Aufgepasst beim Insolvenzantrag!
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Aufgepasst beim Insolvenzantrag!
Nr. 9 · 28. 2. 2014 Kärntner Wirtscha · Service · 21 Rat & Tat: Praxistipps für Unternehmen Ein unbegründeter Insolvenzantrag durch einen Gläubiger kann für diesen teuer werden: Eine Schadenersatzpflicht ist möglich. Foto: WKO Aufgepasst beim Insolvenzantrag! Welche Folgen hat ein un- insbesondere wenn die Glaubgerechtfertigter Insolvenz- hamachung nicht erbracht ist oder wenn er offenbar missantrag eines Gläubigers? Zahlt ein Schuldner seine Rechnungen nicht, spielen Gläubiger immer wieder mit dem Gedanken, diesen durch einen Insolvenzantrag unter Druck zu setzen. Ein unüberlegter Insolvenzantrag kann sich aber als Bumerang erweisen und Schadenersatzansprüche begründen. Unbegründete Anträge werden abgewiesen Auf Antrag eines Gläubigers ist das Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubha macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Antrag ist dem Schuldner zuzustellen. Dabei muss er auch über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans belehrt werden. Das Gericht hat den Schuldner zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist. Jedoch ist der Antrag ohne Anhörung sofort abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, bräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen und nicht zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen erstreckt werden. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist es unerheblich, ob der Gläubiger den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder ob die Forderung des Gläubigers nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder Weitere Infos Josef Eberhard WK-Servicezentrum Tel. 05 90 90 4 DW 722 das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger bescheinigt, so reicht dies allein wiederum nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit zu entkräen. Der Antrag ist vom Gericht dann abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, etwa weil er missbräuchlich gestellt ist oder weil die Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung nicht glaubha gemacht werden kann. Der Schuldner hat die Möglichkeit, durch geeignete Gegenbescheinigungen, die stichhaltige Zweifel an den Insolvenzvoraussetzungen erwecken, die Konkurseröffnung abzuwenden. Schadenersatzansprüche können die Folge sein Achtung: Ein missbräuchlich gestellter Insolvenzantrag kann eine Schadenersatzpflicht des Antragstellers begründen. Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Insolvenzeröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Antrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden solle. Der Missbrauch kann im Versuch liegen, eine strittige Forderung einzutreiben, ebenso aber im Versuch, Forderungen, die nicht unverzüglich glaubha gemacht werden können, für eine Konkurseröffnung heranzuziehen. Missbrauch liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller den Konkursantrag nur deshalb stellt, weil er die Unterbrechung des zwischen ihm und dem Antragsgegner anhängigen Prozesses erreichen will. Hintergrund Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens genügt eine formlose Mitteilung über die Zahlungseinstellung wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens an das Landesgericht, in dessen Gerichtssprengel das Unternehmen seinen Sitz hat oder bei dem es im Firmenbuch eingetragen ist. Der Antrag ist dem Unternehmen selbst und jedem Gläubiger möglich, wenn er glaubha machen kann, dass er eine Forderung hat.