Sonderbedingungen für die Auslandsschadenschutz

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Sonderbedingungen für die Auslandsschadenschutz
Sonderbedingungen für die AuslandsschadenschutzVersicherung
Stand 01.04.2007
Die Auslandsschadenschutz-Versicherung ist eine eigenständige,
frei wählbare Zusatzversicherung zu einer bei der Zurich
Versicherung
AG
bestehenden
KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten
aus diesem Vertrag ergeben sich aus den nachfolgend
aufgeführten Bestimmungen und ferner aus den Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB Kfz-Spezial) und
Tarifbestimmungen (TB Kfz-Spezial), soweit nachfolgend nicht
etwas anderes vereinbart ist.
1. Versichertes Risiko
Versichert ist der im Versicherungsvertrag bezeichnete
Personenkraftwagen im Sinne der Tarifbestimmungen – mit
Ausnahme
von
Taxen,
Mietwagen
und
Selbstfahrervermietfahrzeugen.
2. Leistungsumfang
(1) Der Auslandsschadenschutz umfasst die Befriedigung
begründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den
Unfallverursacher bzw. seinen eintrittspflichtigen ausländischen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer bestehen, wenn durch den
Gebrauch eines im Ausland gem. Abs. 4 zugelassenen und
versicherungspflichtigen Fahrzeuges das im Versicherungsschein
bezeichnete Fahrzeug in ein Ereignis verwickelt wird, bei dem
Personen verletzt oder getötet werden oder Sachen beschädigt
oder zerstört werden oder abhanden kommen.
(2) Haftet der Unfallgegner nicht oder befand sich das gegnerische
Fahrzeug zu Unfallzeitpunkt nicht im Gebrauch, ist der Versicherer
leistungsfrei.
3. Ausschlüsse
Über die Bestimmungen der §§ 2b und c der AKB hinaus wird
Versicherungsschutz auch dann nicht gewährt:
1. wenn das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des Schadens zur
gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen oder
gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde;
2. wenn der Versicherungsnehmer Ansprüche oder diese
Ansprüche sichernde Rechte aufgibt, die ihm gegen Dritte,
insbesondere
gegen
den
ausländischen
KraftfahrzeugHaftpflichtversicherer, zustehen, und der Versicherer deshalb
keinen Ersatz verlangen kann.
3. wenn Ansprüche kraft Gesetzes auf Dritte (z.B.
Sozialversicherungsträger im In- und Ausland) übergegangen sind.
Insoweit gilt auch ein Abtretungsverbot der mitversicherten
Personen, deren persönliche Ansprüche dadurch nicht berührt
werden.
4. Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs
Versicherungsschutz besteht für das versicherte Fahrzeug bei
einem Unfall außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in allen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Serbien und
Montenegro,
Kroatien,
Norwegen,
Schweiz,
sowie
die
europäischen Kleinstaaten Andorra, Lichtenstein, Monaco, San
Marino und Vatikan.
Der Versicherungsschutz ist auf die ersten 92 Tage eines
Auslandsaufenthaltes begrenzt.
5. Vertragsdauer und Kündigung
(3) Der Versicherungsumfang erstreckt sich auch auf mitgeführte
Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger und das von den
berechtigten Fahrzeuginsassen mitgeführte Reisegepäck.
(1) Der Vertrag kann nur für die Dauer der bestehenden
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden und
endet daher spätestens mit deren Ablauf.
(4) Die Leistung des Versicherers ist auf die vertraglich
vereinbarten
Versicherungssummen
der
KraftfahrzeugHaftpflichtver-sicherung begrenzt. Leistungen eines Dritten,
insbesondere
die
eines
ausländischen
KraftfahrzeugHaftpflichtversicherers werden auf die Leistungen des Versicherers
angerechnet.
(2) Gemeinsam mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
verlängert sich auch die Auslandsschadenschutz-Versicherung
jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens einen Monat vor
Ablauf schriftlich gekündigt wird.
(5) Haftungsgrundlage des Versicherers ist deutsches Recht.
Sofern straßenverkehrsrechtliche Vorschriften betroffen sind, gilt
das Straßenverkehrsrecht des Unfalllandes.
(6) Werden Ansprüche aus der Versicherung geltend gemacht, und
liegen dem Versicherer die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen
vor, so unterbreitet der Versicherer dem Versicherungsnehmer
innerhalb zweier Wochen nach Feststellung des Versicherungsfalls
ein Schadenersatzangebot.
(7) Mitversicherte Personen sind der Halter, Eigentümer, Fahrer
sowie die berechtigten Insassen des Fahrzeuges. Sofern allerdings
einer im Land des Schadeneintritts wohnhaften Person das Führen
des Fahrzeuges eingeräumt oder anderen dort wohnhaften
Personen die Mitnahme im Fahrzeug ermöglicht worden ist, gilt
gegenüber diesen Personen in Abweichung von Abs. 5 Satz 1 das
Recht des Schadenortes. Die mitversicherten Personen können
ihre Ansprüche selbstständig beim Versicherer geltend machen.
SB Auslandsschadenschutz Kfz –Spezial 01.04.2007 / Zurich Versicherung AG (Deutschland)
(3) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des
Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrages und der
Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
(4) Bei Veräußerung oder Wagniswegfall des versicherten
Fahrzeuges endet die Auslandsschadenschutz-Versicherung mit
dem Tag der Veräußerung des Fahrzeuges bzw. des
Wagniswegfalls, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(5) Nach Eintritt des Schadenfalls kann sowohl der Versicherer als
auch der Versicherungsnehmer die AuslandsschadenschutzVersicherung kündigen. § 4b AKB gilt entsprechend.
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6. Rechtsverhältnisse der am Vertrage beteiligten Personen
Alle für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen
gelten sinngemäß für die mitversicherten Personen. Die Ausübung
der Rechte und die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem
Versicherungsvertrag
steht
aber
ausschließlich
dem
Versicherungsnehmer zu.
7. Beitragsanpassungsklausel
Der Versicherer ist berechtigt, den Beitrag mit Wirkung ab Beginn
des nächsten Versicherungsjahres zu ändern. Im Falle der
Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer diesen Vertrag
innerhalb eines Monats nach Erhalt der die Erhöhung
beinhaltenden
Beitragsrechnung
zum
Zeitpunkt
des
Wirksamwerdens der Änderung kündigen. § 9b AKB gilt
entsprechend.
8. Subsidiarität
(1) Soweit im Schadenfall ein Dritter gegenüber dem
Versicherungsnehmer aufgrund Vertrages leistungspflichtig ist oder
eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen
vor.
(2) Bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der Versicherer zur
Vorleistung verpflichtet.
9. Leistungsübergang
Der Versicherer tritt im Umfang der Feststellung nach Nr. 2 Abs. 1
in Vorleistung. Der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers
geht daher gemäß § 67 VVG an den Versicherer über.
10. Obliegenheiten im Versicherungsfall
Über die Bestimmungen des § 7 AKB hinaus
Versicherungsnehmer
im
Schadenfall
folgende
Obliegenheiten zu erfüllen:
hat der
weitere
1. Soweit nach den Umständen des Falles möglich und zumutbar,
ist der Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen und unter Hilfe der
Beteiligten der Europäische Unfallbericht auszufüllen sowie
Zeugenaussagen und -anschriften festzuhalten.
2. Die versicherten Personen haben die Schadenabwendungs-, aufklärungsund
-minderungspflicht
nach
deutschen
Rechtsgrundsätzen zu erfüllen.
3. Vor Reparaturbeginn bzw. Verwertung des Fahrzeuges sind die
Weisungen des Versicherer einzuholen, soweit dies billigerweise
zugemutet werden kann. Dies gilt nicht für behelfsmäßige
Notreparaturen, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten und
verkehrssicheren Zustand zu versetzen.
4. Die versicherten Personen sind verpflichtet, durch Vorlage von
Originalbelegen den Nachweis über die Schadenhöhe zu erbringen
und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer
Schweigepflicht zu entbinden.
5. Die versicherten Personen haben den Versicherer bei der
Geltendmachung der gemäß § 67 VVG auf den Versicherer
übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen
und die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen
6. Die versicherten Personen sind verpflichtet dem Versicherer,
soweit dieser Entschädigungsleistungen erbrachte, Ansprüche
gegen Dritte in einer ausländischen Vorschriften entsprechenden
Form abzutreten.
7. Die versicherten Personen haben dem Versicherer die
Prozessführung zur Durchsetzung der übergegangenen Ansprüche
zu überlassen.
SB Auslandsschadenschutz Kfz –Spezial 01.04.2007 / Zurich Versicherung AG (Deutschland)
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