ABG Black Mirror D5301
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ABG Black Mirror D5301
Kraftfahrt-Bundesamt D-24932Flensburg ALLGEMEINE BAUARTGENEHMIGUNG (ABG) nach $ 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in der Fassung vom 28.09.1988(BGBI I S. 1793) in Verbindungmit der Verordnungüber die Prüfung und Genehmigungder Bauartvon Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung (FzTV) in der F a s s u n gv o m 1 2 . 0 8 . 1 9 9(8B G B I S . 2 1 4 2 ) N u m m edr erA B G: D 5301 Gerät: Foliezur Aufbringungauf Scheiben von Fahrzeugen Tvp: SL LLumar Black Mirror Inhaberder ABG: GP Films VertriebsGmbH D-33609Bielefeld Hersteller: CP Films lnc. USA-24089Fieldale,Virginia Für die obenbezeichneten reihenweisezu fertigendenoder gefertigtenGerätewird diese Genehmigung mit folgenderMaßgabeerteilt: Die genehmigteEinrichtung erhältdas Prüfzeichen ^ ,/1/ D 5301 Diesesvon Amts wegenzugeteilteZeichenist auf jedem Stückder laufenden Fertigungin der vorstehenden Anordnungdauerhaftund jederzeitgut lesbar anzubringen. Zeichen,die zu Venvechslungenmit einem amtlichenPrüfzeichen Anlass geben können,dürfen nicht angebrachtwerden. Kraftfahrt-Bundesamt D-24932Flensburg 2 N u m m e rd e r A B G : D 5 3 0 1 Mit dem zugeteiltenPrüfzeichen dürfenFahrzeugteile nur gekennzeichnet werden,wenn sie den Erlaubnisunterlagen in jeder Hinsichtentsprechen.Anderungender Erzeugnissesind nur mit ausdrücklicher Zustimmungdes Kraftfahrt-Bundesamtes gestattet.Verstöße gegen diese Bestimmungen führenzum Widerrufder Erlaubnisund werdenüberdiesstrafrechtiich verfolgt. Die Einzelerzeugnisse der reihenweisenFertigungmüssen mindestensden Bedingungen entsprechen,die in den "TechnischenAnforderungenan Fahrzeugteilebei der Bauartprüfungnach $ 22a SIVZO" vom 05.07.1973unter Berücksichtigung der am 23.02.1994in KraftgetretenenFassungsowie dem Entwurfzur TA Nr. 29, Abschnitt3.8., aufgeführtsind. Die Folien,Typ SL Llumar Black Mirror,dürfen zum nachträglichen Aufbringenan der Innenseite von Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutungsind,nachfolgendenMerkmalengefertigtwerden: Art des Werkstoffes: Polyesterfolie (PET-Folie) Dickeder Folie: 0 ,0 4 7mm+10% Anzahlder Schichten: 3 F ä r b u n gd e r F o l i e : getönt Art der Beschichtung: EineSeitedesLaminats istmiteinerSchichtzurErhöhung der Kratzfestigkeit versehen, aufderanderenSeiteisteindruckempfindlicher HPR-Kleber aufgebracht. EinePolyesterfolie desLaminats istmetallisiert. Bemerkunoen: DieFoliensindmiteinemklarenLaminatkleber verbunden. DerReflexionsgrad an derScheibenaußenseite beträgt1B,go/o. DieFoliendürfennurbiszurScheibenhalterung aufdenScheiben aufgebracht werden. Ein Verklemmen bzw. eine Verbindung der Foliemit der Scheibeneinfassung oder der Gummidichtung ist unzulässig. In einer mitzuliefernden Anbauanweisung sind die Bezieherauf den eingeschränkten Verurendungsbereich, auf die besonderen Anbaubedingungen sowiedaraufhinzuweisen, dass bei Anbringung der Folienauf Heckscheiben von Kraftfahrzeugen diesemit einem zweitenAußenspiegel ausgerüstet seinmüssen. DieWirksamkeit derBauartgenehmigung isthiervonabhängig. Kraftfahrt-Bundesamt D'24932Flensburg 3 N u m m e rd e r A B G : D 5 3 0 1 lm Übrigengeltendie im beiliegenden Prüfzeugnisdes Materialprüfungsamtes NordrheinWestfalen,Dortmund,vom 13.03.2003festgehaltenen Angaben. Flensburg, den 25.03.2003 lm Auftrag ,/ /fraf (Mayer) W Anlagen: Nebenbestimmungen und Rechtsbehelfsbelehrung Prüfzeugnis desMaterialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen, Dortmund, N r .4 1 0 0 0 18 0vo 1 m1 3 .0 3 .2 0 0 3 Entwurf zurTA Nr.29,Abschnitt 3.8 Kraftfahrt-Bundesamt D-24932Flensburg N u m m e rd e r G e n e h m i g u n gD: 5 3 0 1 - A n l a g eNebenbestimmungenu nd Rechtsbehelfsbelehru ng Nebenbestimmungen Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeitdie ordnungsgemäße Ausübungder durch die Allgemeine Bauartgenehmigung verliehenenBefugnisse, insbesondere die genehmigungsgerechte Fertigung,nachprüfenoder nachprüfenlassen und zu diesem Zweck Proben entnehmenoder entnehmenlassen. Anderungender Firmenbezeichnung, der Anschriftund der Fertigungsstätten sowieeinesbei der Erteilungder Genehmigung benanntenZustellungsbevollmächtigten oder bevollmächtigten Vertreterssind unverzüglichdem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Wenn die Fertigungoder der Vertriebder Fahrzeuge/Systeme/Bauteile/selbständigen technischen Einheitennicht innerhalbeines Jahres aufgenommenworden sind, so ist das Kraftfahrt-Bundesamt davonunverzüglich zu benachrichtigen. Dasselbegilt,wenn die Fertigung oder der Vertrieblängerals ein Jahr eingestellt wordensind oder wenn sie längerals ein Jahr eingestellt werdensollen. Der erstmaligeBeginnder Fertigungoder der erstmaligeBeginndes Vertriebsoder deren erneute Aufnahmesind dann dem Kraftfahrt-Bundesamt unaufgefordertinnerhalbeines Monatsmitzuteilen. Die mit der Erteilungder GenehmigungverliehenenBefugnissesind nicht übertragbar. Schutzrechte DritterwerdendurchdieseGenehmigung nichtberührt. Die Genehmigungerlischt, wenn sie zurückgegebenoder entzogen wird oder der genehmigteTyp den Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht.Der Widerrufkann ausgesprochenwerden,wenn die für die Erteilungund den Bestandder Genehmigung geforderten Voraussetzungen nichtmehr bestehen,wenn der Genehmigungsinhaber gegen die mit der GenehmigungverbundenenPflichtenverstößtoder wenn sich herausstellt, dass die qenehmigteEinrichtung den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nichtentspricht. Rechtsbehelfsbelehru ng GegendieseGenehmigung kanninnerhalb einesMonatsnachBekanntgabe Widerspruch erhobenwerden.DerWiderspruch ist beimKraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße16, D-24944Flensburg,schriftlich oderzur Niederschrift einzulegen.