Aufgepasst beim Insolvenzantrag!

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Aufgepasst beim Insolvenzantrag!
Nr. 9 · 28. 2. 2014
Kärntner Wirtscha
· Service · 21
Rat & Tat: Praxistipps für Unternehmen
Ein unbegründeter Insolvenzantrag durch einen Gläubiger kann für diesen teuer werden: Eine Schadenersatzpflicht ist möglich.
Foto: WKO
Aufgepasst beim Insolvenzantrag!
Welche Folgen hat ein un- insbesondere wenn die Glaubgerechtfertigter Insolvenz- hamachung nicht erbracht ist
oder wenn er offenbar missantrag eines Gläubigers?
Zahlt ein Schuldner seine Rechnungen nicht, spielen Gläubiger
immer wieder mit dem Gedanken,
diesen durch einen Insolvenzantrag unter Druck zu setzen.
Ein unüberlegter Insolvenzantrag
kann sich aber als Bumerang erweisen und Schadenersatzansprüche begründen.
Unbegründete Anträge
werden abgewiesen
Auf Antrag eines Gläubigers ist
das Insolvenzverfahren durch das
Insolvenzgericht unverzüglich zu
eröffnen, wenn er glaubha macht,
dass er eine – wenngleich nicht
fällige – Insolvenzforderung hat
und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Der Antrag ist dem Schuldner zuzustellen. Dabei muss er
auch über die Eröffnung eines
Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans belehrt werden. Das
Gericht hat den Schuldner zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist. Jedoch ist der Antrag ohne
Anhörung sofort abzuweisen,
wenn er offenbar unbegründet ist,
bräuchlich gestellt ist. Zur Vernehmung bestimmte Tagsatzungen dürfen nur von Amts wegen
und nicht zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen erstreckt werden.
Bei der Entscheidung über den
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist es unerheblich,
ob der Gläubiger den Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückgezogen hat oder ob
die Forderung des Gläubigers
nach dem Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens befriedigt worden ist. Wenn der Schuldner eine solche Befriedigung oder
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Josef Eberhard
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das Vorliegen einer Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger
bescheinigt, so reicht dies allein
wiederum nicht aus, um das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit
zu entkräen.
Der Antrag ist vom Gericht dann
abzuweisen, wenn er offenbar unbegründet ist, etwa weil er missbräuchlich gestellt ist oder weil
die Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung nicht
glaubha gemacht werden kann.
Der Schuldner hat die Möglichkeit, durch geeignete Gegenbescheinigungen, die stichhaltige
Zweifel an den Insolvenzvoraussetzungen erwecken, die Konkurseröffnung abzuwenden.
Schadenersatzansprüche
können die Folge sein
Achtung: Ein missbräuchlich
gestellter Insolvenzantrag kann
eine Schadenersatzpflicht des Antragstellers begründen. Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Insolvenzeröffnungsantrags ist anzunehmen,
wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Antrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt
werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden solle.
Der Missbrauch kann im Versuch
liegen, eine strittige Forderung
einzutreiben, ebenso aber im Versuch, Forderungen, die nicht unverzüglich glaubha gemacht
werden können, für eine Konkurseröffnung heranzuziehen. Missbrauch liegt auch dann vor, wenn
der Antragsteller den Konkursantrag nur deshalb stellt, weil er die
Unterbrechung des zwischen ihm
und dem Antragsgegner anhängigen Prozesses erreichen will.
Hintergrund
Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens genügt
eine formlose Mitteilung
über die Zahlungseinstellung
wegen Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung eines
Unternehmens an das Landesgericht, in dessen Gerichtssprengel das Unternehmen seinen Sitz hat oder bei
dem es im Firmenbuch eingetragen ist.
Der Antrag ist dem Unternehmen selbst und jedem
Gläubiger möglich, wenn er
glaubha machen kann, dass
er eine Forderung hat.

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