OTCDialog - DeutschesApothekenPortal

Transcrição

OTCDialog - DeutschesApothekenPortal
Service
Fragen zur Arzneimittelabgabe
Aktuelles
Apothekennotdienst-Vergütung
Umfrage
Umsatzeinbußen durch Abgabeprobleme
Retax-Service
Erstattungsfähigkeit bei Medizinprodukten
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A
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Das Magazi
n Po r ta l s
plus OTC Dialog
azin des
Das OTC-Mag
Die wichtigsten
Retax-Regeln – Teil 2
17
2013
Schwerpunktthema:
s
thekenPortal
DeutschenApo
I n di e s e r Aus g a be
L
iebe Leserin, lieber Leser, wie führen Sie die Rezept­
prüfung durch? Und wie hoch
ist der Arbeitsaufwand?
Diese Fragen haben wir in der
letzten Ausgabe unseres DAP
Dialog gestellt. Auf Seite 28
können Sie lesen, wie Ihre
Kolleginnen und ­
Kollegen
damit umgehen.
Inhalt
Die wichtigsten Regeln zur Retax-Vermeidung, Teil 2 3
Impressum
6
Umfrage: Umsatzeinbußen
11
Fragen zur Arzneimittelabgabe 12
Notfallliste 16
Hilfsmittel: Frist läuft ab
18
Interview: Mehr Ruhe und Sicherheit
20
Die neue Packungsverwaltungsverordnung
23
Apothekennotdienst-Vergütung
26
Importsubstitution
30
DAP ist Ihr Partner bei allen Fragen rund um die
Arzneimittelabgabe und Rezeptprüfung!
Erstattungsfähigkeit bei Medizinprodukten 33
Bleiben Sie mit uns im Dialog
Präparatevergleich: Zusatzverkäufe 36
Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen OTC-Präparaten
40
Rätsel 47
Arbeitshilfe
48
Auch das Interview mit Lars Polap, Vorsitzender
des ADAS, greift dieses Thema auf und macht
ebenso wie die Umfrage deutlich: Die Rezeptkont­
rolle muss fester Bestandteil des Apothekenalltags
sein. Dabei ist sie nicht nur eine zeitaufwändige,
sondern vor allem auch eine äußerst anspruchsund verantwortungsvolle Tätigkeit, die durch
externe Hilfs­a ngebote enorm erleichtert werden
kann.
Ihr Günter C. Beisel
Unsere Online-Medien:
www.DeutschesApothekenPortal.de
DAP E-Mail-Newsletter
DAP Foren von Apothekern für Apotheker
2
Bleiben Sie mit uns im Dialog!
www.DeutschesApothekenPortal.de
Reta x-Serv ice
Die wichtigsten Regeln zur
Retax-Vermeidung – Teil 2
“
Das wird ja immer komplizierter“ – diesen Satz hört das Team des DeutschenApothekenPortals immer häufiger aus den Apotheken. Angesichts des gestiegenen Verwaltungsaufwands in der Apotheke möchten
wir Sie auch mit unserem zweiten Teil der
Retax-Regeln in Ihrer Arbeit unterstützen.
Teil 1 der wichtigsten Regeln zur Retax-Vermei­
dung (DAP Dialog 16) gab Hilfestellung zur größten
Messzahl, zu Mehrfachverordnungen und Erstat­
tungsbeträgen – jederzeit nachzulesen auf unse­
rem Internetportal:
Hier können Sie den DAP Dialog 16
kostenlos downloaden:
www.DAPdialog.de/1711
1. Ordnen Sie das Arzneimittel in die
Packungsgrößenverordnung
(PackungsV) ein (s. Regel 1, Dialog 16).
TIPP: Unterhalb der PackungsV
finden Sie auf unserer Internetseite
eine Schritt-für-Schritt-Anleitung
zum besseren Verständnis:
www.DAPdialog.de/1712
2. Befindet sich die verordnete Packungsgröße oberhalb von Nmax?
Dann handelt es sich in der Regel um eine
nicht abgabefähige Jumbopackung  Kür­
zung der Abgabe auf die durch die größte
Messzahl laut PackungsV bestimmte
Packung.
Hier unsere Regeln IV–VI:
Regel iV: Packungen ohne
N-Kennzeichen korrekt klassifizieren
Packungen ohne N-Größen werden oft als „Über­
gangsjumbo“ bezeichnet. Dieser Begriff ist jedoch
nur zutreffend, wenn es sich um eine Packungs­
größe oberhalb der aktuell größten Messzahl (i. d. R.
oberhalb des N3-Bereichs) handelt und für diese
Packungsgröße die 18-monatige Übergangsfrist
noch nicht abgelaufen ist.
In diesem Bereich gibt es viele unterschiedliche
Fallbeispiele, die zeigen, wann eine solche Packung
abgabefähig ist und wann nicht. Besonders verwir­
rend gestaltet sich die Belieferung, wenn es für eine
Packung ohne Normgröße einen Rabattvertrag
gibt. Dieser bietet keinerlei Anhaltspunkt, ob es
sich um eine abgabefähige Packung handelt. Im
Gegenteil: Es gibt Packungen, die eine Übergangs­
jumbopackung dargestellt haben und jetzt nicht
mehr erstattungsfähig sind, jedoch einen aktuellen
Rabattvertrag besitzen.
Ob eine Packung ohne N-Größe erstattungsfähig ist oder nicht, lässt sich in drei Schritten
bestimmen:
www.DeutschesApothekenPortal.de
Wie kam es zu
­„Jumbopackungen“?
Nach Einführung der Packungsgrößenverordnung vom 01.05.2011 überschritten einige
Packungen die neu festgelegten Obergrenzen
des größten N-Bereichs. Sie wurden zu
­„ Jumbo­packungen“ und konnten 18 Monate
lang als „Übergangsjumbo“ abgegeben werden. Danach waren sie nicht mehr erstattungsfähig.
Die PackungsV vom 01.02.2012 galt bis zum
31.08.2013. Übergangsjumbos waren somit
nur im Zeitrahmen vom 01.02.2012 plus
18 Monate, also bis zum 31.07.2013 gültig. Die
letzten Übergangsfristen für Jumbopackungen dieser PackungsV sind somit abgelaufen.
Seit 01.09.2013 gilt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV. Anlage 1 enthält
die Tabelle mit Wirkstoffen und Indikationsgruppen, nach denen die Messzahlen klassifiziert werden. Aus dieser Verwaltungsvorschrift können erneut Übergangsjumbos entstehen, die wiederum 18 Monate lang erstattungsfähig bleiben (bis 28.02.2015).
3
R e ta x- S e rv ic e
3. Befindet sich die verordnete Menge
­unterhalb von Nmax?
Beispiel: Omnitrope 5 mg/1,5 ml Injektions­
lösung 10 Stück
Einteilung in die PackungsV: Somatropin/
Abgeteilte Darreichungsformen zur Injek­
tion oder Infusion
N1 = 1–1 | N2 = 5–7 | N3 = 29–30
Die Packung mit 10 Stück liegt zwischen zwei
Normgrößen (N2 und N3) und ist bei einer
Stückzahlverordnung abgabefähig, obwohl
sie kein Normkennzeichen trägt.
TIPP: Verdeutlichen Sie sich den Ablauf
mithilfe unserer Arbeitshilfe Nr. 19a zum
Thema „Packungen ohne Normgröße“.
Weitere Erläuterungen und Beispiele finden
Sie im Buch „Retaxfallen“ Kap. 1.30
„Die Verordnungsmengen-Falle“
sich vermeiden! Zumal Ärzte im Rahmen einer Par­
kinsontherapie oft identisch aussehende Packun­
gen für ihre Patienten wünschen.
1.Wünscht der Arzt die Abgabe des Originals,
sollte er den Hinweis „Importabgabe nicht
erwünscht“ sowie die Angabe des Originalher­
stellers und/oder die PZN auf das Rezept mit
Datum und Unterschrift aufbringen. Selbst
dieses ausdrückliche „Austauschverbot“ ist
leider nicht vertraglich geregelt, jedoch u. E. als
Ausschluss der Ersetzung gemäß § 4 (1) Rah­
menvertrag zu werten.
2.Die Apotheke kann nun die Sonder-PZN
02567024 Faktorwert: 3 „Import nicht verfüg­
bar“ auf das Rezept aufdrucken. Denn streng
genommen ist der Import für die Abgabe nicht
verfügbar, weil der Arzt die Abgabe eines Impor­
tes untersagt hat.
www.DAPdialog.de/1713
Regel V: Austausch von Importen bei
Aut idem richtig einschätzen
Das Aut-idem-Kreuz wird häufig gesetzt, um den
Austausch auf ein anderes Arzneimittel generell zu
verhindern. In der Arztpraxis ist jedoch meist nicht
bekannt, dass die Apotheke dieses „Austauschver­
bot“ nicht in allen Fällen beachten darf.
„Andere Arzneimittel“ sind für den Gesetzgeber
nur „wirkstoffgleiche“ Arzneimittel anderer Her­
steller (Generika), nicht jedoch Importe. Original
und Import gelten als „wirkstoff­identische“ Arznei­
mittel:
Das Aut-idem-Kreuz auch mit zusätz­
licher Firmennennung schützt nicht vor
dem Austausch gegen einen Import und umgekehrt.
Oft fragen Sie sich sicherlich, was bei der Verordnung eines Originals mit Aut-idem-Kreuz zu
beachten ist, damit ein entsprechendes Original
abgegeben werden kann, ohne dass diese Abgabe
in die Importquote eingerechnet wird.
Verordnungsbeispiel: Stalevo 50/12,5/200
30 St. N1 – Orion Pharma GmbH
Da Sie zur Erfüllung der „Importquote“ auf
15/15-Importe austauschen könnten, würde Ihnen
die Originalabgabe auf Ihr Gesamtvolumen der
Rezepte für die Berechnung des Importbonus ange­
rechnet, aber natürlich nicht ausbezahlt. Das lässt
4
 Wenn Sie die oben genannten Formalien beach­
ten, können Sie das Original abgeben, ohne dass ein
Importmalus berechnet wird.
Das Aut-idem-Kreuz kann übrigens nur vom
Arzt gesetzt oder wieder aufgehoben wer­
den. Wenn ein Kunde bspw. einen generi­
schen Rabattpartner wünscht, obwohl ein anderes
Präparat mit Aut-idem-Ausschluss verordnet
wurde, so muss der Arzt das Aut-idem-Kreuz durch­
streichen und mit Unterschrift und Datum gegen­
zeichnen.
Auch handschriftliche Aut-idem-Kreuze werden
möglicherweise von den Krankenkassen beanstan­
det und sollten mit Datum und Unterschrift des
Arztes versehen werden.
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Reta x-Serv ice
Regel VI: Preisanker schützt vor
Retaxationen
Verschreibt der Arzt einen bestimmten Import, so
setzt er damit einen sogenannten „Preisanker“. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall bis zum
Preis des namentlich verordneten Imports abgege­
ben werden darf, denn es gibt unterschiedliche Re­ge­
lungen in den RVO-Verträgen und im vdek-Vertrag.
Falls der Arzt einen Import namentlich verordnet
hat, ist immer davon auszugehen, dass er damit
einen sogenannten Preisanker gesetzt hat. Wie kön­
nen Sie sich retaxsicher verhalten?
1. Überprüfen Sie aufgrund des Liefervertrags,
wo der Preisanker liegt, der nicht überschrit­
ten werden darf. Liegt er beim verordneten
Produkt oder auf dem drittgünstigsten Alter­
nativprodukt?
2. Überprüfen Sie aus aktuellem Anlass, ob
wirklich alle Hersteller der Importliste die
gleiche oder austauschbare Darreichungs­
form gemeldet haben.
Beispiel vdek-Vertrag:
- Setzt wie der Rahmenvertrag die preisliche Ober­
grenze beim verordneten Importprodukt
- Geht bei jeder Importverordnung von einem
gesetzten „Preisanker“ aus (nicht nur dann, wenn
das verordnete Präparat selbst bereits zu den drei
preisgünstigsten gehört)
Gemeinsam ist beiden Verträgen:
Alle Alternativabgaben sind nur anzuwenden, wenn keine vorran­
gige Rabattarznei existiert.
Das namentlich verordnete Produkt ist immer abgabefähig!
Alle genannten Verträge erlauben nach Rücksprache mit dem Arzt
die Rezeptergänzung durch den Apotheker.
Alle genannten Verträge erfordern neben dem Aufdruck der ent­
sprechenden Sonder-PZN auch einen schriftlichen Rezeptvermerk
und auf Nachfrage entsprechende Nachweise.
Verordnungsbeispiele
3. Dass ein rabattbegünstigtes Arzneimittels
vorrangig anstelle eines nicht rabattierten
Importpräparates abzugeben ist, bestimmt
§ 5 (1) des Rahmenvertrags: § 5 (1) Abgabe
importierter Arzneimittel […] Die Abgabe
eines rabattbegünstigten Arzneimittels hat
Vorrang vor der Abgabe eines nicht rabattbe­
günstigten importierten Arzneimittels.
Unterschiedliche Abgabevorschriften in
unterschiedlichen Verträgen
Viele Apotheken kennen die Preisankerregelung
nur in Bezug auf die Abgabe eines Importes, der zu
den drei günstigsten gehört. Viele Teams beherr­
schen in diesen Fällen den Preisanker sicher und
setzen ihn richtig um. Oft ist es jedoch so, dass der
Preisanker auch bei Importverordnungen beachtet
werden muss, bei denen der verordnete Importeur
nicht zu den drei preisgünstigsten gehört.
Beispiel RVO-Vertrag für Bayern § 3 (21):
- Erfordert den Preisvergleich nach Abzug der Her­
stellerrabatte bei jeder Importverordnung, nicht
nur dann, wenn das verordnete Produkt selbst
bereits zu den drei Preisgünstigsten gehört.
- Nimmt bei der Alternativabgabe nicht Bezug auf
den Preis des verordneten Präparates, sondern
erlaubt neben dem verordneten Produkt nur die
Abgabe eines der drei preisgünstigsten wirkstoff­
gleichen Produkte.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Fall 1: Der Arzt hat Humalog der Firma Kohl auf dem Rezept verordnet.
Somit liegt der Preisanker bei 37,62 €. Herangezogen wird der Apotheken-Nettoverkaufspreis. Damit dürfen Sie bei einem Austausch gem. Rahmenvertrag diesen Preisanker nicht überschreiten. Zusätzlich ist gemäß dem
vorliegenden Liefervertrag die zulässige Abgabe zu bestimmen.
Fall 2: Der Arzt hat das Produkt der Fa. Axicorp aufgeschrieben. Laut
Rahmenvertrag wäre nur das Axicorp-Präparat abgabefähig – bei allen
anderen (teureren) Importen müssen Sie mit dem Arzt Rücksprache halten
und das Rezept entsprechend ändern (Unterschrift des Apothekers, Datum
und Rezeptvermerk).
Fall 3: Der Arzt hat das Original unter Angabe des Herstellernamens
und/oder PZN aufgeschrieben: Die Importabgabe macht für die Apotheke, bezogen auf die Importquote, nur dann Sinn, wenn Ihre Importquote
noch nicht erfüllt ist. Sollten Sie Ihre Importquote bereits erfüllt haben, dann
wird Ihnen – bei Abgabe eines Imports, der den 15/15-Nettopreisabstand
erfüllt – die Abgabe zwar als „Importbonus“ gutgeschrieben, aber niemals
ausgezahlt.
Abgabefähig ist in diesem Fall das namentlich verordnete Original von
Lilly.
5
R e ta x- S e rv ic e
Arbeitshilfen machen fit
für die Arzneimittelabgabe
DeutschesApothekenPortal
18
ARBEITSHILFE
Abgabe Original* vs. Import
S
Original-Verordnung
tändig treten neue Abgabeprobleme im
Apothekenalltag auf: Was ist zu tun bei einer
Importverordnung mit Aut-idem-Kreuz?
Sind Packungen ohne Normkennzeichen
erstattungsfähig? Oder: Wie funktioniert
eine Stückelung?
Diese und ähnliche Fragen löst DAP täglich für die
Apotheken. Dazu werden u. a. Arbeitshilfen konzi­
piert, die den Apotheken die korrekte Abgabe und
damit den Arbeitsalltag erleichtern sollen. Die
Arbeitshilfen werden kostenlos und aktuell über
das Online-Portal als Download zur Verfügung
gestellt oder sind auf der Rückseite dieses Heftes zu
finden.
Zu den wichtigsten Arbeitshilfen für die tägliche
Arzneimittelabgabe in der Apotheke gehört die
Arbeitshilfe 14a. Sie gibt Aus­
DeutschesApothekenPortal
14 a
kunft über die Stückelungs­
Stückelung nach § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages
„Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“
möglichkeiten bei verschrei­
bungspflichtigen und nicht
verschreibungspf lichtigen
Medikamenten bei verordne­
ten Mengen unter- und ober­
halb Nmax.
Verordnung Rx-Arzneimittel
Alle Voraussetzungen erfüllt?
ja
Stückelung
möglich
Stückelung unter
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
vornehmen,
z. B. 30 + 60 St.,
falls wirtschaftlicher
als 2 x 45 St.
Verordnung Non-Rx-Arzneimittel
Menge unterhalb der Nmax
(größte Messzahl)
Stückzahl-/Mengenverordnung
Menge nicht im aktuellen N-Bereich
Packungsgröße nicht im Handel
Keine Stückelung!
Verordnung
Rx-Arzneimittel/
Non-Rx-Arzneimittel
Menge oberhalb der Nmax
(größte Messzahl)
Stückzahl-/Mengenverordnung
Menge nicht im aktuellen N-Bereich
Übergangs-Jumbo
zu verordneter Menge im Handel?
nein
Stückelung
nicht möglich
Abgabe
der nächstliegenden
Packungsgröße
ja
nein
Stückelung nicht möglich!
Abgabe der ÜbergangsJumbo (Übergangsfrist
für Inverkehrbringen mit
alter Kennzeichnung:
18 Monate ab Verlust
der bisherigen NmaxBezeichnung)
Ausdrücklicher
ärztlicher Vermerk,
z. B. (!)
oder
„exakte Menge“
vorhanden?
ja
Sonder-PZN
9999057 beim
Stückeln mit
verschiedenen
Packungsgrößen
!
Stückeln,
aber nur mit
Vielfachem der
Nmax-Packung
nein
Abgabe von nur
1 x Nmax
(Ausnahme: abweichende Regelung im
Regionalliefervertrag)
Aut-idem-Kreuz?
nein
Rabattvertrag über Original?
ja
Abgabe
Original
ja
Rabattvertrag über Original?
nein
ja
Abgabe
Original
Abgabe
Original
oder
bei unterschrittener
Importquote
Abgabe
15/15-Import
nein
Abgabe
Original
oder
bei unterschrittener
Importquote
Abgabe
15/15-Import
nein
Rabattvertrag über Original?
Rabattvertrag über Original?
ja
nein
ja
nein
Abgabe
Original
Freie Auswahl
Original oder
Import, wenn
Original nicht
teurer als Import
(Preisanker)
Abgabe
Original
Freie Auswahl
Original oder
Import, wenn
Original nicht
teurer als Import
(Preisanker)
! WICHTIG:
 Rabattiertes Original hat immer Vorrang vor nicht rabattiertem Import, selbst bei Import-Verordnung mit Aut-idem-Kreuz (und umgekehrt)
 Aut-idem-Kreuz verhindert nicht den Austausch zwischen identischem Original und Import
 Bei verordnetem nicht rabattierten Original kann durch korrekte Anwendung von „Pharmazeutischen Bedenken“ der Austausch auf einen
rabattierten Import verhindert werden
 Abgabe eines 15/15-Importes wird der Importquote gutgeschrieben. Nichtabgabe führt bei fehlendem Import-Guthaben zu Abzug (Import-Malus)
 Anrechnung auf Import-Malus kann bei Nichtlieferbarkeit des Importes durch die Sonder-PZN 2567024 plus Faktor „3“ vermieden werden
 Preisanker beachten, wenn keine Rabattverträge vorliegen
*Hinweis: Vorgehensweise, wenn zu Original noch kein Generikum auf dem Markt
Zum kostenlosen Download der
Arbeitshilfe 18:
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Mai 2012.
www.DAPdialog.de/1722
Schließlich setzt sich die Arbeitshilfe 19a mit der
Thematik der Abgabe von Arzneimitteln ohne
aktuelle N-Bezeichnung auseinander. Entschei­
dend für die retaxsichere Belieferung ist das Vorlie­
gen einer
DeutschesApothekenPortal
19 a
St ück­
Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung
zahlver­
ordnung.
ARBEITSHILFE
Die Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung zu Lasten der GKV ist in einigen Fällen möglich.
Voraussetzung ist das Vorliegen einer Stückzahlverordnung. Das Schema betrifft nur Arzneimittel, nicht aber die Abgabe
von Medizinprodukten, Verbandstoffen, Teststreifen, Diätetika oder die Abgabe als Sprechstundenbedarf.
Voraussetzung für die Abgabe einer Packung ohne N-Kennzeichen:
 Stückzahlverordnung
Die verordnete Menge liegt oberhalb
des Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV:
„Übergangsjumbo“
„Echte Jumbo“
• Verlust des N3-Kennzeichens
durch eine der bisherigen
Änderungen der PackungsV
• 18-monatige Übergangsfrist ab
Verlust des N3-Kennzeichens.
• Packungsgröße lag bereits
vor der ersten PGV-Änderung
zum 01.01.2011 oberhalb der
Nmax
• Übergangsjumbo, wo die
18-monatige Übergangsfrist
abgelaufen ist
ARBEITSHILFE
Menge unterhalb der Nmax
(größte Messzahl)
Stückzahl-/Mengenverordnung
Menge nicht im aktuellen N-Bereich
Packungsgröße nicht im Handel
Import-Verordnung
Aut-idem-Kreuz?
ja
Abgabe möglich
„Übergangsjumbos“, die sich
noch im Handel befinden,
bleiben während der 18 Monate
weiterhin abgabefähig.
Keine Abgabe
zu Lasten der GKV
Die verordnete Menge liegt unterhalb
des Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV:
Verordnete Stückzahl
fällt nicht in aktuellen
N-Bereich
Abgabe
der verordneten
Menge
Abgabe einer
entsprechenden
N-Größe
Rabattverträge für
Arzneimittel mit identischer
Menge beachten
Rabattverträge und
Abgabevorschriften beachten
Zum kostenlosen Download der
Arbeitshilfe 19a:
In Einzelfällen Abgabe möglich
nach Genehmigung durch die
Krankenkasse
Verordnete Stückzahl
fällt in aktuellen
N-Bereich
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: November 2012
www.DAPdialog.de/1713
Unser Tipp
Die Stückelungsregeln gem. § 6 (2,3) Rahmenvertrag sind nur bei Arzneimitteln anzuwenden, nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc.
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Februar 2012
Hier können Sie die Arbeitshilfe 14a
downloaden: :
www.DAPdialog.de/1721
Die Arbeitshilfe 18 erklärt in einem Fließschema,
wie bei Import- und Originalverordnungen vorge­
gangen werden muss.
Drucken Sie die für Sie wichtigen (oder gleich alle)
Arbeitshilfen aus und legen Sie sie an zentraler Stelle
in der Apotheke aus – so hat das gesamte Team bei
Fragen oder Unsicherheiten die wichtigsten Empfehlungen stets zur Hand.
Impressum
DAP DIALOG
Das Magazin des DeutschenApothekenPortals
Ausgabe 17/2013
Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal
Geschäftsführer: Günter C. Beisel
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Tel. +49 (0)221 222 83 0
Fax:+49 (0)221 222 8 33 22
E-Mail: [email protected]
ISSN: 2193-0449
Chefredaktion: Günter C. Beisel (verantwortlich)
Agrippinawerft 22, 50678 Köln
Leitung Retax-Redaktion: Dieter Drinhaus
Leitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Dagmar Engels
Redaktion: Marina Herpertz, Nina Strathmann,
Frederike Voglsamer
Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer
6
Gestaltung: FAI GmbH
Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin
Vertrieb: Bauer Vertriebs KG
Der DAP DIALOG ist IVW geprüft.
Der Verlag DAP ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft LA-MED.
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sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Aus de r I n dus t r i e
Angst vor Nullretax unbegründet:
Pharmazeutische Bedenken können
­angewendet werden
A
ufgrund von Rabattverträgen ist die
Apotheke häufig verpflichtet, verordnete
Arzneimittel gegen wirkstoffgleiche Präparate auszutauschen. Tut sie dies nicht, droht
ihr eine Retaxation in voller Höhe des Arzneimittelpreises. Die Zulässigkeit solch
einer Nullretax hat das Bundessozialgericht
erst vor kurzem bestätigt.
Es gibt jedoch Arzneimittel, bei denen eine unkon­
trollierte Substitution kritisch ist, wie z. B. das
Immunsuppressivum Prograf ®. Denn der Wirkstoff
Tacrolimus zählt zu den dosiskritischen Substan­
zen, d. h., Wirksamkeit und Sicherheit sind nur in
einem engen Dosierungsfenster gewährleistet. Da
auch generische Tacrolimus-Präparate erhältlich
sind, können bei Verordnungen über Prograf ® unter
Umständen Austauschoptionen in der Apothe­
kensoftware angezeigt werden.
Dosiskritische Immunsuppressiva nicht
unkontrolliert substituieren
Ein unkontrollierter Wechsel auf ein anderes Tac­
rolimus-Präparat kann jedoch aufgrund der zuläs­
sigen Abweichungen in der Bioverfügbarkeit zu
kritischen Veränderungen des Wirkstoffspiegels
und damit zu gravierenden Folgen wie schwerer
Toxizität bei Überdosierung oder Abstoßung bis hin
zum Organverlust bei Unterdosierung führen.
Aus diesem Grund empfehlen nationale und
internationale Fachgesellschaften und Behörden, einen Wechsel bei dosiskritischen Wirkstoffen wie Tacrolimus nur unter engmaschiger
Überwachung vorzunehmen.1–4
Auch in der Fachinformation steht:
„Umstellungen der Formulierung oder des Regimes
sollten nur unter der engmaschigen Kontrolle eines
in der Transplantation erfahrenen Mediziners
vorgenommen werden. In Folge einer Umstellung
auf eine alternative Formulierung muss eine the­
rapeutische Arzneimittelüberwachung und ent­
sprechende Dosisanpassungen durchgeführt wer­
den, um sicherzustellen, dass die systemische
Exposition von Tacrolimus erhalten bleibt.“ 5
www.DeutschesApothekenPortal.de
Bei Verordnung eines dosiskritischen Immunsup­
pressivums wie Prograf ® ist es also wichtig, dass
Patienten in der Apotheke genau das verordnete
Präparat auch erhalten.
Pharmazeutische Bedenken anmelden
Um einen unkontrollierten Wechsel bei kritischen
Wirkstoffen wie Tacrolimus zu vermeiden, hat die
Apotheke die Möglichkeit, Pharmazeutische Beden­
ken gemäß § 4 (3) 2 des Rahmenvertrages über die
Arzneimittelversorgung anzuwenden und so das
verordnete Präparat abzugeben. Eine Retaxierung
ist bei vollständiger Dokumentation nicht zu
befürchten.
Der vdek weist in einer Pressemitteilung vom
02.07.2013 ausdrücklich darauf hin, dass es in dem
BSG-Urteil nur um solche Fälle geht, in denen Apo­
theken ihrer Austauschpflicht ohne erkennbaren
Grund nicht nachkommen. Die Regelungen zum
Aut-idem-Ausschluss und
DeutschesApothekenPortal
der Anwendung Pharma­
Pharmazeutische Bedenken
bei Immunsuppressiva
zeutischer Bedenken sind
Beispiel: Prograf
davon nicht betroffen – sie

bleiben wichtige Instru­
mente, um einen uner­
wünschten Austausch zu

verhindern.
Eine Hilfestellung zur
richtigen Dokumentation
gibt die Arbeitshilfe „Phar­
mazeutische Bedenken bei
Immunsuppressiva am Bei­
spiel von Prograf ®“.
Arbeitshilfe
23
®
Aufgrund von Rabattverträgen ist die Apotheke häufig verpflichtet, verordnete Arznei­
mittel gegen wirkstoffgleiche Präparate auszutauschen. Es gibt jedoch Arzneimittel,
bei denen eine Substitution kritisch ist, wie z. B. das Immunsuppressivum Prograf®.
Substitution kann Organtransplantat gefährden
Prograf® wird zur Prophylaxe der Transplantatabstoßung bei Leber­, Nieren­ und
Herztransplantationen eingesetzt. Der Wirkstoff Tacrolimus besitzt eine geringe
therapeutische Breite, d. h., Wirksamkeit und Sicherheit sind nur in einem engen
Dosierungsfenster gewährleistet. Aufgrund geringer, zulässiger Abweichungen in der
Bioverfügbarkeit kann ein Wechsel auf ein anderes Tacrolimus­Präparat zu kritischen
Veränderungen des Wirkstoffspiegels und damit zu schwerwiegenden Folgen bis hin
zum Organverlust führen. Daher sollte ein Präparatewechsel nur unter engmaschiger,
ärztlicher Überwachung erfolgen.
Richtige Anwendung Pharmazeutischer Bedenken
Wird bei einer Verordnung über Prograf® die vorrangige Abgabe eines Alternativ­
präparates angezeigt, hat die Apotheke die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken
anzuwenden und so das verordnete Prograf® abzugeben. Eine Retaxierung ist bei
vollständiger Dokumentation nicht zu befürchten.
1 Die Sonder­PZN 2567024 ist auf das Rezept zu drucken.
2 Es muss handschriftlich eine Begründung auf dem Rezept vermerkt werden,
z. B. „Gefährdung des Therapieerfolgs aufgrund der geringen
therapeutischen Breite des Wirkstoffs“.
3 Die Begründung muss mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden.
4 Im Feld „Faktor“ ist die Kennziffer 6 für die Nichtabgabe eines rabatt­
begünstigten Arzneimittels wegen Pharmazeutischer Bedenken einzutragen.
Beispiel: Bei nur 1 Verordnung lautet die dreistellige Kennziffer 611.
5 Im Feld „Taxe“ ist eine 0 einzutragen.
6 Zusätzlich zur Sonder­PZN muss die PZN des abgegebenen Arzneimittels
aufgedruckt werden.
1
6
4
5
2
3
Hier können Sie die Arbeitshilfe
kostenlos downloaden:
Dieser Service wird unterstützt von Astellas Pharma GmbH
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juli 2013
www.DAPdialog.de/1731
Weitere Informationen unter www.astellas-transplant.de;
Fachinformation Prograf ® auf www.astellas.de
1 v an Gelder T et al. on behalf of the ESOT Advisory Committee on Generic
Substitution. Transpl Int 2011; 24: 1135–1141
2 Deutsche Transplantationsgesellschaft, Empfehlung an die Mitglieder, 16.7.2010
3 Medicines and Healthcare products Regulatory Agency (MHRA), 6.6.2012
4 Danish Health and Medicines Authority, 13.7.2011
5 Fachinformation Prograf® Hartkapseln, Stand Juli 2012.
7
Aus de r I n dus t r i e
Neue Perspektive für Kunden mit
starker Sehbehinderung
P
ersonen mit starker Sehbehinderung
sind in ihren Aktivitäten eingeschränkt, die
Lebensqualität kann erheblich verringert
sein. Durch eine geeignete Therapie lässt
sich die weitere Abnahme der Sehfähigkeit
in vielen Fällen aufhalten. Für Patienten mit
einer myopen choroidalen Neovaskularisation (mCNV) aufgrund einer pathologischen
Myopie (PM) gibt es jetzt sogar die Hoffnung
auf Verbesserung.
Die Ursache einer krankhaften Kurzsichtigkeit
(pathologische Myopie) ist meist ein verstärktes
Längenwachstum des Augapfels und die daraus
resultierende Verdünnung der Netzhaut; hinzu
kann die Entwicklung neuer instabiler Blutgefäße
im Auge kommen. In diesem Fall spricht man von
einer myopen choroidalen Neovaskularisation
(mCNV). Unbehandelt erblinden etwa 90 % der
Betroffenen.1 Bisherige Therapien können den wei­
teren Verlust der Sehfähigkeit oft aufhalten, bieten
aber kaum die Chance auf Verbesserung.2,3,4
Lucentis® zur Behandlung von mCNV
Neue Hoffnung gibt der VEGF-Hemmer Ranibi­
zumab (Lucentis®), der sich bereits in der Therapie
der Augenerkrankungen AMD, DMÖ und RVV*
bewährt hat. Nun ist das Medikament auch zur
Behandlung von Patienten mit mCNV zugelassen
und kann bei diesen eine deutliche Besserung der
Mittlere Visusverbesserung vs. Ausgangswert (Buchstaben)
nach 12 Monaten (radiance-Studie5,6)
Gruppe I: LUCENTIS® 0,5 mg mit stabilem Visus (n=105)
Gruppe II: LUCENTIS® 0,5 mg bei Patienten mit Krankheitsaktivität (n=116)
Gruppe III: photodynamische Terapie gefolgt von LUCENTIS® 0,5 mg ab Monat 3 (n=55)
primärer
Endpunkt
sekundärer
Endpunkt
(p<0,0001)
16
(p<0,0001)
14,4
12,5
14
12
13,8
12,1
10
9,3
8
6
1,4
4
2
0
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
Monate
Patienten, die ursprünglich mit der photodynamischen Therapie behandelt wurden, konnten
ab dem 3. Monat zur LUCENTIS®-Behandlung wechseln. 72% (n=38/53) der Patienten aus Gruppe III
wurden zwischen dem 3. und 11. Monat mit LUCENTIS® behandelt.
8
Verhelfen Sie Ihren Kunden zu einer
erfolgreichen Therapie!
Wichtig bei Sehbehinderungen ist eine möglichst
frühe Diagnose der zugrundeliegenden Erkran­
kung, damit entsprechend zeitig eine geeignete
Therapie begonnen werden kann. Hier kommt der
Beratung in der Apotheke eine wichtige Rolle zu.
Eine gezielte Ansprache der Kunden kann dazu bei­
tragen, dass Augenerkrankungen rechtzeitig
erkannt und behandelt werden. Weiterhin kann die
fachkundige Beratung in der Apotheke die Thera­
pie-Compliance stärken.
• Weisen Sie Kunden mit starken Sehbehinde­
rungen oder entsprechenden Vorerkrankun­
gen auf die Notwendigkeit der regelmäßigen
Augenarztkontrolle hin!
• Informieren Sie Kunden mit mCNV über die
neue Behandlungsmöglichkeit mit Lucentis®!
• Kunden, die mit Lucentis® behandelt
werden, sollten Sie immer auf die Wichtig­
keit der Einhaltung aller Arztermine
hinweisen.
• Helfen Sie, Ängste vor der Therapie abzu­
bauen! Vor der Injektion von Lucentis® wird
das Auge örtlich betäubt; während der
Injektion verspüren Patienten lediglich ein
wenig Druck auf dem Auge.
Weitere Informationen inkl. Fachinformation auf
www.lucentis.de
Grafik: Novartis Pharma GmbH
Mittlere Veränderung der Sehschärfe
in Buchstaben (ETDRS)
TAG 8
Sehfähigkeit bewirken.5,6 Damit stellt Lucentis®
eine wichtige Therapieoption für eine Vielzahl von
Menschen mit Sehbehinderung dar.
* AMD = neovaskuläre altersabhängige Makuladegenera­
tion
DMÖ = Visusbeeinträchtigung infolge eines diabetischen
Makulaödems
RVV = Visusbeeinträchtigung infolge eines Makulaödems
aufgrund eines retinalen Venenverschlusses
Quellen:
1 Koh A et al. Singapore Medical Journal 2011; 52(4): 232–240.
2 Ng DS et al. Clinical and Experimental Ophthalmology 2012; 40: e98–e110.
3 Neelam K et al. Progress in Retinal and Eye Research 2012; 31: 495–e525.
4 Blinder KJ et al. VIP Study. Ophthalmology April 2003; 110:4: 667–673.
5 Novartis Data on file: RADIANCE CSR. Basel, Switzerland; 2013.
6 Bandello F. ARVO Annual Meeting Seattle (WA), USA May.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Aus guten Erfahrungen
werden neue Perspektiven.
Ab sofort auch bei einer mCNV aufgrund einer PM.
Lucentis® 10 mg/ml Injektionslösung:
Wirkstoff: Ranibizumab. Zusammensetzung: Jede Durchstechflasche zum einmaligen Gebrauch enthält 2,3 mg Ranibizumab in 0,23 ml Lösung. Sonstige Bestandteile: ,-Trehalose-Dihydrat, HistidinhydrochloridMonohydrat, Histidin, Polysorbat 20, Wasser für Injektionszwecke. Anwendungsgebiete: Behandlung der neovaskulären (feuchten) altersabhängigen Makuladegeneration (AMD) bei Erwachsenen. Behandlung einer
Visusbeeinträchtigung infolge eines diabetischen Makulaödems (DMÖ) bei Erwachsenen. Behandlung einer Visusbeeinträchtigung infolge eines Makulaödems aufgrund eines retinalen Venenverschlusses (RVV)
(Venenastverschluss oder Zentralvenenverschluss) bei Erwachsenen. Behandlung einer Visusbeeinträchtigung infolge einer chorioidalen Neovaskularisation (CNV) aufgrund einer pathologischen Myopie (PM).
Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile. Patienten mit einer bestehenden okularen oder periokularen Infektion bzw. dem Verdacht darauf. Patienten mit einer
bestehenden schweren intraokularen Entzündung. Nebenwirkungen: Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse, die im Zusammenhang mit dem Injektionsvorgang standen, waren Endophthalmitis, rhegmatogene
Netzhautablösung, Einriss der Retina und iatrogene traumatische Katarakt. Andere schwerwiegende okulare Ereignisse waren intraokulare Entzündung und erhöhter Augeninnendruck. Folgende unerwünschte
Wirkungen traten in kontrollierten Studien häufiger bei mit Lucentis behandelten Patienten auf als in der Kontrollgruppe: Sehr häufig: Erhöhung des Augeninnendrucks, Kopfschmerzen, Vitritis, Glaskörperabhebung,
Einblutungen in die Retina, Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, Augenschmerzen, „Fliegende Mücken“ (Mouches volantes), Bindehautblutung, Augenirritation, Fremdkörpergefühl im Auge, verstärkter Tränenfluss,
Blepharitis, trockenes Auge, okuläre Hyperämie, Pruritus des Auges, Arthralgie, Nasopharyngitis. Häufig: Harnwegsinfektionen (nur bei DMÖ-Patienten), Anämie, Netzhautdegeneration, Funktionsstörungen der
Retina, Netzhautablösung, Netzhauteinriss, Abhebung des retinalen Pigmentepithels, Einriss des retinalen Pigmentepithels, Visusverschlechterung, Glaskörperblutung, Funktionsstörungen des Glaskörpers, Uveitis,
Iritis, Iridozyklitis, Katarakt, subkapsuläre Katarakt, Trübung der hinteren Linsenkapsel, Keratitis punctata, Abrasio corneae, Reizzustand der Vorderkammer, Verschwommensehen, Blutungen an der Injektionsstelle,
Einblutungen ins Auge, Konjunktivitis, allergische Konjunktivitis, Augentränen, Photopsie, Photophobie, Augenbeschwerden, Augenlidödem, Augenlidschmerzen, Hyperämie der Konjunktiva, Husten, Übelkeit, allergische Reaktion (Hautausschlag, Urticaria, Pruritus, Erythem), Hypersensitivitätsreaktionen, Angstzustände. Gelegentlich: Erblindung, Endophthalmitis, Hypopyon, Vorderkammerblutung, Keratopathie, Irisadhäsion,
Ablagerungen auf der Kornea, Ödeme der Kornea, Striae der Kornea, Schmerzen an der Injektionsstelle, Reizungen an der Injektionsstelle, abnormes Gefühl im Auge, Reizungen des Augenlids. In Phase-III-Studien zur
feuchten AMD bei Ranibizumab-behandelten Pat. leicht erhöhte Gesamthäufigk. d. Auftretens von Blutungen außerhalb d. Auges (keine einheitl. Verteilung d. versch. Blutungstypen). Es besteht ein theoretisches
Risiko für arterielle thrombembolische Ereignisse, einschließlich Schlaganfall und Herzinfarkt, nach der intravitrealen Anwendung von VEGF-Inhibitoren. In klinischen Studien mit Lucentis an Patienten mit AMD, DMÖ,
RVV und PM wurde eine geringe Inzidenzrate für arterielle thrombembolische Vorkommnisse beobachtet. Es gab keine größeren Unterschiede zwischen den verschiedenen Behandlungsgruppen. Warnhinw.: Die
Filterkanüle ist nicht für die Injektion zu verwenden. Verschreibungspflichtig. Weitere Angaben: Siehe Fachinformation. Stand: Juli 2013 (MS 07/13.12)
Novartis Pharma GmbH, Roonstr. 25, 90429 Nürnberg.
Tel.: (09 11) 273-0, Fax: (09 11) 273-12 653. www.novartis.de
Info-Service: (0 18 02) 23 23 00 (0,06 € pro Anruf aus dem deutschen Festnetz; max. 0,42 € pro Minute aus dem deutschen Mobilfunknetz)
Mitvertriebe:
Novartis Pharma Vertriebs GmbH, 90327 Nürnberg
Novartis Pharma Marketing GmbH, 90327 Nürnberg
Novartis Pharma Distributions GmbH, 90327 Nürnberg
Novartis Pharma Arzneimittel GmbH, 90327 Nürnberg
S e rv ic e
DAP: Service-Partner der Apotheker
bei Fragen der Arzneimittelabgabe
Ein Blick hinter die Kulissen
”
Wie ordne ich das Medikament in die
PackungsV ein?“ oder „Brauche ich ein Sondervermerk des Arztes?“. Diese und ähnliche Fragen erreichen DAP täglich per Fax,
Anruf oder E-Mail. Das DAP-Team beantwortet täglich rund 30 Anfragen – Tendenz steigend.
DAP versteht sich als Service-Partner der Apothe­
ken. Schnell und unkompliziert bietet es dem Apo­
thekenteam Lösungen zu Abgabefragen an und
kann damit zu einem reibungslosen Ablauf in der
Offizin beitragen.
Täglich rund 30 Anfragen
Um die Bearbeitung der Fragen beim Deutschen­
ApothekenPortal kümmern sich ausschließlich
Apothekerinnen, die mit ihren in der Apotheke
gesammelten Erfahrungen und ihrer fachlichen
Kompetenz zeitnah Antworten geben.
Hier eine Beispielanfrage:
„Wir haben eine Verordnung über Clexane
20 mg 24 Stück. Darf diese Packung ohne
N-Größe abgegeben werden?“
1. Lauer-Check
3. Archivsuche
Die Anfrage wird mit schon gespeicherten Apothe­
kenanfragen verglichen, um bei der Beantwortung
völlig sicher zu sein oder um ggf. Änderungen der
Gesetzeslage festzustellen.
4. Diskussion unter Kollegen
Besonders bei extrem kniffligen Fragen
5. Antwort an die Apotheke
Anhand der obigen Einteilung in die PackungsVV
lässt sich erkennen, dass die 24er-Packung zwi­
schen dem N2- und N3-Bereich liegt und somit bei
Vorliegen einer Stückzahlverordnung auf ein GKVRezept abgegeben werden kann.
Die DAP Arbeitshilfe 19a hilft Ihnen
weiter:
www.DAPdialog.de/1713
6. Archivpflege/Nachbearbeitung
Alle Fragen werden in unserem Archiv unter Ein­
haltung des Datenschutzes gespeichert, damit häu­
fige Problemfälle erkannt werden können.
Die Bearbeitung einer einzigen Frage nimmt
durchschnittlich etwa 30 Minuten in Anspruch.
Dieser Service wird von DAP kostenfrei ange­
boten und geschieht zusätzlich zu weiteren
Services.
Der Lauer-Check wird immer zuerst durchgeführt,
um sich einen Überblick über das Produkt zu ver­
schaffen.
2. Packungsgrößen-Check
Clexane enthält als Wirkstoff Enoxaparin. Damit
erfolgt die Einordnung unter der Arzneimittel­
gruppe „Heparine, andere, Fertigspritzen“:
10
Wenn auch Sie ein Rezept haben, das bei Ihnen Fra­
gen aufwirft, dann zögern Sie nicht, sich an das
DAP-Kompetenzteam zu wenden. Gerne unter­
stützt es Sie bei Ihrer Arbeit.
Senden Sie Ihre Anfrage an:
[email protected]
www.DeutschesApothekenPortal.de
Umf r age
Umsatzeinbußen für die Industrie
durch Abgabeprobleme in der Apotheke
Eine Umfrage des DeutschenApothekenPortals
A
bgabeprobleme führen zu ärgerlichen
Verzögerungen, erheblichem Arbeitsaufwand und finanziellem Verlust durch Retaxierungen.
Den Pharmaunternehmen bringen sie teilweise
große Umsatzverluste. Denn Abgabeprobleme
haben oft einen Austausch des Originals auf einen
Import zur Folge. Außerdem können Rezepte häufig
nicht wie vom Arzt verordnet bedient werden
(Mehrfachverordnungen/fehlende N-Größen/ Stü­
ckelung).
Welche Produkte bereiten die meisten
Schwierigkeiten?
DAP hat über drei Monate Apotheken befragt, wel­
che Produkte die meisten Probleme bereiten und
welche besonders oft auftreten.
Die 20 meistgenannten
Problem-Produkte
Häufigkeit der Abgabeprobleme der meistgenann­
ten Originalarzneimittel bei der Rezeptbelieferung
(in Prozent der befragten Apotheken):
Produkt
Mehrfach
pro Woche
Mehrfach
pro Monat
Apidra®
3,29 %
26,32 %
Betaferon®
1,00 %
15,79 %
Bydureon
1,32 %
11,84 %
1,97 %
30,26 %
Copaxone®
2,63 %
23,68 %
Esmya®
0,66 %
4,61 %
5,26 %
31,58 %
6,58 %
62,50 %
0,66 %
22,37 %
®
Cellcept®
Fragmin
Gilenya
®
®
Glivec®
Humalog
Die häufigsten Ursachen für
Abgabeprobleme
Humira®
Importverordnung
82 %
Lyrica®
Rabattverträge
78 %
Stückelung
®
3,06 %
35,71 %
2,63 %
30,26 %
2,13 %
17,02 %
30,92 %
38,16 %
Medikinet®
5,77 %
39,42 %
Mono Embolex®
13,16 %
44,74 %
50 %
Neupro
0,96 %
21,15 %
Fehlende N-Kennzeichnung
42 %
Pradaxa®
9,87 %
32,89 %
Medizinprodukte auf GKV-Rezept
27 %
OTC-Arzneimittel auf GKV-Rezept
Innohep®
17 %
®
2,63 %
26,97 %
25,66 %
41,45 %
14,47 %
36,18 %
Rebif®
Symbicort
Xarelto
®
®
(Mehrfachnennungen möglich)
Häufige Ursache: Unklare oder fehlerhafte Verordnungen des Arztes
Bei der Befragung wurde auch klar, dass ein großer
Teil der Abgabeprobleme durch unklare oder feh­
lerhafte Verordnungen des Arztes entstehen. So
werden aus nicht aktuellen Arzt-Software-Syste­
men Arzneimittel verordnet, die in der Apotheke
bereits AV gemeldet sind oder Importe aufgeschrie­
ben, die nicht lieferbar sind.
Es gilt also bereits beim Arzt das Verordnungs­
verhalten zu optimieren, um die Arzneimittelabgabe in der Apotheke reibungsloser zu gestalten.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Weitere Produkte, die mehrmals pro
Monat Abgabeprobleme bereiten
• Abilify
• Cipralex
• Nasonex
• Strattera
• Abseamed
• Colifoam
• Pari Boy
• Viani
• Actrapid
• Cymbalta
• Pulmicort
• Vimovo
• Aggrenox
• Encepur
• Rapamune
• Vimpat
• Arcoxia
• Ergenyl
• Remicade
• Voltaren
• Atacand
• Formatris
• Requip
• Vortex
• Avonex
• Kalinor
• Restex
• Xalatan
• Beloc-Zok
• Keppra
• Revatio
• Xeplion
• Brilique
• Lumigan
• Risperdal Consta
• Zyprexa
• Celebrex
• MetoHEXAL
• Seroquel
• Cilest
• MTX Fertigspritzen • Spiriva
11
A b g a b e - S e rv ic e
Fragen zur Arzneimittelabgabe
Mitglieder des Retax-Forums antworten
W
elche Apotheke kennt das nicht?
Abgabeprobleme begleiten den Apothekenalltag – verbunden mit der Frage: Darf man
das Rezept so beliefern oder nicht? Droht
eine Retaxation? Einige interessante Fälle
aus den Fragen, die uns täglich erreichen,
haben wir zusammengestellt, um Ihnen die
Rezeptbelieferung zu erleichtern.
Fall 1
Rabattverträge im Notdienst
Anfrage:
Dürfen wir im Notdienst an einem Samstagnachmittag die Abgabe nach Rabattvertrag umgehen, wenn
wir ein dringend benötigtes Arzneimittel nicht vorrätig haben?
Antwort:
Die Apothekenbetriebsordnung legt die Zeiten der
Apotheken fest, die als Notdienst deklariert werden. Laut § 23 ApBetrO sind diese:
§ 23 Dienstbereitschaft
(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die
zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder
teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
1. montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
2. montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
3. sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
4. am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
5. sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
Daraus wird ersichtlich, dass an einem Samstagnachmittag die Zeit zwischen 14 und 24 Uhr als Notdienstzeit gilt (Punkt 3). In dieser Zeit gelten grundsätzlich auch die Rabattverträge. Allerdings kann
man in einem dringenden Fall von der Abgabe eines
rabattbegünstigten Arzneimittel absehen. In diesem Fall ist der Faktor „5 = Nichtabgabe eines
rabattbegünstigten Arzneimittels aufgrund eines
dringenden Falles …“ in Verbindung mit dem Sonderkennzeichen aufzutragen.
12
Denn laut Rahmenvertrag § 4 (3) gilt:
(3) Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der
Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender
Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels
erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die
Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken,
das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen …
In diesem Fall besteht die Möglichkeit, eines der drei
preisgünstigen Arzneimittel und das namentlich
verordnete Medikament abzugeben, wenn der
Rabattpartner nicht verfügbar ist.
Rahmenvertrag § 4 (4) sagt:
(4) Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die
drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der
Aut-idem–Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel oder ein Import nach § 5 … zur
Auswahl.
Bei der Umgehung der Abgabe nach Rabattvertrag
sollte das Sonderkennzeichen aufgedruckt werden
und handschriftlich auf der Verordnung der Grund
„Notdienst“ mit Unterschrift und Datum aufgebracht werden.
Diskutieren Sie mit über 6.800
Kollegen im DAP Retax-Forum:
www.DAPdialog.de/1741
Fall 2
OP veraltete Angabe
Frage:
Uns liegt folgendes BtM-Rezept vor:
2 OP Targin 10 mg/5 mg RET 100 St. N3
2 OP Targin 20 mg/10 mg RET 100 St. N3
„Dosierung gemäß schriftlicher Anweisung“
Darf die Bezeichnung OP noch verwendet werden
oder müssen wir Angst vor einer Retax haben?
www.DeutschesApothekenPortal.de
A b g a b e - S e rv ic e
Antwort:
Die Bezeichnung OP ist mittlerweile veraltet und die
Verordnung könnte somit von den Kassen als
unklare Verordnung angesehen werden. Gerade bei
einer Verordnung über Betäubungsmittel ist Vorsicht geboten. Sie sollten Rücksprache mit dem
Arzt halten und die verschriebene Menge abklären.
Der Apotheker kann nach Rücksprache mit dem
Arzt Änderungen vornehmen, muss aber sicherstellen, dass der Arzt diese auf seiner Durchschrift
vermerkt, und muss sie selbst auf beiden Durchschriften vermerken.
Weitere interessante Themen auch
im Archiv der Abgabeprobleme:
www.DAPdialog.de/1742
z. B. Innohep 0,7 ml 2 x N1 (ohne Nennung der Stückzahl oder der PZN).
Um den Patienten mit 20 Fertigspritzen beliefern zu
können, sollten Sie die Verordnung in oben genannter Form abändern lassen!
Diskutieren Sie mit über 6.800
Kollegen im DAP Retax-Forum:
www.DAPdialog.de/1741
­ Fall 4
Movicol 2 x 100 Stück
Frage:
Uns liegt folgende Verordnung vor:
Mehrfachverordnung möglich?
Frage:
Wir haben eine Verordnung über Innohep 20.000
Anti XA I.E./ml 0,7ml Fertigspritzen 10 x 0,7 ml N1 x 2.
Die Normgrößen laut PackungsV sind wie folgt:
PackungsgrößeN-Bereich
10 Stück
N1 8–12
N2 18–22 (nicht im Handel)
30 Stück
Kein N-Bereich
N3 48–50 (nicht im Handel)
Antwort:
Wenn man den Rahmenvertrag § 6 (2) genau liest,
ist es unserer Meinung nach nicht gestattet, in
einen bestehenden Normbereich zu stückeln.
Somit kann die vorliegende Stückzahlverordnung
über 20 Fertigspritzen nur mit 10 Spritzen beliefert
werden und nicht mit zwei Packungen zu je 10 Spritzen.
Da sich der Rahmenvertrag in § 6 aber nur auf Verordnungen nach Stückzahl bezieht, sollte die Belieferung von 2 x N1 auf eine reine Normgrößenverordnung unserer Meinung nach möglich sein:
www.DeutschesApothekenPortal.de
Movicol Beutel Pulver 100 Stück x 2, mit Aut-idemKreuz! Krankenkasse: BEK (IK-Nr. 4080005).
Ist die Verordnung so korrekt ausgestellt, damit
der Kunde 200 Beutel Pulver bekommt?
Antwort:
Damit der Patient 200 Beutel bekommt, muss der
Arzt das Medizinprodukt Movicol von Norgine entweder unter Nennung des Herstellernamens und/
oder Angabe der PZN verordnen. Bei Movicol von
Norgine handelt es sich nämlich um ein erstattungsfähiges Medizinprodukt.
Rahmenvertrag und PackungsV beziehen sich nur
auf Arzneimittel und nicht auf Medizinprodukte, so
dass ein Sonderkennzeichen für die Stückelung von
2 x 100 Stück nicht erforderlich ist.
Trägt der Arzt Herstellername und/oder PZN nach,
kann das Rezept mit 2 x
100 Beutel Pulver des
Medizinprodukts beliefert werden.
–ABGABE HI L F E Z U MOV I C OL® –
MOVICOL® Medizinprodukte
> MOVICOL® flüssig Orange
> MOVICOL® Beutel Pulver
> MOVICOL® Junior Schoko
Seite 1
MOVICOL® Arzneimittel
finden Sie auf Seite 2
Alle MOVICOL®-Medizinprodukte können zu Lasten der GKV verordnet und abgegeben werden, da sie in der
„Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“ (Anlage V der AM-RL) des G-BA aufgeführt werden.
Eine Zuordnung zu N-Bereichen laut Packungsgrößenverordnung kann für Medizinprodukte nicht erfolgen,
da die PackungsV nur für Arzneimittel gilt.
Eine Verordnung der MOVICOL®-Medizinprodukte ist sowohl auf GKV-Rezept als auch auf BtM-Rezept als
Begleitmedikation möglich.
Verordnung
Problem
Fragestellung
Lösung
MOVICOL® 50 St.
Norgine
Es gibt rabattierte
Macrogol-Arzneimittel
Muss auf rabattierte
Macrogol-Arzneimittel
ausgetauscht werden?
Nein, da Regelungen des Rahmenvertrages sich nur auf Arzneimittel beziehen.
MOVICOL® 50 St.
Norgine
Es gibt einen
50er-Movicol®-Import
Darf die Verordnung gegen
einen Movicol®-Import mit
50 Stück ausgetauscht werden?
Nein, die Importquote gilt nur bei der Abgabe von importfähigen Arzneimitteln.
Außerdem ist ein Austausch eines Medizinproduktes auf ein Arzneimittel nicht
zulässig.
MOVICOL® 50 St.
Produktneutrale
Verordnung
Muss vom Original
(Medizinprodukt) oder vom
Import ausgegangen werden?
Unklare Verordnung: Retax-Gefahr! Zur Absicherung dieser unklaren Verordnung
eine PZN oder Firma (Norgine) nachtragen lassen, damit das Medizinprodukt
abgegeben werden kann.
MOVICOL® Beutel N3
Normgrößen-Verordnung
Kann darauf das Medizinprodukt abgegeben werden?
Unklare Verordnung: Retax-Gefahr! Der Arzt sollte darüber informiert werden,
dass MOVICOL® als verordnungsfähiges Medizinprodukt im Handel ist, mit dem
Hinweis, dass er die 100er-Packung MOVICOL® Norgine als wirtschaftliche Großpackung verordnen kann. „N3“ könnte von Prüfstellen als Hinweis auf ein Arzneimittel gedeutet werden. Zur retaxsicheren Abgabe des Medizinproduktes MOVICOL®
sollte diese Verordnung auf das Original von Norgine ohne N-Bezeichnung
geändert werden.
Früher als Jumbopackung
im Handel
Darf diese Menge beliefert
werden?
Ja. Da es sich um ein Medizinprodukt handelt, kann die Stückzahl wie verordnet
beliefert werden. Die Regelungen zu Jumbopackungen beziehen sich nur auf
Arzneimittel.
Eine Abgabehilfe zu Movicol
finden Sie hier:
MOVICOL® Beutel 100 St.
Norgine
www.DAPdialog.de/1743
Norg7mov70024_Abgabehilfe_Movicol_1212.indd 1
© DAP, ohne Gewähr, Stand 12.2012
­ Fall 3
Fach- und Gebrauchsinformationen zu den MOVICOL®-Produkten finden Sie unter www.MOVICOL.de
14.12.12 10:25
13
A b g a b e - S e rv ic e
Fall 5
Fall 6
Stückelung erlaubt?
Norspan ohne Normgröße
Anfrage:
Anfrage:
Uns liegt eine Verordnung über „Cellcept 500 mg
100 Stück x 2“ vor. Es gibt nur eine 50er- und eine
150er-Packung. Darf ich mit 4 x 50 Stück stückeln
oder muss ich 1 x 150 und 1 x 50 Stück abgeben?
Uns liegt eine Verordnung über Norspan 10 µg/h
8 Pflaster ohne N-Bezeichnung vor. Dürfen wir die
verordnete Packungsgröße abgeben?
Antwort:
Zur Beantwortung der Frage zunächst ein Blick in
die Einteilung von Norspan Pflastern nach der
PackungsV:
Das verordnete Cellcept enthält Mycophenolsäure
> 250 mg/Stück. Die Normbereiche für Mycophenolsäure 500 mg sind demnach wie folgt:
2 x 100 = 200 Tabletten liegen zwischen dem N2- und
N3-Bereich, so dass eine Stückelung möglich ist. Die
Voraussetzungen für eine Stückelung sind:
Antwort:
Die Packung mit 8 Pflastern liegt demnach zwischen zwei Normbereichen, hier N1 und N2, und
überschreitet die größte Messzahl (Nmax = 20) nicht.
Da außerdem eine Stückzahlverordnung vorliegt,
sind alle Bedingungen erfüllt, um eine Packung
ohne N-Bezeichnung abgeben zu können. Das vorliegende Rezept darf also mit Norspan 10 µg/h
8 Pflaster beliefert werden.
DeutschesApothekenPortal
ARBEITSHILFE
19 a
Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung
Die Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung zu Lasten der GKV ist in einigen Fällen möglich.
Voraussetzung ist das Vorliegen einer Stückzahlverordnung. Das Schema betrifft nur Arzneimittel, nicht aber die Abgabe
von Medizinprodukten, Verbandstoffen, Teststreifen, Diätetika oder die Abgabe als Sprechstundenbedarf.
Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wie es
hier der Fall ist, darf gestückelt werden. Da Sie bei
der Abgabe wirtschaftlich handeln müssen, sollten
Sie mit 1 x 150 und 1 x 50 Stück stückeln. Falls das
Bedruckungsfeld nicht ausreichen sollte, können
Sie anstelle der erforderlichen PZNs die Sonder-PZN
9999057 aufdrucken.
Hier können Sie die Arbeitshilfe 14a
downloaden: :
Voraussetzung für die Abgabe einer Packung ohne N-Kennzeichen:
 Stückzahlverordnung
Die verordnete Menge liegt oberhalb
des Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV:
„Übergangsjumbo“
„Echte Jumbo“
• Verlust des N3-Kennzeichens
durch eine der bisherigen
Änderungen der PackungsV
• 18-monatige Übergangsfrist ab
Verlust des N3-Kennzeichens.
• Packungsgröße lag bereits
vor der ersten PGV-Änderung
zum 01.01.2011 oberhalb der
Nmax
• Übergangsjumbo, wo die
18-monatige Übergangsfrist
abgelaufen ist
Abgabe möglich
„Übergangsjumbos“, die sich
noch im Handel befinden,
bleiben während der 18 Monate
weiterhin abgabefähig.
Keine Abgabe
zu Lasten der GKV
In Einzelfällen Abgabe möglich
nach Genehmigung durch die
Krankenkasse
Die verordnete Menge liegt unterhalb
des Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV:
Verordnete Stückzahl
fällt nicht in aktuellen
N-Bereich
Verordnete Stückzahl
fällt in aktuellen
N-Bereich
Abgabe
der verordneten
Menge
Abgabe einer
entsprechenden
N-Größe
Rabattverträge für
Arzneimittel mit identischer
Menge beachten
Rabattverträge und
Abgabevorschriften beachten
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: November 2012
Hier finden Sie die Arbeitshilfe 19
zum Download:
www.DAPdialog.de/1713
www.DAPdialog.de/1721
14
www.DeutschesApothekenPortal.de
Aus de r I n dus t r i e
EXELON® Pflaster – Erstattungsfähigkeit
neuer Packungsgrößen ohne N-Kennzeichen
D
urch die Packungsgrößenumstellung
zum 01.10.2013 verlieren einige Packungsgrößen des EXELON® Pflasters ihre Normkennzeichen. Bei der Rezeptbelieferung in
der Apotheke stellt sich dann die Frage, ob
diese Packungen zulasten der GKV abgegeben werden können.
EXELON® Pflaster enthalten den Cholinesterase­
hemmer Rivastigmin und werden zur symptomati­
schen Behandlung der leichten bis mittelschweren
Alzheimer-Demenz eingesetzt. Novartis Pharma
bietet die Wirkstärken 4,6 mg, 9,5 mg und 13,3 mg
als 24-Stunden-Pflaster an. Bisher waren alle Wirk­
stärken in den Packungsgrößen N1 = 30, N2 = 60
und N3 = 90 Stück erhältlich.
Packungsgrößenumstellung –
nicht alle Wirkstärken betroffen
Achtung: Packungsgrößenumstellung
bei 4,6 mg und 9,5 mg
Die ab 01.10.2013 geltende Packungsgrößenumstel­
lung betrifft nur die beiden Wirkstärken 4,6 mg und
9,5 mg. Die Pflasterstärke von 13,3 mg und die
Wirkstärken der Hartkapseln und Lösungen sind
von der Umstellung nicht betroffen.
Ab 01.10.2013 ersetzen folgende 42er und 84er
Packungsgrößen die bisherigen 30er, 60er und 90er
Packungen:
Keine Einschränkungen bei der
­Rezeptbelieferung
Mit der Umstellung verlieren die neuen Packungen
ihre Normkennzeichen, weil deren Stückzahlen in
keinen aktuellen Normbereich fallen, wie ein Blick
in die Packungsgrößenverordnung zeigt:
Neue Packungsgrößen können
weiterhin abgegeben werden
Da die neuen Packungsgrößen nicht die größte
aus der Packungsgrößenverordnung bezeichnete
Packungsgröße (90) übersteigen, können sie weiter­
hin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherun­
gen abgegeben werden. Wenn eine verordnete
Stückzahl nicht in einen aktuellen Normbereich
fällt, muss die verordnete Menge bei Vorlage einer
Stückzahlverordnung beliefert werden – sofern die
Menge nicht Nmax überschreitet (siehe Ausschnitt
aus der DAP Arbeitshilfe 19a). Natürlich müssen
Rabattverträge für Arzneimittel mit identischer
Menge beachtet werden. Momentan liegen diese
allerdings nicht vor.
EXELON® 4,6 mg/24 h
Neue Packungs- Normkenngröße
zeichen
42 Pflaster
entfällt
84 Pflaster
entfällt
PZN
10005458
10005470
EXELON® 9,5 mg/24 h
Neue Packungs- Normkenngröße
zeichen
42 Pflaster
entfällt
84 Pflaster
entfällt
PZN
10005518
10005553
Die DAP Arbeitshilfe 19a finden Sie
unter:
Fachinfos und weitere Informationen zu EXELON® auf
www.exelon.de (Fachkreise)
www.DeutschesApothekenPortal.de
www.DAPdialog.de/1713
15
A k t u e ll e s
Notfallliste für Palliativpatienten
Eine Empfehlung für Apotheker
D
ie Apotheken aus den Kammerbezirken
Nordrhein, Westfalen-Lippe und Hessen sollen künftig bestimmte Arzneimittel für Palliativpatienten vorrätig halten. Apothekerund Ärztekammern erarbeiteten eine spezielle Notfallliste mit Medikamenten, die die
Versorgung schwerstkranker Patienten
sowohl nachts als auch am Wochenende
sicherstellen soll.
Spezialisierte ambulante Palliativ­
versorgung – SAPV
Seit 2008 haben GKV-Patienten Anspruch auf eine
„Spezialisierte ambulante Palliativversorgung“
(SAPV). Es gibt SAPV-Teams, die rund um die Uhr
dienstbereit sind, Hausbesuche machen und Pati­
enten mit Arzneimitteln versorgen. Bei der Pallia­
tivmedizin von Schwerstkranken werden häufig
spezielle Arzneimittel verlangt, die im Alltagsge­
schäft sonst jedoch nur selten nachgefragt werden.
§ 15 ApBetrO (1) lautet:
Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen
Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge
vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für
eine Woche entspricht.
Konsensliste von Apotheker- und
­Ärztekammer
Deswegen haben sich Ärzte und Apotheker zusam­
mengesetzt und eine Empfehlung zur Bestückung
des bereits vorhandenen Notfalldepots erarbeitet.
Diese empfohlene Notfallliste umfasst Medika­
mente, die zugleich die allgemeine Bevorratungs­
pflicht nach § 15 ApBetrO erfüllen und andere Mit­
tel.
Hier eine vergleichende Übersicht:
Zugleich § 15 ApBetrO und
­Empfehlungsliste:
Nur in Empfehlungsliste (Hessen):
• Diazepam; Midazolam; Lorazepam
• Levomepromazin; Haloperidol
• Dexamethason
• Butylscopolamin
• Dimenhydrinat
Exkurs
Diese Empfehlungsliste der Kammern ist nicht zu verwechseln mit dem Notfallsortiment/-depot nach § 15
ApBetrO (1, 2), das verpflichtend für alle Apotheken
in Deutschland ist. Diese Zusammenstellung in der
ApBetrO von Medikamenten und anderen apothekenüblichen Waren muss in Apotheken für Notfälle vor­
rätig gehalten werden bzw. kurzfristig beschaffbar
sein.
Vorteil für Apotheken
Die Beachtung der neuen Notfallliste wird sowohl
von der Ärztekammer als auch von der Apotheker­
kammer Hessen ihren Mitgliedern offiziell empfoh­
len. Der Vorteil für die Apotheker liegt darin, zu
wissen, welche Medikamente aus dem palliativ­
medizinischen Bereich im Notdienst gefragt sind/
benötigt werden und dass sie somit eine reibungs­
lose und zügige Arzneimittelversorgung für Pallia­
tivpatienten sicherstellen können.
Auf der nächsten Seite finden Sie die empfohlene
Notfallliste für Palliativpatienten des Kammer­
bereichs Hessen. Für die Bezirke Nordrhein und
Westfalen-Lippe existieren ähnliche Übersichten.
Diese Liste kann als Bestückungsvorlage für Ihren
Notdienst genutzt werden, vielleicht auch in
Absprache mit Ihrem Arzt.
Morphin
• Als Ampullen, Tropfen,
Retardtabletten, Tabletten
Fentanyl
• Als Pflaster, transmucosale Freigabe
16
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✁
DeutschesApothekenPortal
Empfohlene Bestückung des Notfalldepots
im Hinblick auf die Versorgung von Palliativpatienten
Arzneistoffgruppe
Wirkstoff
und Stärke Darreichungsform/
empfohlene Menge
Opiate
Morphin 10 mg 10 Ampullen* Morphin 20 mg/ml Tropfen Morphin, oral 10 mg 10 Beutel à 5 ml*
(z. B. Oramorph 10 mg)
®
Morphin, oral, retardiert, 10 mg
alternativ: Hydromorphon 4 mg
z. B. Morphin Aristo 10 mg RET
20 Retardtabletten*
20 Retardkapseln*
Morphin, oral, retardiert 30 mg,
z. B. Morphin Aristo 30 mg RET
Retardtabletten
Oxycodon, oral,
z. B. Oxycodon HCl Aristo akut
Filmtabletten
Fentanyl Pflaster 25 µg/h,
z. B. Fentanyl Aristo 25 µg/h
Matrixpflaster
5 Stück transdermale Pflaster**
Fentanyl Buccaltabletten 200 µg,
z. B. Effentora Buccaltabletten 200 µg
4 Stück Tabletten**
Fentanyl 100 µg/Dosis
Nasenspray
Midazolam 5 mg 5 Ampullen Diazepam 5 mg Rektallösung Lorazepam 1 mg Plättchen
(Tavor Expidet ) 50 Stück
Levomepromazin 25 mg 5 Ampullen Haloperidol 2 mg/ml Tropfen Corticosteroide
Dexamethason 8 mg 5 Ampullen Anticholinergika
Butylscopolamin 20 mg
10 Ampullen Antiemetika
Dimenhydrinat 150 mg Suppositorien Dimenhydrinat 50 mg Tabletten ®
®
®
®
®
Benzodiazepine
®
Neuroleptika
®
* Diese Darreichungsformen sind Pflicht nach ApBetrO § 15 und müssen regelhaft vorrätig gehalten werden,
wobei die Wirkstoffe und Präparate nur Empfehlungen sind.
** Diese Darreichungsformen sind ebenfalls Pflicht nach ApBetrO und müssen kurzfristig beschaffbar sein.
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2013
A ktuelles
Hilfsmittelversorgung:
Präqualifizierungsfrist läuft 2013 ab
A
potheken, die ihre Patienten weiterhin
mit Hilfsmitteln versorgen möchten, benötigen seit dem Inkrafttreten des GKV-Wett­
bewerbsstärkungsgesetzes gegenüber den
Krankenkassen einen Nachweis über ihre
Eignung. Apotheken sollten eine Präqualifizierung durchführen, um Einzelprüfungen
durch die Krankenkassen zu vermeiden.
Die Übergangsfrist, die der GKV-Spitzenverband mit dem
Deutschen Apothekerverband (DAV) vereinbart hat, läuft
noch bis Ende 2013.
Den Antrag auf Präqualifizierung kann die Apo­
theke bei einer sogenannten Präqualifizierungs­
stelle (PQS) einreichen. Das gesamte Präqualifizie­
rungsverfahren muss nach acht Wochen abge­
schlossen sein .
Präqualifizierungsstellen
PQS sind unabhängige Stellen, die vom GKV-Spit­
zenverband benannt wurden und von ihm auch
überwacht werden. Eine Apotheke kann theoretisch
jede PQS wählen, einige Stellen haben sich aber auf
bestimmte Versorgungsbereiche spezialisiert.
Es sind ca. 30 Präqualifizierungsstellen zugelassen, u. a.
•PQS Hilfsmittel, die PQS des Verbandes der Ersatzkassen e. V.
(vdek)
• AfP, Agentur für Präqualifizierung GmbH, die PQS der Werbe- und
Vertriebsgesellschaft deutscher Apotheker (MGDA)
• azh, Abrechnungs- und IT-Dienstleistungszentrum für Heilberufe
Auf den Internetseiten der einzelnen Präqualifizie­
rungsstellen finden die Apotheken, neben allgemei­
nen Hinweisen zum Präqualifizierungsverfahren,
die Antragsformulare zum Download. Anträge
werden auf Nachfrage auch per E-Mail oder Post
zugeschickt. Bearbeitungsgebühren, die für die
Apotheken anfallen, legen die einzelnen PQS selbst
fest. Die „PQS Hilfsmittel“ berechnet für den
gesamten Bearbeitungsaufwand für die erstmalige
Prüfung pauschal 150,00 Euro netto zzgl. MwSt.
An Lieferverträgen der GKV kann nach § 126 (1) SGB V nur teilneh­
men, wer die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige
und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der
Hilfsmittel erfüllt.
18
Voraussetzungen für die zukünftige
Kostenerstattung von Hilfsmitteln
Damit die Krankenkassen die Kosten für Hilfsmit­
tel der Apotheke auch zukünftig erstatten, müssen
mit dem Antrag u. a. eingereicht werden: Approba­
tionsurkunde, Gewerbeanmeldung und Nachweis
der Betriebshaftpflicht. Anforderungen an die
Räumlichkeiten der Apotheke, die denen nach Apo­
thekenbetriebsordnung bereits entsprechen (u. a.
Beratungsraum; Sitzmöglichkeit, Spiegel, Hand­
waschbecken), können mittels Plänen, Inventarlis­
ten oder Fotos dokumentiert werden.
Negative Bescheide nicht selten
Trotzdem gibt es von den Präqualifizierungsstellen
häufig negative Bescheide für die Apotheke. „Häufig
können Apotheken die Forderung nach einem
behindertengerechten Eingang bzw. einem behin­
dertengerechten WC nicht erfüllen, da die räumli­
che Situation dies einfach nicht zulässt“, erklärt
Manuela-Andrea Pohl, zuständige Pressespreche­
rin des vdek. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der PQS Hilfsmittel versuchen jedoch, im Gespräch
mit den Leistungserbringern nach vertretbaren
Lösungsmöglichkeiten zu suchen.“
Präqualifizierung befristet
Die Präqualifizierungsbestätigungen sind grund­
sätzlich fünf Jahre gültig. „Der GKV-Spitzenver­
band schreibt vor, dass ein Antrag auf Folgeprüfung
sechs Monate vor Ende der Präqualifizierung
gestellt werden soll. Die PQS Hilfsmittel weist ihre
Kunden automatisch und vor allem rechtzeitig auf
den Fristablauf hin“, erklärt Pohl.
Fazit
Durch ein Präqualifizierungsverfahren kann die Apotheke mit minimalem Aufwand ihre Eignung zur Hilfsmittelversorgung den Krankenkassen gegenüber
nachweisen. Liegt diese Eignungsbestätigung nach
Fristablauf 2013 nicht vor, kann die Kostenübernahme
für Hilfsmittel durch die Krankenkasse abgelehnt
werden.
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PR A X I SBE I S PI E L
Retax-Gefahr bei Austausch auf wirkstoff­
identisches Originalarzneimittel?
B
ei der Belieferung eines GKV-Rezeptes
muss sich die Apotheke an die gesetzlichen
Vorgaben und an die Bedingungen des Rahmenvertrages halten, um die Kostenerstattung durch die Krankenkasse zu sichern. Wie
leicht das Apothekenteam dabei aber in eine
Retax-Falle tappen kann, zeigt das folgende
Praxisbeispiel.
Der Apotheke liegt folgendes Rezept vor:
Exinef 60 mg 20 St. Fta.
PZN 00432076
laut Rahmenvertrag oder wenn eine Abgabe im
Akutfall bzw. Notdienst vorliegt.
Keine dieser Ausnahmen findet sich beim beab­
sichtigten Austausch unserer Apotheke:
•Das zur Auswahl stehende Produkt hat
­keinen Rabattvertrag.
• Die Abgabe soll weder im Notdienst noch im
Zuge einer Akutversorgung erfolgen.
• Zwar ist der Lagerartikel in allen relevanten
Punkten aus pharmazeutischer Sicht gleich,
jedoch ist der Lagerartikel bezogen auf den
AVP teurer und darf so nach § 4 (4) des Rah­
menvertrages nicht ausgetauscht werden.
Krankenkasse: T
echniker, IK 1576086,
kein Aut-idem-Kreuz
Achtung Retax-Falle
Kein Rabattpartner – Austausch auf
Lagerartikel?
Gibt der Apotheker den Produktnamen in die Soft­
ware ein, so wird ihm kein Rabattarzneimittel
angezeigt. Das verordnete EXINEF® ist allerdings
nicht an Lager. Vielmehr ist in der Apotheke ein
wirkstoffidentisches Originalarzneimittel vorrätig,
das auch in weiteren Kriterien wie Wirkstärke,
Packungsgröße, Darreichungsform und Anwen­
dungsgebiet mit dem verordneten Präparat über­
einstimmt.
Ausschnitt aus der Lauer-Taxe (Stand September
2013)
In der Apotheke kann die Frage aufkommen, ob die­
ses alternative Originalarzneimittel anstelle des
verordneten Arzneimittels abgegeben werden darf.
Ist eine solche Abgabe erlaubt?
Die Apotheke ist laut Apotheken-Betriebsordnung § 17 (5) im Grundsatz auch ohne Aut-idemAusschluss zur Abgabe des ärztlich verordneten
Arzneimittels verpflichtet, wenn KEINE vorran­
gige Austauschverpflichtung laut § 129 (1) 4 SGB V,
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Würde sich die Apotheke für den Austausch auf ein
teureres Alternativarzneimittel entscheiden, weil
dieses beispielsweise vorrätig ist, tappt sie damit in
eine Retax-Falle. Denn auch laut Rahmenvertrag
§ 4 (4) ist der Austausch auf ein teureres Arzneimit­
tel nicht erlaubt. Zur Auswahl stehen nämlich nach
diesem nur das verordnete Arzneimittel oder eines
der drei preisgünstigsten.
So handelt die Apotheke gemäß
­Rahmenvertrag richtig:
•Sie bestellt das verordnete Arzneimittel
EXINEF® und gibt es dann an den Kunden ab.
Damit handelt sie verordnungs- und rahmen­
vertragskonform und sichert sich die Kosten­
erstattung durch die GKV.
Wichtig
Die Apotheke darf hingegen kein teureres, alternatives Originalarzneimittel, bezogen auf den Apothekenverkaufspreis, abgeben. Mit dieser Abgabe droht
der Apotheke eine Retaxation.
19
Interv iew
Mehr Ruhe und Sicherheit
in den Apotheken
Gespräch mit Lars Polap, Vorsitzender des ADAS
DAP: Herr Polap, Sie sind Vorsitzender des
­Bundesverbands Deutscher Apotheken-Softwarehäuser. Welche Ziele verfolgt der ADAS?
Lars Polap: Als Bundesverband setzen wir uns vor
allem für sinnvolle technische und fachliche Standards
ein, damit sowohl in den Apotheken als auch übergrei­
fend mit Marktpartnern sicher und effizient gearbeitet
werden kann. Aktuelle Schwerpunkte sind firmenüber­
greifende Branchenprojekte, wie z. B. das neue Bestell­
protokoll MSV3, die Initiative zur Verbesserung der
Arzneimittelsicherheit securPharm und leider die vielen
Vorgabenänderungen, die in der EDV und Apotheke
abgebildet werden müssen.
DAP: Welches sind derzeit die größten Herausforderungen?
Lars Polap: Das Apothekenpersonal muss mit den Pro­
zessen im Alltag klarkommen. Die EDV leistet dabei
wertvolle Hilfe. Aber es ist unumgänglich, dass das Per­
sonal die EDV auch sicher beherrscht und über Neue­
rungen ausreichend informiert ist. Die SoftwareAnbieter bieten hier vielfältige Unterstützung in Form
von Informationen und Schulungen an, diese müssen
aber auch genutzt werden. Das ist meist eine Zeit- und
Organisationsfrage in der Apotheke. Doch hier sind alle
Akteure gefragt – wir brauchen endlich wieder mehr
Ruhe und Sicherheit in den Apotheken.
DAP: Das wünschen wir uns alle. Doch das
Grundsatz­urteil des Bundessozial­gerichts zur
Null-Retax bei Rabattverträgen wird leider
eher mehr Unruhe und Unsicherheit bringen.
Wie schätzen Sie die Konsequenzen ein?
Lars Polap: Zweifellos die vielen Änderungen mit ihren
Lars Polap: Das wirtschaftliche Risiko von Abgabe­
meist extrem kurzen Umsetzungsfristen. Oft sind nicht
fehlern nimmt zu. Jede Apotheke muss bei der Rezept­
einmal bis zum geforderten Fertig­
bearbeitung so sorgfältig wie mög­
stellungstermin alle notwendigen
lich vorgehen und Fehler möglichst
„Wir
brauchen
mehr
Zeit
Einzelheiten für die EDV-Umset­
frühzeitig erkennen und vermei­
für die Umsetzung der
zung festgelegt – mit der Folge,
den. Moderne EDV, insbesondere
vielen Änderungen.“
dass bei Stichtagsänderungen Vor­
in Kombination mit Rezept­scanner,
gaben oder neue Verfahren nicht
kann da wertvolle Unterstützung
vollständig in der EDV abgebildet sind oder unter­
leisten, aber eben die Verantwortung nicht abnehmen.
schiedlich unterstützt werden. Das verunsichert das
Personal in der Apotheke und birgt ein wirtschaftliches
DAP: Aus eigenen Umfragen wissen wir, dass
Risiko für den Apothekenleiter …
eine sorgfältige Rezeptkontrolle täglich bis
zu einer Stunde Zeitaufwand erfordert. Was
DAP: … und bringt den Softwareanbietern oft
möchten Sie unseren Lesern mit auf den Weg
die Kritik der Apotheker ein. Wie kann diese
geben?
Situation verbessert werden?
Lars Polap: An der Rezeptkontrolle zu sparen, ist die
Lars Polap: Wir brauchen definitiv mehr Zeit für die
falsche Stelle. Vielmehr müssen hier die Abläufe in der
Umsetzung. Ist das nicht möglich, muss mit Übergangs­
Apotheke, die Möglichkeiten der EDV-Unterstützung
fristen und Ersatzlösungen gearbeitet werden. Der
und vor allem auch der Wissensstand des Personals
ADAS steht im intensiven Dialog mit Verbänden der
aufeinander abgestimmt und laufend an neue Vorgaben
Apotheker, um die Zusammenarbeit, Koordination und
angepasst werden. Um die EDV kümmern wir uns und
Kommunikation nachhaltig zu verbessern. Damit sol­
da gibt es neben der Unterstützung im Verkauf auch
che Änderungen rechtzeitig in der Apotheke mithilfe der
sehr effiziente Lösungen für die Rezeptkontrolle.
EDV umgesetzt werden können und die Apotheken Zeit
Genauso wichtig ist aber auch hier die Ausbildung des
haben, sich mit den Neuerungen vertraut zu machen.
Personals. Denn gut geschulte Apothekenteams erzie­
len bessere Ergebnisse als solche, die sich mit der The­
DAP: Mehr Vorlaufzeit – damit sprechen Sie den
matik sichere Arzneimittelabgabe nicht regelmäßig
Apothekern sicher aus dem Herzen. Doch was
auseinandersetzen.
raten Sie ihnen ganz aktuell, da tagtäglich neue
Probleme zu lösen sind und jeder Fehler ein
wirtschaftliches Risiko bedeutet?
20
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Aus de r I n dus t r i e
Primärbehältnis – Richtige Rezeptbelieferung bei Änderung und PZN-Umstellung
Ä
ndert der pharmazeutische Hersteller
das Primärbehältnis eines Medikaments,
erhält dieses auch eine neue PZN. Damit
stellt sich bei der Abgabe in der Apotheke
die Frage, wie mit alten Packungen bzw.
deren Verordnung umzugehen ist.
Als Primärbehältnis werden Behältnisse bezeich­
net, die direkt mit dem Produkt oder direkt mit dem
Arzneimittel in Kontakt kommen.
Das Arzneimittel Nebido®, das zur Testosteroner­
satztherapie bei männlichem Hypogonadismus
eingesetzt wird, ist als Injektionslösung im Handel.
Bislang wurde es in einer Glasbrechampulle ver­
trieben.
Durchstechflasche ermöglicht
einfachere Handhabung
Seit Mitte September
stellt der pharmazeuti­
sche Un­t ernehmer
Jena­
pharm GmbH &
Durch
Co. KG dieses Primär­­
Stech
FlaSche behältnis auf eine
NEUE PZN:
Durchstechflasche um.
07052371
Damit folgt Jena­
pharm
dem Wunsch von Ärzten nach einem Primär­
behältnis, welches ein einfacheres Aufziehen der
Injektions­
lösung ermöglicht und keine Verlet­
zungsgefahr durch Glasbruch birgt. Die Rezeptur
bleibt unverändert.
Bei neuem Primärbehältnis ändert sich
in der Regel auch die PZN
Mit der Änderung des Primärbehältnisses geht
auch eine Änderung der PZN einher, die in der Apo­
thekensoftware zum 15.09.2013 aktualisiert
wurde.
Alte PZN bis 15.09.2013
Neue PZN seit 15.09.2013
03134758/
Glasbrechampulle
07052371/
Glasdurchstechflasche
Da die Arztsoftware weniger regelmäßig aktuali­
siert wird und Verordnungen zudem häufig anhand
von Patientenkarteien erfolgen, wird Nebido® in
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Umstellung in der Arztsoftware
mit Verzögerung
nächster Zeit sicherlich noch regelmäßig unter der
Angabe der alten PZN verordnet werden.
Praxis-Tipps:
Richtige Rezeptbelieferung nach Änderung des Pri­
märbehältnisses und PZN-Umstellung am Beispiel
von Nebido®
• Packungen mit der alten PZN können weiter
abverkauft werden. Eine Rücknahme oder
Vernichtung der Vorgängerpackungen ist
nicht vorgesehen.
•Verordnungen, auf denen Nebido® unter
Angabe der alten PZN verordnet ist, können
auch mit Packungen mit der neuen PZN belie­
fert werden. Als offizielles Nachfolgepräpa­
rat ist dieses auch in den Apothekensoft­
wares ausgewiesen. Eine Rezeptänderung ist
nicht erforderlich. Empfehlenswert ist ein
handschriftlicher Rezeptvermerk „Nachfol­
gepräparat“.
Wichtig: Bei Verordnung unter der alten PZN – wenn lediglich
das Primärbehältnis geändert ist – kann ohne Rezeptänderung auf die neue PZN getauscht werden.
• Um einen möglichst vollständigen Abverkauf
zu erzielen, können auf Verordnungen über
Nebido® mit neuer PZN auch Packungen mit
alter PZN abgegeben werden. Eine Rezeptän­
derung ist ebenso nicht erforderlich. Emp­
fehlenswert ist auch hier ein entsprechender
Rezeptvermerk „Vorgängerpräparat“.
•Mit der Umstellung von Glasbrechampulle
auf Glasdurchstechflasche wird lediglich
das Primärpackmittel verändert. Davon
unberührt bleibt die Darreichungsform.
Sowohl für die aktuelle PZN als auch für die
Vorgänger-PZN handelt es sich bei der gemel­
deten Darreichungsform um eine Injektions­
lösung (ILO).
L.JPH.KSC.09.2013.0074
21
Aus de r I n dus t r i e
Neu: Arbeitshilfe zur richtigen Rezeptausstellung in der Substitutionstherapie
D
ie allgemeinen Anforderungen an die
Ausstellung von BtM-Rezepten zur Behandlung von opiatabhängigen Patienten sind
gesetzlich streng geregelt. Deshalb ist es
notwendig, die wichtigsten Regelungen zu BtM-Rezepten zu kennen.
L-PoLamidon aRbeiTsHiLfe:
®
Seite1/2
Take-Home-Rezept
diese arbeitshilfe gibt am beispiel von L-Polamidon einen Überblick über die richtige Rezeptausstellung
bei substitutionsmitteln und zeigt, was auf einen btm-Rezept stehen muss.
®
Rezeptangaben (Grundlage btmVV):
1 Name,Vorname,GeburtsdatumundAnschriftdesPatienten;Krankenkasse
undVersichertenstatus
2 DatumderVerordnung;Gültigkeit:7Tage+Ausstellungsdatum
1
3 EindeutigeArzneimittelbezeichnungmitMengenangabeinGramm,Milliliter
oderStückzahlderabgeteiltenForm
2
6
4 ExakteGebrauchsanweisungz.B.„Tagesbedarf12ml“oder„gemäßschrift-
licherAnweisung“,beiTake-Home-VerschreibungzusätzlichdieReichdauer
inTagen(max.7Tage)
5 Kennzeichen:
– „S“fürdasVerschreibenvonallenSubstitutionsmitteln(sowohlPraxis-
bedarfalsauchEinzelverordnung)
3
4
5
substanzen zur substitution nach
§ 5 abs. 4 btmVV:
• Levomethadon,Methadon,
Buprenorphin
• InAusnahmefällenCodeinoder
Dihydrocodein
• DiamorphinalseinzurSubstitution
zugelassenesArzneimittel
Take-Home-Verordnung:
• Max.ReichdauerderVerordnung:
7Tage
• BeiAuslandsaufenthaltenReichdauer
max.30Tage(jährlich)
• DieTagesdosenwerdeneinzelnin
Abgabegefäßemitkindergesichertem
Verschlussgefüllt
– Ggf.„A“beiÜberschreitungdermonatlichenHöchstmenge
– Ggf.„Z“inFällen,indenendieKontinuitätderSubstitutionsbehandlung
nichtanderweitiggewährleistetwerdenkann(§5Absatz8)
achtung n-Kennzeichnung: Verordnungen über substitutionsmittel
dürfen nicht als notfallverordnung rezeptiert werden!
6 DerArztstempel:Arztname,Berufsbezeichnung,Anschrifteinschließlich
Telefonnummer.BeiGemeinschaftspraxen/SuchtambulanzenistderArztnamezuunterstreichenodermitNamenundBerufsbezeichnunganzugeben.
ImVertretungsfallzusätzlichVermerk„i.V.“.
Handschriftlich:UnterschriftdesArztes
Hier finden Sie die neue
DAP Arbeitshilfe:
bei Rezepten für den Praxisbedarf entfallen die Punkte 1 und 4, es reicht
der Vermerk „Praxisbedarf“ im Patientenfeld.
➔ nur Take-Home-Rezepte dürfen den Patienten ausgehändigt werden!
©DAPDeutschesApothekenPortal/ohneGewähr/Stand:Juli2013
330649_030324
L-Polamidon® Lösung wird im Rahmen der
Substitutionstherapie Opiatabhängiger
häufig verordnet. Die neue Arbeitshilfe gibt
am Beispiel von L-Polamidon® Lösung eine
Übersicht über alle Angaben auf BtM-Rezep­
ten, die im Rahmen der Substitu­
tionstherapie opiatabhängiger Patienten
erforderlich sind.
Sowohl die Ausstellung von Take-HomeRezepten als auch von Rezepten zur Substi­
tutionsmittel-Einnahme in der Arztpraxis
werden übersichtlich dargestellt. Hierdurch soll
der routinemäßige Umgang mit Substitutionsmit­
tel-Rezepten in der Apotheke erleichtert und das
Personal gleichzeitig entlastet werden.
einnahme in der
arztpraxis auf seite 2
www.DAPdialog.de/1751
In Kürze: Exklusiver Onlineservice vom
DeutschenApothekenPortal
PZN-Suche bei Packungsgrößencheck
B
ekanntlich bereitet die Eingruppierung
der Arzneimittel in die Packungsgrößen­
verordnung die meisten Probleme. Um zu
wissen, ob eine Stückelung möglich ist oder
ob mehrere Packungen und ein Medikament
ohne Normgröße abgegeben werden können, ist ein
Blick in die
Pa c k u n g s größenverordnung
unentbehrlich.
22
Daher wird in Kürze der Packungsgrößencheck im
DeutschenApothekenPortal um eine Suchfunktion
erweitert. Zurzeit ist die Einsortierung der Arznei­
mittel nur über den Wirkstoff und/oder über die
Arzneimittelgruppe möglich. Doch bald können Sie
auch die PZN des Rx-Arzneimittels eingeben und
die passenden Normgrößenbereiche werden in dem
DAP-Service sofort angezeigt. Die lange Suche, ob
das Arzneimittel über den Wirkstoff zu finden ist
oder über die Arzneimittelgruppe einsortiert wird,
entfällt.
Bei der Ergänzung unseres Onlineservices wird
natürlich die Änderung der Packungsgrößen­
verordnung zum 01.09.2013 berücksichtigt.
www.DeutschesApothekenPortal.de
A k t u e ll e s
Neue Packungsverordnung –
Neue Verwaltungsvorschrift veröffentlicht
D
as AMNOG hatte am 01.01.2011 das bisher wohl größte „Sorgenkind“ für die deutschen Apotheker geboren: die Änderung der
PackungsV. Am 1. Juli 2013 wurde jetzt die
7. Änderungsversion der PackungsV veröffentlicht.
Verwaltungsvorschrift ersetzt die
Anlagen
Zunächst war nur der reine Gesetzestext der neuen
PackungsV verabschiedet worden, die Anlagen
dazu fehlten noch. Zum 01.09.2013 wurden diese
Anlagen durch eine Verwaltungsvorschrift (Abkür­
zung PackungsVV) ersetzt.
Packungsgrößenverwaltungs­
vorschrift = PackungsVV
Verantwortlich ist nun das DIMDI
Das DIMDI vergibt künftig die Messzahlen der
Packungsgrößen und verabschiedet einmal
jährlich die von Herstellern gemeldeten
Än­derungen. Die Abkürzung DIMDI steht für
­„Deutsches Institut für Medizinische Doku­
mentation und Information“ und ist eine dem
Bundesministerium für Gesundheit nachge­
ordnete Behörde.
Die PackungsVV um­­fasst sieben Paragraphen, die
regeln, wie Hersteller Packungsgrößen ermitteln,
und zwei Anlagen.
Anlage 1 enthält die bekannte Tabelle (siehe
Download DeutschesApothekenPortal) mit den
Arzneimittelgruppen/Wirkstoffen und den dazuge­
hörigen Messzahlen, die für die Einsortierung des
Arzneimittels benötigt wird. Anlage 2 führt ledig­
lich die Regeln zur Berechnung der Messzahlen auf.
Was ist sonst noch neu?
25 Wirkstoffe wurden neu aufgenommen und
14 Wirkstoffe erhielten neue N-Bereiche. Hier eine
Auswahl:
Neue Wirkstoffe
• Dapagliflozin
• Aclidinium
• Sildenafil
• Fampridin
• Lixisenatid
• Levomethadon
Wirkstoffe mit neuen N-Bereichen
• Mometason
• Dabigatran
• Exenatid
• Atomoxetin
• Ticagrelor
• Darunavir
Selbstverständlich sind die neuen Daten bereits im
DAP AMNOG-Packungsgrößencheck eingepflegt
und durch ihre rote Unterlegung gut sichtbar. Eine
D r uc k ve r s ion
wird ebenfalls
NEU
Arbeitshilfe
zur Verfügung
DAP Arbeitshilfe zum neuen Packungsgrößenaustausch
Packungsgrößenverordnung
gestellt.
Indikations-/Wirkstoffliste mit den alten und neuen N-Bereichen
*gültig ab 01.09.2013
Anlage 1
Abgeteilte orale Darreichungsformen (Stückzahl)
Bisherige N-Bereiche
N1
N2
N3
Aldosteron-Antagonisten
Aminosäuren und Derivate
– Carglumsäure
– Levocarnitin
Analeptika
Analgetika
– Kombinationen mit Codein
– Kombinationen mit Codein mit
Zulassung für Tumorschmerz
– Opioide unter BtMVV sowie solche mit
verzögerter Wirkstofffreisetzung
(Monopräparate oder in Kombination
mit einem Opioidantagonisten)
– Buprenorphin
– Fentanyl
– Flupirtin
– Paracetamol
– Kombinationen mit Coffein
Anthelminthika
– Albendazol
– Mebendazol
– Praziquantel
– Pyrantel
– Pyrvinium
Antiallergika
– Therapieallergene
– Therapieallergene ausschließlich mit
Wiesenlieschgras-Pollen-Allergen
Antianämika
Antiarrhythmika
– Propafenon in Kinderdosierung
Antibiotika/Chemotherapeutika
– Amoxicillin
– Kombination aus Amoxicillin und
Clavulansäure
– Kombination aus Amoxicillin und
Flucloxacillin
– Ampicillin
– Azithromycin
– Cefaclor
– Cefadroxil
– Cefalexin
– Cefixim
– Ceftibuten
– Cefpodoxim
– Cefuroxim
– Ciprofloxacin bis 100 mg
– Ciprofloxacin > 100 mg
– Clarithromycin
Zum kostenlosen Download der
neuen Liste zur PackungsVV :
© DAP DeutschesApothekenPortal
von bis von
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Neue N-Bereiche*
N1
N2
N3
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11
10
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Stand: 01.09.2013
1
www.DAPdialog.de/1761
www.DeutschesApothekenPortal.de
23
Aus de r I n dus t r i e
Orale Kontrazeptiva –
Rezeptbelieferung in der Apotheke
O
rale Kontrazeptiva sind das beliebteste
Verhütungsmittel in Deutschland. Die meisten Präparate enthalten eine Kombination
aus Östrogen und Gestagen.
Die empfängnisverhütende Wirkung basiert auf
drei verschiedenen Wirkmechanismen:
• Durch die regelmäßige Einnahme von Östro­
gen und Gestagen wird die Ausschüttung des
eisprung­auslösenden Hormons LH verhin­
dert – ein Eisprung findet nicht statt.
• Das Sekret des Gebärmutterhalses (Zervix­
schleim) bleibt zähflüssig und ist damit für
Spermien nicht zu durchdringen.
•Der Aufbau der Gebärmutterschleimhaut
wird verändert. Eine Einnistung ist so nicht
möglich.
Neben der Empfängnisverhütung bieten bestimmte
Präparate zusätzliche Effekte, wie z. B. eine positive
Hautwirkung. Einige Präparate sind explizit für
zusätzliche Indikationen zugelassen, z. B. Maxim®
zur Behandlung von mittelschwerer Akne.1
Erstattungsfähigkeit
Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr dürfen hormo­
nelle Kontrazeptiva über die GKV abgerechnet wer­
den. Präparate mit Zusatzindikation können zur
Behandlung der jeweiligen Erkrankung auch nach
Erreichen des 21. Lebensjahres verordnet werden.
Mehrfachverordnungen richtig beliefern
Mehrfachverordnungen werden gelegentlich, z. B.
für Auslandsaufenthalte, ausgestellt:
Verordnungsbeispiel: Maxim® 2 x 6 x 21 Stück!
Die Einteilung nach der PackungsV erfolgt unter
„Orale Kontrazeptiva“, Einteilung in Stück Tablet­
ten:
Der Hinweis „4, 5, 6“ gibt Aufschluss darüber, dass
die Einteilung auch nach Zyklen erfolgen kann:
N1 = 1 Zyklus, N2 = 3 Zyklen, N3 = 6 Zyklen.
Einteilung nach Stückzahl
Die größte Messzahl (Nmax) ist 126. Eine Verordnung
über 2 x 6 x 21 St. Maxim® entspricht einer Gesamt­
menge von 252. Somit kann diese Menge mit Son­
derkennzeichen „!“ zulasten der GKV beliefert wer­
den, da sie einem Vielfachen der Nmax entspricht (§ 6
(3) Rahmenvertrag).
Austausch kritisch hinterfragen
Eine Substitution bedingt durch Rabattverträge
kann zur Verunsicherung der Patientin führen.
Zudem sind mögliche Unterschiede zwischen Origi­
nal und Generikum z. B. in Bezug auf die Hilfsstoffe
zu bedenken. So enthalten einige Valette-Generika
im Gegensatz zum Original (3sn-Phosphatidyl)cho­
lin – ein Phospholipid aus Sojabohnen – und sind
damit bei bestehender Soja- bzw. Erdnuss­allergie
nicht geeignet. Bei bestehender Laktose­intoleranz
eignet sich Maxim® – genau wie das Original
Valette® – beide sind laktosefrei.
Pharmazeutische Bedenken
Sieht der Apotheker die Therapie durch eine Sub­
stitution gefährdet, hat er die Möglichkeit, Pharma­
zeutische Bedenken anzuwenden. Bei vollständiger
Dokumentation droht keine Retaxation.
Hinweis
Unterschiedliche Darreichungsformen beachten
Für die Wirkstoffe von oralen Kontrazeptiva ist derzeit kein Austausch von unterschiedlichen Darreichungsformen durch den G-BA definiert. Damit gelten
Filmtabletten und überzogene Tabletten nicht als
austauschbar und dürfen auch im Zuge der Rabattverträge nicht gegeneinander ausgetauscht werden
(Stand August 2013).
Den Pflichttext zu Maxim® finden Sie hier: www.DAPdialog.de/1764
1 Behandlung von Frauen mit mittelschwerer Akne, die keine Gegenanzeigen für eine
Therapie mit oralen Kontrazeptiva aufweisen, und nach Versagen von geeigneten
lokalen Behandlungen, Fachinformation Maxim, Stand April 2013, im Fachkreis­
bereich auf www.jenapharm.de
24
www.DeutschesApothekenPortal.de
Aus der Industrie
Dosieraerosole: Richtige Abgabe und
Beratung am Beispiel von flutiform®
S
eit Mitte 2012 ist die Kombination aus
dem langwirksamen ß2-Sympathomimetikum Formoterol und dem Glucocorticoid Fluticason zur Asthmatherapie in Deutschland
auf dem Markt. Eine Herausforderung für die
Apotheke ist neben der Beratung der Kunden auch die korrekte Rezeptbelieferung,
um Retaxationen zu vermeiden.
Richtige Abgabe von flutiform®
Die Apotheke erhält ein Rezept über flutiform®
125 µg/5 µg 120 Hub. Diese Packung trägt kein
Normkennzeichen. Ist sie erstattungsfähig?
Im Vordergrund der Beratung sollte die richtige
Anwendung des Dosieraerosols stehen:
Anwendung von flutiform®
1. Schutzkappe abnehmen und kräftig schütteln.
2.In aufrechter Haltung neben das DA ausatmen.
3. Mundstück von flutiform® nach unten halten, mit den Lippen fest
umschließen und den Kopf leicht nach hinten beugen.
4.Langsam und tief durch den Mund einatmen und den Sprühstoß durch
Druck auf den Wirkstoffbehälter auslösen.
5.Atem so lange anhalten wie es angenehm ist.
6.flutiform® aus dem Mund nehmen, langsam ausatmen.
7. Vor erneuter Inhalation 30 Sek. warten, anschließend DA erneut
schütteln und bei 2. von Neuem beginnen.
Die Kombination aus Fluticason und Formoterol
sorgt für eine dauerhaft starke Wirkung bei schnel­
lem Wirkeintritt und wird von vielen Patienten als
sehr effektiv empfunden.1 Darüber hinaus sorgt der
farbcodierte Dosiszähler für einen sicheren Umgang
mit dem Aerosol. Dieser wechselt seine Farbgebung
von grün auf gelb zu rot, bevor flutiform® leer ist.
Bei Packungen ohne Normgröße ist es wichtig, die
Einteilung in die PackungsV richtig vorzunehmen.
flutiform® wird in die Gruppe „Dosieraerosole
und Pulverinhalationssysteme (Einzeldosen) mit
Sympathomimetika“ eingeteilt:
Zusätzliche Services
Die Firma Mundipharma unterstützt die Arbeit der
Apotheke durch Bereitstellen von Patienten­
broschüren auf Englisch, Russisch oder Türkisch
auf ihrer Internetseite
Zu den Patientenbroschüren:
www.mundipharma.de/
atemwegserkrankungen.html
120 Einzeldosen liegen unterhalb von N1 und
sind erstattungsfähig, obwohl die Packung kein
Normkenn­zeichen trägt. Die Apotheke kann eine
Packung ­flutiform® ohne Retax-Gefahr abgeben.
Sind Bündel­
packungen dieser Arzneimittel­
gruppe mit 360 Einzeldosen erhältlich, so tragen
diese das reguläre Normkennzeichen N2. Somit
sind auch sie voll erstattungsfähig.
1 Beck E, Posterpräsentation ATS 2008, Toronto
Bodzenta-Lukaszyk A et al. BMC Pulm Med 2011; 28 (11)
Hauber AB, Mohamed AF et al. Allergy Asthma Proc 2009; 30: 139–147
www.DeutschesApothekenPortal.de
Informativ wird hier der Patient über Asthma und
COPD aufgeklärt. Ein tolles Servicepaket mit Asth­
matagebuch zum Download oder sogar als App ist
für den Patienten leicht im Netz zu finden. Kleine
Filme der „Asthmafia“ zeigen, wie sich der Patient
beim Asthmaanfall verhalten soll und geben außer­
dem jede Menge Tipps und Tricks für den Alltag.
Gerade junge Anwender können durch solche Ange­
bote zusätzlich motiviert werden, ihre Therapie
compliant durchzuführen.
Eine Information der Mundipharma Vertriebsgesellschaft
mbH & Co. KG, Limburg (Lahn)
25
A ktuelles
Apothekennotdienst-Vergütung –
so gehts
Ein erster Schritt zur Kostenerstattung
S
eit dem 1. August erhalten die Apotheken für jeden geleisteten Notdienst eine
Vergütung. Mit dem ApothekennotdienstSicherstellungsgesetz wird ein Notdienstfonds eingerichtet, der die wirtschaftlichen
Belastungen für not­diensthabende Apotheken verringern soll.
Welche Mittel sind vorgesehen?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
legte das Finanzvolumen zur Finanzierung auf
jährlich 120 Millionen Euro fest.
Befüllung des Fonds
Der Preis aller verschreibungspflichtigen Human­
arzneimittel wurde zum 1. August um 0,16 Euro
netto (0,19 Euro brutto) erhöht:
AMPreisV § 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel
(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei
Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des
Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich
8,35 Euro zuzüglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung
des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben.
Die Finanzmittel werden also über die Preisanhe­
bung pro Packung generiert.
So funktioniert die Abrechnung
Hier ist zwischen GKV-Rezepten und Privat-/Selbst­
zahler-Rezepten zu unterscheiden.
GKV-Patienten
Die Anzahl der abgegebenen Rx-Packungen ist dem
Abrechnungszentrum der jeweiligen Apotheke
bekannt. Der entsprechende Notdienstanteil pro
Packung (0,16 Euro) wird vom Abrechnungszent­
rum direkt an den Notdienstfonds abgeführt.
Privatpatienten/Selbstzahler
Nur in diesem Fall erfolgt die Meldung der abgege­
benen Rx-Packungen an das Abrechnungszentrum
per Sonderformular. Dieses wird der monatlichen
regulären Rezeptabrechnung beigelegt und sieht
folgendermaßen aus:
26
Abb.: Vordruck zur Abrechnung der Selbstzahler RxPackungen
Die Gesamtanzahl der monatlich abgegebenen RxPackungen wird der Apotheke über das jeweilige
Software-System detailliert mitgeteilt.
Unter Angabe der Sonder-PZN „02567768“
druckt die Apotheke diese Anzahl (hier 390) auf das
Formular und legt es der monatlichen Rezept­
abrechnung bei.
Jede Apotheke erhält eine eigene „Fonds-IdentNummer“ zur Abrechnung und Kommunikation.
Demnach rechnet auch jede Filialapotheke einzeln
ab.
Einverständniserklärung
Zur Weiterleitung der Daten vom Rechenzentrum
an den Notdienstfonds muss jede Apotheke eine
entsprechende Einverständniserklärung unter­
schreiben. Die Daten werden ausschließlich zur
Abrechnung der Pauschale verwendet.
Ausschüttung der Notdienstpauschale
Die Anzahl der geleisteten Volldienste (20.00–
6.00 Uhr) jeder Apotheke werden von den Apo­
thekerkammern dem Notdienstfonds mit­
geteilt. Aus der Fondssumme und der Anzahl
der geleisteten Dienste errechnet sich die Ver­
gütung pro Apotheke. Derzeit rechnet man mit
250 Euro pro Notdienst. Vorgesehen ist die
erste Vergütung für Ende Oktober, danach wird
die Auszahlung quartalsweise erfolgen.
Obwohl für jeden Notdienst tatsächlich höhere
Kosten anfallen, ist die Vergütung ein wichti­
ger Schritt.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Aus de r I n dus t r i e
Blickpunkt Darmkrebs: Immer noch
sterben über 26.000 Menschen jährlich
armkrebs ist unter den Krebserkrankungen immer noch die zweithäufigste
Todes­ursache in Deutschland. Das belegen
Zahlen des Statistischen Bundesamtes.
Dabei ist Darmkrebs bei rechtzeitiger Diagnose in den meisten Fällen heilbar. Mit falscher Scham und gesellschaftlichem Makel
behaftet, stellt das Thema eine Beratungsherausforderung für das Apothekenteam dar.
Darmpolypen diagnostizieren
und entfernen
Darmkrebs entsteht fast immer im Dickdarm oder
im Mastdarm, seltener im Dünndarm. Dabei kommt
es zunächst zur Bildung von sogenannten Darmpo­
lypen. Bei diesen handelt es sich um meist gutartige
Schleimhautvorwölbungen, die sich jedoch zu
Krebszellen entwickeln können. Diese Darmpoly­
pen können bei einer Koloskopie entdeckt und ent­
fernt werden.
Risikopatienten erkennen
Darmkrebs wird unter anderem durch einen unge­
sunden Lebenswandel begünstigt. Risikofaktoren
sind z. B. Übergewicht, Rauchen und Bewegungs­
mangel. Aber auch Menschen mit Diabetes stellen
eine Risikogruppe dar. Die Apotheke kann hier schon
mit einigen Tipps zur Darmgesundheit helfen:
Eine Koloskopie ist gar nicht so schlimm, wie viele
denken:
• Die Untersuchung ist nicht schmerzhaft und
kann bei Bedarf durch eine Sedierung begleitet
werden.
• Der Arzt führt das Koloskop, einen etwa 1,5 m
langen flexiblen Schlauch, in den After ein.
• Im Koloskop mit nur 10–15 mm Durchmesser
– das entspricht etwa der Dicke eines kleinen
Fingers – finden eine Kamera, eine Lichtquelle
und ein Kanal für die Untersuchungswerkzeuge
Platz.
• Bereits nach 15–20 min ist
die Koloskopie beendet.
Beratungsinformation für die Apotheke
Sorgenfreieres Leben für Ihre Kunden –
Darmkrebsvorsorge
richtig beraten!
Lesen Sie hierzu auch
das Informationsblatt
zum Thema Darmkrebsvorsorge, das diesem
Heft beiliegt! Dieses
steht Ihnen auch zum
Download für das
Apothekenteam zur
Verfügung.
Jährlich sterben in Deutschland circa 26.000 Menschen
an Darmkrebs. Dabei ist die Erkrankung in etwa 90 %
der Fälle heilbar, wenn sie rechtzeitig entdeckt wird.
Darmkrebs verläuft oft über viele Jahre symptomlos und
bleibt daher ohne Vorsorgeuntersuchung unbemerkt.
Symptome wie Durchfall, Verstopfung und Blut
im Stuhl treten häufig erst in einem späten Stadium auf.
Wann wird die Vorsorge von der Krankenkasse übernommen?
➜ Ab einem Alter von 50 Jahren mithilfe eines Okkult-Bluttests
➜ Ab 55 wird die Darmspiegelung erstattet – dies ist die
sicherste und effektivste Methode, Darmkrebs zu verhindern
➜ Bei familiärer Vorbelastung. Als Faustregel gilt:
Der Patient sollte 10 Jahre vor dem Alter, in dem das verwandte Familienmitglied
an Darmkrebs erkrankt ist, eine Darmspiegelung durchführen lassen.
Dennoch nehmen jährlich nur etwa 3 % der Berechtigten an der Darmkrebsvorsorge teil.
Häufig liegt das an Vorurteilen, die der Apotheker im Beratungsgespräch entkräften kann.
Faktencheck:
Vorurteil
Fakt
„Die Darmspiegelung
ist schmerzhaft“
• Durch Sedierung schmerzfrei
• Patienten beschreiben den Vorgang lediglich
als unangenehm
„Ich habe gehört, dass man viele
Elektrolyte verliert, was im Alter
gefährlich werden kann“
• Nicht für alle Produkte zutreffend
• Präparate mit zugesetzten Elektrolyten erhältlich
• z. B. Trinklösung zur Darmreinigung auf PEG-plus
Elektrolyte-Basis verursachen praktisch keine
Verschiebung im Elektrolyt- und Wasserhaushalt
„Tagelang vor der Untersuchung
darf man nichts essen, außerdem
muss man Unmengen trinken –
das schafft man ja gar nicht“
• Am Tag vor der Untersuchung kann in der Regel
ballaststoffarm gegessen werden
• Lösungen mit nur 2 Litern Volumen erhältlich (z. B.
MoViPREP®). 1 L kann am Vorabend (erst ab hier bleibt
der Patient nüchtern) und 1 L am Morgen vor der Untersuchung eingenommen werden. Zusätzlich sollte der Patient je einen halben Liter klare Flüssigkeit frei wählen.
„Die einzunehmenden Lösungen
schmecken nicht und führen zu
Übelkeit“
Hier können Sie das Informationsblatt downloaden:
• Wohlschmeckende Trinklösungen mit orangenoder Zitronenaroma erhältlich
© DAP DeutschesApothekenPortal
D
www.DAPdialog.de/1767
• Mindestens 30–35 g Ballaststoffe/d
• Fett, rotes Fleisch und Alkohol reduzieren
Das richtige Abführmittel wählen
• Kein/reduziertes Nikotin
Ein entleerter, sauberer Darm ist Grundvorausset­
zung für eine erfolgreiche Koloskopie. Daher ist die
Wahl der Trinklösung zur Darmreinigung, die vor
der Untersuchung angewendet wird, von entschei­
dender Bedeutung. Inzwischen sind patienten­
freundliche Präparate wie z. B. MOVIPREP® erhält­
lich, die im Gegensatz zu den schwer zu bewältigen­
den Trinkmengen anderer Abführlösungen die
Einnahme von nur 2 Litern Trinkvolumen erfor­
dern und dabei gut verträglich und wirksam sind.
• Körperliche Aktivität (30–60 min/d)
• Normalgewicht anstreben
• Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen
Beratung in der Apotheke
Die Darmkrebsvorsorge mittels Koloskopie ist die
sicherste Methode, Darmkrebs zu verhindern. Da
die Untersuchung häufig mit Vorurteilen behaftet
ist, ist es wichtig, diese im Beratungsgespräch zu
entkräften.
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27
Umf r age
Welchen Stellenwert hat die
Rezeptprüfung in der Apotheke?
O
hne Rezeptkontrollen geht es nicht.
Dies bestätigt eine kürzlich durchgeführte
DAP-Umfrage mit 148 Teilnehmern.
Fast alle Apotheker haben die Notwendigkeit einer
regelmäßigen Rezeptprüfung erkannt und fest
implementiert. Dabei geht es nicht nur um die Iden­
tifizierung formaler Verordnungsfehler, sondern
auch um die Frage, ob die Arzneimittelabgabe
retaxsicher ist.
Die Umfrageergebnisse im Detail
Stellenwert der Rezeptprüfung: In 76 % der teil­
nehmenden Apotheken nimmt die Rezeptprüfung
einen sehr wichtigen, in 22 % einen wichtigen Stel­
lenwert ein. Nur 3 Teilnehmer finden sie weniger
wichtig.
Häufigkeit der Rezeptprüfung
mehrmals tgl.
41 %
einmal tgl.
47 %
mehrmals pro Woche, nicht tgl.
9 %
mehrmals pro Monat, nicht wöchentlich
1 %
Von den täglich prüfenden Apothekenteams wen­
det ca. die Hälfte 30 bis 60 min, etwa 40 % sogar 60
bis 90 min pro Tag auf.
Eine EDV-Unterstützung halten über 86 % der
Teilnehmer für sinnvoll. Die Hälfte davon würde
hierfür eine einmalige Software-Investition täti­
gen. Die zeitnahe Speicherung der Rezepte
­finden über ¾ der Teilnehmer wünschenswert.
DAP dankt allen Teilnehmern für die Beantwor­
tung der Fragen!
Stilblüten:
Apotheke sucht den Superstar …
R
etax-Vermeidung ist eine ernsthafte
Angelegenheit – umso wichtiger ist eine
regelmäßige Aufheiterung, z. B. mit kleinen
Anekdoten aus der Apotheke. Hier wieder
ein „Best-of“ der vergangenen Wochen.
“
Anruf von unserem Heim am Freitag nach 18.00
Uhr: „Einmal Vancomycin bitte, aber beeilen Sie sich,
es ist dringend! Rezept? Nein, haben wir nicht. Was,
wie, Sie haben das nicht vorrätig, wir brauchen das
doch …“
“
“
“
Gerade ruft eine Praxis an. „Da ist ein neuer P
­ atient
bei uns, der will was, das hatten wir noch nie:
Lotus Superstar!“
Na, und nun mussten wir raten, was es ist ... wer
kommt drauf?!
Na klar: Lantus natürlich. Genauer gesagt Lantus
SoloStar.
… und noch ein Beitrag aus dem
DAP Marktplatz:
Kunde in unserer Apotheke: „Einmal den Fliegen
Bumm bitte!“
„Anti Brumm, natürlich, kommt sofort …“
„1 Mal ASS bitte, aber die residenten.“
28
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S e rv ic e
Rezepturen –
Was wird auf Kassenrezept erstattet?
B
ei der Erstellung und Abgabe von Rezepturen müssen verschiedene Aspekte abgeklärt werden: Welche Voraussetzungen müssen Rezepturen erfüllen, damit sie zulasten
der GKV abgerechnet werden können? Dürfen auch Rezepturen mit nicht verschreibungspflichtigen Substanzen abgerechnet
und Nichtarzneimittel verarbeitet werden?
Hat eine Rezeptur Arzneimittelstatus?
Mit der Herstellung einer Rezeptur auf Grundlage
der ärztlichen Verordnung und nach den Anforde­
rungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
wird diese zum apothekenpflichtigen bzw. zum
rezeptpflichtigen Arzneimittel.
Die Definition dazu ist in der ApBetrO § 1a (8) zu
finden:
Rezepturarzneimittel ist ein Arzneimittel, das in
der Apotheke im Einzelfall auf Grund einer Verschreibung … hergestellt wird.
Auch aus dem Arzneimittelgesetz § 4 (19) ergibt
sich, dass „Stoffe“ durch ihre Bestimmung zur
Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen von Arzneimitteln werden:
(19) Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt
sind, bei der Herstellung von Arzneimitteln als
arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu
werden oder bei ihrer Verwendung in der
Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen
Bestandteilen der Arzneimittel zu werden.
Fazit
Bei einer durch die Apotheke hergestellten
Rezeptur handelt es sich um ein Arzneimittel.
Qualität der Rezeptur
Nach § 7 der ApBetrO hat der Apotheker sich an
bestimmte Vorschriften zur Rezepturherstellung
zu halten. So wird zur Herstellung der Rezeptur
eine Herstellungsanweisung benötigt. Diese muss
auch Angaben zur Plausibilitätsprüfung enthalten,
mit der der Apotheker die Herstellung nach phar­
www.DeutschesApothekenPortal.de
mazeutischen Gesichtspunkten beurteilt. Dazu
gehört u. a. die Qualität eines Ausgangsstoffes.
Prüfzertifikat und Identität
Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen weiter­
hin nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren
ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist. Diese
wird durch ein Prüfzertifikat nachgewiesen. Meist
wird mit dem Ausgangsstoff, der zur Herstellung
einer Rezeptur verwendet wird, ein Prüfzertifikat
mitgeliefert. Liegt dieses vor, muss die Apotheke
nur noch die Identität des Stoffes feststellen.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Herstellung und
­Qualität einer Rezeptur obliegt dem Apotheker.
Wenn ein entsprechendes Zertifikat fehlt, empfiehlt
es sich, dieses beim Hersteller anzufordern. Mit
einem nachgeliefertem Prüfzertifikat und der Iden­
titätsprüfung kann die Rezeptur mit pharmazeuti­
scher Qualität hergestellt werden. Bei der Verarbei­
tung von Rezepturgrundlagen, die als Nichtarznei­
mittel gelten, muss ein entsprechendes Prüfzertifi­
kat angefordert werden. Ist dieses vorhanden und
die Identität festgestellt, dürfen auch Nichtarznei­
mittel für die Rezepturherstellung verwendet
­werden.
Erstattungsfähigkeit
Hier ist zwischen verschreibungspflichtigen und
nicht verschreibungspflichtigen Rezepturen zu
unterscheiden.
Für die Erstattung durch die Krankenkasse ist der Arzneimittel­
status entscheidend. Unterschieden werden muss zwischen Non-Rxund Rx-Rezepturen.
Non-Rx-Rezepturen
SGB V § 34 (1):
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung
nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht
verschreibungspflichtigen Arzneimittel … ausnahmsweise verordnet
werden können.
29
Serv ice
Diese Regelung gilt auch für Rezepturen. Für
Erwachsene sind nicht verschreibungspflichtige
Rezepturen grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Die „OTC-Ausnahmeliste“ sieht allerdings einige
Ausnahmen vor. Rezepturen ohne Rx-Bestandteile
können für Kinder bis 18 Jahre (bei Vorliegen einer
Entwicklungsstörung) zulasten der GKV abgerech­
net werden.
Rx-Rezepturen
Diese Rezepturen sind grundsätzlich erstattungs­
fähig. Im Einzelfall sollte aber überprüft werden,
ob bedenkliche Rezeptursubstanzen verordnet
sind. Das AMG verbietet nämlich die Abgabe von
bedenklichen Arzneimitteln.
Gebrauchsanweisung
Die Angabe einer Gebrauchsanweisung auf der Ver­
ordnung ist für Rezepturen Pflicht (§ 2 AMVV).
Fehlt diese, kann sie nach Rücksprache mit dem
Arzt vom Apotheker nachgetragen werden und mit
Datum und Handzeichen abgezeichnet werden.
Eine Arbeitshilfe zur Retax-Vermeidung bei Rezepturverordnungen:
www.DAPdialog.de/1771
Die OTC-Ausnahmeliste finden
Sie hier:
www.DAPdialog.de/1772
Probleme bei der Importsubstitution
durch neue Darreichungsformen
N
ahezu täglich erreichen das DAP-Team
Anfragen zur Importsubstitution und auch
im DAP Retax-Forum finden sich etliche Diskussionsbeiträge zum „Dauerproblem“.
Zusätzlich verschärft hat sich die Problematik durch die Zulassung neuer Darreichungsformen seit dem 01.02.13, zu denen bislang
aber noch keine Austauschbarkeitsfreigabe
durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
(G-BA) erfolgen konnte.
Während überwiegend Originalhersteller neue
Darreichungsformen gemeldet haben, sind die
bezugnehmenden Importpräparate meist noch mit
der „alten“ Darreichungsform in den Apotheken­
systemen gekennzeichnet. Bezüglich der Aus­
tauschbarkeit unterschiedlich bezeichneter Darrei­
chungsformen bei Originalpräparaten und wirk­
30
stoffgleicher Generika besteht Konsens, dass über
die gegenseitige Austauschbarkeit ausschließlich
der vom Gesetzgeber autorisierte G-BA entscheiden
darf. Infrage gestellt wird dies jedoch bisweilen
beim gegenseitigen Austausch von Original gegen
Import, da Original und Import als „identische“
Präparate angesehen werden und daher auch eine
abweichend bezeichnete Darreichungsform den
gegenseitigen Austausch nicht verbieten könne.
Existierende Rabattverträge
werden nicht mehr angezeigt
Verwirrung bei der EDV-Anzeige
Eine offizielle Stellungnahme zu diesem Problem
liegt bis dato noch nicht vor. Da auch die Apothe­
kensoftwarehäuser diesbezüglich keine offizielle
www.DeutschesApothekenPortal.de
R e ta x- S e rv ic e
Anweisung haben, weichen die Austauschanzeigen
der Apothekensysteme mitunter stark voneinander
ab. Manche Systeme zeigen unterschiedliche DRF
bei Importvergleichen als austauschbar an, manch
andere zeigen gar keine Vergleiche mehr an, weil
das Originalprodukt eine neue PZN beantragt hat,
oder fragen, ob die Apotheke austauschen möchte,
da die EDV-Systeme diese Entscheidung selbst nicht
mehr treffen können. Dies hat zur Folge, dass Apo­
theken retaxiert werden, da existierende Rabatt­
verträge nicht mehr angezeigt werden.
Unterschiedliche Retaxierung
Auch die Rezeptprüfstellen der Krankenkassen
haben offenbar mit diesem Problem zu kämpfen. Je
nach Kasse wird unterschiedlich retaxiert. Einige
Kassen erkennen Einsprüche der Apotheken gegen
einen verlangten Austausch unterschiedlicher Dar­
reichungsformen an, während andere Apotheken
im DAP Retax-Forum berichten, dass ein entspre­
chender Einspruch von anderen Kassen abgelehnt
wurde, besonders wenn es um sehr hohe RetaxBeträge geht.
Natürlich ist es möglich, dass trotz unterschied­
licher Kennzeichnung in der Apotheken-EDV der
Import und das Originalprodukt völlig identisch
sind. Die Apotheke hat allerdings weder die Mög­
lichkeit, dies anhand ihrer EDV festzustellen, noch
kann sie eigenständig entscheiden, ob in solchen
Fällen die Freigabe des G-BA entbehrlich ist.
Solange eine offizielle Stellungnahme oder Ver­
einbarung zu diesem speziellen Problem nicht vor­
liegt, kann sich die Apotheke nur an den grundsätz­
lichen Vorschriften zur Austauschbarkeit unter­
schiedlicher Darreichungsformen orientieren:
Rahmenvertrag § 4 (1d):
d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform,
dabei sind
-d
ie Darreichungsformen mit identischer
Bezeichnung in der Großen Deutschen Speziali­
tätentaxe (Lauer-Taxe) gleich,
-D
arreichungsformen nach den Hinweisen des
Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129
Absatz 1a SGB V austauschbar
www.DeutschesApothekenPortal.de
Verunsicherung bringt der Rahmenvertrag zwi­
schen den Spitzenverbänden der GKV-Kassen
jedoch bezüglich der Importabgabe. Hier spricht
der Rahmenvertrag bei der „Abgabe importierter
Arzneimittel“ in § 5 (2) nicht von „gleicher oder
austauschbarer Darreichungsform“, sondern
nur von Darreichungsformen, die „therapeutisch vergleichbar“ sind!
Dass jedoch auch diese „Vergleichbarkeit“ der
gesetzlichen Vorgabe entsprechen muss, wird eben­
falls im § 5 (2) Rahmenvertrag klargestellt:
„… die ferner den Anforderungen des Sozial­
gesetzbuches, Fünftes Buch entsprechen ...“
Und dass der Gesetzgeber bestimmt hat, dass aus­
schließlich der G-BA gem. SGB V § 92 berechtigt ist,
über die „therapeutische Vergleichbarkeit“ zu ent­
scheiden, ist auch klar geregelt:
§ 129 (1) 4 SGB V:
… Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die
Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in
Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwen­
dungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare
Darreichungsform besitzt …
(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von
Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen
Vergleichbarkeit.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der wirtschaft­lichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einem gemeinsamen
Rahmenvertrag das Nähere.
Es ist zu hoffen, dass die Problematik der Darrei­
chungsformen möglichst bald geklärt werden kann,
um die Arzneimittelabgabe zu erleichtern.
Hier finden Sie einen relevanten
Newsletterbeitrag zum Thema
www.DAPdialog.de/1755
31
A ktuelles
Fortbildung in der Apotheke:
Betriebsausgabe oder Werbungskosten?
F
ortbildungen sind das A und O für Apotheker und deren Angestellte. Doch während
wertvolles Wissen vermittelt wird, fallen im
Zusammenhang mit Fortbildungen häufig
auch Kosten an. Wie sind diese von Arbeitnehmern und Arbeitgebern steuerlich zu
behandeln? Grundsätzlich ist zwischen
Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten zu unterscheiden.
Berufsausbildungskosten
Unter Berufsausbildungskosten versteht man die
Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder
für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbil­
dung vermittelt. Da die Ausbildung zur PKA (Phar­
mazeutisch-kaufmännische Angestellte) ein Aus­
bildungsberuf ist, können diese Kosten für Apothe­
ker und das Team der Apotheke eine Rolle spielen.
Wird während der Ausbildung steuerpflichtiger
Arbeitslohn erzielt, können die damit verbundenen
Kosten, wie bspw. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte,
als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht
werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Fahrtkos­
ten für den/die Auszubildende, kann der Arbeitge­
ber diese als Betriebsausgaben ansetzen. Die über­
nommenen Fahrtkosten sind vom Arbeitgeber mit
15 % Lohnsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidari­
tätszuschlag pauschal zu versteuern, womit die
Steuer abgegolten ist. D. h., der Auszubildende muss
die Zuwendung nicht versteuern.
Berufsfortbildungskosten
Hiervon zu unterscheiden sind die Berufsfortbildungskosten. Diese Kosten können auf Arbeitge­
ber- wie auch auf Arbeitnehmerseite anfallen.
Betrachten wir zunächst den Arbeitnehmerfall:
Eine angestellte PTA besucht eine Fortbildung.
Hierbei fallen Kursgebühren und Fahrtkosten an.
Trägt sie die Kosten selbst, kann sie diese im Rah­
men ihrer Steuererklärung als Werbungskosten in
tatsächlicher Höhe ansetzen. Übernimmt der
Arbeitgeber die Kursgebühren, ist maßgeblich, ob
32
die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden
Interesse des Arbeitgebers erbracht wird. Ist dies
der Fall, kann der Apotheker der PTA die Kursge­
bühren steuerfrei erstatten. Wichtig ist, dass der
Apotheker eine Kopie der Originalrechnung, auf
der er die Höhe der Kostenübernahme angegeben
hat, zum Lohnkonto nimmt. Ebenso können die
Fahrtkosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet
werden. Die Kostenübernahme stellt für den Arbeit­
geber Betriebsausgaben dar.
Selbstständige Apotheker
Besucht ein selbständiger Apotheker dieselbe Fort­
bildungsveranstaltung, handelt es sich bei den
kompletten Ausgaben um Betriebsausgaben. Der
Apotheker kann die Kosten in tatsächlicher Höhe
im Rahmen seines Jahresabschlusses gewinnmin­
dernd ansetzen.
Weiterhin können auch Weiterbildungskosten in
einem nicht ausgeübten Beruf entstehen. Das ist
z. B. der Fall, wenn eine angestellte Apothekerin in
der Elternzeit einen Computerkurs zur Vorberei­
tung auf den Wiedereinstieg in den Beruf besucht.
Die Kosten sind seit 2004 steuerlich nicht mehr
abzugsfähig. Das Gleiche gilt für Hobbytätigkeiten
oder Aufwendungen für Allgemeinbildung.
Dipl.-Kffr. Susanne Bertling
Steuerberaterin
Sanotax GmbH, Köln
Praxisexkurs:
Das Fortbildungszertifikat
Das freiwillige Fortbildungszertifikat ist der Nachweis für Apotheker, PTA und PKA über die Teilnahme
an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen. Innerhalb
eines Zeitraums von 36 Monaten ist folgende Anzahl
von Punkten zu sammeln:
- Apotheker/innen: 150 Punkte
- PTA: 100 Punkte
- PKA: 50/70 Punkte (je nach Kammergebiet)
Für die Beantragung des Zertifikats müssen diese
Fortbildungspunkte schriftlich nachgewiesen werden.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Im OTC Dialog werden unter anderem Abgabeprobleme bei erstattungs­
fähigen OTC-Arzneimitteln und Medizinprodukten aufgegriffen
g
o
l
a
i
D
OTC
im DAP
ik
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b
u
-R
C
T
O
Die
Dialog
Erstattung verweigert
Verbandstoff als nicht gelistetes
­Medizinprodukt retaxiert
M
edizinprodukte werfen in der Apotheke häufig Fragen bei der Belieferung auf.
Vielen Apothekenteams ist zum Beispiel
nicht bewusst, dass es auch außerhalb der
Ausnahmeliste des G-BA erstattungsfähige
Medizinprodukte gibt. Selbst Rezeptprüf­
stellen berücksichtigen dies manchmal nicht,
wie folgende Fälle veranschaulichen.
Der Rezeptdienstleister verweigerte die Erstattung
des Gesamtbetrags in Höhe von ca. 3670 Euro.
Seine Begründung: Es handle sich um ein Medizin­
produkt, das nicht in Anlage V als erstattungsfähig
gekennzeichnet sei.
Rechtliche und vertragliche
Situation
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen
- „arzneimittelähnlichen“ Medizinprodukten, die
in der Erstattung in Anlage V geregelt sind, und
- als Verbandmittel zugelassene Medizinpro­
dukte, die nicht unter die Ausnahmeregelung
der Anlage V fallen.
Im vorliegenden Retax-Fall wurde die Erstattung
durch die Krankenkasse verweigert, obwohl es sich
bei Medihoney ® um ein erstattungsfähiges „ver­
bandmittelähnliches Medizinprodukt“ handelt.
Ähnliche Rezepte belieferte die Apotheke von
Januar bis August 2012 insgesamt acht Mal:
1. Der Arzneiliefervertrag
Die Prüfstelle beruft sich in ihrer Retaxation dar­
auf, dass das „Medizinprodukt“ gem. § 3 Abs. 9 ALV
Bayern nicht abgabefähig sei. Ein Blick in den ange­
führten Paragrafen zeigt jedoch, dass das Abgabe­
verbot nur gilt:
a) für Medizinprodukte, die keine Verbandmittel
sind,
b) für Medizinprodukte, für die mit der AOK
kein Preis vereinbart ist.
Dazu ist festzustellen:
a) D
as „Medizinprodukt“ ist in der EDV als
­Medizinprodukt/Verband geführt:
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33
R e ta x- S e rv ic e
b) Auch die zweite Bedingung für die Erstattungs­
fähigkeit ist erfüllt: Mit der AOK Bayern wurde
ein Abgabepreis vereinbart:
rung wurde von der Krankenkasse nicht akzeptiert.
Sie hält das Produkt nur dann für erstattungsfähig,
wenn es in der AM-RL Anlage V gelistet wäre.
Der aktuelle Fall
In einem aktuellen Fall geht es – in gleicher Weise
wie oben beschrieben – um „Prontosan® Wound
Gel“.
2. Stellungnahme des Herstellers
Das Abgabeverbot trifft nicht zu, denn auch laut
schriftlicher Auskunft des Herstellers „ApoFit“
sind die Medihoney ®-Wundversorgungsprodukte
als „Verbandmittel“ in den ABDA-Warengruppen
„Wundbehandlungsmittel“ bzw. „Sonstige Verbandstoffe“ gelistet.
Daher muss jede gesetzliche Krankenkasse in
allen Bundesländern laut § 31 SGB V „Verbandmit­
tel (Wundversorgungsprodukte/Wundverband­
mittel)“ uneingeschränkt erstatten.
Die Anlage V der G-BA-Richtlinie nach § 92 Abs. 1
SGB V ist somit hier nicht anzuwenden. Darum ist
auch die fehlende Listung in der Anlage V kein Aus­
schlusskriterium für die Erstattung.
3. Stellungnahme des zuständigen
Ministeriums
Weder die auf der Website des BVMed (Bundesver­
band Medizintechnologie) veröffentlichten Ausfüh­
rungen noch die in ähnlicher Sache ergangene Stel­
lungnahme des Gesundheitsministeriums zur
Erstattungspflicht von „Medizinprodukten, die wie
Verbandmittel eingesetzt werden“, wurden von der
Rezeptprüfstelle beim Einspruch der Apotheke
akzeptiert.
Der Bundesverband Deutscher Apotheker legte
im Namen der betroffenen Apotheke bei der Kran­
kenkasse Einspruch ein. Dieser wurde jedoch abge­
lehnt.
Nach Ansicht der AOK bleibt das verordnete Pro­
dukt trotz der vorgelegten Stellungnahmen schlicht
ein „Medizinprodukt“. Die aufgezeigte Differenzie­
34
Die Verordnung wurde retaxiert, da die Rezept­
prüfstelle der Meinung war, es handle sich um ein
in der Anlage V AM-RL nicht gelistetes und somit
nicht erstattungsfähiges Medizinprodukt. Die
ABDA-Warengruppe BA01F weist jedoch die Zulas­
sung als Verbandstoff aus. Ein Blick in die Daten­
banken zeigt, dass hier eine Deklaration als erstat­
tungsfähiges „verbandstoffähnliches Medizinpro­
dukt“ vorliegt – und nicht ein nur ausnahmsweise
erstattungsfähiges „arzneimittelähnliches Medi­
zinprodukt“.
Auf die Versorgung mit „verbandmittelähnlichen Medizinprodukten“ hat der
­Versicherte gem. § 31 (1) SGB V einen
gesetzlichen Anspruch.
www.DeutschesApothekenPortal.de
A k t u e ll e s
Austauschbare Darreichungsformen –
Akteur G-BA hält sich bedeckt
A
ustauschbare Darreichungsformen sind
aktuell ein Reizthema für viele Apothekerinnen und Apotheker. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt dabei den recht­
lichen Grundstock für die Austauschbarkeit.
Doch wer verbirgt sich eigentlich hinter diesem Gremium, das den Arbeitsalltag in der
Offizin zu einem erheblichen Teil mitbestimmt?
Im Allgemeinen hat der G-BA den Auftrag – festge­
legt durch das SGB V im Arzneimittelbereich – zu
entscheiden, ob und welche Medikamente und The­
rapien von den gesetzlichen Krankenkassen über­
nommen werden.
Zusammensetzung des Ausschusses
Der G-BA setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei
unparteiischen Mitgliedern, fünf Vertretern der
GKV und fünf Vertretern der Leistungs­erbringer
zusammen. Obwohl auch der Apotheker als Leis­
tungserbringer im Gesundheitswesen agiert, ist
kein Vertreter des Berufstandes im G-BA eingebun­
den. Die fünf Sitze der Leistungserbringer verteilen
sich auf die Deutsche Krankenhausgesellschaft (2),
die Kassenärztliche Bundesvereinigung (2) und die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (1).
Foto: Gemeinsamer Bundesausschuss
Bedeutung des G-BA für die Arbeit des
­Apothekers
Die Mitglieder des G-BA erarbeiten rechtlich bin­
dende Vorlagen für die Arzneimittelerstattung,
zum Beispiel die Liste der Lifestyle-Arzneimittel
(Anlage II), die Zusammenstellung der verord­
nungsfähigen Medizinprodukte (Anlage V) oder
den Off-label-use (Anlage VI).
Austauschbarkeit vielfach noch
nicht definiert
Die G-BA-Beschlüsse haben beträchtliche Bedeu­
tung für die Arbeit der Apotheker. Ein aktuelles
Beispiel: Im Zuge der Angleichung an europäische
Normen haben pharmazeutische Unternehmen
viele Darreichungsformen bei der Informations­
stelle für Arzneispezialitäten (IFA) umgemeldet.
Diese Darreichungsformen hat der G-BA innerhalb
der jeweiligen Wirkstoffkategorien vielfach noch
nicht als austauschbar definiert. Demzufolge zeigt
die Apothekensoftware oft keine Austauschbarkei­
ten mehr an.
Die einzelnen Wirkstoffe mit ihren austauschba­
ren Darreichungsformen sind in Anlage VII der
Arzneimittel-Richtlinie vom G-BA definiert. Dabei
bezieht sich der G-BA auf die jeweiligen Wirkstoffe
der Arzneimittel, zum Beispiel bei Doxazosin:
Wirkstoff
Austauschbare
Darreichungsformen
Doxazosin
Doxazosin mesilat
Tabletten
Tabletten mit modifizierter
Wirkstofffreisetzung
Retardtabletten
Dementsprechend können Doxazosin Tabletten
auch gegen Tabletten mit modifizierter Wirkstoff­
freisetzung und Retardtabletten ausgetauscht wer­
den.
Es bleibt abzuwarten, wie schnell der G-BA die
Probleme mit den neuen Darreichungsformen lösen
wird.
Die „Austauschliste der Darrei­chungsformen“ finden Sie hier:
www.OTCdialog.de/0775
www.DeutschesApothekenPortal.de
35
g
o
l
a
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D
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hilfe
e v e r g l e ic
parat
ä
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e s B e rat e
h
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f
a
h
W irt s c
Z
usatzverkäufe können eine Primärtherapie sinnvoll unterstützen oder sogar
einen drohenden Therapieabbruch – z. B.
wegen unerwünschter Begleiterscheinungen – verhindern helfen. Hier ist die kompetente Beratung der Apothekenteams
gefragt – unsere Präparateübersicht mit
den wichtigsten Fakten auf einen Blick soll
Ihnen dabei helfen.
Die Tabelle konzentriert sich auf Zusatzempfeh­
lungen bei wichtigen Erkrankungsbildern wie
Osteoporose, Schmerz und Diabetes, die meist
eine dauerhafte medikamentöse Therapie erfor­
dern. Einige dieser Langzeittherapien können zu
unerwünschten Begleiterscheinungen wie Darm­
trägheit, erhöhte Lichtempfindlichkeit oder
Magenbeschwerden führen. Durch das gezielte
Ansprechen dieser typischen Nebeneffekte zeigen
Sie Ihrem Patienten, dass Sie ihn und seine
Beschwerden ernst nehmen – eine ideale Grund­
lage für eine gute Kundenbindung an Ihre Apo­
theke. Mit einer fundierten Beratung dokumentie­
ren Sie Ihre pharmazeutische Kompetenz und mit
dem daraus resultierenden Zusatzverkauf können
Sie die Compliance Ihres Kunden gezielt fördern
und so zum Therapieerfolg beitragen.
Sprechen Sie sich im Team ab, wie Sie Zusatz­
empfehlungen in Ihre Beratung einbinden kön­
nen. Wie wäre es, wenn Sie anhand unserer Prä­
parateübersicht – bezogen auf Ihre Apotheke – die
idealen Anlässe für Zusatzverkäufe definieren
und typische Beratungsgespräche gemeinsam
„trainieren“? Anschließend sollten Sie das Geübte
gezielt im Kundengespräch anwenden. Es ist übri­
gens sehr effizient, wenn Sie nicht nur über die
Zusatzempfehlung sprechen, sondern das emp­
fohlene Präparat Ihrem Kunden zeigen bzw. auf
den HV-Tisch stellen. Selbstverständlich sollten
Sie immer vom Nutzen und Mehrwert der Zusatz­
empfehlung für Ihren Patienten überzeugt sein!
Therapieunterstützende Zusatzve
Bestehende Verordnung
Alendronsäure
Osteoporosemittel
Opiate
Antidepressiva
Neuroleptika
Anticholinergika
Johanniskraut
Doxycyclin
ACE-Hemmer
Amitriptylin
Diclofenac
Ibuprofen
Metformin
Insuline und andere
Antidiabetika
Antibiotika
Antimykotika
Die Tabelle zum Download und
Ausdrucken unter:
www.OTCdialog.de/0778
36
Zusatzverkauf
sinnvoll, weil …
Arznei­mittel
… Calcium und
Calci­magon ­Extra D3
Vitamin D im KnoKau­tabletten
chenstoffwechsel
eine zentrale
Rolle spielen und
deshalb die Basis
einer Osteoporose­
therapie bilden.
… viele Medikamente eine
belastende Darmträgheit zur Folge
haben.
Bifiteral Sirup
… durch die
photo­chemische
Sekun­därreaktion
in der Haut zellu­
läre Schäden verursacht werden.
Sonnenschutz,
z. B. ­Daylong
actinica
(Spirig)
… durch die
Hemmung der
Cyclooxygenase
auch die schützende Wirkung der
Prostaglandine im
Magen beeinflusst
wird.
Omep akut ­Hexal
… Diabetikerfüße
eine besondere
Pflege benötigen
um dem diabetischen Fuß vorzubeugen.
Allpresan
diabetischer Fuss
Intens
Schaum
… durch einen nor- Vagiflor
malisierten pH Vaginal­zäpfchen
Wert die gesunde
Vaginalflora wieder hergestellt und
weiteren Infektionen vorgebeugt
wird.
1. Preisstand 01.09.2013 bezogen auf die beispielhafte Packungsgröße
www.DeutschesApothekenPortal.de
S e rv ic e
erkäufe
Preis1
Roh­
ertrag2
Zusammen­
setzung3
Dosierung
Besonderheit
Packungsgröße
16,84 €
45,57 €
4,59 €
10,34 €
Calcium­carbonat
1250 mg ≙ Ca-Ion
500,54 mg
ColecalciferolTrockenkonz.
8 mg ≙ 800 I.E.
­Colecalciferol
Erwachsene:
1 Kautablette täglich
Leitlinienkonforme Dosierung,
nach DVO-Leitlinie 2009 zur
Prophylaxe, Diagnostik und
Therapie der Osteoporose im
Erwachsenenalter, Osteologie
2009; 18: 304–328
Erstattungsfähig bei Erwachsenen gemäß Anlage 1 zum
Abschnitt F der ArzneimittelRichtlinie (Stand 5. Juni 2013)
30 St.
90 St.
4,95 €
10,39 €
18,23 €
1,59 €
3,17 €
4,97 €
5 ml enthalten:
Lactulose
3,335 g
Obstipation:
Erwachsene:
7,5 bis 15 ml
1 bis 2mal täglich
Dosierung dient nur der
­Orientierung und muss
­individuell angepasst werden.
Keine speziellen Lager­
bedingungen
200 ml
500 ml
1000 ml
22,90 €
21,90 €
4,98 €
4,77 €
Bemotrizinol,
Ethylhexyltriazon,
Amiloxat,
Octinoxat,
Bisoctrizol,
Avobenzon
20 min vor dem
­Sonnenaufenthalt
2 mg/cm2 auf alle
Hautpartien, die den
Tag über der Sonne
ausgesetzt sind, auftragen.
Sehr hoher Breitband-Schutz
100 g
gegen UVA- und UVB-Strahlung. 80 g
Effizient in der Prävention von
aktinischer Keratose und Plattenepithelkarzinomen, äußerst
wirkungsvoll bei polymorphen
Lichtdermatosen.
7,25 €
11,50 €
2,33 €
3,51 €
Omeprazol 20 mg
Erwachsene:
1 mal täglich 20 mg
Ist gut verträglich und wirkt
langanhaltend
7,99 €
11,40 €
14,95 €
1,66 €
1,93 €
1,51 €
Harnstoff,
Panthenol,
Pentavitin
Morgens und abends
Atmungsaktive Pflege,
eine ­hasel- bis walnuss- ­komfortable Anwendung ohne
große ­Menge auf die
Fetten und Kleben
betroffenen Areale
des Fußes auftragen
100 ml
125 ml
200 ml
13,88 €
24,22 €
4,16 €
6,12 €
1 Supp. enthält:
Lactobacillus
acidophilus-­
Kulturlyophilisat
1g
Soweit nicht anders
­verordnet, täglich
1 Vaginalzäpfchen
abends vor dem
­Schlafengehen tief in
die Scheide einführen.
6 St.
12 St.
VK -EK
2. Rohertrag =VK/
–,19 (individueller Herstellerrabatt nicht berücksichtigt)
1,19
www.DeutschesApothekenPortal.de
Mit natürlichen Milchsäure­
bakterien
3. Angaben laut Lauer-Taxe
7 St.
14 St.
alle Daten ohne Gewähr
Die Pflichttexte entnehmen Sie bitte den jeweiligen Herstellerseiten
37
Aus de r I n dus t r i e
HYLO®-FRESH im Test: Sinnvolle Ergänzung
des bewährten HYLO® EYE CARE-Sortiments
T
rockene Augen machen sich durch Symptome wie Augenrötung, Brennen oder
Fremdkörpergefühl bemerkbar. Diese können sehr unangenehm sein und den Alltag
und die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Je nach Form und Schweregrad des
trockenen Auges sind unterschiedliche Präparate zu empfehlen.
t
s
e
T
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k
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d
o
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P
ng
Auswertu
33,7
33 7
Damit sich Apothekenmitarbeiter selbst von dem
neuen HYLO® -FRESH selber überzeugen konnten,
hat der Hersteller URSAPHARM zusammen mit
dem DeutschenApothekenPortal im Juni einen Pro­
dukttest angeboten. 415 Teilnehmer haben HYLO® FRESH getestet und bewertet.
Hyaluronsäure und Euphrasia
– eine sinnvolle Kombination
Bewertet wurde unter anderem die Kombination
der Inhaltsstoffe Hyaluronsäure und Euphrasia.
Zubereitungen aus Augentrost (Euphrasia officina­
lis) werden schon seit Jahrhunderten zur Behand­
lung von brennenden Augen, vermehrter Tränen­
absonderung sowie Schwellungen und Rötungen
der Augenlider angewandt. HYLO® -FRESH enthält
neben Euphrasia auch 0,03 % Hyaluronsäure, die
95,7 und effektive Befeuchtung der
für eine wohltuende
Augenoberfläche sorgt. Diese Kombination beur­
teilt auch die große Mehrheit der Produkttester
(95,7 %) als sinnvoll (Abb. 1).
95,7
keine Angabe
keine Angabe
sinnvoll
weniger sinnvoll
nicht sinnvoll
keine Angabe
keine Angabe
sinnvoll
weniger sinnvoll
07
0,7
05
0,5
3,1
07
0,7
05
0,5
nicht sinnvoll
3,1
Abb. 1: Beurteilung der Kombination der Inhaltsstoffe von
HYLO® -FRESH
38
HYLO®-FRESH als neuer Baustein des
bewährten Sortiments
Eine weitere Frage war, wie das neue HYLO® FRESH in Bezug auf das bisherige Sortiment von
HYLO® EYE CARE beurteilt wird. Dabei fiel das
Urteil durchweg positiv aus: Die Mehrzahl der Teil­
nehmer ist der Meinung, dass HYLO® -FRESH eine
sinnvolle Ergänzung des bestehenden HYLO® EYE
CARE-Sortiments darstellt (Abb. 2). Anhand der
Umverpackung, auf der alle wichtigen Informatio­
0,7 leicht zu finden sind, lässt sich
1,2 0,5und
nen schnell
®
HYLO -FRESH zudem schnell in das HYLO® EYE
CARE-Sortiment einordnen.
keine Angabe
1,2 0,5 0,7
trifft voll und ganz zu
trifft überwiegend zu
33,7
33 7
trifft weniger zu
trifft weniger zu
trifft nicht zu
keine Angabe
63,9
trifft voll und ganz zu
trifft überwiegend zu
trifft weniger zu
trifft weniger zu
trifft nicht zu
63,9
Abb. 2: Bewertung der Aussage „HYLO® -FRESH ist beson­
ders bei leichten Beschwerden eine sinnvolle Ergänzung des
bestehenden HYLO® EYE CARE-Sortiments“
Auch das Gesamturteil von HYLO® -FRESH war
durchweg positiv. Die Mehrheit der Tester zeigte
sich von dem Produkt überzeugt, über 97 % würden
es ihren Kunden empfehlen.
Wichtig: ausführliche Beratung
Wichtig bei jeder Empfehlung ist eine ausführliche
Beratung, da der Kunde das Präparat eventuell
noch nicht kennt. Zur Unterstützung Ihres Bera­
tungsgesprächs steht eine Beratungskarte HYLO® FRESH zum kostenlosen Download zur Verfügung.
Auf dieser sind die wichtigsten Informationen zu
dem Produkt und der Anwendung zusammenge­
fasst.
Jeder einzelne Teilnehmer konnte sich nach dem
Produkttest über ein Dankeschön-Paket freuen.
Die Beratungskarte finden Sie
unter:
www.OTCdialog.de/0781
www.DeutschesApothekenPortal.de
Aus de r I n dus t r i e
pdate
U
s
n
e
s
s
i
W
Auge T e il
Trockenes
1
Einfach praktisch:
Das patentierte COMOD®-System
P
roblematisch bei der Behandlung des
„Trockenen Auges“ sind die in vielen Tränenersatzmitteln enthaltenen Konservierungsmittel. Sie sollen eine Verkeimung der Augentropfen während der Lagerung und Anwendung vermeiden, schädigen jedoch die Zellen
der Augenoberfläche.
Diese Substanzen können den natürlichen Tränen­
film zerstören und zudem Ursache von Unverträg­
lichkeitsreaktionen sein.
HYLO® -FRESH ist völlig konservierungsmittel­
frei – das patentierte COMOD®-Mehrdosissystem
schließt eine Verunreinigung der Lösung durch
Mikroorganismen aus.
Die Anwendung ist denkbar einfach: Nach
Abnahme der Schutzkappe wird die Flasche über
Kopf im COMOD ®Griff gehalten und
das Unterlid leicht
vom Auge abgezo­
gen. Durch Drücken
auf den Flaschenbo­
den gelangt so eine
geeignete Menge des
Tränenersatzmittels
in das Auge.
Übrigens: 87 % der Teilnehmer des Produkttests bewerteten diese Handhabung als gut oder
sogar sehr gut.
Ein Anwendungsvideo zum
Comod® -System finden Sie hier:
www.OTCdialog.de/0782
HYLO-FRESH
®
Frische für müde
und gestresste Augen
• Zur Linderung gereizter Augen
• Hyaluronsäure und Euphrasia
• Ohne Konservierungsmittel
Monate
nach Anbruch
verwendbar
A b g a b e - S e rv ic e
Abgabeprobleme
bei erstattungsfähigen OTC-Präparaten
D
as Apothekenteam erhält regelmäßig
Verordnungen über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Insbesondere bei
diesen Verordnungen liegt nicht immer
sofort auf der Hand, ob eine Erstattung durch
die gesetzliche Krankenkasse erfolgt.
Rahmenvertragskonform ist die Abgabe von 15 x
100 Stück, um die verordnete Menge richtig zu
beliefern. Denn Nephrotrans wird wie folgt in die
PackungsV einsortiert:
DAP hat für Sie einige Praxisbeispiele zusammengestellt, um Ihnen Abgabeentscheidungen zu erleichtern:
Fall 1
Mehrfachverordnung von Nephrotrans
Anfrage:
Uns liegt folgende Mehrfachverordnung über
Nephrotrans vor: 3 x 5 x 100 St.
Das Rezept ist zulasten der AOK Rheinland Hamburg ausgestellt. Auf der Verordnung fehlt das Sonderkennzeichen. Weiterhin handelt es sich um ein
nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel.
Demnach ist die größte Messzahl 100 und ein Stückeln mit einem Vielfachen der größten Messzahl
laut Rahmenvertrag erlaubt.
Da es sich um eine sehr große verordnete Menge
handelt, sollte die Apotheke vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten und sich die Richtigkeit
der verordnete Menge zur Sicherheit bestätigen
lassen.
DeutschesApothekenPortal
ARBEITSHILFE
Verordnung Rx-Arzneimittel
Menge unterhalb der Nmax
(größte Messzahl)
Stückzahl-/Mengenverordnung
Menge nicht im aktuellen N-Bereich
Packungsgröße nicht im Handel
Alle Voraussetzungen erfüllt?
Dürfen wir das Rezept wie verordnet beliefern?
Antwort:
Die AOK Rheinland verzichtet in ihrem Arzneiliefervertrag auf einen besonderen Vermerk für viel­
fache Mengen oberhalb der größten Messzahl, so
dass dieser bei dieser Krankenkasse entfallen kann.
Nephrotrans ist als apothekenpflichtiges Arzneimittel laut OTC-Liste (Anlage I der Arzneimittelrichtlinie) auch für Erwachsene bedingt erstattungsfähig, nämlich bei folgenden Erkrankungen:
14 a
Stückelung nach § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages
„Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“
ja
nein
Stückelung
möglich
Stückelung
nicht möglich
Stückelung unter
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
vornehmen,
z. B. 30 + 60 St.,
falls wirtschaftlicher
als 2 x 45 St.
Verordnung
Non-Rx-Arzneimittel
Verordnung
Menge unterhalb der Nmax
(größte Messzahl)
Stückzahl-/Mengenverordnung
Menge nicht im aktuellen N-Bereich
Packungsgröße nicht im Handel
Übergangs-Jumbo
zu verordneter Menge im Handel?
Keine Stückelung!
Abgabe
der nächstliegenden
Packungsgröße
Rx-Arzneimittel/
Non-Rx-Arzneimittel
Menge oberhalb der Nmax
(größte Messzahl)
Stückzahl-/Mengenverordnung
Menge nicht im aktuellen N-Bereich
ja
nein
Stückelung nicht möglich!
Abgabe der ÜbergangsJumbo (Übergangsfrist
für Inverkehrbringen mit
alter Kennzeichnung:
18 Monate ab Verlust
der bisherigen NmaxBezeichnung)
Ausdrücklicher
ärztlicher Vermerk,
z. B. (!)
oder
„exakte Menge“
vorhanden?
ja
Sonder-PZN
9999057 beim
Stückeln mit
verschiedenen
Packungsgrößen
!
Stückeln,
aber nur mit
Vielfachem der
Nmax-Packung
nein
Abgabe von nur
1 x Nmax
(Ausnahme: abweichende Regelung im
Regionalliefervertrag)
Die Stückelungsregeln gem. § 6 (2,3) Rahmenvertrag sind nur bei Arzneimitteln anzuwenden, nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc.
Hier gehts zur DAP Arbeitshilfe
„Stückeln“:
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Februar 2012
www.OTCdialog.de/0784
Fall 2
Calcet auf Kassenrezept
Ob eine entsprechende Diagnose vorliegt, muss die
Apotheke nicht überprüfen.
Die verordnete Menge von 3 x 5 x 100 St. entspricht
einer Gesamtmenge von 1500 Stück.
Die Abgabe von 3 Packungen à 500 Stück ist nicht
möglich, da es sich bei dieser Packungsgröße um
eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung handelt.
40
Anfrage:
Wir haben eine Verordnung über Calcet 950 mg
100 Stück auf Kassenrezept. Der Inhaltsstoff ist
Calcium-Ion mit einem Gehalt von 240 mg.
Laut OTC-Übersicht sind aber nur Calciumprodukte
mit einem Gehalt von mindestens 300 mg CalciumIon/Dosiereinheit erstattungsfähig.
Können wir das verschriebene Produkt zulasten der
GKV abrechnen? Auch für einen Erwachsenen?
www.DeutschesApothekenPortal.de
A b g a b e - S e rv ic e
Antwort:
Laut OTC-Ausnahmeliste werden Calciumverbindungen mit mindestens 300 mg Calcium-Ion/
Dosiereinheit erstattet:
• nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
• nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von
wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
• bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in
der jeweiligen Fachinformation bei zwingender
Notwendigkeit.
Das verordnete Arzneimittel Calcet 950 mg wird
allerdings bei einer abweichenden Indikation angewendet, nämlich zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei dialysepflichtiger chronischer Niereninsuffizienz.
Bei einer Verordnung auf Kassenrezept ist davon
auszugehen, dass eine entsprechende Diagnose
beim Patienten vorliegt.
Fall 3
Emser Inhalationslösung erstattungsfähig
Anfrage:
Die Erstattungsfähigkeit von Emser Inhalations­
lösung wirft Fragen auf. Der Artikel ist ein Medizinprodukt und aufgrund der Anlage V der AM-RL
[(verordnungsfähige Medizinprodukte): isoton.
Kochsalzlsg zur Inhalation] scheinbar erstattungsfähig. Emser hat eine eigene Zusammensetzung –
Ist sie auch isotonisch und trifft die Anlage V zu?
Können wir es zulasten der Krankenkasse abgeben?
Antwort:
Die Emser Inhalationslösung ist nicht erstattungsfähig zulasten der gesetzlichen Krankenkassen.
Die Anlage V gibt die verordnungsfähigen Medizinprodukte an, die auch erstattungsfähig sind. Hier
wird nicht nach Inhaltsstoffen eingruppiert, sondern nach Produktnamen, wie bei dieser beispiel­
haften Kochsalzlösung:
Unter Punkt 37 der OTC-Ausnahmeliste heißt es:
Demnach ist das verordnete Calcet 950 mg 100 Stück
verordnungs- und erstattungsfähig zulasten der
gesetzlichen Krankenkassen. Es kann auch für
Erwachsene beliefert werden.
Bei Unklarheiten, die aufgrund der Angabe einer
abweichenden Diagnose entstehen, empfiehlt sich
grundsätzlich immer die Rücksprache mit dem verordnenden Arzt.
Da die Emser Inhalationslösung hier nicht aufgeführt ist, wird diese auch nicht erstattet. Alle
erstattungsfähigen Medizinprodukte können Sie
alphabetisch sortiert auf unserem Internetportal
abrufen.
Zur Übersicht über alle verordnungsfähigen Medizinprodukte:
www.OTCdialog.de/0786
Hier gehts zur OTC-Ausnahmeliste:
www.OTCdialog.de/0785
www.DeutschesApothekenPortal.de
41
A b g a b e - S e rv ic e
Fall 4
Fall 5
Magnesiocard bei Spannungskopfschmerz
Hametum 200 g Jumbopackung
Anfrage:
Verordnet wurde Magnesiocard 2,5 mmol 200 St.
mit „!“. Das Aut-idem-Kreuz ist gesetzt und die Diagnose „Spannungskopfschmerz“ auf dem Rezept
aufgebracht. Dürfen wir die verordnete Packung
beliefern?
Anfrage:
Die Kinderärztin in unserer Nähe verordnet häufiger Hametum Wund- und Heilsalbe 200 g für Kinder
unter 12 Jahren. Diese Packungsgröße ist als XN
eingestuft. Zum 01.11.2012 ist ja die Übergangsfrist
für die alten Normgrößen abgelaufen – dürfen wir
die 200-g-Packung noch zulasten der GKV abgeben?
Antwort:
Die 200-St.-Packung ist eine nicht erstattungs­
fähige Jumbopackung.
Man dürfte theoretisch, weil der Arzt den besonderen Vermerk („!“) gemacht hat, 2 x die 100erPackung (Vielfaches der Nmax) abgeben.
Aber Achtung ist geboten, da die vom Arzt angegebene Diagnose „Spannungskopfschmerz“ nicht zu
den angegebenen Diagnosen laut Anlage I der Arzneimittelrichtlinie (OTC-Übersicht) zählt.
Magnesiocard ist gemäß Arzneimittelrichtlinie nur
verordnungsfähig, wenn der Patient unter einer
angeborenen Magnesiumverlusterkrankung leidet
(siehe Anlage I Nr. 28).
Antwort:
Sie vermuten richtig. Die 200-g-Packung ist eine Jum­
bo­packung und darf nach Ablauf der Übergangsfrist
nicht mehr zulasten der GKV abgegeben werden.
Laut Packungsgrößenverordnung wird Hametum
Wund- und Heilsalbe wie folgt einsortiert:
N1 = 20–30 | N2 = 45–55 | N3 = 95–100
Wenn die Menge von 200 g zusätzlich den Vermerk
„!“ oder „Menge ärztlich begründet“ trägt, dürften
Sie theoretisch 2 x 100 g abgeben, also ein Viel­
faches der Nmax . Da dieser Vermerk aber fehlt, können Sie hier nur 100 g beliefern.
Hier gehts zur DAP Arbeitshilfe
„Stückeln“:
www.OTCdialog.de/0784
Hätte der Arzt keine Diagnose auf die Verordnung
geschrieben, dann könnte man zwei Packungen
zulasten der Krankenkasse beliefern, denn die Apotheke kann und muss die Voraussetzungen der Verordnung nicht überprüfen. Anders ist es jedoch,
wenn der Arzt eine Diagnose aufgebracht hat wie
im vorliegenden Fall. Magnesium wird bei Spannungskopfschmerzen nicht erstattet, sodass der
Patient die Kosten selber tragen muss. Privat kann
man dem Patienten natürlich die Jumbopackung
verkaufen!
Hier gehts zur OTC-Ausnahmeliste:
www.OTCdialog.de/0785
42
Fall 6
Methionin nicht mehr erstattungsfähig?
Anfrage:
Methionin Stada 500 mg 100 Filmtabletten sind auf
einem Kassenrezept verordnet. Das Kassensystem
sagt: „Nicht verordnungsfähig für Erwachsene“.
Unser Patient hat es regelmäßig von uns auf Kassenrezept bekommen. Seit wann ist es nicht mehr
erstattungsfähig? Gibt es Ausnahmeregeln?
Antwort:
Der Wirkstoff L-Methionin ist seit dem 02.06.2012
nicht mehr in der Anlage I zum Abschnitt F der
Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt und damit auch
nicht mehr als „OTC-Ausnahme“ zulasten einer GKV
verordnungsfähig.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Aus de r I n dus t r i e
Pankreasenzyme – retaxsichere Abgabe
auf GKV-Rezept
P
Die Erstattungsfähigkeit pankreasenzymhaltiger
Arzneimittel wie Kreon® ist an die Anlage I zum
Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinie (OTC-Über­
sicht) geknüpft. Gemäß dieser Anlage kann Kreon®
zur Behandlung der chronischen exokrinen Pank­
reasinsuffizienz und Mukosviszidose sowie zur
Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizi­
enz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steator­
rhoe auch für Erwachsene zulasten der GKV ver­
ordnet werden. Ob eine entsprechende Erkrankung
vorliegt, obliegt der Diagnose des Arztes – die Apo­
theke kann und muss dies bei der Rezeptbelieferung
nicht prüfen.
Mögliche Retax-Gefahren lauern vielmehr dort,
wo sie auch bei einer „normalen“ Rx-Verordnung
bestehen. Beispielsweise muss die Apotheke sorg­
fältig prüfen, ob das Originalarzneimittel oder ein
Import abgegeben werden kann bzw. muss.
Importe sind nicht immer
­wirtschaftlicher
Die Apotheke erhält folgende Verordnung:
Verordnet:Kreon 10.000 100 Stück N2,
PZN 07202907
Kasse:
AOK Rheinland/Hamburg
Ausgehend von dieser Verordnung über das Origi­
nalpräparat Kreon® (Angabe des Herstellernamens
und/oder PZN) fällt auf, dass keiner der derzeit
erhältlichen Importe wirtschaftlich im Sinne der
15/15-Regelung ist (Stand 01.09.2013), wie ein Aus­
schnitt aus der Lauer-Taxe zeigt. Nicht wirtschaft­
liche Importe sind hier mit einem großen „I“
gekennzeichnet.
Mit der Abgabe eines Importes würde der Apo­
theke kein Bonus gutgeschrieben werden; das
www.DeutschesApothekenPortal.de
Abb. Ausschnitt Lauer-Taxe: Importliste zu Kreon 10.000 Hartkaps. N2
­ riginal Kreon® kann ohne Retax-Risiko abgegeben
O
werden.
Selbst wenn ein wirtschaftlicher Import erhält­
lich wäre, könnte das Original bei erfüllter ImportQuote abgegeben werden. Laut Rahmenvertrag § 4
(4) kann die Apotheke zwischen den drei preisgüns­
tigsten Arzneimitteln und dem namentlich verord­
neten wählen, sofern kein Rabattvertrag zu bedie­
nen ist.
Fazit: In dem genannten Beispiel könnte das ver­
ordnete Original demnach abgegeben werden.
Rabattiertes Original hat Vorrang
Kreon® von Abbott ist derzeit für über 16 Mio. GKVVersicherte rabattiert (Stand 01.09.2013). Das
rabattierte Original ist immer vorrangig vor nicht
rabattierten Importen abzugeben. Das gilt auch bei
einer namentlichen Verordnung eines Imports –
selbst wenn diese mit einem Aut-idem-Kreuz verse­
hen ist. Da Original und Import als identische Arz­
neimittel gelten, schützt das Kreuz hier nicht vor
einem Austausch. Gibt die Apotheke anstelle des
rabattierten Originals einen Import ab, droht ihr
dementsprechend eine Retaxation!
Zum Download: Abgabehilfe
und Patienteninformation
AbgabehilfeArzneimittelinformation
Kreon
®
Eine aktuelle Abgabehilfe mit Hin­
weisen zur Erstattungsfähigkeit
und der Abgabe Original vs. Import
gibt Sicherheit beim Umgang mit
Verordnungen über Kreon®. Als
weiterer Service steht eine Patien­
teninformation zur Abgabe an den
Kunden zum kostenlosen Down­
load zur Verfügung.
ausErstattung
Ihrer Apotheke zu Kreon
Wichtige Hinweise zur
und zur Abgabe Original vs. Import
Seite 1/2
®
Liebe Patientin, lieber Patient,
Sie haben in der Apotheke das Arzneimittel Kreon® erhalten. Lesen Sie bitte die gesamte
Packungsbeilage sorgfältig durch, denn sie enthält wichtige Informationen für Sie.
Wirkstoff:
Pankreatin
Anwendung:
Einnahme als Hartkapseln mit magensaftresistent überzogenen Pellets oder als Granulat,
Hier finden
Sie einige
grundlegende
Informationen
zu den Mahlzeiten. Dosierung richtet
sich nach
den Symptomen
und dem
Fettgehalt zu Ihrem Medikament auf einen Blick.
der Nahrung, Faustregel: 2.000 Lipase-Einheiten/g Nahrungsfett als Einstiegsdosis.
Dosisanpassung gemäß Ansprechen.
®
Anwendungsgebiete:
Bei Störungen der exokrinen Pankreasfunktion, die mit einer Maldigestion einhergehen.
Bei Mukoviszidose zur Unterstützung
der® ungenügenden
Funktion
der
enthält wichtige
Verdauungsenzyme.
Es wird eingesetzt, wenn die Bauchspeichel• Kreon
Bauchspeicheldrüse.
drüse aufgrund einer Funktionsstörung zu wenig dieser Enzyme produziert.
Status:
apothekenpflichtiges Arzneimittel
Was ist Kreon ?
• Kreon gibt es als Kapsel und als Granulat. Bei beidem befinden sich die Enzyme in kleinen
Erstattung durch die GKV
®
Pellets, die mit einem Magensäureschutz überzogen sind. Damit passieren die Enzyme
unbeschadet den Magen bis sie ihren Wirkort, den Dünndarm, erreichen.
®
®
Kinder und Jugendliche: Als nicht verschreibungspflichtiges
Arzneimittel
ist Kreon
bei
bis zum Stärken
vollKapseln
werden
in Kindern
verschiedenen
angeboten. Die Stärke zeigt an, wie viele
• Kreon
endeten zwölften Lebensjahr und Einheiten
bei Jugendlichen
mit Entwicklungsstörungen
bisin einer Kapsel enthalten sind.
des fettspaltenden
Enzyms Lipase
zum vollendeten 18. Lebensjahr erstattungsfähig.
Erwachsene:
gibt es inzur
Beuteln
mit jeweils
• Kreon
Gemäß OTC-Ausnahmeliste* kann
Kreon®Granulat
bei Erwachsenen
Behandlung
der 300 mg, was 20.800 Einheiten Lipase
entspricht.und Mukoviszidose sowie zur Behandlung
chronischen exokrinen Pankreasinsuffizienz
der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach
Gastrektomie zulasten der GKV verordnet
für Kinder enthält jeweils 5.000 Einheiten Lipase pro 100 mg
• Kreon® Granulat
werden. Über die Verordnung entscheidet
der Arzt. Bei der Rezeptbelieferung muss
mg = eine Messlöffelfüllung).
die Apotheke nicht prüfen, ob eine(100
entsprechende
Diagnose vorliegt.
®
Abgabe Original vs. Import
Verordnung
Status
Anwendung von Kreon®
Fragestellung
Lösung
Kreon® Original
➔ Original ist
(mit Herstellerbezeichnung
Rabattartikel
„Abbott“ oder entspr. PZN)
oder Kreon® Import
Was hat Vorrang?
Das rabattierte Original hat stets
➔ Keine Rabattartikel,
Kreon® Original
15/15-Importe
(mit Herstellerbezeichnung
gibt es nicht, aber
„Abbott“ oder entspr. PZN)
andere Importe
Kann das Original
abgegeben werden?
➔ Kreon® wird zu den Mahlzeiten und Zwischenmahlzeiten eingenommen.
➔ Die übliche Dosis
für eine
Vorrang
vor Hauptmahlzeit
nicht rabattiertenliegt zwischen 20.000 und 80.000
Importen,
selbst bei1 ImportverLipase-Einheiten
(entsprechend
bis 2 Kapseln Kreon® à 25.000 oder à 40.000).
ordnungen mit Aut-idem-Kreuz
➔ Die Dosiseinstellung
muss
mit dem Arzt besprochen werden. Die individuelle Dosierung
(§ 4 Abs.
2 Rahmenvertrag).
richtet sich nach
Schweregrad
Erkrankung und wird auf den Fettgehalt der
➔ dem
Rabattiertes
Kreon® der
muss
abgegeben werden.
Nahrung angepasst.
Gibt es keinen Rabattartikel, kann
eines der drei preisgünstigsten
Arzneimittel oder das namentlich
Hilfreiche Faustregeln
zurabgegeben
Berechnung
der Dosierung:
verordnete
werden.
Das Kreon® Original kann somit
© DAP, ohne Gewähr, Stand 07.2013
ankreasenzyme, die zu der Gruppe der
apothekenpflichtigen Arzneimittel gehören,
können bei bestimmten Erkrankungen zulasten der GKV abgegeben werden. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht, ob eine entsprechende Indikation vorliegt. Eine Retax-Gefahr
lauert jedoch bei der Entscheidung, ob das
Originalarzneimittel oder ein Import abgegeben wird.
abgegeben
werden (§anhand
4 Abs. 4von Nährstoffangaben auf der Lebens1 Fettgehalt der Mahlzeit
ermitteln:
Unwirtschaftliche
mittel-PackungRahmenvertrag).
oder mithilfe von
Nährstofftabellen.
Importe nicht berücksichtigen.
➔ Keine Rabattartikel,
Kreon® Original
es gibt 15/15(mit Herstellerbezeichnung
Importe (hypo„Abbott“ oder entspr. PZN)
thetisch, derzeit
nicht zutreffend!)
2 das
Lipase-Einheiten
berechnen:
Für 1 g Fett werden als Einstiegsdosis 2.000 LipaseKann
Original
Wenn
die WirtschaftlichkeitsEinheiten
benötigt,
d. h.
benötigte Lipase-Einheiten
= x Gramm Fett mal 2.000.
abgegeben
werden?
reserve
(Importbonus)
bereits
erfüllt ist, kann das Kreon® Original ®
3 Lipase-Einheiten
auf die benötigte Menge Kreon Kapseln oder Granulat umrechnen.
abgegeben werden. Ein „übererfüllter“ Importbonus wird nicht
an die Apotheke ausgezahlt.
Alles Gute wünscht Ihre Apotheke!
* Anlage 1 zum Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinie, Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht)
Die Abgabehilfe und Patienten­
information finden Sie unter:
Mit freundlicher Unterstützung von Abbott Arzneimittel GmbH
www.OTCdialog.de/0789
43
A k t u e ll e s
Blutzuckerteststreifen:
Vdek-Vertrag fordert 36%-Quote
Messgerät
Contour® XT
Set mg/dl
PZN 06114986
Set mmol/l
PZN 06114992
Set mg/dl
PZN 09233214
Set mmol/l
PZN 09233220
Set mg/dl
PZN 06581305
Set mmol/l
PZN 06581311
Set mg/dl
PZN 06581328
Set mmol/l
PZN 06581334
Set mg/dl
PZN 06425999
Set mmol/l
PZN 06426007
Set mg/dl
PZN 09396933
Set mmol/l
PZN 09396927
Accu-Chek®
Aviva
Teststreifen
Accu-Chek®
Mobile
Testkassette
BGStar ®
Teststreifen
BGStar ®
Teststreifen
Contour ®
Sensoren
Contour ®
Next
Sensoren
freestyle
GlucoMen®
FreeStyle
InsuLinx®
GlucoMen ®
reAdy
Set mg/dl
PZN 7796870
Set mmol/l
PZN 7796893
FreeStyle Lite®
Blutzuckerteststreifen
Gluco-test Plus
Omnitest® Omron
Onetouch®
stADA Gluco Care®
stADA Gluco result®
GlucoMen ®
Gm
Gluco-test
Plus
Gluco-test
Plus
IMe-dC
idia™
Omnitest ® 3
Omron
HeA-221
OneTouch ®
Vita®
OneTouch ®
Verio® IQ
Set mg/dl
PZN 03722248
Set mmol/l
PZN 03722277
Set mg/dl
PZN 07425688
Set mmol/l
PZN 07425642
Set mg/dl
PZN 05883926
Set mmol/l
PZN 05883932
Set mmol/l
PZN 09732472
Set mg/dl
PZN 09732489
Set mg/dl
PZN 06426473
Set mmol/l
PZN 09505687
Set mg/dl
PZN 08881572
Set mmol/l
PZN 08881566
Set mg/dl
PZN 09264203
Set mmol/l
PZN 09264195
Set mg/dl
PZN 05132479
Set mmol/l
PZN 05132580
Set mg/dl
PZN 09671606
Set mmol/l
PZN 09671581
Set mg/dl
PZN 09717248
Set mmol/l
PZN 09717254
GlucoMen®
reAdy
Sensor
GlucoMen® LX
Sensor
GlucoMen®
Gm Sensor
Teststreifen
Gluco-test
Plus
Teststreifen
Gluco-test
Plus
Teststreifen
idia™
Teststreifen
Omnitest ® 3
Teststreifen
OMrON
HeA-STP20
Teststreifen
OneTouch ®
Vita®
Teststreifen
OneTouch ®
Verio®
Teststreifen
STAdA Gluco STAdA Gluco STAdA Gluco
Care®
result ®
result ®
Teststreifen
Teststreifen
Blutzucker-
STAdA Gluco STAdA Gluco STAdA Gluco
Care®
result ®
result To Go®
Set mg/dl
PZN 05879356
Set mmol/l
PZN 05879362
Set mg/dl
PZN 05879379
Set mmol/l
PZN 05879385
Teststreifen
Teststreifen
50 St.
PZN 06067198
50 St.
PZN 06581340
50 St.
PZN 06581340
50 St.
PZN 06690974
50 St.
PZN 08884487
50 St.
PZN 0435991
100 St.
PZN 0436080
Accu-Chek®
FastClix
Accu-Chek®
FastClix
BGStar®
Stechhilfe
BGStar®
Stechhilfe
Microlet ® 2
Stechhilfe
Microlet ® 2
Stechhilfe
FreeStyle®
Stechhilfe
Stechhilfe
50 St.
PZN 06430546
50 St.
PZN 03722679
ß-KetoneTeststreifen
50 St.
PZN 05883984
25 St.
PZN 07123183
50 St.
PZN 07702165
25 St.
PZN 07123183
50 St.
PZN 07702165
50 St.
PZN 06426496
2 x 25 St.
PZN 06117909
2 x 50 St.
PZN 06435584
50 St.
PZN 09096705
2 x 25 St.
PZN 00585940
2 x 25 St.
PZN 06558223
Glucoject ®
dual S
Glucoject ®
dual S
Gluco-test
Lanzettiergerät
Gluco-test
Lanzettiergerät
IMe-dC
Stechhilfe
Omnilance
Lanzettiergerät
Stechhilfe
Multi-Lancet
device™
OneTouch ®
Mini®
Stechhilfe
OneTouch ®
delica®
Stechhilfe
PZN 01133068
PZN 01133068
PZN 03865568
PZN 03865568
10 St.
PZN 07425607
PZN 06900851
integriert
nicht separat
erhältlich
nicht separat
erhältlich
PZN 06691175
PZN 06691175
Nur in Geräteset
mit 10 Lanzetten
erhältlich
Accu-Chek®
FastClix
Lanzettentrommel
Accu-Chek®
FastClix
Lanzettentrommel
BGStar ®
Lanzetten
BGStar ®
Lanzetten
Microlet ®
Lanzetten
Microlet ®
Lanzetten
FreeStyle®
Lanzetten
GlucoMen®
reAdy
Lancets
Glucoject ®
Lancets
Glucoject ®
Lancets
Gluco-test
Lanzetten
Gluco-test
Lanzetten
IMe-dC
Lanzetten
Omnican ®
Lance soft
Lanzetten
24 St.
PZN 07234971
204 St.
PZN 07234988
28G: 25 St.
PZN 07549798
100 St.
PZN 07549806
33G: 25 St.
PZN 07549829
100 St.
PZN 07549835
28G: 25 St.
PZN 07549798
100 St.
PZN 07549806
33G: 25 St.
PZN 07549829
100 St.
PZN 07549835
200 St.
PZN 0365925
24 St.
PZN 07234971
204 St.
PZN 07234988
100 St. farbig
PZN 06691181
200 St. farbig
PZN 06691206
100 St. farbig
PZN 06691181
200 St. farbig
PZN 06691206
25 St.
PZN 03722685
100 St.
PZN 03722840
50 St.
PZN 03835716
100 St.
PZN 03835774
200 St.
PZN 04413845
50 St.
PZN 03835716
100 St.
PZN 03835774
200 St.
PZN 04413845
100 St.
PZN 03865999
100 St.
PZN 03865999
100 St.
PZN 03941387
28G: 200 St.
PZN 07275421
30G: 200 St.
PZN 09692502
Accu-Chek®
Aviva
GlucoseKontrolllösung
Accu-Chek®
Mobile
GlucoseKontrolllösung
BGStar ®
Kontrolllösung
normal
BGStar ®
Kontrolllösung
normal
2,5 ml
PZN 03360532
1 Packung
à 4 Einmalapplikationen
PZN 07306914
6 ml
PZN 06581357
6 ml
PZN 06581357
oder Abbott
Thin Lancets
PZN 03941418
50 St.
PZN 1747801
200 St.
PZN 1747818
Contour ®
Kontrolllösung
Contour ®
Next
Kontrolllösung
FreeStyle®
Kontrolllösung
GlucoMen ®
reAdy
Control
GlucoMen ®
LX Plus
Glu/Ket
Control
GlucoMen ®
Gm Control
Normal:
PZN 06691057
Hoch:
PZN 006691063
Niedrig:
PZN 006691086
Normal:
PZN 08884576
Hoch:
PZN 08884613
Niedrig:
PZN 08884607
hoch-niedrig
2 x 4,0 ml
PZN 1510714
H
PZN 03821335
N
PZN 03820726
H Glukose +
Ketone (4 ml)
PZN 7425636
N Glukose +
Ketone (4 ml)
PZN 7425613
H
PZN 5883990
N
PZN 5884009
Gluco-test
Gluco-test
Plus Kontroll- Plus Kontrolllösung
lösung
normal
4 ml
PZN 06799903
hoch
4 ml
PZN 06799889
normal
4 ml
PZN 06799903
hoch
4 ml
PZN 06799889
bereits
vorcodiert
CODE 65
bereits
vorcodiert
CODE 65
50 St.
PZN 05879416
STAdA
Stechhilfe
STAdA
Stechhilfe
Inklusive 3
Lanzetten
PZN 05879304
Inklusive 3
Lanzetten
PZN 05879304
Inklusive 3
Lanzetten
PZN 05879304
Dauercodierung
automatisch
ohne Codieren
ohne Codieren
automatisch
automatisch
Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek. Messzeit 6 Sek. Messzeit 6 Sek. Messzeit 5 Sek.
Blutvol. 0,5 μl
Blutvol. 0,5 μl
Blutvol. 0,3 μl
Blutvol. 0,6 μl
Blutvol. 0,6 μl
Hohe MessHohe MessZuverlässiges Testkassette mit
Einfach zu
genauigkeit
genauigkeit
50 Tests – keine
Sicherheitsbedienen
durch intelligente durch intelligente Sichere Messeinzelnen
paket
Technologie
Technologie
Teststreifen
Große, saugergebnisse
Berücksichtigt Nahtlose VerbinMarkierungsstarke Testdung zu iPhone
potenzielle
funktion für
streifen
und iPod touch*
Störfaktoren
Messungen
Speicher für
vor/nach der
Autom. DatenBeleuchtetes,
500 Messwerte
Mahlzeit
sync. in Diabegroßes Display
Datenauswertes-ManagerSpeicher für
Feedbackfunktung am PC
App
2000 Messwerte
tion sowie
Über- und
Datenauswer*iPhone und iPod touch sind im
Lieferumfang
des
iBG*STAR
Unterzucketung am PC
nicht enthalten. iBG*STAR
rungsalarm
ist direkt kompatibel mit
ohne Codieren
ohne Codieren
ohne Codieren
Beleuchtetes
Messzeit 5 Sek. Messzeit 4 Sek.
Display
Blutvol. 0,6 μl
Blutvol. 0,3 μl
Akustische
Einfach zu
(Teststreifen
Signale einbedienen
auch passend
schaltbar
für: FreeStyle
7 separate
Stechhilfe +
Lite, FreeStyle
Messimpulse
Lanzette +
Freedom Lite)
ergeben einen
25 Teststreifen +
hochpräzisen
MahlzeitenGerätecover
Messwert dank Insulinrechner:
alles in einem
Multi-PulsEmpfehlung
BlutzuckerPrinzip
persönlicher
messgerät
Insulindosierung.
(Teststreifen
Datenauswerauch passend
FreeStyle
für: Contour ®
InsuLinx berück- tung am PC oder
mit dem B.T.
sichtigt wie viel
Next USB)
device auf das
schnell wirksames Insulin noch Mobiltelefon mit
passender App.
im Körper
vorhanden ist.
ohne Codieren
idia™
Kontrolllösung
Omnitest ® 3
Control
Level 1 (normal)
Level 2 (hoch)
2 x 2 ml
PZN 06426504
2 x 3,5 ml,
Packung enthält
Control M für
mittl. Bereich u.
Control H für
hohen Bereich
PZN 06117915
ohne Codieren
ohne Codieren
Preisgruppe B*
Bei allen KK
Preisgruppe B*
Preisgruppe B*
Präzise Messim Segment der Messzeit 3 Sek.
werte durch
Messzeit 7 Sek.
Einfache
wirtschaftlichen
Doppelkammer- Bedienung und
Blutvol. 0,3 μl
Blutvol. 0,7 μl
Teststr. gelistet.
technologie auf großes Display
TeststreifenDatenspeicher für 450 Messwerte
Goldelektroden!
Blutvol. 0,7 μl
Hervorragende
auswurf
Datentransfer zum PC möglich
Interferenzfrei
Blutzuckermes- Messgenauigkeit
Einheiten mg /dl bzw. mmol/l
dank GDH-FAD. Datenauswersung in 4 Sek.
fest voreingestellt
Messzeit 7 Sek.
tung am PC
mit nur 0,3 μl
Messung mit
möglich über
Erfüllt die DIN EN ISO 15197
Blutvol. 0,5 μl
Blut und Ketonkapillar-, venös-,
www.
messung
Teststreifenauswurffunktion
USB-Schnittarteriell- und
stelle zum
neonatalen Blut. omnitestcenter.de
MesswertKetonwarnsignal
Messwerte
Auswerten der
markierung
Für Klinischenmarkierbar
Daten am PC
DatenauswerBereits jetzt in Übereinstimmung und Homecareauch in weiß
tung am PC oder
mit den Richtlinien der Bundes- Einsatz geeignet.
erhältlich:
mit dem B.T.
GUT (2,1)
ärztekammer (RiLiBÄK: +/- 11 %
Set mg/dl
device auf das
in der Kontrolllösungsmessung)
PZN 06117884
Mobiltelefon mit
passender App.
Set mmol/l
PZN 06117890
www.OTCdialog.de/0791
®
®
iPhone 4S, 4, 3GS und 3G
sowie iPod touch der 2., 3.
und 4. Generation.
* vdek-Einteilung
Einfach Blutzucker messen und
brillante Genauigkeit erleben.
Im Test: 16 Blutzuckermessgeräte
2 x gut (1,7) 1 x gut (1,8)
2 x gut (1,9) 1 x gut (2,0)
2 x gut (2,1) 1 x gut (2,2)
1 x gut (2,3) 1 x gut (2,4)
1 x befriedigend (2,6)
1 x befriedigend (3,1)
1 x befriedigend (3,2)
1 x mangelhaft (4,9)
PZN 02141147
OneTouch ®
UltraSoft ®
Lanzetten
OneTouch ®
delica®
Lanzetten
STAdA
Lanzetten
STAdA
Lanzetten
STAdA
Lanzetten
25 St.
PZN 01516208
100 St.
PZN 01516214
100 St.
PZN 02142715
200 St.
PZN 02143011
200 St.
33 G
PZN 04932657
200 St.
28 G
PZN 05879333
200 St.
28 G
PZN 05879333
100 St.
PZN 09747628
OMrON
Kontrolllösung
HeA-CTr20
OneTouch ®
Vita®
Kontrolllösung
OneTouch ®
Verio®
Kontrolllösung
2 x 3 ml
PZN 09272958
2 x 3,75 ml
PZN 00630706
2 x 3,8 ml
PZN 06558387
mittel
PZN 09717260
hoch
PZN 09775984
Level 2
PZN 05879422
Level 3
PZN 05879439
Level 2
PZN 05879422
Level 3
PZN 05879439
automatisch
ohne Codieren
ohne Codieren
ohne Codieren
ohne Codieren
ohne Codieren
Preisgruppe B* Preisgruppe B*
Messzeit 7 Sek. Messzeit 5 Sek.
Blutvol. 1 μl
Blutvol. 0,5 μl
Darstellung von
Teststreifen7, 14 und 30
auswurf
Tage MittelwerMarkierfunktion ten – nüchtern,
für Mahlzeiten
vor und nach
Speicher für 250
Mahlzeit
Messwerte mit Speicherplatz für
Datum u. Uhrzeit 500 Messwerte
Ø-Werte der
mit Datum und
letzten 7, 14 und
Uhrzeit
30 Tage
Datenschnitt3 Jahre Garantie
stelle zur
Übertragung der
Daten auf einen
Computer
www.test.de
STAdA Gluco STAdA Gluco STAdA Gluco
Care®
result ®
result ®
KontrollKontrollKontrolllösung
lösung
lösung
Messzeit 5 Sek. Messz. Blutzu- Preisgruppe B* Preisgruppe B*
cker TS 4 Sek. Messz. 4–7 Sek. Messz. 4–7 Sek.
Blutvol. 0,4 μl
Messz. ß-Keton
Blutvol. 0,5 μl
Blutvol. 0,5 μl
Sucht autom.
TS 10 Sek.
nach hohen und
4,2 cm klein
Teststreifenniedrigen Blut- Blutvol. Blutzuauswurftaste
99 Speichercker TS 0,4 μl
zuckermustern
plätze
und informiert Blutvol. ß-Keton 500 Speicherplätze
TeststreifenPatienten direkt
TS 0,8 μl
auswurftaste
Ketonkörperauf dem Display
500 Speicherwarnung
Beleuchteter
plätze
PC-Schnittstelle
TeststreifenMarkierungen
einschub und
Vor- oder
LCD-Farbdisplay
Nach-der-MahlSpeicher für
zeit und NachGUT (1,8)
750 Messergebdem-Sport
nisse
Im Test:
16 BlutzuckerTeststreifenmessgeräte
auswurftaste
Ausgabe 7/2012
PC-Schnittstelle
www.DeutschesApothekenPortal.de / © DAP DeutschesApothekenPortal / Daten ohne Gewähr / Stand: September 2013
DAP Ser vice-Medien
– Die kostenlosen ser vices rund um die Arzneimittelabgabe –
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Mit
nicht separat
erhältlich
OMrON
droplet
lancets
ultra thin
Ausgabe 7/2012
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Einfach. Sicher.
nicht separat
erhältlich
Prinzip
Bayer Diabetes Service:
0800 / 50 88 822 (kostenfrei)
www.diabetes.bayer.de
Aktuell
DeutschesApothekenPortal
Neue Erstattungsbeträge
ARBEITSHILFE
Service
Fragen zur Arzneimittelabgabe
14 b
NEU
Wann und wie
darf die Apotheke „stückeln“?
Umfrage
Typische Abgabeprobleme
Auf einen Blick
Arbeitshilfe
DAP Arbeitshilfe zum neuen Packungsgrößenaustausch
Packungsgrößenverordnung
Indikations-/Wirkstoffliste mit den alten und neuen N-Bereichen
*gültig ab 01.09.2013
Stückelung nur bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln!
Heilungsmöglichkeiten auf dem Rezept
Anlage 1
Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darf nicht gestückelt werden.
Abgeteilte orale Darreichungsformen (Stückzahl)
Stückelung nur bei Stückzahl-/Mengenverordnungen!
Bisherige N-Bereiche
N1
N2
N3
Die Stückzahl bzw. Menge muss auf der Verordnung angegeben sein.
Stückelung nur bei Verordnungsmengen, die nicht im aktuellen
09.07.13 08:42
SOFORT MESSEN !
BEREITS VOREINGESTELLT
TESTSTREIFEN LISTE B
Es ist zu prüfen, ob die verordnete Stückzahl einem aktuellen Normbereich
zuzuordnen ist. Ist dies der Fall, so ist laut AMNOG eine Packungsgröße des
aktuellen Normbereichs abzugeben. Vorrangig ist ein Rabattarzneimittel
abzugeben.
Entscheidend ist nicht, ob die verordnete Stückzahl tatsächlich im Handel
ist, sondern nur, ob diese Stückzahl einem aktuellen Normbereich laut PGV
angehört.
des DeutschenApothekenPortals
Das Magazin
Stückelung nur auf Packungsgrößen, die nicht im Handel sind!
– Buprenorphin
– Fentanyl
– Flupirtin
– Paracetamol
– Kombinationen mit Coffein
Anthelminthika
– Albendazol
– Mebendazol
– Praziquantel
– Pyrantel
– Pyrvinium
Antiallergika
– Therapieallergene
– Therapieallergene ausschließlich mit
Wiesenlieschgras-Pollen-Allergen
Antianämika
Antiarrhythmika
– Propafenon in Kinderdosierung
Antibiotika/Chemotherapeutika
– Amoxicillin
– Kombination aus Amoxicillin und
Clavulansäure
– Kombination aus Amoxicillin und
Flucloxacillin
– Ampicillin
– Azithromycin
– Cefaclor
– Cefadroxil
– Cefalexin
– Cefixim
– Ceftibuten
– Cefpodoxim
– Cefuroxim
– Ciprofloxacin bis 100 mg
– Ciprofloxacin > 100 mg
– Clarithromycin
Dies gilt auch, wenn bspw. die Abgabe von 2 x 50 St. wirtschaftlicher wäre
als die Abgabe einer verordneten, im Handel befindlichen 100er-Packung.
Es gibt selbst dann keine Verpflichtung, 2 x 50 St. abzugeben, wenn die 50erGröße im Gegensatz zur verordneten 100er-Größe rabattiert wäre. Eine
derartige Stückelung ist im Rahmenvertrag nicht vereinbart.
Achtung: Jumbopackungen sind nicht abgabefähig zu Lasten der GKV.
plus OTC Dialog
Das OTC-Magazin
Aldosteron-Antagonisten
Aminosäuren und Derivate
– Carglumsäure
– Levocarnitin
Analeptika
Analgetika
– Kombinationen mit Codein
– Kombinationen mit Codein mit
Zulassung für Tumorschmerz
– Opioide unter BtMVV sowie solche mit
verzögerter Wirkstofffreisetzung
(Monopräparate oder in Kombination
mit einem Opioidantagonisten)
Normbereich liegen!
Dialog
Folgende Unternehmen haben durch ihre
Unterstützung diese Arbeitshilfe ermöglicht:
Abbott · Aristo Pharma · b. braun Melsungen AG
bayer healthcare · hemopharm · iMe-DC
lifescan · A.MeNAriNi diagnostics · OMrON
roche Diagnostics · sanofi-Aventis Deutschland
des DeutschenApothekenPortals
Mit welchen Packungsgrößen muss gestückelt werden?
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss möglichst bis zur
verordneten Stückzahl/Menge gestückelt werden.
Verordnet:
Normbereich:
Schwerpunktthema:
BtM-Verordnungen
Umstellungsgebühr
14
DAP DIALOG
– Das Magazin –
Rx-Arzneimittel, 30 St.
30 St. liegen nicht in einem Normbereich und sind
keine Jumbopackung
Im Handel:
10 St., 20 St. und 50 St.
Abgabe:
1 x 20 St. und 1 x 10 St.
Wirtschaftlichkeit beachten!
Verordnet:
2013
132573_contour_xt_ev_anzeige.indd 1
90 St. mit Stückzahlangabe
Im Handel:
30 St., 45 St. und 60 St.
Abgabe:
Ist die Stückelung von 30 St. plus 60 St. wirtschaftlicher
als die Stückelung von 2 x 45 St., so sind 30 plus 60 St.
abzugeben.
© DAP DeutschesApothekenPortal
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Neue N-Bereiche*
N1
N2
N3
bis
100
100
63
50
50
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100
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online: www.DAPpackungsV.de
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Stand: 01.09.2013
1
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DAP
Retax-Newsletter
Apotheker-Forum
www.DeutschesApothekenPortal
– Die Service-Plattform –
DAP Arbeitshilfen
Neue PackungsV
Zum Download
Zum Download
Den Mehraufwand bei der Umstellung vergütet die
Krankenkasse – pro Versicherten dürfen innerhalb
von zwei Jahren 20 Euro berechnet werden, und
zwar auf der Verordnung der Teststreifen unter
Angabe der Sonder-PZN 02567596.
Merke: Zur Abrechnung der Umstellungsge­
bühr muss das Rezept mit der Sonder-PZN
02567596 bedruckt werden. Die Gebühr kann
pro Versicher­
DeutschesApothekenPortal
27
ten maximal
Neuregelungen zur Versorgung
mit Blutzuckerteststreifen
einmal inner­
Der Vdek-DAV-Arzneiversorgungsvertrag ab 01.08.2013
halb von zwei
Jahren abge­
rechnet wer­
den.
DAP-Arbeitshilfe-27_ARISTO_280813 04.09.13 15:07 Seite 1
ARBEITSHILFE
Diese Arbeitshilfe gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Abgabe
und Abrechnung von Blutzuckertestreifen (lt. Anlage 4).
Die Regelungen sind zutreffend für Versicherte folgender Kassen: TK, DAK, KKH, HEK
und hkk. Für Versicherte der BARMER GEK besteht ein eigener Liefervertrag.
 Preisregelungen für Blutzuckerteststreifen
Die Einteilung erfolgt in eine günstigere und in eine höhere Preisgruppe.
Günstigere Preisgruppe n. Ziffer II.1 (bisher Preisgruppe B):
Für diese Produkte gilt ein Abrechnungspreis (Nettopreis je 50 St.) in Höhe von
 bis 102 St.: 23,45 E
 ab 103 St.: 20,95 E
 ab 300 St.: 20,10 E
Höhere Preisgruppe n. Ziffer II. 2 (bisher Preisgruppe A)
Für diese Gruppe beträgt der Abrechnungspreis (Nettopreis je 50 St.)
 ab 103 St.: 24,30 E
 ab 300 St.: 22,95 E
 Auswahl der Teststreifen (Quotenregelung)
Die Apotheke ist verpflichtet, 36 % der verordneten Packungen à 50 St. mit Teststreifen, der Gruppe B zu beliefern. Dazu sind Apotheken berechtigt, namentlich
verordnete Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe n. Ziff. II.2 gegen solche aus
der Gruppe B auszutauschen. Herausgenommen aus der Quotenrechnung werden
lediglich Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz.
Quoten-Malus
Bei Nichterreichen der 36 %-Quote bis zum 30.09.2013 (und danach
jeweils im Kalenderhalbjahr) muss die Apotheke die entstandene Preisdifferenz
von 2,95 E je Packung à 50/51 St. erstatten.
Eine Arbeitshilfe zum neuen
Versorgungsvertrag gibt es hier:
 Umstellungspauschale
Für den zur Quotenerfüllung erforderlichen Mehraufwand kann die Apotheke eine
Pauschale von insgesamt 20 E berechnen. Hierfür ist die Sonder-PZN 02567596
aufzudrucken. Pro Versichertem kann die Pauschale nur einmal innerhalb von
2 Jahren abgerechnet werden.
www.OTCdialog.de/0792
Alle Rechte: © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2013
Mit freundlicher Unterstützung von Gluco-test Plus von Aristo Pharma GmbH
®
© DAP DeutschesApothekenPortal / Stand: August 2013
 Aut-idem-Kreuz bei Teststreifen
Hat der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt, darf nicht ausgetauscht werden. In diesem
Fall muss die Apotheke das „Austauschverbot“ mit der Sonder-PZN 02567573 dokumentieren, damit eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Austauschquote erfolgt.
Besteht die Möglichkeit zum Austausch von einer
höheren Preisgruppe auf Teststreifen der günstige­
ren Preisgruppe, geht dies mit einem erhöhten
Messmethode und
Besonderheiten
Das Poster steht auch zum
Download bereit:
rung
50 St.
PZN 05879416
STAdA
Stechhilfe
10 St.
PZN 09775978
Stechhilfe im
Gerät integriert
Lanzette
Kontrolllösung
50 St.
PZN 09717231
GlucoMen® LX
Plus Ketone
Sensor
10 St.
PZN 06114957
25 St.
PZN 09935258
50 St.
PZN 06114963
 bis 102 St.: 26,35 E
Merke: Setzt der Arzt das Aut-idem-Kreuz oder
verbietet den Austausch, muss das Rezept mit
der Sonder-PZN 02567573 bedruckt werden.
iDia™
GlucoMen ®
LX Plus
rung
Wenn der Arzt die Verordnung von Blutzuckertest­
streifen mit einem Aut-idem-Kreuz oder mit einem
ausdrücklichen Hinweis, der den Austausch verbie­
tet, kennzeichnet, darf kein Austausch vorgenom­
men werden. Um dabei einem Quoten-Malus zu
entgehen, muss die Apotheke diese Verordnungen
mit der Sonder-PZN 02567573 bedrucken.
Contour ®
Codie-
Austausch ja oder nein?
iBGStar ®*
Kontrolllösung
Bei Nichterreichen der Quote muss die Apotheke
der Kasse die entstandene Preisdifferenz (2,95 € je
Packung à 50/51 Stück) erstatten. Zunächst wird
ein Bemessungszeitraum bis zum 30.09.13 festge­
legt, danach wird jeweils halbjährlich bemessen.
Contour ®
BGStar ®
Lanzette
Quoten-Malus
bGstar ®
Accu-Chek®
Mobile
Stechhilfe
Die Einhaltung einer Quote ist nicht neu – bis zum
31. Juli galt noch die 10%-Quote. Die Anhebung hat
zur Folge, dass es zu vielen Umstellungen von Blut­
zuckermesssystemen kommt. Denn nur Rezeptbe­
lieferungen mit Teststreifen aus dem günstigen
Preissegment führen zur Erfüllung der Quote.
(Auswahl)
Accu-Chek®
Accu-Chek®
Aviva
Teststreifen
Neue Quote für günstige Teststreifen
Arbeitshilfe
S e r v i ce - P a r t n e r f ü r A p o t h e k e n
Blutzuckermessgeräte & Zubehör
Messgerät
Die Regelung gilt für Versicherte der TK, DAK,
KKH, HEK und hkk. Für Versicherte der BARMER
GEK gilt ein eigener Liefervertrag mit einer geson­
derten Preisvereinbarung für Testreifen. Die 36%Quote fordert die BARMER GEK nicht.
Beratungsaufwand durch die Apotheke einher.
Meist muss dann auf ein komplett neues Blutzu­
ckermesssystem umgestellt werden. Die Umstel­
lung erfordert eine patientenindividuelle Schulung,
die häufig ebenfalls die Apotheke durchführt.
Doch welches Blutzuckermesssystem gehört zu
welchen Teststreifen? Diese Frage beantwortet das
Poster „Blutzuckermessgeräte & Zubehör“, das die­
ser Ausgabe beiliegt.
Codie-
um 1. August ist ein neuer Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem vdek und dem
DAV in Kraft getreten. Nach diesem sind Apotheken verpflichtet, 36 % der verordneten
Teststreifen (Packungsinhalt 50 Stück) aus
dem günstigeren Preissegment zu beliefern.
Bei Nichterreichen der Quote muss die Apotheke die Preisdifferenz der Kasse erstatten.
Messmethode und
Besonderheiten
Z
www.DeutschesApothekenPortal.de
Aus de r I n dus t r i e
CALCIGEN ® D – erstattungsfähig und
­wirtschaftlich dank Rabattverträgen
P
ersonen mit Osteoporose oder erhöhtem Osteoporose-Risiko sollten zur Stärkung
der Knochen Calcium und Vitamin D3 zusätzlich zur Nahrung einnehmen. Bei entsprechender Indikation übernimmt die gesetz­
liche Krankenversicherung (GKV) die Kosten.
Calcium ist ein wesentlicher Knochenbestandteil,
Vitamin D3 verbessert die Calcium-Resorption und
fördert den Einbau von Calcium in die Knochen.
Eine ausreichende Versorgung ist daher vor allem
bei Vorliegen einer Osteoporose oder erhöhtem
Risiko von Bedeutung. Zur Supplementation eignen
sich Kombi­präparate z. B. aus der bewährten Pro­
duktreihe ­CALCIGEN® D. Neu in diesem Sortiment
ist die CALCIGEN® D intens Kautablette mit einer
Dosierung von 1.000 mg Calcium und 880 I.E. Vita­
min D3 zur einmal täglichen Gabe.
Abgabe zulasten der GKV möglich
Laut Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel­
richtlinie sind Präparate mit mind. 300 mg Calcium/
Dosiereinheit und Vitamin D erstattungsfähig:
• nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
• nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraus­
sichtlich einer mind. sechsmonatigen Steroidtherapie in einer
Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen,
• bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen
Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit.
­CALCIGEN® D-Produkte sind je nach Darreichungs­
form, Packungsgröße und Wirkstärke für viele Kas­
sen rabattiert. Bei Verordnung auf GKV-Rezept gel­
ten diese als wirtschaftlich und sind vorrangig vor
nicht rabattierten Alternativen abzugeben.
Mehr Informationen: www.calcigen.de
Jetzt abonnieren:
»Einblicke – Apothekenmarkt KOMPAKT«
OTC-Quartalsbericht als neuen Newsletter von IMS
Z
unehmend erreichen DAP Fragen zum
OTC-Arzneimittelmarkt. Gemeinsam mit IMS
HEALTH – einem der führenden Anbieter von
Daten zum Gesundheitsmarkt – bietet DAP
den OTC-Quartalsbericht »Einblicke – Apothekenmarkt KOMPAKT« an – eine präzise
Unterstützung in Form von gebündelten,
analysierten Healthcare-Informationen.
Der OTC-Quartalsbericht »Einblicke – Apotheken­
markt KOMPAKT« erscheint viermal im Jahr und
bietet einen gezielten Überblick über den OTC-Arz­
neimittelmarkt mit wichtigen Daten.
Das Jahresabonnement à 4 Ausgaben gibt es für
insgesamt 96 Euro zzgl. MwSt.
Besser planen mit OTC-Daten:
• Einblicke in den OTC-Pharmamarkt in
Deutschland
• OTC-Ranking und Preisvergleiche (Min./Max.)
• Preisentwicklungen in den einzelnen
­Distributionskanälen
Zum Abonnement des
OTC-Quartalsberichtes:
• Rohertragsinformationen für Ihre Platzierung
www.OTCdialog.de/0793
www.DeutschesApothekenPortal.de
45
Aus de r I n dus t r i e
Auch bei Halsschmerzen gilt:
Am besten keine Zeit verlieren!
E
s kratzt im Hals, die Stimme ist belegt
und das Schlucken fällt schwer. Bereits erste
Halsschmerzsymptome stören und erschweren den Alltag. Hinzu kommt die Gefahr bakterieller Sekundärinfektionen, wie z. B. einer
Mandelentzündung. Daher soll­ten bereits
leichte Beschwerden behandelt werden.
Lemocin® wirkt effektiv bereits gegen die ersten
Anzeichen von Halsschmerzen. Zudem wird das
Risiko einer bakteriellen Sekundärinfektion, wie
z. B. einer Mandelentzündung reduziert. Die
Lutschtabletten lassen sich gut auch unterwegs, am
Arbeitsplatz oder in der Schule anwenden. Damit
eignet sich Lemocin® ideal für Erwachsene und
­K inder.
Gerade bei Familien oder berufstätigen Eltern kön­
nen Entzündungen des Mund- und Rachenraums
den Alltag erschweren. Denn hier ist keine Zeit zum
Kranksein. Daher ist bereits bei den ersten
Beschwerden eine Behandlung zu empfehlen – am
besten mit einem Arzneimittel, das nicht nur
schmerzstillend, sondern auch antibakteriell und
desinfizierend wirkt. Gut geeignet ist z. B. ­Lemocin®,
das eine Wirkstoffkombination aus Lidocain,
Tyrothricin und Cetrimoniumbromid enthält.
Beratungskarte Lemocin®
Diesem Heft liegt eine Beratungskarte zu Lemocin®
bei – mit allen wichtigen Informationen, die für das
Beratungsgespräch benötigt werden. Den Pflicht­
text zu Lemocin® finden Sie auf www.lemocin.de.
Die Beratungskarte steht auch
zum Download bereit unter:
www.OTCdialog.de/0795
Service im DeutschenApothekenPortal
Liste der verordnungsfähigen
­Medizinprodukte überarbeitet
D
as Team des DeutschenApothekenPortals beschäftigt sich täglich mit Fragen der
Apothekerschaft zur Erstattungsfähigkeit
von Medizinprodukten. Vielfach ist dabei das
verordnungsfähige Medizinprodukt durch einen Nachfolger mit dem Status „Arzneimittel“ vom Hersteller ersetzt
worden. Hier lauern RetaxFallen, die sich fast immer
vermeiden lassen.
Ab sofort stellt das DeutscheApo­
thekenPortal daher eine überar­
beitete Fassung des bestehenden
Such-Tools zu verordnungsfähi­
gen Medizinprodukten zur Verfü­
46
gung. Neu hinzugekommen sind die Hinweise zu
aktuellen Nachfolgern und abgelaufenen Fristen.
Somit haben die Apotheken jetzt alle wichtigen
Infos auf einen Blick – und können eine weitere
Retax-Klippe sicher umgehen.
Zur alphabetischen Suche
geht es hier:
www.OTCdialog.de/0786
www.DeutschesApothekenPortal.de
R ät s e l
Rätseln Sie mit!
Finden Sie das richtige Lösungswort!
G
e­winnen Sie mit etwas
Glück einen von fünf
amazon-Gutscheinen
in Höhe von je 20 €!
5 x 20,–
in
Gefühlswallung
Zaubertrank
Hauptort
im
Kanton
Uri
Hülle
für Bettfedern
eine
Alpenregion
6
Metropole
an der
Spree
südam.
Riesenschlange
niederl.
Stadt
(Den ...)
1
3
lateinisch:
damit
2
3
4
5
‚Bett‘
in der
Kindersprache
6
Das Lösungswort ist ein Arzneimittel, das als Wirkstoff Etoricoxib enthält:
Radioempfänger
(engl.)
Faxen Sie die Lösung an
Arbeitshilfe 25
Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können,
benötigen wir folgende Daten:
Bestimmung der größten
Messzahl (Nmax)
Sinnbild
der
Weisheit
(Vogel)
Ko
niederl.
Stadt
(Den ...)
5
1
Abk.:
Fahrkarte
Gerte
effektvoller
Einfall
Hornschuh
vieler
Tiere
männlicher
franz.
Artikel
möglichst
schnell
Niederschlagsart
1
Zeitnot
abgelaichter
Hering
gr. Sparsamkeit
Frauenname
blendend
hell
Schädelknochen
0221/222 8 33 22
kleines
Blasinstrument
eine
Alpenregion
unsere
Erde
Geburtsschmerz
Pferderennbahn
möglichst
schnell
Niederschlagsart
1
Segeltau
moralisch
männlicher
franz.
Artikel
Musikrichtung,
Rock’n ...
Ge
ge
sc
Geist in
der nord.
Mythologie
englisch:
wo
Haushaltspläne
Kosmos
blendend
hell
in
Gefühlswallung
langweilig
Sinnbild
der
Weisheit
(Vogel)
gr. Sparsamkeit
Frauenname
2
Posten
Ware
(Mz.)
Rogen
vom
Stör
2
3
Wie gehe ich vor, wenn kein N3-Bereich
definiert ist? Wieviel Abweichung darf es
Apotheke
von der Messzahl geben? Hilfe bei diesen
Fragestellungen gibt Ihnen die ArbeitshilStraße
fe 25. Übersichtlich und schematisch einfach aufgebaut, vereinfacht sie die komPLZ/Ort
plizierten gesetzlichen Vorgaben für den
Apothekenalltag.
4
5
6
Nachname, Vorname
zum Ausschneiden
und Sammeln
E-Mail-Adresse
Sie möchten uns die Lösung lieber mailen? Kein Problem:
[email protected]
Betreff: Rätsel DIALOG 17
Einsendeschluss: 25.10.2013. Es gelten die allgemeinen Daten­schutz­bestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
www.DeutschesApothekenPortal.de
Ha
im
Ka
Ur
b
d
B
b
Ausfuhr
von
Gütern
Wüsteninsel
USMondlandefähre
Zaubertrank
4
Rufname
d. Schauspielers
Connery
nicht
berittener
Stierkämpfer
Geist in
der nord.
Mythologie
abgelaichter
Hering
zweites
Buch
Mose
geistig
Kopfübereintrophäe
stimmend
Gemälde
Substanz
der Gene
Soldatengehalt
Männername
Geheimgesellschaft
Ausfuhr
von
Gütern
Gründer
des
‚Roten
Kreuzes‘
Güte,
Milde
Wohngebäude
effektvoller
Einfall
‚Bett‘
in der
Kindersprache
deutschfranz.
TVSender
biblischer
Ort
(Hexe)
eine
Arbeit
des Elektrikers
Zeitnot
Musikrichtung,
Rock’n ...
deutsche
Vorsilbe
besondere
Begabung
Gemälde
2
in
Gutsche
Metropole
an der
Spree
geistig
übereinstimmend
Die Arbeitshilfe 25 finden Sie auf
der Rückseite und unter:
www.DAPdialog.de/1799
47
✁
DeutschesApothekenPortal
In der Packungsgrößenverordnung
existiert nur eine Einteilung
für N1 und N2
ARBEITSHILFE
Bestimmung der größten Messzahl (Nmax)
In der Packungsgrößenverordnung
existiert nur eine Einteilung
für N1
N3: –
25
In der Packungsgrößenverordnung
existiert eine Einteilung
für N1, N2 und N3
Beispiel:
N1 = 8–12 N2: 18–22 N3: 48–50
N2: 18–22
Beispiel:
N1 = 8–12
Im N3-Bereich kann der Packungsgrößenbereich nur - 5 % von der
Messzahl abweichen.
N3: –
Beispiel:
N1 = 8–12
Im N2-Bereich kann der Packungsgrößenbereich +/- 10 % von der
Messzahl abweichen.
50 – 5 % = 48
N2: –
Im N1-Bereich kann der Packungsgrößenbereich +/- 20 % von der
Messzahl abweichen.
20 – 10 % = 18
20 + 10 % = 22
+10 %
22
50
10 – 20 % = 8
10 + 20 % = 12
20
Die größte Messzahl ist im N3-Bereich
immer die Obergrenze des Bereiches
Nmax = 50
48
Deswegen ist die größte
Messzahl 50
+20 %
12
18
Die größte Messzahl in unserem
Beispiel ist also 20
10
-10 %
Nmax = 20
-5 %
Die größte Messzahl in unserem
Beispiel ist also 10
8
-20 %
Nmax = 10
Die Messzahl liegt im N1- und N2-Bereich
immer in der Mitte der Bereiche
© DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juni 2013

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