Datenübersicht (SON 01)

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Datenübersicht (SON 01)
Datenübersicht (SON 01)
Grundsätzliche Anmerkungen:
- Die Angaben sind auf der Grundlage des Prüfungsberichtes in die Datenübersicht einzutragen. Auch wenn Institute gem. § 68 Satz
2 PrüfbV ggf. die Formblätter mit dem festgestellten Jahresabschluss einzureichen haben, hat der Prüfer dafür Sorge zu tragen, dass die
Daten in der Datenübersicht mit denen im Prüfungsbericht übereinstimmen.
- Generell sind die Vorjahreswerte anzugeben. Sollten sie nach der Vorjahresprüfung Änderungen erfahren haben, so sind diese zu
kennzeichnen und in einer Fußnote zu erläutern.
- Bei Datenübersichten von im Berichtsjahr fusionierten Kreditinstituten sind die Vorjahreswerte nicht kumuliert (d.h. ohne die Beträge des
übernommenen Institutes) anzugeben.
- Bestandsbezogene Angaben haben sich grundsätzlich auf den Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag zu beziehen, sofern sich
aus den nachfolgenden Erläuterungen nichts anderes ergibt.
- Wesentliche Abweichungen gegenüber gemeldeten Daten zum Bilanzstichtag sind zu kennzeichnen.
- Soweit es sich um Zahlen zum geprüften Kreditvolumen handelt, dürfen die Daten alternativ nach dem Stand am Prüfungsstichtag in Ansatz
gebracht werden; ein vom Bilanzstichtag abweichendes Datum ist dabei bei den konkreten Positionen anzugeben. Treten bei diesen Werten
zwischen Prüfungsstichtag und Bilanzstichtag wesentliche Änderungen (z.B. im Bereich der Kredite mit EWB) auf, so sind die Werte auf den
Bilanzstichtag fortzuschreiben. Diese fortgeschriebenen Daten sind zu kennzeichnen und im Textteil des Prüfungsberichtes zu erläutern.
- Maßgeblich für die Ermittlung der Positionen im Kreditgeschäft in dieser Datenübersicht SON 01 ist in jedem Fall die tatsächliche
Inanspruchnahme - auch wenn sie die Zusage übersteigt.
- Die Zuordnung der Aufwendungen und Erträge zu den einzelnen GuV-Positionen zu Nummer (4) Daten zur Ertragslage soll grundsätzlich
der Zuordnung in der Gewinn- und Verlustrechnung des Institutes entsprechen. Nimmt der Wirtschaftsprüfer in Einzelfällen unter betriebswirt­
schaftlichen Gesichtspunkten in der Darstellung der Ertragslage nach § 15 PrüfbV eine abweichende Zuordnung vor, so ist diese auch für die
Datenübersicht maßgeblich. Eine in der GuV-Rechnung erlaubte Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen ist für die Darstellung in der
Datenübersicht SON 01 wieder aufzulösen.
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Stand Dezember 2002
Position
Ziffer
Bemerkungen
(1) Daten zu den organisatori­ 300
schen Grundlagen
1. Anwendung der VorSchriften des KWG über das
Handelsbuch:
ja (0=)/nein (=1)
2. Personalbestand
001
- Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer zuzüglich der Mitglieder der Geschäftslei­
tung; Teilzeitbeschäftigte sind anteilig einzubeziehen. Die Errechnung hat nach § 267 Abs. 5 HGB zu erfolgen.
- Bei der Berechnung des Durchschnitts sind die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen, nicht aber die Beschäftigten,
die sich in der Berufsausbildung befinden (§ 82a BerBG).
- Als Durchschnittszahl gilt ein Viertel der addierten Vierteljahresstichtagszahlen.
- Arbeitnehmer sind auch wegen Mutterschaftsurlaub abwesende Personen, Heimarbeiter und Aushilfskräfte. Nicht zu den Arbeit­
nehmern zählen den Wehr- oder Zivildienst ableistende Personen sowie solche Arbeitnehmer, die aufgrund einer Vorruhestands­
oder Altersteilzeitregelung ausgeschieden sind und bei denen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen. Ehrenamtliche
Mitglieder des Vorstandes werden in die Berechnung nicht einbezogen.
(2) Daten zur Vermögenslage 002
1. Nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille
Reserven nach § 340f HGB
- Einschließlich der nach § 253 Abs. 4 HGB gebildeten oder der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten Vorsorgen nach § 26 a Abs. 1
KWG.
- Anzugeben ist die Restgröße der zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der erfolgswirksamen Jahresabschlussbuchungen nicht
als haftendes Eigenkapital berücksichtigten Reserven.
- Vorsorgereserven, die nicht frei verfügbar, sondern an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe etwa auf die Bildung einer
Einzelrisikovorsorge (Einzelwertberichtigung, Einzelrückstellung) verzichtet wurde, sind abzusetzen; sie sind unter Nummer (6) 5
e [Pos. 326] und (6) 6 e [Pos. 331] und - soweit sie das Kundenkreditgeschäft betreffen – ebenfalls in der Pos. 13 des SON 05 zu
berücksichtigen.
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2. Kursreserven bei Schuld­ 301
verschreibungen und anderen
festverzinslichen
Wertpapieren
a) Bruttobetrag der Kursre­
serven
- Kursreserven (nicht realisierte Reserven i.S.v. § 10 Abs. 2 b KWG, Differenz zwischen dem aktuellen Wert - Börsenkurs oder
Marktwert - eines Wertpapiers und dem niedrigeren aktuellen Bilanzansatz - Buchwert -) sind mit ihrer Gesamtsumme und nicht nur
mit dem ggf. nach Feststellung der Bilanz nach § 10 Abs. 2 b Nr. 7 KWG anrechnungsfähigen Teil zu erfassen.
- Hierzu zählen auch Kursreserven in eigenen Schuldverschreibungen aus verbrieften Ausgleichsforderungen.
- Es ist nicht erforderlich, dass die Papiere börsennotiert sind.
b) Nettobetrag der Kurs­
reserven (unter Berücksich­
tigung von Sicherungsge­
schäften)
302
- Negative Ergebnisbeiträge aus Sicherungsgeschäften sind von den Kursreserven der gesicherten Aktiva abzuziehen.
- Kursreserven (nicht realisierte Reserven i.S.v. § 10 Abs. 2 b KWG, Differenz zwischen dem aktuellen Wert - Börsenkurs oder
Marktwert - eines Wertpapiers und dem niedrigeren aktuellen Bilanzansatz - Buchwert -) sind mit ihrer Gesamtsumme und nicht nur
mit dem ggf. nach Feststellung der Bilanz nach § 10 Abs. 2 b Nr. 7 KWG anrechnungsfähigen Teil zu erfassen.
- Hierzu zählen auch Kursreserven in eigenen Schuldverschreibungen aus verbrieften Ausgleichsforderungen.
- Es ist nicht erforderlich, dass die Papiere börsennotiert sind.
3. Kursreserven bei Aktien 303
und anderen nicht festver­
zinslichen Wertpapieren so­
wie Beteiligungen und Antei­
len an verbundenen Unternehmen
a) Bruttobetrag der Kursre­
serven
- Kursreserven (nicht realisierte Reserven i.S.v. § 10 Abs. 2b KWG, Differenz zwischen dem aktuellen Wert - Börsenkurs oder
Marktwert - eines Wertpapiers und dem niedrigeren aktuellen Bilanzansatz - Buchwert -) sind mit ihrer Gesamtsumme und nicht nur
mit dem ggf. nach Feststellung der Bilanz nach § 10 Abs. 2b Nr. 7 KWG anrechnungsfähigen Teil zu erfassen.
b) Nettobetrag der Kursreser­ 304
ven (unter Berücksichtigung
von Sicherungsgeschäften)
- Negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften sind von den Kursreserven der gesicherten Aktiva abzuziehen.
- Es sind nicht nur der direkt gehaltene Anteilsbesitz an börsennotierten Unternehmen, sondern auch die mittelbar über sogenannte
Vorschaltgesellschaften gehaltenen börsennotierten Beteiligungen einzubeziehen.
- Es ist nicht erforderlich, dass die Papiere börsennotiert sind. Daher sind auch stille Reserven in Investmentfondsanteilen einzube­
ziehen.
- Kursreserven (nicht realisierte Reserven i.S.v. § 10 Abs. 2 b KWG, Differenz zwischen dem aktuellen Wert - Börsenkurs oder
Marktwert - eines Wertpapiers und dem niedrigeren aktuellen Bilanzansatz - Buchwert -) sind mit ihrer Gesamtsumme und nicht nur
mit dem ggf. nach Feststellung der Bilanz nach § 10 Abs. 2 b Nr. 7 KWG anrechnungsfähigen Teil zu erfassen.
- Es sind nicht nur der direkt gehaltene Anteilsbesitz an börsennotierten Unternehmen, sondern auch die mittelbar über sogenannte
Vorschaltgesellschaften gehaltenen börsennotierten Beteiligungen einzubeziehen.
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- Es ist nicht erforderlich, dass die Papiere börsennotiert sind. Daher sind auch stille Reserven in Investmentfondsanteilen einzube­
ziehen.
4. Vermiedene Abschreibun­
gen auf Schuldverschreibun­
gen und andere festverzinsli­
che Wertpapiere durch Über­
nahme in das Anlagevermö­
gen
305
- Als vermiedene Abschreibungen gelten bei allen nicht zum strengen Niederstwert bewerteten festverzinslichen Wertpapieren des
Anlagevermögens alle Unterschiedsbeträge zwischen dem Buchwert und einem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstich­
tag. Auf den Zeitpunkt der Zuordnung oder Umwidmung der Wertpapiere zum Anlagevermögen kommt es nicht an.
- Vermiedene Abschreibungen auf nicht börsennotierte Werte sind ebenfalls zu berücksichtigen.
5. Vermiedene Abschreibun­ 306
gen auf Aktien und andere
nicht festverzinsliche Wert­
papiere durch Übernahme in
das Anlagevermögen
6. Nicht realisierte Reserven 005
in Grundstücken, grund­
stücksgleichen Rechten und
Gebäuden (soweit sie als
haftendes Eigenkapital nach
§ 10 Abs. 2 b Nr. 6 KWG be­
rücksichtigt werden)
- Als vermiedene Abschreibungen gelten bei allen nicht zum strengen Niederstwert bewerteten Wertpapieren des Anlagevermögens
alle Unterschiedsbeträge zwischen dem Buchwert und einem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag. Auf den
Zeitpunkt der Zuordnung oder Umwidmung der Wertpapiere zum Anlagevermögen kommt es nicht an.
- Vermiedene Abschreibungen auf nicht börsennotierte Werte sind ebenfalls zu berücksichtigen.
- Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen SA 3 Pos. 423 für den Bilanzstichtag
anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen.
- Anzugeben sind 45 % (nicht 100 %) des Unterschiedsbetrages zwischen Buch- und Beleihungswert, wobei die Grenzen nach §
10 Abs. 4a Satz 1 KWG zu beachten sind.
7. Eigenmittel nach § 10 oder 006
§ 53 KWG nach dem Stand
bei Geschäftsschluss am
Bilanzstichtag
a) haftendes Eigenkapital
aa) Kernkapital
- Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen SA 3 Pos. 420 für den Bilanzstichtag
anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen.
bb) Ergänzungskapital
- Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur – gemäß Meldebogen SA 3 Pos. 440 für den Bilanzstichtag
anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen.
007
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b) Drittrangmittel
307
- Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen SA 3 Pos. 480 für den Bilanzstichtag
anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zukennzeichnen.
8. Grundsatz (GS) IKennziffern
a) Kennziffern des Einzel­
instituts
aa) Verhältnis nach § 2 Abs.
1 GS I
010
- Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen GB 1 Pos. 240 für den Bilanzstichtag
anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zukennzeichnen.
bb) Gesamtkennziffer nach
§ 2 Abs. 3 Satz 1 GS I
308
- Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen.
- Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen GB 1 Pos. 250 für den Bilanzstichtag
anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zukennzeichnen.
- Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen.
cc) nachrichtliche Kennziffer 309
nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I
- Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur -gemäß Meldebogen GB 1 Pos. 260 für den Bilanzstichtag
anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen.
- Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen.
b) Kennziffern der Instituts­
gruppe
aa) Verhältnis nach § 2 Abs.
1 GS I
011
- Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.
- Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen QG 1 Pos. 240 für den Bilanzstichtag
anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen.
- Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen.
bb) Gesamtkennziffer nach § 310
2 Abs. 3 Satz 1 GS I
- Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.
- Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur – gemäß Meldebogen QG 1 Pos. 250 für den Bilanzstichtag
anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zukennzeichnen.
- Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen.
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cc) nachrichtliche Kennziffer 311
nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I
- Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.
- Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur – gemäß Meldebogen QG 1 Pos. 260 für den Bilanzstichtag
anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen.
- Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen.
Kontrollsumme für
dv-technische Zwecke
550
- Die Nachkommastellen der Felder mit Prozentangaben sind bei der Ermittlung der Kontrollsumme, die dv-technischen Zwecken
dient, unbedingt zu berücksichtigen.
(3) Daten zur Liquidität und 022
250
zur Refinanzierung
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die
zehn vom Hundert der „Ver­
bindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten“ überschrei­
ten
- Hierzu zählen alle Verbindlichkeiten der entsprechenden Bilanzposition (Passivposten 1 in der Bilanz), auch diejenigen, die keine
Abzugsrisiken beinhalten. Eine Unterscheidung zwischen Einlagen und aufgenommenen Geldern wird nicht getroffen.
2. Verbindlichkeiten gegen- 023
über Kunden, die zehn vom 251
Hundert der „Verbindlichkei­
ten gegenüber Kunden“
überschreiten
- Hierzu zählen alle Verbindlichkeiten der entsprechenden Bilanzposition (Passivposten 2 in der Bilanz), auch diejenigen, die keine
Abzugsrisiken beinhalten. Eine Unterscheidung zwischen Einlagen und aufgenommenen Geldern wird nicht getroffen.
3. Dem Kreditinstitut zuge­ 024
sagte Refinanzierungsmög­
lichkeiten ohne diejenigen bei
der Deutschen Bundesbank
a) Zusagen
- Anzugeben sind u.a. Limite in laufender Rechnung und Limite bei Globaldarlehen und Liquiditätskrediten. Kreditlinien bei Pro­
grammkrediten und Refinanzierungsdarlehen für Kundenkredite (zweckgebundene Mittel) sind nicht zu berücksichtigen. Übersteigt
die Inanspruchnahme die Zusage, so ist die höhere Inanspruchnahme als Zusage anzugeben.
b) Inanspruchnahme
- Die Angabe bezieht sich auf die Inanspruchnahme der unter Nummer (3) 3 a �Pos. 024� genannten Zusagen.
025
- Verbindlichkeiten gegenüber dem ESZB aus Offenmarktgeschäften sind hier nicht einzubeziehen.
- Zum Begriff „Zusage“ vgl. die Erläuterungen zum Grundsatz II § 3 Abs. 1 Nr. 4 "Unwiderrufliche Kreditzusagen, die das Institut
erhalten hat" der „Erläuterungen zur Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über die Eigenmittel und
Liquidität der Kreditinstitute“, BAKred vom 25.11.98.
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4. Liquiditätsgrundsatz­
kennziffern
Grundsatz (GS) II-Kennziffer
312
- Es sind die Werte auf der Basis des geprüften Jahresabschlusses gemäß Meldebogen LI 2 für den Bilanzstichtag als Quotient
mit 2 Nachkommastellen anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten
sind zu kennzeichnen.
(4) Daten zur Ertragslage
1. Zinsergebnis
a) Zinserträge
029
- Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
b) Zinsaufwendungen
030
c) darunter: für stille Einla­
gen, für Genussrechte und
für nachrangige Verbind­
lichkeiten
031
d) Zinsergebnis (a ./. b)
032
2. Provisionsergebnis
a) Provisionserträge
313
- Hier sind auch die Erträge für durchlaufende Kredite zu erfassen.
b) Provisionsaufwendungen
314
- Hier sind auch die Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
b) Provisionsergebnis (a./.b)
033
- Hier sind auch laufende Erträge aus Aktien, anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren und Anteilen an verbundenen Unterneh­
men sowie Ausschüttungen auf stille Einlagen, Genussrechte, Gewinnschuldverschreibungen im Bestand und nachrangige Forde­
rungen einzubeziehen.
nur von Kreditinstituten an- 034
zugeben, soweit sie keine
Wertpapierhandelsbanken
sind:
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3. Nettoergebnis aus Finanz­
geschäften nach § 340 c Abs.
1 HGB
a) aus Geschäften mit Wert­
papieren des Handelsbestan­
des
b) aus Geschäften mit Devi­
sen und Edelmetallen
035
c) aus Geschäften mit Deri­
vaten
036
- Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften, unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte
Aufwendungen oder Erträge handelt.
nur von Finanzdienstlei­ 315
stungsinstituten und Wertpa­
pierhandelsbanken
anzugeben:
3. Aufwendungen und Erträge
aus Finanzgeschäften
a) Aufwendungen aus Ge­
schäften mit Wertpapieren
des Handelsbestandes
b) Erträge aus Geschäften mit 316
Wertpapieren des Handelsbe­
standes
c) Aufwendungen aus Ge­
schäften mit Devisen und
Edelmetallen
317
- Einschließlich der Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen
handelt.
d) Erträge aus Geschäften
mit Devisen und Edelmetal­
len
318
- Einschließlich der Gewinne aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Erträge
handelt.
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e) Aufwendungen aus Ge­
schäften mit Derivaten
319
f) Erträge aus Geschäften
mit Derivaten
320
4. Ergebnis aus dem sonsti­
gen nicht zinsabhängigen
Geschäft
037
- Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nicht­
zinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Nummer (4) 2 oder 3 fallen.
- Hierbei handelt es sich um den Saldo aus den in der GuV ausgewiesenen „Sonstigen betrieblichen Aufwendungen“ (ausgenommen
hierin enthaltenen Steuern; diese sind - vorbehaltlich der unter Nummer (4) 7 [Pos. 048] zu erfassenden EE-Steuern - in Nummer
(4) 5 b �Pos. 039� aufzunehmen) und den „Sonstigen betrieblichen Erträgen“ (ausgenommen erzielte Leasinggebühren, diese sind
in Nummer (4) 1 a �Pos. 029� aufzunehmen). Sofern der Abschlussprüfer – abweichend vom Kreditinstitut – Aufwendungen und
Erträge dem außerordentlichen Bereich zuordnet, sind diese nicht hier, sondern unter Nummer (4) 6 f �Pos. 045� bzw. 6 h �Pos. 047�
zu berücksichtigen.
- Einschließlich Veräußerungsgewinnen/-verlusten aus Sachanlagen.
5. allgemeiner Verwaltungs­
aufwand
a) Personalaufwand
038
- Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter
von Privatbankiers. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand
zuzurechnen.
- Hier sind auch gewinnabhängige Tätigkeitsvergütungen zu erfassen.
- Abfindungen, Aufwendungen im Rahmen eines Sozialplans und Aufwendungen zur Vorruhestandsregelung, auch soweit letztere
als Abfindungszahlung anzusehen sind, sind hier zu erfassen.
- Freiwillige soziale Leistungen (z.B. Essenszuschüsse, Kasino, Freizeiteinrichtungen) gehören ebenfalls zum Personalaufwand
(vgl. § 31 Abs. 1 RechKredV).
b) andere Verwaltungsaufwen­ 039
dungen
- Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausge­
nommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
- Ordentliche und außerordentliche Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen (einschl. Veräußerungsverlusten
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aus Finanzanlagen) sowie außerordentliche Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind unter Nummer (4) 6 g �Pos. 046� zu berücksichtigen.
6. Sonstige und außerordent­ 040
liche Erträge und Aufwendun­
gen
a) Erträge aus früheren Ab­
schreibungen, Wertberichti­
gungen und Rückstellungen
im Kreditgeschäft
- Die Auflösungen von Risikovorsorgen auf verbriefte (Länder-)Risiken sind nicht hier, sondern unter Nummer (4) 6 c �Pos. 042�
zu erfassen.
- Die Auflösung von Pauschalwertberichtigungen ist hier anzugeben.
- Die Auflösung von Vorsorgereserven bleibt hier unberücksichtigt und ist unter Nummer (4) 10 �Pos. 051� zu erfassen .
- Erträge im Zusammenhang mit dem Rettungserwerb von Immobilien sind hier anzugeben.
b) Abschreibungen und Wert­ 041
berichtigungen auf Forderun­
gen sowie Zuführungen zu
Rückstellungen im Kreditge­
schäft
- Aufwendungen für Risikovorsorgen auf verbriefte (Länder-)Risiken sind nicht hier, sondern unter Nummer (4) 6 d [Pos. 043] zu
erfassen.
- Aufwendungen für Kreditversicherungen sind nicht hier, sondern unter Nummer (4) 5 b [Pos. 039] einzubeziehen.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rettungserwerb von Immobilien sind hier anzugeben.
- Die Bildung von Vorsorgereserven bleibt hier unberücksichtigt und ist unter Nummer (4) 9 �Pos. 050� zu erfassen.
c) Erträge aus Zuschreibun­ 042
gen bei Wertpapieren der
Liquiditätsreserve und aus
Geschäften mit diesen Wert­
papieren
d) Abschreibungen auf Wert­ 043
papiere der Liquiditätsreserve
und Aufwendungen aus Ge­
schäften mit diesen Wertpa­
pieren
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e) Erträge aus Zuschreibun­ 044
gen bei Finanzanlagen, Sach­
anlagen und immateriellen
Anlagewerten sowie aus
Geschäften mit diesen Ge­
genständen
- Einschließlich der Veräußerungsgewinne aus Sachanlagen und der Erträge aus der Rücknahme/Auflösung von Sonderabschrei­
bungen (z.B. nach dem FördergebietsG).
f) Andere sonstige und
außerordentliche Erträge
- Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis
eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.
045
- Diese Position setzt sich aus den in der GuV ausgewiesenen „Außerordentlichen Erträgen“ (mit Ausnahme der unter Nummer (4)
8 �Pos. 049� aufzunehmenden Erträge aus erhaltenen baren Bilanzierungshilfen), den „Erträgen aus der Auflösung von Sonderpo­
sten mit Rücklage(n)anteil“ und den vom Abschlussprüfer dem außerordentlichen Bereich zugeordneten Erträgen zusammen.
- Erträge sind nur dann außerordentlich, wenn sie ungewöhnlich sind und/oder selten vorkommen (vgl. HGB § 277 Abs. 4). Beispiele:
Umwandlungserfolge, Verschmelzungsgewinne, Gläubigerverzicht bei Sanierungen des bilanzierenden Kreditinstitutes, Verkauf
eines Zweigstellennetzes oder von anderen Betriebsteilen.
- vgl. auch die Erläuterungen zu Nummer (4) 4 �Pos. 037�.
g) Abschreibungen und Wert­ 046
berichtigungen auf Finanzan­
lagen, Sachanlagen und im­
materielle Anlagewerte sowie
Aufwendungen aus Geschäf­
ten mit diesen Gegenständen
- Einschließlich Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz.
- Zu erfassen sind hier alle (ordentlichen und außerordentlichen) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen
(einschl. Veräußerungsverlusten aus Finanzanlagen) sowie alle außerordentlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte (vgl. Hinweis zu Nummer (4) 5 b �Pos. 039�).
- Veräußerungsverluste aus Sachanlagen sind nicht hier sondern unter Nummer (4) 4 [Pos. 037] zu erfassen.
h) Andere sonstige und
außerordentliche Aufwen­
dungen
047
- Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Be­
triebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen; diese sind unter Nummer (4) 11 [Pos. 052] aufzufüh­
ren.
- Aufwendungen sind nur dann außerordentlich, wenn sie ungewöhnlich sind und/oder selten vorkommen (vgl. HGB § 277 Abs. 4)
Beispiel: Sozialplanaufwendungen im Rahmen von Massenentlassungen, Stilllegung von Zweigstellen.
- Veräußerungsverluste aus Sachanlagen sind nicht hier, sondern unter Nummer (4) 4 [Pos. 037] zu erfassen.
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- Diese Position beinhaltet die in der GuV ausgewiesenen „Aufwendungen aus Verlustübernahmen“, Einstellungen in Sonderposten
mit Rücklageanteil“, „Außerordentliche Aufwendungen“ und Aufwendungen, die der Abschlussprüfer dem außerordentlichen Bereich
zugeordnet hat.
- vgl. auch die Erläuterungen zu Nummer (4) 4 �Pos. 037�.
7. Steuern vom Einkommen 048
und vom Ertrag
8. Erträge aus Verlustüber­
nahmen und baren bilanzun­
wirksamen Ansprüchen
- Andere Steuern sind unter Nummer (4) 5 b [Pos. 039] zu erfassen.
049
9. Aufwendungen aus der Bil­ 050
dung von Vorsorgereserven
nach § 340 f und § 340 g HGB
10. Erträge aus der Auflö­
sung von Vorsorgereserven
nach § 340 f und § 340 g
HGB
051
- Einschließlich der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten nach § 26a Abs. 1 KWG oder nach § 253 Abs. 4 HGB gebildeten Vorsorgen.
11. Aufgrund einer Gewinnge­
meinschaft, eines Gewinnab­
führungs­ oder eines Teilge­
winnabführungsvertrages ab­
geführte Gewinne
052
- Aufwendungen für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten sind Nummer (4) 1 b und c [Pos. 030
und 031] zuzuordnen.
- In dieser Position werden nur abgeführte Gewinne aus Gewinnabführungsverträgen an eine andere Gesellschaft ausgewiesen.
Hierzu zählen nicht normale Ausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Mütter.
12. Gewinnvortrag aus dem 053
Vorjahr
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13. Verlustvortrag aus dem 054
Vorjahr
14. Entnahmen aus Kapital- 055
und Gewinnrücklagen
15. Einstellungen in Kapital- 056
und Gewinnrücklagen
16. Entnahmen aus Genuss­
rechtskapital
057
17. Wiederauffüllung des Ge­
nussrechtskapitals
058
(5) Angaben zum Zinsände­
rungsrisiko
1. Festzinsaktiva zum Bilanz­
stichtag
059
- Einschließlich der Vorwegzuführung in die Sicherheitsrücklage bei Sparkassen.
- Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt.
- Die Höhe der Festzinsaktiva ist insgesamt sowie am Vordruckende [Pos. 060-064 oder 252-256] aufgegliedert nach Restlaufzeiten
in Jahren – analog zur Zinsbindungsbilanz - anzugeben.
- Angabe der Festzinsaktiva unter Berücksichtigung von Zinssicherungsgeschäften.
- Variable Zinspositionen, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu Quasifestzinspositionen gemacht wurden, sind einzubeziehen.
- Festzinsaktiva, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu variablen Positionen gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt.
2. Durchschnittszinssatz der 065
Festzinsaktiva
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Stand Dezember 2002
3. Festzinspassiva zum Bilanz­
stichtag
066
- Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt.
- Die Höhe der Festzinspassiva ist insgesamt sowie am Vordruckende [Pos. 067-071 oder 257-261] aufgegliedert nach Restlaufzei­
ten in Jahren – analog zur Zinsbindungsbilanz - anzugeben.
- Angabe der Festzinspassiva unter Berücksichtigung von Zinssicherungsgeschäften.
- Variable Zinspositionen, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu Quasifestzinspositionen gemacht wurden, sind einzubeziehen.
- Festzinspassiva, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu variablen Positionen gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt.
4. Durchschnittszinssatz der 072
Festzinspassiva
(6) Daten zum Kreditgeschäft 073
1. Höhe des Kreditvolumens
- Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.
- Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt.
- Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den
Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).
2. darunter: Kredite an Nicht­
banken
074
- Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.
- Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt.
- Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den
Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).
3. Geprüftes Kreditvolumen
075
- Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.
- Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt.
- Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den
Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).
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- Diese Position muss der Summe der Pos. 321 - 324 entsprechen.
4. darunter: Kredite an Nicht­
banken
321
- Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.
- Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt.
- Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den
Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).
- Diese Position muss der Summe der Pos. 327 - 329 entsprechen.
5. Risikogruppierung des ge­
prüften Interbankenkreditvo­
lumens
a) Kredite ohne erkennbares
Risiko
322
b) Kredite mit erhöhten laten­
ten Risiken
323
- Plausibilität: Pos. 322 = 075./.321./.323./.324
- Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt.
- Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den
Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).
- Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.
- Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt.
- Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den
Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).
- Einschließlich der nicht abschließend beurteilbaren Kredite.
c) Wertberichtigte Kredite vor 324
Absetzung von Einzelwertbe­
richtigungen
- Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.
- Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt.
- Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den
Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).
- Kredite, für die anstelle von Einzelwertberichtigungen ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls
zu erfassen.
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d) darunter: Summe der in 325
den wertberichtigten Krediten
(c) enthaltenen Blankoanteile
(vor Absetzung der Einzel­
wertberichtigungen)
- Blankoanteil = Kreditinanspruchnahme abzüglich Sicherheitenwert
- Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung einer Einzelwertberichtigung verzichtet
wurde, sind ebenso wie Einzelwertberichtigungen nicht abzusetzen. Sie sind auch unter Nummer (2) 1 [Pos. 002] nicht aufzuneh­
men.
- Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt.
- Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den
Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).
e) für die wertberichtigten 326
Kredite (c) gebildete Einzel­
wertberichtigungen
- Die Angaben zur Höhe der gebildeten Einzelwertberichtigungen müssen den im Jahresabschluss vorhandenen und geprüften
Werten entsprechen.
- Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung einer Einzelwertberichtigung verzichtet
wurde, sind hier gleichwohl wie eine Einzelwertberichtigung zu berücksichtigen. Sie sind unter Nummer (2) 1 [Pos. 002] nicht
aufzunehmen.
6. Risikogruppierung des ge­
prüften Nichtbankenkreditvo­
lumens
a) Kredite ohne erkennbares
Risiko
327
b) Kredite mit erhöhten laten­
ten Risiken
328
- Aufgliederung der Nummer (6) 4 [Pos. 321]
- Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt.
- Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den
Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).
- Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.
- Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt.
- Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den
Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).
- Einschließlich der nicht abschließend beurteilbaren Kredite.
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c) Wertberichtigte Kredite vor 329
Absetzung von Einzelwertbe­
richtigungen
- Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen.
- Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt.
- Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den
Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).
- Kredite, für die anstelle von Einzelwertberichtigungen ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls
zu erfassen.
d) darunter: Summe der in 330
den wertberichtigten Krediten
(c) enthaltenen Blankoanteile
(vor Absetzung der Einzel­
wertberichtigungen)
- Blankoanteil = Kreditinanspruchnahme abzüglich Sicherheitenwert.
- Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung einer Einzelwertberichtigung verzichtet
wurde, sind ebenso wie Einzelwertberichtigungen nicht abzusetzen . Sie sind auch unter Nummer (2) 1 [Pos. 002] nicht aufzuneh­
men.
- Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt.
- Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den
Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV).
e) für die wertberichtigten 331
Kredite (c) gebildete Einzel­
wertberichtigungen
- Die Angaben zur Höhe der gebildeten Einzelwertberichtigungen müssen den im Jahresabschluss vorhandenen und geprüften
Werten entsprechen.
- Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung einer Einzelwertberichtigung verzichtet
wurde, sind hier gleichwohl wie eine Einzelwertberichtigung zu berücksichtigen. Sie sind unter Nummer (2) 1 [Pos. 002] nicht
aufzunehmen.
7. Unversteuerte Pauschal­
wertberichtigungen
a) Bestand in der Vorjahresbi­
lanz
079
- Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge für Pauschalrisiken.
- Zu erfassen sind auch jene handelsrechtlich gebildeten Pauschalwertberichtigungen, bei denen im Einzelfall die steuerliche
Anerkennung verwehrt wurde.
- Eine Abweichung des Endbestandes des Vorjahres zum Anfangsbestand des Berichtsjahres ist nur in Ausnahmefällen (z.B. bei
Fusionen) möglich.
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- Rückstellungen für Pauschalrisiken im Kreditgeschäft sind hier (Pos. 079 und 080) einzubeziehen und nicht unter Nummer (6) 9
[Pos. 337- 341] zu vermerken.
b) Neuer Bestand
080
- Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge für Pauschalrisiken.
- Zu erfassen sind auch jene handelsrechtlich gebildeten Pauschalwertberichtigungen, bei denen im Einzelfall die steuerliche
Anerkennung verwehrt wurde.
- Rückstellungen für Pauschalrisiken im Kreditgeschäft sind hier [Pos. 079 und 080] einzubeziehen und nicht unter Nummer (6) 9
[Pos. 337- 341] zu vermerken.
8. Einzelwertberichtigungen
a) Bestand in der Vorjahresbi­
lanz
332
- Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden.
- Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos. 337 - 341].
- Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen.
- Maßgeblich ist der Bestand zum Bilanzstichtag des Vorjahres.
- Vorsorgereserven nach § 340 f und § 340 g HGB sowie § 26 a (alt) KWG bleiben unberücksichtigt.
b) Verbrauch
333
- Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden.
- Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos. 337 - 341].
- Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen.
- Vorsorgereserven nach § 340 f und § 340 g HGB sowie § 26 a (alt) KWG bleiben unberücksichtigt.
c) Auflösung
334
- Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden.
- Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos. 337 - 341].
- Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen.
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- Vorsorgereserven nach § 340 f und § 340 g HGB sowie § 26 a (alt) KWG bleiben unberücksichtigt.
d) Bildung
335
- Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden.
- Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos. 337 - 341].
- Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen.
- Vorsorgereserven nach § 340 f und § 340 g HGB bleiben unberücksichtigt.
e) neuer Stand
336
- Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden.
- Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos. 337 - 341].
- Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen.
- Vorsorgereserven nach § 340 f und § 340 g HGB sowie § 26 a (alt) KWG bleiben unberücksichtigt.
9. Rückstellungen im Kredit­
geschäft
a) Bestand in der Vorjahresbi­
lanz
337
- Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080]
anzugeben.
- Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst.
- Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen.
b) Verbrauch
338
- Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080]
anzugeben.
- Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst.
- Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen.
c) Auflösung
339
- Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080]
anzugeben.
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Stand Dezember 2002
- Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst.
- Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen.
d) Bildung
340
- Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080]
anzugeben.
- Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst.
- Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen.
e) Neuer Stand
341
- Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080]
anzugeben.
- Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst.
- Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen.
10. Abschreibungen auf For­
derungen zu Lasten der Ge­
winn- und Verlustrechnung
086
- Hier sind die zu Lasten der GuV-Rechnung vorgenommenen Direktabschreibungen anzugeben; der Verbrauch von bereits in den
Vorjahren gebildeten Wertkorrekturen bleibt hier unberücksichtigt.
11. Zur Rettung von For­
derungen erworbene Grund­
stücke und Gebäude
087
- Anzugeben sind die Buchwerte der Grundstücke und Gebäude und keine Stückzahlen.
12. Anmerkungsbedürftige
Großkredite
088
- Anzugeben ist der Gesamtbestand, nicht der Zugang im Geschäftsjahr.
- Alle Großkredite der Risikogruppen „Kredite mit erhöht latenten Risiken“ (Risikogruppe 2) und „wertberichtigte Kredite“ (Risikogrup­
pe 3). Es gilt der Kreditbegriff des § 19 Abs. 1 KWG , maßgeblich ist die ungekürzte Inanspruchnahme vor Abzug von Wertberichti­
gungen.
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13. bei Nichtanwendung der 342
Vorschriften des KWG über
das Handelsbuch:
Zahl der Überschreitungen
der
Großkrediteinzelober­
grenze nach § 13 Abs. 3 Satz
1 KWG
a) des geprüften Einzel­
instituts
- Anzugeben ist die Anzahl aller im Laufe des Berichtsjahres aufgetretenen (erlaubten und unerlaubten) Überschreitungen, die nicht
unter die Übergangsregelung des § 64 d KWG fallen. Eine Differenzierung danach, ob eine Zustimmung des BAKred für diese
Überschreitungen vorliegt oder nicht, erfolgt nicht.
b) der Institutsgruppe
- Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.
343
- Anzugeben ist die Anzahl aller im Laufe des Berichtsjahres aufgetretenen (erlaubten und unerlaubten) Überschreitungen, die nicht
unter die Übergangsregelung des § 64 d KWG fallen. Eine Differenzierung danach, ob eine Zustimmung des BAKred für diese
Überschreitungen vorliegt oder nicht, erfolgt nicht.
bei Anwendung der Vorschrif­ 344
ten des KWG über das Han­
delsbuch:
a) Zahl der Überschreitungen
der Anlagebuch-Großkredit­
einzelobergrenze nach § 13a
Abs. 3 Satz 1 KWG
aa) des geprüften Einzel­
instituts
- Anzugeben ist die Anzahl aller im Laufe des Berichtsjahres aufgetretenen (erlaubten und unerlaubten) Überschreitungen, die nicht
unter die Übergangsregelung des § 64 d KWG fallen. Eine Differenzierung danach, ob eine Zustimmung des BAKred für diese
Überschreitungen vorliegt oder nicht, erfolgt nicht.
bb) der Institutsgruppe
- Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.
345
- Anzugeben ist die Anzahl aller im Laufe des Berichtsjahres aufgetretenen (erlaubten und unerlaubten) Überschreitungen, die nicht
unter die Übergangsregelung des § 64 d KWG fallen. Eine Differenzierung danach, ob eine Zustimmung des BAKred für diese
Überschreitungen vorliegt oder nicht, erfolgt nicht.
b) Zahl der Überschreitungen 346
der Gesamtbuch-Großkredit­
einzelobergrenze nach § 13a
- Anzugeben ist die Anzahl aller im Laufe des Berichtsjahres aufgetretenen (erlaubten und unerlaubten) Überschreitungen, die nicht
unter die Übergangsregelung des § 64 d KWG fallen. Eine Differenzierung danach, ob eine Zustimmung des BAKred für diese
Überschreitungen vorliegt oder nicht, erfolgt nicht.
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Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG
aa) des geprüften Einzelinstitu­
ts
bb) der Institutsgruppe
347
- Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist.
- Anzugeben ist die Anzahl aller im Laufe des Berichtsjahres aufgetretenen (erlaubten und unerlaubten) Überschreitungen, die nicht
unter die Übergangsregelung des § 64 d KWG fallen. Eine Differenzierung danach, ob eine Zustimmung des BAKred für diese
Überschreitungen vorliegt oder nicht, erfolgt nicht.
14. Bedeutende Beteiligungen 348
an Unternehmen außerhalb 349
des Finanzsektors, deren
Nennbetrag 15 vom Hundert
des haftenden Eigenkapitals
des Einlagenkreditinstituts
übersteigt
a) des geprüften Einzel­
instituts
- Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz
3 KWG oder § 64 a KWG fallen.
b) der Institutsgruppe
- Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz
3 KWG oder § 64 a KWG fallen.
350
351
- Angabe der Gesamtsumme der Nennbeträge [Pos. 348]; Angabe der Anzahl der Beteiligungen [Pos. 349].
- Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Abs. 2 KWG eingehalten werden muss, ist diese Angabe hier zusätz­
lich aufzunehmen.
- Angabe der Gesamtsumme der Nennbeträge [Pos. 350]; Angabe der Anzahl der Beteiligungen [Pos. 351].
15. darunter: Anteile nach §
12 Abs. 1 Satz 3 KWG
352
- Bezogen auf das geprüfte Einzelinstitut. Eine Gruppenaussage ist nicht gefordert.
16. darunter: unter § 64 a
KWG fallende Anteile
353
- Bezogen auf das geprüfte Einzelinstitut. Eine Gruppenaussage ist nicht gefordert.
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(7) Bilanzunwirksame An­
sprüche
1. Bare bilanzunwirksame
Ansprüche
a) im Berichtsjahr
091
- Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte)
- Es handelt sich um im Berichtsjahr neu hinzu gekommene Ansprüche Dritter, die beim geprüften Institut bilanzunwirksam bleiben,
um dem betreffenden Institut häufig gegen eine Besserungsscheinverpflichtung den Ausweis einer entsprechend günstigeren
Ertragslage zu ermöglichen, ohne dass dies in der Ertragskraft des Instituts begründet wäre.
- Grundsätzlich ist der Verlauf einer Sanierungsmaßnahme von Gewährung bis Rückzahlung bzw. Erlass vollständig darzustellen.
Es ist der Differenzbetrag aus im Berichtsjahr erhaltenen und zurückgezahlten Sanierungsmitteln anzugeben. (z.B.: erhaltene
Barzuschüsse, Übernahmen ausfallbedrohter Aktiva durch Gesellschafter oder Dritte im Rahmen von Barzuschüssen)
- Mit dieser Position verbundene Besserungsscheinverpflichtungen sind nicht hier sondern unter Nummer (7) 1 b [Pos. 092]
auszuweisen.
b) Bestand am Jahresende
092
- Darunter ist der Gesamtbestand der zum Bilanzstichtag noch bestehenden Rückzahlungs- oder Entlastungsverpflichtungen aus
erhaltenen baren Bilanzierungshilfen im Sinne der hier relevanten bilanzunwirksamen Ansprüche Dritter zu verstehen (z.B. Besse­
rungsscheinverpflichtungen).
- Die Umwandlung einer unbaren in eine bare Bilanzierungshilfe geht nur als Bestandsveränderung möglicher künftiger Rückzah­
lungs- oder Entlastungsverpflichtungen in die Nummer (7) 1 b [Pos. 092] und 2b [Pos. 094] ein. Sie wird nicht unter den Nummern
(7) 1 a [Pos. 091] und 2 a [Pos. 093] ersichtlich. Beispiel: In Höhe einer bestehenden Bürgschaft (unbar) fließt tatsächlich Geld in
das Unternehmen (bar). Damit ermäßigt sich der bisher ausgewiesene Bestand der unbaren Bilanzierungshilfe und es erhöht sich
der Bestand der baren Bilanzierungshilfe.
2. Unbare bilanzunwirksame
Ansprüche
a) im Berichtsjahr
093
- Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte)
- Es handelt sich um im Berichtsjahr neu hinzu gekommene Ansprüche Dritter, die beim geprüften Institut bilanzunwirksam bleiben,
um dem betreffenden Institut häufig gegen eine Besserungsscheinverpflichtung den Ausweis einer entsprechend günstigeren
Ertragslage zu ermöglichen, ohne dass dies in der Ertragskraft des Instituts begründet wäre. Aufwandsrückstellungen, soweit
steuerlich nicht anerkannt (§ 249 HGB), die Aktivierung eines Disagios (§ 250 Abs. 3, § 268 Abs. 6 HGB), Abgrenzungsposten
wegen voraussichtlicher Steuerentlastung in nachfolgenden Geschäftsjahren (§ 274 Abs. 2 HGB), die Aktivierung eines Geschäfts­
oder Firmenwertes (§ 255 Abs. 4 HGB), Aufwendungen zur Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes (§ 269 Abs.
1 HGB) sowie Aufwendungen für Währungsumstellungen (Art. 44 EGHGB) sind keine Bilanzierungshilfen im Sinne der hier
relevanten bilanzunwirksamen Ansprüche Dritter.
- Grundsätzlich ist der Verlauf einer Sanierungsmaßnahme von der Gewährung bis zur Rückzahlung bzw. zum Erlass vollständig
darzustellen. Der Betrag der Besserungsscheinverpflichtungen ist im Zeitablauf spiegelbildlich zu erfassen. Es ist der Differenzbetrag
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aus im Berichtsjahr erhaltenen und zurückgezahlten Sanierungsmitteln anzugeben (z.B. Gewährleistung ausfallbedrohter Aktiva
durch Gesellschafter oder Dritte).- Mit dieser Position verbundene Besserungsscheinverpflichtungen sind nicht hier sondern unter
Nummer (7) 2 b �Pos. 094� auszuweisen.
b) Bestand am Jahresende
094
- Darunter ist der Gesamtbestand der zum Bilanzstichtag noch bestehenden Rückzahlungs- oder Entlastungsverpflichtungen aus
erhaltenen unbaren Bilanzierungshilfen im Sinne der hier relevanten bilanzunwirksamen Ansprüche Dritter zu verstehen (z.B.
Besserungsscheinverpflichtungen).
- Die Umwandlung einer unbaren in eine bare Bilanzierungshilfe geht nur als Bestandsveränderung möglicher künftiger Rückzah­
lungs- oder Entlastungsverpflichtungen in die Nummern (7) 1 b und 2 b �Pos. 092 und 094� ein. Sie wird nicht unter den Nummern
(7) 1 a und 2 a �Pos. 091 und 093� ersichtlich. Beispiel: Aus einer bestehenden Bürgschaft (unbar) fließt tatsächlich Geld (bar). Damit
ermäßigt sich der bisher ausgewiesene Bestand der unbaren Bilanzierungshilfe und es erhöht sich der Bestand der baren Bilanzie­
rungshilfe.
(8) Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne
von § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB
a) von Bilanzierungsmetho­
den ja(=0)/nein(=1)
095
- Im Vergleich zum Vorjahr andere Ausübung eines gesetzlich eingeräumten Bilanzierungswahlrechts (z.B. Aktivierung einer
Bilanzierungshilfe für latente Steuern oder erstmalige bzw. erstmals unterlassene Bilanzierung von Rückstellungen bei gleichem
Sachverhalt).
- Änderungen der Bilanzierungsmethode auf Grund gesetzlicher Vorgaben werden nicht berücksichtigt. (Beispiel: Steuerentlastungs­
gesetz).
b) von Bewertungsmethoden 096
ja(=0)/nein(=1)
- Änderungen der Bewertungsmethode auf Grund gesetzlicher Vorgaben werden nicht berücksichtigt (Beispiel: Steuerentlastungsge­
setz).
- Veränderte Anwendung der allgemeinen Bewertungsgrundsätze unter Durchbrechung des Stetigkeitsgebots (z.B. Wechsel der
Abschreibungsmethode (linear, degressiv) oder Änderung der Methode zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung).
- Wird ein Vermögensgegenstand des Anlagevermögens nicht mehr nach dem strengen sondern nach dem gemilderten Nie­
derstwertprinzip bewertet, so liegt eine Änderung der Bewertungsmethode vor (ja = 0).
2. Gesamtvolumen der Ter­
mingeschäfte im Sinne des
§ 36 RechKredV
a) Termingeschäfte in frem­
den Währungen
097
- Kapitalbeträge, Liefer­ oder Abnahmeverpflichtungen, bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die
Hauptrisikokomponenten abzustellen.
- Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in
Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen.
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- Um ein Usance-Geschäft handelt es sich, wenn ein inländisches Institut mit einem ausländischen Kontrahenten ein Devisentermin­
geschäft abschließt, dem zwei Nicht-US-$-Währungen zugrunde liegen, die für das Institut keine Landeswährung darstellen. Im
Rahmen eines Termingeschäftes hat ein deutsches Kreditinstitut z.B. einen Lieferanspruch in Yen sowie eine Zahlungsverpflichtung
in ₤. Nur die Zahlungsseite (hier: �-Gegenwert des zu zahlenden ₤-Betrages) ist zu erfassen (Vermeidung von Doppelerfassung).
- Sind bei einem gedeckten Termingeschäft beide Positionen (Ursprungs- und Deckungsgeschäft) Termingeschäfte, so sind hier
beide Kapitalbeträge zu berücksichtigen, da es sich dabei um zwei Geschäfte handelt, die jeweils einem Ausfallrisiko unterliegen.
- Die Addition der Positionen 097 + 100 + 103 muss den Gesamtbestand der Termingeschäfte am Bilanzstichtag ergeben (Abstim­
mung mit Prüfungsbericht).
b) darunter:
zur Deckung von Wechsel­
kursschwankungen
098
- Kapitalbeträge, Liefer­ oder Abnahmeverpflichtungen, bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die
Hauptrisikokomponenten abzustellen.
- Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in
Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen.
- Um ein Usance-Geschäft handelt es sich, wenn ein inländisches Institut mit einem ausländischen Kontrahenten ein Devisentermin­
geschäft abschließt, dem zwei Nicht-US-$-Währungen zugrunde liegen, die für das Institut keine Landeswährung darstellen. Im
Rahmen eines Termingeschäftes hat ein deutsches Kreditinstitut z.B. einen Lieferanspruch in Yen sowie eine Zahlungsverpflichtung
in ₤. Nur die Zahlungsseite (hier: �-Gegenwert des zu zahlenden ₤-Betrages) ist zu erfassen (Vermeidung von Doppelerfassung).
- Die Deckung kann sich sowohl auf Handelsgeschäfte als auch auf Anlagebuchpositionen beziehen.
c) darunter:
Handelsgeschäfte
099
- Kapitalbeträge, Liefer­ oder Abnahmeverpflichtungen, bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die
Hauptrisikokomponenten abzustellen.
- Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in
Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen.
- Um ein Usance-Geschäft handelt es sich, wenn ein inländisches Institut mit einem ausländischen Kontrahenten ein Devisentermin­
geschäft abschließt, dem zwei Nicht-US-$-Währungen zugrunde liegen, die für das Institut keine Landeswährung darstellen. Im
Rahmen eines Termingeschäftes hat ein deutsches Kreditinstitut z.B. einen Lieferanspruch in Yen sowie eine Zahlungsverpflichtung
in ₤. Nur die Zahlungsseite (hier: �-Gegenwert des zu zahlenden ₤-Betrages) ist zu erfassen (Vermeidung von Doppelerfassung).
- Sind bei einem gedeckten Termingeschäft beide Positionen (Ursprungs- und Deckungsgeschäft) Termingeschäfte, so sind hier
beide Kapitalbeträge zu berücksichtigen, da es sich dabei um zwei Geschäfte handelt, die jeweils einem Ausfallrisiko unterliegen.
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- Nur Handelsgeschäfte, d.h. ohne solche Geschäfte, die der Deckung von Handelsgeschäften oder Anlagebuchpositionen dienen.
d) zinsbezogene Termin­
geschäfte
100
- Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
- Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in
Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen.
- Sind bei einem gedeckten Termingeschäft beide Positionen (Ursprungs- und Deckungsgeschäft) Termingeschäfte, so sind hier
beide Kapitalbeträge zu berücksichtigen, da es sich dabei um zwei Geschäfte handelt, die jeweils einem Ausfallrisiko unterliegen.
- Die Addition der Pos. 097 + 100 + 103 muss den Gesamtbestand der Termingeschäfte am Bilanzstichtag ergeben (Abstimmung
mit Prüfungsbericht).
e) darunter:
zur Deckung von Zins- oder
Marktpreisschwankungen
101
- Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
- Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in
Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen.
- Die Deckung kann sich sowohl auf Handelsgeschäfte als auch auf Anlagebuchpositionen beziehen.
f) darunter:
Handelsgeschäfte
102
- Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
- Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in
Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen.
- Sind bei einem gedeckten Termingeschäft beide Positionen (Ursprungs- und Deckungsgeschäft) Termingeschäfte, so sind hier
beide Kapitalbeträge zu berücksichtigen, da es sich dabei um zwei Geschäfte handelt, die jeweils einem Ausfallrisiko unterliegen.
- Nur Handelsgeschäfte, d.h. ohne solche Geschäfte, die der Deckung von Handelsgeschäften oder Anlagebuchpositionen dienen.
g) Termingeschäfte mit son­
stigen Preisrisiken
103
- Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
- Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in
Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen.
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- Unter sonstigen Preisrisiken sind Rohwaren-, Aktienkurs- oder Edelmetallrisiken zu verstehen.
- Sind bei einem gedeckten Termingeschäft beide Positionen (Ursprungs- und Deckungsgeschäft) Termingeschäfte, so sind hier
beide Kapitalbeträge zu berücksichtigen, da es sich dabei um zwei Geschäfte handelt, die jeweils einem Ausfallrisiko unterliegen.
- Gemischtwirtschaftliche Kreditgenossenschaften haben hier auch die Warentermingeschäfte (Termingeschäfte mit sonstigen
Preisrisiken) auszuweisen. Vgl. auch die Änderungen der bisherigen Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 Grundsatz I aufgrund der
Richtlinie 98/31 EG (CAD II). Da hier das Gesamtvolumen ermittelt werden soll, darf auch nicht von der Verrechnungsmöglichkeit
gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 Grundsatz I Gebrauch gemacht werden.
- Die Addition der Pos. 097 + 100 + 103 muss den Gesamtbestand der Termingeschäfte am Bilanzstichtag ergeben (Abstimmung
mit Prüfungsbericht).
h) darunter:
zur Deckung von Zins- oder
Marktpreisschwankungen
104
- Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
- Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in
Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen.
- Gemischtwirtschaftliche Kreditgenossenschaften haben hier auch die Warentermingeschäfte (Termingeschäfte mit sonstigen
Preisrisiken) auszuweisen. Vgl. auch die Änderungen der bisherigen Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 Grundsatz I aufgrund der
Richtlinie 98/31 EG (CAD II). Da hier das Gesamtvolumen ermittelt werden soll, darf auch nicht von der Verrechnungsmöglichkeit
gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 Grundsatz I Gebrauch gemacht werden.
- Die Deckung kann sich sowohl auf Handelsgeschäfte als auch auf Anlagebuchpositionen beziehen.
i) darunter:
Handelsgeschäfte
105
- Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
- Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in
Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen.
- Sind bei einem gedeckten Termingeschäft beide Positionen (Ursprungs- und Deckungsgeschäft) Termingeschäfte, so sind hier
beide Kapitalbeträge zu berücksichtigen, da es sich dabei um zwei Geschäfte handelt, die jeweils einem Ausfallrisiko unterliegen.
- Nur Handelsgeschäfte, d.h. ohne solche Geschäfte, die der Deckung von Handelsgeschäften oder Anlagebuchgeschäften dienen.
- Gemischtwirtschaftliche Kreditgenossenschaften haben hier auch die Warentermingeschäfte (Termingeschäfte mit sonstigen
Preisrisiken) auszuweisen. Vgl. auch die Änderungen der bisherigen Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 Grundsatz I aufgrund der
Richtlinie 98/31 EG (CAD II). Da hier das Gesamtvolumen ermittelt werden soll, darf auch nicht von der Verrechnungsmöglichkeit
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gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 Grundsatz I Gebrauch gemacht werden.
- Die Geschäfte sind mit ihren Kapitalbeträgen und nicht mit den Marktwerten einzustellen.
3. Buchwert der in Pension 106
gegebenen
Vermögensge­
genstände bei echten Pen­
sionsgeschäften (§ 340 b Abs.
4 Satz 4 HGB)
4. Betrag der nicht mit dem 107
Niederstwert bewerteten
börsenfähigen Wertpapiere
bei den folgenden Posten
(§ 35 Abs. 1 Nr. 2 RechKredV)
a)
Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche
Wertpapiere (Aktivposten
Nr. 5)
b) Aktien und andere nicht 108
festverzinsliche Wertpa­
piere (Aktivposten Nr. 6)
5. Leasinggeschäfte
a) Gesamtbestand der aktivier­
ten Leasinggegenstände
- Maßgeblich ist der Buchwert, nicht der Marktwert oder der Rücknahmepreis.
- Ohne Offenmarktgeschäfte mit dem ESZB (keine echten Pensionsgeschäfte, da die dem ESZB verpfändeten Sicherheiten beliehen
werden).
- Zu berücksichtigen sind nur börsenfähige Wertpapiere.
- Maßgeblich ist der Buchwert von nicht nach dem Niederstwertprinzip bewerteten Wertpapieren; die vermiedenen Abschreibungen
sind nicht abzusetzen.
- Maßgeblich ist der Buchwert von nicht nach dem Niederstwertprinzip bewerteten Wertpapieren; die vermiedenen Abschreibungen
sind nicht abzusetzen.
109
b) Im Aufwandsposten Nr. 5 110
(Kontoform) oder 11 (Staffel­
form) enthaltene Abschrei­
bungen und Wertberichtigun­
gen auf Leasinggegenstände
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c) Im Ertragsposten Nr. 8 ent­ 111
haltene Erträge aus Leasingge­
schäften
6. Nachrangige Vermögensge­ 112
genstände
a) nachrangige Forderungen
an Kreditinstitute
- Anzugeben sind nachrangige Buchforderungen und nachrangige verbriefte Forderungen an Kreditinstitute. Außerdem fallen
hierunter nachrangige Genussrechte mit Ausnahme der nicht in Wertpapieren verbrieften, nicht rückzahlbaren nachrangigen
Genussrechte, die ebenso wie gehaltene stille Beteiligungen mit Nachrangabrede unter Nummer (8) 6 c [Pos. 114] zu erfassen sind.
b) Nachrangige Forderungen 113
an Kunden
- Anzugeben sind nachrangige Buchforderungen und nachrangige verbriefte Forderungen an Kunden. Außerdem fallen hierunter
nachrangige Genussrechte mit Ausnahme der nicht in Wertpapieren verbrieften, nicht rückzahlbaren nachrangigen Genussrechte,
die ebenso wie gehaltene stille Beteiligungen mit Nachrangabrede unter Nummer (8) 6 c [Pos. 114] zu erfassen sind.
c) Sonstige nachrangige Ver­
mögensgegenstände
- Anzugeben sind stille Beteiligungen mit Nachrangabrede sowie nicht in Wertpapieren verbriefte, nicht rückzahlbare nachrangige
Genussrechte.
114
7. Aufgliederung der bör­ 115
senfähigen Wertpapiere nach
börsennotierten und nicht
börsennotierten Wertpapieren
(§ 35 Abs. 1 Nr. 1 RechKredV)
a)
Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche
Wertpapiere (Aktivposten Nr.
5)
aa) börsennotiert
bb) nicht börsennotiert
116
b) Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere 117
Aktivposten Nr. 6
aa) börsennotiert
- Zu erfassen sind auch Fondsanteile.
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bb) nicht börsennotiert
118
c) Beteiligungen (Aktivposten 119
Nr. 7)
aa) börsennotiert
bb) nicht börsennotiert
120
d) Anteile an verbundenen 121
Unternehmen (Aktivposten
Nr. 8)
aa) börsennotiert
bb) nicht börsennotiert
122
8. Fristengliederung der For­ 354
derungen und Verbindlichkei­
ten nach § 340d HGB in Ver­
bindung mit § 9 RechKredV
a) Andere Forderungen an
Kreditinstitute mit Ausnahme
der darin enthaltenen Bau­
sparguthaben aus abge­
schlossenen Bausparverträ­
gen (Aktivposten Nr. 3 b) mit
einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate
- Die täglich fälligen Beträge sind hier nicht zu berücksichtigen.
bb) mehr als drei Monate bis 355
ein Jahr
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cc) mehr als ein Jahr bis fünf 356
Jahre
dd) mehr als fünf Jahre
357
b) Forderungen an Kunden 358
(Aktivposten Nr. 4) mit einer
Restlaufzeit
aa) bis drei Monate
bb) mehr als drei Monate bis 359
ein Jahr
cc) mehr als ein Jahr bis
fünf Jahre
360
dd) mehr als fünf Jahre
361
c) Verbindlichkeiten gegen- 362
über Kreditinstituten mit
vereinbarter Laufzeit oder
Kündigungsfrist (Passivpo­
sten Nr. 1 b) mit einer Rest­
laufzeit
aa) bis drei Monate
- Die täglich fälligen Beträge sind hier nicht zu berücksichtigen.
bb) mehr als drei Monate bis 363
ein Jahr
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cc) mehr als ein Jahr bis
fünf Jahre
364
dd) mehr als fünf Jahre
365
d) Spareinlagen mit verein­ 366
barter Kündigungsfrist (Pas­
sivposten Nr. 2a ab) mit einer
Restlaufzeit
aa) bis drei Monate
bb) mehr als drei Monate bis 367
ein Jahr
cc) mehr als ein Jahr bis
fünf Jahre
368
dd) mehr als fünf Jahre
369
e) Andere Verbindlichkeiten 370
gegenüber Kunden mit ver­
einbarter Laufzeit oder Kündi­
gungsfrist (Passivposten Nr.
2b bb) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate
- Die täglich fälligen Beträge sind hier nicht zu berücksichtigen.
bb) mehr als drei Monate bis 371
ein Jahr
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cc) mehr als ein Jahr bis fünf 372
Jahre
dd) mehr als fünf Jahre
373
f) Andere verbriefte Verbind­ 374
lichkeiten (Passivposten Nr. 3
b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate
bb) mehr als drei Monate bis 375
ein Jahr
cc) mehr als ein Jahr bis fünf 376
Jahre
dd) mehr als fünf Jahre
377
g) Im Posten „Forderungen 378
an Kunden“ (Aktivposten Nr.
4) enthaltene Forderungen
mit unbestimmter Laufzeit
h) Im Posten „Schuldver­ 379
schreibungen und andere
festverzinsliche Wertpapiere“
(Aktivposten Nr. 5) enthaltene
Beträge, die in dem Jahr, das
auf den Bilanzstichtag folgt,
fällig werden
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i) Im Unterposten „begebene 380
Schuldverschreibungen“
(Passivposten Nr. 3 a) enthal­
tene Beträge, die in dem Jahr,
das auf den Bilanzstichtag
folgt, fällig werden
zu (5) Angaben zum Zinsän­ 060
derungsrisiko
hier: Gliederung der Festzins­
aktiva und Festzinspassiva
nach Restlaufzeiten in Jahren
1. Festzinsaktiva am Bilanz­
stichtag
entweder
a) Restlaufzeit mehr als ein
Jahr
- Die Höhe der Festzinsaktiva ist insgesamt unter Nummer (5) 1 [Pos. 059] sowie hier aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren
– analog zur Zinsbindungsbilanz – anzugeben.
- Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt.
- Angabe der Festzinsaktiva unter Berücksichtigung von Zinssicherungsgeschäften.
- Variable Zinspositionen, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu Quasifestzinspositionen gemacht wurden, sind einzubeziehen.
- Festzinsaktiva, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu variablen Positionen gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt.
b) Restlaufzeit mehr als zwei 061
Jahre
c) Restlaufzeit mehr als drei
Jahre
062
d) Restlaufzeit mehr als vier
Jahre
063
e) Restlaufzeit mehr als fünf
Jahre
064
oder
f) Restlaufzeit bis zu einem
Jahr
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g) Restlaufzeit von einem bis 253
zu zwei Jahren
h) Restlaufzeit von zwei bis 254
zu drei Jahren
i) Restlaufzeit von drei bis
zu vier Jahren
255
j) Restlaufzeit von vier bis zu 256
fünf Jahren
2. Festzinspassiva am Bi­
lanzstichtag
entweder
a) Restlaufzeit mehr als ein
Jahr
067
- Die Höhe der Festzinspassiva ist insgesamt unter Nummer (5) 3 [Pos. 066] sowie hier aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren
– analog zur Zinsbindungsbilanz – anzugeben.
- Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt.
- Angabe der Festzinspassiva unter Berücksichtigung von Zinssicherungsgeschäften.
- Variable Zinspositionen, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu Quasifestzinspositionen gemacht wurden, sind einzubeziehen.
- Festzinspassiva, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu variablen Positionen gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt.
b) Restlaufzeit mehr als zwei 068
Jahre
c) Restlaufzeit mehr als drei
Jahre
069
d) Restlaufzeit mehr als vier
Jahre
070
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e) Restlaufzeit mehr als fünf
Jahre
071
oder
f) Restlaufzeit bis zu einem
Jahr
257
g) Restlaufzeit von einem bis 258
zu zwei Jahren
h) Restlaufzeit von zwei bis
zu drei Jahren
259
i) Restlaufzeit von drei bis zu 260
vier Jahren
j) Restlaufzeit von vier bis zu 261
fünf Jahren
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