offenkundig nicht länger geneigt, die bisherigen
Marktpraktiken mit nomadisierendem Personal
zu niedrigen Lohn- und Sozialkostenstandards
zu dulden. Allerdings, und dies kritisiert der
BGL am französischen Vorgehen, wurde das
„Loi Macron“ mit ministeriellem Dekret erlassen, ohne die besonderen Folgen für den
grenzüberschreitenden Verkehr angemessen
zu berücksichtigen. So müssen gebietsfremde
Transportunternehmen bei Fahrten in Frankreich
ihren Fahrern ein entsprechendes Entsendezertifikat mitgeben. Dieses Entsendezertifikat
wurde erst drei Tage vor Inkrafttreten des
Gesetzes veröffentlicht. Den Transportunternehmen blieb damit keine hinreichende Zeit, die
Besonderheiten der Vorschriften zu verstehen
und ihre Fahrer mit Entsendezertifikaten auszustatten. Ebenfalls weit über das Ziel hinaus
geschossen ist die Verpflichtung gebietsfremder
Transportunternehmen, einen Repräsentanten
in Frankreich zu benennen. Dieser ist im Falle
von Nachfragen zum Mindestlohn verpflichtet,
mit den französischen Kontrollbehörden zusammenzuarbeiten und Lohnunterlagen vorzulegen.
Welche datenschutzrechtlichen Bedingungen
der Repräsentant erfüllen muss, bleibt jedoch
im regelungsfreien Raum. Darüber hinaus sind
die finanziellen Forderungen von Unternehmen,
die als Repräsentanten gebietsfremder Unternehmen agieren, oftmals überzogen. Teilweise
werden Angebote auf Stundenbasis mit einer
Vergütungsregelung von 250 Euro pro Stunde
abgegeben. Für einige mittelständische Transportunternehmen ist hieraus ein Handelshemmnis mit teils existenzbedrohenden Ausmaßen
entstanden.
Der BGL sah sich deshalb veranlasst, an die
EU-Kommission heranzutreten, damit diese
kostentreibende Markthürde im Rahmen des
Vertragsverletzungsverfahrens ausgesetzt wird.
Ausdrücklich hat der BGL gegenüber der EUKommission betont, dass er sich nicht gegen die
Anwendung von Mindestlöhnen und die Eindämmung eines immer weitergehenden Sozial­
dumpings wendet. Die Mindestlohneinführung in
Frankreich für das Transportgewerbe untermauert nach Meinung des BGL den europäischen
Regelungsbedarf, damit bürokratische Kontrolle
und nationale Alleingänge, wie beispielsweise das Verbot des Verbringens von regulären
Wochenruhezeiten in Fahrerhäusern, vermieden
werden können.
Qualifiziertes Fahrpersonal –
eine Zukunftsaufgabe
Zukunftssicherung erfordert
Personalentwicklungskonzepte
Auch wenn aufgrund der Dumpingpraktiken in
den deutschen Transportlogistikmärkten bisher
keine spürbaren Engpässe an Beförderungskapazitäten eingetreten sind, besteht für den BGL
kaum ein Zweifel daran, dass ohne konsequente
Personalentwicklung nachhaltige Unternehmensentwicklung scheitern muss. Jährlich wechseln
ca. 30 000 Fahrer in den verdienten Ruhestand.
Über die dreijährige Berufskraftfahrerausbildung wachsen jährlich zwischen 2 000 und
3 000 Bewerber nach. Das Gros der zusätzlich
benötigten Fahrer stammt aus „Quereinsteigerprogrammen“, die lediglich eine verkürzte
Grundqualifikation gemäß der Berufskraftfahrerrichtlinie absolvieren. Insgesamt bleibt eine Lücke zwischen Bedarf und Nachwuchs von bis zu
15 000 Fahrern, die bisher durch gebietsfremde
Transportunternehmen, teils zu Dumpingkonditionen, geschlossen wurde.
Mittlerweile, das belegen die Marktverhältnisse in einigen MOE-Beitrittsländern, geht auch
dort die Zahl qualifizierter Berufskraftfahrer
auf dem Arbeitsmarkt gegen null. Teilweise
wird aufgrund von Fahrermangel Personal aus
Drittländern – z. B. der Ukraine – rekrutiert, um
einen Personalnotstand zu vermeiden. Begleitet
wird diese Entwicklung davon, dass die Sprachbarrieren immer bedeutender werden. Für das
deutsche Transportlogistikgewerbe und die zuverlässige Versorgung der deutschen Wirtschaft
und Bevölkerung geht deshalb kein Weg daran
vorbei, die Nachwuchsgewinnung mittel- und
langfristig aus eigener Kraft mit Arbeitnehmern
aus dem betrieblichen Umfeld sicherzustellen.
Hinzu kommt, dass die komplexeren Logistiksysteme immer höhere Anforderungen an die
berufliche Qualifikation der Fahrer stellen.
Diese werden idealerweise in der dreijährigen
Ausbildung vermittelt, um die grundlegenden
technischen Kenntnisse und auch organisatorischen Abläufe von Logistikprozessen von der
Pike auf zu erlernen. Der Umgang mit Kunden,
die Bearbeitung von Formalitäten, Frachtdokumenten, regelkonforme Fahrweise, etc. setzen
eine Identifikation mit den gestellten Aufgaben
voraus. Ohne eine ausreichende Bewerberzahl
von qualifizierten Berufskraftfahrern wird die
Versorgung der Bevölkerung sowie von Industrie
und Handel nicht zu bewältigen sein. Trotz Dumpingkonkurrenz müssen Wege gefunden werden, dass das mittelständische Verkehrsgewerbe
dieser Zukunftsaufgabe nachkommen kann.
Initiative zur Nachwuchsgewinnung
Mit diesem Grundverständnis für das Werben
um mehr qualifizierten Nachwuchs im Transportlogistikgewerbe hat das BMVI gemeinsam
mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) und den
Verbänden ein Konzept zur Nachwuchsgewinnung erarbeitet. Darin wird der dreijährigen
Ausbildung weiterhin der höchste Stellenwert
beigemessen. Allen Beteiligten ist jedoch klar,
dass über eine dreijährige Ausbildung der tatsächliche Bedarf an Fahrpersonal nicht gedeckt
werden kann. Eine dreijährige Ausbildung
entspricht häufig auch nicht den Erwartungen
Ausbildungswilliger junger Erwachsener. Der
43
Konzeptentwurf sieht mit Unterstützung der BA
vor, jungen, benachteiligten Interessenten das
qualifizierte „Quereinsteigen“ in den Kraftfahrerberuf zu ermöglichen. Das Programm richtet
sich an junge Menschen bis 25 Jahre, die bisher
in keinem anderen Ausbildungsberuf Fuß fassen
und sonst keine beruflichen Perspektiven entwickeln konnten. Als potenzielle Bewerbergruppe
betrachten BMVI, BA und die deutschen Transportlogistikunternehmen auch Zuwanderer und
Flüchtlinge, die aus außereuropäischen Ländern
nach Deutschland gelangten und sich eine neue
Existenz aufzubauen gedenken. Gesellschaftlich
besteht ein hohes Interesse daran, diese jungen
und benachteiligten Menschen zu integrieren.
Je schneller diese eine eigenständige Existenzgrundlage erhalten und ihren Lebensunterhalt
selbst verdienen, umso eher kann die erstrebte
Integrationsleistung vollbracht werden.
Konkret sieht das Konzept des BMVI, der BA und
der Verkehrsverbände zur Nachwuchswerbung
folgende Kernmaßnahmen vor:
•Werbung für den Beruf des Kraftfahrers und
eine dreijährige duale Ausbildung. Diese
Kampagne soll auf soziale Medien und die
Ansprache von Zielgruppe insbesondere von
Schulabgängern gestützt werden
•bessere Informationen der Arbeitsvermittler
der BA, um deren Kenntnisse über das Berufsbild des Kraftfahrers im Sinne von Ausbildungsinhalten und Ausbildungsmöglichkeiten
zu aktualisieren und zu vervollständigen
•Verstärkung von Ausbildungsinitiativen, um in
der Öffentlichkeit für interessante Logistikberufe zu werben.
Neben diesen imageverbessernden Maßnahmen
enthält das Konzept folgende Elemente:
•Die finanzielle Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen. Seit vielen Jahren bestehende
Qualifizierungsmöglichkeiten werden weiter
ausgebaut und materiell besser gefördert.
•Für bestimmte Bewerbergruppen wird der
Führerscheinerwerb durch die Arbeitsagentur
übernommen. Je nach Problemsituation wer-
44
den Arbeitgebern Lohnzuschüsse gewährt.
Bei zugewanderten Bewerbern werden
Sprachbildungslehrgänge übernommen. Vor
allem für Zuwanderer dürfte der Erwerb der
Fahrerlaubnisklasse B sowie die allgemeine
Sprachqualifizierung die berufliche Eingliederung in den Logistiksektor erleichtern.
•Während der Sprachausbildung soll durch
Lohnzuschüsse die Übernahme niedrig qualifizierter Tätigkeiten ermöglicht werden. Die
Verbindung der sprachlichen Ausbildung mit
einer einfachen Erwerbstätigkeit ebnet den
Weg für Tätigkeiten mit höherem Qualifizierungsniveau.
Begleitetes Fahren ab 17 Jahren
Das BMVI plante zur Steigerung der Attraktivität
der Berufskraftfahrerausbildung, den Vorschlag
aus der Ausbildungspraxis aufzugreifen, begleitetes Fahren von Berufskraftfahrerauszubildenden
ab 17 Jahren zu ermöglichen. Begleitetes Fahren
sollte von einer bestandenen Führerscheinprüfung der Klasse C und einer positiven Beurteilung durch eine medizinisch-psychologische
Untersuchung abhängig gemacht werden.
Der BGL, der diesen Vorschlag ebenfalls in
seinem Berufsbildungsausschuss diskutiert und für
zielführend erkannt hatte, sieht in dieser Maßnahme nicht nur eine Steigerung der Attraktivität der
dreijährigen Berufskraftfahrerausbildung. Schließlich kommen viele junge Menschen mit 15 Jahren
in ihren Ausbildungsbetrieb und müssen derzeit
zu lange theoretischen Unterricht absolvieren
und darauf warten, bis sie wirklich Fahrpraxis
im „Echtbetrieb“ erwerben können. Durch die
vorgeschlagene Regelung wäre diese Erfahrung
bis zu einem Jahr früher möglich und zwar nur in
Begleitung eines erfahrenen Kraftfahrers. Nach
Meinung des BGL würde diese Konstellation zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen, weil
erfahrene Fahrer ihr vielfältiges Praxiswissen zu
den alltäglichen Fahrsituationen weitergeben,
latente Unfallgefahren aufzeigen und einem Fahranfänger zusätzliche Sicherheit geben können.
Ähnlich wie beim begleiteten Fahren mit 17 Jahren zum Führen eines Pkw müsste sich mit dieser
Maßnahme nach Ansicht der Berufsbildungsexperten das Unfallgeschehen im Sinne eines
positiven Sicherheitsgewinns verändern lassen.
Den Erfahrungen von Ausbildungsbetrieben zufolge entsteht ein etwas erhöhtes Unfallrisiko nicht
unmittelbar nach Bestehen des Führerscheins,
sondern etwas zeitversetzt nach vier bis sechs
Monaten, wenn der Führerscheinneuling von sich
selbst den Eindruck gewonnen hat, er beherrsche
schon alle Gefahrensituationen. Begleitetes Fahren im letzten Jahr der Ausbildung vor Erreichung
des 18. Lebensjahrs könnte diesem „Irrglauben“
der frisch gebackenen Führerscheininhaber entgegenwirken.
Die Umsetzung des Vorschlags, begleitetes Fahren
für Berufskraftfahrerauszubildende zuzulassen,
wurde jedoch von den anderen beteiligten Logistikverbänden vehement als zusätzliches Unfallrisiko abgelehnt. Vor allem wurde ein Imageproblem
darin gesehen, falls junge, begleitet fahrende
Berufskraftfahrer in Unfälle verwickelt würden.
Der BGL hat dieser Auffassung widersprochen
und dargestellt, dass das Recht zur „Alleinfahrt“
heute an das 18. Lebensjahr und den Führerscheinerwerb gekoppelt sei. Niemandem könne
mit Überzeugung vermittelt werden, worin ein
maßgeblicher „Imageunterschied“ bestehe,
wenn ein 18-jähriger unbegleiteter Fahrer einen
Alleinunfall verursacht oder ein 17 ½-jähriger bei
begleitetem Fahren in ein entsprechendes Geschehen verwickelt wird.
Gleichwohl sollte die gute Initiative des BMVI
zur Nachwuchsgewinnung an dieser Frage
nicht scheitern. Das begleitete Fahren ab 17 für
Berufskraftfahrerauszubildende wurde deshalb
von der gemeinsamen Initiative zur Berufskraftfahrergewinnung getrennt. Das BMVI plant,
unabhängig davon das Thema auf Fachebene
weiterzuverfolgen.
45
46
Güterverkehrsentwicklung 2015 / 2016
Trotz Rückkehr in den „Normalmodus“
der wirtschaftlichen Entwicklung in
West und Ost: große Unterschiede bei
Wohlstand und Kostenbelastungen
bleiben und behindern den Wettbewerb
Die Entwicklung der Güterverkehrsnachfrage in
Deutschland – sowohl in ihrer Gesamthöhe als
auch in ihrer Struktur – wird maßgeblich von
sozioökonomischen Faktoren, von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland sowie von
Höhe und Struktur des internationalen Güteraustauschs determiniert. Weltwirtschaftliche Faktoren
spielen für die nationale Güterverkehrsnachfrage
ebenso eine Rolle wie politische Entscheidungen
u. a. zum ungehinderten Warenaustausch.
Seit über 30 Jahren wird der deutsche Transportmarkt nicht nur, aber dennoch maßgeblich
durch die zunehmende Vollendung des Europä­
ischen Binnenmarktes und durch die gemeinsame
Verkehrspolitik der EU beeinflusst. In den vergangenen 10 Jahren hat vor allem die EU-Ost­
erweiterung markante Spuren auf den nationalen
Verkehrsmärkten hinterlassen. 2009 und in den
Folgejahren hat die Finanz- und Weltwirtschaftskrise zu Erschütterungen auch in den europä­
ischen Volkswirtschaften geführt, begleitet durch
fundamentale Staatskrisen vor allem in südeuropäischen Eurostaaten.
Reale Wachstumsrate des BIP,
BIP pro Kopf und Arbeitskosten pro Stunde in Europa
Land
Deutschland
Euroraum 2
EU-28
Polen
Tschechien
Ungarn
Slowakei
Slowenien
Litauen
Zypern
Lettland
Estland
Malta
Bulgarien
Rumänien
Kroatien
Türkei
Reales BIP-Wachstum
Veränderungen gegenüber
dem Vorjahr in %
2008
2014
2015
1,1
0,5
0,5
3,9
2,7
0,8
5,7
3,3
2,6
3,7
– 3,6
– 5,4
3,3
5,6
8,5
2,1
–
1,6
0,9
1,4
3,3
2,0
3,7
2,5
3,0
3,0
– 2,5
2,4
2,9
3,7
1,5
3,0
– 0,4
–
1,7
1,7
2,0
3,6
4,2
2,9
3,6
2,9
1,6
1,6
2,7
1,1
6,3
3,0
3,8
1,6
–
BIP pro Kopf 1)
Arbeitskosten 3)
EU 28 = 100
in Euro pro Stunde
2008
2013
2014
2008
2014
2015
116
109
100
54
81
63
72
89
63
105
60
68
81
44
48
63
46
122
107
100
67
83
67
76
81
73
84
62
75
85
46
54
59
53
124
107
100
68
85
68
77
83
75
82
64
76
84
47
55
59
53
27,90
25,50
21,50
7,60
9,20
7,80
7,30
13,90
5,90
16,70
6,00
7,80
11,40
2,60
4,20
9,20
–
31,40
29,30
24,50
8,30
9,40
7,30
9,70
15,60
6,50
15,80
6,60
9,80
12,60
3,80
4,60
9,40
–
32,20
29,70
25,00
8,60
9,90
7,50
10,00
15,80
6,80
15,60
7,10
10,30
13,00
4,10
5,00
9,60
–
1) in KKS 2) 18 Länder 3) in der Privatwirtschaft
Quelle: Eurostat, Luxemburg
47
Durch die oftmals abrupt auftretenden ökonomischen, sozialen und verkehrlichen Tendenzbrüche
wird es zunehmend schwieriger, ökonomische wie
verkehrswirtschaftliche Daten verschiedener Jahre
miteinander zu vergleichen und daraus Rückschlüsse auf deren zukünftige Entwicklung abzuleiten.
Kaum eine Prognose der letzten Jahre ging davon
aus, dass die Rohölpreise in einem solchen Maß
einbrechen, wie dies jüngst der Fall war. Keine
EU-Papiere konnten „aus der Schublade gezogen“
werden, um angesichts der Flüchtlingskrise den
freien („grenzenlosen“) Warenverkehr über alle
EU-Binnengrenzen zu gewährleisten. Und kaum
ein Prognostiker hatte ins Kalkül genommen, dass
die Bürger in Großbritannien sich mehrheitlich
dafür entscheiden könnten, die Europäische Union
zu verlassen. Seit Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) war lediglich
Grönland 1985 – ebenfalls nach einer Volksabstimmung – aus der Gemeinschaft ausgeschieden,
blieb allerdings als „assoziiertes überseeisches
Land“ in der Zollunion. Der nunmehr ausstehende
und in seinen Einzelheiten noch auszuhandelnde
Austritt des (nach Bevölkerungszahl) drittgrößten
Landes in Europa mit bislang kaum zu kalkulierenden Auswirkungen macht deutlich, wie unvorhersehbar die künftige Entwicklung der Warenströme in einem politisch wie ökonomisch fragilen
europä­ischen Gesamtsystem geworden ist.
Allerdings zeigt bereits ein Blick in die jüngere
Vergangenheit, dass von einem – politisch immer
wieder behaupteten – „Zusammenwachsen“ der
Volkswirtschaften in der Europäischen Union aus
ökonomischer Sicht kaum zu sprechen ist. Wohlgemerkt: Unbestreitbar sind die Bürger der EU
zusammengerückt: Reisefreiheit für Bürger aus
Ländern, die zuvor „hinter dem Eisernen Vorhang“
lebten, und die Abschaffung von Personenkon­
trollen an innereuropäischen Grenzen haben die
Bürger in der EU von der Atlantikküste Portugals
bis an die bulgarische Küste am Schwarzen Meer
einander nähergebracht. Sieht man jedoch auf die
wirtschaftlich relevanten Größen wie das Bruttoinlandsprodukt, das die ökonomische Stärke einer
Nation widerspiegelt, ist folgendes festzustellen:
Das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Bulgarien,
einem Land, das immerhin bereits seit 8 Jahren
der EU angehört, ist weniger als halb so hoch
wie im Durchschnitt aller EU-Staaten zusammen.
48
Selbst die Volkswirtschaften Ungarns und Polens
erreichen nur Werte, die noch immer um ein
Drittel unter dem EU-Durchschnitt liegen. Mit
Griechenland und Portugal liegen aber selbst
langjährige Mitgliedsstaaten aufgrund krisenhafter Entwicklungen in den letzten Jahren nur
knapp über 50 Prozent des durchschnittlichen
BIP-Beitrags pro Kopf.
Dass gerade die „Annäherung“ der durch die
EU-Erweiterung beigetretenen ost- und südosteuropäischen Staaten seit 2008 ins Stocken geraten
ist und es inzwischen sogar entgegengesetzte
Entwicklungen gibt, zeigt sich u. a. bei der Volkswirtschaft Sloweniens. Deren BIP pro Kopf war vor
Ausbruch der Wirtschaftskrise bis auf 89 Prozent
des EU-Durchschnittsniveaus angewachsen, fiel
dann im EU-Vergleich aber wieder deutlich zurück.
Im Vergleich zur Pro-Kopf-Entwicklung in Deutschland haben sogar fast alle Beitrittsstaaten in den
letzten Jahren „an Boden verloren“. Selbst Tschechien, unter den vier großen Volkswirtschaften
Osteuropas mit dem höchsten BIP pro Kopf, kann,
nachdem es im Jahr 2008 noch 72 Prozent des
deutschen Niveaus erreicht hatte, im Jahr 2014
nur noch 69 Prozent des deutschen Wertes erreichen. Die durchschnittliche Wertschöpfung liegt
selbst in Polen, laut Außenhandelsstatistik dem
inzwischen siebtgrößten Handelspartner Deutschlands, nur bei einer durchschnittlichen BIP-Leistung
in Höhe von 54 Prozent des deutschen Niveaus.
Parallel zur gesamtwirtschaftlichen Stagnation des
„Aufholprozesses“ der osteuropäischen Volkswirtschaften zeigen sich beim „Angleichungsprozess“
der Arbeitskosten in der Privatwirtschaft sehr unterschiedliche Entwicklungen. Bei keinem der „großen“
osteuropäischen Außenhandelspartner Deutschlands sind die Arbeitskosten so stark gestiegen
wie in der deutschen Wirtschaft (+ 15 Prozent): In
Polen (Platz 7 im deutschen Außenhandelsumsatz)
sind die Arbeitskosten um immerhin 13 Prozent,
in Tschechien (Platz 11) um 8 Prozent gestiegen,
in Ungarn (Platz 14) sind die Arbeitskosten sogar
um 4 Prozent gesunken. Lediglich in der Slowakei
(Platz 19) sind die durchschnittlichen Arbeitskosten
stärker gestiegen als in Deutschland, immerhin um
36 Prozent. Es bleibt allerdings dabei: In keinem
Beitrittsland liegen die Arbeitskosten pro Stunde
auch nur halb so hoch wie in Deutschland. Von
den inzwischen beigetretenen 13 ost- und südosteuropäischen Staaten (übrigens auch in Kroatien!)
liegen in 8 Staaten die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde unter 10 Euro im Vergleich zu
32,20 Euro in Deutschland.
Güterverkehr 2015/16
Die im Folgenden wiedergegebenen Verkehrsdaten beruhen auf Statistiken des KraftfahrtBundesamtes (KBA), Flensburg, des Statistischen
Bundesamtes (StBA), Wiesbaden, der Mautstatistik und den Marktbeobachtungsberichten des
Bundesamtes für Güterverkehr (BAG), Köln. Hinzu kommen Schätzungen aus der „Gleitenden
Mittelfristprognose für den Güter- und Personenverkehr – Mittelfristprognose Winter 2015/16“
und der „Kurzfristprognose Sommer 2016“, die
im Halbjahresrhythmus vom Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
beauftragt wird und von TCI Röhling – Transport
Consulting International erstellt wurde.
Entwicklung des Güterverkehrs
in Deutschland
2015 entwickelte sich der Güterverkehr aller
maßgeblichen Verkehrsträger in Deutschland weniger dynamisch als im Vorjahr. Die in Tonnenkilometern (tkm) gemessene Verkehrsleistung stieg
um 1,7 Prozent (im Vorjahr um 1,3 Prozent), das
Transportaufkommen um 1,5 Prozent (Vorjahr
3,1 Prozent). Da bereits 2014 der Güterverkehr
in Deutschland (erstmals) Vorkrisenniveau überschreiten konnte, waren dies gleichzeitig Rekordwerte. Angesichts der – allerdings erstmals seit
vielen Jahren – höheren gesamtwirtschaftlichen
Wachstumsrate des BIP (+1,7 Prozent) von einer
„Trendumkehr“ im Sinne einer Entkoppelung von
Wirtschafts- und Verkehrswachstum zu sprechen,
erscheint zumindest verfrüht. Schließlich waren
es mit den anhaltenden Streiks im Bahnverkehr
und den Niedrigwasserproblemen in der Binnenschifffahrt exogene Faktoren, die das Güterverkehrswachstum 2015 hemmten bzw. die sogar
(zumindest bei Binnenschiffsverkehren) in Aufkommens- und Leistungsrückgängen mündeten.
Güterverkehr in Deutschland nach Verkehrsträgern
Güteraufkommen (Mio. t)
Verkehrsträger
2014
2015
3.506,5
3.572,7
Eisenbahnen
365,0
Binnenschifffahrt
Straßengüterverkehr *
Rohrfernleitungen
Luftfracht
Güterverkehr insgesamt
2015
+ 1,9 %
83,6 %
83,9 %
367,3
+ 0,6 %
8,7 %
8,6 %
228,5
221,4
– 3,1 %
5,5 %
5,2 %
87,7
90,7
+ 3,3 %
2,1 %
2,1 %
4,4
4,4
+ 0,1 %
0,1 %
0,1 %
4.192,1
4.256,4
+ 1,5 %
100,0 %
100,0 %
2014
2015
Straßengüterverkehr *
463,9
474,4
Eisenbahnen
112,6
Binnenschifffahrt
Rohrfernleitungen
Luftfracht
Güterverkehr insgesamt
2015/2014
Anteil
2014
Transportleistung (Mrd. tkm)
Verkehrsträger
Veränderung
Veränderung
2015/2014
Anteil
2014
2015
+ 2,2 %
70,9 %
71,3 %
116,6
+ 3,6 %
17,2 %
17,5 %
59,1
55,3
– 6,4 %
9,0 %
8,3 %
17,5
17,7
+ 1,2 %
2,7 %
2,7 %
1,4
1,4
+ 0,5 %
0,2 %
0,2 %
654,6
665,5
+ 1,7 %
100,0 %
100,0 %
* vorläufige Daten Hinweis: Rundungsdifferenzen sind möglich, da mit den mehrstelligen Originaldaten gerechnet wurde.
Quellen: TCI Röhling, Waldkirch; StBA, Wiesbaden und Berechnungen des BGL
49
Im Gegensatz zum Vorjahr, in dem – entgegen
dem langjährigen Trend – die durchschnittliche
Transportweite der Gütertransporte gesunken
war (Grund war die außergewöhnliche Bedeutung der Bauwirtschaft in der gesamtwirtschaftlichen Produktion), ist 2015 die durchschnittliche
Transportweite bei 156 km konstant geblieben.
Betrachtet man Produktion und Transport nach
Güterabteilungen, so zeigen sich die höchsten
Wachstumsraten bei Verbrauchs- und Investitionsgütern. Die Transportleistung in der Abteilung
Maschinen, Ausrüstung und langlebige Konsumgüter stieg um 3,9 Prozent, während Kohletransporte deutlich zurückgingen. In diesem Zusammenhang ist allerdings die Tatsache bemerkenswert,
dass die „traditionelle“ Vorstellung, Rückgänge
im Massengutbereich schadeten der Schiene und
Steigerungen bei der Güterabteilung Maschinen
und langlebige Konsumgüter nutzten der Straße,
2015 konterkariert wurde: Zwar ist die Leistung
des Straßengüterverkehrs beim Transport von Maschinen und langlebigen Konsumgütern etwa achtmal so hoch wie die der Schiene, allerdings stieg
deren Leistung 2015 in diesem Bereich um über
10 Prozent – die der Straße nur um 3 Prozent.
Krass sind die Unterschiede bei der Entwicklung
nach Hauptverkehrsverbindungen. Lagen noch im
Vorjahr die Steigerungsraten der Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr (Versand,
Empfang und Transit) knapp über der Steigerung
im Binnenverkehr, zeigt sich für 2015 ein äußerst
differenziertes Bild: Steigerungen um hohe 2,0 Prozent im Versand und um 2,3 Prozent beim Durchgangsverkehr stehen einem Rückgang um 1,3 Prozent im Empfang gegenüber. Die Binnenverkehrsleistung stieg um moderate 1,5 Prozent. Experten
weisen allerdings darauf hin, dass die auf den
ersten Blick erstaunlich niedrige Steigerungsrate
im Binnenverkehr nicht gleichbedeutend ist mit
einer „schlechten“ Binnenkonjunktur. Vielmehr
spiegele sich in dieser geringen Wachstumsrate
der tonnen(!)kilometrischen Leistung die Tatsache
nieder, dass durch Strukturveränderungen in der
deutschen Wirtschaft schwere Massenguttransporte
zunehmend durch leichtere Güter ersetzt werden.
Erneut deutlich unterschiedlich war die Situation
2015 bei den jeweiligen Verkehrsträgern.
50
In der Binnenschifffahrt war das Jahr 2015 durch
langanhaltende Niedrigwasserphasen geprägt.
Dies führte zu deutlichen Mengen- (– 3,1 Prozent)
und noch deutlicheren Leistungsrückgängen
(– 6,4 Prozent) dieses Verkehrsträgers. Die amtliche
Statistik weist die Transportleistung der Binnenschifffahrt im vergangenen Jahr als den zweitniedrigsten Wert in den letzten 25 (!) Jahren aus. Im
Übrigen sind es (vergleichbar mit der Situation im
Straßengüterverkehr) immer weniger Schiffe unter
deutscher Flagge, die auf deutschen Wasserstraßen Transporte durchführen. Mit einem Marktanteil
von 29 Prozent liegen deutsche Schiffe weit hinter
den dominierenden Schiffen unter niederländischer
Flagge (55 Prozent) zurück.
Die Schiene hatte 2015, wie bereits erwähnt,
ihre höchste Wachstumsrate beim Transport
von Gütern wie Maschinen und langlebigen
Konsumgütern, die grundsätzlich keine Domäne
der klassischen Eisenbahn darstellen. Überdurchschnittliches Wachstum gab es auf der Schiene
darüber hinaus in der Güterabteilung „Sonstige
Produkte“, die schwerpunktmäßig im Kombinierten Verkehr befördert werden. Ein starker Rückgang bei Massenguttransporten wie Kohle und
Eisenerze hatte allerdings zur Folge, dass das
Güteraufkommen der Bahn trotz guter Konjunktur
nur um 0,6 Prozent zulegte. Die Verkehrsleistung
der Schiene stieg 2015 immerhin um deutliche
3,6 Prozent – unter allen Landverkehrsträgern die
höchste Steigerung. Dies verdankte sie nicht zuletzt der höheren Nachfrage nach Transporten im
Kombinierten Verkehr. Der reine Jahresvergleich
vernachlässigt allerdings die sowohl 2014 als
auch 2015 starken Schwankungen im Jahresablauf: Lagen im Jahr 2014 die Streikperioden bei
der Bahn in den Monaten Oktober und November, hatte die Bahn 2015 in der ersten Jahreshälfte immer wieder Streikfolgen zu verkraften.
Die Luftfracht stagnierte 2015 beim Marktanteil
(gemessen an den Transportleistungen) von
0,2 Prozent. Auch der Anteil der Rohrfernleitungen in der Transportleistung in Deutschland blieb
konstant bei 2,7 Prozent.
Über 97 Prozent der Verkehrsleistungen werden
folglich nach wie vor von den drei „großen“
Verkehrsträgern erbracht. Dabei setzt sich der
Modal Split-Trend der vergangenen Jahre unver-
ändert fort: Der Anteil des Straßengüterverkehrs
wächst weiter auf inzwischen 71,3 Prozent an (im
Vorjahr 70,9 Prozent). Die restlichen 29 Prozent
an den Verkehrsleistungen werden zu Zweidritteln
von der Schiene (17,5 Prozent) und zu einem
Drittel von der Binnenschifffahrt (8,3 Prozent) geleistet. Wie sich dieses immer schmaler werdende
Band auf diese beiden Verkehrsträger verteilt,
ist von zwei dominierenden exogenen Faktoren
abhängig: den Witterungsbedingungen bei der
Binnenschifffahrt und den streikbedingten Zugausfällen bei der Schiene. Dass die Eisenbahnen im
vergangenen Jahr ihren Marktanteil um 0,3 Prozentpunkte erhöhen konnte, war insbesondere
den witterungsbedingten Ausfällen durch Niedrigwasser bei der Binnenschifffahrt zu verdanken;
deren Marktanteil sank um 0,7 Prozentpunkte.
Legt man als Maßstab für die Verkehrsteilung die
Tonnage an, so nähert sich der Straßengüterverkehr mit einem Anteil von inzwischen 83,9 Prozent
stetig der 85 Prozent-Marke. Darin enthalten sind
natürlich viele Verteiler- und Baustellenverkehre
über kurze Entfernungen. Eisenbahn und Binnenschifffahrt transportieren im Schnitt über deutlich
größere Entfernungen. Das Beförderungsvolumen
beider Verkehrsträger zusammen liegt inzwischen
allerdings unter 15 Prozent des Marktes.
Nach wie vor weit von dieser verkehrswirtschaftlichen Realität ist das politische Wunschdenken
entfernt, das unter dem Deckmantel der Ökologie – in undifferenzierter Form – noch immer von
ideologisch gesteuerten Interessengruppierungen unter dem Slogan „Güter gehören auf die
Schiene“ verbreitet wird. Dies ist umso bemerkenswerter, als in Volkswirtschaften, in denen
durch Einsatz sogenannter „marktwirtschaftlicher
Instrumente“ eine Umsetzung dieser Zielvorgabe
angestrebt wurde, diese Experimente von einer
Zielerreichung weit entfernt sind.
Verkehrsträger Straße 2015:
Marktverdrängung von Fahrzeugen
mit Kennzeichen D setzt sich fort
Da zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresberichts die Güterkraftverkehrsstatistik des KBA
noch nicht vorlag, konnten spezifische disaggregierte amtliche Daten über den Straßen­
güterverkehr mit deutschen Lkw für das Jahr
2015 nicht ausgewiesen werden. Verwendet
wurden – soweit ausgewiesen – möglichst detaillierte Daten aus der Prognose TCI Röhling.
Nach vorläufigen Daten wuchs der Straßengüterverkehr in Deutschland 2015 bezüglich des Beförderungsvolumens um 1,9 Prozent, gemessen in
tkm um 2,2 Prozent. Im Vergleich mit den anderen
Verkehrsträgern schnitt die Straße damit überdurchschnittlich ab, woraus sich auch (s. S. 49)
Marktanteilsgewinne sowohl gemessen in Tonnen
als auch in Tonnenkilometer ergab.
Aus Sicht des deutschen Transportlogistikgewerbes waren jedoch deutsche Unternehmen an
diesem Wachstum erneut nur unterproportional
beteiligt. Betrachtet man die Verkehrsleistung auf
deutschen Straßen, so stieg diese bei Fahrzeugen
mit Kennzeichen D um 0,9 Prozent (s. S. 52).
Dies kann insofern nicht zufriedenstellen, als die
Nachfrage nach Straßengüterverkehrsleistungen
in Deutschland um 2,2 Prozent zunahm. Daraus
ergibt sich, dass gebietsfremde Fahrzeuge um
4,4 Prozent höhere Verkehrsleistungen als im
Vorjahr auf deutschen Straßen erbrachten. Dies
spiegelt sich auch in der Tatsache wider, dass bei
einer gesamten Transportleistung auf deutschen
Straßen von 474,4 Mrd. tkm über 39 Prozent,
das sind 185,8 Mrd. tkm, von ausländischen
Unternehmen durchgeführt wurden – und dies mit
steigender Tendenz. Dass dieser ausländische
Anteil bei Betrachtung des Gütervolumens deutlich niedriger, nämlich bei 14 Prozent liegt, ist
wenig tröstlich. Schließlich dominiert bei der Tonnagebetrachtung der Regional- und Nahverkehr,
auf dem ausländische Wettbewerber allerdings
auch zunehmend Fuß fassen.
Der bereits erwähnte hohe, Jahr für Jahr steigende Marktanteil ausländischer Fahrzeuge (Anteil
an der Verkehrsleistung von rund 40 Prozent) vor
allem über längere Transportentfernungen deckt
sich weitgehend mit vorliegenden Daten aus der
Mautstatistik. Von den insgesamt mautpflichtigen
Fahrleistungen in Deutschland stieg der Anteil
gebietsfremder Fahrzeuge von 39,2 Prozent
2014 auf 40,1 Prozent im Jahr 2015 an. Damit
verknüpft ist ein Rückgang des deutschen Marktanteils von 60,7 Prozent auf 59,8 Prozent.
51
Straßengüterverkehr in Deutschland *
Güteraufkommen (Mio. t)
Verkehrsart
Inländische Unternehmen
Binnenverkehr
Grenzüberschreitender Verkehr
Ausländische Unternehmen
Grenzüberschreitender Verkehr
Kabotage
Straßengüterverkehr insgesamt
2014
2015
2015/2014
3.035,5
2.915,8
119,6
471,1
432,6
38,5
3.506,5
3.079,9
2.959,5
120,3
492,8
453,9
39,0
3.572,7
+ 1,5 %
+ 1,5 %
+ 0,6 %
+ 4,6 %
+ 4,9 %
+ 1,2 %
+ 1,9 %
Transportleistung (Mrd. tkm)
2014
2015
Verkehrsart
Inländische Unternehmen
Binnenverkehr
Grenzüberschreitender Verkehr
Ausländische Unternehmen
Grenzüberschreitender Verkehr
Kabotage
285,9
261,3
24,6
178,0
167,0
11,0
463,9
Straßengüterverkehr insgesamt
Veränderung
288,6
263,8
24,8
185,8
174,3
11,5
474,4
Veränderung
2015/2014
+ 0,9 %
+ 1,0 %
+ 0,8 %
+ 4,4 %
+ 4,3 %
+ 4,8 %
+ 2,2 %
* vorläufige Daten;
Hinweis: Rundungsdifferenzen sind möglich, da mit den mehrstelligen Originaldaten gerechnet wurde.
Quellen: TCI Röhling, Waldkirch und Berechnungen des BGL
Straßengüterverkehr deutscher Unternehmen
nach Entfernungsstufen *
Entfernungsstufen
Transportierte Gütermenge im Inland (Mio. t)
Veränderung
2014
2015
2015/2014
1.714,8
1.735,3
+ 1,2 %
Regionalbereich
697,8
706,2
+ 1,2 %
Fernbereich
622,9
638,3
+ 2,5 %
3.035,5
3.079,9
+ 1,5 %
Nahbereich
Straßengüterverkehr insgesamt
Entfernungsstufen
Verkehrsleistung im Inland (Mrd. tkm)
2014
2015
Veränderung
2015/2014
Nahbereich
31,6
32,0
+ 1,2 %
Regionalbereich
62,5
63,3
+ 1,3 %
Fernbereich
191,9
193,3
+ 0,7 %
Straßengüterverkehr insgesamt
285,9
288,6
+ 0,9 %
* vorläufige Daten
Hinweis: Rundungsdifferenzen sind möglich, da mit den mehrstelligen Originaldaten gerechnet wurde.
Quelle: TCI Röhling, Waldkirch
52
Straßengüterverkehr mit
deutschen Fahrzeugen
Zur Aufteilung des von deutschen Fahrzeugen
transportierten Aufkommens und der Transportleistung nach Entfernungsstufen liegen bislang
nur amtliche Daten für 2014 und vorläufige
Schätzungen für das Jahr 2015 vor.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Höhe
des Transportaufkommens im Straßengüterverkehr von Transporten im Nahbereich dominiert
wird. Mit einem Volumen von rund 1,735 Mrd.
Tonnen wurden 2015 rund 56 Prozent der Gütertransporte auf der Straße über Transportentfernungen bis 50 km abgewickelt. Damit stieg
das Aufkommen im Nahverkehr gegenüber dem
Vorjahr um 1,2 Prozent. In gleichem prozentualen Ausmaß stieg die Transportleistung im Nahbereich. Eine differenzierte Steigerung wurde für
den Fernbereich (über 150 km) geschätzt: Die in
diesem Bereich erzielten Steigerungsraten wurden für 2015 mit 2,5 Prozent (bei der Tonnage)
bzw. mit 0,7 Prozent (bei der Verkehrsleistung)
veranschlagt. Der Fernverkehr (ab 150 km) spielt
naturgemäß für die gesamte Transportleistung
des Straßengüterverkehrs die entscheidende
Rolle: Von der insgesamt durch Straßentransport
mit deutschen Fahrzeugen erbrachten Verkehrsleistung von 288,6 Mrd. tkm wurden allein
193,3 Mrd. tkm (= 67 Prozent) im Fernbereich
erbracht. Im Regionalbereich (zwischen 50 und
150 km) wurden schätzungsweise Zuwächse um
1,2 Prozent im Aufkommen und 1,3 Prozent bei
der Verkehrsleistung erzielt.
Entwicklung der Transportkosten,
der Transportpreise und der
Ertragslage
Nachdem bereits im Vorjahr eine vergleichsweise
moderate Kostensteigerung in den Transportlogistikbetrieben feststellbar war, waren die Gesamtkosten für das deutsche Straßentransportgewerbe
2015 aufgrund der Kraftstoffpreisentwicklung
im Schnitt sogar leicht rückläufig. So zeigen
die im BGL vorgenommenen Auswertungen zur
Branchenkostenentwicklung von Januar 2015 bis
Januar 2016 für den Lkw-Einsatz im nationalen
Fernbereich eine leichte Gesamtkostenabsenkung,
im Nahbereich eine Gesamtkostensteigerung in
nahezu identischem Umfang. Der Grund für diese
Unterschiede ist leicht erklärbar: Die Preise je Liter
Dieselkraftstoff (bei Abgabe an Großverbraucher)
sanken zwischen Januar 2015 und Januar 2016
um 13,4 Prozent, also in einer Größenordnung,
die insbesondere im Güterfernverkehr – hier liegt
der Anteil der Kraftstoff- an den Gesamtkosten
bei durchschnittlich 25 Prozent – kräftig zu Buche
schlägt. Anders ist dies im Nahverkehr, in diesem
Segment beträgt der Kostenanteil des Treibstoffs
durchschnittlich 13 Prozent.
Dass die Kosten der Transportlogistikunternehmen nicht flächendeckend zurückgingen, liegt
vor allem daran, dass – wie das BAG in seinem
Jahresbericht 2015 formuliert – „der kostensenkende Effekt sinkender Kraftstoffpreise … im
Jahr 2015 durch steigende Personalkosten im
gewerblichen Straßengüterverkehr gedämpft“
wurde. Dies war allerdings, so das BAG weiter,
nicht auf den in Deutschland zum 01.01.2015
flächendeckend eingeführten Mindestlohn
zurückzuführen, da die regionalen Tariflöhne
im gewerblichen Straßengüterverkehr über dem
gesetzlichen Mindestlohn lagen. Lediglich in den
neuen Bundesländern stellte das BAG Auswirkungen in Form von mindestlohnbedingten Lohnerhöhungen bei nicht-tarifgebundenen Transportunternehmen fest. Kostensteigernd wirkten sich
allerdings die durch das Mindestlohngesetz
vorgegebene Verpflichtung zur Dokumentation
der Arbeitszeiten aus, so das BAG weiter.
Allerdings konnten bei weitem nicht alle Transportlogistikunternehmen gleichermaßen von den
sinkenden Dieselkraftstoffpreisen profitieren. Ein
Großteil deutscher Straßengüterverkehrsunternehmen hat mit seinen Kunden Verträge abgeschlossen, die Dieselpreisgleitklauseln enthalten.
In diesen Fällen wurden Einsparungen im Treibstoffbereich an die Auftraggeber weitergereicht.
Insgesamt zeigte sich bei den Beförderungsentgelten im gewerblichen Straßengüterverkehr eine
Stagnation im Vergleich zum Vorjahr. Unterschiede ergaben sich jedoch bei Betrachtung
der Marktsegmente. Im Nah- und Regionalverkehr konnten vielfach leichte Preiserhöhungen
53
durchgesetzt werden, nicht aber im Fern- und
im grenzüberschreitenden Verkehr. In letzteren
Marktsegmenten waren es aber weniger Entlastungen bei den Gesamtkosten – dies hätte
schließlich zu einer wenigstens konstanten
Rendite führen können –, sondern, so das BAG,
vor allem der anhaltend hohe Wettbewerbsdruck
durch Transportunternehmen aus Mittel-, Ost- und
Südosteuropa.
Trotz der leicht positiven konjunkturellen Entwicklung konnten deutsche Straßentransportbetriebe
angesichts stagnierender Beförderungsentgelte
und weitergereichten Dieselpreisrückgängen ihre
Umsätze 2015 kaum steigern. Nach Recherchen des BAG lagen die Umsatzrenditen meist
unverändert zwischen 1 und 3 Prozent. Höhere
Umsatzrenditen konnten Unternehmen realisieren, die zusätzliche logistische Dienstleistungen
und Lagerhaltung anboten oder, so das BAG,
in speziellen Segmenten (z. B. Baustellenlogistik)
tätig waren.
Kombinierter Verkehr
Straße/Schiene
Auf der einen Seite gute ökonomische Rahmenbedingungen, insbesondere ein starkes wirtschaftliches Wachstum in Deutschland, auf der anderen
Seite anhaltende Lokführerstreiks und deutliche
Dieselpreissenkungen haben die Entwicklung
des Kombinierten Verkehrs Schiene/Straße in
Deutschland dominiert. Die Folge für den Kombinierten Verkehr: Ein nach Verkehrsrelationen
differenzierter Anstieg der Kombisendungen
auf allen internationalen Routen und deutliche
Rückgänge in den nationalen Verkehren. Insgesamt resultierte daraus ein Sendungswachstum
in Höhe von 6 Prozent. Eklatant sind aber die
divergierenden Entwicklungen auf den Märkten:
Einem Mengenwachstum um rund 8 Prozent im
grenzüberschreitenden Verkehr (inklusive den
Ostseeverkehren) stehen Sendungsverluste von
1 Prozent in den nationalen Verkehren gegenüber.
Die Gründe für die Nachfragerückgänge in den
nationalen Verkehren sind leicht auszumachen:
Allein im Mai 2015 verlor Kombiverkehr auf
ihren nationalen Relationen fast 20 (!) Prozent
des entsprechenden Vorjahresvolumens. In die-
54
sem Monat erreichten die Lokführerstreiks ihren
Höhepunkt. Auf Jahressicht spielte daneben die
deutliche Dieselpreissenkung ebenso eine Rolle
wie die Zunahme der Kabotagetransporte auf
deutschen Straßen. Da nicht davon auszugehen
ist, dass sich die streikbedingten Zugausfälle
Jahr für Jahr wiederholen und die Treibstoffpreise
wieder anziehen werden, rechnen die Experten
mit einer bereits im laufenden Jahr verbesserten
Entwicklung auch im nationalen Kombinierten
Verkehr. Auf mittlere bis lange Sicht könnte
auch eine zunehmende Fahrerknappheit nicht
nur bei den deutschen, sondern auch bei den
bislang noch stark wachsenden osteuropäischen
Straßenkonkurrenten für eine Erholung auch des
nationalen Kombinierten Verkehrs führen.
Als mit weitem Abstand bereits heute größter
europäischer Dienstleister für Kombinierte Verkehre Schiene/Straße konnte die Kombiverkehr
GmbH & Co. KG auf allen grenzüberschreitenden Achsen auch 2015 weiter zulegen: Das
Sendungsaufkommen stieg auf der NordeuropaAchse um knapp 30 Prozent, in den OsteuropaVerkehren um knapp 12 Prozent, im Verkehr von
und nach Westeuropa um 8 Prozent und auf der
Südeuropa-Achse um gut 2 Prozent.
Trotz dieser extrem unterschiedlichen Wachstumsraten blieb die seit Jahren bestehende
Struktur in den internationalen Kombinierten
Verkehren unverändert. Über 50 Prozent der
internationalen Transporte werden im deutschitalienischen oder im deutsch-schweizerischen
Verkehr durchgeführt. Über die vier Alpenübergänge Brenner, Gotthard, Lötschberg und Tauern
verkehren Shuttle-Züge zwischen Terminals in
Verona, dem Großraum Mailand, Triest und
Venedig und 12 Standorten in Deutschland.
Mittelfristige Prognose bis 2019
Die von TCI Röhling erstellte Mittelfristprognose
stammt aus dem Februar 2016 und wird von der
Kurzfristprognose aus dem Juli 2016 ergänzt.
Den Berechnungen für den Straßengüterverkehr
liegen Daten des BAG u. a. aus der Mautstatistik
zugrunde.
Für alle Güterverkehrszweige sagt TCI für 2016
ein Verkehrsleistungswachstum um 2,0 Prozent
voraus. Aufgrund erwarteter Ölpreissteigerungen
und einer sinkenden Binnennachfrage erwarten
die Experten für die Jahre 2017 bis 2019 eine
Abschwächung des Wirtschaftswachstums in
Deutschland. Bis 2019 (auf der Basis von 2016)
werden Steigerungsraten bei der Verkehrsleistung
in Höhe von 1,1 Prozent per anno vorausgesagt.
frageverluste vollständig aufholen könnte. Das
für 2016 erwartete Wachstum beträgt lediglich
1,1 Prozent, bis 2019 wird mit einer jährlichen
Wachstumsrate dieses Verkehrsträgers von
0,8 Prozent gerechnet.
Dem Straßengüterverkehr in Deutschland sowohl
mit deutschen als auch mit ausländischen Fahrzeugen wird für 2016 ein überdurchschnittliches
Anwachsen der Verkehrsleistung in Höhe von
2,3 Prozent vorausgesagt. In mittelfristiger Sicht
liegt das für den Straßengüterverkehr erwartete
Leistungswachstum mit 1,1 Prozent im Schnitt
des Gesamtverkehrswachstums.
Dem Schienenverkehr wird sowohl in der Kurzfristprognose für 2016 (+ 0,6 Prozent) als auch
in der Mittelfristprognose bis 2019 (jährlich
+ 1,0 Prozent) nur ein unterdurchschnittliches
Wachstum zugerechnet. Als „Hauptwachstums­
träger“ im Eisenbahnverkehr wird erneut der
Kombinierte Verkehr ausgemacht.
Im Modal Split würde dies bis 2019 nur leichte
Verschiebungen zwischen den Verkehrsträgern
bewirken. Der Anteil des Straßengüterverkehrs
würde (auf Basis 2015) um 0,5 Prozentpunkte ansteigen, der Anteil des Verkehrsträgers
Eisenbahn würde um 0,4 Prozentpunkte und
des Binnenschiffs um 0,1 Prozentpunkte sinken.
Der Binnenschifffahrt trauen die Experten zu,
dass 2016 wieder ein Zuwachs bei der Transportleistung realisiert wird, allerdings ohne dass
dieser Verkehrsträger die 2015 erlittenen Nach-
Mittelfristige Entwicklung der Güterverkehrsleistung bis 2019
in Deutschland nach Vorausschätzung von TCI Röhling, Waldkirch
Verkehrszweige
Zuwachsraten
Kurzfristprognose
jährliche Zuwachsraten
Mittelfristprognose
2015/2014
2016/2015
+ 2,2 %
+ 2,3 %
+ 1,1 %
+ 0,9 %
+ 1,5 %
+ 0,8 %
Nahverkehr
+ 1,2 %
+ 0,6 %
+ 0,0 %
Regionalverkehr
+ 1,3 %
+ 0,5 %
+ 0,3 %
Fernverkehr
+ 0,7 %
+ 2,0 %
+ 1,0 %
+ 4,4 %
+ 3,6 %
+ 1,7 %
Grenzüberschreitender Verkehr
+ 4,3 %
+ 3,5 %
+ 1,7 %
Kabotage
+ 4,8 %
+ 4,8 %
+ 0,4 %
Eisenbahnverkehr
+ 3,6 %
+ 0,6 %
+ 1,0 %
Binnenschifffahrt
– 6,4 %
+ 1,1 %
+ 0,8 %
Rohrfernleitungen **
+ 1,2 %
+ 3,5 %
+ 0,1 %
Luftfracht
+ 0,5 %
+ 0,9 %
+ 1,5 %
+ 1,7 %
+ 2,0 %
+ 1,1 %
Straßengüterverkehr *
Inländische Lkw
Ausländische Lkw
alle Güterverkehrszweige
* vorläufige Daten
2019/2016
** nur Rohölleitungen
Quelle: TCI Röhling, Waldkirch
55
Damit lägen exakt 71,8 Prozent der Güterverkehrsleistung in Deutschland auf der Straße,
17,2 Prozent auf der Schiene und 8,2 Prozent
beim Binnenschiff.
„Gewinner“ auf der Straße – gemessen in
tonnenkilometrischen Leistungen – wären aber
wiederum nicht deutsche, sondern gebietsfremde
Lkw. Diese könnten ihre Transportleistung 2016
um 3,6 Prozent (deutsche Lkw + 1,5 Prozent),
in den Jahren 2016 bis 2019 um 1,7 Prozent
(deutsche Lkw + 0,8 Prozent) steigern. Die höchsten Steigerungen bis 2019 für inländische Lkw
werden mit 1,0 Prozent im Fernverkehr erwartet.
56
Trusted Carrier
Ausgangslage
Durch die zunehmende Anonymität auf den
Transportmärkten beeinträchtigen Cargonapping, Auftrags- und/oder Identitätserschleichung
sowie Frachtenbörsenbetrug heute immer öfter
die Leistungsqualität in der Logistikkette. Finanzielle Verluste in Millionenhöhe sowie dauerhafte
Schäden am Marken- und Produktimage sind
nicht selten die Folge. Hier setzt der BGL an,
indem er – in Zusammenarbeit mit der verladenden Wirtschaft, der KRAVAG/R+V Versicherung
und der TRANSFRIGOROUTE DEUTSCHLAND
(TD) e.V. – das System „Trusted Carrier“ aufbaut.
Konzept des Systems
„Trusted Carrier“
Grundidee dieses Systems ist der Aufbau eines
Online-Portals, in dem zuverlässige Transportlogistikunternehmen sich und ihre Fahrzeuge
registrieren und damit das Recht erwerben, sich
als Trusted Carrier zu bezeichnen und mit dieser
vom BGL eingeführten Marke auch zu werben.
Auftraggeber können dann mit ihrem Transportdienstleister vertraglich vereinbaren, dass
ausschließlich Fahrzeuge zum Einsatz kommen,
die im System Trusted Carrier registriert wurden.
Liegt eine solche Vereinbarung vor, so darf der
Trusted Carrier für die betreffenden Aufträge nur
eigene im System registrierte Fahrzeuge einsetzen – oder alternativ auch Subunternehmer, die
dann aber ihrerseits als Trusted Carrier registriert
sein müssen und daher ebenfalls nur registrierte
Fahrzeuge zum Einsatz bringen dürfen. Durch
Anmeldung am Portal kann der Auftraggeber
auf denkbar einfach Weise online prüfen, ob
es sich bei einem Fahrzeug, das an seiner
Rampe vorfährt, um Ladung zu übernehmen,
auch wirklich um ein Trusted Carrier-Fahrzeug
handelt. Auch über diese zentrale Verpflichtung
zum ausschließlichen Einsatz von im Webportal
registrierten Fahrzeugen hinaus sichern Trusted
Carrier die Einhaltung systemrelevanter Qualitäts- und Zuverlässigkeitskriterien zu.
Anders als in vielen Zertifizierungssystemen
erschöpft sich die Sicherung der einzuhaltenden
Standards im Trusted Carrier-System jedoch
nicht in einer einmaligen oder nur in erheblichen
Zeitabständen wiederholten Überprüfung der
teilnehmenden Transportlogistikunternehmen.
Vielmehr beinhaltet das System Trusted Carrier
einen Selbstreinigungsmechanismus, der für ein
dauerhaft hohes Qualitätsniveau sorgt. Für jedes
registrierte Transportlogistikunternehmen übernimmt der BGL eine permanente Leistungsgarantie: Er sichert zu, dass registrierte Auftraggeber,
bei denen trotz Vereinbarung einer „Trusted
Carrier“-Transportdienstleistung ein nicht im
System registriertes Fahrzeug vorfährt, diesen
Verstoß im System melden und bei entsprechendem Nachweis Anspruch auf eine Garantiezahlung in Höhe von 5 000 Euro erheben können.
Auf diese Weise erkennen die Auftraggeber
nicht nur potentiell unsichere Fahrzeuge, bevor
ein Schaden eintreten kann. Wichtiger noch:
Durch die Meldung des Verstoßes kann Fehlverhalten erkannt und im Bedarfsfall sanktioniert
werden. Auch Verstöße gegen die Qualitäts- und
Zuverlässigkeitskriterien können vom Auftrag­
geber online an den Verband gemeldet und von
diesem nachverfolgt werden. Solchermaßen
wird die Einhaltung der Systemvoraussetzungen
auf einfache Art und Weise einer fortlaufenden
Überprüfung unterworfen.
57
Um den Systembeteiligten gegenüber die unparteiische Beurteilung von Verstoßfällen zu gewährleisten, werden diese von einem paritätisch
besetzten Beschwerdeausschuss geprüft. Dieser
gibt allen betroffenen Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme über den Vorfall, bevor er zu
einer Bewertung der Sachlage findet und sein
Urteil fällt. Als ultimative Sanktion bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann dieser Beschwerdeausschuss den Ausschluss eines
Trusted Carrier aus dem System aussprechen.
Auf diese Art und Weise bleibt sichergestellt,
dass nur Unternehmen im System verbleiben, die
dessen Anforderungen genügen.
58
Vorteile für Teilnehmer
Für Auftraggeber – egal ob Unternehmen der verladenden Wirtschaft oder Speditionen mit Unterauftragnehmern – erleichtert sich bei Nutzung des
Systems Trusted Carrier die Auswahl der Transportdienstleister erheblich. Durch Einblick in das Online-Portal kann jederzeit geprüft werden, ob ein
bestimmtes Transportlogistikunternehmen Aufnahme in den Kreis der Trusted Carrier gefunden hat.
Den Transportunternehmen hingegen bieten
sich durch eine Registrierung als Trusted Carrier
zusätzliche Möglichkeiten der Leistungsdifferen-
zierung am Markt. Gerade bei Auftraggebern,
die gesteigerten Wert auf Zuverlässigkeit und
Sicherheit legen, kann das Zauberwort „Trusted
Carrier“ zum „Sesam öffne Dich“ werden.
Anlauf des Probebetriebs
Am 01.07.2016 nahm der BGL einen Probe­
betrieb des Systems auf. Seither registrierte sich
bereits eine Vielzahl von Transportlogistikunternehmen mit einer beachtlichen Fahrzeugflotte
über das Webportal https://www.trusted-carrier.
de/ im System. Die Transportunternehmen finden
bei diesem Prozess Unterstützung durch geeignete, auf der Website zum Download bereitstehende Unterlagen wie etwa den „Leitfaden für die
Registrierung im System „Trusted Carrier“ oder
auch eine Hilfestellung für den Massenimport
von Fahrzeugen im Falle größerer Fuhrparks.
Fazit
Mit seinem Engagement für das System Trusted
Carrier möchte der BGL seinen Beitrag dazu
leisten, das durch vielfältige kriminelle Machenschaften in der Vergangenheit gestörte Vertrauen
zwischen den Akteuren auf den Transportmärkten wieder aufzubauen.
Sofern der Trusted Carrier die in ihn gesetzten
Erwartungen erfüllt und sich als praxisgerecht
erweist, ist eine Ausweitung des Systems auf
internationaler Ebene vorgesehen. Der BGL
befindet sich dazu im Gespräch mit der International Road Transport Union (IRU) und interessierten Schwesterverbänden im Ausland.
Auf Auftraggeberseite findet das System ebenfalls deutliches Interesse. Auch dazu können dem
Downloadbereich umfangreiche Zusatzinformationen entnommen werden, so etwa das Merkblatt
„Informationen für Auftraggeber“.
59
60
Rechtliche Rahmenbedingungen
Entwicklungen im Europäischen Recht
Weiterentwicklung des Berufszugangs
Verstoßkategorisierung nach
Art. 6 Abs. 2 b der VO (EG)
Nr. 1071/2009
Entsprechend dem Auftrag aus Art. 6 Abs. 2b
der europäischen Marktzugangsverordnung (EG)
1071/2009 ist mit Datum vom 19.03.2016 die
Verordnung zur „Einstufung schwerwiegender
Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur
Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können“ im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht worden.
Sie ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten. Hiervon zu unterscheiden ist allerdings das Datum der Geltung der
Vorschrift. Vorgesehen ist, dass die Verordnung
zum 01.01.2017 unmittelbar und in allen Teilen
in den einzelnen Mitgliedsstaaten gilt.
Ziel der in Kraft getretenen Verstoßkategorisierung ist eine Angleichung von Sanktionen
bei Verstößen von Kraftverkehrsunternehmen
gegen Unionsvorschriften mit dem Ziel eines
gerechteren Wettbewerbs innerhalb des EUBinnenmarktes.
Mit der Zustimmung der europäischen Gremien
wurde ein langwieriger Prozess abgeschlossen.
Die in Kraft getretene Fassung enthält gegenüber
den vorherigen Entwürfen, welche im Dezember
2014 noch auf Ablehnung des Europäischen
Parlamentes stießen, nur wenige Änderungen.
Im Laufe des Herbstes 2015 ist der damals
vorliegende Entwurf zur Verstoßkategorisierung
nochmals in geringem Umfang überarbeitet
worden; hierzu hatte der BGL Stellung genommen. Allerdings handelte es sich überwiegend
um redaktionelle Änderungen sowie präzisere
Formulierungen einiger in der Verordnung enthaltener Verstöße.
Kabotageverstöße wurden, trotz entsprechender
Forderung des Europäischen Parlaments und
einiger Mitgliedsstaaten, nicht aufgenommen.
Dabei lag in der Forderung nach Aufnahme von
Kabotageverstößen der eigentliche Grund für die
zwischenzeitliche Ablehnung der Verstoßkategorisierung durch das Parlament. Die EU-Kommission
sah sich jedoch an der Aufnahme von Kabotageverstößen aus Rechtsgründen gehindert. Denn
die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sieht eine
Aufnahme nur von solchen Verstößen in die Verstoßkategorisierung vor, die eine Gefahr tödlicher
oder schwerer Verletzungen mit sich bringen; dies
ist bei Kabotageverstößen jedoch nicht gegeben.
Bis zum Datum der Geltung der Verstoßkategorisierung am 01.01.2017 werden sich die
Mitgliedsstaaten – auch Deutschland – nun mit
der Implementierung der EU-Verordnung in ihre
nationale Rechtsordnung zu befassen haben.
Dies wird in Gestalt einer grundlegenden Überarbeitung des nationalen Risikoeinstufungssystems geschehen.
Abzuwarten sein werden die geplanten Änderungen der europäischen Berufszugangsverordnung
(EG) Nr. 1071/2009, die für den kommenden
Zeitraum von der EU-Kommission angekündigt
wurden. Angedacht ist, durch eine Änderung
dieser Verordnung die Ermächtigungsgrundlage
für die vorliegende Verordnung über die Verstoßkategorisierung zu erweitern, so dass in letztere
neue Tatbestände aufgenommen werden könnten.
Hierzu könnten dann beispielsweise auch Kabotageverstöße zählen. Diese Entwicklung wird der
BGL genau beobachten. Eine solche Erweiterung
der Ermächtigungsgrundlage darf aus Sicht des
BGL nicht die bereits zurückgewiesenen Zielsetzungen verfolgen, die Gegenstand eines ursprünglichen Verordnungsentwurfs zur Verstoßkategorisierung aus dem Jahr 2013 waren. Einem
Mandat für eine Ausweitung der Liste der „Sieben
Todsünden“, bei denen die Aberkennung der Zuverlässigkeit zwangsläufig erfolgt, ohne dass den
Behörden ein Ermessensspielraum verbleibt, steht
der BGL in jedem Fall ablehnend gegenüber.
61
European Register of Road
Transport Undertakings (ERRU) –
Vernetzung der nationalen
elektronischen Verkehrsunternehmerdateien
Seit Ende des Jahres 2012 führt das Bundesamt
für Güterverkehr (BAG) ein elektronisches Zentralregister für Güterkraftverkehrsunternehmen:
die elektronische Verkehrsunternehmerdatei.
Gespeichert werden gemäß Art. 16 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 allgemeine
Informationen zu den im Inland ansässigen Straßenverkehrsunternehmen wie Name, Rechtsform,
Anschrift und Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge. Das BAG erhält diese Informationen von den
für die Genehmigung zuständigen Verkehrsbehörden und ist auf die vollständige Information
dieser Behörden angewiesen. Die in der Verkehrsunternehmerdatei gespeicherten Informationen sind öffentlich zugänglich. Daneben werden
nichtöffentlich in separaten Dateien Angaben zu
schwerwiegenden Verstößen in Zusammenhang
mit der Tätigkeit von Kraftverkehrsunternehmen
und Verwaltungsentscheidungen in Bezug auf
die Zuverlässigkeit von Personen erfasst. Die
öffentlichen Teile der Verkehrsunternehmerdatei
sind seit dem 01.10.2013 unter anderem über
die Internetseite des BAG freigeschaltet.
Entsprechend Art. 16 Abs. 5 und Abs. 6 der
VO (EG) Nr. 1071/2009 erfolgte eine Vernetzung der einzelstaatlichen Register bis zum
31.12.2012. Damit wurde das europäische
Benachrichtigungssystem „European Register of
Road Transport Undertakings (ERRU)“ zu diesem
Datum in Betrieb gesetzt. Ziel der europäischen
Vernetzung ist es, die in den nationalen Registern enthaltenen einschlägigen Daten allen zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten
zugänglich zu machen. Als gemeinsame Regelung diente zunächst die Verordnung (EU)
Nr. 1213/2010.
Am 02.04.2016 wurde die EU-Durchführungsverordnung 2016/480 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen
elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Sie
ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 1213/2010.
62
Die neue Verordnung war erforderlich, um das
System des ERRU besser an die Vorgaben des
europäischen Rechts anzugleichen und ein
einheitliches Verwaltungsverfahren besser als
bisher zu gewährleisten. Des Weiteren waren
Anpassungen an den wissenschaftlichen und
technischen Fortschritt erforderlich. Hinzu kommt,
dass im März 2016 die EU-Kommissionsverordnung zur „Einstufung schwerwiegender Verstöße
gegen Unionsvorschriften, die zur Aberkennung
der Zuverlässigkeit von Kraftverkehrsunternehmern führen können“ (VO (EU) 2016/403),
in Kraft getreten ist. Über das ERRU soll es in
Zukunft möglich sein, Informationen in Bezug
auf die neue Verstoßkategorisierung an andere
Mitgliedsstaaten zu übermitteln.
In der neu in Kraft getretenen Verordnung ist
die inhaltliche Ausgestaltung des ERRU in den
Anhängen I – VIII aufgeführt.
Anhang I bestimmt die grundsätzliche
Architektur des ERRU. Vorgesehen ist
insbesondere eine Zentralstelle, die Anfragen von EU-Mitgliedsstaaten entgegennehmen, validieren und weiterleiten soll.
Jeder Mitgliedsstaat soll zudem über eine
„Schnittstelle“ verfügen, die mit der Zentralstelle zu kommunizieren hat. In Deutschland nimmt seit Inbetriebnahme des ERRU
das BAG die Aufgabe einer „nationalen
Kontaktstelle“ wahr, über die die Kommunikation im Rahmen des Systems ERRU
stattfindet. Alternativ zur Kommunikation
über die Zentralstelle soll aber auch die
Nutzung eines untereinander kompatiblen
Netzwerks möglich sein.
Anhang II beschreibt die grundlegenden
ERRU-Funktionen. Den Mitgliedsstaaten
soll eine übergreifende Überprüfung der
Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern, die
Meldung von Verstößen gegen Unionsvorschriften sowie die Überprüfung der
Gemeinschaftslizenz möglich sein.
Anhang III legt nähere Voraussetzungen an
Inhalt und Format der ausgetauschten Benachrichtigungen fest. Hierdurch soll eine
einheitliche Nutzung des Systems durch die
Mitgliedsstaaten ermöglicht werden.
Die Anhänge IV, V und VI regeln nähere
technische Voraussetzungen sowie Sicherheitsanforderungen.
Nach Anhang VII werden durch die Zentralstelle des ERRU Protokoll und Statistikdaten erhoben, die der Überwachung und
Fehlerbehebung dienen.
Anhang VIII regelt die Nutzung des ERRU
durch die Mitgliedsstaaten. Es werden die
jeweils notwendigen Verfahrensschritte
beschrieben, die eine Überprüfung der
Zuverlässigkeit von Verkehrsleitern, einen
Informationsaustausch über begangene
Verstöße gegen Unionsvorschriften sowie
eine Überprüfung der Gemeinschaftslizenz ermöglichen sollen. Bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit ist eine Rundabfrage an alle anderen Mitgliedsstaaten
möglich. Begangene Verstöße gegen Unionsvorschriften sind vom Mitgliedsstaat, in
dem der Verstoß begangen wurde, an den
Niederlassungsmitgliedsstaat zu melden.
Die Meldung hat sechs Wochen nach der
endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit zu erfolgen. Bei der Überprüfung
einer Gemeinschaftslizenz ist eine an den
Niederlassungsmitgliedsstaat übermittelte
Anfrage zur Überprüfung vorgesehen, um
die auf der Gemeinschaftslizenz vermerkten Angaben einzusehen.
Nach Informationen des BAG wird die neu
in Kraft getretene Durchführungsverordnung
2016/480 derzeit noch im Hinblick auf ihre
Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis überprüft. Momentan sei es noch zu keinen Veränderungen im Hinblick auf die vom BAG zur
Verfügung gestellte elektronische Verkehrsunternehmerdatei gekommen.
Weiterentwicklung des Markt­
zugangs
Ergebnis der von der Europäischen
Kommission in Auftrag gegebenen
Studie zu einer Ex-Post-Bewertung
der VO (EG) Nr. 1071/2009 und
Nr. 1072/2009
Im Oktober 2014 gab die Generaldirektion
Mobilität und Verkehr bei der EU-Kommission (GD
MOVE) bei einem britischen Beratungsunternehmen eine Ex-Post-Evaluierungsstudie über die Umsetzung und Auswirkungen der Verordnungen (EG)
Nr. 1071/2009 und 1072/2009 in Auftrag.
Im November 2015 veröffentlichte die EU-Kommission den Abschlussbericht dieser Ex-Post-Evaluierung. Die Studie wurde im Rahmen des bevorstehenden EU-Kraftverkehrspakets erstellt. Die
EU-Kommission hat angekündigt, 2016 mit der
Ausarbeitung verschiedener Gesetzgebungsvorschläge zu beginnen, ehe das Legislativverfahren
im Europäischen Parlament und im Rat beginnt.
Der BGL hat zu den Ergebnissen der Ex-PostEvaluierungsstudie ausführlich Stellung bezogen.
Aus Sicht des BGL muss konstatiert werden,
dass die Ziele der europäischen Markt- und
Berufszugangsverordnung bisher nur teilweise
erreicht wurden.
Inhalt der Evaluierungsstudie:
Es sollen an dieser Stelle einige wenige, aber
wesentliche Ergebnisse der Studie kritisch beleuchtet werden:
•Hinsichtlich der Kabotage führt die Evaluierungsstudie aus, es läge keine ausreichende
Datenbasis zur Häufigkeit der Durchführung
illegaler Kabotage vor. In Deutschland läge
der Prozentsatz von Kontrollen, bei denen Kabotageverstöße festgestellt worden seien, bei
unter einem Prozent. Aus Sicht des BGL wird
hieraus völlig zu Recht der Schluss gezogen,
dass die Aussagekraft dieser Statistik gering
ist, da ein Großteil der Kabotageverstöße unentdeckt bleiben dürfte. Der BGL geht daher
davon aus, dass das tatsächliche Ausmaß
63
der illegalen Kabotage in Deutschland weit
höher ist als das statistisch erfasste Ausmaß.
•Nach Auffassung des BGL ist bemerkenswert,
dass sich der Abschlussbericht ausführlich mit
der Frage der sogenannten „systematischen
Kabotage“ befasst. Hierunter ist eine Ausnutzung der Kabotageregelung zu verstehen,
die aus der durch das Gesetz geschaffenen
Möglichkeit, Kabotagefahrten durchzuführen,
ein Geschäftsmodell macht. Dies geschieht,
indem die bestehende Verpflichtung zur
Durchführung eines vorherigen grenzüberschreitenden Verkehrs zwar eingehalten wird.
Faktisch findet die Hauptaktivität der Fahrzeuge allerdings nicht in dem EU-Land statt,
in dem sich der Unternehmenssitz befindet.
Eine solche „systematische Kabotage“ ist nach
den derzeit existierenden Regelungen nicht
explizit verboten, auch wenn nach Auffassung
des BGL Erwägungsgrund Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 (wenngleich ohne
Rechtsfolge bei Verstoß) dem entgegensteht.
Erwägungsgrund 15 regelt, dass die Kabotage „nicht untersagt werden sollte, sofern
sie nicht dergestalt durchgeführt wird, dass
dadurch eine dauerhafte oder ununterbrochene Tätigkeit in diesem Mitgliedsstaat entsteht“.
Eine klarere Bestimmung dessen, was noch als
erlaubte Verfahrensweise gilt, existiert nicht.
Eine Klarstellung der Kabotageregelungen
durch eine Ergänzung der europäischen
Marktzugangsverordnung wäre demnach
dringend erforderlich; hierin stimmt der BGL
mit den Ausführungen der Ex-Post-Evaluierungsstudie überein.
•Was die Problematik der Leerfahrten angeht,
so stimmt der BGL den Verfassern des Berichts
lediglich darin zu, dass die Anzahl der Leerfahrten so weit wie möglich reduziert werden
sollte. Jedoch ist die im Bericht zumindest
indirekt unterstellte Behauptung, die Anzahl
der Leerfahrten sei derzeit viel zu hoch und
eine effektive Senkung des prozentualen
Anteils der Leerfahrten sei möglich, aus Sicht
des BGL nicht durch die Faktenlage gedeckt.
Leerfahrten werden sich nicht in beliebigem
Maße reduzieren lassen, da sie in vielen Fällen unvermeidbar sind. Es sind hierbei etwa
64
die sogenannten unpaarigen Verkehre, z. B.
bei Transportaufträgen in Großstädte zu nennen; viele Leerfahrten ergeben sich außerdem
aufgrund der Art und Beschaffenheit des Ladegutes. Dies ist der Fall z. B. bei Lebensmitteltransporten, bei denen die Transportbehälter
nicht mit beliebigem Inhalt befüllt werden können. Das Gleiche gilt für Entsorgungsverkehre.
Statistiken des KBA belegen für deutsche Lkw,
dass die Anzahl der Leerfahrten seit den 90er
Jahren bis zum Jahr 2005 zwar zurückging,
sich seitdem aber stabilisierte. Weder die Einführung der Lkw-Maut in Deutschland im Jahr
2005 noch die 50-prozentige Mauterhöhung
im Jahr 2009 konnten daran etwas ändern.
Der Grund hierfür ist schlicht, dass eine weitere Reduktion faktisch nicht mehr möglich ist.
Daher sollte aus Sicht des BGL die Frage der
Leerfahrten nicht dazu missbraucht werden,
um auf diese Weise eine weitere Liberalisierung der Kabotagevorschriften durchzusetzen.
•In Bezug auf das Thema Briefkastenfirmen
wird in der Studie geäußert, dieses Problem
sei nach wie vor sehr relevant. Aus Sicht des
BGL ist dies ein weiterer Beleg dafür, wie gravierend das Lohn- und Sozialgefälle innerhalb
der EU weiterhin ist. Eine Reduzierung der
Anzahl der Briefkastenfirmen könnte, so in der
Studie ausgeführt, durchaus dazu beitragen,
die Wettbewerbsfähigkeit der gesetzeskonform arbeitenden Unternehmen zu verbessern.
Eine verbesserte Definition der Niederlassung
in der europäischen Berufszugangsverordnung ist auch aus Sicht des BGL ein geeignetes Mittel, an dieser Stelle Abhilfe zu schaffen.
Die Begrifflichkeiten „Niederlassung“ (establishment) und „Betriebsstätte“ (operation
centre) sollten hierbei genau unterschieden
werden. Einer verbesserten Kooperation
europäischer Behörden, z. B. auch durch die
effektiv durchgeführte Verbindung der nationalen elektronischen Unternehmensregister
zum ERRU, steht der BGL positiv gegenüber.
Fazit der Evaluierungsstudie:
Die in der Studie untersuchten Fragestellungen,
von denen nur einige wesentliche Punkte angerissen werden konnten, zeigen die hohe Relevanz verbandspolitischer Einflussnahme auf die
europäischen Gesetzgebungsvorgänge auf. Der
BGL wird sich im Interesse der Branche weiter
intensiv in die anstehenden Überarbeitungen der
europäischen Markt- und Berufszugangsregelungen einbringen.
CEMT-Erteilungsrichtlinie in
überarbeiteter Fassung in Kraft
getreten
Im Rahmen des CEMT-Genehmigungssystems ist
die CEMT-Erteilungsrichtlinie überarbeitet worden
und mit Datum vom 31.08.2015 in Kraft getreten.
Bereits Anfang des Jahres 2015 war mittels des
überarbeiteten CEMT-Leitfadens eine Absenkung
der Eingangsschwelle für CEMT-Genehmigungen
von 6 t auf 3,5 t zGM erfolgt. Hierdurch wurde
ein Beschluss des Internationalen Transport-Forums
(ITF) umgesetzt. Mit der überarbeiteten CEMTErteilungsrichtlinie wird klargestellt, dass CEMTGenehmigungen für Euro-III-sichere Fahrzeuge
nicht mehr erteilt werden. Außerdem kommt es mit
der neuen Erteilungsrichtlinie zu einer geänderten
Verwaltungspraxis in Bezug auf die Russische
Föderation. Danach werden vom BAG CEMT-Genehmigungen ohne Sperrvermerk für das Gebiet
der Russischen Föderation vorrangig an Unternehmen vergeben, die Verkehre im Dreiländerverkehr
in bzw. aus der Russischen Föderation durchführen. Hintergrund ist die Reduzierung von CEMTGenehmigungen mit Gültigkeit in der Russischen
Föderation auf 16 Basisgenehmigungen pro
Kalenderjahr. Der BGL hält diese seitens der Russischen Föderation vorgenommene Beschränkung
für einen aus Sicht des Transportlogistikgewerbes
nicht akzeptablen Schritt. Gegen die durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) als Reaktion hierauf angekündigte
geänderte Verwaltungspraxis bestehen allerdings
seitens des BGL keinerlei Einwände. Bedenken
bestehen jedoch seitens des BGL in Bezug auf die
vom BMVI vorgesehene Verfahrensweise, CEMTJahres- und Kurzzeitgenehmigungen, die in der
Russischen Föderation gelten, nur für Euro-V-sichere und Euro-VI-sichere Fahrzeuge zu vergeben.
Denn es besteht die Möglichkeit, dass derzeit an
den Tankstellen der Russischen Föderation keinerlei Kraftstoff erhältlich ist, der den Ansprüchen
dieser Motoren genügen würde.
eCMR – elektronischer Frachtbrief
In Abkehr von der papiergebundenen Transportdokumentation hin zum elektronischen Datenaustausch wurde im Jahr 2008 ein Zusatzprotokoll
zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr
betreffend den elektronischen Frachtbrief (eCMR)
geschaffen. Der Inhalt des Protokolls beschränkt
sich im Wesentlichen auf die Gleichstellung elektronischer Frachtbriefe mit jenen in Papierform.
Während die CMR im Straßengüterverkehr breite Anwendung findet, wurde das Zusatzprotokoll
über den elektronischen Frachtbrief bisher nur
von wenigen Ländern gezeichnet – u. a. von den
Niederlanden. Deutschland hat das Zusatzprotokoll bisher nicht ratifiziert.
Die Einführung und Nutzung des elektronischen
Frachtbriefs wird insbesondere von den Niederlanden vorangetrieben. So hat die Organisation
Beurtvaartadres auf Initiative des Verladeverbandes EVO (Eigen Vervoerders Organisatie) und
TLN (Transport en Logistiek Nederland – niederländischer Transportverband) einen digitalen
Standard für den elektronischen Frachtbrief
entwickelt: TransFollow. TransFollow ist eine
Internetplattform, mittels der der elektronische
Frachtbrief digital eingereicht, ausgetauscht,
verfolgt und unterzeichnet werden soll.
Nach Ansicht des BGL bestehen zur Nutzung
eines elektronischen Frachtbriefs allerdings noch
viele rechtliche und praktische Fragen.
•Wie soll z. B. der Frachtführer ohne besondere
Ausrüstung den Vorbehalt (Art. 8 Abs. 2 CMR)
in den elektronischen Frachtbrief eintragen,
und wie soll der Absender diesen Vorbehalt
bestätigen?
•Wer trägt die Kosten für die zentrale Verwaltung der Schlüsseldateien, und wo werden
diese gespeichert?
Es ist zu erwarten, dass das Zusatzprotokoll erst
längerfristig an Bedeutung gewinnen wird – eine
Evaluierung der IRU unter den Mitgliedsverbänden ergab 2010 eine Anwendung des elektronischen Frachtbriefs von kaum zehn Prozent. Nach
65
Einschätzung des BGL wird die Nutzung des
elektronischen Frachtbriefs dann für das Transport- und Logistikgewerbe „interessant“ werden,
wenn nach Lösung aller rechtlichen Fragen das
elektronische Verfahren betriebswirtschaftliche
Kostenvorteile bietet.
Entwicklungen im nationalen Recht
Berufszugangsrecht
Geplante Streichung von § 7a
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Nach § 7a GüKG ist der Transportunternehmer verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche
Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden
während Beförderungen, bei denen der Be- und
Entladeort im Inland liegt, versichert. Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro, wobei
bei dieser Mindestdeckungssumme nicht zwischen
Personen-, Sach- oder Vermögensschäden unterschieden wird. Ende des Jahres 2015 hat das
BMVI den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung
des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes und des Gesetzes zur Regelung der
Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern“
angekündigt. Ein Referentenentwurf liegt allerdings
(Stand Juni 2016) noch nicht vor, soll aber in
naher Zukunft laut BMVI folgen.
Vorgesehen ist laut BMVI eine ersatzlose Streichung des § 7a GüKG. Demnach bestünde keine
Verpflichtung des Transportlogistikunternehmens
mehr, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche
Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden
während Beförderungen abdeckt. Begründet
wird dies damit, dass die Pflicht zum Abschluss
einer Haftpflichtversicherung noch aus der Zeit
der Kontingente stamme und sicherstellen sollte,
dass kontingentierte Berechtigungen nur an
abgesicherte Unternehmen vergeben werden.
Heute ist aus Sicht der Fachabteilung des BMVI
eine gesetzliche Pflichtversicherung nicht mehr
erforderlich. Der Abschluss einer Versicherung
solle daher freigestellt sein. Hinzu komme, dass
die Vorschrift in mehrfacher Hinsicht misslungen
66
sei. So fehle die Regelung über einen Selbstbehalt. Dies sei bei einer Haftpflichtversicherung
unüblich. Außerdem könne das Nichtvorhandensein der Versicherung nicht bebußt werden,
da auf Seiten der Versicherer kein Kontrahierungszwang bestehe. Wertungswidersprüchlich
sei dies insbesondere deshalb, da im Falle des
Abschlusses einer solchen Versicherung der nicht
mitgeführte Nachweis sehr wohl bebußt werde.
Aus Sicht des BGL ist diese Begründung nicht
nachvollziehbar. Nachweislich verkehren derzeit
insbesondere Fahrzeuge aus mittel- und osteuropäischen Staaten (MOE-Staaten) ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz.
Mit der vorgesehenen Streichung der Versicherungspflicht nach § 7a GüKG wäre absehbar,
dass gebietsfremde Konkurrenten auf eine dem
deutschen Standard entsprechende Güterschadenhaftpflichtversicherung verzichten werden.
Aus Sicht des BGL ist eine signifikante Zunahme
von Dumping-Praktiken zu befürchten, falls eine
Güterschadenhaftpflichtversicherung nicht mehr
verlangt würde.
Für deutsche Unternehmen mag es dazu kommen,
dass der Auftraggeber/Spediteur bei Wegfall
des § 7a GüKG eine entsprechende Versicherung
selbst abschließt und die anfallenden Kosten von
der Fracht abzieht. Der BGL vertritt die Auffassung, dass die Regelungen über die Haftung und
die Versicherung der Risiken auf eine wettbewerbsneutrale Grundlage gestellt werden sollten.
Der BGL wird das anstehende Gesetzgebungsverfahren weiter verfolgen und sich gegenüber
Parlament und Administration für die Beibehaltung der Vorschriften einsetzen.
Überarbeitung des nationalen
Risikoeinstufungssystems
In Folge der in Kraft getretenen EU-Verordnung
über die Einstufung schwerwiegender Verstöße
(VO (EU) 2016/403), siehe hierzu Seite 62, kann
in den einzelnen Mitgliedsstaaten nunmehr auch
die Überarbeitung der jeweiligen nationalen
Risikoeinstufungssysteme erfolgen, welche auf
Art. 12 Abs. 1 S. 3 der VO (EG) Nr. 1071/2009
beruhen. Beim nationalen Risikoeinstufungssystem
handelt es sich um eine nationale Verwaltungsvorschrift. Diese hat ein Punktesystem zum Inhalt,
das es erlaubt, zu ermitteln, ob aufgrund begangener Verstöße im Bereich des Güterkraftverkehrs
bei einem Unternehmen erhöhter Kontrollbedarf
besteht. Nach Erwägungsgrund Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/403 soll die EU-Verordnung
die Grundlage für das nationale Risikoeinstufungssystem bilden. Ziel ist es, dass jeder EUMitgliedsstaat alle in der Verstoßkategorisierung
genannten Verstöße gegen die Unionsvorschriften
in seinem nationalen Rechtssystem abdeckt.
Die Federführung bei der Überarbeitung liegt bei
den Ländern bzw. bei dem zusammen mit den
Ländern eingesetzten Bund-Länder-Fachausschuss
Güterverkehr (BLFG). Die Überarbeitung wurde
infolge der Verzögerungen bei den Verhandlungen auf EU-Ebene über die Verstoßkategorisierung längere Zeit nicht fortgesetzt. Inzwischen ist
dem BLFG durch eine beim BMVI eingerichtete
Unterarbeitsgruppe ein überarbeiteter Vorschlag
unterbreitet worden, der aktuell auf der Sitzung
des BLFG vom 07.06.2016 für positiv befunden
wurde. Auf Nachfrage wurde dem BGL mitgeteilt,
dass der Vorschlag bis zur Fertigstellung der Überarbeitung noch nicht öffentlich gemacht werde.
Der BGL hatte in der Vergangenheit noch während der Verhandlungen über die Verordnung zur
Verstoßkategorisierung auf EU-Ebene auf Vorschlag des Rechtssausschusses Empfehlungsschreiben an die Landesverbände des BGL gesandt. Die
Empfehlungsschreiben sollten dazu dienen, die
Interessen des Gewerbes bei der Überarbeitung
des nationalen Risikoeinstufungssystems auch bei
den Landesregierungen zu vertreten. Aus Sicht des
BGL ist die Grenze der Belastbarkeit der Unternehmen erreicht. Aus diesem Grund darf bei der
Überarbeitung des nationalen Risikoeinstufungssystems in keinem Falle eine Verschärfung gegenüber
dem EU-Recht zu Lasten der Unternehmen vorgenommen werden. Das EU-Recht, welches sich in
der Verstoßkategorisierung wiederfindet, sollte
aus Sicht des BGL vielmehr eins zu eins in das
nationale Recht umgesetzt werden. Die vergangenen Entwürfe, die dem BGL zur Verfügung gestellt
worden waren, enthielten aus Sicht des BGL eine
zu grobe Unterteilung der Unternehmen in Bezug
auf die Fuhrparkgröße: So wurden Unternehmen
mit elf Fahrzeugen in Bezug auf die Punkteeinstu-
fung genauso behandelt wie Unternehmen mit
50 Fahrzeugen. Auch die fehlende Unterscheidung zwischen „schweren“ und „schwerwiegenden“ Verstößen hatte der BGL kritisiert.
Das BMVI hat angekündigt, dass konkrete Ergebnisse hinsichtlich der Überarbeitung des nationalen Risikoeinstufungssystems noch im Jahr 2016
vorliegen werden.
Neue Buß- und Verwarnungsgeldkataloge zum GüKG
Zum 01.08.2015 ist ein geänderter Buß- und
Verwarnungsgeldkatalog zum Güterkraftverkehrsgesetz in Kraft getreten. Er ist auf der
Internetseite des BAG zusammen mit Buß- und
Verwarnungsgeldkatalogen zum Fahrpersonalrecht und zum Berufskraftfahrer-Qualifikationsrecht abrufbar.
Die neue Version des Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs zum Güterkraftverkehrsgesetz
enthält gegenüber der bis zum 31.07.2015
gültigen Fassung Regelbußgeldsätze, die um ca.
20 – 25 Prozent erhöht wurden. Dies gilt sowohl
für Geldbußen wegen vorsätzlicher wie auch
für solche wegen fahrlässiger Verstöße. Außerdem wurden an einigen Stellen redaktionelle
Anpassungen vorgenommen, ohne jedoch die
Bußgeldtatbestände selbst zu ändern. Sämtliche Bußgeldtatbestände werden in § 19 GüKG
aufgezählt; eine Änderung des Gesetzes ist mit
dieser Änderung der Regelgeldbußen jedoch
nicht erfolgt.
Straßenverkehrsrecht
Straßenverkehrsordnung (StVO):
erleichterte Einführung von
Tempo 30
Am 10.02.2016 hat das BMVI einen Entwurf zur
Änderung der Straßenverkehrsordnung vorgelegt,
mit dem eine erleichterte streckenbezogene Anordnung von Tempo 30 auch auf Hauptstraßen
und Vorfahrtsstraßen vorgesehen ist. Außerdem
sollen sich die Vorschriften über die Bildung einer
Rettungsgasse bei Verkehrsstockungen ändern.
67
Durch den Gesetzentwurf soll die Hürde zur
Anordnung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen im Nahbereich von
bestimmten Einrichtungen abgesenkt werden.
Nach der Neufassung von § 45 Abs. 9 Nr. 5
StVO soll vor bestimmten Einrichtungen wie
Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen,
Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern
Tempo 30 angeordnet werden dürfen, ohne dass
hierfür eine besondere Gefahrenlage bestehen
muss, die das Risiko einer Beeinträchtigung von
Rechtsgütern erheblich übersteigt. Diese Regelung wäre insofern eine Neuerung, als bisher bei
Hauptverkehrsstraßen und Vorfahrtsstraßen keine
Tempo 30-Zonen angeordnet wurden, da diese
Straßen dem weiträumigen Verkehr dienen.
Die Neufassung von § 11 Abs. 2 StVO sieht vor,
dass die Rettungsgasse bei Verkehrsstockungen
immer zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts danebenliegenden Fahrstreifen
gebildet werden muss, und zwar unabhängig
davon wie viele Fahrstreifen die Fahrbahn hat.
Der BGL hat zu dem Gesetzentwurf gegenüber
dem BMVI Stellung genommen und zunächst
geäußert, dass Maßnahmen zur Verbesserung
der Verkehrssicherheit von überragender Bedeutung sind und solche Maßnahmen für besonders
sensible Bereiche innerhalb des Straßennetzes
daher vom BGL unterstützt werden.
Gleichzeitig hat der BGL aber darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Belange, die bei
der Anordnung von Tempo 30 existieren, angemessene Berücksichtigung finden müssen. Dies
ist im bisher vorliegenden Gesetzentwurf nicht
in ausreichendem Maße geschehen. Aus Sicht
des BGL birgt die Anordnung von Tempo 30 auf
Hauptstraßen die Gefahr von Verkehrsverlagerungen. Hauptverkehrsstraßen müssen ihre Funktionstüchtigkeit behalten und Verkehrsströme weiter
bündeln können. Ansonsten besteht aus Sicht
des BGL die Gefahr, dass es zu Ausweich- oder
Schleichverkehren in Wohngebiete kommt. Behörden sollten auch weiterhin verpflichtet sein, eine
Prüfung über eine existierende Gefahrenlage für
den konkreten Einzelfall in ihre Entscheidung mit
einzubeziehen. Ermessenskriterien, die von der
anordnenden Behörde zu berücksichtigen sind,
sollten sich konkret im Gesetzeswortlaut wieder-
68
finden. Außerdem sollte die anordnende Behörde
aus Sicht des BGL obligatorisch Expertenrat
heranziehen müssen, damit eine Anordnung von
Tempo 30 nicht ohne jegliche Faktengrundlage
erfolgt. Denn andernfalls kann es aus Sicht des
BGL zur Entstehung von neuen Gefahrenquellen
durch Ausweichverkehre kommen. Eine Abschaffung der Regelgeschwindigkeit von innerorts
50 km/h „durch die Hintertür“ lehnt der BGL ab.
Der BGL wird sich im weiteren Verlauf dafür einsetzen, dass die Funktionstüchtigkeit von innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen erhalten bleibt.
Gebührenerhöhungen für
Maßnahmen im Straßenverkehr
Der BGL hat mit Datum vom 18.11.2015 zu
einem vom BMVI vorgelegten Entwurf einer
„Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“
Stellung genommen. Vorgesehen waren in dem
Entwurf Gebührenerhöhungen für Maßnahmen
anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für
den Fahrzeugverkehr. Dies betraf unter anderem
die Gebühren für die Prüfung von Bewerbern
um eine Fahrerlaubnis sowie für die Hauptuntersuchung und die Sicherheitsprüfung nach § 29
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Außerdem waren die Gebühren für Fahrzeugvollgutachten nach § 21 StVZO betroffen. Die
Erhöhungen sollten sich auf ca. 6 – 8 Prozent, für
Fahrzeugvollgutachten sogar auf ca. 14 Prozent
belaufen. Die deutlichen Erhöhungen wurden
damit begründet, dass eine Anpassung seit mehreren Jahren nicht mehr erfolgt sei.
Der BGL kritisierte insbesondere, dass die Belange der betroffenen Transportlogistikunternehmen
nicht berücksichtigt wurden, die die gestiegenen
Kosten mit Inkrafttreten der Änderungen unmittelbar hätten bewältigen müssen. Den Unternehmen ist es häufig nicht möglich, die gestiegenen
Kosten am Markt weiterzugeben. Das BMVI
wies in dem Verordnungsentwurf zwar darauf
hin, dass eine Kostendeckung notwendig sei
und dass ein adäquater Stundensatz berechnet
werden müsse. Die Gebührengrundlagen und
Kostensätze wurden aus Sicht des BGL in ihrer
Entwicklung jedoch nicht transparent gemacht.
Aus diesem Grund machte der BGL in seiner
Stellungnahme deutlich, dass die spürbaren
Anhebungen nicht ohne Weiteres als nachvollziehbar zu bewerten sind.
In der Folge wurden, auch in Reaktion auf die
Stellungnahme des BGL, die Gebührenerhöhungen vorerst ausgesetzt.
Der BGL wird auch in Zukunft anstehende
Gebührenanpassungen im Hinblick auf ihre
Tragfähigkeit für Transportlogistikunternehmen
überprüfen.
Fahrerlaubnisrecht:
geänderte Geltungsdauer
von Fahrerlaubnissen
Das BMVI hat den Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorgelegt.
Mit dem Entwurf sollen insbesondere Regelungen
zur richtlinienkonformen Umsetzung der Dritten
EU-Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG)
getroffen werden. Hintergrund ist, dass die EUKommission gegen Deutschland Klage vor dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen der unvollständigen Umsetzung dieser Richtlinie erhoben
hatte (Aktenzeichen C30/16). Ferner sind in der
EU-Führerscheinrichtlinie einige Vorschriften dem
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
angepasst worden. Dies war in das deutsche
Recht umzusetzen. Beispielsweise sollten mit dem
Entwurf Anforderungen an die Fahreignung bei
Herz- und Gefäßkrankheiten auf den aktuellen
wissenschaftlichen Stand gebracht werden.
Eine wichtige Änderung betrifft § 23 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV). § 23 Abs. 1 S. 2 FeV
wird neu gefasst. Danach wird es für den Zeitraum der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis keine
Differenzierung mehr zwischen den Klassen C
und CE einerseits und den Klassen C1 und C1E
andererseits geben. Nach bisheriger Rechtslage
galten die Fahrerlaubnisklassen C und CE jeweils
fünf Jahre; die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E
galten bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
unbefristet, nach Vollendung des 45. Lebensjahres
des Bewerbers ebenfalls nur für fünf Jahre. Die
Neufassung der FeV soll vorsehen, dass sämtliche
Lkw-Fahrerlaubnisklassen, also C1, C1E, C und
CE, längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren
erteilt werden. Als Begründung wird hierfür angeführt, dass mit dieser Regelung die Vorgaben von
Art. 7 Nr. 2b der Richtlinie 2006/126/EG (Dritte
Führerscheinrichtlinie) für Fahrerlaubnisse, die nach
dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden,
wortgetreu umgesetzt werden. Die bisher fehlende
wortgetreue Umsetzung ist Grund für die erwähnte
Klage gegen Deutschland vor dem EuGH.
Neuregelung der „Schulung in
Erster Hilfe“
Mit Datum vom 21.10.2015 ist die Zweite
Verordnung zur Änderung der FahrerlaubnisVerordnung in Kraft getreten.
Gegenstand der Verordnung ist insbesondere
eine Straffung der Erste-Hilfe-Ausbildung, die
bereits zuvor durch Beschluss der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der
Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe und des
Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) erfolgt
ist und die sich auch in den gesetzlichen Vorschriften wiederfinden wird.
Die bisherige Fassung des § 19 FeV sah vor,
dass Bewerber der Fahrerlaubnisklassen AM,
A1, A2, A, B, BE, L oder T an einer „Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen“
teilnehmen müssen. Fahrerlaubnisbewerber der
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E
mussten bisher gemäß § 19 Abs. 2 FeV (alte Fassung) hingegen die (umfassendere) „Ausbildung
in Erster Hilfe“ absolvieren.
Künftig wird es eine Unterscheidung zwischen
einer „Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen“ (bei Pkw- und Motorradfahrerlaubnissen) und einer umfangreicheren „Ausbildung
in Erster Hilfe“ (bei Lkw- und Busfahrerlaubnissen) nicht mehr geben. Vielmehr sieht § 19 FeV
ab sofort eine einheitliche „Schulung in Erster
Hilfe“ im Umfang von 9 × 45 Minuten für alle
Fahrerlaubnisklassen vor. Laut amtlicher Begründung ergibt sich für Bewerber der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E eine Kostenreduktion
69
von bisher 40 – 50 Euro auf ca. 35 Euro sowie
eine Verringerung des Zeitaufwandes durch den
Wegfall von insgesamt sieben Unterrichtseinheiten je 45 Minuten.
Sechstes Gesetz zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
Das „Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze“ wurde
vom BMVI im Dezember 2015 vorgelegt und
befindet sich derzeit beim Deutschen Bundestag
zur Beratung.
Neben einigen redaktionellen Änderungen wird
im neugefassten StVG unter anderem eine Erweiterung der gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung
des Verwaltungsverfahrens für die internetbasierte
Abwicklung von Zulassungsverfahren vorgenommen. Die Maßnahme dient ausweislich der vorliegenden Begründung der Umsetzung der
2. Stufe des Projekts „i-Kfz“ (Projekt internetbasierte Fahrzeugzulassung). Insgesamt sollen die
internetbasierten Verwaltungsabläufe im Gesetz
vollständig abgebildet werden. Folglich wird im
neuen § 6a Abs. 8 StVG eine bundeseinheitliche
Vorgabe für die Regelung zulassungsbedingter
Kosten eingeführt. Auch im Bereich der Fahreignungsbegutachtung soll durch § 6f StVG neue Fassung eine Ermächtigung für Vergütungsregeln nach
bundesweit einheitlichen Kriterien und festen Sätzen ermöglicht werden. Nach § 28 Abs. 4 StVG
neue Fassung soll das Fahreignungsregister auf
eine vollelektronische Version umgestellt werden.
Die Umstellung soll bis Ende 2017 abgeschlossen
sein. Nach § 30a Abs. 2 – 4 StVG n. F. sollen in
Zukunft Daten im Wege der Direkteinstellung in
die elektronischen Register übermittelt werden können. Es soll ein Gleichklang in der Registerführung
zwischen Zentralem Fahrerlaubnisregister und
Zentralem Fahrzeugregister gewährleistet sein.
Nach den §§ 33 – 36 Abs. 5 und Abs. 7 StVG n. F.
sollen aktuelle Daten zu den Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen nach § 29 StVZO
im Zentralen Fahrzeugregister gespeichert und
nutzbar sein. Daher wird der Aufbau von Kommunikationsbeziehungen zwischen dem KraftfahrtBundesamt (KBA) und den Untersuchungsstellen
durch die Möglichkeit der Datenübermittlung aus
dem Zentralen Fahrzeugregister umgesetzt.
70
Die weiteren Änderungen betreffen redaktionelle
Anpassungen im „Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes“ und die Übertragung
der im StVG vorgesehenen Änderungen in Bezug
auf Datenübermittlung auf das Fahrlehrergesetz
und das Kraftfahrtsachverständigengesetz.
Automatisiertes Fahren –
Fahrerassistenzsysteme
Im Herbst 2015 hat das Bundeskabinett die von
Bundesverkehrsminister Dobrindt vorgelegte
„Strategie automatisiertes und vernetztes Fahren“ beschlossen. Die Strategie sieht vielfältige
Maßnahmen vor, die Deutschland zum Leitanbieter für automatisiertes und vernetztes Fahren
machen sollen.
Vor dem Hintergrund sich stetig weiter entwickelnder technischer Systeme zur Unterstützung
des Fahrers (Fahrerassistenzsysteme, Fahrfunktionen) haben mehrere Vertragsparteien des
Wiener Übereinkommen (WÜ), darunter auch
Deutschland, die von der Arbeitsgruppe Straßenverkehrssicherheit bei der Wirtschaftskommission
der Vereinten Nationen auf ihrer 68. Tagung
erarbeitete Änderung des WÜ vorgeschlagen.
Hintergrund
Das Übereinkommen vom 08.11.1968 über den
Straßenverkehr (sog. Wiener Übereinkommen
über den Straßenverkehr) ist ein völkerrechtlicher
Vertrag, der den Straßenverkehr durch internationale Standardisierung der Verkehrsregeln sicherer machen soll. Nach Art. 49 ist das Wiener
Übereinkommen für Weiterentwicklungen offen,
d. h. Vertragsänderungen können von jeder
Vertragspartei vorgeschlagen werden.
Die vorgeschlagene Änderung wurde von keiner
Vertragspartei zurückgewiesen und gilt damit
nach dem in Art. 49 Abs. 2 a des WÜ vorgesehenen Verfahren als angenommen. Zur Übernahme
in das deutsche Recht hat das BMVI zunächst dem
Bundeskabinett einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt. Der Gesetzentwurf wurde vom
Bundeskabinett beschlossen und am 06.05.2016
an den Bundesrat weitergeleitet. Im Anschluss
wird ein parlamentarisches Verfahren erfolgen.
Mit der Änderung soll Rechtssicherheit für die
Nutzer von Assistenz- bzw. automatisierten
Fahrsystemen geschaffen werden. Demnach
müssen die Systeme den technischen Regelungen
der United Nations Economic Commission for
Europe (UNECE) entsprechen und so gestaltet
sein, dass sie vom Fahrer übersteuert bzw. abgeschaltet werden können. Die entsprechenden
Änderungen betreffen im Kern Artikel 8 WÜ und
eine diesbezügliche Anpassung von Artikel 39
des WÜ über den Straßenverkehr:
In Artikel 8 WÜ ist u. a. geregelt, dass jedes
Fahrzeug, das sich in Bewegung befindet, einen
Führer haben muss. Weiterhin muss die jederzeitige Beherrschbarkeit des Fahrzeugführers über
sein Fahrzeug gegeben sein. Artikel 8 wurde
dahingehend ergänzt, dass die o. g. Vorgaben
als erfüllt gelten, wenn Fahrzeugsysteme den
einschlägigen (technischen) UNECE-Regelungen
entsprechen oder die Systeme so gestaltet sind,
dass sie durch den Fahrer übersteuerbar oder
deaktivierbar sind.
In Artikel 39 WÜ wurde ergänzend klargestellt,
dass die Vorgaben, welche die Anforderungen
an die Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger regeln,
als erfüllt gelten, wenn sie den in Artikel 8 WÜ
genannten einschlägigen UNECE-Regelungen
entsprechen.
Auf internationaler Ebene setzt sich das BMVI
bereits für weitere Änderungen des WÜ über
den Straßenverkehr ein. U. a. soll die Begriffsbestimmung des „Fahrzeugführers“ so erweitert
werden, dass ihm künftig automatisierte Systeme
mit vollständiger Kontrolle über ein Fahrzeug
gleichgestellt werden. Bundesverkehrsminister
Dobrindt hat mit anderen Verkehrsministern eine
Arbeitsgruppe gegründet, die unter deutschem
Ko-Vorsitz bis zum nächsten G7-Verkehrsministertreffen im September 2016 in Japan die Regeln
für das automatisierte und vernetzte Fahren
international weiter voranbringen soll.
Bundesfernstraßenmaut
BGL-Mautklage
Aktueller Stand
Die Lkw-Mauterhöhung zum 01.01.2009 um
seinerzeit ca. 50 Prozent war der Ausgangspunkt für das BGL-Musterklageverfahren.
Nachdem das Verwaltungsgericht (VG) Köln
am 30.09.2014 die Musterklagen des BGL
abgewiesen hatte, wurde auf der BGL-Mitgliederversammlung 2014 beschlossen, gegen das
VG-Urteil in Berufung zu gehen. Daraufhin hat
der vom BGL beauftragte Anwalt fristgerecht
eine umfangreiche Berufungsbegründungsschrift
der Musterkläger beim Oberverwaltungsgericht
(OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster eingereicht. Nach Auffassung des BGL wurden die
von den Mautklägern vorgebrachten Argumente
durch das VG Köln nicht ausreichend gewürdigt
bzw. verkannt. Auf einen Schriftsatz der Gegenseite, der keine wesentlichen neuen Argumente
enthielt, ist vom Anwalt des BGL ein Antwortschreiben verfasst worden, um die vorgetragenen Argumente zu widerlegen. Ein Termin zur
mündlichen Verhandlung wurde bis zum Redaktionsschluss noch nicht angesetzt.
Geltendmachung der Mautansprüche
Der BGL hat die seinen Mitgliedsverbänden
angeschlossenen Transportlogistikunternehmen
Mitte November 2015 dazu aufgerufen, beim
BAG unter Berufung auf die anhängenden Mautklageverfahren die Rückerstattung ihrer in den
Jahren 2012, 2013 und 2014 gezahlten Mautbeträge einzufordern. Der Sinn dieser Maßnahme besteht darin, die bei einem erfolgreichen
Ausgang des Mautklageverfahrens bestehenden
Rückforderungsansprüche vor dem Eintritt der
Verjährung zu schützen. Das BAG hat in einer
Presseinformation darauf hingewiesen, dass zum
Auslösen der angestrebten Verjährungshemmung
den Antragstellern vor dem 31.12.2015 keine
schriftliche Bestätigung des BAG über die Unterbrechung der Verjährung zugehen muss.
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Beschleunigte Verfahren nach
dem Bundesfernstraßengesetz
(FStrG)
Das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes ist im Bundesgesetzblatt vom
01.09.2015 veröffentlicht worden und damit
in Kraft getreten. Durch das Gesetz wird für
einige wichtige Bauvorhaben ein beschleunigtes
Planverfahren eingeführt. Dieses besteht darin,
dass für Klagen gegen den zugrundeliegenden
Planfeststellungsbeschluss das Bundesverwaltungsgericht als erste und einzige Gerichtsinstanz festgelegt wurde.
Die bereits jetzt unter das beschleunigte Verfahren fallenden Bundesautobahnen (BAB) und
Bundesfernstraßen sind im Anhang zu § 17e
Abs. 1 FStrG aufgeführt. Die Liste wird durch
das in Kraft getretene Gesetz um vier weitere
Bauvorhaben erweitert.
•Als lfd. Nr. 1a wird eingefügt der Abschnitt auf der BAB 1 Köln-Niehl – Kreuz
Leverkusen. Dies betrifft die Leverkusener
Rheinbrücke, die derzeit bis auf Weiteres
für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) über 3,5 t gesperrt ist. Das
Planvorhaben für den Neubau der Brücke
ist besonders dringlich.
Der ursprüngliche Gesetzentwurf beschränkte
sich zunächst auf dieses Bauvorhaben. Der BGL
hatte in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf angeregt, die Beschleunigung des Planverfahrens durch Beschränkung des Rechtsschutzes
auf eine Instanz auch für anderweitige dringend
notwendige Infrastrukturvorhaben auszuweiten.
Im jetzt veröffentlichten Gesetz sind drei weitere
Bauvorhaben aufgeführt.
•Als lfd. Nr. 6a der Abschnitt auf der BAB 6
Heilbronn/Untereisesheim – Heilbronn/
Neckarsulm; dies betrifft die Neckartalbrücke
bei Heilbronn.
•Als lfd. Nr. 12a die BAB 7 Kreuz Rendsburg – Rendsburg/Büdelsdorf; hier geht es
72
um das außerordentlich wichtige Ersatzbauwerk der Rader Hochbrücke über den NordOstsee-Kanal in Schleswig-Holstein.
•Als lfd. Nr. 20a die BAB 40 AS Duisburg/
Homberg – Duisburg/Häfen betreffend die
Rheinbrücke bei Duisburg-Neuenkamp.
Änderung des Bundesfern­
straßenmautgesetzes (BFStrMG)
Gemäß der Vereinbarung im Koalitionsvertrag vom 27.11.2013 zur Ausweitung der
Lkw-Mautpflicht soll binnen zweier Jahre das
BFStrMG zum dritten Mal geändert werden.
Im Berichtszeitraum stellte das Bundeskabinett
den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des BFStrMG vor.
Viertes Gesetz zur Änderung des
Bundesfernstraßenmautgesetzes
Der Gesetzentwurf soll im Wesentlichen der
Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen dienen. Bisher erhebt der Bund die LkwMaut auf rund 12 800 km Bundesautobahnen
sowie auf rund 2 300 km autobahnähnlichen
Bundesstraßen. Darüber hinaus enthält der
Gesetzentwurf einen Prüfauftrag, die Lkw-Maut
auf kleinere Fahrzeuge zwischen 3,5 bis
7,5 Tonnen zGM sowie Fernbusse auszuweiten.
Die Einbeziehung der externen Lärmkosten
ist ebenfalls Gegenstand dieses Prüfauftrags.
Zum Gesetzentwurf hat der BGL gegenüber
dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur fristgerecht Stellung genommen.
Sowohl in seiner Stellungnahme als auch in
zahlreichen politischen Gesprächen unterstrich
der BGL seine Forderung, dass bei der Einführung der Bundesstraßenmaut keine höheren
Mautsätze für Bundesstraßen in Anrechnung
gebracht werden dürfen als für Bundesautobahnen. Sofern das europäische Recht erwartungsgemäß eine Quersubventionierung der
Bundesstraßen über Autobahnen des Transeuropäischen Netzwerks (TEN), die der Wegekostenrichtlinie unterliegen, in Deutschland
nicht zulässt, fordert der BGL, auf die Anlastung der vollen Wegekosten auf Bundesstraßen
gänzlich zu verzichten.
Außerdem erwartet der BGL, dass der Einführung einer flächendeckenden Bundesstraßenmaut
eine hinreichende Erprobungsphase vorausgeht.
Systemungenauigkeiten und Systemfehler dürfen
nicht zu Lasten der Nutzer gehen, zumal diese
es schwer haben dürften, systemimmanente
Fehler bei der Abbildung des mautpflichtigen
Netzes zu erkennen und darzulegen.
AGB-Recht
Seit dem 18.09.2015 bzw. 01.01.2016 haben
die Transport- und Logistikdienstleister die Wahl
zwischen drei unterschiedlichen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB). Neben den bekannten Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer
(VBGL) konkurrieren die erstmalig erarbeiteten
Deutschen Transport- und Lagerbedingungen
(DTLB) und die novellierten Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) 2016 um
ihre Anwendung.
Zur Entstehungsgeschichte der DTLB und der
ADSp 2016 ist Folgendes anzumerken: Nach
mehrjährigen Verhandlungen auf Verbandsebene über die Anpassung der ADSp 2003 zwischen den Verladerverbänden aus Industrie und
Handel (Bundesverband der Deutschen Industrie
e.V. – BDI, Bundesverband des Deutschen Großund Außenhandels e.V. – BGA, Bundesverband
Wirtschaft, Verkehr und Logistik – BWVL und
Handelsverband Deutschland – HDE) sowie
dem Deutschen Speditions- und Logistikverband
(DSLV) erklärten die beteiligten Verladerverbände im September 2015 die Verhandlungen für
gescheitert.
Nur kurze Zeit später gaben die Verladerverbände (BDI, BGA, BWVL und HDE) an ihre
Mitglieder die Empfehlung heraus, die ADSp
nicht mehr anzuerkennen und stattdessen die
eigens ausgearbeiteten Verbands-AGB – DTLB –
zu verwenden. Der DSLV wiederum stellte im
Dezember 2015 seine neuen ADSp 2016 vor.
DTLB
Die DTLB stießen von Anfang an von Seiten der
Transportverbände, der juristischen Literatur,
der Versicherer, der Auftragnehmer, aber auch
von Seiten der Verlader auf große Skepsis und
verunsicherten das Gewerbe.
•Zu kritisieren ist u. a., dass die DTLB für
Alltags- und Massengeschäfte sowie für
Einzelaufträge ungeeignet sind, weil das
Regelungskonzept der DTLB dem Auftragnehmer kostentreibende überobligatorische
Nebenpflichten auferlegt sowie unbegrenzte
Haftungspflichten für Transportunternehmer
und Lagerhalter vorsieht.
•Zudem verlagern die DTLB einseitig die Rampenproblematik auf den Transporteur, wenn
Verzögerungen bei der Übernahme oder
Ablieferung des Transportgutes entstehen.
Unabhängig von verkehrsbedingten Ursachen
kann bei Nichteinhaltung der Leistungszeit
durch den Transporteur der Auftraggeber
den Beginn der neuen Ladezeit nach seinem
Ermessen bestimmen oder auch vom Vertrag
zurücktreten.
•Schließlich benachteiligen die sogenannten
„All-in-Preise“ den Transport- und Logistik­
unternehmer. Nach den DTLB sollen Nachforderungen des Auftragnehmers für „im
regelmäßigen Verlauf“ anfallende Kosten
sowie „vorhersehbare Zusatzkosten infolge
eines unregelmäßigen Verlaufs“ ausgeschlossen sein. Damit wären Nachberechnungsmöglichkeiten bei geänderten Abgaben und
Gebühren nicht mehr möglich.
Der BGL informierte frühzeitig zu den DTLB und
wies auf deren Risiken für den Auftragnehmer
hin. In diesem Zusammenhang erstellte der BGL
ein „DTLB-Merkblatt“ mit einer Checkliste, die
73
dem Unternehmer einen schnellen Überblick über
das Bedingungswerk ermöglicht (siehe Abb.).
ist. Dies entspricht der Gesetzeslage. In der
Praxis ist immer wieder festzustellen, dass
dieser Grundsatz oft nicht bekannt ist oder
schlicht missachtet wird.
Palettentausch
Ferner sehen die ADSp 2016 für den Fall,
dass ein Palettentausch zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart wurde,
eine Regelung vor, die den Auftragnehmer
(Spediteur/Frachtführer) vor unangemessenen Kosten und Zusatzaufwand schützen soll.
Einheitliches Haftungssystem
Wie schon die VBGL sehen nun auch die
ADSp 2016 ein durchgängiges Haftungssystem von 8,33 Sonderziehungsrechten
je kg für Güterschäden vor. Diese Haftung
gilt durchgängig für den gesamten Ablauf
des Transportgeschäftes, also auch für
transportbedingte Zwischenlagerungen.
Eine Ausnahme gilt für die reine Seebeförderung und bei multimodaler Beförderung
unter Einschluss der Seestrecke.
ADSp 2016
BGL-Position
Die vom DSLV einseitig empfohlenen ADSp
2016 weisen gegenüber den ADSp 2003
wesentliche Änderungen auf, die auch den
Interessen des Frachtführers Rechnung tragen.
Folgende Regelungen sind aus Sicht des BGL
besonders (positiv) zu erwähnen; die VBGL
sehen entsprechende Regelungen bereits von
Anfang an vor:
Dennoch bestehen zwischen den VBGL und
ADSp 2016 inhaltliche Unterschiede, die die
VBGL zu einer sinnvollen Alternative zu den
ADSp 2016 für den mittelständischen Frachtführer und den Kraftwagenspediteur, der einen
eigenen Fuhrpark vorhält, machen. So enthalten
die VBGL als Alleinstellungsmerkmal u. a. ausdrückliche Regelungen:
74
Standzeiten
Die ADSp 2016 nehmen eine Klausel zu standgeldfreien Be- und Entladezeiten für Straßen­
fahrzeuge auf. Differenziert wird zwischen
palettiertem und unpalettiertem Gut. Einem
Streit über die Berechtigung von Standgeld­
forderungen wird damit entgegengewirkt.
• zur Absenderhaftung,
• zur Haftung des ausführenden Frachtführers,
• zu speditionsunüblichen Dienstleistungen,
• zum Lohnfuhrvertrag,
• zu Abfall- und Entsorgungstransporten und
•eine im Vergleich niedrigere Haftung im
Logistik- und Lagergeschäft.
Rampenproblematik beim Be- und Entladen
In den ADSp 2016 wird nun auch ausdrücklich eine Klausel zur Rampenproblematik aufgenommen, wonach der Auftragnehmer (Spediteur/Frachtführer) nicht zur
Be- und Entladung des Gutes verpflichtet
Fest steht aber auch, dass die inhaltlichen Unterschiede zwischen den VBGL und den aktuellen
ADSp 2016 geringer geworden sind.
Da es nach Auffassung des BGL für das Transport- und Logistikgewerbe sinnvoll ist, in einem
gemeinsamen Bedingungswerk für die Branche
die zum Teil recht unterschiedlichen Interessenlagen von Spediteuren und Frachtführern zu
harmonisieren, hat der BGL dem DSLV den Vorschlag zur Zusammenführung der VBGL und der
ADSp 2016 gemacht. Zum Redaktionsschluss
dauerten die Gespräche noch an.
IT-Sicherheitsgesetz (IT-SiG)
Am 25.07.2015 ist das IT-Sicherheitsgesetz in
Kraft getreten. Betreiber Kritischer Anlagen aus
den sieben Bereichen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Energie,
Informationstechnik und Telekommunikation,
Wasser,
Ernährung,
Transport und Verkehr,
Gesundheit sowie
Finanz- und Versicherungswesen
müssen danach künftig einen Mindeststandard an
IT-Sicherheit einhalten und erhebliche IT-Sicherheitsvorfälle an das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) melden. Die beim BSI eingehenden Meldungen werden bewertet und dann
schnellstmöglich allen Betreibern mit einer entsprechenden Aufbereitung zur Verfügung gestellt.
Verordnung zur Bestimmung
Kritischer Infrastrukturen nach
dem BSI-Gesetz
Im BSI-Gesetz – als Teil des IT-SiG – selbst ist nicht
definiert, was unter Kritischer Infrastruktur zu
verstehen ist. Dies bleibt einer Rechtsverordnung
vorbehalten, an deren inhaltlicher Ausgestaltung
sich der BGL über den dazu eingerichteten Branchenarbeitskreis aktiv beteiligt. Danach sollen Betreiber von identifizierten Kritischen Infrastrukturen
anhand von Schwellenwertzuordnungen erkennen
können, ob sie unter den Regelungsbereich des
IT-SiG fallen. Im Rahmen des IT-SiG sind Kritische
Infrastrukturen in sieben Branchensektoren unterteilt (u. a. Transport und Verkehr).
Nachdem die ersten vier der o. g. Branchensektoren im Rahmen eines Verordnungsentwurfes
zum IT-SiG bereits behandelt worden sind, soll
u. a. der Bereich Transport und Verkehr in einem
zweiten Schritt bis Ende 2016 per Änderungsverordnung geregelt werden. Hier bringt sich
der BGL aktiv wie folgt ein (siehe Abb.):
angesiedelt beim
75
Federführend für die Erstellung des Verordnungs- und Änderungsverordnungsentwurfs ist
das Bundesministerium des Inneren (BMI). Die
Entwurfsfassungen werden im BSI, im dortigen
Arbeitskreis Umsetzungsplan Kritische Infrastruktur (UP KRITIS), erarbeitet. Das BSI ist dem BMI
unterstellt. Im UP KRITIS sind Branchenarbeitskreise (BAK) eingerichtet worden, die sich mit der
Regulierung der jeweiligen Branchensektoren
beschäftigen. Für den Branchensektor Transport
und Verkehr ist dementsprechend der BAK Transport und Verkehr eingerichtet worden. Der BGL
ist dort als Mitglied vertreten und bringt sich aktiv in die entsprechenden Arbeiten zur Erstellung
des Entwurfes zur Änderungsverordnung ein.
Das BMVI ist in dem zuvor genannten BAK
Transport und Verkehr des UP KRITIS ebenfalls
als Mitglied vertreten und bringt über diesen
Weg die Bewertung des Verkehrsministeriums
zur Regulierung der einzelnen Verkehrsträger
im Sinne des IT-SiG ein. Die Meinungsbildung
im BMVI wiederum wird im dort eingerichteten Arbeitskreis „Sicherheit in der Lieferkette“
erarbeitet. Hier sind betroffene Behörden und
Wirtschaftskreise vertreten. Der BGL ist ebenfalls
Mitglied in diesem Arbeitskreis.
Das BMVI vertritt die Auffassung, dass im
Bereich des Straßengüterverkehrs allenfalls die
Straße als Kritische Infrastruktur anzusehen ist.
Das Beförderungsmittel – also der Lkw – sei
lediglich als Nutzer einer Kritischen Infrastruktur
einzustufen.
Soweit das BMI diese Auffassung teilen würde,
wäre eine unmittelbare Betroffenheit des Straßengüterverkehrs ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen wäre hingegen eine mittelbare Betroffenheit, die sich aus den Folgen der Regulierung
der anderen Branchensektoren ergibt.
Gesetz zur Bekämpfung des
Zahlungsverzuges
Bereits im Juli 2014 ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ beschlossen worden und in Kraft getreten.
76
Das Gesetz schränkt im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern die Möglichkeit ein, durch
eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahmeoder Überprüfungsfristen die an sich bestehende
Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben. Hierdurch werden die Rechte der Zahlungsgläubiger gestärkt
und diese vor zu großer Marktmacht ihrer Vertragspartner geschützt. So sieht die gesetzliche
Regelung beispielsweise vor, dass eine Klausel
in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im
Zweifel unangemessen und daher unwirksam ist,
wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- und Abnahmefrist
von mehr als 15 Tagen vorsieht. Etwas Anderes
gilt dann nur, wenn der Zahlungsgläubiger besondere Gründe darlegt, aus denen sich ergibt,
dass die Frist doch angemessen ist. Hierfür ist
der Zahlungsgläubiger dann jedoch darlegungsund beweispflichtig.
Das Problem überlanger Zahlungsfristklauseln
ist damit jedoch aus Sicht der Transportlogistikunternehmen noch nicht aus der Welt. So
urteilte das Amtsgericht Mannheim mit Urteil vom
22.07.2016 (Az. 10 C 169/15), dass eine
AGB-Klausel des Versenders im Frachtgewerbe
in Bezug auf den Frachtlohnanspruch gemäß
§ 407 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) mit dem
Inhalt: „Forderungen des AN [Auftragnehmers]
sind am letzten Tag des zweiten Folgemonats
nach Rechnungseingang fällig“ im unternehmerischen Rechtsverkehr gemäß §§ 308 Nr.1 a), 307
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen unangemessener Benachteiligung des Frachtführers
unwirksam ist.
Auch nach Änderungen der Regelungen zum
Zahlungsziel im Bürgerlichen Gesetzbuch werden
Transportunternehmen weiterhin die Gerichte anrufen müssen, um unangemessene Benachteiligungen zu verhindern. Eine wirksame Inhaltskontrolle
durch die Rechtsprechung bleibt umso wichtiger,
da Transportunternehmen häufig aus wirtschaftlichen Gründen verpflichtet sind, ungünstige
Klauseln im Geschäftsverkehr zu akzeptieren.
Insolvenzrecht – derzeitige
Entwicklungen
Die Bundesregierung hat am 16.10.2015 den
von ihr beschlossenen „Entwurf eines Gesetzes
zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem
Anfechtungsgesetz“ dem Bundesrat vorgelegt.
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch im
parlamentarischen Abstimmungsprozess.
Hintergrund des Gesetzentwurfes ist die zunehmende Unsicherheit der Wirtschaftsteilnehmer
über die gegenwärtige Praxis der Anfechtungen
von Rechtshandlungen. Für die Vertragspartner
des Schuldners sind aufgrund von Insolvenzanfechtungen zunehmend unkalkulierbare Risiken
entstanden.
Nach § 129 Insolvenzordnung (InsO) sind
Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und die
Insolvenzgläubiger benachteiligen, anfechtbar.
Das Gleiche gilt nach dem Anfechtungsgesetz
für Rechtshandlungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens. Ziel dieser Regelung ist eine
gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger des
Schuldners und die Verhinderung einer ungerechtfertigten vorzugsweisen Befriedigung einiger Gläubiger auf Kosten anderer. Gläubiger,
die Wissen über die wirtschaftliche Situation des
Schuldners haben und dies ausnutzen, sollten
nicht bessergestellt werden als die übrigen Gläubiger. Derartige Rechtshandlungen sind daher
unter Umständen anfechtbar. Die Anfechtung hat
zur Folge, dass ein Rückgewähranspruch zur
Insolvenzmasse besteht. Bezüglich der Insolvenzmasse können alle Gläubiger gleiche Rechte für
sich in Anspruch nehmen.
Hinsichtlich der aktuellen Rechtslage besteht
zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und der
Regierung Einigkeit, dass die Möglichkeit der Anfechtung von Rechtshandlungen zu weit geht und
zu großen Rechtsunsicherheiten auf Seiten der
Vertragspartner des Schuldners führt. Aufgrund
der vielen Anfechtungsmöglichkeiten stellt es für
die Vertragspartner ein großes Risiko dar, überhaupt vertragliche Beziehungen mit Schuldnern
einzugehen, da zu häufig die Gefahr besteht,
dass die geschlossenen Rechtsgeschäfte angefoch-
ten werden und dann rückabgewickelt werden
müssten. Dieser Unsicherheit versuche der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf zu begegnen.
•Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf im Wesentlichen vor, dass bei einer Ratenzahlungsvereinbarung eines Gläubigers mit dem
Schuldner in Zukunft eine Vermutung dafür
spricht, dass der Gläubiger zum Zeitpunkt
der Handlung die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners nicht kannte. Eine
Anfechtung der Vereinbarung komme dann
außer im Falle der positiven Widerlegung der
Vermutung nicht in Betracht.
•Weiter erfolgt mit dem Gesetzentwurf eine
Verkürzung der Anfechtungsfrist von zehn
auf vier Jahre; dies gilt nur dann nicht, wenn
vorsätzliche Vermögensverschiebungen zum
Nachteil anderer Gläubiger vorliegen. Des
Weiteren fällt durch den Gesetzentwurf die
Zahlung von Arbeitsentgelt an Arbeitnehmer
zukünftig unter die sogenannten Bargeschäfte. Solche Bargeschäfte, bei denen ein unmittelbarer Austausch von Leistung und Gegenleistung in engem zeitlichem Zusammenhang
erfolgt, sind vom Gesetzgeber privilegiert.
Bei ihnen kann eine Insolvenzanfechtung
nicht erfolgen. Zahlungen von Arbeitsentgelt sollen zukünftig dann als Bargeschäfte
behandelt werden, wenn die Zahlung des
Arbeitsentgelts maximal drei Monate nach
dem Erbringen der Arbeitsleistung erfolgt.
Die geplanten Änderungen der InsO stellen aus
Sicht des BGL notwendige und sinnvolle Maßnahmen dar. Aus seinen Landesverbänden ist in
der Vergangenheit an den BGL herangetragen
worden, dass auch Transportlogistikunternehmen
durch die Rückforderung von Geldbeträgen
aus angefochtenen Rechtsgeschäften in große
Schwierigkeiten geraten sind.
Reform des Vergaberechts –
aktueller Stand und Neuerungen
Mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz
(VergRModG), welches im Februar 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und dadurch
in Kraft getreten ist, und der zwei Monate später
77
in Kraft getretenen Vergaberechtsmodernisierungsverordnung hat der Bundesgesetzgeber einen großen Schritt in Richtung einer einheitlichen
Kodifizierung des Vergaberechts unternommen.
Beide Rechtsakte dienen der Umsetzung von entsprechenden EU-Richtlinien. Der 4. Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
enthält nunmehr die wesentlichen Vorgaben für
das Vergabeverfahren, wodurch dieses einfacher,
schneller und effizienter gestaltet werden soll.
Unmittelbar betroffen von den vorgenommenen
Änderungen sind Vergaben oberhalb der EUSchwellenwerte. Hierunter zu verstehen ist ein
bestimmter Mindestauftragswert – dieser beträgt
für Liefer- und Dienstleistungsaufträge seit dem
01.01.2016 209 000 Euro. Die Relevanz der
vorgenommenen Änderungen dürfte sich für
kleinere Transportlogistikunternehmen daher in
Grenzen halten.
Das in überarbeiteter Form in Kraft getretene
GWB nimmt in § 102 Abs. 4 allerdings eine Klarstellung vor, die vom BGL bereits im Rahmen einer
früheren Reform des Vergaberechts erbeten wurde.
Die Vorschrift regelt verbindlich, dass die Tätigkeit
von Transportlogistikunternehmen keine „Verkehrsleistung“ im Sinne dieser Vorschrift ist und
damit nicht dem Sektorenvergaberecht, sondern
dem klassischen Vergaberecht unterfällt. Durch
diese Vorschrift wird aus Sicht der Transportlogistikunternehmen bei Aufträgen oberhalb der
Schwellenwerte die Rechtssicherheit erhöht, indem
klargestellt wird, welches Rechtsgebiet innerhalb
des Vergaberechts zur Anwendung kommt.
Verbunden mit der Gesetzesänderung ist die
Einführung einer elektronischen Auftragsvergabe
bis spätestens Ende 2018, durch die effizientere
Vergabeverfahren ermöglicht werden sollen.
Bei der Aufzählung der Ausschlussgründe vom
Vergabeverfahren ist in § 124 Abs. 2 GWB
geregelt, dass die normierten Ausschlussgründe
vom Vergabeverfahren die Bestimmungen des
§ 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und von
§ 19 MiLoG unberührt lassen. Der Ausschluss eines Unternehmers von der Teilnahme am Wettbewerb um eine Auftragsvergabe wegen Verstoßes
nach dem MiLoG richtet sich damit wie bisher
nach den im MiLoG geregelten Vorschriften.
78
Transport lebender Tiere
„Transport Guides Project“
der EU-Kommission
Die EU-Kommission, Generaldirektion (GD) SANTE, hat zum 01.05.2015 ein Projekt zur Erstellung
sogenannter „best practices Guide­lines“ (Leitlinien)
für Tiertransporte innerhalb der EU gestartet. Das
Projekt trägt den offiziellen Namen „Animal Transport Guides“. An dem Projekt sind Forschungsinstitute wie auch betroffene Unternehmen und
Verbände beteiligt. Das Projekt soll dazu dienen,
für die Durchführung von Tiertransporten in der EU
Leitlinien zu erstellen und den Unternehmen in der
Praxis zur Verfügung zu stellen. Ziel des Projekts
ist es nicht, die bestehenden europäischen gesetzlichen Regelungen zu ändern, sondern auf Basis
des geltenden Rechts zu einer optimierten und
EU-weit besser harmonisierten Anwendung des
geltenden Tiertransportrechts in jedem einzelnen
Mitgliedsstaat zu kommen. Richtschnur ist dabei
stets die Sicherstellung des Wohlergehens der zu
transportierenden Tiere, nicht hingegen eine noch
stärkere Ökonomisierung zu Lasten der Tiere.
Es werden für die verschiedenen Tierarten,
die transportiert werden, jeweils verschiedene
Leitlinien ausgearbeitet. Vorgesehen sind eigenständige Leitlinien für den Transport von Rindern,
Pferden, Schweinen, Schafen und Geflügel. Für
jede dieser verschiedenen Tierarten sind jeweils
eigenständige Arbeitsgruppen vorgesehen. Das
Projekt ist in drei Arbeitsschritte gegliedert.
•Im ersten Schritt sollten bereits bestehende
Informationen und Leitlinien zu der Thematik
gesammelt werden.
•Im zweiten Schritt sollte das bestehende Material in Bezug auf seine Brauchbarkeit, seine
Praxistauglichkeit und seine Anerkennung bei
den Unternehmen sortiert werden.
•Im dritten Schritt sollen auf Basis der ersten
beiden Arbeitsschritte neue Leitlinien erstellt
werden.
Die ersten beiden Arbeitsschritte konnten inzwischen weitestgehend abgeschlossen werden. Der
dritte Arbeitsschritt hat im Mai 2016 begonnen.
Es wurden Arbeitsgruppen gebildet und diverse
Beratungen stehen auf der Tagesordnung. Die IRU
ist als Interessenvertreter des Transportlogistikgewerbes umfänglich an der Erstellung von Leitlinien
für die einzelnen Tierarten beteiligt. Im Rahmen
des dritten Arbeitsschrittes ist der BGL für den
Transport von Rindern an den Beratungen bei der
IRU involviert. Für die Mitglieder des BGL-Arbeitskreises Tiertransporte besteht insoweit Gelegenheit
zur Einflussnahme auf die zu erstellenden Leitlinien
für den Transport von Rindern. Derzeit (Zeitpunkt
des Redaktionsschlusses) sind die Arbeiten noch
im Gange. Geplant sind dezidierte Handlungsempfehlungen, die von der Transportplanung und
Vorbereitung, der Durchführung des Transports mit
den einzelnen durchzuführenden Maßnahmen wie
Be- und Entladen der Tiere, Tränken und Füttern
bis hin zur Aufzeichnung und Auswertung der
durchgeführten Transportmaßnahmen reichen.
Eine abschließende Auswertung der in Zusammenarbeit aller Beteiligten erstellten Leitlinien ist
für Oktober 2016 geplant. Transportunternehmen, die EU-weite Tiertransporte durchführen,
können daher der Aushändigung von praxis­
tauglichen, den aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten angepassten Leitlinien in
naher Zukunft entgegensehen.
Verwaltungspraxis bei langen
Beförderungen in Drittländer
Der BGL hatte bereits im vergangenen Kalenderjahr über das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23.04.2015 (Az. C-424/13)
berichtet, wonach die Vorschriften der VO (EG)
Nr. 1/2005 beim Transport von Tieren aus der
EU in Drittländer auch für den außerhalb der EU
liegenden Beförderungsabschnitt gelten. In der
Konsequenz sind die Vorschriften dieser Verordnung vom Transporteur auch für den im Drittland
liegenden Streckenabschnitt einzuhalten. Die
Behörde des Versandortes des Tiertransports darf
damit Änderungen der sich aus dem Fahrtenbuch ergebenden Transportplanung auch für
außerhalb der EU gelegene Transportabschnitte
verlangen, wenn sich aus dem vorgelegten Fahrtenbuch nicht auf die Einhaltung der Vorschriften
im Drittland schließen lässt.
Dem BGL ist in diesem Zusammenhang auf
Nachfrage mitgeteilt worden, dass die zuständigen Ministerien das Urteil mit all seinen Auswirkungen an die nachgeordneten Stellen weitergegeben hätten. An den BGL sind jedoch bisher
keine konkreten Erfahrungsberichte herangetragen worden in Bezug auf die Auswirkungen
dieser Rechtsanwendung in der Praxis. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) informiert derzeit auf seiner Internetseite
über vom BMEL mit dem jeweiligen Drittstaat
abgestimmte Veterinärbescheinigungen, durch
die veterinärhygienische Ausfuhrbedingungen für
alle aus Deutschland in den Drittstaat stattfindenden Exporte vereinheitlicht werden.
Geplante Einführung von
Schwerpunktkontrollen
Bereits im Herbst 2014 wurde durch die regelmäßig stattfindende Agrarministerkonferenz
beschlossen, bundesweit koordinierte, länderübergreifende Schwerpunktkontrollen von Tiertransporten in Abstimmung mit den für die Kontrollen
zuständigen Ministerien durchzuführen. Auf der
im Herbst 2015 durchgeführt Agrarministerkonferenz in Fulda wurde von der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) ein mit den
Ländern abgestimmtes Konzept für die Einführung
von derartigen Schwerpunktkontrollen vorgestellt.
Dieses wurde von den Ministern und Senatoren
der Agrarressorts der jeweiligen Länder jedoch
zunächst nur zur Kenntnis genommen. Auf
Nachfrage wurde dem BGL mitgeteilt, dass die
für die Kontrollen im Rahmen von Tiertransporten
zuständigen Veterinärverwaltungen jedenfalls
keine Befugnis hätten, in den fließenden Verkehr
einzugreifen, so dass die Kontrollen in Kooperation mit den hierzu berechtigten Behörden unter
Federführung von Polizei, BAG und Zoll durchgeführt werden sollten. Es sei innerhalb der LAV ein
zweckgerichtetes Zusammenwirken der zuständigen Vollzugsbehörden vorgeschlagen worden,
ohne dass eine weitere Kontrollorganisation gegründet werden solle, die sich ausschließlich mit
Tiertransporten im rollenden Verkehr beschäftigt.
Die weitere Entwicklung in diesem Zusammenhang wird abzuwarten sein. Der BGL steht der
Durchführung derartiger Kontrollen nicht ableh-
79
nend gegenüber, sofern diese durch die ohnehin
zuständigen und damit sachkundigen Behörden
durchgeführt werden. Der BGL wird darauf achten, dass die Einführung derartiger Schwerpunktkontrollen zu einer besseren Harmonisierung in
der Anwendung des europäischen Rechts führen
und nicht in das Gegenteil verkehrt werden.
Bisher wurden die beschlossenen Maßnahmen
seitens der Behörden noch nicht umgesetzt.
Neuauflage
„Handbuch Tiertransporte“
Das Handbuch Tiertransporte enthält Auslegungshinweise, die einen einheitlichen Vollzug
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und der
nationalen „Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV)“ vom
11.02.2009 sicherstellen sollen. Das Handbuch
ist kein Gesetz mit Außenwirkung, sondern hat
den Charakter einer internen Verwaltungsvorschrift. Durch die zuständige Länderarbeitsgruppe unter Leitung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz ist eine
Überarbeitung des Handbuchs vorgenommen
worden. Die aktuelle Fassung trägt den Stand
„November 2015“. Eine Veröffentlichung des
Handbuches ist nicht vorgesehen; stattdessen ist
ein Exemplar des Handbuchs den zuständigen
Veterinärverwaltungen und den Verbänden (inkl.
BGL) zugeleitet worden.
Inhaltlich enthält das Handbuch Ausführungen
unter anderem zu Transportmitteln und Transportbehältern, Schulungen und Befähigungsnachweisen, Abfertigung und Kontrolle von Tiertransporten, Sammelstellen und Kontrollstellen,
Maßnahmen bei Transportunfällen sowie Interpretationshilfen bei der Auslegung von gesetzlichen Tatbeständen der VO (EG) Nr. 1/2005.
80
Gefahrguttransporte
Gefahrgutrechtliche Änderungen 2017
Mit den neuen Regelungen des ADR-2017
(ADR = Europäisches Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße) sollten u. a. einige Erleichterungen bei den Tunnelregelungen und im Umgang
mit der Beförderung von Lithiumbatterien erfolgen. Allerdings bestand auch die Möglichkeit,
dass der eine oder andere Vorschlag kurzfristig
wieder gestrichen oder weitere Regelungen
hinzukommen könnten. Die neuen Regelungen
werden frühestens zum 01.01.2017 zur Anwendung kommen können.
Änderung der Tunnelregelung
Lange galt als gesichert, dass die UN-Nummern
3077 (UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FEST,
N.A.G.) und 3082 (UMWELTGEFÄHRDENDER
STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.) aus der höchsten
Tunnelkategorie „E“ (Unterabschnitt 1.9.5.2.2)
herausgenommen werden. Als Folge hätten mit
solchen Gefahrgütern beladene Lkw insbesondere sämtliche alpenquerende Tunnel durchfahren
dürfen, die bisher weitestgehend mit der höchsten Tunnelkategorie „E“ gekennzeichnet sind und
dies somit verbieten. Allerdings wurde dieser
Vorschlag dann doch wieder gestrichen, so dass
es bei den bestehenden Regelungen bleibt.
Neues Kennzeichen in Unterabschnitt 5.2.1.9.2
Die neue Kennzeichnung für Lithium-Batterien
und -zellen korrespondiert mit einer Änderung
der Sondervorschrift (SV) 188, Buchstabe f. Die
oben dargestellte Kennzeichnung soll nicht vorgesehen sein, wenn die Versandstücke entweder
•nur in einer Ausrüstung eingebaute Knopf­
zellen enthalten oder
•nicht mehr als vier Zellen oder zwei Batterien
in der Ausrüstung eingebaut sind bzw.
•nicht mehr als zwei Versandstücke pro Sendung befördert werden.
Änderung bei der Beförderung
von Lithium-Batterien und -zellen
Ab 01.01.2017 werden die Regelungen zur
Beförderung von Lithium-Batterien und -zellen
teilweise neu geregelt. Entsprechend bestehen
spezifische, teilweise bis Ende 2018 geltende
Übergangsregelungen.
Dazu wird in Unterabschnitt 5.2.1.9 ein neues
Kennzeichen eingeführt, welches individuell um
die UN-Nummer sowie um eine Telefonnummer für etwaige Zusatzinformationen ergänzt
werden muss.
Gefahrzettelmuster (Nr. 9A) für Versandstücke
Für Versandstücke wurde in den Unterabschnitten
5.2.2.2.2. resp. 5.3.1.1.4. ein neues Gefahrzettelmuster (Nr.9A) eingeführt, welches aber nicht
als „Placard“ verwendet werden soll. Zu diesem
Zwecke muss ggf. das altbekannte Muster 9
weiter genutzt werden.
81
Flexible Schüttgut-Container
Bisher waren die Versuche von russischer Seite,
den im Seeverkehr im 36. Amendment (Amdt.)
bereits zugelassenen flexiblen Schüttgut-Container (flexible Bulk Container (fBC)) auch im Landverkehr einzuführen, vergeblich. Künftig wird
diese Umschließung im neuen Abschnitt 6.11.5
geregelt, so dass der entsprechende Einsatz im
Landverkehr ab 01.01.2017 möglich ist.
Allerdings sind folgende Beschränkungen und
Voraussetzungen zu beachten:
• Das Volumen bleibt auf 15 m³ beschränkt.
• Es muss eine Bauartzulassung vorliegen.
•Der flexible Schüttgut-Container muss entsprechend gekennzeichnet sein.
•Die Verwendungsdauer ist auf zwei Jahre ab
Herstellungszeitpunkt beschränkt.
•Beim Befüllen muss darauf geachtet werden,
dass das Verhältnis Höhe zu Breite 1:1 beträgt.
•Die höchstzulässige Bruttomasse ist auf
14 Tonnen (t) beschränkt.
•Die Verladung darf nur in solchen Fahrzeugen/Wagen/Containern erfolgen, die mit
festen Stirn- und Seitenwänden ausgestattet
sind und deren Höhe zwei Drittel der Höhe
des flexiblen Schüttgut-Containers beträgt.
•Darüber hinaus dürfen flexible SchüttgutContainer nicht gestapelt werden.
•Der Einsatz dieser flexiblen SchüttgutContainer bleibt auf einige UN-Nummern
beschränkt, so dass neben als Düngemittel
verwendeten Stoffen auch der Einsatz bei
„UMWELTGEFÄHRDENDEN STOFFEN, FEST
(UN 3077)“ möglich ist.
tieren und mit den Regelungen des ADR nicht
immer umfänglich vertraut sind. Gerade die im
Unterabschnitt 5.4.1.1.1 (f) geforderten Aufführung der Gesamtmenge jedes einzelnen gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer,
bzw. Benennung der Verpackungsgruppe in den
Beförderungspapieren wurden in diesem Zusammenhang als problematisch geschildert.
Um entsprechende Verstöße künftig zu unterbinden und den Fahrern eine sinnvolle Handhabung
zu bieten, hatte die IRU beantragt, künftig die
Berechnung der freigestellten Mengen nach
Unterabschnitt 1.1.3.6 als Summe der einzelnen geladenen Gefahrgüter vorzunehmen. Die
einzelnen Punktwerte sollen ausdrücklich in das
Beförderungsdokument eingetragen werden, um
dem Fahrer nach Überschreiten der maximal
zulässigen 1 000 „Punkte“ aufzuzeigen, dass die
Grenze der sog. freigestellten Menge überschritten ist und nunmehr alle einschlägigen Vorschriften des ADR einzuhalten sind.
Position des BGL
Der BGL unterstützt diesen Vorschlag nicht. Bei
Umsetzung wäre dem Fahrer (und möglicherweise
auch weiteren Beteiligten) bei einem Verstoß ggf.
keine „einfache“ Fahrlässigkeit mehr, sondern
möglicherweise „grobe“ Fahrlässigkeit oder auch
(bedingter) Vorsatz vorwerfbar. Dies könnte nach
deutschem Recht Eintragungen in das Fahreignungsregister (FAER) und das Gewerbezentralregister
nach sich ziehen und so für die Fahrer (und weitere
Beteiligte) gravierende Auswirkungen haben.
Vorschlag zur Änderung der
Berechnung freigestellter Mengen
Vorschlag zur Änderung bei der Verlagerung von Gefahrguttransporten
und zur Fahrwegbestimmung
Die International Road Transport Union (IRU) hatte sich im Frühjahr 2015 an die UNECE WP.15
gewandt, einer UN-Arbeitsgruppe (Working
Party), die zuständig für die Durchführung von
Änderungen des ADR ist. In einem Änderungsantrag schilderte die IRU Probleme im Umgang mit
dem ADR, insbesondere bei solchen Unternehmen, die nur gelegentlich Gefahrgüter transpor-
Im Sommer 2016 wurde in der Verkehrsministerkonferenz ein erster Vorschlag aus RheinlandPfalz diskutiert, demzufolge sollen die einschlägigien Regelungen der Verordnung über die
innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB)
sowohl zum Fahrweg als auch zur Verlagerung
82
im Straßenverkehr ( 35 GGVSEB) modifiziert und
in vier eigenständige Paragraphen (§ 35 a – d)
aufgeschlüsselt werden.
Verlagerung von Gefahrguttransporten
Nach ersten Planungen sollen in einem neuen
35a GGVSEB die spezifischen Regelungen zur
Verlagerung von Gefahrguttransporten nahezu
unverändert übernommen werden, sodass diese
Vorschrift den bisher geltenden Vorgaben weitestgehend entspricht.
Betroffene gefährliche Güter
Fahrwegbestimmung
Beförderungen bestimmter, in 35c genannter
gefährlicher Güter, die teilweise oder vollständig
im Straßenverkehr erfolgen, sollen auch künftig
bevorzugt auf Autobahnen durchgeführt werden.
Wie auch schon bisher darf der Beförderer die
gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine
Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er muss auch
dafür sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem
Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Dieser muss die Fahrwegbestimmung
beachten, das Dokument während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf
Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Stoff oder Gegenstand
Auch die bisher schon in 35 GGVSEB genannten
weiteren Ausnahmen sollen bestehen bleiben.
Die Pflicht zur Benutzung von Autobahnen ist in
den Fällen aufgehoben, wenn die Entfernung
bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt
so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung
anderer geeigneter Straßen oder wenn die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung (StVO) oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt
ist. Bei Sperrungen sollen die ausgewiesenen
Umleitungsstrecken auch künftig ohne erneute
Fahrwegbestimmung benutzt werden dürfen.
Klasse bzw.
Unterklasse
1.1
1.2
explosive Stoffe
und Gegenstände
mit Explosivstoff
Eine wesentliche Änderung gegenüber der bestehenden Regelung ist in 35 c („Gefährliche Güter,
für deren Beförderung die § 35a und 35b gelten“)
vorgesehen. Dieser Passus soll eine abschließende Liste gefährlicher Stoffe oder Gegenstände
enthalten, bei deren Beförderung ggf. Fahrwegverlagerungen und Fahrwegbestimmungen zu
beachten wären. Die dort angegebenen Mengen
beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Grundsätzlich bedeutet die Änderung eine erhebliche
Erweiterung des betroffenen Regelungskreises.
Die Details des Vorschlags werden in nachfolgender Aufstellung graphisch aufgearbeitet:
§ 35a
§ 35b
Verlagerung
Fahrwegbestimmung
NEM 1 000 kg
NEM 1 000 kg
NEM 1 000 kg
NEM 1 000 kg
NEM 1 000 kg
NEM 1 000 kg
NEM 1 000 kg;
nur für UN-Nummern
0331 und 0332 zulässig
NEM 1 000 kg;
nur für UN-Nummern
0331 und 0332 zulässig
1.5
Fortsetzung nächste Seite
83
Stoff oder Gegenstand
Klasse bzw.
Unterklasse
entzündbare Gase
(nur bei Klassifizierungscodes,
die den Buchstaben F enthalten)
2
Siehe Ausnahme 1
giftige Gase
(nur bei Klassifizierungscodes,
die den/die Buchstaben T, TF, TC,
TO, TFC oder TOC enthalten),
mit Ausnahme von Druckgaspackungen
entzündbare flüssige Stoffe
der VP I und II, mit Ausnahme der
UN-Nummern 1093, 1099, 1100,
1131 und 1921
2
§ 35a
§ 35b
Verlagerung
Fahrwegbestimmung
9 000 kg Nettomasse
9 000 kg Nettomasse
1 000 kg Nettomasse
1 000 kg Nettomasse
3
entfällt
Siehe Ausnahme 2
UN-Nummern 1093, 1099,
1100, 1131 und 1921 der VP I
3
desensibilisierte explosive Stoffe
der UN-Nummern 3364, 3365,
3367 und 3368
4.1
UN 3394
4.2
UN 1928 und UN 3399
4.3
entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der VP I
der UN-Nummern 1745, 1746,
1873 und 2015
5.1
giftige flüssige Stoffe
der VP I
6.1
ätzende flüssige Stoffe der VP I
der UN-Nummern 1052, 1739,
1744, 1777, 1790, 1829 und
2699
3 000 Liter bei VP I
6 000 Liter bei VP II
3 000 Liter
3 000 Liter
1 000 kg Nettomasse
1 000 kg Nettomasse
3 000 Liter
3 000 Liter
3 000 Liter
3 000 Liter
3 000 Liter
3 000 Liter
3 000 Liter
3 000 Liter
3 000 Liter
3 000 Liter
8
Abkürzungen: Verpackungsgruppe (VP), Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
Symbole:
nur bei Beförderungen in Tanks
84
nur bei Beförderungen in Versandstücken
Berücksichtigung der technischen
Ausrüstung
Neu sind bei dem Vorschlag zwei bedeutsame
Ausnahmeregelungen hinsichtlich der technischen
Ausrüstung der Fahrzeuge:
Ausnahme 1:
Beförderung entzündbarer Gase
und Gasgemische in Tanks
Ausnahmen von den Vorschriften zur Verkehrsverlagerung und zur Fahrwegbestimmung sollen für
Beförderungen bestimmter entzündbarer Gase in
Tanks gelten, wenn dazu Tanks verwendet werden,
•die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind,
•deren Summe der Wanddicken der metallenen
Außenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR
nicht unterschreitet,
•deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR
nicht unterschreitet und
•deren Innentanks aus austenitischen ChromNickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen
bestehen.
Die Regelung zur Verkehrsverlagerung sollen außerdem nicht für Beförderungen von Gasgemischen
der UN-Nummer 1965 (KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜSSIGT, N.A.G.) gelten,
•sofern die gesamte Beförderungsstrecke nicht
mehr als 300 Kilometer beträgt oder
•bei Beförderung in Tanks nach Abschnitt 1.2.1
ADR bis 11 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mindestens mit einem Automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) ausgerüstet sind und dies in der ADRZulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt
9.1.3.1 ADR vermerkt ist oder
•bei Beförderung in Tanks nach Abschnitt
1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg bis
22 000 kg Nettomasse, sofern die Fahrzeuge mindestens mit einem ABV oder nach
§ 41b StVZO mit einem elektronischen Stabilitätssystem (auch ESC – Electronic Stability
Control oder Fahrdynamikregelung genannt)
ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt
9.1.3.1 ADR vermerkt ist.
Ausnahme 2:
Beförderung entzündbarer
flüssiger Stoffe der Klasse 3
Für Beförderungen bestimmter entzündbarer
flüssiger Stoffe der Klasse 3 der Verpackungsgruppen (VP) I und II sollen die Regelungen zur
Fahrwegbestimmung nicht gelten, sofern die
Beförderungen in
•nicht wanddickenreduzierten zylindrischen
Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die
nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind
oder mit diesem Prüfdruck geprüft sind,
•Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent
höher ist, als das eines Tanks aus Baustahl
nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR, wenn dabei
die Kenngröße „f3“ zur Ermittlung der Risikozahl mindestens 0,5 beträgt und das Sicherheitsniveau von der für die Zulassung des
Baumusters zuständigen Behörde bescheinigt
wurde oder
•Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20
Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte
und Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe
b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-DruckTanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR
durchgeführt werden.
85
86
Sozialpolitik
Die neue Fahrtschreiber-Verordnung
(EU) Nr. 165/2014
Der „smarte“ Tachograph
Die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des
Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät
im Straßenverkehr wurde mit Wirkung zum
02.03.2016 vollständig durch die Verordnung
(EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im
Straßenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ersetzt. Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung zum
Anhang 1C dieser Verordnung im Sommer 2016
hat die letzte Phase zur Einführung der nunmehr
dritten Tachographengeneration begonnen. Auf
über 500 Seiten werden in der Durchführungsverordnung die technischen Spezifikationen zum
Bau und Betrieb des neuen, „smarten“ Kontrollgerätes definiert. „Smart“ deshalb, weil einige
Funktionen zur effizienteren Kontrolle, aber auch
zur Erleichterung des Fahreralltags, automatisch
und ohne Zutun des Fahrers ausgeführt werden.
Dazu gehört beispielsweise die Fernkontrolle
durch Kontrollbeamte: Befugte Kontrolleure werden künftig in der Lage sein, über eine spezielle
Kommunikationstechnik zwischen Tachograph
und mobilem Abfragegerät bestimmte Basisdaten
zum Betrieb des Tachographen aus dem fahrenden Fahrzeug heraus abzufragen. Ein Anhalten
des Fahrzeugs mit entsprechendem Zeitverlust
wird nicht mehr erforderlich sein, wenn es z. B.
um die Überprüfung geht, ob das Kontrollgerät
ordnungsgemäß funktioniert, die Fahrerkarte
gesteckt ist oder die Gerätekalibrierung fristgemäß durchgeführt wurde. Bei den abgefragten
Datensätzen handelt es sich um solche, die gezielte Rückschlüsse auf technische Bedingungen
zulassen. Andere Datensätze, etwa solche zur
Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten, bleiben
der konventionellen Anhaltekontrolle vorbehalten. Für eine derartige Trennung hatte sich der
BGL eingesetzt, weil eine schematische Auswertung dieser Daten der Komplexität der Materie
nicht gerecht würde. Eine Vielzahl ungerechtfertigter Anhaltekontrollen wäre die absehbare
Folge gewesen, die den hypothetischen Zeitgewinn wieder zunichte gemacht hätten. Das neue
Kontrollgerät wird künftig mit Hilfe von Satellitensignalen auch eine automatische Speicherung
von Standortdaten am Beginn und am Ende des
Fahrerarbeitstages sowie nach jeweils drei Stunden kumulierter Fahrzeit durchführen. Um die
Unternehmen vor neuen Kostenbelastungen in
Form von Infrastruktur- und Unterhaltungskosten
zu bewahren, hat der BGL Sorge getragen, dass
dafür ausschließlich frei empfangbare Satellitensignale Verwendung finden dürfen.
Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/799 am 26.05.2016
begann die Frist zur Erstausrüstung erstmalig
zugelassener Fahrzeuge von 36 Monaten zu
laufen. Damit werden die neuen Kontrollgeräte
spätestens ab Mitte 2019 Einzug in die Fahrerhäuser der Lkw halten. Eine Nachrüstung bereits
zugelassener fahrtschreiberpflichtiger Fahrzeuge
mit der neuen Technik ist bis spätestens 15 Jahre
nach Einführung des neuen Kontrollgerätes vorgeschrieben. Allerdings ist diese nur dann erforderlich, wenn das betreffende Fahrzeug im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden soll.
Mit der Frist bis 2034 hat der BGL dafür gesorgt,
dass die von der EU präferierte Nachrüstung bis
zum Jahr 2020, die mit gravierenden Kostenbelastungen der Unternehmen verbunden gewesen
wäre, erheblich abgemildert wurde.
Schulungs- bzw.
Unterweisungspflicht
Zu den jetzt ausdrücklich genannten Pflichten des
Unternehmers gehört nach Artikel 33 der neuen
Fahrtschreiber-Verordnung (EU) Nr. 165/2014
eine „angemessene“ Schulung bzw. Unterweisung des Fahrpersonals zur korrekten Bedienung
des Kontrollgerätes. Mit der Vorschrift soll sichergestellt werden, dass das Fahrpersonal nicht nur
die Kernfunktionen der im Fuhrpark eingesetzten
Kontrollgeräte kennt, sondern auch alle damit einhergehenden Aufgaben beherrscht. Dazu gehört
bspw. die manuelle Eingabe von Nachträgen
87
oder die Erstellung notwendiger Ausdrucke. Eine
derartige Verpflichtung gab und gibt es auch in
anderen fahrpersonalrechtlichen Vorschriften. Waren Verkehrsunternehmen und Fahrer schon bisher
für die korrekte Benutzung des Kontrollgerätes
verantwortlich, so wird mit der neuen Bestimmung
unmissverständlich die „angemessene“ Schulungsund Unterweisungspflicht des Verkehrsunternehmens betont. Ziel ist, dass beim Fahrpersonal
von einer fehlerfreien Tachographenbedienung
ausgegangen werden kann. Der Umfang der
Maßnahme hat sich also an den bereits vorhandenen Kenntnissen in der Tachographenbedienung auszurichten. Wenn alle Fahrerinnen und
Fahrer eines Unternehmens die Tachographenbedienung beherrschen, ist eine (erneute) Unterweisung solange nicht notwendig, wie bspw. keine
neue Gerätegeneration im Fuhrpark zum Einsatz
kommt oder keine Fehlbedienung beim Auslesen
der Fahrerkarten festgestellt wird.
Mehrfahrerbesatzung
Im Frühjahr 2016 wurde der BGL darüber informiert, dass französische Kontrollbehörden damit
begonnen hätten, Sanktionen gegen ZweifahrerBesatzungen zu verhängen, wenn der zweite
Fahrer eine Lenkzeitunterbrechung (Pause) auf
dem Beifahrersitz in einem fahrenden Fahrzeug
verbracht hat. Der angebliche Verstoß sollte in
diesem Fall in einem Überschreiten der ununterbrochenen Lenkzeit bestanden haben, wobei
sich die Kontrolleure auf Artikel 34 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 beriefen. Verlangt worden sei, dass jeder Fahrer nach Ablauf
von 4,5 Stunden Lenkzeit und vor Beginn eines
neuen Lenkzeitblocks eine Lenkzeitunterbrechung
von mindestens 45 Minuten nehmen müsse, die
nicht auf dem Beifahrersitz eines fahrenden Lkw
verbracht werden dürfe.
Nach Auffassung des BGL stand und steht eine
derartige Interpretation von Artikel 34 Absatz 5
der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in diametralem Gegensatz zur Leitlinie Nr. 2 der EU-Kommission. Diese sieht vor: Wenn bei Bedarf ein zweiter
Fahrer zum Lenken des Fahrzeugs zur Verfügung
steht, der neben dem Fahrer des Fahrzeugs sitzt
und diesen nicht aktiv bei seiner Tätigkeit unterstützt, kann ein Zeitraum von 45 Minuten der
88
„Bereitschaftszeit“ dieser Person als „Fahrtunterbrechung“ angesehen werden. Die Auffassung des
BGL wird geteilt von den europäischen Organisationen der Kontrollbehörden Euro Contrôle Route
(ECR) und The Confederation of Organisations
in Road Transport Enforcement (CORTE), die
ebenfalls der Meinung sind, dass Artikel 34 der
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nichts an der
uneingeschränkten Gültigkeit der Kommissionsleitlinie geändert hat. Darüber hinaus hat die EU-Kommission eine Untersuchung der diesbezüglichen
Kontrollpraxis in Frankreich eingeleitet. Eine solche
Untersuchung stellt die Vorstufe zu einem offiziellen
Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich
dar (sog. EU-Pilotverfahren). Zwar ist bislang über
das Ergebnis der Voruntersuchung nichts bekannt
geworden, doch könnte Frankreich der Einleitung
mit einem Schreiben vom 15.06.2016 aus dem
Verkehrsministerium zuvorgekommen sein. Darin
hat das Ministerium offiziell alle Strafverfolgungsbehörden angewiesen, Mehrfahrerbesatzungen
entsprechend der Leitlinie Nr. 2 der EU-Kommission zu kontrollieren. Durch diese Klarstellung ist
eine separate Lenkzeitunterbrechung unmittelbar
vor Übernahme des Steuers für den zweiten Fahrer
(auch in Frankreich) nicht (mehr) erforderlich.
Wie es in dem Schreiben weiter heißt, werden
alle auf Grund der abweichenden Verordnungsauslegung eingeleiteten Ermittlungsverfahren
eingestellt und verhängte/entrichtete Sicherheitsleistungen oder Geldbußen zurückerstattet.
Der BGL wird die Umsetzung der in dem
Schreiben genannten Vorgaben auch weiterhin
eng verfolgen.
Wochenruhezeiten
Bereits im Jahr 2015 hat das französische Verkehrsministerium ein Verbot zum Verbringen regelmäßiger wöchentlicher Ruhezeiten in der Fahrerkabine
erlassen. Das Ministerium beruft sich dabei auf
den Wortlaut von Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Dort sei explizit nur von
einer Erlaubnis zum Verbringen von täglichen und
reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten in der Fahrerkabine die Rede. Folglich, so die französische
Interpretation, sei das Verbringen regelmäßiger
Wochenruhezeiten von 45 Stunden oder mehr in
der Kabine nicht erlaubt. Das Verbot gelte für das
gesamte Fahrpersonal, unabhängig von der Nationalität des Fahrers oder des Arbeitgebers und
unabhängig vom Zulassungsstaat des Fahrzeugs.
Gemäß französischem Rechtssystem handelt es
sich bei einem Verstoß gegen das Verbot um
eine Straftat bei der Organisation der Arbeit der
Fahrer. Diese könnten auf Grund der fehlerhaften
Disposition die Verpflichtung, ihre regelmäßige
wöchentliche Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs
zu verbringen, nicht einhalten. Deshalb drohen
für den Arbeitgeber drastische Strafen, wobei das
Fahrpersonal für den Verstoß nicht belangt wird.
In der Folge hat auch Belgien ein derartiges
Verbot zum Verbringen regelmäßiger Wochenruhezeiten in der Fahrerkabine erlassen und
den Verstoß gegen das Verbot sanktioniert.
Allerdings hat der belgische Staatsrat zwischenzeitlich selbst Zweifel angemeldet und dem
Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabent­
scheidungsersuchen vorgelegt. Darin geht es um
die Klärung der Frage, wie Artikel 8 Absatz 8
der VO (EG) Nr. 561/2006 auszulegen ist und
ob die von Berufskraftfahrern einzuhaltenden
regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten im
Fahrzeug verbracht werden dürfen oder nicht.
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs steht noch aus. Sie darf aber mit Spannung
erwartet werden, weil sie auch Auswirkungen
auf die französische Rechtslage entfalten wird.
Nach deutscher Kontrollpraxis ist das Verbringen
der regelmäßigen Wochenruhezeit in der Fahrerkabine (noch) nicht verboten. Dies hat zur Folge,
dass viele gebietsfremde Fahrer ihre Wochenruhezeiten nicht in Frankreich oder Belgien verbringen, sondern auf grenznahe deutsche Parkplätze
und Rasthöfe ausweichen. Dies verschärft die
ohnehin sehr angespannte Parkplatzsituation
entlang der Autobahnen zusätzlich. Eine Initiative der Verkehrspolitiker im Deutschen Bundestag
ist geplant, auch in Deutschland das Verbringen
der regulären wöchentlichen Ruhezeit im Führerhaus zu sanktionieren. In die gleiche Richtung
zielen Überlegungen im BMVI. Unabhängig von
diesen nationalen Überlegungen dürfte jedoch
die ausstehende Entscheidung des EuGH über
den Fortbestand einzelstaatlicher Regelungen
bestimmen (vgl. auch S. 36).
Das Mindestlohngesetz
Die Zahlung des Mindestlohns stellt mit Ausnahme
einiger weniger strukturschwacher Regionen in
Deutschland für das einheimische Transport- und
Logistikgewerbe kein Problem dar. Dagegen ist es
mehr als dringlich, dass eindringliche Appelle und
Initiativen des BGL nach einem wirksamen und
effizienten Kontrollsystem der Mindestlohnvorschriften für gebietsfremde Transporteure Taten folgen
zu lassen. So werden gut 40 Prozent der mautpflichtigen Verkehre von ausländischen Anbietern
erbracht, sind damit von der Durchsetzung der
Mindestlohnregelungen nicht hinreichend erfasst
und faktisch nicht kontrollierbar. In der wachsenden Transport- und Logistikbranche können sich
Gebietsfremde leicht den Mindestlohnkontrollen
entziehen. Das Ziel der Verringerung des Sozial­
dumpings wird so konterkariert. Die Praxis belegt,
dass die Umflaggungspraxis von Fahrzeugen auf
Standorte der EU-Beitrittsländer anhält, obwohl die
eingesetzten Fahrzeugkapazitäten und Fahrer dauerhaft in Deutschland zur Übernahme grenzüberschreitender Verkehre und nationaler Transporte
im Markt angeboten werden. Das damit einhergehende Sozialdumping nimmt zu. Allein im letzten
Jahr haben die mautpflichtigen Verkehre dieser
Anbieter nahezu eine Mrd. Mautkilometer mehr
ausgemacht als 2014. Wegen des nach wie vor
bestehenden Kontrolldefizits ist keine Abschwächung der „Konkurrenz über den Preis“ festzustellen. Vielmehr nimmt der Preisdruck durch immer
größere „umgeflaggte“ Fuhrparkkapazität weiter
zu. Angesichts des Kontrollgefälles wird mit der
Einführung des Mindestlohns in Deutschland auch
keine Verbesserung der Situation von Fahrern auf
ausländischen Fahrzeugen erreicht werden.
Auch fast zwei Jahre nach Inkrafttreten des
Mindestlohngesetzes sind noch viele Fragen
ungeklärt. Zum Beispiel hat die unklare Rechtslage, welche Lohnbestandteile auf den Mindestlohn anrechenbar sind, inzwischen vielfach zu
Änderungen der Lohnsysteme geführt, um durch
Verringerung von Prämienzahlungen die „Sockelvergütung“ auf das regelmäßige Einkommensniveau des gesetzlichen Mindestlohns anzuheben.
Auch die Frage, ob die im Transportlogistikgewerbe häufig anfallenden Bereitschaftszeiten mit
Mindestlohn entlohnt werden müssen, obwohl sie
gemäß gesetzlicher Definition nicht zur Arbeits-
89
zeit hinzuzurechnen sind, ist noch immer nicht
entschieden. Wegen des schwebenden EU-Vertragsverletzungsverfahrens besteht aus Sicht des
BGL allerdings die Erwartung, dass politische und
gesetzgeberische Maßnahmen weiter angehalten werden. Die Chance, das mittelständische
deutsche Transportlogistikgewerbe vor unseriösem
Wettbewerb zu schützen, könnte vertan werden.
EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die
Bundesrepublik Deutschland
Die Europäische Kommission hat das im Januar
2015 gegen die Bundesrepublik Deutschland
eingeleitete EU-Pilotverfahren beendet und mit
Mahnschreiben vom 19.05.2015 ein EU-Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Die Kommission
vertritt die Rechtsauffassung, dass die Anwendung
des Mindestlohngesetzes auch auf alle durch
Gebietsfremde erbrachten Verkehrsleistungen, die
deutsches Gebiet berühren, eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und
des freien Warenverkehrs darstelle. Namentlich
hält sie die Anwendung der Mindestlohnvorschriften auf den Transitverkehr und teilweise auch auf
bilateral grenzüberschreitende Beförderungsleistungen nicht für gerechtfertigt.
In einer fristgerechten Stellungnahme zu dem
Mahnschreiben der EU-Kommission, hat die Bundesregierung ihre Rechtsansicht zur Anwendung
der Mindestlohnvorschriften nach dem „Territorialitätsprinzip“ auf Transitverkehre, bilateral
grenzüberschreitende Verkehre und Kabotageverkehre dargelegt.
Obwohl die EU-Kommission das Prinzip eines
Mindestlohns voll und ganz unterstützt, wiederholte sie im Juni 2016 ihre Ansicht, dass eine
systematische Anwendung der Mindestlohngesetze Deutschlands auf alle Verkehrsleistungen
auf deutschem Staatsgebiet die Dienstleistungsfreiheit und den freien Warenverkehr unverhältnismäßig einschränke. Da weder die Antwort
der Bundesregierung auf das Schreiben noch
die Gespräche mit den deutschen Behörden
die Bedenken ausräumen konnten, leitete die
EU-Kommission mittlerweile die zweite Stufe des
europäischen Vertragsverletzungsverfahrens
90
gegen Deutschland ein. Sie erläuterte, dass die
Anwendung des Mindestlohns auf bestimmte
grenzüberschreitende Beförderungsleistungen,
die nur einen geringen Bezug zum Hoheitsgebiet
des betreffenden Mitgliedsstaats aufweisen, nicht
zu rechtfertigen sei. Dadurch würden unangemessene Verwaltungshürden geschaffen, die ein
reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts
behinderten. Nach Meinung der Kommission
gibt es angemessenere Maßnahmen, die zum
sozialen Schutz der Arbeitnehmer und zur Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs
ergriffen werden sollten und die gleichzeitig
einen freien Waren- und Dienstleistungsverkehr
ermöglichen. Gestützt wurde die Ansicht durch
Ministerien und Verbände aus elf EU-Staaten vorwiegend aus Osteuropa, die in einem gemeinsamen Schreiben an die EU-Kommission ihre Sorge
darüber zum Ausdruck brachten, dass weitere
Staaten dem Beispiel Deutschlands und inzwischen auch Frankreichs folgen könnten, je länger
die Rechtsunsicherheit bestehe. Die Anwendung
nationaler Mindestlohnvorschriften auf Gebietsfremde stelle eine „protektionistische Maßnahme“ dar. Viele Unternehmen könnten in ihren
Ländern die durch den Mindestlohn verursachten
Kostensteigerungen nicht auffangen und würden
dadurch aus dem Markt ausgeschlossen.
Die deutschen Behörden haben zwei Monate
Zeit, um auf die Argumente der Europäischen
Kommission zu reagieren.
Auch gegen Frankreich hat die EU-Kommission
im Juni 2016 wegen der Anwendung von
Mindestlohnvorschriften im Verkehrssektor ein
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Gleichwohl bleibt der BGL bei seiner Überzeugung, dass durch eine Ausnahme von grenzüberschreitenden Verkehren und Kabotageverkehren
vom Anwendungsbereich der Mindestlohnregelungen noch mehr Lohn- und Sozialdumping
in der EU entstehen wird. Um einer solchen
Entwicklung entgegenzutreten, wiederholt der
BGL seine Forderung, dass zumindest bilateral
grenzüberschreitende Transporte sowie Kabotagebeförderungen dem Mindestlohn unterstellt
werden müssen und der Aufbau eines effizienten Melde- und Kontrollsystems, mit dem auch
ausländische Anbieter überprüft werden können,
unverzichtbar ist. Dazu müsste die deutsche
Mindestlohnmeldeverordnung grundlegend überarbeitet werden, damit ein zeitgemäßes OnlineMeldesystem mit erweiterten Meldedaten und
der Pflicht zur Angabe jeder Transportleistung
auf deutschem Gebiet aufgebaut werden kann.
Der Mindestlohn wird also noch lange auf der
Tagesordnung bleiben (vgl. auch S. 39).
Gemeinsam gegen Schwarzarbeit
und illegale Beschäftigung
Viele Branchen sind von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung betroffen. Die Folgen sind:
•Wettbewerbsverzerrungen zulasten der gesetzestreuen Unternehmen,
•schlechtere, insbesondere immer niedrigere
Löhne für Arbeitnehmer,
•der Verlust sozialversicherungspflichtiger
Arbeitsplätze,
•Sozialversicherungs- und Steuerausfälle in
Milliardenhöhe,
•eine mangelhafte Absicherung der betroffenen
Arbeitnehmer bei Krankheit, Arbeitslosigkeit
oder für das Alter.
Um das allgemeine Bewusstsein für die negativen
Folgen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu erhöhen, engagiert sich der BGL seit
Jahren in einem bundesweiten Bündnis gegen
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe. Neben
anderen Organisationen des Verkehrsgewerbes
beteiligen sich auch das Bundesministerium der
Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur an dem Bündnis, in dem
die Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) und das Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
eng zusammenarbeiten. Beispielsweise prüfen
die Beschäftigten der Finanzkontrolle, ob
•Arbeitsbedingungen eingehalten werden,
wie z. B. die Zahlung des Mindestlohns nach
Mindestlohngesetz sowie die Einhaltung der
Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmer­
überlassungsgesetz.
Das BAG prüft u. a., dass
•in- und ausländische Unternehmer des
gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle
anderen am Beförderungsvertrag Beteiligten
die Pflichten erfüllen, die ihnen nach dem
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und den
darauf beruhenden Vorschriften obliegen,
•die Rechtsvorschriften über die Beschäftigung
und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf
Kraftfahrzeugen einschließlich der aufenthalts-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
Zoll und BAG prüfen hierzu auf der Straße und
in Unternehmen. Die Prüfungen erfolgen unangekündigt, verdachtslos und sie erstrecken sich
auch auf zurückliegende Zeiträume.
Zu weiteren Einzelheiten haben die Bündnispartner einen Flyer entwickelt, der insbesondere
zu den Befugnissen der Kontrollbehörden bei
Unterwegs- und Betriebskontrollen und hinsichtlich des Umfangs zu übermittelnder Unterlagen
Auskunft gibt. Eine pdf-Datei des Merkblatts steht
auf www.zoll.de unter „Formulare und Merkblätter“ zur Verfügung.
•Arbeitgeber ihre Beschäftigten korrekt zur
Sozialversicherung angemeldet haben,
•Ausländer eine Erwerbstätigkeit ohne erforderliche Erlaubnis ausführen,
•ausländische Arbeitnehmer zu ungünstigeren
Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt werden,
91
Weiterentwicklung der Regelungen
zur Arbeitnehmerüberlassung
Bereits im Koalitionsvertrag vom 27.11.2013
hatte die Bundesregierung angekündigt, Maßnahmen zur Bekämpfung von Schein-Werk- und
Schein-Dienstverträgen einzuleiten. Nach mehr
als zweijähriger Vorlaufzeit und einem heftig
kritisierten Referentenentwurf hat das Bundeskabinett am 01.06.2016 einen Gesetzesentwurf
zur Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung
verabschiedet. Vornehmliches Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion zu reduzieren, um so den Missbrauch von
Werkvertragsgestaltungen einzudämmen.
Mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und
anderer Gesetze sollen im Wesentlichen folgende Arbeitsbereiche neu geordnet oder geregelt
werden:
•Leiharbeit/Arbeitnehmerüberlassung
•Abgrenzung Werkvertrag/Arbeitnehmerüberlassung
•Betriebsverfassung
Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:
Leiharbeit
Eine wesentliche Neuerung ist die geplante
gesetzliche Regelung zum „Equal Pay“. Nach
dieser Regelung sollen Leiharbeitnehmer von
ihrem Arbeitgeber (Verleiher) den gleichen Lohn
erhalten wie vergleichbare Stammarbeitnehmer
des Entleihers bei gleicher Tätigkeit. Die Lohnangleichung soll spätestens nach neun, bei Stufentarifen spätestens nach 15 Monaten Beschäftigung
im Entleihbetrieb gelten. Ferner soll eine Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten
eingeführt werden. Der Einsatz entliehener Arbeitnehmer als Streikbrecher soll verboten werden.
Nach dem Gesetzentwurf soll ihr Einsatz in einem
Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffen ist,
nur noch dann möglich sein, wenn sichergestellt
ist, dass sie keine Tätigkeiten von streikenden
Kollegen übernehmen.
92
Werkverträge
Eine Arbeitnehmerüberlassung soll künftig von
Beginn an offen dargelegt werden müssen und
nicht mehr im Nachhinein durch Vorlage einer
Verleiherlaubnis gerechtfertigt werden können.
Nach dem Gesetzentwurf soll damit dem Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen entgegengewirkt werden.
Unter Festschreibung der Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll der Begriff des
Arbeitnehmers definiert werden. Nach der Gesetzesbegründung sollen damit missbräuchliche
Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch
Beschäftigung mittels vermeintlich selbstständiger
Dienst- oder Werkverträge verhindert werden.
Darüber hinaus sollen Betriebsräte mittels weitergehender Informationsrechte beim Einsatz von
Leiharbeitnehmern stärker in die Personalpolitik
eines Unternehmens einbezogen werden, um
auch so dem Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen wirksamer entgegentreten zu können.
BGL-Standpunkt
Der BGL hat bereits Mitte 2015 im Rahmen einer
Verbändeanhörung beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) seinen Standpunkt
zum Gesetzesvorhaben deutlich gemacht und für
seine Rechtsansicht geworben. So wurde der im
ersten Referentenentwurf noch enthaltene Ansatz,
Arbeitsverhältnisse von anderen Vertragsverhältnissen anhand von acht explizit im Gesetz
festgeschriebenen Kriterien abzugrenzen, nicht in
den Gesetzentwurf aufgenommen. Auch der BGL
hatte klargemacht, dass andernfalls durch die
nicht gewichteten, formalistischen Abgrenzungskriterien zusätzliche Rechtsunsicherheit entstanden wäre.
Am aktuellen Gesetzentwurf wendet sich die
Kritik des BGL gegen die gesetzliche Festlegung
der Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate
sowie gegen das vorliegend geplante Verbot des
Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher.
Nach Ansicht des BGL sprechen verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Verbotsregelung, die kaum mit Artikel 9 Absatz 3 des
Grundgesetzes (Koalitionsfreiheit) und Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes (Privatautonomie) zu
vereinbaren sein dürfte. Faktisch hieße die geplante Regelung, dass arbeitswillige festangestellte
Arbeitnehmer als Streikbrecher fungieren dürften,
arbeitswilligen Leiharbeitnehmern dagegen wäre
dies verboten.
Darüber hinaus kann nicht unberücksichtigt
bleiben, dass durch die neuen Regelungen ein
weiterer, immenser Bürokratieaufwand für das
Transport- und Logistikgewerbe entstehen wird,
der insbesondere die Kontraktlogistik spürbar
treffen dürfte.
EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie
Die Europäische Kommission hat am 08.03.2016
einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie
96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten vorgelegt.
Mit der Überarbeitung der Entsenderichtlinie will
die Europäische Kommission der Verpflichtung
aus ihren politischen Leitlinien nachkommen,
gleiches Arbeitsentgelt und gleiche Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit am gleichen Ort
zu fördern. Die Mitgliedsstaaten haben dafür zu
sorgen, dass den in ihr Hoheitsgebiet entsandten
Arbeitnehmern bestimmte durch Rechtsvorschriften und allgemeinverbindliche Tarifverträge
festgelegte Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantiert werden. Die derzeit geltende
Richtlinie 96/71/EG ist durch das ArbeitnehmerEntsendegesetz (AEntG) in deutsches Recht
umgesetzt worden.
zehnten Erwägungsgrund des Vorschlags der Europäischen Kommission: „Da die Arbeit im internationalen Straßenverkehr durch besonders hohe
Mobilität gekennzeichnet ist, wirft die Umsetzung
der Entsenderichtlinie in diesem Bereich besondere rechtliche Fragen und Schwierigkeiten auf (insbesondere in Fällen, in denen keine ausreichende
Verbindung mit dem betreffenden Mitgliedsstaat
gegeben ist). Es wäre am besten, wenn diese
Herausforderungen durch sektorspezifische Rechtsvorschriften und andere EU-Initiativen, die auf eine
verbesserte Funktionsweise des Verkehrsbinnenmarktes abzielen, angegangen würden.“
BGL-Position
Das Europäische Parlament beschäftigt sich seit
einiger Zeit mit der Thematik. Der BGL hat sich
bereits seit Februar 2015 mit einem Vorschlag
für spezielle Regelungen für faire Wettbewerbsbedingungen im Verkehr der EU-Mitgliedsstaaten
eingebracht. Ziel ist es, Dumpingwettbewerb
durch eine neue und verbindliche Abgrenzung
zwischen Niederlassungspflicht und Dienstleistungsfreiheit zu unterbinden (vgl. auch S. 37).
Aktualisierte Arbeitshilfen
Wie in den Jahren zuvor wurden erneut einige
Aktualisierungen der Arbeitshilfen für die Personalabteilungen der Transportlogistikbranche
durchgeführt, die der BGL und seine Landesverbände den Mitgliedsunternehmen kostenlos
zur Verfügung stellen. Wie bisher können die
Unterlagen von den Mitgliedsunternehmen bei
ihren Landesverbänden abgefordert werden.
Regelungen für
den Verkehrssektor
Für den Verkehrssektor sieht der Vorschlag der
Europäischen Kommission vor, dass die Generaldirektion Mobilität und Verkehr (DG MOVE)
spezielle Regelungen erarbeitet. Die Europäische
Kommission begründet die Aufgabenverteilung
damit, dass die Arbeit im internationalen Straßenverkehr bezüglich der Umsetzung der Entsenderichtlinie besondere rechtliche Fragen und
Schwierigkeiten aufwerfe. Wörtlich heißt es im
93
94
Berufsbildung
Kraftfahrer-Nachwuchsgewinnung
BMVI-Konzept zur Umsetzung
des Aktionsplans Güterverkehr
und Logistik
Im Aktionsplan Güterverkehr und Logistik aus dem
Jahr 2015 hat das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) ein Konzept zur
Kraftfahrer-Nachwuchsgewinnung angekündigt
und nunmehr vorgelegt. Das Maßnahmenpaket
enthält ein umfassendes Arbeitsprogramm, das
dem Fachkräftemangel entgegenwirken soll.
Hintergrund sind die immer größer werdenden
Schwierigkeiten des Güterkraftverkehrsgewerbes,
ausreichend Nachwuchs vor allem für den Fahrer­
beruf zu gewinnen. Statistiken der Bundesagentur
für Arbeit (BA) belegen dies eindrücklich. So
waren im Jahr 2014 insgesamt 10,8 Prozent der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten unter
25 Jahre alt, hingegen waren dies bei den Berufskraftfahrern nur 2,6 Prozent. Bei den 55- bis
65-Jährigen beträgt das Verhältnis gemäß dieser
Statistik 16,8 Prozent zu 23,7 Prozent.
Zielgruppen des BMVI-Konzepts sind sowohl
jugendliche Schulabgänger mit mindestens einem
Hauptschulabschluss als auch Berufswechsler/
gebietsansässige Neueinsteiger sowie Zuwanderer und Flüchtlinge. Schulabgänger und auch
Berufswechsler verfügten hierbei, so das BMVIKonzept, über jeweils spezifische Eigenschaften,
die bei der Nachwuchsgewinnung berücksichtigt
werden müssten. So könnten (und müssten) dem
Schulabgänger durch die dreijährige betriebliche
Ausbildung als Regelqualifikation umfassend alle
Fähigkeiten und Kenntnisse für die qualifizierte
Wahrnehmung seiner Tätigkeit im Gewerbe vermittelt werden. Der Berufswechsler hingegen verfüge
bereits über umfassende Lebenserfahrung, so dass
relativ schnell in einem besonderen Lehrgang die
elementaren Kenntnisse erworben werden könnten.
Bei Flüchtlingen bestehe hingegen das Problem,
dass zunächst die Vermittlung der Grundlagen der
deutschen Sprache und Schrift erforderlich sei.
Das BMVI-Konzept unterscheidet inhaltlich zwischen
Maßnahmen zur
Nachwuchswerbung
Im Rahmen der Nachwuchswerbung ist eine Steigerung der Attraktivität des Berufsbildes in die
Ziele des Programms aufgenommen. Vorgesehen
sind gezielte Information über das Berufsbild und
die Durchführung von Werbemaßnahmen, wofür
Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Fundierte
Informationen sollen auch an Arbeitsvermittler
der BA, an Berufsberater und Lehrer erfolgen,
um deren Kenntnisse zum Berufsbild des Kraftfahrers auf den neuesten Stand zu bringen.
Maßnahmen zur Qualifizierung
von Personen
Maßnahmen zur Qualifizierung von Personen
richten sich nicht allein oder überwiegend an
Schulabgänger. Angesprochen werden zur
Teilnahme an BA-geförderten Lehrgängen, die
den Erwerb der Grundqualifikation und der
notwendigen Fahrerlaubnisse beinhalten, sollen
auch junge benachteiligte Personen bis 25 Jahre
sowie Flüchtlinge. Vorbereitende Sprachkurse für
den letztgenannten Personenkreis sind den beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen vorgeschaltet.
Maßnahmen zur Unterstützung
von Unternehmen
Als Maßnahmen zur Unterstützung von ausbildungsbereiten Unternehmen war im Konzept
auch das begleitete Fahren ab 17 Jahren für
Lkw gesehen. Wobei als Zielgruppe nur Auszubildende einer dreijährigen Berufskraftfahrerausbildung nach Bestehen der Führerscheinprüfung
und einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) dafür in Betracht kommen sollten.
Dieser Vorschlag aus der Praxis wird vom BGL
unterstützt. Allerdings sind die Regelungen über
das Mindestalter bei Fahrerlaubnissen EU-weit
95
harmonisiert. Insoweit muss sich Deutschland
zur Umsetzung eines solchen Vorschlags auf
EU-Ebene einsetzen. Da jedoch andere Verkehrsverbände dieses Vorhaben ablehnen, muss das
begleitete Fahren von schweren Nutzfahrzeugen
mit 17 Jahren im Rahmen einer gesonderten
Initiative weiterverfolgt werden. Des Weiteren
enthielt das geplante Förderprogramm eine
zeitlich befristete Aussetzung der AusbilderEignungsverordnung (AEVO), um eine Ausbildung in einer größeren Zahl von Betrieben zu
ermöglichen und so mehr Ausbildungsplätze zu
schaffen. Auch dieser Programmteil wird von anderen Verkehrsverbänden abgelehnt. Wichtige
Bestandteile des Programms sind Lohnkostenzuschüsse durch die BA für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer sowie eine Abschaffung
oder Lockerung der Vorrangprüfung gemäß
§ 39 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für
Berufskraftfahrer.
Als Maßnahmen, die von den Unternehmen
selbst durchgeführt werden können, wurden unter anderem der Austausch von Auszubildenden
und die Gründung von Ausbildungskooperationen und Verbundausbildungssystemen vorgeschlagen.
Weiteres Verfahren
Der BGL hat bezüglich des Konzepts zur Kraft­
fahrer-Nachwuchsgewinnung an mehreren
Gesprächsrunden beim BMVI unter Beteiligung
anderer Verbände sowie der Bundesagentur für
Arbeit und Bildungsträgern teilgenommen und
auf die Dringlichkeit der Lösung des Problems
hingewiesen. Im Juli 2016 tagte erstmals die
Arbeitsgruppe zum „Gemeinsamen Arbeitsprogramm zur Nachwuchsgewinnung im Güterkraftverkehr“ beim BMVI. Letztlich steht aus Sicht der
Beteiligten eine qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung sowie von Industrie und
Handel mit Verkehrsdienstleistungen auf dem
Spiel. Aus Sicht des BGL sind dafür alle Maßnahmen zu begrüßen, die das Interesse junger
Menschen am Fahrerberuf zu wecken vermögen.
Das BMVI hat den Willen geäußert, Wege zur
effektiven Bekämpfung des Fahrermangels auch
96
weiterhin in Zusammenarbeit mit den beteiligten Verbänden zu finden. Eine Verabschiedung
des Arbeitsprogramms ist im Laufe des Jahres
vorgesehen. Eine Evaluierung der getroffenen
Maßnahmen könne dann, so das BMVI, durch
das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) in der
zweiten Jahreshälfte 2018 erfolgen.
Berufskraftfahrerqualifikation
Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung
des BKrFQG und Stellungnahme
des Bundesrates
Bereits im letzten Berichtszeitraum konnte über
den Änderungsentwurf des BMVI eines zweiten
Gesetzes zur Änderung des BerufskraftfahrerQualifikations-Gesetz (BKrFQG) und einer ersten
Verordnung zur Änderung der BerufskraftfahrerQualifikations-Verordnung (BKrFQV) und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften berichtet
werden. Hintergrund der geplanten Änderungen des BKrFQG ist, dass sich die bestehenden
Regelungen im Hinblick auf Ausbildungsstätten
für die beschleunigte Grundqualifikation und
die Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation in der Praxis als ergänzungsbedürftig herausgestellt haben. Durch die im
Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen sollen
Missstände bei der Aus- und Weiterbildung von
Berufskraftfahrern im Güter- und Personenverkehr
eingedämmt werden. Zu diesem Zweck werden
in das Gesetz verschärfte Sanktionsmaßnahmen
sowie genauere Voraussetzungen im Hinblick
auf Anerkennung und Überwachung von Ausbildern, Unterrichtsorten, Teilnehmerzahl sowie die
Mitteilung von Datum und Zeit geplanter Weiterbildungsveranstaltungen aufgenommen.
BKrFQG
Der BGL hatte zum Gesetz- und Verordnungsentwurf im Juli 2015 Stellung bezogen und dabei
die Absichten des Gesetzgebers unterstützt,
soweit dies die Anerkennung von Ausbildungsstätten und Ausbilder betrifft. Die im Gesetz
vorgesehene Regelung zur Anerkennung und
Überwachung qualifizierter Ausbilder und Ausbildungsinitiativen wurden ausdrücklich begrüßt.
länder vor, durch Rechtsverordnung im jeweiligen
Bundesland einen eigenen Fahrerqualifizierungsnachweis einzuführen.
Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des
BKrFQG ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht abgeschlossen. Im Februar 2016
wurde ein überarbeiteter Entwurf durch das
Bundeskabinett beschlossen und dem Bundesrat zur weiteren Stellungnahme zugeleitet. In
diesem Entwurf sind gegenüber der Fassung vom
Sommer 2015 einige redaktionelle Änderungen
enthalten. So sind die behördliche Untersagung
der Tätigkeit einer Ausbildungsstätte sowie die
Überwachung von Ausbildungsstätten nunmehr in eigenständigen Paragraphen geregelt.
Inhaltlich wurden einige Details ergänzt. Unter
anderem wurden die Voraussetzungen einer Untersagung der Durchführung des Unterrichts genauer geregelt, und es wurde klargestellt, dass
Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen
Untersagungsverfügungen keine aufschiebende
Wirkung haben.
Im Rahmen einer Anhörung vor dem Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages hat der
BGL zum aktuellen Gesetzentwurf zum BKrFQG
eine weitere Stellungnahme verfasst und für das
weitere parlamentarische Verfahren zur Verfügung gestellt. In der Stellungnahme regt der BGL
an, eine bundesweite öffentliche Datenbank
aufzubauen, die alle zugelassenen Ausbildungsstätten und Ausbilder auflistet. Durch eine solche
Maßnahme kann aus Sicht des BGL Transparenz
zur Frage hergestellt werden, wer im Besitz einer
Zulassung ist oder ob ggf. eine erteilte Zulassung
durch die Landesbehörden widerrufen wurde.
Diese Datenbank könnte zudem aktuelle Informationen über zugelassene Ausbildungsstätten und
Ausbilder enthalten. Der BGL ist der Auffassung,
dies ist eine geeignete und wirksame Maßnahme, um dem missbräuchlichen Umgang mit
Qualifizierungszertifikaten zu begegnen.
Der Bundesrat hat im März 2016 eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf abgegeben. Darin
hat sich der Bundesrat zur geplanten Einführung
eines Fahrerqualifizierungsnachweises geäußert.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis dient sog.
„Grenzgängern“. Diese können mangels eines
deutschen Führerscheindokuments keine Schlüsselzahl „95“ in ihren Führerschein eintragen
lassen, um den Nachweis der erfolgten Weiterbildung für Kontrollzwecke führen zu können.
Des Weiteren hat der BGL eine Streichung des
§ 7 Absatz 4 Satz 2 BKrFQG neue Fassung vorgeschlagen. Die Vorschrift schreibt für bestimmte
Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen vor,
dass Ausbildungsstätten sowie deren Lehrpersonal Unterricht nur in eigenen Räumen ihrer
Betriebsstätte durchführen dürfen. Für den BGL
würde diese Regelung über das angestrebte Ziel,
einen „Ausbilder-Tourismus“ zu unterbinden,
deutlich hinausgehen. Der BGL sieht darin die
Gefahr, dass ein Zusammenschluss kleinerer
Unternehmen zu Ausbildungs- oder Umschulungszwecken erheblich erschwert wird.
Der Bundesrat hat sich in der Stellungnahme dem
schon zuvor vom BGL geäußerten Standpunkt
angeschlossen, zur Lösung des Problems der
„Grenzgänger“ einen Fahrerqualifizierungsnachweis einzuführen, der bundesweit einheitlich
geregelt ist. Ein bundesweit einheitlicher Fahrerqualifizierungsnachweis könnte, so auch der
Standpunkt des BGL, ein aufwendiges 16-fach
durchzuführendes Rechtssetzungsverfahren in
jedem deutschen Bundesland vermeiden und im
Ausland überdies eine bessere Nachweisdokumentation bewirken. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag im aktuellen Gesetzentwurf jedoch
nicht nachgekommen. Der aktuelle Gesetzentwurf
sieht lediglich eine Ermächtigung an die Bundes-
Berufskraftfahrer-QualifikationsVerordnung (BKrFQV)
Hinsichtlich der Verordnung zur Änderung der
BKrFQV lag zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch keine gegenüber dem Sommer 2015
aktualisierte Fassung vor. Das BMVI hat dem
BGL auf Nachfrage mitgeteilt, dass ein überarbeiteter Entwurf noch im Jahr 2016 vorgestellt
werden wird.
97
Ausbildung in der Logistik in Zahlen
Ausbildung in der Logistik in Zahlen
Quellen: DIHK, Berlin und Berechnungen des BGL, Stand: 31.12.2015
Neuregelung zur „doppelten MPU“
Das BMVI hat den Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
(FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften vorgelegt. Die Verordnung soll zeitnah noch im Jahr 2016 in Kraft treten.
Neben einigen führerscheinrechtlichen Änderungen soll mit der Verordnung eine schon seit geraumer Zeit strittige Auslegungsfrage bezüglich
der Pflicht zur Absolvierung einer MedizinischPsychologischen Untersuchung (MPU) geklärt
werden. Durch eine Neufassung von § 10
Absatz 2 FeV wird klargestellt, dass Fahrerlaubnisbewerber, die mehrmals eine Fahrerlaubnis
vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters beantragen, grundsätzlich nur eine MPU absolvieren
müssen. Nach § 10 Absatz 2 FeV neue Fassung
muss die MPU nur noch „vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis“ absolviert werden.
In der Vergangenheit waren vom Problem der
„doppelten MPU“ vor allem Bewerber betroffen,
98
die mit 17 Jahren die Fahrerlaubnisklasse B, im
Alter von 18 Jahren dann die Fahrerlaubnisklasse
C im Rahmen der Grundqualifikation oder Berufsausbildung (siehe § 10 Absatz 1 Nummer 5
und 7 FeV) beantragten. Unabhängig von der unklaren Regelung in der Fahrerlaubnis-Verordnung
(alte Fassung) waren bereits im Laufe des Jahres
2015 einige Verwaltungsbehörden davon abgegangen, die Absolvierung der MPU zweifach zu
verlangen.
Der vom BGL seit Jahren geforderten Abschaffung der „doppelten MPU“ für angehende
Berufskraftfahrer wird in der Änderung der FeV
Rechnung getragen. Bereits im Rahmen der
Stellungnahme zur vorherigen Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung (Zehnte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung)
wurde diese Position durch den BGL dem BMVI
gegenüber nachdrücklich vertreten. Die Auffassung des BGL war stets, dass die Pflicht zur
„doppelten MPU“ eine bürokratische Belastung
ohne erkennbaren Sicherheitsgewinn darstellt.
Diesen Standpunkt hatte die BGL-Spitze im
Rahmen eines Gedankenaustauschs bereits im
Jahr 2014 gegenüber der parlamentarischen
Staatssekretärin im BMVI, Frau Katherina Reiche,
vertreten. Es besteht seitens des BGL die Erwartung, dass an der vorgeschlagenen Neuregelung
keine Abstriche erfolgen.
Mit der Elften Verordnung zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist außerdem vorgesehen, dass Arabisch als Prüfungssprache für die
theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Nummer
1.3 der Anlage 7 zur FeV zugelassen wird.
Diese Änderung ist vor dem Hintergrund des
anhaltenden Flüchtlingszustroms zu sehen.
Mautharmonisierung – Förderprogramme Aus- und Weiterbildung
Kernpunkte und Änderungen
in der Förderperiode 2016
Förderprogramm Ausbildung
Am 20.01.2016 wurde eine neugefasste Förderrichtlinie Ausbildung („Richtlinie über die Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen
zum Berufskraftfahrer oder zur Berufskraftfahrerin in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit
schweren Nutzfahrzeugen“) im Bundesanzeiger
veröffentlicht. Diese ist zum 01.02.2016 in Kraft
getreten.
Als wesentliche Änderung ergibt sich unter
anderem eine geänderte Antragsfrist, die für
die Förderperiode 2016 vom 01.02.2016 bis
zum 31.10.2016 reicht. Förderanträge können
ausschließlich elektronisch über das entsprechende Portal des BAG gestellt werden, wobei
ab sofort auch das zu übermittelnde Kontrollformular unterschrieben und mit Firmenstempel versehen – ebenfalls nur auf elektronischem Weg
– an das BAG gesendet werden kann. Gleiches
gilt für die Verwendungsnachweise, die an das
BAG eingereicht werden. Nach Maßgabe der
neuen Förderrichtlinie werden unvollständige
oder fehlerhafte Anträge vom BAG abgelehnt.
Ein Hinweis seitens des BAG bei unvollständigem oder fehlerhaftem Antrag wird nicht mehr
erfolgen.
Zuwendungsberechtigt im Förderprogramm
Ausbildung sind in Zukunft schwere Nutzfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr
bestimmt sind und deren zulässige Gesamtmasse
(zGM) mindestens 7,5 t beträgt. Die bisherige
Grenze bei der zGM lag bei 12 t. Bei dreijährigen betrieblichen Ausbildungsverhältnissen werden mit der neuen Förderrichtlinie pro
Ausbildungsverhältnis pauschal 50 000 Euro
als zuwendungsfähige Kosten anerkannt, wovon
21 700 Euro auf das erste, 15 200 Euro auf das
zweite und 13 100 Euro auf das dritte Ausbildungsjahr fallen. Bei kürzeren Ausbildungszeiten
werden Pauschalbeträge anteilig berechnet. Neu
geregelt wurde die Förderhöhe. Sie beträgt bei
kleinen Unternehmen 70 Prozent, bei mittleren
Unternehmen 60 Prozent und bei anderen Antragstellern 50 Prozent der zuwendungsfähigen
Kosten.
Das BAG teilte dem BGL im Rahmen einer
Verbändeanhörung mit, dass die laufenden
Haushaltsmittel für 2016 nicht ausreichen, um
alle Anträge unmittelbar positiv zu bescheiden.
Ob umfänglich gefördert werden kann, hängt
davon ab, ob der Haushaltsausschuss die vorgenommene Kürzung der Verpflichtungsermächtigungen korrigiert. Der BGL wirbt nachhaltig im
parlamentarischen Raum für eine entsprechende
Mittelbereitstellung, zumal in den Vorjahren
durch das Haushaltspaket bedingt Hausmittel
„verfallen“ sind (Vgl. auch S. 24).
Förderprogramm Weiterbildung
Ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde
eine neugefasste Förderrichtlinie Weiterbildung
(„Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs
mit schweren Nutzfahrzeugen“), die zum
02.05.2016 in Kraft trat.
Auch im Rahmen des Förderprogramms Weiterbildung können Förderanträge künftig nur noch
elektronisch über das vom BAG zur Verfügung
gestellte Portal gestellt werden. Mit der Förderperiode 2016 und der neuen Förderrichtlinie
erfolgt die Umstellung auf ein echtes Fördertopfverfahren. Dies bedeutet, dass Antragsteller
(unter Beachtung ihres unternehmensbezogenen
99
Zuwendungshöchstbetrags) beliebig viele Förderanträge stellen können. Maßnahmen können
dann solange gefördert werden, wie Geld im
„Fördertopf“ ist. Eine Förderung ist allerdings nur
möglich, wenn die Maßnahme spätestens drei
Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids
durchgeführt wird. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass in großem Umfang Fördermittel beantragt werden, die von den Unternehmen
dann nicht abgerufen werden. Unvollständige
oder fehlerhafte Anträge werden in Zukunft vom
BAG abgelehnt. Spätestens einen Monat nach
Durchführung der geförderten Maßnahme ist ein
Verwendungsnachweis zu führen, wobei unter
„Durchführung“ der geförderten Maßnahme die
Zahlung der Rechnung zu verstehen ist.
Wie beim Förderprogramm Ausbildung sind
künftig Nutzfahrzeuge mit einer zGM von mindestens 7,5 t förderfähig, bisher lag die Fördergrenze bei 12 t. Förderfähig sind in Zukunft nur
noch Maßnahmen, die Bestandteil des der Förderrichtlinie beigefügten Maßnahmenkatalogs
sind. Nicht mehr förderfähig sind damit Maßnahmen, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
Die Förderhöhe beim Förderprogramm Weiterbildung beträgt bei kleinen Unternehmen bis zu
70 Prozent, bei mittleren Unternehmen bis zu
60 Prozent und bei anderen Antragstellern bis
zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Aufgrund dieser Förderhöhe ergibt sich aus
beantragten 1 500 Euro pro schwerem Nutzfahrzeug ein Netto-Zuwendungshöchstbetrag
je schwerem Nutzfahrzeug in Höhe von bis zu
1 050 Euro bei kleinen Unternehmen, 900 Euro
bei mittleren Unternehmen und 750 Euro bei
anderen Antragstellern. Eine Kumulierung mit
anderen staatlichen Beihilfen und Zuschüssen ist
nicht möglich.
Im Rahmen einer Verbänderunde wurde dem
BGL mitgeteilt, dass aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen mit dem Mittelabfluss aus
den vorangegangenen Förderperioden mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass
das BAG im Laufe des Jahres frei werdende
Budgetmittel zur Verfügung hat, um gemäß der
Reihenfolge der Auftragseingänge weitere Anträge positiv zu bescheiden. Unternehmen ohne
positiven Förderbescheid haben daher je nach
100
Abgabedatum weiterhin gute Aussichten, zu
einem späteren Zeitpunkt noch Fördermittel zu
erhalten. Wichtig aus Sicht der Antragsteller ist
in jedem Falle, dass die Fristen zur Durchführung
der Maßnahmen und für das Führen der Verwendungsnachweise eingehalten werden.
Verkehrssicherheit
Unfallentwicklung
Allgemeine Unfallentwicklung
im Straßenverkehr
Im Jahr 2015 musste ein erneuter Anstieg der
Verkehrsunfallopferzahlen verzeichnet werden.
Die im Jahr 2014 erstmals seit dem Jahr 2011
wieder gestiegene Zahl der im Straßenverkehr
Getöteten und Verletzten hat sich leider nicht als
einmaliger „Ausreißer“ erwiesen.
Unfallentwicklung der tödlich
Verletzten im Straßenverkehr
Im Jahr 2015 kamen 3 459 Menschen bei Verkehrsunfällen ums Leben. Dies sind 82 Todesopfer oder 2,4 Prozent mehr als 2014. Trotz
dieses Anstiegs liegt diese Zahl allerdings
noch unter dem Niveau von 2012, als genau
3 600 Verkehrstote zu beklagen waren.
Einen wesentlichen Grund für die Zunahme der
Verkehrsunfälle und der Verkehrsunfallopfer sieht
das Statistische Bundesamt in den Witterungsbedingungen. Die relativ milden Wintermonate
und ein sehr warmer, trockener Frühling führte
demnach zu mehr Getöteten und Verletzten. Bei
günstigen Witterungsbedingungen werde mehr
und häufig auch schneller gefahren. Zudem
seien mehr ungeschützte Verkehrsteilnehmer
wie Fußgänger und Zweiradfahrer unterwegs.
Dadurch steige die Schwere der Unfälle.
Verkehrsunfallbilanz tödlich
Verletzter im Rückblick
In der rückblickenden Gesamtbetrachtung liegt
2015 die Zahl der Verkehrstoten in Deutschland
nach 2013 (3 339 Tote) und 2014 (3 377 Tote)
auf dem bisher drittniedrigsten Stand seit Beginn
der Aufzeichnungen im Jahr 1950. Gegenüber
dem Jahr 1970 mit einem Höchststand von
21 332 Getöteten sank die Zahl der Todesopfer
im Straßenverkehr damit bis zum heutigen Tag
um knapp 83,8 Prozent! Als Getötete gelten in
der amtlichen deutschen Unfallstatistik „Personen, die innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen sterben“.
Die insgesamt positive Entwicklung in der Verkehrssicherheit lässt sich aus der Entwicklung
des bevölkerungsbezogenen Risikos, im Straßenverkehr getötet zu werden, ablesen. Dieses hat
sich im Laufe der Jahre drastisch verringert: von
im Bundesdurchschnitt 140 Getöteten je 1 Mio.
Einwohner im Jahr 1991 (dem ersten Jahr der statistischen Erfassung Gesamtdeutschlands nach der
Wiedervereinigung) auf 41 im Jahr 2013 bzw.
43 Getötete je 1 Mio. Einwohner im Jahr 2015.
Unfallentwicklung der Verletzten
im Straßenverkehr
Die Zahl der Personen, die schwer oder leicht
verletzt wurden, erhöhte sich im Jahr 2015 gegenüber 2014 um 1,0 Prozent von 389 535 auf
393 432. Im Jahr 2014 betrug diese Zunahme
gegenüber dem Vorjahr noch 4,1 Prozent. Eine
amtliche Definition für „Verletzte“ existiert nicht.
Lediglich „Schwerverletzte“ sind in der amtlichen
deutschen Unfallstatistik definiert als „Personen,
die unmittelbar zur stationären Behandlung
(mindestens 24 Stunden) in einem Krankenhaus
aufgenommen wurden“.
Straßenverkehrsunfälle mit
Sach- und Personenschaden
Die Gesamtzahl der polizeilich aufgenommenen Unfälle erhöhte sich gegenüber 2014 um
4,6 Prozent auf rd. 2,52 Mio. Im Gegensatz
dazu war 2014 gegenüber dem Vorjahr noch
eine leichte Abnahme um 0,3 Prozent auf
2,40 Mio. zu verzeichnen. Die Zunahme im
Jahr 2015 ist laut Statistischem Bundesamt auf
den Anstieg von Unfällen mit ausschließlich
Sachschaden zurückzuführen. Diese erhöhten
sich gegenüber 2014 um 5,1 Prozent auf
101
2,21 Mio. Unfälle. Die Zahl der Unfälle mit
Personenschaden stieg im Jahr 2015 dagegen im Vergleich zu 2014 um 1,1 Prozent auf
305 659 an. 2014 war hier gegenüber dem
Vorjahr noch ein Anstieg um 3,9 Prozent zu
verzeichnen.
Unfallentwicklung im Straßengüterverkehr
Nach dem 2013 und 2014 verzeichneten Allzeittief der Anzahl Getöteter bei Unfällen mit Lkw-Beteiligung aller Größenklassen ist im Jahr 2015 ein
Anstieg um 3,7 Prozent von zuvor jeweils 759
auf 787 Personen erfolgt. Dies ist immer noch der
drittniedrigste Wert seit der Wiedervereinigung,
aber ein unübersehbares Signal, Ursachen zu erforschen und präventiv tätig zu werden. Die Zahl
der bei Lkw-Unfällen ums Leben gekommenen
Menschen seit 1992 (dem Jahr der ersten statistischen Erfassung für Gesamtdeutschland) hat sich
dennoch um 58,2 Prozent verringert!
Die Anzahl der Schwerverletzten bei Unfällen
mit Lkw-Beteiligung hat sich im Vergleich zum
Vorjahr um 1,5 Prozent erhöht und zwar von
7 234 auf 7 339 Personen. Im Vergleich zu
13 345 Schwerverletzten im Jahr 1992 ist dies
ein Rückgang um 45,0 Prozent.
Stellt man die Unfallzahlen der Verkehrsentwicklung in Deutschland gegenüber, zeigt sich Folgendes: Im Zeitraum von 1992 bis 2015 stieg
die Transportleistung auf deutschen Straßen von
252,3 Mrd. tkm auf 474,2 Mrd. tkm (vorläufiger
Wert), was einer Zunahme von 88,0 (!) Prozent
entspricht. Gegenüber 2014 nahm 2015
die Transportleistung von 463,9 Mrd. tkm um
2,2 Prozent auf 474,2 Mrd. tkm zu.
Die Zahl der auf die Transportleistung bezogenen tödlichen Unfälle, also die Anzahl Getöteter
pro 1 Mrd. tkm, sank seit 1992 von rechnerisch
7,5 Personen auf 1,7 Personen im Jahr 2015.
Dies entspricht einem signifikanten Rückgang
um 78 Prozent auf den bislang zweitniedrigs-
Getötete bei Lkw-Unfällen auf deutschen Straßen
je 1 Milliarde Tonnenkilometer
Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden; DIW, Berlin; ITP + Ralf Ratzenberger, München, TCI Röhling, Waldkirch
und Berechnungen des BGL
102
Schwerverletzte bei Lkw-Unfällen auf deutschen Straßen
je 1 Milliarde Tonnenkilometer
Quellen: S
tatistisches Bundesamt, Wiesbaden; DIW, Berlin; ITP + Ralf Ratzenberger, München, TCI Röhling, Waldkirch
und Berechnungen des BGL
Getötete und Schwerverletzte bei Lkw-Unfällen auf deutschen Staßen
im Vergleich zur Lkw-Transportleistung (1992 – 2015)
%
Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden; DIW, Berlin; ITP + Ralf Ratzenberger, München, TCI Röhling, Waldkirch
und Berechnungen des BGL
103
ten Stand. Der bisherige Tiefststand wurde im
Vorjahr erreicht. Eine ähnliche Entwicklung lässt
sich bei den Schwerverletzten konstatieren (vgl.
Abbildung 1 und 2).
die schnellstmögliche Einführung eines elektronischen Abbiegeassistenten, um diesem Gedanken
besondere Priorität zu geben.
Bei der Betrachtung statistischen Zahlenmaterials zum Verkehrsunfallgeschehen darf bei aller
Sachlichkeit nicht vergessen werden, dass hinter
jeder Zahl tragische menschliche Schicksale und
menschliches Leid stehen. Der BGL bekennt sich
deshalb zur Vision Zero, die als Leitmotiv die
Ausrichtung der BGL-Verkehrssicherheitsarbeit
bestimmt.
Verkehrssicherheit in Europa
Halbzeitbilanz des „Nationalen
Verkehrssicherheitsprogramms
2011 – 2020“
Das im Jahr 2011 von der Bundesregierung
verabschiedete Nationale Verkehrssicherheitsprogramm 2011 – 2020 hat sich zum Ziel gesetzt,
die Zahl der Getöteten im Straßenverkehr im
Zeitraum 2011 bis 2020 um 40 Prozent zu senken. Ausgehend von 4 009 Todesopfern konnte
bis einschließlich 2015 – also zur Halbzeit des
Programms – dieses Ziel mit einem Rückgang
der Getöteten um 13,3 Prozent nicht erreicht
werden. Das Ziel bleibt gleichwohl bestehen und
soll nach den Prioritätensetzungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) in den kommenden fünf Jahren durch den
verstärkten Einsatz neuer Technologien erreicht
werden. Mobilität 4.0 lautet das Stichwort, das
in den Fokus der Verkehrssicherheitsarbeit genommen wird. Ebenso sollen auf Land- und Innerortsstraßen, auf denen 90 Prozent der Verkehrstoten zu beklagen sind, verstärkt Maßnahmen
zur Verbesserung des Straßeninfrastruktur- und
Sicherheitsmanagements getroffen werden.
Der BGL teilt die Einschätzung von Verkehrssicherheitsexperten, dass die Verringerung der
Verkehrsunfallfolgen angesichts des erreichten
Verkehrssicherheitsniveaus in Deutschland eine
große Herausforderung darstellt. Der demographische Wandel und das geänderte Mobilitätsverhalten der Bevölkerung müssen mehr als je
zuvor schwächere Verkehrsteilnehmer in den
Fokus der Verkehrssicherheitsarbeit bringen. Besonderes Anliegen des BGL ist in diesem Umfeld
104
Die Zahl der Verkehrstoten innerhalb der Europäischen Union (EU) hatte 2014 mit 25 942
Getöteten den niedrigsten Stand seit Beginn
der statistischen Datenerhebung im Jahr 2001
erreicht, als noch 75 426 Opfer zu beklagen
waren. Wurde 2014 gegenüber 2013 noch
ein Rückgang um 0,1 Prozent verzeichnet, so
ist im Jahr 2015 die Zahl der Getöteten gegenüber 2014 wieder um 1,3 Prozent von 25 970
auf 26 313 gestiegen. Die 2014 erreichte nur
leichte Verbesserung wurde als Hinweis für eine
Wende in der positiven Entwicklung der Verkehrssicherheit gegenüber den Vorjahren 2013
und 2012 gewertet. Seinerzeit wurde noch ein
merklicher Rückgang der Anzahl Verkehrstoter
von jeweils rd. acht Prozent verzeichnet.
Im EU-Durchschnitt waren 2015 52 bei Verkehrsunfällen getötete Menschen je 1 Mio. Einwohner
zu beklagen. 2014 lag dieser Wert noch bei
51, 2001 jedoch bei 113. Die jeweilige Verkehrsentwicklung in den Mitgliedsstaaten bleibt
in diesen Zahlen leider unberücksichtigt, was
tiefergehende Wirkungsanalysen nicht ermöglicht. Deutschland steht mit 43 Todesopfern je
1 Mio. Einwohner an achter Stelle der 28 EUMitgliedsstaaten. An erster Stelle liegt Norwegen
mit 23. Bulgarien, Rumänien und Lettland halten
mit jeweils über 90 Todesopfern je 1 Mio. Einwohner die traurigen Schlussplätze. Die Bandbreite des fatalen Unfallgeschehens signalisiert,
dass erhebliche Potenziale bei der Unfallvermeidung noch nicht gehoben werden konnten und
weiter große Anstrengungen erforderlich sind.
Ziel: Halbierung der Anzahl
Getöteter auf Europas Straßen
Die EU hält genau wie die Bundesregierung
trotz der nicht zufriedenstellenden Entwicklung
an ihrer Zielsetzung fest, in der Dekade 2010
bis 2020 die Anzahl Getöteter im Straßenverkehr von 31 400 auf 15 700 zu halbieren. Der
bis einschließlich 2015 erfolgte Rückgang auf
26 313 Todesopfer entspricht lediglich einer
Minderung um 16,2 Prozent. Großes Potenzial
zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sieht die
EU-Kommission in der Einführung intelligenter
Verkehrssysteme. Hierzu soll noch im Jahr 2016
ein Masterplan erstellt werden.
Intelligente Verkehrssysteme
im Straßenverkehr
Der Mensch ist fehlbar. Ein Großteil der Unfälle
hat folglich mittel- oder unmittelbar in menschlichen
Fehlern und situativen Fehlverhalten seine Ursachen. Verkehrssicherheitsarbeit muss deshalb an
den menschlichen Unzulänglichkeiten im Straßenverkehr ansetzen. Fahrerassistenzsysteme, automatisiertes Fahren sowie intelligente Straßenverkehrssysteme und Leittechniken werden schon bald die
Verkehrsteilnehmer unterstützen und mehr Sicherheit gegen menschliche Fehleranfälligkeit schaffen.
Dennoch ist nicht nur der Mensch fehlbar. Auch
technische Systeme unterliegen spezifischen Systemmängeln, die fatale Wirkung entfalten können.
Trotz der Anwendung intelligenter Verkehrs- und
Sicherheitstechniken wird es auch auf längere
Sicht keine 100-prozentige Sicherheit im Straßenverkehr oder bei anderen Verkehrsträgern geben
können. Sicherheitsgrenzen bleiben daher die
physischen und psychischen Belastungsgrenzen
des Menschen sowie die Perfektionsbeschränkungen technischer Systeme. „Vision Zero“ ist so
gesehen das Idealziel, an dem sich Maßnahmen
zu orientieren haben, wenngleich eine perfekte
Welt eine Idealvorstellung bleiben dürfte.
Automatisiertes/autonomes Fahren
Das BMVI bewertet das automatisierte und autonome Fahren als die größte Mobilitätsrevolution
seit Erfindung des Autos. Das automatisierte und
autonome Fahren wird folglich als ein wichtiges
Zukunftsthema und als bedeutender Impulsgeber für die Sicherung des Wirtschaftsstandorts
Deutschland eingestuft. Aus diesem Grund wurde der überarbeitete „Aktionsplan Güterverkehr
und Logistik“ um das Thema „Digitalisierung im
Mobilitätssektor“ erweitert.
Strategie automatisiertes und
vernetztes Fahren
Für den BGL ist es demzufolge nicht überraschend, dass der „Hype“ um automatisierte,
digitalisierte, intelligente und autonome Verkehrssysteme ungebrochen die Medien beschäftigt.
Dabei ist das Meiste noch Zukunftsmusik und
in der technologischen Entwicklung. Wer nach
den Systemen Ausschau in den Zubehörlisten
von Neufahrzeugen sucht, wird einige Zeit
nicht fündig werden. Anbieter von Systemen der
Informationstechnologie (IT) und internetbasierte
Innovationen werden zwar die Entwicklungen im
Fahrzeugbau und im Verkehrssektor beflügeln,
sind aber noch weit von der Marktreife entfernt.
Alles nur Wünschenswerte scheint machbar zu
sein. Um alle Entwicklungen zielgerichtet zu
bündeln, ist aus Sicht des BGL ein gesamtstrategischer Rahmen erforderlich und keineswegs
ein Selbstläufer. Deshalb hat das BMVI Ende
September 2015 die „Strategie automatisiertes
und vernetztes Fahren“ ins Leben gerufen, um
koordinierend zu wirken. Darin enthalten sind
die fünf Handlungsfelder Infrastruktur, Recht,
Innovation, IT-Sicherheit und Datenschutz. Ziel ist
es, Deutschland zum Leitanbieter für das automatisierte und vernetzte Fahren zu machen.
Parallel soll ein international harmonisierter
Regelungsrahmen geschaffen werden, um
innovative Technologien und Standards über die
nationalen Grenzen hinaus einsetzen zu können.
In diesem Zusammenhang setzt sich das BMVI
für eine Änderung des Wiener Weltabkommens
über den Straßenverkehr ein (vgl. hierzu S. 70).
Mit der Strategie zum automatisierten und
vernetzten Fahren verknüpfte Projekte sind bspw.
das „Digitale Testfeld BAB 9“ (vgl. BGL-Jahresbericht 2014/2015) sowie das „Automatisierte
Parken“ (vgl. S. 107).
Definitionen der
Automatisierungsstufen
Zur Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs der
für automatisiertes Fahren benutzten Begrifflichkeiten hat die Bundesanstalt für Straßenwesen
(BASt) Definitionen für differenzierte Automa-
105
tisierungsstufen getroffen. Hierbei wird hierarchisch zwischen assistiertem, teil-, hoch- und
vollautomatisiertem sowie autonomem Fahren
unterschieden. Assistiertes Fahren ist Vorstufe des
aus drei Differenzierungen bestehenden automatisierten Fahrens. Das automatisierte Fahren
bildet wiederum die Vorstufe des autonomen
Fahrens. Während beim assistierten Fahren der
Fahrer noch dauerhaft das Verkehrsgeschehen
und das Fahrzeug überwacht, um jederzeit die
vollständige Übernahme der Fahrzeugführung zu
übernehmen, bedeutet autonomes Fahren einen
fahrerlosen Betrieb. Der Fahrer wird zum „Passagier“. Die von einigen Marktteilnehmern und in
den Medien zuweilen benutzte Begrifflichkeit des
„pilotierten“ Fahrens findet sich in den Begriffsbestimmungen der BASt nicht.
Abgrenzung automatisiertes
Fahren/Fahrerassistenzsysteme
Das automatisierte Fahren bezieht sich auf eine
kontinuierliche selbständige Fahrzeugsteuerung
ohne Zutun des Fahrers über einen bestimmten
Zeitraum. Ein charakteristisches Beispiel hierzu ist
das Lkw-Kolonnenfahren („Platooning“). Davon
abzugrenzen sind die so genannten Assistenzsysteme, die den Fahrer nur kurzfristig in einer
Notsituation unterstützen und hierzu selbständig
aktiv werden, wie bspw. Notbrems- oder Ausweichassistenzsysteme. Bei Abschaltung der Fahrerassistenzsysteme bleiben die automatisierten
Fahrfunktionen weiterhin aktiv und umgekehrt.
Automatisierung im
Straßengüterverkehr
Der BGL unterstützt die Entwicklungen zum automatisierten Fahren und verspricht sich dadurch
längerfristig eine Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Einführung automatisierter Fahrsysteme ist aus Sicht des BGL jedoch keinesfalls
trivial. So unterliegt der Straßengüterverkehr
gegenüber dem Individualverkehr besonderen
straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben und straßenverkehrlichen Beschränkungen. Dies betrifft
bspw. Streckensperrungen, eingeschränkte
Brücken- und Tunnelbefahrbarkeiten, besondere
Regelungen für den Großraum-, Schwer- und
106
Gefahrguttransport, etc. Zur sicheren Nutzung
der Straßeninfrastruktur durch den Lkw sind Informationen über infrastrukturelle Beschaffenheiten
wie bspw. fehlende Wendemöglichkeiten, Gefällund Steigungsstrecken, u. v. m. erforderlich. Die
Automatisierung im Straßengüterverkehr kann
daher nur gelingen, wenn die Einführung automatisierter Fahrfunktionen mit auf den Straßengüterverkehr angepassten intelligenten Verkehrssystemen und Informationstechniken einhergeht.
Es bedarf der konzertierten Zusammenführung
von Informationen in Echtzeit aus der Infrastrukturbeschaffenheit, der Fahrzeugsteuerung und
dem Verkehrsgeschehen. Überdies ist es wichtig,
dass die Fahrzeuglenker die Systeme richtig
verstehen und im Straßenverkehr damit umzugehen wissen. Der BGL legt bei den automatisierten Systemen deshalb nach wie vor besonderen
Wert auf Praktikabilität, absolute Verlässlichkeit,
Systemredundanz und die Sicherheit gegenüber
äußeren Einwirkungen bzw. Störfällen. Der am
01.07.2016 in den USA erfolgte Unfall eines
mit „Autopilotfunktion“ selbstfahrenden Pkw mit
einem Lkw unterstreicht in tragischer Weise die
Notwendigkeit der Erfüllung dieser Kriterien:
Offensichtlich hat die Automatisierungsfunktion
die weiß gestrichene Seite des vor ihm auf der
Straße im rechten Winkel kreuzenden Lkw vor
dem „taghellen Himmel“ nicht erkennen können.
Der Pkw-Fahrer kam bei dem Zusammenstoß ums
Leben. Es handelt sich um den ersten tödlichen
Unfall bei einer Fahrt mit einem „Autopiloten“.
Autonomes Fahren im Straßengüterverkehr nicht absehbar
Gegenwärtig befinden sich automatisierte Systeme noch in Entwicklungs- und Erprobungsphasen
und beschränken sich auf ein eingeschränktes
automatisiertes Fahren auf ausgewählten Autobahnstrecken. Ein Eingreifen des Fahrers in
kritischen Verkehrssituationen oder in von den
automatisierten Systemen nicht geregelten Fahrfunktionen, bspw. Ausweichmanöver, Überholen,
Auf- und Abfahren von der Autobahn, ist auf
lange Zeit noch zwingend erforderlich. Aufgrund
des gegenwärtigen Entwicklungsstandes automatisierter Fahrfunktionen ist nach Einschätzung des
BGL die Realisierung des fahrerlosen Fahrens im
Straßengüterverkehr zeitlich noch nicht absehbar.
Bei aller Euphorie über die vermeintlich rasanten
Entwicklungen auf dem Gebiet des autonomen
Fahrens gibt der BGL immer wieder zu bedenken,
dass es bis zum Redaktionsschluss dieses Jahresberichts trotz jahrelanger Ankündigungen noch
immer nicht gelungen ist, einen wirksamen und sicheren Abbiegeassistenten für Lkw zu entwickeln.
Automatisiertes Parken für Lkw
Am 19.02.2016 wurde die erste Anlage des
telematisch gesteuerten Lkw-Kompaktparkens
auf der Tank- und Rastanlage Jura-West an der
BAB 3 zwischen Nürnberg und Regensburg in
Betrieb genommen. Die Verkehrsfreigabe erfolgte vor Ort durch den bayerischen Innen- und
Verkehrsminister, Herrn Dr. Joachim Herrmann,
die Parlamentarische Staatssekretärin im BMVI,
Frau Dorothee Bär, Herrn BASt-Präsident Stefan
Strick sowie Herrn Reinhard Pirner, Präsident der
Autobahndirektion Nordbayern.
Beim Kompaktparken können mehrere Lkw platzsparend hintereinander parken. Voraussetzung
dafür ist eine zeitliche Sortierung nach Abfahrtszeiten. Die nachfrageorientierte Steuerung
berücksichtigt den aktuellen Belegungszustand
und das auf den gesetzlich vorgeschriebenen
Ruhezeiten basierende Nachfrageverhalten des
Fahrpersonals. Mit diesem Konzept konnte auf
bestehender Fläche eine Kapazitätssteigerung um
60 Prozent geschaffen werden. Der BGL war bei
der Verkehrsfreigabe zugegen und konnte sich
einen Eindruck über das neue Parkkonzept verschaffen. Aus Sicht des BGL ist das automatisierte
Kolonnenparken ein wertvoller Beitrag zur Schaffung dringend benötigter Lkw-Stellplatzkapazitäten entlang des deutschen Autobahnnetzes.
Aktivitäten auf dem Gebiet
der Straßenverkehrssicherheit
Müdigkeit und Abgelenktheit
im Straßenverkehr
Unfallforscher und Verkehrssicherheitsexperten
gehen davon aus, dass über 90 Prozent aller
Straßenverkehrsunfälle auf menschliches Fehl-
verhalten zurückzuführen sind. Der BGL widmet
sich in seiner Verkehrssicherheitsarbeit bereits
seit Jahren der Unfallursache „menschliches
Fehlverhalten“ und bringt sich in seiner Präventionsarbeit in entsprechende Expertenkreise zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit ein.
Im vergangenen Berichtszeitraum 2014/2015
wurde bereits ausführlich auf das Fehlverhalten
durch Müdigkeit und Abgelenktheit im Straßenverkehr eingegangen. In diesem Zusammenhang wurde über die Begleitung des BGL am
Forschungsprojekt „Alertnessmanagement im
Straßengüterverkehr“ der Hochschule Heilbronn
und des Steinbeis-Innovationszentrums Logistik
und Nachhaltigkeit berichtet. Im Fortgang des
Projekts hat der BGL angeregt, bei der wissenschaftlichen Begleituntersuchung auf die Fahrerassistenzsysteme „Spurverlassens-Warner“
(LDWS) bzw. „Notbrems-Assistenzsystem“ (AEBS)
und ihr Unfallvermeidungspotenzial für die Unfallursache „Müdigkeit am Steuer“ einzugehen.
Ebenso soll die Fragestellung der Akzeptanz des
Fahrpersonals für Müdigkeitserkennungssysteme
behandelt werden.
DVR-Kampagne Müdigkeits­
unfälle im Straßenverkehr
Verkehrssicherheitsexperten vermuten, dass ca.
40 Prozent aller schweren sowie ca. 20 – 30 Pro­zent aller tödlichen Autobahnunfälle auf die
Ursache Müdigkeit am Steuer zurückzuführen
sind. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR)
hat anlässlich dieses Sachverhalts Anfang 2016
im Auftrag des BMVI die Kampagne „Müdigkeitsunfälle im Straßenverkehr“ gestartet. Die
Kampagne fußt auf dem Maßnahmenkatalog
des Nationalen Verkehrssicherheitsprogramms
2011 – 2020. Dieses sieht u. a. vor, Maßnahmen
zur Bekämpfung der Unfallursache „Müdigkeit am
Steuer“ zu eruieren und einzuleiten. Die auf zwei
Jahre befristete DVR-Kampagne soll in Koordination mit dessen Mitgliedern sowie mit finanzieller
Unterstützung durch das BMVI umgesetzt werden.
Der BGL begrüßt die Kampagne und bringt sich
mit seinem Expertenwissen auf dem Gebiet der
Verkehrssicherheit im Schwerlastverkehr ein. Dazu
zählt bspw. die Bereitstellung des in Zusammenarbeit mit der BG Verkehr (Berufsgenossenschaft
107
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation) erstellten Profi-Tipps „Fit am Steuer“ der
BGL/DVR/BWVL-Schriftenreihe „Tipps für Profis“
(BWVL: Bundesverband für Wirtschaft, Verkehr
und Logistik). Auch wurde auf Anregung des BGL
das bereits erwähnte Projekt „Alertnessmanagement im Straßengüterverkehr“ als Bestandteil der
Kampagne aufgenommen.
Sicheres Lkw-Parken
auf Bundesautobahnen
Mit großer Sorge verfolgt der BGL den seit
Jahren anhaltenden Anstieg der Kriminalität auf
Lkw-Parkplätzen entlang des deutschen Autobahnnetzes. In der medialen Berichterstattung
ist mittlerweile schon vom „rechtsfreien Raum
Lkw-Parkplatz“ die Rede. Der BGL und weitere Vertreter des Transportlogistiksektors und
der Versicherungswirtschaft haben über den
BMVI-Arbeitskreis „Sicherheit in der Lieferkette“
erreicht, dass das Thema „Kriminelle Übergriffe
im Transportsektor“ in den weiterentwickelten
Aktionsplan Güterverkehr und Logistik aufgenommen wurde.
Die Bereitstellung gesicherter Autobahnparkplätze durch den Bund wird gegenüber dem dringlichen Neu-, Aus- und Umbau von Lkw-Stellflächen
aus finanziellen Gründen als nachgeordnete
Maßnahme eingestuft. Bisherige privatwirtschaftliche Lösungsansätze in Form sogenannter
Hochsicherheitsparkplätze mit speziellen Sicherheitstechniken, stießen kostenbedingt im Markt
auf eine nur geringe Akzeptanz. Sie besitzen
vorwiegend Bedeutung für hochwertige Ladung.
Einfache Sicherheitsausstattung
auf Lkw-Parkplätzen gefordert
Die Ausrüstung von Lkw mit Sicherheitstechniken
wie abschließbaren Kraftstoffbehältern oder
schlitzfesten Planen hat sich in der Praxis zur
Diebstahlprävention als nur bedingt geeignet
erwiesen. Dies gilt insbesondere, wenn Täter
unbeobachtet und ungehindert („im Schutze der
Dunkelheit“) agieren können. Dann werden z. B.
abgeschlossene Tanks gewaltsam geöffnet, was
hohen Reparaturaufwand verursacht.
108
Nach Auffassung des BGL sind zur nachhaltigen Bekämpfung organisierter Kriminalität und
zur Eindämmung von Gelegenheitsdelikten wie
Treibstoffdiebstahl oder Planenschlitzen zum
Auskundschaften der Ladung teils einfache
Sicherungsvorkehrungen auf Lkw-Parkplätzen
wirkungsvoll. Dazu zählen eine Umzäunung,
ausreichende Beleuchtung und nach Möglichkeit
eine Videoüberwachung des Geländes. Der
BGL begrüßt, dass diese Sicherheitsphilosophie
mittlerweile bei verschiedenen Autohofbetreibern und privaten Investoren auf gute Resonanz
gestoßen ist. Derart ausgestattet sind bspw. die
sogenannten Premium-Parkplätze der Vereinigung Deutscher Autohöfe (VEDA), der u. a. die
SVG-Autohöfe (Straßenverkehrs-Genossenschaft)
angeschlossen sind. In einem weiteren Schritt
sollen sichere Lkw-Parkplätze über elektronische
Reservierungssysteme buchbar werden. Der BGL
befürwortet diese Entwicklungen und steht diesbezüglich mit Autohofbetreibern und Systemanbietern in Kontakt.
Staat in der Pflicht der Daseinsvorsorge
Der BGL hat deutlich gemacht, die Schaffung von
sicheren Parkplätzen durch private Investoren
dürfe nicht dazu führen, dass sich der Staat seiner Verpflichtung zur Daseinsvorsorge auf diesem
Sektor entzieht. Bereits heute unterliegt die mangelnde polizeiliche Präsenz auf den Autobahnen
und den Tank- und Rastanlagen berechtigter
Kritik. Dieser Missstand konterkariert die Bemühungen zur Kriminalitätsbekämpfung entlang des
Autobahnnetzes und wirkt sich negativ auf das
Sicherheitsgefühl der Verkehrsteilnehmer aus.
Der BGL wird sich im Rahmen des BMVI-Arbeitskreises „Sicherheit in der Lieferkette“ weiterhin
für geeignete politische und verkehrspolizeiliche
Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit an den
deutschen Autobahnen einsetzen.
Lkw-Rechtsabbiegeunfälle
Trotz hoher Dringlichkeit und gesellschaftspolitischer Forderungen wurde auch im laufenden
Berichtszeitraum kein serienreifer Lkw-Abbiegeassistent angeboten. Unverändert befinden sich
die Fahrzeughersteller nunmehr seit 2008 auf
dem Stand der Prototypenentwicklung. Die BASt
hat zwischenzeitlich Grundlagen für ein einheitliches Testverfahren auf europäischer Ebene
einführen können. Sie geht davon aus, dass bis
2018 ein auf dieser Grundlage entwickelter LkwAbbiegeassistent europaweit verbindlich eingeführt werden kann.
Der BGL bedauert diesen Missstand außerordentlich. Eine obligatorische Einführung eines
Abbiegeassistenten müsste gerade wegen der
Euphorie über die Digitalisierung und Automatisierung im Straßenverkehr mit hoher Dringlichkeitsstufe versehen sein. Der BGL betont: Selbst
bei Markteinführung eines Abbiegeassistenten
gilt weiterhin der Rat an schwächere Verkehrsteilnehmer, an einem wartenden oder stehenden
Lkw nicht rechts vorbeizufahren!
Ersatz von Außenspiegeln
durch Kamera-Monitor-Systeme
Der BGL unterstützt jede sinnvolle Maßnahme,
die zu einer Vermeidung von Lkw-Rechtsabbiegeunfällen beitragen kann. Den Einsatz von
Kamera-Monitor-Systemen als Ersatz von oder
Ergänzung zu Lkw-Außenspiegeln bewertet der
BGL für realistisch und als positiven Beitrag zur
Vermeidung von Lkw-Abbiege- und Manövrierunfällen. Nach Untersuchungen der BASt sind
Kamera-Monitor-Systeme anstelle von Außenspiegeln geeignet, die straßenverkehrsrechtlichen
Anforderungen an das indirekte Sichtfeld zu
erfüllen. Ferner bieten Kamera-Monitor-Systeme
die Möglichkeit, mehr Information über den rückwärtigen Raum abzubilden, als dies mit Spiegelsystemen möglich ist – sie können aber niemals
einen Abbiegeassistenten ersetzen.
Hilfe zur Spiegeleinstellung
Um dem Fahrpersonal eine praktikable Hilfe
zur richtigen Spiegeleinstellung zu geben, hat
die BG Verkehr um das Fahrerhaus am Boden
auslegbare Planenzuschnitte geschaffen. Durch
einen Abgleich des Sichtfeldes der Fahrzeugaußenspiegel mit den Planenkonturen wird
eine korrekte Spiegeleinstellung ermöglicht.
Die Planen eignen sich für die innerbetriebliche
Abfahrtskontrolle. Für den Unterwegseinsatz
kann auf die Anleitungen der berufsgenossenschaftlichen Unterweisungskarte G7 „Spiegel
einstellen“ zurückgegriffen werden. Der BGL begrüßt diese Hilfestellungen, die sich durch eine
praktische Erprobungsphase gut bewährt haben.
Das Problem des toten Winkels ist dadurch zwar
nicht gelöst, dennoch kann hierdurch die Sorgfaltspflicht zur richtigen Spiegeleinstellung leicht
und sicher erfüllt werden.
Posttraumatische Verhaltensstörungen
Von einem Unfall betroffene Personen können
je nach dessen Schwere in der Folge durch
nachhaltig wirkende Schockeinflüsse psychisch
stark belastet sein. Unfälle mit Getöteten oder
Verletzten führen häufig zu schweren posttraumatischen Verhaltensstörungen. Diese können
wiederum Arbeitsunfähigkeit und über Monate
bis Jahre andauernde Ausfallzeiten nach sich
ziehen. Die BG Verkehr geht von jährlich bis zu
ca. 1 100 Unfällen mit begleitenden Schockzuständen aus. Zur Mithilfe bei der Betreuung von
Unfallbeteiligten hat die BG Verkehr sogenannte
„Trauma-Lotsen“ eingeführt. Dabei handelt es
sich um entsprechend ausgebildete Technische
Aufsichtsbeamte der BG Verkehr, die gemeinsam
mit einem Psychologen das Heilverfahren der
Betroffenen steuern und sie bis zur Wiedereingliederung in die betriebliche Tätigkeit begleiten.
Das Transportlogistikgewerbe unterstützt diese
Maßnahme, die den Unternehmen die Mitarbeiterfürsorge erleichtert.
Petition zur DocStop Autobahnbeschilderung
Die am 29.03.2007 durch den Europaabgeordneten Dr. Dieter-L. Koch auf Anregung von
Herrn Polizeihauptkommissar Rainer Bernickel
ins Leben gerufene Initiative „DocStop zur
medizinischen Unterwegsversorgung von Berufskraftfahrern“ umfasst mittlerweile ein bundesweites Netz von mehr als 700 medizinischen
Anlaufstellen. Zahlreiche Rast- und Autohöfe
entlang des deutschen Autobahnnetzes haben
109
sich bereits der DocStop-Initiative angeschlossen
und können Berufskraftfahrern einen Arzt in ihrer
Nähe zur Behandlung von behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeschwerden vermitteln. Nach
Angaben von DocStop nutzen monatlich über
400 Fahrer dieses medizinische Unterwegsangebot. Der BGL begleitet die Initiative DocStop seit
ihrem Bestehen.
Um das gezielte Auffinden von DocStopAnlaufstellen entlang des Autobahnnetzes zu
erleichtern, haben sich im November 2015
insgesamt 40 Unternehmen und Verbände aus
der Transport- und Nutzfahrzeugbranche in
einem Schreiben an Verkehrsminister Dobrindt
dafür eingesetzt, einen DocStop-Hinweis auf
den Autobahn-Vorwegweisern zu Autohöfen und
Raststätten zu ermöglichen. Die Petition wurde
am 27.11.2015 im Beisein von BGL-Präsident
Adalbert Wandt an die Parlamentarische
Staatssekretärin im BMVI, Frau Dorothee Bär,
überreicht. Im Nachgang wurde seitens DocStop
im Juni 2016 eine öffentliche Online-Petition zur
weiteren Unterstützung gestartet.
Eine Liste teilnehmender Ärzte, Kliniken und
Krankenhäuser ist auf der Homepage von
DocStop unter www.docstoponline.eu zu finden.
Die BGL-Homepage ist mit dieser Adresse in
ihrer Rubrik „Mensch-Sicherheit-Umwelt“ verlinkt.
Aktivitäten aus den Ordnungspartnerschaften
Ordnungspartnerschaft
„Sicherheit im Lkw-Verkehr“
Die seit 1998 bestehende Ordnungspartnerschaft „Sicherheit im Lkw-Verkehr“ der Autobahnpolizei des Polizeipräsidiums Köln mit dem
BGL und weiteren Partnern sah sich im Berichtszeitraum mit einer drastischen Zunahme des
Unfallgeschehens auf dem rund 600 Kilometer
langen Kölner Autobahnring konfrontiert. So ist
dort im Jahr 2015 die Zahl der Verkehrsunfälle
unter Beteiligung von Lkw gegenüber 2014 von
2 577 auf 2 909 angestiegen. Insgesamt wurden 10 868 Verkehrsunfälle polizeilich erfasst.
Die Anzahl Verunglückter an Stauenden und vor
Baustellen ist von 391 auf 414 angestiegen.
110
Auch die Zahl der Verkehrstoten stieg von 15 auf
17, darunter vier Lkw-Fahrer, an. Bei der polizeilichen Unfallaufnahme ergaben sich vermehrt
Hinweise auf eine Ablenkung des Fahrers als
mögliche Unfallursache. Dies gab Anlass dazu,
das Thema „Ablenkung am Steuer“ bei den bundesweiten Fernfahrerstammtischen aufzunehmen.
Des Weiteren bringt sich die Ordnungspartnerschaft mit ihren Erfahrungen aus dem Unfallgeschehen auf dem Kölner Autobahnring in die
DVR-Kampagne „Müdigkeitsunfälle im Straßenverkehr“ ein.
Bundesweiter Tag der Verkehrssicherheit
Unter dem Motto „Konzentriert statt ‚app-gelenkt’ –
mehr Sicherheit im Autobahnverkehr!“ haben die
Ordnungspartner im Beisein des BGL das Problemfeld „Ablenkung am Steuer“ beim bundesweiten
Tag der Verkehrssicherheit am 18.06.2016 auf
dem Autobahnrastplatz Frechen, BAB 4, thematisiert. In diesem Zusammenhang erfolgte der Aufruf
an die Fahrzeuglenker, mobile Endgeräte nur über
fest verbaute Freisprecheinrichtungen im Fahrzeug zu nutzen und neben der Fahrtätigkeit keine
Fremdtätigkeiten auszuführen.
Ladungssicherung
Europäische Entwicklungen zur
Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
Europäische Sicherungskräftenorm EN 12195-1 weiterhin gültig
Nach den Regularien des Europäischen Normungsinstitutes CEN (Comité Européen de
Normalisation) sind europäische Normen in
einem fünfjährigen Turnus einer Prüfung auf
Überarbeitungsbedarf zu unterziehen. Die Abfrage des CEN unter seinen Mitgliedsstaaten zur
Überarbeitung der im Jahr 2010 veröffentlichten
europäischen Sicherungskräftenorm EN 12195-1
(EN: Europäische Norm) führte zum Votum, die
Norm unverändert beizubehalten.
Der BGL teilt die Auffassung des DIN und
der darin vertretenen Ladungssicherungs- und
Verkehrssicherheitsexperten, dass erneut eine
Chance zur Harmonisierung internationaler
Regelwerke zur Ladungssicherung vertan wurde. Hintergrund: Zurzeit ist im Bereich der
Ladungssicherung beim Straßentransport von
Nicht-Gefahrgütern in Deutschland die Richtlinie
VDI 2700 anzuwenden (VDI: Verein deutscher
Ingenieure). In Europa und im Rechtsbereich des
internationalen Transports gefährlicher Güter auf
der Straße kommt die europäische Sicherungskräftenorm EN 12195-1:2010 zur Anwendung.
Eine weitere Regelung zur Ladungssicherung,
die CTU-Packrichtlinie (Cargo Transport Unit:
Güterbeförderungseinheit; vgl. BGL-Jahresbericht
2014/2015), ist spätestens zum 01.01.2018
im Bereich des Transports gefährlicher Güter auf
dem Seeweg – inklusive des Straßenvor- und
-nachlaufs – anzuwenden. Damit existieren drei
voneinander abweichende Sicherheitsstandards,
die im internationalen Straßengütertransport Anwendung finden. Dieser Umstand ist vorwiegend
dem unterschiedlichen Stand der Technik in den
einzelnen Nationalstaaten geschuldet. Für die
praktische Umsetzung – insbesondere im grenzüberschreitenden Güterverkehr – ist ein solches
„Regelwirrwarr“ alles andere als dienlich und
nur schwer nachvollziehbar.
Überarbeitung der europäischen
Aufbaufestigkeitsnorm EN 12642
Die vom BGL begleitete Überarbeitung der
europäischen Aufbaufestigkeitsnorm EN 12642
wurde im Berichtszeitraum abgeschlossen. Auf
Anregung des BGL und der BG Verkehr konnte
in der Norm die Klarstellung erfolgen, dass die
darin beschriebenen Prüfkräfte gleichbedeutend
den Kräften zur Ladungssicherung sind. Dadurch wird die notwendige Rechtssicherheit bei
behördlichen Kontrollen bezüglich der Verwendung des Fahrzeugaufbaus zur formschlüssigen
Ladungssicherung gewährleistet. Darüber hinaus
konnte sichergestellt werden, dass die Stabilität
des Fahrzeugaufbaus sowohl durch eine statische als auch durch eine dynamische Prüfung
ermittelt werden kann. Für die Praxis ist diese
Alternative zur Abbildung realer Verladesituationen von großer Bedeutung.
Nationale Entwicklungen zur
Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen
Fortschreibung der Richtlinie
VDI 2700
Unter Beteiligung des BGL wurden im Berichtszeitraum die Überarbeitungen der Richtlinien
VDI 2700 „Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen“, VDI 2700 Blatt 9 „Ladungssicherung von hart gewickelten Papierrollen“ und
VDI 2700 Blatt 18 „Ladungssicherung von
Weich­verpackungen“ fortgeführt.
Die Erstellung der Richtlinie VDI 2700 Blatt 18
gestaltet sich aufgrund der Komplexität des
Ladegutes äußerst schwierig. So können für kraftschlüssige und kombinierte Ladungssicherungsverfahren keine allgemeingültigen Lösungen
beschrieben werden. Es werden ausschließlich
formschlüssige Varianten thematisiert. Nach
Einschätzung des BGL ist bereits jetzt absehbar,
dass die fertige Richtlinie VDI 2700 Blatt 18 für
die Praxis der Ladungssicherung von Weichverpackungen nur von eingeschränkter Bedeutung
sein wird. Weiterhin wird die Praxis auf Individuallösungen angewiesen sein.
BGL/BG Verkehr Praxishandbuch
Laden und Sichern
Aktualisierung des BGL/BG Verkehr Praxishandbuches Laden
und Sichern
Das BGL/BG Verkehr Praxishandbuch Laden und
Sichern wurde im Berichtszeitraum dem Stand
der Technik gemäß aktualisiert. Im Wesentlichen
erfolgte eine Anpassung an die neuen Vorgaben
der Richtlinie VDI 2700 Blatt 2 „Ladungssicherungskräfte“ und an die Vorgaben der Richtlinie
VDI 2700 Blatt 3.1 „Ladungssicherungsnetze
und -planen“. Das aktualisierte BGL/BG Verkehr
Praxishandbuch Laden und Sichern dient in
gewohnter Weise den polizeilichen und behördlichen Kontrollorganen als wertvolle Hilfestellung
zur Überprüfung der Ladungssicherung im Straßengüterverkehr. Die Mitherausgeberschaft der
BG Verkehr unterstreicht zusätzlich den hohen
111
Stellenwert des Praxishandbuches aus Sicht des
gesetzlichen Arbeitsschutzes.
Ladungssicherung von Altpapierballen auf Schubbodenfahrzeugen
Zur Fortschreibung der im September 2013 veröffentlichten Verladeempfehlung „Ladungssicherung von Altpapierballen“ wurden zwei praxisbewährte Verladevarianten von Altpapierballen auf
Schubbodenfahrzeugen aufgegriffen. Aufgrund
der Schubboden-Ausstattung ergeben sich im Gegensatz zu herkömmlichen Aufbauten Besonderheiten für die Ladungssicherung, die bislang in
den technischen Regelwerken noch unberücksichtigt waren. Aus diesem Grunde begleiteten die
renommierten Sachverständigenorganisationen
DEKRA (Bielefeld), TÜV NORD Mobilität GmbH
& Co.KG, TÜV Süd Auto Service GmbH sowie
das Fraunhofer-Institut (IML), Dortmund, die auf
praktischen Fahrversuchen basierende Ausarbeitung der Verladeempfehlung. Die Finanzierung
erfolgte zu einem Großteil über die BG Verkehr
als Mitinitiator und weiterer Begleiter der Verladeempfehlung.
Die erstmalige öffentliche Vorstellung der Verladeempfehlung erfolgte am 26.09.2016 im Rahmen
der 66. Internationalen Automobil-Ausstellung
Nutzfahrzeuge (IAA-Nutzfahrzeuge-Messe) in
Hannover auf dem BGL/VDA-Symposium Ladungssicherung (VDA: Verband der Automobilindustrie).
BGL/VDP-Verbändeempfehlung
zur Ladungssicherung von
Papierrollen
In Ergänzung zur Richtlinie VDI 2700 Blatt 9
„Ladungssicherung von hart gewickelten Papierrollen“ haben der BGL und der Verband Deutscher Papierfabriken (VDP) im Jahr 2011 erstmals
„Empfehlungen zur Auswahl und zum Einsatz
geeigneter Hilfsmittel zur Umsetzung der richtlinienkonformen Ladungssicherung von Papierrollen“ erstellt. Im Zuge der Überarbeitung der
Richtlinie VDI 2700 Blatt 9 wurde auch die BGL/
VDP-Verbändeempfehlung angepasst. Aufgrund
der Praxisrelevanz wird auf diese BGL/VDPVerbändeempfehlung in der neu überarbeiteten
112
Richtlinie VDI 2700 Blatt 9 Bezug genommen.
Dieses Ergebnis zeigt, wie wichtig die übergreifende Verbandsmitarbeit für eine erfolgreiche
Anwendungspraxis ist.
BGL/VDA-Symposium Ladungssicherung auf der
66. IAA-Nutzfahrzeuge-Messe
Am 26.09.2016 fand das achte BGL/VDA-Symposium Ladungssicherung auf der 66. IAA-Nutzfahrzeuge-Messe in Hannover statt. In bewährter
Weise wurden praktische Aspekte der Ladungssicherung in den Vordergrund gestellt. Vorgestellt
wurden u. a. die neuen Verladeempfehlungen
zur Ladungssicherung von Altpapierballen auf
Schubbodenfahrzeugen, die Verwendung von
Netzen und Planen zur seitlichen Ladungssicherung sowie die neue BGL/VDP-Verbändeempfehlung zur Ladungssicherung von Papierrollen.
Die hohe Beteiligung sowie das gezeigte große
Interesse des nationalen und internationalen
Fachpublikums geben nach Ansicht von BGL und
VDA ein beredtes Zeugnis für den anhaltenden
hohen Stellenwert Ladungssicherung im Straßengütertransport.
Umwelt und Entsorgung
Umwelt
Entwurf der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Seit der Grundgesetzänderung zum 01.09.2006
ist der Bund für den Gewässerschutz zuständig.
Mit dem neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
aus dem Jahr 2009 war die Grundlage für weitere
Verordnungen wie die AwSV geschaffen worden.
Die bisher geltenden Landesverordnungen über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen (VAwS) setzten zwar eine zwischen den
Ländern abgestimmte Muster-Anlagenverordnung
um, hatten sich aber im Laufe der Zeit in weiten
Teilen auseinanderentwickelt. Vor allem von der
betroffenen Wirtschaft wurde daher ein bundeseinheitliches Regelwerk zum Gewässerschutz
gefordert.
Mit der neuen, bundesweit geltenden AwSV
sollen die gesetzlichen Anforderungen an
den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
einheitlich umgesetzt werden. Die Verordnung
enthält überwiegend stoff- und anlagenbezogene
Regelungen für die Planung, die Errichtung und
den Betrieb wassergefährdender Anlagen. Um
bisher mitunter bestehende Wettbewerbsverzerrungen auf Ebene der Bundesländer aufzuheben,
soll die neue Verordnung bundesweit einheitliche Standards vorgeben, von denen durch
Landesrecht nicht mehr abgewichen werden
darf. Gerade diese Intention hat aber offensichtlich dazu geführt, dass die AwSV seit Vorlage
des Referentenentwurfes 2012 zwar mehrfach
überarbeitet wurde, aber bisher nicht umgesetzt
werden konnte.
Notifizierung der AwSV
Der Bundesrat hatte der AwSV bereits 2014
mit diversen Änderungen zugestimmt. Hauptstreitpunkt waren zunächst die darin definierten
Anforderungen für den landwirtschaftlichen
Bereich, nämlich solche für Jauche, Gülle- und
Silagesickersaftanlagen („JGS-Anlagen“). Trotz
umfassender Diskussionen konnte im Bundesrat
über diese landwirtschaftlichen Regelungen lange Zeit keine inhaltliche Einigung erzielt werden.
Vieles sprach zunächst dafür, diesen strittigen
landwirtschaftlichen Teil aus der AwSV herauszunehmen und eigenständig zu regeln, um den
verbleibenden „Industrieteil“ als AwSV in Kraft
treten zu lassen. Überraschenderweise konnte
aber zwischen den federführenden Ministerien
letztlich doch eine Einigung erzielt werden.
Entsprechend der Richtlinie 98/34/EG wurden
sowohl die Mitgliedsstaaten als auch die Kommission bereits im Juli 2015 über den Regelungsentwurf noch vor dessen Verabschiedung
durch entsprechende Notifizierung unterrichtet
(Nr. 2015/394/D (Deutschland)). Ab diesem
Zeitpunkt lief eine dreimonatige „Stillhaltefrist“,
während der die Bundesrepublik Deutschland
die Vorschrift nicht annehmen durfte, da in
dieser Zeit die Kommission und die anderen
Mitgliedsstaaten den notifizierten Wortlaut prüften und Einwände hätten erheben können. Trotz
Ausbleibens solcher Einwände wurde die AwSV
allerdings noch immer nicht in Kraft gesetzt.
Aktuelle Entwicklung
Der Bundesrat hatte mit Entschließung vom
29.01.2016 (Nr. 19 aus Drucksache 629/15
(Beschluss)) nochmals zum Ausdruck gebracht,
dass er am Ziel einer bundeseinheitlichen
Anlagenverordnung, der AwSV, grundsätzlich
festhalte. Nach Ansicht der Länderkammer sollen die Vorschriften der AwSV gemeinsam mit
der absehbaren Neufassung der Vorschriften
zum Düngerecht behandelt und beschlossen
werden. Die Bundesländer Bayern und Rheinland-Pfalz brachten allerdings im März 2016
einen nochmals modifizierten Antrag zur AwSV
in den Bundesrat ein, sodass ein Inkrafttreten
der Verordnung in dieser Legislaturperiode
fraglich wird.
113
Planungen zur Aufhebung
der Steuerprivilegien für Erdgas
Nach einer vom Bundesministerium für Finanzen
(BMF) durchgeführten Anfrage beim KraftfahrtBundesamt (KBA) werden in Deutschland aktuell
etwa 500 000 Fahrzeuge mit Autogas betrieben, davon etwa 80 000 mit Erdgas. Derzeit
bietet rund die Hälfte aller deutschen 14 000
Tankstellen Autogas an.
Zu unterscheiden sind drei verschiedene Gasarten,
die in Fahrzeugen eingesetzt werden können:
•CNG (Compressed Natural Gas) ist stark verdichtetes Erdgas, aber noch in gasförmigem
Aggregatzustand.
•LNG (Liquefied Natural Gas) ist verflüssigtes
Erdgas. Es weist nur etwa ein Sechshundertstel des Volumens von natürlichem Erdgas auf.
•LPG (Liquefied Petroleum Gas) enthält kein
Methan/Erdgas, sondern besteht überwiegend aus den langkettigen Kohlenwasserstoffen Propan und Butan aus der Erdölraffination. LPG liegt, wie LNG, in verflüssigtem
Zustand vor.
Derzeit werden alle drei Gase in Deutschland
bis 2018 energiesteuerlich begünstigt. Im
Koalitionsvertrag wurde zwar festgelegt, die seit
vielen Jahren bestehenden Ermäßigungen für
„klimaschonendes Autogas und Erdgas“ auch
über das Jahr 2018 hinweg bestehen zu lassen,
aber weder wurde im Koalitionsvertrag die Laufzeit befristet noch die Höhe möglicher künftiger
Ermäßigungen festgelegt.
Mit dem „Diskussionsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes“ soll die Planung möglicher
Steuerbegünstigungen für die Folgejahre – also
die vom BGL immer wieder eingeforderte Planungssicherheit für (Fahrzeug)Investitionen – gewährleistet werden. Dem Entwurf entsprechend
sollen die Steuerbegünstigungen sowohl für LPG
als auch CNG/LNG über das Jahr 2018 hinaus
verlängert werden. Eine zeitlich unbegrenzte Förderung ist künftig nicht mehr vorgesehen; sie soll
nicht mehr über den gesamten Zeitraum in voller
114
Höhe erfolgen. Allerdings soll zwischen LPG und
LNG einerseits und CNG andererseits wie folgt
differenziert werden:
•Die Steuerbegünstigung für LPG und LNG soll
zwar ab 2018 verlängert werden, allerdings
befristet auf drei Jahre und abschmelzend ab
2019.
•Ab 2018 soll die Steuerbegünstigung für
CNG für sechs Jahre verlängert werden,
allerdings erst ab 2022 jährlich abnehmen.
Die aus diesem Vorschlag resultierende Ungleichbehandlung zwischen der künftigen Besteuerung
von LPG/LNG und CNG ist nach Ansicht der
Deutschen Energie-Agentur (dena) nicht nachvollziehbar, denn im Vergleich zu Benzin ist
das Einsparungspotenzial an klimaschädlichem
Kohlendioxid (CO²) sowohl bei LPG als auch bei
Erdgas gleich hoch.
Stellungnahme des BGL
Der BGL begrüßte in seiner Stellungnahme die
Verlängerung der Energiesteuerermäßigung und
legte dar, dass CNG und LNG die Kraftstoffe mit
den geringsten Treibhausgasvermeidungskosten
sind und dass die Geräuschentwicklung eines
LNG-Motors mit etwa 3 – 5 dB(A) deutlich unter
dem eines Dieselmotors liegt. Dies bedeutet
einerseits weniger Lärm, andererseits werden
aufgrund optimierter Verbrennungsbedingungen
weniger Feinstaub und Partikel emittiert.
Der BGL sieht in der LNG-Technologie einen
positiven und interessanten Ansatz als Kraftstoff­
alternative, gerade weil diese Technik bereits
praxistauglich ist. Aufgrund des flüssigen Aggregatzustandes können beim Einsatz von LNG gegenüber CNG Reichweiten von über 1 000 km
realisiert werden, was einen alltagstauglichen
Einsatz der Fahrzeuge im Fernverkehr ermöglicht. Aus diesem Grund sollte, so der BGL, die
Energiesteuerermäßigung zur Schaffung von Investitionssicherheit sowohl für CNG als auch für
LNG bis Ende 2026 verlängert werden. Für die
Marktumsetzung der zukunftsfähigen LNG-Technologie sieht der Logistikverband aber, neben
der technischen Weiterentwicklung, zwingend
die Notwendigkeit einer zügigen Bereitstellung
der entsprechenden Tankinfrastruktur. Nach Verbandsinformationen verfügt Deutschland zwar
über einige wenige mobile LNG-Tankstellen,
allerdings bislang über keine einzige öffentlich
zugängliche stationäre LNG-Tankstelle.
Erste Planungen zur Einführung
einer blauen Umweltplakette
Im April 2016 fand in Berlin eine „Sonderumweltministerkonferenz“ unter dem Motto „Automobile
Abgasemissionen minimieren, Luftreinhaltepolitik
konsequent weiterentwickeln, Verantwortung für
den Gesundheitsschutz ernst nehmen“ statt. Die
Umweltminister und -senatoren befassten sich
u. a. mit der Fortentwicklung der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem
Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV).
Die Umweltminister und -senatoren sahen dabei
die Notwendigkeit der Einführung zusätzlicher
Kennzeichnungsmöglichkeiten, die über die bisherigen Regelungen gemäß der Kennzeichnungsverordnung von Fahrzeugen hinausgehen. Die
Umweltministerkonferenz (UMK) bat die Bundesregierung, „die 35. BImSchV auf Basis der aktuellen
Erkenntnisse zum Emissionsverhalten der Fahrzeuge und der Bewertung zu den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Stickstoffbelastung
fortzuschreiben, so dass neben gering emittierenden Benzin, Elektro- und Hybridfahrzeugen
stufenweise mittelfristig nur noch Dieselfahrzeugen
mit geringen Stickoxidemission (NOx) die Einfahrt
in belastete Gebiete erlaubt werden kann.“
Allerdings gab die UMK keine konkreten
Empfehlungen, beispielsweise hinsichtlich der
Zuordnungen zu Kategorien, ab. Auch ein
generelles Einfahrverbot für Dieselfahrzeuge in
die Umweltzonen wurde seitens der UMK nicht
vorgeschlagen.
Variante 1
Nach der ersten Variante soll für das Befahren
der Umweltzonen künftig eine blaue Umweltplakette erforderlich sein, die auf den Einsatz von
Euro V- und Euro VI- bzw. EEV-Fahrzeuge sowie
von Fahrzeugen mit Elektroantrieb/Hybridtechnik beschränkt sein dürfte.
Die im Zusammenhang mit dem sog. „VW-Skandal“ ausgelösten Debatten über Dieselfahrzeuge
zeigten ab Sommer 2016 die Möglichkeit diverser alternativer Lösungen auf. So war seitens
des BMUB auch von einer zweiten Variante zu
hören, die eine nochmalige lokale Verschärfung
innerhalb einer Umweltzone in Form einer noch
„höherwertigeren“ Umweltzone vorsah. In der
Praxis könnte das gegebenenfalls bedeuten,
dass eine Umweltzone, wie schon bisher, nur mit
einer grünen Umweltplakette befahren werden
dürfte. In einen bestimmten Kernbereich (sog.
„Besondere Umweltzone“) innerhalb dieser „Allgemeinen Umweltzone“ dürfte aber nur mit einer
blauen Plakette eingefahren werden.
Planungen des BMUB
Im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) sind jedoch
schon mindestens seit Anfang 2015 Planungen
für eine „blaue“ Umweltplakette im Gange. Zwei
Varianten werden diskutiert:
Variante 2
115
Nach dieser eigenwilligen Idee des BMUB sollte
das Befahren der sog. „Besonderen Umweltzone“ aber mit völlig anderen Kriterien verknüpft
sein: Dieselfahrzeuge sollten demnach entweder
gar keine oder nur noch ausnahmsweise eine
blaue Plakette erhalten, sodass solche Fahrzeuge
weitestgehend aus solchen Kernbereichen ausgeschlossen würden. Einfahren dürften demnach
nur noch Fahrzeuge mit Elektroantrieb oder
Hybridtechnik!
Aktuelle Entwicklung
Da es sich um Bundesrecht handelt, müsste
zwecks Einführung einer Plakette mit höherem
Anspruch als die grüne Plakette die 35. BImSchV
angepasst werden. In dieser Verordnung werden derzeit jedoch nur die Kriterien für die rote,
gelbe und grüne Umweltplakette definiert. Die
streng unter Verschluss gehaltenen Regelungsentwürfe mit Kriterien einer neuen Plakette wurden
vom UBA im August 2016 offiziell auf Eis gelegt.
Künftig soll sich eine Arbeitsgruppe der Verkehrsministerkonferenz mit der Thematik befassen.
Mit Ergebnissen wird aber nicht mehr vor der
anstehenden Bundestagswahl gerechnet.
Plakettenfarbe grau
Berliner Senat forciert Baustellenplakette
Weitere Anwendungsbereiche von Umweltplaketten zeigt derzeit der Berliner Senat auf. Dieser
strebt erhöhte Umweltstandards für Baumaschinen auf allen öffentlichen Baustellen des Landes
Berlin an.
Um den Partikelausstoß von Baumaschinen auf
den landeseigenen Baustellen zu verringern, werden bereits bei der Beauftragung von Bauleistungen durch die öffentliche Hand des Bundeslandes
Berlin besondere Umweltanforderungen an die
eingesetzten Baumaschinen gestellt. Die Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU)
definiert neue Umweltstandards, nach welchen
die eingesetzten Baumaschinen das Abgasniveau
neuer Maschinen erreichen müssen, während bei
älteren Maschinen die Nachrüstung eines Partikelfilters notwendig ist. Zur Kennzeichnung der
Baumaschinen wurden vier unterschiedliche „Baustellenplaketten“ eingeführt, die den jeweiligen
Abgasstandard einer Baumaschine und ggf. deren
Ausrüstung mit einem Partikelfilter aufzeigen.
Maschinen und Geräte ohne zertifizierten Partikelfilter, deren Motoren folgende Stufen gemäß der
Richtlinie 97/68/EG einhalten:
• Motoren von 19 bis unter 37 kW: Stufe IIIA
• Motoren ab 37 kW: Stufe IIIB
Die Differenzierung nach „A“ oder „B“ und die
Motorleistung werden in die Plakette eingetragen.
Plakettenfarbe weißgrün
Maschinen und Geräte, die nicht mit einem zertifizierten Partikelminderungssystem ausgestattet sind
und deren Motoren die Stufe IV gemäß der Richtlinie 97/68/EG einhalten.
116
Plakettenfarbe dunkelgrün
Maschinen und Geräte, die unabhängig von Abgasstandard und Motorleistung dauerhaft mit einem
Partikelfilter aus- oder nachgerüstet sind.
Plakettenfarbe blau
Maschinen und Geräte, deren Motore die zukünftige Emissionsstufe V (gemäß dem Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Anforderungen in Bezug auf
die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung
für Verbrennungsmotore für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Maschinen und Geräte vom
25.09.2014 (COM (2014) 581 final)) einhalten.
Die Baumaschinenplaketten des Bundeslandes Berlin
Mögliche nationale Umsetzung
Die Differenzierung mit vier Plaketten erfolgte,
so der Berliner Senat, aufgrund bundesweiter
Planungen und soll die zukünftige Anerkennung
der Plakette auch in anderen Städten, Kommunen und Bundesländern ermöglichen.
Die Überwachung und Kontrolle des Partikelausstoßes von Baumaschinen forderte auch der
Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) in
seinem im Januar 2015 vorgestellten Sondergutachten mit dem Titel „Stickstoff: Lösungsstrategien für ein drängendes Umweltproblem“.
Darin trägt der SRU seine Besorgnis vor, dass
die Grenzen der ökologischen Tragfähigkeit bei
der Stickstoffbelastung überschritten sind. Die
Institution stellt dar, dass Umweltzonen bisher
primär zur Minderung von Feinstaub eingesetzt
wurden, wobei bereits Synergieeffekte in Bezug
auf Stickstoffoxidemissionen entstanden seien.
Eine direkte Einbeziehung von Stickstoffoxid
durch Fahrverbote für Fahrzeuge, die anspruchsvolle Grenzwerte nicht einhalten, könnte diese
positiven Effekte verstärken.
Der SRU empfiehlt in seinem Sondergutachten
ausdrücklich, auch mobile Maschinen und Geräte (z. B. Baumaschinen) in den Regelungskreis
mit einzubeziehen.
Datensammlung zu Aktionsplänen, Luftreinhalteplänen und
Umweltzonen des BGL (DALU)
Immer noch richten die Kommunen innerhalb
kurzer Planungszeiträume neue Umweltzonen
ein. Die Unternehmen der Transportlogistikbranche sind bei ihrer Fahrzeugdisposition mit der
Frage konfrontiert, ob kurz- und mittelfristig mit
vorhandenem Fahrzeugequipment bestehende
Verträge noch erfüllt und die Kunden bedient
werden können – oder ob hierzu neue Fahrzeuge angeschafft und eingesetzt werden müssen.
Damit die Unternehmen der Transportlogistikbranche zuverlässige und belastbare Informationen zur Beantwortung dieser betriebswirtschaftlichen und logistischen Entscheidungen zur
Verfügung haben, aktualisiert der BGL die DALU.
117
Dies ist die Bezeichnung für die Datensammlung zu Aktionsplänen, Luftreinhalteplänen und
Umweltzonen des BGL. Seit 2007 werden neben
der Erfassung bereits bestehender Umweltzonen
auch die geplanten Umweltzonen in der DALU
erfasst – ein Service, der in dieser Form von
keiner anderen Institution geboten wird.
Auszug aus der aktuellen Aufstellung der Umweltzonen
118
Neue Umweltzonen wurden im Berichtszeitraum
eingerichtet in Darmstadt und Marburg. Zudem
ergaben sich Änderungen bei bestehenden Umweltzonen in Aachen, Bottrop, Reutlingen sowie
Augsburg. Mit Ausnahme von Neu-Ulm gilt der
Grundsatz: Für das Befahren der Umweltzonen
ist immer eine grüne Plakette erforderlich.
Änderung der ChemikalienKlimaschutzverordnung
(ChemKlimaschutzV)
Fluorierte Treibhausgase werden aufgrund ihrer
technischen Eigenschaften in großem Umfang
u. a. als Kältemittel eingesetzt. Aufgrund ihres
hohen Treibhauspotentials werden sie vom
Kyoto-Protokoll erfasst und unterliegen einem
weltweiten Prozess zur Emissionsreduktion.
Schon die bisherige ChemKlimaschutzV enthielt
hierzu sowohl chemikalien- als auch abfallrechtliche Regelungen. Neben Regelungen zur
Entsorgung und zur Sachkunde des eingesetzten
Personals enthielt sie vor allem Regelungen zu
höchstzulässigen Leckageraten. Nach Veröffentlichung der neuen Verordnung (EU) Nr. 517/2014
musste diese europäische Vorschrift über fluorierte
Treibhausgase in deutsches Recht überführt werden, was im Vergleich zur bisherigen Rechtslage
zu mehreren Änderungen geführt hat.
Kern der Änderungen ist die Anpassung der
Anforderungen der Sachkunde bei Unternehmen
mit Kühllastkraftfahrzeugen und deren Anhängern. Nach bisherigem Recht war nur die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase geregelt.
Die neue Verordnung umfasst darüber hinaus
auch die Bereiche Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur sowie Stilllegung und schreibt
ebenso umfassende Dichtheitskontrollen vor.
Der Verordnungsentwurf enthält neben redaktionellen Anpassungen die Streichung bestehender
nationaler Regelungen, was vor allem Dichtheitskontrollen an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern, Reparaturpflichten für
bestimmte mobile Einrichtungen sowie Anforderungen zur Kennzeichnung betrifft.
Entsorgung
Arbeitsentwurf zum
Wertstoffgesetz
Die deutsche Abfallwirtschaft erwartete mit Spannung das Gesetz über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die hochwertige Verwertung
von Verpackungen und sonstigen beim privaten
Endverbraucher anfallenden Erzeugnissen aus
Kunststoffen oder Metallen (Wertstoffgesetz –
WertstoffG). Unter dem Begriff „Rekommunalisierung“ war hierzu ein heftiger Streit innerhalb der
Entsorgungswirtschaft entbrannt, denn mit dem
WertstoffG war die Grundsatzfrage verbunden,
wie groß die Entscheidungskompetenz der jeweiligen Kommune sein werde. Das neue Gesetz
sollte regeln, inwieweit auch künftig private
Entsorgungsunternehmen an der Sammlung und
Verwertung der begehrten Wertstoffe beteiligt
sind oder ob dies ausschließlich den Kommunen
vorbehalten sein wird.
In der Koalitionsvereinbarung dieser Legislaturperiode ist sowohl unter dem Aspekt „Ressourceneffizienz“ als auch im Abschnitt „Kreislaufwirtschaft“
die Weiterentwicklung der bestehenden Erfassung
von Verpackungsabfällen zu einer haushaltsnahen
gemeinsamen Erfassung von Wertstoffen vorgesehen. Allerdings ist nach wie vor strittig, wie eine
„gemeinsame Erfassung“ aussehen soll.
Im Oktober 2015 legte das Umweltbundesamt
(UBA) einen ersten Arbeitsentwurf des WertstoffG
vor. Dieser Entwurf sah vor, die allgemein bekannte „Gelbe Tonne“ zu einer einheitlichen „Wertstofftonne“ umzufunktionieren und neben den üblichen
Verkaufsverpackungen dann auch andere stoffgleiche Nichtverpackungen (StNV) einzusammeln.
Dies erfordert allerdings die Erarbeitung eines
bundeseinheitlichen Zuweisungskataloges sowie
entsprechende Verwertungsanforderungen.
Anders als bisher sollen sich die Entsorgungsunternehmen künftig für die Wertstoffsammlung auf
Basis einer Ausschreibung bewerben, welche
sich an den Grundsätzen des öffentlichen
Vergaberechts orientieren soll. Die Vergabe soll
über eine von Herstellern und Handel finanzierte
„Zentrale Stelle“ erfolgen.
119
Entschließung des Bundesrates
Im Januar 2016 stimmte der Bundesrat dem
überraschend von mehreren Bundesländern
eingebrachten „Entschließungsantrag für ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches
und bürgernahes Wertstoffgesetz“ (Bundesratsdrucksache 610/15 vom 10.12.2015) zu. Diese Entschließung enthielt mehrere Forderungen
hinsichtlich des künftigen Inhalts des WertstoffG,
was wiederum eine grundlegende Überarbeitung des bisherigen und oben dargestellten
Arbeitsentwurfes des BMUB in wesentlichen
Punkten nach sich zog. Der Bundesrat forderte
die Bundesregierung auf, zügig ein überarbeitetes Gesetz vorzulegen, welches auf folgenden,
nun abweichenden Eckpunkten beruht:
•
Anhebung der Organisationsverantwortung
der Kommunen
Die kommunale Organisationsverantwortung soll mit Ausschreibungsmöglichkeit und
Drittbeauftragung für die Erfassung von StNV
aus privaten Haushalten und eventuell den
sogenannten gleichgestellten Anfallstellen mit
Kostenerstattung auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen Kostenmodells in zentralisierter Form implementiert werden. Diese soll
nach den Regeln der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) erfolgen. Damit
solle allerdings, so der ausdrückliche Hinweis
des Bundesrates, keine „Rekommunalisierung
der Wertstoffe“ verbunden sein.
•
Herauslösen von Papier, Pappe und
Kartonagen (PPK)
Der Bundesrat empfahl des Weiteren, PPK
aus der bisherigen Systematik der Finanzverantwortung herauszulösen. Hierzu sollen künftig die allgemeinen Überlassungs- und Entsorgungspflichten des „Gesetzes zur Förderung
der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der
umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen“ (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
unter Beibehaltung der Quotenvorgaben der
Verpackungsrichtlinie gelten. Auch hier sollen
die bereits bestehenden Betätigungsfelder der
privaten Entsorgungswirtschaft im operativen
Geschäft, so der Bundesrat ausdrücklich,
nicht tangiert werden.
120
• F inanzverantwortung der Hersteller
Ein besonderes Augenmerk richtete der Bundesrat auf die Produkt- und Finanzverantwortung der Hersteller von StNV. Die Hersteller
sollen künftig das Lizenzentgelt weiterentwickeln, und zwar gestaffelt nach ökologischen
Kriterien sowie unter Berücksichtigung der
Geeignetheit ihrer Produkte für ein Recycling.
Dazu solle auch eine deutliche Nachrangigkeit der energetischen im Verhältnis zur
stofflichen Verwertung verbunden sein, „selbst
wenn dies möglicherweise zu finanziellen
Nachteilen führe“, so der Bundesrat wörtlich.
Kritik des BMUB
Staatssekretär Adler vom BMUB sah die Entschließung des Bundesrates kritisch, weil die
vorgesehenen Vorgaben eine „Rekommunalisierung der Abfallsammlung“ darstellten, denn diese liefen auf nichts anderes als auf ein kommunales Sammelmonopol hinaus und seien daher
mit den europarechtlich garantierten Grundfreiheiten, insbesondere der Warenverkehrs- und
Dienstleistungsfreiheit, nicht vereinbar. Nach
Ansicht des Ministeriumsvertreters sollten „gut
funktionierende privatwirtschaftliche Strukturen
zu Gunsten einer vermeintlich besseren kommunalen Aufgabenerfüllung kaputt gemacht
werden“. Die kommunale Wertstoffsammlung
könnte aus Ministeriumssicht am Ende erheblich
teurer sein als die bisherige Sammlung über die
dualen Systeme.
Monopolkommission kritisiert
Bestrebungen der kommunalen
Abfallwirtschaft
Auch die Monopolkommission, ein unabhängiges Beratungsgremium der Bundesregierung,
kritisierte die kommunale Abfallwirtschaft. Bereits
im Juli 2014 befasste sich das Gremium in ihrem
zwanzigsten Hauptgutachten mit dem Titel „Eine
Wettbewerbsordnung für die Finanzmärkte“ insbesondere mit kommunaler Wirtschaftstätigkeit
und dem sich schon damals deutlich abzeichnenden Trend zur Rekommunalisierung.
Neben der Rekommunalisierung in den Bereichen Wasserversorgung, Energiewirtschaft sowie
der Telekommunikation kritisierte die Monopolkommission insbesondere die Praxis der kommunalen Abfallwirtschaft. Bei der Entsorgung von
Siedlungsmüll zeige sich gerade im ländlichen
Raum, dass private Unternehmen die erforderlichen Leistungen qualitativ mindestens ebenso
hochwertig erbringen könnten wie die kommunalen Entsorger. Auch habe sich die Übertragung der Verpackungsentsorgung auf das duale
System unter Verantwortung der Hersteller sowie
dessen Öffnung für den Wettbewerb als erfolgreich erwiesen. Forderungen in Richtung einer
Abschaffung des praktizierten wettbewerblichen
Modells lehnte die Monopolkommission strikt
ab. Die im WertstoffG diskutierte Übertragung
der Verpackungsentsorgungsverantwortung auf
die Kommunen, ohne dass diese jedoch die
entstehenden Kosten zu tragen haben, hätte
nach Ansicht der Monopolkommission deutliche
Kostensteigerungen zur Folge.
Infolge gesetzlicher Neuerungen befürchtete die
Monopolkommission im Bereich gewerblicher
Sammlungen eine zunehmende Verdrängung
der Wettbewerber zugunsten einer Monopolstellung kommunaler Unternehmen. Hier ist es aus
Sicht der Monopolkommission essenziell, dass
die Behörde, welche gewerbliche Sammlungen
untersagen könne, von dem jeweiligen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger vollständig unabhängig ist.
Bundeskartellamt bezweifelt
Vereinbarkeit mit den
Wettbewerbsvorschriften
Ein spezielles Augenmerk des Bundeskartellamtes richtet sich seit langem auf den Wettbewerb
dualer Systembetreiber. Seit 2003 wurden die
Wettbewerbsbedingungen in der deutschen
Entsorgungsbranche sowohl durch kartellbehördliche als auch durch gesetzgeberische Maßnahmen verbessert, was zum Markteintritt zahlreicher Wettbewerber geführt hatte.
Das Bundeskartellamt hatte im Bereich dualer
Systeme bereits im Jahre 2012 die „Sektoruntersuchung Duale Systeme“ durchgeführt und kam
damals zu dem Ergebnis, dass die Konkurrenz
zwischen den Anbietern zu erheblichen Kosten­
einsparungen und aufgrund besserer Sortiertechnik auch zu Qualitätsverbesserungen beim
Recycling geführt habe. Die letztlich vom Verbraucher zu tragenden Gesamtkosten der Verpackungsentsorgung hätten sich halbiert und seien
von ehemals rund zwei Mrd. Euro auf unter
eine Mrd. Euro pro Jahr gesunken. In der Studie
gelangte das Bundeskartellamt zu der eindeutigen Überzeugung, dass eine Übertragung der
Verantwortung für die Vergabe von Entsorgungsleistungen auf eine „Zentrale Stelle“ im Kern eine
Rückkehr in frühere Zeiten bedeute. Die Folge
wären nach Ansicht des Bundeskartellamts höhere Entsorgungskosten für die Verbraucher sowie
ein Innovationsverlust für die Unternehmen.
Schon das KrWG habe im Bereich der Entsorgung von Hausmüll ein Monopolrecht der
öffentlichen-rechtlichen Entsorgungsträger für gemischte Abfälle aus privaten Haushalten („Restmüll“) geschaffen. Auch in Bezug auf andere
Abfallfraktionen (z. B. Altpapier und Altkleider)
enthalte das Gesetz Vorschriften, die es privaten
Entsorgungsunternehmen erschwerten, in Wettbewerb zu kommunalen Entsorgungsbetrieben
zu treten. Im Hinblick auf das ausstehende
WertstoffG hoffte das Bundeskartellamt, „dass
die damit verbundenen Rechtsfragen bald einer
gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Dies
wäre insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsvorschriften des
Europarechts wünschenswert.“
Dennoch bleibt ein Wermutstropfen: Die Überprüfung öffentlich-rechtlicher Gebühren der
Kommunen, die für behördliche Tätigkeiten wie
die Müllentsorgung erhoben werden, bleibt dem
Wettbewerbsrecht leider entzogen.
Arbeitsentwurf zum
Verpackungsgesetz
Völlig unvorhersehbar hatte das BMUB im Juli
2016 seine Gesetzesinitiative zum WertstoffG
ad acta gelegt und damit die strittigen Planungen zur Sammlung stoffgleicher Nichtverpackungen (StNV) in einer Wertstofftonne aufgegeben.
Stattdessen hatte es ein „Gesetz über das Inver-
121
kehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG)“ vorgelegt.
In diesem ersten Entwurf wurden im Vergleich
zum Entwurf des WertstoffG u. a. folgende Änderungen vorgenommen:
•Gestrichen wurden sämtliche Regelungen zu
den StNV, definiert als Erzeugnisse, deren
überwiegender Masseanteil aus Kunststoffen oder Metallen oder beiden Materialien
besteht, die typischerweise beim privaten
Endverbraucher als Abfall anfallen.
•Die einheitliche Wertstoffsammlung mittels
„Wertstofftonne“ wurde ebenso ersatzlos
gestrichen.
•Systembetreibern soll es künftig nicht mehr
gestattet sein, Vertreibern ein Entgelt oder
sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall
zu versprechen oder zu gewähren, dass die
Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an ihr System
vermitteln.
•Überarbeitet wurden die Modalitäten zur
Registrierung.
•Die „Zentrale Stelle“ soll künftig bei Vorliegen
tatsächlicher Anhaltspunkte für eine unrichtige
oder unvollständige Erklärung vom Hersteller
jederzeit die Hinterlegung weiterer für die
Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen dürfen.
•Änderungen sind ebenso bei der Verwertungsquote für Kunststoffe vorgesehen: Diese
sind zu mindestens 90 Masseprozent einer
Verwertung zuzuführen, wobei mindestens
70 Prozent dieser Verwertungsquote durch
werkstoffliche Verwertung sicherzustellen
sind. Im WertstoffG-Entwurf waren bei letzterer Quote noch 80 Prozent vorgeschrieben.
•Darüber hinaus wird neben der „Zentralen
Stelle“ auch noch eine „Gemeinsame Stelle“
eingeführt. Dies ist aus Sicht des Gesetzgebers deswegen erforderlich, weil die „Gemeinsame Stelle“ notwendige Aufgaben der
122
Koordinierung und Abrechnung der Systeme
untereinander zu übernehmen hat, welche
nicht zum überwiegend hoheitlichen Aufgabenbereich der „Zentralen Stelle“ passe.
Die Aufgaben der „Zentralen Stelle“ wurden
neugestaltet.
•Grundsätzlich neu gestaltet wurde die
Thematik der Abstimmung der Sammlung
hinsichtlich vorhandener Sammelstrukturen
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
in deren Gebiet sie eingerichtet wird.
•Bei Vergabe einer Sammelleistung soll künftig
ein Ausschreibungsführer vorgeschrieben sein.
•Hinsichtlich der Finanzierung der „Zentralen
Stelle“ sind die Umlagen und die Nachkalkulation künftig durch das UBA zu genehmigen.
•Das bisher im WertstoffG-Entwurf vorgesehene
Schiedsverfahren wurde ersatzlos gestrichen.
Für Oktober 2016 ist der Kabinettsbeschluss
zum VerpackG geplant, Ende 2016 soll sich der
Bundestag mit dem Gesetzesentwurf befassen.
Position des BGL
Auch der BGL sieht die bisherige Entwicklung
des WertstoffG sehr kritisch. Die Umsetzung des
Gesetzes, verbunden mit einer Stärkung des
Recyclings, fördere in besonderem Maße die
Strukturen der Kommunen. Die im Bundesrat wiederholt vorgetragene Absicht der Beibehaltung
des Status quo gewerblicher Sammlungen im
Verhältnis zu kommunalen Sammlungen ist nach
Ansicht des BGL lebensfremd. Vielmehr sieht der
BGL in der Umsetzung eines neuen WertstoffG
für Entsorgungsunternehmen ein wirtschaftliches
Potenzial zum Recycling von Wertstoffen.
Auf konsequente Ablehnung stößt die mit dem
WertstoffG verbundene offensichtliche Rekommunalisierung der Erfassung und Sammlung von
Wertstoffen als wettbewerbsverzerrend und innovationsbremsend. Der BGL fordert einen fairen
Wettbewerb zwischen privaten und kommunalen
Entsorgungsunternehmen bei der Vergabe und
Beauftragung von Dienstleistungen.
Die Vorlage eines Verpackungsgesetzes wurde
grundsätzlich begrüßt, da dadurch die weitere
Rekommunalisierung der Entsorgungsbranche
zumindest abgebremst wird. Allerdings bezweifelt der BGL, dass neben der Schaffung einer
„Zentralen Stelle“ auch noch eine „Gemeinsame
Stelle“ notwendig ist. Dies führt zu vermeidbaren Kosten, die an die Kunden weitergereicht
werden müssen.
Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
Das BMUB hatte Anfang November 2015 einen
Referentenentwurf zu einer neuen GewAbfV
vorgelegt, der im Wesentlichen die Inhalte des
entsprechenden Arbeitsentwurfes vom Februar
2015 übernahm. Die Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung der geltenden GewAbfV dar,
in der bislang die Anforderungen an die Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle und bestimmter Bau- und Abbruchabfälle geregelt sind.
Inhalte
Die Verordnung enthält Regelungen für Erzeuger
und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen
und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
sowie für Betreiber von Vorbehandlungs- und
Aufbereitungsanlagen. Es wird die grundsätzliche Pflicht zur getrennten Sammlung von gewerblichen Siedlungsabfällen und zur vorrangigen Zuführung getrennt gesammelter Abfälle zur
Vorbereitung für eine Wiederverwendung oder
zum Recycling festgelegt. Ausnahmen von der
Pflicht zur getrennten Sammlung können künftig
nicht mehr mit der fehlenden technischen Möglichkeit oder einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit begründet werden.
Die Einhaltung der genannten Pflichten sowie
auch mögliche Gründe für das Abweichen
müssen von den Abfallbesitzern und -erzeugern
künftig dokumentiert und auf Verlangen der
zuständigen Behörde nachgewiesen werden.
Die bisherigen Dokumentationspflichten für den
Anlagenbetreiber werden fortgeführt und das
Qualitätsmanagement in Form von Eigen- und
Fremdkontrollen und dem Führen eines Betriebs-
tagebuches verstärkt. Abfallgemische müssen
künftig einer Vorbehandlungsanlage zur Sortierung zugeführt werden, wenn eine Ausnahme
von der Pflicht zur getrennten Sammlung vorliegt
und eine gemischte Erfassung zulässig ist. Nur
wenn der Abfallerzeuger darlegen kann, dass
ihm die Zuführung technisch nicht möglich oder
wirtschaftlich nicht zumutbar ist, darf von einer
Vorbehandlung abgesehen werden.
Die bisherige Verwertungsquote von 85 Prozent
wird als Sortierquote beibehalten, aber durch
eine Recyclingquote ergänzt. In zwei abgestuften Zeitintervallen, zwei bzw. vier Jahre nach
Inkrafttreten der Verordnung, müssen mindestens
30 bzw. 50 Prozent der aussortierten Abfälle
einem Recyclingverfahren zugeführt werden.
Für Bau- und Abbruchabfälle sind erstmals auch
Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus zu berücksichtigen, wenn diese technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. Gemischte mineralische Bau- und Abbruchabfälle,
bei denen eine Sortierung ausscheidet, müssen
zu Ersatzbaustoffen aufbereitet werden.
Ebenso werden für die technische Ausstattung
der Vorbehandlungsanlagen Mindestanforderungen vorgeschrieben. Die Anlagen müssen künftig
mindestens über folgende fünf Anlagenkomponenten verfügen:
•stationäre oder mobile Aggregate zum
Zerkleinern (zum Beispiel: Vorzerkleinerer),
•Aggregate zur Separierung verschiedener
Materialien, Korngrößen und -formen
(z. B.: Siebe und Sichter),
•Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik
(z. B.: Sortierband mit Sortierkabine),
•Aggregate zur Metallausbringung (zum
Beispiel: Eisen-Metallabscheider, NichteisenMetallabscheider mit einer Metallausbringung von mehr als 95 Prozent) sowie
•Aggregate zur Separierung von verschiedenen
Kunststoffsorten (z. B.: Nahinfrarot-Aggregate
mit einer Kunststoffausbringung von mehr als
85 Prozent).
123
Position des BGL
Insbesondere die hohen Anforderungen zur technischen Mindestausstattung werden grundsätzlich
als „mittelstandsfeindlich“ abgelehnt. Als Alternative sollte die getrennte Erfassung am Ort der
Abfallentstehung mit anschließender, womöglich
manueller Sortierung auf dem Betriebsgelände
des Entsorgungsunternehmens erhalten bleiben.
Umsetzung der CLP-Verordnung
Durch die im März 2016 veröffentlichte „Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien“ wurden die bestehenden Regelungen zur Einstufung gefährlicher
Abfälle an die CLP-Verordnung („Classification,
Labelling and Packaging“; Verordnung (EG) Nr.
1272/2008) angeglichen. Dementsprechend
mussten sowohl die Abfallverzeichnis-Verordnung
(AVV) als auch die Deponieverordnung (DepV)
an die neue Rechtslage angepasst werden.
Um eine harmonisierte Bestimmung gefährlicher
Abfälle in der Gemeinschaft sicherzustellen, war
entsprechend Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG) das Einstufungskriterium “gefährlich“ bei Gemischen entsprechend der chemikalienrechtlichen Regelungen
anzuwenden. Erforderlich wurde dieser Novellierungsprozess wegen der Aufhebung der Stoffund Zubereitungsrichtlinien (67/548/EWG und
1999/45/EG) zum 01.06.2015, sodass die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von
Stoffen und Gemischen ausschließlich nach der
CLP-Verordnung erfolgt.
Auf europäischer Ebene wurden drei neue Abfallschlüssel aufgenommen, sodass künftig u. a.
auch Wärmedämmstoffe mit Hexabromcyclododecan (HBCD) als gefährliche Abfälle einzustufen sind, sobald eine Konzentrationsgrenze
von 1 000 mg/kg HBCD-haltiger Materialien
überschritten wird.
124
Geplante Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
(EfbV)
Das BMUB legte im Juli 2015 einen Arbeitsentwurf zur Änderung der EfbV vor, mit der künftig
ein gemeinsames Regelwerk sowohl für Entsorgungsfachbetriebe (Efb) als auch für Mitgliedsbetriebe einer Entsorgungsgemeinschaft geschaffen
werden soll. Bisher ist dies in zwei eigenständige Regelungen aus dem Jahr 1996 verteilt,
nämlich die bisherige EfbV und die Entsorgergemeinschaftenrichtlinie.
Inhalte des Arbeitsentwurfs
In der neuen EfbV sollen die bisherigen Anforderungen an Organisation, Ausstattung und
Tätigkeit von Entsorgungsfachbetrieben im
Wesentlichen unverändert beibehalten werden.
In eng begrenzten Ausnahmefällen sollen bei
der Erfüllung der Entsorgungsdienstleistung auch
künftig Nicht-Entsorgungsfachbetriebe beauftragt
werden können.
Spezifischere Vorgaben als bisher sollen hingegen für die Mindestinhalte von Überwachungsverträgen der technischen Überwachungsorganisationen und Satzungen der Entsorgergemeinschaften
gelten. Neu soll in diesem Zusammenhang
insbesondere die Pflicht sein, dass der jeweilige
Sachverständige den Betrieb hinsichtlich seiner
zu zertifizierenden Tätigkeit, mit Beschreibung
der Anlagentechnik und ggf. Benennung der
Verwertungsstufe, einzuordnen hat. Ebenso soll
der Zertifizierer in Zukunft durch eine Vorprüfung
verhindern, dass ungeeignete Betriebe in den
Überwachungsprozess gelangen. Das Ergebnis
dieser Vorprüfung ist zu dokumentieren und kann
im Rahmen des behördlichen Benehmensverfahrens bei der Zustimmung zum Überwachungsvertrag überprüft werden.
Bei der Aufnahme in eine Entsorgergemeinschaft
soll es auch künftig keine behördliche Einzelzustimmung geben, allerdings muss die Entsorgergemeinschaft der zuständigen Behörde den
Eintritt eines neuen Mitgliedes bzw. den Austritt
eines bisherigen Mitgliedes anzeigen. Erstmals
werden nach dem Vorbild des Umweltauditge-
setzes (UAG) und der bisherigen Vollzugshilfe
zur EfbV verbindliche Anforderungen an die
Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Sach- und
Fachkunde der eingesetzten Gutachter formuliert.
Künftig müssen Zertifizierungsorganisationen den
zuständigen Behörden jährlich über die Erfüllung
der Anforderungen der von ihnen eingesetzten
Sachverständigen berichten. Dazu legt die EfbV
Rahmenbedingungen für die jährliche Überprüfung fest und beinhaltet Mindestvorgaben für die
zu fertigenden Überwachungsberichte. Ebenso ist
nach dem Vorbild des EMAS-Registers (Register
Eco-Management and Audit Scheme) die Einrichtung eines öffentlichen Registers für Entsorgungsfachbetriebe vorgesehen.
Stellungnahme des BGL
Der BGL mahnte beim BMUB an, bei der Novellierung der nun schon seit fast 20 Jahren bestehenden Regelung auch die Erfahrungen aus der
Praxis zu berücksichtigen. So empfahl der BGL,
die Praxiserfahrungen der TÜOs (Technische
Überwachungsorganisationen) und Entsorgergemeinschaften substanziell in den Verordnungstext
einfließen zu lassen. Kritik wurde daran geübt,
dass sich das ursprünglich als freiwillige Selbstverpflichtung für die Wirtschaft gedachte Regelwerk zu einer mit starker behördlicher Kontrolle
belegten Rechtsverordnung entwickle.
Auch seien die Regelungen zur Audithäufigkeit
(Voraudit, unangekündigte Audits, Witness
Audit mit einem zusätzlichen Sachverständigen
und Wechsel des Auditors alle fünf Jahre) nur
bedingt praxistauglich. Der BGL sieht die in
der EfbV avisierten „unangekündigten Audits“
kritisch und bezweifelt, dass hierdurch messbare
Qualitätsverbesserungen erzielt werden können.
Die Forderung nach unangekündigten Audits sei
zwar grundsätzlich nachvollziehbar, der Nutzen
daraus stünde aber in keinem angemessenen
Verhältnis zum Aufwand.
Dem Referentenentwurf einer „Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen
Überwachung“ folgte im Februar 2016 ein
gleichlautender Arbeitsentwurf, in welchem
mehrere vom BGL kritisierte Positionen umgesetzt
wurden.
Änderung der Abfallbeauftragten­
verordnung (AbfBeauftrV)
Die aus dem Jahr 1977 stammende Verordnung
über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) soll aktualisiert
werden. Nach einem Arbeitsentwurf des BMUB
vom Juli 2015 werden künftig erheblich mehr Unternehmen zur Bestellung eines Abfallbeauftragten
verpflichtet sein als bisher. Die geänderte Verordnung wird ebenso neue Kriterien für die Sach- und
Fachkunde sowie zur Zuverlässigkeit beinhalten.
Kriterium zur Bestellung eines Abfallbeauftragten
wird auch künftig die Anlagenliste der Vierten
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) sein.
Zur Bestellung eines Abfallbeauftragten sind
allerdings die Betreiber von mehr Anlagen als
bisher verpflichtet, nämlich Betreiber von
•allen Anlagen nach den Nummern 1 bis 7
der 4. BImSchV ab zehn Tonnen gefährlicher
oder 50 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle
sowie Betreiber von
•allen in Nummer 8 der 4. BImSchV genannten
Abfallbehandlungsanlagen ohne Beachtung
einer Mengenschwelle.
Weiterhin werden die Anforderungen an die
Zuverlässigkeit und Fachkunde, insbesondere die
Fortbildung von Abfallbeauftragten, durch die
neue Verordnung konkretisiert. Die erforderliche
Anzahl von Abfallbeauftragten in den Unternehmen wird unverändert beibehalten.
Der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten werden grundsätzlich ebenso Hersteller und
Vertreiber unterliegen, die Abfälle nach
•dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die
Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG),
•dem Gesetz über das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren
(Batteriegesetz – BattG) oder
125
•der Verordnung über die Vermeidung
und Verwertung von Verpackungsabfällen
(Verpackungsverordnung – VerpackV)
zurücknehmen. Teilweise sind hierzu aber Mengenschwellen zu beachten.
Inhalte des Referentenentwurfs
Das BMUB legte Ende Februar 2016 einen
Referentenentwurf zur AbfBeauftrV vor, mit dem
einige Aspekte des Arbeitsentwurfs vom Juli 2015
korrigiert wurden. Demnach müssen Abfallbehandlungsanlagen nur noch dann einen Abfallbeauftragten bestellen, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der Spalte „G“ der
4. BImSchV ausdrücklich genannt ist. Ebenso werden künftig bereits aufgrund der EfbV anerkannte
Lehrgänge auch für die Fachkunde zum Abfallbeauftragten anerkannt. Auch Zuverlässigkeits- und
Fachkundenachweise sollen künftig nicht mehr
unaufgefordert vorgelegt werden, sondern nur
noch auf Verlangen der zuständigen Behörde.
Probleme bei Abfalltransporten
in Italien
Seit Ende 2010 müssen deutsche Abfallbeförderer, die grenzüberschreitende Abfalltransporte
auf italienischem Staatsgebiet durchführen, vor
Transportbeginn in das nationale Verzeichnis der
Umweltfachbetriebe („Albo nazionale gestori
ambientali“) eingetragen sein. Ist diese Registrierung nicht erfolgt, dürfen die eingesetzten
Fahrzeuge in Italien nicht be- oder entladen
werden, und es besteht die Gefahr, dass diese
von den Exekutivbehörden beschlagnahmt und
gegebenenfalls versteigert werden.
Drei Jahre später wurden deutsche Abfallbeförderer darüber hinaus mit einer weiteren Gesetzesänderung in Italien konfrontiert. Quasi über Nacht
wurde angeordnet, dass alle Lkw, die gefährliche
Abfälle auf italienischem Hoheitsgebiet befördern,
über die Registrierung im nationalen Verzeichnis
der Umweltfachbetriebe hinaus auch noch im italienischen System SISTRI (Sistema di controllo della
tracciabilità dei rifiuti) registriert und mit dem
entsprechenden Telematiksystem ausgestattet sein
126
müssen. Um diese Genehmigung zu erlangen,
mussten ausländische Unternehmen eine Niederlassung in Italien nachweisen, da sie ansonsten
die zur Eintragung zwingend erforderliche italienische Steuernummer nicht vorlegen konnten.
Prüfung eines Vertrags­
verletzungsverfahrens durch
die EU-Kommission
Der BGL hatte, zusammen mit mehreren europä­
ischen Schwesterverbänden der Transportlogistik,
die EU-Kommission in mehreren Beschwerdeschreiben aus den Jahren 2010, 2011 sowie 2012
umfassend auf die Problematik hingewiesen und
um Klärung der Rechtslage hinsichtlich der Eintragung in das nationale Verzeichnis der Umweltfachbetriebe sowie auch in das System SISTRI zur
Beförderung gefährlicher Abfälle gebeten. Seither
versuchte der BGL eine einvernehmliche Lösung
mit dem Umweltministerium in Rom zu erreichen.
Erst eine Parlamentarische Anfrage des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Lage in Italien
konnte den „Meinungsfindungsprozess“ der EUKommission entscheidend beschleunigen, nachdem der BGL in dieser Angelegenheit bei den
Gesprächen mit der EU-Kommission in Brüssel
nur äußerst unbefriedigende Antworten erhalten
hatte. In einer Anfrage vom September 2015 wurde die Frage gestellt, ob die Kommission bereits
Klarheit darüber erlangen konnte, inwieweit für
Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten
eine Eintragungspflicht in Italien bestehe, und welche formalen Voraussetzungen zwecks Eintragung
zu erfüllen seien. Ebenso wurde die Kommission
zur Stellungnahme aufgefordert, ob sowohl die
Eintragungspflicht als auch die Eintragungsvoraussetzungen in Italien nach deren Einschätzung
konform mit europäischem Recht seien.
Die Kommission beantwortete die Anfrage im
November 2015 dahingehend, dass ihr die
Angelegenheit bekannt sei und bereits entsprechende Maßnahmen eingeleitet worden seien.
Kurz darauf erfolgte die Aufnahme aller bis dato
eingereichten Verbändebeschwerden in das sog.
„Pilotprogramm“, welches die letzte Vorstufe
vor der formellen Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens darstellt.
Verbände setzen Streichung
der Domizilpflicht durch
Kritisch sah der BGL, dass zur Registrierung im
„Albo nazionale gestori ambientali“ der zwingende Nachweis eines Domiziles notwendig
sein sollte, was de facto einen weiteren Betriebssitz in Italien erforderlich machte. Der BGL
erläuterte gegenüber dem Umweltministerium in
Rom nochmals den mit dieser Forderung verbundenen massiven Verstoß gegen EU-Recht. Durch
das faktische Erfordernis einer solchen “Zweitniederlassung“ in Italien werde die Schwelle zur
Unverhältnismäßigkeit im Sinne der Verordnung
(EG) 1071/2009 überschritten. Gebietsfremde
Unternehmen würden so in ihrer Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV)) ohne zwingende Notwendigkeit beeinträchtigt.
Im letzten Moment vor der absehbaren Einleitung
eines offiziellen Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien gab im Sommer 2016 eine neue Initiative Hoffnung auf Einlenken seitens des italienischen
Umweltministeriums. Ein neuer Vorstoß sowohl auf
diplomatischer Ebene als auch seitens der europäischen Transportverbände empfahl die Prüfung der
möglichen Verwendung einer in Italien zertifizierten PEC-Email-Adresse (posta elettronica certificata). Diese Möglichkeit wird in anderen Rechtsbereichen in Italien schon seit längerem genutzt. So
müssen italienische Unternehmen bereits seit 2011
über eine solche Adresse verfügen und diese bei
der zuständigen Handelskammer hinterlegen. Ein
vom österreichischen AußenwirtschaftsCenter Rom
unterbreiteter Vorschlag war mit der Idee verbunden, dass bei entsprechender Verwendung einer
solchen elektronischen Zustelladresse die in Italien
vorgeschriebene Domizilpflicht entfallen könnte.
Das Umweltministerium in Rom zeigte sich nach
Absprache mit weiteren Ministerien mit einer
solchen Lösung einverstanden und änderte das
entsprechende Gesetz im August 2016 ab.
Damit hatten die europäischen Verbände der
Transportlogistik erreicht, dass die strittige Forderung eines Domiziles in Italien vom Tisch war
und die notwendigen Daten für die Registrierung
im „Albo nazionale gestori ambientali“ künftig
in Form einer zertifizierten Email übersandt
werden können.
Der Verband empfahl ebenso, diese Lösung auch
für das Telematiksystem SISTRI respektive dessen
Nachfolgesysteme zu übernehmen. Infolgedessen
bat der BGL nochmals, die Forderung eines Domiziles auch aus diesem Regelwerk zu streichen.
Verschärfte Kontrollen grenzüberschreitender Abfalltransporte
Zum 01.01.2016 ist die „Verordnung (EU)
Nr. 660/2014 des europäischen Parlaments
und des Rates vom 15.05.2014 zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die
Verbringung von Abfällen“ in Kraft getreten. Im
Wesentlichen sollen damit Abfalltransporte, insbesondere auch genehmigungsfreie Verbringungen von nicht gefährlichen Abfällen der „Grünen
Liste“, verstärkt kontrolliert werden.
Grund für die Änderungen war die bisherige
unterschiedliche Intensität der Kontrollen der
beteiligten Behörden in den Mitgliedsstaaten.
Als besonders problematisch zeigte sich der
Umgang mit den zu fordernden Dokumenten
und Nachweisen für die Rechtmäßigkeit einer
Verbringung. Um hier Klarheit zu schaffen,
wurde u. a. Artikel 50 der Verordnung (EG)
Nr. 1013/2006 für die an Kontrollen beteiligten
Behörden in den Mitgliedsstaaten angepasst.
Kann ein entsprechender Nachweis künftig gar
nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden
oder wird dieser als unzureichend angesehen,
kann die Verbringung der betreffenden Abfälle
als illegal angesehen werden.
Die Kontrolle der Abfalltransporte umfasst die
Prüfung von Unterlagen, Identitätsprüfungen und
gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit
der Abfälle. Dazu wurde eine Beweislastumkehr
eingeführt, mit der Folge, dass die kontrollierenden Behörden einen Stoff bei entsprechenden
Zweifeln zunächst als Abfall einstufen können.
Um anschließend festzustellen, ob es sich dabei
nicht um Abfälle, sondern beispielsweise um
Wirtschaftsgut handelt, können die an Kontrollen beteiligten Behörden entweder vom Besitzer
oder der Person, die die Beförderung des Stoffes
veranlasst, einen schriftlichen Nachweis über
den Herkunfts- und Bestimmungsort des betreffenden Stoffes oder Gegenstands verlangen.
127
Neu aufgenommen wurden auch Indizien zur
Einstufung als Abfall oder Produkt. Dabei wird
insbesondere auf den Nachweis der Funktions­
fähigkeit (z. B. bei elektronischen Geräten) sowie
den Schutz des betreffenden Stoffes vor Beschädigung während der Beförderung abgestellt, etwa
durch sachgemäße Verpackung und geeignete
Lagerung. Die Erfüllung dieser Kriterien gilt als
Indiz der Produkteigenschaft. Werden elektronische Geräte hingegen nicht vor Beschädigungen
geschützt, wird künftig zunächst davon ausgegangen, dass es sich beim beförderten Gut um
Abfälle handelt.
Als Folge kann eine solche Abfallverbringung
dann als illegal angesehen werden, was wiederum Rücknahmeverpflichtungen nach Artikel 24
und 25 der Verordnung EG 1013/2006 auslöst.
Außerdem wird im Rahmen der Geltung deutschen Rechts möglicherweise ein Strafverfahren
nach § 326 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet.
Probleme bei der praktischen Anwendung der Mess- und
Eichverordnung (MessEV)
§ 26 Abs. 2 Satz 2 MessEV verbietet das Verwenden gespeicherter Taragewichtswerte für
Kraftfahrzeuge zur Bestimmung von Nettowerten,
sofern diese nicht unmittelbar vor oder nach der
Beladung des Fahrzeuges festgestellt wurden. Die
meisten Bundesländer vollziehen diesen Passus
der Verordnung aktuell nicht, die Aussetzung
des Vollzugs soll allerdings zum 31.12.2016
auslaufen. Spätestens dann stellt dies die gängige Praxis der einschlägigen Unternehmen der
Transportlogistikbranche vor große Probleme, da
diese künftig vor der Beladung auf Kraftfahrzeugwaagen zunächst leer verwogen werden müssen.
In der bisherigen Praxis konnte auf regelmäßige
Leerverwiegungen verzichtet werden, da hierzu
der Wert des einmal gespeicherten Taragewichtes herangezogen werden durfte.
Ein weitaus größeres Problem ist aber die Tatsache, dass in den meisten verladenden Betrieben
nur eine einzige Fahrzeugwaage vorhanden ist.
Solche Kapazitäten reichen schlichtweg nicht
aus, um den anfallenden Mehraufwand an Leerverwiegungen abzudecken.
128
In der Praxis muss der Lkw bei der Einfahrt in
das Betriebsgelände zunächst verwogen werden,
damit das Gewicht der Ladung ermittelt werden
kann. Dazu muss er sich in die Warteschlange vor der Waage einreihen. Ist das Gewicht
ermittelt, kann der Lkw abladen. Anschließend
muss er sich wiederum in die Warteschlange
einreihen, damit er leer gewogen werden kann.
Nach dieser Leerverwiegung wird das Fahrzeug
wiederum beladen und muss sich nun wieder in
die Warteschlange einreihen.
Es liegt somit auf der Hand, dass die zusätzliche Leerverwiegung beim Abfertigen beladener
Lkw zu erheblichen Warte- und Stillstandzeiten
führen wird. Dies verringert die produktiven
Einsatz­zeiten der Fahrzeuge und deren Transportkapazität im Tagesablauf, da die Lkw die
Beladestellen üblicherweise mehrfach am Tag
frequentieren. In Einzelfällen können für die
Wartezeit drei Arbeitsstunden pro Tag zusammenkommen. Der Gesamtaufwand durch dieses
obligatorische Wiegeverfahren erreicht dann
in Bezug auf den Warenwert (z. B. Schüttgüter)
eine bedeutende Größenordnung und wird die
Warenempfänger/Endverbraucher entsprechend
belasten.
Forderung des BGL
Der BGL trug die Problematik bei den einschlägigen Ministerien vor und erläuterte die mit
Umsetzen der neuen Regelungen verbundenen
massiven Probleme in der Praxis für die einschlägigen Unternehmen der Transportlogistikbranche. Es wurde der Vorschlag unterbreitet,
gespeicherte Gewichtswerte für Kraftfahrzeuge
zur Bestimmung von Nettowerten in den Fällen
heranzuziehen, wenn sie entweder unmittelbar
vor oder nach der Wägung des beladenen
Kraftfahrzeugs festgestellt wurden oder die
Vertragspartner die Anwendung gespeicherter
Gewichtswerte vereinbart haben.
Durch Einführung dieser Regel wäre die Nutzung
der gespeicherten Taragewichtswerte in den
Fällen möglich, wenn die Vertragspartner dies
vereinbaren. Damit könnte sich der Aufwand in
den Betrieben in Grenzen halten.
Technik
Nutzfahrzeugtechnik
Winterreifen – Verordnungs­
entwurf zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Inhalte
Nach Aufforderung des Bundesrates hat die
Bundesregierung eine Prüfung und ggf. Präzisierung der im Jahr 2010 eingeführten situativen
Winterreifenpflicht veranlasst. Im Sinne des
Verbrauchers und zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sollen zwischenzeitlich durch ECE-Regelung definierte technische Anforderungen für
Winterreifen in die Straßenverkehrs-ZulassungsOrdnung (StVZO) aufgenommen werden. Die
Gruppen der Kraftfahrzeuge, die der situativen
Winterreifenpflicht unterliegen, sollen in der
Straßenverkehrsordnung (StVO) angepasst werden. Auch soll ein neuer Bußgeldtatbestand in
der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zur der
Verantwortung des Fahrzeughalters für die Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen mit unzulässiger
Bereifung bei winterlichen Wetterverhältnissen
aufgenommen werden.
Bislang ist für Winterreifen eine M+S-Kennzeichnung (Matsch und Schnee) ausreichend. Mit
Inkrafttreten der geplanten 51. Verordnung zur
Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
müssen Reifen für winterliche Wetterverhältnisse
mit dem Symbol „Bergpiktogramm mit Schneeflocke“ (Alpine-Symbol, ) gekennzeichnet sein.
Reifen mit M+S-Kennzeichnung, die bis zum
31.12.2017 gekauft bzw. hergestellt wurden,
sollen bis zum Ablauf des 30.09.2024 (auch
bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisoder Reifglätte) weiter genutzt werden können.
Beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, die der situativen Winterreifenpflicht unterliegen, wird der
Fahrer bei Fahrten ohne Winterreifen im Falle von
Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder
Reifglätte weiterhin mit einem Bußgeld von 60 Euro
belegt (bei Behinderung des Verkehrs: 80 Euro).
Neu ist ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro für den
Fahrzeughalter im Falle der Anordnung oder des
Zulassens der Inbetriebnahme eines Kfz mit unzulässiger bzw. ohne Winterbereifung.
Position des BGL
Der BGL unterstützt geeignete Maßnahmen, die
zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen.
Aufgrund der mittlerweile durch die Änderung
der ECE-Regelung Nr. 117 (einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen)
erfolgten Konkretisierung der technischen Anforderungen an Winterreifen bewertet der BGL eine
Präzisierung der Anforderungen an Winterreifen
in der StVZO positiv.
In seiner Stellungnahme fordert der BGL eine
praxisnahe Umsetzung und die Berücksichtigung
nachfolgender Punkte:
•Betroffene Kraftfahrzeuge:
Für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells
nicht den Kraftfahrzeugen der Klassen M2,
M3, N2, N3 gleichzusetzen sind, sowie für
Stapler sind in der Regel Spezialreifen im Einsatz. Hier sind aktuell noch keine technischen
normativen Spezifikationen/Anforderungen
für das Alpine-Symbol definiert. Der BGL
empfiehlt daher, diese Fahrzeugkategorien
auszunehmen.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die ihren
Baumerkmalen den Kraftfahrzeugen der
Klassen M2, M3, N2, N3 entsprechen,
müssen natürlich auch der Ausrüstungspflicht
unterliegen.
•
Nutzfahrzeuge: Ausrüstung der Antriebsachsen
In der Entwurfsfassung wird gefordert, dass
bei Nutzfahrzeugen der Klassen M2, M3,
N2, N3 zumindest die Räder der Antriebsachsen entsprechend ausgerüstet werden
müssen. Der BGL empfiehlt zu konkretisieren,
ob damit alle angetriebenen Achsen, ledig-
129
lich permanent angetriebene bzw. starre
permanent angetriebene (also keine Lenkachsen) oder auch zuschaltbare Antriebsachsen
(Lenk-/Starrachsen) gemeint sind.
Diejenigen N2- und N3-Fahrzeuge, die über
zuschaltbare oder permanent angetriebene
Lenkachsen verfügen, nutzen diese in der
Regel, um sich auch auf unwegsamem,
schwerem Gelände abseits der Straße fortbewegen zu können. Hier kommen Spezialreifen („Special Use-Reifen“) zum Einsatz,
für die nach Kenntnisstand des BGL noch
keine Anforderungen für das Alpine-Symbol
existieren.
Der BGL schlägt daher zur Konkretisierung
vor, den Wortlaut entsprechend um „permanent angetriebene starre“ Antriebsachsen zu
ergänzen.
•
Neureifen <=> Runderneuerte Reifen
Bei den technischen Anforderungen an die
Winterreifen wird auf die ECE-Regelungen
Nr. 117 Revision 3 verwiesen. Diese erfasst
allerdings nur Neureifen. Runderneuerte
Reifen spielen in der Nutzfahrzeugwelt eine
nicht unwesentliche Rolle und sollten zusätzlich berücksichtigt werden. Der BGL empfiehlt
daher einen ergänzenden Verweis auf die
ECE-Regelung Nr. 109 (Runderneuerte Reifen
für Lkw und ihre Anhänger) aufzunehmen.
Fahrerassistenzsysteme
Fahrerassistenzsysteme unterschiedlichster Art
sind mittlerweile in fast allen Kategorien von
Kraftfahrzeugen verbaut. Sie sollen den Fahrer dabei unterstützen, kritische Situationen zu
erkennen, um rechtzeitig reagieren und die Kontrolle über sein Fahrzeug behalten zu können.
Beispielsweise wird mit einem Notbremsassistenten ggf. auch ohne Mitwirkung des Fahrers das
Abbremsen des Fahrzeuges veranlasst, um einen
Zusammenstoß möglichst zu verhindern oder
zumindest abzumildern.
Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 schreibt für
die Typgenehmigung neuer Nutzfahrzeuge u. a.
130
die Ausrüstung mit folgenden modernen Fahrerassistenzsystemen vor:
•Elektronisches Stabilitätsprogramm (ESP)
In kritischen Situationen, z. B. bei geringer
Bodenhaftung oder überhöhter Kurvengeschwindigkeit, wirkt das ESP auf das Antriebs- und Bremssystem des Fahrzeugs und
unterstützt den Fahrer dabei, die Kontrolle
über das Fahrzeug zu behalten.
Das ESP wurde bereits für den größten Teil
der Nutzfahrzeuge mit Erstzulassung ab dem
01.11.2014 (spätestens 11.07.2016 bei
gewissen Sonderfahrzeugen) verpflichtend
vorgeschrieben.
•Spurverlassens-Warnsysteme (Lane Departure
Warning System (LDWS))
Droht das Fahrzeug, z. B. wegen Unaufmerksamkeit des Fahrers, die Fahrspur zu verlassen, wird der Fahrer entsprechend gewarnt.
LDWS sind für Lkw mit einer zGM über 3,5 t
(ausgenommen u. a. Sattelzugmaschinen
mit zGM ≤ 8 t) und Busse mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Fahrersitz bei Erstzulassung seit dem 01.11.2015 verpflichtend
vorgeschrieben.
•Notbrems-Assistenzsystem (Advanced Emergency Braking System (AEBS))
Gefahrensituationen können durch das
Notbrems-Assistenzsystem erkannt werden.
Auch ohne Mitwirkung des Fahrers wird das
Fahrzeug abgebremst, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder zumindest abzumildern.
AEBS wird in zwei Schritten in die Ausrüstung
der Kraftfahrzeuge eingeführt:
Genehmigungsstufe 1 verlangt AEBS ab einer
zulässigen Gesamtmasse (zGM) über 8 t für
Lkw und Busse (mit mehr als acht Sitzplätzen
außer dem Fahrersitz) spätestens bei Erstzulassung ab dem 01.11.2015.
Genehmigungsstufe 2 verlangt AEBS bereits
ab einer zGM über 3,5 t für Lkw (ausgenommen u. a. Sattelzugmaschinen mit zGM ≤ 8 t)
und Busse (mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) spätestens bei Erstzulassung ab dem 01.11.2018. Die technischen
Anforderungen werden für die erstmals unter
die Genehmigungsstufe 1 fallenden Fahrzeuge mit der Genehmigungsstufe 2 verschärft.
Erfahrungen
Der Anteil an Nutzfahrzeugen mit den Fahrerassistenzsystemen LDWS und AEBS nimmt
seit November 2015 europaweit mit jedem
neu zugelassenen Nutzfahrzeug kontinuierlich
zu. Somit steigen auch die Felderfahrungen
mit den am Markt befindlichen Systemen. Der
BGL beschäftigt sich kontinuierlich in seinen
internen sowie in externen Gremien (u. a. im
Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR)) mit den
Fahrerassistenzsystemen und gewinnt Praxiserfahrungen.
Notbrems-Assistenzsysteme – AEBS
Als besonders positiv ist hervorzuheben, dass serienmäßig verbaute Notbrems-Assistenzsysteme
in der Regel bereits heute die Anforderungen der
ab November 2018 verpflichtenden Genehmigungsstufe 2 erfüllen. Auch erreichen diese meist
eine höhere Minderung der Kollisionsgeschwindigkeit auf stehende Fahrzeuge als in der Stufe
2 gefordert. Teilweise ist, in Abhängigkeit der
Situation, sogar ein rechtzeitiges kollisionsfreies
Anhalten möglich.
Als weitere Erfahrungen sind festzuhalten:
•Die AEBS-Systeme werden von den Nutzfahrzeug-Herstellern unterschiedlich konfiguriert
und zwar hinsichtlich
–d
er Leistungsfähigkeit der Systeme: Die
Systeme übertreffen bereits die gesetzlichen
Anforderungen. Es gibt allerdings Hersteller, die grundsätzlich eine Standardlösung
und zusätzlich höherwertigere Systeme
(auch oftmals als Paket) anbieten.
– der Funktionsweise, d. h. der Bedienung allgemein, der Übersteuerungsmöglichkeiten
und Warnphasen.
•Fahrzeuge mit AEBS verfügen nicht automatisch über einen Abstandsregeltempomaten
(Adaptive Cruise Control (ACC)). ACC ist in
der Lage, sowohl die Fahrgeschwindigkeit
als auch den Abstand zum vorausfahrenden
Fahrzeug im Rahmen der getroffenen Voreinstellungen selbstständig anzupassen.
•Abschaltbarkeit: AEBS-Systeme sind manuell
durch den Fahrer abschaltbar.
•AEBS-Systeme können viele Auffahrunfälle
verhindern oder die Unfallfolgen mindern,
aber nur wenn das AEBS-System
– nicht vom Fahrer manuell abgeschaltet oder
– „unglücklich“/unbeabsichtigt übersteuert
wurde.
•Es gibt bereits AEBS-Systeme, die leistungsfähiger sind als von der Verordnung (EU)
Nr. 347/2012 (Typgenehmigung von
Notbrems-Assistenzsystemen für bestimmte
Kraftfahrzeugklassen) gefordert. Das Unfallvermeidungspotenzial ist entsprechend höher.
•Das reale Unfallgeschehen ist offenbar komplexer als die Prüfbedingungen gemäß der
o. g. Verordnung.
•Anpassungsbedarf zur Warnphase für den
Fahrer:
– Die Warnphase ist auch nach praktischen
Erkenntnissen oftmals sehr kurz; selbst
Fahrer mit guter Reaktionszeit können unter
Umständen nicht rechtzeitig reagieren,
sofern sie abgelenkt waren.
– Die Warnphase fehlt bei Kolonnenfahrten
mit gleicher Geschwindigkeit, sofern im
Fahrzeug kein ACC verbaut ist, das auch
entsprechend vom Fahrer aktiviert wurde.
Der BGL beobachtet diese Entwicklungen sehr kritisch und fordert eine schnelle Weiterentwicklung
und Vereinheitlichung der Systeme. Hierbei sollten folgende Punkte besonders beachtet werden:
• Abschaltbarkeit von AEBS:
– Eine manuelle Abschaltung durch den Fahrer
bis zum nächsten Aus- bzw. Wiedereinschalten des Motors sollte nicht mehr zugelassen
werden.
131
–D
ie Abschaltbarkeit soll – wenn überhaupt –
nur noch zeitlich begrenzt mit automatisiertem Wiedereinschalten möglich sein.
– Eine Sonderregelung für Spezialeinsatzzwecke (Schneepflug, Schwertransport) ist
zu ermöglichen.
•Übersteuerung bei bereits eingeleiteter Aktion
des AEBS:
– Die Notbremsphase sollte nicht abgebrochen
werden können.
– Eine Übersteuerung des AEBS soll in der
Warnphase weiterhin möglich sein, allerdings erschwert (z. B. nicht alleine durch
versehentliches Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers).
– Im Rahmen eines öffentlichen Forschungsprojekts sollten optimale Übersteuerungsaktionen ermittelt und herstellerübergreifend
vereinheitlicht werden.
•Die Qualität der Zielerkennung und Warnung
soll verbessert werden:
– bessere/frühere Identifikation relevanter
stehender Fahrzeuge
– generell eine frühere erste Kollisionswarnung
– Ergänzung um Abstandsvorwarnung – ggf.
durch ein ACC-System.
•Die Geschwindigkeitsreduktion vor stehenden
Zielen muss mit dem Endziel Kollisionsvermeidung weiter erhöht werden.
•Fahrer müssen im Umgang mit den Assistenzsystemen geschult und auf die kritischen
Situationen vorbereitet werden.
•Systeme sollten in ihrer Bedienung vereinheitlicht werden, so dass der Fahrer, unabhängig
vom Fahrzeug, stets die gleichen Bedienfunktionen vorfindet.
Spurverlassenswarnsystem – LDWS
Die technischen Anforderungen an LDWS-Systeme
lassen ebenfalls eine manuelle Deaktivierung
durch den Fahrer zu. Grundsätzlich soll das
System mindestens ab einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 60 km/h aktiv sein, außer es wurde
manuell deaktiviert. Ist das System manuell
132
deaktivierbar, so muss eine definierte gelbe Kontrollleuchte die Deaktivierung anzeigen und das
System muss sich eigenständig bei jeder neuen
Einschaltung der Zündung aktivieren. D. h. auch
dieses Sicherheitssystem ist derzeit durch den Fahrer ggf. über seine gesamte Lenkzeit abschaltbar.
Position des BGL
Der BGL kann nicht nachvollziehen, dass es trotz
obligatorisch vorgeschriebener Sicherheitssysteme dem Fahrer möglich bleiben soll, bei Fahrtantritt Systeme wie AEBS und LDWS dauerhaft
abzuschalten. Durch bestehende Abschaltfunktionen kann der Fahrer im Extremfall seine gesamte
Lenkzeit ohne diese beiden obligatorisch vorgeschriebenen Sicherheitssysteme absolvieren.
Dem BGL ist bewusst, dass es in gewissen
Verkehrssituationen durchaus sinnvoll sein kann,
Sicherheitssysteme manuell zu deaktivieren.
Allerdings muss eine automatisierte Eigenaktivierung der Systeme nach einer definierten Zeit
sichergestellt sein.
Der BGL sieht im Hinblick auf die aktuellen technischen Anforderungen die Gefahr, dass durch
die Abschaltbarkeit der genannten Sicherheitssysteme deren Unfallvermeidungspotenzial stark
geschmälert werden. Mit Nachdruck appelliert
der BGL bereits seit Jahren an die Nutzfahrzeughersteller und den Gesetzgeber, dafür Sorge zu
tragen, dass sich die abschaltbar geregelten Fahrerassistenzsysteme automatisiert und zwar nach
definierten Zeitintervallen (z. B. 15 Minuten) im
Sinne der Verkehrssicherheit wieder aktivieren.
Grundsätzlich werden moderne Fahrzeuge mit
aktiven und passiven Sicherheitssystemen einen
großen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit leisten. Der BGL sieht allerdings die Notwendigkeit, das Gesamtsystem zu betrachten. Ohne
eine entsprechende Verkehrserziehung aller am
Straßenverkehr Beteiligten und ohne entsprechende Ausbildung der Fahrzeugführer können
auch hochtechnologische Entwicklungen ihre
volle Wirkung nicht entfalten. Ebenso muss ein
besonderes Augenmerk auf eine gut ausgebaute,
den neuen Technologien und dem wachsenden
Verkehrsaufkommen angepasste Infrastruktur
gerichtet werden. Denn nur mit einer entsprechenden Infrastruktur können die Verkehrssicherheitsrisiken ganzheitlich reduziert werden.
Gesamtziel bleibt weiterhin die „Vision Zero“.
Auch wenn die Vision vom „Fahrerlosen Transportsystem“ oder dem „(teil-) autonomen Lkw (mit
Fahrerbegleitung)“ trotz starker medialer Präsenz
noch Zukunftsmusik ist, erkennt der BGL den
hohen Wert von Fahrerassistenzsystemen an, um
diese Visionen Wirklichkeit werden zu lassen. In
der Praxis ist ein schrittweises Vorgehen angesagt,
damit Innovationen vorangebracht und perfektioniert werden können. Ein weiterer großer Schritt
in dieser Hinsicht wäre der alltagstaugliche, wirksame und sichere Abbiegeassistenten für Lkw als
Serienausstattung in jedem neuen Fahrzeug.
Weitere Informationen zu Fahrerassistenzsystemen
finden Sie auch im Kapitel Verkehrssicherheit.
Großraum- und Schwertransporte
(GuST)
Entwurf für die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung
(VwV-StVO) – Privatisierung polizeilicher Angelegenheiten
Inhalte
Im Zentrum der geplanten VwV-StVO-Änderung
(Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung) steht die Änderung der VwV zu § 29 StVO
„Übermäßige Straßenbenutzung“ mit dem Ziel
der Entlastung der Polizei von den Aufgaben der
Begleitung von Großraum- und Schwertransporten
(GuST). Zur Durchführung bestimmter GuST ist je
nach Größe bzw. Schwere des Transportes und in
Abhängigkeit von den Fahrstrecken eine polizeiliche Begleitung erforderlich. Durch eine stetig
steigende Anzahl von GuST wird zunehmend
Kapazität der Polizei für deren Begleitung gebunden. Eine durch die Innenminister der Länder
eingesetzte Projektgruppe (PG) „Großraum- und
Schwertransporte“ untersuchte deshalb Möglichkeiten zur Verlagerung von Polizeiaufgaben auf
Private. Als Ergebnis wurde festgestellt, dass sich
der polizeiliche Aufwand durch den Einsatz privater Verwaltungshelfer deutlich verringern ließe.
GuST müssen bislang, wenn der Transport gewisse
Parameter überschreitet (z. B. auf Autobahnen mit
Seitenstreifen eine Transportbreite von 4,50 m),
von der Polizei begleitet werden. Bei besonders
schwierigen Verkehrsverhältnissen (z. B. Alleinfahrt
auf Brücken) sind zudem polizeiliche Maßnahmen
(z. B. Sperrung des Gegenverkehrs) erforderlich.
Die Polizeibegleitung soll zukünftig auf die
Fälle und Örtlichkeiten beschränkt werden, in
denen unter den Gesichtspunkten Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs sowie zum Schutz der
Infrastruktur Ermessensentscheidungen vor Ort
und polizeiliche Weisungen unersetzlich sind.
Alle begleitpflichtigen GuST, bei denen keine
Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, die einer
Ermessensentscheidung vor Ort bedürfen, sollen
zukünftig durch private Verwaltungshelfer begleitet werden können. An die Stelle der Polizeibegleitung tritt dann die Anordnung von Verkehrszeichen durch die Straßenverkehrsbehörde. Dies
betrifft alle vorhersehbaren Konstellationen im
gesamten Umfeld eines GuST, die durch private
Verwaltungshelfer ohne eigene Ermessensentscheidung mit speziellen Begleitfahrzeugen
angezeigt werden sollen.
Hierdurch soll sich die Anzahl der polizeilichen
Begleitfälle, die Dauer der polizeilichen Einsätze und somit der Personalaufwand seitens der
Polizei deutlich verringern.
Bei zu erwartenden schwierigen Verkehrsverhältnissen oder im Fall der Notwendigkeit von
Ermessensentscheidungen vor Ort soll die Polizei
jedoch weiterhin eingesetzt werden. Für diese
Fälle ist langfristig gesehen ggf. ein Beleihungsgesetz zu schaffen, welches die Polizeibegleitung insgesamt auf Private verlagert.
Für die technische Ausrüstung der Begleitfahrzeuge mit Wechselverkehrszeichen-Anlagen
zur Visualisierung der Verkehrszeichen wurden
im Einvernehmen mit den Ländern bereits die
notwendigen Vorgaben im Verkehrsblatt veröffentlicht. Dies gilt auch für Regelpläne zur Standardisierung der Anordnung der notwendigen
denkbaren Verkehrszeichen.
133
Zudem sollen ab einer Gesamtmasse von 100 t
spezielle Sachverständigengutachten für eine
Erleichterung der Transportüberwachung sorgen.
Gemeinsame Position
von BGL/BSK/VDMA
Der BGL, die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) und der Verband
Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA)
unterstützen gemeinsam dieses Vorhaben der
Länder, damit die Privatisierung dieser polizeilichen Angelegenheiten praxis- und zeitnah
umgesetzt werden kann. Im Vordergrund muss
selbstverständlich immer die Verkehrssicherheit
stehen. Eine Vereinheitlichung der für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten
erforderlichen Prozesse sieht das Gewerbe als
unabdingbar an. Gutachten zur Abfahrtkontrolle
bzw. durchgeführte Abfahrtkontrollen müssen
im Zuge der Harmonisierung der Kontrollen und
zur Prozessoptimierung in allen Bundesländern
durchgängig anerkannt werden.
Genehmigung von Großraumund Schwerlasttransporten
(GuST) – bundeseinheitliche Verwaltungsgebühren
Inhalte
Die Gebühren für die Erteilung von Erlaubnissen
und Genehmigungen von Großraum- und Schwerlasttransporten differieren aktuell von Bundesland
zu Bundesland bzw. von Genehmigungsbehörde
zu Genehmigungsbehörde mit erheblichen Spannweiten.
Dies soll sich zukünftig bundesweit durch die
Anwendung einer Berechnungstabelle für die Bemessung der Gebührenhöhe für die Verwaltungsverfahren zur Erlaubnis und Genehmigung von
Großraum- und Schwerlasttransporten (GuST)
vereinheitlicht ändern.
Alle Gebühren werden allerdings weiterhin auf
der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
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Aus der zugrundeliegenden Tabelle ergeben sich
einheitliche Ansätze für die Berechnung/Ermittlung einer angemessenen Gebühr zur Abdeckung
der Verwaltungsaufwendungen, die mit der Genehmigungserteilung unter Berücksichtigung der
Besonderheiten des Einzelfalls entstehen.
Ziele der Berechnungstabelle sind vor allem:
•eine bundeseinheitliche Gebührenerhebung,
d. h. vergleichbare Erlaubnisse und Genehmigungen kosten bei allen Genehmigungsbehörden in etwa das Gleiche und führen zu
keinen Wettbewerbsverzerrungen,
•eine rechtlich korrekte Gebührenerhebung,
die den Aufwand sämtlicher am Verfahren
beteiligten Stellen berücksichtigt,
•eine Berechenbarkeit der Gebührenhöhe für
die Antragsteller bereits im Vorfeld,
•eine einfache Handhabung für die Praxis,
d. h. eine Art Handlungsempfehlung für die
Verwaltungsbehörden, um eine rechtlich
korrekte und einheitliche Gebührenpraxis zu
unterstützen.
Das aktuell entwickelte Modell geht zunächst von
einem Grundbetrag in Höhe von 40,00 Euro
aus, der den einfachsten Fall einer Bescheiderstellung umfasst.
Dieser Grundbetrag erhöht sich, wenn der Verwaltungsaufwand der Behörden im Zusammenhang mit der Bearbeitung steigt.
Die Kriterien, die zu einer Anhebung des Grundbetrages im Sinne einer aufwandsdeckenden und
sachgerechten Gebühr im Einzelfall führen, sind:
1. der Genehmigungszeitraum,
2. die Fahrzeugmasse/-gesamtmasse,
3. die Anzahl aller beteiligten Stellen,
4.die Anzahl der zu genehmigenden Strecken
bzw. Flächen/Bereiche,
5.die Anzahl der Fahrzeuge bzw. möglichen
Fahrzeugkombinationen,
6.die Anzahl der erheblichen Maßüberschreitungen im Falle eines Großraumtransports
sowie
7.der Arbeitsaufwand der Genehmigungsbehörde bzw. der übrigen beteiligten Stellen
(hierbei ist nicht der gesamte Arbeitsaufwand
des Verfahrens gemeint, sondern ein eventueller besonderer zusätzlicher Aufwand – zur
Auslegungshilfe sind Beispiele hinterlegt).
Zu diesen Kriterien sind in der Tabelle Eckwerte
bzw. Verrechnungsfaktoren festgelegt, mit denen
eine Faktorensumme errechnet wird. Diese ist zur
Ermittlung der Höhe der Bescheidkosten umzurechnen.
Gemeinsame Position
von BGL und BSK
BGL und BSK unterstützen diesen Ansatz und sind
in die Diskussion mit den zuständigen Stellen eingebunden. In einer ersten Gesprächsrunde im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
(BMVI) in Bonn zu dem oben dargestellten Ansatz
haben BGL und BSK bereits Stellung genommen
und einige Anmerkungen u. a. zur bundeseinheitlichen Qualitätssicherung, zur Flächenbestimmung
inkl. Faktoren, zu Fahrzeugkombinationen, zu
erheblichen Maßüberschreitungen, zum Folgebescheid und zur Gebührenhöhe abgegeben.
Achslastmesser bei Schwertransporten
Inhalte
Der Schutz der Infrastruktur, die Verkehrssicherheit und das Ziel einheitlicher Wettbewerbsbedingungen sind die drei wesentlichen Faktoren,
die eine Überwachung der Achslasten erforderlich machen. Bereits mit Veröffentlichung der
Empfehlungen zu § 70 StVZO (Verkehrsblatt
12/2014 vom 30.06.2014) wurde in den Vorbemerkungen zu allen Empfehlungen unter Punkt
4.1 die Forderung nach Achslastmessern bei
der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
zu § 34 StVZO (Überschreitungen von Achslast
bzw. Gesamtmasse) aufgenommen.
Auch die Gemeinsame Konferenz der Verkehrsund Straßenbauabteilungsleiter (GKVS) sowie der
Bund-Länder-Fachausschuss „Technisches Kraftfahrwesen“ (BLFA-TK) haben sich mit der Umsetzung der Anforderung „Achslastmesser“ befasst
und einen gemeinsamen Beschluss gefasst, der
eine bundesweit einheitliche Umsetzung stufenweise beginnend ab Januar 2016 vorsieht.
Als wesentliche Inhalte dieses Beschlusses sind
zu nennen:
1.
Bei Ausnahmegenehmigungen zum § 34 StVZO
im genehmigungspflichtigen Großraum- und
Schwerlastverkehr werden für Fahrzeuge mit
luftgefederten und/oder hydropneumatisch gefederten Achsen ab dem 01.01.2016 Achslastmessgeräte gefordert. Die Achslastmessgeräte
sollen ausschließlich der Verdachtsgewinnung
dienen und müssen daher nicht geeicht sein.
Als geeignet sind derzeit anzusehen:
a. Druckmessgeräte (Manometer) zur Kontrolle des Luftfederbalgdrucks in Kombination
mit einem Umrechnungsdiagramm „Druck
in Achslast“,
b. Druckmessgeräte (Manometer) zur Anzeige
des hydraulischen Drucks bei hydropneuma­
tischer Federung in Kombination mit einem
Umrechnungsdiagramm „Druck in Achslast“,
c. elektronische Systeme zur Achslastüberwachung durch Luftdruckmessung mit sinnfälliger
Anzeige der Achslasten für die Achsen mit
Luftfederung oder ggf. auch zusätzlich mit
Anzeige der Gesamtmasse im Zugfahrzeug,
d. elektronische Systeme zur Achslastüberwachung durch Luftdruckmessung mit sinnfälliger Anzeige der Achslasten für die Achsen
mit Luftfederung sowie für die Achsen mit
mechanischer Federung oder ggf. auch
zusätzlich mit Anzeige der Gesamtmasse
im Zugfahrzeug.
Ausgenommen sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen.
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2.Für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen,
die vor dem 20.03.2015 aufgrund einer
Ausnahmegenehmigung zugelassen wurden,
ist eine Ausrüstung mit Achslastmessgeräten
spätestens bis zum 30.06.2021 für eine
Verlängerung der Ausnahme erforderlich.
Achslast-/Gesamtmasse nicht gerichtsverwertbar
genutzt werden. Die Gewichtsangaben können
vielmehr lediglich für eine so genannte „Verdachtserhebung“ herangezogen werden.
3.Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen,
die vor dem 20.03.2015 bestellt wurden,
müssen spätestens sechs Jahre ab dem
Erteilungsdatum der Ausnahmegenehmigung
entsprechend mit Achslastmessgeräten ausgerüstet sein. Eine darüber hinausgehende
Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist
nicht zulässig.
•Nach welchen Kriterien soll der amtlich anerkannte Sachverständige im Rahmen seiner
Begutachtung für die Ausnahmegenehmigung
nach § 70 StVZO entscheiden, ob eine Ausrüstung mit Achslastmesser technisch sinnvoll/
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist?
4.Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen,
die ab dem 20.03.2015, aber vor dem
01.01.2016 bestellt wurden, müssen spätestens drei Jahre ab dem Erteilungsdatum der
Ausnahmegenehmigung entsprechend mit
Achslastmessgeräten ausgerüstet sein.
Gemeinsame Position
von BGL und BSK
Die Einhaltung der zulässigen Achslasten und
Gesamtmassen haben für den BGL und die BSK
einen herausragenden Stellenwert in Bezug auf
die Verkehrssicherheit und die Vermeidung von
Infrastrukturschäden. Von großer Bedeutung ist
ebenfalls auch die Wettbewerbsgleichheit der
Marktakteure, die im Hinblick auf einen fairen
nationalen und internationalen Wettbewerb
gewährleistet sein muss.
BGL und BSK unterstützen den Ansatz, die
Achslasten und Gesamtmassen, insbesondere im
Bereich der Sondernutzung durch Schwertransporte, zu überwachen. Allerdings besteht die
Gefahr, dass dies durch unpräzise Forderungen
konterkariert wird. Aufgrund der allgemeinen
Natur der bislang erhobenen Forderungen können die Achslastmesser nur als Komfortsystem
betrachtet werden, welches dem Fahrer lediglich
grobe Anhaltspunkte über den Beladungszustand
seines Fahrzeuges geben kann. Im Rahmen der
technischen Fahrzeugunterwegskontrolle können
die durch die Achslastmesser ermittelten Achslasten im Falle von Über- bzw. Unterschreitung von
136
Weiterhin offen bleiben folgende Fragen:
•Es werden keine Angaben zur geforderten
Wiegegenauigkeit gemacht. Bei blatt- oder
luftgefederten Achsen betragen diese aktuell
etwa ± 2,5 Prozent bei 90 – 100 Prozent
Auslastung.
•Problematik bei luftgefederten Achsen: Aufgrund der Schwankungen von Lufttemperatur,
Luftfeuchte und dem Balgverschleiß ist hier
grundsätzlich eine Angabe zu Toleranzen mit
Vorsicht zu betrachten.
Wie geht man mit Achslastkontrollsystemen bei
•
der technischen Fahrzeugüberwachung um?
•Sind die Systeme zu eichen und/oder zu
kalibrieren?
BGL und BSK werden sich weiterhin dafür einsetzen, dass künftig derartige Beschlüsse vorab mit
den Betroffenen abgestimmt werden, um bereits
im Vorfeld offene Punkte zu diskutieren und eine
für alle Beteiligten sinnvolle Lösung zu gewährleisten.
Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
EU-Verkehre
Frankreich
Regierung kündigt Maßnahmen
gegen Sozialdumping und
illegale Kabotage im Straßen­
güterverkehr an
Die Themen Sozialdumping und illegale Kabotage beherrschen derzeit in Frankreich die
politische Diskussion über die Situation im
Straßengüterverkehr. So stellt das französische
Transportgewerbe fest, dass die Marktanteile
französischer Transportunternehmen seit Jahren
zu Gunsten von Transportunternehmen aus den
Staaten, die ab dem Jahr 2004 der Europäischen Union (EU) beigetreten sind, dramatisch
abnehmen. Das französische Transportgewerbe
führt dies vor allem auf die wesentlich günstigeren Lohnkosten der Mitbewerber aus den neuen
Mitgliedsstaaten zurück. Die Fahrzeuge dieser
Unternehmen werden oft monatelang eingesetzt,
ohne in ihr Heimatland zurückzukehren. Das
französische Transportgewerbe forderte ein
striktes und schnelles Handeln der Regierung ein,
um eine weitere Verschärfung der Wettbewerbssituation zu verhindern.
Die französischen Verbände verlangten u. a. eine
grundsätzliche Änderung der EU-Kabotagebestimmungen. So sollten nach ihrer Auffassung die
zulässigen Kabotagezeiten in einem Mitgliedsstaat verringert und Kabotagebestimmungen auf
Leichtfahrzeuge unter 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (zGM) ausgeweitet werden.
Der französische Verkehrs- und Transportstaatssekretär Alain Vidalies kündigte daraufhin gezielterere Kontrollen von Nutzfahrzeugen an, um
gegen Sozialdumping und illegale Kabotage im
Straßengüterverkehr vorzugehen. Dazu sollen
verstärkt Kontrollen an den Be- und Entladeorten
von Lkw stattfinden, um illegale Praktiken aufzudecken. Des Weiteren kündigte die französische
Regierung an, die administrativen und strafrecht-
lichen Sanktionen bei Verstößen zu verschärfen.
Erklärtes Ziel der französischen Regierung ist
es, gegen das Nomadentum von Fahrern aus
Osteuropa vorzugehen. So wird das Verbringen
der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit in der
Fahrerkabine kontrolliert und sanktioniert, um
zu verhindern, dass Fahrer aus Osteuropa sich
dauerhaft in Frankreich aufhalten. Die Präfekten
der französischen Regionen werden künftig die
Befugnis haben, Kabotageverbote für bestimmte
Transportunternehmen auszusprechen, sollten
diese wiederholt gegen die Kabotagebestimmungen in Frankreich verstoßen.
Gleichzeitig kündigte die französische Regierung an, den Logistiksektor in Frankreich aktiv
zu stärken. So veröffentlichte die französische
Regierung einen Strategieplan, um Frankreich zu
einem der weltweit führenden Logistikstandorte
zu entwickeln. Schwerpunkte sollen dabei die
Reform der multimodalen Systeme sowie die
Entwicklung neuer Informationssysteme innerhalb
der Logistikketten sein.
Einführung eines Mindestlohns
für ausländische Fahrer
Auf Basis des im Juli 2015 in Frankreich eingeführten Gesetzes für Wachstum, Aktivität und
wirtschaftliche Chancengleichheit (sog. Loi Macron) legte die französische Regierung in einem
ministeriellen Dekret vom April 2016 fest, dass
die EU-Entsenderichtlinie auch auf den Straßengüter- und -personenverkehr anzuwenden ist. In
der Folge gelten seit 01.07.2016 bei Kabotagefahrten in Frankreich und bei grenzüberschreitenden Fahrten mit Frankreich der französische
Tariflohn. Transitfahrten sind ausgenommen. Das
französische Dekret sieht vor, dass das Transportunternehmen bei entsprechenden Fahrten
dazu verpflichtet ist, dem Fahrer ein Entsendezertifikat in französischer Sprache mitzugeben.
Dem Entsendezertifikat müssen diverse Daten
wie der Name des Auftraggebers, der Name
des Dienstleistungsempfängers, die Lohnzahlungen sowie weitere Angaben über Fahrer und
137
Unternehmen zu entnehmen sein. Der Fahrer
ist zudem verpflichtet, den Arbeitsvertrag und
weitere Nachweise über die Einhaltung des französischen Tariflohns im Fahrzeug mitzuführen.
Weiterhin sieht die französische Gesetzgebung
vor, dass im Falle einer Entsendung die Verpflichtung besteht, einen Repräsentanten in Frankreich
zu benennen, der als Ansprechpartner für die
französischen Behörden dienen soll. Der Repräsentant muss Nachweise und Aufzeichnungen
aufbewahren, falls die französischen Behörden
nähere Informationen benötigen.
Bei Verstößen sehen die verwaltungsrechtlichen
Sanktionen ein Bußgeld von bis zu 2 000 Euro
pro entsandtem Arbeitnehmer und im Wiederholungsfalle bis zu 4 000 Euro vor. Der Gesamtbetrag eines Bußgeldes kann maximal 500 000 Euro
betragen. Da mit dem Dekret vom April 2016
viele praktische Fragen zur Anwendung des Mindestlohns für deutsche Transportunternehmen im
Frankreichverkehr offen blieben, bat der BGL das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) darum, diese schnellstmöglich über
das französische Verkehrsministerium zu klären.
Des Weiteren hinterlegte der BGL bei der EUKommission seine Bedenken hinsichtlich der
französischen Mindestlohnregelung. Vor allem
die Benennung eines Repräsentanten in Frankreich stelle eine marktbeschränkende Markthürde
dar. Der BGL begrüßte unter diesen Aspekten
die Initiative der EU-Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich in dieser
Angelegenheit einzuleiten und bat angesichts
der Dringlichkeit der Situation die Kommission
darüber hinaus, eine einstweilige Anordnung
beim EuGH auf Aussetzung der französischen
Mindestlohnregelung im Straßengüterverkehr zu
beantragen.
Großbritannien
Illegale Einwanderer
im Großbritannienverkehr
Seit Jahren versuchen Flüchtlinge aus vielen Ländern, illegal als blinde Passagiere per Lkw über
den Ärmelkanal nach Großbritannien einzureisen.
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Das starke Anwachsen der Flüchtlingsströme im
Sommer 2015 verschärfte die Situation im Großbritannienverkehr erheblich. Damals versuchten
täglich mehrere tausend Flüchtlinge zu Tages- und
Nachtzeiten in der Nähe der Fährterminals und
auf der französischen Seite des Eurotunnelterminals Lkw zu entern, um nach Großbritannien
zu gelangen. Dabei wurden die Lkw-Fahrer von
Flüchtlingen vielfach mit Gewalt bedroht. Lange
Wartezeiten und kilometerlange Staus vor der
Abfertigung an den Terminals auf britischer und
französischer Seite verursachten über Wochen hinweg erhebliche Probleme im Straßengüterverkehr.
Aufgrund der dramatischen Situation kam der
Großbritannienverkehr zeitweise zum Erliegen.
Die britische Verwaltungspraxis, festgelegt im
Code of Practice, sieht, falls sich blinde Passagiere auf dem Fahrzeug befinden, für Fahrer
und Unternehmen Bußgelder von bis zu 2 000
britischen Pfund pro illegalem Einwanderer vor.
Die im Straßengüterverkehr tätigen Unternehmen
können sich gegen die Bußgelder nur schützen,
wenn sie den britischen Einwanderungsbehörden nachweisen können, dass sie ein System
im Unternehmen implementiert haben, das
das Eindringen von blinden Passagieren in die
Fahrzeuge verhindert. Danach sind Fahrer und
Unternehmen dazu verpflichtet, die Fahrzeuge
durch Sicherheitsmaßnahmen wie Plomben oder
Schlösser vor dem Eindringen von Personen zu
sichern. Weiterhin muss der Fahrer nach jedem
Halt vor der Überfahrt nach Großbritannien
prüfen, ob Schlösser, Planen und Türen unbeschädigt sind und ob Personen in das Fahrzeug
eingedrungen sind.
Deutsche Transportunternehmen hatten im
Sommer 2015 wachsende Schwierigkeiten, ihre
Großbritannienverkehre aufrecht zu erhalten:
Einerseits waren viele Fahrer nicht mehr bereit,
angesichts der persönlichen Gefährdungslage
und der langen Wartezeiten auf dieser Route
eingesetzt zu werden. Andererseits verursachten
die Missstände an Häfen und Terminals erhebliche finanzielle Belastungen durch Wartezeiten
und Schäden an Fahrzeugen und Ladung. Der
BGL wies nachdrücklich auf die existenzgefährdende Situation für Betriebe, die sich auf Großbritannienverkehre spezialisiert haben, hin.
Die verbandsseitigen Interventionen gegenüber
der Bundesregierung und der EU-Kommission für
eine Besserung der Situation im Großbritannienverkehr zu sorgen, waren umfänglich und führten schließlich im Herbst 2015 dazu, dass das
Sicherheitspersonal auf französischer Seite des
Ärmelkanals erheblich aufgestockt wurde. Weiterhin wurde das Eurotunnelgelände durch neue
gesicherte Zäune, Infrarotbewegungsmelder,
Überwachungskameras und Wärmebildsensoren
noch strikter gesichert. Der Ausbau der Sicherheitseinrichtungen in Calais wurde zwischenzeitlich abgeschlossen, sodass mehrere Hundert
Lkw zusätzlich auf geschütztem Terrain abgestellt
werden können. In der Summe dieser Maßnahmen ging die Anzahl der illegalen Einwanderer,
die am Eurotunnel-Terminal aufgegriffen wurden,
gegen Null. In der Folge versuchten Flüchtlinge
vermehrt, bereits mehrere Kilometer vor dem
Terminal Fahrzeuge durch Objekte, die auf die
Fahrbahn der Autobahn geworfen wurden, zum
Anhalten zu zwingen. Deutsche Fahrer berichteten von Situationen, die eine Gefahr für Leib und
Leben der Verkehrsteilnehmer darstellten.
Angesichts der unhaltbaren Situation im Raum
Calais wies der BGL zum wiederholten Mal auf
das zweifelhafte britische Einwanderungsrecht
hin, wonach Lkw-Fahrer und Unternehmen grundsätzlich haftbar gemacht werden, sobald auf dem
Fahrzeug illegale Einwanderer gefunden werden.
Der BGL machte deutlich, es sei nicht hinzunehmen, dass die Unschuldsvermutung im britischem
Einwanderungsrecht ausgesetzt und die Beweislastumkehr auf fragwürdigen Grundlagen eingeführt wurde. Der BGL forderte angesichts der
großen Anzahl von Menschen, die versuchen,
illegal nach Großbritannien zu gelangen, die
Verantwortung für diese Situation nicht einseitig
Transportunternehmen und Fahrern aufzubürden.
Überarbeitung der Verhaltens­
regeln und Sanktionen bei Beförderung illegaler Einwanderer
Das britische Innenministerium kündigte an, sowohl die Verhaltensregeln als auch die strafrechtlichen Konsequenzen, mit denen die Beförderung
illegaler Einwanderer verhindert werden soll, zu
überarbeiten. In diesem Zusammenhang gab das
britische Innenministerium in einer öffentlichen
Konsultation den Beteiligten die Möglichkeit, den
aktuellen Code of Practice zu bewerten und mögliche Verbesserungen vorzuschlagen. Angesichts
der enormen Schwierigkeiten, die deutsche Transportunternehmen im Großbritannienverkehr auf
Grund illegaler Einwanderung seit Jahren haben,
nahm der BGL ausführlich Stellung. Eine wesentliche Forderung des BGL beinhaltet, bei der Festlegung von Sanktionen grundsätzlich zu unterscheiden, ob die Beförderung illegaler Einwanderer
vom Fahrer bzw. Halter vorsätzlich durchgeführt
wurde oder ob die Person ohne Kenntnis des
Fahrers bzw. Halters in das Fahrzeug eingedrungen ist. Derzeit werden Fahrer unabhängig von
dieser Frage rechtlich belangt, sobald illegale
Einwanderer auf dem Fahrzeug aufgefunden
werden. Der BGL ist davon überzeugt, dass Fahrer und Unternehmen nur in Ausnahmefällen am
Menschenschmuggel beteiligt sind.
Zusätzlich forderte der BGL mehr staatlichen
Schutz für die betroffenen Fahrer und Fahrzeuge.
Wichtig war dem BGL auch zu hinterlegen, dass
Fahrer, die sich bei den britischen Behörden mit
dem Verdacht melden, dass sich illegale Einwanderer auf dem Fahrzeug befinden könnten,
anschließend nicht wegen Menschenschmuggels
belangt werden dürfen. Schließlich forderte der
BGL klare Vorgaben der britischen Behörden, welche Maßnahmen notwendig sind, um ein Fahrzeug korrekt zu sichern. Unternehmen und Fahrer
hätten dann die Möglichkeit, sich an die Vorgaben zu halten und müssten kein Bußgeld wegen
mangelnder Sicherungsmaßnahmen befürchten.
Rechtliche Auswirkungen der
Flüchtlingssituation bei grenzüberschreitenden Verkehren
auf das Transport- und Logistikgewerbe
Die vorwiegend aus den „Englandverkehren“
bekannte Flüchtlingsproblematik wirkt sich mittlerweile auch auf andere grenzüberschreitende
Verkehre aus. Mit raffinierten Methoden verschaffen sich vor allem junge Männer Zugang zu den
Laderäumen, um damit Grenzkontrollen zu um-
139
gehen. Als Ergebnis bleibt meist durch Fäkalien
verschmutzte und beschädigte Ladung zurück.
Dabei stellt sich die Haftungsfrage, wenn sich
Flüchtlinge im Frachtraum eines Lkw aufhalten
und dadurch die Ladung beschädigt wird.
In der jüngeren Vergangenheit hat dazu das
Landgericht Hamburg ein richtungsweisendes
Urteil getroffen (Urt. v. 17.10.2013, Az. 415
HKO/71/11). Im konkreten Fall wurde ein
Frachtführer mit der Durchführung eines Transportes von Arzneimitteln von Griechenland nach
Deutschland über Italien beauftragt. Während
der Obhutsphase des Transportunternehmens
wurde das im Auflieger befindliche Gut durch
eindringende Flüchtlinge beschädigt.
Soweit für derartige Fälle das Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen
Straßengüterverkehr (CMR) anwendbar ist, ergibt
sich unter rechtlichen Gesichtspunkten Folgendes:
•Im grenzüberschreitenden Transport von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen haftet
der Frachtführer nach § 17 Absatz 1 CMR
u. a. für die Beschädigung des Gutes, sofern
der Verlust oder die Beschädigung zwischen
dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und
dem seiner Ablieferung eintritt.
•Der Frachtführer kann sich aber nach Art. 17
Abs. 2 CMR von seiner Haftung vollständig
befreien, wenn er nachweisen kann, dass
der Schaden für ihn unvermeidbar ist. Ob ein
Schaden „unvermeidbar“ ist, bestimmt sich
nach dem Maßstab eines „idealen“ Frachtführers, der eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht an den
Tag legt. Dies bedarf immer der rechtlichen
Würdigung des Einzelfalls. Dem Frachtführer
obliegt die Darlegungs- und Beweislast.
Der BGL empfiehlt daher seinen Mitgliedsunternehmen, ihre Versicherungen darauf zu prüfen,
ob Deckungsschutz für Ladungsschäden besteht,
die durch das Eindringen von illegalen Emigranten entstehen. Von Versicherungen vorgegebene
Sicherungsmaßnahmen sind jedoch in jedem
Falle zu beachten, um fahrlässiges Handeln
auszuschließen.
140
Darüber hinaus rät der BGL auch vor dem
Hintergrund der Haftungsproblematik nach CMR
zur erhöhten Wachsamkeit und im Einzelfall zu
zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen, die ein unbemerktes Aufsteigen und Eindringen von Flüchtlingen auf die Fahrzeuge zumindest im zeitlichen
Ablauf verzögern und verhindern können.
Verwendung von britischen und
irischen Aufliegern in Deutschland
Der Einsatz gemischter Fahrzeugkombinationen, bei denen ein britischer oder irischer
Anhänger ohne Eigenzulassung durch ein
Fahrzeug, das in einem anderen Staat zugelassen ist, gezogen wird, stößt in Deutschland
immer wieder auf Schwierigkeiten. Die deutschen Polizeibehörden gestatten den Einsatz
entsprechender Fahrzeugkombinationen nicht
und legen diese regelmäßig still. Hintergrund
für diese Ahndungspraxis der deutschen
Polizeibehörden ist ein Beschluss des BundLänder-Fachausschusses Fahrzeugzulassungen
(BLFA-FZ) vom 28./29.04.2015, der zu der
Auffassung kam, dass britischen und irischen
Anhängern eine Teilnahme am Straßenverkehr
in Deutschland nicht gestattet wird, da diese
Fahrzeuge in der Regel weder über ein eigenes
Kennzeichen noch über eine eigene Zulassungsbescheinigung verfügen. Britische und irische
Anhänger werden über das heimische Zugfahrzeug zugelassen und erhalten entsprechend
das Kennzeichen des Zugfahrzeuges.
Zwischenzeitlich bestätigte die EU-Kommission,
dass die deutsche Rechtsauffassung, wonach
Fahrzeuge, die am Straßengüterverkehr in
Deutschland teilnehmen, über eine eigene Zulassung und ein eigenes Kennzeichen verfügen
müssen, mit EU-Recht vereinbar sei.
Spanien
Kräftiges Wachstum belebt
die spanische Wirtschaft
Nach einer Trendwende Mitte des Jahres 2014
konnte die spanische Wirtschaft im Jahr 2015
nach langer Rezession ein kräftiges Wachstum
mit einem Anstieg des Bruttoinlandsprodukts
(BIP) von rund 3,2 Prozent verzeichnen. Für das
Jahr 2016 gehen Experten und Wirtschaftsforschungsinstitute von einem Anstieg des
spanischen BIP von rund 2,6 Prozent aus. Der
Außenhandel Deutschlands mit Spanien wuchs
ebenfalls kräftig. So stiegen die deutschen Ausfuhren nach Spanien im Jahr 2015 gegenüber
2014 um 11,5 Prozent und die Einfuhren spanischer Waren nach Deutschland um 6,9 Prozent.
Gründe für die positiven Wirtschaftsdaten sind
die sich erholende Binnennachfrage, das freundliche Konsumklima und ein Investitionsnachholbedarf in Folge der mehrjährigen Wirtschaftsrezession seit dem Jahr 2009.
Die wirtschaftliche Erholung wird auch im
Bereich des Straßengüterverkehrs deutlich. Hier
stieg im zweiten Jahr in Folge die Anzahl der
Neuzulassungen von Nutzfahrzeugen kräftig an.
So war in den ersten Monaten des Jahres 2016
eine Zunahme der Neuzulassungen von Nutzfahrzeugen um 27,8 Prozent im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum zu verzeichnen.
Trotz dieser vergleichsweise positiven Wirtschaftsdaten verfehlte Spanien auch im Jahr 2015 die
gemäß den Maastricht-Kriterien zulässige staatliche Höchstquote bei der Neuverschuldung mit
5,1 Prozent des BIP deutlich. Wirtschaftsexperten
gehen davon aus, dass Spanien auch im Laufe des
Jahres 2016 sein Defizitziel nicht einhalten wird.
Weiterhin belastet wird Spanien durch die schwierige politische Situation nach den Parlamentswahlen im Dezember 2015, als über Monate keine
neue Regierung gebildet werden konnte. Sollte
die politische Krise nicht kurzfristig überwunden
werden, könnte dies einen Umschwung der (noch)
positiven Wirtschaftsstimmung herbeiführen.
Testverkehre zur Erprobung
von Lang-Lkw
Anfang des Jahres 2016 fanden in Spanien
erstmals Testverkehre mit Lang-Lkw statt. Grundlage für die Durchführung der Tests ist eine Gesetzesänderung in Spanien, die den Einsatz von
Lang-Lkw von bis zu 25,25 m Länge und 60 t
zGM auf Schnellstraßen und Autobahnen grundsätzlich ermöglicht. Für die Durchführung von
Testverkehren mit entsprechenden Fahrzeugen ist
eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde nötig. Lang- bzw. Schwer-Lkw werden in
Spanien vor allem in Linienverkehren im Bereich
der Automobilindustrie eingesetzt.
Italien
Angespannte wirtschaftliche
Situation sorgt für einen Rückgang
des Straßengüterverkehrs
Seit dem Beitritt Italiens zur Eurozone verzeichnet die italienische Wirtschaft ein schwächeres
Wirtschaftswachstum als der Durchschnitt aller
Eurostaaten. Auch im Jahr 2015 stieg das BIP
Italiens um lediglich 0,8 Prozent, während der
Anstieg des BIP in der Eurozone bei 1,6 Prozent
lag. Im Jahr 2016 wird in Italien mit einer Steigerung des BIP um voraussichtlich 1,0 Prozent
im Vergleich zum Vorjahr gerechnet. Angesichts
der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung klagt
das italienische Transportgewerbe über rückläufige Beförderungsmengen im Straßengüterverkehr.
So habe sich der Straßengüterverkehrsmarkt in
Italien seit Beginn der Wirtschaftskrise im Jahr
2008 bis heute nicht erholt. Die Zahl der neu zugelassenen Lkw – ein wichtiger Wirtschaftsindikator – hat in Italien das Vorkrisenniveau bisher
nicht erreicht. Lediglich bei den Neuzulassungen
zeichnet sich eine Trendwende ab. So wurden
2015 im Vergleich zum Vorjahr knapp 20 Prozent mehr neue Lkw in Italien zugelassen.
Trotz hoher Staatsverschuldung kündigte die
italienische Regierung umfangreiche Investitionen
in die Infrastruktur an. Dabei soll in erster Linie
der wirtschaftlich schwache Süden des Landes
von den Investitionen profitieren. Vor allem der
Ausbau und die Ausbesserung bestehender Autobahnen und Schnellstraßen sind vorgesehen,
um die Wettbewerbsfähigkeit der wirtschaftlich
schwach entwickelten Regionen zu fördern.
Auf Grund der schlechten Infrastruktur sind im
Süden Italiens, im Vergleich zu den wirtschaftlich
starken Regionen im Norden, die Beförderungskosten wesentlich höher.
141
Transportgewerbe meldet
Anstieg der Ladungsdiebstähle
Das italienische Transportgewerbe meldete
im Jahr 2015 einen erheblichen Anstieg der
Ladungsdiebstähle. Vor diesem Hintergrund
beschloss das italienische Innenministerium, ein
nationales Kontrollorgan für Lkw-Diebstähle und
Raubüberfälle im Transportbereich zu gründen.
Hier sollen künftig Daten über entsprechende
Verbrechen gesammelt und mögliche Präventionsmaßnahmen zentral in Zusammenarbeit mit
den Versicherungen und dem Transportgewerbe
koordiniert werden.
Niederlande
EU stellt Pilotverfahren wegen
der neuen Zufahrtsregelungen
zum Rotterdamer Hafen ein
Mit Eröffnung des neuen Maasvlakte-Hafens führte die Stadt Rotterdam zum 01.10.2014 strenge
Zufahrtsregelungen für Lkw ein. So dürfen seit
diesem Zeitpunkt nur noch Lkw mit Euro VI-Motor
sowie Fahrzeuge, die jünger als sieben Jahre
sind und vor dem 01.01.2013 erstmals zugelassen wurden, in das Gebiet des MaasvlakteHafens einfahren. Bereits im Jahr 2014 wandte
sich der BGL angesichts der weitreichenden
Zufahrtsbeschränkungen an die EU-Kommission,
um darauf hinzuweisen, dass die eingeführten
Maßnahmen zu einer Gefährdung des freien
Warenverkehrs in der EU und des freien Wettbewerbs im Transportgewerbe führen könnten.
Vor allem die Tatsache, dass nur ausländische
Fahrzeughalter der Verpflichtung unterliegen,
ihre Lkw vor der Einfahrt in das Gebiet des
Maasvlakte-Hafens bei der Stadt Rotterdam
online zu registrieren, veranlasste den BGL, sich
an die EU-Kommission zu wenden.
Auch beanstandete der BGL gegenüber der EUKommission die Tatsache, dass ein ausländischer
Fahrzeughalter, der lediglich die Registrierung
seines Fahrzeuges versäumt, mit einem hohen
Bußgeld belegt werden kann. Der BGL wies auf
eine Diskriminierung gegenüber den Inländern
142
hin, da niederländische Unternehmen auf Grund
der einseitigen Registrierungspflicht nicht in diese Situation kommen können. Daher bat der BGL
die EU-Kommission, auf eine diskriminierungsfreie Bußgeldpraxis hinzuwirken.
Im September 2015 leitete die EU-Kommission
auf Grund der bestehenden Zufahrtsbeschränkungen für den Rotterdamer Hafen schließlich
ein EU-Pilotverfahren – den Vorläufer eines
Vertragsverletzungsverfahrens – gegen die
Niederlande ein. Bei einem EU-Pilotverfahren
wird den betroffenen Mitgliedsstaaten eine Frist
gesetzt, um der Kommission den Sachverhalt
aus ihrer Sicht darzustellen. Im Februar 2016
teilte schließlich die EU-Kommission mit, sie habe
das EU-Pilotverfahren gegen die Niederlande
bezüglich der Zufahrtsbeschränkungen zum Rotterdamer Maasvlakte-Hafens nach eingehender
Prüfung eingestellt. So kam die EU-Kommission
zu der Auffassung, dass inzwischen kein diskriminierendes Element oder andere abschreckende Einzelheiten in Bezug auf das Registrierungsverfahren für nicht-niederländische Fahrzeuge
mehr festzustellen seien. Das Verbot bestimmter
Fahrzeuge mit dem Ziel der Sicherstellung der
Luftqualität sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Da nach ersten Schwierigkeiten der Einführungsphase keine Problemfälle
im Zusammenhang mit der Zufahrt zum Rotterdamer Maasvlakte-Hafen mehr vorlagen, sah der
BGL von einem Einspruch gegen die Verfahrenseinstellung ab.
Niederländische Fährhäfen
profitieren von den Problemen
in Calais
Im Jahr 2015 verzeichneten die niederländischen Häfen im Fährverkehr mit Großbritannien
einen Anstieg im zweistelligen Prozentbereich.
So suchten zahlreiche Transportunternehmen
und Spediteure aufgrund der großen Schwierigkeiten in Calais im Zusammenhang mit illegalen
Einwanderern Ausweichstrecken. Vor allem der
Hafen Rotterdam profitierte mit seinen RoRoVerbindungen nach Großbritannien von den
Problemen in Calais.
Belgien
Probleme beim Start der neuen
Lkw-Maut zum 01.04.2016
Nach mehreren Jahren Vorlauf einigten sich die
belgischen Regionalregierungen von Flandern,
Wallonien und Brüssel über die Einführung eines
gemeinsamen Mautsystems für ganz Belgien
zum 01.04.2016. Bei dem neuen, satellitengestützten Mautsystem, das die bisherige zeitabhängige Eurovignette ablöst, sind alle Lkw ab
3,5 t zGM mautpflichtig. Eine Mautentrichtung
per Internet an Terminals oder in bar ist bei
diesem System nicht vorgesehen, vielmehr ist
die Verwendung einer On-Board-Unit (OBU) im
Fahrzeug obligatorisch.
Bereits vor der Einführung des belgischen Mautsystems forderten belgische und niederländische
Transportunternehmen auf Grund technischer
Schwierigkeiten und nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter OBUs eine Verschiebung der
Mauteinführung. Den BGL erreichten allerdings
nur vereinzelt Beschwerden von Unternehmen,
die trotz frühzeitiger Bestellung der OBUs nicht
termingerecht zum Mautstart bedient wurden.
Die Widerstände gegen die Einführung des
Mautsystems waren in Belgien erheblich.
Mehrtägige Straßenblockaden durch belgische
Transportunternehmen betrafen im Wesentlichen
die Region Wallonien. Da in diesen Blockaden
auch zahlreiche deutsche Lkw festsaßen, bat der
BGL die Bundesregierung um Unterstützung und
forderte freies Geleit für die unbeteiligten deutschen Fahrer. Nachdem es in Belgien zu ersten
Versorgungsengpässen kam, ließ der belgische
Innenminister, unter Androhung hoher Bußgelder
für die blockierenden Fahrer, die Blockaden
durch die Polizei räumen.
In den ersten Wochen nach dem Mautstart
meldeten sich einige deutsche Transportunternehmen, die über technische Schwierigkeiten in
Zusammenhang mit dem belgischen Mautsystem
berichteten. So waren OBUs nicht funktionsfähig
bzw. fielen während der Mautfahrt aus. Weiterhin
bestanden in den ersten Tagen nach Mauteinfüh-
rung Engpässe hinsichtlich der in Grenznähe an
den Automaten verfügbaren Mautgeräte. Weiterhin berichteten die von den Schwierigkeiten
betroffenen Unternehmen, dass der Mautbetreiber
Satellic auf E-Mails nicht antwortete und die Telefonhotline nur schwer zu erreichen war. Nach einigen Wochen entspannte sich die Lage, und das
Mautsystem läuft seitdem weitgehend reibungslos.
Mehrere Klagen belgischer Unternehmen gegen
die Einführung des neuen Mautsystems wurden
von den belgischen Gerichten abgewiesen.
Dänemark
Einführung von Grenzkontrollen
Vor dem Hintergrund steigender Flüchtlingszahlen führte Dänemark zu Beginn des Jahres 2016
an seinen Grenzen zu Deutschland kurzfristig
Personenkontrollen ein. Dänemark, das Mitglied
des Schengenraums ist, begründete die Kon­
trollen an 15 Grenzübergängen damit, dass die
Einschleusung illegaler Personen in das Land
verhindert werden solle. Die dänische Regierung
verlängerte in den nachfolgenden Monaten
mehrmals die Personenkontrollen an den dänisch-deutschen Grenzen und hinterlegte dies bei
der Europäischen Kommission. Längere Wartezeiten im Straßengüterverkehr mit Dänemark auf
Grund der eingeführten Grenzkontrollen wurden
dem BGL allerdings nicht gemeldet.
Dänische Regierung unterstützt
weiterhin den Bau einer festen
Fehmarnbeltquerung
Seit vielen Jahren bestehen Planungen über den
Bau einer festen Querung für den Schienen- und
Straßenverkehr über den 19 Kilometer breiten
Fehmarnbelt. So wurde bereits im Jahr 2008 ein
Staatsvertrag zwischen Deutschland und Dänemark über den Bau der festen Querung sowie der
erforderlichen Hinterlandanbindungen in Deutschland und Dänemark unterzeichnet. Ursprüngliche
Planungen sahen eine Eröffnung des Bauwerkes
bereits im Jahr 2018 vor. Nach einer Vielzahl
von Schwierigkeiten verzögerten sich die Planung
143
und der Baubeginn. So wurde die anfänglich
als Brücke über den Belt vorgesehene Querung
zwischenzeitlich zugunsten einer Tunnellösung
verworfen. Dänemark und Deutschland einigten
sich vertraglich darauf, dass die Kosten für den
Bau der Beltquerung alleine vom dänischen Staat
getragen werden und Deutschland nur für die Hinterlandanbindung auf deutscher Seite aufkommen
wird. Dennoch wurden vor allem auf deutscher
Seite von verschiedenen Interessengruppen Zweifel über den Sinn einer festen Fehmarnbeltquerung geäußert. Vor allem Umweltschützer befürchten durch den Bau einer festen Querung über den
Belt nachhaltige Schäden für die Meereswelt.
Nachdem die ursprünglich prognostizierten
Baukosten nicht gehalten werden konnten und Berechnungen nun Gesamtkosten von 7,5 Mrd. Euro
erwarten lassen, wurden im vergangenen Jahr
auch bei den politischen Vertretern in Dänemark
Stimmen lauter, die zumindest eine Überprüfung
des gesamten Fehmarnbeltprojektes forderten. In
der Vergangenheit hatte das dänische Parlament
mehrfach den Bau einer Tunnelquerung bestätigt
und zuletzt im Frühjahr 2016 weiterhin eine Umsetzung des Projektes unterstützt.
In Deutschland selbst bestehen über 3 000 Einwendungen von Naturschützern, die sich im
Planfeststellungsverfahren gegen den Tunnelbau
und die Hinterlandanbindung ausgesprochen
haben. Zunächst müssen die deutschen Gerichte
über die Einwendungen entscheiden, bevor mit
dem Bau der Beltquerung begonnen werden
kann. Daher wird nicht vor 2019 mit einem Baubeginn gerechnet. Eine Eröffnung des Tunnels
erscheint frühestens im Jahr 2028 realistisch.
Vor allem in Dänemark verspricht sich eine Mehrheit in Politik und Wirtschaft große Vorteile von
einer festen Querung des Fehmarnbelts zwischen
Deutschland und Dänemark. Damit ließe sich
der Großraum Kopenhagen und Südschweden
mit deutlich kürzeren Verbindungszeiten besser
an Mitteleuropa anbinden. Der Schienenverkehr
könnte darüber hinaus im Vergleich zum bisherigen Weg über Jütland und den Großen Belt rund
160 Kilometer Wegstrecke einsparen. Wirtschaftsexperten in Deutschland sehen durch den Fehmarnbelttunnel großes Potenzial für die Schaffung
neuer Logistikstandorte in Schleswig-Holstein.
144
Schweden
Einführung von Personenkontrollen bei der Einreise
nach Schweden
Vor dem Hintergrund der Flüchtlingskrise schränkten immer mehr EU-Staaten ab Herbst 2015 den
freien Grenzübertritt innerhalb des Schengenraums ein. So entschloss sich die schwedische
Regierung im November 2015 auf Grund eines
dramatischen Anstiegs von Flüchtlingen, die
nach Schweden einreisen wollten, Personenkontrollen auf den Zug- und Autotrassen an der
Öresundbrücke sowie an den Fährterminals
einzuführen. Nach mehrmaliger Verlängerung
der Personenkontrollen an den Grenzen berichteten die schwedischen Sicherheitsbehörden immer
häufiger von Flüchtlingen, die im Laderaum von
Lastkraftwagen sowie in anderen Verstecken im
Lkw (z. B. auf den Achsen) entdeckt wurden. Die
schwedische Grenzpolizei kündigte an, die Kon­
trollen angesichts dieser lebensgefährlichen Praxis zu verstärken. Auch die Reedereien wurden
von den schwedischen Behörden aufgefordert,
Lkw genauer zu untersuchen.
Österreich
Tirol beschließt erneut Sektorales
Fahrverbot auf der Inntalautobahn
Die Tiroler Landesregierung erließ im Mai 2016
bereits zum dritten Mal – nach 2003 und 2007 –
eine Verordnung über ein Sektorales Fahrverbot
auf der Inntalautobahn. Das Sektorale Fahrverbot sieht ab 01.11.2016 ein Fahrverbot für
bestimmte Güterarten, die nicht mehr auf der
Straße befördert werden dürfen, vor und zwar
unabhängig von der Schadstoffklasse des eingesetzten Fahrzeuges. In der Vergangenheit scheiterte das Sektorale Fahrverbot bereits zweimal,
jeweils nach einer Klage der Europäischen Kommission, vorm Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Der EuGH kam jeweils zu der Auffassung, dass
das Sektorale Fahrverbot eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Warenverkehrs
darstellt. Tirol bzw. Österreich wurden verpflichtet, zunächst Maßnahmen umzusetzen, die den
freien Warenverkehr weniger behindern, bevor
ein Sektorales Fahrverbot eingeführt werde.
Zwar führte Tirol zum 20.11.2014 eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung für Pkw von
100 km/h auf der Inntalautobahn ein. Ein im
Frühjahr 2015 veröffentlichter Zwischenbericht
eines Forschungsinstitutes, das mit einer Studie
über die Auswirkungen der Einführung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf die Luftqualität im
Inntal beauftragt worden war, kam jedoch zu einem zweifelhaften Ergebnis. Die Untersuchungen
bezogen sich nicht auf tatsächliche Messungen
der Schadstoffwerte im Inntal, sondern vielmehr
auf theoretische Modelle über den Schadstoffausstoß bei einem Tempolimit von 100 km/h.
Die Tiroler Landesregierung legte Mitte des
Jahres 2015 dennoch ihren Verordnungsentwurf
über die Einführung eines erneuten Sektoralen
Fahrverbotes vor. Nach eingehender Prüfung
kam die EU-Kommission zu der Auffassung,
dass das Fahrverbot weiterhin nicht mit EURecht vereinbar sei. Trotz der Bedenken der
EU-Kommission und der Einwände der Nachbarstaaten beschloss die Tiroler Landesregierung
die Einführung des Sektoralen Fahrverbots zum
01.11.2016.
Um die Notwendigkeit der Einführung eines
Sektoralen Fahrverbotes zu untermauern, hatte
die Tiroler Landesregierung das schweizerische
Ökoscience Institut beauftragt, die möglichen Auswirkungen der Einführung eines Sektoralen Fahrverbotes sowie die Auswirkungen der Erneuerung
des Fuhrparks durch schadstoffärmere Fahrzeuge
auf die Luftqualität im Unterinntal zu untersuchen.
Der BGL wertete diese Studie aus. In einer Stellungnahme zum Sektoralen Fahrverbot wurde an
die Tiroler Landesregierung darauf hingewiesen,
dass gemäß dem Studienergebnis für die Einhaltung des EU-Grenzwertes ein Sektorales Fahrverbot verzichtbar ist. Wie die Studie eindrucksvoll
belegt, trägt dieses nur minimal zu einer Verbesserung der Luftqualität bei. Deutlich größere
Umwelteffekte gehen von einer raschen Modernisierung der eingesetzten Fahrzeuge im Unterinntal aus. Der BGL stellte fest, dass das vorgesehene
Sektorale Fahrverbot weder eine geeignete noch
eine erforderliche und auch keine angemessene
Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Umwelt-
ziels – Einhaltung der EU-Grenzwerte für Stickoxid-Emissionen im Unterinntal – darstellt. Genau
die Erfüllung dieser drei Kriterien sah jedoch der
EuGH in seinen früheren Entscheidungen als Voraussetzung dafür an, ein Sektorales Fahrverbot
zur Einschränkung des freien Warenverkehrs zu
rechtfertigen. Kritisch in Bezug auf die verfolgte
Zielsetzung sind außerdem die in der Verordnung
aufgenommenen Ausnahmen für Regionalverkehre innerhalb der erweiterten Zone um das
Sanierungsgebiet zwischen der deutschen Grenze
und der Gemeinde Zirl zu sehen. Dies gilt auch
für Ausnahmen, die für in der Kernzone ansässige
Unternehmen bestehen. Der BGL forderte daher
gemeinsam mit betroffenen Schwesterverbänden
und der IRU die EU-Kommission auf, erneut Klage
gegen das Sektorale Fahrverbot vor dem EuGH
einzureichen. Da Entscheidungen des EuGH in
der Regel eine Verfahrensdauer von zwei Jahren
beanspruchen, forderte der BGL die EU-Kommission auf, einen Antrag auf einstweilige Anordnung
zu stellen, um ein Aussetzen des Fahrverbotes bis
zu einem endgültigen EuGH-Urteil zu erwirken.
Den Bundesverkehrsminister bat der BGL darum,
Deutschland möge als Streithelfer die Klage der
EU-Kommission vor dem EuGH unterstützen. Der
Bundesverkehrsminister sicherte zu, er werde,
wie vom BGL erbeten, darauf dringen, dass die
Kommission „noch rechtzeitig vor Inkrafttreten der
Maßnahmen tätig wird“, um drohenden Schaden
vom Transportlogistikgewerbe abzuwenden. Die
Europäische Kommission leitete Ende Juli 2016
ein Vertragsverletzungsverfahren in dieser Rechtssache gegen die Republik Österreich ein.
Fahrverbot für Altfahrzeuge
in Tirol
Bereits seit mehreren Jahren besteht auf der
Inntalautobahn ein Fahrverbot für schadstoffreiche Fahrzeugkombinationen über 7,5 t zGM
der Schadstoffklassen Euro II oder schlechter. Mit
einer neuen Verordnung vom 18.05.2016 führte
die Tiroler Landesregierung weitere Verschärfungen ein. Danach gilt zum 01.08.2016 das
Fahrverbot auf der Inntalautobahn auch für Euro
II-Lkw ohne Anhänger. Die bisherige Unterscheidung der Einführungstermine der Fahrverbote für
Fahrzeuge mit bzw. ohne Anhänger begründen
sich darin, dass Fahrzeuge ohne Anhänger in
145
der Regel von ortsansässigen Unternehmen im
Regionalverkehr verwendet werden. Die Verordnung sieht in den nächsten Jahren schrittweise
die Einführung weiterer Fahrverbote vor. So ist
zum 01.01.2018 ein Fahrverbot für Euro III-Lkw
auf der Inntalautobahn zwischen Langkampfen und Zirl festgelegt. Schließlich sollen ab
01.01.2023 alle Euro IV-Lkw auf der Inntalautobahn verboten werden. Die Tiroler Regierung
räumt auch in Zukunft der heimischen Wirtschaft
großzügige Ausnahmeregelungen ein. So sind
Euro III-Solo-Lkw, die in der Kernzone bzw. der
weiterten Zone be- oder entladen werden, im
Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2019
weiterhin vom Fahrverbot ausgenommen.
Politische Diskussion über die
Einführung einer flächendeckenden Lkw-Maut
In Österreich ist seit längerer Zeit eine politische
Diskussion über die Einführung einer flächendeckenden Lkw-Maut zusätzlich zu der bisherigen
Autobahnmaut entbrannt. Allen voran fordern
die österreichischen Städte und Gemeinden
eine flächendeckende Mauterhebung auf dem
gesamten Streckennetz Österreichs, um weitere
Finanzmittel für den Erhalt des nachrangigen
Straßennetzes zu schaffen. Die österreichischen
Wirtschaftsvertreter positionierten sich klar und
deutlich gegen eine solche Maut, da vor allem
ländliche Regionen mit zusätzlichen Kosten
belastet würden. Die Wirtschaftsvertreter Österreichs sprachen sich vielmehr für eine klare
Zweckbindung der bisherigen Mauteinnahmen
aus, um für den Erhalt und den Ausbau der Infra­
struktur zu sorgen. Gegner der flächendeckenden Maut befürchten durch deren Einführung
weitere Steuerbelastungen unter dem Vorwand
der Erneuerung der Infrastruktur.
Da auch die österreichischen Bundesländer
unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der
Einführung einer flächendeckenden Maut haben,
beschloss die österreichische Regierung, gemeinsam mit den Bundesländern eine Arbeitsgruppe
zu installieren, um die Lenkungseffekte und
Auswirkungen einer flächendeckenden Maut zu
untersuchen. Eine bereits vorab im Auftrag der
Wirtschaftskammer Österreich durchgeführte
146
Studie über die Auswirkungen einer flächendeckenden Straßenmaut in Österreich stellte fest,
dass neben der Transportbranche die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft im ländlichen
Raum massiv Schaden nehmen würde.
Einbeziehung der externen
Kosten in die Lkw-Mauttarife
ab 2017
Das österreichische Parlament beschloss Anfang Mai 2016, die externen Kosten aus
Luftverschmutzung und Lärmbelastung ab dem
01.01.2017 in die Lkw-Mauttarife mit einfließen
zu lassen. Weiterhin soll ab diesem Zeitpunkt
erstmals die Achsenzahl für die Mautberechnung mit ausschlaggebend sein, hinzu kommen
Zuschläge je nach Lärm- und Schadstoffausstoß
der eingesetzten Fahrzeuge. Bisher ist nur die
Schadstoffklasse des Fahrzeuges für die Mauteinstufung relevant. Die österreichische Transportwirtschaft geht von einer spürbaren Verteuerung
der Mautkosten zum 01.01.2017 aus.
Grenzkontrollen behindern
freien Warenverkehr
Auf den dramatischen Anstieg der Flüchtlingszahlen ab Spätsommer 2015, vornehmlich über
die Balkanroute, reagierte die österreichische
Regierung mit der Einführung von Personenkontrollen an den ungarischen Grenzübergängen.
Kurz darauf führte auch Deutschland Personenkontrollen an seinen Grenzen zu Österreich ein.
Deutsche Transportunternehmen waren deshalb
erheblichen Behinderungen und Staus im grenzüberschreitenden Verkehr ausgesetzt. Wartezeiten
verursachten hohe finanzielle Lasten und sorgten
für Probleme, Umläufe zu planen und Liefertermine einzuhalten. Fest etablierte Rundläufe konnten
auf Grund der gesetzlich vorgegebenen Lenk- und
Ruhezeiten für die Fahrer nicht mehr eingehalten
werden. Das österreichische Transportgewerbe
forderte daher eine Lockerung der gesetzlichen
Lenk- und Ruhezeiten für die betroffenen Fahrer
für einen beschränkten Zeitraum von 30 Tagen.
Des Weiteren wurde bei aktuellen Problemen
eine kurzfristige Aufhebung des Wochenend- und
Feiertagsfahrverbotes für Lkw vorgeschlagen.
Nachdem die Routen über den Balkan aufgrund
der Personenkontrollen an den griechischmazedonischen sowie bulgarisch-türkischen
Grenzübergängen für die Flüchtlinge ebenfalls
versperrt wurden, verlagerten sich im Frühjahr
2016 die Flüchtlingsrouten über das Mittelmeer
in Richtung Italien. Die österreichische Regierung
kündigte vor diesem Hintergrund umfangreiche
Grenzkontrollen am Grenzübergang Brenner an.
Nach dieser Ankündigung fanden mehrfach teils
gewaltsame Protestaktionen am Brenner statt.
Der Brenner als meist frequentierte Transitroute
über die Alpen ist vor allem für Italien von großer politischer und wirtschaftlicher Bedeutung,
da er Italien an Mitteleuropa anbindet. Italienische Politiker kritisierten die angekündigten
Grenzkontrollen scharf. Aber auch in Deutschland und auf EU-Ebene wurde bezüglich der
angekündigten österreichischen Grenzkontrollen
am Brenner deutliche Kritik laut. Die EU-Kommission stellte klar, dass die geplanten Grenzkon­
trollen am Brenner nicht durch eine Entscheidung
des EU-Ministerrats abgedeckt seien.
Mitte Mai 2016 lenkte der österreichische
Innenminister schließlich ein und kündigte an,
auf die geplante Einführung von Grenzkontrollen
am Brenner vorerst verzichten zu wollen. Zuvor
hatte der italienische Innenminister zugesichert,
die Kontrollmaßnahmen an den italienischen
Außengrenzen zu intensivieren und dadurch die
Zahl der Flüchtlinge, die am Brenner ankommen,
zu verringern.
Anwendung des österreichischen
Mindestlohns bei Kabotage­
beförderungen
Auf der Grundlage des österreichischen Lohnund Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
(LSDB-G) wird bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen in Österreich die EUEntsenderichtlinie angewendet. Voraussetzung
für die Durchführung von Kabotagebeförderungen in Österreich ist eine Entsendemeldung bei
den österreichischen Finanzkontrollbehörden.
Gemäß österreichischer Gesetzgebung muss die
Entsendemeldung des Arbeitnehmers mindestens
eine Woche vor Beginn der Kabotagetätigkeit in
Österreich durch den Entsendebetrieb erfolgen.
Nur bei unaufschiebbaren Arbeiten oder kurzfristigen Aufträgen gilt die Einwochenfrist nicht.
Auf der Grundlage des LSDB-G unterliegen die
entsendeten Arbeitnehmer bei Kabotagebeförderungen im Straßengüterverkehr den österreichischen Mindestlohnbestimmungen. So muss
bei einer Kabotagebeförderung grundsätzlich
der Grundlohn samt Einstufungskriterien nach
österreichischen Rechtsvorschriften eingehalten
werden. Des Weiteren sind sämtliche Unterlagen
für die Dauer der Kabotage in deutscher Sprache im Fahrzeug mitzuführen. Eine Unterschreitung des nach österreichischen Rechtsvorschriften
geltenden Grundlohns wird mit Geldstrafen von
1 000 bis 50 000 Euro geahndet. Auch inländische Auftraggeber haften für die ordnungsgemäße Beschäftigung der entsendeten Fahrer und
für die Einhaltung der österreichischen Lohn- und
Arbeitsbedingungen.
Polen
Unstimmigkeiten zwischen
Polen und Russland über
Genehmigungskontingente
Das polnische und das russische Verkehrsministerium konnten sich zum Jahreswechsel nicht auf
ein gemeinsames Genehmigungskontingent zur
Abwicklung der bilateralen Verkehre im Straßengüterverkehr für das Jahr 2016 einigen. In
den vergangenen Jahren bestanden bereits des
Öfteren Probleme zwischen beiden Staaten bezüglich der Festlegung eines bilateralen Genehmigungskontingents. In der Folge der neuerlichen
Meinungsverschiedenheiten konnten russische
und polnische Fahrzeuge ab 01.02.2016 nicht
mehr im polnisch-russischen Straßengüterverkehr
eingesetzt werden. Es entstanden erhebliche
Rückstaus an den polnischen und russischen
Grenzen, da nur noch Fahrzeuge, die mit einer
CEMT-Genehmigung ausgerüstet waren, oder
Fahrzeuge aus anderen Staaten entsprechende
Beförderungen durchführen konnten. Streitpunkt
zwischen Polen und Russland war die Anzahl
der Dreiländerverkehrsgenehmigungen für
polnische Unternehmen, die in den Verkehren
zwischen Westeuropa und der Russischen Föderation traditionell stark vertreten sind. Trotz eines
erheblichen Aufkommensrückgangs der Verkehre
147
mit Russland auf Grund der EU-Sanktionen sowie
der Wirtschaftskrise hat das Russlandgeschäft für
die polnischen Unternehmen nach wie vor eine
große Bedeutung. Erst nach mehreren Verhandlungsterminen konnten sich beide Seiten im
April auf ein gemeinsames Genehmigungskontingent für das Jahr 2016 einigen. Zuvor wurde
in einem Zwischenschritt ein kleines zeitlich
begrenztes Genehmigungskontingent bis zum
15.04.2016 ausgetauscht.
Lkw-Maut auf Ausweichstrecken
geplant
Nach der Einführung einer streckenabhängigen
Lkw-Maut zum 01.07.2011 auf den wichtigsten
Autobahnen und Schnellstraßen Polens stellten
die polnischen Behörden fest, dass eine Vielzahl
von Verkehrsteilnehmern auf das nachrangige
kostenfreie Straßennetz ausweichen, um Mautgebühren zu sparen. Nach Auslaufen des derzeitigen Mautvertrages mit viaTOLL beabsichtigt
die polnische Regierung eine Umstellung der
Mautabrechnung von Mikrowellentechnik auf
ein satellitengestütztes System. Damit bestünde
dann die Möglichkeit, auf Mautausweichverkehre zu reagieren und auf lokalen und regionalen
Straßen Mautgebühren zu erheben.
Des Weiteren plant die polnische Regierung
eine Vereinheitlichung der Zahlungssysteme.
So existieren derzeit staatliche und privatbetriebene mautpflichtige Streckenabschnitte. Mit
der bisherigen OBU von viaTOLL kann nicht
auf den privaten Autobahnabschnitten gezahlt
werden.
In den kommenden Jahren soll das polnische
Autobahnnetz weiter ausgebaut werden. Polen
hat in den vergangenen Jahren umfangreiche
Anstrengungen unternommen, um die Infrastrukturdefizite zu beseitigen. Eine Vielzahl neuer
Autobahnen wurde gebaut. Planungen sehen
bis zum Jahr 2023 die Fertigstellung von etwa
3 900 Kilometern zusätzlichen Autobahnen und
Schnellstraßen vor.
148
Tschechische Republik
Grenzkontrollen verstoßen
gegen EU-Recht
Vor dem Hintergrund möglicher Flüchtlingsströme kündigte die tschechische Regierung im Mai
2016 verschärfte Personenkontrollen an den
Grenzen zu Österreich an. Bereits im Jahr 2015
hatte die tschechische Polizei mit stichprobenartigen Kontrollen an den zuvor offenen Grenzen
begonnen, obwohl die Flüchtlingsroute an der
Tschechischen Republik bisher vorbeilief. So reisten nur wenige Flüchtlinge über die Tschechische
Republik nach Mitteleuropa ein.
Das Schengener Abkommen über die Abschaffung stationärer Grenzkontrollen, das auch die
Tschechische Republik gezeichnet hat, erlaubt
Grenzkontrollen nur in Ausnahmefällen, etwa
wenn eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen
Ordnung oder der inneren Sicherheit für einen
Mitgliedsstaat besteht. Die Einführung längerfristiger Grenzkontrollen bedürfen eines offiziellen
Antragsverfahrens durch die Europäische Kommission, das die Tschechische Republik bisher nicht
eingeleitet hat. Längerfristige Grenzkontrollen sind
gemäß des Schengener Abkommens nur möglich,
wenn der EU-Ministerrat auf Vorschlag der EUKommission die Wiedereinführung von Grenzkontrollen für einen bestimmten Zeitraum empfiehlt.
GPS-basiertes Mautsystem
vorgesehen
Seit dem Jahr 2007 wird in der Tschechischen
Republik für Lkw über 3,5 t zGM eine streckenabhängige Maut auf Basis eines Mikrowellensystems auf mehr als 1 400 Kilometern Autobahnen
und Schnellstraßen erhoben. Der Mautvertrag
mit dem bisherigen Mautbetreiber Kapsch läuft
Ende 2016 aus. Da das Verkehrsministerium mit
der Ausschreibung des neuen Mautvertrages
in Verzug ist, steht die tschechische Regierung
unter Druck, um ab 2017 weiterhin Mautgebühren eintreiben zu können. Bei einer neuerlichen
Ausschreibung des Mautsystems bestünde die
Gefahr, dass nicht rechtzeitig zum 01.01.2017
ein funktionsfähiges Mautsystem zur Verfügung
steht. Daher bevorzugt die tschechische Regie-
rung die Lösung, ab 2017 erneut den bisherigen
Mautbetreiber Kapsch mit der Mauterhebung
für drei Jahre zu beauftragen. Ab 2020 könnte
dann ein neues GPS-gestütztes flächendeckendes
Lkw-Mautsystem ausgeschrieben werden. Dies
würde dem tschechischen Staat höhere Maut­
einnahmen als bisher ermöglichen und Mautausweichverkehre auf bisher gebührenfreie Straßen
verhindern.
Kroatien
Zeitweise Sperrung der Grenzen
zu Serbien
Während des Höhepunktes der Flüchtlingskrise
im Herbst 2015 entschloss sich die kroatische
Regierung, alle Grenzübergänge zwischen
Kroatien und Serbien für den Straßenverkehr
zu schließen. Wichtige Transitrouten für den
Straßengüterverkehr durch den Balkan wurden
in der Folge unpassierbar. Die betroffenen Transportunternehmen mussten während der Sperrung
Umwegverkehre über Rumänien und Ungarn
durchführen. Erst nach mehrwöchiger Sperre
wurden die Grenzübergänge zwischen Kroatien
und Serbien wieder für den Verkehr freigegeben.
Hohe Steigerungsraten der
kroatischen Fahrzeuge auf deutschen Autobahnen
Kroatien ist der jüngste Mitgliedsstaat der EU.
Seit dem EU-Beitritt am 01.07.2013 wurden erhebliche Steigerungsraten der geleisteten Mautkilometer kroatischer Fahrzeuge in Deutschland
verzeichnet. So fuhren kroatische Fahrzeuge im
Jahr 2015 22,9 Prozent mehr mautpflichtige
Kilometer auf deutschen Autobahnen als im Jahr
2014. Dies ist die höchste Steigerungsrate der
Mautkilometer in Deutschland aller EU-Staaten.
Mit dem Beitritt zur EU erhielten kroatische Transportunternehmen unbeschränkten Zugang zum
grenzüberschreitenden europäischen Straßengüterverkehrsmarkt auf der Grundlage der EULizenz. Im EU-Beitrittsvertrag mit Kroatien wurde
jedoch als Übergangsregelung ein zweijähriges
Kabotageverbot für kroatische Transportunter-
nehmen in anderen EU-Staaten festgelegt. Im
Gegenzug gab es auch für Transportunternehmen aus anderen EU-Staaten ein entsprechendes Kabotageverbot in Kroatien. Die einzelnen
Mitgliedsstaaten hatten gemäß Beitrittsvertrag
die Möglichkeit, das gegenseitige Kabotageverbot nach Ablauf der Zweijahresfrist um zwei
weitere Jahre zu verlängern. Entgegen der Forderung des BGL, die höchstmögliche Dauer des
gegenseitigen Kabotageverbotes, wie bereits
bei den EU-Beitrittsstaaten seit 2004 praktiziert,
voll auszuschöpfen, wurde das gegenseitige
Kabotageverbot mit Kroatien zum 01.07.2015
aufgehoben. Diese Entscheidung stieß beim BGL
angesichts der ohnehin angespannten Marktsituation für das deutsche Transportlogistikgewerbe
auf Unverständnis. Die Statistiken des BAG weisen nach der Aufhebung des Kabotageverbotes
zum 01.07.2015 erneut hohe Steigerungsraten
der von kroatischen Transportunternehmen in
Deutschland geleisteten Mautkilometer aus.
Ungarn
Fortdauernde Probleme mit
dem ungarischen Mautsystem
Hinsichtlich des zum 01.07.2013 auf ungarischen Autobahnen und Hauptstraßen eingeführten streckenbezogenen Mautsystems berichten
deutsche Transportlogistikunternehmen weiterhin
von Problemen. Das ungarische Mautsystem sieht
vor, die Maut automatisch per OBU zu entrichten
oder vorab ein manuelles Streckenticket für eine
festgelegte Route zu lösen. Viele deutsche Transportunternehmen entrichten, da sie nicht regelmäßig nach Ungarn fahren, die Mautgebühr nicht
per OBU, sondern erwerben für jede Fahrt ein
Streckenticket. Auch drei Jahre nach Mautstart
können jedoch an vielen ungarischen Grenzübergängen Streckentickets nur gegen Barzahlung
gekauft werden. Mit den für die Entrichtung
von Mautgebühren üblicherweise eingesetzten
Tankkarten können Streckentickets hingegen nur
an Tankstellen in Ungarn erworben werden, die
meist wenige Kilometer hinter der Grenze liegen.
Im Frühjahr 2016 erreichten den BGL Beschwerden deutscher Unternehmen, da die ungarischen Behörden verstärkt Kontrollen zwischen
149
dem Grenzübergang und der ersten Tankstelle,
bei der mit einer Tankkarte die Maut entrichtet
werden kann, durchführten. Die Folge war,
dass Unternehmen, die wenige Minuten nach
Grenzübertritt rückwirkend ein Streckenticket
erwarben, dennoch einen Bußgeldbescheid aus
Ungarn wegen nicht entrichteter Maut erhielten.
Transportlogistikunternehmen im grenzüberschreitenden Verkehr bevorzugen die Entrichtung
von Mautgebühren im Ausland per Tankkarte, da
so eine vereinfachte Mehrwertsteuerrückerstattung auf die bezahlten Mautgebühren über die
Tankkartengesellschaft möglich ist.
Im Rahmen der deutsch-ungarischen Gespräche
über den Straßengüterverkehr trug der BGL die
nach wie vor bestehenden Probleme hinsichtlich
des ungarischen Mautsystems vor. Vor allem
die Tatsache, dass an den Grenzübergängen
Streckentickets nicht mit Tankkarten entrichtet
werden können, wurde kritisch hinterlegt. Das
ungarische Verkehrsministerium sicherte in den
Gesprächen zu, sukzessive die Akzeptanz von
Tankkreditkarten zur Bezahlung der Mautgebühren an den Grenzen ausbauen zu wollen.
Bulgarien
Lange Wartezeiten an
den Grenzübergängen
In den vergangenen Jahren bestanden an den
bulgarisch-türkischen Grenzübergängen immer
wieder Schwierigkeiten durch überlange Wartezeiten. Gründe dafür waren umfangreiche
Bauarbeiten am größten bulgarisch-türkischen
Grenzübergang Kapitan Andreevo-Kapikule
sowie Protestaktionen bulgarischer und türkischer
Transportunternehmen aufgrund von Streitigkeiten über die Höhe bilateraler Genehmigungsquoten. Mehrfach wurden Grenzzollämter von den
bulgarischen Behörden wegen Korruptionsverdachts geschlossen.
Grenzüberschreitender Verkehr
mit Drittstaaten
Schweiz
Schweizer Volk stimmt für den
Bau einer zweiten Straßenröhre
am Gotthard
Mit einer klaren Mehrheit von 58 Prozent sprach
sich das Schweizer Volk in einem Referendum für
den Bau einer zweiten Straßenröhre am Gotthard
aus. Ausgangspunkt für die Abstimmung war
die Notwendigkeit, den bestehenden Gotthardstraßentunnel zu schließen und umfassend zu
sanieren. Nach mehrjährigen Diskussionen über
den Umgang mit der Tunnelsperrung, schlug die
Schweizer Regierung vor, zunächst eine zweite
neue Tunnelröhre durch den Gotthard zu bauen,
um während der Bauarbeiten an der alten Tunnelröhre über eine Ausweichroute auf der Straße
zu verfügen. Nach Abschluss der Sanierung des
alten Gotthardtunnels – voraussichtlich im Jahr
2030 – soll der neue Gotthardtunnel als zweite
Tunnelröhre zur Verfügung stehen.
Es besteht allerdings eine Zusicherung der Schweizer Regierung, dass durch den Bau einer zweiten
Tunnelröhre die Kapazitäten am Gotthard keinesfalls erweitert werden sollen. Nach Abschluss der
Sanierungsarbeiten sollen beide Tunnel jeweils
nur einspurig befahrbar sein. Entscheidendes Argument der Bevölkerung für den Bau der zweiten
Tunnelröhre war der Gewinn an Verkehrssicherheit durch die Trennung der Richtungsfahrbahnen
in zwei Tunnelröhren. Die Gegner des Tunnelprojektes hatten das Referendum über den Bau einer
zweiten Tunnelröhre am Gotthard veranlasst, weil
sie die Zusicherung der Schweizer Regierung, die
Kapazitäten am Gotthard nicht zu erhöhen, als
nicht überzeugend betrachten. In der Folge werde
der alpenquerende Verkehr durch die Schweiz
durch eine zweite Tunnelröhre weiter zunehmen.
Eröffnung des Gotthard-Basistunnels für den Bahnverkehr
Am 01.06.2016 wurde mit einer medienwirksamen Zeremonie der neue Gotthard-Basistunnel
150
eröffnet. Der nun längste Eisenbahntunnel der
Welt führt mit einer Länge von 57 Kilometern
durch bis zu 2 300 m hohes Felsgestein. Durch
den nach 17 Jahren Bauzeit fertig gestellten
Tunnel sollen künftig Züge mit hoher Geschwindigkeit durch die Alpen fahren können. Die
alpenquerende Fahrtzeit soll sich um mindestens
45 Minuten verkürzen. Die Baukosten für die
gesamte neue Alpentransitstrecke mit weiteren
Tunnelbauwerken durch den Lötschberg und den
Ceneri betrugen insgesamt 23 Mrd. Schweizer
Franken. Erklärtes Ziel der Schweizer Regierung ist es, durch zusätzliche Kapazitäten im
alpenquerenden Schienenverkehr eine weitere
Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße
auf die Schiene zu erreichen. So sollen künftig
bis zu 260 Güterzüge anstatt bisher 180 pro
Tag das Gotthardgebiet durchqueren können.
Da wichtige Zulaufstrecken in Deutschland nicht
rechtzeitig fertig gestellt wurden, können diese
Kapazitäten derzeit aber noch nicht genutzt
werden. Nach Planungen des Bundesverkehrsministeriums soll der viergleisige Ausbau der
Strecke Karlsruhe-Basel voraussichtlicht im Jahr
2035 vollendet werden. Erst dann könnten die
Bahnkapazitäten im alpenquerenden Verkehr
merklich erhöht werden.
Weiterhin unerreicht ist das in der Schweiz
bereits vor Jahren gesetzlich festgelegte Verlagerungsziel, das eine Reduzierung der alpenquerenden Lkw-Fahrten auf maximal 650 000
pro Jahr vorsieht. Die Schweizer Regierung hatte
in der Vergangenheit angekündigt, dieses Ziel
zwei Jahre nach Fertigstellung des GotthardBasistunnels umzusetzen. Derzeit überqueren
ca. 1 000 000 schwere Straßengüterfahrzeuge
pro Jahr die Schweizer Alpen. Der schweizerische Bundesrat stellte fest, dass der Zielwert von
650 000 alpenquerenden Fahrten pro Jahr bis
zum Jahr 2018 realistisch nicht zu erreichen sei
und regte daher die Ausarbeitung neuer Bemessungsgrundlagen für die Umsetzung der Zielvorgabe des Güterverlagerungsgesetzes an. Da die
Emission der wichtigsten Luftschadstoffe durch
den Schwerverkehr bis 2020 in Folge der technischen Entwicklung der eingesetzten Fahrzeuge
deutlich abnehmen werde, wurde vorgeschlagen, statt der Anzahl der Fahrten künftig die
maximale Schadstoff- und Lärmbelastung durch
den Schwerverkehr als Zielvorgabe festzulegen.
Änderung der LSVA-Tarife 2017
vorgesehen
Der schweizerische Bundesrat kündigte an, die
Tarife der LSVA (Leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe) zum 01.01.2017 neu zu gestalten.
Zwar ist keine generelle Erhöhung der LSVA-Tarife
vorgesehen, jedoch soll es zu einer Umgestaltung
der Schadstoffklassen und Tarifklassen kommen.
So ist eine „Abklassierung“ der Euronormen IV
und V in eine teurere LSVA-Abgabenkategorie
vorgesehen. Des Weiteren soll der derzeit geltende Rabatt von zehn Prozent für Euro VI-Fahrzeuge
ab dem Jahr 2017 wegfallen. Das Schweizerische Transportgewerbe sprach sich angesichts
der angespannten Wirtschaftslage in der Schweiz
für eine Verschiebung der LSVA-Tarifumgestaltung
bis mindestens zum Jahre 2018 aus. Weiterhin
sieht das EU-Landverkehrsabkommen vor, dass
LSVA-Erhöhungen grundsätzlich im Gemischten
Ausschuss zwischen der Schweiz und der EU
beraten werden müssen. Im Juni 2016 beschloss
der Gemischte Ausschuss die Anpassung der
LSVA-Tarife, wie von der Schweiz vorgeschlagen,
zum 01.01.2017 umzusetzen.
Russische Föderation
Einführung einer streckenabhängigen Maut führt zu Protesten
In der Russischen Föderation wurde zum
15.11.2015 eine streckenabhängige Lkw-Maut
für Lkw über 12 t zGM auf ca. 51 000 Kilometern föderalen Straßen eingeführt. Für den Aufbau und Betrieb des elektronischen Mautsystems
mit dem Namen „Platon“ wurde ein Tochterunternehmen der Staatlichen Technologie Holding
„Rostech“ beauftragt. Die russische Regierung
legte im vergangenen Sommer eine einheitliche
Mautgebühr von 3,73 Rubel (ca. 0,05 Euro) pro
Kilometer unabhängig von der Schadstoffklasse
des Fahrzeuges fest. Die Mautgebühren des
satellitengestützten Systems können per OBU
entrichtet werden. Alternativ besteht auch die
Möglichkeit, Streckentickets zu erwerben.
Unmittelbar zum Mautstart protestierten zahlreiche russische Transportunternehmen gegen die
Einführung der neuen Mautgebühren. Die russi-
151
sche Regierung hatte offensichtlich nicht mit dem
starken Widerstand des russischen Transportgewerbes gerechnet. Vor allem Kleinstunternehmen,
bei denen der Firmeninhaber meist auch der
Fahrer des Fahrzeuges ist, wehrten sich gegen
die nach ihrer Auffassung existenzbedrohenden
Mautgebühren. Die russischen Transportunternehmen wiesen darauf hin, dass sie angesichts
der ohnehin schlechten Auftragslage vor dem
Hintergrund der russischen Wirtschaftskrise nicht
in der Lage seien, die Mautgebühren auf ihre
Kunden umzulegen.
Die russische Regierung sah sich angesichts der
andauernden Proteste bereits kurz nach Einführung der neuen Maut gezwungen, den Mauttarif
auf 1,53 Rubel (ca. 0,02 Euro) pro Kilometer zu
senken. Zunächst sollte der reduzierte Mauttarif
zeitlich begrenzt bis zum 29.02.2016 gelten,
diese Regelung wurde im Frühjahr jedoch bis
November 2016 verlängert. Seit 15.04.2016
müssen alle Fahrzeuge, die das mautpflichtige
Straßennetz der Russischen Föderation befahren,
beim Mautbetreiber „Platon“ vorab registriert
werden.
Türkei
EU plant eine Ausweitung
der Zollunion mit der Türkei
Im Zuge des Assoziierungsabkommens EU-Türkei
wurde die Türkei bereits 1996 Teil der Europäischen Zollunion. Seit diesem Zeitpunkt bestehen
im gegenseitigen Warenverkehr zwischen der
EU und der Türkei die Vorteile der gleichen Zollsätze. Die Beitrittsverhandlungen der Türkei zur
EU stocken dagegen seit Jahren. Aufgrund des
EU-Abkommens mit der Türkei zur Lösung der
Flüchtlingskrise wurde in Brüssel über Maßnahmen diskutiert, wie im Zuge der Beitrittsverhandlungen die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit
der Türkei ausgebaut werden könnte. Eine Option der EU-Kommission war dabei eine weitere
gegenseitige Öffnung der Dienstleistungsmärkte,
wie z. B. des Straßengüterverkehrsmarktes. So
wurde erwogen, eine Vereinbarung mit der
Türkei zu schließen, die den Wegfall der bilateralen Genehmigungen im Verkehr der EU mit der
Türkei vorsieht.
152
Der BGL äußerte sich zu entsprechenden Plänen
kritisch, da derzeit im Verkehrsgewerbe durch
Dumpingpraktiken ohnehin Marktverzerrungen
bestehen. Eine Aufhebung der Genehmigungspflicht würde angesichts der niedrigen Löhne in
der Türkei im Vergleich zu den Lohnkosten deutscher Transportunternehmen zu einer weiteren
Wettbewerbsverzerrung führen. Des Weiteren
wies der BGL darauf hin, dass Transportunternehmen aus Drittstaaten rechtlich nicht besser
gestellt werden dürfen als EU-Unternehmen. Angesichts der zunehmenden Verschlechterung der
Beziehungen zwischen der EU und der Türkei im
Zusammenhang mit den politischen Unruhen im
Sommer 2016 in der Türkei ist allerdings nicht
mehr von einer kurzfristigen Öffnung der Dienstleistungsmärkte auszugehen.
Eröffnung einer dritten Straßenbrücke über den Bosporus
Mit der Eröffnung einer neuen, dritten Brücke
über den Bosporus am 26.08.2016 mit dem Namen Yavuz-Sultan-Selim-Brücke setzt die türkische
Regierung ihre umfangreichen Investitionen in
eine Verbesserung der Infrastruktur fort. Auf der
ca. 2 200 m langen Brücke, die ca. 2,7 Mrd.
Euro gekostet hat, stehen acht Fahrspuren für
den Straßenverkehr sowie zwei Eisenbahngleise
zur Verfügung. Sie gilt als eine der breitesten
Hängebrücken der Welt und soll vor allem das
Stadtgebiet von Istanbul vom Durchgangsverkehr
entlasten.
Carnet TIR
Das Zollabkommen über den internationalen
Warentransport (Transports Internationaux
Routiers – TIR) mit TIR-Heften (TIR-Abkommen
1975) erlaubt den Transport über Zollgrenzen
hinweg unter Aussetzung der auf den Sendungen lastenden Zölle und Steuern. Für diese
erhebliche, aber auch Abgabenrisiken bergende
Vereinfachung der Transportabwicklung steht der
BGL gegenüber den deutschen Zollbehörden als
Bürge zur Verfügung. Er nimmt in dieser Rolle an
den Treffen der TIR-Gremien der United Nations
Economic Commission for Europe (UNECE) und
des internationalen TIR-Verbands International
Road Transport Union (IRU) teil, in denen gesetzliche Grundlagen und Praxis des TIR-Verfahrens
betreut und verwaltet werden.
Revision des TIR-Abkommens
Seit Ende der neunziger Jahre befindet sich das
TIR-Abkommen in einem permanenten Erneuerungsprozess. Die Revisionsphasen 1 und 2 sind
mittlerweile abgeschlossen. Ziel der Revisionsphase 3, die bereits seit Jahren andauert, ist die
Umstellung des TIR-Systems auf ein elektronisches
Verfahren. Parallel zu den großen Revisionen
wird laufend an der Verbesserung einzelner
Passagen des Abkommens gearbeitet.
In Kraft getretene Änderungen
Zum 01.01.2016 traten keine inhaltlichen
Änderungen des TIR-Übereinkommens in Kraft.
Im zuständigen Administrative Committee
(AC.2) der UNECE wurde zwar über einige
anstehende Änderungen Einigkeit erzielt, diese
hatten jedoch zum 01.01.2016 noch nicht das
vorgeschriebene Notifikationsverfahren für Änderungen des TIR-Abkommens (Artikel 59 und
60) durchlaufen.
Diskussionsstand hinsichtlich zukünftiger Änderungen
Bereits notifizierte Änderungen
Mittlerweile hat das AC.2 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen (UN) ein Paket mit
verschiedenen Änderungen und Ergänzungen
des TIR-Abkommens vorgelegt. Sie betreffen die
Anlagen 2, 6 und 7 des Abkommens. Mit den
Anpassungen der Anlagen 2 und 7 wird der
Einsatz von zollverschlusssicheren Fahrzeugen
mit Schiebeplanendach unter TIR ermöglicht.
In Anlage 6 des Abkommens sind die „Explanatory Notes“, also erklärende Anmerkungen zu
den Artikeln des Abkommens, enthalten. In diese
Anlage soll eine neue „Explanatory Note“ für
Artikel 42 des Abkommens eingefügt werden.
Dieser Artikel behandelt die Verpflichtung der
Vertragsstaaten, bestimmte nationale Kontrollmaßnahmen „sofort“ dem TIR Executive Board
(TIRExB) der UNECE zu übermitteln. Die russischen Beschränkungen des TIR-Verfahrens aus
dem Jahr 2013 (vgl. auch unten unter „Russische
Föderation“) stellen ein Beispiel für derartige Kontrollmaßnahmen dar. In der Folge ihrer Einführung
war ein erheblicher Disput darüber entbrannt,
wie der Begriff „sofort“ zu verstehen sei. Die neue
„Explanatory Note“ 0.42 soll festlegen, dass die
Benachrichtigung des TIRExB „schriftlich sobald
als möglich und nach Möglichkeit vor Inkrafttreten“ der Kontrollmaßnahmen zu erfolgen hat.
Damit hofft man sicherzustellen, dass das TIRExB
derartige Maßnahmen vorab auf ihre Vereinbarkeit mit dem TIR-Abkommen prüfen und ggf.
rechtzeitig stoppen kann. Der UN-Generalsekretär
veröffentlichte am 04.04.2016 im Einklang mit
Art. 60 (1) des TIR-Abkommens eine „Depositary
Notification“ über die genannten Änderungen.
Auf diese Weise wird den Vertragsstaaten nochmals die Möglichkeit zur Prüfung eingeräumt.
Sofern bis zum 01.10.2016 nicht mindestens fünf
Vertragsstaaten Einspruch einlegen, treten die
beschriebenen Änderungen am 01.01.2017 in
Kraft. Eine Ratifizierung durch die Parlamente der
Vertragsstaaten ist nicht erforderlich.
153
Vom AC.2 beschlossene, aber
noch nicht notifizierte Änderungen
Zur Beschlussfassung an
das AC.2 überwiesene Fragen
Das AC.2 kam überein, auf Antrag Russlands
eine Änderung von Artikel 2 des Abkommens
durchzuführen. Dieser Artikel behandelt den Geltungsbereich des Abkommens. Gegenwärtig ist
der Wortlaut wie folgt: „Dieses Abkommen gilt
für Warentransporte, bei denen die Waren (…)
über eine oder mehrere Grenzen (…) befördert
werden (…).“ Nachdem sich in den vergangenen Jahrzehnten immer mehr Vertragsstaaten
zu Zollunionen zusammengeschlossen hatten,
entstand Unklarheit darüber, ob der Begriff
der Grenze in diesem Zusammenhang jegliche
Grenze zwischen zwei Staaten meint oder aber
ausschließlich Zollgrenzen, also Grenzen zwischen zwei unterschiedlichen Zollterritorien. Im
Kontext mit Zollunionen sind die beiden Begriffe
nicht mehr notwendigerweise identisch. Nach
Beschlusslage des AC.2 soll Artikel 2 künftig,
wie von Russland vorgeschlagen, von „Zollgrenzen“ sprechen. Mit dieser Neuformulierung wird
die Möglichkeit einer Beförderung von Waren
unter TIR zwischen den Staaten einer Zollunion
ausgeschlossen, sofern auf dem Beförderungsweg kein Drittstaat berührt wird. Es bestand die
Absicht, diese vom AC.2 bereits verabschiedete
Änderung zusammen mit einigen noch zu diskutierenden Anpassungen als „Paket“ zur Notifikation an den UN-Generalsekretär zu übergeben.
Im Juni 2016 verlangte Kasachstan jedoch eine
erneute Diskussion der Thematik. Anders als
die Russische Föderation, die eine Nutzung des
TIR-Verfahrens für Binnentransporte innerhalb
ihrer Zollunion mit Weißrussland und Kasachstan
(künftig auch Armenien und Kirgistan) strikt ablehnt, möchte Kasachstan das TIR-Verfahren unbedingt auch für diese Transporte nutzen. Trotz
russischer Proteste wurde Kasachstan aufgefordert, seine Argumente bei der nächsten Sitzung
des AC.2 im Oktober 2016 erneut vorzutragen.
Nach jahrelangen Auseinandersetzungen in der
Working Party 30 (WP.30), dem Diskussionsgremium der UNECE für das TIR-Verfahren, ging
es im Juni 2016 für den türkischen Vorschlag,
die maximale Anzahl der Abgangs- und Bestimmungszollstellen pro Carnet TIR von bislang vier
auf künftig acht zu erhöhen, einen Schritt weiter.
Der Vorschlag findet die Unterstützung etlicher
weiterer Vertragsparteien; auch die Europäische
Union widersetzt sich mittlerweile nicht mehr.
Erheblicher Widerstand kommt nach wie vor von
der russischen Seite, die befürchtet, die Änderung könne die Risikosituation des TIR-Abkommens nachteilig beeinflussen. Allerdings gelang
dem russischen Delegierten auf Befragen keine
überzeugende Antwort auf die Frage, worin diese Risiken eigentlich bestehen sollen. Vor diesem
Hintergrund entschied die WP.30, den Vorschlag
trotz des gegenteiligen russischen Votums an
das Beschlussgremium AC.2 zu übergeben. Die
Umsetzung des türkischen Vorschlags könnte das
Carnet TIR gerade für Türkeiverkehre, bei denen
oft Sammelgut für Empfänger in verschiedenen
Landesteilen befördert wird, deutlich attraktiver
machen. Es bleibt abzuwarten, ob das AC.2
angesichts der fortdauernden Ablehnung von
russischer Seite in näherer Zukunft zu einer
Beschlusslage findet.
Der Rest des zur Übergabe an den UN-Generalsekretär vorgesehenen Änderungspakets besteht
im Wesentlichen aus rein redaktionellen Änderungen mit dem Ziel einer durchgehend einheitlichen Begrifflichkeit innerhalb des Abkommens
und seinen Anlagen.
154
Auch die Thematik der Auditierung des internationalen Verbandes im TIR-Verfahren (Anlage 9
Teil III, Absätze o), p) und q) des TIR-Abkommens
und verbundene Regelungen) wurde nach
jahrelanger teils erbitterter Diskussion innerhalb
der WP.30 im März 2016 zur Beschlussfassung
endlich an das AC.2 überwiesen. Die Rolle des
internationalen Verbandes im TIR-Verfahren hat
seit dessen Einführung die International Road
Transport Union (IRU) in Genf inne. Ihr Mandat
wurde vom AC.2 im März 2016 um weitere drei
Jahre verlängert (Periode 2017 bis 2019).
Die im vergangenen Jahr lebhaft diskutierte
Frage einer Anhebung oder gar völligen Aufhebung der Obergrenze für die Bürgenhaftung
pro Carnet TIR wurde im Berichtszeitraum im
AC.2 nicht weiterverfolgt, da man hier eine vom
TIRExB auszuarbeitende Expertise abwarten
möchte (vgl. hierzu auch unten „Bürgenhaftung
in den TIR-Vertragsstaaten“).
TIR-Revision Phase 3: Compute­
risierung des TIR-Verfahrens/eTIR
Obwohl das angestrebte elektronische TIRVerfahren trotz jahrelanger Arbeit nach wie vor
keine gesetzliche Grundlage im TIR-Abkommen
hat, wurden im Oktober 2015 erfolgreich
einige erste TIR-Transporte zwischen der Türkei
und dem Iran (fast) ausschließlich elektronisch
abgewickelt. Dieser erste funktionierende eTIRPilot arbeitet auf der Basis eines bilateralen
„Memorandum of Understanding“ zwischen den
beiden genannten Staaten. Beteiligt sind je ein
türkisches und iranisches Transportunternehmen
sowie je zwei türkische und iranische Zollstellen (jeweils ein Binnen- und ein Grenzzollamt).
Der Anwendungsbereich ist somit noch äußerst
gering; dennoch weist die IRU mit berechtigtem Stolz darauf hin, dass die grundsätzliche
Funktionsfähigkeit der ausschließlich mit IRU-Anwendungen ausgestalteten eTIR-Beförderungen
damit bewiesen sei. Jedoch bleibt weiter unklar,
ob sich die Zollbehörden der TIR-Vertragsstaaten
auf eine Abwicklung des eTIR-Verfahrens auf
IRU-Servern und mit IRU-Anwendungen einlassen
werden. Weit wahrscheinlicher erscheint eine
Ansiedlung der einschlägigen Datenbanken bei
der UNECE, womit allerdings die noch völlig
offene Frage nach ihrer Finanzierung, Wartung
und Handhabung einhergeht.
Die einzige auch im IRU-Piloten Türkei-Iran noch
nicht elektronisch umgesetzte Problematik ist die
der gültigen Unterschrift des Antragstellers (also
des Carnet TIR-Inhabers). Anforderungen an
eine elektronische Signatur waren zwischen den
beiden Pilotstaaten nicht einigungsfähig, weswegen die Pilottransporte zwischen der Türkei und
dem Iran vorläufig noch durch einen vom Carnet
TIR-Inhaber handschriftlich zu unterzeichnenden
einseitigen Ausdruck begleitet werden. Auf Dauer ist ein solches Procedere jedoch nicht zu halten. Über lange Zeit hinweg hatte man gehofft,
der diffizilen Problematik einer Einigung der
Vertragsstaaten auf die Standards elektronischer
Signaturen aus dem Weg gehen zu können: Es
war angedacht, dass die Entscheidung des jeweiligen Abgangslandes über die Anerkennung
einer elektronischen Signatur auch die nachfolgenden vom Transport berührten Vertragsstaaten
binden sollte. Im Juni 2016 teilte die Russische
Föderation jedoch mit, dieses Vorgehen sei für
sie völlig inakzeptabel. Russland könne eTIRBeförderungen nur dann anerkennen, wenn die
elektronische Signatur des Carnet-Inhabers auch
russischen Standards entspreche. Damit ist der
Startschuss für schwierige Auseinandersetzungen
erfolgt, die bereits aus dem Zusammenhang des
eCMR bekannt sind und die die Umsetzung von
eTIR weiter verzögern könnten.
Vor solchen eher praktischen Fragen muss allerdings noch die Entscheidung über die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Einführung elektronischer Prozesse in das TIR-Abkommen getroffen
werden. Mit dieser Thematik beschäftigt sich
seit November 2015 die Expertengruppe GE.2
(Group of Experts 2 on Legal Aspects of the Computerization of the TIR Procedure der UNECE).
Es ist wichtig, eine Lösung zu finden, die eine
schrittweise Einführung des elektronischen Verfahrens erlaubt, da eine gleichzeitige Umsetzung
durch alle Vertragsstaaten als völlig unrealistisch
betrachtet werden muss. Bis vor Kurzem wurde
in der GE.2 die Lösung favorisiert, das rechtliche
Rahmenwerk für das eTIR-Verfahren in ein optionales Protokoll zum TIR-Abkommen zu fassen. Ein
solches Protokoll stellt nach Auffassung der GE.2
ein eigenständiges rechtliches Instrument dar.
Demgegenüber legte unlängst der Schweizer
Vertreter in der GE.2 eine Variante vor, nach der
die Umsetzung mittels einer optionalen Anlage
zum Abkommen erfolgen könnte. Anders als ein
Protokoll wäre diese Anlage Teil des eigentlichen
Abkommens. Die GE.2 hält diesen Vorschlag für
erwägenswert und wird ihn auf ihren kommenden Sitzungen genauer prüfen. Grundsätzliche
Einigkeit besteht hinsichtlich der Notwendigkeit,
das neue Rahmenwerk in eine optionale Form zu
fassen und damit den Vertragsstaaten die Wahl
zwischen dem Papierverfahren und der elektronischen Variante des TIR-Verfahrens zu eröffnen.
155
Elektronischer Datentransfer mit
den Zollbehörden
Bereits das heutige papiergestützte TIR-Verfahren
enthält eine Reihe elektronischer Komponenten.
Für die TIR-Ausgabeverbände ist die Arbeit mit
elektronischen TIR-Verwaltungssystemen längst
Alltag; auch die Zollbehörden fast aller TIRTeilnehmerstaaten verlangen einerseits elektronische Informationen von den Carnet TIR-Inhabern,
stellen aber andererseits auch elektronische
Beendigungsbestätigungen (SafeTIR-Daten) zur
Verfügung. Diese elektronische Schiene läuft
noch parallel zum Papierdokument, wobei im
Fall von Abweichungen zwischen Papier und Bits
stets dem Papierdokument Vorrang zukommt.
IRU-Webportal TIR-EPD
Die ganz überwiegende Zahl der Zollbehörden
in den TIR-Vertragsstaaten verlangt mittlerweile vorab elektronische Informationen für TIRTransporte auf ihrem Territorium. Diese Daten
werden zur Risikoanalyse und zum Abgleich mit
anderen Zollverfahren genutzt; oft ersetzen sie
auch schon das eigentlich noch papiergestützte
Rückscheinsystem des TIR-Verfahrens. Der Carnet
TIR-Inhaber steht dabei vor der Herausforderung,
Daten in die völlig heterogenen IT-Systeme der
einzelnen Zollverwaltungen einspeisen zu müssen. Dafür stellen leider durchaus nicht alle Zollverwaltungen geeignete Portale zur Verfügung.
Hier setzt die IRU mit ihrem Webportal TIR-EPD
(TIR Electronic Pre-Declaration) an. Mit Hilfe dieser
für Carnet TIR-Inhaber kostenfreien Anwendung
ist die elektronische TIR-Datenübermittlung an die
Zollbehörden von mittlerweile 32 TIR-Vertragsstaaten möglich, seit April 2016 auch in den Niederlanden. Die Anwendung berücksichtigt nationale
Besonderheiten der jeweils erforderlichen Daten,
erlaubt das Nachschlagen von Warencodes in
den verschiedenen Tarifwerken und das Einbinden von Daten aus anderen Anwendungen. Auch
in den vergangenen Monaten wurden wiederum
zusätzliche Funktionalitäten eingearbeitet, die
entweder neue Anforderungen der Zollbehörden
abdecken (Beispiel: Usbekistan) oder die Handhabung im Transportunternehmen vereinfachen
156
(Beispiel: Versand von systemeigenen Benachrichtigungen an verschiedene Mail-Adressen nach
Wahl des Benutzers). Die Benutzeroberfläche des
Portals steht in 18 verschiedenen Sprachen zur
Verfügung – auch das ist keine Selbstverständlichkeit im Umfeld der Zolldatenverarbeitung, die ihre
eigenen Portale nur allzu gerne ausschließlich
in der jeweiligen Landessprache anbietet. Die
deutsche Benutzeroberfläche des Portals wird vom
BGL erstellt und gewartet, ebenso das Handbuch
und diverse Leitfäden.
Transfer von SafeTIR-Daten
der deutschen Zollbehörden
Anlage 10 des TIR-Abkommens verpflichtet die
Zollbehörden der TIR-Teilnehmerstaaten dazu,
parallel zu der Beendigung von TIR-Verfahren
durch Ausfüllen und Abstempeln der grünen
Warenmanifeste des Carnet TIR auch elektronische
Beendigungsmeldungen zu erstellen und diese an
ihren nationalen Bürgen oder die IRU zu übermitteln. Diese Angaben werden bei der IRU in einer
Datenbank zusammengeführt, die den nationalen
Verbänden den Kontrollabgleich mit den Daten
der rückläufigen Carnets TIR erlaubt und insofern
eine effektive Waffe im Kampf gegen Stempel­
fälschungen darstellt. Auch Zollbehörden erhalten
auf Antrag Zugang zu dieser Datenbank.
Die Übermittlung von SafeTIR-Daten der deutschen
Zollverwaltung in das obige System reicht lange
zurück. In den 90er Jahren stellten die deutschen
Zollstellen die Daten der von ihrer Seite beendigten Carnets TIR dem BGL noch per Fax zu. Die
elektronische Erfassung und die Übermittlung der
Daten wurden dann von BGL-Mitarbeitern sichergestellt. Seit 2004 nehmen die Zollbehörden die
Erfassung selbst vor. Die so erfassten Daten
wurden seither zweimal täglich vom damaligen
ZIVIT (Zentrum für Informationsverarbeitung und
Informationstechnik des deutschen Zolls, heute:
ITZBund – Informationstechnikzentrum Bund)
zusammengefasst und elektronisch an den BGL
übermittelt. Dieser verarbeitete die Dateien weiter
und übersandte sie dann seinerseits an die IRU.
Auch diese mittlerweile veraltete und störanfällige
Verfahrensweise konnte im Februar 2016 nach
intensiver Zusammenarbeit zwischen IRU, BGL
und ITZBund erfolgreich durch die Einführung des
modernen, webbasierten Systems „TIR-Zollportal“
der IRU abgelöst werden. Mit diesem OnlinePortal, das der BGL an die Bedürfnisse der deutschen Zollverwaltung anpasste und ins Deutsche
übertrug, steht jetzt eine schnelle und moderne
Kommunikationsplattform für die Übermittlung
deutscher SafeTIR-Daten zur Verfügung.
Überarbeitung des TIR-Regelwerks
der IRU
Während der letzten Monate arbeiteten IRU und
nationale TIR-Verbände weiter an der Verbesserung des TIR-Regelwerks. Zum 01.01.2016 wurde die maximale Gültigkeitsdauer von Carnets
TIR von zuvor 60 auf jetzt 75 Tage verlängert.
Die IRU-Vorgaben für die Rückgabefristen von
Carnets TIR an die Ausgabestellen sowie die
Mahnfristen im Säumnisfall wurden vereinfacht.
Am 01.07.2016 stellte die IRU die Herstellung
von Carnets TIR mit 4 bzw. 20 Blättern ein.
Es werden nur noch Carnets TIR mit 6 bzw. 14
Blättern angeboten. Das 6-Blatt-Carnet TIR hat
gegenüber dem 4-Blatt-Carnet TIR den Vorteil
größerer Flexibilität und kann jetzt – anders als
zuvor – zu einem attraktiven Preis angeboten
werden, sodass auch der BGL dieses Heft neu in
sein Angebot aufgenommen hat. Die IRU führte
auch eine leichte Preissenkung für 14-Blatt-Carnets TIR durch, die der BGL entsprechend an die
Carnet TIR-Bezieher durchreicht.
Grundsätzlich erwägt die IRU auch die Möglichkeit einer Wiedereinführung des 1994 wegen
drastischer Schadensfallhäufungen gekündigten „Carnet TIR Tabac/Alcool“ zum Transport
von hochprozentigem Alkohol und bestimmten
Tabakwaren. Diese Produktgruppen können
aktuell unter Carnet TIR nicht befördert werden.
Die IRU denkt jetzt über erste bilaterale Piloten
mit einer sehr begrenzten Teilnehmerzahl und
unter strikten Sicherheitsauflagen nach. Der
Pilot soll zunächst ausschließlich Transporte von
Alkohol betreffen, da diese auch vor Kündigung
des Carnet TIR Tabac/Alcool nicht durch hohe
Schadensfallzahlen auffällig geworden sind.
Zigarettentransporte erwiesen sich seinerzeit
als ungleich betrugsanfälliger und brachten das
TIR-Verfahren in den neunziger Jahren an den
Rand des Zusammenbruchs; ihre Wiedereinführung steht aktuell noch nicht zur Debatte. Die IRU
präsentierte ein erstes Statement zur möglichen
Wiederaufnahme von Alkoholtransporten unter
TIR bei der WP.30-Sitzung im Juni 2016 und
stieß bei den dort vertretenen Zollbehörden auf
ein gemischtes Echo. Während die Idee der
Wiederaufnahme der aktuell ausgeschlossenen
Produktgruppen unter die Deckung des TIR-Verfahrens begrüßt wird, halten die Zollbehörden
vor einer Aufnahme erster Piloten die Überprüfung der Haftungsobergrenze für diese hochsteuerbaren Produkte für dringend angezeigt. Diese
Obergrenze belief sich vor der Kündigung im
Jahr 1994 auf 200 000 US-Dollar; dieser Betrag
wird jedoch von den Zollvertretern nach aktuellem Stand als keinesfalls ausreichend erachtet.
Bürgenhaftung in
den TIR-Vertragsstaaten
Durch die russischen Forderungen nach einer
Option zur Aufhebung der bislang in Artikel 8.3
des TIR-Abkommens verpflichtend vorgeschriebenen Obergrenze für die Bürgenhaftung pro Carnet
TIR ist in den vergangenen Monaten eine lebhafte
Diskussion entbrannt. Artikel 8.3 schreibt in seiner
aktuellen Form vor, dass jede Vertragspartei eine
solche Obergrenze festzulegen hat, nennt aber
keine Beträge. In der Explanatory Note 0.8.3 zu
Art. 8.3 wird für das „normale“ Carnet TIR eine
Obergrenze von 50 000 US-Dollar empfohlen.
Diese ist in der Praxis seit langer Zeit überholt und
in fast allen Vertragsstaaten des Abkommens durch
die Grenze von 60 000 Euro ersetzt worden.
Während die Diskussion dieser Thematik im
AC.2 momentan für die Dauer einer Untersuchung der Fragestellung durch das TIRExB
ausgesetzt ist, unternahm die IRU in dieser
Sache einen proaktiven Schritt nach vorn: In Abstimmung mit den TIR-Versicherern bietet sie den
Zollbehörden aller TIR-Vertragsstaaten seit dem
01.07.2016 die Möglichkeit einer Erhöhung der
Bürgenhaftung pro Carnet TIR auf 100 000 Euro
an. Zur Umsetzung ist allerdings eine entsprechende Anpassung der nationalen Bürgschaftsvereinbarung erforderlich. Grundsätzlich stellten
157
die in den UN-TIR-Gremien vertretenen Zollbehörden sich zunächst die Frage, ob die in der
Explanatory Note 0.8.3 empfohlene 50 000-USDollar-Grenze einer schnellen Anpassung entgegenstehe. Hier zeichnet sich allerdings ab, dass
das Interesse der Zollbehörden an einer höheren
Haftungsobergrenze eventuelle Zweifel überwiegen wird. Zum 01.07.2016 hatten dennoch
nur Bosnien-Herzegowina, Armenien, Kirgistan,
Serbien und der Iran die notwendigen Voraussetzungen für die Anhebung der maximalen
Bürgenhaftung auf 100 000 Euro geschaffen.
Seit dem 14.07.2016 gilt die höhere Haftungs­
obergrenze auch in Aserbeidschan.
Innerhalb der EU besteht eine besondere Situation: Artikel 163 des Implementing Act (VO (EU)
Nr. 2015/2447 vom 24.11.2015 – UZK-IA)
zum Unionszollkodex (VO (EU) Nr. 952/2013
vom 01.10.2013 – UZK) beschränkt die Bürgenhaftung im TIR-Verfahren für die EU-Mitgliedsstaaten explizit auf 60 000 Euro pro Carnet TIR.
Diese Vorschrift hat im Unterschied zur Explanatory Note 0.8.3 des TIR-Abkommens definitiv
nicht bloß empfehlenden, sondern bindenden
Charakter. Die Mitgliedsstaaten kamen daher
überein, dass der Artikel geändert werden muss,
bevor eine Anpassung der einzelnen nationalen
Bürgschaftsvereinbarungen erfolgen kann. Nach
Angaben des Bundesministeriums der Finanzen
(BMF) wird mit einem einvernehmlichen Beschluss zu dieser Frage Ende des Jahres 2016
gerechnet, sodass der modifizierte Artikel 163
UZK-IA Anfang 2017 in Kraft treten könnte.
Das TIR-Verfahren in der Eurasischen
Wirtschaftsunion
Die Russische Föderation, Weißrussland und
Kasachstan bildeten bereits seit einigen Jahren
die so genannte Eurasische Wirtschaftsunion.
Zwischenzeitlich haben sich auch Armenien und
Kirgistan angeschlossen. Die Eurasische Wirtschaftsunion impliziert auch eine Zollunion ihrer
Mitgliedsstaaten, wobei der Integrationsstand
zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich ist. Die Handhabung des TIR-Verfahrens durch die verschiedenen Zollbehörden der
Union wirft immer wieder Probleme auf.
158
Russische Föderation
Seit Herbst 2013 war das TIR-Verfahren auf
russischem Territorium nur eingeschränkt nutzbar,
nachdem der russische Zoll wegen angeblicher
erheblicher Altforderungen gegenüber der TIRBürgenkette die Abfertigung von Carnets TIR an
den russischen Außengrenzen schrittweise eingestellt hatte. Auch die Bürgschaftsvereinbarung des
Föderalen Zollservice (FCS) mit dem russischen
TIR-Verband ASMAP wurde gekündigt, allerdings
dann in der Folge stets kurz vor dem Wirksamwerden der Kündigung wieder „vorläufig“ verlängert.
Im Jahr 2015 zeichnete sich eine gewisse
Entspannung ab. Nachdem im März 2015
erstmals wieder eine unbefristete Verlängerung
des Bürgenverhältnisses mit ASMAP bekanntgegeben worden war, kündigte der FCS-Vertreter
in der WP.30-Sitzung im Juni 2015 an, in den
kommenden Tagen würden 34 russische Zollstellen an den Außengrenzen der Föderation wieder
für Transporte unter Carnet TIR geöffnet. Diese
Ankündigung erwies sich zwar als verfrüht, im
Dezember 2015 wurde jedoch in den offiziellen
Medien der Russischen Föderation eine neue,
nunmehr 45 Grenzzollstellen umfassende Liste
veröffentlicht. Seit dem 15.01.2016 ist diese
Liste rechtswirksam, und die gelisteten Zollstellen
nehmen wieder eine reguläre Abfertigung von
Carnets TIR vor. Vertreter der Anrainerstaaten
Russlands bemängeln allerdings, dass etliche
verkehrswesentliche Grenzübergänge nach wie
vor nicht gelistet sind bzw. an etlichen der auf
der Liste befindlichen Zollstellen keine geeignete Infrastruktur für die Abfertigung größerer
Verkehrsaufkommen vorhanden sei. Zudem sind
in mehr als zwei Jahren erheblicher Behinderungen des Russlandverkehrs viele Geschäfts­
beziehungen zerbrochen. Auch leidet das Russlandgeschäft stark unter den Ausfuhrverboten
und Embargos, die im Zusammenhang mit der
Ukrainekrise gegen Russland, aber auch von russischer Seite selbst ausgesprochen wurden. Die
russische Politik propagiert den Grundsatz des
„Ersetzens ausländischer Waren durch Produkte
aus heimischer Herstellung“. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die deutschen Russlandfahrer über kurz
oder lang wieder an das Aufkommen aus der
Zeit vor 2013 werden anknüpfen können.
Im Januar 2016 untersagte die Russische Föde­
ration zudem den Transit von für Kasachstan
bestimmten Waren über russisches Territorium,
sofern die Sendung Russland direkt von der
Ukraine aus erreicht. Im Juli 2016 wurde dieses
sowohl im Straßen- als auch im Schienenverkehr
geltende Verbot auch auf Waren mit Bestimmung in Kirgistan ausgeweitet. Betroffen sind
alle Transporte, die Russland von der Ukraine
her anfahren, unabhängig vom Abgangsland
der Beförderung oder dem Ursprung der Ware.
Gemäß russischen Vorgaben müssen diese Beförderungen künftig zunächst über weißrussisches
Territorium umgeleitet werden. Bei der anschließenden Einreise nach Russland werden sie mit
einem elektronischen Zollsiegel verplombt, das
mit dem russischen Satellitennavigationssystem
GLONASS kommuniziert und so die Nachverfolgbarkeit der Transporte ermöglicht. Eine direkte Beförderung von der Ukraine durch russisches
Territorium nach Kasachstan und Kirgistan ist
insofern nicht mehr möglich. Damit beschränkt
die Russische Föderation auch Funktionalität
des TIR-Verfahrens. Begründet wird dies mit der
Notwendigkeit des Schutzes „wirtschaftlicher
Sicherheit und nationaler Interessen“.
Weißrussland
Seit dem 08.07.2016 akzeptieren die weißrussischen Zollbehörden keine Carnets TIR mehr,
sofern für die unter diesem Verfahren beförderten Waren nach weißrussischen Zollsätzen eine
Abgabenlast von 60 000 Euro überschritten
wird. Bei diesem Betrag handelt es sich um die
aktuell für Weißrussland geltende Obergrenze
der Bürgenhaftung pro Carnet TIR.
Auch in den vergangenen Jahren waren Transporte mit einer Abgabenlast von mehr als
60 000 Euro in Weißrussland bereits einer Sonderbehandlung unterworfen: Zwar wurde das
Carnet TIR auch für diese Transporte akzeptiert.
Für den weißrussischen Streckenanteil wurde
allerdings zusätzlich stets eine kostenpflichtige
Zolleskorte angeordnet. Seit dem 07.08.2016
wird das Carnet TIR für diese Transporte jedoch
gänzlich abgelehnt wird. Die weißrussischen
Behörden verlangen stattdessen die Eröffnung
eines nationalen bzw. für die Eurasische Zoll-
union spezifischen Versandverfahrens, also eine
andere Sicherheitsleistung als das Carnet TIR.
Nach Auffassung des BGL widerspricht die neue
weißrussische Praxis dem Geist des TIR-Abkommens. Gemäß Artikel 4 des Abkommens dürfen
TIR-Transporte unterwegs keinerlei Abgabenzahlungen oder Sicherungsleistungen für die auf dem
Transport lastenden Zölle und Steuern unterworfen
werden, da sie bereits der Sicherung durch das
Carnet TIR unterliegen. Dies soll ausweislich des
Kommentars zur Explanatory Note 0.8.3 ausdrücklich auch dann gelten, wenn die auf dem
Transport lastenden Abgaben höher sind als die
Obergrenze der Bürgenhaftung. Die weißrussische Praxis soll daher auch anlässlich der Herbstsitzung der TIR-Gremien der Vereinten Nationen
angeprangert werden. Da Explanatory Notes zum
TIR-Abkommen allerdings – anders als sie sogenannten Comments – keine bindende Wirkung
entfalten, sondern lediglich empfehlenden Charakter haben, ist mit einer kontroversen Diskussion zu
rechnen. Transportunternehmer sind daher bei Beförderungen hochsteuerbarer Waren auf weißrussischem Territorium bis auf Weiteres mit der neuen
Praxis der dortigen Behörden konfrontiert.
Sollte es in näherer Zukunft gelingen, in Weißrussland die von der IRU und den TIR-Versicherern
anvisierte Anhebung der Haftungsobergrenze pro
Carnet TIR von 60 000 Euro auf 100 000 Euro
umzusetzen (vgl. oben unter „Bürgenhaftung in
den TIR-Vertragsstaaten“), könnte dies immerhin
zu einer deutlichen Entspannung der Lage für die
betroffenen Transportunternehmen führen.
Zeichnung des TIR-Abkommens
durch die Volksrepublik China
Im Juli 2016 zeichnete die Volksrepublik China
nach langjährigen Verhandlungen das TIRAbkommen und hinterlegte die notwendigen
Beitrittsinstrumente bei den Vereinten Nationen
in New York. UN-Generalsekretär Ban Ki Moon
bestätigte, dass das TIR-Abkommen damit formal
am 05.01.2017 in China in Kraft treten wird.
Bis zum ersten TIR-Transport auf chinesischem Territorium müssen allerdings noch weitere praktische
159
Voraussetzungen erfüllt werden: Erforderlich sind
Anpassungen der chinesischen Zollgesetzgebung,
einschlägige Schulungen der Zollbehörden und
das Abschließen einer Bürgschaftsvereinbarung
zwischen der Volksrepublik China und dem chinesischen TIR-Verband. Letzterer muss zudem die vertraglichen Voraussetzungen gegenüber der IRU und
den TIR-Versicherern schaffen, um ein vollwertiges
Mitglied der TIR-Bürgenkette zu werden, und seine
Mitarbeiter entsprechend ausbilden. Vor diesem
Hintergrund dürfte sich die praktische Anwendbarkeit des TIR-Verfahrens auf chinesischem Territorium
noch über den 05.01.2017 hinaus verzögern.
Auch wenn reine Straßentransporte von der EU
nach China bzw. umgekehrt wohl die Ausnahme
bleiben werden, ist der Beitritt Chinas zum TIRVerfahren wichtig für die Zukunft des Systems,
das in den vergangenen Jahrzehnten durch die
EU-Erweiterungen und den Aufbau der Eurasischen
Zollunion an Bedeutung verloren hatte. Grundsätzlich strebt China, das in den vergangenen
Jahrzehnten für internationale Transporte hauptsächlich auf Seeschiff und Flugzeug gesetzt hatte,
160
eine verstärkte Nutzung des Straßenverkehrs im
internationalen Warenaustausch an. Mit etlichen
ihrer Nachbarstaaten hat die Volksrepublik China
daher in den vergangenen Jahren auch erstmals
bilaterale Verkehrsabkommen geschlossen, um
die genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für
grenzüberschreitende Straßentransporte zu schaffen. Darüber hinaus sieht die IRU Potentiale für das
TIR-Verfahren im Vor- und Nachlauf der ContainerTransporte per Seeschiff zwischen China und der
EU; vom EU-Anteil solcher Beförderungen könnten
auch in der EU angesiedelte TIR-Transportunternehmer profitieren.
Betriebswirtschaftliche Informationen
Besondere Kosteneinflüsse
Personalkostenblock
Mindestlohn
Laut einem Bericht des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) hatte die Einführung des Mindestlohns
von 8,50 Euro pro Stunde zum 01.01.2015 in
Deutschland bei tarifgebundenen Transportlogistikunternehmen keine Auswirkungen auf das
Lohnniveau der Mitarbeiter. Dagegen waren nicht
tarifgebundene Unternehmen zum Teil gezwungen, ihre Löhne anzuheben. Der Betriebssitz lag
in diesen Fällen zumeist in strukturschwachen Regionen und in Ostdeutschland, wo insgesamt ein
noch niedrigeres Lohnniveau anzutreffen ist. Die
BAG-Untersuchung weist für diese Unternehmen
Anpassungen bei angelernten Arbeitnehmern im
Bereich Lagerei von durchschnittlich 8,8 Prozent
und bei ungelernten Arbeitnehmern im Bereich
Kurier-, Express-, Paketdienste (KEP) von durchschnittlich 7,2 Prozent aus.
Bezogen auf das gesamte Bundesgebiet führte
die Mindestlohneinführung zu Veränderungen in
den Lohnsystemen der Unternehmen. Aufgrund
der bestehenden Unsicherheiten in Zusammenhang mit den auf den Mindestlohn anrechenbaren Lohnbestandteilen wurden vielfach qualitätsbezogene Prämienzahlungen abgesenkt und die
Differenzbeträge den monatlichen Basiszahlungen zugeschlagen.
Die erste Anpassung des Mindestlohns findet
laut Gesetz am 01.01.2017 statt. Hierfür schlug
die Mindestlohnkommission Ende Juni 2016
eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in
Deutschland auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde
vor. Maßgebend für ihre Empfehlung waren die
Tarifabschlüsse des Jahres 2015 und des ersten
Halbjahres 2016.
Seit 01.07.2016 werden in Frankreich die
Mindestlohnregelungen auch auf gebietsfremde
Fahrer im Straßengüterverkehr angewendet.
Danach müssen ausländische Transportunternehmen bei allen bilateralen Verkehren und
Kabotageverkehren den französischen Tariflohn
zwischen 9,68 Euro und 10,80 Euro einhalten.
Die damit für deutsche Transportlogistikunternehmen für ihre Frankreichverkehre verbundenen
Melde- und Dokumentationspflichten sind extrem
aufwendig. Zur Vorhaltung der erforderlichen
Lohnunterlagen muss von jedem gebietsfremden
Unternehmen ein Repräsentant in Frankreich bestimmt werden, der im Fall von Nachfragen über
den Mindestlohn von den französischen Kontrollbehörden kontaktiert werden kann. Die Gestellung eines Repräsentanten wird gegenwärtig von
noch wenigen Dienstleistern zu sehr heterogenen
Preismodellen und Preisen angeboten.
Bedarf an Berufskraftfahrern
Der Bedarf an Berufskraftfahrern im Transportlogistikgewerbe wächst stetig, wie an anderer Stelle in diesem Bericht ausführlich beschrieben. Die
Maßnahmen der Transportlogistikunternehmen
zur Personalgewinnung und -bindung reichen
dabei von übertariflichen Lohnerhöhungen und
Prämienzahlungen über die Neuorganisation der
Transportabläufe bis hin zur Einrichtung eines
betrieblichen Gesundheitsmanagementsystems.
Darüber hinaus investieren die Unternehmen immer stärker in die Aus- und Weiterbildung ihrer
Fahrer, aber auch ihrer Mitarbeiter in Disposition
und Verwaltung.
Die Kosten der genannten Maßnahmen schlagen
sich zum größten Teil direkt in den Personalkosten
nieder. Darüber hinaus belasten sie die Budgets
der Fuhrpark- und der allgemeinen Verwaltung.
Fahrzeugeinsatzkosten
Dieselpreis
Der Dieselpreis lag im zweiten Halbjahr 2015
und im ersten Halbjahr 2016 unter den Werten
des jeweiligen Vorjahresmonats. Im Vergleich
161
zwischen dem zweiten Halbjahr 2015 und
dem zweiten Halbjahr 2014 sank der Preis bei
Lieferung an Großverbraucher um durchschnittlich rund 15 Prozent. Im Vergleich zwischen dem
ersten Halbjahr 2016 und dem ersten Halbjahr
2015 trat ein durchschnittlicher Preisrückgang
von ebenfalls 15 Prozent ein.
Die hieraus für das Transportlogistikgewerbe
resultierenden Kostenentlastungen werden meist
über die vereinbarten Dieselpreisklauseln an
die Auftraggeber weitergegeben bzw. bei den
Auftragsangeboten berücksichtigt. Dies belegen
auch die festzustellenden Preistrends auf den
Transportmärkten.
Deutsche Lkw-Maut
Im Jahr 2015 wurden drei Gebührenänderungen
an der deutschen Lkw-Maut-Struktur vorgenommen. Betroffen waren die Höhe und Struktur
der Mautsätze, der Umfang des mautpflichtigen
Straßennetzes und die Bemautungsgrenze bezogen auf die zulässige Gesamtmasse. Die Auswirkungen auf die Kosten des einzelnen Transportlogistikunternehmens waren und sind sehr
unterschiedlich. Maßgebend sind die Fuhrparkstruktur in Bezug auf die Emissionsklassen, die
zulässigen Gesamtmassen und Achsenanzahl
der Fahrzeuge sowie der Umfang mautpflichtiger
Bundesstraßenabschnitte in den Start- und Ziel­
regionen der Transporte.
Die nächste Mautänderung ist für Mitte 2018
vorgesehen. Der betreffende Gesetzesentwurf
sieht eine Ausweitung der Mautpflicht auf alle
deutschen Bundestraßen bzw. eine Ausdehnung
des mautpflichtigen Streckennetzes um über
36 000 Kilometer vor. Gegenwärtig umfasst das
mautpflichtige Netz rund 15 500 Kilometer. Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt erwartet
mit Vollzug der geplanten gesetzlichen Änderungen rund zwei Mrd. Euro Mehreinnahmen pro
Jahr, was gegenüber den rund 4,38 Mrd. Euro
Einnahmen aus der Lkw-Maut im Jahr 2015
ein Plus von rund 46 Prozent bedeuten würde.
162
Straßenbenutzungsgebühren
in Europa
Auch im europäischen Ausland gab es in den
vergangenen Monaten Veränderungen bei den
Straßenbenutzungsgebühren.
In Österreich wurden mit Wirkung zum
01.01.2016 die Mauttarife für die Benutzung
der österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen um durchschnittlich ein Prozent angehoben.
Daneben erhöhten sich die Mauttarife auf den
Sondermautstrecken teils deutlich, so auf der
Tauernautobahn und dem Karawankentunnel.
Andere Strecken, die Brenner- und die Pyhrnautobahn sowie der Arlberg-Straßentunnel, erfuhren Mautsenkungen.
Zum 01.01.2016 erfolgte auch in Bulgarien
eine Gebührenanpassung. Im Durchschnitt trat
eine Erhöhung um rund 40 Prozent ein. Es folgten Erhöhungen um durchschnittlich zwei Prozent
in Frankreich, von weniger als einem Prozent in
Italien und zwischen drei und vier Prozent auf
Teilen des spanischen Autobahnnetzes.
Darüber hinaus wurde in zwei Ländern mit der
Erhebung von Gebühren für die Benutzung
bestimmter Straßen begonnen. Am 15.11.2015
startete die Russische Föderation auf einem
Streckennetz von ca. 51 000 Kilometern mit
einem elektronischen Mautsystem. Lkw ab 12 t
zulässiger Gesamtmasse haben dort 1,53 Rubel
pro gefahrenen mautpflichtigen Kilometer zu
entrichten. (Siehe Seite 151).
Seit 01.04.2016 wird auch in Belgien eine
streckenabhängige Maut für Fahrzeuge mit einer
zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t erhoben.
Die Gebühren pro mautpflichtigem Kilometer
differieren nach Schadstoffklasse und zulässiger
Gesamtmasse von 0,074 bis 0,128 Euro. In
Brüssel müssen für die Benutzung von mautpflichtigen Straßen 0,099 bis 0,203 Euro je Kilometer
entrichtet werden. Die Umstellung von der zeitbezogenen Benutzungsgebühr, der Eurovignette,
auf die leistungsabhängige Maut ist für das
Transportlogistikgewerbe mit einer deutlichen
Kostenerhöhung verbunden.
Versicherungsprämien
ADSp 2016
Die vom Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) im Dezember 2015 veröffentlichten
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen
(ADSp) 2016 sehen eine deutliche Erhöhung der
gewichtsbezogenen Haftung im Bereich des speditionellen Umschlags und im Lagergeschäft vor.
Konkret wurde die gewichtsbezogene Haftungsbegrenzung von bisher fünf auf rund zehneinhalb Euro je Kilogramm und die Schadensfallbegrenzung von 5 000 auf 25 000 Euro erweitert.
Je nach Einzelfall und veränderter Risikosituation
zogen die Änderungen entsprechende Verteuerungen der Versicherungsprämien von bis zu
20 Prozent nach sich.
DTLB
Für Transportlogistikunternehmen, die auf
Grundlage der Deutschen Transport- und Lagerbedingungen (DTLB) der verladenden Wirtschaft
arbeiten, kann sich die Versicherungseindeckung
sogar extrem verteuern. Die DTLB sehen im
Vergleich zu den ADSp teils eine unbegrenzte
Haftung des Auftragnehmers vor – ein Risiko,
das die Versicherungswirtschaft nur mit Höchsthaftungssummen und entsprechenden Prämienzuschlägen versichert.
Leistungserstellung
Unzureichende Straßenverkehrsinvestitionen
Die nur als unzureichend zu bezeichnenden
Straßenverkehrsinvestitionen der Vergangenheit
und Gegenwart zeigen ihre Wirkung heute am
deutlichsten auf dem deutschen Fernstraßennetz
in Form von kilometerlangen Staus. Laut dem
Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V.
(ADAC) gab es allein im Jahr 2015 auf deutschen Autobahnen rund 568 000 Staus mit einer
Gesamtlänge von 1,1 Mio. Kilometern. Damit
haben die Staukilometer gegenüber dem Vorjahr
2014 noch einmal um 17 Prozent zugenommen.
Im Vergleich zum Jahr 2012 hat sich die Gesamtlänge der Staus sogar auf fast das Doppelte
erhöht.
Für die Transportlogistikunternehmen bedeutet
dies nicht nur massive Störungen in den Transportabläufen, sondern vor allem einen zusätzlichen Zeitverbrauch bei der Leistungserstellung,
der sich monetär insbesondere in den Personalund Fahrzeugkosten niederschlägt. So betrug im
Jahr 2015, ebenfalls nach einer Untersuchung
des ADAC, der durch Staus auf deutschen
Autobahnen bedingte zusätzliche Zeitbedarf ca.
341 000 Stunden. Das sind rund 36 Minuten
pro Stau. Im Jahr 2012 waren es dagegen noch
rund 23 Minuten pro Stau. Hier ist in einem
Zeitraum von drei Jahren eine Steigerung von
fast 60 Prozent eingetreten.
Grenzkontrollen
Gleiches gilt für die Staus und Wartezeiten, die
durch Personen- und Fahrzeugkontrollen aufgrund der Flüchtlingssituation auch und gerade
im England- und Österreich-Verkehr hervorgerufen werden. Auch diese schlagen sich direkt
in den Personal- und Fahrzeugkosten nieder.
Besondere Belastungen gehen davon aus, wenn
zusätzliche Fahrer die Lkw übernehmen müssen,
weil das Lenkzeitpotenzial des eigentlichen
Fahrers verbraucht ist. Hinzu kommt der Dispositions- und Verwaltungsaufwand in der Zentrale,
der mit den kurzfristigen Änderungen in der Fahrer- und Fahrzeugdisposition sowie den Tourenund Umlaufplänen verbunden ist.
Darüber hinaus entstehen zusätzliche Kosten
für die Sicherung der Fahrzeuge und Ladungen
gegen das unbefugte Eindringen von illegalen
Immigranten. Häufig reichen selbst hochwertige
Sicherungen nicht aus, um Sachbeschädigungen
und Strafen aufgrund des Transports illegaler
Einwanderer zu verhindern.
Die Europäische Kommission geht davon aus,
dass sich die dauerhafte Wiedereinführung von
Binnengrenzkontrollen am stärksten und unmittel-
163
barsten auf den Straßengüterverkehr auswirken
würde. Dort würden nach Schätzungen allein
in Deutschland, Polen und den Niederlanden
zusätzliche Kosten von 500 Mio. Euro jährlich
anfallen.
Fahrverbote
Doch nicht nur Staus und wieder eingeführte
Grenzkontrollen erschweren zunehmend die
Leistungserstellung im Transportlogistikgewerbe.
Daneben treibt die stetig steigende Anzahl von
Fahrverboten für bestimmte Gebiete, Straßenabschnitte und Zeiträume die Kosten der Unternehmen in die Höhe. Die Umfahrung eines
gesperrten Streckenabschnitts führt i. d. R. nicht
nur zu einem erhöhten Zeitaufwand, sondern
zudem zu erheblichen Mehrkilometern und den
hiermit verbundenen Diesel-, Betriebsmittel- und
Mautkosten.
Obendrein ziehen regional unkoordinierte
Durchfahrtsverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen häufig weitere Verkehrsbeschränkungen in angrenzenden Gebieten nach
sich. Transportlogistiker, deren Verkehre von
derartigen „Kettenreaktionen“ der Kommunen
getroffen werden, sind massiven Beeinträchtigungen in der betrieblichen Leistungserstellung
ausgesetzt.
Zeitfenstermanagement Rampe
Nach einem Bericht des Bundesamts für Güterverkehr hat sich hinsichtlich der Probleme
an deutschen Laderampen von Industrie und
Handel in den vergangenen sechs Jahren kaum
etwas geändert. Nach wie vor belasten lange
Warteschlangen vor den Rampen und den
Werksgeländen, dem Fahrer aufgezwungene
Ladetätigkeiten und Streitigkeiten beim Palettentausch nicht nur das Arbeitszeitpotenzial des
Fahrpersonals, sondern auch die Disposition der
Touren und Umläufe.
164
BGL-Übersichten zur Kostenentwicklung
Übersichten zur Branchenkostenentwicklung
Die seit vielen Jahren veröffentlichten Übersichten zur Branchenkostenentwicklung wurden zum
Jahresbeginn 2016 um eine alternative Auswertung erweitert: Der zunehmende Abschluss von
sog. „Dieselfloatern“ führte zu einer wachsenden
Nachfrage nach einem gesonderten Ausweis der
Gesamtkostenveränderung exklusive Dieselpreisveränderung. Dem trug der BGL Rechnung und
stellt seit Jahresbeginn im geschlossenen Mitgliederbereich des BGL/LV-Intranets in Ergänzung
der bisherigen Jahresübersichten für den nationalen Fern-, Regional- und Nahbereich einen
alternativen Jahresvergleich für den nationalen
Fernverkehr zur Verfügung. Er weist in der Spalte
„Kostenblock“ zum einen die Gesamtkostenveränderung exklusive Kraftstoffkosten, zum anderen die Kostenveränderung der Einzelposition
„Kraftstoffkosten“ aus.
Auch die sowohl im BGL/LV-Intranet als auch
auf der Website abrufbaren, monatlich aktualisierten Dieselpreis-Informationen stoßen auf
großes Interesse. Sie zeigen die Entwicklung
des Dieselpreises und den Dieselpreisindex für
Großverbraucher aus der amtlichen Erzeugerpreisstatistik bzw. den Dieselpreisindex aus der
Verbraucherpreisstatistik.
BGL-Kostenentwicklungsrechner
Aufbau
Der Kostenentwicklungsrechner, den der BGL seit
Jahren auf seiner Website www.bgl-ev.de kostenlos zur Verfügung stellt, wird sowohl von Auftragnehmer- als auch von Auftraggeberseite genutzt,
sei es als Grundlage bei Preisverhandlungen
oder zum Abgleich mit eigenen Berechnungen.
Kostenentwicklung im Güterkraftverkehr
– Einsatz im Fernbereich (national) –
von Juni 2015 bis Juni 2016, mit gesondertem Ausweis der Kraftstoffkostenentwicklung
1) inklusive Fahrpersonalbereitschaft; 2) Entwicklung der Tarifverdienste; 3) inklusive der durchschnittlich sozialversicherungs­
pflichtigen Anteile; 4) Bestimmung der Durchschnittsmaut anhand der Mautstatistiken des BAG bei Änderung der Mautsätze
(mindestens jedoch einmal pro Jahr – Bezugsmonat Dezember) sowie unter Berücksichtigung von Erweiterungen des mautpflichtigen
Straßennetzes; 5) inklusive anteilige Kosten überzählige ANH/SANH, WB.
Quellen: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden; KRAVAG, Hamburg; Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main; eigene Erhebungen.
Eine Information im Rahmen des Kosteninformationssystems des BGL e.V., Frankfurt am Main
165
Neu: Veränderungsraten
für Kostengruppen
Zur Auswahl stehen Berechnungen für den nationalen Fern-, Regional- oder Nahverkehr. Darüber
hinaus hat der Anwender die Möglichkeit, eine
eigene Kostenstruktur einzugeben. Der frei wählbare Berechnungszeitraum reicht gegenwärtig
bis zum Januar 2010 zurück.
Mit der grundlegenden Überarbeitung des
Webauftritts erfolgte auch eine Anpassung des
Kostenentwicklungsrechners. Genügte es in der
Vergangenheit, die Veränderung der Gesamtkosten oder einzelner Kostenarten berechnen zu
können oder darzustellen, so stieg mittlerweile die
Nachfrage nach Aussagen über die Entwicklung
einzelner Kostengruppen wie Personalkosten oder
Fahrzeugeinsatzkosten. Mit dem Relaunch der
BGL-Website wurde daher auch der Kostenentwicklungsrechner grundlegend überarbeitet. Er
trägt diesen veränderten Anforderungen Rechnung und zeigt nun neben der bekannten Darstellung/Berechnung der Veränderungsraten der
einzelnen Kostenarten sowie der Gesamtkosten
zusätzlich in einer separaten Spalte die Entwicklung der einzelnen Kostengruppen (Personalkosten Fahrer, Fahrerspesen, Fahrzeugeinsatzkosten,
Fahrzeugvorhaltekosten und Verwaltungskosten).
Indexreihen
Den Berechnungen zur Kostenentwicklung
liegt derzeit eine im Jahr 2013 recherchierte
Kostenstruktur für die Bereiche Fern-, Regionalund Nahverkehr zugrunde. Die zur Ermittlung
der Veränderungsraten für die einzelnen
Kostenarten benötigten Indizes werden zum
großen Teil der amtlichen Statistik entnommen.
Weitere branchenspezifische Größen wie z. B.
Versicherungsprämien oder Gebühren werden
vom BGL erhoben.
Hierzu wird im Hintergrund für jede Kostengruppe eine eigene Indexreihe aufgebaut, die sich
aus den Indizes der einzelnen Kostenarten je
Gruppe und deren Strukturanteil an den Gesamtkosten errechnet. Die Strukturanteile werden über
einen längeren Zeitraum beibehalten. Diese Berechnungsmethode folgt der Vorgehensweise des
Statistischen Bundesamtes zur Berechnung sowohl
des Verbraucherpreisindex als auch des Erzeugerpreisindex, bei der das Gewichtungsschema
(„Warenkorb“) fünf Jahre konstant gehalten wird.
Beispiel für die Berechnung des Index einer Kostengruppe,
die aus 3 Kostenarten besteht
Kostengruppe 1
Kostenart 1
Kostenart 2
Kostenart 3
Kostenstrukturanteil im
Basismonat t0
in % *)
Index im
Basismonat
t0
47
100
30
10
7
100
100
100
100
Index im
Monat
t2
?
?
105
108
98
(30 * 105
+ 10 * 108
+ 7 * 98)
Berechnung Index Kostengruppe 1
Kostengruppe 1
Index im
Monat
t1
115
106
102
/
104,60
47
(30 * 115
+ 10 * 106
+ 7 * 102)
/
111,15
*) Die im Basismonat festgelegte Kostenstruktur bleibt bis zur nächsten grundlegenden Überarbeitung konstant.
166
47
Öffentlichkeitsarbeit
BGL-Mitgliederversammlung 2015
in Hamburg
Sozialdumping, wo in Zukunft noch viele Probleme zu bewältigen seien. Bundesverkehrsminister
Dobrindt sagte zu, an einer nationalen Regelung
zu arbeiten, die das Verbringen der regulären
Wochenruhezeit im Lkw untersage. Eine Lösung
dieses Problems auf europäischer Ebene – wie sie
auch vom BGL bevorzugt werde – sei angesichts
der Mehrheitsverhältnisse in Brüssel dagegen nur
schwierig zu erreichen.
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt spricht auf dem
Festabend des BGL
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt ließ
es sich nicht nehmen, am Festabend der BGL-Mitgliederversammlung im Oktober 2015 Position
zu zentralen verkehrspolitischen Fragen zu beziehen. Jeder sei von einer funktionierenden Infrastruktur abhängig; sie müsse daher erhalten und
wo nötig ausgebaut werden. Die Einnahmen aus
der Lkw-Maut müssten in die Straße zurückfließen. So kündigte der Bundesverkehrsminister bis
zum Jahresende hinsichtlich der Mautharmonisierungsprogramme eine Lösung bei den Kürzungen
an, die als Folge der Kritik aus dem Bundesrechnungshof drohten. Weiterhin zollte er dem deutschen Transportlogistikgewerbe seine Anerkennung dafür, dass die beiden Mauterweiterungen
vom 01.07.2015 und 01.10.2015 reibungslos
umgesetzt worden seien. Dem Verhalten des BGL
gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) konstatierte Minister Dobrindt „notwendigen Druck, freundliches
Auftreten und diplomatischen Umgang.“
Überdies sprach sich der Minister dafür aus,
dass der Lang-Lkw in den Regelbetrieb gehen
solle, da der Feldversuch bislang ausschließlich
positive Resultate erbracht habe. Ebenso sei
geplant, die Lkw-Parkplätze über das Erreichte
hinaus kontinuierlich weiter auszubauen. Schließlich ging ein besorgter Blick voraus in Richtung
Norbert Barthle, Parlamentarischer Staatssekretär im BMVI,
auf der traditionellen Vortragsveranstaltung des BGL
Auf der traditionellen Vortragsveranstaltung des
BGL fiel der Hauptvortrag dem Parlamentarischen
Staatssekretär im BMVI, Norbert Barthle, zu. Er
betonte die Bedeutung des Aktionsplanes Güterverkehr und Logistik und hob die Schwerpunkte
Vernetzung, Energieeffizienz und Nachwuchsförderung hervor. Da rund 43 Prozent der Lkw-Fahrer 50 Jahre und älter seien, müssten jährlich etwa
20 000 neue Lkw-Fahrer für den Beruf gewonnen
werden. Deshalb sei es notwendig, für ein besseres Image des Berufes „Lkw-Fahrer“ zu sorgen.
Auch Staatssekretär Barthle beklagte Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus sozialen
Dumpingpraktiken ergäben. Er hoffe, dass das
für 2016 angekündigte Road Package entsprechende Entlastung schaffe. Die geplante Aufstockung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des
Zolls, die für die Überwachung der Mindestlohnbestimmungen bei gebietsfremden Transportunternehmen zuständig sei, habe jedoch aufgrund
der akuten Flüchtlingsproblematik verschoben
167
werden müssen. Eine europaweite Lösung zur
Regelungsproblematik der regulären Wochenruhezeit sei zwar erstrebenswert, aber nicht
kurzfristig erfolgversprechend. Vorerst werde an
einer nationalen Lösung im Zusammenhang mit
der Fahrpersonalverordnung gearbeitet.
In seiner Rede zur aktuellen Lage im deutschen
Transportlogistikgewerbe führte BGL-Präsident
Adalbert Wandt die Themen auf, die der Branche
auf den Nägeln brennen: „Da ist zuallererst die
Weiterentwicklung der Lkw-Maut. Was wird aus
der Mautharmonisierung? Wie ernst ist die Gefahr, dass sie ausgehöhlt und regelrecht ‚kassiert‘
wird? Welche Vorstellungen wird das Bundesverkehrsministerium einbringen, damit auch deutsche
Vorstellungen im Road-Package der EU-Kommission enthalten sind?“ Dieses Road-Package reiche
von der Wiedereröffnung der Diskussion um die
Sozialvorschriften über das Verbringen von Wochenruhezeiten im Fahrerhaus, die Freigabe oder
weitgehende Liberalisierung der Kabotage bis hin
zur schärferen Abgrenzung zwischen der Dienstleistungsfreiheit von der Niederlassungsfreiheit.
Das deutsche Transportlogistikgewerbe interessiere brennend, welche politischen Mittel gegen das
existenzvernichtende Gift des „Sozialdumping“
eingesetzt werden könnten. Das Gewerbe stehe
schon viel zu lang mit dem Rücken zur Wand.
Ständig würden neue Belastungsgrenzen ausgetestet, die den Mittelstand in Deutschland vor eine
Zerreißprobe stellten.
In diesen Zeiten sei es wichtig, dass der BGL als
Gewerbespitze mit der Hausleitung des BMVI
einen engen und vertrauensvollen Dialog pflegen
könne. Das sei nicht immer so gewesen. Die Gewerbestimme finde beim Minister, seinen Staatssekretären und der Hausleitung Gehör. Präsident
Wandt bestätigte, dass gemeinsam und vertrauensvoll an Lösungen gearbeitet werde. Auch wenn
nicht bei allen Themen Übereinstimmung erzielt
werden konnte, so sorge doch die ausgezeichnete
Gesprächsbasis für gegenseitiges Verständnis
und Respekt für die Position des anderen. Dafür
bedanke er sich heute ganz formal und in aller
Öffentlichkeit.
Es sei allen klar, dass die Wünsche des Gewerbes nach Marktkonsolidierung und Stärkung der
Wettbewerbsposition deutscher Kraftwagenspe-
168
ditionen und Transportunternehmen im Widerstreit mit Forderungen anderer Branchen, der
Gesellschaft als Ganzem und der allgemeinen
Politik nicht konfliktfrei zu lösen seien. „Wir sind
Realisten und wissen, nicht alles Wünschenswerte ist machbar, aber die Grundsätze und die
Verlässlichkeit der Politik müssen stimmen“, so
der BGL-Präsident.
Leider gebe es immer mehr „Ohnemichel“ – also
nichtorganisierte Transportlogistikunternehmen
–, die die Rolle der Verbände nicht wahrhaben
wollten und gerne pauschale Kritik übten. Es
gelte, diese beiseite stehenden Unternehmen davon zu überzeugen, dass die Durchschlagskraft
der Verbände und der Diskussionsbeitrag eines
jeden einzelnen Unternehmers wichtig für die
Durchsetzung von Gewerbeinteressen sind. Folgerichtig schloss BGL-Präsident Adalbert Wandt
mit einer rhetorischen Frage:
„Ohne den BGL, ohne die Verbände im Allgemeinen, werden die Interessen des Gewerbes
durch Dritte ausgehandelt, und es wird einfach
über uns bestimmt. So gesehen sind die Gewerbeorganisationen im politischen Willensbildungsprozess die fünfte Kraft. Sie sind neben den
Medien das einzige Instrument, mit denen sich
Gruppierungen in demokratischen Gesellschaftsverfassungen Gehör verschaffen können. Wer
soll Politik und Verwaltung über das informieren,
was ein Gewerbe, eine Branche umtreibt, wenn
nicht der eigene Branchenverband, in den ich
mich mit meinen Problemen und Anregungen
einbringen kann?“
Trusted Carrier
Die Talkrunde anlässlich der Vorstellung des „Trusted Carrier“
Besonderer Programmteil der BGL-Mitgliederversammlung 2015 war eine Talkrunde anlässlich
der Vorstellung des „jüngsten Kindes der BGLFamilie“, wie es das Geschäftsführende Präsidialmitglied des BGL, Prof. Dr. Karlheinz Schmidt
formulierte. Es ging um den „Trusted Carrier“ –
ein System, das das Risiko von Ladungsverlusten
mindern soll, indem dafür Sorge getragen wird,
dass nur in diesem System registrierte Fahrzeuge
von registrierten Unternehmen beim Auftraggeber vorfahren. Moderiert von Prof. Dr. Tobias
Bernecker stellten Vertreter der verladenden
Wirtschaft, der Logistikdienstleister, des Branchenversicherers KRAVAG/R+V Versicherung,
des Weltverbandes International Road Transport Union (IRU) und der TRANSFRIGOROUTE
DEUTSCHLAND (TD) e.V. die aus jeweiliger
Sicht zu erwartenden Vorteile eines solchen
Systems vor. (Detailliertere Informationen zum
Trusted Carrier s. S. 57).
Großer Wagen für Ulrich Schöpker
BGL-Präsident Adalbert Wandt verleiht Ulrich Schöpker
den Großen Wagen
Traditionell am Ende der Vortragsveranstaltung
wurde nach 2009, 2011 und 2013 zum vierten
Mal der „Große Wagen“ des BGL verliehen.
Preisträger für den Großen Wagen 2015 ist
Ulrich Schöpker, Vorstand Vertrieb der Schmitz
Cargobull AG. BGL-Präsident Adalbert Wandt
beschrieb den Preisträger mit den Worten:
„Was man ihm bestätigen kann, ist, dass er den
Trailerbau quasi mit der Muttermilch eingesaugt
hat. Als Sohn des Werksleiters ging er im Kindesalter schon immer im Stammsitz seines späteren
Arbeitgebers ein und aus.“ Nach dem Maschinenbaustudium begann Ulrich Schöpker in der
Konstruktionsabteilung von Schmitz, wo er neue
Fahrwerkkonzepte, Getreidesilos mit neuartigen
Entleerungstechniken, Tieflader zum Transport
von Betonrohren mit sechs Metern Durchmesser
oder die progressive Federung entwickelte. Er
arbeitete immer an innovativen, effizienzsteigernden Konzepten und wusste, was seine Kunden
in der Transportwirtschaft brauchen könnten, um
wiederum den Auftraggebern in der Wirtschaft
eine maßgeschneiderte Lösung anzubieten.
BGL-Präsident Wandt: „Konstruktion war sein
Leben und Genius. Aber innovative Ideen im
Vertrieb, Produktinnovationen, das Wissen, was
Markt und Kunden verlangen oder gut brauchen
können, diese Gabe war Ulrich Schöpkers zweites, von der Natur geschenktes Talent.“
Last not least wirke Ulrich Schöpker aber nicht
nur für Schmitz Cargobull, sondern er sei auch
ein Verbandsmensch. Einer, der wisse, dass man
nur zusammen stark ist, und dass
man Kräfte bündeln muss, wenn man
vorankommen will. Als Vizepräsident
des Verbandes der Automobilindustrie (VDA) zeige er, wie Fachwissen
und politische Arbeit für übergeordnete Interessen der Branche zusammengehen. Das dokumentiere sich
auch immer wieder, wenn politische
Lobbyarbeit in Landesparlamenten,
EU-Gremien oder bei Fachvorträgen
angefordert werde.
BGL-Präsident Adalbert Wandt
schloss mit den Worten: „Lieber Ulrich Schöpker, bei so vielen Meriten
wird es auch Zeit für den BGL, Ihnen
Danke zu sagen und große Anerkennung für Ihr
Lebenswerk auszusprechen. Ich darf Ihnen im
Namen des BGL-Präsidiums den ‚Großen Wagen
2015‘ überreichen. Herzlichen Glückwunsch
vom BGL-Präsidium, allen Mitgliedsverbänden
und denjenigen, die von Ihrer äußerst kreativen
und in die Zukunft gerichteten Arbeit profitieren
durften. Der jetzt nicht bestellte Applaus wird
Ihnen bestätigen, wie groß die Wertschätzung
Ihrer Person im gesamten Gewerbe und speziell
in diesem Raum ist.“
169
Verkehrswirtschaftliche Zahlen (VWZ)
Seit über 50 Jahren werden in dieser regelmäßig
überarbeiteten, mittlerweile 96-seitigen Broschüre mit mehr als 100 Tabellen bzw. Grafiken
Informationen zu allen Bereichen des deutschen
und europäischen Güterverkehrs präsentiert.
Ein umfassendes Kapitel zur deutschen LkwMaut fehlt ebenso wenig wie Daten über die
Anzahl von Unternehmen, Beschäftigten und
Fahrzeugbeständen im Transportlogistikgewerbe. Beförderungsvolumen und Verkehrsleistung
des Straßenverkehrsgewerbes im Vergleich mit
anderen Verkehrsträgern sind ebenfalls in dieser
„Zahlenbibel“ zu finden. Wirtschaftlichen Zusammenhängen, z. B. der Insolvenzentwicklung
oder Fakten zu den erreichten Umweltstandards
im Transportlogistikgewerbe, sind gesonderte
Darstellungen gewidmet. Kennzahlen zu Lkw-Unfällen,
Leerfahrten und
Angaben über die
durchschnittlichen
Beförderungsweiten
der Güterverkehrszweige oder die
Verkehrswirtschaftliche
Höhe der verZahlen (VWZ) 2015/2016
schiedenen Kraftverkehrsabgaben
runden das InformaTitelseite VWZ 2015/2016
tionsangebot ab.
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
BGL-Ausweichstreckenkarte
Wie jedes Jahr hat der BGL auch für die Feriensaison 2016 seine bewährte Ausweichstreckenkarte in überarbeiteter Auflage herausgegeben.
Sie wurde in Abstimmung mit den zuständigen
Straßenbauverwaltungen erstellt und bietet all
jenen Fahrern eine Handreichung, die in der
Sommerferienzeit an Samstagen unterwegs
sind: An allen Samstagen im Juli und August
besteht für Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse und Lkw mit Anhängern in der Zeit
von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf zahlreichen
Autobahnabschnitten und einzelnen Bundesstraßen ein Fahrverbot.
170
Zum zweiten Mal enthält die BGL-Ausweichstreckenkarte auch Erläuterungen in polnischer,
tschechischer und russischer Sprache. Damit soll
den veränderten Realitäten im Transportlogistikgewerbe Rechnung getragen werden: Immer
mehr Lkw-Fahrer aus den EU-Beitrittsstaaten arbeiten im Rahmen der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit
auch in deutschen Firmen zu deutschen Lohn- und
Sozialbedingungen. Der BGL möchte einen Beitrag dazu leisten, dass sich diese Fahrer leichter
in ihrer neuen beruflichen Heimat zurechtfinden.
Außerdem sind die wichtigsten Bestimmungen
der Ferienreiseverordnung in englischer und
französischer Sprache wiedergegeben.
Die in der großformatigen Ausweichstreckenkarte im Maßstab
1 : 1 000 000 vorgeschlagenen Alternativstrecken wurden
auf ihre Eignung für
Last- und Sattelzüge
bis 40 Tonnen hin
überprüft. Einschränkungen durch größere
vorhersehbare Baumaßnahmen, Sperrungen für Transporte
von Gefahrgütern
oder wassergefährTitelseite BGL-Ausweichdender Ladung sowie
streckenkarte 2016
Nachtfahrverbote sind
in der Karte gekennzeichnet. Zusatzinformationen und Detailkarten
erhöhen den Informationswert der Ausweichstreckenkarte, die mit ihrer speziellen Falzung eine
einfache Handhabung im Fahrzeug ermöglicht.
BGL-Veranstaltung auf
der IAA-Nutzfahrzeuge 2016
Auch auf der diesjährigen Internationalen
Automobil-Ausstellung IAA-Nutzfahrzeuge war
der BGL mit einer gut besuchten Fachveranstaltung vertreten. Unter dem Titel „Klimaschutz
2050: Nutzfahrzeuge von morgen – Wohin geht
die Reise?“ loteten Experten aus unterschiedlichen Blickwinkeln die ökologische Zukunft des
Lkw aus. Die Anforderungen des Umweltbundesamtes an Industrie, Gewerbe und Verbraucher
wurden ebenso präsentiert wie herstellerseitige
Strategien zur wirksamen CO²-Reduzierung.
Dass Klimaschutz in der alltäglichen Betriebspraxis beim Personal anfängt, demonstrierte der
Vertreter eines BGL-Mitgliedsunternehmens. In
der nachfolgenden Podiumsdiskussion unter
reger Beteiligung des Publikums gewährten die
Referenten gemeinsam einen Ausblick auf die
nächsten dreieinhalb Jahrzehnte Nutzfahrzeugökologie.
lobte ausdrücklich „die hohe Jugendaffinität“ der
Website; und das „reichweitenstärkste deutsche
Magazin für Design, Werbung und Medien“
PAGE bezeichnete den Teaser-Film zur Kampagne namens „Der Rasthof wird zum Dancefloor“
mit zwischenzeitlich ebenfalls mehr als 28 000
Klicks als „gelungenes Employer Branding“.
BGL/SVG/KRAVAG-Imagekampagne
Bereits im Dezember 2013 hatten der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V., die SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG und die KRAVAG/
R+V Versicherung mit der Freischaltung der
Website www.mach-was-abgefahrenes.de ihre
gemeinsame Imagekampagne für die Nachwuchswerbung in der Logistikbranche gestartet.
Anlässlich der BGL-Mitgliederversammlung im
Oktober 2014 zündeten sie mit der Vorstellung
des Imagefilmes „Was ist eigentlich Logistik?“,
der bis zum Sommer 2016 mehr als 28 000mal angeklickt wurde, die zweite Stufe. Die
Kampagne hat ihre Wirkung nicht verfehlt: Die
„führende deutsche Jugendzeitschrift“ SPIESSER
Titelbild des BGL/SVG/KRAVAG-Imagefilmes
‚Was ist eigentlich Logistik?’
171
172
Organisation des BGL
Organisation des BGL
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Stand: 1. September 2016
173
174
Organisatorische Gliederung des Bundesverbandes
Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
175
176
Präsidium
Adalbert Wandt
Präsident
Wilhelmitorwall 31
38118 Braunschweig
Claus-O. Herzig
Vizepräsident
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
Klaus Peter Röskes
Vizepräsident
Dieselstraße 4 – 6
42579 Heiligenhaus
Horst Kottmeyer
Vizepräsident
Brückenstraße 9
32549 Bad Oeynhausen
Hans Wormser
Vizepräsident
Postfach 12 25
91063 Herzogenaurach
Hans-Dieter Otto
Vizepräsident
Richard-Adam-Straße 3a
38877 Benneckenstein
Prof. Dr. Karlheinz Schmidt
Geschäftsführendes
Präsidialmitglied
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Ehrenpräsident
Hermann Grewer
Obererle 119
45897 Gelsenkirchen
Hauptgeschäftsführung
Hauptgeschäftsführer:
Prof. Dr. Karlheinz Schmidt
Stellvertretender Hauptgeschäftsführer:
Dr. Adolf Zobel
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Telefon: (0 69) 79 19-0
Telefax: (0 69) 79 19-227
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bgl-ev.de
BGL-Repräsentanzen:
Berlin
Leiter:
Jens Pawlowski, LL.M.
Französische Straße 14
10117 Berlin
E-Mail:[email protected]
Internet:www.bgl-ev.de
Brüssel
Leiter:
Dipl.-Pol. Dirk Saile
Rue d’Arlon 55
B-1040 Brüssel
E-Mail:[email protected]
Internet:www.bgl-ev.de
177
Mitgliedsverbände und Gesamtvorstand
Baden-Württemberg
Bayern
Bremen
Fachsparte Güterkraftverkehr
im Verband des Württember­
gischen Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Telefon:(0711) 4 01 92 81
Telefax:(0711) 42 38 10
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.vv-wuerttemberg.de
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Georg-Brauchle-Ring 91
80992 München
Telefon:(089) 12 66 29-0
Telefax:(089) 12 66 29-25
E-Mail:[email protected]
Internet:www.lbt.de
Landesverband Verkehrsgewerbe Bremen (LVB) e.V.
Hansator 5
28217 Bremen
Telefon:(0421) 3 49 77-0
Telefax:(0421) 3 49 77 49
E-Mail:[email protected]
Internet:www.lvb-bremen.de
Vorsitz:
Rolf Hamprecht
Geschäftsführung:
RA Dr. Timo Didier
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden e.V.
Marie-Curie-Straße 18
68219 Mannheim
Telefon:(0621) 87 55 49-10
Telefax:(0621) 87 55 49-12
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vvnordbaden.de
Vorsitz:
Peter Graeff
Geschäftsführung:
Arno Lauth
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden e.V.
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Telefon:(0761) 70 52 3-0
Telefax:(0761) 70 52 3-20
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vv-suedbaden.de
Vorsitz:
Oskar Dold
Hauptgeschäftsführung:
Dipl.-Vw. Peter Welling
178
Vorsitz:
Hans Wormser
Hauptgeschäftsführung:
Ass. Sebastian Lechner
Berlin/Brandenburg
Fachvereinigung Güterverkehr
im Landes­verband des Berliner
und Brandenburger Verkehrsgewerbes e.V. (LBBV)
Joachimstaler Straße 19
10719 Berlin
Telefon:(030) 88 92 76 30
Telefax:(030) 21 96 72 99
E-Mail:[email protected]
Internet:www.lbbv.de
Vorsitz:
Michael Lange
Geschäftsführung:
Eberhard Tief
Vorsitz:
Sigward Glomb
Geschäftsführung:
Martin Otholt, Olaf Mittelmann
Hamburg
Verband Straßengüterverkehr
und Logistik Hamburg e.V. (VSH)
Bullerdeich 36
20537 Hamburg
Telefon:(040) 25 47 01 70
Telefax:(040) 25 47 01 75
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vshhamburg.de
Vorsitz:
Hans Stapelfeldt, Thomas Usinger
Geschäftsführung:
Frank Wylezol
Hessen
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
Telefon:(069) 39 52 32
Telefax:(069) 38 75 79
E-Mail:[email protected]
Internet:www.gueterkraft.de
Vorsitz:
Claus-O. Herzig
Geschäftsführung:
Dipl.-Kfm. Klaus Poppe
Mecklenburg-Vorpommern
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Fachvereinigung Güterverkehr
des Landes Mecklenburg-Vor­
pommern e.V. im Landesverband
des Verkehrsgewerbes Mecklenburg-Vorpommern (LV M-V) e.V.
Warliner Straße 6
17034 Neubrandenburg
Telefon:(0395) 4 56 74 36
Telefax:(0395) 4 56 72 61
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.lv-verkehrsgewerbe-mv.de
Landesverband TransportLogistik und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Geschäftsstelle Münster
Haferlandweg 8
48155 Münster
Telefon:(0251) 6 06 14 13
Telefax:(0251) 6 06 14 14
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vvwl.de
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Verkehrsgewerbes
Rheinhessen-Pfalz e.V.
Lauterstraße 17
67657 Kaiserslautern
Telefon:(0631) 37 16 1-0
Telefax:(0631) 37 16 1-11
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vvrp.com
Geschäftsstelle Düsseldorf
Oerschbachstraße 152
40591 Düsseldorf
Telefon:(0211) 73 47-80
Telefax:(0211) 73 47-831
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vvwl.de
Geschäftsführung:
RA Heiko Nagel
Vorsitz:
Thomas Heinbokel
Geschäftsführung:
Norbert Voigt
Niedersachsen
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Telefon:(0511) 9 62 62 40
Telefax:(0511) 9 62 62 49
E-Mail:[email protected]
Internet:www.gvn.de
Vorsitz:
Klaus Peter Röskes
Geschäftsführung:
Dr. Christoph Kösters
Vorsitz:
Roland Modschiedler
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V.
Moselring 11
56073 Koblenz
Telefon:(0261) 49 43 30
Telefax:(0261) 49 43 39
E-Mail:[email protected]
Internet:www.vdv-rheinland.de
Vorsitz:
Wolfgang Groß-Elsen
Geschäftsführung:
Klaus-Peter Schuster
Vorsitz:
Hubertus Kobernuß
Geschäftsführung:
Christian Richter
179
Saarland
Sachsen-Anhalt
Bundesorganisationen
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland e.V.
Metzer Straße 123
66117 Saarbrücken
Telefon:(0681) 92 50-0
Telefax:(0681) 92 50-190
E-Mail:[email protected]
Internet:www.lvs-saar.de
Fachvereinigung Güterverkehr
im Landesverband des Verkehrsgewerbes Sachsen-Anhalt e.V.
Morgenstraße 6
39124 Magdeburg
Telefon:(0391) 6 21 98 86
Telefax:(0391) 6 21 98 88
E-Mail:
[email protected]
Internet:
www.lvsa-sachsen-anhalt.de
Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Telefon:(069) 79 19-342
Telefax:(069) 79 19-327
E-Mail:[email protected]
Internet:www.BSK-Ffm.de
Vorsitz:
Ingo Jungels
Geschäftsführung:
Claus-Thomas Bodamer
Sachsen
Fachvereinigung Straßengüterverkehr im Landesverband des
Sächsischen Verkehrsgewerbes
(LSV) e.V.
Palaisplatz 4
01097 Dresden
Telefon:(0351) 8 14 32 70
Telefax:(0351) 8 14 32 77
E-Mail:[email protected]
Internet:www.lsv-ev.de
Vorsitz:
Wieland Richter
Geschäftsführung:
Dietmar von der Linde
180
Vorsitz:
Gerhard Bertram,
Hans-Dieter Otto
Geschäftsführung:
Matthias Schollmeyer
Vertretungsberechtigter Vorstand
und Hauptgeschäftsführer:
Dipl.-Ing. Wolfgang Draaf
SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Telefon:(069) 79 19-0
Telefax:(069) 79 19-245
E-Mail:[email protected]
Internet:www.svg.de
Vorstand:
Dipl.-Vw. Werner Gockeln
(Geschäftsführender Vorstand),
Klaus Peter Röskes
181
Ständige Ausschüsse
Ausschuss für Berufsbildung
Ausschuss für wirtschaftliche
Grundsatzfragen
Ausschuss für Verkehrssicherheit
und Umweltschutz
Vorsitz:
Dipl.-Kfm. Wolfgang F. Rempel
Vorsitz:
Hubertus Kobernuß
Geschäftsführung:
Dr. Adolf Zobel
Geschäftsführung:
Dr. Werner Andres
Ausschuss für Rechts- und
Versicherungsfragen
Ausschuss Umwelt und
Entsorgung
Vorsitz:
Hans Wormser
Vorsitz:
Gerald Diegel
Geschäftsführung:
Dr. Guido Belger
Geschäftsführung:
Guido Koschany
Ausschuss für Öffentlichkeits­
arbeit und Werbung
Ausschuss für Sozialpolitik
Vorsitz:
Werner Ruploh
Vorsitz:
Claus-O. Herzig
Ausschuss für Gefahrgut­
beförderung
Geschäftsführung:
Martin Bulheller
Geschäftsführung:
RA Frank-Peter Gentze
Vorsitz:
Gerald Hensel
Geschäftsführung:
Miriam Schwarze
Ausschuss Internationaler
Verkehr (AIV)
Vorsitz:
Wolfgang Anwander
Geschäftsführung:
Dr. Adolf Zobel
Ausschuss für Technik
Vorsitz:
Klaus Peter Röskes
Geschäftsführung:
Roger Schwarz
182
Vorsitz:
Hajo Fleig
Geschäftsführung:
Guido Koschany
Arbeitskreise
Arbeitskreis „Ladungssicherung
auf dem Nutzfahrzeug“
Arbeitskreis
„Nahrungsmittellogistik“
Arbeitskreis „Tiertransporte“
Vorsitz:
Klaus Peter Röskes
Vorsitz:
Hubertus Kobernuß
Geschäftsführung:
Dr. Werner Andres
Geschäftsführung:
RA Hans-Christian Daners
Arbeitskreis „Papierlogistik“
Arbeitskreis „Chemielogistik“
Arbeitskreis „Stahl- und
Schwertransporte“
Vorsitz:
Klaus Peter Röskes
Vorsitz:
Franz Fischer jun.
Vorsitz:
Thomas Usinger
Geschäftsführung:
Miriam Schwarze
Geschäftsführung:
Dr. Werner Andres
Geschäftsführung:
Dr. Werner Andres
Arbeitskreis „Holztransporte“
Arbeitskreis „Handelslogistik“
Vorsitz:
Klaus Reimann
Vorsitz:
Ralf Bernards
Arbeitskreis
„Junge Unternehmer/innen“
Geschäftsführung:
Dr. Werner Andres
Geschäftsführung:
Miriam Schwarze
Vorsitz:
Matthias Hefter
Geschäftsführung:
RA Hans-Christian Daners
Vorsitz:
Andreas Meyer
Geschäftsführung:
Jens Pawlowski
Arbeitskreis „Baustellenlogistik“
Vorsitz:
Gerald Diegel
Geschäftsführung:
Guido Koschany
Assoziierte Fachorganisationen
Entsorgergemeinschaft
Regionaler Wirtschaftsverkehr
(EGRW) e.V.
Transfrigoroute
Deutschland (TD) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Telefon: (0 69) 79 19-0
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Telefon: (0 69) 79 19-0
Vorsitz:
Thorsten Krekiehn
Vorsitz:
Hubertus Kobernuß
Geschäftsführung:
Werner Baumann
Geschäftsführung:
Roger Schwarz
183
Ausschuss für Berufsbildung
Vorsitzender
Mitglieder
Gerald Hensel
Albert Hensel GmbH & Co. KG
Robert-Koch-Straße 9
55129 Mainz
Benedikt Althaus
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Geschäftsführerin
Miriam Schwarze
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Wolfgang Anwander
AIT Anwander Internationale
Transporte GmbH
Dohlenstraße 8
83101 Rohrdorf
Andreas Bachstädter
Frey Speditions-GmbH
Deutsche Straße 28
67059 Ludwigshafen
184
Gabriele Brimmers
Jakob Raeth GmbH & Co. KG
Spedition Güternah- und Fernverkehr
An der Bleiche 39
47638 Straelen
Lars Bunte
Bunte Spedition GmbH
Zur Seeschleuse 15
26871 Papenburg
Jörg Degraa
BBG Gesellschaft für betriebliche
Beratung und Betreuung mbH
Oerschbachstraße 152
40591 Düsseldorf
Antje Bauer-Kögl
Christel Bauer Spezialtransporte
Rothenkirchener Straße 73
08107 Hartmannsdorf
Joachim Eckert
Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden (BVB) GmbH
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Sybille Bergen
GAB Gesellschaft für berufliche
Ausbildung und Unternehmensberatung mbH
Metzer Straße 123
66117 Saarbrücken
Thomas Fahrtmann
Straßenverkehrs-Genossenschaft
(SVG) Niedersachsen/SachsenAnhalt eG
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Guido Borning
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V.
Moselring 11
56073 Koblenz
Reinhold Grötsch
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Witschelstraße 95
90431 Nürnberg
Thomas Braun
Straßenverkehrs-Genossenschaft
(SVG) Niedersachsen/SachsenAnhalt eG
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Thomas Heinbokel
Eichbaum Unternehmensberatungs- u. Dienstleistungs GmbH
Hauptstraße 6
21745 Hemmoor
Maren Hering
Verband Straßengüterverkehr
und Logistik Hamburg e.V. (VSH)
Bullerdeich 36
20537 Hamburg
Uwe Michalk
SVG Beratungs- und Schulungsgesellschaft mbH
Palaisplatz 4
01097 Dresden
Dietmar Rücker
SVG Straßenverkehrsgenossenschaft Hessen eG
Breitenbachstraße 9
60487 Frankfurt am Main
Eugen Jung
Jung Spedition GmbH
Kohlenstraße 81– 83
34121 Kassel
Marcus Oberlies
Straßenverkehrsgenossenschaft
Rheinland eG
Moselring 11
56073 Koblenz
Katja Rumstich
Volker Rumstich Transport GmbH
Ziegendorfer Chaussee 84
19370 Parchim
Reiner Kammels
Gustav Mäuler Internationale
Spedition GmbH & Co KG
Auf dem Langefeld 2 – 4
42855 Remscheid
Manfred Klein
Straßenverkehrsgenossenschaft
Pfalz eG
Burgstraße 40
67659 Kaiserslautern
Julian Kümmerle
Haaf Spedition GmbH & Co. KG
Werkstraße 4
67354 Römerberg
Andreas Kuffel
SVG Service und Vertrieb Süd
GmbH
Hedelfinger Straße 17– 25
70327 Stuttgart
Dietmar von der Linde
Fachvereinigung Straßengüterverkehr im Landesverband des
Sächsischen Verkehrsgewerbes
(LSV) e.V.
Palaisplatz 4
01097 Dresden
Martin Otholt
Landesverband Verkehrsgewerbe
Bremen (LVB) e.V.
Hansator 5
28217 Bremen
Hans-Dieter Otto
Spedition Otto
Richard-Adam-Straße 3 a
38877 Benneckenstein
Dipl.-Kfm. Klaus Poppe
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
Dipl.-Bw. Jens Quast
Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden (BVB) GmbH
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Markus Rasche
Bildungswerk Verkehr Wirtschaft
Logistik Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Christopher Schuldes
Schuldes Spedition GmbH
Sandwiesenstraße 22
64665 Alsbach-Hähnlein
Dipl.-Kfm. Holger Tenfelde
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Eberhard Tief
Fachvereinigung Güterverkehr
im Landesverband des Berliner
und Brandenburger Verkehrsgewerbes e.V. (LBBV)
Joachimstaler Straße 19
10719 Berlin
Jakob Weets
Spedition Jakob Weets e.K.
Eichstraße 2
26725 Emden
Jörg Rehaag
SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
185
Ausschuss Internationaler Verkehr (AIV)
Vorsitzender
Mitglieder
Wolfgang Anwander
AIT Anwander Internationale
Transporte GmbH
Dohlenstraße 8
83101 Rohrdorf
Dipl.-Wirt.-Ing. Rob Bekking
CI Contract-Logistics GmbH
(CICO)
Wulfshofstraße 1
44149 Dortmund
Rolf Irouschek
Karl Schmidt Spedition GmbH &
Co. KG
Rötelstraße 1
74076 Heilbronn
Geschäftsführer
Paul Berners
Spedition Berners GmbH
Christian-Schlömer-Ring 24
53894 Mechernich
Heiko Jelitto
Jelitto Transporte e.K.
Ahornweg 20
15518 Rauen
Johann Bierschneider
Hans Bierschneider GmbH
Fuhrmannstraße 6
84508 Burgkirchen
Joachim Kasper
Spedition August Kasper & Sohn
Frankfurter Straße 78
65520 Bad Camberg
Claus-Thomas Bodamer
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland e.V.
Metzer Straße 123
66117 Saarbrücken
Georg Mayer
Georg Mayer GmbH & Co. KG
Regensburger Straße 101–103
93142 Maxhütte-Haidhof
Dr. Adolf Zobel
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
RA Dr. Timo Didier
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Dipl.-Ing. Wolfgang Draaf
Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Erich Gekeler
EcoMotion Service GmbH
Georg-Wössner-Ring 8
72172 Sulz a.N.
Claus-O. Herzig
Oscar Herzig GmbH
Internationale Spedition + Logistik
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
186
Dipl.-Kfm. Klaus Poppe
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
Matthias Schmerberg
Erhard Schmerberg GmbH
Ernst-Diegel-Straße 8
36304 Alsfeld
Udo Schneider
Leopold Schäfer GmbH
Spedition
Lotzenarbachstraße 1
57290 Neunkirchen
Harald Sentner
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Osterhofener Straße 12
93055 Regensburg
Joachim Stamm
Stamm Joachim und Peter GbR
Intern. Spedition
Marktstraße 9
65614 Beselich
Sylke Tramm
Fachvereinigung Straßengüterverkehr im Landesverband des
Sächsischen Verkehrsgewerbes
(LSV) e.V.
Palaisplatz 4
01097 Dresden
Peer Vogel
GAAC Commerz GmbH
Berliner Chaussee 23 a
15749 Mittenwalde
Dipl.-Vw. Peter Welling
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden e.V.
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
187
Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung
Vorsitzender
Mitglieder
Werner Ruploh
RUTA Werner Ruploh
GmbH & Co. KG
Neubeckumer Straße 74 d
59269 Beckum
Christian Adam
Adam Transporte GmbH
Langemattstraße 41
77743 Neuried
Georg Mayer jun.
Georg Mayer GmbH & Co. KG
Regensburger Straße 101–103
93142 Maxhütte-Haidhof
Josef Fendler
Riedener Straße 6
83564 Soyen
Rainer Michel
Leopold Michel GmbH
Spedition + Logistik
Mainfrankenpark 29
97337 Dettelbach
Geschäftsführer
Martin Bulheller
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Michael Henschel
Kombi Fracht GmbH
Am Gewerbegebiet 32 – 34
27243 Groß Ippener
Maren Hering
Verband Straßengüterverkehr
und Logistik Hamburg e.V. (VSH)
Bullerdeich 36
20537 Hamburg
Victoria Herzig
Oscar Herzig GmbH
Internationale Spedition + Logistik
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
Marcus Hover
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Oerschbachstraße 152
40591 Düsseldorf
Eugen Jung
Jung Spedition GmbH
Kohlenstraße 81– 83
34121 Kassel
Willi Kellershohn
Spedition Kellershohn GmbH &
Co. KG
Bahnhofstraße 25
51789 Lindlar
188
Hans-Dieter Otto
Spedition Otto
Richard-Adam-Straße 3 a
38877 Benneckenstein
Dipl.-Kfm. Wolfgang F. Rempel
RWL Rempel + Wittmann Logistik GmbH
Gaswerkstraße 1
67310 Hettenleidelheim
Peter Stamm
Stamm Joachim und Peter GbR
Intern. Spedition
Marktstraße 9
65614 Beselich
Dipl.-Ing. Markus Strecker
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden e.V.
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Dipl.-Kfm. Holger Tenfelde
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Eberhard Tief
Fachvereinigung Güterverkehr
im Landesverband des Berliner
und Brandenburger Verkehrsgewerbes e.V. (LBBV)
Joachimstaler Straße 19
10719 Berlin
Adalbert Wandt
Wandt Spedition
Transportberatung GmbH
Wilhelmitorwall 31
38118 Braunschweig
Christian Weigert
Weigert Transport GmbH
Sandstraße 11
93158 Teublitz
189
Ausschuss für wirtschaftliche Grundsatzfragen
Vorsitzender
Mitglieder
Dipl.-Kfm. Wolfgang F. Rempel
RWL Rempel + Wittmann
Logistik GmbH
Gaswerkstraße 1
67310 Hettenleidelheim
Ralf Bartsch
Corporate Intelligence Beteiligungs GmbH
CIB
Daßhorst 16
46499 Hamminkeln
Geschäftsführer
Dr. Adolf Zobel
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Claus-Thomas Bodamer
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland e.V.
Metzer Straße 123
66117 Saarbrücken
Rolf Dischinger
Hermann Dischinger
GmbH & Co.
Spedition und Lagerung
Lairenstraße 3b
79238 Ehrenkirchen
Dipl.-Ing. Wolfgang Draaf
Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Peter Graewe-Wöstemeier
Wöstemeier GmbH & Co. KG
Hansastraße 6
59557 Lippstadt
Wolfgang Groß-Elsen
Elsen GmbH & Co. KG
Internationale Spedition
Justus-von-Liebig-Straße 2
54516 Wittlich
Eugen Jung
Jung Spedition GmbH
Kohlenstraße 81– 83
34121 Kassel
190
Dr. Christoph Kösters
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Dipl.-Bw. Henriette Koppenhöfer
Koppenhöfer Internationale
Speditionsges. mbH
Carl-Zeiss-Straße 19
67227 Frankenthal
Horst Kottmeyer
Kottmeyer GmbH & Co. KG
Internationale Spedition
Brückenstraße 9
32549 Bad Oeynhausen
Michael Lange
T&P Transport-Logistik-Service
GmbH
Georg-Richter-Straße 18
15234 Frankfurt (Oder)
Dipl.-Logistikleiter
Roland Modschiedler
Modschiedler GmbH
Spedition und Lagerei
In der Köst 5
67240 Bobenheim-Roxheim
Uwe Nestel
SVG Straßenverkehrsgenossenschaft Süd eG
Hedelfinger Straße 17– 25
70327 Stuttgart
Dipl.-Bw. Karin Ratz
Botz Transport GmbH
Im Schußgarten 8
69181 Leimen
Peter Röskes
Röskes Speditions-GmbH
Dieselstraße 4 – 6
42579 Heiligenhaus
Werner Ruploh
RUTA Werner Ruploh
GmbH & Co. KG
Neubeckumer Straße 74 d
59269 Beckum
Dipl.-Kfm. Kurt Schüssler
Wilh. Schüssler Spedition
GmbH
Eifelstraße 2 – 4
64646 Heppenheim
Klaus-Peter Schuster
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V.
Moselring 11
56073 Koblenz
David Walther
SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Anthony B. Wandt
Wandt Spedition
Transportberatung GmbH
Hansestraße 47 a/c
38112 Braunschweig
Dipl.-Vw. Peter Welling
SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Baden eG
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Peter Stamm
Stamm Joachim und Peter GbR
Intern. Spedition
Marktstraße 9
65614 Beselich
Dipl.-Kfm. Holger Tenfelde
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Dipl.-Ing. Hein Vedder
Translog
Transport und Logistik GmbH
Ernst-Sachs-Straße 48
97424 Schweinfurt
191
Ausschuss für Rechts- und Versicherungsfragen
Vorsitzender
Mitglieder
Hans Wormser
Spedition Wormser KG
Konrad-Wormser-Straße 1
91074 Herzogenaurach
Lasse Behrens
Jürgen Kobernuss Spedition
Neu Ripdorf 90
29525 Uelzen
Geschäftsführer
RA Dr. Timo Didier
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Dr. Guido Belger
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Claus-O. Herzig
Oscar Herzig GmbH
Internationale Spedition + Logistik
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
Dr. Christoph Kösters
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Andreas Moßandl
Karl Mossandl GmbH & Co.
Schwaiger Straße 64
84130 Dingolfing
Dr. Jörg Mühlum
SVG Assekuranz-Service
Baden-Pfalz-Saar GmbH
Rathenaustraße 17
68165 Mannheim
RA Heiko Nagel
Fachsparte Güterkraftverkehr
im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinhessen-Pfalz e.V.
Lauterstraße 17
67657 Kaiserslautern
RA Tobias Lang
Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden (BVB) GmbH
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Robert Neu
SVG Assekuranz-Service
Baden-Pfalz-Saar GmbH
Rathenaustraße 17
68165 Mannheim
Arno Lauth
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden e.V.
Marie-Curie-Straße 18
68219 Mannheim
Dipl.-Kfm. Klaus Poppe
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
Ass. Sebastian Lechner
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Georg-Brauchle-Ring 91
80992 München
192
RA Christopher Missling
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Oerschbachstraße 152
40591 Düsseldorf
RA‘in Dörthe Pröschild
Holler-Pröschild Krane
& Schwerlast-Logistik GmbH
Hinterm Sielhof 6/10
28277 Bremen
Thomas Riedel
SVG Versicherungsvermittlung
Sachsen und Thüringen GmbH
Palaisplatz 4
01097 Dresden
Dr. Michael Risch
Kombi Fracht GmbH
Am Gewerbegebiet 32 – 34
27243 Groß Ippener
Dr. Rudolf Saller
Burghauser Straße 2
84503 Altötting
Klaus-Peter Schuster
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V.
Moselring 11
56073 Koblenz
Wolfgang Stagun
SVG Versicherungsvermittlung
und Service Südwest GmbH
Breitenbachstraße 9
60487 Frankfurt
Joachim Stamm
Stamm Joachim und Peter GbR
Intern. Spedition
Marktstraße 9
65614 Beselich
Frank Wylezol
Verband Straßengüterverkehr
und Logistik Hamburg e.V. (VSH)
Bullerdeich 36
20537 Hamburg
Heiko Zimmermann
H. Z. – Logistik Silotransporte
und Lebensmittelverkehre GmbH
Sonnenallee 221
12059 Berlin
193
Ausschuss für Sozialpolitik
Vorsitzender
Mitglieder
Claus-O. Herzig
Oscar Herzig GmbH
Internationale
Spedition + Logistik
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
Wolfgang Anwander
AIT Anwander Internationale
Transporte GmbH
Dohlenstraße 8
83101 Rohrdorf
Geschäftsführer
RA Frank-Peter Gentze
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Claus-Thomas Bodamer
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland e.V.
Metzer Straße 123
66117 Saarbrücken
Ulrich Bönders
Bönders GmbH
Spedition
Bataverstraße 15
47809 Krefeld
Guido Borning
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland e.V.
Moselring 11
56073 Koblenz
Thomas Crone
Crone Transport
Bergstraße 72
04924 Bad Liebenwerda
RA Dr. Timo Didier
Fachsparte Güterkraftverkehr
im Verband des Württembergischen Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Ute Frick
Meyn & Frick Handels- und
Transport GmbH
Avendorfer Weg 33
21395 Tespe
194
Peter Graewe-Wöstemeier
Wöstemeier GmbH & Co. KG
Hansastraße 6
59557 Lippstadt
Rolf Hamprecht
Heinrich Hamprecht
Kraftverkehr u. Spedition e.K.
Neufelser Straße 33
74653 Künzelsau
Heiko Jelitto
Jelitto Transporte e.K.
Ahornweg 20
15518 Rauen
Arno Lauth
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Nordbaden e.V.
Marie-Curie-Straße 18
68219 Mannheim
Ass. Sebastian Lechner
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Georg-Brauchle-Ring 91
80992 München
Georg Mayer jun.
Georg Mayer GmbH & Co. KG
Regensburger Straße 101–103
93142 Maxhütte-Haidhof
RA Christopher Missling
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Oerschbachstraße 152
40591 Düsseldorf
Olaf Mittelmann
Landesverband Verkehrsgewerbe Bremen (LVB) e.V.
Hansator 5
28217 Bremen
Frank Wylezol
Verband Straßengüterverkehr
und Logistik Hamburg e.V. (VSH)
Bullerdeich 36
20537 Hamburg
RA Heiko Nagel
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Verkehrsgewerbes
Rheinhessen-Pfalz e.V.
Lauterstraße 17
67657 Kaiserslautern
RA Thomas Röll
Vereinigung des Verkehrsgewerbes in Hessen e.V.
Königsberger Straße 29
60487 Frankfurt am Main
RA Benjamin Sokolovic
Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Dipl.-Ing. Hein Vedder
Translog
Transport und Logistik GmbH
Ernst-Sachs-Straße 48
97424 Schweinfurt
Dipl.-Vw. Peter Welling
Fachvereinigung Güterkraftverkehr im Verband des Verkehrsgewerbes Südbaden e.V.
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Stefan Wurzel
Erich Wurzel GmbH & Co. KG
Niederlassung Hamburg
Stenzelring 14
21107 Hamburg
195
Ausschuss für Technik
Vorsitzender
Mitglieder
Klaus Peter Röskes
Röskes Speditions-GmbH
Dieselstraße 4 – 6
42579 Heiligenhaus
Klaus Akkermann
Akkermann Transporte GmbH
Dieselstraße 5
26802 Moormerland
Franz Fischer jun.
Franz Fischer Spedition GmbH
Nienburger Bruchweg 11
31582 Nienburg
Geschäftsführer
Helmut Alborn
August Alborn GmbH & Co. KG
Planetenfeldstraße 102
44379 Dortmund
Josef Frankenfeld
Condor Transport- und Baustoffhandels GmbH
Stahlstraße 50
33415 Verl
Roger Schwarz
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Arno Alt
W. Mayer GmbH & Co. KG
Unter Hornbachstaden 41
66482 Zweibrücken
Richard Altmannshofer
Richard Altmannshofer e.K.
Spedition-Lagerung
Am Hergraben 19 – 21
84524 Neuötting
Wolfgang Anwander
AIT Anwander Internationale
Transporte GmbH
Dohlenstraße 8
83101 Rohrdorf
Andreas Bachstädter
Frey Speditions-GmbH
Deutsche Straße 28
67059 Ludwigshafen
Gerhard Bertram
Gerhard Bertram Spedition
Alt Salbke 97
39122 Magdeburg
Gerald Diegel
Diegel Transport GmbH
Kupferstraße 30
36214 Nentershausen
Hans-Joachim Effinger
Spedition Effinger GmbH
Bondelstraße 2
78086 Brigachtal
196
Heinrich Frey
Hellweg 12
55444 Seibersbach
Burkhard Fromm
Fuhrbetrieb Fromm GmbH
Hans-Grade-Straße 1
16515 Oranienburg
Hermann Grewer
Obererle 119
45897 Gelsenkirchen
Rainer Gruber
S. Gruber GmbH & Co.
Ges. für Transport & Lagerei KG
Kreuzwegäcker 18
71711 Steinheim an der Murr
Walter Haaf
Haaf Spedition GmbH & Co. KG
Werkstraße 4
67354 Römerberg
Rolf Hamprecht
Heinrich Hamprecht
Kraftverkehr u. Spedition e.K.
Neufelser Straße 33
74653 Künzelsau
Ralph Hügin
Getränke-Service Baden GmbH
& Co. KG
Bötzinger Straße 20
79111 Freiburg
Jens-Uwe Jahnke
Jahnke Spedition und Transport
GmbH
Albert-Heise-Straße 72 a
06179 Teutschenthal
Harald Jansen
Franz Jansen oHG
Internationale Transporte
Rurbenden 20
52382 Niederzier
Ingo Jungels
Manfred Jungels GmbH
Internationale Spedition und
Lagerung
Im Hufengarten 17
66687 Wadern-Morscholz
Joachim Kasper
Spedition August Kasper & Sohn
Frankfurter Straße 78
65520 Bad Camberg
Axel Keiper
W + K Spedition-TransportLogistik GmbH
Daimlerstraße 3
61449 Steinbach (Taunus)
Hubertus Kobernuß
Jürgen Kobernuss Spedition
Neu Ripdorf 90
29525 Uelzen
Andreas Mahlstedt
Spedition Mahlstedt GmbH
Brendelweg 254
27755 Delmenhorst
Rainer Michel
Leopold Michel GmbH
Spedition + Logistik
Mainfrankenpark 29
97337 Dettelbach
Matthias Molthahn
Molthahn-Transporte GmbH
Schnatwinkel 10
31688 Nienstädt
Robert Müller
Euro Transporte GmbH
Ostring 57
66740 Saarlouis
René Ruth
Simon Spedition GmbH
Bunsenstraße 16 –18
64293 Darmstadt
Ernst-Ludwig Schimmler
LAE Transport und Spedition
GmbH
Weststraße
04425 Taucha
Peter Schmitt
Schmitt Peterslahr Spedition
Erlenstraße 1– 9
56587 Oberhonnefeld
Helmut Schmitz
HUSCH-Transporte GmbH
Dieselstraße 1
50259 Pulheim
Alexander Steinberg
Edgar Graß SpeditionsGmbH & Co. KG
Meersgrund 6
65614 Beselich
Dipl.-Kfm. Holger Tenfelde
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Wolfgang Thoma
Spedition Ansorge
GmbH & Co. KG
Gewerbepark 2
87640 Bissingen
Thomas Usinger
Hans-Dieter Usinger GmbH
Maldfeldstraße 23
21218 Seevetal
Karl-Heinz Windgätter
Windgätter & Sohn GmbH
Lütge Heidestraße 79 – 81
44147 Dortmund
Franz Wittmann
FWT Franz Wittmann
Transport-Speditions- Gesellschaft mbH & Co. KG
Industriestraße 5
67141 Neuhofen
Stefan Wurzel
Erich Wurzel GmbH & Co. KG
Niederlassung Hamburg
Stenzelring 14
21107 Hamburg
Markus Strecker
SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Baden eG
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
197
Ausschuss für Verkehrssicherheit und Umweltschutz
Vorsitzender
Mitglieder
Hubertus Kobernuß
Jürgen Kobernuss Spedition
Neu Ripdorf 90
29525 Uelzen
Johann Ach
Niedermaier Spedition GmbH
Fuhrmannstraße 10
94405 Landau
Geschäftsführer
Benedikt Althaus
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Dr. Werner Andres
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Wolfgang Anwander
AIT Anwander Internationale
Transporte GmbH
Dohlenstraße 8
83101 Rohrdorf
RA Dr. Timo Didier
Fachsparte Güterkraftverkehr im
Verband des Württembergischen
Verkehrsgewerbes e.V.
Hedelfinger Straße 25
70327 Stuttgart-Wangen
Stephan Gabrys
Gabrys Transporte
Pappelallee 34 b
14554 Neuseddin
Jochen Genausch
Universal Transporte Michels
GmbH & Co. KG
Borchener Straße 334
33106 Paderborn
Manfred Hoefs
Bruno Hoefs GmbH & Co. KG
Am Fieseler Werk 10
34253 Lohfelden
198
Harald Jansen
Franz Jansen e.K.
Internationale Transporte
Rurbenden 20
52382 Niederzier
Günter Klein
SVG Straßenverkehrsgenossenschaft Hessen eG
Breitenbachstraße 9
60487 Frankfurt am Main
Horst Kottmeyer
Kottmeyer GmbH & Co. KG
Internationale Spedition
Brückenstraße 9
32549 Bad Oeynhausen
Jens Lohmiller
SVG Service und Vertrieb Süd
GmbH
Hedelfinger Straße 17– 25
70327 Stuttgart
Dipl.-Bw. Jens Quast
Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden (BVB) GmbH
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Christian Richter
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Martin Staudt
SVG Straßenverkehrsgenossenschaft Hessen eG
Breitenbachstraße 9
60487 Frankfurt am Main
Markus Strecker
SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Baden eG
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Ausschuss Umwelt und Entsorgung
Vorsitzender
Mitglieder
Gerald Diegel
Diegel Transport GmbH
Kupferstraße 30
36214 Nentershausen
Hermann-Josef Abeln
B. Abeln & Sohn GmbH
In der Emsmarsch 17–19
26871 Aschendorf
Joachim Kasper
Spedition August Kasper & Sohn
Frankfurter Straße 78
65520 Bad Camberg
Geschäftsführer
Benedikt Althaus
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Thorsten Krekiehn
Krekiehn GmbH & Co. KG
Containerdienst
Stockumer Bruch 84
58454 Witten
Guido Koschany
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Matthias Breuer
Metzger Spedition GmbH
Im Greut 5
74635 Neu-Kupfer
Reinhold Fisel
Fisel GmbH & Co. KG
Recycling + Transporte
Nachtweide 14
89407 Dillingen
Heinrich Frey
Hellweg 12
55444 Seibersbach
Dipl.-Ing. Jens Goergens
SVG Zertifizierungsdienst GmbH
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Manfred Hoefs
Bruno Hoefs GmbH & Co. KG
Am Fieseler Werk 10
34253 Lohfelden
Britta Lewedag
B. Lewedag GmbH & Co. KG
Hullmanns Damm 15
49525 Lengerich
Tilmann Mager
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Georg-Brauchle-Ring 91
80992 München
Dipl.-Bw. Jens Quast
Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden (BVB) GmbH
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Christian Richter
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Winfried W. Hündgen
Hündgen Entsorgungs GmbH &
Co. KG
Peterstraße 70
53913 Swisttal
199
Achim Schade
Krug Internationale Spedition
und Handelsgesellschaft mbH
Haischwiese 1
36211 Alheim
Martin Skrozki
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
Petra Tietge
Spedition H. Tietge GmbH &
Co. KG
Schulstraße 1
38527 Meine
André Wessels
August Wessels GmbH
Zum Kottland 8
46414 Rhede
200
Ausschuss für Gefahrgutbeförderung
Vorsitzender
Mitglieder
Hajo Fleig
Fleig GmbH & Co. KG
Zinkhüttenstraße 29 – 31
45473 Mülheim an der Ruhr
Sonja Bayer
Robert Bayer GmbH
Max-Planck-Straße 2
89584 Ehingen
Geschäftsführer
Detlef Bergmann
Lindenau Full Tank Services
GmbH
Im Waldteich 9
46147 Oberhausen
Guido Koschany
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Friedhelm Blüggel
Blüggel GmbH & Co. KG
Spedition und Kfz.-Reparaturen
Niederlassung Duisburg
Dieselstraße 13
47228 Duisburg
Marco Diegel
Diegel Transport GmbH
Kupferstraße 30
36214 Nentershausen
Joachim Eckert
Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden (BVB) GmbH
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Franz Fischer jun.
Franz Fischer Spedition GmbH
Nienburger Bruchweg 11
31582 Nienburg
Jörg Goldstein
SVG Qualität- und TransportBeratungs-GmbH
Moselring 11
56073 Koblenz
Reinhold Grötsch
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Witschelstraße 95
90431 Nürnberg
Helmut Gürtler
Hermann Zizmann
GmbH & Co. KG
Spedition
Olpenitzer Straße 2 – 4
69181 Leimen
Thomas Heinbokel
Richard Heinbokel & Co. GmbH
Internationale Spedition
Postfach 141025
18021 Rostock
Marcus Hover
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Oerschbachstraße 152
40591 Düsseldorf
Eugen Jung
Jung Spedition GmbH
Kohlenstraße 81– 83
34121 Kassel
Lutz Kahlen
Hoyer GmbH
Internationale Fachspedition
Wendenstraße 414 – 424
20537 Hamburg
Tanja Köhler
Spedition Malzburg GmbH
Krefelder Straße 20
41539 Dormagen
Dipl.-Bw. Henriette Koppenhöfer
Koppenhöfer Internationale
Speditionsges. mbH
Carl-Zeiss-Straße 19
67227 Frankenthal
201
Jürgen Krempel
Alfred Talke GmbH & Co. KG
Max-Planck-Straße 20
50354 Hürth
Erika Milbich
SVG Service und Vertrieb Süd
GmbH
Hedelfinger Straße 17– 25
70327 Stuttgart
Daniel Nocke
SVG Beratungs- und Schulungsgesellschaft mbH
Palaisplatz 4
01097 Dresden
Peter Pfeiffer
Lauterbach Speditions-GmbH
Scheibenacker 1
95180 Berg
Dipl.-Bw. Jens Quast
Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden (BVB) GmbH
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Christian Richter
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Kurt Richter
Curt Richter SE
Manforter Straße 16
51063 Köln
Heinz-Jürgen Röthe
SCALAR Wittenberger Transport
GmbH
Nordendstraße 73
06886 Lutherstadt Wittenberg
202
Ralf Rohrmoser
Landesverband Verkehrsgewerbe Bremen (LVB) e.V.
Hansator 5
28217 Bremen
Dietmar Rücker
SVG Straßenverkehrsgenossenschaft Hessen eG
Breitenbachstraße 9
60487 Frankfurt am Main
Achim Schade
Krug Internationale Spedition
und Handelsgesellschaft mbH
Haischwiese 1
36211 Alheim
Rainer Sell
BBG Gesellschaft für betriebliche
Beratung und Betreuung mbH
Oerschbachstraße 152
40591 Düsseldorf
Wolfgang Siepmann
A. Siepmann GmbH
Chemikalien- und Flüssigkeitstransporte
Am Seltenreich 38
47259 Duisburg
Martin Skrozki
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
Klaus Spanke
Rüberg Spedition
GmbH & Co. KG
Ringstraße 5
58708 Menden
Winfried Volkar
Königshardter Straße 12
46145 Oberhausen
Arbeitskreis „Ladungssicherung auf dem Nutzfahrzeug“
Vorsitzender
Mitglieder
Klaus Peter Röskes
Röskes Speditions-GmbH
Dieselstraße 4 – 6
42579 Heiligenhaus
Benedikt Althaus
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Geschäftsführer
Dr. Werner Andres
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Michael Barfuß
Verkehrssicherheitsteam
Am Kippel 8
35644 Hohenahr
Erich Eichelmann
Ludwig Eichelmann GmbH
Graben 3
97440 Werneck-Zeuzleben
Jörg Fiedler
Fiedler GmbH
Internat. Spedition
Schloßstraße 18
66687 Wadern
Peter Freudenthal
Hessisches Ministerium für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und
Landesentwicklung
Referat VI 4 – Straßenverkehr
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185 Wiesbaden
Michael Garz
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Axel-Springer-Straße 52
10969 Berlin
Jochen Genausch
Universal Transporte Michels
GmbH & Co. KG
Borchener Straße 334
33106 Paderborn
Reinhold Grötsch
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Witschelstraße 95
90431 Nürnberg
Walter Haaf
Haaf Spedition GmbH & Co. KG
Werkstraße 4
67354 Römerberg
Kim Hartwig
Straßenverkehrs-Genossenschaft
Bremen eG
Hansator 5
28217 Bremen
Marcus Hover
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Oerschbachstraße 152
40591 Düsseldorf
Ingo Jungels
Manfred Jungels GmbH
Internationale Spedition und
Lagerung
Im Hufengarten 17
66687 Wadern-Morscholz
Hubertus Kobernuß
Jürgen Kobernuss Spedition
Neu Ripdorf 90
29525 Uelzen
Volker P. Kreiling
Erhard Kreiling GmbH & Co. KG
Karl-Benz-Straße 15
35398 Gießen
Sascha Küst
Johanniterstraße 18
74182 Obersulm
203
Alfred Lampen
Autobahnpolizei Oldenburg
Klinkerstraße 50
26180 Rastede
Petra Mölbert
SVG Bundes-Zentralgenossenschaft Straßenverkehr eG
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Matthias Pähler
Pähler GmbH & Co.
Bau und Spedition KG
Bleichestraße 36
33415 Verl
Christian Richter
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Dr.-Ing. Klaus Ruff
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Ottenser Hauptstraße 54
22765 Hamburg
Dr.-Ing. Werner Schmidt
TUL-LOG GmbH
TechnologieZentrumDresden
Gostritzer Straße 61– 63
01217 Dresden
Siegfried Serrahn
Serrahn Spedition und Logistik
GmbH
Hakenbusch 3
49078 Osnabrück
204
Thomas Söffing
Bundesamt für Güterverkehr
(BAG)
Werderstraße 34
50672 Köln
Markus Strecker
SVG Straßenverkehrs-Genossenschaft Baden eG
Weißerlenstraße 9
79108 Freiburg
Thomas Usinger
Hans-Dieter Usinger GmbH
Maldfeldstraße 23
21218 Seevetal
Peer Vogel
GAAC Commerz GmbH
Berliner Chaussee 23 a
15749 Mittenwalde
Arbeitskreis „Papierlogistik“
Vorsitzender
Mitglieder
Klaus Peter Röskes
Röskes Speditions-GmbH
Dieselstraße 4 – 6
42579 Heiligenhaus
Jörg Albers
Albers Logistik Varel GmbH
Dangaster Straße 51
26316 Varel
Stefan Munker
TRANSA Spedition GmbH
Sprendlinger Landstraße 175
63069 Offenbach
Geschäftsführerin
Paul Berners
Spedition Berners GmbH
Christian-Schlömer-Ring 24
53894 Mechernich
Volker Nuß
Spedition NUSS GmbH
Am Oberwald 9
76744 Wörth am Rhein
Thomas Fischer
Hans Fischer Transport GmbH
Austraße 25
73235 Weilheim an der Teck
Peter Röskes
Röskes Speditions-GmbH
Dieselstraße 4 – 6
42579 Heiligenhaus
Wolfgang Hauser
Oscar Herzig GmbH
Internationale Spedition + Logistik
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
Wolfgang Schneider
Wolfgang Schneider GmbH
Am Limes 29
56357 Holzhausen
Miriam Schwarze
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Harald Jansen
Franz Jansen e.K.
Internationale Transporte
Rurbenden 20
52382 Niederzier
Harald Seifert
Seifert Logistics GmbH
Daimlerstraße 22 – 26
89079 Ulm
Stefan Kammerer
HDE-Logistik GmbH
Regnitzstraße 18
96052 Bamberg
Axel Kröger
Konrad Zippel Spediteur GmbH
& Co. KG
Wendenstraße 296
20537 Hamburg
Michael Maikranz
Johann Sperber GmbH & Co. KG
Rotterdamer Straße 50
90451 Nürnberg
205
Arbeitskreis „Holztransporte“
Vorsitzender
Mitglieder
Klaus Reimann
Bruno Reimann
GmbH & Co. KG
Am Finkenbrink 3
38667 Bad Harzburg
Geschäftsführer
Benedikt Althaus
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Dr. Werner Andres
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Siegfried Bernt
Franz Bernt Handels- und
Speditions GmbH
Wienbachstraße 38 a
46286 Dorsten
Christian Borcherding
Gebr. Helmecke GmbH & Co. KG
Horstweg 9
31863 Coppenbrügge
Michael Eickelmann
Eickelmann GmbH & Co. KG
Transport + Logistik
Ruhrstraße 4
59909 Bestwig
Dirk Fehring
Fehring Transporte GmbH & Co.
Kochs Kämpe 28
33014 Bad Driburg
Reinhold Grötsch
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Witschelstraße 95
90431 Nürnberg
Franz Höglauer
Franz Höglauer KG
Ahornstraße 13
83451 Piding
206
Berthold Karl
Edmund Karl
Transport- und Handels GmbH
Hohe Bergstraße 6
97901 Altenbuch
Thomas Krieghoff
Krieghoff Holz-Transporte
Ellricher Straße 3
37445 Walkenried/Harz
Eduard Maier
Hermann Maier Langholztransporte
Birkleweg 11
77796 Mühlenbach
Josef Maillinger
Josef Maillinger GmbH
Neuhausen 6
85560 Ebersberg
Hans-Wilhelm Mengel
W. und H. Mengel
Transportunternehmen
Frankenberger Straße 17
35099 Burgwald-Bottendorf
Hildegard Motzfeld
Hans-Peter Motzfeld
Holztransporte
Mühlenweg 1
57627 Gehlert
Dipl.-Kfm. Klaus Poppe
Fachverband Güterkraftverkehr
und Logistik Hessen e.V.
Waldschulstraße 128
65933 Frankfurt am Main
Lorenz Schrewe
Lorenz Schrewe Holztransporte
Zum Hoppecker Berg 13
59929 Brilon
Maik Ungefroren
Transporte und Baustoffhandel
Maik Ungefroren
Im hohlen Weg 4
06536 Südharz OT Schwenda
Thomas Usinger
Hans-Dieter Usinger GmbH
Maldfeldstraße 23
21218 Seevetal
Rudolf Zacherl
Zacherl Transporte GmbH
Mohrenstraße 12
89407 Dillingen
Carola Zeisler
Jesse AG
Alt Eggesin 1
17367 Eggesin
207
Arbeitskreis „Nahrungsmittellogistik“
Vorsitzender
Mitglieder
Hubertus Kobernuß
Jürgen Kobernuss Spedition
Neu Ripdorf 90
29525 Uelzen
Johann Ach
Niedermaier Spedition GmbH
Fuhrmannstraße 10
94405 Landau
Geschäftsführer
Jochen Graeff
Graeff Spedition GmbH & Co. KG
Rheinkaistraße 40
68159 Mannheim
RA Hans-Christian Daners
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Andreas August Gschwander
August Gschwander Transport
GmbH
Carl-Benz-Straße 4
79331 Teningen-Nimburg
Volker Knemeyer
Kraftverkehr Nagel
GmbH & Co. KG
Friedrich-Menzefricke-Straße 6
33775 Versmold
Markus Kusmierz
Nalog Spedition
GmbH & Co. KG
Poststraße 13
38100 Braunschweig
Dipl.-Kfm. Kurt Schüssler
Wilh. Schüssler Spedition GmbH
Eifelstraße 2 – 4
64646 Heppenheim
Christoph Wennekamp
Wennekamp Spedition GmbH
Daimlerstraße 3
61449 Steinbach (Taunus)
208
Arbeitskreis „Chemielogistik“
Vorsitzender
Mitglieder
Franz Fischer jun.
Franz Fischer Spedition GmbH
Nienburger Bruchweg 11
31582 Nienburg
Claus Albers
Albers Transport & Logistik GmbH
Atenser Allee 117
26954 Nordenham
Geschäftsführer
Ulrich Bresser
Europaverkehre
Hammer & Co. GmbH
Auf der Hüls 120
52068 Aachen
Dr. Werner Andres
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Ralf Drenkers
Den Hartogh
Int. Tanktransporte GmbH
Konrad-Adenauer-Ring 10
47167 Duisburg
Hajo Fleig
Fleig GmbH & Co. KG
Zinkhüttenstraße 29 – 31
45473 Mülheim an der Ruhr
Siegfried Ott
Karl Schmidt Spedition
GmbH & Co. KG
Rötelstraße 1
74076 Heilbronn
Peter Pfeiffer
Lauterbach Speditions-GmbH
Scheibenacker 1
95180 Berg
Wolfgang Siepmann
A. Siepmann GmbH
Chemikalien- und Flüssigkeitstransporte
Am Seltenreich 38
47259 Duisburg
Michael Föll
Föll Nutzfahrzeug Service GmbH
Carl-Berberich-Straße 3
74232 Abstatt
Joachim Kasper
Spedition August Kasper & Sohn
Frankfurter Straße 78
65520 Bad Camberg
Tanja Köhler
Spedition Malzburg GmbH
Krefelder Straße 20
41539 Dormagen
Hermann Lanfer
Lanfer Transporte
GmbH & Co. KG
Dieselstraße 10
49716 Meppen
209
Arbeitskreis „Handelslogistik“
Vorsitzender
Mitglieder
Ralf Bernards
Bernards Logistik KG
An der Glasfabrik 1
53498 Bad Breisig
Erich Eichelmann
Ludwig Eichelmann GmbH
Graben 3
97440 Werneck-Zeuzleben
Günther Stoll
Hartmann Cargo-Trans GmbH
Draisstraße 25 c
76461 Muggensturm
Geschäftsführerin
Emil Gressel
Gressel Spedition
GmbH & Co. KG
Werner-von-Siemens-Straße 7
91413 Neustadt/Aisch
Adalbert Wandt
Wandt Spedition
Transportberatung GmbH
Wilhelmitorwall 31
38118 Braunschweig
Klaus Jung
GFT Logistic GmbH
Habichtshöfe 8
74219 Möckmühl
Dietmar Wiedmann
Spedition Wiedmann
GmbH & Co. KG
Mögglinger Straße 43
73560 Böbingen an der Rems
Miriam Schwarze
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Volker Knemeyer
Kraftverkehr Nagel
GmbH & Co. KG
Friedrich-Menzefricke-Straße 6
33775 Versmold
Andreas Komm
Komm Logistik GmbH
Osdorfer Ring 4
14979 Großbeeren
Andreas Meyer
Eduard Meyer
GmbH & Co. KG Spedition
Industriestraße 17
27432 Bremervörde
Dipl.-Kfm. Kurt Schüssler
Wilh. Schüssler Spedition GmbH
Eifelstraße 2 – 4
64646 Heppenheim
Franz Spötzl
Franz Spötzl GmbH
Transport & Logistik
Münchener Straße 2
83539 Pfaffing
210
Arbeitskreis „Stahl- und Schwertransporte“
Vorsitzender
Mitglieder
Thomas Usinger
Hans-Dieter Usinger GmbH
Postfach 91 01 62
21160 Hamburg
Helmut Alborn
August Alborn GmbH & Co. KG
Planetenfeldstraße 102
44379 Dortmund
Geschäftsführer
Arno Alt
W. Mayer GmbH & Co. KG
Unter Hornbachstaden 41
66482 Zweibrücken
Dr. Werner Andres
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Jan Butenhoff
Gebrüder Bögeholz
GmbH & Co.
Spedition und Baustoffhandel
Auf dem Kessellande 10
30900 Wedemark
Dieter Conrad
Conrad Transport GmbH
Dorfstraße 12
56291 Steinbach
Benedikt Althaus
Landesverband TransportLogistik
und Entsorgung im Verband
Verkehrswirtschaft und Logistik
Nordrhein-Westfalen e.V.
Haferlandweg 8
48155 Münster
Dipl.-Ing. Wolfgang Draaf
Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Detlef Andryk
Andryk Logistik GmbH
Am Volkspark 9
50321 Brühl
Peter Friedrich
Friedrich Transport GmbH
Daimlerstraße 6
72213 Altensteig
Volker Asche
logistik in XXL Industrieservice
GmbH
Christian-Pommer-Straße 20
38112 Braunschweig
Markus Geser
Geser Spedition GmbH
Rosenhofer Straße 25
93098 Mintraching
Olaf Beckedorf
Gustav Seeland GmbH
Werner-Siemens-Straße 29
22113 Hamburg
Erwin Beitinger
TSB Transport-Service-Beitinger
GmbH & Co. KG
Peterswörther Straße 5
89423 Gundelfingen
Alexander Benzinger
Rolf Benzinger
Spedition-Transporte GmbH
Ölgrabenstraße 16
71292 Friolzheim
Hermann Glander
Landesverband Verkehrsgewerbe Bremen (LVB) e.V.
Hansator 5
28217 Bremen
Andreas Greimann
BG Trans Logistik GmbH
Industriestraße 35
28816 Stuhr
Bernd Heisiep
Bernhard Heisiep Lastwagentransporte und Spedition GmbH
& Co. KG
Bamenohler Straße 93
57413 Finnentrop
211
Michael Henschel
Kombi Fracht GmbH
Am Gewerbegebiet 32 – 34
27243 Groß Ippener
Ulrike Heupel
Heupel Kraftverkehr GmbH
Industriestraße 1 a
57076 Siegen
Peter Hoffmann
Hoffmann Logistik GmbH
Philippsburger Landstraße 1
76661 Philippsburg
Fritz Hugger
Fritz Hugger GmbH
Spedition
Schramberger Straße 93
78628 Rottweil
Jens-Uwe Jahnke
Jahnke Spedition und Transport
GmbH
Albert-Heise-Straße 72 a
06179 Teutschenthal
Dipl.-Ök. Bernhard Kahl
Bloedorn Spedition GmbH
Giselherstraße 1
44319 Dortmund
Joachim Kasper
Spedition August Kasper & Sohn
Frankfurter Straße 78
65520 Bad Camberg
Stephan König
Spedition Stephan König GmbH
Wolf-Hirth-Straße 15
73730 Esslingen
212
Friedrich Georg Kost
Spedition Friedrich Kerkemeier
GmbH & Co. KG
Am Walzwerk 27
45527 Hattingen
Stefan Müller
Express-Spedition
Ludwig Müller GmbH & Co. KG
Jakob-Rasquin-Straße 1
51105 Köln
Holger Kost
Spedition Friedrich Kerkemeier
GmbH & Co. KG
Am Walzwerk 27
45527 Hattingen
Silvia Myers
Eibel GmbH
Spezialtransporte
Horner Weg 1
55469 Budenbach
André Lau
Schwertransport Lau
GmbH & Co. KG
Sandkrug 6
18059 Papendorf
Klaus Nieweler
Moß Abbruch-Erdbau-Recycling
GmbH & Co. KG
Ulanenstraße 66
49811 Lingen (Ems)
Andreas Mahlstedt
Spedition Mahlstedt GmbH
Brendelweg 254
27755 Delmenhorst
Martin Paule
Hermann Paule GmbH & Co. KG
Augsburger Straße 704
70329 Stuttgart
Wolfgang Markewitsch
Gebr. Markewitsch GmbH
Donaustraße 75
90451 Nürnberg
Armin Rein
Rein Industrie-Logistik GmbH
Carl-Zeiss-Straße 25
66740 Saarlouis
Dipl.-Logistikleiter
Roland Modschiedler
Modschiedler GmbH
Spedition und Lagerei
In der Köst 5
67240 Bobenheim-Roxheim
Christian Richter
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Dieter Moser
Rieger & Moser GmbH & Co. KG
Schwertransporte
Hans-Lorenser-Straße 26
89079 Ulm
Dirk Michael Müller
Rheinkraft International GmbH
Beecker Straße 11
47166 Duisburg
Marc Röpke
F.W. Neukirch (GmbH & Co.) KG
Internationale Spedition
Zum Panrepel 37
28307 Bremen
Christian Rothermel
Edgar Rothermel
Internationale Spedition GmbH
Justus-von-Liebig-Straße 6
76684 Östringen
Christoph Schulte-Sutrum
Gertzen Transportlogistik
GmbH & Co. KG
Pollertstraße 44
26892 Kluse-Ahlen
Andreas Seidel
Andreas Seidel Schwertransport
GmbH
Auerbacher Straße 40
08328 Stützengrün
Stefan Windgätter
Windgätter & Sohn GmbH
Lütge Heidestraße 79 – 81
44147 Dortmund
Anton Wocken
Wocken Spedition
GmbH & Co. KG
Wacholderweg 36
49733 Haren
Thorsten Wührmann
Többe Schwerlast Spedition
GmbH
Mackenstedter Straße 3 ‑ 7
28816 Stuhr
Harald Sentner
Landesverband Bayerischer
Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V.
Osterhofener Straße 12
93055 Regensburg
Siegfried Serrahn
Serrahn Spedition und Logistik
GmbH
Hakenbusch 3
49078 Osnabrück
Hans Többe
Többe Schwerlast Spedition
GmbH
Straßburger Straße 1
49716 Meppen
Ingo Voigt
Voigt Transporte GmbH
Äußere Speicherstraße 1
01587 Riesa
Hans-Werner Wiechers
Spedition Josef Wiechers GmbH
Rombacher Hütte 24
44795 Bochum
213
Arbeitskreis „Baustellenlogistik“
Vorsitzender
Mitglieder
Gerald Diegel
Diegel Transport GmbH
Kupferstraße 30
36214 Nentershausen
Bettina Anhuth
Spedition Anhuth e.K.
An der Ziegelei 8
45721 Haltern
Geschäftsführer
Ralf Brückmann
Heinrich Brückmann Transportunternehmen e.K.
Lange Heideteile 20
34295 Edermünde
Guido Koschany
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Ute Frick
Meyn & Frick Handels- und
Transport GmbH
Avendorfer Weg 33
21395 Tespe
Manfred Hoefs
Bruno Hoefs GmbH & Co. KG
Am Fieseler Werk 10
34253 Lohfelden
Joachim Kasper
Spedition August Kasper & Sohn
Frankfurter Straße 78
65520 Bad Camberg
Thomas Knaack
Hans Knaack KG
Schenefelder Landstraße 227
22589 Hamburg
Klaus Meß
Westermann GmbH & Co. KG
Okereistraße 7
49479 Ibbenbüren
Andreas Moßandl
Karl Mossandl GmbH & Co.
Schwaiger Straße 64
84130 Dingolfing
214
Bernd Riegel
Georg Riegel
Transportunternehmen
Inh. Bernd Riegel e.K.
Am Kirschberg 12
97218 Gerbrunn
Klaus Schürkens
Schürkens GmbH & Co. KG
Baustoff-Fachhandel
Waldfeuchter Straße 332
52525 Heinsberg
Jürgen Westerholt
Bodo Westerholt GmbH
Feldstraße 9
26180 Rastede
Arbeitskreis „Tiertransporte“
Vorsitzender
Mitglieder
Matthias Hefter
Spedition Hefter
Int. Tiertransporte
Belgische Allee 21
53842 Troisdorf
Heinrich Artmann
Heinrich Artmann
Internationale Viehtransporte
Wehr 246
48739 Legden
Geschäftsführer
Frank Deppen
Frank Deppen Tiertransporte
Rheiner Straße 12
48496 Hopsten
RA Hans-Christian Daners
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Ludwig Koch
Ludwig Koch
Viehtransporte GmbH
Rungatshofen 1
87452 Frauenzell
Ludwig Kuchler
Ludwig Kuchler e.K.
Spezial-Viehtransport
Miesbacher Straße 55
83714 Miesbach
Heinrich Pabst
Heinrich Pabst
Inh. Antonia Pabst e.K.
Auf dem Platen 10
49326 Melle
Heinrich Peitzmann
Peitzmann Int. Transporte GmbH
Kurze Heide 3
48480 Lünne
Siegfried Röck
Siegfried Röck
Viehhandel und -transporte
Äußere Illerstraße 2
87452 Altusried
215
Arbeitskreis „Junge Unternehmer/innen“
Vorsitzender
Mitglieder
Andreas Meyer
Eduard Meyer GmbH & Co. KG
Spedition
Industriestraße 17
27432 Bremervörde
Jasmin Achenbach
Ernst Achenbach
GmbH & Co. KG
Landhausweg 17
35216 Biedenkopf
Geschäftsführer
Andreas Bub
Spedition Bub
Gewerbegebiet/Glienholzweg 12
17207 Röbel
Jens Pawlowski, LL. M.
Bundesverband Güterkraftverkehr
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstraße 1
60487 Frankfurt am Main
Christian Claus
FWT Franz Wittmann
Transport-Speditions- Gesellschaft mbH & Co. KG
Industriestraße 5
67141 Neuhofen
Marco Diegel
Diegel Transport GmbH
Kupferstraße 30
36214 Nentershausen
Dr. Beata Dudek
Dudek & Kling GmbH
Westerfeld 20
28844 Weyhe
Dariusz Dudek
Dudek & Kling GmbH
Westerfeld 20
28844 Weyhe
Jörg Fiedler
Fiedler GmbH
Internat. Spedition
Schloßstraße 18
66687 Wadern
Julia Frankenfeld
Joh. Frankenfeld GmbH & Co.
Baustoffe – Transporte KG
Brockstraße 151
33378 Rheda-Wiedenbrück
216
Andreas Greimann
BG Trans Logistik GmbH
Industriestraße 35
28816 Stuhr
Jana Häberle
Wolfgang Häberle Spedition
Unteres Feld 2
74232 Abstatt
Alexander Hartung
Heinrich Schäfer
GmbH & Co. KG
Am Fleckenberg 7
65549 Limburg
Frank Herbst
Herbst-Transporte GmbH
Laubanger 24
96052 Bamberg
Victoria Herzig
Oscar Herzig GmbH
Internationale Spedition + Logistik
Am Kreuzacker 5
36124 Eichenzell
Jochen Hugger
Fritz Hugger GmbH
Spedition
Schramberger Straße 93
78628 Rottweil
Astrid Kobernuß
Jürgen Kobernuss Spedition
Neu Ripdorf 90
29525 Uelzen
Andreas Mahlstedt
Spedition Mahlstedt GmbH
Brendelweg 254
27755 Delmenhorst
Georg Mayer jun.
Georg Mayer GmbH & Co. KG
Regensburger Straße 101–103
93142 Maxhütte-Haidhof
Anita Ruth
Simon Spedition GmbH
Bunsenstraße 16 –18
64293 Darmstadt
Georg Menell
Georg Menell Transportunternehmen GmbH & Co. KG
Apollostraße 1
30952 Ronnenberg
Daniel Sabelus
Walter Schmidt Speditions
GmbH & Co. KG
Schmiedestraße 1
15745 Wildau
Michael Meyer-Lingen
Meyer logistics GmbH
Am Nordkanal 30
47877 Willich-Schiefbahn
Christopher Schuldes
Schuldes Spedition GmbH
Sandwiesenstraße 22
64665 Alsbach-Hähnlein
Marcus Otto
Spedition Otto
Richard-Adam-Straße 3 a
38877 Benneckenstein
Fritz Tschirschwitz
Fritz Tschirschwitz Logistik
GmbH
Siegelsdorfer Straße 52 – 54
90431 Nürnberg
Michael Rautenhaus
Rautenhaus Spedition
Ludwig-Erhard-Straße 34
28197 Bremen
Christian Richter
Fachvereinigung Güterkraftverkehr und Entsorgung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe
Niedersachsen (GVN) e.V.
Lister Kirchweg 95
30177 Hannover
Sina Risch
Kombi Fracht GmbH
Am Gewerbegebiet 32 – 34
27243 Groß Ippener
Martin Rollmann
Alfred Rollmann KG
Reubacher Straße 51
74599 Wallhausen-Michelbach
Anthony B. Wandt
Wandt Spedition
Transportberatung GmbH
Hansestraße 47 a/c
38112 Braunschweig
Christian Weigert
Weigert Transport GmbH
Sandstraße 11
93158 Teublitz
Christoph Wennekamp
Wennekamp Spedition GmbH
Daimlerstraße 3
61449 Steinbach (Taunus)
André Wessels
August Wessels GmbH
Zum Kottland 8
46414 Rhede
217
218