Datenübersicht (SON 01)
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Datenübersicht (SON 01)
Datenübersicht (SON 01) Grundsätzliche Anmerkungen: - Die Angaben sind auf der Grundlage des Prüfungsberichtes in die Datenübersicht einzutragen. Auch wenn Institute gem. § 68 Satz 2 PrüfbV ggf. die Formblätter mit dem festgestellten Jahresabschluss einzureichen haben, hat der Prüfer dafür Sorge zu tragen, dass die Daten in der Datenübersicht mit denen im Prüfungsbericht übereinstimmen. - Generell sind die Vorjahreswerte anzugeben. Sollten sie nach der Vorjahresprüfung Änderungen erfahren haben, so sind diese zu kennzeichnen und in einer Fußnote zu erläutern. - Bei Datenübersichten von im Berichtsjahr fusionierten Kreditinstituten sind die Vorjahreswerte nicht kumuliert (d.h. ohne die Beträge des übernommenen Institutes) anzugeben. - Bestandsbezogene Angaben haben sich grundsätzlich auf den Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag zu beziehen, sofern sich aus den nachfolgenden Erläuterungen nichts anderes ergibt. - Wesentliche Abweichungen gegenüber gemeldeten Daten zum Bilanzstichtag sind zu kennzeichnen. - Soweit es sich um Zahlen zum geprüften Kreditvolumen handelt, dürfen die Daten alternativ nach dem Stand am Prüfungsstichtag in Ansatz gebracht werden; ein vom Bilanzstichtag abweichendes Datum ist dabei bei den konkreten Positionen anzugeben. Treten bei diesen Werten zwischen Prüfungsstichtag und Bilanzstichtag wesentliche Änderungen (z.B. im Bereich der Kredite mit EWB) auf, so sind die Werte auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben. Diese fortgeschriebenen Daten sind zu kennzeichnen und im Textteil des Prüfungsberichtes zu erläutern. - Maßgeblich für die Ermittlung der Positionen im Kreditgeschäft in dieser Datenübersicht SON 01 ist in jedem Fall die tatsächliche Inanspruchnahme - auch wenn sie die Zusage übersteigt. - Die Zuordnung der Aufwendungen und Erträge zu den einzelnen GuV-Positionen zu Nummer (4) Daten zur Ertragslage soll grundsätzlich der Zuordnung in der Gewinn- und Verlustrechnung des Institutes entsprechen. Nimmt der Wirtschaftsprüfer in Einzelfällen unter betriebswirt schaftlichen Gesichtspunkten in der Darstellung der Ertragslage nach § 15 PrüfbV eine abweichende Zuordnung vor, so ist diese auch für die Datenübersicht maßgeblich. Eine in der GuV-Rechnung erlaubte Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen ist für die Darstellung in der Datenübersicht SON 01 wieder aufzulösen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 1 Seite 1 von 36 Stand Dezember 2002 Position Ziffer Bemerkungen (1) Daten zu den organisatori 300 schen Grundlagen 1. Anwendung der VorSchriften des KWG über das Handelsbuch: ja (0=)/nein (=1) 2. Personalbestand 001 - Die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer zuzüglich der Mitglieder der Geschäftslei tung; Teilzeitbeschäftigte sind anteilig einzubeziehen. Die Errechnung hat nach § 267 Abs. 5 HGB zu erfolgen. - Bei der Berechnung des Durchschnitts sind die im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen, nicht aber die Beschäftigten, die sich in der Berufsausbildung befinden (§ 82a BerBG). - Als Durchschnittszahl gilt ein Viertel der addierten Vierteljahresstichtagszahlen. - Arbeitnehmer sind auch wegen Mutterschaftsurlaub abwesende Personen, Heimarbeiter und Aushilfskräfte. Nicht zu den Arbeit nehmern zählen den Wehr- oder Zivildienst ableistende Personen sowie solche Arbeitnehmer, die aufgrund einer Vorruhestands oder Altersteilzeitregelung ausgeschieden sind und bei denen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen. Ehrenamtliche Mitglieder des Vorstandes werden in die Berechnung nicht einbezogen. (2) Daten zur Vermögenslage 002 1. Nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven nach § 340f HGB - Einschließlich der nach § 253 Abs. 4 HGB gebildeten oder der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten Vorsorgen nach § 26 a Abs. 1 KWG. - Anzugeben ist die Restgröße der zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung der erfolgswirksamen Jahresabschlussbuchungen nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigten Reserven. - Vorsorgereserven, die nicht frei verfügbar, sondern an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe etwa auf die Bildung einer Einzelrisikovorsorge (Einzelwertberichtigung, Einzelrückstellung) verzichtet wurde, sind abzusetzen; sie sind unter Nummer (6) 5 e [Pos. 326] und (6) 6 e [Pos. 331] und - soweit sie das Kundenkreditgeschäft betreffen – ebenfalls in der Pos. 13 des SON 05 zu berücksichtigen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 2 Seite 2 von 36 Stand Dezember 2002 2. Kursreserven bei Schuld 301 verschreibungen und anderen festverzinslichen Wertpapieren a) Bruttobetrag der Kursre serven - Kursreserven (nicht realisierte Reserven i.S.v. § 10 Abs. 2 b KWG, Differenz zwischen dem aktuellen Wert - Börsenkurs oder Marktwert - eines Wertpapiers und dem niedrigeren aktuellen Bilanzansatz - Buchwert -) sind mit ihrer Gesamtsumme und nicht nur mit dem ggf. nach Feststellung der Bilanz nach § 10 Abs. 2 b Nr. 7 KWG anrechnungsfähigen Teil zu erfassen. - Hierzu zählen auch Kursreserven in eigenen Schuldverschreibungen aus verbrieften Ausgleichsforderungen. - Es ist nicht erforderlich, dass die Papiere börsennotiert sind. b) Nettobetrag der Kurs reserven (unter Berücksich tigung von Sicherungsge schäften) 302 - Negative Ergebnisbeiträge aus Sicherungsgeschäften sind von den Kursreserven der gesicherten Aktiva abzuziehen. - Kursreserven (nicht realisierte Reserven i.S.v. § 10 Abs. 2 b KWG, Differenz zwischen dem aktuellen Wert - Börsenkurs oder Marktwert - eines Wertpapiers und dem niedrigeren aktuellen Bilanzansatz - Buchwert -) sind mit ihrer Gesamtsumme und nicht nur mit dem ggf. nach Feststellung der Bilanz nach § 10 Abs. 2 b Nr. 7 KWG anrechnungsfähigen Teil zu erfassen. - Hierzu zählen auch Kursreserven in eigenen Schuldverschreibungen aus verbrieften Ausgleichsforderungen. - Es ist nicht erforderlich, dass die Papiere börsennotiert sind. 3. Kursreserven bei Aktien 303 und anderen nicht festver zinslichen Wertpapieren so wie Beteiligungen und Antei len an verbundenen Unternehmen a) Bruttobetrag der Kursre serven - Kursreserven (nicht realisierte Reserven i.S.v. § 10 Abs. 2b KWG, Differenz zwischen dem aktuellen Wert - Börsenkurs oder Marktwert - eines Wertpapiers und dem niedrigeren aktuellen Bilanzansatz - Buchwert -) sind mit ihrer Gesamtsumme und nicht nur mit dem ggf. nach Feststellung der Bilanz nach § 10 Abs. 2b Nr. 7 KWG anrechnungsfähigen Teil zu erfassen. b) Nettobetrag der Kursreser 304 ven (unter Berücksichtigung von Sicherungsgeschäften) - Negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften sind von den Kursreserven der gesicherten Aktiva abzuziehen. - Es sind nicht nur der direkt gehaltene Anteilsbesitz an börsennotierten Unternehmen, sondern auch die mittelbar über sogenannte Vorschaltgesellschaften gehaltenen börsennotierten Beteiligungen einzubeziehen. - Es ist nicht erforderlich, dass die Papiere börsennotiert sind. Daher sind auch stille Reserven in Investmentfondsanteilen einzube ziehen. - Kursreserven (nicht realisierte Reserven i.S.v. § 10 Abs. 2 b KWG, Differenz zwischen dem aktuellen Wert - Börsenkurs oder Marktwert - eines Wertpapiers und dem niedrigeren aktuellen Bilanzansatz - Buchwert -) sind mit ihrer Gesamtsumme und nicht nur mit dem ggf. nach Feststellung der Bilanz nach § 10 Abs. 2 b Nr. 7 KWG anrechnungsfähigen Teil zu erfassen. - Es sind nicht nur der direkt gehaltene Anteilsbesitz an börsennotierten Unternehmen, sondern auch die mittelbar über sogenannte Vorschaltgesellschaften gehaltenen börsennotierten Beteiligungen einzubeziehen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 3 Seite 3 von 36 Stand Dezember 2002 - Es ist nicht erforderlich, dass die Papiere börsennotiert sind. Daher sind auch stille Reserven in Investmentfondsanteilen einzube ziehen. 4. Vermiedene Abschreibun gen auf Schuldverschreibun gen und andere festverzinsli che Wertpapiere durch Über nahme in das Anlagevermö gen 305 - Als vermiedene Abschreibungen gelten bei allen nicht zum strengen Niederstwert bewerteten festverzinslichen Wertpapieren des Anlagevermögens alle Unterschiedsbeträge zwischen dem Buchwert und einem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstich tag. Auf den Zeitpunkt der Zuordnung oder Umwidmung der Wertpapiere zum Anlagevermögen kommt es nicht an. - Vermiedene Abschreibungen auf nicht börsennotierte Werte sind ebenfalls zu berücksichtigen. 5. Vermiedene Abschreibun 306 gen auf Aktien und andere nicht festverzinsliche Wert papiere durch Übernahme in das Anlagevermögen 6. Nicht realisierte Reserven 005 in Grundstücken, grund stücksgleichen Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigenkapital nach § 10 Abs. 2 b Nr. 6 KWG be rücksichtigt werden) - Als vermiedene Abschreibungen gelten bei allen nicht zum strengen Niederstwert bewerteten Wertpapieren des Anlagevermögens alle Unterschiedsbeträge zwischen dem Buchwert und einem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag. Auf den Zeitpunkt der Zuordnung oder Umwidmung der Wertpapiere zum Anlagevermögen kommt es nicht an. - Vermiedene Abschreibungen auf nicht börsennotierte Werte sind ebenfalls zu berücksichtigen. - Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen SA 3 Pos. 423 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. - Anzugeben sind 45 % (nicht 100 %) des Unterschiedsbetrages zwischen Buch- und Beleihungswert, wobei die Grenzen nach § 10 Abs. 4a Satz 1 KWG zu beachten sind. 7. Eigenmittel nach § 10 oder 006 § 53 KWG nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag a) haftendes Eigenkapital aa) Kernkapital - Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen SA 3 Pos. 420 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. bb) Ergänzungskapital - Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur – gemäß Meldebogen SA 3 Pos. 440 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. 007 SON01ErläuterungenDezember2002.doc 4 Seite 4 von 36 Stand Dezember 2002 b) Drittrangmittel 307 - Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen SA 3 Pos. 480 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zukennzeichnen. 8. Grundsatz (GS) IKennziffern a) Kennziffern des Einzel instituts aa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I 010 - Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen GB 1 Pos. 240 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zukennzeichnen. bb) Gesamtkennziffer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GS I 308 - Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen. - Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen GB 1 Pos. 250 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zukennzeichnen. - Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen. cc) nachrichtliche Kennziffer 309 nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I - Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur -gemäß Meldebogen GB 1 Pos. 260 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. - Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen. b) Kennziffern der Instituts gruppe aa) Verhältnis nach § 2 Abs. 1 GS I 011 - Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist. - Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur - gemäß Meldebogen QG 1 Pos. 240 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. - Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen. bb) Gesamtkennziffer nach § 310 2 Abs. 3 Satz 1 GS I - Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist. - Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur – gemäß Meldebogen QG 1 Pos. 250 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zukennzeichnen. - Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 5 Seite 5 von 36 Stand Dezember 2002 cc) nachrichtliche Kennziffer 311 nach § 2 Abs. 3 Satz 3 GS I - Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist. - Es sind die Werte - ggf. nach einer prüfungsbedingten Korrektur – gemäß Meldebogen QG 1 Pos. 260 für den Bilanzstichtag anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. - Die Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle zu versehen. Kontrollsumme für dv-technische Zwecke 550 - Die Nachkommastellen der Felder mit Prozentangaben sind bei der Ermittlung der Kontrollsumme, die dv-technischen Zwecken dient, unbedingt zu berücksichtigen. (3) Daten zur Liquidität und 022 250 zur Refinanzierung 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die zehn vom Hundert der „Ver bindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ überschrei ten - Hierzu zählen alle Verbindlichkeiten der entsprechenden Bilanzposition (Passivposten 1 in der Bilanz), auch diejenigen, die keine Abzugsrisiken beinhalten. Eine Unterscheidung zwischen Einlagen und aufgenommenen Geldern wird nicht getroffen. 2. Verbindlichkeiten gegen- 023 über Kunden, die zehn vom 251 Hundert der „Verbindlichkei ten gegenüber Kunden“ überschreiten - Hierzu zählen alle Verbindlichkeiten der entsprechenden Bilanzposition (Passivposten 2 in der Bilanz), auch diejenigen, die keine Abzugsrisiken beinhalten. Eine Unterscheidung zwischen Einlagen und aufgenommenen Geldern wird nicht getroffen. 3. Dem Kreditinstitut zuge 024 sagte Refinanzierungsmög lichkeiten ohne diejenigen bei der Deutschen Bundesbank a) Zusagen - Anzugeben sind u.a. Limite in laufender Rechnung und Limite bei Globaldarlehen und Liquiditätskrediten. Kreditlinien bei Pro grammkrediten und Refinanzierungsdarlehen für Kundenkredite (zweckgebundene Mittel) sind nicht zu berücksichtigen. Übersteigt die Inanspruchnahme die Zusage, so ist die höhere Inanspruchnahme als Zusage anzugeben. b) Inanspruchnahme - Die Angabe bezieht sich auf die Inanspruchnahme der unter Nummer (3) 3 a �Pos. 024� genannten Zusagen. 025 - Verbindlichkeiten gegenüber dem ESZB aus Offenmarktgeschäften sind hier nicht einzubeziehen. - Zum Begriff „Zusage“ vgl. die Erläuterungen zum Grundsatz II § 3 Abs. 1 Nr. 4 "Unwiderrufliche Kreditzusagen, die das Institut erhalten hat" der „Erläuterungen zur Bekanntmachung über die Änderung und Ergänzung der Grundsätze über die Eigenmittel und Liquidität der Kreditinstitute“, BAKred vom 25.11.98. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 6 Seite 6 von 36 Stand Dezember 2002 4. Liquiditätsgrundsatz kennziffern Grundsatz (GS) II-Kennziffer 312 - Es sind die Werte auf der Basis des geprüften Jahresabschlusses gemäß Meldebogen LI 2 für den Bilanzstichtag als Quotient mit 2 Nachkommastellen anzugeben. Größere Abweichungen gegenüber den für den Bilanzstichtag vom Institut gemeldeten Daten sind zu kennzeichnen. (4) Daten zur Ertragslage 1. Zinsergebnis a) Zinserträge 029 - Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren. b) Zinsaufwendungen 030 c) darunter: für stille Einla gen, für Genussrechte und für nachrangige Verbind lichkeiten 031 d) Zinsergebnis (a ./. b) 032 2. Provisionsergebnis a) Provisionserträge 313 - Hier sind auch die Erträge für durchlaufende Kredite zu erfassen. b) Provisionsaufwendungen 314 - Hier sind auch die Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen. b) Provisionsergebnis (a./.b) 033 - Hier sind auch laufende Erträge aus Aktien, anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren und Anteilen an verbundenen Unterneh men sowie Ausschüttungen auf stille Einlagen, Genussrechte, Gewinnschuldverschreibungen im Bestand und nachrangige Forde rungen einzubeziehen. nur von Kreditinstituten an- 034 zugeben, soweit sie keine Wertpapierhandelsbanken sind: SON01ErläuterungenDezember2002.doc 7 Seite 7 von 36 Stand Dezember 2002 3. Nettoergebnis aus Finanz geschäften nach § 340 c Abs. 1 HGB a) aus Geschäften mit Wert papieren des Handelsbestan des b) aus Geschäften mit Devi sen und Edelmetallen 035 c) aus Geschäften mit Deri vaten 036 - Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften, unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen oder Erträge handelt. nur von Finanzdienstlei 315 stungsinstituten und Wertpa pierhandelsbanken anzugeben: 3. Aufwendungen und Erträge aus Finanzgeschäften a) Aufwendungen aus Ge schäften mit Wertpapieren des Handelsbestandes b) Erträge aus Geschäften mit 316 Wertpapieren des Handelsbe standes c) Aufwendungen aus Ge schäften mit Devisen und Edelmetallen 317 - Einschließlich der Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendungen handelt. d) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetal len 318 - Einschließlich der Gewinne aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Erträge handelt. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 8 Seite 8 von 36 Stand Dezember 2002 e) Aufwendungen aus Ge schäften mit Derivaten 319 f) Erträge aus Geschäften mit Derivaten 320 4. Ergebnis aus dem sonsti gen nicht zinsabhängigen Geschäft 037 - Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nicht zinsabhängigen Geschäft einzuordnen, die nicht unter Nummer (4) 2 oder 3 fallen. - Hierbei handelt es sich um den Saldo aus den in der GuV ausgewiesenen „Sonstigen betrieblichen Aufwendungen“ (ausgenommen hierin enthaltenen Steuern; diese sind - vorbehaltlich der unter Nummer (4) 7 [Pos. 048] zu erfassenden EE-Steuern - in Nummer (4) 5 b �Pos. 039� aufzunehmen) und den „Sonstigen betrieblichen Erträgen“ (ausgenommen erzielte Leasinggebühren, diese sind in Nummer (4) 1 a �Pos. 029� aufzunehmen). Sofern der Abschlussprüfer – abweichend vom Kreditinstitut – Aufwendungen und Erträge dem außerordentlichen Bereich zuordnet, sind diese nicht hier, sondern unter Nummer (4) 6 f �Pos. 045� bzw. 6 h �Pos. 047� zu berücksichtigen. - Einschließlich Veräußerungsgewinnen/-verlusten aus Sachanlagen. 5. allgemeiner Verwaltungs aufwand a) Personalaufwand 038 - Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter von Privatbankiers. Aufwendungen für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen. - Hier sind auch gewinnabhängige Tätigkeitsvergütungen zu erfassen. - Abfindungen, Aufwendungen im Rahmen eines Sozialplans und Aufwendungen zur Vorruhestandsregelung, auch soweit letztere als Abfindungszahlung anzusehen sind, sind hier zu erfassen. - Freiwillige soziale Leistungen (z.B. Essenszuschüsse, Kasino, Freizeiteinrichtungen) gehören ebenfalls zum Personalaufwand (vgl. § 31 Abs. 1 RechKredV). b) andere Verwaltungsaufwen 039 dungen - Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausge nommen außerordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag. - Ordentliche und außerordentliche Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen (einschl. Veräußerungsverlusten SON01ErläuterungenDezember2002.doc 9 Seite 9 von 36 Stand Dezember 2002 aus Finanzanlagen) sowie außerordentliche Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sind unter Nummer (4) 6 g �Pos. 046� zu berücksichtigen. 6. Sonstige und außerordent 040 liche Erträge und Aufwendun gen a) Erträge aus früheren Ab schreibungen, Wertberichti gungen und Rückstellungen im Kreditgeschäft - Die Auflösungen von Risikovorsorgen auf verbriefte (Länder-)Risiken sind nicht hier, sondern unter Nummer (4) 6 c �Pos. 042� zu erfassen. - Die Auflösung von Pauschalwertberichtigungen ist hier anzugeben. - Die Auflösung von Vorsorgereserven bleibt hier unberücksichtigt und ist unter Nummer (4) 10 �Pos. 051� zu erfassen . - Erträge im Zusammenhang mit dem Rettungserwerb von Immobilien sind hier anzugeben. b) Abschreibungen und Wert 041 berichtigungen auf Forderun gen sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditge schäft - Aufwendungen für Risikovorsorgen auf verbriefte (Länder-)Risiken sind nicht hier, sondern unter Nummer (4) 6 d [Pos. 043] zu erfassen. - Aufwendungen für Kreditversicherungen sind nicht hier, sondern unter Nummer (4) 5 b [Pos. 039] einzubeziehen. - Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Rettungserwerb von Immobilien sind hier anzugeben. - Die Bildung von Vorsorgereserven bleibt hier unberücksichtigt und ist unter Nummer (4) 9 �Pos. 050� zu erfassen. c) Erträge aus Zuschreibun 042 gen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve und aus Geschäften mit diesen Wert papieren d) Abschreibungen auf Wert 043 papiere der Liquiditätsreserve und Aufwendungen aus Ge schäften mit diesen Wertpa pieren SON01ErläuterungenDezember2002.doc 10 Seite 10 von 36 Stand Dezember 2002 e) Erträge aus Zuschreibun 044 gen bei Finanzanlagen, Sach anlagen und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen Ge genständen - Einschließlich der Veräußerungsgewinne aus Sachanlagen und der Erträge aus der Rücknahme/Auflösung von Sonderabschrei bungen (z.B. nach dem FördergebietsG). f) Andere sonstige und außerordentliche Erträge - Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen. 045 - Diese Position setzt sich aus den in der GuV ausgewiesenen „Außerordentlichen Erträgen“ (mit Ausnahme der unter Nummer (4) 8 �Pos. 049� aufzunehmenden Erträge aus erhaltenen baren Bilanzierungshilfen), den „Erträgen aus der Auflösung von Sonderpo sten mit Rücklage(n)anteil“ und den vom Abschlussprüfer dem außerordentlichen Bereich zugeordneten Erträgen zusammen. - Erträge sind nur dann außerordentlich, wenn sie ungewöhnlich sind und/oder selten vorkommen (vgl. HGB § 277 Abs. 4). Beispiele: Umwandlungserfolge, Verschmelzungsgewinne, Gläubigerverzicht bei Sanierungen des bilanzierenden Kreditinstitutes, Verkauf eines Zweigstellennetzes oder von anderen Betriebsteilen. - vgl. auch die Erläuterungen zu Nummer (4) 4 �Pos. 037�. g) Abschreibungen und Wert 046 berichtigungen auf Finanzan lagen, Sachanlagen und im materielle Anlagewerte sowie Aufwendungen aus Geschäf ten mit diesen Gegenständen - Einschließlich Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz. - Zu erfassen sind hier alle (ordentlichen und außerordentlichen) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen (einschl. Veräußerungsverlusten aus Finanzanlagen) sowie alle außerordentlichen Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte (vgl. Hinweis zu Nummer (4) 5 b �Pos. 039�). - Veräußerungsverluste aus Sachanlagen sind nicht hier sondern unter Nummer (4) 4 [Pos. 037] zu erfassen. h) Andere sonstige und außerordentliche Aufwen dungen 047 - Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Be triebsergebnis eingehen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen; diese sind unter Nummer (4) 11 [Pos. 052] aufzufüh ren. - Aufwendungen sind nur dann außerordentlich, wenn sie ungewöhnlich sind und/oder selten vorkommen (vgl. HGB § 277 Abs. 4) Beispiel: Sozialplanaufwendungen im Rahmen von Massenentlassungen, Stilllegung von Zweigstellen. - Veräußerungsverluste aus Sachanlagen sind nicht hier, sondern unter Nummer (4) 4 [Pos. 037] zu erfassen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 11 Seite 11 von 36 Stand Dezember 2002 - Diese Position beinhaltet die in der GuV ausgewiesenen „Aufwendungen aus Verlustübernahmen“, Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil“, „Außerordentliche Aufwendungen“ und Aufwendungen, die der Abschlussprüfer dem außerordentlichen Bereich zugeordnet hat. - vgl. auch die Erläuterungen zu Nummer (4) 4 �Pos. 037�. 7. Steuern vom Einkommen 048 und vom Ertrag 8. Erträge aus Verlustüber nahmen und baren bilanzun wirksamen Ansprüchen - Andere Steuern sind unter Nummer (4) 5 b [Pos. 039] zu erfassen. 049 9. Aufwendungen aus der Bil 050 dung von Vorsorgereserven nach § 340 f und § 340 g HGB 10. Erträge aus der Auflö sung von Vorsorgereserven nach § 340 f und § 340 g HGB 051 - Einschließlich der nach Art. 31 EGHGB fortgeführten nach § 26a Abs. 1 KWG oder nach § 253 Abs. 4 HGB gebildeten Vorsorgen. 11. Aufgrund einer Gewinnge meinschaft, eines Gewinnab führungs oder eines Teilge winnabführungsvertrages ab geführte Gewinne 052 - Aufwendungen für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige Verbindlichkeiten sind Nummer (4) 1 b und c [Pos. 030 und 031] zuzuordnen. - In dieser Position werden nur abgeführte Gewinne aus Gewinnabführungsverträgen an eine andere Gesellschaft ausgewiesen. Hierzu zählen nicht normale Ausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Mütter. 12. Gewinnvortrag aus dem 053 Vorjahr SON01ErläuterungenDezember2002.doc 12 Seite 12 von 36 Stand Dezember 2002 13. Verlustvortrag aus dem 054 Vorjahr 14. Entnahmen aus Kapital- 055 und Gewinnrücklagen 15. Einstellungen in Kapital- 056 und Gewinnrücklagen 16. Entnahmen aus Genuss rechtskapital 057 17. Wiederauffüllung des Ge nussrechtskapitals 058 (5) Angaben zum Zinsände rungsrisiko 1. Festzinsaktiva zum Bilanz stichtag 059 - Einschließlich der Vorwegzuführung in die Sicherheitsrücklage bei Sparkassen. - Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt. - Die Höhe der Festzinsaktiva ist insgesamt sowie am Vordruckende [Pos. 060-064 oder 252-256] aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren – analog zur Zinsbindungsbilanz - anzugeben. - Angabe der Festzinsaktiva unter Berücksichtigung von Zinssicherungsgeschäften. - Variable Zinspositionen, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu Quasifestzinspositionen gemacht wurden, sind einzubeziehen. - Festzinsaktiva, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu variablen Positionen gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt. 2. Durchschnittszinssatz der 065 Festzinsaktiva SON01ErläuterungenDezember2002.doc 13 Seite 13 von 36 Stand Dezember 2002 3. Festzinspassiva zum Bilanz stichtag 066 - Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt. - Die Höhe der Festzinspassiva ist insgesamt sowie am Vordruckende [Pos. 067-071 oder 257-261] aufgegliedert nach Restlaufzei ten in Jahren – analog zur Zinsbindungsbilanz - anzugeben. - Angabe der Festzinspassiva unter Berücksichtigung von Zinssicherungsgeschäften. - Variable Zinspositionen, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu Quasifestzinspositionen gemacht wurden, sind einzubeziehen. - Festzinspassiva, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu variablen Positionen gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt. 4. Durchschnittszinssatz der 072 Festzinspassiva (6) Daten zum Kreditgeschäft 073 1. Höhe des Kreditvolumens - Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV). 2. darunter: Kredite an Nicht banken 074 - Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV). 3. Geprüftes Kreditvolumen 075 - Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV). SON01ErläuterungenDezember2002.doc 14 Seite 14 von 36 Stand Dezember 2002 - Diese Position muss der Summe der Pos. 321 - 324 entsprechen. 4. darunter: Kredite an Nicht banken 321 - Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV). - Diese Position muss der Summe der Pos. 327 - 329 entsprechen. 5. Risikogruppierung des ge prüften Interbankenkreditvo lumens a) Kredite ohne erkennbares Risiko 322 b) Kredite mit erhöhten laten ten Risiken 323 - Plausibilität: Pos. 322 = 075./.321./.323./.324 - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV). - Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV). - Einschließlich der nicht abschließend beurteilbaren Kredite. c) Wertberichtigte Kredite vor 324 Absetzung von Einzelwertbe richtigungen - Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV). - Kredite, für die anstelle von Einzelwertberichtigungen ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 15 Seite 15 von 36 Stand Dezember 2002 d) darunter: Summe der in 325 den wertberichtigten Krediten (c) enthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzel wertberichtigungen) - Blankoanteil = Kreditinanspruchnahme abzüglich Sicherheitenwert - Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung einer Einzelwertberichtigung verzichtet wurde, sind ebenso wie Einzelwertberichtigungen nicht abzusetzen. Sie sind auch unter Nummer (2) 1 [Pos. 002] nicht aufzuneh men. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV). e) für die wertberichtigten 326 Kredite (c) gebildete Einzel wertberichtigungen - Die Angaben zur Höhe der gebildeten Einzelwertberichtigungen müssen den im Jahresabschluss vorhandenen und geprüften Werten entsprechen. - Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung einer Einzelwertberichtigung verzichtet wurde, sind hier gleichwohl wie eine Einzelwertberichtigung zu berücksichtigen. Sie sind unter Nummer (2) 1 [Pos. 002] nicht aufzunehmen. 6. Risikogruppierung des ge prüften Nichtbankenkreditvo lumens a) Kredite ohne erkennbares Risiko 327 b) Kredite mit erhöhten laten ten Risiken 328 - Aufgliederung der Nummer (6) 4 [Pos. 321] - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV). - Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV). - Einschließlich der nicht abschließend beurteilbaren Kredite. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 16 Seite 16 von 36 Stand Dezember 2002 c) Wertberichtigte Kredite vor 329 Absetzung von Einzelwertbe richtigungen - Ungekürzte Inanspruchnahme unter Zugrundelegung von § 19 Abs. 1 KWG und vor Abzug von Wertberichtigungen. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV). - Kredite, für die anstelle von Einzelwertberichtigungen ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen. d) darunter: Summe der in 330 den wertberichtigten Krediten (c) enthaltenen Blankoanteile (vor Absetzung der Einzel wertberichtigungen) - Blankoanteil = Kreditinanspruchnahme abzüglich Sicherheitenwert. - Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung einer Einzelwertberichtigung verzichtet wurde, sind ebenso wie Einzelwertberichtigungen nicht abzusetzen . Sie sind auch unter Nummer (2) 1 [Pos. 002] nicht aufzuneh men. - Unausgenutzte Kreditzusagen bleiben unberücksichtigt. - Derivate sind mit ihrem Kreditäquivalenzbetrag (ohne Adressengewichtung) anzugeben, und zwar jeweils nach der von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. § 4 GroMiKV). e) für die wertberichtigten 331 Kredite (c) gebildete Einzel wertberichtigungen - Die Angaben zur Höhe der gebildeten Einzelwertberichtigungen müssen den im Jahresabschluss vorhandenen und geprüften Werten entsprechen. - Vorsorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung einer Einzelwertberichtigung verzichtet wurde, sind hier gleichwohl wie eine Einzelwertberichtigung zu berücksichtigen. Sie sind unter Nummer (2) 1 [Pos. 002] nicht aufzunehmen. 7. Unversteuerte Pauschal wertberichtigungen a) Bestand in der Vorjahresbi lanz 079 - Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge für Pauschalrisiken. - Zu erfassen sind auch jene handelsrechtlich gebildeten Pauschalwertberichtigungen, bei denen im Einzelfall die steuerliche Anerkennung verwehrt wurde. - Eine Abweichung des Endbestandes des Vorjahres zum Anfangsbestand des Berichtsjahres ist nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Fusionen) möglich. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 17 Seite 17 von 36 Stand Dezember 2002 - Rückstellungen für Pauschalrisiken im Kreditgeschäft sind hier (Pos. 079 und 080) einzubeziehen und nicht unter Nummer (6) 9 [Pos. 337- 341] zu vermerken. b) Neuer Bestand 080 - Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge für Pauschalrisiken. - Zu erfassen sind auch jene handelsrechtlich gebildeten Pauschalwertberichtigungen, bei denen im Einzelfall die steuerliche Anerkennung verwehrt wurde. - Rückstellungen für Pauschalrisiken im Kreditgeschäft sind hier [Pos. 079 und 080] einzubeziehen und nicht unter Nummer (6) 9 [Pos. 337- 341] zu vermerken. 8. Einzelwertberichtigungen a) Bestand in der Vorjahresbi lanz 332 - Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden. - Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos. 337 - 341]. - Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen. - Maßgeblich ist der Bestand zum Bilanzstichtag des Vorjahres. - Vorsorgereserven nach § 340 f und § 340 g HGB sowie § 26 a (alt) KWG bleiben unberücksichtigt. b) Verbrauch 333 - Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden. - Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos. 337 - 341]. - Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen. - Vorsorgereserven nach § 340 f und § 340 g HGB sowie § 26 a (alt) KWG bleiben unberücksichtigt. c) Auflösung 334 - Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden. - Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos. 337 - 341]. - Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 18 Seite 18 von 36 Stand Dezember 2002 - Vorsorgereserven nach § 340 f und § 340 g HGB sowie § 26 a (alt) KWG bleiben unberücksichtigt. d) Bildung 335 - Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden. - Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos. 337 - 341]. - Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen. - Vorsorgereserven nach § 340 f und § 340 g HGB bleiben unberücksichtigt. e) neuer Stand 336 - Es sind alle Einzelwertberichtigungen zu berücksichtigen und nicht nur solche auf Forderungen an Kunden. - Rückstellungen für Einzelrisiken siehe Nummer (6) 9 [Pos. 337 - 341]. - Vorsorgen für Länderrisiken - Einzelrisikovorsorgen - sind hier zu berücksichtigen. - Vorsorgereserven nach § 340 f und § 340 g HGB sowie § 26 a (alt) KWG bleiben unberücksichtigt. 9. Rückstellungen im Kredit geschäft a) Bestand in der Vorjahresbi lanz 337 - Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080] anzugeben. - Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst. - Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen. b) Verbrauch 338 - Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080] anzugeben. - Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst. - Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen. c) Auflösung 339 - Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080] anzugeben. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 19 Seite 19 von 36 Stand Dezember 2002 - Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst. - Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen. d) Bildung 340 - Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080] anzugeben. - Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst. - Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen. e) Neuer Stand 341 - Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Nummer (6) 7 [Pos. 079/080] anzugeben. - Als Rückstellungen im Kreditgeschäft werden lediglich die für Einzelrisiken gebildeten Rückstellungen erfasst. - Rückstellungen für Länderrisiken - pauschaliert - sind hier zu berücksichtigen. 10. Abschreibungen auf For derungen zu Lasten der Ge winn- und Verlustrechnung 086 - Hier sind die zu Lasten der GuV-Rechnung vorgenommenen Direktabschreibungen anzugeben; der Verbrauch von bereits in den Vorjahren gebildeten Wertkorrekturen bleibt hier unberücksichtigt. 11. Zur Rettung von For derungen erworbene Grund stücke und Gebäude 087 - Anzugeben sind die Buchwerte der Grundstücke und Gebäude und keine Stückzahlen. 12. Anmerkungsbedürftige Großkredite 088 - Anzugeben ist der Gesamtbestand, nicht der Zugang im Geschäftsjahr. - Alle Großkredite der Risikogruppen „Kredite mit erhöht latenten Risiken“ (Risikogruppe 2) und „wertberichtigte Kredite“ (Risikogrup pe 3). Es gilt der Kreditbegriff des § 19 Abs. 1 KWG , maßgeblich ist die ungekürzte Inanspruchnahme vor Abzug von Wertberichti gungen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 20 Seite 20 von 36 Stand Dezember 2002 13. bei Nichtanwendung der 342 Vorschriften des KWG über das Handelsbuch: Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelober grenze nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KWG a) des geprüften Einzel instituts - Anzugeben ist die Anzahl aller im Laufe des Berichtsjahres aufgetretenen (erlaubten und unerlaubten) Überschreitungen, die nicht unter die Übergangsregelung des § 64 d KWG fallen. Eine Differenzierung danach, ob eine Zustimmung des BAKred für diese Überschreitungen vorliegt oder nicht, erfolgt nicht. b) der Institutsgruppe - Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist. 343 - Anzugeben ist die Anzahl aller im Laufe des Berichtsjahres aufgetretenen (erlaubten und unerlaubten) Überschreitungen, die nicht unter die Übergangsregelung des § 64 d KWG fallen. Eine Differenzierung danach, ob eine Zustimmung des BAKred für diese Überschreitungen vorliegt oder nicht, erfolgt nicht. bei Anwendung der Vorschrif 344 ten des KWG über das Han delsbuch: a) Zahl der Überschreitungen der Anlagebuch-Großkredit einzelobergrenze nach § 13a Abs. 3 Satz 1 KWG aa) des geprüften Einzel instituts - Anzugeben ist die Anzahl aller im Laufe des Berichtsjahres aufgetretenen (erlaubten und unerlaubten) Überschreitungen, die nicht unter die Übergangsregelung des § 64 d KWG fallen. Eine Differenzierung danach, ob eine Zustimmung des BAKred für diese Überschreitungen vorliegt oder nicht, erfolgt nicht. bb) der Institutsgruppe - Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist. 345 - Anzugeben ist die Anzahl aller im Laufe des Berichtsjahres aufgetretenen (erlaubten und unerlaubten) Überschreitungen, die nicht unter die Übergangsregelung des § 64 d KWG fallen. Eine Differenzierung danach, ob eine Zustimmung des BAKred für diese Überschreitungen vorliegt oder nicht, erfolgt nicht. b) Zahl der Überschreitungen 346 der Gesamtbuch-Großkredit einzelobergrenze nach § 13a - Anzugeben ist die Anzahl aller im Laufe des Berichtsjahres aufgetretenen (erlaubten und unerlaubten) Überschreitungen, die nicht unter die Übergangsregelung des § 64 d KWG fallen. Eine Differenzierung danach, ob eine Zustimmung des BAKred für diese Überschreitungen vorliegt oder nicht, erfolgt nicht. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 21 Seite 21 von 36 Stand Dezember 2002 Abs. 4 Satz 1 oder 3 KWG aa) des geprüften Einzelinstitu ts bb) der Institutsgruppe 347 - Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Kreditinstitut ist. - Anzugeben ist die Anzahl aller im Laufe des Berichtsjahres aufgetretenen (erlaubten und unerlaubten) Überschreitungen, die nicht unter die Übergangsregelung des § 64 d KWG fallen. Eine Differenzierung danach, ob eine Zustimmung des BAKred für diese Überschreitungen vorliegt oder nicht, erfolgt nicht. 14. Bedeutende Beteiligungen 348 an Unternehmen außerhalb 349 des Finanzsektors, deren Nennbetrag 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt a) des geprüften Einzel instituts - Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG oder § 64 a KWG fallen. b) der Institutsgruppe - Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG oder § 64 a KWG fallen. 350 351 - Angabe der Gesamtsumme der Nennbeträge [Pos. 348]; Angabe der Anzahl der Beteiligungen [Pos. 349]. - Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Abs. 2 KWG eingehalten werden muss, ist diese Angabe hier zusätz lich aufzunehmen. - Angabe der Gesamtsumme der Nennbeträge [Pos. 350]; Angabe der Anzahl der Beteiligungen [Pos. 351]. 15. darunter: Anteile nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KWG 352 - Bezogen auf das geprüfte Einzelinstitut. Eine Gruppenaussage ist nicht gefordert. 16. darunter: unter § 64 a KWG fallende Anteile 353 - Bezogen auf das geprüfte Einzelinstitut. Eine Gruppenaussage ist nicht gefordert. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 22 Seite 22 von 36 Stand Dezember 2002 (7) Bilanzunwirksame An sprüche 1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche a) im Berichtsjahr 091 - Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte) - Es handelt sich um im Berichtsjahr neu hinzu gekommene Ansprüche Dritter, die beim geprüften Institut bilanzunwirksam bleiben, um dem betreffenden Institut häufig gegen eine Besserungsscheinverpflichtung den Ausweis einer entsprechend günstigeren Ertragslage zu ermöglichen, ohne dass dies in der Ertragskraft des Instituts begründet wäre. - Grundsätzlich ist der Verlauf einer Sanierungsmaßnahme von Gewährung bis Rückzahlung bzw. Erlass vollständig darzustellen. Es ist der Differenzbetrag aus im Berichtsjahr erhaltenen und zurückgezahlten Sanierungsmitteln anzugeben. (z.B.: erhaltene Barzuschüsse, Übernahmen ausfallbedrohter Aktiva durch Gesellschafter oder Dritte im Rahmen von Barzuschüssen) - Mit dieser Position verbundene Besserungsscheinverpflichtungen sind nicht hier sondern unter Nummer (7) 1 b [Pos. 092] auszuweisen. b) Bestand am Jahresende 092 - Darunter ist der Gesamtbestand der zum Bilanzstichtag noch bestehenden Rückzahlungs- oder Entlastungsverpflichtungen aus erhaltenen baren Bilanzierungshilfen im Sinne der hier relevanten bilanzunwirksamen Ansprüche Dritter zu verstehen (z.B. Besse rungsscheinverpflichtungen). - Die Umwandlung einer unbaren in eine bare Bilanzierungshilfe geht nur als Bestandsveränderung möglicher künftiger Rückzah lungs- oder Entlastungsverpflichtungen in die Nummer (7) 1 b [Pos. 092] und 2b [Pos. 094] ein. Sie wird nicht unter den Nummern (7) 1 a [Pos. 091] und 2 a [Pos. 093] ersichtlich. Beispiel: In Höhe einer bestehenden Bürgschaft (unbar) fließt tatsächlich Geld in das Unternehmen (bar). Damit ermäßigt sich der bisher ausgewiesene Bestand der unbaren Bilanzierungshilfe und es erhöht sich der Bestand der baren Bilanzierungshilfe. 2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche a) im Berichtsjahr 093 - Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte) - Es handelt sich um im Berichtsjahr neu hinzu gekommene Ansprüche Dritter, die beim geprüften Institut bilanzunwirksam bleiben, um dem betreffenden Institut häufig gegen eine Besserungsscheinverpflichtung den Ausweis einer entsprechend günstigeren Ertragslage zu ermöglichen, ohne dass dies in der Ertragskraft des Instituts begründet wäre. Aufwandsrückstellungen, soweit steuerlich nicht anerkannt (§ 249 HGB), die Aktivierung eines Disagios (§ 250 Abs. 3, § 268 Abs. 6 HGB), Abgrenzungsposten wegen voraussichtlicher Steuerentlastung in nachfolgenden Geschäftsjahren (§ 274 Abs. 2 HGB), die Aktivierung eines Geschäfts oder Firmenwertes (§ 255 Abs. 4 HGB), Aufwendungen zur Ingangsetzung oder Erweiterung des Geschäftsbetriebes (§ 269 Abs. 1 HGB) sowie Aufwendungen für Währungsumstellungen (Art. 44 EGHGB) sind keine Bilanzierungshilfen im Sinne der hier relevanten bilanzunwirksamen Ansprüche Dritter. - Grundsätzlich ist der Verlauf einer Sanierungsmaßnahme von der Gewährung bis zur Rückzahlung bzw. zum Erlass vollständig darzustellen. Der Betrag der Besserungsscheinverpflichtungen ist im Zeitablauf spiegelbildlich zu erfassen. Es ist der Differenzbetrag SON01ErläuterungenDezember2002.doc 23 Seite 23 von 36 Stand Dezember 2002 aus im Berichtsjahr erhaltenen und zurückgezahlten Sanierungsmitteln anzugeben (z.B. Gewährleistung ausfallbedrohter Aktiva durch Gesellschafter oder Dritte).- Mit dieser Position verbundene Besserungsscheinverpflichtungen sind nicht hier sondern unter Nummer (7) 2 b �Pos. 094� auszuweisen. b) Bestand am Jahresende 094 - Darunter ist der Gesamtbestand der zum Bilanzstichtag noch bestehenden Rückzahlungs- oder Entlastungsverpflichtungen aus erhaltenen unbaren Bilanzierungshilfen im Sinne der hier relevanten bilanzunwirksamen Ansprüche Dritter zu verstehen (z.B. Besserungsscheinverpflichtungen). - Die Umwandlung einer unbaren in eine bare Bilanzierungshilfe geht nur als Bestandsveränderung möglicher künftiger Rückzah lungs- oder Entlastungsverpflichtungen in die Nummern (7) 1 b und 2 b �Pos. 092 und 094� ein. Sie wird nicht unter den Nummern (7) 1 a und 2 a �Pos. 091 und 093� ersichtlich. Beispiel: Aus einer bestehenden Bürgschaft (unbar) fließt tatsächlich Geld (bar). Damit ermäßigt sich der bisher ausgewiesene Bestand der unbaren Bilanzierungshilfe und es erhöht sich der Bestand der baren Bilanzie rungshilfe. (8) Ergänzende Angaben 1. Abweichungen im Sinne von § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB a) von Bilanzierungsmetho den ja(=0)/nein(=1) 095 - Im Vergleich zum Vorjahr andere Ausübung eines gesetzlich eingeräumten Bilanzierungswahlrechts (z.B. Aktivierung einer Bilanzierungshilfe für latente Steuern oder erstmalige bzw. erstmals unterlassene Bilanzierung von Rückstellungen bei gleichem Sachverhalt). - Änderungen der Bilanzierungsmethode auf Grund gesetzlicher Vorgaben werden nicht berücksichtigt. (Beispiel: Steuerentlastungs gesetz). b) von Bewertungsmethoden 096 ja(=0)/nein(=1) - Änderungen der Bewertungsmethode auf Grund gesetzlicher Vorgaben werden nicht berücksichtigt (Beispiel: Steuerentlastungsge setz). - Veränderte Anwendung der allgemeinen Bewertungsgrundsätze unter Durchbrechung des Stetigkeitsgebots (z.B. Wechsel der Abschreibungsmethode (linear, degressiv) oder Änderung der Methode zur Ermittlung der Pauschalwertberichtigung). - Wird ein Vermögensgegenstand des Anlagevermögens nicht mehr nach dem strengen sondern nach dem gemilderten Nie derstwertprinzip bewertet, so liegt eine Änderung der Bewertungsmethode vor (ja = 0). 2. Gesamtvolumen der Ter mingeschäfte im Sinne des § 36 RechKredV a) Termingeschäfte in frem den Währungen 097 - Kapitalbeträge, Liefer oder Abnahmeverpflichtungen, bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die Hauptrisikokomponenten abzustellen. - Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 24 Seite 24 von 36 Stand Dezember 2002 - Um ein Usance-Geschäft handelt es sich, wenn ein inländisches Institut mit einem ausländischen Kontrahenten ein Devisentermin geschäft abschließt, dem zwei Nicht-US-$-Währungen zugrunde liegen, die für das Institut keine Landeswährung darstellen. Im Rahmen eines Termingeschäftes hat ein deutsches Kreditinstitut z.B. einen Lieferanspruch in Yen sowie eine Zahlungsverpflichtung in ₤. Nur die Zahlungsseite (hier: �-Gegenwert des zu zahlenden ₤-Betrages) ist zu erfassen (Vermeidung von Doppelerfassung). - Sind bei einem gedeckten Termingeschäft beide Positionen (Ursprungs- und Deckungsgeschäft) Termingeschäfte, so sind hier beide Kapitalbeträge zu berücksichtigen, da es sich dabei um zwei Geschäfte handelt, die jeweils einem Ausfallrisiko unterliegen. - Die Addition der Positionen 097 + 100 + 103 muss den Gesamtbestand der Termingeschäfte am Bilanzstichtag ergeben (Abstim mung mit Prüfungsbericht). b) darunter: zur Deckung von Wechsel kursschwankungen 098 - Kapitalbeträge, Liefer oder Abnahmeverpflichtungen, bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die Hauptrisikokomponenten abzustellen. - Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen. - Um ein Usance-Geschäft handelt es sich, wenn ein inländisches Institut mit einem ausländischen Kontrahenten ein Devisentermin geschäft abschließt, dem zwei Nicht-US-$-Währungen zugrunde liegen, die für das Institut keine Landeswährung darstellen. Im Rahmen eines Termingeschäftes hat ein deutsches Kreditinstitut z.B. einen Lieferanspruch in Yen sowie eine Zahlungsverpflichtung in ₤. Nur die Zahlungsseite (hier: �-Gegenwert des zu zahlenden ₤-Betrages) ist zu erfassen (Vermeidung von Doppelerfassung). - Die Deckung kann sich sowohl auf Handelsgeschäfte als auch auf Anlagebuchpositionen beziehen. c) darunter: Handelsgeschäfte 099 - Kapitalbeträge, Liefer oder Abnahmeverpflichtungen, bei Usance-Geschäften nur die Zahlungsseite. Es ist jeweils auf die Hauptrisikokomponenten abzustellen. - Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen. - Um ein Usance-Geschäft handelt es sich, wenn ein inländisches Institut mit einem ausländischen Kontrahenten ein Devisentermin geschäft abschließt, dem zwei Nicht-US-$-Währungen zugrunde liegen, die für das Institut keine Landeswährung darstellen. Im Rahmen eines Termingeschäftes hat ein deutsches Kreditinstitut z.B. einen Lieferanspruch in Yen sowie eine Zahlungsverpflichtung in ₤. Nur die Zahlungsseite (hier: �-Gegenwert des zu zahlenden ₤-Betrages) ist zu erfassen (Vermeidung von Doppelerfassung). - Sind bei einem gedeckten Termingeschäft beide Positionen (Ursprungs- und Deckungsgeschäft) Termingeschäfte, so sind hier beide Kapitalbeträge zu berücksichtigen, da es sich dabei um zwei Geschäfte handelt, die jeweils einem Ausfallrisiko unterliegen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 25 Seite 25 von 36 Stand Dezember 2002 - Nur Handelsgeschäfte, d.h. ohne solche Geschäfte, die der Deckung von Handelsgeschäften oder Anlagebuchpositionen dienen. d) zinsbezogene Termin geschäfte 100 - Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen. - Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen. - Sind bei einem gedeckten Termingeschäft beide Positionen (Ursprungs- und Deckungsgeschäft) Termingeschäfte, so sind hier beide Kapitalbeträge zu berücksichtigen, da es sich dabei um zwei Geschäfte handelt, die jeweils einem Ausfallrisiko unterliegen. - Die Addition der Pos. 097 + 100 + 103 muss den Gesamtbestand der Termingeschäfte am Bilanzstichtag ergeben (Abstimmung mit Prüfungsbericht). e) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen 101 - Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen. - Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen. - Die Deckung kann sich sowohl auf Handelsgeschäfte als auch auf Anlagebuchpositionen beziehen. f) darunter: Handelsgeschäfte 102 - Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen. - Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen. - Sind bei einem gedeckten Termingeschäft beide Positionen (Ursprungs- und Deckungsgeschäft) Termingeschäfte, so sind hier beide Kapitalbeträge zu berücksichtigen, da es sich dabei um zwei Geschäfte handelt, die jeweils einem Ausfallrisiko unterliegen. - Nur Handelsgeschäfte, d.h. ohne solche Geschäfte, die der Deckung von Handelsgeschäften oder Anlagebuchpositionen dienen. g) Termingeschäfte mit son stigen Preisrisiken 103 - Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen. - Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 26 Seite 26 von 36 Stand Dezember 2002 - Unter sonstigen Preisrisiken sind Rohwaren-, Aktienkurs- oder Edelmetallrisiken zu verstehen. - Sind bei einem gedeckten Termingeschäft beide Positionen (Ursprungs- und Deckungsgeschäft) Termingeschäfte, so sind hier beide Kapitalbeträge zu berücksichtigen, da es sich dabei um zwei Geschäfte handelt, die jeweils einem Ausfallrisiko unterliegen. - Gemischtwirtschaftliche Kreditgenossenschaften haben hier auch die Warentermingeschäfte (Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken) auszuweisen. Vgl. auch die Änderungen der bisherigen Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 Grundsatz I aufgrund der Richtlinie 98/31 EG (CAD II). Da hier das Gesamtvolumen ermittelt werden soll, darf auch nicht von der Verrechnungsmöglichkeit gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 Grundsatz I Gebrauch gemacht werden. - Die Addition der Pos. 097 + 100 + 103 muss den Gesamtbestand der Termingeschäfte am Bilanzstichtag ergeben (Abstimmung mit Prüfungsbericht). h) darunter: zur Deckung von Zins- oder Marktpreisschwankungen 104 - Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen. - Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen. - Gemischtwirtschaftliche Kreditgenossenschaften haben hier auch die Warentermingeschäfte (Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken) auszuweisen. Vgl. auch die Änderungen der bisherigen Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 Grundsatz I aufgrund der Richtlinie 98/31 EG (CAD II). Da hier das Gesamtvolumen ermittelt werden soll, darf auch nicht von der Verrechnungsmöglichkeit gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 Grundsatz I Gebrauch gemacht werden. - Die Deckung kann sich sowohl auf Handelsgeschäfte als auch auf Anlagebuchpositionen beziehen. i) darunter: Handelsgeschäfte 105 - Kapitalbeträge, Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen. - Termingeschäfte, die mehreren Risikokategorien zugeordnet werden können (beispielsweise Termingeschäfte über Aktien in Fremdwährung), sind nur einmal – entsprechend der Hauptzielrichtung des Geschäfts - zu berücksichtigen. - Sind bei einem gedeckten Termingeschäft beide Positionen (Ursprungs- und Deckungsgeschäft) Termingeschäfte, so sind hier beide Kapitalbeträge zu berücksichtigen, da es sich dabei um zwei Geschäfte handelt, die jeweils einem Ausfallrisiko unterliegen. - Nur Handelsgeschäfte, d.h. ohne solche Geschäfte, die der Deckung von Handelsgeschäften oder Anlagebuchgeschäften dienen. - Gemischtwirtschaftliche Kreditgenossenschaften haben hier auch die Warentermingeschäfte (Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken) auszuweisen. Vgl. auch die Änderungen der bisherigen Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 4 Grundsatz I aufgrund der Richtlinie 98/31 EG (CAD II). Da hier das Gesamtvolumen ermittelt werden soll, darf auch nicht von der Verrechnungsmöglichkeit SON01ErläuterungenDezember2002.doc 27 Seite 27 von 36 Stand Dezember 2002 gem. § 16 Abs. 1 Satz 3 Grundsatz I Gebrauch gemacht werden. - Die Geschäfte sind mit ihren Kapitalbeträgen und nicht mit den Marktwerten einzustellen. 3. Buchwert der in Pension 106 gegebenen Vermögensge genstände bei echten Pen sionsgeschäften (§ 340 b Abs. 4 Satz 4 HGB) 4. Betrag der nicht mit dem 107 Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 RechKredV) a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5) b) Aktien und andere nicht 108 festverzinsliche Wertpa piere (Aktivposten Nr. 6) 5. Leasinggeschäfte a) Gesamtbestand der aktivier ten Leasinggegenstände - Maßgeblich ist der Buchwert, nicht der Marktwert oder der Rücknahmepreis. - Ohne Offenmarktgeschäfte mit dem ESZB (keine echten Pensionsgeschäfte, da die dem ESZB verpfändeten Sicherheiten beliehen werden). - Zu berücksichtigen sind nur börsenfähige Wertpapiere. - Maßgeblich ist der Buchwert von nicht nach dem Niederstwertprinzip bewerteten Wertpapieren; die vermiedenen Abschreibungen sind nicht abzusetzen. - Maßgeblich ist der Buchwert von nicht nach dem Niederstwertprinzip bewerteten Wertpapieren; die vermiedenen Abschreibungen sind nicht abzusetzen. 109 b) Im Aufwandsposten Nr. 5 110 (Kontoform) oder 11 (Staffel form) enthaltene Abschrei bungen und Wertberichtigun gen auf Leasinggegenstände SON01ErläuterungenDezember2002.doc 28 Seite 28 von 36 Stand Dezember 2002 c) Im Ertragsposten Nr. 8 ent 111 haltene Erträge aus Leasingge schäften 6. Nachrangige Vermögensge 112 genstände a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute - Anzugeben sind nachrangige Buchforderungen und nachrangige verbriefte Forderungen an Kreditinstitute. Außerdem fallen hierunter nachrangige Genussrechte mit Ausnahme der nicht in Wertpapieren verbrieften, nicht rückzahlbaren nachrangigen Genussrechte, die ebenso wie gehaltene stille Beteiligungen mit Nachrangabrede unter Nummer (8) 6 c [Pos. 114] zu erfassen sind. b) Nachrangige Forderungen 113 an Kunden - Anzugeben sind nachrangige Buchforderungen und nachrangige verbriefte Forderungen an Kunden. Außerdem fallen hierunter nachrangige Genussrechte mit Ausnahme der nicht in Wertpapieren verbrieften, nicht rückzahlbaren nachrangigen Genussrechte, die ebenso wie gehaltene stille Beteiligungen mit Nachrangabrede unter Nummer (8) 6 c [Pos. 114] zu erfassen sind. c) Sonstige nachrangige Ver mögensgegenstände - Anzugeben sind stille Beteiligungen mit Nachrangabrede sowie nicht in Wertpapieren verbriefte, nicht rückzahlbare nachrangige Genussrechte. 114 7. Aufgliederung der bör 115 senfähigen Wertpapiere nach börsennotierten und nicht börsennotierten Wertpapieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 RechKredV) a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten Nr. 5) aa) börsennotiert bb) nicht börsennotiert 116 b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 117 Aktivposten Nr. 6 aa) börsennotiert - Zu erfassen sind auch Fondsanteile. SON01ErläuterungenDezember2002.doc 29 Seite 29 von 36 Stand Dezember 2002 bb) nicht börsennotiert 118 c) Beteiligungen (Aktivposten 119 Nr. 7) aa) börsennotiert bb) nicht börsennotiert 120 d) Anteile an verbundenen 121 Unternehmen (Aktivposten Nr. 8) aa) börsennotiert bb) nicht börsennotiert 122 8. Fristengliederung der For 354 derungen und Verbindlichkei ten nach § 340d HGB in Ver bindung mit § 9 RechKredV a) Andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin enthaltenen Bau sparguthaben aus abge schlossenen Bausparverträ gen (Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate - Die täglich fälligen Beträge sind hier nicht zu berücksichtigen. bb) mehr als drei Monate bis 355 ein Jahr SON01ErläuterungenDezember2002.doc 30 Seite 30 von 36 Stand Dezember 2002 cc) mehr als ein Jahr bis fünf 356 Jahre dd) mehr als fünf Jahre 357 b) Forderungen an Kunden 358 (Aktivposten Nr. 4) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis 359 ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 360 dd) mehr als fünf Jahre 361 c) Verbindlichkeiten gegen- 362 über Kreditinstituten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivpo sten Nr. 1 b) mit einer Rest laufzeit aa) bis drei Monate - Die täglich fälligen Beträge sind hier nicht zu berücksichtigen. bb) mehr als drei Monate bis 363 ein Jahr SON01ErläuterungenDezember2002.doc 31 Seite 31 von 36 Stand Dezember 2002 cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 364 dd) mehr als fünf Jahre 365 d) Spareinlagen mit verein 366 barter Kündigungsfrist (Pas sivposten Nr. 2a ab) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis 367 ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 368 dd) mehr als fünf Jahre 369 e) Andere Verbindlichkeiten 370 gegenüber Kunden mit ver einbarter Laufzeit oder Kündi gungsfrist (Passivposten Nr. 2b bb) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate - Die täglich fälligen Beträge sind hier nicht zu berücksichtigen. bb) mehr als drei Monate bis 371 ein Jahr SON01ErläuterungenDezember2002.doc 32 Seite 32 von 36 Stand Dezember 2002 cc) mehr als ein Jahr bis fünf 372 Jahre dd) mehr als fünf Jahre 373 f) Andere verbriefte Verbind 374 lichkeiten (Passivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit aa) bis drei Monate bb) mehr als drei Monate bis 375 ein Jahr cc) mehr als ein Jahr bis fünf 376 Jahre dd) mehr als fünf Jahre 377 g) Im Posten „Forderungen 378 an Kunden“ (Aktivposten Nr. 4) enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit h) Im Posten „Schuldver 379 schreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden SON01ErläuterungenDezember2002.doc 33 Seite 33 von 36 Stand Dezember 2002 i) Im Unterposten „begebene 380 Schuldverschreibungen“ (Passivposten Nr. 3 a) enthal tene Beträge, die in dem Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden zu (5) Angaben zum Zinsän 060 derungsrisiko hier: Gliederung der Festzins aktiva und Festzinspassiva nach Restlaufzeiten in Jahren 1. Festzinsaktiva am Bilanz stichtag entweder a) Restlaufzeit mehr als ein Jahr - Die Höhe der Festzinsaktiva ist insgesamt unter Nummer (5) 1 [Pos. 059] sowie hier aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren – analog zur Zinsbindungsbilanz – anzugeben. - Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt. - Angabe der Festzinsaktiva unter Berücksichtigung von Zinssicherungsgeschäften. - Variable Zinspositionen, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu Quasifestzinspositionen gemacht wurden, sind einzubeziehen. - Festzinsaktiva, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu variablen Positionen gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt. b) Restlaufzeit mehr als zwei 061 Jahre c) Restlaufzeit mehr als drei Jahre 062 d) Restlaufzeit mehr als vier Jahre 063 e) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre 064 oder f) Restlaufzeit bis zu einem Jahr 252 SON01ErläuterungenDezember2002.doc 34 Seite 34 von 36 Stand Dezember 2002 g) Restlaufzeit von einem bis 253 zu zwei Jahren h) Restlaufzeit von zwei bis 254 zu drei Jahren i) Restlaufzeit von drei bis zu vier Jahren 255 j) Restlaufzeit von vier bis zu 256 fünf Jahren 2. Festzinspassiva am Bi lanzstichtag entweder a) Restlaufzeit mehr als ein Jahr 067 - Die Höhe der Festzinspassiva ist insgesamt unter Nummer (5) 3 [Pos. 066] sowie hier aufgegliedert nach Restlaufzeiten in Jahren – analog zur Zinsbindungsbilanz – anzugeben. - Sofern die Steuerung der Zinsänderungsrisiken nach der Zinsbindungsbilanz erfolgt. - Angabe der Festzinspassiva unter Berücksichtigung von Zinssicherungsgeschäften. - Variable Zinspositionen, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu Quasifestzinspositionen gemacht wurden, sind einzubeziehen. - Festzinspassiva, die durch Zinssicherungsgeschäfte zu variablen Positionen gemacht wurden, bleiben unberücksichtigt. b) Restlaufzeit mehr als zwei 068 Jahre c) Restlaufzeit mehr als drei Jahre 069 d) Restlaufzeit mehr als vier Jahre 070 SON01ErläuterungenDezember2002.doc 35 Seite 35 von 36 Stand Dezember 2002 e) Restlaufzeit mehr als fünf Jahre 071 oder f) Restlaufzeit bis zu einem Jahr 257 g) Restlaufzeit von einem bis 258 zu zwei Jahren h) Restlaufzeit von zwei bis zu drei Jahren 259 i) Restlaufzeit von drei bis zu 260 vier Jahren j) Restlaufzeit von vier bis zu 261 fünf Jahren SON01ErläuterungenDezember2002.doc 36 Seite 36 von 36 Stand Dezember 2002