OTCDialog - DeutschesApothekenPortal
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Service Fragen zur Arzneimittelabgabe Aktuelles Apothekennotdienst-Vergütung Umfrage Umsatzeinbußen durch Abgabeprobleme Retax-Service Erstattungsfähigkeit bei Medizinprodukten g o l a i D t h e ke o p A n e h c s t n des Deu Das Magazi n Po r ta l s plus OTC Dialog azin des Das OTC-Mag Die wichtigsten Retax-Regeln – Teil 2 17 2013 Schwerpunktthema: s thekenPortal DeutschenApo I n di e s e r Aus g a be L iebe Leserin, lieber Leser, wie führen Sie die Rezept prüfung durch? Und wie hoch ist der Arbeitsaufwand? Diese Fragen haben wir in der letzten Ausgabe unseres DAP Dialog gestellt. Auf Seite 28 können Sie lesen, wie Ihre Kolleginnen und Kollegen damit umgehen. Inhalt Die wichtigsten Regeln zur Retax-Vermeidung, Teil 2 3 Impressum 6 Umfrage: Umsatzeinbußen 11 Fragen zur Arzneimittelabgabe 12 Notfallliste 16 Hilfsmittel: Frist läuft ab 18 Interview: Mehr Ruhe und Sicherheit 20 Die neue Packungsverwaltungsverordnung 23 Apothekennotdienst-Vergütung 26 Importsubstitution 30 DAP ist Ihr Partner bei allen Fragen rund um die Arzneimittelabgabe und Rezeptprüfung! Erstattungsfähigkeit bei Medizinprodukten 33 Bleiben Sie mit uns im Dialog Präparatevergleich: Zusatzverkäufe 36 Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen OTC-Präparaten 40 Rätsel 47 Arbeitshilfe 48 Auch das Interview mit Lars Polap, Vorsitzender des ADAS, greift dieses Thema auf und macht ebenso wie die Umfrage deutlich: Die Rezeptkont rolle muss fester Bestandteil des Apothekenalltags sein. Dabei ist sie nicht nur eine zeitaufwändige, sondern vor allem auch eine äußerst anspruchsund verantwortungsvolle Tätigkeit, die durch externe Hilfsa ngebote enorm erleichtert werden kann. Ihr Günter C. Beisel Unsere Online-Medien: www.DeutschesApothekenPortal.de DAP E-Mail-Newsletter DAP Foren von Apothekern für Apotheker 2 Bleiben Sie mit uns im Dialog! www.DeutschesApothekenPortal.de Reta x-Serv ice Die wichtigsten Regeln zur Retax-Vermeidung – Teil 2 “ Das wird ja immer komplizierter“ – diesen Satz hört das Team des DeutschenApothekenPortals immer häufiger aus den Apotheken. Angesichts des gestiegenen Verwaltungsaufwands in der Apotheke möchten wir Sie auch mit unserem zweiten Teil der Retax-Regeln in Ihrer Arbeit unterstützen. Teil 1 der wichtigsten Regeln zur Retax-Vermei dung (DAP Dialog 16) gab Hilfestellung zur größten Messzahl, zu Mehrfachverordnungen und Erstat tungsbeträgen – jederzeit nachzulesen auf unse rem Internetportal: Hier können Sie den DAP Dialog 16 kostenlos downloaden: www.DAPdialog.de/1711 1. Ordnen Sie das Arzneimittel in die Packungsgrößenverordnung (PackungsV) ein (s. Regel 1, Dialog 16). TIPP: Unterhalb der PackungsV finden Sie auf unserer Internetseite eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum besseren Verständnis: www.DAPdialog.de/1712 2. Befindet sich die verordnete Packungsgröße oberhalb von Nmax? Dann handelt es sich in der Regel um eine nicht abgabefähige Jumbopackung Kür zung der Abgabe auf die durch die größte Messzahl laut PackungsV bestimmte Packung. Hier unsere Regeln IV–VI: Regel iV: Packungen ohne N-Kennzeichen korrekt klassifizieren Packungen ohne N-Größen werden oft als „Über gangsjumbo“ bezeichnet. Dieser Begriff ist jedoch nur zutreffend, wenn es sich um eine Packungs größe oberhalb der aktuell größten Messzahl (i. d. R. oberhalb des N3-Bereichs) handelt und für diese Packungsgröße die 18-monatige Übergangsfrist noch nicht abgelaufen ist. In diesem Bereich gibt es viele unterschiedliche Fallbeispiele, die zeigen, wann eine solche Packung abgabefähig ist und wann nicht. Besonders verwir rend gestaltet sich die Belieferung, wenn es für eine Packung ohne Normgröße einen Rabattvertrag gibt. Dieser bietet keinerlei Anhaltspunkt, ob es sich um eine abgabefähige Packung handelt. Im Gegenteil: Es gibt Packungen, die eine Übergangs jumbopackung dargestellt haben und jetzt nicht mehr erstattungsfähig sind, jedoch einen aktuellen Rabattvertrag besitzen. Ob eine Packung ohne N-Größe erstattungsfähig ist oder nicht, lässt sich in drei Schritten bestimmen: www.DeutschesApothekenPortal.de Wie kam es zu „Jumbopackungen“? Nach Einführung der Packungsgrößenverordnung vom 01.05.2011 überschritten einige Packungen die neu festgelegten Obergrenzen des größten N-Bereichs. Sie wurden zu „ Jumbopackungen“ und konnten 18 Monate lang als „Übergangsjumbo“ abgegeben werden. Danach waren sie nicht mehr erstattungsfähig. Die PackungsV vom 01.02.2012 galt bis zum 31.08.2013. Übergangsjumbos waren somit nur im Zeitrahmen vom 01.02.2012 plus 18 Monate, also bis zum 31.07.2013 gültig. Die letzten Übergangsfristen für Jumbopackungen dieser PackungsV sind somit abgelaufen. Seit 01.09.2013 gilt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV. Anlage 1 enthält die Tabelle mit Wirkstoffen und Indikationsgruppen, nach denen die Messzahlen klassifiziert werden. Aus dieser Verwaltungsvorschrift können erneut Übergangsjumbos entstehen, die wiederum 18 Monate lang erstattungsfähig bleiben (bis 28.02.2015). 3 R e ta x- S e rv ic e 3. Befindet sich die verordnete Menge unterhalb von Nmax? Beispiel: Omnitrope 5 mg/1,5 ml Injektions lösung 10 Stück Einteilung in die PackungsV: Somatropin/ Abgeteilte Darreichungsformen zur Injek tion oder Infusion N1 = 1–1 | N2 = 5–7 | N3 = 29–30 Die Packung mit 10 Stück liegt zwischen zwei Normgrößen (N2 und N3) und ist bei einer Stückzahlverordnung abgabefähig, obwohl sie kein Normkennzeichen trägt. TIPP: Verdeutlichen Sie sich den Ablauf mithilfe unserer Arbeitshilfe Nr. 19a zum Thema „Packungen ohne Normgröße“. Weitere Erläuterungen und Beispiele finden Sie im Buch „Retaxfallen“ Kap. 1.30 „Die Verordnungsmengen-Falle“ sich vermeiden! Zumal Ärzte im Rahmen einer Par kinsontherapie oft identisch aussehende Packun gen für ihre Patienten wünschen. 1.Wünscht der Arzt die Abgabe des Originals, sollte er den Hinweis „Importabgabe nicht erwünscht“ sowie die Angabe des Originalher stellers und/oder die PZN auf das Rezept mit Datum und Unterschrift aufbringen. Selbst dieses ausdrückliche „Austauschverbot“ ist leider nicht vertraglich geregelt, jedoch u. E. als Ausschluss der Ersetzung gemäß § 4 (1) Rah menvertrag zu werten. 2.Die Apotheke kann nun die Sonder-PZN 02567024 Faktorwert: 3 „Import nicht verfüg bar“ auf das Rezept aufdrucken. Denn streng genommen ist der Import für die Abgabe nicht verfügbar, weil der Arzt die Abgabe eines Impor tes untersagt hat. www.DAPdialog.de/1713 Regel V: Austausch von Importen bei Aut idem richtig einschätzen Das Aut-idem-Kreuz wird häufig gesetzt, um den Austausch auf ein anderes Arzneimittel generell zu verhindern. In der Arztpraxis ist jedoch meist nicht bekannt, dass die Apotheke dieses „Austauschver bot“ nicht in allen Fällen beachten darf. „Andere Arzneimittel“ sind für den Gesetzgeber nur „wirkstoffgleiche“ Arzneimittel anderer Her steller (Generika), nicht jedoch Importe. Original und Import gelten als „wirkstoffidentische“ Arznei mittel: Das Aut-idem-Kreuz auch mit zusätz licher Firmennennung schützt nicht vor dem Austausch gegen einen Import und umgekehrt. Oft fragen Sie sich sicherlich, was bei der Verordnung eines Originals mit Aut-idem-Kreuz zu beachten ist, damit ein entsprechendes Original abgegeben werden kann, ohne dass diese Abgabe in die Importquote eingerechnet wird. Verordnungsbeispiel: Stalevo 50/12,5/200 30 St. N1 – Orion Pharma GmbH Da Sie zur Erfüllung der „Importquote“ auf 15/15-Importe austauschen könnten, würde Ihnen die Originalabgabe auf Ihr Gesamtvolumen der Rezepte für die Berechnung des Importbonus ange rechnet, aber natürlich nicht ausbezahlt. Das lässt 4 Wenn Sie die oben genannten Formalien beach ten, können Sie das Original abgeben, ohne dass ein Importmalus berechnet wird. Das Aut-idem-Kreuz kann übrigens nur vom Arzt gesetzt oder wieder aufgehoben wer den. Wenn ein Kunde bspw. einen generi schen Rabattpartner wünscht, obwohl ein anderes Präparat mit Aut-idem-Ausschluss verordnet wurde, so muss der Arzt das Aut-idem-Kreuz durch streichen und mit Unterschrift und Datum gegen zeichnen. Auch handschriftliche Aut-idem-Kreuze werden möglicherweise von den Krankenkassen beanstan det und sollten mit Datum und Unterschrift des Arztes versehen werden. www.DeutschesApothekenPortal.de Reta x-Serv ice Regel VI: Preisanker schützt vor Retaxationen Verschreibt der Arzt einen bestimmten Import, so setzt er damit einen sogenannten „Preisanker“. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall bis zum Preis des namentlich verordneten Imports abgege ben werden darf, denn es gibt unterschiedliche Rege lungen in den RVO-Verträgen und im vdek-Vertrag. Falls der Arzt einen Import namentlich verordnet hat, ist immer davon auszugehen, dass er damit einen sogenannten Preisanker gesetzt hat. Wie kön nen Sie sich retaxsicher verhalten? 1. Überprüfen Sie aufgrund des Liefervertrags, wo der Preisanker liegt, der nicht überschrit ten werden darf. Liegt er beim verordneten Produkt oder auf dem drittgünstigsten Alter nativprodukt? 2. Überprüfen Sie aus aktuellem Anlass, ob wirklich alle Hersteller der Importliste die gleiche oder austauschbare Darreichungs form gemeldet haben. Beispiel vdek-Vertrag: - Setzt wie der Rahmenvertrag die preisliche Ober grenze beim verordneten Importprodukt - Geht bei jeder Importverordnung von einem gesetzten „Preisanker“ aus (nicht nur dann, wenn das verordnete Präparat selbst bereits zu den drei preisgünstigsten gehört) Gemeinsam ist beiden Verträgen: Alle Alternativabgaben sind nur anzuwenden, wenn keine vorran gige Rabattarznei existiert. Das namentlich verordnete Produkt ist immer abgabefähig! Alle genannten Verträge erlauben nach Rücksprache mit dem Arzt die Rezeptergänzung durch den Apotheker. Alle genannten Verträge erfordern neben dem Aufdruck der ent sprechenden Sonder-PZN auch einen schriftlichen Rezeptvermerk und auf Nachfrage entsprechende Nachweise. Verordnungsbeispiele 3. Dass ein rabattbegünstigtes Arzneimittels vorrangig anstelle eines nicht rabattierten Importpräparates abzugeben ist, bestimmt § 5 (1) des Rahmenvertrags: § 5 (1) Abgabe importierter Arzneimittel […] Die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels hat Vorrang vor der Abgabe eines nicht rabattbe günstigten importierten Arzneimittels. Unterschiedliche Abgabevorschriften in unterschiedlichen Verträgen Viele Apotheken kennen die Preisankerregelung nur in Bezug auf die Abgabe eines Importes, der zu den drei günstigsten gehört. Viele Teams beherr schen in diesen Fällen den Preisanker sicher und setzen ihn richtig um. Oft ist es jedoch so, dass der Preisanker auch bei Importverordnungen beachtet werden muss, bei denen der verordnete Importeur nicht zu den drei preisgünstigsten gehört. Beispiel RVO-Vertrag für Bayern § 3 (21): - Erfordert den Preisvergleich nach Abzug der Her stellerrabatte bei jeder Importverordnung, nicht nur dann, wenn das verordnete Produkt selbst bereits zu den drei Preisgünstigsten gehört. - Nimmt bei der Alternativabgabe nicht Bezug auf den Preis des verordneten Präparates, sondern erlaubt neben dem verordneten Produkt nur die Abgabe eines der drei preisgünstigsten wirkstoff gleichen Produkte. www.DeutschesApothekenPortal.de Fall 1: Der Arzt hat Humalog der Firma Kohl auf dem Rezept verordnet. Somit liegt der Preisanker bei 37,62 €. Herangezogen wird der Apotheken-Nettoverkaufspreis. Damit dürfen Sie bei einem Austausch gem. Rahmenvertrag diesen Preisanker nicht überschreiten. Zusätzlich ist gemäß dem vorliegenden Liefervertrag die zulässige Abgabe zu bestimmen. Fall 2: Der Arzt hat das Produkt der Fa. Axicorp aufgeschrieben. Laut Rahmenvertrag wäre nur das Axicorp-Präparat abgabefähig – bei allen anderen (teureren) Importen müssen Sie mit dem Arzt Rücksprache halten und das Rezept entsprechend ändern (Unterschrift des Apothekers, Datum und Rezeptvermerk). Fall 3: Der Arzt hat das Original unter Angabe des Herstellernamens und/oder PZN aufgeschrieben: Die Importabgabe macht für die Apotheke, bezogen auf die Importquote, nur dann Sinn, wenn Ihre Importquote noch nicht erfüllt ist. Sollten Sie Ihre Importquote bereits erfüllt haben, dann wird Ihnen – bei Abgabe eines Imports, der den 15/15-Nettopreisabstand erfüllt – die Abgabe zwar als „Importbonus“ gutgeschrieben, aber niemals ausgezahlt. Abgabefähig ist in diesem Fall das namentlich verordnete Original von Lilly. 5 R e ta x- S e rv ic e Arbeitshilfen machen fit für die Arzneimittelabgabe DeutschesApothekenPortal 18 ARBEITSHILFE Abgabe Original* vs. Import S Original-Verordnung tändig treten neue Abgabeprobleme im Apothekenalltag auf: Was ist zu tun bei einer Importverordnung mit Aut-idem-Kreuz? Sind Packungen ohne Normkennzeichen erstattungsfähig? Oder: Wie funktioniert eine Stückelung? Diese und ähnliche Fragen löst DAP täglich für die Apotheken. Dazu werden u. a. Arbeitshilfen konzi piert, die den Apotheken die korrekte Abgabe und damit den Arbeitsalltag erleichtern sollen. Die Arbeitshilfen werden kostenlos und aktuell über das Online-Portal als Download zur Verfügung gestellt oder sind auf der Rückseite dieses Heftes zu finden. Zu den wichtigsten Arbeitshilfen für die tägliche Arzneimittelabgabe in der Apotheke gehört die Arbeitshilfe 14a. Sie gibt Aus DeutschesApothekenPortal 14 a kunft über die Stückelungs Stückelung nach § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“ möglichkeiten bei verschrei bungspflichtigen und nicht verschreibungspf lichtigen Medikamenten bei verordne ten Mengen unter- und ober halb Nmax. Verordnung Rx-Arzneimittel Alle Voraussetzungen erfüllt? ja Stückelung möglich Stückelung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vornehmen, z. B. 30 + 60 St., falls wirtschaftlicher als 2 x 45 St. Verordnung Non-Rx-Arzneimittel Menge unterhalb der Nmax (größte Messzahl) Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Packungsgröße nicht im Handel Keine Stückelung! Verordnung Rx-Arzneimittel/ Non-Rx-Arzneimittel Menge oberhalb der Nmax (größte Messzahl) Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Übergangs-Jumbo zu verordneter Menge im Handel? nein Stückelung nicht möglich Abgabe der nächstliegenden Packungsgröße ja nein Stückelung nicht möglich! Abgabe der ÜbergangsJumbo (Übergangsfrist für Inverkehrbringen mit alter Kennzeichnung: 18 Monate ab Verlust der bisherigen NmaxBezeichnung) Ausdrücklicher ärztlicher Vermerk, z. B. (!) oder „exakte Menge“ vorhanden? ja Sonder-PZN 9999057 beim Stückeln mit verschiedenen Packungsgrößen ! Stückeln, aber nur mit Vielfachem der Nmax-Packung nein Abgabe von nur 1 x Nmax (Ausnahme: abweichende Regelung im Regionalliefervertrag) Aut-idem-Kreuz? nein Rabattvertrag über Original? ja Abgabe Original ja Rabattvertrag über Original? nein ja Abgabe Original Abgabe Original oder bei unterschrittener Importquote Abgabe 15/15-Import nein Abgabe Original oder bei unterschrittener Importquote Abgabe 15/15-Import nein Rabattvertrag über Original? Rabattvertrag über Original? ja nein ja nein Abgabe Original Freie Auswahl Original oder Import, wenn Original nicht teurer als Import (Preisanker) Abgabe Original Freie Auswahl Original oder Import, wenn Original nicht teurer als Import (Preisanker) ! WICHTIG: Rabattiertes Original hat immer Vorrang vor nicht rabattiertem Import, selbst bei Import-Verordnung mit Aut-idem-Kreuz (und umgekehrt) Aut-idem-Kreuz verhindert nicht den Austausch zwischen identischem Original und Import Bei verordnetem nicht rabattierten Original kann durch korrekte Anwendung von „Pharmazeutischen Bedenken“ der Austausch auf einen rabattierten Import verhindert werden Abgabe eines 15/15-Importes wird der Importquote gutgeschrieben. Nichtabgabe führt bei fehlendem Import-Guthaben zu Abzug (Import-Malus) Anrechnung auf Import-Malus kann bei Nichtlieferbarkeit des Importes durch die Sonder-PZN 2567024 plus Faktor „3“ vermieden werden Preisanker beachten, wenn keine Rabattverträge vorliegen *Hinweis: Vorgehensweise, wenn zu Original noch kein Generikum auf dem Markt Zum kostenlosen Download der Arbeitshilfe 18: © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Mai 2012. www.DAPdialog.de/1722 Schließlich setzt sich die Arbeitshilfe 19a mit der Thematik der Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung auseinander. Entschei dend für die retaxsichere Belieferung ist das Vorlie gen einer DeutschesApothekenPortal 19 a St ück Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung zahlver ordnung. ARBEITSHILFE Die Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung zu Lasten der GKV ist in einigen Fällen möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Stückzahlverordnung. Das Schema betrifft nur Arzneimittel, nicht aber die Abgabe von Medizinprodukten, Verbandstoffen, Teststreifen, Diätetika oder die Abgabe als Sprechstundenbedarf. Voraussetzung für die Abgabe einer Packung ohne N-Kennzeichen: Stückzahlverordnung Die verordnete Menge liegt oberhalb des Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV: „Übergangsjumbo“ „Echte Jumbo“ • Verlust des N3-Kennzeichens durch eine der bisherigen Änderungen der PackungsV • 18-monatige Übergangsfrist ab Verlust des N3-Kennzeichens. • Packungsgröße lag bereits vor der ersten PGV-Änderung zum 01.01.2011 oberhalb der Nmax • Übergangsjumbo, wo die 18-monatige Übergangsfrist abgelaufen ist ARBEITSHILFE Menge unterhalb der Nmax (größte Messzahl) Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Packungsgröße nicht im Handel Import-Verordnung Aut-idem-Kreuz? ja Abgabe möglich „Übergangsjumbos“, die sich noch im Handel befinden, bleiben während der 18 Monate weiterhin abgabefähig. Keine Abgabe zu Lasten der GKV Die verordnete Menge liegt unterhalb des Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV: Verordnete Stückzahl fällt nicht in aktuellen N-Bereich Abgabe der verordneten Menge Abgabe einer entsprechenden N-Größe Rabattverträge für Arzneimittel mit identischer Menge beachten Rabattverträge und Abgabevorschriften beachten Zum kostenlosen Download der Arbeitshilfe 19a: In Einzelfällen Abgabe möglich nach Genehmigung durch die Krankenkasse Verordnete Stückzahl fällt in aktuellen N-Bereich © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: November 2012 www.DAPdialog.de/1713 Unser Tipp Die Stückelungsregeln gem. § 6 (2,3) Rahmenvertrag sind nur bei Arzneimitteln anzuwenden, nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc. © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Februar 2012 Hier können Sie die Arbeitshilfe 14a downloaden: : www.DAPdialog.de/1721 Die Arbeitshilfe 18 erklärt in einem Fließschema, wie bei Import- und Originalverordnungen vorge gangen werden muss. Drucken Sie die für Sie wichtigen (oder gleich alle) Arbeitshilfen aus und legen Sie sie an zentraler Stelle in der Apotheke aus – so hat das gesamte Team bei Fragen oder Unsicherheiten die wichtigsten Empfehlungen stets zur Hand. Impressum DAP DIALOG Das Magazin des DeutschenApothekenPortals Ausgabe 17/2013 Verlag: DAP GmbH DeutschesApothekenPortal Geschäftsführer: Günter C. Beisel Agrippinawerft 22, 50678 Köln Tel. +49 (0)221 222 83 0 Fax:+49 (0)221 222 8 33 22 E-Mail: [email protected] ISSN: 2193-0449 Chefredaktion: Günter C. Beisel (verantwortlich) Agrippinawerft 22, 50678 Köln Leitung Retax-Redaktion: Dieter Drinhaus Leitung med.-wiss. Redaktion: Dr. Dagmar Engels Redaktion: Marina Herpertz, Nina Strathmann, Frederike Voglsamer Anzeigenleitung: Gabriele H. Steinhauer 6 Gestaltung: FAI GmbH Druck: BC Direct Group GmbH, Rigistr. 9, 12277 Berlin Vertrieb: Bauer Vertriebs KG Der DAP DIALOG ist IVW geprüft. Der Verlag DAP ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft LA-MED. Urheber- und Verlagsrecht Die Zeitschrift und alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Annahme des Manuskripts gehen das Recht zur Veröffentlichung sowie die Rechte zur Übersetzung, zur Vergabe von Nachdruckrechten, zur elektronischen Speicherung in Datenbanken, zur Herstellung von Sonderdrucken, Fotokopien und Mikrokopien an den Verlag über. Jede Verwertung außerhalb der durch das Urheberrechtsgesetz festgelegten Grenzen ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. In der unaufgeforderten Zusendung von Beiträgen und Informationen an den Verlag liegt das jederzeit widerrufliche Einverständnis, die zugesandten Beiträge bzw. Informationen in Datenbanken einzustellen, die vom Verlag oder von mit diesem kooperierenden Dritten geführt werden. Die Rechte für die Nutzung von Artikeln für elektronische Pressespiegel erhalten Sie über den Verlag. Gebrauchsnamen Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen und dgl. in dieser Zeitschrift berechtigt nicht zu der Annahme, dass solche Namen ohne weiteres von jedermann benutzt werden dürfen; oft handelt es sich um gesetzlich geschützte eingetragene Warenzeichen, auch wenn sie nicht als solche gekennzeichnet sind. www.DeutschesApothekenPortal.de Aus de r I n dus t r i e Angst vor Nullretax unbegründet: Pharmazeutische Bedenken können angewendet werden A ufgrund von Rabattverträgen ist die Apotheke häufig verpflichtet, verordnete Arzneimittel gegen wirkstoffgleiche Präparate auszutauschen. Tut sie dies nicht, droht ihr eine Retaxation in voller Höhe des Arzneimittelpreises. Die Zulässigkeit solch einer Nullretax hat das Bundessozialgericht erst vor kurzem bestätigt. Es gibt jedoch Arzneimittel, bei denen eine unkon trollierte Substitution kritisch ist, wie z. B. das Immunsuppressivum Prograf ®. Denn der Wirkstoff Tacrolimus zählt zu den dosiskritischen Substan zen, d. h., Wirksamkeit und Sicherheit sind nur in einem engen Dosierungsfenster gewährleistet. Da auch generische Tacrolimus-Präparate erhältlich sind, können bei Verordnungen über Prograf ® unter Umständen Austauschoptionen in der Apothe kensoftware angezeigt werden. Dosiskritische Immunsuppressiva nicht unkontrolliert substituieren Ein unkontrollierter Wechsel auf ein anderes Tac rolimus-Präparat kann jedoch aufgrund der zuläs sigen Abweichungen in der Bioverfügbarkeit zu kritischen Veränderungen des Wirkstoffspiegels und damit zu gravierenden Folgen wie schwerer Toxizität bei Überdosierung oder Abstoßung bis hin zum Organverlust bei Unterdosierung führen. Aus diesem Grund empfehlen nationale und internationale Fachgesellschaften und Behörden, einen Wechsel bei dosiskritischen Wirkstoffen wie Tacrolimus nur unter engmaschiger Überwachung vorzunehmen.1–4 Auch in der Fachinformation steht: „Umstellungen der Formulierung oder des Regimes sollten nur unter der engmaschigen Kontrolle eines in der Transplantation erfahrenen Mediziners vorgenommen werden. In Folge einer Umstellung auf eine alternative Formulierung muss eine the rapeutische Arzneimittelüberwachung und ent sprechende Dosisanpassungen durchgeführt wer den, um sicherzustellen, dass die systemische Exposition von Tacrolimus erhalten bleibt.“ 5 www.DeutschesApothekenPortal.de Bei Verordnung eines dosiskritischen Immunsup pressivums wie Prograf ® ist es also wichtig, dass Patienten in der Apotheke genau das verordnete Präparat auch erhalten. Pharmazeutische Bedenken anmelden Um einen unkontrollierten Wechsel bei kritischen Wirkstoffen wie Tacrolimus zu vermeiden, hat die Apotheke die Möglichkeit, Pharmazeutische Beden ken gemäß § 4 (3) 2 des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung anzuwenden und so das verordnete Präparat abzugeben. Eine Retaxierung ist bei vollständiger Dokumentation nicht zu befürchten. Der vdek weist in einer Pressemitteilung vom 02.07.2013 ausdrücklich darauf hin, dass es in dem BSG-Urteil nur um solche Fälle geht, in denen Apo theken ihrer Austauschpflicht ohne erkennbaren Grund nicht nachkommen. Die Regelungen zum Aut-idem-Ausschluss und DeutschesApothekenPortal der Anwendung Pharma Pharmazeutische Bedenken bei Immunsuppressiva zeutischer Bedenken sind Beispiel: Prograf davon nicht betroffen – sie bleiben wichtige Instru mente, um einen uner wünschten Austausch zu verhindern. Eine Hilfestellung zur richtigen Dokumentation gibt die Arbeitshilfe „Phar mazeutische Bedenken bei Immunsuppressiva am Bei spiel von Prograf ®“. Arbeitshilfe 23 ® Aufgrund von Rabattverträgen ist die Apotheke häufig verpflichtet, verordnete Arznei mittel gegen wirkstoffgleiche Präparate auszutauschen. Es gibt jedoch Arzneimittel, bei denen eine Substitution kritisch ist, wie z. B. das Immunsuppressivum Prograf®. Substitution kann Organtransplantat gefährden Prograf® wird zur Prophylaxe der Transplantatabstoßung bei Leber, Nieren und Herztransplantationen eingesetzt. Der Wirkstoff Tacrolimus besitzt eine geringe therapeutische Breite, d. h., Wirksamkeit und Sicherheit sind nur in einem engen Dosierungsfenster gewährleistet. Aufgrund geringer, zulässiger Abweichungen in der Bioverfügbarkeit kann ein Wechsel auf ein anderes TacrolimusPräparat zu kritischen Veränderungen des Wirkstoffspiegels und damit zu schwerwiegenden Folgen bis hin zum Organverlust führen. Daher sollte ein Präparatewechsel nur unter engmaschiger, ärztlicher Überwachung erfolgen. Richtige Anwendung Pharmazeutischer Bedenken Wird bei einer Verordnung über Prograf® die vorrangige Abgabe eines Alternativ präparates angezeigt, hat die Apotheke die Möglichkeit, Pharmazeutische Bedenken anzuwenden und so das verordnete Prograf® abzugeben. Eine Retaxierung ist bei vollständiger Dokumentation nicht zu befürchten. 1 Die SonderPZN 2567024 ist auf das Rezept zu drucken. 2 Es muss handschriftlich eine Begründung auf dem Rezept vermerkt werden, z. B. „Gefährdung des Therapieerfolgs aufgrund der geringen therapeutischen Breite des Wirkstoffs“. 3 Die Begründung muss mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden. 4 Im Feld „Faktor“ ist die Kennziffer 6 für die Nichtabgabe eines rabatt begünstigten Arzneimittels wegen Pharmazeutischer Bedenken einzutragen. Beispiel: Bei nur 1 Verordnung lautet die dreistellige Kennziffer 611. 5 Im Feld „Taxe“ ist eine 0 einzutragen. 6 Zusätzlich zur SonderPZN muss die PZN des abgegebenen Arzneimittels aufgedruckt werden. 1 6 4 5 2 3 Hier können Sie die Arbeitshilfe kostenlos downloaden: Dieser Service wird unterstützt von Astellas Pharma GmbH © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juli 2013 www.DAPdialog.de/1731 Weitere Informationen unter www.astellas-transplant.de; Fachinformation Prograf ® auf www.astellas.de 1 v an Gelder T et al. on behalf of the ESOT Advisory Committee on Generic Substitution. Transpl Int 2011; 24: 1135–1141 2 Deutsche Transplantationsgesellschaft, Empfehlung an die Mitglieder, 16.7.2010 3 Medicines and Healthcare products Regulatory Agency (MHRA), 6.6.2012 4 Danish Health and Medicines Authority, 13.7.2011 5 Fachinformation Prograf® Hartkapseln, Stand Juli 2012. 7 Aus de r I n dus t r i e Neue Perspektive für Kunden mit starker Sehbehinderung P ersonen mit starker Sehbehinderung sind in ihren Aktivitäten eingeschränkt, die Lebensqualität kann erheblich verringert sein. Durch eine geeignete Therapie lässt sich die weitere Abnahme der Sehfähigkeit in vielen Fällen aufhalten. Für Patienten mit einer myopen choroidalen Neovaskularisation (mCNV) aufgrund einer pathologischen Myopie (PM) gibt es jetzt sogar die Hoffnung auf Verbesserung. Die Ursache einer krankhaften Kurzsichtigkeit (pathologische Myopie) ist meist ein verstärktes Längenwachstum des Augapfels und die daraus resultierende Verdünnung der Netzhaut; hinzu kann die Entwicklung neuer instabiler Blutgefäße im Auge kommen. In diesem Fall spricht man von einer myopen choroidalen Neovaskularisation (mCNV). Unbehandelt erblinden etwa 90 % der Betroffenen.1 Bisherige Therapien können den wei teren Verlust der Sehfähigkeit oft aufhalten, bieten aber kaum die Chance auf Verbesserung.2,3,4 Lucentis® zur Behandlung von mCNV Neue Hoffnung gibt der VEGF-Hemmer Ranibi zumab (Lucentis®), der sich bereits in der Therapie der Augenerkrankungen AMD, DMÖ und RVV* bewährt hat. Nun ist das Medikament auch zur Behandlung von Patienten mit mCNV zugelassen und kann bei diesen eine deutliche Besserung der Mittlere Visusverbesserung vs. Ausgangswert (Buchstaben) nach 12 Monaten (radiance-Studie5,6) Gruppe I: LUCENTIS® 0,5 mg mit stabilem Visus (n=105) Gruppe II: LUCENTIS® 0,5 mg bei Patienten mit Krankheitsaktivität (n=116) Gruppe III: photodynamische Terapie gefolgt von LUCENTIS® 0,5 mg ab Monat 3 (n=55) primärer Endpunkt sekundärer Endpunkt (p<0,0001) 16 (p<0,0001) 14,4 12,5 14 12 13,8 12,1 10 9,3 8 6 1,4 4 2 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Monate Patienten, die ursprünglich mit der photodynamischen Therapie behandelt wurden, konnten ab dem 3. Monat zur LUCENTIS®-Behandlung wechseln. 72% (n=38/53) der Patienten aus Gruppe III wurden zwischen dem 3. und 11. Monat mit LUCENTIS® behandelt. 8 Verhelfen Sie Ihren Kunden zu einer erfolgreichen Therapie! Wichtig bei Sehbehinderungen ist eine möglichst frühe Diagnose der zugrundeliegenden Erkran kung, damit entsprechend zeitig eine geeignete Therapie begonnen werden kann. Hier kommt der Beratung in der Apotheke eine wichtige Rolle zu. Eine gezielte Ansprache der Kunden kann dazu bei tragen, dass Augenerkrankungen rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Weiterhin kann die fachkundige Beratung in der Apotheke die Thera pie-Compliance stärken. • Weisen Sie Kunden mit starken Sehbehinde rungen oder entsprechenden Vorerkrankun gen auf die Notwendigkeit der regelmäßigen Augenarztkontrolle hin! • Informieren Sie Kunden mit mCNV über die neue Behandlungsmöglichkeit mit Lucentis®! • Kunden, die mit Lucentis® behandelt werden, sollten Sie immer auf die Wichtig keit der Einhaltung aller Arztermine hinweisen. • Helfen Sie, Ängste vor der Therapie abzu bauen! Vor der Injektion von Lucentis® wird das Auge örtlich betäubt; während der Injektion verspüren Patienten lediglich ein wenig Druck auf dem Auge. Weitere Informationen inkl. Fachinformation auf www.lucentis.de Grafik: Novartis Pharma GmbH Mittlere Veränderung der Sehschärfe in Buchstaben (ETDRS) TAG 8 Sehfähigkeit bewirken.5,6 Damit stellt Lucentis® eine wichtige Therapieoption für eine Vielzahl von Menschen mit Sehbehinderung dar. * AMD = neovaskuläre altersabhängige Makuladegenera tion DMÖ = Visusbeeinträchtigung infolge eines diabetischen Makulaödems RVV = Visusbeeinträchtigung infolge eines Makulaödems aufgrund eines retinalen Venenverschlusses Quellen: 1 Koh A et al. Singapore Medical Journal 2011; 52(4): 232–240. 2 Ng DS et al. Clinical and Experimental Ophthalmology 2012; 40: e98–e110. 3 Neelam K et al. Progress in Retinal and Eye Research 2012; 31: 495–e525. 4 Blinder KJ et al. VIP Study. Ophthalmology April 2003; 110:4: 667–673. 5 Novartis Data on file: RADIANCE CSR. Basel, Switzerland; 2013. 6 Bandello F. ARVO Annual Meeting Seattle (WA), USA May. www.DeutschesApothekenPortal.de Aus guten Erfahrungen werden neue Perspektiven. Ab sofort auch bei einer mCNV aufgrund einer PM. Lucentis® 10 mg/ml Injektionslösung: Wirkstoff: Ranibizumab. Zusammensetzung: Jede Durchstechflasche zum einmaligen Gebrauch enthält 2,3 mg Ranibizumab in 0,23 ml Lösung. Sonstige Bestandteile: ,-Trehalose-Dihydrat, HistidinhydrochloridMonohydrat, Histidin, Polysorbat 20, Wasser für Injektionszwecke. Anwendungsgebiete: Behandlung der neovaskulären (feuchten) altersabhängigen Makuladegeneration (AMD) bei Erwachsenen. Behandlung einer Visusbeeinträchtigung infolge eines diabetischen Makulaödems (DMÖ) bei Erwachsenen. Behandlung einer Visusbeeinträchtigung infolge eines Makulaödems aufgrund eines retinalen Venenverschlusses (RVV) (Venenastverschluss oder Zentralvenenverschluss) bei Erwachsenen. Behandlung einer Visusbeeinträchtigung infolge einer chorioidalen Neovaskularisation (CNV) aufgrund einer pathologischen Myopie (PM). Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder einen der sonstigen Bestandteile. Patienten mit einer bestehenden okularen oder periokularen Infektion bzw. dem Verdacht darauf. Patienten mit einer bestehenden schweren intraokularen Entzündung. Nebenwirkungen: Schwerwiegende unerwünschte Ereignisse, die im Zusammenhang mit dem Injektionsvorgang standen, waren Endophthalmitis, rhegmatogene Netzhautablösung, Einriss der Retina und iatrogene traumatische Katarakt. Andere schwerwiegende okulare Ereignisse waren intraokulare Entzündung und erhöhter Augeninnendruck. Folgende unerwünschte Wirkungen traten in kontrollierten Studien häufiger bei mit Lucentis behandelten Patienten auf als in der Kontrollgruppe: Sehr häufig: Erhöhung des Augeninnendrucks, Kopfschmerzen, Vitritis, Glaskörperabhebung, Einblutungen in die Retina, Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, Augenschmerzen, „Fliegende Mücken“ (Mouches volantes), Bindehautblutung, Augenirritation, Fremdkörpergefühl im Auge, verstärkter Tränenfluss, Blepharitis, trockenes Auge, okuläre Hyperämie, Pruritus des Auges, Arthralgie, Nasopharyngitis. Häufig: Harnwegsinfektionen (nur bei DMÖ-Patienten), Anämie, Netzhautdegeneration, Funktionsstörungen der Retina, Netzhautablösung, Netzhauteinriss, Abhebung des retinalen Pigmentepithels, Einriss des retinalen Pigmentepithels, Visusverschlechterung, Glaskörperblutung, Funktionsstörungen des Glaskörpers, Uveitis, Iritis, Iridozyklitis, Katarakt, subkapsuläre Katarakt, Trübung der hinteren Linsenkapsel, Keratitis punctata, Abrasio corneae, Reizzustand der Vorderkammer, Verschwommensehen, Blutungen an der Injektionsstelle, Einblutungen ins Auge, Konjunktivitis, allergische Konjunktivitis, Augentränen, Photopsie, Photophobie, Augenbeschwerden, Augenlidödem, Augenlidschmerzen, Hyperämie der Konjunktiva, Husten, Übelkeit, allergische Reaktion (Hautausschlag, Urticaria, Pruritus, Erythem), Hypersensitivitätsreaktionen, Angstzustände. Gelegentlich: Erblindung, Endophthalmitis, Hypopyon, Vorderkammerblutung, Keratopathie, Irisadhäsion, Ablagerungen auf der Kornea, Ödeme der Kornea, Striae der Kornea, Schmerzen an der Injektionsstelle, Reizungen an der Injektionsstelle, abnormes Gefühl im Auge, Reizungen des Augenlids. In Phase-III-Studien zur feuchten AMD bei Ranibizumab-behandelten Pat. leicht erhöhte Gesamthäufigk. d. Auftretens von Blutungen außerhalb d. Auges (keine einheitl. Verteilung d. versch. Blutungstypen). Es besteht ein theoretisches Risiko für arterielle thrombembolische Ereignisse, einschließlich Schlaganfall und Herzinfarkt, nach der intravitrealen Anwendung von VEGF-Inhibitoren. In klinischen Studien mit Lucentis an Patienten mit AMD, DMÖ, RVV und PM wurde eine geringe Inzidenzrate für arterielle thrombembolische Vorkommnisse beobachtet. Es gab keine größeren Unterschiede zwischen den verschiedenen Behandlungsgruppen. Warnhinw.: Die Filterkanüle ist nicht für die Injektion zu verwenden. Verschreibungspflichtig. Weitere Angaben: Siehe Fachinformation. Stand: Juli 2013 (MS 07/13.12) Novartis Pharma GmbH, Roonstr. 25, 90429 Nürnberg. Tel.: (09 11) 273-0, Fax: (09 11) 273-12 653. www.novartis.de Info-Service: (0 18 02) 23 23 00 (0,06 € pro Anruf aus dem deutschen Festnetz; max. 0,42 € pro Minute aus dem deutschen Mobilfunknetz) Mitvertriebe: Novartis Pharma Vertriebs GmbH, 90327 Nürnberg Novartis Pharma Marketing GmbH, 90327 Nürnberg Novartis Pharma Distributions GmbH, 90327 Nürnberg Novartis Pharma Arzneimittel GmbH, 90327 Nürnberg S e rv ic e DAP: Service-Partner der Apotheker bei Fragen der Arzneimittelabgabe Ein Blick hinter die Kulissen ” Wie ordne ich das Medikament in die PackungsV ein?“ oder „Brauche ich ein Sondervermerk des Arztes?“. Diese und ähnliche Fragen erreichen DAP täglich per Fax, Anruf oder E-Mail. Das DAP-Team beantwortet täglich rund 30 Anfragen – Tendenz steigend. DAP versteht sich als Service-Partner der Apothe ken. Schnell und unkompliziert bietet es dem Apo thekenteam Lösungen zu Abgabefragen an und kann damit zu einem reibungslosen Ablauf in der Offizin beitragen. Täglich rund 30 Anfragen Um die Bearbeitung der Fragen beim Deutschen ApothekenPortal kümmern sich ausschließlich Apothekerinnen, die mit ihren in der Apotheke gesammelten Erfahrungen und ihrer fachlichen Kompetenz zeitnah Antworten geben. Hier eine Beispielanfrage: „Wir haben eine Verordnung über Clexane 20 mg 24 Stück. Darf diese Packung ohne N-Größe abgegeben werden?“ 1. Lauer-Check 3. Archivsuche Die Anfrage wird mit schon gespeicherten Apothe kenanfragen verglichen, um bei der Beantwortung völlig sicher zu sein oder um ggf. Änderungen der Gesetzeslage festzustellen. 4. Diskussion unter Kollegen Besonders bei extrem kniffligen Fragen 5. Antwort an die Apotheke Anhand der obigen Einteilung in die PackungsVV lässt sich erkennen, dass die 24er-Packung zwi schen dem N2- und N3-Bereich liegt und somit bei Vorliegen einer Stückzahlverordnung auf ein GKVRezept abgegeben werden kann. Die DAP Arbeitshilfe 19a hilft Ihnen weiter: www.DAPdialog.de/1713 6. Archivpflege/Nachbearbeitung Alle Fragen werden in unserem Archiv unter Ein haltung des Datenschutzes gespeichert, damit häu fige Problemfälle erkannt werden können. Die Bearbeitung einer einzigen Frage nimmt durchschnittlich etwa 30 Minuten in Anspruch. Dieser Service wird von DAP kostenfrei ange boten und geschieht zusätzlich zu weiteren Services. Der Lauer-Check wird immer zuerst durchgeführt, um sich einen Überblick über das Produkt zu ver schaffen. 2. Packungsgrößen-Check Clexane enthält als Wirkstoff Enoxaparin. Damit erfolgt die Einordnung unter der Arzneimittel gruppe „Heparine, andere, Fertigspritzen“: 10 Wenn auch Sie ein Rezept haben, das bei Ihnen Fra gen aufwirft, dann zögern Sie nicht, sich an das DAP-Kompetenzteam zu wenden. Gerne unter stützt es Sie bei Ihrer Arbeit. Senden Sie Ihre Anfrage an: [email protected] www.DeutschesApothekenPortal.de Umf r age Umsatzeinbußen für die Industrie durch Abgabeprobleme in der Apotheke Eine Umfrage des DeutschenApothekenPortals A bgabeprobleme führen zu ärgerlichen Verzögerungen, erheblichem Arbeitsaufwand und finanziellem Verlust durch Retaxierungen. Den Pharmaunternehmen bringen sie teilweise große Umsatzverluste. Denn Abgabeprobleme haben oft einen Austausch des Originals auf einen Import zur Folge. Außerdem können Rezepte häufig nicht wie vom Arzt verordnet bedient werden (Mehrfachverordnungen/fehlende N-Größen/ Stü ckelung). Welche Produkte bereiten die meisten Schwierigkeiten? DAP hat über drei Monate Apotheken befragt, wel che Produkte die meisten Probleme bereiten und welche besonders oft auftreten. Die 20 meistgenannten Problem-Produkte Häufigkeit der Abgabeprobleme der meistgenann ten Originalarzneimittel bei der Rezeptbelieferung (in Prozent der befragten Apotheken): Produkt Mehrfach pro Woche Mehrfach pro Monat Apidra® 3,29 % 26,32 % Betaferon® 1,00 % 15,79 % Bydureon 1,32 % 11,84 % 1,97 % 30,26 % Copaxone® 2,63 % 23,68 % Esmya® 0,66 % 4,61 % 5,26 % 31,58 % 6,58 % 62,50 % 0,66 % 22,37 % ® Cellcept® Fragmin Gilenya ® ® Glivec® Humalog Die häufigsten Ursachen für Abgabeprobleme Humira® Importverordnung 82 % Lyrica® Rabattverträge 78 % Stückelung ® 3,06 % 35,71 % 2,63 % 30,26 % 2,13 % 17,02 % 30,92 % 38,16 % Medikinet® 5,77 % 39,42 % Mono Embolex® 13,16 % 44,74 % 50 % Neupro 0,96 % 21,15 % Fehlende N-Kennzeichnung 42 % Pradaxa® 9,87 % 32,89 % Medizinprodukte auf GKV-Rezept 27 % OTC-Arzneimittel auf GKV-Rezept Innohep® 17 % ® 2,63 % 26,97 % 25,66 % 41,45 % 14,47 % 36,18 % Rebif® Symbicort Xarelto ® ® (Mehrfachnennungen möglich) Häufige Ursache: Unklare oder fehlerhafte Verordnungen des Arztes Bei der Befragung wurde auch klar, dass ein großer Teil der Abgabeprobleme durch unklare oder feh lerhafte Verordnungen des Arztes entstehen. So werden aus nicht aktuellen Arzt-Software-Syste men Arzneimittel verordnet, die in der Apotheke bereits AV gemeldet sind oder Importe aufgeschrie ben, die nicht lieferbar sind. Es gilt also bereits beim Arzt das Verordnungs verhalten zu optimieren, um die Arzneimittelabgabe in der Apotheke reibungsloser zu gestalten. www.DeutschesApothekenPortal.de Weitere Produkte, die mehrmals pro Monat Abgabeprobleme bereiten • Abilify • Cipralex • Nasonex • Strattera • Abseamed • Colifoam • Pari Boy • Viani • Actrapid • Cymbalta • Pulmicort • Vimovo • Aggrenox • Encepur • Rapamune • Vimpat • Arcoxia • Ergenyl • Remicade • Voltaren • Atacand • Formatris • Requip • Vortex • Avonex • Kalinor • Restex • Xalatan • Beloc-Zok • Keppra • Revatio • Xeplion • Brilique • Lumigan • Risperdal Consta • Zyprexa • Celebrex • MetoHEXAL • Seroquel • Cilest • MTX Fertigspritzen • Spiriva 11 A b g a b e - S e rv ic e Fragen zur Arzneimittelabgabe Mitglieder des Retax-Forums antworten W elche Apotheke kennt das nicht? Abgabeprobleme begleiten den Apothekenalltag – verbunden mit der Frage: Darf man das Rezept so beliefern oder nicht? Droht eine Retaxation? Einige interessante Fälle aus den Fragen, die uns täglich erreichen, haben wir zusammengestellt, um Ihnen die Rezeptbelieferung zu erleichtern. Fall 1 Rabattverträge im Notdienst Anfrage: Dürfen wir im Notdienst an einem Samstagnachmittag die Abgabe nach Rabattvertrag umgehen, wenn wir ein dringend benötigtes Arzneimittel nicht vorrätig haben? Antwort: Die Apothekenbetriebsordnung legt die Zeiten der Apotheken fest, die als Notdienst deklariert werden. Laut § 23 ApBetrO sind diese: § 23 Dienstbereitschaft (1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft: 1. montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr, 2. montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr, 3. sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, 4. am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, 5. sonntags und an gesetzlichen Feiertagen. Daraus wird ersichtlich, dass an einem Samstagnachmittag die Zeit zwischen 14 und 24 Uhr als Notdienstzeit gilt (Punkt 3). In dieser Zeit gelten grundsätzlich auch die Rabattverträge. Allerdings kann man in einem dringenden Fall von der Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittel absehen. In diesem Fall ist der Faktor „5 = Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels aufgrund eines dringenden Falles …“ in Verbindung mit dem Sonderkennzeichen aufzutragen. 12 Denn laut Rahmenvertrag § 4 (3) gilt: (3) Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen aufzutragen … In diesem Fall besteht die Möglichkeit, eines der drei preisgünstigen Arzneimittel und das namentlich verordnete Medikament abzugeben, wenn der Rabattpartner nicht verfügbar ist. Rahmenvertrag § 4 (4) sagt: (4) Kommt eine vorrangige Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel nach Absatz 2 nicht zustande, stehen unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 die drei preisgünstigsten Arzneimittel und im Falle der Aut-idem–Ersetzung zusätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel oder ein Import nach § 5 … zur Auswahl. Bei der Umgehung der Abgabe nach Rabattvertrag sollte das Sonderkennzeichen aufgedruckt werden und handschriftlich auf der Verordnung der Grund „Notdienst“ mit Unterschrift und Datum aufgebracht werden. Diskutieren Sie mit über 6.800 Kollegen im DAP Retax-Forum: www.DAPdialog.de/1741 Fall 2 OP veraltete Angabe Frage: Uns liegt folgendes BtM-Rezept vor: 2 OP Targin 10 mg/5 mg RET 100 St. N3 2 OP Targin 20 mg/10 mg RET 100 St. N3 „Dosierung gemäß schriftlicher Anweisung“ Darf die Bezeichnung OP noch verwendet werden oder müssen wir Angst vor einer Retax haben? www.DeutschesApothekenPortal.de A b g a b e - S e rv ic e Antwort: Die Bezeichnung OP ist mittlerweile veraltet und die Verordnung könnte somit von den Kassen als unklare Verordnung angesehen werden. Gerade bei einer Verordnung über Betäubungsmittel ist Vorsicht geboten. Sie sollten Rücksprache mit dem Arzt halten und die verschriebene Menge abklären. Der Apotheker kann nach Rücksprache mit dem Arzt Änderungen vornehmen, muss aber sicherstellen, dass der Arzt diese auf seiner Durchschrift vermerkt, und muss sie selbst auf beiden Durchschriften vermerken. Weitere interessante Themen auch im Archiv der Abgabeprobleme: www.DAPdialog.de/1742 z. B. Innohep 0,7 ml 2 x N1 (ohne Nennung der Stückzahl oder der PZN). Um den Patienten mit 20 Fertigspritzen beliefern zu können, sollten Sie die Verordnung in oben genannter Form abändern lassen! Diskutieren Sie mit über 6.800 Kollegen im DAP Retax-Forum: www.DAPdialog.de/1741 Fall 4 Movicol 2 x 100 Stück Frage: Uns liegt folgende Verordnung vor: Mehrfachverordnung möglich? Frage: Wir haben eine Verordnung über Innohep 20.000 Anti XA I.E./ml 0,7ml Fertigspritzen 10 x 0,7 ml N1 x 2. Die Normgrößen laut PackungsV sind wie folgt: PackungsgrößeN-Bereich 10 Stück N1 8–12 N2 18–22 (nicht im Handel) 30 Stück Kein N-Bereich N3 48–50 (nicht im Handel) Antwort: Wenn man den Rahmenvertrag § 6 (2) genau liest, ist es unserer Meinung nach nicht gestattet, in einen bestehenden Normbereich zu stückeln. Somit kann die vorliegende Stückzahlverordnung über 20 Fertigspritzen nur mit 10 Spritzen beliefert werden und nicht mit zwei Packungen zu je 10 Spritzen. Da sich der Rahmenvertrag in § 6 aber nur auf Verordnungen nach Stückzahl bezieht, sollte die Belieferung von 2 x N1 auf eine reine Normgrößenverordnung unserer Meinung nach möglich sein: www.DeutschesApothekenPortal.de Movicol Beutel Pulver 100 Stück x 2, mit Aut-idemKreuz! Krankenkasse: BEK (IK-Nr. 4080005). Ist die Verordnung so korrekt ausgestellt, damit der Kunde 200 Beutel Pulver bekommt? Antwort: Damit der Patient 200 Beutel bekommt, muss der Arzt das Medizinprodukt Movicol von Norgine entweder unter Nennung des Herstellernamens und/ oder Angabe der PZN verordnen. Bei Movicol von Norgine handelt es sich nämlich um ein erstattungsfähiges Medizinprodukt. Rahmenvertrag und PackungsV beziehen sich nur auf Arzneimittel und nicht auf Medizinprodukte, so dass ein Sonderkennzeichen für die Stückelung von 2 x 100 Stück nicht erforderlich ist. Trägt der Arzt Herstellername und/oder PZN nach, kann das Rezept mit 2 x 100 Beutel Pulver des Medizinprodukts beliefert werden. –ABGABE HI L F E Z U MOV I C OL® – MOVICOL® Medizinprodukte > MOVICOL® flüssig Orange > MOVICOL® Beutel Pulver > MOVICOL® Junior Schoko Seite 1 MOVICOL® Arzneimittel finden Sie auf Seite 2 Alle MOVICOL®-Medizinprodukte können zu Lasten der GKV verordnet und abgegeben werden, da sie in der „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“ (Anlage V der AM-RL) des G-BA aufgeführt werden. Eine Zuordnung zu N-Bereichen laut Packungsgrößenverordnung kann für Medizinprodukte nicht erfolgen, da die PackungsV nur für Arzneimittel gilt. Eine Verordnung der MOVICOL®-Medizinprodukte ist sowohl auf GKV-Rezept als auch auf BtM-Rezept als Begleitmedikation möglich. Verordnung Problem Fragestellung Lösung MOVICOL® 50 St. Norgine Es gibt rabattierte Macrogol-Arzneimittel Muss auf rabattierte Macrogol-Arzneimittel ausgetauscht werden? Nein, da Regelungen des Rahmenvertrages sich nur auf Arzneimittel beziehen. MOVICOL® 50 St. Norgine Es gibt einen 50er-Movicol®-Import Darf die Verordnung gegen einen Movicol®-Import mit 50 Stück ausgetauscht werden? Nein, die Importquote gilt nur bei der Abgabe von importfähigen Arzneimitteln. Außerdem ist ein Austausch eines Medizinproduktes auf ein Arzneimittel nicht zulässig. MOVICOL® 50 St. Produktneutrale Verordnung Muss vom Original (Medizinprodukt) oder vom Import ausgegangen werden? Unklare Verordnung: Retax-Gefahr! Zur Absicherung dieser unklaren Verordnung eine PZN oder Firma (Norgine) nachtragen lassen, damit das Medizinprodukt abgegeben werden kann. MOVICOL® Beutel N3 Normgrößen-Verordnung Kann darauf das Medizinprodukt abgegeben werden? Unklare Verordnung: Retax-Gefahr! Der Arzt sollte darüber informiert werden, dass MOVICOL® als verordnungsfähiges Medizinprodukt im Handel ist, mit dem Hinweis, dass er die 100er-Packung MOVICOL® Norgine als wirtschaftliche Großpackung verordnen kann. „N3“ könnte von Prüfstellen als Hinweis auf ein Arzneimittel gedeutet werden. Zur retaxsicheren Abgabe des Medizinproduktes MOVICOL® sollte diese Verordnung auf das Original von Norgine ohne N-Bezeichnung geändert werden. Früher als Jumbopackung im Handel Darf diese Menge beliefert werden? Ja. Da es sich um ein Medizinprodukt handelt, kann die Stückzahl wie verordnet beliefert werden. Die Regelungen zu Jumbopackungen beziehen sich nur auf Arzneimittel. Eine Abgabehilfe zu Movicol finden Sie hier: MOVICOL® Beutel 100 St. Norgine www.DAPdialog.de/1743 Norg7mov70024_Abgabehilfe_Movicol_1212.indd 1 © DAP, ohne Gewähr, Stand 12.2012 Fall 3 Fach- und Gebrauchsinformationen zu den MOVICOL®-Produkten finden Sie unter www.MOVICOL.de 14.12.12 10:25 13 A b g a b e - S e rv ic e Fall 5 Fall 6 Stückelung erlaubt? Norspan ohne Normgröße Anfrage: Anfrage: Uns liegt eine Verordnung über „Cellcept 500 mg 100 Stück x 2“ vor. Es gibt nur eine 50er- und eine 150er-Packung. Darf ich mit 4 x 50 Stück stückeln oder muss ich 1 x 150 und 1 x 50 Stück abgeben? Uns liegt eine Verordnung über Norspan 10 µg/h 8 Pflaster ohne N-Bezeichnung vor. Dürfen wir die verordnete Packungsgröße abgeben? Antwort: Zur Beantwortung der Frage zunächst ein Blick in die Einteilung von Norspan Pflastern nach der PackungsV: Das verordnete Cellcept enthält Mycophenolsäure > 250 mg/Stück. Die Normbereiche für Mycophenolsäure 500 mg sind demnach wie folgt: 2 x 100 = 200 Tabletten liegen zwischen dem N2- und N3-Bereich, so dass eine Stückelung möglich ist. Die Voraussetzungen für eine Stückelung sind: Antwort: Die Packung mit 8 Pflastern liegt demnach zwischen zwei Normbereichen, hier N1 und N2, und überschreitet die größte Messzahl (Nmax = 20) nicht. Da außerdem eine Stückzahlverordnung vorliegt, sind alle Bedingungen erfüllt, um eine Packung ohne N-Bezeichnung abgeben zu können. Das vorliegende Rezept darf also mit Norspan 10 µg/h 8 Pflaster beliefert werden. DeutschesApothekenPortal ARBEITSHILFE 19 a Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung Die Abgabe von Arzneimitteln ohne aktuelle N-Bezeichnung zu Lasten der GKV ist in einigen Fällen möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Stückzahlverordnung. Das Schema betrifft nur Arzneimittel, nicht aber die Abgabe von Medizinprodukten, Verbandstoffen, Teststreifen, Diätetika oder die Abgabe als Sprechstundenbedarf. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wie es hier der Fall ist, darf gestückelt werden. Da Sie bei der Abgabe wirtschaftlich handeln müssen, sollten Sie mit 1 x 150 und 1 x 50 Stück stückeln. Falls das Bedruckungsfeld nicht ausreichen sollte, können Sie anstelle der erforderlichen PZNs die Sonder-PZN 9999057 aufdrucken. Hier können Sie die Arbeitshilfe 14a downloaden: : Voraussetzung für die Abgabe einer Packung ohne N-Kennzeichen: Stückzahlverordnung Die verordnete Menge liegt oberhalb des Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV: „Übergangsjumbo“ „Echte Jumbo“ • Verlust des N3-Kennzeichens durch eine der bisherigen Änderungen der PackungsV • 18-monatige Übergangsfrist ab Verlust des N3-Kennzeichens. • Packungsgröße lag bereits vor der ersten PGV-Änderung zum 01.01.2011 oberhalb der Nmax • Übergangsjumbo, wo die 18-monatige Übergangsfrist abgelaufen ist Abgabe möglich „Übergangsjumbos“, die sich noch im Handel befinden, bleiben während der 18 Monate weiterhin abgabefähig. Keine Abgabe zu Lasten der GKV In Einzelfällen Abgabe möglich nach Genehmigung durch die Krankenkasse Die verordnete Menge liegt unterhalb des Nmax-Bereiches laut aktueller PackungsV: Verordnete Stückzahl fällt nicht in aktuellen N-Bereich Verordnete Stückzahl fällt in aktuellen N-Bereich Abgabe der verordneten Menge Abgabe einer entsprechenden N-Größe Rabattverträge für Arzneimittel mit identischer Menge beachten Rabattverträge und Abgabevorschriften beachten © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: November 2012 Hier finden Sie die Arbeitshilfe 19 zum Download: www.DAPdialog.de/1713 www.DAPdialog.de/1721 14 www.DeutschesApothekenPortal.de Aus de r I n dus t r i e EXELON® Pflaster – Erstattungsfähigkeit neuer Packungsgrößen ohne N-Kennzeichen D urch die Packungsgrößenumstellung zum 01.10.2013 verlieren einige Packungsgrößen des EXELON® Pflasters ihre Normkennzeichen. Bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke stellt sich dann die Frage, ob diese Packungen zulasten der GKV abgegeben werden können. EXELON® Pflaster enthalten den Cholinesterase hemmer Rivastigmin und werden zur symptomati schen Behandlung der leichten bis mittelschweren Alzheimer-Demenz eingesetzt. Novartis Pharma bietet die Wirkstärken 4,6 mg, 9,5 mg und 13,3 mg als 24-Stunden-Pflaster an. Bisher waren alle Wirk stärken in den Packungsgrößen N1 = 30, N2 = 60 und N3 = 90 Stück erhältlich. Packungsgrößenumstellung – nicht alle Wirkstärken betroffen Achtung: Packungsgrößenumstellung bei 4,6 mg und 9,5 mg Die ab 01.10.2013 geltende Packungsgrößenumstel lung betrifft nur die beiden Wirkstärken 4,6 mg und 9,5 mg. Die Pflasterstärke von 13,3 mg und die Wirkstärken der Hartkapseln und Lösungen sind von der Umstellung nicht betroffen. Ab 01.10.2013 ersetzen folgende 42er und 84er Packungsgrößen die bisherigen 30er, 60er und 90er Packungen: Keine Einschränkungen bei der Rezeptbelieferung Mit der Umstellung verlieren die neuen Packungen ihre Normkennzeichen, weil deren Stückzahlen in keinen aktuellen Normbereich fallen, wie ein Blick in die Packungsgrößenverordnung zeigt: Neue Packungsgrößen können weiterhin abgegeben werden Da die neuen Packungsgrößen nicht die größte aus der Packungsgrößenverordnung bezeichnete Packungsgröße (90) übersteigen, können sie weiter hin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherun gen abgegeben werden. Wenn eine verordnete Stückzahl nicht in einen aktuellen Normbereich fällt, muss die verordnete Menge bei Vorlage einer Stückzahlverordnung beliefert werden – sofern die Menge nicht Nmax überschreitet (siehe Ausschnitt aus der DAP Arbeitshilfe 19a). Natürlich müssen Rabattverträge für Arzneimittel mit identischer Menge beachtet werden. Momentan liegen diese allerdings nicht vor. EXELON® 4,6 mg/24 h Neue Packungs- Normkenngröße zeichen 42 Pflaster entfällt 84 Pflaster entfällt PZN 10005458 10005470 EXELON® 9,5 mg/24 h Neue Packungs- Normkenngröße zeichen 42 Pflaster entfällt 84 Pflaster entfällt PZN 10005518 10005553 Die DAP Arbeitshilfe 19a finden Sie unter: Fachinfos und weitere Informationen zu EXELON® auf www.exelon.de (Fachkreise) www.DeutschesApothekenPortal.de www.DAPdialog.de/1713 15 A k t u e ll e s Notfallliste für Palliativpatienten Eine Empfehlung für Apotheker D ie Apotheken aus den Kammerbezirken Nordrhein, Westfalen-Lippe und Hessen sollen künftig bestimmte Arzneimittel für Palliativpatienten vorrätig halten. Apothekerund Ärztekammern erarbeiteten eine spezielle Notfallliste mit Medikamenten, die die Versorgung schwerstkranker Patienten sowohl nachts als auch am Wochenende sicherstellen soll. Spezialisierte ambulante Palliativ versorgung – SAPV Seit 2008 haben GKV-Patienten Anspruch auf eine „Spezialisierte ambulante Palliativversorgung“ (SAPV). Es gibt SAPV-Teams, die rund um die Uhr dienstbereit sind, Hausbesuche machen und Pati enten mit Arzneimitteln versorgen. Bei der Pallia tivmedizin von Schwerstkranken werden häufig spezielle Arzneimittel verlangt, die im Alltagsge schäft sonst jedoch nur selten nachgefragt werden. § 15 ApBetrO (1) lautet: Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Konsensliste von Apotheker- und Ärztekammer Deswegen haben sich Ärzte und Apotheker zusam mengesetzt und eine Empfehlung zur Bestückung des bereits vorhandenen Notfalldepots erarbeitet. Diese empfohlene Notfallliste umfasst Medika mente, die zugleich die allgemeine Bevorratungs pflicht nach § 15 ApBetrO erfüllen und andere Mit tel. Hier eine vergleichende Übersicht: Zugleich § 15 ApBetrO und Empfehlungsliste: Nur in Empfehlungsliste (Hessen): • Diazepam; Midazolam; Lorazepam • Levomepromazin; Haloperidol • Dexamethason • Butylscopolamin • Dimenhydrinat Exkurs Diese Empfehlungsliste der Kammern ist nicht zu verwechseln mit dem Notfallsortiment/-depot nach § 15 ApBetrO (1, 2), das verpflichtend für alle Apotheken in Deutschland ist. Diese Zusammenstellung in der ApBetrO von Medikamenten und anderen apothekenüblichen Waren muss in Apotheken für Notfälle vor rätig gehalten werden bzw. kurzfristig beschaffbar sein. Vorteil für Apotheken Die Beachtung der neuen Notfallliste wird sowohl von der Ärztekammer als auch von der Apotheker kammer Hessen ihren Mitgliedern offiziell empfoh len. Der Vorteil für die Apotheker liegt darin, zu wissen, welche Medikamente aus dem palliativ medizinischen Bereich im Notdienst gefragt sind/ benötigt werden und dass sie somit eine reibungs lose und zügige Arzneimittelversorgung für Pallia tivpatienten sicherstellen können. Auf der nächsten Seite finden Sie die empfohlene Notfallliste für Palliativpatienten des Kammer bereichs Hessen. Für die Bezirke Nordrhein und Westfalen-Lippe existieren ähnliche Übersichten. Diese Liste kann als Bestückungsvorlage für Ihren Notdienst genutzt werden, vielleicht auch in Absprache mit Ihrem Arzt. Morphin • Als Ampullen, Tropfen, Retardtabletten, Tabletten Fentanyl • Als Pflaster, transmucosale Freigabe 16 www.DeutschesApothekenPortal.de ✁ DeutschesApothekenPortal Empfohlene Bestückung des Notfalldepots im Hinblick auf die Versorgung von Palliativpatienten Arzneistoffgruppe Wirkstoff und Stärke Darreichungsform/ empfohlene Menge Opiate Morphin 10 mg 10 Ampullen* Morphin 20 mg/ml Tropfen Morphin, oral 10 mg 10 Beutel à 5 ml* (z. B. Oramorph 10 mg) ® Morphin, oral, retardiert, 10 mg alternativ: Hydromorphon 4 mg z. B. Morphin Aristo 10 mg RET 20 Retardtabletten* 20 Retardkapseln* Morphin, oral, retardiert 30 mg, z. B. Morphin Aristo 30 mg RET Retardtabletten Oxycodon, oral, z. B. Oxycodon HCl Aristo akut Filmtabletten Fentanyl Pflaster 25 µg/h, z. B. Fentanyl Aristo 25 µg/h Matrixpflaster 5 Stück transdermale Pflaster** Fentanyl Buccaltabletten 200 µg, z. B. Effentora Buccaltabletten 200 µg 4 Stück Tabletten** Fentanyl 100 µg/Dosis Nasenspray Midazolam 5 mg 5 Ampullen Diazepam 5 mg Rektallösung Lorazepam 1 mg Plättchen (Tavor Expidet ) 50 Stück Levomepromazin 25 mg 5 Ampullen Haloperidol 2 mg/ml Tropfen Corticosteroide Dexamethason 8 mg 5 Ampullen Anticholinergika Butylscopolamin 20 mg 10 Ampullen Antiemetika Dimenhydrinat 150 mg Suppositorien Dimenhydrinat 50 mg Tabletten ® ® ® ® ® Benzodiazepine ® Neuroleptika ® * Diese Darreichungsformen sind Pflicht nach ApBetrO § 15 und müssen regelhaft vorrätig gehalten werden, wobei die Wirkstoffe und Präparate nur Empfehlungen sind. ** Diese Darreichungsformen sind ebenfalls Pflicht nach ApBetrO und müssen kurzfristig beschaffbar sein. © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2013 A ktuelles Hilfsmittelversorgung: Präqualifizierungsfrist läuft 2013 ab A potheken, die ihre Patienten weiterhin mit Hilfsmitteln versorgen möchten, benötigen seit dem Inkrafttreten des GKV-Wett bewerbsstärkungsgesetzes gegenüber den Krankenkassen einen Nachweis über ihre Eignung. Apotheken sollten eine Präqualifizierung durchführen, um Einzelprüfungen durch die Krankenkassen zu vermeiden. Die Übergangsfrist, die der GKV-Spitzenverband mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) vereinbart hat, läuft noch bis Ende 2013. Den Antrag auf Präqualifizierung kann die Apo theke bei einer sogenannten Präqualifizierungs stelle (PQS) einreichen. Das gesamte Präqualifizie rungsverfahren muss nach acht Wochen abge schlossen sein . Präqualifizierungsstellen PQS sind unabhängige Stellen, die vom GKV-Spit zenverband benannt wurden und von ihm auch überwacht werden. Eine Apotheke kann theoretisch jede PQS wählen, einige Stellen haben sich aber auf bestimmte Versorgungsbereiche spezialisiert. Es sind ca. 30 Präqualifizierungsstellen zugelassen, u. a. •PQS Hilfsmittel, die PQS des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek) • AfP, Agentur für Präqualifizierung GmbH, die PQS der Werbe- und Vertriebsgesellschaft deutscher Apotheker (MGDA) • azh, Abrechnungs- und IT-Dienstleistungszentrum für Heilberufe Auf den Internetseiten der einzelnen Präqualifizie rungsstellen finden die Apotheken, neben allgemei nen Hinweisen zum Präqualifizierungsverfahren, die Antragsformulare zum Download. Anträge werden auf Nachfrage auch per E-Mail oder Post zugeschickt. Bearbeitungsgebühren, die für die Apotheken anfallen, legen die einzelnen PQS selbst fest. Die „PQS Hilfsmittel“ berechnet für den gesamten Bearbeitungsaufwand für die erstmalige Prüfung pauschal 150,00 Euro netto zzgl. MwSt. An Lieferverträgen der GKV kann nach § 126 (1) SGB V nur teilneh men, wer die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt. 18 Voraussetzungen für die zukünftige Kostenerstattung von Hilfsmitteln Damit die Krankenkassen die Kosten für Hilfsmit tel der Apotheke auch zukünftig erstatten, müssen mit dem Antrag u. a. eingereicht werden: Approba tionsurkunde, Gewerbeanmeldung und Nachweis der Betriebshaftpflicht. Anforderungen an die Räumlichkeiten der Apotheke, die denen nach Apo thekenbetriebsordnung bereits entsprechen (u. a. Beratungsraum; Sitzmöglichkeit, Spiegel, Hand waschbecken), können mittels Plänen, Inventarlis ten oder Fotos dokumentiert werden. Negative Bescheide nicht selten Trotzdem gibt es von den Präqualifizierungsstellen häufig negative Bescheide für die Apotheke. „Häufig können Apotheken die Forderung nach einem behindertengerechten Eingang bzw. einem behin dertengerechten WC nicht erfüllen, da die räumli che Situation dies einfach nicht zulässt“, erklärt Manuela-Andrea Pohl, zuständige Pressespreche rin des vdek. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der PQS Hilfsmittel versuchen jedoch, im Gespräch mit den Leistungserbringern nach vertretbaren Lösungsmöglichkeiten zu suchen.“ Präqualifizierung befristet Die Präqualifizierungsbestätigungen sind grund sätzlich fünf Jahre gültig. „Der GKV-Spitzenver band schreibt vor, dass ein Antrag auf Folgeprüfung sechs Monate vor Ende der Präqualifizierung gestellt werden soll. Die PQS Hilfsmittel weist ihre Kunden automatisch und vor allem rechtzeitig auf den Fristablauf hin“, erklärt Pohl. Fazit Durch ein Präqualifizierungsverfahren kann die Apotheke mit minimalem Aufwand ihre Eignung zur Hilfsmittelversorgung den Krankenkassen gegenüber nachweisen. Liegt diese Eignungsbestätigung nach Fristablauf 2013 nicht vor, kann die Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die Krankenkasse abgelehnt werden. www.DeutschesApothekenPortal.de PR A X I SBE I S PI E L Retax-Gefahr bei Austausch auf wirkstoff identisches Originalarzneimittel? B ei der Belieferung eines GKV-Rezeptes muss sich die Apotheke an die gesetzlichen Vorgaben und an die Bedingungen des Rahmenvertrages halten, um die Kostenerstattung durch die Krankenkasse zu sichern. Wie leicht das Apothekenteam dabei aber in eine Retax-Falle tappen kann, zeigt das folgende Praxisbeispiel. Der Apotheke liegt folgendes Rezept vor: Exinef 60 mg 20 St. Fta. PZN 00432076 laut Rahmenvertrag oder wenn eine Abgabe im Akutfall bzw. Notdienst vorliegt. Keine dieser Ausnahmen findet sich beim beab sichtigten Austausch unserer Apotheke: •Das zur Auswahl stehende Produkt hat keinen Rabattvertrag. • Die Abgabe soll weder im Notdienst noch im Zuge einer Akutversorgung erfolgen. • Zwar ist der Lagerartikel in allen relevanten Punkten aus pharmazeutischer Sicht gleich, jedoch ist der Lagerartikel bezogen auf den AVP teurer und darf so nach § 4 (4) des Rah menvertrages nicht ausgetauscht werden. Krankenkasse: T echniker, IK 1576086, kein Aut-idem-Kreuz Achtung Retax-Falle Kein Rabattpartner – Austausch auf Lagerartikel? Gibt der Apotheker den Produktnamen in die Soft ware ein, so wird ihm kein Rabattarzneimittel angezeigt. Das verordnete EXINEF® ist allerdings nicht an Lager. Vielmehr ist in der Apotheke ein wirkstoffidentisches Originalarzneimittel vorrätig, das auch in weiteren Kriterien wie Wirkstärke, Packungsgröße, Darreichungsform und Anwen dungsgebiet mit dem verordneten Präparat über einstimmt. Ausschnitt aus der Lauer-Taxe (Stand September 2013) In der Apotheke kann die Frage aufkommen, ob die ses alternative Originalarzneimittel anstelle des verordneten Arzneimittels abgegeben werden darf. Ist eine solche Abgabe erlaubt? Die Apotheke ist laut Apotheken-Betriebsordnung § 17 (5) im Grundsatz auch ohne Aut-idemAusschluss zur Abgabe des ärztlich verordneten Arzneimittels verpflichtet, wenn KEINE vorran gige Austauschverpflichtung laut § 129 (1) 4 SGB V, www.DeutschesApothekenPortal.de Würde sich die Apotheke für den Austausch auf ein teureres Alternativarzneimittel entscheiden, weil dieses beispielsweise vorrätig ist, tappt sie damit in eine Retax-Falle. Denn auch laut Rahmenvertrag § 4 (4) ist der Austausch auf ein teureres Arzneimit tel nicht erlaubt. Zur Auswahl stehen nämlich nach diesem nur das verordnete Arzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten. So handelt die Apotheke gemäß Rahmenvertrag richtig: •Sie bestellt das verordnete Arzneimittel EXINEF® und gibt es dann an den Kunden ab. Damit handelt sie verordnungs- und rahmen vertragskonform und sichert sich die Kosten erstattung durch die GKV. Wichtig Die Apotheke darf hingegen kein teureres, alternatives Originalarzneimittel, bezogen auf den Apothekenverkaufspreis, abgeben. Mit dieser Abgabe droht der Apotheke eine Retaxation. 19 Interv iew Mehr Ruhe und Sicherheit in den Apotheken Gespräch mit Lars Polap, Vorsitzender des ADAS DAP: Herr Polap, Sie sind Vorsitzender des Bundesverbands Deutscher Apotheken-Softwarehäuser. Welche Ziele verfolgt der ADAS? Lars Polap: Als Bundesverband setzen wir uns vor allem für sinnvolle technische und fachliche Standards ein, damit sowohl in den Apotheken als auch übergrei fend mit Marktpartnern sicher und effizient gearbeitet werden kann. Aktuelle Schwerpunkte sind firmenüber greifende Branchenprojekte, wie z. B. das neue Bestell protokoll MSV3, die Initiative zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit securPharm und leider die vielen Vorgabenänderungen, die in der EDV und Apotheke abgebildet werden müssen. DAP: Welches sind derzeit die größten Herausforderungen? Lars Polap: Das Apothekenpersonal muss mit den Pro zessen im Alltag klarkommen. Die EDV leistet dabei wertvolle Hilfe. Aber es ist unumgänglich, dass das Per sonal die EDV auch sicher beherrscht und über Neue rungen ausreichend informiert ist. Die SoftwareAnbieter bieten hier vielfältige Unterstützung in Form von Informationen und Schulungen an, diese müssen aber auch genutzt werden. Das ist meist eine Zeit- und Organisationsfrage in der Apotheke. Doch hier sind alle Akteure gefragt – wir brauchen endlich wieder mehr Ruhe und Sicherheit in den Apotheken. DAP: Das wünschen wir uns alle. Doch das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts zur Null-Retax bei Rabattverträgen wird leider eher mehr Unruhe und Unsicherheit bringen. Wie schätzen Sie die Konsequenzen ein? Lars Polap: Zweifellos die vielen Änderungen mit ihren Lars Polap: Das wirtschaftliche Risiko von Abgabe meist extrem kurzen Umsetzungsfristen. Oft sind nicht fehlern nimmt zu. Jede Apotheke muss bei der Rezept einmal bis zum geforderten Fertig bearbeitung so sorgfältig wie mög stellungstermin alle notwendigen lich vorgehen und Fehler möglichst „Wir brauchen mehr Zeit Einzelheiten für die EDV-Umset frühzeitig erkennen und vermei für die Umsetzung der zung festgelegt – mit der Folge, den. Moderne EDV, insbesondere vielen Änderungen.“ dass bei Stichtagsänderungen Vor in Kombination mit Rezeptscanner, gaben oder neue Verfahren nicht kann da wertvolle Unterstützung vollständig in der EDV abgebildet sind oder unter leisten, aber eben die Verantwortung nicht abnehmen. schiedlich unterstützt werden. Das verunsichert das Personal in der Apotheke und birgt ein wirtschaftliches DAP: Aus eigenen Umfragen wissen wir, dass Risiko für den Apothekenleiter … eine sorgfältige Rezeptkontrolle täglich bis zu einer Stunde Zeitaufwand erfordert. Was DAP: … und bringt den Softwareanbietern oft möchten Sie unseren Lesern mit auf den Weg die Kritik der Apotheker ein. Wie kann diese geben? Situation verbessert werden? Lars Polap: An der Rezeptkontrolle zu sparen, ist die Lars Polap: Wir brauchen definitiv mehr Zeit für die falsche Stelle. Vielmehr müssen hier die Abläufe in der Umsetzung. Ist das nicht möglich, muss mit Übergangs Apotheke, die Möglichkeiten der EDV-Unterstützung fristen und Ersatzlösungen gearbeitet werden. Der und vor allem auch der Wissensstand des Personals ADAS steht im intensiven Dialog mit Verbänden der aufeinander abgestimmt und laufend an neue Vorgaben Apotheker, um die Zusammenarbeit, Koordination und angepasst werden. Um die EDV kümmern wir uns und Kommunikation nachhaltig zu verbessern. Damit sol da gibt es neben der Unterstützung im Verkauf auch che Änderungen rechtzeitig in der Apotheke mithilfe der sehr effiziente Lösungen für die Rezeptkontrolle. EDV umgesetzt werden können und die Apotheken Zeit Genauso wichtig ist aber auch hier die Ausbildung des haben, sich mit den Neuerungen vertraut zu machen. Personals. Denn gut geschulte Apothekenteams erzie len bessere Ergebnisse als solche, die sich mit der The DAP: Mehr Vorlaufzeit – damit sprechen Sie den matik sichere Arzneimittelabgabe nicht regelmäßig Apothekern sicher aus dem Herzen. Doch was auseinandersetzen. raten Sie ihnen ganz aktuell, da tagtäglich neue Probleme zu lösen sind und jeder Fehler ein wirtschaftliches Risiko bedeutet? 20 www.DeutschesApothekenPortal.de Aus de r I n dus t r i e Primärbehältnis – Richtige Rezeptbelieferung bei Änderung und PZN-Umstellung Ä ndert der pharmazeutische Hersteller das Primärbehältnis eines Medikaments, erhält dieses auch eine neue PZN. Damit stellt sich bei der Abgabe in der Apotheke die Frage, wie mit alten Packungen bzw. deren Verordnung umzugehen ist. Als Primärbehältnis werden Behältnisse bezeich net, die direkt mit dem Produkt oder direkt mit dem Arzneimittel in Kontakt kommen. Das Arzneimittel Nebido®, das zur Testosteroner satztherapie bei männlichem Hypogonadismus eingesetzt wird, ist als Injektionslösung im Handel. Bislang wurde es in einer Glasbrechampulle ver trieben. Durchstechflasche ermöglicht einfachere Handhabung Seit Mitte September stellt der pharmazeuti sche Unt ernehmer Jena pharm GmbH & Durch Co. KG dieses Primär Stech FlaSche behältnis auf eine NEUE PZN: Durchstechflasche um. 07052371 Damit folgt Jena pharm dem Wunsch von Ärzten nach einem Primär behältnis, welches ein einfacheres Aufziehen der Injektions lösung ermöglicht und keine Verlet zungsgefahr durch Glasbruch birgt. Die Rezeptur bleibt unverändert. Bei neuem Primärbehältnis ändert sich in der Regel auch die PZN Mit der Änderung des Primärbehältnisses geht auch eine Änderung der PZN einher, die in der Apo thekensoftware zum 15.09.2013 aktualisiert wurde. Alte PZN bis 15.09.2013 Neue PZN seit 15.09.2013 03134758/ Glasbrechampulle 07052371/ Glasdurchstechflasche Da die Arztsoftware weniger regelmäßig aktuali siert wird und Verordnungen zudem häufig anhand von Patientenkarteien erfolgen, wird Nebido® in www.DeutschesApothekenPortal.de Umstellung in der Arztsoftware mit Verzögerung nächster Zeit sicherlich noch regelmäßig unter der Angabe der alten PZN verordnet werden. Praxis-Tipps: Richtige Rezeptbelieferung nach Änderung des Pri märbehältnisses und PZN-Umstellung am Beispiel von Nebido® • Packungen mit der alten PZN können weiter abverkauft werden. Eine Rücknahme oder Vernichtung der Vorgängerpackungen ist nicht vorgesehen. •Verordnungen, auf denen Nebido® unter Angabe der alten PZN verordnet ist, können auch mit Packungen mit der neuen PZN belie fert werden. Als offizielles Nachfolgepräpa rat ist dieses auch in den Apothekensoft wares ausgewiesen. Eine Rezeptänderung ist nicht erforderlich. Empfehlenswert ist ein handschriftlicher Rezeptvermerk „Nachfol gepräparat“. Wichtig: Bei Verordnung unter der alten PZN – wenn lediglich das Primärbehältnis geändert ist – kann ohne Rezeptänderung auf die neue PZN getauscht werden. • Um einen möglichst vollständigen Abverkauf zu erzielen, können auf Verordnungen über Nebido® mit neuer PZN auch Packungen mit alter PZN abgegeben werden. Eine Rezeptän derung ist ebenso nicht erforderlich. Emp fehlenswert ist auch hier ein entsprechender Rezeptvermerk „Vorgängerpräparat“. •Mit der Umstellung von Glasbrechampulle auf Glasdurchstechflasche wird lediglich das Primärpackmittel verändert. Davon unberührt bleibt die Darreichungsform. Sowohl für die aktuelle PZN als auch für die Vorgänger-PZN handelt es sich bei der gemel deten Darreichungsform um eine Injektions lösung (ILO). L.JPH.KSC.09.2013.0074 21 Aus de r I n dus t r i e Neu: Arbeitshilfe zur richtigen Rezeptausstellung in der Substitutionstherapie D ie allgemeinen Anforderungen an die Ausstellung von BtM-Rezepten zur Behandlung von opiatabhängigen Patienten sind gesetzlich streng geregelt. Deshalb ist es notwendig, die wichtigsten Regelungen zu BtM-Rezepten zu kennen. L-PoLamidon aRbeiTsHiLfe: ® Seite1/2 Take-Home-Rezept diese arbeitshilfe gibt am beispiel von L-Polamidon einen Überblick über die richtige Rezeptausstellung bei substitutionsmitteln und zeigt, was auf einen btm-Rezept stehen muss. ® Rezeptangaben (Grundlage btmVV): 1 Name,Vorname,GeburtsdatumundAnschriftdesPatienten;Krankenkasse undVersichertenstatus 2 DatumderVerordnung;Gültigkeit:7Tage+Ausstellungsdatum 1 3 EindeutigeArzneimittelbezeichnungmitMengenangabeinGramm,Milliliter oderStückzahlderabgeteiltenForm 2 6 4 ExakteGebrauchsanweisungz.B.„Tagesbedarf12ml“oder„gemäßschrift- licherAnweisung“,beiTake-Home-VerschreibungzusätzlichdieReichdauer inTagen(max.7Tage) 5 Kennzeichen: – „S“fürdasVerschreibenvonallenSubstitutionsmitteln(sowohlPraxis- bedarfalsauchEinzelverordnung) 3 4 5 substanzen zur substitution nach § 5 abs. 4 btmVV: • Levomethadon,Methadon, Buprenorphin • InAusnahmefällenCodeinoder Dihydrocodein • DiamorphinalseinzurSubstitution zugelassenesArzneimittel Take-Home-Verordnung: • Max.ReichdauerderVerordnung: 7Tage • BeiAuslandsaufenthaltenReichdauer max.30Tage(jährlich) • DieTagesdosenwerdeneinzelnin Abgabegefäßemitkindergesichertem Verschlussgefüllt – Ggf.„A“beiÜberschreitungdermonatlichenHöchstmenge – Ggf.„Z“inFällen,indenendieKontinuitätderSubstitutionsbehandlung nichtanderweitiggewährleistetwerdenkann(§5Absatz8) achtung n-Kennzeichnung: Verordnungen über substitutionsmittel dürfen nicht als notfallverordnung rezeptiert werden! 6 DerArztstempel:Arztname,Berufsbezeichnung,Anschrifteinschließlich Telefonnummer.BeiGemeinschaftspraxen/SuchtambulanzenistderArztnamezuunterstreichenodermitNamenundBerufsbezeichnunganzugeben. ImVertretungsfallzusätzlichVermerk„i.V.“. Handschriftlich:UnterschriftdesArztes Hier finden Sie die neue DAP Arbeitshilfe: bei Rezepten für den Praxisbedarf entfallen die Punkte 1 und 4, es reicht der Vermerk „Praxisbedarf“ im Patientenfeld. ➔ nur Take-Home-Rezepte dürfen den Patienten ausgehändigt werden! ©DAPDeutschesApothekenPortal/ohneGewähr/Stand:Juli2013 330649_030324 L-Polamidon® Lösung wird im Rahmen der Substitutionstherapie Opiatabhängiger häufig verordnet. Die neue Arbeitshilfe gibt am Beispiel von L-Polamidon® Lösung eine Übersicht über alle Angaben auf BtM-Rezep ten, die im Rahmen der Substitu tionstherapie opiatabhängiger Patienten erforderlich sind. Sowohl die Ausstellung von Take-HomeRezepten als auch von Rezepten zur Substi tutionsmittel-Einnahme in der Arztpraxis werden übersichtlich dargestellt. Hierdurch soll der routinemäßige Umgang mit Substitutionsmit tel-Rezepten in der Apotheke erleichtert und das Personal gleichzeitig entlastet werden. einnahme in der arztpraxis auf seite 2 www.DAPdialog.de/1751 In Kürze: Exklusiver Onlineservice vom DeutschenApothekenPortal PZN-Suche bei Packungsgrößencheck B ekanntlich bereitet die Eingruppierung der Arzneimittel in die Packungsgrößen verordnung die meisten Probleme. Um zu wissen, ob eine Stückelung möglich ist oder ob mehrere Packungen und ein Medikament ohne Normgröße abgegeben werden können, ist ein Blick in die Pa c k u n g s größenverordnung unentbehrlich. 22 Daher wird in Kürze der Packungsgrößencheck im DeutschenApothekenPortal um eine Suchfunktion erweitert. Zurzeit ist die Einsortierung der Arznei mittel nur über den Wirkstoff und/oder über die Arzneimittelgruppe möglich. Doch bald können Sie auch die PZN des Rx-Arzneimittels eingeben und die passenden Normgrößenbereiche werden in dem DAP-Service sofort angezeigt. Die lange Suche, ob das Arzneimittel über den Wirkstoff zu finden ist oder über die Arzneimittelgruppe einsortiert wird, entfällt. Bei der Ergänzung unseres Onlineservices wird natürlich die Änderung der Packungsgrößen verordnung zum 01.09.2013 berücksichtigt. www.DeutschesApothekenPortal.de A k t u e ll e s Neue Packungsverordnung – Neue Verwaltungsvorschrift veröffentlicht D as AMNOG hatte am 01.01.2011 das bisher wohl größte „Sorgenkind“ für die deutschen Apotheker geboren: die Änderung der PackungsV. Am 1. Juli 2013 wurde jetzt die 7. Änderungsversion der PackungsV veröffentlicht. Verwaltungsvorschrift ersetzt die Anlagen Zunächst war nur der reine Gesetzestext der neuen PackungsV verabschiedet worden, die Anlagen dazu fehlten noch. Zum 01.09.2013 wurden diese Anlagen durch eine Verwaltungsvorschrift (Abkür zung PackungsVV) ersetzt. Packungsgrößenverwaltungs vorschrift = PackungsVV Verantwortlich ist nun das DIMDI Das DIMDI vergibt künftig die Messzahlen der Packungsgrößen und verabschiedet einmal jährlich die von Herstellern gemeldeten Änderungen. Die Abkürzung DIMDI steht für „Deutsches Institut für Medizinische Doku mentation und Information“ und ist eine dem Bundesministerium für Gesundheit nachge ordnete Behörde. Die PackungsVV umfasst sieben Paragraphen, die regeln, wie Hersteller Packungsgrößen ermitteln, und zwei Anlagen. Anlage 1 enthält die bekannte Tabelle (siehe Download DeutschesApothekenPortal) mit den Arzneimittelgruppen/Wirkstoffen und den dazuge hörigen Messzahlen, die für die Einsortierung des Arzneimittels benötigt wird. Anlage 2 führt ledig lich die Regeln zur Berechnung der Messzahlen auf. Was ist sonst noch neu? 25 Wirkstoffe wurden neu aufgenommen und 14 Wirkstoffe erhielten neue N-Bereiche. Hier eine Auswahl: Neue Wirkstoffe • Dapagliflozin • Aclidinium • Sildenafil • Fampridin • Lixisenatid • Levomethadon Wirkstoffe mit neuen N-Bereichen • Mometason • Dabigatran • Exenatid • Atomoxetin • Ticagrelor • Darunavir Selbstverständlich sind die neuen Daten bereits im DAP AMNOG-Packungsgrößencheck eingepflegt und durch ihre rote Unterlegung gut sichtbar. Eine D r uc k ve r s ion wird ebenfalls NEU Arbeitshilfe zur Verfügung DAP Arbeitshilfe zum neuen Packungsgrößenaustausch Packungsgrößenverordnung gestellt. Indikations-/Wirkstoffliste mit den alten und neuen N-Bereichen *gültig ab 01.09.2013 Anlage 1 Abgeteilte orale Darreichungsformen (Stückzahl) Bisherige N-Bereiche N1 N2 N3 Aldosteron-Antagonisten Aminosäuren und Derivate – Carglumsäure – Levocarnitin Analeptika Analgetika – Kombinationen mit Codein – Kombinationen mit Codein mit Zulassung für Tumorschmerz – Opioide unter BtMVV sowie solche mit verzögerter Wirkstofffreisetzung (Monopräparate oder in Kombination mit einem Opioidantagonisten) – Buprenorphin – Fentanyl – Flupirtin – Paracetamol – Kombinationen mit Coffein Anthelminthika – Albendazol – Mebendazol – Praziquantel – Pyrantel – Pyrvinium Antiallergika – Therapieallergene – Therapieallergene ausschließlich mit Wiesenlieschgras-Pollen-Allergen Antianämika Antiarrhythmika – Propafenon in Kinderdosierung Antibiotika/Chemotherapeutika – Amoxicillin – Kombination aus Amoxicillin und Clavulansäure – Kombination aus Amoxicillin und Flucloxacillin – Ampicillin – Azithromycin – Cefaclor – Cefadroxil – Cefalexin – Cefixim – Ceftibuten – Cefpodoxim – Cefuroxim – Ciprofloxacin bis 100 mg – Ciprofloxacin > 100 mg – Clarithromycin Zum kostenlosen Download der neuen Liste zur PackungsVV : © DAP DeutschesApothekenPortal von bis von 16 24 45 8 12 27 4 6 8 12 27 16 24 45 8 12 27 8 12 18 8 12 18 bis von 55 95 33 95 57 33 48 55 33 48 22 22 95 16 24 45 55 6 3 10 8 8 8 8 5 14 12 12 12 25 27 41 18 18 45 31 33 50 22 22 55 5 5 3 3 16 28 7 7 5 5 24 42 7 7 45 59 27 16 16 24 24 11 10 10 17 14 16 45 45 450 27 20 18 95 Neue N-Bereiche* N1 N2 N3 bis 100 100 63 50 100 von 16 8 4 8 16 8 8 8 100 16 24 45 55 6 3 10 8 8 8 8 5 14 12 12 12 25 27 41 18 18 45 31 33 50 22 22 55 5 5 3 3 16 28 7 7 5 5 24 42 7 7 45 59 27 45 45 450 27 20 18 50 bis von 24 45 12 27 6 12 27 24 45 12 27 12 18 12 18 67 70 80 48 48 95 57 95 86 84 50 50 100 60 100 90 9 9 55 72 33 95 86 95 100 90 100 55 55 550 33 24 22 95 95 100 100 16 16 24 24 114 29 23 120 30 24 11 10 10 17 14 16 29 30 23 29 24 30 29 19 30 20 29 30 27 19 28 20 8 12 18 22 8 2 8 8 8 5 4 10 10 5 10 6 12 4 12 12 12 7 6 16 14 7 14 10 18 6 18 18 18 9 9 18 22 22 8 22 22 22 11 11 22 26 16 12 20 14 online: www.DAPpackungsV.de bis von 55 95 33 95 57 33 48 55 33 48 22 22 95 95 bis 100 100 63 50 50 100 100 67 70 80 48 48 95 57 95 86 84 50 50 100 60 100 90 9 9 55 72 33 95 86 95 100 90 100 55 55 550 33 24 22 95 95 100 100 114 29 23 120 30 24 29 30 23 29 24 30 29 19 30 20 29 30 27 19 28 20 8 12 18 22 8 2 8 8 8 5 4 10 10 5 10 6 12 4 12 12 12 7 6 16 14 7 14 10 18 6 18 18 18 9 9 18 22 22 8 22 22 22 11 11 22 26 16 12 20 14 Stand: 01.09.2013 1 www.DAPdialog.de/1761 www.DeutschesApothekenPortal.de 23 Aus de r I n dus t r i e Orale Kontrazeptiva – Rezeptbelieferung in der Apotheke O rale Kontrazeptiva sind das beliebteste Verhütungsmittel in Deutschland. Die meisten Präparate enthalten eine Kombination aus Östrogen und Gestagen. Die empfängnisverhütende Wirkung basiert auf drei verschiedenen Wirkmechanismen: • Durch die regelmäßige Einnahme von Östro gen und Gestagen wird die Ausschüttung des eisprungauslösenden Hormons LH verhin dert – ein Eisprung findet nicht statt. • Das Sekret des Gebärmutterhalses (Zervix schleim) bleibt zähflüssig und ist damit für Spermien nicht zu durchdringen. •Der Aufbau der Gebärmutterschleimhaut wird verändert. Eine Einnistung ist so nicht möglich. Neben der Empfängnisverhütung bieten bestimmte Präparate zusätzliche Effekte, wie z. B. eine positive Hautwirkung. Einige Präparate sind explizit für zusätzliche Indikationen zugelassen, z. B. Maxim® zur Behandlung von mittelschwerer Akne.1 Erstattungsfähigkeit Bis zum vollendeten 20. Lebensjahr dürfen hormo nelle Kontrazeptiva über die GKV abgerechnet wer den. Präparate mit Zusatzindikation können zur Behandlung der jeweiligen Erkrankung auch nach Erreichen des 21. Lebensjahres verordnet werden. Mehrfachverordnungen richtig beliefern Mehrfachverordnungen werden gelegentlich, z. B. für Auslandsaufenthalte, ausgestellt: Verordnungsbeispiel: Maxim® 2 x 6 x 21 Stück! Die Einteilung nach der PackungsV erfolgt unter „Orale Kontrazeptiva“, Einteilung in Stück Tablet ten: Der Hinweis „4, 5, 6“ gibt Aufschluss darüber, dass die Einteilung auch nach Zyklen erfolgen kann: N1 = 1 Zyklus, N2 = 3 Zyklen, N3 = 6 Zyklen. Einteilung nach Stückzahl Die größte Messzahl (Nmax) ist 126. Eine Verordnung über 2 x 6 x 21 St. Maxim® entspricht einer Gesamt menge von 252. Somit kann diese Menge mit Son derkennzeichen „!“ zulasten der GKV beliefert wer den, da sie einem Vielfachen der Nmax entspricht (§ 6 (3) Rahmenvertrag). Austausch kritisch hinterfragen Eine Substitution bedingt durch Rabattverträge kann zur Verunsicherung der Patientin führen. Zudem sind mögliche Unterschiede zwischen Origi nal und Generikum z. B. in Bezug auf die Hilfsstoffe zu bedenken. So enthalten einige Valette-Generika im Gegensatz zum Original (3sn-Phosphatidyl)cho lin – ein Phospholipid aus Sojabohnen – und sind damit bei bestehender Soja- bzw. Erdnussallergie nicht geeignet. Bei bestehender Laktoseintoleranz eignet sich Maxim® – genau wie das Original Valette® – beide sind laktosefrei. Pharmazeutische Bedenken Sieht der Apotheker die Therapie durch eine Sub stitution gefährdet, hat er die Möglichkeit, Pharma zeutische Bedenken anzuwenden. Bei vollständiger Dokumentation droht keine Retaxation. Hinweis Unterschiedliche Darreichungsformen beachten Für die Wirkstoffe von oralen Kontrazeptiva ist derzeit kein Austausch von unterschiedlichen Darreichungsformen durch den G-BA definiert. Damit gelten Filmtabletten und überzogene Tabletten nicht als austauschbar und dürfen auch im Zuge der Rabattverträge nicht gegeneinander ausgetauscht werden (Stand August 2013). Den Pflichttext zu Maxim® finden Sie hier: www.DAPdialog.de/1764 1 Behandlung von Frauen mit mittelschwerer Akne, die keine Gegenanzeigen für eine Therapie mit oralen Kontrazeptiva aufweisen, und nach Versagen von geeigneten lokalen Behandlungen, Fachinformation Maxim, Stand April 2013, im Fachkreis bereich auf www.jenapharm.de 24 www.DeutschesApothekenPortal.de Aus der Industrie Dosieraerosole: Richtige Abgabe und Beratung am Beispiel von flutiform® S eit Mitte 2012 ist die Kombination aus dem langwirksamen ß2-Sympathomimetikum Formoterol und dem Glucocorticoid Fluticason zur Asthmatherapie in Deutschland auf dem Markt. Eine Herausforderung für die Apotheke ist neben der Beratung der Kunden auch die korrekte Rezeptbelieferung, um Retaxationen zu vermeiden. Richtige Abgabe von flutiform® Die Apotheke erhält ein Rezept über flutiform® 125 µg/5 µg 120 Hub. Diese Packung trägt kein Normkennzeichen. Ist sie erstattungsfähig? Im Vordergrund der Beratung sollte die richtige Anwendung des Dosieraerosols stehen: Anwendung von flutiform® 1. Schutzkappe abnehmen und kräftig schütteln. 2.In aufrechter Haltung neben das DA ausatmen. 3. Mundstück von flutiform® nach unten halten, mit den Lippen fest umschließen und den Kopf leicht nach hinten beugen. 4.Langsam und tief durch den Mund einatmen und den Sprühstoß durch Druck auf den Wirkstoffbehälter auslösen. 5.Atem so lange anhalten wie es angenehm ist. 6.flutiform® aus dem Mund nehmen, langsam ausatmen. 7. Vor erneuter Inhalation 30 Sek. warten, anschließend DA erneut schütteln und bei 2. von Neuem beginnen. Die Kombination aus Fluticason und Formoterol sorgt für eine dauerhaft starke Wirkung bei schnel lem Wirkeintritt und wird von vielen Patienten als sehr effektiv empfunden.1 Darüber hinaus sorgt der farbcodierte Dosiszähler für einen sicheren Umgang mit dem Aerosol. Dieser wechselt seine Farbgebung von grün auf gelb zu rot, bevor flutiform® leer ist. Bei Packungen ohne Normgröße ist es wichtig, die Einteilung in die PackungsV richtig vorzunehmen. flutiform® wird in die Gruppe „Dosieraerosole und Pulverinhalationssysteme (Einzeldosen) mit Sympathomimetika“ eingeteilt: Zusätzliche Services Die Firma Mundipharma unterstützt die Arbeit der Apotheke durch Bereitstellen von Patienten broschüren auf Englisch, Russisch oder Türkisch auf ihrer Internetseite Zu den Patientenbroschüren: www.mundipharma.de/ atemwegserkrankungen.html 120 Einzeldosen liegen unterhalb von N1 und sind erstattungsfähig, obwohl die Packung kein Normkennzeichen trägt. Die Apotheke kann eine Packung flutiform® ohne Retax-Gefahr abgeben. Sind Bündel packungen dieser Arzneimittel gruppe mit 360 Einzeldosen erhältlich, so tragen diese das reguläre Normkennzeichen N2. Somit sind auch sie voll erstattungsfähig. 1 Beck E, Posterpräsentation ATS 2008, Toronto Bodzenta-Lukaszyk A et al. BMC Pulm Med 2011; 28 (11) Hauber AB, Mohamed AF et al. Allergy Asthma Proc 2009; 30: 139–147 www.DeutschesApothekenPortal.de Informativ wird hier der Patient über Asthma und COPD aufgeklärt. Ein tolles Servicepaket mit Asth matagebuch zum Download oder sogar als App ist für den Patienten leicht im Netz zu finden. Kleine Filme der „Asthmafia“ zeigen, wie sich der Patient beim Asthmaanfall verhalten soll und geben außer dem jede Menge Tipps und Tricks für den Alltag. Gerade junge Anwender können durch solche Ange bote zusätzlich motiviert werden, ihre Therapie compliant durchzuführen. Eine Information der Mundipharma Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, Limburg (Lahn) 25 A ktuelles Apothekennotdienst-Vergütung – so gehts Ein erster Schritt zur Kostenerstattung S eit dem 1. August erhalten die Apotheken für jeden geleisteten Notdienst eine Vergütung. Mit dem ApothekennotdienstSicherstellungsgesetz wird ein Notdienstfonds eingerichtet, der die wirtschaftlichen Belastungen für notdiensthabende Apotheken verringern soll. Welche Mittel sind vorgesehen? Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) legte das Finanzvolumen zur Finanzierung auf jährlich 120 Millionen Euro fest. Befüllung des Fonds Der Preis aller verschreibungspflichtigen Human arzneimittel wurde zum 1. August um 0,16 Euro netto (0,19 Euro brutto) erhöht: AMPreisV § 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel (1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Die Finanzmittel werden also über die Preisanhe bung pro Packung generiert. So funktioniert die Abrechnung Hier ist zwischen GKV-Rezepten und Privat-/Selbst zahler-Rezepten zu unterscheiden. GKV-Patienten Die Anzahl der abgegebenen Rx-Packungen ist dem Abrechnungszentrum der jeweiligen Apotheke bekannt. Der entsprechende Notdienstanteil pro Packung (0,16 Euro) wird vom Abrechnungszent rum direkt an den Notdienstfonds abgeführt. Privatpatienten/Selbstzahler Nur in diesem Fall erfolgt die Meldung der abgege benen Rx-Packungen an das Abrechnungszentrum per Sonderformular. Dieses wird der monatlichen regulären Rezeptabrechnung beigelegt und sieht folgendermaßen aus: 26 Abb.: Vordruck zur Abrechnung der Selbstzahler RxPackungen Die Gesamtanzahl der monatlich abgegebenen RxPackungen wird der Apotheke über das jeweilige Software-System detailliert mitgeteilt. Unter Angabe der Sonder-PZN „02567768“ druckt die Apotheke diese Anzahl (hier 390) auf das Formular und legt es der monatlichen Rezept abrechnung bei. Jede Apotheke erhält eine eigene „Fonds-IdentNummer“ zur Abrechnung und Kommunikation. Demnach rechnet auch jede Filialapotheke einzeln ab. Einverständniserklärung Zur Weiterleitung der Daten vom Rechenzentrum an den Notdienstfonds muss jede Apotheke eine entsprechende Einverständniserklärung unter schreiben. Die Daten werden ausschließlich zur Abrechnung der Pauschale verwendet. Ausschüttung der Notdienstpauschale Die Anzahl der geleisteten Volldienste (20.00– 6.00 Uhr) jeder Apotheke werden von den Apo thekerkammern dem Notdienstfonds mit geteilt. Aus der Fondssumme und der Anzahl der geleisteten Dienste errechnet sich die Ver gütung pro Apotheke. Derzeit rechnet man mit 250 Euro pro Notdienst. Vorgesehen ist die erste Vergütung für Ende Oktober, danach wird die Auszahlung quartalsweise erfolgen. Obwohl für jeden Notdienst tatsächlich höhere Kosten anfallen, ist die Vergütung ein wichti ger Schritt. www.DeutschesApothekenPortal.de Aus de r I n dus t r i e Blickpunkt Darmkrebs: Immer noch sterben über 26.000 Menschen jährlich armkrebs ist unter den Krebserkrankungen immer noch die zweithäufigste Todesursache in Deutschland. Das belegen Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Dabei ist Darmkrebs bei rechtzeitiger Diagnose in den meisten Fällen heilbar. Mit falscher Scham und gesellschaftlichem Makel behaftet, stellt das Thema eine Beratungsherausforderung für das Apothekenteam dar. Darmpolypen diagnostizieren und entfernen Darmkrebs entsteht fast immer im Dickdarm oder im Mastdarm, seltener im Dünndarm. Dabei kommt es zunächst zur Bildung von sogenannten Darmpo lypen. Bei diesen handelt es sich um meist gutartige Schleimhautvorwölbungen, die sich jedoch zu Krebszellen entwickeln können. Diese Darmpoly pen können bei einer Koloskopie entdeckt und ent fernt werden. Risikopatienten erkennen Darmkrebs wird unter anderem durch einen unge sunden Lebenswandel begünstigt. Risikofaktoren sind z. B. Übergewicht, Rauchen und Bewegungs mangel. Aber auch Menschen mit Diabetes stellen eine Risikogruppe dar. Die Apotheke kann hier schon mit einigen Tipps zur Darmgesundheit helfen: Eine Koloskopie ist gar nicht so schlimm, wie viele denken: • Die Untersuchung ist nicht schmerzhaft und kann bei Bedarf durch eine Sedierung begleitet werden. • Der Arzt führt das Koloskop, einen etwa 1,5 m langen flexiblen Schlauch, in den After ein. • Im Koloskop mit nur 10–15 mm Durchmesser – das entspricht etwa der Dicke eines kleinen Fingers – finden eine Kamera, eine Lichtquelle und ein Kanal für die Untersuchungswerkzeuge Platz. • Bereits nach 15–20 min ist die Koloskopie beendet. Beratungsinformation für die Apotheke Sorgenfreieres Leben für Ihre Kunden – Darmkrebsvorsorge richtig beraten! Lesen Sie hierzu auch das Informationsblatt zum Thema Darmkrebsvorsorge, das diesem Heft beiliegt! Dieses steht Ihnen auch zum Download für das Apothekenteam zur Verfügung. Jährlich sterben in Deutschland circa 26.000 Menschen an Darmkrebs. Dabei ist die Erkrankung in etwa 90 % der Fälle heilbar, wenn sie rechtzeitig entdeckt wird. Darmkrebs verläuft oft über viele Jahre symptomlos und bleibt daher ohne Vorsorgeuntersuchung unbemerkt. Symptome wie Durchfall, Verstopfung und Blut im Stuhl treten häufig erst in einem späten Stadium auf. Wann wird die Vorsorge von der Krankenkasse übernommen? ➜ Ab einem Alter von 50 Jahren mithilfe eines Okkult-Bluttests ➜ Ab 55 wird die Darmspiegelung erstattet – dies ist die sicherste und effektivste Methode, Darmkrebs zu verhindern ➜ Bei familiärer Vorbelastung. Als Faustregel gilt: Der Patient sollte 10 Jahre vor dem Alter, in dem das verwandte Familienmitglied an Darmkrebs erkrankt ist, eine Darmspiegelung durchführen lassen. Dennoch nehmen jährlich nur etwa 3 % der Berechtigten an der Darmkrebsvorsorge teil. Häufig liegt das an Vorurteilen, die der Apotheker im Beratungsgespräch entkräften kann. Faktencheck: Vorurteil Fakt „Die Darmspiegelung ist schmerzhaft“ • Durch Sedierung schmerzfrei • Patienten beschreiben den Vorgang lediglich als unangenehm „Ich habe gehört, dass man viele Elektrolyte verliert, was im Alter gefährlich werden kann“ • Nicht für alle Produkte zutreffend • Präparate mit zugesetzten Elektrolyten erhältlich • z. B. Trinklösung zur Darmreinigung auf PEG-plus Elektrolyte-Basis verursachen praktisch keine Verschiebung im Elektrolyt- und Wasserhaushalt „Tagelang vor der Untersuchung darf man nichts essen, außerdem muss man Unmengen trinken – das schafft man ja gar nicht“ • Am Tag vor der Untersuchung kann in der Regel ballaststoffarm gegessen werden • Lösungen mit nur 2 Litern Volumen erhältlich (z. B. MoViPREP®). 1 L kann am Vorabend (erst ab hier bleibt der Patient nüchtern) und 1 L am Morgen vor der Untersuchung eingenommen werden. Zusätzlich sollte der Patient je einen halben Liter klare Flüssigkeit frei wählen. „Die einzunehmenden Lösungen schmecken nicht und führen zu Übelkeit“ Hier können Sie das Informationsblatt downloaden: • Wohlschmeckende Trinklösungen mit orangenoder Zitronenaroma erhältlich © DAP DeutschesApothekenPortal D www.DAPdialog.de/1767 • Mindestens 30–35 g Ballaststoffe/d • Fett, rotes Fleisch und Alkohol reduzieren Das richtige Abführmittel wählen • Kein/reduziertes Nikotin Ein entleerter, sauberer Darm ist Grundvorausset zung für eine erfolgreiche Koloskopie. Daher ist die Wahl der Trinklösung zur Darmreinigung, die vor der Untersuchung angewendet wird, von entschei dender Bedeutung. Inzwischen sind patienten freundliche Präparate wie z. B. MOVIPREP® erhält lich, die im Gegensatz zu den schwer zu bewältigen den Trinkmengen anderer Abführlösungen die Einnahme von nur 2 Litern Trinkvolumen erfor dern und dabei gut verträglich und wirksam sind. • Körperliche Aktivität (30–60 min/d) • Normalgewicht anstreben • Vorsorgeuntersuchung wahrnehmen Beratung in der Apotheke Die Darmkrebsvorsorge mittels Koloskopie ist die sicherste Methode, Darmkrebs zu verhindern. Da die Untersuchung häufig mit Vorurteilen behaftet ist, ist es wichtig, diese im Beratungsgespräch zu entkräften. www.DeutschesApothekenPortal.de 27 Umf r age Welchen Stellenwert hat die Rezeptprüfung in der Apotheke? O hne Rezeptkontrollen geht es nicht. Dies bestätigt eine kürzlich durchgeführte DAP-Umfrage mit 148 Teilnehmern. Fast alle Apotheker haben die Notwendigkeit einer regelmäßigen Rezeptprüfung erkannt und fest implementiert. Dabei geht es nicht nur um die Iden tifizierung formaler Verordnungsfehler, sondern auch um die Frage, ob die Arzneimittelabgabe retaxsicher ist. Die Umfrageergebnisse im Detail Stellenwert der Rezeptprüfung: In 76 % der teil nehmenden Apotheken nimmt die Rezeptprüfung einen sehr wichtigen, in 22 % einen wichtigen Stel lenwert ein. Nur 3 Teilnehmer finden sie weniger wichtig. Häufigkeit der Rezeptprüfung mehrmals tgl. 41 % einmal tgl. 47 % mehrmals pro Woche, nicht tgl. 9 % mehrmals pro Monat, nicht wöchentlich 1 % Von den täglich prüfenden Apothekenteams wen det ca. die Hälfte 30 bis 60 min, etwa 40 % sogar 60 bis 90 min pro Tag auf. Eine EDV-Unterstützung halten über 86 % der Teilnehmer für sinnvoll. Die Hälfte davon würde hierfür eine einmalige Software-Investition täti gen. Die zeitnahe Speicherung der Rezepte finden über ¾ der Teilnehmer wünschenswert. DAP dankt allen Teilnehmern für die Beantwor tung der Fragen! Stilblüten: Apotheke sucht den Superstar … R etax-Vermeidung ist eine ernsthafte Angelegenheit – umso wichtiger ist eine regelmäßige Aufheiterung, z. B. mit kleinen Anekdoten aus der Apotheke. Hier wieder ein „Best-of“ der vergangenen Wochen. “ Anruf von unserem Heim am Freitag nach 18.00 Uhr: „Einmal Vancomycin bitte, aber beeilen Sie sich, es ist dringend! Rezept? Nein, haben wir nicht. Was, wie, Sie haben das nicht vorrätig, wir brauchen das doch …“ “ “ “ Gerade ruft eine Praxis an. „Da ist ein neuer P atient bei uns, der will was, das hatten wir noch nie: Lotus Superstar!“ Na, und nun mussten wir raten, was es ist ... wer kommt drauf?! Na klar: Lantus natürlich. Genauer gesagt Lantus SoloStar. … und noch ein Beitrag aus dem DAP Marktplatz: Kunde in unserer Apotheke: „Einmal den Fliegen Bumm bitte!“ „Anti Brumm, natürlich, kommt sofort …“ „1 Mal ASS bitte, aber die residenten.“ 28 www.DeutschesApothekenPortal.de S e rv ic e Rezepturen – Was wird auf Kassenrezept erstattet? B ei der Erstellung und Abgabe von Rezepturen müssen verschiedene Aspekte abgeklärt werden: Welche Voraussetzungen müssen Rezepturen erfüllen, damit sie zulasten der GKV abgerechnet werden können? Dürfen auch Rezepturen mit nicht verschreibungspflichtigen Substanzen abgerechnet und Nichtarzneimittel verarbeitet werden? Hat eine Rezeptur Arzneimittelstatus? Mit der Herstellung einer Rezeptur auf Grundlage der ärztlichen Verordnung und nach den Anforde rungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wird diese zum apothekenpflichtigen bzw. zum rezeptpflichtigen Arzneimittel. Die Definition dazu ist in der ApBetrO § 1a (8) zu finden: Rezepturarzneimittel ist ein Arzneimittel, das in der Apotheke im Einzelfall auf Grund einer Verschreibung … hergestellt wird. Auch aus dem Arzneimittelgesetz § 4 (19) ergibt sich, dass „Stoffe“ durch ihre Bestimmung zur Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen von Arzneimitteln werden: (19) Wirkstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneimitteln als arzneilich wirksame Bestandteile verwendet zu werden oder bei ihrer Verwendung in der Arzneimittelherstellung zu arzneilich wirksamen Bestandteilen der Arzneimittel zu werden. Fazit Bei einer durch die Apotheke hergestellten Rezeptur handelt es sich um ein Arzneimittel. Qualität der Rezeptur Nach § 7 der ApBetrO hat der Apotheker sich an bestimmte Vorschriften zur Rezepturherstellung zu halten. So wird zur Herstellung der Rezeptur eine Herstellungsanweisung benötigt. Diese muss auch Angaben zur Plausibilitätsprüfung enthalten, mit der der Apotheker die Herstellung nach phar www.DeutschesApothekenPortal.de mazeutischen Gesichtspunkten beurteilt. Dazu gehört u. a. die Qualität eines Ausgangsstoffes. Prüfzertifikat und Identität Zur Herstellung von Arzneimitteln dürfen weiter hin nur Ausgangsstoffe verwendet werden, deren ordnungsgemäße Qualität festgestellt ist. Diese wird durch ein Prüfzertifikat nachgewiesen. Meist wird mit dem Ausgangsstoff, der zur Herstellung einer Rezeptur verwendet wird, ein Prüfzertifikat mitgeliefert. Liegt dieses vor, muss die Apotheke nur noch die Identität des Stoffes feststellen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Herstellung und Qualität einer Rezeptur obliegt dem Apotheker. Wenn ein entsprechendes Zertifikat fehlt, empfiehlt es sich, dieses beim Hersteller anzufordern. Mit einem nachgeliefertem Prüfzertifikat und der Iden titätsprüfung kann die Rezeptur mit pharmazeuti scher Qualität hergestellt werden. Bei der Verarbei tung von Rezepturgrundlagen, die als Nichtarznei mittel gelten, muss ein entsprechendes Prüfzertifi kat angefordert werden. Ist dieses vorhanden und die Identität festgestellt, dürfen auch Nichtarznei mittel für die Rezepturherstellung verwendet werden. Erstattungsfähigkeit Hier ist zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Rezepturen zu unterscheiden. Für die Erstattung durch die Krankenkasse ist der Arzneimittel status entscheidend. Unterschieden werden muss zwischen Non-Rxund Rx-Rezepturen. Non-Rx-Rezepturen SGB V § 34 (1): Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel … ausnahmsweise verordnet werden können. 29 Serv ice Diese Regelung gilt auch für Rezepturen. Für Erwachsene sind nicht verschreibungspflichtige Rezepturen grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die „OTC-Ausnahmeliste“ sieht allerdings einige Ausnahmen vor. Rezepturen ohne Rx-Bestandteile können für Kinder bis 18 Jahre (bei Vorliegen einer Entwicklungsstörung) zulasten der GKV abgerech net werden. Rx-Rezepturen Diese Rezepturen sind grundsätzlich erstattungs fähig. Im Einzelfall sollte aber überprüft werden, ob bedenkliche Rezeptursubstanzen verordnet sind. Das AMG verbietet nämlich die Abgabe von bedenklichen Arzneimitteln. Gebrauchsanweisung Die Angabe einer Gebrauchsanweisung auf der Ver ordnung ist für Rezepturen Pflicht (§ 2 AMVV). Fehlt diese, kann sie nach Rücksprache mit dem Arzt vom Apotheker nachgetragen werden und mit Datum und Handzeichen abgezeichnet werden. Eine Arbeitshilfe zur Retax-Vermeidung bei Rezepturverordnungen: www.DAPdialog.de/1771 Die OTC-Ausnahmeliste finden Sie hier: www.DAPdialog.de/1772 Probleme bei der Importsubstitution durch neue Darreichungsformen N ahezu täglich erreichen das DAP-Team Anfragen zur Importsubstitution und auch im DAP Retax-Forum finden sich etliche Diskussionsbeiträge zum „Dauerproblem“. Zusätzlich verschärft hat sich die Problematik durch die Zulassung neuer Darreichungsformen seit dem 01.02.13, zu denen bislang aber noch keine Austauschbarkeitsfreigabe durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erfolgen konnte. Während überwiegend Originalhersteller neue Darreichungsformen gemeldet haben, sind die bezugnehmenden Importpräparate meist noch mit der „alten“ Darreichungsform in den Apotheken systemen gekennzeichnet. Bezüglich der Aus tauschbarkeit unterschiedlich bezeichneter Darrei chungsformen bei Originalpräparaten und wirk 30 stoffgleicher Generika besteht Konsens, dass über die gegenseitige Austauschbarkeit ausschließlich der vom Gesetzgeber autorisierte G-BA entscheiden darf. Infrage gestellt wird dies jedoch bisweilen beim gegenseitigen Austausch von Original gegen Import, da Original und Import als „identische“ Präparate angesehen werden und daher auch eine abweichend bezeichnete Darreichungsform den gegenseitigen Austausch nicht verbieten könne. Existierende Rabattverträge werden nicht mehr angezeigt Verwirrung bei der EDV-Anzeige Eine offizielle Stellungnahme zu diesem Problem liegt bis dato noch nicht vor. Da auch die Apothe kensoftwarehäuser diesbezüglich keine offizielle www.DeutschesApothekenPortal.de R e ta x- S e rv ic e Anweisung haben, weichen die Austauschanzeigen der Apothekensysteme mitunter stark voneinander ab. Manche Systeme zeigen unterschiedliche DRF bei Importvergleichen als austauschbar an, manch andere zeigen gar keine Vergleiche mehr an, weil das Originalprodukt eine neue PZN beantragt hat, oder fragen, ob die Apotheke austauschen möchte, da die EDV-Systeme diese Entscheidung selbst nicht mehr treffen können. Dies hat zur Folge, dass Apo theken retaxiert werden, da existierende Rabatt verträge nicht mehr angezeigt werden. Unterschiedliche Retaxierung Auch die Rezeptprüfstellen der Krankenkassen haben offenbar mit diesem Problem zu kämpfen. Je nach Kasse wird unterschiedlich retaxiert. Einige Kassen erkennen Einsprüche der Apotheken gegen einen verlangten Austausch unterschiedlicher Dar reichungsformen an, während andere Apotheken im DAP Retax-Forum berichten, dass ein entspre chender Einspruch von anderen Kassen abgelehnt wurde, besonders wenn es um sehr hohe RetaxBeträge geht. Natürlich ist es möglich, dass trotz unterschied licher Kennzeichnung in der Apotheken-EDV der Import und das Originalprodukt völlig identisch sind. Die Apotheke hat allerdings weder die Mög lichkeit, dies anhand ihrer EDV festzustellen, noch kann sie eigenständig entscheiden, ob in solchen Fällen die Freigabe des G-BA entbehrlich ist. Solange eine offizielle Stellungnahme oder Ver einbarung zu diesem speziellen Problem nicht vor liegt, kann sich die Apotheke nur an den grundsätz lichen Vorschriften zur Austauschbarkeit unter schiedlicher Darreichungsformen orientieren: Rahmenvertrag § 4 (1d): d) gleiche oder austauschbare Darreichungsform, dabei sind -d ie Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in der Großen Deutschen Speziali tätentaxe (Lauer-Taxe) gleich, -D arreichungsformen nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129 Absatz 1a SGB V austauschbar www.DeutschesApothekenPortal.de Verunsicherung bringt der Rahmenvertrag zwi schen den Spitzenverbänden der GKV-Kassen jedoch bezüglich der Importabgabe. Hier spricht der Rahmenvertrag bei der „Abgabe importierter Arzneimittel“ in § 5 (2) nicht von „gleicher oder austauschbarer Darreichungsform“, sondern nur von Darreichungsformen, die „therapeutisch vergleichbar“ sind! Dass jedoch auch diese „Vergleichbarkeit“ der gesetzlichen Vorgabe entsprechen muss, wird eben falls im § 5 (2) Rahmenvertrag klargestellt: „… die ferner den Anforderungen des Sozial gesetzbuches, Fünftes Buch entsprechen ...“ Und dass der Gesetzgeber bestimmt hat, dass aus schließlich der G-BA gem. SGB V § 92 berechtigt ist, über die „therapeutische Vergleichbarkeit“ zu ent scheiden, ist auch klar geregelt: § 129 (1) 4 SGB V: … Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwen dungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt … (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere. Es ist zu hoffen, dass die Problematik der Darrei chungsformen möglichst bald geklärt werden kann, um die Arzneimittelabgabe zu erleichtern. Hier finden Sie einen relevanten Newsletterbeitrag zum Thema www.DAPdialog.de/1755 31 A ktuelles Fortbildung in der Apotheke: Betriebsausgabe oder Werbungskosten? F ortbildungen sind das A und O für Apotheker und deren Angestellte. Doch während wertvolles Wissen vermittelt wird, fallen im Zusammenhang mit Fortbildungen häufig auch Kosten an. Wie sind diese von Arbeitnehmern und Arbeitgebern steuerlich zu behandeln? Grundsätzlich ist zwischen Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten zu unterscheiden. Berufsausbildungskosten Unter Berufsausbildungskosten versteht man die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbil dung vermittelt. Da die Ausbildung zur PKA (Phar mazeutisch-kaufmännische Angestellte) ein Aus bildungsberuf ist, können diese Kosten für Apothe ker und das Team der Apotheke eine Rolle spielen. Wird während der Ausbildung steuerpflichtiger Arbeitslohn erzielt, können die damit verbundenen Kosten, wie bspw. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Fahrtkos ten für den/die Auszubildende, kann der Arbeitge ber diese als Betriebsausgaben ansetzen. Die über nommenen Fahrtkosten sind vom Arbeitgeber mit 15 % Lohnsteuer zzgl. Kirchensteuer und Solidari tätszuschlag pauschal zu versteuern, womit die Steuer abgegolten ist. D. h., der Auszubildende muss die Zuwendung nicht versteuern. Berufsfortbildungskosten Hiervon zu unterscheiden sind die Berufsfortbildungskosten. Diese Kosten können auf Arbeitge ber- wie auch auf Arbeitnehmerseite anfallen. Betrachten wir zunächst den Arbeitnehmerfall: Eine angestellte PTA besucht eine Fortbildung. Hierbei fallen Kursgebühren und Fahrtkosten an. Trägt sie die Kosten selbst, kann sie diese im Rah men ihrer Steuererklärung als Werbungskosten in tatsächlicher Höhe ansetzen. Übernimmt der Arbeitgeber die Kursgebühren, ist maßgeblich, ob 32 die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erbracht wird. Ist dies der Fall, kann der Apotheker der PTA die Kursge bühren steuerfrei erstatten. Wichtig ist, dass der Apotheker eine Kopie der Originalrechnung, auf der er die Höhe der Kostenübernahme angegeben hat, zum Lohnkonto nimmt. Ebenso können die Fahrtkosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Die Kostenübernahme stellt für den Arbeit geber Betriebsausgaben dar. Selbstständige Apotheker Besucht ein selbständiger Apotheker dieselbe Fort bildungsveranstaltung, handelt es sich bei den kompletten Ausgaben um Betriebsausgaben. Der Apotheker kann die Kosten in tatsächlicher Höhe im Rahmen seines Jahresabschlusses gewinnmin dernd ansetzen. Weiterhin können auch Weiterbildungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf entstehen. Das ist z. B. der Fall, wenn eine angestellte Apothekerin in der Elternzeit einen Computerkurs zur Vorberei tung auf den Wiedereinstieg in den Beruf besucht. Die Kosten sind seit 2004 steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Das Gleiche gilt für Hobbytätigkeiten oder Aufwendungen für Allgemeinbildung. Dipl.-Kffr. Susanne Bertling Steuerberaterin Sanotax GmbH, Köln Praxisexkurs: Das Fortbildungszertifikat Das freiwillige Fortbildungszertifikat ist der Nachweis für Apotheker, PTA und PKA über die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen. Innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten ist folgende Anzahl von Punkten zu sammeln: - Apotheker/innen: 150 Punkte - PTA: 100 Punkte - PKA: 50/70 Punkte (je nach Kammergebiet) Für die Beantragung des Zertifikats müssen diese Fortbildungspunkte schriftlich nachgewiesen werden. www.DeutschesApothekenPortal.de Im OTC Dialog werden unter anderem Abgabeprobleme bei erstattungs fähigen OTC-Arzneimitteln und Medizinprodukten aufgegriffen g o l a i D OTC im DAP ik r b u -R C T O Die Dialog Erstattung verweigert Verbandstoff als nicht gelistetes Medizinprodukt retaxiert M edizinprodukte werfen in der Apotheke häufig Fragen bei der Belieferung auf. Vielen Apothekenteams ist zum Beispiel nicht bewusst, dass es auch außerhalb der Ausnahmeliste des G-BA erstattungsfähige Medizinprodukte gibt. Selbst Rezeptprüf stellen berücksichtigen dies manchmal nicht, wie folgende Fälle veranschaulichen. Der Rezeptdienstleister verweigerte die Erstattung des Gesamtbetrags in Höhe von ca. 3670 Euro. Seine Begründung: Es handle sich um ein Medizin produkt, das nicht in Anlage V als erstattungsfähig gekennzeichnet sei. Rechtliche und vertragliche Situation Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen - „arzneimittelähnlichen“ Medizinprodukten, die in der Erstattung in Anlage V geregelt sind, und - als Verbandmittel zugelassene Medizinpro dukte, die nicht unter die Ausnahmeregelung der Anlage V fallen. Im vorliegenden Retax-Fall wurde die Erstattung durch die Krankenkasse verweigert, obwohl es sich bei Medihoney ® um ein erstattungsfähiges „ver bandmittelähnliches Medizinprodukt“ handelt. Ähnliche Rezepte belieferte die Apotheke von Januar bis August 2012 insgesamt acht Mal: 1. Der Arzneiliefervertrag Die Prüfstelle beruft sich in ihrer Retaxation dar auf, dass das „Medizinprodukt“ gem. § 3 Abs. 9 ALV Bayern nicht abgabefähig sei. Ein Blick in den ange führten Paragrafen zeigt jedoch, dass das Abgabe verbot nur gilt: a) für Medizinprodukte, die keine Verbandmittel sind, b) für Medizinprodukte, für die mit der AOK kein Preis vereinbart ist. Dazu ist festzustellen: a) D as „Medizinprodukt“ ist in der EDV als Medizinprodukt/Verband geführt: www.DeutschesApothekenPortal.de 33 R e ta x- S e rv ic e b) Auch die zweite Bedingung für die Erstattungs fähigkeit ist erfüllt: Mit der AOK Bayern wurde ein Abgabepreis vereinbart: rung wurde von der Krankenkasse nicht akzeptiert. Sie hält das Produkt nur dann für erstattungsfähig, wenn es in der AM-RL Anlage V gelistet wäre. Der aktuelle Fall In einem aktuellen Fall geht es – in gleicher Weise wie oben beschrieben – um „Prontosan® Wound Gel“. 2. Stellungnahme des Herstellers Das Abgabeverbot trifft nicht zu, denn auch laut schriftlicher Auskunft des Herstellers „ApoFit“ sind die Medihoney ®-Wundversorgungsprodukte als „Verbandmittel“ in den ABDA-Warengruppen „Wundbehandlungsmittel“ bzw. „Sonstige Verbandstoffe“ gelistet. Daher muss jede gesetzliche Krankenkasse in allen Bundesländern laut § 31 SGB V „Verbandmit tel (Wundversorgungsprodukte/Wundverband mittel)“ uneingeschränkt erstatten. Die Anlage V der G-BA-Richtlinie nach § 92 Abs. 1 SGB V ist somit hier nicht anzuwenden. Darum ist auch die fehlende Listung in der Anlage V kein Aus schlusskriterium für die Erstattung. 3. Stellungnahme des zuständigen Ministeriums Weder die auf der Website des BVMed (Bundesver band Medizintechnologie) veröffentlichten Ausfüh rungen noch die in ähnlicher Sache ergangene Stel lungnahme des Gesundheitsministeriums zur Erstattungspflicht von „Medizinprodukten, die wie Verbandmittel eingesetzt werden“, wurden von der Rezeptprüfstelle beim Einspruch der Apotheke akzeptiert. Der Bundesverband Deutscher Apotheker legte im Namen der betroffenen Apotheke bei der Kran kenkasse Einspruch ein. Dieser wurde jedoch abge lehnt. Nach Ansicht der AOK bleibt das verordnete Pro dukt trotz der vorgelegten Stellungnahmen schlicht ein „Medizinprodukt“. Die aufgezeigte Differenzie 34 Die Verordnung wurde retaxiert, da die Rezept prüfstelle der Meinung war, es handle sich um ein in der Anlage V AM-RL nicht gelistetes und somit nicht erstattungsfähiges Medizinprodukt. Die ABDA-Warengruppe BA01F weist jedoch die Zulas sung als Verbandstoff aus. Ein Blick in die Daten banken zeigt, dass hier eine Deklaration als erstat tungsfähiges „verbandstoffähnliches Medizinpro dukt“ vorliegt – und nicht ein nur ausnahmsweise erstattungsfähiges „arzneimittelähnliches Medi zinprodukt“. Auf die Versorgung mit „verbandmittelähnlichen Medizinprodukten“ hat der Versicherte gem. § 31 (1) SGB V einen gesetzlichen Anspruch. www.DeutschesApothekenPortal.de A k t u e ll e s Austauschbare Darreichungsformen – Akteur G-BA hält sich bedeckt A ustauschbare Darreichungsformen sind aktuell ein Reizthema für viele Apothekerinnen und Apotheker. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt dabei den recht lichen Grundstock für die Austauschbarkeit. Doch wer verbirgt sich eigentlich hinter diesem Gremium, das den Arbeitsalltag in der Offizin zu einem erheblichen Teil mitbestimmt? Im Allgemeinen hat der G-BA den Auftrag – festge legt durch das SGB V im Arzneimittelbereich – zu entscheiden, ob und welche Medikamente und The rapien von den gesetzlichen Krankenkassen über nommen werden. Zusammensetzung des Ausschusses Der G-BA setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei unparteiischen Mitgliedern, fünf Vertretern der GKV und fünf Vertretern der Leistungserbringer zusammen. Obwohl auch der Apotheker als Leis tungserbringer im Gesundheitswesen agiert, ist kein Vertreter des Berufstandes im G-BA eingebun den. Die fünf Sitze der Leistungserbringer verteilen sich auf die Deutsche Krankenhausgesellschaft (2), die Kassenärztliche Bundesvereinigung (2) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (1). Foto: Gemeinsamer Bundesausschuss Bedeutung des G-BA für die Arbeit des Apothekers Die Mitglieder des G-BA erarbeiten rechtlich bin dende Vorlagen für die Arzneimittelerstattung, zum Beispiel die Liste der Lifestyle-Arzneimittel (Anlage II), die Zusammenstellung der verord nungsfähigen Medizinprodukte (Anlage V) oder den Off-label-use (Anlage VI). Austauschbarkeit vielfach noch nicht definiert Die G-BA-Beschlüsse haben beträchtliche Bedeu tung für die Arbeit der Apotheker. Ein aktuelles Beispiel: Im Zuge der Angleichung an europäische Normen haben pharmazeutische Unternehmen viele Darreichungsformen bei der Informations stelle für Arzneispezialitäten (IFA) umgemeldet. Diese Darreichungsformen hat der G-BA innerhalb der jeweiligen Wirkstoffkategorien vielfach noch nicht als austauschbar definiert. Demzufolge zeigt die Apothekensoftware oft keine Austauschbarkei ten mehr an. Die einzelnen Wirkstoffe mit ihren austauschba ren Darreichungsformen sind in Anlage VII der Arzneimittel-Richtlinie vom G-BA definiert. Dabei bezieht sich der G-BA auf die jeweiligen Wirkstoffe der Arzneimittel, zum Beispiel bei Doxazosin: Wirkstoff Austauschbare Darreichungsformen Doxazosin Doxazosin mesilat Tabletten Tabletten mit modifizierter Wirkstofffreisetzung Retardtabletten Dementsprechend können Doxazosin Tabletten auch gegen Tabletten mit modifizierter Wirkstoff freisetzung und Retardtabletten ausgetauscht wer den. Es bleibt abzuwarten, wie schnell der G-BA die Probleme mit den neuen Darreichungsformen lösen wird. Die „Austauschliste der Darreichungsformen“ finden Sie hier: www.OTCdialog.de/0775 www.DeutschesApothekenPortal.de 35 g o l a i D C OT h hilfe e v e r g l e ic parat ä r A rb e its P n: e s B e rat e h ic l t f a h W irt s c Z usatzverkäufe können eine Primärtherapie sinnvoll unterstützen oder sogar einen drohenden Therapieabbruch – z. B. wegen unerwünschter Begleiterscheinungen – verhindern helfen. Hier ist die kompetente Beratung der Apothekenteams gefragt – unsere Präparateübersicht mit den wichtigsten Fakten auf einen Blick soll Ihnen dabei helfen. Die Tabelle konzentriert sich auf Zusatzempfeh lungen bei wichtigen Erkrankungsbildern wie Osteoporose, Schmerz und Diabetes, die meist eine dauerhafte medikamentöse Therapie erfor dern. Einige dieser Langzeittherapien können zu unerwünschten Begleiterscheinungen wie Darm trägheit, erhöhte Lichtempfindlichkeit oder Magenbeschwerden führen. Durch das gezielte Ansprechen dieser typischen Nebeneffekte zeigen Sie Ihrem Patienten, dass Sie ihn und seine Beschwerden ernst nehmen – eine ideale Grund lage für eine gute Kundenbindung an Ihre Apo theke. Mit einer fundierten Beratung dokumentie ren Sie Ihre pharmazeutische Kompetenz und mit dem daraus resultierenden Zusatzverkauf können Sie die Compliance Ihres Kunden gezielt fördern und so zum Therapieerfolg beitragen. Sprechen Sie sich im Team ab, wie Sie Zusatz empfehlungen in Ihre Beratung einbinden kön nen. Wie wäre es, wenn Sie anhand unserer Prä parateübersicht – bezogen auf Ihre Apotheke – die idealen Anlässe für Zusatzverkäufe definieren und typische Beratungsgespräche gemeinsam „trainieren“? Anschließend sollten Sie das Geübte gezielt im Kundengespräch anwenden. Es ist übri gens sehr effizient, wenn Sie nicht nur über die Zusatzempfehlung sprechen, sondern das emp fohlene Präparat Ihrem Kunden zeigen bzw. auf den HV-Tisch stellen. Selbstverständlich sollten Sie immer vom Nutzen und Mehrwert der Zusatz empfehlung für Ihren Patienten überzeugt sein! Therapieunterstützende Zusatzve Bestehende Verordnung Alendronsäure Osteoporosemittel Opiate Antidepressiva Neuroleptika Anticholinergika Johanniskraut Doxycyclin ACE-Hemmer Amitriptylin Diclofenac Ibuprofen Metformin Insuline und andere Antidiabetika Antibiotika Antimykotika Die Tabelle zum Download und Ausdrucken unter: www.OTCdialog.de/0778 36 Zusatzverkauf sinnvoll, weil … Arzneimittel … Calcium und Calcimagon Extra D3 Vitamin D im KnoKautabletten chenstoffwechsel eine zentrale Rolle spielen und deshalb die Basis einer Osteoporose therapie bilden. … viele Medikamente eine belastende Darmträgheit zur Folge haben. Bifiteral Sirup … durch die photochemische Sekundärreaktion in der Haut zellu läre Schäden verursacht werden. Sonnenschutz, z. B. Daylong actinica (Spirig) … durch die Hemmung der Cyclooxygenase auch die schützende Wirkung der Prostaglandine im Magen beeinflusst wird. Omep akut Hexal … Diabetikerfüße eine besondere Pflege benötigen um dem diabetischen Fuß vorzubeugen. Allpresan diabetischer Fuss Intens Schaum … durch einen nor- Vagiflor malisierten pH Vaginalzäpfchen Wert die gesunde Vaginalflora wieder hergestellt und weiteren Infektionen vorgebeugt wird. 1. Preisstand 01.09.2013 bezogen auf die beispielhafte Packungsgröße www.DeutschesApothekenPortal.de S e rv ic e erkäufe Preis1 Roh ertrag2 Zusammen setzung3 Dosierung Besonderheit Packungsgröße 16,84 € 45,57 € 4,59 € 10,34 € Calciumcarbonat 1250 mg ≙ Ca-Ion 500,54 mg ColecalciferolTrockenkonz. 8 mg ≙ 800 I.E. Colecalciferol Erwachsene: 1 Kautablette täglich Leitlinienkonforme Dosierung, nach DVO-Leitlinie 2009 zur Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der Osteoporose im Erwachsenenalter, Osteologie 2009; 18: 304–328 Erstattungsfähig bei Erwachsenen gemäß Anlage 1 zum Abschnitt F der ArzneimittelRichtlinie (Stand 5. Juni 2013) 30 St. 90 St. 4,95 € 10,39 € 18,23 € 1,59 € 3,17 € 4,97 € 5 ml enthalten: Lactulose 3,335 g Obstipation: Erwachsene: 7,5 bis 15 ml 1 bis 2mal täglich Dosierung dient nur der Orientierung und muss individuell angepasst werden. Keine speziellen Lager bedingungen 200 ml 500 ml 1000 ml 22,90 € 21,90 € 4,98 € 4,77 € Bemotrizinol, Ethylhexyltriazon, Amiloxat, Octinoxat, Bisoctrizol, Avobenzon 20 min vor dem Sonnenaufenthalt 2 mg/cm2 auf alle Hautpartien, die den Tag über der Sonne ausgesetzt sind, auftragen. Sehr hoher Breitband-Schutz 100 g gegen UVA- und UVB-Strahlung. 80 g Effizient in der Prävention von aktinischer Keratose und Plattenepithelkarzinomen, äußerst wirkungsvoll bei polymorphen Lichtdermatosen. 7,25 € 11,50 € 2,33 € 3,51 € Omeprazol 20 mg Erwachsene: 1 mal täglich 20 mg Ist gut verträglich und wirkt langanhaltend 7,99 € 11,40 € 14,95 € 1,66 € 1,93 € 1,51 € Harnstoff, Panthenol, Pentavitin Morgens und abends Atmungsaktive Pflege, eine hasel- bis walnuss- komfortable Anwendung ohne große Menge auf die Fetten und Kleben betroffenen Areale des Fußes auftragen 100 ml 125 ml 200 ml 13,88 € 24,22 € 4,16 € 6,12 € 1 Supp. enthält: Lactobacillus acidophilus- Kulturlyophilisat 1g Soweit nicht anders verordnet, täglich 1 Vaginalzäpfchen abends vor dem Schlafengehen tief in die Scheide einführen. 6 St. 12 St. VK -EK 2. Rohertrag =VK/ –,19 (individueller Herstellerrabatt nicht berücksichtigt) 1,19 www.DeutschesApothekenPortal.de Mit natürlichen Milchsäure bakterien 3. Angaben laut Lauer-Taxe 7 St. 14 St. alle Daten ohne Gewähr Die Pflichttexte entnehmen Sie bitte den jeweiligen Herstellerseiten 37 Aus de r I n dus t r i e HYLO®-FRESH im Test: Sinnvolle Ergänzung des bewährten HYLO® EYE CARE-Sortiments T rockene Augen machen sich durch Symptome wie Augenrötung, Brennen oder Fremdkörpergefühl bemerkbar. Diese können sehr unangenehm sein und den Alltag und die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Je nach Form und Schweregrad des trockenen Auges sind unterschiedliche Präparate zu empfehlen. t s e T t k u d o r P ng Auswertu 33,7 33 7 Damit sich Apothekenmitarbeiter selbst von dem neuen HYLO® -FRESH selber überzeugen konnten, hat der Hersteller URSAPHARM zusammen mit dem DeutschenApothekenPortal im Juni einen Pro dukttest angeboten. 415 Teilnehmer haben HYLO® FRESH getestet und bewertet. Hyaluronsäure und Euphrasia – eine sinnvolle Kombination Bewertet wurde unter anderem die Kombination der Inhaltsstoffe Hyaluronsäure und Euphrasia. Zubereitungen aus Augentrost (Euphrasia officina lis) werden schon seit Jahrhunderten zur Behand lung von brennenden Augen, vermehrter Tränen absonderung sowie Schwellungen und Rötungen der Augenlider angewandt. HYLO® -FRESH enthält neben Euphrasia auch 0,03 % Hyaluronsäure, die 95,7 und effektive Befeuchtung der für eine wohltuende Augenoberfläche sorgt. Diese Kombination beur teilt auch die große Mehrheit der Produkttester (95,7 %) als sinnvoll (Abb. 1). 95,7 keine Angabe keine Angabe sinnvoll weniger sinnvoll nicht sinnvoll keine Angabe keine Angabe sinnvoll weniger sinnvoll 07 0,7 05 0,5 3,1 07 0,7 05 0,5 nicht sinnvoll 3,1 Abb. 1: Beurteilung der Kombination der Inhaltsstoffe von HYLO® -FRESH 38 HYLO®-FRESH als neuer Baustein des bewährten Sortiments Eine weitere Frage war, wie das neue HYLO® FRESH in Bezug auf das bisherige Sortiment von HYLO® EYE CARE beurteilt wird. Dabei fiel das Urteil durchweg positiv aus: Die Mehrzahl der Teil nehmer ist der Meinung, dass HYLO® -FRESH eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden HYLO® EYE CARE-Sortiments darstellt (Abb. 2). Anhand der Umverpackung, auf der alle wichtigen Informatio 0,7 leicht zu finden sind, lässt sich 1,2 0,5und nen schnell ® HYLO -FRESH zudem schnell in das HYLO® EYE CARE-Sortiment einordnen. keine Angabe 1,2 0,5 0,7 trifft voll und ganz zu trifft überwiegend zu 33,7 33 7 trifft weniger zu trifft weniger zu trifft nicht zu keine Angabe 63,9 trifft voll und ganz zu trifft überwiegend zu trifft weniger zu trifft weniger zu trifft nicht zu 63,9 Abb. 2: Bewertung der Aussage „HYLO® -FRESH ist beson ders bei leichten Beschwerden eine sinnvolle Ergänzung des bestehenden HYLO® EYE CARE-Sortiments“ Auch das Gesamturteil von HYLO® -FRESH war durchweg positiv. Die Mehrheit der Tester zeigte sich von dem Produkt überzeugt, über 97 % würden es ihren Kunden empfehlen. Wichtig: ausführliche Beratung Wichtig bei jeder Empfehlung ist eine ausführliche Beratung, da der Kunde das Präparat eventuell noch nicht kennt. Zur Unterstützung Ihres Bera tungsgesprächs steht eine Beratungskarte HYLO® FRESH zum kostenlosen Download zur Verfügung. Auf dieser sind die wichtigsten Informationen zu dem Produkt und der Anwendung zusammenge fasst. Jeder einzelne Teilnehmer konnte sich nach dem Produkttest über ein Dankeschön-Paket freuen. Die Beratungskarte finden Sie unter: www.OTCdialog.de/0781 www.DeutschesApothekenPortal.de Aus de r I n dus t r i e pdate U s n e s s i W Auge T e il Trockenes 1 Einfach praktisch: Das patentierte COMOD®-System P roblematisch bei der Behandlung des „Trockenen Auges“ sind die in vielen Tränenersatzmitteln enthaltenen Konservierungsmittel. Sie sollen eine Verkeimung der Augentropfen während der Lagerung und Anwendung vermeiden, schädigen jedoch die Zellen der Augenoberfläche. Diese Substanzen können den natürlichen Tränen film zerstören und zudem Ursache von Unverträg lichkeitsreaktionen sein. HYLO® -FRESH ist völlig konservierungsmittel frei – das patentierte COMOD®-Mehrdosissystem schließt eine Verunreinigung der Lösung durch Mikroorganismen aus. Die Anwendung ist denkbar einfach: Nach Abnahme der Schutzkappe wird die Flasche über Kopf im COMOD ®Griff gehalten und das Unterlid leicht vom Auge abgezo gen. Durch Drücken auf den Flaschenbo den gelangt so eine geeignete Menge des Tränenersatzmittels in das Auge. Übrigens: 87 % der Teilnehmer des Produkttests bewerteten diese Handhabung als gut oder sogar sehr gut. Ein Anwendungsvideo zum Comod® -System finden Sie hier: www.OTCdialog.de/0782 HYLO-FRESH ® Frische für müde und gestresste Augen • Zur Linderung gereizter Augen • Hyaluronsäure und Euphrasia • Ohne Konservierungsmittel Monate nach Anbruch verwendbar A b g a b e - S e rv ic e Abgabeprobleme bei erstattungsfähigen OTC-Präparaten D as Apothekenteam erhält regelmäßig Verordnungen über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Insbesondere bei diesen Verordnungen liegt nicht immer sofort auf der Hand, ob eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgt. Rahmenvertragskonform ist die Abgabe von 15 x 100 Stück, um die verordnete Menge richtig zu beliefern. Denn Nephrotrans wird wie folgt in die PackungsV einsortiert: DAP hat für Sie einige Praxisbeispiele zusammengestellt, um Ihnen Abgabeentscheidungen zu erleichtern: Fall 1 Mehrfachverordnung von Nephrotrans Anfrage: Uns liegt folgende Mehrfachverordnung über Nephrotrans vor: 3 x 5 x 100 St. Das Rezept ist zulasten der AOK Rheinland Hamburg ausgestellt. Auf der Verordnung fehlt das Sonderkennzeichen. Weiterhin handelt es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Demnach ist die größte Messzahl 100 und ein Stückeln mit einem Vielfachen der größten Messzahl laut Rahmenvertrag erlaubt. Da es sich um eine sehr große verordnete Menge handelt, sollte die Apotheke vor der Abgabe Rücksprache mit dem Arzt halten und sich die Richtigkeit der verordnete Menge zur Sicherheit bestätigen lassen. DeutschesApothekenPortal ARBEITSHILFE Verordnung Rx-Arzneimittel Menge unterhalb der Nmax (größte Messzahl) Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Packungsgröße nicht im Handel Alle Voraussetzungen erfüllt? Dürfen wir das Rezept wie verordnet beliefern? Antwort: Die AOK Rheinland verzichtet in ihrem Arzneiliefervertrag auf einen besonderen Vermerk für viel fache Mengen oberhalb der größten Messzahl, so dass dieser bei dieser Krankenkasse entfallen kann. Nephrotrans ist als apothekenpflichtiges Arzneimittel laut OTC-Liste (Anlage I der Arzneimittelrichtlinie) auch für Erwachsene bedingt erstattungsfähig, nämlich bei folgenden Erkrankungen: 14 a Stückelung nach § 6 Absatz 2 und 3 des Rahmenvertrages „Abgabe wirtschaftlicher Einzelmengen“ ja nein Stückelung möglich Stückelung nicht möglich Stückelung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vornehmen, z. B. 30 + 60 St., falls wirtschaftlicher als 2 x 45 St. Verordnung Non-Rx-Arzneimittel Verordnung Menge unterhalb der Nmax (größte Messzahl) Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich Packungsgröße nicht im Handel Übergangs-Jumbo zu verordneter Menge im Handel? Keine Stückelung! Abgabe der nächstliegenden Packungsgröße Rx-Arzneimittel/ Non-Rx-Arzneimittel Menge oberhalb der Nmax (größte Messzahl) Stückzahl-/Mengenverordnung Menge nicht im aktuellen N-Bereich ja nein Stückelung nicht möglich! Abgabe der ÜbergangsJumbo (Übergangsfrist für Inverkehrbringen mit alter Kennzeichnung: 18 Monate ab Verlust der bisherigen NmaxBezeichnung) Ausdrücklicher ärztlicher Vermerk, z. B. (!) oder „exakte Menge“ vorhanden? ja Sonder-PZN 9999057 beim Stückeln mit verschiedenen Packungsgrößen ! Stückeln, aber nur mit Vielfachem der Nmax-Packung nein Abgabe von nur 1 x Nmax (Ausnahme: abweichende Regelung im Regionalliefervertrag) Die Stückelungsregeln gem. § 6 (2,3) Rahmenvertrag sind nur bei Arzneimitteln anzuwenden, nicht bei Hilfsmitteln, Verbandstoffen etc. Hier gehts zur DAP Arbeitshilfe „Stückeln“: © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Februar 2012 www.OTCdialog.de/0784 Fall 2 Calcet auf Kassenrezept Ob eine entsprechende Diagnose vorliegt, muss die Apotheke nicht überprüfen. Die verordnete Menge von 3 x 5 x 100 St. entspricht einer Gesamtmenge von 1500 Stück. Die Abgabe von 3 Packungen à 500 Stück ist nicht möglich, da es sich bei dieser Packungsgröße um eine nicht erstattungsfähige Jumbopackung handelt. 40 Anfrage: Wir haben eine Verordnung über Calcet 950 mg 100 Stück auf Kassenrezept. Der Inhaltsstoff ist Calcium-Ion mit einem Gehalt von 240 mg. Laut OTC-Übersicht sind aber nur Calciumprodukte mit einem Gehalt von mindestens 300 mg CalciumIon/Dosiereinheit erstattungsfähig. Können wir das verschriebene Produkt zulasten der GKV abrechnen? Auch für einen Erwachsenen? www.DeutschesApothekenPortal.de A b g a b e - S e rv ic e Antwort: Laut OTC-Ausnahmeliste werden Calciumverbindungen mit mindestens 300 mg Calcium-Ion/ Dosiereinheit erstattet: • nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose, • nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen, • bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. Das verordnete Arzneimittel Calcet 950 mg wird allerdings bei einer abweichenden Indikation angewendet, nämlich zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei dialysepflichtiger chronischer Niereninsuffizienz. Bei einer Verordnung auf Kassenrezept ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Diagnose beim Patienten vorliegt. Fall 3 Emser Inhalationslösung erstattungsfähig Anfrage: Die Erstattungsfähigkeit von Emser Inhalations lösung wirft Fragen auf. Der Artikel ist ein Medizinprodukt und aufgrund der Anlage V der AM-RL [(verordnungsfähige Medizinprodukte): isoton. Kochsalzlsg zur Inhalation] scheinbar erstattungsfähig. Emser hat eine eigene Zusammensetzung – Ist sie auch isotonisch und trifft die Anlage V zu? Können wir es zulasten der Krankenkasse abgeben? Antwort: Die Emser Inhalationslösung ist nicht erstattungsfähig zulasten der gesetzlichen Krankenkassen. Die Anlage V gibt die verordnungsfähigen Medizinprodukte an, die auch erstattungsfähig sind. Hier wird nicht nach Inhaltsstoffen eingruppiert, sondern nach Produktnamen, wie bei dieser beispiel haften Kochsalzlösung: Unter Punkt 37 der OTC-Ausnahmeliste heißt es: Demnach ist das verordnete Calcet 950 mg 100 Stück verordnungs- und erstattungsfähig zulasten der gesetzlichen Krankenkassen. Es kann auch für Erwachsene beliefert werden. Bei Unklarheiten, die aufgrund der Angabe einer abweichenden Diagnose entstehen, empfiehlt sich grundsätzlich immer die Rücksprache mit dem verordnenden Arzt. Da die Emser Inhalationslösung hier nicht aufgeführt ist, wird diese auch nicht erstattet. Alle erstattungsfähigen Medizinprodukte können Sie alphabetisch sortiert auf unserem Internetportal abrufen. Zur Übersicht über alle verordnungsfähigen Medizinprodukte: www.OTCdialog.de/0786 Hier gehts zur OTC-Ausnahmeliste: www.OTCdialog.de/0785 www.DeutschesApothekenPortal.de 41 A b g a b e - S e rv ic e Fall 4 Fall 5 Magnesiocard bei Spannungskopfschmerz Hametum 200 g Jumbopackung Anfrage: Verordnet wurde Magnesiocard 2,5 mmol 200 St. mit „!“. Das Aut-idem-Kreuz ist gesetzt und die Diagnose „Spannungskopfschmerz“ auf dem Rezept aufgebracht. Dürfen wir die verordnete Packung beliefern? Anfrage: Die Kinderärztin in unserer Nähe verordnet häufiger Hametum Wund- und Heilsalbe 200 g für Kinder unter 12 Jahren. Diese Packungsgröße ist als XN eingestuft. Zum 01.11.2012 ist ja die Übergangsfrist für die alten Normgrößen abgelaufen – dürfen wir die 200-g-Packung noch zulasten der GKV abgeben? Antwort: Die 200-St.-Packung ist eine nicht erstattungs fähige Jumbopackung. Man dürfte theoretisch, weil der Arzt den besonderen Vermerk („!“) gemacht hat, 2 x die 100erPackung (Vielfaches der Nmax) abgeben. Aber Achtung ist geboten, da die vom Arzt angegebene Diagnose „Spannungskopfschmerz“ nicht zu den angegebenen Diagnosen laut Anlage I der Arzneimittelrichtlinie (OTC-Übersicht) zählt. Magnesiocard ist gemäß Arzneimittelrichtlinie nur verordnungsfähig, wenn der Patient unter einer angeborenen Magnesiumverlusterkrankung leidet (siehe Anlage I Nr. 28). Antwort: Sie vermuten richtig. Die 200-g-Packung ist eine Jum bopackung und darf nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr zulasten der GKV abgegeben werden. Laut Packungsgrößenverordnung wird Hametum Wund- und Heilsalbe wie folgt einsortiert: N1 = 20–30 | N2 = 45–55 | N3 = 95–100 Wenn die Menge von 200 g zusätzlich den Vermerk „!“ oder „Menge ärztlich begründet“ trägt, dürften Sie theoretisch 2 x 100 g abgeben, also ein Viel faches der Nmax . Da dieser Vermerk aber fehlt, können Sie hier nur 100 g beliefern. Hier gehts zur DAP Arbeitshilfe „Stückeln“: www.OTCdialog.de/0784 Hätte der Arzt keine Diagnose auf die Verordnung geschrieben, dann könnte man zwei Packungen zulasten der Krankenkasse beliefern, denn die Apotheke kann und muss die Voraussetzungen der Verordnung nicht überprüfen. Anders ist es jedoch, wenn der Arzt eine Diagnose aufgebracht hat wie im vorliegenden Fall. Magnesium wird bei Spannungskopfschmerzen nicht erstattet, sodass der Patient die Kosten selber tragen muss. Privat kann man dem Patienten natürlich die Jumbopackung verkaufen! Hier gehts zur OTC-Ausnahmeliste: www.OTCdialog.de/0785 42 Fall 6 Methionin nicht mehr erstattungsfähig? Anfrage: Methionin Stada 500 mg 100 Filmtabletten sind auf einem Kassenrezept verordnet. Das Kassensystem sagt: „Nicht verordnungsfähig für Erwachsene“. Unser Patient hat es regelmäßig von uns auf Kassenrezept bekommen. Seit wann ist es nicht mehr erstattungsfähig? Gibt es Ausnahmeregeln? Antwort: Der Wirkstoff L-Methionin ist seit dem 02.06.2012 nicht mehr in der Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt und damit auch nicht mehr als „OTC-Ausnahme“ zulasten einer GKV verordnungsfähig. www.DeutschesApothekenPortal.de Aus de r I n dus t r i e Pankreasenzyme – retaxsichere Abgabe auf GKV-Rezept P Die Erstattungsfähigkeit pankreasenzymhaltiger Arzneimittel wie Kreon® ist an die Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinie (OTC-Über sicht) geknüpft. Gemäß dieser Anlage kann Kreon® zur Behandlung der chronischen exokrinen Pank reasinsuffizienz und Mukosviszidose sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizi enz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steator rhoe auch für Erwachsene zulasten der GKV ver ordnet werden. Ob eine entsprechende Erkrankung vorliegt, obliegt der Diagnose des Arztes – die Apo theke kann und muss dies bei der Rezeptbelieferung nicht prüfen. Mögliche Retax-Gefahren lauern vielmehr dort, wo sie auch bei einer „normalen“ Rx-Verordnung bestehen. Beispielsweise muss die Apotheke sorg fältig prüfen, ob das Originalarzneimittel oder ein Import abgegeben werden kann bzw. muss. Importe sind nicht immer wirtschaftlicher Die Apotheke erhält folgende Verordnung: Verordnet:Kreon 10.000 100 Stück N2, PZN 07202907 Kasse: AOK Rheinland/Hamburg Ausgehend von dieser Verordnung über das Origi nalpräparat Kreon® (Angabe des Herstellernamens und/oder PZN) fällt auf, dass keiner der derzeit erhältlichen Importe wirtschaftlich im Sinne der 15/15-Regelung ist (Stand 01.09.2013), wie ein Aus schnitt aus der Lauer-Taxe zeigt. Nicht wirtschaft liche Importe sind hier mit einem großen „I“ gekennzeichnet. Mit der Abgabe eines Importes würde der Apo theke kein Bonus gutgeschrieben werden; das www.DeutschesApothekenPortal.de Abb. Ausschnitt Lauer-Taxe: Importliste zu Kreon 10.000 Hartkaps. N2 riginal Kreon® kann ohne Retax-Risiko abgegeben O werden. Selbst wenn ein wirtschaftlicher Import erhält lich wäre, könnte das Original bei erfüllter ImportQuote abgegeben werden. Laut Rahmenvertrag § 4 (4) kann die Apotheke zwischen den drei preisgüns tigsten Arzneimitteln und dem namentlich verord neten wählen, sofern kein Rabattvertrag zu bedie nen ist. Fazit: In dem genannten Beispiel könnte das ver ordnete Original demnach abgegeben werden. Rabattiertes Original hat Vorrang Kreon® von Abbott ist derzeit für über 16 Mio. GKVVersicherte rabattiert (Stand 01.09.2013). Das rabattierte Original ist immer vorrangig vor nicht rabattierten Importen abzugeben. Das gilt auch bei einer namentlichen Verordnung eines Imports – selbst wenn diese mit einem Aut-idem-Kreuz verse hen ist. Da Original und Import als identische Arz neimittel gelten, schützt das Kreuz hier nicht vor einem Austausch. Gibt die Apotheke anstelle des rabattierten Originals einen Import ab, droht ihr dementsprechend eine Retaxation! Zum Download: Abgabehilfe und Patienteninformation AbgabehilfeArzneimittelinformation Kreon ® Eine aktuelle Abgabehilfe mit Hin weisen zur Erstattungsfähigkeit und der Abgabe Original vs. Import gibt Sicherheit beim Umgang mit Verordnungen über Kreon®. Als weiterer Service steht eine Patien teninformation zur Abgabe an den Kunden zum kostenlosen Down load zur Verfügung. ausErstattung Ihrer Apotheke zu Kreon Wichtige Hinweise zur und zur Abgabe Original vs. Import Seite 1/2 ® Liebe Patientin, lieber Patient, Sie haben in der Apotheke das Arzneimittel Kreon® erhalten. Lesen Sie bitte die gesamte Packungsbeilage sorgfältig durch, denn sie enthält wichtige Informationen für Sie. Wirkstoff: Pankreatin Anwendung: Einnahme als Hartkapseln mit magensaftresistent überzogenen Pellets oder als Granulat, Hier finden Sie einige grundlegende Informationen zu den Mahlzeiten. Dosierung richtet sich nach den Symptomen und dem Fettgehalt zu Ihrem Medikament auf einen Blick. der Nahrung, Faustregel: 2.000 Lipase-Einheiten/g Nahrungsfett als Einstiegsdosis. Dosisanpassung gemäß Ansprechen. ® Anwendungsgebiete: Bei Störungen der exokrinen Pankreasfunktion, die mit einer Maldigestion einhergehen. Bei Mukoviszidose zur Unterstützung der® ungenügenden Funktion der enthält wichtige Verdauungsenzyme. Es wird eingesetzt, wenn die Bauchspeichel• Kreon Bauchspeicheldrüse. drüse aufgrund einer Funktionsstörung zu wenig dieser Enzyme produziert. Status: apothekenpflichtiges Arzneimittel Was ist Kreon ? • Kreon gibt es als Kapsel und als Granulat. Bei beidem befinden sich die Enzyme in kleinen Erstattung durch die GKV ® Pellets, die mit einem Magensäureschutz überzogen sind. Damit passieren die Enzyme unbeschadet den Magen bis sie ihren Wirkort, den Dünndarm, erreichen. ® ® Kinder und Jugendliche: Als nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel ist Kreon bei bis zum Stärken vollKapseln werden in Kindern verschiedenen angeboten. Die Stärke zeigt an, wie viele • Kreon endeten zwölften Lebensjahr und Einheiten bei Jugendlichen mit Entwicklungsstörungen bisin einer Kapsel enthalten sind. des fettspaltenden Enzyms Lipase zum vollendeten 18. Lebensjahr erstattungsfähig. Erwachsene: gibt es inzur Beuteln mit jeweils • Kreon Gemäß OTC-Ausnahmeliste* kann Kreon®Granulat bei Erwachsenen Behandlung der 300 mg, was 20.800 Einheiten Lipase entspricht.und Mukoviszidose sowie zur Behandlung chronischen exokrinen Pankreasinsuffizienz der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie zulasten der GKV verordnet für Kinder enthält jeweils 5.000 Einheiten Lipase pro 100 mg • Kreon® Granulat werden. Über die Verordnung entscheidet der Arzt. Bei der Rezeptbelieferung muss mg = eine Messlöffelfüllung). die Apotheke nicht prüfen, ob eine(100 entsprechende Diagnose vorliegt. ® Abgabe Original vs. Import Verordnung Status Anwendung von Kreon® Fragestellung Lösung Kreon® Original ➔ Original ist (mit Herstellerbezeichnung Rabattartikel „Abbott“ oder entspr. PZN) oder Kreon® Import Was hat Vorrang? Das rabattierte Original hat stets ➔ Keine Rabattartikel, Kreon® Original 15/15-Importe (mit Herstellerbezeichnung gibt es nicht, aber „Abbott“ oder entspr. PZN) andere Importe Kann das Original abgegeben werden? ➔ Kreon® wird zu den Mahlzeiten und Zwischenmahlzeiten eingenommen. ➔ Die übliche Dosis für eine Vorrang vor Hauptmahlzeit nicht rabattiertenliegt zwischen 20.000 und 80.000 Importen, selbst bei1 ImportverLipase-Einheiten (entsprechend bis 2 Kapseln Kreon® à 25.000 oder à 40.000). ordnungen mit Aut-idem-Kreuz ➔ Die Dosiseinstellung muss mit dem Arzt besprochen werden. Die individuelle Dosierung (§ 4 Abs. 2 Rahmenvertrag). richtet sich nach Schweregrad Erkrankung und wird auf den Fettgehalt der ➔ dem Rabattiertes Kreon® der muss abgegeben werden. Nahrung angepasst. Gibt es keinen Rabattartikel, kann eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel oder das namentlich Hilfreiche Faustregeln zurabgegeben Berechnung der Dosierung: verordnete werden. Das Kreon® Original kann somit © DAP, ohne Gewähr, Stand 07.2013 ankreasenzyme, die zu der Gruppe der apothekenpflichtigen Arzneimittel gehören, können bei bestimmten Erkrankungen zulasten der GKV abgegeben werden. Die Apotheke hat keine Prüfpflicht, ob eine entsprechende Indikation vorliegt. Eine Retax-Gefahr lauert jedoch bei der Entscheidung, ob das Originalarzneimittel oder ein Import abgegeben wird. abgegeben werden (§anhand 4 Abs. 4von Nährstoffangaben auf der Lebens1 Fettgehalt der Mahlzeit ermitteln: Unwirtschaftliche mittel-PackungRahmenvertrag). oder mithilfe von Nährstofftabellen. Importe nicht berücksichtigen. ➔ Keine Rabattartikel, Kreon® Original es gibt 15/15(mit Herstellerbezeichnung Importe (hypo„Abbott“ oder entspr. PZN) thetisch, derzeit nicht zutreffend!) 2 das Lipase-Einheiten berechnen: Für 1 g Fett werden als Einstiegsdosis 2.000 LipaseKann Original Wenn die WirtschaftlichkeitsEinheiten benötigt, d. h. benötigte Lipase-Einheiten = x Gramm Fett mal 2.000. abgegeben werden? reserve (Importbonus) bereits erfüllt ist, kann das Kreon® Original ® 3 Lipase-Einheiten auf die benötigte Menge Kreon Kapseln oder Granulat umrechnen. abgegeben werden. Ein „übererfüllter“ Importbonus wird nicht an die Apotheke ausgezahlt. Alles Gute wünscht Ihre Apotheke! * Anlage 1 zum Abschnitt F der Arzneimittelrichtlinie, Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht) Die Abgabehilfe und Patienten information finden Sie unter: Mit freundlicher Unterstützung von Abbott Arzneimittel GmbH www.OTCdialog.de/0789 43 A k t u e ll e s Blutzuckerteststreifen: Vdek-Vertrag fordert 36%-Quote Messgerät Contour® XT Set mg/dl PZN 06114986 Set mmol/l PZN 06114992 Set mg/dl PZN 09233214 Set mmol/l PZN 09233220 Set mg/dl PZN 06581305 Set mmol/l PZN 06581311 Set mg/dl PZN 06581328 Set mmol/l PZN 06581334 Set mg/dl PZN 06425999 Set mmol/l PZN 06426007 Set mg/dl PZN 09396933 Set mmol/l PZN 09396927 Accu-Chek® Aviva Teststreifen Accu-Chek® Mobile Testkassette BGStar ® Teststreifen BGStar ® Teststreifen Contour ® Sensoren Contour ® Next Sensoren freestyle GlucoMen® FreeStyle InsuLinx® GlucoMen ® reAdy Set mg/dl PZN 7796870 Set mmol/l PZN 7796893 FreeStyle Lite® Blutzuckerteststreifen Gluco-test Plus Omnitest® Omron Onetouch® stADA Gluco Care® stADA Gluco result® GlucoMen ® Gm Gluco-test Plus Gluco-test Plus IMe-dC idia™ Omnitest ® 3 Omron HeA-221 OneTouch ® Vita® OneTouch ® Verio® IQ Set mg/dl PZN 03722248 Set mmol/l PZN 03722277 Set mg/dl PZN 07425688 Set mmol/l PZN 07425642 Set mg/dl PZN 05883926 Set mmol/l PZN 05883932 Set mmol/l PZN 09732472 Set mg/dl PZN 09732489 Set mg/dl PZN 06426473 Set mmol/l PZN 09505687 Set mg/dl PZN 08881572 Set mmol/l PZN 08881566 Set mg/dl PZN 09264203 Set mmol/l PZN 09264195 Set mg/dl PZN 05132479 Set mmol/l PZN 05132580 Set mg/dl PZN 09671606 Set mmol/l PZN 09671581 Set mg/dl PZN 09717248 Set mmol/l PZN 09717254 GlucoMen® reAdy Sensor GlucoMen® LX Sensor GlucoMen® Gm Sensor Teststreifen Gluco-test Plus Teststreifen Gluco-test Plus Teststreifen idia™ Teststreifen Omnitest ® 3 Teststreifen OMrON HeA-STP20 Teststreifen OneTouch ® Vita® Teststreifen OneTouch ® Verio® Teststreifen STAdA Gluco STAdA Gluco STAdA Gluco Care® result ® result ® Teststreifen Teststreifen Blutzucker- STAdA Gluco STAdA Gluco STAdA Gluco Care® result ® result To Go® Set mg/dl PZN 05879356 Set mmol/l PZN 05879362 Set mg/dl PZN 05879379 Set mmol/l PZN 05879385 Teststreifen Teststreifen 50 St. PZN 06067198 50 St. PZN 06581340 50 St. PZN 06581340 50 St. PZN 06690974 50 St. PZN 08884487 50 St. PZN 0435991 100 St. PZN 0436080 Accu-Chek® FastClix Accu-Chek® FastClix BGStar® Stechhilfe BGStar® Stechhilfe Microlet ® 2 Stechhilfe Microlet ® 2 Stechhilfe FreeStyle® Stechhilfe Stechhilfe 50 St. PZN 06430546 50 St. PZN 03722679 ß-KetoneTeststreifen 50 St. PZN 05883984 25 St. PZN 07123183 50 St. PZN 07702165 25 St. PZN 07123183 50 St. PZN 07702165 50 St. PZN 06426496 2 x 25 St. PZN 06117909 2 x 50 St. PZN 06435584 50 St. PZN 09096705 2 x 25 St. PZN 00585940 2 x 25 St. PZN 06558223 Glucoject ® dual S Glucoject ® dual S Gluco-test Lanzettiergerät Gluco-test Lanzettiergerät IMe-dC Stechhilfe Omnilance Lanzettiergerät Stechhilfe Multi-Lancet device™ OneTouch ® Mini® Stechhilfe OneTouch ® delica® Stechhilfe PZN 01133068 PZN 01133068 PZN 03865568 PZN 03865568 10 St. PZN 07425607 PZN 06900851 integriert nicht separat erhältlich nicht separat erhältlich PZN 06691175 PZN 06691175 Nur in Geräteset mit 10 Lanzetten erhältlich Accu-Chek® FastClix Lanzettentrommel Accu-Chek® FastClix Lanzettentrommel BGStar ® Lanzetten BGStar ® Lanzetten Microlet ® Lanzetten Microlet ® Lanzetten FreeStyle® Lanzetten GlucoMen® reAdy Lancets Glucoject ® Lancets Glucoject ® Lancets Gluco-test Lanzetten Gluco-test Lanzetten IMe-dC Lanzetten Omnican ® Lance soft Lanzetten 24 St. PZN 07234971 204 St. PZN 07234988 28G: 25 St. PZN 07549798 100 St. PZN 07549806 33G: 25 St. PZN 07549829 100 St. PZN 07549835 28G: 25 St. PZN 07549798 100 St. PZN 07549806 33G: 25 St. PZN 07549829 100 St. PZN 07549835 200 St. PZN 0365925 24 St. PZN 07234971 204 St. PZN 07234988 100 St. farbig PZN 06691181 200 St. farbig PZN 06691206 100 St. farbig PZN 06691181 200 St. farbig PZN 06691206 25 St. PZN 03722685 100 St. PZN 03722840 50 St. PZN 03835716 100 St. PZN 03835774 200 St. PZN 04413845 50 St. PZN 03835716 100 St. PZN 03835774 200 St. PZN 04413845 100 St. PZN 03865999 100 St. PZN 03865999 100 St. PZN 03941387 28G: 200 St. PZN 07275421 30G: 200 St. PZN 09692502 Accu-Chek® Aviva GlucoseKontrolllösung Accu-Chek® Mobile GlucoseKontrolllösung BGStar ® Kontrolllösung normal BGStar ® Kontrolllösung normal 2,5 ml PZN 03360532 1 Packung à 4 Einmalapplikationen PZN 07306914 6 ml PZN 06581357 6 ml PZN 06581357 oder Abbott Thin Lancets PZN 03941418 50 St. PZN 1747801 200 St. PZN 1747818 Contour ® Kontrolllösung Contour ® Next Kontrolllösung FreeStyle® Kontrolllösung GlucoMen ® reAdy Control GlucoMen ® LX Plus Glu/Ket Control GlucoMen ® Gm Control Normal: PZN 06691057 Hoch: PZN 006691063 Niedrig: PZN 006691086 Normal: PZN 08884576 Hoch: PZN 08884613 Niedrig: PZN 08884607 hoch-niedrig 2 x 4,0 ml PZN 1510714 H PZN 03821335 N PZN 03820726 H Glukose + Ketone (4 ml) PZN 7425636 N Glukose + Ketone (4 ml) PZN 7425613 H PZN 5883990 N PZN 5884009 Gluco-test Gluco-test Plus Kontroll- Plus Kontrolllösung lösung normal 4 ml PZN 06799903 hoch 4 ml PZN 06799889 normal 4 ml PZN 06799903 hoch 4 ml PZN 06799889 bereits vorcodiert CODE 65 bereits vorcodiert CODE 65 50 St. PZN 05879416 STAdA Stechhilfe STAdA Stechhilfe Inklusive 3 Lanzetten PZN 05879304 Inklusive 3 Lanzetten PZN 05879304 Inklusive 3 Lanzetten PZN 05879304 Dauercodierung automatisch ohne Codieren ohne Codieren automatisch automatisch Messzeit 5 Sek. Messzeit 5 Sek. Messzeit 6 Sek. Messzeit 6 Sek. Messzeit 5 Sek. Blutvol. 0,5 μl Blutvol. 0,5 μl Blutvol. 0,3 μl Blutvol. 0,6 μl Blutvol. 0,6 μl Hohe MessHohe MessZuverlässiges Testkassette mit Einfach zu genauigkeit genauigkeit 50 Tests – keine Sicherheitsbedienen durch intelligente durch intelligente Sichere Messeinzelnen paket Technologie Technologie Teststreifen Große, saugergebnisse Berücksichtigt Nahtlose VerbinMarkierungsstarke Testdung zu iPhone potenzielle funktion für streifen und iPod touch* Störfaktoren Messungen Speicher für vor/nach der Autom. DatenBeleuchtetes, 500 Messwerte Mahlzeit sync. in Diabegroßes Display Datenauswertes-ManagerSpeicher für Feedbackfunktung am PC App 2000 Messwerte tion sowie Über- und Datenauswer*iPhone und iPod touch sind im Lieferumfang des iBG*STAR Unterzucketung am PC nicht enthalten. iBG*STAR rungsalarm ist direkt kompatibel mit ohne Codieren ohne Codieren ohne Codieren Beleuchtetes Messzeit 5 Sek. Messzeit 4 Sek. Display Blutvol. 0,6 μl Blutvol. 0,3 μl Akustische Einfach zu (Teststreifen Signale einbedienen auch passend schaltbar für: FreeStyle 7 separate Stechhilfe + Lite, FreeStyle Messimpulse Lanzette + Freedom Lite) ergeben einen 25 Teststreifen + hochpräzisen MahlzeitenGerätecover Messwert dank Insulinrechner: alles in einem Multi-PulsEmpfehlung BlutzuckerPrinzip persönlicher messgerät Insulindosierung. (Teststreifen Datenauswerauch passend FreeStyle für: Contour ® InsuLinx berück- tung am PC oder mit dem B.T. sichtigt wie viel Next USB) device auf das schnell wirksames Insulin noch Mobiltelefon mit passender App. im Körper vorhanden ist. ohne Codieren idia™ Kontrolllösung Omnitest ® 3 Control Level 1 (normal) Level 2 (hoch) 2 x 2 ml PZN 06426504 2 x 3,5 ml, Packung enthält Control M für mittl. Bereich u. Control H für hohen Bereich PZN 06117915 ohne Codieren ohne Codieren Preisgruppe B* Bei allen KK Preisgruppe B* Preisgruppe B* Präzise Messim Segment der Messzeit 3 Sek. werte durch Messzeit 7 Sek. Einfache wirtschaftlichen Doppelkammer- Bedienung und Blutvol. 0,3 μl Blutvol. 0,7 μl Teststr. gelistet. technologie auf großes Display TeststreifenDatenspeicher für 450 Messwerte Goldelektroden! Blutvol. 0,7 μl Hervorragende auswurf Datentransfer zum PC möglich Interferenzfrei Blutzuckermes- Messgenauigkeit Einheiten mg /dl bzw. mmol/l dank GDH-FAD. Datenauswersung in 4 Sek. fest voreingestellt Messzeit 7 Sek. tung am PC mit nur 0,3 μl Messung mit möglich über Erfüllt die DIN EN ISO 15197 Blutvol. 0,5 μl Blut und Ketonkapillar-, venös-, www. messung Teststreifenauswurffunktion USB-Schnittarteriell- und stelle zum neonatalen Blut. omnitestcenter.de MesswertKetonwarnsignal Messwerte Auswerten der markierung Für Klinischenmarkierbar Daten am PC DatenauswerBereits jetzt in Übereinstimmung und Homecareauch in weiß tung am PC oder mit den Richtlinien der Bundes- Einsatz geeignet. erhältlich: mit dem B.T. GUT (2,1) ärztekammer (RiLiBÄK: +/- 11 % Set mg/dl device auf das in der Kontrolllösungsmessung) PZN 06117884 Mobiltelefon mit passender App. Set mmol/l PZN 06117890 www.OTCdialog.de/0791 ® ® iPhone 4S, 4, 3GS und 3G sowie iPod touch der 2., 3. und 4. Generation. * vdek-Einteilung Einfach Blutzucker messen und brillante Genauigkeit erleben. Im Test: 16 Blutzuckermessgeräte 2 x gut (1,7) 1 x gut (1,8) 2 x gut (1,9) 1 x gut (2,0) 2 x gut (2,1) 1 x gut (2,2) 1 x gut (2,3) 1 x gut (2,4) 1 x befriedigend (2,6) 1 x befriedigend (3,1) 1 x befriedigend (3,2) 1 x mangelhaft (4,9) PZN 02141147 OneTouch ® UltraSoft ® Lanzetten OneTouch ® delica® Lanzetten STAdA Lanzetten STAdA Lanzetten STAdA Lanzetten 25 St. PZN 01516208 100 St. PZN 01516214 100 St. PZN 02142715 200 St. PZN 02143011 200 St. 33 G PZN 04932657 200 St. 28 G PZN 05879333 200 St. 28 G PZN 05879333 100 St. PZN 09747628 OMrON Kontrolllösung HeA-CTr20 OneTouch ® Vita® Kontrolllösung OneTouch ® Verio® Kontrolllösung 2 x 3 ml PZN 09272958 2 x 3,75 ml PZN 00630706 2 x 3,8 ml PZN 06558387 mittel PZN 09717260 hoch PZN 09775984 Level 2 PZN 05879422 Level 3 PZN 05879439 Level 2 PZN 05879422 Level 3 PZN 05879439 automatisch ohne Codieren ohne Codieren ohne Codieren ohne Codieren ohne Codieren Preisgruppe B* Preisgruppe B* Messzeit 7 Sek. Messzeit 5 Sek. Blutvol. 1 μl Blutvol. 0,5 μl Darstellung von Teststreifen7, 14 und 30 auswurf Tage MittelwerMarkierfunktion ten – nüchtern, für Mahlzeiten vor und nach Speicher für 250 Mahlzeit Messwerte mit Speicherplatz für Datum u. Uhrzeit 500 Messwerte Ø-Werte der mit Datum und letzten 7, 14 und Uhrzeit 30 Tage Datenschnitt3 Jahre Garantie stelle zur Übertragung der Daten auf einen Computer www.test.de STAdA Gluco STAdA Gluco STAdA Gluco Care® result ® result ® KontrollKontrollKontrolllösung lösung lösung Messzeit 5 Sek. Messz. Blutzu- Preisgruppe B* Preisgruppe B* cker TS 4 Sek. Messz. 4–7 Sek. Messz. 4–7 Sek. Blutvol. 0,4 μl Messz. ß-Keton Blutvol. 0,5 μl Blutvol. 0,5 μl Sucht autom. TS 10 Sek. nach hohen und 4,2 cm klein Teststreifenniedrigen Blut- Blutvol. Blutzuauswurftaste 99 Speichercker TS 0,4 μl zuckermustern plätze und informiert Blutvol. ß-Keton 500 Speicherplätze TeststreifenPatienten direkt TS 0,8 μl auswurftaste Ketonkörperauf dem Display 500 Speicherwarnung Beleuchteter plätze PC-Schnittstelle TeststreifenMarkierungen einschub und Vor- oder LCD-Farbdisplay Nach-der-MahlSpeicher für zeit und NachGUT (1,8) 750 Messergebdem-Sport nisse Im Test: 16 BlutzuckerTeststreifenmessgeräte auswurftaste Ausgabe 7/2012 PC-Schnittstelle www.DeutschesApothekenPortal.de / © DAP DeutschesApothekenPortal / Daten ohne Gewähr / Stand: September 2013 DAP Ser vice-Medien – Die kostenlosen ser vices rund um die Arzneimittelabgabe – www.glucomenready.de Mit nicht separat erhältlich OMrON droplet lancets ultra thin Ausgabe 7/2012 DRUCK_Stiftung_Warentest_Logo_1212_v2_NEU.indd 10.01.132 15:012 Einfach. Sicher. nicht separat erhältlich Prinzip Bayer Diabetes Service: 0800 / 50 88 822 (kostenfrei) www.diabetes.bayer.de Aktuell DeutschesApothekenPortal Neue Erstattungsbeträge ARBEITSHILFE Service Fragen zur Arzneimittelabgabe 14 b NEU Wann und wie darf die Apotheke „stückeln“? Umfrage Typische Abgabeprobleme Auf einen Blick Arbeitshilfe DAP Arbeitshilfe zum neuen Packungsgrößenaustausch Packungsgrößenverordnung Indikations-/Wirkstoffliste mit den alten und neuen N-Bereichen *gültig ab 01.09.2013 Stückelung nur bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln! Heilungsmöglichkeiten auf dem Rezept Anlage 1 Bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln darf nicht gestückelt werden. Abgeteilte orale Darreichungsformen (Stückzahl) Stückelung nur bei Stückzahl-/Mengenverordnungen! Bisherige N-Bereiche N1 N2 N3 Die Stückzahl bzw. Menge muss auf der Verordnung angegeben sein. Stückelung nur bei Verordnungsmengen, die nicht im aktuellen 09.07.13 08:42 SOFORT MESSEN ! BEREITS VOREINGESTELLT TESTSTREIFEN LISTE B Es ist zu prüfen, ob die verordnete Stückzahl einem aktuellen Normbereich zuzuordnen ist. Ist dies der Fall, so ist laut AMNOG eine Packungsgröße des aktuellen Normbereichs abzugeben. Vorrangig ist ein Rabattarzneimittel abzugeben. Entscheidend ist nicht, ob die verordnete Stückzahl tatsächlich im Handel ist, sondern nur, ob diese Stückzahl einem aktuellen Normbereich laut PGV angehört. des DeutschenApothekenPortals Das Magazin Stückelung nur auf Packungsgrößen, die nicht im Handel sind! – Buprenorphin – Fentanyl – Flupirtin – Paracetamol – Kombinationen mit Coffein Anthelminthika – Albendazol – Mebendazol – Praziquantel – Pyrantel – Pyrvinium Antiallergika – Therapieallergene – Therapieallergene ausschließlich mit Wiesenlieschgras-Pollen-Allergen Antianämika Antiarrhythmika – Propafenon in Kinderdosierung Antibiotika/Chemotherapeutika – Amoxicillin – Kombination aus Amoxicillin und Clavulansäure – Kombination aus Amoxicillin und Flucloxacillin – Ampicillin – Azithromycin – Cefaclor – Cefadroxil – Cefalexin – Cefixim – Ceftibuten – Cefpodoxim – Cefuroxim – Ciprofloxacin bis 100 mg – Ciprofloxacin > 100 mg – Clarithromycin Dies gilt auch, wenn bspw. die Abgabe von 2 x 50 St. wirtschaftlicher wäre als die Abgabe einer verordneten, im Handel befindlichen 100er-Packung. Es gibt selbst dann keine Verpflichtung, 2 x 50 St. abzugeben, wenn die 50erGröße im Gegensatz zur verordneten 100er-Größe rabattiert wäre. Eine derartige Stückelung ist im Rahmenvertrag nicht vereinbart. Achtung: Jumbopackungen sind nicht abgabefähig zu Lasten der GKV. plus OTC Dialog Das OTC-Magazin Aldosteron-Antagonisten Aminosäuren und Derivate – Carglumsäure – Levocarnitin Analeptika Analgetika – Kombinationen mit Codein – Kombinationen mit Codein mit Zulassung für Tumorschmerz – Opioide unter BtMVV sowie solche mit verzögerter Wirkstofffreisetzung (Monopräparate oder in Kombination mit einem Opioidantagonisten) Normbereich liegen! Dialog Folgende Unternehmen haben durch ihre Unterstützung diese Arbeitshilfe ermöglicht: Abbott · Aristo Pharma · b. braun Melsungen AG bayer healthcare · hemopharm · iMe-DC lifescan · A.MeNAriNi diagnostics · OMrON roche Diagnostics · sanofi-Aventis Deutschland des DeutschenApothekenPortals Mit welchen Packungsgrößen muss gestückelt werden? Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss möglichst bis zur verordneten Stückzahl/Menge gestückelt werden. Verordnet: Normbereich: Schwerpunktthema: BtM-Verordnungen Umstellungsgebühr 14 DAP DIALOG – Das Magazin – Rx-Arzneimittel, 30 St. 30 St. liegen nicht in einem Normbereich und sind keine Jumbopackung Im Handel: 10 St., 20 St. und 50 St. Abgabe: 1 x 20 St. und 1 x 10 St. Wirtschaftlichkeit beachten! Verordnet: 2013 132573_contour_xt_ev_anzeige.indd 1 90 St. mit Stückzahlangabe Im Handel: 30 St., 45 St. und 60 St. Abgabe: Ist die Stückelung von 30 St. plus 60 St. wirtschaftlicher als die Stückelung von 2 x 45 St., so sind 30 plus 60 St. abzugeben. © DAP DeutschesApothekenPortal 44 von bis von 16 24 45 8 12 27 4 6 8 12 27 16 24 45 8 12 27 8 12 18 8 12 18 16 6 3 10 8 8 8 5 5 3 3 16 28 16 16 11 10 10 24 8 5 14 12 12 12 7 7 5 5 24 42 24 24 17 14 16 45 25 27 41 18 18 45 bis von 55 95 33 95 57 33 48 55 33 48 22 22 95 55 31 33 50 22 22 55 95 Neue N-Bereiche* N1 N2 N3 bis 100 100 63 50 50 100 100 67 70 80 48 48 95 57 95 86 84 50 50 100 60 100 90 von 16 8 4 8 16 8 8 8 16 6 3 10 8 8 8 5 5 3 3 16 28 7 7 45 59 27 9 9 55 72 33 95 86 95 45 45 450 27 20 18 55 55 550 33 24 22 95 95 100 100 16 16 114 29 23 120 30 24 11 10 10 8 12 18 8 2 8 8 8 5 4 10 10 5 10 6 12 4 12 12 12 7 6 16 14 7 14 10 18 6 18 18 18 9 9 18 22 22 8 22 22 22 11 11 22 26 16 12 20 14 22 29 23 29 29 19 100 90 100 30 24 30 30 20 29 30 27 19 28 20 online: www.DAPpackungsV.de bis von 24 45 12 27 6 12 27 24 45 12 27 12 18 12 18 24 8 5 14 12 12 12 7 7 5 5 24 42 24 24 17 14 16 8 12 8 2 8 8 8 5 4 10 10 5 10 6 12 4 12 12 12 7 6 16 14 7 14 10 45 25 27 41 18 18 45 bis von 55 95 33 95 57 33 48 55 33 48 22 22 95 55 31 33 50 22 22 55 95 67 80 48 48 95 57 95 86 bis 100 100 63 50 50 100 100 70 84 50 50 100 60 100 90 7 7 45 59 27 9 9 55 72 33 95 86 95 45 45 450 27 20 18 55 55 550 33 24 22 95 95 100 100 114 29 23 120 30 24 18 22 18 6 18 18 18 9 9 18 22 22 8 22 22 22 11 11 22 26 16 12 20 14 29 23 29 29 19 100 90 100 30 24 30 30 20 29 30 27 19 28 20 Stand: 01.09.2013 1 Seite 1 von 2 DAP Retax-Newsletter Apotheker-Forum www.DeutschesApothekenPortal – Die Service-Plattform – DAP Arbeitshilfen Neue PackungsV Zum Download Zum Download Den Mehraufwand bei der Umstellung vergütet die Krankenkasse – pro Versicherten dürfen innerhalb von zwei Jahren 20 Euro berechnet werden, und zwar auf der Verordnung der Teststreifen unter Angabe der Sonder-PZN 02567596. Merke: Zur Abrechnung der Umstellungsge bühr muss das Rezept mit der Sonder-PZN 02567596 bedruckt werden. Die Gebühr kann pro Versicher DeutschesApothekenPortal 27 ten maximal Neuregelungen zur Versorgung mit Blutzuckerteststreifen einmal inner Der Vdek-DAV-Arzneiversorgungsvertrag ab 01.08.2013 halb von zwei Jahren abge rechnet wer den. DAP-Arbeitshilfe-27_ARISTO_280813 04.09.13 15:07 Seite 1 ARBEITSHILFE Diese Arbeitshilfe gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen bei der Abgabe und Abrechnung von Blutzuckertestreifen (lt. Anlage 4). Die Regelungen sind zutreffend für Versicherte folgender Kassen: TK, DAK, KKH, HEK und hkk. Für Versicherte der BARMER GEK besteht ein eigener Liefervertrag. Preisregelungen für Blutzuckerteststreifen Die Einteilung erfolgt in eine günstigere und in eine höhere Preisgruppe. Günstigere Preisgruppe n. Ziffer II.1 (bisher Preisgruppe B): Für diese Produkte gilt ein Abrechnungspreis (Nettopreis je 50 St.) in Höhe von bis 102 St.: 23,45 E ab 103 St.: 20,95 E ab 300 St.: 20,10 E Höhere Preisgruppe n. Ziffer II. 2 (bisher Preisgruppe A) Für diese Gruppe beträgt der Abrechnungspreis (Nettopreis je 50 St.) ab 103 St.: 24,30 E ab 300 St.: 22,95 E Auswahl der Teststreifen (Quotenregelung) Die Apotheke ist verpflichtet, 36 % der verordneten Packungen à 50 St. mit Teststreifen, der Gruppe B zu beliefern. Dazu sind Apotheken berechtigt, namentlich verordnete Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe n. Ziff. II.2 gegen solche aus der Gruppe B auszutauschen. Herausgenommen aus der Quotenrechnung werden lediglich Verordnungen mit Aut-idem-Kreuz. Quoten-Malus Bei Nichterreichen der 36 %-Quote bis zum 30.09.2013 (und danach jeweils im Kalenderhalbjahr) muss die Apotheke die entstandene Preisdifferenz von 2,95 E je Packung à 50/51 St. erstatten. Eine Arbeitshilfe zum neuen Versorgungsvertrag gibt es hier: Umstellungspauschale Für den zur Quotenerfüllung erforderlichen Mehraufwand kann die Apotheke eine Pauschale von insgesamt 20 E berechnen. Hierfür ist die Sonder-PZN 02567596 aufzudrucken. Pro Versichertem kann die Pauschale nur einmal innerhalb von 2 Jahren abgerechnet werden. www.OTCdialog.de/0792 Alle Rechte: © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: August 2013 Mit freundlicher Unterstützung von Gluco-test Plus von Aristo Pharma GmbH ® © DAP DeutschesApothekenPortal / Stand: August 2013 Aut-idem-Kreuz bei Teststreifen Hat der Arzt ein Aut-idem-Kreuz gesetzt, darf nicht ausgetauscht werden. In diesem Fall muss die Apotheke das „Austauschverbot“ mit der Sonder-PZN 02567573 dokumentieren, damit eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Austauschquote erfolgt. Besteht die Möglichkeit zum Austausch von einer höheren Preisgruppe auf Teststreifen der günstige ren Preisgruppe, geht dies mit einem erhöhten Messmethode und Besonderheiten Das Poster steht auch zum Download bereit: rung 50 St. PZN 05879416 STAdA Stechhilfe 10 St. PZN 09775978 Stechhilfe im Gerät integriert Lanzette Kontrolllösung 50 St. PZN 09717231 GlucoMen® LX Plus Ketone Sensor 10 St. PZN 06114957 25 St. PZN 09935258 50 St. PZN 06114963 bis 102 St.: 26,35 E Merke: Setzt der Arzt das Aut-idem-Kreuz oder verbietet den Austausch, muss das Rezept mit der Sonder-PZN 02567573 bedruckt werden. iDia™ GlucoMen ® LX Plus rung Wenn der Arzt die Verordnung von Blutzuckertest streifen mit einem Aut-idem-Kreuz oder mit einem ausdrücklichen Hinweis, der den Austausch verbie tet, kennzeichnet, darf kein Austausch vorgenom men werden. Um dabei einem Quoten-Malus zu entgehen, muss die Apotheke diese Verordnungen mit der Sonder-PZN 02567573 bedrucken. Contour ® Codie- Austausch ja oder nein? iBGStar ®* Kontrolllösung Bei Nichterreichen der Quote muss die Apotheke der Kasse die entstandene Preisdifferenz (2,95 € je Packung à 50/51 Stück) erstatten. Zunächst wird ein Bemessungszeitraum bis zum 30.09.13 festge legt, danach wird jeweils halbjährlich bemessen. Contour ® BGStar ® Lanzette Quoten-Malus bGstar ® Accu-Chek® Mobile Stechhilfe Die Einhaltung einer Quote ist nicht neu – bis zum 31. Juli galt noch die 10%-Quote. Die Anhebung hat zur Folge, dass es zu vielen Umstellungen von Blut zuckermesssystemen kommt. Denn nur Rezeptbe lieferungen mit Teststreifen aus dem günstigen Preissegment führen zur Erfüllung der Quote. (Auswahl) Accu-Chek® Accu-Chek® Aviva Teststreifen Neue Quote für günstige Teststreifen Arbeitshilfe S e r v i ce - P a r t n e r f ü r A p o t h e k e n Blutzuckermessgeräte & Zubehör Messgerät Die Regelung gilt für Versicherte der TK, DAK, KKH, HEK und hkk. Für Versicherte der BARMER GEK gilt ein eigener Liefervertrag mit einer geson derten Preisvereinbarung für Testreifen. Die 36%Quote fordert die BARMER GEK nicht. Beratungsaufwand durch die Apotheke einher. Meist muss dann auf ein komplett neues Blutzu ckermesssystem umgestellt werden. Die Umstel lung erfordert eine patientenindividuelle Schulung, die häufig ebenfalls die Apotheke durchführt. Doch welches Blutzuckermesssystem gehört zu welchen Teststreifen? Diese Frage beantwortet das Poster „Blutzuckermessgeräte & Zubehör“, das die ser Ausgabe beiliegt. Codie- um 1. August ist ein neuer Arzneiversorgungsvertrag zwischen dem vdek und dem DAV in Kraft getreten. Nach diesem sind Apotheken verpflichtet, 36 % der verordneten Teststreifen (Packungsinhalt 50 Stück) aus dem günstigeren Preissegment zu beliefern. Bei Nichterreichen der Quote muss die Apotheke die Preisdifferenz der Kasse erstatten. Messmethode und Besonderheiten Z www.DeutschesApothekenPortal.de Aus de r I n dus t r i e CALCIGEN ® D – erstattungsfähig und wirtschaftlich dank Rabattverträgen P ersonen mit Osteoporose oder erhöhtem Osteoporose-Risiko sollten zur Stärkung der Knochen Calcium und Vitamin D3 zusätzlich zur Nahrung einnehmen. Bei entsprechender Indikation übernimmt die gesetz liche Krankenversicherung (GKV) die Kosten. Calcium ist ein wesentlicher Knochenbestandteil, Vitamin D3 verbessert die Calcium-Resorption und fördert den Einbau von Calcium in die Knochen. Eine ausreichende Versorgung ist daher vor allem bei Vorliegen einer Osteoporose oder erhöhtem Risiko von Bedeutung. Zur Supplementation eignen sich Kombipräparate z. B. aus der bewährten Pro duktreihe CALCIGEN® D. Neu in diesem Sortiment ist die CALCIGEN® D intens Kautablette mit einer Dosierung von 1.000 mg Calcium und 880 I.E. Vita min D3 zur einmal täglichen Gabe. Abgabe zulasten der GKV möglich Laut Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel richtlinie sind Präparate mit mind. 300 mg Calcium/ Dosiereinheit und Vitamin D erstattungsfähig: • nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose, • nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraus sichtlich einer mind. sechsmonatigen Steroidtherapie in einer Dosis von wenigstens 7,5 mg Prednisolonäquivalent bedürfen, • bei Bisphosphonat-Behandlung gemäß Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwendigkeit. CALCIGEN® D-Produkte sind je nach Darreichungs form, Packungsgröße und Wirkstärke für viele Kas sen rabattiert. Bei Verordnung auf GKV-Rezept gel ten diese als wirtschaftlich und sind vorrangig vor nicht rabattierten Alternativen abzugeben. Mehr Informationen: www.calcigen.de Jetzt abonnieren: »Einblicke – Apothekenmarkt KOMPAKT« OTC-Quartalsbericht als neuen Newsletter von IMS Z unehmend erreichen DAP Fragen zum OTC-Arzneimittelmarkt. Gemeinsam mit IMS HEALTH – einem der führenden Anbieter von Daten zum Gesundheitsmarkt – bietet DAP den OTC-Quartalsbericht »Einblicke – Apothekenmarkt KOMPAKT« an – eine präzise Unterstützung in Form von gebündelten, analysierten Healthcare-Informationen. Der OTC-Quartalsbericht »Einblicke – Apotheken markt KOMPAKT« erscheint viermal im Jahr und bietet einen gezielten Überblick über den OTC-Arz neimittelmarkt mit wichtigen Daten. Das Jahresabonnement à 4 Ausgaben gibt es für insgesamt 96 Euro zzgl. MwSt. Besser planen mit OTC-Daten: • Einblicke in den OTC-Pharmamarkt in Deutschland • OTC-Ranking und Preisvergleiche (Min./Max.) • Preisentwicklungen in den einzelnen Distributionskanälen Zum Abonnement des OTC-Quartalsberichtes: • Rohertragsinformationen für Ihre Platzierung www.OTCdialog.de/0793 www.DeutschesApothekenPortal.de 45 Aus de r I n dus t r i e Auch bei Halsschmerzen gilt: Am besten keine Zeit verlieren! E s kratzt im Hals, die Stimme ist belegt und das Schlucken fällt schwer. Bereits erste Halsschmerzsymptome stören und erschweren den Alltag. Hinzu kommt die Gefahr bakterieller Sekundärinfektionen, wie z. B. einer Mandelentzündung. Daher sollten bereits leichte Beschwerden behandelt werden. Lemocin® wirkt effektiv bereits gegen die ersten Anzeichen von Halsschmerzen. Zudem wird das Risiko einer bakteriellen Sekundärinfektion, wie z. B. einer Mandelentzündung reduziert. Die Lutschtabletten lassen sich gut auch unterwegs, am Arbeitsplatz oder in der Schule anwenden. Damit eignet sich Lemocin® ideal für Erwachsene und K inder. Gerade bei Familien oder berufstätigen Eltern kön nen Entzündungen des Mund- und Rachenraums den Alltag erschweren. Denn hier ist keine Zeit zum Kranksein. Daher ist bereits bei den ersten Beschwerden eine Behandlung zu empfehlen – am besten mit einem Arzneimittel, das nicht nur schmerzstillend, sondern auch antibakteriell und desinfizierend wirkt. Gut geeignet ist z. B. Lemocin®, das eine Wirkstoffkombination aus Lidocain, Tyrothricin und Cetrimoniumbromid enthält. Beratungskarte Lemocin® Diesem Heft liegt eine Beratungskarte zu Lemocin® bei – mit allen wichtigen Informationen, die für das Beratungsgespräch benötigt werden. Den Pflicht text zu Lemocin® finden Sie auf www.lemocin.de. Die Beratungskarte steht auch zum Download bereit unter: www.OTCdialog.de/0795 Service im DeutschenApothekenPortal Liste der verordnungsfähigen Medizinprodukte überarbeitet D as Team des DeutschenApothekenPortals beschäftigt sich täglich mit Fragen der Apothekerschaft zur Erstattungsfähigkeit von Medizinprodukten. Vielfach ist dabei das verordnungsfähige Medizinprodukt durch einen Nachfolger mit dem Status „Arzneimittel“ vom Hersteller ersetzt worden. Hier lauern RetaxFallen, die sich fast immer vermeiden lassen. Ab sofort stellt das DeutscheApo thekenPortal daher eine überar beitete Fassung des bestehenden Such-Tools zu verordnungsfähi gen Medizinprodukten zur Verfü 46 gung. Neu hinzugekommen sind die Hinweise zu aktuellen Nachfolgern und abgelaufenen Fristen. Somit haben die Apotheken jetzt alle wichtigen Infos auf einen Blick – und können eine weitere Retax-Klippe sicher umgehen. Zur alphabetischen Suche geht es hier: www.OTCdialog.de/0786 www.DeutschesApothekenPortal.de R ät s e l Rätseln Sie mit! Finden Sie das richtige Lösungswort! G ewinnen Sie mit etwas Glück einen von fünf amazon-Gutscheinen in Höhe von je 20 €! 5 x 20,– in Gefühlswallung Zaubertrank Hauptort im Kanton Uri Hülle für Bettfedern eine Alpenregion 6 Metropole an der Spree südam. Riesenschlange niederl. Stadt (Den ...) 1 3 lateinisch: damit 2 3 4 5 ‚Bett‘ in der Kindersprache 6 Das Lösungswort ist ein Arzneimittel, das als Wirkstoff Etoricoxib enthält: Radioempfänger (engl.) Faxen Sie die Lösung an Arbeitshilfe 25 Damit Sie an der Verlosung teilnehmen können, benötigen wir folgende Daten: Bestimmung der größten Messzahl (Nmax) Sinnbild der Weisheit (Vogel) Ko niederl. Stadt (Den ...) 5 1 Abk.: Fahrkarte Gerte effektvoller Einfall Hornschuh vieler Tiere männlicher franz. Artikel möglichst schnell Niederschlagsart 1 Zeitnot abgelaichter Hering gr. Sparsamkeit Frauenname blendend hell Schädelknochen 0221/222 8 33 22 kleines Blasinstrument eine Alpenregion unsere Erde Geburtsschmerz Pferderennbahn möglichst schnell Niederschlagsart 1 Segeltau moralisch männlicher franz. Artikel Musikrichtung, Rock’n ... Ge ge sc Geist in der nord. Mythologie englisch: wo Haushaltspläne Kosmos blendend hell in Gefühlswallung langweilig Sinnbild der Weisheit (Vogel) gr. Sparsamkeit Frauenname 2 Posten Ware (Mz.) Rogen vom Stör 2 3 Wie gehe ich vor, wenn kein N3-Bereich definiert ist? Wieviel Abweichung darf es Apotheke von der Messzahl geben? Hilfe bei diesen Fragestellungen gibt Ihnen die ArbeitshilStraße fe 25. Übersichtlich und schematisch einfach aufgebaut, vereinfacht sie die komPLZ/Ort plizierten gesetzlichen Vorgaben für den Apothekenalltag. 4 5 6 Nachname, Vorname zum Ausschneiden und Sammeln E-Mail-Adresse Sie möchten uns die Lösung lieber mailen? Kein Problem: [email protected] Betreff: Rätsel DIALOG 17 Einsendeschluss: 25.10.2013. Es gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. www.DeutschesApothekenPortal.de Ha im Ka Ur b d B b Ausfuhr von Gütern Wüsteninsel USMondlandefähre Zaubertrank 4 Rufname d. Schauspielers Connery nicht berittener Stierkämpfer Geist in der nord. Mythologie abgelaichter Hering zweites Buch Mose geistig Kopfübereintrophäe stimmend Gemälde Substanz der Gene Soldatengehalt Männername Geheimgesellschaft Ausfuhr von Gütern Gründer des ‚Roten Kreuzes‘ Güte, Milde Wohngebäude effektvoller Einfall ‚Bett‘ in der Kindersprache deutschfranz. TVSender biblischer Ort (Hexe) eine Arbeit des Elektrikers Zeitnot Musikrichtung, Rock’n ... deutsche Vorsilbe besondere Begabung Gemälde 2 in Gutsche Metropole an der Spree geistig übereinstimmend Die Arbeitshilfe 25 finden Sie auf der Rückseite und unter: www.DAPdialog.de/1799 47 ✁ DeutschesApothekenPortal In der Packungsgrößenverordnung existiert nur eine Einteilung für N1 und N2 ARBEITSHILFE Bestimmung der größten Messzahl (Nmax) In der Packungsgrößenverordnung existiert nur eine Einteilung für N1 N3: – 25 In der Packungsgrößenverordnung existiert eine Einteilung für N1, N2 und N3 Beispiel: N1 = 8–12 N2: 18–22 N3: 48–50 N2: 18–22 Beispiel: N1 = 8–12 Im N3-Bereich kann der Packungsgrößenbereich nur - 5 % von der Messzahl abweichen. N3: – Beispiel: N1 = 8–12 Im N2-Bereich kann der Packungsgrößenbereich +/- 10 % von der Messzahl abweichen. 50 – 5 % = 48 N2: – Im N1-Bereich kann der Packungsgrößenbereich +/- 20 % von der Messzahl abweichen. 20 – 10 % = 18 20 + 10 % = 22 +10 % 22 50 10 – 20 % = 8 10 + 20 % = 12 20 Die größte Messzahl ist im N3-Bereich immer die Obergrenze des Bereiches Nmax = 50 48 Deswegen ist die größte Messzahl 50 +20 % 12 18 Die größte Messzahl in unserem Beispiel ist also 20 10 -10 % Nmax = 20 -5 % Die größte Messzahl in unserem Beispiel ist also 10 8 -20 % Nmax = 10 Die Messzahl liegt im N1- und N2-Bereich immer in der Mitte der Bereiche © DAP DeutschesApothekenPortal / ohne Gewähr / Stand: Juni 2013