Niederschrift
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Niederschrift
Verbandsgemeinde Offenbach Niederschrift über die 11. Sitzung des Verbandsgemeinderates Offenbach am Mittwoch, 14.12.2005, 18:00 Uhr im Ratssaal des Rathauses. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Auf Vorschlag des Vorsitzenden wird die Abschlussbesprechung für den Jahresabschluss 2004 des Abwasserwerkes wegen weiterer Termine von Dr. Burret einstimmig auf Punkt 1 des Nichtöffentlichen Teils der Sitzung vorgezogen. Weitere Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht erhoben. Laut Einladung sind wie folgt beschlossen: Tagesordnung: A. Nichtöffentlicher Teil (Beginn: 18:00 Uhr) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. Abschlussbesprechung Jahresabschluss 2004 des Abwasserwerkes Antrag der Stadt Landau auf Kostenbeteiligung an der Sanierung der Grundschule Dammheim/Bornheim Antrag der Stadt Landau auf Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Kostenbeteiligung an der Dualen Oberschule/Regionalen Schule Landau Neubau der Grundschule in Essingen hier: Nachträge Erschließungsvertrag "In den Baumgärten Süd Essingen" Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse Mitteilungen und Anfragen B. Öffentlicher Teil (Beginn: 19:35 Uhr) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. Einwohnerfragestunde Feststellung des Jahresabschlusses 2004 des Abwasserwerkes Neufassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung zum 01.01.2006 Neufassung der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung zum 01.01.2006 Festsetzung der laufenden Entgelte und einmaligen Beiträge für Abwasserbeseitigung Nachwahl in den Schulträgerausschuss Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Offenbach (Queich) hier: Änderung der Gemarkungsgrenze 3. Änderung des Flächennutzungsplanes Neubau Sporthalle Bornheim hier: Auftragsvergabe 1. Nachtragshaushaltssatzung mit -haushaltsplan 2005 Haushaltssatzung und -plan 2006 mit Stellenplan und Investitionsprogramm Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse Mitteilungen und Anfragen Tagesordnung A. Nichtöffentlicher Teil die B. Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde Zu diesem Punkt liegen keine Wortmeldungen vor. 2. Feststellung des Jahresabschlusses 2004 des Abwasserwerkes Der Vorsitzende nimmt Bezug auf die im nichtöffentlichen Teil erfolgte Abschlussbesprechung des Jahresabschlusses und übergibt sodann den Vorsitz an das älteste anwesende Ratsmitglied Horst Neidhard. Er nimmt an der Abstimmung dieses Punktes ebenso wie die Beigeordneten Laible und Novak-Josten nicht teil. Der Jahresabschluss zum 31.12.2004 schließt laut Jahresbilanz in Aktiva mit in Passiva mit 18.870.880,51 € 18.870.880,51 € ab. Insgesamt wurde ein Jahresgewinn in Höhe von 162.090,29 € erzielt. Der Werkausschuss hat am 21.11.2005 empfohlen, den Jahresabschluss zum 31.12.2004 gemäß § 27 Abs. 2 EigAnVO festzustellen und den Jahresgewinn in Höhe von 162.090,29 € der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat stellt sodann das Ergebnis des Jahresabschlusses zum 31.12.2004 laut Jahresbilanz, die in Aktiva und Passiva jeweils mit 18.870.880,51 € abschließt, gemäß § 27 Abs. 2 EigAnVO fest und beschließt, den Jahresgewinn in Höhe von 162.090,29 € der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Dem Bürgermeister und den Beigeordneten wird Entlastung gem. § 114 Abs. 1 GemO erteilt. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 21 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Hiernach übernimmt Bürgermeister Wassyl wieder den Vorsitz. 3. Neufassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung zum 01.01.2006 Das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde geändert und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst sowie weitergehende Regelungen zur Niederschlagswasserbewirtschaftung aufgenommen. Die Änderungen sind in dem in der Anlage beigefügten Änderungsjournal sowie in der Satzung selbst dargestellt. Der Werkausschuss hat in der Sitzung am 21.11.2005 dem Verbandsgemeinderat empfohlen die Änderung und Neufassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung gemäß Anlage zum 01.01.2006 zu beschließen. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat beschließt die Neufassung Entwässerungssatzung gemäß Anlage zum 01.01.2006. der Allgemeinen Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 21 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 4. Neufassung der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung zum 01.01.2006 Das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde geändert und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Die Änderungen sind in dem in der Anlage beigefügten Änderungsjournal sowie in der Satzung selbst dargestellt. Der Werkausschuss hat in der Sitzung am 21.11.2005 dem Verbandsgemeinderat empfohlen die Änderung und Neufassung der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung gemäß Anlage zum 01.01.2006 zu beschließen. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat beschließt die Neufassung Abwasserbeseitigung gemäß Anlage zum 01.01.2006. der Entgeltsatzung Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 22 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 5. Festsetzung der laufenden Abwasserbeseitigung Entgelte und einmaligen Beiträge für Der Werksausschuss hat am 21.11.2005 dem Verbandsgemeinderat empfohlen die Beiträge und laufende Entgelte für die Abwasserbeseitigung wie folgt festzusetzen: die 1. Einmalige Beiträge für die auf das Schmutzwasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (§ 2 ESA) im Rahmen der Kostenspaltung nach § 7 Abs. 2 ESA a) für die gem. § 4 a ESA im Rahmen der ersten Herstellung fertig gestellten und planmäßig betriebenen Flächenkanalisation auf 2,00 € je qm Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, davon beträgt der Anteil für die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken 0,30 € je qm Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse b) für die gem. § 4 b ESA im Rahmen der räumlichen Erweiterung fertig gestellten und planmäßig betriebenen Flächenkanalisation von bisher 7,70 € je qm auf 7,45 € je qm Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, davon beträgt der Anteil für die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken 1,30 € je qm Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse 2. Einmalige Beiträge für die auf das Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (§ 2 ESA) im Rahmen der Kostenspaltung nach § 7 Abs. 2 ESA a) für die gem. § 4 a ESA im Rahmen der ersten Herstellung fertig gestellten und planmäßig betriebenen Flächenkanalisation auf 3,00 € je qm beitragspflichtige Abflussfläche, davon beträgt der Anteil für die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken 0,40 € je qm beitragspflichtige Abflussfläche. b) für die gem. § 4 b ESA im Rahmen der räumlichen Erweiterung fertig gestellten und planmäßig betriebenen Flächenkanalisation auf 14,70 € je qm beitragspflichtige Abflussfläche, davon beträgt der Anteil für die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken 2,80 € je qm beitragspflichtige Abflussfläche. 3. Laufenden Entgelte a) für die Schmutzwasserbeseitigung auf 2,25 € von bisher 2,15 € je cbm gewichtetes Schmutzwasser 40,00 € 4,10 € je Hausanschluss, über den Schmutzwasser eingeleitet wird je 500 qm selbstbewirtschaftete Weinbaufläche bzw. je 750 l zugekauften Mosten oder Wein b) wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung auf 0,18 € je qm beitragspflichtige Abflussfläche. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat setzt ab 1. Januar 2006 die einmaligen Beiträge für Schmutz- und Niederschlagswasser sowie das laufende Entgelt für das Schmutzwasser und den wiederkehrenden Beitrag für das Niederschlagswasser wie vorstehend dargestellt fest. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 22 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 6. Nachwahl in den Schulträgerausschuss Zur Nachwahl in den Schulträgerausschuss werden vom Haupt- und Finanzausschuss einstimmig vorgeschlagen: a) für die Grundschule Essingen für Herrn Peter Lauer als Elternvertreter: Herr Michael Ditsch, Bahnhofstraße 7, Knöringen, b) für die Hainbachschule Hochstadt für Herrn Rudolf Breidel als Elternvertreter: Frau Anja Leisinger, Am Weinberg 2, Hochstadt, für Frau Anja Leisinger als stellvertretende Elternvertreterin: Frau Brigitte Croissant, Friedhofstraße 11a, Hochstadt. Für die Grundschule Offenbach sind keine Nachwahlen erforderlich. Die die Wahl in offener Abstimmung werden keine Einwände erhoben Beschluss: Der Verbandsgemeinderat wählt die Vorgeschlagenen in den Schulträgerausschuss. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 21 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 7. Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Offenbach (Queich) hier: Änderung der Gemarkungsgrenze Durch das o. a. Bodenordnungsverfahren haben sich durch die Neugestaltung des Verfahrens-gebietes und der damit verbundenen Änderung der Wegeführung die Flurstücke und deren Grenzen geändert. Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum – Rheinpfalz hält es für zweckmäßig, die Gemarkungsgrenze Offenbach zu der Gemarkungsgrenze Mörlheim und Ottersheim, diesen neuen Grenzen anzupassen. Nach dem Flurbereinigungsgesetz bedarf die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ein Geldausgleich für Flächen-, Steuer und Jagdverluste findet nicht statt. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde wurde vom Dienstleistungszentrum für den ländlichen Raum – Rheinpfalz entsprechend verständigt. Der Gemeinderat Offenbach hat in seiner Sitzung am 18.01.2005 der Änderung der Gemarkungsgrenzen zugestimmt. Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 28.11.2005 empfohlen, der Änderung der Gemarkungsgrenze zu Mörlheim mit einer Minderung von 2 qm und zu Ottersheim mit einer Minderung von 142 qm zuzustimmen. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat stimmt der Änderung der Gemarkungsgrenze wie vorstehend aufgeführt zu. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 22 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 8. 3. Änderung des Flächennutzungsplanes Die Ortsgemeinde Hochstadt beantragt eine Änderung für den Bereich der Gemarkung Niederhochstadt. Für das Gelände östlich der Neustadter Straße, zwischen dem Wirtschaftsweg und der B 272 bis zur östlichen Grenze des Grundstückes Fl.Nr. 5314/1 (Gewanne: „Im Pfädel“) soll ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Dieses Gebiet soll an die B 272 angebunden werden. Da die Ortsgemeinde kein Grundzentrum ist, muss sich der Bedarf an gewerblichen Flächen von Gewerbetreibenden aus der Ortsgemeinde ergeben. Der Raumordnungsverband wird hierzu Stellung noch nehmen. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der Ortsgemeinde Hochstadt wie vorstehend ausgeführt. Abstimmungsergebnis:. Ja-Stimmen: 21 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Die Ortsgemeinde Offenbach beabsichtigt im Bereich des „Lerchenberges“ ein Gewerbegebiet auszuweisen. Interesse für gewerbliche Flächen haben bereits ein Geranienzüchter und ein Pellethersteller bekundet. Allerdings wäre hier eine Ansiedlung auch abhängig vom Ausgang des Geothermie-Projektes im Interpark. Ratsmitglied Seefeldt beantragt diesen Punkt zur weiteren Beratung an die Fraktionen zu verweisen auch vor dem Hintergrund, dass der Gemeinderat Offenbach den Änderungsantrag nur mit Stimmenmehrheit gestellt und daher noch Abklärungsbedarf besteht. Außerdem wird seitens seiner Fraktion kein Bedarf für diese Flächen gesehen, da im Interpark noch ausreichend Gewerbeflächen zur Verfügung stehen und die zur Beplanung vorgesehen Flächen zum Naherholungsbereich gehören. Ratsmitglied Eberle hält eine Vertagung nicht für erforderlich, da die Beschlussfassung im Gemeinderat Offenbach abgeschlossen ist. Der Vertagungsantrag von Ratsmitglied Seefeldt erhält 7 Ja-Stimmen bei 12 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen und ist somit abgelehnt. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat beschließt sodann die Einleitung des Verfahrens für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der Ortsgemeinde Offenbach im Bereich des „Lerchenberges“ wie vorstehend ausgeführt. Abstimmungsergebnis:. Ja-Stimmen: 12 Nein-Stimmen: 6 Enthaltungen: 4 Der Vorsitzende trägt an Hand eines Übersichtplanes vor, dass westlich des Interparks Rheinpfalz ein weiterer Geländestreifen als Gewerbeflächen ausgewiesen werden soll, um westlich der geplanten Straße ebenfalls noch Gewerbegrundstücke anbieten zu können. Außerdem wird somit eine beidseitige Bebauung der Erschließungsstraße ermöglicht. Der Abstand zur Wohnbebauung an der Birkenallee wird hiernach noch ca. 400 m betragen. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der Ortsgemeinde Offenbach im Bereich des Industriegebietes „Interpark Rheinpfalz“ wie vorstehend erläutert . Abstimmungsergebnis:. Ja-Stimmen: 22 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Für die Ortsgemeinde Bornheim wird beantragt, den Flächennutzungsplan im Bereich der Gewanne „Steinsteggewanne“ dahingehend zu ändern, dass die ausgewiesene Fläche für Ausgleichsmaßnahmen wieder als Ackerfläche ausgewiesen wird, nachdem sie auch im Bebauungsplanentwurf als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist. Die Ortsgemeinde Bornheim hat zugestimmt den Flächennutzungsplan dahingehend zu ändern, dass die im Flächennutzungsplan vorgesehene Ausgleichsfläche weiterhin landwirtschaftliche Fläche bleibt. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der Ortsgemeinde Bornheim im Bereich der Gewanne „Steinsteggewanne“ wie vorstehend erläutert. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 22 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Ortsbürgermeister Doppler erläutert, dass das Grundstück Plan Nr. 7792/1 in der Gewanne „Im Geisser“ im aktuellen Flächennutzungsplan als gemischte Fläche ausgewiesen ist. Dieses Grundstück liegt zwischen der Ortslage und einer landwirtschaftlichen Aussiedlung und war auch Streitgegenstand im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsentscheidung. Die Bebauung wurde vom Gericht abgelehnt. Die Ortsgemeinde Essingen beantragt zur Rechtssicherheit die Änderung des Flächennutzungsplanes dahingehend, dass das Gelände in landwirtschaftliches Gelände umgewandelt wird. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat beschließt vorbehaltlich des noch vom Gemeinderat Essingen zu beschließenden Antrages die Einleitung des Verfahrens für die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der Ortsgemeinde Essingen dahingehend, dass Nutzung für das Grundstück Plan Nr. 7792/1 zukünftig nur noch als landwirtschaftliche Nutzfläche zugelassen wird Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 22 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 9. Neubau Sporthalle Bornheim hier: Auftragsvergabe Am 17.11.2005 fand die Submission für die Gewerke Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und Isolierarbeiten statt. Für Porenbeton-, Stahlbau-, Dachdecker- und Klempner-, Fensterbauund Glas/Metallbau-, Elektroinstallations- und Blitzschutzarbeiten fand die Submission am 22.11.2005 statt. a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) Gewerk: Heizung Lüftung Sanitär Isolierung Porenbeton Stahlbau Dachdecker/Klempner Fenster/Glas/Metallbau Elektro Blitzschutz Der Haupt- und Auftragsvergaben: Finanzausschuss geprüfte Angebotssumme 291.678,04 € 52.989,93 € 93.740,08 € 26.557,81 € 129.414,47 € 162.373,73 € 340.315,46 € 331.326,84 € 174.307,69 € 4.141,20 € empfiehlt dem Verbandsgemeinderat folgende a) Heizungsarbeiten Die Auftragsvergabe für die Heizung wird an die Firma Bachmann, Kaiserslautern zum Angebotspreis des Nebenangebotes in Höhe von 291.678,04 € empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die Firma Bermann & Sigmund, Zweibrücken mit einer Angebotssumme von 299.563,76 €. b) Lüftungsarbeiten Die Auftragsvergabe für die Lüftung wird an die Firma Gundermann, Hauenstein zum Angebotspreis in Höhe von 52.989,93 € empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die Firma Haag, Landau mit einer Angebotssumme von 59.192,14 €. c) Sanitärarbeiten Die Auftragsvergabe für die Sanitärarbeiten wird an die Firma Orth, Annweiler zum Angebotspreis in Höhe von 93.740,03 € empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die Firma Griskiewitz, Speyer mit einer Angebotssumme von 99.236,63 €. d) Isolierung Die Auftragsvergabe für die Isolierung wird an die Firma Lindner, Hauenstein zum Angebotspreis in Höhe von 26.557,81 € empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die Firma Braumantel, Wörth mit einer Angebotssumme von 29.894,82 €. e) Porenbetonarbeiten Die Auftragsvergabe für die Porenbetonarbeiten hat der Haupt- du Finanzausschuss zunächst die Vergabe an die Firma Manfred Gutting, Waghäusel-Wiesenthal als zweitgünstigstem Bieter zum Angebotspreis in Höhe von 129.730,57 € empfohlen, da der günstigste Bieter, die Firma Günter Ast, Frankweiler mit einer Angebotssumme von 129.414,47 € nicht wie im Leistungsverzeichnis gefordert, den für die Arbeiten vorgesehenen Nachunternehmer benennen konnte. Nachdem die Benennung zwischenzeitlich erfolgt ist, hat der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 05.12.2005 die Vergabe an die Firma Ast als günstigste Bieterin empfohlen. Der Vorsitzende informiert über den Ablauf des Vergabeverfahrens bei diesem Gewerk. Es bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken gegen eine Vergabe an die Firma Ast. Im Übrigen zeichnet sich eine Zusammenarbeit zwischen der Firma Ast und der Firma Gutting ab. f) Stahlbauarbeiten Die Auftragsvergabe für die Stahlbauarbeiten wird an die Firma Pöhlmann Stahlbau, Kirn zum Angebotspreis von 162.373,73 € empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die Firma Hüther, Thaleichweiler-Fröschen mit einer Angebotssumme von 170.351,34 €. g) Dachdecker-/Klempnerarbeiten Die Auftragsvergabe für die Dachdecker- und Klempnerarbeiten wird an die Firma Meiner GmbH, Mayen zum Angebotspreis von 340.315,46 € empfohlen, wobei die im Nebenangebot bei 3 Positionen vorgenommene Abweichung vom ausgeschriebenen Produkt angenommen wird, da eine gleichwertige Qualität wie ausgeschrieben angeboten wurde. Zweitgünstigster Bieter ist die Firma V + L Güth GmbH & Co. KG, Saarbrücken mit einer Angebotssumme von 346.218,94 €. Eine Nachverhandlung mit diesem Bieter unter Berücksichtigung der von Erstbieter vorgenommenen Änderungen von 3 LV-Positionen scheidet nach den Bestimmungen der VOB aus. h) Fenster-/Glas- und Metallbauarbeiten Die Auftragsvergabe für die Fenster-, Glas- und Metallbauarbeiten wird an die Firma Löffel Fenster + Fassaden, Herxheim zum Angebotspreis von 331.326,84 € empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die Firma AlDaMa GmbH, Billigheim-Ingenheim mit einer Angebotssumme von 335.156,02 €. i) Elektroarbeiten Die Auftragsvergabe für die Elektroarbeiten wird an die Firma Merkel, Landau zum Angebotspreis von 174.307,69 € empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die Firma Kaufmann, Schwegenheim mit einer Angebotssumme von 178.278,39 €. j) Blitzschutz Die Auftragsvergabe für den Blitzschutz wird an die Firma Lösch, Offenburg zum Angebotspreis des Pauschalangebotes in Höhe von 4.141,20 € empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die Firma BSA, Michelstadt mit einer Angebotssumme von 4.824,56 €. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat fasst folgende Beschlüsse: 1. Der Auftrag für Fenster-/Glas- und Metallbauarbeiten wird an den günstigsten Bieter, die Firma Löffel Fenster + Fassaden, Herxheim zum Angebotspreis 331.326,84 € vergeben. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 20 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 Das Ratsmitglied Bach hat zu diesem Punkt den Sitzungstisch verlassen und der Beratung und Abstimmung gemäß § 22 GemO nicht mitgewirkt. 2. Folgende Gewerke werden an die nachfolgend genannten günstigsten Bieter vergeben: Gewerk Heizungsarbeiten Lüftungsarbeiten Sanitärarbeiten Isolierung Stahlbauarbeiten Dachdecker-/Klempnerarbeiten Elektroarbeiten Blitzschutz Günstigster Bieter Firma Bachmann, Kaiserslautern Firma Gundermann, Hauenstein Firma Orth, Albersweiler Firma Lindner, Hauenstein Firma Pöhlmann Stahlbau, Kirn Firma Meiner GmbH, Mayen Firma Merkel, Landau Firma Lösch, Offenburg Angebotspreis 291.678,04 € 52.989,93 € 93.740,03 € 26.557,81 € 162.373,73 € 340.315,46 € 174.307,69 € 4.141,20 € Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 21 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1 3. Der Auftrag für die Porenarbeiten wird an die Firma Ast, Frankweiler zum Angebotspreis von 129.414,47 € vergeben. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 13 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 9 10. 1. Nachtragshaushaltssatzung mit -haushaltsplan 2005 Mit der 1. Nachtragshaushaltssatzung mit –plan wird das Volumen des Vermögenshaushalts in Einnahmen und Ausgaben von 3.844.550 € auf 3.721.050 gesenkt. Ferner wird der Kreditbedarf von bisher 515.000 € auf 890.000 € erhöht. Die vorgenommenen Änderungen werden erläutert. Die Ansätze im Verwaltungshaushalt werden nicht verändert. Die Ansätze werden vom Vorsitzenden im Detail erläutert. Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 28.11.2005 empfohlen, die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit –plan wie in der Anlage beigefügt zu beschließen. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit –plan für das Haushaltsjahr 2005 wie vorgelegt und erläutert. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 22 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 11. Haushaltssatzung und -plan 2006 mit Stellenplan und Investitionsprogramm In seiner Haushaltsrede geht der Vorsitzende zunächst auf die allgemeine finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein, die weiterhin sehr schlecht sind. Die aktuelle Finanzsituation ist landesweit weiterhin sehr angespannt. Umso positiver ist die Tatsache zu bewerten, dass die Verbandsgemeinde Offenbach einen ausgeglichenen Verwaltungshaltshaushalt mit einem Volumen von 4.683.850 € vorlegen kann. Dabei ist bei der Unterhaltung der Infrastruktureinrichtungen der Sachkostenanstieg durch erhöhte Energiekosten deutlich zu spüren. Ferner führt die landesweite Einführung des doppischen Haushaltswesens, das die Verbandsgemeinde zum 1. Januar 2009 einführen muss, bereits jetzt zu Mehrausgaben. Neben Mehrkosten bei den Personalausgaben, schlagen die erforderliche Soft- und Hardwareausstattung und ein erheblicher Schulungsbedarf zu Buche, so dass allein bis zur Einführung der Doppik mit Mehrkosten von geschätzt 250.000 € gerechnet werden muss. In diesem Zusammenhang wirft der Vorsitzende die Frage der Anwendung des Konnexitätsprinzips auf. Außerdem wird bemängelt, dass vor allem der Gemeinde- und Städtebund nach Aussagen des Landes treibende Kraft war. Die Interessen der Kommunen wurden dabei aber nicht vertreten. Der Verwaltungshaushalt ist ansonsten recht unspektakulär. Die Beratungen im Fachbereichleiterbereich und im Ältestenrat verliefen hiernach auch recht harmonisch, wobei insbesondere die Fachbereichsleiter selbst den Rotstift angesetzt haben. Dafür spricht der Vorsitzende seiner Verwaltung Dank aus. Der Vermögenshaushalt bleibt mit einem Volumen von 3.429.450 € auf relativ hohem Niveau. Ab 2007 wird jedoch eine deutliche Reduzierung der Investitionen erfolgen. Die wesentlichen Maßnahmen wie Sporthalle Bornheim, Schulsanierung in Offenbach sowie ein freiwilliger Anteil an den Sanierungskosten der Grundschule Landau-Dammheim/Bornheim mit 300.000 € werden besonders hervorgehoben. Bedauert wird in diesem Zusammenhang die unzureichende Informationspolitik der Stadt Landau. Die Verbandsgemeinde musste aus der Presse erfahren, dass sich die Sanierungskosten reduziert haben. Aber letztlich brachte erst eine Nachfrage bei der Stadt Landau Klarheit, wobei bis dato immer noch nicht bekannt ist, wo die Kürzungen vorgenommen wurden. Der Ausgleich im Vermögenshaushalt war aufgrund nur einer sehr geringen freien Finanzspitze nur mit einer Kreditaufnahme von 1.838.000 € möglich. Im Ältestenrat wurde seitens der Verwaltung aufgezeigt, in welchem Zusammenhang der Schuldendienst für die benötigten Kredite zu den Umlagesätzen der Verbandsgemeinde steht. Als Fazit kann festgehalten werden, je höher der Umlagesatz für 2006 bei der Verbandsgemeinde festgesetzt würde, je niederer würde die Kreditaufnahme ausfallen und damit in den Folgejahren zu niederen Umlagesätzen führen. Nach den Beratungen im Haupt- und Finanzausschuss wurde schließlich eine Erhöhung des Umlagesatzes von bisher 38 v.H. auf 40 v.H. empfohlen, was insgesamt jedoch zu einer um 25.350 € niederen Umlage gegenüber dem Vorjahr führt. Zum Schluss dankt der Vorsitzende allen, die bei der Erstellung und Vorberatung des Haushalts aktiv und konstruktiv mitgewirkt haben. Er ist ein echtes Gemeinschaftsprodukt, das nun zur Diskussion gestellt werde und um dessen Zustimmung gebeten wird. Ratsmitglied Dietz nimmt für die SPD-Fraktion Rückblick auf die Großprojekte der Vergangenheit und Bezug auf die derzeit laufenden Maßnahmen wie Bau der Grundschule Essingen, Schulsanierung in Offenbach und zu letzt die Sporthalle in Bornheim All diese Projekte wurden mit großen Mehrheiten im Rat beschlossen, sind aber mit einem nicht unerheblichen Kreditbedarf verbunden. Diese Kredite werden die Haushalte der Verbandsgemeinde noch auf Jahre hinaus prägen. Schon deshalb ist die SPD-Fraktion der Überzeugung, dass eine zweiprozentige Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage gerechtfertigt ist. In den Folgejahren ist aber immer wieder zu prüfen, ob die Umlage auch wieder gesenkt werden kann um zur Entlastung der Ortsgemeinden beizutragen. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass die Umlagegrundlagen sich wieder positiver als derzeit darstellen. Der Schuldenstand wird Ende 2006 fast 6,6 Millionen Euro betragen und zusammen mit den Schulden des Abwasserwerkes zu einer Pro-Kopf-Verschuldung von ca. 1.000 € führen. Der Verwaltungshaushalt ist aus Sicht der SPD-Fraktion auf eine sparsame Haushaltsführung angelegt und ist trotz höherer Personalausgaben und Energie- und Ausbildungskosten für die Doppik nur um 1,07 % angestiegen. In diesem Zusammenhang bedankt sich die SPD-Fraktion ausdrücklich bei Bürgermeister Wassyl, dass er in Anbetracht der derzeitigen Haushaltssituation auf die ihm rechtmäßig zustehende Beförderung von der Besoldungsgruppe A16 nach B2 verzichtet und damit seinen persönlichen Sparbeitrag geleistet hat. Bei der Kostenbeteiligung zur Sanierung der Grundschule Landau-Dammheim/Bornheim mit 300.000 € bringt die SPD-Fraktion die Erwartung zum Ausdruck, dass durch die Bereitstellung dieses Investitionsanteils die Sanierung durch die Stadt Landau endlich begonnen wird und somit dem Bildungsanspruch der Kinder in einem den Erfordernissen entsprechenden Gebäude Rechnung getragen wird. Unstimmigkeiten zwischen den beiden Gebietskörperschaften sollten schnellstmöglich ausgeräumt werden. Abschließend wird die unumgängliche Erhöhung der Schmutzwassergebühren von 0,10 € auf 2,25 € je m³ bedauert. Erfreulich dagegen die Senkung des Beitrages für Schmutzwasser von 7,70 € auf 7,45 € je m². Insgesamt wird die SPD-Fraktion dem Haushaltsplan mit Stellenplan und Investitionsprogramm uneingeschränkt zustimmen. Ferner dankt die Fraktion für die gute Zusammenarbeit im abgelaufenen Jahr. Ratsmitglied Brauch dankt im Namen der FWG-Fraktion für die Mittel, die für die Sanierung der Grundschule Landau-Bornheim/Dammheim und damit zum Wohle der Bornheimer Kinder in den Haushalt eingestellt wurden. Er bringt die Hoffnung zu Ausdruck, dass es in den kommenden Verhandlungen zu einvernehmlichen Regelungen über die Modalitäten mit der Stadt Landau kommen wird. Zum Haushalt wird von FWG-Fraktion festgestellt, dass durch die großen Investitionen die finanziellen Spielräume über einen längeren Zeitraum ausgereizt sind. Sie wird daher zukünftig sorgfältig darauf zu achten, dass die Kosten für die Unterhaltung sämtlicher öffentlicher Einrichtungen nicht aus dem Ruder laufen. Daher wird die FWG-Fraktion ihr Augenmerk zukünftig verstärkt auf die Konsolidierung des Haushalts legen. Im Übrigen wird die FWG-Fraktion dem Haushalt mit der moderaten Anhebung des Umlagesatzes auf 40 v.H. zustimmen, nach dem der Umlagesatz seit drei Jahren mit 38 v.H. konstant gehalten wurde. Abschließend dankt Ratsmitglied Brauch Bürgermeister Wassyl und der Verwaltung für die gute Zusammenarbeit im abgelaufenen Jahr. Ratsmitglied Hörner signalisiert für die CDU-Fraktion ebenfalls Zustimmung zum Haushalt 2006, zumal alle in den letzten Jahren veranschlagten Investitionen gewollt und von der CDU-Fraktion mitgetragen wurden. Dies gilt auch für die im vorgelegten Haushalt eingestellten Maßnahmen wie Sporthalle Bornheim, Grundschule Offenbach und Anteil an der Sanierung der Grundschule in Landau-Dammheim. Der für letzteres aufzunehmende Kredit von 300.000 € belastet die Verbandsgemeindeumlage zukünftig mit vier Prozentpunkten. Die Umlageerhöhung bei der Verbandsgemeindeumlage in diesem Jahr auf 40 v.H. bedeutet jedoch für die Gemeinden Bornheim, Essingen und Hochstadt nur gering höhere Ausgaben. Dagegen führt sie zu einer um 170.000 € niederen Kreditaufnahme für das Jahr 2006. Im Übrigen findet die veranschlagten Gehalterhöhungen für engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zustimmung der CDU-Fraktion. Sie sollen der Motivation der Mitarbeiter insgesamt dienen. Kritisch wird auf die vielen Nachträge und die zeitweise zu treffenden Eilentscheidungen bei den laufenden Investitionen eingegangen. Nach Auffassung der CDU-Fraktion haben bei den Ausschreibungen nicht alle Beteiligten ihre Hausaufgaben richtig gemacht. Ratsmitglied Hörner fordert die Verwaltung in diesem Zusammenhang zu verstärkter Kontrolle auf und bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass die einzuführende Doppik die Vorgänge transparenter macht. Hiernach bedankt sich Ratsmitglied Hörner beim Kämmerer für die Vorlage des übersichtlichen Planwerkes. Abschließend wird namens der CDU-Fraktion beantragt die Mittelbereitstellung für die kommunale Aktionsgemeinschaft zur Bekämpfung der Schnakenplage für kommende Haushalte vorzusehen. In der folgenden Aussprache ist sich der Verbandsgemeinderat darin einig, in der ersten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses im neuen sich mit dem Thema Schnakenplage zu befassen. Beschluss: Der Verbandsgemeinderat beschließt sodann die Haushaltssatzung mit –plan 2006, Stellenplan, Investitionsprogramm und Wirtschaftsplan für das Abwasserwerk wie vorgelegt und erläutert. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 22 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 12. Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse Bau- und Umweltausschuss am 29.09.2005 - Zum Teilraumkonzept zur Steuerung der Windenergienutzung für das Gebiet des Landkreises SÜW und der Stadt Landau stimmt der Ausschuss zu, eine Ausweisung der Flächen für Windenergieanlagen erst dann vorzunehmen, wenn zwischen der Verbandsgemeinde Herxheim und dem regionalen Raumnutzungsverband die gewünschte Änderung abgeklärt ist. Falls keine Änderung erforderlich ist, stimmt der Ausschuss der Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen in den Gewannen „Silberberg“ und „Trappenberg“ in Offenbach zu. - Zustimmung zum Angebot der Fa. Wünstel zur Anbringung einer Abdunklung mit VertikalJalousien, für die nördlichen und westlichen Fenster im Schulungsraum im Feuerwehrhaus Offenbach, zum Angebotspreis von 2.219,08 € brutto. - Zustimmung zum Nachtragsangebot der Fa. Leidner in Höhe von 835,20 € brutto, zur Errichtung eines Gerüstes im Treppenhaus in der Grundschule Offenbach, zur Montage der Leuchten. Bei dieser Gelegenheit soll die Decke im Treppenhaus in den Herbstferien vom Hausmeister gestrichen werden. Kultur-, Sozial- und Sportausschuss am 14.11.2005 1. Der Durchführung einer Ferienfreizeit, für Jugendliche durch Ehrenamtliche sowie die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 300,00 € für diese Freizeit wurde einstimmig zugestimmt. 2. Die Sportlerehrung 2006 wurde auf den 8.6.2006 festgelegt. 3. Für das 1. Schwimmbadfest am 28.5.2006 wurde einstimmig beschlossen, das BrunoFuchs-Team aus Ludwigshafen für die Wasser- und Beckenrandspiele zum Preis von 900,00 € zzgl. MwSt. zu verpflichten. Haupt- und Finanzausschuss am 28.11.2005 1. Anschaffung von Monitoren, 19er TFT Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, von der Fa. Thunder IT 5 Acer TFT 19 Zoll zum Gesamtangebotspreis von 1.339,80 € zu beschaffen. 2. Anschaffung eines Notebooks Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, von der Fa. Thunder ein Notebook Acer Aspire 1652WLMi Angebotspreis von 1.084,60 € zu beschaffen. 3. Einbau einer Alarmanlage im Serverraum Zimmer 19 im Rathaus Offenbach Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt im Serverraum eine Alarmanlage mit Rauchmelder zum monatlichen Preis von 69,90 € zu installieren. Ferner wird den einmaligen Montagekosten in Höhe von 232,00 € zugestimmt. 4. Anschaffungen von Möbel und Geräten für den Aufenthaltsraum und Personalküche Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Neuanschaffungen im Aufenthaltsraum und in der Personalküche im Gesamtbetrag von 2.424,81 € zustimmend zur Kenntnis genommen 5. Nachtragsangebote für die Grundschule Essingen Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgenden Nachtagsangeboten zugestimmt: 5.1 Bodenbelagsarbeiten mit 909,44 € 5.2 Umbau der Außenleuchten an der Dalberghalle mit 1.669,61 € 5.3 Betonwerksteinarbeiten mit 2.296,80 € 5.4 Gerüstbauarbeiten mit 2.662,22 € 5.5 Einbau von Holztraversen im Deckenbereich mit 852,50 € 6. Weitere Auftragsvergaben und Nachträge für die Grundschule Offenbach 6.1 Zustimmung zum Austausch der Holzfenster in der Toilettenanlage mit Kosten in Höhe von 2.599,56 € 6.2 Vergabe der Telekommunikationsanlage an die Firma Weis, Kirrweiler mit 4.034,02 € 6.3 Zustimmung zu den Mehrkosten von 580,00 € für Sockelleisten mit 100 mm gegenüber 60 mm im Bereich de sanierten Schulsäle 6.4 Zustimmung zu den Nachtragsangeboten 1 und 2 für Tischlerarbeiten mit Mehrkosten von 3.764,20 €. 6.5 Zustimmung zu den Nachtragsangeboten 1 und 2 für die Sanitärinstallation mit Mehrkosten in Höhe von 3.273,66 €. 6.6 Zustimmung zur provisorischen Außenbeleuchtung in der überdachten Pausenhalle mit Mehrkosten in Höhe von 232,00 € 6.7 Zustimmung zum Nachtrag für Steckmetall zur Überbrückung von Rohrleistungsschlitzen mit Mehrkosten in Höhe von 95,12 € 7. 20-kV Anschluss Sporthalle Bornheim Der Auftragsvergabe für den 20-kV-Anschluss der Trafostation an die Pfalzwerke mit Kosten in Höhe von 9.065,40 €. 8. Betreuende Grundschule Die betreuende Grundschule in Essingen und Offenbach wird bis zum Schuljahresende fortgeführt. Die sich ergebenden Mehrkosten in Höhe von 3.650,74 € werden von der Verbandsgemeinde getragen. Ferner wird der Elternbeitrag mit einer sozialen Komponente dahingehend versehen, dass Eltern, die Anspruch auf Lernmittelfreiheit haben, lediglich einen Monatsbeitrag von 30 € für die Betreuung aufbringen müssen. 13. Mitteilungen und Anfragen 13.1 Von der SPD-Fraktion wird ein Antrag zum Bau von eigenen Holzbuden für Veranstaltungen in der Verbandsgemeinde Offenbach für Weihnachtsmärkte oder sonstige Gemeindeveranstaltungen vorgelegt. Der Vorsitzende teilt hiernach mit, dass seitens der Verwaltung bereits einem Baumarkt in der Region eine Materialliste zur Verfügung gestellt wurde mit der Bitte, das Material kostenlos zur Verfügung zu stellen. 13.2 Ratsmitglied Seefeldt bemängelt die Abfassung der letzten Niederschrift, weil Redebeiträge seiner Fraktion nicht in dem Umfang wiedergegeben wurden, wie dies bei den anderen Fraktionen der Fall war. 13.3 Der Vorsitzende stellt fest, dass im abgelaufenen Jahr fraktionsübergreifende Aktionen stattgefunden haben. Er erinnert beispielhaft an das XXL-Kicker-Turnier. Dies zeigt die Gemeinsamkeit im Verbandsgemeinderat die immer eine offene und konstruktive Zusammenarbeit zu lies. Er bedankt sich daher bei den Ratsmitgliedern für die im abgelaufenen Jahr jederzeit vertrauensvolle Zusammenarbeit. Abschließend werden die in diesem Jahr auf den Weg gebrachten Maßnahmen aufgezeigt. Mit dem Wunsch auf ein frohes Weihnachtsfest und allen guten Wünschen für das neue Jahr schließt der Vorsitzende die Sitzung. Der Vorsitzende: Der Schriftführer: Anlage 1 zu Top 3 Öffentlicher Teil Allgemeine Entwässerungssatzung Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz Erarbeitet unter Mitwirkung des Fachbeirats "Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen Rheinland-Pfalz" Stand: 02.06.2005 ÄNDERUNGSJOURNAL Bezug (neuer Stand) Änderung § 2 Nr. 2, letzter Absatz Einfügung des Wortes „natürlichen“ vor dem Wort „Gewässer“. § 2 Nr. 4 Einfügung des Verweises „nach § 10 Abs. 1 und 2“. Einfügung eines neuen Absatzes mit einer Regelung für den Fall, dass der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes liegt. § 2 Nr. 6 Änderung des Satz 1, Einfügung des Satz 2: Erweiterung des Personenkreises, die dem Grundstückseigentümer nach dieser Satzung gleichgestellt sind. § 2 Nr. 7 Einfügung des Satz 2: Erweiterung für Kleinkläranlagen aus vor 1991 und Abwassergruben. § 2 Nr. 11 Einfügung einer neuen Begriffsbestimmung: Klarstellung, welche Anlagen nicht zu den öff. Abwasseranlagen gehören. § 4 Abs. 1 Einfügung des Satz 2: Rechtsgrundlage für eine vollständige oder teilweise Versagung des Anschlusses für Niederschlagswasser. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Anfügung einer optionalen lfd. Nr. 10: Option zur Regelung der zulässigen Einleitung biologisch schwer oder nicht abbaubarer Stoffe. § 5 Abs. 3 Redaktionelle Anpassung des Verweises auf ATV-A 115. § 5 Abs. 5 Anfügung des Satz 2: Rechtsgrundlage für Festsetzungen bezüglich der Versickerung/ Verwertung von Niederschlagswasser bei Ausschluss der Einleitung. § 5 Abs. 6 Neuer Aufzählungspunkt Nr. 4: Rechtsgrundlage für einen Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Abs. 5. § 6 Abs. 2 Streichung des Verweises auf ATV-A 115 an dieser Stelle, der Verweis auf den Anhang 2 genügt. Anfügung eines neuen Satzes: Ergänzung von Verfahrensregelungen für Abwasseruntersuchungen. § 10 Abs. 1 Übernahme des Satzes 2 in den neuen Abs. 2 (s.u.). Einfügung eines neuen Satzes 2: Klarstellung, dass Grundstücksanschlüsse ausschließlich von der Gemeinde hergestellt usw. werden. § 10 Abs. 2 § 10 Abs. 4 Einfügung der neuen Abs. 2 und 4: Klarstellende Neuregelung über die zusätzlichen Grundstücksanschlüsse. In der Folge ändert sich die Nummerierung der bisherigen Abs. 2 bis 5. § 15 § 16 Neu eingefügt. Errichtung von Kleinkläranlagen mit anschließendem Pflanzenbeet Einfügung der neuen § 16: Umsetzung der Satzungsermächtigung des neuen § 51 Abs. 4 LWG. Festsetzungen über Art und Weise der Niederschlagswasserbewirtschaftung auf privaten Grundstücken. § 17 Abs. 3 Anfügung des Satz 2: Klarstellung, dass Antragspflicht auf im Rahmen des Freistellungsverfahrens nach LBauO besteht. § 19 Abs. 6 Einfügung des Abs. 6: Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für Auskünfte nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Anhang 3 Neues Merkblatt zum neuen § 16 Anlage 2 zu Top 3 Öffentlicher Teil Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung – Allgemeine Entwässerungssatzung – der Verbandsgemeinde Offenbach a.d. Queich vom Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO) sowie des § 52 Abs. 1 und 3 des Landeswassergesetzes (LWG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: INHALTSÜBERSICHT § 1 Allgemeines § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht § 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes § 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes § 6 Abwasseruntersuchungen § 7 Anschlusszwang § 8 Benutzungszwang § 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang § 10 Grundstücksanschlüsse § 11 Grundstücksentwässerungsanlagen § 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider § 13 Abwassergruben § 14 Kleinkläranlagen § 15 Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet § 16 Niederschlagswasserbewirtschaftung § 17 Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung § 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht § 19 Informations- und Meldepflichten § 20 Haftung § 21 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen § 22 Inkrafttreten Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 2 2 4 5 5 7 7 8 8 9 10 10 11 12 12 12 13 14 15 15 16 17 18 21 24 §1 Allgemeines (1) Die Verbandsgemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet 1. das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Abwassers in Abwasseranlagen, 2. die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die Entsorgung über die Abwasseranlagen und 3. den Bau und die Unterhaltung von nach dem 01.01.1991 erforderlichen Kleinkläranlagen, das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung. (2) Die Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, qualifiziertes Trennsystem u.a.) ist als Anhang 1 für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde dargestellt. Die Ausweisung hat keine rechtsbegründende Wirkung. Inhaltliche oder flächenmäßige Änderungen der Entwässerung werden öffentlich bekannt gemacht. (3) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung und ihres Ausbaus (Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung und Umbau) bestimmt die Verbandsgemeinde im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht. (4) Für die nach § 53 LWG von der öffentlichen Abwasserbeseitigung freigestellten Grundstücke gelten die §§ 5, 6, 11, 12, 18, 20 und 21 dieser Satzung sinngemäß. §2 Begriffsbestimmungen 1. Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung: Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören alle öffentlichen Abwasseranlagen. 2. Öffentliche Abwasseranlage: Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Verbandsgemeindegebiet anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Kläranlagen, Verbindungssammler, Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke, gemeinschaftlich genutzte Anlagen und Anlagenteile (insbesondere bei Zweckverbänden), die Flächenkanalisation und die Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch Kleinkläranlagen, die nach dem 01.01.1991 erforderlich wurden, sowie alle Anlagen und Anlagenteile für die Abfuhr und Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen die ihrer Funktion nach der Abfuhr und Behandlung von Abwasser dienen. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen auch Anlagen Dritter, die die Verbandsgemeinde als Zweckverbandsmitglied, auf Grund einer Zweckvereinbarung oder eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen weiterhin Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (z.B. Versickerungsanlagen, Mulden, Rigolen, offene und geschlossene Gräben), soweit sie keine natürlichen Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes sind und der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen. 3. Abwasser: Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser), soweit dieses nach den Vorgaben des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 LWG nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann, sowie sonstiges zusammen mit Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließendes Wasser. 4. Grundstücksanschluss: Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal nach § 10 Abs. 1 und 2 zwischen dem Kanal (Verbindungssammler, Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum. Liegt der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt als Grundstücksanschluss der Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal. Liegt der Kanal auf dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als Grundstücksanschluss. 5. Grundstück: Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt werden; die Entscheidung hierüber trifft die Verbandsgemeinde. 6. Grundstückseigentümer: Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche Anlage oder ein Grundstück ausüben. Soweit bei Eigentumswohnanlagen ein Verwalter bestellt ist, ist dieser Vertreter der Adressaten aus den Rechtsverhältnissen dieser Satzung. Bei mehreren Eigentümern einer wirtschaftlichen Einheit kann sich die Verbandsgemeinde an jeden einzelnen halten. 7. Grundstücksentwässerungsanlagen: Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zum Grundstücksanschluss dienen. Hierzu gehören Kleinkläranlagen, die bis zum 01.01.1991 erforderlich wurden, sowie Abwassergruben. 8. Kanäle: Kanäle sind die Flächenkanalisation, Verbindungssammler und Hauptsammler zum Sammeln des Abwassers im Entsorgungsgebiet. 9. Abwassergruben: Abwassergruben sind abflusslose Gruben, die der Sammlung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers dienen, soweit für das Grundstück keine Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung besteht. 10. Kleinkläranlagen: Kleinkläranlagen dienen der Behandlung und Beseitigung des auf einem Grundstück anfallenden Schmutzwassers, soweit dafür keine Anschlussmöglichkeit an eine Kläranlage besteht. 11. Einrichtungen der Straßenentwässerung und der Außengebietsentwässerung Keine Anlagen der Abwasserbeseitigung sind solche Einrichtungen, die ausschließlich der Straßenentwässerung oder der Außengebietsentwässerung dienen. §3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Abwasseranlagen oder Teile hiervon erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z.B. durch einen öffentlichen Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg, eine Baulast oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die Herstellung neuer oder die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden. (2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, in die betriebsfertigen Abwasseranlagen oder Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einzuleiten (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte. (3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die Verbandsgemeinde über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen verfügen kann. §4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes (1) Die Verbandsgemeinde kann den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Abwasseranlage versagen, wenn der Anschluss technisch oder wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist. Der Anschluss kann auch nach Maßgabe der in § 5 Abs. 5 geregelten Tatbestände der Niederschlagswasserbewirtschaftung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Der Anschluss ist dann zu genehmigen, wenn Grundstückseigentümer sich zuvor verpflichten, die dadurch entstehenden Bau- und Folgekosten zu übernehmen. (2) Für die Entwässerung von Grundstücken, für die kein Anschlussrecht vorliegt, gelten, wenn keine Befreiung nach § 53 LWG ausgesprochen ist, die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14 und 15 dieser Satzung). (3) Solange Grundstücke nicht unmittelbar durch einen betriebsfertigen Kanal erschlossen sind, kann dem Grundstückseigentümer auf Antrag widerruflich auf seine eigenen Kosten ein provisorischer Anschluss an einen anderen betriebsfertigen Kanal gestattet werden. Der provisorische Anschluss ist von dem Grundstückseigentümer zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die Verbandsgemeinde bestimmt die Stelle des Anschlusses, die Ausführung und die Wiederherstellung der für den provisorischen Anschluss in Anspruch genommenen Verkehrsflächen. Werden die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 7, 8 dieser Satzung) geschaffen, so hat der Grundstückseigentümer den provisorischen Anschluss auf seine Kosten stillzulegen oder zu beseitigen. §5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes (1) Dem Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die • • die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen und die Schlammbeseitigung und -verwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern oder gefährden, die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen • sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer auswirken. • Insbesondere sind ausgeschlossen: 1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z.B. Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten; 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe wie Benzin, Phenole, Öle und dgl., Säuren, Laugen, Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete Stoffe, radioaktive Stoffe, Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate sowie der Inhalt von Chemietoiletten; 3. Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z.B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser; 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Hefe und Trubstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Mengen, die nach dem Stand der Kellertechnik nicht aus dem Abwasser ferngehalten werden können; 7. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Kläranlage oder des Gewässers führen; 8. Einleitungen, für die eine nach der Rechtsverordnung nach § 55 LWG erforderliche Genehmigung nicht vorliegt oder die den Genehmigungsanforderungen nicht entsprechen; 9. Vor Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei einer Nennwärmeleistung von über 25 kW bei Ölfeuerungsanlagen, 50 kW bei Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen bzw. 200 kW bei Gasfeuerungen eine Neutralisation erforderlich. Im Übrigen darf das Kondensat unbehandelt eingeleitet werden, sofern eine ausreichende Durchmischung mit dem übrigen häuslichen Abwasser gewährleistet ist. 10. Biologisch schwer oder nicht abbaubare Stoffe dürfen nur nach Zustimmung durch die Verbandsgemeinde für eine befristete Übergangszeit eingeleitet werden. Als biologisch schwer bzw. nicht abbaubar gelten Stoffe, deren CSB-Konzentration sich durch ein Abbauverfahren von 24 Stunden Dauer unter Einsatz eines normierten Belebtschlammanteils, der aus der zugehörigen Kläranlage entnommen wird, nicht um mindestens 50 % reduziert hat. (2) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit dem Grundstückseigentümer die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 LWG übertragen wurde. (3) Abwasser darf in der Regel in Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden, wenn die in Anhang 2 aufgeführten "Allgemeinen Richtwerte für die wichtigsten Beschaffenheitskriterien" des Arbeitsblatts ATV-A 115 (Fassung Oktober 1994) der DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (vormals ATVDVWK), die Bestandteil dieser Satzung sind, überschritten werden. Diese Werte sind an der Einleitungsstelle in die Abwasseranlagen einzuhalten. Hierbei ist die Zweistundenmischprobe maßgebend. Die Verbandsgemeinde kann im Einzelfall über die Grenzwerte hinaus Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (z.B. aus Grundstücksdränagen, Quellen und Gewässern), darf nicht eingeleitet werden. (5) Die Verbandsgemeinde kann nach Maßgabe der der Niederschlagswasserbeseitigung zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die Einleitung von Niederschlagswasser ganz oder teilweise ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange dies erfordert. Die Verbandsgemeinde kann den Ausschluss der Einleitung nach Satz 1 auch mit der Festsetzung verbinden, dass das Niederschlagswasser einer Verwertung auf dem Grundstück oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen ist. (6) Die Verbandsgemeinde kann vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass 1. keine der in Abs. 1 genannten Stoffe eingeleitet werden, 2. die nach Abs. 3 bestimmten Richt- oder Grenzwerte eingehalten werden, 3. entsprechend Abs. 4 verfahren wird, 4. die Erfordernisse nach Abs. 5 eingehalten werden. In Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt. §6 Abwasseruntersuchungen (1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlagen darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Einleitungsbedingungen nach § 5 dieser Satzung eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit Proben aus den Grundstücksentwässerungsanlagen entnehmen und untersuchen oder Messgeräte in den Revisionsschächten/Revisionsöffnungen installieren. Soweit kein Revisionsschacht / Revisionsöffnung vorhanden ist, ist die Verbandsgemeinde berechtigt, sonstige zur Messung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. (2) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Abwässer aus Abwassergruben und aus Kleinkläranlagen auf die Einhaltung der allgemeinen Richtwerte des Anhangs 2 oder auf die in der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Parameter zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Abwasseruntersuchungen erfolgen durch qualifizierte Stichprobe. Die Maßgaben für die Analysen- und Messverfahren zu § 4 Abwasserverordnung sind zu beachten. (3) Die Kostentragungspflicht für die Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach § 30 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. (4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde die für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage und des Abwassers erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Zutrittsrecht zum Grundstück richtet sich nach § 16 dieser Satzung. (5) Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Verstöße gegen § 5 dieser Satzung festgestellt, haben die Grundstückseigentümer oder die sonstigen zur Nutzung des Grundstückes oder der baulichen Anlage Berechtigten diese unverzüglich abzustellen. §7 Anschlusszwang (1) Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, Grundstücke auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die Abwasserbeseitigung anzuschließen (Anschlusszwang), sobald diese bebaut oder mit der Bebauung begonnen und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen sind. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte Gebäude, in denen oder durch die Abwasser anfällt oder anfallen kann, so sind diese anzuschließen. Die betriebsfertige Herstellung der Abwasseranlagen, die nach Inkrafttreten dieser Satzung fertiggestellt werden, macht die Gemeinde öffentlich bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlusszwang wirksam. (2) Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder Mitteilung über die Anschlussmöglichkeit den Anschluss des Grundstückes an die betriebsfertige Abwasseranlage vorzunehmen. Sie haben eine ggf. erforderliche rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts über Fremdgrundstücke durch eine im Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit zu gewährleisten und gegenüber der Verbandsgemeinde bei Aufforderung in der Regel binnen drei Monaten nachzuweisen. (3) Bei Neu- und Umbauten von baulichen Anlagen durch Grundstückseigentümer kann die Verbandsgemeinde von diesen verlangen, dass Vorkehrungen für den späteren Anschluss an die Abwasseranlagen getroffen werden. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Im übrigen können diese Grundstücke auf Antrag angeschlossen werden. (5) Besteht zu einer Abwasseranlage/einem Kanal kein natürliches Gefälle, so ist der Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer Hebeanlage oder vergleichbarem (z.B. Pumpstation oder Druckentwässerung) verpflichtet, um einen rückstaufreien Abfluss zu erreichen. (6) Nicht dem Anschlusszwang unterliegt Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. §8 Benutzungszwang (1) Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten. (2) Nicht dem Benutzungszwang unterliegt 1. Abwasser, das nach § 5 der Satzung ausgeschlossen ist, 2. Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gem. § 53 Abs. 3 und 4 LWG die Beseitigungspflicht übertragen wurde, 3. Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann. §9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und Benutzungszwang befristet oder unbefristet, ganz oder teilweise befreit werden, soweit der Anschluss des Grundstücks auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige und unzumutbare Härte wäre. Ein Befreiungsantrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom Anschlusszwang wirksam werden soll; in den Fällen des § 15 Abs. 1 dieser Satzung müssen Anträge zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde gestellt werden. (2) Will der Grundstückseigentümer die Befreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung insoweit wieder in vollem Umfang. (3) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen werden. Die Verbandsgemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. Für Grundstücke, die auf das Schmutzwasser bezogen vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit sind, gelten die Bestimmungen über die nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14 und 15 dieser Satzung). § 10 Grundstücksanschlüsse (1) Die Verbandsgemeinde stellt den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschluss entsprechend dem von ihr vorgehaltenen Entwässerungssystem bereit. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser als ein Anschluss. Die Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich von der Verbandsgemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Das Schmutz- und Niederschlagswasser ist den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen. (2) Die Verbandsgemeinde kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss zulassen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet. Diese Grundstücksanschlüsse sind zusätzliche Grundstücksanschlüsse. Diese werden von der Verbandsgemeinde auf Kosten des Grundstückseigentümers hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert und beseitigt. (3) Die Verbandsgemeinde kann in Ausnahmefällen den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Dies setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch dingliches Leitungsrecht gesichert haben. (4) Ist ein Grundstück über mehrere Grundstücksanschlüsse angeschlossen, so gilt als Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 dieser Satzung und § 29 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung derjenige Grundstücksanschluss, über den der überwiegende Teil des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers abgeleitet wird. Alle weiteren Grundstücksanschlüsse gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 29 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. Als zusätzliche Grundstücksanschlüsse gelten auch alle Leitungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, die von dem Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung abzweigen; dies gilt insbesondere für abzweigende Leitungen zum Anschluss einer Dachrinne. (5) Soweit für die Verbandsgemeinde nachträglich die Notwendigkeit erwächst, weitere Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z.B. bei Grundstücksteilung), gelten diese als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 29 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. (6) Art, Ausführung, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse, insbesondere Eintrittsstelle und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen von der Verbandsgemeinde bestimmt. (7) Für Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum, die durch den Grundstückseigentümer verursacht sind, hat dieser die Kosten zu tragen. § 11 Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde herzustellen. Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung ist ein Revisionsschacht/Revisionsöffnung auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen. Der Revisionsschacht ist so nahe wie möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss jederzeit zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 1986 "Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen für den Bau und Betrieb", herzustellen und zu betreiben. (2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik zu schützen. Als Rückstauebene gilt eine Höhe von 10 cm über der Straßenoberkante an der Anschlussstelle, sofern durch öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Für bestehende Kanäle kann die Verbandsgemeinde die Rückstauebene anpassen. Den betroffenen Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen. (3) Die Verbandsgemeinde ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau und der Erneuerung der Grundstücksanschlüsse einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf- und Kontrollschächte und - öffnungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Verbandsgemeinde vom Grundstückseigentümer zu ersetzen. (4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen oder die Anlagen nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 entsprechen. Die Verbandsgemeinde kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen. (5) Änderungen einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen notwendig werden, führt die Verbandsgemeinde auf ihre Kosten aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Änderungen der öffentlichen Abwasseranlagen auf gesetzlichen Vorgaben und darauf basierenden Anforderungen der Wasserwirtschaftsverwaltung beruhen. (6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise - auch vorübergehend außer Betrieb gesetzt, so kann die Verbandsgemeinde den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider (1) Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen und zu betreiben, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. Besteht keine andere Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanlage im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde in den Grundstücksanschluss eingebaut werden. Satz 1 gilt sinngemäß für Pumpenanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. (2) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) nach dem Stand der Technik zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften des Abfallrechts über die Abfallbeseitigung. Der Grundstückseigentümer hat jede Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Entleerung mitzuteilen und nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. § 13 Abwassergruben (1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Kanäle angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser anfällt, ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben als Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben; die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben errichtet sein müssen. Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt vom häuslichen Abwasser zu sammeln. (2) Die Verbandsgemeinde kann dem Grundstückseigentümer schriftlich erklären, dass sie die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Unterhaltung und Änderung der Abwassergruben übernimmt. (3) Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt. (4) Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung seiner Abwassergrube spätestens dann zu beantragen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. (5) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Verbandsgemeinde die Abwassergruben entleeren, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen und ein Antrag auf Entleerung unterbleibt. (6) Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Abwassergrube freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten. (7) Das Abwasser ist der Verbandsgemeinde zu überlassen (Benutzungszwang). Es geht mit der Übernahme in das Eigentum der Verbandsgemeinde über. Sie ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln. § 14 Kleinkläranlagen (1) Kleinkläranlagen sind nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 4261 Teil 2 "Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung", herzustellen und zu betreiben. (2) Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald eine Abwasserbeseitigung durch eine der Entwässerungsplanung entsprechende zentrale oder gemeinschaftliche Abwasseranlage der Verbandsgemeinde möglich ist. Die Verbandsgemeinde macht diesen Zeitpunkt öffentlich bekannt. Dabei ist eine angemessene Frist zur Stillegung zu setzen. Stillgelegte Kleinkläranlagen sind zu entleeren, zu reinigen und mit geeignetem Material zu verfüllen, zu Reinigungsschächten umzubauen oder zu beseitigen; der Umbau zu Speichern für die Sammlung von Niederschlagswasser kann von der Verbandsgemeinde zugelassen werden. (3) Nach dem 1.1.1991 erforderliche Kleinkläranlagen sind von der Verbandsgemeinde herzustellen, aus- und umzubauen, zu unterhalten, zu ändern, zu reinigen und gegebenenfalls zu beseitigen, soweit keine Befreiung nach § 53 Abs. 3 LWG vorliegt. Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt. (4) Für die vor dem 1.1.1991 errichtete Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer rechtzeitig unter Beachtung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 die Entschlammung zu beantragen. (5) Für die nach dem 1.1.1991 erforderlichen Kleinkläranlagen erfolgt die Abfuhr nach dem öffentlich bekanntgemachten Abfuhrplan der Verbandsgemeinde. (6) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die Verbandsgemeinde die Kleinkläranlagen entschlammen, wenn besondere Umstände dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entschlammung vorliegen und ein Antrag auf Entschlammung unterbleibt. neu eingefügt: § 15 Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet (1) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann zur Beseitigung des häuslichen Schmutzwassers abweichend von § 13 die Errichtung einer Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet und Auslauf in einen Vorfluter zugelassen werden, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis der Verbandsgemeinde hierfür erteilt wird. Die Anlage muss dem Stand der Technik und den Voraussetzungen des LWG entsprechen. (2) Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Anlage vorhanden sein muss. Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das Nähere ist über eine gesondert abzuschließende Vereinbarung festzulegen. neu eingefügt: §16 Niederschlagswasserbewirtschaftung (1) Niederschlagswasser ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf Anforderung der Verbandsgemeinde auf dem Grundstück zu verwerten oder einer schadlosen Ableitung zuzuführen. (2) Als dezentrale Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung können durch die Verbandsgemeinde, insbesondere a) Versickerungsmulden (Versickerung über die belebte Bodenzone) b) Mulden-Rigolen-Systeme c) Teiche mit Retentionszonen d) Regenwasserspeicher/Zisternen e) Regenwasserspeicher/Zisternen - mit Retentionszonen und Überlauf an die Kanalisation verlangt werden. (3) Die Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung sind mit dem Entwässerungsantrag nachzuweisen. Soweit das Niederschlagswasser einer schadlosen Ableitung zuzuführen ist, ist in dem Entwässerungsantrag darzustellen, wie die Ableitung sichergestellt wird. Gleichermaßen ist im Entwässerungsantrag darzustellen, wohin das Niederschlagswasser bei der Nutzung von Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen bei einer Funktionsstörung oder Überlastung derselben abfließt. (4) Soweit die Niederschlagswasserbeseitigung über Versickerungsmulden oder MuldenRigolen-Systeme erfolgt, sollten vom Grundstückseigentümer die als Merkblatt des Einrichtungsträgers veröffentlichten technischen Anforderungen beachtet werden. (5) Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung eine öffentliche Anlage der Niederschlagswasserbeseitigung (Mulde/Mulden-Rigolen-System) in Anspruch genommen wird, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, im Falle eines Unfalls bzw. einer Kontaminierung des Bodens auf dem Grundstück die Verbandsgemeinde unverzüglich zu unterrichten. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Grundstücksmulde bzw. Grundstücksmuldenrigole sofort von der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung abzuschiebern und vom Grundstückseigentümer alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Entwässerungssystems einschließlich eines eventuell erforderlichen Bodenaustausches zur Verhinderung des Versickerns unzulässiger Stoffe in Boden und Grundwasser zu verlangen. Kommen die Eigentümer dieser Aufforderung nicht nach, kann die Verbandsgemeinde auf Kosten der Eigentümer die Schäden beseitigen. (6) Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung die Ableitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer erfolgt, hat jede vermeidbare Beeinträchtigung des Gewässers zu unterbleiben. (7) Soweit die Einleitung in ein Gewässer nicht als erlaubnisfrei im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzusehen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für diese Einleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. §17 Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung (1) Die Verbandsgemeinde erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser. Die Verbandsgemeinde zeigt jeweils durch öffentliche Bekanntmachung an, wo betriebsfertige Kanäle nach dem Inkrafttreten dieser Satzung verlegt worden sind. Anträge auf Anschluss und Benutzung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde zu stellen. (2) Der schriftlichen Genehmigung der Verbandsgemeinde bedürfen a) die Grundstücksentwässerungsanlagen oder Grundstücksanschlüsse. Müssen während der Bauausführung Änderungen vorgenommen werden, ist dies der Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine Genehmigung dafür einzuholen. b) die Benutzung der Abwasseranlagen (öffentliche Abwasseranlagen, Grundstücksanschlüsse, Kleinkläranlagen, Abscheider und Abwassergruben) sowie die Änderung der Benutzung. Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundesoder landesgesetzlichen Bestimmungen. (3) Den Anträgen ist eine der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) entsprechende Darstellung der Grundstücksentwässerung beizufügen. Die Freistellung eines Bauvorhabens von der Baugenehmigungspflicht oder die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach der LBauO entbindet den Grundstückseigentümer nicht von der Antragspflicht. (4) Für neu herzustellende oder zu verändernde Anlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, diesen angepasst oder beseitigt werden. (5) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. § 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht (1) Vor der Abnahme durch die Verbandsgemeinde darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen und der Leitungsgraben nicht verfüllt werden. Die Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Verbandsgemeinde zur Abnahme zu melden. Durch die Abnahme übernimmt die Verbandsgemeinde keine zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage. (2) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Abwasseranlagen auf den Grundstücken zu überprüfen (Grundstücksentwässerungsanlagen, Kleinkläranlagen, Abscheider, Abwassergruben, Vorbehandlungs- und Speicheranlagen). Den damit beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Anlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung offenstehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Ermittlungen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und sonstige erforderliche Auskünfte, insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung, jederzeit zu erteilen. (3) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (4) Der Zutritt zu den Abwasseranlagen ist in gleicher Weise auch dann zu gewähren, wenn die Verbandsgemeinde ihrer Überwachungspflicht nach § 53 Abs. 3 LWG für Grundstücke nachkommt, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt wurde. § 19 Informations- und Meldepflichten (1) Wechselt das Eigentum, hat dies der bisherige Eigentümer der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dazu ist auch der neue Eigentümer verpflichtet. (2) Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder eine Veränderung, die den Grundstücksanschluss betrifft, der Verbandsgemeinde einen Monat vorher mitzuteilen. (3) Die Nutzung von Wasser, das nicht als Trinkwasser geliefert wird und zu Einleitungen in Abwasseranlagen führt, ist der Verbandsgemeinde anzuzeigen. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zur Messung der dem Abwasser zufließenden Brauchwassermengen zu verlangen (§ 22 Abs. 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung). (4) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in öffentliche Abwasseranlagen, so hat der Grundstückseigentümer die Verbandsgemeinde unverzüglich zu benachrichtigen. (5) Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat der Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der Abwasseranlage dies unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen. (6) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes (UIG) erhebt die Verbandsgemeinde Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß dem besonderen Gebührenverzeichnis des Ministeriums für Umwelt und Forsten in der jeweils geltenden Fassung. § 20 Haftung (1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die Verbandsgemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegen solcher Schäden gegen sie geltend machen. (2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der Verbandsgemeinde durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. (3) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner. (4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der Verbandsgemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten. (5) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage, z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze gegen die Verbandsgemeinde bestehen nicht, es sei denn, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit der Verbandsgemeinde oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegen. § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz bleibt unberührt. § 21 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen (1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er 1. Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge und Genehmigungen (§ 4 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 17) oder entgegen den Genehmigungen (§ 17) oder entgegen den Bestimmungen dieser Satzung (§ 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, §§ 10 und 11) herstellt, 2. sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder dafür nicht die notwendigen Vorkehrungen trifft und Anträge stellt (§§ 7, 10 und 11), 3. Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzelfalles einleitet (§ 5, § 8 Abs. 2, § 18 Abs. 1), 4. Fäkalschlamm und Abscheidegut entgegen den Bestimmungen dieser Satzung beseitigt (§ 12 Abs. 2 und 3, §§ 13, 14 und 15), 5. Abwasseruntersuchungen nicht durchführt, durchführen lässt oder nicht die dafür erforderlichen Voraussetzungen schafft und notwendigen Unterlagen vorlegt (§ 6), 6. notwendige Anpassungen nicht durchführt (§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 4, § 11 Abs. 2 , 4und 5) und Mängel nicht beseitigt (§ 6 Abs. 5, § 18 Abs. 3), 7. das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder das Entleeren von Abwassergruben nicht zulässt oder behindert (§§ 13, 14 und 15), 8. seinen Benachrichtigungspflichten § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5), Erklärungs- und Auskunftspflichten (§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 17 Abs. 3), Nachweispflichten (§ 5 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 5), Duldungs- und Hilfeleistungspflichten (§ 18 Abs. 2) nicht nachkommt, 9. Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Abscheider sowie Abwassergruben nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält, reinigt und betreibt (§§ 11 bis 15), oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen, vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind außerdem Eingriffe in öffentliche Abwasseranlagen, die von der Verbandsgemeinde nicht ausdrücklich genehmigt sind, insbesondere das Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 2.1.1978 (BGBl. I S. 80) sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 503), beide in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung. (3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfalz. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Allgemeine Entwässerungssatzung – der Verbandsgemeinde Offenbach vom 15.12.2003 außer Kraft. Offenbach a.d. Queich, den……………………………………. Axel Wassyl Bürgermeister Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich ist, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Offenbach a.d. Queich, den ………………………………. Axel Wassyl Bürgermeister Hinweis: Die Satzung liegt zur Einsichtnahme während der üblichen Geschäftszeiten im Rathaus der Verbandsgemeinde Offenbach a.d. Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, Zimmer 26, öffentlich aus. Anhang 1 Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, qualifiziertes Trennsystem u.a.) für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde dargestellt gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung Bezeichnung nach Ordnungsnummer Abwasserbeseitigungskonzept Art der Entwässerung Schmutzwasser- Niederschlagseinleitung wassereinleitung erlaubt: erlaubt: Ortsgemeinde Bornheim Teilentwässerungsgebiet Mischsystem 02.01 Ortslage, alte Baugebiete Mischsystem ja ja Ausnahme von Niederschlagswassereinleitung: 02.01 Aussiedlung Dammheimer Straße 15 02.01 Aussiedlung Kirchstraße 28 Mischsystem Mischsystem ja ja nein nein Teilentwässerungsgebiete Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanal) 02.09 Bplan Im Krautgarten Trennsystem ja 02.02, 02.03 Gewerbegebiet Trennsystem ja ja ja Ausnahme von Niederschlagswassereinleitung: 02.03 Hornbachstraße 3-5 02.02 Hornbachstr. 19-21 (Freizeitcenter) Trennsystem Trennsystem ja ja nein nein 02.08 (Bereich Gewerbegebiet) Sporthalle Pl.Nr. 1967-1972 Schmutzwasserkanal Schmutzwasserkanal ja ja nein nein Außenbereich: geschlossene Grube nur häusliche Abwässer A1 Aussiedlung Bach geschlossene Grube ja nein Teilentwässerungsgebiete nur Schmutzwasserkanal Ortsgemeinde Essingen Teilentwässerungsgebiete: Mischsystem 03.01, 03.02 Ortslage, alte Baugebiete 03.01 Bplan „Gärten zwischen Landauer-u.Brühlstraße Mischsystem Mischsystem ja ja ja ja *3) 03.01 Trifelsstr. 2 a Pl.Nr. 3702/11+10 03.02 Grundschule Essingen Pl.Nr. 3665/2 Mischsystem Mischsystem ja ja ja *2) ja *4) Ausnahme von Niederschlagswassereinleitung: 03.01 Mühlstraße 12 a, Pl.Nr. 1845, u.1846-1849 Mischsystem ja nein Teilentwässerungsgebiete: Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanal) 03.10 Bplan In den Baumgärten (Teil Süd) 03.13 Bplan In den Baumgärten (Teil Nord) Trennsystem Trennsystem ja ja ja ja *2) Schmutzwasserkanal Schmutzwasserkanal ja ja nein nein Teilentwässerungsgebiete nur Schmutzwasserkanal 02.05 Ortsteil Dreihof 02.04, 02.06, 02.07 Gewerbegebiet Dreihof Allgemeine Entwässerungssatzung Seite 19 Ortsgemeinde Hochstadt Teilentwässerungsgebiete Mischsystem 03.03, 03.07 Ortslage, alte Baugebiete Mischsystem ja ja Teilentwässerungsgebiete: Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanal) 03.04, 03.05 Bplan Oberwiesen I und II 03.06 Bereich Fa. Theis 03.12 Bplan Zehnmorgen Trennsystem Trennsystem Trennsystem ja ja ja ja ja ja Schmutzwasserkanal ja nein Schmutzwasserkanal ja nein Schmutzwasserkanal Schmutzwasserkanal ja ja nein nein Teilentwässerungsgebiete nur Schmutzwasserkanal 03.08 Aussiedlung Hehl Pl.Nr. 847/1 03.09 Aussiedlungen Hünerfauth-Hecky, Stern, Hörner Plan-Nrn.: 10111-10116/1 Aussiedlung Hainbachhof 1 Außenbereich Fuchsmühle 1 Außenbereich: geschlossene Grube nur häusliche Abwässer A 4 Aussiedlung Braun A 2, A 3 Bahnhofsbereich u. VfB geschlossene Grube geschlossene Grube ja ja nein nein Trennsystem Trennsystem Trennsystem Trennsystem Trennsystem ja ja ja ja ja ja ja ja ja ja Trennsystem Trennsystem Trennsystem Trennsystem Trennsystem Trennsystem ja ja ja ja ja ja ja ja ja *1) ja *2) ja *2) ja *2) Trennsystem Trennsystem ja ja nein nein Trennsystem Trennsystem Trennsystem Trennsystem ja ja ja ja nein nein nein nein Trennsystem ja nein Schmutzwasserkanal Schmutzwasserkanal Schmutzwasserkanal Schmutzwasserkanal Schmutzwasserkanal ja ja ja ja ja nein nein nein nein nein geschlossene Grube ja nein Ortsgemeinde Offenbach Teilentwässerungsgebiete: Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanal) Ortslage, alte Baugebiete 01.02, 01.03, 01.03a, 01.03b, 01.04, 01.06, 01.07, 01.08, 01.09, 01.09b, 01.10, 01.11, 01.12, 01.13, 01.14 nur Grundstücke Pl.-Nr. 4130-4135 01.15 nur Fläche Grundstück Pl.Nr. 4112/3 innerhalb Bebauungsplan liegend 01.17, 01.18 01.12, 01.20 (Interpark) 01.07+ 01.08 Bereich Bplan Jahnstraße 01.08 Essinger Str. 38, Pl.Nr. 3519 01.04 Niedergasse 60, Pl.Nr. 234 Ausnahmen von der Niederschlagswassereinleitung: 01.08 Queichmühlen Essinger Str. 115 + 117 01.04. Germersheimer Str. 63 a, Pl.Nr. 363/17+/18, 3496 01.04 Niedergasse 88, Bereich Vorhaben bez.Bplan 01.03 Neugasse 28 a u. b, Pl.Nr. 935/7 u. 935/5 01.03b Schulstraße 4, Pl.Nr. 1023/4 01.11 8. Änderung Bplan "Ost" Bereich Trifelsstraße für Anbauten wie z.B. Wintergärten 01.02 Hauptstraße 95, Pl.Nr. 2189/2 Ortsgemeinde Offenbach Teilentwässerungsgebiete nur Schmutzwasserkanal 01.09 a Vereinsanlagen 01.05 landwirtschaftliche Grundstücke Böhlweg 01.16 + 01.21 Neumühle 01.22 Aussiedlung Steegmüller Aussiedlung Trauth Außenbereich: geschlossene Grube nur häusliche Abwässer A 6 Aussiedlung Kaiser A 7 Aussiedlung Hilzendegen A 8 Aussiedlung Braun Flugmodelclub Offenbach e.V., Pl.Nr. 2882 geschlossene Grube geschlossene Grube geschlossene Grube ja ja ja nein nein nein *1) Einleitung Niederschlagswasser erlaubt mit Einschränkung gemäß Planfeststellungsbeschluss Interpark und der zugrunde liegenden Entwässerungsplanung * 2) Über Zisterne mit bewirtschafteten Speicherraum: je 100 m² befestigter Fläche (auch Sickerpflaster) 3 m³ bewirtschafteter Speicherraum mit gedrosselter Entleerung von 1 l/s Alternativ: Versickerung * 3) Einleitung über Zisterne * 4) Einleitung über Zisterne in Versickerungsmulden mit Überlauf an Kanal Anhang 2 1) 2) 3) 4) 5) 6) Allgemeine Parameter a) Temperatur 35°C b) pH-Wert wenigstens 6,5; höchstens 10,0 c) Absetzbare Stoffe nicht begrenzt Soweit eine Schlammbeseitigung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentliche Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich von 1-10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (u.a. verseifbare Öle, Fette) a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) 100 mg/l b) soweit Menge und Art des Abwassers bei Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über Nenngröße 10 (> NG 10) führen: gesamt (DIN 38409 Teil 17) 250 mg/l Kohlenwasserstoffe a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19) 50 mg/l Hinweis: DIN 1999 Teil 1-6 beachten. Bei den in der Praxis häufig festzustellenden Zulaufkonzentrationen und richtiger Dimensionierung ist der Wert von 50 mg/l bei ordnungsgemäßem Betrieb erreichbar. b) gesamt (DIN 38409 Teil 18) 100 mg/l c) soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist: gesamt (DIN 38409 Teil 18) 20 mg/l Halogenierte organische Verbindungen a) *absorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX) 1 mg/l b) *Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (C) 0,5 mg/l Organische halogenfreie Lösemittel Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25): Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder größer als 5 g Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst) *Antimon (Sb) 0,5 mg/l *Arsen (As) 0,5 mg/l *Barium (Ba) 5 mg/l 7) 8) 9) *Blei (Pb) 1 mg/l *Cadmium¹) (Cd) 0,5 mg/l *Chrom (Cr) 1 mg/l *Chrom-VI (Cr) *Cobalt (Co) 2 mg/l *Kupfer (Cu) 1 mg/l *Nickel (Ni) 1 mg/l *Selen (Se) *Silber (Ag) 1 mg/l *Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l *Zinn (Sn) 5 mg/l *Zink (Zn) 5 mg/l Aluminium, Eisen (Al, Fe) Keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten (siehe 1c). Anorganische Stoffe (gelöst) a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak 0,2 mg/l 2 mg/l (NH4-N, NH3-N) b) Stickstoff aus Nitrit, falls höhere Frachten anfallen (NO2-N) *c) Cyanid, gesamt (CN) *d) Cyanid, leicht freisetzbar e) Sulfat²) (SO4) *f) Sulfid 2 mg/l g) Fluorid (F) h) Phosphatverbindungen³) (P) Weitere organische Stoffe a) wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole (als C6H5OH) b) Farbstoffe 100 mg/l < 5000 EW 200 mg/l > 5000 EW 10 mg/l 20 mg/l 1 mg/l 600 mg/l 50 mg/l 50 mg/l 100 mg/l Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht gefärbt erscheint. Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l Gemäß Deutschem Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung "Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24)", 17. Lieferung; 1986 __________________ * Parameter mit Anforderungen nach dem Stand der Technik in den Anhängen zur AbwVO ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------1 ) Bei Cadmium können auch bei Anteilen unter 10 % (vgl. Anlage I Abs. 2) der Grenzwert der Klärschlammverordnung und/oder der Schwellenwert des Abwasserabgabengesetzes überschritten werden. 2 ) In Einzelfällen können je nach Baustoff, Verdünnung und örtlichen Verhältnissen höhere Werte zugelassen werden. 3 ) In Einzelfällen können höhere Werte zugelassen werden, sofern der Betrieb der Abwasseranlagen dies zulässt. 4 ) Je nach Art der phenolischen Substanz kann dieser Wert erhöht werden; bei toxischen und biologisch nicht oder schwer abbaubaren Phenolen muss er jedoch wesentlich erniedrigt werden. Anhang 3 Merkblatt des Einrichtungsträgers zur „privaten“ Niederschlagswasserbewirtschaftung Vom Grundstückseigentümer sollten bei einer Niederschlagswasserbeseitigung über Versickerungsmulden oder Mulden-Rigolen-Systeme folgende technischen Anforderungen beachtet werden: a) Um eine sach- und handwerksgerechte Herstellung zu gewährleisten, sollten die Bauarbeiten nur durch entsprechend qualifizierte Firmen ausgeführt werden. Die Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadt sollte vor der Auftragserteilung beteiligt werden. b) Während der Bauzeit anfallendes Niederschlagswasser und ggf. auftretendes Grundwasser soll in die fertig gestellte öffentliche Mulde, öffentliche Mulden-Rigole oder den Regenwasserkanal eingeleitet werden. c) Gegen eine eventuelle Vernässung der Baugrundstücke durch drückendes Wasser haben sich die jeweiligen Eigentümer selbst zu schützen. d) Der Abstand von unterkellerten Gebäuden zu Versickerungseinrichtungen sollte mindestens 6,0 m betragen. Im Falle wasserdicht ausgebildeter Keller sind geringere Abstände denkbar. Bei Mulden sollte der Abstand mindestens 2,0 m betragen (vgl. Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 der DWA Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., vormals ATV-DVWK). e) Die Grundstücksmulden oder Mulden-Rigolen sollten als Grünflächen angelegt und unterhalten werden. Auf und in unmittelbarer Nähe von Rigolen sollten keine Bäume gepflanzt oder andere beeinträchtigende Anpflanzungen vorgenommen werden. f) Um ein frühzeitiges Zusetzen der Mulden bzw. Mulden-Rigolen mit der Folge von Funktionsstörungen zu verhindern, sollten mindestens einmal jährlich Pflege- und Unterhaltungsarbeiten vom Grundstückseigentümer veranlasst werden. Diese Pflegeund Unterhaltungsarbeiten umfassen u. a. die Kontrolle, das Mähen und das Laubfreihalten der Mulden sowie das Vertikutieren (Auflockern) des Bodens über der Mulden-Rigole bzw. in der Mulde. (Vgl. Merkblatt für die Kontrolle und Wartung von Sickeranlagen (Ausgabe 2002, der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe „Erd- und Grundbau“. g) Der Grundstückseigentümer soll, insbesondere in der Bauphase alle Maßnahmen unterlassen (unzulässige Verdichtung, Benutzung als Lagerstelle, Bepflanzung u.a.), die die Funktionsfähigkeit des Mulden/Mulden-Rigolen-Systems im privaten und öffentlichen Bereich beeinträchtigen können. VERFAHRENSVERMERKE Diese Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates Offenbach an der Queich am…………………………..mit folgender Mehrheit beschlossen: Gesetzliche Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates: Anwesende Mitglieder des Verbandsgemeinderates: ………… 29 Für die Satzung haben gestimmt:…… Gegenstimmen:……0 Enthaltungen: …… Die Satzung wurde am …………….im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Offenbach Nr. ……………… öffentlich bekannt gemacht. Bei der Bekanntmachung der Satzung wurde darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO). Offenbach, den ……………….. Axel Wassyl Bürgermeister Anlage zu Top 4 Öffentlicher Teil Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz Erarbeitet unter Mitwirkung des Fachbeirats "Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen Rheinland-Pfalz" Stand: 06.07.2005 ÄNDERUNGSJOURNAL Bezug (neuer Stand) Änderung § 1 Abs. 2 Redaktionelle Anpassung der Verweise in den Nr. 2 bis 7 (ohne Kennzeichnung im Text). § 3 Abs. 1 Ergänzung um den Aufzählungspunkt c): Zur Handhabung getrennter Grundstücke, die wie ein einheitliches Grundstück bebaut sind oder genutzt werden. § 6 Abs. 1 Satz 2 Auf Grund rechnerischer Defizite hinsichtlich der Sondergrundstücke Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof wurde eine entsprechende Änderung in § 6 eingeführt. Diese schlägt sich insbesondere in Absatz 3 Ziff. 1 und 2 sowie in dem neuen Absatz 4 wieder. § 6 Abs. 2 Nr. 3 § 6 Abs. 8 Die Grundflächenzahlen(GFZ) für Dorfgebiet und Mischgebiet wurden von bisher 0,8 auf 0,6 geändert. Dies entspricht auch der BauNVO geltende Fassung. Die Änderung der GFZ führen zu einer Reduzierung des wiederkehrenden Beitrages Niederschlagswasserentwässerung bei gleich bleibender Beitragshöhe. In Satz 1 nach dem Wort „Zustimmung“ Einfügung des Worts „flächenmäßig“. Neuer Satz 2: „Bei einem volumenmäßigen Ausschluss wird die Abflussfläche entsprechend der in der Entwässerungsplanung zugrunde gelegten Versickerungsleistung der Mulde/Rigole o. ä. verringert.“ § 8 Abs. 1 Ersatz von „können … erhoben werden“ durch „werden … erhoben“. §12 Abs. 2 Änderung auf „voraussichtlichen jährlichen Kosten“ für die Ermittlung der Entgelte. § 15 Abs. 1 Ersatz von „können … erhoben werden“ durch „werden … erhoben“. § 15 Abs. 2 letzter Satz: Festsetzung der Fälligkeit durch Abgabebescheid (vorher: Festsetzung in HHSatzung) § 17 Ersetzung des Abs. 2: Neuregelung der Rechtsgrundlage für Grundlagenbescheide. Anfügung des neuen Absatz 3: Mitwirkungspflicht des Beitragspflichtigen. § 18 Ergänzung der Überschrift um “bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung“ (in Abgrenzung zum neuen § 19) Einfügung Abs. 4. Festlegung in welchem Verhältnis Benutzungsgebühren und Grundgebühren erhoben werden. § 21 Anfügung eines neuen Satzes 2 zur Entstehung der Gebührenpflicht. Streichung des bisherigen Abs. 2 mit einer Sonderregelung für klassifizierte Straßen. § 22 Einfügung „oder für jede zu entsorgende Abnahmestelle (Gruben oder Kleinkläranlagen) § 23 Abs. 4 Einfügen in Abs. 4 (letzter Satz): Maßgebend ist die Zahl der Haushaltsangehörigen zum 30.06. der Veranlagungsjahres. Wegfall frührer Abs. 5 Wegfall der pauschalen Absetzungsmöglichkeit für Tierhaltung oder landwirtschaftliche Fläche (früherer Abs. 5). Dies bedeutet, dass die für Tierhaltung oder Beregnung von landwirtschaftlichen Flächen benötigte Wassermenge durch Einbau eines Zwischenzählers nachgewiesen werden muss. § 24 Abs. 7 Anfügung eines neuen Absatzes c) als optionale Reglung für den Weinbau. § 25 In der Überschrift Ersatz des Wortes „Gebühr“ durch „Gebührenmaßstab“. Abs. 1: Einfügung des Wortes „bzw. in die Kanalisation“. § 27 Abs. 1. Ersatz von „können … erhoben werden“ durch „werden … erhoben“. Abs. 2 letzter Satz: Festsetzung der Fälligkeit durch Abgabebescheid (vorher: Festsetzung in HHSatzung) Anlage 1 Nr. 4: Ersatz von “Leitungen für Mischwasser“ durch „Verbindungssammler“ Nr. 5 Ergänzung des Klammerzusatzes Ergänzung der Erläuterungen. Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich vom ............................... Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: INHALTSÜBERSICHT I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 45 § 1 Abgabearten.....................................................................................................................45 II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag 45 § 2 Beitragsfähige Aufwendungen .........................................................................................45 § 3 Gegenstand der Beitragspflicht ........................................................................................46 § 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet..................................................................47 § 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ......................................................47 § 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung..............................................50 § 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung.....................................................52 § 8 Vorausleistungen..............................................................................................................53 § 9 Ablösung ..........................................................................................................................53 § 10 Beitragsschuldner...........................................................................................................53 § 11 Veranlagung und Fälligkeit.............................................................................................53 III. Abschnitt: Laufende Entgelte 53 § 12 Entgeltsfähige Kosten ....................................................................................................53 § 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge..............................................................................54 § 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung...................................................54 § 15 Vorausleistungen............................................................................................................54 § 16 Ablösung ........................................................................................................................55 § 17 Veranlagung und Fälligkeit.............................................................................................55 § 18 Erhebung Benutzungsgebühren bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung ...........55 § 19 Grundgebühr Schmutzwasser........................................................................................55 § 20 Gegenstand der Gebührenpflicht ...................................................................................56 § 21 Grundgebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ........................................56 § 22 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung..................................................56 § 23 Gewichtung von Schmutzwasser ...................................................................................57 § 24 Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen ..............................................................................................................59 § 25 Entstehung des Gebührenanspruches...........................................................................59 § 26 Vorausleistungen............................................................................................................59 § 27 Gebührenschuldner........................................................................................................59 § 28 Fälligkeiten .....................................................................................................................60 IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage 60 § 29 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse....................................................60 § 30 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen ........................................................60 V. Abschnitt: Abwasserabgabe 61 § 31 Abwasserabgabe für Kleineinleiter.................................................................................61 § 32 Abwasserabgabe für Direkteinleiter ...............................................................................61 VI. Abschnitt: Inkrafttreten 62 § 33 Inkrafttreten ....................................................................................................................62 Anlage 1 22 I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Abgabearten (1) (2) Die Verbandsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur: 1. Schmutzwasserbeseitigung. 2. Niederschlagswasserbeseitigung. Die Verbandsgemeinde erhebt: 1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung) nach § 2 dieser Satzung. c) Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13 dieser Satzung und Gebühren nach § 22/§ 23/§ 24/§ 26 dieser Satzung. d) Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben nach § 25 dieser Satzung. e) Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 30 dieser Satzung. f) Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 31 dieser Satzung. g) Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 32 und 33 dieser Satzung. (3) Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasserals auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstige Kosten nach den Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt. 4. Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt. II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag Beitragsfähige Aufwendungen (1) Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. (2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig: 1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation), einschl. Pumpanlagen. 2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 30 dieser Satzung. 3. Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 4. Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen. 5. Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen). 6. Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. 7. Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient, entstehen. Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben. Hinweis: Keine einmaligen Beiträge für Kläranlage, Verbindungs- u. Hauptsammler und übrigen Anlagen Gegenstand der Beitragspflicht (1) (2) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. c) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind. Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Bundesfernstraßengesetz oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, soweit für diese Grundstücke kostendeckende Entgelte an den Einrichtungsträger entrichtet werden und diese Verpflichtung vertraglich abgesichert ist. (3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden. (4) Werden nachträglich baulich nutzbare Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch. (5) Werden Grundstücke oder Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücke oder Grundstücksteile beitragspflichtig. Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt. a) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes und der als Anlage 2 der Satzung beigefügten Karten die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird. b) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die räumliche Erweiterung bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes und der als Anlage 2 der Satzung beigefügten Karten die Abwasserbeseitigung im Rahmen der räumlichen Erweiterung betreibt und nach ihrer Planung in Zukunft betreiben wird. Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. (2) Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoß beträgt 15 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 30 v. H.. (3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt: 1. In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. 3. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. c) Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr.1 - 3 hinaus gehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. d) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. e) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. f) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. g) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden Standplatz eine Grundfläche von 50 m² und für jedes Wochenendhaus eine Grundfläche von 50 m² angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Entwässerungseinrichtung durch die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4 geteilt. h) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. i) Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. (4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt: 1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. 3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. 4. 5. 6. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt a) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und /oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a.). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoß angesetzt. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoß. 7. 8. 9. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. Für Grundstücke im Außenbereich gilt: a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. b) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird, bezogen auf die Fläche nach Abs.3 Nr. 9, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoß angesetzt. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten wird. 10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung (1) Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die gewichtete Grundstücksfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Abs. 3 Ziffer 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Absatz 2 oder den Werten nach Absatz 4 vervielfacht. Abweichend hiervon gilt bei Grundstücken, die als Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof genutzt werden als gewichtete Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche vervielfacht mit den Werten nach Abs. 3. (2) Als Grundflächenzahl werden angesetzt: 1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl. 2. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. 3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die gewichtete Grundstücksfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die folgenden Werte: a) Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO) 0,2 b) Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO) 0,2 c) Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 u. 9 BauNVO) 0,8 d) Sondergebiete (§ 11 BauNVO) 0,8 e) Kerngebiete (§ 7 BauNVO) 1,0 f) sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete) 0,4 g) Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) 0,6 h) Mischgebiet (§ 6 BauNVO) 0,6 vorher GFZ 0,8 bei Dorf- und Mischgebiet (3) Abweichend von Absatz 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte: 1. 2. 3. 4. Sportplatzanlagen (Hartplätze und Naturrasen) a) ohne Tribüne 0,1 b) mit Tribüne 0,5 Sportanlagen (Kunstrasen) a) ohne Tribüne 0,7 b) mit Tribüne 0,9 Freizeitanlagen, und Festplätze a) mit Grünanlagencharakter 0,1 b) mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Pflasterung, Asphaltierung, Rollschuhbahn 0,8 Friedhöfe 0,1 (4) Abweichend von Absatz 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen folgende Werte: 1. Befestigte Stellplätze und Garagen 0,9 2. Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen (z.B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe) 0,8 3. Gärtnereien und Baumschulen a) Freiflächen 0,1 b) Gewächshausflächen 0,8 4. Kasernen 0,6 5. Bahnhofsgelände 0,8 6. Kleingärten 0,1 7. Freibäder 0,2 8. Verkehrsflächen 0,9 (5) Bebaute und/oder befestigte und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen Begrenzung nach § 5 Abs. 3 Ziffer 3 werden zusätzlich berücksichtigt. (6) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, b) die unbepanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält; Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 sind entsprechend anwendbar. (7) Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 ermittelte Grundstücksfläche, so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches davon erhöhter Wert in solcher Höhe angesetzt, dass die mit diesem Wert vervielfachte Grundstücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist. Ergibt sich eine Erhöhung des Wertes für die Mehrzahl der Grundstücke in der näheren Umgebung, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch für unbebaute. (8) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche entsprechend verringert. Bei einem volumenmäßigen Ausschluss wird die Abflussfläche entsprechend der in der Entwässerungsplanung zugrunde gelegten Versickerungsleistung der Mulde, Rigole o.ä. verringert. (9) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt. (10) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung (1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt. (2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde über eine Kostenspaltung für 1. die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen - insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast der Verbandsgemeinde stehen, 2. die Pumpanlagen, 3. sonstige, technisch selbständige nutzbare Teile der Einrichtung oder Anlage gesondert erhoben werden. Vorausleistungen (1) Ab Beginn einer Maßnahme werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben. vorher: können (2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden. Ablösung Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt. Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner. Veranlagung und Fälligkeit Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. III. Abschnitt: Laufende Entgelte Entgeltsfähige Kosten (1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren. (2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten. Text vorher: letzten 3 Jahre und der kommenden 3 Jahre (3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig: 1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, 2. Abschreibungen, 3. Zinsen, 4. Abwasserabgabe, 5. Steuern und 6. sonstige Kosten. (4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist, bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind. Erhebung wiederkehrender Beiträge (1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben. (2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 6 und 10 finden entsprechende Anwendung. (4) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Niederschlagswasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung (1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr. (2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner. (3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben. vorher: können (2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten Teile der Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten erhoben, erfolgt die Erhebung entsprechend dem voraussichtlichen Betrag für das laufende Jahr . Die Fälligkeit wird im Jahres-Gebühren- und Beitragsbescheid, der die Vorausleistung festsetzt, festgelegt. Bei Neukunden wird die Fälligkeit im Vorausleistungsbescheid festgesetzt. Ablösung Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt. Veranlagung und Fälligkeit (1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig; § 15 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Die Verbandsgemeinde setzt die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten sich gegen den Beitragspflichtigen. Text vorher: Die Grundlagen für die wkB können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgesetzt werden. (3) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular) können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden. Erhebung Benutzungsgebühren bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung (1) Die Benutzungsgebühr wird für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben. (3) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (4) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Benutzungsgebühr für die Abfuhr und Beseitigung des aus geschossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation). (5) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 90 v.H. als Benutzungsgebühr erhoben. (6) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. § 19 Grundgebühren (1) Die Grundgebühr Schmutzwasser wird für die Vorhaltung eines Schmutzwasseranschlusses und für die Einleitung von Schmutzwasser (Benutzungsgebühr) erhoben. (2) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Grundgebühr für die Vorhaltung der Einrichtung zur Entsorgung des aus geschlossenen Gruben oder Kleinkläranlagen anfallenden Schmutzwassers/Fäkalschlamms erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation). (3) Die Grundgebühren sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (4) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden 10 v.H. als Grundgebühr erhoben. (5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. § 20 Gegenstand der Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht leitungsgebunden oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt werden. Die Gebührenpflicht entsteht darüber hinaus mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. Ehemaliger Abs. 2 gestrichen - Bundesfern- und Landesstraßen waren von der Gebührenpflicht ausgeschlossen, wenn die Zahlung von Entgelten vertraglich vereinbart war. § 21 Grundgebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung Die Grundgebühr für Schmutzwasser wird nach der Zahl der Hausanschlüsse über die Schmutzwasser eingeleitet wird, oder nach der Zahl der Abnahmestellen (Gruben/Kleinkläranlagen), erhoben. § 22 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung (1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser. (2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten 1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge, 2. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, 3. die über Brauchwassernutzungsanlagen eingeleitete Wassermenge und 4. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 bis 3 zusammensetzt. Die in Nr. 2 bis 4 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen (31. Januar). Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasseroder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen. (3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. (4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt Abs. 2 Satz 2 bis 3 sinngemäß. Es muss zudem gewährleistet sein, dass jede Möglichkeit der Zuführung von Wassermengen zum Kanalnetz ausgeschlossen ist (z.B Verlegen einer stationären Beregnungs- bzw. Befüllungsleitung ohne Zapfstelle zur anderweitigen Wasserentnahme). Absetzungen entfallen, soweit dabei für den Gebührenschuldner 35 m³ je Haushaltsangehöriger und Jahr unterschritten werden. Maßgebend ist die Zahl der Haushaltsangehörigen zum 30.06. des Veranlagungsjahres. (5) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 10 v.H. der Wassermenge nach Absatz 2. (6) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossenen Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen 5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen. Wegfall der pauschalen Absetzungsmöglichkeit für Tierhaltung oder landwirtschaftliche Flächen (früherer Abs. 5). Dies bedeutet, dass die für Tierhaltung oder Beregnung von landwirtschaftlichen Flächen benötigte Wassermenge durch Einbau eines Zwischenzählers nachgewiesen werden muss. § 23 Gewichtung von Schmutzwasser (1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom häuslichen Schmutzwasser abweicht. Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Mischprobe nach DIN 38409 H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), DIN 38409 H 51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5), DIN 38405 D 11 für Phosphat, DIN 38409 H 27 für Stickstoff ermittelt. Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von der Verbandsgemeinde durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro Veranlagungszeitraum vorgenommen. Die Verbandsgemeinde entscheidet im Einzelfall darüber, ob qualifizierte Stichproben oder 2-h Mischproben entnommen werden. Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Michprobe pro Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen. (2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von 150 l je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende Werte: CSB 700 mg/l BSB5 350 mg/l Pges 15 mg/l Stickstoff 60 mg/l. Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem Komma auf- oder abgerundet den Verschmutzungsfaktor. (3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil, gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für 1. die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die Abwasserabgabe für Schmutzwasser, 2. die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen. (4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1 ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist. (5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten. (6) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich anerkannten nach § 57 LWG hierfür zugelassenen Sachverständigen nachweisen, dass für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden. Regelung für den Weinbau (7) a) Für die besondere Vorhaltung für Weinbau- und Weinverarbeitungsbetriebe erhebt die Verbandsgemeinde eine zusätzliche Grundgebühr für je angefangene 500 m² selbst bewirtschafteter Weinbauertragsfläche aus den investitionsabhängigen Kostenanteilen für den Weinbau. Brachflächen und Jungpflanzenanlagen, die nicht im Ertrag stehen, bleiben unberücksichtigt. b) Bei Betrieben, die regelmäßig nicht selbst gelesene Trauben oder daraus hergestellten Most oder Wein zukaufen, verarbeiten oder lagern, wird je angefangene 750 l Most oder Wein die Gebühr wie für 500 m² Weinbaufläche erhoben. Soweit Betriebe ihre Trauben an Genossenschaften oder andere weiterverarbeitende Betriebe abgeben, werden diese entsprechend veranlagt. c) Soweit Weinbau- und Weinverarbeitungsbetriebe, die regelmäßig nicht selbst gelesene Trauben oder daraus hergestellten Most oder Wein zukaufen, verarbeiten oder lagern, bei selbst bewirtschafteten Weinbauflächen nachweislich weniger als 750 l Wein je angefangene 500 m² erzeugen, werden die nach Abs. 7 b) zugekauften, verarbeiteten oder gelagerten Mengen auf Antrag bis zu der rechnerisch ermittelten Vorhaltung (750 l je 500 m² angefangene Weinbaufläche) nicht berücksichtigt. Hinweis: Das Satzungsmuster des GStB sieht anstelle der 750 l Wein je angefangene 500 m² , 500 l Wein je angefangene 500 m² vor. (8) Gewichtung von Schmutzwasser nach Abs. 1 - 6 gilt nicht für Weinbau. § 24 Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen (1) Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer bzw. in die Kanalisation oder Versickerung in den Untergrund erhebt die Verbandsgemeinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener und beseitigter Menge. § 25 Entstehung des Gebührenanspruches (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. (2) Bei nicht leitungsgebundener Entsorgung nach § 25 entsteht der Gebührenanspruch mit Abfuhr des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers. (3) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. § 26 Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach dem vorher: können voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. (2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2 erhoben am. Die Fälligkeit wird im Jahres-Gebühren- und Beitragsbescheid, der die Vorausleistung festsetzt, festgelegt. Bei Neukunden wird die Fälligkeit im Vorausleistungsbescheid festgesetzt. § 27 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner. (2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner. § 28 Fälligkeiten Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 28 Absatz 2 bleibt unberührt. IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage § 29 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse (1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je Grundstück bei Trennsystem. (2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhezu erstatten. (3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (4) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind, und die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (5) Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumens sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (6) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. (7) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden. (8) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. § 30 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen (1) Die Verbandsgemeinde kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach §.6 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen, auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen. Soweit der Verbandsgemeinde für nach § 53 Abs. 3 LWG von der Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z.B. Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten Aufwendungen verlangen. (2) Der Aufwendungsersatz bemißt sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde für die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen. (3) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des Aufwendungsersatzes. (4) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. V. Abschnitt: Abwasserabgabe § 31 Abwasserabgabe für Kleineinleiter (1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die Verbandsgemeinde unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4). (2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr: ab 01. Januar 1996 30,00 DM ab 01. Januar 1997 35,00 DM ab 01. Januar 2002 17,90 €. (3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Verbandsgemeinde schriftlich mitgeteilt wird. (4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenschuldner sind Gesamtschuldner. (5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. § 32 Abwasserabgabe für Direkteinleiter Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom Abwassereinleiter angefordert. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig. VI. Abschnitt: Inkrafttreten § 33 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Umlage der Abwasserabgabe der Verbandsgemeinde - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) - vom 19.03.2002. (3) Soweit Abgabenansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. ausgefertigt: ________________________, den _______________ Verbandsgemeindeverwaltung (Siegel) ……………………………………….. Anlage 1 Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde gelegt: Kostenstelle Schmutzwasser Niederschlagswasser 1. biologischer Teil der Kläranlage einschließlich Schlammbehandlung sowie weitergehende Reinigung (3. Reinigungsstufe) 100 v.H. 0 v.H. 2. mechanischer, hydraulisch bemessener Teil der Kläranlage 50 v.H. 50 v.H. 3. Regenklärbecken und Regenentlastungsbauwerke 0 v.H. 100 v.H. 4. Verbindungssammler (doppelter Trockenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser) 50 v.H. 50 v.H. 5. andere Leitungen (Flächenkanalisation) 40 v.H. 60 v.H. 6. Pumpanlagen 7. Hausanschlüsse je nach Zuordnung sind die Vomhundertsätze des hydraulischen Teils der Kläranlage oder der entsprechenden Leitungen maßgebend 55 v.H. 45 v.H. Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten, Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude, Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als selbstständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen. Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v.H. der Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt. Soweit Abweichungen in Einzelfällen die Erheblichkeitsgrenze überschreiten, kann die Aufteilung nach Wassermengen angezeigt sein.