Niederschrift

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Niederschrift
Verbandsgemeinde Offenbach
Niederschrift
über die 11. Sitzung des Verbandsgemeinderates Offenbach am Mittwoch, 14.12.2005,
18:00 Uhr im Ratssaal des Rathauses.
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest.
Auf Vorschlag des Vorsitzenden wird die Abschlussbesprechung für den Jahresabschluss
2004 des Abwasserwerkes wegen weiterer Termine von Dr. Burret einstimmig auf Punkt 1
des Nichtöffentlichen Teils der Sitzung vorgezogen. Weitere Einwendungen gegen die
Tagesordnung werden nicht erhoben.
Laut Einladung sind wie folgt beschlossen:
Tagesordnung:
A. Nichtöffentlicher Teil (Beginn: 18:00 Uhr)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Abschlussbesprechung Jahresabschluss 2004 des Abwasserwerkes
Antrag der Stadt Landau auf Kostenbeteiligung an der Sanierung der Grundschule
Dammheim/Bornheim
Antrag der Stadt Landau auf Abschluss einer Zweckvereinbarung zur
Kostenbeteiligung an der Dualen Oberschule/Regionalen Schule Landau
Neubau der Grundschule in Essingen
hier: Nachträge
Erschließungsvertrag "In den Baumgärten Süd Essingen"
Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse
Mitteilungen und Anfragen
B. Öffentlicher Teil (Beginn: 19:35 Uhr)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
Einwohnerfragestunde
Feststellung des Jahresabschlusses 2004 des Abwasserwerkes
Neufassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung zum 01.01.2006
Neufassung der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung zum 01.01.2006
Festsetzung der laufenden Entgelte und einmaligen Beiträge für
Abwasserbeseitigung
Nachwahl in den Schulträgerausschuss
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Offenbach (Queich)
hier: Änderung der Gemarkungsgrenze
3. Änderung des Flächennutzungsplanes
Neubau Sporthalle Bornheim
hier: Auftragsvergabe
1. Nachtragshaushaltssatzung mit -haushaltsplan 2005
Haushaltssatzung und -plan 2006 mit Stellenplan und Investitionsprogramm
Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse
Mitteilungen und Anfragen
Tagesordnung
A. Nichtöffentlicher Teil
die
B. Öffentlicher Teil
1.
Einwohnerfragestunde
Zu diesem Punkt liegen keine Wortmeldungen vor.
2.
Feststellung des Jahresabschlusses 2004 des Abwasserwerkes
Der Vorsitzende nimmt Bezug auf die im nichtöffentlichen Teil erfolgte
Abschlussbesprechung des Jahresabschlusses und übergibt sodann den Vorsitz an das
älteste anwesende Ratsmitglied Horst Neidhard. Er nimmt an der Abstimmung dieses
Punktes ebenso wie die Beigeordneten Laible und Novak-Josten nicht teil.
Der Jahresabschluss zum 31.12.2004 schließt laut Jahresbilanz
in Aktiva mit
in Passiva mit
18.870.880,51 €
18.870.880,51 €
ab. Insgesamt wurde ein Jahresgewinn in Höhe von 162.090,29 € erzielt.
Der Werkausschuss hat am 21.11.2005 empfohlen, den Jahresabschluss zum 31.12.2004
gemäß § 27 Abs. 2 EigAnVO festzustellen und den Jahresgewinn in Höhe von 162.090,29 €
der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat stellt sodann das Ergebnis des Jahresabschlusses zum
31.12.2004 laut Jahresbilanz, die in Aktiva und Passiva jeweils mit 18.870.880,51 €
abschließt, gemäß § 27 Abs. 2 EigAnVO fest und beschließt, den Jahresgewinn in Höhe von
162.090,29 € der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Dem Bürgermeister und den Beigeordneten wird Entlastung gem. § 114 Abs. 1 GemO erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 1
Hiernach übernimmt Bürgermeister Wassyl wieder den Vorsitz.
3.
Neufassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung zum 01.01.2006
Das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde geändert
und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst sowie weitergehende Regelungen zur
Niederschlagswasserbewirtschaftung aufgenommen.
Die Änderungen sind in dem in der Anlage beigefügten Änderungsjournal sowie in der
Satzung selbst dargestellt.
Der Werkausschuss hat in der Sitzung am 21.11.2005 dem Verbandsgemeinderat
empfohlen die Änderung und Neufassung der Allgemeinen Entwässerungssatzung gemäß
Anlage zum 01.01.2006 zu beschließen.
Beschluss:
Der
Verbandsgemeinderat
beschließt
die
Neufassung
Entwässerungssatzung gemäß Anlage zum 01.01.2006.
der
Allgemeinen
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 1
4.
Neufassung der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung zum 01.01.2006
Das Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz wurde geändert
und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst.
Die Änderungen sind in dem in der Anlage beigefügten Änderungsjournal sowie in der
Satzung selbst dargestellt.
Der Werkausschuss hat in der Sitzung am 21.11.2005 dem Verbandsgemeinderat
empfohlen die Änderung und Neufassung der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung gemäß
Anlage zum 01.01.2006 zu beschließen.
Beschluss:
Der
Verbandsgemeinderat
beschließt
die
Neufassung
Abwasserbeseitigung gemäß Anlage zum 01.01.2006.
der
Entgeltsatzung
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
5.
Festsetzung der laufenden
Abwasserbeseitigung
Entgelte
und
einmaligen
Beiträge
für
Der Werksausschuss hat am 21.11.2005 dem Verbandsgemeinderat empfohlen die Beiträge
und laufende Entgelte für die Abwasserbeseitigung wie folgt festzusetzen:
die
1.
Einmalige Beiträge
für die auf das Schmutzwasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die
erstmalige Herstellung und den Ausbau (§ 2 ESA) im Rahmen der Kostenspaltung nach
§ 7 Abs. 2 ESA
a) für die gem. § 4 a ESA im Rahmen der ersten Herstellung fertig gestellten und
planmäßig betriebenen Flächenkanalisation auf
2,00 € je qm Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, davon
beträgt der Anteil für die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken 0,30 €
je
qm Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse
b) für die gem. § 4 b ESA im Rahmen der räumlichen Erweiterung fertig gestellten und
planmäßig betriebenen Flächenkanalisation von bisher 7,70 € je qm auf
7,45 € je qm Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, davon
beträgt der Anteil für die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken 1,30 €
je qm Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse
2. Einmalige Beiträge
für die auf das Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die
erstmalige Herstellung und den Ausbau (§ 2 ESA) im Rahmen der Kostenspaltung nach
§ 7 Abs. 2 ESA
a) für die gem. § 4 a ESA im Rahmen der ersten Herstellung fertig gestellten und
planmäßig betriebenen Flächenkanalisation auf
3,00 € je qm beitragspflichtige Abflussfläche, davon
beträgt der Anteil für die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken 0,40 €
je
qm beitragspflichtige Abflussfläche.
b) für die gem. § 4 b ESA im Rahmen der räumlichen Erweiterung fertig gestellten und
planmäßig betriebenen Flächenkanalisation auf
14,70 € je qm beitragspflichtige Abflussfläche, davon
beträgt der Anteil für die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken 2,80 €
je
qm beitragspflichtige Abflussfläche.
3. Laufenden Entgelte
a) für die Schmutzwasserbeseitigung auf
2,25 € von bisher 2,15 € je cbm gewichtetes Schmutzwasser
40,00 €
4,10 €
je Hausanschluss, über den Schmutzwasser eingeleitet wird
je 500 qm selbstbewirtschaftete Weinbaufläche bzw. je 750 l zugekauften
Mosten oder Wein
b) wiederkehrender Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung auf
0,18 € je qm beitragspflichtige Abflussfläche.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat setzt ab 1. Januar 2006 die einmaligen Beiträge für Schmutz- und
Niederschlagswasser sowie das laufende Entgelt für das Schmutzwasser und den
wiederkehrenden Beitrag für das Niederschlagswasser wie vorstehend dargestellt fest.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
6.
Nachwahl in den Schulträgerausschuss
Zur Nachwahl in den Schulträgerausschuss werden vom Haupt- und Finanzausschuss
einstimmig vorgeschlagen:
a) für die Grundschule Essingen
für Herrn Peter Lauer als Elternvertreter: Herr Michael Ditsch, Bahnhofstraße 7,
Knöringen,
b) für die Hainbachschule Hochstadt
für Herrn Rudolf Breidel als Elternvertreter: Frau Anja Leisinger, Am Weinberg 2,
Hochstadt,
für Frau Anja Leisinger als stellvertretende Elternvertreterin: Frau Brigitte Croissant,
Friedhofstraße 11a, Hochstadt.
Für die Grundschule Offenbach sind keine Nachwahlen erforderlich. Die die Wahl in offener
Abstimmung werden keine Einwände erhoben
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat wählt die Vorgeschlagenen in den Schulträgerausschuss.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 1
7.
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Offenbach (Queich)
hier: Änderung der Gemarkungsgrenze
Durch das o. a. Bodenordnungsverfahren haben sich durch die Neugestaltung des
Verfahrens-gebietes und der damit verbundenen Änderung der Wegeführung die Flurstücke
und deren Grenzen geändert.
Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum – Rheinpfalz hält es für zweckmäßig, die Gemarkungsgrenze Offenbach zu der Gemarkungsgrenze Mörlheim und Ottersheim, diesen
neuen Grenzen anzupassen. Nach dem Flurbereinigungsgesetz bedarf die Änderung von
Gemeinde- oder Kreisgrenzen der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften.
Ein Geldausgleich für Flächen-, Steuer und Jagdverluste findet nicht statt.
Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde wurde vom Dienstleistungszentrum für den ländlichen Raum – Rheinpfalz entsprechend verständigt.
Der Gemeinderat Offenbach hat in seiner Sitzung am 18.01.2005 der Änderung der Gemarkungsgrenzen zugestimmt.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 28.11.2005 empfohlen, der
Änderung der Gemarkungsgrenze zu Mörlheim mit einer Minderung von 2 qm und zu
Ottersheim mit einer Minderung von 142 qm zuzustimmen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Änderung der Gemarkungsgrenze wie vorstehend
aufgeführt zu.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
8.
3. Änderung des Flächennutzungsplanes
Die Ortsgemeinde Hochstadt beantragt eine Änderung für den Bereich der Gemarkung
Niederhochstadt. Für das Gelände östlich der Neustadter Straße, zwischen dem
Wirtschaftsweg und der B 272 bis zur östlichen Grenze des Grundstückes Fl.Nr. 5314/1
(Gewanne: „Im Pfädel“) soll ein Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Dieses Gebiet soll an
die B 272 angebunden werden. Da die Ortsgemeinde kein Grundzentrum ist, muss sich der
Bedarf an gewerblichen Flächen von Gewerbetreibenden aus der Ortsgemeinde ergeben.
Der Raumordnungsverband wird hierzu Stellung noch nehmen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens für die 3. Änderung des
Flächennutzungsplanes für den Bereich der Ortsgemeinde Hochstadt wie vorstehend
ausgeführt.
Abstimmungsergebnis:.
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 1
Die Ortsgemeinde Offenbach beabsichtigt im Bereich des „Lerchenberges“ ein
Gewerbegebiet auszuweisen. Interesse für gewerbliche Flächen haben bereits ein
Geranienzüchter und ein Pellethersteller bekundet. Allerdings wäre hier eine Ansiedlung
auch abhängig vom Ausgang des Geothermie-Projektes im Interpark.
Ratsmitglied Seefeldt beantragt diesen Punkt zur weiteren Beratung an die Fraktionen zu
verweisen auch vor dem Hintergrund, dass der Gemeinderat Offenbach den
Änderungsantrag nur mit Stimmenmehrheit gestellt und daher noch Abklärungsbedarf
besteht. Außerdem wird seitens seiner Fraktion kein Bedarf für diese Flächen gesehen, da
im Interpark noch ausreichend Gewerbeflächen zur Verfügung stehen und die zur Beplanung
vorgesehen Flächen zum Naherholungsbereich gehören. Ratsmitglied Eberle hält eine
Vertagung nicht für erforderlich, da die Beschlussfassung im Gemeinderat Offenbach
abgeschlossen ist.
Der Vertagungsantrag von Ratsmitglied Seefeldt erhält 7 Ja-Stimmen bei 12 Gegenstimmen
und 3 Enthaltungen und ist somit abgelehnt.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt sodann die Einleitung des Verfahrens für die 3.
Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der Ortsgemeinde Offenbach im
Bereich des „Lerchenberges“ wie vorstehend ausgeführt.
Abstimmungsergebnis:.
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 6
Enthaltungen: 4
Der Vorsitzende trägt an Hand eines Übersichtplanes vor, dass westlich des Interparks
Rheinpfalz ein weiterer Geländestreifen als Gewerbeflächen ausgewiesen werden soll, um
westlich der geplanten Straße ebenfalls noch Gewerbegrundstücke anbieten zu können.
Außerdem wird somit eine beidseitige Bebauung der Erschließungsstraße ermöglicht. Der
Abstand zur Wohnbebauung an der Birkenallee wird hiernach noch ca. 400 m betragen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens für die 3. Änderung des
Flächennutzungsplanes für den Bereich der Ortsgemeinde Offenbach im Bereich des
Industriegebietes „Interpark Rheinpfalz“ wie vorstehend erläutert .
Abstimmungsergebnis:.
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Für die Ortsgemeinde Bornheim wird beantragt, den Flächennutzungsplan im Bereich der
Gewanne „Steinsteggewanne“ dahingehend zu ändern, dass die ausgewiesene Fläche für
Ausgleichsmaßnahmen wieder als Ackerfläche ausgewiesen wird, nachdem sie auch im
Bebauungsplanentwurf als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist. Die Ortsgemeinde
Bornheim hat zugestimmt den Flächennutzungsplan dahingehend zu ändern, dass die im
Flächennutzungsplan vorgesehene Ausgleichsfläche weiterhin landwirtschaftliche Fläche
bleibt.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Einleitung des Verfahrens für die 3. Änderung des
Flächennutzungsplanes für den Bereich der Ortsgemeinde Bornheim im Bereich der
Gewanne „Steinsteggewanne“ wie vorstehend erläutert.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Ortsbürgermeister Doppler erläutert, dass das Grundstück Plan Nr. 7792/1 in der Gewanne
„Im Geisser“ im aktuellen Flächennutzungsplan als gemischte Fläche ausgewiesen ist.
Dieses Grundstück liegt zwischen der Ortslage und einer landwirtschaftlichen Aussiedlung
und war auch Streitgegenstand im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsentscheidung. Die
Bebauung wurde vom Gericht abgelehnt. Die Ortsgemeinde Essingen beantragt zur
Rechtssicherheit die Änderung des Flächennutzungsplanes dahingehend, dass das Gelände
in landwirtschaftliches Gelände umgewandelt wird.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt vorbehaltlich des noch vom Gemeinderat Essingen zu
beschließenden Antrages die Einleitung des Verfahrens für die 3. Änderung des
Flächennutzungsplanes für den Bereich der Ortsgemeinde Essingen dahingehend, dass
Nutzung für das Grundstück Plan Nr. 7792/1 zukünftig nur noch als landwirtschaftliche
Nutzfläche zugelassen wird
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
9.
Neubau Sporthalle Bornheim
hier: Auftragsvergabe
Am 17.11.2005 fand die Submission für die Gewerke Heizungs-, Lüftungs-, Sanitär- und
Isolierarbeiten statt. Für Porenbeton-, Stahlbau-, Dachdecker- und Klempner-, Fensterbauund Glas/Metallbau-, Elektroinstallations- und Blitzschutzarbeiten fand die Submission am
22.11.2005 statt.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
Gewerk:
Heizung
Lüftung
Sanitär
Isolierung
Porenbeton
Stahlbau
Dachdecker/Klempner
Fenster/Glas/Metallbau
Elektro
Blitzschutz
Der Haupt- und
Auftragsvergaben:
Finanzausschuss
geprüfte Angebotssumme
291.678,04 €
52.989,93 €
93.740,08 €
26.557,81 €
129.414,47 €
162.373,73 €
340.315,46 €
331.326,84 €
174.307,69 €
4.141,20 €
empfiehlt
dem
Verbandsgemeinderat
folgende
a) Heizungsarbeiten
Die Auftragsvergabe für die Heizung wird an die Firma Bachmann, Kaiserslautern
zum Angebotspreis des Nebenangebotes in Höhe von 291.678,04 € empfohlen.
Zweitgünstigster Bieter ist die Firma Bermann & Sigmund, Zweibrücken mit einer
Angebotssumme von 299.563,76 €.
b) Lüftungsarbeiten
Die Auftragsvergabe für die Lüftung wird an die Firma Gundermann, Hauenstein zum
Angebotspreis in Höhe von 52.989,93 € empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die
Firma Haag, Landau mit einer Angebotssumme von 59.192,14 €.
c) Sanitärarbeiten
Die Auftragsvergabe für die Sanitärarbeiten wird an die Firma Orth, Annweiler zum
Angebotspreis in Höhe von 93.740,03 € empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die
Firma Griskiewitz, Speyer mit einer Angebotssumme von 99.236,63 €.
d) Isolierung
Die Auftragsvergabe für die Isolierung wird an die Firma Lindner, Hauenstein zum
Angebotspreis in Höhe von 26.557,81 € empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die
Firma Braumantel, Wörth mit einer Angebotssumme von 29.894,82 €.
e) Porenbetonarbeiten
Die Auftragsvergabe für die Porenbetonarbeiten hat der Haupt- du Finanzausschuss
zunächst die Vergabe an die Firma Manfred Gutting, Waghäusel-Wiesenthal als
zweitgünstigstem Bieter zum Angebotspreis in Höhe von 129.730,57 € empfohlen, da
der günstigste Bieter, die Firma Günter Ast, Frankweiler mit einer Angebotssumme
von 129.414,47 € nicht wie im Leistungsverzeichnis gefordert, den für die Arbeiten
vorgesehenen Nachunternehmer benennen konnte. Nachdem die Benennung
zwischenzeitlich erfolgt ist, hat der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am
05.12.2005 die Vergabe an die Firma Ast als günstigste Bieterin empfohlen.
Der Vorsitzende informiert über den Ablauf des Vergabeverfahrens bei diesem
Gewerk. Es bestehen hiernach keine rechtlichen Bedenken gegen eine Vergabe an
die Firma Ast. Im Übrigen zeichnet sich eine Zusammenarbeit zwischen der Firma
Ast und der Firma Gutting ab.
f)
Stahlbauarbeiten
Die Auftragsvergabe für die Stahlbauarbeiten wird an die Firma Pöhlmann Stahlbau,
Kirn zum Angebotspreis von 162.373,73 € empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die
Firma Hüther, Thaleichweiler-Fröschen mit einer Angebotssumme von 170.351,34 €.
g) Dachdecker-/Klempnerarbeiten
Die Auftragsvergabe für die Dachdecker- und Klempnerarbeiten wird an die Firma
Meiner GmbH, Mayen zum Angebotspreis von 340.315,46 € empfohlen, wobei die im
Nebenangebot bei 3 Positionen vorgenommene Abweichung vom ausgeschriebenen
Produkt angenommen wird, da eine gleichwertige Qualität wie ausgeschrieben
angeboten wurde. Zweitgünstigster Bieter ist die Firma V + L Güth GmbH & Co. KG,
Saarbrücken mit einer Angebotssumme von 346.218,94 €. Eine Nachverhandlung mit
diesem Bieter unter Berücksichtigung der von Erstbieter vorgenommenen
Änderungen von 3 LV-Positionen scheidet nach den Bestimmungen der VOB aus.
h) Fenster-/Glas- und Metallbauarbeiten
Die Auftragsvergabe für die Fenster-, Glas- und Metallbauarbeiten wird an die Firma
Löffel Fenster + Fassaden, Herxheim zum Angebotspreis von 331.326,84 €
empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die Firma AlDaMa GmbH, Billigheim-Ingenheim
mit einer Angebotssumme von 335.156,02 €.
i)
Elektroarbeiten
Die Auftragsvergabe für die Elektroarbeiten wird an die Firma Merkel, Landau zum
Angebotspreis von 174.307,69 € empfohlen. Zweitgünstigster Bieter ist die Firma
Kaufmann, Schwegenheim mit einer Angebotssumme von 178.278,39 €.
j)
Blitzschutz
Die Auftragsvergabe für den Blitzschutz wird an die Firma Lösch, Offenburg zum
Angebotspreis des Pauschalangebotes in Höhe von 4.141,20 € empfohlen.
Zweitgünstigster Bieter ist die Firma BSA, Michelstadt mit einer Angebotssumme von
4.824,56 €.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat fasst folgende Beschlüsse:
1. Der Auftrag für Fenster-/Glas- und Metallbauarbeiten wird an den günstigsten
Bieter, die Firma Löffel Fenster + Fassaden, Herxheim zum Angebotspreis 331.326,84
€ vergeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 20
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 1
Das Ratsmitglied Bach hat zu diesem Punkt den Sitzungstisch verlassen und der Beratung
und Abstimmung gemäß § 22 GemO nicht mitgewirkt.
2. Folgende Gewerke werden an die nachfolgend genannten günstigsten Bieter
vergeben:
Gewerk
Heizungsarbeiten
Lüftungsarbeiten
Sanitärarbeiten
Isolierung
Stahlbauarbeiten
Dachdecker-/Klempnerarbeiten
Elektroarbeiten
Blitzschutz
Günstigster Bieter
Firma Bachmann, Kaiserslautern
Firma Gundermann, Hauenstein
Firma Orth, Albersweiler
Firma Lindner, Hauenstein
Firma Pöhlmann Stahlbau, Kirn
Firma Meiner GmbH, Mayen
Firma Merkel, Landau
Firma Lösch, Offenburg
Angebotspreis
291.678,04 €
52.989,93 €
93.740,03 €
26.557,81 €
162.373,73 €
340.315,46 €
174.307,69 €
4.141,20 €
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 1
3. Der Auftrag für die Porenarbeiten wird an die Firma Ast, Frankweiler zum
Angebotspreis von 129.414,47 € vergeben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 9
10.
1. Nachtragshaushaltssatzung mit -haushaltsplan 2005
Mit der 1. Nachtragshaushaltssatzung mit –plan wird das Volumen des Vermögenshaushalts
in Einnahmen und Ausgaben von 3.844.550 € auf 3.721.050 gesenkt. Ferner wird der
Kreditbedarf von bisher 515.000 € auf 890.000 € erhöht. Die vorgenommenen Änderungen
werden erläutert. Die Ansätze im Verwaltungshaushalt werden nicht verändert. Die Ansätze
werden vom Vorsitzenden im Detail erläutert. Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner
Sitzung am 28.11.2005 empfohlen, die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit –plan wie in der
Anlage beigefügt zu beschließen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung mit –plan für das
Haushaltsjahr 2005 wie vorgelegt und erläutert.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
11.
Haushaltssatzung und -plan 2006 mit Stellenplan und Investitionsprogramm
In seiner Haushaltsrede geht der Vorsitzende zunächst auf die allgemeine
finanzwirtschaftlichen Rahmenbedingungen ein, die weiterhin sehr schlecht sind. Die aktuelle
Finanzsituation ist landesweit weiterhin sehr angespannt.
Umso positiver ist die Tatsache zu bewerten, dass die Verbandsgemeinde Offenbach einen
ausgeglichenen Verwaltungshaltshaushalt mit einem Volumen von 4.683.850 € vorlegen
kann. Dabei ist bei der Unterhaltung der Infrastruktureinrichtungen der Sachkostenanstieg
durch erhöhte Energiekosten deutlich zu spüren. Ferner führt die landesweite Einführung des
doppischen Haushaltswesens, das die Verbandsgemeinde zum 1. Januar 2009 einführen
muss, bereits jetzt zu Mehrausgaben. Neben Mehrkosten bei den Personalausgaben,
schlagen die erforderliche Soft- und Hardwareausstattung und ein erheblicher
Schulungsbedarf zu Buche, so dass allein bis zur Einführung der Doppik mit Mehrkosten von
geschätzt 250.000 € gerechnet werden muss.
In diesem Zusammenhang wirft der Vorsitzende die Frage der Anwendung des
Konnexitätsprinzips auf. Außerdem wird bemängelt, dass vor allem der Gemeinde- und
Städtebund nach Aussagen des Landes treibende Kraft war. Die Interessen der Kommunen
wurden dabei aber nicht vertreten.
Der Verwaltungshaushalt ist ansonsten recht unspektakulär. Die Beratungen im
Fachbereichleiterbereich und im Ältestenrat verliefen hiernach auch recht harmonisch, wobei
insbesondere die Fachbereichsleiter selbst den Rotstift angesetzt haben. Dafür spricht der
Vorsitzende seiner Verwaltung Dank aus.
Der Vermögenshaushalt bleibt mit einem Volumen von 3.429.450 € auf relativ hohem
Niveau. Ab 2007 wird jedoch eine deutliche Reduzierung der Investitionen erfolgen. Die
wesentlichen Maßnahmen wie Sporthalle Bornheim, Schulsanierung in Offenbach sowie ein
freiwilliger Anteil an den Sanierungskosten der Grundschule Landau-Dammheim/Bornheim
mit 300.000 € werden besonders hervorgehoben. Bedauert wird in diesem Zusammenhang
die unzureichende Informationspolitik der Stadt Landau. Die Verbandsgemeinde musste aus
der Presse erfahren, dass sich die Sanierungskosten reduziert haben. Aber letztlich brachte
erst eine Nachfrage bei der Stadt Landau Klarheit, wobei bis dato immer noch nicht bekannt
ist, wo die Kürzungen vorgenommen wurden.
Der Ausgleich im Vermögenshaushalt war aufgrund nur einer sehr geringen freien
Finanzspitze nur mit einer Kreditaufnahme von 1.838.000 € möglich. Im Ältestenrat wurde
seitens der Verwaltung aufgezeigt, in welchem Zusammenhang der Schuldendienst für die
benötigten Kredite zu den Umlagesätzen der Verbandsgemeinde steht. Als Fazit kann
festgehalten werden, je höher der Umlagesatz für 2006 bei der Verbandsgemeinde
festgesetzt würde, je niederer würde die Kreditaufnahme ausfallen und damit in den
Folgejahren zu niederen Umlagesätzen führen.
Nach den Beratungen im Haupt- und Finanzausschuss wurde schließlich eine Erhöhung des
Umlagesatzes von bisher 38 v.H. auf 40 v.H. empfohlen, was insgesamt jedoch zu einer um
25.350 € niederen Umlage gegenüber dem Vorjahr führt.
Zum Schluss dankt der Vorsitzende allen, die bei der Erstellung und Vorberatung des
Haushalts aktiv und konstruktiv mitgewirkt haben. Er ist ein echtes Gemeinschaftsprodukt,
das nun zur Diskussion gestellt werde und um dessen Zustimmung gebeten wird.
Ratsmitglied Dietz nimmt für die SPD-Fraktion Rückblick auf die Großprojekte der
Vergangenheit und Bezug auf die derzeit laufenden Maßnahmen wie Bau der Grundschule
Essingen, Schulsanierung in Offenbach und zu letzt die Sporthalle in Bornheim All diese
Projekte wurden mit großen Mehrheiten im Rat beschlossen, sind aber mit einem nicht
unerheblichen Kreditbedarf verbunden. Diese Kredite werden die Haushalte der
Verbandsgemeinde noch auf Jahre hinaus prägen. Schon deshalb ist die SPD-Fraktion der
Überzeugung, dass eine zweiprozentige Erhöhung der Verbandsgemeindeumlage
gerechtfertigt ist.
In den Folgejahren ist aber immer wieder zu prüfen, ob die Umlage auch wieder gesenkt
werden kann um zur Entlastung der Ortsgemeinden beizutragen. Hierfür ist jedoch
Voraussetzung, dass die Umlagegrundlagen sich wieder positiver als derzeit darstellen.
Der Schuldenstand wird Ende 2006 fast 6,6 Millionen Euro betragen und zusammen mit den
Schulden des Abwasserwerkes zu einer Pro-Kopf-Verschuldung von ca. 1.000 € führen.
Der Verwaltungshaushalt ist aus Sicht der SPD-Fraktion auf eine sparsame
Haushaltsführung angelegt und ist trotz höherer Personalausgaben und Energie- und
Ausbildungskosten für die Doppik nur um 1,07 % angestiegen. In diesem Zusammenhang
bedankt sich die SPD-Fraktion ausdrücklich bei Bürgermeister Wassyl, dass er in Anbetracht
der derzeitigen Haushaltssituation auf die ihm rechtmäßig zustehende Beförderung von der
Besoldungsgruppe A16 nach B2 verzichtet und damit seinen persönlichen Sparbeitrag
geleistet hat.
Bei der Kostenbeteiligung zur Sanierung der Grundschule Landau-Dammheim/Bornheim mit
300.000 € bringt die SPD-Fraktion die Erwartung zum Ausdruck, dass durch die
Bereitstellung dieses Investitionsanteils die Sanierung durch die Stadt Landau endlich
begonnen wird und somit dem Bildungsanspruch der Kinder in einem den Erfordernissen
entsprechenden Gebäude Rechnung getragen wird. Unstimmigkeiten zwischen den beiden
Gebietskörperschaften sollten schnellstmöglich ausgeräumt werden.
Abschließend wird die unumgängliche Erhöhung der Schmutzwassergebühren von 0,10 €
auf 2,25 € je m³ bedauert. Erfreulich dagegen die Senkung des Beitrages für Schmutzwasser
von 7,70 € auf 7,45 € je m².
Insgesamt wird die SPD-Fraktion dem Haushaltsplan mit Stellenplan und
Investitionsprogramm uneingeschränkt zustimmen. Ferner dankt die Fraktion für die gute
Zusammenarbeit im abgelaufenen Jahr.
Ratsmitglied Brauch dankt im Namen der FWG-Fraktion für die Mittel, die für die Sanierung
der Grundschule Landau-Bornheim/Dammheim und damit zum Wohle der Bornheimer
Kinder in den Haushalt eingestellt wurden. Er bringt die Hoffnung zu Ausdruck, dass es in
den kommenden Verhandlungen zu einvernehmlichen Regelungen über die Modalitäten mit
der Stadt Landau kommen wird.
Zum Haushalt wird von FWG-Fraktion festgestellt, dass durch die großen Investitionen die
finanziellen Spielräume über einen längeren Zeitraum ausgereizt sind. Sie wird daher
zukünftig sorgfältig darauf zu achten, dass die Kosten für die Unterhaltung sämtlicher
öffentlicher Einrichtungen nicht aus dem Ruder laufen. Daher wird die FWG-Fraktion ihr
Augenmerk zukünftig verstärkt auf die Konsolidierung des Haushalts legen.
Im Übrigen wird die FWG-Fraktion dem Haushalt mit der moderaten Anhebung des
Umlagesatzes auf 40 v.H. zustimmen, nach dem der Umlagesatz seit drei Jahren mit 38 v.H.
konstant gehalten wurde. Abschließend dankt Ratsmitglied Brauch Bürgermeister Wassyl
und der Verwaltung für die gute Zusammenarbeit im abgelaufenen Jahr.
Ratsmitglied Hörner signalisiert für die CDU-Fraktion ebenfalls Zustimmung zum Haushalt
2006, zumal alle in den letzten Jahren veranschlagten Investitionen gewollt und von der
CDU-Fraktion mitgetragen wurden. Dies gilt auch für die im vorgelegten Haushalt
eingestellten Maßnahmen wie Sporthalle Bornheim, Grundschule Offenbach und Anteil an
der Sanierung der Grundschule in Landau-Dammheim. Der für letzteres aufzunehmende
Kredit von 300.000 € belastet die Verbandsgemeindeumlage zukünftig mit vier
Prozentpunkten.
Die Umlageerhöhung bei der Verbandsgemeindeumlage in diesem Jahr auf 40 v.H. bedeutet
jedoch für die Gemeinden Bornheim, Essingen und Hochstadt nur gering höhere Ausgaben.
Dagegen führt sie zu einer um 170.000 € niederen Kreditaufnahme für das Jahr 2006.
Im Übrigen findet die veranschlagten Gehalterhöhungen für engagierte Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter die Zustimmung der CDU-Fraktion. Sie sollen der Motivation der Mitarbeiter
insgesamt dienen.
Kritisch wird auf die vielen Nachträge und die zeitweise zu treffenden Eilentscheidungen bei
den laufenden Investitionen eingegangen. Nach Auffassung der CDU-Fraktion haben bei den
Ausschreibungen nicht alle Beteiligten ihre Hausaufgaben richtig gemacht. Ratsmitglied
Hörner fordert die Verwaltung in diesem Zusammenhang zu verstärkter Kontrolle auf und
bringt die Hoffnung zum Ausdruck, dass die einzuführende Doppik die Vorgänge
transparenter macht.
Hiernach bedankt sich Ratsmitglied Hörner beim Kämmerer für die Vorlage des
übersichtlichen Planwerkes.
Abschließend wird namens der CDU-Fraktion beantragt die Mittelbereitstellung für die
kommunale Aktionsgemeinschaft zur Bekämpfung der Schnakenplage für kommende
Haushalte vorzusehen.
In der folgenden Aussprache ist sich der Verbandsgemeinderat darin einig, in der ersten
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses im neuen sich mit dem Thema Schnakenplage
zu befassen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt sodann die Haushaltssatzung mit –plan 2006,
Stellenplan, Investitionsprogramm und Wirtschaftsplan für das Abwasserwerk wie vorgelegt
und erläutert.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
12.
Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse
Bau- und Umweltausschuss am 29.09.2005
- Zum Teilraumkonzept zur Steuerung der Windenergienutzung für das Gebiet des
Landkreises SÜW und der Stadt Landau stimmt der Ausschuss zu, eine Ausweisung der
Flächen für Windenergieanlagen erst dann vorzunehmen, wenn zwischen der
Verbandsgemeinde Herxheim und dem regionalen Raumnutzungsverband die gewünschte
Änderung abgeklärt ist. Falls keine Änderung erforderlich ist, stimmt der Ausschuss der
Ausweisung von Flächen für Windenergieanlagen in den Gewannen „Silberberg“ und
„Trappenberg“ in Offenbach zu.
- Zustimmung zum Angebot der Fa. Wünstel zur Anbringung einer Abdunklung mit VertikalJalousien, für die nördlichen und westlichen Fenster im Schulungsraum im Feuerwehrhaus
Offenbach, zum Angebotspreis von 2.219,08 € brutto.
- Zustimmung zum Nachtragsangebot der Fa. Leidner in Höhe von 835,20 € brutto, zur
Errichtung eines Gerüstes im Treppenhaus in der Grundschule Offenbach, zur Montage
der Leuchten. Bei dieser Gelegenheit soll die Decke im Treppenhaus in den Herbstferien
vom Hausmeister gestrichen werden.
Kultur-, Sozial- und Sportausschuss am 14.11.2005
1. Der Durchführung einer Ferienfreizeit, für Jugendliche durch Ehrenamtliche sowie die
Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 300,00 € für diese Freizeit wurde einstimmig
zugestimmt.
2. Die Sportlerehrung 2006 wurde auf den 8.6.2006 festgelegt.
3. Für das 1. Schwimmbadfest am 28.5.2006 wurde einstimmig beschlossen, das BrunoFuchs-Team aus Ludwigshafen für die Wasser- und Beckenrandspiele zum Preis von
900,00 € zzgl. MwSt. zu verpflichten.
Haupt- und Finanzausschuss am 28.11.2005
1. Anschaffung von Monitoren, 19er TFT
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, von der Fa. Thunder IT 5 Acer TFT 19 Zoll zum
Gesamtangebotspreis von 1.339,80 € zu beschaffen.
2. Anschaffung eines Notebooks
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, von der Fa. Thunder ein Notebook Acer Aspire
1652WLMi Angebotspreis von 1.084,60 € zu beschaffen.
3. Einbau einer Alarmanlage im Serverraum Zimmer 19 im Rathaus Offenbach
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt im Serverraum eine Alarmanlage mit
Rauchmelder zum monatlichen Preis von 69,90 € zu installieren. Ferner wird den einmaligen
Montagekosten in Höhe von 232,00 € zugestimmt.
4. Anschaffungen von Möbel und Geräten für den Aufenthaltsraum und Personalküche
Der Haupt- und Finanzausschuss hat die Neuanschaffungen im Aufenthaltsraum und in der
Personalküche im Gesamtbetrag von 2.424,81 € zustimmend zur Kenntnis genommen
5. Nachtragsangebote für die Grundschule Essingen
Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgenden Nachtagsangeboten zugestimmt:
5.1 Bodenbelagsarbeiten mit 909,44 €
5.2 Umbau der Außenleuchten an der Dalberghalle mit 1.669,61 €
5.3 Betonwerksteinarbeiten mit 2.296,80 €
5.4 Gerüstbauarbeiten mit 2.662,22 €
5.5 Einbau von Holztraversen im Deckenbereich mit 852,50 €
6. Weitere Auftragsvergaben und Nachträge für die Grundschule Offenbach
6.1 Zustimmung zum Austausch der Holzfenster in der Toilettenanlage mit Kosten in Höhe
von 2.599,56 €
6.2 Vergabe der Telekommunikationsanlage an die Firma Weis, Kirrweiler mit 4.034,02 €
6.3 Zustimmung zu den Mehrkosten von 580,00 € für Sockelleisten mit 100 mm gegenüber
60 mm im Bereich de sanierten Schulsäle
6.4 Zustimmung zu den Nachtragsangeboten 1 und 2 für Tischlerarbeiten mit Mehrkosten
von 3.764,20 €.
6.5 Zustimmung zu den Nachtragsangeboten 1 und 2 für die Sanitärinstallation mit
Mehrkosten in Höhe von 3.273,66 €.
6.6 Zustimmung zur provisorischen Außenbeleuchtung in der überdachten Pausenhalle mit
Mehrkosten in Höhe von 232,00 €
6.7 Zustimmung zum Nachtrag für Steckmetall zur Überbrückung von Rohrleistungsschlitzen
mit Mehrkosten in Höhe von 95,12 €
7. 20-kV Anschluss Sporthalle Bornheim
Der Auftragsvergabe für den 20-kV-Anschluss der Trafostation an die Pfalzwerke mit Kosten
in Höhe von 9.065,40 €.
8. Betreuende Grundschule
Die betreuende Grundschule in Essingen und Offenbach wird bis zum Schuljahresende
fortgeführt. Die sich ergebenden Mehrkosten in Höhe von 3.650,74 € werden von der
Verbandsgemeinde getragen. Ferner wird der Elternbeitrag mit einer sozialen Komponente
dahingehend versehen, dass Eltern, die Anspruch auf Lernmittelfreiheit haben, lediglich
einen Monatsbeitrag von 30 € für die Betreuung aufbringen müssen.
13.
Mitteilungen und Anfragen
13.1 Von der SPD-Fraktion wird ein Antrag zum Bau von eigenen Holzbuden für
Veranstaltungen in der Verbandsgemeinde Offenbach für Weihnachtsmärkte oder sonstige
Gemeindeveranstaltungen vorgelegt. Der Vorsitzende teilt hiernach mit, dass seitens der
Verwaltung bereits einem Baumarkt in der Region eine Materialliste zur Verfügung gestellt
wurde mit der Bitte, das Material kostenlos zur Verfügung zu stellen.
13.2 Ratsmitglied Seefeldt bemängelt die Abfassung der letzten Niederschrift, weil
Redebeiträge seiner Fraktion nicht in dem Umfang wiedergegeben wurden, wie dies bei den
anderen Fraktionen der Fall war.
13.3 Der Vorsitzende stellt fest, dass im abgelaufenen Jahr fraktionsübergreifende Aktionen
stattgefunden haben. Er erinnert beispielhaft an das XXL-Kicker-Turnier. Dies zeigt die
Gemeinsamkeit im Verbandsgemeinderat die immer eine offene und konstruktive
Zusammenarbeit zu lies. Er bedankt sich daher bei den Ratsmitgliedern für die im
abgelaufenen Jahr jederzeit vertrauensvolle Zusammenarbeit. Abschließend werden die in
diesem Jahr auf den Weg gebrachten Maßnahmen aufgezeigt. Mit dem Wunsch auf ein
frohes Weihnachtsfest und allen guten Wünschen für das neue Jahr schließt der Vorsitzende
die Sitzung.
Der Vorsitzende:
Der Schriftführer:
Anlage 1 zu Top 3 Öffentlicher Teil
Allgemeine Entwässerungssatzung
Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz
Erarbeitet unter Mitwirkung des Fachbeirats
"Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen Rheinland-Pfalz"
Stand: 02.06.2005
ÄNDERUNGSJOURNAL
Bezug
(neuer Stand)
Änderung
§ 2 Nr. 2, letzter
Absatz
Einfügung des Wortes „natürlichen“ vor dem Wort „Gewässer“.
§ 2 Nr. 4
Einfügung des Verweises „nach § 10 Abs. 1 und 2“.
Einfügung eines neuen Absatzes mit einer Regelung für den Fall, dass der Kanal
außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes liegt.
§ 2 Nr. 6
Änderung des Satz 1, Einfügung des Satz 2:
Erweiterung des Personenkreises, die dem Grundstückseigentümer nach dieser
Satzung gleichgestellt sind.
§ 2 Nr. 7
Einfügung des Satz 2:
Erweiterung für Kleinkläranlagen aus vor 1991 und Abwassergruben.
§ 2 Nr. 11
Einfügung einer neuen Begriffsbestimmung: Klarstellung, welche Anlagen nicht zu
den öff. Abwasseranlagen gehören.
§ 4 Abs. 1
Einfügung des Satz 2:
Rechtsgrundlage für eine vollständige oder teilweise Versagung des Anschlusses
für Niederschlagswasser.
§ 5 Abs. 1 Nr. 10
Anfügung einer optionalen lfd. Nr. 10:
Option zur Regelung der zulässigen Einleitung biologisch schwer oder nicht
abbaubarer Stoffe.
§ 5 Abs. 3
Redaktionelle Anpassung des Verweises auf ATV-A 115.
§ 5 Abs. 5
Anfügung des Satz 2: Rechtsgrundlage für Festsetzungen bezüglich der
Versickerung/ Verwertung von Niederschlagswasser bei Ausschluss der Einleitung.
§ 5 Abs. 6
Neuer Aufzählungspunkt Nr. 4: Rechtsgrundlage für einen Nachweis der Einhaltung
der Anforderungen des Abs. 5.
§ 6 Abs. 2
Streichung des Verweises auf ATV-A 115 an dieser Stelle, der Verweis auf den
Anhang 2 genügt.
Anfügung eines neuen Satzes: Ergänzung von Verfahrensregelungen für
Abwasseruntersuchungen.
§ 10 Abs. 1
Übernahme des Satzes 2 in den neuen Abs. 2 (s.u.).
Einfügung eines neuen Satzes 2: Klarstellung, dass Grundstücksanschlüsse
ausschließlich von der Gemeinde hergestellt usw. werden.
§ 10 Abs. 2
§ 10 Abs. 4
Einfügung der neuen Abs. 2 und 4: Klarstellende Neuregelung über die zusätzlichen
Grundstücksanschlüsse.
In der Folge ändert sich die Nummerierung der bisherigen Abs. 2 bis 5.
§ 15
§ 16
Neu eingefügt. Errichtung von Kleinkläranlagen mit anschließendem Pflanzenbeet
Einfügung der neuen § 16: Umsetzung der Satzungsermächtigung des neuen § 51
Abs. 4 LWG.
Festsetzungen über Art und Weise der Niederschlagswasserbewirtschaftung auf
privaten Grundstücken.
§ 17 Abs. 3
Anfügung des Satz 2: Klarstellung, dass Antragspflicht auf im Rahmen des
Freistellungsverfahrens nach LBauO besteht.
§ 19 Abs. 6
Einfügung des Abs. 6: Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von
Gebühren für Auskünfte nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG).
Anhang 3
Neues Merkblatt zum neuen § 16
Anlage 2 zu Top 3 Öffentlicher Teil
Satzung
über die Entwässerung und den Anschluss
an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
– Allgemeine Entwässerungssatzung –
der Verbandsgemeinde Offenbach a.d. Queich
vom
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung (GemO)
sowie des § 52 Abs. 1 und 3 des Landeswassergesetzes (LWG) folgende Satzung
beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 4 Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes
§ 5 Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes
§ 6 Abwasseruntersuchungen
§ 7 Anschlusszwang
§ 8 Benutzungszwang
§ 9 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
§ 10 Grundstücksanschlüsse
§ 11 Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider
§ 13 Abwassergruben
§ 14 Kleinkläranlagen
§ 15 Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet
§ 16 Niederschlagswasserbewirtschaftung
§ 17 Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung
§ 18 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht
§ 19 Informations- und Meldepflichten
§ 20 Haftung
§ 21 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen
§ 22 Inkrafttreten
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
2
2
4
5
5
7
7
8
8
9
10
10
11
12
12
12
13
14
15
15
16
17
18
21
24
§1
Allgemeines
(1) Die Verbandsgemeinde betreibt in ihrem Gebiet die Abwasserbeseitigung als öffentliche
Einrichtung. Das Betreiben der öffentlichen Einrichtung beinhaltet
1. das Sammeln, Ableiten und Behandeln des Abwassers in Abwasseranlagen,
2. die Abfuhr des in geschlossenen Gruben anfallenden Abwassers und die Entsorgung über die Abwasseranlagen und
3. den Bau und die Unterhaltung von nach dem 01.01.1991 erforderlichen
Kleinkläranlagen, das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen
anfallenden Schlamms und dessen ordnungsgemäße Beseitigung bzw. Verwertung.
(2) Die Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, qualifiziertes Trennsystem u.a.)
ist als Anhang 1 für das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde dargestellt. Die
Ausweisung hat keine rechtsbegründende Wirkung. Inhaltliche oder flächenmäßige
Änderungen der Entwässerung werden öffentlich bekannt gemacht.
(3) Art und Umfang der öffentlichen Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung
und ihres Ausbaus (Erweiterung, Erneuerung, Verbesserung und Umbau) bestimmt die
Verbandsgemeinde im Rahmen der hierfür geltenden Gesetze und sonstigen rechtlichen
Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ein
Rechtsanspruch auf Herstellung neuer oder den Aus- und Umbau bestehender
öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht.
(4) Für die nach § 53 LWG von der öffentlichen Abwasserbeseitigung freigestellten
Grundstücke gelten die §§ 5, 6, 11, 12, 18, 20 und 21 dieser Satzung sinngemäß.
§2
Begriffsbestimmungen
1. Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung:
Zur öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gehören alle öffentlichen Abwasseranlagen.
2. Öffentliche Abwasseranlage:
Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Verbandsgemeindegebiet
anfallende Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu
reinigen.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören die Kläranlagen, Verbindungssammler,
Hauptsammler, Regenrückhaltebecken, Regenentlastungsanlagen, Pumpwerke,
gemeinschaftlich genutzte Anlagen und Anlagenteile (insbesondere bei
Zweckverbänden), die Flächenkanalisation und die Grundstücksanschlüsse im
öffentlichen Verkehrsraum.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehören auch Kleinkläranlagen, die nach dem
01.01.1991 erforderlich wurden, sowie alle Anlagen und Anlagenteile für die Abfuhr und
Behandlung von Abwasser aus abflusslosen Gruben und von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen die ihrer Funktion nach der Abfuhr und Behandlung von Abwasser dienen.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen auch Anlagen Dritter, die die
Verbandsgemeinde als Zweckverbandsmitglied, auf Grund einer Zweckvereinbarung
oder eines privatrechtlichen Vertrages in Anspruch nimmt.
Zu den öffentlichen Abwasseranlagen zählen weiterhin Anlagen zur
Niederschlagswasserbeseitigung (z.B. Versickerungsanlagen, Mulden, Rigolen, offene
und geschlossene Gräben), soweit sie keine natürlichen Gewässer im Sinne des
Landeswassergesetzes sind und der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen.
3. Abwasser:
Abwasser im Sinne dieser Satzung ist das durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte
Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten
oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser
(Niederschlagswasser), soweit dieses nach den Vorgaben des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 LWG
nicht am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der
Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann, sowie sonstiges zusammen mit
Schmutz- oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließendes Wasser.
4. Grundstücksanschluss:
Grundstücksanschluss ist der Verbindungskanal nach § 10 Abs. 1 und 2 zwischen dem Kanal (Verbindungssammler,
Hauptsammler, Flächenkanalisation) und der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Verkehrsraum.
Liegt der Kanal außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, gilt als
Grundstücksanschluss der Verbindungskanal zwischen Grundstücksgrenze und Kanal.
Liegt der Kanal auf dem anzuschließenden Grundstück, gilt der Anschlussstutzen als
Grundstücksanschluss.
5. Grundstück:
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß Grundbuchrecht. Als
Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder
zusammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine
wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche
Anlagen, oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen die für
Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt
werden; die Entscheidung hierüber trifft die Verbandsgemeinde.
6. Grundstückseigentümer:
Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.
Ihm gleichgestellt sind nach dieser Satzung Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer,
Nießbraucher und solche Personen, die die tatsächliche Gewalt über eine bauliche
Anlage oder ein Grundstück ausüben. Soweit bei Eigentumswohnanlagen ein Verwalter
bestellt ist, ist dieser Vertreter der Adressaten aus den Rechtsverhältnissen dieser
Satzung. Bei mehreren Eigentümern einer wirtschaftlichen Einheit kann sich die
Verbandsgemeinde an jeden einzelnen halten.
7. Grundstücksentwässerungsanlagen:
Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen, die der Sammlung,
Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zum Grundstücksanschluss
dienen.
Hierzu gehören Kleinkläranlagen, die bis zum 01.01.1991 erforderlich wurden, sowie
Abwassergruben.
8. Kanäle:
Kanäle sind die Flächenkanalisation, Verbindungssammler und Hauptsammler zum
Sammeln des Abwassers im Entsorgungsgebiet.
9. Abwassergruben:
Abwassergruben sind abflusslose Gruben, die der Sammlung des auf einem Grundstück
anfallenden Schmutzwassers dienen, soweit für das Grundstück keine
Anschlussmöglichkeit an die leitungsgebundene Abwasserbeseitigungseinrichtung
besteht.
10. Kleinkläranlagen:
Kleinkläranlagen dienen der Behandlung und Beseitigung des auf einem Grundstück
anfallenden Schmutzwassers, soweit dafür keine Anschlussmöglichkeit an eine
Kläranlage besteht.
11. Einrichtungen der Straßenentwässerung und der Außengebietsentwässerung
Keine Anlagen der Abwasserbeseitigung sind solche Einrichtungen, die ausschließlich
der Straßenentwässerung oder der Außengebietsentwässerung dienen.
§3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die
Abwasserbeseitigungseinrichtung zu verlangen (Anschlussrecht). Dieses Recht erstreckt
sich nur auf solche Grundstücke, die durch betriebsfertige Abwasseranlagen oder Teile
hiervon erschlossen sind oder für die ein Leitungsrecht zu solchen Anlagen (z.B. durch
einen öffentlichen Weg, einen dem Grundstückseigentümer gehörenden Privatweg, eine
Baulast oder ein dinglich gesichertes Leitungsrecht) besteht. Die Herstellung neuer oder
die Erweiterung oder Änderung bestehender Anlagen kann nicht verlangt werden.
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist berechtigt, in die betriebsfertigen Abwasseranlagen
oder Teile hiervon nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung und
der technischen Vorschriften für den Bau und Betrieb von
Grundstücksentwässerungsanlagen das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser
einzuleiten (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für sonstige zur Nutzung eines
Grundstückes oder einer baulichen Anlage Berechtigte.
(3) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich auch auf Anlagen Dritter, soweit die
Verbandsgemeinde über den Anschluss und die Benutzung wie bei eigenen Anlagen
verfügen kann.
§4
Ausschluss und Beschränkungen des Anschlussrechtes
(1) Die Verbandsgemeinde kann den Anschluss von Grundstücken an die öffentliche
Abwasseranlage versagen, wenn der Anschluss technisch oder wegen eines damit
verbundenen unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht möglich ist. Der Anschluss
kann auch nach Maßgabe der in § 5 Abs. 5 geregelten Tatbestände der
Niederschlagswasserbewirtschaftung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Der
Anschluss ist dann zu genehmigen, wenn Grundstückseigentümer sich zuvor
verpflichten, die dadurch entstehenden Bau- und Folgekosten zu übernehmen.
(2) Für die Entwässerung von Grundstücken, für die kein Anschlussrecht vorliegt, gelten,
wenn keine Befreiung nach § 53 LWG ausgesprochen ist, die Bestimmungen über die
nicht leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14 und 15 dieser Satzung).
(3) Solange Grundstücke nicht unmittelbar durch einen betriebsfertigen Kanal erschlossen
sind, kann dem Grundstückseigentümer auf Antrag widerruflich auf seine eigenen
Kosten ein provisorischer Anschluss an einen anderen betriebsfertigen Kanal gestattet
werden. Der provisorische Anschluss ist von dem Grundstückseigentümer zu
unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die Verbandsgemeinde bestimmt die Stelle des
Anschlusses, die Ausführung und die Wiederherstellung der für den provisorischen
Anschluss in Anspruch genommenen Verkehrsflächen. Werden die Voraussetzungen für
den Anschluss- und Benutzungszwang (§§ 7, 8 dieser Satzung) geschaffen, so hat der
Grundstückseigentümer den provisorischen Anschluss auf seine Kosten stillzulegen oder
zu beseitigen.
§5
Ausschluss und Beschränkung des Benutzungsrechtes
(1) Dem Abwasser dürfen Stoffe nicht beigefügt werden, die
•
•
die Reinigungswirkung der Kläranlagen, den Betrieb der
Schlammbehandlungsanlagen und die Schlammbeseitigung und -verwertung
beeinträchtigen,
die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder
Unterhaltung behindern oder gefährden,
die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen
•
sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer auswirken.
•
Insbesondere sind ausgeschlossen:
1. Stoffe - auch in zerkleinertem Zustand - die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in
den öffentlichen Abwasseranlagen führen können, z.B. Schutt, Asche, Sand, Kies,
Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle,
Schlachtabfälle, Treber, Hefe sowie flüssige Stoffe, die erhärten;
2.
feuergefährliche, explosive, giftige, fett- oder ölhaltige Stoffe wie Benzin, Phenole, Öle und dgl., Säuren, Laugen,
Salze, Reste von Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut, mit Krankheitskeimen behaftete
Stoffe, radioaktive Stoffe, Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgung einer Giftigkeit, Langlebigkeit,
Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als
gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, halogenierte Kohlenwasserstoffe, polyzyklische Aromate sowie der
Inhalt von Chemietoiletten;
3. Abwässer aus der Tierhaltung, Silosickersaft und Molke;
4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser, z.B. milchsaure Konzentrate,
Krautwasser;
5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann;
6. Hefe und Trubstoffe aus der Weinbereitung mit Ausnahme der Mengen, die nach
dem Stand der Kellertechnik nicht aus dem Abwasser ferngehalten werden können;
7. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der
Kläranlage oder des Gewässers führen;
8. Einleitungen, für die eine nach der Rechtsverordnung nach § 55 LWG erforderliche
Genehmigung nicht vorliegt oder die den Genehmigungsanforderungen nicht
entsprechen;
9. Vor Einleitung von Kondensaten aus Brennwertfeuerstätten ist bei einer
Nennwärmeleistung von über 25 kW bei Ölfeuerungsanlagen, 50 kW bei
Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen bzw. 200 kW bei Gasfeuerungen eine
Neutralisation erforderlich. Im Übrigen darf das Kondensat unbehandelt eingeleitet
werden, sofern eine ausreichende Durchmischung mit dem übrigen häuslichen
Abwasser gewährleistet ist.
10. Biologisch schwer oder nicht abbaubare Stoffe dürfen nur nach Zustimmung durch
die Verbandsgemeinde für eine befristete Übergangszeit eingeleitet werden. Als
biologisch schwer bzw. nicht abbaubar gelten Stoffe, deren CSB-Konzentration sich
durch ein Abbauverfahren von 24 Stunden Dauer unter Einsatz eines normierten
Belebtschlammanteils, der aus der zugehörigen Kläranlage entnommen wird, nicht
um mindestens 50 % reduziert hat.
(2) Die Benutzung ist ausgeschlossen, soweit dem Grundstückseigentümer die
Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 LWG übertragen wurde.
(3) Abwasser darf in der Regel in Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden, wenn die in
Anhang 2 aufgeführten "Allgemeinen Richtwerte für die wichtigsten
Beschaffenheitskriterien" des Arbeitsblatts ATV-A 115 (Fassung Oktober 1994) der DWA
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (vormals ATVDVWK), die Bestandteil dieser Satzung sind, überschritten werden. Diese Werte sind an
der Einleitungsstelle in die Abwasseranlagen einzuhalten. Hierbei ist die
Zweistundenmischprobe maßgebend. Die Verbandsgemeinde kann im Einzelfall über die
Grenzwerte hinaus Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen
Abwasseranlagen erforderlich ist.
(4) Wasser, das kein Schmutz- oder Niederschlagswasser ist (z.B. aus
Grundstücksdränagen, Quellen und Gewässern), darf nicht eingeleitet werden.
(5) Die Verbandsgemeinde kann nach Maßgabe der der Niederschlagswasserbeseitigung
zugrunde liegenden Entwässerungsplanung die Einleitung von Niederschlagswasser
ganz oder teilweise ausschließen oder von einer Vorbehandlung, Rückhaltung oder
Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies
insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf
sonstige öffentliche Belange dies erfordert. Die Verbandsgemeinde kann den
Ausschluss der Einleitung nach Satz 1 auch mit der Festsetzung verbinden, dass das
Niederschlagswasser einer Verwertung auf dem Grundstück oder einer schadlosen
Ableitung zuzuführen ist.
(6) Die Verbandsgemeinde kann vom Grundstückseigentümer bzw. Benutzer der
Abwasseranlage Erklärungen und Nachweise darüber verlangen, dass
1. keine der in Abs. 1 genannten Stoffe eingeleitet werden,
2. die nach Abs. 3 bestimmten Richt- oder Grenzwerte eingehalten werden,
3. entsprechend Abs. 4 verfahren wird,
4. die Erfordernisse nach Abs. 5 eingehalten werden.
In Einzelfällen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme eine unbillige Härte bedeuten würde und der
Antragsteller die entstehenden Mehrkosten übernimmt.
§6
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Grundstücksentwässerungsanlagen
darauf zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob die Einleitungsbedingungen nach
§ 5 dieser Satzung eingehalten werden. Sie kann zu diesem Zweck auch jederzeit
Proben aus den Grundstücksentwässerungsanlagen entnehmen und untersuchen oder
Messgeräte in den Revisionsschächten/Revisionsöffnungen installieren. Soweit kein
Revisionsschacht / Revisionsöffnung vorhanden ist, ist die Verbandsgemeinde
berechtigt, sonstige zur Messung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, jederzeit die Abwässer aus Abwassergruben und
aus Kleinkläranlagen auf die Einhaltung der allgemeinen Richtwerte des Anhangs 2 oder
auf die in der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis festgesetzten Parameter zu
überprüfen oder überprüfen zu lassen. Die Abwasseruntersuchungen erfolgen durch
qualifizierte Stichprobe. Die Maßgaben für die Analysen- und Messverfahren zu § 4
Abwasserverordnung sind zu beachten.
(3) Die Kostentragungspflicht für die Überwachungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 richtet
sich nach § 30 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.
(4) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Verbandsgemeinde die für die Prüfung
der Grundstücksentwässerungsanlage und des Abwassers erforderlichen Auskünfte zu
erteilen. Das Zutrittsrecht zum Grundstück richtet sich nach § 16 dieser Satzung.
(5) Werden bei einer Untersuchung des Abwassers Verstöße gegen § 5 dieser Satzung
festgestellt, haben die Grundstückseigentümer oder die sonstigen zur Nutzung des
Grundstückes oder der baulichen Anlage Berechtigten diese unverzüglich abzustellen.
§7
Anschlusszwang
(1) Die nach § 3 dieser Satzung zum Anschluss Berechtigten sind verpflichtet, Grundstücke
auf denen Abwasser anfällt oder anfallen kann, an die Abwasserbeseitigung
anzuschließen (Anschlusszwang), sobald diese bebaut oder mit der Bebauung
begonnen und die Grundstücke durch eine betriebsfertige Abwasseranlage erschlossen
sind. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere räumlich und funktional getrennte
Gebäude, in denen oder durch die Abwasser anfällt oder anfallen kann, so sind diese
anzuschließen. Die betriebsfertige Herstellung der Abwasseranlagen, die nach
Inkrafttreten dieser Satzung fertiggestellt werden, macht die Gemeinde öffentlich
bekannt. Mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung wird der Anschlusszwang
wirksam.
(2) Die Anschlussnehmer sind verpflichtet, binnen zwei Monaten nach einer öffentlichen
Bekanntmachung oder Mitteilung über die Anschlussmöglichkeit den Anschluss des
Grundstückes an die betriebsfertige Abwasseranlage vorzunehmen. Sie haben eine ggf.
erforderliche rechtliche Sicherung des Durchleitungsrechts über Fremdgrundstücke
durch eine im Grundbuch einzutragende Grunddienstbarkeit zu gewährleisten und
gegenüber der Verbandsgemeinde bei Aufforderung in der Regel binnen drei Monaten
nachzuweisen.
(3) Bei Neu- und Umbauten von baulichen Anlagen durch Grundstückseigentümer kann die
Verbandsgemeinde von diesen verlangen, dass Vorkehrungen für den späteren
Anschluss an die Abwasseranlagen getroffen werden.
(4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn dies im Interesse des Wohls der
Allgemeinheit geboten ist. Im übrigen können diese Grundstücke auf Antrag
angeschlossen werden.
(5) Besteht zu einer Abwasseranlage/einem Kanal kein natürliches Gefälle, so ist der
Grundstückseigentümer zum Einbau und Betrieb einer Hebeanlage oder vergleichbarem
(z.B. Pumpstation oder Druckentwässerung) verpflichtet, um einen rückstaufreien
Abfluss zu erreichen.
(6) Nicht dem Anschlusszwang unterliegt Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls
verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise
beseitigt werden kann.
§8
Benutzungszwang
(1) Das gesamte, auf einem angeschlossenen Grundstück anfallende Abwasser ist in die
öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten.
(2) Nicht dem Benutzungszwang unterliegt
1. Abwasser, das nach § 5 der Satzung ausgeschlossen ist,
2. Abwasser, für das dem Grundstückseigentümer gem. § 53 Abs. 3 und 4 LWG die
Beseitigungspflicht übertragen wurde,
3. Niederschlagswasser, wenn es am Ort des Anfalls verwertet oder ohne
Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden
kann.
§9
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Grundstückseigentümer kann vom Anschluss- und Benutzungszwang befristet oder
unbefristet, ganz oder teilweise befreit werden, soweit der Anschluss des Grundstücks
auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls eine unbillige und
unzumutbare Härte wäre. Ein Befreiungsantrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe
spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem die Befreiung vom
Anschlusszwang wirksam werden soll; in den Fällen des § 15 Abs. 1 dieser Satzung
müssen Anträge zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der
Verbandsgemeinde gestellt werden.
(2) Will der Grundstückseigentümer die Befreiung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in
Anspruch nehmen, gelten die Bestimmungen dieser Satzung insoweit wieder in vollem
Umfang.
(3) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann jederzeit widerrufen
werden. Die Verbandsgemeinde hat sie zu widerrufen, wenn das Gemeinwohl oder Dritte
gefährdet, insbesondere gesundheitsgefährdende Missstände zu beseitigen sind. Für
Grundstücke, die auf das Schmutzwasser bezogen vom Anschluss- und
Benutzungszwang befreit sind, gelten die Bestimmungen über die nicht
leitungsgebundene Abwasserbeseitigung (§§ 13, 14 und 15 dieser Satzung).
§ 10
Grundstücksanschlüsse
(1) Die Verbandsgemeinde stellt den für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks
notwendigen Grundstücksanschluss entsprechend dem von ihr vorgehaltenen
Entwässerungssystem bereit. Werden Gebiete im Trennsystem entwässert, gelten die
Grundstücksanschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser als ein Anschluss. Die
Grundstücksanschlüsse werden ausschließlich von der Verbandsgemeinde hergestellt,
unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Das Schmutz- und
Niederschlagswasser ist den jeweils dafür bestimmten Leitungen zuzuführen.
(2) Die Verbandsgemeinde kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss
zulassen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet. Diese Grundstücksanschlüsse
sind zusätzliche Grundstücksanschlüsse.
Diese werden von der Verbandsgemeinde auf Kosten des Grundstückseigentümers
hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert und beseitigt.
(3) Die Verbandsgemeinde kann in Ausnahmefällen den Anschluss mehrerer Grundstücke
an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Dies setzt voraus, dass die
beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der
Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch
dingliches Leitungsrecht gesichert haben.
(4) Ist ein Grundstück über mehrere Grundstücksanschlüsse angeschlossen, so gilt als
Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 dieser Satzung und § 29 der
Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung derjenige Grundstücksanschluss, über den der
überwiegende Teil des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers abgeleitet
wird. Alle weiteren Grundstücksanschlüsse gelten als zusätzliche
Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 29 Abs. 2 der Entgeltsatzung
Abwasserbeseitigung. Als zusätzliche Grundstücksanschlüsse gelten auch alle
Leitungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, die von dem
Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung abzweigen; dies
gilt insbesondere für abzweigende Leitungen zum Anschluss einer Dachrinne.
(5) Soweit für die Verbandsgemeinde nachträglich die Notwendigkeit erwächst, weitere
Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z.B. bei Grundstücksteilung), gelten diese als
zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 29 Abs. 2 der Entgeltsatzung
Abwasserbeseitigung.
(6) Art, Ausführung, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse, insbesondere Eintrittsstelle
und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach Anhörung des
Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen von
der Verbandsgemeinde bestimmt.
(7) Für Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen im öffentlichen
Verkehrsraum, die durch den Grundstückseigentümer verursacht sind, hat dieser die
Kosten zu tragen.
§ 11
Grundstücksentwässerungsanlagen
(1) Der Grundstückseigentümer hat die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine
Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung
der Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im
Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde herzustellen. Für jede Schmutz- und
Mischwasserleitung ist ein Revisionsschacht/Revisionsöffnung auf dem zu
entwässernden Grundstück herzustellen. Der Revisionsschacht ist so nahe wie möglich
an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss jederzeit zugänglich und bis auf
Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen sind
nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik,
insbesondere DIN 1986 "Grundstücksentwässerungsanlagen, technische Bestimmungen
für den Bau und Betrieb", herzustellen und zu betreiben.
(2) Gegen den Rückstau des Abwassers aus Kanälen hat sich jeder Grundstückseigentümer
selbst nach den jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik
zu schützen. Als Rückstauebene gilt eine Höhe von 10 cm über der Straßenoberkante
an der Anschlussstelle, sofern durch öffentliche Bekanntmachung nach § 7 Abs. 1 dieser
Satzung nichts anderes festgelegt ist. Für bestehende Kanäle kann die
Verbandsgemeinde die Rückstauebene anpassen. Den betroffenen
Grundstückseigentümern ist eine angemessene Frist zur Anpassung der
Grundstücksentwässerungsanlagen einzuräumen.
(3) Die Verbandsgemeinde ist im technisch erforderlichen Umfang befugt, mit dem Bau und
der Erneuerung der Grundstücksanschlüsse einen Teil der
Grundstücksentwässerungsanlagen, einschließlich der Prüf- und Kontrollschächte und -
öffnungen, herzustellen und zu erneuern. Der Aufwand ist der Verbandsgemeinde vom
Grundstückseigentümer zu ersetzen.
(4) Bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf
seine Kosten zu ändern, wenn Menge und Art des Abwassers dies notwendig machen
oder die Anlagen nicht mehr den jeweils geltenden Bestimmungen im Sinne des Abs. 1
entsprechen. Die Verbandsgemeinde kann eine solche Anpassung verlangen. Sie hat
dazu dem Grundstückseigentümer eine angemessene Frist zu setzen.
(5) Änderungen einer Grundstücksentwässerungsanlage, die infolge einer nicht vom
Grundstückseigentümer zu vertretenden Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen
notwendig werden, führt die Verbandsgemeinde auf ihre Kosten aus, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Änderungen der öffentlichen
Abwasseranlagen auf gesetzlichen Vorgaben und darauf basierenden Anforderungen
der Wasserwirtschaftsverwaltung beruhen.
(6) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage ganz oder teilweise - auch vorübergehend außer Betrieb gesetzt, so kann die Verbandsgemeinde den Grundstücksanschluss
verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer.
§ 12
Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider
(1) Der Grundstückseigentümer hat auf seine Kosten eine Abwasserhebeanlage einzubauen
und zu betreiben, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist. Besteht
keine andere Möglichkeit, kann die Abwasserhebeanlage im Einvernehmen mit der
Verbandsgemeinde in den Grundstücksanschluss eingebaut werden. Satz 1 gilt
sinngemäß für Pumpenanlagen bei Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen
angeschlossen werden.
(2) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie
Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur
Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden
Schlammfängen) nach dem Stand der Technik zu betreiben, zu unterhalten und bei
Bedarf zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen sind vom
Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem
Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die
Vorschriften des Abfallrechts über die Abfallbeseitigung. Der Grundstückseigentümer hat
jede Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen
der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Entleerung mitzuteilen und
nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist.
(3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie
Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an
Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden.
§ 13
Abwassergruben
(1) Der Grundstückseigentümer hat auf Grundstücken, die auf Dauer nicht an Kanäle
angeschlossen sind oder angeschlossen werden können, auf denen aber Abwasser
anfällt, ausreichend bemessene geschlossene Abwassergruben als
Grundstücksentwässerungsanlagen nach dem Stand der Technik zu errichten und zu
betreiben; die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem Abwassergruben
errichtet sein müssen. Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das in
landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung anfallende Abwasser ist getrennt vom
häuslichen Abwasser zu sammeln.
(2) Die Verbandsgemeinde kann dem Grundstückseigentümer schriftlich erklären, dass sie
die Herstellung, den Aus- und Umbau sowie die Unterhaltung und Änderung der
Abwassergruben übernimmt.
(3) Die Abfuhr des Abwassers aus Gruben erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal
pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen
bleiben unberührt.
(4) Der Grundstückseigentümer hat die Entleerung seiner Abwassergrube spätestens dann
zu beantragen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist. Der Antrag kann
mündlich oder schriftlich gestellt werden.
(5) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die
Verbandsgemeinde die Abwassergruben entleeren, wenn besondere Umstände dieses
erfordern oder die Voraussetzungen für die Entleerung vorliegen und ein Antrag auf
Entleerung unterbleibt.
(6) Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Abwassergrube freizulegen und
die Zufahrt zu gewährleisten.
(7) Das Abwasser ist der Verbandsgemeinde zu überlassen (Benutzungszwang). Es geht
mit der Übernahme in das Eigentum der Verbandsgemeinde über. Sie ist nicht
verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen.
Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsachen zu behandeln.
§ 14
Kleinkläranlagen
(1) Kleinkläranlagen sind nach dem Stand der Technik, insbesondere DIN 4261 Teil 2
"Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung", herzustellen und zu betreiben.
(2) Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald eine Abwasserbeseitigung durch
eine der Entwässerungsplanung entsprechende zentrale oder gemeinschaftliche
Abwasseranlage der Verbandsgemeinde möglich ist. Die Verbandsgemeinde macht
diesen Zeitpunkt öffentlich bekannt. Dabei ist eine angemessene Frist zur Stillegung zu
setzen. Stillgelegte Kleinkläranlagen sind zu entleeren, zu reinigen und mit geeignetem
Material zu verfüllen, zu Reinigungsschächten umzubauen oder zu beseitigen; der
Umbau zu Speichern für die Sammlung von Niederschlagswasser kann von der
Verbandsgemeinde zugelassen werden.
(3) Nach dem 1.1.1991 erforderliche Kleinkläranlagen sind von der Verbandsgemeinde
herzustellen, aus- und umzubauen, zu unterhalten, zu ändern, zu reinigen und
gegebenenfalls zu beseitigen, soweit keine Befreiung nach § 53 Abs. 3 LWG vorliegt.
Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt.
(4) Für die vor dem 1.1.1991 errichtete Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer
rechtzeitig unter Beachtung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 die
Entschlammung zu beantragen.
(5) Für die nach dem 1.1.1991 erforderlichen Kleinkläranlagen erfolgt die Abfuhr nach dem
öffentlich bekanntgemachten Abfuhrplan der Verbandsgemeinde.
(6) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Abfuhrplanes kann die
Verbandsgemeinde die Kleinkläranlagen entschlammen, wenn besondere Umstände
dieses erfordern oder die Voraussetzungen für die Entschlammung vorliegen und ein
Antrag auf Entschlammung unterbleibt.
neu eingefügt: § 15
Kleinkläranlage mit anschließendem Pflanzenbeet
(1) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann zur Beseitigung des häuslichen
Schmutzwassers abweichend von § 13 die Errichtung einer Kleinkläranlage mit
anschließendem Pflanzenbeet und Auslauf in einen Vorfluter zugelassen werden, wenn
die wasserrechtliche Erlaubnis der Verbandsgemeinde hierfür erteilt wird. Die Anlage
muss dem Stand der Technik und den Voraussetzungen des LWG entsprechen.
(2) Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Anlage vorhanden sein
muss. Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 LWG bleiben unberührt. Das Nähere ist über eine
gesondert abzuschließende Vereinbarung festzulegen.
neu eingefügt: §16
Niederschlagswasserbewirtschaftung
(1) Niederschlagswasser ist unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen auf
Anforderung der Verbandsgemeinde auf dem Grundstück zu verwerten oder einer
schadlosen Ableitung zuzuführen.
(2) Als dezentrale Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung können durch die
Verbandsgemeinde, insbesondere
a) Versickerungsmulden (Versickerung über die belebte Bodenzone)
b) Mulden-Rigolen-Systeme
c) Teiche mit Retentionszonen
d) Regenwasserspeicher/Zisternen
e) Regenwasserspeicher/Zisternen - mit Retentionszonen und Überlauf an die
Kanalisation
verlangt werden.
(3) Die Anlagen der Niederschlagswasserbewirtschaftung sind mit dem
Entwässerungsantrag nachzuweisen. Soweit das Niederschlagswasser einer schadlosen
Ableitung zuzuführen ist, ist in dem Entwässerungsantrag darzustellen, wie die Ableitung
sichergestellt wird. Gleichermaßen ist im Entwässerungsantrag darzustellen, wohin das
Niederschlagswasser bei der Nutzung von Niederschlagswasserbewirtschaftungsanlagen
bei einer Funktionsstörung oder Überlastung derselben abfließt.
(4) Soweit die Niederschlagswasserbeseitigung über Versickerungsmulden oder MuldenRigolen-Systeme erfolgt, sollten vom Grundstückseigentümer die als Merkblatt des
Einrichtungsträgers veröffentlichten technischen Anforderungen beachtet werden.
(5) Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung eine öffentliche Anlage der
Niederschlagswasserbeseitigung (Mulde/Mulden-Rigolen-System) in Anspruch
genommen wird, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, im Falle eines Unfalls bzw.
einer Kontaminierung des Bodens auf dem Grundstück die Verbandsgemeinde
unverzüglich zu unterrichten. Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die
Grundstücksmulde bzw. Grundstücksmuldenrigole sofort von der öffentlichen
Niederschlagswasserbeseitigung abzuschiebern und vom Grundstückseigentümer alle
erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des
Entwässerungssystems einschließlich eines eventuell erforderlichen Bodenaustausches
zur Verhinderung des Versickerns unzulässiger Stoffe in Boden und Grundwasser zu
verlangen. Kommen die Eigentümer dieser Aufforderung nicht nach, kann die
Verbandsgemeinde auf Kosten der Eigentümer die Schäden beseitigen.
(6) Soweit im Rahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung die Ableitung von
Niederschlagswasser in ein Gewässer erfolgt, hat jede vermeidbare Beeinträchtigung des
Gewässers zu unterbleiben.
(7) Soweit die Einleitung in ein Gewässer nicht als erlaubnisfrei im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen anzusehen ist, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für diese
Einleitung eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen.
§17
Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung
(1) Die Verbandsgemeinde erteilt nach den Bestimmungen dieser Satzung auf Antrag eine
Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten
von Abwasser. Die Verbandsgemeinde zeigt jeweils durch öffentliche Bekanntmachung
an, wo betriebsfertige Kanäle nach dem Inkrafttreten dieser Satzung verlegt worden sind.
Anträge auf Anschluss und Benutzung sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
der öffentlichen Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde zu stellen.
(2) Der schriftlichen Genehmigung der Verbandsgemeinde bedürfen
a) die Grundstücksentwässerungsanlagen oder Grundstücksanschlüsse. Müssen
während der Bauausführung Änderungen vorgenommen werden, ist dies der
Verbandsgemeinde unverzüglich anzuzeigen und eine Genehmigung dafür
einzuholen.
b) die Benutzung der Abwasseranlagen (öffentliche Abwasseranlagen,
Grundstücksanschlüsse, Kleinkläranlagen, Abscheider und Abwassergruben) sowie
die Änderung der Benutzung.
Die Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter und der sonstigen bundesoder landesgesetzlichen Bestimmungen.
(3) Den Anträgen ist eine der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische
Prüfung (BauuntPrüfVO) entsprechende Darstellung der Grundstücksentwässerung
beizufügen. Die Freistellung eines Bauvorhabens von der Baugenehmigungspflicht oder
die Durchführung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach der LBauO
entbindet den Grundstückseigentümer nicht von der Antragspflicht.
(4) Für neu herzustellende oder zu verändernde Anlagen kann die Genehmigung davon
abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht
entsprechen, diesen angepasst oder beseitigt werden.
(5) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den
Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr
eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die
Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.
§ 18
Abnahme und Prüfung der
Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht
(1) Vor der Abnahme durch die Verbandsgemeinde darf die
Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen und der
Leitungsgraben nicht verfüllt werden. Die Fertigstellung der
Grundstücksentwässerungsanlage ist der Verbandsgemeinde zur Abnahme zu
melden. Durch die Abnahme übernimmt die Verbandsgemeinde keine
zivilrechtliche Haftung für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der
Anlage.
(2) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Abwasseranlagen auf den Grundstücken zu
überprüfen (Grundstücksentwässerungsanlagen, Kleinkläranlagen, Abscheider,
Abwassergruben, Vorbehandlungs- und Speicheranlagen). Den damit beauftragten
Personen ist zu allen Teilen der Anlagen Zutritt zu gewähren. Sie dürfen Wohnungen nur
mit Einwilligung des Berechtigten, Betriebs- und Geschäftsräume ohne Einwilligung nur
in den Zeiten betreten, in denen sie normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder
betriebliche Nutzung offenstehen. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet,
die Ermittlungen und Überprüfungen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und dabei Hilfe
zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die
Betriebsvorgänge zu gewähren und sonstige erforderliche Auskünfte, insbesondere zu
Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung, jederzeit zu erteilen.
(3) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer
unverzüglich zu beseitigen.
(4) Der Zutritt zu den Abwasseranlagen ist in gleicher Weise auch dann zu gewähren, wenn
die Verbandsgemeinde ihrer Überwachungspflicht nach § 53 Abs. 3 LWG für
Grundstücke nachkommt, für die sie von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt
wurde.
§ 19
Informations- und Meldepflichten
(1) Wechselt das Eigentum, hat dies der bisherige Eigentümer der Verbandsgemeinde
innerhalb von zwei Wochen nach der Änderung schriftlich mitzuteilen. Dazu ist auch der
neue Eigentümer verpflichtet.
(2) Der Grundstückseigentümer hat den Abbruch eines angeschlossenen Gebäudes oder
eine Veränderung, die den Grundstücksanschluss betrifft, der Verbandsgemeinde einen
Monat vorher mitzuteilen.
(3) Die Nutzung von Wasser, das nicht als Trinkwasser geliefert wird und zu Einleitungen in
Abwasseranlagen führt, ist der Verbandsgemeinde anzuzeigen. Die Verbandsgemeinde
ist berechtigt, den Einbau von geeichten Wasserzählern zur Messung der dem Abwasser
zufließenden Brauchwassermengen zu verlangen (§ 22 Abs. 2 Entgeltsatzung
Abwasserbeseitigung).
(4) Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe (z.B. durch Auslaufen von Behältern) in
öffentliche Abwasseranlagen, so hat der Grundstückseigentümer die Verbandsgemeinde
unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Ändern sich Art und Menge des Abwassers erheblich, so hat der Grundstückseigentümer
bzw. Benutzer der Abwasseranlage dies unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die
Unschädlichkeit des Abwassers nachzuweisen.
(6) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes
(UIG) erhebt die Verbandsgemeinde Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß dem
besonderen Gebührenverzeichnis des Ministeriums für Umwelt und Forsten in der
jeweils geltenden Fassung.
§ 20
Haftung
(1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln
entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser
Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche
Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden. Ferner hat der Verursacher die
Verbandsgemeinde von allen Ersatzansprüchen freizustellen, die andere wegen solcher
Schäden gegen sie geltend machen.
(2) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die der
Verbandsgemeinde durch den mangelhaften Zustand der
Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht
sachgemäßes Bedienen entstehen.
(3) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(4) Wer durch Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen dieser Satzung die Erhöhung der
Abwasserabgabe (§ 9 Abs. 5 Abwasserabgabengesetz) verursacht, hat der
Verbandsgemeinde den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
(5) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Rückstau aus der öffentlichen Abwasseranlage,
z.B. bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Frostschäden oder Schneeschmelze gegen die
Verbandsgemeinde bestehen nicht, es sei denn, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit der
Verbandsgemeinde oder ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegen. § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz
bleibt unberührt.
§ 21
Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen
(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 24 Abs. 5 GemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
1. Anschlüsse ohne die notwendigen Anträge und Genehmigungen (§ 4 Abs. 1 und 3,
§ 9 Abs. 1 und 2, § 17) oder entgegen den Genehmigungen (§ 17) oder entgegen
den Bestimmungen dieser Satzung (§ 4 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1, §§ 10 und 11)
herstellt,
2. sein Grundstück nicht anschließt oder anschließen lässt oder dafür nicht die
notwendigen Vorkehrungen trifft und Anträge stellt (§§ 7, 10 und 11),
3. Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzelfalles
einleitet (§ 5, § 8 Abs. 2, § 18 Abs. 1),
4. Fäkalschlamm und Abscheidegut entgegen den Bestimmungen dieser Satzung
beseitigt (§ 12 Abs. 2 und 3, §§ 13, 14 und 15),
5. Abwasseruntersuchungen nicht durchführt, durchführen lässt oder nicht die dafür
erforderlichen Voraussetzungen schafft und notwendigen Unterlagen vorlegt (§ 6),
6. notwendige Anpassungen nicht durchführt (§ 4 Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 2 und 4,
§ 11 Abs. 2 , 4und 5) und Mängel nicht beseitigt (§ 6 Abs. 5, § 18 Abs. 3),
7. das Entschlammen von Kleinkläranlagen oder das Entleeren von Abwassergruben
nicht zulässt oder behindert (§§ 13, 14 und 15),
8. seinen Benachrichtigungspflichten § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 19 Abs. 1, 2, 3, 4 und
5), Erklärungs- und Auskunftspflichten (§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 17
Abs. 3), Nachweispflichten (§ 5 Abs. 6, § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 5), Duldungs- und
Hilfeleistungspflichten (§ 18 Abs. 2) nicht nachkommt,
9. Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Abscheider sowie
Abwassergruben nicht ordnungsgemäß herstellt, unterhält, reinigt und betreibt (§§ 11
bis 15),
oder wer einer aufgrund dieser Satzung ergangenen, vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Ordnungswidrig sind
außerdem Eingriffe in öffentliche Abwasseranlagen, die von der Verbandsgemeinde nicht ausdrücklich genehmigt sind,
insbesondere das Entfernen von Schachtabdeckungen und Einlaufrosten.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der im § 24 Abs. 5 GemO
festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 2.1.1978 (BGBl. I S. 80) sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 503), beide in der jeweils geltenden
Fassung, finden Anwendung.
(3) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von Rheinland-Pfalz.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage – Allgemeine Entwässerungssatzung – der Verbandsgemeinde Offenbach
vom 15.12.2003 außer Kraft.
Offenbach a.d. Queich, den…………………………………….
Axel Wassyl
Bürgermeister
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern beim
Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6 GemO unbeachtlich ist, wenn die
Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der
Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
geltend gemacht worden ist.
Offenbach a.d. Queich, den ……………………………….
Axel Wassyl
Bürgermeister
Hinweis:
Die Satzung liegt zur Einsichtnahme während der üblichen Geschäftszeiten im Rathaus der
Verbandsgemeinde Offenbach a.d. Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, Zimmer 26, öffentlich aus.
Anhang 1
Art der Entwässerung (Mischsystem, Trennsystem, qualifiziertes Trennsystem u.a.) für das gesamte
Gebiet der Verbandsgemeinde dargestellt gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung
Bezeichnung nach Ordnungsnummer
Abwasserbeseitigungskonzept
Art der Entwässerung Schmutzwasser- Niederschlagseinleitung
wassereinleitung
erlaubt:
erlaubt:
Ortsgemeinde Bornheim
Teilentwässerungsgebiet
Mischsystem
02.01 Ortslage, alte Baugebiete
Mischsystem
ja
ja
Ausnahme von Niederschlagswassereinleitung:
02.01 Aussiedlung Dammheimer Straße 15
02.01 Aussiedlung Kirchstraße 28
Mischsystem
Mischsystem
ja
ja
nein
nein
Teilentwässerungsgebiete
Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanal)
02.09 Bplan Im Krautgarten
Trennsystem
ja
02.02, 02.03 Gewerbegebiet
Trennsystem
ja
ja
ja
Ausnahme von Niederschlagswassereinleitung:
02.03 Hornbachstraße 3-5
02.02 Hornbachstr. 19-21 (Freizeitcenter)
Trennsystem
Trennsystem
ja
ja
nein
nein
02.08 (Bereich Gewerbegebiet)
Sporthalle Pl.Nr. 1967-1972
Schmutzwasserkanal
Schmutzwasserkanal
ja
ja
nein
nein
Außenbereich:
geschlossene Grube nur häusliche Abwässer
A1 Aussiedlung Bach
geschlossene Grube
ja
nein
Teilentwässerungsgebiete nur Schmutzwasserkanal
Ortsgemeinde Essingen
Teilentwässerungsgebiete:
Mischsystem
03.01, 03.02 Ortslage, alte Baugebiete
03.01 Bplan „Gärten zwischen Landauer-u.Brühlstraße
Mischsystem
Mischsystem
ja
ja
ja
ja *3)
03.01 Trifelsstr. 2 a Pl.Nr. 3702/11+10
03.02 Grundschule Essingen Pl.Nr. 3665/2
Mischsystem
Mischsystem
ja
ja
ja *2)
ja *4)
Ausnahme von Niederschlagswassereinleitung:
03.01 Mühlstraße 12 a, Pl.Nr. 1845, u.1846-1849
Mischsystem
ja
nein
Teilentwässerungsgebiete:
Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanal)
03.10 Bplan In den Baumgärten (Teil Süd)
03.13 Bplan In den Baumgärten (Teil Nord)
Trennsystem
Trennsystem
ja
ja
ja
ja *2)
Schmutzwasserkanal
Schmutzwasserkanal
ja
ja
nein
nein
Teilentwässerungsgebiete nur Schmutzwasserkanal
02.05 Ortsteil Dreihof
02.04, 02.06, 02.07 Gewerbegebiet Dreihof
Allgemeine Entwässerungssatzung
Seite 19
Ortsgemeinde Hochstadt
Teilentwässerungsgebiete
Mischsystem
03.03, 03.07 Ortslage, alte Baugebiete
Mischsystem
ja
ja
Teilentwässerungsgebiete:
Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanal)
03.04, 03.05 Bplan Oberwiesen I und II
03.06 Bereich Fa. Theis
03.12 Bplan Zehnmorgen
Trennsystem
Trennsystem
Trennsystem
ja
ja
ja
ja
ja
ja
Schmutzwasserkanal
ja
nein
Schmutzwasserkanal
ja
nein
Schmutzwasserkanal
Schmutzwasserkanal
ja
ja
nein
nein
Teilentwässerungsgebiete nur Schmutzwasserkanal
03.08 Aussiedlung Hehl Pl.Nr. 847/1
03.09 Aussiedlungen Hünerfauth-Hecky, Stern, Hörner
Plan-Nrn.: 10111-10116/1
Aussiedlung Hainbachhof 1
Außenbereich Fuchsmühle 1
Außenbereich:
geschlossene Grube nur häusliche Abwässer
A 4 Aussiedlung Braun
A 2, A 3 Bahnhofsbereich u. VfB
geschlossene Grube
geschlossene Grube
ja
ja
nein
nein
Trennsystem
Trennsystem
Trennsystem
Trennsystem
Trennsystem
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
Trennsystem
Trennsystem
Trennsystem
Trennsystem
Trennsystem
Trennsystem
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja
ja *1)
ja *2)
ja *2)
ja *2)
Trennsystem
Trennsystem
ja
ja
nein
nein
Trennsystem
Trennsystem
Trennsystem
Trennsystem
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
Trennsystem
ja
nein
Schmutzwasserkanal
Schmutzwasserkanal
Schmutzwasserkanal
Schmutzwasserkanal
Schmutzwasserkanal
ja
ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
nein
geschlossene Grube
ja
nein
Ortsgemeinde Offenbach
Teilentwässerungsgebiete:
Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanal)
Ortslage, alte Baugebiete 01.02, 01.03, 01.03a,
01.03b, 01.04, 01.06, 01.07, 01.08,
01.09, 01.09b, 01.10, 01.11,
01.12, 01.13,
01.14 nur Grundstücke Pl.-Nr. 4130-4135
01.15 nur Fläche Grundstück Pl.Nr. 4112/3
innerhalb Bebauungsplan liegend
01.17, 01.18
01.12, 01.20 (Interpark)
01.07+ 01.08 Bereich Bplan Jahnstraße
01.08 Essinger Str. 38, Pl.Nr. 3519
01.04 Niedergasse 60, Pl.Nr. 234
Ausnahmen von der Niederschlagswassereinleitung:
01.08 Queichmühlen Essinger Str. 115 + 117
01.04. Germersheimer Str. 63 a, Pl.Nr. 363/17+/18,
3496
01.04 Niedergasse 88, Bereich Vorhaben bez.Bplan
01.03 Neugasse 28 a u. b, Pl.Nr. 935/7 u. 935/5
01.03b Schulstraße 4, Pl.Nr. 1023/4
01.11 8. Änderung Bplan "Ost" Bereich Trifelsstraße
für Anbauten wie z.B. Wintergärten
01.02 Hauptstraße 95, Pl.Nr. 2189/2
Ortsgemeinde Offenbach
Teilentwässerungsgebiete nur Schmutzwasserkanal
01.09 a Vereinsanlagen
01.05 landwirtschaftliche Grundstücke Böhlweg
01.16 + 01.21 Neumühle
01.22 Aussiedlung Steegmüller
Aussiedlung Trauth
Außenbereich:
geschlossene Grube nur häusliche Abwässer
A 6 Aussiedlung Kaiser
A 7 Aussiedlung Hilzendegen
A 8 Aussiedlung Braun
Flugmodelclub Offenbach e.V., Pl.Nr. 2882
geschlossene Grube
geschlossene Grube
geschlossene Grube
ja
ja
ja
nein
nein
nein
*1) Einleitung Niederschlagswasser erlaubt mit Einschränkung gemäß Planfeststellungsbeschluss Interpark
und der zugrunde liegenden Entwässerungsplanung
* 2) Über Zisterne mit bewirtschafteten Speicherraum: je 100 m² befestigter Fläche (auch Sickerpflaster)
3 m³ bewirtschafteter Speicherraum mit gedrosselter Entleerung von 1 l/s
Alternativ: Versickerung
* 3) Einleitung über Zisterne
* 4) Einleitung über Zisterne in Versickerungsmulden mit Überlauf an Kanal
Anhang 2
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Allgemeine Parameter
a) Temperatur
35°C
b) pH-Wert
wenigstens 6,5; höchstens 10,0
c) Absetzbare Stoffe
nicht begrenzt
Soweit eine Schlammbeseitigung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der
öffentliche Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich von
1-10 ml/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen.
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
(u.a. verseifbare Öle, Fette)
a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19)
100 mg/l
b) soweit Menge und Art des Abwassers bei
Bemessung nach DIN 4040 zu Abscheideranlagen über Nenngröße 10 (> NG 10)
führen:
gesamt (DIN 38409 Teil 17)
250 mg/l
Kohlenwasserstoffe
a) direkt abscheidbar (DIN 38409 Teil 19)
50 mg/l
Hinweis: DIN 1999 Teil 1-6 beachten. Bei den in der Praxis häufig festzustellenden
Zulaufkonzentrationen und richtiger Dimensionierung ist der Wert von 50 mg/l bei
ordnungsgemäßem Betrieb erreichbar.
b) gesamt (DIN 38409 Teil 18)
100 mg/l
c) soweit im Einzelfall eine weitergehende
Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist:
gesamt (DIN 38409 Teil 18)
20 mg/l
Halogenierte organische Verbindungen
a) *absorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX)
1 mg/l
b) *Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) als Summe aus
Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,1,1Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (C)
0,5 mg/l
Organische halogenfreie Lösemittel
Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar (DIN 38412, Teil 25): Entsprechend
spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit
entspricht oder größer als 5 g
Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst)
*Antimon
(Sb)
0,5 mg/l
*Arsen (As)
0,5 mg/l
*Barium
(Ba)
5 mg/l
7)
8)
9)
*Blei
(Pb)
1 mg/l
*Cadmium¹)
(Cd)
0,5 mg/l
*Chrom (Cr)
1 mg/l
*Chrom-VI
(Cr)
*Cobalt (Co)
2 mg/l
*Kupfer (Cu)
1 mg/l
*Nickel (Ni)
1 mg/l
*Selen
(Se)
*Silber
(Ag)
1 mg/l
*Quecksilber
(Hg)
0,1 mg/l
*Zinn
(Sn)
5 mg/l
*Zink
(Zn)
5 mg/l
Aluminium, Eisen
(Al, Fe)
Keine Begrenzung, soweit keine Schwierigkeiten bei der
Abwasserableitung und -reinigung auftreten (siehe 1c).
Anorganische Stoffe (gelöst)
a) Stickstoff aus Ammonium
und Ammoniak
0,2 mg/l
2 mg/l
(NH4-N, NH3-N)
b) Stickstoff aus Nitrit, falls
höhere Frachten anfallen
(NO2-N)
*c) Cyanid, gesamt
(CN)
*d) Cyanid, leicht freisetzbar
e) Sulfat²)
(SO4)
*f) Sulfid
2 mg/l
g) Fluorid
(F)
h) Phosphatverbindungen³)
(P)
Weitere organische Stoffe
a) wasserdampfflüchtige halogenfreie
Phenole (als C6H5OH)
b) Farbstoffe
100 mg/l < 5000 EW
200 mg/l > 5000 EW
10 mg/l
20 mg/l
1 mg/l
600 mg/l
50 mg/l
50 mg/l
100 mg/l
Nur in einer so niedrigen Konzentration, dass der
Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer
mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht
gefärbt erscheint.
Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l
Gemäß Deutschem Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung
"Bestimmung der spontanen Sauerstoffzehrung (G24)", 17. Lieferung; 1986
__________________
* Parameter mit Anforderungen nach dem Stand der Technik in den Anhängen zur AbwVO
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------1
) Bei Cadmium können auch bei Anteilen unter 10 % (vgl. Anlage I Abs. 2) der Grenzwert der Klärschlammverordnung
und/oder der Schwellenwert des Abwasserabgabengesetzes überschritten werden.
2
) In Einzelfällen können je nach Baustoff, Verdünnung und örtlichen Verhältnissen höhere Werte zugelassen werden.
3
) In Einzelfällen können höhere Werte zugelassen werden, sofern der Betrieb der Abwasseranlagen dies zulässt.
4
) Je nach Art der phenolischen Substanz kann dieser Wert erhöht werden; bei toxischen und biologisch nicht oder
schwer abbaubaren Phenolen muss er jedoch wesentlich erniedrigt werden.
Anhang 3
Merkblatt des Einrichtungsträgers zur „privaten“
Niederschlagswasserbewirtschaftung
Vom Grundstückseigentümer sollten bei einer Niederschlagswasserbeseitigung über
Versickerungsmulden oder Mulden-Rigolen-Systeme folgende technischen Anforderungen
beachtet werden:
a) Um eine sach- und handwerksgerechte Herstellung zu gewährleisten, sollten die
Bauarbeiten nur durch entsprechend qualifizierte Firmen ausgeführt werden. Die
Gemeinde/Verbandsgemeinde/Stadt sollte vor der Auftragserteilung beteiligt werden.
b) Während der Bauzeit anfallendes Niederschlagswasser und ggf. auftretendes
Grundwasser soll in die fertig gestellte öffentliche Mulde, öffentliche Mulden-Rigole oder
den Regenwasserkanal eingeleitet werden.
c) Gegen eine eventuelle Vernässung der Baugrundstücke durch drückendes Wasser
haben sich die jeweiligen Eigentümer selbst zu schützen.
d) Der Abstand von unterkellerten Gebäuden zu Versickerungseinrichtungen sollte
mindestens 6,0 m betragen. Im Falle wasserdicht ausgebildeter Keller sind geringere
Abstände denkbar. Bei Mulden sollte der Abstand mindestens 2,0 m betragen (vgl.
Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 138 der DWA Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft,
Abwasser und Abfall e.V., vormals ATV-DVWK).
e) Die Grundstücksmulden oder Mulden-Rigolen sollten als Grünflächen angelegt und
unterhalten werden. Auf und in unmittelbarer Nähe von Rigolen sollten keine Bäume
gepflanzt oder andere beeinträchtigende Anpflanzungen vorgenommen werden.
f) Um ein frühzeitiges Zusetzen der Mulden bzw. Mulden-Rigolen mit der Folge von
Funktionsstörungen zu verhindern, sollten mindestens einmal jährlich Pflege- und
Unterhaltungsarbeiten vom Grundstückseigentümer veranlasst werden. Diese Pflegeund Unterhaltungsarbeiten umfassen u. a. die Kontrolle, das Mähen und das
Laubfreihalten der Mulden sowie das Vertikutieren (Auflockern) des Bodens über der
Mulden-Rigole bzw. in der Mulde. (Vgl. Merkblatt für die Kontrolle und Wartung von
Sickeranlagen (Ausgabe 2002, der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen,
Arbeitsgruppe „Erd- und Grundbau“.
g) Der Grundstückseigentümer soll, insbesondere in der Bauphase alle Maßnahmen
unterlassen (unzulässige Verdichtung, Benutzung als Lagerstelle, Bepflanzung u.a.),
die die Funktionsfähigkeit des Mulden/Mulden-Rigolen-Systems im privaten und
öffentlichen Bereich beeinträchtigen können.
VERFAHRENSVERMERKE
Diese Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Verbandsgemeinderates Offenbach an
der Queich am…………………………..mit folgender Mehrheit beschlossen:
Gesetzliche Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates:
Anwesende Mitglieder des Verbandsgemeinderates:
…………
29
Für die Satzung haben gestimmt:……
Gegenstimmen:……0
Enthaltungen:
……
Die Satzung wurde am …………….im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Offenbach
Nr. ……………… öffentlich bekannt gemacht.
Bei der Bekanntmachung der Satzung wurde darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter
Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die
Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der
Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Offenbach, den ………………..
Axel Wassyl
Bürgermeister
Anlage zu Top 4 Öffentlicher Teil
Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung
Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz
Erarbeitet unter Mitwirkung des Fachbeirats
"Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen Rheinland-Pfalz"
Stand: 06.07.2005
ÄNDERUNGSJOURNAL
Bezug
(neuer Stand)
Änderung
§ 1 Abs. 2
Redaktionelle Anpassung der Verweise in den Nr. 2 bis 7
(ohne Kennzeichnung im Text).
§ 3 Abs. 1
Ergänzung um den Aufzählungspunkt c):
Zur Handhabung getrennter Grundstücke, die wie ein einheitliches
Grundstück bebaut sind oder genutzt werden.
§ 6 Abs. 1 Satz 2
Auf Grund rechnerischer Defizite hinsichtlich der Sondergrundstücke
Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof wurde eine entsprechende
Änderung in § 6 eingeführt. Diese schlägt sich insbesondere in Absatz 3
Ziff. 1 und 2 sowie in dem neuen Absatz 4 wieder.
§ 6 Abs. 2 Nr. 3
§ 6 Abs. 8
Die Grundflächenzahlen(GFZ) für Dorfgebiet und Mischgebiet wurden von
bisher 0,8 auf 0,6 geändert. Dies entspricht auch der BauNVO geltende
Fassung. Die Änderung der GFZ führen zu einer Reduzierung des
wiederkehrenden Beitrages Niederschlagswasserentwässerung bei gleich
bleibender Beitragshöhe.
In Satz 1 nach dem Wort „Zustimmung“ Einfügung des Worts „flächenmäßig“.
Neuer Satz 2:
„Bei einem volumenmäßigen Ausschluss wird die Abflussfläche
entsprechend der in der Entwässerungsplanung zugrunde gelegten
Versickerungsleistung der Mulde/Rigole o. ä. verringert.“
§ 8 Abs. 1
Ersatz von „können … erhoben werden“ durch „werden … erhoben“.
§12 Abs. 2
Änderung auf „voraussichtlichen jährlichen Kosten“ für die Ermittlung der
Entgelte.
§ 15 Abs. 1
Ersatz von „können … erhoben werden“ durch „werden … erhoben“.
§ 15 Abs. 2
letzter Satz: Festsetzung der Fälligkeit durch Abgabebescheid (vorher:
Festsetzung in HHSatzung)
§ 17
Ersetzung des Abs. 2:
Neuregelung der Rechtsgrundlage für Grundlagenbescheide.
Anfügung des neuen Absatz 3:
Mitwirkungspflicht des Beitragspflichtigen.
§ 18
Ergänzung der Überschrift um “bei leitungsgebundener
Abwasserbeseitigung“ (in Abgrenzung zum neuen § 19)
Einfügung Abs. 4. Festlegung in welchem Verhältnis Benutzungsgebühren
und Grundgebühren erhoben werden.
§ 21
Anfügung eines neuen Satzes 2 zur Entstehung der Gebührenpflicht.
Streichung des bisherigen Abs. 2 mit einer Sonderregelung für klassifizierte
Straßen.
§ 22
Einfügung „oder für jede zu entsorgende Abnahmestelle (Gruben oder
Kleinkläranlagen)
§ 23 Abs. 4
Einfügen in Abs. 4 (letzter Satz):
Maßgebend ist die Zahl der Haushaltsangehörigen zum 30.06. der
Veranlagungsjahres.
Wegfall frührer
Abs. 5
Wegfall der pauschalen Absetzungsmöglichkeit für Tierhaltung oder
landwirtschaftliche Fläche (früherer Abs. 5). Dies bedeutet, dass die für
Tierhaltung oder Beregnung von landwirtschaftlichen Flächen benötigte
Wassermenge durch Einbau eines Zwischenzählers nachgewiesen werden
muss.
§ 24 Abs. 7
Anfügung eines neuen Absatzes c) als optionale Reglung für den Weinbau.
§ 25
In der Überschrift Ersatz des Wortes „Gebühr“ durch „Gebührenmaßstab“.
Abs. 1: Einfügung des Wortes „bzw. in die Kanalisation“.
§ 27
Abs. 1. Ersatz von „können … erhoben werden“ durch „werden … erhoben“.
Abs. 2 letzter Satz: Festsetzung der Fälligkeit durch Abgabebescheid (vorher:
Festsetzung in HHSatzung)
Anlage 1
Nr. 4: Ersatz von “Leitungen für Mischwasser“ durch „Verbindungssammler“
Nr. 5 Ergänzung des Klammerzusatzes
Ergänzung der Erläuterungen.
Satzung über die Erhebung von Entgelten
für die öffentliche Abwasserbeseitigung
- Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich
vom ...............................
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2,
7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des
Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit
bekanntgemacht wird:
INHALTSÜBERSICHT
I.
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
45
§ 1 Abgabearten.....................................................................................................................45
II.
Abschnitt: Einmaliger Beitrag 45
§ 2 Beitragsfähige Aufwendungen .........................................................................................45
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht ........................................................................................46
§ 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet..................................................................47
§ 5 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ......................................................47
§ 6 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung..............................................50
§ 7 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung.....................................................52
§ 8 Vorausleistungen..............................................................................................................53
§ 9 Ablösung ..........................................................................................................................53
§ 10 Beitragsschuldner...........................................................................................................53
§ 11 Veranlagung und Fälligkeit.............................................................................................53
III. Abschnitt: Laufende Entgelte
53
§ 12 Entgeltsfähige Kosten ....................................................................................................53
§ 13 Erhebung wiederkehrender Beiträge..............................................................................54
§ 14 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung...................................................54
§ 15 Vorausleistungen............................................................................................................54
§ 16 Ablösung ........................................................................................................................55
§ 17 Veranlagung und Fälligkeit.............................................................................................55
§ 18 Erhebung Benutzungsgebühren bei leitungsgebundener Abwasserbeseitigung ...........55
§ 19 Grundgebühr Schmutzwasser........................................................................................55
§ 20 Gegenstand der Gebührenpflicht ...................................................................................56
§ 21 Grundgebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ........................................56
§ 22 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung..................................................56
§ 23 Gewichtung von Schmutzwasser ...................................................................................57
§ 24 Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm
aus Kleinkläranlagen ..............................................................................................................59
§ 25 Entstehung des Gebührenanspruches...........................................................................59
§ 26 Vorausleistungen............................................................................................................59
§ 27 Gebührenschuldner........................................................................................................59
§ 28 Fälligkeiten .....................................................................................................................60
IV.
Abschnitt: Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die
Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten
und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage
60
§ 29 Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse....................................................60
§ 30 Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen ........................................................60
V.
Abschnitt: Abwasserabgabe 61
§ 31 Abwasserabgabe für Kleineinleiter.................................................................................61
§ 32 Abwasserabgabe für Direkteinleiter ...............................................................................61
VI. Abschnitt: Inkrafttreten
62
§ 33 Inkrafttreten ....................................................................................................................62
Anlage 1
22
I.
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Abgabearten
(1)
(2)
Die Verbandsgemeinde betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die
Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur:
1.
Schmutzwasserbeseitigung.
2.
Niederschlagswasserbeseitigung.
Die Verbandsgemeinde erhebt:
1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige
Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung) nach § 2 dieser Satzung.
c)
Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der
investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen nach § 13
dieser Satzung und Gebühren nach § 22/§ 23/§ 24/§ 26 dieser Satzung.
d)
Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus
Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben nach § 25 dieser
Satzung.
e)
Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse nach § 30 dieser Satzung.
f)
Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen nach § 31 dieser Satzung.
g)
Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach §§ 32 und 33 dieser
Satzung.
(3)
Bei Einrichtungen/Anlagen der Abwasserbeseitigung, die sowohl der Schmutzwasserals auch der Niederschlagswasserbeseitigung dienen, werden die Investitionsaufwendungen sowie die investitionsabhängigen und sonstige Kosten nach den
Bestimmungen der Anlage 1 dieser Satzung funktionsbezogen aufgeteilt.
4.
Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt.
II.
Abschnitt: Einmaliger Beitrag
Beitragsfähige Aufwendungen
(1)
Die Verbandsgemeinde erhebt einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und
Niederschlagswasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige
Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung), soweit diese nicht bereits durch
Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind.
(2)
Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig:
1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Flächenkanalisation), einschl.
Pumpanlagen.
2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen
Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nach § 30 dieser Satzung.
3. Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb
von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von der Gemeinde
aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der
Bereitstellung.
4. Die Aufwendungen für Kleinkläranlagen, insbesondere nach DIN 4261 und
geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast
der Verbandsgemeinde stehen.
5. Die Aufwendungen für sonstige der Abwasserbeseitigung dienende Anlagen
wie z.B. Versickerungsanlagen, Gräben, Mulden, Rigolen).
6. Die bewerteten Eigenleistungen der Verbandsgemeinde, die diese zur
Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss.
7. Die Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Verbandsgemeinde bedient,
entstehen.
Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge
erhoben.
Hinweis: Keine einmaligen Beiträge für Kläranlage, Verbindungs- u. Hauptsammler und übrigen Anlagen
Gegenstand der Beitragspflicht
(1)
(2)
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke für die die rechtliche und tatsächliche
Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung
oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und
a)
für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine
entsprechende Nutzung zulässig ist, oder
b)
die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht
festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der
geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder
gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.
c)
Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden für die
Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als
einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder
genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen
sind.
Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen,
so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht erfüllt sind. Dies gilt nicht für Grundstücke, für die nach Bundesfernstraßengesetz
oder Landesstraßengesetz die Nutzung als Verkehrsanlage festgesetzt ist, soweit für
diese Grundstücke kostendeckende Entgelte an den Einrichtungsträger entrichtet
werden und diese Verpflichtung vertraglich abgesichert ist.
(3)
Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere
selbständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich
nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile
beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen
wurden.
(4)
Werden nachträglich baulich nutzbare Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die
Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch.
(5)
Werden Grundstücke oder Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht
erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücke
oder Grundstücksteile beitragspflichtig.
Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
Die Beitragssätze für das Schmutz- und Niederschlagswasser werden als
Durchschnittssätze aus den Investitionsaufwendungen nach § 2 Abs. 2 ermittelt.
a) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die erste Herstellung
bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde nach Maßgabe des
Abwasserbeseitigungskonzeptes und der als Anlage 2 der Satzung beigefügten Karten
die Abwasserbeseitigung im Rahmen der ersten Herstellung betreibt und nach ihrer
Planung in Zukunft betreiben wird.
b) Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die räumliche Erweiterung
bilden alle Grundstücke und Betriebe, für die die Verbandsgemeinde nach Maßgabe des
Abwasserbeseitigungskonzeptes und der als Anlage 2 der Satzung beigefügten Karten
die Abwasserbeseitigung im Rahmen der räumlichen Erweiterung betreibt und nach ihrer
Planung in Zukunft betreiben wird.
Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1)
Der einmalige Beitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach einem die mögliche
Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet.
(2)
Maßstab für die Schmutzwasserbeseitigung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen
für Vollgeschosse.
Der Zuschlag je Vollgeschoß beträgt 15 v.H.; für die ersten zwei Vollgeschosse
beträgt der Zuschlag einheitlich 30 v. H..
(3)
Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt:
1.
In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen
Nutzung zugrunde zu legen ist.
2.
Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser
maßgebend.
3.
Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine
andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen
Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB),
sind zu berücksichtigen:
a)
Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von
dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.
b)
Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber
durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder
dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der
Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.
Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen,
bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung
der Grundstücksfläche unberücksichtigt.
c)
Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr.1 - 3 hinaus gehen, zusätzlich
die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Abwasserbeseitigungsanlage
angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4.
Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche
Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
d)
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB
liegen, werden zur Ermittlung der Grundstücksfläche die Vorschriften entsprechend
angewandt, wie sie bestehen für
a)
Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen
über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b)
die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das
zulässige Nutzungsmaß enthält.
e)
Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist,
oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB)
oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die
Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die
Grundflächenzahl 0,2.
f)
Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz
oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die
Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1.
g)
Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Campingplatz
festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§
34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, wird für jeden
Standplatz eine Grundfläche von 50 m² und für jedes Wochenendhaus eine
Grundfläche von 50 m² angesetzt. Die Summe der sich hieraus ergebenden
Grundflächen wird zur Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche
unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Entwässerungseinrichtung durch
die einzelnen Standplätze und Wochenendhäuser durch die Grundflächenzahl 0,4
geteilt.
h)
Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung
eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B.
Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung
bezieht.
i)
Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), die
Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen
Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte
Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die
tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
(4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt:
1.
Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird
zugrunde gelegt.
2.
Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser
maßgebend.
3.
Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse,
sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte
höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür
aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die
durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe.
4.
5.
6.
Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der
Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der
Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe
ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen.
Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der
Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt
ist, gilt
a)
die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke
erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse,
b)
bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei
Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen
oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen,
entsprechend.
Bei Grundstücken, die gewerblich und /oder industriell genutzt werden, ist die
tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze
Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als
diejenige nach Buchstabe a.). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in
der Gebäudemitte zu messen.
Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder
die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B.
Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend Abs. 2
Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoß angesetzt.
Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen,
gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist,
abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoß.
7.
8.
9.
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB
liegen, werden zur Ermittlung der Vollgeschosse die Vorschriften entsprechend
angewandt, wie sie bestehen für
a)
Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen
über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b)
die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das
zulässige Nutzungsmaß enthält.
Für Grundstücke im Außenbereich gilt:
a)
Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der
Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber
geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung.
b)
Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch
Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung
zugelassen ist, wird, bezogen auf die Fläche nach Abs.3 Nr. 9, abweichend von
Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoß angesetzt.
Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden
Vollgeschosse gilt, wenn auf Grund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl
der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten wird.
10. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von
Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse
vorhandene Zahl.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden
diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1) Der Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung ist die gewichtete
Grundstücksfläche. Zu ihrer Ermittlung wird die nach § 5 Abs. 3 Ziffer 1, 2, 3, 5, 6, 7 und
8 ermittelte Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl nach Absatz 2 oder den Werten
nach Absatz 4 vervielfacht. Abweichend hiervon gilt bei Grundstücken, die als
Sportplatz, Festplatz, Freizeitanlage oder Friedhof genutzt werden als gewichtete
Grundstücksfläche die tatsächliche Grundstücksfläche vervielfacht mit den Werten nach
Abs. 3.
(2) Als Grundflächenzahl werden angesetzt:
1.
Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige
Grundflächenzahl.
2.
Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ist dieser
maßgebend.
3.
Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine
Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die gewichtete Grundstücksfläche auch
nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann,
gelten die folgenden Werte:
a)
Kleinsiedlungsgebiete (§ 2 BauNVO)
0,2
b)
Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO)
0,2
c)
Gewerbe- und Industriegebiete (§§ 8 u. 9 BauNVO)
0,8
d)
Sondergebiete (§ 11 BauNVO)
0,8
e)
Kerngebiete (§ 7 BauNVO)
1,0
f)
sonstige Baugebiete und nicht einer Baugebietsart
zurechenbare Gebiete (sog. diffus bebaute Gebiete)
0,4
g)
Dorfgebiet (§ 5 BauNVO)
0,6
h)
Mischgebiet (§ 6 BauNVO)
0,6
vorher GFZ 0,8 bei Dorf- und Mischgebiet
(3) Abweichend von Absatz 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen
folgende Werte:
1.
2.
3.
4.
Sportplatzanlagen (Hartplätze und Naturrasen)
a)
ohne Tribüne
0,1
b)
mit Tribüne
0,5
Sportanlagen (Kunstrasen)
a)
ohne Tribüne
0,7
b)
mit Tribüne
0,9
Freizeitanlagen, und Festplätze
a)
mit Grünanlagencharakter
0,1
b)
mit umfangreichen baulichen Anlagen und
Befestigungen (z.B. Pflasterung, Asphaltierung,
Rollschuhbahn
0,8
Friedhöfe
0,1
(4) Abweichend von Absatz 2 gelten für die nachstehenden Grundstücksnutzungen
folgende Werte:
1.
Befestigte Stellplätze und Garagen
0,9
2.
Gewerbliche und industrielle Lager- und Ausstellungsflächen
mit umfangreichen baulichen Anlagen und Befestigungen
(z.B. Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe)
0,8
3.
Gärtnereien und Baumschulen
a)
Freiflächen
0,1
b)
Gewächshausflächen
0,8
4.
Kasernen
0,6
5.
Bahnhofsgelände
0,8
6.
Kleingärten
0,1
7.
Freibäder
0,2
8.
Verkehrsflächen
0,9
(5) Bebaute und/oder befestigte und angeschlossene Flächen außerhalb der tiefenmäßigen
Begrenzung nach § 5 Abs. 3 Ziffer 3 werden zusätzlich berücksichtigt.
(6) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB
liegen, werden zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche die Vorschriften
entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a)
Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen
über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b)
die unbepanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das
zulässige Nutzungsmaß enthält; Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 sind entsprechend
anwendbar.
(7) Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die nach den vorstehenden
Absätzen 1 bis 5 ermittelte Grundstücksfläche, so wird ein um 0,1 oder ein Mehrfaches
davon erhöhter Wert in solcher Höhe angesetzt, dass die mit diesem Wert vervielfachte
Grundstücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte
Fläche ist. Ergibt sich eine Erhöhung des Wertes für die Mehrzahl der Grundstücke in
der näheren Umgebung, so gilt die Erhöhung für alle Grundstücke, insbesondere auch
für unbebaute.
(8) Ist das Einleiten von Niederschlagswasser durch den Einrichtungsträger oder mit dessen
Zustimmung flächenmäßig teilweise ausgeschlossen, wird die Abflussfläche
entsprechend verringert. Bei einem volumenmäßigen Ausschluss wird die Abflussfläche
entsprechend der in der Entwässerungsplanung zugrunde gelegten
Versickerungsleistung der Mulde, Rigole o.ä. verringert.
(9) Bei angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird die tatsächlich
überbaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt.
(10) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden
diese auf volle Zahlen auf- oder abgerundet.
Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
(1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom
Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2
bis 5 bleiben unberührt.
(2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der Verbandsgemeinde über eine
Kostenspaltung für
1.
die Straßenleitungen (Flächenkanalisation) einschl. der Anschlussleitungen zu den
einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum nebst sonstigen, der
Flächenkanalisation zugehörigen Anlagenteilen (wie z.B. Versickerungsanlagen,
Gräben, Mulden, Rigolen) sowie Kleinkläranlagen - insbesondere nach DIN 4261 und geschlossene Abwassergruben, soweit sie in der Bau- und Unterhaltungslast
der Verbandsgemeinde stehen,
2.
die Pumpanlagen,
3.
sonstige, technisch selbständige nutzbare Teile der Einrichtung oder Anlage
gesondert erhoben werden.
Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme werden von der Verbandsgemeinde Vorausleistungen bis
zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages erhoben.
vorher: können
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten
Teile der Einrichtung oder Anlage verlangt werden.
Ablösung
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages
vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung
zugrunde gelegt.
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides
Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf
dem Grundstück ist.
Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die
einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
Entgeltsschuldner.
Veranlagung und Fälligkeit
Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid
festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
III. Abschnitt: Laufende Entgelte
Entgeltsfähige Kosten
(1) Die Verbandsgemeinde erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten
(Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger
Beiträge nach § 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der
Einrichtung oder Anlage wiederkehrende Beiträge und Gebühren.
(2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten.
Text vorher: letzten 3 Jahre und der kommenden 3 Jahre
(3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig:
1.
Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung,
2.
Abschreibungen,
3.
Zinsen,
4.
Abwasserabgabe,
5.
Steuern und
6.
sonstige Kosten.
(4) Der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert ist,
bleibt bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt entsprechend für
wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.
Erhebung wiederkehrender Beiträge
(1) Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit der Einleitung von
Niederschlagswasser erhoben.
(2) Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der §§ 6 und 10 finden entsprechende
Anwendung.
(4)
Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Niederschlagswasser erhoben wurden,
werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz
aufgelöst.
Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31.12. für das abgelaufene Jahr.
(2) Wechselt der Beitragsschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für
den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und
der neue Beitragsschuldner Gesamtschuldner.
(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde
Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben.
vorher: können
(2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in § 7 Abs. 2 genannten
Teile der Einrichtung oder Anlage erhoben werden. Werden Vorausleistungen in Raten
erhoben, erfolgt die Erhebung entsprechend dem voraussichtlichen Betrag für das
laufende Jahr . Die Fälligkeit wird im Jahres-Gebühren- und Beitragsbescheid, der die
Vorausleistung festsetzt, festgelegt. Bei Neukunden wird die Fälligkeit im
Vorausleistungsbescheid festgesetzt.
Ablösung
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu
10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden
Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt.
Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen
Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig;
§ 15 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Verbandsgemeinde setzt die Erhebungsgrundlagen für die wiederkehrenden
Beiträge durch Grundlagenbescheide gesondert fest. Die Grundlagenbescheide richten
sich gegen den Beitragspflichtigen.
Text vorher: Die
Grundlagen für die wkB können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgesetzt
werden.
(3) Der Beitragsschuldner wirkt bei der Ermittlung der für die Beitragsfestsetzung
erforderlichen Sachverhalte mit. Bei ausbleibenden Angaben (Erhebungsformular)
können die Veranlagungsgrundlagen geschätzt werden.
Erhebung Benutzungsgebühren bei leitungsgebundener
Abwasserbeseitigung
(1) Die Benutzungsgebühr wird für die Einleitung von Schmutzwasser erhoben.
(3) Der Gebührensatz ist im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(4) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Benutzungsgebühr für die
Abfuhr und Beseitigung des aus geschossenen Gruben anfallenden Schmutzwassers
erhoben. Dies gilt entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise
leitungsgebunden erfolgt (Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation).
(5) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden
90 v.H. als Benutzungsgebühr erhoben.
(6) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben wurden, werden
diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§ 19
Grundgebühren
(1) Die Grundgebühr Schmutzwasser wird für die Vorhaltung eines
Schmutzwasseranschlusses und für die Einleitung von Schmutzwasser
(Benutzungsgebühr) erhoben.
(2) Bei nicht leitungsgebunden entsorgten Grundstücken wird die Grundgebühr für die
Vorhaltung der Einrichtung zur Entsorgung des aus geschlossenen Gruben oder
Kleinkläranlagen anfallenden Schmutzwassers/Fäkalschlamms erhoben. Dies gilt
entsprechend, soweit die Schmutzwasserbeseitigung teilweise leitungsgebunden erfolgt
(Kleinkläranlagen mit Überlauf in die Kanalisation).
(3) Die Grundgebühren sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich.
(4) Von den entgeltsfähigen Kosten (§ 12), die auf das Schmutzwasser entfallen, werden
10 v.H. als Grundgebühr erhoben.
(5) Soweit nach § 2 einmalige Beiträge für das Schmutzwasser erhoben wurden, werden
diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst.
§ 20
Gegenstand der Gebührenpflicht
Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche
Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise
in das Abwassernetz einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht
leitungsgebunden oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt
werden. Die Gebührenpflicht entsteht darüber hinaus mit jeder Einleitung von Abwasser in
die Entwässerungseinrichtung.
Ehemaliger Abs. 2 gestrichen - Bundesfern- und Landesstraßen waren von der Gebührenpflicht
ausgeschlossen, wenn die Zahlung von Entgelten vertraglich vereinbart war.
§ 21
Grundgebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
Die Grundgebühr für Schmutzwasser wird nach der Zahl der Hausanschlüsse über die
Schmutzwasser eingeleitet wird, oder nach der Zahl der Abnahmestellen
(Gruben/Kleinkläranlagen), erhoben.
§ 22
Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die
in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den
Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
1.
die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen
zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
2.
die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge,
3.
die über Brauchwassernutzungsanlagen eingeleitete Wassermenge und
4.
die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach
den Nrn. 1 bis 3 zusammensetzt.
Die in Nr. 2 bis 4 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen sind durch private
Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen und der Verbandsgemeinde für den
abgelaufenen Bemessungszeitraum innerhalb des folgenden Monats nachzuweisen (31.
Januar).
Die Wasserzähler oder Abwassermesser müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes
entsprechen. Soweit die Verbandsgemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet,
kann sie als Nachweis über die Wassermengen nachprüfbare Unterlagen (Gutachten
eines unabhängigen Sachverständigen), die eine zuverlässige Schätzung der Wasseroder Schmutzwassermenge ermöglichen, verlangen.
(3) Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht
angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde
unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und
unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.
(4) Soweit Wassermengen nach Abs. 2 nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres
beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Für den Nachweis gilt
Abs. 2 Satz 2 bis 3 sinngemäß. Es muss zudem gewährleistet sein, dass jede
Möglichkeit der Zuführung von Wassermengen zum Kanalnetz ausgeschlossen ist (z.B
Verlegen einer stationären Beregnungs- bzw. Befüllungsleitung ohne Zapfstelle zur
anderweitigen Wasserentnahme). Absetzungen entfallen, soweit dabei für den
Gebührenschuldner 35 m³ je Haushaltsangehöriger und Jahr unterschritten werden.
Maßgebend ist die Zahl der Haushaltsangehörigen zum 30.06. des Veranlagungsjahres.
(5) Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden
Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v.H. der Wassermenge
nach Absatz 2 abgesetzt. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 4 Satz 1, es sei denn, die
nicht zugeführte Wassermenge nach Abs. 4 liegt unter 10 v.H. der Wassermenge nach
Absatz 2.
(6) Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene
Kleinkläranlagen oder geschlossenen Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen
5 % ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.
Wegfall der pauschalen Absetzungsmöglichkeit für Tierhaltung oder landwirtschaftliche Flächen (früherer
Abs. 5). Dies bedeutet, dass die für Tierhaltung oder Beregnung von landwirtschaftlichen Flächen benötigte
Wassermenge durch Einbau eines Zwischenzählers nachgewiesen werden muss.
§ 23
Gewichtung von Schmutzwasser
(1) Das eingeleitete Schmutzwasser wird gewichtet, wenn es im Verschmutzungsgrad vom
häuslichen Schmutzwasser abweicht.
Die Befrachtung des Schmutzwassers wird durch eine qualifizierte Stichprobe oder
2-h Mischprobe nach
DIN 38409 H 41/42 für Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB),
DIN 38409 H 51 für Biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5),
DIN 38405 D 11 für Phosphat,
DIN 38409 H 27 für Stickstoff
ermittelt.
Die Untersuchung zur Befrachtung des Schmutzwassers wird von der
Verbandsgemeinde durch die Entnahme von bis zu 6 Proben pro Veranlagungszeitraum
vorgenommen. Die Verbandsgemeinde entscheidet im Einzelfall darüber, ob qualifizierte
Stichproben oder 2-h Mischproben entnommen werden.
Der Ermittlung ist mindestens eine qualifizierte Stichprobe oder 2-h Michprobe pro
Halbjahr zugrunde zu legen. Dabei gilt das arithmetische Mittel aller im
Erhebungszeitraum vorgenommenen Messungen.
(2) Der Verschmutzungsgrad des Schmutzwassers wird im Verhältnis zum häuslichen
Schmutzwasser festgestellt. Für häusliches Schmutzwasser gelten für eine Menge von
150 l je Einwohner und Tag - auf eine Stelle hinter dem Komma abgewertet - folgende
Werte:
CSB
700 mg/l
BSB5
350 mg/l
Pges
15 mg/l
Stickstoff
60 mg/l.
Bei Messergebnissen bis zum Doppelten dieser Werte erfolgt keine Gewichtung
hinsichtlich der Verschmutzung. Überschreiten die gemessenen Werte das Doppelte der
Werte für häusliches Schmutzwasser, werden die gemessenen Ergebnisse durch die
Werte nach Satz 1 geteilt. Für das Verhältnis CSB/BSB5 ist der jeweils höchste
ermittelte Wert maßgeblich. Die sich ergebenden Werte bilden auf eine Stelle nach dem
Komma auf- oder abgerundet den Verschmutzungsfaktor.
(3) Für die Gewichtung von Schmutzwasser wird festgestellt, wie hoch der jeweilige Anteil,
gerundet auf volle 5 %, an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung ist für
1.
die biologische und chemische Reinigung des Schmutzwassers und die
Abwasserabgabe für Schmutzwasser,
2.
die Schmutzwasserbeseitigung im Übrigen.
(4) Der sich nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ergebende Vomhundertsatz wird mit dem
Verschmutzungsfaktor des einzelnen Gebührenschuldners vervielfacht. Die Summe aus
dem nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ermittelten Vomhundertsatz und den nach Satz 1
ermittelten Vomhundertsatz ergibt den Vomhundertsatz, mit dem die tatsächliche
Schmutzwassermenge bei der Gebührenberechnung anzusetzen ist.
(5) Führen Messungen und Untersuchungen, deren Ursachen der Gebührenschuldner
gesetzt hat, zu einem höheren Verschmutzungsfaktor als dem bis dahin zugrunde
gelegten, trägt der Gebührenschuldner die hierdurch entstehenden Kosten.
(6) Der Gebührenschuldner kann auf seine Kosten durch Gutachten eines amtlich
anerkannten nach § 57 LWG hierfür zugelassenen Sachverständigen nachweisen, dass
für ihn ein geringerer Verschmutzungsfaktor anzusetzen ist. Der Gebührenschuldner hat
die kommunale Gebietskörperschaft vor der Einholung eines Gutachtens schriftlich zu
benachrichtigen. Sie kann verlangen, dass die Messungen und Untersuchungen
regelmäßig wiederholt und ihr die Ergebnisse vorgelegt werden.
Regelung für den Weinbau
(7) a) Für die besondere Vorhaltung für Weinbau- und Weinverarbeitungsbetriebe erhebt die
Verbandsgemeinde eine zusätzliche Grundgebühr für je angefangene 500 m² selbst
bewirtschafteter Weinbauertragsfläche aus den investitionsabhängigen Kostenanteilen
für den Weinbau. Brachflächen und Jungpflanzenanlagen, die nicht im Ertrag stehen,
bleiben unberücksichtigt.
b) Bei Betrieben, die regelmäßig nicht selbst gelesene Trauben oder daraus
hergestellten Most oder Wein zukaufen, verarbeiten oder lagern, wird je angefangene
750 l Most oder Wein die Gebühr wie für 500 m² Weinbaufläche erhoben. Soweit
Betriebe ihre Trauben an Genossenschaften oder andere weiterverarbeitende Betriebe
abgeben, werden diese entsprechend veranlagt.
c) Soweit Weinbau- und Weinverarbeitungsbetriebe, die regelmäßig nicht selbst
gelesene Trauben oder daraus hergestellten Most oder Wein zukaufen, verarbeiten oder
lagern, bei selbst bewirtschafteten Weinbauflächen nachweislich weniger als 750 l Wein
je angefangene 500 m² erzeugen, werden die nach Abs. 7 b) zugekauften, verarbeiteten
oder gelagerten Mengen auf Antrag bis zu der rechnerisch ermittelten Vorhaltung (750 l
je 500 m² angefangene Weinbaufläche) nicht berücksichtigt.
Hinweis: Das Satzungsmuster des GStB sieht anstelle der 750 l Wein je angefangene 500 m² , 500 l Wein
je angefangene 500 m² vor.
(8) Gewichtung von Schmutzwasser nach Abs. 1 - 6 gilt nicht für Weinbau.
§ 24
Gebührenmaßstab für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung
von
Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen
(1) Für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus
Kleinkläranlagen mit Überlauf in Gewässer bzw. in die Kanalisation oder Versickerung in
den Untergrund erhebt die Verbandsgemeinde eine Gebühr je Kubikmeter abgefahrener
und beseitigter Menge.
§ 25
Entstehung des Gebührenanspruches
(1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(2) Bei nicht leitungsgebundener Entsorgung nach § 25 entsteht der Gebührenanspruch mit
Abfuhr des Fäkalschlammes oder des Schmutzwassers.
(3) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für
den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und
der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner.
§ 26
Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde
Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach dem
vorher: können
voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr.
(2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Absatz 1 Satz 2
erhoben am. Die Fälligkeit wird im Jahres-Gebühren- und Beitragsbescheid, der die
Vorausleistung festsetzt, festgelegt. Bei Neukunden wird die Fälligkeit im
Vorausleistungsbescheid festgesetzt.
§ 27
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten.
Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils
der Gebühren Gebührenschuldner.
(2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 28
Fälligkeiten
Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig; § 28 Absatz 2 bleibt unberührt.
IV. Abschnitt: Aufwendungsersatz für
Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme
von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum
Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der
Grundstücksentwässerungsanlage
§ 29
Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse
(1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 umfassen die Aufwendungen
im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung
je Grundstück bei Mischsystem und zweier Anschlussleitungen je Grundstück bei
Trennsystem.
(2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher
Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes
verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhezu erstatten.
(3) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an
Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich
Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht
wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(4) Soweit Aufwendungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen im öffentlichen
Verkehrsraum nicht in die beitragsfähigen Aufwendungen einbezogen worden sind, und
die Anschlüsse noch nicht betriebsfertig hergestellt wurden, sind die Aufwendungen in
der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(5) Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen
außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumens sind in der tatsächlich entstandenen Höhe
zu erstatten.
(6) Erstattungspflichtig ist, wer bei der Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder
Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist.
(7) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der
geschätzten Baukosten verlangt werden.
(8) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb
von 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 30
Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
(1) Die Verbandsgemeinde kann für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen nach §.6
der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Aufwendungsersatz
von den Eigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten der Grundstücke verlangen,
auf denen gewerbliche oder sonstige Abwässer anfallen, deren Inhaltsstoffe bei
Einleitung in das Abwassernetz die Besorgnis einer Gefährdung rechtfertigen.
Soweit der Verbandsgemeinde für nach § 53 Abs. 3 LWG von der
Abwasserbeseitigungspflicht befreite Anlagen die Pflicht zur Überwachung (z.B.
Funktionskontrolle und Messung der Ablaufwerte) auferlegt wird, kann diese von den
Nutzungsberechtigten des Grundstückes Ersatz für die hierdurch bedingten
Aufwendungen verlangen.
(2) Der Aufwendungsersatz bemißt sich nach den Kosten, die der Verbandsgemeinde für
die Abwasseruntersuchung - insbesondere durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen.
(3) Werden Abwasseruntersuchungen durch Mieter oder Pächter verursacht, so sind diese
neben den Grundstückseigentümern und dinglich Nutzungsberechtigten Schuldner des
Aufwendungsersatzes.
(4) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat
nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
V.
Abschnitt: Abwasserabgabe
§ 31
Abwasserabgabe für Kleineinleiter
(1) Die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als 8 cbm je Tag Schmutzwasser aus
Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den
Untergrund einleiten (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes), erhebt die
Verbandsgemeinde unmittelbar von den Abgabeschuldnern (Absatz 4).
(2) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner
berechnet. Maßgebend ist deren Zahl am 30. Juni des Jahres, für das die Abgabe zu
entrichten ist. Der Abgabenanspruch beträgt je Einwohner im Jahr:
ab 01. Januar 1996
30,00 DM
ab 01. Januar 1997
35,00 DM
ab 01. Januar 2002
17,90 €.
(3) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils am 31. Dezember eines Kalenderjahres. Die
Abgabeschuld endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der
Verbandsgemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
(4) Abgabeschuldner ist, wer im Bemessungszeitraum Eigentümer oder dinglich
Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Abgabenschuldner sind
Gesamtschuldner.
(5) Die Abgabe ist am 15. Februar des folgenden Jahres fällig, soweit nicht ein späterer
Zeitpunkt festgesetzt wird.
§ 32
Abwasserabgabe für Direkteinleiter
Wird die Abwasserabgabe nicht unmittelbar festgesetzt und wird die Verbandsgemeinde
insoweit abgabepflichtig, so wird diese Abwasserabgabe in vollem Umfang vom
Abwassereinleiter angefordert. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung
fällig.
VI. Abschnitt: Inkrafttreten
§ 33
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche
Abwasserbeseitigungseinrichtung und über die Umlage der Abwasserabgabe der
Verbandsgemeinde - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) - vom 19.03.2002.
(3) Soweit Abgabenansprüche nach den auf Grund von Absatz 2 aufgehobenen Satzungen
entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
ausgefertigt:
________________________, den _______________
Verbandsgemeindeverwaltung
(Siegel)
………………………………………..
Anlage 1
Funktionsbezogene Aufteilung von Kosten und Aufwendungen
Bei der Aufteilung von Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten von im
Mischsystem betriebenen Einrichtungsteilen werden folgende Vomhundertsätze zugrunde
gelegt:
Kostenstelle
Schmutzwasser
Niederschlagswasser
1. biologischer Teil der Kläranlage
einschließlich Schlammbehandlung sowie
weitergehende Reinigung (3.
Reinigungsstufe)
100 v.H.
0 v.H.
2. mechanischer, hydraulisch bemessener
Teil der Kläranlage
50 v.H.
50 v.H.
3. Regenklärbecken und
Regenentlastungsbauwerke
0 v.H.
100 v.H.
4. Verbindungssammler (doppelter
Trockenwetterabfluss zzgl. Fremdwasser)
50 v.H.
50 v.H.
5. andere Leitungen (Flächenkanalisation)
40 v.H.
60 v.H.
6. Pumpanlagen
7. Hausanschlüsse
je nach Zuordnung sind die
Vomhundertsätze des hydraulischen Teils
der Kläranlage oder der entsprechenden
Leitungen maßgebend
55 v.H.
45 v.H.
Die von den Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht erfassten sonstigen
Investitionsaufwendungen und investitionsabhängigen Kosten der Kläranlage, insbesondere
für Grundstücke (einschl. Erwerbskosten, Außenanlagen, Betriebs- und Wohngebäude,
Energieversorgung, Planung und Bauleitung sind im Verhältnis der
Investitionsaufwendungen für die Kostenstellen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf diese oder als
selbstständige Kostenstellen auf Schmutz- und Niederschlagswasser aufzuteilen.
Der Anteil der Entwässerung von öffentlichen Verkehrsanlagen an den
Investitionsaufwendungen und den investitionsabhängigen Kosten wird mit 35 v.H. der
Aufwendungen und Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung angesetzt.
Soweit Abweichungen in Einzelfällen die Erheblichkeitsgrenze überschreiten, kann die
Aufteilung nach Wassermengen angezeigt sein.