ABG Black Mirror D5301

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ABG Black Mirror D5301
Kraftfahrt-Bundesamt
D-24932Flensburg
ALLGEMEINE
BAUARTGENEHMIGUNG
(ABG)
nach $ 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO) in der Fassung vom
28.09.1988(BGBI I S. 1793) in Verbindungmit der Verordnungüber die Prüfung und
Genehmigungder Bauartvon Fahrzeugteilen
sowie deren Kennzeichnung
(FzTV) in der
F a s s u n gv o m 1 2 . 0 8 . 1 9 9(8B G B I S . 2 1 4 2 )
N u m m edr erA B G:
D 5301
Gerät:
Foliezur Aufbringungauf Scheiben
von Fahrzeugen
Tvp:
SL LLumar Black Mirror
Inhaberder ABG:
GP Films VertriebsGmbH
D-33609Bielefeld
Hersteller:
CP Films lnc.
USA-24089Fieldale,Virginia
Für die obenbezeichneten
reihenweisezu fertigendenoder gefertigtenGerätewird diese
Genehmigung
mit folgenderMaßgabeerteilt:
Die genehmigteEinrichtung
erhältdas Prüfzeichen
^
,/1/
D 5301
Diesesvon Amts wegenzugeteilteZeichenist auf jedem Stückder laufenden Fertigungin
der vorstehenden
Anordnungdauerhaftund jederzeitgut lesbar anzubringen.
Zeichen,die
zu Venvechslungenmit einem amtlichenPrüfzeichen
Anlass geben können,dürfen nicht
angebrachtwerden.
Kraftfahrt-Bundesamt
D-24932Flensburg
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N u m m e rd e r A B G : D 5 3 0 1
Mit dem zugeteiltenPrüfzeichen
dürfenFahrzeugteile
nur gekennzeichnet
werden,wenn sie
den Erlaubnisunterlagen
in jeder Hinsichtentsprechen.Anderungender Erzeugnissesind
nur mit ausdrücklicher
Zustimmungdes Kraftfahrt-Bundesamtes
gestattet.Verstöße gegen
diese Bestimmungen
führenzum Widerrufder Erlaubnisund werdenüberdiesstrafrechtiich
verfolgt.
Die Einzelerzeugnisse
der reihenweisenFertigungmüssen mindestensden Bedingungen
entsprechen,die in den "TechnischenAnforderungenan Fahrzeugteilebei
der
Bauartprüfungnach $ 22a SIVZO" vom 05.07.1973unter Berücksichtigung
der am
23.02.1994in KraftgetretenenFassungsowie dem Entwurfzur TA Nr. 29, Abschnitt3.8.,
aufgeführtsind.
Die Folien,Typ SL Llumar Black Mirror,dürfen zum nachträglichen
Aufbringenan der
Innenseite von Fahrzeugscheiben,
die für die Sicht des Fahrzeugführers
nicht von
Bedeutungsind,nachfolgendenMerkmalengefertigtwerden:
Art des Werkstoffes:
Polyesterfolie
(PET-Folie)
Dickeder Folie:
0 ,0 4 7mm+10%
Anzahlder Schichten:
3
F ä r b u n gd e r F o l i e :
getönt
Art der Beschichtung:
EineSeitedesLaminats
istmiteinerSchichtzurErhöhung
der
Kratzfestigkeit
versehen,
aufderanderenSeiteisteindruckempfindlicher
HPR-Kleber
aufgebracht.
EinePolyesterfolie
desLaminats
istmetallisiert.
Bemerkunoen:
DieFoliensindmiteinemklarenLaminatkleber
verbunden.
DerReflexionsgrad
an derScheibenaußenseite
beträgt1B,go/o.
DieFoliendürfennurbiszurScheibenhalterung
aufdenScheiben
aufgebracht
werden.
Ein Verklemmen
bzw. eine Verbindung
der Foliemit der Scheibeneinfassung
oder der
Gummidichtung
ist unzulässig.
In einer mitzuliefernden
Anbauanweisung
sind die Bezieherauf den eingeschränkten
Verurendungsbereich,
auf die besonderen
Anbaubedingungen
sowiedaraufhinzuweisen,
dass bei Anbringung
der Folienauf Heckscheiben
von Kraftfahrzeugen
diesemit einem
zweitenAußenspiegel
ausgerüstet
seinmüssen.
DieWirksamkeit
derBauartgenehmigung
isthiervonabhängig.
Kraftfahrt-Bundesamt
D'24932Flensburg
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N u m m e rd e r A B G : D 5 3 0 1
lm Übrigengeltendie im beiliegenden
Prüfzeugnisdes Materialprüfungsamtes
NordrheinWestfalen,Dortmund,vom 13.03.2003festgehaltenen
Angaben.
Flensburg,
den 25.03.2003
lm Auftrag
,/
/fraf
(Mayer)
W
Anlagen:
Nebenbestimmungen
und Rechtsbehelfsbelehrung
Prüfzeugnis
desMaterialprüfungsamtes
Nordrhein-Westfalen,
Dortmund,
N r .4 1 0 0 0 18 0vo
1 m1 3 .0 3 .2 0 0 3
Entwurf
zurTA Nr.29,Abschnitt
3.8
Kraftfahrt-Bundesamt
D-24932Flensburg
N u m m e rd e r G e n e h m i g u n gD: 5 3 0 1
- A n l a g eNebenbestimmungenu nd Rechtsbehelfsbelehru
ng
Nebenbestimmungen
Das Kraftfahrt-Bundesamt
kann jederzeitdie ordnungsgemäße
Ausübungder durch die
Allgemeine Bauartgenehmigung
verliehenenBefugnisse,
insbesondere
die genehmigungsgerechte Fertigung,nachprüfenoder nachprüfenlassen und zu diesem Zweck Proben
entnehmenoder entnehmenlassen.
Anderungender Firmenbezeichnung,
der Anschriftund der Fertigungsstätten
sowieeinesbei
der Erteilungder Genehmigung
benanntenZustellungsbevollmächtigten
oder bevollmächtigten Vertreterssind unverzüglichdem Kraftfahrt-Bundesamt
mitzuteilen.
Wenn die Fertigungoder der Vertriebder Fahrzeuge/Systeme/Bauteile/selbständigen
technischen Einheitennicht innerhalbeines Jahres aufgenommenworden sind, so ist das
Kraftfahrt-Bundesamt
davonunverzüglich
zu benachrichtigen.
Dasselbegilt,wenn die Fertigung oder der Vertrieblängerals ein Jahr eingestellt
wordensind oder wenn sie längerals
ein Jahr eingestellt
werdensollen.
Der erstmaligeBeginnder Fertigungoder der erstmaligeBeginndes Vertriebsoder deren
erneute Aufnahmesind dann dem Kraftfahrt-Bundesamt
unaufgefordertinnerhalbeines
Monatsmitzuteilen.
Die mit der Erteilungder GenehmigungverliehenenBefugnissesind nicht übertragbar.
Schutzrechte
DritterwerdendurchdieseGenehmigung
nichtberührt.
Die Genehmigungerlischt, wenn sie zurückgegebenoder entzogen wird oder der
genehmigteTyp den Rechtsvorschriften
nicht mehr entspricht.Der Widerrufkann ausgesprochenwerden,wenn die für die Erteilungund den Bestandder Genehmigung
geforderten
Voraussetzungen
nichtmehr bestehen,wenn der Genehmigungsinhaber
gegen die mit der
GenehmigungverbundenenPflichtenverstößtoder wenn sich herausstellt,
dass die qenehmigteEinrichtung
den Erfordernissen
der Verkehrssicherheit
nichtentspricht.
Rechtsbehelfsbelehru
ng
GegendieseGenehmigung
kanninnerhalb
einesMonatsnachBekanntgabe
Widerspruch
erhobenwerden.DerWiderspruch
ist beimKraftfahrt-Bundesamt,
Fördestraße16,
D-24944Flensburg,schriftlich
oderzur Niederschrift
einzulegen.